Volltext aufklappen: Kundeninformation zur WoMobil-Versicherung
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Versicherungsbedingungen
und Informationen
WoMobil-Versicherung
Classic-Schutz
Stand: 02.2022
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Leistungseinschlüsse
Alles, was Sie zu Ihrer Versicherung wis-
sen müssen, haben wir in diesem Doku- Hier finden Sie eine detaillierte Leistungsüber-
ment für Sie zusammengefasst. Um sicht zu den Inhalten Ihrer Versicherung.
Ihnen einen schnellen Überblick zu ver-
schaffen und das Auffinden der passen-
den Regelung zu erleichtern, haben wir
Wichtige Mitteilung zu den
den Inhalt in diesem Dokument direkt Folgen einer Anzeige-
verlinkt. pflichtverletzung nach § 19
Abs. 5 Versicherungsver-
Informationsblatt tragsgesetz
Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die Hier finden Sie die vorvertraglichen Anzeige-
wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. pflichten und die Folgen einer Nichtbeachtung.
Allgemeine Versicherungsbedingun-
Vertragsinformationen gen
Hier finden Sie Informationen zur Ammerländer Hier finden Sie die allgemeinen gültigen Ver-
Versicherung und Ihrem Versicherungsvertrag. tragsbestimmungen, in denen im Einzelnen Ihr
Beantwortet werden unter anderem folgende Versicherungsschutz geregelt wird. Hier geht es
Fragen: um die Kerninhalte Ihrer Versicherung:
• Wie können Sie Kontakt zu uns aufnehmen? • Versicherte Gefahren und Schäden
• Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? • Leistungsausschlüsse
• Wie schützen wir Ihre personenbezogenen • Entschädigungsleistung
Daten?
• Obliegenheiten
Satzung
Hier finden Sie die Inhalte unserer Satzung.
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WoMobil-Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Ammerländer Versicherung VVaG
Sitz: Westerstede (Deutschland) Produkt: Classic
Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte
Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungs-
antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen
Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Inhaltsversicherung.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✓ Versichert ist der mitgeführte Inhalt in Ihrem x Bestimmte Risiken sind nicht versi-
Wohnmobil, Wohnwagen, Camper oder PKW. chert. Dazu gehören z. B.:
Dazu zählen alle Sachen im Fahrzeuginnen-
raum und die zur privaten Nutzung (Gebrauch x Schäden am Fahrzeug,
bzw. Verbrauch) dienen, wie beispielsweise:
x Schäden am fest verbauten Zube-
✓ elektronische Geräte (z. B. Handy, Lap- hör,
top, mobiles Navi)
✓ Reisegepäck x Schäden am Inhalt nicht zugelas-
sener Fahrzeuge.
✓ Wertsachen und Bargeld
✓ berufliche und gewerbliche Sachen, wie z.
B. Mobiltelefone und Laptops
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Versicherte Gefahren
! Wir können nicht alle denkbaren Fälle
✓ Einbruchdiebstahl, Raub (auch bei Total- versichern. Sonst müssten wir einen
entwendung des Fahrzeuges), Vandalis- erheblich höheren Beitrag verlangen.
mus Deshalb haben wir einige Fälle aus
dem Versicherungsschutz herausge-
✓ Unfall des Kraftfahrzeuges nommen, z. B. alle Schäden:
✓ Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahr- ! aus vorsätzlicher Handlung
zeuge
✓ Fährrisiko / Havarie Grosse ! durch Krieg
✓ Sturm, Hagel ! durch innere Unruhen.
✓ Elementarereignisse
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
✓ Die Versicherungssumme beträgt 20.000
Euro.
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Wo bin ich versichert?
✓ Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung.
Welche Verpflichtungen habe ich?
- Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
- Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
- Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu besei-
tigen.
- Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatz-
ansprüche geltend gemacht worden sind.
- Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt.
Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Der
Beitrag wird von Ihrem Konto eingezogen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz
mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich auto-
matisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei
endgültigem Wegfall des versicherten Risikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten
Dauer.
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Allgemeine Vertragsinformationen
Was Sie über Ihren Versicherer wissen sollten ........................................................................................5
Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen ...................................................................................................5
Wann der Versicherungsschutz beginnt ...................................................................................................5
Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen ..............................................................................5
Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt ....................................6
Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und welches Gericht bei Rechtsstreitigkeiten zuständig ist ...........6
In welcher Sprache wir mit Ihnen kommunizieren ....................................................................................6
Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet .......................................................................................................6
Hinweise zum Datenschutz ......................................................................................................................6
Was Sie über Ihren Versicherer wissen von dem uns angegebenen Konto nicht möglich, ent-
stehen Kosten für die Rücklastschrift. Diese Kosten
sollten können wir Ihnen in Rechnung stellen.
Sie erreichen uns wie folgt:
Ammerländer Versicherung VVaG Wann der Versicherungsschutz beginnt
Bahnhofstr. 8
26655 Westerstede Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhal-
Telefon: 04488 53737-0 ten, ist dies die Bestätigung, dass wir Ihren Antrag
E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de auf Abschluss eines Vertrages geprüft und angenom-
Internet: www.ammerlaender-versicherung.de men haben. Es bedeutet nicht, dass Sie ab sofort ver-
sichert sind. Der Versicherungsschutz beginnt viel-
Sitz der Gesellschaft ist Westerstede. Wir sind im mehr zu dem im Versicherungsschein bezeichneten
Handelsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
der Nummer HRB 201743 eingetragen. Beitrag rechtzeitig gezahlt oder uns ermächtigt ha-
ben, die Beiträge abzubuchen.
Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von
Schaden- und Unfallversicherungen. Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und
des Versicherungsschutzes können Sie den Versi-
cherungsbedingungen entnehmen, die dem Vertrag
Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen zugrunde liegen.
Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Viertel-
jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Welche Laufzeit des Vertrages und Kündi-
Periode für Sie gilt, hängt davon ab, was wir mit Ihnen gungsbedingungen
vereinbart haben. Dies können Sie dem Versiche-
rungsschein und dem Antrag entnehmen. Sie sind das Versicherungsverhältnis für einen ver-
einbarten Zeitraum eingegangen. Diesen Zeitraum
Aus den Angaben auf dem Versicherungsschein können Sie dem Antrag und dem Versicherungs-
ergibt sich, wann Sie den ersten Beitrag und dann re- schein entnehmen. Eine Kündigung ist für Sie und für
gelmäßig wiederkehrend die folgenden Beiträge zah- uns erstmals zum Ende dieses Zeitraums möglich,
len müssen. Den ersten oder den einmaligen Beitrag sofern wir nichts anderes vereinbart haben.
müssen Sie – unabhängig von dem Bestehen eines
Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ha-
des vereinbarten und im Versicherungsschein ange- ben wir zusätzlich eine Verlängerung von Jahr zu
gebenen Versicherungsbeginns zahlen. Ihre Zah- Jahr für den Fall vereinbart, dass der Vertrag nicht
lungsverpflichtung ist erfüllt, sobald wir den Beitrag gekündigt wird. Sie und wir können immer zum
erhalten. Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündi-
gen.
Haben Sie uns ermächtigt, die Beiträge von Ihrem
Konto abzubuchen, müssen Sie sich um die rechtzei- Die einzuhaltende Kündigungsfrist entnehmen Sie
tige Überweisung der Beiträge nicht kümmern. Beim bitte den Versicherungsbedingungen, die Ihrem Ver-
Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, sobald Ihr trag zugrunde liegen.
Konto wirksam belastet wurde. Ist die Abbuchung
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Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und
bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ver-
sicherungsbedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde welches Gericht bei Rechtsstreitigkei-
liegen. ten zuständig ist
Es gilt deutsches Recht.
Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kön-
Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt nen Sie entweder bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes
geltend machen oder bei dem Gericht, das für unse-
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden ren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.
sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu
dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, Unsere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
stehen Ihnen die nachfolgenden Beschwerdemög- können wir bei dem Gericht geltend machen, das für
lichkeiten offen. Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Wenn Sie den
Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge-
Unser Beschwerdemanagement werbebetrieb abgeschlossen haben, können wir uns
Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu alternativ auch an das Gericht des Ortes wenden, an
zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Be-
Ammerländer Versicherung VVaG triebes befindet.
- Beschwerdemanagement - Für den Fall, dass Sie nach Vertragsabschluss Ihren
Bahnhofstr. 8 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
26655 Westerstede Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgeset-
E-Mail: beschwerde@ammerlaender-versiche- zes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
rung.de Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
Versicherungsombudsmann kannt ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand
Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Westerstede.
Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen
erreichen Sie wie folgt:
In welcher Sprache wir mit Ihnen kom-
Versicherungsombudsmann e.V. munizieren
Postfach 080632
10006 Berlin Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache.
E-Mail: beschwerde@versicherungsombuds-
mann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab- In den Sparten WoMobil-, Fahrrad-Vollkasko-, Unfall-
hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende , Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversi-
Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an cherung können wir nur Versicherungsschutz gewäh-
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. ren, wenn der Hauptwohnsitz des Versicherungsneh-
mers (VN) in Deutschland ist. In den Sparten Wohn-
Versicherungsaufsicht gebäude (VGV) und Hausrat (VHV) können wir nur
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder Versicherungsschutz gewähren, wenn das zu versi-
treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags- chernde Gebäude (VGV) oder der gewöhnliche Ver-
abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns sicherungsort (VHV) sich in Deutschland befinden.
zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon- Hinweise zum Datenschutz
taktdaten sind:
Vorbemerkung
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur
(BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung
Graurheindorfer Straße 108 (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhält-
53117 Bonn nisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;
E-Mail: poststelle@bafin.de auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Ver-
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schieds- sichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Hand-
stelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent- lungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die
scheiden kann. Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu
Ihrer Person wird durch die Europäische Daten-
Rechtsweg schutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts- ist die Datenverarbeitung und Nutzung zulässig,
weg zu beschreiten. wenn die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift
sie erlaubt.
Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes fin-
den sich in der Europäischen Datenschutzgrundver-
ordnung (EU DSGVO) und dem Telemediengesetz
(TMG).
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Verantwortlicher ist die Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
Ammerländer Versicherung VVaG Rückversicherer benötigen ebenfalls entspre-
Bahnhofstraße 8 chende versicherungstechnische Angaben von
26655 Westerstede uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des
Telefon: 04488 53737-0 Versicherungsschutzes und des Risikos und Risi-
E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de kozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Perso-
nalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko-
Der Verantwortliche wird vertreten durch den Vor- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen
stand Axel Eilers, Christian Buschkotte und Christine auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Ver-
Lühr-Boekhoff. fügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich
die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per
denen sie ebenfalls entsprechende Daten über-
Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zu-
geben.
satz – Datenschutzbeauftragter –, per E-Mail unter
datenschutz@ammerlaender-versicherung.de sowie 3. Datenübermittlung an andere Versicherer
telefonisch unter 04488 53737-0. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der
Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsän-
Einwilligungserklärung
derung und im Schadenfall dem Versicherer alle
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen-
für die Einschätzung des Wagnisses und die
den Interessenabwägung und im Hinblick auf eine si-
Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzu-
chere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist
geben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten
in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungser-
und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
klärung nach der DSGVO aufgenommen worden.
gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
Diese gilt über die Beendigung des Versicherungs-
bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um
vertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Le-
Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventu-
bens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung
elle Widersprüche in den Angaben des Versicher-
des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wi-
ten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel-
derruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antrag-
lungen zum entstandenen Schaden zu schließen,
stellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u.
kann es erforderlich sein, andere Versicherer um
U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf
Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte
oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungs-
auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in
erklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung
bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, ge-
in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen,
setzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei-
wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
lungsabkommen) eines Austausches von perso-
Schweigepflichtentbindungserklärung nenbezogenen Daten unter den Versicherern.
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die Dabei werden Daten des Betroffenen weitergege-
wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterlie- ben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen,
gen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen Art des Versicherungsschutzes und des Risikos
(Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe
Kranken- und Unfallversicherung (Personenversi- und Schadentag. Bei Versicherungsverträgen,
cherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige- die einen Schutzbrief oder eine Ausfalldeckung
pflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden enthalten, werden Ihre personenbezogenen Da-
wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die ten an den Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-
Datenverarbeitung und -nutzung nennen. Versicherer weitergegeben, damit Sie im Scha-
densfall die Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Leistungen unmittelbar beim jeweiligen Versiche-
Wir speichern Daten, die für den Versicherungs- rer beantragen und abrufen können.
vertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre
Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter wer- 4. Datenübermittlung an Versicherungsvermitt-
den zum Vertrag versicherungstechnische Daten ler
wie Kundennummer (Partnernummer), Versiche- Sie werden in Ihrer Versicherungsangelegenheit
rungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, durch einen Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer
Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die An- Einwilligung auch berät. Vermittler in diesem Sinn
gaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines sind Versicherungsmakler. Der Makler führt eine
Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Ver- nach den im Versicherungsgewerbe üblichen
tragsdaten). Bei einem Versicherungsfall spei- Grundsätzen ordnungsgemäße Betreuung des
chern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. Versicherungsnehmers und Verwaltung des Ver-
auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt sicherungsvertrages durch. Um seine Aufgaben
ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Fest- ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der
stellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz- Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die
Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversi- Betreuung und Beratung notwendigen Angaben
cherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsda- aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsda-
ten). ten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art
des Versicherungsschutzes und des Risikos,
2. Datenübermittlung an Rückversicherer Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versi-
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird cherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck
ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von von Vertragsanpassungen in der Personenversi-
ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb ge- cherung können an den zuständigen Vermittler
ben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
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Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich ver-
pflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und
seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.
B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu be-
achten.
Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre
Rechte
Sie haben als Betroffener nach der DSGVO neben
dem eingangs erwähnten Widerrufsrechts ein Recht
auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzun-
gen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Lö-
schung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. We-
gen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterun-
gen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Da-
tenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten
Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Be-
richtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren
Versicherer.
Einwilligungsklausel nach der Europäischen Da-
tenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Ich willige mit Antragsunterschrift ein, dass
• die Ammerländer Versicherung die von mir in die-
sem Antrag und künftig mitgeteilten Daten – auch
Gesundheitsdaten – erhebt, speichert und nutzt,
soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begrün-
dung, Durchführung oder Beendigung dieses Ver-
sicherungsvertrages erforderlich ist.
• meine Daten – auch Gesundheitsdaten soweit er-
forderlich – an Rückversicherungen übermittelt und
dort zu den genannten Zwecken verwendet wer-
den. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die
Ammerländer Versicherung tätigen Personen im
Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren
nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
Schweigepflicht.
• die Ammerländer Versicherung meine Daten –
auch Gesundheitsdaten – und sonstigen nach §
203 StGB geschützten Daten in den oben genann-
ten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich
zuständigen selbstständigen Versicherungsver-
mittler übermittelt und diese dort erhoben, gespei-
chert und zu Beratungszwecken genutzt werden
dürfen.
• die Ammerländer Versicherung meine Daten –
auch Gesundheitsdaten – an die in der im Internet
veröffentlichten Liste genannten Stellen übermittelt
und dass die Gesundheitsdaten dort für die ange-
führten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, ver-
arbeitet und genutzt werden, wie die Ammerländer
Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich,
entbinde ich die Mitarbeiter der Ammerländer Ver-
sicherung und sonstiger Stellen im Hinblick auf die
Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer
nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
Schweigepflicht.
Unsere Datenschutzerklärung klärt Sie als Nutzer
(betroffene Person) über die Art, den Umfang und
Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbe-
zogener Daten durch uns, die Ammerländer Versi-
cherung VVaG (Verantwortliche), auf. Die Daten-
schutzerklärung finden Sie unter https://www.ammer-
laender-versicherung.de/datenschutz.aspx.
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Leistungseinschlüsse in der WoMobil-Versicherung
Classic-Schutz
= versichert Classic
Versicherte Fahrzeuge
Versichert ist der Inhalt von:
▪ Wohnmobilen
▪ Wohnwagen
▪ Campingfahrzeugen
▪ PKW
(auch in gemieteten Fahrzeugen)
Versicherte Gefahren
Diebstahl, Vandalismus
Raub oder räuberische Erpressung
Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahrzeuge
Sturm, Hagel
Elementarereignisse
(Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
Vulkanausbruch)
Fährrisiko / Havarie Grosse
(auf europäischen Gewässern)
Unfall des Fahrzeuges
(eigen- und fremdverschuldet)
Versicherte Sachen
Alle Sachen des persönlichen Bedarfs
(Gebrauchs- bzw. Verbrauchsgüter)
Wertsachen und Bargeld max. 3.500 EURO
Elektronische Geräte
max. 7.500 EURO
(z. B. Handy, Laptop, Tablet, Videokamera)
Fahrräder und sonstige Sportgeräte
max. 7.500 EURO
(als Inhalt oder die außen am Kraftfahrzeug befestigt sind)
Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote sowie Surfgeräte (ohne Motoren) max. 7.500 EURO
Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen max. 7.500 EURO
Inhalt von verschlossenen Dach- und Heckboxen max. 7.500 EURO
Beruflich überlassene Gegenstände max. 7.500 EURO
Geltungsbereich
Weltweit
(ohne zeitliche Begrenzung)
Rund-um-die-Uhr-Schutz (24-Stunden-Deckung)
Besonderheiten
Neuwertentschädigung
(elektronische Geräte ab einem Alter von 2 Jahren zum Zeitwert)
Inhalt im Vorzelt
(selbstgenutzte Parzelle)
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Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5
Versicherungsvertragsgesetz
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausge-
prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegen- schlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
den Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor- der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an-
ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen deren Bedingungen, geschlossen hätten.
Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten
Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, 3. Vertragsänderung
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben ma- Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
chen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet- den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
Information entnehmen. gen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedin-
gungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ha-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten ben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden
bestehen? die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbe-
standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver-
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich- letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der
tet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge- Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag
mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsi-
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kön-
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch nen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
insoweit zur Anzeige verpflichtet. gang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in
Welche Folgen können eintreten, wenn unserer Mitteilung hinweisen.
eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt 4. Ausübung unserer Rechte
wird? Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kön- mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
nen wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzu-
Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück- geben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be-
trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der gründung können wir nachträglich weitere Umstände
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht
Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rück- verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum
tritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge-
bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann-
Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig an- ten.
gegebene Umstand
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- 5. Stellvertretung durch eine andere Person
sicherungsfalles Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Leistungspflicht Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt je- rückwirkenden Vertragsänderung und der Aus-
doch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt ha- schlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die
ben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Bei- Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
trags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
spricht. sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen
2. Kündigung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie
die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
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Versicherungsbedingungen für die
WoMobil-Versicherung (WMV 02/2022)
Classic-Schutz
Präambel
Durch dieses Versicherungsprodukt versichern Sie Ihren mitgeführten Inhalt von privat genutzten Wohn-
mobilen / Wohnwagen / Campern sowie PKW. Das beschriebene Produkt richtet sich ausschließlich an
Privatpersonen. Aus diesem Grund müssen Sie eine Privatperson sein und auch den versicherten Inhalt
als Privatperson erworben haben, es sei denn es handelt sich um Gegenstände, welche vom Arbeitgeber
zur Nutzung überlassen wurden. Bitte lesen Sie die Versicherungsbedingungen vollständig und gründlich
durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. Wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus.
Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen.
Zögern Sie nicht, uns bei Unklarheiten anzusprechen.
Inhaltsverzeichnis
§1 Versicherte Gefahren und Schäden § 14 Zahlung und Verzinsung der
(Versicherungsfall), generelle Entschädigung
Ausschlüsse
§ 15 Sicherheitsvorschriften
§2 Brand, Explosion, Blitzschlag,
§ 16 Obliegenheiten des
Luftfahrzeuge
Versicherungsnehmers
§3 Einbruchdiebstahl, Diebstahl des
§ 17 Wiederherbeigeschaffte Sachen
gesamten Kraftfahrzeuges,
Vandalismus, Raub oder räuberische § 18 Beginn des Versicherungsschutzes,
Erpressung Dauer und Ende des Vertrages
§4 Sturm, Hagel § 19 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie,
Folgen verspäteter Zahlung oder
§5 Elementarereignisse
Nichtzahlung
(Überschwemmung, Erdbeben,
Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, § 20 Folgeprämie
Lawinen, Vulkanausbruch)
§ 21 Lastschriftverfahren
§6 Fährrisiko / Havarie Grosse (auf
§ 22 Keine Leistungspflicht aus besonderen
europäischen Gewässern)
Gründen
§7 Unfall des Kraftfahrzeuges
§ 23 Form der Erklärungen des
§8 Mitversicherte Personen Versicherungsnehmers
§9 Versicherte und nicht versicherte § 24 An wen können Sie sich wenden, wenn
Sachen, Entschädigungsgrenzen Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
§ 10 Versicherungssumme, § 25 Schlussbestimmung
Versicherungswert
§ 11 Geltungsbereich, Versicherungsort
§ 12 Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen
§ 13 Entschädigungsberechnung
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§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versi- 3. Explosion
cherungsfall), generelle Ausschlüsse Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbe-
streben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
1. Versicherungsfall plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-
4. Blitzschlag
sicherte Sachen, die durch
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang ei-
a) Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahr-
nes Blitzes auf Sachen.
zeuge;
b) Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesam- 5. Luftfahrzeuge
ten Kraftfahrzeuges, Vandalismus, Raub Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, sei-
oder räuberische Erpressung; ner Teile oder Ladung.
c) Sturm, Hagel;
d) Elementarereignisse (Überschwemmung, 6. Nicht versicherte Schäden
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mit-
Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch); wirkende Ursachen Schmor- und Sengschä-
den.
e) Fährrisiko / Havarie Grosse (auf europäi-
schen Gewässern);
§3 Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesam-
f) Unfall des Kraftfahrzeuges,
ten Kraftfahrzeuges, Vandalismus, Raub
zerstört oder beschädigt werden oder infolge
oder räuberische Erpressung
von b), c), d) oder e) abhandenkommen.
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kern- 1. Versicherte Gefahren und Schäden
energie und Rennen Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-
a) Ausschluss Krieg sicherte Sachen, die durch
Die Versicherung erstreckt sich ohne a) Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesam-
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht ten Kraftfahrzeuges;
auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche b) Einbruchdiebstahl in Vorzelten;
Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re- c) Vandalismus;
bellion oder Aufstand. d) Raub oder räuberische Erpressung;
b) Ausschluss Innere Unruhen oder durch den Versuch einer solchen Tat
Die Versicherung erstreckt sich ohne zerstört oder beschädigt werden oder abhan-
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht denkommen.
auf Schäden durch innere Unruhen. 2. Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesam-
c) Ausschluss Kernenergie ten Kraftfahrzeuges
Die Versicherung erstreckt sich ohne Voraussetzung für den Versicherungsschutz
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht ist, dass es sich um verschlossene Kraftfahr-
auf Schäden durch Kernenergie, nukleare zeuge handelt, die vom Täter aufgebrochen
Strahlung oder radioaktive Substanzen. oder gewaltsam geöffnet wurden. Darunter
d) Genehmigte und nicht genehmigte Rennen fällt explizit auch das Aufschneiden oder Auf-
Kein Versicherungsschutz besteht für schlitzen von Cabriodächern. Dem Aufbre-
Schäden, die bei Beteiligung an behördlich chen, stehen die Verwendung falscher
genehmigten, sowie an nicht genehmigten Schlüssel oder anderer, nicht zum ordnungs-
kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei gemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge
denen es auf die Erzielung einer Höchstge- gleich. Der Versicherungsschutz gilt auch bei
einer nachgewiesenen Totalentwendung des
schwindigkeit ankommt, entstehen. Dies
verschlossenen Kraftfahrzeuges.
gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
3. Vandalismus
§2 Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahr- Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor,
zeuge wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 bezeich-
neten Arten das Kraftfahrzeug öffnet und ver-
1. Versicherte Gefahren und Schäden sicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder be-
Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- schädigt.
sicherte Sachen, die durch 4. Raub oder räuberische Erpressung
a) Brand;
a) Voraussetzung hierfür ist, dass
b) Explosion;
aa) gegen den Versicherungsnehmer Ge-
c) Blitzschlag;
walt angewendet wird, um dessen Wi-
d) Luftfahrzeuge,
derstand gegen die Wegnahme versi-
zerstört oder beschädigt werden.
cherter Sachen auszuschalten. Gewalt
2. Brand liegt nicht vor, wenn versicherte Sa-
Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, chen ohne Überwindung eines be-
das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd wussten Widerstandes entwendet
entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich werden (einfacher Diebstahl / Trick-
aus eigener Kraft auszubreiten vermag. diebstahl);
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13
bb) der Versicherungsnehmer versicherte geschlossene Fenster, Außentüren oder
Sachen herausgibt oder sich wegneh- andere Öffnungen, es sei denn, dass diese
men lässt, weil eine Gewalttat mit Ge- Öffnungen durch Sturm oder Hagel ent-
fahr für Leib oder Leben angedroht standen sind und einen Fahrzeugschaden
wird; darstellen.
cc) dem Versicherungsnehmer versi-
cherte Sachen weggenommen wer- §5 Elementarereignisse (Überschwemmung,
den, weil sein körperlicher Zustand un- Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
mittelbar vor der Wegnahme infolge ei- Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch)
nes Unfalls oder infolge einer nicht ver-
schuldeten sonstigen Ursache wie bei- 1. Versicherte Gefahren und Schäden
spielsweise Ohnmacht oder Herzin- Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-
farkt beeinträchtigt und dadurch seine sicherte Sachen, die durch
Widerstandskraft ausgeschaltet ist. a) Überschwemmung;
b) Nicht versichert sind Sachen, die an den b) Erdbeben;
Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst c) Erdsenkung;
auf Verlangen des Täters herangeschafft d) Erdrutsch;
werden, es sei denn, das Heranschaffen e) Schneedruck;
erfolgt nur innerhalb des Versicherungsor- f) Lawinen;
tes, an dem die Tathandlungen nach a) g) Vulkanausbruch,
verübt wurden. abhandenkommen, zerstört oder beschädigt
werden.
