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Versicherungsmakler / Auslandskrankenversicherung / Bedingungsarchiv

CosmosDirekt Einmalschutz: die Bedingungen im Volltext

Auslandskrankenversicherung Einmalschutz der Redion SA, über CosmosDirekt angeboten, für 60 Tage Vertragslaufzeit: weltweit ohne Höchstsumme und ohne Selbstbeteiligung, Rücktransport schon wenn medizinisch sinnvoll, Bergung bis 15.000 Euro, 24-Stunden-Notruf und Kostenübernahmeerklärung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Geltungsbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag)laut Versicherungsschein„Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Operationen durch einen Arzt“II.1.2.1, Seite 7
Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland)ja„Versicherungsschutz besteht grundsätzlich im gesamten Ausland weltweit.“I.3, Seite 2
USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossenja„Versicherungsschutz besteht grundsätzlich im gesamten Ausland weltweit.“I.3, Seite 2
Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich)nein„Ausland bedeutet jedes Gebiet außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland.“I.3, Seite 2
Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen)ja„Versichert sind jeweils die ersten 60 Tage einer Reise.“I.4, Seite 2
Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahrnein„Die Laufzeit des Versicherungsvertrages beträgt 60 Tage.“I.7, Seite 4
Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung)nein„Versichert sind jeweils die ersten 60 Tage einer Reise.“I.4, Seite 2
Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutznicht geregelt
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien)ja„Voraussetzung für die (Mit-)Versicherbarkeit einer Person ist, dass diese ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat.“I.2.5, Seite 2
Abschluss auch nach Reiseantritt möglichnein„Reisen, die Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags bereits angetreten haben, sind nicht versichert.“II.2.1, Seite 8
Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeitja„Ein Arzt stellt Ihre Reiseunfähigkeit fest. Wir leisten, bis Sie reisefähig sind.“II.3.1, Seite 8
Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag)ja„Im Tarif Familie sind bis zu zwei erwachsene Personen versichert.“I.2.3.3, Seite 2

Ärztliche Behandlung und Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante ärztliche Behandlungja„Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Operationen durch einen Arzt und/oder durch medizinisches Fachpersonal.“II.1.2.1, Seite 7
Stationäre Krankenhausbehandlungja„Untersuchungen, Behandlungen und Operationen im Krankenhaus durch einen Arzt und/oder durch medizinisches Fachpersonal;“II.1.2.2.1, Seite 7
Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsortja„Sie können sich frei für im Reiseland anerkannte Ärzte oder Krankenhäuser entscheiden.“II.1.1.2, Seite 7
Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmernicht geregelt
Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnungja„Wir übernehmen die Kosten für ärztlich verordnete Arzneimittel und Verbandsmaterial.“II.1.2.3, Seite 7
Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen)ja„Wir übernehmen die Kosten für die Miete von Hilfsmitteln.“II.1.2.5.1, Seite 7
Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungenja„Wir übernehmen die Kosten für weitere nichtärztliche Behandlungen und Therapien (Heilmittel).“II.1.2.5.2, Seite 7
Schmerzstillende Zahnbehandlungja„schmerzstillende Zahnbehandlungen“II.1.2.6, Seite 7
Einfache Zahnfüllungenja„Zahnfüllungen in einfacher Ausführung“II.1.2.6, Seite 7
Reparatur von Zahnersatz und Provisorienja„Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothesen“II.1.2.6, Seite 7
Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburtja„medizinisch notwendiger Versorgung in der Schwangerschaft“I.4.2, Seite 3
Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichertja„einer unerwarteten Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung,“I.4.1, Seite 2
Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär)ja„ist ein Zustand, der eine Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt.“I.4.1.1, Seite 3
Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhausja„Transport zur Erstversorgung zum nächstgelegenen, geeigneten Krankenhaus oder Arzt.“II.1.2.8.1, Seite 7
Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindesja„übernehmen wir Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson (Rooming-In)“II.1.4.1, Seite 8
Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werdenja, bis 50 €„Wir zahlen dann stattdessen 50 € für jeden Tag, an dem Sie stationär versorgt werden.“II.1.2.2.1, Seite 7

Rücktransport und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbarja„Wenn es medizinisch sinnvoll ist, die Behandlung in Deutschland fortzusetzen“II.1.2.9.1, Seite 7
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„Wenn es medizinisch sinnvoll ist, die Behandlung in Deutschland fortzusetzen“II.1.2.9.1, Seite 7
Kostengrenze für den Rücktransportkeine„Bei Organisation der Krankenrücktransporte nach Deutschland durch uns rechnen wir direkt mit dem Dienstleister ab.“II.1.2.9.4, Seite 7
Such-, Rettungs- und Bergungskostenja, bis 15.000 €„übernehmen wir die Kosten bis insgesamt maximal 15.000 € pro Versicherungsfall.“II.1.6, Seite 8
Überführung der verstorbenen Person in die Heimatja„die Überführung des Leichnams zum Bestattungsort in Deutschland in einem Sarg,“II.1.3.1.1, Seite 7
Bestattung am Sterbeort im Auslandja„eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer Überführung des Leichnams nach Deutschland.“II.1.3.1.3, Seite 8
Notrufzentrale rund um die Uhrja„Wir kümmern uns jederzeit um Ihr Anliegen ... 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr.“Einleitung, Seite 2
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung)ja„Falls notwendig, setzen wir uns mit dem behandelnden Arzt/Dienstleister vor Ort in Verbindung und senden eine Kostenübernahmeerklärung.“II.1.1.3, Seite 7
Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltja„Wir übernehmen die Kosten für die An- und Abreise einer Ihnen nahestehenden Person.“II.1.2.2.2, Seite 7
Rückholung mitreisender minderjähriger Kinderja„übernehmen wir die Mehrkosten für die Rückreise der betreuungsbedürftigen Person“II.1.4.3, Seite 8
Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket)nicht geregelt
Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsortja„Wir übernehmen die Kosten für den Versand eines benötigten Medikaments ins Ausland.“II.1.2.4, Seite 7
Dolmetscher- und Übersetzungskostenja„Wir übersetzen für Sie ärztliche Diagnosen und geplante Behandlungen.“III.1.3, Seite 9

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reiseja„Wir leisten nicht, wenn Sie gezielt ins Ausland reisen, um sich dort behandeln zu lassen.“II.2.2, Seite 8
Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlungja„Wir leisten nicht, wenn bereits vor Reiseantritt ärztlich festgestellt wurde, dass Sie während der Dauer der Reise medizinisch behandelt werden müssen.“II.2.4, Seite 8
Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch)ja„Ausnahmsweise besteht Versicherungsschutz bis zur frühestmöglichen Ausreise“I.5.2, Seite 3
Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichertja„Eine Erkrankung (einschließlich epidemischer und pandemischer Erkrankung)“I.4.1.1, Seite 3
Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriumsja„Wenn zum Zeitpunkt Ihres Reiseantritts eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Ihr Reiseziel oder Ihr Reiseland bestand, leisten wir nicht.“I.5.5, Seite 4
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsportja„Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle aufgrund der Teilnahme an Wettkämpfen als Berufssportler.“II.2.5, Seite 8
Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungennicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinflussnicht geregelt
Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitationja„Kur- und Sanatoriumsaufenthalte sowie Rehabilitationsmaßnahmen“II.2.6.1.8, Seite 8
Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungja„Pflege“II.2.6.1.10, Seite 8
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälleja„den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben, müssen wir nicht leisten.“I.5.6.1, Seite 4

Selbstbehalt und Leistungsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reisekeine„Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Operationen“II.1.2.1, Seite 7
Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgenja„haften wir lediglich subsidiär, d. h. nachrangig.“I.17.2, Seite 6
Wartezeit oder Karenz nach Abschlusskeine„Der Versicherungsschutz beginnt jedoch erst, sobald Sie aus Deutschland ausgereist sind.“I.6, Seite 4
Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzungnicht geregelt
Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten)keine„Haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, zahlen wir diese innerhalb von 14 Werktagen aus“I.15.1.2, Seite 5
Frist zur Einreichung der Belegenicht geregelt
Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiertnicht geregelt
Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinausja„Ein Arzt stellt Ihre Reiseunfähigkeit fest. Wir leisten, bis Sie reisefähig sind.“II.3.1, Seite 8

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertragsnein„Der Versicherungsschutz endet automatisch nach Ablauf der Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“I.8.1, Seite 4
Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit)nicht geregelt
Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglichnicht geregelt
Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen)ja„Der Beitrag richtet sich immer nach der ältesten versicherten Person.“I.2.4, Seite 2
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

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Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) CosmosDirekt Einmalschutz

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Auslandskrankenversicherung Einmalschutz (VB RO AK ES 2026)
[Seite 1] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Einmalschutz (VB RO AK ES 2026) Die Auslandskrankenversicherung der Redion SA, Niederlassung für Deutschland, bietet Ihnen Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall im Ausland. Diese Versicherungsbedingungen beinhalten die Regelungen zum Umfang des Versicherungsschutzes. Die Versicherungsbedingungen sind in einen allgemeinen Teil und einen besonderen Teil unterteilt. Der allgemeine Teil regelt die für die Auslandskrankenversicherung geltenden Best- immungen. Der besondere Teil regelt den konkreten Umfang des Versicherungsschutzes, die von uns im Versicherungsfall zu erbringenden Leis- tungen sowie zusätzliche Service- und Hilfeleistungen. Die Redion SA, Niederlassung für Deutschland, hat die Redion Germany Services GmbH, Adenauerring 9, 81737 München mit der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses beauftragt. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten fasst wesentliche Merkmale der Auslandskrankenversicherung zusammen. In den Wichtigen Informationen finden Sie unter anderem Hinweise zur Redion SA, Niederlassung für Deutschland, zum Widerrufsrecht und zu Beschwerdemöglichkeiten. Fragen zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung werden unter folgendem Link beantwortet: https://www.redion.de/datenschutz Kontaktmöglichkeiten: www.redion.de/kontakt 24h-Notfallnummer: +49 (0)89 55987 224 Schadensmeldung über online Schadenportal: www.redion.de/schaden Produkt- und Vertragsberatung: www.redion.de/service Postanschrift: Redion SA, Niederlassung für Deutschland Nördliche Münchner Straße 27A 82031 Grünwald Bitte nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie alle Unterlagen sorgfältig durch. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren. Wir sind für Sie da. Stand: 01.10.2026 Seite 1 von 9 [Seite 2] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Einmalschutz (VB RO AK ES 2026) Hilfe in jedem Fall - weltweit und rund um die Uhr benötigen wir eine Immatrikulationsbescheinigung bzw. einen Ausbildungsnachweis. Dieser Versicherungsschutz Mit Ihrer Auslandskrankenversicherung sind wir an Ihrer Seite - und das endet automatisch mit Beendigung/Abbruch des jeweili- sowohl vor als auch während der Reise. Haben Sie zum Beispiel Fragen gen Studiums bzw. der jeweiligen Ausbildung. zur medizinischen Versorgungssituation oder zu Impfungen in Ihrem Kommen leibliche Kinder erst nach Abschluss des Versiche- Reiseland? Oder brauchen Sie Hilfe, weil Sie während Ihrer Reise einen rungsvertrages hinzu, sind diese auch ohne Meldung mitver- Unfall erlitten haben oder erkrankt sind? sichert. Dies gilt, solange die Höchstgrenze von sieben Ob im Notfall oder für allgemeine medizinische Reiseinformationen, zusätzlichen Personen unter 28 Jahren nicht überschritten wir sind für Sie da. wird. Im Versicherungsfall übernehmen wir die Koordination der Hilfeleis- 2.3.3.2 Sonstige Personen unter 28 Jahren. tungen und veranlassen schnelle und kompetente Unterstützung vor 2.3.3.3 Personen mit einer anerkannten Behinderung. Ort. 2.4 Der Beitrag richtet sich immer nach der ältesten versicherten Per- Wir kümmern uns jederzeit um Ihr Anliegen – 24 Stunden am Tag, 365 son. Tage im Jahr. Kontaktieren Sie uns gerne. 2.5 Voraussetzung für die (Mit-)Versicherbarkeit einer Person ist, Wir haben uns zur besseren Verständlichkeit unserer Versicherungsbe- dass diese ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland dingungen für die direkte Anrede entschieden. hat. Der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Person ist das Land, in dem die Person ihren tatsächlichen Wohnsitz bzw. Lebensmittel- „Wir“ - sind die Redion SA, Niederlassung für Deutschland und als Ver- punkt hat und an dem sie nicht nur vorübergehend verweilt. Dies sicherer verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsleistungen zu er- ist im Zweifel der Ort, auf den die Person anhand äußerer Um- bringen. stände erkennbar für mehr als sechs zusammenhängende Mo- nate ihr Leben ausgerichtet hat. Aufenthalte ausschließlich zu „Sie“ - sind die versicherte Person. In einigen Fällen stehen Rechte aus Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken von diesen Bedingungen nur bestimmten Personen (z. B. dem Versiche- weniger als einem Jahr begründen keinen gewöhnlichen Aufent- rungsnehmer) zu. Dies wird an der betreffenden Stelle gesondert gere- haltsort. gelt. 2.6 Voraussetzung für den Versicherungsschutz von Personen ge- mäß Ziffern I.2.3.3.2 und I.2.3.3.3 ist darüber hinaus, dass uns Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Ge- diese mit vollständigem Namen, Adresse und Geburtsdatum ge- schlechter. meldet wurden. 