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Versicherungsmakler / Wohnmobilversicherung / Bedingungsarchiv

Ammerländer WoMobil-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

Inhaltsversicherung für Wohnmobile, Wohnwagen und Pkw mit weltweitem Schutz ohne Zeitgrenze, Elektronik und Sportgeräten bis 7.500 Euro, Wertsachen bis 3.500 Euro und Schutz auch außerhalb von Campingplätzen.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbare Fahrzeuge (Wohnmobil, Kastenwagen, Campingbus, Pkw mit Campingausbau)ja„Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind alle zugelassenen Personenkraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Nutzlast.“§ 11 Nr. 2 f), Seite 16
Obergrenze des zulässigen Gesamtgewichts (zum Beispiel 3,5 t oder 7,5 t)nein„fallen unabhängig vom maximalen … auch Wohnmobile“§ 11 Nr. 2 f), Seite 16
Selbstausbau und nachträglich umgebaute Fahrzeuge versicherbarnicht geregelt
Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)nicht geregelt
Höchstgrenze je verletzter Person in der Haftpflichtnicht geregelt
Saisonkennzeichen und Wechselkennzeichen möglichnicht geregelt
Ruheversicherung bei Abmeldung oder außerhalb der Saison (Dauer in Monaten)nicht geregelt
Gelegentliche Vermietung an Dritte erlaubtnicht geregelt
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Mittelmeeranrainer)ja„Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung.“§ 11 Nr. 1, Seite 15
Auslandsschadenschutz und Mallorca-Police (Mietfahrzeug im Ausland)nicht geregelt

Teilkasko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand und Explosion, auch durch die Gasanlagenicht geregelt
Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Fahrzeugsnicht geregelt
Diebstahl fest eingebauter oder unter Verschluss gehaltener Fahrzeugteilenicht geregelt
Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmungnicht geregelt
Weitere Naturgefahren (Lawine, Erdrutsch, Schneedruck, Dachlawine, Erdbeben, Vulkanausbruch)nicht geregelt
Glasbruch einschließlich Kunststofffenster, Dachluken und Aufbaufensternicht geregelt
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)nicht geregelt
Tierbiss an Verkabelung und Schläuchen samt Folgeschädennicht geregelt
Kurzschluss und Überspannung an der Verkabelung samt Folgeschädennicht geregelt

Vollkasko und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallschäden am eigenen Fahrzeug (Vollkasko)nicht geregelt
Mut- und böswillige Beschädigung durch Dritte (Vandalismus)nicht geregelt
Anprall des Aufbaus an Durchfahrten, Äste oder Dachüberständenicht geregelt
Reifenplatzer mit Folgeschäden am Aufbau als Unfallnicht geregelt
Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl (Monate ab Erstzulassung)nicht geregelt
Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen (Monate ab Kauf)nicht geregelt
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierungnicht geregelt

Aufbau, Ausstattung und Zubehör

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fest eingebaute Wohnausstattung (Küche, Kühlschrank, Heizung, Sanitär)nein„das Kraftfahrzeug selbst sowie eingebaute und fest mit dem Kraftfahrzeug verbundene Sachen“§ 9 Nr. 3 a), Seite 15
Nachträglich eingebautes Zubehör mitversichert (Wertgrenze ohne Anmeldung)nicht geregelt
Photovoltaikanlage auf dem Dachnicht geregelt
Satellitenanlage, Antennen und Unterhaltungselektronik fest verbautnicht geregelt
Markise und Vorzeltnicht geregelt
Fahrradträger und darauf transportierte Fahrräderja, bis 7.500 €„mit einem Panzerkabelschloss gegen die einfache Wegnahme gesichert sein.“§ 9 Nr. 2 b) dd), Seite 14
Aufbaubatterie und Ladetechnik (auch Lithium)nicht geregelt
Wasser aus Tanks und Leitungen sowie Frostschäden im Wohnaufbaunicht geregelt
Feuchtigkeit und Undichtigkeit des Aufbaus ausgeschlossennicht geregelt

Inhalt und Camping

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Persönlicher Inhalt im Fahrzeug versichert (Camping-Inhalt, Reisegepäck)ja„Versichert sind alle Sachen des persönlichen Bedarfs und beruflich / gewerblich überlassene Sachen“§ 9 Nr. 1, Seite 14
Versicherungssumme für den Inhaltja„Die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme gilt je Schadenereignis.“§ 10 Nr. 1, Seite 15
Wertsachen, Bargeld und Schmuck (Grenze)ja, bis 3.500 €„Die maximale Entschädigungsleistung für Wertsachen und Bargeld beträgt insgesamt 3.500 EURO.“§ 9 Nr. 2 c), Seite 15
Mobile Elektronik (Laptop, Kamera, Telefon)ja, bis 7.500 €„Für die folgenden Sachen ist die Maximalentschädigung je Versicherungsfall auf 7.500 EURO begrenzt:“§ 9 Nr. 2 b), Seite 14
Sportgeräte (Fahrräder, E-Bikes, Boards, Kanus)ja, bis 7.500 €„Für die folgenden Sachen ist die Maximalentschädigung je Versicherungsfall auf 7.500 EURO begrenzt:“§ 9 Nr. 2 b) dd) bis ff), Seite 14
Einbruchdiebstahl aus dem abgeschlossenen Fahrzeugja„Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um verschlossene Kraftfahrzeuge handelt, die vom Täter aufgebrochen oder gewaltsam geöffnet wurden.“§ 3 Nr. 2, Seite 12
Nachtzeitklausel oder Pflicht zum Abstellen auf bewachtem Platz250 €„Bei Schäden zwischen 24 Uhr und 6 Uhr besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 250 EURO“§ 11 Nr. 2 e), Seite 15
Schutz nur auf Campingplatz, Stellplatz oder am Wohnortkeine„Versicherungsschutz besteht auch für Sachen in Wohnmobilen … welche außerhalb von … unbeaufsichtigt abgestellt sind.“§ 11 Nr. 2 e), Seite 15
Höchstdauer einer Reise für den Inhaltsschutzkeine„Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung.“§ 11 Nr. 1, Seite 15
Haftpflicht für Schäden auf dem Campingplatz außerhalb des Gebrauchs als Fahrzeugnicht geregelt

Schutzbrief und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe vor Ort (auch über 3,5 t)nicht geregelt
Abschleppen und Bergen (Grenze in Euro)nicht geregelt
Rücktransport des nicht fahrbereiten Fahrzeugs aus dem Auslandnicht geregelt
Ersatzfahrzeug oder Mietwohnmobilnicht geregelt
Übernachtungskosten bei Ausfall des Fahrzeugsnicht geregelt
Fahrerstellung bei Krankheit oder Verletzung des Fahrersnicht geregelt
Schlossaustausch nach Verlust oder Diebstahl der Schlüsselnicht geregelt

Vertrag, Pflichten und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskonicht geregelt
Selbstbeteiligung in der Vollkaskonicht geregelt
Selbstbeteiligung im Inhaltsschutznicht geregelt
Einschränkung des Fahrerkreises (Alter, benannte Fahrer)nicht geregelt
Vereinbarte Höchstfahrleistung mit Folgen bei Überschreitungnicht geregelt
Pflicht zum Unterstellen in Halle, Garage oder Winterlagerja„Mitversichert ist das Abstellen des Kraftfahrzeuges im Winterlager:“§ 11 Nr. 2 d), Seite 15
Vorgeschriebene Diebstahlsicherung (Wegfahrsperre, Ortung, Schlösser)ja„bei jeglicher Fahrtunterbrechung ordnungsgemäß verschlossen ist.“§ 15 Nr. 1 c), Seite 16
Werkstattbindung im Kaskoschadennicht geregelt
Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus-Malus für Wohnmobile (Übernahme vom Pkw)nicht geregelt
Rabattschutz (ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung)nicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: Hinweise zur motorbezogenen Versicherungssteuer und Wechselkennzeichennicht geregelt
Spanien: Responsabilidad civil voluntaria über die Pflichtdeckung hinausnicht geregelt
Spanien: Defensa jurídica und Reclamación de dañosnicht geregelt
Spanien: Asistencia en viaje desde el kilómetro 0nicht geregelt
Spanien: Riesgos extraordinarios über das Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
AMMERLÄNDER VERSICHERUNG Versicherungsverein a.G. (VVaG)
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Ammerländer WoMobil-Versicherung

Volltext aufklappen: Kundeninformation zur WoMobil-Versicherung
[Seite 1] Versicherungsbedingungen und Informationen WoMobil-Versicherung Classic-Schutz Stand: 02.2022 [Seite 2] 2 Leistungseinschlüsse Alles, was Sie zu Ihrer Versicherung wis- sen müssen, haben wir in diesem Doku- Hier finden Sie eine detaillierte Leistungsüber- ment für Sie zusammengefasst. Um sicht zu den Inhalten Ihrer Versicherung. Ihnen einen schnellen Überblick zu ver- schaffen und das Auffinden der passen- den Regelung zu erleichtern, haben wir Wichtige Mitteilung zu den den Inhalt in diesem Dokument direkt Folgen einer Anzeige- verlinkt. pflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsver- Informationsblatt tragsgesetz Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die Hier finden Sie die vorvertraglichen Anzeige- wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. pflichten und die Folgen einer Nichtbeachtung. Allgemeine Versicherungsbedingun- Vertragsinformationen gen Hier finden Sie Informationen zur Ammerländer Hier finden Sie die allgemeinen gültigen Ver- Versicherung und Ihrem Versicherungsvertrag. tragsbestimmungen, in denen im Einzelnen Ihr Beantwortet werden unter anderem folgende Versicherungsschutz geregelt wird. Hier geht es Fragen: um die Kerninhalte Ihrer Versicherung: • Wie können Sie Kontakt zu uns aufnehmen? • Versicherte Gefahren und Schäden • Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? • Leistungsausschlüsse • Wie schützen wir Ihre personenbezogenen • Entschädigungsleistung Daten? • Obliegenheiten Satzung Hier finden Sie die Inhalte unserer Satzung. 02_2022_V2 [Seite 3] 3 WoMobil-Versicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Ammerländer Versicherung VVaG Sitz: Westerstede (Deutschland) Produkt: Classic Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungs- antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Inhaltsversicherung. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ✓ Versichert ist der mitgeführte Inhalt in Ihrem x Bestimmte Risiken sind nicht versi- Wohnmobil, Wohnwagen, Camper oder PKW. chert. Dazu gehören z. B.: Dazu zählen alle Sachen im Fahrzeuginnen- raum und die zur privaten Nutzung (Gebrauch x Schäden am Fahrzeug, bzw. Verbrauch) dienen, wie beispielsweise: x Schäden am fest verbauten Zube- ✓ elektronische Geräte (z. B. Handy, Lap- hör, top, mobiles Navi) ✓ Reisegepäck x Schäden am Inhalt nicht zugelas- sener Fahrzeuge. ✓ Wertsachen und Bargeld ✓ berufliche und gewerbliche Sachen, wie z. B. Mobiltelefone und Laptops Gibt es Deckungsbeschränkungen? Versicherte Gefahren ! Wir können nicht alle denkbaren Fälle ✓ Einbruchdiebstahl, Raub (auch bei Total- versichern. Sonst müssten wir einen entwendung des Fahrzeuges), Vandalis- erheblich höheren Beitrag verlangen. mus Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausge- ✓ Unfall des Kraftfahrzeuges nommen, z. B. alle Schäden: ✓ Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahr- ! aus vorsätzlicher Handlung zeuge ✓ Fährrisiko / Havarie Grosse ! durch Krieg ✓ Sturm, Hagel ! durch innere Unruhen. ✓ Elementarereignisse Wie hoch ist die Versicherungssumme? ✓ Die Versicherungssumme beträgt 20.000 Euro. 02_2022_V2 [Seite 4] 4 Wo bin ich versichert? ✓ Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung. Welche Verpflichtungen habe ich? - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu besei- tigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatz- ansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche- rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Der Beitrag wird von Ihrem Konto eingezogen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich auto- matisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfall des versicherten Risikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer. 02_2022_V2 [Seite 5] 5 Allgemeine Vertragsinformationen Was Sie über Ihren Versicherer wissen sollten ........................................................................................5 Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen ...................................................................................................5 Wann der Versicherungsschutz beginnt ...................................................................................................5 Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen ..............................................................................5 Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt ....................................6 Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und welches Gericht bei Rechtsstreitigkeiten zuständig ist ...........6 In welcher Sprache wir mit Ihnen kommunizieren ....................................................................................6 Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet .......................................................................................................6 Hinweise zum Datenschutz ......................................................................................................................6 Was Sie über Ihren Versicherer wissen von dem uns angegebenen Konto nicht möglich, ent- stehen Kosten für die Rücklastschrift. Diese Kosten sollten können wir Ihnen in Rechnung stellen. Sie erreichen uns wie folgt: Ammerländer Versicherung VVaG Wann der Versicherungsschutz beginnt Bahnhofstr. 