Volltext aufklappen: Gothaer Herzenssache: Bedingungen Oldtimer (Liebhaberfahrzeuge)
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Kfz-Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Gothaer Allgemeine Versicherung AG Produkt: Herzenssache - Kfz-
Registriert in der Bundesrepublik Deutschland Versicherung für Liebhaberfahrzeuge
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick über die Gothaer Kfz-Versicherung für Liebhaberfahrzeuge
(Herzenssache). Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten
Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein
und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen
durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Kfz-Versicherung, die Sie gegen finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Kfz-
Nutzung schützt.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
In Abhängigkeit von der Fahrzeugart können Bestimmte Risiken sind nicht versichert,
Sie verschiedene Versicherungsarten wählen: wie zum Beispiel:
Kfz-Haftpflichtversicherung Kfz-Haftpflichtversicherung
Leistet, wenn mit dem versicherten Fahr- x Schäden an Ihrem eigenen
zeug Andere geschädigt werden. Fahrzeug.
Ersetzt berechtigte Ansprüche.
Teilkasko
Wehrt unberechtigte Forderungen ab.
x Schäden an Ihrem Fahrzeug durch
Teilkasko
Unfall.
Ersetzt Schäden an Ihrem Fahrzeug.
Vollkasko
Versichert sind z. B. Diebstahl, Hagel,
Sturm, Vandalismus oder Glasbruch. x Schäden an Ihrem Fahrzeug durch
Vollkasko Verschleiß.
Ersetzt zusätzlich zur Teilkasko MultiRisk
selbstverschuldete Schäden durch Unfall.
x Motor- und Getriebeschäden durch
MultiRisk Fehlbedienung.
Ersetzt alle Schäden am Fahrzeug, x Schäden an Ihrem Fahrzeug durch
soweit diese nicht ausdrücklich vom Verschleiß.
Versicherungsschutz ausgenommen sind.
Kfz-Umweltschadenversicherung
Kfz-Umweltschadenversicherung
Schützt Sie vor öffentlich-rechtlichen X Ansprüche, die auch ohne Rückgriff
Ansprüchen nach dem Umweltschaden- auf das Umweltschadengesetz gegen
gesetz. Sie geltend gemacht werden können.
Welche Versicherungsarten konkret versichert
sind, können Sie den Vertragsunterlagen Gibt es Deckungs-
entnehmen. beschränkungen?
Nicht alle denkbaren Fälle sind
Wie hoch ist die Versicherungssumme? versichert. Vom Versicherungsschutz
Die Höhe der Versicherungssumme bzw. ausgeschlossen sind zum Beispiel:
die Höhe der versicherten Leistungen ! Vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
können Sie den Vertragsunterlagen
entnehmen. ! Schäden, die bei Teilnahme an
genehmigten Rennen entstehen.
! Schäden an der Ladung.
Wo bin ich versichert?
Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den
außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich der
Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten
nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind.
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Welche Verpflichtungen habe ich?
Sie haben zum Beispiel die folgenden Pflichten:
• Im Versicherungsantrag haben Sie wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen.
• Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
• Setzen Sie sich nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ans Steuer.
• Lenken Sie das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis.
• Bei Eintritt des Schadenereignisses müssen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
des Schadens sorgen.
• Sie müssen uns außerdem jeden Schadenfall rechtzeitig anzeigen und alles tun, was zur Aufklärung
des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist.
Wann und wie zahle ich?
Der erste oder einmalige Beitrag wird 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie
müssen diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zahlen. Wann Sie
die weiteren Beiträge zahlen müssen, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Je nach
Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen (SEPA-
Lastschriftmandat).
Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann der Versicherungsschutz beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass
Sie den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Haben wir Ihnen vorläufigen
Versicherungsschutz gewährt, geht dieser in den endgültigen Versicherungsschutz über, sobald Sie den
ersten oder einmaligen Beitrag gezahlt haben.
Die Versicherung können Sie für längstens ein Jahr abschließen. Sie verlängert sich automatisch um
jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag zum Ablauf eines jeden Monats kündigen. Wir können den Vertrag zum Ablauf
der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen. Die
Kündigung muss Ihnen bzw. uns spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt zugehen, zu dem der Vertrag
enden soll.
Außerdem können Sie oder wir den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das
ist zum Beispiel nach einem Schadenfall möglich.
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Besondere Bedingungen für
Liebhaber- und Premium-Fahrzeuge DER ASSEKURADEUR!
DER ASSEKURADEUR!
Büro: Herzenssache. Der Assekuradeur! GmbH · Ziegelstr. 157a · 23556 Lübeck
Büro
Tel.: +49 (0) 451-290 432-0 · info@herzenssache.eu • www.herzenssache.eu
Stand: 01.07.2022
Vorbemerkung
Versicherer ist eine Zeichnungsgemeinschaft unter Führung der Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Gothaer
Allee 1, 50969 Köln.
Anteile der Versicherer an der Zeichnungsgemeinschaft
Gothaer Allgemeine Versicherung AG 50,0%
SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG 20,0%
Württembergische Versicherung AG 20,0%
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 10,0%
1. Geltungs- und Anwendungsbereich
In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugversicherung wenden wir die Besonderen Bedingungen für Liebhaber-
und Premium-Fahrzeuge für die unter Ziffer 2. beschriebenen Wagnisse an, sofern die in den nachfolgenden Regelungen
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Fahrzeugversicherung richten sich der Versicherungsumfang und unsere Leistungen im Schadenfall nach A.2 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung der Gothaer (AKB), soweit in Ziffer 8. und 9. dieser
besonderen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.
2. Wagnisbeschreibung
a) Liebhaberfahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Fahrzeuge, die
• hinsichtlich ihres Alters den Klassifizierungen der Ziffer 3. zugerechnet werden können und
• sich weitestgehend im Originalzustand befinden.
b) Premiumfahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Fahrzeuge, die
• nicht älter als 9 Jahre sind,
• bei Neuanschaffung einen Preis von mindestens 130.000 Euro hatten,
• sich weitestgehend im Originalzustand befinden,
• nicht als Alltagsfahrzeuge und auch nicht geschäftlich bzw. gewerblich genutzt werden,
• nicht von Personen unter 30 Jahren gefahren werden und deren
• jährliche Fahrleistung nicht mehr als 10.000 km beträgt.
Aus Gründen des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit und des Objektschutzes sind Veränderungen am Fahrzeug zu-
lässig. Durch eine zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeuges nicht beeinträch-
tigt werden.
3. Klassifizierungen von Liebhaberfahrzeugen
• Oldtimer sind Fahrzeuge, die bei Versicherungsbeginn mindestens 30 Jahre alt sind.
• Youngtimer sind Fahrzeuge, die bei Versicherungsbeginn 20 bis 29 Jahre alt sind.
Wir versichern Ihre Leidenschaft!
Herzenssache. Der Assekuradeur! GmbH • Gneisstraße 10 • 17036 Neubrandenburg • Handelsregister: Amtsgericht Neubrandenburg
Registernummer HRB 21417 • Finanzamt Neubrandenburg Steuernummer 072/110/02357 • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 345733048
Erlaubnis gem. § 34d (1) GewO Registernummer: D-RV02-WP7NG-52 • vertreten durch die Geschäftsführer Carsten Möller & Johannes Marinus Nagtegaal
Informationen zur Datenverarbeitung gem. Art. 13 DSGVO finden Sie unter www.herzenssache.eu/datenschutz
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• Newtimer sind Fahrzeuge, die 10 bis 19 Jahre alt sind.
• Klassische Motorräder sind Krafträder, die mindestens 20 Jahre alt sind.
Maßgeblich für die Bestimmung des Fahrzeugalters ist das Baujahr oder die Erstzulassung.
4. Zustandsnoten
Note 1: Makelloser Zustand. Keine Mängel, Beschädigungen oder Gebrauchsspuren an der Technik und an der Op-
tik. Komplett und perfekt restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu und sehr selten.
Note 2: Guter Zustand. Mängelfrei, aber mit leichten Gebrauchsspuren. Entweder seltener, guter unrestaurierter Ori-
ginalzustand oder fachgerecht restauriert. Technisch und optisch einwandfrei mit leichten Gebrauchsspu-
ren.
Note 3: Gebrauchter Zustand. Fahrzeuge ohne größere technische und optische Mängel, voll fahrbereit und ver-
kehrssicher. Keine Durchrostungen. Keine sofortigen Arbeiten notwendig.
Note 4: Verbrauchter Zustand. Nur eingeschränkt fahrbereit. Sofortige Arbeiten zur erfolgreichen Abnahme gem. §
29 StVZO sind notwendig. Leichtere bis mittlere Durchrostungen. Fahrzeug komplett in den einzelnen Bau-
gruppen, aber nicht zwingend unbeschädigt.
Note 5: Restaurierungsbedürftiger Zustand. Fahrzeuge im mangelhaften, nicht fahrbereiten Gesamtzustand. Um-
fangreiche Arbeiten in allen Baugruppen erforderlich. Fahrzeug nicht zwingend komplett.
5. Wertbestimmung von Liebhaber- und Premiumfahrzeugen
Sachverständigen-Gutachten
(1) Zustand und Wert des versicherten Fahrzeugs müssen Sie bei Beginn der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und / oder
Fahrzeugversicherung durch ein maximal drei Jahre altes Gutachten eines vereidigten oder zertifizierten
Sachverständigen belegen.
Hinweis: Von Ihnen nachweislich aufgewendete Kosten für eine Restaurierung des Fahrzeugs, die den vom Gut-
achter geschätzten Fahrzeugwert übersteigen, können auf Antrag als Wiederherstellungs- / Wiederaufbauwert
versichert werden (vergl. Absatz 5 sowie Ziffer 9. Absatz 3 bis 5).
Selbstbewertung
(2) Anstelle der Wertbestimmung nach Absatz 1 können Sie beantragen, Zustand und Wert des versicherten Fahrzeugs
selbst zu ermitteln. Stimmen wir der Selbstbewertung zu, müssen Sie den von uns zur Verfügung gestellten Selbst-
bewertungsbogen vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen und diesen zusammen mit aussagekräftigen und
aktuellen Fotografien vom Fahrzeug einreichen. Wir behalten auch im Falle einer Selbstbewertung das Recht, ein
Gutachten nach Absatz 1 zu verlangen.
Hinweis: Von Ihnen nachweislich aufgewendete Kosten für eine Restaurierung des Fahrzeugs, die den von Ihnen
geschätzten Fahrzeugwert übersteigen, können auf Antrag als Wiederherstellungs- / Wiederaufbauwert versi-
chert werden (vergl. Absatz 5 sowie Ziffer 9 Absatz 3 bis 5).
Anschaffungsrechnung
(3) Bei fabrikneuen Premiumfahrzeugen richtet sich die Wertbestimmung abweichend von Absatz 1 und 2 nach der
Anschaffungsrechnung unter Berücksichtigung der vollständigen Sonderausstattung. Vor Vertragsbeginn separat
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Herzenssache. Der Assekuradeur! GmbH • Gneisstraße 10 • 17036 Neubrandenburg • Handelsregister: Amtsgericht Neubrandenburg
Registernummer HRB 21417 • Finanzamt Neubrandenburg Steuernummer 072/110/02357 • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 345733048
Erlaubnis gem. § 34d (1) GewO Registernummer: D-RV02-WP7NG-52 • vertreten durch die Geschäftsführer Carsten Möller & Johannes Marinus Nagtegaal
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erworbene Sonderausstattung bzw. separat erworbenes Fahrzeugzubehör wird ebenfalls zum Neupreis gemäß An-
schaffungsrechnung berücksichtigt.
Bis wann müssen die Unterlagen zur Wertbestimmung vorliegen?
(4) Ein Sachverständigen-Gutachten nach Absatz 1, eine von uns akzeptierte Selbstbewertung nach Absatz 2 oder An-
schaffungsrechnungen nach Absatz 3 müssen uns spätestens 6 Wochen nach Vertragsbeginn zugegangen sein.
Gehen uns die in Satz 1 genannten Unterlagen nicht innerhalb der Frist zu, haben wir das Recht den Vertrag mit Frist
von einem Monat zu kündigen.
Hinweise:
- Liegt uns bei Vertragsbeginn noch keine der für die Wertbestimmung erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 vor,
gilt der Versicherungswert als vorläufig vereinbart (vergl. Ziffer 6. Absatz 2).
- Im Falle eines vorläufig vereinbarten Versicherungswertes besteht keine Vorsorgeversicherung (vergl. Ziffer 9.
Absatz 2). Sofern eine erhebliche Unterversicherung besteht, werden wir diese im Schadenfall geltend machen
(vergl. Ziffer 9. Absatz 6).
Versicherung des Wiederherstellungs- / Wiederaufbauwertes
(5) Auf Antrag können Sie mit uns die Versicherung des Wiederherstellungs- / Wiederaufbauwertes vereinbaren. Dabei
handelt es sich um die Kosten, die Sie zur Restaurierung des Fahrzeugs tatsächlich aufgewendet haben, soweit diese
den Fahrzeugwert nach Absatz 1 oder 2 übersteigen. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Kosten der Restaurierung
nachweisen (z. B. mittels Rechnungen oder Sachverständigen-Gutachten). Zu den Kosten der Restaurierung zählt
auch der Wert, den das nicht restaurierte Fahrzeug nach Absatz 1 oder 2 unmittelbar vor Beginn der Restaurierung
hatte.
Wertbestimmung während der Vertragslaufzeit - Anzeigepflicht
(6) Ergänzend zu Ihren Pflichten in der Fahrzeugversicherung nach D.1 und D.3 AKB gilt:
Sie sind verpflichtet, uns alle Ihnen bekannten Umstände, die Einfluss auf die Wertbestimmung zum versicherten
Fahrzeugs während der Vertragslaufzeit haben und nach denen wir Sie in Textform fragen, wahrheitsgemäß und
vollständig mitzuteilen. Das gilt entsprechend für die Angaben und Belege, die Sie gemäß Absatz 1, 2, 3 oder 5 uns
gegenüber machen bzw. uns zur Verfügung stellen müssen.
7) Verletzen Sie Ihre Pflichten nach Absatz 6, richten sich die Rechtsfolgen nach D.4 Absatz 1 und 2 AKB.
Hinweise:
- Zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und den Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
beachten Sie bitte die Erklärungen und wichtigen Hinweise in Ihrem Antrag sowie K.5.1 AKB.
- Änderungen von Gefahrenmerkmalen des versicherten Fahrzeugs (z. B. der Art und Verwendung, oder der
Leistung in kW) müssen Sie uns nach K.5.2 Anzeigen.
- Im Falle einer Gefahrerhöhung (z. B. infolge von Veränderungen am Fahrzeug) gelten §§ 23 ff.
Versicherungsvertragsgesetz.
6. Versicherungswert in der Fahrzeugversicherung
(1) Versicherungswert ist der nach Ziffer 5. Absatz 1 oder 3 ermittelte Wert des versicherten Fahrzeugs bei Ver-
tragsbeginn. Im Falle einer Selbstbewertung nach Ziffer 5. Absatz 2 ist der Versicherungswert der Wert, den
wir mit Ihnen auf Grundlage der von Ihnen durchgeführten Selbstbewertung vereinbaren. Im Falle einer Wert-
bestimmung nach Ziffer 5. Absatz 1 oder 2 sollte sich der Versicherungswert nach dem Wiederbeschaffungs-
wert des Fahrzeugs richten:
Bei Festlegung des Versicherungswertes ist der Wiederbeschaffungswert der Preis, den Sie nach Schätzung des Gut-
achters oder auf Grundlage der Selbstbewertung
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- für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs
- zum Zeitpunkt der Begutachtung bzw. Selbstbewertung
bezahlen müssen.
(2) Liegen bei Vertragsbeginn kein von uns akzeptiertes Sachverständigen-Gutachten (vergl. Ziffer 5. Absatz 1), keine
von uns akzeptierte Selbstbewertung (vergl. Ziffer 5. Absatz 2) oder keine Anschaffungsrechnung (vergl. Ziffer 5. Ab-
satz 3) vor, gilt der im Versicherungsschein angegebene Versicherungswert als vorläufig vereinbart.
Wir haben in diesem Fall das Recht, nach Zugang des Sachverständigen-Gutachtens oder der Anschaffungsrech-
nung(en) bei uns den Versicherungswert neu festzusetzen. Machen wir von unserem Recht, den Versicherungswert
neu festzusetzen, innerhalb von einem Monat keinen Gebrauch, gilt der vorläufige Versicherungswert rückwirkend
ab Vertragsbeginn als Versicherungswert.
Kommt es nach Zugang der Selbstbewertung zwischen Ihnen und uns nicht innerhalb eines Monats zur Einigung
über den Versicherungswert (vergl. Absatz 3), gilt Folgendes:
a) Der im Versicherungsschein angegebene Versicherungswert gilt unverändert als vorläufig vereinbart.
b) Wir haben das Recht, den Vertrag mit Frist von einem Monat zu kündigen.
Hinweise:
- Im Falle eines vorläufig vereinbarten Versicherungswertes besteht keine Vorsorgeversicherung (vergl. Ziffer 9
Absatz 2). Sofern eine erhebliche Unterversicherung besteht, werden wir diese im Schadenfall geltend machen
(vergl. Ziffer 9. Absatz 6).
- Liegen uns die zur Wertermittlung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Vertragsbe-
ginn vor, haben wir ein Sonderkündigungsrecht (vergl. Ziffer 5. Absatz 4 Satz 2).
(3) Sie können nach Vertragsabschluss den Versicherungswert des versicherten Fahrzeugs jederzeit mit uns erneut ab-
stimmen.
(4) Beitragsfrei mitversicherte Teile im Sinne von A.2.1 Absatz 3 AKB sind – soweit nichts anderes vertraglich vereinbart
ist - ohne besondere Wertgrenze im Rahmen des vereinbarten Versicherungswertes mitversichert.
7. Rote Oldtimerkennzeichen
(1) Nach diesen Sonderbedingungen gilt ein Fahrzeug
- für die Verwendung mit einem amtlich abgestempelten roten Oldtimerkennzeichen
- als behördlich angemeldet (nicht zugelassen),
wenn und solange die folgenden Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 FZV erfüllt sind:
- Zu dem Kennzeichen wurde ein Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen behördlich ausgegeben, das
gültig ist.
- Das Kennzeichen wurde für die Verwendung mit dem Fahrzeug ausgegeben und ist gültig.
(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in dem vereinbarten Umfang nur auf das im Versicherungsschein bzw. im
letzten Nachtrag genannte Fahrzeug.
(3) Für weitere Fahrzeuge, die Sie für die Verwendung mit dem im Versicherungsschein genannten roten Oldtimerkenn-
zeichen behördlich anmelden, gilt Folgendes:
a) Sie sind verpflichtet, uns die behördliche Anmeldung unverzüglich anzuzeigen und unter Mitteilung der Fahr-
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Registernummer HRB 21417 • Finanzamt Neubrandenburg Steuernummer 072/110/02357 • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 345733048
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zeugdaten eine separate Kfz-Versicherung für das weitere Fahrzeug zu beantragen. Ansonsten entfällt nach
Maßgabe von D.4 AKB unsere Leistungspflicht ganz oder teilweise.
b) In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht ab dem Zeitpunkt der gemäß Absatz 1 vorgenommenen behördli-
chen Anmeldung vorläufiger Versicherungsschutz im beantragten Umfang.
c) Der Versicherungsschutz in der Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung beginnt vor Einlösung des Versiche-
rungsscheins für das weitere Fahrzeug nur, wenn wir Ihnen hierfür eine besondere Zusage gegeben haben (vor-
läufige Deckung). B.2 Absatz 3 bis 8 AKB gilt entsprechend. Der Versicherungsumfang der Fahrzeugversicherung
richtet sich nach dem Inhalt der vorläufigen Deckung bzw. des separaten Vertrages für das weitere Fahrzeug.
Melden Sie ein Ersatzfahrzeug für die Verwendung mit dem im Versicherungsschein genannten roten Oldtimer-
kennzeichen behördlich an, gelten die Regelungen in Buchstabe a bis c entsprechend.
(4) Bei Verwendung eines gemäß Absatz 2 oder 3 versicherten Fahrzeugs mit dem dafür gemäß Absatz 1 ausgegebenen
roten Oldtimerkennzeichen besteht Versicherungsschutz nur für
- Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten,
- Fahrten, die in Zusammenhang mit der Teilnahme an Veranstaltungen stehen, die der Darstellung von Oldti-
mer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, einschließlich der Anfahrten
zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen sowie
- Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung des Fahrzeugs.
Wir sind nach Maßgabe von D.4 AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei,
a) wenn das versicherte Fahrzeug mit dem dafür gemäß Absatz 1 ausgegebenen roten Oldtimerkennzeichen zu
anderen als den in Satz 1 genannten Zwecken verwendet wird,
b) soweit das versicherte Fahrzeug ohne rotes Oldtimerkennzeichen außerhalb des Einstellraumes oder des umfrie-
deten Abstellplatzes gebraucht oder dort auch nur vorübergehend abgestellt wird.
8. Zusätzliche Leistungen in der Fahrzeugversicherung für Liebhaber- und Premiumfahrzeuge
Mut- oder böswillige Handlungen
(1) Versichert sind im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung ergänzend zu A.2.2 AKB auch Schäden am versicherten
Fahrzeug durch mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu
gebrauchen (Vandalismus). Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten
mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Reparateur, Hotelangestellter) oder in einem Näheverhält-
nis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (zum Beispiel dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Überführung auf der Ladefläche
(2) Im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung besteht ergänzend zu A.2.2 AKB auch Versicherungsschutz für Schäden
an dem versicherten Fahrzeug durch einen Unfall des Transportmittels, auf dessen Ladefläche das versicherte Fahr-
zeug befördert wird (Transportmittelunfall).
Tierbiss und Folgeschäden
(3) Abweichend von A.2.2 Absatz 5 AKB gilt:
Durch den Tierbiss ausgelöste Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Höhe von 5.000 Euro je Schadener-
eignis mitversichert.
Lawinen, Erdrutsch, Muren und Dachlawinen
(4) Im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung (vergl. A.2.2 AKB) sind zusätzlich
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Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von Lawinen, Erdrutsch oder Muren versichert. Lawinen sind an Berg-
hängen oder von Dächern niedergehende Schnee- oder Eismassen. Erdrutsch ist das Abgleiten größerer Erd- oder
Gesteinsmassen auch in Verbindung mit Bäumen oder Bauwerken. Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm und
Gesteinsmassen, auch in Verbindung mit Baumgruppen.
Schlüsselverlust nach Einbruch oder Raub
(5) Bei Verlust eines Fahrzeugschlüssels durch Einbruch, Raub oder räuberische Erpressung ersetzen wir
- im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung (vergl. A.2.2 AKB)
- die Kosten für die zur Schadenverhütung notwendige Änderung der Fahrzeugschlösser und –schlüssel
- bis zu einem Betrag von insgesamt 1.000 Euro je Schadenereignis.
Hinweis: Die Fahrzeugschlüssel selbst sind im Rahmen von A.2.2 AKB mitversichert.
Versicherte Kosten
(6) Abweichend von A.2.11 AKB gilt:
Fällt das versicherte Fahrzeug infolge Totalschaden, Zerstörung oder Verlust weg, übernehmen wir die erfor-
derlichen Kosten für
- den Abtransport, die Entsorgung und die Verzollung des versicherten Fahrzeugs sowie für
- die Überführung eines fabrikneuen Fahrzeugs und Zulassung des Ersatzfahrzeugs einschließlich der amt-
lichen Kennzeichen
bis zu einem Betrag von insgesamt 2.000 Euro je Schadenereignis. Voraussetzung für die Übernahme von
Überführungs- und Zulassungskosten ist, dass das Ersatzfahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall bei
der Gothaer Allgemeine Versicherung AG versichert wird.
Ein Totalschaden im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur die nach Absatz
1 und 2 zu berechnende Höchstentschädigung übersteigen.
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
(7) Anstelle von A.2.2 Absatz 7 AKB gilt:
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Dadurch bedingte Folgeschäden
sind bis zu einer Höhe von 5.000 Euro je Schadenereignis mitversichert.
Multi-Risk-Versicherung
(8) Bei Vereinbarung einer Multi-Risk-Versicherung besteht abweichend von A.2.2 AKB (Teilkasko), A.2.3 AKB (Vollkasko)
und Absatz 1 bis 4 sowie Absatz 7 dieser Bestimmung Versicherungsschutz für alle Schäden am versicherten Fahrzeug,
die während der Vertragsdauer eintreten.
Das gilt nicht für Schäden,
- die mittelbare oder unmittelbare Folge des gewöhnlichen Alterungsprozesses (insbesondere durch Korrosion,
Oxydation, Rost) sind,
- die mittelbare oder unmittelbare Folge von Verschleiß sind, d. h. durch die Abnutzung des Fahrzeuges, seiner Teile
oder seines Zubehörs infolge des Gebrauchs entstehen,
- die durch allmähliche Einwirkung oder chemischer Reaktionen entstehen,
- die durch thermische Probleme (insbesondere durch Kühl- oder Schmiermittelmangel) entstehen, es sei denn, die
thermischen Probleme sind Folge von Kollision, Brand oder Tierbiss,
- die an Motor- und/oder Getriebe durch Fehlbedienung oder Überbeanspruchung entstehen,
- die Folge fehlerhafter Ausführung von Reparaturen, Restaurierungen, Um- oder Einbauten, Konstruktions- oder
Materialfehlern sind oder
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- bei denen ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen (z. B. im Rahmen der Garantie
oder Gewährleistung).
Darüber hinaus gelten die Ausschlüsse nach A.2.16 AKB und Ziffer 10. dieser Sonderbedingungen.
9. Ersatzleistung in der Fahrzeugversicherung
Bis zu welcher Höhe leisten wir im Schadenfall
(1) Anstelle von A.2.5 Absatz 1 bis 3 AKB gilt:
Wir ersetzen einen Schaden
- bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs oder seiner Teile,
- maximal bis zur Höhe des festgesetzten Versicherungswertes.
Im Schadenfall ist der Wiederbeschaffungswert der Preis, den Sie
- für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs oder gleichwertiger Teile
- am Tag des Schadenereignisses
bezahlen müssen.
Vorschäden (reparierte wie unreparierte) werden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt.
Ist der Wiederbeschaffungswert für den Tag des Schadenereignisses nicht ermittelbar, ersetzen wir einen Schaden bis
zur Höhe des festgesetzten Versicherungswertes.
Vorsorgeversicherung
(2) Im Falle einer nachgewiesenen, nach Festsetzung des Versicherungswertes eingetretenen Wertsteigerung
- erhöht sich Obergrenze für Ihren Ersatzleistungsanspruch nach Absatz 1
- entsprechend der Wertsteigerung,
- jedoch nicht auf mehr als 150 % des festgesetzten Versicherungswertes.
Voraussetzung für die Vorsorgeversicherung ist, dass das zur Festsetzung von Versicherungswert und Beitrag vor-
gelegte Wertgutachten oder die von uns akzeptierte Selbstbewertung bei Eintritt des Schadenfalls nicht älter als
drei Jahre sind.
Solange der Versicherungswert nach Ziffer 6. Absatz 2 als vorläufig vereinbart gilt, besteht keine Vorsorgeversi-
cherung.
Gesamtversicherungswert
(3) Haben Sie mit uns den Wiederherstellungs-/Wiederaufbauwert gemäß Ziffer 5. Absatz 5 vereinbart, bilden der
Versicherungswert und der Wiederherstellungs-/Wiederaufbauwert zusammen den Gesamtversicherungswert.
Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs?
(4) Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs gilt abweichend von A.2.6 AKB Folgendes:
a) Wir leisten die nach Absatz 1 und 2 zu berechnende Höchstentschädigung.
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Registernummer HRB 21417 • Finanzamt Neubrandenburg Steuernummer 072/110/02357 • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 345733048
Erlaubnis gem. § 34d (1) GewO Registernummer: D-RV02-WP7NG-52 • vertreten durch die Geschäftsführer Carsten Möller & Johannes Marinus Nagtegaal
Informationen zur Datenverarbeitung gem. Art. 13 DSGVO finden Sie unter www.herzenssache.eu/datenschutz
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b) Abweichend von Buchstabe a leisten wir den Gesamtversicherungswert nach Absatz 3, wenn
- Sie mit uns den Wiederherstellungs-/Wiederaufbauwert gemäß Ziffer 5. Absatz 5 vereinbart haben und
- der Gesamtversicherungswert die nach Absatz 1 und 2 zu berechnende Höchstentschädigung über-
steigt.
Den Restwert des unreparierten, beschädigten bzw. zerstörten Fahrzeugs rechnen wir gemäß A.2.5 Absatz 4 AKB
auf die Entschädigungsleistung nach Buchstabe a oder b an.
Ein Totalschaden im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur die nach Absatz 1
und 2 zu berechnende Höchstentschädigung übersteigen.
Was gilt bei Beschädigung des Fahrzeugs?
(5) Anstelle von A.2.7 Absatz 1 gilt:
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Ober-
grenzen:
a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht für Sie repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür
erforderlichen Kosten bis zur Höhe der nach Absatz 1 und 2 zu berechnenden Höchstentschädigung, wenn
Sie uns die Reparatur durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend
Buchstabe b.
b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht für Sie repariert wird, gilt: Wir zahlen
die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe der nach Absatz 1 und 2 zu berech-
nenden Höchstentschädigung. Den Restwert des unreparierten, beschädigten Fahrzeugs rechnen wir
gemäß A.2.5 Absatz 4 AKB auf die Entschädigungsleistung an.
c) Abweichend von Buchstabe a zahlen wir die erforderlichen Kosten der Reparatur bis zur Höhe des
Gesamtversicherungswertes nach Absatz 3, wenn
- Sie mit uns den Wiederherstellungs-/Wiederaufbauwert gemäß Ziffer 5. Absatz 5 vereinbart haben,
- der Gesamtversicherungswert die nach Absatz 1 und 2 zu berechnende Höchstentschädigung übersteigt,
- das Fahrzeug vollständig und fachgerecht für Sie repariert wird und
- Sie uns die Reparatur durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend
Buchstabe b.
Buchstabe a bis c gelten bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs entsprechend.
Wir übernehmen Verbringungskosten sowie Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatztei-
len (UPE-Zuschläge) nur, wenn Sie uns die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nachweisen. Bei Abrechnung
des Schadens nach Kostenvoranschlag oder Gutachten ersetzen wir ortsübliche mittlere Stundenverrech-
nungssätze.
Wir ersetzen die zur Wiederherstellung notwendigen einfachen Fracht- und Transportkosten, soweit diese
nicht 10 % des Versicherungswertes überschreiten, maximal 3.000 Euro.
Anrechnung einer Unterversicherung bei vorläufig vereinbartem Versicherungswert
(6) Ist der gemäß Ziffer 6. Absatz 2 vorläufig vereinbarte Versicherungswert erheblich niedriger als der nach
Absatz 1 zu bestimmende Wiederbeschaffungswert am Schadentag, vermindert sich unsere Leistung nach
Absatz 5 entsprechend. Wir erbringen unsere Leistung nach Absatz 5 dann nur in dem Verhältnis, in dem der
vorläufig vereinbarte Versicherungswert zum Wiederbeschaffungswert am Schadentag steht. Das gilt nur,
wenn Sie die Abweichung zu vertreten haben.
Hinweis: Sofern der Versicherungswert den tatsächlichen Fahrzeugwert übersteigt, hat dies keinen Einfluss auf
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unsere Entschädigungsleistung. Sie können in diesem Fall jederzeit die Herabsetzung des Versicherungswer-
tes auf Grundlage einer Wertbestimmung nach Ziffer 5. Absatz 1 oder 3 verlangen.
10. Ausschluss von organisierten Fahrtveranstaltungen auf Rennstrecken
Zusätzlich zu den in A.2.16 Absatz 1 bis 7 genannten Ausschlüssen gilt für die Kaskoversicherung folgender Ausschluss:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Teilnahme an organisierten Fahrtveranstaltungen auf Rennstre-
cken (z. B. sogenannte Track-Days oder organisierte Übungsfahrten) entstehen, auch wenn es nicht auf die Erzielung
einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Satz 1 gilt nicht für das Befahren von Rennstrecken außerhalb einer organisierten
Fahrtveranstaltung (sogenannte Touristenfahrt).
Hinweise:
- Die Teilnahme an behördlich genehmigten Rennen ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.5 Absatz 2 AKB, in
der Kaskoversicherung nach A.2.16 Absatz 3 AKB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Teilnahme an nicht
genehmigten Rennen stellt in allen Versicherungsarten eine Verletzung Ihrer Pflicht nach D.1 Absatz 4 dar.
- Durch Vereinbarung des Zusatzbausteins Freies Fahren auf Rennstrecken (vergl. Ziffer 14.) können Sie den
Versicherungsschutz in der Vollkasko- und Multi-Risk-Versicherung unter den dort genannten Voraussetzungen und
in den dort genannten Grenzen erweitern.
11. Nichtanwendung einiger Merkmale zur Beitragsberechnung und Klauseln
(1) Die Bestimmungen zum Schadenfreiheitsrabattsystem (Abschnitt I und Anhang 2 AKB) finden keine Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Anhang 3 der AKB über die Berücksichtigung des Fahrzeughalters, des Fahrzeugalters, der
jährlichen Fahrleistung, des Nutzerkreises, der Single/Partner-Nutzung und des Bündel-Vorteils finden keine Anwen-
dung.
(3) Die Bestimmungen über die Berufsgruppen A, B, L, D, V (AKB Anhang 4) sowie über die Ausrichtung der Beiträge
nach der Region der Fahrzeugzulassung und nach Fahrzeugtypklassen (jeweils Abschnitt J) finden keine Anwendung.
(4) Nicht vereinbart werden können
- der Werkstattservice (vergl. A.2.12 AKB),
- die GAP-Deckung (vergl. A.2.13 AKB),- die Treue-Kasko (vergl. A.2.18 AKB),
- die KFZ-Unfallversicherung (vgl. A.4 AKB)
- der Top-Schutz (vergl. A.5.2 bzw. A.6.1 AKB),
- der Premium-Schutz (vergl. A.5.3 AKB),
- die Inhaltsversicherung (vergl. A.6.2 AKB),
- Brems-, Betriebs- und Bruchschäden gemäß A.7 AKB.
(5) Im Falle der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs findet H.1 AKB abweichend von H.1 Absatz 3 auch auf Oldtimerfahr-
zeuge Anwendung. Bei Saisonkennzeichen findet H.2 abweichend von Absatz 7 auch auf Oldtimerfahrzeuge An-
wendung.
12. Ihr Kündigungsrecht zum Monatsende
Abweichend von G.2 Absatz 1 AKB können Sie den Vertrag zum Ablauf eines jeden Monats kündigen. Die Kündigung ist
nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt zugeht, zu dem der Vertrag enden soll.
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13. Zusatzpaket Plus
(1) Durch Vereinbarung des Zusatzpaketes Plus können Sie den Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
gemäß Absatz 2 und in der Vollkasko- oder Multi-Risk-Versicherung gemäß Absatz 3 bis 7 erweitern. Ob das Zusatz-
paket Plus vereinbart ist, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Eigenschadenschutz
(2) Abweichend von A.1.5 Absatz 6 gilt:
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der KFZ Haftpflichtversicherung für Sachschäden. die von Ihnen oder einer
mitversicherten Person durch den Gebrauch des versicherten Pkw an anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen,
Ihnen gehörenden Gebäuden oder Ihren sonstigen Sachen verursacht werden. Ausnahme: Kein Versicherungsschutz
besteht für Sachschäden an anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Ihren sonstigen Sachen, die sich
zum Zeitpunkt des Schadens im versicherten Fahrzeug befunden haben oder an diesem unmittelbar oder mittel-
bar befestigt sind. Unsere Leistung richtet sich nach der Höhe der Schadenersatzansprüche, die ein Dritter gegen
Sie oder die mitversicherte Person aufgrund Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des
Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts erfolgreich
geltend machen könnte, wenn sich die beschädigten Sachen im Eigentum des Dritten befinden würden. Wir ziehen
von der Entschädigungsleistung für versicherte Eigenschäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro je Scha-
denereignis ab. Unsere Leistung für versicherte Eigenschäden ist auf insgesamt 30.000 Euro je Schadenereignis und
Versicherungsjahr begrenzt.
Schäden an gelagerten Fahrzeugteilen / Ersatzteilen:
(3) Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust von sach- und fachgerecht gelagerten Ersatzteilen für
das bei uns versicherte Fahrzeug durch Brand, Explosion (vergl. hierzu A.2.2 Absatz 1a AKB), Blitzschlag, Sturm (vergl.
hierzu A.2.2 Absatz 3 AKB), Leitungswasser oder Einbruchdiebstahl. Betriebs- und Schmierstoffe gelten nicht als Er-
satzteile.
Wir ziehen von der Entschädigungsleistung für Ersatzteile eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro je Schaden-
fall ab. Unsere Leistung im Schadenfall ist auf 3000 € begrenzt.
Abweichend von E.3 Absatz 2 sind Sie verpflichtet, Schäden an Ersatzteilen durch Brand oder Einbruchdiebstahl
unabhängig von der Höhe des Schadens unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Im Übrigen bleiben Ihre Pflichten nach
E.3 Absatz 2 unverändert.
Hinweis: Die Rechtsfolgen im Falle einer Pflichtverletzung richten sich nach E.6 Absatz 1 und 2 AKB.
Begriffsbestimmungen
a) Als sach- und fachgerechte Lagerung gilt die Lagerung in einem abschließbaren Gebäude mit harter Dachung.
b) Als Leitungswasser im Sinne dieser Bestimmungen gilt Wasser, das aus
- Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
- den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
- Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
- Klima, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen,
- Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie
- Wasserbetten und Aquarien
- im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren
bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
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- Regenwasser aus sonstigen Fallrohren
- Plansch- oder Reinigungswasser,
- Schwamm,
- Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder
einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
- Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
- Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch
verursacht hat,
- Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder
durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Be-
rieselungsanlage,
- Sturm/Hagel,
- Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
c) Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das
Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel)
oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann be-
wiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind,
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a)) oder andere Werk-
zeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind,
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude ein-
geschlichen oder dort verborgen gehalten hatte,
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel
gemäß Nr. 3a) aa) oder 3 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten,
- mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts durch Einbruchdiebstahl
oder durch Raub gemäß Nr. 3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort
ein Behältnis öffnet,
- in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des
Versicherungsorts – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungs-
nehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermög-
licht hatte.
Tierbissfolgeschäden
(4) Abweichend von A.2.2 Absatz 5 AKB und Ziffer 8. Absatz 3 dieser Sonderbedingungen gilt:
Durch den Tierbiss ausgelöste Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Höhe von 10.000 Euro je Schadenereignis
mitversichert.
Hinweis: Im Rahmen der Multi-Risk-Versicherung sind Schäden durch Tierbiss und dadurch bedingte Folgeschäden
ohne besondere Leistungsgrenze mitversichert.
Kurzschlussfolgeschäden
(5) Anstelle von A.2.2 Absatz 7 AKB und Ziffer 8. Absatz 7 dieser Sonderbedingungen gilt:
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss.
Dadurch bedingte Folgeschäden sind bis zu einer Höhe von 10.000 Euro je Schadenereignis mitversichert.
Hinweis: Im Rahmen der Multi-Risk-Versicherung sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss
und dadurch bedingte Folgeschäden ohne besondere Leistungsgrenze mitversichert.
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Schlüsselverlust nach Einbruch oder Raub
(6) Bei Verlust eines Fahrzeugschlüssels durch Einbruch, Raub oder räuberische Erpressung ersetzen wir
- im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung (vergl. A.2.2 AKB)
- die Kosten für die zur Schadenverhütung notwendige Änderung der Fahrzeugschlösser und –schlüssel
- bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro je Schadenereignis.
Hinweis: Die Fahrzeugschlüssel selbst sind im Rahmen von A.2.2 AKB mitversichert.
14. Zusatzbaustein Freies Fahren auf Rennstrecken:
(1) Durch Vereinbarung des Zusatzbausteins Freies Fahren auf Rennstrecken können Sie den Versicherungsschutz in der
Vollkasko- oder Multi-Risk-Versicherung erweitern. Ob der Zusatzbaustein Freies Fahren auf Rennstrecken vereinbart
ist, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
(2) Abweichend von Ziffer 10 ist die Teilnahme an organisierten Fahrten auf Rennstrecken (z. B. sogenannte Track-Days,
angeleitete Übungsfahrten) mitversichert.
(3) Rennveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, bleiben generell vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Teilnahme an organisierten Fahrten auf Rennstrecken muss spätestens zwei Werktage vor Beginn in Textform
bei Herzenssache. Der Assekuradeur! GmbH angemeldet werden. Verletzen Sie diese Pflicht, können wir nach D.4
leistungsfrei sein.
(4) Bei versicherten Schäden, die im Rahmen von organisierten Fahrten auf Rennstrecken am versicherten Fahrzeug
eintreten, ziehen wir von unserer Leistung nach Ziffer 9. Absatz 1 bis 4 zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Selbst-
beteiligung 25%, mindestens aber 5.000 Euro je Schadenfall ab. Außerdem ist unsere Leistung auf insgesamt
250.000 Euro je Schadenfall begrenzt, sofern sich nach Satz 1 kein niedrigerer Betrag ergibt.
15. Zusatzbaustein weltweiter Versicherungsschutz
(1) Durch Vereinbarung des Zusatzbausteins weltweiter Versicherungsschutz können Sie den Versicherungsschutz in der
Vollkasko- oder Multi-Risk-Versicherung erweitern. Ob das Zusatzbaustein weltweiter Versicherungsschutz vereinbart
ist, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
(2) Zusätzlich zu A.2.4 AKB gilt:
Sie haben in der Vollkasko- oder Multi-Risk-Versicherung weltweiten Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass Sie
Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs nach A.2.4 AKB mindestens zwei Werktage vor deren Antritt in Textform
unter Angabe der geplanten Route (Start, Ziel und Verlauf) sowie der Dauer bei Herzenssache. Der Assekuradeur!
GmbH anmelden. Verletzen Sie diese Pflicht, richten sich die Rechtsfolgen nach D.4 Absatz 1 und 2 AKB.
Hinweis: Der Geltungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.4 wird durch die Erweiterung des Geltungs-
bereichs in der Fahrzeugversicherung nicht berührt. Bei Fahrten in Länder, die nicht in den Geltungsbereich der
Kfz-Haftpflichtversicherung fallen oder die den Nachweis über die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung nicht
anerkennen, kann der Abschluss einer sogenannten Grenzpolice bzw. einer Kfz-Haftpflichtversicherung nach den
Bestimmungen des Gastlandes erforderlich werden. Die Kosten hierfür werden von Herzenssache. Der Assekuradeur!
GmbH oder vom Versicherer nicht übernommen. Das gilt auch dann, wenn das Gastland in den Geltungsbereich
nach A.1.4 fallen sollte.
(3) Für Schäden, die außerhalb des Geltungsbereichs nach A.2.4 AKB eintreten, gilt Folgendes:
Von unserer Leistung nach Ziffer 9. Absatz 1 bis 4 ziehen wir zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung
25%, mindestens aber 5.000 Euro je Schadenfall ab. Außerdem ist unsere Leistung auf insgesamt 250.000 Euro je
Schadenfall begrenzt, sofern sich nach Satz 1 kein niedrigerer Betrag ergibt.
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Anhang zu den besonderen Bedingungen für Liebhaber- und Premiumfahrzeuge
Art und Verwendung von Fahrzeugen (Gefahrenmerkmale)
Ergänzend zu Anhang 1 Privat und Gewerbe der AKB gilt:
1. Liebhaber-Nutzung
Gelegentliche Nutzung des Fahrzeugs ohne Vermietung, insbesondere zu
- Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten,
- Fahrten, die in Zusammenhang mit der Teilnahme an Veranstaltungen stehen, die der Darstellung vergleichba-
rer Fahrzeuge dienen, einschließlich der Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen,
- Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung des Fahrzeugs,
- Spazier-, Ausflugs- oder Urlaubsfahrten sowie
- Sonstigen Fahrten, die aus besonderen Anlässen vorgenommen werden.
Nicht erfasst ist die Alltags-Nutzung nach Nr. 2.
2. Alltags-Nutzung
Über die Liebhaber-Nutzung nach Nr. 1 hinaus wird das Fahrzeug regelmäßig zur Besorgung alltäglicher Geschäfte ge-
nutzt. Dazu zählen zum Beispiel:
- regelmäßige Fahrten von und zur Arbeitsstätte,
- regelmäßige Fahrten zur Besorgung von Einkäufen,
- die regelmäßige Nutzung des Fahrzeugs zu Dienstfahrten oder
- sonstige regelmäßige Fahrten, die zur Bewältigung des Alltages durchgeführt werden (z. B. Fahrten zur Schule,
zu Ärzten etc.)
