Alles zur Versicherung: Pflegezusatz
Brauche ich eine Pflegezusatzversicherung?
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Kurz gesagt
Kinder müssen für die Pflegekosten ihrer Eltern nur zahlen, wenn ihr Jahreseinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Das gilt seit 2020 durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Darunter zählen weder Ihr Vermögen noch das Einkommen Ihres Ehepartners. Müssen Sie zahlen, bleiben Ihnen mindestens 2.650 Euro im Monat und etwa 70 Prozent des Einkommens darüber.
Die Beträge, die beim Elternunterhalt zählen, mit Stand 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Einkommensgrenze je Kind | mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Jahr |
| Selbstbehalt des Kindes über der Grenze | mindestens 2.650 Euro im Monat |
| Selbstbehalt des Ehepartners im Haushalt | mindestens 2.120 Euro im Monat |
| Anrechnungsfreier Teil des Einkommens über dem Selbstbehalt | etwa 70 Prozent |
| Eigenanteil im Heim, erstes Jahr, je nach Bundesland | etwa 2.891 bis 3.761 Euro im Monat, im Schnitt 3.364 Euro |
Beträge aus den genannten Quellen.
Rente, Einkommen und Abzüge im Rechenbeispiel sind Annahmen.
Im Einzelfall entscheiden Sozialamt und Familiengericht, eine Rechtsberatung ersetzt diese Seite nicht.
Rechenbeispiel
Die Mutter hat ihr Erspartes bis auf das Schonvermögen aufgebraucht, das Sozialamt zahlt Hilfe zur Pflege. So sieht es für die beiden Kinder aus.
| Eigenanteil im Heim | 3.364 Euro im Monat |
| Rente der Mutter (Annahme) | 1.400 Euro im Monat |
| Lücke, die das Sozialamt trägt | 1.964 Euro im Monat |
| Tochter, 62.000 Euro Gesamteinkommen | zahlt nichts |
| Sohn, 120.000 Euro, bereinigt 5.500 Euro netto im Monat (Annahme) | über der Grenze |
| Sohn: 5.500 minus 2.650 Euro Selbstbehalt | 2.850 Euro |
| Davon höchstens 30 Prozent | rund 855 Euro im Monat |
Die Tochter zahlt nichts, egal wie viel sie gespart hat. Der Sohn kann mit höchstens rund 855 Euro im Monat herangezogen werden, den Rest der Lücke trägt das Sozialamt. Den genauen Betrag legt das Amt im Einzelfall fest.
Die Pflegeversicherung zahlt nur einen Teil der Pflege. Im Heim bleibt im ersten Jahr im Bundesschnitt ein Eigenanteil von 3.364 Euro im Monat. Den tragen Ihre Eltern aus Rente und Erspartem.
Erst wenn das nicht mehr reicht, springt das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege ein. Und erst dann prüft das Amt, ob es sich Geld von den Kindern zurückholen kann. Solange Ihre Eltern selbst zahlen, stellt sich die Frage nicht.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch schulden sich Eltern und Kinder gegenseitig Unterhalt (§ 1601 BGB). Das Sozialamt darf diesen Anspruch aber nur dann auf sich überleiten, wenn das Kind ein Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro im Jahr hat (§ 94 Absatz 1a SGB XII).
Gemeint ist das Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts: alle Einkünfte zusammen, also etwa Lohn nach Abzug der Werbungskosten und Mieteinnahmen. Jedes Kind wird einzeln geprüft. Das Einkommen des Ehepartners zählt nicht mit.
Das Gesetz vermutet, dass Sie unter der Grenze liegen. Das Amt darf Ihr Einkommen nur abfragen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für mehr hat. Ihr Vermögen spielt unterhalb der Grenze keine Rolle.
| Ihre Lage | Zahlen Sie? |
|---|---|
| Gesamteinkommen bis 100.000 Euro | nein, auch nicht aus Ihrem Vermögen |
| Gesamteinkommen über 100.000 Euro | ja, aber nur einen Teil, nach Selbstbehalt |
| Schwiegerkind mit hohem Einkommen | nein, Schwiegerkinder schulden keinen Unterhalt |
| Geschwister mit unterschiedlichem Einkommen | jedes Kind wird einzeln geprüft, gezahlt wird nach Leistungsfähigkeit |
| Eltern zahlen das Heim selbst | die Frage stellt sich nicht |
Liegt Ihr Einkommen über der Grenze, rechnet das Amt mit Ihrem bereinigten Nettoeinkommen. Bereinigt heißt: nach Abzug etwa von Fahrtkosten zur Arbeit, eigener Altersvorsorge, Krediten und Unterhalt für eigene Kinder.
Davon bleiben Ihnen seit 2026 mindestens 2.650 Euro im Monat, für einen Ehepartner im Haushalt 2.120 Euro. Vom Rest bleiben Ihnen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2024 etwa 70 Prozent. Höchstens die übrigen 30 Prozent können für den Elternunterhalt herangezogen werden.
Haben Sie Geschwister, zahlen Sie nicht nach Köpfen, sondern jeder nach seiner Leistungsfähigkeit.
Haben Ihre Eltern Ihnen Geld oder ein Haus geschenkt und brauchen später Hilfe zur Pflege, kann das Sozialamt das Geschenk zurückfordern (§ 528 BGB). Das gilt unabhängig von Ihrem Einkommen, also auch unter 100.000 Euro.
Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn zwischen Schenkung und Bedürftigkeit mehr als zehn Jahre liegen (§ 529 BGB). Übliche Geschenke zu Geburtstagen oder Festen fallen nicht darunter.
Für die meisten Kinder ist das Risiko, zahlen zu müssen, gering. Eine Pflegezusatzversicherung der Eltern schützt deshalb vor allem das Vermögen der Eltern: Erspartes über dem Schonvermögen, ein Haus, das vererbt werden soll, und Geschenke der letzten zehn Jahre.
Verdienen Sie deutlich über 100.000 Euro, kann es sich für Sie lohnen, den Beitrag einer Pflegezusatzversicherung Ihrer Eltern mitzutragen. Liegt das Vermögen Ihrer Eltern unter dem Schonvermögen und gab es keine Schenkungen, bringt eine solche Versicherung der Familie wenig, weil sonst das Sozialamt zahlt.
Fragen und Antworten
Nicht, wenn Ihr Gesamteinkommen bis 100.000 Euro im Jahr beträgt. Erst darüber darf das Amt auch nach Ihrem Vermögen fragen.
Nein. Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig, und ihr Einkommen zählt bei der Grenze nicht mit.
Gemeint ist das Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts, also alle Einkünfte zusammen. Beim Lohn sind das die Einnahmen nach Abzug der Werbungskosten.
Nur wenn es konkrete Anhaltspunkte hat, dass Sie über der Grenze liegen. Sonst gilt die gesetzliche Vermutung, dass Sie darunter liegen.
Dann kann das Sozialamt nur Ihren Bruder heranziehen. Sie zahlen nichts. Wie viel er zahlt, richtet sich nach seiner Leistungsfähigkeit.
Ja. Sie gilt für alle Leistungen der Sozialhilfe an die Eltern, also für Hilfe zur Pflege im Heim und zu Hause.
Ja, wenn die Schenkung weniger als zehn Jahre vor der Bedürftigkeit lag. Das Sozialamt kann diesen Anspruch geltend machen, auch wenn Sie unter 100.000 Euro verdienen.
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