Volltext der Bedingungen
Volltext aufklappen: AVB für Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen im Privatbesitz (T685)
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Vertragsbestandteil T 68.7
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck- und
Pelzsachen im Privatbesitz 1985/2008
(AVB Schmuck und Pelze 1985/2008) – AL-Fassung September 2016
____________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versicherte Sachen 11 Versicherungswert
2 Versicherte Gefahren und Schäden 12 Ermittlung der Ersatzleistung des Versicherers
3 Ausschlüsse 13 Überversicherung; Mehrfachversicherung
4 Geltungsbereich 14 Fälligkeit der Geldleistung
5 Umfang des Versicherungsschutzes 15 Wieder herbeigeschaffte Sachen
6 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt 16 Beginn und Ende der Versicherung
7 Anzeigepflicht 17 Kündigung nach dem Versicherungsfall
8 Gefahrerhöhung 18 Verjährung
9 Prämie 19 Gerichtsstand
10 Obliegenheiten 20 Schlussbestimmung
____________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versicherte Sachen 5 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Juwelen, 5.1 Versicherungsschutz besteht, solange die versicherten Sachen
Schmuck- und Pelzsachen. durch den Versicherungsnehmer oder einen mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft lebenden Familienangehörigen
2 Versicherte Gefahren und Schäden
5.1.1 in einer ihrer Bestimmung entsprechenden Weise getragen wer-
2.1 Der Versicherer trägt mit Ausnahme der in Ziffer 3 genannten den;
Gefahren alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer
der Versicherung ausgesetzt sind. 5.1.2 in persönlichem Gewahrsam – Juwelen und Schmucksachen in
hierfür geeigneten Behältnissen – sicher verwahrt mitgeführt werden;
2.2 Versicherungsschutz besteht gegen Abhandenkommen, Zerstö-
rung oder Beschädigung versicherter Sachen als Folge einer versicherten 5.1.3 während einer Fahrtunterbrechung unbeaufsichtigt im ver-
Gefahr. schlossenen Kofferraum eines allseitig verschlossenen Personenkraft-
wagens zurückgelassen werden, wenn der Kofferraum vom Innenraum her
3 Ausschlüsse nicht zugänglich ist (Entschädigungsgrenze: Ziffer 6.7); Versicherungs-
3.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren schutz besteht jedoch nur, wenn der Schaden während des Tages Eintritt
und die Fahrtunterbrechung nicht länger als die im Versicherungsvertrag
3.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und vereinbarte Zeit dauert. Als Tageszeit gilt allgemein die Zeit zwischen
solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Ver- 06:00 Uhr und 22:00 Uhr.
wendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von
Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 5.1.4 in einem festen Gebäude aufbewahrt werden (Entschädigungs-
grenzen Ziffern 5.5 und 6). Versicherungsschutz gegen Abhandenkommen
3.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder (Ziffer 2.2) besteht jedoch nur bei Einbruchdiebstahl und Raub.
politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran be-
teiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; 5.2 Pelzsachen sind auch versichert
3.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von 5.2.1 in Garderobenablagen von Theater, Lokalen und dergleichen;
hoher Hand;
5.2.2 wenn sie sich als Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförde-
3.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, bioche- rungsunternehmens befinden, oder wenn sie als Postpaket mit Wertangabe
mischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge- verschickt werden.
meingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mit-
wirkende Ursachen; 5.3 Für Sachen, die einem Juwelier oder Kürschner zur Schätzung,
Reparatur, Umarbeitung, Aufbewahrung oder zu ähnlichen Zwecken
3.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. übergeben wurden, besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
3.2 Ausgeschlossen sind Schäden durch 5.4 Für Sachen in Zweitwohnungen besteht Versicherungsschutz
gemäß Ziffern 5.1.4 und 6 nur, solange die Zweitwohnung bewohnt ist.
3.2.1 Abnutzung oder Selbstverderb;
5.5 Für Juwelen und Schmucksachen in Hotels und anderen Beher-
3.2.2 Be- oder Verarbeitung, bergungsbetrieben, sowie gemieteten Ferienwohnungen und -häusern be-
3.2.3 Überdrehen oder Ausbrechen von Zähnchen oder sonstige innere steht auch Versicherungsschutz während der Versicherungsnehmer oder
Beschädigung von Uhren; eine Person gemäß Ziffer 5.1 dort vorübergehend wohnt solange diese
Sachen
3.2.4 Ungezieferfraß an Pelzen.
5.5.1 in Depotaufbewahrung gegeben sind;
3.3 Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser Gefahren oder Schä-
den nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der Haftung des 5.5.2 in Zimmersafes oder ähnlichen Behältnissen aufbewahrt werden,
Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf und zwar bis zur Entschädigungsgrenze gemäß Ziffer 6.1.1.
