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Versicherungsmakler / E-Scooter-Versicherung (Haftpflicht mit Versicherungskennzeichen, Teilkasko) / Bedingungsarchiv E-Scooter-Versicherung

DEVK Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen: die Bedingungen im Volltext

Kennzeichenvertrag nach AKB-V Stand 01.03.2026 im Komfort-Schutz mit 100 Mio. Euro Pauschaldeckung, wahlweise Teil- oder Vollkasko mit Akku, Tierbiss und Kurzschluss bis 20.000 Euro, Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, optional Verkehrsunfall-Rechtsschutz.

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Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Fahrzeuge (Elektrokleinstfahrzeuge mit Allgemeiner Betriebserlaubnis, Segways, in Spanien VMP mit Zertifikat, in Österreich E-Scooter bis 600 Watt und 25 km/h)ja„Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und selbstbalancierende Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. Segways) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20km/h“Anhang 1.1 f, Seite 31
Vertragsform: eigener Kennzeichenvertrag (Deutschland), Baustein der Privathaftpflicht oder eigene Polizze (Österreich), seguro obligatorio des VMP (Spanien)ja„Der Versicherungsvertrag kommt mit Aushändigung des Versicherungskennzeichens/der Versicherungsplakette zustande.“B.1, Seite 4
Versicherungsjahr (in Deutschland Verkehrsjahr 1. März bis Ende Februar, sonst Jahresvertrag mit Verlängerung)ja„Der Vertrag endet mit Ablauf des Versicherungsjahres (zum 28./29. Februar des Folgejahres), ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf.“IPID, Seite 8
Nachweis am Fahrzeug: Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette, in Spanien Eintrag im Register der DGTja„Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen/eine Versicherungsplakette führen müssen, sind:“Anhang 1.1, Seite 31
Geltungsbereich (Inland, Europa, geografisches Europa)ja„Sie haben Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“A.1.6.1, Seite 8
Mehrere Fahrzeuge in einem Vertrag (oder je Fahrzeug ein eigener Vertrag)nein„des im Versicherungsschein bezeichneten Kraftfahrzeugs mit Versicherungskennzeichen/Versicherungsplakette.“RS 2.1.1, Seite 36
Mindestalter der Fahrerin oder des Fahrers laut Bedingungennicht geregelt

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme Haftpflicht pauschal je Schadenereignisja, bis 100 Mio. €„100 Mio. Euro Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden“A.1.5.1 a, Seite 13
Deckungssumme für Personenschäden und Höchstbetrag je verletzter Personja, bis 15 Mio. €„Die Versicherungssumme für Personenschäden ist dabei auf 15 Mio. Euro je geschädigte Person begrenzt.“A.1.5.1 a, Seite 13
Deckungssumme für Sachschädenja, bis 100 Mio. €„100 Mio. Euro Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden“A.1.5.1 a, Seite 13
Deckungssumme für reine Vermögensschädenja, bis 100 Mio. €„100 Mio. Euro Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden“A.1.5.1 a, Seite 13
Zusätzliche freiwillige Haftpflicht über die Pflichtdeckung hinaus (responsabilidad civil voluntaria)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche und Strafrechtsschutz nach einem Unfall (defensa jurídica)ja, bis zur Versicherungssumme„für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird“RS 2.2.4, Seite 36
Freie Anwaltswahl mit Höchstbetragja, bis zur Versicherungssumme„Sie haben freie Anwaltswahl.“RS 4.1.4, Seite 40
Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Unfallgegner (reclamación de daños)ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 50 €„für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.“RS 2.2.1, Seite 36
Schutz bei Unfall im Ausland durch einen nicht versicherten oder ausländischen Unfallgegnernein„Ausland-Schadenschutz entfällt“A.1.2.6, Seite 12
Haftpflicht auch auf Privatgelände und nicht öffentlichen Wegennicht geregelt
Fahren eines fremden, geliehenen E-Scooters mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Außer im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht sind Sie auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als berechtigter Fahrer jedes fremden Kraftfahrzeugs mit Versicherungskennzeichen/Versicherungsplakette versichert.“RS 2.1.1, Seite 36
Fahren eines Leih- oder Sharing-Scooters mitversichertnicht geregelt

Schäden am eigenen Fahrzeug

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Teilkasko oder Kaskodeckung für den eigenen E-Scooter abschließbarja„Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.3.2 (Teilkasko) oder A.3.3 (Vollkasko).“A.3.1.1, Seite 15
Selbstbeteiligung in der Kasko je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.“A.3.13, Seite 21
Höchstwert des versicherbaren Fahrzeugs (Neupreis oder Kaufpreis)ja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Höchstentschädigung ist begrenzt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.3.7.4.“A.3.12, Seite 20
Diebstahl und Raub des E-Scootersja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.“A.3.2.2, Seite 17
Vorgabe zum Abschließen (Schloss, fester Gegenstand, Mindestpreis des Schlosses) als Voraussetzung bei Diebstahlnicht geregelt
Brand und Explosion, auch durch den Akkuja, bis zur Versicherungssumme„Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“A.3.2.1, Seite 17
Sturm, Hagel und Blitzschlagja, bis zur Versicherungssumme„Im Komfort-Schutz ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Schneelawinen (Dachlawinen), Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch (z. B. Mure), Erdsenkung/Erdfall und Vulkanausbruch auf das Fahrzeug versichert.“A.3.2.3, Seite 17
Überschwemmung und Hochwasserja, bis zur Versicherungssumme„Im Komfort-Schutz ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Schneelawinen (Dachlawinen), Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch (z. B. Mure), Erdsenkung/Erdfall und Vulkanausbruch auf das Fahrzeug versichert.“A.3.2.3, Seite 17
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien)nicht geregelt
Tierbiss, auch an Kabelnja, bis 20.000 €„Im Komfort-Schutz sind Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Schläuchen (ausgenommen z. B. Achsmanschetten) und Leitungen inklusive Folgeschäden bis 20.000 Euro versichert.“A.3.2.5, Seite 17
Kurzschluss und Überspannung an Elektrik und Kabelnja, bis 20.000 €„Im Komfort-Schutz sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss inklusive Folgeschäden bis 20.000 Euro versichert.“A.3.2.7, Seite 18
Schäden am Akku (Fahrzeugbatterie) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Bei Elektro-/Hybridfahrzeugen sind der Akkumulator/die Fahrzeugbatterie (auch bei Leasing), das Ladekabel sowie die Ladekarte im Kasko-Schadenfall mitversichert.“Leistungsübersicht, Seite 10
Unfallschäden am eigenen E-Scooter (Vollkasko, todo riesgo)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall.“A.3.3.2, Seite 8
Mut- und böswillige Beschädigung durch Dritteja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.“A.3.3.3, Seite 18
Entschädigung nach Neuwert, Kaufpreis oder Zeitwertja„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Fahrzeugrestwerts.“A.3.6.1, Seite 19
Zeitraum, in dem der Neuwert oder Kaufpreis ersetzt wird (Monate nach Kauf)nein„Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs entfällt“A.3.6.3, Seite 19

Fahrerschutz und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallschutz für die Fahrerin oder den Fahrer (accidentes personales del conductor)nein„Kfz-Unfallversicherung entfällt“A.1.2.5, Seite 4
Leistung bei Tod der Fahrerin oder des Fahrersnicht geregelt
Leistung bei dauernder Invalidität der Fahrerin oder des Fahrersnicht geregelt
Heilkosten und Behandlungskosten nach Unfallnicht geregelt
Pannenhilfe und Hilfe bei leerem Akkunein„Autoschutzbrief (Auto Plus) entfällt“A.1.2.4, Seite 12
Abtransport des Fahrzeugs und Rücktransport der Personja, bis zur Versicherungssumme„Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt“A.3.8.4, Seite 20
Kürzung der Leistung, wenn ohne Helm gefahren wurdenicht geregelt

Ausschlüsse und Leistungskürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss oder Regress bei Fahrt unter Alkohol oder Drogenja, bis 5.000 €„Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.“B.3.2.1, Seite 24
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit in der Kaskokeine„Wir leisten auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls.“A.3.15, Seite 20
Kein Schutz für Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis, Zertifikat oder Homologationnicht geregelt
Ausschluss bei technischer Veränderung, Entdrosselung oder höherer Geschwindigkeit als zugelassennicht geregelt
Ausschluss bei Mitnahme einer zweiten Personnicht geregelt
Ausschluss bei Rennen, Wettbewerben und Übungsfahrten dafürja„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“A.3.20.2, Seite 21
Ausschluss gewerblicher Nutzung (Lieferdienst, Vermietung)ja„Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.“B.3.1.1, Seite 24
Ausschluss oder Kürzung bei Fahrt auf verbotenen Wegen (Gehweg, Autobahn, Fahrbahn wo untersagt)nicht geregelt
Ausschluss von Schäden beim Laden oder durch nicht zugelassene Ladegeräte und Akkusnicht geregelt
Kein Schutz oder Regress, wenn die Fahrerin oder der Fahrer jünger als das gesetzliche Mindestalter istnicht geregelt

Vertrag und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Obliegenheiten vor dem Schadenfall (Kennzeichen anbringen, berechtigter Fahrer, Fahrerlaubnis wo nötig)ja„Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.“B.3.1.2, Seite 24
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Belege)ja„Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.“B.4.1.1, Seite 25
Höchstbetrag des Regresses gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzungja, bis 5.000 €„Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt.“B.3.4.2, Seite 25
Wer fahren darf (jeder berechtigte Fahrer oder nur benannte Personen, Altersgrenze 23 oder 25 im Beitrag)ja„Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.“B.3.1.2, Seite 24
Merkmale für den Beitrag laut Bedingungen (Alter, Versicherungsbeginn im Jahr, Wohnort)ja„Maßgebend ist das Alter des jüngsten Fahrers.“Anhang 1.2, Seite 31
Beitrag bei Beginn im laufenden Versicherungsjahr (anteilig nach Monaten)nicht geregelt
Vertragsende ohne Kündigung mit Ablauf des Versicherungsjahresja„Der Vertrag endet mit Ablauf des Versicherungsjahres (zum 28./29. Februar des Folgejahres), ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf.“IPID, Seite 8
Kündigung und Fristen bei Verlängerungja„Vor Ablauf des Versicherungsjahres (zum 28./29. Februar des Folgejahres) können Sie oder wir den Vertrag nur außerordentlich kündigen.“IPID, Seite 9
Fahrzeugwechsel und Verkauf während der Laufzeitja„Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über.“B.6.7.1, Seite 29
Rückgabe des Kennzeichens oder Entwertung der Plakette am Vertragsendenicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DEVK Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) DEVK Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen

Volltext aufklappen: DEVK Kundeninformation zur Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten (mit AKB-V)
[Seite 1] Kundeninformation zur Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten Allgemeine Verbraucherinformationen zur Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten IPID Informationsblatt zur Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten (AKB-V – Stand 01.03.2026) Sonderbedingungen für die Verkehrsunfall-Rechtsschutzversicherung (DEVK-ARB 2017 – Stand 01.03.2025) DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Versicherungs-AG Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn 42100-002/01/2026 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Verbraucherinformationen zur Kfz-Versicherung 3-7 von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten IPID Informationsblatt zur Kfz-Versicherung 8-9 von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten Leistungsübersicht zur Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten - Stand 01.03.2026 10 Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten Darstellung: (AKB-V, Stand 01.03.2026) Teil A – produktspezifischer Teil 11 - 22 A.1 – Kfz-Haftpflichtversicherung 12 - 14 A.2 – Kfz-Umweltschadenversicherung 15 - 16 A.3 – Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) 17 - 22 Teil B – Allgemeiner Teil 23 - 30 Anhang: Merkmale der Beitragsberechnung 31 Allgemeine Verbraucherinformationen zur Rechtsschutzversicherung 32 - 33 IPID Informationsblatt zur Rechtsschutzversicherung 34 - 35 Sonderbedingungen für die Verkehrsunfall-Rechtsschutzversicherung (DEVK-ARB 2017, Stand 01.03.2025) 36 - 42 Hinweise zum Datenschutz 43 - 51 Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“ 52 - 53 Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG“ 53 2 [Seite 3] – Allgemeine Verbraucherinformationen zur Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten Wer sind die Vertragspartner? • Ihr Vertragspartner ergibt sich aus unserem Angebot und Ihrem Antrag. Danach ist Ihr Vertragspartner entweder die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Vorsitzender des Aufsichtsrates: Martin Burkert Vorstand: Michael Knaup (V), Annette Hetzenegger, Manuela Moog, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons Riehler Straße 190 50735 Köln Sitz des Vereins: Köln, Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234 USt-IdNr. DE 122 808 997 oder die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Kristian Loroch Vorstand: Michael Knaup (V), Annette Hetzenegger, Manuela Moog, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons Riehler Straße 190 50735 Köln Sitz der Gesellschaft: Köln, Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935 USt-IdNr. DE 811 201 404 Service-Telefon: 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline E-Mail: info@devk.de Internet: www.devk.de • Unser Vertragspartner sind Sie als Versicherungsnehmer. Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit der DEVK und welche Aufsichtsbehörde ist für die DEVK zuständig? Wesen und Zweck der DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. ist in § 2 der Vereinssat- zung geregelt (siehe dazu Satzungsauszug auf Seite 61-62). Der Gegenstand der DEVK Allgemeine Versicherungs-AG ergibt sich aus § 2 der Unternehmenssatzung (siehe dazu Satzungsauszug auf Seite 62). Zuständige Aufsichtsbehörde für diese DEVK Unternehmen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - Bereich Versicherungen – Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn 3 [Seite 4] Was sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung? Die Kfz-Versicherung schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung stehen. Welche Leistungen wir im Versicherungsfall zu erbringen haben, ergibt sich aus jeweiligen Versicherungsvertrag. Grundlage dieses Vertrags sind: • der von Ihnen gestellte Antrag, • der Versicherungsschein sowie dazugehörige Nachträge, • die bei Vertragsabschluss vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten (AKB-V) mit – den je nach Inhalt des Versicherungsvertrags geltenden Produkte und Leistungen nach A.1 bis A.3 – dem allgemeinen Teil B • für Mitglieder der DEVK Deutsche Eisenbahn Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. zusätzlich die Vereinssatzung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland. Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung und welcher Beitrag entfällt bei Abschluss von mehreren selbstständigen Versiche- rungsverträgen auf die einzelnen Versicherungen? Diese Informationen finden Sie in Ihrem Antrag (zugleich Versicherungsschein). Wann und wie ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen? Bitte beachten Sie dazu die Hinweise im Antrag/Versicherungsschein und in den Versicherungsbedingungen. Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Vertrag kommt mit Aushändigung des Versicherungskennzeichens/der Versicherungsplakette und des Versicherungsscheins zustande. Der Versicherungsschutz beginnt mit Aushändigung des Versicherungskennzeichens/der Versicherungsplakette und des Versiche- rungsscheins, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Haben Sie es bei vereinbarter Zahlung im Lastschriftverfahren zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann oder widersprechen Sie einer berechtigten Einziehung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Wichtiger Hinweis: Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen wir auf folgenden Umstand hinweisen: Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 4 [Seite 5] Wann können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen und welche Folgen hat ein wirksamer Widerruf? Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 60 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren Informationen, die nach den §§ 1 bis 3 der VVG-Informationspflichtenverordnung zur Verfügung zu stellen sind (diese Informationspflichten sind nach- folgend in Abschnitt 2 aufgeführt), jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absen- dung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: DEVK Versicherungen, Riehler Straße 190, 50735 Köln Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir haben Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wider- rufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider- rufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Beitrag in Höhe von 1/360 des für ein Jahr zu zahlenden Beitrags, der sich aus dem Versicherungsschein er- gibt. Wir erstatten die zurückzuzahlenden Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zurück. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen nach den §§ 1 bis 3 der VVG-Informationspflichtenverordnung Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen, die nach den §§ 1 bis 3 der VVG-Informationspflichtenverord- nung jeweils zur Verfügung zu stellen sind, werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. unsere Identität und die der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. unsere ladungsfähige Anschrift und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und Ihnen maßgeb- lich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; so- weit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. unsere Hauptgeschäftstätigkeit als Versicherer; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leis- tung; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln aus- zuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs- schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs 5 [Seite 6] einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedür- fen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zu- ständige Gericht; 12. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen wir uns verpflichten, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 13. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 14. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Abschnitt 3 Auflistung der für unseren Fristbeginn zu erfüllenden weiteren Pflichten bei diesem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr Bei diesem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor wir folgende Pflichten erfüllt haben: 1. Wir haben Ihnen angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe Sie Eingabefehler vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung erkennen und berichtigen können, es sei denn, der Vertrag wird ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen. Diese Pflicht gilt nicht, wenn zwischen den Vertragsparteien etwas anderes ver- einbart wird. 2. Wir haben Ihnen folgende Informationen rechtzeitig vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung klar und verständlich mitzuteilen, es sei denn, der Vertrag wird ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen: a) wir müssen Sie über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, unterrichten; b) wir müssen Sie darüber unterrichten, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von uns gespeichert wird und ob er Ihnen zugänglich ist; c) wir müssen Sie darüber unterrichten, wie Sie mit den zur Verfügung gestellten angemessenen, wirksamen und zu- gänglichen technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen können; d) wir müssen Sie über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen unterrichten; e) wir müssen Sie über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, sowie über die Möglich- keit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken unterrichten. Diese Pflicht gilt nicht, wenn zwischen den Vertragsparteien etwas anderes vereinbart wird. 3. Wir haben Ihnen den Zugang Ihrer Vertragserklärung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; Vertragser- klärung und Empfangsbestätigung gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnli- chen Umständen abrufen können. Die Bestätigungspflicht und die Regelung über den Zugang gelten nicht, wenn zwischen den Vertragsparteien etwas anderes vereinbart wird. 4. Wir haben die Möglichkeit zu schaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen bei Vertragsabschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Ende der Widerrufsbelehrung Wie lange läuft der Vertrag? Der jeweilige Vertrag wird bis zum 28./29.02., 24:00 Uhr des Folgejahres abgeschlossen. Dieser endet dann, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie? Die außerordentlichen Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen. Welches Recht und welche Vertragssprache wird angewandt? Für den jeweiligen Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorabin- formationen und die Kommunikation mit der DEVK während der Vertragslaufzeit erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. 6 [Seite 7] Welche Hilfe können Sie bei Fragen oder Meinungsverschiedenheiten mit uns in Anspruch nehmen? Unser Ziel ist es, Sie mit unseren Leistungen und unserem Service rundum zufriedenzustellen. Ihr Feedback ist für uns sehr wertvoll und wir freuen uns, wenn wir Sie begeistern konnten. Sollte uns das einmal nicht gelingen, sagen Sie es uns. Denn nur so können Probleme aus der Welt geschafft werden. Für Fragen und Kritik steht die zuständige Regionaldirektion zur Verfügung. Falls Sie einmal nicht mit uns zufrieden sein sollten und Sie sich beschweren möchten, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Ver- fügung: Online über unser Kontaktformular unter: www.devk.de/rechtliches/streitbeilegung Schriftlich an: DEVK Versicherungen, Riehler Str. 190, 50735 Köln oder DEVK-Versicherungen Ressort Qualitätsmanagement Riehler Str. 190 50735 Köln Umgang mit Beschwerden • Falls Sie sich einmal beschweren möchten, wird die Beschwerde vorrangig innerhalb von 5 Tagen und soweit möglich telefonisch bearbeitet. • Kann eine Beschwerde nicht unmittelbar bearbeitet werden, erhalten Sie als Beschwerdeführer eine schriftliche Information über die Gründe und den voraussichtlichen Antworttermin. Beschwerdemöglichkeiten außerhalb der DEVK: Versicherungsombudsmann Die DEVK ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlich- tungsverfahren in Anspruch nehmen. Dies setzt jedoch u. a. voraus, dass die DEVK Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat und kein Verfahren zum Beschwerdethema bei Gericht anhängig ist. Sie erreichen den Ombudsmann unter: Telefon: 0800 3-696-000 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Als Versicherungsunternehmen unterliegt die DEVK der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine Be- schwerde kann kostenfrei an die BaFin gerichtet werden, die dann prüft, ob der Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen und rechtlichen Vorgaben eingehalten hat. Einzelne Streitfälle kann die Bafin nicht verbindlich entscheiden. Sie erreichen die BaFin unter: Adresse: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Wichtig für Sie: Rechtsweg bleibt unberührt Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Wahl einer der oben genannten Beschwerdemöglichkeiten unberührt. Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen. 7 [Seite 8] – Allgemeine Verbraucherinformationen zur Kfz-Versicherung IPID Informationsblatt zur Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten Informationsblatt zu Versicherungsprodukten DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn DEVK Allgemeine Versicherungs-AG Deutschland Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Kfz- Versicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen: • Versicherungsantrag zugleich Versicherungsschein • Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Kfz-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung stehen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Wir bieten Ihnen verschieden Versicherungs- Kfz-Haftpflichtversicherung arten an, zwischen denen sie wählen können: Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug Kfz-Haftpflichtversicherung Teilkasko ✔ leistet, wenn mit dem versicherten Fahr- Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Unfall zeug andere geschädigt werden oder Vandalismus ✔ ersetzt berechtigte Ansprüche Vollkasko ✔ wehrt unberechtigte Forderungen ab Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Verschleiß Teilkasko Kfz-Umweltschadenversicherung ✔ ersetzt Schäden an Ihrem Fahrzeug Ansprüche, die auch ohne Rückgriff auf ✔ versichert sind z. B. Diebstahl, Hagel, das Umweltschadengesetz gegen Sie gel- Sturm oder Glasbruch tend gemacht werden können Vollkasko ✔ ersetzt zusätzlich zur Teilkasko Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Vandalismus oder Gibt es Deckungsbeschränkungen? Unfall Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Kfz-Umweltschadenversicherung Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel: ✔ schützt Sie vor öffentlich-rechtlichen An- sprüchen nach dem Umweltschadengesetz Vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Versicherungssumme Schäden, die bei Teilnahme an bestimmten Motorsportveranstaltungen oder - aktivitäten ✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- einschließlich Rennen entstehen. summen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Schäden an der Ladung. 8 [Seite 9] Wo bin ich versichert? ✔ Sie haben Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Ge- bieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. ✔ Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich der Versicherungs- schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: • Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. • Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich. • Setzen Sie sich nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ans Steuer. • Lenken Sie das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis. • Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzan- sprüche geltend gemacht worden sind. Wann und wie zahle ich? Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche- rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche- rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung. Der Vertrag endet mit Ablauf des Versicherungsjahres (zum 28./29. Februar des Folgejahres), ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Vor Ablauf des Versicherungsjahres (zum 28./29. Februar des Folgejahres) können Sie oder wir den Vertrag nur außerordentlich kündigen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall möglich. 9 [Seite 10] Leistungsübersicht für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten – Stand 01.03.2026 Grundlage der Leistungsübersicht bilden die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten (AKB-V). Die dargestellten Leistungen verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Sie sind weder ausführlich noch abschließend. Eine detaillierte Beschreibung zu den einzelnen Punkten finden Sie an der jeweils ausgewiesenen Stelle der AKB-V. Welcher Versicherungsumfang (Produkte und Leistungen) zu Ihrem Vertrag vereinbart ist, entnehmen Sie bitte Ihrem Versiche- rungsschein sowie den AKB-V. Bei Elektro-/Hybridfahrzeugen sind der Akkumulator/die Fahrzeugbatterie (auch bei Leasing), das Ladekabel sowie die Ladekarte im Kasko-Schadenfall mitversichert.. Komfort AKB-Stelle H Kfz-Umweltschadenversicherung • A.1.2.2 a f t p f Versicherungssumme je geschädigte Person für Personenschäden l 15 Mio. A.1.5.1 innerhalb der Pauschaldeckung von 100 Mio. Euro i c h t Brand und Explosion • A.3.2.1 Entwendung (z. B. Diebstahl, Raub, Unterschlagung) • A.3.2.2 Fahrzeugschäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch (z. B. Mure), Erdsenkung/Erdfall und Vulkanaus- • A.3.2.3 T bruch e i Fahrzeugschäden durch Schnee- und Dachlawinen • A.3.2.3 l Zusammenstoß mit Haarwild und anderen Tieren Tiere aller Art A.3.2.4 k Tierbiss an Kabeln, Schläuchen und Leitungen inklusive Folgeschäden in Euro bis • A.3.2.5 a 20.000 s Tierbiss an Dämmmatten in Euro bis 500 A.3.2.5 k keine Selbstbeteiligung (SB) bei Glasreparaturen durch einen DEVK-Autoglaspartner • A.3.2.6 o Kurzschlussschäden an der Verkabelung inklusive Folgeschäden in Euro bis • A.3.2.7 20.000 Fährrisiko (z. B. Überbordspülen inklusive Havarie Grosse) • A.3.2.8 Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit • A.3.15 • versichert 10 [Seite 11] – Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung Stand 01.03.2026 von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten (AKB-V) Teil A – produktspezifischer Teil Die AKB sind in zwei Teile aufgegliedert: – Teil A der AKB können Sie die Leistungsinhalte der einzelnen angebotenen Produkte entnehmen. – Teil B der AKB enthält die allgemeinen (vertraglichen) Regelungen, wie z. B. den Beginn, die Vertragslaufzeit sowie die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Soweit innerhalb der Bedingungstexte auf andere Textpassagen verweisen wird, ist dem Verweis zur besseren Orientierung jeweils ein „A.“ (für einen Verweis in den produktspezifischen Teil) bzw. „B.“ (für einen Verweis in den allgemeinen Teil) vorangestellt. Sämt- liche Personenbezeichnungen in den AKB gelten gleichermaßen für männliche, weibliche und anderweitige Geschlechter. Inhaltsverzeichnis A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung A.2 Kfz-Umweltschadenversicherung A.3 Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) 11 [Seite 12] – Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung Stand 01.03.2026 von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten (AKB-V) A.1 – Kfz-Haftpflichtversicherung Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung für jedes Fahrzeug. Sie deckt Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Ande- ren zufügen. 1.1 Was ist versichert? 1.1.1 Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs. a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder un- mittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden). und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Ge- setzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. 1.1.2 Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld. Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatz- ansprüche der Höhe nach unbegründet sind. 1.1.3 Regulierungsvollmacht Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. 1.1.4 Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder ge- schleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge- brauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. 1.2 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung? 1.2.1 Versicherungsschutz beim Führen von fremden Fahrzeugen im In- und Ausland (Mallorca-Police) entfällt 1.2.2 Kfz-Umweltschadenversicherung Der Leistungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung kann – sofern nicht nach A.2 ohnehin beitragsfrei mitversichert – auf Antrag um die Kfz-Umweltschadenversicherung erweitert werden. 1.2.3 Versicherungsschutz für Eigenschäden entfällt 1.2.4 Autoschutzbrief (Auto Plus) entfällt 1.2.5 Kfz-Unfallversicherung entfällt 1.2.6 Ausland-Schadenschutz entfällt 1.2.7 Auslandsreise-Krankenversicherung entfällt 1.3 Was ist nicht versichert? 1.3.1 Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. 1.3.2 Motorsportveranstaltungen- oder aktivitäten Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn – das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und – für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversiche- rungsgesetzes besteht. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach B.3.1.4 und B.3.2.2. 12 [Seite 13] 1.3.3 Beschädigung des versicherten Fahrzeugs Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahr- zeugs. 1.3.4 Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen Kein Versicherungsschutz besteht, für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen • eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder • eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, • wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerb- liche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden • im Rahmen der Eigenschadendeckung nach A.1.2.3. 1.3.5 Beschädigung von beförderten Sachen Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. 1.3.6 Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch • für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden • im Rahmen der Eigenschadendeckung nach A.1.2.3. 