- ohne Vermietung.
3. Chauffeurs-Mietwagen
Chauffeurs-Mietwagen sind Liebhaber- oder Premiumfahrzeuge im Sinne von Ziffer 2. Buchstabe a oder b, mit denen ein
genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibus-
se, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).
4. Selbstfahrervermietfahrzeuge
Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Liebhaber- oder Premiumfahrzeuge im Sinne von Ziffer 2. Buchstabe a oder b, die
ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.
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Kundeninformationen und
Versicherungsbedingungen
Die Gothaer Kraftfahrtversicherung
für überwiegend privat genutzte Fahrzeuge
Stand: AKB 07.2022
216883 – 05.2022
[Seite 17]
Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,
Ihr Interesse an unseren Gothaer-Produkten freut uns sehr.
Die Basis unseres gegenseitigen Vertrages bilden die
• Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB),
• sowie gesetzliche Bestimmungen.
Der vereinbarte Versicherungsschutz ist im Versicherungsschein sowie in den dazu gehörigen Versicherungs-
bedingungen beschrieben.
Soweit wir in den Versicherungsunterlagen die männliche Form der Bezeichnung (z. B. Versicherungsnehmer,
Ehegatte) verwenden, ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung mit gemeint. Bei Verwendung der
persönlichen Fürwörter „Sie“ oder „Ihr“ sind ggf. auch juristische Personen oder Personenmehrheiten als
Versicherungsnehmer gemeint.
Sofern in Schreiben, allgemeinen Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheinen, Rechnungen,
Mahnungen u. s. w. der Begriff „Beitrag“ verwandt wird, wird dieser gleichlautend/synonym für den Begriff
„Prämie“ gebraucht.
Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr Ansprechpartner der Gothaer vor Ort gerne zur Verfügung.
Ihre
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
[Seite 18]
Das Inhaltsverzeichnis
Seite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 10
Allgemeine Kundeninformationen 12
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 15
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? 16
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 16
A.1.1 Was ist versichert? 16
A.1.2 Wer ist versichert? 17
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 17
A.1.4 Versicherungsschutz im Ausland 18
A.1.5 Was ist nicht versichert? 18
A.2 Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 18
A.2.1 Was ist versichert? 18
A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) versichert? 20
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) versichert? 21
A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 22
A.2.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir im Schadenfall? 22
A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs? 23
A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung des Fahrzeugs? 23
A.2.8 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung 24
A.2.9 Sachverständigenkosten 24
A.2.10 Selbstbeteiligung 24
A.2.11 Was wir nicht ersetzen 24
A.2.12 Werkstattservice 24
A.2.13 GAP-Deckung 25
A.2.14 Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung 25
A.2.15 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 26
A.2.16 Was ist nicht versichert? 26
A.2.17 Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) 26
A.2.18 Treue-Kasko 27
A.3 Gothaer-Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 27
A.3.1 Was ist versichert? 27
A.3.2 Wer ist versichert? 27
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge 27
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 28
A.3.5 Hilfe bei Panne, Unfall, Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile 28
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall, Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile ab 50 km Entfernung 29
A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise ab 50 km Entfernung 29
A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise 30
A.3.9 Was ist nicht versichert? 32
A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen 33
A.3.11 Verpflichtung Dritter 33
A.3.12 Top-Schutz für Campingfahrzeuge 33
A.4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden 33
A.4.1 Was ist versichert? 33
3
[Seite 19]
Das Inhaltsverzeichnis
A.4.2 Wer ist versichert? 33
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 34
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? 34
A.4.5 Leistung bei Invalidität 34
A.4.5.1 Voraussetzungen für die Leistung 34
A.4.5.2 Art und Höhe der Leistung 34
A.4.6 Krankenhaustagegeld 36
A.4.7 Genesungsgeld 36
A.4.8 Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit angelegten Sicherheitsgurten 36
A.4.9 Leistung bei Tod 37
A.4.10 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? 37
A.4.11 Fälligkeit 37
A.4.12 Zahlung für eine mitversicherte Person 38
A.4.13 Was ist nicht versichert? 38
A.5 Top-Schutz oder Premium-Schutz – optionale Leistungserweiterungen für Pkw und Krafträder 38
A.5.1 Verbindung mit der Fahrzeugversicherung 38
A.5.2 Top-Schutz 39
A.5.3 Premium-Schutz für Pkw 41
A.6 Zusätzliche Leistungen in der Fahrzeugversicherung für Campingfahrzeuge und Wohnwagenanhänger 44
A.6.1 Top-Schutz für Campingfahrzeuge und Wohnwagenanhänger 44
A.6.2 Inhaltsversicherung für Campingfahrzeuge und Wohnwagenanhänger 46
A.6.2.1 Verbindung mit der Fahrzeugversicherung 46
A.6.2.2 Versicherungsort, versicherte und nicht versicherbare Gegenstände 46
A.6.2.3 Versicherte Ereignisse bei bestehender Fahrzeugteilversicherung 47
A.6.2.4 Versicherte Ereignisse bei bestehender Fahrzeugvollversicherung 47
A.6.2.5 Entschädigungsleistung, Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligung 48
A.6.2.6 Anwendung der für die Fahrzeugversicherung geltenden Regelungen 48
A.7 Brems-, Betriebs- und Bruchschäden 49
A.8 Fahrerschutz 50
A.8.1 Allgemeine Regeln 50
A.8.2 Was ist versichert? 50
A.8.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir? 51
A.8.4 Subsidiarität 51
A.8.5 Versicherungsschutz im Ausland 51
A.8.6 Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung 51
A.8.7 Was ist nicht versichert? 52
A.9 Gothaer SF-Garantie 52
A.9.1 Allgemeine Regelungen 52
A.9.2 Welche Leistungen umfasst die Gothaer-SF-Garantie? 52
A.9.3 Wer ist versichert? 53
A.9.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 53
A.9.5 Voraussetzungen für den Abschluss der Gothaer-SF-Garantie 53
A.9.6 Wann endet die Gothaer SF-Garantie? 54
A.9.7 Was ist nicht versichert? 54
4
[Seite 20]
Das Inhaltsverzeichnis
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 54
B.1 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 54
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 54
C Beitragszahlung 55
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 55
C.2 Zahlung des Folgebeitrags 55
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 55
C.4 Zahlungsperiode (Zahlweise) 56
C.5 Zahlung bei Lastschriftermächtigung 56
C.6 Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung 56
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung 56
D.1 Pflichten bei allen Versicherungsarten 56
D.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Gothaer SF-Garantie 56
D.3 Zusätzliche Pflichten in der Fahrzeug- und der Kfz-Unfallversicherung 57
D.4 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 57
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung 57
E.1 Pflichten bei allen Versicherungsarten 57
E.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung 58
E.3 Zusätzliche Pflichten in der Fahrzeugversicherung 58
E.4 Zusätzliche Pflichten beim Gothaer-Schutzbrief 58
E.5 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Unfallversicherung und für den Fahrerschutz 58
E.6 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 59
E.7 Folgen der Nichteinhaltung bestimmter Fristen in der Kfz-Unfallversicherung 59
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 60
F.1 Pflichten mitversicherter Personen 60
F.2 Ausübung der Rechte 60
F.3 Auswirkung einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen 60
G Laufzeit und Ende des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall 60
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 60
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 60
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 61
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 62
G.5 Zugang der Kündigung 62
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 62
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 62
G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) 62
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen und Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen,
Ausfuhrkennzeichen 63
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 63
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 63
5
[Seite 21]
Das Inhaltsverzeichnis
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen oder außerhalb der Saison 64
H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? 64
H.5 Welche Besonderheiten gelten bei Ausfuhrkennzeichen und Grenzversicherungen? 64
I Schadenfreiheitsrabattsystem 64
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) 64
I.2 Ersteinstufung 65
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 65
I.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse SF 1/2 oder 1 65
I.2.3 Zweitfahrzeug-Bonus für überwiegend privat genutzte Fahrzeuge 66
I.2.4 Berücksichtigung der SF-Klasse des Erstfahrzeugs für das Zweitfahrzeug bei überwiegend privat genutzten Pkw,
Krafträdern, Quads und Trikes 66
I.2.5 Sondereinstufung für überwiegend privat genutzte Fahrzeuge von Kindern umfangreich versicherter Kunden 67
I.2.6 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflicht in der Fahrzeugvollversicherung 67
I.2.7 Führerscheinsonderregelung 68
I.2.8 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse 68
I.2.9 Berücksichtigung der Gothaer SF-Garantie mit Einsteiger-SF 68
I.3 Jährliche Neueinstufung 68
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung 68
I.3.2 Weiterstufung bei schadenfreiem Verlauf 69
I.3.3 Weiterstufung bei Saisonkennzeichen 69
I.3.4 Weiterstufung bei Verträgen mit SF-Klasse SF 1/2, S, 0 oder M 69
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf 69
I.3.6 Rabattschutz 69
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? 70
I.4.1 Schadenfreier Verlauf 70
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 70
I.5 Wie können Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung vermeiden? 70
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 71
I.6.1 In welchen Fällen muss der Schadenverlauf übernommen werden? 71
I.6.2 In welchen Fällen ist die Übernahme eines Schadenverlaufs außerdem möglich? 71
I.6.3 Welche weiteren Regelungen gelten für die Übernahme? 71
I.6.4 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 73
I.6.5 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang 73
I.6.6 Übernahme des Schadenverlaufs aus einer Ruheversicherung 73
I.6.7 Berücksichtigung der Gothaer SF-Garantie mit Treue-SF 74
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 74
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 74
I.9 Nach welcher Person richtet sich die Einstufung? 75
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 74
J.1 Typklassen 74
J.2 Regionalklassen 75
J.3 Unter welchen Voraussetzungen können wir unseren Tarif für die Kraftfahrtversicherung ändern? 75
J.4 Kündigungsrecht 75
6
[Seite 22]
Das Inhaltsverzeichnis
J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung 75
J.6 Änderung der Tarifstruktur 76
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 76
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts 76
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung 76
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Verlegung des Wohn- bzw. Firmensitzes 76
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung 76
K.5 Änderung von Gefahrenmerkmalen des Fahrzeugs 76
K.5.1 Angaben bis zur Antragstellung 76
K.5.2 Anzeige von Änderungen nach Abschluss des Vertrages 77
L Meinungsverschiedenheiten, Gerichtsstände, Anzeigen und Willenserklärungen 77
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 77
L.2 Gerichtsstände 78
L.3 Anzeigen und Willenserklärungen 78
M Bedingungsänderung 78
Anhänge für überwiegend privat genutzte Fahrzeuge (Anhang-Privat) 79
Anhang 1: Art und Verwendung von Fahrzeugen (Gefahrenmerkmale) 79
1. Pkw 79
2. Leichtkrafträder 79
3. Nicht besetzt 79
4. Krafträder 79
5. Trikes 79
6. Quads 79
7. Leasingfahrzeuge 79
8. Campingfahrzeuge 79
9. Wohnwagenanhänger 79
10. Grundsätze über die Zuordnung der Wagnisse nach Gefahrenmerkmalen 79
Anhang 2: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 80
1. Pkw 80
1.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 80
1.2 Rückstufung im Schadenfall 81
2. Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes und Quads 83
2.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 83
2.2 Rückstufung im Schadenfall 83
3. Nicht besetzt 84
4. Campingfahrzeuge (Wohnmobile) 84
4.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 84
4.2 Rückstufung im Schadenfall 85
7
[Seite 23]
Das Inhaltsverzeichnis
Anhang 3: Merkmale zur Beitragsberechnung 86
1. Nicht besetzt 86
2. Jährliche Fahrleistung 86
3. Alter des versicherten Fahrzeugs 86
4. Personenkreis, der das Fahrzeug fährt 86
5. Single-/Partner-Nutzung 87
6. Alter bei Erwerb der Fahrerlaubnis 88
7. Jemand anderes ist Halter des versicherten Fahrzeugs 88
8. Bündel-Vorteil 88
9. Zahlungsperiode (Zahlweise) 88
10. Neupreis 89
11. Antriebsart 89
Anhang 4: Berufsgruppen (Tarifgruppen) 90
1. Berufsgruppe A 90
2. Berufsgruppe B und L 90
3. Berufsgruppe D 91
4. Berufsgruppe V 92
Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden (Sobed. Kfz-USV) 93
A Welche Leistungen umfasst Ihre Versicherung? 93
A.1 Kfz-Umweltschadenversicherung – für öffentlich rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz 93
A.1.1 Was ist versichert? 93
A.1.2 Wer ist versichert? 93
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir? 93
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 93
A.1.5 Was ist nicht versichert? 93
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 94
C Beitragszahlung 94
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung 94
D.1 Pflichten in der Kfz-Umweltschadenversicherung 94
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 94
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung 95
E.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten 95
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 95
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 95
G Laufzeit und Ende des Vertrags 96
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen und Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 96
I Schadenfreiheitsrabattsystem 96
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 96
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 96
L Meinungsverschiedenheiten, Gerichtsstände, Anzeigen und Willenserklärungen 96
M Bedingungsänderung 96
8
[Seite 24]
Das Inhaltsverzeichnis
Besondere Bedingungen für die Oldtimerversicherung 97
1. Geltungs- und Anwendungsbereich 97
2. Wagnisbeschreibung 97
3. Klassifizierungen 97
4. Zustandsnoten 97
5. Gutachten eines vereidigten oder zertifizierten Sachverständigen 97
6. Versicherungswert in der Fahrzeugversicherung 97
7. Beitragsberechnung 98
8. Zusätzliche Leistungen in der Fahrzeugversicherung für Oldtimer 98
9a. Ersatzleistung in der Fahrzeugversicherung bei Versicherung zum Marktwert 98
9b. Ersatzleistung in der Fahrzeugversicherung bei Versicherung zum Wiederbeschaffungswert 99
10. Rotes Oldtimerkennzeichen 100
11. Nichtanwendung einiger Merkmale zur Beitragsberechnung und Klauseln 101
9
[Seite 25]
Allgemeine Kundeninformationen
Gesellschaftsangabe Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Rechtsform Aktiengesellschaft
Registergericht und Registernummer Amtsgericht Köln, HRB 21433
Vorsitzender des Aufsichtsrats Prof. Dr. Werner Görg
Vorstand Thomas Bischof (Vorsitzender)
Oliver Brüß
Dr. Mathias Bühring-Uhle
Harald Ingo Epple
Michael Kurtenbach
Oliver Schoeller
Postanschrift 50598 Köln
Ladungsfähige Anschrift Hausanschrift Gothaer Allee 1
50969 Köln
Niederlassungen im EU-Gebiet Gothaer Allgemeine Versicherung AG 2 Quai Kléber FR-67000 Strasbourg
und dortige Vertreter Niederlassung für Frankreich
Hauptbevollmächtigter Claude Ketterle
Hauptgeschäftstätigkeit Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum Betrieb
der Schaden- und Unfallversicherung berechtigt.
Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden kann.
Informationen zur Versicherungs- Die wesentlichen Merkmale der Versicherung, wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungs-
leistung und zur Gesamtprämie leistungen sowie die Gesamtprämie (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) haben wir Ihnen bereits im
jeweiligen Produktinformationsblatt, den zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. in unse-
rem Vorschlag genannt.
Ansprechpartner zur außer- Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel. Sollten Sie dennoch einmal nicht
gerichtlichen Schlichtung zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an
• Gothaer Beschwerde- Gothaer Allgemeine Versicherung AG
management 50598 Köln
Internet: www.gothaer.de/privatkunden/kontakt-privatkunden/beschwerdemanagement.htm
Mail: beschwerde@gothaer.de
oder an den Versicherungsombudsmann als gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung
von Streitigkeiten:
• Versicherungs- Versicherungsombudsmann e. V.
ombudsmann Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird dadurch nicht berührt.
Gültigkeitsdauer von Die Ihnen für den Abschluss eines Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Informationen haben
Vorschlägen und sonstigen eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren,
vorvertraglichen Angaben Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den Informationen keine
Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier Wochen nach Veröffentlichung.
Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages einen Monat gebunden.
Zustandekommen Der Vertrag kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und unsere Annahmeerklä-
des Vertrages rung durch Übersendung des Versicherungsscheines zustande, wenn Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht
Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind
diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem Versiche-
rungsschein gesondert aufgeführt.
12
[Seite 26]
Beginn des Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Erst-
Versicherungsschutzes prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für
den Fall, dass Sie die erste oder einmalige Prämie nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt
zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage ab dem darin
genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Diese ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach
endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder bei Vorlage des Versicherungsscheins über den end-
gültigen Versicherungsschutz endet.
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief,
Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 ausgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an: Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln.
Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach
Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-
schutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs ent-
fällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360
der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beiträge unverzüglich, spätestens
30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufs-
frist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen
(z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versiche-
rer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden
im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernum-
mer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien
einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfas-
sen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berech-
nung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versi-
cherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbe-
sondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen
des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zah-
len haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All-
gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
12. die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
das zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mit-
geteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommuni-
kation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
13
[Seite 27]
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebe-
nenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit
für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichts-
behörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Weitere wichtige Hinweise Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 8 Absatz 3 VVG nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger
für den Fall eines Widerrufs als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt wurde, endet diese mit dem Zugang des Widerrufs
bei uns.
Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
Laufzeit, Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Informationsblatt zu Versiche-
Mindestlaufzeit rungsprodukten bzw. Vorschlag.
Beendigung Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Versicherungs-
des Vertrages bedingungen.
Anwendbares Recht/ Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das gilt sowohl für die Aufnahme der Beziehungen zu
Gerichtsstand Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages als auch für den Versicherungsvertrag selbst.
Ansprüche gegen uns als Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in Köln (Sitz der Gesellschaft) geltend machen.
Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher
Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall anderslautende Vereinbarungen getroffen werden.
Zahlweise
• Erstprämie Ihre Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von
14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.
• Folgeprämie Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrech-
nung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
• SEPA-Lastschrift- Ist mit Ihnen die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn
Mandat: die Prämie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Fälligkeitstag einge-
zogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
• Zahlweise Sie können mit uns grundsätzlich jährliche, 1/2-jährliche, 1/4-jährliche oder monatliche Prämienzahlung
vereinbaren, wobei wir für 1/2-jährliche, 1/4-jährliche oder monatliche Prämienzahlung einen Zuschlag
verlangen können.
14
[Seite 28]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
Vorbemerkungen
Versicherungsbedingungen, Die nachfolgenden AKB und die Anlagen gelten für Kraftfahrtversicherungsverträge, soweit diese gemäß
anwendbares Recht, Vertrags- – § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes oder
sprache – § 3 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Anhänger
in der Bundesrepublik Deutschland Annahmepflicht besteht und
– die zu versichernden Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuganhänger zulassungspflichtig sind,
– jedoch nicht für Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks sowie der Kraftfahrzeughersteller.
Darüberhinaus gelten die AKB für Verträge über die SF-Garantie.
Die Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden finden Anwendung, soweit diese ver-
einbart sind. Das Gleiche gilt für die besonderen Bedingungen zur Oldtimerversicherung (nur Gothaer Kraft-
fahrtversicherung für überwiegend privat genutzte Pkw).
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Soweit in diesen Versicherungsbedingungen nichts Anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vor-
schriften.
Welche Versicherungs- Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:
arten und Optionen kann – Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
Ihre Kfz-Versicherung – Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung; A.2)
umfassen? – Gothaer-Schutzbrief (A.3)
– Kfz-Unfallversicherung (A.4)
– Gothaer SF-Garantie (A.9)
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versiche-
rungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben, oder
ob Sie ohne Versicherung eines Fahrzeugs die Gothaer SF-Garantie abgeschlossen haben.
Abhängig von Art und Verwendung des versicherten Fahrzeugs können Sie mit uns Erweiterungen des
Leistungsumfangs vereinbaren.
Für die Kfz-Haftpflichtversicherung:
– Fahrerschutzversicherung (A.8)
Für die Fahrzeugversicherung
– GAP-Deckung (A.2.13)
– Top-Schutz (A.5.2 bzw. A.6.1)
– Premium-Schutz (A.5.3)
– Inhaltsversicherung (A.6.2)
– Brems-, Betriebs- und Bruchschäden (A.7)
Diese Erweiterungen des Leistungsumfangs stellen keine rechtlich selbstständigen Verträge dar. Ihrem
Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Leistungserweiterungen Sie für Ihr Fahrzeug abge-
schlossen haben.
Bei Sammelversicherungsverträgen gilt jede Teilvereinbarung über das einzelne Wagnis als Versicherung.
Technikneutraler Versicherungsschutz besteht auch für Schadenereignisse, die
Versicherungsschutz – während des automatisierten oder autonomen Fahrbetriebs eintreten
oder
– Folge eines Cyberangriffs (z. B. Hackerangriff auf das versicherte Fahrzeug oder die Verkehrsinfra-
struktur) sind,
wenn sich dadurch eine nach Ihrem Versicherungsvertrag und diesen AKB versicherte Gefahr verwirklicht.
Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages und dieser AKB unabhängig von
der Art des Antriebs.
Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und so-
lange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
15
[Seite 29]
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
Hinweise:
– Der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtverscherung kann für bestimmte Fahrzeugarten durch Verein-
barung des Fahrerschutzes erweitert werden (vergl. A.8). Ob der Fahrerschutz vereinbart ist, entnehmen
Sie dem Versicherungsschein.
– Der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Pkw kann durch Vereinbarung des
Premium-Schutzes auf bestimmte Eigenschäden erweitert werden (vergl. A.5.3 Absatz 2). Den Premium-
Schutz können Sie nur zusammen mit einer Fahrzeugversicherung abschließen.
A.1.1
Was ist versichert?
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug 1) Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
einen Anderen geschädigt a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem
Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund Haftpflichtbestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört
neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Begründete und unbegründete 2) Sind die geltend gemachten Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
Schadenersatzansprüche 3) Sind die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere
Kosten ab. Das gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht 4) Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu
erfüllen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen
pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Mitversicherung von Anhängern, 5) Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versi-
Aufliegern und abgeschleppten cherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicher-
Fahrzeugen ten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungs-
schutz besteht.
Das gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte
Fahzeug während des Gebrauchs von dem Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
Führen von im Ausland 6) Der Versicherungsschutz nach Absatz 1 bis 5 erstreckt sich auch auf Schäden, die Sie als Fahrer eines
angemieteten Selbstfahrervermietfahrzeugs verursachen.
Selbstfahrervermiet-Kfz Voraussetzungen hierfür sind:
a) Bei dem Selbstfahrervermietfahrzeug handelt es sich um ein(en)
– Pkw,
– Campingfahrzeug,
– Kraftrad,
– Quad,
– Trike oder
– Klein- oder Leichtkraftrad.
b) Das Fahrzeug wurde von Ihnen auf einer Reise im Ausland von einem gewerbsmäßigen Vermieter als
Selbstfahrervermietfahrzeug angemietet und ist versicherungspflichtig.
Als Ausland gelten die Länder, in denen nach A.1.4 in der Kfz-Haftplichtversicherung Versicherungs-
schutz besteht, mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland.
Eine Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlau-
fend sechs Wochen. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung durch Sie für
eine Dauer von höchstens 6 Wochen.
c) Das von Ihnen bei uns versicherte Fahrzeug ist ein
– Pkw,
– Krafttrad (nicht Leichtkraftrad),
– Trike,
– Quad oder
– Campingfahrzeug
und wird überwiegend privat genutzt.
Leistungen nach Absatz 1 bis 5 erbringen wir nur, soweit nicht
– aus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz
besteht oder
– der Geschädigte von einem anderen Versicherer oder Sozialversicherungsträger Ersatz seiner
Ansprüche erlangen kann. Leistungen dieser Versicherer rechnen wir auf die vereinbarte Versiche-
rungssumme an.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn das Selbstfahrervermietfahrzeug von
– Ihrem Ehe- oder Lebenspartner,
– Ihrem Kind oder
– einem (Schwieger-) Elternteil von Ihnen
16
[Seite 30]
gefahren wird. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
– Die Person lebt mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft und
– darf das Selbstfahrervermietfahrzeug gemäß Mietvertrag führen.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, die gegen Sie oder eine andere mitversi-
cherte Person wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des gemieteten Fahrzeugs gel-
tend gemacht werden.
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich der Versicherungsschutz nach den übrigen
Bestimmungen dieser AKB.
A.1.2 Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
Wer ist versichert? a) Den Halter des Fahrzeugs,
b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d) die technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
e) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den
berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur
gelegentlich begleitet,
f) Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für
dienstliche Zwecke gebraucht wird,
g) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter
des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
h) den Halter, Eigentümer, Fahrer, die technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines
nach A.1.1 Absatz 5 mitversicherten Fahrzeugs.
Hiervon abweichend gilt der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.1 Absatz 6 nur für Sie und
a) Ihren Ehe- oder Lebenspartner,
b) Ihre (Schwieger-) Eltern,
c) Ihre Kinder,
als Fahrer eines von Ihnen im Ausland angemieteten, versicherungspflichtigen Selbstfahrervermietfahrzeugs.
Für die in Satz 2 Buchstabe a) bis c) genannten Personen gilt dies nur, soweit diese mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft leben und das Fahrzeug gemäß Mietvertrag führen dürfen.
Die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns
erheben.
Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der mitversicherten Personen finden Sie in Abschnitt F.
A.1.3
Bis zu welcher Höhe leisten
wir (Versicherungssummen)?
Höchstleistung 1) Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach-
und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende
Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein Schadenereignis.
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, bildet sie für unsere Leistung die gemeinsame Höchst-
grenze für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bei jedem Schadenereignis. Innerhalb der Pau-
schalversicherungssumme ist unsere Leistung je getötete/verletzte Person auf einen Höchstbetrag von
15.000.000 Euro beschränkt. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen entnehmen Sie dem Versicherungs-
schein.
Für alle Fälle nach A.1.1 Absatz 6 gilt: Leistungen, die von den in A.1.1 Absatz 6 Satz 8 genannten Versi-
cherern erbracht werden, rechnen wir auf die vereinbarte Versicherungssumme an.
2) Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversiche-
rungssummen.
Übersteigen der 3) Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestim-
Versicherungssummen mungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall
müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
4) Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
Rente (Rentenwert) die zur Verfügung stehende Versicherungssumme gilt: Die Rente wird von uns nur im
Verhältnis der unverbrauchten Versicherungssumme zum Rentenwert erbracht.
Den Rentenwert ermitteln wir aufgrund
– einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde entwickelten oder anerkannten Sterbetafel und
– unter zugrunde Legung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der
Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt. Dabei legen wir den arithmetischen Mittelwert über
die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen
Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde.
Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente müssen wir zum Zeitpunkt des ursprünglichen
Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage
berechnen.
5) Für die Berechnung von Waisenrenten gilt das 18. Lebensjahr als Endalter.
6) Für die Berechnung von Geschädigtenrenten gilt bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65. Lebens-
jahr als Endalter. Das gilt nicht, wenn
17
[Seite 31]
– durch Urteil, Vergleich oder einer anderen Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder
– sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.
7) Übersteigt der Rentenwert die zur Verfügung stehende Versicherungssumme, gilt für die Berechnung des
Betrages, mit dem sich der Versicherte an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, Folgendes: Die
sonstigen Leistungen werden wir mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme absetzen.
A.1.4
Versicherungsschutz im Ausland
Versicherungsschutz in 1) Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen
Europa und in der EU Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrages.
Internationale 2) Haben wir Ihnen die internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungschutz in der
Versicherungskarte Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit
Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt Absatz 1
Satz 2.
A.1.5
Was ist nicht versichert?
Vorsatz 1) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Genehmigte Rennen 2) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraft-
fahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstge-
schwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtverletzung nach D.1 Absatz 4 dar.
Beschädigung des 3) Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des
versicherten Fahrzeugs versicherten Fahrzeugs.
Beschädigung von 4) Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
Anhängern oder abgeschleppten eines mit dem versicherten Fahrzeug
Fahrzeugen – verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder
– eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht
ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und dabei am
abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
Beschädigung von beförderten 5) Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder
Sachen Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit
sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung
dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch
üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für
Sachen unberechtigter Insassen.
Ihr Schadenersatzanspruch 6) Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person
gegen eine mitversicherte Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz
Person besteht in diesen Fällen jedoch für Personenschäden.
Nichteinhaltung von Liefer- 7) Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer-
und Beförderungsfristen und Beförderungsfristen entstehen.
Vertragliche Ansprüche 8) Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonde-
rer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie 9) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Verletzung von Pflichten beim 10) Unsere vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit kann sich auch aus der Verletzung von Pflichten
Gebrauch des Fahrzeugs und nach Abschnitt D, E und H ergeben.
im Schadenfall
A.2 Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
Hinweise:
– Der Versicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung für Pkw, Krafträder, Campingfahrzeuge und Wohn-
wagenanhänger kann durch Vereinbarung des Top-Schutzes erweitert werden (vergl. A.5.2 bzw. A.6.1).
– Der Versicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung für Pkw kann durch Vereinbarung des Premium-
Schutzes erweitert werden (vergl. A.5.3).
– Für Campingfahrzeuge und Wohnwagenanhänger können Sie zur Fahrzeugversicherung eine Inhalts-
versicherung abschließen (vergl. A.6.2).
– Ob der Top-Schutz, Premium-Schutz oder die Inhaltsversicherung vereinbart sind, entnehmen Sie dem
Versicherungsschein.
A.2.1 Die Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) kann als Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) oder als Fahr-
Was ist versichert? zeugvollversicherung (Vollkasko) abgeschlossen werden.
Ihr Fahrzeug 1) Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines
Ereignisses nach A.2.2 (Fahrzeugteilversicherung) oder A.2.3 (Fahrzeugvollversicherung).
18
[Seite 32]
Mitversicherte Teile 2) Versichert sind auch Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehörteile, die
− im Fahrzeug eingebaut oder
− am Fahrzeug befestigt und gegen Wegnahme gesichert sind oder
− unter Verschluss verwahrt werden,
soweit sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind und im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Fahrzeugteile im Sinne der Bedingungen sind Stücke eines Ganzen. Ohne das jeweilige Fahrzeugteil
liegt ein vollständiges Fahrzeug nicht vor. Fahrzeugzubehörteile sind nicht Stücke des Ganzen. Sie
haben in ausschließlichem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs unterstützende Funktion
oder dienen dem Komfort.
Hinweise:
− Für bestimmte mitversicherte Teile gelten Leistungsgrenzen (vergl. Absatz 3 für den Privatkunden-
Tarif und Absatz 4 für den Gewerbekunden-Tarif).
− Bestimmte Gegenstände sind nicht versicherbar (vergl. Absatz 5 und 6).
2a) Versichert sind auch Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage) der berechtigten Insassen, solange
sie
– zusammen mit dem versicherten Fahrzeug bestimmungsmäßig gebraucht werden oder
– mit dem versicherten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschä-
digung des Schutzhelms und/oder des Fahrzeugs nicht möglich ist.
Hinweis: Durch Vereinbarung des Top-Schutzes für Krafträder (nicht Leichtkrafträder) kann zusätzliche
Motorrad-Schutzkleidung mitversichert werden (vergl. A.5.2 Absatz 12 bis 14).
2b) Bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen gelten
− Akkumulatoren, die dem Antrieb des Fahrzeugs dienen, als Fahrzeugteile,
− Ladekabel und mobile Ladegeräte als Fahrzeugzubehörteile.
Ladestationen oder Wallboxen zum Aufladen der Antriebs-Akkumulatoren von Elektro- oder Hybridfahr-
zeugen gelten weder als Fahrzeug- noch als Fahrzeugzubehörteil. Versichert ist nur deren Beschädigung
oder Zerstörung durch Brand und Explosion im Rahmen von A.2.2 Absatz 1b (siehe dort).
Mitversicherte Teile, für die 3) Für Fahrzeuge im Sinne von Anhang 1 für überwiegend privat genutzte Fahrzeuge gilt:
Leistungsgrenzen gelten a) Nicht werksseitig mitgelieferte Fahrzeugzubehörteile sind bis zu einer Gesamtsumme von 5.000
(Privatkunden-Tarif) Euro versichert.
b) TV-, Radio-, Musik-, Funk-, Computer-, Navigationsgeräte (nicht Mobiltelefone, Smartphones o. ä.
mit Navigationsfunktion) sowie fest installierte Telefone (keine Mobiltelefone, Smartphones o. ä.),
Faxgeräte, Kombinationsgeräte und Freisprechanlagen einschließlich Lautsprechern, Mikrofonen,
Antennen und Kabeln gelten insgesamt als Einheit und sind zusätzlich bis zu einer Gesamtsumme
von 5.000 Euro versichert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut
sind.
Mitversicherte Teile, für die 4) Für Fahrzeuge im Sinne von Anhang 1 für überwiegend gewerblich genutzte Fahrzeuge gilt:
Leistungsgrenzen gelten a) TV-, Radio-, Musik-, Funk-, Computer-, Navigationsgeräte (nicht Mobiltelefone, Smartphones o. ä.
(Gewerbekunden-Tarif) mit Navigationsfunktion) sowie fest installierte Telefone (keine Mobiltelefone, Smartphones o. ä.),
Faxgeräte, Kombinationsgeräte und Freisprechanlagen einschließlich Lautsprechern, Mikrofonen,
Antennen und Kabeln gelten insgesamt als Einheit und sind bei Personenkraftwagen bis zu einer
Gesamtsumme von 5.000 Euro, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zu einer Gesamtsumme von
10.000 Euro mitversichert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut
sind.
b) Individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen (soweit mit dem
Fahrzeug fest verbunden) sowie besondere Oberflächenbehandlungen sind bei Personenkraftwagen
bis zu einem Gesamtneuwert von 5.000 Euro, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zu einem Gesamt-
neuwert von 10.000 Euro mitversichert.
c) Sonstige nicht werksseitig mitgelieferte Fahrzeugzubehörteile sind zusätzlich bei Personenkraftwa-
gen bis zu einer Gesamtsumme von 5.000 Euro, bei allen übrigen gewerblich genutzten Fahrzeugen
bis zu einer Gesamtsumme von 10.000 Euro mitversichert.
Nicht versicherbare 5) Abweichend von Absatz 2 sind die folgenden Fahrzeugzubehörteile in der Fahrzeugversicherung nicht
Gegenstände versicherbar, auch wenn sie unter Verschluss verwahrt werden:
Atlas, Autokarten, Autokompass, Datenträger (z. B. CD/DVD-ROM für Navigationsgeräte und Speicherkar-
ten), Ersatzteile (außer solche, die der Behebung von Betriebsstörungen dienen, z. B. Leuchtmittel,
Sicherungen), Faltgarage, Magnetschilder, Regenschutzplane. Bei überwiegend privat genutzten Fahr-
zeugen außerdem Sonderlackierungen (z. B. Airbrush, Postermotive unter Klarlack).
6) Keine Fahrzeugzubehörteile im Sinne von Absatz 2, und somit weder versichert noch versicherbar, sind
beispielsweise die folgenden Teile, auch wenn sie unter Verschluss verwahrt werden:
Autodecke, Bildplatte, CD/DVD-Platte, Diktiergeräte, Edelpelz, Fahrerkleidung, Fotoapparat einschließ-
lich Ausrüstung über 50 Euro, Funkrufempfänger, Fußsack, Garagentoröffner (Sendeteil), Heizung
(soweit nicht fest eingebaut), Kassetten, Kühltasche, Laptop (auch Netbook oder Tablett-PC), Maskott-
chen, Mobiltelefone, Smartphones o. ä., Rasierapparat, Reiseplaid, Staubsauger, Telefongeräte, Tonbän-
der, Videokameras über 50 Euro (soweit nicht als Teil der Bordelektronik fest in das Fahrzeug integriert).
7) Bis zu den in Absatz 3 bis 4 genannten Wertgrenzen verzichten wir jeweils auf eine Kürzung der
Entschädigung wegen Unterversicherung. Der Wert, der die in Absatz 3 und 4 genannten Wertgrenzen
übersteigt, ist nur gegen Beitragszuschlag versicherbar.
19
[Seite 33]
A.2.2
Welche Ereignisse sind in der
Fahrzeugteilversicherung
(Teilkasko) versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein-
schließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Brand und Explosion 1a) Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen
bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubrei-
ten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungs-
bestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Ladestation/Wallbox 1b) Die Beschädigung oder Zerstörung von Ladestationen oder Wallboxen durch Brand und Explosion ist
mitversichert, wenn der Schaden
– beim Aufladen des Antriebs-Akkumulators
– des versicherten Elektro- oder Hybrid-Pkw (nicht Mietwagen, Taxi oder Selbstfahrervermiet-Pkw)
– an einer dafür zugelassen Ladestation oder Wallbox
eintritt.
Unsere Leistung für Schäden nach Satz 1 ist auf 3.000 Euro je Schadenereignis begrenzt; wir leisten
nicht, soweit ein Dritter verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen (z. B. der Gebäudeversicherer oder ein
anderer Schadenversicherer).
Entwendung 2) Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Diebstahl und Raub des Fahrzeugs sowie die Herausgabe des Fahrzeugs oder seiner Teile aufgrund
räuberischer Erpressung.
Hinweis: Kein Versicherungsschutz besteht bei Diebstahl von Sachen, die nicht unter den Versiche-
rungsschutz der Fahrzeugversicherung fallen (z. B. Hausrat, Kleidung, Wertsachen, vergl. A.2.1
Absatz 5 und 6). Ausnahmen:
– Versichert ist ein Pkw (nicht Mietwagen, Taxi oder Selbstfahrervermiet-Pkw) und Sie haben zur
Fahrzeugversicherung den Premium-Schutz abgeschlossen (vergl. A.5.3)
– Versichert ist ein Campingfahrzeug oder Wohnwagenanhänger und Sie haben zur Fahrzeugversi-
cherung eine Inhaltsversicherung abgeschlossen (vergl. A.6.2).
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch im eigenen
Interesse, noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wurde.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug
zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsbe-
rechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter).
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfü-
gungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist.
Sturm, Hagel, Blitzschlag, 3) Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das
Überschwemmung Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlos-
(Elementarschäden) sen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf
oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese
Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Zusammenstoß mit Tieren 4) Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
aller Art
Tierbiss und Folgeschäden 5) Versichert sind durch Tierbiss unmittelbar am Fahrzeug verursachte Schäden. Mitversichert sind auch
damit in Zusammenhang stehende Schäden am Fahrzeug infolge von Verunreinigung z. B. durch Kot
oder Urin. Durch den Tierbiss ausgelöste Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Höhe von 3.000
Euro je Schadenereignis mitversichert. Bei
– Pkw mit Elektro- oder Hybridantrieb (nicht Mietwagen, Taxi oder Selbstfahrervermiet-Pkw)
– sind Folgeschäden an Akkumulatoren, die dem Antrieb des Fahrzeugs dienen,
– zusätzlich bis zu einer Gesamtsumme von 25.000 Euro
mitversichert.
Glasbruch 6) Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunst-
stoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von
Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und
Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.
Nicht versichert sind Folgeschäden. Ausnahmen: Wir ersetzen nach einem Bruchschaden die erforderli-
chen Kosten für
− die Reinigung des Innenraums und
− den Ersatz von Vignetten und Plaketten, die sich an der Verglasung befunden haben.
Hinweis: Der Versicherungsschutz von Bruchschäden an der Verglasung kann durch die Vereinbarung
des Premium-Schutzes erweitert werden (vergl. A.5.3 Absatz 10).
Kurzschlussschäden an der 7) Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Dadurch bedingte Folge-
Verkabelung schäden sind bis zu einer Höhe von 3.000 Euro je Schadenereignis mitversichert. Bei
– Pkw oder Lieferwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb (nicht Mietwagen, Taxi oder Selbstfahrer-
vermiet-Pkw)
– sind Folgeschäden an Akkumulatoren, die dem Antrieb des Fahrzeugs dienen,
– zusätzlich bis zu einer Gesamtsumme von 25.000 Euro
mitversichert.
20
[Seite 34]
Benutzung von Fährschiffen 8) Für die Dauer der Benutzung von Fährschiffen innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs (vergl. A.2.4 und
A.6.1 Absatz 11) gilt:
Versichert ist auch die unmittelbare Einwirkung von Sturm, wenn das Fahrzeug durch diese Naturgewalt
über Bord geschleudert wird.
Überspannungsschäden 9) Beim elektrischen Laden
– von versicherten PKW oder Lieferwagen mit Elektro- oder Hybrid-Antrieb (nicht Mietwagen, Taxi oder
Selbstfahrervermiet-KFZ)
– an einer dafür zugelassenen Ladestation oder Wallbox
gilt:
Versichert sind Schäden durch Überspannung
– am Ladekabel,
– an der Bordelektronik oder
– am Antriebsakkumulator,
bis zu insgesamt 25.000 Euro je Schadenereignis.
A.2.3
Welche Ereignisse sind in
der Fahrzeugvollversicherung
(Vollkasko) versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein-
schließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Ereignisse der Fahrzeugteil- 1) Versichert sind die Schadenereignisse der Fahrzeugteilversicherung nach A.2.2.
versicherung (Teilkasko)
Schäden durch Unfall 2) Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
− Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an
der Bremsanlage oder an den Reifen (Bremsschäden).
− Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch fal-
sches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung (Betriebsschaden).
− Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung
oder Abnutzung haben (reine Bruchschäden).
− Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von au-
ßen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger
− Verwindungsschäden.
Bei einem Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw), ist ein Verwindungs-
schaden durch Schlingern eines Anhängers versichert, wenn er nicht durch eine Einwirkung von außen
entstanden ist. Im Rahmen der Fahrzeugvollversicherung eines Wohnwagenanhängers oder Anhängers
sind Verwindungsschäden durch Schlingern versichert, sofern er zum Schadenzeitpunkt mit einem Pkw
verbunden war.
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsge-
mäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an
der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.
Hinweis: Der Versicherungsschutz kann für bestimmte gewerblich genutzte Fahrzeuge durch Vereinba-
rung auf reine Brems-, Betriebs- und Bruchschäden (vergl. A.7) ausgedehnt werden. Ob die Erweiterung
des Versicherungsschutzes vereinbart ist, entnehmen Sie dem Versicherungsschein.
Schäden durch mut- oder 3) Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das
böswillige Handlungen Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsbe-
rechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt oder Hotelmitarbeiter)
oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer,
Familien- oder Haushaltsangehörige).
Benutzung von Fährschiffen 4) Für die Dauer der Benutzung von Fährschiffen innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs (vergl. A.2.4 und
A.6.1 Absatz 11) gilt:
– Versichert sind auch Schäden infolge von Strandung, Kollision, Leck oder Untergang des Schiffes
sowie des Überbordgehens oder Überbordspülens infolge schweren Wetters.
– Mitversichert sind ferner die Opferung des versicherten Fahrzeugs auf Anordnung des Käpitäns zur
Rettung von Personen, Schiff oder Ladung sowie
– Beiträge zum Ausgleich von Schäden und Kosten, die nach den Havariebestimmungen des internatio-
nalen oder zuständigen Seerechts bzw. nach dem anwendbaren Frachtrecht entstanden sind, sofern
sie von der jeweiligen Reederei oder dem zuständigen Dispacheur gefordert werden (Havarie Grosse).
Schäden am Antriebs- 5) Versichert sind Schäden am Antriebs-Akkumulator eines PKW oder Lieferwagen mit Elektro- oder Hybrid-
Akkumulator (Allgefahren- Antrieb, die nicht im Rahmen der
deckung) – Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) nach A.2.2 und
– Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) nach A.2.3 Absatz 1 bis 4
versichert sind.
21
[Seite 35]
Dies gilt nicht in den folgenden Fällen:
– Das versicherte Fahrzeug wird als Mietwagen, Taxi oder Selbstfahrervermiet-KFZ verwendet,
– ein Dritter ist Ihnen gegenüber verpflichtet, den Schaden zu ersetzen (z. B. im Rahmen der Garantie
oder Gewährleistung), oder
– der Schaden wurde durch allmähliche Einwirkung, durch Verschleiß/Abnutzung, Alterung, Konstrukti-
ons- oder Materialfehler oder chemische Reaktionen verursacht.
Unsere Leistung für Schäden am Antriebs-Akkumulator nach Satz 1 und 2 ist auf 25.000 Euro je Scha-
denereignis begrenzt.
Hinweis: Muss der Antriebs-Akkumulator wegen eines Schadens im Rahmen der Allgefahrendeckung
nach Satz 1 und 2 ersetzt werden, können wir einen Abzug neu für alt vornehmen (vergl. A.2.7 Absatz 3
Buchstabe b). Das gilt nicht, wenn der Schaden durch ein Ereignis entstanden ist, für das im Rahmen
der
– Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) nach A.2.2 oder
– Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) nach A.2.3 Absatz 1 bis 4
Versicherungsschutz besteht.
