Volltext aufklappen: AKB für Oldtimer, Youngtimer und Sammlerfahrzeuge
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung von
Oldtimern, Youngtimern und Sammlerfahrzeugen (AKB)
Stand 01.07.2024
Inhaltsverzeichnis Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versiche-
rungsvertrags folgende Versicherungsarten:
A. Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? - Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
- Fahrzeugversicherung (A.2)
B. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz - Schutzbrief Classic (A.3)
- Kfz-Unfallversicherung (A.4)
C. Beitragszahlung, Zahlungsperiode - Fahrer-Schutzversicherung (A.5)
D. Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? Diese Versicherungsarten werden als jeweils rechtlich selbststän-
dige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können
E. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? Sie entnehmen, welche Versicherungsarten Sie für das versicherte
Fahrzeug abgeschlossen haben. Sie als Versicherungsnehmer sind
unser Vertragspartner. Versicherte Person können Sie oder eine an-
F. Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen dere Person sein. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich ver-
einbarten Leistungen. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache
G. Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des ist deutsch.
Fahrzeugs Sämtliche Personenbezeichnungen in den AKB und in unserer Kor-
respondenz gelten gleichermaßen für männliche, weibliche und an-
H. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit derweitige Geschlechter.
ungestempelten Kennzeichen
I. Schadenfreiheitsrabatt-System
A. Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit
J. Beitragsänderung auf Grund tariflicher Maßnahmen Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
A.1.1 Was ist versichert?
K. Beitragsänderung auf Grund eines bei Ihnen eingetretenen
Durch das von Ihnen versicherte Fahrzeug wurde ein Anderer
Umstands
geschädigt
L. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn
durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a. Personen verletzt oder getötet werden,
b. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkom-
Anhang men,
1 Merkmale zur Beitragsberechnung c. Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem
Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittel-
2 Berufsgruppe (Tarifgruppe / Branche): Keine Regelung
bar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
3 Art und Verwendung von Fahrzeugen und deswegen gegen Sie, gegen die unter A.1.2 aufgeführten, mit-
versicherten Personen oder gegen uns Schadenersatzansprüche
auf Grund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-
buchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder auf Grund anderer
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend ge-
macht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem
Fahren z.B. das Ein- und Aussteigen sowie das
Be- und Entladen.
Diese Deckung erstreckt sich auch auf öffentlich-rechtliche Ansprü-
che nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG).
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Scha-
denersatz in Geld.
A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir
diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatz-
ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie oder gegen die unter
A.1.2 aufgeführten, mitversicherten Personen geltend gemachte
Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzu-
wehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
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Mitversicherung von Anhängern und abgeschleppten Fahrzeugen Urlaubszusatzversicherung
A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger verbun- A.1.4.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungs-
den, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. schutz auch für Schäden, die Sie mit einem im Ausland von einem
Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem ver- gewerbsmäßigen Vermieter angemieteten versicherungspflichtigen
sicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, Selbstfahrervermietfahrzeug verursachen, soweit nicht aus einer für
wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. das angemietete Fahrzeug bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder das abgeschleppte oder oder aus einer anderen Versicherung Deckung besteht. Hinsichtlich
geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicher- der Versicherungssummen gilt A.1.3.
ten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
A.1.4.4 Während einer vorübergehenden privaten Auslandsurlaubs-
A.1.2 Wer ist versichert? reise haben Sie Versicherungsschutz für die Dauer von höchstens
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für fol- einem Monat ab dem Zeitpunkt einer ersten Anmietung. Als Ausland
gende Personen (mitversicherte Personen): gilt der Geltungsbereich gemäß A.1.4.1 ohne Deutschland.
A.1.4.5 Der Versicherungsschutz gilt für Sie, Ihren mitreisenden
a. den Halter des Fahrzeugs, Ehepartner und Ihren Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft. Ist
b. den Eigentümer des Fahrzeugs, die Versicherungsnehmerin eine juristische Person (z.B. AG, GmbH
c. den Fahrer des Fahrzeugs, oder Verein), gilt der Versicherungsschutz für ihre im Handelsregis-
ter eingetragenen Vertreter (z.B. Vorstände). Ist die Versicherungs-
d. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit nehmerin eine Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG), gilt der Ver-
Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ab- sicherungsschutz für den bzw. die im Handelsregister eingetragenen
lösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur Gesellschafter oder Geschäftsführer.
gelegentlich begleitet,
e. Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das A.1.5 Was ist nicht versichert?
Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke ge- Vorsatz
braucht wird,
A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vor-
f. den Halter, Eigentümer, Fahrer und Beifahrer eines nach A.1.1.5 sätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
mitversicherten Fahrzeugs.
Motorsportliche Veranstaltungen oder Aktivitäten
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge-
selbstständig gegen uns erheben. brauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Mo-
torsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings,
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir Tests und Demonstrationen, wenn das Fahrzeug in einem hierfür
(Versicherungssummen)? abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
und für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht-
Höchstzahlung
versicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsge-
A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils be- setzes besteht.
schränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögens-
schäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zu- Die Teilnahme an sonstigen motorsportlichen Veranstaltungen oder
sammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als Aktivitäten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit stellt eine
ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssum- Pflichtverletzung nach Teil D dar.
men können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs
Übersteigen der Versicherungssummen A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die
A.1.3.2 Übersteigen die Ansprüche die vereinbarten Versicherungs- Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahr-
summen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen zeugs.
des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversiche-
rungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht Beschädigungen von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die
einstehen. Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten
Fahrzeug verbundenen Anhängers oder eines mit dem versicherten
Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versiche-
Versicherungssumme und Höchstentschädigung bei öffentlich-
rungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahr-
rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz
zeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im
A.1.3.3 Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versiche- Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und dabei am ab-
rungssumme beträgt 10 Mio. EUR. Diese Versicherungssumme ist geschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
unsere Höchstleistung für die in einem Versicherungsjahr angefalle-
nen Schadenereignisse, unabhängig von deren Anzahl. Unsere Beschädigung von beförderten Sachen
Höchstentschädigung je Schadenereignis ist beschränkt auf den Be- A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzan-
trag von 5 Mio. EUR. sprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkom-
mens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert wer-
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? den. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen
eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung,
Versicherungsschutz in Europa und in der EU
Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbe-
A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungs- förderung gemäß § 13 Absatz 2 Fahrzeugzulassungsverordnung
schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außer- dienen (z.B. Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungs-
europäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen gesetz unterliegt oder Beförderung von behinderten Menschen zu
Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen), besteht außer-
Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, dem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahr-
mindestens jedoch nach dem Umfang dieses Versicherungsver- zeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit
trags. sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant).
Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter
Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) Insassen.
A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine auch für den Tag des Schadenereig-
nisses geltende Internationale Versicherungskarte ausgehändigt Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermö-
Internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, erstreckt sich gensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder
Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versi-
die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbe- cherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z.B.
zeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versiche- als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
rungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
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Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen A.2 Fahrzeugversicherung - für Schäden an Ihrem
A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögens- Fahrzeug
schäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförde-
rungsfristen entstehen. A.2.1 Was ist versichert?
Vertragliche Ansprüche Ihr Fahrzeug
A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstö-
soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage über den rung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.2.2 (Fahrzeugteilversicherung) und A.2.3 (Fahrzeugvollversiche-
rung).
Schäden durch Kernenergie
A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern- Mitversicherte Teile
energie. A.2.1.2 Der Versicherungsschutz umfasst auch Lackierungen sowie
folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör, sofern sie
Urlaubszusatzversicherung straßenverkehrsrechtlich zulässig sind:
A.1.5.10 Während der vorübergehenden privaten Auslandsurlaubs- a. fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute
reise besteht für das angemietete, versicherungspflichtige Selbst- Fahrzeugteile,
fahrervermietfahrzeug im Rahmen der Urlaubszusatzversicherung b. fest im Fahrzeug eingebautes oder fest am Fahrzeug angebau-
nach A.1.4.3 bis A.1.4.5 kein Versicherungsschutz, soweit für Ihr bei tes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzu-
uns versichertes Fahrzeug lediglich die gesetzlichen Mindestversi- behör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient
cherungssummen vereinbart sind. (z.B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug),
Die Regelungen nach A.1.5.1 bis A.1.5.9 gelten für das angemietete
Fahrzeug entsprechend. c. im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur
Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise
Was ist bei Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz nicht ver- mitgeführt werden (z.B. Ersatzrad, Sicherungen, Glühlampen),
sichert? d. folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene
Teile:
(1) Ausbringungsschäden
- ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerberei-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die aus der Lie-
fung
ferung, Verwendung oder Freisetzung nachfolgender Stoffe ent-
stehen: Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflan- - Dach-/Heckträger, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
zenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. - nach a bis d mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzu-
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Stoffe durch behör während einer Reparatur,
plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und
e. Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage); solange sie be-
unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Nie-
stimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten
derschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen
Grundstücke abdriften.
