Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Musikinstrumente (T92.2)
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Vertragsbestandteil T 92.4
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten 1994/2008
(AVB Musikinstrumente 1994/2008) – AL-Fassung September 2016
____________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versicherte Gefahren; Räumlicher Geltungsbereich 13 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
2 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden 14 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
3 Anzeigepflicht 15 Verletzung der Obliegenheiten
4 Gefahrerhöhung 16 Ermittlung der Ersatzleistung des Versicherers
5 Prämie 17 Fälligkeit der Geldleistung
6 Wegfall des versicherten Interesses 18 Verjährung
7 Veräußerung der versicherten Sache 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall
8 Beginn und Ende der Versicherung 20 Gerichtsstand
9 Versicherungswert; Unterversicherung; Aufwendungen 21 Anzeigen und Willenserklärungen
10 Überversicherung 22 Schlussbestimmung
11 Mehrfachversicherung
12 Versicherung für fremde Rechnung
____________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versicherte Gefahren; 2.2.3 von Familienangehörigen durch mut- oder böswillige Beschädi-
gung, Untreue oder Diebstahl herbeigeführt werden;
Räumlicher Geltungsbereich
2.2.4 durch gewöhnliche Abnutzung, Entwertung oder Wertminderung
1.1 Der Versicherer haftet innerhalb und außerhalb des Wohnsitzes entstehen; letztere kann bei Geigen, Bratschen oder Violoncelli mit einem
des Versicherungsnehmers für Beschädigung oder Verlust eines versicher- Handelswert von mindestens 10.000 EUR auf Antrag nach Maßgabe der
ten Gegenstandes. nachstehend aufgeführten Sonderbedingungen gedeckt werden.
1.2 Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schäden, ent- 2.3 Soweit nicht feststellbar, ob eine dieser Ursachen vorliegt, ent-
standen durch: Transport, Transportmittelunfall, Diebstahl, Abhanden- scheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
kommen, Veruntreuung, Unterschlagung, Raub, räuberische Erpressung,
Vertauschen, Liegenlassen, Brand, Blitz, Explosion, Wasser und elemen- 3 Anzeigepflicht
tare Ereignisse.
3.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragser-
1.3 Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf diejenige klärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen,
Zeit, während der der versicherte Gegenstand sich im Gebrauch, auf dem nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Ent-
Transport oder in zeitweiser Ruhe befindet. schluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten
Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur An-
1.4 Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der versicherte zeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags-
Gegenstand dritten Personen zur Benutzung oder in Gewahrsam übergeben annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
wird; in solchen Fällen dürfen diese dritten Personen jedoch nicht von den
ihnen laut Bürgerlichem Gesetzbuch obliegenden Pflichten befreit werden. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem
1.5 Die Versicherung gilt für die im Versicherungsschein angegebe- vereinbarten Inhalt abzuschließen.
nen Länder.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
2 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der
2.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kennt-
nis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
2.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und
solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Ver- 3.2 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
wendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zu-
Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; rückzutreten.
2.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder 3.2.1 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-
politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen
beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
2.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von 3.2.2 Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
hoher Hand; Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
2.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemi- nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge-
schen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge- schlossen hätte.
meingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mit-
wirkende Ursachen; 3.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
2.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
2.2 Ausgeschlossen sind Schäden und Verluste, welche nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
2.2.1 vorsätzlich von dem Versicherungsnehmer oder Versicherten mit oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht
seinem bzw. mit deren Wissen von einer anderen Person herbeigeführt aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzei-
sind; führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig gepflicht arglistig verletzt hat.
herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksam-
kürzen; werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2.2.2 unmittelbar oder mittelbar auf Mängel zurückzuführen sind, die 3.3 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die
bereits bei Versicherungsabschluss vorhanden waren; Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr-
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lässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer 4.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
Frist von einem Monat kündigen. Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte
Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versi-
hätte. cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
3.4 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kün-
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu digungsrecht hinzuweisen.
anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Beding-
ungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. 4.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan-
Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, passung nach Ziffer 4.3 oder 4.4 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung
Vertragsbestandteil. ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
Gefahrerhöhung bestanden hat.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 %
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- 4.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist
zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos nehmer seine Pflichten nach Ziffer 4.2 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der
kündigen. Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver-
sicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
3.5 Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 3.2 bis 3.4 zustehenden Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist be- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer
ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- zu beweisen.
pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; 4.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 4.2 Abs. 2 und 3 ist der
er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungs-
abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. nehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 3.2 bis 3.4 nur zu, Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Verletzt der Versicherungs-
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- nehmer seine Pflichten grob fahrlässig, so gelten Ziffer 4.6 Satz 2 und 3
form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 3.2 bis 3.4 genannten ihm die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt
Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder war.
