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Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten
1994 in der Fassung 2008 (AVB Musikinstrumente 1994/2008)
1 Versicherte Gefahren 2.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strah-
Räumlicher Geltungsbereich lung*.
1.1 Der Versicherer haftet innerhalb und außerhalb des 2.2 Ausgeschlossen sind Schäden und Verluste, welche
Wohnsitzes des Versicherungsnehmers für Beschädi-
gung oder Verlust eines versicherten Gegenstandes. 2.2.1 vorsätzlich von dem Versicherungsnehmer oder Versi-
cherten mit seinem bzw. mit deren Wissen von einer
1.2 Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schä- anderen Person herbeigeführt sind; führt der Versiche-
den, entstanden durch: Transport, Transportmittelun- rungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig
fall, Diebstahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Un- herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
terschlagung, Raub, räuberische Erpressung, Vertau- einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
schen, Liegenlassen, Brand, Blitz, Explosion, Wasser rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
und elementare Ereignisse.
2.2.2 unmittelbar oder mittelbar auf Mängel zurückzuführen
1.3 Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf sind, die bereits bei Versicherungsabschluss vorhanden
diejenige Zeit, während der der versicherte Gegenstand waren;
sich im Gebrauch, auf dem Transport oder in zeitweiser
Ruhe befindet. 2.2.3 von Familienangehörigen durch mut- oder böswillige
Beschädigung, Untreue oder Diebstahl herbeigeführt
1.4 Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der werden;
versicherte Gegenstand dritten Personen zur Benut-
zung oder in Gewahrsam übergeben wird; in solchen 2.2.4 durch gewöhnliche Abnutzung, Entwertung oder Wert-
Fällen dürfen diese dritten Personen jedoch nicht von minderung entstehen; letztere kann bei Geigen, Brat-
den ihnen laut Bürgerlichem Gesetzbuch obliegenden schen oder Violoncelli mit einem Handelswert von min-
Pflichten befreit werden. destens 10.000 EUR auf Antrag nach Maßgabe der
nachstehend aufgeführten Sonderbedingungen ge-
1.5 Die Versicherung gilt für die im Versicherungsschein deckt werden.
angegebenen Länder.
2.3 Soweit nicht feststellbar, ob eine dieser Ursachen vor-
2 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden liegt, entscheidet die überwiegende Wahrscheinlich-
keit.
2.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
3 Anzeigepflicht
2.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereig-
nisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszu- 3.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
stand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerk- Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
zeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerk- Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versiche-
zeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; rer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
2.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristi- vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungs-
schen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig nehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als
von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsan-
und sonstigen bürgerlichen Unruhen; nahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des
Satzes 1 stellt.
2.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingrif-
fe von hoher Hand; Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind,
auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszu-
2.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, üben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbar-
biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen ten Inhalt abzuschließen.
Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und
zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursa- * Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der
chen;
Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die
Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge ver-
pflichtet und schließen hierfür u. a. Haftpflichtversicherungen
ab.
SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG, 70365 Stuttgart Hausanschrift: Löwentorstraße 65, 70376 Stuttgart
Telefon 0180 333 9 333 (9 ct/Min.)* Telefax 0180 333 9 888 (9 ct/Min.)* E-Mail: service@sparkassenversicherung.de www.sparkassenversicherung.de
*9 ct/Min. aus dem Festnetz der Deutschen Telekom. Für Anrufe aus Mobilfunknetzen können abweichende Preise gelten.
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Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
rungsnehmers geschlossen und kennt dieser den ge- Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
fahrerheblichen Umstand, muss sich der Versiche-
rungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst 3.5 Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 3.2 bis 3.4
davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwie- zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich
gen. geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die
3.2 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahr- das von ihm geltend gemachte Recht begründet,
erheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf
vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weite-
re Umstände zur Begründung seiner Erklärung abge-
3.2.1 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der ben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichti- ist.
gen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig gemacht hat. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 3.2
bis 3.4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
3.2.2 Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr- gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 3.2 bis
gezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun- 3.4 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
gen, geschlossen hätte. angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
Anzeige kannte.
