Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) die Bayerische 2025
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (BBR HuG 2025)
[Seite 1]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2025
(BBR HuG 2025)
(Stand 06/2025)
Liebe Kunden,
als Haus- und Grundbesitzer tragen Sie eine Verantwortung für Ihr Eigentum und die
Sicherheit von Personen, die sich auf Ihrem Grundstück aufhalten. Egal ob es sich um ein
Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus oder ein unbebautes Grundstück handelt, es können
immer unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die zu Personen- oder Sachschäden führen
können. In solchen Fällen kann eine private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
helfen, um finanzielle Risiken abzudecken.
Wer braucht eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht?
Die Versicherung ist nicht für alle Immobilienbesitzer sinnvoll, für andere aber unbedingt zu
empfehlen.
Wer sie braucht und wer nicht, auf einen Blick:
Die Grundbesitzerhaftpflicht wird dringend empfohlen für Vermieter,
Eigentümergemeinschaften und Eigentümer eines nicht bebauten Grundstücks.
Für Mieter, Eigentümer, die die Immobilie selbst bewohnen, Eigentümer, die einzelne
Räume der ansonsten selbst bewohnten Immobilie vermieten oder Eigentümer, die die
Immobilie hin und wieder als Ferienhaus oder -wohnung vermieten, ist eine solche
Versicherung hingegen nicht notwendig.
Warum ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für bestimmte Gruppen so
wichtig?
Sollte es zu einem Schadenfall kommen, können schnell hohe finanzielle Belastungen
entstehen, die ohne entsprechenden Versicherungsschutz nur schwer zu stemmen sind. Eine
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung kann in solchen Fällen helfen, die
finanziellen Risiken abzudecken und Ihnen somit ein Stück mehr Sicherheit geben.
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung
zum Schadenersatz überhaupt besteht.
Ist der Anspruch begründet, übernimmt sie z. B.:
• die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der beschädigten Gegenstände
• die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel einen Nutzungsausfall
• bei verletzten Personen:
o Bergungskosten
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 1
[Seite 2]
o Behandlungskosten
o Verdienstausfall
o Umbaukosten von Wohnung oder Haus
o Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden lebenslange Rente
Ist der Anspruch unbegründet, übernimmt sie
• die Abwehr unberechtigter Ansprüche („passiver Rechtsschutz“)
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung wehrt auch
Schadenersatzansprüche ab, die unbegründet sind. Kommt es in so einem Fall zum
Rechtsstreit mit der Person, die Anspruch auf Schadenersatz stellt, führt der
Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die damit verbundenen Kosten. Die
Haftpflichtversicherung bietet somit bei unberechtigten Haftungsansprüchen eine Art
„passiven“ Rechtsschutz.
Die “Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (BBR HuG 2025)“ bilden zusammen mit den
„Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2025 (AVB SHU 2025)“ die Vertragsgrundlage für
Ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung der BA die Bayerische Allgemeine
Versicherung AG.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir.
Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich
unverbindliche Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer:
Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall:
Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse:
Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des
Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt.
Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in
Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der
versicherten Sachen.
