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Versicherungsmakler / Auslandskrankenversicherung / Bedingungsarchiv

DFV Auslandsreise-Krankenversicherung: die Bedingungen im Volltext

Jahresvertrag für beliebig viele Auslandsreisen bis zwei Monate für gesetzlich oder privat Vollversicherte, ohne Wartezeit und ohne Selbstbeteiligung, nachrangig zu GKV und PKV, Überführung oder Bestattung bis 12.000 Euro.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Geltungsbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag)laut Versicherungsschein„bis zu 100 % für akut eingetretene und unvorhersehbare Krankheiten, Unfälle“Nr. 2.1, Seite 2
Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland)ja„Der Versicherungsschutz gilt weltweit.“Nr. 6.1, Seite 2
USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossenja„Der Versicherungsschutz gilt weltweit.“Nr. 6.1, Seite 2
Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich)nein„Der Versicherungsschutz beginnt mit der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland (Grenzübertritt)“Nr. 6.2, Seite 5
Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen)ja„Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsreisen, bei denen jeder einzelne Auslandsaufenthalt eine ununterbrochene Dauer von zwei Monaten nicht übersteigt.“Nr. 2.2, Seite 2
Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahrja„Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsreisen, bei denen jeder einzelne Auslandsaufenthalt eine ununterbrochene Dauer von zwei Monaten nicht übersteigt.“Nr. 2.2, Seite 2
Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung)nein„Bei einem längeren Auslandsaufenthalt von über zwei Monaten besteht Versicherungsschutz nur für die ersten zwei Monate.“Nr. 2.2, Seite 2
Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutznicht geregelt
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien)ja„krankheitskostenvollversichert sind und ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.“Nr. 1.1, Seite 2
Abschluss auch nach Reiseantritt möglichnein„Wird der Versicherungsvertrag während der Auslandsreise abgeschlossen ... so besteht für diese Auslandsreise kein Versicherungsschutz.“Nr. 9.5, Seite 6
Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeitja„gewähren wir bei nachgewiesener Transportunfähigkeit die Versicherungsleistungen einschließlich eines dann eventuell notwendig werdenden Rücktransports bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit weiter.“Nr. 12.8, Seite 7
Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag)nicht geregelt

Ärztliche Behandlung und Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante ärztliche Behandlungja, bis zur Versicherungssumme„Leistungen der Ärzte für ambulante Behandlungen, wobei der versicherten Person die Wahl unter den Ärzten frei steht“Nr. 2.7, Seite 2
Stationäre Krankenhausbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem Krankenhaus“Nr. 2.7, Seite 3
Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsortja„wobei das nächsterreichbare und für die ... Krankenhaus in Anspruch zu nehmen ist“Nr. 2.7, Seite 3
Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmernicht geregelt
Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnungja, bis zur Versicherungssumme„Arznei- und Verbandsmittel, die aufgrund ärztlicher Verordnung aus einer offiziell zugelassenen Abgabestelle bezogen werden“Nr. 2.7, Seite 2
Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen)ja, bis zur Versicherungssumme„ärztlich verordnete Hilfsmittel, die auf der versicherten Auslandsreise erstmals erforderlich sind“Nr. 2.7, Seite 2
Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungenja, bis zur Versicherungssumme„ärztlich verordnete Heilmittel (z. B. Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen, Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik)“Nr. 2.7, Seite 2
Schmerzstillende Zahnbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„Leistungen von zugelassenen Zahnärzten für schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen und die damit in Verbindung stehenden notwendigen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung“Nr. 2.7, Seite 3
Einfache Zahnfüllungenja, bis zur Versicherungssumme„Leistungen von zugelassenen Zahnärzten für schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen und die damit in Verbindung stehenden notwendigen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung“Nr. 2.7, Seite 3