3.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungs-
schutz. 3.6 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglis-
tiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs- der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil der Prä-
falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht ver- mie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech-
sagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für 4 Gefahrerhöhung
die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursäch-
lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi- 4.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
cherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat-
Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Ver-
Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der größerung des Schadens oder die ungerechtfertigte In-
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abge- anspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wä-
laufenen Vertragszeit entspricht. ren.
3.3 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlos- Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht
sen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Um-
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann stand ändert nach dem der Versicherer vor Vertrags-
der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist schluss gefragt hat.
von einem Monat kündigen.
Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 4.1 liegt nicht vor,
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- 4.2 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versi-
schlossen hätte. cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Ver-
sicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren
3.4 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, Vornahme durch einen Dritten gestatten.
weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange-
zeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, ge- Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
schlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge-
Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbe- fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so
standteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtver- muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedin-
gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver-
tragsbestandteil. tragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt,
muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer un-
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie verzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis er-
um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer langt hat.
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
stand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag 4.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
nach Ziffer 4.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos
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kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver- und eine Kündigung nicht erfolgt war.
pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, 5 Prämie
kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung ei-
ner Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer 5.1 Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach
kann nicht kündigen, wenn der Versicherungsnehmer Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versiche-
nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertre- rungsscheins fällig.
ten hat.
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmali-
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den ge Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren
Fällen nach Ziffer 4.3 bekannt, kann er den Vertrag un- Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
ter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch ei-
4.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit- nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts- diese Rechtfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt
grundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solan-
Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 ge die Prämie nicht gezahlt ist. Das gilt nicht, wenn der
Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzah-
der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungs- lung nicht zu vertreten hat.
nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung 5.2 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten
einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versiche- Zeitpunkt fällig.
rer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungs-
recht hinzuweisen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es
4.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver- sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu ver-
tragsanpassung nach Ziffer 4.3 oder 4.4 erlöschen, treten hat.
wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis
des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den
werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann
4.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich- Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die
tet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestim-
nach Ziffer 4.2 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Ver- mung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Be-
sicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so träge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen be-
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem ziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristab-
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens lauf verbunden sind.
des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorlie-
gen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah-
nehmer zu beweisen. lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab
diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs-
4.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 4.3 ist der Versi- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf
cherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des hingewiesen wurde.
Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach Der Versicherer kann den Vertrag dann ohne Einhaltung
dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsneh-
cherer hätte zugegangen sein müssen. Verletzt der Ver- mer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen
sicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, so hat.
gelten Ziffer 4.6 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leis-
tungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche-
ihm die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten rungsnehmer danach innerhalb eines Monats die an-
Zeitpunkt bekannt war. gemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versi-
cherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung
4.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
bestehen, Versicherungsschutz.
4.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die 5.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart,
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jah-
Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- resprämie.
pflicht war oder
5.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten
4.8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzah-
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen lung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne
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Verzug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Versicherung bestand seit Kenntniserlangung über
Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall be- die Versicherung ausgeübt werden.
reits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung.
Im Falle der Kündigung haftet der Veräußerer allein für
5.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses die Zahlung der Prämie.
vor Ablauf der vereinbarten Dauer steht dem Versiche-
rer dafür nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeit- 7.3 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
raum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestan- oder Erwerber unverzüglich in Schriftform anzuzeigen.
den hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rück-
tritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung oder durch Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer
Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu- nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
schung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungs- eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und
erklärung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräu-
Prämie zurück, kann er eine angemessene Geschäfts- ßerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht ge-
gebühr verlangen. schlossen hätte. Der Versicherer wird nicht leistungs-
frei, wenn diese Rechtsfolge außer Verhältnis zur
Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Schwere des Verstoßes steht.
Versicherungsfalls, so hat der Versicherer nur Anspruch
auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertrags- Abweichend davon ist der Versicherer zur Leistung
zeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er die verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeit-
Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem punkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu-
Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesam- gehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des
ten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlen. Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt
6 Wegfall des versicherten Interesses hat.
Fällt das versicherte Interesse für einen Teil der versi- 8 Beginn und Ende der Versicherung
cherten Gegenstände weg, so hat der Versicherungs-
nehmer dies sofort dem Versicherer in Text- oder 8.1 Die Versicherung besteht für die vereinbarte Dauer.
