Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB) mit Kundeninformation
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Kfz-Versicherung
Allgemeine Bedingungen für
die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge
mit Versicherungskennzeichen oder
Versicherungsplakette (AKB)
mit Kundeninformation
Stand 01.03.2026
KNBM6326P_A4, Stand: 01.03.2026
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
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Kundeninformation
Identität des Versicherers
Für Kunden der HUK-COBURG gilt:
Versicherer ist die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg.
Register-Gericht Coburg. Handelsregister-Nr. 100. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg.
Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt:
Versicherer ist die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG.
Register-Gericht Coburg. Handelsregister-Nr. 465. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg.
Ladungsfähige Anschrift
Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG lautet:
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg,
HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg.
Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer.
Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG-Allgemeine lautet:
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg.
Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer.
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Wir betreiben hauptsächlich die private Schaden- und Unfallversicherung.
Vertragsgrundlagen
Grundlagen des Versicherungsvertrags werden der Antrag, der Versicherungsschein und etwaige Nachträge sowie die
Versicherungsbedingungen. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versiche-
rungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB).
Versicherungsschutz rund um Ihr Fahrzeug
Der Versicherungsschutz rund um Ihr Fahrzeug umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versiche-
rungsarten:
Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt Sie vor zivilrechtlichen Schadenersatzansprü-
chen, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug Andere schädigen. Wir leisten Schadenersatz bis zu den vereinbarten Versiche-
rungssummen bei begründeten Ansprüchen Dritter. Unberechtigte Forderungen wehren wir ab.
eilkasko. Die Teilkasko ersetzt im vereinbarten Umfang Schäden, die Ihnen durch die Beschädigung, Zerstörung oder
T
den Verlust des versicherten Fahrzeugs entstehen, zum Beispiel bei Entwendung, Naturgewalten, Bruch der Vergla-
sung, Zusammenstoß mit Tieren oder Kurzschluss an der Verkabelung.
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungsarten Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.
Versicherungsbeitrag
Die Höhe des Beitrags können Sie dem Versicherungsantrag entnehmen. Ändern sich die für die Beitragsberechnung
maßgeblichen Angaben, kann sich der Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten. Der Versiche-
rungsbeitrag ist umsatzsteuerfrei.
Der Beitrag ist gegen Überlassung des Versicherungskennzeichens oder der Versicherungsplakette zur Zahlung fällig.
Beginn des Versicherungsvertrags
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch
Zugang des Versicherungsscheins.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt
haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
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Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief,
Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Für Kunden der HUK-COBURG gilt:
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg
E-Mail: info@huk-coburg.de
Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt:
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg
E-Mail: info@huk-coburg.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach
Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-
schutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich,
spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versiche-
rer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden
im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobe-
nen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien
einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge
umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner
Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfol-
gen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu
zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
9. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
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11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen
mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die
Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Auf-
sichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Dauer und Beendigung des Vertrags
Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug, das ein Versicherungskennzeichen oder eine Versicherungsplakette führen muss
(z. B. Mofa), endet mit dem Ablauf des Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Verkehrsjahr läuft vom 1.
März bis Ende Februar des Folgejahres.
Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand
Sie können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder
• dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei folgenden Gerichten geltend machen:
• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder
• dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungs-
vertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
Sprachen
Sie erhalten die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen in deutscher Sprache. Während der Laufzeit des Vertrags
kommunizieren wir mit Ihnen auf Deutsch.
Meinungsverschiedenheiten
Versicherungsombudsmann
Sind Sie als Verbraucher mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder eine Verhandlung mit uns hat nicht zu
dem gewünschten Ergebnis geführt? Dann können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungs
ombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin; E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de;
Telefon: 0800 3696000*; Fax: 0800 3699000* (*kostenlos aus deutschen Telefonnetzen).
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für
außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos
erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de.
Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf,
können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn;
E-Mail: poststelle@bafin.de; Telefon: 0228 4108-0; Fax: 0228 4108-1550. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.
Rechtsweg
Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.huk.de/beschwerde.
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Inhaltsverzeichnis
Vorab 7
Einleitung 7
Kfz-Versicherung ist technikoffen 7
Klimawandel und Kfz-Versicherung 7
Meinungsverschiedenheiten 8
Rund um den Versicherungsschutz 8
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? 8
A.1 K
fz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 8
A.1.1 Was ist versichert? 8
A.1.2 Wer ist versichert? 9
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 9
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 9
A.1.5 Was ist nicht versichert? 9
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 10
A.2.1 Was ist versichert? 10
A.2.2 Versicherte Schadenereignisse in der Teilkasko 10
A.2.3 Wer ist versichert? 11
A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 11
A.2.5 Was leisten wir im Schadenfall? 11
A.2.6 Fälligkeit unserer Zahlung 13
A.2.7 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie das Fahrzeug nicht selbst genutzt haben? 13
A.2.8 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? 13
A.3 – nicht belegt – 13
A.4 K
fz-Umweltschadenversicherung 13
A.4.1 Was ist versichert? 13
A.4.2 Wer ist versichert? 14
A.4.3 Versichertes Fahrzeug 14
A.4.4 Versicherungssummen und Höchstzahlung 14
A.4.5 Wo besteht Versicherungsschutz? 14
A.4.6 Was ist nicht versichert? 14
B Beginn und Dauer des Vertrags 14
B.1 Wie kommt der Versicherungsvertrag zustande? 14
B.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 14
B.3 Laufzeit und Ende des Vertrags 14
C Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 14
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung 15
D.1 Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs bei allen Versicherungsarten 15
D.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung 15
D.3 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung bei Gebrauch des Fahrzeugs 15
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung 15
E.1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten 15
E.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung 16
E.3 Zusätzliche Pflichten in der Kasko 16
E.4 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Umweltschadenversicherung 16
E.5 – nicht belegt – 16
E.6 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung im Schadenfall 16
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 17
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G Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall 17
G.1 Wann und aus welchem Anlass können Sie kündigen? 17
G.2 Wann und aus welchem Anlass können wir kündigen? 18
G.3 Beitragsabrechnung nach Kündigung 18
G.4 Veräußerung des Fahrzeugs 18
G.5 Rückgabe des Versicherungskennzeichens oder Entwertung der Versicherungsplakette 18
G.6 Wagniswegfall 18
H Gültigkeit der Informationen 18
Bitte beachten Sie: Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen weiblich, männlich und
divers (w/m/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge
mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB)
Vorab
Einleitung
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Wir sind Ihr Kfz-Versicherer. Die HUK-COBURG Haftpflicht-Unter-
stützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg versichert nur Personen, die dem öffentlichen
Dienst im Sinne ihrer Satzung zuzurechnen sind. Bei der HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG sind alle anderen
Personen versicherbar.