1.3.7 Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungs- fristen entstehen. 1.3.8 Vertragliche Ansprüche Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. 1.3.9 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. 1.4 Wer ist versichert? Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): a) den Halter des Fahrzeugs, b) den Eigentümer des Fahrzeugs, c) den Fahrer des Fahrzeugs, d) die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, e) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, f) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, g) den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.4 mitver- sicherten Fahrzeugs. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. 1.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 1.5.1 Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögens- schäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Bei Vertragsabschluss können folgende Deckungen gewählt werden: a) 100 Mio. Euro Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Die Versicherungssumme für Personenschäden ist dabei auf 15 Mio. Euro je geschädigte Person begrenzt. 13 [Seite 14] b) gesetzliche Versicherungssummen von zurzeit – 7,5 Mio. Euro für Personenschäden, – 1,3 Mio. Euro für Sachschäden und – 50.000 Euro für Vermögensschäden Die vereinbarte Deckung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 1.5.2 Übersteigen der Versicherungssummen Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. 1.6 In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz? 1.6.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vor- geschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. 1.6.2 Internationale Versicherungskarte Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich zudem auf die in unserer internationalen Versicherungskarte genannten nichteuropäi- schen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.6.1 Satz 2. 14 [Seite 15] – Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung Stand 01.03.2026 von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten (AKB-V) A.2 – Kfz-Umweltschadenversicherung Die Kfz-Umweltschadenversicherung schützt Sie vor öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadengesetz. Schließen Sie bei der DEVK eine Kfz-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen/-plaketten ab, ist die Kfz- Umweltschadenversicherung beitragsfrei mitversichert. 2.1 Was ist versichert? 2.1.1 Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. 2.1.2 Begründete und unbegründete Ansprüche Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten wir Ersatz in Geld. Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind. 2.1.3 Regulierungsvollmacht Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzu- geben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten. 2.2 Was ist nicht versichert? 2.2.1 Vorsatz, Schäden durch Kernenergie Die Regelungen nach A.1.3.1 (Vorsatz) und A.1.3.9 (Kernenergie) gelten entsprechend. 2.2.2 unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkun- gen auf die Umwelt entstehen. 2.2.3 Ausbringungsschäden Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften. 2.2.4 bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. 2.2.5 vertragliche Ansprüche Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen. 15 [Seite 16] 2.3 Wer ist versichert? Versichert ist der Personenkreis nach A.1.4. 2.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)? Die Versicherungssumme pro Schadenfall beträgt 5 Mio. Euro. Unsere Höchstleistung für die in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse ist dabei auf 10 Mio. Euro begrenzt. 2.5 In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz? Versicherungsschutz nach A.2.1 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des USchadG auch in den Ländern des Eu- ropäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. 16 [Seite 17] – Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung Stand 01.03.2026 von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten (AKB-V) A.3 – Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) Die Kaskoversicherung deckt Schäden an Ihrem Fahrzeug ab. 3.1 Was ist versichert? 3.1.1 Ihr Fahrzeug Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.3.2 (Teilkasko) oder A.3.3 (Vollkasko). a) Mitversicherte Fahrzeugteile und -zubehör: Vom Versicherungsschutz umfasst sind dabei auch Fahrzeugteile und -zubehör, wenn – sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind, – ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dienen und – sie fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, z. B. Schonbezüge, Heckgepäck- und Dachträger, Dachzelt, Akkumulator/Fahr- zeugbatterie (auch wenn diese bei Elektro-/Hybridfahrzeugen nur geleast ist), Seitenwagen bei Zweirädern, Vorzelt/Markise (z. B. Sackmarkise) bei Campingfahrzeugen und Wohnanhängern oder – sie im Fahrzeug unter Verschluss verwahrt werden, z. B. Verbandskasten, Pannenwerkzeug, Warnweste und Sicherungs- material (z. B. Warndreieck). Mitversichert ist auch das Ladekabel sowie die Ladekarte bei Elektro-/Hybridfahrzeugen bis jeweils 100 Euro. Dies gilt auch während des Ladevorgangs an privaten oder öffentlichen Ladesäulen. Versicherungsschutz besteht auch für Motorrad-/Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungs- gemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist. Für die unter A.3.1.2 fallenden Teile gilt dies nur, wenn deren Gesamtneuwert die dort angegebene Wertgrenze nicht über- schreitet. b) Versicherungsschutz für außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile Der Versicherungsschutz gilt auch für folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile: – ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung, – Heckgepäck- und Dachträger, Dachzelt, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze, – Ladekabel und/oder -karte bei Elektro-/Hybridfahrzeugen – mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur. 3.1.2 Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile entfällt 3.1.3 Nicht versicherbare Gegenstände Nicht versicherbar sind alle sonstigen im Fahrzeug mitgeführte Gegenstände. Dazu zählen – Reisegepäck, Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte, soweit nicht nach A.3.4.2, A.3.4.3 und A.3.5.4 etwas anderes vereinbart ist. 3.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? Versicherungsschutz besteht für das Fahrzeug einschließlich seiner mitversicherten Teile für: 3.2.1 Brand und Explosion Versichert sind – Brand. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. – Explosion. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. 3.2.2 Entwendung – Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. – Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder – zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse – noch zur Veräußerung – noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. – Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. 3.2.3 Sturm, Hagel, Schneelawinen, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch (z. B. Mure), Erdsenkung/Erdfall und Vulkanausbruch Im Komfort-Schutz ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Schneelawinen (Dachlawinen), Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch (z. B. Mure), Erdsenkung/Erdfall und Vulkanausbruch auf das Fahrzeug versichert. – Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. – Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. – Erdsenkung/Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über Hohlräumen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. 17 [Seite 18] 3.2.4 Zusammenstoß mit Haarwild und anderen Tieren Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. 3.2.5 Tierbiss Im Komfort-Schutz sind Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Schläuchen (ausgenommen z. B. Achsmanschetten) und Leitungen inklusive Folgeschäden bis 20.000 Euro versichert. Mitversichert sind auch Schäden an Dämmmatten bis 500 Euro. 3.2.6 Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden. Bei Glasbruchschäden, die nach unserer Vermittlung von einem Autoglaspartner der DEVK beseitigt werden, erbringen wir die folgenden zusätzlichen Leistungen: a) Wird ein Bruchschaden an der Frontscheibe (Windschutzscheibe) nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur der Scheibe beseitigt, ersetzen wir die Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung. b) Beim Austausch der Frontscheibe (Windschutzscheibe) ersetzen wir die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer neuen Um- weltplakette. Bei Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs erstatten wir unabhängig von unserer Vermittlung bei deren Beseitigung auch reparaturbedingte Innenreinigungskosten. 3.2.7 Kurzschlussschäden an der Verkabelung Im Komfort-Schutz sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss inklusive Folgeschäden bis 20.000 Euro versichert. Als Folgeschäden gelten z. B. durch Kurzschluss bedingte Schäden an angrenzenden stromerzeugenden oder -verbrauchen- den Aggregaten. Hierzu zählen insbesondere Lichtmaschine, Anlasser, Steuergeräte, Mikrocomputer (Halbleitertechnologie), Informations- und Unterhaltungssysteme, Sensoren sowie Aktoren und Akkumulatoren/Fahrzeugbatterien. 3.2.8 Fährrisiko Im Komfort-Schutz ist die Opferung des versicherten Fahrzeugs auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff oder Ladung (Havarie Grosse) versichert, soweit Sie nicht aus der Großen Havarie entschädigt werden. Ferner leisten wir Ersatz für Aufwendungen, die Ihnen im Rahmen der Großen Havarie im Zusammenhang mit der Beschädigung oder dem Verlust Ihres Fahrzeugs entstehen. Der örtliche Geltungsbereich richtet sich nach A.3.17. 3.2.9 Reifenversicherung (bestGarantie-REIFEN) entfällt 3.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? Versicherungsschutz besteht für das Fahrzeug einschließlich seiner mitversicherten Teile für: 3.3.1 Ereignisse der Teilkasko Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.3.2. 3.3.2 Unfall Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind insbesondere Verwindungsschäden sowie Schäden am Fahrzeug: – die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben (z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen). – die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten (z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung). – die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. Außerdem gelten vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, nicht als Unfallschaden (z. B. Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Bela- den mit Kies). Im Komfort-Schutz gelten als Unfallschäden auch – Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug bzw. Anhänger ohne Einwirkung von außen (z. B. Rangier- oder Schlingerschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger). – Reifenplatzer inklusive der daraus entstehenden Folgekosten. 3.3.3 Mut- oder böswillige Handlungen Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrau- chen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). 3.3.4 Cyberangriff (Hackerangriff) Versichert sind Fahrzeugschäden infolge eines Cyberangriffs (Hackerangriffs) auf Ihr Fahrzeug. 18 [Seite 19] Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Programmier- und Wartungsfehler des Herstellers. Nicht versichert sind auch Schäden – als Folge eines Hackerangriffs gegen die Plattform/den Server des Herstellers oder eines anderen mit Ihrem Fahrzeug kommunizierenden Unternehmens, – bei der Schadsoftware an Ihr Fahrzeug übertragen wird. 3.3.5 GAP Deckung entfällt 3.4 Welche zusätzlichen Leistungen erbringen wir? 3.4.1 „Kasko-Mobil“ (Werkstattbindung) entfällt 3.4.2 Autoinhaltsversicherung entfällt 3.4.3 Mitversicherung von Motorrad-Schutzbekleidung entfällt 3.5 Weitere Zusatzleistungen 3.5.1 Mitversicherung von Mobiltelefonen entfällt 3.5.2 Hol- und Bringservice entfällt 3.5.3 Überführungs- und Zulassungskosten entfällt 3.5.4 kostenloses Ersatzfahrzeug bei Totalschaden entfällt 3.5.5 Austausch der Tür- und Lenkradschlösser entfällt 3.5.6 Kostenersatz bei Verlust eines Fahrzeugschlüssels entfällt 3.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs und seiner mitversicherten Teile? 3.6.1 Entschädigungsleistung abzüglich eines Restwertes Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Fahrzeugrestwerts. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.3.8.1. 3.6.2 Totalschaden mit Glasbruchschaden Ist bei einem Totalschaden des Fahrzeugs ein Glasbruchschaden entstanden, ersetzen wir 20 Prozent der Ersatzteilkosten der Verglasung (ohne Mehrwertsteuer und Lohnkosten) nach Herstellervorgaben. Liegt dieser Betrag über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, richtet sich die Entschädigung nach A.3.6.1. 3.6.3 Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs entfällt 3.6.4 Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust entfällt 3.6.5 Neupreisanspruch eines mitversicherten Multifunktionsgeräts (Moniceiver) entfällt 3.6.6 Kostenloses Ersatzfahrzeug entfällt 3.7 Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis? 3.7.1 Totalschaden Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. 3.7.2 Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Scha- denereignisses bezahlen müssen. 19 [Seite 20] 3.7.3 Restwert Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. 3.7.4 Neupreis Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolge- modell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. 3.8 Was zahlen wir bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs und seiner mitversicherten Teile? 3.8.1 Reparatur Wir übernehmen die erforderlichen Reparaturkosten bis zu folgenden Obergrenzen: a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.3.7.2, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nach- weis, werden die Reparaturkosten mit den Stundenverrechnungssätzen kalkuliert, die mit einer DEVK-Partnerwerkstatt (Karosseriefachbetrieb) in Ihrer Region vereinbart sind. b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig, nicht fachgerecht oder nicht für Sie repariert wird, gilt: Wir zahlen die mit den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen einer DEVK-Partnerwerkstatt (Karosseriefachbetrieb) in Ihrer Region kalkulierten Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.3.7.2 und A.3.7.3). 3.8.2 Welche Kosten übernehmen wir zusätzlich? Als Reparaturkosten gelten auch Kosten für den reparaturbedingten Ersatz von Bremsflüssigkeit, Fetten, Kühl-, Frostschutz- und Reinigungsmitteln, Motor-, Getriebe- und Hydraulikölen. Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen übernehmen wir je Schadenfall die Quarantänekosten für die Dauer von bis zu sieben Tagen, maximal jedoch 250 Euro pro Tag und insgesamt bis zu 1.750 Euro. 3.8.3 Neupreisentschädigung bei Beschädigung entfällt 3.8.4 Abschleppen Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Die Kosten des Abschleppens werden auf die Obergrenzen nach A.3.8.1 angerechnet. 3.9 Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. 3.10 Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist oder Sie Aufwand in dieser Höhe zur Schadenbeseitigung hatten. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. 3.11 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Wiederauffinden des Fahrzeugs 3.11.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. 3.11.2 Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufge- funden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstent- fernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort. 3.11.3 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach B.3.1, B.4.1 oder B.4.4. oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.3.15 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös abzüglich der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anspruch entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. Eigentumsübergang nach Entwendung 3.11.4 Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer. Wir werden jedoch nicht der Eigentümer, wenn – Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder – ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen möchte. Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis erlangt haben. Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf un- sere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen. 20 [Seite 21] 3.12 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? Unsere Höchstentschädigung ist begrenzt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.3.7.4. 