eine dieser Gefahren zurückzuführen ist. 5.6 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 5 gelten für Reisen mit Passa-
4 Geltungsbereich gierschiffen entsprechend.
Die Versicherung gilt für Versicherungsnehmer mit ständigem Wohnsitz 6 Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalt
in der Bundesrepublik Deutschland und erstreckt sich auf Reisen und 6.1 Für Schäden gemäß Ziffer 5.1.4 (Versicherungsschutz in einem
Aufenthalte in der ganzen Welt. festen Gebäude) an Juwelen und Schmucksachen – ausgenommen bei
Raub – ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
6.1.1 EUR 20.000 für Sachen, die nicht gemäß Ziffern 6.1.2 bis 6.1.5
aufbewahrt werden,
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6.1.2 EUR 50.000 für Sachen in einem mehrwandigen Stahlschrank nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
(Mindestgewicht 200 kg) oder im mehrwandigen Möbeleinsatzschrank mit angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
fester Verankerung im Mauerwerk, oder in einem eingemauerten Stahl- hätte.
wandschrank (mindestens 10 cm dicker Betonmantel) mit mehrwandiger
Tür, alternativ VdS-Grad N / Euronorm. 7.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Die Schränke müssen leichten Schutz gegen Angriffe mit einfachen Ein- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
bruchwerkzeugen, jedoch keinen Schutz gegen Schneidbrenner, aber den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
Schutz gegen leichte Brände bieten (Sicherheitsstufe B des VDMA-Ein- nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
heitsblattes 24990), alternativ VdS-Grad N / Euronorm; weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht
6.1.3 EUR 70.000 für Sachen in einem mehrwandigen Stahlschrank der aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die
Sicherheitsstufe C1F nach RAL-RG 626/2, alternativ VdS-Grad I/Euro- Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
norm;
Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksam-
6.1.4 EUR 120.000 für Sachen in einem mehrwandigen Stahlschrank werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
der Sicherheitsstufe C 2 F nach RAL-RG 626/2, alternativ VdS-Grad
II/Euronorm; 7.3 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die
Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr-
6.1.5 EUR 250.000 für Sachen in einem Panzergeldschrank der lässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
Sicherheitsstufe D 1 nach RAL-RG 626/1 oder D 10 nach RAL-RG 626/- Frist von einem Monat kündigen.
10, alternativ VdS-Grad III/Euronorm.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
6.2 Sind mehrere gleichartige Behältnisse gemäß Ziffern 6.1.2 bis nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
6.1.5 vorhanden, so erhöht sich die Entschädigungsgrenze maximal auf das angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
Doppelte des Betrages, der für das einzelne Behältnis als Entschädi- hätte.
gungsgrenze genannt ist.
7.4 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er
6.3 Die Beträge gemäß Ziffern 6.1.2 bis 6.1.5 und 6.2 verdoppeln den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu
sich, soweit die Behältnisse durch eine vom Verband der Schadenver- anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingun-
sicherer (VdS) anerkannte Einbruchmeldeanlage mit automatischem gen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat
Polizeinotruf oder mit Anschluss über posteigene Stromwege (Postmiet- der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden
leitung) an ein vom VdS anerkanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-
überwacht werden. tragsbestandteil.
6.4 Behältnisse, die nicht alle gemäß Ziffer 6.1 genannten Voraus- Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 %
setzungen aufweisen, stehen demjenigen Behältnis gleich, dessen Sicher- oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
heitsmerkmalen sie entsprechen. zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos
6.5 Bei Aufbewahrung von versicherten Sachen im Tresor eines Kre- kündigen.
ditinstitutes gelten die Entschädigungsgrenzen nicht.
7.5 Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 7.2 bis 7.4 zustehenden
6.6 Für Schäden gemäß Ziffer 5.1.4 an Pelzsachen ist die Entschädi- Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist be-
gung mit EUR 50.000 begrenzt, soweit die Räumlichkeiten, in denen sich ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige-
die Pelzsachen befinden, nicht durch eine Einbruchmeldeanlage gemäß pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
Ziffer 6.3 überwacht werden. erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt;
6.7 Für Schäden gemäß Ziffer 5.1.3 (verschlossener Kofferraum) an er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
Juwelen, Schmuck und Pelzsachen durch Abhandenkommen ist die abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Entschädigung je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 7.2 bis 7.4 nur zu,
6.8 Bei Schäden durch Verlieren trägt der Versicherungsnehmer wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
einen im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalt. Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
7 Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 7.2 bis 7.4 genannten
Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
7.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragser- die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
klärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen,
nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Ent- 7.6 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
schluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten schung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem
Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzei- Versicherer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der
ge verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsan- Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
nahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
8 Gefahrerhöhung
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss 8.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen
vereinbarten Inhalt abzuschließen. Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan-
schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wären.
Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kennt- Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen,
nis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer
7.2 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen vor Vertragsschluss gefragt hat.
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zu- Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 8.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr
rückzutreten. nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert
7.2.1 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- gelten soll.
rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen An- 8.2 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs-
gaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahr-
7.2.2 Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver- erhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer
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Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die
gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unab- vertreten hat.
hängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem
Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt 9.2 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt
hat. fällig.