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach Vereinbarung:
• Kfz-Haftpflichtversicherung
• Kaskoversicherung (Teilkaskoversicherung)
Die Verträge zu diesen Versicherungsarten sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist mitversichert:
• Kfz-Umweltschadenversicherung
Welchen Versicherungsschutz Sie mit uns vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Mit Fahrzeug ist das im Versicherungsschein genannte Kraftfahrzeug gemeint. Versicherbar sind gleichermaßen eigenfinan-
zierte, kreditfinanzierte oder geleaste Fahrzeuge. Wir versichern auch Fahrzeuge mit automatisierter oder autonomer
Fahrfunktion.
Nicht versicherbar sind folgende Fahrzeuge:
• Mietwagen, Taxen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge,
• gewerblicher Güterverkehr,
• Fahrzeuge des Kfz-Handels, des Kfz-Handwerks und der Kfz-Hersteller,
• Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind.
Kfz-Versicherung ist technikoffen
Die Technik von Fahrzeugen entwickelt sich stetig und immer schneller weiter. Beispielsweise beim Automatisierungsgrad.
Fahrerassistenzsysteme, wie der Einpark- oder Notbremsassistent, unterstützen Sie heute schon beim Fahren. Möglicher-
weise verfügt Ihr Fahrzeug sogar über eine automatisierte Fahrfunktion? Oder das Fahrzeug fährt künftig autonom, also
ganz ohne Fahrer? Die Kfz-Versicherung schützt.
• Beispielsweise bei einem Verkehrsunfall in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Mögliche Ursache eines Verkehrsunfalls
kann ein Fahrfehler sein, aber es kommen auch andere Ursachen in Frage, z. B.:
– Die Sensoren Ihres Fahrzeugs versagen.
– Ein Hacker verändert die Software Ihres Fahrzeugs.
Schädigt Ihr Fahrzeug deshalb eine andere Person oder fremdes Hab und Gut, dann zahlen wir den Schaden an Ihrer
Stelle. Auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen und des Gesetzes.
• Durch neue Technik verfügen Fahrzeuge über immer mehr aufwendige Hard- und Software. Die Kasko schützt Hard-
und Software Ihres Fahrzeugs. Unabhängig vom Automatisierungsgrad.
Ein weiteres Beispiel für die dynamische Entwicklung der Technik: Auch die Antriebsarten von Fahrzeugen verändern sich.
Ihre Kfz-Versicherung schützt unabhängig davon. Auch bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug.
Beispiel:
• Kasko: Der Akku zum Antrieb des Fahrzeugs ist genauso versichert wie die anderen Bestandteile des Fahrzeugs.
Wenn beispielsweise das Fahrzeug brennt.
Die Kfz-Versicherung ist technikoffen und schützt auch in Zukunft. Näheres zu den einzelnen Versicherungsarten finden Sie
in diesen Versicherungsbedingungen. Dort sind die genauen Leistungsvoraussetzungen beschrieben. Und in welchen Fällen
wir nicht oder nur teilweise leisten.
Klimawandel und Kfz-Versicherung
Das Klima ändert sich. Extreme Wetterereignisse nehmen zu. Versicherungen schützen vor den finanziellen Folgen, die auch
durch solche Ereignisse entstehen können. Das gilt auch für die Kfz-Versicherung. Je nach Zuschnitt des Versicherungs-
schutzes gleicht sie Schäden an Personen, Hab und Gut, der Infrastruktur oder der Artenvielfalt finanziell aus.
Beispiele:
• Die Teilkasko schützt, wenn das eigene Fahrzeug u. a. durch Naturgewalten beschädigt oder zerstört wird. Beispiels-
weise durch Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdrutsch oder Lawinen. Sie ersetzt den Fahrzeugschaden im verein-
barten Umfang.
• Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung schützt ebenfalls bei Naturereignissen und Extremwetter, und zwar mittelbar. Denn
die Ursache eines versicherten Verkehrsunfalls können auch Naturgewalten sein. Etwa wenn Hagel, Starkregen oder
Nebel die Sicht behindern. Und Ihr Fahrzeug deswegen fremdes Hab und Gut beschädigt. Oder wenn der Fahrer bei
Blitzeis oder Aquaplaning die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und eine andere Person schädigt. Wir zahlen an
Ihrer Stelle den Schaden. Auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen und des Gesetzes.
