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Versicherungsmakler / Krankentagegeldversicherung / Bedingungsarchiv Krankentagegeld

Union Krankenversicherung Krankentagegeld (Sparkassenvertrieb): die Bedingungen im Volltext

Tarif S-KG für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer mit sechs Wochen Lohnfortzahlung: Krankentagegeld ab dem 43. Tag, als Monatsbetrag laut Tarifbezeichnung vereinbart, Berufsunfälle und Berufskrankheiten eingeschlossen.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbares Krankentagegeld je Kalendertag (Höchstsatz)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Höhe des vereinbarten monatlichen Krankentagegeldes ergibt sich aus der Tarifbezeichnung (z. B. S-KG 300 bedeutet, dass ein monatliches Krankentagegeld von 300 EUR vereinbart ist).“Tarif S-KG II. Nr. 2, Seite 1
Begrenzung des Tagegelds auf das Nettoeinkommen (Bereicherungsverbot)nicht geregelt
Bemessungsgrundlage des Einkommens (Zeitraum, Selbstständige: Gewinn laut Steuerbescheid)nicht geregelt
Wählbare Karenzzeiten (Leistungsbeginn ab dem x. Tag der Arbeitsunfähigkeit)nein„Bei vorübergehender völliger Arbeitsunfähigkeit zahlt der Versicherer ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit in vereinbarter Höhe.“Tarif S-KG II. Nr. 1, Seite 1
Frühester Leistungsbeginn (kürzeste Karenzzeit)ja„ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit in vereinbarter Höhe“Tarif S-KG II. Nr. 1, Seite 1
Leistungsdauer ohne zeitliche Begrenzung (solange Arbeitsunfähigkeit besteht)nicht geregelt
Versicherungsfähige Personen (Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, GKV-Versicherte)ja„Versicherungsfähig sind alle Personen, die als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit sechswöchiger Lohnfortzahlung stehen, Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind und über ein regelmäßiges Einkommen verfügen.“Tarif S-KG I. Nr. 2, Seite 1
Tarif als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld (Aufstockung der Lücke zum Netto)ja„Krankentagegeldversicherung für gesetzlich Versicherte“Tarif S-KG, Seite 1
Anrechnung von Lohnfortzahlung und Sozialleistungen auf das Tagegeldnicht geregelt

Leistungsumfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeitnein„Bei vorübergehender völliger Arbeitsunfähigkeit zahlt der Versicherer“Tarif S-KG II. Nr. 1, Seite 1
Leistung während stufenweiser Wiedereingliederungnicht geregelt
Leistung bei stationärer Behandlung ohne oder mit verkürzter Karenzzeitnicht geregelt
Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen (§ 192 Abs. 5 VVG)nicht geregelt
Leistung bei Erkrankung eines Kindes (Betreuung)nicht geregelt
Leistung bei psychischen Erkrankungen ohne gesonderte Einschränkungnicht geregelt
Leistung während Kur, Sanatoriumsaufenthalt oder Rehabilitationnicht geregelt
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland (Europa, weltweit)nicht geregelt
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Organ- oder Gewebespendenicht geregelt
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftskomplikationen außerhalb der Schutzfristennicht geregelt
Leistung rückwirkend ab Beginn bei verspäteter Anzeige (ohne Kürzung)nicht geregelt

Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeitnicht geregelt
Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung)nicht geregelt
Wegfall der Wartezeiten bei Unfallnicht geregelt
Anrechnung von Vorversicherungszeiten auf die Wartezeitennicht geregelt
Keine neue Karenzzeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursachenicht geregelt

Ende der Leistung und des Vertrags

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ende der Leistung bei Berufsunfähigkeitnicht geregelt
Definition der Berufsunfähigkeit (Grad, Dauer der Prognose)nicht geregelt
Nachleistung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Monate)nicht geregelt
Ende bei Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrentenicht geregelt
Endalter des Versicherungsschutzesnicht geregelt
Fortführung oder Anwartschaft bei Arbeitslosigkeitnein„arbeitslos, so entfällt die Versicherungsfähigkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass der Versicherte eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will“Tarif S-KG I. Nr. 2, Seite 1
Fortführung oder Anwartschaft in der Elternzeitnicht geregelt
Herabsetzung des Tagegelds bei gesunkenem Einkommen durch den Versicherernicht geregelt
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtnicht geregelt
Ende bei Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes ins Auslandnicht geregelt

