Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) SV SparkassenVersicherung
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
Stand: 01. Oktober 2010
Inhaltsverzeichnis 1-7
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? 9
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 9
A.1.1 Was ist versichert? 9
A.1.2 Wer ist versichert? 9
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 10
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 10
A.1.5 Was ist nicht versichert? 10
A.2 Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug 11
A.2.1 Was ist versichert? 11
A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? 11
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? 12
A.2.4 Wer ist versichert? 12
A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 12
A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? 12
A.2.7 GAP-Versicherung bei Leasingfahrzeugen (sofern besonders vereinbart) 12
A.2.8 Was zahlen wir bei Beschädigung? 13
A.2.9 Neupreisentschädigung 13
A.2.10 Sachverständigenkosten 13
A.2.11 Mehrwertsteuer 13
A.2.12 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung 13
A.2.13 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? 13
A.2.14 Selbstbeteiligung 13
A.2.15 Was wir nicht ersetzen 14
A.2.16 Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung, Abtretung 14
A.2.17 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 14
A.2.18 Was ist nicht versichert? 14
A.2.19 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) 14
A.2.20 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör 15
A.3 Autoschutzbrief (mit Kaskoanbindung) - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 15
A.3.1 Was ist versichert? 15
A.3.2 Wer ist versichert? 15
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge 15
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 15
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A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall 15
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung 15
A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung, Tod oder Notlagen auf einer Reise ab 50 km Entfernung 16
A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise 17
A.3.9 Was ist nicht versichert? 18
A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung 18
A.3.11 Verpflichtung Dritter 18
A.4 Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassen verletzt oder getötet werden 18
A.4.1 Was ist versichert? 18
A.4.2 Wer ist versichert? 18
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 19
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? 19
A.4.5 Leistung bei Invalidität 19
A.4.6 Leistung bei Tod 19
A.4.7 Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit angelegtem Sicherheitsgurt 19
A.4.8 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen? 20
A.4.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung 20
A.4.10 Was ist nicht versichert? 20
A.5 Kfz-Umweltschadenversicherung für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz 21
A.5.1 Was ist versichert? 21
A.5.2 Wer ist versichert? 21
A.5.3 Versicherungssumme, Höchstzahlung und Selbstbeteiligung 21
A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 21
A.5.5 Was ist nicht versichert? 21
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 22
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 22
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 22
C Beitragszahlung 23
C.1 Zahlungsweise 23
C.2 Beitrag bei kurzfristigen Verträgen 23
C.3 Lastschriftverfahren 23
C.4 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 23
C.5 Zahlung des Folgebeitrags 24
C.6 Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung 24
C.7 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 24
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D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? 24
D.1 Bei allen Versicherungsarten 24
D.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Umweltschadenversicherung 25
D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 25
E Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall? 25
E.1 Generelle Pflichten 25
E.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 26
E.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung 26
E.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief 26
E.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung 26
E.6 Zusätzlich in der Kfz-Umweltschadenversicherung 27
E.7 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 27
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 27
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall 28
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 28
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 28
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 29
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 29
G.5 Form und Zugang der Kündigung 30
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 30
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 30
G.8 Wagniswegfall 30
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 30
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 30
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 31
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 31
I Schadenfreiheitsrabatt-System 31
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) 31
I.2 Ersteinstufung 31
I.2.1 Ersteinstufung in Klasse 0 31
I.2.2 Sonderersteinstufung in die SF-Klasse 1/2 oder SF-Klasse 1 31
I.2.3 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse 32
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I.2.4 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung 32
I.3 Jährliche Neueinstufung 33
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung 33
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf 33
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen 33
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, S, 0 oder M 33
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf 33
I.3.6 Rabattretter - gilt nicht im Werkstatt-Tarif 33
I.3.7 Rabattschutz - gilt nicht im Werkstatt-Tarif 33
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? 34
I.4.1 Schadenfreier Verlauf 34
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 34
I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können 34
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 34
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? 34
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? 35
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 36
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 36
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 36
J Anpassung der Versicherungsbeiträge 36
J.1 Überprüfung der Beiträge 36
J.2 Beitragsanhebung 36
J.3 Beitragssenkung 37
J.4 Beitragsvergleich mit neu abzuschließenden Verträgen 37
J.5 Mitteilung der Beitragserhöhung und Kündigungsrecht 37
J.6 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung 37
J.7 Änderung der Tarifstruktur 37
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 37
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts 37
K.2 Änderung von individuellen Merkmalen zur Beitragsberechnung 37
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels 37
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung 37
K.5 Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs 38
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L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 38
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 38
L.2 Gerichtsstände 38
M Bedingungsänderung 39
M.1 In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern? 39
M.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen 39
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 40
1 PKW 40
1.1 Einstufung von PKW in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 40
1.2 Rückstufung im Schadensfall bei PKW 40
1.3 Einstufung von PKW bei Partner-/Zweitwagenregelung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 41
2 Krafträder, Trikes und Quads 41
2.1 Einstufung von Krafträdern, Trikes und Quads in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 41
2.2 Rückstufung im Schadensfall bei Krafträdern, Trikes und Quads 41
3 Leichtkrafträder 42
3.1 Einstufung von Leichtkrafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 42
3.2 Rückstufung im Schadensfall bei Leichtkrafträdern 42
4 Campingfahrzeuge 42
4.1 Einstufung von Campingfahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 42
4.2 Rückstufung im Schadensfall bei Campingfahrzeugen 42
5 Landwirtschaftliche Zugmaschinen/ Raupenschlepper 43
5.1 Einstufung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen/Raupenschleppern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und
Beitragssätze 43
5.2 Rückstufung im Schadensfall bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen/Raupenschleppern 43
6 Übrige Fahrzeuge 43
6.1 Einstufung von übrigen Fahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 43
6.2 Rückstufung im Schadensfall übrige Fahrzeuge 43
Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung 44
1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung 44
1.1 Jährliche Fahrleistung 44
1.2 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung 45
1.2.1 Fahrzeugalter 45
1.2.2 Garage 45
1.2.3 Nutzerkreis 45
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1.2.4 Fahrerkreis 45
1.2.5 Lastschriftverfahren bzw. Lastschriftverfahren bei Verbundbank oder VR-Bank 45
1.2.6 Antriebsart 45
1.2.7 Lebensalter des Versicherungsnehmers 45
1.2.8 Selbstgenutztes Wohneigentum 45
1.2.9 Zweitwagennachlass/PKW-Anbindung 45
1.2.10 Neuwert 46
1.2.11 Kundenbindung 46
1.2.12 Fahrzeughalter 46
1.2.13 Zahlungsweise 46
1.3 Gültigkeit der Tarifierungsmerkmale 46
2 Merkmale zur Beitragsberechnung bei LKW, Zugmaschinen, Bussen, Anhängern 46
3 Betriebsart und Betriebsgröße bei gewerblich genutzten Fahrzeugen 46
Anhang 3: Tabellen zu den Typklassen 47
1 Kfz-Haftpflichtversicherung 47
2 Vollkaskoversicherung 47
3 Teilkaskoversicherung 47
Anhang 4: Tabellen zu den Regionalklassen 48
1 Für PKW 48
1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 48
1.2 In der Vollkaskoversicherung 48
1.3 In der Teilkaskoversicherung 48
2 Für Krafträder 48
2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 48
2.2 In der Kfz-Teilkaskoversicherung: 48
3 Für Lieferwagen 48
3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 48
3.2 In der Vollkaskoversicherung 48
3.3 In der Teilkaskoversicherung 48
4 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen 48
4.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 48
4.2 In der Teilkaskoversicherung 48
5. Für Personenmietwagen und Taxen gelten folgende Regionalklassen: 49
5.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 49
5.2 In der Vollkaskoversicherung 49
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5.3 In der Teilkaskoversicherung 49
6. Regionalklassen für sonstige Omnibusse (außer Linien- und Gelegenheitsverkehr) und Kraftomnibusse 49
Anhang 5: Berufsgruppen (Tarifgruppen) 50
1 Berufs(Tarif)gruppe A 50
2 Berufs(Tarif)gruppe B 50
3 Berufs(Tarif)gruppe D (Dienstleister) 50
4 Berufs(Tarif)gruppe FDL-N 51
5 Berufs(Tarif)gruppe FDL-ÖD 51
6 Berufs(Tarif)gruppe H (Handwerker- und Facharbeiter) 51
7 Berufs(Tarif)gruppe KB (Kommunen und Behörden) 51
8 Berufs(Tarif)gruppe W (Werkangehörige) 51
9 Berufs(Tarif)gruppe S (Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater) 52
10 Tarifgruppen R und N 52
11 Berufs(Tarif)gruppe F (Flughafenbedienstete) 52
12 Berufs(Tarif)gruppe SH (Softwarehersteller) 52
Anhang 6: Art und Verwendung von Fahrzeugen 53
1 Campingfahrzeuge 53
2 Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen 53
3 Gabelstapler 53
4 Gewerblicher Güterverkehr 53
5 Kraftomnibusse 53
6 Krafträder 53
7 Landwirtschaftliche Zugmaschinen 53
8 Leasingfahrzeuge 53
9 Leichtkrafträder 53
10 Lieferwagen 53
11 LKW 53
12 Mietwagen 53
13 PKW 53
14 Quads 54
15 Selbst fahrende Arbeitsmaschinen 54
16 Selbstfahrvermietfahrzeuge 54
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17 Taxen 54
18 Trikes 54
19 Umzugsverkehr 54
20 Wechselaufbauten 54
21 Werkverkehr 54
22 Zugmaschinen 54
Anhang 7: Besondere Vereinbarung Werkstatt-Tarif 55
1 Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug 55
2 Was zahlen wir bei Beschädigung? 55
3 Neupreisentschädigung 55
4 Was ist nicht versichert? 56
5 Kündigung einzelner Versicherungsarten 56
6 Rückstufung im Schadensfall (Rabattretter) 56
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Stand: 01. Oktober 2010
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versiche- Begründete und unbegründete Schadenersatzan-
rungsvertrags folgende Versicherungsarten: sprüche
- Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten
wir Schadenersatz in Geld.
- Kaskoversicherung (A.2)
A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, weh-
- Autoschutzbrief (A.3) ren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch,
soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach un-
- Kfz-Unfallversicherung (A.4) begründet sind.
- Kfz-Umweltschadenversicherung (A.5) Regulierungsvollmacht
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbststän- A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend ge-
dige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein machte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen
können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweck-
Fahrzeug abgeschlossen haben. mäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen
pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Sofern Sie mit uns den Werkstatt-Tarif mit Werkstattbindung
vereinbart haben, gelten zusätzlich die im Anhang 7 Besondere Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und ab-
Bestimmungen - Werkstatt-Tarif - aufgeführten Bestimmungen. geschleppten Fahrzeugen
Welchen Tarif Sie vereinbart haben, können Sie Ihrem Antrag
oder Versicherungsschein entnehmen. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhän-
ger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der
Sie oder Ihre gesetzlichen Vertreter können als natürliche Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versiche-
Personen (keine Firma) den Versicherungsvertrag nur abschlie- rungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem
ßen, wenn Sie für das zu versichernde Fahrzeug nach Ihrem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder ge-
Alter die entsprechende Fahrerlaubnis haben können. schleppt werden, wenn für diese kein eigener Haft-
pflichtversicherungsschutz besteht.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflie-
ger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahr-
A Welche Leistungen umfasst zeug während des Gebrauchs von dem versicherten
Ihre Kfz-Versicherung? Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung be-
findet.
Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung für Schä-
(Mallorca-Deckung) - gilt nicht im Werkstatt-Tarif
den, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Ande-
ren zufügen A.1.1.6 Der Versicherungsschutz umfasst auch Schäden,
die Sie, Ihr Ehegatte oder Ihr mit Ihnen in häuslicher
A.1.1 Was ist versichert? Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer
eines vorübergehend gemieteten, versicherungs-
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen ge- pflichtigen PKW, Kraftrad oder Campingfahrzeug
schädigt auf einer Reise im Ausland verursachen.
Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1,
A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei,
wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Satz 1 mit Ausnahme Deutschlands. Mietzeiten von
mehr als einem Monat gelten nicht als vorüberge-
hend.
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder Dies gilt nur, wenn sich Ihre Kfz-Haftpflichtver-
abhandenkommen, sicherung auf einen jeweils zur Eigenverwendung
zugelassenen PKW, Campingfahrzeug oder Kraftrad
c) Vermögensschäden verursacht werden, die we- bezieht.
der mit einem Personen- noch mit einem Sach-
schaden mittelbar oder unmittelbar zusam- Kein Versicherungsschutz besteht, soweit aus einer
menhängen (reine Vermögensschäden), für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haft-
pflichtversicherung Deckung besteht.
und deswegen gegen Sie oder uns Schadener-
satzansprüche aufgrund von Haftpflichtbe- A.1.2 Wer ist versichert?
stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder des Straßenverkehrsgesetzes oder auf- Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für
grund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestim- Sie und für folgende Personen (mitversicherte Per-
mungen des Privatrechts geltend gemacht wer- sonen):
den. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört ne-
ben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen a) den Halter des Fahrzeugs,
sowie das Be- und Entladen.
b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c) den Fahrer des Fahrzeugs,
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Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach
d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeits- dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
verhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter
den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)
oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten
nicht nur gelegentlich begleitet, A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungs-
karte ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versiche-
e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienst- rungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
herrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustim- auch auf die dort genannten nichteuropäischen
mung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durch-
gestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsum-
f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines fangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem
Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, A.1.5 Was ist nicht versichert?
g) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Vorsatz
Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversi-
cherten Fahrzeugs, A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
h) berechtigte Insassen (siehe A.2.17), soweit
nicht anderweitig Haftpflichtversicherungs- Genehmigte Rennen
schutz besteht und es sich um ein als PKW zu-
gelassenes Fahrzeug handelt. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraft-
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versi- fahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf
cherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an-
kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versiche- Übungsfahrten.
rungssummen)?
Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht geneh-
Höchstzahlung migten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach
D.2.2 dar.
A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind
jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versi-
cherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhän- A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschä-
gende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten digung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer des versicherten Fahrzeugs.
Versicherungssummen können Sie dem Versiche-
rungsschein entnehmen. Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten
Fahrzeugen
A.1.3.2 Bei der öffentlich-rechtlichen Haftung nach dem
Umweltschadengesetz sind unsere Zahlungen un- A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschä-
abhängig von A.1.3.1 auf bis zu 5.000.000 EUR je digung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
Schadenereignis, höchstens jedoch bis zu eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen
10.000.000 EUR je Kalenderjahr beschränkt. Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem ver-
sicherten Fahrzeug geschleppten oder abge-
A.1.3.3 Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen schleppten Fahrzeugs. Wenn mit dem versicherten
gelten bei Schäden Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein be-
triebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hil-
- von Insassen in einem mitversicherten Anhän- feleistung abgeschleppt wird, besteht für dabei am
ger abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden
Versicherungsschutz.
- durch fremde gemietete Fahrzeuge im Ausland.
Beschädigung von beförderten Sachen
Übersteigen der Versicherungssummen
A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadener-
A.1.3.4 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssum- satzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung
men, richten sich unsere Zahlungen nach den Be- oder Abhandenkommen von Sachen, die mit dem
stimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes versicherten Fahrzeug befördert werden.
und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In
diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die
vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit
selbst einstehen. sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei
Fahrten, die überwiegend der Personenbeförde-
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungs- rung dienen (z. B. mit Bus oder Taxi), besteht au-
schutz? ßerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insas-
sen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönli-
chen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z. B.
Versicherungsschutz in Europa und in der EU Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungs-
schutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versi-
cherungsschutz in den geografischen Grenzen Eu-
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicher-
ropas sowie den außereuropäischen Gebieten, die
te Person
zum Geltungsbereich der Europäischen Union ge-
hören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach
A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder
dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen
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Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko
Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den versichert?
Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungs-
schutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung,
Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt wer- Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahr-
den. zeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile
durch die nachfolgenden Ereignisse:
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Brand und Explosion
A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermö-
gensschäden, die durch die Nichteinhaltung von A.2.2.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt
Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen be-
stimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
Vertragliche Ansprüche verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubrei-
ten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflicht- Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdeh-
ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder be- nungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beru-
sonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen hende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Haftpflicht hinausgehen.
Entwendung
Schäden durch Kernenergie
A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch
A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden Diebstahl und Raub.
durch Kernenergie.
Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter
A.2 Kaskoversicherung für Schäden an das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eige-
Ihrem Fahrzeug nen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigen-
tumsvorbehalt überlassen wird.
A.2.1 Was ist versichert? Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der
Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug
Ihr Fahrzeug zu gebrauchen. Kein unbefugter Gebrauch ist es,
wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit
A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B.
Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht
Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Voll- kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem
kasko). Mitversichert sind die unter A.2.1.2 und Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten
A.2.1.3 aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile, steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder
soweit sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind. Haushaltsangehörige).
Fahrzeug- und Zubehörteile Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawi-
nen und Muren
A.2.1.2 Ohne Mehrbeitrag mitversichert sind alle Teile,
A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von
a) die werkseitig in das Fahrzeug eingebaut oder Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawi-
werkseitig durch entsprechende Halterung mit nen und Muren auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt ei-
diesem fest verbunden wurden, ne wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen nieder-
b) die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mit- gehende Schnee- oder Eismassen. Muren sind Ab-
geführt werden müssen und diesen entspre- gänge von Geröll, Schlamm und Gesteinsmassen
chen, sowie Zubehör, das der Pannenhilfe oder auch in Verbindung mit Baumgruppen.
ausschließlich der Unfallaufnahme dient.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verur-
A.2.1.3 Für nachträglich eingebaute Fahrzeug- und Zube- sacht werden, dass durch diese Naturgewalten Ge-
hörteile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder genstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen
durch entsprechende Halterung fest verbunden werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein
sind, ist die Entschädigung auf maximal 2.500 EUR durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten
pro Schadensfall beschränkt. Den über diesen Be- des Fahrers zurückzuführen sind.
trag hinausgehende Mehrwert können Sie gegen
Zuschlag/zusätzlichen Beitrag mitversichern, wenn Zusammenstoß mit Tieren
Sie dies ausdrücklich mit uns vereinbaren. Bis zur
genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kür- A.2.2.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt be-
zung der Entschädigung wegen Unterversicherung. findlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Eine Be-
Die Entschädigungsgrenze gilt nicht für PKW und schädigung der Lackierung ersetzen wir jedoch nur,
gewerbliche Risiken wie LKW, Lieferwagen und An- wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig
hänger. auch andere unter den Schutz der Kaskoversiche-
rung fallende Schäden an dem Fahrzeug verursacht
A.2.1.4 Nicht versicherbar sind Sachen, die keine Fahrzeug- hat.
und Zubehörteile sind, wie z. B. Handy und mobile
Navigationsgeräte (auch bei Verbindung mit dem Glasbruch
Fahrzeug durch eine Halterung), Reisegepäck, per-
sönliche Gegenstände der Insassen. A.2.2.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung
des Fahrzeugs. Die Verglasung umfasst Scheiben
(Front-, Heck-, Seiten- und Trennscheiben), Glasdä-
cher, Spiegel und Abdeckungen von Leuchten. Fol-
geschäden sind nicht versichert.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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wie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel-
Kurzschlussschäden an der Verkabelung tungsbereich der Europäischen Union gehören. Wir
können mit Ihnen sowohl Erweiterungen als auch
A.2.2.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Einschränkungen des Geltungsbereichs vereinba-
Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind ren.
nicht versichert.
A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstö-
Marderbiss rung oder Verlust?
A.2.2.7 Versichert sind Schäden durch Marderbiss an Ka- Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
beln, Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten
und Dämmmaterial von als PKW, Campingfahrzeu- A.2.6.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des
gen und Krafträdern zugelassenen Fahrzeugen. Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert
unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des
Marderbiss-Folgeschäden Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalscha-
dens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.8.1.
A.2.2.8 Versichert sind durch Marderbiss verursachte über
A.2.2.7 hinausgehende Schäden an PKW, Camping- Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines
fahrzeugen oder Krafträdern bis zu 1.000 EUR je Diebstahls
Schadenereignis.
A.2.6.2 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko PKW, Campingfahrzeugs, Taxis, Mietwagens,
versichert? Selbstfahrer-Vermiet-PKW/-Campingfahrzeugs in-
folge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, um 10 %. Wir verzichten auf den Abschlag, wenn
Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahr- das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch
zeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre
durch die nachfolgenden Ereignisse: gesichert war.
Ereignisse der Teilkasko Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach
A.2.14 bleibt hiervon unberührt.
A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkas-
ko nach A.2.2. Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbe-
schaffungswert und Restwert?
Unfall
A.2.6.3 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen
A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wie-
ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechani- derbeschaffungswert übersteigen.
scher Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereig-
nis. A.2.6.4 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für
den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahr-
Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schä- zeugs oder gleichwertiger gebrauchter Teile am
den zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
ohne Einwirkung von außen sowie Schäden auf-
grund eines Brems- oder Betriebsvorgangs, reine A.2.6.5 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs
Bruchschäden oder Marderbiss-Folgeschäden. Dazu im beschädigten oder zerstörten Zustand.
zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende
Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschä- A.2.7 GAP-Versicherung bei Leasingfahrzeugen
den, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder (sofern besonders vereinbart)
Überbeanspruchung des Fahrzeugs.
A.2.7.1 In Ergänzung zu 2.6.1 ersetzen wir die Differenz
Mut- oder böswillige Handlungen zwischen dem Leasingrestbetrag und dem Wieder-
beschaffungswert des Fahrzeugs.
