Volltext aufklappen: Verbraucherinformation zu Ihrer Haus- und Grundbesitzer- oder Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung mit AVB Haus 2016
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Verbraucherinformation zu Ihrer
Haus- und Grundbesitzer-
oder Gewässerschaden-
Haftpflichtversicherung
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INHALTSVERZEICHNIS SEITE
INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN GEMÄß § 4 VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG 3
WICHTIGE ANZEIGEPFLICHTEN 5
BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTSFOLGEN BEI VERLETZUNG DER VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHT 5
MITTEILUNG NACH § 28 ABS. 4 VVG ÜBER DIE FOLGEN BEI VERLETZUNGEN VON OBLIEGENHEITEN NACH DEM VERSICHERUNGSFALL 5
INFORMATION ZU IHRER HAUS- UND GRUNDBESITZER-UND GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
GEMÄß § 1VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG 6
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
UND GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AVB HAUS) 8
TEIL A HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFTPFLICHT 9
TEIL A, ABSCHNITT A1 – HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFTPFLICHT 9
TEIL A, ABSCHNITT A2 – BESONDERES UMWELTRISIKO 12
TEIL B GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHT 13
TEIL B, ABSCHNITT B1 – PRIVATES GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHTRISIKO (ANLAGENRISIKO) 13
TEIL B, ABSCHNITT B2 – SANIERUNG VON UMWELTSCHÄDEN GEMÄß UMWELTSCHADENSGESETZ (USCHADG) 15
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A UND B 16
TEIL C ALLGEMEINER TEIL 16
BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR ERGÄNZUNGSDECKUNG (UMBRELLADECKUNG) 20
MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG 21
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HAUS- UND GRUNDBESITZERHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG AVB Haus 2016
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in
Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung . Diese schützt Sie bei gegen die finanziellen Risiken bei Schäden an Personen oder Sachen, die von Ihrem
Grundstück und den darauf befindlichen Gebäuden ausgeht.
Versicherte Kosten
Was ist versichert?
✓ Grundsätzlich ersetzt die Haftpflichtversicherung bei einem
Versicherte Sachen Schaden immer nur den Zeitwert einer Sache.
✓ Gegenstand der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
versicherung ist es, gegen Sie geltend gemachte Haft Versicherungssumme
pflichtansprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können
regulieren und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
entnehmen.
Versicherte Schäden Was ist nicht versichert?
✓ Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, die
✗ Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
von Ihrem Grundstück und den aufstehenden Gebäuden
benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören z. B.:
ausgehen.
✗ Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört nicht, wenn Sie sich
✓ Der Haftpflichtschutz für Haus- und Grundbesitzer (z. B. allein durch eine vertragliche Zusage gegenüber einem
als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder anderen zu einer Leistung verpflichten.
Nutznießer) umfasst beispielsweise Schäden durch:
✗ Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den
✓ Schadhaftigkeit von Treppen und Wegen, vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie eine
Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese bei jedem
✓ mangelhafte Beleuchtung oder Glätte bzw. Verschmutzung
Versicherungsfall zu berücksichtigen.
von Gehwegen,
✓ durch sich lösende Gebäudeteile, Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ bei kleineren Bauvorhaben. ! Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann. In jedem Fall
✓ Versichert sind die Schäden an Personen und Sachen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B.:
die von Ihrer Baustelle, Ihrem Grundstück und den darauf
! Schäden zwischen mitversicherten Personen,
stehenden Gebäuden ausgehen.
! Schäden durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen
✓ Im Falle von Wohnungseigentümergemeinschaften Kraft- oder Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers,
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden
u.a. aus den Gefahren des gemeinschaftlichen Eigentums
! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
(Treppenhaus, Einfahrt, Dach). ! Schäden an gepachteten oder geliehenen Sachen.
Wo bin ich versichert?
✓ Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gilt bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder bei einem vorübergehenden
Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr außerhalb dieser Gebiete.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der
Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns
den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt
haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch
um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am
Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag nach einem Schadenfall oder zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer kündigen. Eine Kündigung zum Ablauf muss uns spätestens 3
Monate vorher zugegangen sein. Wenn Sie z.B. Ihr Haus veräußern, beenden wir den Vertrag ab Kenntnisnahme.
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GEWÄSSERSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG AVB Haus 2016
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in
Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen die finanziellen Risiken bei Schäden, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen
Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.
Versicherte Kosten
Was ist versichert?
✓ Grundsätzlich ersetzt die Haftpflichtversicherung bei einem
Versicherte Sachen Schaden immer nur den Zeitwert einer Sache.
✓ Gegenstand der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
ist es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche Versicherungssumme
zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu regulieren und ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können
unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
entnehmen.