Obliegenheiten:
Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Wenn Sie
Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 2
[Seite 3]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2025
(BBR HuG 2025)
Inhaltsverzeichnis
A Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko ................................................. 6
1 Welche Eigenschaften, Tätigkeiten sind versichert (versichertes Risiko)? ................... 6
1.1 Besonderheiten bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes....................................................................................... 6
1.2 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) ............... 6
2 Welche Regelung besteht zu mitversicherten Personen und wie ist das Verhältnis
zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
geregelt? ........................................................................................................................ 6
2.1 Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen ................ 6
2.2 Besonderheiten bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes....................................................................................... 7
3 In welchen Fällen besteht Versicherungsschutz und wie ist der Versicherungsfall
definiert? ....................................................................................................................... 8
4 Was leistet die Versicherung und welche Vollmacht besteht für den Versicherer? .... 8
5 Welche Leistungen stehen zur Verfügung und in welcher Höhe sind diese begrenzt? 9
5.1 Versicherungssumme / Höchstersatzleistung ............................................................... 9
5.2 Serienschaden ............................................................................................................... 9
5.3 Selbstbeteiligung / Aufwendungen / Prozesskosten .................................................. 10
5.4 Rentenzahlungen ......................................................................................................... 10
6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzes. 11
6.1 Verkehrssicherungspflichten ....................................................................................... 11
6.2 Photovoltaik-, Solar- und Windkraftanlage ................................................................. 11
6.3 Bauarbeiten ................................................................................................................. 11
6.4 Nachhaftung als früherer Besitzer............................................................................... 11
6.5 Allgemeines Umweltrisiko ........................................................................................... 12
6.6 Abwässer ..................................................................................................................... 12
6.7 Nicht versicherungspflichte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger ....................... 12
6.8 Schäden im Ausland .................................................................................................... 13
6.9 Neuwertentschädigung ............................................................................................... 13
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 3
[Seite 4]
6.10 Forderungsausfalldeckung .......................................................................................... 13
7 Besteht Versicherungsschutz für Vermögensschäden, was ist hiervon ausgeschlossen
und in welcher Höhe besteht Versicherungsschutz? .................................................. 14
7.1 Ausschlüsse .................................................................................................................. 14
7.2 Versicherungssumme .................................................................................................. 15
8 Welche allgemeinen Ausschlüsse bestehen? .............................................................. 16
8.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ........................................................................... 16
8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen ................................................................................................... 16
8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander ............................................................... 16
8.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen ............................................................................................... 16
8.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer
Verwahrungsvertrag .................................................................................................... 17
8.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen ................................................................................................................... 17
8.7 Asbest .......................................................................................................................... 17
8.8 Gentechnik................................................................................................................... 18
8.9 Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen ........................................................ 18
8.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung ............................. 18
8.11 Übertragung von Krankheiten ..................................................................................... 18
8.12 Senkungen, Erdrutsche, Überschwemmungen ........................................................... 18
8.13 Strahlen........................................................................................................................ 18
8.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger .............................................................. 18
8.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze ................................................................. 19
8.16 Wasserfahrzeuge ......................................................................................................... 19
8.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten .................. 19
9 Vorsorgeversicherung.................................................................................................. 20
9.1 Neu hinzukommende Risiken ...................................................................................... 20
9.2 Ausnahmen der Vorsorgeversicherung ....................................................................... 20
B Besondere Umweltrisiken ................................................................................... 21
1 Gewässerschäden ........................................................................................................ 21
1.1 Umfang des Versicherungsschutzes ............................................................................ 21
1.2 Schadenminderungs- und Rettungskosten ................................................................. 22
1.3 Ausschlüsse .................................................................................................................. 22
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 4
[Seite 5]
2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).............. 22
2.1 Beschreibung des Versicherungsschutzes ................................................................... 23
2.2 Ausland ........................................................................................................................ 23
2.3 Ausschlüsse .................................................................................................................. 23
2.4 Versicherungssummen ................................................................................................ 24
C Gemeinsame Bestimmungen zu: „Private Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und Besondere Umweltrisiken“ ................ 24
1 Abtretungsverbot ........................................................................................................ 24
2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
(Beitragsregulierung) ................................................................................................... 24
3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung ...................... 25
3.1 Treuhänder .................................................................................................................. 25
3.2 Allgemeine Beitragsanpassung.................................................................................... 26
3.3 Anpassung als Selbstbehalt ......................................................................................... 27
D Leistungsgarantien .............................................................................................. 27
1 Leistungsversprechen gegenüber den GDV-Musterbedingungen sowie dem
Arbeitskreis Beraterprozesse ...................................................................................... 27
2 Innovationsgarantie..................................................................................................... 27
3 Best-Leistungs-Garantie .............................................................................................. 28
4 Update-Garantie .......................................................................................................... 29
E Allgemeiner Teil .................................................................................................. 30
1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ............................................................... 30
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 5
[Seite 6]
A Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko
1 Welche Eigenschaften, Tätigkeiten sind versichert (versichertes Risiko)?
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als privater Hausbesitzer und/oder Grundstücksbesitzer für
das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder
Grundstück.