8 26655 Westerstede Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhal- Telefon: 04488 53737-0 ten, ist dies die Bestätigung, dass wir Ihren Antrag E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de auf Abschluss eines Vertrages geprüft und angenom- Internet: www.ammerlaender-versicherung.de men haben. Es bedeutet nicht, dass Sie ab sofort ver- sichert sind. Der Versicherungsschutz beginnt viel- Sitz der Gesellschaft ist Westerstede. Wir sind im mehr zu dem im Versicherungsschein bezeichneten Handelsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten der Nummer HRB 201743 eingetragen. Beitrag rechtzeitig gezahlt oder uns ermächtigt ha- ben, die Beiträge abzubuchen. Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von Schaden- und Unfallversicherungen. Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes können Sie den Versi- cherungsbedingungen entnehmen, die dem Vertrag Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen zugrunde liegen. Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Viertel- jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Welche Laufzeit des Vertrages und Kündi- Periode für Sie gilt, hängt davon ab, was wir mit Ihnen gungsbedingungen vereinbart haben. Dies können Sie dem Versiche- rungsschein und dem Antrag entnehmen. Sie sind das Versicherungsverhältnis für einen ver- einbarten Zeitraum eingegangen. Diesen Zeitraum Aus den Angaben auf dem Versicherungsschein können Sie dem Antrag und dem Versicherungs- ergibt sich, wann Sie den ersten Beitrag und dann re- schein entnehmen. Eine Kündigung ist für Sie und für gelmäßig wiederkehrend die folgenden Beiträge zah- uns erstmals zum Ende dieses Zeitraums möglich, len müssen. Den ersten oder den einmaligen Beitrag sofern wir nichts anderes vereinbart haben. müssen Sie – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ha- des vereinbarten und im Versicherungsschein ange- ben wir zusätzlich eine Verlängerung von Jahr zu gebenen Versicherungsbeginns zahlen. Ihre Zah- Jahr für den Fall vereinbart, dass der Vertrag nicht lungsverpflichtung ist erfüllt, sobald wir den Beitrag gekündigt wird. Sie und wir können immer zum erhalten. Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündi- gen. Haben Sie uns ermächtigt, die Beiträge von Ihrem Konto abzubuchen, müssen Sie sich um die rechtzei- Die einzuhaltende Kündigungsfrist entnehmen Sie tige Überweisung der Beiträge nicht kümmern. Beim bitte den Versicherungsbedingungen, die Ihrem Ver- Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, sobald Ihr trag zugrunde liegen. Konto wirksam belastet wurde. Ist die Abbuchung 02_2022_V2 [Seite 6] 6 Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ver- sicherungsbedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde welches Gericht bei Rechtsstreitigkei- liegen. ten zuständig ist Es gilt deutsches Recht. Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kön- Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt nen Sie entweder bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes geltend machen oder bei dem Gericht, das für unse- Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden ren Geschäftssitz örtlich zuständig ist. sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, Unsere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen Ihnen die nachfolgenden Beschwerdemög- können wir bei dem Gericht geltend machen, das für lichkeiten offen. Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- Unser Beschwerdemanagement werbebetrieb abgeschlossen haben, können wir uns Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu alternativ auch an das Gericht des Ortes wenden, an zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Be- Ammerländer Versicherung VVaG triebes befindet. - Beschwerdemanagement - Für den Fall, dass Sie nach Vertragsabschluss Ihren Bahnhofstr. 8 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem 26655 Westerstede Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgeset- E-Mail: beschwerde@ammerlaender-versiche- zes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher rung.de Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be- Versicherungsombudsmann kannt ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Westerstede. Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen erreichen Sie wie folgt: In welcher Sprache wir mit Ihnen kom- Versicherungsombudsmann e.V. munizieren Postfach 080632 10006 Berlin Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache. E-Mail: beschwerde@versicherungsombuds- mann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- In den Sparten WoMobil-, Fahrrad-Vollkasko-, Unfall- hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende , Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversi- Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an cherung können wir nur Versicherungsschutz gewäh- dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. ren, wenn der Hauptwohnsitz des Versicherungsneh- mers (VN) in Deutschland ist. In den Sparten Wohn- Versicherungsaufsicht gebäude (VGV) und Hausrat (VHV) können wir nur Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder Versicherungsschutz gewähren, wenn das zu versi- treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags- chernde Gebäude (VGV) oder der gewöhnliche Ver- abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns sicherungsort (VHV) sich in Deutschland befinden. zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon- Hinweise zum Datenschutz taktdaten sind: Vorbemerkung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung Graurheindorfer Straße 108 (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhält- 53117 Bonn nisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; E-Mail: poststelle@bafin.de auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Ver- Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schieds- sichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Hand- stelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent- lungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die scheiden kann. Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch die Europäische Daten- Rechtsweg schutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts- ist die Datenverarbeitung und Nutzung zulässig, weg zu beschreiten. wenn die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt. Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes fin- den sich in der Europäischen Datenschutzgrundver- ordnung (EU DSGVO) und dem Telemediengesetz (TMG). 02_2022_V2 [Seite 7] 7 Verantwortlicher ist die Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Ammerländer Versicherung VVaG Rückversicherer benötigen ebenfalls entspre- Bahnhofstraße 8 chende versicherungstechnische Angaben von 26655 Westerstede uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Telefon: 04488 53737-0 Versicherungsschutzes und des Risikos und Risi- E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de kozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Perso- nalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- Der Verantwortliche wird vertreten durch den Vor- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen stand Axel Eilers, Christian Buschkotte und Christine auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Ver- Lühr-Boekhoff. fügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per denen sie ebenfalls entsprechende Daten über- Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zu- geben. satz – Datenschutzbeauftragter –, per E-Mail unter datenschutz@ammerlaender-versicherung.de sowie 3. Datenübermittlung an andere Versicherer telefonisch unter 04488 53737-0. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsän- Einwilligungserklärung derung und im Schadenfall dem Versicherer alle Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen- für die Einschätzung des Wagnisses und die den Interessenabwägung und im Hinblick auf eine si- Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzu- chere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist geben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungser- und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über klärung nach der DSGVO aufgenommen worden. gleichartige andere Versicherungen (beantragte, Diese gilt über die Beendigung des Versicherungs- bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um vertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Le- Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventu- bens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung elle Widersprüche in den Angaben des Versicher- des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wi- ten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel- derruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antrag- lungen zum entstandenen Schaden zu schließen, stellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. kann es erforderlich sein, andere Versicherer um U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungs- auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in erklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, ge- in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, setzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. lungsabkommen) eines Austausches von perso- Schweigepflichtentbindungserklärung nenbezogenen Daten unter den Versicherern. Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die Dabei werden Daten des Betroffenen weitergege- wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterlie- ben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, gen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen Art des Versicherungsschutzes und des Risikos (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe Kranken- und Unfallversicherung (Personenversi- und Schadentag. Bei Versicherungsverträgen, cherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige- die einen Schutzbrief oder eine Ausfalldeckung pflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden enthalten, werden Ihre personenbezogenen Da- wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die ten an den Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs- Datenverarbeitung und -nutzung nennen. Versicherer weitergegeben, damit Sie im Scha- densfall die Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs- 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Leistungen unmittelbar beim jeweiligen Versiche- Wir speichern Daten, die für den Versicherungs- rer beantragen und abrufen können. vertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter wer- 4. Datenübermittlung an Versicherungsvermitt- den zum Vertrag versicherungstechnische Daten ler wie Kundennummer (Partnernummer), Versiche- Sie werden in Ihrer Versicherungsangelegenheit rungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, durch einen Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die An- Einwilligung auch berät. Vermittler in diesem Sinn gaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines sind Versicherungsmakler. Der Makler führt eine Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Ver- nach den im Versicherungsgewerbe üblichen tragsdaten). Bei einem Versicherungsfall spei- Grundsätzen ordnungsgemäße Betreuung des chern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. Versicherungsnehmers und Verwaltung des Ver- auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt sicherungsvertrages durch. Um seine Aufgaben ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Fest- ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der stellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz- Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversi- Betreuung und Beratung notwendigen Angaben cherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsda- aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsda- ten). ten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versi- Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird cherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von von Vertragsanpassungen in der Personenversi- ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb ge- cherung können an den zuständigen Vermittler ben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. 02_2022_V2 [Seite 8] 8 Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich ver- pflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu be- achten. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach der DSGVO neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrechts ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzun- gen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Lö- schung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. We- gen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterun- gen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Da- tenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Be- richtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. Einwilligungsklausel nach der Europäischen Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Ich willige mit Antragsunterschrift ein, dass • die Ammerländer Versicherung die von mir in die- sem Antrag und künftig mitgeteilten Daten – auch Gesundheitsdaten – erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begrün- dung, Durchführung oder Beendigung dieses Ver- sicherungsvertrages erforderlich ist. • meine Daten – auch Gesundheitsdaten soweit er- forderlich – an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet wer- den. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die Ammerländer Versicherung tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. • die Ammerländer Versicherung meine Daten – auch Gesundheitsdaten – und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genann- ten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsver- mittler übermittelt und diese dort erhoben, gespei- chert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen. • die Ammerländer Versicherung meine Daten – auch Gesundheitsdaten – an die in der im Internet veröffentlichten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die ange- führten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, ver- arbeitet und genutzt werden, wie die Ammerländer Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Ammerländer Ver- sicherung und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. Unsere Datenschutzerklärung klärt Sie als Nutzer (betroffene Person) über die Art, den Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbe- zogener Daten durch uns, die Ammerländer Versi- cherung VVaG (Verantwortliche), auf. Die Daten- schutzerklärung finden Sie unter https://www.ammer- laender-versicherung.de/datenschutz.aspx. 02_2022_V2 [Seite 9] 9 Leistungseinschlüsse in der WoMobil-Versicherung Classic-Schutz = versichert Classic Versicherte Fahrzeuge Versichert ist der Inhalt von: ▪ Wohnmobilen ▪ Wohnwagen ▪ Campingfahrzeugen ▪ PKW (auch in gemieteten Fahrzeugen) Versicherte Gefahren Diebstahl, Vandalismus Raub oder räuberische Erpressung Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahrzeuge Sturm, Hagel Elementarereignisse (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) Fährrisiko / Havarie Grosse (auf europäischen Gewässern) Unfall des Fahrzeuges (eigen- und fremdverschuldet) Versicherte Sachen Alle Sachen des persönlichen Bedarfs (Gebrauchs- bzw. Verbrauchsgüter) Wertsachen und Bargeld max. 3.500 EURO Elektronische Geräte max. 7.500 EURO (z. B. Handy, Laptop, Tablet, Videokamera) Fahrräder und sonstige Sportgeräte max. 7.500 EURO (als Inhalt oder die außen am Kraftfahrzeug befestigt sind) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote sowie Surfgeräte (ohne Motoren) max. 7.500 EURO Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen max. 7.500 EURO Inhalt von verschlossenen Dach- und Heckboxen max. 7.500 EURO Beruflich überlassene Gegenstände max. 7.500 EURO Geltungsbereich Weltweit (ohne zeitliche Begrenzung) Rund-um-die-Uhr-Schutz (24-Stunden-Deckung) Besonderheiten Neuwertentschädigung (elektronische Geräte ab einem Alter von 2 Jahren zum Zeitwert) Inhalt im Vorzelt (selbstgenutzte Parzelle) 02_2022_V2 [Seite 10] 10 Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausge- prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegen- schlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis den Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor- der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an- ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen deren Bedingungen, geschlossen hätten. Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, 3. Vertragsänderung wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben ma- Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir chen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet- den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingun- Information entnehmen. gen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedin- gungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ha- Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten ben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden bestehen? die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbe- standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver- Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich- letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der tet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge- Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsi- Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kön- nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch nen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- insoweit zur Anzeige verpflichtet. gang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in Welche Folgen können eintreten, wenn unserer Mitteilung hinweisen. eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt 4. Ausübung unserer Rechte wird? Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kön- mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der nen wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus- grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzu- Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück- geben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be- trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der gründung können wir nachträglich weitere Umstände nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rück- verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum tritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge- bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann- Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig an- ten. gegebene Umstand • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- 5. Stellvertretung durch eine andere Person sicherungsfalles Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Leistungspflicht Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt je- rückwirkenden Vertragsänderung und der Aus- doch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt ha- schlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die ben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Bei- Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre trags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- spricht. sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen 2. Kündigung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach 02_2022_V2 [Seite 11] 11 Versicherungsbedingungen für die WoMobil-Versicherung (WMV 02/2022) Classic-Schutz Präambel Durch dieses Versicherungsprodukt versichern Sie Ihren mitgeführten Inhalt von privat genutzten Wohn- mobilen / Wohnwagen / Campern sowie PKW. Das beschriebene Produkt richtet sich ausschließlich an Privatpersonen. Aus diesem Grund müssen Sie eine Privatperson sein und auch den versicherten Inhalt als Privatperson erworben haben, es sei denn es handelt sich um Gegenstände, welche vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassen wurden. Bitte lesen Sie die Versicherungsbedingungen vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. Wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Zögern Sie nicht, uns bei Unklarheiten anzusprechen. Inhaltsverzeichnis §1 Versicherte Gefahren und Schäden § 14 Zahlung und Verzinsung der (Versicherungsfall), generelle Entschädigung Ausschlüsse § 15 Sicherheitsvorschriften §2 Brand, Explosion, Blitzschlag, § 16 Obliegenheiten des Luftfahrzeuge Versicherungsnehmers §3 Einbruchdiebstahl, Diebstahl des § 17 Wiederherbeigeschaffte Sachen gesamten Kraftfahrzeuges, Vandalismus, Raub oder räuberische § 18 Beginn des Versicherungsschutzes, Erpressung Dauer und Ende des Vertrages §4 Sturm, Hagel § 19 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder §5 Elementarereignisse Nichtzahlung (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, § 20 Folgeprämie Lawinen, Vulkanausbruch) § 21 Lastschriftverfahren §6 Fährrisiko / Havarie Grosse (auf § 22 Keine Leistungspflicht aus besonderen europäischen Gewässern) Gründen §7 Unfall des Kraftfahrzeuges § 23 Form der Erklärungen des §8 Mitversicherte Personen Versicherungsnehmers §9 Versicherte und nicht versicherte § 24 An wen können Sie sich wenden, wenn Sachen, Entschädigungsgrenzen Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? § 10 Versicherungssumme, § 25 Schlussbestimmung Versicherungswert § 11 Geltungsbereich, Versicherungsort § 12 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen § 13 Entschädigungsberechnung 02_2022_V2 [Seite 12] 12 §1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versi- 3. Explosion cherungsfall), generelle Ausschlüsse Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbe- streben von Gasen oder Dämpfen beruhende, 1. Versicherungsfall plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- 4. Blitzschlag sicherte Sachen, die durch Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang ei- a) Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahr- nes Blitzes auf Sachen. zeuge; b) Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesam- 5. Luftfahrzeuge ten Kraftfahrzeuges, Vandalismus, Raub Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, sei- oder räuberische Erpressung; ner Teile oder Ladung. c) Sturm, Hagel; d) Elementarereignisse (Überschwemmung, 6. Nicht versicherte Schäden Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mit- Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch); wirkende Ursachen Schmor- und Sengschä- den. e) Fährrisiko / Havarie Grosse (auf europäi- schen Gewässern); §3 Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesam- f) Unfall des Kraftfahrzeuges, ten Kraftfahrzeuges, Vandalismus, Raub zerstört oder beschädigt werden oder infolge oder räuberische Erpressung von b), c), d) oder e) abhandenkommen. 