die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 4.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen,
3.6 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu- 4.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrer-
schung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den
Versicherer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Umfang der Leistungspflicht war oder
Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
4.8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für
4 Gefahrerhöhung die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
4.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertrags- erfolgt war.
erklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän-
de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine 5 Prämie
Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme 5.1 Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf
des Versicherers wahrscheinlicher wären. von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
vor Vertragsschluss gefragt hat. rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 4.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtfolge aufmerksam ge-
nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert macht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
gelten soll. dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
4.2 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs- Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrer- rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die
höhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder vertreten hat.
gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhän- fällig.
gig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Ver- Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
sicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zah-
4.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Zif- lung nicht zu vertreten hat.
fer 4.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Ver- Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent-
sicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig standenen Schadens zu verlangen.
verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungs- Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
nehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung
ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 4.3 und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit
bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem dem Fristablauf verbunden sind.
Monat kündigen.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
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Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hinge- Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
wiesen wurde. verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden
der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer wird
einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs- nicht leistungsfrei, wenn diese Rechtsfolge außer Verhältnis zur Schwere
aufforderung darauf hingewiesen hat. des Verstoßes steht.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach Abweichend davon ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm
innerhalb eines Monats die angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige
Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war
5.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste und er nicht gekündigt hat.
Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie.
8 Beginn und Ende der Versicherung
5.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeit- 8.1 Die Versicherung besteht für die vereinbarte Dauer.
punkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufge-
fordert, die Prämie aber ohne Verzug gezahlt wird. Ist dem Versiche- 8.2 Beträgt diese mindestens ein Jahr, so verlängert sie sich um ein
rungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn die Versicherung nicht drei Monate
bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung. vor Ablauf durch eine Partei gekündigt wird. Ein Versicherungsvertrag,
der für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, kann zum
5.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ab- Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer
lauf der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür nur derjenige Teil Frist von drei Monaten gekündigt werden.
der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen 9 Versicherungswert; Unterversicherung; Aufwendungen
einer Anzeigepflichtverletzung oder durch Anfechtung des Versicherers
wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie 9.1 Die Versicherung darf zu keiner Bereicherung führen. Der gemei-
bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. ne Wert des versicherten Gegenstandes am Tage des Schadens ist der
Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er eine Versicherungswert. Ein persönlicher Liebhaberwert (Affektionswert) darf
angemessene Geschäftsgebühr verlangen. bei Ermittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigt werden.
Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls, 9.2 Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles
so hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird nur
abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält
die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert.
noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres 9.3 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
zurückzuzahlen. Schadenfalle zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Der Ersatz der Aufwen-
6 Wegfall des versicherten Interesses dungen und die Entschädigung dürfen zusammen die Versicherungs-
Fällt das versicherte Interesse für einen Teil der versicherten Gegenstände summe nicht übersteigen, soweit die Aufwendungen nicht auf ausdrück-
weg, so hat der Versicherungsnehmer dies sofort dem Versicherer in liche Veranlassung des Versicherers erfolgt sind. Bei einer Unterversiche-
Textform anzuzeigen. In diesem Fall steht dem Versicherer die Prämie zu, rung sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie
die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Schaden.
der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. Dasselbe gilt, wenn das
versicherte Interesse weggefallen ist, weil der Versicherungsfall eingetre- 10 Überversicherung
ten ist. 10.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten
Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Ver-
7 Veräußerung der versicherten Sache sicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung
7.1 Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Er-
werber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versiche- 10.2 Von diesem Zeitpunkt an ist für die Höhe der Prämie der Betrag
rungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs- maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag
nehmers ein. von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur 10.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Überversicherung in der
Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
als Gesamtschuldner. zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
7.2 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Etwaige
gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. Schadensersatzansprüche des Versicherers bleiben unberührt.
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis 11 Mehrfachversicherung
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform zu kündigen.
Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von 11.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen
der Veräußerung ausgeübt werden. dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist und
entweder die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen,
Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schrift- die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu
form zu kündigen. zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.
Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats seit Eigentums- 11.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne
übergang oder – soweit zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über das dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des
Bestehen einer Versicherung bestand – seit Kenntniserlangung über die später geschlossenen Vertrages verlangen.
Versicherung ausgeübt werden.
Er kann auch verlangen, dass die Versicherungssumme auf die Prämie
Im Falle der Kündigung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der herabgesetzt wird, die durch die früher geschlossene Versicherung nicht
Prämie. gedeckt ist; in diesem Fall ist die Prämie entsprechend zu mindern.
7.3 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Er- Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn der Versiche-
werber unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er
von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung oder
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Herabsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit 14.5 Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer
der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. nach Zahlung der Entschädigung etwaige Regressansprüche gegen Dritte
schriftlich abzutreten und die Belege und Beweismittel ohne Verzug,
11.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der gegebenenfalls gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung zu stellen.
