Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen R+V UnternehmensPolice Kreditversicherungen
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R+V-Kreditversicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungsbedingungen zu R+V-Kreditversicherungen (MultiLine)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Bestimmungen 2
Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2
Bündelnachlassklausel 8
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 9
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 18
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 21
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 22
Sanktionsklausel 23
Im Ausland registrierte Fahrzeuge 24
LeistungsUpdate-Garantie 25
LeistungsPlus-Zertifikat 26
Kreditversicherungen 27
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die R+V Vertrauensschadenversicherung (AVB VSV) 27
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung – AVB WKV 50
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Stand 01.07.2021 Seite 2
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Vertragsgrundlagen 3
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3
3 Beitrag 3
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5
7 Wegfall des versicherten Interesses 5
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 6
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6
10 Verjährung 6
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 6
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6
13 Auslandssteuer 7
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Allgemeiner Teil zur Police (AT)
1 Vertragsgrundlagen
Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
Abweichendes geregelt ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes.
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt.
2.2 Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach
Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.
3 Beitrag
3.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags
Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
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3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung
4.1 Beitragsregulierung
Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt.
Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
4.2 Gefahrerhöhung
4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.
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Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
Vertrag fortgeführt werden kann.
Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.
4.2.2 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
Beitragserhöhung berechtigt sein.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung
6.1 Mehrfachversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
(Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
Versicherer zugeht.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
Zugang wirksam.
6.2 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
7 Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
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8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
Abweichendes vereinbart ist.
10 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung
11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
/Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte, in Textform kündigen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Kündigungsrecht.
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 7
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
13 Auslandssteuer
Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.
Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
oder nicht gewährt.
Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
unberührt.
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Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2020 Seite 8
Bündelnachlassklausel
In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:
Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10
0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 %
Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 9
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Risikoträger 10
Wesentliche Merkmale der Versicherung 10
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 10
Bevollmächtigung 11
Zustandekommen des Vertrags 11
Beginn der Versicherung 11
Vorläufige Deckungszusage 11
Widerrufsbelehrung 11
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 14
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 14
Laufzeit des Vertrags 14
Kündigungsrecht 14
Anwendbares Recht, Sprache 15
Außergerichtliche Beschwerdestelle 15
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 15
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 15
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 15
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 16
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 17
KFM0726 Seite 9 von 55
[Seite 10]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 10
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Risikoträger
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
Michallet, Dragica Mischler.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
"Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
Ausland.
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
USt-IdNr. DE 114106927
Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.
Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
bzw. Versicherungsschein.
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.
Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 11
Bevollmächtigung
Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.
Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.
Beginn der Versicherung
Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
fortgesetzt wird.
Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
kein Versicherungsschutz.
Vorläufige Deckungszusage
Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.
Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung").
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
‒ der Versicherungsschein,
‒ die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
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Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
‒ diese Belehrung,
‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
Sie bitte an info@kravag.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von
‒ 1/360 des jährlichen Beitrags,
‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
‒ 1/30 des monatlichen Beitrags.
Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:
Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
Beantragte Versicherungsdauer in Tagen
Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
die zugehörige Registernummer;
2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
6
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
Antrag gebunden sein soll;
10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11
Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht;
15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
führen;
16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
hiervon unberührt bleibt;
17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen
Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
Monat.
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).
Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
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[Seite 15]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 15
Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
geführt.
Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung
Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadenfall oder
bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).
Vorläufige Deckungszusage
Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
Partnerschaftsregister wirksam.
KFM0726 Seite 15 von 55
[Seite 16]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 16
Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).
Einzelfall- / Objektversicherung
Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
10).
Auszug aus der Insolvenzordnung
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
3 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
4 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
5 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
§ 19 Überschuldung
6 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
7 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von
Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
KFM0726 Seite 16 von 55
[Seite 17]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 17
Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
8 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung
Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
Rechtsschutzversicherung (FRB).
Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
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[Seite 18]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 18
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten
1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
KFM0726 Seite 18 von 55
[Seite 19]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 19
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt haben.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist
(Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
(Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch
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[Seite 20]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 20
dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
KFM0726 Seite 20 von 55
[Seite 21]
Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 21
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
KFM0726 Seite 21 von 55
[Seite 22]
Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 22
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.
Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.
Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
- Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
- IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
- Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
- im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.
Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
KFM0726 Seite 22 von 55
[Seite 23]
Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021 Seite 23
Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
KFM0726 Seite 23 von 55
[Seite 24]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 24
Im Ausland registrierte Fahrzeuge
Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem
Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.
Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).
KFM0726 Seite 24 von 55
[Seite 25]
LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 25
LeistungsUpdate-Garantie
Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
erfolgen.
Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.
KFM0726 Seite 25 von 55
[Seite 26]
LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026 Seite 26
LeistungsPlus-Zertifikat
In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
wurden.
Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:
http://buendelpolicen.ruv.de
Alternativ scannen Sie den QR-Code:
KFM0726 Seite 26 von 55
[Seite 27]
AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 27
Kreditversicherungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die R+V
Vertrauensschadenversicherung (AVB VSV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung und Vertragsgrundlagen 28
2 Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität 28
3 Versicherungsfall Missbräuchliche Kontoverfügung 29
4 Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung 29
5 Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern 29
6 Serienschaden 30
7 Versicherte Folgekosten und Beratungsleistungen 30
8 Leistungsvoraussetzungen Wirtschaftskriminalität 32
9 Leistungsvoraussetzungen Missbräuchliche Kontoverfügung 33
10 Leistungsvoraussetzungen Wissentliche Pflichtverletzung 33
11 Leistungsvoraussetzungen Ausfall von Mitarbeitern 34
12 Ausschlüsse 34
13 Obliegenheiten 37
14 Umfang des Versicherungsschutzes 38
15 Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes 39
16 Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tochterunternehmen und Betriebsstätten 40
17 Örtlicher Geltungsbereich 41
18 Bestehen mehrerer Versicherungen und Konkurrenzen 41
19 Geschäftsaufgabe und -übernahme 42
20 Versicherte Unternehmen und Versicherung auf fremde Rechnung 42
21 Fahrlässiges Mitwirken und Strafverfolgung 43
22 Entschädigung 43
23 Vertragswährung und Kurs 44
24 Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 44
25 Abtretung 45
26 Anspruchsübergang nach Entschädigung und Sicherung von Ersatzansprüchen 45
27 Vertragssprache 45
28 Begriffsbestimmungen 45
KFM0726 Seite 27 von 55
[Seite 28]
AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 28
Versicherungsbedingungen für die R+V
Vertrauensschadenversicherung (AVB VSV)
Zu den im laufenden Text fett gedruckten Begriffen finden Sie unter den 28 Begriffsbestimmungen
die Definition enthalten.
1 Gegenstand der Versicherung und Vertragsgrundlagen
1.1 Gegenstand der Versicherung
R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer/versicherten Unternehmen Schäden, die durch
Versicherungsfälle nach 2 bis 5 verursacht worden sind.
1.2 Vertragsgrundlagen
Versicherungsschutz besteht nach den mit dem Versicherungsnehmer getroffenen
versicherungsvertraglichen Regelungen. Es gelten die Regelungen dieser Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, der Versicherungsschein und seine Nachträge sowie, sofern
vereinbart, mögliche weitere zusätzliche Regelungen.
2 Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität
Ein Versicherungsfall der Wirtschaftskriminalität ist in den nachfolgend genannten Fällen
eingetreten:
2.1 Schäden durch Vertrauenspersonen
2.1.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson, auch in kollusivem
Zusammenwirken mit einem Dritten, ist dem Versicherungsnehmer ein unmittelbarer
Vermögensschaden entstanden.
2.1.2 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson, die diese einem Dritten
unmittelbar zugefügt hat, ist dem Versicherungsnehmer ein Vermögensschaden mittelbar dadurch
entstanden, dass der Versicherungsnehmer aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen
Verpflichtung diesem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet sind.
2.2 Geheimnisverrat durch Vertrauenspersonen
2.2.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson ist dem Versicherungsnehmer
ein Vermögensschaden entstanden. Dieser ist Folge der rechtwidrigen Erlangung, rechtswidrigen
Nutzung oder rechtswidrigen Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch die
Vertrauensperson, auch in kollusivem Zusammenwirken mit einem Dritten.
2.2.2 Bei einem Versicherungsfall Geheimnisverrat durch Vertrauenspersonen nach 2.2.1 wird
abweichend von dem Ausschluss in 12.10.2, 1 auch der infolge des Verrats oder Verlusts des
Geschäftsgeheimnisses entgangene Gewinn ersetzt.
2.3 Schäden durch Dritte
2.3.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, die tatbestandlich eine unmittelbare
Täuschung dem Versicherungsnehmer oder einer Vertrauensperson gegenüber beinhaltet oder
eine Urkundenunterdrückung darstellt, ist dem Versicherungsnehmer ein unmittelbarer
Vermögensschaden entstanden.
2.3.2 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, die tatbestandlich eine unmittelbare
Täuschung dem Versicherungsnehmer oder einer Vertrauensperson gegenüber beinhaltet oder
eine Urkundenunterdrückung darstellt, ist dem Versicherungsnehmer ein Vermögensschaden
mittelbar dadurch entstanden, dass Sie aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung
einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet sind.
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[Seite 29]
AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 29
2.3.3 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, die tatbestandlich eine unmittelbare
Täuschung dem Versicherungsnehmer oder einer Vertrauensperson gegenüber beinhaltet, ist dem
Versicherungsnehmer ein Schaden dadurch entstanden, dass dieser einen verbindlichen Auftrag
erhalten hat, die Leistung jedoch nicht erbracht wurde, da der Versicherungsnehmer die Täuschung
erkannt hat. Im Schadenfall sind die dem Versicherungsnehmer hierdurch entstandenen
Selbstkosten versichert.
2.4 Betriebsspionage durch Dritte
2.4.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, ist dem Versicherungsnehmer ein
Vermögensschaden entstanden. Dieser ist dadurch entstanden, dass dieser Dritte Ihre
Geschäftsgeheimnisse des Versicherungsnehmers rechtswidrig erlangt, rechtswidrig genutzt oder
rechtswidrig offengelegt hat. Ein Versicherungsfall liegt nicht vor, sofern dieser Dritter die
Geschäftsgeheimnisse ausschließlich durch technische Eingriffe in IT-Systeme oder in die
elektronische Datenübertragung/digitale Kommunikation erlangt hat.
