Volltext aufklappen: Vertragsunterlagen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (AHB HuG 2021)
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Vertragsunterlagen zu Ihrer
Haus- und Grundbesitzer
haftpflichtversicherung
InhaltsverzeichnisSeite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 2
Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 3–5
Hinweise zum Datenschutz 5–6
Hinweise zur Vermittlervergütung 6
Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 7
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (AHB HuG 2024) 8 – 20
4000-1032.0626
Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d)
gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.
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Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. / WGV-Versicherung AG
Deutschland Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Haus- und Grundbe-
sitzerhaftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in
Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert
sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht- Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert.
versicherung ist es, gegen Sie geltend gemachte Haft- Hierfür benötigen Sie eine separate Absicherung.
pflichtansprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu Dazu gehören z.B.:
befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. die berufliche Tätigkeit,
Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, das Führen von Kraftfahrzeugen.
die von Ihrem Grundstück und den darauf stehenden
Gebäuden ausgehen.
Der Haftpflichtschutz für Haus- und Grundbesitzer
(z.B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer
oder Nutznießer) umfasst beispielsweise Schäden
durch Schadhaftigkeit von Treppen und Wegen,
mangelhafte Beleuchtung oder Glätte bzw. Ver
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
schmutzung von Gehwegen, durch sich lösende !
Gebäudeteile oder bei kleineren Bauvorhaben. ! Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert.
Versichert ist Ihre Haftpflicht als Inhaber von Anlagen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.
zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, z.B. alle Schäden:
verschmutztes Grundwasser durch Ihren Heizöltank
! aus vorsätzlicher Handlung,
(Gewässerschadenhaftpflichtversicherung).
! zwischen Mitversicherten,
Im Falle von Wohnungseigentümergemeinschaften ! durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schä-
Wasserfahrzeugs, sofern sie nicht ausdrücklich
den u.a. aus den Gefahren des gemeinschaftlichen
von der Versicherung umfasst sind,
Eigentums (Treppenhaus, Einfahrt, Dach).
! an gepachteten oder geliehenen Sachen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
können Sie Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungs-
schein entnehmen.
Wo bin ich versichert?
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht- und Gewässerschadenhaftpflichtversicherung gelten weltweit auch für im
Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf das im Versicherungsschein genannte Grundstück und den darauf
stehenden Gebäuden oder Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen im Inland zurückzuführen sind.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
€ Wann und wie zahle ich?
€
Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach dem Erhalt des Versicherungsscheins zahlen, jedoch nicht vor dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Wann Sie weitere Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich,
halbjährlich oder jährlich sein. Sie können den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto
einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Ihr Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich automatisch
um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres
kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Daneben können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte
können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland – ergeben.
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A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1. Identität des Versicherers, ladungsfähige 5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung
Anschrift, vertretungsberechtigte Personen Fälligkeit des Erstbeitrags:
Ihr Versicherer ist, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs-
in Württemberg sind, die vertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange-
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. gebenen Versicherungsbeginn.
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Zahlweise der Folgebeiträge:
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547.
zum 01.01. jährlich im Voraus
Durch den Abschluss der Versicherung bei der Württembergische oder
Gemeinde-Versicherung a.G. wird eine Mitgliedschaft erworben. zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus
Ansonsten ist Ihr Versicherer die oder
WGV-Versicherung AG zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus.
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir
Für beide Unternehmen: den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs-
Anschrift: Tübinger Straße 55 sen Sie den Beitrag überweisen.
70178 Stuttgart 6. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung
Fax: 0711 1695-1100 gestellten Informationen
E-Mail: hus-vertrag@wgv.de
Sitz: Stuttgart Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor-
mationen beträgt vier Wochen.
Vertretungsberechtigte Personen:
Vorstand: Dr. Klaus Brachmann (Vorsitzender) 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt
Anja Emde Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs-
Hartmut Schöch nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch den
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Versicherer.
Joachim Walter, Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag,
Landrat des Landkreises Tübingen i.R. sofern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am
Tag nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der
2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Versicherungsschutz.
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.: Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen ge
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen bunden.
WGV-Versicherung AG:
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und 8. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
Krankenzusatzversicherungen rechts
3. Allgemeine Versicherungsbedingungen und
wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Widerrufsbelehrung
a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver- Abschnitt 1
sicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts.
Für das Versicherungsverhältnis in der Haus- und Grundbesitzer- Widerrufsrecht
haftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbe Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist
dingungen für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(AHB HuG 2024). (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
Anwendung.
▪ der Versicherungsschein,
b) Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung
▪ die Vertragsbestimmungen,
des Versicherers.
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden All
Im Rahmen des versicherten Risikos besteht Versicherungsschutz
gemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für den Fall,
schließlich der Tarifbestimmungen,
dass der Versicherungsnehmer wegen eines eingetretenen Scha-
denereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus erge- ▪ diese Belehrung,
benden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher ▪ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten ▪ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. jeweils in Textform zugegangen sind.
Der Versicherungsschutz besteht bis zu den vereinbarten Versiche- Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
rungssummen, wobei eventuell vereinbarte Selbstbeteiligungen zu sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
berücksichtigen sind.
Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg
Unsere Leistungspflicht umfasst dabei die Prüfung der Haftungs sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger
frage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz be Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
rechtigter Ansprüche. hus-vertrag@wgv.de; ansonsten WGV-Versicherung AG, Tübinger
Versicherungsschutz besteht für die Haftpflichtgefahren als Haus- Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
und Grundbesitzer. hus-vertrag@wgv.de.
Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Haus- und Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung verweisen wir auf die Allgemei- https://www.wgv.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-
nen Versicherungsbedingungen für die Haus- und Grundbesitzer- Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
haftpflichtversicherung (AHB HuG 2024). Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Ein-
gangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufs-
4. Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller erklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Steuern und s onstigen Preisbestandteile,
zusätzliche Kosten Widerrufsfolgen
Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
dem Antrag bzw. der Tarifauskunft. Die gesetzliche Versicherung- rufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Ver-
steuer ist in den Beiträgen enthalten. sicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf
die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen-
Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben.
den Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie,
Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung ent-
lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife. fällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei
handelt es sich um einen Betrag in Höhe von
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1/360 der Jahresprämie gemäß Tarifauskunft 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie
(bei jährlicher Prämienzahlung) bzw. die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
1/180 der Halbjahresprämie gemäß Tarifauskunft Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der
(bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw. Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Fal-
1/30 der Monatsprämie gemäß Tarifauskunft le des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die
(bei monatlicher Prämienzahlung) Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
schutz bestanden hat. bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deut-
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie lich gestalteten Form;
vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Ver- 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
sicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung
genommen haben, einbehalten. durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließ- der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
lich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
(wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail, Brief o.ä.) ge- teten Form;
schlossen haben, hat der Versicherer Ihnen nur den auf die 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
Teil der Prämie zurückzugewähren, wenn Sie dem Beginn des schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist aus-
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
drücklich zugestimmt haben.