3.13 Selbstbeteiligung Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis – soweit nichts anderes vereinbart ist – von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbetei- ligung vereinbart haben. 3.14 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile 3.14.1 Was wir nicht ersetzen Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Fol- geschäden wie Verlust von Treibstoff, Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nut- zungsausfall, Stand-/Quarantänekosten (soweit nicht nach A.3.8.2 mitversichert) oder Kosten eines Mietfahrzeugs. 3.14.2 Rest- und Altteile Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschä- digung angerechnet. 3.15 Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit Wir leisten auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls. Allerdings sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn: a) der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahr- zeug sicher zu führen; b) ein Entwendungsschaden schuldhaft ermöglicht wurde. 3.16 Wer ist versichert? Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person. 3.17 In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. 3.18 Fälligkeit unserer Zahlung Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens inner- halb von zwei Wochen. Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn – wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und – sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grund zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige. 3.19 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir gegenüber dem Fahrer berechtigt unsere Leistung nach A.3.15 zu kürzen. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.4 mitversicherte Person so- wie der Mieter oder der Entleiher beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs einen Schaden herbeiführt. 3.20 Was ist nicht versichert? 3.20.1 Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. 3.20.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten (Genehmigte Rennen) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor- sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließ- lich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für jegliche Fahrten in einem für Motorsportveranstaltungen oder Motorsport- aktivitäten abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen (z. B. Rennstrecken oder mautpflichtige Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung), auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Übungs- fahrten, Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten, Fahrsicherheitstrainings). Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach B.3.1.4. 21 [Seite 22] 3.20.3 Reifenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, – soweit diese unter die Regelung nach A.3.3.2 Nr. 1 (Reifenplatzer) oder A.3.2.9 (Reifenschutz) fallen oder – wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. 3.20.4 Aufruhr, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Aufruhr, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. 3.20.5 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. 3.21 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) a) Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenaus- schuss entscheiden. b) Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. c) Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Ob- manns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beiträgen liegen. d) Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 22 [Seite 23] – Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand 01.03.2026 Teil B – Allgemeiner Teil Die AKB sind in zwei Teile aufgegliedert: – Teil A der AKB können Sie die Leistungsinhalte der einzelnen angebotenen Produkte entnehmen. – Teil B der AKB enthält die allgemeinen (vertraglichen) Regelungen, wie z. B. den Beginn, die Vertragslaufzeit sowie die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Soweit innerhalb der Bedingungstexte auf andere Textpassagen verweisen wird, ist dem Verweis zur besseren Orientierung jeweils ein „A.“ (für einen Verweis in den produktspezifischen Teil) bzw. „B.“ (für einen Verweis in den allgemeinen Teil) vorangestellt. Inhaltsverzeichnis 1. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 2. Beitragszahlung 3. Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? 4. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 5. Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 6. Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall 7. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen 8. Schadenfreiheitsrabatt-System 9. Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 10. Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 11. Annahmevoraussetzungen für den Basis- und Premium-Schutz 12. Zahlungsperiode und Zahlungsart 13. Kurzzeitkennzeichen 14. Bedingungsanpassung 15. Welches Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig? 16. Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen 17. Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? Anhang: Merkmale der Beitragsberechnung 23 [Seite 24] 1. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz Der Versicherungsvertrag kommt mit Aushändigung des Versicherungskennzeichens/der Versicherungsplakette zustande. 1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach B.2.1.2. 1.2 Vorläufiger Versicherungsschutz entfällt 2. Beitragszahlung 2.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 2.1.1 Rechtzeitige Zahlung entfällt 2.1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung entfällt 2.2 Zahlung des Folgebeitrags entfällt 2.3 Zahlungsperiode entfällt 2.4 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt. 3. Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? 3.1 Bei allen Versicherungsarten 3.1.1 Vereinbarter Verwendungszweck Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden. 3.1.2 Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wis- sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. 3.1.3 Fahren nur mit Fahrerlaubnis Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außer- dem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforder- liche Fahrerlaubnis hat. 3.1.4 Nicht genehmigte Rennen Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzie- lung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweise: – Behördlich genehmigte Rennen sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.3.2 vom Versicherungsschutz ausge- schlossen. – Behördlich genehmigte Rennen und Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken sind in der Kaskoversicherung nach A.3.20.2, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 3.1.5 Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen entfällt 3.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 3.2.1 Alkohol und andere berauschende Mittel Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz besteht für solche Fahrten auch in der – Kfz-Umweltschadenversicherung nach A.2.2.1, – Kaskoversicherung nach A.3.20.1 bzw. A.3.15 24 [Seite 25] 3.2.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewer- ben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn – das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und – für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungs- gesetzes besteht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für die Fahr- ten gebrauchen lassen. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach B.3.1.4 und die Ausschlüsse nach – A.1.3.2 in der Kfz-Haftpflichtversicherung und – A.3.20.2 in der Kaskoversicherung. 3.3 Zusätzlich in der Fahrer-Schutzversicherung entfällt 3.4 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 3.4.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung a) Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in B.3.1, B.3.2 oder B.3.3 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus B.3.2 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentü- mer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. b) Abweichend von B.3.4.1 a) sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versi- cherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. 3.4.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus B.3.4.1 a) ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§23, 26 Versicherungsver- tragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. 4. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 4.1 Bei allen Versicherungsarten 4.1.1 Anzeigepflicht Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzu- zeigen. Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben. 4.1.2 Aufklärungspflicht Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: – Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder ent- schuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch). – Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten. – Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu be- schaffen. – Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. – Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist. 4.1.3 Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen. 4.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 4.2.1 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen. 25 [Seite 26] 4.2.2 Anzeige von Kleinschäden Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt. 4.2.3 Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich an- zuzeigen. Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. 4.2.4 Bei drohendem Fristablauf Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbe- scheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen. 4.3 Zusätzlich in der Kfz-Umweltschadenversicherung 4.3.1 Anzeigepflicht a) Sie sind verpflichtet uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem Umweltschadengesetz führen könnte, – soweit zumutbar – sofort anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erho- ben worden sind. b) Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: – die Ihnen nach § 4 Umweltschadengesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begren- zung oder Sanierung eines Umweltschadens, – den Erlass eines Mahnbescheids, – eine gerichtliche Streitverkündung, – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. c) Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befol- gen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbei- tung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden. d) Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. e) Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht. f) Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 4.4 Zusätzlich in der Kaskoversicherung 4.4.1 Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von B.4.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich anzuzeigen. 4.4.2 Einholen unserer Weisung Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen ein- holen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. 4.4.3 Anzeige bei der Polizei Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 1.000 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereig- nis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. 4.5 Zusätzlich in der Fahrer-Schutz- und Kfz-Unfallversicherung entfällt 4.6 Zusätzlich beim Autoschutzbrief (Auto Plus) und in der Ausland-Schadenschutz-Versicherung und Auslandreise-Kranken- versicherung entfällt 4.7 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 4.7.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung a) Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in B.4.1 bis B.4.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schaden- fall gilt folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hin- gewiesen. 26 [Seite 27] b) Abweichend von B.4.7.1 a) sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. 4.7.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus B.4.7.1 a) ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro beschränkt. Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schaden- minderungspflicht nach B.4.1.2 und B.4.1.3 – vorsätzlich und – in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. 4.7.3 Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. 4.7.4 Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten Verletzen Sie Ihre Pflichten nach – B.4.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche), – B.4.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder – B.4.2.4 (Prozessführung durch uns) und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Ent- schädigung erheblich hinausgeht, gilt: – Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leis- tungspflicht frei. – Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 5. Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 5.1 Pflichten mitversicherter Personen Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist. 5.2 Ausübung der Rechte Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsneh- mer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind: – Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.4. 5.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn – die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder – diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. 6. Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall 6.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 6.1.1 Vertragsdauer Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. 6.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 6.2.1 Kündigung zum Ablauf entfällt 6.2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes entfällt 6.2.3 Kündigung nach einem Schadenereignis a) Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ab- lauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. b) Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des aufenden Versicherungsjahres, wirksam werden soll. 27 [Seite 28] 6.2.4 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs a) Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach B.6.7.1 oder B.6.7.4 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres endet. b) Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versiche- rungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Die Kündigung wird zum Be- ginn der neuen Versicherung wirksam. 6.2.5 Kündigung bei Beitragserhöhung entfällt 6.2.6 Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs entfällt 6.2.7 Kündigung bei Bedingungsänderung entfällt 6.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 6.3.1 Kündigung zum Ablauf entfällt 6.3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes entfällt 6.3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nach- dem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 6.3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags entfällt 6.3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs entfällt 6.3.6 Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs entfällt 6.3.7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach B.6.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. 6.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten a) Die Kfz-Haftpflicht- (Teil A.1) und Kaskoversicherung (Teil A.3) sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündi- gung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen der anderen nicht. b) Kündigung der Kfz-Haftpflicht- und/oder der Kaskoversicherung Bei der Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung erlischt, soweit abgeschlossen, auch – die Umweltschadenversicherung nach A.2 ohne dass es einer Kündigung bedarf. c) Kündigung von weitergehendem Versicherungsschutz Bei der Kündigung – der Umweltschadenversicherung nach A.2 wird die Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Standarddeckung fortgeführt. d) Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. e) Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. 6.5 Form und Zugang der Kündigung Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. 28 [Seite 29] 6.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. Für die Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht auch eine Beitragspflicht nach B.2.4 6.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 6.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. 6.7.2 Anzeige der Veräußerung Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mittei- lung, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes. 6.7.3 Kündigung des Vertrags Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach B.6.2.4 oder wir nach B.6.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen. 6.7.4 Zwangsversteigerung Die Regelungen B.6.7.1 bis B.6.