A.2.3.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen
von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, A.2.7.2 Der Leasingrestbetrag ist die Summe aus ausste-
das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind henden abgezinsten Leasingraten, anteiliger Rest-
insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfü- rate, abgezinstem Leasingrestwert und noch nicht
gungsberechtigten mit der Betreuung des Fahr- verbrauchter Mietvorauszahlung. Nicht berücksich-
zeugs beauftragt wurden (z. B. Reparateur, Hotel- tigt werden vor Eintritt des Schadensfalls fällig ge-
angestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem wesene, nicht bezahlte Raten. Bei Leasingverträgen
Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Ar- mit Kilometerabrechnung wird der Leasingrestbe-
beitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). trag um den Aufwand für die Mehrkilometerleistung
gekürzt, wenn die tatsächliche Kilometerleistung
A.2.4 Wer ist versichert? zum Schadenzeitpunkt die anteilig für den Scha-
denmonat errechnete vertraglich erlaubte Kilome-
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, terleistung übersteigt.
wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren
Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers A.2.7.3 Die Leistung aus der GAP-Versicherung gilt für
als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Per- Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher
son. Zinsen und Laufzeiten.
A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungs- Den Leasingvertrag müssen Sie uns auf Verlangen
schutz? vorlegen. A.3.11 gilt entsprechend.
Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungs-
schutz in den geografischen Grenzen Europas so-
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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A.2.8 Was zahlen wir bei Beschädigung? A.2.10 Sachverständigenkosten
Reparatur Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir
nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder
A.2.8.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für ihr zugestimmt haben.
die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgen-
den Obergrenzen: A.2.11 Mehrwertsteuer
a) Lassen Sie das Fahrzeug vollständig und Mehrwertsteuer auf unsere Leistungen nach A.2.6
fachgerecht reparieren, zahlen wir die Kosten und A.2.8 erstatten wir nur, wenn und soweit diese
bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbesei-
nach A.2.6.4, wenn Sie uns dies durch eine tigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwert-
Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, steuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugs-
zahlen wir entsprechend A.2.8.1.b). berechtigung besteht.
b) Lassen Sie das Fahrzeug nicht, nicht vollständig A.2.12 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
oder nicht fachgerecht reparieren, zahlen wir
die erforderlichen Kosten einer vollständigen
Wiederauffinden des Fahrzeugs
Reparatur auf Basis von durchschnittlichen
regionalen Stundenverrechnungssätzen.
Obergrenze ist der Wiederbeschaffungswert A.2.12.1 Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach
Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden
abzüglich des Restwerts.
und können Sie innerhalb dieses Zeitraums mit ob-
c) Wir zahlen Entsorgungs- und Verbringungs- jektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug
wieder in Besitz nehmen, sind Sie zur Rücknahme
kosten sowie Zuschläge auf die unverbindliche
des Fahrzeugs verpflichtet.
Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Zu-
schläge), wenn Sie diese durch eine Rechnung
A.2.12.2 Wird das Fahrzeug in einer Entfernung von mindes-
nachweisen.
tens 50 km von seinem regelmäßigen Standort auf-
Bergen und Abschleppen gefunden, zahlen wir für dessen Abholung die Kos-
ten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin-
A.2.8.2 Ist Ihr Fahrzeug aufgrund einer Beschädigung nicht und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von
1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen
mehr fahrbereit, ersetzen wir die Kosten für das
Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort.
Bergen und Abschleppen vom Schadenort bis zur
nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten
Eigentumsübergang nach Entwendung
Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber
verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. A.3.11.2
gilt entsprechend. A.2.12.3 Sind Sie nicht nach A.2.12.1 zur Rücknahme des
Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigen-
tümer.
Das gilt nur, soweit einschließlich unserer Leistun-
gen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach
A.2.12.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer
A.2.8.1 die Obergrenze nach A.2.8.1.a oder nach
A.2.8.1.b nicht überschritten wird. Pflichtverletzung (z. B. nach D1, E.1 oder E.3 oder
wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.18.1 Satz 2)
Abzug neu für alt gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden,
gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielba-
ren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderli-
A.2.8.3 Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile
chen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der
ausgetauscht oder wird das Fahrzeug ganz oder
Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der
teilweise neu lackiert, nehmen wir keinen Abzug
Anteil entspricht dem Verhältnis der gekürzten zur
von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung
ungekürzten Entschädigung.
vor.
A.2.9 Neupreisentschädigung A.2.13 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstent-
schädigung)?
Bei PKW mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen,
Selbstfahrervermietfahrzeugen erstatten wir den Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf
Neupreis nach A.2.13, wenn den Neupreis des Fahrzeugs. Neupreis ist der Be-
trag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der
- der Schaden innerhalb von 18 Monaten nach der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder
Erstzulassung des Fahrzeugs und einer - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht
mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nach-
- Höchstkilometerleistung von 15.000 km eintritt folgemodells am Tag des Schadenereignisses auf-
und gewendet werden muss. Maßgeblich für den Kauf-
preis ist die unverbindliche Empfehlung des Her-
- sich der PKW bei Eintritt des Versicherungsfalles stellers abzüglich orts- und markenüblicher Nach-
im Eigentum dessen befindet, der es als lässe.
- Neufahrzeug unmittelbar von dem Kfz-Hersteller A.2.14 Selbstbeteiligung
oder Händler erworben hat und
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei
- bei Beschädigung die erforderlichen Kosten der jedem Schadenereignis von der Entschädigung ab-
Wiederherstellung 80 % des Neupreises errei- gezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie
chen oder übersteigen. entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine
Selbstbeteiligung vereinbart haben. Bei einer Glas-
Ein vorhandener Restwert wird abgezogen. reparatur in einer von uns anerkannten Werkstatt
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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verzichten wir auf den Abzug einer vereinbarten A.2.18 Was ist nicht versichert?
Selbstbeteiligung
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.2.15 Was wir nicht ersetzen
A.2.18.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
A.2.15.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserun- Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger
gen und Verschleißreparaturen sowie Minderung an Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf,
Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit. unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhal-
Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie tens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt
Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, nicht, wenn Sie
Kühlflüssigkeit), Zulassungskosten, Überführungs-
kosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder - den Diebstahl des Fahrzeugs ermöglichen oder
Kosten eines Mietfahrzeugs.
- den Versicherungsfall infolge des Genusses al-
Rest- und Altteile koholischer Getränke oder anderer berau-
schender Mittel herbeiführen.
A.2.15.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug
verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräuße- Rennen
rungswert auf die Entschädigung angerechnet.
A.2.18.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
A.2.16 Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung, bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ent-
Abtretung stehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge-
schwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazuge-
hörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein
A.2.16.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der
Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf
Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese
Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
innerhalb von zwei Wochen.
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt
(z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristen-
A.2.16.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt
fahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für
sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht in-
Fahrsicherheitstrainings.
nerhalb eines Monats nach Eingang der Schaden-
meldung feststellen, können Sie einen angemesse-
Reifenschäden
nen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen.
A.2.18.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte
A.2.16.3 Im Falle einer vereinbarten Neupreisentschädigung
oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht
nach A.2.9 zahlen wir den über den Wiederbeschaf-
jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses
fungswert hinausgehenden Betrag erst, wenn si-
beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig
chergestellt ist, dass die Entschädigung innerhalb
andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fal-
von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädi-
lende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug ver-
gung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Er-
ursacht hat.
werb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Ein
Anspruch auf Verzinsung der Entschädigung be-
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maß-
steht in diesem Fall nach Ablauf von einem Monat
nahmen der Staatsgewalt
ab Nachweis der Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung.
A.2.18.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen
A.2.16.4 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst
oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar
abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus
oder mittelbar verursacht werden.
diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frü-
hestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang
Schäden durch Kernenergie
der schriftlichen Schadenanzeige.
A.2.18.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
A.2.16.5 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie
durch Kernenergie.
vor der endgültigen Feststellung ohne unsere aus-
drückliche Genehmigung weder abtreten noch ver-
pfänden. A.2.19 Meinungsverschiedenheit über die Scha-
denhöhe (Sachverständigenverfahren)
A.2.17 Können wir unsere Leistung zurückfordern,
wenn Sie nicht selbst gefahren sind? A.2.19.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des
Schadens einschließlich der Feststellung des Wie-
derbeschaffungswerts oder über den Umfang der
Fährt eine andere Person berechtigterweise das
erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein
Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis,
Sachverständigenausschuss.
fordern wir von dieser Person unsere Leistungen
nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das
A.2.19.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen
Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich
Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir
herbeigeführt hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des
innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung kei-
Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft,
nen Sachverständigen benennen, wird dieser von
fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob
dem jeweils Anderen bestimmt.
fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zu-
rück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung.
A.2.19.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet
ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in
Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem
der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mit-
Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Aus-
versicherte Person, der Mieter oder der Entleiher
schuss nicht über die Person des Obmanns, wird er
einen Schaden herbeiführt.
über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Ent-
scheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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von den beiden Sachverständigen geschätzten Be- Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein
trägen liegen. Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hier-
durch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für
A.2.19.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom
Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwende-
bzw. von Ihnen zu tragen. ten Kleinteile auf 100 EUR.
A.2.19.5 Das Sachverständigenverfahren kann nicht für Abschleppen des Fahrzeugs
Leistungen aus der GAP-Versicherung nach A.2.7.1
bis A.2.7.3 angewandt werden. A.3.5.2 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht
wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für
A.2.20 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich
Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung
Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von und übernehmen die hierdurch entstehenden
mitversicherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.19 ent- Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft
sprechend. sich auf 150 EUR; hierauf werden durch den Einsatz
eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten
angerechnet.
A.3 Autoschutzbrief (mit Kaskoanbindung)
- Hilfe für unterwegs als Service oder Bergen des Fahrzeugs
Kostenerstattung
A.3.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen,
A.3.1 Was ist versichert? sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs ein-
schließlich Gepäck und nicht gewerblich beför-
derter Ladung und übernehmen die hierdurch
Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 entstehenden Kosten.
genannten Schadenereignisse die dazu im Einzel-
nen aufgeführten Leistungen als Service oder er-
Was versteht man unter Panne oder Unfall?
statten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im
Rahmen dieser Bedingungen. A.3.5.4 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Brems-
schaden zu verstehen. Unfall ist ein unmittelbar von
A.3.2 Wer ist versichert? außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das
Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Bei Reisen mit dem im Versicherungsschein be-
zeichneten Fahrzeug sind Sie, der berechtigte Fah- A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder
rer und die berechtigten Insassen versichert. Bei Diebstahl ab 50 km Entfernung
sonstigen Reisen besteht Versicherungsschutz für
Sie, Ihren in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Ehe-/Lebenspartner sowie die minderjährigen Kin- Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs an
der. einem Ort, der mindestens 50 km von Ihrem stän-
digen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbrin-
Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten gen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das
sinngemäß für die versicherten Personen. Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf
folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden
kann oder es gestohlen worden ist:
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge
Weiter- oder Rückfahrt
Versicherte Fahrzeuge sind:
A.3.6.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
- PKW (Anhang 6 Nr. 13)
a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem
- Krafträder (Anhang 6 Nr. 6) ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
- Campingfahrzeuge/Wohnmobile bis 4 t zulässi- b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort,
ges Gesamtgewicht (Anhang 6 Nr. 1) jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbe-
reichs nach A.3.4 und
sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder
Bootsanhänger. c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen
Wohnsitz in Deutschland, oder
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungs-
schutz? d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen
Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort,
Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungs- wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht
schutz in den geografischen Grenzen Europas so- worden ist.
wie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel-
tungsbereich der Europäischen Union gehören, so- Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen
weit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur
Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer
A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse
oder der Liegewagenkosten oder die Kosten eines
Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Linienfluges der Economy-Klasse jeweils ein-
Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, schließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene
erbringen wir folgende Leistungen: Taxifahrten bis zu 40 EUR.
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft Übernachtung bei Fahrzeugausfall
A.3.5.1 Wir sorgen für die Wiederherstellung der A.3.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen Krankenrücktransport
die Kosten für höchstens drei Übernachtungen.
Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1 Müssen Sie infolge Erkrankung an Ihren ständigen
A.3.6.1, Mietwagen nach A.3.6.3 oder Fahrzeug- Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir
transport bei Panne oder Unfall bei einer Auslands- für die Durchführung des Rücktransports und über-
reise nach A.3.8.1 b) in Anspruch nehmen, zahlen nehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des
wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Rücktransports müssen medizinisch notwendig
Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die
besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungs- Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder
kosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben
60 EUR je Übernachtung und Person. ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rück-
transport entstehenden, durch die Erkrankung
Mietwagen bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens
für drei Übernachtungen bis zu je 60 EUR pro
A.3.6.3 Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzu- Person.
mieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung
Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 die Kosten des Rückholung von Kindern
Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahr-
bereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für A.3.7.2 Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren infolge
sieben Tage und höchstens 50 EUR je Tag. Ihrer Erkrankung oder Ihres Todes weder von Ihnen
noch von einem anderen Familienangehörigen be-
Hilfe bei der Werkstattsuche treut werden, sorgen wir für deren Abholung und
Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem stän-
A.3.6.4 Muss das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert digen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch
werden, sind wir bei der Suche nach einer Werkstatt entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei bei einer
behilflich. Für die Leistung der Werkstatt einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern
übernehmen wir keine Haftung. bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größe-
ren Entfernungen die Bahnkosten 1. Klasse oder die
Pick-up-Service Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlä-
gen oder die Kosten eines Linienfluges der
A.3.6.5 Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall im Economy-Klasse sowie die Kosten für nachge-
Ausland oder in dessen Nähe nicht innerhalb von wiesene Taxifahrten bis zu 40 EUR.
drei Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden
und übersteigen die voraussichtlichen Reparatur- Kosten für Krankenbesuch
kosten nicht den Betrag, der für den Kauf eines
gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges aufge- A.3.7.3 Halten Sie sich infolge Erkrankung länger als zwei
wandt werden muss, vermitteln und bezahlen wir Wochen in einem Krankenhaus auf, erstatten wir
eine Transportmöglichkeit, um die berechtigten die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche
Insassen zusammen mit dem Fahrzeug zu Ihrem durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von
Wohnsitz zurückzubringen (Pick-up-Service). Bei 500 EUR.
Inanspruchnahme des Pick-up-Service entfallen die
Leistungen Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 und Fahrzeugabholung
Mietwagen nach A.3.6.3.
A.3.7.4 Kann das Fahrzeug infolge einer länger als drei
Fahrzeugunterstellung Tage andauernden Erkrankung oder infolge des
Todes des Fahrers weder von diesem noch von
A.3.6.6 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir
Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereit- für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem
schaft oder bis zur Durchführung des Transports in ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch
einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Ver-
Ihnen hierbei behilflich und übernehmen die hier- bringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis
durch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für 0,50 EUR je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz
zwei Wochen. und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in
jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten
Fahrzeugschlüsselservice Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall
bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens
A.3.6.7 Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel helfen wir bei der für drei Übernachtungen bis zu je 60 EUR pro
Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernehmen Person.
die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel. Die
Kosten der Ersatzschlüssel zahlen wir nicht. Reiserückrufservice
A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung, Tod oder A.3.7.5 Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines
Notlagen auf einer Reise ab 50 km Ihnen nahen Verwandten oder infolge einer erheb-
lichen Schädigung Ihres Vermögens Ihr Rückruf von
Entfernung
einer Reise durch Rundfunk als notwendig, werden
die erforderlichen Maßnahmen von uns in die Wege
Im Falle Ihres Todes oder einer unvorhersehbaren geleitet und die hierdurch entstandenen Kosten
Erkrankung auf einer Reise an einem Ort, der min- übernommen.
destens 50 km von Ihrem ständigen Wohnsitz in
Deutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfol- Benachrichtigungsservice
gend genannten Leistungen. Als unvorhersehbar
gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits in- A.3.7.6 Geraten Sie auf einer Reise in eine schwierige Not-
nerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der lage (z. B. Erkrankung, Verhaftung, Diebstahl),
Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) auf- übermitteln wir auf Wunsch Nachrichten an Ihnen
getreten ist. nahe stehende Personen und übernehmen die
dadurch entstehenden Übermittlungskosten.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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Was versteht man unter einer Reise? vermeiden, übernehmen wir die Verschrot-
tungskosten.
A.3.7.7 Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen
Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend A.3.8.3 Service und Kostenübernahme bei Verlust
sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der
Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich ge- Ersatz von Reisedokumenten im Ausland
meldet sind und sich überwiegend aufhalten.
a) Verlieren Sie auf einer Reise im Ausland ein
A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer hierfür benötigtes Dokument, sind wir bei der
Auslandsreise Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen
die hierbei anfallenden Gebühren.
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland
(Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland), Ersatz von Zahlungsmitteln im Ausland
der mindestens 50 km von Ihrem ständigen Wohn-
sitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zu- b) Geraten Sie auf einer Reise im Ausland infolge
sätzlich folgende Leistungen: des Verlusts von Zahlungsmitteln in eine Notla-
ge, stellen wir die Verbindung zu Ihrer Haus-
A.3.8.1 Bei Panne und Unfall: bank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Haus-
bank nicht binnen 24 Stunden nachdem der
Ersatzteilversand Schadenmeldung folgenden Werktag möglich,
können Sie ein Darlehen von uns bis zu
a) Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der 1.500 EUR in Anspruch nehmen.
Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem
ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe A.3.8.4 Service und Kostenübernahme bei Krankheit, Tod
nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass und in Notlagen
Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhal-
ten, und übernehmen alle entstehenden Vermittlung ärztlicher Betreuung
Versandkosten.
a) Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, in-
Fahrzeugtransport formieren wir Sie auf Anfrage über die Möglich-
keiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit
b) Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem
einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder
entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rück- Krankenhaus her und tragen die hierdurch ent-
transportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn stehenden Kosten.
- das Fahrzeug an einem ausländischen Arzneimittelversand
Schadenort oder in dessen Nähe nicht
innerhalb von drei Werktagen fahrbereit b) Sind Sie zur Aufrechterhaltung oder Wiederher-
gemacht werden kann und stellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel, die an Ihrem Aufent-
- die voraussichtlichen Reparaturkosten haltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich
nicht höher sind als der Kaufpreis für ein sind und für die es auch dort kein Ersatzpräpa-
gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. rat gibt, dringend angewiesen, sorgen wir nach
Abstimmung mit Ihrem Hausarzt für die Zusen-
Fahrzeugverzollung und verschrottung dung und tragen die hierdurch entstehenden
Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhr-
c) Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder beschränkungen bestehen. Wir erstatten Kos-
Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen ten für eine eventuell notwendige Abholung
wir bei der Verzollung und übernehmen die des Arzneimittels sowie dessen Verzollung.
hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit
Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Im Todesfall
Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten,
um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen c) Im Fall Ihres Todes auf einer Reise im Ausland
wir die Verschrottungskosten. sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehö-
rigen für die Bestattung im Ausland oder für die
A.3.8.2 Bei Fahrzeugdiebstahl: Überführung nach Deutschland und überneh-
men die Kosten. Diese Leistung gilt nicht bei
Fahrzeugunterstellung Tod einer mitversicherten Person.
a) Wird das gestohlene Fahrzeug nach dem Dieb- Kostenerstattung bei Reiseabbruch
stahl im Ausland wieder aufgefunden und muss
es bis zur Durchführung des Rücktransports d) Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Aus-
oder der Verzollung bzw. Verschrottung unter- landsreise infolge Todes oder schwerer Erkran-
gestellt werden, übernehmen wir die hierdurch kung eines Mitreisenden oder eines nahen
entstehenden Kosten, jedoch höchstens für Verwandten bzw. wegen einer erheblichen
zwei Wochen. Schädigung seines Vermögens nicht oder nur
zu einem anderen als dem ursprünglich vorge-
Fahrzeugverzollung und verschrottung sehenen Zeitpunkt zuzumuten, übernehmen wir
die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten
b) Muss das Fahrzeug nach einem Diebstahl im Rückreise entstehenden Fahrtkosten bis zu
Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Ver- 2.500 EUR.
zollung und übernehmen die hierbei anfallen-
den Verfahrensgebühren mit Ausnahme des
Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie
Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010
A.3.8.5 Sonstige Hilfeleistungen Zahlung abziehen.
Telefongespräche mit dem Versicherer A.3.10.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der
endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückli-
a) Für Telefongespräche, die Sie oder ein berech- che Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.
tigter Insasse anlässlich einer erstattungs-
pflichtigen Schutzbriefleistung im Ausland von A.3.11 Verpflichtung Dritter
dort mit uns führen, erstatten wir die Kosten bis
insgesamt 25 EUR. A.3.11.1 Soweit im Schadensfall ein Dritter Ihnen gegenüber
aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft
Weitere Hilfeleistung in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur
Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unse-
b) Geraten Sie in eine besondere Notlage, die in ren Leistungsverpflichtungen vor.
anderen Bestimmungen nicht geregelt ist, zu
deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um er- A.3.11.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis aller-
hebliche Nachteile für Ihre Gesundheit oder Ihr dings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber
Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die abweichend von A.3.11.1 zur Vorleistung
erforderlichen Maßnahmen und übernehmen verpflichtet.
die hierdurch entstehenden Kosten bis zu
250 EUR. Kosten im Zusammenhang mit der A.4 Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassen
Nicht- und Schlechterfüllung von Verträgen, die
von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wie- verletzt oder getötet werden
derbeschaffungs- und Reparaturkosten erstat-
ten wir nicht. A.4.1 Was ist versichert?
A.3.9 Was ist nicht versichert? A.4.1.1 Stößt Ihnen oder einer anderen in der Kfz-Unfall-
versicherung versicherten Person ein Unfall zu, der
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ge-
brauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbun-
A.3.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die den Anhängers steht (z. B. Fahren, Ein- und Aus-
Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger steigen, Be- und Entladen), erbringen wir unter den
Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, nachstehend genannten Voraussetzungen die ver-
unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhal- einbarten Versicherungsleistungen.
tens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt
nicht, wenn Sie A.4.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person
durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wir-
- den Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig kendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine
ermöglichen oder Gesundheitsschädigung erleidet.