Hausbesitzer und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter,
Leasingnehmer oder Nutznießer.
1.1 Besonderheiten bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes
Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
1.2 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
a) Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
• für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-,
Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
• für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen.
b) aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass
neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb 1 Monats von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
2 Welche Regelung besteht zu mitversicherten Personen und wie ist das Verhältnis
zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
geregelt?
2.1 Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,
Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten
Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung
erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 6
[Seite 7]
dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters
in dieser Eigenschaft.
2.2 Besonderheiten bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer
bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Versichert sind hierbei – abweichend von Abschnitt A Ziffer 8.3 –
1. Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
2. Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer;
3. gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse
und für Zwecke der Gemeinschaft.
4. Abweichend von Abschnitt A Ziffer 8.3 gelten Ansprüche der
Wohnungseigentümergemeinschaft, Teileigentümer und Verwalter untereinander
als mitversichert. Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum gelten als
versichert mit Ausnahme von:
a) Schäden durch Risiken die durch eine Gebäudeversicherung versicherbar sind.
b) Dem Teil des Anspruchs, der über eine bestehende Haftpflichtversicherung des
Schadenverursachers gedeckt ist.
Für sich aus Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum ergebende
Vermögenschäden gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 €.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die
mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9), wenn das neue
Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse
in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen,
entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer
ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 7
[Seite 8]
3 In welchen Fällen besteht Versicherungsschutz und wie ist der Versicherungsfall
definiert?
a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen
eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich
daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
GESETZLICHER HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN PRIVATRECHTLICHEN INHALTS
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
Ansprüche handelt,
1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
können;
3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
c) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
4 Was leistet die Versicherung und welche Vollmacht besteht für den Versicherer?
Der Versicherungsschutz umfasst
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
• die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
• die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur
Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 8
[Seite 9]
soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung
für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr
der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf
seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen
oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer
bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
5 Welche Leistungen stehen zur Verfügung und in welcher Höhe sind diese begrenzt?
5.1 Versicherungssumme / Höchstersatzleistung
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
vereinbarte Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder
Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen erstreckt.
Die Versicherungssumme beträgt für Personen-, Sach- und sich daraus ergebenden
Vermögensschäden 25.000.000 € und steht für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres zur Verfügung.
Die Höchstentschädigungsleistung je geschädigte Person beträgt maximal 15.000.000
€.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.2 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 9
[Seite 10]
Zusammenhang oder
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
5.3 Selbstbeteiligung / Aufwendungen / Prozesskosten
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an
der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und
seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A Ziffer 5.1 Satz 1 bleibt
unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden,
deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.4 Rentenzahlungen
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis
der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 10
[Seite 11]
6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzes
Dieser Abschnitt regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit dieser Abschnitt keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die
folgend geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B.
Abschnitt A Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A Ziffer 8 –
Allgemeine Ausschlüsse).
6.1 Verkehrssicherungspflichten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung
von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B.
bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf
Gehwegen).
Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder
Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts
des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser
Eigenschaft.
6.2 Photovoltaik-, Solar- und Windkraftanlage
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus der Unterhaltung einer Photovoltaik- und Solaranlage sowie Windkraftanlage (auf
dem versicherten Gebäude und Grundstück, Garage oder Nebengebäude). Der
Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die
Einspeisung des Stroms in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens (gilt auch
bei einer Gewerbeanmeldung für Privatpersonen).
Kein Versicherungsschutz besteht für elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken.
6.3 Bauarbeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder
Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Grabe-,
Abbrucharbeiten) bis zu einer Bausumme in Höhe von 200.000 € (je Bauvorhaben).
Eigenleistungen des Versicherungsnehmers sind bis zu einer Bausumme von 100.000 €
mitversichert.
Zusätzlich versichert ist bis zu einer Bausumme von 50.000 € der Versicherungsnehmer
als Planer und/oder Bauleiter.
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten
dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9).
