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Versicherungsmakler / E-Scooter-Versicherung (Haftpflicht mit Versicherungskennzeichen, Teilkasko) / Bedingungsarchiv E-Scooter-Versicherung

HUK24 Kennzeichenversicherung: die Bedingungen im Volltext

Kennzeichenvertrag nach AKB Stand 01.03.2026 mit Kfz-Haftpflicht für das Verkehrsjahr, wahlweise Teilkasko mit Diebstahl, Brand, Naturgewalten, Tierbiss und Kurzschluss, Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit außer bei Alkohol und Entwendung.

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Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Fahrzeuge (Elektrokleinstfahrzeuge mit Allgemeiner Betriebserlaubnis, Segways, in Spanien VMP mit Zertifikat, in Österreich E-Scooter bis 600 Watt und 25 km/h)ja„Mit Fahrzeug ist das im Versicherungsschein genannte Kraftfahrzeug gemeint.“Vorab, Seite 7
Vertragsform: eigener Kennzeichenvertrag (Deutschland), Baustein der Privathaftpflicht oder eigene Polizze (Österreich), seguro obligatorio des VMP (Spanien)ja„Die Kfz-Versicherung umfasst je nach Vereinbarung: Kfz-Haftpflichtversicherung Kaskoversicherung (Teilkaskoversicherung)“Vorab, Seite 7
Versicherungsjahr (in Deutschland Verkehrsjahr 1. März bis Ende Februar, sonst Jahresvertrag mit Verlängerung)ja„läuft der Vertrag vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres (Verkehrsjahr)“B.3, Seite 14
Nachweis am Fahrzeug: Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette, in Spanien Eintrag im Register der DGTja„Sie müssen den Beitrag gegen Aushändigung des Versicherungsscheins und des Versicherungskennzeichens bzw. der Versicherungsplakette zahlen.“C, Seite 14
Geltungsbereich (Inland, Europa, geografisches Europa)ja„Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“A.1.4, Seite 9
Mehrere Fahrzeuge in einem Vertrag (oder je Fahrzeug ein eigener Vertrag)nein„Mit Fahrzeug ist das im Versicherungsschein genannte Kraftfahrzeug gemeint.“Vorab, Seite 7
Mindestalter der Fahrerin oder des Fahrers laut Bedingungennicht geregelt

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme Haftpflicht pauschal je Schadenereignisja, bis zur Versicherungssumme„Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.“A.1.3, Seite 9
Deckungssumme für Personenschäden und Höchstbetrag je verletzter Personja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.“A.1.3, Seite 9
Deckungssumme für Sachschädenja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.“A.1.3, Seite 9
Deckungssumme für reine Vermögensschädenja, bis zur Versicherungssumme„Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.“A.1.1, Seite 8
Zusätzliche freiwillige Haftpflicht über die Pflichtdeckung hinaus (responsabilidad civil voluntaria)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche und Strafrechtsschutz nach einem Unfall (defensa jurídica)ja, bis zur Versicherungssumme„Unbegründete Ansprüche wehren wir auf unsere Kosten ab.“A.1.1, Seite 8
Freie Anwaltswahl mit Höchstbetragnicht geregelt
Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Unfallgegner (reclamación de daños)nicht geregelt
Schutz bei Unfall im Ausland durch einen nicht versicherten oder ausländischen Unfallgegnernicht geregelt
Haftpflicht auch auf Privatgelände und nicht öffentlichen Wegennicht geregelt
Fahren eines fremden, geliehenen E-Scooters mitversichertnicht geregelt
Fahren eines Leih- oder Sharing-Scooters mitversichertnicht geregelt

Schäden am eigenen Fahrzeug

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Teilkasko oder Kaskodeckung für den eigenen E-Scooter abschließbarja„Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs durch die nachfolgenden Schadenereignisse.“A.2.2, Seite 10
Selbstbeteiligung in der Kasko je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.“A.2.5.8, Seite 12
Höchstwert des versicherbaren Fahrzeugs (Neupreis oder Kaufpreis)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs.“A.2.5.7, Seite 12
Diebstahl und Raub des E-Scootersja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug gestohlen, geraubt oder unterschlagen wird, oder wenn die Herausgabe des Fahrzeugs erpresst wird.“A.2.2.2, Seite 10
Vorgabe zum Abschließen (Schloss, fester Gegenstand, Mindestpreis des Schlosses) als Voraussetzung bei Diebstahlnicht geregelt
Brand und Explosion, auch durch den Akkuja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Brand und Explosion.“A.2.2.1, Seite 10
Sturm, Hagel und Blitzschlagja, bis zur Versicherungssumme„Naturgewalten sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Dachlawinen oder Vulkanausbruch.“A.2.2.3, Seite 10
Überschwemmung und Hochwasserja, bis zur Versicherungssumme„Naturgewalten sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Dachlawinen oder Vulkanausbruch.“A.2.2.3, Seite 10
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien)nicht geregelt
Tierbiss, auch an Kabelnja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind unmittelbare Schäden am Fahrzeug durch Tierbiss (z. B. Marderbiss). Folgeschäden am Fahrzeug durch Tierbiss sind mitversichert.“A.2.2.5, Seite 11
Kurzschluss und Überspannung an Elektrik und Kabelnja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden am Fahrzeug durch Kurzschluss sind mitversichert.“A.2.2.7, Seite 11
Schäden am Akku (Fahrzeugbatterie) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Der Akku zum Antrieb des Fahrzeugs ist genauso versichert wie die anderen Bestandteile des Fahrzeugs.“Vorab, Seite 7
Unfallschäden am eigenen E-Scooter (Vollkasko, todo riesgo)nein„Die Kfz-Versicherung umfasst je nach Vereinbarung: Kfz-Haftpflichtversicherung Kaskoversicherung (Teilkaskoversicherung)“Vorab, Seite 7
Mut- und böswillige Beschädigung durch Drittenicht geregelt
Entschädigung nach Neuwert, Kaufpreis oder Zeitwertja„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert, den Restwert des Fahrzeugs ziehen wir ab.“A.2.5.1, Seite 11
Zeitraum, in dem der Neuwert oder Kaufpreis ersetzt wird (Monate nach Kauf)nicht geregelt

Fahrerschutz und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallschutz für die Fahrerin oder den Fahrer (accidentes personales del conductor)nicht geregelt
Leistung bei Tod der Fahrerin oder des Fahrersnicht geregelt
Leistung bei dauernder Invalidität der Fahrerin oder des Fahrersnicht geregelt
Heilkosten und Behandlungskosten nach Unfallnicht geregelt
Pannenhilfe und Hilfe bei leerem Akkunicht geregelt
Abtransport des Fahrzeugs und Rücktransport der Personja, bis zur Versicherungssumme„Die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur oder die Diagnostik geeigneten Werkstatt.“A.2.5.2, Seite 11
Kürzung der Leistung, wenn ohne Helm gefahren wurdenicht geregelt

Ausschlüsse und Leistungskürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss oder Regress bei Fahrt unter Alkohol oder Drogenja, bis 5.000 €„Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.“D.2, Seite 15
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit in der Kaskokeine„Wir verzichten darauf, grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls einzuwenden.“A.2.8, Seite 13
Kein Schutz für Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis, Zertifikat oder Homologationnicht geregelt
Ausschluss bei technischer Veränderung, Entdrosselung oder höherer Geschwindigkeit als zugelassennicht geregelt
