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Versicherungsmakler / Warenkreditversicherung / Bedingungsarchiv

R+V UnternehmensPolice Kreditversicherungen: die Bedingungen im Volltext

Forderungsausfallversicherung als Baustein der R+V UnternehmensPolice (MultiLine): pauschaler Schutz für Forderungen gegen Kunden in Deutschland bei Insolvenz und Nichtzahlung zwei Monate nach Fälligkeit, ohne Limitanträge, mit Versicherungssumme je Kunde, Jahreshöchstentschädigung und Selbstkostendeckung.

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Grundlagen und Umfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Forderungen (Lieferungen und Leistungen an gewerbliche Abnehmer, mit Zahlungsziel)ja„Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden, sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt.“Ziffer 1.1, Seite 51
Zielgruppe des Tarifs nach Jahresumsatz auf Ziel (Umsatzgrenze)nicht geregelt
Ganzumsatzprinzip: alle Abnehmer mit Zahlungsziel müssen angedient werdennicht geregelt„Der Jahresnettobeitrag, das heißt der Beitrag ohne die gesetzliche Versicherungsteuer, richtet sich nach der Beitragsklasse, die für den vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes gilt.“Ziffer 11.1, Seite 55
Forderungen gegen Abnehmer im Inland versichertja„Der Kunde hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.“Ziffer 2.1, Seite 52
Forderungen gegen Abnehmer im Ausland versichertnein„Der Kunde hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.“Ziffer 2.1, Seite 52
Forderungen aus Dienst- und Werkleistungen (nicht nur Warenlieferungen)ja„aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen“Ziffer 1.2, Seite 51
Forderungen gegen Privatkunden (Verbraucher) mitversichertnicht geregelt
Ausschluss von Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Beteiligungenja„Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind“Ziffer 4.2, Seite 53
Forderungen gegen öffentliche Auftraggeber versichertnein„Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist“Ziffer 4.1, Seite 53
Höchstzulässiges Zahlungsziel (in Tagen)ja„von höchstens drei Monaten nach Lieferung oder Leistung als "ursprünglichen Fälligkeitstermin" vereinbart.“Ziffer 2.2, Seite 52

Versicherungsfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmersja„ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgewiesen worden ist“Ziffer 3.1, Seite 52
Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masseja„ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgewiesen worden ist“Ziffer 3.1, Seite 52
Außergerichtlicher Vergleich mit allen Gläubigernja„mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist“Ziffer 3.1, Seite 53
Fruchtlose Zwangsvollstreckung beim Abnehmerja„eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden nicht zur vollen Befriedigung geführt hat“Ziffer 3.1, Seite 53
Nichtzahlung ohne Insolvenz (protracted default) als Versicherungsfallja„Der Nichtzahlungstatbestand tritt mit dem Tag ein, an dem eine Forderung zwei Monate nach dem "ursprünglichen Fälligkeitstermin" (2.2) nicht bezahlt worden ist.“Ziffer 3.2, Seite 53
Wartefrist bis zum Nichtzahlungstatbestand (Monate nach Fälligkeit oder Meldung)ja„Der Nichtzahlungstatbestand tritt mit dem Tag ein, an dem eine Forderung zwei Monate nach dem "ursprünglichen Fälligkeitstermin" (2.2) nicht bezahlt worden ist.“Ziffer 3.2, Seite 53
Politische Risiken bei Exportforderungen (Transfer, Moratorium, Krieg)nein„Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme“Ziffer 4.7, Seite 53
Fabrikationsrisiko (Ausfall vor Lieferung, Kosten angearbeiteter Ware)ja„Zusätzlich zu 1.1 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Kunden nach 3.1 die ihm entstandenen Selbstkosten.“Ziffer 1.5, Seite 51
Insolvenzanfechtung: Rückforderung bereits erhaltener Zahlungen durch den Insolvenzverwalter mitversichertnicht geregelt
Bestrittene Forderungen: Entschädigung nach rechtskräftiger Klärungnein„Wird die Forderung der Höhe nach bestritten, besteht für den nicht bestrittenen Teil Versicherungsschutz.“Ziffer 1.2, Seite 51

Kreditlimite und Kreditprüfung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Namentliche Kreditlimite je Abnehmer durch den Versicherernein„Je Versicherungsfall erhält der Versicherungsnehmer maximal die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme.“Ziffer 7, Seite 54
Selbstprüfungsgrenze: Deckung bis zu einem Betrag im eigenen Ermessen ohne Antragnicht geregelt
Pauschaldeckung kleiner Forderungen (Anonymdeckung) ohne Limitantragja„Je Versicherungsfall erhält der Versicherungsnehmer maximal die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme.“Ziffer 7, Seite 54
Versicherer kann Limite jederzeit mit Wirkung für künftige Lieferungen herabsetzen oder aufhebennicht geregelt
Neukunden und Erstlieferungen: Deckung ab der ersten Lieferungja„Forderungen oder Forderungsteile gegen einen Kunden sind jeweils in der Höhe versichert, in der die Voraussetzungen der 2.1 bis 2.4 erfüllt sind.“Ziffer 2.5, Seite 52
Selbstprüfung über Bonitätsindex oder Auskunftei (Grade Cover, Bonitätsprüfung mit Auskunft)nicht geregelt
Gebühren für Kreditprüfung und Limitbearbeitungnicht geregelt
Laufende Bonitätsüberwachung der Abnehmer durch den Versicherernicht geregelt

Entschädigung und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Entschädigungsquote (versicherter Prozentsatz der Forderung)nicht geregelt
Jährliche Selbstbeteiligung (Aggregate First Loss)keine„An dem gesamten versicherten Ausfall von Forderungen gegen einen Kunden trägt der Versicherungsnehmer die vereinbarte und im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung.“Ziffer 5.2, Seite 54
Höchstentschädigung je Versicherungsjahr (fester Betrag oder Vielfaches der Prämie)ja„Die Höchstentschädigung ist auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt.“Ziffer 8, Seite 54
Mindestschaden oder Bagatellgrenze je Abnehmernicht geregelt
Umsatzsteuer in der versicherten Forderung enthaltennein„Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer“Ziffer 1.2, Seite 51
Verzugszinsen und Mahnkosten mitversichertnein„Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung“Ziffer 4.3, Seite 53
Rechtsverfolgungskosten (Gericht, Anwalt) mitversichertnein„Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung“Ziffer 4.3, Seite 53
Auszahlungsfrist nach Nachweis des Versicherungsfallsja„Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer diese spätestens nach einem Monat aus.“Ziffer 6.1, Seite 54
Anrechnung von Zahlungen und Gutschriften auf die jeweils älteste Forderung (Anrechnungsklausel)nicht geregelt
Eigentumsvorbehalt als Voraussetzung der Deckungnicht geregelt

Inkasso und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Inkasso durch den Versicherer oder Partner nach Meldungnicht geregelt„Im Versicherungsfall gehen die Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete mit sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten“Ziffer 9.1, Seite 54
Pflicht zur Übergabe überfälliger Forderungen an das Inkassonicht geregelt
Inkassogebühren für den Versicherungsnehmernicht geregelt
Bonitätsauskünfte im Beitrag enthaltennicht geregelt
Online-Portal für Limitanträge und Meldungen vertraglich vorgesehennicht geregelt

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umsatzmeldung (monatlich, quartalsweise oder jährlich)keine„richtet sich nach der Beitragsklasse, die für den vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes gilt.“Ziffer 11.1, Seite 55
Meldefrist für überfällige Forderungen (Tage nach Fälligkeit)ja„Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall des Nichtzahlungstatbestands nicht innerhalb von einem Monat nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat.“Ziffer 3.2, Seite 53
Höchstzulässige Prolongation oder Stundung ohne Zustimmungja„Nachträgliche Veränderungen dieses Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt.“Ziffer 2.2, Seite 52
Liefersperre nach Meldung oder bei negativen Merkmalennicht geregelt
Pflicht zur Meldung negativer Informationen über Abnehmer (Gefahrerhöhung)ja„haben dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen“Ziffer 2.3, Seite 52
Frist zur Einreichung der Schadenunterlagenja„Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat.“Ziffer 3.1, Seite 53
Vorgaben zum eigenen Kreditmanagement (Mahnwesen, Auskünfte, Sicherheiten)ja„alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten und etwaige Weisungen des Versicherers zu befolgen“Ziffer 10.1, Seite 55
Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nur anteilige Kürzung statt Leistungsfreiheitja„Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer“AT 5, Seite 5

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Umsatz, Forderungsbestand, Zahl der Abnehmer oder Pauschale)ja„richtet sich nach der Beitragsklasse, die für den vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes gilt.“Ziffer 11.1, Seite 55
Mindestbeitrag je Versicherungsjahrnicht geregelt
Beitragsrückerstattung oder Bonus bei Schadenfreiheitnicht geregelt
Vertragslaufzeit und Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr“AT 2.2, Seite 3
Kündigungsfrist zum Ablaufja„wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen“AT 2.2, Seite 3
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Der Vertrag kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls außerordentlich gekündigt werden, wenn eine Entschädigung geleistet wurde.“Ziffer 12.1, Seite 55
Nachhaftung für Forderungen aus Lieferungen vor Vertragsendenein„Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden, sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt.“Ziffer 1.1, Seite 51
Einschluss bei Vertragsbeginn bereits bestehender Forderungennein„die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ausgeführt wurden“Ziffer 1.2, Seite 51
Anwendbares Recht und Gerichtsstandja„Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.“AT 9, Seite 6

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) R+V UnternehmensPolice Kreditversicherungen

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen R+V UnternehmensPolice Kreditversicherungen
[Seite 1] R+V-Kreditversicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Versicherungsbedingungen zu R+V-Kreditversicherungen (MultiLine) Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bestimmungen 2 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2 Bündelnachlassklausel 8 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 9 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 18 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 21 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 22 Sanktionsklausel 23 Im Ausland registrierte Fahrzeuge 24 LeistungsUpdate-Garantie 25 LeistungsPlus-Zertifikat 26 Kreditversicherungen 27 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die R+V Vertrauensschadenversicherung (AVB VSV) 27 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung – AVB WKV 50 KFM0726 Seite 1 von 55 [Seite 2] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 2 Allgemeine Bestimmungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vertragsgrundlagen 3 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3 3 Beitrag 3 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5 7 Wegfall des versicherten Interesses 5 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 6 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6 10 Verjährung 6 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 6 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6 13 Auslandssteuer 7 KFM0726 Seite 2 von 55 [Seite 3] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 3 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 1 Vertragsgrundlagen Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2.2 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden. 3 Beitrag 3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. KFM0726 Seite 3 von 55 [Seite 4] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 4 3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5, Satz 2, darauf hingewiesen wurde. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4.1 Beitragsregulierung Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst. Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 4.2 Gefahrerhöhung 4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt. KFM0726 Seite 4 von 55 [Seite 5] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 5 Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der Vertrag fortgeführt werden kann. Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind. 4.2.2 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten. 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6.1 Mehrfachversicherung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 6.2 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. KFM0726 Seite 5 von 55 [Seite 6] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 6 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist. 10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden- /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, in Textform kündigen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de KFM0726 Seite 6 von 55 [Seite 7] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 7 Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 13 Auslandssteuer Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird. Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)), wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf oder nicht gewährt. Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben unberührt. KFM0726 Seite 7 von 55 [Seite 8] Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2020 Seite 8 Bündelnachlassklausel In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt: Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10 0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags. KFM0726 Seite 8 von 55 [Seite 9] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 9 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Inhaltsverzeichnis Seite Risikoträger 10 Wesentliche Merkmale der Versicherung 10 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 10 Bevollmächtigung 11 Zustandekommen des Vertrags 11 Beginn der Versicherung 11 Vorläufige Deckungszusage 11 Widerrufsbelehrung 11 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 14 Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 14 Laufzeit des Vertrags 14 Kündigungsrecht 14 Anwendbares Recht, Sprache 15 Außergerichtliche Beschwerdestelle 15 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 15 Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 15 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 15 Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 16 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 17 KFM0726 Seite 9 von 55 [Seite 10] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 10 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Risikoträger Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer. Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884 Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und Ausland. Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 114106927 Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen. Wesentliche Merkmale der Versicherung Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen. Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. Beitrag, Beitragszahlung und Kosten Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt 3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung. KFM0726 Seite 10 von 55 [Seite 11] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 11 Bevollmächtigung Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG- LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Beginn der Versicherung Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel- Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Vorläufige Deckungszusage Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung"). Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ‒ der Versicherungsschein, ‒ die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen KFM0726 Seite 11 von 55 [Seite 12] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 12 Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ‒ diese Belehrung, ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken Sie bitte an info@kravag.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von ‒ 1/360 des jährlichen Beitrags, ‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags, ‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder ‒ 1/30 des monatlichen Beitrags. Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen: Einmalbeitrag Ihrer Versicherung Beantragte Versicherungsdauer in Tagen Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. KFM0726 Seite 12 von 55 [Seite 13] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 13 Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, KFM0726 Seite 13 von 55 [Seite 14] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 14 bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11 Angaben zur Laufzeit des Vertrages; Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT). Kündigungsrecht Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt 2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. KFM0726 Seite 14 von 55 [Seite 15] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 15 Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadenfall oder bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB). Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2). Vorläufige Deckungszusage Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. KFM0726 Seite 15 von 55 [Seite 16] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 16 Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.). Einzelfall- / Objektversicherung Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen. Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA 10). Auszug aus der Insolvenzordnung § 16 Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. § 17 Zahlungsunfähigkeit 1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. 2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit 3 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. 4 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 5 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. § 19 Überschuldung 6 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. 7 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im KFM0726 Seite 16 von 55 [Seite 17] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 17 Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. 8 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (FRB). Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. KFM0726 Seite 17 von 55 [Seite 18] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 18 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG) Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. KFM0726 Seite 18 von 55 [Seite 19] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 19 Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG) Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch KFM0726 Seite 19 von 55 [Seite 20] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 20 dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. KFM0726 Seite 20 von 55 [Seite 21] Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 21 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. KFM0726 Seite 21 von 55 [Seite 22] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 22 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist. Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft. Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken, z. B. - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, - IT-Sicherheit und IT-Betrieb, - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. KFM0726 Seite 22 von 55 [Seite 23] Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 23 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. KFM0726 Seite 23 von 55 [Seite 24] Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 24 Im Ausland registrierte Fahrzeuge Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind. Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert). KFM0726 Seite 24 von 55 [Seite 25] LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 25 LeistungsUpdate-Garantie Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform erfolgen. Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt. KFM0726 Seite 25 von 55 [Seite 26] LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2026 Seite 26 LeistungsPlus-Zertifikat In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart wurden. Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link: http://buendelpolicen.ruv.de Alternativ scannen Sie den QR-Code: KFM0726 Seite 26 von 55 [Seite 27] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 27 Kreditversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die R+V Vertrauensschadenversicherung (AVB VSV) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung und Vertragsgrundlagen 28 2 Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität 28 3 Versicherungsfall Missbräuchliche Kontoverfügung 29 4 Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung 29 5 Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern 29 6 Serienschaden 30 7 Versicherte Folgekosten und Beratungsleistungen 30 8 Leistungsvoraussetzungen Wirtschaftskriminalität 32 9 Leistungsvoraussetzungen Missbräuchliche Kontoverfügung 33 10 Leistungsvoraussetzungen Wissentliche Pflichtverletzung 33 11 Leistungsvoraussetzungen Ausfall von Mitarbeitern 34 12 Ausschlüsse 34 13 Obliegenheiten 37 14 Umfang des Versicherungsschutzes 38 15 Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes 39 16 Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tochterunternehmen und Betriebsstätten 40 17 Örtlicher Geltungsbereich 41 18 Bestehen mehrerer Versicherungen und Konkurrenzen 41 19 Geschäftsaufgabe und -übernahme 42 20 Versicherte Unternehmen und Versicherung auf fremde Rechnung 42 21 Fahrlässiges Mitwirken und Strafverfolgung 43 22 Entschädigung 43 23 Vertragswährung und Kurs 44 24 Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 44 25 Abtretung 45 26 Anspruchsübergang nach Entschädigung und Sicherung von Ersatzansprüchen 45 27 Vertragssprache 45 28 Begriffsbestimmungen 45 KFM0726 Seite 27 von 55 [Seite 28] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 28 Versicherungsbedingungen für die R+V Vertrauensschadenversicherung (AVB VSV) Zu den im laufenden Text fett gedruckten Begriffen finden Sie unter den 28 Begriffsbestimmungen die Definition enthalten. 1 Gegenstand der Versicherung und Vertragsgrundlagen 1.1 Gegenstand der Versicherung R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer/versicherten Unternehmen Schäden, die durch Versicherungsfälle nach 2 bis 5 verursacht worden sind. 1.2 Vertragsgrundlagen Versicherungsschutz besteht nach den mit dem Versicherungsnehmer getroffenen versicherungsvertraglichen Regelungen. Es gelten die Regelungen dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Versicherungsschein und seine Nachträge sowie, sofern vereinbart, mögliche weitere zusätzliche Regelungen. 2 Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität Ein Versicherungsfall der Wirtschaftskriminalität ist in den nachfolgend genannten Fällen eingetreten: 2.1 Schäden durch Vertrauenspersonen 2.1.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson, auch in kollusivem Zusammenwirken mit einem Dritten, ist dem Versicherungsnehmer ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden. 2.1.2 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson, die diese einem Dritten unmittelbar zugefügt hat, ist dem Versicherungsnehmer ein Vermögensschaden mittelbar dadurch entstanden, dass der Versicherungsnehmer aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung diesem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet sind. 2.2 Geheimnisverrat durch Vertrauenspersonen 2.2.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson ist dem Versicherungsnehmer ein Vermögensschaden entstanden. Dieser ist Folge der rechtwidrigen Erlangung, rechtswidrigen Nutzung oder rechtswidrigen Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch die Vertrauensperson, auch in kollusivem Zusammenwirken mit einem Dritten. 