6.4 Nachhaftung als früherer Besitzer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer
Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 11
[Seite 12]
6.5 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen,
Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen
verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt B
„Besondere Umweltrisiken“.
6.6 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
• Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
oder
• häusliche Abwässer.
6.7 Nicht versicherungspflichte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
a) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 8.14 – die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
1. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge
ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
3. Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
5. Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht
öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
b) Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 12
[Seite 13]
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt
E Ziffer 3 b).
6.8 Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder
Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche
gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.9 Neuwertentschädigung
a) Die gesetzliche Haftung sieht grundsätzlich eine Zeitwertentschädigung vor. Auf
Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versicherer über die gesetzliche
Haftung hinaus für Sachschäden den Schadenersatz zum Neuwert bis zu einem
Betrag von 3.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Voraussetzung ist,
dass der beschädigte oder zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung
oder Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein darf und dem
Versicherer dies vom Versicherungsnehmer nachgewiesen wird.
Kann das Kaufdatum nicht anhand von Kaufbelegen nachgewiesen werden, besteht
lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Eine Erstattung zum Neuwert gilt nicht bei Schäden an:
• mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager),
• Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC,
Spielkonsolen),
• Film- und Fotoapparate,
• tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3-Player, CD-
Wiedergabegeräte),
• Brillen und Hörgeräte jeder Art
b) Auf Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versicherer über die gesetzliche
Haftung hinaus für Sachschäden den Schadenersatz zum Neuwert bis zu einem
Betrag von 500 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr ohne die unter a)
genannten Begrenzungen.
6.10 Forderungsausfalldeckung
Die Forderungsausfalldeckung greift nur sofern für das versicherte Objekt eine
Gebäudeversicherung mit den versicherten Gefahren Feuer und Leitungswasser
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 13
[Seite 14]
besteht.
a) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den Mitversicherten
Versicherungsschutz für den Fall, dass die versicherte Liegenschaft während der
Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus
entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt
werden kann.
b) Versichert sind Forderungsausfälle inklusive Kosten für die der Schädiger (Dritte)
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum
Schadenersatz verpflichtet ist und rechtskräftig verurteilt wurde. Voraussetzung für
eine Entschädigung ist, dass ein rechtskräftiger Titel gegen den Schädiger (Dritten)
oder ein Schuldanerkenntnis des Schädigers erwirkt wurde und jede sinnvolle
Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger (Dritten) erfolglos
geblieben ist.
c) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des rechtskräftig festgestellten
Schadenersatzbetrages im Rahmen der für dieses Risiko im Versicherungsschein
oder seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme. Die Entschädigung ist
fällig gegen Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen
Urteils, der Zwangsvollstreckungsunterlagen im Original und sonstiger Unterlagen,
aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen
vorliegt. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Schadenersatzansprüche
gegen den Schädiger in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer
abzutreten.
d) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung
aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung
beansprucht werden kann oder für den ein Träger der Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe leistungspflichtig ist. Decken die Leistungen aus den jeweiligen
Versicherungen den Anspruch des Versicherungsnehmers oder der versicherten
Personen nicht vollständig ab, so leistet der Versicherer nach Maßgabe dieser
Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
7 Besteht Versicherungsschutz für Vermögensschäden, was ist hiervon ausgeschlossen
und in welcher Höhe besteht Versicherungsschutz?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen-, noch durch Sachschäden entstanden
sind.
7.1 Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung
von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
Leistungen:
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 14
[Seite 15]
gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- und Aufsichtsgremien oder -organe im Zusammenhang
stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
Erschütterungen).
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.1 Satz 1 und Abschnitt A Ziffer 8.9
– die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus
der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener
Daten.
Versichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 8.3 – gesetzliche
Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicherten
(Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
7.2 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt je Versicherungsfall maximal
25.000.000 € innerhalb der Pauschalversicherungssumme und steht zudem als
Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zur
Verfügung.
Im Übrigen gelten die Begrenzungen gemäß Abschnitt A Ziffer 5.1.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 15
[Seite 16]
8 Welche allgemeinen Ausschlüsse bestehen?
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
8.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben.