✓ Ihre Haftpflichtversicherung umfasst die wesentlichen
Haftungsrisiken als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von Was ist nicht versichert?
gewässerschädlichen Stoffen (z.B. Öltank) und aus der ✗ Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört hingegen nicht, wenn Sie
Verwendung dieser gelagerten Stoffe für Personen-, Sach- sich allein durch eine vertragliche Zusage gegenüber einem
und Vermögensschäden als Folge von Gewässerschäden. anderen zu einer Leistung verpflichten.
Versicherte Schäden ✗ Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
✓ Vom Versicherungsschutz sind beispielsweise Schäden vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
durch die Verschmutzung des Grundwassers durch Ihren berücksichtigen.
Heizöltank erfasst.
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Der Versicherungsschutz gilt auch für:
! Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann. In jedem Fall
Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B.:
Grundstücke beauftragt haben,
! Schäden zwischen mitversicherten Personen,
Gebotene Aufwendungen zur Minderung oder Vermeidung
! Schäden durch den Gebrauch eines Kraft- oder
von Schäden, den Versicherungsnehmer betreffende
Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhänger,
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder ! Schäden aus ungewöhnlicher und gefährlicher
geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Beschäftigung,
Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
Wo bin ich versichert?
✓ Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das
Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der
Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns
den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt
haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch
um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am
Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag nach einem Schadenfall oder zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer kündigen. Eine Kündigung zum Ablauf muss uns spätestens 3
Monate vorher zugegangen sein. Wenn Sie Ihren Öltank endgültig abschaffen, beenden wir den Vertrag ab Kenntnisnahme.
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WICHTIGE ANZEIGEPFLICHTEN: Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTSFOLGEN 2. KÜNDIGUNG
BEI VERLETZUNG DER VORVERTRAGLICHEN Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche An-
ANZEIGEPFLICHT zeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können
wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(MITTEILUNG NACH § 19 ABSATZ 5 VVG) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
gen, geschlossen hätten.
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
3. VERTRAGSÄNDERUNG
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig,
dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen. die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-
tragsbestandteil.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrich-
tige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden
wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
WELCHE VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHTEN BESTEHEN?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
4. AUSÜBUNG UNSERER RECHTE
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheits- Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertrags-
gemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor änderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei
der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir
unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
WELCHE FOLGEN KÖNNEN EINTRETEN, WENN EINE Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHT VERLETZT WIRD? Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
änderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
1. RÜCKTRITT UND WEGFALL DES VERSICHERUNGSSCHUTZES die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-
Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag
löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück- haben.
trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
5. STELLVERTRETUNG DURCH EINE ANDERE PERSON
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person ver-
Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig treten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der
angegebene Umstand Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis
und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzei- weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
gepflicht arglistig verletzt haben. Last fällt.
MITTEILUNG NACH § 28 ABS. 4 VVG ÜBER LEISTUNGSFREIHEIT
DIE FOLGEN BEI VERLETZUNGEN VON Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder
Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.
OBLIEGENHEITEN NACH DEM Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere
Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständigen
VERSICHERUNGSFALL Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe. dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
AUSKUNFTS- UND AUFKLÄRUNGSOBLIEGENHEITEN, VORLAGE Leistungspflicht ursächlich war.
VON BELEGEN Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß
und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die sachgerechte HINWEIS:
Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sach-
verhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet.
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INFORMATION ZU IHRER HAUS- UND GRUND- WIDERRUFSBELEHRUNG
BESITZER- UND GEWÄSSERSCHADEN-HAFT- Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
PFLICHTVERSICHERUNG GEMÄß § 1 VVG- WIDERRUFSRECHT
INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt,
nachdem Ihnen
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung: • der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis
1. BGV-Versicherung AG geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe schließlich der Tarifbestimmungen,
Sitz: Karlsruhe
Amtsgericht Mannheim, HRB 707212 • diese Belehrung,
Verwaltungsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.),
Dr. Philipp Lechner • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform
zugegangen sind.
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
BGV-Versicherung AG Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein
genannten Vermittler.
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten
Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu
Schaden- und Unfallversicherung.
richten: service@bgv.de.
Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn
Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn, Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit
E-Mail: poststelle@bafin.de, Tel.: 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550.
Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit
4. Für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen ihres Eingangs.
Versicherungsbedingungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversiche-
rung und Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (AVB Haus) Teil A. Für die WIDERRUFSFOLGEN
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung gelten die AVB Haus Teil B. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der
Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers entneh- Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem
men Sie bitte den AVB Haus Abschnitt C oder dem Versicherungsschein. über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu ausdrücklich
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Informationsblatt zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz
zu Versicherungsprodukten auf Seite 3 und 4 und dieser Verbraucherinformationen und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wi-
entnommen werden. derrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der
Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf
5. Die Beiträge in der Haftpflichtversicherung richten sich zunächst nach dem der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der
gewünschten Deckungskonzept (Klassik oder Exklusiv) und der vereinbarten Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungsschutzes. Sie dürfen in diesem Fall
Selbstbeteiligung. Weiterhin richten sich die Beiträge nach der Tarifgruppe (z. Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund
B. öffentlicher Dienst), der Größe des zu versichernden Hauses oder Grund- eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
stückes oder dem Fassungsvermögen des Öltanks sowie der gewünschten haben, einbehalten.