8.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
Ziffer 8.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zah-
Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig lung nicht zu vertreten hat.
verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent-
kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versiche- standenen Schadens zu verlangen.
rungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
hat. Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 8.3 bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung
bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen
Monat kündigen. und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit
dem Fristablauf verbunden sind.
8.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöh- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
ten Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus- der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
schließen. Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hinge-
wiesen wurde.
Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der
Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung
der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
Kündigungsrecht hinzuweisen. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach
8.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- innerhalb eines Monats die angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort.
passung erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 9.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste
8.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie.
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- 9.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeit-
nehmer seine Pflichten nach Ziffer 8.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der punkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufge-
Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versich- fordert, die Prämie aber ohne Verzug gezahlt wird. Ist dem Versicherungs-
erer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der nehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung.
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer
zu beweisen. 9.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor
Ablauf der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür nur derjenige
8.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 8.2 Abs. 2 und 3 ist der Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versiche-
Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des rungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch
Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung oder durch Anfechtung
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem
dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Verletzt Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder An-
der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, so gelten Ziffer fechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie
8.6 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten
Zeitpunkt bekannt war. Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls,
so hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der
8.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen, abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er
8.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrer- die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der
höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres
Umfang der Leistungspflicht war oder zurückzuzahlen.
8.8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für 10 Obliegenheiten
die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht 10.1 Der Versicherungsnehmer hat die versicherten Sachen sorgfältig
erfolgt war zu behandeln und in einem Zustand zu erhalten, der einem Verlust der
Sachen oder von Teilen der Sachen vorbeugt. Insbesondere hat der
9 Prämie Versicherungsnehmer
9.1 Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf
von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. 10.1.1 Schmucksachen mindestens alle 24 Monate durch einen Juwelier
auf die Haltbarkeit der Schnüre, Fassungen, Verschlüsse und Sicherungen
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht hin prüfen und nötigenfalls reparieren zu lassen;
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer 10.1.2 Schmucksachen während des Tragens zu sichern;
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen 10.1.3 Pelzsachen an unbewachten Garderobenablagen gemäß Ziffer
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam 5.2.1 ständig zu beobachten;
gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 10.1.4 Hotelzimmer, Wohnungen, Einfamilienhäuser etc. stets ver-
schlossen zu halten.
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10.2 Der Versicherungsnehmer hat jeden Versicherungsfall unver- 13.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten
züglich dem Versicherer anzuzeigen. Bei einem Schaden durch Brand, Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versiche-
Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder Raub hat der Versicherungsnehmer rungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die
außerdem unverzüglich Anzeige bei der für den Schaden zuständigen Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
Polizeidienststelle zu erstatten und dieser ein Verzeichnis aller vom
Schaden betroffenen Sachen einzureichen. Bei einem Schaden durch Von diesem Zeitpunkt an ist für die Höhe der Prämie der Betrag maß-
Verlieren hat er Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen. gebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von
vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
10.3 Auch im Übrigen hat der Versicherungsnehmer den Schaden nach
Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und sich insbesondere zu Hat der Versicherungsnehmer eine Überversicherung in der Absicht ge-
bemühen, abhanden gekommene Sachen wieder herbeizuschaffen. schlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
schaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem
10.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Etwaige
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Schadensersatzansprüche des Versicherers bleiben unberührt.
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kün-
digungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie- 13.2 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen
genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit dieselbe Gefahr in bei mehreren Versicherungsverträgen Versicherern
beruhte. versichert ist und entweder die Versicherungssummen zusammen den
Versicherungswert übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der
10.5 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob Versicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
nehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach geschlossenen Vertrages verlangen.
Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs- Er kann auch verlangen, dass die Versicherungssumme auf den Betrag
obliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungs- herabgesetzt wird, der durch die früher geschlossene Versicherung nicht
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge gedeckt ist; in diesem Fall ist die Prämie entsprechend zu mindern.
hingewiesen hat.
Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn der Versiche-
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung oder
10.6 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ver- Herabsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit
sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Der
genheit arglistig verletzt hat. Versicherer hat, Anspruch auf die Prämie bis zu dem Zeitpunkt, in dem er
Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
nach Ziffer 10.4 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 14 Fälligkeit der Geldleistung
11 Versicherungswert 14.1 Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen nach endgül-
11.1 Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis (Neuwert). tiger Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung
durch den Versicherer fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des
11.2 Ist der sich insbesondere aus Alter, Abnutzung und Gebrauch Schadens als Abschlagszahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage
ergebende Zeitwert einer Sache niedriger als 50 % des Wiederbe- der Sache mindestens zu zahlen ist.