ohne Beschädigung nicht möglich ist,
(2) Gefahrerhöhung und Inbetriebnahme im öffentlichen Ver- f. bei Krafträdern auch Beinschilder, Packtaschen, Seitenwagen,
kehrsraum Spezial-Auspuffanlage, Sturzbügel, Vollverkleidung u.a., so-
Ihr Versicherungsschutz kann eingeschränkt sein bei Schäden, lange sie mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind,
die durch Inbetriebnahme des Fahrzeugs im öffentlichen Ver- dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht mög-
kehrsraum verursacht werden, obwohl dieses den straßenver- lich ist,
kehrsrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. § g. Wechselaufbauten (Container, Mulden, Wechselbrücken u.ä.),
23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend. die durch entsprechende Halterungen fest mit dem Fahrzeug
(3) Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Verwendung des verbunden sind.
Fahrzeugs h. Kranaufbauten zum Be- und Entladen ab einem Hubmoment
Wird das Fahrzeug zu einem anderen als dem vereinbarten, im von 8 Metertonnen,
Versicherungsschein dokumentierten Zweck verwendet, gilt: i. Spezialaufbauten (z.B. Kühlaggregate und andere Thermo- oder
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während Iso- Aufbauten, Silo- oder Tankaufbauten, Wohnraumaufbau-
oder im zeitlichen Zusammenhang mit der vertragswidrigen Ver- ten);
wendung entstehen (siehe hierzu auch die Begriffsdefinition für j. Zusatzgeräte zu landwirtschaftlichen Zugmaschinen;
die Art und Verwendung von Fahrzeugen in Anschluss an diese
Versicherungsbedingungen). k. mobile Navigationsgeräte - gegen Entwendung, Beschädigung,
Zerstörung oder Totalschaden in Folge eines Ereignisses nach
(4) Vorsätzliche Verstöße gegen Regelungen, die dem Umwelt- A.2.2.2 (Entwendung) oder nach A.2.3.2 (Unfall), sofern ander-
schutz dienen weitig kein Versicherungsschutz besteht und die Geräte bei
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch vor- Schadenseintritt mit dem Fahrzeug durch eine Halterung ver-
sätzliche Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie bunden sind oder sich in einem nicht einsehbaren und ver-
oder an mitversicherten Personen gerichtete behördliche Anord- schlossenen Kofferraum oder Handschuhfach befinden; nicht
nungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, ent- versichert sind Kombinationsgeräte mit Navigations-Funktion.
stehen. Dies gilt auch, sofern der Verstoß lediglich billigend in Der Einkaufspreis ist uns durch eine Rechnung über den Kauf
Kauf genommen wird. des Geräts nachzuweisen. Die Höhe der Entschädigung beträgt
entsprechend dem Alter des Navigationsgerätes
(5) Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Um-
- in den ersten 12 Monaten maximal EUR 300,-
weltschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch be- - nach 12 bis zu 24 Monaten maximal EUR 200,-
triebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom- - nach 24 bis zu 36 Monaten maximal EUR 100,-
mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. - nach 36 bis zu 48 Monaten maximal EUR 50,-
Nicht versicherbare Gegenstände
A.2.1.3 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbe-
sondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch
des Fahrzeugs dienen:
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- Bild-, Ton- oder Datenträger, d. Erdrutsch bzw. Muren(gang) oder Steinschlag ist ein naturbe-
- Campingausrüstung, dingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmas-
sen.
- Faltgarage, Regenschutzplane,
e. Erdfall ist der plötzliche Einsturz des Untergrunds in Folge eines
- Fotoausrüstung, durch chemische und/oder physikalische Verwitterungsvor-
- Funkrufempfänger, gänge entstandenen darunterliegen-den Hohlraums
- Garagentoröffner (Sendegerät) f. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens
- Handy, auch in Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halte- über natürlichen Hohlräumen
rung, g. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens,
- Heizung (nicht fest eingebaut) die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst
wird.