Reparatur von Zahnersatz und Provisorienja, bis zur Versicherungssumme„Reparaturen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen von vorhandenem Zahnersatz“Nr. 2.7, Seite 3
Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburtja, bis zur Versicherungssumme„Unfälle, Schwangerschaftskomplikationen, Frühgeburten, Fehlgeburten und“Nr. 2.1, Seite 2
Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichertja, bis zur Versicherungssumme„besteht Versicherungsschutz insoweit, als im Ausland akut und unvorhersehbar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt.“Nr. 2.3, Seite 2
Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär)nein„psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen“Nr. 4, Seite 4
Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhausja, bis zur Versicherungssumme„Krankentransporte zu dem nächsterreichbaren Arzt“Nr. 2.7, Seite 3
Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindesja, bis zur Versicherungssumme„Unterkunft und Verpflegung einer versicherten Begleitperson im Krankenhaus, wenn eine versicherte minderjährige Person stationär behandelt werden muss“Nr. 2.7, Seite 3
Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werdennicht geregelt

Rücktransport und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbarnein„sofern der Rücktransport medizinisch notwendig, sinnvoll und vertretbar ist“Nr. 2.7, Seite 3
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigja„sofern der Rücktransport medizinisch notwendig, sinnvoll und vertretbar ist“Nr. 2.7, Seite 3
Kostengrenze für den Rücktransportkeine„die Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland zu dem nächsterreichbaren und für die medizinische Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus am Wohnort“Nr. 2.7, Seite 3
Such-, Rettungs- und Bergungskostennicht geregelt
Überführung der verstorbenen Person in die Heimatja, bis 12.000 €„Kosten der Überführung des Leichnams an den ständigen Wohnsitz des Verstorbenen bis maximal 12.000,00 EUR“Nr. 2.7, Seite 3
Bestattung am Sterbeort im Auslandja, bis 12.000 €„Kosten einer Bestattung vor Ort im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären, höchstens jedoch bis zu 12.000,00 EUR.“Nr. 2.7, Seite 3
Notrufzentrale rund um die Uhrnicht geregelt
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung)nicht geregelt
Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Rückholung mitreisender minderjähriger Kindernicht geregelt
Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket)nicht geregelt
Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsortnicht geregelt
Dolmetscher- und Übersetzungskostennicht geregelt

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reiseja„Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Auslandsreise waren“Nr. 4, Seite 3
Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlungja„Heilbehandlungen, bei denen bei Antritt der Auslandsreise aufgrund einer bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung oder Behandlung feststand, dass sie bei Durchführung der Auslandsreise stattfinden müssen“Nr. 4, Seite 3
Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch)nein„solche Heilbehandlungsmaßnahmen einschließlich ihrer Folgen, die durch Kriegsereignisse“Nr. 4, Seite 4
Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichertnicht geregelt
Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriumsja„nicht vertretbar sind Rücktransporte aus dem Ausland, wenn durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland vor Reiseantritt Reisewarnungen ausgesprochen wurden“Nr. 2.7, Seite 3
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsportnicht geregelt
Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungennicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinflussja„auf eine Sucht beruhende Krankheiten einschließlich deren Folgen sowie Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren“Nr. 4, Seite 4
Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitationja„Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen“Nr. 4, Seite 4
Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungja„eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung“Nr. 4, Seite 4
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälleja„vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle einschließlich deren Folgen“Nr. 4, Seite 4