2.2.2 Bei einem Versicherungsfall Geheimnisverrat durch Vertrauenspersonen nach 2.2.1 wird abweichend von dem Ausschluss in 12.10.2, 1 auch der infolge des Verrats oder Verlusts des Geschäftsgeheimnisses entgangene Gewinn ersetzt. 2.3 Schäden durch Dritte 2.3.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, die tatbestandlich eine unmittelbare Täuschung dem Versicherungsnehmer oder einer Vertrauensperson gegenüber beinhaltet oder eine Urkundenunterdrückung darstellt, ist dem Versicherungsnehmer ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden. 2.3.2 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, die tatbestandlich eine unmittelbare Täuschung dem Versicherungsnehmer oder einer Vertrauensperson gegenüber beinhaltet oder eine Urkundenunterdrückung darstellt, ist dem Versicherungsnehmer ein Vermögensschaden mittelbar dadurch entstanden, dass Sie aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet sind. KFM0726 Seite 28 von 55 [Seite 29] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 29 2.3.3 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, die tatbestandlich eine unmittelbare Täuschung dem Versicherungsnehmer oder einer Vertrauensperson gegenüber beinhaltet, ist dem Versicherungsnehmer ein Schaden dadurch entstanden, dass dieser einen verbindlichen Auftrag erhalten hat, die Leistung jedoch nicht erbracht wurde, da der Versicherungsnehmer die Täuschung erkannt hat. Im Schadenfall sind die dem Versicherungsnehmer hierdurch entstandenen Selbstkosten versichert. 2.4 Betriebsspionage durch Dritte 2.4.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, ist dem Versicherungsnehmer ein Vermögensschaden entstanden. Dieser ist dadurch entstanden, dass dieser Dritte Ihre Geschäftsgeheimnisse des Versicherungsnehmers rechtswidrig erlangt, rechtswidrig genutzt oder rechtswidrig offengelegt hat. Ein Versicherungsfall liegt nicht vor, sofern dieser Dritter die Geschäftsgeheimnisse ausschließlich durch technische Eingriffe in IT-Systeme oder in die elektronische Datenübertragung/digitale Kommunikation erlangt hat. 2.4.2 Bei einem Versicherungsfall nach Ziffer 2.4.1 wird abweichend von dem Ausschluss in 12.10.2.1 infolge des Verrats oder Verlusts des Geschäftsgeheimnisses der entgangene Gewinn ersetzt. 3 Versicherungsfall Missbräuchliche Kontoverfügung Ein Versicherungsfall der missbräuchlichen Kontoverfügung ist im nachfolgenden Fall eingetreten: 3.1 Missbräuchliche Kontoverfügung R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer Schäden, die dadurch entstehen, dass im Rahmen des Online- oder Telefon-Bankings des Versicherungsnehmers eine missbräuchliche Belastung seines bei einer Bank geführten Zahlungskontos erfolgt, sofern mindestens ein Kundenauthentifizierungsinstrument von einem Dritten durch Täuschung einer versicherten Person erlangt wurde. Bis zum vereinbarten Sublimit ersetzt R+V die Überweisungs- und Auszahlungsbeträge aufgrund der missbräuchlichen Kontoverfügungen und soweit sie anfallen, Gebühren, die dem Versicherungsnehmer seitens der Bank belastet werden. 3.2 Kein Versicherungsfall Ein Versicherungsfall liegt nicht vor, sofern der Schaden ohne eine Täuschung einer versicherten Person entstanden ist, so z. B. wenn die Kundenauthentifizierungsinstrumente ausschließlich durch technische Eingriffe in IT-Systeme oder in die elektronische Datenübertragung/digitale Kommunikation ausgespäht wurden. 4 Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung Ein Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung ist im nachfolgenden Fall eingetreten: Durch eine wissentliche Pflichtverletzung einer Vertrauensperson nach 28.18.1 ist dem Versicherungsnehmer ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden. 5 Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern Ein Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern ist in den nachfolgenden Fällen eingetreten: 5.1 Körperverletzung oder Nachstellung 5.1.1 Ein versicherter Mitarbeiter wurde unverschuldet Opfer einer vorsätzlichen Körperverletzung oder Opfer einer Nachstellung. Aufgrund dessen wurde der versicherte Mitarbeiter arbeitsunfähig. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass diese Straftat in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des versicherten Mitarbeiters steht. 5.1.2 Dies gilt auch, wenn die Körperverletzung durch einen Terroranschlag erfolgte. Der Ausschluss Terror in 12.13.1 gilt in diesem Fall nicht. KFM0726 Seite 29 von 55 [Seite 30] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 30 5.1.3 5.1.3 R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer ausschließlich die durch den Ausfall des versicherten Mitarbeiters entstandenen Folgekosten und Beratungsleistungen nach 7. Für die Inanspruchnahme der Beratung durch HumanProtect Consulting (HPC) nach 7.8 ist bereits das Auftreten einer akuten Belastungsreaktion – statt der Arbeitsunfähigkeit – für den Eintritt des Versicherungsfalls ausreichend. 5.2 Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität, Wissentliche Pflichtverletzung und Missbräuchliche Kontoverfügung 5.2.1 Ein versicherter Mitarbeiter wurde aufgrund eines Versicherungsfalls nach 2 bis 4 arbeitsunfähig. Für den Schadenstifter selbst besteht kein Versicherungsschutz. 5.2.2 Bei versicherten Mitarbeitern nach 5.3.1 ersetzt R+V dem Versicherungsnehmer ausschließlich die durch deren Ausfall entstandenen Folgekosten und Beratungsleistungen nach 7. 5.2.3 Bei versicherten Mitarbeitern nach 5.3.2 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die Beratung durch HPC nach 7.8. 5.2.4 Für die Inanspruchnahme der Beratung durch HPC nach 7.8 ist bereits das Auftreten einer akuten Belastungsreaktion – statt der Arbeitsunfähigkeit – für den Eintritt des Versicherungsfalls ausreichend. 5.3 Versicherte Mitarbeiter 5.3.1 Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten sowie 5.3.2 Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Gesellschafter. der Regelung zur Anrechnung auf die Versicherungssumme nach Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. – nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. 6 Serienschaden Durch mehrere Handlungen oder mehrere Personen verursachte Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn die betreffenden Handlungen von einem einheitlichen, gleichen oder gleichartigen Vorsatz getragen waren oder miteinander in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang standen. 7 Versicherte Folgekosten und Beratungsleistungen R+V erstattet dem Versicherungsnehmer bei Vorliegen eines Versicherungsfalls nach diesem Vertragsteil auch die nachstehend benannten Folgekosten: 7.1 Schadenermittlungskosten 7.1.1 Schadenermittlungskosten, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters aufgewendet werden müssen. Darunter fallen auch Forensik-Kosten nach 7.1.3, sofern und soweit diese zur Ermittlung und Feststellung des zu ersetzenden Schadens erforderlich sind. 7.1.2 Ergibt sich aus den Ermittlungen, dass kein Versicherungsfall eingetreten ist, trägt R+V im Rahmen der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen. Forensik-Kosten nach 7.1.3 sind hiervon ausgenommen. 7.1.3 Bei Forensik-Kosten handelt es sich um Kosten, die bei der Untersuchung von verdächtigen Vorfällen im Zusammenhang mit IT-Systemen und der Feststellung des Tatbestands und der Täter durch Erfassung, Analyse und Auswertung digitaler Spuren entstehen. 7.1.4 Wird für die Schadenermittlung ein externer Dienstleister, z. B. ein Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, IT-Dienstleister oder eine Detektei, beauftragt, oder die Installation einer technischen Anlage, z. B. zur Überwachung, vorgenommen, ist Voraussetzung für eine Erstattung, dass R+V vor der KFM0726 Seite 30 von 55 [Seite 31] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 31 Beauftragung bzw. vor der Installation in Textform zugestimmt hat. Bei internen Schadenermittlungen, z. B. durch die Revision oder für die Schadenermittlung gesondert abgestellte Mitarbeiter, ist die Zustimmung von R+V nicht erforderlich. 7.2 Rechtsverfolgungskosten und Abwehrkosten 7.2.1 Rechtsverfolgungskosten, d. h. die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind. 7.2.2 R+V erstattet auch die Kosten, die der Versicherungsnehmer für die Abwehr eines durch einen Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruchs aufwenden musste. 7.2.3 Sofern vereinbart, sind auch die folgenden Rechtsverfolgungskosten, die in Folge der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach 2.2.1 oder 2.4.1 entstanden sind, versichert: 1 Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung 2 Zur Geltendmachung der Vernichtung, Herausgabe, dem Rückruf, der Entfernung und Rücknahme der durch die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses entstandenen Produkte etc. 3 Zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber dem Rechtsverletzer. 7.2.4 Eine Erstattung der Kosten ist begrenzt auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften sowie für einen Streitwert bis zur Höhe des versicherten Schadens, maximal der vereinbarten Versicherungssumme. 7.3 Betriebsunterbrechungskosten 7.3.1 R+V erstattet dem Versicherungsnehmer ab dem 3. Tag nach dem Versicherungsfall die angemessenen und erforderlichen Kosten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, die der Versicherungsnehmer zusätzlich zu den normalen Gesamtbetriebskosten aufwenden muss, um die Geschäftstätigkeit fortzuführen. 7.3.2 Bei einem Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern nach 5 sowie im Falle einer behördlichen Beweissicherung werden diese Kosten ab dem 1. Tag der Betriebsunterbrechung übernommen. 7.3.3 Ersetzt wird in diesen Fällen auch der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse, der gehandelten Waren oder Dienstleistungen, soweit dieser wirtschaftlich begründet und ohne Unterbrechung erwirtschaftet worden wäre sowie die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen. 7.4 Datenwiederherstellungskosten 7.4.1 Ersetzt werden die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung der Daten auf Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze. 7.4.2 Sollte die Wiederherstellung anhand von Backupdatensätzen nicht möglich sein, ist die Weisung von R+V zur Wiederherstellung der Daten einzuholen. 7.5 Vertragsstrafen Kosten für eine zu zahlende Vertragsstrafe, zu deren Zahlung der Versicherungsnehmer rechtlich verpflichtet ist, sofern der Anspruch hierauf durch einen Versicherungsfall nach diesem Vertragsteil verursacht wurde. 7.6 Reputationskosten Kosten für einen Dienstleister, welcher durch den Versicherungsnehmer beauftragt wird, um einen eingetretenen Reputationsschaden zu mindern. Für Reputationsschäden selbst besteht kein Versicherungsschutz. 7.7 Informationskosten Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen, die dem Versicherungsnehmer als KFM0726 Seite 31 von 55 [Seite 32] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 32 Benachrichtigungspflichtigem entstehen, sofern hierzu eine datenschutzrechtliche Verpflichtung besteht. 7.8 Beratung HumanProtect (Consulting HPC) In den Versicherungsfällen Ausfall von Mitarbeitern nach 5 kann der versicherte Mitarbeiter nach 5.3 eine telefonische psychologische Beratung durch HPC in Anspruch nehmen. Der Anspruch beinhaltet bis zu sechs Beratungsstunden. Die hierdurch anfallenden Kosten werden – abweichend von der Regelung zur Anrechnung auf die Versicherungssumme bei Folgekosten nach 14.5 – nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. 8 Leistungsvoraussetzungen Wirtschaftskriminalität 8.1 Nachweis der Schadenhöhe und der Schadenersatzverpflichtung des Schadenstifters 8.1.1 Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Grund und die Höhe des Schadens nachweist und der Schadenstifter dem Versicherungsnehmer für diesen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet ist. 8.1.2 Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Beständen ohne Aufklärung der Entstehung von Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht aus. 8.1.3 Schadennachweis und Nachweis der Schadenersatzpflicht bei Schäden durch Vertrauenspersonen 1 Schadenhöhe größer als 50.000 EUR Bei Schäden durch Vertrauenspersonen nach 2.1 und Geheimnisverrat durch Vertrauenspersonen nach 2.2 benötigt R+V einen rechtskräftigen Schuldtitel oder ein rechtskräftiges Strafurteil. Aus diesen müssen sich Grund und Höhe des von der Vertrauensperson verursachten Schadens ergeben. Dies bedeutet, dass sich sowohl die vorsätzlich unerlaubte Handlung als auch die Schadenhöhe aus dem jeweiligen Schuldtitel oder Urteil ergeben müssen. 