Näheres zu den einzelnen Versicherungsarten finden Sie in diesen Versicherungsbedingungen. Dort sind die genauen
Leistungsvoraussetzungen beschrieben. Und in welchen Fällen wir nicht oder nur teilweise leisten.
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Möchten Sie selbst Vorsorge treffen, um Schäden im Zusammenhang mit Naturgefahren vorzubeugen? Auf unserer
Webseite informieren wir Sie, was Sie dafür tun können und wie Sie Schäden verringern.
Meinungsverschiedenheiten
Sind Sie mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten
Ergebnis geführt?
• Als Verbraucher können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Telefon: 0800 3696000*
Fax: 0800 3699000*
(*kostenlos aus deutschen Telefonnetzen)
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungs-
stelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de.
• Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Telefon: 0228 4108-0
Fax: 0228 4108-1550
Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Rund um den Versicherungsschutz
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
A.1.1 Was ist versichert?
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt
Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
• Personen verletzt oder getötet werden,
• Sachen abhandenkommen, beschädigt oder zerstört werden,
• reine Vermögensschäden verursacht werden
und deshalb Schadenersatzansprüche gegen Sie oder uns geltend gemacht werden.
Wir regulieren auf Grund der Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Straßenverkehrsge-
setzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts. Die gesetzlichen
Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts legen fest, in welchen Fällen Haftung für den Schaden besteht und in
welchen Fällen nicht.
Gebrauch des Fahrzeugs umfasst z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen.
Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar
oder unmittelbar zusammenhängen.
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
Schadenersatz für begründete Ansprüche leisten wir in Geld.
Unbegründete Ansprüche wehren wir auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, wenn zu hohe Ansprüche geltend
gemacht werden.
Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder
abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens
abzugeben.
Mitversicherung von Anhängern und abgeschleppten Fahrzeugen
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch
hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt
oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des
Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
Kfz-Umweltschadenversicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst auch die Kfz-Umweltschadenversicherung für öffentlich-rechtliche
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz. Zum Leistungsumfang der Kfz-Umweltschadenversicherung siehe:
„Kfz-Umweltschadenversicherung“ unter A.4.
Für die Kfz-Umweltschadenversicherung gelten die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung der nachfol-
genden Kapitel, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist.
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A.1.2 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
• den Halter des Fahrzeugs,
• den Eigentümer des Fahrzeugs,
• die Technische Aufsicht bei einem Fahrzeug mit autonomer Fahrfunktion,
• den Fahrer des Fahrzeugs,
• berechtigte Insassen, es sei denn, ein anderer Versicherer ist eintrittspflichtig,
• Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche
Zwecke gebraucht wird,
• den Halter, Eigentümer, Fahrer und Berufs-Beifahrer eines mitversicherten Fahrzeugs.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
Höchstzahlung
Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die
dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können
Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Übersteigen der Versicherungssummen
Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen
des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für
einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz in Europa und in der EU
Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie
den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)
Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte ausgehändigt? Dann erstreckt sich Ihr Versicherungs-
schutz auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestri-
chen sind.
Umfang des Versicherungsschutzes
Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im jeweiligen Reiseland gesetzlich vorgeschriebenen Versiche-
rungsumfang. Sie haben jedoch mindestens den Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang.
A.1.5 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstal-
tung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen,
wenn
• das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
• für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des
Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des
versicherten Fahrzeugs.
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit
dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder
abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug
im Rahmen üblicher Hilfeleistungen zulässigerweise und ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei
am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen von Sachen,
die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen
(z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht
außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen
Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für
Sachen unberechtigter Insassen.
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem
Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für
Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und
Beförderungsfristen entstehen.
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Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer
Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
Versichert in der Kaskoversicherung sind:
• Ihr Fahrzeug und seine Bestandteile nach A.2.1.1
• Zubehör nach A.2.1.2.
Für welche Schadenereignisse Versicherungsschutz besteht, ist in A.2.2 geregelt.
A.2.1.1 Ihr Fahrzeug und seine Bestandteile
Sie haben Versicherungsschutz für Ihr Fahrzeug. Bestandteile Ihres Fahrzeugs sind wie Ihr Fahrzeug versichert.
Voraussetzungen für die Mitversicherung sind:
• Die Bestandteile sind nach dem Gesetz zulässig und
• sie sind im Fahrzeug fest eingebaut oder sie sind am Fahrzeug fest angebaut.
Beispiele: Bordelektronik, integrierte Verglasung, integrierte Fahrzeugassistenz- und Infotainmentsysteme, Akku
zum Antrieb des Elektrofahrzeugs, integrierte Innen- und Außenausstattung (ohne lose Sachen), fest montierte
Gepäckbehältnisse.
A.2.1.2 Zubehör
Auch bestimmtes Zubehör ist mitversichert. Die Mitversicherung setzt Folgendes voraus: Für den Schaden war ein
Ereignis ursächlich, das gleichzeitig einen versicherten Kaskoschaden am bei uns versicherten Fahrzeug verur-
sacht hat.
Versicherungsschutz besteht für:
• Kindersitze
• Schutzhelme
• Motorrad-Schutzbekleidung des Fahrers und des Beifahrers. Z. B. Motorrad-Stiefel oder Motorrad-Jacke
• Sachen
– deren Mitführen gesetzlich vorgeschrieben ist oder
– die dem Betrieb des Fahrzeugs oder der Pannenhilfe dienen (z. B. mobile Ladegeräte oder Ladekabel für Ihr
Elektrofahrzeug, mobile Gepäckbehältnisse).