A.2.4 Sie haben in der Fahrzeugversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie
In welchen Ländern besteht den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Versicherungsschutz? Sie können mit uns eine Änderung (Erweiterung oder Einschränkung) des Geltungsbereichs vereinbaren.
A.2.5 Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des
Bis zu welcher Höhe leisten wir Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile (vergl. A.2.1), soweit nichts anderes gere-
im Schadenfall? gelt ist.
Wiederbeschaffungswert 1) Wir ersetzen einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs.
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie
− für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs oder gleichwertiger Teile
− am Tag des Schadenereignisses
bezahlen müssen.
Vorschäden (reparierte wie unreparierte) werden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes
berücksichtigt.
Neupreis 2) Abweichend von Absatz 1 ersetzen wir einen Schaden nach A.2.6 Absatz 1 Satz 1 und 2 bis zur Höhe
des Neupreises unter folgenden Voraussetzungen:
a) Bei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich um
– einen Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxi oder Selbstfahrervermiet-Pkw) oder um
– ein Kraftrad im Sinne von Anhang 1 Ziffer 4 des Anhangs für überwiegend privat genutzte
Fahrzeuge.
b) der Schaden tritt in den ersten 12 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs ein,
c) das Fahrzeug befindet sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles im Eigentum desjenigen, der es
als Neufahrzeug unmittelbar vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Bei überwiegend
privat genutzten Pkw gilt dies auch, wenn das Fahrzeug mit einer Laufleistung von bis zu 1.000 km
unmittelbar vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben wurde.
Neupreis ist der Betrag,
− der von Ihnen oder
− bei Leasingfahrzeugen vom Eigentümer
für den Kauf eines neuen Fahrzeugs aufgewendet werden muss, das in Typ und Ausstattung dem
versicherten Fahrzeug gleicht.
Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares
Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des
Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Leistungsgrenze 3) Liegt die nach Absatz 1 und 2 ermittelte Höchstentschädigung über der unverbindlichen Preisempfeh-
lung des Herstellers für ein Neufahrzeug in vergleichbarer Ausführung, gilt Folgendes: Abweichend von
Absatz 1 und 2 bildet die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Schadentag die Leistungs-
grenze. Wird das Fahrzeug nicht mehr hergestellt, ist die Leistungsgrenze die unverbindliche Preisemp-
fehlung des Herstellers für ein Neufahrzeug in vergleichbarer Ausführung.
Hinweis: Sie können gegebenenfalls durch Vorlage eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverstän-
digen jederzeit beantragen, dass die Leistungsgrenze auf den im Gutachten festgestellten Wiederbe-
schaffungswert erhöht wird.
Wir können die Vereinbarung davon abhängig machen, dass Sie mit uns einen höheren Beitrag und/
oder eine höhere Selbstbeteiligung vereinbaren.
Anrechnung des Restwertes 4) Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen. Den Veräußerungswert der
Rest- und Altteile bzw. des unreparierten, beschädigten Fahrzeugs (Restwert) rechnen wir auf die Ersatz-
leistung an. Von uns eingeholte und Ihnen mitgeteilte Restwert-Angebote sind bei der Veräußerung zu
berücksichtigen. Das gilt auch für Angebote von Internet-Restwertbörsen.
22
[Seite 36]
Mehrwertsteuer 5) Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gilt Folgendes: Wir erstatten die Mehrwertsteuer
nur,
− soweit diese von Ihnen für die Beseitigung des Schadens durch Reparatur oder Wiederbeschaffung
tatsächlich aufgewendet wurde und
− Sie uns die aufgewendete Mehrwertsteuer nachgewiesen haben.
Anrechnung einer 6) Bei Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern liegt der Beitragsberechnung der Gesamtneupreis
Unterversicherung bei des versicherten Fahrzeugs zugrunde. Ist der vereinbarte Gesamtneupreis erheblich niedriger als der
Campingfahrzeugen und nach Anhang 3 Ziffer 10 zu bestimmende tatsächliche Gesamtneupreis, vermindert sich unsere Leistung.
Wohnwagenanhängern Wir erbringen unsere Leistung dann nur in dem Verhältnis, in dem der vereinbarte Gesamtneupreis zum
tatsächlichen Gesamtneupreis steht. Das gilt nur, wenn Sie die Abweichung zu vertreten haben.
Sofern der vereinbarte Gesamtneupreis den tatsächlichen Gesamtneupreis übersteigt, hat dies keinen
Einfluss auf die Höhe der Entschädigung. Sie können in diesem Fall jederzeit die Herabsetzung des ver-
einbarten Gesamtneupreises verlangen (vergl. K.2).
A.2.6 1) Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir
Was zahlen wir bei − die nach A.2.5 zu berechnende Höchstentschädigung
Totalschaden, Zerstörung
− unter Abzug eines vorhandenen Restwerts gemäß A.2.5 Absatz 4.
oder Verlust des Fahrzeugs?
Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschaden oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7 Absatz 1.
Die Neupreisentschädigung nach A.2.5 Absatz 2 erbringen wir auch, wenn
− bei Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neu-
preises betragen und
− das versicherte Fahrzeug nicht repariert wird.
Löschkosten 2) Bei Totalschaden oder Zerstörung eines Elektro- oder Hybrid-Pkw (nicht Mietwagen, Taxi oder Selbst-
fahrervermiet-Pkw) übernehmen wir die erforderlichen Kosten für den Einsatz eines Löschcontainers bis
zu einer Höhe von 2.000 Euro.
Entsorgungskosten für 3) Bei Totalschaden oder Zerstörung eines Elektro- oder Hybrid-Pkw (nicht Mietwagen, Taxi oder Selbstfah-
Antriebs-Akkumulator rervermiet-Pkw) übernehmen wir die Kosten für die Entsorgung des Antriebs-Akkumulators bis zu einer
Höhe von 5.000 Euro je Schadenereignis.
Abzug bei fehlender 4) Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw (einschließlich Mietwagen, Taxi und Selbstfahrer-
Wegfahrsperre im Falle vermiet-Pkw) oder Campingfahrzeugs infolge Diebstahls gilt Folgendes: Die nach A.2.5 Absatz 1 bis 3 zu
eines Diebstahls berechnende Entschädigungsleistung vermindert sich um 10 %. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum
Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war.
Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.10 bleibt hiervon unberührt.
Wann liegt ein 5) Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wieder-
Totalschaden vor? beschaffungswert übersteigen.
A.2.7
Was zahlen wir bei Beschädigung
des Fahrzeugs?
Reparatur 1) Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden
Obergrenzen:
a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht für Sie repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erfor-
derlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nach A.2.5 Absatz 1, wenn Sie uns die
Reparatur durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend Buch-
stabe b.
b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht für Sie repariert wird, gilt: Wir zahlen
die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminder-
ten Wiederbeschaffungswerts (vergl. A.2.5 Absatz 4 und A.2.5 Absatz 1).
Wir übernehmen Verbringungskosten sowie Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatz-
teilen (UPE-Zuschläge) nur, wenn Sie uns die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nachweisen. Bei
Abrechnung des Schadens nach Kostenvoranschlag oder Gutachten ersetzen wir ortsübliche mittlere Stun-
denverrechnungssätze.
Abschleppen 2) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur
nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei dürfen die Kosten für das Abschleppen
zusammengerechnet mit unserer Leistung wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach Absatz 1 die Ober-
grenze nach Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b nicht überschreiten.
Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
Abzug neu für alt 3) In den folgenden Fällen ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile einen dem Alter und der Abnutzung der
alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt):
a) Bei der Reparatur werden alte Reifen gegen neue Reifen ausgetauscht. Das gilt nicht bei Pkw und Lie-
ferwagen.
23
[Seite 37]
b) Der Antriebs-Akkumulator eines Elektro- oder Hybrid-Pkw muss wegen eines Schadens im Rahmen der
Allgefahrendeckung nach A.2.3 Absatz 5 Satz 1 und 2 ersetzt werden. Ist der Antriebs-Akkumulator
zum Zeitpunkt des Schadeneintritts älter als 24 Monate,
– ziehen wir von unserer Leistung für jeden weiteren angefangenen Monat
– 1 % vom Neupreis des Antriebs-Akkumulators ab.
Das gilt nicht, wenn der Schaden durch ein Ereignis entstanden ist, für das im Rahmen der
– Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) nach A.2.2 oder
– Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) nach A.2.3 Absatz 1 bis 4
Versicherungsschutz besteht.
A.2.8
Zusätzliche Regelungen
bei Entwendung
Wiederauffinden des Fahr- 1) Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufge-
zeugs bzw. versicherter Teile funden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug
innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
2) Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als
50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für
Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils
die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort.
Eigentumsübergang 3) Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3
nach Entwendung oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefun-
den, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten
zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht
der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
4) Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir
dessen Eigentümer. Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
– Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder
– ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht
auf uns übertragen möchte.
Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert
haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht. Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erziel-
baren Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere Entschädigung an. Wenn wir
Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.
A.2.9 Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr
Sachverständigenkosten zugestimmt haben.
A.2.10 1) Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, gilt diese für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadenfall
Selbstbeteiligung besonders. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbst-
beteiligung vereinbart haben. Für Abwicklungsschäden von Leasingfahrzeugen (Full-Leasing) kann eine
besondere Selbstbeteiligung vereinbart werden.
2) Wir ziehen die vereinbarte Selbstbeteiligung von der ermittelten Entschädigung ab. Das Gleiche gilt bei
Ersatz von Rettungskosten nach § 83 Versicherungsvertragsgesetz.
3) Wenn Sie mit uns die Treue-Kasko (vergl. A.2.18) vereinbart haben,
– ziehen wir die Selbstbeteiligung in der Höhe,
– die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gilt,
von der ermittelten Entschädigung ab.
4) Wird ein Bruchschaden an der Verglasung ohne Austausch der Verglasung fachgerecht für Sie repariert,
verzichten wir hierfür auf den Abzug der für Glasbruch vereinbarten Selbstbeteiligung.
A.2.11 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen (auch infolge von Vorschäden), Alterungs- und Ver-
Was wir nicht ersetzen schleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel
(z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten,
Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
A.2.12 Bei Versicherung eines Pkw (nicht Mietwagen, Taxi oder Selbstfahrervermiet-Pkw) oder Lieferwagens können
Werkstattservice Sie mit uns Werkstattservice vereinbaren. Wenn Werkstattservice vereinbart ist, gilt abweichend von A.2.5
bis A.2.8 Folgendes:
1) Wir wählen die Werkstatt aus (Partnerwerkstatt), in der das versicherte Fahrzeug repariert werden kann.
2) Erforderliche Kosten der Wiederherstellung im Sinne von A.2.6 und A.2.7 sind die Reparaturkosten, die
in der von uns benannten Partnerwerkstatt anfallen. Das gilt sowohl für die tatsächliche Reparatur des
Fahrzeugs als auch für eine Abrechnung des Schadens nach Kostenvoranschlag oder Gutachten.
3) Lassen Sie die Reparatur nicht in einer von uns ausgewählten Partnerwerkstatt durchführen, überneh-
men wir 85 % der nach A.2.5 und A.2.7 berechneten Leistung. Lassen Sie die Reparatur überhaupt nicht
durchführen, ersetzen wir nur die erforderlichen Kosten, die bei Reparatur des Fahrzeugs in einer von
uns ausgewählten Partnerwerkstatt entstanden wären.
24
[Seite 38]
4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach A.2.5 bis A.2.11 für die Ermittlung der Ersatzleistung.
5) Bei Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung können Sie auch das Sachverständigenverfahren
gemäß A.2.17 nutzen.
A.2.13 1) Durch Vereinbarung der GAP-Deckung können Sie den Leistungsumfang der Fahrzeugvollversicherung
GAP-Deckung unter folgenden Voraussetzungen erweitern:
a) Bei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich um
− ein Kraftrad (nicht Leicht- oder Kleinkraftrad),
− einen Pkw (nicht Mietwagen, Taxi oder Selbstfahrervermiet-Pkw),
− einen Lieferwagen oder LKW im Werkverkehr oder
– eine landwirtschaftliche Zugmaschine.
b) Das versicherte Fahrzeug ist kreditfinanziert oder wird geleast.
Ob eine Fahrzeugvollversicherung mit GAP-Deckung vereinbart ist, entnehmen Sie dem Versicherungs-
schein.
Sie und wir können verlangen, dass die GAP-Deckung aus der Fahrzeugversicherung ausgeschlossen
wird, ohne die Fahrzeugversicherung zu kündigen. Die Bestimmungen in Abschnitt G gelten hierfür ent-
sprechend.
Wofür leisten wir? 2) Im Rahmen der GAP-Deckung leisten wir über den nach A.2.5 bis A.2.7 zu bestimmenden Betrag hinaus
den Differenzbetrag zwischen
− dem Leasing- oder Kreditrestbetrag (Buchwert) und
− der jeweiligen Leistungsgrenze in der Fahrzeugversicherung gemäß A.2.5 Absatz 1 bzw. A.2.5 Ab-
satz 2.
Der Leasingrestbetrag ist die Summe aus ausstehenden, abgezinsten Leasingraten und dem abgezins-
tem Leasingrestwert. Der Kreditrestbetrag ist die Summe aus ausstehenden, abgezinsten Kreditraten
(einschließlich Rest- oder Schlussrate). Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig
gewordene, nicht bezahlte Raten. Bei der Berechnung stellen wir auf den Zeitpunkt des Schadenereig-
nisses ab.
Voraussetzungen für die Leistung 3) Wir erbringen unsere Leistung unter folgenden Voraussetzungen:
a) Der Schaden ist während der Laufzeit des Leasing- oder Kreditvertrages eingetreten.
b) Es ist der Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung des versicherten Fahrzeugs eingetreten.
Bei Beschädigung gilt:
− Die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung müssen mindestens 70 % des Wiederbe-
schaffungswertes betragen und
− das versicherte Fahrzeug wird nicht repariert.
c) Sie sind der Leasing- bzw. Kreditnehmer.
d) Der Leasing- oder Kreditgeber hat seinen Anspruch auf den Differenzbetrag Ihnen gegenüber
geltend gemacht.
e) Bei Kreditverträgen dient das Darlehen ausschließlich der Finanzierung des versicherten Fahrzeugs.
Hinweis: Gemäß E.3 Absatz 3 sind Sie verpflichtet, uns den Leasing- oder Kreditvertrag einschließlich
einer eventuellen Vertragsübernahmeerklärung vorzulegen.
Leistungsgrenzen 4) Unsere Leistung im Rahmen der GAP-Deckung ist begrenzt: Wir zahlen höchstens 30 % des Wiederbe-
schaffungswertes (vergl. A.2.5 Absatz 1).
Außerdem ist unsere Gesamtleistung aufgrund dieser Bestimmung sowie nach A.2.5 bis A.2.7 begrenzt
auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (vergl. A.2.5 Absatz 3).
Die Leistung aus der GAP-Deckung erbringen wir auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten.
Wofür leisten wir nicht? 5) Bei der Ermittlung des Differenzbetrages (vergl. Absatz 2) bleiben Wertminderungen des versicherten
Fahrzeugs infolge
– Vorschäden (reparierten wie unreparierten) und/oder
– einer über die Vereinbarungen im Leasing- oder Kreditvertrag hinausgehenden Inanspruchnahme
(insbesondere durch Überschreitung der vereinbarten km-Fahrleistung)
unberücksichtigt. Nicht erstattet werden:
– Nachforderungen des Leasing– oder Kreditgebers wegen Verstößen gegen Abreden aus dem Lea-
sing- oder Kreditvertrag (z. B. mangelnde Wartung des Fahrzeugs) und
– vom Leasing- oder Kreditgeber berechnete Gebühren oder Kosten (z. B. Finanzierungskosten, Bear-
beitungsgebühren, Überführungs- oder Abmeldekosten).
Rückstufung im Schadenfall 6) Wir wenden die Regelungen zur Rückstufung im Schadenfall (vergl. I.3.5 und I.4.2) auch dann an, wenn
Sie nur die GAP-Deckung aber keine Leistung nach A.2.5 – A.2.7 in Anspruch genommen haben. Das gilt
nur, wenn der Schaden durch Unfall oder durch mut- oder böswillige Handlungen gemäß. A.2.3 eingetre-
ten ist.
A.2.14 1) Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese
Fälligkeit unserer Zahlung, spätestens innerhalb von zwei Wochen aus. Ein Anspruch aus Verzinsung besteht nur, wenn wir mit der
Verzinsung Zahlung in Verzug geraten.
2) Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
− wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
− sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen
lässt.
25
[Seite 39]
3) Ist das versicherte Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden
wird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Ein-
gang der Schadenanzeige. Dies gilt bei Entwendung versicherter Teile entsprechend.
A.2.15 Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern
Können wir unsere Leistung wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Scha-
vom Fahrer zurückfordern, dens nicht zurück.
wenn Sie nicht selbst Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit
gefahren sind? zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Dies gilt nicht,
– soweit wir gemäß A.2.16 Absatz 2 auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versiche-
rungsfalls verzichtet haben, oder
– wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurück-
zufordern.
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversi-
cherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführen.
A.2.16
Was ist nicht versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 1) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
2) Wir verzichten
− gegenüber Ihnen als unserem Versicherungsnehmer, dem berechtigen Fahrer und anderen in der
Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen
− in der Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung
auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Ausgenommen von die-
sem Verzicht sind
− die grob fahrlässige Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeugs, seiner Teile oder seines Zubehörs,
− soweit mitversichert, die grob fahrlässige Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeuginhalts (vergl.
A.5.3 Absatz 14 und A.6.2),
− die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel und
− Schäden, die durch Straftaten verursacht wurden.
In diesen Fällen sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Genehmigte Rennen 3) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraft-
fahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1
Absatz 4 dar.
Reifenschäden 4) Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifen-
schäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kasko-
versicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden.
Erdbeben, Kriegsereignisse, 5) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr, innere
Aufruhr, innere Unruhen, Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Maßnahmen der Staatsgewalt
Schäden durch Kernenergie 6) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Verletzung von Pflichten beim 7) Unsere teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit kann sich auch aus der Verletzung von Pflichten
Gebrauch des Fahrzeugs, im nach Abschnitt D, E und H ergeben.
Schadenfall
A.2.17 1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wieder-
Meinungsverschiedenheiten beschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch
über die Schadenhöhe ein Sachverständigenausschuss entscheiden.
(Sachverständigenverfahren) 2) Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir
innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem
jeweils anderen bestimmt.
3) Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als
Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Aus-
schuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Ent-
scheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten
Beträgen liegen.
4) Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns
bzw. von Ihnen zu tragen.
Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
26
[Seite 40]
A.2.18
Treue-Kasko
Was ist die Treue-Kasko? 1) In der Fahrzeugvollversicherung für Pkw (nicht Mietwagen, Taxen oder Selbstfahrervermietfahrzeuge)
können Sie mit uns eine Selbstbeteiligung vereinbaren, deren Höhe von der Vertragsdauer und vom
Schadenverlauf abhängig ist.
Die Treue-Kasko-Selbstbeteiligung ist für Schäden aus dem Bereich der Fahrzeugteilversicherung und für
Schäden aus dem Bereich der Fahrzeugvollversicherung jeweils auf einen Maximalbetrag begrenzt.
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob die Treue-Kasko vereinbart ist und wie hoch die
Maximalbeträge der Selbstbeteiligung sind.
Hinweis: Wie wir die Treue-Kasko-Selbstbeteiligung im Schadenfall von der Entschädigungsleistung
abziehen, ist in A.2.10 beschrieben.
Festlegung der Treue-Kasko- 2) Bei Vertragsbeginn gilt die Treue-Kasko-Selbstbeteiligung mit den vereinbarten Maximalbeträgen.
Selbstbeteiligung Zum 01. Januar eines jeden Jahres legen wir die Treue-Kasko-Selbstbeteiligung nach dem Schadenver-
lauf Ihrer Fahrzeugversicherung neu fest. Den Schadenverlauf berücksichtigen wir wie folgt:
Reduzierung der Treue-Kasko- a) Wir reduzieren die Treue-Kasko-Selbstbeteiligung um 50 Euro, wenn
Selbstbeteiligung – im vergangenen Kalenderjahr für mindestens sechs Monate Versicherungsschutz bestanden hat
und
– wir im Zeitraum vom 01.11. des vorvergangenen Kalenderjahres bis zum 31.10. des vergangenen
Kalenderjahres keinen Schaden zur Fahrzeugteil- oder Fahrzeugvollversicherung reguliert haben.
Wir reduzieren die Selbstbeteiligung sowohl für Schäden aus dem Bereich der Fahrzeugteilversiche-
rung, als auch für Schäden aus dem Bereich der Fahrzeugvollversicherung bis die Selbstbeteiligung
jeweils 0 Euro beträgt.
Erhöhung der Treue-Kasko- b) Wir wenden die Treue-Kasko-Selbstbeteiligung mit den vereinbarten Maximalbeträgen an, wenn wir
Selbstbeteiligung im Zeitraum vom 01.11. des vorvergangenen Kalenderjahres bis zum 31.10. des vergangenen Kalen-
derjahres einen Schaden zur Fahrzeugteil- oder Fahrzeugvollversicherung reguliert haben.
Keine Änderung der Treue- c) Die Treue-Kasko-Selbstbeteiligung ändert sich nicht, wenn
Kasko-Selbstbeteiligung – im vergangenen Kalenderjahr für weniger als sechs Monate Versicherungsschutz bestanden hat
und
– wir im Zeitraum vom 01.11. des vorvergangenen Kalenderjahres bis zum 31.10. des vergangenen
Kalenderjahres keinen Schaden zur Fahrzeugteil- oder Fahrzeugvollversicherung reguliert haben.
Was verstehen wir unter 3) Eine Schadenregulierung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a bis c liegt vor, wenn wir Leistungen für
Regulierung eines Schadens? einen Schaden aus dem Bereich der Fahrzeugteil- oder Fahrzeugvollversicherung erbracht und den
Schaden geschlossen haben. Als Leistungen im Sinne von Satz 1 gelten auch
– die Übernahme von Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse,
– Leistungen aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander sowie
– Leistungen wegen Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung.
A.3 Gothaer-Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
Der Gothaer-Schutzbrief kann nur zusammen mit dem Vertrag über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
für
– denselben Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxe oder Selbstfahrervermietfahrzeug),
– denselben Lieferwagen im Werkverkehr,
– dasselbe Kraftrad (jedoch nicht als Leicht- oder Kleinkraftrad),
– dasselbe Trike, Quad oder
– dasselbe Campingfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 to
abgeschlossen werden.
Dort, wo in den Bestimmungen dieses Abschnitts auf Ihren ständigen Wohnsitz abgestellt wird, ist für
gewerbliche Fahrzeuge der regelmäßige Standort gemeint.
Hinweis: Der Versicherungsschutz des Gothaer-Schutzbriefs für Campingfahrzeuge kann durch Vereinbarung
des Top-Schutzes erweitert werden (vergl. A.3.12). Ob der Top-Schutz für Campingfahrzeuge vereinbart ist,
entnehmen Sie dem Versicherungsschein.
A.3.1 Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufge-
Was ist versichert? führten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedin-
gungen.
A.3.2 Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, soweit nach-
Wer ist versichert? folgend nichts anderes geregelt ist.
A.3.3 Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug (vergl. A.3) sowie ein mitgeführter Wohn-
Versicherte Fahrzeuge wagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger.
27
[Seite 41]
A.3.4 Sie haben mit dem Gothaer-Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas
In welchen Ländern besteht sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören,
Versicherungsschutz? soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
Sie können mit uns eine Änderung (Erweiterung oder Einschränkung) des Geltungsbereichs vereinbaren.
Hinweis: Haben Sie mit uns den Top-Schutz für Campingfahrzeuge vereinbart, zählen auch die in A.3.12
Absatz 2 genannten Länder bzw. Gebiete zum Ausland im Sinne dieser Bestimmung.
A.3.5 1) Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Unfall ist ein unmittelbar von
Hilfe bei Panne, Unfall, außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Diebstahl des Fahrzeugs Fahrzeugteile im Sinne der Bedingungen müssen
oder seiner Teile
– straßenverkehrsrechtlich zulässig,
– im Fahrzeug eingebaut oder
– am Fahrzeug befestigt und gegen Wegnahme gesichert
sein.
Sie sind Stücke eines Ganzen. Ohne das jeweilige Fahrzeugteil liegt ein vollständiges Fahrzeug nicht vor.
Als Panne gilt auch, wenn
– das Fahrzeug versehentlich mit Treibstoff betankt wurde, der für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeig-
net ist, oder
– für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die
dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden, oder
– ein ausschließlich elektrisch angetriebenes Fahrzeug infolge Fehlbedienung des Antriebs-Akkus oder
nach Entladung des Antriebs-Akkus im laufenden Betrieb nicht mehr fahrbereit ist.
In den ersten beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Verwendung des Treibstoffs bzw. des Betriebsmit-
tels bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfs-
aggregaten (z. B. Lenkung, Bremsen, Pumpen) führen kann oder zu solchen Schäden geführt hat. Nicht
versichert sind Folgeschäden aller Art.
Kann das Fahrzeug nach einer Panne, einem Unfall oder dem Diebstahl von Fahrzeugteilen die Fahrt
nicht fortsetzen, erbringen wir Leistungen nach Absatz 2 bis 5.
Bei Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir Leistungen nach Absatz 5.
Wenn Ihnen oder mitversicherten Personen die Schlüssel für das Fahrzeug abhandengekommen sind,
diese defekt sind oder gestohlen wurden, erbringen wir zusätzlich Leistungen nach Absatz 6.
Wiederherstellung der 2) Wir organisieren die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfs-
Fahrbereitschaft fahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten unter der Voraussetzung, dass
– Sie oder eine mitversicherte Person uns den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt melden und
– wir die Pannen- oder Unfallhilfe organisieren und entsprechende Maßnahmen einleiten.
In allen anderen Fällen beläuft sich der Höchstbetrag für diese Leistung einschließlich der vom Pannen-
hilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 110 Euro.
Abschleppen des Fahrzeugs 3) Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, organisieren wir das
Abschleppen des Fahrzeugs bis zur nächstgelegenen Werkstatt, in der die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs
wieder hergestellt werden kann. Ist ein ausschließlich elektrisch angetriebenes Fahrzeug wegen eines im
laufenden Betrieb entleerten Antriebs-Akkumulators nicht mehr fahrbereit, organisieren wir das Abschlep-
pen bis zur nächstgelegenen Ladestation. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beförderte
Ladung mit ein.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten unter der Voraussetzung, dass
– Sie oder eine mitversicherte Person uns den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt melden und
– wir die Pannen- oder Unfallhilfe organisieren und entsprechende Maßnahmen einleiten.
In allen anderen Fällen beläuft sich der Höchstbetrag für diese Leistung auf 160 Euro. Kosten, die durch
den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstanden sind, rechnen wir auf diesen Betrag an.
Bergen des Fahrzeugs 4) Ist das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir die Bergung des Fahrzeugs.
Dies schließt das Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Kurzfahrten 5) Bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs übernehmen wir die Kosten für die erfor-
derliche Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxis bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Euro.
Autoschlüssel-Service 6) Wenn Ihnen oder mitversicherten Personen die Schlüssel für das Fahrzeug abhandengekommen sind,
diese defekt sind oder gestohlen wurden, helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Wir über-
nehmen die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel.
Die Kosten der Ersatzschlüssel selbst übernehmen wir nicht.
Wenn der Schlüssel im Fahrzeug eingeschlossen ist, unterstützen wir Sie bei der Suche nach einem
Dienstleister zur Öffnung des Fahrzeugs und übernehmen hierbei anfallende Kosten bis zu 120 Euro.
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A.3.6 1) Bei Panne, Unfall, Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile erbringen wir Leistungen nach Absatz 2 bis
Zusätzliche Hilfe bei Panne, 6 unter folgenden Voraussetzungen:
Unfall, Diebstahl des a) Die Hilfeleistung erfolgt an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz
Fahrzeugs oder seiner in Deutschland entfernt ist.
Teile ab 50 km Entfernung Ausnahme: Bei einem Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile übernehmen wir die
Kosten für einen Mietwagen im Rahmen von Absatz 4 auch dann, wenn die Hilfeleistung an einem
Ort erfolgt, der weniger als 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt ist.
b) Das Fahrzeug kann am Schadentag nicht wieder fahrbereit gemacht werden oder es ist gestohlen
worden.
Ausnahme: Die Kosten für den Fahrzeugrücktransport in Deutschland übernehmen wir im Rahmen
von Absatz 3 nur dann, wenn das Fahrzeug am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von
drei Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden kann.
Weiter- und Rückfahrt 2) Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs
nach A.3.4 und
c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland,
d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zur Reparaturwerkstatt am
Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.
Wir erstatten die Kosten bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der
Bahnkosten 2. Klasse. Bei größerer Entfernung erstatten wir die Kosten bis zur Höhe der
– Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten oder der
– Flugkosten in der Economy-Klasse
jeweils einschließlich Zuschlägen.
Liegt der Zielort außerhalb des in A.3.4 bezeichneten Geltungsbereiches, beschränkt sich unsere Leistung
auf die Fahrt innerhalb dieses Geltungsbereiches. Ist der Top-Schutz für Campingfahrzeuge und Wohn-
wagenanhänger vereinbart, leisten wir auch für Fahrten innerhalb des erweiterten Geltungsbereichs nach
A.3.12 Absatz 2.
Fahrzeugrücktransport 3) Wir organisieren innerhalb Deutschlands den Fahrzeugrücktransport (nach Möglichkeit zusammen mit
in Deutschland Ihnen bzw. den berechtigten Insassen, „Pick-Up-Service“), zu Ihrem ständigen Wohnsitz. Wir überneh-
men die hierdurch entstehenden Kosten unter folgenden Voraussetzungen:
– Der Schadenort befindet sich in Deutschland,
– das Fahrzeug kann am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen wieder
fahrbereit gemacht werden,
– die voraussichtlichen Reparaturkosten übersteigen nicht den Betrag, der am Schadentag für eine
gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss.
Auf Wunsch organisieren wir abweichend von Satz 1 auch den Transport zum Zielort, sofern dadurch
keine höheren Kosten entstehen und dort eine Reparatur möglich ist.
Übernachtung 4) Wir helfen bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchs-
tens drei Übernachtungen. Wenn Sie bei Panne, Unfall oder Diebstahl von Fahrzeugteilen die Leistung
Weiter- oder Rückfahrt nach Absatz 2, die Leistung Pick-Up-Service nach Absatz 3 oder die Leistung Miet-
wagen nach Absatz 5 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug
Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten.
Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 80 Euro je Übernachtung und Person.
Mietwagen 5) Wir helfen ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens, bis
Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass Sie
− weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach Absatz 2
− noch bei Panne oder Unfall die Leistung Übernachtung nach Absatz 4 für mehr als einen Tag
in Anspruch genommen haben.
Wir zahlen höchstens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag einschließlich der für die Anmietung
des Fahrzeugs erforderlichen Zuschläge (z. B. für Winterbereifung, Notdienstgebühren oder für die
Zustellung des Mietwagens).
Hinweis: In der Regel müssen Sie beim Mietwagenunternehmen eine gültige Kreditkarte als Sicherheit
vorlegen.
Fahrzeugunterstellung 6) Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
oder bis zur Durchführung des Transportes bei einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hier-
bei behilflich. Zusätzlich übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei
Wochen.
A.3.7 1) Wir erbringen Leistungen nach Absatz 2 bis 4 unter den Voraussetzungen, dass auf einer Reise mit dem
Hilfe bei Krankheit, Verletzung versicherten Fahrzeug
oder Tod auf einer Reise ab − Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken oder der Fahrer stirbt und
50 km Entfernung − dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in
Deutschland entfernt ist.
Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen
vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.
29
[Seite 43]
Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend
sechs Wochen.
Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich
überwiegend aufhalten.
Fahrzeugabholung 2) Wir organisieren die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz, wenn
− der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
− das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden kann.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten für:
a) die Verbringung des Fahrzeugs zu ihrem ständigen Wohnsitz bis 0,30 Euro je Kilometer zwischen
Ihrem Wohnort und dem Schadenort;
b) die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall beding-
ten Übernachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf drei Übernachtungen und bis zu 80 Euro je
Übernachtung und Person.
Rückholung von Kindern 3) Wir organisieren bei mitreisenden Kindern unter 16 Jahren die Abholung und Rückfahrt mit einer Begleit-
person zu Ihrem Wohnsitz, wenn
− der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und
− die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden können.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahn-
kilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse. Bei größerer Entfernung übernehmen wir die Kosten
bis zur Höhe der
– Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten oder der
– Flugkosten in der Economy-Klasse
jeweils einschließlich Zuschlägen.
Zusätzlich erstatten wir die Kosten für die erforderliche Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxis
bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Euro.
Krankenbesuch 4) Müssen Sie oder einer der berechtigen Insassen sich infolge Erkrankung oder Verletzung auf einer Reise
mit dem versicherten Fahrzeug länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, übernehmen
wir die Fahrt- und Übernachtungskosten bis 520 Euro für Besuche des Erkrankten durch eine ihm nahe
stehende Person.
A.3.8 1) Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Länder, die unter den Geltungsbereich nach A.3.4
Zusätzliche Leistungen bei fallen, ohne Deutschland.
einer Auslandsreise Hinweis: Haben Sie mit uns den Top-Schutz für Campingfahrzeuge vereinbart, zählen auch die in A.3.12
Absatz 2 genannten Länder bzw. Gebiete zum Ausland im Sinne dieser Bestimmung.
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständi-
gen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich Leistungen nach Absatz 2 bis 4.
In Notlagen wegen
– fehlender Beschaffungsmöglichkeit dringend benötigter Arzneimittel,
– Verlust von Zahlungsmitteln oder
– Verlust von Dokumenten
erbringen wir zusätzlich Leistungen nach Absatz 5.
2) Bei Panne, Diebstahl von Fahrzeugteilen und Unfall:
Ersatzteilversand a) Können Ersatzteile, die zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs notwendig sind,
an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, helfen wir, dass
Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten. Wir übernehmen die Kosten für
– die Beschaffung (außer dem Kaufpreis) und den Versand sowie
– einen eventuell erforderlichen, einfachen Rücktransport ausgetauschter Motoren, Getriebe oder
Achsen.
Wir helfen außerdem bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebüh-
ren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern.
Fahrzeugtransport b) Wir organisieren den Transport des versicherten Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die
hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren ständigen Wohnsitz,
wenn
– das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei
Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und
– die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert im
Sinne von A.2.5 Absatz 1 für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.
Mietwagen c) Wir helfen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten Sie ein Fahrzeug nach A.3.6 Absatz 5
an, übernehmen wir die Kosten hierfür, bis Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Wir
leisten unabhängig von der Dauer bis zu einem Betrag von höchstens 500 Euro einschließlich der
für die Anmietung des Fahrzeugs erforderlichen Zuschläge (z. B. für Winterbereifung, Notdienst-
gebühren oder für die Zustellung des Mietwagens).
Hinweis: In der Regel müssen Sie beim Mietwagenunternehmen eine gültige Kreditkarte als Sicher-
heit vorlegen.
30
[Seite 44]
Fahrzeugverzollung und d) Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir
-verschrottung übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonsti-
ger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir
die Verschrottungskosten.
3) Bei Fahrzeugdiebstahl:
Fahrzeugunterstellung a) Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das gestohlene Fahrzeug
− nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und
− bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt
werden muss.
Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.
Mietwagen b) Wir helfen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten Sie ein Fahrzeug nach A.3.6 Absatz 5
an, übernehmen wir die Kosten hierfür, bis Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Wir
leisten unabhängig von der Dauer bis zu einem Betrag von höchstens 500 Euro einschließlich der
für die Anmietung des Fahrzeugs erforderlichen Zuschläge (z. B. für Winterbereifung, Notdienst-
gebühren oder für die Zustellung des Mietwagens).
Hinweis: In der Regel müssen Sie beim Mietwagenunternehmen eine gültige Kreditkarte als Sicher-
heit vorlegen.
Fahrzeugverzollung und c) Muss das Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir
-verschrottung übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonsti-
ger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um den Zollbetrag zu vermeiden, übernehmen
wir die Verschrottungskosten.
d) Können Ersatzteile, die zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeugs not-
wendig sind, an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden,
helfen wir dabei, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten. Wir übernehmen die Kosten
für
− die Beschaffung (außer dem Kaufpreis) und den Versand sowie
− einen eventuell erforderlichen, einfachen Rücktransport ausgetauschter Motoren, Getriebe oder
Achsen.
Wir helfen außerdem bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebüh-
ren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern.
4) Bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Urlaubsreise (jede nicht beruflich veranlasste Reise gemäß
A.3.7) mit dem versicherten Fahrzeug:
Krankenrücktransport a) Sobald es aus medizinischen Gründen notwendig ist, organisieren wir den erforderlichen Rücktrans-
port und erstatten die notwendigen Kosten. Der Rücktransport ist aus medizinischen Gründen not-
wendig, wenn
− am Aufenthaltsort oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung
nicht gewährleistet ist oder
− nach Art und Schwere der Erkrankung eine medizinisch notwendige, stationäre Heilbehandlung
einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würde
und für die Rückreise aus Krankheitsgründen
− die Benutzung einer besonderen Krankentransporteinrichtung (z. B. Krankenwagen, Kranken-
liege im Flugzeug) oder
− die Begleitung durch eine medizinische Fachperson notwendig ist.
b) Abweichend von A.3.2 und A.3.7 erbringen wir die Leistung nach Buchstabe a für
− Sie,
− den zu Ihnen gehörenden und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- oder
Lebenspartner sowie für
− Ihre minderjährigen Kinder bzw. für die minderjährigen Kinder Ihres Ehe- oder Lebenspartners.
Wurde der Vertrag von einer juristischen Person, Personengesellschaft oder sonstigen Körperschaft
geschlossen, erbringen wir abweichend von A.3.2 und A.3.7 die Leistung nach Buchstabe a für
− Sie als Repräsentant der Versicherungsnehmerin,
− den zu Ihnen gehörenden und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- oder
Lebenspartner sowie für
− Ihre minderjährigen Kinder bzw. für die minderjährigen Kinder Ihres Ehe- oder
Lebenspartners.
Als Repräsentant der in Satz 2 genannten Versicherungsnehmerin gelten:
− Mitglieder des Vorstands,
− Generalbevollmächtigte,
− Geschäftsführer,
− Komplementäre,
− zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter,
− Inhaber oder Eigentümer und
− Mitglieder eines sonstigen nach gesetzlichen Vorschriften berufenen Vertretungsorgans.
31
[Seite 45]
Hilfe im Todesfall c) Stirbt eine der in Buchstabe b genannten Personen während eines privaten Auslandsaufenthaltes,
so
− organisieren wir auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland und
− übernehmen die Kosten der Bestattung.
Überführung des Verstorbenen d) Anstelle der Leistung nach Buchstabe c
− organisieren wir die Überführung des Verstorbenen zum ständigen Wohnsitz vor Beginn der
Reise in der Bundesrepublik Deutschland und
− übernehmen die Kosten der Überführung.
Zu den Kosten der Überführung zählen die Transportkosten und die damit unmittelbar im Zusam-
menhang stehenden Kosten, nicht jedoch die Kosten für eine Begleitperson.
5) Bei Notlagen auf Reisen mit dem versicherten Fahrzeug:
Versand von Arzneimitteln a) Benötigen Sie oder mitversicherte Personen
– verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesund-
heit und
– können weder diese noch ein von unserem Arzt benanntes Ersatzprädikat an Ort und Stelle
beschafft werden,
gilt Folgendes:
I. Wir vermitteln den Versand der Arzneimittel und übernehmen hierfür die Kosten. Die Kosten für
die Arzneimittel selbst übernehmen wir nicht.
II. Über die Notwendigkeit des Arzneimittelversandes entscheidet der von uns eingeschaltete Arzt
nach Rücksprache mit dem behandenden Arzt im Ausland oder mit dem Hausarzt.
III. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung erlangt
werden kann oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt.
IV. Eine etwaige Abholung und Auslösung des Arzneimittels beim Zoll haben Sie selbst zu veranlas-
sen. Wir erstatten die Kosten für die Abholung der Arzneimittel.
V. Soweit wir die Arzneimittel in Vorleistung bezahlen, müssen Sie die Kosten innerhalb eines
Monats nach Beendigung Ihrer Reise in einer Summe an uns zurückzahlen.
Verlust von Zahlungsmittel b) Verlieren Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise im Ausland eine Kredit- oder Bankkarte
oder wird sie gestohlen, helfen wir dabei, die Karte zu sperren. Wir haften nicht für das ordnungsge-
mäße Sperren oder für etwaige Vermögensschäden.
Führt der Verlust von Reisezahlungsmittel bei Ihnen oder mitversicherten Personen zu einer finan-
ziellen Notlage, erbringen wir folgende Leistungen:
I. Wir stellen den Kontakt zu Ihrer Hausbank bzw. der Hausbank der betroffenen mitversicherten
Person her.
II. Sofern erforderlich, sind wir bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestell-
ten Betrages an Sie oder die betroffene mitversicherte Person behilflich.
III. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem auf die Scha-
denmeldung folgenden Werktag möglich,
– stellen wir Ihnen oder der betroffenen mitversicherten Person
– einen Betrag in Höhe von bis zu 1.500 Euro zur Verfügung,
– höchstens jedoch 1.500 Euro je Schadenereignis für Sie und alle betroffenen mitversicherten
Personen zusammen.
Den von uns zur Verfügung gestellten Betrag
– müssen Sie oder betroffene mitversicherte Personen
– innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise
– jeweils in einer Summe
an uns zurückzahlen.
Verlust von Dokumenten c) Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I oder anderer für die Fortsetzung der Reise notwendi-
ger, amtlicher Reisedokumente (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) erbringen wir die
folgenden Leistungen:
I. Wir sind bei der Ersatzbeschaffung behilflich und
II. übernehmen die hierfür angefallenen Gebühren der Ausstellungsbehörde im Ausland.
Der Verlust der Dokumente ist durch ein polizeiliches Protokoll sowie durch die Bestätigung der Aus-
stellungsbehörde im Ausland nachzuweisen.
A.3.9
Was ist nicht versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 1) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger
Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul-
dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
32
[Seite 46]
Genehmigte Rennen 2) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraft-
fahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach
D.1 Absatz 4 dar.
Erdbeben, Kriegsereignisse, 3) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr, innere
Aufruhr, innere Unruhen und Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Maßnahmen der Staatsgewalt
Schäden durch Kernenergie 4) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Ruheversicherung 5) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden während der Ruheversicherung (H.1).
Verletzung von Pflichten beim 6) Unsere teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit kann sich auch aus der Verletzung von Pflichten
Gebrauch des Fahrzeugs und nach Abschnitt D und E ergeben.
im Schadenfall
A.3.10 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten auf-
Anrechnung ersparter wenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen.
Aufwendungen
A.3.11 1) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in
Verpflichtung Dritter einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren
Leistungsverpflichtungen vor.
2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber
abweichend von Absatz 1 zur Leistung verpflichtet.
A.3.12 1) Indem Sie den Top-Schutz für Campingfahrzeuge vereinbaren, können Sie den Versicherungsschutz
Top-Schutz für Ihres Gothaer-Schutzbriefes erweitern. Ob der Top-Schutz für Campingfahrzeuge vereinbart ist, entneh-
Campingfahrzeuge men Sie dem Versicherungsschein.
Sie und wir können verlangen, dass der Top-Schutz für Campingfahrzeuge ausgeschlossen wird, ohne
den Gothaer-Schutzbrief zu kündigen. Die Bestimmungen in Abschnitt G gelten hierfür entsprechend.
Erweiterung des 2) Abweichend von A.3.4 haben Sie auch Versicherungsschutz auf Reisen in den asiatischen Teil der
Geltungsbereichs Türkei, nach Marokko oder Tunesien.
Erweiterung der Reisedauer 3) Abweichend von A.3.7 Absatz 1 Satz 3 gilt als Reise jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu
einer Höchstdauer von fortlaufend 6 Monaten
A.4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden
A.4.1
Was ist versichert?
Unfälle bei Gebrauch 1) Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person, soweit der Unfall
des Fahrzeugs in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbundenen
Anhängers steht (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen).
Unfallbegriff 2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
− ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
− unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
Erweiterter Unfallbegriff 3) Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
− ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,
− Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie
von dieser Regelung nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen
des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die indivi-
duellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
A.4.2
Wer ist versichert?
Pauschalsystem 1) Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die berechtigten Insassen des Fahrzeugs
versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche
das Fahrzeug gebrauchen.
Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht sich die Versicherungssumme um 50 Prozent und teilt
sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kommen.
