Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Krankentagegeldversicherung (K3868)
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Krankentagegeld-
versicherung Barmenia
Krankenversicherung AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Allgemeine Versicherungsbedingungen Inhaltsübersicht Seite
Teil I Der Versicherungsschutz
Musterbedingungen 2009 des Verbandes §1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich
der privaten Krankenversicherung (MB/KT 09) des Versicherungsschutzes .......................... 2
§ 1a Krankentagegeld während der Mutterschutz-
Teil II fristen und am Entbindungstag...................... 2
Allgemeine Tarifbedingungen der Barmenia § 2 Beginn des Versicherungsschutzes .............. 2
Krankenversicherung AG (TB/KT 94) § 3 Wartezeiten.................................................... 2
(Schrägschrift) § 4 Umfang der Leistungspflicht .......................... 3
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht .............. 3
Stand 01.01.2025 § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen ..... 4
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes ................. 4
Abweichungen von den Musterbedingungen 2009
des Verbandes der privaten Krankenversicherung Pflichten des Versicherungsnehmers
(MB/KT 09) zu Gunsten der Versicherungsnehmer §8 Beitragszahlung ............................................. 4
enthalten auch die Tarife mit Besonderen Tarifbedin- § 8a Beitragsberechnung ...................................... 4
gungen unter Ziffer 4. § 8b Beitragsanpassung ........................................ 5
§9 Obliegenheiten .............................................. 5
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen ......... 5
§ 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der
Versicherungsfähigkeit .................................. 5
§ 12 Aufrechnung .................................................. 5
Ende der Versicherung
§ 13 Kündigung durch den Versicherungs-
nehmer........................................................... 5
§ 14 Kündigung durch den Versicherer................. 6
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe ....................... 6
Sonstige Bestimmungen
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen................. 7
§ 17 Klagefrist/Gerichtsstand ................................ 7
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen ......................................... 7
Hinweise auf die Verbraucherschlichtungs-
stelle Ombudsmann Private Kranken-
und Pflegeversicherung, Versicherungs-
aufsicht und den Rechtsweg 7
Anhang
Auszug aus dem Gesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG) ......................... 7
Auszug aus dem Lebenspartnerschafts-
gesetz (LPartG) [in der bis
22.12.2018 geltenden Fassung].................... 9
Auszug aus dem Mutterschutzgesetz
(MuSchG) ...................................................... 9
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Der Versicherungsschutz schaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallen ten vor, zahlt der Versicherer das Krankentage-
ist; mit Ausnahme einer Befristung nach § 196 VVG geld für die Dauer der in diesem Staat gelten-
§1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbe- (siehe Anhang) besteht der Umwandlungsanspruch den Schutzfristen.
reich des Versicherungsschutzes auch nicht bei befristeten Versicherungsverhältnis- - Soweit der versicherten Person ein Anspruch
1. Der Versicherer bietet Versicherungs- sen. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes auf angemessenen Ersatz für den während die-
schutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krank- aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechts- ser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht,
heiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähig- unabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem wird dieser auf das vereinbarte Krankentage-
keit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. geld angerechnet.
die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentage-
geld in vertraglichem Umfang. 6. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf 3. Das während der Mutterschutzfristen und
Deutschland. am Entbindungstag gezahlte Krankentagegeld darf
1.1 Für erhöhte Risiken können bei Abschluss zusammen mit dem Mutterschaftsgeld nach dem So-
oder Erhöhung der Versicherung Risikozuschläge 7. Bei vorübergehendem Aufenthalt im euro- zialgesetzbuch Fünftes Buch und nach dem Mutter-
und Leistungsausschlüsse vereinbart werden. päischen Ausland wird für im Ausland akut eingetre- schutzgesetz, dem Elterngeld nach dem Bundesel-
tene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld terngeld- und Elternzeitgesetz und anderen Ersatz-
2. Versicherungsfall ist die medizinisch not- in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizi- leistungen für den während dieser Zeit verursachten
wendige Heilbehandlung einer versicherten Person nisch notwendigen stationären Heilbehandlung in ei- Verdienstausfall das auf den Kalendertag umgerech-
wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf nem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für einen nete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Net-
Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Ver- vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen toeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die
sicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er en- Ausland können besondere Vereinbarungen getrof- Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durch-
det, wenn nach medizinischem Befund keine Ar- fen werden. schittsverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn
beitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 des Mutter-
mehr bestehen. Eine während der Behandlung neu 8. Verlegt eine versicherte Person ihren ge- schutzgesetzes.
eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfall- wöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat
folge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich der Europäischen Union oder einen anderen Ver- 4. Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen
festgestellt wird, begründet nur dann einen neuen tragsstaat des Abkommens über den Europäischen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Mutterschutzgeset-
Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit Wirtschaftsraum, wird für in diesem Staat akut einge- zes und der Tag der Entbindung sind durch den Ver-
oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammen- tretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentage- sicherungsnehmer nachzuweisen. Dieser trägt etwa-
hang steht. Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig geld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer ige Kosten des Nachweises.
durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen hervor- medizinisch notwendigen stationären Heilbehand-
gerufen, so wird das Krankentagegeld nur einmal lung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. 5. Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Ver-
gezahlt. sicherungsbeginn.