2.4.2 Bei einem Versicherungsfall nach Ziffer 2.4.1 wird abweichend von dem Ausschluss in 12.10.2.1
infolge des Verrats oder Verlusts des Geschäftsgeheimnisses der entgangene Gewinn ersetzt.
3 Versicherungsfall Missbräuchliche Kontoverfügung
Ein Versicherungsfall der missbräuchlichen Kontoverfügung ist im nachfolgenden Fall eingetreten:
3.1 Missbräuchliche Kontoverfügung
R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer Schäden, die dadurch entstehen, dass im Rahmen des
Online- oder Telefon-Bankings des Versicherungsnehmers eine missbräuchliche Belastung seines
bei einer Bank geführten Zahlungskontos erfolgt, sofern mindestens ein
Kundenauthentifizierungsinstrument von einem Dritten durch Täuschung einer versicherten
Person erlangt wurde. Bis zum vereinbarten Sublimit ersetzt R+V die Überweisungs- und
Auszahlungsbeträge aufgrund der missbräuchlichen Kontoverfügungen und soweit sie anfallen,
Gebühren, die dem Versicherungsnehmer seitens der Bank belastet werden.
3.2 Kein Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall liegt nicht vor, sofern der Schaden ohne eine Täuschung einer versicherten
Person entstanden ist, so z. B. wenn die Kundenauthentifizierungsinstrumente ausschließlich durch
technische Eingriffe in IT-Systeme oder in die elektronische Datenübertragung/digitale
Kommunikation ausgespäht wurden.
4 Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung
Ein Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung ist im nachfolgenden Fall eingetreten:
Durch eine wissentliche Pflichtverletzung einer Vertrauensperson nach 28.18.1 ist dem
Versicherungsnehmer ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden.
5 Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern
Ein Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern ist in den nachfolgenden Fällen eingetreten:
5.1 Körperverletzung oder Nachstellung
5.1.1 Ein versicherter Mitarbeiter wurde unverschuldet Opfer einer vorsätzlichen Körperverletzung oder
Opfer einer Nachstellung. Aufgrund dessen wurde der versicherte Mitarbeiter arbeitsunfähig.
Hierbei ist es nicht erforderlich, dass diese Straftat in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit des versicherten Mitarbeiters steht.
5.1.2 Dies gilt auch, wenn die Körperverletzung durch einen Terroranschlag erfolgte. Der Ausschluss
Terror in 12.13.1 gilt in diesem Fall nicht.
KFM0726 Seite 29 von 55
[Seite 30]
AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 30
5.1.3 5.1.3 R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer ausschließlich die durch den Ausfall des versicherten
Mitarbeiters entstandenen Folgekosten und Beratungsleistungen nach 7. Für die Inanspruchnahme
der Beratung durch HumanProtect Consulting (HPC) nach 7.8 ist bereits das Auftreten einer akuten
Belastungsreaktion – statt der Arbeitsunfähigkeit – für den Eintritt des Versicherungsfalls
ausreichend.
5.2 Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität, Wissentliche Pflichtverletzung und
Missbräuchliche Kontoverfügung
5.2.1 Ein versicherter Mitarbeiter wurde aufgrund eines Versicherungsfalls nach 2 bis 4 arbeitsunfähig.
Für den Schadenstifter selbst besteht kein Versicherungsschutz.
5.2.2 Bei versicherten Mitarbeitern nach 5.3.1 ersetzt R+V dem Versicherungsnehmer ausschließlich die
durch deren Ausfall entstandenen Folgekosten und Beratungsleistungen nach 7.
5.2.3 Bei versicherten Mitarbeitern nach 5.3.2 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die
Beratung durch HPC nach 7.8.
5.2.4 Für die Inanspruchnahme der Beratung durch HPC nach 7.8 ist bereits das Auftreten einer akuten
Belastungsreaktion – statt der Arbeitsunfähigkeit – für den Eintritt des Versicherungsfalls
ausreichend.
5.3 Versicherte Mitarbeiter
5.3.1 Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten sowie
5.3.2 Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Gesellschafter.
der Regelung zur Anrechnung auf die Versicherungssumme nach Ziffer Fehler! Verweisquelle
konnte nicht gefunden werden. – nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.
6 Serienschaden
Durch mehrere Handlungen oder mehrere Personen verursachte Schäden stellen einen
Versicherungsfall dar, wenn die betreffenden Handlungen von einem einheitlichen, gleichen oder
gleichartigen Vorsatz getragen waren oder miteinander in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen
Zusammenhang standen.
7 Versicherte Folgekosten und Beratungsleistungen
R+V erstattet dem Versicherungsnehmer bei Vorliegen eines Versicherungsfalls nach diesem
Vertragsteil auch die nachstehend benannten Folgekosten:
7.1 Schadenermittlungskosten
7.1.1 Schadenermittlungskosten, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des
Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters
aufgewendet werden müssen. Darunter fallen auch Forensik-Kosten nach 7.1.3, sofern und soweit
diese zur Ermittlung und Feststellung des zu ersetzenden Schadens erforderlich sind.
7.1.2 Ergibt sich aus den Ermittlungen, dass kein Versicherungsfall eingetreten ist, trägt R+V im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen.
Forensik-Kosten nach 7.1.3 sind hiervon ausgenommen.
7.1.3 Bei Forensik-Kosten handelt es sich um Kosten, die bei der Untersuchung von verdächtigen
Vorfällen im Zusammenhang mit IT-Systemen und der Feststellung des Tatbestands und der Täter
durch Erfassung, Analyse und Auswertung digitaler Spuren entstehen.
7.1.4 Wird für die Schadenermittlung ein externer Dienstleister, z. B. ein Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer,
IT-Dienstleister oder eine Detektei, beauftragt, oder die Installation einer technischen Anlage, z. B.
zur Überwachung, vorgenommen, ist Voraussetzung für eine Erstattung, dass R+V vor der
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Beauftragung bzw. vor der Installation in Textform zugestimmt hat. Bei internen
Schadenermittlungen, z. B. durch die Revision oder für die Schadenermittlung gesondert abgestellte
Mitarbeiter, ist die Zustimmung von R+V nicht erforderlich.
7.2 Rechtsverfolgungskosten und Abwehrkosten
7.2.1 Rechtsverfolgungskosten, d. h. die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer zur Durchsetzung
von Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind.
7.2.2 R+V erstattet auch die Kosten, die der Versicherungsnehmer für die Abwehr eines durch einen
Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruchs aufwenden musste.
7.2.3 Sofern vereinbart, sind auch die folgenden Rechtsverfolgungskosten, die in Folge der Verletzung
von Geschäftsgeheimnissen nach 2.2.1 oder 2.4.1 entstanden sind, versichert:
1 Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung
2 Zur Geltendmachung der Vernichtung, Herausgabe, dem Rückruf, der Entfernung und
Rücknahme der durch die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses entstandenen Produkte etc.
3 Zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber dem Rechtsverletzer.
7.2.4 Eine Erstattung der Kosten ist begrenzt auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren- und
Kostenvorschriften sowie für einen Streitwert bis zur Höhe des versicherten Schadens, maximal der
vereinbarten Versicherungssumme.
7.3 Betriebsunterbrechungskosten
7.3.1 R+V erstattet dem Versicherungsnehmer ab dem 3. Tag nach dem Versicherungsfall die
angemessenen und erforderlichen Kosten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, die der
Versicherungsnehmer zusätzlich zu den normalen Gesamtbetriebskosten aufwenden muss, um die
Geschäftstätigkeit fortzuführen.
7.3.2 Bei einem Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern nach 5 sowie im Falle einer behördlichen
Beweissicherung werden diese Kosten ab dem 1. Tag der Betriebsunterbrechung übernommen.
7.3.3 Ersetzt wird in diesen Fällen auch der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse, der
gehandelten Waren oder Dienstleistungen, soweit dieser wirtschaftlich begründet und ohne
Unterbrechung erwirtschaftet worden wäre sowie die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen.
7.4 Datenwiederherstellungskosten
7.4.1 Ersetzt werden die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung der Daten auf Grundlage der
vorhandenen Backupdatensätze.
7.4.2 Sollte die Wiederherstellung anhand von Backupdatensätzen nicht möglich sein, ist die Weisung von
R+V zur Wiederherstellung der Daten einzuholen.
7.5 Vertragsstrafen
Kosten für eine zu zahlende Vertragsstrafe, zu deren Zahlung der Versicherungsnehmer rechtlich
verpflichtet ist, sofern der Anspruch hierauf durch einen Versicherungsfall nach diesem Vertragsteil
verursacht wurde.
7.6 Reputationskosten
Kosten für einen Dienstleister, welcher durch den Versicherungsnehmer beauftragt wird, um einen
eingetretenen Reputationsschaden zu mindern. Für Reputationsschäden selbst besteht kein
Versicherungsschutz.
7.7 Informationskosten
Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen, die dem Versicherungsnehmer als
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Benachrichtigungspflichtigem entstehen, sofern hierzu eine datenschutzrechtliche Verpflichtung
besteht.
7.8 Beratung HumanProtect (Consulting HPC)
In den Versicherungsfällen Ausfall von Mitarbeitern nach 5 kann der versicherte Mitarbeiter nach 5.3
eine telefonische psychologische Beratung durch HPC in Anspruch nehmen. Der Anspruch
beinhaltet bis zu sechs Beratungsstunden. Die hierdurch anfallenden Kosten werden – abweichend
von der Regelung zur Anrechnung auf die Versicherungssumme bei Folgekosten nach 14.5 – nicht
auf die Versicherungssumme angerechnet.
8 Leistungsvoraussetzungen Wirtschaftskriminalität
8.1 Nachweis der Schadenhöhe und der Schadenersatzverpflichtung des Schadenstifters
8.1.1 Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Grund und die Höhe
des Schadens nachweist und der Schadenstifter dem Versicherungsnehmer für diesen Schaden
nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet ist.