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird. 6.8 Wagniswegfall Fällt das versicherte Wagnis (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen. 7. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen entfällt 8. Schadenfreiheitsrabatt-System entfällt 9. Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen entfällt 10. Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 10.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts entfällt 10.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung 10.2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt? Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. 10.2.2 Auswirkung auf den Beitrag Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. 10.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels entfällt 10.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung 10.4.1 Anzeige von Änderungen Die Änderung eines Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. 10.4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen. 10.4.3 Folgen von unzutreffenden Angaben Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht. 10.4.4 Folgen von Nichtangaben Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen. 10.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs entfällt 29 [Seite 30] 11. Annahmevoraussetzungen für den Basis- und Premium-Schutz entfällt 12. Zahlungsperiode und Zahlungsart 12.1 Zahlungsperiode entfällt 12.2 Zahlung im Lastschriftverfahren Sie können mit uns die Abbuchung des Beitrags von Ihrem Konto vereinbaren. Soweit dies nach unserer Risikoprüfung be- gründet ist, sind wir berechtigt, die Beitragszahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 12.2.1 Folgen bei nicht möglichem Lastschrifteinzug Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag nicht abgebucht werden kann oder widersprechen Sie einer berechtigten Ab- buchung, können wir künftig die Beitragszahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen. Sie erhalten dann von uns eine entsprechende Zahlungsaufforderung. 12.3 Beitragszahlung im Vorkassetarif entfällt 13. Kurzzeitkennzeichen entfällt 14. Bedingungsanpassung entfällt 15. Welches Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig? 15.1 Wenn Sie uns verklagen Für Klagen aus Ihrem Versicherungsvertrag gegen uns als Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach un- serem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie als Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. 15.2 Wenn wir Sie verklagen Sind Sie als Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalts- ort zuständig ist. Sind Sie als Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. 15.3 Ihr Wohnsitz bzw. Geschäftssitz ist nicht bekannt Ist Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns als Versicherer oder gegen Sie als Versi- cherungsnehmer nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 16. Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen Bei Abgabe Ihrer Anzeigen und Willenserklärungen ist die Textform (schriftlich oder andere lesbaren Form) einzuhalten. Diese Anzeigen und Willenserklärungen sind an die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen als zuständig bezeich- nete Stelle zu richten. 17. Welches Recht gilt zu Ihrem Vertrag? Für den Vertrag gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. 30 [Seite 31] – Anhang Merkmale der Beitragsberechnung Stand 01.03.2026 1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung Bei der Beitragsberechnung werden nachstehende Merkmale berücksichtigt. Wir können einen schriftlichen Nachweis über die Merkmale zur Beitragsberechnung verlangen. Solange ein Nachweis über ein Merkmal zur Beitragsberechnung nicht vorliegt oder Angaben dazu fehlen, sind wir berech- tigt, für dieses Merkmal den Beitrag nach den ungünstigsten Annahmen zu berechnen. 1.1 Fahrzeugart Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen/eine Versicherungsplakette führen müssen, sind: a) Fahrräder mit Hilfsmotor, mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit – bis 45 km/h – bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, – bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. b) Kleinkrafträder zweirädrig mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit – bis 45 km/h – bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, – bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. c) Kleinkrafträder (dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm bzw. einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW, mit maximal 270 kg im fahrbereiten Zustand und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. d) Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm bzw. einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als – 4 kW bei Quads, mit maximal 425 kg im fahrbereiten Zustand und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, – 6 kW bei Microcars, mit maximal 425 kg im fahrbereiten Zustand und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h. e) Motorisierte Krankenfahrstühle sind einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen be- stimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm. f) Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und selbstbalancierende Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. Segways) mit einer bau- artbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20km/h, die nach der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) die Anforderungen an das Inbetriebsetzen erfüllen. 1.2 Lebensalter der Fahrer Maßgebend ist das Alter des jüngsten Fahrers. Es gilt folgende Einteilung in Altersklassen: – bis unter 18 Jahre – bis unter 23 Jahre – ab 23 Jahre 31 [Seite 32] – Allgemeine Verbraucherinformationen zur Rechtsschutzversicherung 1. Informationen zur Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll Der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag wird bei der DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG abgeschlossen. Sitz des Unternehmens ist Köln. Das Unternehmen ist im Handelsregister beim Amtsgericht Köln unter der Registernummer 42 HRB 11144 eingetragen. Die Identität der Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll, ergibt sich aus dem Antrag. Die Anschrift des Versicherers lautet DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Riehler Straße 190, 50735 Köln 2. Identität eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat Diese ergibt sich aus dem Antrag. Sie ist gleichlautend mit der Identität der Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll. 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und Name eines Vertretungsberechtigten Die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und die Namen lauten: DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Riehler Straße 190, 50735 Köln, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Michael Zons, Vorstand: Dr. Nabila Abaza-Uhrberg, Elmar Kaube, Olaf Nohren. 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers sowie Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Die Hauptgeschäftstätigkeit der DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG besteht in dem Abschluss und der Durchführung von Rechts- schutzversicherungen. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - Bereich Versicherungen -, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 5. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die Versicherungsleistung besteht darin, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen erforderlichen Leistungen in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (DEVK-ARB 2017), die alle Einzelheiten des Versicherungs- schutzes regeln. Der Leistungsumfang ergibt sich insbesondere aus Ziffer 2.3 DEVK-ARB 2017. Diese Leistungen können nach Ein- tritt eines vom Versicherungsschutz umfassten Versicherungsfalls in Anspruch genommen werden. Auf den Rechtsschutz-Versicherungsvertrag und die vorvertraglichen Beziehungen findet deutsches Recht Anwendung. 6. Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile Der Gesamtpreis der Versicherung ergibt sich aus dem Antrag. 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung Der Gesamtbeitrag wird mit Vertragsabschluss fällig. 8. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen Sofern in Anträgen und Angeboten nicht ausdrücklich auf eine kürzere Gültigkeitsdauer hingewiesen wird, gelten die zur Verfügung gestellten Informationen (insbesondere zur genannten Beitragshöhe) für das Kalenderjahr, in dem die Drucklegung des Antrags oder Angebots erfolgte. 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt Der Rechtsschutzvertrag kommt mit Zahlung des Versicherungsbeitrags zustande. 10. Angaben über das Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 60 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten habe. Zur Wahrung der Wi- derrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG, 50729 Köln. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wi- derrufs entfallenen Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Beitrag in Höhe von 1/360 des für ein Jahr zu zahlenden Beitrags, der sich aus dem Versiche- rungsschein ergibt. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Ver- sicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzung (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig er- füllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. 11. Angaben zur Laufzeit und zur Beendigung des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem Antrag. Der Vertrag endet dann zum angegebenen Zeitpunkt. Eine vorzeitige Been- digung des Vertrags ist unter den Voraussetzungen der Ziffer 6.2.1 DEVK-ARB 2017 möglich. 32 [Seite 33] 12. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsneh- mer vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt. 13. Angaben darüber, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist und welches Gericht zuständig ist Die Geltung des deutschen Rechts und die Regelung über das zuständige Gericht ergibt sich aus Ziffer 9 DEVK-ARB 2017. 14. Sprachen, in denen vertragsbezogene Mitteilungen und die Kommunikation erfolgen Die Vorabinformationen, der Vertragsschluss und die Kommunikation während der Vertragslaufzeit erfolgt in deutscher Sprache. 15. Zugang zu Ihrem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren Wenn Sie mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden sind und Anlass zur Beschwerde haben, können Sie sich aber auch an folgende Kontaktadresse wenden: Vorstand der DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG Riehler Straße 190 50735 Köln Wir antworten auf Ihre Beschwerde innerhalb von 8 Tagen. Sollte sich die Bearbeitung verzögern, werden wir Sie über die Gründe informieren. Die DEVK ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitsch- lichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Dies setzt u. a. voraus, dass Sie Ihren Anpruch zuvor erfolglos bei Ihrem Versicherungs- unternehmen geltend gemacht haben und dass über den Gegenstand der Beschwerde noch kein Gericht eine Sachentscheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht anhängig ist. Sie erreichen den Ombudsmann unter: Internet: www.versicherungsombudsmann.de E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 (Anruf aus dem deutschen Telefonnetz kostenfrei) Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen. 16. Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter Ziffer 4 genannten Aufsichtsbehörde Sie haben auch die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der unter Ziffer 4 genannten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzulegen. 17. EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt seit Februar 2016 eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten bereit. Die so- genannte OS-Plattform fungiert als zentrale Anlaufstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen. Sie regelt Streitigkeiten, die aus online geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen (z. B. über eine Internetseite, eine mobile Anwen- dung oder per E-Mail) entstehen. Neben allgemeinen Informationen zur außergerichtlichen Streitschlichtung bietet sie die Mög- lichkeit, Streitfälle zur Schlichtung einzureichen. Internet: https://webgate.ec.europa.eu/odr/ 33 [Seite 34] – IPID Informationsblatt zur Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG Deutschland Produkt: Verkehrsunfall-Rechtsschutzversicherung Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Rechts- schutzversicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen: • Versicherungsantrag (zugleich Versicherungsschein), • Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutzversicherung an. Mit dieser sorgen wir dafür, dass Sie Ihre rechtlichen Interes- sen in den von Ihnen versicherten Lebensbereichen wahrnehmen können. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ✔ Mit der Rechtsschutzversicherung bieten Eine Streitigkeit hat mehrere Ursachen. wir Ihnen einen bedarfsgerechten Rechts- Versicherungsschutz haben Sie nur, wenn schutz im verkehrsrechtlichen Bereich. die erste Ursache nach Versicherungsbe- ginn liegt. ✔ Der Rechtsschutz erstreckt sich auf Leis- tungsarten. Diese decken die wichtigsten Wir haben eine Selbstbeteiligung verein- Rechtsbereiche ab (z. B. Schadenersatz- bart: In Höhe der vereinbarten Selbstbetei- oder Vertragsrecht). ligung müssen Sie die Kosten eines jeden Versicherungsfalls selbst tragen. Welche Kosten übernehmen wir? ✔ Gesetzliche Gebühren Ihres Rechtsanwalts. ✔ Kosten für Gerichte und Gerichtsvollzieher. ✔ Entschädigung für Zeugen und Sachver- ständige, die das Gericht heranzieht. ✔ Kosten des Prozessgegners, wenn Sie ver- Gibt es Deckungsbeschränkungen? pflichtet sind, diese zu tragen. Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten ✔ Im außergerichtlichen Verfahren die übli- versichern, sonst müssten wir einen erheb- che Vergütung eines von uns vermittelten, lich höheren Beitrag verlangen. Deshalb um- technisch sachkundigen Sachverständigen fasst der Rechtsschutz einige Rechtsangele- bis zu dem bedingungsgemäß genannten genheiten nicht, zum Beispiel: Höchstbetrag: Streitigkeiten im Zusammenhang mit ei- – In Fällen der Verteidigung in einem nem gegen Sie erhobenen Anspruch auf verkehrsrechtlichen Straf- und Ord- Zahlung einer Vertragsstrafe für die Nut- nungswidrigkeitenverfahren zung eines nicht öffentlichen Parkplatzes. – Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen Sie haben den Versicherungsfall vorsätzlich aus Reparaturverträgen des im Versi- und rechtswidrig herbeigeführt. cherungsschein bezeichneten Kraft- fahrzeugs mit Versicherungskennzei- chen/ Versicherungsplaketten wahr- nehmen. ✔ Kosten für eine Strafkaution. ✔ Kosten eines Schieds- oder Schlichtungs- verfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle einer Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstün- den. Für Versicherungsfälle, die im Ausland einge- treten sind, übernehmen wir zusätzlich: ✔ Reisekosten ✔ Übersetzungskosten 34 [Seite 35] Wie hoch ist die Versicherungssumme? ✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entneh- men. Wo bin ich versichert? ✔ Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln und auf Madeira gesetzlich zuständig ist und Sie Ihre recht- lichen Interessen dort verfolgen. Das gilt nicht, wenn ein versicherter Rechtsbereich auf deutsche Ge- richte beschränkt ist. Welche Verpflichtungen habe ich? • Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Dies betrifft auch die Fragen nach früheren Rechtsschutzverträgen und Versicherungsfällen. • Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert wer- den müssen. • Sie müssen uns und Ihren Anwalt vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt informieren. • Kostenverursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. • Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung so gering wie möglich gehalten wer- den. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt beauftragen. Wann und wie zahle ich? Ihr erster oder einmaliger Beitrag wird sofort nach Abschluss des Vertrags, jedoch nicht vor dem im Versi- cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn fällig. Ihre Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich • nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung sowie • nach Ablauf der im Versicherungsantrag genannten Widerrufsfrist von acht Wochen erfolgt. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung. Der Vertrag endet mit Ablauf des Versicherungsjahres (zum 28./29. Februar des Folgejahres) ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Für Sie ist das nach einem Schadenfall möglich, den wir unberechtigt abgelehnt haben oder für den wir un- sere Leistungspflicht bestätigt haben. Wir können den Vertrag vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von zwölf Monaten für zwei Versicherungsfälle je eine Kostenzusage erteilt haben. Vor Ablauf des Versicherungs- jahres (zum 28./29. Februar des Folgejahres) können Sie oder wir den Vertrag nur außerordentlich kündigen. 35 [Seite 36] – Sonderbedingungen für die Verkehrsunfall-Rechtsschutzversicherung (DEVK-ARB 2017) Stand 01.03.2025 Inhaltsverzeichnis 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 2. Welchen Rechtsschutz haben Sie versichert? 2.1 Wer/was ist versichert? 2.2 In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? 2.3 Leistungsumfang 2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz 3. Was ist nicht versichert? 3.1 Inhaltliche Ausschlüsse 3.2 Einschränkung unserer Leistungspflicht 4. Was müssen Sie beachten? 4.1 Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten 4.2 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten 4.3 Besonderheiten im Verkehrsunfall-Rechtsschutz bei Verkauf oder Fahrzeugwechsel 5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz 6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 6.1 Beginn des Versicherungsschutzes 6.2 Dauer und Ende des Vertrags 7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 7.1 Beitragszahlung 8. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 8.1 Gesetzliche Verjährung 9. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 9.1 Anzuwendendes Recht 9.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen 9.3 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Anhang: Hinweise zum Versicherungsschutz 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses (dem Versicherungsfall) möchten Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrneh- men. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang und sichern Ihnen so den Zugang zum Recht. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist erforderlich, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag (zugleich Versicherungsschein) und in die- sen Versicherungsbedingungen (Kundeninformation) beschrieben. Gerne unterstützen wir Sie, Ihren Konflikt schnell und nachhaltig zu lösen. Fragen Sie uns nach Ihren Möglichkeiten. In beiderseitigem Einvernehmen (d. h., wenn sowohl Sie als auch wir ausdrücklich damit einverstanden sind) können wir an- stelle dieser Leistungen einen finanziellen Ausgleich erbringen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingun- gen beschrieben. Sämtliche Personenbezeichnungen in diesen Allgemeinen Bedingungen für die Verkehrsunfall-Rechtsschutzversicherung und allen anderen Dokumenten gelten gleichermaßen für männliche, weibliche und anderweitige Geschlechter. 2. Welchen Rechtsschutz haben Sie versichert? Sie haben folgenden Bereich versichert: • Verkehrsunfall-Rechtsschutzversicherung 2.1 Wer/was ist versichert? 2.1.1 Versicherte Lebensbereiche Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Fahrer • oder Halter des im Versicherungsschein bezeichneten Kraftfahrzeugs mit Versicherungskennzeichen/Versicherungsplakette. Außer im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht sind Sie auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als berechtig- ter Fahrer jedes fremden Kraftfahrzeugs mit Versicherungskennzeichen/Versicherungsplakette versichert. 2.1.2 Mitversicherung Mitversichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und Beifahrer des im Versicherungsschein be- zeichneten Kraftfahrzeugs mit Versicherungskennzeichen/Versicherungsplakette. 2.2 In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? Der Versicherungsschutz umfasst in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall folgende Leistungsarten: 36 [Seite 37] 2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. 2.2.2 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen. 2.2.3 Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 2.2.4 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (das ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist). 2.2.5 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird (zum Beispiel: Sie verstoßen gegen die Helm- pflicht). 2.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme abzüg- lich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versiche- rungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ur- sächlich zusammenhängen. 2.3.1 Leistungsumfang in Deutschland und im Ausland Wir übernehmen folgende Kosten: 2.3.1.1 Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels übernehmen wir nur dann, wenn der Wechsel objektiv notwendig war, z. B. wegen dem Tod des Anwalts oder der Verlust der Zulassung). Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), mit Ausnahme von nach dem RVG frei vereinbarten Erfolgshonoraren. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines anderen Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Ausnahme: Im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro: • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder • er erarbeitet für Sie ein Gutachten. Für ein erstes Beratungsgespräch zahlen wir maximal 190 Euro (zzgl. USt). 2.3.1.2 Wir übernehmen im außergerichtlichen Verfahren die übliche Vergütung für einen Sachverständigen bis zu einem Höchstbe- trag von insgesamt 500 Euro (zzgl. USt.) Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: • In Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. • Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Reparaturverträgen des im Versicherungsschein bezeichneten Kraftfahrzeugs mit Versicherungskennzeichen wahrnehmen. Voraussetzung ist, dass der Sachverständige über die erforderliche technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind. Hinweis: In Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren sprechen wir Ihnen gern eine Emp- fehlung aus. 2.3.1.3 Wir tragen • die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, • die Kosten des Gerichtsvollziehers sowie • die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden. 2.3.1.4 Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Dies gilt bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden. 2.3.1.5 Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten auf Grund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind. 2.3.1.6 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie • zu deren Zahlung verpflichtet sind oder • diese Kosten bereits gezahlt haben. 37 [Seite 38] 2.3.1.7 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie – falls erforderlich – eine Straf- kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in Ihrem Vertrag vereinbarten Höhe. 2.3.2 Besonderheiten für Versicherungsfälle, die im Ausland eingetreten sind 2.3.2.1 Bei einem Versicherungsfall, der zu einer Interessenwahrnehmung im Ausland führt oder bei Eintritt des Versicherungsfalls im Ausland, tragen wir die Kosten für den Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein • ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder • ein Rechtsanwalt in Deutschland. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als würde der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland geführt. Wenn sich die Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versi- cherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro (zzgl. USt): • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder • er erarbeitet für Sie ein Gutachten. Für ein erstes Beratungsgespräch zahlen wir maximal 190 Euro (zzgl. USt). Ist der Versicherungsfall durch einen Kraftfahrtunfall mit einem Fahrzeug aus einem EU-Staat im europäischen Ausland ein- getreten, tragen wir zusätzlich die Kosten eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle in Deutschland für dessen gesamte Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren. Hinweis In den Fällen, in denen die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Ausland erforderlich wird, sprechen wir Ihnen gerne eine Anwaltsempfehlung aus. 2.3.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen bis zu einem Gegenwert von insgesamt höchstens 500 Euro (zzgl. USt). Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung an dem im Versicherungsschein bezeichneten Kraftfahrzeug mit Versicherungskennzeichen/Versicherungsplakette geltend machen wollen. 2.3.2.3 Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn: • Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und • Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Wir übernehmen die entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 2.3.2.4 Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzu- nehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 2.3.2.5 Wenn Sie versicherte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrund- lage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben. 2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist. Der Versicherungsfall ist: 2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz der Verkehrsunfall. 2.4.2 Im Straf-Rechtsschutz und im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz der durch die Behörde vorgetragene Lebenssachverhalt, aus dem sich der strafrechtliche Vorwurf bzw. der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit ergibt (Beispiel: Wenn Sie einen An- hörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten, in dem Ihnen eine Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen wird, ist der Zeitpunkt zu dem die Geschwindigkeitsübertretung begangen worden sein soll der Versicherungsfall). 2.4.3 In den anderen versicherten Leistungsarten der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (d. h. der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. 3. Was ist nicht versichert? 3.1 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.1.1 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung, sondern im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert). 3.1.2 Sie wollen gegen uns vorgehen. 3.1.3 Gegen Sie wird ein • Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes geführt; • Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe für die Nutzung eines nicht öffentlichen Parkplatzes erhoben (Beispiel: Sie haben auf einem Supermarktparkplatz geparkt. Der Parkraumbewirtschafter behauptet, das ein Vertrag zustande gekommen sei, nach dem Sie oder der Fahrer des Fahrzeuges eine Vertragsstrafe zahlten müssten); • Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen im ur- sächlichen Zusammenhang mit umweltrechtlichen Vorschriften geführt (Beispiel: Ihnen wird vorgeworfen, ohne ausrei- chende Berechtigung mit Ihrem Fahrzeug eine Umweltzone eingefahren zu sein). Besonderheit: Der Ausschluss für Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines in Deutschland begangenen Halt- oder Parkverstoßes gilt nicht, sofern die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung dafür einen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht. In diesem Fall tragen wir einmal im Kalenderjahr die Rechtsverfolgungskosten für Sie wegen eines derartigen im versicherten Zeitraum begangenen Verstoßes. 38 [Seite 39] 3.1.4 Es bestehen Streitigkeiten • von Mitversicherten gegen Sie, • von Mitversicherten untereinander. 3.1.5 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungs- fall bereits eingetreten ist. 3.1.6 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. 3.1.7 Sie haben den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. 3.2 Einschränkung unserer Leistungspflicht Wir können folgende Kosten nicht erstatten: 3.2.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.2.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnis- ses zum erzielten Ergebnis entsprechen (z. B. verlangen Sie Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 800 Euro - 80 Prozent des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten - nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Besonderheit: Wenn gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben ist, kommt diese zum Tragen. 3.2.3 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung von 50 Euro je Versicherungsfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbst- beteiligung nur einmal ab. 3.2.4 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z. B.: Kosten eines Gerichtsvollziehers), • die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, • die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. („Vollstreckungstitel“ sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil). 3.2.5 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro ver- hängt wurde. 3.2.6 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. 4. Was müssen Sie beachten? 4.1 Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1.1 Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich” heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) 4.1.1.2 Sie müssen uns • und Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten • und Ihren Rechtsanwalt alle Beweismittel angeben und • uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen und uns Auskunft über den Stand der Angelegenheit erteilen. 4.1.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen (z. B. Klage, Berufung). 4.1.1.4 § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Abwendung und Minderung des Schadens § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) lautet, soweit hier von Relevanz, auszugsweise wie folgt: (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzu- holen, wenn die Umstände dies gestatten. (…) 4.1.2 Sie müssen den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt fragen, ob es zu dem von ihm vorgeschlagenen Vorgehen alternative Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung gibt (z. B. einer statt mehrerer Prozesse, Verzicht auf zusätzliche Anträge, Einklagung nur eines Teilanspruchs) und wie sich diese Möglichkeiten bezüglich des Kostenrisikos unterscheiden. Soweit wir Ihnen andere Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung mitgeteilt haben, müssen Sie den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt auch fragen, warum er diese Möglichkeiten nicht empfiehlt. Sie müssen den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt weiter auffordern, Sie darüber zu belehren, welche Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung der sicherste Weg ist. Diese Empfehlung ist uns schriftlich mitzuteilen. Bei mehreren gleich sicheren Vorgehensweisen obliegt es Ihnen, den kostengünstigeren Weg der Rechtsdurchsetzung zu be- auftragen. 39 [Seite 40] Beispiele: • Weist der Rechtsanwalt Sie darauf hin, dass das Ziel der Rechtsdurchsetzung gleich sicher, aber kostengünstiger mit nur einem Prozess (statt mehrerer Prozesse) erreicht werden kann, haben Sie Auftrag für nur einen Prozess zu erteilen (z. B. bei Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung). • Weist der Rechtsanwalt Sie darauf hin, dass das Ziel der Rechtsdurchsetzung gleich sicher, aber kostengünstiger dadurch erreicht werden kann, dass zunächst auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet wird, ist kein Auftrag für zusätzliche Klage- anträge zu erteilen. • Weist der Rechtsanwalt Sie darauf hin, dass zurzeit ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig ist, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den von Ihnen beabsichtigten Rechtsstreit haben kann (z. B. ein Musterverfahren oder ein Strafverfahren), ist vor Erteilung des Klageauftrages die Rechtskraft des anderen Verfahrens abzuwarten. Sie müssen aber nicht abwarten, wenn Sie der Rechtsanwalt darauf hinweist, dass aufgrund des Zuwartens das Ziel der Rechtsdurch- setzung nicht gleich sicher erreicht werden kann (z. B. weil die Verjährung des Anspruchs droht). • Weist der Rechtsanwalt Sie darauf hin, dass das Ziel der Rechtsdurchsetzung gleich sicher, aber kostengünstiger dadurch erreicht werden kann, wenn zunächst nur ein angemessener Teil der Ansprüche eingeklagt wird und die etwa nötige ge- richtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurück- gestellt werden kann, weil z. B. keine Verjährung der restlichen Ansprüche droht, ist der Rechtsanwalt (zunächst) allein mit der Geltendmachung der Teilansprüche zu beauftragen. • Weist der Rechtsanwalt Sie darauf hin, dass in Ihrer Rechtsangelegenheit nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht und dass das Ziel der Rechtsdurchsetzung gleich sicher, aber kostengünstiger dadurch erreicht werden kann, wenn ein unbedingter Prozessauftrag erteilt wird (der auch vorgerichtli- che Tätigkeiten mit umfasst), ist dieser Auftrag zu erteilen. 