Abschnitt A Ziffer 2.2 Absatz 5 („Unabhängig davon…“) findet keine Anwendung.
8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen
erbracht haben.
Abschnitt A Ziffer 2.2 Absatz 5 („Unabhängig davon…“) findet keine Anwendung.
8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A Ziffer 8.4 benannten
Personen gegen die mitversicherten Personen,
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
8.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
• Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
• Eltern und Kinder,
• Adoptiveltern und -kinder,
• Schwiegereltern und -kinder,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 16
[Seite 17]
• Stiefeltern und -kinder,
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
verbunden sind).
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
betreute Person ist;
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
rechtsfähiger Verein ist;
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort
genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
8.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein
Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
8.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache
in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung
liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder
die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
8.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 17
[Seite 18]
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
8.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) Erzeugnisse, die
• Bestandteile aus GVO enthalten,
• aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
8.9 Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Namensrechtsverletzungen.
8.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
8.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
Versicherungsnehmers resultieren,
b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von
ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
8.12 Senkungen, Erdrutsche, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, welche entstehen durch
• Senkungen von Grundstücken oder Erdrutsche
• Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
8.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
8.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 18
[Seite 19]
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei
nicht in Betrieb gesetzt wird.
8.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder
eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-
oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,
der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
• der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile
ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-
oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
• Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer
und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug
ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter
oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
wird.
8.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder
Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb
gesetzt wird.
8.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung
und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 19
[Seite 20]
b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
9 Vorsorgeversicherung
9.1 Neu hinzukommende Risiken
a) Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags
neu entstehen, sofort versichert.
b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers
jedes neue Risiko innerhalb 1 Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit
der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
c) Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
noch nicht verstrichen war.
d) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist
von 1 Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
e) Für den Versicherungsschutz neuer Risiken gilt die in Abschnitt A Ziffer 5.1
zugrunde gelegte Pauschalversicherungssumme, sofern nicht im
Versicherungsschein geringere Versicherungssumme festgesetzt ist.
f) Versehensklausel
Werden neu hinzugekommene Risiken nicht gemeldet, bleibt der
Versicherungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversicherung trotzdem bestehen,
wenn das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen
unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes,
aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der
Versicherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an
dem der Umstand eingetreten ist.
9.2 Ausnahmen der Vorsorgeversicherung
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen;
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 20
[Seite 21]
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) Risiken, die kürzer als 1 Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
B Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Abschnitt A Ziffer 6.5
Satz 3 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im
Umfang von Abschnitt B Ziffer 1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A
Ziffer 6.5.
1 Gewässerschäden
1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Versicherungsschutz besteht für
a) die Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus ober- oder unterirdischen
Anlagen bis 10.000 l/kg Inhalt, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist.
Bei unterirdischen Tanks gilt als Voraussetzung zusätzlich, dass eine akustische und
optische Leckanzeige vorhanden ist.
Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten
werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9).
b) Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (Kleingebinde, wie z. B.
Lacke oder Farben) in Behältnissen bis zu 500 l/kg Fassungsvermögen
(Kleingebinde),
• sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 5.000 l/kg
nicht übersteigt sowie
• aus der Verwendung dieser Stoffe (Restrisiko).
c) Behälter für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 500 l/kg
und die aller vorhandenen Behälter insgesamt 5.000 l/kg nicht übersteigt sowie aus
der Verwendung dieser Stoffe (Restrisiko).
d) Soweit Versicherungsschutz für die Behältnisse gemäß a) bis c) durch eine andere
Versicherung des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, geht
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 21
[Seite 22]
diese vor.
e) Wenn die Beschränkungen der Anlagen und Behältnisse gemäß a) bis c)
überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A Ziffer 9).
1.2 Schadenminderungs- und Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
• Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
zur Abwendung oder Minderung des Schadens (Schadenminderungskosten) für
geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
• außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit
der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
1.3 Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Abschnitt A Ziffer 2.1 Absatz
4 findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben.