Vertragslaufzeit.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 25 EUR zzgl. der gesetzlichen wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Versicherungssteuer.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzu-
Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe gewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den
können jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
sich nach dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter.
6. Die Regelungen zur Zahlung des Beitrags entnehmen Sie bitte den AVB Haus BESONDERE HINWEISE
Abschnitt C1.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf
Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Versicherungsschein.
9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versi-
Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
cherungsschein. Informationen
10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch: Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden
• Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf, die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
• Kündigung im Schadenfall, UNTERABSCHNITT 1
• Kündigung bei Beitragssatzanpassung,
• Kündigung bei Gefahrerhöhung,
INFORMATIONSPFLICHTEN BEI ALLEN VERSICHERUNGSZWEIGEN
• Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Laufzeit von mehr als drei Jahren.
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der
Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister,
den AVB Haus. bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem
12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache. Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn
13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.. es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität
Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit
und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person
einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. gegenüber Ihnen tätig wird;
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin 3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift,
Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
-gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren. tionen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
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b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer 12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den
Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer
gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch 13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin-
5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädi-
gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
gestalteten Form;
6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben
über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 14. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das
15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
des Preises ermöglichen; Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
8. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt
zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder 16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der
Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsver-
gestellt werden; trages zugrunde legt;
b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln 17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf
entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur 18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Un-
Zahlungsweise der Prämien; terabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung
beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsicht- die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
lich des Preises;
19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für
mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in
der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge 20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
sind; die jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen; einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
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ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
FÜR DIE HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFT-
PFLICHTVERSICHERUNG UND GEWÄSSER-
SCHADEN-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
(AVB HAUS) – AUSGABE 2016 B1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
B1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
Inhaltsverzeichnis
B1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Anlagen-
besitzers (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere
TEIL A HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFTPFLICHT
Ausschlüsse)
ABSCHNITT A1 – HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFTPFLICHT B1-6.1 Rettungskosten
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) B1-6.2 Eigenschäden
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen B1-6.3 Schäden im Ausland
den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
B1-6.4 Vermögensschäden
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
B1-6.5 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
B1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchst-
ersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) B1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des Haus- und Grundbesit- B1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
zers (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausschlüsse) B1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-6.1 Verkehrssicherungspflichten B1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
A1-6.2 Bauarbeiten wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-6.3 Nachhaftung als früherer Gebäudebesitzer B1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwah-
rungsvertrag
A1-6.4 Erneuerbare Energien
B1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonsti-
A1-6.5 Allgemeines Umweltrisiko gen Leistungen
A1-6.6 Abwässer B1-7.7 Asbest
A1-6.7 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger B1-7.8 Gentechnik
A1-6.8 Schäden im Ausland B1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-6.9 Vermögensschäden B1-7.10 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-6.10 Ansprüche aus Benachteiligungen B1-7.11 Strahlen
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
B1-7.12 Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge und Luftlandeplätze
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
B1-7.13 Gemeingefahren
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
B1-7.14 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Arbeiten und sonstigen Leistungen
B1-7.15 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
B1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
gen)
wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwah- ABSCHNITT B2 – SANIERUNG VON UMWELTSCHÄDEN GEMÄSS
rungsvertrag UMWELTSCHADENSGESETZ (USCHADG)
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonsti- B2-1 Gewässerschäden
gen Leistungen
B2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
A1-7.7 Asbest (USchadG)
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A UND B
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung (GB)-1 Abtretungsverbot
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten (GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den
A1-7.12 Strahlen Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-7.13 Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge und Luftlandeplätze (GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A1-7.14 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten (GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
gen) TEIL C ALLGEMEINER TEIL
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
ABSCHNITT C1 - BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES, BEITRAGSZAHLUNG
ABSCHNITT A2 – BESONDERES UMWELTRISIKO C1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
A2-1 Gewässerschäden C1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz C1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
(USchadG) Nichtzahlung
C1-4 Folgebeitrag
TEIL B GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHT C1-5 Lastschriftverfahren
ABSCHNITT B1 – PRIVATES GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHTRISIKO C1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
(ANLAGENRISIKO)
ABSCHNITT C2 - DAUER UND ENDE DES VERTRAGS/KÜNDIGUNG
B1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
C2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) C2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall C2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
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ABSCHNITT C3 - ANZEIGEPFLICHT, GEFAHRERHÖHUNG, für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue
ANDERE OBLIEGENHEITEN Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
C3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
zum Vertragsschluss Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-
C3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
C3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
ABSCHNITT C4 - WEITERE REGELUNGEN nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
C4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
C4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
C4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
C4-4 Verjährung Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
C4-5 Örtlich zuständiges Gericht sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
C4-6 Anzuwendendes Recht GESETZLICHEN HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN
C4-7 Embargobestimmung PRIVATRECHTLICHEN INHALTS
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa-
TEIL A HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFTPFLICHT chung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
ABSCHNITT A1 – HAUS- UND GRUNDBESITZER-HAFTPFLICHT gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
(1) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetz-
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-
liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grund-
führen zu können;
stücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
beschriebene Gebäude oder Grundstück. (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter,
Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-
mäße Vertragserfüllung;
(2) Mitversichert ist das Miteigentum an den dazu gehörenden Gemein-
schaftsanlagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, Garagenhöfe und Stellplätze (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
für Müllgefäße).