8.1.2 Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Beständen ohne Aufklärung der Entstehung von
Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht
aus.
8.1.3 Schadennachweis und Nachweis der Schadenersatzpflicht bei Schäden durch Vertrauenspersonen
1 Schadenhöhe größer als 50.000 EUR
Bei Schäden durch Vertrauenspersonen nach 2.1 und Geheimnisverrat durch
Vertrauenspersonen nach 2.2 benötigt R+V einen rechtskräftigen Schuldtitel oder ein
rechtskräftiges Strafurteil. Aus diesen müssen sich Grund und Höhe des von der
Vertrauensperson verursachten Schadens ergeben. Dies bedeutet, dass sich sowohl die
vorsätzlich unerlaubte Handlung als auch die Schadenhöhe aus dem jeweiligen Schuldtitel
oder Urteil ergeben müssen.
2 Schadenhöhe bis 50.000 EUR
Bei Schäden durch Vertrauenspersonen nach 2.1 und Geheimnisverrat durch
Vertrauenspersonen nach 2.2 ist es ausreichend, wenn R+V ein von der Vertrauensperson
unterschriebenes einfaches Schuldanerkenntnis vorgelegt wird, aus dem sich sowohl die
vorsätzlich unerlaubte Handlung als auch die Schadenhöhe ergeben
8.1.4 Vergleiche und Verzichtserklärungen
Vergleiche mit oder Verzichtserklärungen gegenüber dem Schadenstifter, die ohne ausdrückliche
Zustimmung von R+V getroffen werden, führen zum Wegfall oder entsprechender Reduzierung der
Entschädigungsleistung.
8.2 Strafanzeige bei Schäden durch Dritte
Bei Vermögensstraftaten durch Dritte ist es erforderlich, dass der Versicherungsnehmer
Strafanzeige erstattet und R+V das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorgelegt wird.
8.3 Anderweitiger Ersatz
Schäden, die von Vertrauenspersonen nach 28.18.4 bis 28.18.7 verursacht werden, werden nur
dann ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer nicht anderweitig Schadenersatz erlangen kann.
8.4 Unbekannter Schadenstifter
8.4.1 Kann der Schadenstifter nicht ermittelt werden, so wird eine Entschädigung geleistet, wenn sich aus
den R+V zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt, dass der eingetretene Schaden nach dem
Tathergang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Versicherungsfall ist, der von einer
Vertrauensperson verursacht wurde. Dies erstreckt sich nicht auf die Fälle Geheimnisverrat durch
Vertrauenspersonen nach 2.2; in diesen Fällen muss der Schadenstifter ermittelt werden.
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8.4.2 Ergibt sich aus den Ermittlungen zum Tathergang, dass der Schaden auch von einem Dritten
herbeigeführt sein könnte, ist es erforderlich, dass der Versicherungsnehmer Strafanzeige erstattet
und R+V das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorgelegt wird.
9 Leistungsvoraussetzungen Missbräuchliche Kontoverfügung
9.1 Leistungsvoraussetzungen
Die Entschädigung eines Versicherungsfalls Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 setzt
folgendes voraus
9.1.1 Nachweis der Schadenhöhe und der Schadenersatzverpflichtung des Schadenstifters.
Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Grund und die
Höhe des Schadens nachweist und der Schadenstifter dem Versicherungsnehmer für diesen
Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet ist.
9.1.2 Vergleiche und Verzichtserklärungen
Vergleiche mit oder Verzichtserklärungen gegenüber dem Schadenstifter oder der Bank, die
ohne ausdrückliche Zustimmung von R+V getroffen werden, führen zum Wegfall oder
entsprechender Reduzierung der Entschädigungsleistung.
9.1.3 Kein Erstattungsanspruch gegen die Bank
Der Versicherungsnehmer hat keinen vollen oder teilweisen Anspruch auf
Rückgängigmachung der Belastungsbuchung durch die Bank. Im Fall einer teilweisen
Ablehnung durch die Bank wird der Differenzbetrag erstattet. Die vollständige oder teilweise
Ablehnung der Bank wurde R+V vorgelegt.
9.1.4 Überweisungsrückruf
Es erfolgte ein Überweisungsrückruf.
9.1.5 Strafanzeige
Der Versicherungsnehmer hat Strafanzeige erstattet.
9.2 Obliegenheit
R+V wird das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsergebnis vorgelegt.
10 Leistungsvoraussetzungen Wissentliche Pflichtverletzung
Die Entschädigung eines Versicherungsfalls Wissentliche Pflichtverletzung nach 4 setzt folgendes
voraus:
10.1 Nachweis der Schadenhöhe
Der Grund und die Höhe des durch die wissentliche Pflichtverletzung entstandenen Schadens
wurde gegenüber R+V nachgewiesen. Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Beständen ohne
Aufklärung der Entstehung von Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis
für einen Versicherungsfall nicht aus.
10.2 Ermittlung der Vertrauensperson
Die Vertrauensperson nach 28.18.1 muss ermittelt sein.
10.3 Nachweis der Haftung der Vertrauensperson
Grund und Höhe der Schadensersatzverpflichtung der Vertrauensperson nach 28.18.1 wurden
rechtskräftig durch einen Schuldtitel festgestellt. Bei einer Schadenhöhe bis 25.000 EUR reicht ein
von der Vertrauensperson nach 28.18.1 unterschriebenes einfaches Schuldanerkenntnis aus,
aus dem sich der Grund und die Höhe der Schadensersatzverpflichtung ergeben.
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10.4 Vergleiche und Verzichtserklärungen
Vergleiche mit oder Verzichtserklärungen gegenüber der Vertrauensperson nach 28.18.1, die ohne
ausdrückliche Zustimmung von R+V getroffen werden, führen zum Wegfall oder entsprechender
Reduzierung der Entschädigungsleistung.
11 Leistungsvoraussetzungen Ausfall von Mitarbeitern
Die Entschädigung eines Versicherungsfalls Ausfall von Mitarbeitern nach 5 setzt folgendes voraus
11.1 Psychologische Beratung
Für die Beratung durch HPC nach 7.8 ist lediglich der Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich.
11.2 Folgekosten
Für die Erstattung der Folgekosten nach 7.1 bis 7.7 gelten die folgenden Voraussetzungen:
11.2.1 Den Grund und die Höhe des durch den Ausfall des versicherten Mitarbeiters nach 5.3 entstandenen
Schadens wurde gegenüber R+V nachgewiesen. Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-
Beständen ohne Aufklärung der Entstehung von Differenzen oder statistisch ermittelten Daten
reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht aus.
11.2.2 Der versicherte Mitarbeiter nach 5.3 hat Strafanzeige erstattet. Dies gilt nicht in den Fällen nach 5.2.
Die Leistungsvoraussetzungen für den zugrundeliegenden Versicherungsfall gelten unverändert.
12 Ausschlüsse
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind folgende Schäden und Kosten vom
Versicherungsschutz ausgeschlossenIn den nachfolgenden Fällen werden Schäden und Kosten
nicht ersetzt:
12.1 Anderweitige Versicherungen
12.1.1 Solche, die durch anderweitige Versicherungen mit den eingeschlossenen Gefahren Feuer,
Einbruchdiebstahl/Raub, Betriebsunterbrechung oder einer Kasko-, Kfz-, Transport- oder
Rechtsschutzversicherung versichert sind, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas
anderes geregelt ist.
12.1.2 Solche, die durch eine Cyber-Versicherung (z. B. Absicherung von IT-Sicherheitsvorfällen,
Informationssicherheitsverletzungen) bei einem anderen Versicherer versichert sind, auch wenn
dieser aufgrund Ihres vertrags- oder gesetzeswidrigen Verhaltens leistungsfrei ist.
12.2 Anteilseigner
Solche, die von persönlich haftenden Gesellschaftern oder Gesellschaftern mit einem Anteilsbesitz
von mehr als 20 % oder deren Ehegatten oder Kindern verursacht werden.
12.3 Ausfall von Mitarbeitern
Bei Versicherungsfällen der Körperverletzung oder Nachstellung nach 5.1 sind folgende Personen
und Branchen vom Versicherungsschutz ausgenommen:
Wach- und Sicherheitsdienste; Detekteien; Personen, die als Personen- oder Objektschützer tätig
sind sowie Personen, die beruflich Geld- und Werttransporte vornehmen.
12.4 Bordelektronik
Solche, die durch den Eingriff in die Bordelektronik eines Fahrzeugs jeglicher Art (z. B. Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeuge) verursacht werden.
12.5 Handel mit Finanzinstrumenten
Solche, die im Zusammenhang mit dem berechtigten oder unberechtigten Handel mit
Finanzinstrumenten wie Wertpapieren, Aktien, Derivaten, Devisen, Investments oder durch
Termingeschäfte entstehen.
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Ausnahme:
Die Vertrauensperson hat den Schaden vorsätzlich zum Nachteil des Versicherungsnehmers
verursacht, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Strebte die Vertrauensperson lediglich nach einer erhöhten Vergütung, wie z. B. Lohn, Gehalt,
Tantieme, so stellt dies kein sich Verschaffen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils dar; der
Schaden bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
12.6 Kenntnis bei Vertragsbeginn oder bei Einschluss
Solche, die Vertrauenspersonen verursachen, von denen der Versicherungsnehmer bei
Versicherungsbeginn oder bei Einschluss in die Versicherung wussten, dass sie bereits vorsätzlich
unerlaubte Handlungen begangen haben und für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit
bestand, das Beschäftigungsverhältnis abzulehnen oder zu beenden. Das Gleiche gilt während der
Laufzeit des Vertrags ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer diese Kenntnis erlangen.
12.7 Kernenergie und Umweltschäden
Solche, die durch Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen oder durch
Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes
mit verursacht werden.
12.8 Kryptowerte
Solche, die durch Verlust, durch Abhandenkommen, durch Handel bzw. Kauf/Verkauf von
Kryptowerten entstehen oder solche, die im Zusammenhang mit einem Bezahlvorgang mit einem
Kryptowert eintreten.