2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
c) Schädigung des Bodens.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 22
[Seite 23]
2.1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Versichert sind – abweichend von Abschnitt A Ziffer 3 – den Versicherungsnehmer
betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz
für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten
oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz
dieses Vertrags erfasst sind.
2.2 Ausland
Versichert sind im Umfang von Abschnitt A Ziffer 6.8 die im Geltungsbereich der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern
diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
2.3 Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Abschnitt A Ziffer 2.1 Absatz 4 findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
1. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
auf die Umwelt entstehen.
2. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.
B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
hätte erlangen können.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 23
[Seite 24]
2.4 Versicherungssummen
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall maximal 25.000.000 € pauschal
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und stellt gleichzeitig die
Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Die Höchstentschädigungsleistung je geschädigte Person beträgt maximal
15.000.000 €.
C Gemeinsame Bestimmungen zu:
„Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und
Besondere Umweltrisiken“
1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung
des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
geschädigten Dritten ist zulässig.
2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
a) Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb 1 Monats nach Zugang der
Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei
unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in 3-facher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
b) Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger
Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
(Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem
Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle
entsprechend Abschnitt C Ziffer 2 a) nach dem Versicherungsabschluss
eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden
berücksichtigt.
c) Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der
Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten
Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag
wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zugang
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 24
[Seite 25]
der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
d) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
3.1 Treuhänder
a) Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die
Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der
Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
b) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli
fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der
Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächst niedrigere, durch 5 teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in
diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen
Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
c) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Abschnitt C Ziffer 3.1 b)
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte
Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der
letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht,
den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Abschnitt C Ziffer 3.1 b) ermittelt
hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz
erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung
darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben
würde.
d) Liegt die Veränderung nach Abschnitt C Ziffer 3.1 b) oder c) unter 5 Prozent entfällt
eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
berücksichtigen.
e) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Abschnitt C Ziffer
3.1 c), ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 25
[Seite 26]
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang
der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
3.2 Allgemeine Beitragsanpassung
Anstelle einer Beitragsangleichung nach Abschnitt C Ziffer 3.1 ist der Versicherer zu
einer Beitragsanpassung unter den Voraussetzungen dieser Ziffer 3.2 berechtigt:
a) Bei der Beitragsanpassung überprüft der Versicherer einmal im Kalenderjahr die
Beiträge von bestehenden Verträgen (Neukalkulation).
Für die Neukalkulation ermittelt der Versicherer Veränderungen seiner
Schadenaufwendungen und Kosten.
Für die Neukalkulation wird neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung
auch die voraussichtliche Entwicklung bis zur nächsten Neukalkulation zugrunde
gelegt. Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der
Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik.
Bei der Neukalkulation darf der Gewinnansatz nicht erhöht werden. Außerdem
dürfen dem Versicherungsnehmer gewährte Nachlässe bei der Neukalkulation
nicht verändert werden.
Für die Neukalkulation werden gleichartige Haftpflichtversicherungen, die nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf
erwarten lassen, zusammengefasst.
Für den Fall, dass unternehmenseigene Daten keine ausreichende Grundlage für
die Neukalkulation darstellen, werden statistische Erkenntnisse des
Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. herangezogen.
b) Der Versicherer kann die Anpassung zu Beginn der Versicherungsperiode
vornehmen, die auf die Feststellung folgt.
Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisherigen Beitrag, ist er
verpflichtet, den Beitrag entsprechend abzusenken. Ergibt die Neukalkulation
einen höheren als den bisher kalkulierten Beitrag, kann der Versicherer den Beitrag
erhöhen.
c) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb 1 Monats nach Zugang unserer
Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Der Versicherer wird in der
Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss dem
Versicherungsnehmer spätestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der
Beitragserhöhung zugehen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 26
[Seite 27]
Die Monatsfrist für die Kündigung durch den Versicherungsnehmer beginnt zu
laufen, wenn diesem die Mitteilung der Beitragserhöhung zugegangen ist. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Kündigung wird mit Zugang der Kündigungserklärung des
Versicherungsnehmers wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Beitragserhöhung wirksam werden würde.