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsan- vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
lage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungs- A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
eigentumsgesetzes gilt:
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigen-
tum. - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
ersatzverpflichtungen.
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi-
cherungsnehmer aufgrund eines Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-
A1-2.1 Mitversicherte Personen
kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der
A1-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die
A1-2.1.1.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprü- oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
che, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
werden. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. freizustellen.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der- oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
selben Dienststelle zugefügt werden; Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
A1-2.1.1.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters und
denersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den
A1-2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungs- Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
eigentumsgesetzes gilt außerdem:
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungs- unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
eigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
Versichert sind hierbei – abweichend von A1-7.3 – von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
(1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwal- höheren Kosten des Verteidigers.
ter;
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
(2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemein- Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
schaft der Wohnungseigentümer; so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
(3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemein- A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
schafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
Vermögensschäden. wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind Personen erstreckt.
auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
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Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- - Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 25 kWp
rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten - Solaranlagen
Versicherungssumme begrenzt.
- Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschadenklausel), der im - Geothermieanlagen zur ausschließlichen Eigennutzung der Erdwärme
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese mit Bohrtiefe bis 100 Meter
auf derselben Ursache, - Windkraftanlagen mit einer Masthöhe bis 15 Meter
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und - Blockheizkraftwerke in den Kellern von Wohnhäusern
zeitlichem, Zusammenhang oder - Wasserkraftanlagen
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln Mitversichert ist die Abgabe von Elektrizität in das Netz eines Energiever-
beruhen. sorgungsunternehmens, jedoch nicht die direkte Versorgung von Endver-
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- brauchern.
cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem Kein Versicherungsschutz besteht, sofern neben dem Versicherungsnehmer
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten und/oder den mitversicherten Personen noch weitere Personen an der
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssum- Anlage beteiligt sind.
me übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten A1-6.5 Allgemeines Umweltrisiko
Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver- sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
sicherungssummen angerechnet. Wasser ausgebreitet haben.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer-
rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten schäden.
im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
A1-6.6 Abwässer
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche-
rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Schäden durch
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- - häusliche Abwässer.
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
A1-6.7 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Versicherungsfalls.
A1-6.7.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. (1) Nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahr-
zeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der schwindigkeit;
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. digkeit;
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des Haus- und Grundbesitzers (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbe-
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) dingter Höchstgeschwindigkeit;
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobe- (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf
grenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6.7.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüs-
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
se).
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
A1-6.1 Verkehrssicherungspflichten ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der rechtigten Fahrer gebraucht wird.
Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grund- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
besitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von
Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Ver- B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
leiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
A1-6.8 Schäden im Ausland
A1-6.2 Bauarbeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf
Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten auf versicherten Grundstü- das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert
cken und an versicherten Objekten(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110
Abbruch-, Grabearbeiten ausgenommen Geothermiebohrungen) bis zu einer Sozialgesetzbuch VII.
Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9). liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
A1-6.3 Nachhaftung als früherer Gebäudebesitzer füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum A1-6.9 Vermögensschäden
Besitzwechsel bestand. A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
A1-6.4 Erneuerbare Energien Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als entstanden sind.
Inhaber und Betreiber von ausschließlich folgenden Anlagen für die Ener- A1-6.9.2 Versichert ist – abweichend von A1-6.9.1 und A1-7.9 – die gesetzliche
gieerzeugung aus erneuerbaren Energien: Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der
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[Seite 11]
Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezoge- A1-2.3 findet keine Anwendung.
ner Daten. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Versichert sind – abweichend von A1-7.3 – gesetzliche Haftpflichtansprüche
Ausgeschlossen sind Ansprüche
wegen Vermögensschäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder
mitversicherte Personen) untereinander. (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso-
nen gegen die mitversicherten Personen,
A1-6.9.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö-
gensschäden (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
vertrags,
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Sachen, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen; rungsvertrags.
