Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (AHB und Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen)
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Inhalt Versicherungsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung 2
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) 3
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung 11
VWH 805 (06.20)
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Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen
Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung
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1.1 Der vorläufige Versicherungsschutz erstreckt sich auf die für den
Versicherungsfall beantragten Leistungen.
1.2 Der vorläufige Versicherungsschutz ist im Versicherungsfall für Per-
sonenschäden auf 250.000 EUR und für Sach- und Vermögensschäden
auf jeweils 75.000 EUR begrenzt, sofern im Antrag nicht geringere Ver-
sicherungssummen festgesetzt sind.
2
Voraussetzung für den vorläufigen Versicherungsschutz ist, dass
2.1 der beantragte Versicherungsbeginn nicht später als zwei Monate
nach der Unterzeichnung des Antrags liegt,
2.2 der Antragsteller das Zustandekommen der beantragten Versiche-
rung nicht von einer besonderen Bedingung abhängig gemacht hat und
2.3 der Antrag sich im Rahmen der von uns gebotenen Tarife, Bedin-
gungen und versicherbaren Risiken bewegt.
3
3.1 Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, zu
dem der Antrag bei uns eingeht.
3.2 Der vorläufige Versicherungsschutz endet,
3.2.1 mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt des Be-
ginns der beantragten Versicherung;
3.2.2 wenn wir den Antrag abgelehnt haben;
3.2.3 wenn der Antragsteller den Antrag angefochten oder bereits vor
oder gleichzeitig mit dem Eingang bei uns zurückgenommen hat.
4
Für den vorläufigen Versicherungsschutz wird kein Beitrag erhoben.
5
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB), die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
beantragte Versicherung Anwendung. Dies gilt insbesondere für die
dort enthaltenen Einschränkungen und Ausschlüsse.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB)
(Stand: Juni 2020)
Der Versicherungsumfang 15 Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen nach Eintritt eines
Versicherungsfalls?
1 Was ist der Gegenstand der Versicherung?
16 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach der Veräußerung
2 Sind Vermögensschäden und Abhandenkommen von Sachen
eines versicherten Unternehmens?
versichert?
17 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach Risikoerhöhung
3 Was ist unter Versichertes Risiko zu verstehen?
aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften?
4 Was ist unter Vorsorgeversicherung zu verstehen?
18 Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung?
5 Was leisten wir und welche Vollmachten haben wir?
Der Versicherungsbeitrag
6 Inwieweit ist die Höhe unserer Leistungen begrenzt?
19 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
7 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten 20 Was ist unter der Beitragsregulierung zu verstehen?
8 Welche Informationen benötigen wir vor Vertragsschluss? 21 Wie sind die Regelungen zur Beitragsangleichung?
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
Weitere Bestimmungen
9 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungs-
22 Was ist bei Mitversicherten zu beachten?
falls zu beachten?
23 Können Versicherungsansprüche abgetreten werden?
10 Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungs-
falls zu beachten? 24 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
Was gilt, wenn Sie uns Ihre Anschriften- oder Namensänderung
11 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
nicht mitteilen?
Die Versicherungsdauer
25 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
12 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Wann endet der Versiche-
26 Welches Gericht ist zuständig?
rungsvertrag?
27 Welches Recht findet Anwendung?
13 Was geschieht beim Wegfall des versicherten Risikos?
28 Was gilt bei Sanktionen und Embargos?
14 Welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie nach einer Beitrags-
angleichung?
Der Versicherungsumfang 2 Sind Vermögensschäden und Abhandenkommen von Sachen versi-
chert?
1 Was ist der Gegenstand der Versicherung?
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erwei-
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos tert werden auf Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen
für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Ver-
sicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensscha- schäden entstanden sind;
den zur Folge hatte, aufgrund
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. 3 Was ist unter Versichertes Risiko zu verstehen?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst Ihre gesetzliche Haftpflicht
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenver-
ursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 3.1.1 aus den für Sie im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
angegebenen Risiken;
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich
um gesetzliche Ansprüche handelt, 3.1.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein
und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken
1.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft- oder
Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; Luftfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
1.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können; 3.1.3 aus Risiken, die für Sie nach Abschluss der Versicherung neu ent-
stehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind.