§4 Sturm, Hagel
2. Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von
1. Versicherte Gefahren und Schäden Grund und Boden des Versicherungsgrund-
Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- stücks / Standplatzes mit erheblichen Mengen
sicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt von Oberflächenwasser durch Ausuferung
werden oder abhandenkommen von oberirdischen (stehenden oder fließen-
a) durch die unmittelbare Einwirkung des den) Gewässern, Witterungsniederschläge
Sturmes oder Hagels auf Kraftfahrzeuge, oder der Austritt von Grundwasser an die Erd-
in denen sich versicherte Sachen befinden; oberfläche infolge von Ausuferung oder Witte-
b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Ge- rungsniederschläge.
bäudeteile, Bäume oder andere Gegen-
stände auf Kraftfahrzeuge, in denen sich 3. Erdbeben
versicherte Sachen befinden, wirft. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütte-
rung des Erdbodens, die durch geophysikali-
2. Sturm sche Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung
4. Erdsenkung
von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
(Windgeschwindigkeit mindestens 63 km / Erdsenkung ist eine naturbedingte Absen-
Stunde). Ist die Windstärke für den Schaden- kung des Erdbodens über naturbedingten
ort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 un- Hohlräumen.
terstellt, wenn der Versicherungsnehmer 5. Erdrutsch
nachweist, dass
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen
a) die Luftbewegung in der Umgebung des
oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmas-
Kraftfahrzeuges Schäden an Gebäuden in sen.
einwandfreiem Zustand oder an ebenso
widerstandsfähigen anderen Sachen an- 6. Schneedruck
gerichtet hat, oder dass Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zu- von Schnee- und Eismassen.
standes des versicherten Kraftfahrzeuges,
7. Lawinen
in dem sich die versicherten Sachen befun-
Lawinen sind an Berghängen niedergehende
den haben, nur durch Sturm entstanden
Schnee- oder Eismassen einschließlich der
sein kann.
bei Ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
3. Hagel 8. Vulkanausbruch
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckent-
Form von Eiskörnern. ladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbun-
4. Nicht versicherte Schäden den mit Lavaergüssen, Asche-Eruption oder
dem Austritt von sonstigen Materialien oder
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mit-
Gasen.
wirkende Ursachen, Schäden durch
a) Sturmflut; 9. Nicht versicherte Schäden
b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mit-
oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß wirkende Ursachen Schäden
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a) durch Erdsenkung aufgrund Trockenheit §9 Versicherte und nicht versicherte Sachen,
oder Austrocknung; Entschädigungsgrenzen
b) an Gegenständen außerhalb des Kraftfahr-
zeuginnenraums; 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs
c) durch Sturmflut; Versichert sind alle Sachen des persönlichen
d) durch Grundwasser, soweit nicht an die Bedarfs und beruflich / gewerblich überlas-
Erdoberfläche gedrungen (siehe § 5. Nr. sene Sachen, welche die mitversicherten Per-
2). sonen (siehe § 8) im Kraftfahrzeug mitführen
sowie alle weiteren Gebrauch- bzw. Ver-
§6 Fährrisiko / Havarie Grosse (auf europäi- brauchsgegenstände, die zur privaten Nut-
zung dienen.
schen Gewässern)
2. Entschädigungsgrenzen
1. Versicherte Gefahren und Schäden a) Bis zur Versicherungssumme mitversichert
Der Versicherer leistet Entschädigung für ver- sind:
sicherte Sachen, die durch aa) Reisegepäck (z. B. Kleidung, Acces-
a) Untergang der Fähre; soires);
b) das über Bord spülen des Fahrzeugs; bb) Campingausstattung (z. B. Campings-
c) Havarie Grosse, tühle, Campingtisch und Grill);
zerstört werden, beschädigt werden oder ab- cc) sonstige Gegenstände des persönli-
handenkommen. chen Bedarfs (z. B. Gebrauchs- und
Verbrauchsgüter);
2. Havarie Grosse / Fährrisiko
dd) Hausratgegenstände (loses, nicht fest
Havarie Grosse bedeutet, dass ein in Seenot
geratenes Schiff mit Ladung durch überlegtes eingebautes Inventar).
Handeln des Kapitäns gerettet werden kann. b) Für die folgenden Sachen ist die Maximal-
Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände entschädigung je Versicherungsfall auf
werden bewusst Schäden bzw. Kosten in 7.500 EURO begrenzt:
Kauf genommen, um Schiff und Ladung aus aa) Mobiltelefone, Laptops und Tablets,
einer gemeinsamen Gefahr zu retten. sofern eine Entschädigung nicht ge-
mäß Nr. 2b) gg) ausgeschlossen ist;
3. Nicht versicherte Schäden bb) Foto-, Film- und Videokameras, sofern
Nicht versichert sind Schäden, für welche an- eine Entschädigung nicht gemäß Nr.
derweitig eine Entschädigungsleistung er-
2b) gg) ausgeschlossen ist;
bracht wird.
cc) berufliche und gewerbliche überlas-
sene Sachen, wie zum Beispiel Mobil-
§7 Unfall des Kraftfahrzeuges
telefone und Laptops, sofern eine Ent-
schädigung nicht gemäß Nr. 2b) gg)
1. Versicherte Gefahren und Schäden
ausgeschlossen ist;
Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-
dd) Fahrräder und sonstige Sportgeräte
sicherte Sachen, die durch einen Unfall des
Diese müssen außen am Wohnmobil,
Kraftfahrzeuges zerstört oder beschädigt wer-
den. Wohnwagen, Camper oder PKW be-
festigt sein und gesondert mit einem
2. Unfall des Kraftfahrzeuges Sicherheits-Bügelschloss oder mit ei-
Ein Unfall liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug nem Panzerkabelschloss gegen die
durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit einfache Wegnahme gesichert sein.
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis Für die lose mit dem Fahrrad verbun-
eine Sachbeschädigung erleidet und der Vor- denen Teile besteht nur Versiche-
fall polizeilich dokumentiert ist. rungsschutz, wenn diese zusammen
3. Nicht versicherte Schäden mit dem Fahrrad abhandenkommen;
Schäden an versicherten Sachen, die ihre al- ee) Kanus, Ruder-, Falt und Schlauch-
leinige Ursache in einem Brems- oder Be- boote sowie Surfgeräte (ohne Moto-
triebsvorgang haben, sind keine Unfallschä- ren);
den. ff) Fall- und Gleitschirme sowie nicht mo-
torisierte Flugdrachen;
§8 Mitversicherte Personen gg) Inhalt von verschlossenen Dach- oder
Heckboxen. Ausgenommen sind elekt-
Der Versicherungsschutz gilt für den Versi- ronische Geräte sowie Wertsachen
cherungsnehmer sowie für alle und Bargeld;
a) mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben- hh) Sachen im Vorzelt (auch Dachzelt) so-
den Personen; wie Sachen auf der selbstgenutzten
b) nicht mehr mit ihm in häuslicher Gemein- Parzelle außerhalb des versicherten
schaft lebende Kinder bis zur Vollendung Kraftfahrzeuges. Ausgenommen sind
des 25. Lebensjahres. elektronische Geräte sowie Wertsa-
chen und Bargeld.