Ausschluss bei Mitnahme einer zweiten Personnicht geregelt
Ausschluss bei Rennen, Wettbewerben und Übungsfahrten dafürja„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bei der Beteiligung an behördlich genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter“A.2.8, Seite 13
Ausschluss gewerblicher Nutzung (Lieferdienst, Vermietung)ja„Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.“D.1, Seite 15
Ausschluss oder Kürzung bei Fahrt auf verbotenen Wegen (Gehweg, Autobahn, Fahrbahn wo untersagt)nicht geregelt
Ausschluss von Schäden beim Laden oder durch nicht zugelassene Ladegeräte und Akkusnicht geregelt
Kein Schutz oder Regress, wenn die Fahrerin oder der Fahrer jünger als das gesetzliche Mindestalter istnicht geregelt

Vertrag und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Obliegenheiten vor dem Schadenfall (Kennzeichen anbringen, berechtigter Fahrer, Fahrerlaubnis wo nötig)ja„Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.“D.1, Seite 15
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Belege)ja„Sie müssen uns einen Schadenfall innerhalb einer Woche anzeigen.“E.1.1, Seite 15
Höchstbetrag des Regresses gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzungja, bis 5.000 €„In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen gegenüber auf den Betrag von höchstens 5.000 € beschränkt.“D.3, Seite 15
Wer fahren darf (jeder berechtigte Fahrer oder nur benannte Personen, Altersgrenze 23 oder 25 im Beitrag)ja„Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.“D.1, Seite 15
Merkmale für den Beitrag laut Bedingungen (Alter, Versicherungsbeginn im Jahr, Wohnort)nicht geregelt
Beitrag bei Beginn im laufenden Versicherungsjahr (anteilig nach Monaten)nicht geregelt
Vertragsende ohne Kündigung mit Ablauf des Versicherungsjahresja„Der Vertrag endet mit dem Ablauf des Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“B.3, Seite 4
Kündigung und Fristen bei Verlängerungja„In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats nach folgenden Ereignissen zugeht“G.1, Seite 17
Fahrzeugwechsel und Verkauf während der Laufzeitja„Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber über.“G.4, Seite 18
Rückgabe des Kennzeichens oder Entwertung der Plakette am Vertragsendeja„Wird der Vertrag vor Ablauf des Verkehrsjahres beendet, müssen Sie uns den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen unverzüglich zurückgeben.“G.5, Seite 18

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
HUK24 AG
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) HUK24 Kennzeichenversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB) mit Kundeninformation
[Seite 1] Kfz-Versicherung Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB) mit Kundeninformation Stand 01.03.2026 KNBM6326P_A4, Stand: 01.03.2026 HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG [Seite 2] Kundeninformation Identität des Versicherers Für Kunden der HUK-COBURG gilt: Versicherer ist die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg. Register-Gericht Coburg. Handelsregister-Nr. 100. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt: Versicherer ist die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG. Register-Gericht Coburg. Handelsregister-Nr. 465. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Ladungsfähige Anschrift Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG lautet: HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer. Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG-Allgemeine lautet: HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Wir betreiben hauptsächlich die private Schaden- und Unfallversicherung. Vertragsgrundlagen Grundlagen des Versicherungsvertrags werden der Antrag, der Versicherungsschein und etwaige Nachträge sowie die Versicherungsbedingungen. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versiche- rungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB). Versicherungsschutz rund um Ihr Fahrzeug Der Versicherungsschutz rund um Ihr Fahrzeug umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versiche- rungsarten: Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt Sie vor zivilrechtlichen Schadenersatzansprü- chen, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug Andere schädigen. Wir leisten Schadenersatz bis zu den vereinbarten Versiche- rungssummen bei begründeten Ansprüchen Dritter. Unberechtigte Forderungen wehren wir ab.  eilkasko. Die Teilkasko ersetzt im vereinbarten Umfang Schäden, die Ihnen durch die Beschädigung, Zerstörung oder T den Verlust des versicherten Fahrzeugs entstehen, zum Beispiel bei Entwendung, Naturgewalten, Bruch der Vergla- sung, Zusammenstoß mit Tieren oder Kurzschluss an der Verkabelung. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungsarten Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Versicherungsbeitrag Die Höhe des Beitrags können Sie dem Versicherungsantrag entnehmen. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Angaben, kann sich der Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten. Der Versiche- rungsbeitrag ist umsatzsteuerfrei. Der Beitrag ist gegen Überlassung des Versicherungskennzeichens oder der Versicherungsplakette zur Zahlung fällig. Beginn des Versicherungsvertrags Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. –2– [Seite 3] Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Für Kunden der HUK-COBURG gilt: HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg E-Mail: info@huk-coburg.de Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt: HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg E-Mail: info@huk-coburg.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs- schutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versiche- rer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobe- nen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfol- gen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrags; 10. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; –3– [Seite 4] 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht; 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Auf- sichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Dauer und Beendigung des Vertrags Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug, das ein Versicherungskennzeichen oder eine Versicherungsplakette führen muss (z. B. Mofa), endet mit dem Ablauf des Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Verkehrsjahr läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres. Anwendbares Recht Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand Sie können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder • dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei folgenden Gerichten geltend machen: • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder • dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungs- vertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. Sprachen Sie erhalten die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen in deutscher Sprache. Während der Laufzeit des Vertrags kommunizieren wir mit Ihnen auf Deutsch. Meinungsverschiedenheiten Versicherungsombudsmann Sind Sie als Verbraucher mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder eine Verhandlung mit uns hat nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? Dann können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungs­ ombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin; E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Telefon: 0800 3696000*; Fax: 0800 3699000* (*kostenlos aus deutschen Telefonnetzen). Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de. Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Telefon: 0228 4108-0; Fax: 0228 4108-1550. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Rechtsweg Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.huk.de/beschwerde. –4– [Seite 5] Inhaltsverzeichnis Vorab 7 Einleitung 7 Kfz-Versicherung ist technikoffen 7 Klimawandel und Kfz-Versicherung 7 Meinungsverschiedenheiten 8 Rund um den Versicherungsschutz 8 A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? 8 A.1 K  fz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 8 A.1.1 Was ist versichert? 8 A.1.2 Wer ist versichert? 9 A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 9 A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 9 A.1.5 Was ist nicht versichert? 9 A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 10 A.2.1 Was ist versichert? 10 A.2.2 Versicherte Schadenereignisse in der Teilkasko 10 A.2.3 Wer ist versichert? 11 A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 11 A.2.5 Was leisten wir im Schadenfall? 11 A.2.6 Fälligkeit unserer Zahlung 13 A.2.7 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie das Fahrzeug nicht selbst genutzt haben? 13 A.2.8 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? 13 A.3 – nicht belegt – 13 A.4 K  fz-Umweltschadenversicherung 13 A.4.1 Was ist versichert? 13 A.4.2 Wer ist versichert? 14 A.4.3 Versichertes Fahrzeug 14 A.4.4 Versicherungssummen und Höchstzahlung 14 A.4.5 Wo besteht Versicherungsschutz? 14 A.4.6 Was ist nicht versichert? 14 B Beginn und Dauer des Vertrags 14 B.1 Wie kommt der Versicherungsvertrag zustande? 14 B.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 14 B.3 Laufzeit und Ende des Vertrags 14 C Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 14 D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung 15 D.1 Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs bei allen Versicherungsarten 15 D.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung 15 D.3 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung bei Gebrauch des Fahrzeugs 15 E Ihre Pflichten im Schadenfall und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung 15 E.1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten 15 E.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung 16 E.3 Zusätzliche Pflichten in der Kasko 16 E.4 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Umweltschadenversicherung 16 E.5 – nicht belegt – 16 E.6 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung im Schadenfall 16 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 17 –5– [Seite 6] G Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall 17 G.1 Wann und aus welchem Anlass können Sie kündigen? 17 G.2 Wann und aus welchem Anlass können wir kündigen? 18 G.3 Beitragsabrechnung nach Kündigung 18 G.4 Veräußerung des Fahrzeugs 18 G.5 Rückgabe des Versicherungskennzeichens oder Entwertung der Versicherungsplakette 18 G.6 Wagniswegfall 18 H Gültigkeit der Informationen 18 Bitte beachten Sie: Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen weiblich, männlich und divers (w/m/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter. –6– [Seite 7] Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB) Vorab Einleitung Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Wir sind Ihr Kfz-Versicherer. Die HUK-COBURG Haftpflicht-Unter- stützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg versichert nur Personen, die dem öffentlichen Dienst im Sinne ihrer Satzung zuzurechnen sind. Bei der HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG sind alle anderen Personen versicherbar. Die Kfz-Versicherung umfasst je nach Vereinbarung: • Kfz-Haftpflichtversicherung • Kaskoversicherung (Teilkaskoversicherung) Die Verträge zu diesen Versicherungsarten sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist mitversichert: • Kfz-Umweltschadenversicherung Welchen Versicherungsschutz Sie mit uns vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein. Mit Fahrzeug ist das im Versicherungsschein genannte Kraftfahrzeug gemeint. Versicherbar sind gleichermaßen eigenfinan- zierte, kreditfinanzierte oder geleaste Fahrzeuge. Wir versichern auch Fahrzeuge mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion. Nicht versicherbar sind folgende Fahrzeuge: • Mietwagen, Taxen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, • gewerblicher Güterverkehr, • Fahrzeuge des Kfz-Handels, des Kfz-Handwerks und der Kfz-Hersteller, • Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind. Kfz-Versicherung ist technikoffen Die Technik von Fahrzeugen entwickelt sich stetig und immer schneller weiter. Beispielsweise beim Automatisierungsgrad. Fahrerassistenzsysteme, wie der Einpark- oder Notbremsassistent, unterstützen Sie heute schon beim Fahren. Möglicher- weise verfügt Ihr Fahrzeug sogar über eine automatisierte Fahrfunktion? Oder das Fahrzeug fährt künftig autonom, also ganz ohne Fahrer? Die Kfz-Versicherung schützt. • Beispielsweise bei einem Verkehrsunfall in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Mögliche Ursache eines Verkehrsunfalls kann ein Fahrfehler sein, aber es kommen auch andere Ursachen in Frage, z. B.: – Die Sensoren Ihres Fahrzeugs versagen. – Ein Hacker verändert die Software Ihres Fahrzeugs. Schädigt Ihr Fahrzeug deshalb eine andere Person oder fremdes Hab und Gut, dann zahlen wir den Schaden an Ihrer Stelle. Auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen und des Gesetzes. • Durch neue Technik verfügen Fahrzeuge über immer mehr aufwendige Hard- und Software. Die Kasko schützt Hard- und Software Ihres Fahrzeugs. Unabhängig vom Automatisierungsgrad. Ein weiteres Beispiel für die dynamische Entwicklung der Technik: Auch die Antriebsarten von Fahrzeugen verändern sich. Ihre Kfz-Versicherung schützt unabhängig davon. Auch bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug. Beispiel: • Kasko: Der Akku zum Antrieb des Fahrzeugs ist genauso versichert wie die anderen Bestandteile des Fahrzeugs. Wenn beispielsweise das Fahrzeug brennt. Die Kfz-Versicherung ist technikoffen und schützt auch in Zukunft. Näheres zu den einzelnen Versicherungsarten finden Sie in diesen Versicherungsbedingungen. Dort sind die genauen Leistungsvoraussetzungen beschrieben. Und in welchen Fällen wir nicht oder nur teilweise leisten. Klimawandel und Kfz-Versicherung Das Klima ändert sich. Extreme Wetterereignisse nehmen zu. Versicherungen schützen vor den finanziellen Folgen, die auch durch solche Ereignisse entstehen können. Das gilt auch für die Kfz-Versicherung. Je nach Zuschnitt des Versicherungs- schutzes gleicht sie Schäden an Personen, Hab und Gut, der Infrastruktur oder der Artenvielfalt finanziell aus. Beispiele: • Die Teilkasko schützt, wenn das eigene Fahrzeug u. a. durch Naturgewalten beschädigt oder zerstört wird. Beispiels- weise durch Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdrutsch oder Lawinen. Sie ersetzt den Fahrzeugschaden im verein- barten Umfang. • Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung schützt ebenfalls bei Naturereignissen und Extremwetter, und zwar mittelbar. Denn die Ursache eines versicherten Verkehrsunfalls können auch Naturgewalten sein. Etwa wenn Hagel, Starkregen oder Nebel die Sicht behindern. Und Ihr Fahrzeug deswegen fremdes Hab und Gut beschädigt. Oder wenn der Fahrer bei Blitzeis oder Aquaplaning die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und eine andere Person schädigt. Wir zahlen an Ihrer Stelle den Schaden. Auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen und des Gesetzes. Näheres zu den einzelnen Versicherungsarten finden Sie in diesen Versicherungsbedingungen. Dort sind die genauen Leistungsvoraussetzungen beschrieben. Und in welchen Fällen wir nicht oder nur teilweise leisten. –7– [Seite 8] Möchten Sie selbst Vorsorge treffen, um Schäden im Zusammenhang mit Naturgefahren vorzubeugen? Auf unserer Webseite informieren wir Sie, was Sie dafür tun können und wie Sie Schäden verringern. Meinungsverschiedenheiten Sind Sie mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? • Als Verbraucher können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Telefon: 0800 3696000* Fax: 0800 3699000* (*kostenlos aus deutschen Telefonnetzen) Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungs- stelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de. • Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Telefon: 0228 4108-0 Fax: 0228 4108-1550  Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen. Rund um den Versicherungsschutz A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen A.1.1 Was ist versichert? Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs • Personen verletzt oder getötet werden, • Sachen abhandenkommen, beschädigt oder zerstört werden, • reine Vermögensschäden verursacht werden und deshalb Schadenersatzansprüche gegen Sie oder uns geltend gemacht werden. Wir regulieren auf Grund der Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Straßenverkehrsge- setzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts. Die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts legen fest, in welchen Fällen Haftung für den Schaden besteht und in welchen Fällen nicht. Gebrauch des Fahrzeugs umfasst z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen. Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche Schadenersatz für begründete Ansprüche leisten wir in Geld. Unbegründete Ansprüche wehren wir auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, wenn zu hohe Ansprüche geltend gemacht werden. Regulierungsvollmacht Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Mitversicherung von Anhängern und abgeschleppten Fahrzeugen Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Kfz-Umweltschadenversicherung Die Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst auch die Kfz-Umweltschadenversicherung für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz. Zum Leistungsumfang der Kfz-Umweltschadenversicherung siehe: „Kfz-Umweltschadenversicherung“ unter A.4. Für die Kfz-Umweltschadenversicherung gelten die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung der nachfol- genden Kapitel, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist. –8– [Seite 9] A.1.2 Wer ist versichert? Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): • den Halter des Fahrzeugs, • den Eigentümer des Fahrzeugs, • die Technische Aufsicht bei einem Fahrzeug mit autonomer Fahrfunktion, • den Fahrer des Fahrzeugs, • berechtigte Insassen, es sei denn, ein anderer Versicherer ist eintrittspflichtig, • Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, • den Halter, Eigentümer, Fahrer und Berufs-Beifahrer eines mitversicherten Fahrzeugs. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Übersteigen der Versicherungssummen Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte ausgehändigt? Dann erstreckt sich Ihr Versicherungs- schutz auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestri- chen sind. Umfang des Versicherungsschutzes Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im jeweiligen Reiseland gesetzlich vorgeschriebenen Versiche- rungsumfang. Sie haben jedoch mindestens den Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang. A.1.5 Was ist nicht versichert? Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstal- tung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn • das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und • für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. Beschädigung des versicherten Fahrzeugs Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistungen zulässigerweise und ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden. Beschädigung von beförderten Sachen Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. –9– [Seite 10] Vertragliche Ansprüche Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug A.2.1 Was ist versichert? Versichert in der Kaskoversicherung sind: • Ihr Fahrzeug und seine Bestandteile nach A.2.1.1 • Zubehör nach A.2.1.2. Für welche Schadenereignisse Versicherungsschutz besteht, ist in A.2.2 geregelt. A.2.1.1 Ihr Fahrzeug und seine Bestandteile Sie haben Versicherungsschutz für Ihr Fahrzeug. Bestandteile Ihres Fahrzeugs sind wie Ihr Fahrzeug versichert. Voraussetzungen für die Mitversicherung sind: • Die Bestandteile sind nach dem Gesetz zulässig und • sie sind im Fahrzeug fest eingebaut oder sie sind am Fahrzeug fest angebaut. Beispiele: Bordelektronik, integrierte Verglasung, integrierte Fahrzeugassistenz- und Infotainmentsysteme, Akku  zum Antrieb des Elektrofahrzeugs, integrierte Innen- und Außenausstattung (ohne lose Sachen), fest montierte Gepäckbehältnisse. A.2.1.2 Zubehör Auch bestimmtes Zubehör ist mitversichert. Die Mitversicherung setzt Folgendes voraus: Für den Schaden war ein Ereignis ursächlich, das gleichzeitig einen versicherten Kaskoschaden am bei uns versicherten Fahrzeug verur- sacht hat. Versicherungsschutz besteht für: • Kindersitze • Schutzhelme • Motorrad-Schutzbekleidung des Fahrers und des Beifahrers. Z. B. Motorrad-Stiefel oder Motorrad-Jacke • Sachen – deren Mitführen gesetzlich vorgeschrieben ist oder – die dem Betrieb des Fahrzeugs oder der Pannenhilfe dienen (z. B. mobile Ladegeräte oder Ladekabel für Ihr Elektrofahrzeug, mobile Gepäckbehältnisse). A.2.1.3 Nicht versicherbare Sachen Alle anderen Sachen sind nicht versicherbar. Beispiele: Brieftasche, Brille, Tasche, mobile technische Geräte, Zahlungsmittel. A.2.2 Versicherte Schadenereignisse in der Teilkasko Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs durch die nachfolgenden Schadenereignisse. Dies gilt auch für mitversicherte Sachen nach A.2.1 unter den dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen. A.2.2.1 Brand und Explosion Versichert sind Brand und Explosion. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Schmor- und Sengschäden sind mitversichert. A.2.2.2 Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Erpressung, unbefugter Gebrauch Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug gestohlen, geraubt oder unterschlagen wird, oder wenn die Herausgabe des Fahrzeugs erpresst wird. Die Beschädigung des Fahrzeugs ist versichert, wenn es deshalb beschädigt wurde, um das Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder Fahrzeuginhalt zu entwenden. Dies gilt auch, wenn die Entwendung nur versucht wurde. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrau- chen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). A.2.2.3 Naturgewalten Versichert sind: • Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Naturgewalten. Naturgewalten sind Sturm, Hagel, Über- schwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Dachlawinen oder Vulkanausbruch. • Die Einwirkung auf das Fahrzeug durch Blitzschlag. Eingeschlossen sind: • Schäden, die dadurch verursacht werden, weil diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug werfen. • Überspannungsschäden durch Blitzschlag. Beispiel: Ihr Elektrofahrzeug ist zum Laden an das Stromnetz eines Gebäudes angeschlossen. Der Blitz schlägt in dieses Gebäude ein. Aufgrund von Überspannung kommt es zu einem Schaden an Ihrem Fahrzeug. Begriffe: – Eine unmittelbare Einwirkung liegt beispielsweise nicht bei einem Schaden vor, der auf ein durch diese Naturge- walten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen ist. – 10 – [Seite 11] – Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 7. Das entspricht einer Windge- schwindigkeit von mindestens 50 km/h. – Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. – Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. – Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. – Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. – Dachlawinen sind von Gebäudedächern niedergehende Schnee- oder Eismassen. A.2.2.4 Zusammenstoß mit Tieren Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. A.2.2.5 Tierbiss Versichert sind unmittelbare Schäden am Fahrzeug durch Tierbiss (z. B. Marderbiss). Folgeschäden am Fahrzeug durch Tierbiss sind mitversichert. A.2.2.6 Bruch der Verglasung Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Die Verglasung umfasst: Glas- und Kunststoff- scheiben (Front-, Heck-, Trenn- und Seitenscheiben), Glasdächer, Spiegel und die Abdeckung von Leuchten. Zur Verglasung des Fahrzeugs zählen auch Glas- und Kunststoffscheiben von integrierten Fahrzeugassistenzsystemen und Displays. Bei einem Glasbruchschaden zahlen wir auch einen etwa erforderlichen Ersatz des Leuchtmittels. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich z. B. um Xenon-, LED- oder Laserlicht handelt. A.2.2.7 Kurzschluss Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden am Fahrzeug durch Kurzschluss sind mitversichert. A.2.3 Wer ist versichert? Versichert sind: • Sie als Versicherungsnehmer, • der Halter und • der Eigentümer des versicherten Fahrzeugs. Hinweis: Ist Ihr Fahrzeug geleast? Der Versicherungsschutz der Kasko besteht auch für den Leasinggeber als  Eigentümer des Fahrzeugs. A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Aber: Kein Versicherungsschutz besteht in Russland und Belarus. A.2.5 Was leisten wir im Schadenfall? A.2.5.1 Leistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Wann zahlen wir den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert? Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert, den Restwert des Fahrzeugs ziehen wir ab. Sie lassen Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren? Dann gilt „Leistung bei Beschädigung“ nach A.2.5.2. Dies gilt sinngemäß auch für die nach A.2.1 mitversicherten Sachen. Was ist unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis zu verstehen? Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaf- fungswert übersteigen.  iederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag W des Schadenereignisses zahlen müssen. Kann kein Wiederbeschaffungswert ermittelt werden, weil der Fahrzeug- typ nicht mehr hergestellt wird und weil sich kein vergleichbares Nachfolgemodell ermitteln lässt? Dann tritt an die Stelle des Wiederbeschaffungswerts der Marktwert des Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.  eupreis des Fahrzeugs ist der Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs. N Wird der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt? Dann gilt als Neupreis der Kaufpreis eines nach Typ und Ausstattung vergleichbaren Nachfolgemodells. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe am Tag des Schadenereignisses. A.2.5.2 Leistung bei Beschädigung Reparatur Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir: • Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Liegt ein versichertes Schadenereignis vor? Dann zählen beispielsweise auch zu den erforderlichen Kosten der Reparatur: – Kosten der Diagnose eines beschädigten Antriebs-Akkus – Kosten der Kalibrierung eines ausgetauschten Sensors. • Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. Bei Beschädigung einer nach A.2.1 mitversicherten Sache gilt dies sinngemäß. – 11 – [Seite 12] Abschleppen Bei Beschädigung des Fahrzeugs oder des Antriebs-Akkus zahlen wir folgende Kosten: Die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur oder die Diagnostik geeigneten Werkstatt. Wir zahlen jedoch nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. A.2.5.3 Was zahlen wir sonst noch? Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zuge- stimmt haben. Kosten nach einem Glasbruchschaden Hatten Sie einen in Ihrer Kasko versicherten Glasbruchschaden? Dann zahlen wir auch folgende Kosten, wenn sie infolge des Glasbruchschadens erforderlich waren und tatsächlich angefallen sind: • Kosten, um Fahrerassistenzsysteme nach einem Austausch der Frontscheibe neu zu kalibrieren • Kosten, um den Innenraum des Fahrzeugs zu reinigen. Kosten für Abholen des Fahrzeugs nach Entwendung Wird das Fahrzeug nach einer Entwendung in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmä- ßigen Standort aufgefunden? Dann zahlen wir die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für dessen Abholung. Wir zahlen jedoch maximal eine Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstent- fernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort. Kosten für den Austausch von Schlössern einschließlich Schlüsseln oder für die Neucodierung Wurden Ihre Fahrzeugschlüssel geraubt oder bei einem Einbruchdiebstahl entwendet? Oder wurde die Heraus- gabe der Schlüssel erpresst? Dann zahlen wir den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern. Auch die dazugehö- rigen Schlüssel ersetzen wir. Haben Sie ein schlüsselloses Zugangs- und Startsystem? Und haben sich unberechtigte Dritte die Zugangsdaten hierzu beschafft? Dann zahlen wir die tatsächlich angefallenen Kosten von dessen Neucodierung. Treibstoff und Betriebsmittel Wir leisten Ersatz für den Verlust von Treibstoff und Betriebsmitteln (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit) in Folge eines Schadenereignisses. Ausbau- und Entsorgungskosten des Antriebs-Akkus bei Elektro- und Hybridfahrzeugen Muss der Antriebs-Akku Ihres Elektro- oder Hybridfahrzeugs infolge eines in Ihrer Kasko versicherten Schadener- eignisses entsorgt werden? Dann zahlen wir die tatsächlich angefallenen Ausbau- und Verbringungskosten zur nächstgelegenen Rücknahmestelle. Die Entsorgungskosten übernehmen wir, soweit kein Dritter hierzu verpflich- tet ist. Hinweis: Regelmäßig ist der Hersteller verpflichtet, den