Aus einer bloßen Erhöhung der Versicherungssteuer ergibt sich für den
Versicherungsnehmer kein Kündigungsrecht.
3.3 Anpassung als Selbstbehalt
a) Anstelle einer Beitragserhöhung kann der Versicherer bei Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung nach den Bestimmungen von
Abschnitt C Ziffer 3.2 einen Selbstbehalt pro Schadenfall einführen. Im Schadenfall
wird der Selbstbehalt von der Schadenzahlung abgezogen.
b) Die Höhe des Selbstbehalts wird individuell zum Zeitpunkt der Beitragsanpassung
berechnet. Sie wird unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der
Versicherungsmathematik, Versicherungstechnik und den tatsächlichen Werten,
die eine Beitragserhöhung nach Abschnitt C Ziffer 3.2 rechtfertigen, angemessen
ermittelt. Bereits vereinbarte oder bestehende Selbstbehalte können sich durch
den nach dieser Ziffer 3.3 zu verlangenden Selbstbehalt erhöhen.
c) Der Selbstbehalt gilt ab dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres, sofern dem
Versicherungsnehmer die Einführung des Selbstbehalts mindestens 1 Monat vor
dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilt und er
über sein Recht nach Abschnitt C Ziffer 3.2 c) belehrt wurde.
D Leistungsgarantien
1 Leistungsversprechen gegenüber den GDV-Musterbedingungen sowie dem Arbeitskreis
Beraterprozesse
Der Versicherer garantiert, dass diese Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
(BBR HuG 2025) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch
den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen
Bedingungen abweichen und die Leistungsinhalte die Empfehlungen des Arbeitskreises
Beraterprozesse (in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls)
voll erfüllt.
2 Innovationsgarantie
Leistungsverbesserungen der dieser Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
zugrunde liegenden Bedingungen, die ohne zusätzlichen Beitrag angeboten werden,
gelten mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Mögliche Verschlechterungen der Bedingungen bleiben unberücksichtigt und haben
keinen Einfluss auf den bestehenden Versicherungsschutz.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 27
[Seite 28]
3 Best-Leistungs-Garantie
a) Gegenstand der Leistung
Hat ein anderer Anbieter in seiner Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
einen
• weitergehenden Haftpflicht-Leistungsumfang oder
• höhere Entschädigungsgrenzen
als im Vertrag der Bayerischen vereinbart, wird der Versicherungsschutz über den
Vertrag der Bayerischen
• um den anderen Haftpflicht-Leistungsumfang erweitert bzw.
• auf dessen Entschädigungsgrenze erhöht.
Ein Schaden wird dann entsprechend auch nach den anderen
Haftpflichtbedingungen reguliert.
Es gelten die Höchstentschädigungsgrenzen gemäß Abschnitt E Ziffer 7 c).
b) Leistungsvoraussetzung
Es gelten folgende Leistungsvoraussetzungen:
• Der Vertrag der Bayerischen war zum Schadenzeitpunkt (Schadenereignis,
siehe Abschnitt A Ziffer 3 a) wirksam/leistungspflichtig.
• Der andere Anbieter muss in Deutschland zugelassen sein.
• Die andere Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung war zum
Schadenzeitpunkt am deutschen Markt zum Abschluss jedem Interessenten frei
zugänglich.
• Der Nachweis des ohne Zuschlag enthaltenen Versicherungsschutzes nach
Abschnitt E Ziffer 7 a) hat über die Vorlage der vollständigen
Versicherungsbedingungen des anderen Anbieters durch den
Versicherungsnehmer an uns zu erfolgen.
c) Deckungssumme/ Entschädigungsgrenzen/ Selbstbeteiligung/
Mindestschadenhöhe
Es gilt maximal die vereinbarte Deckungssumme des Vertrags der Bayerischen,
einschließlich der Höchstentschädigungsleistung bei Personenschäden je
geschädigter Person (siehe Abschnitt A Ziffer 5 a)). Bietet der andere Anbieter für
die Verbesserung eine niedrigere Deckungssumme/ Entschädigungsgrenze an, als
in dem Vertrag der Bayerischen vereinbart ist, gilt dessen Summe. Eine fremde
Selbstbeteiligung/Mindestschadenhöhe gilt immer entsprechend.