A.2.1.3 Nicht versicherbare Sachen
Alle anderen Sachen sind nicht versicherbar.
Beispiele: Brieftasche, Brille, Tasche, mobile technische Geräte, Zahlungsmittel.
A.2.2 Versicherte Schadenereignisse in der Teilkasko
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs durch die
nachfolgenden Schadenereignisse. Dies gilt auch für mitversicherte Sachen nach A.2.1 unter den dort genannten
zusätzlichen Voraussetzungen.
A.2.2.1 Brand und Explosion
Versichert sind Brand und Explosion. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden
ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Schmor- und Sengschäden sind
mitversichert.
A.2.2.2 Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Erpressung, unbefugter Gebrauch
Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug gestohlen, geraubt oder unterschlagen wird, oder wenn die
Herausgabe des Fahrzeugs erpresst wird.
Die Beschädigung des Fahrzeugs ist versichert, wenn es deshalb beschädigt wurde, um das Fahrzeug, ein
Fahrzeugteil oder Fahrzeuginhalt zu entwenden. Dies gilt auch, wenn die Entwendung nur versucht wurde.
Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrau-
chen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der
Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelangestellter). Außerdem besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen
Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
A.2.2.3 Naturgewalten
Versichert sind:
• Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Naturgewalten. Naturgewalten sind Sturm, Hagel, Über-
schwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Dachlawinen oder Vulkanausbruch.
• Die Einwirkung auf das Fahrzeug durch Blitzschlag.
Eingeschlossen sind:
• Schäden, die dadurch verursacht werden, weil diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug
werfen.
• Überspannungsschäden durch Blitzschlag. Beispiel: Ihr Elektrofahrzeug ist zum Laden an das Stromnetz eines
Gebäudes angeschlossen. Der Blitz schlägt in dieses Gebäude ein. Aufgrund von Überspannung kommt es zu
einem Schaden an Ihrem Fahrzeug.
Begriffe:
– Eine unmittelbare Einwirkung liegt beispielsweise nicht bei einem Schaden vor, der auf ein durch diese Naturge-
walten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen ist.
– 10 –
[Seite 11]
– Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 7. Das entspricht einer Windge-
schwindigkeit von mindestens 50 km/h.
– Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im
Erdinnern ausgelöst wird.
– Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
– Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
– Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
– Dachlawinen sind von Gebäudedächern niedergehende Schnee- oder Eismassen.
A.2.2.4 Zusammenstoß mit Tieren
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
A.2.2.5 Tierbiss
Versichert sind unmittelbare Schäden am Fahrzeug durch Tierbiss (z. B. Marderbiss). Folgeschäden am Fahrzeug
durch Tierbiss sind mitversichert.
A.2.2.6 Bruch der Verglasung
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Die Verglasung umfasst: Glas- und Kunststoff-
scheiben (Front-, Heck-, Trenn- und Seitenscheiben), Glasdächer, Spiegel und die Abdeckung von Leuchten. Zur
Verglasung des Fahrzeugs zählen auch Glas- und Kunststoffscheiben von integrierten Fahrzeugassistenzsystemen
und Displays.
Bei einem Glasbruchschaden zahlen wir auch einen etwa erforderlichen Ersatz des Leuchtmittels. Dabei spielt es
keine Rolle, ob es sich z. B. um Xenon-, LED- oder Laserlicht handelt.
A.2.2.7 Kurzschluss
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden am Fahrzeug durch
Kurzschluss sind mitversichert.
A.2.3 Wer ist versichert?
Versichert sind:
• Sie als Versicherungsnehmer,
• der Halter und
• der Eigentümer
des versicherten Fahrzeugs.
Hinweis: Ist Ihr Fahrzeug geleast? Der Versicherungsschutz der Kasko besteht auch für den Leasinggeber als
Eigentümer des Fahrzeugs.
A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas und in den außereuropäischen Gebieten,
die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Aber: Kein Versicherungsschutz besteht in Russland
und Belarus.
A.2.5 Was leisten wir im Schadenfall?
A.2.5.1 Leistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Wann zahlen wir den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert?
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert, den Restwert
des Fahrzeugs ziehen wir ab.
Sie lassen Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren? Dann gilt „Leistung bei Beschädigung“
nach A.2.5.2.
Dies gilt sinngemäß auch für die nach A.2.1 mitversicherten Sachen.
Was ist unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis zu verstehen?
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaf-
fungswert übersteigen.
iederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag
W
des Schadenereignisses zahlen müssen. Kann kein Wiederbeschaffungswert ermittelt werden, weil der Fahrzeug-
typ nicht mehr hergestellt wird und weil sich kein vergleichbares Nachfolgemodell ermitteln lässt? Dann tritt an
die Stelle des Wiederbeschaffungswerts der Marktwert des Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses.
Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
eupreis des Fahrzeugs ist der Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs.
N
Wird der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt? Dann gilt als Neupreis der Kaufpreis eines nach Typ und Ausstattung
vergleichbaren Nachfolgemodells. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe am Tag des Schadenereignisses.
A.2.5.2 Leistung bei Beschädigung
Reparatur
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir:
• Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.
Liegt ein versichertes Schadenereignis vor? Dann zählen beispielsweise auch zu den erforderlichen Kosten der
Reparatur:
– Kosten der Diagnose eines beschädigten Antriebs-Akkus
– Kosten der Kalibrierung eines ausgetauschten Sensors.
• Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine
Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer
vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.
Bei Beschädigung einer nach A.2.1 mitversicherten Sache gilt dies sinngemäß.
