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Versicherungsmakler / E-Scooter-Versicherung (Haftpflicht mit Versicherungskennzeichen, Teilkasko) / Bedingungsarchiv E-Scooter-Versicherung

R+V Mopedversicherung: die Bedingungen im Volltext

Mopedversicherung nach AMB Stand März 2026 für Kennzeichen- und Plakettenfahrzeuge mit Kfz-Haftpflicht und wahlweise Teilkasko, Neupreis für den Akku in den ersten 24 Monaten, Tierbiss bis 500 Euro, Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit außer bei Entwendung und Alkohol.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Fahrzeuge (Elektrokleinstfahrzeuge mit Allgemeiner Betriebserlaubnis, Segways, in Spanien VMP mit Zertifikat, in Österreich E-Scooter bis 600 Watt und 25 km/h)ja„Die Versicherungsplakette (gilt für Elektrokleinstfahrzeuge und Segways) ist nach § 56 Abs.3 - FZV an der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte anzubringen.“II.1, Seite 3
Vertragsform: eigener Kennzeichenvertrag (Deutschland), Baustein der Privathaftpflicht oder eigene Polizze (Österreich), seguro obligatorio des VMP (Spanien)ja„Sofern in einem Versicherungsvertrag mehrere Versicherungsarten (Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung) abgeschlossen sind, gelten sie als rechtlich selbstständige Verträge.“AMB Einleitung, Seite 4
Versicherungsjahr (in Deutschland Verkehrsjahr 1. März bis Ende Februar, sonst Jahresvertrag mit Verlängerung)ja„Das Versicherungsverhältnis endet mit Ablauf des auf den Vertragsbeginn folgenden Februar.“§ 4 Abs. 1, Seite 5
Nachweis am Fahrzeug: Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette, in Spanien Eintrag im Register der DGTja„Die Versicherungsplakette (gilt für Elektrokleinstfahrzeuge und Segways) ist nach § 56 Abs.3 - FZV an der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte anzubringen.“II.1, Seite 3
Geltungsbereich (Inland, Europa, geografisches Europa)ja„Die Versicherung gilt in den geographischen Grenzen Europas und den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“§ 2, Seite 3
Mehrere Fahrzeuge in einem Vertrag (oder je Fahrzeug ein eigener Vertrag)nein„Das Versicherungskennzeichen ist nach § 53 Abs. 7 FZV an dem versicherten Kraftfahrzeug (z. B. Moped) anzubringen.“II.1, Seite 3
Mindestalter der Fahrerin oder des Fahrers laut Bedingungennicht geregelt

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme Haftpflicht pauschal je Schadenereignisja, bis zur Versicherungssumme„Bei jedem Schadenereignis leisten wir bis zur Höhe der vertraglich festgeschriebenen Versicherungssummen.“§ 10 Abs. 4, Seite 7
Deckungssumme für Personenschäden und Höchstbetrag je verletzter Personja, bis 12 Mio. €„Haben Sie mit uns eine über die gesetzliche Mindestdeckung hinausgehende Deckungssumme vereinbart, ist bei Personenschäden unsere Entschädigung auf 12 Mio. EUR je Geschädigtem begrenzt.“§ 10 Abs. 4, Seite 7
Deckungssumme für Sachschädenja, bis zur Versicherungssumme„Bei jedem Schadenereignis leisten wir bis zur Höhe der vertraglich festgeschriebenen Versicherungssummen.“§ 10 Abs. 4, Seite 7
Deckungssumme für reine Vermögensschädenja, bis zur Versicherungssumme„Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.“§ 10 Abs. 1, Seite 7
Zusätzliche freiwillige Haftpflicht über die Pflichtdeckung hinaus (responsabilidad civil voluntaria)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche und Strafrechtsschutz nach einem Unfall (defensa jurídica)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche“§ 10 Abs. 1, Seite 7
Freie Anwaltswahl mit Höchstbetragnicht geregelt
Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Unfallgegner (reclamación de daños)nicht geregelt
Schutz bei Unfall im Ausland durch einen nicht versicherten oder ausländischen Unfallgegnernicht geregelt
Haftpflicht auch auf Privatgelände und nicht öffentlichen Wegennicht geregelt
Fahren eines fremden, geliehenen E-Scooters mitversichertnicht geregelt
Fahren eines Leih- oder Sharing-Scooters mitversichertnicht geregelt

Schäden am eigenen Fahrzeug

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Teilkasko oder Kaskodeckung für den eigenen E-Scooter abschließbarja„Die Versicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung, den Totalschaden und den Verlust des Fahrzeugs und seiner an ihm befestigten oder unter Verschluss verwahrten Teile.“§ 12 Abs. 1, Seite 7
Selbstbeteiligung in der Kasko je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Wir bezahlen unter Anrechnung der vereinbarten Selbstbeteiligung die sich aus den Absätzen 1 und 5 ergebende Entschädigung.“§ 13 Abs. 2, Seite 9
Höchstwert des versicherbaren Fahrzeugs (Neupreis oder Kaufpreis)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir ersetzen einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tag des Schadens, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.“§ 13 Abs. 1 a, Seite 8
Diebstahl und Raub des E-Scootersja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.“§ 12 Abs. 2 b, Seite 8
Vorgabe zum Abschließen (Schloss, fester Gegenstand, Mindestpreis des Schlosses) als Voraussetzung bei Diebstahlnicht geregelt
Brand und Explosion, auch durch den Akkuja, bis zur Versicherungssumme„Wir leisten bei Schäden a) durch Brand oder Explosion“§ 12 Abs. 2 a, Seite 8
Sturm, Hagel und Blitzschlagja, bis zur Versicherungssumme„Sturm, eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung.“§ 12 Abs. 2 c, Seite 8
Überschwemmung und Hochwasserja, bis zur Versicherungssumme„Sturm, eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung.“§ 12 Abs. 2 c, Seite 8
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien)nicht geregelt
Tierbiss, auch an Kabelnja, bis 500 €„durch Tierbiss (ausgenommen von Haus- und Nutztieren) bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR je Schadenereignis.“§ 12 Abs. 2 g, Seite 8
Kurzschluss und Überspannung an Elektrik und Kabelnja, bis zur Versicherungssumme„an der Verkabelung durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten ... an mitversicherten Teilen (z. B. Akkumulator von einem Elektrofahrzeug); der Ersatz von Überspannungsschäden ist auf 1.000 EUR je Schadenereignis begrenzt“§ 12 Abs. 2 f, Seite 9
Schäden am Akku (Fahrzeugbatterie) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Bei Akkumulatoren von Elektrofahrzeugen zahlen wir jedoch den Neupreis, wenn an diesem innerhalb von 24 Monaten nach Erwerb als Neugerät ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt.“§ 13 Abs. 1 a, Seite 8
Unfallschäden am eigenen E-Scooter (Vollkasko, todo riesgo)nein„Sofern in einem Versicherungsvertrag mehrere Versicherungsarten (Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung) abgeschlossen sind“AMB Einleitung, Seite 4