2 Schadenhöhe bis 50.000 EUR Bei Schäden durch Vertrauenspersonen nach 2.1 und Geheimnisverrat durch Vertrauenspersonen nach 2.2 ist es ausreichend, wenn R+V ein von der Vertrauensperson unterschriebenes einfaches Schuldanerkenntnis vorgelegt wird, aus dem sich sowohl die vorsätzlich unerlaubte Handlung als auch die Schadenhöhe ergeben 8.1.4 Vergleiche und Verzichtserklärungen Vergleiche mit oder Verzichtserklärungen gegenüber dem Schadenstifter, die ohne ausdrückliche Zustimmung von R+V getroffen werden, führen zum Wegfall oder entsprechender Reduzierung der Entschädigungsleistung. 8.2 Strafanzeige bei Schäden durch Dritte Bei Vermögensstraftaten durch Dritte ist es erforderlich, dass der Versicherungsnehmer Strafanzeige erstattet und R+V das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorgelegt wird. 8.3 Anderweitiger Ersatz Schäden, die von Vertrauenspersonen nach 28.18.4 bis 28.18.7 verursacht werden, werden nur dann ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer nicht anderweitig Schadenersatz erlangen kann. 8.4 Unbekannter Schadenstifter 8.4.1 Kann der Schadenstifter nicht ermittelt werden, so wird eine Entschädigung geleistet, wenn sich aus den R+V zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt, dass der eingetretene Schaden nach dem Tathergang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Versicherungsfall ist, der von einer Vertrauensperson verursacht wurde. Dies erstreckt sich nicht auf die Fälle Geheimnisverrat durch Vertrauenspersonen nach 2.2; in diesen Fällen muss der Schadenstifter ermittelt werden. KFM0726 Seite 32 von 55 [Seite 33] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 33 8.4.2 Ergibt sich aus den Ermittlungen zum Tathergang, dass der Schaden auch von einem Dritten herbeigeführt sein könnte, ist es erforderlich, dass der Versicherungsnehmer Strafanzeige erstattet und R+V das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorgelegt wird. 9 Leistungsvoraussetzungen Missbräuchliche Kontoverfügung 9.1 Leistungsvoraussetzungen Die Entschädigung eines Versicherungsfalls Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 setzt folgendes voraus 9.1.1 Nachweis der Schadenhöhe und der Schadenersatzverpflichtung des Schadenstifters. Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Grund und die Höhe des Schadens nachweist und der Schadenstifter dem Versicherungsnehmer für diesen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet ist. 9.1.2 Vergleiche und Verzichtserklärungen Vergleiche mit oder Verzichtserklärungen gegenüber dem Schadenstifter oder der Bank, die ohne ausdrückliche Zustimmung von R+V getroffen werden, führen zum Wegfall oder entsprechender Reduzierung der Entschädigungsleistung. 9.1.3 Kein Erstattungsanspruch gegen die Bank Der Versicherungsnehmer hat keinen vollen oder teilweisen Anspruch auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung durch die Bank. Im Fall einer teilweisen Ablehnung durch die Bank wird der Differenzbetrag erstattet. Die vollständige oder teilweise Ablehnung der Bank wurde R+V vorgelegt. 9.1.4 Überweisungsrückruf Es erfolgte ein Überweisungsrückruf. 9.1.5 Strafanzeige Der Versicherungsnehmer hat Strafanzeige erstattet. 9.2 Obliegenheit R+V wird das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsergebnis vorgelegt. 10 Leistungsvoraussetzungen Wissentliche Pflichtverletzung Die Entschädigung eines Versicherungsfalls Wissentliche Pflichtverletzung nach 4 setzt folgendes voraus: 10.1 Nachweis der Schadenhöhe Der Grund und die Höhe des durch die wissentliche Pflichtverletzung entstandenen Schadens wurde gegenüber R+V nachgewiesen. Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Beständen ohne Aufklärung der Entstehung von Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht aus. 10.2 Ermittlung der Vertrauensperson Die Vertrauensperson nach 28.18.1 muss ermittelt sein. 10.3 Nachweis der Haftung der Vertrauensperson Grund und Höhe der Schadensersatzverpflichtung der Vertrauensperson nach 28.18.1 wurden rechtskräftig durch einen Schuldtitel festgestellt. Bei einer Schadenhöhe bis 25.000 EUR reicht ein von der Vertrauensperson nach 28.18.1 unterschriebenes einfaches Schuldanerkenntnis aus, aus dem sich der Grund und die Höhe der Schadensersatzverpflichtung ergeben. KFM0726 Seite 33 von 55 [Seite 34] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 34 10.4 Vergleiche und Verzichtserklärungen Vergleiche mit oder Verzichtserklärungen gegenüber der Vertrauensperson nach 28.18.1, die ohne ausdrückliche Zustimmung von R+V getroffen werden, führen zum Wegfall oder entsprechender Reduzierung der Entschädigungsleistung. 11 Leistungsvoraussetzungen Ausfall von Mitarbeitern Die Entschädigung eines Versicherungsfalls Ausfall von Mitarbeitern nach 5 setzt folgendes voraus 11.1 Psychologische Beratung Für die Beratung durch HPC nach 7.8 ist lediglich der Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich. 11.2 Folgekosten Für die Erstattung der Folgekosten nach 7.1 bis 7.7 gelten die folgenden Voraussetzungen: 11.2.1 Den Grund und die Höhe des durch den Ausfall des versicherten Mitarbeiters nach 5.3 entstandenen Schadens wurde gegenüber R+V nachgewiesen. Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist- Beständen ohne Aufklärung der Entstehung von Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht aus. 11.2.2 Der versicherte Mitarbeiter nach 5.3 hat Strafanzeige erstattet. Dies gilt nicht in den Fällen nach 5.2. Die Leistungsvoraussetzungen für den zugrundeliegenden Versicherungsfall gelten unverändert. 12 Ausschlüsse Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind folgende Schäden und Kosten vom Versicherungsschutz ausgeschlossenIn den nachfolgenden Fällen werden Schäden und Kosten nicht ersetzt: 12.1 Anderweitige Versicherungen 12.1.1 Solche, die durch anderweitige Versicherungen mit den eingeschlossenen Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl/Raub, Betriebsunterbrechung oder einer Kasko-, Kfz-, Transport- oder Rechtsschutzversicherung versichert sind, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 12.1.2 Solche, die durch eine Cyber-Versicherung (z. B. Absicherung von IT-Sicherheitsvorfällen, Informationssicherheitsverletzungen) bei einem anderen Versicherer versichert sind, auch wenn dieser aufgrund Ihres vertrags- oder gesetzeswidrigen Verhaltens leistungsfrei ist. 12.2 Anteilseigner Solche, die von persönlich haftenden Gesellschaftern oder Gesellschaftern mit einem Anteilsbesitz von mehr als 20 % oder deren Ehegatten oder Kindern verursacht werden. 12.3 Ausfall von Mitarbeitern Bei Versicherungsfällen der Körperverletzung oder Nachstellung nach 5.1 sind folgende Personen und Branchen vom Versicherungsschutz ausgenommen: Wach- und Sicherheitsdienste; Detekteien; Personen, die als Personen- oder Objektschützer tätig sind sowie Personen, die beruflich Geld- und Werttransporte vornehmen. 12.4 Bordelektronik Solche, die durch den Eingriff in die Bordelektronik eines Fahrzeugs jeglicher Art (z. B. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge) verursacht werden. 12.5 Handel mit Finanzinstrumenten Solche, die im Zusammenhang mit dem berechtigten oder unberechtigten Handel mit Finanzinstrumenten wie Wertpapieren, Aktien, Derivaten, Devisen, Investments oder durch Termingeschäfte entstehen. KFM0726 Seite 34 von 55 [Seite 35] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 35 Ausnahme: Die Vertrauensperson hat den Schaden vorsätzlich zum Nachteil des Versicherungsnehmers verursacht, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Strebte die Vertrauensperson lediglich nach einer erhöhten Vergütung, wie z. B. Lohn, Gehalt, Tantieme, so stellt dies kein sich Verschaffen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils dar; der Schaden bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 12.6 Kenntnis bei Vertragsbeginn oder bei Einschluss Solche, die Vertrauenspersonen verursachen, von denen der Versicherungsnehmer bei Versicherungsbeginn oder bei Einschluss in die Versicherung wussten, dass sie bereits vorsätzlich unerlaubte Handlungen begangen haben und für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit bestand, das Beschäftigungsverhältnis abzulehnen oder zu beenden. Das Gleiche gilt während der Laufzeit des Vertrags ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer diese Kenntnis erlangen. 12.7 Kernenergie und Umweltschäden Solche, die durch Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen oder durch Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes mit verursacht werden. 12.8 Kryptowerte Solche, die durch Verlust, durch Abhandenkommen, durch Handel bzw. Kauf/Verkauf von Kryptowerten entstehen oder solche, die im Zusammenhang mit einem Bezahlvorgang mit einem Kryptowert eintreten. 12.9 Missbräuchliche Kontoverfügung: Ausfall öffentlicher Infrastruktur 12.9.1 Solche, die durch eine Störung oder einen Ausfall öffentlicher oder privater Infrastruktur bei einem Versicherungsfall Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 verursacht werden. 12.9.2 Zu der öffentlichen Infrastruktur gehören: 1 Netzstrukturen, die der Informationsvermittlung dienen, insbesondere Telefon-, Internet- oder Funknetze, sowie 2 Die Versorgung mit Strom oder anderen Energieträgern (z.B. Gas, Öl). 12.9.3 Der Ausfall oder die Störung müssen dabei ein Gebiet mit mindestens 1 500.000 Einwohner oder 2 250.000 Haushalten betreffen sowie 3 Mindestens 24 Stunden andauern 12.10 Mittelbare Schäden und Kosten 12.10.1 Solche, die vor Eintritt des Versicherungsfalls entstanden sind, um diesen abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern. 12.10.2 Solche, die lediglich mittelbar verursacht werden - soweit nach den Regelungen 2 bis 7 nicht ausdrücklich versichert - insbesondere die folgend genannten: 1 entgangener Gewinn (u. a. Gewinne die außerhalb des eigentlichen Betriebszwecks entstanden sind, z. B. durch Kapital-, Spekulations- und Immobiliengeschäfte), 2 Vermögensnachteile durch die Verwirkung von Vertrags- bzw. Ordnungsstrafen, 3 Löse- und Erpressungsgelder, KFM0726 Seite 35 von 55 [Seite 36] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 36 4 Schmerzensgelder, 5 Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren, 6 Bußgelder 7 durch eine Betriebsunterbrechung ausgelöste Schäden bei Dritten, 8 Zinsen und Erträge aus Kapitalanlagen oder sonstige Investmenterträge oder 9 durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen entstehende Zusatzaufwendungen. 12.11 Online-Banking und Telefon-Banking Solche, die im Rahmen des Online-Bankings entstehen, sofern das kontoführende Kreditinstitut für den Schaden haftet oder ihn ersetzt. 12.12 Personenschäden Solche, die durch Aufwendungen für einen Personenschaden entstehen. 12.13 Politische Gefahren und Krieg 12.13.1 Solche, die durch feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Terror, Geheimdienstaktivitäten, Verfügungen von hoher Hand (z. B. Enteignung, Verstaatlichung), höhere Gewalt, durch Behörden oder staatliche Institutionen, Generalstreik oder illegalem Streik mitverursacht wurden. 12.13.2 Solche, die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder durch staatlich veranlasste Handlungen (z. B. Spionage, Cyberkrieg) entstanden sind. 12.14 Schäden durch Dritte 12.14.1 Solche, die im Zusammenhang mit der berechtigten oder unberechtigten Gewährung, Behandlung oder Abwicklung von Darlehen, dem Ankauf von Forderungen (Factoring), Finanzierungen durch Leasing oder Waren-/Kredite einschließlich der Diskontierung oder Einlösung von Wechseln oder Schecks entstehen. Dies gilt nicht für die geschäfts- oder handelsübliche Gewährung von Zahlungszielen im Rahmen der Rechnungsstellung. 