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c) Die maximale Entschädigungsleistung für der versicherten Sache durch einen Abzug
Wertsachen und Bargeld beträgt insge- entsprechend seinem insbesondere durch
samt 3.500 EURO. Versicherte Wertsa- den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
chen sind:
aa) auf Geldkarten geladene Beiträge (z. § 11 Geltungsbereich, Versicherungsort
B. Chipkarten);
bb) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, 1. Geltungsbereich
Münzen und Medaillen sowie alle Sa- Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne
chen aus Gold und Platin; zeitliche Begrenzung.
cc) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und
Gobelins sowie nicht in bb) genannte 2. Versicherungsort
Sachen aus Silber; a) Versicherungsort ist der Fahrzeuginnen-
dd) Antiquitäten (Sachen, die über 100 raum von allen Kraftfahrzeugen, welche in
Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme Deutschland behördlich auf den Versiche-
von Möbelstücken. rungsnehmer oder die mitversicherten Per-
sonen (siehe § 8) zugelassen wurden oder
3. Nicht versicherte Sachen den versicherten Personen im Rahmen ei-
Nicht zum Versicherungsumfang gehören nes Arbeitsvertrages dienstlich überlassen
a) das Kraftfahrzeug selbst sowie eingebaute wurden. Darunter fallen auch sogenannte
und fest mit dem Kraftfahrzeug verbun- Leih- oder Mietwagen (Selbstfahrer-Ver-
dene Sachen; mietfahrzeuge).
b) Sachen mit Kunst-, Sammler- oder Liebha- b) Versichert ist der Inhalt von Kraftfahrzeu-
berwert, Wertpapiere, Zeichnungen, Pläne gen, die sich dauerhaft auf einem Stand-
aller Art, Speichergut auf Datenträgern al- platz auf einem Campingplatz (Dauercam-
ler Art; ping) befinden. Ausgeschlossen hiervon,
c) Urkunden und Dokumente aller Art mit sind in § 9 Nr. 2b aufgeführte Gegenstände
Ausnahme von amtlichen Ausweisen und sowie Wertsachen und Bargeld gemäß § 9
EC- oder Kreditkarten; Nr. 2c.
d) nicht montierte Fahrzeugteile und Fahr- c) Versicherungsschutz wird auch unmittel-
zeugzubehör (z. B. Kraftstoff, Öl, Verband- bar vor oder nach einer Reise am Wohnsitz
staschen, etc.); einer versicherten Person (siehe § 8), in ei-
e) Drogen und Suchtgifte, Alkohol sowie Ta- ner verschlossenen Garage, Halle oder auf
bakwaren; einem allseitig umfriedeten und durch Ver-
f) fremdes Eigentum, es sei denn, es handelt schluss gesicherten Grundstück geboten.
sich um Sachen, die den versicherten Per- d) Mitversichert ist das Abstellen des Kraft-
sonen (siehe § 8) vom Arbeitgeber zur Nut- fahrzeuges im Winterlager:
zung überlassen wurden (z. B. Dienst- aa) in einem verschlossenen Raum / Ga-
handy); rage;
g) Musterkollektionen und Handelswaren; bb) auf einem umfriedeten und abge-
h) Tiere; schlossenen Platz / Grundstück am
i) Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (motor- Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
betrieben) sowie deren Außenbordmoto- cc) auf einem umfriedeten und abge-
ren. schlossenen Platz / Grundstück in un-
mittelbarer Nähe vom Wohnsitz des
§ 10 Versicherungssumme, Versicherungswert Versicherungsnehmers, innerhalb ei-
ner geschlossenen Ortschaft;
1. Versicherungssumme dd) Kein Versicherungsschutz besteht für
Die im Versicherungsschein dokumentierte in § 9 Nr. 2b genannte Gegenstände
Versicherungssumme gilt je Schadenereignis. sowie Wertsachen und Bargeld, wel-
Die Höchstersatzleistung für alle Versiche- che sich während der Winterlagerung
rungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf im Kraftfahrzeug befinden.
das 2-fache der genannten Versicherungs- e) Versicherungsschutz besteht auch für Sa-
summe begrenzt. chen in Wohnmobilen, Wohnwagen, Cam-
2. Versicherungswert pingfahrzeugen sowie Personenkraftfahr-
Der Versicherungswert bildet die Grundlage zeugen, welche außerhalb von ausgeschil-
der Entschädigungsberechnung. derten bzw. ausgewiesenen Campingplät-
a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaf- zen, Wohnmobilplätzen oder gleichgestell-
fungswert von Sachen gleicher Art und ten Abstellplätzen unbeaufsichtigt abge-
Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). stellt sind.
b) Für technische Geräte ab einem Alter von Bei Schäden zwischen 24 Uhr und 6 Uhr
2 Jahren sowie für versicherte Sache au- besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 250
ßerhalb des Kraftfahrzeugs (siehe § 9 Nr. EURO, wenn sich der Schaden durch Ein-
2b gg) und hh)) wird der Zeitwert erstattet. bruchdiebstahl, Vandalismus, Diebstahl
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert
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des Fahrzeuges, Raub oder räuberische genannten Gegenstände bis maximal 7.500
Erpressung ereignete. EURO bzw. 3.500 EURO erstattet. Schaden-
f) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Bedingun- abwendungs- und Schadenminderungskos-
gen sind alle zugelassenen Personenkraft- ten, die auf Weisung des Versicherers ent-
fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Nutzlast. Darun- standen sind, werden unbegrenzt ersetzt.
ter fallen unabhängig vom maximalen Ge- 5. Keine Anrechnung einer Unterversiche-
samtgewicht auch Wohnmobile, Wohnwa- rung
gen sowie Campingfahrzeuge. Ausgenom- Der Versicherungsschutz gilt auf erstes Ri-
men sind Lastkraftfahrzeuge und Anhä- siko, d. h. auf die Anrechnung einer Unterver-
nger. sicherung wird verzichtet.
g) Nicht versichert sind Kraftfahrzeuge, die
nicht zugelassen, mit einem roten Kennzei- § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädi-
chen oder mit einem Kurzzeitkennzeichen gung
zugelassen sind.
1. Fälligkeit der Entschädigung
§ 12 Entschädigung aus anderen Versiche- Die Entschädigung wird fällig, wenn die Fest-
rungsverträgen stellungen des Versicherers zum Grunde und
zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädi- Der Versicherungsnehmer kann einen Monat
gung aus anderen Versicherungsverträgen nach Meldung des Schadens den Betrag als
beansprucht werden kann, gehen diese Leis- Abschlagszahlung beanspruchen, der nach
tungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
wenn in einem dieser Versicherungsverträge
ebenfalls eine nachrangige Haftung verein- 2. Verzinsung
bart ist. Wird vom Versicherungsnehmer aus Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus ei-
diesem Versicherungsvertrag eine Regulie- nem anderen Rechtsgrund eine weiterge-
rung verlangt, wird der Versicherer in Vorleis- hende Zinspflicht besteht:
tung treten und den Schadenfall bedingungs- a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht in-
gemäß regulieren. nerhalb eines Monats nach Meldung des
Schadens geleistet wird – seit Anzeige des
§ 13 Entschädigungsberechnung Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter
1. Ersetzt werden im Versicherungsfall dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerli-
(siehe § 1) bei chen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindes-
a) zerstörten oder abhanden gekommenen tens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
Sachen der Versicherungswert (siehe § 10 bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Nr. 2) bei Eintritt des Versicherungsfalles. c) Die Zinsen werden zusammen mit der Ent-
b) beschädigten Sachen die notwendigen Re- schädigung fällig.
paraturkosten, höchstens jedoch der Ver-
3. Hemmung
sicherungswert. Wird durch den Schaden
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1,
die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht
Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichti-
beeinträchtigt und ist dem Versicherungs- gen, in dem infolge Verschuldens des Versi-
nehmer die Nutzung ohne Reparatur zu- cherungsnehmers die Entschädigung nicht
mutbar (sogenannter Schönheitsschaden), ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
erfolgt keine Entschädigung.
c) Abhandenkommen von amtlichen Auswei- 4. Aufschiebung der Zahlung
sen, EC- oder Kreditkarten die Wiederbe- Der Versicherer kann die Zahlung aufschie-
schaffungskosten. ben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des
2. Restwerte Versicherungsnehmers bestehen;
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 b) b) ein behördliches oder strafgerichtliches
angerechnet. Verfahren gegen den Versicherungsneh-
mer oder seinen Repräsentanten aus An-
3. Mehrwertsteuer lass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn
der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugs-
berechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Ver- § 15 Sicherheitsvorschriften
sicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsäch-
lich nicht gezahlt hat. 1. Versicherungsschutz besteht nur, wenn
das Kraftfahrzeug
4. Gesamtentschädigung a) die für die Beförderung der betreffenden
Die Entschädigung für versicherte Sachen ist Sachen erforderliche Eignung besitzt;
je Versicherungsfall (siehe § 1) auf die verein- b) sich in verkehrssicherem Zustand befindet;
barte Versicherungssumme (siehe § 10 Nr. 1) c) bei jeglicher Fahrtunterbrechung ord-
begrenzt. Innerhalb dieser Versicherungs-
nungsgemäß verschlossen ist.
summe werden die in § 9 Nr. 2 b) und c)
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2. Versicherungsschutz besteht weiterhin sicherungsvertrag beteiligte Versiche-
nur, wenn der Fahrer rer unterschiedliche Weisungen, hat
a) im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist; der Versicherungsnehmer nach
b) nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss pflichtgemäßem Ermessen zu han-
steht; deln;
c) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt be- ee) Schäden durch strafbare Handlungen
achtet, z. B. Einhalten der Geschwindig- gegen das Eigentum und Unfallschä-
keitsbeschränkung, des Handyverbots, den unverzüglich der Polizei anzuzei-
etc. gen;
ff) dem Versicherer und der Polizei un-
§ 16 Obliegenheiten des Versicherungsneh- verzüglich ein Verzeichnis der abhan-
mers den gekommenen Sachen einzu-
reichen;
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versiche- gg) das Schadenbild so lange unverändert
rungsfalles zu lassen, bis die Schadenstelle oder
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die die beschädigten Sachen durch den
der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherer freigegeben worden sind.
Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: Sind Veränderungen unumgänglich,
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, be- sind das Schadenbild nachvollziehbar
hördlichen sowie vertraglich vereinbar- zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
ten Sicherheitsvorschriften; und die beschädigten Sachen bis zu
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertrag- einer Besichtigung durch den Versi-
lich vereinbarten Obliegenheiten; cherer aufzubewahren;
cc) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, hh) soweit möglich dem Versicherer un-
insbesondere beim Verlassen des Or- verzüglich jede Auskunft – auf Verlan-
tes, an dem das Kraftfahrzeug abge- gen in Textform (z. B. E-Mail oder
stellt wurde (z. B. Abschließen des Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung
Fahrzeuges, Verstauen der Gegen- des Versicherungsfalles oder des Um-
stände und Verschließen des Vorzel- fanges der Leistungspflicht des Versi-
tes). cherers erforderlich ist sowie jede Un-
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- tersuchung über Ursache und Höhe
sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- des Schadens und über den Umfang
genheit, die er vor Eintritt des Versiche- der Entschädigungspflicht zu gestat-
rungsfalles gegenüber dem Versicherer ten;
zu erfüllen hat, so kann der Versicherer ii) vom Versicherer angeforderte Belege
innerhalb eines Monats, nachdem er beizubringen, deren Beschaffung ihm
von der Verletzung Kenntnis erlangt billigerweise zugemutet werden kann;
hat, den Vertrag fristlos kündigen. jj) dem Versicherer folgende Unterlagen
Das Kündigungsrecht des Versicherers einzureichen
ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- a) Namen und Anschriften von Betei-
rungsnehmer beweist, dass er die Ob- ligten und Zeugen,
liegenheit weder vorsätzlich noch grob- b) Anschrift und Aktenzeichen der auf-
fahrlässig verletzt hat. nehmenden Polizeidienststelle;
kk) Steht das Recht auf die vertragliche
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Leistung des Versicherers einem Drit-
Versicherungsfalles ten zu, so hat dieser die Obliegenhei-
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und ten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfül-
nach Eintritt des Versicherungsfalles len – soweit ihm dies nach den tat-
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung sächlichen und rechtlichen Umstän-
und Minderung des Schadens zu sor- den möglich ist.
gen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, 3. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzun-
nachdem er von ihm Kenntnis erlangt gen
hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
oder telefonisch – anzuzeigen; Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätz-
cc) Weisungen des Versicherers zur lich, so ist der Versicherer von der Ver-
Schadenabwendung / -minderung – pflichtung zur Leistung frei. Bei grob
ggf. auch mündlich oder telefonisch – fahrlässiger Verletzung der Obliegen-
einzuholen, wenn die Umstände dies heit ist der Versicherer berechtigt, seine
gestatten; Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
dd) Weisungen des Versicherers zur das der Schwere des Verschuldens des
Schadenabwendung / -minderung, so- Versicherungsnehmers entspricht. Das
weit für ihn zumutbar, zu befolgen. Er- Nichtvorliegen einer groben
teilen mehrere an dem Ver-
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Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- 3. Stillschweigende Verlängerung
nehmer zu beweisen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens ei-
b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie- nem Jahr verlängert sich der Vertrag um je-
genheitsverletzung ist der Versicherer weils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertrags-
jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit parteien spätestens drei Monate vor dem Ab-
der Versicherungsnehmer nachweist, lauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün-
dass die Verletzung der Obliegenheit digung zugegangen ist.
weder für den Eintritt oder die Feststel- 4. Tod des Versicherungsnehmers
lung des Versicherungsfalles noch für Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod
die Feststellung oder den Umfang der des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt
Leistungspflicht des Versicherers ur- der Kenntniserlangung des Versicherers von
sächlich ist. diesem Umstand, spätestens jedoch zwei Mo-
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nate nach dem Tod, wenn nicht bis zu diesem
nach Eintritt des Versicherungsfalles Zeitpunkt ein Erbe die Fortführung des Versi-
bestehende Auskunfts- oder Aufklä- cherungsverhältnisses unter Benennung des
rungsobliegenheit, ist der Versicherer künftigen Versicherungsnehmers erklärt.
nur dann vollständig oder teilweise leis-
5. Kündigung nach Eintritt des Versiche-
tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
rungsfalles
nehmer durch gesonderte Mitteilung in
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
Textform auf diese Rechtsfolge hinge- kann jede der Vertragsparteien den Versiche-
wiesen hat. rungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in
Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu erklären.
§ 17 Wiederherbeigeschaffte Sachen Sie muss der anderen Vertragspartei spätes-
tens einen Monat nach Auszahlung oder Ab-
1. Anzeigepflicht lehnung der Entschädigung zugegangen sein.
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sa- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine
chen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
oder der Versicherer dies nach Kenntniserlan- Versicherer wirksam. Der Versicherungsneh-
gung unverzüglich dem Vertragspartner in mer kann jedoch bestimmen, dass die Kündi-
Textform (z. B. E-Mail oder Brief) anzuzeigen. gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes-
tens jedoch zum Ende der laufenden Versi-
2. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädi- cherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündi-
gung gung des Versicherers wird einen Monat nach
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz ei- ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
ner abhanden gekommenen Sache zurücker- wirksam.
langt, nachdem für diese Sache eine Entschä-
digung in voller Höhe ihres Versicherungs- § 19 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie,
wertes gezahlt worden ist, so hat der Versi- Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
cherungsnehmer die Entschädigung zurück- zahlung
zuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur
Verfügung zu stellen. 1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
3. Beschädigte Sachen Die erste oder einmalige Prämie ist – unab-
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt hängig von dem Bestehen eines Widerruf-
worden, so kann der Versicherungsnehmer rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
die bedingungsgemäße Entschädigung in vereinbarten und im Versicherungsschein an-
Höhe der Reparaturkosten auch dann verlan- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
gen oder behalten, wenn die Sachen in den Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die
erste oder einmalige Prämie unverzüglich
nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der
§ 18 Beginn des Versicherungsschutzes, Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
Dauer und Ende des Vertrages nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeit-
punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
1. Beginn des Versicherungsschutzes nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehalt- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag
lich der Regelungen über die Folgen verspä- des Versicherungsnehmers oder getroffenen
teter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- Vereinbarungen ab, ist die erste oder einma-
oder Einmalprämie zu dem im Versicherungs- lige Prämie frühestens einen Monat nach Zu-
schein angegebenen Zeitpunkt. gang des Versicherungsscheins zu zahlen.
2. Dauer 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zah-
Der Vertrag ist für den im Versicherungs- lungsverzug
schein angegebenen Zeitraum abgeschlos- Wird die erste oder einmalige Prämie nicht
sen. zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fällig-
keitszeitpunkt gezahlt, so kann der
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Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so- Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
lange die Zahlung nicht bewirkt ist. kündigen, sofern der Versicherungs-
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn nehmer mit der Zahlung der geschulde-
der Versicherungsnehmer die Nichtzah- ten Beträge in Verzug ist.
lung nicht zu vertreten hat. Die Kündigung kann mit der Bestim-
3. Leistungsfreiheit des Versicherers mung der Zahlungsfrist so verbunden
Wenn der Versicherungsnehmer die erste werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. sam wird, wenn der Versicherungsneh-
1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah-
ist der Versicherer für einen vor Zahlung der lung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi-
Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht cherungsnehmer bei der Kündigung
zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi- ausdrücklich hinzuweisen.
