Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Motorradversicherung (Haftpflicht, Teil- und Vollkasko) / Bedingungsarchiv

SV SparkassenVersicherung Motorradversicherung (allgemeine Kfz-Bedingungen): die Bedingungen im Volltext

Allgemeine Kfz-Bedingungen der SV SparkassenVersicherung (AKB Stand 10.2010), die auch für Krafträder, Trikes und Quads gelten: Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit, Tiere aller Art und Marderbiss-Folgeschäden bis 1.000 Euro, aber Neupreisentschädigung nur für Pkw und keine Regeln zu Helm und Motorradbekleidung.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
  • 4,98 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt.

Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben.

Wir bereiten Ihren Antrag bei SV SparkassenVersicherung vor.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an SV SparkassenVersicherung
Ein paar Angaben für den Antrag

Alles freiwillig. Was Sie nicht wissen, klären wir gemeinsam.

Datenschutzerklärung

Wir bereiten Ihren Antrag bei SV SparkassenVersicherung vor und melden uns mit den Unterlagen.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief)ja„Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:“Einleitung AKB, Seite 9
Versicherte Fahrzeugarten (Motorrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Roller)ja„Einstufung von Krafträdern, Trikes und Quads in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze“Anhang 1 Nr. 2.1, Seite 5
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte)ja„Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“A.2.5, Seite 19
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (GDV oder VVO)nicht geregelt
Besserstellungsklausel (Leistungen eines neueren Bedingungswerks gelten automatisch)nicht geregelt
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitja„Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhaltens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“A.2.18.1, Seite 14
Kürzung bei Alkohol oder Drogen (Leistungsfreiheit oder Quote)ja„den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeiführen.“A.2.18.1, Seite 14

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme Haftpflicht pauschalja, bis zur Versicherungssumme„jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.“A.1.3.1, Seite 10
Höchstgrenze je geschädigter Person bei Personenschädennicht geregelt
Sozius (Mitfahrer) gegen Ansprüche aus der Haftpflicht geschütztja„Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.“A.1.5.6, Seite 10
Mallorca-Deckung (gemietetes Motorrad oder Fahrzeug im Ausland)ja, bis zur Versicherungssumme„als Fahrer eines vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen PKW, Kraftrad oder Campingfahrzeug auf einer Reise im Ausland verursachen.“A.1.1.6, Seite 9
Auslandsschadenschutz (Ersatz wie nach deutschem oder heimischem Recht)nicht geregelt
Schäden an eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers (zum Beispiel eigener Pkw)nein„Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.“A.1.5.6, Seite 11
Anhänger hinter dem Kraftrad mitversichertja„Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder ... oder das abgeschleppte oder geschleppte ... während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst“A.1.1.5, Seite 9
Rechtsschutz oder Verteidigungskosten (defensa jurídica)nicht geregelt

Teilkasko, Naturgefahren und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Teilkaskoja, bis zur Versicherungssumme„Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.“A.2.14, Seite 13
Brand und Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Brand und Explosion.“A.2.2.1, Seite 11
Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Kraftradsja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.“A.2.2.2, Seite 11
Diebstahl fest verbundener Teile (Spiegel, Verkleidung, Sitzbank)nicht geregelt
Diebstahl von Helm und Motorradbekleidung (am Kraftrad gesichert)nicht geregelt
Schlüsselverlust (Austausch der Schlösser)nicht geregelt
Kurzschlussschäden an der Verkabelung, mit Folgeschädenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss.“A.2.2.6, Seite 12
Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmungja, bis zur Versicherungssumme„Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.“A.2.2.3, Seite 55
Verweis auf das Consorcio de Compensación de Seguros (außerordentliche Risiken)nicht geregelt
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.“A.2.2.4, Seite 11
Tierbiss mit Folgeschäden (Marder)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden durch Marderbiss an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmaterial“A.2.2.7, Seite 12

Vollkasko und Sturz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Vollkaskoja, bis zur Versicherungssumme„Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.“A.2.14, Seite 13
Unfall, auch selbst verschuldetja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs.“A.2.3.2, Seite 12
Umfallen oder Umkippen im Stand und beim Rangierennicht geregelt
Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.“A.2.3.3, Seite 12
Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Kraftradnein„Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.“A.2.18.3, Seite 14
Schäden beim Transport des Kraftrads (Anhänger, Transporter, Fähre)nicht geregelt
Fahrten abseits befestigter Wege (Gelände, Enduro)nicht geregelt

Entschädigung, Zubehör und Bekleidung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung (Zeitraum in Monaten)nein„Bei PKW mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermietfahrzeugen erstatten wir den Neupreis“A.2.9, Seite 13
Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtkauf (Zeitraum in Monaten)nicht geregelt
Entschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert, Abzug des Restwertsja, bis zur Versicherungssumme„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.“A.2.6.1, Seite 12
GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierungja, bis zur Versicherungssumme„GAP-Versicherung bei Leasingfahrzeugen (sofern besonders vereinbart)“A.2.7, Seite 1
Motorradbekleidung und Helm bei Unfall oder Sturz mitversichertnicht geregelt
Zubehör und Sonderausstattung (Koffer, Topcase, Navigationsgerät) mitversichertja, bis 2.500 €„ist die Entschädigung auf maximal 2.500 EUR pro Schadensfall beschränkt.“A.2.1.3, Seite 11
Umbauten und Leistungsänderungen (Tuning) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„wird die Motorleistung gesteigert oder das Fahrwerk optisch oder technisch verändert, müssen Sie uns dies anzeigen.“K.5, Seite 38
Sachverständigenkostenja, bis zur Versicherungssumme„Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.“A.2.10, Seite 13
Abschleppkosten in der Kaskoja, bis zur Versicherungssumme„ersetzen wir die Kosten für das Bergen und Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt“A.2.8.2, Seite 13
Werkstattbindung (Reparatur in einer Partnerwerkstatt)ja„übernehmen wir 85 % der nach A.2.8 bis A.2.17 berechneten Leistung“Anhang 7 Nr. 2 d, Seite 55

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe vor Ortja, bis 100 €„Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 100 EUR.“A.3.5.1, Seite 15
Hilfe ab Kilometer null oder erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnortja„Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung“A.3.6, Seite 2
Abschleppen des Kraftradsja, bis 150 €„Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 150 EUR“A.3.5.2, Seite 15
Rücktransport des Kraftrads und Fahrzeugunterstellungja, bis zur Versicherungssumme„Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz“A.3.8.1 b, Seite 17
Mietfahrzeug oder Ersatzmotorradja, bis 50 €„jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 50 EUR je Tag.“A.3.6.3, Seite 16
Übernachtungskosten nach Panne oder Unfallja, bis 60 €„Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 60 EUR je Übernachtung und Person.“A.3.6.2, Seite 16
Krankenrücktransport des Fahrersja, bis zur Versicherungssumme„Müssen Sie infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports“A.3.7.1, Seite 16

Saison, Fahrer und Rabatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Saisonkennzeichen und Regeln für die Saisonja„Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz“H.2.1, Seite 31
Ruheversicherung außerhalb der Saison (Teilkasko gegen Diebstahl, Brand, Sturm)ja„Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz“H.2.2, Seite 31
Fahrerschutz (Personenschäden des eigenen Fahrers)nicht geregelt
Rabattschutz oder Rückstufungsschutzja„führt ein rückstufungsrelevanter Schaden im Kalenderjahr, abweichend von den Regelungen nach Anhang 1, Abschnitt 1.2.1, nicht zu einer Rückstufung.“I.3.7.1, Seite 33
Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts von einem Pkw oder Zweitfahrzeugja„Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1/2“I.2.2.1, Seite 31
Fahrerkreis und Mindestalter des Fahrersja„wenn bei privat genutzten Fahrzeugen ausnahmsweise Ihre Eltern, Kinder, Ihr Ehegatte ... Ihr (eingetragener) Lebenspartner fahren und diese mindestens 23 Jahre alt sind.“K.4.1.2, Seite 38
Folgen, wenn ein nicht genannter Fahrer fährt (Vertragsstrafe, Beitragsnachforderung)500 €„ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR zu zahlen.“K.4.4, Seite 38
Erlaubte Nutzung (privat, Fahrschule, Vermietung, Kurier)ja„Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden“D.1.1, Seite 24

Pflichten, Ausschlüsse und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungspflicht gegen Diebstahl (Lenkradschloss, Bügelschloss, abgeschlossener Raum)ja„Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum“H.1.6, Seite 30
Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrsicherheitstrainingsja„Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.“A.2.18.2, Seite 14
Fahren ohne passende Fahrerlaubnis (Klasse A, A1, A2): Folgenja„Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.“D.1.3, Seite 24
Obliegenheiten vor dem Schadenfallja„Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.“D.1.3, Seite 24
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefristen, Polizei bei Diebstahl)ja„Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.“E.1.1, Seite 25
Regress gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzung (Höchstbetrag)ja, bis 5.000 €„gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt.“D.3.3, Seite 25
Laufzeit und Kündigung (Jahresvertrag, Kündigung nach Schaden)ja„Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.“G.2.1, Seite 28
Weitere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Vorsatz, Beschlagnahme)ja„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.“A.2.18.4, Seite 14