2.7 Würde der Versicherungsschutz wegen des Wegfalls einer Vo- raussetzung für die Versicherbarkeit einer der oben genannten I Allgemeiner Teil Personen während einer versicherten Reise enden (z. B. wegen Überschreitung einer Altersgrenze oder offiziellem Ende von Aus- 1 Wer ist der Versicherungsnehmer? bildung/Studium während der Reise), besteht der Versicherungs- 1.1 Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers. schutz noch bis zum Ende der Reise fort. 1.2 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, über den Versiche- 2.8 Im Tarif „Paar“ und im Tarif „Familie“ kann der Versicherungsneh- rungsvertrag zu verfügen und Gestaltungsrechte auszuüben (z. B. mer die versicherten Personen ändern. Voraussetzung ist, dass Kündigung, Widerruf). der Versicherungsnehmer diese bei uns mit vollständigem Na- men, Adresse und Geburtsdatum als versicherte Personen an- bzw. abmeldet. 2 Wer kann den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen? 2.1 Berechtigt, den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen 3 Wo besteht Versicherungsschutz? und im eigenen Namen für sich oder Dritte Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu fordern, sind die versicherten Personen. Versicherungsschutz besteht grundsätzlich im gesamten Ausland 2.2 Versicherte Personen sind: weltweit. „Ausland“ bedeutet jedes Gebiet außerhalb der Grenzen Die uns vom Versicherungsnehmer als versicherte Person be- der Bundesrepublik Deutschland. Es gelten allerdings insbeson- nannten Personen, abhängig vom gewählten Tarif. dere die Ausschlüsse im Fall von internationalen Sanktionen (Ziffer 2.3 Es gibt folgende Tarife: I.5.7) und die territorialen Ausschlüsse (Ziffer I.5.8). 2.3.1 Im Tarif „Einzelperson“ ist eine Person versichert. 2.3.2 Im Tarif „Paar“ sind zwei Personen versichert. 4 Was ist versichert? Die versicherten Personen müssen nicht miteinander verwandt Unsere Auslandskrankenversicherung bietet Ihnen während Ihrer sein. Sie müssen auch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Reise im Ausland umfassenden Schutz. Eine Reise ist jeder vo- Die versicherten Personen haben einen eigenen Anspruch auf rübergehende, private oder berufliche Aufenthalt außerhalb Leistungen, auch wenn sie allein reisen. Deutschlands. Die Reise beginnt mit dem Verlassen Deutschlands 2.3.3 Im Tarif „Familie“ sind bis zu zwei erwachsene Personen versi- und endet mit der Rückkehr nach Deutschland. Versichert sind je- chert. weils die ersten 60 Tage einer Reise. Die versicherten Personen müssen nicht miteinander verwandt Wir erbringen im Versicherungsfall (= Eintritt des versicherten Risi- sein. Sie müssen auch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. kos) die im besonderen Teil definierten Leistungen. Alle versicherten Personen haben einen eigenen Anspruch auf 4.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn aufgrund Leistungen, auch wenn sie allein reisen. – einer unerwarteten Erkrankung, Zusätzlich können insgesamt bis zu sieben der folgenden Per- – einer unerwarteten Verschlechterung einer bestehenden Er- sonen mitversichert werden: krankung, 2.3.3.1 Eigene Kinder (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekin- – einer Unfall(folge)verletzung oder der), solange diese: – einer unerwarteten Verschlechterung einer Unfall(folge)verlet- – unter 28 Jahre alt sind zung – über 28 Jahre alt sind, aber sich noch in der Ausbildung eine medizinische Versorgung notwendig ist. oder im Studium befinden und mit Erstwohnsitz bei min- destens einem Elternteil gemeldet sind. Als Nachweis Stand: 01.10.2026 Seite 2 von 9 [Seite 3] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Einmalschutz (VB RO AK ES 2026) 4.1.1 Eine „Erkrankung“ (einschließlich epidemischer und pandemi- – kriminelle Gewalttaten an Ihnen oder einer mitreisenden Per- scher Erkrankung) ist ein Zustand, der eine Störung körperli- son cher oder geistiger Funktionen mit sich bringt. – schwerer Unfall von Ihnen oder einer mitreisenden Person 4.1.2 Eine Erkrankung ist „unerwartet“, wenn die Symptome der Er- – erstmalige Diagnose einer schweren Erkrankung bei Ihnen krankung erstmals nach Überschreiten der deutschen Grenze oder einer mitreisenden Person ins Ausland (Ausreise) auftreten. – Tod einer mitreisenden Person 4.1.3 Eine „Unfallverletzung“ ist eine Gesundheitsschädigung, die – Tod eines nahen Angehörigen durch ein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes – zivile Unruhen, Terroranschlag, Terrorattacke (Ziffern I.5.3.1 Ereignis verursacht wird. und I.5.3.2), Amoklauf an Ihrem Aufenthaltsort 4.1.4 Eine „Unfallfolgeverletzung“ ist eine gesundheitliche Beein- – Naturkatastrophe an Ihrem Aufenthaltsort (Ziffer I.5.4.1). trächtigung, die nicht unmittelbar durch das Unfallereignis Voraussetzung ist, dass Ihnen das Trauma aufgrund (eines) die- selbst entsteht, aber ohne das Unfallereignis nicht eingetreten ser Ereignisse ärztlich bestätigt wurde. In diesem Fall erbringen wäre. wir die Leistungen gemäß Ziffer II.1.5. 4.1.5 Eine Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung oder Un- Den konkreten Umfang und die Voraussetzungen der einzelnen fall(folge)verletzung ist „unerwartet“, wenn deren jeweilige Leistungen können Sie dem besonderen Teil dieser Versiche- Symptome vor der Ausreise unverändert und nicht so schwer- rungsbedingungen entnehmen. wiegend waren, dass Sie mit einer Verschlechterung der Symp- tome und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer 5 Was ist ausgeschlossen? Wann leisten wir nicht? medizinischen Versorgung im Ausland rechnen konnten. 4.2 Ein Versicherungsfall liegt darüber hinaus vor bei: Die unter dieser Ziffer genannten allgemeinen Ausschlüsse werden – medizinisch notwendiger Versorgung in der Schwangerschaft durch die im besonderen Teil zusätzlich geregelten Ausschlüsse er- wegen Schwangerschaftskomplikationen, Frühgeburt (Entbin- gänzt. dung vor der 37. Schwangerschaftswoche), Fehlgeburt oder 5.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle aufgrund von: Totgeburt. 5.1.1 Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung – einem medizinisch notwendigen Abbruch einer Schwanger- 5.1.2 der Verwendung chemischer, biologischer, biochemischer schaft. Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen mit – einer regulären Entbindung, wenn Sie Ihre Rückreise aus ei- gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf nem der unter Ziffer II.3 genannten Gründe nicht antreten kön- sonstige mitwirkende Ursachen nen. 5.2 Bei Krieg, kriegsähnlichen Zuständen und/oder zivilen Unruhen Im Fall einer (Früh-)Geburt ist das neugeborene Kind gemäß Ziffer im Gebiet Ihres Auslandsaufenthaltes sowie bei Versicherungs- I.2.3.3.1 mitversichert. fällen aufgrund solcher Ereignisse ist unsere Leistungspflicht Die Versicherungsfälle nach Ziffern I.4.1 und I.4.2 beginnen mit der grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise besteht Versi- Notwendigkeit der medizinischen Versorgung. Sie enden, wenn cherungsschutz bis zur frühestmöglichen Ausreise aus dem be- nach medizinischem Befund keine Notwendigkeit medizinischer troffenen Gebiet, wenn es vor Antritt Ihrer Reise für dieses Gebiet Versorgung mehr besteht. Muss die medizinische Versorgung aus keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt gab. Diese Aus- Gründen ausgeweitet werden, die mit dem ursprünglichen Versi- nahme gilt nicht, wenn Sie sich an einem dieser Ereignisse aktiv cherungsfall nicht ursächlich zusammenhängen, entsteht insoweit beteiligen, beteiligt haben und/oder einer Evakuierungsaufforde- ein neuer Versicherungsfall. In den Versicherungsfällen nach Zif- rung für das betroffene Gebiet nicht nachgekommen sind. fern I.4.1 und I.4.2 erbringen wir die Leistungen gemäß Ziffer II.1.2. 