12.14.2 Solche, die aus der Übernahme einer Bürgschaft oder der berechtigten oder unberechtigten Stundung, Niederschlagung oder dem Erlass einer Forderung entstehen. 12.14.3 Solche, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem tatsächlichen oder geplanten Erwerb in- oder ausländischer Unternehmen sowie von Immobilien, Schmuck, Edelsteinen, Uhren, Pelzen, Edelmetallen oder im Zusammenhang mit Konnossementen/Frachtbriefen getäuscht wird. 12.14.4 Solche, die durch Mitarbeiter von Werttransportunternehmen im Zusammenhang mit der Anlieferung oder dem Abtransport von Zahlungsmitteln, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten begangen werden. 12.15 Sittenwidriger Geschäftszweck Solche, sofern sich der vom Versicherungsnehmer verfolgte Geschäftszweck als sittenwidrig herausstellt, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit jeglicher Form des Kapitalanlagebetrugs (z.B. Schneeballsystem) stehen. 12.16 Wissentliche Pflichtverletzung bei Finanzierungen und Kreditversicherungen Solche, die durch eine wissentliche Pflichtverletzung nach 4 im Zusammenhang mit der Gewährung, Behandlung oder Abwicklung von Darlehen, dem Ankauf von Forderungen (Factoring) Finanzierungen durch Leasing oder Waren-/Krediten einschließlich der Diskontierung oder Einlösung von Wechseln oder Schecks beziehungsweise im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Abwicklung einer Kreditversicherung entstehen. KFM0726 Seite 36 von 55 [Seite 37] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 37 13 Obliegenheiten 13.1 Anforderungen an die informationsverarbeitenden Systeme 13.1.1 Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die folgenden Obliegenheiten einzuhalten. Dazu gehört insbesondere, dass die elektronischen Daten, Computerprogramme und Betriebssysteme 1 einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind individuelle Zugänge für alle Nutzer erforderlich, die mit ausreichend komplexen Passwörtern gesichert werden. Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und ausschließlich zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten; 2 mit einem zusätzlichen, geeigneten Schutz nach dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Geräten, die über das Internet erreichbar oder im mobilen Einsatz sind; 3 über einen geeigneten Schutz nach Stand der Technik gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird; 4 einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine zeitnahe Installation von relevanten Sicherheitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden; 5 einem mindestens täglichen Sicherungsprozess unterliegen. Es ist sicherzustellen, dass kein System und keine Befugnisebene Schreibberechtigung auf Originale und Duplikate hat und diese gleichermaßen verändern oder vernichten kann. Der Versicherungsnehmer hat eine ordnungsgemäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus sicherzustellen 13.1.2 R+V verzichtet auf die unter Ziffer 13.1.1 bezeichneten Obliegenheiten, 1 soweit diese Anforderungen technisch oder systembedingt nicht vorgesehen oder umsetzbar sind; 2 soweit diese Anforderungen einen Aufwand zur Erfüllung der Obliegenheiten erfordern, der unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien an einem schadenfreien Verlauf dieses Versicherungsvertrags und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu den Pflichten aus diesem Versicherungsvertrag stehen. Bei der Bestimmung der dem Versicherungsnehmer zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der Obliegenheiten ist auch zu berücksichtigen, ob der Versicherungsnehmer die Nichterfüllung der Obliegenheiten zu vertreten hat. 13.2 Anzeige des Versicherungsfalls und eines möglichen Versicherungsfalls Folgende Umstände müssen R+V unverzüglich nach Kenntnis angezeigt werden: 13.2.1 Jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Sachverhaltes als Versicherungsfall erweisen könnte und 13.2.2 jeder Versicherungsfall. 13.2.3 Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will 13.3 Schadenminderung und Weisungen durch R+V Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls oder eines möglichen Versicherungsfalls folgendes zu beachten: 13.3.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. KFM0726 Seite 37 von 55 [Seite 38] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 38 13.3.2 Der Versicherungsnehmer hat Weisungen von R+V, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten, insbesondere vor Beauftragung externer Dienstleister oder der Installation von technischen Anlagen. 13.3.3 Der Versicherungsnehmer hat R+V bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, insbesondere hat er ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte in Textform zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht von R+V für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke und Belege auf Anforderung im Original einzusenden. 13.4 Kontosperrung Wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis davon erhalten hat, dass Bankzugangsdaten abhandengekommen oder dupliziert worden sind, hat er unverzüglich eine Sperrung der betroffenen Bankkonten zu veranlassen. 13.5 Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren 14 Umfang des Versicherungsschutzes 14.1 Versicherungssumme Für einen Versicherungsfall ist die Versicherungssumme maßgebend, die zum Zeitpunkt der Entdeckung des Versicherungsfalls hierfür vereinbart ist. Diese Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen einschließlich der versicherten Folgekosten vor Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung dar. 14.2 Sublimite Für einen Versicherungsfall ist das Sublimit maßgebend, das zum Zeitpunkt der Entdeckung des Versicherungsfalls hierfür vereinbart ist. Das Sublimit stellt den Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen vor Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung je Versicherungsfall dar. Leistungen im Rahmen des Sublimits werden auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme angerechnet. Ist die vereinbarte Versicherungssumme geringer als ein Sublimit, so ist das Sublimit auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. 14.3 Jahreshöchstentschädigung Der Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen für sämtliche Versicherungsfälle bei allen versicherten Unternehmen, die im laufenden Versicherungsjahr entdeckt werden, ist einschließlich der Erstattung der Folgekosten auf das Zweifache der höchsten für die Versicherungsfälle vereinbarten Versicherungssumme begrenzt und im Versicherungsschein dargelegt. 14.4 Selbstbeteiligung 14.4.1 Selbstbeteiligung im Schadenfall Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall die im Versicherungsschein festgelegte Selbstbeteiligung von der versicherten Schadensumme. 14.4.2 Mindestselbstbeteiligung bei Schäden durch Dritte In den Versicherungsfällen Schäden durch Dritte nach 2.3 und Betriebsspionage durch Dritte nach 2.4 gilt dabei mindestens eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % der versicherten Schadensumme, jedoch nicht weniger als 2.500 EUR. 14.4.3 Mindestselbstbeteiligung bei Missbräuchlicher Kontoverfügung Bei Versicherungsfällen Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 beträgt die Selbstbeteiligung 10 % der versicherten Schadensumme, jedoch nicht weniger als 2.500 EUR. KFM0726 Seite 38 von 55 [Seite 39] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 39 14.4.4 Ausschließliche Selbstbeteiligung bei einer Wissentlichen Pflichtverletzung Bei dem Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung nach 4 wird von dem Entschädigungsbetrag ein Betrag in Höhe der Schadenersatzverpflichtung des Schadensstifters abgezogen, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Bruttomonatsgehalts des Schadenstifters. 14.5 Anrechnung auf die Versicherungssumme bei Folgekosten 14.5.1 Entschädigungsleistungen auf Versicherte Folgekosten nach 7.1 bis 7.7 werden auf die für den Versicherungsfall vereinbarte Versicherungssumme bzw. das vereinbarte Sublimit angerechnet. 14.5.2 Ist die Versicherungssumme bzw. das Sublimit durch den Vermögensschaden bereits aufgebraucht, stehen für die Folgekosten zusätzlich 5 % der vereinbarten Versicherungssumme bzw. des vereinbarten Sublimits zur Verfügung. 14.6 Sublimite und Leistungsbeschränkungen Das Sublimit stellt den Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen vor Abzug eines vereinbarten Selbstbehalts je Versicherungsfall dar. Leistungen im Rahmen des Sublimits werden auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme angerechnet. Ist die vereinbarte Versicherungssumme geringer als ein hier genanntes Sublimit, so ist das Sublimit auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. 14.6.1 Versicherungsfall bis zu 100.000 EUR Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 14.6.2 Versicherungsfall bis zu 100.000 EUR Wissentliche Pflichtverletzung nach 4 14.6.3 Schadenermittlungskosten, sofern kein 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen Versicherungsfall eingetreten ist, nach 7.1.2 (Forensik-Kosten nach 7.1.3 sind hiervon ausgenommen) 14.6.4 Betriebsunterbrechungskosten, nach 7.3 bis zu 1.000.000 EUR und für nicht mehr als 60 Tage 14.6.5 Vertragsstrafen, nach 7.5 bis zu 1.000.000 EUR 14.6.6 Reputationskosten, nach 7.6 bis zu 100.000 EUR 14.6.7 Informationskosten, nach 7.7 bis zu 100.000 EUR 15 Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes 15.1 Dauer des Versicherungsschutzes Versichert sind Schäden, deren Verursachung und Entdeckung in die Laufzeit dieses Versicherungsvertrags fallen. Der Versicherungsschutz bemisst sich nach den zum Zeitpunkt der Entdeckung geltenden versicherungsvertraglichen Regelungen. 15.2 Ausschlussfrist 15.2.1 Bei Verlust von Fremdwährungen, Wertpapieren, Rohstoffen oder anderen börsennotierten Vermögenswerten erfolgt die Entschädigung auf Basis des Devisengeldkurses (Gutschriften) oder des Devisenbriefkurses (Belastungen) der Europäischen Zentralbank. Bei Verlust sonstiger Vermögensgegenstände gilt der Wiederbeschaffungswert, gemessen am bloßen Materialwert des Gegenstandes, nicht aber der Wert von gespeicherten Informationen. Maßgeblich ist jeweils der Tag des Schadeneintritts. KFM0726 Seite 39 von 55 [Seite 40] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 40 15.2.2 Schäden, deren Verursachung und Entdeckung in die Laufzeit dieses Versicherungsvertrags fallen, müssen R+V innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsende, spätestens jedoch vor dem Inkrafttreten einer anderen Vertrauensschadenversicherung angezeigt werden. Später angezeigte Schäden sind vollständig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 15.3 Nachmeldefrist 15.3.1 Schäden, die während der Laufzeit dieses Versicherungsvertrags verursacht, aber erst nach Vertragsende entdeckt werden, können versichert sein. Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen nur dann, wenn R+V diese Schäden innerhalb von drei Jahren nach Vertragsende, spätestens vor dem Inkrafttreten einer anderen Vertrauensschadenversicherung gemeldet werden. 15.3.2 Der Versicherungsschutz besteht 1 nach den bei Vertragsablauf geltenden versicherungsvertraglichen Regelungen, 2 in Höhe der vor Ablauf vereinbarten Versicherungssumme für den Zeitraum der Nachmeldefrist insgesamt nur einmal (insofern abweichend von der Regelung zur Jahreshöchstentschädigung nach 14.3) und 3 soweit keiner Ersatzleistung aufgrund einer anderen Versicherung erfolgt. 15.4 Rückwärtsversicherung auf den Beginn der Vorversicherung 15.4.1 Ist ein Schaden vor Versicherungsbeginn verursacht worden, so besteht Versicherungsschutz, wenn 1 der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Verursachung gegen Schäden der hier versicherten Art bei einem anderen Versicherer versichert war, 2 beide Verträge lückenlos aneinander anschließen und 3 der Schaden erst nach Ablauf der Nachmeldefrist bei der Vorversicherung, jedoch während der Laufzeit dieses Vertrags entdeckt wurde. 15.4.2 Versicherungsschutz besteht im Umfang der zum Verursachungszeitpunkt im vorangegangenen Vertrag vereinbarten unverbrauchten Versicherungssummen oder Höchstentschädigungen. Er ist begrenzt durch die im vorliegenden Vertrag bei Versicherungsbeginn vereinbarten Versicherungssummen, Höchstentschädigungen und Vertragsbedingungen. Enthalten die beiden Verträge unterschiedliche Selbstbeteiligungen, so gilt der höhere Betrag. 