12.9 Missbräuchliche Kontoverfügung: Ausfall öffentlicher Infrastruktur
12.9.1 Solche, die durch eine Störung oder einen Ausfall öffentlicher oder privater Infrastruktur bei einem
Versicherungsfall Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 verursacht werden.
12.9.2 Zu der öffentlichen Infrastruktur gehören:
1 Netzstrukturen, die der Informationsvermittlung dienen, insbesondere Telefon-, Internet- oder
Funknetze, sowie
2 Die Versorgung mit Strom oder anderen Energieträgern (z.B. Gas, Öl).
12.9.3 Der Ausfall oder die Störung müssen dabei ein Gebiet mit mindestens
1 500.000 Einwohner oder
2 250.000 Haushalten betreffen sowie
3 Mindestens 24 Stunden andauern
12.10 Mittelbare Schäden und Kosten
12.10.1 Solche, die vor Eintritt des Versicherungsfalls entstanden sind, um diesen abzuwenden oder in
seinen Auswirkungen zu mindern.
12.10.2 Solche, die lediglich mittelbar verursacht werden - soweit nach den Regelungen 2 bis 7 nicht
ausdrücklich versichert - insbesondere die folgend genannten:
1 entgangener Gewinn (u. a. Gewinne die außerhalb des eigentlichen Betriebszwecks entstanden
sind, z. B. durch Kapital-, Spekulations- und Immobiliengeschäfte),
2 Vermögensnachteile durch die Verwirkung von Vertrags- bzw. Ordnungsstrafen,
3 Löse- und Erpressungsgelder,
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Stand 01.07.2025 Seite 36
4 Schmerzensgelder,
5 Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren,
6 Bußgelder
7 durch eine Betriebsunterbrechung ausgelöste Schäden bei Dritten,
8 Zinsen und Erträge aus Kapitalanlagen oder sonstige Investmenterträge oder
9 durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen entstehende
Zusatzaufwendungen.
12.11 Online-Banking und Telefon-Banking
Solche, die im Rahmen des Online-Bankings entstehen, sofern das kontoführende Kreditinstitut für
den Schaden haftet oder ihn ersetzt.
12.12 Personenschäden
Solche, die durch Aufwendungen für einen Personenschaden entstehen.
12.13 Politische Gefahren und Krieg
12.13.1 Solche, die durch feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Terror, Geheimdienstaktivitäten,
Verfügungen von hoher Hand (z. B. Enteignung, Verstaatlichung), höhere Gewalt, durch Behörden
oder staatliche Institutionen, Generalstreik oder illegalem Streik mitverursacht wurden.
12.13.2 Solche, die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand
oder durch staatlich veranlasste Handlungen (z. B. Spionage, Cyberkrieg) entstanden sind.
12.14 Schäden durch Dritte
12.14.1 Solche, die im Zusammenhang mit der berechtigten oder unberechtigten Gewährung, Behandlung
oder Abwicklung von Darlehen, dem Ankauf von Forderungen (Factoring), Finanzierungen durch
Leasing oder Waren-/Kredite einschließlich der Diskontierung oder Einlösung von Wechseln oder
Schecks entstehen. Dies gilt nicht für die geschäfts- oder handelsübliche Gewährung von
Zahlungszielen im Rahmen der Rechnungsstellung.
12.14.2 Solche, die aus der Übernahme einer Bürgschaft oder der berechtigten oder unberechtigten
Stundung, Niederschlagung oder dem Erlass einer Forderung entstehen.
12.14.3 Solche, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem
tatsächlichen oder geplanten Erwerb in- oder ausländischer Unternehmen sowie von Immobilien,
Schmuck, Edelsteinen, Uhren, Pelzen, Edelmetallen oder im Zusammenhang mit
Konnossementen/Frachtbriefen getäuscht wird.
12.14.4 Solche, die durch Mitarbeiter von Werttransportunternehmen im Zusammenhang mit der Anlieferung
oder dem Abtransport von Zahlungsmitteln, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten
begangen werden.
12.15 Sittenwidriger Geschäftszweck
Solche, sofern sich der vom Versicherungsnehmer verfolgte Geschäftszweck als sittenwidrig
herausstellt, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit jeglicher Form des
Kapitalanlagebetrugs (z.B. Schneeballsystem) stehen.
12.16 Wissentliche Pflichtverletzung bei Finanzierungen und Kreditversicherungen
Solche, die durch eine wissentliche Pflichtverletzung nach 4 im Zusammenhang mit der
Gewährung, Behandlung oder Abwicklung von Darlehen, dem Ankauf von Forderungen
(Factoring) Finanzierungen durch Leasing oder Waren-/Krediten einschließlich der
Diskontierung oder Einlösung von Wechseln oder Schecks beziehungsweise im
Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Abwicklung einer Kreditversicherung entstehen.
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AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 37
13 Obliegenheiten
13.1 Anforderungen an die informationsverarbeitenden Systeme
13.1.1 Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die folgenden Obliegenheiten
einzuhalten. Dazu gehört insbesondere, dass die elektronischen Daten, Computerprogramme und
Betriebssysteme
1 einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind individuelle Zugänge für alle
Nutzer erforderlich, die mit ausreichend komplexen Passwörtern gesichert werden.
Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und ausschließlich zur Erledigung
administrativer Tätigkeiten vorbehalten;
2 mit einem zusätzlichen, geeigneten Schutz nach dem Stand der Technik gegen unberechtigten
Zugriff ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko
besteht bei Geräten, die über das Internet erreichbar oder im mobilen Einsatz sind;
3 über einen geeigneten Schutz nach Stand der Technik gegen Schadsoftware verfügen, der
automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird;
4 einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine zeitnahe Installation von relevanten
Sicherheitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken
dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden;
5 einem mindestens täglichen Sicherungsprozess unterliegen. Es ist sicherzustellen, dass kein
System und keine Befugnisebene Schreibberechtigung auf Originale und Duplikate hat und
diese gleichermaßen verändern oder vernichten kann. Der Versicherungsnehmer hat eine
ordnungsgemäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch
regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus sicherzustellen
13.1.2 R+V verzichtet auf die unter Ziffer 13.1.1 bezeichneten Obliegenheiten,
1 soweit diese Anforderungen technisch oder systembedingt nicht vorgesehen oder umsetzbar
sind;
2 soweit diese Anforderungen einen Aufwand zur Erfüllung der Obliegenheiten erfordern, der
unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien an einem schadenfreien Verlauf dieses
Versicherungsvertrags und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis
zu den Pflichten aus diesem Versicherungsvertrag stehen. Bei der Bestimmung der dem
Versicherungsnehmer zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der Obliegenheiten ist auch zu
berücksichtigen, ob der Versicherungsnehmer die Nichterfüllung der Obliegenheiten zu
vertreten hat.
13.2 Anzeige des Versicherungsfalls und eines möglichen Versicherungsfalls
Folgende Umstände müssen R+V unverzüglich nach Kenntnis angezeigt werden:
13.2.1 Jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Sachverhaltes als Versicherungsfall erweisen könnte
und
13.2.2 jeder Versicherungsfall.
13.2.3 Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer keine Entschädigungsansprüche geltend machen
kann oder will
13.3 Schadenminderung und Weisungen durch R+V
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls oder eines möglichen
Versicherungsfalls folgendes zu beachten:
13.3.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die
Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
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13.3.2 Der Versicherungsnehmer hat Weisungen von R+V, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten, insbesondere vor Beauftragung externer
Dienstleister oder der Installation von technischen Anlagen.
13.3.3 Der Versicherungsnehmer hat R+V bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung
und -regulierung zu unterstützen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient,
insbesondere hat er ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte in Textform zu erstatten,
alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht
von R+V für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke und Belege auf
Anforderung im Original einzusenden.
13.4 Kontosperrung
Wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis davon erhalten hat, dass Bankzugangsdaten
abhandengekommen oder dupliziert worden sind, hat er unverzüglich eine Sperrung der betroffenen
Bankkonten zu veranlassen.
13.5 Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
14 Umfang des Versicherungsschutzes
14.1 Versicherungssumme
Für einen Versicherungsfall ist die Versicherungssumme maßgebend, die zum Zeitpunkt der
Entdeckung des Versicherungsfalls hierfür vereinbart ist. Diese Versicherungssumme stellt den
Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen einschließlich der versicherten Folgekosten vor Abzug
einer vereinbarten Selbstbeteiligung dar.
14.2 Sublimite
Für einen Versicherungsfall ist das Sublimit maßgebend, das zum Zeitpunkt der Entdeckung des
Versicherungsfalls hierfür vereinbart ist. Das Sublimit stellt den Höchstbetrag der
Entschädigungsleistungen vor Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung je Versicherungsfall dar.
Leistungen im Rahmen des Sublimits werden auf die im Versicherungsschein genannte
Versicherungssumme angerechnet. Ist die vereinbarte Versicherungssumme geringer als ein
Sublimit, so ist das Sublimit auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
14.3 Jahreshöchstentschädigung
Der Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen für sämtliche Versicherungsfälle bei allen
versicherten Unternehmen, die im laufenden Versicherungsjahr entdeckt werden, ist einschließlich
der Erstattung der Folgekosten auf das Zweifache der höchsten für die Versicherungsfälle
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt und im Versicherungsschein dargelegt.
14.4 Selbstbeteiligung
14.4.1 Selbstbeteiligung im Schadenfall
Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall die im Versicherungsschein festgelegte
Selbstbeteiligung von der versicherten Schadensumme.
14.4.2 Mindestselbstbeteiligung bei Schäden durch Dritte
In den Versicherungsfällen Schäden durch Dritte nach 2.3 und Betriebsspionage durch Dritte nach
2.4 gilt dabei mindestens eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % der versicherten Schadensumme,
jedoch nicht weniger als 2.500 EUR.
14.4.3 Mindestselbstbeteiligung bei Missbräuchlicher Kontoverfügung
Bei Versicherungsfällen Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 beträgt die Selbstbeteiligung 10 %
der versicherten Schadensumme, jedoch nicht weniger als 2.500 EUR.