§ 1a Krankentagegeld während der Mutter-
3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedin- schutzfristen und am Entbindungstag 5.1 Die Auszahlung der Leistung beginnt frü-
gungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre 1. Versicherungsfall ist auch der Verdienst- hestens nach Ablauf der Wartezeit von acht Mona-
berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund ausfall der weiblichen Versicherten, der während der ten und nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit.
vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Mutter-
auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Er- schutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, §2 Beginn des Versicherungsschutzes
werbstätigkeit nachgeht. wenn die Versicherte in diesem Zeitraum nicht oder 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem
nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Für diesen Ver- im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt
Können zuvor arbeitsunfähige Versicherte nach ärzt- sicherungsfall gelten die Bestimmungen der § 1 und (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss
licher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise §§ 2 bis 18 sinngemäß, soweit sich aus den nachfol- des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang
verrichten und durch eine stufenweise Wiederauf- genden Absätzen keine Abweichungen ergeben. des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen
nahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich wieder besser Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Warte-
in das Erwerbsleben eingegliedert werden, so be- 2. Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser zeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des
steht während der Wiedereingliederung ein An- Schutzfristen und am Entbindungstag ein Krankenta- Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht
spruch auf Krankentagegeld, sofern der Tarif oder gegeld in vertraglichem Umfang ungeachtet der geleistet.
die Tarifbedingungen dies vorsehen. Leistungsausschlüsse nach § 5. Soweit der versi- Nach Abschluss des Versicherungsvertrages einge-
cherten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch auf tretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von
4. Der Umfang des Versicherungsschutzes Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünf- der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit
ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren tes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz, auf El- vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Ver- terngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeit-
sicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit gesetz oder auf einen anderen anderweitigen ange- Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für
Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den ge- messenen Ersatz für den während dieser Zeit verur- den hinzukommenden Teil des Versicherungsschut-
setzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis sachten Verdienstausfall zusteht, wird dieser auf das zes.
unterliegt deutschem Recht. vereinbarte Krankentagegeld angerechnet. Wenn die
versicherte Person während der gesetzlichen Mutter- 1.1 Die Bestimmungen über den Beginn des
4.1 Die Tarifbedingungen bestehen aus den schutzfristen oder am Entbindungstag arbeitsunfähig Versicherungsschutzes gelten entsprechend bei der
Allgemeinen und den Besonderen Tarifbedingungen. mit Anspruch auf Bezug von Krankentagegeld ist nachträglichen Mitversicherung von Personen und
oder wird, wird das Krankentagegeld nur einmal bis bei der Erhöhung des Versicherungsschutzes.
5. Wird der Umstufungsanspruch nach § 204 zur vereinbarten Höhe gezahlt.
VVG (siehe Anhang) geltend gemacht, bleiben die §3 Wartezeiten
erworbenen Rechte erhalten; die nach den techni- 2.1 Hält sich die versicherte Person vorüber- 1. Die Wartezeiten rechnen vom Versiche-
schen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstel- gehend im europäischen Ausland auf oder verlegt rungsbeginn an.
lung für das mit dem Alter der versicherten Person sie ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedsstaat
wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird der Europäischen Union, einen anderen Vertrags- 2. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Mo-
nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen an- staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- nate. Sie entfällt bei Unfällen.
gerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz schaftsraum oder die Schweiz, gilt Folgendes:
höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risi- - Der Versicherer zahlt ein Krankentagegeld in 3. Die besonderen Wartezeiten betragen für
kozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein vertraglichem Umfang längstens für die Dauer Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und
Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. Kieferorthopädie acht Monate.
für den hinzukommenden Teil des Versicherungs- 2 des Mutterschutzgesetzes und am Entbin-
schutzes Wartezeiten einzuhalten. Der Umwand- dungstag. Sieht der Staat, in dem sich die versi- 3.1 Die Wartezeit für Krankentagegeld wäh-
lungsanspruch besteht bei Anwartschafts- und Ru- cherte Person vorübergehend aufhält oder in rend der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag
hensversicherungen nicht, solange der Anwart- dem sie ihren Wohnsitz hat, kürzere Schutzfris- beträgt acht Monate (vgl. § 1a Abs. 5).
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4. Sofern der Tarif es vorsieht, können die - sind bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten die 9. Bei medizinisch notwendiger stationärer
Wartezeiten auf Grund besonderer Vereinbarung er- auf den Kalendertag umgerechneten Praxisein- Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren
lassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über nahmen des letzten abgelaufenen Kalenderjah- bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Re-
den Gesundheitszustand vorgelegt wird. res vor Antragstellung zu 75 % absicherbar. konvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die
Voraussetzungen von Abs. 8 erfüllen, werden die
4.1 Wird die Versicherung mit ärztlicher Unter- 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der
suchung beantragt und abgeschlossen, entfallen die dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vo- Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schrift-
Wartezeiten. rübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit lich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in ver-
herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen. traglichem Umfang auch bei stationärer Behandlung
5. Personen, die aus der privaten oder ge- in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
setzlichen Krankenversicherung ausgeschieden 4. Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkom-
sind, wird bis zur Höhe des bisherigen Krankentage- men der versicherten Person in einem Zeitraum von 10. Der Versicherer gibt auf Verlangen des
geld- oder Krankengeldanspruchs die nachweislich zwölf Monaten unter die Höhe des dem Vertrag zu- Versicherungsnehmers oder der versicherten Person
dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungs- grunde gelegten Nettoeinkommens, kann der Versi- Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stel-
zeit auf die Wartezeiten angerechnet. Vorausset- cherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits ein- lungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der
zung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Mo- getreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag Leistungspflicht, für die Feststellung einer Arbeitsun-
nate nach Beendigung der Vorversicherung zusam- entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen fähigkeit oder einer Berufsunfähigkeit (vgl. § 15 Abs.
men mit einer Krankheitskostenversicherung bean- herabsetzen. 1 Buchstabe b), eingeholt hat. Wenn der Auskunft an
tragt wurde und der Versicherungsschutz in Abwei- oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer
chung von § 2 im unmittelbaren Anschluss beginnen Für einen Arbeitnehmer sind die letzten zwölf Mo- oder die versicherte Person erhebliche therapeuti-
soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus ei- nate vor der Kenntniserlangung des Versicherers der sche Gründe oder sonstige erhebliche Gründe ent-
nem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung gegenstehen, kann nur verlangt werden, einem be-
Heilfürsorge. des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetre- nannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Ein-
ten, ist auf die letzten zwölf Monate vor Beginn der sicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der je-
5.1 Die Anrechnung der Versicherungs- bzw. Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzu- weils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen
Dienstzeit auf die Wartezeiten erfolgt in der Höhe stellen. Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versiche-
des vereinbarten Krankentagegeldes. rungsnehmer das Gutachten oder die Stellung-
Für selbstständig Tätige ist das letzte abgelaufene nahme auf Veranlassung des Versicherers einge-
6. Bei Vertragsänderungen gelten die Warte- Kalenderjahr vor Kenntniserlangung des Versiche- holt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kos-
zeitregelungen für den hinzukommenden Teil des rers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniser- ten.