15.4.3 Schäden müssen R+V spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung dieses Versicherungsvertrags gemeldet werden. Später angezeigte Schäden sind vollständig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Verpflichtung nach der Regelung zur Anzeige eines Versicherungsfalls und eines möglichen Versicherungsfalls nach 13.2 bleibt hiervon unberührt. 16 Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tochterunternehmen und Betriebsstätten 16.1 Tochterunternehmen und Betriebsstätten In Ergänzung zu 20.1 gilt: Während der Laufzeit der Versicherung neu gegründete oder erworbene - Tochterunternehmen und deren Betriebsstätten sowie - Betriebsstätten des Versicherungsnehmers oder eines mitversicherten Unternehmens sind im Falle - der Neugründung mit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit - im Falle des Erwerbs nach Übergang auf den Versicherungsnehmer oder auf das mitversicherte Unternehmen, sofern sich der Gesamtumsatz bzw. die Gesamtanzahl der Mitarbeiter nicht um mehr als 50% erhöht, unter den Voraussetzungen nach 16.2 automatisch in die Versicherung eingeschlossen. Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang wie für die bereits versicherten Unternehmen. 16.2 Voraussetzungen für die Vorsorgeversicherung Für die automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen und Betriebsstätten nach 16.1 KFM0726 Seite 40 von 55 [Seite 41] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 41 gelten die folgenden Voraussetzungen: 16.2.1 Das Tochterunternehmen oder die Betriebsstätte befinden sich innerhalb der EU oder des EWR, siehe 17. 16.2.2 Die neu gegründeten oder neu erworbenen Tochterunternehmen oder Betriebsstätten wurden R+V spätestens bis zur nächsten Hauptfälligkeit gemeldet (24.2). Wird die rechtzeitige Anzeige unterlassen, entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab deren Entstehung. 16.2.3 Die beitragsfreie Vorsorgeversicherung bis zur nächsten Hauptfälligkeit gilt für neu gegründete oder neu erworbene Tochterunternehmen und Betriebsstätten unter der Voraussetzung, dass der Gesamtumsatz bzw. die Gesamtanzahl der Mitarbeiter sich nicht um mehr als 50 % erhöht. 16.3 Zeitlicher Umfang 16.3.1 Es sind nur solche Schäden versichert, deren schadenverursachenden Handlungen nach Gründung oder Erwerb vorgenommen werden. Es gilt zudem 15.1. 16.3.2 Tritt der Versicherungsfall ein, bevor eine Anzeige nach 16.2.2 erfolgte, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 17 Örtlicher Geltungsbereich 17.1 Europäische Union (EU) und Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) Der Versicherungsschutz besteht für Unternehmen und Betriebsstätten mit Risikobelegenheit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, innerhalb der EU sowie dem EWR. 17.2 Außerhalb der EU und des EWR Für Unternehmen und Betriebsstätten, die außerhalb der EU und des EWR belegen sind, besteht der Versicherungsschutz nur dann, sofern dies rechtlich zulässig ist und von R+V bestätigt wurde. 18 Bestehen mehrerer Versicherungen und Konkurrenzen 18.1 Subsidiarität Soweit eine Entschädigung aus Versicherungsverträgen anderer Versicherer beansprucht werden kann, gehen diese der Leistungsverpflichtung von R+V grundsätzlich vor. Beansprucht der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall jedoch gleichwohl Versicherungsschutz nach den hier vorliegenden Bedingungen, so gewährt R+V, gegen Abtretung der dem Versicherungsnehmer zustehenden Ansprüche aus dem anderen Versicherungsvertrag des anderen Versicherers, Versicherungsschutz. 18.2 Weitere Versicherung bei R+V 18.2.1 Die Leistungspflicht von R+V ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehrere Versicherungsverträge der R+V Gruppe Versicherungsschutz besteht (Kumulfall). 18.2.2 Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. 18.2.3 Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen unterschiedliche Selbstbeteiligungen vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedrigere der vereinbarten Selbstbeteiligungen zur Anwendung. 18.3 Kumulfall innerhalb dieses Vertrags 18.3.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle 1 auf derselben Ursache oder KFM0726 Seite 41 von 55 [Seite 42] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 42 2 auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere ein sachlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, steht dennoch nur eine Versicherungssumme zur Verfügung. Die Leistungspflicht von R+V ist in diesem Fall auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 18.3.2 Eine Kumulierung der Versicherungssummen/Sublimite findet nicht statt. 18.3.3 Es kommt die Selbstbeteiligung zur Anwendung, die für die angewendete Versicherungssumme oder das angewendete Sublimit vereinbart ist. Bei mehreren gleichen Versicherungssummen/Sublimiten kommt die niedrigste Selbstbeteiligung zur Anwendung. 19 Geschäftsaufgabe und -übernahme Im Falle einer Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation, der Wirksamkeit der Fusion bzw. mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch. Der Versicherungsnehmer hat R+V hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 20 Versicherte Unternehmen und Versicherung auf fremde Rechnung 20.1 Versicherte Unternehmen Versicherte Unternehmen dieses Versicherungsvertrags sind der Versicherungsnehmer und sofern vorhanden, dessen Komplementär- und Kommanditgesellschaft(en) sowie die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumentierten Tochterunternehmen und sofern vorhanden, deren Komplementär- und Kommanditgesellschaft(en). 20.2 Versicherung für fremde Rechnung 20.2.1 Der Versicherungsnehmer schließt den Versicherungsvertrag für die mitversicherten Unternehmen im eigenen Namen (Versicherung für fremde Rechnung). Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag und ihre gerichtliche Geltendmachung stehen ausschließlich dem Versicherungsnehmer und nicht den mitversicherten Unternehmen zu. Das gilt auch, wenn sich der Versicherungsschein im Besitz des mitversicherten Unternehmens befindet. 20.2.2 Die Korrespondenz und der Zahlungsverkehr erfolgen ausschließlich zwischen R+V und dem Versicherungsnehmer. 20.2.3 Alle versicherten Unternehmen haben die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Voraussetzungen für den Versicherungsschutz und die Obliegenheiten zu erfüllen. Erklärungen, Kenntnisse oder Verhalten werden dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Unternehmen wechselseitig zugerechnet. KFM0726 Seite 42 von 55 [Seite 43] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 43 21 Fahrlässiges Mitwirken und Strafverfolgung 21.1 Zivilrechtliche Inanspruchnahme bei fahrlässiger Mitwirkung Eine Entschädigung setzt nicht voraus, dass Vertrauenspersonen, die bei der Entstehung eines Schadens nur fahrlässig mitgewirkt haben, zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. 21.2 Nichterforderlichkeit der Strafverfolgung Der Versicherungsschutz besteht unabhängig von Strafverfolgung und Bestrafung der an der Verursachung eines Schadens beteiligten Personen. Bei Versicherungsfällen, die durch Dritte nach 2.3, 2.4, 3 oder 5.1 verursacht wurden, ist es erforderlich, dass Strafanzeige erstattet und R+V das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorgelegt wird. 21.3 Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG 21.3.1 Hat der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität nach 2, einen Versicherungsfall Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 oder einen Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung nach 4 durch die unterlassene Einführung oder die nicht wirksame Umsetzung eines angemessenen Risikomanagement-/Compliance-Systems grob fahrlässig herbeigeführt, beruft R+V sich nicht auf die Rechtsfolge des § 81 Abs. 2 VVG. 21.3.2 Bei einem Versicherungsfall Missbräuchliche Kontoverfügung nach 3 gilt zusätzlich: Sofern die Bank die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens einer Versicherten Person verweigern kann, beruft R+V sich nicht auf die Rechtsfolge des § 81 Abs. 2 VVG. 22 Entschädigung 22.1 Auszahlung Die Entschädigung wird geleistet, sobald und soweit die Leistungspflicht von R+V dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist. 22.2 Vorläufige Entschädigung 22.2.1 Eine vorläufige Entschädigung kann beansprucht werden, wenn der Sachverhalt einen Versicherungsfall nach 2 darstellt sowie eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt 1 Bei einem Zivil- oder Arbeitsgericht ist eine Schadenersatzklage gegen den Schadenstifter rechtshängig geworden. 2 Eine Strafverfolgungsbehörde hat Anklage gegen den Schadenstifter erhoben. 3 Der Schadenstifter hat ein von ihm abgegebenes Schuldanerkenntnis angefochten. 4 Bei Schäden durch Dritte nach 2.3 oder 2.4 oder im Falle eines unbekannten Schadenstifters: Es wurde Strafanzeige erstattet und die Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörde wurden aufgenommen. Die Höhe des Schadens wurde nachgewiesen und aus den R+V vorgelegten bzw. vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der eingetretene Schaden nach dem Tathergang ein Versicherungsfall ist. 22.2.2 Die vorläufige Entschädigung beträgt höchstens 50% 1 der eingeklagten Hauptforderung, 2 des aus der Anklageschrift hervorgehenden Schadens, 3 der im Schuldanerkenntnis anerkannten Forderung oder 4 im Falle von 22.2.1, 4, 50 % der schlüssig dargelegten Forderung, höchstens jedoch 250.000 EUR. 22.2.3 Die vorläufige Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Vorbehalt entfällt: KFM0726 Seite 43 von 55 [Seite 44] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 44 1 wenn sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen arbeits-, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren ergibt, dass ein Versicherungsfall nach 2 vorliegt und ein Schadensersatzanspruch in der entsprechenden Höhe gegeben ist, 2 die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Schuldanerkenntnisses rechtskräftig festgestellt wird, 3 R+V eine (endgültige) Entschädigung ohne Vorbehalt zahlt oder 4 im Falle von 22.2.1, 4, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird, weil der Schadenstifter entweder nicht ermittelt werden konnte oder aber dessen Aufenthaltsort unbekannt geblieben ist und der eingetretene Schaden nach dem Tathergang ein Versicherungsfall nach 2 ist. 22.3 Keine Enthaftung des Schadenstifters Die Entschädigungsleistung befreit den Schadenstifter nicht von seiner Schadenersatzpflicht. 23 Vertragswährung und Kurs 23.1 Vertragswährung R+V leistet die Entschädigung ausschließlich in Geld und zwar in Euro. 23.2 Kurs 23.2.1 Bei Verlust von Fremdwährungen, Wertpapieren, Rohstoffen oder anderen börsennotierten Vermögenswerten erfolgt die Entschädigung auf Basis des Devisengeldkurses (Gutschriften) oder des Devisenbriefkurses (Belastungen) der Europäischen Zentralbank. Bei Verlust sonstiger Vermögensgegenstände gilt der Wiederbeschaffungswert, gemessen am bloßen Materialwert des Gegenstandes, nicht aber der Wert von gespeicherten Informationen. 23.2.2 In zeitlicher Hinsicht ist für den Kurs der Tag der Entdeckung des Schadens maßgeblich. 24 Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 24.1 Änderung des versicherten Risikos 24.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den zum Zweck der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. 24.1.2 Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch von R+V nachzuweisen. 24.2 Meldung Vertrauenspersonen, Jahresumsatz und versicherte Unternehmen Der Versicherungsnehmer muss R+V zum Tag der jeweiligen Hauptfälligkeit folgende Umstände zur Berechnung des nächsten Jahresbeitrags melden: 24.2.1 Die Anzahl der bei den versicherten Unternehmen (20.1) und in den Tochterunternehmen beschäftigten Vertrauenspersonen nach 28.18.1, 28.18.2 und 28.18.4. 24.2.2 Den Jahresumsatz des abgelaufenen Jahres. 