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14.4.4 Ausschließliche Selbstbeteiligung bei einer Wissentlichen Pflichtverletzung
Bei dem Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung nach 4 wird von dem
Entschädigungsbetrag ein Betrag in Höhe der Schadenersatzverpflichtung des Schadensstifters
abgezogen, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Bruttomonatsgehalts des Schadenstifters.
14.5 Anrechnung auf die Versicherungssumme bei Folgekosten
14.5.1 Entschädigungsleistungen auf Versicherte Folgekosten nach 7.1 bis 7.7 werden auf die für den
Versicherungsfall vereinbarte Versicherungssumme bzw. das vereinbarte Sublimit angerechnet.
14.5.2 Ist die Versicherungssumme bzw. das Sublimit durch den Vermögensschaden bereits aufgebraucht,
stehen für die Folgekosten zusätzlich 5 % der vereinbarten Versicherungssumme bzw. des
vereinbarten Sublimits zur Verfügung.
14.6 Sublimite und Leistungsbeschränkungen
Das Sublimit stellt den Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen vor Abzug eines
vereinbarten Selbstbehalts je Versicherungsfall dar. Leistungen im Rahmen des Sublimits
werden auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme angerechnet. Ist die
vereinbarte Versicherungssumme geringer als ein hier genanntes Sublimit, so ist das Sublimit
auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
14.6.1 Versicherungsfall bis zu 100.000 EUR
Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3
14.6.2 Versicherungsfall bis zu 100.000 EUR
Wissentliche Pflichtverletzung nach 4
14.6.3 Schadenermittlungskosten, sofern kein 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen
Versicherungsfall eingetreten ist, nach 7.1.2
(Forensik-Kosten nach 7.1.3 sind hiervon
ausgenommen)
14.6.4 Betriebsunterbrechungskosten, nach 7.3 bis zu 1.000.000 EUR und
für nicht mehr als 60 Tage
14.6.5 Vertragsstrafen, nach 7.5 bis zu 1.000.000 EUR
14.6.6 Reputationskosten, nach 7.6 bis zu 100.000 EUR
14.6.7 Informationskosten, nach 7.7 bis zu 100.000 EUR
15 Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes
15.1 Dauer des Versicherungsschutzes
Versichert sind Schäden, deren Verursachung und Entdeckung in die Laufzeit dieses
Versicherungsvertrags fallen. Der Versicherungsschutz bemisst sich nach den zum Zeitpunkt der
Entdeckung geltenden versicherungsvertraglichen Regelungen.
15.2 Ausschlussfrist
15.2.1 Bei Verlust von Fremdwährungen, Wertpapieren, Rohstoffen oder anderen börsennotierten
Vermögenswerten erfolgt die Entschädigung auf Basis des Devisengeldkurses (Gutschriften) oder
des Devisenbriefkurses (Belastungen) der Europäischen Zentralbank. Bei Verlust sonstiger
Vermögensgegenstände gilt der Wiederbeschaffungswert, gemessen am bloßen Materialwert des
Gegenstandes, nicht aber der Wert von gespeicherten Informationen. Maßgeblich ist jeweils der Tag
des Schadeneintritts.
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15.2.2 Schäden, deren Verursachung und Entdeckung in die Laufzeit dieses Versicherungsvertrags fallen,
müssen R+V innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsende, spätestens jedoch vor dem
Inkrafttreten einer anderen Vertrauensschadenversicherung angezeigt werden. Später angezeigte
Schäden sind vollständig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
15.3 Nachmeldefrist
15.3.1 Schäden, die während der Laufzeit dieses Versicherungsvertrags verursacht, aber erst nach
Vertragsende entdeckt werden, können versichert sein. Versicherungsschutz besteht in diesen
Fällen nur dann, wenn R+V diese Schäden innerhalb von drei Jahren nach Vertragsende, spätestens
vor dem Inkrafttreten einer anderen Vertrauensschadenversicherung gemeldet werden.
15.3.2 Der Versicherungsschutz besteht
1 nach den bei Vertragsablauf geltenden versicherungsvertraglichen Regelungen,
2 in Höhe der vor Ablauf vereinbarten Versicherungssumme für den Zeitraum der Nachmeldefrist
insgesamt nur einmal (insofern abweichend von der Regelung zur Jahreshöchstentschädigung
nach 14.3) und
3 soweit keiner Ersatzleistung aufgrund einer anderen Versicherung erfolgt.
15.4 Rückwärtsversicherung auf den Beginn der Vorversicherung
15.4.1 Ist ein Schaden vor Versicherungsbeginn verursacht worden, so besteht Versicherungsschutz, wenn
1 der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Verursachung gegen Schäden der hier
versicherten Art bei einem anderen Versicherer versichert war,
2 beide Verträge lückenlos aneinander anschließen und
3 der Schaden erst nach Ablauf der Nachmeldefrist bei der Vorversicherung, jedoch während der
Laufzeit dieses Vertrags entdeckt wurde.
15.4.2 Versicherungsschutz besteht im Umfang der zum Verursachungszeitpunkt im vorangegangenen
Vertrag vereinbarten unverbrauchten Versicherungssummen oder Höchstentschädigungen. Er ist
begrenzt durch die im vorliegenden Vertrag bei Versicherungsbeginn vereinbarten
Versicherungssummen, Höchstentschädigungen und Vertragsbedingungen. Enthalten die beiden
Verträge unterschiedliche Selbstbeteiligungen, so gilt der höhere Betrag.
15.4.3 Schäden müssen R+V spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung dieses
Versicherungsvertrags gemeldet werden. Später angezeigte Schäden sind vollständig vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Verpflichtung nach der Regelung zur Anzeige eines
Versicherungsfalls und eines möglichen Versicherungsfalls nach 13.2 bleibt hiervon unberührt.
16 Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tochterunternehmen und Betriebsstätten
16.1 Tochterunternehmen und Betriebsstätten
In Ergänzung zu 20.1 gilt: Während der Laufzeit der Versicherung neu gegründete oder erworbene
- Tochterunternehmen und deren Betriebsstätten sowie
- Betriebsstätten des Versicherungsnehmers oder eines mitversicherten Unternehmens sind im
Falle
- der Neugründung mit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit
- im Falle des Erwerbs nach Übergang auf den Versicherungsnehmer oder auf das mitversicherte
Unternehmen, sofern sich der Gesamtumsatz bzw. die Gesamtanzahl der Mitarbeiter nicht um
mehr als 50% erhöht,
unter den Voraussetzungen nach 16.2 automatisch in die Versicherung eingeschlossen.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang wie für die bereits versicherten Unternehmen.
16.2 Voraussetzungen für die Vorsorgeversicherung
Für die automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen und Betriebsstätten nach 16.1
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Stand 01.07.2025 Seite 41
gelten die folgenden Voraussetzungen:
16.2.1 Das Tochterunternehmen oder die Betriebsstätte befinden sich innerhalb der EU oder des EWR,
siehe 17.
16.2.2 Die neu gegründeten oder neu erworbenen Tochterunternehmen oder Betriebsstätten wurden
R+V spätestens bis zur nächsten Hauptfälligkeit gemeldet (24.2). Wird die rechtzeitige Anzeige
unterlassen, entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab
deren Entstehung.
16.2.3 Die beitragsfreie Vorsorgeversicherung bis zur nächsten Hauptfälligkeit gilt für neu gegründete oder
neu erworbene Tochterunternehmen und Betriebsstätten unter der Voraussetzung, dass der
Gesamtumsatz bzw. die Gesamtanzahl der Mitarbeiter sich nicht um mehr als 50 % erhöht.
16.3 Zeitlicher Umfang
16.3.1 Es sind nur solche Schäden versichert, deren schadenverursachenden Handlungen nach Gründung
oder Erwerb vorgenommen werden. Es gilt zudem 15.1.
16.3.2 Tritt der Versicherungsfall ein, bevor eine Anzeige nach 16.2.2 erfolgte, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
17 Örtlicher Geltungsbereich
17.1 Europäische Union (EU) und Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Der Versicherungsschutz besteht für Unternehmen und Betriebsstätten mit Risikobelegenheit
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, innerhalb der EU sowie dem EWR.
17.2 Außerhalb der EU und des EWR
Für Unternehmen und Betriebsstätten, die außerhalb der EU und des EWR belegen sind, besteht
der Versicherungsschutz nur dann, sofern dies rechtlich zulässig ist und von R+V bestätigt wurde.
18 Bestehen mehrerer Versicherungen und Konkurrenzen
18.1 Subsidiarität
Soweit eine Entschädigung aus Versicherungsverträgen anderer Versicherer beansprucht werden
kann, gehen diese der Leistungsverpflichtung von R+V grundsätzlich vor. Beansprucht der
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall jedoch gleichwohl Versicherungsschutz nach den hier
vorliegenden Bedingungen, so gewährt R+V, gegen Abtretung der dem Versicherungsnehmer
zustehenden Ansprüche aus dem anderen Versicherungsvertrag des anderen Versicherers,
Versicherungsschutz.
18.2 Weitere Versicherung bei R+V
18.2.1 Die Leistungspflicht von R+V ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt,
wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehrere Versicherungsverträge der R+V
Gruppe Versicherungsschutz besteht (Kumulfall).
18.2.2 Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
18.2.3 Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen
unterschiedliche Selbstbeteiligungen vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedrigere der
vereinbarten Selbstbeteiligungen zur Anwendung.
18.3 Kumulfall innerhalb dieses Vertrags
18.3.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
1 auf derselben Ursache oder
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Stand 01.07.2025 Seite 42
2 auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere ein sachlicher, rechtlicher
oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, steht dennoch nur eine Versicherungssumme zur
Verfügung. Die Leistungspflicht von R+V ist in diesem Fall auf die höchste der vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt.
18.3.2 Eine Kumulierung der Versicherungssummen/Sublimite findet nicht statt.
18.3.3 Es kommt die Selbstbeteiligung zur Anwendung, die für die angewendete Versicherungssumme oder
das angewendete Sublimit vereinbart ist. Bei mehreren gleichen Versicherungssummen/Sublimiten
kommt die niedrigste Selbstbeteiligung zur Anwendung.