4.1.3 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, • bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben • und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.1.4 Sie haben freie Anwaltswahl. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, • wenn Sie das verlangen oder • wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig er- scheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Bitte beachten Sie, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeiten alleine verantwortlich ist. 4.1.5 entfällt 4.1.6 Wenn Sie eine Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis („grob fahrlässiges Verhalten” liegt vor, wenn jemand die erforderli- che Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.). Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt ha- ben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in den folgenden Fällen bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsver- letzung nicht die Ursache war: • für den Eintritt des Versicherungsfalls, • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (z. B.: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme be- stätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben (arglistig bedeutet im all- gemeinen Sprachgebrauch bewusste Böswilligkeit. Es ist eine hinterhältige Handlung zum Nachteil Anderer. in jedem Falle erscheinen derartige Handlungen stets aus niederen Beweggründen motiviert und daher auch als moralisch verwerflich. Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.). 4.1.7 entfällt 4.1.8 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem in Textform (z. B. Brief, E-Mail) erteilten Einver- ständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) 4.1.9 Wenn ein Anderer (z. B.: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, die wir für Sie übernommen haben, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 4.1.10 Hat Ihnen ein Anderer (z. B.: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns ge- zahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 40 [Seite 41] 4.2 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben und muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen und • das Fahrzeug muss mit einem gültigen Versicherungskennzeichen/einer gültigen Versicherungsplakette versehen sein. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 4.3 Besonderheiten im Verkehrsunfall-Rechtsschutz bei Verkauf oder Fahrzeugwechsel • Verkauf des im Versicherungsschein bezeichneten Kraftfahrzeugs Übernimmt der Käufer die Kraftfahrtversicherung? In diesem Fall geht die Rechtsschutzversicherung auf den Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Rechtsschutzvertrag für den Verkäufer. Diese gehen über auf den Käufer. Der Versicherungsschein ist dem Käufer zu übergeben. Übernimmt der Käufer die Versicherungen nicht? Gegen Rückgabe des Versicherungsscheins bis zum 31. August des Versicherungsjahres erfolgt eine Erstattung. Bei späte- rer Rückgabe erfolgt keine Beitragserstattung. • Wechsel des im Versicherungsschein bezeichneten Kraftfahrzeugs Gegen Rückgabe des alten Versicherungsscheins erhalten Sie kostenlos einen neuen Versicherungsschein für das neue Versicherungskennzeichen/ die neue Versicherungsplakette. • Wegfall des im Versicherungsschein bezeichneten Kraftfahrzeugs (z. B.: Verschrottung) Gegen Rückgabe des Versicherungsscheins bis zum 31. August des Versicherungsjahres erfolgt eine Erstattung. Bei späte- rer Rückgabe erfolgt keine Beitragserstattung. 5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa, • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, • auf den Kanarischen Inseln, • auf Madeira. 6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 6.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 6.2 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 6.2.1 Kündigung nach Versicherungsfall 6.2.1.1 Sie können den Vertrag vorzeitig kündigen: • wenn wir den Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind oder • wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist und wir unsere Leistungspflicht bestätigt haben. Wann müssen Sie kündigen? Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Ablehnung des Versicherungsschutzes bzw. die Be- stätigung unserer Leistungspflicht erhalten haben, zugehen. Die Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, E-Mail) erfolgen. Wann wird Ihre Kündigung wirksam? Die Kündigung wird wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres. 6.2.1.2 Wir können den Vertrag vorzeitig kündigen, wenn mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetre- ten sind und wir für beide Versicherungsfälle unsere Leistungspflicht bestätigt haben. Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zweiten Versicherungs- fall bestätigt haben, zugehen. Die Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, E-Mail) erfolgen. Sie wird einen Monat nachdem Sie sie erhalten haben wirksam. 41 [Seite 42] 7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 7.1 Beitragszahlung Der Beitrag wird fällig, sobald wir Ihnen den Versicherungsschein ausgehändigt haben. Der Beitrag enthält die Versicherung- steuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 8. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 8.1 Gesetzliche Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemei- nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemel- det haben, ist die Verjährung ausgesetzt. 9. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 9.1 Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. 9.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder am Gericht Ihres Wohnsitzes einreichen. 9.3 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage am Gericht Ihres Wohnsitzes oder - wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr ge- wöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist - am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung einreichen. Anhang Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 42 [Seite 43] Hinweise zum Datenschutz Informationsblatt Datenschutz Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Daten- schutzrecht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Versicherungs-AG DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Vorsitzender des Aufsichtsrates: Vorsitzender des Aufsichtsrates: Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Dr. Kristian Loroch Dr. Michael Zons Vorsitzender des Aufsichtsrates: Martin Burkert Vorstand: Michael Knaup (V), Vorstand: Dr. Nabila Abaza-Uhrberg, Vorstand: Michael Knaup (V), Annette Hetzenegger, Annette Hetzenegger, Elmar Kaube, Olaf Nohren Manuela Moog, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons Manuela Moog, Dietmar Scheel, Sitz der Gesellschaft: Köln Dr. Michael Zons Sitz des Vereins: Köln Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 11144 Sitz der Gesellschaft: Köln Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234 USt-IdNr. DE 811 201 412 USt-IdNr. DE 122 808 997 Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935 USt-IdNr. DE 811 201 404 Sie erreichen uns unter folgender Adresse: DEVK Versicherungen Riehler Straße 190 50735 Köln Telefon 0800 4-757-757 E-Mail: info@devk.de Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie per Post unter o. g. Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragte“, per E-Mail unter datenschutz@devk.de oder über das Kontaktformular auf unserer Internetseite unter www.devk.de/datenschutz. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge- nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (CoC) verpflichtet. Diese präzisieren die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft und erhöhen zugleich die Transparenz der Datenverarbeitung. Die Regeln können Sie im Internet unter www.devk.de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Versicherungsvertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit den DEVK Versicherungen bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsan- passung, einer Vertragsergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss einer Lebensversi- cherung) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, • zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der DEVK Versicherungen und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können, • zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der DEVK Versicherungen insgesamt; • zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das derzeit von der Besurance HIS GmbH (Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden, www.besurance-his.de) betrieben wird. Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, und erhöhte Risiken können wir an das HIS melden. Wir und andere Versicherungen fra- gen Daten im Rahmen der Risiko- und Leistungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Hierfür ist ein Aus- tausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. 43 [Seite 44] Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen notwendig ist, fragen wir Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Wir arbeiten zurzeit mit den Auskunfteien „infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden“ und „Creditreform Düsseldorf/Neuss Roumen, Waterkamp & Coll. KG, Heesenstraße 65, 40549 Düsseldorf“ zu- sammen. Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir gegebenenfalls vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versiche- rungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls von Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir gegebenenfalls auch vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die voll- automatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. So- weit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den zuvor beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirken des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung dieser Entschei- dung. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei- tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Empfänger und Empfängerkategorien von personenbezogenen Daten Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Un- ternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste unter www.devk.de/datenschutz oder im Anhang des An- trags finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. Vermittler Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Da- ten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Versicherungs- und Finanz- dienstleistungsangelegenheiten benötigt. Externe Dienstleister Wir führen bestimmte Aufgaben, wie z. B. Teile der Leistungsprüfung oder gegebenenfalls die telefonische Kundenbetreuung, bei de- nen es zu einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung einer anderen Stelle. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsge- mäß für uns personenbezogene Daten verarbeiten unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die gültige Liste ist dem jeweiligen An- trag beigefügt. Sie kann auch im Internet unter www.devk.de/datenschutz eingesehen oder bei den DEVK Versicherungen, Zentrale Kundenbetreuung, Riehler Straße 190, 50735 Köln, E-Mail: info@devk.de schriftlich angefordert werden. Zu diesen externen Dienst- leistern gehören u. a. Gutachter, Sachverständige, Assistance-Dienstleister, Aktenvernichter und Anbieter von IT-Services. Rückversicherer Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise über- nehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten über- geben. Damit sich die Rückversicherungen ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen können, ist es mög- lich, dass wir Ihren Versicherungs- oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungs- prüfung unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsver- trages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Umfang. Zu den genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezoge- ner Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unterrichtet. Weitere Empfänger Darüber hinaus kann es erforderlich sein, dass wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden). 44 [Seite 45] Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertrags- klauseln) vorhanden sind. Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o. g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unsere Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre Daten, soweit wir dazu ge- setzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetz- buch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und dem Geldwäschegesetz (GWG). Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. Betroffenenrechte Gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO haben Sie bezüglich der Verarbeitung Ihrer Daten bestimmte Rechte. Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15). Außerdem haben Sie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Art. 20). Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung, die Löschung oder die Einschränkung der Verarbei- tung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen (Art. 16 bis 18). Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit formlos zu wider- sprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs bleibt die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung recht- mäßig. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die o. g. Datenschutzbeauftragte oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf 45 [Seite 46] Hinweise zum Datenschutz Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versiche- rungswirtschaft“ (HIS). Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versi- cherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffäl- ligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsun- ternehmen) hindeuten können. Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informa- tionen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und über- mittelt diese ggf. an anfragende Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung ei- nes Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsun- ternehmen gesondert informiert worden sind. Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die In- teressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwie- gen. Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulie- rung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung. Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden. Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunterneh- men gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gegebenenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, so- fern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu mögli- chen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsver- fahren staatliche Ermittlungsbehörden. • Dauer der Datenspeicherung • Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. • Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. • Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen: • Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vier- ten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu ei- ner Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die ma- ximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre. • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Speicherung gelöscht. Betroffenenrechte Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per- son ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden. Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespei- chert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort un- entgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutz- 46 [Seite 47] rechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen: • Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre • Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags). Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance- his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen. Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten Besurance HIS GmbH Daimlerring 4 65205 Wiesbaden Telefon: 0151 / 506 918 44 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.de. 47 [Seite 48] Hinweise zum Datenschutz Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“) 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter: datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar. 2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdig- keit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebenen Adressen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrags vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteue- rung, zur Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung. 3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbei- tung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f EU-DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Ver- fügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbeson- dere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobil- funk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrags). 