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Versicherungsmakler / E-Scooter-Versicherung (Haftpflicht mit Versicherungskennzeichen, Teilkasko) / Bedingungsarchiv E-Scooter-Versicherung

Württembergische Kennzeichenversicherung: die Bedingungen im Volltext

Kennzeichenvertrag nach AKB gültig ab 01.03.2026 mit 100 Mio. Euro Pauschaldeckung und wahlweise Teilkasko mit Akku, Tierbiss und Kurzschluss, Diebstahlschutz für Elektrokleinstfahrzeuge nur mit Schloss, Kürzung bei grober Fahrlässigkeit nur bei Entwendung und Alkohol.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Fahrzeuge (Elektrokleinstfahrzeuge mit Allgemeiner Betriebserlaubnis, Segways, in Spanien VMP mit Zertifikat, in Österreich E-Scooter bis 600 Watt und 25 km/h)ja„Elektronische Mobilitätshilfen sowie Elektrokleinstfahrzeuge sind gemäß der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) Fahrzeuge wie Elektro-Tretroller oder Segways, die eine bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h haben (nicht aber elektrifizierte Skate- oder Hoverboards)“Erläuterung Art 1 (2), Seite 26
Vertragsform: eigener Kennzeichenvertrag (Deutschland), Baustein der Privathaftpflicht oder eigene Polizze (Österreich), seguro obligatorio des VMP (Spanien)ja„Diese Leistungsbausteine werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen.“Einleitung, Seite 1
Versicherungsjahr (in Deutschland Verkehrsjahr 1. März bis Ende Februar, sonst Jahresvertrag mit Verlängerung)ja„Das Verkehrsjahr läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres.“Teil C 3, Seite 19
Nachweis am Fahrzeug: Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette, in Spanien Eintrag im Register der DGTja„Arten von Fahrzeugen mit Versicherungsplakette, Elektronische Mobilitätshilfe sowie Elektrokleinstfahrzeuge“Erläuterung Art 1 (2), Seite 26
Geltungsbereich (Inland, Europa, geografisches Europa)ja„Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“A.1 2.1, Seite 4
Mehrere Fahrzeuge in einem Vertrag (oder je Fahrzeug ein eigener Vertrag)nein„Versichert ist das im Versicherungsschein angegebene Fahrzeug.“A.2 1.1, Seite 7
Mindestalter der Fahrerin oder des Fahrers laut Bedingungennicht geregelt

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme Haftpflicht pauschal je Schadenereignisja, bis 100 Mio. €„100 Mio. EUR Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.“A.1 1.4, Seite 3
Deckungssumme für Personenschäden und Höchstbetrag je verletzter Personja, bis 15 Mio. €„Die Deckungssumme für Personenschäden ist dabei auf 15 Mio. EUR je geschädigte Person begrenzt.“A.1 1.4, Seite 3
Deckungssumme für Sachschädenja, bis 100 Mio. €„100 Mio. EUR Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.“A.1 1.4, Seite 3
Deckungssumme für reine Vermögensschädenja, bis 100 Mio. €„100 Mio. EUR Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.“A.1 1.4, Seite 3
Zusätzliche freiwillige Haftpflicht über die Pflichtdeckung hinaus (responsabilidad civil voluntaria)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche und Strafrechtsschutz nach einem Unfall (defensa jurídica)ja, bis zur Versicherungssumme„Sind die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab.“A.1 1.2, Seite 3
Freie Anwaltswahl mit Höchstbetragnicht geregelt
Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Unfallgegner (reclamación de daños)nicht geregelt
Schutz bei Unfall im Ausland durch einen nicht versicherten oder ausländischen Unfallgegnernicht geregelt
Haftpflicht auch auf Privatgelände und nicht öffentlichen Wegennicht geregelt
Fahren eines fremden, geliehenen E-Scooters mitversichertnicht geregelt
Fahren eines Leih- oder Sharing-Scooters mitversichertnicht geregelt

Schäden am eigenen Fahrzeug

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Teilkasko oder Kaskodeckung für den eigenen E-Scooter abschließbarja„Teilkaskoversicherung (A.2)“Einleitung, Seite 1
Selbstbeteiligung in der Kasko je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Da eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, wird diese bei jedem Schadenereignis und für jedes versicherte Fahrzeug von der von uns zu zahlenden Entschädigung abgezogen.“A.2 1.5.6, Seite 10
Höchstwert des versicherbaren Fahrzeugs (Neupreis oder Kaufpreis)ja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs“A.2 1.5.5, Seite 10
Diebstahl und Raub des E-Scootersja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die Entwendung durch Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.“A.2 1.3 (2), Seite 7
Vorgabe zum Abschließen (Schloss, fester Gegenstand, Mindestpreis des Schlosses) als Voraussetzung bei Diebstahlja„In unverschlossenen Räumen oder im Freien abgestellte Fahrräder mit elektrischem Hilfsmotor und Elektrokleinstfahrzeuge sind nur dann versichert, wenn sie in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert sind“A.2 1.3 (2), Seite 7
Brand und Explosion, auch durch den Akkuja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Brand und Explosion.“A.2 1.3 (1), Seite 7
Sturm, Hagel und Blitzschlagja, bis zur Versicherungssumme„Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8); Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung;“A.2 1.3 (3), Seite 8
Überschwemmung und Hochwasserja, bis zur Versicherungssumme„Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8); Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung;“A.2 1.3 (3), Seite 8
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien)nicht geregelt
Tierbiss, auch an Kabelnja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind alle Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss verursacht werden.“A.2 1.3 (7), Seite 8
Kurzschluss und Überspannung an Elektrik und Kabelnja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind alle Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs, die unmittelbar durch Kurzschluss verursacht werden.“A.2 1.3 (5), Seite 8
Schäden am Akku (Fahrzeugbatterie) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Akku/Batterie bei Fahrrad mit Elektroantrieb, E-Roller und Elektrokleinstfahrzeug solange sie mit dem versicherten Fahrzeug verbunden sind.“A.2 1.2 (1) f, Seite 7
Unfallschäden am eigenen E-Scooter (Vollkasko, todo riesgo)nein„Teilkaskoversicherung (A.2)“Einleitung, Seite 1
Mut- und böswillige Beschädigung durch Drittenein„Mutwillige Beschädigungen in Zusammenhang mit der Entwendung sind keine Ereignisse der Teilkaskoversicherung.“A.2 1.3 (2), Seite 8
Entschädigung nach Neuwert, Kaufpreis oder Zeitwertja„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs oder seiner Teile zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs und seiner Teile.“A.2 1.5.1, Seite 8
Zeitraum, in dem der Neuwert oder Kaufpreis ersetzt wird (Monate nach Kauf)nicht geregelt

Fahrerschutz und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallschutz für die Fahrerin oder den Fahrer (accidentes personales del conductor)nicht geregelt
Leistung bei Tod der Fahrerin oder des Fahrersnicht geregelt
Leistung bei dauernder Invalidität der Fahrerin oder des Fahrersnicht geregelt
Heilkosten und Behandlungskosten nach Unfallnicht geregelt
Pannenhilfe und Hilfe bei leerem Akkunicht geregelt
Abtransport des Fahrzeugs und Rücktransport der Personja, bis zur Versicherungssumme„Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die erforderlichen Kosten für das Bergen und den Fahrzeugtransport vom Schadensort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.“A.2 1.5.2 (3), Seite 9
Kürzung der Leistung, wenn ohne Helm gefahren wurdenicht geregelt

Ausschlüsse und Leistungskürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss oder Regress bei Fahrt unter Alkohol oder Drogenja, bis 5.000 €„Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.“Teil B 2.1 (4), Seite 14
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit in der Kaskokeine„Diese Kürzung werden wir nur vornehmen, wenn Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht haben“A.2 3.2 (2), Seite 11
Kein Schutz für Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis, Zertifikat oder Homologationja„Das Fahrzeug darf nur mit gültiger Betriebserlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr gebraucht werden.“Teil B 2.1 (6), Seite 14
Ausschluss bei technischer Veränderung, Entdrosselung oder höherer Geschwindigkeit als zugelassenja„Sie nehmen eine Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs, werterhöhende Umbauten oder Fahrzeug-/Motortuning vor.“Teil B 3, Seite 16
Ausschluss bei Mitnahme einer zweiten Personja„Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist die Personenbeförderung gemäß § 8 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) nicht gestattet.“A.1 1.3, Seite 3
Ausschluss bei Rennen, Wettbewerben und Übungsfahrten dafürja„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten motorsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.“A.2 3.2 (3), Seite 11
Ausschluss gewerblicher Nutzung (Lieferdienst, Vermietung)ja„Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden“Teil B 2.1 (1), Seite 13
Ausschluss oder Kürzung bei Fahrt auf verbotenen Wegen (Gehweg, Autobahn, Fahrbahn wo untersagt)nicht geregelt
Ausschluss von Schäden beim Laden oder durch nicht zugelassene Ladegeräte und Akkusnicht geregelt
Kein Schutz oder Regress, wenn die Fahrerin oder der Fahrer jünger als das gesetzliche Mindestalter istnicht geregelt

Vertrag und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Obliegenheiten vor dem Schadenfall (Kennzeichen anbringen, berechtigter Fahrer, Fahrerlaubnis wo nötig)ja„Das Fahrzeug darf nur mit gültiger Betriebserlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr gebraucht werden.“Teil B 2.1, Seite 14
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Belege)ja„Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.“Teil B 2.3 (1) a, Seite 15
Höchstbetrag des Regresses gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzungja, bis 5.000 €„In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt.“Teil B 2.2, Seite 14
Wer fahren darf (jeder berechtigte Fahrer oder nur benannte Personen, Altersgrenze 23 oder 25 im Beitrag)ja„Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags der von Ihnen angegebene Kreis der berechtigten Fahrer und/oder das von Ihnen benannte Geburtsjahr des jüngsten Fahrers, berechnen wir den Beitrag neu.“Teil C 9.2, Seite 23
Merkmale für den Beitrag laut Bedingungen (Alter, Versicherungsbeginn im Jahr, Wohnort)ja„Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags der von Ihnen angegebene Kreis der berechtigten Fahrer und/oder das von Ihnen benannte Geburtsjahr des jüngsten Fahrers, berechnen wir den Beitrag neu.“Teil C 9.2, Seite 23
Beitrag bei Beginn im laufenden Versicherungsjahr (anteilig nach Monaten)nicht geregelt
Vertragsende ohne Kündigung mit Ablauf des Versicherungsjahresja„Der Versicherungsvertrag endet mit dem Ablauf des Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“Teil C 3, Seite 19
Kündigung und Fristen bei Verlängerungja„Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie oder wir den Versicherungsvertrag kündigen.“Teil C 4.1, Seite 19
Fahrzeugwechsel und Verkauf während der Laufzeitja„Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über.“Teil C 7.1, Seite 20
Rückgabe des Kennzeichens oder Entwertung der Plakette am Vertragsendeja„Wird der Vertrag widerrufen oder vor Ablauf des Verkehrsjahres beendet, müssen Sie uns den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen/Versicherungsplakette unverzüglich zurückgeben.“Teil C 7.3, Seite 21

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Württembergische Kennzeichenversicherung

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen (VKZ) oder mit Versicherungsplakette (VPK)