schaffungspreises (Neuwert), so ist der Versicherungswert nur der Zeit-
wert. 14.2 Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche
Erhebungen oder ein strafgerichtliches Verfahren gegen Versicherten ein-
12 Ermittlung der Ersatzleistung des Versicherers geleitet worden, so kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Ab-
12.1 Vorbehaltlich der Entschädigungsgrenzen gemäß Ziffer 6 werden schluss dieser Verfahren die Zahlung aufschieben.
– unter Anrechnung etwaiger Restwerte – ersetzt 14.3 Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
12.1.1 für abhanden gekommene oder zerstörte Sachen der Versiche- 14.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder ein mit ihm in häuslicher
rungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls; der Versicherer ist Gemeinschaft lebender volljähriger Familienangehöriger den Versiche-
berechtigt, statt einer Entschädigung in Geld Naturalersatz zu leisten; rungsfall durch Vorsatz verursacht hat; bei grober Fahrlässigkeit ist der
12.1.2 bei beschädigten Sachen die notwendigen Kosten einer fach- Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
männischen Reparatur zuzüglich einer etwa durch den Versicherungsfall schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kür-
entstandenen und durch die Reparaturen nicht auszugleichenden Wertmin- zen,
derung; ist Versicherungswert der Zeitwert, so werden die Reparaturkosten 14.3.2 wenn er aus Anlass des Versicherungsfalles in arglistiger Absicht
gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert gegenüber der versucht hat, den Versicherer zu täuschen.
Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls erhöht wird.
15 Wieder herbeigeschaffte Sachen
12.2 Bei paarweise zu tragenden Schmucksachen sind die Kosten der
Wiederherstellung des Paares oder eines Paares gleicher Art und Güte 15.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat
maßgebend. Bei sonstigen zusammengehörigen Schmucksachen bleibt der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich in Textform
dagegen der durch Schäden an Einzelstücken verursachte Minderwert anzuzeigen.
anderer Stücke unberücksichtigt. 15.2 Sind wieder herbeigeschaffte Sachen mit ihrem vollen Wert
12.3 Ist die Versicherungssumme für die einzelne versicherte Sachen entschädigt worden, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung
niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versiche- zurückzuzahlen oder die Sachen dem Versicherer zur Verfügung zu
rungsfalls (Unterversicherung), so wird der gemäß Ziffern 12.1 und 12.2 stellen. Der Versicherungsnehmer hat hierüber auf Verlangen des Ver-
ermittelte Betrag entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Versiche- sicherers innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung zu entscheiden;
rungswert und der Versicherungssumme gekürzt. nach Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
13 Überversicherung; Mehrfachversicherung 15.3 Sind die wieder herbeigeschafften Sachen nur mit einem Teil
ihres Wertes entschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
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Sachen behalten und muss dann die Entschädigung zurückzuzahlen.
Erklärt er sich hierzu innerhalb zweier Wochen nach Aufforderung durch
den Versicherer nicht bereit, so sind die Sachen im Einvernehmen mit dem
Versicherer öffentlich meistbietend zu verkaufen. Von dem Erlös
abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher
der von ihm geleisteten Entschädigung entspricht.
16 Beginn und Ende der Versicherung
16.1 Die Versicherung besteht für die vereinbarte Dauer. Beträgt diese
mindestens ein Jahr, so verlängert sie sich um ein Jahr und weiter von Jahr
zu Jahr, wenn die Versicherung nicht drei Monate vor Ablauf durch eine
Partei gekündigt wird.
16.2 Das Versicherungsverhältnis erlischt, sobald der Versicherungs-
nehmer seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
aufgegeben hat.
Dem Versicherer gebührt die Prämie bis zu diesem Zeitpunkt. Erlangt der
Versicherer erst nach Aufgabe des Wohnsitzes hiervon Kenntnis, gebührt
ihm die Prämie bis zum Zeitpunkt der Kenntnis.
17 Kündigung nach dem Versicherungsfall
17.1 Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu er-
klären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der
Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Kündigt der
Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort
oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum
Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
18 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
19 Gerichtsstand
19.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder-
lassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
19.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Kla-
gen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben
werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den
Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
19.3 Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt
sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung
des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungs-
nehmer eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesell-
schaft ist.
19.4 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Ver-
sicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche-
rungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
20 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt
ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Volltext aufklappen: AVB für Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen im Privatbesitz (T685, Variante v1)
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Vertragsbestandteil T 68.6
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck-
und Pelzsachen im Privatbesitz 1985 in der Fassung 2008
(AVB Schmuck und Pelze 1985/2008)
1 Versicherte Sachen 11 Versicherungswert
2 Versicherte Gefahren und Schäden 12 Ermittlung der Ersatzleistung des Versicherers
3 Ausschlüsse 13 Überversicherung; Mehrfachversicherung
4 Geltungsbereich 14 Fälligkeit der Geldleistung
5 Umfang des Versicherungsschutzes 15 Wieder herbeigeschaffte Sachen
6 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt 16 Beginn und Ende der Versicherung
7 Anzeigepflicht 17 Kündigung nach dem Versicherungsfall
8 Gefahrerhöhung 18 Verjährung
9 Prämie 19 Gerichtsstand
10 Obliegenheiten 20 Schlussbestimmung
3.2.2 Be- oder Verarbeitung,
1 Versicherte Sachen
3.2.3 Überdrehen oder Ausbrechen von Zähnchen oder sonstige
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten innere Beschädigung von Uhren;
Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen.