Anpassung und Optionen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhung des Tagegelds bei Einkommensanstieg ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Verkürzung der Karenzzeit ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Umstellung bei Wechsel zwischen Angestellt und Selbstständig ohne neue Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Automatische Dynamik (regelmäßige Anpassung des Tagegelds)nicht geregelt
Anwartschaftsversicherung (Ruhen gegen geringen Beitrag)nicht geregelt
Beitragsbefreiung während des Leistungsbezugsnicht geregelt
Umtauschrecht in eine Berufsunfähigkeitsversicherungnicht geregelt

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Anzeige der Arbeitsunfähigkeitnicht geregelt
Nachweisintervall der Arbeitsunfähigkeit (ärztliche Bescheinigung)nicht geregelt
Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arztnicht geregelt
Pflicht zur Anzeige eines gesunkenen Einkommensnicht geregelt
Leistung nur bei Aufenthalt am Wohnsitz oder im Inland während der Arbeitsunfähigkeitnicht geregelt
Weitere Krankentagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Versicherersnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Vorsatznicht geregelt
Ausschluss bei Sucht (Alkohol, Drogen) und Entziehungsmaßnahmennicht geregelt
Ausschluss bei Kriegsereignissennicht geregelt
Ausschluss bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinflussnicht geregelt
Ausschluss bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen (z. B. Schönheitsoperationen)nicht geregelt
Ausschluss von Vorerkrankungennicht geregelt
Ausschluss bestimmter Sportarten oder Wettkämpfenicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Rückenleidennicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung nach Tabelle je Diagnose (baremo) statt nach tatsächlichen Tagennicht geregelt
Höchstdauer der Leistung je Fall (Tage)nicht geregelt
Zusätzliches Tagegeld bei Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Leistung nur bei Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch Seguridad Social oder Mutualidadnicht geregelt
Feste Leistung bei Geburt oder Mutterschaftnicht geregelt
Zusätzliches Kapital bei Tod oder dauernder Invaliditätnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
UNION KRANKENVERSICHERUNG AKTIENGESELLSCHAFT
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Union Krankenversicherung Krankentagegeld (Sparkassenvertrieb)

Volltext aufklappen: Krankentagegeld UKV (Unterlage einer Sparkasse)
[Seite 1] Union Krankenversicherung Aktiengesellschaft Tarif S-KG Krankentagegeldversicherung für gesetzlich Versicherte Stand: 01.07.2015, SAP-Nr. 331917, 07.2015 I. Allgemeines 1. Es gelten die AVB/VT-S-KG - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung nach Tarif S-KG (Unisex). 2. Versicherungsfähig sind alle Personen, die als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit sechswöchiger Lohnfortzahlung stehen, Mitglied ei- ner deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind und über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. W ird der Versicherte arbeitslos, so entfällt die Versicherungsfähigkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass der Versicherte eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Um- stände festgestellt werden kann, dass die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird. II. Versicherungsleistungen 1. Bei vorübergehender völliger Arbeitsunfähigkeit zahlt der Versicherer ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit in vereinbarter Höhe. 2. Die Höhe des vereinbarten monatlichen Krankentagegeldes ergibt sich aus der Tarifbezeichnung (z. B. S-KG 300 bedeutet, dass ein monatliches Krankentagegeld von 300 EUR vereinbart ist). Die Zahlung des Kranken- tagegeldes erfolgt tageweise, wobei von 30 Tagen je Kalendermonat aus- gegangen wird. 3. Berufskrankheiten und Berufsunfälle sind in den Versicherungsschutz eingeschlossen. III. Beiträge Die Beiträge werden nach der jeweils aktuellen technischen Berech- nungsgrundlage festgelegt. Die monatlich zu zahlende Beitragsrate richtet sich nach der jeweiligen Lebensaltersgruppe und wird im Versicherungsschein ausgewiesen. Als Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem jeweils laufenden Kalen- derjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Von dem auf die Vollendung des 44. und 54. Lebensjahres folgenden Ka- lenderjahr an ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen. In diesen Fällen besteht gemäß § 13 Absatz 4 AVB/VT-S-KG ein außeror- dentliches Kündigungsrecht. Abkürzungsverzeichnis AVB/VT-S-KG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kranken- haustagegeldversicherung nach Tarif S-KG (Unisex)
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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