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) SV SparkassenVersicherung Motorradversicherung (allgemeine Kfz-Bedingungen)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) SV SparkassenVersicherung
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand: 01. Oktober 2010 Inhaltsverzeichnis 1-7 A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? 9 A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 9 A.1.1 Was ist versichert? 9 A.1.2 Wer ist versichert? 9 A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 10 A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 10 A.1.5 Was ist nicht versichert? 10 A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 11 A.2.1 Was ist versichert? 11 A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? 11 A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? 12 A.2.4 Wer ist versichert? 12 A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 12 A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? 12 A.2.7 GAP-Versicherung bei Leasingfahrzeugen (sofern besonders vereinbart) 12 A.2.8 Was zahlen wir bei Beschädigung? 13 A.2.9 Neupreisentschädigung 13 A.2.10 Sachverständigenkosten 13 A.2.11 Mehrwertsteuer 13 A.2.12 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung 13 A.2.13 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? 13 A.2.14 Selbstbeteiligung 13 A.2.15 Was wir nicht ersetzen 14 A.2.16 Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung, Abtretung 14 A.2.17 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 14 A.2.18 Was ist nicht versichert? 14 A.2.19 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) 14 A.2.20 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör 15 A.3 Autoschutzbrief (mit Kaskoanbindung) - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 15 A.3.1 Was ist versichert? 15 A.3.2 Wer ist versichert? 15 A.3.3 Versicherte Fahrzeuge 15 A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 15 [Seite 2] Seite 2 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall 15 A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung 15 A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung, Tod oder Notlagen auf einer Reise ab 50 km Entfernung 16 A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise 17 A.3.9 Was ist nicht versichert? 18 A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung 18 A.3.11 Verpflichtung Dritter 18 A.4 Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassen verletzt oder getötet werden 18 A.4.1 Was ist versichert? 18 A.4.2 Wer ist versichert? 18 A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 19 A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? 19 A.4.5 Leistung bei Invalidität 19 A.4.6 Leistung bei Tod 19 A.4.7 Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit angelegtem Sicherheitsgurt 19 A.4.8 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen? 20 A.4.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung 20 A.4.10 Was ist nicht versichert? 20 A.5 Kfz-Umweltschadenversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz 21 A.5.1 Was ist versichert? 21 A.5.2 Wer ist versichert? 21 A.5.3 Versicherungssumme, Höchstzahlung und Selbstbeteiligung 21 A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 21 A.5.5 Was ist nicht versichert? 21 B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 22 B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 22 B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 22 C Beitragszahlung 23 C.1 Zahlungsweise 23 C.2 Beitrag bei kurzfristigen Verträgen 23 C.3 Lastschriftverfahren 23 C.4 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 23 C.5 Zahlung des Folgebeitrags 24 C.6 Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung 24 C.7 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 24 [Seite 3] Seite 3 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? 24 D.1 Bei allen Versicherungsarten 24 D.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Umweltschadenversicherung 25 D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 25 E Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall? 25 E.1 Generelle Pflichten 25 E.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 26 E.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung 26 E.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief 26 E.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung 26 E.6 Zusätzlich in der Kfz-Umweltschadenversicherung 27 E.7 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 27 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 27 G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall 28 G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 28 G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 28 G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 29 G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 29 G.5 Form und Zugang der Kündigung 30 G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 30 G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 30 G.8 Wagniswegfall 30 H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 30 H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 30 H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 31 H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 31 I Schadenfreiheitsrabatt-System 31 I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) 31 I.2 Ersteinstufung 31 I.2.1 Ersteinstufung in Klasse 0 31 I.2.2 Sonderersteinstufung in die SF-Klasse 1/2 oder SF-Klasse 1 31 I.2.3 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse 32 [Seite 4] Seite 4 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 I.2.4 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung 32 I.3 Jährliche Neueinstufung 33 I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung 33 I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf 33 I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen 33 I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, S, 0 oder M 33 I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf 33 I.3.6 Rabattretter - gilt nicht im Werkstatt-Tarif 33 I.3.7 Rabattschutz - gilt nicht im Werkstatt-Tarif 33 I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? 34 I.4.1 Schadenfreier Verlauf 34 I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 34 I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können 34 I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 34 I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? 34 I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? 35 I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 36 I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 36 I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 36 J Anpassung der Versicherungsbeiträge 36 J.1 Überprüfung der Beiträge 36 J.2 Beitragsanhebung 36 J.3 Beitragssenkung 37 J.4 Beitragsvergleich mit neu abzuschließenden Verträgen 37 J.5 Mitteilung der Beitragserhöhung und Kündigungsrecht 37 J.6 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung 37 J.7 Änderung der Tarifstruktur 37 K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 37 K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts 37 K.2 Änderung von individuellen Merkmalen zur Beitragsberechnung 37 K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels 37 K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung 37 K.5 Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs 38 [Seite 5] Seite 5 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 38 L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 38 L.2 Gerichtsstände 38 M Bedingungsänderung 39 M.1 In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern? 39 M.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen 39 Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 40 1 PKW 40 1.1 Einstufung von PKW in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 40 1.2 Rückstufung im Schadensfall bei PKW 40 1.3 Einstufung von PKW bei Partner-/Zweitwagenregelung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 41 2 Krafträder, Trikes und Quads 41 2.1 Einstufung von Krafträdern, Trikes und Quads in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 41 2.2 Rückstufung im Schadensfall bei Krafträdern, Trikes und Quads 41 3 Leichtkrafträder 42 3.1 Einstufung von Leichtkrafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 42 3.2 Rückstufung im Schadensfall bei Leichtkrafträdern 42 4 Campingfahrzeuge 42 4.1 Einstufung von Campingfahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 42 4.2 Rückstufung im Schadensfall bei Campingfahrzeugen 42 5 Landwirtschaftliche Zugmaschinen/ Raupenschlepper 43 5.1 Einstufung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen/Raupenschleppern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 43 5.2 Rückstufung im Schadensfall bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen/Raupenschleppern 43 6 Übrige Fahrzeuge 43 6.1 Einstufung von übrigen Fahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 43 6.2 Rückstufung im Schadensfall übrige Fahrzeuge 43 Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung 44 1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung 44 1.1 Jährliche Fahrleistung 44 1.2 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung 45 1.2.1 Fahrzeugalter 45 1.2.2 Garage 45 1.2.3 Nutzerkreis 45 [Seite 6] Seite 6 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 1.2.4 Fahrerkreis 45 1.2.5 Lastschriftverfahren bzw. Lastschriftverfahren bei Verbundbank oder VR-Bank 45 1.2.6 Antriebsart 45 1.2.7 Lebensalter des Versicherungsnehmers 45 1.2.8 Selbstgenutztes Wohneigentum 45 1.2.9 Zweitwagennachlass/PKW-Anbindung 45 1.2.10 Neuwert 46 1.2.11 Kundenbindung 46 1.2.12 Fahrzeughalter 46 1.2.13 Zahlungsweise 46 1.3 Gültigkeit der Tarifierungsmerkmale 46 2 Merkmale zur Beitragsberechnung bei LKW, Zugmaschinen, Bussen, Anhängern 46 3 Betriebsart und Betriebsgröße bei gewerblich genutzten Fahrzeugen 46 Anhang 3: Tabellen zu den Typklassen 47 1 Kfz-Haftpflichtversicherung 47 2 Vollkaskoversicherung 47 3 Teilkaskoversicherung 47 Anhang 4: Tabellen zu den Regionalklassen 48 1 Für PKW 48 1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 48 1.2 In der Vollkaskoversicherung 48 1.3 In der Teilkaskoversicherung 48 2 Für Krafträder 48 2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 48 2.2 In der Kfz-Teilkaskoversicherung: 48 3 Für Lieferwagen 48 3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 48 3.2 In der Vollkaskoversicherung 48 3.3 In der Teilkaskoversicherung 48 4 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen 48 4.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 48 4.2 In der Teilkaskoversicherung 48 5. Für Personenmietwagen und Taxen gelten folgende Regionalklassen: 49 5.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 49 5.2 In der Vollkaskoversicherung 49 [Seite 7] Seite 7 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 5.3 In der Teilkaskoversicherung 49 6. Regionalklassen für sonstige Omnibusse (außer Linien- und Gelegenheitsverkehr) und Kraftomnibusse 49 Anhang 5: Berufsgruppen (Tarifgruppen) 50 1 Berufs(Tarif)gruppe A 50 2 Berufs(Tarif)gruppe B 50 3 Berufs(Tarif)gruppe D (Dienstleister) 50 4 Berufs(Tarif)gruppe FDL-N 51 5 Berufs(Tarif)gruppe FDL-ÖD 51 6 Berufs(Tarif)gruppe H (Handwerker- und Facharbeiter) 51 7 Berufs(Tarif)gruppe KB (Kommunen und Behörden) 51 8 Berufs(Tarif)gruppe W (Werkangehörige) 51 9 Berufs(Tarif)gruppe S (Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater) 52 10 Tarifgruppen R und N 52 11 Berufs(Tarif)gruppe F (Flughafenbedienstete) 52 12 Berufs(Tarif)gruppe SH (Softwarehersteller) 52 Anhang 6: Art und Verwendung von Fahrzeugen 53 1 Campingfahrzeuge 53 2 Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen 53 3 Gabelstapler 53 4 Gewerblicher Güterverkehr 53 5 Kraftomnibusse 53 6 Krafträder 53 7 Landwirtschaftliche Zugmaschinen 53 8 Leasingfahrzeuge 53 9 Leichtkrafträder 53 10 Lieferwagen 53 11 LKW 53 12 Mietwagen 53 13 PKW 53 14 Quads 54 15 Selbst fahrende Arbeitsmaschinen 54 16 Selbstfahrvermietfahrzeuge 54 [Seite 8] Seite 8 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 17 Taxen 54 18 Trikes 54 19 Umzugsverkehr 54 20 Wechselaufbauten 54 21 Werkverkehr 54 22 Zugmaschinen 54 Anhang 7: Besondere Vereinbarung Werkstatt-Tarif 55 1 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 55 2 Was zahlen wir bei Beschädigung? 55 3 Neupreisentschädigung 55 4 Was ist nicht versichert? 56 5 Kündigung einzelner Versicherungsarten 56 6 Rückstufung im Schadensfall (Rabattretter) 56 [Seite 9] Seite 9 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand: 01. Oktober 2010 Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versiche- Begründete und unbegründete Schadenersatzan- rungsvertrags folgende Versicherungsarten: sprüche - Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld. - Kaskoversicherung (A.2) A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, weh- - Autoschutzbrief (A.3) ren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach un- - Kfz-Unfallversicherung (A.4) begründet sind. - Kfz-Umweltschadenversicherung (A.5) Regulierungsvollmacht Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbststän- A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend ge- dige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein machte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweck- Fahrzeug abgeschlossen haben. mäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Sofern Sie mit uns den Werkstatt-Tarif mit Werkstattbindung vereinbart haben, gelten zusätzlich die im Anhang 7 Besondere Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und ab- Bestimmungen - Werkstatt-Tarif - aufgeführten Bestimmungen. geschleppten Fahrzeugen Welchen Tarif Sie vereinbart haben, können Sie Ihrem Antrag oder Versicherungsschein entnehmen. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhän- ger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Sie oder Ihre gesetzlichen Vertreter können als natürliche Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versiche- Personen (keine Firma) den Versicherungsvertrag nur abschlie- rungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem ßen, wenn Sie für das zu versichernde Fahrzeug nach Ihrem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder ge- Alter die entsprechende Fahrerlaubnis haben können. schleppt werden, wenn für diese kein eigener Haft- pflichtversicherungsschutz besteht. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflie- ger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahr- A Welche Leistungen umfasst zeug während des Gebrauchs von dem versicherten Ihre Kfz-Versicherung? Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung be- findet. Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schä- (Mallorca-Deckung) - gilt nicht im Werkstatt-Tarif den, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Ande- ren zufügen A.1.1.6 Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte oder Ihr mit Ihnen in häuslicher A.1.1 Was ist versichert? Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines vorübergehend gemieteten, versicherungs- Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen ge- pflichtigen PKW, Kraftrad oder Campingfahrzeug schädigt auf einer Reise im Ausland verursachen. Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1, A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Satz 1 mit Ausnahme Deutschlands. Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht als vorüberge- hend. a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder Dies gilt nur, wenn sich Ihre Kfz-Haftpflichtver- abhandenkommen, sicherung auf einen jeweils zur Eigenverwendung zugelassenen PKW, Campingfahrzeug oder Kraftrad c) Vermögensschäden verursacht werden, die we- bezieht. der mit einem Personen- noch mit einem Sach- schaden mittelbar oder unmittelbar zusam- Kein Versicherungsschutz besteht, soweit aus einer menhängen (reine Vermögensschäden), für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haft- pflichtversicherung Deckung besteht. und deswegen gegen Sie oder uns Schadener- satzansprüche aufgrund von Haftpflichtbe- A.1.2 Wer ist versichert? stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder auf- Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für grund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestim- Sie und für folgende Personen (mitversicherte Per- mungen des Privatrechts geltend gemacht wer- sonen): den. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört ne- ben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen a) den Halter des Fahrzeugs, sowie das Be- und Entladen. b) den Eigentümer des Fahrzeugs, c) den Fahrer des Fahrzeugs, [Seite 10] Seite 10 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeits- dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. verhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungs- karte ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versiche- e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienst- rungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung herrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustim- auch auf die dort genannten nichteuropäischen mung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durch- gestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsum- f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines fangs gilt A.1.4.1 Satz 2. Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, A.1.5 Was ist nicht versichert? g) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Vorsatz Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversi- cherten Fahrzeugs, A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. h) berechtigte Insassen (siehe A.2.17), soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungs- Genehmigte Rennen schutz besteht und es sich um ein als PKW zu- gelassenes Fahrzeug handelt. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraft- Diese Personen können Ansprüche aus dem Versi- fahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf cherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versiche- Übungsfahrten. rungssummen)? Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht geneh- Höchstzahlung migten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Beschädigung des versicherten Fahrzeugs Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versi- cherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhän- A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschä- gende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten digung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer des versicherten Fahrzeugs. Versicherungssummen können Sie dem Versiche- rungsschein entnehmen. Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen A.1.3.2 Bei der öffentlich-rechtlichen Haftung nach dem Umweltschadengesetz sind unsere Zahlungen un- A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschä- abhängig von A.1.3.1 auf bis zu 5.000.000 EUR je digung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen Schadenereignis, höchstens jedoch bis zu eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen 10.000.000 EUR je Kalenderjahr beschränkt. Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem ver- sicherten Fahrzeug geschleppten oder abge- A.1.3.3 Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen schleppten Fahrzeugs. Wenn mit dem versicherten gelten bei Schäden Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein be- triebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hil- - von Insassen in einem mitversicherten Anhän- feleistung abgeschleppt wird, besteht für dabei am ger abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden Versicherungsschutz. - durch fremde gemietete Fahrzeuge im Ausland. Beschädigung von beförderten Sachen Übersteigen der Versicherungssummen A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadener- A.1.3.4 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssum- satzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung men, richten sich unsere Zahlungen nach den Be- oder Abhandenkommen von Sachen, die mit dem stimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes versicherten Fahrzeug befördert werden. und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit selbst einstehen. sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförde- A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungs- rung dienen (z. B. mit Bus oder Taxi), besteht au- schutz? ßerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insas- sen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönli- chen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z. B. Versicherungsschutz in Europa und in der EU Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungs- schutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versi- cherungsschutz in den geografischen Grenzen Eu- Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicher- ropas sowie den außereuropäischen Gebieten, die te Person zum Geltungsbereich der Europäischen Union ge- hören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen [Seite 11] Seite 11 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den versichert? Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungs- schutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt wer- Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahr- den. zeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen Brand und Explosion A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermö- gensschäden, die durch die Nichteinhaltung von A.2.2.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen be- stimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn Vertragliche Ansprüche verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubrei- ten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflicht- Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdeh- ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder be- nungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beru- sonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen hende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Haftpflicht hinausgehen. Entwendung Schäden durch Kernenergie A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden Diebstahl und Raub. durch Kernenergie. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eige- Ihrem Fahrzeug nen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigen- tumsvorbehalt überlassen wird. A.2.1 Was ist versichert? Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug Ihr Fahrzeug zu gebrauchen. Kein unbefugter Gebrauch ist es, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Voll- kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem kasko). Mitversichert sind die unter A.2.1.2 und Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten A.2.1.3 aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile, steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder soweit sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind. Haushaltsangehörige). Fahrzeug- und Zubehörteile Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawi- nen und Muren A.2.1.2 Ohne Mehrbeitrag mitversichert sind alle Teile, A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von a) die werkseitig in das Fahrzeug eingebaut oder Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawi- werkseitig durch entsprechende Halterung mit nen und Muren auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt ei- diesem fest verbunden wurden, ne wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen nieder- b) die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mit- gehende Schnee- oder Eismassen. Muren sind Ab- geführt werden müssen und diesen entspre- gänge von Geröll, Schlamm und Gesteinsmassen chen, sowie Zubehör, das der Pannenhilfe oder auch in Verbindung mit Baumgruppen. ausschließlich der Unfallaufnahme dient. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verur- A.2.1.3 Für nachträglich eingebaute Fahrzeug- und Zube- sacht werden, dass durch diese Naturgewalten Ge- hörteile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder genstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen durch entsprechende Halterung fest verbunden werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein sind, ist die Entschädigung auf maximal 2.500 EUR durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten pro Schadensfall beschränkt. Den über diesen Be- des Fahrers zurückzuführen sind. trag hinausgehende Mehrwert können Sie gegen Zuschlag/zusätzlichen Beitrag mitversichern, wenn Zusammenstoß mit Tieren Sie dies ausdrücklich mit uns vereinbaren. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kür- A.2.2.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt be- zung der Entschädigung wegen Unterversicherung. findlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Eine Be- Die Entschädigungsgrenze gilt nicht für PKW und schädigung der Lackierung ersetzen wir jedoch nur, gewerbliche Risiken wie LKW, Lieferwagen und An- wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig hänger. auch andere unter den Schutz der Kaskoversiche- rung fallende Schäden an dem Fahrzeug verursacht A.2.1.4 Nicht versicherbar sind Sachen, die keine Fahrzeug- hat. und Zubehörteile sind, wie z. B. Handy und mobile Navigationsgeräte (auch bei Verbindung mit dem Glasbruch Fahrzeug durch eine Halterung), Reisegepäck, per- sönliche Gegenstände der Insassen. A.2.2.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Die Verglasung umfasst Scheiben (Front-, Heck-, Seiten- und Trennscheiben), Glasdä- cher, Spiegel und Abdeckungen von Leuchten. Fol- geschäden sind nicht versichert. [Seite 12] Seite 12 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 wie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- Kurzschlussschäden an der Verkabelung tungsbereich der Europäischen Union gehören. Wir können mit Ihnen sowohl Erweiterungen als auch A.2.2.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Einschränkungen des Geltungsbereichs vereinba- Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind ren. nicht versichert. A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstö- Marderbiss rung oder Verlust? A.2.2.7 Versichert sind Schäden durch Marderbiss an Ka- Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert beln, Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmaterial von als PKW, Campingfahrzeu- A.2.6.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des gen und Krafträdern zugelassenen Fahrzeugen. Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Marderbiss-Folgeschäden Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalscha- dens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.8.1. A.2.2.8 Versichert sind durch Marderbiss verursachte über A.2.2.7 hinausgehende Schäden an PKW, Camping- Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines fahrzeugen oder Krafträdern bis zu 1.000 EUR je Diebstahls Schadenereignis. A.2.6.2 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko PKW, Campingfahrzeugs, Taxis, Mietwagens, versichert? Selbstfahrer-Vermiet-PKW/-Campingfahrzeugs in- folge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, um 10 %. Wir verzichten auf den Abschlag, wenn Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahr- das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch zeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre durch die nachfolgenden Ereignisse: gesichert war. Ereignisse der Teilkasko Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.14 bleibt hiervon unberührt. A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkas- ko nach A.2.2. Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbe- schaffungswert und Restwert? Unfall A.2.6.3 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wie- ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechani- derbeschaffungswert übersteigen. scher Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereig- nis. A.2.6.4 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahr- Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schä- zeugs oder gleichwertiger gebrauchter Teile am den zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. ohne Einwirkung von außen sowie Schäden auf- grund eines Brems- oder Betriebsvorgangs, reine A.2.6.5 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs Bruchschäden oder Marderbiss-Folgeschäden. Dazu im beschädigten oder zerstörten Zustand. zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschä- A.2.7 GAP-Versicherung bei Leasingfahrzeugen den, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder (sofern besonders vereinbart) Überbeanspruchung des Fahrzeugs. A.2.7.1 In Ergänzung zu 2.6.1 ersetzen wir die Differenz Mut- oder böswillige Handlungen zwischen dem Leasingrestbetrag und dem Wieder- beschaffungswert des Fahrzeugs. A.2.3.