Selbstbehalt und Leistungsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reisekeine„Wir leisten für die erstattungsfähigen Aufwendungen in der Auslandsreise-Krankenversicherung bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten“Nr. 2.1, Seite 2
Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgenja„Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen, soweit die Kosten ... nicht von der GKV, PKV oder Dritten übernommen werden.“Nr. 2.5, Seite 2
Wartezeit oder Karenz nach Abschlusskeine„Wartezeiten bestehen nicht.“Nr. 3, Seite 3
Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzungnicht geregelt
Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten)keine„Sämtliche Belege (z. B. Arztrechnungen, Krankenhausrechnungen, Transportkostenrechnungen, Zahnarztrechnungen, Material- und Laborkostenrechnungen) sind im Original einzureichen.“Nr. 5.2, Seite 4
Frist zur Einreichung der Belegenicht geregelt
Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiertja„Kosten für Übersetzungen können wir von den Versicherungsleistungen abziehen.“Nr. 5.4, Seite 4
Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinausja„Für leistungspflichtige Versicherungsfälle, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages noch andauern, gewähren wir bei nachgewiesener Transportunfähigkeit die Versicherungsleistungen“Nr. 12.8, Seite 6

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertragsja„Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr“Nr. 12.2, Seite 6
Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit)nicht geregelt
Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglichnicht geregelt
Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen)ja„Er richtet sich nach dem Lebensalter der versicherten Person und erhöht sich, wenn die versicherte Person das 65. und das 75. Lebensjahr vollendet.“Nr. 8.4, Seite 5
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DFV Deutsche Familienversicherung AG
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) DFV Auslandsreise-Krankenversicherung

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Auslandskranken
[Seite 1] Versicherungsbedingungen der DFV Deutsche Familienversicherung AG für die Auslandsreise-Krankenversicherung In der Fassung vom 01.04.2014 (PRN: 20052-01-0000) Inhaltsverzeichnis 1. Versicherungsfähigkeit und versicherte Personen 2. Leistungsumfang des Versicherungsschutzes 3. Wartezeiten 4. Leistungsausschlüsse 5. Auszahlung der Versicherungsleistung 6. Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 7. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen 8. Versicherungsbeiträge 9. Fälligkeit des Erstbeitrags und Beginn des Versicherungsschutzes 10. Fälligkeit der Folgebeiträge 11. Beitragsanpassung und Änderung der Versicherungsbedingungen 12. Laufzeit und Kündigung des Versicherungsvertrages sowie Beendigung des Versicherungsschutzes 13. Willenserklärungen und Anzeigen 14. Gerichtsstand 15. Anzuwendendes Recht KV_DFV_VB_0006_2207 1 [Seite 2] Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, oder in Heilbehandlung befindliche Krankheiten sehr geehrter Versicherungsnehmer, besteht Versicherungsschutz insoweit, als im Aus- land akut und unvorhersehbar eine Verschlechte- diese Versicherungsbedingungen der DFV Deutsche rung des Gesundheitszustandes eintritt. Familienversicherung AG konkretisieren den Versiche- rungsschutz des mit Ihnen abgeschlossenen Versiche- 2.4 Wir leisten im vertraglichen Umfang für Untersu- rungsvertrages über eine private Auslandsreise-Kran- chungs- oder Behandlungsmethoden und Arz- kenversicherung in dem Umfang, wie er sich aus dem neimittel, die von der Schulmedizin überwiegend Versicherungsschein und den gesetzlichen Bestim- anerkannt sind. Wir leisten darüber hinaus für mungen ergibt. Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben Um die Versicherungsbedingungen sprachlich verständ- oder die angewandt werden, weil keine schulme- lich abzufassen, werden Sie direkt angesprochen. Mit der dizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Ver- Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit nichts anderes be- fügung stehen. Wir sind jedoch in diesen Fällen stimmt ist, der Versicherungsnehmer, mit „wir“ oder „uns“ berechtigt, unsere Leistungen auf den Betrag he- die DFV Deutsche Familienversicherung AG gemeint. rabzusetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel 1. Versicherungsfähigkeit und versicherte Per- angefallen wäre. sonen 2.5 Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwen- 1.1 Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer dungen, soweit die Kosten nicht von der GKV, PKV deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder Dritten übernommen werden. Leistungen der (GKV) oder einer privaten Krankenversicherung GKV, PKV oder Dritter werden in Abzug gebracht. (PKV) krankheitskostenvollversichert sind und ih- ren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutsch- 2.6 Hat die versicherte Person wegen desselben Ver- land haben. sicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstat- 1.2 Wenn die Versicherungsfähigkeit nicht mehr gege- tung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. ben ist, endet der Versicherungsvertrag. Wir bitten Sie, uns den Wegfall der Versicherungsfähigkeit 2.7 Erstattungsfähige Aufwendungen innerhalb von zwei Monaten schriftlich mitzutei- len. Erstattungsfähig sind Aufwendungen im Rahmen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung 2. Leistungsumfang des Versicherungsschutzes im Ausland für: 2.1 Wir leisten für die erstattungsfähigen Aufwen- - ambulante ärztliche Behandlungen dungen in der Auslandsreise-Krankenversicherung bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten von Leistungen der Ärzte für ambulante Behand- bis zu zwei Monaten ab Beginn einer Auslandsrei- lungen, wobei der versicherten Person die Wahl se bis zu 100 % für akut eingetretene und unvorher- unter den Ärzten frei steht, die nach dem im sehbare Krankheiten, Unfälle, Schwangerschafts- Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbe- komplikationen, Frühgeburten, Fehlgeburten und handlung zugelassen sind, medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrü- che sowie für zahnärztliche Notfallversorgungen, -A  rznei- und Verbandsmittel Krankentransporte, Rücktransportkosten und Überführungskosten aus dem Ausland. Arznei- und Verbandsmittel, die aufgrund ärztli- cher Verordnung aus einer offiziell zugelassenen 2.2 Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsrei- Abgabestelle bezogen werden, sen, bei denen jeder einzelne Auslandsaufenthalt eine ununterbrochene Dauer von zwei Monaten - Heilmittel nicht übersteigt. Bei einem längeren Auslandsauf- enthalt von über zwei Monaten besteht Versiche- ärztlich verordnete Heilmittel (z. B. Strahlen-, rungsschutz nur für die ersten zwei Monate. Licht- und sonstige physikalische Behand- lungen, Massagen, medizinische Packungen, 2.3 Für chronische Erkrankungen und bei Beginn des Inhalationen und Krankengymnastik), Auslandsaufenthaltes behandlungsbedürftige - Hilfsmittel 2 [Seite 3] medizinisch erforderlich ist, ärztlich verordnete Hilfsmittel, die auf der ver- sicherten Auslandsreise erstmals erforderlich - Überführungskosten eines Verstorbenen aus sind, dem Ausland - vollstationäre Krankenhausaufenthalte Kosten der Überführung des Leichnams an den ständigen Wohnsitz des Verstorbenen bis maxi- Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und mal 12.000,00 EUR, sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem Krankenhaus, das im Aufenthaltsland - Bestattungskosten eines Verstorbenen im Aus- allgemein als Krankenhaus anerkannt ist und land unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Kosten einer Bestattung vor Ort im Ausland bis Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Über- führt, wobei das nächsterreichbare und für die führung entstanden wären, höchstens jedoch medizinische Heilbehandlung geeignete Kran- bis zu 12.000,00 EUR. Hierzu gehören nicht kenhaus in Anspruch zu nehmen ist, die Kosten für den Kauf einer Grabstelle, eines Grabsteines, die Ausrichtung von Trauerfeiern - Krankentransporte und dergleichen, Krankentransporte zu dem nächsterreichbaren -K  osten der Begleitperson im Krankenhaus Arzt, den von der Erstversorgungseinrichtung erforderlichen Verlegungstransport in das Unterkunft und Verpflegung einer versicherten nächsterreichbare und für die medizinische Begleitperson im Krankenhaus, wenn eine versi- Heilbehandlung geeignete Krankenhaus sowie cherte minderjährige Person stationär behandelt den Krankentransport zurück in die Unterkunft werden muss, im Ausland, - Kinderbetreuungskosten -Z  ahnärztliche Notfallversorgung Kinderbetreuungskosten versicherter minderjäh- Leistungen von zugelassenen Zahnärzten für riger Kinder, wenn die erziehungsberechtigten schmerzstillende konservierende Zahnbehand- versicherten Personen durch einen medizinisch lungen und die damit in Verbindung stehenden notwendigen Krankenhausaufenthalt oder Tod notwendigen