Mut- und böswillige Beschädigung durch Drittenicht geregelt
Entschädigung nach Neuwert, Kaufpreis oder Zeitwertja„Wir ersetzen einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tag des Schadens“§ 13 Abs. 1 a, Seite 8
Zeitraum, in dem der Neuwert oder Kaufpreis ersetzt wird (Monate nach Kauf)ja„Bei Akkumulatoren von Elektrofahrzeugen zahlen wir jedoch den Neupreis, wenn an diesem innerhalb von 24 Monaten nach Erwerb als Neugerät ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt.“§ 13 Abs. 1 a, Seite 8

Fahrerschutz und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallschutz für die Fahrerin oder den Fahrer (accidentes personales del conductor)nicht geregelt
Leistung bei Tod der Fahrerin oder des Fahrersnicht geregelt
Leistung bei dauernder Invalidität der Fahrerin oder des Fahrersnicht geregelt
Heilkosten und Behandlungskosten nach Unfallnicht geregelt
Pannenhilfe und Hilfe bei leerem Akkunicht geregelt
Abtransport des Fahrzeugs und Rücktransport der Personja, bis zur Versicherungssumme„die erforderlichen Wiederherstellungskosten und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten“§ 13 Abs. 3, Seite 9
Kürzung der Leistung, wenn ohne Helm gefahren wurdenicht geregelt

Ausschlüsse und Leistungskürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss oder Regress bei Fahrt unter Alkohol oder Drogenja, bis 5.000 €„Sie müssen sicherstellen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer geführt wird, der in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist.“§ 2a Abs. 2, Seite 4
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit in der Kaskokeine„In der Kaskoversicherung werden wir uns Ihnen gegenüber nicht darauf berufen, dass Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig ermöglicht bzw. herbeigeführt haben.“§ 15, Seite 9
Kein Schutz für Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis, Zertifikat oder Homologationnicht geregelt
Ausschluss bei technischer Veränderung, Entdrosselung oder höherer Geschwindigkeit als zugelassennicht geregelt
Ausschluss bei Mitnahme einer zweiten Personnicht geregelt
Ausschluss bei Rennen, Wettbewerben und Übungsfahrten dafürja„die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.“§ 13a, Seite 9
Ausschluss gewerblicher Nutzung (Lieferdienst, Vermietung)ja„nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet wird“§ 2a Abs. 1 a, Seite 4
Ausschluss oder Kürzung bei Fahrt auf verbotenen Wegen (Gehweg, Autobahn, Fahrbahn wo untersagt)nicht geregelt
Ausschluss von Schäden beim Laden oder durch nicht zugelassene Ladegeräte und Akkusnicht geregelt
Kein Schutz oder Regress, wenn die Fahrerin oder der Fahrer jünger als das gesetzliche Mindestalter istnicht geregelt

Vertrag und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Obliegenheiten vor dem Schadenfall (Kennzeichen anbringen, berechtigter Fahrer, Fahrerlaubnis wo nötig)ja„nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet wird“§ 2a Abs. 1, Seite 4
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Belege)ja„den Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzeigen“§ 7 Abs. 2 c, Seite 6
Höchstbetrag des Regresses gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzungja, bis 5.000 €„Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf jeweils 5.000 EUR in der Haftpflichtversicherung begrenzt.“§ 2a Abs. 4, Seite 5
Wer fahren darf (jeder berechtigte Fahrer oder nur benannte Personen, Altersgrenze 23 oder 25 im Beitrag)ja„Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.“§ 2a Abs. 1 b, Seite 4
Merkmale für den Beitrag laut Bedingungen (Alter, Versicherungsbeginn im Jahr, Wohnort)nicht geregelt
Beitrag bei Beginn im laufenden Versicherungsjahr (anteilig nach Monaten)nicht geregelt
Vertragsende ohne Kündigung mit Ablauf des Versicherungsjahresja„Das Versicherungsverhältnis endet mit Ablauf des auf den Vertragsbeginn folgenden Februar.“§ 4 Abs. 1, Seite 5
Kündigung und Fristen bei Verlängerungja„Haben wir nach Eintritt eines Versicherungsfalles unsere Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen.“§ 4 Abs. 2, Seite 4
Fahrzeugwechsel und Verkauf während der Laufzeitja„Wird das Fahrzeug verkauft, so tritt der Käufer an Ihrer Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein.“§ 5 Abs. 1, Seite 5
Rückgabe des Kennzeichens oder Entwertung der Plakette am Vertragsendeja„Wird der Vertrag vor Ablauf des Verkehrsjahres beendet, müssen Sie uns den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen unverzüglich zurückgeben.“§ 4 Abs. 4, Seite 5

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) R+V Mopedversicherung

Volltext aufklappen: R+V Mopedversicherung Verbraucherinformation für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plakette (mit AMB)
[Seite 1] Mopedversicherung Verbraucherinformation für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen /-plakette R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Bundesrepublik Deutschland [Seite 2] I. Wichtige Informationen 1 Risikoträger R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, eingetragen beim Amts­ gericht Wiesbaden, HRB 2188, vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Nils Reich. Aufsichtsratsvorsitzender: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. 2 Unsere Vertretung Sollten Sie Fragen oder gar Beschwerden haben, dann richten Sie sie bitte an die im Versiche­ rungsschein angegebene zuständige Vertretung. 3 Hauptgeschäftstätigkeit Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall-, Rechtsschutz- und Rückversicherung sowie Vermittlung von Versicherungen aller Art. 4 Wesentliche Merkmale der Versicherung Die wesentlichen Merkmale (wie z. B. Art, Umfang, Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistungen) entnehmen Sie bitte dem Antrag, dem Versicherungsschein, den ­Versicherungsbedingungen sowie diesen Verbraucherinformationen. 5 Gesamtpreis der Versicherung Den Gesamtpreis der Versicherung sowie beim Abschluss mehrerer Versicherungsarten auch die Teilprämien entnehmen Sie dem Angebot, dem Antrag oder dem Versicherungsschein. 6 Steuern, Gebühren und Kosten Ihre Gesamtprämie enthält die Versicherungsteuer. Der Vomhundertsatz der Versicherungsteuer ­richtet sich nach dem Versicherungsteuergesetz. Die Steuer (Höhe und Gesamtbetrag in Euro) ist im Versicherungsschein separat ausgewiesen. Gebühren werden nicht erhoben. 7 Zahlung und Erfüllung Die Bestimmungen zur Zahlung Ihres Beitrages und zum Beginn des Versicherungsschutzes ­entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. 