3.2.4 Ungezieferfraß an Pelzen.
2 Versicherte Gefahren und 3.3 Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser Gefahren oder
Schäden Schäden nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der
Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlich-
2.1 Der Versicherer trägt mit Ausnahme der in Ziffer 3 genannten keit, dass der Schaden auf eine dieser Gefahren zurückzufüh-
Gefahren alle Gefahren, denen die versicherten Sachen wäh- ren ist.
rend der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
2.2 Versicherungsschutz besteht gegen Abhandenkommen, Zer-
4 Geltungsbereich
störung oder Beschädigung versicherter Sachen als Folge ei-
Die Versicherung gilt für Versicherungsnehmer mit ständi-
ner versicherten Gefahr.
gem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und er-
streckt sich auf Reisen und Aufenthalte in der ganzen Welt.
3 Ausschlüsse
3.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
5 Umfang des Versicherungs-
schutzes
3.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse
und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der 5.1 Versicherungsschutz besteht, solange die versicherten Sachen
feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus durch den Versicherungsnehmer oder einen mit ihm in häusli-
dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer cher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen
dieser Gefahren ergeben;
5.1.1 in einer ihrer Bestimmung entsprechenden Weise getragen
3.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder werden;
politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl
der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- 5.1.2 in persönlichem Gewahrsam – Juwelen und Schmucksachen
gerlichen Unruhen; in hierfür geeigneten Behältnissen – sicher verwahrt mitge-
führt werden;
3.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von
hoher Hand; 5.1.3 während einer Fahrtunterbrechung unbeaufsichtigt im ver-
schlossenen Kofferraum eines allseitig verschlossenen Perso-
3.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, bioche- nenkraftwagens zurückgelassen werden, wenn der Koffer-
mischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als raum vom Innenraum her nicht zugänglich ist (Entschädi-
Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne gungsgrenze: Ziffer 6.7); Versicherungsschutz besteht jedoch
Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; nur, wenn der Schaden während des Tages Eintritt und die
Fahrtunterbrechung nicht länger als die im Versicherungsver-
3.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung1 . trag vereinbarte Zeit dauert. Als Tageszeit gilt allgemein die
Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr.
3.2 Ausgeschlossen sind Schäden durch
T 68.6 – 01.2008
5.1.4 in einem festen Gebäude aufbewahrt werden (Entschädi-
3.2.1 Abnutzung oder Selbstverderb; gungsgrenzen Ziffern 5.5 und 6). Versicherungsschutz gegen
Abhandenkommen (Ziffer 2.2) besteht jedoch nur bei Ein-
1
bruchdiebstahl und Raub.
Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundes-
republik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernan- 5.2 Pelzsachen sind auch versichert
lagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür u. a.
Haftpflichtversicherungen ab.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
5.2.1 in Garderobenablagen von Theater, Lokalen und dergleichen; posteigene Stromwege (Postmietleitung) an ein vom VdS an-
erkanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen überwacht
5.2.2 wenn sie sich als Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförde- werden.
rungsunternehmens befinden, oder wenn sie als Postpaket mit
Wertangabe verschickt werden. 6.4 Behältnisse, die nicht alle gemäß Ziffer 6.1 genannten Vor-
aussetzungen aufweisen, stehen demjenigen Behältnis gleich,
5.3 Für Sachen, die einem Juwelier oder Kürschner zur Schät- dessen Sicherheitsmerkmalen sie entsprechen.
zung, Reparatur, Umarbeitung, Aufbewahrung oder zu ähnli-
chen Zwecken übergeben wurden, besteht ebenfalls Versiche- 6.5 Bei Aufbewahrung von versicherten Sachen im Tresor eines
rungsschutz. Kreditinstitutes gelten die Entschädigungsgrenzen nicht.
5.4 Für Sachen in Zweitwohnungen besteht Versicherungsschutz 6.6 Für Schäden gemäß Ziffer 5.1.4 an Pelzsachen ist die Ent-
gemäß Ziffern 5.1.4 und 6 nur, solange die Zweitwohnung schädigung mit EUR 50.000 begrenzt, soweit die Räumlich-
bewohnt ist. keiten, in denen sich die Pelzsachen befinden, nicht durch
eine Einbruchmeldeanlage gemäß Ziffer 6.3 überwacht wer-
5.5 Für Juwelen und Schmucksachen in Hotels und anderen Be- den.
herbergungsbetrieben, sowie gemieteten Ferienwohnungen
und -häusern besteht auch Versicherungsschutz während der 6.7 Für Schäden gemäß Ziffer 5.1.3 (verschlossener Kofferraum)
Versicherungsnehmer oder eine Person gemäß Ziffer 5.1 dort an Juwelen, Schmuck und Pelzsachen durch Abhanden-
vorübergehend wohnt solange diese Sachen kommen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf
EUR 10.000 begrenzt.