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von der Laufzeit des Vertrages zu führen;
30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Ver-
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
sicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich
Besondere Hinweise darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts-
weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den
Vertrag gebunden. 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus-
drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Ver Ende der Widerrufsbelehrung
sicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht
ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Ta- 9. Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur
ge nach dem Vertragsschluss. Mindestlaufzeit des Vertrages
Abschnitt 2 Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalen-
derjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ab-
Informationen lauf dem Versicherer eine K
ündigung in Textform (z.B. Brief, Fax oder
E-Mail) bzw. dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Kündigung
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa-
zugegangen ist.
tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel-
nen aufgeführt: 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit einer Kündigungs-
frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung
(z.B. Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Der Versicherer kann den
zu stellen:
Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, Kalenderjahres schriftlich kündigen.
über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger einge 11. Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
tragen ist und die zugehörige Registernummer; Recht der Versicherer der Aufnahme von
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor
Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver- Abschluss des Vertrages zugrunde legt
sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Vor Abschluss des Versicherungsvertrages legen wir der Aufnahme
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines von Beziehungen zu Ihnen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermitt- land zugrunde.
lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbe- Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgenden
sondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung Gerichten geltend machen:
des Versicherers; – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be-
und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln treuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehre- Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren
re selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz
wenn der genaue Preis nicht angegeben werden kann, Anga- oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
ben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts-
Überprüfung des Preises ermöglichen; sitz zuständig ist.
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbe 13. Kommunikation während der Laufzeit des
sondere zur Zahlungsweise der Prämien; Vertrages
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestell- Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deut-
ten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befris- scher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit
teter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbeson-
dere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs 14. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechts
schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antrag behelfsverfahren
steller an den Antrag gebunden sein soll; Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungs-
verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle
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Versicherungsombudsmann e.V. 15. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit
Sitz: Leipziger Straße 121 Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
10117 Berlin
Anschrift: Postfach 08 06 32 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
10006 Berlin – Bereich Versicherungsaufsicht –
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Graurheindorfer Straße 108
Internet: www.versicherungsombudsmann.de 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben Sache Internet: www.bafin.de
ein Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
oder vor Gericht anhängig ist. Zur Teilnahme an diesem Verfahren Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten
sind wir verpflichtet. Aufsichtsbehörde.
Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsom-
budsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR ver-
bindlich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann e.V.
bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 EUR eine für beide Sei-
ten unverbindliche Empfehlung abgeben.
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.
B. Hinweise zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen
personenbezogenen Daten durch die zur WGV Versicherungsgruppe oder für umfassende Auskunftserteilungen.
gehörenden Unternehmen Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b
WGV-Versicherung AG, DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener
WGV-Lebensversicherung AG, Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver-
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH, sicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach
WGV-Informatik und Media GmbH, Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen
WGV-Beteiligungsgesellschaft mbH und wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund
WGV Holding AG lage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung insbesondere erforderlich sein:
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, mit – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
dem Ihr Versicherungsvertrag, ein anderer Vertrag oder eine sons- – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für
tige Rechtsbeziehung besteht und hierzu Ihre personenbezogenen andere Produkte der Unternehmen der WGV Versicherungsgrup
Daten verarbeitet. Den jeweiligen Verantwortlichen entnehmen Sie pe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs
bitte Ihren Unterlagen. umfragen,
Bei den Konzerngesellschaften Württembergische Gemeinde-Versiche – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere
rung a.G., WGV-Versicherung AG, WGV-Lebensversicherung AG, nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH und WGV-Informatik und Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Media GmbH handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche nach Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
Artikel 26 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
Nähere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
Sie unter www.wgv.de/datenschutz. oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
Sie erreichen uns unter folgender Adresse: tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO.
WGV Versicherung
70164 Stuttgart Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
Telefon: 0711 1695-1500 nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
Fax: 0711 1695-1100 gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
E-Mail: kundenservice@wgv.de Kategorien von Empfängern der personenbezogenen
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter Daten
der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauf- Rückversicherer:
tragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wgv.de
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer
DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge- oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög-
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner
hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit-
sicherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Er-
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Die- füllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw.
se können Sie im Internet unter www.wgv.de/datenschutz abrufen. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um-
fang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die stellen wir Ihnen unter https://www.wgv.de/datenschutz zur Verfügung.
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver-
trags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Vermittler:
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policie mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
rung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags-
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten
wie hoch der Schaden ist. Ferner benötigen wir Ihre personenbezo- an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu
genen Daten zur Erbringung von Leistungen. Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz-
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags dienstleistungsangelegenheiten benötigen.
sowie die Erbringung von Leistungen ist ohne die Verarbeitung Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Ent- der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver
wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorga- sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter-
ben. Die Daten aller mit den Unternehmen der WGV Versicherungs- nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zen
gruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der ge- tralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kun-
samten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich denservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und
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Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations-
Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleis- freiheit Baden-Württemberg
terliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Daten- Lautenschlagerstraße 20
verarbeitung teilnehmen. 70173 Stuttgart
Externe Dienstleister: Telefon: 0711 615541-0
Telefax: 0711 615541-15
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli- E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
chen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst- Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs
leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen wirtschaft
bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Es besteht die Möglichkeit, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs
Internetseite unter vertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Ver-
https://www.wgv.de/docs/rechtliches/liste_personenversicherung.pdf sicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des
entnehmen. Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge-
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön- burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS
nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500 GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH überprüft
Kontakt aufnehmen. anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versiche-
Weitere Empfänger: rungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei- wirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes
tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge- Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeu-
setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanz ten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer
behörden oder Strafverfolgungsbehörden). früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS
vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls von dem
Datenübermittlung in ein Drittland einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert wor-
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des den sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespei-
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur, chert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das an-
soweit Sie dem zugestimmt haben, ein Angemessenheitsbeschluss fragende Versicherungsunternehmen, übermittelt.
der EU-Kommission vorliegt oder andere angemessene Datenschutz- Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf den folgenden Internet
garantien vorhanden sind. Informationen hierzu stellen wir Ihnen seiten: https://besurance-his.de. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen
gerne über die genannten Kontaktdaten zur Verfügung. diese auch per Post. Gerne können Sie mit uns hierzu unter der Tele
fonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen.
