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ERGO Pauschalprodukt und Individualprodukt Individual: die Bedingungen im Volltext
Individualprodukt: Avalrahmen mit Beitrag auf die Avalsumme vom Einbuchungs- bis zum Ausbuchungstag und Gutschrift bei vorzeitiger Rückgabe; Sicherheiten laut Versicherungsschein vor dem ersten Abruf.
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen und Avalrahmen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Avalrahmen (Gesamtrahmen, aus dem einzelne Bürgschaften abgerufen werden) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Wir stellen Ihnen nach Prüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einen Avalrahmen zur Verfügung.“ | Ziffer 1, Seite 1 |
| Höchstbetrag je einzelner Bürgschaft (Einzelobligo) | nicht geregelt | ||
| Zielgruppe des Tarifs nach Avalbedarf oder Umsatz (Ober- und Untergrenze) | nicht geregelt | ||
| Vertragsform: Rahmenvertrag mit Abruf, Einzelbürgschaft oder Kompaktrahmen mit vereinfachter Prüfung | ja | „In diesen Avalen verpflichten wir uns gegenüber den Avalgläubigern bei Vorliegen der im jeweiligen Aval vereinbarten Voraussetzungen zur Zahlung von Geld.“ | Ziffer 1, Seite 1 |
| Ausstellung der Urkunden über ein Onlineportal des Versicherers | nicht geregelt | ||
| Frist für die Ausstellung einer Bürgschaft nach Abruf | nicht geregelt | ||
| Eigene Musterwortlaute des Versicherers für die einzelnen Bürgschaftsarten | nicht geregelt | ||
| Übernahme von Wortlauten, die der Auftraggeber vorgibt (nach Prüfung) | ja | „Begründete Fälle liegen u. a. vor, wenn ein Avaltext, ein Avalempfänger oder die Laufzeit eines Avals nicht unseren internen Richtlinien entspricht.“ | Ziffer 3.2 e), Seite 1 |
| Eignung für öffentliche Auftraggeber (Bürgschaft eines Versicherers einer Bankbürgschaft gleichgestellt, etwa § 17 VOB/B, BVergG, Ley 9/2017) | nicht geregelt | ||
| Mitversicherung verbundener Unternehmen und Arbeitsgemeinschaften (Arge, UTE) im selben Rahmen | nicht geregelt |
Bürgschafts- und Garantiearten
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bietungsbürgschaft (Sicherheit für das Angebot im Vergabeverfahren) | nicht geregelt | ||
| Vertragserfüllungsbürgschaft (Ausführung des Auftrags) | nicht geregelt | ||
| Gewährleistungs- oder Mängelansprüchebürgschaft (nach der Abnahme) | nicht geregelt | ||
| Ablösung von Sicherheitseinbehalten (Haftrücklass, Deckungsrücklass, retenciones) durch Bürgschaft | nicht geregelt | ||
| Anzahlungs- oder Vorauszahlungsbürgschaft | nicht geregelt | ||
| Zahlungsbürgschaft, auch Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB | nicht geregelt | ||
| Bürgschaft für Bauverträge mit Verbrauchern (§ 650m BGB, in Österreich § 4 BTVG) | nicht geregelt | ||
| Bürgschaft für Bauträger und Vorauszahlungen von Erwerbern (§ 7 MaBV, BTVG, cantidades anticipadas nach LOE) | nicht geregelt | ||
| Zoll- und Steuerbürgschaft (Zollaufschub, Verbrauchsteuern) | nicht geregelt | ||
| Mietbürgschaft für gewerbliche Mietverträge (nicht Wohnungsmiete von Privatleuten) | nicht geregelt | ||
| Prozessbürgschaft (Sicherheitsleistung im Gerichtsverfahren, Abwendung der Vollstreckung) | nicht geregelt | ||
| Bürgschaft für Rückbau, Rekultivierung und Entsorgung (Windkraft, Deponie, Abbau) | nicht geregelt | ||
| Kaution für Reiseveranstalter und Reisevermittler (Insolvenzsicherung der Kundengelder) | nicht geregelt | ||
| Bürgschaften oder Garantien auf erstes Anfordern | ja | „sind bei Avalen mit der Klausel „Zahlung auf erstes Anfordern“ berechtigt, sofort eine Zahlung an den Avalempfänger zu leisten.“ | Ziffer 6.2 b), Seite 2 |
| Bürgschaften gegenüber ausländischen Auftraggebern oder über Partnerversicherer im Ausland (Fronting) | nicht geregelt | ||
| Unbefristete Bürgschaften (ohne festes Enddatum) | nicht geregelt |
Prämie und Kosten (Regeln, keine Preise)