[Seite 1] Württembergische Versicherung AG Gültig ab 01.03.2026 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) von Fahr- zeugen mit Versicherungskennzeichen (VKZ) oder mit Versicherungspla- kette (VPK) Die Allgemeinen Bedingungen für Ihre Kfz-Versicherung wenden sich an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Versicherte Person können Sie oder eine andere Person sein. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für männliche, weibliche und anderweitige Geschlechter. Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Bausteine: ◼ Kfz-Haftpflichtversicherung inklusive Umweltschadendeckung (A.1) ◼ Teilkaskoversicherung (A.2) Diese Leistungsbausteine werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Welche Bausteine Sie für das versicherte Fahrzeug vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Teil A – Leistungsbausteine A.1 Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen Seite 1 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang 3 2 Wo bin ich versichert? 4 3 Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen 4 A.2 Baustein Kaskoversicherung - für Schäden an Ihrem Fahrzeug Seite 1 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang 7 2 Wo bin ich versichert? 10 3 Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen 10 4 Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) 11 5 Geltung der Regelungen auch für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör 12 6 Fälligkeit unserer Zahlung 12 7 Fälle, in denen wir unsere Leistungen vom Fahrer zurückfordern können, wenn Sie nicht selbst gefahren sind 12 Teil B – Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Hier finden Sie Ihre Pflichten und Obliegenheiten. Es werden Verhaltensregeln beschrieben, die Sie in Bezug auf die jeweiligen Leis- tungsbausteine beachten müssen. Geregelt werden auch die Folgen von Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen. Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine. Seite 1 Ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung 13 2 Ihre Obliegenheiten und Rechtsfolgen bei Verletzungen 13 3 Gefahrerhöhung und deren Rechtsfolgen 17 4 Anzeige einer Veräußerung 17 5 Ihre Anzeigepflicht bei Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs 17 6 Ihre Mitteilungspflichten zum Fahrerkreis 18 7 Pflichten der mitversicherten Personen 18 Inhaltsverzeichnis Seite 1 von 28 [Seite 2] Teil C – Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine. Seite 1 Beginn des Vertrages 19 2 Rechte der mitversicherten Personen 19 3 Laufzeit des Versicherungsvertrages 19 4 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles 19 5 Kündigung einzelner Leistungsbausteine 20 6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 20 7 Veräußerung des Fahrzeugs und Wagniswegfall 20 8 Anrechnung Ihrer Fahrerfahrung (Sonderersteinstufung/Schadenfreiheitsrabatt) 21 9 Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 23 10 Meinungsverschiedenheiten und zuständiges Gericht 24 11 Deutsches Recht 25 12 Sanktionsklausel 25 Erläuterung der Art und Verwendung von Fahrzeugen Nicht jede Fahrzeugart kann durch einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch beschrieben werden. Für die Art und Verwendung von Fahrzeugen finden Sie daher im Anschluss an Ihre Versicherungsbedingungen Erläuterungen zu den Fahrzeugen. Seite 1 Begriffsbestimmung für die Art von Fahrzeugen 26 2 Begriffsbestimmung für die Verwendung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/Versicherungsplakette 26 Erläuterung von Fachausdrücken Wir haben uns bemüht, auf Fachausdrücke zu verzichten und unsere Versicherungsbedingungen so verständlich wie möglich zu formu- lieren. Da nicht jeder Fachausdruck durch einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ersetzt werden kann, finden Sie einige Fachausdrücke im Anschluss an Ihre Versicherungsbedingungen erläutert. Die Unterstreichungen sind ein Hinweis (Link) auf eine weitere Textstelle oder auf eine Erläuterung im Glossar. Seite Erläuterung von Fachausdrücken 27 Inhaltsverzeichnis Seite 2 von 28 [Seite 3] Württembergische Versicherung AG Teil A – Leistungsbausteine A.1 Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 1 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang Inhalt dieses Abschnitts 1.1 Was ist versichert? 1.2 Welche Leistungen erbringen wir im Versicherungsfall? 1.3 Wer ist versichert? 1.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 1.5 Welcher Versicherungsschutz gilt für Anhänger und abgeschleppte Fahrzeuge? 1.6 Welcher Versicherungsschutz gilt bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz? 1.7 In welchem Umfang besitzen wir eine Regulierungsvollmacht? 1.1 Was ist versichert? Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs a. Personen verletzt oder getötet werden, b. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, c. Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden). Ferner müssen hieraus gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Privatrechtliche Haftpflichtbestimmungen finden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder Straßen- verkehrsgesetz (StVG). Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren zum Beispiel das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Diese Deckung erstreckt sich auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG). 1.2 Welche Leistungen erbringen wir im Versicherungsfall? (1) Ersatz begründeter Ansprüche Sind die geltend gemachten Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld. (2) Abwehr unbegründeter Ansprüche Sind die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Scha- denersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind. 1.3 Wer ist versichert? Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt Sie und folgende Personen (mitversicherte Personen): a. den Halter des Fahrzeugs, b. den Eigentümer des Fahrzeugs, c. den Fahrer des Fahrzeugs, d. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, e. Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, f. den Halter, Eigentümer, Fahrer und Beifahrer eines mitversicherten Fahrzeugs. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. Hinweis: Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist die Personenbeförderung gemäß § 8 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) nicht ge- stattet. 1.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? (1) Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ver- einbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. In der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten nachfolgende Versicherungssummen: ◼ 100 Mio. EUR Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Deckungssumme für Personenschäden ist dabei auf 15 Mio. EUR je geschädigte Person begrenzt. Teil A - Leistungsbausteine Seite 3 von 28 Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung [Seite 4] (2) Übersteigen der Versicherungssummen Übersteigen die Ansprüche die vereinbarten Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versi- cherungsvertragsgesetzes (VVG) und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV). In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. (3) Versicherungssumme und Höchstentschädigung bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme beträgt 10 Mio. EUR. Diese Versicherungssumme ist unsere Höchst- leistung für die in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse, unabhängig von deren Anzahl. Unsere Höchstentschädigung je Schadenereignis ist beschränkt auf den Betrag von 5 Mio. EUR. 1.5 Welcher Versicherungsschutz gilt für Anhänger und abgeschleppte Fahrzeuge? Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich der Anhänger oder das ab- geschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Hinweis: Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist der Anhängerbetrieb gemäß § 8 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) nicht gestattet. 1.6 Welcher Versicherungsschutz gilt bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz? Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei. Diese müssen durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sein. Die Regelungen nach Ziffer 1.2 und Ziffer 1.3 gelten entsprechend. Hinweis: Ansprüche, die auch ohne das Umweltschadensgesetz bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privat- rechts gegen Sie geltend gemacht werden können, sind nach Ziffer 1.1 gedeckt. 1.7 In welchem Umfang besitzen wir eine Regulierungsvollmacht? Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie oder gegen mitversicherte Personen geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren. Hierbei sind wir berechtigt, alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. 2 Wo bin ich versichert? 2.1 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? (1) Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbe- reich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang dieses Versicherungsvertrags. (2) Internationale Versicherungskarte Haben wir Ihnen eine auch für den Tag des Schadenereignisses gültige Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versi- cherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länder- bezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt Nummer (1) Satz 2. (3) Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz In Deutschland besteht Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG). Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltschadensgesetzes in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, soweit dort die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäß Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. 3 Leistungsausschüsse und Leistungseinschränkungen Inhalt dieses Abschnitts 3.1 Was ist nicht versichert? 3.2 Was ist zusätzlich bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz nicht versichert? 3.1 Was ist nicht versichert? In welchen Fällen ist unsere Leistung in der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen? (1) Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Teil A - Leistungsbausteine Seite 4 von 28 Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung [Seite 5] Württembergische Versicherung AG (2) Motorsportliche Veranstaltungen oder -aktivitäten Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsport- aktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn ◼ das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und ◼ für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgeset- zes besteht. Die Teilnahme an sonstigen motorsportlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit stellt eine Pflichtverletzung nach Teil B, Ziffer 2.1 Nummer (5) dar. (3) Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. (4) Beschädigungen von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen an folgenden mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Fahrzeugen: a. Anhänger. b. Geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn im Rahmen der üblichen Hilfeleistung ein abgeschlepptes Fahrzeug beschädigt wird. Voraus- setzung ist, dass das Abschleppen des betriebsunfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgte. (5) Beschädigung von beförderten Sachen Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sa- chen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (zum Beispiel Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt: Es besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (zum Beispiel Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. (6) Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Ei- gentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie zum Beispiel als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. (7) Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen ent- stehen. (8) Vertragliche Ansprüche Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. (9) Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. 3.2 Was ist zusätzlich bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz nicht versichert? Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) nach Ziffer 1.6 ist darüber hinaus nicht versichert: (1) Ausbringungsschäden Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die aus der Lieferung, Verwendung oder Freisetzung nachfolgender Stoffe entstehen: Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. Versicherungsschutz be- steht jedoch, wenn diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelan- gen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften. (2) Gefahrerhöhung und Inbetriebnahme im öffentlichen Verkehrsraum Ihr Versicherungsschutz kann eingeschränkt sein bei Schäden, die durch Inbetriebnahme des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum verursacht werden, obwohl dieses den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. § 23 Versicherungsver- tragsgesetz (VVG) gilt entsprechend. Teil A - Leistungsbausteine Seite 5 von 28 Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung [Seite 6] (3) Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Verwendung des Fahrzeugs Wird das Fahrzeug zu einem anderen als dem vereinbarten, im Versicherungsschein dokumentierten Zweck verwendet, gilt: Kein Versi- cherungsschutz besteht für Schäden, die während oder im zeitlichen Zusammenhang mit der vertragswidrigen Verwendung entstehen. (4) Vorsätzliche Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch vorsätzliche Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie oder an mitversicherten Personen gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. Dies gilt auch, sofern der Verstoß lediglich billigend in Kauf genommen wird. (5) Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwir- kungen auf die Umwelt entstehen. Teil A - Leistungsbausteine Seite 6 von 28 Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung [Seite 7] Württembergische Versicherung AG A.2 Baustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug 1 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang Inhalt dieses Abschnitts 1.1 Welches Fahrzeug ist versichert? 1.2 Welche Fahrzeugteile und welches Fahrzeugzubehör sind versichert? 1.3 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung mitversichert? 1.4 Wer ist versichert? 1.5 Unsere Leistungen im Schadenfall 1.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? 1.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? 1.5.3 Wann erstatten wir die Mehrwertsteuer und Sachverständigenkosten? 1.5.4 Welche zusätzlichen Regelungen gelten bei Entwendung des Fahrzeugs und von Fahrzeugteilen? 1.5.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? 1.5.6 Wann ziehen wir eine Selbstbeteiligung ab? 1.5.7 Was gilt für Alt- und Restteile beziehungsweise für den Restwert des beschädigten Fahrzeugs? 1.1 Welches Fahrzeug ist versichert? Versichert ist das im Versicherungsschein angegebene Fahrzeug. 1.2 Welche Fahrzeugteile und welches Fahrzeugzubehör sind versichert? Der Versicherungsschutz umfasst entsprechend bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden auch die unter Nummer (1) als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und das als mitversichert aufgeführte Fahrzeugzubehör, wenn nicht ausdrücklich etwas an- deres geregelt ist. Voraussetzung ist, dass die mitversicherten Teile straßenverkehrsrechtlich zulässig sind. (1) Beitragsfrei mitversicherte Teile Soweit in Nummer (2) nicht anders geregelt, sind Lackierungen, Beschriftungen sowie folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeug- zubehör des versicherten Fahrzeugs beitragsfrei mitversichert: a. Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile (zum Beispiel Beinschilder, Packtaschen, Seitenwa- gen, Spezial-Auspuffanlage, Sturzbügel, Vollverkleidung) solange sie mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist, b. Fest im Fahrzeug eingebautes oder fest am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (zum Beispiel Pannenwerkzeug, Sattelbezüge). c. Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mit- geführt werden (zum Beispiel Sicherungen, Glühlampen). d. Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahr- zeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist. e. Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile: ◼ nach Nummer (1) mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur. f. Akku/Batterie bei Fahrrad mit Elektroantrieb, E-Roller und Elektrokleinstfahrzeug solange sie mit dem versicherten Fahrzeug verbun- den sind. g. Zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), sowie Umlackierung. Diese müssen der Veränderung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen. Hierzu zählen insbesondere Motortuning, Tieferlegung, Spoiler, Beleuchtung. (2) Nicht versicherbare Gegenstände Nicht versichert sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient zum Beispiel: ◼ Brille ◼ Smartphone, sonstige persönliche Gegenstände der Insassen ◼ Vignetten. 1.3 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung mitversichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicher- ten Teile und Aufbauten durch die nachfolgenden Ereignisse: (1) Brand und Explosion Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das sich aus eigener Kraft ausbreitet. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Teil A - Leistungsbausteine Seite 7 von 28 Baustein Kaskoversicherung [Seite 8] (2) Entwendung Versichert ist die Entwendung durch Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. In unverschlossenen Räumen oder im Freien abgestellte Fahrräder mit elektrischem Hilfsmotor und Elektrokleinstfahrzeuge sind nur dann versichert, wenn sie in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert sind, wobei der Akku/die Batterie vom Fahrrad/Elektrokleinst- fahrzeug getrennt aufbewahrt oder durch ein zusätzliches Schloss gegen Wegnahme geschützt sein muss. Eine Unterschlagung versichern wir nicht, wenn dem Täter das Fahrzeug zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wurde. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Zum Gebrauch berechtigt ist, wer vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (zum Beispiel Werkstattmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zum Verfügungsberechtigten steht (zum Beispiel dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchte Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversicherten Teile verursacht wurden. Mutwillige Beschädigungen in Zusammenhang mit der Entwendung sind keine Ereignisse der Teilkaskoversicherung. (3) Naturgewalten Versichert ist die unmittelbare Einwirkung nachfolgender Naturgewalten auf das Fahrzeug: ◼ Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8); ◼ Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung; ◼ Schnee- bzw. Eislawinen, Dachlawinen oder Schneedruck; ◼ Erdrutsch, Muren- bzw. Murengang oder Steinschlag; ◼ Erdfall, Erdsenkung; ◼ Erdbeben; ◼ Vulkanausbruch. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahr- zeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zu- rückzuführen sind. (4) Zusammenstoß mit Tieren Versichert ist der Zusammenstoß des sich in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. (5) Kurzschlussschäden an der Verkabelung Versichert sind alle Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs, die unmittelbar durch Kurzschluss verursacht werden. Folgeschäden hieraus an den angeschlossenen Aggregaten sind bis zu einer Schadenhöhe von EUR 1.500 mitversichert. Sonstige Folgeschäden sind nicht versichert. (6) Entwendung der Fahrzeugschlüssel Versichert sind Kosten der Umcodierung, bzw. wenn diese nicht möglich ist, die Kosten, die durch den Austausch der Fahrzeugschlösser und -schlüssel entstehen, wenn die Fahrzeugschlüssel bei einem Einbruch oder Raub entwendet werden. Bei draht- oder schlüssellosen Zugangssystemen gilt auch die widerrechtliche Beschaffung der Zugangsdaten durch Dritte als Entwendung der Fahrzeugschlüssel. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Schlüssel bei einem Einbruch in das versicherte Fahrzeug entwendet werden. (7) Tierbiss Versichert sind alle Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss verursacht werden. Folgeschäden am Fahrzeug hieraus (zum Beispiel durch Überhitzung des Motors in Folge Beschädigung des Kühlsystems) sind bis zu einer Schadenhöhe von EUR 3.000 mitversichert: (8) Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Die Verglasung umfasst Glas- und Kunststoffscheiben (zum Beispiel Front-, Heck- und Seitenscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von elektronischen Mess-, Assistenz- und Kamerasystemen, Solarmodulen, Monitore sowie Leuchtmittel. Folgeschäden sind nicht versi- chert. Eine Entschädigung erbringen wir im Reparaturschadenfall nur gegen Vorlage der Reparaturrechnung. 1.4 Wer ist versichert? Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie. Wenn der Baustein auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, bezieht sich der Schutz auch auf diese Person. Beispiel: Die Kaskoversicherung soll auch den Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs schützen. 1.5 Unsere Leistungen im Schadenfall Hinweis: Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. 1.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? (1) Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs oder seiner Teile zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs und seiner Teile. Teil A - Leistungsbausteine Seite 8 von 28 Baustein Kaskoversicherung [Seite 9] Württembergische Versicherung AG Bei Glasbruch erstatten wir bei Totalschaden oder Zerstörung die Glas-Ersatzteile (ohne Arbeitslohn, Dichtungen, etc.) bis maximal 20% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschaden oder Zerstörung reparieren, gilt Ziffer 1.5.2 Nummer (1). (1.1) Was ist unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert zu verstehen? a. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert überstei- gen. b. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadene- reignisses bezahlen müssen. c. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs und seiner Teile im beschädigten oder zerstörten Zustand. Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben in Ihrem Eigentum. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerech- net. (2) Erstattung der Entsorgungskosten in der Kaskoversicherung Bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs übernehmen wir die von Ihnen nachgewiesenen, notwendigen und angemessenen Entsorgungskosten. Die Kosten für die Entsorgung eines beschädigten oder zerstörten Akkus ersetzen wir in Höhe von höchstens EUR 1.000. (3) Fahrzeugtransport nach Totalschaden oder Zerstörung in der Kaskoversicherung Bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs ersetzen wir die erforderlichen Kosten für das Bergen und für das Abschleppen des Fahrzeugs vom Schadensort bis zur nächstgelegenen Werkstatt. Die Kosten werden im Rahmen der Obergrenze des Wiederbeschaffungswerts erstattet. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für das Bergen der Ladung. Das Abschleppen und Bergen eines Anhängers ist nur über die Fahrzeugversicherung des Anhängers versichert. Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines weiteren Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. (4) Kosten der Abholung bei Wiederauffinden des Fahrzeugs nach Entwendung Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmä- ßigen Standort aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zu dem am Fundort nächstgelegenen Bahnhof. 1.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? (1) Ersatz der Reparaturkosten Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die Reparaturkosten bis zu folgenden Obergrenzen: a. Vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wieder- beschaffungswertes. Als Reparaturkosten gelten auch Kosten für den reparaturbedingten Ersatz von Bremsflüssigkeit, Fetten, Kühl-, Frostschutz- und Reinigungsmitteln, Motor-, Getriebe- und Hydraulikölen. Treibstoff wird nicht ersetzt. Voraussetzung ist, dass Sie uns die vollständige und fachgerechte Reparatur durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, bezahlen wir entspre- chend nachfolgender Regelung. b. Keine vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten der Wiederher- stellung bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. Entsorgungs- und Verbringungskosten, Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Aufschläge) sowie er- forderliche Kosten für das äußere Ansehen werden nur bei Nachweis ihres tatsächlichen Anfalles durch Vorlage einer Rechnung über- nommen. (2) Abzug neu für alt In folgenden Fällen verzichten wir auf einen dem Alter bzw. der Abnutzung der alten Teile und der Lackierung entsprechenden Abzug neu für alt: ◼ Bei der Reparatur werden alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht. ◼ Das Fahrzeug wird ganz oder teilweise neu lackiert. (3) Abschleppen des Fahrzeugs und Fahrzeugabtransport Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die erforderlichen Kosten für das Bergen und den Fahrzeugtransport vom Schadensort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. Die Kosten für das Abschleppen werden auf die Obergrenzen unserer Reparatur angerechnet. Teil A - Leistungsbausteine Seite 9 von 28 Baustein Kaskoversicherung [Seite 10] 1.5.3 Wann erstatten wir die Mehrwertsteuer und Sachverständigenkosten? (1) Wann erstatten wir die Mehrwertsteuer? Die Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung für Sie tatsächlich ange- fallen ist. Den Nachweis hierfür können Sie durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung bzw. im Falle einer Ersatzbeschaffung durch Vorlage der Rechnung für das Folgefahrzeug erbringen. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Bei der Ersatzbeschaffung von Leasingfahrzeugen ist auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers abzustellen. (2) Wann erstatten wir Sachverständigenkosten? Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. 1.5.4 Welche zusätzlichen Regelungen gelten bei Entwendung des Fahrzeugs und von Fahrzeugteilen? (1) Wiederauffinden des Fahrzeugs und seiner Fahrzeugteile Sie sind zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, wenn das Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder aufgefunden wird. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. a. Beginn der Monatsfrist bei Entwendung von Fahrzeugteilen Bei der Entwendung von Fahrzeugteilen beginnt die Monatsfrist nach Eingang der Schadenanzeige in Textform. b. Beginn der Monatsfrist bei Totalentwendung des Fahrzeugs Bei einer Totalentwendung des Fahrzeugs beginnt die Monatsfrist nach Eingang des Diebstahlfragebogens bei uns. Wir sind ver- pflichtet, Ihnen den Fragebogen innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Meldung der Entwendung zu übersenden. Bei Entwendung des Fahrzeugs sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen (vgl. Teil B, Ziffer 2.3 Nummer (1) b.). (2) Eigentumsübergang nach Entwendung Sind Sie nicht nach Nummer (1) zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. Dies gilt nicht, wenn wir die Leistung abgelehnt haben. Wenn wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (zum Beispiel nach Teil B, Ziffer 2.1 und Ziffer 2.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach Teil B, Ziffer 2.2 Nummer (1) Satz 2 gekürzt haben und das Fahrzeug wieder aufgefunden wird, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Verkaufserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. 1.5.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss, inklusive der Kosten von werterhöhenden Umbauten, Lackierungen, abzüglich des Restwerts. Maßgeblich ist in allen Fällen die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich der auf das Ersatzfahrzeug erzielbaren Rabatte. 1.5.6 Wann ziehen wir eine Selbstbeteiligung ab? (1) Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadenereignis Da eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, wird diese bei jedem Schadenereignis und für jedes versicherte Fahrzeug von der von uns zu zahlenden Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. (2) Sonderregelung für Bruchschaden an der Windschutzscheibe Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe ohne einen Scheibenaustausch, sondern in einer von uns empfohlenen Partnerwerk- statt durch eine Reparatur der Scheibe behoben, bringen wir keine Selbstbeteiligung in Abzug. 1.5.7 Was gilt für Alt- und Restteile beziehungsweise für den Restwert des beschädigten Fahrzeugs? Rest- und Altteile sowie das Fahrzeug im beschädigten oder zerstörten Zustand verbleiben in Ihrem Eigentum. Sie werden zum Veräu- ßerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet. 2 Wo bin ich versichert? 2.1 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? (1) Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbe- reich der Europäischen Union gehören. 3 Leistungsausschüsse und Leistungseinschränkungen Inhalt dieses Abschnitts 3.1 Was wir nicht ersetzen? 3.2 Was ist nicht versichert? Teil A - Leistungsbausteine Seite 10 von 28 Baustein Kaskoversicherung [Seite 11] Württembergische Versicherung AG 3.1 Was wir nicht ersetzen? Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff (auch Stoffe für alternative Antriebe), Wertminderung, Standgeld, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden am Akku eines Elektro-/Hybridfahrzeuges aufgrund chemischer Reaktionen, sowie für Schäden, die durch allmähliche Einwirkung oder durch Materialänderung im Laufe der Zeit entstehen (beispielsweise eine je nach Alter des Akkus eintretende Leistungsminderung). Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an einem Akku durch Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers. 3.2 Was ist nicht versichert? In welchen Fällen ist unsere Leistung in der Kaskoversicherung ausgeschlossen? (1) Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. (2) Grobe Fahrlässigkeit Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Kürzung werden wir nur vornehmen, wenn Sie ◼ die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht haben, ◼ den Versicherungsfall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben. (3) Fahrten auf Rennstrecken und motorsportliche Veranstaltungen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten motorsportlichen Veranstaltungen entste- hen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Kein Versicherungsschutz besteht zudem für jegliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwin- digkeit ankommt (zum Beispiel Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Als Rennstrecken gelten: ◼ offiziell ausgewiesene Rennstrecken, ◼ als Rennstrecken ausgewiesene öffentliche Straßen oder Verkehrsflächen, ◼ als Rennstrecken besonders gesicherte oder abgesperrte Straßen oder Verkehrsflächen. Versicherungsschutz besteht jedoch für nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrat e.V. organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen stellt eine Pflichtverletzung nach Teil B, Ziffer 2.1 Num- mer (5) dar. (4) Reifenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden. (5) Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, Aufruhr oder innere Unruhen oder hierdurch verursachte Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. (6) Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. 4 Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) 4.1 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe? Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens können Sie vor Klageerhebung einen Sachverständigenausschuss entschei- den lassen. Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe umfassen: ◼ Die Feststellung des Wiederbeschaffungswerts bzw. des Neupreises oder Kaufpreises. ◼ Die Feststellung über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten. Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung in Textform keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt. Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er wird vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträ- gen liegen. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Teil A - Leistungsbausteine Seite 11 von 28 Baustein Kaskoversicherung [Seite 12] Hinweis: Der Schiedsspruch ist für uns bindend. Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 5 Geltung der Regelungen auch für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör 5.1 Welche Regelungen gelten für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör? Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Fahrzeugteilen gelten alle Regelungen im Baustein Kas- koversicherung entsprechend. Ausnahme: Es ist für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör ausdrücklich etwas anderes geregelt. 6 Fälligkeit unserer Zahlung 6.1 Wann ist unsere Zahlung fällig? (1) Fälligkeit Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. (2) Vorschuss Sie können unter nachfolgenden Voraussetzungen einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen: ◼ Wir haben unsere Zahlungspflicht festgestellt. ◼ Die Entschädigung lässt sich jedoch nicht innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer Schadenanzeige feststellen. (3) Sonderregelung bei Totalentwendung Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Ent- schädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Diebstahlfragebogens. 7 Fälle, in denen wir unsere Leistungen vom Fahrer zurückfordern können, wenn Sie nicht selbst gefahren sind 7.1 Wann können wir unsere Leistungen zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Zur Rückforderung unserer Leistungen vom Fahrer sind wir jedoch in nachfolgenden Fällen berechtigt: a. Der Fahrer hat das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt. b. Wurde das Schadenereignis vom Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt, fordern wir unsere Ersatzleistung von ihm nur in folgenden Fällen zurück: ◼ Der Fahrer hat die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Fahrzeugteile ermöglicht. ◼ Der Fahrer hat den Versicherungsfall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbei- geführt. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, verzichten wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadenfalles auf die Rückforderung unserer Leistungen. Die Regelungen gelten entsprechend, wenn eine der nachfolgenden Personen den Schaden herbeiführt: ◼ Eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person (vgl. Teil A.1, Ziffer 1.3). ◼ Der Mieter oder der Entleiher des Fahrzeugs. Teil A - Leistungsbausteine Seite 12 von 28 Baustein Kaskoversicherung [Seite 13] Württembergische Versicherung AG Teil B – Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Hier finden Sie Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten. Geregelt werden auch die Folgen von Pflicht- und Obliegen- heitsverletzungen. Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine. 1 Ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung Inhalt dieses Abschnitts 1.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 1.2 Was gilt, wenn Sie den einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 1.1 Was müssen Sie bei der Beitragsberechnung beachten? (1) Fälligkeit des Versicherungsbeitrags Der gesamte, einmalige und im Versicherungsschein ausgewiesene Beitrag ist sofort bei Vertragsschluss fällig und zu bezahlen. (2) Zahlung des Versicherungsbeitrages Sie sind zur Zahlung des Versicherungsbeitrages gegen die Aushändigung des Versicherungskennzeichens/der Versicherungsplakette und des Versicherungsscheins (Versicherungsbescheinigung nach §§ 52 Abs. 1, 56 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)) verpflichtet. (3) Rechtzeitige Zahlung Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit unverzüglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn eine Zahlung im Lastschriftverfahren nach Nummer (5) vereinbart ist, ist die Zahlung in nachfolgenden Fällen rechtzeitig: ◼ Der Beitrag kann bei Fälligkeit von diesem Konto eingezogen werden. ◼ Der Kontoinhaber widerspricht einer berechtigten Einziehung nicht. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie spätestens zwei Wochen nach unserer erneuten schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. (4) Beitragszuschlag Wir können einen Beitragszuschlag auf den im Versicherungsschein ausgewiesenen Tarifbeitrag erheben, wenn das versicherte Fahr- zeug zu gewerblichen Zwecken (zum Beispiel als Selbstfahrervermietfahrzeug oder zur Warenauslieferung [Pizzalieferservice]) verwen- det wird oder wenn es aufgrund seiner speziellen Bauweise im Vergleich zu anderen Fahrzeugtypen derselben Wagnisgruppe ein höheres Schadenpotenzial aufweist. Der Beitragszuschlag ist ebenfalls sofort bei Vertragsschluss fällig und zu bezahlen. (5) Zahlung im Lastschriftverfahren a. SEPA-Lastschriftmandat Wenn der Beitrag von einem Konto eingezogen werden soll (Lastschriftverfahren), muss uns hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. b. Folgen eines fehlgeschlagenen Lastschrifteinzugs Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann oder ist das SEPA-Lastschriftmandat nicht wirksam oder wird es widerrufen, sind wir berechtigt: ◼ Künftige Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Die Regelungen zum Verzug nach Ziffer 1.2 finden entsprechende Anwendung. 