Versicherungsschutzes. langung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit
eingetreten, ist auf das letzte abgelaufene Kalender- 11. Aus den Überschüssen des Versicherers
§4 Umfang der Leistungspflicht jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßge- wird satzungsgemäß eine Rückstellung für Beitrags-
1. Höhe und Dauer der Versicherungsleistun- benden Zeitraum abzustellen. rückerstattung angesammelt.
gen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingun- Die in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
gen. Zeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder ein Be- angesammelten Beträge werden nur für die Versi-
schäftigungsverbot auf Grund von Schutzvorschrif- cherten verwendet. Über eine Verwendung von Mit-
2. Das Krankentagegeld darf zusammen mit ten bestand, bleiben dabei außer Betracht. Die Be- teln aus dieser Rückstellung bestimmt das satzungs-
sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf stimmung des Nettoeinkommens richtet sich unge- gemäß zuständige Organ; als Form der Verwendung
den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen achtet des Absatzes 2 nach den Tarifbedingungen. kann es u. a. wählen:
Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht über- Die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Auszahlung, Leistungserhöhung, Beitragssenkung,
steigen. Maßgebend für die Berechnung des Netto- Beitrages werden von Beginn des zweiten Monats Verwendung als Einmalbeitrag für Leistungserhö-
einkommens ist der Durchschnittsverdienst der letz- nach Zugang der Herabsetzungserklärung beim Ver- hungen oder zur Abwendung oder Milderung von
ten zwölf Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt sicherungsnehmer an wirksam. Bis zum Zeitpunkt Beitragserhöhungen.
der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen ande- der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bishe-
ren Zeitraum vorsieht. rigen Umfang auch für eine bereits eingetretene Ar- Ist eine Auszahlung beschlossen worden, dann wird
beitsunfähigkeit nicht berührt. die Beitragsrückerstattung für jede einzelne versi-
2.1 Besteht neben der Krankentagegeldversi- cherte Person gezahlt, wenn
cherung bei dem Versicherer eine Krankheitskosten- 5. Die Zahlung von Krankentagegeld setzt
Vollversicherung, voraus, dass die versicherte Person während der a) für die betreffende versicherte Person keine
- sind bei Arbeitnehmern zusätzlich zum Netto- Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen niederge- Leistungen nach einem Krankentagegeldtarif des
einkommen gemäß Absatz 2 die auf den Kalen- lassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. im Versicherers für das abgelaufene Kalenderjahr
dertag umgerechneten Beiträge zur privaten Krankenhaus behandelt wird. bezogen wurden;
Krankheitskosten-Vollversicherung, privaten b) die versicherte Person während des gesamten
Pflegepflichtversicherung und gesetzlichen 6. Der versicherten Person steht die Wahl un- Kalenderjahres nach einem Krankentagegeldtarif
Rentenversicherung absicherbar. Maßgebend ter den niedergelassenen approbierten Ärzten und des Versicherers versichert war und am 30. Juni
für die Berechnung des dem Vertrag zugrunde Zahnärzten frei. des Folgejahres noch versichert ist; das zweite
gelegten Nettoeinkommens ist der Durch- Erfordernis entfällt, wenn die versicherte Person
schnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor 7. Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankenversicherungspflicht oder Tod
Antragstellung; sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes ausgeschieden ist;
- ist bei selbstständig Gewerbetreibenden und oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten der- c) die auf das abgelaufene Kalenderjahr entfallen-
freiberuflich Tätigen der auf den Kalendertag artiger Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu den Beiträge spätestens bis zum 31. Januar des
umgerechnete Gewinn zuzüglich der auf den tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebens- Folgejahres gezahlt worden sind.
Kalendertag umgerechneten Beiträge zur priva- partnern gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in
ten Krankheitskosten-Vollversicherung, privaten der bis 22.12.2018 geltenden Fassung (siehe An- Die Auszahlung der Beitragsrückerstattung kann bar,
Pflegepflichtversicherung und gesetzlichen hang), Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis durch Überweisung oder durch Verrechnung mit den
Rentenversicherung abzüglich der Steuern ab- der Arbeitsunfähigkeit nicht aus. zu zahlenden Beiträgen erfolgen.
sicherbar. Wenn zu der Höhe der Steuern keine
Angabe möglich ist, sind 75 % des Gewinns zu- 8. Bei medizinisch notwendiger stationärer Die Beitragsrückerstattung kann nach der Anzahl der
züglich der vorgenannten Versicherungsbei- Heilbehandlung hat die versicherte Person freie aufeinander folgenden Jahre, in denen die vorge-
träge absicherbar. Der dem Vertrag zugrunde Wahl unter den öffentlichen und privaten Kranken- nannten Voraussetzungen erfüllt worden sind, ge-
gelegte Gewinn wird aus den Betriebseinnah- häusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung ste- staffelt werden.
men des letzten abgelaufenen Kalenderjahres hen, über ausreichende diagnostische und therapeu-
vor Antragstellung abzüglich der Betriebsausga- tische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschich-
ben ermittelt; ten führen.
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§5 Einschränkung der Leistungspflicht Versicherungsnehmer nachzuweisen. Dieser trägt 2. Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit
1. Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeits- etwaige Kosten des Nachweises (vgl. § 1a Abs. 4). mit der Maßgabe geschlossen, dass sich das Versi-
unfähigkeit cherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten
a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer 2. Im Übrigen ergeben sich die Vorausset- Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert,
Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die zungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versi- sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß
durch Kriegsereignisse verursacht oder als cherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). gekündigt hat, so kann der Tarif an Stelle von Jah-
Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht resbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind
ausdrücklich in den Versicherungsschutz einge- 3. Der Versicherer ist verpflichtet, an die ver- am Ersten eines jeden Monats fällig.
schlossen sind; sicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungs-
b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und nehmer ihm diese in Textform als Empfangsberech- 3. Der erste Beitrag bzw. die erste Beitrags-
Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen tigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. rate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich
Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entzie- Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
hungskuren; Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. Versicherungsscheines zu zahlen.