1.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Er- 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
folges; versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. Wir können den Versicherungsvertrag jedoch unter
1.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs- den Voraussetzungen von Ziffer 19.3 kündigen.
gemäße Vertragserfüllung;
4 Was ist unter Vorsorgeversicherung zu verstehen?
1.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
tung; 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste-
hen, sind im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages sofort
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1.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleis versichert.
tungen.
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4.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes neu eingetretene Risiko innerhalb 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Entschädi-
von 2 Monaten anzuzeigen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, gungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
dessen Entstehung.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die
Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. – auf derselben Ursache,
4.1.2 Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Bei- zeitlichem, Zusammenhang oder
trags innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
dessen Entstehung. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versiche-
rungsfall mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
4.2 Der Versicherungsschutz für das neue Risiko ist von seiner Ent- festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).
stehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1.2 auf den Betrag von
EUR 10 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden und EUR 500.000 6.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versiche-
für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein rungssummen angerechnet.
geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi-
4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken cherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im
Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Füh- 6.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
rerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall
4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die
4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.
ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen
von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtver-
5 Was leisten wir und welche Vollmachten haben wir? sicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls.
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und Ihre Freistel- Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an laufenden Ren-
lung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. tenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen ver-
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie auf- bleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei- Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme ab-
ches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden gesetzt.
sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung
abgegeben oder geschlossen haben, binden uns nur, soweit der An- 6.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten
scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehr-
Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu-
festgestellt, haben wir Sie binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten kommen.
freizustellen.
7 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
5.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder
Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er- Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrück-
klärungen in Ihrem Namen abzugeben. lich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausge-
schlossen:
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
densersatzansprüche zwischen Ihnen und dem Geschädigten, so sind 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätz-
wir zur Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen den Rechtsstreit in lich herbeigeführt haben.
Ihrem Namen und auf unsere Kosten.
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Schädlichkeit
zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von uns
gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmä- – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
ßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Verteidigers.
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen
5.4 Erlangen Sie oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir zur Aus-
übung dieses Rechts bevollmächtigt. 7.4 Haftpflichtansprüche
6 Inwieweit ist die Höhe unserer Leistungen begrenzt? 7.4.1 von Ihnen selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen
die Mitversicherten;
6.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf
die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, 7.4.2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflich- rungsvertrages;
tige Personen erstreckt.
7.4.3 zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver-
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trages.
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7.5 Haftpflichtansprüche gegen Sie ner mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernich-
tung der gesamten Sache oder Leistung führt.
7.5.1 aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi- Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-
cherten Personen gehören; trag oder für Rechnung von Ihnen die Herstellung oder Lieferung der
Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- haben.
partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem
Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig-
Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und nissen.
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch
ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie 7.10.1 Ansprüche, die gegen Sie wegen Umweltschäden gemäß Um-
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). weltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend ge-
7.5.2 von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine macht werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie von einem Dritten auf-
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
sind; auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten
in Anspruch genommen werden.
7.5.3 von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juristische Per-
son des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die
Verein sind; auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf
der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler
7.5.4 von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft mungen privatrechtlichen Inhalts gegen Sie geltend gemacht werden
oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind; könnten.
7.5.5 von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Partnerschafts- Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft-
gesellschaft sind; pflichtrisiken.
7.5.6 von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; 7.10.2 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
zu Ziffer. 7.4 und Ziffer. 7.5: Dieser Ausschluss gilt nicht
Die Ausschlüsse unter Ziffer. 7.4 und Ziffer. 7.5.2 bis 7.5.6 erstrecken sich 7.10.2.1 im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. oder
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen 7.10.2.2 für Schäden, die durch von Ihnen hergestellte oder gelieferte Er-
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie diese Sachen zeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen
erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver- (Produkthaftpflicht).
trages sind.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelt-
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen einwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, De-
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn montage, Instandhaltung oder Wartung von
7.7.1 die Schäden durch Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an – Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur (WHG-Anlagen);
insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tä-
tigkeit betroffen waren; – Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (Um-
weltHG-Anlagen);
7.7.2 die Schäden dadurch entstanden sind, dass Sie diese Sachen
zur Durchführung Ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als – Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen ei-
Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt haben; bei ner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese – Abwasseranlagen
Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen
waren; oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
7.7.3 die Schäden durch Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ent- 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthal-
standen sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbeweg- tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
liche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn Sie be-
mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden
weisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatten.