19 Geschäftsaufgabe und -übernahme
Im Falle einer Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der Versicherungsschutz mit
Abschluss der Liquidation, der Wirksamkeit der Fusion bzw. mit Beginn des neuen
Beherrschungsverhältnisses automatisch. Der Versicherungsnehmer hat R+V hierüber unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
20 Versicherte Unternehmen und Versicherung auf fremde Rechnung
20.1 Versicherte Unternehmen
Versicherte Unternehmen dieses Versicherungsvertrags sind der Versicherungsnehmer und sofern
vorhanden, dessen Komplementär- und Kommanditgesellschaft(en) sowie die im
Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumentierten Tochterunternehmen und sofern
vorhanden, deren Komplementär- und Kommanditgesellschaft(en).
20.2 Versicherung für fremde Rechnung
20.2.1 Der Versicherungsnehmer schließt den Versicherungsvertrag für die mitversicherten Unternehmen
im eigenen Namen (Versicherung für fremde Rechnung). Die Ausübung der Rechte aus dem
Versicherungsvertrag und ihre gerichtliche Geltendmachung stehen ausschließlich dem
Versicherungsnehmer und nicht den mitversicherten Unternehmen zu. Das gilt auch, wenn sich der
Versicherungsschein im Besitz des mitversicherten Unternehmens befindet.
20.2.2 Die Korrespondenz und der Zahlungsverkehr erfolgen ausschließlich zwischen R+V und dem
Versicherungsnehmer.
20.2.3 Alle versicherten Unternehmen haben die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz und die Obliegenheiten zu erfüllen. Erklärungen,
Kenntnisse oder Verhalten werden dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
Unternehmen wechselseitig zugerechnet.
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21 Fahrlässiges Mitwirken und Strafverfolgung
21.1 Zivilrechtliche Inanspruchnahme bei fahrlässiger Mitwirkung
Eine Entschädigung setzt nicht voraus, dass Vertrauenspersonen, die bei der Entstehung eines
Schadens nur fahrlässig mitgewirkt haben, zivilrechtlich in Anspruch genommen werden.
21.2 Nichterforderlichkeit der Strafverfolgung
Der Versicherungsschutz besteht unabhängig von Strafverfolgung und Bestrafung der an der
Verursachung eines Schadens beteiligten Personen. Bei Versicherungsfällen, die durch Dritte nach
2.3, 2.4, 3 oder 5.1 verursacht wurden, ist es erforderlich, dass Strafanzeige erstattet und R+V das
staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorgelegt wird.
21.3 Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG
21.3.1 Hat der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität nach 2, einen
Versicherungsfall Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 oder einen Versicherungsfall
Wissentliche Pflichtverletzung nach 4 durch die unterlassene Einführung oder die nicht wirksame
Umsetzung eines angemessenen Risikomanagement-/Compliance-Systems grob fahrlässig
herbeigeführt, beruft R+V sich nicht auf die Rechtsfolge des § 81 Abs. 2 VVG.
21.3.2 Bei einem Versicherungsfall Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 gilt zusätzlich: Sofern die Bank
die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens einer
Versicherten Person verweigern kann, beruft R+V sich nicht auf die Rechtsfolge des § 81 Abs. 2
VVG.
22 Entschädigung
22.1 Auszahlung
Die Entschädigung wird geleistet, sobald und soweit die Leistungspflicht von R+V dem Grunde und
der Höhe nach festgestellt ist.
22.2 Vorläufige Entschädigung
22.2.1 Eine vorläufige Entschädigung kann beansprucht werden, wenn der Sachverhalt einen
Versicherungsfall nach 2 darstellt sowie eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt
1 Bei einem Zivil- oder Arbeitsgericht ist eine Schadenersatzklage gegen den Schadenstifter
rechtshängig geworden.
2 Eine Strafverfolgungsbehörde hat Anklage gegen den Schadenstifter erhoben.
3 Der Schadenstifter hat ein von ihm abgegebenes Schuldanerkenntnis angefochten.
4 Bei Schäden durch Dritte nach 2.3 oder 2.4 oder im Falle eines unbekannten Schadenstifters:
Es wurde Strafanzeige erstattet und die Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörde wurden
aufgenommen. Die Höhe des Schadens wurde nachgewiesen und aus den R+V vorgelegten
bzw. vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der eingetretene Schaden nach dem Tathergang
ein Versicherungsfall ist.
22.2.2 Die vorläufige Entschädigung beträgt höchstens 50%
1 der eingeklagten Hauptforderung,
2 des aus der Anklageschrift hervorgehenden Schadens,
3 der im Schuldanerkenntnis anerkannten Forderung oder
4 im Falle von 22.2.1, 4, 50 % der schlüssig dargelegten Forderung,
höchstens jedoch 250.000 EUR.
22.2.3 Die vorläufige Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Vorbehalt entfällt:
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AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 44
1 wenn sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen arbeits-, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren
ergibt, dass ein Versicherungsfall nach 2 vorliegt und ein Schadensersatzanspruch in der
entsprechenden Höhe gegeben ist,
2 die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Schuldanerkenntnisses rechtskräftig festgestellt
wird,
3 R+V eine (endgültige) Entschädigung ohne Vorbehalt zahlt oder
4 im Falle von 22.2.1, 4, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird, weil der
Schadenstifter entweder nicht ermittelt werden konnte oder aber dessen Aufenthaltsort
unbekannt geblieben ist und der eingetretene Schaden nach dem Tathergang ein
Versicherungsfall nach 2 ist.
22.3 Keine Enthaftung des Schadenstifters
Die Entschädigungsleistung befreit den Schadenstifter nicht von seiner Schadenersatzpflicht.
23 Vertragswährung und Kurs
23.1 Vertragswährung
R+V leistet die Entschädigung ausschließlich in Geld und zwar in Euro.
23.2 Kurs
23.2.1 Bei Verlust von Fremdwährungen, Wertpapieren, Rohstoffen oder anderen börsennotierten
Vermögenswerten erfolgt die Entschädigung auf Basis des Devisengeldkurses (Gutschriften) oder
des Devisenbriefkurses (Belastungen) der Europäischen Zentralbank. Bei Verlust sonstiger
Vermögensgegenstände gilt der Wiederbeschaffungswert, gemessen am bloßen Materialwert des
Gegenstandes, nicht aber der Wert von gespeicherten Informationen.
23.2.2 In zeitlicher Hinsicht ist für den Kurs der Tag der Entdeckung des Schadens maßgeblich.
24 Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen
24.1 Änderung des versicherten Risikos
24.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
zum Zweck der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind.
24.1.2 Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
Wunsch von R+V nachzuweisen.
24.2 Meldung Vertrauenspersonen, Jahresumsatz und versicherte Unternehmen
Der Versicherungsnehmer muss R+V zum Tag der jeweiligen Hauptfälligkeit folgende Umstände zur
Berechnung des nächsten Jahresbeitrags melden:
24.2.1 Die Anzahl der bei den versicherten Unternehmen (20.1) und in den Tochterunternehmen
beschäftigten Vertrauenspersonen nach 28.18.1, 28.18.2 und 28.18.4.
24.2.2 Den Jahresumsatz des abgelaufenen Jahres.
24.2.3 Sämtliche versicherte Unternehmen (20.1) und deren Standorte, insbesondere neu erworbene oder
gegründete Tochterunternehmen oder Betriebsstätten. Bei Tochterunternehmen oder
Betriebsstätten im Ausland sind jeweils der Standort, der von den versicherten Unternehmen
erwirtschaftete Jahresumsatzanteil sowie die Anzahl der dort tätigen Vertrauenspersonen nach
28.18.1, 28.18.2 und 28.18.4 zu melden. Bei Betriebsstätten im Inland ist eine entsprechende
Aufschlüsselung nicht erforderlich.
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Stand 01.07.2025 Seite 45
25 Abtretung
Die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Entschädigung erfordert die vorherige Einwilligung
in Textform durch R+V. R+V zustehende Einreden sowie das Recht der Aufrechnung bleiben auch
dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Der Schaden wird nur mit dem
Versicherungsnehmer abgerechnet.
26 Anspruchsübergang nach Entschädigung und Sicherung von Ersatzansprüchen
26.1 Anspruchsübergang nach Entschädigung
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen jemand anderen zu, geht dieser nach §
86 VVG auf R+V über, soweit R+V den Schaden ersetzt.
26.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
26.2.1 Auf Verlangen von R+V hat der Versicherungsnehmer den Übergang schriftlich zu bestätigen.
Soweit dem Versicherungsnehmer Rechte zur Sicherung seiner Schadenersatzansprüche
eingeräumt worden sind, die nicht kraft Gesetzes übergehen, muss der Versicherungsnehmer diese
an R+V auf Verlangen übertragen.
26.2.2 Sofern und soweit erforderlich hat der Versicherungsnehmer nach Übergang des Ersatzanspruchs
auf R+V bei der Durchsetzung des Anspruchs mitzuwirken.
27 Vertragssprache
Die Vertragsbedingungen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation erfolgt in
deutscher Sprache. Die für die Vertrags- und Schadenabwicklung erforderlichen Dokumente sind
auf Verlangen von R+V in deutscher Sprache vorzulegen.
28 Begriffsbestimmungen
28.1 Betriebsstätte
Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens
dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:
1 die Stätte der Geschäftsleitung,
2 Zweigniederlassungen,
3 Geschäftsstellen,
4 Fabrikations- oder Werkstätten,
5 Warenlager,
6 Ein- oder Verkaufsstellen,
7 Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende
Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8 Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
- die einzelne Bauausführung oder Montage oder
- eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.
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AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG
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28.2 Dritte
Dritte sind natürliche oder juristische Personen, die bei Verursachung des Schadens weder
Versicherungsnehmer/versicherte Unternehmen noch Vertrauenspersonen, versicherte Mitarbeiter
nach 5.3, Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Beiräte, Gesellschafter oder Treuhänder beim
Versicherungsnehmer/versicherten Unternehmen sind.
28.3 Einfaches Schuldanerkenntnis
Ein Vertrag zwischen dem versicherten Unternehmen (Gläubiger) und dem Schadenstifter
(Schuldner), durch den der Schadenstifter den Anspruch des versicherten Unternehmens anerkennt.