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
gutachterlicher Tätigkeit; der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich leben.
verbundene Unternehmen; A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirt-
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; schaftlich verbundenen Personen
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi-
Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; cherten Personen gehören;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung; Als Angehörige gelten
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech- - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset-
ten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; zes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlä- Staaten,
gen; - Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Eltern
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen- und Kinder,
wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat - Adoptiveltern und -kinder,
oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
- Schwiegereltern und -kinder,
im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- - Stiefeltern und -kinder,
schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder - Großeltern und Enkel,
aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; - Geschwister sowie
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa- - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
pieren und Wertsachen; auf längere Dauer angelegtes Verhältnis -wie Eltern und Kinder
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, miteinander verbunden sind).
Erschütterungen).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-
A1-6.10 Ansprüche aus Benachteiligungen rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
A1-6.10.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haft- betreute Person ist;
pflicht des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber, der in seinem Privat- (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
haushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immate- nicht rechtsfähiger Verein ist;
rieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn
sind
der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
- die Rasse, ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- die ethnische Herkunft, (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
- das Geschlecht, Partnerschaftsgesellschaft ist;
- die Religion, (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
- die Weltanschauung, Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen
- eine Behinderung, der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
- oder die sexuelle Identität. leben.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere A1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwah-
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche rungsvertrag
gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche-
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein rungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versiche-
Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver- rungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch
hältnis beendet ist. verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind.
A1-6.10.2 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligung beträgt je Versi-
Leistungen
cherungsfall und Versicherungsjahr 100.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung
auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
Jahreshöchstersatzleistung. nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegen-
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
den Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe-
A1-2.3 findet keine Anwendung. rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen
haben.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Man- haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
gelhaftigkeit oder Schädlichkeit A1-7.8 Gentechnik
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. auf
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(1) gentechnische Arbeiten, Personen- und Sachschäden und 100.000 EUR für Vermögensschäden
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), begrenzt.
(3) Erzeugnisse, die A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
- Bestandteile aus GVO enthalten, (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterlie-
Namensrechtsverletzungen. gen;
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätig-
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten keit.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versi- ABSCHNITT A2 – BESONDERES UMWELTRISIKO
cherungsnehmers resultieren,
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.5
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Satz 3 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
sind.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs-
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh- nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um-
mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. weltrisiko) siehe A1-6.5.
A1-7.12 Strahlen A2-1 Gewässerschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
A1-7.13 Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge und Luftlandeplätze Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Ansprüche (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden
behandelt.
(1) gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs,
Kraftfahrzeug-Anhängers, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli-
die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verursacht chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist,
werden; resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis
60 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der
(2) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
vorhandenen Behälter 600 l/kg nicht übersteigt.
Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden,
A1-7.14 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich
A2-1.2 Rettungskosten
handelt um Schäden aus
Der Versicherer übernimmt
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
von Daten, - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
- außergerichtliche Gutachterkosten.
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nicht übersteigen.
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen liche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschä-
den übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
pflicht unterliegen, Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender A2-1.3 Ausschlüsse
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
haben. A1-2.3 findet keine Anwendung;
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs- - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
vertrags neu entstehen, sofort versichert. inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche-
rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs- Naturkräfte ausgewirkt haben.
nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so eine
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen (3) Schädigung des Bodens.
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit
ab dessen Entstehung. des Versicherungsvertrags
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 3 Mio. EUR für bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
12
[Seite 13]
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
mungswidrig erfolgt ist. sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- GESETZLICHEN HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN
cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder PRIVATRECHTLICHEN INHALTS
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In-
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa-
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
chung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). B1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
gesetzliche Ansprüche handelt,
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete- (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-
A2-2.2 Ausland führen zu können;
Versichert sind im Umfang von A1-6.8 die im Geltungsbereich der EU- (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-
Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer mäße Vertragserfüllung;
EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A2-2.3 Ausschlüsse B1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- B1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
B1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
abweichen.
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A1-2.3 findet keine Anwendung.
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene ersatzverpflichtungen.
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
rungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi-
A2-2.4 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung beträgt cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
100.000 EUR. geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
TEIL B GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHT freizustellen.
B1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
ABSCHNITT 1 – PRIVATES GEWÄSSERSCHADEN-HAFTPFLICHT- oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
RISIKO (ANLAGENRISIKO)
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
B1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungs-
schein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von B1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen
gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Verän- haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
derung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
Grundwassers (Gewässerschäden). die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
höheren Kosten des Verteidigers.
B1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) B1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
B1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versiche- so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
rungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch-
B1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall,
leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
B1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
Das Gleiche gilt für Personen, die diese Tätigkeit gefälligkeitshalber durch- auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
führen. wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich Personen erstreckt.
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- B1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche-
B1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten
auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Versicherungssumme begrenzt.
B1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder B1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversi- rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschadenklausel), der im
cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. - auf derselben Ursache,
B1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs- - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver- zeitlichem, Zusammenhang oder
sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
B1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall beruhen.