5.2.1 Krieg ist die Anwendung von Gewalt und/oder Zwang zwischen 4.3 Ein besonderer Versicherungsfall liegt vor, wenn Sie oder eine zwei oder mehr Staaten zur Bewältigung einer Auseinanderset- (mit-)versicherte Person auf der Reise versterben. In diesem Fall zung unter Einsatz bewaffneter Streitkräfte, unabhängig von erbringen wir die Leistungen gemäß Ziffer II.1.3. der völkerrechtlichen Legitimation. Ein völkerrechtswidriger 4.4 Ein weiterer besonderer Versicherungsfall liegt vor, wenn ein Be- Akt der Aggression (einschließlich Invasion, militärischer Be- treuungsnotfall entsteht. setzung, Annexion unter Anwendung von Zwang, Bombardie- 4.4.1 Ein Betreuungsnotfall liegt vor, wenn: rung und/oder die militärische Blockade von Häfen) gilt – ein Kind allein gereist ist und wegen eines Versicherungsfal- ebenfalls als Krieg. les stationär im Krankenhaus behandelt oder 5.2.2 Kriegsähnliche Zustände sind gewalttätige Unruhen, Meute- – Sie gemeinsam mit einer betreuungsbedürftigen Person ver- reien und Feindseligkeiten, Aufstände, Rebellionen, Militärput- reist sind, sich aber wegen eines Versicherungsfalles nicht sche, rechtswidrige Machtübernahmen, Revolutionen, mehr selbst um diese Person kümmern können. Bürgerkriege, bürgerkriegsähnliche Zustände, Verschwörun- – Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die betreuungsbe- gen, Verhängung des Kriegsrechts und Belagerungszustände. dürftige Person (mit-)versichert ist und sich für den relevan- 5.2.3 Zivile Unruhen sind vereinzelte, jedoch fortlaufend auftretende ten Zeitraum keine andere mitreisende Person um sie kollektive Gewalthandlungen im Zusammenhang mit gesell- kümmern kann. schaftlichen oder politischen Spannungen, die zu Todesfällen, 4.4.2 „Betreuungsbedürftige Personen“ sind: erheblichen Personenschäden oder erheblichen Sachschäden – minderjährige Kinder, führen können, ohne das Ausmaß oder die Intensität kriegs- – Kinder mit Behinderung unabhängig von deren Alter und ähnlicher Situationen zu erreichen. – Personen, die aus sonstigen Gründen (z. B. wegen fehlender Davon erfasst sind auch zunächst friedliche kollektive Aktio- Geschäftsfähigkeit oder körperlicher Einschränkung) von nen (einschließlich Protesten und Demonstrationen), wenn Ihnen betreut werden müssen/hilfsbedürftig sind. und soweit es bei diesen im weiteren Verlauf – z. B. aufgrund 4.4.3 Im Fall eines Betreuungsnotfalles erbringen wir die Leistungen externer Umstände oder Akteure – zu Gewalthandlungen gemäß Ziffer II.1.4. kommt. 4.5 Ein weiterer besonderer Versicherungsfall liegt vor, wenn Sie me- 5.3 Bei Terroranschlägen und Terrorattacken leisten wir nicht, wenn dizinische Versorgung in Form von psychotherapeutischer Unter- Sie sich aktiv an den kämpferischen Auseinandersetzungen be- stützung benötigen, weil Sie aufgrund (einer) der folgenden teiligt haben und/oder einer Evakuierungsaufforderung nicht Krisensituationen ein Trauma erlitten haben: nachgekommen sind. Stand: 01.10.2026 Seite 3 von 9 [Seite 4] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Einmalschutz (VB RO AK ES 2026) 5.3.1 Terroranschläge sind Handlungen einschließlich der Anwen- 6 Wann beginnt der Versicherungsschutz? dung oder Androhung von Gewalt, die von einer oder mehreren 6.1 Den Versicherungsbeginn können Sie dem Versicherungsschein Personen – allein, gemeinschaftlich oder im Auftrag, im Namen entnehmen. oder im Zusammenhang mit einer Organisation oder staatli- 6.2 Der Versicherungsschutz beginnt jedoch erst, sobald Sie aus chen Stelle – zu politischen, religiösen, ideologischen oder ver- gleichbaren Zwecken begangen werden. Hierzu gehört Deutschland ausgereist sind. insbesondere die Absicht, auf eine Regierung Einfluss zu neh- men oder die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit in 7 Wie lange besteht der Versicherungsschutz? Angst oder Schrecken zu versetzen. Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Vertragslaufzeit. Voraussetzung ist, dass die Handlung von einer staatlichen Die Laufzeit des Versicherungsvertrages beträgt 60 Tage. Stelle des Ortes, an dem sie begangen wurde, als terroristische Handlung eingestuft oder anerkannt wird. 8 Wann endet der Versicherungsschutz? 5.3.2 Terrorattacken sind: Ein gewaltsamer Angriff durch nichtstaat- liche Akteure gegen eine oder mehrere Personen, einen Ort 8.1 Der Versicherungsschutz endet automatisch nach Ablauf der oder eine Institution, der darauf abzielt, zu töten, zu verletzen Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. oder Sachwerte zu zerstören und der geeignet ist, Institutionen 8.2 In bestimmten Fällen endet der Versicherungsschutz darüber zu gefährden oder die Integrität eines Staatsgebiets zu beein- hinaus zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt. Diese Fälle trächtigen. können Sie dem besonderen Teil entnehmen. 5.4 Bei Naturkatastrophen leisten wir nicht, wenn Sie einer Evakuie- 8.3 Des Weiteren enden der Versicherungsvertrag und damit auch rungsaufforderung nicht nachgekommen sind. der Versicherungsschutz grundsätzlich mit dem Tod des Versi- 5.4.1 Naturkatastrophen sind Phänomene natürlichen, geophysika- cherungsnehmers. In einem solchen Falle können die übrigen lischen oder klimatischen Ursprungs und von außergewöhnli- versicherten Personen den Versicherungsvertrag im eigenen Na- cher Intensität. Dies sind: Überschwemmungen, Blizzard/ men und auf eigene Rechnung als Versicherungsnehmer fortset- Kältewellen/strenger Frost, Erdbeben, Lawinen, Vulkanaus- zen. Voraussetzung ist, dass uns die betreffende(n) bruch, Dürre, Tsunamis/Flutwelle, Waldbrände, Wirbel- versicherte(n) Person(en) die Fortsetzung des Vertrages als Ver- stürme/Zyklone/Taifune, Tornados, Erdrutsche, sicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod Bodensenkung/Erdsenkloch. des Versicherungsnehmers mitteilt/mitteilen. 5.5 Wenn zum Zeitpunkt Ihres Reiseantritts eine Reisewarnung des 8.3.1 Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers während der Auswärtigen Amtes für Ihr Reiseziel oder Ihr Reiseland bestand, Reise besteht Versicherungsschutz gemäß Ziffer II.1.3 (Leis- leisten wir nicht. Wird während der versicherten Reise eine Rei- tungen im Todesfall). sewarnung erlassen, die zur dringenden Ausreise auffordert, be- 8.3.2 Verstirbt der Versicherungsnehmer während der Reise einer steht Versicherungsschutz bis zur frühestmöglichen Ausreise. oder mehrerer (mit-)versicherter Personen, besteht für diese 5.6 Bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit ist unsere Leistungs- der Versicherungsschutz bis zum Ende der Reise fort. pflicht ausgeschlossen bzw. eingeschränkt: 8.4 Zudem enden der Versicherungsvertrag und damit auch der Ver- 5.6.1 Wenn eine (mit-)versicherte Person und/oder der Versiche- sicherungsschutz grundsätzlich mit der Verlegung des gewöhnli- rungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt chen Aufenthalts des Versicherungsnehmers in das Ausland. haben, müssen wir nicht leisten. Vorsatz liegt vor bei Tun oder Maßgeblich ist der Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung in Unterlassen mit Wissen und Wollen. Wissen und Wollen müs- Deutschland. In einem solchen Falle können die übrigen versi- sen sich auf das betreffende Tun bzw. Unterlassen beziehen cherten Personen den Versicherungsvertrag im eigenen Namen und auf dessen Folgen. und auf eigene Rechnung als Versicherungsnehmer fortsetzen. 