1.2 Was gilt, wenn Sie den einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Gefährdung des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. 2 Ihre Obliegenheiten und Rechtsfolgen bei Verletzungen Inhalt dieses Abschnitts 2.1 Welche Obliegenheiten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? 2.2 Welche Rechtsfolgen gelten bei einer Verletzung Ihrer Obliegenheiten beim Gebrauch des Fahrzeugs nach Ziffer 2.1? 2.3 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Schadenfall beachten? 2.4 Welche Rechtsfolgen gelten bei einer Verletzung Ihrer Obliegenheiten im Schadenfall nach Ziffer 2.3? Teil B - Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Seite 13 von 28 [Seite 14] 2.1 Welche Obliegenheiten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? Achtung: Verstöße gefährden Ihren Versicherungsschutz gilt für folgende Leistungsbausteine Kfz-Haftpflicht Leistungsbaustein: Kasko Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug (1) Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden (siehe • • u.a. Erläuterung der Art und Verwendung von Fahrzeugen im Anschluss an Ihre Versicherungsbedingun- gen). Zur Nutzung des Fahrzeugs als Selbstfahrervermietfahrzeug ist eine gesonderte Vereinbarung er- forderlich, siehe hierzu „Hinweise unter Verhaltensregeln zur Kraftfahrtversicherung“ auf der Versiche- rungsscheinrückseite. (2) Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das • • Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem un- berechtigten Fahrer gebraucht wird. (3) Fahren nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis (Prüfbescheinigung) Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli- • • chen Fahrerlaubnis (Prüfbescheinigung) benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis (Prüfbe- scheinigung) hat. (4) Alkohol und andere berauschende Mittel Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere • • berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht einem Fahrer zum Gebrauch überlassen, der durch al- koholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung Wird in der Kaskoversicherung der Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt, kürzen wir unsere Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis (vgl. Teil A.2, Ziffer 3.2 Nummer (2)). (5) Motorsportliche Veranstaltungen, Höchstgeschwindigkeitsfahrten und Rennen Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen (Rennen) verwendet werden, bei denen es auf Erzielung • • einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Das Fahrzeug darf in der Kfz-Haftpflichtversicherung nur dann bei einer Motorsportveran- staltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, genutzt werden, wenn das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangs- beschränkungen gebraucht wird und für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsport- haftpflichtversicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den ge- nannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen. Hinweis: Fahrten auf Rennstrecken sind ◼ in der Kaskoversicherung (vgl. Teil A.2, Ziffer 3.2 Nummer (3)) unabhängig von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch für nach den Richtlinien des Deut- schen Verkehrssicherheitsrat e.V. organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings. (6) Nutzung nur mit der vorgeschriebenen Betriebserlaubnis Das Fahrzeug darf nur mit gültiger Betriebserlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr gebraucht werden. • • 2.2 Welche Rechtsfolgen gelten bei einer Verletzung Ihrer Obliegenheiten beim Gebrauch des Fahrzeugs nach Ziffer 2.1? Wenn Sie eine in Ziffer 2.1 geregelte Obliegenheit verletzen, sind wir ganz oder teilweise leistungsfrei. Im Einzelnen gilt: (1) Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir leistungsfrei. Verletzen Sie Ihre Obliegenheiten grob fahrlässig, kürzen wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, kürzen wir die Leistung nicht. Eine Ausnahme besteht in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Wird das Fahrzeug einem Fahrer zum Gebrauch überlassen, der durch alko- holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, gilt: Wir bleiben Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer gegenüber zur Leistung verpflichtet, soweit Sie, der Halter oder der Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. Teil B - Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Seite 14 von 28 [Seite 15] Württembergische Versicherung AG Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung ◼ weder für den Eintritt des Versicherungsfalls ◼ noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzen. (2) Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die jeweils gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Dies gilt auch, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei sind. Vollständige Leistungsfreiheit nach einer Straftat: Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Unser Kündigungsrecht Haben Sie eine Ihrer Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs verletzt, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir, zusätzlich zu den in Nummer (1) genannten Rechten, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. 2.3 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Schadenfall beachten? gilt für folgende Leistungsbausteine Kfz-Haftpflicht Leistungsbaustein: Kasko Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug (1) Ihre Anzeigepflichten a. Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, inner- • • halb einer Woche anzuzeigen. b. Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs Bei Entwendung des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör sind Sie abweichend von • Nummer (1) a. verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. c. Anzeigepflicht bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen und Überlassung der Führung des Rechtsstreits Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (zum Beispiel Klage, Mahnbescheid, Antrag • auf Prozesskostenhilfe), müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen. d. Anzeigepflicht bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche • nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. e. Besondere Anzeigepflicht bei behördlichen Ermittlungen Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem • • Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das Scha- denereignis bereits gemeldet haben. f. Anzeige von Kleinschäden Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 550 EUR beträgt, selbst reguliert ha- • ben oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstre- gulierung nicht gelingt. g. Anzeige bei der Polizei Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden den Betrag von 500 EUR sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht auch dann, • wenn Sie einem Tier ausgewichen sind, um einen Zusammenstoß mit dem Tier zu vermeiden. Teil B - Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Seite 15 von 28 [Seite 16] Achtung: Verstöße gefährden Ihren Versicherungsschutz gilt für folgende Leistungsbausteine Kfz-Haftpflicht Leistungsbaustein: Kasko Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug (2) Ihre Pflichten bei drohendem Fristablauf Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen • einen Mahnbescheid, Arrest, einstweilige Verfügung oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (zum Beispiel Widerspruch) einlegen. (3) Aufklärungspflicht Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht • • erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: ◼ Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermögli- chen und die dabei vorgeschriebenen Wartezeiten zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelau- fen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellun- gen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB)). ◼ Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten. ◼ Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. ◼ Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. ◼ Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leis- tungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist. (4) Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens • • und Abwendung von Folgeschäden zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumut- bar, zu befolgen. (5) Einholen unserer Weisung Sie müssen unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. ◼ Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs. Dies gilt nicht für behelfsmäßige Notre- • paraturen, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand zu versetzen ◼ Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen. ◼ Vor der Beauftragung eines Sachverständigen. 2.4 Welche Rechtsfolgen gelten bei einer Verletzung Ihrer Obliegenheiten im Schadenfall nach Ziffer 2.3? (1) Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung a. Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in Ziffer 2.3 geregelten Obliegenheiten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Obliegenheiten grob fahrlässig, kürzen wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. b. Abweichend von Ziffer 2.4 Nummer (1) a. sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzen. (2) Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung a. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Ziffer 2.4 Nummer (1) a. ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt. b. Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach Ziffer 2.3 Nummer (3) und Nummer (4) vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt (zum Beispiel bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sach- schadens), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 EUR. (3) Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung Verletzen Sie Ihre Obliegenheiten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. (4) Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten Verletzen Sie vorsätzlich ◼ Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 2.3 Nummer (1) d. oder Ziffer 2.3 Nummer (1) c. Satz 1 oder ◼ Ihre Obliegenheit nach Ziffer 2.3 Nummer (1) c. Satz 2 uns die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, sind wir außerdem von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten kürzen wir unsere Leistungen hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Teil B - Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Seite 16 von 28 [Seite 17] Württembergische Versicherung AG 3 Gefahrerhöhung und deren Rechtsfolgen Was versteht man unter einer Gefahrerhöhung? Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrags durch eine Veränderung der Eintritt des Versicherungs- falls oder die Vergrößerung des Schadenumfangs wahrscheinlicher wird. Hierzu gehören zum Beispiel: ◼ Sie fahren Ihr Fahrzeug mit abgefahrenen Reifen. ◼ Sie nehmen eine Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs, werterhöhende Umbauten oder Fahrzeug-/Motortuning vor. 3.1 Was müssen Sie bei einer Gefahrerhöhung beachten? (1) Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung? a. Verbot zur Vornahme von Gefahrerhöhungen Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere Einwilligung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. b. Ihre Anzeigepflicht bei einer Gefahrerhöhung Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere Einwilligung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen. Gefahrerhöhungen, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintreten, müssen uns unverzüglich an- gezeigt werden, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. (2) Überprüfung der Art und Verwendung des Fahrzeugs Wir oder eine von uns beauftragte Person sind berechtigt zu überprüfen, ob die im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwen- dung des Fahrzeugs zutrifft. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen. (3) Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 3.1 Nummer (1) ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ◼ ganz oder teilweise leistungsfrei werden (§ 26 VVG - Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung), ◼ den Versicherungsvertrag kündigen (§ 24 VVG - Kündigung wegen Gefahrerhöhung), ◼ Den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen (§ 25 VVG - Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung). Erhöhen wir die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der höheren Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Wir haben Sie in unserer Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. Hinweis: Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Nummer (3) ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt. (4) Unerhebliche Gefahrerhöhungen Die vorstehenden Regelungen sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn diese nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist. 4 Anzeige einer Veräußerung Hinweis: Beachten Sie zur Veräußerung Ihres Fahrzeugs auch die Regelungen in Teil C, Ziffer 7.1. 4.1 Was müssen Sie bei einer Veräußerung des Fahrzeugs beachten? Sie oder der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, sind wir unter nachfolgenden Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet: ◼ Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen und ◼ wir weisen nach, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zu- gehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelaufen war, wir aber nicht gekündigt haben. 5 Ihre Anzeigepflicht bei Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs Hinweis: Beachten Sie zur Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs auch die Regelungen in Teil C, Ziffer 9.1 sowie die Erläuterung über die Art und Verwendung des Fahrzeugs im Anschluss an die Versicherungsbedingungen. 5.1 Was müssen Sie bei einer Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs beachten? Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs müssen Sie uns dies anzeigen. Teil B - Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Seite 17 von 28 [Seite 18] 6 Ihre Mitteilungspflichten zum Fahrerkreis Hinweis: Beachten Sie, wenn ein Fahrerkreis in Ihrem Vertrag vereinbart ist, die vollständige Regelung zum Kreis der berechtigten Fahrer oder zum Geburtsjahr des jüngsten und ältesten Fahrers in Teil C, Ziffer 9.2. 6.1 Welche Mitteilungspflichten müssen Sie bei einer Änderung des Fahrerkreises, sofern dieser vereinbart ist, beachten? Eine vorübergehende Fahrerkreiserweiterung (zum Beispiel, wenn Sie Ihr Fahrzeug einmalig kurzfristig verleihen) müssen Sie uns vor Fahrtantritt anzeigen. Eine dauerhafte Änderung des bei Vertragsschluss von Ihnen angegebenen Fahrerkreises oder des von Ihnen benannten Geburtsjahres des jüngsten oder ältesten Fahrers, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Verletzungen dieser Anzeigepflicht berechtigen uns zu einer rückwirkenden Anpassung des Beitrags. Bei einer vorsätzlichen Verletzung dieser Pflicht erheben wir zusätzlich eine Vertragsstrafe. Diese Rechte machen wir nicht geltend, wenn wir wegen Gefahrerhöhung leis- tungsfrei sind oder den Vertrag kündigen. 7 Pflichten der mitversicherten Personen Hinweis: Beachten Sie zu den Rechten der mitversicherten Personen auch die Regelung in Teil C, Ziffer 2. 7.1 Welche Pflichten haben mitversicherte Personen? Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Teil B - Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Seite 18 von 28 [Seite 19] Württembergische Versicherung AG Teil C – Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine. 1 Beginn des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt mit Aushändigung des Versicherungskennzeichens/der Versicherungsplakette und des Versicherungs- scheins zustande. Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor dem vereinbarten Datum des Vertragsbeginns. 1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten einmaligen, gesamten Beitrag gezahlt haben. Er beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. 2 Rechte der mitversicherten Personen Hinweis: Die Pflichten einer mitversicherten Person finden Sie in Teil B, Ziffer 7. 2.1 Was gilt für mitversicherte Personen? (1) Ausübung der Rechte Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind zum Beispiel die Geltendmachung von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Teil A.1, Ziffer 1.3. (2) Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Mitversicherten Personen gegenüber können wir uns auf die Leistungs- freiheit nur in nachfolgenden Fällen berufen: ◼ Die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände liegen in der Person des Mitversicherten vor. ◼ Die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände waren der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt. Das gleiche gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen er- bringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen bestehen. 3 Laufzeit des Versicherungsvertrages 3.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? (1) Vertragsdauer Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Die vereinbarte Vertragsdauer können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Der Versicherungsvertrag endet mit dem Ablauf des Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Verkehrsjahr läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres. (2) Vertragsverlängerung Eine Vertragsverlängerung über das vereinbarte Vertragsende hinaus ist ausgeschlossen. 4 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles 4.1 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles gekündigt werden? (1) Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie oder wir den Versicherungsvertrag kündigen. (2) Textform der Kündigung Die Kündigung nach dieser Regelung muss in Textform erfolgen. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 19 von 28 [Seite 20] (3) Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem jeweils anderen Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Ent- schädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt haben. Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung: In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss die Kündigung dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Zusätzlich in der Kaskoversicherung: In der Kaskoversicherung können Sie und wir innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses oder, wenn im Rahmen eines Sachverständigenverfahren der Ausschuss angerufen wird, kündigen. (4) Wirksamwerden der Kündigung Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung mit Zugang wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsvertrags, wirksam wird. Wenn wir kündigen, wird unsere Kündigung einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 5 Kündigung einzelner Leistungsbausteine 5.1 Wie wirkt sich eine Kündigung auf die einzelnen Leistungsbausteine aus? Die Leistungsbausteine Kfz-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen der anderen Verträge nicht. Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. Kündigen wir von zwei für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf alle Leistungsbausteine ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Leistungsbausteine nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, alle Leistungsbausteine zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind. 6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 6.1 Welche Zahlung schulden Sie uns bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags? Wenn der Vertrag vor Ablauf des Versicherungsjahres beendet wird, können wir nur den Teil des Beitrags verlangen, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn wir wegen einer Verletzung Ihrer Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten oder ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten. In diesen Fällen müssen Sie den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zahlen, zu dem Ihnen unsere Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zugeht. 7 Veräußerung des Fahrzeugs und Wagniswegfall Inhalt dieses Abschnitts 7.1 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs und Eigentumswechsel zu beachten? 7.2 Was gilt bei einem Wagniswegfall? 7.3 Rückgabe des Versicherungskennzeichens oder Entwertung der Versicherungsplakette 7.1 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs und Eigentumswechsel zu beachten? (1) Übergang der Versicherung auf den Erwerber Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. (2) Kündigungsrecht Bei Veräußerung des Fahrzeugs können sowohl wir dem Erwerber, als auch der Erwerber uns gegenüber die Kfz-Haftpflicht- und die Kaskoversicherung kündigen. (3) Textform der Kündigung Die Kündigung nach dieser Regelung muss in Textform erfolgen. (4) Kündigungsfrist Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung Kenntnis erlangt haben. Der Erwerber ist berechtigt innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu kündigen. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 20 von 28 [Seite 21] Württembergische Versicherung AG (5) Wirksamwerden der Kündigung Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Versicherungsvertrags zu kündigen. Wenn wir kündigen, wird unsere Kündigung einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. Kündigt der Erwerber den Versicherungsvertrag und wird der Versicherungsschein sowie das Versicherungskennzeichen/die Versiche- rungsplakette zurückgegeben, rechnen wir dem Veräußerer gegenüber den Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungs- schutzes ab. (6) Vertragsbeendigung bei Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und gibt den Versicherungsschein und das Versicherungskennzei- chen/die Versicherungsplakette zurück, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam. (7) Pflicht zur Anzeige der Veräußerung Sie oder der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, sind wir unter nachfolgenden Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet: ◼ Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen und ◼ wir weisen nach, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelaufen war, wir aber nicht gekündigt haben. (8) Zwangsversteigerung des Fahrzeugs oder sonstiger Übergang der Versicherung Wird das Fahrzeug zwangsversteigert, oder geht das Eigentum an dem Fahrzeug in anderer Weise auf einen Dritten über, finden die Regelungen in Nummer (1) bis (7) entsprechende Anwendung. 7.2 Was gilt bei einem Wagniswegfall? Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (zum Beispiel durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen und uns der Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen/die Versiche- rungsplakette ausgehändigt bzw. die Entwertung der Versicherungsplakette nachgewiesen wurde. 7.3 Rückgabe des Versicherungskennzeichens oder Entwertung der Versicherungsplakette Wird der Vertrag widerrufen oder vor Ablauf des Verkehrsjahres beendet, müssen Sie uns den Versicherungsschein und das Versiche- rungskennzeichen/Versicherungsplakette unverzüglich zurückgeben. Eine Versicherungsplakette können Sie auch entwerten und uns dies auf Verlangen nachweisen. 8 Anrechnung Ihrer Fahrerfahrung (Sonderersteinstufung/Schadenfreiheitsrabatt) Inhalt dieses Abschnitts 8.1 Wonach richtet sich eine anrechenbare Fahrerfahrung? 8.2 Mit welchen Fahrzeugen kann eine Fahrerfahrung erworben werden? 8.3 Wie kann die anrechenbare Fahrerfahrung genutzt werden? 8.4 Wann kommt es zu einer Neueinstufung der Fahrerfahrung? 8.5 Was bedeutet schadenfreier und schadenbelasteter Verlauf? 8.6 Wie kann eine Fahrerfahrung eines anderen Vertrags übernommen werden? 8.7 Welche Einstufung gilt nach Abgabe der Fahrerfahrung? 