5.5.1 in Depotaufbewahrung gegeben sind;
6.8 Bei Schäden durch Verlieren trägt der Versicherungsnehmer
5.5.2 in Zimmersafes oder ähnlichen Behältnissen aufbewahrt einen im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalt.
werden, und zwar bis zur Entschädigungsgrenze gemäß Zif-
fer 6.1.1.
7 Anzeigepflicht
5.6 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 5 gelten für Reisen mit
Passagierschiffen entsprechend. 7.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-
erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform
6 Entschädigungsgrenzen, Selbst- gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers er-
heblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
behalt schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber
6.1 Für Schäden gemäß Ziffer 5.1.4 (Versicherungsschutz in vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im
einem festen Gebäude) an Juwelen und Schmucksachen – Sinne des Satzes 1 stellt.
ausgenommen bei Raub – ist die Entschädigung je Versiche-
rungsfall begrenzt auf Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den
Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag
6.1.1 EUR 20.000 für Sachen, die nicht gemäß Ziffern 6.1.2 bis überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
6.1.5 aufbewahrt werden,
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
6.1.2 EUR 50.000 für Sachen in einem mehrwandigen Stahlschrank nehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen
(Mindestgewicht 200 kg) oder im mehrwandigen Möbel- Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
einsatzschrank mit fester Verankerung im Mauerwerk, oder in lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies
einem eingemauerten Stahlwandschrank (mindestens 10 cm arglistig verschwiegen.
dicker Betonmantel) mit mehrwandiger Tür, alternativ VdS-
Grad II/Euronorm. 7.2 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerhebli-
chen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versiche-
Die Schränke müssen leichten Schutz gegen Angriffe mit ein- rungsvertrag zurückzutreten.
fachen Einbruchwerkzeugen, jedoch keinen Schutz gegen
Schneidbrenner, aber Schutz gegen leichte Brände bieten (Si- 7.2.1 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-
cherheitsstufe B des VDMA-Einheitsblattes 24990) , alterna- rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvoll-
tiv VdS-Grad II/Euronorm; ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gemacht hat.
6.1.3 EUR 70.000 für Sachen in einem mehrwandigen Stahlschrank
der Sicherheitsstufe C1F nach RAL-RG 626/2, alternativ 7.2.2 Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
VdS-Grad II/Euronorm; Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
6.1.4 EUR 120.000 für Sachen in einem mehrwandigen Stahl- auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
schrank der Sicherheitsstufe C 2 F nach RAL-RG 626/2, auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
alternativ VdS-Grad II/Euronorm;
7.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
6.1.5 EUR 250.000 für Sachen in einem Panzergeldschrank der
Sicherheitsstufe D 1 nach RAL-RG 626/1 oder D 10 nach Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-
RAL-RG 626/10, alternativ VdS-Grad II/Euronorm. rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
6.2 Sind mehrere gleichartige Behältnisse gemäß Ziffern 6.1.2 bis oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
T 68.6 – 01.2008
6.1.5 vorhanden, so erhöht sich die Entschädigungsgrenze Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
maximal auf das Doppelte des Betrages, der für das einzelne der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
Behältnis als Entschädigungsgrenze genannt ist. kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
6.3 Die Beträge gemäß Ziffern 6.1.2 bis 6.1.5 und 6.2 verdoppeln
sich, soweit die Behältnisse durch eine vom Verband der
Schadenversicherer (VdS) anerkannte Einbruchmeldeanlage
mit automatischem Polizeinotruf oder mit Anschluss über
[Seite 3]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver- durch einen Dritten gestatten.
tragszeit entspricht.
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne
7.3 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung
die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versi-
auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den cherer unverzüglich anzeigen.
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi-
gen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklä-
rung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versi-
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- cherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen,
rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 8.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach
Ziffer 8.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen,
7.4 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätz-
er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- lich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung
stände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, wer- auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Ver-
den die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsneh- Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versiche-
mer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die ande- rungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu
ren Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode vertreten hat.
Vertragsbestandteil.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr nach Ziffer 8.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung
als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung einer Frist von einem Monat kündigen.
für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versiche-
rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- 8.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt
gang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent-
sprechenden erhöhten Prämie verlangen oder die Absicherung
7.5 Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 7.2 bis 7.4 zuste- der höheren Gefahr ausschließen.
henden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma-
chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 Prozent
Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend ge- oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren
machte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Um- Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
stände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver-
nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklä- sicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mit-
rung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstri- teilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die-
chen ist. ses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 7.2 bis 8.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan-
7.4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- passung erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats
derte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige- ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausge-
pflichtverletzung hingewiesen hat. übt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 7.2 bis 7.4
genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeig- 8.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so
ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
kannte. Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 8.1 vorsätz-
lich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
7.6 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der An- seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
fechtung steht dem Versicherer der Teil der Prämie zu, der des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung ab- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche-
gelaufenen Vertragszeit entspricht. rungsnehmer zu beweisen.