B1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer B1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem
13
[Seite 14]
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten B1-6.5 Ansprüche aus Benachteiligungen
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssum- B1-6.5.1 Versichert ist – insoweit abweichend von B1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht
me übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber, der in seinem Privathaushalt
Haftpflichtansprüche abgezogen. B1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
B1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver- Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller
sicherungssummen angerechnet. Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
B1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- - die Rasse,
rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten - die ethnische Herkunft,
im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
- das Geschlecht,
B1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme - die Religion,
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche- - die Weltanschauung,
rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird - eine Behinderung,
die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
- das Alter,
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
- oder die sexuelle Identität.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche
Versicherungsfalls. gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich,
wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver-
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen hältnis beendet ist.
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. B1-6.5.2 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung
B1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligung beträgt je Versi-
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten cherungsfall und Versicherungsjahr 100.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Jahreshöchstersatzleistung.
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
B1-7 Allgemeine Ausschlüsse
B1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Anlagenbesitzers
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
B1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobe-
B1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
grenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Soweit B1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
B1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.
B. B1-4 – Leistungen der Versicherung oder B1-7 – Allgemeine Ausschlüs- B1-2.3 findet keine Anwendung.
se). B1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
B1-6.1 Rettungskosten Arbeiten und sonstigen Leistungen
B1-6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Man-
für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gut- gelhaftigkeit oder Schädlichkeit
achterkosten. - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusam- - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
men mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme
B1-2.3 findet keine Anwendung.
nicht übersteigen.
B1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in B1-5.
Ausgeschlossen sind Ansprüche
B1-6.1.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtli-
che Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in B1-7.4 benannten Perso-
der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. nen gegen die mitversicherten Personen,
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als vertrags,
Weisung des Versicherers. (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
B1-6.2 Eigenschäden rungsvertrags.
Versichert sind abweichend von B1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässer- Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
schaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewäs- leben.
serschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. B1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirt-
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des schaftlich verbundenen Personen
Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertver- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
besserungen sind abzuziehen. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi-
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers bei Eigenschäden beträgt cherten Personen gehören;
250 EUR. Als Angehörige gelten
B1-6.3 Schäden im Ausland - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen zes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer
im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese Staaten,
auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch - Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Eltern
Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch und Kinder,
VII. - Eltern und Kinder,
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort - Adoptiveltern und -kinder,
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
- Schwiegereltern und -kinder,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion - Stiefeltern und -kinder,
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. - Großeltern und Enkel,
B1-6.4 Vermögensschäden - Geschwister sowie
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit-
entstanden sind. einander verbunden sind).
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[Seite 15]
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder Naturkräfte ausgewirkt haben.
betreute Person ist; B1-7.14 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verord-
nicht rechtsfähiger Verein ist; nungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen An-
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn ordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen, abweichen.
der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman- B1-2.3 findet keine Anwendung.
ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
B1-7.15 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der
Partnerschaftsgesellschaft ist;
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. handelt um Schäden aus
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft von Daten,
leben. (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
B1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwah- (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
rungsvertrag
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche- B1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
rungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versiche- Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
rungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch B1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind. - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
B1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
Leistungen
pflicht unterliegen,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
B1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegen-
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
den Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung
der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe- ABSCHNITT B2 – SANIERUNG VON UMWELTSCHÄDEN GEMÄSS
rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen UMWELTSCHADENSGESETZ (USCHADG)
haben.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
B1-7.7 Asbest (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt B1 und den folgenden Bedin-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- gungen.
haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist
B1-7.8 Gentechnik eine
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
auf (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(1) gentechnische Arbeiten, (3) Schädigung des Bodens.
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), B2-1 Versichert sind – abweichend von B1-3.1 – den Versicherungsnehmer
(3) Erzeugnisse, die betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit
- Bestandteile aus GVO enthalten, des Versicherungsvertrags
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
B1-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. mungswidrig erfolgt ist.
B1-7.10 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In-
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
B1-7.11 Strahlen erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete-
stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese
B1-7.12 Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge und Luftlandeplätze Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche B2-2 Ausland
(1) gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs, Versichert sind im Umfang von B1-6.3 die im Geltungsbereich der EU-
Kraftfahrzeug-Anhängers, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verursacht Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende
werden; Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer
(2) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der
Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
B1-7.13 Gemeingefahren B2-3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen abweichen.
beruhen. B1-2.3 findet keine Anwendung.
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(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden die hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwir- wirksam werden sollte.
kungen auf die Umwelt entstehen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kün-
B2-4 Die Versicherungssumme je Versicherungsfall und die Jahreshöchstersatz- digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
leistung beträgt 100.000 EUR. spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A UND B
(GB)-1 Abtretungsverbot TEIL C ALLGEMEINER TEIL
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. ABSCHNITT C1 - BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES,
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. BEITRAGSZAHLUNG
(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
C1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
(Beitragsregulierung)
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen
Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbetrags.