Schriftform anzuzeigen. In diesem Fall steht dem Versi-
cherer die Prämie zu, die er hätte erheben können, 8.2 Beträgt diese mindestens ein Jahr, so verlängert sie
wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn die
Kenntniserlangung beantragt worden wäre. Dasselbe Versicherung nicht drei Monate vor Ablauf durch eine
gilt, wenn das versicherte Interesse weggefallen ist, Partei schriftlich gekündigt wird. Ein Versicherungsver-
weil der Versicherungsfall eingetreten ist. trag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren einge-
gangen ist, kann zum Ende des dritten oder jedes dar-
7 Veräußerung der versicherten Sache auffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten gekündigt werden.
7.1 Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer
veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsüber- 9 Versicherungswert, Unterversicherung, Auf-
gangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der wendungen
Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsver-
hältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Ver- 9.1 Die Versicherung darf zu keiner Bereicherung führen.
sicherungsnehmers ein. Der gemeine Wert des versicherten Gegenstandes am
Tage des Schadens ist der Versicherungswert. Ein per-
Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, sönlicher Liebhaberwert (Affektionswert) darf bei Er-
die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufen- mittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigt
de Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. werden.
7.2 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst 9.2 Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versiche-
gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis er- rungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unter-
langt. versicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens
ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versi- Versicherungssumme zum Versicherungswert.
cherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von ei-
nem Monat in Schriftform zu kündigen. Dieses Kündi- 9.3 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-
gungsrecht kann nur innerhalb eines Monats ab Kennt- nehmer im Schadenfalle zur Abwendung oder Minde-
nis von der Veräußerung ausgeübt werden. rung des Schadens für geboten halten durfte, hat der
Versicherer zu ersetzen. Der Ersatz der Aufwendungen
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhält- und die Entschädigung dürfen zusammen die Versiche-
nis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufen- rungssumme nicht übersteigen, soweit die Aufwendun-
den Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. gen nicht auf ausdrückliche Veranlassung des Versiche-
Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines rers erfolgt sind. Bei einer Unterversicherung sind die
Monats seit Eigentumsübergang oder soweit zu die- Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen
sem Zeitpunkt keine Kenntnis über das Bestehen einer wie der Schaden.
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10 Überversicherung 13 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-
falls
10.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der
versicherten Sachen erheblich, so kann sowohl der 13.1 Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, be-
Versicherer als auch der Versicherungsnehmer hördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung beachten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die
die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung versicherten Instrumente der Empfindlichkeit entspre-
herabgesetzt wird. chend sorgfältig behandelt und aufbewahrt werden.
Soweit die Instrumente sich nicht im Gebrauch befin-
10.2 Von diesem Zeitpunkt an ist für die Höhe der Prämie den, sind sie möglichst in ihren dafür bestimmten Be-
der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet hältern zu verwahren.
haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem
neuen Inhalt geschlossen worden wäre. 13.2 Bei Beförderung und Versand innerhalb und außerhalb
des Wohnsitzes ist dafür Sorge zu tragen, dass der ver-
10.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Überversicherung in sicherte Gegenstand in verschlossenen, zum Transport
der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid- solcher Instrumente bestimmten Behältnissen verpackt
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in die- zur Beförderung oder Absendung kommt.
ser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versi-
cherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu 13.3 Bei Versand durch die Post können Gegenstände bis
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän- zum Wert von 5.000,00 EUR als gewöhnliches Paket
den Kenntnis erlangt. Etwaige Schadensersatzansprü- aufgeliefert werden.
che des Versicherers bleiben unberührt.
13.4 Bei Versand mit der Eisenbahn hat die Auslieferung als
11 Mehrfachversicherung Expressgut zu erfolgen.
11.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interes- 13.5 Bei Versand mittels Flugzeug sind die postalischen
se gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungs- Vorschriften bzw. die Beförderungsbedingungen der
verträgen versichert ist und entweder die Versiche- betreffenden Luftverkehrsgesellschaft zu befolgen.
rungssummen zusammen den Versicherungswert über-
steigen oder aus anderen Gründen die Summe der Ent- 13.6 Bei Beförderung durch Kraftwagen ist das versicherte
schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Beste- Instrument derart zu verstauen, zu befestigen und zu
hen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den bedecken, dass es nicht ohne Schwierigkeiten abhan-
Gesamtschaden übersteigt. den kommen, entwendet oder beschädigt bzw. zerstört
werden sowie nicht durch Herumschleudern, Herunter-
11.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen fallen, Witterungseinwirkungen (Nässe und/oder Hitze
ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, usw.) oder fallende andere Gegenstände Schaden er-
kann er die Aufhebung des später geschlossenen Ver- leiden kann.
trages verlangen.