Der Vertrag muss von dem Schadenstifter eigenhändig mit seiner Namensunterschrift
unterschrieben werden. Der Vertrag muss nicht handschriftlich von dem Schadenstifter verfasst
werden.
28.4 Entdeckung eines Schadens
Ein Schaden ist entdeckt, wenn das versicherte Unternehmen oder eine der nachfolgend genannten
Personen des versicherten Unternehmens von einem eingetretenen Schaden oder von einem
Ereignis, aus dem sich ein versicherter Schaden ergeben kann, Kenntnis erlangt:
1 Gesetzlicher Vertreter,
2 ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder,
3 mit Versicherungs- oder Personalfragen befasste leitende Angestellte, ordnungsgemäß
bestellte Organmitglieder,
4 Leiter Recht/Compliance,
5 Leiter Finanzen,
6 Leiter IT-Organisationseinheiten oder IT-Sicherheit,
7 Sonderbeauftragte (z. B. für Datenschutz, Hinweisgeberstelle, Compliance).
28.5 Geschäftsgeheimnis
Geschäftsgeheimnisse sind eigene oder fremde Geschäftsgeheimnisse, über die das
versicherte Unternehmen die rechtmäßige Kontrolle hat. Bei Geschäftsgeheimnissen handelt
es sich um Informationen, die:
1 weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile
den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen,
allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sinddie
Stätte der Geschäftsleitung,
2 Gegenstand von, den Umständen nach, angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch
ihren rechtmäßigen Inhaber sind und
3 bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
28.6 Körperverletzung
Eine Körperverletzung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Straftatbestand der
vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt ist. Dies gilt
unabhängig davon, in welchem Verhältnis sie zu anderen Tathandlungen oder
Straftatbeständen steht.
28.7 Kollusion
Kollusion ist das bewusste Zusammenwirken zweier Beteiligter, um einen Dritten zu
schädigen. In diesem Fall das bewusste Zusammenwirken einer Vertrauensperson mit einem
Dritten, um das versicherte Unternehmen zu schädigen. Dieses Zusammenwirken ist
sittenwidrig. Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, die hieraus resultieren, sind
grundsätzlich nichtig.
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AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 47
28.8 Kryptowerte
Bei Kryptowerten handelt es sich um Rechnungseinheiten, welche ausschließlich digital
vorliegen. Sie können wie Zahlungs- oder Tauschmittel zum Beispiel zum Ausgleich von
schuldrechtlichen Verträgen, zur Unternehmensfinanzierung oder für Investitionen verwendet
werden. Sie können elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden. Kryptowerte
stellen damit eine digitale Abbildung eines Wertes dar.
28.9 Nachstellung
Eine Nachstellung (umgangssprachlich „Stalking“) im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,
wenn der Straftatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB erfüllt ist. Dies gilt unabhängig
davon, in welchem Verhältnis sie zu anderen Tathandlungen oder Straftatbeständen steht.
28.10 Personenschaden
Personenschäden sind der Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von
Menschen.
28.11 Reputationsschaden
Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Versicherungsfalls durch
Berichterstattung in den Medien die Glaubwürdigkeit und das dem versicherten Unternehmen
entgegengebrachte Vertrauen erschüttert wurden.
28.12 Schuldtitel
Der Schuldtitel entspricht einem Vollstreckungstitel. Der Schuld- oder Vollstreckungstitel ist
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Er muss die Parteien, Inhalt, Art und Umfang der
Zwangsvollstreckung beinhalten. Aus dem Schuldtitel geht hervor, dass das versicherte
Unternehmen (Gläubiger) gegen den Schadenstifter (Schuldner) einen bestimmten Anspruch
hat. Der Inhalt muss vollstreckungsfähig, das heißt bestimmt oder wenigstens bestimmbar
sein. Schuldtitel sind zum Beispiel gerichtliche Endurteile, richterlich protokollierte
Gerichtsvergleiche, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Urkunden, in denen sich der
Schadenstifter wegen des in der Urkunde bezeichneten Anspruchs der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
28.13 Selbstkosten
28.13.1 Selbstkosten sind die zur Erfüllung des Auftrags eines Kunden erforderlichen Einzelkosten, die nach
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kostenrechnung entstanden und allein dem Auftrag dieses
Kunden zuzuordnen sind. Sie bestehen aus den Fabrikations- und den Bestellkosten. Hierunter
fallen nicht der entgangene Gewinn und sogenannte Gemeinkosten.
28.13.2 Fabrikationskosten sind Kosten der Fabrikation oder Fertigstellung sowie der Einlagerung der fertig
gestellten Sachen.
28.13.3 Bestellkosten sind gegenüber Lieferanten und Produzenten eingegangene, vertraglich begründete
Verbindlichkeiten.
28.13.4 Gemeinkosten sind alle Kosten des Betriebes, die dem Auftrag nicht direkt zugeordnet werden
können.
28.14 Terror
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch
auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss nehmen oder auf die Ziele der
Personen oder Personengruppen aufmerksam zu machen.
28.15 Tochterunternehmen
Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder
Kontrolle direkt oder indirekt zusteht durch
1 die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter,
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Stand 01.07.2025 Seite 48
2 die Leitung und den Besitz von mehr als 20 % des Nennkapitals,
3 das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, soweit er gleichzeitig Gesellschafter ist, oder
4 das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
Unternehmens auszuüben.
28.16 Vermögensschaden
28.16.1 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des in Geld messbaren Vermögens
des Versicherungsnehmers geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis.
28.16.2 Darunter fällt auch ein Sachschaden an der kaufmännischen und technischen Betriebseinrichtung
sowie an Waren und Maschinen infolge Sachbeschädigung, der zum Zeitwert ersetzt wird.
28.16.3 Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt
wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustandes, insbesondere der Abnutzung
und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen
Nutzungs- und Lebensdauer.
28.17 Versicherte Personen
Versicherte Personen sind in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit für ein versichertes
Unternehmen
1 die gesetzlichen Vertreter,
2 (ordnungsgemäß) bestellte Organmitglieder,
3 Arbeitnehmer gem. § 5 BetrVG,
4 Zeitarbeitskräfte sowie
5 freie Mitarbeiter, soweit diese in den Betrieb integriert wurden.
28.18 Vertrauenspersonen
Hierbei handelt es sich um die folgenden für ein versichertes Unternehmen tätigen Personen:
28.18.1 Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten.
28.18.2 Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte, sofern sie mit
höchstens 20 % am Gesellschaftskapital beteiligt sind.
28.18.3 Personen nach 28.18.1 und 28.18.2 sind während der Laufzeit des Versicherungsvertrags auch dann
Vertrauenspersonen, wenn sie aus den Diensten für das versicherte Unternehmen ausgeschieden
sind.
28.18.4 Zeitarbeitskräfte.
28.18.5 Personen, die im Auftrag des versicherten Unternehmens oder eines beauftragten dritten
Unternehmens in den Räumen des versicherten Unternehmens in arbeitnehmerähnlicher Position
tätig sind, wie z. B. Sicherheits-, Wartungs-, und Reinigungspersonal und
28.18.6 Personen, die im Auftrag des versicherten Unternehmens oder eines beauftragten dritten
Unternehmens mit der Installation, Wartung oder Betreuung der Datenverarbeitungsgeräte
(Hardware) oder mit der Entwicklung, Betreuung oder Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen
(Software) betraut sind (DV-Service-Personal), auch dann, wenn sie nur per Datenübertragung
(online) tätig werden.
28.18.7 Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie deren Kanzleiangehörige, während diese mit
berufsüblichen Leistungen für das versicherte Unternehmen beauftragt sind, auch wenn sie dabei
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nicht in dessen Räumlichkeiten tätig sind, dies gilt jedoch nicht für Notare oder Anwaltsnotare (bzw.
deren Vertreter oder ihrer Notariatsverweser) im Zusammenhang mit notariellen Amtsgeschäften.
28.18.8 Die Vertrauenspersonen nach 28.18.4 bis 28.18.7 gelten nur während deren vertragsgemäßen
Tätigkeit für das versicherte Unternehmen als Vertrauenspersonen.
28.19 Wertpapiere
Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur
Geltendmachung des Rechts der Besitz der Urkunde notwendig ist.
28.20 Wissentliche Pflichtverletzung
Eine wissentliche Pflichtverletzung ist das vorsätzliche Abweichen von Vorschriften oder
Anweisungen des versicherten Unternehmens. Der Vorsatz muss sich auf das Abweichen von den
Vorschriften erstrecken, der Schaden muss jedoch lediglich fahrlässig herbeigeführt worden sein.
Das heißt die Person muss positive Kenntnis von der Pflicht, den gesetzlichen Normen oder auch
den Weisungen haben und sie muss sich vorsätzlich über diese hinwegsetzen.
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Stand 01.01.2013 Seite 50
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Warenkreditversicherung – AVB WKV
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherungsgegenstand 51
2 Umfang des Versicherungsschutzes 52
3 Eintritt des Versicherungsfalls 52
4 Ausschlüsse 53
5 Entschädigungsleistung, Selbstbeteiligung 53
6 Auszahlung der Entschädigungsleistung 54
7 Versicherungssumme je Kunde 54
8 Höchstentschädigung 54
9 Rechtsübergang 54
10 Obliegenheiten 55
11 Beitrag 55
12 Sonderkündigungsrecht 55
13 Abtretung des Anspruchs 55
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WKV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2013 Seite 51
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Warenkreditversicherung - AVB WKV –
1 Versicherungsgegenstand
1.1 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine
Kunden, sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt.
1.2 Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche
Mehrwertsteuer
1 aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des
Versicherungsnehmers in seinem Namen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags
ausgeführt wurden,
2 einschließlich etwaiger Sicherheitseinbehalte, wenn und soweit die Voraussetzungen zu deren
Auszahlung vorliegen,
3 gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben
werden (bestrittene Forderungen). Wird die Forderung der Höhe nach bestritten, besteht für den
nicht bestrittenen Teil Versicherungsschutz.