8.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 8.3 ist der Versicherer
8 Gefahrerhöhung bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungs-
nehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
8.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver- rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vor- zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein
handenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten
Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder grob fahrlässig, so gelten Ziffer 4.6 Satz 2 und 3 entspre-
die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers chend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
wahrscheinlicher wären. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten
Zeitpunkt bekannt war.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur -
vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert 8.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen,
nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
T 68.6 – 01.2008
8.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr-
Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 8.1 liegt nicht vor, wenn erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungs-
sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um- falles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
ständen als mitversichert gelten soll.
8.8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
8.2 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Kündigung nicht erfolgt war
[Seite 4]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versi-
9 Prämie cherungsfalls, so hat der Versicherer nur Anspruch auf den
Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
9.1 Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs- Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abge-
scheins fällig. laufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zu-
rückzuzahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prä-
mie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, so- 10 Obliegenheiten
fern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- 10.1 Der Versicherungsnehmer hat die versicherten Sachen sorg-
rungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht fältig zu behandeln und in einem Zustand zu erhalten, der ei-
wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- nem Verlust der Sachen oder von Teilen der Sachen vorbeugt.
weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange die 10.1.1 Schmucksachen mindestens alle 24 Monate durch einen Ju-
Prämie nicht gezahlt ist. Das gilt nicht, wenn der Versiche- welier auf die Haltbarkeit der Schnüre, Fassungen, Ver-
rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu schlüsse und Sicherungen hin prüfen und nötigenfalls reparie-
vertreten hat. ren zu lassen;
9.2 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeit- 10.1.2 Schmucksachen während des Tragens zu sichern;
punkt fällig.
10.1.3 Pelzsachen an unbewachten Garderobenablagen gemäß Zif-
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der fer 5.2.1 ständig zu beobachten;
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. 10.1.4 Hotelzimmer, Wohnungen, Einfamilienhäuser etc. stets ver-
schlossen zu halten.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Ver-
zug entstandenen Schadens zu verlangen. 10.2 Der Versicherungsnehmer hat jeden Versicherungsfall unver-
züglich dem Versicherer anzuzeigen. Bei einem Schaden
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der durch Brand, Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder Raub hat der
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Versicherungsnehmer außerdem unverzüglich Anzeige bei
Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei der für den Schaden zuständigen Polizeidienststelle zu erstat-
Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, ten und dieser ein Verzeichnis aller vom Schaden betroffenen
wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Sachen einzureichen. Bei einem Schaden durch Verlieren hat
Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, er Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen.
die mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Auch im Übrigen hat der Versicherungsnehmer den Schaden
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und sich ins-
noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt besondere zu bemühen, abhanden gekommene Sachen wieder
bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der herbeizuschaffen.
Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
10.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus
Der Versicherer kann den Vertrag dann ohne Einhaltung einer diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu
Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos
kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungs- der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheits-
nehmer danach innerhalb eines Monats die angemahnte Prä- verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
mie, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwi- beruhte.
schen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetre-
ten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich ver-
letzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
9.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit
erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie. ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entspre-
9.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeit- chenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise
punkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer
später aufgefordert, die Prämie aber ohne Verzug gezahlt nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts-
wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung be- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
kannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
entfällt dafür die Haftung. teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
9.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegen-
Ablauf der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür heit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum ent- rungsschutz bestehen.
spricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das
Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzei-
T 68.6 – 01.2008
gepflichtverletzung oder durch Anfechtung des Versicherers
wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer
die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder An-
fechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit
der Prämie zurück, kann er eine angemessene Geschäftsge-
bühr verlangen.
[Seite 5]
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10.6 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Hat der Versicherungsnehmer eine Überversicherung in der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob- Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des mögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht ge-
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang schlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen- begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Etwaige Scha-
heit arglistig verletzt hat. densersatzansprüche des Versicherers bleiben unberührt.
Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi- 13.2 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse
cherer ein ihm nach Ziffer 1 zustehendes Kündigungsrecht gegen dieselbe Gefahr in bei mehreren Versicherungsverträ-
ausübt. gen Versicherern versichert ist und entweder die Versiche-
rungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen
oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen,
11 Versicherungswert die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versi-
cherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.
11.1 Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis (Neu-
wert). Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,
ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
11.2 Ist der sich insbesondere aus Alter, Abnutzung und Gebrauch Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
ergebende Zeitwert einer Sachen niedriger als 50 % des
Wiederbeschaffungspreises (Neuwert), so ist der Versiche- Er kann auch verlangen, dass die Versicherungssumme auf
rungswert nur der Zeitwert. den Betrag herabgesetzt wird, der durch die früher geschlos-