Zahnfüllungen in einfacher Aus- daran gehindert sind, die in ihrer häuslichen führung, Reparaturen bzw. Instandhaltungsmaß- Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder nahmen von vorhandenem Zahnersatz, nicht (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) zu jedoch Neuanfertigung von Zahnersatz und betreuen und andere Personen zur Kinderbe- Inlays usw., treuung nicht zur Verfügung stehen; die Kosten übernehmen wir für die Dauer des Kranken- - Rücktransportkosten aus dem Ausland hausaufenthaltes oder im Fall des Todes bis zur Rückkehr an den ständigen Wohnsitz des die Kosten für einen Rücktransport aus dem Verstorbenen. Ausland zu dem nächsterreichbaren und für die medizinische Heilbehandlung geeigneten Kran- 3. Wartezeiten kenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern der Rücktransport medizinisch notwen- Wartezeiten bestehen nicht. dig, sinnvoll und vertretbar ist; nicht vertretbar sind Rücktransporte aus dem Ausland, wenn 4. Leistungsausschlüsse durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland vor Reiseantritt Reisewarnungen Kein Versicherungsschutz besteht für: ausgesprochen wurden, - Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder - Rücktransportkosten für die Begleitperson aus einer der Gründe für den Antritt der Auslandsrei- dem Ausland se waren, -Heilbehandlungen, bei denen bei Antritt der die Kosten für einen Rücktransport einer mitver- Auslandsreise aufgrund einer bereits ärztlich sicherten Begleitperson, soweit die Begleitung diagnostizierten Erkrankung oder Behandlung 3 [Seite 4] feststand, dass sie bei Durchführung der Aus- senen Betrag herabsetzen. landsreise stattfinden müssen, es sei denn, dass die Auslandsreise ausschließlich wegen des 5. Auszahlung der Versicherungsleistung Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades der versicherten Personen unter- 5.1 Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die nommen wurde, von uns geforderten Nachweise erbracht sind. Diese Nachweise werden unser Eigentum. - Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Prä- parate und Mittel, die vorbeugend oder gewohn- 5.2 Sämtliche Belege (z. B. Arztrechnungen, Kranken- heitsmäßig genommen werden, auch wenn sie hausrechnungen, Transportkostenrechnungen, ärztlich verordnet wurden, Zahnarztrechnungen, Material- und Laborkosten- rechnungen) sind im Original einzureichen. Diese - Sehhilfen und Hörgeräte, auch wenn sie ärztlich müssen den Namen des Rechnungsausstellers verordnet wurden, sowie den Vor- und Zunamen der behandelten Person tragen. Die Krankheitsbezeichnungen, Be- - Neuanfertigung von Zahnersatz und Inlays usw., handlungsdaten und vorgenommenen Leistungen müssen spezifiziert sein. Sofern ein Leistungsan- - kieferorthopädische Behandlungen, spruch gegenüber einer GKV, PKV oder Dritten be- steht, reichen Sie uns bitte alle Belege mit Erstat- - Untersuchung und Behandlung wegen Schwan- tungsvermerk ein, aus denen sich der erstattete gerschaft und Entbindung sowie Schwanger- Betrag ergeben muss. schaftsvorsorgeuntersuchungen, Die Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel sowie - Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Reha- Rezepte über Arznei- und Verbandsmittel sind zu- bilitationsmaßnahmen, sammen mit der ärztlichen Verordnung einzurei- chen. - psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen, Für die Erstattung von Rücktransportkosten ist neben den Belegen für die Kosten des Rücktrans- - eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung ports eine ärztliche Bescheinigung über die medi- bedingte Behandlung oder Unterbringung, zinische Notwendigkeit des Rücktransports vorzu- legen. - vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle einschließlich deren Folgen, Ein Anspruch auf Erstattung der Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist durch Kostenbelege, - auf eine Sucht beruhende Krankheiten einschließ- die amtliche Sterbeurkunde und die ärztliche Be- lich deren Folgen sowie Entziehungsmaßnahmen scheinigung der Todesursache zu begründen. und Entziehungskuren, Auf unser Verlangen haben Sie uns die Planung - solche Heilbehandlungsmaßnahmen einschließ- und Buchung sowie den tatsächlichen Beginn und lich ihrer Folgen, die durch Kriegsereignisse ver- das Ende einer jeden Auslandsreise nachzuwei- ursacht worden sind, sen. - Kosten von Heilbehandlungsmaßnahmen oder 5.3 Die in ausländischer Währung entstandenen Ko- sonstigen Leistungen, die