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bemessung der Prämie: Avalprovision auf das ausgereichte Obligo, auf den Rahmen oder je Bürgschaft | ja | „berechnen aus der Avalsumme den vereinbarten Beitrag vom Einbuchungs- bis zum Ausbuchungstag.“ | Ziffer 7.2.1 a), Seite 3 |
| Bereitstellungs- oder Rahmenprovision auf den nicht genutzten Rahmen | keine | „berechnen aus der Avalsumme den vereinbarten Beitrag vom Einbuchungs- bis zum Ausbuchungstag.“ | Ziffer 7.2.1 a), Seite 3 |
| Mindestprämie je Vertrag oder je Bürgschaft | nicht geregelt | ||
| Ausfertigungs-, Bearbeitungs- oder Änderungsgebühren | ja, bis zur Versicherungssumme | „berechnen Ausfertigungsgebühren in vereinbarter Höhe.“ | Ziffer 7.2.1 c), Seite 3 |
| Prämie läuft bis zur Rückgabe der Urkunde oder Enthaftungserklärung, nicht nur bis zum Enddatum | ja | „berechnen aus der Avalsumme den vereinbarten Beitrag vom Einbuchungs- bis zum Ausbuchungstag.“ | Ziffer 7.2.1 a), Seite 3 |
| Anteilige Erstattung der Prämie bei vorzeitiger Rückgabe | ja | „werden bei vorzeitiger Rückgabe oder Reduzierung des Avals einen überzahlten Beitrag gutschreiben“ | Ziffer 7.2.1 b), Seite 3 |
| Anpassung der Prämiensätze bei Änderung der Bonität während der Laufzeit | nicht geregelt | ||
| Behandlung der Versicherungsteuer (fällt an oder nicht) | nicht geregelt |
Rückgriff und Sicherheiten
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Rückgriff des Versicherers beim Versicherungsnehmer nach Zahlung an den Auftraggeber | ja | „haben alle von uns wegen der Inanspruchnahme von Avalen geleisteten Zahlungen und Aufwendungen zu erstatten.“ | Ziffer 8.1 a), Seite 3 |
| Erstattung auch von Zinsen, Kosten und Rechtsverfolgungskosten des Versicherers | ja | „Hierzu gehören u. a. Sachverständigen-, Gerichts-, Rechtsanwalts- und Notarkosten sowie Beiträge und Gebühren Dritter.“ | Ziffer 8.1 a), Seite 3 |
| Stellung von Sicherheiten als Voraussetzung (Barsicherheit, Verpfändung, Grundschuld) | ja | „Sie sind verpflichtet, die im Versicherungsschein zur Kautionsversicherung genannten Sicherheiten in voller Höhe zu stellen. Erst danach können Sie das erste Aval abrufen.“ | Ziffer 5.2, Seite 2 |
| Rückbürgschaft oder Mithaftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer | nicht geregelt | ||
| Recht des Versicherers auf Nachbesicherung bei Verschlechterung der Bonität | ja | „sind verpflichtet, im Falle eines wegen Ihrer Einwendungen durch uns geführten Prozesses nach Aufforderung zusätzliche Sicherheiten zu erbringen.“ | Ziffer 6.1 d), Seite 2 |
| Befreiungsanspruch: Versicherer kann schon vor Zahlung Freistellung oder Sicherheit verlangen | ja | „haben uns nach Beendigung der Kautionsversicherung aus den für Sie übernommenen Avalen zu befreien.“ | Ziffer 10 a), Seite 3 |
| Anhörung des Versicherungsnehmers, bevor der Versicherer an den Auftraggeber zahlt | ja | „prüfen zunächst sorgfältig die uns zur Verfügung stehenden Informationen. Dann erst leisten wir Zahlung nach dem Inhalt der Avalurkunde.“ | Ziffer 6.2 a), Seite 2 |
| Zahlung des Versicherers ohne Prüfung von Einwendungen des Versicherungsnehmers (bindet ihn im Rückgriff) | ja | „verzichten uns gegenüber auf Einwendungen und Einreden gegen Grund, Höhe und Bestand der vom Avalempfänger geltend gemachten Ansprüche.“ | Ziffer 6.1 c), Seite 2 |
| Abtretung von Forderungen aus dem gesicherten Vertrag an den Versicherer | nicht geregelt |
Pflichten des Versicherungsnehmers
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vorlage von Jahresabschlüssen und Zwischenzahlen (Fristen) | ja | „uns zur Prüfung der Bonität unverzüglich nach Fertigstellung Ihren jeweiligen Jahresabschluss vorzulegen.“ | Ziffer 4 d), Seite 1 |
| Mitteilung wesentlicher Änderungen (Rechtsform, Gesellschafter, Zahlungsschwierigkeiten) | ja | „uns unaufgefordert alle i. S. v. § 490 BGB wesentlichen Veränderungen in Ihren wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen“ | Ziffer 4 c), Seite 1 |