Absicht abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag 14.6 Der Versicherer verzichtet auf die Einrede, dass der Versiche-
nichtig. Der Versicherer hat, Anspruch auf die Prämie bis zu dem Zeit- rungsnehmer die Einschränkung der Haftung der Beförderungsunterneh-
punkt, in dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen men oder dergleichen ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt und
Kenntnis erlangt. dadurch seine Ansprüche gegen den Versicherer ganz oder teilweise ver-
wirkt habe.
12 Versicherung für fremde Rechnung
14.7 Wenn der Versicherungsnehmer sich bei den Verhandlungen über
Ist die Versicherung zugunsten Dritter abgeschlossen, so finden die für den Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht,
Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen der Ziffern 7.3, 11 und 14 so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder
auf den Versicherten entsprechende Anwendung. Leistungspflicht aus diesem Versicherungsfall frei.
13 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 14.8 Zahlt der Versicherer eine Entschädigung wegen Totalschaden
13.1 Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen des versicherten Instrumentes, so verfällt dieses dem Versicherer unbe-
oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten, insbesondere dafür schadet des Übergangs möglicher Ersatzansprüche gegen Dritte auf den
Sorge zu tragen, dass die versicherten Instrumente der Empfindlichkeit Versicherer. Wird ein gestohlener oder abhanden gekommener Gegen-
entsprechend sorgfältig behandelt und aufbewahrt werden. Soweit die stand, für den der Versicherer Schadenersatz geleistet und das Eigen-
Instrumente sich nicht im Gebrauch befinden, sind sie möglichst in ihren tumsrecht erworben hat, wieder zur Stelle und freien Verfügung des Versi-
dafür bestimmten Behältern zu verwahren. cherers gebracht, so kann er vom Versicherungsnehmer binnen einer vom
Tage der Wiedererlangung gerechneten Frist von einem Monat durch
13.2 Bei Beförderung und Versand innerhalb und außerhalb des Rückvergütung des bezahlten Betrages zurück erworben werden. In einem
Wohnsitzes ist dafür Sorge zu tragen, dass der versicherte Gegenstand in solchen Falle übernimmt der Versicherer jedoch keinerlei Gewähr bezüg-
verschlossenen, zum Transport solcher Instrumente bestimmten Behält- lich des Zustandes, der Verwahrung und der Beförderung des Instrumentes
nissen verpackt zur Beförderung oder Absendung kommt. und die Zurückerwerbung ist unwiderruflich.
13.3 Bei Versand durch die Post können Gegenstände bis zu dem im 14.9 Sofern der Versicherungsnehmer – auch nach erfolgter Schaden-
Versicherungsvertrag vereinbarten Wert als gewöhnliches Paket aufge- zahlung – irgendwelche Nachrichten über den Verbleib der gestohlen oder
liefert werden, während solche von höherem Wert mit dem im Versiche- abhanden gekommenen Gegenstände erhält, ist er verpflichtet, dem Ver-
rungsvertrag vereinbarten Höchstbetrag in Euro oder Gegenwert in Fremd- sicherer und der zuständigen Polizeidienststelle hiervon sofort Kenntnis zu
währung zu deklarieren sind. geben und alles zu tun, was zur Wiedererlangung und Sicherstellung des
Gegenstandes notwendig ist.
13.4 Bei Versand mit der Eisenbahn hat die Auslieferung als Ex-
pressgut zu erfolgen. 15 Verletzung der Obliegenheiten
13.5 Bei Versand mittels Flugzeug sind die postalischen Vorschriften 15.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem
bzw. die Beförderungsbedingungen der betreffenden Luftverkehrsgesell- Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann
schaft zu befolgen. der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kün-
13.6 Bei Beförderung durch Kraftwagen ist das versicherte Instrument digungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie-
derart zu verstauen, zu befestigen und zu bedecken, dass es nicht ohne genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
Schwierigkeiten abhanden kommen, entwendet oder beschädigt bzw. zer- beruhte.
stört werden sowie nicht durch Herumschleudern, Herunterfallen, Witte-
rungseinwirkungen (Nässe und/oder Hitze usw.) oder fallende andere 15.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt,
Gegenstände Schaden erleiden kann. verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
13.7 Die Beförderung durch einen Boten, ein öffentliches Beförde- seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsunternehmen oder durch besonders vertrauenswürdige Personen hat rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder
nach Möglichkeit ohne jegliche Unterbrechung und auf dem kürzesten teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
Wege zu geschehen. Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs-
obliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungs-
14 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge
14.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jeden Schadenfall hingewiesen hat.
unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen und dessen Anordnungen Folge
zu leisten. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
14.2 Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis für das Vor-
handensein und den Wert der versicherten Sache zur Zeit des Versiche- 15.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ver-
rungsfalls; die Versicherungssumme bildet lediglich die Grenze der Er- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
satzpflicht des Versicherers. Der Versicherungsnehmer hat daher den für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Beweis zu führen, dass die Umstände eingetreten sind, welche die Ersatz- Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
pflicht bedingen, und dass die Gegenstände, für welche er Entschädigung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-
beansprucht, den versicherten Wert vor dem Schadenfall hatten, soweit genheit arglistig verletzt hat.
nicht bei Antragstellung hierüber Nachweise vorgelegt und diese von dem Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm
Versicherer ausdrücklich anerkannt wurden. nach Ziffer 15.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
14.3 Bei Diebstahl, Abhandenkommen, Raub, räuberischer Erpressung 15.4 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der zuständigen
und Brandschaden hat der Versicherungsnehmer Anzeige bei der zuständi- Polizeidienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für
gen Polizeidienststelle und bei Bahn, Schiffs- oder Flugreisen dem zustän- diese Sachen verweigert werden.
digen Beförderungsunternehmen zu erstatten.
14.4 Der Versicherungsnehmer hat für die Rettung des versicherten 16 Ermittlung der Ersatzleistung des Versicherers
Gegenstandes aus einer drohenden oder entstandenen Gefahr bzw. bei 16.1 Bei eingetretenem Schaden ersetzt der Versicherer gemäß Ziffer
Diebstahl oder Abhandenkommen für Wiedererlangung des versicherten 9.2 bei Totalverlust den Versicherungswert ohne Abzug und im Falle einer
Gegenstandes zu sorgen (siehe auch Ziffer 9.3). Wenn ein Dritter für den reparaturfähigen Beschädigung, soweit der Versicherer keine erstrangige
Schaden verantwortlich gemacht werden kann, so hat der Versicherungs- Spezialreparatur bestimmt, die Reparaturkosten und etwaige Versand-
nehmer den Rückgriff gegen diesen sicherzustellen unter Beachtung der kosten nach Vorlage der Originalrechnung oder beglaubigter Abschrift,
für die Beförderungsunternehmen geltenden Vorschriften. vorausgesetzt, dass vorher ein Kostenvoranschlag eingereicht und die
Höhe der Reparaturkosten von dem Versicherer anerkannt wurden.
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16.2 Für die Kosten von Verbesserungen, Veränderungen oder Ge- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
samtauffrischungen des versicherten Gegenstandes sowie für Vermögens- Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bür-
nachteile durch Benutzungsausfall kommt der Versicherer nicht auf. gerlichen Gesetzbuches.
16.3 Bei Schadenfällen, die sich außerhalb Europas ereignen, soll 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall
möglichst die Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes in dem
Lande erfolgen, in dem sich der Schaden ereignet hat, vorbehaltlich der Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versi-
Beachtung devisenrechtlicher Vorschriften. Besteht der Versicherungsneh- cherungsvertrag kündigen. Die Kündigungserklärung muss spätestens
mer darauf, dass der Gegenstand an den Hersteller oder an eine Reparatur- einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädi-
stelle in einem der Länder Europas überführt wird, so trägt der Versicherer gung in Textform zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von
die dadurch entstehenden Transportkosten nur, wenn er vorher seine einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er
Genehmigung erteilt hat. Die weitere Bearbeitung des Versicherungsfalls bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt
tritt nach dem Zeitpunkt ein zu dem der betreffende Gegenstand an den wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versiche-
Hersteller abgeliefert worden ist. In solchen Fällen ist der Versicherungs- rungsperiode.
nehmer verpflichtet, die mit der Reparatur beauftragte Stelle zu veranlas-
sen, dem Versicherer zunächst einen genauen Bericht über den festgesetz- 20 Gerichtsstand
ten Schaden und einen Kostenvoranschlag für dessen Behebung einzu- 20.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
reichen. bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Ver-
sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder-
17 Fälligkeit der Geldleistung lassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
17.1 Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen nach end- Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
gültiger Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leis- Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
tung durch den Versicherer fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag verlangt werden, der nach 20.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben
17.2 Die Entschädigung seit Anzeige des Schadens ist mit 5 Prozent- werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den
punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, soweit nichts Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
anderes vereinbart ist. 20.3 Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt
17.3 Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung und der sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung
Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-
Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der mer eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wur- bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
de. 20.4 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Ver-
17.4 Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben: sicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche-
17.4.1 wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsnehmers rungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach
zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung des erforderlichen dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu-
Nachweises; ständigen Niederlassung.
17.4.2 wenn eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung aus 21 Anzeigen und Willenserklärungen
Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet ist, bis
zum Abschluss dieser Untersuchung. Anzeigen und Erklärungen können, soweit nichts anderes bestimmt ist, in
Textform abgegeben werden.
17.5 Die Rechte aus dieser Versicherung können ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers seitens des Versicherungsnehmers weder 22 Schlussbestimmung
übertragen noch verpfändet werden. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas anderes bestimmt
ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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