33
[Seite 47]
Platzsystem 2) Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Platzsystem sind die im Versicherungsschein bezeichneten
Plätze oder eine bestimmte Anzahl von berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen
sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen.
Befinden sich in dem Fahrzeug mehr berechtigte Insassen als Plätze oder Personen im Versicherungs-
schein angegeben sind, verringert sich die Versicherungssumme für den einzelnen Insassen entspre-
chend.
Berechtigte Insassen 3) Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), die
− sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
− in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder
− in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden.
A.4.3 Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie
In welchen Ländern besteht in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Versicherungsschutz? Sie können mit uns eine Änderung (Erweiterung oder Einschränkung) des Geltungsbereichs vereinbaren.
A.4.4 Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, wer gemäß A.4.2 versichert ist und welche der nach-
Welche Leistungen umfasst stehenden Leistungen mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind.
die Kfz-Unfallversicherung?
A.4.5 Leistung bei Invalidität
A.4.5.1
Voraussetzungen für die Leistung
Invalidität 1) Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
− die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
− dauerhaft
beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
− sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
− eine Änderung des Zustandes nicht zu erwarten ist.
Eintritt und ärztliche Feststellung 2) Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
der Invalidität − eingetreten und
− innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Geltendmachung der Invalidität 3) Sie müssen die Invalidität innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen.
Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Keine Invaliditätsleistung bei 4) Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall, besteht kein
Unfalltod in den ersten Anspruch auf Invaliditätsleistung.
15 Monaten In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.9), sofern diese vereinbart ist.
A.4.5.2
Art und Höhe der Leistung
Berechnung der Leistung 1) Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
Grundlage für die Berechnung der Leistung sind
− die vereinbarte Versicherungssumme und
− der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Bemessung des Invaliditätsgrads, 2) Der Invaliditätsgrad richtet sich
Zeitraum für die Bemessung − nach der Gliedertaxe in Absatz 3, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort ge-
nannt sind,
− ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
dauerhaft beeinträchtigt ist (Absatz 4).
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach
dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität
(A.4.11 Absatz 4).
34
[Seite 48]
3) Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten
ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade:
Arm 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 %
Hand 70 %
Daumen 25 %
Zeigefinger 16 %
Anderer Finger 10 %
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 65 %
Bein bis unterhalb des Knies 55 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 50 %
Fuß 50 %
Große Zehe 8%
Andere Zehe 3%
Auge 55 %
Gehör auf einem Ohr 35 %
Geruchssinn 10 %
Geschmackssinn 5%
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten
Invaliditätsgrade.
Bemessung außerhalb 4) Für andere Körperteile und Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang
der Gliedertaxe die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maß-
stab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
Minderung bei Vorinvalidität 5) Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauer-
haft beeinträchtigt waren. Sie wird nach Absatz 3 und Absatz 4 bemessen.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Invaliditätsgrad bei Beein- 6) Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die
trächtigung mehrerer Körper- Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet.
teile oder Sinnesorgane Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Invaliditätsleistung bei Tod der 7) Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter
versicherten Person folgenden Voraussetzungen:
− Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb der ersten 15 Monate nach dem Unfall
verstorben und
− die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.4.5.1 sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen
wäre.
Progressive Invaliditätsstaffel 8) Wir wenden zur Berechnung der Invaliditätsleistung die Progressive Invaliditätsstaffel nach Maßgabe
im Pauschalsystem von Absatz 9 an, wenn
– es sich bei dem versicherten Fahrzeug um einen Pkw (nicht jedoch Mietwagen, Taxi oder Selbstfah-
rervermiet-Pkw) handelt und
– eine Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem (vergl. A.4.2 Absatz 1) vereinbart ist.
9) Die Invaliditätsleistung nach der Progressiven Invaliditätsstaffel richtet sich nach dem festgelegten Inva-
liditätsgrad – gemäß A.4.5.1 und A.4.5.2 Absatz 1 bis 6 – und der für die einzelne Person geltenden
Versicherungssumme (vergl. A.4.5.2 Absatz 1).
a) Für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades zahlen wir die Invaliditätssumme ent-
sprechend dem Grad der Invalidität.
b) Für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades zahlen wir das Dreifache
der darauf entfallenden Invaliditätssumme.
c) Für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades zahlen wir das Fünffache der darauf ent-
fallenden Invaliditätssumme.
Beispiel: Bei einem Invaliditätsgrad von 100 % beträgt demnach die Entschädigungsleistung 350 %
der Invaliditätssumme.
35
[Seite 49]
A.4.6
Krankenhaustagegeld
Voraussetzungen für die Leistung 1) Sie haben
– ein überwiegend gewerblich genutztes Fahrzeug bei uns versichert und
– im Rahmen der Kfz-Unfallversicherung die Leistung Krankenhaustagegeld vereinbart.
Die versicherte Person
– ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger, vollstationärer Heilbehandlung oder
– unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten, chirurgischen Operation und ist deswegen für min-
destens 3 Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt. War
die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt es auf die allgemeine
Fähigkeit an, Arbeit zu leisten (z. B. Besuch des Kindergartens oder der Schule oder Hochschule,
Hausarbeit, Gartenarbeit usw.).
Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige
Heilbehandlung.
Höhe und Dauer der Leistung 2) Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld
– für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für 2 Jahre ab dem Tag des Unfalls.
– für 3 Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen.
Mehrere
– medizinisch notwendige, vollstationäre Krankenhausaufenthalte
– wegen desselben Unfalls
gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt.
A.4.7
Genesungsgeld
Voraussetzungen für die Leistung 1) Die versicherte Person
– ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und
– hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach A.4.6.
Hinweis: Soweit Anspruch auf Krankenhaustagegeld aufgrund einer unfallbedingten, ambulant durchge-
führten, chirurgischen Operation bestand, zahlen wir hierfür kein Genesungsgeld.
Höhe und Dauer der Leistung 2) Wir zahlen das Genesungsgeld
– in Höhe der für das Krankenhaustagegeld vereinbarten Versicherungssumme
– für dieselbe Anzahl von Kalendertagen, für die wir Krankenhaustagegeld aufgrund einer vollstationä-
ren Behandlung gezahlt haben,
– längstens jedoch für 100 Tage.
A.4.8
Krankenhaustagegeld bei Unfällen
mit angelegten Sicherheitsgurten
Voraussetzungen für die Leistung 1) Bei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich
– um einen überwiegend gewerblich genutzten Pkw, jedoch
– nicht um ein Taxi, einen Mietwagen oder um ein Selbstfahrervermietfahrzeug.
Die versicherte Person ist
– für mehr als zwei Kalendertage
– unfallbedingt in medizinisch notwendiger, vollstationärer Heilbehandlung.
Versicherte Person ist abweichend von A.4.2 Absatz 1 bzw. A.4.2 Absatz 2
– jeder berechtigte Insasse des versicherten Fahrzeugs (vergl. A.4.2 Absatz 3), der
– einen Sicherheitsgurt angelegt hat.
Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige
Heilbehandlung.
Höhe und Dauer der Leistung 2) Die Höhe des Krankenhaustagegeldes beträgt
– ein Drittel des tausendsten Teils
– der für den Fall der Invalidität und den Fall des Todes vereinbarten Versicherungssummen,
– höchstens jedoch 60 Euro.
3) Wir zahlen das nach Absatz 2 berechnete Krankenhaustagegeld
– ab dem 3. Kalendertag
– für jeden Kalendertag der vollstationären Heilbehandlung,
– längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls.
Mehrere
– medizinisch notwendige, vollstationäre Krankenhausaufenthalte
– wegen desselben Unfalls
gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt.
36
[Seite 50]
A.4.9
Leistung bei Tod
Voraussetzung für die Leistung 1) Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall.
Hinweis: Der Eintritt des Todes der versicherten Person ist uns auch dann innerhalb von 48 Stunden zu
melden, wenn der Unfall schon angezeigt ist (vergl. E.5 Absatz 1).
Art und Höhe der Leistung 2) Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Ist die getötete Person zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht 14 Jahre alt, zahlen wir höchstens 5.000
Euro. In diesem Fall gilt für die Versicherung nach dem Pauschalsystem:
– Der durch die Begrenzung der Todesfallleistung frei werdende Betrag wird dazu verwendet,
– die Todesfallleistung für weitere versicherte und bei dem Unfall getötete Personen zu gleichen Tei-
len zu erhöhen,
– höchstens jedoch bis zu der für den Todesfall vereinbarten, im Versicherungsschein ausgewiesenen
Versicherungssumme.
A.4.10
Was passiert, wenn Unfallfolgen
mit Krankheiten oder Gebrechen
zusammentreffen?
Krankheiten und Gebrechen 1) Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die
durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Mitwirkung 2) Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
a) Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung
oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
– bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrades
– bei der Todesfallleistung und,
– soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
b) Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 40 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
Die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung haben wir nachzu-
weisen.
A.4.11 Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung
Fälligkeit des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Erklärung über die Leistungspflicht 1) Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leis-
tungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen,
sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
– Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
– Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies
für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.5.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir
– bei Invalidität bis zu 1 ‰ der versicherten Summe,
– bei Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz.
Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
Leistung innerhalb von 2) Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir
zwei Wochen innerhalb von zwei Wochen.
Vorschüsse 3) Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch ange-
messene Vorschüsse.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Neubemessung des 4) Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands
Invaliditätsgrades ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von 3 auf 5 Jahre.
– Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über
unsere Leistungspflicht mit.
– Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir sie bereits erbracht haben, ist
der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
37
[Seite 51]
A.4.12 Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung an Sie
Zahlung für eine mitversicherte selbst nur mit der Zustimmung der versicherten Person verlangen.
Person
A.4.13
Was ist nicht versichert?
Straftat 1) Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie
vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.
Unberechtigter Fahrer 2) Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungs-
berechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden.
Geistes- oder Bewusstseins- 3) Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle des Fahrers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen,
störungen/Trunkenheit auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder
andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verur-
sacht sind, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene Kfz-
Unfallversicherung fällt.
Genehmigte Rennen 4) Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten, kraft-
fahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach
D.1 Absatz 4 dar.
Erdbeben, Kriegsereignisse, 5) Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr oder inne-
Aufruhr, innere Unruhen, re Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Maßnahmen der Staatsgewalt
Kernenergie 6) Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
Bandscheiben und innere 7) Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren
Blutungen Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein
unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1 Absatz 2 ist.
Infektionen 8) Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch
Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder spä-
ter in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krank-
heitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhaut-
verletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heil-
maßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein
unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren.
Psychische Reaktionen 9) Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch
wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Bauch- und Unterleibsbrüche 10) Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht
jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwir-
kung entstanden sind.
Ruheversicherung 11) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden während der Ruheversicherung (vergl. H.1).
Verletzung von Pflichten beim 12) Unsere teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit kann sich auch aus der Verletzung von Pflichten
Gebrauch des Fahrzeugs und nach Abschnitt D und E ergeben.
im Schadenfall
A.5 Top-Schutz oder Premium-Schutz – optionale Leistungserweiterung für Pkw und Krafträder
Hinweis: Die Regelungen für den Top-Schutz bei Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern finden Sie in
A.6.1.
A.5.1 1) Indem Sie den Top-Schutz (vergl. A.5.2) vereinbaren, können Sie den Versicherungsschutz Ihrer Fahrzeug-
Verbindung mit der Fahrzeug- versicherung (vergl. A.2) erweitern.
versicherung Indem Sie den Premium-Schutz (vergl. A.5.3) vereinbaren, können Sie den Versicherungsschutz Ihrer Kfz-
Haftpflichtversicherung (vergl. A.1) und Ihrer Fahrzeugversicherung (vergl. A.2) erweitern.
Hinweise:
– Der Top-Schutz nach A.5.2 kann nur in Verbindung mit der Fahrzeugversicherung für einen Pkw (nicht
Mietwagen, Taxi oder Selbstfahrervermiet-Pkw) oder ein Kraftrad (nicht Leichtkraftrad) abgeschhlossen
werden.
– Der Premium-Schutz nach A.5.3 kann nur in Verbindung mit einer Fahrzeugversicherung für einen Pkw
(nicht Mietwagen, Taxi oder Selbstfahrervermiet-Pkw) abgeschlossen werden.
Ob eine Fahrzeugversicherung mit Top-Schutz oder Premium-Schutz vereinbart ist, entnehmen Sie dem Ver-
sicherungsschein.
2) Wird die Fahrzeugversicherung von Ihnen oder von uns gekündigt, erlischt auch der mit der Fahrzeugver-
sicherung verbundene Top-Schutz oder Premium-Schutz automatisch zum gleichen Zeitpunkt, ohne dass
es einer gesonderten Kündigung bedarf. Sie und wir können verlangen, dass ein vereinbarter Top-Schutz
oder Premium-Schutz aus der Fahrzeugversicherung ausgeschlossen wird ohne die Fahrzeugversicherung
zu kündigen. Die Bestimmungen in Abschnitt G gelten hierfür entsprechend.
38
[Seite 52]
A.5.2 1) Leistungen gemäß Absatz 1 bis 14 erbringen wir nur, wenn und soweit bei Eintritt des Schadens Ver-
Top-Schutz sicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung besteht.
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet sich der Versicherungsschutz nach A.2.
Erhöhung der Wertgrenzen für 2) Bei überwiegend privat genutzten Fahrzeugen gelten die folgenden Regelungen anstelle von A.2.1 Absatz
beitragsfrei mitversicherte Teile 3, bei überwiegend gewerblich genutzten Fahrzeugen anstelle von A.2.1 Absatz 4 Buchstabe a und c:
Nicht werksseitig mitgelieferte Fahrzeugzubehörteile sind bis zu einer Gesamtsumme von 10.000 Euro ver-
sichert.
TV-, Radio-, Musik-, Funk-, Computer-, Navigationsgeräte (nicht Mobiltelefone, Smartphones o. ä. mit Navi-
gationsfunktion) sowie fest installierte Telefone (keine Mobiltelefone, Smartphones o. ä.), Faxgeräte, Kom-
binationsgeräte und Freisprechanlagen einschließlich Lautsprechern, Mikrofonen, Antennen und Kabeln
gelten insgesamt als Einheit und sind zusätzlich bis zu einer Gesamtsumme von 10.000 Euro versichert.
Voraussetzung ist, dass sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind.
Neuwertentschädigung 3) Abweichend von A.2.5 Absatz 2 beträgt die Frist für die Erhöhung der Leistungsgrenze auf den Neupreis –
außer bei Entwendung des Fahrzeugs – 24 Monate ab der Erstzulassung.
Kaufpreisentschädigung 4) Wurde das versicherte Fahrzeug vor oder bei Beginn des Kfz-Versicherungsvertrages gebraucht erworben,
für gebrauchte Pkw erstatten wir
– bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs
– innerhalb der ersten 24 Monate (bei Entwendung in den ersten 12 Monaten) nach dessen Erwerb
– den Kaufpreis, der tatsächlich vom Käufer für das versicherte Fahrzeug entrichtet worden ist.
Unsere Leistung ist begrenzt auf den Händlerverkaufspreis, der sich für den Zeitpunkt des Erwerbs aus
einer anerkannten Fahrzeugbewertungsliste ergibt.
Sie müssen uns den Kaufpreis durch geeignete Belege (Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag) nachweisen. Ein
vorhandener Restwert wird abgezogen.
Ein Totalschaden im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbe-
schaffungswert übersteigen.
Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert (vergl. A.2.5 Absatz 1) hinausgehende Entschädigung nur
in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb eines Jahres nach ihrer Feststellung für
den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs verwendet wird.
Tierbiss und Folgeschäden 5) Abweichend von A.2.2 Absatz 5 gilt:
Durch den Tierbiss ausgelöste Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Höhe von 5.000 Euro je Scha-
denereignis mitversichert.
Erweiterung der versicherten 6) Im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung (vergl. A.2.2) sind zusätzlich Schäden durch die unmittelbare
Elememtarschäden Einwirkung von
– Lawinen
– Erdrutsch oder
– Muren
versichert. Begriffsbestimmungen:
– Lawinen sind an Berghängen oder von Dächern niedergehende Schnee- oder Eismassen,
– Erdrutsch ist das Abgleiten größerer Erd- und Gesteinsmassen auch in Verbindung mit Bäumen oder
Bauwerken,
– Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm und Gesteinsmassen, auch in Verbindung mit Baum-
gruppen.
Schlüsselverlust nach 7) Bei Verlust eines Fahrzeugschlüssels durch Einbruch, Raub oder räuberische Erpressung ersetzen wir
Einbruch oder Raub – zusätzlich im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung (vergl. A.2.2 AKB)
– die Kosten für die zur Schadenverhütung notwendige Änderung der Fahrzeugschlösser und -schlüssel
sowie
– die Umcodierung der Fahrzeugschlüssel.
Hinweis: Die Fahrzeugschlüssel selbst sind im Rahmen von A.2.2 mitversichert.
Versicherte Kosten 8) Abweichend von A.2.11 gilt:
Fällt das versicherte Fahrzeug infolge Totalschaden, Zerstörung oder Verlust weg, übernehmen wir die erfor-
derlichen Kosten für
– den Abtransport, die Entsorgung und die Verzollung des versicherten Fahrzeugs sowie für
– die Überführung eines fabrikneuen Fahrzeugs und Zulassung des Ersatzfahrzeugs einschließlich der
amtlichen Kennzeichen
bis zu einem Betrag von insgesamt 2.000 Euro je Schadenereignis. Voraussetzung für die Übernahme
von Überführungs- und Zulassungskosten ist, dass das Ersatzfahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach Weg-
fall bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG versichert wird.
Ein Totalschaden im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbe-
schaffungswert übersteigen.
Kurzzschlussschäden 9) Abweichend von A.2.2 Absatz 7 gilt:
an der Verkabelung Durch Kurzschluss an der Verkabelung des Fahrzeugs bedingte Folgeschäden sind bis zu einer Höhe von
5.000 Euro je Schadenereignis mitversichert.
39
[Seite 53]
Kleinschäden an der 10) Im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung für überwiegend privat genutzte Pkw ist die Selbstbeteiligung bei
Karosserie (Smart-Repair) Reparatur eines Kleinschadens (Lackkratzer oder Delle) an der Karosserie des Fahrzeugs auf 50 Euro
begrenzt. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:
a) Die Reparatur wird durch einen von uns ausgewählten Dienstleister nach der Smart-Repair-Methode
durchgeführt. Smart-Repair bedeutet die punktuelle Instandsetzung
– von Beschädigungen an der Karosserie, z. B. durch lackschadenfreies Herausdrücken oder ziehen
von Dellen bzw.
– von kleinen Beschädigungen der Fahrzeugoberflächenlackierung,
ohne dass ein Austausch oder eine vollständige Lackierung des beschädigten Karosserieteils erforder-
lich ist.
Der von uns ausgewählte Dienstleister entscheidet, ob die Reparatur unter Anwendung der Smart-
Repair-Methode möglich ist.
b) Die Kosten der Reparatur betragen vor Abzug der Selbstbeteiligung insgesamt nicht mehr als 250 Euro
einschließlich Mehrwertsteuer.
Im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung besteht unter den in Satz 2 Buchstabe a und b genannten Voraus-
setzungen auch Versicherungsschutz für Schäden durch:
– Unfall im Sinne von A.2.3 Absatz 2 (z. B. Parkschäden) oder
– mut- oder böswillige Handlungen im Sinne von A.2.3 Absatz 3.
In diesen Fällen ziehen wir eine Selbstbeteiligung in Höhe von 50 Euro von unserer Entschädigungsleistung
ab, auch wenn Sie im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung keine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart
haben.
Leistungen nach Satz 1 bis 3 können Sie je Kalenderjahr nur einmal in Anspruch nehmen. Wir zahlen nur,
wenn,
– die Reparatur durch den von uns ausgewählten Dienstleister für Sie vorgenommen wird und
– die Reparatur durch eine Rechnung nachgewiesen wird.
Motorrad-Schutzbekleidung 11) Versichert ist die Beschädigung, der Totalschaden oder die Zerstörung der Motorrad-Schutzbekleidung
berechtigter Fahrer und Beifahrer durch einen Sturz mit dem versicherten Kraftrad als Folge
– des Zusammenstoßes mit einem Tier (vergl. A.2.2 Absatz 4) oder
– eines Unfalls (vergl. A.2.3 Absatz 1),
wenn in Zusammenhang mit dem Schadenereignis auch das versicherte Kraftrad beschädigt wurde und wir
hierfür Leistungen im Rahmen der Fahrzeugversicherung erbringen.
Hinweis: Schäden infolge eines Unfalls sind nur versichert, wenn Sie eine Fahrzeugvollversicherung abge-
schlossen haben.
Unter den Versicherungsschutz fallen ausschließlich:
– Motorradhose,
– Motorradjacke,
– Motorradanzug/Regenkombi,
– Protektoren/Protektorenjacke,
– Motorradstiefel,
– Motorradhandschuhe,
– Motorradschutzbrille.
Voraussetzung ist, dass die genannten Bestandteile der Schutzbekleidung jeweils dazu geeignet sind, bei
einem Sturz
– vor Verletzungen zu schützen oder
– den Schweregrad von Verletzungen zu vermindern und zu diesem Zweck
– mit Protektoren, Verdichtungen, Verdickungen oder Beschichtungen versehen sind.
Hinweis: Der Schutzhelm ist nach A.2.1 Absatz 2a mitversichert.
Was leisten wir bei Total- 12) Bei Totalschaden oder Zerstörung der Motorrad-Schutzbekleidung zahlen wir
schaden oder Zerstörung der – für Schäden, die innerhalb von zwölf Monaten nach Neuanschaffung der Schutzkleidung eintreten,
Motorrad-Schutzbekleidung?
– den durch Kaufbeleg nachgewiesenen Betrag,
– der bei der Neuanschaffung des betroffenen Teils der Schutzbekleidung aufgewendet werden musste
(Anschaffungspreis).
Ist die Schutzbekleidung bei Schadeneintritt älter als zwölf Monate, nehmen wir vom Anschaffungspreis
einen Abzug für Alter und Abnutzung der versicherten Schutzbekleidung vor. Der Abzug beträgt
ab dem zweiten Jahr 10 %,
ab dem dritten Jahr 20 %,
ab dem vierten Jahr 30 %,
ab dem fünften Jahr 50 %,
vom Anschaffungspreis der versicherten Schutzbekleidung. Unsere Leistung ist zudem auf insgesamt 2.500
Euro je Schadenereignis begrenzt.
Eine Zerstörung liegt vor, wenn die Schutzfunktion der Bekleidung durch eine Reparatur nicht wiederherge-
stellt werden kann. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten die nach Satz 1 bis 4 zu berech-
nende Leistung übersteigen.
40
[Seite 54]
Was leisten wir bei 13) Bei Beschädigung der Motorrad-Schutzbekleidung gilt Folgendes:
Beschädigung der – Wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde,
Motorrad-Schutzbekleidung
– zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten,
– bis zu dem Betrag, der sich nach Absatz 13 Satz 1 bis 4 ergibt.
Voraussetzung ist, dass Sie uns die Reparatur durch eine Rechnung nachweisen.
Eine Beschädigung liegt vor, wenn die Schutzfunktion der Bekleidung beeinträchtigt ist und durch eine
Reparatur wiederhergestellt werden kann. Wir leisten nicht für Beschädigungen, die die Schutzfunktion der
Bekleidung nicht beeinträchtigen (z. B. optische Mängel, Verschleißerscheinungen oder oberflächliche
Beschädigungen).
A.5.3 1) Leistungen gemäß Absatz 2 erbringen wir nur, wenn und soweit bei Eintritt des Schadens Versicherungs-
Premium-Schutz für Pkw schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.
Leistungen gemäß Absatz 3 bis 13 erbringen wir nur, wenn und soweit bei Eintritt des Schadens Versiche-
rungsschutz in der Fahrzeugversicherung besteht.
Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, richtet sich der Versicherungsschutz nach den Regelungen
für die Kfz-Haftpflichtversicherung (vergl. A.1).
Soweit in Absatz 3 bis 13 nichts anderes bestimmt ist, richtet sich der Versicherungsschutz nach den Rege-
lungen für die Fahrzeugversicherung (vergl. A.2) und den Top-Schutz für Pkw (vergl. A.5.2 Absatz 1 bis 11).
Mitversicherung von 2) Abweichend von A.1.5 Absatz 6 gilt:
Eigenschäden Versicherungsschutz besteht für Sachschäden. die von Ihnen oder einer mitversicherten Person durch den
Gebrauch des versicherten Pkw an
– anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen,
– Ihnen gehörenden Gebäuden oder
– Ihren sonstigen Sachen
verursacht werden.
Ausnahme: Kein Versicherungsschutz besteht für Sachschäden an anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahr-
zeugen oder Ihren sonstigen Sachen, die sich zum Zeitpunkt des Schadens im versicherten Fahrzeug
befunden haben oder an diesem unmittelbar oder mittelbar befestigt sind.
Unsere Leistung richtet sich nach der Höhe der Schadenersatzansprüche, die ein Dritter gegen Sie oder die
mitversicherte Person
– aufgrund Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes
oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts
– erfolgreich geltend machen könnte,
– wenn sich die beschädigten Sachen im Eigentum des Dritten befinden würden.
Wir ziehen von der Entschädigungsleistung für versicherte Eigenschäden eine Selbstbeteiligung in Höhe
von 500 Euro je Schadenereignis ab.
Unsere Leistung für versicherte Eigenschäden ist auf insgesamt 50.000 Euro je Schadenereignis und auf
100.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt.
Neuwertentschädigung 3) Abweichend von A.2.5 Absatz 2 beträgt die Frist für die Erhöhung der Leistungsgrenze auf den Neupreis 48
Monate ab der Erstzulassung.
Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert (vergl. A.2.5 Absatz 1) hinausgehende Entschädigung nur
in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung
für den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs verwendet wird. Das gilt nicht, wenn wir bereits nach A.2.5 Absatz 2
oder A.5.2 Absatz 3 verpflichtet wären, bis zur Höhe des Neupreises zu leisten.
Kaufpreisentschädigung für 4) Wurde das versicherte Fahrzeug vor oder bei Beginn des Kfz-Versicherungsvertrages gebraucht erworben,
gebrauchte Fahrzeuge erstatten wir
– bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs,
– innerhalb der ersten 48 Monate nach dessen Erwerb
– den Kaufpreis, der tatsächlich vom Käufer für das versicherte Fahrzeug entrichtet worden ist.
Unsere Leistung ist begrenzt auf den Händlerverkaufspreis, der sich für den Zeitpunkt des Erwerbs aus
einer anerkannten Fahrzeugbewertungsliste ergibt.
Sie müssen uns den Kaufpreis durch geeignete Belege (Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag) nachweisen. Ein
vorhandener Restwert wird abgezogen.
Ein Totalschaden im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbe-
schaffungswert übersteigen.
Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert (vergl. A.2.5 Absatz 1) hinausgehende Entschädigung nur
in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach Ihrer Feststellung
für den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs verwendet wird.
Erhöhung des Wieder- 5) Haben Sie eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Ver-
beschaffungswertes lust des Fahrzeugs
– den Wiederbeschaffungswert nach A.2.5 Absatz 1 und
– zusätzlich einen Betrag in Höhe von 10 % des Wiederbeschaffungswertes,
41
[Seite 55]
wenn Sie die folgenden Leistungen nicht in Anspruch nehmen oder nicht in Anspruch nehmen können:
– Die Neupreisentschädigung (vergl. A.2.5 Absatz 2 und A.5.3 Absatz 3),
– die Kaufpreisentschädigung (vergl. A.5.3 Absatz 4) oder
– soweit vereinbart Leistungen der GAP-Deckung (vergl. A.2.13).
Unsere Leistung nach Satz 1 ist gemäß A.2.5 Absatz 3 auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstel-
lers am Schadentag begrenzt.
Den Restwert des beschädigten bzw. zerstörten Fahrzeugs rechnen wir gemäß A.2.5 Absatz 4 auf die Ent-
schädigungsleistung an.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7 Absatz 1.
Hinweis: In diesem Fall zahlen wir unter den im folgenden Absatz genannten Voraussetzungen eine Pau-
schale für die Wertminderung (vergl. Absatz 6).
Wertminderung 6) Abweichend von A.2.11 gilt:
Lassen Sie das versicherte Fahrzeug nach einem Schaden infolge
– Zusammenstoß mit einem Tier (vergl. A.2.2 Absatz 4),
– Unfall (vergl. A.2.3 Absatz 2) oder
– Mut- und böswilliger Beschädigung (vergl. A.2.3 Absatz 3)
reparieren, gilt Folgendes:
Wir zahlen eine Pauschale für die eingetretene Wertminderung des versicherten Fahrzeugs. Die Pauschale
beträgt 10 % unserer Leistung, die wir für die Reparatur des Fahrzeugs nach Absatz 2.7 Absatz 1 Buchsta-
be a erbringen. Wir zahlen die Wertminderungspauschale nur, wenn
– der Schaden in den ersten 48 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs eintritt,
– die Reparaturkosten mehr als 2.000 Euro betragen,
– das Fahrzeug vollständig und fachgerecht für Sie repariert wurde und
– Sie die Reparatur durch eine Rechnung nachgewiesen haben.
Leistungen für Schäden infolge Unfall oder mut- und böswilliger Beschädigung sind nur versichert, wenn
Sie eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen haben.
Tierbiss und Folgeschäden 7) Abweichend von A.2.2 Absatz 5 und abweichend von A.2.16 Absatz 5 gilt:
Durch den Tierbiss ausgelöste Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Höhe von 10.000 Euro je Scha-
denereignis mitversichert.
Erweiterung der versicherten 8) Anstelle von A.5.2 Absatz 6 und abweichend von A.2.16 Absatz 5 gilt:
Elementarschäden Im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung (vergl. A.2.2) sind zusätzlich Schäden durch die unmittelbare Ein-
wirkung von
– Erdbeben,
– Vulkanausbrüchen (Eruptionen),
– Erdsenkung,
– Fels- oder Bergsturz,
– Erdrutsch,
– Lawinen oder
– Muren
versichert. Begriffsbestimmungen:
– Erdbeben im Sinne der Bedingungen sind messbare Erschütterungen des Erdkörpers infolge der Ver-
schiebung tektonischer Platten oder aufgrund von vulkanischer Aktivität.
– Vulkanausbruch (Eruption) ist das Austreten von Lava und/oder Gas an einem Vulkan, auch im Rah-
men einer Explosion.
– Erdsenkung ist die Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
– Fels- und Bergsturz sind mittlere bis sehr große Felsbewegungen (mehr als 10 Kubikmeter), die plötz-
lich und mit hoher Geschwindigkeit aus steilen Bergflanken oder Wänden niedergehen.
– Erdrutsch ist das Abgleiten größerer Erd- und Gesteinsmassen auch in Verbindung mit Bäumen oder
Bauwerken.
– Lawinen sind an Berghängen oder von Dächern niedergehende Schnee- oder Eismassen.
– Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm und Gesteinsmassen, auch in Verbindung mit Baum-
gruppen.
Kurzschlussschäden an der 9) Abweichend von A.2.2 Absatz 7 gilt:
Verkabelung Durch Kurzschluss an der Verkabelung des Fahrzeugs bedingte Folgeschäden sind bis zu einer Höhe von
10.000 Euro je Schadenereignis mitversichert.
Glasbruch 10) Anstelle von A.2.2 Absatz 6 gilt:
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten:
– Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben),
– Spiegelglas,
– Abdeckung von Leuchten sowie
– Glas- und glasartige Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solar-
modulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.
42
[Seite 56]
Mitversichert sind Schäden am Fahrzeug, die Folge des Glasbruches sind (z. B. Schäden durch eindringen-
des Regenwasser).
Wir ersetzen nach einem Bruchschaden die erforderlichen Kosten für
– die Reinigung des Innenraums und
– den Ersatz von Vignetten und Plaketten, die sich an der Verglasung befunden haben.
Reifenschäden 11) Abweichend von A.2.16 Absatz 4 gilt:
Versichert sind im Rahmen der Fahrzeugvollversicherung Schäden an der Bereifung des Fahrzeugs
– durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter im Sinne von A.2.3 Absatz 3,
– ohne dass durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter die Fahrzeugversicherung fallende Schä-
den am Fahrzeug verursacht werden.
Mitversicherte Betriebsschäden 12) Abweichend von A.2.3 Absatz 2 gilt:
Im Rahmen der Fahrzeugvollversicherung ist die Beschädigung der Karosserie des versicherten Fahrzeugs
durch folgende Ereignisse versichert (Betriebsschäden):
a) Die verschlossene Motorhaube des sich in Bewegung befindlichen Fahrzeug öffnet sich selbsttätig.
b) Am versicherten Fahrzeug ordnungsgemäß angebrachte Schneeketten lösen sich selbsttätig, während
sich das Fahrzeug in Bewegung befindet.
Voraussetzung ist, dass die Schneeketten für die Verwendung mit dem versicherten Fahrzeug und des-
sen Bereifung zugelassen sind.
c) Das sich in Bewegung befindliche Fahrzeug
– kollidiert ohne Einwirkung von außen
– mit dem gezogenen Fahrzeug oder Anhänger
(z. B. durch Auffahren des gezogenen Fahrzeugs, beim Rangieren mit dem Anhänger oder durch Schlin-
gern des Anhängers).
Hinweis: Unfälle infolge eines der unter Buchstabe a bis c genannten Ereignisses sind im Rahmen von
A.2.3 versichert.
Betriebsmittel 13) Abweichend von A.2.11 gilt:
Wenn bei Beschädigung des Fahrzeugs im Rahmen der Reparatur
– Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit) ergänzt oder ausgetauscht werden müssen,
– übernehmen wir die dafür erforderlichen Kosten bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Euro.
Autoinhaltsversicherung 14) Ergänzend zu A.2.1 Absatz 2 gilt:
a) Versichert sind auch Gegenstände, die
– Sie und die berechtigten Insassen des Fahrzeugs
– für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch
– im Alltag oder auf einer Reise
– in oder am Fahrzeug
mit sich führen, einschließlich der am Körper getragenen Kleidung (versicherter Hausrat).
Folgende Gegenstände sind nur versichert, wenn eine Fahrzeugvollversicherung besteht:
i) Mobiltelefone und Smartphones, Foto- und Filmkameras, Laptops, Audio- und Videogeräte sowie
Computer, Tablets und PC-Geräte nebst Zubehör (elektronische Geräte),
ii) Fahrräder, Surfbretter, nicht motorisierte Schlauch- und Faltboote, Kajaks, Kanadier, Fallschirme,
Gleitschirme, Flugdrachen/Hängegleiter und Angelgeräte (Fahrräder und Sportgeräte).
b) Im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung besteht abweichend von A.2.2 Versicherungsschutz bei
Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der versicherten Sachen durch die nachfolgenden Ereignisse:
– Brand und Explosion nach A.2.2 Absatz 1a,
– Entwendung nach A.2.2 Absatz 2,
– Elementarereignisse, z. B. Sturm, Hagel, Muren, Erbeben nach A.2.2 Absatz 3 und A.5.3 Absatz 8,
– Zusammenstoß mit Tieren aller Art nach A.2.2 Absatz 4,
– Benutzung von Fährschiffen nach A.2.2 Absatz 8.
Abweichend von A.2.2 Absatz 2 ist die Entwendung durch Diebstahl aus dem abgestellten Fahrzeug
nur unter den folgenden Voraussetzungen versichert:
– Das Fahrzeug ist vollständig verschlossen,
– außen am Fahrzeug befestigte Sachen sind mit einem Schloss gegen einfache Wegnahme
geschützt und
– elektronische Geräte befinden sich in einem Bereich des Fahrzeugs, der von außen nicht einseh-
bar ist (z. B. Handschuhfach, Kofferraum).
Im Rahmen der Fahrzeugvollversicherung besteht abweichend von A.2.3 Versicherungsschutz bei
Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der versicherten Sachen durch die nachfolgenden Ereignisse:
– Alle in Satz 1 genannten Ereignisse,
– Unfall nach A.2.3 Absatz 2,
– Mut- oder böswillige Handlungen nach A.2.3 Absatz 3,
– Benutzung von Fährschiffen nach A.2.3 Absatz 4.
43
[Seite 57]
Für Fahrräder und Sportgeräte gilt: Versichert sind nur Schäden, die
– an den sich innerhalb des versicherten Pkw befindlichen oder
– am versicherten Pkw befestigten
Fahrrädern und Sportgeräten durch einen Unfall im Sinne von A.2.3 Absatz 2 entstehen.
c) Im Rahmen der Autoinhaltsversicherung nicht versichert, und auch nicht versicherbar, sind:
– Bargeld, Telefon- und Geldkarten sowie auf diese Karten geladenen Beträge, Kreditkarten, Wert-
papiere, Sparbücher, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art, alle Sachen aus Gold oder
Platin, Schmucksachen, Perlen, Edelsteine, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Sammlungen,
Schusswaffen, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen,
Zeichnungen, Grafiken und Plastiken), Gegenstände mit überwiegendem Liebhaberwert, Pelze,
– Motorisierte Wasserfahrzeuge,
– Ballone und sonstige bemannte wie unbemannte, motorisierte wie unmotorisierte Luftfahrzeuge
(das gilt nicht für Fallschirme, Gleitschirme und Flugdrachen/Hängegleiter),
– Zulassungs- und nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge.
d) Bei Beschädigung, Totalschaden, Zerstörung oder Verlust versicherter Gegenstände leisten wir bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswertes dieser Sachen. A.2.5 Absatz 1 und A.2.7 Absatz 1 wenden wir zur
Ermittlung der Entschädigungsleistung entsprechend an.
Wir ziehen die vereinbarte Selbstbeteiligung von der ermittelten Entschädigung ab. Erbringen wir auf-
grund desselben Schadenereignisses im Rahmen der Fahrzeugversicherung auch Entschädigungsleis-
tungen für das versicherte Fahrzeug, ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung nur einmal ab.
Unsere Leistung ist auf einen Betrag von insgesamt 1.000 Euro je Schadenereignis begrenzt.
Wir leisten nur, soweit nicht ein Dritter (z. B. Hausratversicherer) zum Ersatz des Schadens verpflichtet
ist.
Schäden an gemieteten 15) Versichert sind im Rahmen der Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) Schäden an gemieteten Anhängern
Anhängern (nicht Wohnwagenanhänger) durch Unfall unter den folgenden Voraussetzungen:
– Der Anhänger ist zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem versicherten Fahrzeug verbunden und
– der Unfall hat auch Schäden am versicherten Fahrzeug zur Folge.
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
– Schäden am Anhänger, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der
Bremsanlage oder an den Reifen (Bremsschäden),
– Schäden am Anhänger, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch fal-
sches Bedienen oder verrutschende Ladung (Betriebsschaden),
– Schäden am Anhänger, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung
oder Abnutzung haben (reine Bruchschäden),
– Schäden zwischen ziehendem Fahrzeug und gezogenem Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B.
Rangierschäden am Anhänger durch das versicherte Fahrzeug,
– Verwindungsschäden am Anhänger z. B. infolge Schlingerns.
Vorhersehbare Beschädigungen des Anhängers, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsmäßigen
Verwendung entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche des
Anhängers durch Beladen mit Kies.
Hinweise:
– Verwindungsschäden am ziehenden Pkw durch Schlingern des Anhängers sind nach A.2.3 Absatz 2
Satz 3 mitversichert,
– Rangierschäden am versicherten Fahrzeug durch den Anhänger sind im Rahmen von Absatz 12 Buch-
stabe c mitversichert.
Unsere Leistung ist auf 2.500 Euro je Schadenereignis begrenzt.
A.6 Zusätzliche Leistungen in der Fahrzeugversicherung für Campingfahrzeuge und
Wohnwagenanhänger
A.6.1
Top-Schutz für Campingfahrzeu-
ge und Wohnwagenanhänger Hinweis: Die Regelungen zum Top-Schutz für Pkw und Krafträder finden Sie in A.5.2.
Verbindung mit der Fahrzeug- 1) Indem Sie den Top-Schutz vereinbaren, können Sie den Versicherungsschutz Ihrer Fahrzeugversicherung
versicherung (vergl. A.2) erweitern. Ob eine Fahrzeugversicherung mit Top-Schutz vereinbart ist, entnehmen Sie dem Ver-
sicherungsschein.
Hinweis: Der Top-Schutz für Campingfahrzeuge oder Wohnwagenanhänger kann nur in Verbindung mit der
Fahrzeugversicherung für ein solches Fahrzeug bzw. einen solchen Anhänger abgeschlossen werden.
Leistungen gemäß Absatz 2 bis 11 erbringen wir nur, wenn und soweit bei Eintritt des Schadens Versiche-
rungsschutz in der Fahrzeugversicherung besteht. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet
sich der Versicherungsschutz nach A.2.
44
[Seite 58]
Wird die Fahrzeugversicherung von Ihnen oder von uns gekündigt, erlischt auch der mit der Fahrzeugver-
sicherung verbundene Top-Schutz automatisch zum gleichen Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten
Kündigung bedarf. Sie und wir können verlangen, dass ein vereinbarter Top-Schutz aus der Fahrzeugver-
sicherung ausgeschlossen wird ohne die Fahrzeugversicherung zu kündigen. Die Bestimmungen in
Abschnitt G gelten hierfür entsprechend.
Erhöhung der Wertgrenzen für 2) Anstelle von A.2.1 Absatz 3 gilt:
beitragsfrei mitversicherte Teile Nicht werksseitig mitgelieferte Fahrzeugzubehörteile sind bis zu einer Gesamtsumme von 10.000 Euro ver-
sichert.
TV-, Radio-, Musik-, Funk-, Computer-, Navigationsgeräte (nicht Mobiltelefone, Smartphones o. ä. mit Navi-
gationsfunktion) sowie fest installierte Telefone (keine Mobiltelefone, Smartphones o. ä.), Faxgeräte, Kom-
binationsgeräte und Freisprechanlagen einschließlich Lautsprechern, Mikrofonen, Antennen und Kabeln
gelten insgesamt als Einheit und sind zusätzlich bis zu einer Gesamtsumme von 10.000 Euro versichert.
Voraussetzung ist, dass sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind.
Neuwertentschädigung 3) Innerhalb der ersten 12 Monate ab Erstzulassung erhöht sich die Leistungsgrenze auf den Neupreis im Sin-
ne von A.2.5 Absatz 2. Hierfür gelten die in A.2.5 Absatz 2 genannten Voraussetzungen entsprechend.
Kaufpreisentschädigung für 4) Wurde das versicherte Fahrzeug vor oder bei Beginn des Kfz-Versicherungsvertrages gebraucht erworben,
gebrauchte Fahrzeuge erstatten wir
– bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs
– innerhalb der ersten 12 Monate nach dessen Erwerb
– den Kaufpreis, der tatsächlich vom Käufer für das versicherte Fahrzeug entrichtet worden ist.
Unsere Leistung ist begrenzt auf den Händlerverkaufspreis, der sich für den Zeitpunkt des Erwerbs aus
einer anerkannten Fahrzeugbewertungsliste ergibt.
Sie müssen uns den Kaufpreis durch geeignete Belege (Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag) nachweisen.
Ein vorhandener Restwert wird abgezogen.
Ein Totalschaden im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbe-
schaffungswert übersteigen.
Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert (vergl. A.2.5 Absatz 1) hinausgehende Entschädigung
nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb eines Jahres nach ihrer Feststel-
lung für den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs verwendet wird.
Tierbiss und Folgeschäden 5) Anstelle von A.2.2 Absatz 5 gilt:
Versichert sind durch Tierbiss unmittelbar am Fahrzeug verursachte Schäden. Mitversichert sind auch
damit in Zusammenhang stehende Schäden am Fahrzeug infolge von Vereunreinigungen, z. B. durch Kot
oder Urin. Durch den Tierbiss ausgelöste Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Höhe von 5.000
Euro je Schadenereignis mitversichert.
Erweiterung der versicherten 6) Im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung (vergl. A.2.2) sind zusätzlich Schäden durch die unmittelbare
Elementarschäden Einwirkung von
– Lawinen
– Erdrutsch oder
– Muren
versichert. Begriffsbestimmungen:
– Lawinen sind an Berghängen oder von Dächern niedergehende Schnee- oder Eismassen.
– Erdrutsch ist das Abgleiten größerer Erd- und Gesteinsmassen auch in Verbindung mit Bäumen oder
Bauwerken.
– Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm und Gesteinsmassen, auch in Verbindung mit Baum-
gruppen.
Schlüsselverlust nach Einbruch 7) Bei Verlust eines Fahrzeugschlüssels durch Einbruch, Raub oder räuberische Erpressung ersetzen wir
oder Raub – im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung (vergl. A.2.2 AKB)
– die Kosten für die zur Schadenverhütung notwendige Änderung der Fahrzeugschlösser und -schlüssel
– bis zu einem Betrag von insgesamt 1.000 Euro je Schadenereignis.