- den Versicherungsfall infolge des Genusses al- A.4.1.3 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraft-
koholischer Getränke oder anderer berau- anstrengung an den Gliedmaßen oder der Wirbel-
schender Mittel herbeiführen. säule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Seh-
nen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen
Rennen werden.
A.3.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die A.4.2 Wer ist versichert?
bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ent-
stehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchst- Pauschalsystem
geschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus A.4.2.1 Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschal-
besteht kein Versicherungsschutz für jegliche system sind die jeweiligen berechtigten Insassen
Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn des Fahrzeugs versichert.
es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht
Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht sich die Versicherungssumme um 50 % und teilt
jedoch für Fahrsicherheitstrainings. sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhän-
gig davon, ob diese zu Schaden kommen.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und
Staatsgewalt Platzsystem
A.3.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die A.4.2.2 Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Platzsys-
durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen tem sind die im Versicherungsschein bezeichneten
oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar Plätze oder eine bestimmte Anzahl von berechtig-
oder mittelbar verursacht werden. ten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenom-
men sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und
Schäden durch Kernenergie Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrau-
chen. Befinden sich in dem Fahrzeug mehr berech-
A.3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden tigte Insassen als Plätze oder Personen im Ver-
durch Kernenergie. sicherungsschein angegeben, verringert sich die
Versicherungssumme für den einzelnen Insassen
A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, entsprechend.
Abtretung
Was versteht man unter berechtigten Insassen?
A.3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten
erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten A.4.2.3 Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und
aufwenden müssen, können wir diese von unserer alle weiteren Insassen), die sich mit Wissen und
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeein-
versicherten Fahrzeug befinden oder in ursächli- trächtigung gilt der entsprechende Teil des je-
chem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim weiligen Prozentsatzes.
Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden.
b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane be-
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungs- misst sich der Invaliditätsgrad danach, inwie-
schutz? weit die normale körperliche oder geistige Leis-
tungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist.
Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versiche- Dabei sind ausschließlich medizinische Ge-
rungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sichtspunkte zu berücksichtigen.
sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum
Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. c) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorga-
ne oder deren Funktionen bereits vor dem Un-
fall beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz- die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach a)
Unfallversicherung? und b) zu bemessen.
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, d) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane
welche der nachstehenden Leistungen mit welchen durch den Unfall beeinträchtigt, werden die
Versicherungssummen vereinbart sind. nach a) bis c) ermittelten Invaliditätsgrade zu-
sammengerechnet. Mehr als 100 % werden je-
A.4.5 Leistung bei Invalidität doch nicht berücksichtigt.
Voraussetzungen e) Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder
Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
A.4.5.1 Invalidität liegt vor, wenn oder, gleichgültig aus welcher Ursache, später
als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein An-
- die versicherte Person durch den Unfall auf spruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leis-
Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leis- ten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf-
tungsfähigkeit beeinträchtigt ist, grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewe-
sen wäre.
- die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem
Unfall eingetreten ist und A.4.6 Leistung bei Tod
- die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach Voraussetzung
dem Unfall ärztlich festgestellt und von Ihnen
bei uns geltend gemacht worden ist. A.4.6.1 Voraussetzung für die Todesfallleistung ist, dass
die versicherte Person infolge des Unfalls innerhalb
Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, eines Jahres gestorben ist.
wenn die versicherte Person unfallbedingt
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. Höhe der Leistung
Art der Leistung A.4.6.2 Wir zahlen die für den Todesfall versicherte Summe.
A.4.5.2 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbe- A.4.7 Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit an-
trag.
gelegtem Sicherheitsgurt
Berechnung der Leistung
Voraussetzung
A.4.5.3 Grundlage für die Berechnung der Leistung sind die
Versicherungssumme und der Grad der unfallbe- A.4.7.1 Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass ein
dingten Invalidität. berechtigter Insasse eines PKW, Mietwagens,
Selbstfahrervermiet-PKW oder eines Taxis, der ei-
a) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit nen Sicherheitsgurt angelegt hat, einen Unfall er-
eines der nachstehend genannten Körperteile leidet, welcher aus medizinischen Gründen eine
und Sinnesorgane gelten ausschließlich die fol- vollstationäre Heilbehandlung von mehr als zwei
genden Invaliditätsgrade: Kalendertagen zur Folge hat.
Arm 70 % A.4.7.2 Aufenthalte in Sanatorien, Erholungsheimen und
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Kuranstalten gelten nicht als Krankenhausaufent-
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % halte
Hand 55 %
Daumen 20 % Höhe und Dauer
Zeigefinger 10 %
anderer Finger 5% A.4.7.3 Wir leisten ab dem 3. Kalendertag des Kranken-
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % hausaufenthaltes. Aufnahme- und Entlassungstag
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % werden je als ein Kalendertag gerechnet. Das Kran-
Bein bis unterhalb des Knies 50 % kenhaustagegeld beträgt je Kalendertag der statio-
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % nären Behandlung 1/3 der für den Fall dauern-
Fuß 40 % der Unfallfolgen und den Fall des Todes vereinbar-
große Zehe 5% ten Versicherungssummen. Es ist jedoch auf höchs-
andere Zehe 2% tens 50 EUR je Person und Kalendertag begrenzt
Auge 50 % und wird längstens für ein Jahr vom Unfalltag an
Gehör auf einem Ohr 30 % gerechnet gezahlt.
Geruchssinn 10 %
Geschmackssinn 5%
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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A.4.8 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall - von Ihnen innerhalb eines Monats ab Zugang
bestehende Krankheiten oder Gebrechen? dieser Erklärung ausgeübt werden.
A.4.8.1 Wir leisten nur für Unfallfolgen. Haben Krankheiten Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Inva-
oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis liditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist
verursachten Gesundheitsschädigung oder deren der Mehrbeitrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Folgen mitgewirkt, mindert sich entsprechend dem
Anteil der Krankheit oder des Gebrechens Leistung für eine mitversicherte Person
- im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des In- A.4.9.7 Sie können die Auszahlung der auf eine mitversi-
validitätsgrads, cherte Person entfallenden Versicherungssumme
an sich nur mit deren Zustimmung verlangen.
- im Todesfall sowie in allen anderen Fällen die
Leistung. Abtretung
A.4.8.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, A.4.9.8 Ihren Anspruch auf die Leistung können Sie vor der
unterbleibt die Minderung. endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückli-
che Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.
A.4.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung
A.4.10 Was ist nicht versichert?
Prüfung Ihres Anspruchs
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.4.9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim
Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - A.4.10.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen An- Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger
spruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf,
Zugang folgender Unterlagen: unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhal-
tens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfol- nicht, wenn Sie
gen,
- den Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig
- beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nach- ermöglichen oder
weis über den Abschluss des Heilverfahrens,
soweit er für die Bemessung der Invalidität - den Versicherungsfall infolge des Genusses al-
notwendig ist. koholischer Getränke oder anderer berau-
schender Mittel herbeiführen.
A.4.9.2 Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung
des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen Straftat
wir
A.4.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die
- bei Invalidität bis zu 1 der versicherten der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie
Summe, vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.
- bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Kran- Geistes- oder Bewusstseinsstörungen/Trunkenheit
kenhaustagegeldsatz.
A.4.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen der
Fälligkeit der Leistung versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst-
seinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit
A.4.9.3 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische
mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen wir Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen
innerhalb von zwei Wochen. Körper der versicherten Person ergreifen
Vorschüsse Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese
Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis
A.4.9.4 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde verursacht sind, die unter diesen Vertrag oder unter
nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemesse- eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene
ne Vorschüsse. Kfz-Unfallversicherung fällt.
A.4.9.5 Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invali- Rennen
ditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Un-
fall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfall- A.4.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
summe beansprucht werden. bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ent-
stehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchst-
Neubemessung des Grades der Invalidität geschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus
A.4.9.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität besteht kein Versicherungsschutz für jegliche
jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Un- Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn
fall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kin- es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
dern bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres ver- ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten,
längert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Die- Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht
ses Recht muss jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
- von uns zusammen mit unserer Erklärung über
die Anerkennung unserer Leistungspflicht nach
A.4.9.1,
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maß- Begründete und unbegründete Ansprüche
nahmen der Staatsgewalt
A.5.1.2 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadenge-
A.4.10.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die setz begründet, leisten wir Ersatz in Geld.
durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen
oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar A.5.1.3 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadenge-
oder mittelbar verursacht werden. setz unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kos-
ten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Hö-
Kernenergie he nach unbegründet sind.
A.4.10.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden Regulierungsvollmacht
durch Kernenergie.
A.5.1.4 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung
Bandscheiben, innere Blutungen des Schadens oder der Abwehr unberechtigter In-
anspruchnahme durch die Behörde oder einem
A.4.10.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Er-
Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Or- klärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens
ganen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall
besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit
unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis ist. gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- oder Prozess-
führung bevollmächtigt. Wir führen das Verwal-
Infektionen tungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Na-
men auf unsere Kosten.
A.4.10.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen.
Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch A.5.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger
durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder Abschnitt A.1.2 gilt entsprechend.
später in den Körper gelangen. Bei anderen Infekti-
onen besteht Versicherungsschutz, wenn die A.5.3 Versicherungssumme, Höchstzahlung und
Krankheitserreger durch ein versichertes Unfaller-
eignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder
Selbstbeteiligung
Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder
später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die Versicherungssumme, Höchstzahlung
durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht
Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen A.5.3.1 Die Versicherungssumme sowie die Höchstleistung
durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfaller- je Kalenderjahr für Umweltschäden entnehmen Sie
eignis veranlasst waren. bitte Abschnitt A.1.3.2.
Psychische Reaktionen A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungs-
schutz?
A.4.10.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften
Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch Geltungsbereich
wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Versicherungsschutz gemäß A.5.1 besteht außer-
Bauch- und Unterleibsbrüche halb des Anwendungsbereichs des UschadG auch in
den Ländern des Europäischen Wirtschaftraums
A.4.10.10 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie
Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung
jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen
fallende gewaltsame, von außen kommende Einwir- nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese An-
kung entstanden sind. sprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht über-
schreiten.
A.5 Kfz-Umweltschadenversicherung für
öffentlich-rechtliche Ansprüche nach A.5.5 Was ist nicht versichert?
dem Umweltschadengesetz
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.5.1 Was ist versichert? A.5.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschä- Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf,
digt unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhal-
tens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt
A.5.1.1 Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprü- nicht, wenn Sie
chen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem
Umweltschadengesetz (USchadG) frei, die durch ei- - den Diebstahl des Fahrzeugs ermöglichen oder
nen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und un-
fallartige Störung des bestimmungsgemäßen - den Versicherungsfall infolge des Genusses al-
Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verur- koholischer Getränke oder anderer berauschen-
sacht worden sind. Ausgenommen vom Versiche- der Mittel herbeiführen.
rungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Beste-
hen des Umweltschadengesetzes bereits aufgrund Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom-
gesetzliche Haftpflichtbestimmungen des Privat- mene Umweltschäden
rechts gegen Sie geltend gemacht werden können.
Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über A.5.5.2 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebs-
die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. bedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste- rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.4.1. bis
hen. C.4.3.
Ausbringungsschäden B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz
A.5.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung,
In Ausnahme zu B.1 und C.3.1 haben Sie nach fol-
Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
genden Bestimmungen vorläufigen Versicherungs-
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
schutz:
Dünge oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resul-
tieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzli-
Kfz-Haftpflichtversicherung
che und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig
und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese
B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung
Stoffe durch Niederschläge plötzlich abge-
aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versi-
schwemmt werden oder in andere Grundstücke ab-
cherungsbestätigung die Versicherungsbestäti-
driften.
gungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflicht-
versicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem
dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem
Umweltschutz dienen
Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der
A.5.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch be- Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das
Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der
wusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen
vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbar-
oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen
ten Zeitpunkt.
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
entstehen.
Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Umwelt-
schadenversicherung
Vertragliche Ansprüche
B.2.2 In der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und
A.5.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund
Umweltschadenversicherung haben Sie nur vorläu-
vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre
figen Versicherungsschutz, wenn wir dies ausdrück-
gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
lich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz be-
ginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Rennen
Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versi-
A.5.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
cherungsschutz
bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ent-
stehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchst-
B.2.3 Sobald Sie den Versicherungsschein erhalten ha-
geschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
ben, geht der vorläufige in den endgültigen Versi-
dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus
cherungsschutz über.
besteht kein Versicherungsschutz für jegliche
Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn
Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versiche-
es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
rungsschutzes
ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Tou-
ristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch
B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rück-
für Fahrsicherheitstrainings.
wirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert ange-
nommen haben und Sie den im Versicherungs-
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maß-
schein genannten ersten oder einmaligen Beitrag
nahmen der Staatsgewalt
nicht unverzüglich (d. h. innerhalb von 14 Tagen)
nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt ha-
A.5.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
ben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versi-
durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen
cherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht
oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar
rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
oder mittelbar verursacht werden.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Schäden durch Kernenergie
B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versi-
A.5.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
cherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere
durch Kernenergie.
Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen
ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
B Beginn des Vertrags und
Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
vorläufiger Versicherungs- durch Widerruf
schutz B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8
Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige
Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Wider-
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustan-
rufserklärung bei uns.
de, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig
geschieht dies durch Zugang des Versicherungs-
Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
scheins.
B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungs-
B.1 Wann beginnt der Versicherungs- schutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit
schutz? entsprechenden Teil des Beitrags.
Der Versicherungsschutz beginnt erst zu dem in
Ihrem Versicherungsschein genannten Zeitpunkt.
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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der obigen Staffel.
C Beitragszahlung
Saisonkennzeichen
C.1 Zahlungsweise C.2.3 Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen
ist die Dauer des Versicherungsschutzes während
Zahlungsweise der Saison Berechnungsgrundlage.
C.1.1 Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie Kurzzeitkennzeichen
entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise
(monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jähr- C.2.4 Versichern Sie ein Kraftfahrzeug, das mit einem
lich) bezahlen. Die Zahlungsweise ist die Versiche- amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen zur
rungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsge- einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Über-
setz. Welche Zahlungsweise Sie mit uns vereinbart führungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zuge-
haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein ent- lassen ist, berechnen wir Ihnen einen Einmalbeitrag
nehmen. in Höhe von 2 % des Tarifbeitrages (100 %), min-
destens jedoch in Höhe von 92,00 EUR. Bei länge-
monatliche Zahlungsweise rer Dauer wird für jeden angefangenen 5-Tageszeit-
raum ein weiterer Beitrag von 2 % fällig. Versichern
C.1.2 Eine monatliche Zahlungsweise ist nur möglich, Sie unmittelbar im Anschluss an die Probe- oder
wenn Sie uns ermächtigen, die Beiträge im Rahmen Überführungsfahrt dieses Fahrzeug mit einem
des Lastschriftverfahrens (vgl. C.3.1) von Ihrem ständigen amtlichen Kennzeichen bei uns, bezie-
Konto abzubuchen. Kann eine Monatsrate nicht ab- hen wir den Vertrag für das Kurzzeitkennzeichen
gebucht werden, wird der vierteljährliche Beitrag hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den
fällig. Die Zahlungsweise stellen wir entsprechend neu abgeschlossenen Vertrag mit ein.
um.
Vorübergehende Erweiterungen des Versicherungs-
C.1.3 Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen schutzes
kann nur die jährliche Zahlungsweise vereinbart
werden. C.2.5 Bei vorübergehender Erweiterung des Versiche-
rungsschutzes und bei vorübergehender Änderung
Mindestbeiträge der Verwendung des Fahrzeugs berechnen wir den
Beitrag nach C.2.1.
C.1.4 Der Mindestbeitrag bei halb- oder vierteljährlicher
Zahlungsweise beträgt 30 EUR. Sie können diese Individuelle Tarifierungsmerkmale in der Kaskover-
Zahlungsweisen nur mit uns vereinbaren, wenn der sicherung
Mindestbeitrag erreicht wird.
C.2.6 Schließen Sie für einen Zeitraum, der von vornher-
Ausfuhrkennzeichen ein weniger als ein Jahr beträgt, eine Kaskoversi-
cherung in den Vertrag ein, berücksichtigen wir bei
C.1.5 Versichern Sie ein Fahrzeug, das mit einem Aus- der Beitragsberechnung nicht die individuellen Ta-
fuhrkennzeichen zugelassen werden soll, müssen rifierungsmerkmale nach Anhang 2.
Sie den Beitrag sofort bei Vertragsschluss bezah-
len. Mindestbeitrag
C.2 Beitrag bei kurzfristigen Verträgen C.2.7 Der Mindestbeitrag für kurzfristige Verträge beträgt
30 EUR.
Kurztarif
C.3 Lastschriftverfahren
C.2.1 Endet der Vertrag innerhalb der ersten zwölf Mona-
te, berechnen wir, wenn nicht etwas anderes be- Lastschriftverfahren
stimmt ist, den Beitrag wie folgt:
C.3.1 Haben wir mit Ihnen zur Einziehung des Beitrags
Bis zu 1 Monat 15 % das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie
Bis zu 2 Monaten 25 % zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
Bis zu 3 Monaten 30 % ausreichende Deckung auf Ihrem Konto sorgen.
Bis zu 4 Monaten 40 % Können wir trotz wiederholtem Einziehungsversuch
Bis zu 5 Monaten 50 % den Beitrag nicht einziehen und haben Sie dies zu
Bis zu 6 Monaten 60 % vertreten, werden wir Sie in Textform darauf hin-
Bis zu 7 Monaten 70 % weisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehen-
Bis zu 8 Monaten 75 % den Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu
Bis zu 9 Monaten 80 % übermitteln. Durch Banken erhobene Bearbei-
Bis zu 10 Monaten 90 % tungsgebühren für fehlgeschlagene Lastschriftein-
Über 10 Monate den vollen Jahresbeitrag. zugsversuche können wir Ihnen in Rechnung stel-
len.
Unterjähriger Vertragsbeginn
C.4 Zahlung des ersten oder einmaligen
C.2.2 Die Berechnung nach C.2.1 gilt nicht, wenn die Beitrags
Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr be-
trägt, weil der Vertrag nicht am 01.01. eines Kalen-
derjahres beginnt. In diesem Fall berechnen wir den Rechtzeitige Zahlung
Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten Versi-
cherungsschutzes. C.4.1 Den ersten oder einmaligen Beitrag müssen Sie
unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufs-
Beenden Sie einen solchen Vertrag durch Kündi- rechts unverzüglich (d. h. innerhalb von 14 Tagen)
gung zum Ablauf, berechnen wir den Beitrag nach nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010
cherungsschein angegebenen Versicherungsbe- C.6 Nachhaftung in der Kfz-
ginns zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Haftpflichtversicherung
Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, müssen
Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüg-
lich nach Vertragsschluss zahlen. Zahlen Sie nicht Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung
unverzüglich zu den in Satz 1 und Satz 2 genannten aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsge-
Zeitpunkten, beginnt der Versicherungsschutz erst, setz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung
nachdem Sie die Zahlung bewirkt haben. des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflich-
tet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Ab-
oder den mit uns getroffenen Vereinbarungen ab, satz 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unbe-
müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rührt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten
frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- Versicherungssummen die in Deutschland gelten-
rungsscheins zahlen. den Mindestversicherungssummen.
Nicht rechtzeitige Zahlung C.7 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahr-
zeugwechsel
C.4.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versi-
cherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspä- Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versi-
tete Zahlung nicht zu vertreten. Zahlen Sie nach- cherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns
(Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Ver-
träglich, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
der Zahlung. trag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder
einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Rege-
Rücktritt lungen zum Folgebeitrag nach C.5.2 bis C.5.4 an.
Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwir-
C.4.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, kenden Wegfall des vorläufigen Versicherungs-
schutzes nach B.2.4. Dafür müssen folgende Vor-
solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt
ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung aussetzungen gegeben sein:
nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt kön-
nen wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. - Zwischen dem Ende der Versicherung des bis-
herigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versi-
Diese wird nach C.2.1 berechnet und beträgt höchs-
tens 40 % des Jahresbeitrags. cherung des anderen Fahrzeugs sind nicht
mehr als sechs Monate vergangen,
C.5 Zahlung des Folgebeitrags - Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahr-
zeuge sind gleich.
Rechtzeitige Zahlung
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen
C.5.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Ge-
oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeit- schäftsgebühr entsprechend C.4.3 verlangen.
punkt fällig und zu zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung D Welche Pflichten haben Sie
C.5.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig,
beim Gebrauch des Fahr-
fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zu- zeugs?
züglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen)
innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Auf-
forderung zu zahlen. D.1 Bei allen Versicherungsarten
C.5.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwö-
chigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeit- Vereinbarter Verwendungszweck
punkt diese Beiträge noch nicht bezahlt, haben Sie
keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur D.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsver-
Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zah- trag angegebenen Zweck verwendet werden (siehe
lung nicht zu vertreten haben. Tabelle in Anhang 6 zur Begriffsbestimmung für Art
und Verwendung des Fahrzeugs).