– 11 –
[Seite 12]
Abschleppen
Bei Beschädigung des Fahrzeugs oder des Antriebs-Akkus zahlen wir folgende Kosten: Die Kosten für das
Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur oder die Diagnostik geeigneten
Werkstatt. Wir zahlen jedoch nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.
A.2.5.3 Was zahlen wir sonst noch?
Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zuge-
stimmt haben.
Kosten nach einem Glasbruchschaden
Hatten Sie einen in Ihrer Kasko versicherten Glasbruchschaden? Dann zahlen wir auch folgende Kosten, wenn sie
infolge des Glasbruchschadens erforderlich waren und tatsächlich angefallen sind:
• Kosten, um Fahrerassistenzsysteme nach einem Austausch der Frontscheibe neu zu kalibrieren
• Kosten, um den Innenraum des Fahrzeugs zu reinigen.
Kosten für Abholen des Fahrzeugs nach Entwendung
Wird das Fahrzeug nach einer Entwendung in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmä-
ßigen Standort aufgefunden? Dann zahlen wir die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für dessen
Abholung. Wir zahlen jedoch maximal eine Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstent-
fernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort.
Kosten für den Austausch von Schlössern einschließlich Schlüsseln oder für die Neucodierung
Wurden Ihre Fahrzeugschlüssel geraubt oder bei einem Einbruchdiebstahl entwendet? Oder wurde die Heraus-
gabe der Schlüssel erpresst? Dann zahlen wir den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern. Auch die dazugehö-
rigen Schlüssel ersetzen wir.
Haben Sie ein schlüsselloses Zugangs- und Startsystem? Und haben sich unberechtigte Dritte die Zugangsdaten
hierzu beschafft? Dann zahlen wir die tatsächlich angefallenen Kosten von dessen Neucodierung.
Treibstoff und Betriebsmittel
Wir leisten Ersatz für den Verlust von Treibstoff und Betriebsmitteln (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit) in Folge eines
Schadenereignisses.
Ausbau- und Entsorgungskosten des Antriebs-Akkus bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
Muss der Antriebs-Akku Ihres Elektro- oder Hybridfahrzeugs infolge eines in Ihrer Kasko versicherten Schadener-
eignisses entsorgt werden? Dann zahlen wir die tatsächlich angefallenen Ausbau- und Verbringungskosten zur
nächstgelegenen Rücknahmestelle. Die Entsorgungskosten übernehmen wir, soweit kein Dritter hierzu verpflich-
tet ist.
Hinweis: Regelmäßig ist der Hersteller verpflichtet, den Akku auf seine Kosten zurückzunehmen.
A.2.5.4 Umsatzsteuer
Umsatzsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung
tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wurde Ihr Fahrzeug entwendet und anschließend wieder aufgefunden, müssen Sie es unter folgenden Vorausset-
zungen wieder zurücknehmen:
• Das Fahrzeug wurde innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden.
• Sie können das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz
nehmen.
Dies gilt sinngemäß, falls eine nach A.2.1 mitversicherte Sache wieder aufgefunden wird.
Müssen Sie das Fahrzeug oder die mitversicherte Sache nicht wieder zurücknehmen, werden wir deren Eigentü-
mer.
In folgenden Fällen geht das Eigentum nicht auf uns über:
• Sie wollen Eigentümer Ihres entwendeten Fahrzeugs bleiben. Beispielsweise, weil Sie ein besonderes Interesse
an dem Fahrzeug haben.
• Ein Dritter ist Eigentümer des Fahrzeugs und möchte das Eigentum nicht auf uns übertragen. Das kann z. B. ein
Leasinggeber sein.
In diesen Fällen müssen Sie uns unverzüglich informieren.
Wir berücksichtigen dann bei der Berechnung der Entschädigung, dass Sie oder der Dritte Eigentümer bleiben.
Haben wir Sie schon entschädigt? Dann müssen Sie uns den erzielbaren Veräußerungserlös zurückzahlen.
Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung gekürzt? Etwa, weil Sie den Versicherungsfall
grob fahrlässig herbeigeführt haben? Und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden? Dann gilt Folgendes: Wenn wir
Eigentümer des Fahrzeugs werden, steht Ihnen ein Anteil am erzielten Veräußerungserlös zu. Vom Veräußerungs-
erlös ziehen wir die erforderlichen Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung
entstanden sind. Ihr Anteil errechnet sich entsprechend der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt hatten.
A.2.5.6 Rest- und Altteile
Wir leisten nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt
werden Folgekosten wie Wertminderung, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall, Kosten eines
Mietfahrzeugs, Kosten für Wartung und Inspektion oder Kosten eines Leih-Akkus.
Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf
die Leistung angerechnet.
A.2.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Wird der
Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt, ist der Preis eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadener-
eignisses maßgeblich. Es gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, abzüglich orts- und marktübli-
cher Nachlässe.
– 12 –
[Seite 13]
A.2.5.8 Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.
Ob Sie mit uns eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
A.2.6 Fälligkeit unserer Zahlung
Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens
innerhalb von 2 Wochen.
Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines
Monats nach Schadenanzeige feststellen? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Ist das Fahrzeug oder eine nach A.2.1 mitversicherte Sache entwendet worden? Dann warten wir ab, ob das
Fahrzeug oder die mitversicherte Sache wieder aufgefunden wird. Deshalb leisten wir frühestens einen Monat
nachdem Sie uns den Schaden angezeigt haben.
A.2.7 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie das Fahrzeug nicht selbst genutzt haben?