8 Zustandekommen des Vertrags Mit Ihrem Antrag unterbreiten Sie das Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrags. Der Versicherungsschein wird Ihnen direkt nach Antragsstellung ausgehändigt. Mit dem Erhalt des ­ ­Versicherungsscheins ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie nicht Ihr Widerrufsrecht ausüben. Den genauen Beginn des Versicherungsvertrags entnehmen Sie bitte dem Versicherungs- schein. 9 Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungs- scheins ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen – der Versicherungsschein, – die Vertragsbestimmungen einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden ­Allgemeinen Versicherungsbedingungen, – diese Belehrung, – das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und – die weiteren Informationen, die nach den §§ 1 bis 3 der VVG-Informationspflichten­ verordnung zur Verfügung zu stellen sind, jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, ­Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefax: 0611 533-4500, E-Mail: ruv@ruv.de. Bitte beachten Sie, dass Sie ab dem Tag, an dem uns Ihr Widerruf zugeht, keinen Versiche- rungsschutz mehr haben. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Dann steht uns der nach unserem Tarif vorgesehene Beitrag zeitanteilig zu. Der Beitrag berechnet sich nach der­ Anzahl der Tage von der Fahrzeug-Zulassung bis zum Zugang des Widerrufs bei uns. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir einbehalten. Wir berechnen Ihnen wie folgt den Beitrag für die Zeit des Versicherungsschutzes: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand x 1/360 des Jahresbeitrags bzw. 1/30 des ­Monatsbeitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versiche- rungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender [Seite 3] Vertrag liegt vor, wenn er – einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und – eine von uns oder einem Dritten erbrachte Dienstleistung auf der Grundlage einer Verein- barung zwischen dem Dritten und uns betrifft. Eine Vertragsstrafe aufgrund Ihres Widerrufs darf weder vereinbart noch verlangt werden. Das Versicherungskennzeichen ist uns sofort auszuhändigen. Die Versicherungsplakette muss von dem Fahrzeug entfernt werden. Darüber ist ein entsprechender Nachweis zu ­erbringen. 10 Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein sowie den Versicherungs- bedingungen. 11 Kündigungsrecht und Vertragsstrafen Die Bestimmungen zum Kündigungsrecht entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen. 12 Anwendbares Recht Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskenn­ zeichen/-plaketten (AMB) und das Merkblatt zur Datenverarbeitung sind – neben den zwingenden gesetzlichen Vorschriften – Vertragsgrundlagen der Kfz-Versicherung. Sofern im Versicherungsvertrag mehrere Versicherungsarten (z. B. die Haftpflicht- und die Teilkaskoversicherung) abgeschlossen sind, gelten diese als rechtlich selbstständige Verträge. 13 Sprache Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags wird in deutscher Sprache geführt. 14 Zuständigkeiten für Fragen und Beschwerden Wir möchten, dass Sie zufrieden sind! Sollten Sie irgendwelche Fragen oder Beanstandungen haben, dann richten Sie diese bitte an – die Sie betreuende Agentur, oder – die Direktion der R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, Raiffeisenplatz 1, 65189 ­Wiesbaden, E-Mail ruv@ruv.de – die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, E-Mail poststelle@bafin.de; Telefon 0228 4108-0; Telefax 0228 4108-1550 – Versicherungsombudsmann Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und für den Verbraucher kostenfrei ­arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeteiligung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080 632, 10006 Berlin, Telefon 0800 3696000, Telefax 0800 3699000, E-Mail beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Internet: www.versicherungsombudsmann.de. Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, den Rechtsweg zu beschreiten. Das insoweit ­zuständige Gericht können Sie dem § 8 der AMB entnehmen. 15 Auskunft- und Benachrichtigungspflicht Versicherung setzt Vertrauen voraus – auf beiden Seiten! Bitte unterrichten Sie uns daher ­vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände, die Auswirkungen auf das bei uns versicherte Risiko haben könnten. Dann finden wir auch eine Lösung! Bewusstes Verschweigen dagegen oder gar ­wahrheitswidrige Angaben können Ihren Versicherungsschutz gefährden. 16 Sie können der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Bitte richten Sie Ihren Widerspruch oder Widerruf an: ruv@ruv.de. II. Allgemeine Hinweise zum Versicherungskennzeichen / Versicherungsplakette / Versicherungsbescheinigung 1 Das Versicherungskennzeichen ist nach § 53 Abs. 7 FZV an dem versicherten Kraftfahrzeug (z. B. Moped) anzubringen. Die Versicherungsplakette (gilt für Elektrokleinstfahrzeuge und Segways) ist nach § 56 Abs.3 - FZV an der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte ­anzubringen. 2 Das Versicherungskennzeichen bzw. die Versicherungsplakette ist eine Urkunde im Sinne des § 267 Strafgesetzbuch. Der Missbrauch ist strafbar. Bei Abhandenkommen des Versicherungskennzeichens bzw. der Versicherungsplakette oder der Versicherungsbescheinigung ist Ersatz zu bean­tragen. 3 Sorgen Sie rechtzeitig zum 01.03.2027 für Beschaffung und Anbringung des neuen Versicherungs­ kennzeichens bzw. der Versicherungsplakette. [Seite 4] Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plakette (AMB) Stand: März 2026 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern in einem Versicherungsvertrag mehrere Versicherungsarten (Haftpflicht- und Teilkaskoversiche­ rung) abgeschlossen sind, gelten sie als rechtlich selbstständige Verträge. A Alle Versicherungsarten §1 Beginn des Versicherungsschutzes 1 Grundsatz Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Datum. 2 Folge der Nicht-Zahlung des Beitrags Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn Sie schuldhaft den Beitrag aus dem ­Versicherungsschein nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Widerrufsfrist v o n 1 4 T a g e n bezahlen. Außerdem dürfen wir vom Vertrag zurücktreten. Dann steht uns eine ­angemessene Bearbeitungsgebühr zu (max. 40 % des Jahresbeitrags). §2 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in den geographischen Grenzen Europas und den außereuropäischen ­Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. § 2a Ihre Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs 1 Alle Versicherungsarten Sie müssen sicherstellen, dass das Fahrzeug a) nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet wird, b) nur von dazu berechtigten Fahrern gebraucht wird. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeuges es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird, c) auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur von einem Fahrer benutzt wird, der die dafür vorge­ schriebene Fahrerlaubnis hat. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. d) nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazu­ gehörigen Übungsfahrten. e) nur dann bei einer Motorsport-Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen, Wettbewer­ ben, Trainings, Tests und Demonstrationen gebraucht werden, wenn – das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und – für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach § 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer den Pkw nur unter den genannten Voraus­ setzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen. Hinweis: Bitte beachten die Ausschlüsse – in der Haftpflichtversicherung nach § 11 d. – in der Kaskoversicherung nach § 13 a. 2 Zusätzliche Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs in der Haftpflichtversicherung Sie müssen sicherstellen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer geführt wird, der in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist. 3 Folgen der Pflichtverletzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in den Absätzen 1 a)–d) und 2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. [Seite 5] Soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang ­unserer Leistungspflicht ursächlich ist, sind wir zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. 4 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung Unsere Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ist bei Verletzung einer der in den Absätzen 1 a)–d) und 2 geregelten Pflichten Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf jeweils 5.000 EUR in der Haftpflichtversicherung begrenzt. Beim Zusammentreffen mit einer Leistungs­ freiheit nach § 7, Absatz 5, b) erhöht sich dieser Betrag auf 10.000 EUR. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, sind wir stets unbegrenzt leistungsfrei. §3 Rechtsverhältnisse am Vertrag Beteiligter 1 Grundsatz Die durch diese Bedingungen für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Mitver- sicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. 2 Ausübung der Rechte Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht mit Ausnahme von § 10, Absatz 2 ausschließlich Ihnen zu. 3 Rückgriff Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung befreit, so gilt dies auch gegenüber allen Mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf einer Pflichtverletzung und haben wir an einen Dritten Leistungen erbracht, so können wir Rückgriff nur bei denjenigen mitversicherten Personen nehmen, bei denen die zu unserer Leistungsfreiheit führenden Umstände vorliegen bzw. vorlagen. §4 Vertragsdauer und Kündigung 1 Grundsatz Das Versicherungsverhältnis endet mit Ablauf des auf den Vertragsbeginn folgenden Februar. 2 Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall Haben wir nach Eintritt eines Versicherungsfalles unsere Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Die Frist beginnt, ­ ­sobald Sie von unserer Zusage oder Ablehnung Kenntnis erlangen. Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, ­spätestens zum Ablauf des Versicherungsvertrags, wirksam werden soll. 3 Beitrag nach Kündigung Wenn Sie im Versicherungsfall kündigen, steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. 4 Wird der Vertrag vor Ablauf des Verkehrsjahres beendet, müssen Sie uns den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen unverzüglich zurückgeben. Eine Versicherungsplakette müssen Sie entwerten und uns dies auf Verlangen nachweisen. §5 Fahrzeugverkauf 1 Grundsatz Wird das Fahrzeug verkauft, so tritt der Käufer an Ihrer Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Sie müssen uns den Verkauf unverzüglich anzeigen. 2 Kündigungsrecht Nur der Käufer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen – und zwar innerhalb eines Monats nach dem Kauf. Er kann nur mit sofortiger Wirkung kündigen. 3 Vertragsabrechnung Kündigt der Käufer, so dürfen wir Ihren Beitrag nur für die Dauer der abgelaufenen Vertragszeit ­behalten – der nicht verbrauchte Teil wird Ihnen erstattet. §6 Fahrzeugwegfall Fällt das Fahrzeug – insbesondere durch Verlust oder Verschrottung – dauerhaft weg, so endet der Vertrag zu diesem Zeitpunkt. Paragraph 5, Absatz 3 gilt entsprechend. §7 Ihre Pflichten im Versicherungsfall 1 Begriffsbestimmung Versicherungsfall ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder – bei der Haftpflichtversicherung – Ansprüche gegen Sie zur Folge haben könnte. [Seite 6] 2 Alle Versicherungsarten a) Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer ­Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: – Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch). – Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. – Sie müssen uns alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zuge­ mutet werden kann, diese zu beschaffen. – Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen. ­soweit dies für Sie zumutbar ist. – Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit dies für Sie zumutbar ist. b) den Schaden so gering wie möglich halten, c) den Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzeigen, d) uns zusätzlich unverzüglich anzeigen, wenn die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis ermittelt. Dies gilt auch wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben. 3 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung Sie müssen a) uns unverzüglich informieren, wenn gegen Sie oder mitversicherte Personen (§ 10, Absatz 2) ein Anspruch geltend gemacht wird, b) uns eine eventuelle Prozessführung überlassen und insbesondere unserem Rechtsanwalt eine Vollmacht sowie jede von ihm gewünschte Auskunft erteilen. 4 Zusätzlich in der Teilkasko Sie müssen a) unverzüglich der Polizei anzeigen, wenn ein Schaden durch Brand, Entwendung oder eine ­Kollision mit einem Tier 500 EUR übersteigt, b) sich vor Beginn eventueller Instandsetzungsarbeiten oder wenn Sie nach einem Unfall das ­Fahrzeug verkaufen wollen mit uns abstimmen. 5 Folgen einer Pflichtverletzung a) Grundsatz Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in § 7 Absätze 2-4 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, ­unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. ­Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche­ rungsschutz bestehen.  