C.5.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beiträge nach Ab-
lauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Ver- Berechtigter Fahrer
zug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Wir können die Kündigung bereits mit D.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten
Bestimmung der Zahlungsfrist aussprechen, so Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
dass diese nach Ablauf der Frist wirksam wird. Ha- wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü-
ben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung gungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen
ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs
wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahr-
der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen. zeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
wird.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf
der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zah- Fahren mit Fahrerlaubnis
lung eintreten, haben Sie keinen Versicherungs-
schutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für D.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung. öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor-
derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dür-
fen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahr-
zeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der
nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Seite 25 von 56
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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D.3.2 Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung ver-
Begleitetes Fahren mit 17 pflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den
Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang
D.1.4 Wird das Fahrzeug durch 17jährige Personen ge- unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt
fahren (begleitetes Fahren), darf dies nur in Beglei- nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
tung einer der namentlich in der Prüfbescheinigung
genannten Begleitpersonen erfolgen. Außerdem Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-
darf der 17jährige Fahrer das Fahrzeug nicht füh- Haftpflichtversicherung
ren, wenn die Begleitperson durch den Genuss al-
koholischer Getränke oder andere berauschende D.3.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus
Mittel ihre Aufgabe nicht wahrnehmen kann. Die D.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungs-
Pflicht gilt in der Kfz-Haftpflicht-, der Kasko-, der kürzung Ihnen und den mitversicherten Personen
Kfz-Unfall- sowie der Kfz-Umweltschaden- gegenüber auf den Betrag von höchstens je
versicherung und beim Kfz-Schutzbrief. 5.000 EUR beschränkt. 1 Außerdem gelten anstelle
der vereinbarten Versicherungssummen die in
D.2 Zusätzlich in der Kfz- Deutschland geltenden Mindestversicherungs-
Haftpflichtversicherung und Kfz- summen.
Umweltschadenversicherung Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen
einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung
Alkohol und andere berauschende Mittel (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig
oder teilweise leistungsfrei sind.
D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der
Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere D.3.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch
berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahr- eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind
zeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung
Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses frei.
nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch al-
koholische Getränke oder andere berauschende
Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu E Welche Pflichten haben Sie
führen. im Schadensfall?
Hinweis: Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief- und
Kfz-Unfallversicherung besteht für solche Fahrten E.1 Generelle Pflichten
nach A.2.18.1, A.3.9.1, A.4.10.3 kein oder einge-
schränkter Versicherungsschutz.
Anzeigepflicht
Nicht genehmigte Rennen
E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis,
D.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen das zu einer Leistung durch uns führen kann, inner-
und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet halb einer Woche anzuzeigen.
werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge-
schwindigkeit ankommt und die behördlich nicht Haben Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei
genehmigt sind. unserer Unfall- und Pannennotrufzentrale gemel-
det, so gilt dies für die gesamte Kfz-Versicherung.
Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrt-
sportliche Veranstaltungen sind vom Versiche- E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder
rungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem
in der Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfall- Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies und
versicherung besteht für Fahrten, bei denen es auf den Fortgang des Verfahrens (z. B. Strafbefehl,
die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch
kommt, nach A.2.18.2, A.3.9.2, A.4.10.4 kein Versi- wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet
cherungsschutz. haben.
D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung die- Aufklärungspflicht
ser Pflichten? E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklä-
rung des Schadenereignisses dienen kann. Dies
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu
den Umständen des Schadenereignisses wahr-
D.3.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 heitsgemäß, vollständig und, sofern dies von uns
geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versiche- verlangt wird, schriftlich beantworten müssen und
rungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahr- den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die er-
lässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in ei- forderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen-
den Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie Sie haben unsere für die Aufklärung des Schaden-
die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, ereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen.
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Schadenminderungspflicht
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Versi-
cherung aus D.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter E.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereig-
oder dem Eigentümer gegenüber nicht von der nisses nach Möglichkeit für die Abwendung und
Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Minderung des Schadens zu sorgen.
Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug
nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten
haben. 1 Gem. § 5 Absatz 3 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchs-
tens auf 5.000 EUR beschränkt werden.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie pflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüg-
zumutbar, zu befolgen. lich anzuzeigen.
E.2 Zusätzlich in der Kfz- E.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief
Haftpflichtversicherung
Einholen unserer Weisung
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
E.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen
E.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit
sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Wo- die Umstände dies gestatten, und zu befolgen, so-
che nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. weit Ihnen dies zumutbar ist.
Anzeige von Kleinschäden Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
E.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich E.4.2 Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über
nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst regulieren die Ursache und Höhe des Schadens und über den
oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Scha- Umfang unserer Leistungspflicht zu gestatten, Ori-
densfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregu- ginalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzu-
lierung nicht gelingt. legen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von
§ 213 Versicherungsvertragsgesetz von der
E.2.3 Gelingt es Ihnen nicht, den Schaden im Rahmen von Schweigepflicht zu entbinden.
E.2.2 selbst zu regulieren, oder ist uns hinsichtlich
des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs E.5 Zusätzlich in der Kfz-
im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Unfallversicherung
Regulierung gemeldet worden, so können Sie uns
bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sich
Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden
der Schaden ereignet hat, den nach E.2.2 nicht ge-
meldeten Schaden nachträglich anzeigen. Schäden,
E.5.1 Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person
die sich im Dezember ereignen, können Sie bis zum
zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsver-
31. Januar des folgenden Jahres nachmelden.
trag Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stun-
den melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obdukti-
E.2.4 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend on durch einen von uns beauftragten Arzt vorneh-
men zu lassen.
gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns
dies unverzüglich anzuzeigen.
Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von
der Schweigepflicht
E.2.5 Sie haben uns die Führung des Rechtsstreits zu
überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Na-
E.5.2 Nach einem Unfall sind Sie verpflichtet,
men einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte ertei-
a) unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen,
len und angeforderte Unterlagen zur Verfügung
stellen müssen.
b) den ärztlichen Anordnungen nachzukommen,
Bei drohendem Fristablauf
c) die Unfallfolgen möglichst zu mindern,
E.2.6 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristab-
d) darauf hinzuwirken, dass von uns angeforderte
lauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie
Berichte und Gutachten alsbald erstellt werden,
gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid
einer Behörde fristgerecht den erforderlichen
e) sich von einem von uns beauftragten Arzt un-
Rechtsbehelf einlegen.
tersuchen zu lassen, wobei wir die notwendigen
Kosten, einschließlich eines Ihnen entstehen-
E.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung den Verdienstausfalls, tragen,
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des f) Ärzte, die Sie - auch aus anderen Anlässen - be-
Fahrzeugs handelt oder untersucht haben, andere Versi-
cherer, Versicherungsträger und Behörden von
E.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicher- der Schweigepflicht im Rahmen von § 213 Ver-
ter Teile sind Sie abweichend von E.1.1 verpflichtet, sicherungsvertragsgesetz zu entbinden und zu
uns dies unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Ih- ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte
re Schadenanzeige muss von Ihnen unterschrieben zu erteilen.
sein.
Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Inva-
Einholen unserer Weisung lidität
E.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des E.5.3 Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Fest-
Fahrzeugs haben Sie unsere Weisungen einzuho- stellung und Geltendmachung der Invalidität nach
len, soweit die Umstände dies gestatten, und diese A.4.5.1.
zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Dies
gilt auch für mitversicherte Teile.
Anzeige bei der Polizei
E.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tier-
schaden den Betrag von 500 EUR, sind Sie ver-
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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E.6 Zusätzlich in der Kfz- verletzung weder für die Feststellung des Versiche-
Umweltschadenversicherung rungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
fang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies
gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungs-
pflichten Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-
Haftpflichtversicherung
E.6.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis,
das zu einer Leistung nach dem USchadG führen E.7.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus
könnte - soweit zumutbar - sofort anzuzeigen, auch E.7.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungs-
wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentra- kürzung Ihnen und den mitversicherten Personen
gungsansprüche erhoben worden sind. gegenüber auf den Betrag von höchstens je
2.500 EUR2 beschränkt.
E.6.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüg-
lich und umfassend zu informieren über E.7.4 Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminde-
rungspflicht nach E.1.3 und E.1.4 vorsätzlich und in
- die Ihnen gemäß § 4 UschadG obliegende In- besonders schwerwiegender Weise verletzt (insbe-
formation an die zuständige Behörde, sondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort,
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermei- unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswid-
dung oder Sanierung eines Umweltschadens rigen Angaben uns gegenüber), erweitert sich die
Ihnen gegenüber, Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der ei- 5.000. EUR3.
nem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-
Umweltschadens, Haftpflichtversicherung
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung, E.7.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, be- einem Anderen dadurch einen rechtswidrigen Ver-
hördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. mögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer
Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermö-
E.6.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung gensvorteils vollständig frei.
und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Wei-
sungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumut- Besonderheiten in der Kfz-Haftpflicht- bzw. Umwelt-
bar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheits- schadenversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
gemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei
der Schadenermittlung und -regulierung zu unter- E.7.6 Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung
stützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht vorsätzlich Ihre Anzeigepflicht nach E.2.1 oder E.2.3
für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, oder Ihre Pflicht nach E.2.4, uns die Führung eines
müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angefor- Rechtsstreits zu überlassen, oder in der Umwelt-
derten Schriftstücke übersenden. schadenversicherung Ihre Informationspflicht nach
E.6.2 oder Ihre Pflichten nach E.6.5 oder E.6.6 und
E.6.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung,
Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzu- die über den Umfang der nach Sach- und Rechtsla-
stimmen. ge geschuldeten Entschädigung erheblich hinaus-
geht, sind wir außerdem von unserer Leistungs-
E.6.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwal- pflicht hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehr-
tungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden beitrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Ver-
müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst letzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, unsere
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei- Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem
sung durch uns bedarf es nicht. der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
E.6.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtli-
chen Verfahren wegen eines Umweltschadens ha- Mindestversicherungssummen
ben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlas-
sen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftra- E.7.7 Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung
gen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie Ihre Pflichten nach E.1 und E.2 gelten anstelle der
müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle er- vereinbarten Versicherungssummen die in
forderlichen Auskünfte erteilen und die angeforder- Deutschland geltenden Mindestversicherungs-
ten Unterlagen zur Verfügung stellen. summen.
E.7 Welche Folgen hat eine Verletzung die-
ser Pflichten?
F Rechte und Pflichten der
mitversicherten Personen
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
E.7.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 geregel- Pflichten mitversicherter Personen
ten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungs-
schutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen
sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung.
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver-
hältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die
Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. 2
Gem. § 6 Absatz 1 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchs-
E.7.2 Abweichend von E.7.1 sind wir zur Leistung ver- tens auf 2.500 EUR beschränkt werden.
3 Gem. § 6 Absatz 3 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchs-
pflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflicht-
tens auf 5.000 EUR beschränkt werden.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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Ausübung der Rechte Sie den Versicherungsvertrag kündi-
F.2 Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Per-
gen?
sonen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ih-
nen zu. Dies gilt nicht für Geltendmachen von An- Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
sprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
G.2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versiche-
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversi- rungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirk-
cherte Personen sam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ab-
lauf zugeht.
F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur
Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mit- Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
versicherten Personen.
G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versiche-
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz- rungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird so-
Haftpflichtversicherung Mitversicherten Personen fort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.
gegenüber können wir uns auf die Leistungsfreiheit
nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit Kündigung nach einem Schadenereignis
zugrunde liegenden Umstände in der Person des
Mitversicherten vorliegen oder wenn diese Um- G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kön-
stände der mitversicherten Person bekannt oder in- nen Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss
folge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der
Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle Verhandlungen über die Entschädigung zugehen
der vereinbarten Versicherungssummen die in oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir
Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestversi- in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leis-
cherungssummen. tungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt
haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-
Entsprechendes gilt, wenn wir trotz Beendigung Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es
des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber über den Anspruch des Dritten zu einem Rechts-
dem geschädigten Dritten Leistungen erbringen. streit kommen zu lassen oder wenn in der Kasko-
Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Aus- versicherung der Sachverständigenausschuss nach
nahmefällen bestehen. A.2.19 angerufen wird. Außerdem können Sie in der
Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum
Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im
G Laufzeit und Kündigung des Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils
kündigen.
Vertrags, Veräußerung des
Fahrzeugs, Wagniswegfall G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort
oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens je-
doch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsver- Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteige-
trag? rung des Fahrzeugs
Vertragsdauer G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangs-
versteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6
G.1.1 Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt,
Versicherungsschein. den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Er-
werb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der
Automatische Verlängerung Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis,
zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob der
G.1.2 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens
abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um zum Ablauf des Versicherungsjahres endet.
jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir
den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue
erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbe-
weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgen- hörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies
den Versicherungsjahre zu einem bestimmten Ka- automatisch als Kündigung des übergegangenen
lendertag, z. B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der
beginnen zu lassen. neuen Versicherung wirksam.
Versicherungskennzeichen Kündigung bei Beitragserhöhung
G.1.3 Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug, das ein G.2.7 Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungs-
Versicherungskennzeichen führen muss (z. B. Mo- rechts nach J.1 bis J.3 den Beitrag, können Sie den
fa), endet mit dem Ablauf des Verkehrsjahres, ohne Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unse-
dass es einer Kündigung bedarf. Das Verkehrsjahr rer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die
läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres. Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu
dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirk-
Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr sam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitrags-
erhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirk-
G.1.4 Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem samwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungs-
Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem verein- recht hin.
barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
G.2 Wann und aus welchem Anlass können
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahr- forderung nach C.5.2 nicht innerhalb der zweiwö-
zeugs chigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit so-
fortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird
G.2.8 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs unwirksam, wenn Sie diese Beiträge innerhalb eines
nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe
mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb auch C.5.4).
eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei
Gebrauch des Fahrzeugs
Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur
G.3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des
G.2.9 Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.7, können Fahrzeugs nach D verletzt, können wir innerhalb ei-
Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- nes Monats, nachdem wir von der Verletzung
gang unserer Mitteilung der Änderung kündigen. Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger
Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je- Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nach-
doch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Än- weisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch
derung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens grob fahrlässig verletzt haben.
einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen
Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahr-
zeugs
Kündigung bei Bedingungsänderung
G.3.6 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs
G.2.10 Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsan- nach K.5, können wir den Vertrag mit sofortiger
passung nach M Gebrauch, können Sie den Vertrag Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass
innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober
Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirk- Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ab-
sam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk- lauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen
samwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen wirksam.
Ihnen die Änderung spätestens sechs Wochen vor
dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteige-
Kündigungsrecht hin. rung des Fahrzeugs
G.3 Wann und aus welchem Anlass können G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des
wir den Versicherungsvertrag kündi- Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber ge-
genüber kündigen. Wir haben die Kündigung in-
gen? nerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszuspre-
chen, zu dem wir von der Veräußerung oder
Kündigung zum Ablauf Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Un-
sere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zu-
G.3.1 Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versiche- gang beim Erwerber wirksam.
rungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirk-
sam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor G.4 Kündigung einzelner Versicherungsar-
Ablauf zugeht. ten
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-
G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versiche- Unfall- und Umweltschadenversicherung sind je-
rungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach weils rechtlich selbstständige Verträge. Mit der Be-
Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ih- endigung der Voll- bzw. Teilkaskoversicherung en-
nen wirksam. det auch die für dasselbe Fahrzeug bestehende Au-
toschutzbriefversicherung, ohne dass es einer Kün-
Kündigung nach einem Schadenereignis digung bedarf. Im Übrigen berührt die Kündigung
eines dieser Verträge das Fortbestehen anderer
G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kön- nicht.
nen wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss
Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines
Verhandlungen über die Entschädigung oder in- Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die
nerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kün-
Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht digen.
anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das
Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflicht- G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abge-
versicherung die Weisung erteilen, es über den An- schlossenen Verträgen nur einen und teilen Sie uns
spruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer
zu lassen oder in der Kaskoversicherung der Sach- Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der
verständigenausschuss nach A.2.19 abgerufen anderen ungekündigten Verträge nicht einverstan-
wird. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflicht- den sind, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das
versicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Mo- Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für
nats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kün-
dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. digen.
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief oder
Zugang bei Ihnen wirksam. die Umweltschadenversicherung, gelten G.4.2 und
G.4.3 nicht.
Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
G.4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung,
G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüg- wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versi-
lich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsauf- chert sind.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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G.8 Wagniswegfall
G.5 Form und Zugang der Kündigung
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B.
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der Bei-
nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist trag bis zu dem Zeitpunkt des Wagniswegfalls zu.
zugeht. Die von Ihnen erklärte Kündigung muss un-
terschrieben sein.
H Außerbetriebsetzung, Sai-
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung sonkennzeichen, Fahrten
Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres mit ungestempelten Kenn-
G.6.1 Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungs-
zeichen
jahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungs-
schutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen beachten?
G.6.2 Für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen gilt Ruheversicherung
abweichend von G.6.1, dass uns der Beitrag für das
laufende Verkehrsjahr zusteht. H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb ge-
setzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wie-
G.6.3 Veräußern Sie das Fahrzeug oder fällt es nach G.8 der zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag
endgültig weg, berechnen wir den Beitrag entspre- nicht beendet.
chend der Dauer des Versicherungsschutzes nach
Kurztarif gemäß C.2.1, wenn Sie uns den Versiche- H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversi-
rungsschein und das Versicherungskennzeichen cherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die
aushändigen. Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Au-
ßerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wo-
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs chen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fort-
zu beachten? führung des bisherigen Versicherungsschutzes.
H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 bis H.1.2 gelten nicht
Übergang der Versicherung auf den Erwerber für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen füh-
ren müssen, für Fahrzeuge mit Versicherungs-
G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung kennzeichen (z. B. Mofas), Gabelstapler, Wohnwa-
auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kfz- genanhänger und für Wagnisse des Kraftfahrzeug-
Unfallversicherung. Handels und Handwerks sowie bei Verträgen mit
ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag
entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir Umfang der Ruheversicherung
sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen
würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren
des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebset-
Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag zung eingeschränkten Versicherungsschutz.
gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versi-
cherung folgt. Der Ruheversicherungsschutz umfasst
G.7.3 Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode - die Kfz-Haftpflichtversicherung,
können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber
verlangen. - die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahr-
zeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung ei-
Anzeige der Veräußerung ne Voll- oder eine Teilkaskoversicherung be-
stand
G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die
Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzei- - und die Umweltschadenversicherung.
gen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Vor-
aussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsge- Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsver-
setz der Verlust des Versicherungsschutzes. fahren
Kündigung des Vertrags H.1.5 Wir bieten Versicherungsschutz nach H.1.4 für die
Rückfahrt von der Zulassungsbehörde nach Entfer-
G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nung des Stempels und bei Wiederanmeldung für
nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Ver- Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungs-
trag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur verfahren (siehe H.3.2). Dies gilt nicht für Fahrten,
von Ihnen verlangen. für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeit-
kennzeichen geführt werden muss.
Zwangsversteigerung
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend
anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert H.1.6 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie
wird. verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum
(z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf ei-
nem umfriedeten Abstellplatz (z. B. einem ge-
schlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend ab-
zustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt
diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungs-
nach D.3 leistungsfrei. behörde nach Entfernung der Stempelplakette. Au-
ßerdem sind Fahrten zur Durchführung der Haupt-
Wiederanmeldung untersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasun-
tersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zu-
H.1.7 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen lassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kenn-
(Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüng- zeichen zugeteilt hat.
liche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der
Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich
anzuzeigen. I Schadenfreiheitsrabatt-
Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
System
H.1.8 Der Vertrag und damit auch die beitragsfreie Ruhe-
versicherung enden 18 Monate nach der Außerbe-
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen
triebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (SF-Klassen)
H.1.9 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversiche-
der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbe- rung richten sich die Einstufung Ihres Vertrags in
stätigung eines anderen Versicherers wieder an, eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Bei-
haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und tragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu
den anderen Versicherer zur Aufhebung des Ver- die Tabellen in Anhang 1.
trags aufzufordern.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Versicherungs-
Fordern wir den anderen Versicherer nicht zur Auf- kennzeichen, Sonderfahrzeuge jeder Art (ausge-
hebung des Vertrags auf, endet die Ruheversiche- nommen Krankenwagen), Elektrofahrzeugen (außer
rung zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung, ohne PKW), Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbau-
dass es einer Kündigung bedarf. ten jeder Art, Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhr-
kennzeichen führen, Kraftfahrzeugen, die ein Kurz-
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Sai- zeitkennzeichen führen, Selbstfahrervermietfahr-
sonkennzeichen? zeugen, Oldtimerfahrzeugen, Wagnissen des Kraft-
fahrzeug-Handels und -Handwerks und Wagnissen
der Kraftfahrzeughersteller.
H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen
zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten
Versicherungsschutz während des auf dem amtli-
I.2 Ersteinstufung
chen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Sai-
son). I.2.1 Ersteinstufung in Klasse 0
H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversiche- Beginnt Ihr Vertrag ohne eine Sondereinstufung
rungsschutz nach H.1.4 und H.1.6. nach I.2.2 oder Übernahme eines Schadenverlaufs
nach I.6, wird er in die Klasse 0 eingestuft.
H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie inner-
halb des für den Halter zuständigen Zulassungsbe- I.2.2 Sonderersteinstufung in die SF-Klasse 1/2
zirks und eines angrenzenden Bezirks Versiche- oder SF-Klasse 1
rungsschutz, wenn diese Fahrten im Zusammen-
hang mit dem Zulassungsverfahren oder wegen der I.2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1/2
Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Ab-
gasuntersuchung durchgeführt werden.
Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW*, ein Kraftrad, ein
H.2.4 Die Bestimmungen von H.2.1 bis H.2.3 finden keine Trike, ein Quad, ein Leichtkraftrad oder ein Cam-
Anwendung auf Verträge für Wohnwagenanhänger. pingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenver-
laufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1/2 einge-
stuft, wenn
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzei-
chen a) auf Sie bereits ein PKW*, ein Kraftrad, ein Trike,
ein Quad, ein Leichtkraftrad** oder ein Cam-
Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- und Um- pingfahrzeug zugelassen ist, das zu diesem
weltschadenversicherung und beim Autoschutzbrief Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung
mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist,
H.3.1 In der Kfz-Haftpflicht- und Umweltschadenversiche- oder
rung und beim Autoschutzbrief besteht Versiche-
rungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit unge- b) auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Le-
stempelten Kennzeichen, wenn dem versicherten benspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher
Fahrzeug vorab das Kennzeichen von der Zulas- Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits
sungsbehörde zugeteilt wurde (z. B. bei Reser- ein PKW*, ein Kraftrad, ein Trike, ein Quad, ein
vierung des Kennzeichens für eine Wiederzu- Leichtkraftrad** oder ein Campingfahrzeug zu-
lassung). Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes gelassen und bei uns versichert ist, das zu die-
Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt sem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversiche-
werden muss. rung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft
ist, und Sie nachweisen, dass Sie eine gültige
Was sind Zulassungsfahrten? Fahrerlaubnis zum Führen von PKW oder Kraft-
rädern besitzen, oder
H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammen-
hang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des
für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und Nur Leichtkrafträder/-roller mit über 80 km/h Höchstge-
schwindigkeit.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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cherten Zeit möglich.
c) auf einen Elternteil von Ihnen bereits ein PKW*,
ein Kraftrad, ein Trike, ein Quad, ein Leichtkraft- I.2.2.3 Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 nach Moped-
rad** oder ein Campingfahrzeug zugelassen Regelung
und bei uns versichert ist, das zu diesem Zeit-
punkt mindestens in die SF-Klasse 1/2 einge- Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW*, ein Kraftrad, ein
stuft ist und Sie nachweisen, dass Sie eine gül- Trike, ein Quad, ein Leichtkraftrad oder ein Cam-
tige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW oder pingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenver-
von Krafträdern besitzen oder laufs nach I.6 wird er auf schriftlichen Antrag in die
SF-Klasse 1 nach der Mopedregelung eingestuft,
d) Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gülti- wenn
gen Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren
zum Führen von PKW oder von Krafträdern, die - unmittelbar vorher ein oder mehrere Moped-
ein amtliches Kennzeichen führen müssen, be- verträge bei uns mindestens zwölf Monate
rechtigt sind. Erreichen Sie die geforderte Dau- schadenfrei bestanden hatten und
er der Fahrerlaubnis erst nach Abschluss des
Versicherungsvertrages, werden Sie bei scha- - zwischen der Aufhebung des Mopedvertrages
denfreiem Verlauf auf Antrag ab diesem Zeit- und dem Beginn des Anschlussvertrages nicht
punkt in SF 1/2 eingestuft. mehr als elf Monate vergangen sind.
Ist auf Sie bereits ein PKW*, ein Kraftrad, ein Trike, I.2.2.4 Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 nach begleite-
ein Quad, ein Leichtkraftrad** oder ein Camping- tem Fahren
fahrzeug zugelassen, gilt nur die Regelung unter a).
Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW* ohne Übernah-
Eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW me eines Schadenverlaufs nach I.6 wird er auf
oder von Krafträdern im Sinne der Regelungen b) schriftlichen Antrag in die SF-Klasse 1 nach der Re-
d) ist eine Fahrerlaubnis, die von einem Mitglied- gelung für das Begleitete Fahren eingestuft, wenn
staat der EU oder des Europäischen Wirtschafts-
raums erteilt wurde oder diesen nach I.2.3 - Sie vorher in einem bei unserer Gesellschaft be-
gleichgestellt ist. stehenden Kraftfahrtversicherungsvertrag als
Teilnehmer am begleiteten Fahren eingetragen
Wurde Ihr Vertrag bei Beginn in die Klasse 0 einge- waren,
stuft und erreichen Sie die geforderte Dauer der
Fahrerlaubnis nach Abschluss des Versicherungs- - Sie uns die Prüfungsbescheinigung zum "Be-
vertrags, werden Sie bei schadenfreiem Verlauf auf gleiteten Fahren ab 17 Jahre" einreichen,
Antrag ab diesem Zeitpunkt in SF 1/2 eingestuft.
- Sie bei uns einen neuen Vertrag abschließen
I.2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1/2 nach Part- und zu diesem Zeitpunkt nicht älter als 19 Jah-
ner-/Zweitwagenregelung re sind.
Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernah- I.2.3 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
me eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er auf
schriftlichen Antrag in die SF-Klasse 1/2 nach der Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europä-
Partner-/ ischen Wirtschaftsraums (EWR) sind im Rahmen der
Zweitwagenregelung eingestuft, wenn SF-Ersteinstufung Fahrerlaubnissen aus einem Mit-
gliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese
- auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung
Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häusli- ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprü-
cher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner be- fung umgeschrieben werden können oder nach Er-
reits ein PKW , zugelassen und bei uns versi- füllung der Auflagen umgeschrieben sind.
chert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-
Haftpflichtversicherung mindestens in die SF- I.2.4 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-
Klasse 2 eingestuft ist, und Haftpflichtversicherung in der Vollkasko-
- das Fahrzeug auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren
versicherung
eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le- I.2.4.1 Ist das versicherte Fahrzeug ein PKW*, ein Kraftrad,
benspartner zugelassen wird. ein Trike, ein Quad, ein Leichtkraftrad** oder ein
Campingfahrzeug und schließen Sie neben der Kfz-
- Sie und der jeweilige Fahrer mindestens das Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung
23. Lebensjahr vollendet haben. mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2),
können Sie verlangen, dass die Einstufung nach
Bei einem Verstoß gegen die Voraussetzungen wird dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversiche-
die Partner-/-Zweitwagenregelung rückwirkend ab rung erfolgt.
Beginn des Vertrages aufgehoben. Der Vertrag wird
dann nach I.2.2.1 a) d) eingestuft. I.2.4.2 Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug
oder für ein Vorfahrzeug im Sinne von I.6.1.1 inner-
Die Anrechnung einer schadenfrei versicherten Zeit halb der letzten zwölf Monate vor Abschluss der
aus einer eigenständigen Vollkaskoversicherung ist Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkaskoversi-
nicht möglich. cherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen
wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung
Eine Anrechnung des Schadenverlaufs auf einen nach I.6.
anderen Vertrag ist nur nach der tatsächlich versi-
Keine PKW im Sinne dieser Bestimmung sind auch Oldtimer Nur Leichtkrafträder/-roller mit über 80 km/h Höchstge-
sowie PKW mit Ausfuhr- oder Roten Kennzeichen. schwindigkeit.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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I.2.4.3 Übernehmen Sie im Rahmen eines Rabatttauschs dem ersten Schaden in der Kfz-Haftpflichtver-
nach I.6.1.1 bis I.6.1.4 nur die SF-Klasse der Kfz- sicherung nur in die SF-Klasse 22 und in der Voll-
Haftpflichtversicherung, ist die Angleichung bei Ab- kaskoversicherung nur in die SF-Klasse 23 zurück.
schluss der Vollkaskoversicherung innerhalb eines Der Beitragssatz bleibt dadurch unverändert.
Jahres nach Anrechnung der SF-Klasse ausge-
schlossen, wenn für das andere Fahrzeug eine sol- I.3.7 Rabattschutz - gilt nicht im Werkstatt-Tarif
che bestanden hat.
I.3.7.1 Sie können für Ihren PKW zu einer bei uns beste-
Das Gleiche gilt, wenn Sie nach I.6.1.5 den Scha- henden Kfz-Haftpflichtversicherung gegen Zu-
denverlauf einer anderen Person in der Kfz-Haft- schlag einen Rabattschutz vereinbaren. Haben Sie
pflichtversicherung übernehmen und für den Ver- den Rabattschutz zur Kfz-Haftpflichtversicherung
trag des Dritten zum Zeitpunkt der Übernahme eine vereinbart, führt ein rückstufungsrelevanter Scha-
Vollkaskoversicherung bestand. den im Kalenderjahr, abweichend von den Rege-
lungen nach Anhang 1, Abschnitt 1.2.1, nicht zu ei-
ner Rückstufung.
I.3 Jährliche Neueinstufung
I.3.7.2 Sie können für Ihren PKW zu einer bei uns beste-
Wir stufen Ihren Vertrag zur Hauptfälligkeit (1. henden Vollkaskoversicherung gegen Zuschlag ei-
Januar bzw. Saisonbeginn) eines jeden Jahres nach nen Rabattschutz vereinbaren. Haben Sie den Ra-
seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalender- battschutz zur Vollkaskoversicherung vereinbart,
jahr neu ein. führt ein rückstufungsrelevanter Schaden im Ka-
lenderjahr, abweichend von den Regelungen nach
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung Anhang 1, Abschnitt 1.2.2, nicht zu einer Rückstu-
fung.
Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfällig- I.3.7.3 Im Folgejahr bleibt Ihr gemäß I.3.7.1 bzw. I.3.7.2
keit im neuen Kalenderjahr. von einem Rabattschutz geschützter Vertrag ab-
weichend von I.3.5 bei einem Schaden in der glei-
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf chen SF-Klasse, die im Jahr der Schadenmeldung
gegolten hat.
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres scha-
denfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz I.3.7.4 Einen Rabattschutz können Sie mit uns nur unter
während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse
nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 eingestuft. - Der zugrunde liegende Haftpflicht- bzw. Voll-
kaskovertrag muss mindestens in die Schaden-
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen freiheitsklasse SF 4 eingestuft sein.
Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkenn- - Das Fahrzeug darf während der Dauer des Ra-
zeichen zugelassen (siehe H.2), nehmen wir bei battschutzes nicht von Fahrern gefahren wer-
schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstu- den, die noch keine 23 Jahre alt sind.
fung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindes-
tens sechs Monate beträgt. - Für den Rabattschutz zur Vollkaskoversiche-
rung muss in Ihrem Vollkaskovertrag mindes-
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen tens eine Selbstbeteiligung von 300 EUR (Teil-
1/2, S, 0 oder M kaskoversicherung 150 EUR) vereinbart sein.
- Der Rabattschutz kann nur zum 01.01. eines je-
Hat der Versicherungsschutz während des gesam- den Jahres, bei Saisonkennzeichen zum Sai-
ten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden,
sonbeginn oder während des laufenden Jahres
stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 1/2, S, 0
bei Fahrzeugwechsel eingeschlossen werden.
oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1
ein. War der Fahrer im Schadensfall unter 23 Jahre alt,
entfällt für diesen Schaden der Rabattschutz. Der
Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli
Schaden führt in diesem Fall nach Anhang 1, Ab-
eines Kalenderjahres mit einer Einstufung in SF-
schnitt 1.2.1 bzw. 1.2.2 zur Rückstufung.
Klasse 1/2 oder 0 begonnen und bestand bis zum
31. Dezember mindestens sechs Monate Versiche-
Beantragen Sie eine Änderung der Merkmale Le-
rungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum
bensalter des Versicherungsnehmers, Nutzerkreis,
1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt
Fahrerkreis oder Selbstbehalt, so sind wir berech-
eingestuft: tigt, den Rabattschutz ab diesem Zeitpunkt auszu-
schließen, sofern die Voraussetzungen für die Ver-
von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1,
einbarung nicht mehr erfüllt sind.
von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2.
I.3.7.5 Mit Kündigung der Kfz-Haftpflicht- oder der Voll-
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf kaskoversicherung endet auch der dazu vereinbarte
Rabattschutz jeweils für den zugrunde liegenden
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres scha- Vertragsteil.
denbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen
Tabelle in Anhang 1 zurückgestuft. Maßgeblich ist I.3.7.6 Beim Ausschluss des Rabattschutzes ist die bereits
der Tag der Schadenmeldung bei uns. erreichte Schadenfreiheitsklasse Grundlage für die
künftige Umstufung des Kfz-Haftpflicht- oder Voll-
I.3.6 Rabattretter - gilt nicht im Werkstatt-Tarif kaskovertrages.
Ist Ihr Versicherungsvertrag für einen PKW mindes- I.3.7.7 Bei einem Versichererwechsel bestätigen wir dem
tens in die SF-Klasse 25 eingestuft, stufen wir bei Nachversicherer den Schadenverlauf, wie er sich
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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ohne Rabattschutz ergeben hätte. Schäden im Sin- I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden
ne von I.3.5, die sich noch nicht auf den Schaden- können
verlauf ausgewirkt haben, werden dem Nachversi-
cherer als rückstufungsrelevant gemeldet.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder scha- I.5.1 Sie können eine Rückstufung in der Kfz-
denbelasteter Verlauf? Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns
unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertrag-
I.4.1 Schadenfreier Verlauf liche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten. Um
Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten
I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung
wenn der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese
eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden nicht mehr als 500 EUR beträgt. Erstatten Sie uns
hat und uns in dieser Zeit kein Schadenereignis die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten
gemeldet worden ist, für das wir Entschädigungen nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflichtver-
leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu sicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung
und Prozesse. Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenre-
gulierung und über die Höhe des Erstattungsbe-
I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der trags unterrichtet und müssen wir danach im Zuge
Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung ei-
ne weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht
a) wir nur aufgrund von Abkommen der Versiche- zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.
rungsunternehmen untereinander oder mit So-
zialversicherungsträgern oder wegen der Aus- In der Vollkaskoversicherung
gleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche-
rung Entschädigungen leisten oder Rückstel- I.5.2 Sie können eine Rückstufung in der Vollkaskoversi-
lungen bilden oder cherung vermeiden, wenn Sie uns die Entschädi-
gungsleistung innerhalb von sechs Monaten nach
b) wir Rückstellungen für das Schadenereignis in Zahlung der Entschädigungsleistung freiwillig, also
den drei auf die Schadenmeldung folgenden ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung,
Kalenderjahren auflösen, ohne eine Entschädi- erstatten.
gung geleistet zu haben oder
Leasingfahrzeug
c) der Schädiger oder dessen Haftpflichtversiche-
rung uns unsere Entschädigung in vollem Um- I.5.3 Handelt es sich bei dem versicherten Fahrzeug um
fang erstattet oder ein Leasingfahrzeug, gelten I.5.1 und I.5.2 entspre-
chend für den Leasingnehmer.
d) wir in der Vollkaskoversicherung für ein Scha-
denereignis, das unter die Teilkaskoversiche- I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs
rung fällt, Entschädigungen leisten oder Rück-
stellungen bilden oder I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf
übernommen?
e) Sie Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in
Anspruch nehmen, weil eine Person mit einer
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch
gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversi-
wenn dieser bei einem anderen Versicherer be-
cherung für das Schadenereignis zwar in vollem
standen hat - wird auf den Vertrag des versicherten
Umfang haftet, Sie aber gegenüber dem Haft-
pflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2
und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen:
dieser den Versicherungsschutz ganz oder teil-
weise versagt hat.
Fahrzeugwechsel
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf I.6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines
anderen Fahrzeugs angeschafft.
I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt
vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein Rabatttausch
oder mehrere Schadenereignisse melden, für die
wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen I.6.1.2 Sie besitzen außer dem versicherten Fahrzeug noch
bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fäl- ein anderes Fahrzeug und veräußern dieses oder
le nach I.4.1.2. setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb
und beantragen die Übernahme des Schadenver-
I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zu- laufs.
nächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem
folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bil- Weiteres Fahrzeug
den Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir
Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden I.6.1.3 Sie versichern, ohne dass ein anderes Fahrzeug
Kalenderjahres zurück. wegfällt, ein weiteres Fahrzeug und beantragen die
Übernahme des Schadenverlaufs Ihres bisherigen
Fahrzeugs.
Ringtausch
I.6.1.4 Sie haben bei uns mehrere Versicherungsverträge
für PKW, Krafträder oder Campingfahrzeuge. Im Fal-
le eines Fahrzeugwechsels nach I.6.1.1 oder der
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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Versicherung eines weiteren Fahrzeugs nach I.6.1.3 c) Obere Fahrzeuggruppe:
können Sie beantragen, dass der Schadenverlauf LKW und Zugmaschinen im gewerblichen Gü-
zwischen zwei Verträgen getauscht wird. terverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschlepp-
wagen.
Schadenverlauf einer anderen Person
Eine Übertragung ist zudem möglich
I.6.1.5 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde über-
wiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen - von einem Lieferwagen auf einen LKW oder eine
die Übernahme des Schadenverlaufs. Zugmaschine im Werkverkehr bis 149 kW,
Wechsel des Versicherers - von einem PKW, einem Mietwagen oder einem
Taxi mit 7 bis 9 Plätzen auf einen Kraftomnibus
I.6.1.6 Sie sind nach Beendigung der Kfz-Haftpflichtver- mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).
sicherung und ggf. der Vollkaskoversicherung von
einem anderen Versicherungsunternehmen zu uns - bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Rau-
gewechselt. Wir übernehmen den Schadenverlauf penschleppern und Gabelstaplern kann die SF-
des bisherigen Vertrages, wenn dieser durch eine Klasse nur dann übertragen werden, wenn es
Bescheinigung des bisherigen Unternehmens nach sich bei dem Ersatzfahrzeug um ein gleicharti-
I.8 nachgewiesen wird. ges Fahrzeug handelt.
Sie werden bei der Einstufung des Versicherungs- Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Scha-
vertrags in eine SF-Klasse so behandelt, als wären denverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.5
Sie während der Vorversicherungszeit bereits bei
uns versichert gewesen. I.6.2.4 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer
anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das
Wenn die Vorversicherung bei einem ausländischen Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ih-
Versicherer bestand, wird die Bescheinigung nur nen gefahren wurde, und unter folgenden Voraus-
anerkannt, wenn die Schadenfreiheitsrabatt- setzungen:
Systeme vergleichbar sind.
a) Das Fahrzeug des Dritten gehörte der gleichen
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die oder einer höheren Fahrzeuggruppe als Ihr
Übernahme? Fahrzeug an;
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten b) Es handelt sich bei der anderen Person um Ih-
folgende Voraussetzungen: ren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebens-
partner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemein-
Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in schaft lebenden Lebenspartner, ein Elternteil,
der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber;
I.6.2.1 Wenn für die Fahrzeuge, zwischen denen der Scha- c) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug
denverlauf übertragen wird, der gleiche Versiche- der anderen Person überwiegend von Ihnen ge-
rungsumfang besteht, übernehmen wir die Scha- fahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbe-
denverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Voll- sondere
kaskoversicherung nur zusammen.
- eine schriftliche Erklärung von Ihnen und
Geltung unterschiedlicher SF-Staffeln der anderen Person; ist die andere Person
verstorben, ist die Erklärung durch Sie aus-
I.6.2.2 Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Scha- reichend; ist die andere Person Ihr Ehegat-
denverlauf übertragen wird, nach Anhang 1 unter- te, kann die Erklärung entfallen;
schiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahrzeug entspre-
chend der Anzahl der schadenfreien Jahre des - die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins
übertragenden Fahrzeugs in die für das überneh- zum Nachweis dafür, dass Sie für den ent-
mende Fahrzeug geltende Staffel eingestuft. sprechenden Zeitraum im Besitz einer gül-
tigen Fahrerlaubnis waren;
Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht
auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden d) Die andere Person ist mit der Übertragung ihres
nach der für das übernehmende Fahrzeug gelten- Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt
den Staffel berücksichtigt. damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem
Umfang auf;
Fahrzeuggruppe
e) Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person
I.6.2.3 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr
übertragen wird, gehören derselben Fahrzeug- als zwölf Monate zurück:
gruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Scha-
denverlauf übernommen wird, gehört einer höhe- f) Eine Anrechnung der schadenfrei versicherten
ren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das Zeit nach Einstufung nach I.2.2.2 auf einen an-
übertragen wird. deren Vertrag ist nur nach der tatsächlich versi-
cherten Zeit und nur auf den Ehegatten oder
a) Untere Fahrzeuggruppe: den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Part-
PKW, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, ner möglich.
Quads, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Kran-
ken- und Leichenwagen. Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Scha-
denverlaufs nach Betriebsübergang
b) Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, LKW und Zugmaschinen im I.6.2.5 Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige
Werkverkehr. Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den
Schadenverlauf dieser Fahrzeuge, wenn der bishe-
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010
rige Betriebsinhaber mit der Übernahme des Scha-
denverlaufs durch Sie einverstanden ist und damit - Art und Verwendung des Fahrzeugs,
den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf- - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahr-
gibt. zeug,
- Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Ver- Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,
sicherungsschutzes auf den Schadenverlauf - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes
aus? des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen
letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
- ob für ein Schadenereignis Rückstellungen in-
Im Jahr der Übernahme
nerhalb von drei Jahren nach deren Bildung
aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen
I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungs-
geleistet worden sind und
schutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer be-
außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräu-
reits entsprechende Auskünfte erteilt worden
ßerung, Wagniswegfall) gilt:
sind.
a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in
Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf,
der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
als wäre der Versicherungsschutz nicht unter- Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind
brochen worden. I.6.3.2 findet Anwendung. wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage
Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten
b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Mo- Fahrzeug nach I. 8.1 zu geben.
nate und höchstens zehn Jahre, übernehmen
wir die SF- oder Schadenklasse, in die der Ver-
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächli-
trag vor der Unterbrechung eingestuft war.
chen Schadenverlauf. Sondereinstufungen mit
Ausnahme der Regelung nach I.2.2.1 werden nicht
c) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jah-
berücksichtigt.
re, übernehmen wir den Schadenverlauf nicht.
Die Einstufung erfolgt dann nach I.2.
Mit der Übermittlung der Daten an Ihren neuen
Versicherer gilt unsere Verpflichtung Ihnen gegen-
Schäden, die sich bei der Unterbrechung des Ver-
über nach § 5 Absatz 7 PflVG als erfüllt.
trags noch nicht auf die SF-Klasse ausgewirkt ha-
ben, berücksichtigen wir bei Übernahme des Scha-
denverlaufs. J Anpassung der Versiche-
Im Folgejahr nach der Übernahme rungsbeiträge
I.6.3.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr
richtet sich die Einstufung des Vertrags nach des- Die Beiträge in der Kraftfahrtversicherung werden
sen Schadenverlauf und danach, wie lange der Ver- unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbe-
sicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Über- darfs, der Kosten für Verwaltung, Vertrieb und
nahme bestand: Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes kalku-
liert.
a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalender-
jahr der Übernahme mindestens sechs Monate, J.1 Überprüfung der Beiträge
wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs
so eingestuft, als hätte er ein volles Kalender- Wir sind berechtigt, die Beiträge während der Ver-
jahr bestanden. tragslaufzeit unter Beibehaltung der zugrunde lie-
genden Kalkulationsmethode neu zu kalkulieren.
b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalender- Hierbei berücksichtigen wir die tatsächlichen Kos-
jahr der Übernahme weniger als sechs Monate, ten für Verwaltung, Vertrieb und Rückversicherung
unterbleibt eine Besserstufung trotz schaden- sowie den erwarteten Schadenbedarf.
freien Verlaufs.