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor- Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur
kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver
werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge- sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über-
macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforder
zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen lichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem
aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld- Bonitätsauskünfte
wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten (Name, Adresse und
Jahren. gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
Betroffenenrechte übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Ab-
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu satz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO. Übermittlungen auf der
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön- Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen
Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu- bezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen
rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. zur infoscore Consumer Data GmbH im Sinne des Artikel 14 DSGVO,
das heißt Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Da
Widerspruchsrecht tenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunfts-
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbe recht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
zogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre- unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt.
chen. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-
nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes- Kontakt aufnehmen.
sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die ge Automatisierte Einzelfallentscheidungen
gen die Datenverarbeitung sprechen. Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag-
stellung befragen, kann in einzelnen Fällen vollautomatisiert über
Beschwerderecht das Zustandekommen des Vertrags entschieden werden.
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben
genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-
sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf-
sichtsbehörde ist:
C. Hinweise zur Vermittlervergütung
Die selbstständigen Vermittler der WGV erhalten für die Vermittlung diese ist in der Versicherungsprämie enthalten. Die Vergütung der
von Versicherungsverträgen eine Kombination aus einer erfolgsun- Mitarbeiter der WGV ist unabhängig vom Abschluss eines konkreten
abhängigen und einer erfolgsabhängigen Vergütung (Provision); Versicherungsvertrags, also erfolgsunabhängig.
6
[Seite 7]
Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrter Kunde, Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzu- 3. Vertragsänderung
geben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die an-
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht kön- deren Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben
nen Sie der nachstehenden Information entnehmen. Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige-
pflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Text- 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
form nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch in- angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
soweit zur Anzeige verpflichtet. Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mit
Welche Folgen können eintreten, wenn eine teilung hinweisen.
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
4. Ausübung unserer Rechte
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver- Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma-
trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Ver-
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. letzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
schlossen hätten. angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir den- zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
noch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
oder nicht richtig angegebene Umstand Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsände-
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls rung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer L eistungspflicht Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige-
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der 5. Stellvertretung durch eine andere Person
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver- Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Per-
tragszeit entspricht. son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
2. Kündigung Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertre-
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag- ters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver- Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
einem Monat kündigen. Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
7
[Seite 8]
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV-Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (AHB HuG 2024)
Teil A – Besonderer Teil A.1.8 Veränderungen des versicherten Risikos
Abschnitt A.1 – Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko (Erhöhungen und Erweiterungen) 13
A.1.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten A.1.9 Neu hinzukommende Risiken
(versichertes Risiko) 9 (Vorsorgeversicherung)14
A.1.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche Abschnitt A.2 – Besondere Umweltrisiken
rungsnehmer und mitversicherten Personen) 9 A.2.1 Gewässerschäden 14
A.1.3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 9 A.2.1.1 Umfang des Versicherungsschutzes 14
A.1.4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht A.2.1.2 Rettungskosten 14
des Versicherers 9
A.2.1.3 Ausschlüsse 14
A.1.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, A.2.2 Sanierung von Umweltschäden nach dem
Selbstbeteiligung)9 Umweltschadensgesetz (USchadG) 14
A.1.6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des
Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 10 A.(GB).1 Abtretungsverbot 15
A.1.6.1 Verkehrssicherungspflichten 10 A.(GB).2 Veränderungen des versicherten Risikos und
A.1.6.2 Bauarbeiten 10 Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 15
A.1.6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer 10 A.(GB).3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht
A.1.6.4 Regenerative Energieanlagen 10 nach Beitragsangleichung 15
A.1.6.5 Flüssiggastank 10 A.(GB).4 Schiedsgerichtsvereinbarungen
(gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) 15
A.1.6.6 Allgemeines Umweltrisiko 10
A.1.6.7 Sachschäden durch Abwässer und
Allmählichkeitsschäden 10 Teil B – Allgemeiner Teil
A.1.6.8 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, Abschnitt B.1 –
Baumaschinen 11 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A.1.6.9 Auslandsschäden 11 B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 16
A.1.6.10 Vermögensschäden 11 B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 16
A.1.6.11 Verletzung von Datenschutzgesetzen 11 B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 16
A.1.6.12 Ansprüche aus Benachteiligungen 11
B.1.4 Folgebeitrag 16
A.1.7 Allgemeine Ausschlüsse 12
B.1.5 Lastschriftverfahren 16
A.1.7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 12
B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 16
A.1.7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen12 Abschnitt B.2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
A.1.7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 12 B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags 17
A.1.7.4 Schadenfälle von Angehörigen des B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 17
Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen 12
Abschnitt B.3 – Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten
A.1.7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene
Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 13 B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 17
A.1.7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen 13 B.3.2 Entfällt 18
A.1.7.7 Asbest 13 B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 18
A.1.7.8 Gentechnik 13
A.1.7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 13 Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
A.1.7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 18
sonstige Diskriminierung 13 B.4.2 Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel 19
A.1.7.11 Übertragung von Krankheiten 13 B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 19
A.1.7.12 Senkungen, Erdrutschungen, B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters 19
Überschwemmungen, Abwässer 13 B.4.5 Verjährung 19
A.1.7.13 Strahlen 13 B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 19
A.1.7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, B.4.7 Anzuwendendes Recht 20
Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge 13
B.4.8 Embargobestimmung 20
A.1.7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 13
A.1.7.16 Schäden im Zusammenhang
mit der Übertragung elektronischer Daten 13
8
[Seite 9]
Teil A – Besonderer Teil A.1.3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
Abschnitt A.1 – (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz
A.1.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes statt der Leistung;
Risiko) (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach-
A.1.1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmun- erfüllung durchführen zu können;
gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Ver- stands oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-
sicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene tragsleistung geschuldeten Erfolgs;
Gebäude oder Grundstück. (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen
Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z.B. der Eigen- auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-
A.1.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne rung der Leistung;
des Wohnungseigentumsgesetzes gilt: (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Woh- Ersatzleistungen.
nungseigentümer. A.1.3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmun- sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zu
gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. Versicherungsnehmers hinausgehen.