in einem auffälligen sten werden zum Kurs des Tages, an dem die Be- Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen ste- lege bei uns eingehen, in Euro umgerechnet. hen; in diesem Fall können wir unsere Versiche- rungsleistungen auf einen angemessenen Betrag 5.4 Kosten für Übersetzungen können wir von den Ver- herabsetzen; dies gilt auch für geforderte Vergü- sicherungsleistungen abziehen. tungen, die für die Verhältnisse des Reiselandes nicht angemessen sind, 5.5 Kosten für die Überweisung von Versicherungslei- stungen werden nicht erhoben. - Heilbehandlungsmaßnahmen oder sonstige Leistungen, die das medizinisch notwendige 5.6 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Maß übersteigen; in diesem Fall können wir unse- weder abgetreten noch verpfändet werden. re Versicherungsleistungen auf einen angemes- 6. Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 4 [Seite 5] 7.7 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsver- 6.1 Der Versicherungsschutz gilt weltweit. letzung sind wir im Rahmen von Nr. 7.6 zur Lei- stung verpflichtet, wenn die Verletzung der Oblie- 6.2 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Ausreise genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung aus der Bundesrepublik Deutschland (Grenzüber- des Versicherungsfalles noch für die Feststellung tritt) und endet – auch für schwebende Versiche- oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursäch- rungsfälle – mit Wiedereinreise. lich ist. 7. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- 7.8 Unsere vollständige oder teilweise Leistungs- letzungen freiheit bei Verletzung einer der nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder 7.1 Sie haben uns die Beendigung der Versicherungs- Aufklärungsobliegenheit hat ferner zur Vorausset- fähigkeit innerhalb von zwei Monaten in Textform zung, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in anzuzeigen. Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen ha- ben. 7.2 Wird für eine versicherte Person eine weitere Aus- landsreise-Krankenversicherung abgeschlossen, 8. Versicherungsbeiträge sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich hiervon zu unterrichten. 8.1 Die Berechnung der Versicherungsbeiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versiche- 7.3 Sobald Sie Kenntnis vom Eintritt eines Versiche- rungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in unseren rungsfalles erlangen, müssen Sie uns dies unver- technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt. züglich mitteilen und uns auf Verlangen auch jede Auskunft erteilen, die für die Feststellung des Ver- 8.2 Der Versicherungsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er sicherungsfalles und des Umfangs der Leistungs- wird mit Abschluss des Versicherungsvertrages, pflicht erforderlich ist. spätestens zum vereinbarten Beginn des Versi- cherungsvertrages erstmals und zum entspre- 7.4 Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalls chenden Zeitpunkt in den Folgejahren fällig. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde- rung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen 8.3 Die Höhe des zu zahlenden Versicherungsbeitrags zu unterlassen, die der Genesung der versicherten entnehmen Sie bitte Ihrem jeweils gültigen Versi- Person hinderlich sind oder ihr entgegenstehen. cherungsschein. Soweit es die Umstände gestatten, haben Sie hier- für unsere Weisungen einzuholen und, soweit es 8.4 Der Versicherungsbeitrag ist nach Altersstufen Ihnen zumutbar ist, danach auch zu handeln. gestaffelt. Er richtet sich nach dem Lebensalter der versicherten Person und erhöht sich, wenn die 7.5 Die versicherte Person ist auf unser Verlangen ver- versicherte Person das 65. und das 75. Lebensjahr pflichtet, sich auf unsere Kosten durch einen neu- vollendet. In diesen Fällen ist ab der nächsten Bei- tralen Arzt oder Zahnarzt untersuchen zu lassen, tragsfälligkeit der entsprechende Versicherungs- soweit dies zur Beurteilung unserer Leistungs- beitrag zu zahlen. pflicht erforderlich ist, insbesondere wenn Zweifel an der Notwendigkeit der dem Leistungsfall zu 9. Fälligkeit des Erstbeitrags und Beginn des Versi- Grunde liegenden Heilbehandlungsmaßnahmen cherungsschutzes der versicherten Person vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehen. Die ärztliche bzw. 9.