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, A.2.7.2 Der Leasingrestbetrag ist die Summe aus ausste- das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind henden abgezinsten Leasingraten, anteiliger Rest- insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfü- rate, abgezinstem Leasingrestwert und noch nicht gungsberechtigten mit der Betreuung des Fahr- verbrauchter Mietvorauszahlung. Nicht berücksich- zeugs beauftragt wurden (z. B. Reparateur, Hotel- tigt werden vor Eintritt des Schadensfalls fällig ge- angestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem wesene, nicht bezahlte Raten. Bei Leasingverträgen Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Ar- mit Kilometerabrechnung wird der Leasingrestbe- beitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). trag um den Aufwand für die Mehrkilometerleistung gekürzt, wenn die tatsächliche Kilometerleistung A.2.4 Wer ist versichert? zum Schadenzeitpunkt die – anteilig für den Scha- denmonat errechnete – vertraglich erlaubte Kilome- Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, terleistung übersteigt. wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers A.2.7.3 Die Leistung aus der GAP-Versicherung gilt für als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Per- Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher son. Zinsen und Laufzeiten. A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungs- Den Leasingvertrag müssen Sie uns auf Verlangen schutz? vorlegen. A.3.11 gilt entsprechend. Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungs- schutz in den geografischen Grenzen Europas so- [Seite 13] Seite 13 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 A.2.8 Was zahlen wir bei Beschädigung? A.2.10 Sachverständigenkosten Reparatur Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder A.2.8.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für ihr zugestimmt haben. die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgen- den Obergrenzen: A.2.11 Mehrwertsteuer a) Lassen Sie das Fahrzeug vollständig und Mehrwertsteuer auf unsere Leistungen nach A.2.6 fachgerecht reparieren, zahlen wir die Kosten und A.2.8 erstatten wir nur, wenn und soweit diese bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbesei- nach A.2.6.4, wenn Sie uns dies durch eine tigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwert- Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, steuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugs- zahlen wir entsprechend A.2.8.1.b). berechtigung besteht. b) Lassen Sie das Fahrzeug nicht, nicht vollständig A.2.12 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung oder nicht fachgerecht reparieren, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Wiederauffinden des Fahrzeugs Reparatur auf Basis von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen. Obergrenze ist der Wiederbeschaffungswert A.2.12.1 Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden abzüglich des Restwerts. und können Sie innerhalb dieses Zeitraums mit ob- c) Wir zahlen Entsorgungs- und Verbringungs- jektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen, sind Sie zur Rücknahme kosten sowie Zuschläge auf die unverbindliche des Fahrzeugs verpflichtet. Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Zu- schläge), wenn Sie diese durch eine Rechnung A.2.12.2 Wird das Fahrzeug in einer Entfernung von mindes- nachweisen. tens 50 km von seinem regelmäßigen Standort auf- Bergen und Abschleppen gefunden, zahlen wir für dessen Abholung die Kos- ten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- A.2.8.2 Ist Ihr Fahrzeug aufgrund einer Beschädigung nicht und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen mehr fahrbereit, ersetzen wir die Kosten für das Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort. Bergen und Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Eigentumsübergang nach Entwendung Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. A.3.11.2 gilt entsprechend. A.2.12.3 Sind Sie nicht nach A.2.12.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigen- tümer. Das gilt nur, soweit einschließlich unserer Leistun- gen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.12.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer A.2.8.1 die Obergrenze nach A.2.8.1.a oder nach A.2.8.1.b nicht überschritten wird. Pflichtverletzung (z. B. nach D1, E.1 oder E.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.18.1 Satz 2) Abzug neu für alt gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielba- ren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderli- A.2.8.3 Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile chen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der ausgetauscht oder wird das Fahrzeug ganz oder Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der teilweise neu lackiert, nehmen wir keinen Abzug Anteil entspricht dem Verhältnis der gekürzten zur von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung ungekürzten Entschädigung. vor. A.2.9 Neupreisentschädigung A.2.13 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstent- schädigung)? Bei PKW mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermietfahrzeugen erstatten wir den Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf Neupreis nach A.2.13, wenn den Neupreis des Fahrzeugs. Neupreis ist der Be- trag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der - der Schaden innerhalb von 18 Monaten nach der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder Erstzulassung des Fahrzeugs und einer - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nach- - Höchstkilometerleistung von 15.000 km eintritt folgemodells am Tag des Schadenereignisses auf- und gewendet werden muss. Maßgeblich für den Kauf- preis ist die unverbindliche Empfehlung des Her- - sich der PKW bei Eintritt des Versicherungsfalles stellers abzüglich orts- und markenüblicher Nach- im Eigentum dessen befindet, der es als lässe. - Neufahrzeug unmittelbar von dem Kfz-Hersteller A.2.14 Selbstbeteiligung oder –Händler erworben hat und Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei - bei Beschädigung die erforderlichen Kosten der jedem Schadenereignis von der Entschädigung ab- Wiederherstellung 80 % des Neupreises errei- gezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie chen oder übersteigen. entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Bei einer Glas- Ein vorhandener Restwert wird abgezogen. reparatur in einer von uns anerkannten Werkstatt [Seite 14] Seite 14 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 verzichten wir auf den Abzug einer vereinbarten A.2.18 Was ist nicht versichert? Selbstbeteiligung Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.2.15 Was wir nicht ersetzen A.2.18.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die A.2.15.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserun- Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger gen und Verschleißreparaturen sowie Minderung an Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit. unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhal- Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie tens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, nicht, wenn Sie Kühlflüssigkeit), Zulassungskosten, Überführungs- kosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder - den Diebstahl des Fahrzeugs ermöglichen oder Kosten eines Mietfahrzeugs. - den Versicherungsfall infolge des Genusses al- Rest- und Altteile koholischer Getränke oder anderer berau- schender Mittel herbeiführen. A.2.15.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräuße- Rennen rungswert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.18.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die A.2.16 Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung, bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ent- Abtretung stehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge- schwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazuge- hörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein A.2.16.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf innerhalb von zwei Wochen. Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristen- A.2.16.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt fahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht in- Fahrsicherheitstrainings. nerhalb eines Monats nach Eingang der Schaden- meldung feststellen, können Sie einen angemesse- Reifenschäden nen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. A.2.18.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte A.2.16.3 Im Falle einer vereinbarten Neupreisentschädigung oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht nach A.2.9 zahlen wir den über den Wiederbeschaf- jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses fungswert hinausgehenden Betrag erst, wenn si- beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig chergestellt ist, dass die Entschädigung innerhalb andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fal- von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädi- lende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug ver- gung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Er- ursacht hat. werb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Ein Anspruch auf Verzinsung der Entschädigung be- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maß- steht in diesem Fall nach Ablauf von einem Monat nahmen der Staatsgewalt ab Nachweis der Wiederherstellung oder Wiederbe- schaffung. A.2.18.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen A.2.16.4 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus oder mittelbar verursacht werden. diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frü- hestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang Schäden durch Kernenergie der schriftlichen Schadenanzeige. A.2.18.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden A.2.16.5 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie durch Kernenergie. vor der endgültigen Feststellung ohne unsere aus- drückliche Genehmigung weder abtreten noch ver- pfänden. A.2.19 Meinungsverschiedenheit über die Scha- denhöhe (Sachverständigenverfahren) A.2.17 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? A.2.19.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wie- derbeschaffungswerts oder über den Umfang der Fährt eine andere Person berechtigterweise das erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, Sachverständigenausschuss. fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das A.2.19.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir herbeigeführt hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung kei- Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, nen Sachverständigen benennen, wird dieser von fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob dem jeweils Anderen bestimmt. fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zu- rück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung. A.2.19.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mit- Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Aus- versicherte Person, der Mieter oder der Entleiher schuss nicht über die Person des Obmanns, wird er einen Schaden herbeiführt. über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Ent- scheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils [Seite 15] Seite 15 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 von den beiden Sachverständigen geschätzten Be- Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein trägen liegen. Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hier- durch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für A.2.19.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwende- bzw. von Ihnen zu tragen. ten Kleinteile auf 100 EUR. A.2.19.5 Das Sachverständigenverfahren kann nicht für Abschleppen des Fahrzeugs Leistungen aus der GAP-Versicherung nach A.2.7.1 bis A.2.7.3 angewandt werden. A.3.5.2 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für A.2.20 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von und übernehmen die hierdurch entstehenden mitversicherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.19 ent- Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sprechend. sich auf 150 EUR; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. A.3 Autoschutzbrief (mit Kaskoanbindung) - Hilfe für unterwegs als Service oder Bergen des Fahrzeugs Kostenerstattung A.3.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, A.3.1 Was ist versichert? sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs ein- schließlich Gepäck und nicht gewerblich beför- derter Ladung und übernehmen die hierdurch Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 entstehenden Kosten. genannten Schadenereignisse die dazu im Einzel- nen aufgeführten Leistungen als Service oder er- Was versteht man unter Panne oder Unfall? statten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. A.3.5.4 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Brems- schaden zu verstehen. Unfall ist ein unmittelbar von A.3.2 Wer ist versichert? außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Bei Reisen mit dem im Versicherungsschein be- zeichneten Fahrzeug sind Sie, der berechtigte Fah- A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder rer und die berechtigten Insassen versichert. Bei Diebstahl ab 50 km Entfernung sonstigen Reisen besteht Versicherungsschutz für Sie, Ihren in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner sowie die minderjährigen Kin- Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs an der. einem Ort, der mindestens 50 km von Ihrem stän- digen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbrin- Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten gen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das sinngemäß für die versicherten Personen. Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist: A.3.3 Versicherte Fahrzeuge Weiter- oder Rückfahrt Versicherte Fahrzeuge sind: A.3.6.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet: - PKW (Anhang 6 Nr. 13) a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem - Krafträder (Anhang 6 Nr. 6) ständigen Wohnsitz in Deutschland oder - Campingfahrzeuge/Wohnmobile bis 4 t zulässi- b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, ges Gesamtgewicht (Anhang 6 Nr. 1) jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbe- reichs nach A.3.4 und sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, oder A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungs- schutz? d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungs- wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht schutz in den geografischen Grenzen Europas so- worden ist. wie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich der Europäischen Union gehören, so- Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen weit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten oder die Kosten eines Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Linienfluges der Economy-Klasse jeweils ein- Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, schließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene erbringen wir folgende Leistungen: Taxifahrten bis zu 40 EUR. Wiederherstellung der Fahrbereitschaft Übernachtung bei Fahrzeugausfall A.3.5.1 Wir sorgen für die Wiederherstellung der A.3.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung [Seite 16] Seite 16 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen Krankenrücktransport die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1 Müssen Sie infolge Erkrankung an Ihren ständigen A.3.6.1, Mietwagen nach A.3.6.3 oder Fahrzeug- Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir transport bei Panne oder Unfall bei einer Auslands- für die Durchführung des Rücktransports und über- reise nach A.3.8.1 b) in Anspruch nehmen, zahlen nehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Rücktransports müssen medizinisch notwendig Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungs- Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder kosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben 60 EUR je Übernachtung und Person. ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rück- transport entstehenden, durch die Erkrankung Mietwagen bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 60 EUR pro A.3.6.3 Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzu- Person. mieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 die Kosten des Rückholung von Kindern Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahr- bereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für A.3.7.2 Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren infolge sieben Tage und höchstens 50 EUR je Tag. Ihrer Erkrankung oder Ihres Todes weder von Ihnen noch von einem anderen Familienangehörigen be- Hilfe bei der Werkstattsuche treut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem stän- A.3.6.4 Muss das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert digen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch werden, sind wir bei der Suche nach einer Werkstatt entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei bei einer behilflich. Für die Leistung der Werkstatt einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern übernehmen wir keine Haftung. bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größe- ren Entfernungen die Bahnkosten 1. Klasse oder die Pick-up-Service Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlä- gen oder die Kosten eines Linienfluges der A.3.6.5 Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall im Economy-Klasse sowie die Kosten für nachge- Ausland oder in dessen Nähe nicht innerhalb von wiesene Taxifahrten bis zu 40 EUR. drei Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparatur- Kosten für Krankenbesuch kosten nicht den Betrag, der für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges aufge- A.3.7.3 Halten Sie sich infolge Erkrankung länger als zwei wandt werden muss, vermitteln und bezahlen wir Wochen in einem Krankenhaus auf, erstatten wir eine Transportmöglichkeit, um die berechtigten die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche Insassen zusammen mit dem Fahrzeug zu Ihrem durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von Wohnsitz zurückzubringen (Pick-up-Service). Bei 500 EUR. Inanspruchnahme des Pick-up-Service entfallen die Leistungen Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 und Fahrzeugabholung Mietwagen nach A.3.6.3. A.3.7.4 Kann das Fahrzeug infolge einer länger als drei Fahrzeugunterstellung Tage andauernden Erkrankung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von A.3.6.6 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereit- für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem schaft oder bis zur Durchführung des Transports in ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Ver- Ihnen hierbei behilflich und übernehmen die hier- bringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis durch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für 0,50 EUR je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz zwei Wochen. und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Fahrzeugschlüsselservice Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens A.3.6.7 Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel helfen wir bei der für drei Übernachtungen bis zu je 60 EUR pro Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernehmen Person. die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel. Die Kosten der Ersatzschlüssel zahlen wir nicht. Reiserückrufservice A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung, Tod oder A.3.7.5 Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines Notlagen auf einer Reise ab 50 km Ihnen nahen Verwandten oder infolge einer erheb- lichen Schädigung Ihres Vermögens Ihr Rückruf von Entfernung einer Reise durch Rundfunk als notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen von uns in die Wege Im Falle Ihres Todes oder einer unvorhersehbaren geleitet und die hierdurch entstandenen Kosten Erkrankung auf einer Reise an einem Ort, der min- übernommen. destens 50 km von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfol- Benachrichtigungsservice gend genannten Leistungen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits in- A.3.7.6 Geraten Sie auf einer Reise in eine schwierige Not- nerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der lage (z. B. Erkrankung, Verhaftung, Diebstahl), Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) auf- übermitteln wir auf Wunsch Nachrichten an Ihnen getreten ist. nahe stehende Personen und übernehmen die dadurch entstehenden Übermittlungskosten. [Seite 17] Seite 17 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Was versteht man unter einer Reise? vermeiden, übernehmen wir die Verschrot- tungskosten. A.3.7.7 Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend A.3.8.3 Service und Kostenübernahme bei Verlust sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich ge- Ersatz von Reisedokumenten im Ausland meldet sind und sich überwiegend aufhalten. a) Verlieren Sie auf einer Reise im Ausland ein A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer hierfür benötigtes Dokument, sind wir bei der Auslandsreise Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierbei anfallenden Gebühren. Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland), Ersatz von Zahlungsmitteln im Ausland der mindestens 50 km von Ihrem ständigen Wohn- sitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zu- b) Geraten Sie auf einer Reise im Ausland infolge sätzlich folgende Leistungen: des Verlusts von Zahlungsmitteln in eine Notla- ge, stellen wir die Verbindung zu Ihrer Haus- A.3.8.1 Bei Panne und Unfall: bank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Haus- bank nicht binnen 24 Stunden nachdem der Ersatzteilversand Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, können Sie ein Darlehen von uns bis zu a) Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der 1.500 EUR in Anspruch nehmen. Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe A.3.8.4 Service und Kostenübernahme bei Krankheit, Tod nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass und in Notlagen Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhal- ten, und übernehmen alle entstehenden Vermittlung ärztlicher Betreuung Versandkosten. a) Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, in- Fahrzeugtransport formieren wir Sie auf Anfrage über die Möglich- keiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit b) Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rück- Krankenhaus her und tragen die hierdurch ent- transportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn stehenden Kosten. - das Fahrzeug an einem ausländischen Arzneimittelversand Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit b) Sind Sie zur Aufrechterhaltung oder Wiederher- gemacht werden kann und stellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungs- pflichtige Arzneimittel, die an Ihrem Aufent- - die voraussichtlichen Reparaturkosten haltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich nicht höher sind als der Kaufpreis für ein sind und für die es auch dort kein Ersatzpräpa- gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. rat gibt, dringend angewiesen, sorgen wir nach Abstimmung mit Ihrem Hausarzt für die Zusen- Fahrzeugverzollung und –verschrottung dung und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhr- c) Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder beschränkungen bestehen. Wir erstatten Kos- Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen ten für eine eventuell notwendige Abholung wir bei der Verzollung und übernehmen die des Arzneimittels sowie dessen Verzollung. hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Im Todesfall Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen c) Im Fall Ihres Todes auf einer Reise im Ausland wir die Verschrottungskosten. sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehö- rigen für die Bestattung im Ausland oder für die A.3.8.2 Bei Fahrzeugdiebstahl: Überführung nach Deutschland und überneh- men die Kosten. Diese Leistung gilt nicht bei Fahrzeugunterstellung Tod einer mitversicherten Person. a) Wird das gestohlene Fahrzeug nach dem Dieb- Kostenerstattung bei Reiseabbruch stahl im Ausland wieder aufgefunden und muss es bis zur Durchführung des Rücktransports d) Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Aus- oder der Verzollung bzw. Verschrottung unter- landsreise infolge Todes oder schwerer Erkran- gestellt werden, übernehmen wir die hierdurch kung eines Mitreisenden oder eines nahen entstehenden Kosten, jedoch höchstens für Verwandten bzw. wegen einer erheblichen zwei Wochen. Schädigung seines Vermögens nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorge- Fahrzeugverzollung und –verschrottung sehenen Zeitpunkt zuzumuten, übernehmen wir die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten b) Muss das Fahrzeug nach einem Diebstahl im Rückreise entstehenden Fahrtkosten bis zu Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Ver- 2.500 EUR. zollung und übernehmen die hierbei anfallen- den Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu [Seite 18] Seite 18 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 A.3.8.5 Sonstige Hilfeleistungen Zahlung abziehen. Telefongespräche mit dem Versicherer A.3.10.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückli- a) Für Telefongespräche, die Sie oder ein berech- che Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. tigter Insasse anlässlich einer erstattungs- pflichtigen Schutzbriefleistung im Ausland von A.3.11 Verpflichtung Dritter dort mit uns führen, erstatten wir die Kosten bis insgesamt 25 EUR. A.3.11.1 Soweit im Schadensfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft Weitere Hilfeleistung in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unse- b) Geraten Sie in eine besondere Notlage, die in ren Leistungsverpflichtungen vor. anderen Bestimmungen nicht geregelt ist, zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um er- A.3.11.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis aller- hebliche Nachteile für Ihre Gesundheit oder Ihr dings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die abweichend von A.3.11.1 zur Vorleistung erforderlichen Maßnahmen und übernehmen verpflichtet. die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 250 EUR. Kosten im Zusammenhang mit der A.4 Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassen Nicht- und Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wie- verletzt oder getötet werden derbeschaffungs- und Reparaturkosten erstat- ten wir nicht. A.4.1 Was ist versichert? A.3.9 Was ist nicht versichert? A.4.1.1 Stößt Ihnen oder einer anderen in der Kfz-Unfall- versicherung versicherten Person ein Unfall zu, der Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ge- brauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbun- A.3.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die den Anhängers steht (z. B. Fahren, Ein- und Aus- Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger steigen, Be- und Entladen), erbringen wir unter den Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, nachstehend genannten Voraussetzungen die ver- unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhal- einbarten Versicherungsleistungen. tens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie A.4.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wir- - den Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig kendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine ermöglichen oder Gesundheitsschädigung erleidet. - den Versicherungsfall infolge des Genusses al- A.4.1.3 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraft- koholischer Getränke oder anderer berau- anstrengung an den Gliedmaßen oder der Wirbel- schender Mittel herbeiführen. säule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Seh- nen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen Rennen werden. A.3.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die A.4.2 Wer ist versichert? bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ent- stehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchst- Pauschalsystem geschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus A.4.2.1 Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschal- besteht kein Versicherungsschutz für jegliche system sind die jeweiligen berechtigten Insassen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn des Fahrzeugs versichert. es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht sich die Versicherungssumme um 50 % und teilt jedoch für Fahrsicherheitstrainings. sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhän- gig davon, ob diese zu Schaden kommen. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt Platzsystem A.3.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die A.4.2.2 Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Platzsys- durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen tem sind die im Versicherungsschein bezeichneten oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar Plätze oder eine bestimmte Anzahl von berechtig- oder mittelbar verursacht werden. ten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenom- men sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Schäden durch Kernenergie Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrau- chen. Befinden sich in dem Fahrzeug mehr berech- A.3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden tigte Insassen als Plätze oder Personen im Ver- durch Kernenergie. sicherungsschein angegeben, verringert sich die Versicherungssumme für den einzelnen Insassen A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, entsprechend. Abtretung Was versteht man unter berechtigten Insassen? A.3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten A.4.2.3 Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und aufwenden müssen, können wir diese von unserer alle weiteren Insassen), die sich mit Wissen und [Seite 19] Seite 19 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeein- versicherten Fahrzeug befinden oder in ursächli- trächtigung gilt der entsprechende Teil des je- chem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim weiligen Prozentsatzes. Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden. b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane be- A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungs- misst sich der Invaliditätsgrad danach, inwie- schutz? weit die normale körperliche oder geistige Leis- tungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versiche- Dabei sind ausschließlich medizinische Ge- rungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sichtspunkte zu berücksichtigen. sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. c) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorga- ne oder deren Funktionen bereits vor dem Un- fall beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz- die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach a) Unfallversicherung? und b) zu bemessen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, d) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane welche der nachstehenden Leistungen mit welchen durch den Unfall beeinträchtigt, werden die Versicherungssummen vereinbart sind. nach a) bis c) ermittelten Invaliditätsgrade zu- sammengerechnet. Mehr als 100 % werden je- A.4.5 Leistung bei Invalidität doch nicht berücksichtigt. Voraussetzungen e) Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall A.4.5.1 Invalidität liegt vor, wenn oder, gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein An- - die versicherte Person durch den Unfall auf spruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leis- Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leis- ten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf- tungsfähigkeit beeinträchtigt ist, grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewe- sen wäre. - die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und A.4.6 Leistung bei Tod - die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach Voraussetzung dem Unfall ärztlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden ist. A.4.6.1 Voraussetzung für die Todesfallleistung ist, dass die versicherte Person infolge des Unfalls innerhalb Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, eines Jahres gestorben ist. wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. Höhe der Leistung Art der Leistung A.4.6.2 Wir zahlen die für den Todesfall versicherte Summe. A.4.5.2 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbe- A.4.7 Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit an- trag. gelegtem Sicherheitsgurt Berechnung der Leistung Voraussetzung A.4.5.3 Grundlage für die Berechnung der Leistung sind die Versicherungssumme und der Grad der unfallbe- A.4.7.1 Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass ein dingten Invalidität. berechtigter Insasse eines PKW, Mietwagens, Selbstfahrervermiet-PKW oder eines Taxis, der ei- a) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit nen Sicherheitsgurt angelegt hat, einen Unfall er- eines der nachstehend genannten Körperteile leidet, welcher aus medizinischen Gründen eine und Sinnesorgane gelten ausschließlich die fol- vollstationäre Heilbehandlung von mehr als zwei genden Invaliditätsgrade: Kalendertagen zur Folge hat. Arm 70 % A.4.7.2 Aufenthalte in Sanatorien, Erholungsheimen und Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Kuranstalten gelten nicht als Krankenhausaufent- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % halte Hand 55 % Daumen 20 % Höhe und Dauer Zeigefinger 10 % anderer Finger 5% A.4.7.3 Wir leisten ab dem 3. Kalendertag des Kranken- Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % hausaufenthaltes. Aufnahme- und Entlassungstag Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % werden je als ein Kalendertag gerechnet. Das Kran- Bein bis unterhalb des Knies 50 % kenhaustagegeld beträgt je Kalendertag der statio- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % nären Behandlung 1/3 ‰ der für den Fall dauern- Fuß 40 % der Unfallfolgen und den Fall des Todes vereinbar- große Zehe 5% ten Versicherungssummen. Es ist jedoch auf höchs- andere Zehe 2% tens 50 EUR je Person und Kalendertag begrenzt Auge 50 % und wird längstens für ein Jahr vom Unfalltag an Gehör auf einem Ohr 30 % gerechnet gezahlt. Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5% [Seite 20] Seite 20 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 A.4.8 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall - von Ihnen innerhalb eines Monats ab Zugang bestehende Krankheiten oder Gebrechen? dieser Erklärung ausgeübt werden. A.4.8.1 Wir leisten nur für Unfallfolgen. Haben Krankheiten Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Inva- oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis liditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist verursachten Gesundheitsschädigung oder deren der Mehrbeitrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. Folgen mitgewirkt, mindert sich entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens Leistung für eine mitversicherte Person - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des In- A.4.9.7 Sie können die Auszahlung der auf eine mitversi- validitätsgrads, cherte Person entfallenden Versicherungssumme an sich nur mit deren Zustimmung verlangen. - im Todesfall sowie in allen anderen Fällen die Leistung. Abtretung A.4.8.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, A.4.9.8 Ihren Anspruch auf die Leistung können Sie vor der unterbleibt die Minderung. endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückli- che Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. A.4.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung A.4.10 Was ist nicht versichert? Prüfung Ihres Anspruchs Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.4.9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - A.4.10.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen An- Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger spruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, Zugang folgender Unterlagen: unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhal- tens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfol- nicht, wenn Sie gen, - den Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig - beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nach- ermöglichen oder weis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit er für die Bemessung der Invalidität - den Versicherungsfall infolge des Genusses al- notwendig ist. koholischer Getränke oder anderer berau- schender Mittel herbeiführen. A.4.9.2 Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen Straftat wir A.4.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die - bei Invalidität bis zu 1 ‰ der versicherten der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie Summe, vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht. - bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Kran- Geistes- oder Bewusstseinsstörungen/Trunkenheit kenhaustagegeldsatz. A.4.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen der Fälligkeit der Leistung versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst- seinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit A.4.9.3 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen wir Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen innerhalb von zwei Wochen. Körper der versicherten Person ergreifen Vorschüsse Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis A.4.9.4 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde verursacht sind, die unter diesen Vertrag oder unter nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemesse- eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene ne Vorschüsse. Kfz-Unfallversicherung fällt. A.4.9.5 Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invali- Rennen ditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Un- fall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfall- A.4.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die summe beansprucht werden. bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ent- stehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchst- Neubemessung des Grades der Invalidität geschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus A.4.9.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität besteht kein Versicherungsschutz für jegliche jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Un- Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn fall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kin- es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit dern bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres ver- ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, längert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Die- Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht ses Recht muss jedoch für Fahrsicherheitstrainings. - von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer Leistungspflicht nach A.4.9.1, [Seite 21] Seite 21 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maß- Begründete und unbegründete Ansprüche nahmen der Staatsgewalt A.5.1.2 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadenge- A.4.10.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die setz begründet, leisten wir Ersatz in Geld. durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar A.5.1.3 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadenge- oder mittelbar verursacht werden. setz unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kos- ten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Hö- Kernenergie he nach unbegründet sind. A.4.10.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden Regulierungsvollmacht durch Kernenergie. A.5.1.4 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung Bandscheiben, innere Blutungen des Schadens oder der Abwehr unberechtigter In- anspruchnahme durch die Behörde oder einem A.4.10.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Er- Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Or- klärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ganen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis ist. gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- oder Prozess- führung bevollmächtigt. Wir führen das Verwal- Infektionen tungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Na- men auf unsere Kosten. A.4.10.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch A.5.2 Wer ist versichert? Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder Abschnitt A.1.2 gilt entsprechend. später in den Körper gelangen. Bei anderen Infekti- onen besteht Versicherungsschutz, wenn die A.5.3 Versicherungssumme, Höchstzahlung und Krankheitserreger durch ein versichertes Unfaller- eignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Selbstbeteiligung Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die Versicherungssumme, Höchstzahlung durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen A.5.3.1 Die Versicherungssumme sowie die Höchstleistung durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfaller- je Kalenderjahr für Umweltschäden entnehmen Sie eignis veranlasst waren. bitte Abschnitt A.1.3.2. Psychische Reaktionen A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungs- schutz? A.4.10.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch Geltungsbereich wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Versicherungsschutz gemäß A.5.1 besteht außer- Bauch- und Unterleibsbrüche halb des Anwendungsbereichs des UschadG auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftraums A.4.10.10 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen fallende gewaltsame, von außen kommende Einwir- nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese An- kung entstanden sind. sprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht über- schreiten. A.5 Kfz-Umweltschadenversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach A.5.5 Was ist nicht versichert? dem Umweltschadengesetz Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.5.1 Was ist versichert? A.5.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschä- Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, digt unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhal- tens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt A.5.1.1 Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprü- nicht, wenn Sie chen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz (USchadG) frei, die durch ei- - den Diebstahl des Fahrzeugs ermöglichen oder nen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und un- fallartige Störung des bestimmungsgemäßen - den Versicherungsfall infolge des Genusses al- Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verur- koholischer Getränke oder anderer berauschen- sacht worden sind. Ausgenommen vom Versiche- der Mittel herbeiführen. rungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Beste- hen des Umweltschadengesetzes bereits aufgrund Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom- gesetzliche Haftpflichtbestimmungen des Privat- mene Umweltschäden rechts gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über A.5.5.2 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebs- die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. bedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf [Seite 22] Seite 22 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste- rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.4.1. bis hen. C.4.3. Ausbringungsschäden B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz A.5.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, In Ausnahme zu B.1 und C.3.1 haben Sie nach fol- Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, genden Bestimmungen vorläufigen Versicherungs- Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, schutz: Dünge oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resul- tieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzli- Kfz-Haftpflichtversicherung che und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung Stoffe durch Niederschläge plötzlich abge- aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versi- schwemmt werden oder in andere Grundstücke ab- cherungsbestätigung die Versicherungsbestäti- driften. gungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflicht- versicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Umweltschutz dienen Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der A.5.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch be- Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der wusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbar- oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen ten Zeitpunkt. oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Umwelt- schadenversicherung Vertragliche Ansprüche B.2.2 In der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und A.5.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund Umweltschadenversicherung haben Sie nur vorläu- vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre figen Versicherungsschutz, wenn wir dies ausdrück- gesetzliche Verpflichtung hinausgehen. lich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz be- ginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Rennen Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versi- A.5.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die cherungsschutz bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ent- stehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchst- B.2.3 Sobald Sie den Versicherungsschein erhalten ha- geschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für ben, geht der vorläufige in den endgültigen Versi- dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus cherungsschutz über. besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versiche- es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit rungsschutzes ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Tou- ristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rück- für Fahrsicherheitstrainings. wirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert ange- nommen haben und Sie den im Versicherungs- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maß- schein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nahmen der Staatsgewalt nicht unverzüglich (d. h. innerhalb von 14 Tagen) nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt ha- A.5.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die ben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versi- durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen cherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. oder mittelbar verursacht werden. Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Schäden durch Kernenergie B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versi- A.5.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden cherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere durch Kernenergie. Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam. B Beginn des Vertrags und Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes vorläufiger Versicherungs- durch Widerruf schutz B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Wider- Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustan- rufserklärung bei uns. de, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungs- Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz scheins. B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungs- B.1 Wann beginnt der Versicherungs- schutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit schutz? entsprechenden Teil des Beitrags. Der Versicherungsschutz beginnt erst zu dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht [Seite 23] Seite 23 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 der obigen Staffel. C Beitragszahlung Saisonkennzeichen C.1 Zahlungsweise C.2.3 Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Dauer des Versicherungsschutzes während Zahlungsweise der Saison Berechnungsgrundlage. C.1.1 Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie Kurzzeitkennzeichen entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jähr- C.2.4 Versichern Sie ein Kraftfahrzeug, das mit einem lich) bezahlen. Die Zahlungsweise ist die Versiche- amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen zur rungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsge- einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Über- setz. Welche Zahlungsweise Sie mit uns vereinbart führungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zuge- haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein ent- lassen ist, berechnen wir Ihnen einen Einmalbeitrag nehmen. in Höhe von 2 % des Tarifbeitrages (100 %), min- destens jedoch in Höhe von 92,00 EUR. Bei länge- monatliche Zahlungsweise rer Dauer wird für jeden angefangenen 5-Tageszeit- raum ein weiterer Beitrag von 2 % fällig. Versichern C.1.2 Eine monatliche Zahlungsweise ist nur möglich, Sie unmittelbar im Anschluss an die Probe- oder wenn Sie uns ermächtigen, die Beiträge im Rahmen Überführungsfahrt dieses Fahrzeug mit einem des Lastschriftverfahrens (vgl. C.3.1) von Ihrem ständigen amtlichen Kennzeichen bei uns, bezie- Konto abzubuchen. Kann eine Monatsrate nicht ab- hen wir den Vertrag für das Kurzzeitkennzeichen gebucht werden, wird der vierteljährliche Beitrag hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den fällig. Die Zahlungsweise stellen wir entsprechend neu abgeschlossenen Vertrag mit ein. um. Vorübergehende Erweiterungen des Versicherungs- C.1.3 Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen schutzes kann nur die jährliche Zahlungsweise vereinbart werden. C.2.5 Bei vorübergehender Erweiterung des Versiche- rungsschutzes und bei vorübergehender Änderung Mindestbeiträge der Verwendung des Fahrzeugs berechnen wir den Beitrag nach C.2.1. C.1.4 Der Mindestbeitrag bei halb- oder vierteljährlicher Zahlungsweise beträgt 30 EUR. Sie können diese Individuelle Tarifierungsmerkmale in der Kaskover- Zahlungsweisen nur mit uns vereinbaren, wenn der sicherung Mindestbeitrag erreicht wird. C.2.6 Schließen Sie für einen Zeitraum, der von vornher- Ausfuhrkennzeichen ein weniger als ein Jahr beträgt, eine Kaskoversi- cherung in den Vertrag ein, berücksichtigen wir bei C.1.5 Versichern Sie ein Fahrzeug, das mit einem Aus- der Beitragsberechnung nicht die individuellen Ta- fuhrkennzeichen zugelassen werden soll, müssen rifierungsmerkmale nach Anhang 2. Sie den Beitrag sofort bei Vertragsschluss bezah- len. Mindestbeitrag C.2 Beitrag bei kurzfristigen Verträgen C.2.7 Der Mindestbeitrag für kurzfristige Verträge beträgt 30 EUR. Kurztarif C.3 Lastschriftverfahren C.2.1 Endet der Vertrag innerhalb der ersten zwölf Mona- te, berechnen wir, wenn nicht etwas anderes be- Lastschriftverfahren stimmt ist, den Beitrag wie folgt: C.3.1 Haben wir mit Ihnen zur Einziehung des Beitrags Bis zu 1 Monat 15 % das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie Bis zu 2 Monaten 25 % zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine Bis zu 3 Monaten 30 % ausreichende Deckung auf Ihrem Konto sorgen. Bis zu 4 Monaten 40 % Können wir trotz wiederholtem Einziehungsversuch Bis zu 5 Monaten 50 % den Beitrag nicht einziehen und haben Sie dies zu Bis zu 6 Monaten 60 % vertreten, werden wir Sie in Textform darauf hin- Bis zu 7 Monaten 70 % weisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehen- Bis zu 8 Monaten 75 % den Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu Bis zu 9 Monaten 80 % übermitteln. Durch Banken erhobene Bearbei- Bis zu 10 Monaten 90 % tungsgebühren für fehlgeschlagene Lastschriftein- Über 10 Monate den vollen Jahresbeitrag. zugsversuche können wir Ihnen in Rechnung stel- len. Unterjähriger Vertragsbeginn C.4 Zahlung des ersten oder einmaligen C.2.2 Die Berechnung nach C.2.1 gilt nicht, wenn die Beitrags Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr be- trägt, weil der Vertrag nicht am 01.01. eines Kalen- derjahres beginnt. In diesem Fall berechnen wir den Rechtzeitige Zahlung Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten Versi- cherungsschutzes. C.4.1 Den ersten oder einmaligen Beitrag müssen Sie – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufs- Beenden Sie einen solchen Vertrag durch Kündi- rechts – unverzüglich (d. h. innerhalb von 14 Tagen) gung zum Ablauf, berechnen wir den Beitrag nach nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi- [Seite 24] Seite 24 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 cherungsschein angegebenen Versicherungsbe- C.6 Nachhaftung in der Kfz- ginns zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Haftpflichtversicherung Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüg- lich nach Vertragsschluss zahlen. Zahlen Sie nicht Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unverzüglich zu den in Satz 1 und Satz 2 genannten aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsge- Zeitpunkten, beginnt der Versicherungsschutz erst, setz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung nachdem Sie die Zahlung bewirkt haben. des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflich- tet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Ab- oder den mit uns getroffenen Vereinbarungen ab, satz 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unbe- müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rührt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- Versicherungssummen die in Deutschland gelten- rungsscheins zahlen. den Mindestversicherungssummen. Nicht rechtzeitige Zahlung C.7 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahr- zeugwechsel C.4.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versi- cherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspä- Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versi- tete Zahlung nicht zu vertreten. Zahlen Sie nach- cherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Ver- träglich, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. trag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Rege- Rücktritt lungen zum Folgebeitrag nach C.5.2 bis C.5.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwir- C.4.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, kenden Wegfall des vorläufigen Versicherungs- schutzes nach B.2.4. Dafür müssen folgende Vor- solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung aussetzungen gegeben sein: nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt kön- nen wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. - Zwischen dem Ende der Versicherung des bis- herigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versi- Diese wird nach C.2.1 berechnet und beträgt höchs- tens 40 % des Jahresbeitrags. cherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen, C.5 Zahlung des Folgebeitrags - Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahr- zeuge sind gleich. Rechtzeitige Zahlung Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen C.5.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Ge- oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeit- schäftsgebühr entsprechend C.4.3 verlangen. punkt fällig und zu zahlen. Nicht rechtzeitige Zahlung D Welche Pflichten haben Sie C.5.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, beim Gebrauch des Fahr- fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zu- zeugs? züglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Auf- forderung zu zahlen. D.1 Bei allen Versicherungsarten C.5.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwö- chigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeit- Vereinbarter Verwendungszweck punkt diese Beiträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur D.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsver- Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zah- trag angegebenen Zweck verwendet werden (siehe lung nicht zu vertreten haben. Tabelle in Anhang 6 zur Begriffsbestimmung für Art und Verwendung des Fahrzeugs). C.5.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beiträge nach Ab- lauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Ver- Berechtigter Fahrer zug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Wir können die Kündigung bereits mit D.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Bestimmung der Zahlungsfrist aussprechen, so Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, dass diese nach Ablauf der Frist wirksam wird. Ha- wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü- ben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung gungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahr- der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen. zeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zah- Fahren mit Fahrerlaubnis lung eintreten, haben Sie keinen Versicherungs- schutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für D.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung. öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dür- fen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahr- zeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. [Seite 25] Seite 25 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 D.3.2 Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung ver- Begleitetes Fahren mit 17 pflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang D.1.4 Wird das Fahrzeug durch 17jährige Personen ge- unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt fahren (begleitetes Fahren), darf dies nur in Beglei- nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. tung einer der namentlich in der Prüfbescheinigung genannten Begleitpersonen erfolgen. Außerdem Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz- darf der 17jährige Fahrer das Fahrzeug nicht füh- Haftpflichtversicherung ren, wenn die Begleitperson durch den Genuss al- koholischer Getränke oder andere berauschende D.3.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Mittel ihre Aufgabe nicht wahrnehmen kann. Die D.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungs- Pflicht gilt in der Kfz-Haftpflicht-, der Kasko-, der kürzung Ihnen und den mitversicherten Personen Kfz-Unfall- sowie der Kfz-Umweltschaden- gegenüber auf den Betrag von höchstens je versicherung und beim Kfz-Schutzbrief. 5.000 EUR beschränkt. 1 Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in D.2 Zusätzlich in der Kfz- Deutschland geltenden Mindestversicherungs- Haftpflichtversicherung und Kfz- summen. Umweltschadenversicherung Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung Alkohol und andere berauschende Mittel (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei sind. D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere D.3.