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf
der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats C1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers C1-2.1 Beitragszahlung
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder
kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
oder als Einmalbeitrag.
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
Angaben kein Verschulden trifft. C1-2.2 Versicherungsperiode
(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sons- Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die verein-
tiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung barte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer
berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertrags-
erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der dauer.
vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten C1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
werden. Alle entsprechend (GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss Nichtzahlung
eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden
C1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
berücksichtigt.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe-
Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten
rechts.
Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-
Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. schluss zu zahlen.
(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1
rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-
dem die Zahlung veranlasst ist.
(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig
von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. C1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach C1-3.1 gezahlt,
1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versiche-
Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der rungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze C1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahl ab.
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen rechtzeitig nach C1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung
Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
der Versicherungsleistungen. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen
der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Ver- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus (GB)-3.2 Nichtzahlung zu vertreten hat.
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der verän- C1-4 Folgebeitrag
derte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
Beitragsrechnung bekannt gegeben. C1-4.1 Fälligkeit
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils
der fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach (GB)-3.2 ermittelt anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach C1-4.2 Verzug und Schadenersatz
seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
vorstehenden Absatz ergeben würde. mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung
zu vertreten hat.
(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach (GB)-3.2 oder (GB)-3.3 unter fünf Prozent entfällt
eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
Jahren zu berücksichtigen. ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande-
nen Schadens zu verlangen.
(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß (GB)-3.3,
ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der C1-4.3 Mahnung
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü- Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
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oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
der Zahlungsaufforderung betragen. Kenntnis erlangt hat.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- C1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Un-
hinweist. ternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
C1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-
cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der
cherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit. zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem
Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
C1-4.5 Kündigung nach Mahnung begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor- ABSCHNITT C2 - DAUER UND ENDE DES VERTRAGS/KÜNDIGUNG
tiger Wirkung kündigen.
C2-1 Dauer und Ende des Vertrags
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden
werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche- C2-1.1 Vertragsdauer
rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. abgeschlossen.
C1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung C2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungs- Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der
frist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach C1-4.4 bleibt bis zur Zahlung C2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
bestehen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
C1-5 Lastschriftverfahren vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
C1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers C2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs-
hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol-
eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. genden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch C2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän-
Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers dig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu
erfolgt. dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
C1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug erlangt.
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere C2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden C2-2.1 Kündigungsrecht
können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. C2-2.1.1 entfällt
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi- C2-2.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt:
cherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
Beiträge selbst zu übermitteln. - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde
Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistel-
werden. lung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
C1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An-
C1-6.1 Allgemeiner Grundsatz spruch gerichtlich zugestellt wird.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs- oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder
schutz bestanden hat. der Zustellung der Klage zugegangen sein.
C1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und C2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
fehlendem versicherten Interesse
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
C1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim-
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider- men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag hingewiesen und C2-2.3 Kündigung durch Versicherer
der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. beim Versicherungsnehmer wirksam.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer C2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstat- C2-3.1 Übergang der Versicherung
ten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. C2-3.1.1 entfällt
C1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht C2-3.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt:
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versiche-
der Rücktrittserklärung zu. rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über-
C1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen nommen wird.
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum C2-3.2 Kündigung
Zugang der Anfechtungserklärung zu. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche-
C1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän- rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z.
dig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt,
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wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers C3-1.2.3 Vertragsänderung
von der Veräußerung ausgeübt wird. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach C3-1.1 Absatz 1
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wir- nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
kung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi-
Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Be- cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh-
stehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen
ausgeübt wird. ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
C2-3.3 Beitrag Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt- Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
Versicherungsperiode erfolgt. innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
für die Zahlung des Beitrags.
C3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
C2-3.4 Anzeigepflichten
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei
unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be-
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi- gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Recht begründen.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung C3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
C3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
ABSCHNITT C3 - ANZEIGEPFLICHT, GEFAHRERHÖHUNG, oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
ANDERE OBLIEGENHEITEN Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
C3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis C3-1.6 Anfechtung
zum Vertragsschluss Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
C3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Um- anzufechten, bleibt bestehen.
stände C3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags-
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh-
vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn mer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt
der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, hat.
aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. C3-2 entfällt
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- C3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und C-3.1.2 sowohl die
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist C3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. C3-3.1.1 entfällt
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht C3-3.1.2 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat,
C3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
C3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes C3-3.1.3 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach C3-1.1 Absatz Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem
besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs- kündigen.
nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der verletzt hat.