13.7 Die Beförderung durch einen Boten, ein öffentliches
Er kann auch verlangen, dass die Versicherungssumme Beförderungsunternehmen oder durch besonders ver-
auf die Prämie herabgesetzt wird, die durch die früher trauenswürdige Personen hat nach Möglichkeit ohne
geschlossene Versicherung nicht gedeckt ist; in diesem jegliche Unterbrechung und auf dem kürzesten Wege
Fall ist die Prämie entsprechend zu mindern. zu geschehen.
Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, 14 Obliegenheiten nach Eintritt des Versiche-
wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb ei- rungsfalls
nes Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr-
fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung 14.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jeden Scha-
oder Herabsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu denfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen und
dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versi- dessen Anordnungen Folge zu leisten.
cherer zugeht.
14.2 Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis für
11.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche- das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sa-
rung in der Absicht abgeschlossen, sich dadurch einen che zur Zeit des Versicherungsfalls; die Versicherungs-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je- summe bildet lediglich die Grenze der Ersatzpflicht des
der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Der Versicherers. Der Versicherungsnehmer hat daher den
Versicherer hat, Anspruch auf die Prämie bis zu dem Beweis zu führen, dass die Umstände eingetreten sind,
Zeitpunkt, in dem er von den die Nichtigkeit begrün- welche die Ersatzpflicht bedingen, und dass die Ge-
denden Umständen Kenntnis erlangt. genstände, für welche er Entschädigung beansprucht,
den versicherten Wert vor dem Schadenfall hatten, so-
12 Versicherung für fremde Rechnung weit nicht bei Antragstellung hierüber Nachweise vor-
gelegt und diese von dem Versicherer ausdrücklich an-
Ist die Versicherung zugunsten Dritter abgeschlossen, erkannt wurden.
so finden die für den Versicherungsnehmer geltenden
Bestimmungen der Ziffern 9.3, 13, 14 und 17 auf den 14.3 Bei Diebstahl, Abhandenkommen, Raub, räuberischer
Versicherten entsprechende Anwendung. Erpressung und Brandschaden hat der Versicherungs-
nehmer Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle
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und bei Bahn-, Schiffs- oder Flugreisen dem zuständi- rungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverlet-
gen Beförderungsunternehmen zu erstatten. zung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruhte.
14.4 Der Versicherungsnehmer hat für die Rettung des
versicherten Gegenstandes aus einer drohenden oder 15. 2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich
entstandenen Gefahr bzw. bei Diebstahl oder Abhan- verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versi-
denkommen für Wiedererlangung des versicherten Ge- cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
genstandes zu sorgen (siehe auch Ziffer 9.3). Wenn ein Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
Dritter für den Schaden verantwortlich gemacht werden tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
kann, so hat der Versicherungsnehmer den Rückgriff cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kür-
gegen diesen sicherzustellen unter Beachtung der für zen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versi-
die Beförderungsunternehmen geltenden Vorschriften. cherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt
des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder
14.5 Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungs- Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
nehmer nach Zahlung der Entschädigung etwaige Re- Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonder-
gressansprüche gegen Dritte schriftlich abzutreten und te Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
die Belege und Beweismittel ohne Verzug, gegebenen- wiesen hat.
falls gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung zu
stellen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Ob-
liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der
14.6 Der Versicherer verzichtet auf die Einrede, dass der Versicherungsschutz bestehen.
Versicherungsnehmer die Einschränkung der Haftung
der Beförderungsunternehmen oder dergleichen aus- 15.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn
drücklich oder stillschweigend anerkannt und dadurch der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verlet-
seine Ansprüche gegen den Versicherer ganz oder teil- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
weise verwirkt habe. Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest-
stellung oder den Umfang der dem Versicherer oblie-
14.7 Wenn der Versicherungsnehmer sich bei den Verhand- genden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
lungen über Ermittlung der Entschädigung einer arglis- der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
tigen Täuschung schuldig macht, so ist der Versicherer verletzt hat.
dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Leis-
tungspflicht aus diesem Versicherungsfall frei. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der
Versicherer ein ihm nach Ziffer 1 zustehendes Kündi-
14.8 Zahlt der Versicherer eine Entschädigung wegen Total- gungsrecht ausübt.
schaden des versicherten Instrumentes, so verfällt die-
ses dem Versicherer unbeschadet des Übergangs mög- 15.4 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der
licher Ersatzansprüche gegen Dritte auf den Versiche- zuständigen Polizeidienststelle nicht angezeigt, so
rer. Wird ein gestohlener oder abhanden gekommener kann die Entschädigung nur für diese Sachen verwei-
Gegenstand, für den der Versicherer Schadenersatz ge- gert werden.
leistet und das Eigentumsrecht erworben hat, wieder
zur Stelle und freien Verfügung des Versicherers ge- 16 Ermittlung der Ersatzleistung des Versicherers
bracht, so kann er vom Versicherungsnehmer binnen
einer vom Tage der Wiedererlangung gerechneten Frist 16.1 Bei eingetretenem Schaden ersetzt der Versicherer
von einem Monat durch Rückvergütung des bezahlten gemäß Ziffer 14.2 bei Totalverlust den Versicherungs-
Betrages zurückerworben werden. In einem solchen Fal- wert ohne Abzug und im Falle einer reparaturfähigen
le übernimmt der Versicherer jedoch keinerlei Gewähr Beschädigung, soweit der Versicherer keinen erstran-
bezüglich des Zustandes, der Verwahrung und der Be- gigen Spezialreparateur bestimmt, die Reparaturkosten
förderung des Instrumentes und die Zurückerwerbung und etwaige Versandkosten nach Vorlage der Original-
ist unwiderruflich. rechnung oder beglaubigter Abschrift, vorausgesetzt,
dass vorher ein Kostenvoranschlag eingereicht und die
14.9 Sofern der Versicherungsnehmer auch nach erfolgter Höhe der Reparaturkosten von dem Versicherer aner-
Schadenzahlung irgendwelche Nachrichten über den kannt wurden.
Verbleib der gestohlenen oder abhanden gekommenen
Gegenstände erhält, ist er verpflichtet, dem Versicherer 16.2 Für die Kosten von Verbesserungen, Veränderungen
und der zuständigen Polizeidienststelle hiervon sofort oder Gesamtauffrischungen des versicherten Gegen-
Kenntnis zu geben und alles zu tun, was zur Wiederer- standes sowie für Vermögensnachteile durch Benut-
langung und Sicherstellung des Gegenstandes notwen- zungsausfall kommt der Versicherer nicht auf.
dig ist.
16.3 Bei Schadenfällen, die sich außerhalb Europas ereig-
15 Verletzung der Obliegenheiten nen, soll möglichst die Wiederherstellung des versi-
cherten Gegenstandes in dem Lande erfolgen, in dem
15.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit sich der Schaden ereignet hat, vorbehaltlich der Beach-
aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versiche- tung devisenrechtlicher Vorschriften. Besteht der Versi-
rungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den cherungsnehmer darauf, dass der Gegenstand an den
Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Hersteller oder an eine Reparaturstelle in einem der
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versi- Länder Europas überführt wird, so trägt der Versicherer
cherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche- die dadurch entstehenden Transportkosten nur, wenn
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Allg. Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten
1994 in der Fassung 2008 (AVB Musikinstrumente 1994/2008)
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er vorher seine Genehmigung erteilt hat. Die weitere 20 Zuständiges Gericht
Bearbeitung des Versicherungsfalls tritt nach dem Zeit-
punkt ein zu dem der betreffende Gegenstand an den 20.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver-
Hersteller abgeliefert worden ist. In solchen Fällen ist mittler
der Versicherungsnehmer verpflichtet, die mit der Re-
paratur beauftragte Stelle zu veranlassen, dem Versi- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
cherer zunächst einen genauen Bericht über den fest- Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsstän-
gesetzten Schaden und einen Kostenvoranschlag für den der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht
dessen Behebung einzureichen. örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