5.6.2 Führt eine (mit-)versicherte Person und/oder der Versiche- Voraussetzung ist, dass uns die betreffende(n) versicherte(n) Per- rungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, son(en) die Fortsetzung des Vertrages als Versicherungsnehmer können wir unsere Leistung kürzen. Die Kürzung erfolgt in ei- innerhalb von zwei Monaten nach der Verlegung des gewöhnli- nem Verhältnis entsprechend der Schwere des Verschuldens. chen Aufenthalts des Versicherungsnehmers mitteilt/mitteilen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderli- Haben die versicherten Personen zu diesem Zeitpunkt bereits che Sorgfalt in einem besonders schweren Maße außer Acht eine Reise angetreten, besteht für sie Versicherungsschutz. gelassen wird. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem 9 In welcher Sprache kommunizieren wir? hätte einleuchten müssen. 5.7 Des Weiteren gelten die folgenden Ausschlüsse bei Internationa- Wir kommunizieren ausschließlich in deutscher Sprache. Wir ha- len Sanktionen: ben unsere Vertragsunterlagen ausschließlich in deutscher Spra- Wir gewähren keinen Versicherungsschutz bzw. erbringen keine che abgefasst. in den Versicherungsbedingungen beschriebenen Leistungen, wenn wir uns dadurch Sanktionen, Verboten oder Beschränkun- 10 Wie können Sie uns Versicherungsfälle anzeigen? gen aufgrund von Resolutionen der Vereinten Nationen oder Han- Kontaktmöglichkeiten: dels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Vorschriften der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Ame- Internetseite rika aussetzen würden. www.redion.de/kontakt Da sich die sanktionierten Länder und Regionen im Laufe der Zeit ändern können, finden Sie unter dem folgenden Link die Liste der 24h-Notfallnummer Länder und Regionen, für die wir aufgrund von Sanktionen aktuell +49 (0)89 55987 224 keinen Versicherungsschutz gewähren können: https://www.re- dion.de/rechtliches/internationale-sanktionen. Schadensmeldung über online Schadenportal 5.8 Darüber hinaus gewähren wir in den folgenden Ländern und geo- www.redion.de/schaden grafischen Regionen grundsätzlich keinen Versicherungsschutz: Iran, Syrien, Nordkorea, Krim-Region, Saporischschja, Cherson, Donezk und Luhansk Region, Belarus, Russische Föderation. Stand: 01.10.2026 Seite 4 von 9 [Seite 5] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Einmalschutz (VB RO AK ES 2026) Produkt- und Vertragsberatung oder eine Obliegenheit vorsätzlich, können wir die Leistung ganz www.redion.de/service ablehnen. 13.2 Verletzt der Versicherungsnehmer und/oder eine (mit-)versi- Postanschrift cherte Person eine Obliegenheit grob fahrlässig, können wir un- Redion SA, Niederlassung für Deutschland sere Leistung kürzen: und zwar in einem der Schwere des Nördliche Münchner Straße 27A Verschuldens der betreffenden Person(en) entsprechenden Ver- 82031 Grünwald hältnis. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit tragen Sie. 11 Kommt es auch auf das Verhalten und/oder die Kenntnis von 13.3 Voraussetzung für unsere Befreiung von der Leistungspflicht Personen an, die nicht Versicherungsnehmer sind? nach Ziffer I.13.1 bzw. unser Recht nach Ziffer I.13.2, unsere Leis- tung zu kürzen, ist, dass wir Sie im Versicherungsfall gesondert Soweit nach diesen Versicherungsbedingungen und/oder den ge- und in Textform auf diese Folge hingewiesen haben. Dies gilt al- setzlichen Vorschriften die Kenntnis und/oder das Verhalten des lerdings nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Arg- Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, gilt: Es listig handelt, wer einen gegen den Versicherer gerichteten kann auch die Kenntnis und das Verhalten von Ihnen und/oder den Zweck verfolgt. (mit-)versicherten Personen berücksichtigt werden. 13.4 Wir müssen trotz einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffer I.13.1 und/oder Ziffer I.13.2 leisten, wenn sie: 12 Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt eines Versicherungs- – weder Einfluss auf den Eintritt oder die Feststellung des Versi- falles zu beachten? cherungsfalles – noch Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer 12.1 Die (mit-)versicherten Personen und der Versicherungsnehmer Leistungspflicht hat. müssen: Diese Ausnahme gilt nicht bei einer arglistigen Obliegenheitsver- 12.1.1 bei Eintritt eines Versicherungsfalles den Schaden so gering letzung. wie möglich halten. Insbesondere müssen sie bei einer Wahl- möglichkeit zwischen mehreren Vorgehensweisen vergleich- barer Wirkung diejenige wählen, die die geringsten Kosten 14 Was müssen Sie bei Ansprüchen gegenüber Dritten beachten? verursacht. 14.1 Soweit Ihnen aufgrund des Ereignisses, welches den Versiche- 12.1.2 uns jede Auskunft erteilen, die: rungsfall begründet, ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, Kos- – zur Feststellung des den Versicherungsfall begründenden ten und/oder Aufwendungen gegenüber einem Dritten zusteht Sachverhaltes und/oder und wir die betreffenden Schäden, Kosten und/oder Aufwendun- – zur Beurteilung unserer Leistungspflicht und/oder gen ersetzen, haben Sie uns Ihren Anspruch gegen den Dritten in- – zur Beurteilung des Umfangs unserer Leistungspflicht soweit abzutreten. erforderlich ist. 14.2 Sie haben Ihren Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten oder ein 12.1.3 uns eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilen und/oder zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren. Bei zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen uns gegenüber dessen Durchsetzung durch uns müssen Sie, soweit erforderlich, von ihrer Schweigepflicht entbinden. Der Schweigepflichtent- mitwirken. Die geltenden Form- und Fristvorschriften müssen Sie bindung bedarf es nur, soweit dies: beachten. – für die Feststellung des den Versicherungsfall begründenden 14.3 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Sachverhaltes und/oder Eintritt des den Ersatzanspruch begründenden Ereignisses in – zur Beurteilung unserer Leistungspflicht und/oder häuslicher Gemeinschaft leben, sind Sie zur Abtretung nicht ver- – zur Beurteilung des Umfangs unserer Leistungspflicht pflichtet. Hat die betreffende Person den Schaden vorsätzlich erforderlich ist. verursacht, gilt dies jedoch nicht. 12.2 Die betreffenden (mit-)versicherten Personen und/oder der Ver- sicherungsnehmer müssen: 15 Wann und wie erbringen wir unsere Versicherungsleistungen? 12.2.1 uns jeweils von ihnen verauslagte Kosten nachweisen 12.2.2 sämtliche Belege (z. B. Nachweis für den Zeitpunkt des Beginns 15.1 Melden Sie einen Versicherungsfall, prüfen wir Ihre Anspruchs- Ihrer Reise, eine ärztliche Bescheinigung) im Original einrei- berechtigung: chen. 15.1.1 Haben Sie einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung, die Dies gilt jedoch nur, soweit die Belege: nicht in Form einer finanziellen Entschädigung zu leisten ist, er- – zur Feststellung des den Versicherungsfall begründenden bringen wir die jeweilige Leistung was Zeitpunkt, Umfang und Sachverhaltes und/oder Art und Weise der Leistungserbringung betrifft, entsprechend – zur Beurteilung unserer Leistungspflicht und/oder den jeweils im besonderen Teil geregelten Bedingungen. – zur Beurteilung des Umfangs unserer Leistungspflicht erfor- 15.1.2 Haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, zahlen derlich sind und wir diese innerhalb von 14 Werktagen aus, nachdem wir Ihren – von der betreffenden Person billigerweise zumutbar be- Anspruch dem Grunde und der Höhe nach festgestellt haben. schafft werden können. Die Auszahlung erfolgt in Euro. 12.3 Die (mit-)versicherten Personen und/oder der Versicherungsneh- 15.2 Soweit wir Kosten erstatten, die Sie nicht in Euro bezahlt haben, mer müssen uns Änderungen zu ihrem jeweiligen gewöhnlichen verwenden wir den Wechselkurs des Tages, an welchem Sie die Aufenthalt mitteilen. von uns zu erstattenden Kosten bezahlt haben. 