Rückforderung bei Fahrlässigkeit
Nutzt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis? Dann fordern
wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht
zurück. Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens – unter Einfluss von Alkohol oder
anderer berauschender Mittel und bei Entwendung des Fahrzeugs – berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzu-
fordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Leistung selbst bei grober Fahrlässigkeit nicht zurück.
Das gilt sinngemäß, wenn eine nach A.2.1 mitversicherte Sache genutzt wird und es dabei zu einem Schadenereig-
nis kommt.
Rückforderung bei Vorsatz
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in voller Höhe zurückzufordern.
Mieter, Entleiher oder in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen
Dies gilt entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person, der Mieter oder der
Entleiher einen Schaden herbeiführt.
A.2.8 Was ist nicht oder nur teilweise versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Wir verzichten darauf, grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls einzuwenden. Der Verzicht gilt
jedoch in folgenden Fällen nicht:
• Sie führen den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbei.
• Sie ermöglichen die Entwendung des Fahrzeugs oder der nach A.2.1 mitversicherten Sachen.
In diesen Fällen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls sind wir berechtigt, unsere Leistung
in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beteiligung an Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bei
• der Beteiligung an behördlich genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstal-
tungen mit Wettbewerbscharakter, unabhängig davon, ob es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt oder nicht. Übungsfahrten sind ebenfalls ausgeschlossen
• der Beteiligung an behördlich nicht genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen
Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter
• Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt. Beispiel: Touristenfahrten.
Für Fahrsicherheitstrainings haben Sie Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen
Verkehrssicherheitsrats durchgeführt werden.
Schäden durch Kriegsereignisse und innere Unruhen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und durch innere Unruhen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob zusätzlich weitere Schadenursachen mitwirken. „Krieg“ schließt auch rein digital
geführte Kriege ein (Cyberkrieg). Aber: Spätschäden vergangener Kriege bleiben versichert. Beispiel: Ein Blindgän-
ger aus dem Zweiten Weltkrieg explodiert und beschädigt Ihr Fahrzeug.
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substan-
zen. Dies gilt unabhängig davon, ob andere Ursachen mitwirken.
A.3 – nicht belegt –
A.4 Kfz-Umweltschadenversicherung
A.4.1 Was ist versichert?
Wir stellen Sie von Kosten frei, die Ihnen als Folge Ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten als Verantwortlicher nach
dem Umweltschadensgesetz für Umweltschäden entstehen. Voraussetzung ist, dass sie durch einen Unfall, eine
Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs
(Betriebsstörung) verursacht werden. Dies gilt auch für Schäden auf Ihrem Grundstück.
Sind die Ansprüche begründet, leisten wir Ersatz in Geld. Ein Direktanspruch eines Dritten gegen uns besteht
jedoch nicht. Unbegründete Ansprüche wehren wir auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, wenn zu hohe Ansprüche
geltend gemacht werden.
Worum geht es im Umweltschadensgesetz? Um Nachhaltigkeit: Das Umweltschadensgesetz schützt die Arten-
vielfalt (Biodiversität).
– 13 –
[Seite 14]
Wir sind bevollmächtigt, geltend gemachte Ansprüche zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Insbesondere dürfen wir
Rechtsbehelfe ergreifen (z. B. Widerspruch einlegen, Aussetzungsantrag stellen, Klage erheben). Wir führen ein
Verwaltungsverfahren oder einen Rechtsstreit in Ihrem Namen und auf unsere Kosten.
A.4.2 Wer ist versichert?
Versichert sind die in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Personen (siehe A.1.2).
A.4.3 Versichertes Fahrzeug
Versichert ist das in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherte Fahrzeug, einschließlich eines zulässigerweise
mitgeführten Anhängers.
A.4.4 Versicherungssummen und Höchstzahlung
Die Versicherungssumme beträgt 5 Mio. € je Schadenfall. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die
dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Unsere Höchstleistung für alle in einem
Versicherungsjahr anfallenden Schadenereignisse beläuft sich auf 10 Mio. €.
A.4.5 Wo besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht in Deutschland. Versicherungsschutz besteht zudem in den Ländern des Europäi-
schen Wirtschaftsraums in folgendem Umfang: Soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder
sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen haben Sie nur,
soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A.4.6 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Ansprüche, die auch privatrechtlich geltend gemacht werden können
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Ansprüche auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes auf
Grund gesetzlicher Haftungsbestimmung des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können.
Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in
Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen (z. B. durch Abgas-Emissionen).
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder
an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substan-
zen. Dies gilt unabhängig davon, ob andere Ursachen mitwirken.
B Beginn und Dauer des Vertrags
B.1 Wie kommt der Versicherungsvertrag zustande?
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies
durch Zugang des Versicherungsscheins.
Wir oder ein Dienstleister erbringen neue Digital-Leistungen? Und Ihr Fahrzeug ist dafür geeignet, was wir anhand
technischer Daten Ihres Fahrzeugs prüfen lassen? Dann informieren wir Sie. Und Sie entscheiden, ob Sie die
Digital-Leistungen wünschen. Der Vertrag über die Digital-Leistungen kommt dann dadurch zustande, dass wir
oder der Dienstleister Ihren Antrag annehmen.
Stellen Sie bei uns einen Antrag online, führen wir Sie Schritt für Schritt durch den Antragsprozess. Hier einige
zusätzliche Hinweise: Prüfen Sie Ihre Eingaben sorgfältig. Ändern Sie Ihre Eingaben, falls erforderlich. Allen
Vertragsgrundlagen, Informationen und Erklärungen müssen Sie zustimmen, bevor Sie den Antrag an uns senden.