A.1.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum A.1.4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs- Versicherers
nehmer und mitversicherten Personen) A.1.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
A.1.2.1 Mitversicherte Personen – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A.1.2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
A.1.2.1.1.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, und
Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke – die Freistellung des Versicherungsnehmers von be-
beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus rechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben wer- Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn
den. der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf-
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschä-
bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch ge-
im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem So- bunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Ver-
zialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers ab-
Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, gegeben oder geschlossen worden sind, binden den Ver-
die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
derselben Dienststelle zugefügt werden. oder Vergleich bestanden hätte.
A.1.2.1.1.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzver- Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsneh-
walters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft. mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge-
stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bin-
A.1.2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne
nen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
A.1.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters
des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche
und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
und für Zwecke der Gemeinschaft.
Versicherungsnehmers abzugeben.
Versichert sind hierbei – abweichend von A.1.7.3 –
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechts-
(1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers streit über Schadenersatzansprüche gegen den Versiche-
gegen den Verwalter; rungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Pro-
(2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers zess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechts-
gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsneh-
mers.
(3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern
bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Ge- A.1.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig-
meinschaft. nisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallen-
den Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Be-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schä-
stellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
den am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum.
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
A.1.2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe- der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die
stimmungen sind auf die mitversicherten Personen ent- mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver-
sprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmun- teidigers.
gen über die Vorsorgeversicherung (A.1.9), wenn das neue
A.1.4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer
A.1.2.3 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer be-
Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Ob- vollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
liegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als
A.1.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst
A.1.3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall beteiligung)
A.1.3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver A.1.5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum-
der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Ver- men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche
sicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich da- rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Per-
raus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, auf- sonen erstreckt.
grund
A.1.5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
privatrechtlichen Inhalts
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom- auf das Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versiche-
men wird. rungssumme begrenzt.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die A.1.5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein-
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-
den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha- fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
denereignis geführt hat, kommt es nicht an. eingetreten ist, wenn diese
9
[Seite 10]
– auf derselben Ursache, Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Erschüt-
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- terungen durch Rammarbeiten sowie – abweichend von
lichem und zeitlichem Zusammenhang oder A.1.7.12 (2) – wegen Senkungen eines Grundstücks so-
– auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln wie Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschä-
beruhen. den am Baugrundstück selbst oder an den darauf befind-
lichen Gebäuden oder Anlagen sowie Haftpflichtansprüche
A.1.5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer aus der Veränderung der Grundwasserverhältnisse.
bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleis-
tung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versi-
und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbetei- cherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über
ligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche die Vorsorgeversicherung (A.1.9).
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme A.1.6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer
übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A.1.5.1 nehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürger-
Satz 1 bleibt unberührt. liches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Besitzwechsel bestand.
Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbe- A.1.6.4 Regenerative Energieanlagen
teiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Scha-
denersatzansprüche verpflichtet. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers als Inhaber von nachfolgend genannten
A.1.5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden regenerativen Anlagen zur Energieerzeugung:
nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
– Photovoltaikanlagen,
A.1.5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus – Balkonkraftwerke,
einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt – Solaranlagen,
der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Ver- – Luft-, Wasser-, Wärmeanlagen,
sicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. – Windkraftanlagen,
A.1.5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren- – Bioenergieanlagen,
tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der – Mini-Blockheizkraftwerke,
Rente die Versicherungssumme oder den, nach Abzug – Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erd-
etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall, wärmekörbe). Der Ausschluss nach A.1.7.12 (2) wegen
noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, Senkungen von Grundstücken und Erdrutschungen fin-
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Ver- det hier keine Anwendung.
sicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
der Rente vom Versicherer erstattet. oder wurden, sind nicht versichert.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechen- Zusätzlich mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
de Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen,
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb der Anla-
gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. gen, welche sich auf den versicherten Immobilien bzw.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Ver- Grundstücken befinden. Der Versicherungsschutz gilt nur
sicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen betei- unter der Voraussetzung, dass eine Einspeisung von Elek-
ligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- trizität ausschließlich in das Netz des Energieversorgungs-
rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen unternehmens und nicht an Endverbraucher erfolgt.
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden A.1.6.5 Flüssiggastank
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche
Versicherungssumme abgesetzt. rungsnehmers als Inhaber von Flüssiggastanks.
A.1.5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines A.1.6.6 Allgemeines Umweltrisiko
Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers A.1.6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung Inhalts des Versicherungsnehmers als Haus- und Grund-
an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- besitzer wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
A.1.6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strah-
Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, len, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen
verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
ausgebreitet haben.
A.1.6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü-
Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risi
che aus Gewässerschäden.
ken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt-
Soweit A.1.6 keine abweichenden Regelungen enthält,
schadensgesetz siehe Abschnitt A.2 (besondere Umwelt-
finden auch auf die in A.1.6 geregelten Risiken alle ande-
risiken).
ren Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. A.1.4 – Leis-
tungen der Versicherung oder A.1.7 – Allgemeine Aus- A.1.6.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden
schlüsse). durch Umwelteinwirkungen, die aus der Planung, Herstel-
lung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder
A.1.6.1 Verkehrssicherungspflichten Wartung von
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- – Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche S toffe
nehmers aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu
Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z.B. befördern oder weiterzuleiten (WHG-Anlagen);
bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, S treuen – Anlagen nach Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungs-
und Schneeräumen auf Gehwegen). gesetz (UmweltHG-Anlagen);
Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer aus- – Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Be-
schließlich als Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Ent- stimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht
leiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht unterliegen;
privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners – Abwasseranlagen
(Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Verleiher) in oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen
dieser Eigenschaft. bestimmt sind.