13 Welche Folgen hat es, wenn Sie nach Eintritt eines Versiche- 16 Wann verjähren Ihre Ansprüche? rungsfalles nicht mitwirken? Was passiert bei Verletzung einer Obliegenheit? 16.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in 13.1 Verletzt der Versicherungsnehmer und/oder eine (mit-)versi- welchem Ihr Anspruch entstanden ist und Sie von den Umstän- cherte Person vorsätzlich eine Obliegenheit, die er/sie nach Ein- den zur Geltendmachung Ihres Anspruchs Kenntnis erlangt ha- tritt des Versicherungsfalls gegenüber uns erfüllen muss, ben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten Kenntnis erlangen müssen wir nicht leisten. Verletzen Sie eine Mitwirkungspflicht können. Stand: 01.10.2026 Seite 5 von 9 [Seite 6] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Einmalschutz (VB RO AK ES 2026) 16.2 Wenn Sie einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns 21 Wann ist die Zahlung rechtzeitig? angemeldet haben, ist die Verjährung dieses Anspruchs ge- 21.1 Die Zahlung der Prämie gilt als rechtzeitig, wenn unsere Last- hemmt. Die Hemmung der Verjährung erfasst auch alle weiteren schrift auf den jeweils ersten Versuch erfolgreich ist. Ansprüche, die aus demselben Grund gegeben sind wie der an- 21.2 Dies gilt nicht, wenn unsere Lastschrift scheitert, weil der Versi- gemeldete Anspruch. Der Zeitraum, während dessen die Verjäh- rung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. cherungsnehmer oder ein anderer Verfügungsberechtigter des 16.3 Die Hemmung der Verjährung wirkt von der Anmeldung Ihres An- angegebenen Kontos der Lastschrift widerspricht. 21.3 Scheitert unsere Lastschrift beim jeweils ersten Versuch, setzen spruchs bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere abschlie- wir eine angemessene Nachfrist, um für Deckung des Kontos zu ßende Entscheidung über den Anspruch in Textform zugeht. 16.4 Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach der Hemmung sorgen oder die Prämie direkt an uns zu bezahlen. Gleichzeitig ein. teilen wir dem Versicherungsnehmer in Textform unsere Konto- daten mit. Auch bestimmen wir einen zweiten Lastschrifttermin. 21.4 Weist uns der Versicherungsnehmer nach, dass er das Scheitern 17 Wer zahlt im Versicherungsfall, wenn Sie mehrere Versiche- der Lastschrift beim jeweils ersten Versuch nicht zu vertreten rungen haben? hat, gilt die Prämienzahlung als rechtzeitig erfolgt, wenn: 17.1 Melden Sie uns einen Versicherungsfall, gehen wir in Vorleistung. – die Lastschrift zu dem von uns bestimmten neuen Termin er- 17.2 Soweit Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag bean- folgreich ist oder sprucht werden kann (auch gesetzlicher Leistungsträger, freie – die Prämie bis zu dem von uns bestimmten Termin an uns be- Heilfürsorge und Beihilfe), haften wir lediglich subsidiär, d. h. zahlt wird. nachrangig. 17.3 Zur Prüfung unserer Ersatzpflicht müssen Sie uns deshalb bei der 22 Was passiert, wenn die Prämie nicht oder nicht rechtzeitig be- Anzeige des Versicherungsfalles mitteilen, ob Sie weitere Versi- zahlt wird? cherungen diesbezüglich abgeschlossen haben. 22.1 Wird die Prämie nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, können 17.4 Sind Sie privat krankenversichert und nehmen wir Regress bei Ih- rem Krankenversicherer, erstatten wir Ihnen Ihren finanziellen wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht be- Schaden: wir leisten für Selbstbehalte und entgangene Bei- wirkt ist. tragserstattungen für das Schadensjahr. 22.2 Ist die Prämie bei Eintritt eines Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, müssen wir nicht leisten. Wir sind trotzdem zur 17.5 Bei gesetzlichen Krankenversicherern können wir nicht in Re- gress gehen. Sie können uns helfen, wenn Sie medizinische Kos- Leistung verpflichtet, wenn wir den Versicherungsnehmer ten innerhalb Europas zunächst bei Ihrer gesetzlichen nicht durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch ei- Krankenversicherung einreichen. In der Regel übernehmen ge- nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese setzliche Krankenversicherer nicht alle Kosten. Die Differenz kön- Folge hingewiesen haben. 22.3 Ziffern I.22.1 und I.22.2 gelten nur, wenn der Versicherungs- nen Sie bei uns einreichen. nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. Dies ist insbeson- dere der Fall, wenn unsere Lastschrift erfolglos ist, weil: 18 Wer muss die Prämie bezahlen? – Der Versicherungsnehmer falsche Angaben zu dem Konto Der Versicherungsnehmer muss die Prämie bezahlen. gemacht hat, von dem wir die Prämie einziehen sollen, oder – das von ihm angegebene Konto nicht ausreichend gedeckt 19 Wie ist die Prämie zu bezahlen? ist. 19.1 Die Zahlung der Prämie erfolgt grundsätzlich im Lastschriftver- 23 Welches Recht gilt für dieses Versicherungsverhältnis? fahren. Der Versicherungsnehmer muss uns spätestens mit Ab- schluss des Versicherungsvertrages eine Einzugsermächtigung Für dieses Versicherungsverhältnis gilt das Recht der Bundesre- für ein Konto erteilen. Von diesem ziehen wir die Prämie ein. publik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 19.2 Der Versicherungsnehmer hat auch die Möglichkeit, bei Ab- schluss des Vertrages die Bankverbindung einer anderen Person 24 Welches Gericht ist im Streitfall zuständig? anzugeben (abweichender Prämienzahler). Dazu muss der Versi- 24.1 Für Klagen gegen uns ist das Gericht am Sitz unserer Niederlas- cherungsnehmer von der betreffenden Person befugt worden sung oder das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers sein. Dies muss er uns zusammen mit der Erteilung der Einzugs- in Deutschland zuständig. ermächtigung nachweisen. Die nachstehenden Regelungen zur 24.2 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich Prämienzahlung gelten dann entsprechend. 19.3 Sollte sich die angegebene Bankverbindung oder die Verfügungs- das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Deutschland zuständig. befugnis ändern, hat der Versicherungsnehmer uns dies unver- züglich mitzuteilen. 19.4 Auch (mit-)versicherte Personen dürfen die Prämie bezahlen. Vo- II Besonderer Teil raussetzung dafür ist, dass die (mit-)versicherte Person uns ihre Absicht diesbezüglich mitteilt. Wir stimmen dann mit dieser Per- Dieser Teil regelt die für die Auslandskrankenversicherung zusätzlich son die notwendigen Schritte ab. zum allgemeinen Teil geltenden Regelungen. Soweit einzelne Bestim- mungen vom allgemeinen Teil abweichen, wird dies nachfolgend ge- 20 Wann ist die Prämie zu bezahlen? sondert aufgeführt. Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Unsere Lastschrift erfolgt in der Regel in den ersten beiden 1 Welche Leistungen erbringen wir? Wochen des Monats nach Abschluss des Versicherungsvertrages. 