Haben Sie den Antrag an uns gesandt, können Sie Ihre Eingaben nicht mehr ändern. Ihren Antrag können Sie
abspeichern oder ausdrucken. Wir bestätigen Ihnen den Zugang Ihres Antrags. Die von Ihnen eingegebenen
Vertragsdaten und den Vertragstext speichern wir. Wir prüfen Ihren Antrag. Dann informieren wir Sie so schnell
wie möglich, ob wir Ihren Antrag annehmen oder ablehnen. Nehmen wir Ihren Antrag an, erhalten Sie den
Versicherungsschein. Der Versicherungsschein enthält Ihre Vertragsdaten und den Vertragstext.
B.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag
gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
B.3 Laufzeit und Ende des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Soweit keine kürzere Laufzeit vereinbart ist,
läuft der Vertrag vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres (Verkehrsjahr). Der Vertrag endet mit dem Ablauf
des Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte
bestehen (z. B. im Schadenfall).
C Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
Sie müssen den Beitrag gegen Aushändigung des Versicherungsscheins und des Versicherungskennzeichens bzw.
der Versicherungsplakette zahlen. Im Beitrag enthalten ist auch die gesetzliche Versicherungsteuer.
– 14 –
[Seite 15]
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung
D.1 Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs bei allen Versicherungsarten
Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der
Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer
gebraucht wird.
Fahren nur mit Fahrerlaubnis
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der vorgeschriebenen
Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermögli-
chen, dass das Fahrzeug von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
D.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Alkohol und andere berauschende Mittel
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berau-
schende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der
Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem Fahrer gefahren wird, der durch
alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten
Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen,
Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen gebraucht werden, wenn
• das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
• für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des
Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Außerdem dürften Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für
diese Fahrten gebrauchen lassen.
D.3 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung bei Gebrauch des Fahrzeugs
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig
verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach D.2 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder
Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahr-
zeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt
nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen gegenüber auf
den Betrag von höchstens 5.000 € beschränkt. Das gilt auch gegenüber jeder nach A.1.2 mitversicherten Person.
Sind wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz)
vollständig oder teilweise leistungsfrei? Dann gilt dies entsprechend.
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kfz-Umweltschadenversicherung
Die Bestimmungen über die Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten für die
Kfz-Umweltschadenversicherung nicht.
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung
E.1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten
E.1.1 Allgemeine Anzeigepflicht
Sie müssen uns einen Schadenfall innerhalb einer Woche anzeigen. Es genügt, wenn Sie uns mündlich oder
telefonisch informieren. Wird das Fahrzeug entwendet? Dann müssen Sie uns den Schadenfall in Textform (z. B.
per Brief oder E-Mail) anzeigen.
Sie müssen uns unverzüglich informieren, wenn die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im
Zusammenhang mit dem Schadenereignis ermittelt. Dies gilt auch dann, wenn Sie den Schadenfall bereits bei uns
gemeldet haben.
E.1.2 Allgemeine Aufklärungspflicht
Sie müssen alles tun, was zur Feststellung des Schadenfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforder-
lich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
• Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Das können
bspw. Feststellungen zur Unfallursache sein oder zum Alkohol- oder Drogenkonsum des Unfallfahrers. Sie
– 15 –
[Seite 16]
müssen die erforderliche Wartezeit einhalten, bevor Sie den Unfallort verlassen. Ist die erforderliche Wartezeit
abgelaufen? Oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt? In diesen Fällen müssen
Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.
• Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und unserer
Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform
(z. B. per Brief oder E-Mail) antworten.
E.1.3 Schaden abwenden oder mindern
Sie müssen bei Eintritt des Schadenfalls den Schaden abwenden oder mindern, soweit Ihnen das möglich ist.
E.1.4 Weisungen einholen und Weisungen beachten
Sie müssen Weisungen bei uns einholen, wenn die Umstände das gestatten. Sie müssen unsere Weisungen
befolgen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
• im Rahmen Ihrer Aufklärungspflicht zur Feststellung des Schadenfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht
• im Rahmen Ihrer Pflicht, den Schaden zu verhindern oder abzuwenden
• bevor Sie eine Leistung in Anspruch nehmen.
E.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.2.1 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Sie müssen uns innerhalb einer Woche informieren, wenn gegen Sie Ansprüche geltend gemacht werden.
E.2.2 Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, wenn ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht wird (z. B. durch
Klage oder Mahnbescheid).
Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen
Rechtsanwalt zu beauftragen. Sie müssen ihm Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
E.2.3 Bei drohendem Fristablauf
Haben Sie eine Klage, einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde erhalten? Oder wird im Rahmen
eines gegen Sie gerichteten Strafverfahrens ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht? Dann müssen
Sie fristgerecht per Rechtsbehelf dagegen vorgehen, wenn Ihnen bis spätestens 2 Tage vor Fristablauf keine
Weisung von uns vorliegt.
E.3 Zusätzliche Pflichten in der Kasko
E.3.1 Weisungen einholen und Weisungen beachten
Bevor Sie das Fahrzeug verwerten oder reparieren lassen, müssen Sie unsere Weisungen einholen, wenn die
Umstände das gestatten. Sie müssen unsere Weisungen auch befolgen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Dies gilt
auch bei den nach A.2.1 mitversicherten Sachen.
Beispiele:
• Auskünfte zu den Kosten der Reparatur einholen,
• Schadenumfang z. B. durch Fotos dokumentieren,
soweit Ihnen das zumutbar ist.