A.1.6.2 Bauarbeiten A.1.6.7 Sachschäden durch Abwässer und Allmählichkeits-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- schäden
nehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabe nehmers als Haus- und Grundbesitzer wegen Sachschä-
arbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von den durch
200.000 EUR je Bauvorhaben. Versicherungsschutz bis
zu dieser Bausumme besteht auch, wenn die Bauarbeiten – häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen
(also keine industriellen und gewerblichen Abwässer);
durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchge-
– Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals (ab-
führt werden. Mitversichert ist dabei die persönliche ge-
weichend von A.1.7.12 (1));
setzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur
– allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen,
Mithilfe eingesetzten Personen für Schäden, die sie in
Dämpfen oder Feuchtigkeit sowie von Niederschlägen
Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen.
(Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
10
[Seite 11]
A.1.6.8 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, Bau- (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender,
maschinen prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
A.1.6.8.1 Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzliche (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
Grundbesitzer wegen Schäden, die verursacht werden (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Kraft-
fahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Baumaschinen: (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
anstaltung;
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh-
renden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
schwindigkeit; aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(2) nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge mit nicht
mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig- (7) aus
keit; – Rationalisierung und Automatisierung;
(3) Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bau- – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wieder-
artbedingter Höchstgeschwindigkeit; herstellung;
– Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektroni-
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als scher Daten;
20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Na-
(5) nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder; mensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urhe-
(6) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig berrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
verkehren; und Kostenanschlägen;
(7) nicht versicherungspflichtige Baumaschinen (z.B. Be- (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-
tonmischer, Kompressor) und Be- und Entladevorrich- malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
tungen (z.B. Kran, Winde). schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver-
A.1.6.8.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
– Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten im Zusammenhang stehen;
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be-
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin-
berechtigten gebrauchen darf. Dem Versicherungsneh- gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss-
mer obliegt es, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug ter Pflichtverletzung;
nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von
– Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli-
chen Fahrerlaubnis benutzen. Dem Versicherungsneh- (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräu-
mer obliegt es, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug sche, Gerüche, Erschütterungen).
nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die er- A.1.6.11 Verletzung von Datenschutzgesetzen
forderliche Fahrerlaubnis hat. Versichert ist – abweichend von A.1.6.10.2 und A.1.7.9 –
Wenn eine dieser Obliegenheiten verletzt wird, gilt B.3.3.3 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Haus- und Grundbesitzer wegen Vermögensschäden aus
A.1.6.8.3 Be- und Entladeschäden der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwen-
dung personenbezogener Daten.
Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und Versichert sind – abweichend von A.1.7.3 – gesetzliche
Grundbesitzer und in seiner Eigenschaft als privater Eigen- Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Ver-
tümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- sicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Per-
fahrzeuganhängers, auch wenn diese der Versicherungs- sonen) untereinander.
pflicht unterliegen, wegen Schäden, die Dritten A.1.6.12 Ansprüche aus Benachteiligungen
– beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs bzw. Kraft- A.1.6.12.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A.1.7.10 – die
fahrzeuganhängers, gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
– bei manuellen Reinigungs- und Pflegearbeiten an dem Haus- und Grundbesitzer für den Fall, dass der Versiche-
Kraftfahrzeug bzw. -anhänger oder rungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
– beim Öffnen einer Tür des Kraftfahrzeugs durch einen gen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen
Beifahrer zugefügt werden. für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden (ein-
Sofern der Schaden von der zuständigen Kraftfahrzeug- schließlich immaterieller Schäden) in Anspruch genom-
haftpflichtversicherung reguliert wird, entfällt der Versiche- men wird.
rungsschutz aus diesem Vertrag. Gleiches gilt für den Versicherungsnehmer, welcher als
A.1.6.9 Auslandsschäden Dienstherr, der in seinem Privathaushalt oder sonstigem
privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließ-
nehmers als Haus- und Grundbesitzer wegen im Ausland lich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen in An-
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn die- spruch genommen wird.
se auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurück-
zuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere,
gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetz- soweit sie gesetzlich geregelt sind,
buch VII. – die Rasse,
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit – die ethnische Herkunft,
der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi- – das Geschlecht,
schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver- – die Religion,
pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, – die Weltanschauung,
in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen – eine Behinderung,
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. – das Alter,
– oder die sexuelle Identität.
A.1.6.10 Vermögensschäden
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
A.1.6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungs
nehmers als Haus- und Grundbesitzer wegen Vermögens- gesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt
schäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn
schäden entstanden sind. sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
A.1.6.10.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü- Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
che wegen Vermögensschäden Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Per-
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf- sonen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte
oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sons-
tige Leistungen;
11
[Seite 12]
A.1.6.12.2 Versicherungsfall A.1.7 Allgemeine Ausschlüsse
Versicherungsfall ist – abweichend von A.1.3.1 – die erst- Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
malige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
den Versicherungsnehmer während der Dauer des Ver- Versicherungsschutz ausgeschlossen:
sicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haft- A.1.7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
pflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Ver-
sicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per-
oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mit- sonen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
teilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu A.1.7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
haben. Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A.1.6.12.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per-
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung sonen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass
sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schäd-
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende lichkeit
Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht
Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die haben.
versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen A.1.7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu-
wenden. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachtei- (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A.1.7.4
ligungen benannten Personen gegen die mitversicherten Per-
sonen,
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Be-
nachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies Versicherungsvertrags,
gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel-
Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versiche- ben Versicherungsvertrags.
rungsvertrags kannte. A.1.7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertrags- nehmers und von wirtschaftlich verbundenen
beendigung Personen
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche An- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungs-
spruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beru- nehmer
hen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
begangen und innerhalb eines Zeitraums von einem häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver-
Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags er- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
hoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Als Angehörige gelten
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
– Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Ver- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner-
sicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete schaften nach dem Recht anderer Staaten,
Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hin- – Eltern und Kinder,
reichend wahrscheinlich erscheinen lassen. – Adoptiveltern und -kinder,
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, – Schwiegereltern und -kinder,
die aufgrund eines gemeldeten Umstands spätestens – Stiefeltern und -kinder,
innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, – Großeltern und Enkel,
gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der – Geschwister sowie
Meldung der Umstände erfolgt. – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
A.1.6.12.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver-
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den bunden sind);
Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,
durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei- wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähi-
geführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder ge, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person
den mitversicherten Personen werden die Handlungen ist;
oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche
Wissen begangen worden sind; rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder
(2) Ansprüche nach A.1.6.12.1 die von mitversicherten Per- öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein
sonen geltend gemacht werden; ist;
(3) teilweise abweichend von A.1.6.9: (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
– Ansprüche, die vor Gerichten außerhalb Deutsch- Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge-
lands geltend gemacht werden – dies gilt auch im sellschaft bürgerlichen Rechts ist;
Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb
Deutschlands gefällt wurden; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
– Ansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
des Rechts ausländischer Staaten; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzver-
(4) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz waltern.
mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- Erweiterung zu A.1.7.3 und A.1.7.4:
und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Ver- Die Ausschlüsse unter A.1.7.3 und A.1.7.4 (2) bis (6) er-
sicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen strecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö-
verhängt worden sind; rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus-
(5) Ansprüche wegen licher Gemeinschaft leben.
– Gehalt, Mitversichert sind jedoch bei den Ausschlüssen unter
– rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, A.1.7.3 sowie A.1.7.4 (1) und (2) etwaige übergangsfähige
Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, So-
– Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der zialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen
Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozial- und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche an-
plänen sowie derer Versicherer wegen Personenschäden oder Sach-
– Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich schäden an Gebäuden, die
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb – beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte
des Versicherungsnehmers nach dem Sozialge- – bei Mitversicherten durch den Versicherungsnehmer
setzbuch VII handelt. oder andere Mitversicherte
verursacht werden.
12
[Seite 13]
A.1.7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, A.1.7.11 Übertragung von Krankheiten
besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A.1.7.5.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem- (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krank-
den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermö- heit des Versicherungsnehmers resultieren,
gensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein
Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungs- (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche-
nehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, ge- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
liehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie veräußerten Tiere entstanden sind.
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
A.1.7.5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem- Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermö- noch grob fahrlässig gehandelt hat.
gensschäden, wenn A.1.7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen,
(1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Abwässer
Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und
(Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sa- entstehen durch
chen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sa- (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer
chen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit handelt;
betroffen waren;
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen;
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Ver-
sicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung sei- (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Ge-
ner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als wässer.
Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und der- A.1.7.13 Strahlen
gleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ener-
Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betrof- giereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen
fen waren; von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
(3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche A.1.7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Luft
Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind fahrzeuge, Wasserfahrzeuge
und sich diese Sachen oder – sofern es sich um un-
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
bewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittel-
Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasser-
baren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden ha-
fahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden,
ben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versiche-
die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wer-
rungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätig
den.
keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur
Vermeidung von Schäden getroffen hatte. A.1.7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A.1.7.5.3 Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in A.1.7.5.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche
und A.1.7.5.2 in der Person von Angestellten, Arbeitern, (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte
Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versiche- Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie
rungsnehmer, als auch für die durch den Versicherungs- als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahr-
vertrag etwa mitversicherten Personen. zeugs in Anspruch genommen werden.
A.1.7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der
Arbeiten und sonstigen Leistungen mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sa- wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahr-
chen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in zeuge aus
der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ur – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder
sache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Tei-
den. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in len von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Tei-
einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer le ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahr-
mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder zeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr-
Vernichtung der Sache oder Leistung führt. zeugen bestimmt waren,
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion,
Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungs- Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
nehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen ha- (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mie-
ben. ter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luft-
A.1.7.7 Asbest landeplätzen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an
Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu- einem Luft- und Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sin-
rückzuführen sind. ne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Hal-
ter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr-
A.1.7.8 Gentechnik
zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu-
A.1.7.16 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
rückzuführen sind auf
elektronischer Daten
(1) gentechnische Arbeiten,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elek-
(3) Erzeugnisse, die tronischer Daten, soweit es sich um Schäden handelt aus
– Bestandteile aus GVO enthalten, (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
– aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt w urden. Veränderung von Daten,
A.1.7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Per- (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaus-
sönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. tausch,
A.1.7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
Diskriminierung A.1.8 Veränderungen des versicherten Risikos
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An- (Erhöhungen und Erweiterungen)
feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
sonstigen Diskriminierungen. cherungsnehmers
A.1.8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Ri-
sikos. Dies gilt nicht
13
[Seite 14]
– für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versi- A.2.1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
cherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeu- nehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von ge-
gen; wässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung die-
– für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder ser gelagerten Stoffe (Anlagenrisiko) für unmittelbare oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
– für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anla- Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich
gen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. des Grundwassers (Gewässerschäden).
A.1.8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungs-
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die- nehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini-
sen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versiche- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund-
rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- stücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass
nat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an aus- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen-
geübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
Kenntnis erlangt hat. krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach
A.1.9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für
A.1.9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche solche Dienstunfälle nach den beamtenrechtlichen Vor-
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die schriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An-
nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
sofort versichert. A.2.1.1.2 Eingeschlossene Schäden und Versicherungs
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforde- leistung
rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Eingeschlossen sind abweichend von A.1.3.1 – auch o hne,
Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden
Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs- an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,
nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche- die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschäd-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen lichen Stoffe bestimmungswidrig aus der in A.2.1.1.1 ge-
Entstehung. nannten Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko an- die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands,
gezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu be- wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. A.2.1.2 Rettungskosten
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen Der Versicherer übernimmt
angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Eini-
gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-
einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Min-
entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück- derung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-
wirkend ab dessen Entstehung. tungskosten) sowie
– außergerichtliche Gutachterkosten.
A.1.9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachter-
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Ver-
eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese sicherungssumme nicht übersteigen.
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Ver-
sicherungspflicht unterliegen; Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch in-
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder F ühren soweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
von Bahnen; Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnah-
sorgepflicht unterliegen; men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen-
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- des Versicherers.
verträgen zu versichern sind; A.2.1.3 Ausschlüsse
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
amtlicher Tätigkeit; Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Ab-
(6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, weichen von dem Gewässerschutz dienenden Geset-
die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. zen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer ge-
richteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
Abschnitt A.2 – Besondere Umweltrisiken herbeigeführt haben.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei-
nachweislich
chend von A.1.6.6.1 Satz 3 – und für Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-
von Abschnitt A.1 und den folgenden Bedingungen. lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
illegalem Streik oder
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß-
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt-
nahmen
einwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A.1.6.6.
beruhen.