1.1 Leistungen in Versicherungsfällen gemäß Ziffern I.4.1 und I.4.2: 1.1.1 Im Versicherungsfall erbringen wir die unter Ziffer II.1.2 geregel- ten Leistungen zur medizinischen Versorgung. Voraussetzung ist, dass es sich bei der medizinischen Versorgung um von der Schulmedizin anerkannte Untersuchungs- und Stand: 01.10.2026 Seite 6 von 9 [Seite 7] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Einmalschutz (VB RO AK ES 2026) Behandlungsmethoden bzw. medizinisch notwendige Maß- 1.2.5.2 Wir übernehmen die Kosten für weitere nichtärztliche Be- nahmen handelt. Wir leisten auch für alternative Behandlungs- handlungen und Therapien (Heilmittel). methoden und Arzneimittel, wenn sich diese in der Praxis als Heilmittel sind zum Beispiel: ebenso erfolgversprechend wie die Schulmedizin bewährt ha- – Strahlen-, Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Be- ben oder wenn keine schulmedizinische Versorgung zur Verfü- handlungen gung steht. Wir erstatten jedoch nicht mehr als die Kosten, die – Hydrotherapie und medizinische Packungen für eine entsprechende schulmedizinische Versorgung ange- – Massagen, Inhalationen fallen wären. – Krankengymnastik 1.1.2 Sie können sich frei für im Reiseland anerkannte Ärzte oder – medizinische Bäder und Elektrotherapie. Krankenhäuser entscheiden. Sind Sie unsicher, an welchen 1.2.6 Zahnärztliche Behandlungen Arzt oder an welches Krankenhaus Sie sich wenden sollen, Wir übernehmen die Kosten für: kontaktieren Sie uns gerne. Wir helfen Ihnen, den richtigen An- – schmerzstillende Zahnbehandlungen sprechpartner zu finden. – Zahnfüllungen in einfacher Ausführung 1.1.3 Falls notwendig, setzen wir uns mit dem behandelnden – Reparaturen von Einlagefüllungen Arzt/Dienstleister vor Ort in Verbindung und senden eine Kos- – Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothesen tenübernahmeerklärung. – Reparaturen von festen Zahnspangen 1.1.4 Wenn das Krankenhaus unsere Kostenübernahme nicht akzep- – provisorischen Zahnersatz. tiert, zahlen wir direkt über einen Dienstleister vor Ort. 1.2.7 Behandlungen durch Chiropraktiker, Osteopathen und Heil- 1.2 Im Einzelnen erbringen wir die folgenden Leistungen: praktiker 1.2.1 Kostenübernahme für ambulante Versorgung Wenn die Behandlung ärztlich verordnet wurde, übernehmen Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen, wir die Behandlungs- und Sachkosten vollständig. Ohne ärztli- Behandlungen und Operationen durch einen Arzt und/oder che Verordnung übernehmen wir die Behandlungs- und Sach- durch medizinisches Fachpersonal. kosten bis insgesamt maximal 500 € pro Versicherungsfall. 1.2.2 Kosten bei stationärer Versorgung im Krankenhaus 1.2.8 Krankentransporte im Ausland vor Ort 1.2.2.1 Wir übernehmen die Kosten für: Wir übernehmen im Versicherungsfall die Kosten für Kranken- – Untersuchungen, Behandlungen und Operationen im oder Rettungstransporte im Ausland: Krankenhaus durch einen Arzt und/oder durch medizini- 1.2.8.1 Transport zur Erstversorgung zum nächstgelegenen, geeigne- sches Fachpersonal; ten Krankenhaus oder Arzt. – Unterkunft, Verpflegung und Krankenpflege. 1.2.8.2 Verlegungstransport zur weiteren Behandlung. Wir leisten Alternativ zu dieser Kostenübernahme können Sie sich für ein bereits, wenn der Transport aus medizinischen Gründen Tagegeld entscheiden. Wir zahlen dann stattdessen 50 € für sinnvoll ist. jeden Tag, an dem Sie stationär versorgt werden. 1.2.8.3 Transport zurück in Ihre Unterkunft vor Ort. 1.2.2.2 An- und Abreise nahestehender Personen 1.2.8.4 Für sonstige Beförderungen (z. B. Taxi) erstatten wir maximal – Wir übernehmen die Kosten für die An- und Abreise einer 50 € pro Versicherungsfall. Ihnen nahestehenden Person. Voraussetzung dafür ist, 1.2.8.5 Zusätzliche Kosten für dass Sie länger als drei Tage im Krankenhaus behandelt – eine medizinisch notwendige Begleitperson werden müssen oder Ihr Zustand, gemäß Aussage des be- – eine nicht medizinisch notwendige Begleitperson. handelnden Arztes, lebensbedrohlich ist. 1.2.9 Krankenrücktransport aus dem Ausland – Ist ein Kind ohne Eltern gereist und muss länger als drei 1.2.9.1 Im Versicherungsfall organisieren wir in folgenden Fällen Ih- Tage im Krankenhaus bleiben oder befindet sich gemäß ren Transport zurück nach Deutschland: Aussage des behandelnden Arztes in einem lebensbe- – Wenn Sie vor Ort nicht angemessen medizinisch versorgt drohlichen Zustand, übernehmen wir die Kosten der Hin- werden können (Krankenrücktransport bei medizinischer und Rückreise für einen Krankenbesuch der Eltern. Der Unterversorgung). stationäre Aufenthalt darf bei Ankunft noch nicht abge- – Wenn es medizinisch sinnvoll ist, die Behandlung in schlossen sein. Deutschland fortzusetzen (medizinisch sinnvoller Kran- 1.2.2.3 (Hotel-) Übernachtungen kenrücktransport). Wir übernehmen die Kosten für bis zu fünf (Hotel-)Übernach- – Wenn Sie länger als 14 Tage stationär im Krankenhaus blei- tungen für (mit-)versicherte Mitreisende, falls der gebuchte ben müssen (Krankenrücktransport wegen langer Behand- Aufenthalt aufgrund Ihres stationären Krankenhausaufent- lungsdauer). haltes unterbrochen oder verlängert werden muss. Wir über- 1.2.9.2 Der Rücktransport erfolgt in das nächstgelegene, geeignete nehmen die Hotelkosten in Höhe von insgesamt maximal Krankenhaus an Ihrem Wohnort oder auf Wunsch in ein an- 1.500 € pro Versicherungsfall. deres Krankenhaus in Deutschland. 1.2.3 Arzneimittel und Verbandsmaterial 1.2.9.3 Wir übernehmen in diesem Fall auch die Kosten für den Wir übernehmen die Kosten für ärztlich verordnete Arzneimittel Rücktransport von: und Verbandsmaterial. – Ihnen selbst; 1.2.4 Versorgung mit Medikamenten und Blutkonserven – einer medizinisch notwendigen Begleitperson; Wir übernehmen die Kosten für den Versand eines benötigten – einer nicht medizinisch notwendigen Begleitperson; Medikaments ins Ausland. Wir leisten auch, wenn Sie das Me- – Ihrem Reisegepäck; dikament bereits vor der Reise regelmäßig einnehmen. – Ihren Haustieren, bis insgesamt maximal 500 € pro Versi- Wir übernehmen die Kosten für benötigte Blutkonserven und cherungsfall. deren Versand ins Ausland. 1.2.9.4 Bei Organisation der Krankenrücktransporte nach Deutsch- 1.2.5 Hilfsmittel/Heilmittel land durch uns rechnen wir direkt mit dem Dienstleister ab. 1.2.5.1 Wir übernehmen die Kosten für die Miete von Hilfsmitteln. 1.3 Leistungen im Todesfall (Ziffer I.4.3) Hilfsmittel sind Gegenstände, die Sie nutzen, um körperliche 1.3.1 Im Versicherungsfall gemäß Ziffer I.4.3 übernehmen wir nach oder organische Defizite auszugleichen. Ist die Miete nicht Ihrem Wunsch alternativ die Kosten für: möglich, übernehmen wir die Kosten der Anschaffung in ein- 1.3.1.1 die Überführung des Leichnams zum Bestattungsort in facher Ausführung. Deutschland in einem Sarg, Stand: 01.10.2026 Seite 7 von 9 [Seite 8] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Einmalschutz (VB RO AK ES 2026) 1.3.1.2 die Einäscherung vor Ort und die Überführung der Urne nach 2.6.1.4 Psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlun- Deutschland oder gen. Bitte beachten Sie die Ausnahme in Ziffer II.1.5 und Ziffer 1.3.1.3 eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer III.1.4. Überführung des Leichnams nach Deutschland. 