Bei der Neukalkulation können wir auch die jeweils
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schaden- aktuellsten statistischen Erkenntnisse des Gesamt-
verlaufs verbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
e.V. sowie die aktuellsten Ergebnisse des unabhän-
gigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatis-
I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der
tiken berücksichtigen.
Vollkaskoversicherung können nur zusammen ab-
gegeben werden.
Die Gewinnansätze des Tarifs bleiben von der Neu-
kalkulation unberührt.
I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Ver-
trags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, in die er
Die neu festgesetzten Tarifbeiträge werden ab Be-
bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2 einge-
ginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
stuft worden wäre. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-
Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen.
J.2 Beitragsanhebung
I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der
Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben. Ergibt die Neukalkulation höhere Tarifbeiträge als
die bisherigen, sind wir berechtigt, sie um die be-
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf rechnete Differenz zu erhöhen.
I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines
Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversi-
cherer geben zu lassen:
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Seite 37 von 56
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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J.3 Beitragssenkung K Beitragsänderung aufgrund
Ergibt die Neukalkulation niedrigere Tarifbeiträge eines bei Ihnen eingetrete-
als die bisherigen, sind wir verpflichtet, sie um die
berechnete Differenz abzusenken. nen Umstands
J.4 Beitragsvergleich mit neu abzuschlie-
ßenden Verträgen K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
Ergibt die Neukalkulation für die bestehende Versi- Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum
cherungsart einen höheren Tarifbeitrag als für neu Schadenfreiheitsrabatt-System nach Anhang 1, Ab-
schnitt I ändern.
abzuschließende Verträge mit den gleichen Tarif-
merkmalen, den gleichen Angaben zu den Tarif-
merkmalen und dem gleichen Deckungsumfang, so K.2 Änderung von individuellen Merkmalen
können wir für bestehende Verträge höchstens den zur Beitragsberechnung
Tarifbeitrag für neu abzuschließende Verträge an-
setzen. Änderung von Tarifmerkmalen
J.5 Mitteilung der Beitragserhöhung und Welche Änderungen werden berücksichtigt?
Kündigungsrecht
K.2.1 Ändern sich während der Laufzeit des Vertrags
Merkmale zur Beitragsberechnung nach Anhang 2
Erhöht sich infolge der Neukalkulation gemäß J.1 Merkmale zur Beitragsberechnung oder Anhang 5
Ihr Beitrag, können Sie den Vertrag nach Ziffer G.2.7 Berufsgruppen (Tarifgruppen)", die die Beitrags-
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mit- berechnung bestimmen, berechnen wir den Beitrag
teilung der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündi- neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu
gung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem einer Beitragserhöhung führen.
Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam
geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitragserhö- Auswirkung auf den Beitrag
hung spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
werden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht K.2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.
hin.
K.2.3 Erhöht sich die im Versicherungsschein aufgeführte
Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der
J.6 Gesetzliche Änderung des Leistungs- neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden
umfangs in der Kfz-Haftpflicht- Versicherungsjahres.
versicherung
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen
In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berech- Wohnsitzwechsels
tigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund
eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU- Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird da-
Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungs- durch Ihr Fahrzeug einer anderen Regionalklasse
umfang oder die Versicherungssummen zu erhö- zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummel-
hen. dung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen
Regionalklasse.
J.7 Änderung der Tarifstruktur K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merk-
malen zur Beitragsberechnung
Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-
Klassen, Regionalklassen, Typklassen, Tarifgrup-
pen, Berufsgruppen, Stärkeklassen und die in An- Anzeige von Änderungen
hang 2 aufgeführten Merkmale zur Beitragsberech-
K.4.1.1 Die Änderung eines im Versicherungsschein aufge-
nung zu ändern, ersatzlos aufzuheben oder durch
neue Merkmale zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn führten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen
Sie uns unverzüglich anzeigen.
ein angemessenes Verhältnis von Beitrag und Ver-
sicherungsleistung gewährleistet ist und dies den
K.4.1.2 Für das Merkmal Fahrerkreis gilt dies nicht,
anerkannten Grundsätzen der Versicherungsma-
thematik und Versicherungstechnik entspricht.
- wenn ein Kaufinteressent, ein Kraftfahrzeugre-
Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn parateur, ein Hotelangestellter in Ausübung
seines Dienstes oder ein Dritter das Fahrzeug
des nächsten Versicherungsjahres wirksam, wenn
wir Ihnen die Änderungen spätestens einen Monat anlässlich einer Notsituation fährt.
vor Inkrafttreten mitteilen und Sie schriftlich über
Ihr Kündigungsrecht nach G.2.9 belehren. Ihre Fahrunsicherheit oder die Fahrunsicherheit
anderer berechtigter Fahrer infolge des Genus-
ses alkoholischer Getränke oder anderer berau-
schender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne
dieser Bestimmung.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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- wenn bei privat genutzten Fahrzeugen aus-
nahmsweise Ihre Eltern, Kinder, Ihr Ehegatte L Meinungsverschiedenhei-
oder Ihr (eingetragener) Lebenspartner fahren
und diese mindestens 23 Jahre alt sind.
ten und Gerichtsstände
- wenn bei gewerblich genutzten Fahrzeugen im
Urlaubs- oder Krankheitsfall ein Ersatzfahrer
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrie-
das Fahrzeug fährt. den sind
Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung Versicherungsombudsmann
K.4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem L.1.1 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung
Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsbe- nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns
rechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Er-
entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vor- gebnis geführt hat, können Sie sich an den Om-
zulegen. budsmann für Versicherungen wenden (Versiche-
rungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006
Folgen von unzutreffenden Angaben Berlin, Leipziger Str. 121, 10117 Berlin; Telefon:
0800 3696000 (Diese Telefonnummer ist aus dem
K.4.3 Haben Sie im Antrag oder während der Laufzeit des gesamten deutschen Telefonnetz kostenfrei er-
Vertrags unzutreffende Angaben zu Merkmalen der reichbar) Telefax: 08003699000 (Diese Faxnummer
Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen ist aus dem gesamten deutschen Telefonnetz kos-
nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger tenfrei erreichbar);
Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- E-Mail:
ginn des laufenden Versicherungsjahres der Bei- beschwerde@versicherungsombudsmann.de;
trag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Bei- Internet: www.versicherungsombudsmann.de.)
tragsberechnung entspricht. Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine un-
abhängige und für Verbraucher kostenfrei arbei-
K.4.4 Haben Sie schuldhaft unzutreffende Angaben ge- tende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das
macht oder Änderungen schuldhaft nicht angezeigt Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist
und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gege-
worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine ben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen.
Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR zu zahlen.
Versicherungsaufsicht
Folgen von Nichtangaben
L.1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden
K.4.5 Unterlassen Sie im Antrag Angaben zu den Merkma- oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der
len der Beitragsberechnung, nach denen wir Sie ge- Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an
fragt haben, berechnen wir den Beitrag von Anfang die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versi-
an so, als hätten Sie die für die Beitragsberechnung cherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht
ungünstigeren Angaben gemacht. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht (BAFin), Sektor Versicherungsaufsicht,
K.4.6 Kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn;
oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht inner- E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0;
halb von vier Wochen nach, wird der Beitrag rück- Fax 0228 4108 1550. Bitte beachten Sie, dass die
wirkend ab Beginn des laufenden Versicherungs- BAFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfäl-
jahres für dieses Merkmal zur Beitragsberechnung le nicht verbindlich entscheiden kann.
nach den für Sie ungünstigsten Annahmen berech-
net. Sachverständigenverfahren in der Kaskoversiche-
rung
K.5 Änderung der Art und Verwendung des
Fahrzeugs L.1.3 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des
Schadens in der Kaskoversicherung können Sie
nach A.2.19 einen Sachverständigenausschuss ent-
Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewie- scheiden lassen.
sene Art und Verwendung des Fahrzeugs gemäß
der Tabelle in Anhang 6, wird die Motorleistung ge- Rechtsweg
steigert oder das Fahrwerk optisch oder technisch
verändert, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der L.1.4 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-
Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs weg zu beschreiten.
gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Ein-
heit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Hinweis: Beachten Sie bei Meinungsverschieden-
heiten über die Höhe des Schadens in der Kasko-
Wir können in diesem Fall den Versicherungsver- versicherung das Sachverständigenverfahren nach
trag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der A.2.19.
Änderung anpassen.
Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben
L.2 Gerichtsstände
Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.
Wenn Sie uns verklagen
L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können
Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend
machen:
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zu-
ständig ist,
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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- dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder - sich die höchstrichterliche Rechtsprechung än-
für die Sie betreuende Niederlassung örtlich dert und dies unmittelbare Auswirkungen auf
zuständig ist. den Versicherungsvertrag hat,
Wenn wir Sie verklagen - ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig
für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vor-
L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsver- schriften keine Regelungen enthalten, die an
trag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend deren Stelle treten, oder
machen:
- die Kartellbehörde oder die Versicherungsauf-
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zu- sichtsbehörde einzelne Bedingungen durch be-
ständig ist, standskräftigen Verwaltungsakt als mit dem
- dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz geltenden Recht nicht vereinbar erklärt und die
oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen
wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren enthalten, die an deren Stelle treten.
Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen
haben. Dies gilt nur, soweit die einzelnen geänderten Bedin-
gungen unmittelbar davon betroffen sind.
Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins
Ausland verlegt Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung
haben wir in den Fällen der oben genannten gericht-
L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Ihren ge- lichen oder behördlichen Entscheidung auch dann,
wöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz au- wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines
ßerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohn- anderen Versicherers handelt.
sitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt Wir dürfen Bedingungen nur ändern oder ergänzen,
abweichend der Regelungen nach L.2.1 und L.2.2 wenn die Schließung einer durch die genannten Än-
das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge- derungsanlässe entstandenen Vertragslücke zur
schäftssitz zuständig ist. Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder das
bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung nicht in unbedeutendem
Maße gestört ist.
M Bedingungsänderung
M.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen
M.1 In welchen Fällen dürfen wir die Bedin- Die nach M.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen
gungen ändern? schriftlich mit und erläutern sie. Sie finden Anwen-
dung, wenn wir Ihnen die Änderung sechs Wochen
Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Be- vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt
dingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu und Sie schriftlich über ihr Kündigungsrecht nach
ändern oder zu ergänzen, wenn G.2.10 belehrt haben.
- ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geän-
dert wird, auf denen einzelne Bedingungen des
Vertrages beruhen,
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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Anhang 1: Tabellen zum Schaden-
freiheitsrabatt-System
1 PKW
1.1 Einstufung von PKW in Schadenfreiheits- 1.2 Rückstufung im Schadensfall bei PKW
klassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Dauer des Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr
schadenfreien und Beitragssatz Klasse Schäden
in % nach Klasse
ununterbrochenen SF- Haft- Voll- SF 30 SF 22 SF 9 M
Verlaufs Klasse pflicht kasko SF 29 SF 22 SF 9 M
30 und mehr SF 28 SF 22 SF 9 M
Kalenderjahre SF 30 30 30 SF 27 SF 22 SF 5 M
29 Kalenderjahre SF 29 30 30 SF 26 SF 22 SF 5 M
28 Kalenderjahre SF 28 30 30 SF 25 SF 22 SF 5 M
27 Kalenderjahre SF 27 30 30 SF 24 SF 11 SF 3 M
26 Kalenderjahre SF 26 30 30 SF 23 SF 10 SF 3 M
25 Kalenderjahre SF 25 30 30 SF 22 SF 10 SF 3 M
24 Kalenderjahre SF 24 30 30 SF 21 SF 10 SF 3 M
23 Kalenderjahre SF 23 30 30 SF 20 SF 9 SF 2 M
22 Kalenderjahre SF 22 30 35 SF 19 SF 9 SF 2 M
21 Kalenderjahre SF 21 35 35 SF 18 SF 7 SF 2 M
20 Kalenderjahre SF 20 35 35 SF 17 SF 7 SF 1 M
19 Kalenderjahre SF 19 35 35 SF 16 SF 6 SF 1 M
18 Kalenderjahre SF 18 35 40 SF 15 SF 6 SF 1 M
17 Kalenderjahre SF 17 35 40 SF 14 SF 6 SF 1 M
16 Kalenderjahre SF 16 35 40 SF 13 SF 5 SF 1 M
15 Kalenderjahre SF 15 40 40 SF 12 SF 5 SF ½ M
14 Kalenderjahre SF 14 40 40 SF 11 SF 5 SF ½ M
13 Kalenderjahre SF 13 40 45 SF 10 SF 4 SF ½ M
12 Kalenderjahre SF 12 40 45 SF 9 SF 4 SF ½ M
11 Kalenderjahre SF 11 45 45 SF 8 SF 4 SF ½ M
10 Kalenderjahre SF 10 45 50 SF 7 SF 3 S M
9 Kalenderjahre SF 9 45 50 SF 6 SF 3 S M
8 Kalenderjahre SF 8 50 55 SF 5 SF 2 S M
7 Kalenderjahre SF 7 50 60 SF 4 SF 2 S M
6 Kalenderjahre SF 6 55 60 SF 3 SF 1 M M
5 Kalenderjahre SF 5 55 65 SF 2 SF ½ M M
4 Kalenderjahre SF 4 60 70 SF 1 S M M
3 Kalenderjahre SF 3 70 80 SF ½ S M M
2 Kalenderjahre SF 2 85 85 S M M M
1 Kalenderjahr SF 1 100 100 O M M M
SF ½ 140 115 M M M M
S 155 125
0 230 125
M 245 160
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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1.2.2 Vollkaskoversicherung 2 Krafträder, Trikes und Quads
Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr
Klasse Schäden 2.1 Einstufung von Krafträdern, Trikes und
nach Klasse Quads in Schadenfreiheitsklassen (SF-
SF 30 SF 23 SF 9 M Klassen) und Beitragssätze
SF 29 SF 23 SF 9 M
SF 28 SF 23 SF 9 M Dauer des Beitragssatz
SF 27 SF 23 SF 7 M schadenfreien SF-Klasse in %
SF 26 SF 23 SF 7 M und ununterbro- Haft- Voll-
SF 25 SF 23 SF 7 M chenen Verlaufs pflicht kasko
SF 24 SF 15 SF 7 M 12 und mehr
SF 23 SF 15 SF 7 M Kalenderjahre SF 12 35 35
SF 22 SF 14 SF 7 M 11Kalenderjahre SF 11 35 35
SF 21 SF 13 SF 6 M 10Kalenderjahre SF 10 40 40
SF 20 SF 12 SF 5 M 9 Kalenderjahre SF 9 45 45
SF 19 SF 11 SF 4 M 8 Kalenderjahre SF 8 50 50
SF 18 SF 10 SF 4 M 7 Kalenderjahre SF 7 55 55
SF 17 SF 9 SF 4 M 6 Kalenderjahre SF 6 60 60
SF 16 SF 9 SF 3 M 5 Kalenderjahre SF 5 70 70
SF 15 SF 9 SF 3 M 4 Kalenderjahre SF 4 75 75
SF 14 SF 8 SF 3 M 3 Kalenderjahre SF 3 80 80
SF 13 SF 8 SF 2 M 2 Kalenderjahre SF 2 90 90
SF 12 SF 7 SF 2 M 1 Kalenderjahr SF 1 100 100
SF 11 SF 6 SF 1 M SF ½ 125 125
SF 10 SF 6 SF 1 M S 210 210
SF 9 SF 5 SF 1 M O 210 210
SF 8 SF 4 SF 1/2 M M 285 285
SF 7 SF 4 SF 1/2 M
SF 6 SF 3 0 M 2.2 Rückstufung im Schadensfall bei Krafträ-
SF 5 SF 2 0 M
SF 4 SF 2 M M
dern, Trikes und Quads
SF 3 SF 1 M M
SF 2 SF 1 M M 2.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
SF 1 SF ½ M M
SF ½ 0 M M Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr
S M M M Klasse Schäden
O M M M nach Klasse
M M M M SF 12 SF ½ 0 M
SF 11 SF ½ 0 M
SF 10 SF ½ 0 M
1.3 Einstufung von PKW bei Partner-/ Zweitwa- SF 9 SF ½ 0 M
SF 8 SF ½ 0 M
genregelung in Schadenfreiheitsklassen SF 7 SF ½ 0 M
(SF-Klassen) und Beitragssätze SF 6 SF ½ 0 M
SF 5 SF ½ 0 M
Dauer des Beitragssatz SF 4 0 M M
schadenfreien SF-Klasse in % SF 3 0 M M
und ununter- SF 2 0 M M
brochenen Haft- Voll- SF 1 0 M M
Verlaufs KH VK pflicht kasko SF ½ 0 M M
3 Kalenderj. SF 3 SF 3 60 70 S M M M
2 Kalenderj. SF 2 SF 2 70 80 O M M M
1 Kalenderj. SF 1 SF 1 70 80 M M M M
½ Kalenderj. SF½ SF½ 85 85
S S S 140 125
0 0 0 230 125 2.2.2 Vollkaskoversicherung
M M M 245 160
Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr
Ab der Schadenfreiheitsklasse (SF) 4 in KH gelten Klasse Schäden
für die weitere Vor- und Rückstufung zu KH und VK nach Klasse
die Beitragssätze der Nr. 1.2 SF 12 SF 3 SF ½ M
SF 11 SF 3 SF ½ M
SF 10 SF 3 SF ½ M
SF 9 SF 1 0 M
SF 8 SF 1 0 M
SF 7 SF ½ 0 M
SF 6 SF ½ 0 M
SF 5 SF ½ 0 M
SF 4 SF ½ 0 M
SF 3 SF ½ 0 M
SF 2 0 M M
SF 1 0 M M
SF ½ 0 M M
S M M M
O M M M
M M M M
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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3 Leichtkrafträder 4 Campingfahrzeuge
3.1 Einstufung von Leichtkrafträdern in Scha- 4.1 Einstufung von Campingfahrzeugen in
denfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Bei- Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und
tragssätze Beitragssätze
Dauer des Beitragssatz in % Dauer des Beitragssatz
schadenfreien SF-Klasse schadenfreien SF-Klasse in %
und ununterbro- Haft- Voll- und ununterbro- Haft- Voll-
chenen Verlaufs pflicht kasko chenen Verlaufs pflicht kasko
10 und mehr 10 und mehr
Kalenderjahre SF 10 50 50 Kalenderjahre SF 10 55 55
9 Kalenderjahre SF 9 50 50 9 Kalenderjahre SF 9 55 55
8 Kalenderjahre SF 8 55 55 8 Kalenderjahre SF 8 60 60
7 Kalenderjahre SF 7 55 55 7 Kalenderjahre SF 7 65 65
6 Kalenderjahre SF 6 60 60 6 Kalenderjahre SF 6 65 65
5 Kalenderjahre SF 5 70 70 5 Kalenderjahre SF 5 65 65
4 Kalenderjahre SF 4 75 75 4 Kalenderjahre SF 4 75 75
3 Kalenderjahre SF 3 80 80 3 Kalenderjahre SF 3 85 85
2 Kalenderjahre SF 2 90 90 2 Kalenderjahre SF 2 90 90
1 Kalenderjahr SF 1 100 100 1 Kalenderjahr SF 1 100 100
SF ½ 125 125 SF ½ 105 105
S 210 210 O 170 170
O 210 210 M 220 220
M 285 285
3.2 Rückstufung im Schadensfall bei Leicht- 4.2 Rückstufung im Schadensfall bei Camping-
krafträdern fahrzeugen
3.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung 4.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr
Klasse Schäden Klasse Schäden
nach Klasse nach Klasse
SF 10 0 0 M SF 10 SF 3 SF ½ M
SF 9 0 0 M SF 9 SF 3 SF ½ M
SF 8 0 0 M SF 8 SF 2 SF ½ M
SF 7 0 0 M SF 7 SF 2 0 M
SF 6 0 0 M SF 6 SF 1 0 M
SF 5 0 0 M SF 5 SF 1 0 M
SF 4 0 M M SF 4 SF ½ 0 M
SF 3 0 M M SF 3 SF ½ 0 M
SF 2 0 M M SF 2 0 M M
SF 1 0 M M SF 1 0 M M
SF ½ 0 M M SF ½ 0 M M
S M M M O M M M
O M M M M M M M
M M M M
4.2.2 Vollkaskoversicherung
3.2.2 Vollkaskoversicherung
Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr
Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Klasse Schäden
Klasse Schäden nach Klasse
nach Klasse SF 10 SF 3 SF ½ M
SF 10 SF ½ 0 M SF 9 SF 1 0 M
SF 9 SF ½ 0 M SF 8 SF 1 0 M
SF 8 SF ½ 0 M SF 7 SF ½ 0 M
SF 7 SF ½ 0 M SF 6 SF ½ 0 M