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
in Textform oder durch einen auffälligen Hin- 4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
weis im Versicherungsschein auf diese Die Kündigung wird unwirksam, wenn der
Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf- Versicherungsnehmer innerhalb eines Mo-
merksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit nats nach der Kündigung oder, wenn sie
tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungs- mit der Fristbestimmung verbunden wor-
nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten den ist, innerhalb eines Monats nach Frist-
hat. ablauf die Zahlung leistet. Die Regelung
über die Leistungsfreiheit des Versiche-
§ 20 Folgeprämie rers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.
1. Fälligkeit § 21 Lastschriftverfahren
Eine Folgeprämie wird zu Beginn der verein-
barten Versicherungsperiode fällig. Die Zah- 1. Pflichten des Versicherungsnehmers
lung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschrift-
des im Versicherungsschein oder in der Prä- verfahren vereinbart worden, hat der Versi-
mienrechnung angegebenen Zeitraums be- cherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit
wirkt ist. der Prämie für eine ausreichende Deckung
des Kontos zu sorgen.
2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung 2. Änderung des Zahlungsweges
einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versiche- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-
rer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Ver- ten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz
zug entstandenen Schadens zu verlangen. wiederholtem Einziehungsversuch, nicht ein-
gezogen werden können, ist der Versicherer
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in
nach Mahnung Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen.
a) Der Versicherer kann den Versiche- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf
rungsnehmer bei nicht rechtzeitiger hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
Zahlung einer Folgeprämie auf dessen verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und
Kosten in Textform zur Zahlung auffor- zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
dern und eine Zahlungsfrist von min- Durch die Banken erhobene Bearbeitungsge-
destens zwei Wochen ab Zugang der bühren für fehlgeschlagenen Lastschriftein-
zug können dem Versicherungsnehmer in
Zahlungsaufforderung bestimmen
Rechnung gestellt werden.
(Mahnung). Die Mahnung ist nur wirk-
sam, wenn der Versicherer je Vertrag
§ 22 Keine Leistungspflicht aus besonderen
die rückständigen Beträge der Prämie,
Gründen
Zinsen und Kosten im Einzelnen bezif-
fert und außerdem auf die Rechtsfolgen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbei-
– Leistungsfreiheit und Kündigungs-
führung des Versicherungsfalles
recht – aufgrund der nicht fristgerech-
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versi-
ten Zahlung hinweist.
cherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge-
Versicherer von der Entschädigungspflicht
setzten Zahlungsfrist ein Versiche-
frei. Ist die Herbeiführung des Schadens
rungsfall ein und ist der Versicherungs-
durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
nehmer bei Eintritt des Versicherungs-
Vorsatzes in der Person des Versiche-
falles mit der Zahlung der Prämie oder
rungsnehmers festgestellt, so gilt die vor-
der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist
sätzliche Herbeiführung des Schadens als
der Versicherer von der Verpflichtung
bewiesen.
zur Leistung frei.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Scha-
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in
den grob fahrlässig herbei, so ist der Ver-
der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
sicherer berechtigt, seine Leistung in ei-
den Vertrag ohne Einhaltung einer
nem der Schwere des Verschuldens des
02_2022_V2
[Seite 20]
20
Versicherungsnehmers entsprechenden E-Mail: poststelle@bafin.de
Verhältnis zu kürzen.
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht
Versicherungsfalles verbindlich entscheiden kann.
Der Versicherer ist von der Entschädigungs-
3. Rechtsweg
pflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den
den Versicherer arglistig über Tatsachen, die
Rechtsweg zu beschreiten.
für den Grund oder die Höhe der Entschädi-
gung von Bedeutung sind, täuscht oder zu 4. Unser Beschwerdemanagement
täuschen versucht. Ist die Täuschung oder Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit
der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges auch an uns wenden. Unsere interne Be-
Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer schwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfü-
wegen Betruges oder Betrugsversuches fest- gung. Sie erreichen diese wie folgt:
gestellt, so gelten die Voraussetzungen des
Satzes 1 als bewiesen. Ammerländer Versicherung VVaG
- Beschwerdemanagement –
§ 23 Form der Erklärungen des Versicherungs- Bahnhofstr. 8
nehmers 26655 Westerstede
E-Mail: beschwerde@ammerlaender-ver-
Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des sicherung.de
Versicherungsnehmers sind – soweit nicht
gesondert geregelt – in Textform (z. B. E-Mail § 25 Schlussbestimmung
oder Brief) an den Versicherer zu richten.
1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingun-
§ 24 An wen können Sie sich wenden, wenn gen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? gesetzlichen Vorschriften. Mündliche Verein-
barungen sind ungültig.
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zu- 2. Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in
frieden sind oder eine Verhandlung mit uns drei Jahren. Die Verjährung ist nach Anmel-
einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten dung eines Anspruchs bis zum Zugang der
Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen die nach- Entscheidung des Versicherers in Textform
folgenden Beschwerdemöglichkeiten offen. (z. B. E-Mail oder Brief) gehemmt.
3. Klagen gegen den Versicherer sind am Ge-
1. Versicherungsombudsmann
richt seines Sitzes, gegen den Versicherungs-
Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich
an den Ombudsmann für Versicherungen nehmer an dessen Wohnsitz, zu erheben. Für
wenden. Diesen erreichen Sie wie folgt: Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder
der Versicherungsvermittlung ist auch das
Versicherungsombudsmann e.V. Gericht am Wohnsitz des Versicherungsneh-
Postfach 080632 mers zuständig.
10006 Berlin 4. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
E-Mail: beschwerde@versicherungsom-
budsmann.de
Internet: www.versicherungsombuds-
mann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine
unabhängige und für Verbraucher kostenfrei
arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns
verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
teilzunehmen.
2. Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrie-
den oder treten Meinungsverschiedenheiten
bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie
sich auch an die für uns zuständige Aufsicht
wenden. Als Versicherungsunternehmen un-
terliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt
für Finanzdienstleitungsaufsicht. Die Kontakt-
daten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
02_2022_V2
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Ammerländer Versicherung VVaG
– SATZUNG –
I. Allgemeine Bestimmungen In diesem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt
der/s Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er/sie getreten ist.
§ 1 Name und Sitz 3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitgliedervertreterversammlung folgenden
1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitig- Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertretung.
keit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun- 4. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung
ternehmen (VAG). von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversamm-
2. Der Name lautet: lung festgesetzt.
AMMERLÄNDER VERSICHERUNG
Versicherungsverein a. G. (VVaG) § 10 Aufsichtsratssitzungen
3. Sitz des Vereins ist Westerstede. 1. Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch Einladung der/s Vorsit-
zende/n, welche in Textform erfolgt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn min-
§ 2 Zweck und Geschäftsgebiet destens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
1. Der Verein betreibt die Sach-, Haftpflicht und Unfallversicherung. Er ist ferner berechtigt, gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der/die Versicherungs- Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates
nehmer*in nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalender-
Auf diese Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragsein- vierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung
nahme entfallen. muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge ab- verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
schließen. 2. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil.
zu vermitteln. 3. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den/die Vorsitzende/n.
4. Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, auch als persönlich haftende 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen und von
Gesellschafterin, zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder dem/r Vorsitzende/n zu unterzeichnen.
deren Vertretung zu übernehmen.
5. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates
Europäischen Union (EU-Staaten). 1. Den Aufsichtsrat treffen die ihn durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte
und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere:
§ 3 Geschäftsjahr a) Überwachung der Geschäftsführung,
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. b) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, inkl. des Lage- und Geschäfts-
§ 4 Bekanntmachung berichtes,
c) Empfehlung über die Überschussverwendung und die Berichterstattung an die
Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im Bundesanzeiger zu machen.
Mitgliederversammlung
d) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
II. Mitgliedschaft e) Abschluss, Anpassung und Beendigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder,
§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft f) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die im 2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für:
Geschäftsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz oder Sitz haben. a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum,
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Jedoch b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen,
können alle Rechte erst nach Beginn des Versicherungsschutzes ausgeübt werden. c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für fremde Rechnung wird nur der Ver- d) Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
sicherungsnehmer Mitglied. e) Aufnahme neuer Versicherungssparten.
4. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. 3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zuzulegen.
5. Durch Beendigung ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Ver- Abschnitt 3: Mitgliedervertretung
einsvermögen.
Diese Regelungen gelten nicht bei Verlust der Mitgliedschaft durch Bestandsübertragung. § 12 Allgemeines und Zusammensetzung
1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder.
III. Organe und Geschäftsführung Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes
hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind.
§ 6 Organe 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst
Organe des Vereins sind: gewählten Mitgliedern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar. Nicht
1. der Vorstand, wählbar sind Mitarbeitende sowie Vertreter des Vereins oder verbundener Unterneh-
2. der Aufsichtsrat, men. In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertretung Ausnahmen zulassen. So-
3. die Mitgliedervertreterversammlung. fern bereits gewählte Mitgliedervertreter eine der vorgenannten Tätigkeiten zukünftig
aufnehmen, scheiden sie mit sofortiger Wirkung als Mitgliedervertreter aus.