24.2.3 Sämtliche versicherte Unternehmen (20.1) und deren Standorte, insbesondere neu erworbene oder gegründete Tochterunternehmen oder Betriebsstätten. Bei Tochterunternehmen oder Betriebsstätten im Ausland sind jeweils der Standort, der von den versicherten Unternehmen erwirtschaftete Jahresumsatzanteil sowie die Anzahl der dort tätigen Vertrauenspersonen nach 28.18.1, 28.18.2 und 28.18.4 zu melden. Bei Betriebsstätten im Inland ist eine entsprechende Aufschlüsselung nicht erforderlich. KFM0726 Seite 44 von 55 [Seite 45] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 45 25 Abtretung Die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Entschädigung erfordert die vorherige Einwilligung in Textform durch R+V. R+V zustehende Einreden sowie das Recht der Aufrechnung bleiben auch dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Der Schaden wird nur mit dem Versicherungsnehmer abgerechnet. 26 Anspruchsübergang nach Entschädigung und Sicherung von Ersatzansprüchen 26.1 Anspruchsübergang nach Entschädigung Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen jemand anderen zu, geht dieser nach § 86 VVG auf R+V über, soweit R+V den Schaden ersetzt. 26.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen 26.2.1 Auf Verlangen von R+V hat der Versicherungsnehmer den Übergang schriftlich zu bestätigen. Soweit dem Versicherungsnehmer Rechte zur Sicherung seiner Schadenersatzansprüche eingeräumt worden sind, die nicht kraft Gesetzes übergehen, muss der Versicherungsnehmer diese an R+V auf Verlangen übertragen. 26.2.2 Sofern und soweit erforderlich hat der Versicherungsnehmer nach Übergang des Ersatzanspruchs auf R+V bei der Durchsetzung des Anspruchs mitzuwirken. 27 Vertragssprache Die Vertragsbedingungen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache. Die für die Vertrags- und Schadenabwicklung erforderlichen Dokumente sind auf Verlangen von R+V in deutscher Sprache vorzulegen. 28 Begriffsbestimmungen 28.1 Betriebsstätte Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen: 1 die Stätte der Geschäftsleitung, 2 Zweigniederlassungen, 3 Geschäftsstellen, 4 Fabrikations- oder Werkstätten, 5 Warenlager, 6 Ein- oder Verkaufsstellen, 7 Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, 8 Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn - die einzelne Bauausführung oder Montage oder - eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder - mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern. KFM0726 Seite 45 von 55 [Seite 46] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 46 28.2 Dritte Dritte sind natürliche oder juristische Personen, die bei Verursachung des Schadens weder Versicherungsnehmer/versicherte Unternehmen noch Vertrauenspersonen, versicherte Mitarbeiter nach 5.3, Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Beiräte, Gesellschafter oder Treuhänder beim Versicherungsnehmer/versicherten Unternehmen sind. 28.3 Einfaches Schuldanerkenntnis Ein Vertrag zwischen dem versicherten Unternehmen (Gläubiger) und dem Schadenstifter (Schuldner), durch den der Schadenstifter den Anspruch des versicherten Unternehmens anerkennt. Der Vertrag muss von dem Schadenstifter eigenhändig mit seiner Namensunterschrift unterschrieben werden. Der Vertrag muss nicht handschriftlich von dem Schadenstifter verfasst werden. 28.4 Entdeckung eines Schadens Ein Schaden ist entdeckt, wenn das versicherte Unternehmen oder eine der nachfolgend genannten Personen des versicherten Unternehmens von einem eingetretenen Schaden oder von einem Ereignis, aus dem sich ein versicherter Schaden ergeben kann, Kenntnis erlangt: 1 Gesetzlicher Vertreter, 2 ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder, 3 mit Versicherungs- oder Personalfragen befasste leitende Angestellte, ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder, 4 Leiter Recht/Compliance, 5 Leiter Finanzen, 6 Leiter IT-Organisationseinheiten oder IT-Sicherheit, 7 Sonderbeauftragte (z. B. für Datenschutz, Hinweisgeberstelle, Compliance). 28.5 Geschäftsgeheimnis Geschäftsgeheimnisse sind eigene oder fremde Geschäftsgeheimnisse, über die das versicherte Unternehmen die rechtmäßige Kontrolle hat. Bei Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Informationen, die: 1 weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sinddie Stätte der Geschäftsleitung, 2 Gegenstand von, den Umständen nach, angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind und 3 bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. 28.6 Körperverletzung Eine Körperverletzung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt ist. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Verhältnis sie zu anderen Tathandlungen oder Straftatbeständen steht. 28.7 Kollusion Kollusion ist das bewusste Zusammenwirken zweier Beteiligter, um einen Dritten zu schädigen. In diesem Fall das bewusste Zusammenwirken einer Vertrauensperson mit einem Dritten, um das versicherte Unternehmen zu schädigen. Dieses Zusammenwirken ist sittenwidrig. Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, die hieraus resultieren, sind grundsätzlich nichtig. KFM0726 Seite 46 von 55 [Seite 47] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 47 28.8 Kryptowerte Bei Kryptowerten handelt es sich um Rechnungseinheiten, welche ausschließlich digital vorliegen. Sie können wie Zahlungs- oder Tauschmittel zum Beispiel zum Ausgleich von schuldrechtlichen Verträgen, zur Unternehmensfinanzierung oder für Investitionen verwendet werden. Sie können elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden. Kryptowerte stellen damit eine digitale Abbildung eines Wertes dar. 28.9 Nachstellung Eine Nachstellung (umgangssprachlich „Stalking“) im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Straftatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB erfüllt ist. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Verhältnis sie zu anderen Tathandlungen oder Straftatbeständen steht. 28.10 Personenschaden Personenschäden sind der Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen. 28.11 Reputationsschaden Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Versicherungsfalls durch Berichterstattung in den Medien die Glaubwürdigkeit und das dem versicherten Unternehmen entgegengebrachte Vertrauen erschüttert wurden. 28.12 Schuldtitel Der Schuldtitel entspricht einem Vollstreckungstitel. Der Schuld- oder Vollstreckungstitel ist Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Er muss die Parteien, Inhalt, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung beinhalten. Aus dem Schuldtitel geht hervor, dass das versicherte Unternehmen (Gläubiger) gegen den Schadenstifter (Schuldner) einen bestimmten Anspruch hat. Der Inhalt muss vollstreckungsfähig, das heißt bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein. Schuldtitel sind zum Beispiel gerichtliche Endurteile, richterlich protokollierte Gerichtsvergleiche, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Urkunden, in denen sich der Schadenstifter wegen des in der Urkunde bezeichneten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 28.13 Selbstkosten 28.13.1 Selbstkosten sind die zur Erfüllung des Auftrags eines Kunden erforderlichen Einzelkosten, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kostenrechnung entstanden und allein dem Auftrag dieses Kunden zuzuordnen sind. Sie bestehen aus den Fabrikations- und den Bestellkosten. Hierunter fallen nicht der entgangene Gewinn und sogenannte Gemeinkosten. 28.13.2 Fabrikationskosten sind Kosten der Fabrikation oder Fertigstellung sowie der Einlagerung der fertig gestellten Sachen. 28.13.3 Bestellkosten sind gegenüber Lieferanten und Produzenten eingegangene, vertraglich begründete Verbindlichkeiten. 28.13.4 Gemeinkosten sind alle Kosten des Betriebes, die dem Auftrag nicht direkt zugeordnet werden können. 28.14 Terror Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss nehmen oder auf die Ziele der Personen oder Personengruppen aufmerksam zu machen. 28.15 Tochterunternehmen Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht durch 1 die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, KFM0726 Seite 47 von 55 [Seite 48] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 48 2 die Leitung und den Besitz von mehr als 20 % des Nennkapitals, 3 das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, soweit er gleichzeitig Gesellschafter ist, oder 4 das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. 28.16 Vermögensschaden 28.16.1 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des in Geld messbaren Vermögens des Versicherungsnehmers geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis. 28.16.2 Darunter fällt auch ein Sachschaden an der kaufmännischen und technischen Betriebseinrichtung sowie an Waren und Maschinen infolge Sachbeschädigung, der zum Zeitwert ersetzt wird. 28.16.3 Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustandes, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer. 28.17 Versicherte Personen Versicherte Personen sind in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit für ein versichertes Unternehmen 1 die gesetzlichen Vertreter, 2 (ordnungsgemäß) bestellte Organmitglieder, 3 Arbeitnehmer gem. § 5 BetrVG, 4 Zeitarbeitskräfte sowie 5 freie Mitarbeiter, soweit diese in den Betrieb integriert wurden. 28.18 Vertrauenspersonen Hierbei handelt es sich um die folgenden für ein versichertes Unternehmen tätigen Personen: 28.18.1 Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten. 28.18.2 Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte, sofern sie mit höchstens 20 % am Gesellschaftskapital beteiligt sind. 28.18.3 Personen nach 28.18.1 und 28.18.2 sind während der Laufzeit des Versicherungsvertrags auch dann Vertrauenspersonen, wenn sie aus den Diensten für das versicherte Unternehmen ausgeschieden sind. 28.18.4 Zeitarbeitskräfte. 28.18.5 Personen, die im Auftrag des versicherten Unternehmens oder eines beauftragten dritten Unternehmens in den Räumen des versicherten Unternehmens in arbeitnehmerähnlicher Position tätig sind, wie z. B. Sicherheits-, Wartungs-, und Reinigungspersonal und 28.18.6 Personen, die im Auftrag des versicherten Unternehmens oder eines beauftragten dritten Unternehmens mit der Installation, Wartung oder Betreuung der Datenverarbeitungsgeräte (Hardware) oder mit der Entwicklung, Betreuung oder Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen (Software) betraut sind (DV-Service-Personal), auch dann, wenn sie nur per Datenübertragung (online) tätig werden. 28.18.7 Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie deren Kanzleiangehörige, während diese mit berufsüblichen Leistungen für das versicherte Unternehmen beauftragt sind, auch wenn sie dabei KFM0726 Seite 48 von 55 [Seite 49] AVB VSV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 49 nicht in dessen Räumlichkeiten tätig sind, dies gilt jedoch nicht für Notare oder Anwaltsnotare (bzw. deren Vertreter oder ihrer Notariatsverweser) im Zusammenhang mit notariellen Amtsgeschäften. 28.18.8 Die Vertrauenspersonen nach 28.18.4 bis 28.18.7 gelten nur während deren vertragsgemäßen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen als Vertrauenspersonen. 28.19 Wertpapiere Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts der Besitz der Urkunde notwendig ist. 28.20 Wissentliche Pflichtverletzung Eine wissentliche Pflichtverletzung ist das vorsätzliche Abweichen von Vorschriften oder Anweisungen des versicherten Unternehmens. Der Vorsatz muss sich auf das Abweichen von den Vorschriften erstrecken, der Schaden muss jedoch lediglich fahrlässig herbeigeführt worden sein. Das heißt die Person muss positive Kenntnis von der Pflicht, den gesetzlichen Normen oder auch den Weisungen haben und sie muss sich vorsätzlich über diese hinwegsetzen. KFM0726 Seite 49 von 55 [Seite 50] WKV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2013 Seite 50 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung – AVB WKV Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherungsgegenstand 51 2 Umfang des Versicherungsschutzes 52 3 Eintritt des Versicherungsfalls 52 4 Ausschlüsse 53 5 Entschädigungsleistung, Selbstbeteiligung 53 6 Auszahlung der Entschädigungsleistung 54 7 Versicherungssumme je Kunde 54 8 Höchstentschädigung 54 9 Rechtsübergang 54 10 Obliegenheiten 55 11 Beitrag 55 12 Sonderkündigungsrecht 55 13 Abtretung des Anspruchs 55 KFM0726 Seite 50 von 55 [Seite 51] WKV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2013 Seite 51 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung - AVB WKV – 1 Versicherungsgegenstand 1.1 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden, sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt. 1.2 Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer 1 aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ausgeführt wurden, 2 einschließlich etwaiger Sicherheitseinbehalte, wenn und soweit die Voraussetzungen zu deren Auszahlung vorliegen, 3 gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben werden (bestrittene Forderungen). Wird die Forderung der Höhe nach bestritten, besteht für den nicht bestrittenen Teil Versicherungsschutz. 