SF 6 SF ½ 0 M SF 5 SF ½ 0 M
SF 5 SF ½ 0 M SF 4 SF ½ M M
SF 4 SF ½ 0 M SF 3 SF ½ M M
SF 3 0 0 M SF 2 0 M M
SF 2 0 M M SF 1 0 M M
SF 1 0 M M SF ½ 0 M M
SF ½ 0 M M O M M M
S M M M M M M M
O M M M
M M M M
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010
5 Landwirtschaftliche Zugmaschinen/ 6 Übrige Fahrzeuge
Raupenschlepper
5.1 Einstufung von landwirtschaftlichen Zug- 6.1 Einstufung von übrigen Fahrzeugen in
maschinen/Raupenschleppern in Schaden- Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und
freiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitrags- Beitragssätze
sätze
Dauer des Beitragssatz
Dauer des Beitragssatz schadenfreien SF-Klasse in %
und ununterbro- Haft- Voll-
schadenfreien SF-Klasse in %
und ununter- chenen Verlaufs pflicht kasko
brochenen Haft- Voll- 10 und mehr
Verlaufs pflicht kasko Kalenderjahre SF 10 40 50
8 und mehr 9 Kalenderjahre SF 9 50 60
Kalenderjahre SF 8 35 35 8 Kalenderjahre SF 8 50 60
7 Kalenderj. SF 7 40 40 7 Kalenderjahre SF 7 55 65
6 Kalenderj. SF 6 40 40 6 Kalenderjahre SF 6 55 70
5 Kalenderj. SF 5 40 40 5 Kalenderjahre SF 5 60 75
4 Kalenderj. SF 4 40 40 4 Kalenderjahre SF 4 65 80
3 Kalenderj. SF 3 40 40 3 Kalenderjahre SF 3 75 85
2 Kalenderj. SF 2 55 55 2 Kalenderjahre SF 2 85 90
1 Kalenderj. SF 1 70 70 1 Kalenderjahr SF 1 100 100
SF 1/2 70 70 SF ½ 100 110
0 100 100 S 150 170
0 125 115
M 150 170
5.2 Rückstufung im Schadensfall bei landwirt-
schaftlichen Zugmaschinen/Raupen- 6.2 Rückstufung im Schadensfall übrige Fahr-
schleppern zeuge
5.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung 6.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr
Aus 1 2 3 4 und
Klasse Schäden
Klasse Scha- Schä- Schä- mehr
nach Klasse
den den den Schäden
SF 8 SF 2 SF 1 0 nach Klasse
SF 7 SF 2 SF 1 0 SF 10 SF 7 SF 3 SF ½ M
SF 6 SF 2 SF 1 0
SF 9 SF 5 SF 2 0 M
SF 5 SF 2 SF 1 0
SF 8 SF 4 SF 1 0 M
SF 4 SF 2 SF 1 0
SF 7 SF 4 SF 1 0 M
SF 3 SF 2 SF 1 0
SF 6 SF 3 SF ½ M M
SF 2 SF 1 0 0
SF 5 SF 3 SF ½ M M
SF 1 0 0 0
SF 4 SF 2 0 M M
SF ½ 0 0 0
SF 3 SF 2 0 M M
0 0 0 0
SF 2 SF ½ 0 M M
SF 1 0 M M M
5.2.2 Vollkaskoversicherung SF ½ 0 M M M
S M M M M
Aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr 0 M M M M
Klasse Schäden M M M M M
nach Klasse
SF 8 SF 2 SF 1 0 6.2.2 Vollkaskoversicherung
SF 7 SF 2 SF 1 0
SF 6 SF 2 SF 1 0 Aus 1 2 3 4 und
SF 5 SF 2 SF 1 0 Klasse Scha- Schä- Schä- mehr
SF 4 SF 2 SF 1 0 den den den Schäden
SF 3 SF 2 SF 1 0 nach Klasse
SF 2 SF 1 0 0
SF 10 SF 4 SF ½ M M
SF 1 0 0 0 SF 9 SF 3 0 M M
SF ½ 0 0 0
SF 8 SF 2 0 M M
0 0 0 0
SF 7 SF 2 0 M M
SF 6 SF 1 M M M
SF 5 SF 1 M M M
SF 4 SF ½ M M M
SF 3 0 M M M
SF 2 0 M M M
SF 1 0 M M M
SF ½ M M M M
S M M M M
0 M M M M
M M M M M
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010
Anhang 2: Merkmale zur Beitrags-
berechnung
1 Individuelle Merkmale zur Beitragsbe- 1.1.4 Kraftrad
rechnung
Fahrleistungsklasse
1.1 Jährliche Fahrleistung 1 unter 2.000 km
Fahrleistungsklassen: bis
2 ab 2.000 km unter 3.000 km
1.1.1 Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversiche-
bis
rung
3 ab 3.000 km unter 4.000 km
1.1.2 PKW bis
4 ab 4.000 km unter 5.000 km
Fahrleistungsklasse
1 bis 5.000 km bis
2 über 5.000 km bis 6.000 km 5 ab 5.000 km unter 6.000 km
3 über 6.000 km bis 7.000 km
4 über 7.000 km bis 8.000 km bis
5 über 8.000 km bis 9.000 km 6 ab 6.000 km unter 7.000 km
6 über 9.000 km bis 10.000 km
7 über 10.000 km bis 11.000 km bis
8 über 11.000 km bis 12.000 km 7 ab 7.000 km unter 8.000 km
9 über 12.000 km bis 13.000 km
bis
10 über 13.000 km bis 14.000 km
8 ab 8.000 km unter 9.000 km
11 über 14.000 km bis 15.000 km
12 über 15.000 km bis 18.000 km bis
13 über 18.000 km bis 21.000 km unter 10.000 km
9 ab 9.000 km
14 über 21.000 km bis 24.000 km
15 über 24.000 km bis 27.000 km bis
16 über 27.000 km bis 30.000 km 10 ab 10.000 km unter 11.000 km
17 über 30.000 km bis 35.000 km
18 über 35.000 km bis 40.000 km bis
19 über 40.000 km bis 45.000 km 11 ab 11.000 km unter 12.000 km
20 ab 45.001 km
bis
1.1.3 Lieferwagen, LKW und Zugmaschinen 12 ab 12.000 km unter 13.000 km
bis
Fahrleistungsklasse
13 ab 13.000 km unter 14.000 km
1 unter 10.000 km
bis
bis 14 ab 14.000 km unter 15.000 km
2 ab 10.000 km unter 20.000 km
bis
bis 15 ab 15.000 km unter 16.000 km
3 ab 20.000 km unter 30.000 km
bis 16 ab 16.000 km
4 ab 30.000 km unter 40.000 km
1.1.5 Wohnmobile
bis
5 ab 40.000 km unter 50.000 km
Fahrleistungsklasse
bis
1 unter 10.000 km
6 ab 50.000 km unter 60.000 km
bis
bis unter 20.000 km
2 ab 10.000 km
7 ab 60.000 km unter 70.000 km
bis
bis unter 30.000 km
3 ab 20.000 km
8 ab 70.000 km unter 80.000 km
bis
bis unter 40.000 km
4 ab 30.000 km
9 ab 80.000 km unter 100.000 km
bis 5 ab 40.000 km
10 ab 100.000 km unter 150.000 km
11 ab 150.000 km
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010
1.1.6 Busse 1.2.4 Fahrerkreis
Fahrleistungsklasse Gilt nur für PKW*, Krafträder, Trikes, Quads, Leicht-
krafträder und Campingfahrzeuge im Privatkun-
1 unter 20.000 km
dengeschäft.
bis
2 ab 20.000 km unter 30.000 km
Die Beiträge richten sich nach dem Alter und dem
bis Geschlecht des jüngsten Fahrers des versicherten
3 unter 40.000 km PKW. Sie werden während der Vertragslaufzeit so
ab 30.000 km
angepasst, wie dies der Tarif vorsieht. Dadurch
bis kann es zu einer Beitragsermäßigung oder Bei-
4 ab 40.000 km unter 50.000 km tragserhöhung kommen.
bis 1.2.5 Lastschriftverfahren bzw. Lastschriftverfah-
5 ab 50.000 km unter 60.000 km ren bei Verbundbank oder VR-Bank
bis Stimmen Sie für die Dauer des Vertrages zu, dass
6 ab 60.000 km unter 80.000 km wir zum vereinbarten Fälligkeitstermin die Beiträge
bis per Lastschrifteinzug von einem Girokonto abbu-
7 unter 100.000 km chen dürfen, und sichern uns ausreichende De-
ab 80.000 km
ckung auf diesem Konto zu, erhalten Sie einen Bei-
bis tragsnachlass. Handelt es sich hierbei um ein Konto
8 ab 100.000 km unter 150.000 km eines unserer Verbundpartner oder um ein Konto
bei einer Volks- bzw. Raiffeisenbank, erhalten Sie
einen zusätzlichen Beitragsnachlass.
9 ab 150.000 km
1.2.6 Antriebsart
Machen Sie keine Angaben zur jährlichen Fahrleis- Gilt nur für PKW*.
tung, gilt jeweils die höchste Fahrleistungsklasse
als vereinbart. Die Beiträge richten sich nach der Antriebsart des
versicherten PKW. Wird dieser mit einer der nach-
1.2 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung folgenden Antriebsarten betrieben, erhalten Sie ei-
nen Beitragsnachlass:
1.2.1 Fahrzeugalter
a) Hybrid-Antrieb
Gilt nur für PKW*, Krafträder, Trikes, Quads, Leicht- b) Antrieb mit Erdgas/Autogas/Biogas
krafträder und Campingfahrzeuge. c) Elektro-Antrieb
d) Antrieb mit Wasserstoff
Die Beiträge richten sich nach dem Fahrzeugalter e) Antrieb mit Brennstoffzelle
bei der Zulassung auf den Versicherungsnehmer.
Das Fahrzeugalter errechnet sich aus der Differenz 1.2.7 Lebensalter des Versicherungsnehmers
des Erstzulassungsdatums und des Datums der ers-
ten Zulassung auf den Versicherungsnehmer bzw. Gilt für PKW*, Krafträder, Trikes, Quads, Leichtkraft-
Fahrzeughalter. Erfolgen keine Angaben zur Be- räder und Campingfahrzeuge im Privatkundenge-
stimmung des Fahrzeugalters, wird das tariflich schäft.
höchste Fahrzeugalter zugrunde gelegt.
Die Beiträge richten sich nach Ihrem Lebensalter
1.2.2 Garage und werden während der Vertragslaufzeit so ange-
passt, wie dies der Tarif vorsieht. Dadurch kann es
Gilt nur für PKW . zu einer Beitragsermäßigung oder Beitragserhö-
hung kommen.
Sichern Sie uns zu, dass während der Vertragsdauer
der versicherte PKW nachts in der Zeit zwischen 1.2.8 Selbstgenutztes Wohneigentum
22 und 6 Uhr in einer ausschließlich für diesen PKW
zur Verfügung gestellten Einzel-/ Doppelgarage o- Gilt für PKW , Krafträder, Trikes, Quads, Leichtkraft-
der Tief-/Sammelgarage abgestellt wird, erhalten räder und Campingfahrzeuge im Privatkundenge-
Sie einen Beitragsnachlass. schäft.
1.2.3 Nutzerkreis Die Beiträge richten sich danach, ob Sie (oder Ihr
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender
Gilt nur für PKW*. Ehegatte oder Lebenspartner) Eigentümer ei-
nes/einer im Inland gelegenen selbstgenutzten Ein-
Sichern Sie uns zu, dass während der Vertragsdauer bzw. Mehrfamilienhauses oder einer Eigentums-
der versicherte PKW ausschließlich von Ihnen und wohnung sind.
von Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft le-
benden Ehe- bzw. Lebenspartner gefahren wird, er-
halten Sie einen Beitragsnachlass. 1.2.9 Zweitwagennachlass/PKW-Anbindung
Gilt für Krafträder und Campingfahrzeuge im Privat-
kundengeschäft:
Keine PKW im Sinne dieser Bestimmung sind auch Oldtimer Keine PKW im Sinne dieser Bestimmung sind auch Oldtimer
sowie PKW mit Ausfuhr- oder Roten Kennzeichen. sowie PKW mit Ausfuhr- oder Roten Kennzeichen.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010
Sie erhalten beim erstmaligen Vertragabschluss ei- 1.3.2 Wird die nach Anhang 2, Abschnitt 1.1 dem Vertrag
nen Nachlass, wenn nachfolgende Voraussetzungen zugrunde gelegte jährliche Fahrleistung überschrit-
erfüllt werden: ten, sind Sie bei Eintritt eines Schadensfalles ver-
pflichtet, an uns eine Vertragsstrafe von 500 EUR zu
- Ihr Erstfahrzeug (PKW) muss bei unserer Ge- entrichten. Der Beitrag wird rückwirkend ab Beginn
sellschaft versichert und mindestens in der der letzten Hauptfälligkeit nach der Fahrleistungs-
SF-Klasse 1/2 eingestuft sein. klasse berechnet, die der tatsächlichen jährlichen
Fahrleistung entspricht. Insoweit werden die Rech-
- Die jährliche Fahrleistung darf 12.000 km te des Versicherers nach den §§ 23 - 26 Versiche-
nicht überschreiten. rungsvertragsgesetz ausgeschlossen.
- Es darf keine Halter/-Versicherungsnehmer- 1.3.3 Geht Ihr Vertrag bei der Veräußerung des PKW,
trennung vorliegen. Kraftrades, Leichtkraftrades, Campingfahrzeuges
oder der landwirtschaftlichen Zugmaschine auf den
1.2.10 Neuwert Erwerber über, wird der Beitrag ab dem Tag, der auf
die Veräußerung folgt, neu festgesetzt.
Gilt für Krafträder, Trikes, Quads und Leichtkrafträ-
der: 1.3.4 Sie sind verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung
von uns, welche auch durch einen in der Beitrags-
Bei Überschreiten nachfolgender Neuwertober- rechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann,
grenzen wird ein Beitragszuschlag berechnet: Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Än-
derung in dem versicherten Risiko gegenüber den
- Krafträder, Trikes, Quads und Leichtkrafträder zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten
ab 15.000 EUR Angaben eingetreten ist. Auf unsere Anforderung
sind die Angaben durch entsprechende Bestäti-
Sofern der Neuwert nicht mehr bekannt ist, erfolgt gungen oder Nachweise zu belegen. Sind Voraus-
eine Festlegung durch den Versicherer. setzungen für die zusätzlichen Tarifierungsmerk-
male entfallen, setzen wir den Beitrag ab dem Tag,
1.2.11 Kundenbindung der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, neu
fest.
Gilt für alle Fahrzeugarten, ausgenommen PKW mit
Ausfuhr- oder Roten Kennzeichen, Verträge für Old- 2 Merkmale zur Beitragsberechnung bei
timer sowie Verträge des Kraftfahrzeug-Handels LKW, Zugmaschinen, Bussen,
und -Handwerks. Anhängern
Haben Sie weitere Verträge außer einer Kfz- bzw.
Bei der Beitragsberechnung werden die nachfol-
Lebensversicherung bei unserer Gesellschaft, erhal-
genden Merkmale berücksichtigt:
ten Sie einen Beitragsnachlass. Dieser richtet sich
nach der Anzahl der Verträge. Anrechenbar sind
- Aufbauart
höchstens drei Verträge.
- Motorleistung (Kilowatt)
1.2.12 Fahrzeughalter - Anzahl der Plätze
Gilt für alle Fahrzeugarten. - Neuwert des Fahrzeuges (bei Kasko für Omni-
busse)
Die Beiträge richten sich danach, ob das versicherte
Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer zugelassen - zulässiges Gesamtgewicht
ist. Der Zulassung auf den Versicherungsnehmer
gleichgestellt ist die Zulassung auf - Gefahrgut
- den in häuslicher Gemeinschaft mit ihm le- - Regionalklasse (Anhang 4)
benden Ehegatten oder Lebenspartner,
- Fahrleistung (Anhang 2)
- ein leibliches/adoptiertes Kind, mit Behinder-
tenausweis. 3 Betriebsart und Betriebsgröße bei
Bei Zulassung auf einen anderen Halter berechnen gewerblich genutzten Fahrzeugen
wir einen Zuschlag.
Für die Beitragsberechnung in der Kfz-Haftpflicht-
1.2.13 Zahlungsweise und Kaskoversicherung für gewerblich genutzte
Fahrzeuge ist Ihre Betriebsart und Anzahl Ihrer Mit-
Die Beiträge richten sich nach der mit Ihnen verein- arbeiter maßgebend, nach denen wir im Antrag fra-
barten Zahlungsweise. gen.
1.3 Gültigkeit der Tarifierungsmerkmale
1.3.1 Die Zuordnung zu den Tarifierungsmerkmalen nach
Anhang 2, Abschnitt 1.2 gilt, sobald und solange Sie
die Voraussetzungen erfüllen. Sie sind verpflichtet,
uns den Wegfall bzw. die Veränderung der Voraus-
setzungen unverzüglich zu melden.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010
Anhang 3: Tabellen zu den
Typklassen
Für PKW gelten folgende Typklassen:
Schadenbedarfs-Indexwerte
1 Kfz-Haftpflichtversicherung 3 Teilkaskoversicherung
Typklasse Schadenbedarfs-Indexwerte Typklasse Schadenbedarfs-Indexwerte
von bis unter von bis unter
10 49,5 10 36,4
11 49,5 61,9 11 36,4 47,5
12 61,9 71,6 12 47,5 56,3
13 71,6 79,8 13 56,3 65,3
14 79,8 86,6 14 65,3 75,2
15 86,6 92,0 15 75,2 87,5
16 92,0 97,7 16 87,5 97,2
17 97,7 103,7 17 97,2 109,7
18 103,7 110,4 18 109,7 122,2
19 110,4 118,0 19 122,2 133,6
20 118,0 125,4 20 133,6 147,8
21 125,4 133,3 21 147,8 166,4
22 133,3 144,0 22 166,4 183,6
23 144,0 165,4 23 183,6 210,9
24 165,4 196,0 24 210,9 241,7
25 196,0 25 241,7 271,8
26 271,8 306,7
27 306,7 354,9
2 Vollkaskoversicherung
28 354,9 416,5
29 416,5 487,0
Typklasse Schadenbedarfs-Indexwerte
30 487,0 628,8
von bis unter 31 628,8 763,9
10 39,5 32 763,9 975,5
11 39,5 53,1 33 975,5
12 53,1 62,7
13 62,7 69,0
14 69,0 74,3
15 74,3 80,2
16 80,2 88,3
17 88,3 96,8
18 96,8 105,5
19 105,5 116,5
20 116,5 125,2
21 125,2 135,9
22 135,9 145,3
23 145,3 156,2
24 156,2 169,2
25 169,2 184,3
26 184,3 206,3
27 206,3 232,3
28 232,3 276,4
29 276,4 330,1
30 330,1 377,5
31 377,5 438,7
32 438,7 516,6
33 516,6 696,7
34 696,7
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
23-002-1010
Anhang 4: Tabellen zu den
Regionalklassen
Es gelten folgende Regionalklassen:
1 Für PKW 2.2 In der Kfz-Teilkaskoversicherung:
Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte
1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung von bis unter
Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte 1 46,4
von bis unter 2 46,4 55,5
1 84,7 3 55,5 69,0
2 84,7 90,7 4 69,0 98,9
3 90,7 93,6 5 98,9 114,6
4 93,6 95,8 6 114,6 151,8
5 95,8 98,3 7 151,8 241,2
6 98,3 100,8 8 241,2
7 100,8 103,9
8 103,9 106,9 3 Für Lieferwagen
9 106,9 111,1
10 111,1 115,4 3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung
11 115,4 120,0
Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte
12 120,0
von bis unter
1 84,2
1.2 In der Vollkaskoversicherung 2 84,2 90,1
Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte 3 90,1 97,5
von bis unter 4 97,5 105,7
1 86,8 5 105,7 112,8
2 86,8 93,2 6 112,8 120,3
3 93,2 98,0 7 120,3
4 98,0 102,0
5 102,0 107,0 3.2 In der Vollkaskoversicherung
6 107,0 112,6 Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte
7 112,6 119,2 von bis unter
8 119,2 127,4 1 95,0
9 127,4 2 95,0 104,3
3 104,3 112,6
1.3 In der Teilkaskoversicherung 4 112,6
Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte
von bis unter 3.3 In der Teilkaskoversicherung
1 64,1 Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte
2 64,1 71,7 von bis unter
3 71,7 77,4 1 69,1
4 77,4 83,1 2 69,1 89,0
5 83,1 89,4 3 89,0 117,5
6 89,4 95,2 4 117,5 156,0
7 95,2 104,5 5 156,0
8 104,5 113,8
9 113,8 123,5
10 123,5 137,4 4 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen
11 137,4 154,1
12 154,1 174,7 4.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung
13 174,7 190,9 Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte
14 190,9 214,6 von bis unter
15 214,6 244,5 1 82,5
16 244,5 2 82,5 97,5
3 97,5 106,0
2 Für Krafträder 4 106,0 125,3
5 125,3 152,4
6 152,4
2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung
Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte
von bis unter 4.2 In der Teilkaskoversicherung
1 81,2 Regionalklasse Schadenbedarfs-Indexwerte
2 81,2 94,8 von bis unter
3 94,8 104,7 1 82,4
4 104,7 131,7 2 82,4 100,3
5 131,7 3 100,3 116,0
4 116,0 129,6
5 129,6
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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5. Für Personenmietwagen und Taxen
gelten folgende Regionalklassen:
5.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 5.3 In der Teilkaskoversicherung
Regionalklasse Einwohnerdichte Regionalklasse Einwohnerdichte
(Einwohner pro qm) (Einwohner pro qm)
von bis unter von bis unter
01 77 01 112
02 77 112 02 112 197
03 112 257 03 197 730
04 257 730 04 730 2.261
05 730 1.498 05 2.261 -
06 1.498 2.752 96 Berlin
07 2.752 -
91 Düsseldorf
92 Frankfurt 6. Regionalklassen für sonstige Omnibus-
93 Köln se (außer Linien- und Gelegenheitsver-
94 München kehr) und Kraftomnibusse
95 Hamburg
96 Berlin Für sonstige Omnibusse (außer Linien- und Gele-
genheitsverkehr) und Kraftomnibusse gelten die
5.2 In der Vollkaskoversicherung Regionalklassen der Ziffer 5 analog.
Regionalklasse Einwohnerdichte
(Einwohner pro qm)
von bis unter
01 77
02 77 257
03 257 1.498
04 1.498 2.562
05 2.562 -
91 Düsseldorf
92 Frankfurt
93 Köln
94 München
95 Hamburg
96 Berlin
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sittlichem Gebiet nutzen;
Anhang 5: Berufsgruppen
e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öf-
(Tarifgruppen) fentlichen Dienstes;
f) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter
1 Berufs(Tarif)gruppe A 2 a) bis 2 e) genannten juristischen Personen und
Einrichtungen, sofern ihre nicht selbstständige und
Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe A gelten in der der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese
Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi- mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit bean-
cherung beschränkt auf PKW, Wohnmobile, Krafträder sprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder ent-
und Leichtkrafträder für: lohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Per-
sonen und Einrichtungen in einem anerkannten
a) Landwirte und Gartenbaubetriebe landwirtschaft- Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner
liche Unternehmer im Sinne des § 123 Absatz 1 Nr. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundes-
1 Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder einer land- wehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige und
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der freiwillige Helfer);
Gartenbauberufsgenossenschaft sind, deren Be-
trieb eine Mindestgröße von 1/2 ha - bei einem Gar- g) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher
tenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha - oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt
hat, und die diesen Betrieb selbst bewirtschaften; das Gleiche wie für die nach 2 f) genannten Beam-
ten, Angestellten und Arbeiter, falls die Fahrzeuge
b) Ehemalige Landwirte dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen;
ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn
sie die Voraussetzungen nach 1 a) unmittelbar vor h) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige
Übergabe des Betriebes erfüllt haben und nicht an- des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Vorausset-
derweitig berufstätig sind; zungen von 2 f) oder 2 g) unmittelbar vor ihrem Ein-
tritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung
c) Ehegatten erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig
nicht berufstätige Ehegatten von Personen, die die sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberech-
Voraussetzungen nach 1 a) oder 1 b) erfüllen; tigte Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Ange-
stellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf
d) Witwen und Witwer Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern,
nicht berufstätige Witwen/Witwer von Personen, die die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen
bei ihrem Tod die Voraussetzungen nach 1 a) oder von 2 f), 2 g) oder 2 h) erfüllt haben;
1 b) erfüllt haben.
i) Familienangehörige von Beamten, Richtern, Ange-
2 Berufs(Tarif)gruppe B stellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf
Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern,
die die Voraussetzungen von 2 f), 2 g) oder 2 h) er-
Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe B gelten in der
füllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehö-
Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi-
cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last- rigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher
genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft
kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im
leben und von ihnen unterhalten werden.
Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-
masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im
j) Handelsvertreter i. S. § 84 HGB, die für eine der un-
Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und
ter Nr. 2 b) genannten juristischen Personen tätig
Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
sind.
die zugelassen sind auf
Abweichend von Satz 1 gelten die Beiträge der Ta-
a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts; rifgruppe B auch für Versicherungsverträge von
Kraftfahrzeugen, die auf juristische Personen und
Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach Ab-
b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im
schnitt 2 a) e) zum 01.01.1994 erfüllt hatten, zum
Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der
Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht mehr er-
öffentlichen Hand obliegen würden, und wenn
füllen, weil sie infolge gesetzlicher Bestimmungen
(Privatisierungsgesetz) in ein privatwirtschaftliches
- an ihrem Grundkapital juristische Personen des
Unternehmen umgewandelt worden sind.
öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % betei-
ligt sind oder
Die übrigen Vorschriften über die Zuordnung zur
Tarifgruppe B bleiben unberührt.
- sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten
zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel er-
halten (§ 23 Bundeshaushaltsordnung oder die 3 Berufs(Tarif)gruppe D (Dienstleister)
entsprechenden haushaltsrechtlichen Vor-
schriften der Länder); Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe D gelten in der
Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi-
c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last-
54 Abgabenordnung); kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im
Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-
d) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im
Abgabenordnung), die im Hauptzweck der Gesund- Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und
heitspflege und Fürsorge oder der Jugend- und Al- Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
tenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch die zugelassen sind auf:
Förderung der Wissenschaft, Kunst, Religion, der
Erziehung, oder der Volks- und Berufsbildung dem Mitarbeiter der nachfolgend aufgeführten Unterneh-
Allgemeinwohl auf materiellem, geistigem oder men und Branchen. Voraussetzung ist eine berufliche
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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Tätigkeit, vorwiegend im Innendienst, bei der keine Wa- Dies gilt auch für Vorruhestands- bzw. Altersteil-
re produziert wird. Vielmehr muss eine Dienstleistung zeitmodelle, bei denen sich der Arbeitnehmer bis
für Dritte erfolgen. Ausgenommen sind Industrietätig- zum Beginn der Altersrente übergangsweise evtl.
keiten, das Handwerk, körperliche Berufsarbeiten sowie auch im Status der Arbeitslosigkeit befindet.
Berufs- oder Verkaufsfahrer.
c) Der Nachweis mit B-Bescheinigung ist nur bei Neu-
Nachfolgend werden die Unternehmungen und Bran- antrag oder bei erstmaliger Beantragung erforder-
chen beispielhaft aufgeführt, die die Voraussetzungen lich.
zum Abschluss des D-Tarifes erfüllen:
6 Berufs(Tarif)gruppe H (Handwerker- und
Arztpraxen, Abfallwirtschafts-Unternehmen, Anwalts- Facharbeiter)
kanzleien, Architektur- und Statikerbüros, Auktions-
häuser, Badeanstalten, Beerdigungsunternehmen, Be-
wachungsunternehmen, EDV-/Nachrichtenübermitt- Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe H gelten in der
lung, Fotostudios, Friseurbetriebe, Gepäckträgerorga- Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi-
nisationen, Hotel-, Gastwirtschafts- und Pensions- cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last-
betriebe, Kinderheime, Kindergärten, Lehranstalten kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im
(private), Maklerbüros, Massageinstitute, Presseagen- Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-
turen auch freiberufliche, Journalisten und Bericht- masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im
erstatter, Reisebüros, Reiseveranstalter, Rundfunk-, Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und
Fernsehanstalten (private), Sachverständigenbüros, Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
Steuerberatungsunternehmen, Telegrafen-, Fernmelde- die zugelassen sind auf
, Fernsprech-, Funkbetriebs- und Fernmeldebau-Ämter
(sofern nicht B-berechtigt), Verwaltungen, Werbeagen- Handwerker und Facharbeiter mit qualifiziertem Be-
turen und Wirtschaftprüfungsgesellschaften. rufsabschluss (Gesellen- oder Meisterbrief).
4 Berufs(Tarif)gruppe FDL-N 7 Berufs(Tarif)gruppe KB (Kommunen und
Behörden)
Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe FDL-N gelten in
der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskover- Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe KB gelten in der
sicherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi-
Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads - für Ver- cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last-
sicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelas- kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im
sen sind auf Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-
masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im
a) Mitarbeiter von Sparkassen, Banken und Versiche- Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und
rungen, die nicht den Status des öffentlichen Diens- Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
tes erfüllen. die auf den nachstehenden Personenkreis zugelassen
sind:
b) Pensionäre und Rentner, wenn sie die Vorausset-
zungen von 4 a) unmittelbar vor ihrem Eintritt in a) Rentner des nachfolgend aufgeführten Personen-
den Ruhestand bzw. Ausscheiden aus dem aktiven kreises.
Dienst durch Berufsunfähigkeit erfüllt haben und
nicht anderweitig berufstätig sind. b) Beschäftigte von Kommunen und Behörden, die
fest angestellt sind.
Dies gilt auch für Vorruhestands- bzw. Altersteil-
zeitmodelle, bei denen sich der Arbeitnehmer bis c) Hauptamtliche Mitarbeiter der Polizei, Feuerwehr
zum Beginn der Altersrente übergangsweise evtl. und Rettungsdienste.
auch im Status der Arbeitslosigkeit befindet.
d) Ehegatten und Kinder der oben genannte Perso-
c) Der Nachweis ist nur bei Neuanträgen oder bei nengruppen, sofern sie nicht erwerbstätig sind und
erstmaliger Beantragung erforderlich. vom VN unterhalten werden.
5 Berufs(Tarif)gruppe FDL-ÖD Sie müssen die Berechtigung durch Einreichung einer
B-Bescheinigung bei Abschluss eines Neuantrages
nachweisen.
Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe FDL-ÖD gelten
in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teil-
kaskoversicherung beschränkt auf PKW, Camping- 8 Berufs(Tarif)gruppe W (Werkangehörige)
fahrzeuge, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-
masse bis 3,5 to im Werkverkehr, Lastkraftwagen Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe W gelten in der
mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 to im Werk- Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi-
verkehr, Zugmaschinen im Werkverkehr, Krafträder, cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last-
Leichtkrafträder, Trikes und Quads - für Versiche- kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im
rungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-
sind auf masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im
Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und
a) Innen- und Außendienstmitarbeiter der SV und Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
AOK-Angestellte sowie für Verbundmitarbeiter und die zugelassen sind auf:
B-berechtigte Mitarbeiter von Sparkassen, Banken
und Versicherungen im öffentlichen Dienst. Mitarbeiter von Kraftfahrzeugherstellern sowie Mitar-
beiter von Autohäusern. Voraussetzung ist, dass die
b) Pensionäre und Rentner wenn sie die Vorausset- betreffenden Mitarbeiter Anspruch auf einen dement-
zungen von 5 a) unmittelbar vor ihrem Eintritt in sprechenden Kaufpreisrabatt haben. Dieser Tarif gilt für
den Ruhestand bzw. ausscheiden aus dem aktiven Neu- und bereits zugelassene Fahrzeuge (Gebraucht-
Dienst durch Berufsunfähigkeit erfüllt haben und und Jahreswagen). Dies gilt nicht für Fremdfabrikate.
nicht anderweitig berufstätig sind.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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9 Berufs(Tarif)gruppe S (Rechtsanwälte, 12 Berufs(Tarif)gruppe SH
Notare und Steuerberater) (Softwarehersteller)
Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe S gelten in der Kfz- Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe SH gelten in der
Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversiche- Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversi-
rung für PKW, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt- cherung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last-
masse bis 3,5 to im Werkverkehr, Lastkraftwagen mit kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im
zulässiger Gesamtmasse über 3,5 to im Werkverkehr Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt-
und Zugmaschinen im Werkverkehr, die zugelassen masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im
sind auf selbstständige Rechtsanwälte/Notare sowie Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und
geprüfte Steuerberater. Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
die zugelassen sind auf
10 Tarifgruppen R und N
a) Angestellte von Softwareherstellern
Soweit keine Einstufung nach 1 bis 9 erfolgen kann,
b) Pensionäre und Rentner, wenn sie die Vorausset-
wird Ihr Vertrag für die im Anhang 4 genannten Fahr- zungen von 12 a) unmittelbar vor ihrem Eintritt in
zeuge der Tarifgruppe R, im Übrigen der Tarifgruppe N den Ruhestand bzw. Ausscheiden aus dem aktiven
zugeordnet. Dienst durch Berufsunfähigkeit erfüllt haben und
nicht anderweitig berufstätig sind.
11 Berufs(Tarif)gruppe F (Flughafenbediens-
tete) Dies gilt auch für Vorruhestands- bzw. Altersteil-
zeitmodelle, bei denen sich der Arbeitnehmer bis
Die Beiträge der Berufs(Tarif)gruppe F gelten in der Kfz- zum Beginn der Altersrente übergangsweise evtl.
Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversiche- auch im Status der Arbeitslosigkeit befindet.
rung beschränkt auf PKW, Campingfahrzeuge, Last-
kraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to im c) Der Nachweis, mit Dienstausweis, für Angestellte
Werkverkehr, Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamt- von Softwareherstellern ist nur bei Neuantrag oder
masse über 3,5 to im Werkverkehr, Zugmaschinen im bei erstmaliger Beantragung erforderlich.
Werkverkehr, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und
Quads - für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen,
die zugelassen sind auf:
Mitarbeiter von Flughafen-Betreibergesellschaften, Pri-
vatflughäfen, Fluggesellschaften, Flugsicherungsdiens-
ten oder Privatpiloten.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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5.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferien-
Anhang 6: Art und Verwendung ziel-Reisen sowie Verkehr mit Mietomnibussen.
von Fahrzeugen 5.3 Nicht unter Ziffer. 1 und 2 fallen sonstige Busse, insbe-
sondere Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-,
Lehr- und Krankenomnibusse.
1 Campingfahrzeuge
6 Krafträder
Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, die als sonstige
Kraftfahrzeuge zugelassen sind.
Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein
amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme
2 Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzei- von Klein- und Leichtkrafträdern und -rollern.
chen führen müssen
7 Landwirtschaftliche Zugmaschinen
Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen
müssen, sind: Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind
Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger,
2.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forst-
mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit wirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind
und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
- bis 45 km/h,
- bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001
erstmals in Verkehr gekommen sind,
8 Leasingfahrzeuge
- bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992
erstmals in Verkehr gekommen sind. Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger,
die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers ver-
2.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum mietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder
von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Ver-
digkeit trag mindestens sechs Monate überlassen werden.
- bis 45 km/h (§ 2 Nr. 11 FZV), 9 Leichtkrafträder
- bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001
erstmals in Verkehr gekommen sind, Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit ei-
- bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 nem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als
erstmals in Verkehr gekommen sind. 125 ccm
2.3 Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum - und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW
von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwin- und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
digkeit bis 45 km/h (§ 2 Nr. 12 FZV). als 80 km/h
2.4 Motorisierte Krankenfahrstühle (§ 2 Nr. 13 FZV). - und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW
und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als
3 Gabelstapler 80 km/h.
Gabelstapler sind stapelnde Flurförderfahrzeuge mit 10 Lieferwagen
Gabelzinken (die gegen Anbaugeräte ausgetauscht
werden können), auf denen sich die palettierte oder Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraft-
nicht palettierte Last freitragend vor den Vorderrädern fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Ge-
befindet, und die durch ihre Masse im Gleichgewicht samtgewicht) bis zu 3,5 t.
gehalten werden.
11 LKW
4 Gewerblicher Güterverkehr
LKW sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamt-
Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, masse (bzw. Gesamtgewicht) von mehr als 3,5 t.
entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeu-
gen, Anhängern und Aufliegern für andere.
12 Mietwagen
5 Kraftomnibusse
Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein
nach § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr
nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der
mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeig- Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfah-
net und bestimmt sind. rervermietfahrzeuge).
5.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs-
und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrs-
13 PKW
verbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Halte-
stellen ein- und aussteigen können, sowie Verkehr, der PKW sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraft-
unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen fahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und
Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten Selbstfahrervermietfahrzeugen.
und Theatern dient.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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14 Quads 18 Trikes
Quads sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtli- Trikes sind dreirädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtli-
ches Kennzeichen führen müssen, mit einer maximalen ches Kennzeichen führen müssen, mit einem Hubraum
Leermasse von 400 kg (550 kg für Fahrzeuge zur Güter- von mehr als 50 ccm oder einer bauartbedingten
beförderung) und einer maximalen Motorleistung von Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
15 kW.
19 Umzugsverkehr
15 Selbst fahrende Arbeitsmaschinen
Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von
Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die Umzugsgut.
nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahr-
zeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von 20 Wechselaufbauten
Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gü-
tern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom
Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen,
Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung
Kran-LKW sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen
wenn sie zu Abschleppzwecken mit verwendet werden). an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.
16 Selbstfahrvermietfahrzeuge 21 Werkverkehr
Selbstfahrvermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahr-
Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines zeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwe-
Fahrers vermietet werden. cke durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu vier Wo-
chen auch durch fremdes - Personal eines Unterneh-
mens.
17 Taxen
22 Zugmaschinen
Taxen sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer
an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit
denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich
entgegengenommene - Beförderungsaufträge zu einem oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder
vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§ 47 Absatz 1 Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirt-
PBefG). schaftlichen Zugmaschinen.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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b) Ein nicht fahrfähiges oder nicht verkehrssicheres
Anhang 7: Besondere Vereinba- Fahrzeug lassen wir auf unsere Kosten vom Scha-
denort in die von uns ausgewählte Werkstatt trans-
rung Werkstatt-Tarif portieren. Ein fahrfähiges und verkehrssicheres
Fahrzeug lassen wir nur dann auf unsere Kosten
von Ihrem Wohnsitz in die von uns ausgewählte
Sofern Sie mit uns den Werkstatt-Tarif mit Werkstattbindung
Werkstatt transportieren, falls die Entfernung zwi-
vereinbart haben, gelten hierfür die Bestimmungen der Kasko-
schen Wohnsitz und Werkstatt mehr als 30 km be-
versicherung, sofern in diesem Anhang nichts anderes verein-
trägt. Den Transport des Fahrzeugs nach der Repa-
bart ist.
ratur von der Werkstatt zu Ihrem Wohnsitz über-
Welchen Tarif Sie vereinbart haben, können Sie Ihrem Antrag nehmen wir nur, falls die Entfernung zwischen
oder Versicherungsschein entnehmen. Werkstatt und Wohnsitz mehr als 30 km beträgt.
c) Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile
ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilwei-
1 Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem se neu lackiert, ziehen wir von den Kosten der Er-
Fahrzeug satzteile und der Lackierung sowie der Fahrzeug-
und Zubehörteile einen dem Alter und der Abnut-
Abweichend zu Fahrzeug- und Zubehörteile (A.2.1.3) zung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu
für alt).
Für nachträglich eingebaute Fahrzeug- und Zubehörtei-
le, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder durch ent- Sie überlassen uns nicht die Reparatur
sprechende Halterung fest verbunden sind, ist die Ent-
schädigung auf maximal 2.500 EUR pro Schadensfall d) Nehmen Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kon-
beschränkt. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten takt mit uns auf oder lassen Sie uns die Werkstatt
wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unter- nicht auswählen, sondern lassen das Fahrzeug in
versicherung. einer anderen, von uns nicht bestimmten Werkstatt
reparieren, übernehmen wir 85 % der nach A.2.8
Abweichend zu Sturm, Hagel, Blitzschlag und Über- bis A.2.17 berechneten Leistung (ohne Transport-
schwemmung (A.2.2.3) kosten), wie sie bei Reparatur des Fahrzeugs durch
die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, unserem Werkstattnetz entstanden wäre. In diesen
Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung auf das Fahr- Fällen gelten Anhang 7, 3 a - c nicht.
zeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung
von mindestens Windstärke 8 . Sie lassen nicht reparieren
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht e) Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repa-
werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände riert, lassen wir auf unsere Kosten die Schadenhöhe
auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. feststellen und ersetzen die nach A.2.8 bis A.2.17
berechnete Leistung (ohne Umsatzsteuer) so, wie
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese
Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zu- sie bei Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem
rückzuführen sind. Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem
Werkstattnetz entstanden wäre. Anhang 7, 3 a c
Abweichend zu Zusammenstoß mit Tieren (A.2.2.4) gelten nicht.
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindli-
Nur Schadenfälle in Deutschland
chen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1
Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein).
Eine Beschädigung der Lackierung ersetzen wir jedoch f) Die Bestimmungen der Punkte a) bis e) gelten nur
nur, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzei- für Schadenfälle in Deutschland, bei denen das
tig auch andere unter den Schutz der Kaskoversiche- Fahrzeug oder mitversicherte Teile beschädigt wer-
rung fallende Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat. den oder mitversicherte Teile zerstört werden oder
abhandenkommen bzw. wenn das Fahrzeug nach
Abweichend zu Marderbiss-Folgeschäden (A.2.2.8)
einem Schadensfall im Ausland in Deutschland re-
Gilt nicht vereinbart für den Werkstatt-Tarif. pariert wird.
Hinweis: Eine vereinbarte Selbstbeteiligung nach
2 Was zahlen wir bei Beschädigung? A.2.14 wird berücksichtigt.
Sie haben mit uns den Tarif mit Werkstattbindung ver-
einbart. Abweichend von Absatz A.2.8 Allgemeine Be- 3 Neupreisentschädigung
dingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gelten die
Bestimmungen im folgenden Abschnitt:
Abweichend zu Neupreisentschädigung (A.2.9)
Sie überlassen uns die Auswahl der Werkstatt im Repa-
raturfall Bei PKW mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen, Selbst-
fahrervermietfahrzeugen erstatten wir den Neupreis
nach A.2.13, wenn
a) Sie informieren uns im Schadensfall, wir wählen die
Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, in der - der Schaden innerhalb von sechs Monaten nach der
das Fahrzeug repariert wird und tragen die Kosten Erstzulassung des Fahrzeugs und einer
der Fahrzeugreparatur. Wir behalten uns das Recht
vor, den Reparaturauftrag selbst zu erteilen. - Höchstkilometerleistung von 6.000 km eintritt und
- sich der PKW bei Eintritt des Versicherungsfalles im
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
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Eigentum dessen befindet, der es als Verhältnis, kürzen.
5 Kündigung einzelner Versicherungsarten
- Neufahrzeug unmittelbar von dem Kfz-Hersteller
oder Händler erworben hat und
Ende der Werkstattbindung bei Kündigung der Kasko-
- bei Beschädigung die erforderlichen Kosten der versicherung (G.4.6)
Wiederherstellung 80 % des Neupreises erreichen
oder übersteigen. Kündigen Sie oder wir die Kaskoversicherung, endet die
Werkstattbindung, ohne dass es einer gesonderten
Ein vorhandener Restwert wird abgezogen. Kündigung bedarf.
4 Was ist nicht versichert? 6 Rückstufung im Schadensfall (Rabattret-
ter)
Abweichend zu: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
(A.2.18.1) Abweichend von Anhang 1 Tabelle 1.2 erfolgt im Werk-
statt-Tarif die Rückstufung im Schadensfall ab der SF-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie Klasse 25 analog der SF-Klasse 24. Das heißt, der Ra-
vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbei- battretter entfällt.
führung des Schadens werden wir unsere Leistung, in
einem der Schwere Ihres Verhaltens entsprechenden