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
zu Ziffer. 7.6 und Ziffer. 7.7:
7.13.1 gentechnische Arbeiten,
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer. 7.6 und Ziffer. 7.7 in
der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten 7.13.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
oder Beauftragten von Ihnen gegeben, so entfällt gleichfalls der Versi-
cherungsschutz, und zwar sowohl für Sie als auch für die durch den 7.13.3 Erzeugnisse, die
Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. – Bestandteile aus GVO enthalten,
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus erge-
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, benden Vermögensschäden, welche entstehen durch
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wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil oder in ei-
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7.14.1 Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi-
7.14.2 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, cherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
7.14.3 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Uns steht der Teil des Beitrags zu, der der zum Wirksamwerden der
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es 8.3 Kündigung
sich handelt um
Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer An-
7.15.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- zeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,
rung von Daten, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
7.15.2 Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten, einem Monat in Schriftform kündigen.
7.15.3 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass
wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
7.15.4 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder 8.4 Vertragsanpassung
Namensrechtsverletzungen.
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Versiche-
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, rungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die ande-
ren Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil.
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über-
Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
tragung einer bei Ihnen vorliegenden Krankheit resultieren. Das Gleiche
anderen Bedingungen ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres
gilt für Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
Vertragsbestandteil.
den, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen
oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versi- Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10%
cherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
grob fahrlässig gehandelt haben. stand aus, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang unserer Mitteilung bei Ihnen fristlos in Textform kündigen.
Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten
8.5 Ausübung der Rechte durch uns
8 Welche Informationen benötigen wir vor Vertragsschluss? Was be-
deutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Wir müssen die uns nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 zustehenden Rechte
innerhalb eines Monats in Schriftform geltend machen. Die Frist beginnt
8.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrum-
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die
ständen
das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Wir
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen be- haben die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen;
kannten gefahrerheblichen Umstände in Textform anzuzeigen. Gefahr wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Er-
erheblich sind die Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben klärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
und die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den
Uns stehen die Rechte nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 nur zu, wenn wir Sie
Versicherungsvertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt ab-
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige-
zuschließen.
pflichtverletzung hingewiesen haben.
Dies gilt auch für gefahrerhebliche Umstände, nach denen wir nach Ih-
Wir können uns auf die in den Ziffern 8.2 bis 8.4 genannten Rechte nicht
rer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme in Textform
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un-
gefragt haben.
richtigkeit der Anzeige kannten.
Wird der Versicherungsvertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und
8.6 Erlöschen unserer Rechte
kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so be-
handeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies Unsere Rechte nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 erlöschen mit Ablauf von fünf
arglistig verschwiegen. Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die
vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn
8.2 Rücktritt
Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
8.2.1 Voraussetzungen für den Rücktritt arglistig verletzt haben.
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Um- 8.7 Anfechtung
ständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Unser Recht, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung
8.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil
des Beitrags zu, der der zum Wirksamwerden der Anfechtungserklä-
Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr rung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätz-
lich noch grob fahrlässig gemacht haben. 9 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls
zu beachten?
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzei-
gepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Versiche- Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen
rungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar
ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres
8.2.3 Folgen des Rücktritts als besonders gefahrdrohend.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. 10 Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungs-
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den falls zu beachten?
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der 10.1 Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch
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unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
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10.2 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung – uns spätestens einen Monat
des Schadens sorgen. Weisungen von uns sind dabei zu befolgen, soweit
diese für Sie zumutbar sind. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsge- vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in
mäße Schadenberichte zu erstatten und uns mit der Schadenermittlung Textform zugegangen ist.
und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer 12.2.2 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mit- Versicherungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. gesehenen Zeitpunkt.