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten C3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer C3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-
arglistig verletzt hat. liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
C3-1.2.2 Kündigung Ermessen zu handeln.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach C3-1.1 Absatz 1 C3-3.2.2 entfällt
leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. C3-3.2.3 Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu C3-3.2.1:
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
hätte. Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
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(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenbe- C4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
richte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung C4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für
die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsneh-
alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. mer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,
behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe- (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Been-
scheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies digung;
unverzüglich anzuzeigen. (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe- während des Versicherungsverhältnisses.
hörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß C4-3.2 Erklärungen des Versicherers
Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausge-
Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
fertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungs-
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge- nehmer zu übermitteln.
richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des C4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen,
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschrän-
C3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
C3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach C3-3.1 oder C3-
kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer C4-4 Verjährung
berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
C3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umstän-
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche- Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
C3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
C4-5 Örtlich zuständiges Gericht
Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. C4-5.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
ABSCHNITT C4 - WEITERE REGELUNGEN seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
C4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
C4-1.1 entfällt nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
C4-1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: gewöhnlichen Aufenthalt hat.
C4-1.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versi-
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
cherungsverträgen versichert ist.
den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
C4-1.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
geschlossenen Vertrags verlangen.
C4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
C4.-1.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfach-
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
versicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt
Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
zugeht.
Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla-
C4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
C4-2.1 Form, zuständige Stelle Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi- zuständigen Niederlassung.
cherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. C4-6 Anzuwendendes Recht
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
anderes bestimmt ist. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers C4-7 Embargobestimmung
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-
dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
C4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf
eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
C4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli-
chen Niederlassung C4-2.2 entsprechend Anwendung.
19
[Seite 20]
BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR 2.2 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,
ERGÄNZUNGSDECKUNG - einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulierung zu
melden;
(UMBRELLADECKUNG) – AUSGABE 10/2008 - nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich den
Schadensfall dem BGV zu melden, sofern er eine Regulierung aus
diesem Vertrag wünscht.
Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“ gelten
zusätzlich nachfolgende Bedingungen: - der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Versicherung;
1. Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht nur, sofern über einen - auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und
anderen, vor diesem abgeschlossenen Vertrag kein Versicherungsschutz Versicherungsbedingungen).
besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungs- 3. Für den Zeitraum, für den die andere Versicherung besteht, wird dem
summen überschritten werden oder Selbstbeteiligungen bestehen. Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser fällt weg,
Die Leistungen dieses Vertrages bestehen in diesen Fällen darin, den über sobald die andere Versicherung beendet ist. Der Wegfall dieses Beitrags-
den Leistungsumfang der anderen Versicherung hinausgehenden Teil nachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung.
insoweit abzudecken, als dieser im Umfang des bei uns abgeschlossenen Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den vorzeitigen Wegfall der
Vertrages versichert gilt. anderen Versicherung (z. B. wegen Kündigung nach Beitragserhöhung oder
2.1 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Vertrag zum Schadenfall) dem BGV unverzüglich mitzuteilen. Bei einem vorzeitigen Weg-
nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen. fall entfällt der Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen Versicherung.
20
[Seite 21]
MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG
STAND: OKTOBER 2025
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
zogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische Rückversicherer:
Versicherungen.
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha-
zustehenden Rechte. dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes
Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen
BGV I Badische Versicherungen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver-
Durlacher Allee 56 fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur,
76131 Karlsruhe soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw.
in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Vermittler:
Datenschutzbeauftragter
BGV I Badische Versicherungen Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
Durlacher Allee 56 den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn
76131 Karlsruhe vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs-
und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Daten- Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
schutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesell-
datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes schaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
(VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur
Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur
BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbe-
Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ arbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet werden.
verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre Gül- Externe Dienstleister:
tigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil
die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere
externe Dienstleister vertraglich verpflichtet.
Gesellschaften verbindlich.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen
Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten
nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils
Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät-
aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen
zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte
oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Weitere Empfänger:
In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B.
Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be-
arbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Dauer der Datenspeicherung
nicht möglich! Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von nicht mehr erforderlich sind.
versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe-
Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. wahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend ge-
Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrags- Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung. verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä-
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag-
schegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.
liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits- Betroffenenrechte
daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über
erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter
9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein. bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: Widerspruchsrecht
/ zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
/ zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Direktwerbung zu widersprechen.
der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen, Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe
/ zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datena- ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
nalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten Beschwerderecht
können.
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetz- schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
licher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steu- Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Verant-
errechtlicher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen wortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risiko-
Bestimmungen zuvor darüber informieren. beurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen
21
[Seite 22]
sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem.
bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der
Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU- infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen
Datenübermittlung in ein Drittland
oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können.
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne
Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
Bonitätsprüfung entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespei-
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten cherten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir
zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
Absatz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen der Informationen.
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine
Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen
erfordern, überwiegen. Fachbereichs manuell überprüft.
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F9638 06.26 Versicherungsbedingungen zur Haushaftpflichtversicherung
www.bgv.de
Telefon: 0721 660-0
BGV Badische Versicherungen