Abschnitt 1: Vorstand
3. Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 7 Zusammensetzung und Vertretung Wiederwahlen sind zulässig. Zur Wahl der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglie-
1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand wird vom Aufsichtsrat be- der spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung
stellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann im Bundesanzeiger einzuladen. Die Einladung zur Wahl muss den vom Vorstand im
ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestimmen. Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten und
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe- gleichzeitig dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor
send sind. der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Dieser Wahlvorschlag muss von
3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein 250 Mitgliedern unterzeichnet sein.
Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall 4. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der
sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsitzende gehören. nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter wählen. Die
4. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen zu be- Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen
stellen. gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
5. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der 5. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem
vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge. anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3
der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden (Abwahl).
§ 8 Aufgaben des Vorstandes 6. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Die Mitgliedervertreter erhalten
Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale.
Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben: 7. Das Amt des Mitgliedervertreters erlischt durch:
a) schriftliche Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber dem Verein,
1. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
b) Wegfall der Mitgliedschaft,
2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitgliedern,
c) Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit nach §12.2,
3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung,
d) Abwahl seitens der Mitgliedervertreterversammlung nach §12.5.
4. die Anlegung des Vereinsvermögens,
5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge, § 13 Aufgabe der Mitgliedervertreterversammlung
6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zur Zuständigkeit der Mitgliedervertreterversammlung gehören insbesondere:
Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichts
der Mitgliedervertreterversammlung zu beschließen sind. des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses.
Abschnitt 2: Aufsichtsrat 3. Feststellung des Jahresabschlusses inkl. der Überschussverteilung und des Lage-
berichtes, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Mit-
§ 9 Zusammensetzung
gliedervertreterversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahres-
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die abschluss nicht billigt.
Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung 4. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Ent- 5. Wahlen zum Aufsichtsrat.
lastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Ge- 6. Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates.
schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Das Amt beginnt mit 7. Änderung der Satzung sowie Aufnahme neuer Versicherungssparten.
Annahme der Wahl und erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Wiederwahlen sind 8. Wahl von Mitgliedervertretern sowie evtl. Ausschlüsse von Mitgliedervertretern aus
zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt.
wichtigem Grund.
2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so bedarf es der Be- 9. Bestellung/Wahl eines Abschlussprüfers.
rufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vornahme der 10. Auflösung des Vereins.
Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind.
Seite 1 von 2
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Ammerländer Versicherung VVaG
– SATZUNG –
§ 14 Mitgliedervertreterversammlung destens 10 % des Überschusses dieser Rücklage so lange zu, bis diese 20 % der
1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertretung werden in ordentlichen und Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mit-
außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst. gliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Tei-
2. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten le des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuführen.
acht Monate statt. 2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet
3. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichts- werden und auch nur insoweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unter-
rates oder seine Stellvertretung. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat schreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjah-
dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen werden. ren davon abgewichen werden.
4. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinnrücklagen (freie Rücklagen) gebil-
Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann die Mitglieder- det werden. Die Mitgliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vor-
vertreterversammlung als Präsenzversammlung oder als teilvirtuelle Versammlung standes – weitere Teile des Jahresabschlusses der freien Rücklage zuführen.
(hybrid) einberufen. Im Fall der Einberufung als teilvirtuelle Versammlung legt der § 22 Überschüsse
Vorstand die Art der digitalen Teilnahme an der Versammlung und die Form der digi-
1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der Ab-
talen Stimmabgabe für die nicht ortsanwesenden Teilnehmenden fest.
schreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbliebene
5. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterversammlung ist ein notarielles Protokoll
Überschuss zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für
aufzunehmen.
Beitragsrückerstattungen Verwendung finden.
6. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden statt, wenn der Aufsichts-
2. Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rück-
rat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 1/3 der gewählten
stellung für Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die
Mitgliedervertretenden dieses schriftlich beantragen.
Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen sind.
7. Die Mitgliedervertreterversammlung findet vorzugsweise am Sitz des Vereins statt.
3. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen.
§ 15 Beschlussfähigkeit Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang eines
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Geschäftsjahres, in dem die Beitragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder des
Mitgliedervertreter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse Vereins sind und es auch während des gesamten
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit diese Satzung vorherigen Geschäftsjahres waren.
nichts anderes bestimmt – durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, 4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind
durch Stimmzettel gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt.
Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 12.5, § 13.7 sowie § 23 Anlage des Vereinsvermögens
§ 24 1. Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 13.10 sowie
Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetrie-
§ 25 1. und 2.
bes flüssig zu halten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vor-
2. Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Ab-
schriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
stimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute
Aufsichtsbehörde.
Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, so findet eine zweite Wahl zwi-
schen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretenden statt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der/die
V. Änderungen der Satzung und Aufnahme
Verhandlungsleiter*in zieht. Der/Die Vorsitzend*e der Mitgliedervertreterversamm- neuer Versicherungssparten
lung ernennt 2 Stimmzählende. § 24 Satzungsänderungen und Aufnahme neuer
§ 16 Stimmrecht und Vertretung Versicherungssparten
1. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch eine/n anderen Mitglieder- 1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufnahme neuer Versicherungs-
vertretende zulässig, jedoch kann eine/n Mitgliedervertretende höchstens eine/n an sparten bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der
der Teilnahme verhinderte/n Mitgliedervertretenden vertreten. Mitgliedervertreterversammlung.
2. Ein Mitgliedervertretender ist nicht stimmberechtigt, wenn 2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung be-
• seine Versicherung ruht, treffen, vorzunehmen. Er ist weiterhin ermächtigt für den Fall, dass die Aufsichtsbe-
• oder er als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung seine staatsbürgerlichen hörde Änderungen verlangt bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliederver-
Rechte (Wahlrecht, Fähigkeit öffentlicher Ämter zu bekleiden oder Ehrenämter treterversammlung genehmigt, diesen zu entsprechen.
ausüben) verloren hat,
• oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm VI. Auflösung des Vereins
oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfte zwischen ihm und
§ 25 Auflösung und Bestandsübertragung
den Verein betrifft.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreter-
§ 17 Anträge versammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitglieder-
Mitglieder des Vereins können Anträge, die nicht Fragen der Geschäftsführung betreffen, vertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss
zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung spätestens am 01. Fe- einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt
bruar des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich einreichen. Ggf. kann ein/e Mitglie- werden. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4
dervertretende/r mit der Begründung beauftragt werden oder das Vereinsmitglied in die der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederver-
Mitgliedervertreterversammlung eingeladen werden. Entsprechende Anträge müssen treterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitglieder-
von mindestens 200 Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Mitglieds-Nr. unterzeich- vertreterversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie-
net sein. Anträge, welche nicht auf dem Tagesordnungspunkt stehen, können in der nenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist.
Mitgliedervertreterversammlung nur dann zum Beschluss gefasst werden, wenn sich 2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür
dagegen kein Widerspruch erhebt. stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Be-
schluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Be-
IV. Finanz- und Vermögensverwaltung standsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden.
3. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsver-
§ 18 Einnahmen träge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder, 4. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Auflösung oder Bestandsübertragung
2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen, die gesetzlichen Bestimmungen.
3. den sonstigen Einnahmen.
§ 26 Liquidation
§ 19 Beiträge 1. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, je-
Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand be- doch kann die Mitgliedervertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidato-
schlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Ver- ren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen.
sicherungsvertragsgesetz. 2. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach
§ 20 Nachschüsse dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf ei-
nes Jahres nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses – an die Mitglieder ver-
1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen
teilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken.
zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder
verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem
Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten. Letzte Änderungen genehmigt durch Verfügung der Bundesan-
2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres aus- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16.07.2026, Ge-
geschiedenen Mitglieder beizutragen. schäftszeichen: VA 31-| 5002/00289#00029.
3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mitglieder in der gleichen Weise auf-
zufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugsfolgen rich-
ten sich nach dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz.
4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 21 Verlustrücklagen
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird
eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG) mindestens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung
gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder
nach Entnahme noch nicht wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss
zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäfts- Bahnhofstraße 8, 26655 Westerstede, Telefon 04488 53737- 0,
jahres, dass die Einnahmen des Vereins die Ausgaben übersteigen, so fließen min- Info@ammerlaender-versicherung.de, www.ammerlaender-versicherung.de
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