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Umbau im Winterlager: wann der neue Motor eine Gefahrerhöhung ist

Über den Winter kommt der stärkere Außenborder an den Spiegel oder die Lithiumbatterie unter die Koje. Ob der Umbau eine Gefahrerhöhung ist, entscheidet ein Abschnitt, den kaum jemand liest.

11. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH

Im Winterlager wird nicht nur gewartet, sondern umgebaut. Das Motorboot bekommt einen stärkeren Außenborder, die Segelyacht einen neuen Einbaudiesel oder eine Batteriebank aus Lithiumzellen, das Trailerboot einen Elektroantrieb. Wann der Umbau im Winterlager für die Versicherung zählt, ist schnell gesagt: dann, wenn der neue Motor oder die neue Technik eine Gefahrerhöhung ist. Was das heißt, steht in allen drei Kaskotarifen im selben Abschnitt B-4, Wort für Wort gleich, in Basis, Basis Plus und Premium.

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Vertragsschluss die tatsächlichen Umstände so ändern, dass ein Schaden, ein größerer Schaden oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird (B-4.1). Sie kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem vor Vertragsschluss gefragt wurde. Und genau hier liegt der Motor: Unser Rechner fragt bei Motorfahrzeugen nach der Leistung, weil sie die Berechnungsgrundlage der Haftpflicht ist. Wer aus 60 PS 150 macht, ändert also eine Angabe, auf der der Vertrag steht. Ob das im Einzelfall eine Gefahrerhöhung ist, entscheidet nicht der Eigner allein, und deshalb wird vorher gefragt.

Die Bedingungen sagen es deutlich: Ohne vorherige Zustimmung darf keine Gefahrerhöhung vorgenommen werden, auch nicht durch einen Dritten, also die Werft (B-4.2). Wer erst später merkt, dass der Umbau eine war, muss sie unverzüglich anzeigen. Praktisch bedeutet das: Der Anruf kommt vor dem Auftrag an die Werft, nicht nach der ersten Ausfahrt im Mai. Statt zu kündigen kann der Versicherer einen höheren Beitrag verlangen oder die höhere Gefahr ausschließen; steigt der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder wird ausgeschlossen, dürfen Sie innerhalb eines Monats fristlos kündigen (B-4.4).

Teuer wird es erst im Schadenfall. Hat der Eigner die Gefahrerhöhung vorsätzlich verschwiegen, ist der Versicherer leistungsfrei; bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen, und dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, muss der Eigner beweisen (B-4.6). Die Leistung bleibt aber bestehen, soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung für den Schaden nicht ursächlich war (B-4.8). Wird das Boot im Winterlager vom Sturm gegen die Hallenwand gedrückt, hat der neue Motor damit nichts zu tun. Kommt es dagegen bei voller Fahrt mit dem neuen Motor zum Unfall, liegt der Zusammenhang nahe. Die Regeln dazu stehen auch in den Paragrafen 23 bis 27 VVG.

Der zweite Punkt beim Umbau ist der Wert. Ein neuer Motor macht das Boot wertvoller, und die Versicherungssumme richtet sich nach dem Gesamtwert des Fahrzeugs nach seinen Umbauten; erhöhen lässt sie sich jederzeit gegen Rechnung oder Gutachten (A-7.3 in Basis, A-8.3 in Basis Plus). In Premium steht es noch deutlicher: Eine Werterhöhung durch Umbauten ist anzuzeigen, und für die werterhöhende Veränderung besteht nur Schutz, wenn die Umbauten nachgewiesen sind (A-8.3). Wer die Rechnung für den neuen Motor in den Ordner legt und nicht meldet, hat den Wert bezahlt, aber nicht versichert.

Beim Elektroantrieb und bei Lithiumakkus kommen eigene Sätze hinzu. Die Elektro- oder Hybridboot-Klausel gilt nur, wenn das Elektroboot im Versicherungsschein oder in einem Nachtrag dokumentiert ist (A-10 in Basis, A-11 in Basis Plus und Premium). Ausgeschlossen sind dort unter anderem Schäden durch Eigenarbeiten am Akku und Schäden bei Antriebssystemen ohne CE-Zertifizierung. In der Haftpflicht sind Erhöhungen des angegebenen Risikos zwar grundsätzlich mitversichert (A-2.1), aber nicht bei Fahrzeugen, die der Versicherungspflicht unterliegen, und das Boot darf nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis gefahren werden (A-5). Wer durch den stärkeren Motor führerscheinpflichtig wird, braucht den Schein vor der ersten Fahrt.

Zum Abhaken

Vor dem Auftrag an die Werft klären, welche Umbauten geplant sind: Motor, Antrieb, Batterien, Elektrik Motorwechsel und Leistungssteigerung vor dem Einbau melden und die Zustimmung abwarten Nach dem Umbau die Versicherungssumme mit Rechnung oder Gutachten anpassen lassen Bei Umstieg auf Elektroantrieb prüfen, ob das Elektroboot im Versicherungsschein steht Für Akku und Antrieb die CE-Zertifizierung bei den Bootspapieren ablegen Prüfen, ob der neue Motor einen Bootsführerschein verlangt, bevor das Boot ins Wasser geht Fragen zum Umbau: +49 3375 566 75 05

Häufige Fragen

Muss ich einen neuen, stärkeren Motor der Versicherung melden?

Ja, und zwar vorher. Die Motorleistung ist eine Angabe, nach der vor Vertragsschluss gefragt wurde. Ohne vorherige Zustimmung darf keine Gefahrerhöhung vorgenommen werden (B-4.2 in allen drei Kaskotarifen).

Was passiert, wenn ich den Umbau nicht gemeldet habe und ein Schaden eintritt?

Bei Vorsatz ist der Versicherer leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit darf er kürzen (B-4.6). Die Leistung bleibt, soweit Sie nachweisen, dass der Umbau für den Schaden nicht ursächlich war (B-4.8).

Steigt mit dem neuen Motor auch die Versicherungssumme?

Nicht von selbst. Die Summe richtet sich nach dem Gesamtwert nach den Umbauten und wird gegen Rechnung oder Gutachten angepasst. In Premium besteht für die Werterhöhung nur Schutz, wenn der Umbau nachgewiesen ist (A-8.3).

Gilt das auch für eine neue Lithiumbatterie auf der Segelyacht?

Ob ein solcher Umbau eine Gefahrerhöhung ist, hängt vom Einzelfall ab. Melden Sie ihn deshalb vorher. Bei Elektro- und Hybridbooten gilt zusätzlich die eigene Klausel, nur wenn sie im Versicherungsschein dokumentiert ist.

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