8.8 Welche Auskünfte über Ihre anrechenbare Fahrerfahrung geben wir weiter? 8.9 Tabelle zur anrechenbaren Fahrerfahrung Hinweis: Für die Art und Verwendung von Fahrzeugen finden Sie im Anschluss an Ihre Versicherungsbedingungen Erläuterungen. 8.1 Wonach richtet sich eine anrechenbare Fahrerfahrung? Die anrechenbare Fahrerfahrung richtet sich nach dem Schadenverlauf Ihres Versicherungsvertrages. (1) Ersteinstufung Ihrer Fahrerfahrung? Ein Vertrag, bei dem keine anrechenbare Fahrerfahrung vorliegt, stufen wir für die Berechnung der Dauer des schadenfreien Verlaufs in die Fahrerfahrungs-Klasse 0 ein. 8.2 Mit welchen Fahrzeugen kann eine Fahrerfahrung erworben werden? Eine anrechenbare Fahrerfahrung aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung eines Fahrzeugs mit Versicherungskennzeichen kann erworben werden, wenn es um eines der nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge handelt: Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 21 von 28 [Seite 22] a. Kleinkraftrad (Moped, Mokick, Roller) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit ◼ bis 60 km/h, sofern es bis zum 29.02.1992 erstmals in Verkehr gekommen ist, ◼ bis 50 km/h, sofern es bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen ist, ◼ bis 45 km/h. b. Fahrrad mit Hilfsmotor (Mofa, Leichtmofa) mit einem Hubraum von nicht mehr als 30 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit ◼ bis 25 km/h (Mofa), ◼ bis 20 km/h (Leichtmofa). 8.3 Wie kann die anrechenbare Fahrerfahrung genutzt werden? (1) Für welche Fahrzeuge kann eine erworbene Fahrerfahrung genutzt werden? Die, mit einem in Ziffer 8.2 genannten Fahrzeug, erworbenen Jahre der Fahrerfahrung können Sie sich beim Abschluss eines eigenen auf Ihren Namen bei der Württembergischen Versicherung AG versicherten Fahrzeug anrechnen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei dem neu versicherten Fahrzeug um einen Pkw oder um ein Kraftrad handelt. (2) Welche Voraussetzungen gelten bei einer Anrechnung der erworbenen Fahrerfahrung für das neu versicherte Fahrzeug? a. Zusätzliche Regelung für das Fahrzeug, auf das die anrechenbare Fahrerfahrung als Sonderersteinstufung/Schadenfreiheitsrabatt übernommen werden soll: ◼ Das neu versicherte Fahrzeug wird nur von Ihnen, von Ihrem Ehepartner oder von Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gefahren. ◼ Das neu versicherte Fahrzeug ist auf Sie oder eine der nachfolgenden Personen zugelassen: ◼ Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebens- partner; ◼ den Sicherungsgeber (zum Beispiel bei finanzierten Fahrzeugen); ◼ auf das Autohaus, welches Ihnen das versicherte Fahrzeug als Neufahrzeug verleast oder verkauft hat; ◼ auf einen Werksangehörigen eines Automobilherstellers, -händlers oder -importeurs, soweit das Fahrzeug nicht geleast ist. ◼ Sie sind Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts. ◼ Das neu versicherte Fahrzeug wird ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt. Keine private Nutzung liegt vor, wenn das Fahrzeug gegen Entgelt, auch einmalig, an Dritte im Wege von Carsharing/Private Vermietung über Vermietportale oder auch gewerbliches Carsharing weitergegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Versicherer für die Zeit der Vermietung Versicherungsschutz bietet. b. Die Anrechnung einer erworbenen Fahrerfahrung ist für das neu zu versichernde Fahrzeug in nachfolgenden Fällen ausgeschlossen: ◼ Sie beantragen für diesen Vertrag die Übernahme eines Schadenverlaufs aus einem anderen Vertrag. Es spielt dabei keine Rolle, ob der andere Vertrag bei uns oder einem anderen Versicherer bestand. ◼ Sie beantragen für diesen Vertrag eine Einstufungsmöglichkeit in eine SF-Klasse. ◼ Die Aufwendungen für diesen Vertrag werden als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht. 8.4 Wann kommt es zu einer Neueinstufung der Fahrerfahrung? (1) Jährliche Neueinstufung Wir stufen Ihren Vertrag zum 1.März eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Verkehrsjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung bei uns maßgeblich. (2) Besserstufung der anrechenbaren Fahrerfahrung bei schadenfreiem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Verkehrsjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen mindestens sechs Monate bestanden, gilt: Für jedes Jahr der Vertragslaufzeit rechnen wir Ihnen beim Abschluss einer Kfz-Versicherung für ein in Ziffer 8.2 genanntes und bei der Württembergischen Versicherung AG versicherten Fahrzeuges ein Jahr für eine anrechenbare Fahrerfahrung an. (3) Rückstufung der anrechenbaren Fahrerfahrung bei schadenbelastetem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Verkehrsjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Ziffer 8.9 zurückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei uns. 8.5 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? (1) Schadenfreier Verlauf Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn von Anfang bis Ende eines Verkehrsjahres kein Schadenereignis gemeldet wurde, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht von uns in Auftrag gegebene Kosten für Rechtsberatung, Prozesse und Gutachten sowie Gutachten aufgrund richterlicher Anordnung. Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag in nachfolgenden Fällen als schadenfrei: a. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen aus nachfolgenden Gründen: ◼ Aufgrund eines Abkommens der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern. ◼ Wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. b. Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben. c. Der Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang. d. Mit dem entwendeten Fahrzeug wird auf einer Diebesfahrt ein Kfz-Haftpflichtschaden verursacht. Weder Sie noch der Halter, der Eigentümer oder der berechtigte Besitzer des Fahrzeugs haben die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 22 von 28 [Seite 23] Württembergische Versicherung AG (2) Schadenbelasteter Verlauf Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Versicherungsjahres ein oder mehrere Schadenereig- nisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach Ziffer 8.5 Nummer (1) a. bis (1) d. Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei und wir leisten erst in einem folgenden Versicherungsjahr Entschä- digungen oder bilden Rückstellungen, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag ab Beginn des Versicherungsjahres zurück, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Versicherungsjahr folgt. 8.6 Wie kann eine Fahrerfahrung eines anderen Vertrags übernommen werden? (1) In welchen Fällen kann eine Fahrerfahrung übernommen werden? Haben Sie das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen auf Sie bei uns versicherten Fahrzeugs angeschafft, übernehmen wir den Schadenverlauf eines anderen Vertrags auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs (Fahrzeugwechsel). (2) Von welchen Fahrzeugen ist eine Übernahme der Fahrerfahrung möglich? Bei einem Fahrzeugwechsel übernehmen wir die anrechenbare Fahrerfahrung nur, wenn die Fahrzeuge, zwischen denen die Fahrerfah- rung übertragen wird in Art und Verwendung gleich sind. 8.7 Welche Einstufung gilt nach einer Abgabe der Fahrerfahrung? Nach einer Abgabe der Fahrerfahrung Ihres Vertrags stufen wir diesen mit der Anzahl an anrechenbaren Verkehrsjahren ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrags bekommen hätten. 8.8 Welche Auskünfte über Ihre anrechenbare Fahrerfahrung geben wir weiter? Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, geben wir weder Ihnen noch dem Nachversicherer auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug weiter. 8.9 Tabelle zur anrechenbaren Fahrerfahrung Einstufung in eine SF-Klasse Rückstufung im Schadenfall Dauer des SF-Klasse Anzahl bei 1 bei 2 bei 3 und mehr schadenfreien beim Verkehrsjahre Schaden Schäden Schäden ununterbrochenen Folgevertrag Verlaufs in Verkehrsjahren nach SF-Klasse 4 und mehr SF 2 4 und mehr SF 1 SF ½ 0 3 SF 1 3 SF ½ 0 0 2 SF 1 2 SF ½ 0 0 1 SF ½ 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 9 Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands Inhalt dieses Abschnitts 9.1 Was müssen Sie uns bei einer Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs mitteilen? 9.2 Was müssen Sie uns bei einer Änderung des Fahrerkreises und/oder des Fahreralters mitteilen? 9.1 Was müssen Sie uns bei einer Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs mitteilen? (1) Anzeige von Änderungen Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen (Teil B, Ziffer 5.1). Ergeben die Betriebserlaubnis, andere amtliche Urkunden oder Ihre Angaben hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs mehrere Möglichkeiten oder wird das Fahrzeug zu mehreren Verwendungszwecken gebraucht, richtet sich der Beitrag nach dem höher einzuord- nenden Wagnis. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. (2) Kündigungsrecht Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 23 von 28 [Seite 24] (3) Auswirkung auf den Beitrag Verzichten wir auf unser Kündigungsrecht, können wir bei einer Änderung der im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwendung des Fahrzeugs den Beitrag anpassen. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. (4) Prämienanpassung, Beitragserhöhung und Ihr Kündigungsrecht Erhöhen wir die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der höheren Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Wir haben Sie in unserer Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. 9.2 Was müssen Sie uns bei einer Änderung des Fahrerkreises, sofern vereinbart, mitteilen? Hinweis: Nachfolgende Regelungen zum berechtigten Fahrerkreis und/oder zu Ihren Angaben zum Geburtsjahr des jüngsten Fahrers gelten nur, wenn Sie während der Laufzeit des Vertrags den mit uns bei Vertragsschluss vereinbarten Fahrerkreis ändern. (1) Welche Änderungen werden berücksichtigt? Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags der von Ihnen angegebene Kreis der berechtigten Fahrer und/oder das von Ihnen benannte Geburtsjahr des jüngsten Fahrers, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. (2) Auswirkung auf den Beitrag? Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, ab dem wir von der Änderung Kenntnis erlangen. (3) Was müssen Sie uns zum Fahrerkreis mitteilen (Anzeige von Änderungen)? Eine dauerhafte Änderung des bei Vertragsschluss von Ihnen angegebenen Fahrerkreises und/oder des von Ihnen benannten Geburts- jahres des jüngsten Fahrers, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. (4) Überprüfung Ihrer Angaben Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Angaben zum Fahrerkreis und/oder das von Ihnen benannte Geburtsjahr des jüngsten Fahrers zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen. (5) Folgen von unzutreffenden Angaben Haben Sie unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt: Wir sind berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres, frühestens jedoch ab Vertragsbeginn, nach den tatsächlich vorliegenden Gegebenheiten zu berechnen. Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berech- net worden, gilt: Zusätzlich zur Beitragserhöhung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 EUR zu zahlen. Wir verzichten in diesem Fall auf unsere gesetzlichen Rechte aus der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung und auf Kündigung wegen Gefahrerhöhung Die Vertragsstrafe gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Mitteilungspflicht nicht vorsätzlich verletzt haben. 10 Meinungsverschiedenheiten und zuständiges Gericht Inhalt dieses Abschnitts 10.1 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? 10.2 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 10.1 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? (1) Versicherungsombudsmann Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Website: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 24 von 28 [Seite 25] Württembergische Versicherung AG (2) Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Telefon: 0228 4108- 0 Telefax: 0228 4108-1550. Bitte beachten Sie, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. (3) Rechtsweg Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversicherung können Sie auch das Sachverständigenverfah- ren nach Teil A.2, Ziffer 4.1 nutzen. 