2.6.1.5 Hypnose 1.3.2 Wir übernehmen im Fall der Überführung nach Deutschland 2.6.1.6 Entzug oder Entwöhnung von Rauschmitteln (Ziffern II.1.3.1.1 und II.1.3.1.2) auch die Kosten für den Rück- 2.6.1.7 Kosmetische Operationen transport von: 2.6.1.8 Kur- und Sanatoriumsaufenthalte sowie Rehabilitationsmaß- – Ihrem Reisegepäck; nahmen – Ihren Haustieren, bis insgesamt maximal 500 € pro Versiche- Dieser Ausschluss gilt ausnahmsweise nicht, wenn diese rungsfall. Aufenthalte bzw. Maßnahmen im Anschluss an einen versi- 1.4 Leistungen im Fall eines Betreuungsnotfalls (Ziffer I.4.4) cherten, stationären Krankenhausaufenthalt erfolgen und 1.4.1 Ist eine betreuungsbedürftige Person im Krankenhaus, über- diese Aufenthalte bzw. Maßnahmen der Verkürzung dieses nehmen wir Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson Krankenhausaufenthaltes dienen. Damit die Ausnahme gilt, (Rooming-In). Die Begleitperson muss nicht bei uns versichert müssen Sie sich bezüglich des Kur-/Sanatoriumsaufenthal- sein. tes bzw. der Rehabilitationsmaßnahme im Vorfeld mit uns 1.4.2 Ist eine betreuungsbedürftige Person ohne Betreuung, über- abstimmen. Wir müssen die Leistungen im Vorfeld zugesagt nehmen wir die Kosten einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung. haben. Können wir diese nicht vor Ort organisieren, übernehmen wir 2.6.1.9 ambulante Behandlungen in einem Heilbad oder Kurort. alternativ Reisekosten für eine von Ihnen benannte Vertrauens- Diese Einschränkung entfällt, wenn: person. Wir bezahlen Hin- und Rückreise. Wir übernehmen – die Behandlung durch einen vor Ort eintretenden Unfall auch die Mehrkosten für die Unterbringung in der von Ihnen ge- notwendig ist. buchten oder einer vergleichbaren Unterkunft. – Sie sich in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und 1.4.3 Wenn wir Sie nach Deutschland zurücktransportieren, über- nicht zum Zweck einer Kur aufgehalten haben und vor Ort nehmen wir die Mehrkosten für die Rückreise der betreuungs- erkranken. bedürftigen Person. Gleiches gilt, wenn Sie verstorben sind. 2.6.1.10 Pflege 1.5 Psychotherapeutische Leistungen (Ziffer I.4.5) 2.6.2 Sachkosten für: Benötigen Sie aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 2.6.2.1 kosmetische Präparate, Stärkungsmittel, Badezusätze I.4.5 psychotherapeutische Unterstützung, übernehmen wir die 2.6.2.2 den Ersatz von Hilfsmitteln, die Sie bereits vor Antritt der Kosten für maximal fünf psychotherapeutische Sitzungen. Reise benötigen 1.6 Suche, Rettung oder Bergung 2.6.2.3 die Anschaffung oder Reparatur von Sehhilfen und Hörgerä- Ist im Versicherungsfall Ihre Suche, Rettung oder Bergung erfor- ten derlich, übernehmen wir die Kosten bis insgesamt maximal 2.6.2.4 dauerhaften Zahnersatz, Stiftzähne oder Einlagefüllungen. 15.000 € pro Versicherungsfall. Erforderlichkeit ist gegeben, 2.6.3 Weitere Kosten für: wenn Sie sich nicht aus eigener Kraft oder durch zumutbares Ver- 2.6.3.1 eine medizinische Versorgung, die nicht ärztlich verordnet halten selbst helfen können. wurde 1.7 Telefonkosten 2.6.3.2 Arzneimittel oder Hilfsmittel, die Sie nicht in einer Apotheke Wir erstatten Kosten für Telefonate mit unserer Notrufzentrale. oder einem anderen medizinischen Fachgeschäft erworben haben 2 Welche besonderen Ausschlüsse gelten? 2.6.3.3 eine medizinische Versorgung, die den medizinisch notwen- digen Umfang übersteigt. 2.1 Reisen, die Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versiche- 2.7 Eingeschränkte Kosten/Leistungen: rungsvertrags bereits angetreten haben, sind nicht versichert. Stehen die Kosten einer medizinischen Versorgung oder sonsti- 2.2 Wir leisten nicht, wenn Sie gezielt ins Ausland reisen, um sich ger Leistungen aus Ziffer II.1 in einem auffälligen Missverhältnis dort behandeln zu lassen. zum ortsüblichen Preis der entsprechenden medizinischen Ver- 2.3 In Ländern, in denen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sorgung/Leistung, können wir die Kosten der medizinischen Ver- oder als Arbeitnehmer gemeldet sind, haben Sie keinen Versi- sorgung/Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. cherungsschutz. Hierunter fallen auch Aufenthalte zu Studien, 2.8 Es gelten zudem die allgemeinen Ausschlüsse gemäß Ziffer I.5. Praktikums- oder Ausbildungszwecken, wenn diese für 6 oder mehr zusammenhängende Monate andauern. 3 Welche Besonderheiten gelten zur Dauer des Versicherungs- 2.4 Wir leisten nicht, wenn bereits vor Reiseantritt ärztlich festge- schutzes? stellt wurde, dass Sie während der Dauer der Reise medizinisch behandelt werden müssen. Dieser Leistungsausschluss gilt Wenn Sie Ihre Rückreise nicht antreten können, verlängert sich die nicht, wenn Sie wegen des Todes Ihrer Eltern, Ihrer Kinder oder Dauer Ihres Versicherungsschutzes in den beiden nachstehenden Ihres Partners ins Ausland reisen. Fällen: 2.5 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle aufgrund der Teilnahme 3.1 Ein Arzt stellt Ihre Reiseunfähigkeit fest. Wir leisten, bis Sie reise- an Wettkämpfen als Berufssportler. Davon ausgenommen sind fähig sind. Sie sind reisefähig, wenn Sie mit einem öffentlichen Vereinswettkämpfe und das zugehörige Training. Verkehrsmittel reisen können. 2.6 Welche Kosten übernehmen wir nicht? 3.2 Ihre Rückreise ist nicht möglich. Sie verzögert sich in Folge von 2.6.1 Behandlungskosten für: Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben (z. B. Naturkatastro- 2.6.1.1 Vorsorgeuntersuchungen phen, Ziffer I.5.4.1). Wir leisten, bis die Rückreise möglich ist. 2.6.1.2 Behandlungen durch Ihre Eltern, Kinder oder Ihren Partner. In Eine Verlängerung Ihres Schutzes gilt immer für alle versicherten diesem Fall erstatten wir Kosten für medizinisch notwendige Personen, die mit Ihnen reisen. Materialien, Hilfsmittel und Arzneimittel, die im Rahmen der Behandlung eingesetzt und nachweislich angefallen sind. 2.6.1.3 Kieferorthopädie Stand: 01.10.2026 Seite 8 von 9 [Seite 9] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Einmalschutz (VB RO AK ES 2026) III Service- und Hilfeleistungen 1 Welche zusätzlichen Service- und Hilfeleistungen bieten wir? Im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsschutz bieten wir Ihnen vor und/oder während der Reise die folgenden zusätzlichen Service- und Hilfeleistungen an, um einen störungsfreien Ablauf Ih- rer Reise zu unterstützen und Versicherungsfällen oder unverhält- nismäßigen Kosten vorzubeugen: 1.1 Medizinische Beratung per Telefon oder Video (Teleconsultation) Unsere qualifizierten medizinischen Fachkräfte und Ärzte bera- ten Sie bei Bedarf zu allen gesundheitlichen Anliegen. Gerne ver- einbaren wir ein Telefonat oder Videogespräch mit unseren Ärzten für Sie. 1.2 Unterstützung vor und/oder während der Reise – Wir nennen Ihnen empfohlene und vorgeschriebene Impfun- gen für Ihr Reiseziel. – Wir helfen Ihnen bei der Zusammenstellung einer Reiseapo- theke. – Wir recherchieren, ob Arzneimittel an Ihrem Reiseziel erhält- lich sind. Wir prüfen auch, ob ein benötigtes Medikament im Ausland unter einem anderen Namen erhältlich ist. 1.3 Unterstützung während der Reise Auf Wunsch helfen wir Ihnen bei der Organisation der versicher- ten Leistungen. – Nutzen Sie unsere qualitätsgeprüften Dienstleister: – Wir helfen Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Arzt, Krankenhaus oder einer Spezialklinik. – Wir nennen Ihnen weitere medizinische Dienstleister. – Wir benennen Ihnen Notfallapotheken im Reiseland. – Wir vermitteln den Kontakt zwischen den behandelnden Ärz- ten und Ihrem Hausarzt. Wir unterstützen auch die Übermitt- lung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. – Wir übersetzen für Sie ärztliche Diagnosen und geplante Be- handlungen. – Wir informieren auf Wunsch Ihre Angehörigen. 1.4 Beratung bei psychischer Krise Wir leisten bei Bedarf eine erste telefonische psychologische Hil- festellung durch medizinisches Fachpersonal. Stand: 01.10.2026 Seite 9 von 9
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