Hinweis: Die Fahrzeugschlüssel selbst sind im Rahmen von A.2.2 mitversichert.
Versicherte Kosten 8) Abweichend von A.2.11 gilt:
Fällt das versicherte Fahrzeug infolge Totalschaden, Zerstörung oder Verlust weg, übernehmen wir die
erforderlichen Kosten für
– den Abtransport, die Entsorgung und die Verzollung des versicherten Fahrzeugs sowie für
– die Überführung eines fabrikneuen Fahrzeugs und Zulassung des Ersatzfahrzeugs einschließlich der
amtlichen Kennzeichen
bis zu einem Betrag von insgesamt 2.000 Euro je Schadenereignis. Voraussetzung für die Übernahme
von Überführungs- und Zulassungskosten ist, dass das Ersatzfahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach
Wegfall bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG versichert wird.
Ein Totalschaden im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbe-
schaffungswert übersteigen.
Schadenrückkauf in der Fahrzeug- 9) Sie können eine Rückstufung (vergl. I.3.5 und I.4.2) in der Fahrzeugvollversicherung vermeiden, wenn
versicherung Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten.
Erstatten Sie uns die Entschädigung bis spätestens sechs Monate nachdem die Rückstufung wirksam
geworden ist, wird Ihre Fahrzeugvollversicherung als schadenfrei behandelt.
Hinweis: Um zu erfahren, ob sich eine Erstattung der Entschädigung für Sie lohnt, wenden Sie sich bitte
an Ihren Ansprechpartner vor Ort.
45
[Seite 59]
Kurzschlussschäden an der 10) Anstelle von A.2.2 Absatz 7 gilt:
Verkabelung Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Dadurch bedingte Folge-
schäden sind bis zu einer Höhe von 5.000 Euro je Schadenereignis mitversichert.
Erweiterung des Geltungsbereichs 11) Abweichend von A.2.4 haben Sie in der Fahrzeugversicherung auch Versicherungsschutz im asiatischen
Teil der Türkei, in Marokko und Tunesien.
Hinweise:
– In der Kfz-Haftpflichtversicherung haben Sie in den genannten Ländern Versicherungsschutz unter
den in A.1.4 Absatz 2 genannten Voraussetzungen.
– Besteht für Ihr Fahrzeug Versicherungsschutz im Rahmen des Gothaer-Schutzbriefs (vergl. A.3),
haben Sie bei Vereinbarung des Top-Schutzes für Campingfahrzeuge oder Wohnwagenanhänger in
diesen Ländern ebenfalls Versicherungsschutz (vergl. A.3.12).
A.6.2 Inhaltsversicherung für Campingfahrzeuge und Wohnwagenanhänger
A.6.2.1 Indem Sie die Inhaltsversicherung vereinbaren, können Sie den Versicherungsschutz Ihrer Fahrzeugversi-
Verbindung mit der Fahrzeugversi- cherung (Kaskoversicherung) erweitern. Ob eine Fahrzeugversicherung mit Inhaltsversicherung verein-
cherung bart ist, entnehmen Sie dem Versicherungsschein.
Hinweis: Die Inhaltsversicherung für Campingfahrzeuge oder Wohnwagenanhänger kann nur in Verbin-
dung mit der Fahrzeugversicherung für ein solches Fahrzeug bzw. einen solchen Anhänger abgeschlos-
sen werden.
Leistungen aus der Inhaltsversicherung erbringen wir nur, wenn und soweit bei Eintritt des Schadens
Versicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung besteht.
Hinweis: Haben Sie mit uns eine Fahrzeugvollversicherung mit Inhaltsversicherung vereinbart, und
erbringen wir nur Leistungen aus der Inhaltsversicherung, wird Ihre Fahrzeugvollversicherung nicht
zurückgestuft (vergl. I.4.1 Absatz 2 Buchstabe f).
Wird die Fahrzeugversicherung von Ihnen oder von uns gekündigt, erlischt auch die mit der Fahrzeug-
versicherung verbundene Inhaltsversicherung automatisch zum gleichen Zeitpunkt, ohne dass es einer
gesonderten Kündigung bedarf. Sie und wir können verlangen, dass die vereinbarte Inhaltsversicherung
aus der Fahrzeugversicherung ausgeschlossen wird, ohne die Fahrzeugversicherung zu kündigen. Die
Bestimmungen in Abschnitt G gelten hierfür entsprechend.
A.6.2.2
Versicherungsort, versicherte und
nicht versicherbare Gegenstände
Versicherungsort 1) Versichert sind die in Absatz 2 und 3 beschriebenen Gegenstände innerhalb des im Rahmen der Fahr-
zeugversicherung versicherten Campingfahrzeugs oder Wohnwagenanhängers.
Gegenstände außerhalb des Campingfahrzeugs oder Wohnwagenanhängers (z. B. auch in oder unter
dem Vorzelt) sind nicht versichert, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
2) Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme (vergl. A.6.2.5 Absatz 5) sind folgende Gegenstände
versichert:
a) Reisegepäck: Mit Ausnahme der in Absatz 3 und 4 genannten Sachen gehören dazu alle Sachen des
persönlichen Bedarfs, die
– von Ihnen,
– mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder
– von anderen Personen, die Sie auf Ihrer Reise begleiten,
mitgeführt werden. Darin eingeschlossen sind auch Geschenke, Reiseandenken und Haustiere.
b) Mit Ausnahme der in Absatz 3 und 4 genannten Sachen alle sonstigen Sachen, die
– in das Campingfahrzeug oder den Wohnwagenanhänger nicht fest ein- oder angebaut sind, und
die
– zur privaten Nutzung (Gebrauch oder Verbrauch) dienen.
Hinweis: Die Versicherung von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehörteilen, die fest ein- oder an-
gebaut sind, richtet sich nach A.2.
Elektronische Geräte, Fahrräder 3) Folgende Gegenstände sind nur versichert, wenn eine Fahrzeugvollversicherung besteht:
und Sportgeräte a) Mobiltelefone und Smartphones, Foto- und Filmkameras, Laptops, Audio- und Videogeräte sowie
Computer, Tablets und PC-Geräte nebst Zubehör (elektronische Geräte),
b) Fahrräder, Surfbretter, nicht motorisierte Schlauch- und Faltboote, Kajaks, Kanadier, Fallschirme,
Gleitschirme, Flugdrachen/Hängegleiter und Angelgeräte (Fahrräder und Sportgeräte).
Für elektronische Geräte sowie Fahrräder und Sportgeräte ist der Versicherungsschutz eingeschränkt
(vergl. A.6.2.4 Absatz 4 sowie A.6.2.5 Absatz 6).
Nicht versicherbare Gegenstände 4) Nicht versichert, und auch nicht versicherbar, sind:
– Bargeld, Telefon- und Geldkarten sowie auf diese Karten geladenen Beträge, Kreditkarten, Wertpa-
piere, Sparbücher, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art, alle Sachen aus Gold oder Platin,
Schmucksachen, Perlen, Edelsteine, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Sammlungen, Schusswaf-
fen, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen,
Grafiken und Plastiken), Gegenstände mit überwiegendem Liebhaberwert, Pelze,
– Motorisierte Wasserfahrzeuge,
– Ballone und sonstige bemannte wie unbemannte, motorisierte wie unmotorisierte Luftfahrzeuge
(das gilt nicht für Fallschirme, Gleitschirme und Flugdrachen/Hängegleiter),
46
[Seite 60]
– Zulassungs- und nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge,
– Fahrzeugzubehörteile, insbesondere die unter A.2.1 Absatz 5 genannten Fahrzeugzubehörteile.
A.6.2.3 Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der versicherten Gegenstände
Versicherte Ereignisse bei (vergl. A.6.2.2) durch die nachfolgend beschriebenen Ereignisse:
bestehender Fahrzeugteilversi-
cherung
Brand und Explosion 1) Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen be-
stimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten
vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbe-
streben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Entwendung 2) Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Einbruch in das verschlossene Fahrzeug. Dem Einbruch steht die Öffnung des Fahrzeugs durch
– Verwendung falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge,
– die zum ordnungsgemäßen Öffnen der Türen nicht bestimmt sind,
gleich. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
versicherte Sachen abhandengekommen sind.
b) Diebstahl und Raub des Fahrzeugs sowie die Herausgabe des Fahrzeugs oder seiner Teile aufgrund
räuberischer Erpressung.
c) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch im eigenen In-
teresse, noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wurde.
d) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug
zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsbe-
rechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter).
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfü-
gungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist.
Sturm, Hagel, Blitzschlag, 3) Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das
Überschwemmung Campingfahrzeug oder den Wohnwagenanhänger. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von
mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch
diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind
Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen
sind.
Zusammenstoß mit Tieren 4) Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit mit Tieren aller Art.
aller Art
Benutzung von Fährschiffen 5) Für die Dauer der Benutzung von Fährschiffen innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs (vergl. A.2.4 und
A.6.1 Absatz 11) gilt:
Versichert ist auch die unmittelbare Einwirkung von Sturm, wenn das Campingfahrzeug oder der Wohn-
wagenanhänger durch diese Naturgewalt über Bord geschleudert wird.
Bei bestehender Fahrzeugteil- 6) Wenn Sie mit uns eine Fahrzeugteilversicherung mit Top-Schutz vereinbart haben, gilt:
versicherung mit Top-Schutz a) Versichert ist zusätzlich die unmittelbare Einwirkung von Lawinen, Erdrutsch oder Muren auf das
Campingfahrzeug oder den Wohnwagenanhänger. Lawinen sind an Berghängen oder von Dächern
niedergehende Schnee- oder Eismassen. Erdrutsch ist das Abgleiten größerer Erd- und Gesteins-
massen auch in Verbindung mit Bäumen oder Bauwerken. Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm
und Gesteinsmassen, auch in Verbindung mit Baumgruppen.
b) Abweichend von A.2.4 haben Sie auch Versicherungsschutz im asiatischen Teil der Türkei, in Marok-
ko und Tunesien.
A.6.2.4 Mit Ausnahme von Fahrrädern und Sportgeräten besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung
Versicherte Ereignisse bei oder Verlust der versicherten Gegenstände (vergl. A.6.2.2) durch die nachfolgend beschriebenen
bestehender Fahrzeugvoll- Ereignisse.
versicherung Der Versicherungsschutz für Fahrräder und Sportgeräte richtet sich ausschließlich nach Absatz 5.
Ereignisse die unter die 1) Versichert sind die in A.6.2.3 Absatz 1 bis 5 beschriebenen Ereignisse.
Inhaltsversicherung bei
bestehender Fahrzeugteil-
versicherung fallen
Schäden durch Unfall 2) Versichert ist der Unfall mit dem Campingfahrzeug oder dem Wohnwagenanhänger. Ein Unfall ist ein
unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
Schäden durch mut- oder bös- 3) Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das
willige Handlungen Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsbe-
rechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt oder Hotelmitarbeiter)
oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer,
Familien- oder Haushaltsangehörige).
Benutzung von Fährschiffen 4) Für die Dauer der Benutzung von Fährschiffen innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs (vergl. A.2.4 und
A.6.1 Absatz 12) gilt:
– Versichert sind auch Schäden infolge von Strandung, Kollision, Leck oder Untergang des Schiffes
sowie des Überbordgehens oder Überbordspülens infolge schweren Wetters.
– Mitversichert ist ferner die Opferung des versicherten Fahrzeugs auf Anordnung des Kapitäns zur
Rettung von Personen, Schiff oder Ladung (Havarie Grosse).
47
[Seite 61]
Schäden an Fahrrädern und Sport- 5) Für Fahrräder und Sportgeräte im Sinne von A.6.2.2 Absatz 3 Buchstabe b gilt: Versichert sind nur
geräten Schäden, die
– an den sich innerhalb des Campingfahrzeugs oder Wohnwagenanhängers befindlichen oder
– am Campingfahrzeug oder Wohnwagenanhänger befestigten
Fahrrädern und Sportgeräten durch einen Unfall im Sinne von Absatz 2 entstehen.
Bei bestehender Fahrzeugvoll- 6) Wenn Sie mit uns eine Fahrzeugvollversicherung mit Top-Schutz vereinbart haben, findet A.6.2.3
versicherung mit Top-Schutz Absatz 6 entsprechend Anwendung.
A.6.2.5
Entschädigungsleistung,
Entschädigungsgrenzen und
Selbstbeteiligung
Versicherungswert 1) Als Versicherungswert gilt der Betrag, der allgemein erforderlich ist, um
– neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen,
– abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.)
entsprechenden Betrages (Zeitwert).
Entschädigung 2) Im Versicherungsfall erbringen wir die folgenden Leistungen:
a) Für zerstörte oder abhandengekommene Sachen erstatten wir deren Versicherungswert zur Zeit des
Schadeneintritts.
b) Bei beschädigten Sachen übernehmen wir die
– notwendigen Reparaturkosten und
– erstatten die Wertminderung, soweit diese durch die Reparatur nicht beseitigt wird.
Unsere Leistung für Reparaturkosten und Wertminderung ist insgesamt auf den Versicherungswert
zum Zeitpunkt des Schadeneintritts begrenzt.
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist Ihnen die
Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), ersetzen wir den Minderwert.
c) Bei Filmen, Bild-, Ton- und Datenträgern zahlen wir nur den Materialwert.
Anrechnung des Restwertes 3) Restwerte rechnen wir auf die Entschädigungsleistung an.
Mehrwertsteuer 4) Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gilt Folgendes: Wir erstatten die Mehrwertsteuer
nur,
– soweit diese von Ihnen für die Beseitigung des Schadens durch Reparatur oder Wiederbeschaffung
tatsächlich aufgewendet wurde und
– Sie uns die aufgewendete Mehrwertsteuer nachgewiesen haben.
Versicherungssumme 5) Sie können mit uns eine Versicherungssumme für die nach A.6.2.2 versicherten Gegenstände bis zu
einer Höhe von 10.000 Euro vereinbaren. Die Höhe der Versicherungssumme entnehmen Sie dem Versi-
cherungsschein.
Der Versicherungsschutz der Inhaltsversicherung gilt auf erstes Risiko, das heißt:
– Je Schadenereignis erbringen wir Leistungen gemäß Absatz 2 maximal bis zum Erreichen der Ver-
sicherungssumme.
– Wir verzichten auf die Anrechnung einer Unterversicherung.
Restwerte (vergl. Absatz 3) und Selbstbeteiligungen (vergl. Absatz 7) ziehen wir von unserer Leistung un-
ter Anrechnung auf die Versicherungssumme ab.
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen gemäß Absatz 1 erheblich, so
können sowohl Sie als auch wir nach Maßgabe von § 74 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz die
Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen.
Entschädigungsgrenzen 6) Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme ist unsere Leistung für elektronische Geräte im Sinne
von A.6.2.2 Absatz 3 Buchstabe a auf insgesamt 50 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Wir leisten für Fahrräder und Sportgeräte im Sinne von A.6.2.2 Absatz 3 Buchstabe b bis zum Erreichen
der vereinbarten Versicherungssumme, höchstens jedoch insgesamt 2.500 Euro. Je Fahrrad oder Sport-
gerät ist die Entschädigungsleistung außerdem auf 1.000 Euro begrenzt.
Selbstbeteiligung 7) Von der ermittelten Entschädigungsleistung ziehen wir die in der Fahrzeugversicherung für das jeweilige
Schadenereignis vereinbarte Selbstbeteiligung ab. A.2.10 gilt hierfür entsprechend.
Hat ein Schadenereignis ersatzpflichtige Schäden am Fahrzeug und am Inhalt zur Folge, ziehen wir die
für das Schadenereignis vereinbarte Selbstbeteiligung nur einmal von der Entschädigungsleistung ab.
A.6.2.6 1) Ergänzend zu A.2.16 Absatz 2 gilt: Wir verzichten nicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, wenn
Anwendung der für die Fahr- – die gemäß A.6.2.2 versicherten Gegenstände
zeugversicherung geltenden
– durch Einbruch oder Entwendung des Campingfahrzeugs oder Wohnwagenanhängers nach A.6.2.3
Regelungen
Absatz 2
entwendet oder infolge dessen beschädigt oder zerstört werden.
Auch in diesem Fall sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leis-
tung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2) Soweit in A.6.2.1 bis A.6.2.6 Absatz 1 nichts anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Regelungen
zur Fahrzeugversicherung für die Inhaltsversicherung entsprechend:
48
[Seite 62]
– In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? (vergl. A.2.4)
– Zusätzliche Regelungen bei Entwendung (vergl. A.2.8)
– Sachverständigenkosten (vergl. A.2.9)
– Selbstbeteiligung (vergl. A.2.10)
– Was wir nicht ersetzen (vergl. A.2.11)
– Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung, Abtretung (vergl. A.2.14)
– Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? (vergl. A.2.15)
– Was ist nicht versichert? (vergl. A.2.16)
– Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) (vergl. A.2.17)
A.7 Brems-, Betriebs- und Bruchschäden
Verbindung mit der Fahrzeug- 1) Bei Versicherung von Lieferwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen (einschließlich landwirtschaftlichen
vollversicherung Zugmaschinen) oder Anhängern/Aufliegern, die im Werk- oder gewerblichen Güterverkehr oder in der
Landwirtschaft verwendet werden, können Sie im Rahmen der Fahrzeugvollversicherung die Erweiterung
des Versicherungsschutzes auf die in Absatz 2 bis 6 beschriebenen Brems-, Betriebs- und reinen Bruch-
schäden vereinbaren. Ob eine Fahrzeugvollversicherung einschließlich Versicherung von Brems-,
Betriebs- und reinen Bruchschäden vereinbart ist, entnehmen Sie dem Versicherungsschein.
Leistungen gemäß Absatz 2 bis 6 erbringen wir nur, wenn und soweit bei Eintritt des Schadens Versiche-
rungsschutz in der Fahrzeugvollversicherung besteht.
Wird die Fahrzeugvollversicherung von Ihnen oder von uns gekündigt oder von Ihnen in eine Fahrzeug-
teilversicherung umgewandelt, endet der mit der Fahrzeugvollversicherung verbundene Versicherungs-
schutz für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden automatisch zum gleichen Zeitpunkt, ohne dass
es einer gesonderten Kündigung bedarf. Sie und wir können verlangen, dass der vereinbarte Versiche-
rungsschutz für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden aus der Fahrzeugvollversicherung ausge-
schlossen wird. Die Bestimmungen in Abschnitt G gelten hierfür entsprechend.
Gegenstand der Versicherung 2) Der Versicherungsschutz bezieht sich auf das versicherte Fahrzeug. Dessen Fahrzeug- und Fahrzeugzu-
behörteile sind nach Maßgabe von A.2.1 mitversichert.
3) Versichert sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden,
die an dem versicherten Fahrzeug entstehen.
Betriebsschaden Als Betriebsschaden gilt ein Schaden, der nicht durch einen Unfall im Sinne von A.2.3 Absatz 2, sondern
ausschließlich durch
– die spezielle Verwendung des Fahrzeugs (z. B. Verwindungsschaden beim Baustelleneinsatz),
– Bedienungsfehler,
– fahrtechnisches Fehlverhalten oder
– Versagen von Meß-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen entstanden ist.
Reiner Bruchschaden Als reiner Bruchschaden gilt ein Schaden, der nicht durch einen Unfall im Sinne von A.2.3 Absatz 2,
sondern ausschließlich durch
– Überbeanspruchung oder
– Konstruktions- oder Materialfehler entstanden ist.
Nicht als Bruchschäden im Sinne dieser Bedingungen gelten Schäden,
– die unter die Garantie- oder Gewährleistungspflicht eines Dritten fallen (vergl. Absatz 6 Buchstabe c)
oder
– durch Abnutzung oder Verschleiß entstehen (vergl. Absatz 6 Buchstabe a).
Bremsschaden Als Bremsschaden gilt ein Schaden, der unmittelbar durch den Bremsvorgang entstanden ist, ohne dass
es zu einem Unfall im Sinne von A.2.3 Absatz 2 gekommen ist. Dazu zählen z. B. Schäden am Führer-
haus oder an den Bordwänden durch verrutschte Ladung oder schleudernde Anhänger.
Leistung im Schadenfall 4) Für unsere Leistung im Schadenfall gelten A.2.5 bis A.2.11 und A.2.13 bis A.2.16 entsprechend, soweit
im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Abweichend von A.2.7 Absatz 3 nehmen wir bei Schäden an
– Motoren und Getrieben, die nicht der Fortbewegung des Fahrzeuges dienen (z. B. Kompressoren),
– Lagern und Drehkränzen aller Art,
– Raupen,
– Planierschildern,
– Greifern, Ladeschaufeln, Löffelkübeln, Eimern,
– Akkumulatoren und Batterien und
– sonstigen Teilen, die wegen erhöhten Verschleißes während der Lebensdauer des versicherten
Nutzfahrzeuges erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen,
einen dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Abzug (neu für alt) vor.
Pflichten vor Eintritt des 5) Sie sind verpflichtet,
Schadenfalls
Wartungsarbeiten a) an dem versicherten Fahrzeug die vom Hersteller empfohlenen Wartungsarbeiten durchführen zu
lassen und
49
[Seite 63]
Reparaturbedürftige b) erkennbar reparaturbedürftige Fahrzeugteile zumindest behelfsmäßig reparieren zu lassen,
Fahrzeugteile und uns dies jeweils im Schadenfall auf Verlangen nachzuweisen.
Die Folgen einer Verletzung dieser Pflichten richten sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nach
D.4. Hinweis: Weitere Pflichten, die vor Eintritt eines Schadenfalls zu erfüllen sind, ergeben sich aus D.1
und D.3.
Was ist nicht versichert? 6) Wir zahlen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für Schäden,
Abnutzung und Verschleiß a) die eine unmittelbare Folge
– der dauernden Einflüsse des Betriebes (z. B. an Bremsen),
– der übermäßigen Bildung von Rost oder
– des Ansatzes von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen sind.
Wird in Folge eines solchen Schadens ein benachbartes Fahrzeugteil beschädigt, leisten wir bedin-
gungsgemäß Entschädigung.
Motoren und Getriebe b) die an den der Fortbewegung des versicherten Fahrzeuges dienenden Motoren, Getrieben, Verbin-
einschließlich Teilen dungsteilen zwischen Motor und Getriebe (z. B. Kupplung) einschließlich Gelenkwelle oder Differen-
zial entstehen. Zum Motor in diesem Sinne gehören insbesondere Anlasser, Auspuffanlage ein-
schließlich Halterungen, Kraftstoffsystem am Motor, Kühlung (Wasserpumpe, Lüfter, Thermostatlei-
tungen), Kurbelwelle mit Lagerung, Lichtmaschine, Motorblock mit Büchsen, Motorbremsen,
Nockenwelle mit Antrieb, Ölpumpe, Ölwanne, Pleuel, Triebwerk mit Kolben, Turbolader und/oder
Kompressor, Zylinderkopf mit eingebauten Teilen. Zum Getriebe in diesem Sinne gehören Längstrieb
(gesamter Antriebsstrang vom Getriebe zu den Rädern einschließlich Kardan-, Gelenkwelle und
Zwischenlager), Wechsel- und Schaltgetriebe einschließlich Schaltgestänge und Befestigungsteilen.
Schäden für die ein Dritter c) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten
einzutreten hat hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, leisten wir Entschädigung soweit wir dazu bedin-
gungsgemäß verpflichtet sind.
Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss, und
bestreitet er dies, behalten Sie zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. Sie haben auf unsere
Weisung hin Ihren Anspruch auf Kosten außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend
zu machen. Sie müssen uns die Entschädigung zurückzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht Folge
leisten, oder wenn die Eintrittspflicht des Dritten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wird.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem in den in A.2.16 genannten Fällen.
A.8 Fahrerschutz
A.8.1
Allgemeine Regelungen
Verbindung mit der 1) Indem Sie den Fahrerschutz vereinbaren, können Sie den Versicherungsschutz Ihrer Kfz-Haftpflichtversi-
Kfz-Haftpflichtversicherung cherung (vergl. A.1) erweitern. Ob eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit Fahrerschutz vereinbart ist, ent-
nehmen Sie dem Versicherungsschein.
Leistungen gemäß A.8.2 bis A.8.7 erbringen wir nur, wenn und soweit der Fahrer bei Eintritt des Scha-
dens Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung hat.
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten A.8.2 bis A.8.7 an die Stelle von A.1.1 bis
A.1.5.
Hinweise:
– Der Fahrerschutz kann nur in Verbindung mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung für einen Pkw, ein
Wohnmobil oder einen Lieferwagen im Werkverkehr abgeschlossen werden.
– Erbringen wir nur Leistungen aus dem Fahrerschutz, wird Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung nicht
zurückgestuft (vergl. I.4.1 Absatz 2 Buchstabe e).
2) Wird die Kfz-Haftpflichtversicherung von Ihnen oder von uns gekündigt, erlischt auch der mit der Kfz-
Haftpflichtversicherung verbundene Fahrerschutz automatisch zum gleichen Zeitpunkt, ohne dass es
einer gesonderten Kündigung bedarf. Sie und wir können verlangen, dass ein vereinbarter Fahrerschutz
aus der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen wird, ohne die Kfz-Haftpflichtversicherung zu
kündigen. Die Bestimmungen in Abschnitt G gelten hierfür entsprechend.
Verbindung mit der 3) Der Fahrerschutz ist Bestandteil des Vertrages über eine garantierte Schadenfreiheitsklasse (Gothaer
Gothaer SF-Garantie SF-Garantie, vergl. A.9).
Leistungen gemäß A.8.2 bis A.8.7 erbringen wir nur, wenn und soweit der Fahrer bei Eintritt des Scha-
dens Versicherungsschutz in der Gothaer SF-Garantie hat.
4) Wird die Gothaer SF-Garantie von Ihnen oder von uns gekündigt oder aus einem der unter A.9.6 ge-
nannten Gründe beendet, erlischt auch der in der Gothaer SF-Garantie enthaltene Fahrerschutz.
A.8.2 1) Für einen Personenschaden, den der berechtigte Fahrer durch einen Unfall im Sinne von A.4.1 Absatz 2
Was ist versichert? beim Lenken des versicherten Fahrzeugs erleidet, erbringen wir Leistungen wie ein Kfz-Haftpflichtversi-
cherer nach deutschem Recht und nach Maßgabe der zum Schadenzeitpunkt geltenden, gesetzlichen
Haftpflichtbestimmungen. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für:
a) Schmerzensgeld,
b) auf den Rentenversicherungsträger übergegangene Beitragsansprüche sowie
c) Kosten eines durch Sie, den Fahrer oder dessen Hinterbliebenen beauftragten Rechtsanwalts, es sei
denn, wir haben eine Pflichtverletzung zu vertreten.
50
[Seite 64]
2) Berechtigter Fahrer ist, wer das versicherte Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebraucht.
3) Leistungen nach Absatz 1 erbringen wir auch, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.
Bergungskosten 4) Hat der berechtigte Fahrer einen unter Absatz 1 fallenden Unfall erlitten, ersetzen wir die entstandenen,
notwendigen Kosten für:
a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisierten
Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden.
b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch
notwendig und ärztlich angeordnet.
5) Hat der berechtigte Fahrer für Kosten nach Absatz 4 Buchstabe a einzustehen, obwohl er keinen Unfall
erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten
war, sind wir ebenfalls ersatzpflichtig.
A.8.3 Wir leisten bis zu einer Höhe von 15.000.000 Euro je Schadenfall. Leistungen für Bergungskosten gemäß
Bis zu welcher Höhe A.8.2 Absatz 4 sind auf 10.000 Euro begrenzt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe
leisten wir? Ursache haben, gelten als ein Schadenereignis.
A.8.4 1) Leistungen nach A.8.2 und A.8.3 erbringen wir nur, soweit nicht ein Dritter (z. B. Sozialversicherungsträ-
Subsidiarität ger, Arbeitgeber oder Haftpflichtversicherer des Unfallgegners) dem berechtigten Fahrer oder dessen
Hinterbliebenen gegenüber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Leistung ver-
pflichtet ist.
2) Leistungen, zu denen der Dritte gemäß Absatz 1 verpflichtet ist, rechnen wir auf die vereinbarte Versi-
cherungssumme an.
3) Absatz 1 und 2 gelten nicht, soweit der berechtigte Fahrer oder dessen Hinterbliebene Leistungen aus
Lebens- und/oder Unfallversicherungen erhalten, mit Ausnahme von Leistungen für Bergungskosten.
4) Die Verpflichtung des Dritten halten wir dem berechtigten Fahrer oder dessen Hinterbliebenen entgegen,
soweit deren Ansprüche durchsetzbar sind, oder soweit deren Ansprüche nicht durchsetzbar sind, weil
a) der berechtigte Fahrer gegen eigene vertragliche Verpflichtungen verstoßen hat, die er dem Dritten
gegenüber vor Eintritt des Schadens zu erfüllen hatte; oder
b) der berechtigte Fahrer oder dessen Hinterbliebene mit dem Dritten ohne unsere Zustimmung eine
Abfindungsvereinbarung getroffen haben.
5) Haben Sie gleichzeitig Anspruch auf Leistungen aus dem Fahrerschutz im Rahmen der
– Gothaer SF-Garantie und der
– Kfz-Haftpflichtversicherung für das gemäß A.9.2 Absatz 1 von Ihnen gefahrene Fahrzeug,
gilt Folgendes:
Wir leisten im Rahmen des Fahrerschutzes, der für das von Ihnen gefahrene Fahrzeug besteht, soweit
Sie im Rahmen des Fahrerschutzes der Gothaer SF-Garantie keine besseren Leistungen beanspruchen
können.
A.8.5 1) Versicherungsschutz besteht innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuro-
Versicherungsschutz im Ausland päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Haben wir Ihnen eine
internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haft-
pflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnun-
gen nicht durchgestrichen sind.
2) Als versichertes Fahrzeug im Sinne von A.8.2 Absatz 1 gilt auch ein
– Selbstfahrervermiet-Pkw oder ein
– Selbstfahrervermiet-Campingfahrzeug,
wenn das Fahrzeug nach Maßgabe von A.1.1 Absatz 6 Buchstabe b im Ausland angemietet wurde. Versi-
chert sind nur die in A.1.2 Satz 2 genannten Personen als berechtigte Fahrer, soweit sie die Vorausset-
zungen nach A.1.2 Satz 3 erfüllen.
A.8.6 1) Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigungsleistung festgestellt haben, zahlen
Fälligkeit unserer Zahlung, wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen aus. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nur, wenn
Verzinsung wir mit der Zahlung in Verzug sind.
2) Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch, den Wunsch
des Fahrers oder dessen Hinterbliebene angemessene Vorschüsse.
3) Der berechtigte Fahrer kann Ansprüche aus dem Fahrerschutz selbstständig gegen uns geltend machen.
4) Hinsichtlich der Leistungen eines Schadenversicherers treten wir nach Abtretung eventueller Ansprüche
in Vorleistung, wenn ohne Ihr Verschulden und ohne Verschulden des Fahrers bzw. dessen Hinterbliebe-
nen die Entschädigungspflicht des Schadenversicherers oder Dritten ganz oder teilweise nicht geklärt
ist. Dies gilt nur, soweit die Ansprüche gegen den Schadenversicherer unter den Versicherungsschutz
der Schadenversicherung fallen und subsidiär Versicherungsschutz über den Fahrerschutz besteht
(vergl. A.8.4).
51
[Seite 65]
A.8.7 Kein Versicherungsschutz besteht
Was ist nicht versichert? a) für Schäden, die der Fahrer vorsätzlich herbeiführt,
b) für Schäden die dadurch entstanden sind, dass der Fahrer vorsätzlich eine Straftat ausübt oder
versucht,
c) für Schäden, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lenken des Fahrzeugs entstehen
(z. B. beim Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen),
d) für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten Rennen oder den dazugehörigen Übungs-
fahrten entstehen,
e) für Schäden durch Kernenergie,
f) für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen oder Maßnahmen der
Staatgewalt verursacht werden.
Unsere teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit kann sich auch aus der Verletzung von Pflichten nach
Abschnitt D, E und H ergeben.
A.9 Gothaer SF-Garantie
A.9.1 1) Sie können die Gothaer SF-Garantie
Allgemeine Regelungen – als Einsteiger-SF, d. h. ohne Anrechnung eines Schadenverlaufs aus einer Vorversicherung
(vergl.A.9.5 Absatz 1), oder
– als Treue-SF, d. h. mit Anrechnung eines Schadenverlaufs aus einer Vorversicherung (vergl. A.9.5
Absatz 2)
abschließen.
In beiden Fällen können Sie die Gothaer SF-Garantie nur als separaten Vertrag ohne
– Kfz-Haftpflichtversicherung (vergl. A.1),
– Fahrzeugversicherung (vergl. A.2),
– Gothaer-Schutzbrief (vergl. A.3) und
– Kfz-Unfallversicherung (vergl. A.4)
abschließen.
Hinweis: Für den Abschluss der Gothaer SF-Garantie gelten außerdem die in A.9.5 genannten Voraus-
setzungen.
2) Der Vertrag wird in eine Bonus-SF-Klasse eingestuft (vergl. A.9.2 Absatz 3 und 4).
Im Rahmen des Vertrages über die Gothaer SF-Garantie finden die Bestimmungen zum Schadenfreiheits-
rabattsystem (vergl. Abschnitt I und Anhang-Privat 2) keine Anwendung auf die Bonus-SF-Klasse. Die
Weiterstufung der Bonus-SF-Klasse richtet sich nach nach A.9.2 Absatz 5. Eine Rückstufung erfolgt nicht.
Auf Ihren Antrag hin rechnen wir nach Beendigung des Vertrages die Bonus-SF-Klasse auf eine Kraftfahrt-
versicherung bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG an.
Hinweis:
Wie und unter welchen Voraussetzungen wir
– die Bonus-SF-Klasse und
– im Falle des Treue-SF den bei Vertragsbeginn angerechneten Schadenverlauf aus einer Vorver-
sicherung
– auf eine nachfolgende Kraftfahrtversicherung bei uns anrechnen,
entnehmen Sie I.2.9 (für den Einsteiger-SF) oder I.6.7 (für den Treue-SF).
A.9.2
Welche Leistungen umfasst
die Gothaer SF-Garantie?
Nutzung der Pkw von 1) Sie können die überwiegend privat genutzten Pkw von Familienangehörigen mitbenutzen, ohne zu den
Familienangehörigen jeweils vertraglich vereinbarten Nutzern dieser Fahrzeuge zu zählen. Voraussetzung ist, dass das betref-
fende Fahrzeug des Familienangehörigen bei uns versichert ist.
Als Familienangehörige im Sinne von Satz 1 und 2 gelten:
– Verwandte 1., 2. oder 3. Grades von Ihnen (dazu zählen insbesondere Ihre Eltern, Großeltern, Onkel,
Tanten oder Geschwister),
– Ihr Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende
Lebenspartner,
– Ihre Schwiegereltern,
– der mit einem Ihrer Elternteile in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner oder eingetragene
Lebenspartner eines Ihrer Elternteile.
Fahrerschutz 2) Der Fahrerschutz ist Bestandteil der Gothaer SF-Garantie. Für den Fahrerschutz gelten die Regelungen in
A.8.1 Absatz 3 und 4 sowie A.8.2 bis A.8.7.
52
[Seite 66]
Einsteiger-SF 3) Wenn Sie die Gothaer SF-Garantie als Einsteiger-SF abschließen, beginnt der Vertrag mit der Bonus-SF-
Klasse 3.
Hinweis: Die Höhe der Bonus SF-Klasse hat keinen Einfluss auf die Höhe des Beitrags des Vertrages über
die Gothaer SF-Garantie (vergl. Absatz 5).
Treue-SF 4) Wenn Sie die Gothaer SF-Garantie als Treue-SF abschließen, gilt Folgendes:
a) Wir übernehmen den Schadenverlauf aus einer anrechenbaren Vorversicherung (nicht Gothaer
SF-Garantie, vergl. A.9.5 Absatz 2). Bei Vertragsbeginn richtet sich die Bonus-SF-Klasse nach der
Anzahl der als schadenfreie geltenden Kalenderjahre der Vorversicherung. Schäden und Unterbre-
chungen, die sich zum Zeitpunkt der Übertragung noch nicht auf die Einstufung der Vorversicherung
ausgewirkt hatten, berücksichtigen wir erst, wenn Sie über die Bonus-SF-Klasse verfügen (vergl.
I.6.7). Maßgeblich für die Anzahl der als schadenfrei geltenden Kalenderjahre bei Vertragsbeginn ist
die Bestätigung durch den Vorversicherer bzw. die Einstufung des Vorvertrages bei uns.
b) Wir übernehmen nur den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen, z. B. für Zweitfahr-
zeuge (vergl. I.2.3 bis I.2.5) oder aufgrund Rabattschutzes (vergl. I.3.6), übernehmen wir nicht.
c) Der Beitrag der Gothaer SF-Garantie mit Treue-SF richtet sich nach der Anzahl der als schadenfrei
geltenden Kalenderjahre bei Vertragsbeginn (vergl. Buchstabe a).
Hinweis: Die Höhe der Bonus-SF-Klasse hat keinen Einfluss auf die Höhe des Beitrags des Vertrages über
die Gothaer SF-Garantie (vergl. Absatz 5).
Weiterstufung von 5) Bestand im Kalenderjahr für mindestens 6 Monate Versicherungsschutz, erhöht sich die Bonus-SF-Klas-
Einsteiger-SF und Treue-SF se zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres um eine Bonus-SF-Klasse, höchstens jedoch bis zum Errei-
chen der Bonus-SF-Klasse 50. Hat der Vertrag in einem Kalenderjahr weniger als 6 Monate bestanden,
bleibt die Bonus-SF-Klasse im folgenden Kalenderjahr unverändert.
Der beim Treue-SF angerechnete Schadenverlauf aus einer Vorversicherung wird nicht fortgeschrieben.
Schäden haben keinen Einfluss auf die Bonus- SF-Klasse.
Die Höhe der Bonus-SF-Klasse hat keinen Einfluss auf die Höhe des Beitrags des Vertrages über die
Gothaer SF-Garantie.
A.9.3 Sie sind als berechtigter Fahrer von überwiegend privat genutzten Pkw versichert, die jeweils durch Familien-
Wer ist versichert? angehörige im Sinne von A.9.2 Absatz 1 bei uns versichert sind.
Berechtigter Fahrer ist, wer das versicherte Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebraucht.
Die Rechte aus der Gothaer-SF-Garantie können nur Sie als Versicherungsnehmer wahrnehmen.
A.9.4 Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen
In welchen Ländern besteht Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Versicherungsschutz? Haben wir im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung für das von Ihnen nach A.9.2 Absatz 1 genutzte Fahr-
zeug eine internationale Versicherungskarte ausgestellt, haben Sie im Rahmen der Gothaer-SF-Garantie auch
Versicherungsschutz in den nichteuropäischen Ländern, die in der internationalen Versicherungskarte für
das betreffende Fahrzeug genannt und nicht durchgestrichen sind.
A.9.5 1) Sie können mit uns die Gothaer SF-Garantie als Einsteiger-SF nur unter den folgenden Voraussetzungen
Voraussetzungen für den vereinbaren:
Abschluss der Gothaer a) Sie sind mindestens 18 Jahre alt und haben das 29. Lebensjahr nicht vollendet.
SF-Garantie
b) Es besteht bei uns keine Gothaer SF-Garantie als Einsteiger-SF für Sie.
c) Sie sind im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für Pkw.
d) Die Hauptfälligkeit ist der 01.01. eines jeden Jahres.
2) Sie können mit uns die Gothaer SF-Garantie als Treue-SF nur unter den folgenden Voraussetzungen ver-
einbaren:
a) Der Vertrag, aus dem der Schadenverlauf angerechnet werden soll,
i ist beendet oder wird als beitragsfreie Ruheversicherung fortgeführt,
ii bestand bzw. besteht im Falle einer beitragsfreien Ruheversicherung für ein:
– überwiegend privat genutzten Pkw,
– Leichtkraftrad oder Kraftrad (nicht Kleinkraftrad),
– Quad,
– Trike oder
– Campingfahrzeug, und
iii war bei Beendigung bzw. Beginn der beitragsfreien Ruheversicherung mindestens in SF 1
eingestuft.
b) Die Hauptfälligkeit ist der 01.01. eines jeden Jahres.
c) Sie sind im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für Pkw.
53
[Seite 67]
A.9.6 1) Der Vertrag endet automatisch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bonus-SF-Klasse auf eine Kfz-Versicherung
Wann endet die Gothaer bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG angerechnet wird.
SF-Garantie? Hinweis: Die Voraussetzungen für die Anrechnung auf eine Kfz-Versicherung sind unter I.2.9 (für den Ein-
steiger-SF) und unter I.6.7 (für den Treue-SF) geregelt.
2) Die als Einsteiger-SF abgeschlossene Gothaer SF-Garantie endet zu dem Zeitpunkt, in dem Sie das 30.
Lebensjahr vollenden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3) Darüberhinaus können Sie den Vertrag nach G.2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 7 kündigen. Wir können den
Vertrag nach G.3 Absatz 1 bis 5 kündigen.
A.9.7 Im Fahrerschutz besteht kein Versicherungsschutz in den in A.8.7 Buchstabe a bis f aufgeführten Fällen.
Was ist nicht versichert? Unsere teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit kann sich im Fahrerschutz auch aus der Verletzung von
Pflichten nach Abschnitt D, E und H ergeben.
Hinweis:
Als Fahrer von überwiegend privat genutzten Pkw von Familienangehörigen (vergl. A.9.2 Absatz 1) können
Sie die
– im Rahmen der betreffenden Kfz-Versicherungen
– bestehenden Ausschlüsse (was ist nicht versichert?)
und
– Rechtsfolgen im Falle von Pflichtverletzungen
treffen. Näheres entnehmen Sie den für das jeweilige Vertragsverhältnis geltenden AKB.
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig erfolgt
dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen.
B.1 Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag
Wann beginnt Ihr gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Die Fälligkeit des Erstbeitrags entnehmen Sie
Versicherungsschutz? bitte dem Abschnitt C.1 Absatz 1. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten
sich die Folgen nach C.1 Absatz 2 und 3.
B.2
Vorläufiger Versicherungsschutz Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie unter folgenden Voraussetzungen vorläufigen Versicherungsschutz:
Kfz-Haftpflichtversicherung 1) Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versi-
und Gothaer-Schutzbrief cherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversiche-
rung und – soweit nicht abbedungen – beim Gothaer-Schutzbrief vorläufigen Versicherungsschutz zu
dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versi-
cherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufi-
ge Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
Kasko-, Kfz-Unfallversicherung 2) In der Kasko- und Kfz-Unfallversicherung und in der Gothaer SF-Garantie haben Sie vorläufigen Versiche-
und Gothaer SF-Garantie rungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum ver-
einbarten Zeitpunkt.
Übergang des vorläufigen in 3) Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1 Absatz 1 gezahlt haben, geht der vorläufige in
den endgültigen Versicherungs- den endgültigen Versicherungsschutz über.
schutz
Rückwirkender Wegfall 4) Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
des vorläufigen – wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und
Versicherungsschutzes
– Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zugang des Versicherungsscheins gezahlt haben.
Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht recht-
zeitige Zahlung zu vertreten haben.
Kündigung 5) Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere
Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
Widerruf oder Widerspruch 6) Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz oder widersprechen
Sie nach § 5 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz
mit dem Zugang Ihrer Widerrufs- oder Widerspruchserklärung bei uns.
Beitrag für vorläufigen 7) Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit
Versicherungsschutz entsprechenden Teil des Beitrags.
8) Soweit im Versicherungsantrag bzw. in der Vereinbarung über die vorläufige Deckung keine niedrigeren
Summen genannt sind, sind die Versicherungssummen bzw. ist die Entschädigungsleistung im Rahmen
der vorläufigen Deckung begrenzt
54
[Seite 68]
1. in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Personenkraftwagen ohne Vermietung, Krafträder,
Trikes, Quads, Campingfahrzeuge und Güterfahrzeuge im Werkverkehr auf 100.000.000 Euro
pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, für Gefahrguttransporte auf 21.000.000
Euro (jeweils maximal 15.000.000 Euro je geschädigte Person); für die übrigen Fahrzeuge gelten die
gesetzlichen Mindestdeckungssummen.
2. in der Fahrzeugversicherung auf eine Höchstentschädigungsleistung von 80.000 Euro.