1.3 Der Versicherungsschutz nach 1.1 beginnt ab der Lieferung oder Leistung.
1.4 Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die
gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
1.5 Zusätzlich zu 1.1 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit
des Kunden nach 3.1 die ihm entstandenen Selbstkosten.
1 Voraussetzungen dafür sind:
a. Die Selbstkosten sind durch Aufnahme der Fabrikation von Sachen oder deren
Fertigstellung entstanden.
b. Die Fabrikation oder die Fertigstellung der Sache erfolgt allein wegen des mit dem Kunden
abgeschlossenen Vertrags und
c. die Fabrikation oder Fertigstellung erfolgt binnen eines Zeitraums von sechs Monaten. Die
Frist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme der Fabrikation oder Fertigstellung nach
Vertragsabschluss. Sie beginnt jeweils neu mit Wiederaufnahme der Fabrikation oder
Fertigstellung nach einer Zwischenlieferung der bis dahin fertig gestellten Sachen.
2 Selbstkosten sind Aufwendungen, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Kostenrechnung der Fabrikation oder Fertigstellung sowie der Einlagerung der fertig gestellten
Sachen eindeutig zuzuordnen sind und zur Fabrikation oder Fertigstellung erforderlich waren.
Hierunter fallen auch gegenüber Lieferanten und Produzenten eingegangene, vertraglich
begründete Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers, sofern diese aufgrund vorliegender
Aufträge begründet wurden. Nicht zu den Selbstkosten gehören der entgangene Gewinn und
sogenannte Gemeinkosten, die der Fabrikation oder Fertigstellung nur über Kostenschlüssel
zugeordnet werden können.
3 Dieser Versicherungsschutz endet zusätzlich zu den vertraglichen Regelungen mit der Lieferung
der hergestellten oder fertig gestellten Sache.
4 Als versicherte Forderung gelten auch solche Selbstkosten,
a. die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er nach Beendigung des
Versicherungsschutzes auf Verlangen des Versicherers die in Fabrikation befindlichen
Sachen fertigstellt oder
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b. die dem Versicherungsnehmer nur durch die Einlagerung bis zu zwei Monaten nach Ende
des Versicherungsschutzes entstehen.
5 Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf Anforderungen den
Auftrag, den Leistungsstand sowie die bis dahin entstandenen Selbstkosten unverzüglich in
einer prüfbaren Aufstellung bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die bestehenden Forderungen
zu melden. Maßnahmen zur Ausfallminderung sind mit dem Versicherer abzustimmen.
Der Versicherungsnehmer darf die in die Selbstkostendeckung einbezogenen Waren nur im
Einvernehmen mit dem Versicherer verwerten.
1.6 Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei R+V, werden
Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer der beiden Versicherungen erbracht.
Der Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen in
Anspruch nimmt, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Hat er allerdings aus einem
Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch genommen, hat er kein
Wahlrecht mehr.
2 Umfang des Versicherungsschutzes
Eine Forderung ist versichert, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
2.1 Der Kunde hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Sitz des Kunden ergibt sich
ausschließlich aus der Eintragung in dem zuständigen Register des Hauptsitzes oder der
Hauptverwaltung. Eine Verlagerung des Sitzes ohne Eintragung als neuer Hauptsitz oder neue
Hauptverwaltung in das örtlich zuständige Handelsregister des tatsächlichen Sitzes begründet
keinen Sitz im Sinne dieser Bedingungen. Auch durch Niederlassungen oder örtliche
Tätigkeitsschwerpunkte verlagert sich der Sitz nicht.
2.2 Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Kunden für die Forderungen ein Zahlungsziel – sofern im
Versicherungsvertrag nicht ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart ist - von höchstens drei
Monaten nach Lieferung oder Leistung als "ursprünglichen Fälligkeitstermin" vereinbart. Das ist der
im Vertrag oder auf der Rechnung vereinbarte Zahlungstermin. Nachträgliche Veränderungen dieses
Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum
Fälligkeitstermin, gilt die gesetzliche Fälligkeit.
2.3 In den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung
zugrunde liegt, haben dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine
Zahlungseinstellung oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen
und
2.4 hat der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung
alle berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem "ursprünglichen
Fälligkeitstermin" (2.2) vollständig bezahlt. Erhält der Versicherungsnehmer einen Scheck oder
einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist erst bezahlt, wenn die
tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist.
2.5 Forderungen oder Forderungsteile gegen einen Kunden sind jeweils in der Höhe versichert, in der
die Voraussetzungen der 2.1 bis 2.4 erfüllt sind.
3 Eintritt des Versicherungsfalls
Versicherungsfall ist entweder die Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder der
Nichtzahlungstatbestand.
3.1 Die Zahlungsunfähigkeit ist nur eingetreten, wenn
1 ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels
Masse abgewiesen worden ist: am Tag des Gerichtsbeschlusses,
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2 die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist:
am Tag des Gerichtsbeschlusses,
3 mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande
gekommen ist: an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche Zustimmung zum
Vergleich gegeben haben, oder
4 eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das
Vermögen des Kunden nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die
Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde.
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des
Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat.
3.2 Der Nichtzahlungstatbestand tritt mit dem Tag ein, an dem eine Forderung zwei Monate nach dem
"ursprünglichen Fälligkeitstermin" (2.2) nicht bezahlt worden ist.
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall des Nichtzahlungstatbestands nicht innerhalb von einem Monat nach Eintritt
des Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat.
4 Ausschlüsse
Es besteht kein Versicherungsschutz für
4.1 Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist,
4.2 Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter
oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner
mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen
Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen
Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer
entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer,
4.3 Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der
Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung,
4.4 sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
4.5 Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen
(z. B. Miete, Leihe, Pacht),
4.6 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen
Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus
der Bundesrepublik Deutschland verboten ist,
4.7 Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische
Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren-
und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch
Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so
entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
5 Entschädigungsleistung, Selbstbeteiligung
5.1 Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls
bestehenden Forderungen abgezogen:
1 nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile,
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2 Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann,
3 Erlöse aus Eigentumsvorbehalten und sonstigen Rechten oder Sicherheiten,
4 alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere aus der
Massequote.
5.2 An dem gesamten versicherten Ausfall von Forderungen gegen einen Kunden trägt der
Versicherungsnehmer die vereinbarte und im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung.
5.3 Zahlungen oder Leistungen an den Versicherungsnehmer, die bei einer Ausfallberechnung nach 5.1
noch nicht berücksichtigt wurden und insgesamt 250 EUR übersteigen, sind nachzumelden. Der
Versicherer rechnet dann die Entschädigungsleistung neu ab. 9.4 gilt entsprechend.
6 Auszahlung der Entschädigungsleistung
6.1 Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer
diese spätestens nach einem Monat aus.
6.2 Steht die Höhe des Ausfalls sechs Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht fest,
erstellt der Versicherer eine vorläufige Schadenabrechnung und schätzt die nach 5.1.2 bis 5.1.4
abzusetzenden Beträge, soweit deren Höhe noch unbestimmt ist. Ist eine annähernde Schätzung
nicht möglich, leistet der Versicherer zunächst 50 Prozent des mutmaßlichen Ausfalls unter Abzug
der Selbstbeteiligung als vorläufige Entschädigung.
7 Versicherungssumme je Kunde
Je Versicherungsfall erhält der Versicherungsnehmer maximal die im Versicherungsschein genannte
Versicherungssumme.
8 Höchstentschädigung
Die Höchstentschädigung ist auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt. Die
Höchstentschädigung berechnet sich nach den innerhalb eines Kalenderjahrs eingetretenen
Versicherungsfällen.
9 Rechtsübergang
9.1 Im Versicherungsfall gehen die Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und
sonstige Verpflichtete mit sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem
Versicherungsvertragsgesetz und diesen Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf
den Versicherer über, allerdings nur, wenn der Versicherer dies verlangt.
9.2 Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers die zum Übergang der Forderungen
oder Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und
Erklärungen abzugeben.
9.3 Entschädigungsleistungen sind vom Versicherungsnehmer an den Versicherer zurückzuzahlen,
sofern sich herausstellt, dass ihm keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den
Kunden zustehen.
9.4 Von Zahlungseingängen werden zunächst die vom Versicherer verauslagten Kosten beglichen.
Zahlungseingänge, die diese Kosten übersteigen, werden zwischen Versicherungsnehmer und
Versicherer in dem Verhältnis von Selbstbeteiligung zu gezahlter Entschädigungsleistung aufgeteilt,
unabhängig von der tatsächlichen Höhe des gesamten Forderungsausfalls.
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10 Obliegenheiten
10.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
1 dem Versicherer den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche
angeforderten Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des
Eintritts des Versicherungsfalls und der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind,
2 alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen,
einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten und etwaige Weisungen des
Versicherers zu befolgen,
3 die Selbstbeteiligung nicht anderweitig abzusichern.
10.2 Wird eine der vorgenannten Obliegenheiten nicht erfüllt, richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des
Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT).
11 Beitrag
11.1 Der Jahresnettobeitrag, das heißt der Beitrag ohne die gesetzliche Versicherungsteuer, richtet sich
nach der Beitragsklasse, die für den vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes gilt.
11.2 Im Übrigen gelten die Regelungen zum Beitrag nach 3. des Allgemeinen Teils zur
UnternehmensPolice (AT).
12 Sonderkündigungsrecht
12.1 Der Vertrag kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls außerordentlich gekündigt werden, wenn
eine Entschädigung geleistet wurde. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen
Monat nach Zahlung der Entschädigung zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer
muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres,
wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
12.2 Der Vertrag kann darüber hinaus auf Antrag des Versicherungsnehmers außerordentlich beendet
werden, sofern es zeitgleich zum Abschluss einer R+V-Warenkreditversicherung kommt.
12.3 Im Übrigen gelten die Regelungen zur Vertragsdauer nach 2 des Allgemeinen Teils zur
UnternehmensPolice (AT).
13 Abtretung des Anspruchs
13.1 Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Versicherers abhängig.
13.2 Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die
dem Versicherer zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch
dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt
nur mit dem Versicherungsnehmer.
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