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kern- 1. Versicherte Gefahren und Schäden energie und Rennen Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- a) Ausschluss Krieg sicherte Sachen, die durch Die Versicherung erstreckt sich ohne a) Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesam- Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht ten Kraftfahrzeuges; auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche b) Einbruchdiebstahl in Vorzelten; Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re- c) Vandalismus; bellion oder Aufstand. d) Raub oder räuberische Erpressung; b) Ausschluss Innere Unruhen oder durch den Versuch einer solchen Tat Die Versicherung erstreckt sich ohne zerstört oder beschädigt werden oder abhan- Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht denkommen. auf Schäden durch innere Unruhen. 2. Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesam- c) Ausschluss Kernenergie ten Kraftfahrzeuges Die Versicherung erstreckt sich ohne Voraussetzung für den Versicherungsschutz Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht ist, dass es sich um verschlossene Kraftfahr- auf Schäden durch Kernenergie, nukleare zeuge handelt, die vom Täter aufgebrochen Strahlung oder radioaktive Substanzen. oder gewaltsam geöffnet wurden. Darunter d) Genehmigte und nicht genehmigte Rennen fällt explizit auch das Aufschneiden oder Auf- Kein Versicherungsschutz besteht für schlitzen von Cabriodächern. Dem Aufbre- Schäden, die bei Beteiligung an behördlich chen, stehen die Verwendung falscher genehmigten, sowie an nicht genehmigten Schlüssel oder anderer, nicht zum ordnungs- kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei gemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge denen es auf die Erzielung einer Höchstge- gleich. Der Versicherungsschutz gilt auch bei einer nachgewiesenen Totalentwendung des schwindigkeit ankommt, entstehen. Dies verschlossenen Kraftfahrzeuges. gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. 3. Vandalismus §2 Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahr- Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, zeuge wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 bezeich- neten Arten das Kraftfahrzeug öffnet und ver- 1. Versicherte Gefahren und Schäden sicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder be- Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- schädigt. sicherte Sachen, die durch 4. Raub oder räuberische Erpressung a) Brand; a) Voraussetzung hierfür ist, dass b) Explosion; aa) gegen den Versicherungsnehmer Ge- c) Blitzschlag; walt angewendet wird, um dessen Wi- d) Luftfahrzeuge, derstand gegen die Wegnahme versi- zerstört oder beschädigt werden. cherter Sachen auszuschalten. Gewalt 2. Brand liegt nicht vor, wenn versicherte Sa- Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, chen ohne Überwindung eines be- das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd wussten Widerstandes entwendet entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich werden (einfacher Diebstahl / Trick- aus eigener Kraft auszubreiten vermag. diebstahl); 02_2022_V2 [Seite 13] 13 bb) der Versicherungsnehmer versicherte geschlossene Fenster, Außentüren oder Sachen herausgibt oder sich wegneh- andere Öffnungen, es sei denn, dass diese men lässt, weil eine Gewalttat mit Ge- Öffnungen durch Sturm oder Hagel ent- fahr für Leib oder Leben angedroht standen sind und einen Fahrzeugschaden wird; darstellen. cc) dem Versicherungsnehmer versi- cherte Sachen weggenommen wer- §5 Elementarereignisse (Überschwemmung, den, weil sein körperlicher Zustand un- Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, mittelbar vor der Wegnahme infolge ei- Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) nes Unfalls oder infolge einer nicht ver- schuldeten sonstigen Ursache wie bei- 1. Versicherte Gefahren und Schäden spielsweise Ohnmacht oder Herzin- Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- farkt beeinträchtigt und dadurch seine sicherte Sachen, die durch Widerstandskraft ausgeschaltet ist. a) Überschwemmung; b) Nicht versichert sind Sachen, die an den b) Erdbeben; Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst c) Erdsenkung; auf Verlangen des Täters herangeschafft d) Erdrutsch; werden, es sei denn, das Heranschaffen e) Schneedruck; erfolgt nur innerhalb des Versicherungsor- f) Lawinen; tes, an dem die Tathandlungen nach a) g) Vulkanausbruch, verübt wurden. abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. §4 Sturm, Hagel 2. Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von 1. Versicherte Gefahren und Schäden Grund und Boden des Versicherungsgrund- Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- stücks / Standplatzes mit erheblichen Mengen sicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt von Oberflächenwasser durch Ausuferung werden oder abhandenkommen von oberirdischen (stehenden oder fließen- a) durch die unmittelbare Einwirkung des den) Gewässern, Witterungsniederschläge Sturmes oder Hagels auf Kraftfahrzeuge, oder der Austritt von Grundwasser an die Erd- in denen sich versicherte Sachen befinden; oberfläche infolge von Ausuferung oder Witte- b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Ge- rungsniederschläge. bäudeteile, Bäume oder andere Gegen- stände auf Kraftfahrzeuge, in denen sich 3. Erdbeben versicherte Sachen befinden, wirft. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütte- rung des Erdbodens, die durch geophysikali- 2. Sturm sche Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung 4. Erdsenkung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km / Erdsenkung ist eine naturbedingte Absen- Stunde). Ist die Windstärke für den Schaden- kung des Erdbodens über naturbedingten ort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 un- Hohlräumen. terstellt, wenn der Versicherungsnehmer 5. Erdrutsch nachweist, dass Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen a) die Luftbewegung in der Umgebung des oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmas- Kraftfahrzeuges Schäden an Gebäuden in sen. einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen an- 6. Schneedruck gerichtet hat, oder dass Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts b) der Schaden wegen des einwandfreien Zu- von Schnee- und Eismassen. standes des versicherten Kraftfahrzeuges, 7. Lawinen in dem sich die versicherten Sachen befun- Lawinen sind an Berghängen niedergehende den haben, nur durch Sturm entstanden Schnee- oder Eismassen einschließlich der sein kann. bei Ihrem Abgang verursachten Druckwelle. 3. Hagel 8. Vulkanausbruch Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckent- Form von Eiskörnern. ladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbun- 4. Nicht versicherte Schäden den mit Lavaergüssen, Asche-Eruption oder dem Austritt von sonstigen Materialien oder Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mit- Gasen. wirkende Ursachen, Schäden durch a) Sturmflut; 9. Nicht versicherte Schäden b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mit- oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß wirkende Ursachen Schäden 02_2022_V2 [Seite 14] 14 a) durch Erdsenkung aufgrund Trockenheit §9 Versicherte und nicht versicherte Sachen, oder Austrocknung; Entschädigungsgrenzen b) an Gegenständen außerhalb des Kraftfahr- zeuginnenraums; 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs c) durch Sturmflut; Versichert sind alle Sachen des persönlichen d) durch Grundwasser, soweit nicht an die Bedarfs und beruflich / gewerblich überlas- Erdoberfläche gedrungen (siehe § 5. Nr. sene Sachen, welche die mitversicherten Per- 2). sonen (siehe § 8) im Kraftfahrzeug mitführen sowie alle weiteren Gebrauch- bzw. Ver- §6 Fährrisiko / Havarie Grosse (auf europäi- brauchsgegenstände, die zur privaten Nut- zung dienen. schen Gewässern) 2. Entschädigungsgrenzen 1. Versicherte Gefahren und Schäden a) Bis zur Versicherungssumme mitversichert Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- sind: sicherte Sachen, die durch aa) Reisegepäck (z. B. Kleidung, Acces- a) Untergang der Fähre; soires); b) das über Bord spülen des Fahrzeugs; bb) Campingausstattung (z. B. Campings- c) Havarie Grosse, tühle, Campingtisch und Grill); zerstört werden, beschädigt werden oder ab- cc) sonstige Gegenstände des persönli- handenkommen. chen Bedarfs (z. B. Gebrauchs- und Verbrauchsgüter); 2. Havarie Grosse / Fährrisiko dd) Hausratgegenstände (loses, nicht fest Havarie Grosse bedeutet, dass ein in Seenot geratenes Schiff mit Ladung durch überlegtes eingebautes Inventar). Handeln des Kapitäns gerettet werden kann. b) Für die folgenden Sachen ist die Maximal- Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände entschädigung je Versicherungsfall auf werden bewusst Schäden bzw. Kosten in 7.500 EURO begrenzt: Kauf genommen, um Schiff und Ladung aus aa) Mobiltelefone, Laptops und Tablets, einer gemeinsamen Gefahr zu retten. sofern eine Entschädigung nicht ge- mäß Nr. 2b) gg) ausgeschlossen ist; 3. Nicht versicherte Schäden bb) Foto-, Film- und Videokameras, sofern Nicht versichert sind Schäden, für welche an- eine Entschädigung nicht gemäß Nr. derweitig eine Entschädigungsleistung er- 2b) gg) ausgeschlossen ist; bracht wird. cc) berufliche und gewerbliche überlas- sene Sachen, wie zum Beispiel Mobil- §7 Unfall des Kraftfahrzeuges telefone und Laptops, sofern eine Ent- schädigung nicht gemäß Nr. 2b) gg) 1. Versicherte Gefahren und Schäden ausgeschlossen ist; Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- dd) Fahrräder und sonstige Sportgeräte sicherte Sachen, die durch einen Unfall des Diese müssen außen am Wohnmobil, Kraftfahrzeuges zerstört oder beschädigt wer- den. Wohnwagen, Camper oder PKW be- festigt sein und gesondert mit einem 2. Unfall des Kraftfahrzeuges Sicherheits-Bügelschloss oder mit ei- Ein Unfall liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug nem Panzerkabelschloss gegen die durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit einfache Wegnahme gesichert sein. mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis Für die lose mit dem Fahrrad verbun- eine Sachbeschädigung erleidet und der Vor- denen Teile besteht nur Versiche- fall polizeilich dokumentiert ist. rungsschutz, wenn diese zusammen 3. Nicht versicherte Schäden mit dem Fahrrad abhandenkommen; Schäden an versicherten Sachen, die ihre al- ee) Kanus, Ruder-, Falt und Schlauch- leinige Ursache in einem Brems- oder Be- boote sowie Surfgeräte (ohne Moto- triebsvorgang haben, sind keine Unfallschä- ren); den. ff) Fall- und Gleitschirme sowie nicht mo- torisierte Flugdrachen; §8 Mitversicherte Personen gg) Inhalt von verschlossenen Dach- oder Heckboxen. Ausgenommen sind elekt- Der Versicherungsschutz gilt für den Versi- ronische Geräte sowie Wertsachen cherungsnehmer sowie für alle und Bargeld; a) mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben- hh) Sachen im Vorzelt (auch Dachzelt) so- den Personen; wie Sachen auf der selbstgenutzten b) nicht mehr mit ihm in häuslicher Gemein- Parzelle außerhalb des versicherten schaft lebende Kinder bis zur Vollendung Kraftfahrzeuges. Ausgenommen sind des 25. Lebensjahres. elektronische Geräte sowie Wertsa- chen und Bargeld. 