1b.1 Als Entziehungsmaßnahmen nach Abs. 1b
gelten auch Maßnahmen zur Entwöhnung. 4. Kosten für die Überweisung der Versiche- 3.1 Der erste Beitrag bzw. die erste Beitrags-
c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf rungsleistungen und für Übersetzung können von rate ist - unabhängig vom Bestehen eines Widerrufs-
eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusst- den Leistungen abgezogen werden. rechts - unverzüglich nach Abschluss des Versiche-
seinsstörung zurückzuführen sind; rungsvertrages zu zahlen.
1c.1 Die Einschränkung der Leistungspflicht nach 4.1 Kosten für Übersetzungen werden nicht
Abs. 1c für Krankheiten und Unfallfolgen, die auf von den Leistungen abgezogen. 4. Kommt der Versicherungsnehmer mit der
eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusst- Kosten für Überweisungen der Versicherungsleistun- Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die
seinsstörung zurückzuführen sind, findet keine gen werden nur dann von den Leistungen abgezo- gestundeten Beitragsraten des laufenden Versiche-
Anwendung. gen, wenn sie dadurch entstehen, dass der Versi- rungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als ge-
d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner cherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers stundet, wenn der rückständige Beitragsteil ein-
wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt Überweisungen in das Ausland vornimmt oder be- schließlich der Beitragsrate für den am Tag der Zah-
und Entbindung; sondere Überweisungsformen wählt. lung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet
e) während der gesetzlichen Beschäftigungsver- sind.
bote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in 5. Ansprüche auf Versicherungsleistungen
einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese können weder abgetreten noch verpfändet werden. 5. Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitra-
befristete Einschränkung der Leistungspflicht gilt Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab ges oder eines Folgebeitrages kann unter den Vo-
sinngemäß auch für selbstständig Tätige, es sei dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; ge- raussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe An-
denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zu- setzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt. hang) zum Verlust des Versicherungsschutzes füh-
sammenhang mit den unter d) genannten Ereig- ren. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht
nissen steht; §7 Ende des Versicherungsschutzes rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsneh-
f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem 1. Der Versicherungsschutz endet - auch für mer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält, schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendi- Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem
es sei denn, dass sie sich - unbeschadet des Ab- gung des Versicherungsverhältnisses (§§ 13 bis 15). Tarif ergibt.
satzes 2 - in medizinisch notwendiger stationärer Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis
Heilbehandlung befindet (vgl. § 4 Abs. 8 und 9). gemäß § 14 Abs. 1, so endet der Versicherungs- 6. Wird das Versicherungsverhältnis vor Ab-
Wird die versicherte Person in Deutschland au- schutz für schwebende Versicherungsfälle erst am lauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versi-
ßerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeits- 30. Tag nach Beendigung des Versicherungsverhält- cherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil
unfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch nisses. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeit-
zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Vorausset- raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz be-
nach medizinischem Befund eine Rückkehr aus- zungen für die Versicherungsfähigkeit oder wegen standen hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch
schließt; Eintritts der Berufsunfähigkeit, so bestimmt sich die Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe An-
g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung so- Leistungspflicht nach § 15 Abs. 1 Buchstabe hang) oder durch Anfechtung des Versicherers we-
wie während Rehabilitationsmaßnahmen der ge- a oder b in Verbindung mit f. gen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versi-
setzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif cherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum
nichts anderes vorsieht. 1.1 Kündigt der Versicherer das Versiche- Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungser-
rungsverhältnis nach § 14 (1) MB/KT 09, endet der klärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der
2. Während des Aufenthaltes in einem Heil- Versicherungsschutz für schwebende Versiche- erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht recht-
bad oder Kurort – auch bei einem Krankenhausauf- rungsfälle erst spätestens mit Ablauf des dritten Mo- zeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Ge-
enthalt – besteht keine Leistungspflicht. Die Ein- nats nach Beendigung des Versicherungsverhältnis- schäftsgebühr verlangen.
schränkung entfällt, wenn die versicherte Person ses.
dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während ei- 7. Die Beiträge sind an die vom Versicherer
nes vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung Pflichten des Versicherungsnehmers
oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig § 8a Beitragsberechnung
wird, solange dadurch nach medizinischem Befund §8 Beitragszahlung 1. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach
die Rückkehr ausgeschlossen ist. 1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsauf-
vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu sichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Be-
§6 Auszahlung der Versicherungsleistungen Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrich- rechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
1. Der Versicherer ist zur Leistung nur ver- ten, kann aber auch in gleichen monatlichen Bei-
pflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise tragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fällig- 2. Bei einer Änderung der Beiträge, auch
erbracht sind; diese werden Eigentum des Versiche- keit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Bei- durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird
rers. tragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. das Geschlecht und das (die) bei In-Kraft-Treten der
Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungs- Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensal-
1.1 Das Krankentagegeld wird für die nachge- jahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag tersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt;
wiesene Dauer der Arbeitsunfähigkeit nachträg- vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des dies gilt in Ansehung des Geschlechts nicht für Ta-
lich - auf Wunsch in Teilbeträgen entsprechend der nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. rife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben
Vorlage der Bescheinigungen über die Arbeitsunfä- zurückzuzahlen. werden. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicher-
higkeit - gezahlt. ten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine
1.1 Bei der Beitragseinstufung (tarifliches Ein- Alterungsrückstellung gemäß den in den techni-
1.2 Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen trittsalter) wird ein Lebensjahr als voll gerechnet, schen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grunds-
nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 des Mutterschutzge- wenn von ihm mehr als sechs Monate verflossen ätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge
setzes und der Tag der Entbindung sind durch den sind. oder eine Minderung der Leistungen des Versiche
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rers wegen des Älterwerdens der versicherten Per- Frist nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Ar- einer versicherten Person ist dem Versicherer unver-
son ist jedoch während der Dauer des Versiche- beitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen züglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer von dem
rungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Al- anzuzeigen. Eintritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so
terungsrückstellung zu bilden ist. sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Be-
1.1 Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer endigung des Versicherungsverhältnisses empfan-
3. Bei Beitragsänderungen kann der Versi- spätestens bis zum ersten Leistungstag des verein- genen Leistungen einander zurückzugewähren.
cherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge barten Tarifs anzuzeigen. Aus der ärztlichen Be-
entsprechend ändern. scheinigung muss die Bezeichnung der Krankheit er- § 12 Aufrechnung
sichtlich sein. Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen
4. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegen-
Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukom- auf Verlangen nachzuweisen. forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
menden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht
zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser 1.2 Der Eintritt der Mutterschutzfristen nach kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins
bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des § 1a Abs. 1 ist dem Versicherer innerhalb der ersten nicht aufrechnen.
Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maß- Woche nach Ablauf der Karenzzeit des vereinbarten
geblichen Grundsätzen. Tarifs anzuzeigen. Aus der ärztlichen Bescheinigung
muss der voraussichtliche bzw. tatsächliche Entbin- Ende der Versicherung
§ 8b Beitragsanpassung dungstermin ersichtlich sein. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und
1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszu- 3 gelten sinngemäß auch für den Versicherungsfall § 13 Kündigung durch den Versicherungs-
sage können sich die Leistungen des Versicherers nach § 1a Abs. 1. nehmer
z. B. wegen häufigerer Arbeitsunfähigkeit der Versi- 1. Der Versicherungsnehmer kann das Versi-
cherten, wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten 2. Der Versicherungsnehmer und die als cherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versiche-
oder auf Grund steigender Lebenserwartung ändern. empfangsberechtigt benannte versicherte Person rungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündi-
Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumin- (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versiche- gen.
dest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den rers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
in den technischen Berechnungsgrundlagen kalku- des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des 1.1 Das erste Versicherungsjahr beginnt mit
lierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist. Die dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt
scheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für geforderten Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Beginns des Versicherungsverhältnisses. Verän-
eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abwei- des Versicherers zu erteilen. derungen des Versicherungsverhältnisses bleiben
chung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich ohne Einfluss auf Beginn und Ende des Versiche-
festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge 3. Auf Verlangen des Versicherers ist die ver- rungsjahres.
dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer über- sicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom
prüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu las- 2. Die Kündigung kann auf einzelne versi-
Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraus- sen. cherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
setzungen kann auch ein vereinbarter Risikozu-
schlag entsprechend geändert werden. 4. Die versicherte Person hat für die Wieder- 3. Wird eine versicherte Person in der ge-
herstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat setzlichen Krankenversicherung versicherungspflich-
1.1 Ergibt der Vergleich der erforderlichen mit insbesondere die Weisungen des Arztes gewissen- tig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei
den in den technischen Berechnungsgrundlagen kal- haft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlas- Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die
kulierten Versicherungsleistungen gemäß Abs. 1 sen, die der Genesung hinderlich sind. Krankentagegeldversicherung oder eine dafür beste-
eine Abweichung von mehr als 10 %, so werden die hende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum
Beiträge vom Versicherer überprüft und, soweit er- 5. Jeder Berufswechsel der versicherten Per- Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündi-
forderlich, mit Zustimmung des Treuhänders ange- son ist unverzüglich anzuzeigen. gung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer
passt. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % kön- den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb
nen die Beiträge vom Versicherer überprüft und, so- 6. Der Neuabschluss einer weiteren oder die von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versi-
weit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versiche- cherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei
angepasst werden. rung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäu-
Einwilligung des Versicherers vorgenommen wer- mung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Ver-
1.2 Bei einer Beitragsänderung nach Abs. 1 den. sicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Ge-
wird das bisherige tarifliche Eintrittsalter zu Grunde brauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis
gelegt. § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht
Das zum Zeitpunkt der Beitragsänderung erreichte 1. Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 zu. Später kann der Versicherungsnehmer die Kran-
tarifliche Lebensalter wird durch einen technischen bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Ein- kentagegeldversicherung oder eine dafür beste-
Zuschlag berücksichtigt (siehe auch § 8 a Abs. 2). schränkungen ganz oder teilweise von der Verpflich- hende Anwartschaftsversicherung nur zum Ende des
tung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versi-
2. (entfallen) bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird. cherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht
der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versi-
3. Beitragsanpassungen sowie Änderungen 2. Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genann- cherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht
von eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden ten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familien-
zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG versicherung oder der nicht nur vorübergehende An-
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem spruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtli-
Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne chen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
§9 Obliegenheiten Einhaltung einer Frist auch kündigen.
1. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit 4. Erhöht der Versicherer die Beiträge auf
ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber 3. Die Kenntnis und das Verschulden der ver- Grund der Beitragsanpassungsklausel oder vermin-
innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vor- sicherten Person stehen der Kenntnis und dem Ver- dert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1 oder
lage eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen. Bei schulden des Versicherungsnehmers gleich. macht er von seinem Recht auf Herabsetzung ge-
verspätetem Zugang der Anzeige kann das Kranken- mäß § 4 Abs. 4 Gebrauch, so kann der Versiche-
tagegeld bis zum Zugangstage nach Maßgabe des § 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versiche- rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsicht-
§ 10 gekürzt werden oder ganz entfallen; eine Zah- rungsfähigkeit lich der betroffenen versicherten Person innerhalb
lung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Vorausset- von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmittei-
jedoch nicht. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist zung für die Versicherungsfähigkeit oder der Eintritt lung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Än-
dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15 Abs. 1 Buchstabe b) derung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann
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[Seite 6]
der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhält- Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungs- c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, so-
nis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwer- verhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem fern tariflich vereinbart, mit Vollendung des
dens der Erhöhung kündigen. der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leis- 65. Lebensjahres. Sofern eine Beendigung mit
tungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart ist,
5. Der Versicherungsnehmer kann, sofern hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall hat die versicherte Person das Recht, nach Maß-
der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder der Voraussetzung; gabe des § 196 VVG (siehe Anhang) den Ab-
die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen schluss einer neuen Krankentagegeldversiche-
oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach a.1 Wird die versicherte Person nach Eintritt des rung zu verlangen.
Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Versicherungsfalls arbeitslos, ohne Anspruch auf
Teiles der Versicherung zum Schluss des Monats gesetzliche Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu c.1 Sofern die beruflichen Voraussetzungen weiter
verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versiche- haben, so endet das Versicherungsverhältnis gegeben sind, kann der Versicherungsschutz zu
rers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeit- spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach den bisherigen Bedingungen fortgesetzt werden.
punkt, in dem diese wirksam wird. Eintritt der Arbeitslosigkeit.
d) mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungsneh-
6. Kündigt der Versicherungsnehmer das a.2 Entfallen die Voraussetzungen der Versiche- mers haben die versicherten Personen das
Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne rungsfähigkeit wegen Arbeitslosigkeit der versi- Recht, das Versicherungsverhältnis unter Be-
versicherte Personen, haben die versicherten Perso- cherten Person und hat sie Anspruch auf gesetz- nennung des künftigen Versicherungsnehmers
nen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter liche Leistungen wegen Arbeitslosigkeit nach fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier
Benennung des künftigen Versicherungsnehmers dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) Monate nach dem Tode des Versicherungsneh-
fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Mo- oder Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch mers abzugeben;
nate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündi- (SGB XII) oder besteht lediglich auf Grund einer
gung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsneh- Sperrfrist wegen Arbeitsaufgabe kein Leistungs- e) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in
mer nachweist, dass die betroffenen versicherten anspruch, endet das Versicherungsverhältnis der einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 8 ge-
Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis er- betroffenen Person grundsätzlich nicht. nannten, es sei denn, dass das Versicherungs-
langt haben. verhältnis auf Grund einer anderweitigen Verein-
Das vereinbarte Krankentagegeld wird jedoch unter barung fortgesetzt wird.
§ 14 Kündigung durch den Versicherer den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 entsprechend
1. Der Versicherer kann das Versicherungs- herabgesetzt. Für den Teil, um den sich das Kran- e.1 Buchstabe e) findet Anwendung bei Wegzug
verhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Ver- kentagegeld dadurch vermindert, kann eine Anwart- ins außereuropäische Ausland.
sicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten schaftsversicherung vereinbart werden; in diesem
kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf ei- Fall kann bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit die f) Bei Wegfall der beruflichen Voraussetzungen für
nen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht. Versicherung ohne Gesundheitsprüfung auf eine Ta- die Versicherungsfähigkeit (Buchstabe a) und
rifstufe mit der Karenzzeit und ein Krankentagegeld bei Vollendung des 65. Lebensjahres (Buch-
1.1 Der Versicherer verzichtet auf das Kündi- in der Höhe umgestellt werden, wenn sie vor Beendi- stabe c) kann eine Fortsetzung des Versiche-
gungsrecht nach Abs. 1 bei Personen, die aus einer gung der Tätigkeit bedarfsgerecht vereinbart war rungsverhältnisses der betroffenen versicherten
gesetzlichen Krankenversicherung oder einem öf- und soweit sie bedarfsgerecht ist; § 4 Abs. 4 bleibt Person – gegebenenfalls zu neuen Bedingungen
fentlichen Dienst mit Anspruch auf Heilfürsorge aus- unberührt. Die Wiederaufnahme einer Tätigkeit ist oder nach anderen Tarifen – vereinbart werden.
scheiden und die Voraussetzungen nach durch geeignete Dokumente zu belegen.
§ 3 (5) MB/KT 09 erfüllen. g) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Auf-
Das Versicherungsverhältnis endet jedoch, wenn gabe einer Erwerbstätigkeit (Buchstabe a), we-
Für Krankentagegeldversicherungen und Erhöhun- feststeht, dass die betroffene versicherte Person gen Eintritts der Berufsunfähigkeit oder wegen
gen des Versicherungsschutzes, die während der eine neue Tätigkeit nicht mehr aufnehmen will oder Bezuges einer Erwerbsminderungsrente bzw. ei-
Dauer des Versicherungsverhältnisses beginnen, er- auf Grund objektiver Umstände feststeht, dass die ner Berufsunfähigkeitsrente (Buchstabe b) been-
lischt das Kündigungsrecht mit Ablauf des zweiten, Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Er- det, kann der Versicherungsnehmer das Versi-
auf den Beginn der Vertragsänderung folgenden folg bleiben wird. cherungsverhältnis für die Dauer der Unterbre-
Versicherungsjahres. chung der Erwerbstätigkeit, die Dauer der Be-
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer dazu rufsunfähigkeit oder die Dauer des Bezuges von
2. Die gesetzlichen Bestimmungen über das regelmäßig auf dessen Verlangen entsprechende Erwerbsminderungsrente bzw. von Berufsunfä-
außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unbe- Nachweise der erfolgten Bemühungen der versicher- higkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versi-
rührt. ten Person vorzulegen. Das Versicherungsverhältnis cherten Person im Rahmen einer Anwartschafts-
endet hinsichtlich der versicherten Person - ggf. versicherung fortsetzen. Der Antrag auf diese
3. Die Kündigung kann auf einzelne versi- auch rückwirkend - zu dem Zeitpunkt, ab dem kein Umwandlung des Versicherungsverhältnisses ist
cherte Personen, Tarife oder auf nachträgliche Erhö- Nachweis mehr erbracht wurde bzw. feststeht, dass innerhalb von zwei Monaten seit Aufgabe einer
hungen des Krankentagegeldes beschränkt werden. die Arbeitssuche ohne Erfolg bleiben wird. Erwerbstätigkeit, seit Eintritt der Berufsunfähig-
keit oder seit Bezug der Erwerbsminderungs-
4. Der Versicherer kann, sofern der Versiche- b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähig- rente bzw. der Berufsunfähigkeitsrente, bei erst
rungsnehmer die Kündigung nur für einzelne versi- keit liegt vor, wenn die versicherte Person nach späterem Bekanntwerden des Ereignisses ge-
cherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von medizinischem Befund im bisher ausgeübten Be- rechnet ab diesem Zeitpunkt, zu stellen.
zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Auf- ruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % er-
hebung des übrigen Teiles der Versicherung zu dem werbsunfähig ist. Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versi-
Zeitpunkt verlangen, in dem diese wirksam wird. Das Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem be- cherungsnehmer das Recht, die Fortsetzung der
gilt nicht für den Fall des § 13 Abs. 3. reits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsun- Versicherung hinsichtlich der betroffenen versicher-
fähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis ten Person in demselben oder einem anderen Kran-
4.1 Der Versicherer verzichtet auf das Kündi- nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versi- kentagegeldtarif zu verlangen, soweit die Vorausset-
gungsrecht nach Abs. 4. cherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für zungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind.
diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spä- Der Versicherer kann diese Weiterversicherung von
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe testens aber drei Monate nach Eintritt der Be- besonderen Vereinbarungen abhängig machen.
1. Das Versicherungsverhältnis endet hinsicht- rufsunfähigkeit;
lich der betroffenen versicherten Personen 2. Der Versicherungsnehmer und die versi-
b.1 Das Versicherungsverhältnis endet hinsicht- cherten Personen haben das Recht, einen von ihnen
a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Vorausset- lich der betroffenen versicherten Personen spä- gekündigten oder einen wegen Eintritts der Berufs-
zung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende testens mit Ablauf des sechsten Monats nach unfähigkeit gemäß Abs. 1 Buchstabe b) beendeten
des Monats, in dem die Voraussetzung wegge- Eintritt der Berufsunfähigkeit. Vertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer An-
fallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in wartschaftsversicherung fortzusetzen, sofern mit ei-
einem bereits eingetretenen Versicherungsfall ner Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rech-
nen ist.
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[Seite 7]
Sonstige Bestimmungen Internet: www.pkv-ombudsmann.de Anhang
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi- Auszug aus dem Gesetz über den Versiche-
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem cherung ist eine unabhängige und für Verbraucher rungsvertrag (VVG)
Versicherer bedürfen der Textform. kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versi-
cherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsver- § 14 Fälligkeit der Geldleistung
§ 17 Gerichtsstand fahren teilzunehmen. 1. Geldleistungen des Versicherers sind fällig
1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhält- mit der Beendigung der zur Feststellung des Versi-
nis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine cherungsfalls und des Umfangs der Leistung des
des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsneh- Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ih- Versicherers notwendigen Erhebungen.
mer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines sol- rer Beschwerde auch online an die Plattform
chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Be- 2. Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ab-
schwerde wird dann über diese Plattform an den lauf eines Monats seit der Anzeige des Versiche-
2. Klagen gegen den Versicherer können bei Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche- rungsfalls beendet, kann der Versicherungsnehmer
dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- rung weitergeleitet. Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlan-
enthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem gen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens
Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, so-
werden. Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann lange die Erhebungen infolge eines Verschuldens
einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. des Versicherungsnehmers nicht beendet werden
3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach können.
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch 3. Eine Vereinbarung, durch die der Versi-
Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkom- den Versicherer nicht zufrieden oder treten Mei- cherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Ver-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung zugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt auf, können sie sich auch an die für den Versicherer
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versiche- § 19 Anzeigepflicht
das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. rungsunternehmen unterliegt der Versicherer der 1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Ab-
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- gabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versiche- tungsaufsicht. Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versi-
rungsbedingungen cherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
1. Bei einer nicht nur als vorübergehend an- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schließen, erheblich sind und nach denen der Versi-
zusehenden Veränderung der Verhältnisse des Ge- (BaFin) cherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer an-
sundheitswesens können die Allgemeinen Versiche- Sektor Versicherungsaufsicht zuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragser-
rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den Graurheindorfer Straße 108 klärung des Versicherungsnehmers, aber vor Ver-
veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn 53117 Bonn tragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der
die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Be- E-Mail: poststelle@bafin.de Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige
lange der Versicherungsnehmer erforderlich erschei- verpflichtet.
nen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraus- Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
setzungen für die Änderungen überprüft und ihre An- einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine
gemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer
zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Hinweis auf den Rechtsweg vom Vertrag zurücktreten.
Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgebli- Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Ver-
chen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. braucherschlichtungsstelle oder die Versicherungs- 3. Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist
aufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsneh- ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
2. Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen mer der Rechtsweg offen. die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahr-
Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche lässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer
Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann von einem Monat zu kündigen.
sie der Versicherer durch eine neue Regelung erset-
zen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags not- 4. Das Rücktrittsrecht des Versicherers we-
wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag gen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind
unter Berücksichtigung der Interessen der anderen ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei
Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen
Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versi-
Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung cherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverlet-
und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versiche- zung ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-
rungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbe- tragsbestandteil.
standteil.