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- zahnärztliche Untersuchung beschränkt sich in cherungsschein genannten Versicherungsbeginn jedem Fall auf die für die Entscheidung unserer nur, wenn auch die Zahlung des fälligen Erstbei- Leistungspflicht konkret in Frage stehende Heilbe- trags erfolgt ist. handlungsmaßnahme. 9.2 Zahlen Sie den fälligen Erstbeitrag erst nach dem 7.6 Im Übrigen sind wir von der Leistung befreit, wenn vereinbarten Versicherungsbeginn, beginnt der Sie Obliegenheiten vorsätzlich verletzen. Im Falle Versicherungsschutz erst mit Zahlungseingang, einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- es sei denn, Sie haben die Verzögerung nicht zu heit sind wir berechtigt, die Leistung entsprechend vertreten. der Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen. 9.3 Der Erstbeitrag gilt als bezahlt, wenn der entspre- chende Betrag rechtzeitig auf unserem Konto 5 [Seite 6] eingegangen ist oder – wenn mit Ihnen Last- 10.5 Haben wir gekündigt und zahlen Sie danach inner- schrifteinzug vereinbart wurde – von Ihrem Konto halb eines Monats nach unserer Kündigung den eingezogen werden kann und Sie der Einziehung angemahnten Betrag, besteht der Versicherungs- nicht widersprechen. vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung ein- 9.4 Wurde der Erstbeitrag von Ihnen nicht rechtzeitig getreten sind, besteht jedoch kein Versicherungs- gezahlt, können wir – solange die Zahlung nicht schutz. erfolgt ist – vom Versicherungsvertrag zurück- treten. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, 11. Beitragsanpassung und Änderung der Versiche- wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzah- rungsbedingungen lung nicht zu vertreten haben. Ist der Erstbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht ge- 11.1 Versicherungsleistungen können sich, z.B. wegen zahlt, besteht kein Anspruch auf Versicherungslei- steigender Heilbehandlungskosten oder einer stungen. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, häufigeren Inanspruchnahme von Heilbehand- wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzah- lungsmaßnahmen, ändern. lung nicht zu vertreten haben. Dementsprechend vergleichen wir jährlich die er- 9.5 Wird der Versicherungsvertrag während der Aus- forderlichen mit den in den technischen Berech- landsreise abgeschlossen oder wird der Erst- nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungs- beitrag während der Auslandsreise bezahlt, so leistungen. Ergibt die Gegenüberstellung eine besteht für diese Auslandsreise kein Versiche- Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Versi- rungsschutz. cherungsbeiträge von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung eines unabhängigen 9.6 Soweit von Ihnen ausdrücklich gewünscht und mit Treuhänders angepasst. Ihnen vereinbart, besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz auch für eine während der 11.2 Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen laufenden Widerrufsfrist angetretene Auslands- werden, wenn nach übereinstimmender Beurtei- reise. Nr. 9.5 dieser Bedingungen bleibt unberührt. lung durch uns und dem unabhängigen Treuhän- Endet die Auslandsreise vor Ablauf der Widerrufs- der die Veränderung der Versicherungsleistungen frist, gilt der Versicherungsvertrag als vollständig als vorübergehend anzusehen ist. erfüllt. Der Widerruf Ihrer Vertragserklärung ist in diesem Fall ausgeschlossen. 11.3 Bei einer nicht nur als vorübergehend anzuse- henden Veränderung der Verhältnisse des Ge- 10. Fälligkeit der Folgebeiträge sundheitswesens können die Versicherungsbedin- gungen den veränderten Verhältnissen angepasst 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht eine andere werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Zahlungsweise vereinbart wurde, jeweils zu Be- Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer ginn der neuen Versicherungsperiode fällig. Als erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Versicherungsperiode gilt ein Jahr. Treuhänder die Voraussetzungen für die Ände- rungen überprüft und ihre Angemessenheit bestä- 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ge- tigt hat. raten Sie in Zahlungsverzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. 