02_2022_V2 [Seite 15] 15 c) Die maximale Entschädigungsleistung für der versicherten Sache durch einen Abzug Wertsachen und Bargeld beträgt insge- entsprechend seinem insbesondere durch samt 3.500 EURO. Versicherte Wertsa- den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. chen sind: aa) auf Geldkarten geladene Beiträge (z. § 11 Geltungsbereich, Versicherungsort B. Chipkarten); bb) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, 1. Geltungsbereich Münzen und Medaillen sowie alle Sa- Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne chen aus Gold und Platin; zeitliche Begrenzung. cc) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie nicht in bb) genannte 2. Versicherungsort Sachen aus Silber; a) Versicherungsort ist der Fahrzeuginnen- dd) Antiquitäten (Sachen, die über 100 raum von allen Kraftfahrzeugen, welche in Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme Deutschland behördlich auf den Versiche- von Möbelstücken. rungsnehmer oder die mitversicherten Per- sonen (siehe § 8) zugelassen wurden oder 3. Nicht versicherte Sachen den versicherten Personen im Rahmen ei- Nicht zum Versicherungsumfang gehören nes Arbeitsvertrages dienstlich überlassen a) das Kraftfahrzeug selbst sowie eingebaute wurden. Darunter fallen auch sogenannte und fest mit dem Kraftfahrzeug verbun- Leih- oder Mietwagen (Selbstfahrer-Ver- dene Sachen; mietfahrzeuge). b) Sachen mit Kunst-, Sammler- oder Liebha- b) Versichert ist der Inhalt von Kraftfahrzeu- berwert, Wertpapiere, Zeichnungen, Pläne gen, die sich dauerhaft auf einem Stand- aller Art, Speichergut auf Datenträgern al- platz auf einem Campingplatz (Dauercam- ler Art; ping) befinden. Ausgeschlossen hiervon, c) Urkunden und Dokumente aller Art mit sind in § 9 Nr. 2b aufgeführte Gegenstände Ausnahme von amtlichen Ausweisen und sowie Wertsachen und Bargeld gemäß § 9 EC- oder Kreditkarten; Nr. 2c. d) nicht montierte Fahrzeugteile und Fahr- c) Versicherungsschutz wird auch unmittel- zeugzubehör (z. B. Kraftstoff, Öl, Verband- bar vor oder nach einer Reise am Wohnsitz staschen, etc.); einer versicherten Person (siehe § 8), in ei- e) Drogen und Suchtgifte, Alkohol sowie Ta- ner verschlossenen Garage, Halle oder auf bakwaren; einem allseitig umfriedeten und durch Ver- f) fremdes Eigentum, es sei denn, es handelt schluss gesicherten Grundstück geboten. sich um Sachen, die den versicherten Per- d) Mitversichert ist das Abstellen des Kraft- sonen (siehe § 8) vom Arbeitgeber zur Nut- fahrzeuges im Winterlager: zung überlassen wurden (z. B. Dienst- aa) in einem verschlossenen Raum / Ga- handy); rage; g) Musterkollektionen und Handelswaren; bb) auf einem umfriedeten und abge- h) Tiere; schlossenen Platz / Grundstück am i) Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (motor- Wohnsitz des Versicherungsnehmers; betrieben) sowie deren Außenbordmoto- cc) auf einem umfriedeten und abge- ren. schlossenen Platz / Grundstück in un- mittelbarer Nähe vom Wohnsitz des § 10 Versicherungssumme, Versicherungswert Versicherungsnehmers, innerhalb ei- ner geschlossenen Ortschaft; 1. Versicherungssumme dd) Kein Versicherungsschutz besteht für Die im Versicherungsschein dokumentierte in § 9 Nr. 2b genannte Gegenstände Versicherungssumme gilt je Schadenereignis. sowie Wertsachen und Bargeld, wel- Die Höchstersatzleistung für alle Versiche- che sich während der Winterlagerung rungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf im Kraftfahrzeug befinden. das 2-fache der genannten Versicherungs- e) Versicherungsschutz besteht auch für Sa- summe begrenzt. chen in Wohnmobilen, Wohnwagen, Cam- 2. Versicherungswert pingfahrzeugen sowie Personenkraftfahr- Der Versicherungswert bildet die Grundlage zeugen, welche außerhalb von ausgeschil- der Entschädigungsberechnung. derten bzw. ausgewiesenen Campingplät- a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaf- zen, Wohnmobilplätzen oder gleichgestell- fungswert von Sachen gleicher Art und ten Abstellplätzen unbeaufsichtigt abge- Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). stellt sind. b) Für technische Geräte ab einem Alter von Bei Schäden zwischen 24 Uhr und 6 Uhr 2 Jahren sowie für versicherte Sache au- besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 250 ßerhalb des Kraftfahrzeugs (siehe § 9 Nr. EURO, wenn sich der Schaden durch Ein- 2b gg) und hh)) wird der Zeitwert erstattet. bruchdiebstahl, Vandalismus, Diebstahl Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert 02_2022_V2 [Seite 16] 16 des Fahrzeuges, Raub oder räuberische genannten Gegenstände bis maximal 7.500 Erpressung ereignete. EURO bzw. 3.500 EURO erstattet. Schaden- f) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Bedingun- abwendungs- und Schadenminderungskos- gen sind alle zugelassenen Personenkraft- ten, die auf Weisung des Versicherers ent- fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Nutzlast. Darun- standen sind, werden unbegrenzt ersetzt. ter fallen unabhängig vom maximalen Ge- 5. Keine Anrechnung einer Unterversiche- samtgewicht auch Wohnmobile, Wohnwa- rung gen sowie Campingfahrzeuge. Ausgenom- Der Versicherungsschutz gilt auf erstes Ri- men sind Lastkraftfahrzeuge und Anhä- siko, d. h. auf die Anrechnung einer Unterver- nger. sicherung wird verzichtet. g) Nicht versichert sind Kraftfahrzeuge, die nicht zugelassen, mit einem roten Kennzei- § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädi- chen oder mit einem Kurzzeitkennzeichen gung zugelassen sind. 1. Fälligkeit der Entschädigung § 12 Entschädigung aus anderen Versiche- Die Entschädigung wird fällig, wenn die Fest- rungsverträgen stellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädi- Der Versicherungsnehmer kann einen Monat gung aus anderen Versicherungsverträgen nach Meldung des Schadens den Betrag als beansprucht werden kann, gehen diese Leis- Abschlagszahlung beanspruchen, der nach tungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung verein- 2. Verzinsung bart ist. Wird vom Versicherungsnehmer aus Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus ei- diesem Versicherungsvertrag eine Regulie- nem anderen Rechtsgrund eine weiterge- rung verlangt, wird der Versicherer in Vorleis- hende Zinspflicht besteht: tung treten und den Schadenfall bedingungs- a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht in- gemäß regulieren. nerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des § 13 Entschädigungsberechnung Schadens zu verzinsen. b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerli- (siehe § 1) bei chen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindes- a) zerstörten oder abhanden gekommenen tens jedoch bei 4 Prozent und höchstens Sachen der Versicherungswert (siehe § 10 bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Nr. 2) bei Eintritt des Versicherungsfalles. c) Die Zinsen werden zusammen mit der Ent- b) beschädigten Sachen die notwendigen Re- schädigung fällig. paraturkosten, höchstens jedoch der Ver- 3. Hemmung sicherungswert. Wird durch den Schaden Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichti- beeinträchtigt und ist dem Versicherungs- gen, in dem infolge Verschuldens des Versi- nehmer die Nutzung ohne Reparatur zu- cherungsnehmers die Entschädigung nicht mutbar (sogenannter Schönheitsschaden), ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. erfolgt keine Entschädigung. c) Abhandenkommen von amtlichen Auswei- 4. Aufschiebung der Zahlung sen, EC- oder Kreditkarten die Wiederbe- Der Versicherer kann die Zahlung aufschie- schaffungskosten. ben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des 2. Restwerte Versicherungsnehmers bestehen; Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 b) b) ein behördliches oder strafgerichtliches angerechnet. Verfahren gegen den Versicherungsneh- mer oder seinen Repräsentanten aus An- 3. Mehrwertsteuer lass dieses Versicherungsfalles noch läuft. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugs- berechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Ver- § 15 Sicherheitsvorschriften sicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsäch- lich nicht gezahlt hat. 1. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Kraftfahrzeug 4. Gesamtentschädigung a) die für die Beförderung der betreffenden Die Entschädigung für versicherte Sachen ist Sachen erforderliche Eignung besitzt; je Versicherungsfall (siehe § 1) auf die verein- b) sich in verkehrssicherem Zustand befindet; barte Versicherungssumme (siehe § 10 Nr. 1) c) bei jeglicher Fahrtunterbrechung ord- begrenzt. Innerhalb dieser Versicherungs- nungsgemäß verschlossen ist. summe werden die in § 9 Nr. 2 b) und c) 02_2022_V2 [Seite 17] 17 2. Versicherungsschutz besteht weiterhin sicherungsvertrag beteiligte Versiche- nur, wenn der Fahrer rer unterschiedliche Weisungen, hat a) im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist; der Versicherungsnehmer nach b) nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss pflichtgemäßem Ermessen zu han- steht; deln; c) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt be- ee) Schäden durch strafbare Handlungen achtet, z. B. Einhalten der Geschwindig- gegen das Eigentum und Unfallschä- keitsbeschränkung, des Handyverbots, den unverzüglich der Polizei anzuzei- etc. gen; ff) dem Versicherer und der Polizei un- § 16 Obliegenheiten des Versicherungsneh- verzüglich ein Verzeichnis der abhan- mers den gekommenen Sachen einzu- reichen; 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versiche- gg) das Schadenbild so lange unverändert rungsfalles zu lassen, bis die Schadenstelle oder a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die die beschädigten Sachen durch den der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherer freigegeben worden sind. Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: Sind Veränderungen unumgänglich, aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, be- sind das Schadenbild nachvollziehbar hördlichen sowie vertraglich vereinbar- zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) ten Sicherheitsvorschriften; und die beschädigten Sachen bis zu bb) die Einhaltung aller sonstigen vertrag- einer Besichtigung durch den Versi- lich vereinbarten Obliegenheiten; cherer aufzubewahren; cc) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, hh) soweit möglich dem Versicherer un- insbesondere beim Verlassen des Or- verzüglich jede Auskunft – auf Verlan- tes, an dem das Kraftfahrzeug abge- gen in Textform (z. B. E-Mail oder stellt wurde (z. B. Abschließen des Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung Fahrzeuges, Verstauen der Gegen- des Versicherungsfalles oder des Um- stände und Verschließen des Vorzel- fanges der Leistungspflicht des Versi- tes). cherers erforderlich ist sowie jede Un- b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- tersuchung über Ursache und Höhe sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- des Schadens und über den Umfang genheit, die er vor Eintritt des Versiche- der Entschädigungspflicht zu gestat- rungsfalles gegenüber dem Versicherer ten; zu erfüllen hat, so kann der Versicherer ii) vom Versicherer angeforderte Belege innerhalb eines Monats, nachdem er beizubringen, deren Beschaffung ihm von der Verletzung Kenntnis erlangt billigerweise zugemutet werden kann; hat, den Vertrag fristlos kündigen. jj) dem Versicherer folgende Unterlagen Das Kündigungsrecht des Versicherers einzureichen ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- a) Namen und Anschriften von Betei- rungsnehmer beweist, dass er die Ob- ligten und Zeugen, liegenheit weder vorsätzlich noch grob- b) Anschrift und Aktenzeichen der auf- fahrlässig verletzt hat. nehmenden Polizeidienststelle; kk) Steht das Recht auf die vertragliche 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Leistung des Versicherers einem Drit- Versicherungsfalles ten zu, so hat dieser die Obliegenhei- a) Der Versicherungsnehmer hat bei und ten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfül- nach Eintritt des Versicherungsfalles len – soweit ihm dies nach den tat- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung sächlichen und rechtlichen Umstän- und Minderung des Schadens zu sor- den möglich ist. gen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, 3. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzun- nachdem er von ihm Kenntnis erlangt gen hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine oder telefonisch – anzuzeigen; Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätz- cc) Weisungen des Versicherers zur lich, so ist der Versicherer von der Ver- Schadenabwendung / -minderung – pflichtung zur Leistung frei. Bei grob ggf. auch mündlich oder telefonisch – fahrlässiger Verletzung der Obliegen- einzuholen, wenn die Umstände dies heit ist der Versicherer berechtigt, seine gestatten; Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, dd) Weisungen des Versicherers zur das der Schwere des Verschuldens des Schadenabwendung / -minderung, so- Versicherungsnehmers entspricht. Das weit für ihn zumutbar, zu befolgen. Er- Nichtvorliegen einer groben teilen mehrere an dem Ver- 02_2022_V2 [Seite 18] 18 Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- 3. Stillschweigende Verlängerung nehmer zu beweisen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens ei- b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie- nem Jahr verlängert sich der Vertrag um je- genheitsverletzung ist der Versicherer weils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertrags- jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit parteien spätestens drei Monate vor dem Ab- der Versicherungsnehmer nachweist, lauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün- dass die Verletzung der Obliegenheit digung zugegangen ist. weder für den Eintritt oder die Feststel- 4. Tod des Versicherungsnehmers lung des Versicherungsfalles noch für Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod die Feststellung oder den Umfang der des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt Leistungspflicht des Versicherers ur- der Kenntniserlangung des Versicherers von sächlich ist. diesem Umstand, spätestens jedoch zwei Mo- c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nate nach dem Tod, wenn nicht bis zu diesem nach Eintritt des Versicherungsfalles Zeitpunkt ein Erbe die Fortführung des Versi- bestehende Auskunfts- oder Aufklä- cherungsverhältnisses unter Benennung des rungsobliegenheit, ist der Versicherer künftigen Versicherungsnehmers erklärt. nur dann vollständig oder teilweise leis- 5. Kündigung nach Eintritt des Versiche- tungsfrei, wenn er den Versicherungs- rungsfalles nehmer durch gesonderte Mitteilung in Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles Textform auf diese Rechtsfolge hinge- kann jede der Vertragsparteien den Versiche- wiesen hat. rungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu erklären. § 17 Wiederherbeigeschaffte Sachen Sie muss der anderen Vertragspartei spätes- tens einen Monat nach Auszahlung oder Ab- 1. Anzeigepflicht lehnung der Entschädigung zugegangen sein. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sa- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine chen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim oder der Versicherer dies nach Kenntniserlan- Versicherer wirksam. Der Versicherungsneh- gung unverzüglich dem Vertragspartner in mer kann jedoch bestimmen, dass die Kündi- Textform (z. B. E-Mail oder Brief) anzuzeigen. gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes- tens jedoch zum Ende der laufenden Versi- 2. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädi- cherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündi- gung gung des Versicherers wird einen Monat nach Hat der Versicherungsnehmer den Besitz ei- ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer ner abhanden gekommenen Sache zurücker- wirksam. langt, nachdem für diese Sache eine Entschä- digung in voller Höhe ihres Versicherungs- § 19 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, wertes gezahlt worden ist, so hat der Versi- Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- cherungsnehmer die Entschädigung zurück- zahlung zuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. 1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie 3. Beschädigte Sachen Die erste oder einmalige Prämie ist – unab- Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt hängig von dem Bestehen eines Widerruf- worden, so kann der Versicherungsnehmer rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des die bedingungsgemäße Entschädigung in vereinbarten und im Versicherungsschein an- Höhe der Reparaturkosten auch dann verlan- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. gen oder behalten, wenn die Sachen in den Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche- Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der § 18 Beginn des Versicherungsschutzes, Versicherungsnehmer nicht unverzüglich Dauer und Ende des Vertrages nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeit- punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, 1. Beginn des Versicherungsschutzes nachdem die Zahlung bewirkt ist. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehalt- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag lich der Regelungen über die Folgen verspä- des Versicherungsnehmers oder getroffenen teter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- Vereinbarungen ab, ist die erste oder einma- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungs- lige Prämie frühestens einen Monat nach Zu- schein angegebenen Zeitpunkt. gang des Versicherungsscheins zu zahlen. 2. Dauer 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zah- Der Vertrag ist für den im Versicherungs- lungsverzug schein angegebenen Zeitraum abgeschlos- Wird die erste oder einmalige Prämie nicht sen. zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fällig- keitszeitpunkt gezahlt, so kann der 02_2022_V2 [Seite 19] 19 Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so- Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung lange die Zahlung nicht bewirkt ist. kündigen, sofern der Versicherungs- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn nehmer mit der Zahlung der geschulde- der Versicherungsnehmer die Nichtzah- ten Beträge in Verzug ist. lung nicht zu vertreten hat. Die Kündigung kann mit der Bestim- 3. Leistungsfreiheit des Versicherers mung der Zahlungsfrist so verbunden Wenn der Versicherungsnehmer die erste werden, dass sie mit Fristablauf wirk- oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. sam wird, wenn der Versicherungsneh- 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah- ist der Versicherer für einen vor Zahlung der lung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi- Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht cherungsnehmer bei der Kündigung zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi- ausdrücklich hinzuweisen. cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin- 4. Zahlung der Prämie nach Kündigung weis im Versicherungsschein auf diese Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf- Versicherungsnehmer innerhalb eines Mo- merksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit nats nach der Kündigung oder, wenn sie tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungs- mit der Fristbestimmung verbunden wor- nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten den ist, innerhalb eines Monats nach Frist- hat. ablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versiche- § 20 Folgeprämie rers (Nr. 3 b) bleibt unberührt. 1. Fälligkeit § 21 Lastschriftverfahren Eine Folgeprämie wird zu Beginn der verein- barten Versicherungsperiode fällig. Die Zah- 1. Pflichten des Versicherungsnehmers lung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschrift- des im Versicherungsschein oder in der Prä- verfahren vereinbart worden, hat der Versi- mienrechnung angegebenen Zeitraums be- cherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit wirkt ist. der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 2. Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung 2. Änderung des Zahlungsweges einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versiche- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- rer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Ver- ten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz zug entstandenen Schadens zu verlangen. wiederholtem Einziehungsversuch, nicht ein- gezogen werden können, ist der Versicherer 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in nach Mahnung Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen. a) Der Versicherer kann den Versiche- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf rungsnehmer bei nicht rechtzeitiger hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer Zahlung einer Folgeprämie auf dessen verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und Kosten in Textform zur Zahlung auffor- zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. dern und eine Zahlungsfrist von min- Durch die Banken erhobene Bearbeitungsge- destens zwei Wochen ab Zugang der bühren für fehlgeschlagenen Lastschriftein- zug können dem Versicherungsnehmer in Zahlungsaufforderung bestimmen Rechnung gestellt werden. (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirk- sam, wenn der Versicherer je Vertrag § 22 Keine Leistungspflicht aus besonderen die rückständigen Beträge der Prämie, Gründen Zinsen und Kosten im Einzelnen bezif- fert und außerdem auf die Rechtsfolgen 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbei- – Leistungsfreiheit und Kündigungs- führung des Versicherungsfalles recht – aufgrund der nicht fristgerech- a) Führt der Versicherungsnehmer den Versi- ten Zahlung hinweist. cherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge- Versicherer von der Entschädigungspflicht setzten Zahlungsfrist ein Versiche- frei. Ist die Herbeiführung des Schadens rungsfall ein und ist der Versicherungs- durch rechtskräftiges Strafurteil wegen nehmer bei Eintritt des Versicherungs- Vorsatzes in der Person des Versiche- falles mit der Zahlung der Prämie oder rungsnehmers festgestellt, so gilt die vor- der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist sätzliche Herbeiführung des Schadens als der Versicherer von der Verpflichtung bewiesen. zur Leistung frei. b) Führt der Versicherungsnehmer den Scha- c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in den grob fahrlässig herbei, so ist der Ver- der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist sicherer berechtigt, seine Leistung in ei- den Vertrag ohne Einhaltung einer nem der Schwere des Verschuldens des 02_2022_V2 [Seite 20] 20 Versicherungsnehmers entsprechenden E-Mail: poststelle@bafin.de Verhältnis zu kürzen. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht Versicherungsfalles verbindlich entscheiden kann. Der Versicherer ist von der Entschädigungs- 3. Rechtsweg pflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den den Versicherer arglistig über Tatsachen, die Rechtsweg zu beschreiten. für den Grund oder die Höhe der Entschädi- gung von Bedeutung sind, täuscht oder zu 4. Unser Beschwerdemanagement täuschen versucht. Ist die Täuschung oder Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges auch an uns wenden. Unsere interne Be- Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer schwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfü- wegen Betruges oder Betrugsversuches fest- gung. Sie erreichen diese wie folgt: gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Ammerländer Versicherung VVaG - Beschwerdemanagement – § 23 Form der Erklärungen des Versicherungs- Bahnhofstr. 8 nehmers 26655 Westerstede E-Mail: beschwerde@ammerlaender-ver- Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des sicherung.de Versicherungsnehmers sind – soweit nicht gesondert geregelt – in Textform (z. B. E-Mail § 25 Schlussbestimmung oder Brief) an den Versicherer zu richten. 1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingun- § 24 An wen können Sie sich wenden, wenn gen Abweichendes bestimmt ist, gelten die Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? gesetzlichen Vorschriften. Mündliche Verein- barungen sind ungültig. Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zu- 2. Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in frieden sind oder eine Verhandlung mit uns drei Jahren. Die Verjährung ist nach Anmel- einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten dung eines Anspruchs bis zum Zugang der Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen die nach- Entscheidung des Versicherers in Textform folgenden Beschwerdemöglichkeiten offen. (z. B. E-Mail oder Brief) gehemmt. 3. Klagen gegen den Versicherer sind am Ge- 1. Versicherungsombudsmann richt seines Sitzes, gegen den Versicherungs- Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen nehmer an dessen Wohnsitz, zu erheben. Für wenden. Diesen erreichen Sie wie folgt: Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Versicherungsombudsmann e.V. Gericht am Wohnsitz des Versicherungsneh- Postfach 080632 mers zuständig. 10006 Berlin 4. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. E-Mail: beschwerde@versicherungsom- budsmann.de Internet: www.versicherungsombuds- mann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. 2. Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrie- den oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen un- terliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht. Die Kontakt- daten sind: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn 02_2022_V2 [Seite 21] Ammerländer Versicherung VVaG – SATZUNG – I. Allgemeine Bestimmungen In diesem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt der/s Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er/sie getreten ist. § 1 Name und Sitz 3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitgliedervertreterversammlung folgenden 1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitig- Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertretung. keit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun- 4. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung ternehmen (VAG). von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversamm- 2. Der Name lautet: lung festgesetzt. AMMERLÄNDER VERSICHERUNG Versicherungsverein a. G. (VVaG) § 10 Aufsichtsratssitzungen 3. Sitz des Vereins ist Westerstede. 1. Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch Einladung der/s Vorsit- zende/n, welche in Textform erfolgt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn min- § 2 Zweck und Geschäftsgebiet destens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit 1. Der Verein betreibt die Sach-, Haftpflicht und Unfallversicherung. Er ist ferner berechtigt, gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der/die Versicherungs- Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates nehmer*in nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalender- Auf diese Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragsein- vierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung nahme entfallen. muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses 2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge ab- verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden. schließen. 2. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen 3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil. zu vermitteln. 3. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den/die Vorsitzende/n. 4. Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, auch als persönlich haftende 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen und von Gesellschafterin, zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder dem/r Vorsitzende/n zu unterzeichnen. deren Vertretung zu übernehmen. 5. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates Europäischen Union (EU-Staaten). 1. Den Aufsichtsrat treffen die ihn durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere: § 3 Geschäftsjahr a) Überwachung der Geschäftsführung, Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. b) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, inkl. des Lage- und Geschäfts- § 4 Bekanntmachung berichtes, c) Empfehlung über die Überschussverwendung und die Berichterstattung an die Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im Bundesanzeiger zu machen. Mitgliederversammlung d) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, II. Mitgliedschaft e) Abschluss, Anpassung und Beendigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder, § 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft f) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand. 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die im 2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für: Geschäftsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz oder Sitz haben. a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum, 2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Jedoch b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen, können alle Rechte erst nach Beginn des Versicherungsschutzes ausgeübt werden. c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen, 3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für fremde Rechnung wird nur der Ver- d) Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen, sicherungsnehmer Mitglied. e) Aufnahme neuer Versicherungssparten. 4. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. 3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zuzulegen. 5. Durch Beendigung ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Ver- Abschnitt 3: Mitgliedervertretung einsvermögen. Diese Regelungen gelten nicht bei Verlust der Mitgliedschaft durch Bestandsübertragung. § 12 Allgemeines und Zusammensetzung 1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder. III. Organe und Geschäftsführung Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind. § 6 Organe 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst Organe des Vereins sind: gewählten Mitgliedern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar. Nicht 1. der Vorstand, wählbar sind Mitarbeitende sowie Vertreter des Vereins oder verbundener Unterneh- 2. der Aufsichtsrat, men. In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertretung Ausnahmen zulassen. So- 3. die Mitgliedervertreterversammlung. fern bereits gewählte Mitgliedervertreter eine der vorgenannten Tätigkeiten zukünftig aufnehmen, scheiden sie mit sofortiger Wirkung als Mitgliedervertreter aus. Abschnitt 1: Vorstand 3. Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. § 7 Zusammensetzung und Vertretung Wiederwahlen sind zulässig. Zur Wahl der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglie- 1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand wird vom Aufsichtsrat be- der spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung stellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann im Bundesanzeiger einzuladen. Die Einladung zur Wahl muss den vom Vorstand im ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestimmen. Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten und 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe- gleichzeitig dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor send sind. der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Dieser Wahlvorschlag muss von 3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein 250 Mitgliedern unterzeichnet sein. Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall 4. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsitzende gehören. nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter wählen. Die 4. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen zu be- Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen stellen. gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind. 5. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der 5. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge. anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden (Abwahl). § 8 Aufgaben des Vorstandes 6. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Die Mitgliedervertreter erhalten Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale. Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben: 7. Das Amt des Mitgliedervertreters erlischt durch: a) schriftliche Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber dem Verein, 1. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, b) Wegfall der Mitgliedschaft, 2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitgliedern, c) Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit nach §12.2, 3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung, d) Abwahl seitens der Mitgliedervertreterversammlung nach §12.5. 4. die Anlegung des Vereinsvermögens, 5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge, § 13 Aufgabe der Mitgliedervertreterversammlung 6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zur Zuständigkeit der Mitgliedervertreterversammlung gehören insbesondere: Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichts der Mitgliedervertreterversammlung zu beschließen sind. des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses. Abschnitt 2: Aufsichtsrat 3. Feststellung des Jahresabschlusses inkl. der Überschussverteilung und des Lage- berichtes, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Mit- § 9 Zusammensetzung gliedervertreterversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahres- 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die abschluss nicht billigt. Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung 4. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Ent- 5. Wahlen zum Aufsichtsrat. lastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Ge- 6. Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates. schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Das Amt beginnt mit 7. Änderung der Satzung sowie Aufnahme neuer Versicherungssparten. Annahme der Wahl und erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Wiederwahlen sind 8. Wahl von Mitgliedervertretern sowie evtl. Ausschlüsse von Mitgliedervertretern aus zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt. wichtigem Grund. 2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so bedarf es der Be- 9. Bestellung/Wahl eines Abschlussprüfers. rufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vornahme der 10. Auflösung des Vereins. Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. Seite 1 von 2 [Seite 22] Ammerländer Versicherung VVaG – SATZUNG – § 14 Mitgliedervertreterversammlung destens 10 % des Überschusses dieser Rücklage so lange zu, bis diese 20 % der 1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertretung werden in ordentlichen und Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mit- außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst. gliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Tei- 2. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten le des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuführen. acht Monate statt. 2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet 3. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichts- werden und auch nur insoweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unter- rates oder seine Stellvertretung. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat schreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjah- dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen werden. ren davon abgewichen werden. 4. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinnrücklagen (freie Rücklagen) gebil- Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann die Mitglieder- det werden. Die Mitgliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vor- vertreterversammlung als Präsenzversammlung oder als teilvirtuelle Versammlung standes – weitere Teile des Jahresabschlusses der freien Rücklage zuführen. (hybrid) einberufen. Im Fall der Einberufung als teilvirtuelle Versammlung legt der § 22 Überschüsse Vorstand die Art der digitalen Teilnahme an der Versammlung und die Form der digi- 1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der Ab- talen Stimmabgabe für die nicht ortsanwesenden Teilnehmenden fest. schreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbliebene 5. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterversammlung ist ein notarielles Protokoll Überschuss zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für aufzunehmen. Beitragsrückerstattungen Verwendung finden. 6. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden statt, wenn der Aufsichts- 2. Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rück- rat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 1/3 der gewählten stellung für Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die Mitgliedervertretenden dieses schriftlich beantragen. Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen sind. 7. Die Mitgliedervertreterversammlung findet vorzugsweise am Sitz des Vereins statt. 3. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen. § 15 Beschlussfähigkeit Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang eines 1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Geschäftsjahres, in dem die Beitragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder des Mitgliedervertreter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse Vereins sind und es auch während des gesamten werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit diese Satzung vorherigen Geschäftsjahres waren. nichts anderes bestimmt – durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, 4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind durch Stimmzettel gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 12.5, § 13.7 sowie § 23 Anlage des Vereinsvermögens § 24 1. Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 13.10 sowie Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetrie- § 25 1. und 2. bes flüssig zu halten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vor- 2. Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Ab- schriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der stimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Aufsichtsbehörde. Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, so findet eine zweite Wahl zwi- schen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretenden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der/die V. Änderungen der Satzung und Aufnahme Verhandlungsleiter*in zieht. Der/Die Vorsitzend*e der Mitgliedervertreterversamm- neuer Versicherungssparten lung ernennt 2 Stimmzählende. § 24 Satzungsänderungen und Aufnahme neuer § 16 Stimmrecht und Vertretung Versicherungssparten 1. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch eine/n anderen Mitglieder- 1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufnahme neuer Versicherungs- vertretende zulässig, jedoch kann eine/n Mitgliedervertretende höchstens eine/n an sparten bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der der Teilnahme verhinderte/n Mitgliedervertretenden vertreten. Mitgliedervertreterversammlung. 2. Ein Mitgliedervertretender ist nicht stimmberechtigt, wenn 2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung be- • seine Versicherung ruht, treffen, vorzunehmen. Er ist weiterhin ermächtigt für den Fall, dass die Aufsichtsbe- • oder er als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung seine staatsbürgerlichen hörde Änderungen verlangt bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliederver- Rechte (Wahlrecht, Fähigkeit öffentlicher Ämter zu bekleiden oder Ehrenämter treterversammlung genehmigt, diesen zu entsprechen. ausüben) verloren hat, • oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm VI. Auflösung des Vereins oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfte zwischen ihm und § 25 Auflösung und Bestandsübertragung den Verein betrifft. 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreter- § 17 Anträge versammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitglieder- Mitglieder des Vereins können Anträge, die nicht Fragen der Geschäftsführung betreffen, vertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung spätestens am 01. Fe- einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt bruar des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich einreichen. Ggf. kann ein/e Mitglie- werden. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4 dervertretende/r mit der Begründung beauftragt werden oder das Vereinsmitglied in die der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederver- Mitgliedervertreterversammlung eingeladen werden. Entsprechende Anträge müssen treterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitglieder- von mindestens 200 Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Mitglieds-Nr. unterzeich- vertreterversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie- net sein. Anträge, welche nicht auf dem Tagesordnungspunkt stehen, können in der nenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist. Mitgliedervertreterversammlung nur dann zum Beschluss gefasst werden, wenn sich 2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür dagegen kein Widerspruch erhebt. stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Be- schluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Be- IV. Finanz- und Vermögensverwaltung standsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden. 3. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsver- § 18 Einnahmen träge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses. 1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder, 4. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Auflösung oder Bestandsübertragung 2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen, die gesetzlichen Bestimmungen. 3. den sonstigen Einnahmen. § 26 Liquidation § 19 Beiträge 1. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, je- Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand be- doch kann die Mitgliedervertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidato- schlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Ver- ren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen. sicherungsvertragsgesetz. 2. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach § 20 Nachschüsse dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf ei- nes Jahres nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses – an die Mitglieder ver- 1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen teilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken. zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten. Letzte Änderungen genehmigt durch Verfügung der Bundesan- 2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres aus- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16.07.2026, Ge- geschiedenen Mitglieder beizutragen. schäftszeichen: VA 31-| 5002/00289#00029. 3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mitglieder in der gleichen Weise auf- zufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugsfolgen rich- ten sich nach dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz. 4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. § 21 Verlustrücklagen 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) mindestens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder nach Entnahme noch nicht wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäfts- Bahnhofstraße 8, 26655 Westerstede, Telefon 04488 53737- 0, jahres, dass die Einnahmen des Vereins die Ausgaben übersteigen, so fließen min- Info@ammerlaender-versicherung.de, www.ammerlaender-versicherung.de Seite 2 von 2
Volltext aufklappen: Leistungseinschlüsse zur WoMobil-Versicherung (verweist auf WMV 02.2022)
[Seite 1] Leistungseinschlüsse in der WoMobil-Versicherung Classic-Schutz Für den Versicherungsschutz gelten die folgende Vertragsgrundlagen:  VVG  die Versicherungsbedingungen für die WoMobil-Versicherung WMV 02.2022  die Satzung der Ammerländer Versicherung VVaG  = versichert Classic Versicherte Fahrzeuge Versichert ist der Inhalt von:  Wohnmobilen  Wohnwagen   Campingfahrzeugen  PKW (auch in gemieteten Fahrzeugen) Versicherte Gefahren Diebstahl, Vandalismus  Raub oder räuberische Erpressung  Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahrzeuge  Sturm, Hagel  Elementarereignisse (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch)  Fährrisiko/Havarie Grosse (auf europäischen Gewässern)  Unfall des Fahrzeuges (eigen- und fremdverschuldet)  Versicherte Sachen Alle Sachen des persönlichen Bedarfs (Gebrauchs- bzw. Verbrauchsgüter)  Wertsachen und Bargeld max. 3.500 € Elektronische Geräte max. 7.500 € (z. B. Handy, Laptop, Tablet, Videokamera) Fahrräder und sonstige Sportgeräte max. 7.500 € (als Inhalt oder die außen am Kraftfahrzeug befestigt sind) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote sowie Surfgeräte (ohne Motoren) max. 7.500 € Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen max. 7.500 € Inhalt von verschlossenen Dach- und Heckboxen max. 7.500 € Beruflich überlassene Gegenstände max. 7.500 € Geltungsbereich Weltweit (ohne zeitliche Begrenzung)  Rund-um-die-Uhr-Schutz (24-Stunden-Deckung)  Besonderheiten Neuwertentschädigung (elektronische Geräte ab einem Alter von 2 Jahren zum Zeitwert)  Inhalt im Vorzelt (selbstgenutzte Parzelle)  WoMobil_LE_02_2022-09042025
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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