17 Fälligkeit der Geldleistung Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt hat.
17.1. Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen nach
endgültiger Feststellung des Versicherungsfalles und Das Gericht des Wohnsitzes oder - in Ermangelung
des Umfangs der Leistung durch den Versicherer fällig, desselben - des gewöhnlichen Aufenthalts des Versi-
jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens cherungsnehmers ist dann nicht zuständig, wenn der
als Abschlagszahlung der Betrag verlangt werden, der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat. In
17.2 Die Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit diesen Fällen gelten die Gerichtsstände der ZPO.
Anzeige des Schadens mit 4 Prozentpunkten zu verzin-
sen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 20.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
17.3 Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungs-
den Zeitraum, um den die Feststellung der Leistungs- nehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig,
pflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
verzögert wurde. solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
17.4 Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschie- Der vorgenannte Gerichtsstand gilt nicht, wenn der
ben: Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus
17.4.1 wenn Zweifel über die Berechtigung des Versiche- dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder
rungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit-
Beibringung des erforderlichen Nachweises; punkt der Klageerhebung nicht bekannt war. In diesem
Fall ist das Gericht im Inland zuständig, in dessen Be-
17.4.2 wenn eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersu- zirk der Versicherungsnehmer seinen letzten Wohnsitz
chung aus Anlass des Schadens gegen den Versiche- oder in Ermangelung desselben, seinen letzten ge-
rungsnehmer eingeleitet ist, bis zum Abschluss dieser wöhnlichen Aufenthalt hatte.
Untersuchung.
21 Anzeigen und Willenserklärungen
17.5 Die Rechte aus dieser Versicherung können ohne aus-
drückliche Zustimmung des Versicherers seitens des Anzeigen und Erklärungen können, soweit nichts ande-
Versicherungsnehmers weder übertragen noch ver- res bestimmt ist, in Text- oder Schriftform abgegeben
pfändet werden. werden.
18 Verjährung 22 Schlussbestimmung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas
in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschrif-
den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- ten.
buches.
23 Zusatzbedingungen bei Mitversicherung elekt-
19 Kündigung nach dem Versicherungsfall rischer oder elektronischer Geräte
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Bei Mitversicherung von elektrischen oder elektroni-
Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kün- schen Übertragungs-, Verstärker-, Zusatz- oder sonsti-
digung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens gen Geräten alles einschließlich Zubehör, wie Laut-
einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen sprecher, Mikrophone, Kabel usw. wird für diese Ge-
über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat genstände folgendes vereinbart:
eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestim- Innere Schäden und Defekte (z. B. Nichtfunktionieren,
men, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späte- Kurzschluss usw.), Röhren- und Fadenbruch sind nicht
ren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum versichert, es sei denn, dass diese Schäden verursacht
Schluss der laufenden Versicherungsperiode. worden sind durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Lei-
tungswasser, Sturm, höhere Gewalt, Diebstahl, Ein-
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Allg. Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten
1994 in der Fassung 2008 (AVB Musikinstrumente 1994/2008)
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bruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung oder Un- ständig beaufsichtigt war. Als Nachtzeit gilt allgemein
fall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Ziffer 15
mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. findet Anwendung.
Brand- oder Explosionsschäden, die Folgeschäden von 25 Sonderbedingungen für den Einschluss der laut
inneren Schäden, Defekten, Röhren- oder Fadenbruch Ziffer 2.2.4 ausgeschlossenen Schäden durch
sind, werden jedoch ersetzt. Wertminderung (gilt nur, falls besonders ver-
einbart)
24 Nachtzeitklausel
Der Versicherer haftet bei hochwertigen Meistergeigen,
Befinden sich die versicherten Sachen in einem Fahr- Meisterbratschen und Meistervioloncelli für eine an den
zeug, das im Freien, in Parkhäusern oder in unbewach- versicherten Instrumenten nachweisbar eingetretene
ten und unverschlossenen Garagen oder sonstigen Ab- Wertminderung, sofern diese eine direkte Folge eines
stellräumen abgestellt ist, so besteht Versicherungs- nicht gänzlich behebbaren, nach den Allgemeinen Be-
schutz gegen Schäden durch Diebstahl und Abhanden- dingungen für die Versicherung von Musikinstrumen-
kommen nur, wenn der Versicherungsnehmer nach- ten versicherten Schadenfalls ist. Die Bestimmungen
weist, dass der Schaden nicht während der Nachtzeit der Ziffer 9 finden unverändert Anwendung.