d) Ausschlüsse/ Leistungseinschränkungen
Vom Versicherungsschutz nach Abschnitt E Ziffer 7 a) ausgeschlossen sind
Ansprüche/Leistungen
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 28
[Seite 29]
1. aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen (siehe Abschnitt A Ziffer
6.15),
2. die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)),
3. durch absichtliches Herbeiführen (siehe Abschnitt A Ziffer 7 a)),
4. aus vertraglicher Haftung (siehe Abschnitt A Ziffer 3 c)),
5. wegen Eigenschäden (siehe Abschnitt A Ziffer 7 c) und d)),
6. aufgrund gewerblicher, beruflicher oder nebenberuflicher Risiken (siehe
Abschnitt A Ziffer 1 - z. B. Betriebs-, Berufs- und Dienst-
Haftpflichtversicherung),
7. als Inhaber von Immobilien,
8. aufgrund des Haltens oder Hütens von Tieren,
9. aufgrund des Haltens oder Gebrauchs von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
soweit diese versicherungs- oder führerscheinpflichtig sind,
10. aus Assistance-Dienstleistungen oder sonstigen versicherungsfremden
Leistungen,
11. Asbest (siehe Abschnitt A Ziffer 7 g)).
Spezielle Regelungen innerhalb dieser zugrunde liegenden Bedingungen der
Bayerischen gehen diesen Ausschlüssen vor.
e) Kündigungsmöglichkeit
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Bayerische können diese Klausel
jederzeit in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) kündigen.
Die Kündigung wird 1 Monat nach ihrem Zugang wirksam. Kündigt die Bayerische,
kann der Versicherungsnehmer den gesamten Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtvertrag innerhalb 1 Monats nach dem Zugang der
Erklärung der Bayerischen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zuviel gezahlte
Beiträge werden erstattet.
4 Update-Garantie
a) Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge dieses
Haftpflichtkonzeptes die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeine
Haftpflichtversicherungsbedingungen und/oder vereinbarten Besonderen
Bedingungen geändert und hierfür ein neuer Beitrag ermittelt, wird der
Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das
neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt.
Sollte das neue Tarifwerk Verschlechterungen gegenüber dem Versicherungsschutz
aus dem bisherigen Tarif enthalten, so gelten diese Verschlechterungen nicht für
diesen Versicherungsvertrag.
b) Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 29
[Seite 30]
sondern sind auf die Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Durch sie kann sich
der Beitrag für diese Versicherung verändern.
Führt der neue Tarif zu einer Beitragssenkung im Vergleich zum bestehenden Tarif,
wird lediglich der Versicherungsschutz entsprechend dem neuen Tarif angepasst,
das heißt eine Beitragsreduzierung erfolgt nicht. Ein Widerspruchsrecht gemäß
Abschnitt D Ziffer 4 c) besteht in diesen Fällen nicht.
Im Zeitraum von Einführung des Tarifwerkes bis zur nächsten Hauptfälligkeit
besteht bereits beitragsfrei der bessere Versicherungsschutz des neuen Tarifes.
c) Die Erhöhung bzw. Anpassung des Versicherungsschutzes entfällt rückwirkend,
wenn der Versicherungsnehmer der Erhöhung innerhalb 1 Monats nach Zugang
der neuen Beitragsrechnung widerspricht.
In diesem Fall besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin
geltenden Bedingungen fort.
d) Der Versicherer kann die Update-Garantie ohne Angabe von Gründen mit einer
Frist von 3 Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit kündigen.
E Allgemeiner Teil
1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Zusätzlich zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2025 (AVB SHU 2025) Abschnitt
A Ziffer 3 c) 2) b) gilt:
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
Obliegenheiten zu erfüllen:
1) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er
dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden
Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
2) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers
bedarf es nicht.
3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
stellen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 299304 (06.25) 30