11.4 Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin- gungen durch höchstrichterliche Entscheidung 10.3 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs- können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies Wochen betragen muss. zur Fortführung des Versicherungsvertrages not- wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Ver- 10.4 Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch sicherungsvertrag ohne neue Regelung für eine mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeit- Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der punkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu- wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung darauf mutbare Härte darstellen würde. hingewiesen wurden. Wir sind zudem berechtigt, Die neuen Regelungen sind nur wirksam, wenn sie den Versicherungsvertrag zu kündigen. unter Wahrung des Vertragsziels Ihre Belange an- gemessen berücksichtigen. 6 [Seite 7] 11.5 Geänderte Versicherungsbeiträge oder Ände- 12.7 Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit rungen in den Versicherungsbedingungen werden der Versicherungsvertrag. wir Ihnen schriftlich mitteilen. Sie gelten von Ihnen als genehmigt, wenn Sie den Versicherungsvertrag 12.8 Für leistungspflichtige Versicherungsfälle, die nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekannt- zum Zeitpunkt der Beendigung des Versiche- gabe mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu rungsvertrages noch andauern, gewähren wir bei dem die Beitragsanpassung oder die Änderungen nachgewiesener Transportunfähigkeit die Ver- der Versicherungsbedingungen wirksam werden sicherungsleistungen einschließlich eines dann sollen. eventuell notwendig werdenden Rücktransports bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit 12. Laufzeit und Kündigung des Versicherungsver- weiter. trages sowie Beendigung des Versicherungs- schutzes 13. Willenserklärungen und Anzeigen 12.1. Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber uns wir Ihren Antrag oder Sie unser Angebot anneh- bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrück- men und Sie den vollständigen Erstbeitrag bezahlt lich Textform vereinbart ist. haben. 14. Gerichtsstand 12.2. Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Er verlängert sich still- 14.1 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten können schweigend um jeweils ein Jahr, wenn Sie oder Sie gegen uns gerichtete Klagen aus dem Versi- wir ihn nicht zum Ende eines Versicherungsjah- cherungsvertrag bei dem Gericht in Frankfurt am res schriftlich mit einer Frist von drei Monaten Main anhängig machen. Sie können die Klage aber kündigen. Das Versicherungsjahr beginnt zu dem auch bei dem Gericht des Ortes einreichen, in des- vereinbarten und im Versicherungsschein doku- sen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz oder gewöhn- mentierten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) und lichen Aufenthalt haben. endet nach einem Jahr. 14.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen 12.3. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zu- Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem gang der Kündigungserklärung bei uns oder Ihnen Sie Ihren Hauptwohnsitz oder Ihren gewöhnlichen maßgeblich. Die Kündigung kann auf einzelne ver- Aufenthalt haben. sicherte Personen beschränkt werden. 14.3 Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Haupt- 12.4. Erhöhen wir nach Maßgabe dieser Bedingungen wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen die Versicherungsbeiträge oder vermindern wir Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen die Leistungen im Rahmen einer Änderung der Union oder Vertragsstaat des Abkommens über Versicherungsbedingungen, so kann das Versi- den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist cherungsverhältnis der betroffenen Personen Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksam- das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig. werdens der Änderungen gekündigt werden. 15. Anzuwendendes Recht 12.5 Der Versicherungsschutz endet – auch für schwe- bende Versicherungsfälle – mit der Beendigung Für alle Versicherungsverträge, denen diese Ver- des Versicherungsvertrages oder mit dem Wegfall sicherungsbedingungen zu Grunde liegen, gilt das der Versicherungsfähigkeit. Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12.6 Der Versicherungsvertrag endet ferner, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt. Die mitversicher- ten Personen haben dann das Recht, den Versi- cherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Eine solche Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben. 7
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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