10.2 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? (1) Zuständiges Gericht für Ihre Klagen Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: ◼ Dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. ◼ Dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. (2) Zuständiges Gericht für unsere Klagen Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich bei folgenden Gerichten geltend machen: ◼ Dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. ◼ Dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. (3) Zuständiges Gericht für Klagen, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt haben Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelung nach Ziffer 10.2 Nummer (2) das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. 11 Deutsches Recht 11.1 Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. 12 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags- parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre- publik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 25 von 28 [Seite 26] Erläuterung der Art und Verwendung von Fahrzeugen 1. Begriffsbestimmung für die Art von Fahrzeugen Hier erläutern wir Ihnen einzelne Fahrzeugarten. Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art des Fahrzeugs müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Bitte beachten Sie hierzu die Regelungen in Teil B, Ziffer 2.1, Nummer (1). (1) Arten von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind: ◼ Fahrrad mit Hilfsmotor/E-Bike Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa, Leichtmofa, u.a.), ausgestattet mit einem Verbrennungsmotor (Hubraum maximal 30 ccm) oder mit einem Elektromotor (maximale Motorleistung 500 Watt) und einer Höchstgeschwindigkeit bei ◼ Leichtmofas bis 20 km/h, ◼ Mofas bis 25 km/h, ◼ E-Bike, sonstige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h. ◼ S-Pedelecs S-Pedelecs bieten eine Tretunterstützung, wobei die Motorunterstützung nicht bei 25 km/h abschaltet, sondern erst bei einer Ge- schwindigkeit von 45 km/h. Ohne Tretunterstützung, per „Gas“-hebel, sind 20 km/h erlaubt. S-Pedelecs unterliegen der Versiche- rungspflicht und benötigen im Straßenverkehr ein Versicherungskennzeichen. ◼ Kleinkrafträder Kleinkrafträder (Moped, Mokick, Roller u.a.) zwei- oder dreirädrig, mit einem Elektromotor oder mit einem Verbrennungsmotor - Hub- raum maximal 50 ccm - und einer Höchstgeschwindigkeit ◼ bis 45 km/h, ◼ bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind, ◼ bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind. ◼ Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 12 Fahrzeugzulassungsverordnung, mit einem Elektromotor oder mit einem Verbrennungsmotor - Hubraum maximal 50 ccm - und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h. ◼ Motorisierte Krankenfahrstühle (2) Arten von Fahrzeugen mit Versicherungsplakette, Elektronische Mobilitätshilfe sowie Elektrokleinstfahrzeuge Elektronische Mobilitätshilfen sowie Elektrokleinstfahrzeuge sind gemäß der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) Fahrzeuge wie Elektro-Tretroller oder Segways, die eine bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h haben (nicht aber elektrifizierte Skate- oder Hoverboards) und die nachfolgenden Merkmale aufweisen: ◼ Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz, ◼ einer Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz, ◼ einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 % der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden (zum Beispiel Segways) ◼ einer Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, einer Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und einer Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und ◼ einer maximalen Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg (3) Anhänger, die an Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen angehängt sind Anhänger sind Fahrzeuge, die über keinen eigenen Antrieb verfügen, bauartbedingt hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und zur Güterbeförderung oder für sonstige Zwecke verwendet werden. 2. Begriffsbestimmung für die Verwendung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/Versicherungsplakette Hier erläutern wir Ihnen die einzelnen Fahrzeugverwendungen. Das Fahrzeug wird zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet. Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies unverzüglich an- zeigen. Bitte beachten Sie hierzu die Regelungen in Teil B, Ziffer 2.1, Nummer (1). (1) Private Nutzung Private Nutzung liegt vor, wenn die Voraussetzungen einer gewerblichen Nutzung nach Nummer (2) bis (4) nicht vorliegen. (2) Gewerbliche Nutzung Fahrzeuge, die, wenn auch nur gelegentlich, zu gewerblichen Zwecken, zum Beispiel Warenauslieferung (Pizzalieferservice), Postzustel- lung, Kurierfahrten genutzt werden. (3) Gewerbliche Nutzung als Selbstfahrervermietfahrzeuge Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen/Versicherungsplakette, die gewerbsmäßig ohne Fahrer ver- mietet oder genutzt werden. (4) Gewerbliche Nutzung als Lehr und Fahrschulfahrzeuge Lehr- und Fahrschulfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die nach Anlage 7 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung zur Fahrerausbildung dienen und dazu geeignet sind. Erläuterung der Art und Verwendung von Fahrzeugen Seite 26 von 28 [Seite 27] Württembergische Versicherung AG Erläuterung von Fachausdrücken Hier erläutern wir Ihnen wichtige Fachausdrücke. Möglicherweise sind nicht alle Fachausdrücke in Ihren Versicherungsbedingungen ent- halten. Abzug neu für alt Werden bei der Reparatur alte Teile durch Neuteile ersetzt und erfährt das Fahrzeug dadurch eine Wertsteigerung, zieht der Versicherer einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab. Aggregat Unter Aggregate verstehen wir alle Nebenaggregate eines Kraftfahrzeuges. Diese dienen als Hilfsmaschinen nicht direkt der Fortbewe- gung des Kraftfahrzeugs. Sie werden entweder vom Kfz-Antriebsmotor direkt (über Keilriemen oder Zahnräder) oder indirekt (elektrisch oder hydraulisch) angetrieben. Dazu zählen zum Beispiel: Anlasser, Lichtmaschine, Hydraulikpumpe (zum Beispiel für die Servolenkung), Kühlwasserpumpe, Einspritzpumpe, Kompressor der Klimaanlage oder Bremskraftverstärker. Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör (1) Fahrzeugteile Fahrzeugteile sind fest mit dem Fahrzeug verbundene Teile, ohne die das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genom- men werden kann. Dies sind zum Beispiel: Motor, Auspuffanlage, Bordelektronik, integrierte Verglasung, integrierte Fahrzeugassis- tenzsysteme Sitze, Reifen, Felgen (auch Alufelgen) und Assistenzsysteme. (2) Fahrzeugzubehör Fahrzeugzubehör sind Teile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs nicht zwingend erforderlich sind. Hierzu zählen zum Beispiel Na- vigationssystem, technisches Kommunikations- und Leitsystem, Anhängerkupplung. Gesetzliche Mindestversicherungssummen Zum Schutz des Verkehrsopfers schreibt der Gesetzgeber im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) für die Kfz-Haftpflichtversicherung vor, welche Versicherungssummen der Versicherungsschutz mindestens aufweisen muss. Internationale Versicherungskarte Die Internationale Versicherungskarte ist Bestandteil eines internationalen Systems zum Nachweis ausreichenden Versicherungsschut- zes bei Auslandsfahrten. Mit der Internationalen Versicherungskarte ist es innerhalb der Mitgliedsstaaten möglich, mit der Kfz-Haftpflicht- versicherung des Herkunftslandes in andere Länder einzureisen, ohne an der Grenze eine dem nationalen Recht entsprechende Versi- cherungsdeckung nachkaufen zu müssen. In den meisten Ländern muss die Internationale Versicherungskarte heute nicht mehr an der Grenze vorgezeigt werden, da das amtliche Kennzeichen als Nachweis genügt (sogenanntes Kennzeichenabkommen). Trotzdem wird bei Auslandsfahrten grundsätzlich das Mitführen einer Internationalen Versicherungskarte empfohlen. Kraftfahrzeug Ein Kraftfahrzeug ist ein durch einen Motor angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Landfahrzeug (zum Beispiel Pkw oder Kraft- rad). Ein Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das mit elektrischer Energie angetrieben wird. Naturgewalten Naturgewalten sind natürlich entstandene Veränderung der Erdoberfläche oder der Atmosphäre, die auf Lebewesen und insbesondere den Menschen und seine Lebensweise verheerende Auswirkung hat. In der Kfz-Versicherung ist die unmittelbare Einwirkung folgender Naturgewalten auf das Fahrzeug versichert: ◼ Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung; ◼ Schnee- bzw. Eislawinen, Dachlawinen oder Schneedruck; ◼ Erdrutsch, Muren- bzw. Murengang oder Steinschlag; ◼ Erdfall, Erdsenkung; ◼ Erdbeben; ◼ Vulkanausbruch. Definitionen für Naturgewalten: ◼ Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. ◼ Schnee- bzw. Eislawinen oder Dachlawinen sind an Berghängen oder von Gebäudedächern niedergehende Schnee- oder Eismassen. ◼ Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- und Eismassen. ◼ Erdrutsch bzw. Muren(gang) oder Steinschlag ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. ◼ Erdfall ist der plötzliche Einsturz des Untergrunds in Folge eines durch chemische und/oder physikalische Verwitterungsvorgänge entstandenen darunterliegenden Hohlraums. ◼ Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. ◼ Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. ◼ Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava-Ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen Obliegenheit Obliegenheiten sind gesetzlich oder vertraglich geregelte Pflichten des Versicherungsnehmers, deren Nichtbeachtung zur Kündigung und zur vollen oder teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Anders als bei Rechtspflichten kann der Versicherer die Erfüllung einer Obliegenheit nicht einklagen. Rennstrecken Als Rennstrecken gelten: ◼ offiziell ausgewiesene Rennstrecken, ◼ als Rennstrecken ausgewiesene öffentliche Straßen oder Verkehrsflächen, ◼ als Rennstrecken besonders gesicherte oder abgesperrte Straßen oder Verkehrsflächen. Erläuterung von Fachausdrücken Seite 27 von 28 [Seite 28] Ständiger Wohnsitz Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. Textform Textform bedeutet, dass die Erklärung mit einem zur dauerhaften Wiedergabe (in Schriftzeichen) geeigneten Medium übermittelt und die Person des Erklärenden genannt werden muss. Beispielsweise erfüllt eine E-Mail, ein Brief, oder ein Telefax die Textform, sofern der Absender daraus erkennbar ist. Umweltschadensgesetz (USchadG) Das Umweltschadensgesetz regelt die öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden. Nach dem Umweltschadensgesetz kann die Be- hörde vom Verursacher die Sanierung des entstandenen Umweltschadens verlangen (zum Beispiel die Neuanlage eines Biotops). Unverzüglich Bedeutet gemäß § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne schuldhaftes Zögern. Ein Zeitraum von zwei Wochen ist als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln gemäß Rechtsprechung noch angemessen, weshalb wir zu Ihren Gunsten regelmäßig diese Frist berück- sichtigen. Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung beantragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein genannt. Die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Rechte und Pflichten betreffen vorrangig den Versicherungsnehmer als Vertragspartner. Versicherungssummen Die vereinbarte Versicherungssumme zeigt in der Schadenversicherung (zum Beispiel in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bis zu welcher Obergrenze der Versicherer Schäden ersetzt. Erläuterung von Fachausdrücken Seite 28 von 28
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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