Akku auf seine Kosten zurückzunehmen. A.2.5.4 Umsatzsteuer Umsatzsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Wurde Ihr Fahrzeug entwendet und anschließend wieder aufgefunden, müssen Sie es unter folgenden Vorausset- zungen wieder zurücknehmen: • Das Fahrzeug wurde innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden. • Sie können das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen. Dies gilt sinngemäß, falls eine nach A.2.1 mitversicherte Sache wieder aufgefunden wird. Müssen Sie das Fahrzeug oder die mitversicherte Sache nicht wieder zurücknehmen, werden wir deren Eigentü- mer. In folgenden Fällen geht das Eigentum nicht auf uns über: • Sie wollen Eigentümer Ihres entwendeten Fahrzeugs bleiben. Beispielsweise, weil Sie ein besonderes Interesse an dem Fahrzeug haben. • Ein Dritter ist Eigentümer des Fahrzeugs und möchte das Eigentum nicht auf uns übertragen. Das kann z. B. ein Leasinggeber sein. In diesen Fällen müssen Sie uns unverzüglich informieren. Wir berücksichtigen dann bei der Berechnung der Entschädigung, dass Sie oder der Dritte Eigentümer bleiben. Haben wir Sie schon entschädigt? Dann müssen Sie uns den erzielbaren Veräußerungserlös zurückzahlen. Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung gekürzt? Etwa, weil Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben? Und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden? Dann gilt Folgendes: Wenn wir Eigentümer des Fahrzeugs werden, steht Ihnen ein Anteil am erzielten Veräußerungserlös zu. Vom Veräußerungs- erlös ziehen wir die erforderlichen Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Ihr Anteil errechnet sich entsprechend der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt hatten. A.2.5.6 Rest- und Altteile Wir leisten nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgekosten wie Wertminderung, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall, Kosten eines Mietfahrzeugs, Kosten für Wartung und Inspektion oder Kosten eines Leih-Akkus. Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Leistung angerechnet. A.2.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Wird der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt, ist der Preis eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadener- eignisses maßgeblich. Es gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, abzüglich orts- und marktübli- cher Nachlässe. – 12 – [Seite 13] A.2.5.8 Selbstbeteiligung Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ob Sie mit uns eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein. A.2.6 Fälligkeit unserer Zahlung Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 2 Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen. Ist das Fahrzeug oder eine nach A.2.1 mitversicherte Sache entwendet worden? Dann warten wir ab, ob das Fahrzeug oder die mitversicherte Sache wieder aufgefunden wird. Deshalb leisten wir frühestens einen Monat nachdem Sie uns den Schaden angezeigt haben. A.2.7 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie das Fahrzeug nicht selbst genutzt haben? Rückforderung bei Fahrlässigkeit Nutzt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis? Dann fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens – unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel und bei Entwendung des Fahrzeugs – berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzu- fordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Leistung selbst bei grober Fahrlässigkeit nicht zurück. Das gilt sinngemäß, wenn eine nach A.2.1 mitversicherte Sache genutzt wird und es dabei zu einem Schadenereig- nis kommt. Rückforderung bei Vorsatz Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in voller Höhe zurückzufordern. Mieter, Entleiher oder in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen Dies gilt entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. A.2.8 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Wir verzichten darauf, grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls einzuwenden. Der Verzicht gilt jedoch in folgenden Fällen nicht: • Sie führen den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbei. • Sie ermöglichen die Entwendung des Fahrzeugs oder der nach A.2.1 mitversicherten Sachen. In diesen Fällen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beteiligung an Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bei • der Beteiligung an behördlich genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstal- tungen mit Wettbewerbscharakter, unabhängig davon, ob es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder nicht. Übungsfahrten sind ebenfalls ausgeschlossen • der Beteiligung an behördlich nicht genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter • Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Beispiel: Touristenfahrten.  Für Fahrsicherheitstrainings haben Sie Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats durchgeführt werden. Schäden durch Kriegsereignisse und innere Unruhen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und durch innere Unruhen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zusätzlich weitere Schadenursachen mitwirken. „Krieg“ schließt auch rein digital geführte Kriege ein (Cyberkrieg). Aber: Spätschäden vergangener Kriege bleiben versichert. Beispiel: Ein Blindgän- ger aus dem Zweiten Weltkrieg explodiert und beschädigt Ihr Fahrzeug. Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substan- zen. Dies gilt unabhängig davon, ob andere Ursachen mitwirken. A.3 – nicht belegt – A.4 Kfz-Umweltschadenversicherung A.4.1 Was ist versichert? Wir stellen Sie von Kosten frei, die Ihnen als Folge Ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten als Verantwortlicher nach dem Umweltschadensgesetz für Umweltschäden entstehen. Voraussetzung ist, dass sie durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht werden. Dies gilt auch für Schäden auf Ihrem Grundstück. Sind die Ansprüche begründet, leisten wir Ersatz in Geld. Ein Direktanspruch eines Dritten gegen uns besteht jedoch nicht. Unbegründete Ansprüche wehren wir auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, wenn zu hohe Ansprüche geltend gemacht werden. Worum geht es im Umweltschadensgesetz? Um Nachhaltigkeit: Das Umweltschadensgesetz schützt die Arten- vielfalt (Biodiversität). – 13 – [Seite 14] Wir sind bevollmächtigt, geltend gemachte Ansprüche zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Insbesondere dürfen wir Rechtsbehelfe ergreifen (z. B. Widerspruch einlegen, Aussetzungsantrag stellen, Klage erheben). Wir führen ein Verwaltungsverfahren oder einen Rechtsstreit in Ihrem Namen und auf unsere Kosten. A.4.2 Wer ist versichert? Versichert sind die in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Personen (siehe A.1.2). A.4.3 Versichertes Fahrzeug Versichert ist das in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherte Fahrzeug, einschließlich eines zulässigerweise mitgeführten Anhängers. A.4.4 Versicherungssummen und Höchstzahlung Die Versicherungssumme beträgt 5 Mio. € je Schadenfall. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Unsere Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr anfallenden Schadenereignisse beläuft sich auf 10 Mio. €. A.4.5 Wo besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz besteht in Deutschland. Versicherungsschutz besteht zudem in den Ländern des Europäi- schen Wirtschaftsraums in folgendem Umfang: Soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen haben Sie nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. A.4.6 Was ist nicht versichert? Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Ansprüche, die auch privatrechtlich geltend gemacht werden können Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Ansprüche auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes auf Grund gesetzlicher Haftungsbestimmung des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können. Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen (z. B. durch Abgas-Emissionen). Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substan- zen. Dies gilt unabhängig davon, ob andere Ursachen mitwirken. B Beginn und Dauer des Vertrags B.1 Wie kommt der Versicherungsvertrag zustande? Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins. Wir oder ein Dienstleister erbringen neue Digital-Leistungen? Und Ihr Fahrzeug ist dafür geeignet, was wir anhand technischer Daten Ihres Fahrzeugs prüfen lassen? Dann informieren wir Sie. Und Sie entscheiden, ob Sie die Digital-Leistungen wünschen. Der Vertrag über die Digital-Leistungen kommt dann dadurch zustande, dass wir oder der Dienstleister Ihren Antrag annehmen. Stellen Sie bei uns einen Antrag online, führen wir Sie Schritt für Schritt durch den Antragsprozess. Hier einige zusätzliche Hinweise: Prüfen Sie Ihre Eingaben sorgfältig. Ändern Sie Ihre Eingaben, falls erforderlich. Allen Vertragsgrundlagen, Informationen und Erklärungen müssen Sie zustimmen, bevor Sie den Antrag an uns senden. Haben Sie den Antrag an uns gesandt, können Sie Ihre Eingaben nicht mehr ändern. Ihren Antrag können Sie abspeichern oder ausdrucken. Wir bestätigen Ihnen den Zugang Ihres Antrags. Die von Ihnen eingegebenen Vertragsdaten und den Vertragstext speichern wir. Wir prüfen Ihren Antrag. Dann informieren wir Sie so schnell wie möglich, ob wir Ihren Antrag annehmen oder ablehnen. Nehmen wir Ihren Antrag an, erhalten Sie den Versicherungsschein. Der Versicherungsschein enthält Ihre Vertragsdaten und den Vertragstext. B.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. B.3 Laufzeit und Ende des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Soweit keine kürzere Laufzeit vereinbart ist, läuft der Vertrag vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres (Verkehrsjahr). Der Vertrag endet mit dem Ablauf des Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte bestehen (z. B. im Schadenfall). C Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?  Sie müssen den Beitrag gegen Aushändigung des Versicherungsscheins und des Versicherungskennzeichens bzw. der Versicherungsplakette zahlen. Im Beitrag enthalten ist auch die gesetzliche Versicherungsteuer. – 14 – [Seite 15] D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung  D.1 Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs bei allen Versicherungsarten Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden. Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Fahren nur mit Fahrerlaubnis Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermögli- chen, dass das Fahrzeug von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. D.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung Alkohol und andere berauschende Mittel Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berau- schende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem Fahrer gefahren wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen gebraucht werden, wenn • das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und • für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. Außerdem dürften Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen. D.3 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung bei Gebrauch des Fahrzeugs Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach D.2 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahr- zeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen gegenüber auf den Betrag von höchstens 5.000 € beschränkt. Das gilt auch gegenüber jeder nach A.1.2 mitversicherten Person. Sind wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei? Dann gilt dies entsprechend. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. Kfz-Umweltschadenversicherung Die Bestimmungen über die Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten für die Kfz-Umweltschadenversicherung nicht. E Ihre Pflichten im Schadenfall und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung E.1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten E.1.1 Allgemeine Anzeigepflicht Sie müssen uns einen Schadenfall innerhalb einer Woche anzeigen. Es genügt, wenn Sie uns mündlich oder telefonisch informieren. Wird das Fahrzeug entwendet? Dann müssen Sie uns den Schadenfall in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) anzeigen. Sie müssen uns unverzüglich informieren, wenn die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis ermittelt. Dies gilt auch dann, wenn Sie den Schadenfall bereits bei uns gemeldet haben. E.1.2 Allgemeine Aufklärungspflicht Sie müssen alles tun, was zur Feststellung des Schadenfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforder- lich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Das können bspw. Feststellungen zur Unfallursache sein oder zum Alkohol- oder Drogenkonsum des Unfallfahrers. Sie – 15 – [Seite 16] müssen die erforderliche Wartezeit einhalten, bevor Sie den Unfallort verlassen. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen? Oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt? In diesen Fällen müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) antworten. E.1.3 Schaden abwenden oder mindern Sie müssen bei Eintritt des Schadenfalls den Schaden abwenden oder mindern, soweit Ihnen das möglich ist. E.1.4 Weisungen einholen und Weisungen beachten Sie müssen Weisungen bei uns einholen, wenn die Umstände das gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen: • im Rahmen Ihrer Aufklärungspflicht zur Feststellung des Schadenfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht • im Rahmen Ihrer Pflicht, den Schaden zu verhindern oder abzuwenden • bevor Sie eine Leistung in Anspruch nehmen. E.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung E.2.1 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Sie müssen uns innerhalb einer Woche informieren, wenn gegen Sie Ansprüche geltend gemacht werden. E.2.2 Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, wenn ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht wird (z. B. durch Klage oder Mahnbescheid). Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sie müssen ihm Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. E.2.3 Bei drohendem Fristablauf Haben Sie eine Klage, einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde erhalten? Oder wird im Rahmen eines gegen Sie gerichteten Strafverfahrens ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht? Dann müssen Sie fristgerecht per Rechtsbehelf dagegen vorgehen, wenn Ihnen bis spätestens 2 Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt. E.3 Zusätzliche Pflichten in der Kasko E.3.1 Weisungen einholen und Weisungen beachten Bevor Sie das Fahrzeug verwerten oder reparieren lassen, müssen Sie unsere Weisungen einholen, wenn die Umstände das gestatten. Sie müssen unsere Weisungen auch befolgen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Dies gilt auch bei den nach A.2.1 mitversicherten Sachen. Beispiele: • Auskünfte zu den Kosten der Reparatur einholen, • Schadenumfang z. B. durch Fotos dokumentieren, soweit Ihnen das zumutbar ist. E.3.2 Anzeige bei der Polizei erstatten Ist ein Entwendungsschaden, ein Brandschaden oder ein Kollisionsschaden mit Tieren eingetreten? Und über- steigt dieser Schaden voraussichtlich 1.000 €? Dann müssen Sie das Schadenereignis unverzüglich bei der Polizei anzeigen. E.4 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Umweltschadenversicherung Einen Schadenfall, der zu einer Leistung nach dem Umweltschadensgesetz führen kann, müssen Sie uns unverzüg- lich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn noch keine Ansprüche gegen Sie erhoben wurden. Sie müssen uns insbesondere unverzüglich und umfassend aufklären über: • die Informationen an die zuständige Behörde, zu der Sie nach dem Umweltschadensgesetz verpflichtet sind, • das Tätigwerden der Behörde, um einen Umweltschaden zu vermeiden, zu begrenzen oder zu sanieren, • Ansprüche, die Dritte Ihnen gegenüber geltend machen, um einen Umweltschaden zu vermeiden, zu begrenzen oder zu sanieren. E.5 – nicht belegt – E.6 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung im Schadenfall E.6.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine dieser Pflichten im Schadenfall, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Wenn Sie eine im Schadenfall bestehende Auskunfts- oder Aufklärungspflicht verletzten, gilt: • Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie auf diese Rechtsfolge durch gesonderte Mitteilung in Textform hingewiesen haben. • Allerdings können Sie von uns in Ausnahmefällen keinen Hinweis erwarten, etwa wenn wir keine Möglichkeit haben, Sie rechtzeitig zu informieren. Beispiel für eine solche spontan zu erfüllende Aufklärungspflicht: Sie – 16 – [Seite 17] dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und müssen die erforderliche Wartezeit einhalten. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursäch- lich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. E.6.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen gegenüber auf den Betrag von höchstens 2.500 € beschränkt. Das gilt auch gegenüber den nach A.1.2 mitversicherten Personen. Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines erheblichen Sach- oder Personenscha- dens)? Dann erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 €. E.6.3 Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor- teil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. E.6.4 Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten Verletzen Sie vorsätzlich Ihre Pflicht, uns anzuzeigen, dass ein Anspruch gegen Sie geltend gemacht wurde? Und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschulde- ten Entschädigung erheblich hinausgeht? Dann sind wir außerdem von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen Pflichten mitversicherter Personen Mitversicherte Personen haben dieselben vertraglichen Pflichten (z. B. Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs, Pflichten im Schadenfall) wie Sie als Versicherungsnehmer. Für die Technische Aufsicht gilt dies nur, soweit dies nach der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist. Ausübung der Rechte mitversicherter Personen Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine andere Regelung ist insbesondere das Geltend- machen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Mitversicherten Personen gegenüber können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände • in der Person des Mitversicherten vorliegen oder • der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Der Rückgriff gegen Sie bleibt in diesen Fällen bestehen. G Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall  G.1 Wann und aus welchem Anlass können Sie kündigen? Sie als Versicherungsnehmer können den Versicherungsvertrag kündigen: Kündigung nach einem Schadenereignis Sie können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats nach folgenden Ereignissen zugeht: • Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt. • Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. • Das Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechtskräftig geworden. In der Kasko ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats zugeht, nachdem wir Sie in Textform darüber informierten, ob und in welcher Höhe wir leisten. Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Verkehrsjahres, wirksam werden soll. Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versiche- rung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie uns rechtzeitig zugeht. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Vertrags endet. – 17 – [Seite 18] G.2 Wann und aus welchem Anlass können wir kündigen? Wir als Versicherer können den Versicherungsvertrag kündigen: Kündigung nach einem Schadenereignis Wir können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung innerhalb eines Monats nach folgenden Ereignissen in Textform zulässig: • Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt. • Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. • Ein Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechtskräftig geworden. In der Kasko ist die Kündigung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Leistung in Textform zulässig. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. G.3 Beitragsabrechnung nach Kündigung Bei einer Kündigung vor Ablauf des Verkehrsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. G.4 Veräußerung des Fahrzeugs Übergang der Versicherung auf den Erwerber Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber über. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Über- gang der Versicherung folgt. Den Beitrag für das laufende Verkehrsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. Anzeige der Veräußerung Sie und der Erwerber müssen uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes. Kündigung des Vertrags Im Falle der Veräußerung können der Erwerber oder wir den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen als Veräußerer verlangen. Zwangsversteigerung Die Regelungen gelten sinngemäß, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird. G.5 Rückgabe des Versicherungskennzeichens oder Entwertung der Versicherungsplakette Wird der Vertrag vor Ablauf des Verkehrsjahres beendet, müssen Sie uns den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen unverzüglich zurückgeben. Eine Versicherungsplakette müssen Sie entwerten und uns dies auf Verlangen nachweisen. G.6 Wagniswegfall Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B. durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt des Wagniswegfalls zu. H Gültigkeit der Informationen  Alle Informationen sind für das Verkehrsjahr nach B.3 gültig. – 18 –
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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