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahr- eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind zeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses frei. nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch al- koholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu E Welche Pflichten haben Sie führen. im Schadensfall? Hinweis: Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfallversicherung besteht für solche Fahrten E.1 Generelle Pflichten nach A.2.18.1, A.3.9.1, A.4.10.3 kein oder einge- schränkter Versicherungsschutz. Anzeigepflicht Nicht genehmigte Rennen E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, D.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen das zu einer Leistung durch uns führen kann, inner- und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet halb einer Woche anzuzeigen. werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge- schwindigkeit ankommt und die behördlich nicht Haben Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei genehmigt sind. unserer Unfall- und Pannennotrufzentrale gemel- det, so gilt dies für die gesamte Kfz-Versicherung. Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrt- sportliche Veranstaltungen sind vom Versiche- E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder rungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem in der Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfall- Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies und versicherung besteht für Fahrten, bei denen es auf den Fortgang des Verfahrens (z. B. Strafbefehl, die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch kommt, nach A.2.18.2, A.3.9.2, A.4.10.4 kein Versi- wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet cherungsschutz. haben. D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung die- Aufklärungspflicht ser Pflichten? E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklä- rung des Schadenereignisses dienen kann. Dies Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahr- D.3.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 heitsgemäß, vollständig und, sofern dies von uns geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versiche- verlangt wird, schriftlich beantworten müssen und rungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahr- den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die er- lässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in ei- forderlichen Feststellungen zu ermöglichen. nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen- den Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie Sie haben unsere für die Aufklärung des Schaden- die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, ereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen. bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Schadenminderungspflicht Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Versi- cherung aus D.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter E.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereig- oder dem Eigentümer gegenüber nicht von der nisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Minderung des Schadens zu sorgen. Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. 1 Gem. § 5 Absatz 3 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchs- tens auf 5.000 EUR beschränkt werden. [Seite 26] Seite 26 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie pflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüg- zumutbar, zu befolgen. lich anzuzeigen. E.2 Zusätzlich in der Kfz- E.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief Haftpflichtversicherung Einholen unserer Weisung Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen E.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen E.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Wo- die Umstände dies gestatten, und zu befolgen, so- che nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. weit Ihnen dies zumutbar ist. Anzeige von Kleinschäden Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht E.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich E.4.2 Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst regulieren die Ursache und Höhe des Schadens und über den oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Scha- Umfang unserer Leistungspflicht zu gestatten, Ori- densfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregu- ginalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzu- lierung nicht gelingt. legen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der E.2.3 Gelingt es Ihnen nicht, den Schaden im Rahmen von Schweigepflicht zu entbinden. E.2.2 selbst zu regulieren, oder ist uns hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs E.5 Zusätzlich in der Kfz- im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Unfallversicherung Regulierung gemeldet worden, so können Sie uns bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sich Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden der Schaden ereignet hat, den nach E.2.2 nicht ge- meldeten Schaden nachträglich anzeigen. Schäden, E.5.1 Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person die sich im Dezember ereignen, können Sie bis zum zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsver- 31. Januar des folgenden Jahres nachmelden. trag Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stun- den melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obdukti- E.2.4 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend on durch einen von uns beauftragten Arzt vorneh- men zu lassen. gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von der Schweigepflicht E.2.5 Sie haben uns die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Na- E.5.2 Nach einem Unfall sind Sie verpflichtet, men einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte ertei- a) unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, len und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen. b) den ärztlichen Anordnungen nachzukommen, Bei drohendem Fristablauf c) die Unfallfolgen möglichst zu mindern, E.2.6 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristab- d) darauf hinzuwirken, dass von uns angeforderte lauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie Berichte und Gutachten alsbald erstellt werden, gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen e) sich von einem von uns beauftragten Arzt un- Rechtsbehelf einlegen. tersuchen zu lassen, wobei wir die notwendigen Kosten, einschließlich eines Ihnen entstehen- E.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung den Verdienstausfalls, tragen, Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des f) Ärzte, die Sie - auch aus anderen Anlässen - be- Fahrzeugs handelt oder untersucht haben, andere Versi- cherer, Versicherungsträger und Behörden von E.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicher- der Schweigepflicht im Rahmen von § 213 Ver- ter Teile sind Sie abweichend von E.1.1 verpflichtet, sicherungsvertragsgesetz zu entbinden und zu uns dies unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Ih- ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte re Schadenanzeige muss von Ihnen unterschrieben zu erteilen. sein. Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Inva- Einholen unserer Weisung lidität E.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des E.5.3 Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Fest- Fahrzeugs haben Sie unsere Weisungen einzuho- stellung und Geltendmachung der Invalidität nach len, soweit die Umstände dies gestatten, und diese A.4.5.1. zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Dies gilt auch für mitversicherte Teile. Anzeige bei der Polizei E.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tier- schaden den Betrag von 500 EUR, sind Sie ver- [Seite 27] Seite 27 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 E.6 Zusätzlich in der Kfz- verletzung weder für die Feststellung des Versiche- Umweltschadenversicherung rungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- fang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungs- pflichten Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz- Haftpflichtversicherung E.6.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen E.7.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus könnte - soweit zumutbar - sofort anzuzeigen, auch E.7.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungs- wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentra- kürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gungsansprüche erhoben worden sind. gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR2 beschränkt. E.6.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüg- lich und umfassend zu informieren über E.7.4 Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminde- rungspflicht nach E.1.3 und E.1.4 vorsätzlich und in - die Ihnen gemäß § 4 UschadG obliegende In- besonders schwerwiegender Weise verletzt (insbe- formation an die zuständige Behörde, sondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, - behördliches Tätigwerden wegen der Vermei- unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswid- dung oder Sanierung eines Umweltschadens rigen Angaben uns gegenüber), erweitert sich die Ihnen gegenüber, Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der ei- 5.000. EUR3. nem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz- Umweltschadens, Haftpflichtversicherung - den Erlass eines Mahnbescheids, - eine gerichtliche Streitverkündung, E.7.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, be- einem Anderen dadurch einen rechtswidrigen Ver- hördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. mögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermö- E.6.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung gensvorteils vollständig frei. und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Wei- sungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumut- Besonderheiten in der Kfz-Haftpflicht- bzw. Umwelt- bar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheits- schadenversicherung bei Rechtsstreitigkeiten gemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unter- E.7.6 Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung stützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht vorsätzlich Ihre Anzeigepflicht nach E.2.1 oder E.2.3 für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, oder Ihre Pflicht nach E.2.4, uns die Führung eines müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angefor- Rechtsstreits zu überlassen, oder in der Umwelt- derten Schriftstücke übersenden. schadenversicherung Ihre Informationspflicht nach E.6.2 oder Ihre Pflichten nach E.6.5 oder E.6.6 und E.6.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzu- die über den Umfang der nach Sach- und Rechtsla- stimmen. ge geschuldeten Entschädigung erheblich hinaus- geht, sind wir außerdem von unserer Leistungs- E.6.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwal- pflicht hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehr- tungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden beitrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Ver- müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst letzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, unsere erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei- Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem sung durch uns bedarf es nicht. der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. E.6.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtli- chen Verfahren wegen eines Umweltschadens ha- Mindestversicherungssummen ben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlas- sen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftra- E.7.7 Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung gen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie Ihre Pflichten nach E.1 und E.2 gelten anstelle der müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle er- vereinbarten Versicherungssummen die in forderlichen Auskünfte erteilen und die angeforder- Deutschland geltenden Mindestversicherungs- ten Unterlagen zur Verfügung stellen. summen. E.7 Welche Folgen hat eine Verletzung die- ser Pflichten? F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung E.7.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 geregel- Pflichten mitversicherter Personen ten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungs- schutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 2 Gem. § 6 Absatz 1 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchs- E.7.2 Abweichend von E.7.1 sind wir zur Leistung ver- tens auf 2.500 EUR beschränkt werden. 3 Gem. § 6 Absatz 3 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchs- pflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflicht- tens auf 5.000 EUR beschränkt werden. [Seite 28] Seite 28 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Ausübung der Rechte Sie den Versicherungsvertrag kündi- F.2 Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Per- gen? sonen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ih- nen zu. Dies gilt nicht für Geltendmachen von An- Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres sprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung. G.2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versiche- Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversi- rungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirk- cherte Personen sam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ab- lauf zugeht. F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mit- Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes versicherten Personen. G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versiche- Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz- rungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird so- Haftpflichtversicherung Mitversicherten Personen fort mit ihrem Zugang bei uns wirksam. gegenüber können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit Kündigung nach einem Schadenereignis zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder wenn diese Um- G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kön- stände der mitversicherten Person bekannt oder in- nen Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss folge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle Verhandlungen über die Entschädigung zugehen der vereinbarten Versicherungssummen die in oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestversi- in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leis- cherungssummen. tungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz- Entsprechendes gilt, wenn wir trotz Beendigung Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber über den Anspruch des Dritten zu einem Rechts- dem geschädigten Dritten Leistungen erbringen. streit kommen zu lassen oder wenn in der Kasko- Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Aus- versicherung der Sachverständigenausschuss nach nahmefällen bestehen. A.2.19 angerufen wird. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im G Laufzeit und Kündigung des Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens je- doch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll. G.1 Wie lange läuft der Versicherungsver- Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteige- trag? rung des Fahrzeugs Vertragsdauer G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangs- versteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 G.1.1 Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, Versicherungsschein. den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Er- werb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Automatische Verlängerung Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob der G.1.2 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um zum Ablauf des Versicherungsjahres endet. jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbe- weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgen- hörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies den Versicherungsjahre zu einem bestimmten Ka- automatisch als Kündigung des übergegangenen lendertag, z. B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der beginnen zu lassen. neuen Versicherung wirksam. Versicherungskennzeichen Kündigung bei Beitragserhöhung G.1.3 Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug, das ein G.2.7 Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungs- Versicherungskennzeichen führen muss (z. B. Mo- rechts nach J.1 bis J.3 den Beitrag, können Sie den fa), endet mit dem Ablauf des Verkehrsjahres, ohne Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unse- dass es einer Kündigung bedarf. Das Verkehrsjahr rer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres. Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirk- Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr sam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitrags- erhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirk- G.1.4 Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem samwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungs- Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem verein- recht hin. barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. G.2 Wann und aus welchem Anlass können [Seite 29] Seite 29 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahr- forderung nach C.5.2 nicht innerhalb der zweiwö- zeugs chigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit so- fortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird G.2.8 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs unwirksam, wenn Sie diese Beiträge innerhalb eines nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb auch C.5.4). eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur G.3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des G.2.9 Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.7, können Fahrzeugs nach D verletzt, können wir innerhalb ei- Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- nes Monats, nachdem wir von der Verletzung gang unserer Mitteilung der Änderung kündigen. Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je- Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nach- doch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Än- weisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch derung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens grob fahrlässig verletzt haben. einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahr- zeugs Kündigung bei Bedingungsänderung G.3.6 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs G.2.10 Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsan- nach K.5, können wir den Vertrag mit sofortiger passung nach M Gebrauch, können Sie den Vertrag Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirk- Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ab- sam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk- lauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen samwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen wirksam. Ihnen die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteige- Kündigungsrecht hin. rung des Fahrzeugs G.3 Wann und aus welchem Anlass können G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des wir den Versicherungsvertrag kündi- Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber ge- genüber kündigen. Wir haben die Kündigung in- gen? nerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszuspre- chen, zu dem wir von der Veräußerung oder Kündigung zum Ablauf Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Un- sere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zu- G.3.1 Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versiche- gang beim Erwerber wirksam. rungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirk- sam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor G.4 Kündigung einzelner Versicherungsar- Ablauf zugeht. ten Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz- G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versiche- Unfall- und Umweltschadenversicherung sind je- rungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach weils rechtlich selbstständige Verträge. Mit der Be- Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ih- endigung der Voll- bzw. Teilkaskoversicherung en- nen wirksam. det auch die für dasselbe Fahrzeug bestehende Au- toschutzbriefversicherung, ohne dass es einer Kün- Kündigung nach einem Schadenereignis digung bedarf. Im Übrigen berührt die Kündigung eines dieser Verträge das Fortbestehen anderer G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kön- nicht. nen wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Verhandlungen über die Entschädigung oder in- Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die nerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kün- Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht digen. anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflicht- G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abge- versicherung die Weisung erteilen, es über den An- schlossenen Verträgen nur einen und teilen Sie uns spruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer zu lassen oder in der Kaskoversicherung der Sach- Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der verständigenausschuss nach A.2.19 abgerufen anderen ungekündigten Verträge nicht einverstan- wird. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflicht- den sind, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das versicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Mo- Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für nats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kün- dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. digen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief oder Zugang bei Ihnen wirksam. die Umweltschadenversicherung, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags G.4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüg- wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versi- lich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsauf- chert sind. [Seite 30] Seite 30 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 G.8 Wagniswegfall G.5 Form und Zugang der Kündigung Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der Bei- nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist trag bis zu dem Zeitpunkt des Wagniswegfalls zu. zugeht. Die von Ihnen erklärte Kündigung muss un- terschrieben sein. H Außerbetriebsetzung, Sai- G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung sonkennzeichen, Fahrten Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres mit ungestempelten Kenn- G.6.1 Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungs- zeichen jahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungs- schutzes entfallende Beitrag anteilig zu. H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen beachten? G.6.2 Für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen gilt Ruheversicherung abweichend von G.6.1, dass uns der Beitrag für das laufende Verkehrsjahr zusteht. H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb ge- setzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wie- G.6.3 Veräußern Sie das Fahrzeug oder fällt es nach G.8 der zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag endgültig weg, berechnen wir den Beitrag entspre- nicht beendet. chend der Dauer des Versicherungsschutzes nach Kurztarif gemäß C.2.1, wenn Sie uns den Versiche- H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversi- rungsschein und das Versicherungskennzeichen cherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die aushändigen. Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Au- ßerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wo- G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs chen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fort- zu beachten? führung des bisherigen Versicherungsschutzes. H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 bis H.1.2 gelten nicht Übergang der Versicherung auf den Erwerber für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen füh- ren müssen, für Fahrzeuge mit Versicherungs- G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung kennzeichen (z. B. Mofas), Gabelstapler, Wohnwa- auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kfz- genanhänger und für Wagnisse des Kraftfahrzeug- Unfallversicherung. Handels und –Handwerks sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr. G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir Umfang der Ruheversicherung sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebset- Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag zung eingeschränkten Versicherungsschutz. gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versi- cherung folgt. Der Ruheversicherungsschutz umfasst G.7.3 Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode - die Kfz-Haftpflichtversicherung, können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. - die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahr- zeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung ei- Anzeige der Veräußerung ne Voll- oder eine Teilkaskoversicherung be- stand G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzei- - und die Umweltschadenversicherung. gen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Vor- aussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsge- Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsver- setz der Verlust des Versicherungsschutzes. fahren Kündigung des Vertrags H.1.5 Wir bieten Versicherungsschutz nach H.1.4 für die Rückfahrt von der Zulassungsbehörde nach Entfer- G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nung des Stempels und bei Wiederanmeldung für nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Ver- Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungs- trag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur verfahren (siehe H.3.2). Dies gilt nicht für Fahrten, von Ihnen verlangen. für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeit- kennzeichen geführt werden muss. Zwangsversteigerung Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert H.1.6 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie wird. verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf ei- nem umfriedeten Abstellplatz (z. B. einem ge- schlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend ab- zustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser [Seite 31] Seite 31 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungs- nach D.3 leistungsfrei. behörde nach Entfernung der Stempelplakette. Au- ßerdem sind Fahrten zur Durchführung der Haupt- Wiederanmeldung untersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasun- tersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zu- H.1.7 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen lassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kenn- (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüng- zeichen zugeteilt hat. liche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen. I Schadenfreiheitsrabatt- Ende des Vertrags und der Ruheversicherung System H.1.8 Der Vertrag und damit auch die beitragsfreie Ruhe- versicherung enden 18 Monate nach der Außerbe- I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen triebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (SF-Klassen) H.1.9 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversiche- der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbe- rung richten sich die Einstufung Ihres Vertrags in stätigung eines anderen Versicherers wieder an, eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Bei- haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und tragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu den anderen Versicherer zur Aufhebung des Ver- die Tabellen in Anhang 1. trags aufzufordern. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Versicherungs- Fordern wir den anderen Versicherer nicht zur Auf- kennzeichen, Sonderfahrzeuge jeder Art (ausge- hebung des Vertrags auf, endet die Ruheversiche- nommen Krankenwagen), Elektrofahrzeugen (außer rung zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung, ohne PKW), Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbau- dass es einer Kündigung bedarf. ten jeder Art, Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhr- kennzeichen führen, Kraftfahrzeugen, die ein Kurz- H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Sai- zeitkennzeichen führen, Selbstfahrervermietfahr- sonkennzeichen? zeugen, Oldtimerfahrzeugen, Wagnissen des Kraft- fahrzeug-Handels und -Handwerks und Wagnissen der Kraftfahrzeughersteller. H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtli- I.2 Ersteinstufung chen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Sai- son). I.2.1 Ersteinstufung in Klasse 0 H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversiche- Beginnt Ihr Vertrag ohne eine Sondereinstufung rungsschutz nach H.1.4 und H.1.6. nach I.2.2 oder Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die Klasse 0 eingestuft. H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie inner- halb des für den Halter zuständigen Zulassungsbe- I.2.2 Sonderersteinstufung in die SF-Klasse 1/2 zirks und eines angrenzenden Bezirks Versiche- oder SF-Klasse 1 rungsschutz, wenn diese Fahrten im Zusammen- hang mit dem Zulassungsverfahren oder wegen der I.2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1/2 Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Ab- gasuntersuchung durchgeführt werden. Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW*, ein Kraftrad, ein H.2.4 Die Bestimmungen von H.2.1 bis H.2.3 finden keine Trike, ein Quad, ein Leichtkraftrad oder ein Cam- Anwendung auf Verträge für Wohnwagenanhänger. pingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenver- laufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1/2 einge- stuft, wenn H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzei- chen a) auf Sie bereits ein PKW*, ein Kraftrad, ein Trike, ein Quad, ein Leichtkraftrad** oder ein Cam- Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- und Um- pingfahrzeug zugelassen ist, das zu diesem weltschadenversicherung und beim Autoschutzbrief Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, H.3.1 In der Kfz-Haftpflicht- und Umweltschadenversiche- oder rung und beim Autoschutzbrief besteht Versiche- rungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit unge- b) auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Le- stempelten Kennzeichen, wenn dem versicherten benspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Fahrzeug vorab das Kennzeichen von der Zulas- Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits sungsbehörde zugeteilt wurde (z. B. bei Reser- ein PKW*, ein Kraftrad, ein Trike, ein Quad, ein vierung des Kennzeichens für eine Wiederzu- Leichtkraftrad** oder ein Campingfahrzeug zu- lassung). Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes gelassen und bei uns versichert ist, das zu die- Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt sem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversiche- werden muss. rung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, und Sie nachweisen, dass Sie eine gültige Was sind Zulassungsfahrten? Fahrerlaubnis zum Führen von PKW oder Kraft- rädern besitzen, oder H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammen- hang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und Nur Leichtkrafträder/-roller mit über 80 km/h Höchstge- schwindigkeit. [Seite 32] Seite 32 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 cherten Zeit möglich. c) auf einen Elternteil von Ihnen bereits ein PKW*, ein Kraftrad, ein Trike, ein Quad, ein Leichtkraft- I.2.2.3 Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 nach Moped- rad** oder ein Campingfahrzeug zugelassen Regelung und bei uns versichert ist, das zu diesem Zeit- punkt mindestens in die SF-Klasse 1/2 einge- Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW*, ein Kraftrad, ein stuft ist und Sie nachweisen, dass Sie eine gül- Trike, ein Quad, ein Leichtkraftrad oder ein Cam- tige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW oder pingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenver- von Krafträdern besitzen oder laufs nach I.6 wird er auf schriftlichen Antrag in die SF-Klasse 1 nach der Mopedregelung eingestuft, d) Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gülti- wenn gen Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren zum Führen von PKW oder von Krafträdern, die - unmittelbar vorher ein oder mehrere Moped- ein amtliches Kennzeichen führen müssen, be- verträge bei uns mindestens zwölf Monate rechtigt sind. Erreichen Sie die geforderte Dau- schadenfrei bestanden hatten und er der Fahrerlaubnis erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages, werden Sie bei scha- - zwischen der Aufhebung des Mopedvertrages denfreiem Verlauf auf Antrag ab diesem Zeit- und dem Beginn des Anschlussvertrages nicht punkt in SF 1/2 eingestuft. mehr als elf Monate vergangen sind. Ist auf Sie bereits ein PKW*, ein Kraftrad, ein Trike, I.2.2.4 Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 nach begleite- ein Quad, ein Leichtkraftrad** oder ein Camping- tem Fahren fahrzeug zugelassen, gilt nur die Regelung unter a). Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW* ohne Übernah- Eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW me eines Schadenverlaufs nach I.6 wird er auf oder von Krafträdern im Sinne der Regelungen b) – schriftlichen Antrag in die SF-Klasse 1 nach der Re- d) ist eine Fahrerlaubnis, die von einem Mitglied- gelung für das Begleitete Fahren eingestuft, wenn staat der EU oder des Europäischen Wirtschafts- raums erteilt wurde oder diesen nach I.2.3 - Sie vorher in einem bei unserer Gesellschaft be- gleichgestellt ist. stehenden Kraftfahrtversicherungsvertrag als Teilnehmer am begleiteten Fahren eingetragen Wurde Ihr Vertrag bei Beginn in die Klasse 0 einge- waren, stuft und erreichen Sie die geforderte Dauer der Fahrerlaubnis nach Abschluss des Versicherungs- - Sie uns die Prüfungsbescheinigung zum "Be- vertrags, werden Sie bei schadenfreiem Verlauf auf gleiteten Fahren ab 17 Jahre" einreichen, Antrag ab diesem Zeitpunkt in SF 1/2 eingestuft. - Sie bei uns einen neuen Vertrag abschließen I.2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1/2 nach Part- und zu diesem Zeitpunkt nicht älter als 19 Jah- ner-/Zweitwagenregelung re sind. Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernah- I.2.3 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse me eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er auf schriftlichen Antrag in die SF-Klasse 1/2 nach der Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europä- Partner-/ ischen Wirtschaftsraums (EWR) sind im Rahmen der Zweitwagenregelung eingestuft, wenn SF-Ersteinstufung Fahrerlaubnissen aus einem Mit- gliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese - auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häusli- ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprü- cher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner be- fung umgeschrieben werden können oder nach Er- reits ein PKW , zugelassen und bei uns versi- füllung der Auflagen umgeschrieben sind. chert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz- Haftpflichtversicherung mindestens in die SF- I.2.4 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz- Klasse 2 eingestuft ist, und Haftpflichtversicherung in der Vollkasko- - das Fahrzeug auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren versicherung eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le- I.2.4.1 Ist das versicherte Fahrzeug ein PKW*, ein Kraftrad, benspartner zugelassen wird. ein Trike, ein Quad, ein Leichtkraftrad** oder ein Campingfahrzeug und schließen Sie neben der Kfz- - Sie und der jeweilige Fahrer mindestens das Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung 23. Lebensjahr vollendet haben. mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), können Sie verlangen, dass die Einstufung nach Bei einem Verstoß gegen die Voraussetzungen wird dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversiche- die Partner-/-Zweitwagenregelung rückwirkend ab rung erfolgt. Beginn des Vertrages aufgehoben. Der Vertrag wird dann nach I.2.2.1 a) – d) eingestuft. I.2.4.2 Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug im Sinne von I.6.1.1 inner- Die Anrechnung einer schadenfrei versicherten Zeit halb der letzten zwölf Monate vor Abschluss der aus einer eigenständigen Vollkaskoversicherung ist Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkaskoversi- nicht möglich. cherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung Eine Anrechnung des Schadenverlaufs auf einen nach I.6. anderen Vertrag ist nur nach der tatsächlich versi- Keine PKW im Sinne dieser Bestimmung sind auch Oldtimer Nur Leichtkrafträder/-roller mit über 80 km/h Höchstge- sowie PKW mit Ausfuhr- oder Roten Kennzeichen. schwindigkeit. [Seite 33] Seite 33 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 I.2.4.3 Übernehmen Sie im Rahmen eines Rabatttauschs dem ersten Schaden in der Kfz-Haftpflichtver- nach I.6.1.1 bis I.6.1.4 nur die SF-Klasse der Kfz- sicherung nur in die SF-Klasse 22 und in der Voll- Haftpflichtversicherung, ist die Angleichung bei Ab- kaskoversicherung nur in die SF-Klasse 23 zurück. schluss der Vollkaskoversicherung innerhalb eines Der Beitragssatz bleibt dadurch unverändert. Jahres nach Anrechnung der SF-Klasse ausge- schlossen, wenn für das andere Fahrzeug eine sol- I.3.7 Rabattschutz - gilt nicht im Werkstatt-Tarif che bestanden hat. I.3.7.1 Sie können für Ihren PKW zu einer bei uns beste- Das Gleiche gilt, wenn Sie nach I.6.1.5 den Scha- henden Kfz-Haftpflichtversicherung gegen Zu- denverlauf einer anderen Person in der Kfz-Haft- schlag einen Rabattschutz vereinbaren. Haben Sie pflichtversicherung übernehmen und für den Ver- den Rabattschutz zur Kfz-Haftpflichtversicherung trag des Dritten zum Zeitpunkt der Übernahme eine vereinbart, führt ein rückstufungsrelevanter Scha- Vollkaskoversicherung bestand. den im Kalenderjahr, abweichend von den Rege- lungen nach Anhang 1, Abschnitt 1.2.1, nicht zu ei- ner Rückstufung. I.3 Jährliche Neueinstufung I.3.7.2 Sie können für Ihren PKW zu einer bei uns beste- Wir stufen Ihren Vertrag zur Hauptfälligkeit (1. henden Vollkaskoversicherung gegen Zuschlag ei- Januar bzw. Saisonbeginn) eines jeden Jahres nach nen Rabattschutz vereinbaren. Haben Sie den Ra- seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalender- battschutz zur Vollkaskoversicherung vereinbart, jahr neu ein. führt ein rückstufungsrelevanter Schaden im Ka- lenderjahr, abweichend von den Regelungen nach I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung Anhang 1, Abschnitt 1.2.2, nicht zu einer Rückstu- fung. Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfällig- I.3.7.3 Im Folgejahr bleibt Ihr gemäß I.3.7.1 bzw. I.3.7.2 keit im neuen Kalenderjahr. von einem Rabattschutz geschützter Vertrag ab- weichend von I.3.5 bei einem Schaden in der glei- I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf chen SF-Klasse, die im Jahr der Schadenmeldung gegolten hat. Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres scha- denfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz I.3.7.4 Einen Rabattschutz können Sie mit uns nur unter während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, folgenden Voraussetzungen vereinbaren: wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 eingestuft. - Der zugrunde liegende Haftpflicht- bzw. Voll- kaskovertrag muss mindestens in die Schaden- I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen freiheitsklasse SF 4 eingestuft sein. Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkenn- - Das Fahrzeug darf während der Dauer des Ra- zeichen zugelassen (siehe H.2), nehmen wir bei battschutzes nicht von Fahrern gefahren wer- schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstu- den, die noch keine 23 Jahre alt sind. fung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindes- tens sechs Monate beträgt. - Für den Rabattschutz zur Vollkaskoversiche- rung muss in Ihrem Vollkaskovertrag mindes- I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen tens eine Selbstbeteiligung von 300 EUR (Teil- 1/2, S, 0 oder M kaskoversicherung 150 EUR) vereinbart sein. - Der Rabattschutz kann nur zum 01.01. eines je- Hat der Versicherungsschutz während des gesam- den Jahres, bei Saisonkennzeichen zum Sai- ten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, sonbeginn oder während des laufenden Jahres stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 1/2, S, 0 bei Fahrzeugwechsel eingeschlossen werden. oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein. War der Fahrer im Schadensfall unter 23 Jahre alt, entfällt für diesen Schaden der Rabattschutz. Der Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli Schaden führt in diesem Fall nach Anhang 1, Ab- eines Kalenderjahres mit einer Einstufung in SF- schnitt 1.2.1 bzw. 1.2.2 zur Rückstufung. Klasse 1/2 oder 0 begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versiche- Beantragen Sie eine Änderung der Merkmale Le- rungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum bensalter des Versicherungsnehmers, Nutzerkreis, 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt Fahrerkreis oder Selbstbehalt, so sind wir berech- eingestuft: tigt, den Rabattschutz ab diesem Zeitpunkt auszu- schließen, sofern die Voraussetzungen für die Ver- von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1, einbarung nicht mehr erfüllt sind. von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2. I.3.7.5 Mit Kündigung der Kfz-Haftpflicht- oder der Voll- I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf kaskoversicherung endet auch der dazu vereinbarte Rabattschutz jeweils für den zugrunde liegenden Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres scha- Vertragsteil. denbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zurückgestuft. Maßgeblich ist I.3.7.6 Beim Ausschluss des Rabattschutzes ist die bereits der Tag der Schadenmeldung bei uns. erreichte Schadenfreiheitsklasse Grundlage für die künftige Umstufung des Kfz-Haftpflicht- oder Voll- I.3.6 Rabattretter - gilt nicht im Werkstatt-Tarif kaskovertrages. Ist Ihr Versicherungsvertrag für einen PKW mindes- I.3.7.7 Bei einem Versichererwechsel bestätigen wir dem tens in die SF-Klasse 25 eingestuft, stufen wir bei Nachversicherer den Schadenverlauf, wie er sich [Seite 34] Seite 34 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 ohne Rabattschutz ergeben hätte. Schäden im Sin- I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden ne von I.3.5, die sich noch nicht auf den Schaden- können verlauf ausgewirkt haben, werden dem Nachversi- cherer als rückstufungsrelevant gemeldet. In der Kfz-Haftpflichtversicherung I.4 Was bedeutet schadenfreier oder scha- I.5.1 Sie können eine Rückstufung in der Kfz- denbelasteter Verlauf? Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertrag- I.4.1 Schadenfreier Verlauf liche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung wenn der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden nicht mehr als 500 EUR beträgt. Erstatten Sie uns hat und uns in dieser Zeit kein Schadenereignis die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten gemeldet worden ist, für das wir Entschädigungen nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflichtver- leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu sicherungsvertrag als schadenfrei behandelt. zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenre- gulierung und über die Höhe des Erstattungsbe- I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der trags unterrichtet und müssen wir danach im Zuge Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung ei- ne weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht a) wir nur aufgrund von Abkommen der Versiche- zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags. rungsunternehmen untereinander oder mit So- zialversicherungsträgern oder wegen der Aus- In der Vollkaskoversicherung gleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche- rung Entschädigungen leisten oder Rückstel- I.5.2 Sie können eine Rückstufung in der Vollkaskoversi- lungen bilden oder cherung vermeiden, wenn Sie uns die Entschädi- gungsleistung innerhalb von sechs Monaten nach b) wir Rückstellungen für das Schadenereignis in Zahlung der Entschädigungsleistung freiwillig, also den drei auf die Schadenmeldung folgenden ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, Kalenderjahren auflösen, ohne eine Entschädi- erstatten. gung geleistet zu haben oder Leasingfahrzeug c) der Schädiger oder dessen Haftpflichtversiche- rung uns unsere Entschädigung in vollem Um- I.5.3 Handelt es sich bei dem versicherten Fahrzeug um fang erstattet oder ein Leasingfahrzeug, gelten I.5.1 und I.5.2 entspre- chend für den Leasingnehmer. d) wir in der Vollkaskoversicherung für ein Scha- denereignis, das unter die Teilkaskoversiche- I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs rung fällt, Entschädigungen leisten oder Rück- stellungen bilden oder I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? e) Sie Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch nehmen, weil eine Person mit einer Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversi- wenn dieser bei einem anderen Versicherer be- cherung für das Schadenereignis zwar in vollem standen hat - wird auf den Vertrag des versicherten Umfang haftet, Sie aber gegenüber dem Haft- pflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen: dieser den Versicherungsschutz ganz oder teil- weise versagt hat. Fahrzeugwechsel I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf I.6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft. I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein Rabatttausch oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen I.6.1.2 Sie besitzen außer dem versicherten Fahrzeug noch bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fäl- ein anderes Fahrzeug und veräußern dieses oder le nach I.4.1.2. setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenver- I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zu- laufs. nächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bil- Weiteres Fahrzeug den Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden I.6.1.3 Sie versichern, ohne dass ein anderes Fahrzeug Kalenderjahres zurück. wegfällt, ein weiteres Fahrzeug und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs Ihres bisherigen Fahrzeugs. Ringtausch I.6.1.4 Sie haben bei uns mehrere Versicherungsverträge für PKW, Krafträder oder Campingfahrzeuge. Im Fal- le eines Fahrzeugwechsels nach I.6.1.1 oder der [Seite 35] Seite 35 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Versicherung eines weiteren Fahrzeugs nach I.6.1.3 c) Obere Fahrzeuggruppe: können Sie beantragen, dass der Schadenverlauf LKW und Zugmaschinen im gewerblichen Gü- zwischen zwei Verträgen getauscht wird. terverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschlepp- wagen. Schadenverlauf einer anderen Person Eine Übertragung ist zudem möglich I.6.1.5 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde über- wiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen - von einem Lieferwagen auf einen LKW oder eine die Übernahme des Schadenverlaufs. Zugmaschine im Werkverkehr bis 149 kW, Wechsel des Versicherers - von einem PKW, einem Mietwagen oder einem Taxi mit 7 bis 9 Plätzen auf einen Kraftomnibus I.6.1.6 Sie sind nach Beendigung der Kfz-Haftpflichtver- mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz). sicherung und ggf. der Vollkaskoversicherung von einem anderen Versicherungsunternehmen zu uns - bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Rau- gewechselt. Wir übernehmen den Schadenverlauf penschleppern und Gabelstaplern kann die SF- des bisherigen Vertrages, wenn dieser durch eine Klasse nur dann übertragen werden, wenn es Bescheinigung des bisherigen Unternehmens nach sich bei dem Ersatzfahrzeug um ein gleicharti- I.8 nachgewiesen wird. ges Fahrzeug handelt. Sie werden bei der Einstufung des Versicherungs- Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Scha- vertrags in eine SF-Klasse so behandelt, als wären denverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.5 Sie während der Vorversicherungszeit bereits bei uns versichert gewesen. I.6.2.4 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Wenn die Vorversicherung bei einem ausländischen Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ih- Versicherer bestand, wird die Bescheinigung nur nen gefahren wurde, und unter folgenden Voraus- anerkannt, wenn die Schadenfreiheitsrabatt- setzungen: Systeme vergleichbar sind. a) Das Fahrzeug des Dritten gehörte der gleichen I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die oder einer höheren Fahrzeuggruppe als Ihr Übernahme? Fahrzeug an; Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten b) Es handelt sich bei der anderen Person um Ih- folgende Voraussetzungen: ren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebens- partner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemein- Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in schaft lebenden Lebenspartner, ein Elternteil, der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber; I.6.2.1 Wenn für die Fahrzeuge, zwischen denen der Scha- c) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug denverlauf übertragen wird, der gleiche Versiche- der anderen Person überwiegend von Ihnen ge- rungsumfang besteht, übernehmen wir die Scha- fahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbe- denverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Voll- sondere kaskoversicherung nur zusammen. - eine schriftliche Erklärung von Ihnen und Geltung unterschiedlicher SF-Staffeln der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie aus- I.6.2.2 Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Scha- reichend; ist die andere Person Ihr Ehegat- denverlauf übertragen wird, nach Anhang 1 unter- te, kann die Erklärung entfallen; schiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahrzeug entspre- chend der Anzahl der schadenfreien Jahre des - die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins übertragenden Fahrzeugs in die für das überneh- zum Nachweis dafür, dass Sie für den ent- mende Fahrzeug geltende Staffel eingestuft. sprechenden Zeitraum im Besitz einer gül- tigen Fahrerlaubnis waren; Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden d) Die andere Person ist mit der Übertragung ihres nach der für das übernehmende Fahrzeug gelten- Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt den Staffel berücksichtigt. damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf; Fahrzeuggruppe e) Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person I.6.2.3 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr übertragen wird, gehören derselben Fahrzeug- als zwölf Monate zurück: gruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Scha- denverlauf übernommen wird, gehört einer höhe- f) Eine Anrechnung der schadenfrei versicherten ren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das Zeit nach Einstufung nach I.2.2.2 auf einen an- übertragen wird. deren Vertrag ist nur nach der tatsächlich versi- cherten Zeit und nur auf den Ehegatten oder a) Untere Fahrzeuggruppe: den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Part- PKW, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, ner möglich. Quads, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Kran- ken- und Leichenwagen. Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Scha- denverlaufs nach Betriebsübergang b) Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, LKW und Zugmaschinen im I.6.2.5 Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Werkverkehr. Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge, wenn der bishe- [Seite 36] Seite 36 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 rige Betriebsinhaber mit der Übernahme des Scha- denverlaufs durch Sie einverstanden ist und damit - Art und Verwendung des Fahrzeugs, den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf- - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahr- gibt. zeug, - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz- I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Ver- Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung, sicherungsschutzes auf den Schadenverlauf - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes aus? des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen in- Im Jahr der Übernahme nerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungs- geleistet worden sind und schutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer be- außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräu- reits entsprechende Auskünfte erteilt worden ßerung, Wagniswegfall) gilt: sind. a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung als wäre der Versicherungsschutz nicht unter- Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind brochen worden. I.6.3.2 findet Anwendung. wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Mo- Fahrzeug nach I. 8.1 zu geben. nate und höchstens zehn Jahre, übernehmen wir die SF- oder Schadenklasse, in die der Ver- Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächli- trag vor der Unterbrechung eingestuft war. chen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2.1 – werden nicht c) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jah- berücksichtigt. re, übernehmen wir den Schadenverlauf nicht. Die Einstufung erfolgt dann nach I.2. Mit der Übermittlung der Daten an Ihren neuen Versicherer gilt unsere Verpflichtung Ihnen gegen- Schäden, die sich bei der Unterbrechung des Ver- über nach § 5 Absatz 7 PflVG als erfüllt. trags noch nicht auf die SF-Klasse ausgewirkt ha- ben, berücksichtigen wir bei Übernahme des Scha- denverlaufs. J Anpassung der Versiche- Im Folgejahr nach der Übernahme rungsbeiträge I.6.3.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach des- Die Beiträge in der Kraftfahrtversicherung werden sen Schadenverlauf und danach, wie lange der Ver- unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbe- sicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Über- darfs, der Kosten für Verwaltung, Vertrieb und nahme bestand: Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes kalku- liert. a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalender- jahr der Übernahme mindestens sechs Monate, J.1 Überprüfung der Beiträge wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalender- Wir sind berechtigt, die Beiträge während der Ver- jahr bestanden. tragslaufzeit unter Beibehaltung der zugrunde lie- genden Kalkulationsmethode neu zu kalkulieren. b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalender- Hierbei berücksichtigen wir die tatsächlichen Kos- jahr der Übernahme weniger als sechs Monate, ten für Verwaltung, Vertrieb und Rückversicherung unterbleibt eine Besserstufung trotz schaden- sowie den erwarteten Schadenbedarf. freien Verlaufs. Bei der Neukalkulation können wir auch die jeweils I.7 Einstufung nach Abgabe des Schaden- aktuellsten statistischen Erkenntnisse des Gesamt- verlaufs verbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sowie die aktuellsten Ergebnisse des unabhän- gigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatis- I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der tiken berücksichtigen. Vollkaskoversicherung können nur zusammen ab- gegeben werden. Die Gewinnansätze des Tarifs bleiben von der Neu- kalkulation unberührt. I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Ver- trags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, in die er Die neu festgesetzten Tarifbeiträge werden ab Be- bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2 einge- ginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. stuft worden wäre. Befand sich Ihr Vertrag in der SF- Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen. J.2 Beitragsanhebung I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben. Ergibt die Neukalkulation höhere Tarifbeiträge als die bisherigen, sind wir berechtigt, sie um die be- I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf rechnete Differenz zu erhöhen. I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversi- cherer geben zu lassen: [Seite 37] Seite 37 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 J.3 Beitragssenkung K Beitragsänderung aufgrund Ergibt die Neukalkulation niedrigere Tarifbeiträge eines bei Ihnen eingetrete- als die bisherigen, sind wir verpflichtet, sie um die berechnete Differenz abzusenken. nen Umstands J.4 Beitragsvergleich mit neu abzuschlie- ßenden Verträgen K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts Ergibt die Neukalkulation für die bestehende Versi- Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum cherungsart einen höheren Tarifbeitrag als für neu Schadenfreiheitsrabatt-System nach Anhang 1, Ab- schnitt I ändern. abzuschließende Verträge mit den gleichen Tarif- merkmalen, den gleichen Angaben zu den Tarif- merkmalen und dem gleichen Deckungsumfang, so K.2 Änderung von individuellen Merkmalen können wir für bestehende Verträge höchstens den zur Beitragsberechnung Tarifbeitrag für neu abzuschließende Verträge an- setzen. Änderung von Tarifmerkmalen J.5 Mitteilung der Beitragserhöhung und Welche Änderungen werden berücksichtigt? Kündigungsrecht K.2.1 Ändern sich während der Laufzeit des Vertrags Merkmale zur Beitragsberechnung nach Anhang 2 Erhöht sich infolge der Neukalkulation gemäß J.1 „Merkmale zur Beitragsberechnung“ oder Anhang 5 Ihr Beitrag, können Sie den Vertrag nach Ziffer G.2.7 „Berufsgruppen (Tarifgruppen)", die die Beitrags- innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mit- berechnung bestimmen, berechnen wir den Beitrag teilung der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündi- neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu gung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem einer Beitragserhöhung führen. Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitragserhö- Auswirkung auf den Beitrag hung spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht K.2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. hin. K.2.3 Erhöht sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der J.6 Gesetzliche Änderung des Leistungs- neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden umfangs in der Kfz-Haftpflicht- Versicherungsjahres. versicherung K.3 Änderung der Regionalklasse wegen In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berech- Wohnsitzwechsels tigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU- Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird da- Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungs- durch Ihr Fahrzeug einer anderen Regionalklasse umfang oder die Versicherungssummen zu erhö- zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummel- hen. dung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Regionalklasse. J.7 Änderung der Tarifstruktur K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merk- malen zur Beitragsberechnung Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF- Klassen, Regionalklassen, Typklassen, Tarifgrup- pen, Berufsgruppen, Stärkeklassen und die in An- Anzeige von Änderungen hang 2 aufgeführten Merkmale zur Beitragsberech- K.4.1.1 Die Änderung eines im Versicherungsschein aufge- nung zu ändern, ersatzlos aufzuheben oder durch neue Merkmale zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn führten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. ein angemessenes Verhältnis von Beitrag und Ver- sicherungsleistung gewährleistet ist und dies den K.4.1.2 Für das Merkmal Fahrerkreis gilt dies nicht, anerkannten Grundsätzen der Versicherungsma- thematik und Versicherungstechnik entspricht. - wenn ein Kaufinteressent, ein Kraftfahrzeugre- Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn parateur, ein Hotelangestellter in Ausübung seines Dienstes oder ein Dritter das Fahrzeug des nächsten Versicherungsjahres wirksam, wenn wir Ihnen die Änderungen spätestens einen Monat anlässlich einer Notsituation fährt. vor Inkrafttreten mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht nach G.2.9 belehren. Ihre Fahrunsicherheit oder die Fahrunsicherheit anderer berechtigter Fahrer infolge des Genus- ses alkoholischer Getränke oder anderer berau- schender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Bestimmung. [Seite 38] Seite 38 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 - wenn bei privat genutzten Fahrzeugen aus- nahmsweise Ihre Eltern, Kinder, Ihr Ehegatte L Meinungsverschiedenhei- oder Ihr (eingetragener) Lebenspartner fahren und diese mindestens 23 Jahre alt sind. ten und Gerichtsstände - wenn bei gewerblich genutzten Fahrzeugen im Urlaubs- oder Krankheitsfall ein Ersatzfahrer L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrie- das Fahrzeug fährt. den sind Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung Versicherungsombudsmann K.4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem L.1.1 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsbe- nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns rechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Er- entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vor- gebnis geführt hat, können Sie sich an den Om- zulegen. budsmann für Versicherungen wenden (Versiche- rungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Folgen von unzutreffenden Angaben Berlin, Leipziger Str. 121, 10117 Berlin; Telefon: 0800 3696000 (Diese Telefonnummer ist aus dem K.4.3 Haben Sie im Antrag oder während der Laufzeit des gesamten deutschen Telefonnetz kostenfrei er- Vertrags unzutreffende Angaben zu Merkmalen der reichbar) Telefax: 08003699000 (Diese Faxnummer Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen ist aus dem gesamten deutschen Telefonnetz kos- nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger tenfrei erreichbar); Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- E-Mail: ginn des laufenden Versicherungsjahres der Bei- beschwerde@versicherungsombudsmann.de; trag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Bei- Internet: www.versicherungsombudsmann.de.) tragsberechnung entspricht. Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine un- abhängige und für Verbraucher kostenfrei arbei- K.4.4 Haben Sie schuldhaft unzutreffende Angaben ge- tende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das macht oder Änderungen schuldhaft nicht angezeigt Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gege- worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine ben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen. Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR zu zahlen. Versicherungsaufsicht Folgen von Nichtangaben L.1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden K.4.5 Unterlassen Sie im Antrag Angaben zu den Merkma- oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der len der Beitragsberechnung, nach denen wir Sie ge- Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an fragt haben, berechnen wir den Beitrag von Anfang die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versi- an so, als hätten Sie die für die Beitragsberechnung cherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht ungünstigeren Angaben gemacht. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht (BAFin), Sektor Versicherungsaufsicht, K.4.6 Kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht inner- E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; halb von vier Wochen nach, wird der Beitrag rück- Fax 0228 4108 – 1550. Bitte beachten Sie, dass die wirkend ab Beginn des laufenden Versicherungs- BAFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfäl- jahres für dieses Merkmal zur Beitragsberechnung le nicht verbindlich entscheiden kann. nach den für Sie ungünstigsten Annahmen berech- net. Sachverständigenverfahren in der Kaskoversiche- rung K.5 Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs L.1.3 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens in der Kaskoversicherung können Sie nach A.2.19 einen Sachverständigenausschuss ent- Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewie- scheiden lassen. sene Art und Verwendung des Fahrzeugs gemäß der Tabelle in Anhang 6, wird die Motorleistung ge- Rechtsweg steigert oder das Fahrwerk optisch oder technisch verändert, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der L.1.4 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts- Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs weg zu beschreiten. gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Ein- heit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Hinweis: Beachten Sie bei Meinungsverschieden- heiten über die Höhe des Schadens in der Kasko- Wir können in diesem Fall den Versicherungsver- versicherung das Sachverständigenverfahren nach trag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der A.2.19. Änderung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben L.2 Gerichtsstände Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8. Wenn Sie uns verklagen L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zu- ständig ist, [Seite 39] Seite 39 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder - sich die höchstrichterliche Rechtsprechung än- für die Sie betreuende Niederlassung örtlich dert und dies unmittelbare Auswirkungen auf zuständig ist. den Versicherungsvertrag hat, Wenn wir Sie verklagen - ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vor- L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsver- schriften keine Regelungen enthalten, die an trag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend deren Stelle treten, oder machen: - die Kartellbehörde oder die Versicherungsauf- - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zu- sichtsbehörde einzelne Bedingungen durch be- ständig ist, standskräftigen Verwaltungsakt als mit dem - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz geltenden Recht nicht vereinbar erklärt und die oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren enthalten, die an deren Stelle treten. Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. Dies gilt nur, soweit die einzelnen geänderten Bedin- gungen unmittelbar davon betroffen sind. Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung haben wir in den Fällen der oben genannten gericht- L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Ihren ge- lichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, wöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz au- wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines ßerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohn- anderen Versicherers handelt. sitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt Wir dürfen Bedingungen nur ändern oder ergänzen, abweichend der Regelungen nach L.2.1 und L.2.2 wenn die Schließung einer durch die genannten Än- das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge- derungsanlässe entstandenen Vertragslücke zur schäftssitz zuständig ist. Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in unbedeutendem Maße gestört ist. M Bedingungsänderung M.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen M.1 In welchen Fällen dürfen wir die Bedin- Die nach M.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen gungen ändern? schriftlich mit und erläutern sie. Sie finden Anwen- dung, wenn wir Ihnen die Änderung sechs Wochen Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Be- vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt dingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu und Sie schriftlich über ihr Kündigungsrecht nach ändern oder zu ergänzen, wenn G.2.10 belehrt haben. - ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geän- dert wird, auf denen einzelne Bedingungen des Vertrages beruhen, [Seite 40] Seite 40 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Anhang 1: Tabellen zum Schaden- freiheitsrabatt-System 1 PKW 1.1 Einstufung von PKW in Schadenfreiheits- 1.2 Rückstufung im Schadensfall bei PKW klassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung Dauer des Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr schadenfreien und Beitragssatz Klasse Schäden in % nach Klasse ununterbrochenen SF- Haft- Voll- SF 30 SF 22 SF 9 M Verlaufs Klasse pflicht kasko SF 29 SF 22 SF 9 M 30 und mehr SF 28 SF 22 SF 9 M Kalenderjahre SF 30 30 30 SF 27 SF 22 SF 5 M 29 Kalenderjahre SF 29 30 30 SF 26 SF 22 SF 5 M 28 Kalenderjahre SF 28 30 30 SF 25 SF 22 SF 5 M 27 Kalenderjahre SF 27 30 30 SF 24 SF 11 SF 3 M 26 Kalenderjahre SF 26 30 30 SF 23 SF 10 SF 3 M 25 Kalenderjahre SF 25 30 30 SF 22 SF 10 SF 3 M 24 Kalenderjahre SF 24 30 30 SF 21 SF 10 SF 3 M 23 Kalenderjahre SF 23 30 30 SF 20 SF 9 SF 2 M 22 Kalenderjahre SF 22 30 35 SF 19 SF 9 SF 2 M 21 Kalenderjahre SF 21 35 35 SF 18 SF 7 SF 2 M 20 Kalenderjahre SF 20 35 35 SF 17 SF 7 SF 1 M 19 Kalenderjahre SF 19 35 35 SF 16 SF 6 SF 1 M 18 Kalenderjahre SF 18 35 40 SF 15 SF 6 SF 1 M 17 Kalenderjahre SF 17 35 40 SF 14 SF 6 SF 1 M 16 Kalenderjahre SF 16 35 40 SF 13 SF 5 SF 1 M 15 Kalenderjahre SF 15 40 40 SF 12 SF 5 SF ½ M 14 Kalenderjahre SF 14 40 40 SF 11 SF 5 SF ½ M 13 Kalenderjahre SF 13 40 45 SF 10 SF 4 SF ½ M 12 Kalenderjahre SF 12 40 45 SF 9 SF 4 SF ½ M 11 Kalenderjahre SF 11 45 45 SF 8 SF 4 SF ½ M 10 Kalenderjahre SF 10 45 50 SF 7 SF 3 S M 9 Kalenderjahre SF 9 45 50 SF 6 SF 3 S M 8 Kalenderjahre SF 8 50 55 SF 5 SF 2 S M 7 Kalenderjahre SF 7 50 60 SF 4 SF 2 S M 6 Kalenderjahre SF 6 55 60 SF 3 SF 1 M M 5 Kalenderjahre SF 5 55 65 SF 2 SF ½ M M 4 Kalenderjahre SF 4 60 70 SF 1 S M M 3 Kalenderjahre SF 3 70 80 SF ½ S M M 2 Kalenderjahre SF 2 85 85 S M M M 1 Kalenderjahr SF 1 100 100 O M M M SF ½ 140 115 M M M M S 155 125 0 230 125 M 245 160 [Seite 41] Seite 41 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 1.2.2 Vollkaskoversicherung 2 Krafträder, Trikes und Quads Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Klasse Schäden 2.1 Einstufung von Krafträdern, Trikes und nach Klasse Quads in Schadenfreiheitsklassen (SF- SF 30 SF 23 SF 9 M Klassen) und Beitragssätze SF 29 SF 23 SF 9 M SF 28 SF 23 SF 9 M Dauer des Beitragssatz SF 27 SF 23 SF 7 M schadenfreien SF-Klasse in % SF 26 SF 23 SF 7 M und ununterbro- Haft- Voll- SF 25 SF 23 SF 7 M chenen Verlaufs pflicht kasko SF 24 SF 15 SF 7 M 12 und mehr SF 23 SF 15 SF 7 M Kalenderjahre SF 12 35 35 SF 22 SF 14 SF 7 M 11Kalenderjahre SF 11 35 35 SF 21 SF 13 SF 6 M 10Kalenderjahre SF 10 40 40 SF 20 SF 12 SF 5 M 9 Kalenderjahre SF 9 45 45 SF 19 SF 11 SF 4 M 8 Kalenderjahre SF 8 50 50 SF 18 SF 10 SF 4 M 7 Kalenderjahre SF 7 55 55 SF 17 SF 9 SF 4 M 6 Kalenderjahre SF 6 60 60 SF 16 SF 9 SF 3 M 5 Kalenderjahre SF 5 70 70 SF 15 SF 9 SF 3 M 4 Kalenderjahre SF 4 75 75 SF 14 SF 8 SF 3 M 3 Kalenderjahre SF 3 80 80 SF 13 SF 8 SF 2 M 2 Kalenderjahre SF 2 90 90 SF 12 SF 7 SF 2 M 1 Kalenderjahr SF 1 100 100 SF 11 SF 6 SF 1 M SF ½ 125 125 SF 10 SF 6 SF 1 M S 210 210 SF 9 SF 5 SF 1 M O 210 210 SF 8 SF 4 SF 1/2 M M 285 285 SF 7 SF 4 SF 1/2 M SF 6 SF 3 0 M 2.2 Rückstufung im Schadensfall bei Krafträ- SF 5 SF 2 0 M SF 4 SF 2 M M dern, Trikes und Quads SF 3 SF 1 M M SF 2 SF 1 M M 2.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung SF 1 SF ½ M M SF ½ 0 M M Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr S M M M Klasse Schäden O M M M nach Klasse M M M M SF 12 SF ½ 0 M SF 11 SF ½ 0 M SF 10 SF ½ 0 M 1.3 Einstufung von PKW bei Partner-/ Zweitwa- SF 9 SF ½ 0 M SF 8 SF ½ 0 M genregelung in Schadenfreiheitsklassen SF 7 SF ½ 0 M (SF-Klassen) und Beitragssätze SF 6 SF ½ 0 M SF 5 SF ½ 0 M Dauer des Beitragssatz SF 4 0 M M schadenfreien SF-Klasse in % SF 3 0 M M und ununter- SF 2 0 M M brochenen Haft- Voll- SF 1 0 M M Verlaufs KH VK pflicht kasko SF ½ 0 M M 3 Kalenderj. SF 3 SF 3 60 70 S M M M 2 Kalenderj. SF 2 SF 2 70 80 O M M M 1 Kalenderj. SF 1 SF 1 70 80 M M M M ½ Kalenderj. SF½ SF½ 85 85 S S S 140 125 0 0 0 230 125 2.2.2 Vollkaskoversicherung M M M 245 160 Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Ab der Schadenfreiheitsklasse (SF) 4 in KH gelten Klasse Schäden für die weitere Vor- und Rückstufung zu KH und VK nach Klasse die Beitragssätze der Nr. 1.2 SF 12 SF 3 SF ½ M SF 11 SF 3 SF ½ M SF 10 SF 3 SF ½ M SF 9 SF 1 0 M SF 8 SF 1 0 M SF 7 SF ½ 0 M SF 6 SF ½ 0 M SF 5 SF ½ 0 M SF 4 SF ½ 0 M SF 3 SF ½ 0 M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF ½ 0 M M S M M M O M M M M M M M [Seite 42] Seite 42 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 3 Leichtkrafträder 4 Campingfahrzeuge 3.1 Einstufung von Leichtkrafträdern in Scha- 4.1 Einstufung von Campingfahrzeugen in denfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Bei- Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und tragssätze Beitragssätze Dauer des Beitragssatz in % Dauer des Beitragssatz schadenfreien SF-Klasse schadenfreien SF-Klasse in % und ununterbro- Haft- Voll- und ununterbro- Haft- Voll- chenen Verlaufs pflicht kasko chenen Verlaufs pflicht kasko 10 und mehr 10 und mehr Kalenderjahre SF 10 50 50 Kalenderjahre SF 10 55 55 9 Kalenderjahre SF 9 50 50 9 Kalenderjahre SF 9 55 55 8 Kalenderjahre SF 8 55 55 8 Kalenderjahre SF 8 60 60 7 Kalenderjahre SF 7 55 55 7 Kalenderjahre SF 7 65 65 6 Kalenderjahre SF 6 60 60 6 Kalenderjahre SF 6 65 65 5 Kalenderjahre SF 5 70 70 5 Kalenderjahre SF 5 65 65 4 Kalenderjahre SF 4 75 75 4 Kalenderjahre SF 4 75 75 3 Kalenderjahre SF 3 80 80 3 Kalenderjahre SF 3 85 85 2 Kalenderjahre SF 2 90 90 2 Kalenderjahre SF 2 90 90 1 Kalenderjahr SF 1 100 100 1 Kalenderjahr SF 1 100 100 SF ½ 125 125 SF ½ 105 105 S 210 210 O 170 170 O 210 210 M 220 220 M 285 285 3.2 Rückstufung im Schadensfall bei Leicht- 4.2 Rückstufung im Schadensfall bei Camping- krafträdern fahrzeugen 3.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung 4.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Klasse Schäden Klasse Schäden nach Klasse nach Klasse SF 10 0 0 M SF 10 SF 3 SF ½ M SF 9 0 0 M SF 9 SF 3 SF ½ M SF 8 0 0 M SF 8 SF 2 SF ½ M SF 7 0 0 M SF 7 SF 2 0 M SF 6 0 0 M SF 6 SF 1 0 M SF 5 0 0 M SF 5 SF 1 0 M SF 4 0 M M SF 4 SF ½ 0 M SF 3 0 M M SF 3 SF ½ 0 M SF 2 0 M M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1 0 M M SF ½ 0 M M SF ½ 0 M M S M M M O M M M O M M M M M M M M M M M 4.2.2 Vollkaskoversicherung 3.2.2 Vollkaskoversicherung Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Klasse Schäden Klasse Schäden nach Klasse nach Klasse SF 10 SF 3 SF ½ M SF 10 SF ½ 0 M SF 9 SF 1 0 M SF 9 SF ½ 0 M SF 8 SF 1 0 M SF 8 SF ½ 0 M SF 7 SF ½ 0 M SF 7 SF ½ 0 M SF 6 SF ½ 0 M SF 6 SF ½ 0 M SF 5 SF ½ 0 M SF 5 SF ½ 0 M SF 4 SF ½ M M SF 4 SF ½ 0 M SF 3 SF ½ M M SF 3 0 0 M SF 2 0 M M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1 0 M M SF ½ 0 M M SF ½ 0 M M O M M M S M M M M M M M O M M M M M M M [Seite 43] Seite 43 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 5 Landwirtschaftliche Zugmaschinen/ 6 Übrige Fahrzeuge Raupenschlepper 5.1 Einstufung von landwirtschaftlichen Zug- 6.1 Einstufung von übrigen Fahrzeugen in maschinen/Raupenschleppern in Schaden- Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und freiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitrags- Beitragssätze sätze Dauer des Beitragssatz Dauer des Beitragssatz schadenfreien SF-Klasse in % und ununterbro- Haft- Voll- schadenfreien SF-Klasse in % und ununter- chenen Verlaufs pflicht kasko brochenen Haft- Voll- 10 und mehr Verlaufs pflicht kasko Kalenderjahre SF 10 40 50 8 und mehr 9 Kalenderjahre SF 9 50 60 Kalenderjahre SF 8 35 35 8 Kalenderjahre SF 8 50 60 7 Kalenderj. SF 7 40 40 7 Kalenderjahre SF 7 55 65 6 Kalenderj. SF 6 40 40 6 Kalenderjahre SF 6 55 70 5 Kalenderj. SF 5 40 40 5 Kalenderjahre SF 5 60 75 4 Kalenderj. SF 4 40 40 4 Kalenderjahre SF 4 65 80 3 Kalenderj. SF 3 40 40 3 Kalenderjahre SF 3 75 85 2 Kalenderj. SF 2 55 55 2 Kalenderjahre SF 2 85 90 1 Kalenderj. SF 1 70 70 1 Kalenderjahr SF 1 100 100 SF 1/2 70 70 SF ½ 100 110 0 100 100 S 150 170 0 125 115 M 150 170 5.2 Rückstufung im Schadensfall bei landwirt- schaftlichen Zugmaschinen/Raupen- 6.2 Rückstufung im Schadensfall übrige Fahr- schleppern zeuge 5.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung 6.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Aus 1 2 3 4 und Klasse Schäden Klasse Scha- Schä- Schä- mehr nach Klasse den den den Schäden SF 8 SF 2 SF 1 0 nach Klasse SF 7 SF 2 SF 1 0 SF 10 SF 7 SF 3 SF ½ M SF 6 SF 2 SF 1 0 SF 9 SF 5 SF 2 0 M SF 5 SF 2 SF 1 0 SF 8 SF 4 SF 1 0 M SF 4 SF 2 SF 1 0 SF 7 SF 4 SF 1 0 M SF 3 SF 2 SF 1 0 SF 6 SF 3 SF ½ M M SF 2 SF 1 0 0 SF 5 SF 3 SF ½ M M SF 1 0 0 0 SF 4 SF 2 0 M M SF ½ 0 0 0 SF 3 SF 2 0 M M 0 0 0 0 SF 2 SF ½ 0 M M SF 1 0 M M M 5.2.2 Vollkaskoversicherung SF ½ 0 M M M S M M M M Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr 0 M M M M Klasse Schäden M M M M M nach Klasse SF 8 SF 2 SF 1 0 6.2.2 Vollkaskoversicherung SF 7 SF 2 SF 1 0 SF 6 SF 2 SF 1 0 Aus 1 2 3 4 und SF 5 SF 2 SF 1 0 Klasse Scha- Schä- Schä- mehr SF 4 SF 2 SF 1 0 den den den Schäden SF 3 SF 2 SF 1 0 nach Klasse SF 2 SF 1 0 0 SF 10 SF 4 SF ½ M M SF 1 0 0 0 SF 9 SF 3 0 M M SF ½ 0 0 0 SF 8 SF 2 0 M M 0 0 0 0 SF 7 SF 2 0 M M SF 6 SF 1 M M M SF 5 SF 1 M M M SF 4 SF ½ M M M SF 3 0 M M M SF 2 0 M M M SF 1 0 M M M SF ½ M M M M S M M M M 0 M M M M M M M M M [Seite 44] Seite 44 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Anhang 2: Merkmale zur Beitrags- berechnung 1 Individuelle Merkmale zur Beitragsbe- 1.1.4 Kraftrad rechnung Fahrleistungsklasse 1.1 Jährliche Fahrleistung 1 unter 2.000 km Fahrleistungsklassen: bis 2 ab 2.000 km unter 3.000 km 1.1.1 Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversiche- bis rung 3 ab 3.000 km unter 4.000 km 1.1.2 PKW bis 4 ab 4.000 km unter 5.000 km Fahrleistungsklasse 1 bis 5.000 km bis 2 über 5.000 km bis 6.000 km 5 ab 5.000 km unter 6.000 km 3 über 6.000 km bis 7.000 km 4 über 7.000 km bis 8.000 km bis 5 über 8.000 km bis 9.000 km 6 ab 6.000 km unter 7.000 km 6 über 9.000 km bis 10.000 km 7 über 10.000 km bis 11.000 km bis 8 über 11.000 km bis 12.000 km 7 ab 7.000 km unter 8.000 km 9 über 12.000 km bis 13.000 km bis 10 über 13.000 km bis 14.000 km 8 ab 8.000 km unter 9.000 km 11 über 14.000 km bis 15.000 km 12 über 15.000 km bis 18.000 km bis 13 über 18.000 km bis 21.000 km unter 10.000 km 9 ab 9.000 km 14 über 21.000 km bis 24.000 km 15 über 24.000 km bis 27.000 km bis 16 über 27.000 km bis 30.000 km 10 ab 10.000 km unter 11.000 km 17 über 30.000 km bis 35.000 km 18 über 35.000 km bis 40.000 km bis 19 über 40.000 km bis 45.000 km 11 ab 11.000 km unter 12.000 km 20 ab 45.001 km bis 1.1.3 Lieferwagen, LKW und Zugmaschinen 12 ab 12.000 km unter 13.000 km bis Fahrleistungsklasse 13 ab 13.000 km unter 14.000 km 1 unter 10.000 km bis bis 14 ab 14.000 km unter 15.000 km 2 ab 10.000 km unter 20.000 km bis bis 15 ab 15.000 km unter 16.000 km 3 ab 20.000 km unter 30.000 km bis 16 ab 16.000 km 4 ab 30.000 km unter 40.000 km 1.1.5 Wohnmobile bis 5 ab 40.000 km unter 50.000 km Fahrleistungsklasse bis 1 unter 10.000 km 6 ab 50.000 km unter 60.000 km bis bis unter 20.000 km 2 ab 10.000 km 7 ab 60.000 km unter 70.000 km bis bis unter 30.000 km 3 ab 20.000 km 8 ab 70.000 km unter 80.000 km bis bis unter 40.000 km 4 ab 30.000 km 9 ab 80.000 km unter 100.000 km bis 5 ab 40.000 km 10 ab 100.000 km unter 150.000 km 11 ab 150.000 km [Seite 45] Seite 45 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 1.1.6 Busse 1.2.4 Fahrerkreis Fahrleistungsklasse Gilt nur für PKW*, Krafträder, Trikes, Quads, Leicht- krafträder und Campingfahrzeuge im Privatkun- 1 unter 20.000 km dengeschäft. bis 2 ab 20.000 km unter 30.000 km Die Beiträge richten sich nach dem Alter und dem bis Geschlecht des jüngsten Fahrers des versicherten 3 unter 40.000 km PKW. Sie werden während der Vertragslaufzeit so ab 30.000 km angepasst, wie dies der Tarif vorsieht. Dadurch bis kann es zu einer Beitragsermäßigung oder Bei- 4 ab 40.000 km unter 50.000 km tragserhöhung kommen. bis 1.2.5 Lastschriftverfahren bzw. Lastschriftverfah- 5 ab 50.000 km unter 60.000 km ren bei Verbundbank oder VR-Bank bis Stimmen Sie für die Dauer des Vertrages zu, dass 6 ab 60.000 km unter 80.000 km wir zum vereinbarten Fälligkeitstermin die Beiträge bis per Lastschrifteinzug von einem Girokonto abbu- 7 unter 100.000 km chen dürfen, und sichern uns ausreichende De- ab 80.000 km ckung auf diesem Konto zu, erhalten Sie einen Bei- bis tragsnachlass. Handelt es sich hierbei um ein Konto 8 ab 100.000 km unter 150.000 km eines unserer Verbundpartner oder um ein Konto bei einer Volks- bzw. Raiffeisenbank, erhalten Sie einen zusätzlichen Beitragsnachlass. 9 ab 150.000 km 1.2.6 Antriebsart Machen Sie keine Angaben zur jährlichen Fahrleis- Gilt nur für PKW*. tung, gilt jeweils die höchste Fahrleistungsklasse als vereinbart. Die Beiträge richten sich nach der Antriebsart des versicherten PKW. Wird dieser mit einer der nach- 1.2 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung folgenden Antriebsarten betrieben, erhalten Sie ei- nen Beitragsnachlass: 1.2.1 Fahrzeugalter a) Hybrid-Antrieb Gilt nur für PKW*, Krafträder, Trikes, Quads, Leicht- b) Antrieb mit Erdgas/Autogas/Biogas krafträder und Campingfahrzeuge. c) Elektro-Antrieb d) Antrieb mit Wasserstoff Die Beiträge richten sich nach dem Fahrzeugalter e) Antrieb mit Brennstoffzelle bei der Zulassung auf den Versicherungsnehmer. Das Fahrzeugalter errechnet sich aus der Differenz 1.2.7 Lebensalter des Versicherungsnehmers des Erstzulassungsdatums und des Datums der ers- ten Zulassung auf den Versicherungsnehmer bzw. Gilt für PKW*, Krafträder, Trikes, Quads, Leichtkraft- Fahrzeughalter. Erfolgen keine Angaben zur Be- räder und Campingfahrzeuge im Privatkundenge- stimmung des Fahrzeugalters, wird das tariflich schäft. höchste Fahrzeugalter zugrunde gelegt. Die Beiträge richten sich nach Ihrem Lebensalter 1.2.2 Garage und werden während der Vertragslaufzeit so ange- passt, wie dies der Tarif vorsieht. Dadurch kann es Gilt nur für PKW . zu einer Beitragsermäßigung oder Beitragserhö- hung kommen. Sichern Sie uns zu, dass während der Vertragsdauer der versicherte PKW nachts in der Zeit zwischen 1.2.8 Selbstgenutztes Wohneigentum 22 und 6 Uhr in einer ausschließlich für diesen PKW zur Verfügung gestellten Einzel-/ Doppelgarage o- Gilt für PKW , Krafträder, Trikes, Quads, Leichtkraft- der Tief-/Sammelgarage abgestellt wird, erhalten räder und Campingfahrzeuge im Privatkundenge- Sie einen Beitragsnachlass. schäft. 1.2.3 Nutzerkreis Die Beiträge richten sich danach, ob Sie (oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Gilt nur für PKW*. Ehegatte oder Lebenspartner) Eigentümer ei- nes/einer im Inland gelegenen selbstgenutzten Ein- Sichern Sie uns zu, dass während der Vertragsdauer bzw. Mehrfamilienhauses oder einer Eigentums- der versicherte PKW ausschließlich von Ihnen und wohnung sind. von Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft le- benden Ehe- bzw. Lebenspartner gefahren wird, er- halten Sie einen Beitragsnachlass. 1.2.9 Zweitwagennachlass/PKW-Anbindung Gilt für Krafträder und Campingfahrzeuge im Privat- kundengeschäft: Keine PKW im Sinne dieser Bestimmung sind auch Oldtimer Keine PKW im Sinne dieser Bestimmung sind auch Oldtimer sowie PKW mit Ausfuhr- oder Roten Kennzeichen. sowie PKW mit Ausfuhr- oder Roten Kennzeichen. [Seite 46] Seite 46 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Sie erhalten beim erstmaligen Vertragabschluss ei- 1.3.2 Wird die nach Anhang 2, Abschnitt 1.1 dem Vertrag nen Nachlass, wenn nachfolgende Voraussetzungen zugrunde gelegte jährliche Fahrleistung überschrit- erfüllt werden: ten, sind Sie bei Eintritt eines Schadensfalles ver- pflichtet, an uns eine Vertragsstrafe von 500 EUR zu - Ihr Erstfahrzeug (PKW) muss bei unserer Ge- entrichten. Der Beitrag wird rückwirkend ab Beginn sellschaft versichert und mindestens in der der letzten Hauptfälligkeit nach der Fahrleistungs- SF-Klasse 1/2 eingestuft sein. klasse berechnet, die der tatsächlichen jährlichen Fahrleistung entspricht. Insoweit werden die Rech- - Die jährliche Fahrleistung darf 12.000 km te des Versicherers nach den §§ 23 - 26 Versiche- nicht überschreiten. rungsvertragsgesetz ausgeschlossen. - Es darf keine Halter/-Versicherungsnehmer- 1.3.3 Geht Ihr Vertrag bei der Veräußerung des PKW, trennung vorliegen. Kraftrades, Leichtkraftrades, Campingfahrzeuges oder der landwirtschaftlichen Zugmaschine auf den 1.2.10 Neuwert Erwerber über, wird der Beitrag ab dem Tag, der auf die Veräußerung folgt, neu festgesetzt. Gilt für Krafträder, Trikes, Quads und Leichtkrafträ- der: 1.3.4 Sie sind verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung von uns, welche auch durch einen in der Beitrags- Bei Überschreiten nachfolgender Neuwertober- rechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, grenzen wird ein Beitragszuschlag berechnet: Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Än- derung in dem versicherten Risiko gegenüber den - Krafträder, Trikes, Quads und Leichtkrafträder zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten ab 15.000 EUR Angaben eingetreten ist. Auf unsere Anforderung sind die Angaben durch entsprechende Bestäti- Sofern der Neuwert nicht mehr bekannt ist, erfolgt gungen oder Nachweise zu belegen. Sind Voraus- eine Festlegung durch den Versicherer. setzungen für die zusätzlichen Tarifierungsmerk- male entfallen, setzen wir den Beitrag ab dem Tag, 1.2.11 Kundenbindung der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, neu fest. Gilt für alle Fahrzeugarten, ausgenommen PKW mit Ausfuhr- oder Roten Kennzeichen, Verträge für Old- 2 Merkmale zur Beitragsberechnung bei timer sowie Verträge des Kraftfahrzeug-Handels LKW, Zugmaschinen, Bussen, und -Handwerks. Anhängern Haben Sie weitere Verträge außer einer Kfz- bzw. Bei der Beitragsberechnung werden die nachfol- Lebensversicherung bei unserer Gesellschaft, erhal- genden Merkmale berücksichtigt: ten Sie einen Beitragsnachlass. Dieser richtet sich nach der Anzahl der Verträge. Anrechenbar sind - Aufbauart höchstens drei Verträge. - Motorleistung (Kilowatt) 1.2.12 Fahrzeughalter - Anzahl der Plätze Gilt für alle Fahrzeugarten. - Neuwert des Fahrzeuges (bei Kasko für Omni- busse) Die Beiträge richten sich danach, ob das versicherte Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer zugelassen - zulässiges Gesamtgewicht ist. Der Zulassung auf den Versicherungsnehmer gleichgestellt ist die Zulassung auf - Gefahrgut - den in häuslicher Gemeinschaft mit ihm le- - Regionalklasse (Anhang 4) benden Ehegatten oder Lebenspartner, - Fahrleistung (Anhang 2) - ein leibliches/adoptiertes Kind, mit Behinder- tenausweis. 