3. in der Kraftfahrtunfallversicherung die Versicherungssummen für den Todesfall auf 150.000 Euro,
für den Invaliditätsfall auf 300.000 Euro und Krankenhaustagegeld auf 160 Euro. Werden verschie-
dene Unfallversicherungsarten (Pauschal-/Platzsystem, Berufs-/Beifahrer) gleichzeitig beantragt,
so bilden für alle Versicherungsarten zusammen die oben genannten Versicherungssummen die
Höchstgrenze. Werden sie überschritten, so werden die beantragten Versicherungssummen in
allen Versicherungsarten verhältnismäßig gekürzt.
C Beitragszahlung
C.1
Zahlung des ersten oder
einmaligen Beitrags
Rechtzeitige Zahlung 1) Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des
Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich zu zahlen.
Bei Kfz-Haftpflichtversicherungen für Ausfuhrkennzeichen oder Grenzversicherungen ist der einmalige
Beitrag mit Abgabe der Vertragserklärung fällig.
Nicht rechtzeitige Zahlung 2) Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen
Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu
vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungs-
schutz erst ab Zahlung des Beitrags.
3) Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt
ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können
wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden
angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rück-
tritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags. Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen ist der für
den Saisonzeitraum zu entrichtende Beitrag (vergl. H.2 Absatz 4) der Jahresbeitrag im Sinne dieser
Bestimmung.
C.2
Zahlung des Folgebeitrags
Rechtzeitige Zahlung 1) Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeit-
punkt fällig und zu zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung 2) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag
zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer
Aufforderung zu zahlen.
3) Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeit-
punkt diese Beträge noch nicht gezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch
zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.
4) Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug,
können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung kann mit der Fristsetzung
nach Absatz 2 verbunden werden. Dann wird die Kündigung mit Ablauf der Frist wirksam. Unsere Kün-
digung wird unwirksam, wenn Sie die rückständigen Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der
Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die
Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten
Zahlungsfrist zahlen.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung
eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für
Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.
C.3 Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahr-
Nicht rechtzeitige Zahlung zeugwechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen
bei Fahrzeugwechsel Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2 Absatz 2 bis 4 an. Außerdem beru-
fen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2 Absatz 4.
Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
– Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des
anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen.
– Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsge-
bühr entsprechend C.1 Absatz 3 verlangen.
55
[Seite 69]
C.4 1) Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen
Zahlungsperiode (Zahlweise) (vergl. Anhang 3 Ziffer 9). Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungs-
vertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versiche-
rungsschein entnehmen.
Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G
geregelt.
2) Wird von Ihnen die Abbuchung vom Konto bei einem Geldinstitut vereinbart, dann kann bei vierteljähr-
licher Zahlungsperiode der Abruf von Ihrem Konto auch jeweils in drei gleichen Monatsraten erfolgen.
Kann eine Monatsrate nicht abgebucht werden, so ist der Beitrag für die Zahlungsperiode sofort fällig.
3) Für Fahrzeuge, die ein Saisonkennzeichen, Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen führen, kann keine von
der Laufzeit des Vertrages abweichende Zahlungsperiode vereinbart werden.
C.5
Zahlung bei Lastschrift-
ermächtigung
Rechtzeitige Zahlung 1) Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der
Beitrag bei Fälligkeit eingezogen werden kann.
2) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform gehaltenen Zahlungsaufforderung
erfolgt.
Nicht rechtzeitige Zahlung 3) Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, oder widersprechen Sie einer
berechtigten Einziehung, ist die Zahlung nicht rechtzeitig. Außerdem sind wir berechtigt, künftig die Zah-
lung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
C.6 Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz gegen-
Nachhaftung in der über einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir
Kfz-Haftpflichtversicherung Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungs-
vertragsgesetz bleiben unberührt.
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
und Folgen einer Pflichtverletzung
D.1
Pflichten bei allen
Versicherungsarten
Nutzung nur zum vereinbarten 1) Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.
Verwendungszweck
Nutzung nur durch den 2) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
berechtigten Fahrer Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter
oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten
Fahrer gebraucht wird.
Fahren nur mit Fahrerlaubnis 3) Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli-
chen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht
von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Nicht genehmigte Rennen 4) Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie im
Gothaer-Schutzbrief und der Kfz-Unfallversicherung gemäß A.1.5 Absatz 2, A.2.16 Absatz 3, A.3.9
Absatz 2, A.4.11 Absatz 4 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besonderheiten in der 5) Absatz 2 gilt nicht für den Fahrerschutz (vergl. A.8.2 Absatz 1 und 2)
Kfz-Haftpflichtversicherung
mit Fahrerschutz
Benutzung von Fahrzeugen 6) Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
mit Wechselkennzeichen Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie,
der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechsel-
kennzeichen vollständig angebracht ist.
D.2
Zusätzliche Pflichten in der
Kfz-Haftpflichtversicherung
und der Gothaer SF-Garantie
Alkohol und andere 1) Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
56
[Seite 70]
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fah-
ren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das
Fahrzeug sicher zu führen.
Hinweis: In der Kasko-, Gothaer-Schutzbrief- und in der Kfz-Unfallversicherung besteht für solche Fahrten
nach A.2.16 Absatz 2, A.3.9 Absatz 1, A.4.13 Absatz 3 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
Besonderheiten im Fahrerschutz 2) Für den Fahrerschutz gemäß A.8 gelten zusätzlich die folgenden, besonderen Pflichten:
Anlegen des Sicherheitsgurtes a) Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei
denn das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.
Fahren ohne die vorgeschriebene b) Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn
Begleitperson – die Fahrt bei Teilnahme am begleiteten Fahren (Führerschein mit 17) ohne die erforderliche/vor-
geschriebene Begleitperson erfolgt, oder wenn
– die Begleitperson ihre Aufgabe infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht wahrnehmen kann.
D.3
Zusätzliche Pflichten in der
Fahrzeug- und der
Kfz-Unfallversicherung
Fahren ohne die vorgeschriebene Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn
Begleitperson – die Fahrt bei Teilnahme am begleiteten Fahren (Führerschein mit 17) ohne die erforderliche/vorgeschrie-
bene Begleitung erfolgt, oder wenn
– die Begleitperson ihre Aufgabe infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
Mittel nicht wahrnehmen kann.
D.4
Welche Folgen hat eine
Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. 1) Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 bis D.3 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungs-
Leistungskürzung schutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht
nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.2 Absatz 1 Satz 2 sind wir Ihnen,
dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder
Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
2) Abweichend von Absatz 1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Ein-
tritt des Versicherungsfalles noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht,
wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungs- 3) In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskür-
freiheit in der Kfz-Haftpflicht- zung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro
versicherung beschränkt.
Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26
Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
4) Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch
Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Besonderheiten in der Kfz- 5) Absatz 3 gilt nicht für den Fahrerschutz (vergl. A.8).
Haftpflichtversicherung mit
Fahrerschutz
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung
E.1
Pflichten bei allen
Versicherungsarten
Anzeigepflicht 1) Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb
einer Woche anzuzeigen.
2) Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schaden-
ereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schaden-
ereignis bereits gemeldet haben.
Aufklärungspflicht 3) Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht
erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
− Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermögli-
chen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder
haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen
unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch).
57
[Seite 71]
− Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und
zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
− Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden
kann, diese zu beschaffen.
− Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für
Sie zumutbar ist.
− Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungs-
pflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Schadenminderungspflicht 4) Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
rung des Schadens zu sorgen.
Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.
E.2
Zusätzliche Pflichten in der
Kfz-Haftpflichtversicherung
Bei außergerichtlich geltend 1) Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, so sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche
gemachten Ansprüchen nach der Erhebung des Anspruches mitzuteilen.
Anzeige von Kleinschäden 2) Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, selbst regulieren oder
regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht
gelingt.
Bei gerichtlich geltend 3) Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies
gemachten Ansprüchen unverzüglich anzuzeigen.
4) Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen
Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bei drohendem Fristablauf 5) Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen
einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf
(z. B. Widerspruch) einlegen.
Hinweis: Für den Fahrerschutz (vergl. A.8) gelten zusätzlich die Pflichten für die Kfz-Unfallversicherung gemäß
E.5.
E.3
Zusätzliche Pflichten in
der Fahrzeugversicherung
Einholen unserer Weisung 1) Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeuges bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere
Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit
Ihnen dies zumutbar ist.
Anzeige bei der Polizei 2) Übersteigt ein Entwendungs- oder Brandschaden oder ein Schaden infolge Zusammenstoßes mit Tieren den
Betrag von 1.000 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Hinweis: Bei einem Wildunfall genügen Sie auch Ihrer Anzeigepflicht, wenn Sie den Unfall unverzüglich
dem zuständigen Revierinhaber anzeigen.
Abrechnung des Leasinggebers 3) Sofern Leistungen im Rahmen der GAP-Deckung gemäß A.2.13 geltend gemacht werden, sind Sie
bei GAP-Deckung verpflichtet, uns den Leasing- oder Kreditvertrag einschließlich einer eventuellen Vertragsübernahmeerklä-
rung und die Abrechnung des Leasing- oder Kreditgebers anlässlich des Schadenfalls vorzulegen.
E.4
Zusätzliche Pflichten beim
Gothaer-Schutzbrief
Einholen unserer Weisung 1) Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die
Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Untersuchung, Belege, 2) Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den
ärztliche Schweigepflicht Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Scha-
denhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der
Schweigepflicht entbinden.
E.5
Zusätzliche Pflichten in
der Kfz-Unfallversicherung
und für den Fahrerschutz
Anzeige innerhalb 48 Stunden 1) Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag
bei Todesfall Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stunden melden. Dies gilt auch, wenn der Unfall schon angezeigt
ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu
lassen.
Medizinische Versorgung 2) Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzu-
ziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
58
[Seite 72]
Medizinische Aufklärung 3) Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
− Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
− anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und
den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünf-
te selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen
Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall,
der durch die Untersuchung entsteht.
Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden.
E.6
Welche Folgen hat eine
Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. 1) Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungs-
Leistungskürzung schutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht
nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsfrist
im Schadenfall gilt folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform
auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
2) Abweichend von Absatz 1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverlet-
zung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzten.
Beschränkung der Leistungs- 3) In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskür-
freiheit in der Kfz-Haftpflicht- zung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro
versicherung beschränkt.
4) Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro, wenn Sie die
Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1 Absatz 3 und E.1 Absatz 4
− vorsätzlich und
− in besonders schwerwiegender Weise
verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schwe-
ren Sachschadens der Fall.
Vollständige Leistungsfreiheit in 5) Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvor-
der Kfz-Haftpflichtversicherung teil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils
vollständig frei.
Besonderheiten in der 6) Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
Kfz-Haftpflichtversicherung − E.2 Absatz 1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
bei Rechtsstreitigkeiten
− E.2 Absatz 3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
− E.2 Absatz 4 (Prozessführung durch uns)
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und
Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
− Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig
von unserer Leistungspflicht frei.
− Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags
in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Besonderheiten in der Kfz-Haft- 7) Absatz 3 und 4 gelten nicht für den Fahrerschutz (vergl. A.8).
pflichtversicherung mit
Fahrerschutz
E.7 Werden die zur Begründung von Invaliditätsansprüchen nach A.4.5.1 Absatz 2 und 3 oder zur Neubemes-
Folgen der Nichteinhaltung sung des Grades der Invalidität nach A.4.11 Absatz 6 vorgesehenen Fristen nicht eingehalten, entfällt der
bestimmter Fristen in der Leistungsanspruch, ohne dass es auf Ihr oder das Verschulden der versicherten Person gemäß E.6 Absatz 1
Kfz-Unfallversicherung ankommt.
59
[Seite 73]
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Darüber
Pflichten mitversicherter hinaus finden für mitversicherte Personen sowie sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungs-
Personen vertrag geltend machen, alle Regelungen dieses Vertrages über Leistungsbegrenzungen bzw. Risikoaus-
schlüsse entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für unsere Regulierungsvollmacht nach A.1.1 Absatz 4.
Satz 1 bis 3 gelten für die technische Aufsicht nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversiche-
rungsverordnung zulässig ist.
Zur Beitragszahlung (vergl. Abschnitt C) sind abweichend von Satz 1 nur Sie als Versicherungsnehmer ver-
pflichtet.
F.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit
Ausübung der Rechte nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind:
− Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2.
− Geltendmachen von Ansprüchen aus dem Fahrerschutz durch den berechtigten Fahrer nach
A.8.6 Absatz 3.
F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen
Auswirkungen einer Pflicht- mitversicherten Personen.
verletzung auf mitversicherte Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Personen
Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
− die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder
− diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt
waren.
Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesem Ausnahmefall bestehen.
G Laufzeit und Ende des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs,
Wagniswegfall
G.1
Wie lange läuft der
Versicherungsvertrag?
Vertragsdauer 1) Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.
Automatische Verlängerung 2) Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils
ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen.
Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrages deshalb weniger als ein Jahr ver-
einbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag beginnen zu lassen.
Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen beginnt das Versicherungsjahr stets zum Zeitpunkt des Saisonbe-
ginns.
Verträge mit einer befristeten 3) Ist die Laufzeit ausdrücklich kürzer als ein Jahr vereinbart und soll sich der Vertrag nicht verlängern,
Laufzeit endet er zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
G.2
Wann und aus welchem Anlass
können Sie den Versicherungs-
vertrag kündigen?
Kündigung zum Ablauf 1) Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur
wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Kündigung des vorläufigen 2) Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort
Versicherungsschutzes mit ihrem Zugang bei uns wirksam.
Kündigung nach einem 3) Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss
Schadenereignis uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen
oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungs-
pflicht anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert haben. Das gleiche gilt,
wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Drit-
ten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung
den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten
ergangenen Urteils kündigen.
Gemäß G.4 Absatz 2 Satz 2 berechtigt Sie der Versicherungsfall in der Gothaer-Schutzbriefversicherung
nicht zur Kündigung einer für dasselbe Fahrzeug bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeug-
und/oder Kraftfahrtunfallversicherung.
60
[Seite 74]
4) Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.
Wenn sie keine Angaben machen, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam werden soll, endet
der Vertrag einen Monat nach Zugang der Kündigung, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrages.
Teilt uns die Zulassungsbehörde bis zum Ablauf der Frist mit, dass für das Fahrzeug eine neue Versi-
cherungsbestätigung vorgelegt wurde, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, ab dem die neue Versiche-
rungsbestätigung wirksam geworden ist.
Kündigung bei Veräußerung 5) Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Versicherungsvertrag nach G.7
oder Zwangsversteigerung des Absatz 1 oder G.7 Absatz 6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb
Fahrzeugs eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung
beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis vom Bestehen der Versicherung.
Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf
des Vertrags endet.
6) Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehör-
de eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen
Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
Kündigung bei Beitragserhöhung 7) Bewirken Änderungen
− des Tarifs nach J.3 oder
− der Zuordnung des Vertrages zu einer Regionalklasse nach J.2 oder
− der Zuordnung des Vertrages zu einer Typklasse nach J.1
insgesamt eine Erhöhung des Beitrags, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens
jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die
Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hin.
Gemäß G.4 Absatz 2 Satz 2 berechtigt Sie die Beitragserhöhung in der Gothaer-Schutzbriefversiche-
rung nicht zur Kündigung einer für dasselbe Fahrzeug bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahr-
zeug- und/oder Kraftfahrtunfallversicherung.
Kündigung bei Änderung von 8) Ändern sich Gefahrenmerkmale (z. B. Art und Verwendung des Fahrzeugs) und erhöht sich der Beitrag
Gefahrenmerkmalen des dadurch gemäß K.5.1 Absatz 2 Satz 4 oder K.5.2 Absatz 1 um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag
Fahrzeugs innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Kündigung bei Veränderung 9) Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.6, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Tarifstruktur unserer Mitteilung über die Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen
Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
Kündigung bei 10) Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach Abschnitt M Gebrauch, können Sie
Bedingungsänderung den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung über die Bedin-
gungsanpassung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens sechs Wochen
vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
G.3
Wann und aus welchem Anlass
können wir den Versicherungs-
vertrag kündigen?
Kündigung wegen vorvertrag- 1) Wir können den Vertrag wegen vorvertraglicher Verletzung Ihrer Anzeigepflichten nach K.5.1 Absatz 2
licher Anzeigepflichtverletzung mit Frist von einem Monat kündigen.
Hinweis: bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit können wir sogar das Recht haben, nach K.5.1 Absatz 2
vom Vertrag zurückzutreten.
Kündigung des vorläufigen 2) Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach
Versicherungsschutzes Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung zum Ablauf 3) Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirk-
sam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Kündigung nach einem 4) Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss
Schadenereignis Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen
oder innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht
anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert haben. Das gleiche gilt, wenn wir
Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu
einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den
Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergan-
genen Urteils kündigen.
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Nichtzahlung 5) Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsauf-
des Folgebeitrags forderung nach C.2 Absatz 2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag
mit sofortiger Wirkung kündigen. Wir dürfen die Kündigung bereits mit der Fristsetzung für die Zah-
lung aussprechen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines
Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch C.2 Absatz 4).
61
[Seite 75]
Kündigung bei Verletzung 6) Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach Abschnitt D, können wir innerhalb
Ihrer Pflichten bei Gebrauch eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit soforti-
des Fahrzeugs ger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt haben.
Kündigung bei Änderung von 7) Ändern sich Gefahrenmerkmale (z. B. Art oder Verwendung) des Fahrzeugs gemäß Anhang 1, können
Gefahrenmerkmalen des wir den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die
Fahrzeugs Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf
von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Veräußerung 8) Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des versicherten Fahrzeugs nach G.7 können wir dem
oder Zwangsversteigerung des Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
Fahrzeugs an auszusprechen, in welchem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt
haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.
G.4 1) Die Kfz-Haftpflicht-, Fahrzeug-, Gothaer-Schutzbrief- und Kfz-Unfallversicherung sind jeweils rechtlich
Kündigung einzelner selbständige Versicherungsverträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen
Versicherungsarten anderer nicht.
2) Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die
gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. Satz 1 gilt nicht, wenn nur der Gothaer-
Schutzbrief gekündigt werden kann.
3) Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die
Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträ-
ge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kün-
digen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. Satz 1 bis 3 gelten nicht, wenn Sie oder wir
nur den Gothaer-Schutzbrief kündigen.
4) Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Versicherungsvertrag mehrere Fahr-
zeuge versichert sind.
G.5 Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.
Zugang der Kündigung
G.6 Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungs-
Beitragsabrechnung nach schutzes entfallende Beitrag anteilig zu. Darüber hinaus können wir einen Beitragsanspruch nach C.6
Kündigung haben.
G.7
Was ist bei Veräußerung des
Fahrzeugs zu beachten?
Übergang der Versicherung auf 1) Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kfz-
den Erwerber Unfallversicherung.
2) Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie
bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF–Klasse
des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt
ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
3) Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber
verlangen.
Verpflichtung zur Anzeige der 4) Sie und der Erwerber müssen uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich mitteilen. Unterbleibt die
Veräußerung Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des
Versicherungsschutzes.
Kündigung des Vertrages 5) Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2 Absatz 5 und 6 oder wir nach G.3 Absatz 8
den Vertrag kündigen. Dann bleiben Sie alleine bis zur Beendigung des Vertrages zur Zahlung der Bei-
träge verpflichtet.
Zwangsversteigerung 6) Die Regelungen G.7 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsverstei-
gert wird.
G.8 Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B. Fahrzeugverschrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem
Wagniswegfall (z. B. durch Zeitpunkt des Wegfalls zu.
Fahrzeugverschrottung)
62
[Seite 76]
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen und Fahrten mit ungestempelten
Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen
H.1
Was ist bei Außerbetriebsetzung
zu beachten?
Ruheversicherung 1) Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder
zugelassen werden, wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht beendet.
2) Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die
Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn
− die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder
− Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen.
3) Die Regelungen nach Absatz 2 gelten nicht für die Versicherung von Wohnwagenanhängern, Oldtimer-
Fahrzeugen sowie bei Verträgen mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr ohne automatische Verlängerung
(vergl. G.1 Absatz 2 und 3).
Hinweis: In den genannten Fällen hat die Außerbetriebssetzung keinen Einfluss auf den Versicherungs-
umfang und den Beitrag.
Umfang der Ruheversicherung 4) Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebset-
zung eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
− die Kfz-Haftpflichtversicherung mit Ausnahme des Fahrerschutzes (soweit vereinbart),
− die Fahrzeugteilversicherung, wenn für das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetrieb-
setzung eine Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung bestand.
In der Kfz-Unfallversicherung und dem Gothaer-Schutzbrief besteht kein Versicherungsschutz.
Ihre Pflichten bei der 5) Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
Ruheversicherung − in einem Einstellraum (z. B. Einzel- oder Sammelgarage) oder
− auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch
nicht gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflichten, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.4 leistungs-
frei.
Wiederanmeldung 6) Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngli-
che Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mit-
zuteilen. Vor Beginn der Ruheversicherung bereits geleistete Beitragsanteile, die auf die Zeit der Ruhe
entfallen, werden bei Beendigung der Ruheversicherung verrechnet.
Ende des Vertrags und der 7) Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung des
Ruheversicherung Fahrzeugs, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
8) Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestäti-
gung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den
anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrages aufzufordern.
H.2 1) Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten
Welche Besonderheiten gelten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).
bei Saisonkennzeichen? 2) Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1 Absatz 4 und 5.
3) Nicht besetzt
Berechnung des Beitrags 4) Der Beitrag für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen bemisst sich auf der Grundlage
bei Saisonkennzeichen – des Jahresbeitrags für ein entsprechendes Fahrzeug mit ganzjähriger Zulassung
– ohne Berücksichtigung der jährlichen Fahrleistung.
Wir berechnen den Saisonbeitrag zeitanteilig nach der Dauer des versicherten Saisonzeitraums.
5) Liegen Versicherungsbeginn oder -ende innerhalb der Saison, berechnen wir den Beitrag zeitanteilig
nach der Dauer des innerhalb der Saison versicherten Zeitraums.
6) Endet der Vertrag vor Saisonbeginn, erheben wir keinen Beitrag.
7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Oldtimer und Wohnwagenanhänger.
Hinweis: Bei Oldtimern und Wohnwagenanhängern hat die Zulassung mit Saisonkennzeichen keinen
Einfluss auf den Versicherungsumfang und den Beitrag.
63
[Seite 77]
H.3
Fahrten mit ungestempelten
Kennzeichen oder außerhalb
der Saison
Versicherungsschutz in der 1) In der Kfz-Haftpflichtversicherung (soweit vereinbart einschließlich Fahrerschutz) und beim Gothaer-
Kfz-Haftpflichtversicherung und Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen
beim Gothaer-Schutzbrief nach Maßgabe von Absatz 2. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeit-
kennzeichen geführt werden muss.
Was sind Zulassungsfahrten? 2) Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind:
− Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung
einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen und eines an-
grenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vor-
ab ein solches erteilt hat.
− Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum
Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.
Was gilt bei Fahrten 3) In der Kfz-Haftpflichtversicherung (soweit vereinbart einschließlich Fahrerschutz) und beim Gothaer-
außerhalb der Saison? Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten, die mit Saisonkennzeichen außer-
halb des Betriebszeitraums durchgeführt werden. Das gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzei-
chen oder Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.
Zulassungsfahrten nach Satz 1 sind Fahrten zur Abmeldung des Fahrzeugs und Rückfahrten nach
Abstempelung des Kennzeichens. Absatz 2 Satz 1 gilt für diese Fahrten entsprechend.
H.4 Für die Versicherung eines Kraftfahrzeugs, das Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen zur Verwendung für Probe-
Welche Besonderheiten gelten und Überführungsfahrten bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen haben, wird ein Mindestbeitrag erhoben,
bei Kurzzeitkennzeichen? der sich nach dem aktuellen Tarif richtet.
Lassen Sie das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt mit einem ständigen amtli-
chen Kennzeichen auf sich zu, beziehen wir die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der
Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließenden Vertrag ein.
H.5
Welche Besonderheiten gelten
bei Ausfuhrkennzeichen und
Grenzversicherungen?
Beitrag 1) Für Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen oder für Grenzversicherungen, wird der Beitrag
auf Anfrage von uns bestimmt.
Die Bestimmungen über
− das Schadenfreiheitsrabattsystem nach Abschnitt I und Anhang 2,
− die Merkmale zur Beitragsberechnung nach Anhang 3 sowie
− die Berufsgruppen (Tarifgruppen) nach Anhang 4
finden keine Anwendung.
Der einmalige Beitrag wird bereits mit Abgabe Ihrer Vertragserklärung fällig (vergl. C.1 Absatz 2). Folge-
beiträge (vergl. C.2) werden nicht erhoben.
Versicherungsdauer 2) Anstelle von G.1 gilt:
Die Laufzeit Ihres Vertrages ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. aus der Versicherungsbe-
scheinigung. Der Vertrag endet zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Abweichender Versicherungs- 3) Kein Versicherungsschutz besteht für das Führen von im Ausland angemieteten Selbstfahrervermiet-Kfz.
umfang in der Kfz-Haftpflicht- A.1.1 Absatz 6 findet keine Anwendung.
versicherung
I Schadenfreiheitsrabattsystem
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
In der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrages in eine
SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen
in Anhang 2.
Keine Einstufung in SF-Klassen erfolgt bei Verträgen für:
1. Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Krankenwagen, Leichenwagen, Abschleppwagen und Gabel-
stapler (Hub- und Frontstapler),
2. Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art,
3. Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein amtlich abgestempeltes rotes Kennzeichen oder ein
Kurzzeitkennzeichen führen,
4. Selbstfahrervermietfahrzeuge,
64
[Seite 78]
5. Wohnwagenanhänger,
6. Pkw bzw. Krafträder, denen die Besonderen Bedingungen für die Oldtimer-Versicherung zugrunde
liegen,
7. Grenzversicherungen.
Die Einstufung von Verträgen über die Gothaer-SF-Garantie in Bonus-SF-Klassen richtet sich ausschließlich
nach A.9.2 Absatz 3 bis 5. Die Bestimmungen von Abschnitt I und Anhang 2 finden auf die Bonus-SF-Klasse
im Rahmen der Gothaer-SF-Garantie keine Anwendung.
I.2 Ersteinstufung
I.2.1 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.
Ersteinstufung in
SF-Klasse 0
I.2.2
Sondereinstufung in
SF-Klasse SF 1/2 oder 1
Für überwiegend privat 1) Beginnt Ihr Vertrag für ein überwiegend privat genutztes Campingfahrzeug, Leichtkraftrad oder Kraftrad
genutzte Nicht-Pkw (nicht Kleinkraftrad), Trike oder Quad ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die
SF-Klasse SF 1/2 eingestuft, wenn eine der in Buchstabe a bis c beschriebenen Voraussetzungen erfüllt
ist.
Zweitfahrzeug- a) Auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher
einstufung für Nicht-Pkw Gemeinschaft lebenden Lebenspartner
– ist bereits ein überwiegend privat genutzter Pkw oder eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Fahrzeuge versichert, und
– die Kfz-Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug ist zum Zeitpunkt der Einstufung nach
Absatz 1 Satz 1 mindestens in die SF-Klasse SF 1/2 eingestuft.
Führerscheineinstufung b) Sie besitzen seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder, die von einem
für Nicht-Pkw Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt wurde oder einer solchen nach I.2.8
gleichgestellt ist.
Einstufung für Nicht-Pkw c) Auf Ihre Mutter oder Ihren Vater
von Kindern – ist bereits ein überwiegend privat genutzter Pkw oder eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Fahrzeuge zugelassen,
– das Fahrzeug ist bei uns versichert, und
– die Kfz-Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug ist zum Zeitpunkt der Einstufung nach
Absatz 1 Satz 1 mindestens in die SF-Klasse SF 1/2 eingestuft.
Ist bereits eines der in Satz 1 genannten Fahrzeuge oder ein Pkw auf Ihren Namen versichert, gilt nur die
Regelung nach Buchstabe a.
Für überwiegend 2) Beginnt Ihr Vertrag für einen überwiegend privat genutzten Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs
privat genutzte Pkw nach I.6, wird er in die SF-Klasse SF 1 eingestuft, wenn eine der in Buchstabe a bis c beschriebenen
Voraussetzungen erfüllt ist.
Zweitfahrzeug- a) Auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher
einstufung für Pkw Gemeinschaft lebenden Lebenspartner
– ist bereits ein überwiegend privat genutzter Pkw oder eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Fahrzeuge versichert, und
– die Kfz-Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug ist zum Zeitpunkt der Einstufung nach
Absatz 1 Satz 1 mindestens in die SF-Klasse SF 1 eingestuft.
Führerscheineinstufung b) Sie besitzen seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder, die von einem
für Pkw Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt wurde oder einer solchen nach I.2.8
gleichgestellt ist.
Einstufung für Pkw c) Auf Ihre Mutter oder Ihren Vater
von Kindern – ist bereits ein überwiegend privat genutzter Pkw oder eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Fahrzeuge zugelassen,
– das Fahrzeug ist bei uns versichert, und
– die Kfz-Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug ist zum Zeitpunkt der Einstufung nach
Absatz 1 Satz 1 mindestens in die SF-Klasse SF 1 eingestuft.
Ist bereits ein Pkw oder eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge auf Ihren Namen versi-
chert, gilt nur die Regelung nach Buchstabe a.
Zweitfahrzeug- 3) Beginnt Ihr Vertrag für einen Lieferwagen oder Lkw im Werkverkehr ohne Übernahme eines Schadenver-
einstufung für überwiegend laufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse SF 1/2 eingestuft, wenn
gewerblich genutzte – auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher
Nicht-Pkw Gesellschaft lebenden Lebenspartner
– bereits eines dieser Fahrzeuge oder ein Pkw (nicht Mietwagen, Taxe oder Selbstfahrervermiet-Pkw)
versichert ist, und
– die Kfz-Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zweitfahrzeugeinstufung min-
destens in die SF-Klasse SF 1/2 eingestuft ist.
65
[Seite 79]
Zweitfahrzeug- 4) Beginnt Ihr Vertrag für einen überwiegend gewerblich genutzten Pkw (nicht Mietwagen, Taxe oder Selbst-
einstufung für überwiegend fahrervermiet-Pkw) ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1 einge-
gewerblich genutzte Pkw stuft, wenn
– auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Lebenspartner
– bereits ein Pkw (nicht Mietwagen, Taxe oder Selbstfahrervermiet-Pkw) oder eines der in Absatz 3
Satz 1 genannten Fahrzeuge versichert ist, und
– die Kfz-Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zweitfahrzeugeinstufung
mindestens in die SF-Klasse SF 1 eingestuft ist.
I.2.3 1) Wenn für Sie bereits eine Kfz-Haftpflichtversicherung für
Zweitfahrzeug-Bonus für – einen überwiegend privat genutzten Pkw,
überwiegend privat genutzte
– ein Leichtkraftrad oder Kraftrad (nicht Kleinkraftrad),
Fahrzeuge
– Quad,
– Trike oder
– Campingfahrzeug
bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG besteht (Erstfahrzeug), gilt Folgendes:
– Wir stufen den Vertrag für ein neu hinzukommendes, überwiegend privat genutztes Zweitfahrzeug
bei Abschluss auf Ihren Antrag hin in eine verbesserte SF-Klasse ein.
– Die verbesserte SF-Klasse entspricht der um zwei Klassen verminderten SF-Klasse, in die die
Kfz-Haftpflichtversicherung für das Erstfahrzeug eingestuft ist, mindestens aber SF 1/2, jedoch
höchstens SF 3.
– Handelt es sich bei dem Zweitfahrzeug um einen überwiegend privat genutzten Pkw, entspricht die
verbesserte SF-Klasse der um zwei Klassen verminderten SF-Klasse, in die die Kfz-Haftpflichtversi-
cherung für das Erstfahrzeug eingestuft ist, mindestens aber SF 1, jedoch höchstens SF 6.
2) Die verbesserte Einstufung nach Absatz 1 nehmen wir nur vor, wenn bzw. solange die folgenden
Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:
a) Bei dem Zweitfahrzeug handelt es sich um eines der in Absatz 1 genannten Fahrzeuge (nicht Klein-
kraftrad).
b) Der Vertrag für das Erstfahrzeug befindet sich bei Abschluss des Vertrages für das Zweitfahrzeug
mindestens in der SF-Klasse SF 1/2, bei einem Pkw als Zweitfahrzeug mindestens in der
SF-Klasse 1.
Außerdem darf der Vertrag für das Erstfahrzeug nicht nach I.2.3, I.2.4, I.2.5, I.2.9 oder I.6.7 einge-
stuft sein.
c) Für das Zweitfahrzeug wird erstmalig ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, ohne dass ein Scha-
denverlauf nach I.6.1 zu übernehmen ist.
d) Beide Fahrzeuge sind auf Sie und/oder auf einen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen zugelassen. Als Familienangehöriger zählt auch der mit Ihnen in eheähnlicher
Gemeinschaft lebende Lebensgefährte oder eingetragene Lebenspartner.
e) Beide Fahrzeuge (außer Campingfahrzeuge) werden ausschließlich von Personen genutzt, die min-
destens 23 Jahre alt sind.
f) Sie sind bereits solange im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, dass Sie die verbesserte SF-Klasse
durch eigene Fahrpraxis erreicht haben könnten.
3) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 für einen oder beide Verträge nicht mehr erfüllt sind oder der
Vertrag für das Erstfahrzeug und/oder das Zweitfahrzeug endet, ohne dass ein entsprechendes Ersatz-
fahrzeug versichert wird gilt Folgendes:
Wir stufen den Vertrag für das Zweitfahrzeug ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen bzw. das
Fahrzeug weggefallen sind, in die SF-Klasse ein, in der sich der Vertrag befände, wenn er bei Vertrags-
beginn gemäß I.2.1 oder I.2.2 eingestuft worden wäre.
I.2.4 1) Wenn für Sie bereits eine Kfz-Haftpflichtversicherung
Berücksichtigung der – für einen überwiegend privat genutzten Pkw,
SF-Klasse des Erstfahrzeugs
– ein Kraftrad (nicht Klein- oder Leichtkraftrad),
für das Zweitfahrzeug bei
überwiegend privat genutzten – Quad oder
Pkw, Krafträdern, Quads – Trike
und Trikes bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG besteht (Erstfahrzeug), stufen wir den Vertrag für ein hinzu-
kommendes, überwiegend privat genutztes Zweitfahrzeug bei Abschluss auf Ihren Antrag hin in die glei-
che SF-Klasse ein, in die die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Erstfahrzeug eingestuft ist.
2) Die Einstufung nach Absatz 1 nehmen wir nur vor, wenn bzw. solange die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
a) Bei dem Zweitfahrzeug handelt es sich um eines der in Absatz 1 genannten Fahrzeuge (nicht Klein-
oder Leichtkraftrad).
b) Der Vertrag für das Erstfahrzeug befindet sich bei Abschluss des Vertrages für das Zweitfahrzeug
mindestens in der SF-Klasse SF 1/2 und ist nicht nach I.2.4, I.2.5, I.2.9 oder I.6.7 eingestuft.
c) Der Vertrag für das Erstfahrzeug ist nach dem AutoMobil-Tarif abgeschlossen (Vertragsstand
01.04.2005 oder jünger).
66
[Seite 80]
d) Für das Zweitfahrzeug wird erstmalig ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, ohne dass eine Vor-
versicherung anzurechnen ist.
e) Beide Fahrzeuge sind ausschließlich auf Ihren Namen sowie unter derselben Anschrift zugelassen
und versichert.
f) Beide Fahrzeuge werden ausschließlich von Ihnen genutzt.
3) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 für einen oder beide Verträge nicht mehr erfüllt sind, oder
der Vertrag für das Erstfahrzeug und/oder das Zweitfahrzeug endet, ohne dass ein entsprechendes
Ersatzfahrzeug versichert wird, gilt Folgendes:
Wir stufen den Vertrag für das Zweitfahrzeug ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen bzw. das
Fahrzeug weggefallen sind, in die SF-Klasse ein, in der sich der Vertrag befände, wenn er bei Vertrags-
beginn gemäß I.2.2 eingestuft worden wäre.
I.2.5 1) Wenn für eines Ihrer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteile bereits eine Kfz-Haft-
Sondereinstufung für pflichtversicherung für
überwiegend privat genutzte – einen überwiegend privat genutzten Pkw,
Fahrzeuge von Kindern umfang-
– ein Leichtkraftrad oder Kraftrad (nicht Kleinkraftrad),
reich versicherter Kunden
– Quad,
– Trike oder
– Campingfahrzeug
bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG besteht (Erstfahrzeug), gilt Folgendes:
a) Auf Ihren Antrag hin stufen wir
– Ihren Vertrag für einen überwiegend privat genutzten Nicht-Pkw (Zweitfahrzeug) bei Abschluss
in die verbesserte SF-Klasse SF 1 ein,
– wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Erstfahrzeug mindestens in diese SF-Klasse einge-
stuft ist.
b) Auf Ihren Antrag hin stufen wir
– Ihren Vertrag für einen überwiegend privat genutzten Pkw (Zweitfahrzeug) bei Abschluss in die
SF-Klasse ein,
– in die die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Erstfahrzeug eingestuft ist,
– mindestens aber in die SF-Klasse SF 1, jedoch höchstens in die SF-Klasse SF 3.
2) Die verbesserte Einstufung nach Absatz 1 nehmen wir nur vor, wenn bzw. solange die folgenden Voraus-
setzungen erfüllt sind:
a) Bei dem Zweitfahrzeug handelt es sich um eines der in Absatz 1 genannten Fahrzeuge (nicht Klein-
kraftrad).
b) Der Vertrag für das Erstfahrzeug
– befindet sich bei Abschluss des Vertrages für das Zweitfahrzeug mindestens in der SF-Klasse, in
die der Vertrag für das Zweifahrzeug nach Absatz 1 Buchstabe a oder b eingestuft wird
– und ist nicht nach I.2.4, I.2.5, I.2.9 oder I.6.7 eingestuft.
c) Für das Zweitfahrzeug wird erstmalig ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, ohne dass ein Scha-
denverlauf nach I.6.1 zu übernehmen ist.
d) Versicherungsnehmer des Erstfahrzeugs ist eines Ihrer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben-
den Elternteile.
e) Sie haben Anspruch auf Bündel-Vorteil gemäß Anhang 3 Nr. 8 der AKB-Privat.
3) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind oder der Vertrag für das Erstfahrzeug
und/oder das Zweitfahrzeug endet, ohne dass ein entsprechendes Ersatzfahrzeug versichert wird gilt
Folgendes:
Wir stufen den Vertrag für das Zweitfahrzeug ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen bzw. das
Fahrzeug weggefallen sind, in die SF-Klasse ein, in der sich der Vertrag befände, wenn er bei Vertragsbe-
ginn gemäß I.2.2 eingestuft worden wäre.
I.2.6
Anrechnung des Schaden-
verlaufs der Kfz-Haftpflicht in
der Fahrzeugvollversicherung
Worauf haben Sie Anspruch? 1) Schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Laufzeit
von einem Jahr ab (vergl. G.1 Absatz 2), können Sie verlangen, dass die Einstufung nach dem Schaden-
verlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt (Angleichung).
Voraussetzungen für die 2) Bei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich um
Anrechnung des Schadenverlaufs − einen Pkw,
− ein Kraftrad (nicht Leicht- oder Kleinkraftrad),
− ein Trike oder Quad oder um
− ein Campingfahrzeug.
Für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug im Sinne von I.6.1 Absatz 2 bestand innerhalb der
letzten 12 Monate vor Beginn der Fahrzeugvollversicherung nicht bereits eine Fahrzeugvollversicherung.
67
[Seite 81]
Übernahme des Schaden- 3) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt Folgendes: Wir übernehmen den Schadenver-
verlaufs aus einer lauf der Fahrzeugvollversicherung nach I.6 aus der beendeten Fahrzeugvollversicherung.
Fahrzeugvollversicherung Hat für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug im Sinne von I.6.1 Absatz 2
− vor Beginn der Fahrzeugvollversicherung bereits eine Fahrzeugvollversicherung bestanden und
− liegt das Vertragsende dieser Fahrzeugvollversicherung bereits länger als 12 Monate, aber nicht län-
ger als zehn Jahre zurück,
gilt Folgendes: Anstelle der Angleichung nach Absatz 1 können Sie verlangen, dass wir den Schadenver-
lauf nach I.6 übernehmen.
Was gilt bei Verträgen 4) Besteht zum Zeitpunkt der Angleichung nach Absatz 1 in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Fahr-
mit Rabattschutz? zeugvollversicherung Rabattschutz gemäß I.3.6, gilt Folgendes:
Bei der Angleichung stufen wir die Fahrzeugvollversicherung nach dem Schadenverlauf ein, der sich für
die Kfz-Haftpflichtversicherung unter Berücksichtigung des Rabattschutzes ergibt.
Hinweis: Bei Beendigung der Fahrzeugvollversicherung gilt I.3.6 Absatz 6.
5) Ist zum Zeitpunkt der Angleichung nach Absatz 1
− der Rabattschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung beendet oder
− besteht in der Fahrzeugvollversicherung kein Rabattschutz
gilt Folgendes:
Bei der Angleichung stufen wir die Fahrzeugvollversicherung nach dem Schadenverlauf ein, der sich für
die Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Berücksichtigung des Rabattschutzes ergeben hätte.
I.2.7 Erreichen Sie die nach I.2.2 Absatz 1 Buchstabe b oder I.2.2 Absatz 2 Buchstabe b geforderte Dauer der
Führerscheinsonderregelung Fahrerlaubnis erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages, wird dieser auf Antrag und bei schaden-
freiem Verlauf so gestellt, als ob Sie ihn zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen hätten.
I.2.8 Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind im Rahmen der SF-
Gleichgestellte Fahrerlaubnisse Ersteinstufung Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der Fahr-
erlaubnisverordnung
− ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder
− nach Erfüllung der Voraussetzungen umgeschrieben worden sind.
I.2.9 1) Bestand für Sie eine Gothaer SF-Garantie mit Einsteiger SF, gilt bei Abschluss einer Kfz-Versicherung für
Berücksichtigung der Gothaer – einen überwiegend privat genutzten Pkw,
SF-Garantie mit Einsteiger-SF
– ein Leichtkraftrad oder Kraftrad (nicht Kleinkraftrad)
– ein Quad,
– ein Trike oder
– ein Campingfahrzeug,
Folgendes:
Sie können beantragen, dass wir Ihre Kfz-Versicherung in eine verbesserte SF-Klasse einstufen. Die ver-
besserte SF-Klasse
– entspricht der Bonus-SF-Klasse,
– in die der Vertrag über die Gothaer SF-Garantie
– bei Vertragsende
eingestuft war.
Berücksichtigung von 2) Fällt die Vertragsbeendigung der Gothaer SF-Garantie nicht mit dem Beginn dieses Vertrages zusammen,
Unterbrechungen gilt Folgendes:
Für die Bestimmung der verbesserten SF-Klasse wenden wir im Jahr der Übernahme der Bonus-SF-Klasse
I.6.4 Absatz 1, im Folgejahr nach der Übernahme I.6.4 Absatz 2 entsprechend an.
Weitere Voraussetzungen 3) Die verbesserte Einstufung nach Absatz 1 nehmen wir nur vor, wenn die SF-Garantie mit Einsteiger-SF
mindestens für ein Jahr bestanden hat.
Auskünfte über den 4) Bei Beendigung des Vertrages bestätigen wir auf Anfrage Ihnen oder dem Nachversicherer gemäß I.8
Schadenverlauf Absatz 2 den Schadenverlauf, der sich ohne Berücksichtigung der verbesserten Einstufung ergeben
hätte.
I.3 Jährliche Neueinstufung
I.3.1 Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen
Wirksamwerden der Kalenderjahr neu ein.
Neueinstufung Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der
Schaden zugeordnet wird.
Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr.
68
[Seite 82]
I.3.2 Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz wäh-
Weiterstufung bei rend dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse nach der
schadenfreiem Verlauf jeweiligen Tabelle im Anhang 2 eingestuft.
I.3.3 Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), nehmen wir bei schaden-
Weiterstufung bei freiem Verlauf des Vertrages eine Weiterstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs
Saisonkennzeichen Monate beträgt.
I.3.4 1) Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, stufen
Weiterstufung bei Verträgen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse SF 1/2, S, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse SF 1
mit SF-Klasse SF 1, SF 1/2, ein.
S, 0 oder M 2) Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung nach I.2.1
oder I.2.2 in Klasse SF 1, SF 1/2 oder 0 begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens
sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar des folgenden
Kalenderjahres wie folgt eingestuft:
Von SF-Klasse SF 1 nach SF-Klasse SF 2,
von SF-Klasse SF 1/2 nach SF-Klasse SF 1,
von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse SF 1/2.
I.3.5 1) Ist der Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen
Rückstufung bei Tabelle in Anhang 2 zurückgestuft.
schadenbelastetem Verlauf 2) Werden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren zwei oder mehr Schäden gemeldet, so können
wir mit Ihnen unter Berücksichtigung des speziellen Schadenverlaufs Zuschläge vereinbaren, und zwar
− bei zwei Schäden bis zu 50 vom Hundert,
− für jeden weiteren Schaden zusätzlich bis zu 50 vom Hundert,
− insgesamt jedoch höchstens bis zu 200 vom Hundert des Tarifbeitrages,
es sei denn, der Vertrag ist auch nach der Rückstufung gemäß Absatz 1 mindestens noch in die
SF-Klasse SF 1/2 eingestuft.