eingetreten ist oder das Fahrzeug während dieser Zeit
Volltext aufklappen: BDMV Merkblatt pauschale Musikinstrumenteversicherung
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Pauschale Musikinstrumente-Versicherung für Vereine der
Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e. V. (BDMV)
und des Deutschen Harmonika-Verbandes e. V. (DHV) Fassung Juli 2022
Die den Verträgen zugrunde liegenden Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen können auf der Homepage zu den Rahmenverträ-
gen mit der BDMV (www.sv.de/bdmv) eingesehen oder heruntergeladen werden.
Dem Rahmenvertrag können die der BDMV und dem DHV angeschlossenen Einrichtungen (Musikvereine, Kreis- und Landesverbände usw.) beitre-
ten. In diesem Fall tritt die Einrichtung an die Stelle einer mitversicherten Person, mit eigenem Versicherungsanspruch gegenüber der SV Sparkas-
senVersicherung Gebäudeversicherung AG.
1. Vertragsgrundlagen 3.1 Entwertungstabelle
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten Im 1. Jahr keine Abzüge
1994 (AVB Musikinstrumente 1994/2021) sowie der Zusatzbedingun- 2. Jahr 10 %
gen bei Mitversicherung elektrischer oder elektronischer Geräte. 3. Jahr 20 %
4. Jahr 30 %
2. Versicherte Sachen 5. - 15. Jahr 40 %
2.1 Versichert sind: 16. - 20. Jahr 50 %
Musikinstrumente aller Art einschließlich Noten, Ständer, Kästen und 21. - 25. Jahr 60 %
Futterale, die dem versicherten Verein oder den aktiven Mitgliedern 3.2 Höchstentschädigung / Unterversicherungsverzicht
gehören und zu Vereinszwecken genutzt werden. Versicherungsschutz Die Gesamtversicherungssumme ermittelt sich aus der Anzahl der akti-
dieser Instrumente besteht auch während der privaten Nutzung. Eben- ven Mitglieder multipliziert mit 2.000 EUR. Die Gesamtversicherungs-
falls versichert sind vereinseigene Beschallungs- und Verstärkeranla- summe ist die Grenze der Entschädigung je Schadensfall.
gen. Wurde die Anzahl der aktiven Mitglieder im Rahmen der Jahresmel-
Vorübergehend geliehene Instrumente / Versicherung auf Erstes Ri- dung für das abgelaufene Versicherungsjahr korrekt gemeldet, so wer-
siko: den die Bestimmungen der Unterversicherung bei Einzelschäden nicht
Nachweislich zu Vereinszwecken geliehene, gemietete, gepachtete angewendet.
oder geleaste Musikinstrumente sind mitversichert, sofern die Leih-
dauer des jeweiligen Instrumentes nicht mehr als 30 Tage beträgt. 4. Selbstbeteiligung
Die Versicherungssumme auf Erstes Risiko beträgt je Instrument Der Versicherungsnehmer ist an jedem Schaden - außer durch Brand,
5.000 EUR und für alle gleichzeitig geliehenen Instrumente insgesamt Blitzschlag, Explosion und höhere Gewalt - mit 50 EUR selbst beteiligt.