E.3.2 Anzeige bei der Polizei erstatten
Ist ein Entwendungsschaden, ein Brandschaden oder ein Kollisionsschaden mit Tieren eingetreten? Und über-
steigt dieser Schaden voraussichtlich 1.000 €? Dann müssen Sie das Schadenereignis unverzüglich bei der Polizei
anzeigen.
E.4 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Umweltschadenversicherung
Einen Schadenfall, der zu einer Leistung nach dem Umweltschadensgesetz führen kann, müssen Sie uns unverzüg-
lich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn noch keine Ansprüche gegen Sie erhoben wurden.
Sie müssen uns insbesondere unverzüglich und umfassend aufklären über:
• die Informationen an die zuständige Behörde, zu der Sie nach dem Umweltschadensgesetz verpflichtet sind,
• das Tätigwerden der Behörde, um einen Umweltschaden zu vermeiden, zu begrenzen oder zu sanieren,
• Ansprüche, die Dritte Ihnen gegenüber geltend machen, um einen Umweltschaden zu vermeiden, zu begrenzen
oder zu sanieren.
E.5 – nicht belegt –
E.6 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung im Schadenfall
E.6.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine dieser Pflichten im Schadenfall, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen
Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul-
dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt
haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Wenn Sie eine im Schadenfall bestehende Auskunfts- oder Aufklärungspflicht verletzten, gilt:
• Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie auf diese Rechtsfolge durch gesonderte
Mitteilung in Textform hingewiesen haben.
• Allerdings können Sie von uns in Ausnahmefällen keinen Hinweis erwarten, etwa wenn wir keine Möglichkeit
haben, Sie rechtzeitig zu informieren. Beispiel für eine solche spontan zu erfüllende Aufklärungspflicht: Sie
– 16 –
[Seite 17]
dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und müssen die
erforderliche Wartezeit einhalten.
Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursäch-
lich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
E.6.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen gegenüber auf den Betrag
von höchstens 2.500 € beschränkt. Das gilt auch gegenüber den nach A.1.2 mitversicherten Personen.
Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich und in besonders schwerwiegender
Weise verletzt (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines erheblichen Sach- oder Personenscha-
dens)? Dann erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 €.
E.6.3 Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
teil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig
frei.
E.6.4 Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Verletzen Sie vorsätzlich Ihre Pflicht, uns anzuzeigen, dass ein Anspruch gegen Sie geltend gemacht wurde? Und
führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschulde-
ten Entschädigung erheblich hinausgeht? Dann sind wir außerdem von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des
von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir
berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre-
chenden Verhältnis zu kürzen.
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
Pflichten mitversicherter Personen
Mitversicherte Personen haben dieselben vertraglichen Pflichten (z. B. Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs,
Pflichten im Schadenfall) wie Sie als Versicherungsnehmer. Für die Technische Aufsicht gilt dies nur, soweit dies
nach der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.
Ausübung der Rechte mitversicherter Personen
Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als
Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine andere Regelung ist insbesondere das Geltend-
machen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten
Personen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Mitversicherten Personen gegenüber können wir
uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände
• in der Person des Mitversicherten vorliegen oder
• der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
Der Rückgriff gegen Sie bleibt in diesen Fällen bestehen.
G Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall
G.1 Wann und aus welchem Anlass können Sie kündigen?
Sie als Versicherungsnehmer können den Versicherungsvertrag kündigen:
Kündigung nach einem Schadenereignis
Sie können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats nach
folgenden Ereignissen zugeht:
• Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt.
• Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu
lassen.
• Das Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechtskräftig geworden.
In der Kasko ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats zugeht, nachdem wir Sie in
Textform darüber informierten, ob und in welcher Höhe wir leisten.
Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Ablauf des Verkehrsjahres, wirksam werden soll.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber
kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versiche-
rung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie uns rechtzeitig zugeht.
Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Vertrags endet.
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G.2 Wann und aus welchem Anlass können wir kündigen?
Wir als Versicherer können den Versicherungsvertrag kündigen:
Kündigung nach einem Schadenereignis
Wir können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung innerhalb eines Monats nach folgenden Ereignissen in
Textform zulässig:
• Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt.
• Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu
lassen.
• Ein Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechtskräftig geworden.
In der Kasko ist die Kündigung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Leistung in
Textform zulässig.
Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.
G.3 Beitragsabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Verkehrsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes
entfallende Beitrag anteilig zu.
G.4 Veräußerung des Fahrzeugs
Übergang der Versicherung auf den Erwerber
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber über.
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem
Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Über-
gang der Versicherung folgt.
Den Beitrag für das laufende Verkehrsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
Anzeige der Veräußerung
Sie und der Erwerber müssen uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzeigen. Unterbleibt die Anzeige,
droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
Kündigung des Vertrags
Im Falle der Veräußerung können der Erwerber oder wir den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur
von Ihnen als Veräußerer verlangen.
Zwangsversteigerung
Die Regelungen gelten sinngemäß, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.
G.5 Rückgabe des Versicherungskennzeichens oder Entwertung der Versicherungsplakette
Wird der Vertrag vor Ablauf des Verkehrsjahres beendet, müssen Sie uns den Versicherungsschein und das
Versicherungskennzeichen unverzüglich zurückgeben. Eine Versicherungsplakette müssen Sie entwerten und uns
dies auf Verlangen nachweisen.
G.6 Wagniswegfall
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B. durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem
Zeitpunkt des Wagniswegfalls zu.
H Gültigkeit der Informationen
Alle Informationen sind für das Verkehrsjahr nach B.3 gültig.
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