10.3 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwalt- 12.2.3 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Ver-
schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein sicherungsvertrag von Ihnen schon zum Ablauf des dritten Jahres oder
Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss
haben Sie dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. uns spätestens einen Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche-
10.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs- rungsjahres in Textform zugegangen sein.
behörden auf Schadensersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch 13 Was geschieht beim Wegfall des versicherten Risikos?
oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung
von uns bedarf es nicht. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so er-
lischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Uns steht der Beitrag
10.5 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge- zu, den wir hätten erheben können, wenn die Versicherung dieser Ri-
macht, haben Sie die Führung des Verfahrens uns zu überlassen. Wir siken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom
beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Wegfall Kenntnis erlangt. Dasselbe gilt, wenn das versicherte Risiko
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen weggefallen ist, weil der Versicherungsfall eingetreten ist.
und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
14 Welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie nach einer Beitrags
11 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? angleichung?
11.1 Kündigung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Zif-
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie fer 21.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu erfüllen haben, können Sie den Versicherungsvertrag in Textform innerhalb eines Mo-
können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung nats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens
Kenntnis erlangt haben, den Versicherungsvertrag fristlos kündigen. jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirk-
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, sam werden sollte.
dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
letzt haben. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
11.2 Leistungsfreiheit werden der Beitragserhöhung zugehen.
11.2.1 Verletzen Sie eine der in Ziffer 9 und 10 oder in den gesondert 15 Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen nach Eintritt eines Ver-
vereinbarten Besonderen Bedingungen genannten Obliegenheiten vor- sicherungsfalls?
sätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. 15.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, – von uns eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder
unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres
Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- – Ihnen eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
keit haben Sie zu beweisen. Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
11.2.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach
jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Ver- der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage in Textform
letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des zugegangen sein.
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
15.2 Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei
Leistungspflicht ursächlich ist.
uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
11.2.3 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls beste- einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden
hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so sind wir nur dann Versicherungsjahres, wirksam wird.
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirk-
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Dies
sam.
gilt nicht im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung.
16 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach der Veräußerung
Die Versicherungsdauer
eines versicherten Unternehmens?
12 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Wann endet der Versiche-
16.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung be-
rungsvertrag?
steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Ihre Stelle in die wäh-
12.1 Beginn des Versicherungsschutzes rend der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag
ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag sofort Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs,
nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 19.2 zahlen. eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem
Dritten übernommen wird.
12.2 Dauer und Ende des Versicherungsvertrages
16.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
Der Versicherungsvertrag ist für den im Versicherungsschein angege-
benen Zeitraum abgeschlossen. – durch uns dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
12.2.1 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert – durch den Dritten uns gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den
sich der Versicherungsvertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Schluss des laufenden Versicherungsjahres
– Ihnen spätestens drei Monate oder in Textform gekündigt werden.
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16.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn Ist eine unterjährige Zahlungsperiode statt der jährlichen Beitrags-
zahlung vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Zahlung gemäß
– wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in der vereinbarten unterjährigen Zahlungsperiode. Erster Beitrag ist bei
welchem wir vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangen; einem Versicherungsvertrag, der nicht am Ersten eines Monats beginnt,
– der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang aus- der Beitrag bis zum Monatsende.
übt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von 19.2.2 Verzug
dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versiche-
rung Kenntnis erlangt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, geraten
Sie 14 Tage nach Abschluss des Versicherungsvertrages in Verzug, es
16.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während eines laufenden sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
Versicherungsjahres und wird das Versicherungsverhältnis nicht ge-
kündigt, haften Sie und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
Periode als Gesamtschuldner. Schadens zu verlangen.
16.5 Der Übergang eines Unternehmens ist uns von Ihnen oder dem Drit- 19.2.3 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
ten unverzüglich anzuzeigen.
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, son-
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Ver- dern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst
sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat ab diesem Zeitpunkt, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Text-
nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müs- form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
sen, und wir den mit Ihnen bestehenden Versicherungsvertrag mit dem diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Dies gilt nicht, wenn Sie
Erwerber nicht geschlossen hätten. nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche- 19.2.4 Rücktritt
rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten,
in dem wir von der Veräußerung Kenntnis erlangen. Dies gilt nur, wenn Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können
wir in diesem Monat von unserem Kündigungsrecht keinen Gebrauch wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
gemacht haben. gezahlt ist.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
weg, wenn uns die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
uns die Anzeige hätte zugehen müssen. 19.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
17 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es nach Risikoerhöhung auf- 19.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
grund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften?
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehen- Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
der oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind wir berechtigt, das Ver-
sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs-
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem wir von der
19.3.2 Verzug
Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mah-
18 Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung?
nung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu
18.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren vertreten haben.