3 Betriebsart und Betriebsgröße bei Bei Zulassung auf einen anderen Halter berechnen gewerblich genutzten Fahrzeugen wir einen Zuschlag. Für die Beitragsberechnung in der Kfz-Haftpflicht- 1.2.13 Zahlungsweise und Kaskoversicherung für gewerblich genutzte Fahrzeuge ist Ihre Betriebsart und Anzahl Ihrer Mit- Die Beiträge richten sich nach der mit Ihnen verein- arbeiter maßgebend, nach denen wir im Antrag fra- barten Zahlungsweise. gen. 1.3 Gültigkeit der Tarifierungsmerkmale 1.3.1 Die Zuordnung zu den Tarifierungsmerkmalen nach Anhang 2, Abschnitt 1.2 gilt, sobald und solange Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sie sind verpflichtet, uns den Wegfall bzw. die Veränderung der Voraus- setzungen unverzüglich zu melden. [Seite 47] Seite 47 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Anhang 3: Tabellen zu den Typklassen Für PKW gelten folgende Typklassen: Schadenbedarfs-Indexwerte 1 Kfz-Haftpflichtversicherung 3 Teilkaskoversicherung Typklasse Schadenbedarfs-Indexwerte Typklasse Schadenbedarfs-Indexwerte von bis unter von bis unter 10 49,5 10 36,4 11 49,5 61,9 11 36,4 47,5 12 61,9 71,6 12 47,5 56,3 13 71,6 79,8 13 56,3 65,3 14 79,8 86,6 14 65,3 75,2 15 86,6 92,0 15 75,2 87,5 16 92,0 97,7 16 87,5 97,2 17 97,7 103,7 17 97,2 109,7 18 103,7 110,4 18 109,7 122,2 19 110,4 118,0 19 122,2 133,6 20 118,0 125,4 20 133,6 147,8 21 125,4 133,3 21 147,8 166,4 22 133,3 144,0 22 166,4 183,6 23 144,0 165,4 23 183,6 210,9 24 165,4 196,0 24 210,9 241,7 25 196,0 25 241,7 271,8 26 271,8 306,7 27 306,7 354,9 2 Vollkaskoversicherung 28 354,9 416,5 29 416,5 487,0 Typklasse Schadenbedarfs-Indexwerte 30 487,0 628,8 von bis unter 31 628,8 763,9 10 39,5 32 763,9 975,5 11 39,5 53,1 33 975,5 12 53,1 62,7 13 62,7 69,0 14 69,0 74,3 15 74,3 80,2 16 80,2 88,3 17 88,3 96,8 18 96,8 105,5 19 105,5 116,5 20 116,5 125,2 21 125,2 135,9 22 135,9 145,3 23 145,3 156,2 24 156,2 169,2 25 169,2 184,3 26 184,3 206,3 27 206,3 232,3 28 232,3 276,4 29 276,4 330,1 30 330,1 377,5 31 377,5 438,7 32 438,7 516,6 33 516,6 696,7 34 696,7 [Seite 48] Seite 48 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Anhang 4: Tabellen zu den Regionalklassen Es gelten folgende Regionalklassen: 1 Für PKW 2.2 In der Kfz-Teilkaskoversicherung: Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte 1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung von bis unter Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte 1 46,4 von bis unter 2 46,4 55,5 1 84,7 3 55,5 69,0 2 84,7 90,7 4 69,0 98,9 3 90,7 93,6 5 98,9 114,6 4 93,6 95,8 6 114,6 151,8 5 95,8 98,3 7 151,8 241,2 6 98,3 100,8 8 241,2 7 100,8 103,9 8 103,9 106,9 3 Für Lieferwagen 9 106,9 111,1 10 111,1 115,4 3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 11 115,4 120,0 Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte 12 120,0 von bis unter 1 84,2 1.2 In der Vollkaskoversicherung 2 84,2 90,1 Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte 3 90,1 97,5 von bis unter 4 97,5 105,7 1 86,8 5 105,7 112,8 2 86,8 93,2 6 112,8 120,3 3 93,2 98,0 7 120,3 4 98,0 102,0 5 102,0 107,0 3.2 In der Vollkaskoversicherung 6 107,0 112,6 Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte 7 112,6 119,2 von bis unter 8 119,2 127,4 1 95,0 9 127,4 2 95,0 104,3 3 104,3 112,6 1.3 In der Teilkaskoversicherung 4 112,6 Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte von bis unter 3.3 In der Teilkaskoversicherung 1 64,1 Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte 2 64,1 71,7 von bis unter 3 71,7 77,4 1 69,1 4 77,4 83,1 2 69,1 89,0 5 83,1 89,4 3 89,0 117,5 6 89,4 95,2 4 117,5 156,0 7 95,2 104,5 5 156,0 8 104,5 113,8 9 113,8 123,5 10 123,5 137,4 4 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen 11 137,4 154,1 12 154,1 174,7 4.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 13 174,7 190,9 Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte 14 190,9 214,6 von bis unter 15 214,6 244,5 1 82,5 16 244,5 2 82,5 97,5 3 97,5 106,0 2 Für Krafträder 4 106,0 125,3 5 125,3 152,4 6 152,4 2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte von bis unter 4.2 In der Teilkaskoversicherung 1 81,2 Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte 2 81,2 94,8 von bis unter 3 94,8 104,7 1 82,4 4 104,7 131,7 2 82,4 100,3 5 131,7 3 100,3 116,0 4 116,0 129,6 5 129,6 [Seite 49] Seite 49 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 5. Für Personenmietwagen und Taxen gelten folgende Regionalklassen: 5.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 5.3 In der Teilkaskoversicherung Regionalklasse Einwohnerdichte Regionalklasse Einwohnerdichte (Einwohner pro qm) (Einwohner pro qm) von bis unter von bis unter 01 77 01 112 02 77 112 02 112 197 03 112 257 03 197 730 04 257 730 04 730 2.261 05 730 1.498 05 2.261 - 06 1.498 2.752 96 Berlin 07 2.752 - 91 Düsseldorf 92 Frankfurt 6. Regionalklassen für sonstige Omnibus- 93 Köln se (außer Linien- und Gelegenheitsver- 94 München kehr) und Kraftomnibusse 95 Hamburg 96 Berlin Für sonstige Omnibusse (außer Linien- und Gele- genheitsverkehr) und Kraftomnibusse gelten die 5.2 In der Vollkaskoversicherung Regionalklassen der Ziffer 5 analog. Regionalklasse Einwohnerdichte (Einwohner pro qm) von bis unter 01 77 02 77 257 03 257 1.498 04 1.498 2.562 05 2.562 - 91 Düsseldorf 92 Frankfurt 93 Köln 94 München 95 Hamburg 96 Berlin [Seite 50] Seite 50 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 sittlichem Gebiet nutzen; Anhang 5: Berufsgruppen e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öf- (Tarifgruppen) fentlichen Dienstes; f) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter 1 Berufs(Tarif)gruppe A 2 a) bis 2 e) genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbstständige und Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe A gelten in der der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi- mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit bean- cherung beschränkt auf PKW, Wohnmobile, Krafträder sprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder ent- und Leichtkrafträder für: lohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Per- sonen und Einrichtungen in einem anerkannten a) Landwirte und Gartenbaubetriebe landwirtschaft- Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner liche Unternehmer im Sinne des § 123 Absatz 1 Nr. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundes- 1 Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder einer land- wehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige und wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der freiwillige Helfer); Gartenbauberufsgenossenschaft sind, deren Be- trieb eine Mindestgröße von 1/2 ha - bei einem Gar- g) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher tenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha - oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt hat, und die diesen Betrieb selbst bewirtschaften; das Gleiche wie für die nach 2 f) genannten Beam- ten, Angestellten und Arbeiter, falls die Fahrzeuge b) Ehemalige Landwirte dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen; ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen nach 1 a) unmittelbar vor h) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige Übergabe des Betriebes erfüllt haben und nicht an- des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Vorausset- derweitig berufstätig sind; zungen von 2 f) oder 2 g) unmittelbar vor ihrem Ein- tritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung c) Ehegatten erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig nicht berufstätige Ehegatten von Personen, die die sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberech- Voraussetzungen nach 1 a) oder 1 b) erfüllen; tigte Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Ange- stellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf d) Witwen und Witwer Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, nicht berufstätige Witwen/Witwer von Personen, die die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen bei ihrem Tod die Voraussetzungen nach 1 a) oder von 2 f), 2 g) oder 2 h) erfüllt haben; 1 b) erfüllt haben. i) Familienangehörige von Beamten, Richtern, Ange- 2 Berufs(Tarif)gruppe B stellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen von 2 f), 2 g) oder 2 h) er- Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe B gelten in der füllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehö- Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi- cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last- rigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im leben und von ihnen unterhalten werden. Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt- masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im j) Handelsvertreter i. S. § 84 HGB, die für eine der un- Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und ter Nr. 2 b) genannten juristischen Personen tätig Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, sind. die zugelassen sind auf Abweichend von Satz 1 gelten die Beiträge der Ta- a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; rifgruppe B auch für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die auf juristische Personen und Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach Ab- b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im schnitt 2 a) – e) zum 01.01.1994 erfüllt hatten, zum Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht mehr er- öffentlichen Hand obliegen würden, und wenn füllen, weil sie infolge gesetzlicher Bestimmungen (Privatisierungsgesetz) in ein privatwirtschaftliches - an ihrem Grundkapital juristische Personen des Unternehmen umgewandelt worden sind. öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % betei- ligt sind oder Die übrigen Vorschriften über die Zuordnung zur Tarifgruppe B bleiben unberührt. - sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel er- halten (§ 23 Bundeshaushaltsordnung oder die 3 Berufs(Tarif)gruppe D (Dienstleister) entsprechenden haushaltsrechtlichen Vor- schriften der Länder); Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe D gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi- c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last- 54 Abgabenordnung); kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt- d) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im Abgabenordnung), die im Hauptzweck der Gesund- Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und heitspflege und Fürsorge oder der Jugend- und Al- Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, tenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch die zugelassen sind auf: Förderung der Wissenschaft, Kunst, Religion, der Erziehung, oder der Volks- und Berufsbildung dem Mitarbeiter der nachfolgend aufgeführten Unterneh- Allgemeinwohl auf materiellem, geistigem oder men und Branchen. Voraussetzung ist eine berufliche [Seite 51] Seite 51 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Tätigkeit, vorwiegend im Innendienst, bei der keine Wa- Dies gilt auch für Vorruhestands- bzw. Altersteil- re produziert wird. Vielmehr muss eine Dienstleistung zeitmodelle, bei denen sich der Arbeitnehmer bis für Dritte erfolgen. Ausgenommen sind Industrietätig- zum Beginn der Altersrente übergangsweise evtl. keiten, das Handwerk, körperliche Berufsarbeiten sowie auch im Status der Arbeitslosigkeit befindet. Berufs- oder Verkaufsfahrer. c) Der Nachweis mit B-Bescheinigung ist nur bei Neu- Nachfolgend werden die Unternehmungen und Bran- antrag oder bei erstmaliger Beantragung erforder- chen beispielhaft aufgeführt, die die Voraussetzungen lich. zum Abschluss des D-Tarifes erfüllen: 6 Berufs(Tarif)gruppe H (Handwerker- und Arztpraxen, Abfallwirtschafts-Unternehmen, Anwalts- Facharbeiter) kanzleien, Architektur- und Statikerbüros, Auktions- häuser, Badeanstalten, Beerdigungsunternehmen, Be- wachungsunternehmen, EDV-/Nachrichtenübermitt- Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe H gelten in der lung, Fotostudios, Friseurbetriebe, Gepäckträgerorga- Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi- nisationen, Hotel-, Gastwirtschafts- und Pensions- cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last- betriebe, Kinderheime, Kindergärten, Lehranstalten kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im (private), Maklerbüros, Massageinstitute, Presseagen- Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt- turen auch freiberufliche, Journalisten und Bericht- masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im erstatter, Reisebüros, Reiseveranstalter, Rundfunk-, Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Fernsehanstalten (private), Sachverständigenbüros, Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, Steuerberatungsunternehmen, Telegrafen-, Fernmelde- die zugelassen sind auf , Fernsprech-, Funkbetriebs- und Fernmeldebau-Ämter (sofern nicht B-berechtigt), Verwaltungen, Werbeagen- Handwerker und Facharbeiter mit qualifiziertem Be- turen und Wirtschaftprüfungsgesellschaften. rufsabschluss (Gesellen- oder Meisterbrief). 4 Berufs(Tarif)gruppe FDL-N 7 Berufs(Tarif)gruppe KB (Kommunen und Behörden) Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe FDL-N gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskover- Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe KB gelten in der sicherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi- Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads - für Ver- cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last- sicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelas- kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im sen sind auf Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt- masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im a) Mitarbeiter von Sparkassen, Banken und Versiche- Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und rungen, die nicht den Status des öffentlichen Diens- Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, tes erfüllen. die auf den nachstehenden Personenkreis zugelassen sind: b) Pensionäre und Rentner, wenn sie die Vorausset- zungen von 4 a) unmittelbar vor ihrem Eintritt in a) Rentner des nachfolgend aufgeführten Personen- den Ruhestand bzw. Ausscheiden aus dem aktiven kreises. Dienst durch Berufsunfähigkeit erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind. b) Beschäftigte von Kommunen und Behörden, die fest angestellt sind. Dies gilt auch für Vorruhestands- bzw. Altersteil- zeitmodelle, bei denen sich der Arbeitnehmer bis c) Hauptamtliche Mitarbeiter der Polizei, Feuerwehr zum Beginn der Altersrente übergangsweise evtl. und Rettungsdienste. auch im Status der Arbeitslosigkeit befindet. d) Ehegatten und Kinder der oben genannte Perso- c) Der Nachweis ist nur bei Neuanträgen oder bei nengruppen, sofern sie nicht erwerbstätig sind und erstmaliger Beantragung erforderlich. vom VN unterhalten werden. 5 Berufs(Tarif)gruppe FDL-ÖD Sie müssen die Berechtigung durch Einreichung einer B-Bescheinigung bei Abschluss eines Neuantrages nachweisen. Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe FDL-ÖD gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teil- kaskoversicherung beschränkt auf PKW, Camping- 8 Berufs(Tarif)gruppe W (Werkangehörige) fahrzeuge, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt- masse bis 3,5 to im Werkverkehr, Lastkraftwagen Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe W gelten in der mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 to im Werk- Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi- verkehr, Zugmaschinen im Werkverkehr, Krafträder, cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last- Leichtkrafträder, Trikes und Quads - für Versiche- kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im rungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt- sind auf masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und a) Innen- und Außendienstmitarbeiter der SV und Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, AOK-Angestellte sowie für Verbundmitarbeiter und die zugelassen sind auf: B-berechtigte Mitarbeiter von Sparkassen, Banken und Versicherungen im öffentlichen Dienst. Mitarbeiter von Kraftfahrzeugherstellern sowie Mitar- beiter von Autohäusern. Voraussetzung ist, dass die b) Pensionäre und Rentner wenn sie die Vorausset- betreffenden Mitarbeiter Anspruch auf einen dement- zungen von 5 a) unmittelbar vor ihrem Eintritt in sprechenden Kaufpreisrabatt haben. Dieser Tarif gilt für den Ruhestand bzw. ausscheiden aus dem aktiven Neu- und bereits zugelassene Fahrzeuge (Gebraucht- Dienst durch Berufsunfähigkeit erfüllt haben und und Jahreswagen). Dies gilt nicht für Fremdfabrikate. nicht anderweitig berufstätig sind. [Seite 52] Seite 52 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 9 Berufs(Tarif)gruppe S (Rechtsanwälte, 12 Berufs(Tarif)gruppe SH Notare und Steuerberater) (Softwarehersteller) Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe S gelten in der Kfz- Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe SH gelten in der Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversiche- Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi- rung für PKW, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt- cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last- masse bis 3,5 to im Werkverkehr, Lastkraftwagen mit kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im zulässiger Gesamtmasse über 3,5 to im Werkverkehr Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt- und Zugmaschinen im Werkverkehr, die zugelassen masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im sind auf selbstständige Rechtsanwälte/Notare sowie Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und geprüfte Steuerberater. Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf 10 Tarifgruppen R und N a) Angestellte von Softwareherstellern Soweit keine Einstufung nach 1 bis 9 erfolgen kann, b) Pensionäre und Rentner, wenn sie die Vorausset- wird Ihr Vertrag für die im Anhang 4 genannten Fahr- zungen von 12 a) unmittelbar vor ihrem Eintritt in zeuge der Tarifgruppe R, im Übrigen der Tarifgruppe N den Ruhestand bzw. Ausscheiden aus dem aktiven zugeordnet. Dienst durch Berufsunfähigkeit erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind. 11 Berufs(Tarif)gruppe F (Flughafenbediens- tete) Dies gilt auch für Vorruhestands- bzw. Altersteil- zeitmodelle, bei denen sich der Arbeitnehmer bis Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe F gelten in der Kfz- zum Beginn der Altersrente übergangsweise evtl. Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversiche- auch im Status der Arbeitslosigkeit befindet. rung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last- kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im c) Der Nachweis, mit Dienstausweis, für Angestellte Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt- von Softwareherstellern ist nur bei Neuantrag oder masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im bei erstmaliger Beantragung erforderlich. Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf: Mitarbeiter von Flughafen-Betreibergesellschaften, Pri- vatflughäfen, Fluggesellschaften, Flugsicherungsdiens- ten oder Privatpiloten. [Seite 53] Seite 53 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 5.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferien- Anhang 6: Art und Verwendung ziel-Reisen sowie Verkehr mit Mietomnibussen. von Fahrzeugen 5.3 Nicht unter Ziffer. 1 und 2 fallen sonstige Busse, insbe- sondere Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse. 1 Campingfahrzeuge 6 Krafträder Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, die als sonstige Kraftfahrzeuge zugelassen sind. Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme 2 Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzei- von Klein- und Leichtkrafträdern und -rollern. chen führen müssen 7 Landwirtschaftliche Zugmaschinen Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind: Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger, 2.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forst- mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit wirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen. - bis 45 km/h, - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind, 8 Leasingfahrzeuge - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind. Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers ver- 2.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum mietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Ver- digkeit trag mindestens sechs Monate überlassen werden. - bis 45 km/h (§ 2 Nr. 11 FZV), 9 Leichtkrafträder - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind, Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit ei- - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 nem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als erstmals in Verkehr gekommen sind. 125 ccm 2.3 Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum - und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr digkeit bis 45 km/h (§ 2 Nr. 12 FZV). als 80 km/h 2.4 Motorisierte Krankenfahrstühle (§ 2 Nr. 13 FZV). - und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 3 Gabelstapler 80 km/h. Gabelstapler sind stapelnde Flurförderfahrzeuge mit 10 Lieferwagen Gabelzinken (die gegen Anbaugeräte ausgetauscht werden können), auf denen sich die palettierte oder Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraft- nicht palettierte Last freitragend vor den Vorderrädern fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Ge- befindet, und die durch ihre Masse im Gleichgewicht samtgewicht) bis zu 3,5 t. gehalten werden. 11 LKW 4 Gewerblicher Güterverkehr LKW sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamt- Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, masse (bzw. Gesamtgewicht) von mehr als 3,5 t. entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeu- gen, Anhängern und Aufliegern für andere. 12 Mietwagen 5 Kraftomnibusse Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeig- Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfah- net und bestimmt sind. rervermietfahrzeuge). 5.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrs- 13 PKW verbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Halte- stellen ein- und aussteigen können, sowie Verkehr, der PKW sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraft- unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen fahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten Selbstfahrervermietfahrzeugen. und Theatern dient. [Seite 54] Seite 54 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 14 Quads 18 Trikes Quads sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtli- Trikes sind dreirädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtli- ches Kennzeichen führen müssen, mit einer maximalen ches Kennzeichen führen müssen, mit einem Hubraum Leermasse von 400 kg (550 kg für Fahrzeuge zur Güter- von mehr als 50 ccm oder einer bauartbedingten beförderung) und einer maximalen Motorleistung von Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. 15 kW. 19 Umzugsverkehr 15 Selbst fahrende Arbeitsmaschinen Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die Umzugsgut. nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahr- zeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von 20 Wechselaufbauten Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gü- tern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung Kran-LKW sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen wenn sie zu Abschleppzwecken mit verwendet werden). an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können. 16 Selbstfahrvermietfahrzeuge 21 Werkverkehr Selbstfahrvermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahr- Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines zeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwe- Fahrers vermietet werden. cke durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu vier Wo- chen auch durch fremdes - Personal eines Unterneh- mens. 17 Taxen 22 Zugmaschinen Taxen sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich entgegengenommene - Beförderungsaufträge zu einem oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§ 47 Absatz 1 Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirt- PBefG). schaftlichen Zugmaschinen. [Seite 55] Seite 55 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 b) Ein nicht fahrfähiges oder nicht verkehrssicheres Anhang 7: Besondere Vereinba- Fahrzeug lassen wir auf unsere Kosten vom Scha- denort in die von uns ausgewählte Werkstatt trans- rung Werkstatt-Tarif portieren. Ein fahrfähiges und verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir nur dann auf unsere Kosten von Ihrem Wohnsitz in die von uns ausgewählte Sofern Sie mit uns den Werkstatt-Tarif mit Werkstattbindung Werkstatt transportieren, falls die Entfernung zwi- vereinbart haben, gelten hierfür die Bestimmungen der Kasko- schen Wohnsitz und Werkstatt mehr als 30 km be- versicherung, sofern in diesem Anhang nichts anderes verein- trägt. Den Transport des Fahrzeugs nach der Repa- bart ist. ratur von der Werkstatt zu Ihrem Wohnsitz über- Welchen Tarif Sie vereinbart haben, können Sie Ihrem Antrag nehmen wir nur, falls die Entfernung zwischen oder Versicherungsschein entnehmen. Werkstatt und Wohnsitz mehr als 30 km beträgt. c) Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilwei- 1 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem se neu lackiert, ziehen wir von den Kosten der Er- Fahrzeug satzteile und der Lackierung sowie der Fahrzeug- und Zubehörteile einen dem Alter und der Abnut- Abweichend zu Fahrzeug- und Zubehörteile (A.2.1.3) zung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Für nachträglich eingebaute Fahrzeug- und Zubehörtei- le, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder durch ent- Sie überlassen uns nicht die Reparatur sprechende Halterung fest verbunden sind, ist die Ent- schädigung auf maximal 2.500 EUR pro Schadensfall d) Nehmen Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kon- beschränkt. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten takt mit uns auf oder lassen Sie uns die Werkstatt wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unter- nicht auswählen, sondern lassen das Fahrzeug in versicherung. einer anderen, von uns nicht bestimmten Werkstatt reparieren, übernehmen wir 85 % der nach A.2.8 Abweichend zu Sturm, Hagel, Blitzschlag und Über- bis A.2.17 berechneten Leistung (ohne Transport- schwemmung (A.2.2.3) kosten), wie sie bei Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, unserem Werkstattnetz entstanden wäre. In diesen Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung auf das Fahr- Fällen gelten Anhang 7, 3 a - c nicht. zeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 . Sie lassen nicht reparieren Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht e) Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repa- werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände riert, lassen wir auf unsere Kosten die Schadenhöhe auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. feststellen und ersetzen die nach A.2.8 bis A.2.17 berechnete Leistung (ohne Umsatzsteuer) so, wie Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zu- sie bei Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem rückzuführen sind. Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz entstanden wäre. Anhang 7, 3 a – c Abweichend zu Zusammenstoß mit Tieren (A.2.2.4) gelten nicht. Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindli- Nur Schadenfälle in Deutschland chen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein). Eine Beschädigung der Lackierung ersetzen wir jedoch f) Die Bestimmungen der Punkte a) bis e) gelten nur nur, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzei- für Schadenfälle in Deutschland, bei denen das tig auch andere unter den Schutz der Kaskoversiche- Fahrzeug oder mitversicherte Teile beschädigt wer- rung fallende Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat. den oder mitversicherte Teile zerstört werden oder abhandenkommen bzw. wenn das Fahrzeug nach Abweichend zu Marderbiss-Folgeschäden (A.2.2.8) einem Schadensfall im Ausland in Deutschland re- Gilt nicht vereinbart für den Werkstatt-Tarif. pariert wird. Hinweis: Eine vereinbarte Selbstbeteiligung nach 2 Was zahlen wir bei Beschädigung? A.2.14 wird berücksichtigt. Sie haben mit uns den Tarif mit Werkstattbindung ver- einbart. Abweichend von Absatz A.2.8 Allgemeine Be- 3 Neupreisentschädigung dingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gelten die Bestimmungen im folgenden Abschnitt: Abweichend zu Neupreisentschädigung (A.2.9) Sie überlassen uns die Auswahl der Werkstatt im Repa- raturfall Bei PKW mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen, Selbst- fahrervermietfahrzeugen erstatten wir den Neupreis nach A.2.13, wenn a) Sie informieren uns im Schadensfall, wir wählen die Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, in der - der Schaden innerhalb von sechs Monaten nach der das Fahrzeug repariert wird und tragen die Kosten Erstzulassung des Fahrzeugs und einer der Fahrzeugreparatur. Wir behalten uns das Recht vor, den Reparaturauftrag selbst zu erteilen. - Höchstkilometerleistung von 6.000 km eintritt und - sich der PKW bei Eintritt des Versicherungsfalles im [Seite 56] Seite 56 von 56 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 23-002-1010 Eigentum dessen befindet, der es als Verhältnis, kürzen. 5 Kündigung einzelner Versicherungsarten - Neufahrzeug unmittelbar von dem Kfz-Hersteller oder –Händler erworben hat und Ende der Werkstattbindung bei Kündigung der Kasko- - bei Beschädigung die erforderlichen Kosten der versicherung (G.4.6) Wiederherstellung 80 % des Neupreises erreichen oder übersteigen. Kündigen Sie oder wir die Kaskoversicherung, endet die Werkstattbindung, ohne dass es einer gesonderten Ein vorhandener Restwert wird abgezogen. Kündigung bedarf. 4 Was ist nicht versichert? 6 Rückstufung im Schadensfall (Rabattret- ter) Abweichend zu: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (A.2.18.1) Abweichend von Anhang 1 Tabelle 1.2 erfolgt im Werk- statt-Tarif die Rückstufung im Schadensfall ab der SF- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie Klasse 25 analog der SF-Klasse 24. Das heißt, der Ra- vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbei- battretter entfällt. führung des Schadens werden wir unsere Leistung, in einem der Schwere Ihres Verhaltens entsprechenden
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.