4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur (Nicht-)Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert. 5. Herkunft der Daten der ICD Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungs- verhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert. 6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kre- ditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte. 7. Dauer der Datenspeicherung der ICD Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Ver- band „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Voll- streckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Been- digung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Spei- cherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist. 8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 EU-DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 EU-DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 EU-DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 EU-DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde – Der Landesdatenschutzbeauftragte für 48 [Seite 49] den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstraße 10 a, 70173 Stuttgart – zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der EU-DSGVO erteilt wur- den. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten. Nach Art. 21 Abs. 1 EU-DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden. Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft). Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstauskunft-anfordern.html beantragen. 9. Profilbildung/Profiling/Scoring Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfah- rungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen. Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 4. u. 5.), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzver- fahren (siehe Ziff. 4. u. 5.), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD. Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 EU-DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu poli- tischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der EU-DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicher- ten Informationen nach Art. 15 EU-DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring. Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z. B. an- gebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner. 49 [Seite 50] Information nach Art. 14 EU-DSGVO der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH (nachfolgend auch EURO-PRO genannt) 1. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1-3, 61279 Grävenwiesbach, Tel.: +49 (0)6086/ 3988-0. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH ist unter der o. g. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz oder per E-Mail unter datenschutz@europro.de erreichbar. 2. Datenverarbeitung durch die EURO-PRO 2.1 Zwecke der Datenverarbeitung und berechtigte Interessen, die von der EURO-PRO oder einem Dritten verfolgt werden Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten, um berechtigten Empfängern im Rahmen einer Anschriftenermittlung neue und aktualisierte Anschriften sowie eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen zu geben. Hierzu werden auch Scorewerte übermittelt. EURO-PRO stellt die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere der Forderungsausfall. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprü- fung, Betrugsprävention, Seriositätsprüfung, Geldwäscheprävention, Altersprüfung, Kundenbetreuung oder Risikosteuerung so- wie der Tarifierung oder Konditionierung. Über etwaige Änderungen der Zwecke der Datenverarbeitung wird die EURO-PRO gemäß Art. 14 Abs. 4 DSGVO informieren. 2.2 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegt. 2.3 Herkunft der Daten Die Daten, die die EURO-PRO verarbeitet, bezieht sie aus externen Datenquellen, wie z.B. öffentlichen und nicht öffentlichen Ver- zeichnissen, amtlichen Bekanntmachungen, Einwohnermeldeämtern, sowie Kooperationspartnern. Vertragspartner der EURO-PRO sind im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ansässige Unternehmen. Hierzu arbeitet EURO-PRO u.a. mit I.C.M. Inter- national Claim-Management GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod, zusammen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der I.C.M. können deren Informationsblatt entnommen oder online unter https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html eingesehen werden. Darüber hinaus verarbeitet die EURO-PRO Informationen, die sie von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München erhält (www.crifbuergel.de/de/datenschutz). Ferner verarbeitet sie Informationen aus Zustellprüfungen sowie weiteren allgemein zugäng- lichen Quellen wie öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (Einwohnermeldeämter). Quellen sind dann all- gemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27, 71, 83; BVerfGE 103, 44, 60). Hierunter fallen beispielsweise alle Daten aus frei zugänglichen Medien wie Rundfunk, Fernsehen und Hörfunk, Zeitungen und Zeitschriften, Büchern, Internet, Informationen aus Ausstellungen, Messen und Vorträgen aber auch voraussetzungslos zugängliche private und hoheitliche Register. Zudem speichert EURO-PRO die personenbezogenen Daten, die Sie bei einem Antrag auf eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO stellen. 2.4 Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden • Personendaten, z. B. Name (ggf. auch vorherige Namen, die auf gesonderten Antrag beauskunftet werden), Vorname, Geburts- datum, Geburtsort, Anschrift, frühere Anschriften, gesetzliche Vertreter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse, Tefonnummer • Bonitätsdaten (Forderungen, Einträge ins Schuldnerregister, Insolvenzdaten, Scorewerte) Ermittlung des Arbeitgebers oder Leistungsträgern, Telefonnummern, Kraftfahrzeugdaten • Informationen aus amtlichen Bekanntmachungen und öffentlichen Verzeichnissen 2.5 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Empfänger sind Vertragspartner aus den Bereichen Handel, Dienstleistung, Energieversorgung, Telekommunikation, Versicherung oder Inkasso sowie Kreditinstitute, Finanz- und Zahlungsdienstleister und weitere Vertragspartner. Die Übermittlung von Daten in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt gemäß den Anforderungen der Europäischen Kommission. Ggfs. Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bonitätsabfrage oder Adressermittlung an die CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München (CRIF Bürgel). Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Die CRIF Bürgel GmbH verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch, um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirt- schaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Bonitäts- oder Adressinformationen von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF Bürgel GmbH können dem CRIF Bürgel Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder unter www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden. Weitere Empfänger können die I.C.M. International Claim-Management GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod (https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html) sowie weitere Auftragnehmer der EURO-PRO nach Art. 28 DSGVO sein. 2.6 Dauer der Datenspeicherung Die EURO-PRO speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Danach beträgt die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre auf den Tag genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: • Personenbezogene Informationen bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit, der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist. 50 [Seite 51] • Kraftfahrzeugdaten bleiben taggenau ein Jahr gespeichert. • Die Daten aus unserer Arbeitgeberermittlung bleiben taggenau ein Jahr gespeichert. • Bonitätsdaten und Scorewerte werden zum Zwecke der Einsichtnahme unserer Vertragspartner 90 Tage für diese aufbewahrt und danach taggenau gelöscht. 3. Betroffenenrechte Jede betroffene Person hat gegenüber der EURO-PRO das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für EURO-PRO zuständige Aufsichtsbehörde (Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationssicherheit), zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertrags- partner widerrufen werden. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per- son ergeben (z.B. Aufenthalt im Frauenhaus), widersprochen werden. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist zu richten an die EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1 - 3, 61279 Grävenwiesbach. 4. Profilbildung (Scoring) Vor Geschäften mit einem wirtschaftlichen Risiko möchten Geschäftspartner möglichst gut einschätzen können, ob den eingegan- genen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann. Die EURO-PRO berechnet Scorewerte nicht selbst, sondern bezieht diese von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München, Tel.: +49 (0)40 89803-0. EURO-PRO Ges. für Data Processing mbH Geschäftsführung: Dr. Frank Schlein · Oliver Voss Tel: +49 6086 3988-0 Lindenhof 1 - 3 · 61279 Grävenwiesbach Amtsgericht: Bad Homburg v.d.H. · HRB 8638 Fax: +49 6086 3988-59 Internet: www.europro.de Sitz der Gesellschaft: Grävenwiesbach E-Mail: info@europro.de 51 [Seite 52] Satzung (C) – Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“ – Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG“ Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn" §2 Wesen und Zweck des Vereins 1. Der Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Eisenbahner und von der Deutschen Bahn AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögen als betriebliche Sozialeinrichtung anerkannt. 2. Der Verein bezweckt a) die Versicherung des Gutes seiner Mitglieder gegen Feuer- einschl. Blitzschlag- und Explosions-, gegen Einbruchdiebstahls- und Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm-, Glasbruch- und Transportschäden, b) die Versicherung seiner Mitglieder gegen Unfall- und Haftpflichtschäden, c) die Kraftfahrtversicherung, die Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung sowie die Kraftfahrt-Pannenversicherung seiner Mitglieder, d) die Versicherung seiner Mitglieder gegen verschiedene finanzielle Verluste, e) die Technische Versicherung sowie die sonstige Schadenversicherung seiner Mitglieder, f) die Auslandsreise-Krankenversicherung seiner Mitglieder nach den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die einzelnen Versicherungsarten, g) die Vermittlung von Versicherungen in den vom Verein selbst nicht betriebenen Versicherungszweigen; in den selbst betriebenen Versicherungszweigen nur in Bezug auf die nach § 5 der Satzung nicht versicherbaren Personen. 3. Mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde kann der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungszweige ausgedehnt werden. 4. Der Verein kann Rückversicherung nehmen und gewähren. Durch die Gewährung von Rückversicherung wird eine Mitgliedschaft zum Verein gemäß § 5 nicht begründet. Der Umfang des Rückversicherungsgeschäfts darf 10 Prozent des Umfangs der Mitglieder- versicherung nicht übersteigen. 5. Der Verein kann als Vermittler von Bausparverträgen und Investmentfondsanteilen tätig werden, soweit § 15 Absatz 1 Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht. §5 Mitgliedschaft 1. Dem Verein können als Mitglieder beitreten: a) Eisenbahner, Angehörige der Eisenbahn-Nebenbetriebe, Mitarbeiter von Unternehmen, deren Grund- oder Stammkapital im Mehrheitsbesitz eines Eisenbahnunternehmens steht, Mitarbeiter von Unternehmen, die zum Organisationsbereich der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ oder der „Gewerk- schaft Deutscher Lokomotivführer“ gehören, Mitglieder der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ und der „Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer“, Mitarbeiter und Mitglieder der gesetzlichen Sozialeinrichtungen sowie Mitarbeiter der Einrichtungen gem. §§ 13, 14, 15 des Ge- setzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen, Mitarbeiter von Linienverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 2 I Nr. 1 bis 3, 42, 43 Personenbeförderungsgesetz, – sofern diese von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts selbst betrieben werden oder – sofern diese von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffent- lichen Rechts mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, betrieben werden sowie Mitarbeiter von deren Beteiligungsunternehmen – sofern sie Dienstleistungen für Linienverkehrsunternehmen erbringen, Mitarbeiter von Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen, die Verkehrsleistungen, Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen oder Verkehrsserviceleistungen bestellen, erstellen, sofern die Mitarbeiter vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall für die Mit- gliedschaft zugelassen sind. Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und seiner nachgeordneten Behörden sowie Mitar- beiter solcher Gesellschaften, an denen die Bundesrepublik Deutschland mehrheitlich beteiligt ist und die in die Ressortzu- ständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fallen. Vorstehendes gilt auch für Ehegatten und Lebenspartner der unter lit. a) genannten Mitglieder mit gemeinsamer Haushalts- führung sowie für deren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltführung und für deren 52 [Seite 53] Verwandte 1. Grades. Ferner auch für nicht mehr aktive Mitarbeiter, sofern sie Versorgungsbezüge bzw. Rentenleistungen er- halten und deren versorgungs-/rentenberechtigte Hinterbliebene. b) Die unter a) genannten Dienstherren und Arbeitgeber. c) Vereinigungen der oben bezeichneten Personen. 2. Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss einer Versicherung mit dem Verein erworben. Sie beginnt mit dem Inkrafttreten der Versi- cherung und endet mit ihrem Erlöschen. 3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein den Fortbestand der Voraussetzungen für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft auf Ver- langen nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat das Mitglied unverzüglich anzuzeigen. 4. Ausnahmsweise können auch für einen vom Vorstand festzulegenden Personenkreis Versicherungen gegen feste Prämien derart abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird, er somit weder Anspruch auf Überschuss- verteilung hat, noch nachschusspflichtig ist. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 10 Prozent der Beitragsein- nahme entfallen. 5. Sofern eine Versicherung gemäß § 5 Ziffer 4. der Satzung nicht in Betracht kommt, ist der Verein, sobald er von dem Wegfall der unter Ziffer 1. genannten Voraussetzungen Kenntnis erlangt, verpflichtet, das Versicherungsverhältnis spätestens drei Monate vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Hat die Dreimonatsfrist bereits begonnen und ist deshalb die Kündigung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres nicht mehr zulässig, ist das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Fassung vom 23. Mai 2025 Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG" §2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb a) der Sachversicherung, b) der Haftpflichtversicherung, c) der Unfallversicherung, d) der Kraftfahrtversicherung, e) der Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung, f) der Kraftfahrt-Pannenversicherung, g) der Transportversicherung, h) der Rückversicherung, i) der sonstigen Schadenversicherung, j) der Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste, k) der Auslandsreise-Krankenversicherung, sowie l) der Kautionsversicherung m) der nichtsubstitutiven Krankenversicherung. 2. Die Gesellschaft kann als Vermittler von Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträgen tätig werden, soweit § 15 Abs. 1 Ver- sicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht. 3. Ferner ist es der Gesellschaft gestattet, die Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen weiterzuführen, Bestände zu übernehmen und sich an anderen mit ihrem Geschäftsbetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Unternehmen zu beteiligen. Fassung vom 11. Mai 2023 53
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