Versicherungsverträgen versichert ist.
Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
18.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne Schadens zu verlangen.
dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des später geschlos-
19.3.3 Qualifizierte Mahnung
senen Versicherungsvertrages verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre
18.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines
Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von
Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung
mindestens 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen
Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam,
(qualifizierte Mahnung). Diese ist nur wirksam, wenn sie je Versiche-
zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, uns zugegangen ist.
rungsvertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kos-
Der Versicherungsbeitrag ten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den
Ziffern 19.3.4 und 19.3.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
19 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Was geschieht,
wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 19.3.4 Kein Versicherungsschutz
19.1 Beitrag und Versicherungsteuer Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch immer mit der Zahlung
in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versiche-
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die rungsschutz, wenn Sie mit der qualifizierten Mahnung nach Ziffer 19.3.3
Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. darauf hingewiesen wurden.
Aus einer Erhöhung der Versicherungsteuer ergibt sich für Sie kein Kün- 19.3.5 Kündigung
digungsrecht.
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch immer mit der Zahlung
19.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster oder einmaliger in Verzug, können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer
Beitrag Kündigungsfrist kündigen, wenn wir Sie mit der qualifizierten Mahnung
19.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung nach Ziffer 19.3.3 darauf hingewiesen haben.
Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Ver- Die Kündigung können wir auch bereits bei der Bestimmung der Zah-
sicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versiche- lungsfrist nach Ziffer 19.3.3 aussprechen. In diesem Fall wird unsere
rungsschutzes. Kündigung zum Ablauf der Zahlungsfrist wirksam, wenn Sie in diesem
Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind und wir Sie in der
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qualifizierten Mahnung darauf hingewiesen haben.
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Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des fest-
den angemahnten Betrag, besteht der Versicherungsvertrag fort. Für gestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie
Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist nach beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
Ziffer 19.3.3 und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Ver- trifft.
sicherungsschutz.
20.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen
19.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung wird der Beitrag berichtigt (Beitragsregulierung). Bei einer Erhöhung
oder Erweiterung des Risikos erfolgt diese Berichtigung ab dem Zeit-
19.4.1 Rechtzeitige Zahlung punkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken ab dem Zeit-
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- punkt des Eingangs der Mitteilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte
lung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widerspre- 20.3 Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den
chen. Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht einge- Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags
zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Bei-
unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsauffor- tragsregulierung statt. Ein von Ihnen zuviel gezahlter Beitrag wird nur
derung erfolgt. zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zu-
gang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
19.4.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens
20.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ver-
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA- sicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Lastschriftmandat widerrufen haben, oder Sie es aus anderen Grün-
den zu vertreten haben, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen 21 Wie sind die Regelungen zur Beitragsangleichung?
werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Last- 21.1 Versicherungsbeiträge, die nach Ablauf des ersten Versicherungs-
schrift-verfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags jahres fällig werden, unterliegen der Beitragsangleichung. Dies gilt
erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert wor- nicht, soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berech-
den sind. net werden. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der
19.5 Unterjährige Beitragszahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
19.5.1 Unterjährige Beitragszahlung 21.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die
ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im ver-
Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der ver- gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
einbarten Zahlungsperiode bezahlen. zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver-
Ist eine unterjährige Zahlungsperiode statt der jährlichen Beitragszah-
mindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst nied-
lung vereinbart, sind die noch ausstehenden Beiträge bis zum Ende des
rigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten
laufenden Versicherungsjahres sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung
dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
eines Beitrags im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jähr-
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
liche Beitragszahlung verlangen.
leistungen.