Auf Ihre Anzeige- und Aufklärungspflichten weisen wir Sie im Schadenfall noch einmal ­gesondert in Textform hin. Auf Pflichten, die Sie spontan und unmittelbar nach Eintritt eines ­Schadenereignisses erfüllen müssen, können wir Sie nicht noch einmal hinweisen. Eine solche Pflicht ist beispielsweise, dass Sie nach § 7 Absatz 2 a den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich war – für die Feststellung oder – den Umfang unserer Leistungspflicht, sind wir zu Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. b) Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung Unsere Leistungsfreiheit ist Ihnen und den mitversicherten Personen (§ 10, Absatz 2) gegen­ über auf jeweils 2.500 EUR begrenzt. Bei vorsätzlicher und besonders schwerwiegender ­Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens) erhöht sich dieser Betrag auf 5.000 EUR. Wenn eine dieser Pflichten in betrügerischer Absicht verletzt wird, sind wir hinsichtlich des rechtswidrig Erlangten unbegrenzt leistungsfrei. §8 Fristen und Gerichtsstände 1 Verjährung Ansprüche auf Versicherungsschutz und aus dem Vertrag verjähren in 3 Jahren. Der Beginn der Ver­jährungs­frist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des § 199 Bürgerlichen Gesetz­ buchs (BGB). 2 Gerichtsstände Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten ­geltend machen: [Seite 7] • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, • dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei folgenden Gerichten geltend machen: • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, • dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen ­haben. §9 Form Ihrer Mitteilungen Bitte geben Sie Anzeigen und Erklärungen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) ab und ­richten diese an Ihre betreuende Agentur (bei der Sie Versicherungskennzeichen/-plakette und Versiche­ rungsschein erhalten haben). Sofern Sie eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen haben, muss bei Entwendung des Fahrzeugs die Schadenanzeige ebenfalls in Textform erfolgen (siehe § 13 Absatz 4 AMB). B Haftpflichtversicherung § 10 Gegenstand und Umfang 1 Inhalt der Versicherung Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schaden­ ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ­gegen Sie oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs • Personen verletzt oder getötet werden, • Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, • Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. 2 Mitversicherte Personen Mitversichert sind • der Halter, • der Eigentümer, • der Fahrer, • Ihr Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienst­ liche Zwecke gebraucht wird, • sonstige berechtigte Personen auf und außerhalb des Fahrzeugs (z. B. Mitfahrer), wenn diese – einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde und – sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Die Mitversicherten können ihren Anspruch auf Versicherungsschutz selbstständig geltend machen. 3 Vollmacht Wir gelten als bevollmächtigt, in Ihrem und im Namen der mitversicherten Personen Ansprüche nach Absatz 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren sowie alle dafür zweckmäßig scheinenden ­Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Anders lautende Weisungen sind für uns unbeachtlich, es sei denn, Sie erklären sich bereit, für daraus resultierende Mehrkosten aufzukommen. 4 Versicherungssummen Bei jedem Schadenereignis leisten wir bis zur Höhe der vertraglich festgeschriebenen Versiche­ rungssummen. Haben Sie mit uns eine über die gesetzliche Mindestdeckung hinausgehende Deckungssumme vereinbart, ist bei Personenschäden unsere Entschädigung auf 12 Mio. EUR ­ je Geschädigtem begrenzt. Welche Deckungssumme Sie vereinbart haben, können Sie Ihrem ­Versicherungsschein entnehmen. 5 Versicherungsschutz im Ausland Bei Auslandsfahrten innerhalb des Geltungsbereichs von § 2 richten sich unsere Leistungen – ­unbeschadet der Regelungen des Absatz 4 – mindestens nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Bestimmungen des Besuchslandes vereinbart werden müssen bzw. dort gelten. § 10a Versicherungsumfang bei Anhängern Die Versicherung des ziehenden Fahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger ­verursacht werden. Dies gilt nur, wenn dieser mit dem Fahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch sein Halter und sein Eigentümer. [Seite 8] § 11 Ausschlüsse Wir leisten nicht bei Haftpflichtansprüchen a) soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haft­ pflicht hinausgehen. b) die Sie, der Halter oder der Eigentümer wegen Sach- oder Vermögensschäden gegen Mitver­ sicherte erheben. c) wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs sowie von damit beförderten Sachen. Der Ausschluss gilt nicht für Gegenstände, die mit Einverständ­ nis des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung oder Brille). d) aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsport-Veranstaltung oder -Aktivität einschließ­ lich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn – das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und – für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach § 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach § 2 a Abs.1 e und d sowie den Ausschluss in der Kasko­ versicheurng nach § 13a. e) wegen Schäden durch Kernenergie. f) auf Grund von Ersatzansprüchen wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung von ­Liefer- und Beförderungsfristen. g) soweit Sie den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. C Teilkasko § 12 Gegenstand 1 Inhalt der Versicherung Die Versicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung, den Totalschaden und den Verlust des Fahrzeugs und seiner an ihm befestigten oder unter Verschluss verwahrten Teile. Mitversichert sind z. B. insbesondere folgende Teile – Ladekabel für Elektrofahrzeuge einschließlich dazugehörige Adapter – Ladekarte für Elektrofahrzeuge bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 100 EUR – mobiles Ladegerät einschließlich dazugehörige Adapter bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 EUR – Wandladestation (Wallbox) bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 EUR (sofern fest mit dem Gebäude verbunden). 