A.2.1 Gewässerschäden
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
A.2.1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
A.2.2 Sanierung von Umweltschäden nach dem Umwelt
nehmers als Haus- und Grundbesitzer für unmittelbare
schadensgesetz (USchadG)
oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensge
des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden setzes (USchadG) ist eine
Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le-
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von bensräumen,
gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betrei- (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
ber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver-
(3) Schädigung des Bodens.
sicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg
Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermö- A.2.2.1 Versichert sind – abweichend von A.1.3.1 – den Versiche-
gen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. rungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten
oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach
Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun-
dem USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Ver-
gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
sicherungsvertrags
schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor-
sorgeversicherung (A.1.9). – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, un-
fallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt
sind oder
14
[Seite 15]
– die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur
und bestimmungswidrig erfolgt ist. zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Mo-
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung naten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags
besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch erfolgten.
Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder A.(GB).2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung
mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- Jahre.
oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen A.(GB).3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Beitragsangleichung
Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnis-
se nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht A.(GB).3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei-
hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). chung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-
summe berechnet werden, findet keine Beitragsanglei-
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer chung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von
betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschä- der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
den an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom A.(GB).3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung
Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Pro-
zentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durch-
A.2.2.2 Ausland schnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der All-
Versichert sind im Umfang von A.1.6.9 die im Geltungs- gemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versiche-
bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) rer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver-
eintretenden Versicherungsfälle. mindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsneh- nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
mer betreffende Pflichten oder Ansprüche nach den natio Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
nalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. leistungen.
A.2.2.3 Ausschlüsse Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden-
Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeit-
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder raum neu angemeldeten Schadenfälle.
an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen A.(GB).3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahres-
dienen, abweichen. beitrag um den sich aus A.(GB).3.2 ergebenden Prozent-
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen satz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte
Schäden Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste- Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Ver-
hen. sicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der
Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaft- Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A.(GB).3.2 ermit-
pflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder telt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag
hätte erlangen können. nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durch-
schnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh-
A.2.2.4 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstentschädi menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
gung betragen 5 Mio. EUR. diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich
nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A.(GB).3.4 Liegt die Veränderung nach A.(GB).3.2 oder A.(GB).3.3
unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
A.(GB).1 Abtretungsverbot
Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu be-
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen rücksichtigen.
Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
A.(GB).3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung
abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an
nach A.(GB).3.3, ohne dass sich der Umfang des Versi-
den geschädigten Dritten ist zulässig.
cherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer
A.(GB).2 Veränderungen des versicherten Risikos und den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
A.(GB).2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzu- Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,
teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risi- in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
kos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit-
Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mittei-
der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind inner- lung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen
halb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu ma- Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zu-
chen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. gehen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstra-
Kündigungsrecht.
fe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunter-
schieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- A.(GB).4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private
rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Haftpflichtrisiken)
Angaben kein Verschulden trifft. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Ein-
A.(GB).2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs tritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
nehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitrags- Mindestanforderungen entspricht:
regulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst – Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei
ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Ver- Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und
sicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die
dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern,
A.(GB).3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetre- darf er keinem Land der Parteien angehören.
tenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbei- – Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht
trags werden berücksichtigt. und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenom-
A.(GB).2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mit- men im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer
teilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das
Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich ge-
macht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom
15
[Seite 16]
– Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und B.1.4.2 Verzug und Schadenersatz
begründet. In seiner Begründung sind die Entschei- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
dung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche- nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
rer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüg- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge
lich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechts- verlangen.
wegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters B.1.4.3 Mahnung
ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung ein- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
zuräumen. Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist
Teil B – Allgemeiner Teil bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes-
tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung
Abschnitt B.1 – betragen.
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hin-
rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt- weist.
lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B.1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-
B.1.2.1 Beitragszahlung nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so
laufende Zahlungen monatlich, halbjährlich, jährlich oder ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. B.1.4.5 Kündigung nach Mahnung
B.1.2.2 Versicherungsperiode Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul-
Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Versi- deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab-
cherungsbeginn und endet am 31.12. des betreffenden lauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver-
Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsperioden fal- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
len mit dem Kalenderjahr zusammen. Wirkung kündigen.
B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
B.1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeit-
punkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi-
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach cherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzu-
dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs- weisen.
schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufs- B.1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
rechts. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner-
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.
vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden wor-
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. den ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veran- bis zur Zahlung bestehen.
lasst ist. B.1.5 Lastschriftverfahren
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi- B.1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, Eine monatliche Zahlweise ist nur bei erteiltem Lastschrift-
ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Mo- mandat möglich.
nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
B.1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
B.1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zu- Deckung des Kontos zu sorgen.
rücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi-
nicht veranlasst hat. cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer-
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zah-
B.1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers lungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einma- B.1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
ligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so ist der Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der
Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags einge Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat wider-
tretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. rufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen
Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die
oder E -Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver- Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlan-
sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung gen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch berechtigt,
des Beitrags aufmerksam gemacht hat. eine monatliche Zahlweise auf halbjährliche Zahlweise
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs- umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermitt-
nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. lung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versiche-
rer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
B.1.4 Folgebeitrag
B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B.1.4.1 Fälligkeit
B.1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah-
lungsweise jeweils zu Monats-, Halbjahres- oder Jahres- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver-
beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fäl- sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-
lig. raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan-
den hat.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit ver-
anlasst wird.
16
[Seite 17]
B.1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B.2.2.1 Kündigungsrecht
B.1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä- Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfal- – vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine
lenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden
dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das geleistet wurde,
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsneh-
zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs- mers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen ver-
vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. sicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spä-
der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Ver- testens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung
sicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus B.2.2.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
B.1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag- mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi-
lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün-
so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktritts- digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
erklärung zu. zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versi- wird.
cherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag B.2.2.3 Kündigung durch Versicherer
nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versi- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
cherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
B.1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver-
sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech- Abschnitt B.3 – Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten
tungserklärung zu. B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
B.1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver- seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver- B.3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen kön- gefahrerhebliche Umstände
nen, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt be- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
antragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge-
des Interesses Kenntnis erlangt hat. fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
B.1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei- Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Ver-
trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten
ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte- Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann,
resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter- wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach sei-
nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- ner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme, Fra-
men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine gen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von
resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts- Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtig- Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An-
keit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch
Abschnitt B.2 – dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-
sigkeit zur Last fällt.