19.5.2 Zahlungsperiode
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Sum-
Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie als laufende Beiträge me der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die
entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zah- Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
lungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungs-
21.3 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Ver-
vertragsgesetz. Sofern vereinbart, ist neben der jährlichen Zahlungs-
minderung verpflichtet, den Folgebeitrag um den sich aus Ziffer 21.2
periode auch eine unterjährige möglich (halb-, vierteljährlich, monat-
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der ver-
lich). Bei unterjähriger Zahlungsperiode sind im Beitrag die Kosten für
änderte Folgebeitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitragsrechnung
zusätzliche Verwaltungsaufwendungen enthalten. Welche Zahlungs-
bekannt gegeben.
periode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungs-
schein entnehmen. Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letz-
ten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen
Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterschei-
erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 21.2 er-
den kann, ist in Abschnitt 12 geregelt.
mittelt hat, so dürfen wir den Folgebeitrag nur um den Prozentsatz er-
Bei unterjähriger Zahlungsperiode ist als Zahlungsweg nur das Last- höhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach
schrifteinzugsverfahren möglich. Sofern Sie unterjährige Zahlungspe- unseren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht
riode beantragt, aber kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
dem Versicherungsvertrag eine jährliche Zahlungsperiode zu Grunde dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
gelegt.
21.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 21.2 oder 21.3 unter 5 %, entfällt
19.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den fol-
genden Jahren zu berücksichtigen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages haben wir, so-
weit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf Weitere Bestimmungen
den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versiche-
22 Was ist bei Mitversicherten zu beachten?
rungsschutz bestanden hat.
22.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche
20 Was ist unter der Beitragsregulierung zu verstehen?
gegen andere Personen als Sie selbst, sind alle für Sie geltenden Be-
20.1 Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Ände- stimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die
rungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4) gelten nicht,
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
22.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus-
Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren
schließlich Ihnen zu. Sie sind neben den Mitversicherten für die Erfül-
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Wunsch nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil
lung der Obliegenheiten verantwortlich.
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23 Können Versicherungsansprüche abgetreten werden? 26 Welches Gericht ist zuständig?
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne 26.1 Klagen gegen uns
unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine
Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Sind Sie eine natürliche
24 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt, wenn Sie uns Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur
Ihre Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilen? Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
chen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
24.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform
abzugeben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an unse- 26.2 Klagen gegen Sie
re Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versiche-
rungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren
24.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, ge- Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhn-
nügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die lichen Aufenthalts zuständig ist. Ist eine juristische Person Versiche-
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte rungsnehmer bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach deren
Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes Sitz oder deren Niederlassung. Das gleiche gilt, wenn eine Offene Han-
als zugegangen. Entsprechendes gilt bei einer uns nicht angezeigte Na- delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen
mensänderung. Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft Versiche-
rungsnehmer ist.
24.3 Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlos-
sen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die 26.3 Unbekannter Wohnsitz
Bestimmungen nach Ziffer 24.2 entsprechende Anwendung.
Sind Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla-
24.4 Sofern die Internet-Vertrags-Verwaltung in meinCosmosDirekt ver- geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
einbart ist, gilt zusätzlich: für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz.
In Ihrem persönlichen Online-Bereich meinCosmosDirekt (d. h., über 26.4 Umzug ins Ausland
Ihren meinCosmosDirekt-Account) verwalten Sie Ihre Vertragsange-
legenheiten. Über die Einstellung wichtiger Vertragsinformationen in Verlegen Sie Ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
Ihren meinCosmosDirekt-Account werden Sie per E-Mail benachrich- land bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen aus dem
tigt. Eine Änderung Ihrer für die E-Mail-Benachrichtigung (sowie für Versicherungsvertrag nach unserem Sitz.
Ihre Vertragsverwaltung im Internet) hinterlegten E-Mail-Adresse 27 Welches Recht findet Anwendung?
müssen Sie uns in Ihrer Vertragsverwaltung im Internet unverzüglich
anzeigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Sie immer aktuell Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
über die Einstellung von Vertragsinformationen in Ihre Vertragsver-
28 Was gilt bei Sanktionen und Embargos?
waltung im Internet informiert werden.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Ver-
25 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
25.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor- sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). republik Deutschland entgegenstehen.
25.2 Wird ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemel- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
det, so zählt der Zeitraum vom Beginn der Verjährung bis zum Zugang Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller bei Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
der Fristberechnung nicht mit. Deutschland entgegenstehen.