10.000 EUR.
2.2 Nicht versichert sind: 5. Zusatzbedingungen bei Mitversicherung elektrischer
Rundfunk- und Fernsehempfänger, Tonaufnahmegeräte, Plattenspieler oder elektronischer Geräte
und sonstige Tonwiedergabegeräte sowie Uniformen. Bei Mitversicherung von elektrischen oder elektronischen Übertra-
2.3 Geltungsbereich gungs-, Verstärker-, Zusatz- oder sonstigen Geräten - alles einschließ-
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Länder der Erde. lich Zubehör, wie z. B. Lautsprecher, Mikrophone, Kabel usw. - wird für
2.4 Umfang und Dauer des Versicherungsschutzes diese Gegenstände Folgendes vereinbart:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Rahmen der Allgemeinen Innere Schäden und Defekte (z. B. Nichtfunktionieren, Kurzschluss
Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten auf Beschä- usw.), Röhren- und Fadenbruch sind nicht versichert, es sei denn, dass
digung oder Verlust der versicherten Gegenstände. Insbesondere sind diese Schäden verursacht worden sind durch Brand, Blitzschlag, Explo-
versichert, Schäden entstanden durch: sion, Leitungswasser, Sturm, höhere Gewalt, Diebstahl, Einbruchdieb-
Transport, Transportmittelunfall, Diebstahl, Abhandenkommen, Verun- stahl, Raub, räuberische Erpressung oder Unfall, d. h. durch ein unmit-
treuung, Unterschlagung, Raub, räuberische Erpressung, Vertauschen, telbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
Liegenlassen, Brand, Blitzschlag, Explosion, Wasser und elementare Er- Ereignis.
eignisse. Brand- oder Explosionsschäden, die Folgeschäden von inneren Schä-
Die Versicherung gilt ohne Unterbrechung, also während des Ge- den, Defekten, Röhren- oder Fadenbruch sind, werden jedoch ersetzt.
brauchs, auf allen Transporten und immer solange sich die Instru-
mente in Ruhe befinden. Versicherungsschutz besteht auch dann, 6. Beiträge
wenn ein versichertes Instrument dritten Personen zur Benutzung oder 6.1 Grundbeitrag je Verein
in Gewahrsam übergeben wird. Der Jahresgrundbeitrag beträgt 200 EUR einschließlich gesetzlicher
2.5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Versicherungsteuer von zurzeit 19 %.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden und Verluste, welche 6.2 Zusatzbeitrag je aktivem Mitglied
2.5.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig von dem Versicherungsneh- Je aktivem Mitglied beträgt der Zusatzbeitrag jährlich 10 EUR ein-
mer oder Versicherten oder deren Beauftragten mit seinem bzw. mit schließlich gesetzlicher Versicherungsteuer von zurzeit 19 %.
deren Vorwissen von einer anderen Person herbeigeführt sind;
Anmerkung:
2.5.2 unmittelbar oder mittelbar auf Mängel zurückzuführen sind,
die bereits bei Versicherungsabschluss vorhanden waren; Die Beiträge gelten für Verträge mit mindestens einjähriger Dauer.
Kurzfristige Versicherungen, z. B. nur für die Dauer einer Veranstaltung
2.5.3 durch Aufruhr, Plünderung, Kriegsereignisse oder Verfügung
von hoher Hand entstehen; oder einer Reise, werden nicht übernommen.
2.5.4 durch Kernenergie entstehen;
7. Vertragsausfertigung / Anmeldeverfahren
2.5.5 von Familienangehörigen durch mut- oder böswillige Beschä-
digung, Untreue oder Diebstahl herbeigeführt werden; Die Beitrittserklärungen werden von den Mitgliedsvereinen der
2.5.6 durch gewöhnliche Abnutzung, Entwertung oder Wertminde- BDMV/des DHV zur Bestätigung der Mitgliedschaft über den Kreis-/bzw.
Landesverband der BDMV/des DHV an die SV SparkassenVersicherung
rung entstehen;
2.5.7 durch Witterungs- und Temperatureinflüsse entstehen sowie Gebäudeversicherung AG eingereicht.
Leimlösungen und gewöhnliche Lack- und Schrammschäden. Den Schriftwechsel einschließlich Schadenkorrespondenz führt die
SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG direkt mit den
3. Versicherungssumme / Versicherungswert / Ersatz bei To- einzelnen Mitgliedsvereinen der BDMV/des DHV. Ebenso werden Versi-
talschaden / Höchstentschädigung / Unterversicherungs- cherungsscheine und Nachträge direkt zugeleitet.
verzicht
8. Beitragsinkasso
Als Versicherungswert (= Versicherungssumme) gilt derjenige Betrag,
der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte Das Beitragsinkasso erfolgt über die BDMV/den DHV.
anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen
(z. B. Alter, Abnutzung, Gebrauch) entsprechenden Betrages (Zeitwert).
Der Zeitwert errechnet sich nach der Entwertungstabelle gemäß
Ziffer 3.1 dieses Rahmenvertrages.
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