2 Versicherte Schadenursachen Wir leisten bei Schäden a) durch Brand oder Explosion; b) durch Entwendung in den nachfolgenden Fällen: • Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räube­ rischer Erpressung. • Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder – zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch – zur Veräußerung noch – unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. • Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfü­ gungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. c) durch die unmittelbare Einwirkung von • Lawinen, auch Dachlawinen, und Muren – als Lawine gilt ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Schnee- oder Eismassen, als Muren gilt ein naturbedingtes Abgleiten oder Ab­ stürzen von Geröll-Schlamm- oder Gesteinsmassen, • Sturm – eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8, • Hagel, • Blitzschlag, • Überschwemmung. Wir leisten auch, wenn durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. [Seite 9] Wir leisten jedoch nicht, wenn der Schaden auf einem durch diese Naturgewalten veranlassten Verhalten des Fahrers beruht; d) durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Tieren; e) an der Fahrzeug-Verglasung durch Bruch der Verglasung; f) an der Verkabelung durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungs­ schäden an mitversicherten Teilen (z. B. Akkumulator von einem Elektrofahrzeug); der Ersatz von Überspannungsschäden ist auf 1.000 EUR je Schadenereignis begrenzt; g) durch Tierbiss (ausgenommen von Haus- und Nutztieren) bis zu einer Entschädigungs­ obergrenze von 500 EUR je Schadenereignis. § 13 Umfang der Entschädigung 1 Leistungsgrenzen a) Wir ersetzen einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tag des Schadens, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Das ist der Kaufpreis, der für den Erwerb eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs oder solcher Teile bezahlt werden muss. Bei Akkumulatoren von Elektrofahrzeugen zahlen wir jedoch den Neupreis, wenn an diesem innerhalb von 24 Monaten nach Erwerb als Neugerät ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Danach nehmen wir vom Neupreis einen Abzug in Höhe von 1 % für jeden weiteren Monat vor. Der Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Akkus in der Ausstattung des versicherten Akkus aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Akkus nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses ab­ züglich orts- und marktüblicher Nachlässe. Im Falle des Totalschadens, der Entwendung oder Zerstörung des Fahrzeugs einschließlich Akku ersetzen wir den Schaden jedoch nur bis Höhe des Wiederbeschaffungswertes des gesamten Fahrzeugs. b) Lassen Sie das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig reparieren, so ersetzen wir die hierfür eigentlich erforderlichen, geschätzten Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ab­ züglich des noch vorhandenen Restwertes. c) Wir ersetzen nicht • Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten, soweit wir sie nicht selbst veranlasst haben, • Überführungs- und Treibstoffkosten, • Nutzungsausfall und Kosten eines vorübergehend genutzten Ersatzfahrzeugs, • Wertminderungen sowie technische und optische Veränderungen und • die auf die Ersatzleistung entfallende Mehrwertsteuer, es sei denn, sie ist tatsächlich ­angefallen und es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung. 2 Unsere Leistung bei Zerstörung und Verlust Wir bezahlen – unter Anrechnung der vereinbarten Selbst­beteiligung – die sich aus den Absätzen 1 und 5 ergebende Entschädigung. Als Zerstörung gilt es auch, wenn die Wiederherstellungskosten den Wiederbeschaffungswert ­(Absatz 1, a)) übersteigen („wirtschaftlicher Totalschaden“). Bei Akkumulatoren von Elektrofahrzeugen zahlen wir die Kosten für deren Entsorgung. Voraussetzung ist, dass eine Zerstörung des Akkus eintritt. Der Ersatz der Entsorgungskosten ist auf 1.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund – eines Vertrags oder – gesetzlicher Regelungen zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, werden wir Ihnen gegenüber in Vor­ leistung treten. 3 Unsere Leistungen bei Beschädigung Wir ersetzen – unter Anrechnung der vereinbarten Selbstbeteiligung – die erforderlichen Wiederher­ stellungskosten und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zu dem sich nach den Absätzen 1 und 5 ergebenden Betrag. Wiederherstellungskosten sind auch die Kosten für den reparaturbedingten Ersatz von Bremsflüs­ sigkeit, Fetten, Kühl-, Frostschutz- und Reinigungsmitteln, Motor-, Getriebe- und Hydraulikölen. ­Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. 4 Wiederauffinden nach Entwendung Wird das Fahrzeug oder werden Teile von ihm innerhalb eines Monats nach Eingang der Schaden­ anzeige in Textform wieder herbeigeschafft, so müssen Sie es/sie zurücknehmen. Ist diese Frist bereits verstrichen, so geht es/gehen sie in unser Eigentum über. Liegt der Fundort des Fahrzeugs mehr als 50 Km von seinem regelmäßigen Standort entfernt ­(Luftlinie), so bezahlen wir Ihnen die Kosten einer Eisenbahnfahrkarte 2. Klasse (Hin- und Rückfahrt) bis zu einer einfachen Entfernung von 1.500 Eisenbahn-Kilometern zum dem Fundort nächst­ gelegenen Bahnhof. [Seite 10] 5 Anrechnung des Restwertes Rest- und Altteile verbleiben Ihnen. Wir rechnen sie zum Restwert auf unsere Entschädigung an. § 13a Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch: • Vorsatz, • Kernenergie, • Erdbeben, • Krieg • innere Unruhen • Verfügungen der Staatsgewalt • die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristen­ fahrten). Versicherungsschutz besteht für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach § 2 a Abs.1 e und d sowie den Ausschluss in der Haft­ pflichtversicherung nach § 11 d. § 14 Zahlung der Entschädigung Wir zahlen die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie festgestellt ist – bei Entwen­ dung jedoch frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in Textform bei uns (siehe § 13, Absatz 4). § 15 Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit In der Kaskoversicherung werden wir uns Ihnen gegenüber nicht darauf berufen, dass Sie den ­Versicherungsfall grob fahrlässig ermöglicht bzw. herbeigeführt haben. Dies gilt allerdings nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und im Falle des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel. In diesen Fällen werden wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. [Seite 11] Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe* - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Stand August 2025 1. Wozu dient dieses Merkblatt? Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten, sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in den Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln anwenden. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. Spezifische Informationen zur Datenverarbeitung bei einem Schaden finden Sie im Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung auf unseren Seiten im Internet unter www.ruv.de/datenschutz. 2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der R+V Versicherungsgruppe: R+V Versicherung AG Datenschutzbeauftragter Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden Telefon: 0800 533-1112 Telefax: 0611 533-4500 E-Mail: datenschutz@ruv.de Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag oder einem Schaden haben, nutzen Sie bitte die allgemeinen Kontaktmöglichkeiten. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de. 3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten? Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. Verbesserung der Kundenstammdatenqualität, im Schaden- oder Leistungsfall. Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B. Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten, uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken. 1 * R+V Versicherung AG, R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Dienstleistungs-GmbH, , R+V Krankenversicherung AG, R+V Lebensversicherung AG, R+V Lebensversicherung a.G., R+V Pensionsfonds AG, R+V Pensionskasse AG, R+V Pensionsversicherung a.G., R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH, R+V Service Center GmbH, R+V Agenturberatungs GmbH, UMB Unternehmens- Managementberatungs GmbH, Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., CHEMIE Pensionfonds AG, compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH, Condor Dienstleistungs-GmbH, Condor Lebensversicherungs- Aktiengesellschaft, KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG, KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH, Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH, Startraiff GmbH, HumanProtect Consulting GmbH [Seite 12] Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag oder einem Schaden zusammenhängen. Beispielsweise kann dies der Fall sein, um - zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc. - Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren - die IT-Sicherheit und den IT-Betrieb zu gewährleisten - die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern - Straftaten zu verhindern und aufklären zu können; dabei nutzen wir insbesondere Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können - in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf. auszuwerten - Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren - versicherungsrelevante Forschungszwecke zu verfolgen, z. B. Unfallforschung - die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt und Vorteile kalkuliert werden können - Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen - rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären. 4. Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten. 5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen, z. B. aus der mit Ihnen geführten Korrespondenz oder Kontaktformularen. In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten. Beispiele: - Bei Postrückläufern führen wir eine Adressrecherche durch, um aktuelle Adressdaten zu ermitteln. Dies ist zur Durchführung des Versicherungsvertrages notwendig. Dazu nutzen wir verschiedene Informationsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Anschrift kennen. Das sind z.B. Postdienstleister, Anbieter von Adressrecherchen oder Vermittler. - Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können. Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen. - Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall kontaktieren können. 2 [Seite 13] - Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum. - Bei einer Sachversicherung erhalten wir nach einem Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen (§ 95 ff. Versicherungsvertragsgesetz) Ihre Daten von dem bisherigen Eigentümer oder seinem Vermittler. - Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer. Umgekehrt kann es sein, dass wir von diesen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risiko. - Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden. - Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B. Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Informationen zum Sachverhalt. - Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt 11. - Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der Antragsaufnahme. - Anlassbezogen können auch personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen erhoben werden. 6. An wen übermitteln wir Ihre Daten? Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen: a) Rückversicherer Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen. Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung. Wenn es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. Informationen zur Datenverarbeitung bei den in Frage kommenden Rückversicherern finden Sie auf unseren Internetseiten: www.rv-re.de b) Versicherungsvermittler Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerspruchsrecht nutzen. Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit einstellt. Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut. Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage. Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. c) Datenübermittlung an andere Versicherer Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben. Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein. Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei 3 [Seite 14] werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Den Datenaustausch dokumentieren wir. Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden. Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen einholen. d) Zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS) Wenn wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere Versicherer zu richten oder entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH (www.informa-his.de). Hinweis: Ab dem 01.10.2025 wechselt die Betreibergesellschaft. Neue Betreibergesellschaft ist dann die Besurance HIS GmbH mit Sitz im Daimlerring 4 in 65205 Wiesbaden. Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil. Ergänzende Informationen über die Anfrage beim HIS finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen: www.ruv.de/datenschutz Eine Meldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die Datenübermittlung auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden, informieren wir Sie schriftlich darüber. Schaden An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet wurden. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben müssen. Rechtsschutz An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt. 4 [Seite 15] e) Kfz-Zulassungsstelle Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung und bei allen sonstigen versicherungsrelevanten Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen, um ein Kfz zuzulassen. f) Auftragnehmer und Dienstleister Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ auslagern, sondern Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder medizinische Dienstleister. Die Datenübermittlung an diese erfolgt auf Basis unseres überwiegenden berechtigten Interesses, Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung. Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllungen ein Widerspruchsrecht. Bitte beachten Sie, dass es zur Ausübung des Widerspruchsrechts nicht ausreichend ist, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe eine Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister ablehnen. Dienstleister, die in eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung tätig werden, finden Sie in der oben genannten Dienstleisterliste. g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. So wird z. B. Ihre Adresse gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden. Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe können diese Stammdaten einsehen. Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden Unternehmen der Gruppe abfragbar. Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung angebunden: R+V Versicherung AG R+V Allgemeine Versicherung AG R+V Krankenversicherung AG R+V Lebensversicherung AG R+V Lebensversicherung a.G. R+V Pensionsfonds AG R+V Pensionskasse AG R+V Pensionsversicherung a.G. R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH* R+V Service Center GmbH* R+V Treuhand GmbH* RUV Agenturberatungs GmbH* Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH* KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)* Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft 5 [Seite 16] Condor Dienstleistungs-GmbH* R+V Dienstleistungs-GmbH* Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH* carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH* CHEMIE Pensionsfonds AG compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH* UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH* * Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher auf personenbezogene Daten zugreifen. Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene. i) Leasing- und Kreditgeber Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit der R+V abschließen, informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist. Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann. j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind. Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde die Daten erhalten darf. In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, in allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine Einwilligung ein. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht, z. B. - wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen an die Deutsche Bundesbank oder - bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen Meldestellen. k) Mitversicherte In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt, kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen rechtlichen Vorgaben. Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen, oder an Sachverständige. Auswahl und vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen. Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln. Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere Versicherer). Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen. 6 [Seite 17] Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B. Rechtsanwälte). Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 8. Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein. Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem Geldwäschegesetz (GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre. Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 9. Welche Rechte haben Sie? Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. 10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber. 11. Wann informieren wir uns über Ihre Bonität? Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten. Sollten Versicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, haben wir ein berechtigtes Interesse, eine Bonitätsauskunft einzuholen. Dies tun wir, um festzustellen, ob das Beitreiben einer notleidenden Forderung (Inkasso) erfolgsversprechend ist. Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer Kfz- Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko ein (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung und die Eintrittspflicht ergeben sich aus dem 1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude- und Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch- statistischer Verfahren und von Adressdaten. Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt die R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name, 7 [Seite 18] Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch- statistischer Verfahren und von Adressdaten. Das berechtigte Interesse an einer Wirtschaftsauskunft besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG. Unsere Partner sind: infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein. Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die eine Auskunftei gespeichert hat, wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei. 12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung? Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre Gesundheitsdaten) einer sogenannten „automatisierten Einzelfallentscheidung“ zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass wir in bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus berücksichtigen, der auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht. Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte: - Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen, - Darlegung des eigenen Standpunkts und - Recht auf Anfechtung der Entscheidung. Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können. In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling). 13. Beschwerderecht Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Art. 77 Datenschutzgrundverordnung. 8
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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