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Besondere Bedingungen und Risiko-
beschreibungen zur Haus- und Grundbesitzer-
Haftpflichtversicherung
Wenn Sie oder Ihr Ehegatte (bzw. Ihr nach dem Lebenspartnerschafts- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
gesetz eingetragene Lebenspartner) auf dem Grundstück einen Betrieb oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind
oder Beruf ausüben, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtri- verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
siko aus dem Haus- und Grundbesitz nicht gewährt. benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
1. Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin- Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gelten die Bestimmungen der Ziffer
gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden 11 AHB. Danach können wir bei Vorliegen der entsprechenden Voraus-
Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – Ihre gesetz- setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch von unserer Leistungs-
liche Haftpflicht als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer z.B. als Ei- pflicht ganz oder teilweise befreit sein.
gentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude 5.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein
oder Grundstück. Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genom-
Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche In- men werden.
standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf
Gehwegen). 5.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an-
2. Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht deren Versicherten.
2.1 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bau- 5.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 5.1 und 5.2 genannten Personen an einem
summe von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag über- Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne die-
schritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim- ser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
mungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB); Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
2.2 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung 6. Luft-/Raumfahrzeuge
bis zum Besitzwechsel bestand;
6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein
2.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrich- für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
tung erhoben werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen- Anspruch genommen werden.
schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in
Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche 6.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder
gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschrif- Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an-
ten, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben deren Versicherten.
Dienststelle zugefügt werden; 6.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
2.4 des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft. – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-
3. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB – Haft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, so-
pflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem weit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen
Rückstau des Straßenkanals auftreten. oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
4. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die von Ih- – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Repa-
nen als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag ratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit
(Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus erge-
benden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch
5. KFZ, KFZ-Anhänger und Wasserfahrzeuge Luft- oder Raumfahrzeuge.
5.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein 7. Vermögensschäden
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen. 7.1 Mitversichert ist im Rahmen des Versicherungsvertrages Ihre ge-
setzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Ver-
werden durch den Gebrauch von sicherung eingetreten sind.
– Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, mit 7.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
Ausnahme von Baumaschinen;
– durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von
– selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchst- Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder
geschwindigkeit, mit Ausnahme von Baumaschinen; sonstige Leistungen;
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Zif- – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
fer 4.3.1 AHB. oder gutachterlicher Tätigkeit;
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen verbundene Unternehmen;
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, da-
für zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer – aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
gebraucht wird.
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– aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 8.3 Ausschlüsse
– aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder 8.3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller (Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches
Art, aus Kassenführung, sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verord-
nungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
– aus Rationalisierung und Automatisierung; gungen herbeigeführt haben.
– aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- 8.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
– aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundes-
schlägen; republik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen
oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schä-
– aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder ge- den durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausge-
genwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, wirkt haben.
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/
Organe im Zusammenhang stehen; 9. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Woh-
nungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
– aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers 9.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Woh-
– aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa- nungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
pieren und Wertsachen; 9.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwal-
– aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, ters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für
Erschütterungen). Zwecke der Gemeinschaft.
7.3 Versicherungsschutz besteht bis zu der dafür vereinbarten Versiche- 9.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB –
rungssumme. – Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Ver-
8. Gewässerschäden (Restrisiko) walter;
Mitversichert ist im Rahmen der folgenden Besonderen Bedingungen – Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Ge-
für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (im Rahmen meinschaft der Wohnungseigentümer;
der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung) – außer Anlagen- – gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung
risiko – das sogenannte Restrisiko. im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
8.1 Gegenstand der Versicherung 9.5 Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und
Versichert ist im Umfang des Versicherungsvertrages, wobei Vermö- Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
gensschäden wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche Sofern besonders vereinbart, gilt:
Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit 10. Kundenbonus
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)
mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von Der Beitrag wird ermäßigt, wenn für Sie oder für eine in Ihrem Haushalt
gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gela- lebende Person ein weiterer Vertrag in der Haftpflicht-Versicherung
gerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch oder ein Vertrag in der Lebensversicherung (auch Berufsunfähigkeits-
besonderen Versicherungsvertrag gewährt.) und Renten-Versicherung) oder in der Kfz-Versicherung (für Pkw oder
Kraftrad), Privaten Unfall-, Haftpflicht-, Verbundenen Hausrat- oder Ver-
8.2 Rettungskosten bundenen Wohngebäudeversicherung bei den Cosmos Gesellschaften
besteht.
Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab-
wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften
(Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von
uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs-
leistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allge-
meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit
der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden überstei-
gen. Unsere Billigung Ihrer Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter zur
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung von
uns.
VWH 805 (06.20)
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