sene Versicherung nicht gedeckt ist; in diesem Fall ist die
12 Ermittlung der Ersatzleistung Prämie entsprechend zu mindern.
des Versicherers Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn
der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
12.1 Vorbehaltlich der Entschädigungsgrenzen gemäß Ziffer 6 geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung
werden - unter Anrechnung etwaiger Restwerte - ersetzt Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung oder Herabsetzung wird
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie
12.1.1 für abhanden gekommene oder zerstörte Sachen der Versiche- verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
rungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls; der
Versicherer ist berechtigt, statt einer Entschädigung in Geld Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in
Naturalersatz zu leisten; der Absicht abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
12.1.2 bei beschädigten Sachen die notwendigen Kosten einer fach- geschlossene Vertrag nichtig. Der Versicherer hat, Anspruch
männischen Reparatur zuzüglich einer etwa durch den Versi- auf die Prämie bis zu dem Zeitpunkt, in dem er von den die
cherungsfall entstandenen und durch die Reparaturen nicht Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
auszugleichenden Wertminderung; ist Versicherungswert der
Zeitwert, so werden die Reparaturkosten gekürzt, soweit
durch die Reparatur der Versicherungswert gegenüber der
14 Fälligkeit der Geldleistung
Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls erhöht wird.
14.1 Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen nach end-
gültiger Feststellung des Versicherungsfalles und des Um-
12.2 Bei paarweise zu tragenden Schmucksachen sind die Kosten
fangs der Leistung durch den Versicherer fällig, jedoch kann
der Wiederherstellung des Paares oder eines Paares gleicher
einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszah-
Art und Güte maßgebend. Bei sonstigen zusammengehörigen
lung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache
Schmucksachen bleibt dagegen der durch Schäden an Einzel-
mindestens zu zahlen ist.
stücken verursachte Minderwert anderer Stücke unberück-
sichtigt.
14.2 Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördli-
che Erhebungen oder ein strafgerichtliches Verfahren gegen
12.3 Ist die Versicherungssumme für die einzelne versicherte
Versicherten eingeleitet worden, so kann der Versicherer bis
Sachen niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Ein-
zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Zahlung
tritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so wird der
aufschieben.
gemäß Ziffern 12.1 und 12.2 ermittelte Betrag entsprechend
dem Verhältnis zwischen dem Versicherungswert und der
14.3 Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
Versicherungssumme gekürzt.
14.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder ein mit ihm in häusli-
13 Überversicherung; Mehrfachver- cher Gemeinschaft lebender volljähriger Familienangehöriger
den Versicherungsfall durch Vorsatz verursacht hat; bei gro-
sicherung ber Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
13.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicher- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen,
ten Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherer als
auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti- 14.3.2 wenn er aus Anlass des Versicherungsfalles in arglistiger
gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit so- Absicht versucht hat, den Versicherer zu täuschen.
fortiger Wirkung herabgesetzt wird.
Von diesem Zeitpunkt an ist für die Höhe der Prämie der Be- 15 Wieder herbeigeschaffte Sachen
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trag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde,
wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt ge- 15.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt,
schlossen worden wäre. so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unver-
züglich schriftlich anzuzeigen.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
15.2 Sind wieder herbeigeschaffte Sachen mit ihrem vollen Wert 19.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
entschädigt worden, so hat der Versicherungsnehmer die Ent- Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Ge-
schädigung zurückzuzahlen oder die Sachen dem Versicherer richt erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Er-
zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat hier- mangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Auf-
über auf Verlangen des Versicherers innerhalb von zwei Wo- enthalts zuständig ist.
chen nach Aufforderung zu entscheiden; nach Ablauf dieser
Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 19.3 Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, be-
stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder
15.3 Sind die wieder herbeigeschafften Sachen nur mit einem Teil der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche
ihres Wertes entschädigt worden, so kann der Versicherungs- gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-
nehmer die Sachen behalten und muss dann die Entschädi- sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen
gung zurückzuzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb zweier Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
Wochen nach Aufforderung durch den Versicherer nicht be-
reit, so sind die Sachen im Einvernehmen mit dem Versiche- 19.4 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Ver-
rer öffentlich meistbietend zu verkaufen. Von dem Erlös ab- sicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
züglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, kannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Kla-
welcher der von ihm geleisteten Entschädigung entspricht. gen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versiche-
rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
16 Beginn und Ende der Versiche- Niederlassung.
rung
20 Schlussbestimmung
16.1 Die Versicherung besteht für die vereinbarte Dauer. Beträgt
diese mindestens ein Jahr, so verlängert sie sich um ein Jahr Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichen-
und weiter von Jahr zu Jahr, wenn die Versicherung nicht drei des bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Monate vor Ablauf durch eine Partei gekündigt wird.
16.2 Das Versicherungsverhältnis erlischt, sobald der Versiche-
rungsnehmer seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepu-
blik Deutschland aufgegeben hat.
Dem Versicherer gebührt die Prämie bis zu diesem Zeitpunkt.
Erlangt der Versicherer erst nach Aufgabe des Wohnsitzes
hiervon Kenntnis, gebührt ihm die Prämie bis zum Zeitpunkt
der Kenntnis.
17 Kündigung nach dem Versiche-
rungsfall
17.1 Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien
den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist
schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach
dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem
Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so
kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu ei-
nem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum
Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
18 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allge-
meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
19 Gerichtsstand
19.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsver-
trag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer
eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig,
in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Kla-
geerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
T 68.6 – 01.2008