1.3 Der Versicherungsschutz nach 1.1 beginnt ab der Lieferung oder Leistung. 1.4 Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. 1.5 Zusätzlich zu 1.1 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Kunden nach 3.1 die ihm entstandenen Selbstkosten. 1 Voraussetzungen dafür sind: a. Die Selbstkosten sind durch Aufnahme der Fabrikation von Sachen oder deren Fertigstellung entstanden. b. Die Fabrikation oder die Fertigstellung der Sache erfolgt allein wegen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrags und c. die Fabrikation oder Fertigstellung erfolgt binnen eines Zeitraums von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme der Fabrikation oder Fertigstellung nach Vertragsabschluss. Sie beginnt jeweils neu mit Wiederaufnahme der Fabrikation oder Fertigstellung nach einer Zwischenlieferung der bis dahin fertig gestellten Sachen. 2 Selbstkosten sind Aufwendungen, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kostenrechnung der Fabrikation oder Fertigstellung sowie der Einlagerung der fertig gestellten Sachen eindeutig zuzuordnen sind und zur Fabrikation oder Fertigstellung erforderlich waren. Hierunter fallen auch gegenüber Lieferanten und Produzenten eingegangene, vertraglich begründete Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers, sofern diese aufgrund vorliegender Aufträge begründet wurden. Nicht zu den Selbstkosten gehören der entgangene Gewinn und sogenannte Gemeinkosten, die der Fabrikation oder Fertigstellung nur über Kostenschlüssel zugeordnet werden können. 3 Dieser Versicherungsschutz endet zusätzlich zu den vertraglichen Regelungen mit der Lieferung der hergestellten oder fertig gestellten Sache. 4 Als versicherte Forderung gelten auch solche Selbstkosten, a. die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er nach Beendigung des Versicherungsschutzes auf Verlangen des Versicherers die in Fabrikation befindlichen Sachen fertigstellt oder KFM0726 Seite 51 von 55 [Seite 52] WKV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2013 Seite 52 b. die dem Versicherungsnehmer nur durch die Einlagerung bis zu zwei Monaten nach Ende des Versicherungsschutzes entstehen. 5 Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf Anforderungen den Auftrag, den Leistungsstand sowie die bis dahin entstandenen Selbstkosten unverzüglich in einer prüfbaren Aufstellung bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die bestehenden Forderungen zu melden. Maßnahmen zur Ausfallminderung sind mit dem Versicherer abzustimmen. Der Versicherungsnehmer darf die in die Selbstkostendeckung einbezogenen Waren nur im Einvernehmen mit dem Versicherer verwerten. 1.6 Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei R+V, werden Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer der beiden Versicherungen erbracht. Der Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen in Anspruch nimmt, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Hat er allerdings aus einem Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch genommen, hat er kein Wahlrecht mehr. 2 Umfang des Versicherungsschutzes Eine Forderung ist versichert, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 2.1 Der Kunde hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Sitz des Kunden ergibt sich ausschließlich aus der Eintragung in dem zuständigen Register des Hauptsitzes oder der Hauptverwaltung. Eine Verlagerung des Sitzes ohne Eintragung als neuer Hauptsitz oder neue Hauptverwaltung in das örtlich zuständige Handelsregister des tatsächlichen Sitzes begründet keinen Sitz im Sinne dieser Bedingungen. Auch durch Niederlassungen oder örtliche Tätigkeitsschwerpunkte verlagert sich der Sitz nicht. 2.2 Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Kunden für die Forderungen ein Zahlungsziel – sofern im Versicherungsvertrag nicht ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart ist - von höchstens drei Monaten nach Lieferung oder Leistung als "ursprünglichen Fälligkeitstermin" vereinbart. Das ist der im Vertrag oder auf der Rechnung vereinbarte Zahlungstermin. Nachträgliche Veränderungen dieses Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum Fälligkeitstermin, gilt die gesetzliche Fälligkeit. 2.3 In den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt, haben dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen und 2.4 hat der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung alle berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem "ursprünglichen Fälligkeitstermin" (2.2) vollständig bezahlt. Erhält der Versicherungsnehmer einen Scheck oder einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist erst bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist. 2.5 Forderungen oder Forderungsteile gegen einen Kunden sind jeweils in der Höhe versichert, in der die Voraussetzungen der 2.1 bis 2.4 erfüllt sind. 3 Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfall ist entweder die Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder der Nichtzahlungstatbestand. 3.1 Die Zahlungsunfähigkeit ist nur eingetreten, wenn 1 ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgewiesen worden ist: am Tag des Gerichtsbeschlusses, KFM0726 Seite 52 von 55 [Seite 53] WKV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2013 Seite 53 2 die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist: am Tag des Gerichtsbeschlusses, 3 mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist: an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche Zustimmung zum Vergleich gegeben haben, oder 4 eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat. 3.2 Der Nichtzahlungstatbestand tritt mit dem Tag ein, an dem eine Forderung zwei Monate nach dem "ursprünglichen Fälligkeitstermin" (2.2) nicht bezahlt worden ist. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall des Nichtzahlungstatbestands nicht innerhalb von einem Monat nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat. 4 Ausschlüsse Es besteht kein Versicherungsschutz für 4.1 Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, 4.2 Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer, 4.3 Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung, 4.4 sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 4.5 Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen (z. B. Miete, Leihe, Pacht), 4.6 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland verboten ist, 4.7 Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit. 5 Entschädigungsleistung, Selbstbeteiligung 5.1 Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Forderungen abgezogen: 1 nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile, KFM0726 Seite 53 von 55 [Seite 54] WKV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2013 Seite 54 2 Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann, 3 Erlöse aus Eigentumsvorbehalten und sonstigen Rechten oder Sicherheiten, 4 alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere aus der Massequote. 5.2 An dem gesamten versicherten Ausfall von Forderungen gegen einen Kunden trägt der Versicherungsnehmer die vereinbarte und im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung. 5.3 Zahlungen oder Leistungen an den Versicherungsnehmer, die bei einer Ausfallberechnung nach 5.1 noch nicht berücksichtigt wurden und insgesamt 250 EUR übersteigen, sind nachzumelden. Der Versicherer rechnet dann die Entschädigungsleistung neu ab. 9.4 gilt entsprechend. 6 Auszahlung der Entschädigungsleistung 6.1 Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer diese spätestens nach einem Monat aus. 6.2 Steht die Höhe des Ausfalls sechs Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht fest, erstellt der Versicherer eine vorläufige Schadenabrechnung und schätzt die nach 5.1.2 bis 5.1.4 abzusetzenden Beträge, soweit deren Höhe noch unbestimmt ist. Ist eine annähernde Schätzung nicht möglich, leistet der Versicherer zunächst 50 Prozent des mutmaßlichen Ausfalls unter Abzug der Selbstbeteiligung als vorläufige Entschädigung. 7 Versicherungssumme je Kunde Je Versicherungsfall erhält der Versicherungsnehmer maximal die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. 8 Höchstentschädigung Die Höchstentschädigung ist auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt. Die Höchstentschädigung berechnet sich nach den innerhalb eines Kalenderjahrs eingetretenen Versicherungsfällen. 9 Rechtsübergang 9.1 Im Versicherungsfall gehen die Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete mit sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem Versicherungsvertragsgesetz und diesen Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf den Versicherer über, allerdings nur, wenn der Versicherer dies verlangt. 9.2 Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers die zum Übergang der Forderungen oder Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben. 9.3 Entschädigungsleistungen sind vom Versicherungsnehmer an den Versicherer zurückzuzahlen, sofern sich herausstellt, dass ihm keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Kunden zustehen. 9.4 Von Zahlungseingängen werden zunächst die vom Versicherer verauslagten Kosten beglichen. Zahlungseingänge, die diese Kosten übersteigen, werden zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer in dem Verhältnis von Selbstbeteiligung zu gezahlter Entschädigungsleistung aufgeteilt, unabhängig von der tatsächlichen Höhe des gesamten Forderungsausfalls. KFM0726 Seite 54 von 55 [Seite 55] WKV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2013 Seite 55 10 Obliegenheiten 10.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet 1 dem Versicherer den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche angeforderten Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind, 2 alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten und etwaige Weisungen des Versicherers zu befolgen, 3 die Selbstbeteiligung nicht anderweitig abzusichern. 10.2 Wird eine der vorgenannten Obliegenheiten nicht erfüllt, richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT). 11 Beitrag 11.1 Der Jahresnettobeitrag, das heißt der Beitrag ohne die gesetzliche Versicherungsteuer, richtet sich nach der Beitragsklasse, die für den vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes gilt. 11.2 Im Übrigen gelten die Regelungen zum Beitrag nach 3. des Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT). 12 Sonderkündigungsrecht 12.1 Der Vertrag kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls außerordentlich gekündigt werden, wenn eine Entschädigung geleistet wurde. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zahlung der Entschädigung zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 12.2 Der Vertrag kann darüber hinaus auf Antrag des Versicherungsnehmers außerordentlich beendet werden, sofern es zeitgleich zum Abschluss einer R+V-Warenkreditversicherung kommt. 12.3 Im Übrigen gelten die Regelungen zur Vertragsdauer nach 2 des Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT). 13 Abtretung des Anspruchs 13.1 Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherers abhängig. 13.2 Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die dem Versicherer zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt nur mit dem Versicherungsnehmer. KFM0726 Seite 55 von 55
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