I.3.6
Rabattschutz
Worauf haben Sie Anspruch? 1) Haben Sie mit uns für Ihren Pkw zum Zeitpunkt des Schadenfalls
– Rabattschutz für die Kfz-Haftpflichtversicherung oder Fahrzeugvollversicherung vereinbart und
– liegt in einer Versicherungsart, für die der Rabattschutz vereinbart wurde, nach I.4.2 ein schadenbe-
lastender Verlauf vor,
gilt Folgendes:
− Die im Jahr der Schadenbelastung erreichte Schadenfreiheitsklasse bleibt abweichend von I.3.5 im
folgenden Kalenderjahr erhalten.
− Jeder weitere, im gleichen Kalenderjahr belastende Schaden führt zur Rückstufung gemäß I.3.5. Das
gleiche gilt für belastende Schäden, die im gleichen Kalenderjahr vor Beginn oder nach Ende des
Zeitraums angefallen sind, in dem Rabattschutz bestanden hat.
2) Sie können den Rabattschutz immer nur für einen belastenden Schaden je Kalenderjahr in der jeweili-
gen Versicherungsart in Anspruch nehmen. Das gilt auch in den folgenden Fällen:
− Der Rabattschutz wurde ausgeschlossen und innerhalb desselben Kalenderjahres nach einer Unter-
brechung wieder neu vereinbart.
− Der Rabattschutz war bei uns innerhalb desselben Kalenderjahres für zwei oder mehr aufeinander-
folgende Kfz-Versicherungsverträge vereinbart und der Schadenverlauf wurde jeweils gemäß I.6.1
Absatz 2 aus dem vorangegangenen Vertrag auf den nachfolgenden Vertrag übertragen.
Voraussetzungen für die 3) Sie können mit uns den Rabattschutz für die Kfz-Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherung nur verein-
Vereinbarung des Rabatt- baren, wenn und solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
schutzes a) Bei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich um einen Pkw (jedoch nicht verwendet als Mietwa-
gen, Taxe oder Selbstfahrervermiet-Pkw).
b) Der Vertrag ist ohne Berücksichtigung des Rabattschutzes mindestens in die Schadenfreiheitsklasse
SF 4 und nicht nach I.2.3 (Zweitwagenbonus), I.2.4 (Zweitwagen wie Erstwagen) oder I.2.5 (Kinder
umfangreich versicherter Kunden), I.2.9 oder I.6.7 (Berücksichtigung der Gothaer SF-Garantie) ein-
gestuft.
c) Innerhalb von 12 Monaten vor Beginn des Rabattschutzes ist kein gemäß I.4.2 belastender Schaden
angefallen. Das gilt nicht, wenn aus einem vorangegangenen Kfz-Versicherungsvertrag,
− der bei der Gothaer bestanden hat,
− der Schadenverlauf gemäß I.6.1 Absatz 2 übernommen wird und
− bei dem vorangegangenen Vertrag zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung Rabattschutz verein-
bart war.
d) Die Hauptfälligkeit ist der 01.01. eines jeden Jahres.
e) Der Vertrag besteht mindestens für die Dauer eines Jahres oder verlängert sich automatisch gemäß
G.1 Absatz 2.
69
[Seite 83]
f) Der versicherte Pkw ist nicht mit einem Saisonkennzeichen zugelassen.
g) Bei überwiegend privat genutzten Pkw sind alle Fahrer mindestens 23 Jahre alt.
Folgen des Wegfalls der 4) Fällt eine der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit weg, entfällt der
Voraussetzungen Rabattschutz ab dem entsprechenden Zeitpunkt.
Aufhebung der Vereinbarung 5) Der Rabattschutz kann von Ihnen und von uns zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt werden.
Auskünfte über den Schaden- 6) Bei Beendigung des Vertrages bestätigen wir auf Anfrage Ihnen oder dem Nachversicherer gemäß I.8
verlauf Absatz 2 den Schadenverlauf, der sich ohne Berücksichtigung des Rabattschutz ergeben hätte.
Bei Beendigung einer Fahrzeugvollversicherung, deren Einstufung bei Vertragsbeginn durch Angleichung
an eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit Rabattschutz nach I.2.6 Absatz 1 und 4 erfolgte, gilt Folgendes:
In die Bestätigung für die Fahrzeugvollversicherung nach Satz 1 beziehen wir auch
− den auf die Fahrzeugvollversicherung angerechneten Schadenverlauf der
Kfz-Haftpflichtversicherung,
− wie er sich ohne Berücksichtigung des Rabattschutzes ergeben hätte,
mit ein.
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?
I.4.1 1) Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
Schadenfreier Verlauf − Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden
und
− uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigungen leisten oder
Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und
Prozesse.
2) Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der
folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur
− aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit
Sozialversicherungsträgern oder
− wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei Gespannen.
b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden
Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c) Wir leisten oder bilden Rückstellungen in der Fahrzeugvollversicherung für ein Schadenereignis, das
unter die Fahrzeugteilversicherung fällt.
d) Sie nehmen Ihre Fahrzeugvollversicherung nur deswegen in Anspruch, weil:
− eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadener-
eignis zwar in vollem Umfang haftet,
− Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den
Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
e) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung für ein
Schadenereignis, das ausschließlich unter den Fahrerschutz fällt (vergl. A.8).
f) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Fahrzeugvollversicherung für ein
Schadenereignis, das ausschließlich unter die Inhaltsversicherung für Campingfahrzeuge oder
Wohnwagenanhänger fällt (vergl. A.6.2).
I.4.2 1) Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn uns während eines Kalenderjahres ein oder
Schadenbelasteter Verlauf mehrere Schadenereignisse gemeldet werden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen
bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1 Absatz 2.
2) Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem fol-
genden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren
Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück.
Hinweis: Wenn Sie mit uns zum Zeitpunkt des Schadenfalls Rabattschutz vereinbart hatten, richtet sich
die Einstufung in dem auf die Schadenbelastung folgenden Kalenderjahr nach I.3.6 Absatz 1. War zum
Zeitpunkt des Schadenfalls kein Rabattschutz vereinbart, stufen wir Ihren Vertrag nach Satz 1 zurück,
auch wenn Sie inzwischen den Rabattschutz mit uns vereinbart haben.
I.5 Wie können Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung vermeiden?
Schadenrückkauf in der 1) Sie können eine Rückstufung (vergl. I.3.5 und I.4.2) in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn
Kfz-Haftpflichtversicherung Sie oder die mitversicherte Person uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder
gesetzliche Verpflichtung, erstatten.
Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung
über die Höhe unserer Entschädigung. Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung nicht mehr als
1.000 Euro beträgt.
Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von zwölf Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-
Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
70
[Seite 84]
Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags
unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des
Erstattungsbetrags.
Schadenrückkauf in der 2) Sie können eine Rückstufung (vergl. I.3.5 und I.4.2) in der Fahrzeugvollversicherung vermeiden, wenn
Fahrzeugversicherung Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten.
Erstatten Sie uns die Entschädigung bis spätestens zwölf Monate, nachdem die Rückstufung wirksam
geworden ist, wird Ihre Fahrzeugvollversicherung als schadenfrei behandelt.
Hinweis: Um zu erfahren, ob sich eine Erstattung der Entschädigung für Sie lohnt, wenden Sie sich bitte
an Ihren Ansprechpartner vor Ort.
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs
I.6.1 Soweit die Voraussetzungen nach I.6.3 und I.6.4 erfüllt sind, wird der Schadenverlauf in den folgenden
In welchen Fällen muss der Scha- Fällen aus dem bisherigen Versicherungsvertrag übernommen:
denverlauf übernommen werden?
Versichererwechsel 1) Wechseln Sie mit Ihrer Versicherung zu uns, übernehmen wir Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen
Versicherungsvertrages sowie die Anzahl der Schäden und Unterbrechungen.
Fahrzeugwechsel 2) Das versicherte Fahrzeug ersetzt ein anderes Fahrzeug und die behördliche Außerbetriebsetzung,
Ummeldung oder Veräußerung des bisherigen Fahrzeugs erfolgt bis zu 60 Tage nach Zulassung des ver-
sicherten Fahrzeugs.
Hinweis: Der Vertrag für das versicherte Fahrzeug wird nach I.7 eingestuft, wenn der Schadenverlauf vor
Beendigung dieses Vertrages an den Vertrag für das Ersatzfahrzeug abgegeben wird.
I.6.2
In welchen Fällen ist die Über- Die Übernahme eines Schadenverlaufs von einem anderen Vertrag ist unter den Voraussetzungen nach
nahme eines Schadenverlaufs I.6.3 und I.6.4 in den folgenden Fällen möglich:
außerdem möglich?
Verbleibendes Fahrzeug 1) Sie besitzen außer dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug und veräußern dieses oder
setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
Weiteres Fahrzeug 2) Sie versichern ein weiteres Fahrzeug bei uns und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs aus
Ihrem bereits vorhandenen Versicherungsvertrag.
Schadenverlauf einer 3) Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die
anderen Person Übernahme des Schadenverlaufs.
Tausch des Schadenverlaufs 4) Sie versichern ein Ersatzfahrzeug bei uns (vergl. I.6.1 Absatz 2), besitzen außer dem noch ein anderes
bei Fahrzeugwechsel Fahrzeug und beantragen den Tausch des Schadenverlaufs zwischen dem Vertrag für das Ersatzfahrzeug
und dem Vertrag für das andere Fahrzeug.
I.6.3
Welche weiteren Regelungen
gelten für die Übernahme? Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
Fahrzeuggruppe 1) Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe
an oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeug-
gruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
a) Untere Fahrzeuggruppe
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler,
Kranken- und Leichenwagen
b) Mittlere Fahrzeuggruppe
Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr, Landwirtschaftliche Zugmaschinen
sowie Raupenschlepper
c) Obere Fahrzeuggruppe
Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.
Eine Übertragung ist zudem möglich:
− Von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 212 kW.
− Von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit
nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).
– Von einem Pkw auf eine Landwirtschaftliche Zugmaschine bis 74 kW.
Ausgeschiedene Fahrzeuge 2) Ist für das ausgeschiedene Fahrzeug keine SF-Klasse vorgesehen (z. B. bei einem Oldtimer), wird das
ohne SF-Klasse Ersatzfahrzeug in die SF-Klasse eingestuft, die das ausgeschiedene Fahrzeug nach I.1 bis I.4 erreicht
hätte, wenn diese Bestimmungen für das Ersatzfahrzeug anzuwenden sind. Dies gilt nicht, wenn das
ausgeschiedene Fahrzeug unter den Ausschlusskatalog gemäß I.1 Ziffer 1 bis 7 fällt.
Unterschiedliche SF-Klassen 3) Gelten für das ausgeschiedene Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug unterschiedliche Staffeln der Beitrag-
sätze (siehe Anhang 2), wird Ihr Vertrag nach der Anzahl der als schadenfrei geltenden Kalenderjahre
des ausgeschiedenen Fahrzeugs eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich zum Zeitpunkt der
Übertragung noch nicht auf die Einstufung des anderen Fahrzeugs ausgewirkt haben, werden in der für
das versicherte Fahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt
71
[Seite 85]
Übernahme des Schadenverlaufs 4) Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Fahrzeugvollversicherung nur
in der Kfz-Haftpflicht- und der zusammen.
Fahrzeugvollversicherung
Versichererwechsel 5) Der Schadenverlauf des bisherigen Versicherungsvertrages sowie die Anzahl der Unterbrechungen müs-
sen uns durch eine Bescheinigung des bisherigen Versicherers gemäß I.8 Absatz 1 nachgewiesen wer-
den. Wir sind berechtigt, auch nach Abschluss des Vertrages die im Antrag oder im Versicherungsschein
genannte SF-Klasse und den Beitragssatz ab Vertragsbeginn entsprechend der Auskunft des Vorversiche-
rers über den Schadenverlauf des bisherigen Versicherungsvertrages zu ändern.
Ihnen gegenüber ausgestellte Bescheinigungen können wir nur berücksichtigen, wenn sie uns im Origi-
nal eingereicht werden. Bei Bescheinigungen ausländischer Versicherer benötigen wir zusätzlich eine
beglaubigte Übersetzung.
Wir übernehmen den Schadenverlauf nur, wenn das durch den bisherigen Versicherer versicherte Fahr-
zeug in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA (Vollmitglied) zugelassen war und überwiegend im
Geltungsbereich gemäß A.1.4 Absatz 1 gebraucht wurde.
Haben Sie vorsätzlich das Bestehen einer Vorversicherung verschwiegen und muss der Versicherungs-
vertrag nach Auskunft des Vorversicherers in die SF-Klassen S oder M eingestuft werden, so berechnen
wir für das erste Versicherungsjahr das Doppelte des Beitrages, der bei richtiger Einstufung hätte er-
hoben werden müssen.
Zusätzliche Regelung für 6) Wir übernehmen den Schadenverlauf nur, wenn Sie glaubhaft machen, dass die Übernahme gerechtfer-
die Übernahme des Schaden- tigt ist. Dazu gehört insbesondere eine Erklärung von Ihnen, dass das ausgeschiedene und das verblei-
verlaufs auf den Vertrag für bende Fahrzeug überwiegend von demselben Personenkreis geführt wurden. Darüber hinaus darf sich
das verbleibende Fahrzeug der fortbestehende Vertrag nicht in einer 20 %-Punkte schlechteren SF-Klasse befinden als der beendete
nach I.6.2 Absatz 1 Vertrag, es sei denn der fortbestehende Vertrag ist in den letzten beiden Jahren schadenfrei verlaufen.
Der Beitragssatzunterschied nach Satz 3 wird einheitlich nach der Staffel der Beitragssätze berechnet,
die für den fortbestehenden Vertrag mit Wirksamwerden der Übernahme des Schadenverlaufs gilt.
War für den beendeten und/oder fortbestehenden Vertrag Rabattschutz gemäß I.3.6 oder eine verbes-
serte Einstufung gemäß I.2.3, I.2.4, I.2.5, I.2.9 oder I.6.7 vereinbart, übernehmen wir den Schadenver-
lauf nur, wenn die in Satz 3 genannten Voraussetzungen ohne Berücksichtigung des Rabattschutzes
bzw. der verbesserten Einstufung erfüllt sind. Satz 4 gilt entsprechend.
Nach der Übertragung bleibt der bisherige Schadenverlauf des Vertrages, auf den die Übertragung
erfolgt, verfügbar und wird wie der Schadenverlauf eines beendeten Vertrages behandelt. Er kann für ein
gleichzeitig oder später neu hinzukommendes zusätzliches Fahrzeug oder anderes bereits vorhandenes
Fahrzeug Berücksichtigung finden (Ketten- oder Ringtausch).
Zusätzliche Regelung für die Über- 7) Wir übernehmen den Schadenverlauf nur, wenn Sie glaubhaft machen, dass die Übernahme gerechtfer-
nahme des Schadenverlaufs auf tigt ist. Dazu gehört insbesondere eine Erklärung von Ihnen, dass das zuerst versicherte und das weitere
den Vertrag für ein weiteres Fahr- Fahrzeug überwiegend von demselben Personenkreis geführt wurden.
zeug nach I.6.2 Absatz 2 Hinweis:
Nach Abgabe des Schadenverlaufs stufen wir den Vertrag für das zuerst versicherte Fahrzeug wie einen
erstmalig abgeschlossenen Vertrag ein (vergl. I.7). Dies schließt die Möglichkeit ein, den Schadenverlauf
aus dem Versicherungsvertrag für ein anderes Fahrzeug auf den Vertrag anzurechnen, aus dem der Scha-
denverlauf abgegeben wurde (Ketten- oder Ringtausch).
Zusätzliche Regelung für die 8) Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug
Übernahme des Schadenver- der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen
laufs von einer anderen Person erfüllt sein:
nach I.6.2 Absatz 3 a) Es handelt sich bei der anderen Person um
– einen Verwandten 1. oder 2. Grades von Ihnen (dazu zählen insbesondere Ihre Eltern, Großeltern,
Kinder, Enkelkinder oder Geschwister),
– Ihren Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner, den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben-
den Lebenspartner,
– ein Schwiegerelternteil oder Schwiegerkind von Ihnen,
– ein Stiefelternteil von Ihnen, Ihr Stiefkind oder
– Ihren Arbeitgeber.
b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren
wurde glaubhaft. Hierzu gehören insbesondere:
– Eine Erklärung von Ihnen und der anderen Person. Ist die andere Person verstorben, ist die
Erklärung durch Sie ausreichend.
– Die Vorlage des Originals Ihres Führerscheins, mit dem Sie nachweisen, dass Sie für den Zeitraum,
in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person überwiegend gefahren haben, in Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis waren. Wir können zusätzlich eine Fotokopie des Führerscheins und den Nachweis
verlangen, dass weder ein Fahrverbot gegen Sie verhängt worden ist noch die Eintragungen im
Verkehrszentralregister einen Stand von mehr als 4 Punkten ergeben.
c) Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit
ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf.
d) Der Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person genutzt haben, liegt bei der Übernahme
nicht mehr als 10 Jahre zurück und war vor diesem Zeitpunkt nicht länger als 10 Jahre unterbrochen.
e) War Ihr Vertrag vor der Übernahme des Schadenverlaufs aus dem Vertrag der anderen Person bereits in
eine SF-Klasse eingestuft, übernehmen wir den Schadenverlauf nur, wenn auch die Voraussetzungen
nach Absatz 6 Satz 3 erfüllt sind.
72
[Seite 86]
f) Ist der Vertrag für das Fahrzeug der anderen Person gemäß I.2.3, I.2.4, I.2.5, I.2.9 oder I.6.7 in eine ver-
besserte SF-Klasse eingestuft, übernehmen wir nur den tatsächlichen Schadenverlauf, nicht aber die
verbesserte Einstufung. Die verbesserte Einstufung entfällt ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
g) Ist für den Vertrag für das Fahrzeug der anderen Person gemäß I.3.6 Rabattschutz vereinbart, überneh-
men wir nur den tatsächlichen Schadenverlauf, der sich ohne Berücksichtigung des Rabattschutzes
ergeben hätte.
h) Handelt es sich bei dem Vertrag der anderen Person um einen Vertrag über die Gothaer SF-Garantie
(vergl. A.9), gilt Folgendes:
i) Eine Übernahme der Bonus SF-Klasse ist ausgeschlossen.
ii) Bei der Gothaer SF-Garantie mit Treue-SF übernehmen wir nur den Schadenverlauf, der bei Vertrags-
beginn auf den Treue-SF angerechnet wurde (vergl. A.9.2 Absatz 4).
Schäden, die sich bei der Anrechnung des Schadenverlaufs auf den Treue-SF noch nicht auf die
SF-Klasse ausgewirkt haben, berücksichtigen wir in der für das versicherte Fahrzeug geltenden Staffel
(vergl. Anhang Privat 2).
Die Ausschlussfrist nach Buchstabe d gilt nicht für die Dauer des Vertrages über die Gothaer
SF-Garantie.
Zusätzliche Regelung für 9) Wir tauschen den Schadenverlauf nur, wenn Sie glaubhaft machen, dass der Tausch des Schadenver-
die Übernahme eines laufs gerechtfertigt ist. Dazu gehört insbesondere eine Erklärung von Ihnen, dass das beide Fahrzeuge
Schadenverlaufs bei überwiegend von demselben Personenkreis geführt werden. Darüber hinaus dürfen sich die Beitragssät-
einem Fahrzeugwechsel ze der SF-Klassen nicht um mehr als 20%-Punkte unterscheiden, es sei denn beide Verträge sind in den
nach I.6.2 Absatz 4 letzten beiden Jahren schadenfrei verlaufen. Der Beitragssatzunterschied nach Satz 3 wird einheitlich
nach der Staffel der Beitragssätze berechnet, die für den Vertrag für das Ersatzfahrzeug gilt.
War für einen Vertrag oder für beide Verträge Rabattschutz gemäß I.3.6 oder eine verbesserte Einstufung
gemäß I.2.3, I.2.4, I.2.5, I.2.9 oder I.6.7 vereinbart, übernehmen wir den Schadenverlauf nur, wenn die
in Satz 3 genannten Voraussetzungen ohne Berücksichtigung des Rabattschutzes bzw. der verbesserten
Einstufung erfüllt sind. Satz 4 gilt entsprechend.
I.6.4
Wie wirkt sich eine Unter-
brechung des Versicherungs-
schutzes auf den Schaden-
verlauf aus?
Im Jahr der Übernahme 1) Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außer-
halb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als
wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens zehn Jahre, übernehmen wir den
Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
c) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nicht.
Im Folgejahr nach der 2) In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen
Übernahme Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme
bestand:
a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird
der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestan-
den.
b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate,
unterbleibt eine Weiterstufung trotz schadenfreien Verlaufs.
I.6.5 Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schaden-
Übernahme des Schadenver- verlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:
laufs nach Betriebsübergang – Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden
und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf.
– Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht
verändert hat.
I.6.6 Haben Sie bei uns für zwei Fahrzeuge Versicherungsverträge abgeschlossen, von denen jeweils einer gemäß
Übernahme des Schadenverlaufs H.1 ruht, können Sie Folgendes beantragen:
aus einer Ruheversicherung – Sobald die Ruheversicherung für das versicherte Fahrzeug endet,
– wird der Schadenverlauf nach Maßgabe von I.6.3 Absatz 1 bis 4 und I.6.4
– aus dem zum selben Zeitpunkt in die Ruheversicherung eintretenden Vertrag übernommen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die beiden Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen (vergl. H.2) zugelassen sind
und jeweils der Saisonzeitraum des versicherten Fahrzeugs zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der des
anderen endet.
Hinweis: Die Einstufung des anderen Vertrages richtet sich nach den dortigen Bestimmungen.
73
[Seite 87]
I.6.7 1) Bestand für Sie eine Gothaer SF-Garantie mit Treue-SF, gilt bei Abschluss einer Kfz-Versicherung für
Berücksichtigung der Gothaer – einen überwiegend privat genutzten Pkw,
SF-Garantie mit Treue-SF
– ein Leichtkraftrad oder Kraftrad (nicht Kleinkraftrad)
– ein Quad,
– ein Trike oder
– ein Campingfahrzeug,
Folgendes:
Sie können beantragen, dass wir Ihre Kfz-Versicherung in eine verbesserte SF-Klasse einstufen. Die ver-
besserte SF-Klasse
– entspricht der Bonus SF-Klasse,
– in die der Vertrag über die Gothaer SF-Garantie
– bei Vertragsende
eingestuft war.
Berücksichtigung von Schäden 2) Wir berücksichtigen Schäden,
– die sich bei Anrechnung des Schadenverlaufs auf den Treue-SF (vergl. A.9.2 Absatz 4)
– noch nicht auf die SF-Klasse bzw. auf die Bonus SF-Klasse ausgewirkt haben,
– in der für das versicherte Fahrzeug geltenden Staffel (vergl. Anhang-Privat 2).
Berücksichtigung von 3) Fällt die Vertragsbeendigung der Gothaer SF-Garantie nicht mit dem Beginn dieses Vertrages zusammen,
Unterbrechungen gilt Folgendes:
a) Für die Berechnung der verbesserte SF-Klasse wenden wir im Jahr der Übernahme der Bonus SF-
Klasse I.6.4 Absatz 1 Buchstabe a bis c, im Folgejahr nach der Übernahme I.6.4 Absatz 2 Buchstabe
a und b entsprechend an.
b) Für die Übernahme des Schadenverlaufs, der bei Vertragsbeginn des Treue-SF angerechnet wurde,
gilt I.6.4. Als Beginn der Unterbrechung des Versicherungsschutzes gilt der Zeitpunkt, zu dem die
Gothaer SF-Garantie mit Treue-SF endete.
Weitere Voraussetzungen 4) Die verbesserte Einstufung nach Absatz 1 nehmen wir nur vor, wenn die SF-Garantie mit Einsteiger-SF
mindestens für ein Jahr bestanden hat.
Auskünfte über den 5) Bei Beendigung des Vertrages bestätigen wir auf Anfrage, Ihnen oder dem Nachversicherer gemäß I.8
Schadenverlauf Absatz 2 den Schadenverlauf, der sich ohne Berücksichtigung der verbesserten Einstufung ergeben
hätte.
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
1) Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zusammen
abgegeben werden.
2) Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs behandeln wir Ihren Vertrag wie einen erstmalig abgeschlosse-
nen Vertrag. Wir stufen Ihren Vertrag in die SF-Klasse ein, die Sie
a) bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2,
b) bei Übernahme des Schadenverlaufs aus einem erloschenen Vertrag oder
c) bei Übernahme des Schadenverlaufs aus einem Versicherungsvertrag für ein anderes Fahrzeug nach
I.6.2 Absatz 2 und I.6.3 Absatz 7.
erhalten. Ausnahme: Befand sich Ihr Vertrag in der SF-Klasse S oder M, bleibt diese Einstufung beste-
hen. Voraussetzung für die Übernahme des Schadenverlaufs aus einem erloschenen Vertrag ist, dass wir
den Schadenverlauf noch nicht einem anderen Versicherer (vergl. I.8 Absatz 2) oder Ihnen bestätigt
haben.
Für die Übernahme des Schadenverlaufs aus einem anderen Vertrag nach Buchstabe b und c gilt I.6.
3) Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrages nachzuerheben.
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf
1) Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs vom Vorversicherer folgende Auskünfte
geben zu lassen:
– Art und Verwendung des Fahrzeugs,
– Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
– Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung,
– Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte
Neueinstufung ausgewirkt haben,
– ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst
worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, und
– ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
2) Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung Ihr Fahr-
zeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu
Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach Absatz 1 zu geben. Das gleiche gilt, wenn Sie die Über-
tragung des Schadenverlaufs auf einen bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag beantragt oder
einer solchen Übertragung zugestimmt haben, und zwar auch dann, wenn Ihr Vertrag bei uns fortbesteht.
74
[Seite 88]
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit
Ausnahme der Regelung nach I.2.2 – werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Sondereinstufung nach
I.2.3, I.2.4 oder I.2.5 bestätigen wir den Schadenverlauf so, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.1
oder I.2.2 eingestuft worden.
3) Zur Gothaer SF-Garantie mit Einsteiger-SF erteilen wir keine Auskünfte über den Schadenverlauf.
Zur Gothaer SF-Garantie mit Treue-SF bestätigen wir nur den Schadenverlauf, der bei Vertragsbeginn auf
den Treue-SF angerechnet wurde.
Hinweis: Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist nicht Bestandteil der SF-Garantie
I.9 Nach welcher Person richtet sich die Einstufung?
Die in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen für die Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen
werden nur berücksichtigt, wenn sie von Ihnen, bei Versicherungen von Leasingfahrzeugen in der Person
des Leasingnehmers erfüllt sind. Insbesondere besteht bei Übergang des Versicherungsvertrages kein
Anspruch auf Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrages
des bisherigen Versicherungsnehmers.
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
J.1 1) Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem Versicherungs-
Typklassen schein entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrages zugeordnet worden ist.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf
Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der
Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuord-
nung in eine andere Typklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des
nächsten Versicherungsjahres wirksam.
2) Für Kraftfahrzeuge, die nicht im Typklassenverzeichnis aufgeführt sind, setzen zunächst wir die Typklas-
se fest. Sobald der Fahrzeugtyp in das Typklassenverzeichnis aufgenommen worden ist, wird der Ver-
trag den sich aus dem Typklassenverzeichnis ergebenden Typklassen rückwirkend ab Beginn zugeord-
net. Danach findet die Einstufung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 statt.
J.2 Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklas-
Regionalklassen se zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohnsitz bzw. Firmensitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem
Fahrzeug mitteilt. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug
zu Beginn des Vertrages zugeordnet worden ist.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf der
Region, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert
hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer
Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn
des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
J.3 1) Wir sind berechtigt, unseren Tarif für die Kraftfahrtversicherung mit Wirkung für die bestehenden Versi-
Unter welchen Voraussetzungen cherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschlus ver-
können wir unseren Tarif für die einbarte Gleichgewicht der Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung
Kraftfahrtversicherung ändern? des Versicherungsbeitrags) wieder herzustellen. Dabei haben wir die von der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht gemäß Pflichtversicherungsgesetz veröffentlichte Gemeinschaftsstatistik und die
anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Die Anpassung darf nur bis zur Höhe des sich aus dem aktuellen Tarif ergebenden Beitrages erfolgen.
Sie wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
2) Wir teilen Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschiedes zwischen altem und neuem
Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit und weisen Sie in Textform
auf Ihr Recht nach G.2 Absatz 7 hin.
3) In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen der Tarifstruktur nach J.6 sowie Ände-
rungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen nach J.2 und den Typklassen nach J.1
einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Das gilt nicht bei Änderung
a) von Merkmalen zur Beitragsberechnung gemäß K.2 Absatz 1,
b) der Regionalklasse wegen Verlegung des Wohn- bzw. Firmensitzes gemäß K.3 oder
c) der SF-Klasse infolge des Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrages gemäß I.3.
4) Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag vom Beginn des nächsten Versiche-
rungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.
J.4 Führen die Änderungen nach J.1 bis J.3 insgesamt zu einer Beitragserhöhung, haben Sie nach G.2 Absatz 7
Kündigungsrecht ein Kündigungsrecht.
J.5 In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines
Gesetzliche Änderung des Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder
Leistungsumfangs in der die Versicherungssummen zu erhöhen.
Kfz-Haftpflichtversicherung
75
[Seite 89]
J.6 Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklassen, Berufsgruppen, Typklassen sowie
Änderung der Tarifstruktur für die Berücksichtigung der jährlichen Fahrleistung, des Neuwerts, des Fahrzeugalters, der Aufbauart und
des Nutzerkreises zu ändern. Dies setzt voraus, dass die geänderten Bestimmungen den anerkannten
Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestim-
mungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
In diesem Fall haben Sie nach G.2 Absatz 9 ein Kündigungsrecht.
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach Abschnitt I ändern.
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
Welche Änderungen 1) Ändert sich während der Laufzeit des Vertrages ein Merkmal zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 3
werden berücksichtigt? „Merkmale zur Beitragsberechnung“ und Anhang 4 „Berufsgruppen (Tarifgruppen)“, berechnen wir den
Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. Ein außeror-
dentliches Kündigungsrecht haben Sie dadurch nicht. Im Falle einer Beitragserhöhung besteht kein
Kündigungsrecht nach G.2.
Auswirkung auf den Beitrag 2) Der neue Beitrag gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem uns Ihre Mitteilung über die Änderung und – sofern
von uns angefordert – die erforderlichen Bestätigungen und Belege (K.4 Absatz 2) zugehen. Bei Wohn-
sitzwechsel des Halters gilt K.3.
Verletzen Sie Ihre Pflicht nach K.4 Absatz 1, Änderungen unverzüglich anzuzeigen oder haben Sie unzu-
treffende Angaben gemacht, richtet sich der neue Beitrag und der Zeitpunkt, zu dem dieser wirksam
wird, nach K.4 Absatz 3 bis 5.
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Verlegung des Wohn- bzw. Firmensitzes
Wechselt der Halter seinen Wohnsitz bzw. den Firmensitz und wird dadurch Ihr Fahrzeug einer anderen
Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach
der neuen Regionalklasse.
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
Ihre Pflichten 1) Die Änderung eines im Anhang 3 „Merkmale zur Beitragsberechnung“ und 4 „Berufsgruppen (Tarif-
gruppen)“ aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
Überprüfung der Merkmale zur 2) Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitrags-
Beitragsberechnung berechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise
vorzulegen.
Folgen von unzutreffenden oder 3) Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen
verspäteten Angaben zu Merk- nicht oder verspätet angezeigt und ist deswegen ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rück-
malen der Beitragsberechnung wirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die richtigen Angaben hätten gemacht werden müssen oder die
Änderung eingetreten ist, der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung
entspricht.
4) Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag
berechnet worden, sind wir berechtigt, einen zusätzlichen Betrag in Höhe des für das laufende
Versicherungsjahr gemäß Absatz 3 berechneten Beitrags zu verlangen.
Folgen von Nichtangaben 5) Kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht inner-
zu Merkmalen der Beitrags- halb von vier Wochen nach, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres
berechnung für dieses Merkmal zur Beitragsberechnung nach den für Sie ungünstigsten Annahmen berechnet.
K.5 Änderung von Gefahrenmerkmalen des Fahrzeugs
K.5.1
Angaben bis zur Antragstellung
Ihre Pflichten 1) Sie sind verpflichtet, uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung (Antragstellung) alle Ihnen bekannten
Umstände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit Ihnen abzuschließen und nach denen wir Sie in
Textform fragen, wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen.
Dies gilt auch, wenn wir Ihnen vor Annahme des Vertrages hierzu noch weitere Fragen stellen.
Folgen bei Pflichtverletzungen 2) Verletzen Sie diese Anzeigepflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, können wir den Vertrag
mit Frist von einem Monat kündigen; bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit können wir sogar vom
Vertrag zurücktreten. Sie hätten dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz.
Sofern Sie Ihre Pflichten nicht vorsätzlich verletzt haben und wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, können wir nicht kündigen oder
zurücktreten.
76
[Seite 90]
Auf unser Verlangen werden dann die anderen Bedingungen rückwirkend, oder wenn Sie die Pflichtver-
letzung nicht zu vertreten haben, ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich hierdurch der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den
nicht angezeigten Umstand aus, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2 Absatz 8.
3) Darüber hinaus können Sie nach D.4 und E.6 Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren,
wenn Sie gegen Ihre Pflichten nach D.1 Absatz 1 oder E.1 Absatz 3 verstoßen.
K.5.2 1) Ändert sich während der Laufzeit des Vertrages ein Gefahrenmerkmal des Fahrzeugs (z. B. seine Art und
Anzeige von Änderungen nach Verwendung) gemäß Anhang 1, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwen-
Abschluss des Vertrages dung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis
maßgeblich ist.
Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3 Absatz 7 kündigen oder den Beitrag ab
der Änderung anpassen.
Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2 Absatz 8.
2) Sie sind verpflichtet, uns oder einer von uns beauftragten Person die Überprüfung der Fahrzeugverwen-
dung zu ermöglichen. Verweigern Sie diese Überprüfung, so sind wir berechtigt, rückwirkend ab der
letzten Hauptfälligkeit einen Beitragszuschlag von bis zu 100 % zu erheben.
3) Über die in Absatz 1 und 2 genannten Rechtsfolgen hinaus können Sie nach D.4 und E.6 Ihren Versiche-
rungsschutz ganz oder teilweise verlieren, wenn Sie gegen Ihre Pflichten nach D.1 oder E.1 Absatz 3 ver-
stoßen.
L Meinungsverschiedenheiten, Gerichtsstände, Anzeigen und Willenserklärungen
L.1 Sollten Sie einmal nicht mit uns zufrieden sein, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf, damit wir die
Wenn Sie mit uns einmal Angelegenheit klären können.
nicht zufrieden sind
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
50598 Köln
E-Mail: beschwerde@gothaer.de
Telefon: 0221 30 90 70 70
Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
Versicherungsombudsmann 1) Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns
einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombuds-
mann für Versicherungen wenden.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Tel.: 0800 3696000, Fax: 0800 369900
(kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weiterge-
leitet. Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden: info@gothaer.de.
Versicherungsaufsicht 2) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-
abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
EMail: poststelle@bafin.de
Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108 – 1550.
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden kann.
Rechtsweg 3) Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversicherung können Sie auch
das Sachverständigenverfahren nach A.2.17 nutzen.
77
[Seite 91]
L.2
Gerichtsstände
Wenn Sie uns verklagen 1) Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend
machen:
– dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
– dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich
zuständig ist.
Wenn wir Sie verklagen 2) Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend
machen:
– dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
– dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn
Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
Sie haben Ihren Wohnsitz 3) Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutsch-
oder Geschäftssitz ins Ausland lands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
verlegt Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach Absatz 1 und 2 das Gericht als
vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
L.3 Sie sollen Anzeigen und Erklärungen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle richten.
Anzeigen und Willens- Andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zur Entgegennahme Ihrer Anzeigen und
erklärungen Erklärungen nicht bevollmächtigt. Für Anzeigen im Todesfall gilt E.5 Absatz 1.
M Bedingungsänderung
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung durch höchstrichter-
liche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,
können wir die unwirksame Bestimmung durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung
des Vertrages notwendig ist. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels
Ihre Belange angemessen berücksichtigt.
Wir weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht nach G.2 Absatz 10 hin.
78
[Seite 92]
Anhänge für überwiegend privat genutzte Fahrzeuge (Anhang-Privat)
Anhang 1: Art und Verwendung von Fahrzeugen (Gefahrenmerkmale)
1. Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem
Pkw Fahrer, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.
2. Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr
Leichtkrafträder als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW mit Ausnahme von Selbstfahrervermiet-
fahrzeugen.
3. Nicht besetzt
Nicht besetzt
4. Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnah-
Krafträder me von Leichtkrafträdern und Kleinkrafträdern sowie Selbstfahrervermietfahrzeugen.
5. Als Trike zugelassene dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm im Falle von Ver-
Trikes brennungsmotoren und/ oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
6. Als Quad zugelassene vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (550 kg im Falle von
Quads Fahrzeugen zur Güterbeförderung, jeweils ohne die Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen), und
mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW.
7. Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers ver-
Leasingfahrzeuge mietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch
Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden.
8. Campingfahrzeuge sind als Wohnmobile zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Selbstfahrerver-
Campingfahrzeuge mietfahrzeugen.
9. Wohnwagenanhänger sind als Anhänger/Wohnwagen zugelassene Anhänger, mit Ausnahme von Selbstfah-
Wohnwagenanhänger rervermietfahrzeugen.
10. 1) Maßgeblich für die Zuordnung des Fahrzeugs nach Standort, Art, Hersteller, Typ, Aufbau, Verwendung,
Grundsätze für die Zuordnung Leistung in kW sind
der Wagnisse nach Gefahren- – die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein), hilfsweise in der
merkmalen Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) oder
– in anderen amtlichen Urkunden, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist.
2) Ergeben sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein) oder anderen amtlichen
Urkunden mehrere Verwendungsmöglichkeiten, berechnen wir den Beitrag nach dem höher einzuord-
nenden Wagnis.
3) In der Fahrzeugversicherung können wir Zuschläge erheben für Fahrzeuge von überdurchschnittlichem
Wert, mit Spezialkarosserien oder mit ungewöhnlicher Sonderausstattung.
Die Höhe des Zuschlages wird auf Anfrage von der Hauptverwaltung bestimmt.
4) Bitte beachten Sie auch Ihre Anzeigepflichten gemäß K.5.1 und K.5.2. Unser Recht, gemäß K.5.1 Absatz
2 vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückzutreten oder den Vertrag
gemäß K.5.2 Absatz 1 Satz 3 wegen Gefahrerhöhung zu kündigen, wird durch Absatz 2 und 3 dieser
Bestimmung nicht berührt.
Darüber hinaus können Sie den Versicherungsschutz nach D.4 und E.6 ganz oder teilweise verlieren,
wenn Sie Ihre Pflichten nach D.1 Absatz 1 oder E.1 Absatz 3 verletzen.
79
[Seite 93]
Anhang 2: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
1.
Pkw
1.1 Beitragssatz in %
Dauer des schaden-
Einstufung in Schaden-
freien ununterbroche- SF-Klasse Kfz-Haftpflicht- Fahrzeugvoll-
freiheitsklassen (SF-Klassen)
nen Verlaufs versicherung versicherung
und Beitragssätze
50 und mehr
Kalenderjahre SF 50 16 16
49 Kalenderjahre SF 49 17 17
48 Kalenderjahre SF 48 17 17
47 Kalenderjahre SF 47 17 17
46 Kalenderjahre SF 46 17 17
45 Kalenderjahre SF 45 17 17
44 Kalenderjahre SF 44 18 18
43 Kalenderjahre SF 43 18 18
42 Kalenderjahre SF 42 18 18
41 Kalenderjahre SF 41 18 18
40 Kalenderjahre SF 40 18 19
39 Kalenderjahre SF 39 19 19
38 Kalenderjahre SF 38 19 19
37 Kalenderjahre SF 37 19 19
36 Kalenderjahre SF 36 19 19
35 Kalenderjahre SF 35 19 19
34 Kalenderjahre SF 34 20 20
33 Kalenderjahre SF 33 21 21
32 Kalenderjahre SF 32 21 21
31 Kalenderjahre SF 31 21 21
30 Kalenderjahre SF 30 22 21
29 Kalenderjahre SF 29 22 22
28 Kalenderjahre SF 28 22 22
27 Kalenderjahre SF 27 23 22
26 Kalenderjahre SF 26 23 23
25 Kalenderjahre SF 25 24 23
24 Kalenderjahre SF 24 24 24
23 Kalenderjahre SF 23 25 24
22 Kalenderjahre SF 22 25 25
21 Kalenderjahre SF 21 26 25
20 Kalenderjahre SF 20 27 26
19 Kalenderjahre SF 19 27 26
18 Kalenderjahre SF 18 28 27
17 Kalenderjahre SF 17 29 28
16 Kalenderjahre SF 16 30 28
15 Kalenderjahre SF 15 31 29
14 Kalenderjahre SF 14 32 30
13 Kalenderjahre SF 13 33 30
12 Kalenderjahre SF 12 34 31
11 Kalenderjahre SF 11 35 32
10 Kalenderjahre SF 10 37 33
9 Kalenderjahre SF 9 38 34
8 Kalenderjahre SF 8 40 35
7 Kalenderjahre SF 7 42 37
6 Kalenderjahre SF 6 44 38
5 Kalenderjahre SF 5 46 39
4 Kalenderjahre SF 4 49 41
3 Kalenderjahre SF 3 52 43
2 Kalenderjahre SF 2 56 45
1 Kalenderjahr SF 1 60 50
Weniger als ein
Kalenderjahr SF 1/2 75 55
S 90 60
0 100 60
M 120 75
80
[Seite 94]
1.2 1) Kfz-Haftpflichtversicherung
Rückstufung im Schadenfall
aus bei 1 bei 2 bei 3 bei 4 u. mehr
SF-Klasse Schaden Schäden Schäden Schäden
nach SF-Klasse
SF 50 SF 31 SF 12 SF 5 M
SF 49 SF 27 SF 11 SF 4 M
SF 48 SF 26 SF 10 SF 4 M
SF 47 SF 26 SF 10 SF 4 M
SF 46 SF 25 SF 9 SF 3 M
SF 45 SF 24 SF 9 SF 3 M
SF 44 SF 23 SF 9 SF 3 M
SF 43 SF 23 SF 9 SF 3 M
SF 42 SF 22 SF 8 SF 2 M
SF 41 SF 22 SF 8 SF 2 M
SF 40 SF 21 SF 8 SF 2 M
SF 39 SF 21 SF 7 SF 2 M
SF 38 SF 20 SF 7 SF 2 M
SF 37 SF 19 SF 7 SF 1 M
SF 36 SF 18 SF 7 SF 1 M
SF 35 SF 18 SF 6 SF 1 M
SF 34 SF 17 SF 6 SF 1 M
SF 33 SF 17 SF 6 SF 1 M
SF 32 SF 16 SF 5 SF 1 M
SF 31 SF 16 SF 5 SF 1 M
SF 30 SF 15 SF 5 SF 1 M
SF 29 SF 14 SF 5 SF 1/2 M
SF 28 SF 14 SF 4 SF 1/2 M
SF 27 SF 13 SF 4 SF 1/2 M
SF 26 SF 13 SF 4 SF 1/2 M
SF 25 SF 13 SF 3 SF 1/2 M
SF 24 SF 12 SF 3 SF 1/2 M
SF 23 SF 12 SF 3 SF 1/2 M
SF 22 SF 11 SF 2 SF 1/2 M
SF 21 SF 10 SF 2 SF 1/2 M
SF 20 SF 10 SF 2 SF 1/2 M
SF 19 SF 9 SF 1 SF 1/2 M
SF 18 SF 19 SF 1 SF 1/2 M
SF 17 SF 8 SF 1 SF 1/2 M
SF 16 SF 7 SF 1 0 M
SF 15 SF 7 SF 1 0 M
SF 14 SF 6 SF 1/2 0 M
SF 13 SF 6 SF 1/2 0 M
SF 12 SF 5 SF 1/2 0 M
SF 11 SF 4 SF 1/2 0 M
SF 10 SF 4 SF 1/2 0 M
SF 9 SF 3 SF 1/2 M M
SF 8 SF 3 SF 1/2 M M
SF 7 SF 2 0 M M
SF 6 SF 1 0 M M
SF 5 SF 1 0 M M
SF 4 SF 1 0 M M
SF 3 SF 1/2 M M M
SF 2 SF 1/2 M M M
SF 1 SF 1/2 M M M
SF 1/2 0 M M M
S M M M M
0 M M M M
M M M M M
81
[Seite 95]
2) Fahrzeugvollversicherung
aus bei 1 bei 2 bei 3 bei 4 u. mehr
SF-Klasse Schaden Schäden Schäden Schäden
nach SF-Klasse
SF 50 SF 41 SF 25 SF 16 M
SF 49 SF 35 SF 21 SF 13 M
SF 48 SF 34 SF 21 SF 13 M
SF 47 SF 33 SF 20 SF 12 M
SF 46 SF 33 SF 20 SF 12 M
SF 45 SF 32 SF 19 SF 12 M
SF 44 SF 30 SF 18 SF 11 M
SF 43 SF 29 SF 17 SF 10 M
SF 42 SF 29 SF 17 SF 10 M
SF 41 SF 28 SF 16 SF 10 M
SF 40 SF 27 SF 16 SF 9 M
SF 39 SF 26 SF 15 SF 8 M
SF 38 SF 26 SF 15 SF 8 M
SF 37 SF 25 SF 14 SF 8 M
SF 36 SF 24 SF 14 SF 7 M
SF 35 SF 24 SF 13 SF 7 M
SF 34 SF 23 SF 13 SF 7 M
SF 33 SF 22 SF 12 SF 6 M
SF 32 SF 21 SF 12 SF 6 M
SF 31 SF 21 SF 11 SF 6 M
SF 30 SF 20 SF 11 SF 5 M
SF 29 SF 19 SF 10 SF 5 M
SF 28 SF 18 SF 10 SF 4 M
SF 27 SF 18 SF 9 SF 4 M
SF 26 SF 17 SF 8 SF 4 M
SF 25 SF 16 SF 8 SF 3 M
SF 24 SF 15 SF 7 SF 2 M
SF 23 SF 15 SF 7 SF 2 M
SF 22 SF 14 SF 6 SF 2 M
SF 21 SF 13 SF 6 SF 1 M
SF 20 SF 12 SF 5 SF 1 M
SF 19 SF 12 SF 5 SF 1 M
SF 18 SF 11 SF 4 SF 1 M
SF 17 SF 10 SF 4 SF 1/2 M
SF 16 SF 9 SF 3 SF 1/2 M
SF 15 SF 9 SF 2 SF 1/2 M
SF 14 SF 8 SF 2 SF 1/2 M
SF 13 SF 7 SF 1 0 M
SF 12 SF 6 SF 1 0 M
SF 11 SF 6 SF 1 0 M
SF 10 SF 5 SF 1/2 0 M
SF 9 SF 4 SF 1/2 0 M
SF 8 SF 3 SF 1/2 0 M
SF 7 SF 3 0 M M
SF 6 SF 2 0 M M
SF 5 SF 1 0 M M
SF 4 SF 1 0 M M
SF 3 SF 1/2 0 M M
SF 2 SF 1/2 M M M
SF 1 0 M M M
SF 1/2 0 M M M
S M M M M
0 M M M M
M M M M M
82
[Seite 96]
2.