| Vorlage des geforderten Wortlauts vor Vertragsschluss mit dem Auftraggeber | nicht geregelt | ||
| Pflicht, erledigte Urkunden zurückzufordern und zurückzugeben | ja | „verpflichten sich, bei einer Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse i. S. v. § 490 BGB bereits ausgestellte Avale nicht mehr an die Avalempfänger weiterzugeben.“ | Ziffer 3.1 e), Seite 1 |
| Unverzügliche Meldung von Streit mit dem Auftraggeber oder drohender Inanspruchnahme | ja | „Bestehende Einreden und Einwendungen müssen Sie mitteilen und mit geeigneten Nachweisen schriftlich glaubhaft machen“ | Ziffer 6.1 b), Seite 2 |
| Prüfungs- und Einsichtsrecht des Versicherers in Bücher und Bauvorhaben | ja | „stimmen zu, dass die Avalempfänger uns über die verbürgten Ansprüche Auskunft geben“ | Ziffer 3.1 d), Seite 1 |
| Folgen einer Pflichtverletzung (Sperre des Rahmens, Kündigung, Schadenersatz) | ja | „Wir sind berechtigt, die Kautionsversicherung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.“ | Ziffer 9.2 a), Seite 3 |
Laufzeit, Kündigung und Änderung des Rahmens
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vertragsdauer und Verlängerung des Rahmenvertrags | ja | „Die Laufzeit der Kautionsversicherung beträgt ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.“ | Ziffer 9.1, Seite 3 |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | „Dies gilt nicht, wenn spätestens 2 Monate vor Ablauf der laufenden Versicherungsperiode eine Kündigung von einer der Vertragsparteien erfolgt.“ | Ziffer 9.1, Seite 3 |
| Recht des Versicherers, den Rahmen jederzeit zu kürzen oder für neue Bürgschaften zu sperren | ja | „sind in begründeten Fällen berechtigt, die Übernahme von Avalen abzulehnen.“ | Ziffer 3.2 e), Seite 1 |
| Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer (wichtiger Grund, Bonität) | ja | „sich Ihre Vermögensverhältnisse wesentlich i. S. v. § 490 BGB verschlechtern“ | Ziffer 9.2 d), Seite 3 |
| Ausgereichte Bürgschaften bleiben nach Vertragsende bis zur Enthaftung bestehen | ja | „haben uns geeignete Sicherheiten bis zur Höhe der noch nicht ausgebuchten Avale zu stellen.“ | Ziffer 10 b), Seite 3 |
| Ende der Haftung durch Rückgabe der Urkunde, Enthaftungserklärung oder Fristablauf | ja | „buchen Avale nach Rückerhalt aus dem Avalkonto aus, wenn keine Inanspruchnahme stattgefunden hat. Gleiches gilt bei Erhalt einer bedingungslosen Enthaftungserklärung.“ | Ziffer 3.2 g), Seite 1 |
| Folgen der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers | nicht geregelt | ||
| Anwendbares Recht und Gerichtsstand | ja | „Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.“ | Ziffer 13.3, Seite 4 |
Ausschlüsse und Grenzen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ausschluss von Kreditbürgschaften für Darlehen und Finanzierungen | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Bürgschaften für Verpflichtungen Dritter (nicht Vertragspartner) | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Global- oder Höchstbetragsbürgschaften | nicht geregelt | ||
| Ausschluss oder Bedingungen für Bürgschaften in fremder Währung | nicht geregelt | ||
| Sanktionsklausel (keine Leistung bei Embargos und Sanktionen) | ja | „Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen“ | Ziffer 12, Seite 4 |
| Abgrenzung zur Mietkaution von Privatleuten (eigenes Produkt, hier nicht Gegenstand) | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.
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Bedingungswerke und Anbieter
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- AVB Kautionsversicherung Pauschalprodukt/Individualprodukt Fassung: AVB-Pauschal/Individual 2016-02 Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.
Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.
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