5. Dem Versicherer stehen die Rechte nach
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versiche-
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
cherung form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen,
Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Ver- wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahr-
handlungen mit dem Versicherer nicht zu dem ge- umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
wünschten Ergebnis geführt haben, können sich an
den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi- 6. Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2
cherung wenden. durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr
als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
Ombudsmann Private Kranken- und fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
Pflegeversicherung aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in-
Postfach 06 02 22 nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
10052 Berlin
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des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi- und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfol- 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleich-
gen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer gen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem artigem Versicherungsschutz unter Anrechnung
in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und
Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzuge- der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Oblie- ben. Leistungen in dem Tarif, in den der Versiche-
genheit rungsnehmer wechseln will, höher oder umfas-
1. Bei Verletzung einer vertraglichen Oblie- 2. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf sender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der
genheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit Versicherer für die Mehrleistung einen Leis-
des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten tungsausschluss oder einen angemessenen Ri-
zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag in- in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- sikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit
nerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet- pflichtet. verlangen; der Versicherungsnehmer kann die
zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer
Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht 3. Der Versicherer kann nach Fristablauf den Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsicht-
nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern lich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge- vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basista-
2. Bestimmt der Vertrag, dass der Versiche- schuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung rif in einen anderen Tarif kann der Versicherer
rer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver- auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risiko-
zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam zuschlag verlangen; der Wechsel in den Basis-
Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem tarif des Versicherers unter Anrechnung der aus
Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alte-
verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet- der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus- rungsrückstellung ist nur möglich, wenn
zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, drücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk-
seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb ei- a) die bestehende Krankheitskostenversiche-
dens des Versicherungsnehmers entsprechenden nes Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit rung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlos-
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht- der Fristbestimmung verbunden worden ist, inner- sen wurde oder
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi- halb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leis- b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr
cherungsnehmer. tet; Absatz 2 bleibt unberührt. vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen
3. Abweichend von Absatz 2 ist der Versiche- § 196 Befristung der Krankentagegeldversi- für den Anspruch auf eine Rente der gesetzli-
rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung cherung chen Rentenversicherung erfüllt und diese
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- 1. Bei der Krankentagegeldversicherung Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt
stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- kann vereinbart werden, dass die Versicherung mit nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren
lung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver- Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach
sicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Person endet. Der Versicherungsnehmer kann in dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialge-
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver- diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser setzbuch ist oder
letzt hat. den Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des c) die bestehende Krankheitskostenversiche-
65. Lebensjahres beginnenden neuen Krankentage- rung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen
4. Die vollständige oder teilweise Leistungs- geldversicherung annimmt, die spätestens mit Voll- wurde und der Wechsel in den Basistarif vor
freiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Ver- endung des 70. Lebensjahres endet. Auf dieses dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls be- Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Mo-
stehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nate vor dem Ende der Versicherung unter Beifü- ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prä-
zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi- gung des Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hin- mien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden,
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in zuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres ge- ausgeschlossen;
stellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz
5. Eine Vereinbarung, nach welcher der Ver- ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren, 2. bei einer Kündigung des Vertrages und
sicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegen- soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertra-
heit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. umfassender ist als im bisherigen Tarif. ges, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen So-
zialversicherungssystem vorgesehenen Krankenver-
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie 2. Hat der Versicherer den Versicherungs- sicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen
1. Wird die einmalige oder die erste Prämie nehmer nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Krankenversicherer
nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange Versicherung hingewiesen und wird der Antrag vor
die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Ver- Vollendung des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils
trag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsneh- 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versicherung mit der Versicherung, dessen Leistungen dem Ba-
mer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Zugang des Antrages beim Versicherer beginnt. Ist sistarif entsprechen, an den neuen Versicherer
der Versicherungsfall schon vor Zugang des Antra- überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskos-
2. Ist die einmalige oder die erste Prämie bei ges eingetreten, ist der Versicherer nicht zur Leis- tenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abge-
Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der tung verpflichtet. schlossen wurde;
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah- 3. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, b) bei einem Abschluss eines Vertrages im Basista-
lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leis- wenn in unmittelbarem Anschluss an eine Versiche- rif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils
tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch rung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine der Versicherung, dessen Leistungen dem Ba-
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen neue Krankentagegeldversicherung beantragt wird, sistarif entsprechen, an den neuen Versicherer
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskos-
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf- endet. tenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abge-
merksam gemacht hat. schlossen wurde und die Kündigung vor dem 1.
4. Die Vertragsparteien können ein späteres Juli 2009 erfolgte.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie Lebensjahr als in den vorstehenden Absätzen fest-
1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig ge- gelegt vereinbaren. Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der
zahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsneh- Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder um-
mer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs- § 204 Tarifwechsel fassender sind als im Basistarif, kann der Versiche-
frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betra- 1. Bei bestehendem Versicherungsverhältnis rungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Verein-
gen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer barung eines Zusatztarifs verlangen, in dem die über
sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen verlangen, dass dieser den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung
anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sät-
zen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.
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2. Im Falle der Kündigung des Vertrages zur ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung
privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleich- nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
zeitigen Abschluss eines neuen Vertrages bei einem widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor
anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Ent-
vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser bindung maßgeblich, wie der sich aus dem ärztli-
die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den chen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme
neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet
kann nicht verzichtet werden. eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt
oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbin-
3. Absatz 1 gilt nicht für befristete Versiche- dung entsprechend.
rungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befris-
tung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach 2. Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ab-
Abs. 1 Nr. 1. lauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht be-
schäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die
4. Soweit die Krankenversicherung nach Art Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf
der Lebensversicherung betrieben wird, haben die zwölf Wochen
Versicherungsnehmer und die versicherte Person
das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag 1. bei Frühgeburten,
in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzufüh- 2. bei Mehrlingsgeburten und,
ren. 3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der
Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im
Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Bu-
Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz ches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
(LPartG) [in der bis 22.12.2018 geltenden
Fassung] Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die
Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder
§1 Form und Voraussetzungen nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der
1. Zwei Personen gleichen Geschlechts, die Schutzfrist vor der Entbindung nach Abs. 1 Satz 4.
gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutz-
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander frist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies
eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen beantragt.
(Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begrün-
den eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen kön-
nen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestim-
mung abgegeben werden.
2. Der Standesbeamte soll die Lebenspartner
einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft
begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese
Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären,
dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet
ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in
Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
3. Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirk-
sam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheira-
tet ist oder bereits mit einer anderen Person eine
Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie mitei-
nander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Ge-
schwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der
Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine
Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wol-
len.
4. Aus dem Versprechen, eine Lebenspart-
nerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung
der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297
Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Auszug aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)
§3 Schutzfristen vor und nach der
Entbindung
1. Der Arbeitgeber darf eine schwangere
Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbin-
dung nicht beschäftigen (Schutzfristen vor der Ent-
bindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung
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