Leichtkrafträder, Krafträder,
Trikes und Quads
2.1 Dauer des schaden- Beitragssatz in %
Einstufung in Schaden- freien ununterbroche- SF-Klasse Kfz-Haftpflicht- Fahrzeugvoll-
freiheitsklassen (SF-Klassen) nen Verlaufs versicherung versicherung
und Beitragssätze
20 und mehr
Kalenderjahre SF 20 20 20
19 Kalenderjahre SF 19 21 20
18 Kalenderjahre SF 18 21 21
17 Kalenderjahre SF 17 21 21
16 Kalenderjahre SF 16 22 21
15 Kalenderjahre SF 15 22 22
14 Kalenderjahre SF 14 23 22
13 Kalenderjahre SF 13 23 23
12 Kalenderjahre SF 12 24 23
11 Kalenderjahre SF 11 24 24
10 Kalenderjahre SF 10 25 25
9 Kalenderjahre SF 9 26 25
8 Kalenderjahre SF 8 27 26
7 Kalenderjahre SF 7 28 27
6 Kalenderjahre SF 6 30 29
5 Kalenderjahre SF 5 31 30
4 Kalenderjahre SF 4 34 32
3 Kalenderjahre SF 3 36 34
2 Kalenderjahre SF 2 40 37
1 Kalenderjahr SF 1 45 41
Weniger als ein
Kalenderjahr SF 1/2 62 57
0 83 75
M 129 87
2.2 1) Kfz-Haftpflichtversicherung
Rückstufung im Schadenfall
aus bei 1 bei 2 bei 3 u. mehr
SF-Klasse Schaden Schäden Schäden
nach SF-Klasse
SF 20 SF 2 SF 1/2 M
SF 19 SF 2 SF 1/2 M
SF 18 SF 2 SF 1/2 M
SF 17 SF 2 SF 1/2 M
SF 16 SF 2 SF 1/2 M
SF 15 SF 1 0 M
SF 14 SF 1 0 M
SF 13 SF 1 0 M
SF 12 SF 1 0 M
SF 11 SF 1 0 M
SF 10 SF 1 0 M
SF 9 SF 1 0 M
SF 8 SF 1 0 M
SF 7 SF 1/2 M M
SF 6 SF 1/2 M M
SF 5 SF 1/2 M M
SF 4 SF 1/2 M M
SF 3 SF 1/2 M M
SF 2 SF 1/2 M M
SF 1 0 M M
SF 1/2 M M M
0 M M M
M M M M
aus bei 1 bei 2 bei 3 u. mehr
83
[Seite 97]
2) Fahrzeugvollversicherung
aus bei 1 bei 2 bei 3 bei 4 u. mehr
SF-Klasse Schaden Schäden Schäden Schäden
nach SF-Klasse
SF 20 SF 9 SF 4 SF 2 M
SF 19 SF 8 SF 4 SF 2 M
SF 18 SF 8 SF 4 SF 2 M
SF 17 SF 8 SF 4 SF 2 M
SF 16 SF 7 SF 3 SF 1 M
SF 15 SF 7 SF 3 SF 1 M
SF 14 SF 7 SF 3 SF 1 M
SF 13 SF 6 SF 3 SF 1 M
SF 12 SF 6 SF 3 SF 1 M
SF 11 SF 5 SF 2 SF 1 M
SF 10 SF 5 SF 2 SF 1 M
SF 9 SF 4 SF 2 SF 1 M
SF 8 SF 4 SF 2 SF 1 M
SF 7 SF 3 SF 1 SF 1/2 M
SF 6 SF 3 SF 1 SF 1/2 M
SF 5 SF 2 SF 1 SF 1/2 M
SF 4 SF 2 SF 1 SF 1/2 M
SF 3 SF 1 SF 1/2 0 M
SF 2 SF 1 SF 1/2 0 M
SF 1 SF 1/2 0 M M
SF 1/2 0 M M M
0 M M M M
M M M M M
3.
Nicht besetzt
4.
Campingfahrzeuge
(Wohnmobile)
4.1 Dauer des schaden- Beitragssatz in %
Einstufung in Schaden- freien ununterbroche- SF-Klasse Kfz-Haftpflicht- Fahrzeugvoll-
freiheitsklassen (SF-Klassen) ne Verlaufs versicherung versicherung
und Beitragssätze
20 und mehr
Kalenderjahre SF 20 23 23
19 Kalenderjahre SF 19 24 24
18 Kalenderjahre SF 18 24 24
17 Kalenderjahre SF 17 25 24
16 Kalenderjahre SF 16 25 25
15 Kalenderjahre SF 15 26 25
14 Kalenderjahre SF 14 27 26
13 Kalenderjahre SF 13 28 26
12 Kalenderjahre SF 12 28 26
11 Kalenderjahre SF 11 29 27
10 Kalenderjahre SF 10 30 27
9 Kalenderjahre SF 9 31 28
8 Kalenderjahre SF 8 32 28
7 Kalenderjahre SF 7 34 29
6 Kalenderjahre SF 6 35 29
5 Kalenderjahre SF 5 36 30
4 Kalenderjahre SF 4 38 31
3 Kalenderjahre SF 3 40 31
2 Kalenderjahre SF 2 42 32
1 Kalenderjahr SF 1 44 33
Weniger als ein
Kalenderjahr SF 1/2 47 35
0 60 45
M 126 52
84
[Seite 98]
4.2 1) Kfz-Haftpflichtversicherung
Rückstufung im Schadenfall
aus bei 1 bei 2 bei 3 u. mehr
SF-Klasse Schaden Schäden Schäden
nach SF-Klasse
SF 20 SF 1 0 M
SF 19 SF 1 0 M
SF 18 SF 1 0 M
SF 17 SF 1/2 0 M
SF 16 SF 1/2 0 M
SF 15 SF 1/2 0 M
SF 14 SF 1/2 0 M
SF 13 SF 1/2 0 M
SF 12 SF 1/2 0 M
SF 11 0 M M
SF 10 0 M M
SF 9 0 M M
SF 8 0 M M
SF 7 0 M M
SF 6 0 M M
SF 5 0 M M
SF 4 0 M M
SF 3 0 M M
SF 2 0 M M
SF 1 0 M M
SF 1/2 0 M M
0 M M M
M M M M
2) Fahrzeugvollversicherung
aus bei 1 bei 2 bei 3 bei 4 u. mehr
SF-Klasse Schaden Schäden Schäden Schäden
nach SF-Klasse
SF 20 SF 11 SF 4 SF 1/2 M
SF 19 SF 10 SF 3 SF 1/2 M
SF 18 SF 10 SF 3 SF 1/2 M
SF 17 SF 9 SF 2 SF 1/2 M
SF 16 SF 8 SF 1 SF 1/2 M
SF 15 SF 7 SF 1 SF 1/2 M
SF 14 SF 6 SF 1/2 0 M
SF 13 SF 5 SF 1/2 0 M
SF 12 SF 4 SF 1/2 0 M
SF 11 SF 4 SF 1/2 0 M
SF 10 SF 3 SF 1/2 0 M
SF 9 SF 2 SF 1/2 0 M
SF 8 SF 1 SF 1/2 0 M
SF 7 SF 1 SF 1/2 0 M
SF 6 SF 1/2 0 M M
SF 5 SF 1/2 0 M M
SF 4 SF 1/2 0 M M
SF 3 SF 1/2 0 M M
SF 2 SF 1/2 0 M M
SF 1 SF 1/2 0 M M
SF 1/2 0 M M M
0 M M M M
M M M M M
85
[Seite 99]
Anhang 3: Merkmale zur Beitragsberechnung
1.
Nicht besetzt
2. 1) In der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Pkw und in der Kfz-Haftpflichtversicherung für
Jährliche Fahrleistung Campingfahrzeuge berücksichtigen wir nach Maßgabe der folgenden Absätze bei der Berechnung des
Beitrags auch die Anzahl der mit dem versicherten Fahrzeug durchschnittlich pro Jahr zurückgelegten
Kilometer (Jahresfahrleistung).
2) Wir prüfen bei jeder Meldung des km-Standes (insbesondere auch im Schadenfall), ob die vereinbarte
Jahresfahrleistung eingehalten wurde:
a) Wir betrachten dabei den Zeitraum, der zwischen der aktuellen und der vorangegangenen Kilometer-
standsmeldung liegt. Angefangene Monate werden dabei wie volle Monate behandelt. Die für die-
sen Zeitraum maximal zulässige Fahrleistung berechnen wir wie folgt:
Die für 12 Monate vereinbarte Jahresfahrleistung rechnen wir im Verhältnis zur Anzahl der Monate
des Betrachtungszeitraumes um.
b) Liegt die in dem betreffenden Zeitraum tatsächlich erbrachte Fahrleistung über der nach Buchstabe
a ermittelten, maximal zulässigen Fahrleistung, so berechnen wir den Beitrag neu. Der Zeitpunkt, zu
dem der neue Beitrag wirksam wird, richtet sich nach K.2 Absatz 2.
3) Absatz 1 und 2 gelten nicht, wenn
– der versicherte Pkw oder das versicherte Campingfahrzeug mit einem Saison-, oder Ausfuhrkennzei-
chen zugelassen ist oder
– die Vertragsdauer weniger als ein Jahr beträgt.
Beantragen Sie, den laufenden Vertrag gemäß Abschnitt H.1 zu unterbrechen, wenden wir die Regelung
nach Absatz 2 Buchstabe a und b entsprechend an.
4) Bitte beachten Sie auch Ihre Mitteilungspflichten gemäß K.4.
3. 1) In der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Pkw, Campingfahrzeuge und Wohnwagenanhängern
Alter des versicherten berücksichtigen wir nach Maßgabe der folgenden Absätze bei der Berechnung des Beitrags auch das
Fahrzeugs Alter des versicherten Fahrzeugs.
2) Das Fahrzeugalter wird bei Pkw bestimmt durch den Zeitraum, der zwischen der Erstzulassung und dem
Erwerb des versicherten Fahrzeugs liegt (Fahrzeugalter = Erwerbsdatum – Erstzulassungsdatum).
Für die Bestimmung des Fahrzeugalters bei Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern ist das
Datum der Erstzulassung maßgebend. Wir berechnen das Fahrzeugalter aus dem jeweiligen Erstzulas-
sungsdatum
– bei Vertragsbeginn,
– bei Vertragsänderungen und
– zu Beginn jedes neuen Versicherungsjahres
nach der Anzahl der zu dem jeweiligen Zeitpunkt vollendeten Jahre.
3) Bitte beachten Sie auch Ihre Mitteilungspflichten gemäß K.4.
4. 1) In der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für
Personenkreis, der das – Leichtkrafträder im Sinne von Anhang 1 Nr. 2.
Fahrzeug fährt
– Krafträder im Sinne von Anhang 1 Nr. 4.
– Trikes
– Quads und
– PKW
richtet sich der Beitrag auch nach dem Alter der Personen, die das versicherte Fahrzeug als Fahrer nut-
zen (Nutzerkreis).
2) Bei Pkw können Sie den Nutzerkreis wie folgt bestimmen:
a) Sie legen jeweils das Alter des jüngsten und des ältesten in Frage kommenden Fahrers fest (Alters-
grenzen); oder
b) Sie schränken den Nutzerkreis auf sich selbst und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende
Familienangehörige ein. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns jeweils das Geburtsdatum des jüng-
sten und des ältesten Fahrers mitzuteilen. Als Familienangehöriger zählt auch der mit Ihnen in ehe-
ähnlicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährte / eingetragene Lebenspartner.
Bei den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen, die keine Pkw sind, können Sie den Nutzerkreis auf sich
selbst und weitere Fahrer einschränken. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns jeweils das Geburtsda-
tum des jüngsten und des ältesten Fahrers mitzuteilen.
86
[Seite 100]
3) Ihr Alter muss innerhalb der nach Absatz 2 festgelegten Altersgrenzen liegen, auch wenn Sie das versi-
cherte Fahrzeug nicht selber fahren. Sie sind verpflichtet uns Ihr Geburtsdatum mitzuteilen.
Wir berechnen Ihr Alter bzw. das Alter des jüngsten und ältesten Fahrers aus dem jeweiligen Geburtsda-
tum
– bei Vertragsbeginn,
– bei Vertragsänderungen und
– zu Beginn jedes neuen Versicherungsjahres
nach der Anzahl der zu dem jeweiligen Zeitpunkt vollendeten Lebensjahre.
4) Machen Sie keine Angaben zum Alter oder zum Geburtsdatum der Fahrer, wird der Beitrag für die Nut-
zung des Fahrzeuges durch beliebige Fahrer berechnet.
5) Personen, die das versicherte Fahrzeug gemäß § 48 a Absatz 2 der Fahrerlaubnisverordnung nur in
Begleitung bestimmter Personen fahren dürfen, berücksichtigen wir bei der Berechnung des Beitrags
nicht. Sie sind aber verpflichtet, uns das Geburtsdatum des begleiteten Fahrers und das Ausstellungsda-
tum der Prüfbescheinigung, die zum Nachweis seiner Fahrerlaubnis dient, mitzuteilen.
Die begleitende Person müssen Sie bei der Festlegung des Nutzerkreises gemäß Absatz 2 berücksichti-
gen.
6) Erweiterungen des Nutzerkreises sind jederzeit möglich. Die Einschränkung des Nutzerkreises durch die
– Veränderung der Altersgrenzen und/oder die
– Begrenzung des Nutzerkreises gemäß Absatz 2
ist jedoch nicht vor Ablauf des Versicherungsjahres möglich, in dem der Nutzerkreis zuletzt erweitert
wurde.
7) Bitte beachten Sie auch Ihre Mitteilungspflichten gemäß K.4.
8) Soweit es sich um Fahrten handelt, die mit dem versicherten Fahrzeug durch
– Kaufinteressenten,
– Werkstattangehörige oder Hotelangestellte in Ausübung ihres Dienstes oder
– anlässlich einer Notsituation durch Dritte
durchgeführt werden, müssen Sie diese Fahrer nicht angeben. Fahrunsicherheit in Folge Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notsituation im Sinne dieser
Bestimmungen.
5. 1) In der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für
Single-/Partner-Nutzung – Leichtkrafträder im Sinne von Anhang 1 Nr. 2.
– Krafträder im Sinne von Anhang 1 Nr. 4.
– Trikes
– Quads und
– Pkw
können Sie den Nutzerkreis (vergl. Nr. 4. Absatz 1)
a) auf sich selbst (Single-Nutzung) oder
b) bei Pkw auch auf sich selbst und einen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienan-
gehörigen (Partnernutzung)
einschränken. Als Familienangehöriger zählt auch der mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebende
Lebensgefährte oder eingetragene Lebenspartner.
Bei der Berechnung des Beitrags berücksichtigen wir nach Maßgabe der folgenden Absätze auch Ihr
Alter und ggf. auch das Alter des Familienangehörigen.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung für Campingfahrzeuge können Sie den Nutzerkreis (vergl. Nr. 4
Absatz 1) auf sich selbst und einen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner beschränken
(Single-/Partnernutzung).
2) Wir berechnen Ihr Alter bzw. das Alter des Familienangehörigen
– bei Vertragsbeginn,
– bei Vertragsänderungen und
– zu Beginn jedes neuen Versicherungsjahres
nach der Anzahl der zu dem jeweiligen Zeitpunkt vollendeten Lebensjahre. Sie sind verpflichtet, uns Ihr
Geburtsdatum und ggf. das Geburtsdatum des Familienangehörigen mitzuteilen.
Wird das Fahrzeug von Ihnen und einem Familienangehörigen gemäß Absatz 1 gemeinsam genutzt, rich-
tet sich der Beitrag nach dem Alter des Familienangehörigen, wenn der Beitrag höher ist als der, der sich
unter Berücksichtigung Ihres Alters ergibt.
3) Personen, die das versicherte Fahrzeug gemäß § 48 a Absatz 2 der Fahrerlaubnisverordnung nur in
Begleitung bestimmter Personen fahren dürfen, berücksichtigen wir bei der Berechnung des Beitrags
nicht. Sie sind als Versicherungsnehmer aber verpflichtet, uns das Geburtsdatum des begleiteten Fah-
rers und das Ausstellungsdatum der Prüfbescheinigung, die zum Nachweis seiner Fahrerlaubnis dient,
mitzuteilen.
Die begleitende Person müssen Sie aber bei der Festlegung des Nutzerkreises gemäß Absatz 1 dieser
Bestimmung oder gemäß Nr. 4. Absatz 2 berücksichtigen.
87
[Seite 101]
4) Erweiterungen des Nutzerkreises sind jederzeit möglich. Nach der Erweiterung des Nutzerkreises gemäß
Nr. 4. ist die anschließende Beschränkung auf Single-/Partnernutzung gemäß Absatz 1 nicht vor Ablauf
des Versicherungsjahres möglich, in dem der Nutzerkreis zuletzt erweitert wurde.
5) Bitte beachten Sie auch Ihre Mitteilungspflichten gemäß K.4.
6) Soweit es sich um Fahrten handelt, die mit dem versicherten Fahrzeug durch
– Kaufinteressenten
– Werkstattangehörige oder Hotelangestellte in Ausübung ihres Dienstes oder
– anlässlich einer Notsituation durch Dritte
durchgeführt werden, müssen Sie diese Fahrer nicht angeben. Fahrunsicherheit in Folge Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notsituation im Sinne dieser
Bestimmungen.
6. 1) In der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung für Pkw berücksichtigen wir bei der Berechnung des
Alter bei Erwerb der Beitrags, wenn
Fahrerlaubnis – Sie als alleiniger Nutzer oder
– der jüngste angegebene Fahrer
die Fahrerlaubnis, die zum Führen des versicherten Fahrzeugs berechtigt, vor Vollendung des 18.
Lebensjahres erlangt haben. Voraussetzung dafür ist, dass der versicherte Pkw
– nur durch Sie selbst (vergl. Nr. 5) oder
– durch Sie und einen weiteren Familienangehörigen (vergl. Nr. 5) oder
– durch Sie und weitere Familienangehörige (vergl. Nr. 4. Absatz 2) genutzt wird.
Die Berücksichtigung nach Satz 1 entfällt, sobald der jüngste Fahrer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
2) Bitte beachten Sie auch Ihre Mitteilungspflichten gemäß K.4.
7. Ist das versicherte Fahrzeug nicht auf Sie selbst, sondern auf eine andere Person oder auf mehrere Personen
Jemand anderes ist Halter des zugelassen, erheben wir in der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung einen Zuschlag. Die Höhe des
versicherten Fahrzeugs Zuschlags richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarif.
8. 1) In der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung erhalten Sie einen Beitragsnachlass, wenn
Bündel-Vorteil – Sie oder der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehe-/ Lebenspartner
– insgesamt mindestens zwei Verträge der nachfolgend genannten Versicherungen für Privatkunden
– bei der Gothaer abgeschlossen haben:
– Wohngebäudeversicherung
– Hausratversicherung
– Haftpflichtversicherung
– Einzel-Unfallversicherung
– Jägerschutzbrief-Versicherung
– Jagd- und Sportwaffenversicherung
– Lebensversicherung
– Krankenversicherung
– Tierkrankenversicherung
– Roland Rechtsschutzversicherung
2) Für die Ermittlung der Anzahl der Verträge gilt Folgendes:
a) Mehrere Verträge einer der in Absatz 1 genannten Versicherungen berücksichtigen wir nur einmal.
b) Eine Heim&Haus- oder Wohnung&Wert-Versicherung zählen wir wie drei Verträge, eine Jägerschutz-
brief-Versicherung wie zwei Verträge.
c) Kurzfristige Verträge können wir nicht berücksichtigen.
d) Fernsehgeräte-, Haushaltsgeräte- und Reisegepäckversicherungen sowie Glas- und Berufshaftpflicht-
versicherungen zählen wir nicht.
e) Auslandsreisekrankenversicherungen werden nicht berücksichtigt.
f) Eine private Unfallversicherung können wir nur berücksichtigen, wenn es sich um einen Vertrag mit
24-Stunden-Deckung handelt; Ausschnittsdeckungen werden nicht berücksichtigt.
g) Nach Maßgabe von Buchstabe a bis e berücksichtigen wir auch die in Absatz 1 genannten Versiche-
rungen Ihrer Eltern und/oder Kinder, wenn diese mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
3) Wir gewähren den Beitragsnachlass, sofern und solange die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzun-
gen erfüllt sind. Bitte beachten Sie auch Ihre Mitteilungspflichten gemäß K.4.
9. Der Beitrag richtet sich auch nach der vereinbarten Zahlungsperiode (vergl. C 4). Der Mindestbeitrag je Zah-
Zahlungsperiode lungsperiode beträgt 20 Euro inklusive Versicherungsteuer.
(Zahlweise) Bei vierteljährlicher Zahlungsperiode gilt für den Abruf des Beitrags in drei gleichen Monatsraten von Ihrem
Konto Satz 2 entsprechend.
88
[Seite 102]
10. 1) In der Fahrzeugversicherung für Campingfahrzeuge und Wohnwagenanhänger richtet sich der Beitrag
Neupreis auch nach dem Gesamtneupreis des versicherten Fahrzeugs und der mitversicherten Fahrzeugteile
sowie Fahrzeugzubehörteile.
Hinweis: Der Gesamtneupreis dient der Beitragsbemessung in der Fahrzeugversicherung. Zur Ermittlung
der Entschädigungsleistung im Falle eines versicherten Schadenereignisses siehe insbesondere A.2.5
bis A.2.7 AKB. Haben Sie den Gesamtneupreis zu niedrig angegeben, können wir im Schadenfall einen
Abzug von der Entschädigungsleistung vornehmen (vergl. A.2.5 Absatz 6 AKB).
2) Der Gesamtneupreis ergibt sich aus
– dem Listenneupreis des versicherten Fahrzeugs einschließlich der vom Hersteller mitgelieferten und
nach diesem Vertrag mitversicherten Fahrzeug- und Fahrzeugzubehörteile
– zum Zeitpunkt der ersten Zulassung zum Straßenverkehr
– ohne Berücksichtigung eventueller Kaufpreisnachlässe.
Mitversicherte Fahrzeugteile oder Fahrzeugzubehörteile, die zu einem späteren Zeitpunkt angeschafft
worden sind, fließen mit ihrem Neupreis zum Zeitpunkt der Anschaffung in den Gesamtneupreis ein.
Hinweis: Als mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehörteile gelten insbesondere
– alle fest eingebauten bzw. fest mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen oder unter Verschluss
verwahrten,
– für Campingfahrzeuge bzw. Wohnwagenanhänger typischen Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehörteile,
– einschließlich Vorzelte, Markisen und die fest mit dem Fahrzeug verbundene Innenausstattung.
Nicht dazu zählen Gegenstände, die als Hausrat zu bezeichnen sind (z. B. Camping-Tische und -Stühle,
Geschirr, Wäsche).
3) Ist der Listenneupreis für das versicherte Fahrzeug nicht mehr zu ermitteln, ist ersatzweise der Listen-
neupreis eines vergleichbaren Campingfahrzeugs bzw. Wohnwagenanhängers in vergleichbarer Ausfüh-
rung und vergleichbarem Alter heranzuziehen.
4) Bitte beachten Sie auch Ihre Mitteilungspflichten gemäß K.4.
11. In der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) für Pkw berücksichtigen
Antriebsart wir bei der Berechnung des Beitrags auch, ob es sich um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug handelt.
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[Seite 103]
Anhang 4: Berufsgruppen (Tarifgruppen)
1. 1) In der Kfz-Haftpflichtversicherung für Versicherungsverträge von Pkw gelten die Beiträge der Berufs-
Berufsgruppe A gruppe A, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Landwirte und Gartenbaubetriebe a) Sie sind
– landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 123 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII oder
– Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenossen-
schaft.
In diesem Fall gelten zusätzlich die folgenden Voraussetzungen:
– Ihr Betrieb muss eine Mindestgröße von ½ ha haben (bei einem Gartenbaubetrieb gilt eine Min-
destgröße von 2 ha) und
– Sie bewirtschaften diesen Betrieb selbst.
Ehemalige Landwirte b) Sie sind ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer und haben die Voraussetzungen nach Buch-
stabe a unmittelbar vor Übergabe des Betriebes erfüllt.
Jäger c) Sie sind Inhaber eines für bis zu 3 Jagdjahre ausgestellten Jagdscheines im Sinne des Bundesjagd-
gesetzes. Das gilt nicht für Inhaber von Tagesjagdscheinen.
Witwen und Witwer d) Sie sind Witwe/Witwer einer Person, die bei ihrem Tod die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b
oder c erfüllt hat.
Familienangehörige e) Sie sind Ehe- oder Lebenspartner einer Person, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c
erfüllt und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
f) Sie sind Elternteil oder Kind einer Person, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b, c, d oder e
erfüllt und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Zulassung des Fahrzeugs 2) Ist das versicherte Fahrzeug nicht auf Sie selbst zugelassen, müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1
sowohl durch Sie als auch von allen Personen erfüllt sein, auf die das Fahrzeug zugelassen ist.
Die Beiträge der Berufsgruppe A gelten nicht für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die ein
Ausfuhrkennzeichen führen.
3) Bitte beachten Sie auch Ihre Mitteilungspflichten gemäß K.4.
2.
Berufsgruppe B und L
Berufsgruppe B 1) In der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträder (einschließlich
Klein- und Leichtkrafträder), Trikes und Quads gelten die Beiträge der Berufsgruppe B, wenn Sie eine der
folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind
– Beamter,
– Richter,
– Angestellter oder Arbeiter
einer der in Absatz 2 genannten juristischen Personen und Einrichtungen. In diesem Fall gelten
zusätzlich die folgenden Voraussetzungen:
– Ihre nicht selbstständige und der Einkommensteuer unterliegende Tätigkeit für diese juristische
Person oder Einrichtung beansprucht mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit und
– Sie werden von dieser juristischen Person oder Einrichtung besoldet oder entlohnt oder stehen
dort in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis oder
– Sie sind Berufssoldat oder Soldat auf Zeit der Bundeswehr (nicht Soldat im Freiwilligen Wehr-
dienst, Bundesfreiwilligendienstleistender oder freiwilliger Helfer).
b) Sie sind
– Beamter,
– Angestellter oder Arbeiter
einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtung. In diesem Fall gelten zusätzlich die fol-
genden Voraussetzungen:
– Ihre nicht selbstständige und der Einkommensteuer unterliegende Tätigkeit für diese Einrich-
tung beansprucht mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit,
– Sie werden von dieser Einrichtung besoldet oder entlohnt oder stehen dort in einem anerkann-
ten Ausbildungsverhältnis und
– das versicherte Fahrzeug unterliegt dem deutschen Zulassungsverfahren.
c) Sie sind
– Pensionär,
– Rentner oder
– beurlaubter Angehöriger des öffentlichen Dienstes
und haben die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b unmittelbar vor Ihrem Eintritt in den
Ruhestand bzw. vor Ihrer Beurlaubung erfüllt.
d) Sie sind Witwe/Witwer einer Person, die bei ihrem Tod die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b
oder c erfüllt hat.
90
[Seite 104]
e) Sie sind Ehe- oder Lebenspartner einer Person, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c
erfüllt und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
f) Sie sind Elternteil oder Kind einer Person, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b, c, d oder e
erfüllt und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
2) Als Arbeitgeber/Dienstherr der in Absatz 1 genannten Personen kommen in Betracht:
a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst
der öffentlichen Hand obliegen würden, und wenn
– an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % betei-
ligt sind oder
– sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel
erhalten (§ 23 Bundeshaushaltsordnung oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vor-
schriften der Länder);
c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung);
d) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die im Hauptzweck der
Gesundheitspflege und Fürsorge oder der Jugend und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck
durch Förderung der Wissenschaft, Kunst, Religion, der Erziehung, oder der Volks- und Berufsbil-
dung dem Allgemeinwohl auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;
e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
Berufsgruppe L 3) In der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Pkw gelten die Beiträge der Berufsgruppe L,
wenn Sie
– Beamter oder Richter auf Lebenszeit sind und
– die in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Voraussetzungen erfüllen oder
– als Angehöriger eines Beamten oder Richters auf Lebenszeit die Voraussetzungen nach Absatz 1
Buchstabe d, e oder f entsprechend erfüllen.
Zulassung des Fahrzeugs 4) Ist das versicherte Fahrzeug nicht auf Sie selbst zugelassen, müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1
oder 3 sowohl durch Sie als auch von allen Personen erfüllt sein, auf die das Fahrzeug zugelassen ist.
Die Beiträge der Berufsgruppe B bzw. L gelten nicht für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die
ein Ausfuhrkennzeichen führen.
5) Bitte beachten Sie auch Ihre Mitteilungspflichten gemäß K.4.
3. 1) In der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträder (einschließlich
Berufsgruppe D Klein- und Leichtkrafträder), Trikes und Quads gelten die Beiträge der Berufsgruppe D, wenn Sie eine der
folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind Mitarbeiter einer der in Absatz 2 genannten juristischen Personen oder Einrichtungen und
erfüllen zusätzlich die folgende Voraussetzung:
– Ihre nichtselbständige, der Einkommensteuer unterliegende Tätigkeit für diese juristische Per-
son oder Einrichtung beansprucht mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit und
– Sie werden von dieser juristischen Person oder Einrichtung entlohnt oder stehen dort in einem
anerkannten Ausbildungsverhältnis.
b) Sie sind ehemaliger Mitarbeiter einer der in Absatz 2 genannten juristischen Personen und Einrich-
tungen und Sie haben die Voraussetzungen nach Buchstabe a unmittelbar vor ihrem Eintritt in den
Ruhestand erfüllt.
c) Sie sind Witwe/Witwer einer Person, die bei ihrem Tod die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder
b erfüllt hat.
d) Sie sind Ehe- oder Lebenspartner einer Person, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b
erfüllt und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt;
e) Sie sind Elternteil oder Kind einer Person, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b, c oder d
erfüllt und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
2) Als Arbeitgeber der in Absatz 1 genannten Personen kommen in Betracht:
a) Juristische Personen und Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach Nr.2. Absatz 2 Buchstabe a,
b, c, d oder e nicht mehr erfüllen, weil sie nach dem 01.01.1994 durch die öffentliche Hand privati-
siert worden sind,
b) Energieversorgungsunternehmen,
c) Privatkrankenanstalten,
d) Banken und Bausparkassen,
e) Unternehmen aus der IT- und Telekommunikations-Branche.
Zulassung des Fahrzeugs 3) Ist das versicherte Fahrzeug nicht auf Sie selbst zugelassen, müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1
sowohl durch Sie als auch von allen Personen erfüllt sein, auf die das Fahrzeug zugelassen ist.
Die Beiträge der Berufsgruppe D gelten nicht für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die ein Aus-
fuhrkennzeichen führen.
4) Bitte beachten Sie auch Ihre Mitteilungspflichten gemäß K.4.
91
[Seite 105]
4. 1) In der Kfz-Haftpflicht-, Fahrzeug- und Kfz-Unfallversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe V,
Berufsgruppe V wenn Sie ein der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind Angestellter eines Versicherungsunternehmens im Innen- bzw. Außendienst.
b) Sie sind selbständiger Versicherungsvermittler und üben diese Tätigkeit hauptberuflich aus.
c) Sie sind Angestellter einer Person, die
– die Voraussetzungen nach Buchstabe b erfüllt und
– Ihre nichtselbständige, der Einkommensteuer unterliegende Tätigkeit für diese Person bean-
sprucht mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit.
d) Sie sind Rentner oder Pensionär und haben unmittelbar vor Ihrem Eintritt in den Ruhestand die Vor-
aussetzungen nach Buchstabe a, b oder c erfüllt.
e) Sie sind Witwe/Witwer einer Person, die bei ihrem Tod die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b, c
oder d erfüllt hat.
f) Sie sind Ehe- oder Lebenspartner einer Person, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b, c
oder d erfüllt und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
g) Sie sind Elternteil oder Kind einer Person, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b, c, d, e oder
f erfüllt und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Zulassung des Fahrzeugs 2) Ist das versicherte Fahrzeug nicht auf Sie selbst zugelassen, müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1
sowohl durch Sie als auch von allen Personen erfüllt sein, auf die das Fahrzeug zugelassen ist.
Die Beiträge der Berufsgruppe V gelten nicht für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die ein Aus-
fuhrkennzeichen führen.
3) Bitte beachten Sie auch Ihre Mitteilungspflichten gemäß K.4.
92
[Seite 106]
Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden (Sobed. Kfz-USV)
Stand: 01.07.2022
Die Kfz-Umweltschadenversicherung nach dem Umweltschadengesetz (USchadG) ist ein rechtlich selbständi-
ger Vertrag. Die Kündigung dieses Vertrages berührt die anderen Kfz-Versicherungen des versicherten Fahr-
zeugs nicht.
Bei Beendigung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages endet auch die Kfz-Umweltschadenversicherung.
A Welche Leistungen umfasst Ihre Versicherung?
A.1 Kfz–Umweltschadenversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz
A.1.1
Was ist versichert?
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug 1) Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem
die Umwelt geschädigt Umweltschadengesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und
unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) während
einer beruflichen Tätigkeit im Sinne des USchadG verursacht worden sind.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschaden-
gesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend
gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflicht-
versicherung gedeckt.
Begründete und unbegründete 2) Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz begründet, leisten wir Ersatz in Geld.
Ansprüche 3) Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten
ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht 4) Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter
Inanspruchnahme durch die Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so
sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder
den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
A.1.2 A.1.2 der AKB gilt entsprechend.
Wer ist versichert?
A.1.3
Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Versicherungssumme, Die Höhe der für Umweltschäden im Sinne von A.1.1 vereinbarten Versicherungssumme können Sie dem
Höchstzahlung Versicherungsschein entnehmen.
A.1.4
In welchen Ländern besteht
Versicherungsschutz?
Geltungsbereich Versicherungsschutz gemäß A.1.1 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des USchadG auch in den
Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen
besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A.1.5
Was ist nicht versichert?
Vorsatz, Schäden durch 1) Die Regelungen A.1.5 Absatz 1 (Vorsatz) und A.1.5 Absatz 9 (Kernenergie) der AKB gelten entsprechend.
Kernenergie
Unvermeidbare, notwendige 2) Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
oder in Kauf genommene genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Umweltschäden
Ausbringungsschäden 3) Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jau-
che, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren,
es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und
unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt wer-
den oder in andere Grundstücke abdriften.
Schäden durch den Gebrauch 4) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie oder eine mitversicherte Person durch den
von nicht versicherungspflichti- Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen verursachen oder für die Sie als Halter
gen Kraftfahrzeugen oder Besitzer in Anspruch genommen werden. Hinweis: Versicherungsschutz für diese Risiken kann im
Rahmen der allgemeinen Umweltschaden-Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht) genommen
werden.
Vertragliche Ansprüche 5) Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzli-
che Verpflichtung hinausgehen.
93
[Seite 107]
Verletzung von Pflichten beim 6) Unsere vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit kann sich auch aus der Verletzung von Pflichten
Gebrauch des Fahrzeugs und nach Abschnitt D, E und H AKB ergeben.
im Schadenfall
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
Es gelten die Regelungen B.1 und B.2 Absatz 2 bis Absatz 7 der AKB entsprechend.
Bei Verwendung des Fahrzeugs zur Beförderung von gefährlichen Gütern gemäß der Verordnung über die
innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen
und auf Binnengewässern (GGVSEB) oder zur Beförderung wassergefährdender Stoffe gemäß des „Katalog
wassergefährdender Stoffe“ (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe) des Bundesministers für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies
ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
C Beitragszahlung
Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich einer Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
gemäß Abschnitt J, müssen Sie für die Kfz-Umweltschadenversicherung keinen zusätzlichen Beitrag entrich-
ten. Andernfalls gelten die Regelungen über die
– Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags (C.1 AKB),
– Zahlung des Folgebeitrags (C.2 AKB),
– nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel (C.3 AKB),
– Zahlungsperiode (Zahlweise) (C.4 AKB) und
– Zahlung bei Lastschriftermächtigung (C.5 AKB)
entsprechend.
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung
D.1 Pflichten in der Kfz-Umweltschadenversicherung
1) Es gelten die Regelungen über
– den vereinbarten Verwendungszweck
(D.1 Absatz 1 AKB),
– die Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer (D.1 Absatz 2 AKB),
– das Fahren nur mit Fahrerlaubnis (D.1 Absatz 3 AKB),
– nicht genehmigte Rennen (D.1 Absatz 4 AKB),
– die Benutzung eines Fahrzeugs mit Wechselkennzeichen (D.1 Absatz 6 AKB) und,
– Alkohol und andere berauschende Mittel
(D.2 Absatz 1 AKB)
entsprechend.
Bewusste Verstöße gegen 2) Sie dürfen nicht bewusst gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen
Regelungen, die dem Umwelt- oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, verstoßen.
schutz dienen
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
1) Es gelten die Regelungen über die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung (D.4 Absatz 1 und 2 AKB)
entsprechend.
Keine Beschränkung der 2) Abweichend von D.4 Absatz 3 und 4 AKB ist die sich nach Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit nicht
Leistungsfreiheit in der Kfz- der Höhe nach begrenzt.
Umweltschadenversicherung Hinweis: Die Vorschriften der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (hier: § 5 Absatz 3 KfzPflVV)
finden in der Kfz-Umweltschadenversicherung keine Anwendung.
94
[Seite 108]
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung
E.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
Besondere Anzeigepflicht 1) Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen
könnte, – soweit zumutbar – sofort anzuzeigen auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungs-
ansprüche erhoben worden sind.
2) Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über
– die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
– behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen
gegenüber,
– die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
– den Erlass eines Mahnbescheids,
– eine gerichtliche Streitverkündung,
– die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
3) Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind,
müssen Sie uns unverzüglich mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
4) Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns
abzustimmen.
5) Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen
Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch
uns bedarf es nicht.
6) Im Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines
Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Ver-
fahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bewusste Verstöße gegen 7) Sie dürfen nicht bewusst gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen
Regelungen, die dem Umwelt- oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, verstoßen.
schutz dienen
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
1) Es gelten E.6 Absatz 1 und 2 sowie E.6 Absatz 6 der AKB entsprechend.
Keine Beschränkung der 2) Abweichend von E.6 Absatz 3 und 4 AKB ist die sich nach Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit nicht der
Leistungsfreiheit in der Kfz- Höhe nach begrenzt.
Umweltschadenversicherung Hinweis: Die Vorschriften der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (hier § 6 Absatz 1 und 3
KfzPflVV) finden in der Kfz-Umweltschadenversicherung keine Anwendung.
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
Es gelten die Regelungen über die
– Pflichten mitversicherter Personen (F.1 AKB),
– Ausübung der Rechte (F.2 AKB) und
– Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen (F.3 AKB)
entsprechend.
95
[Seite 109]
G Laufzeit und Ende des Vertrags
Die Kfz-Umweltschadenversicherung ist ein rechtlich selbständiger Vertrag. Die Regelungen
– zur Vertragsdauer, automatischen Verlängerung und zu Verträgen mit einer befristeten Laufzeit (G.1 AKB),
– zur Kündigung des Vertrages durch Sie (G.2 AKB),
– zur Kündigung des Vertrages durch uns (G.3 AKB),
– zur Kündigung einzelner Versicherungsarten (G.4 AKB),
– zum Zugang der Kündigung (G.5 AKB),
– zur Beitragsabrechnung nach Kündigung (G.6 AKB) und
– über die Rechtsfolgen bei Veräußerung, Zwangsversteigerung oder Wegfall des versicherten
Fahrzeugs (G.7 und G.8 AKB)
gelten entsprechend. Insbesondere berührt die Kündigung der Kfz-Umweltschadenversicherung die
anderen Kfz-Versicherungen des versicherten Fahrzeugs nicht. Bei Beendigung der Kfz-Haftpflichtver-
sicherung endet auch diese Kfz-Umweltschadenversicherung.
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen und Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Die Regelungen
– zur Ruheversicherung (H.1 AKB),
– zu Saisonkennzeichen (H.2 AKB) und
– zu Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen (H.3 AKB)
gelten für die Kfz-Umweltschadenversicherung entsprechend. Der Ruheversicherungsschutz bzw. der
Versicherungsschutz außerhalb der Saison umfasst auch die Kfz-Umweltschadenversicherung.
I Schadenfreiheitsrabattsystem
Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst, die nach diesen Sonderbedingun-
gen versichert sind, ohne auch private Rechte zu verletzen, die von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt
wären, führt zu keiner Rückstufung im SF-System.
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
Die Regelungen
– zur Tarifänderung (J.3 AKB),
– zum Kündigungsrecht (J.4 AKB),
– für den Fall einer gesetzlichen Änderung des Leistungsumfangs (J.5 AKB) und
– zur Änderung der Tarifstruktur (J.6 AKB)
gelten entsprechend.
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands
Die Regelungen
– zur Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung (K.2 AKB),
– zu Ihren Mitteilungspflichten zu den Merkmalen der Beitragsberechnung (K.4 AKB) und
– zur Änderung von Gefahrenmerkmalen des Fahrzeugs (K.5 AKB)
gelten entsprechend.
L Meinungsverschiedenheiten, Gerichtsstände, Anzeigen und Willenserklärungen
Die Regelungen des Abschnitts L der AKB gelten entsprechend.
M Bedingungsänderung
Die Regelungen des Abschnitts M der AKB gelten entsprechend.
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[Seite 110]
Hier ist Platz für Ihre Notizen
102
[Seite 111]
Hier ist Platz für Ihre Notizen
103
[Seite 112]
Gothaer
Allgemeine Versicherung AG
Hauptverwaltung
Gothaer Allee 1
50969 Köln
Telefon 0221 308-00
www.gothaer.de