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B.3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags
B.3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B.2.1.1 Vertragsdauer
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege- nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
benen Zeitraum abgeschlossen. zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
B.2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr wird Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
der Versicherungsvertrag zunächst bis zum 31.12. des Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und verlängert oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
sich um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn grob fahrlässig gemacht hat.
einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs-
Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zu- siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn
gegangen ist. der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-
B.2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge-
der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es schlossen hätte.
einer Kündigung bedarf. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
B.2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un-
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündi- noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-
gen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei pflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-
sein. mer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B.2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses B.3.1.2.2 Kündigung
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Ver- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
sicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Ver- nach B.3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
trag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis er- Frist von einem Monat kündigen.
langt.
17
[Seite 18]
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver- B.3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs-
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän- nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zu-
de zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen mutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls
hätte. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die
B.3.1.2.3 Vertragsänderung Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Ver-
sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflicht-
B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der gemäßem Ermessen zu handeln.
Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr-
umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge- B.3.3.2.2 Zusätzlich zu B.3.3.2.1 gilt:
schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Ver- B.3.3.2.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer
langen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schaden-
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten ersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt,
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprü-
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. che geltend gemacht werden.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um B.3.3.2.2.2 Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemä-
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge- ße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha-
fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-
so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbei-
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- tung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit- alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
teilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf B.3.3.2.2.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch ge-
dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. richtlich geltend gemacht, ein Mahnbescheid erlassen,
B.3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der
Versicherers Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags anzuzeigen. Das gilt auch, wenn gegen den Versicherungs
änderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats nehmer wegen des den Anspruch begründenden Scha-
schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände denereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begrün- B.3.3.2.2.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Ver-
dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb waltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versiche-
eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er-
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Versicherers bedarf es nicht.
Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils gel- B.3.3.2.2.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtan-
tend gemachte Recht begründen. spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung
B.3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Ver-
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- sicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers
tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünf-
Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht te erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
hingewiesen hat. stellen.
B.3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers B.3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, B.3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die der Verpflichtung zur Leistung frei.
Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
B.3.1.6 Anfechtung Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver-
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti- sicherungsnehmers entspricht.
ger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B.3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
B.3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein- Rechtsfolge hingewiesen hat.
getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Ver- B.3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
sicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. – der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Ob-
liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat oder
B.3.2 Entfällt – die Obliegenheitsverletzung versehentlich erfolgte und
B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers die Erfüllung bei Erkennen unverzüglich nachgeholt
B.3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls wurde.
B.3.3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versiche- Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein-
angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Inte- die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
ressen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Scha- obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
den geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahr- der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver-
drohend. letzt hat.
B.3.3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi- B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem B.4.1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
fristlos kündigen. B.4.1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver- ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann
sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags ver-
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. langen.
B.3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des B.4.1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungs
Versicherungsfalls nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis er-
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des langt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam,
Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Ver-
sicherer zugeht.
18
[Seite 19]
B.4.2 Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der Es ist das Anliegen des Versicherers, dass der Versiche-
Haftpflichtversicherung zu unserem Unternehmen wegen rungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht der
eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, kann Fall sein, so kann der Versicherungsnehmer Kontakt mit
der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem Versicherer aufnehmen, damit die Angelegenheit di-
dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn rekt geklärt werden kann.
B.4.2.1 der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Ver- B.4.6.1 Versicherungsombudsmann
trags erkannt worden ist, Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der
B.4.2.2 zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein- eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu dem vom
getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be- Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt hat,
stehenden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer kann der Versicherungsnehmer sich an den Versiche-
mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Ge- rungsombudsmann e.V. wenden.
sellschaft für den Schaden zuständig ist, Versicherungsombudsmann e.V.
B.4.2.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen Sitz: Leipziger Straße 121
den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag besteht 10117 Berlin
und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als auch Anschrift: Postfach 08 06 32
nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre 10006 Berlin
und Telefon: 0800 369 6000
B.4.2.4 der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klärung E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche gegen Internet: www.versicherungsombudsmann.de
den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängi-
B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung ge und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-
tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
B.4.3.1 Form, zuständige Stelle Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- B.4.6.2 Versicherungsaufsicht
zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Bei Unzufriedenheit mit der Betreuung durch den Versi-
Textform abzugeben. cherer oder bei Meinungsverschiedenheiten bei der Ver-
tragsabwicklung kann sich der Versicherungsnehmer auch
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung an die zuständige Aufsicht wenden.
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. aufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
B.4.3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
änderung – Bereich Versicherungsaufsicht –
Graurheindorfer Straße 108
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- 53117 Bonn
schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Telefon: 0800 2100 500
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- E-Mail: poststelle@bafin.de
über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebe- Internet: www.bafin.de
nen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann ein-
des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens B.4.6.3 Hinweis auf den Rechtsweg
änderung des Versicherungsnehmers. Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucher-
B.4.3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen schlichtungsstelle oder an die Versicherungsaufsicht zu
Niederlassung wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der offen.
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet B.4.6.4 Gerichtsstände
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B.4.3.2 B.4.6.4.1 Klagen gegen den Versicherer
entsprechend Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
B.4.4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
zunehmen betreffend der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung sei-
B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohn-
vertrags; sitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat.
B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
dessen Beendigung; Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
B.4.4.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver- Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-
trags und während des Versicherungsverhältnisses. wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
B.4.4.2 Erklärungen des Versicherers Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver- B.4.6.4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. sicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
B.4.5 Verjährung digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein sol-
in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss cher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Ver-
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der sicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nie-
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob derlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt,
fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-
sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger-
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem lichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech- ist.
nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der
in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
beim Anspruchsteller nicht mit. punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche-
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemei- rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem
nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs-
vertrag zuständigen Niederlassung.
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B.4.7 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B.4.8 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame-
rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
gegenstehen.
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