- Kühltasche
- Magnetschilder Zusammenstoß mit Tieren
- Maskottchen A.2.2.4 Versichert ist der Zusammenstoß des sich in Fahrt befindli-
- PC, Laptop, Pocket-/Tablet-PC, Smartphones, MP3-Player, chen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
u.ä.,
- Reisegepäck Kurzschlussschäden an der Verkabelung
A.2.2.5 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs,
- sonstige Ersatzteile
die unmittelbar durch Kurzschluss verursacht werden. Folgeschäden
- sonstige persönliche Gegenstände der Insassen, Fahrer und hieraus an den angeschlossenen Aggregaten (z.B. am Anlasser
Beifahrer oder an der Lichtmaschine) sind bis zu einer Schadenhöhe von EUR
- Vignetten, Feinstaubplaketten 3.000,- mitversichert. Sonstige Folgeschäden sind nicht versichert.
Austausch der Fahrzeugschlösser
A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugteilversicherung
versichert? A.2.2.6 Versichert sind Kosten, die durch den Austausch der Fahr-
zeugschlösser und -schlüssel entstehen, wenn die Fahrzeugschlüs-
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust sel bei einem Einbruch oder Raub entwendet werden Es besteht kein
oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversi- Versicherungsschutz, wenn die Schlüssel bei einem Einbruch in das
cherten Teile und Aufbauten durch die nachfolgenden Ereignisse: versicherte Fahrzeug entwendet werden.
Brand und Explosion Tierbiss
A.2.2.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer A.2.2.7 Versichert sind alle Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss
mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd verursacht werden. Folgeschäden hieraus (z.B. durch Überhitzung
entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft aus- des Motors in Folge Beschädigung des Kühlsystems) sind bis zu ei-
zubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschä- ner Schadenhöhe von EUR 5.000,- mitversichert.
den. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Glasbruch
Entwendung A.2.2.8 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des
Fahrzeugs.
A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Dieb-
stahl und Raub. Die Verglasung umfasst Glas- und Kunststoffscheiben (z.B. Front-,
Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug Heck- und Seitenscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von
weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräu- Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile
ßerung, noch unter Eigentumsvorbehalt (z.B. einem Kaufinteressen- von elektronischen Mess-, Assistenz- und Kamerasystemen, Solar-
ten) überlassen wird. modulen, Monitore, sowie Glühbirnen und sonstige Leuchtmittel.
Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Folgeschäden sind nicht versichert. Eine Entschädigung erbringen
Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Zum Gebrauch wir im Reparaturschadenfall nur gegen Vorlage der Reparaturrech-
berechtigt ist, wer vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung nung.
des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Reparateur).
Mut- oder böswillige Handlungen
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in ei- A.2.2.9 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Perso-
nem Näheverhältnis zum Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen nen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrau-
Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). chen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die
vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs be-
Naturgewalten auftragt wurden (z.B. Reparateur).
A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung folgender Natur-
gewalten auf das Fahrzeug: Transportschäden
A.2.2.10 Versicherungsschutz besteht während des Transports
- Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung;
a. für Schäden am versicherten Fahrzeug in Folge eines Unfalls
- Schnee- bzw. Eislawinen, Dachlawinen oder Schnee-druck; des Transportfahrzeugs,
- Erdrutsch, Muren- bzw. Murengang oder Steinschlag; b. für mut- oder böswillige Beschädigung oder Zerstörung des ver-
- Erdfall, Erdsenkung sicherten Fahrzeugs durch betriebsfremde Personen,
- Erdbeben. c. für den Verlust des versicherten Fahrzeugs,
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass soweit und solange Ihr Fahrzeug auf fremder Achse mit einem ge-
durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahr- eigneten Transportfahrzeug transportiert wird.
zeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein Mitversichert sind auch Schäden nach a) bis c) durch Einrichtungen,
durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zu- die zur Sicherung des Fahrzeugs während des Transports dienen.
rückzuführen sind. Beginn eines Transports auf fremder Achse ist der Zeitpunkt, ab dem
das Fahrzeug zum Zweck seines unverzüglichen Transports auf
Definitionen für Naturgewalten: dem Transportfahrzeug abgestellt ist.
a. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Der Transport endet mit dem Zeitpunkt, an dem das versicherte
Windstärke 8; Fahrzeug das Transportfahrzeug verlassen hat.
b. Schnee- bzw. Eislawinen oder Dachlawinen sind an Berghängen Transportbedingte Unterbrechungen
oder von Gebäudedächern niedergehende Schnee- oder Eis- A.2.2.11 Schäden, die während einer nicht transportbedingten Un-
massen. terbrechung des Transports entstehen, sind nicht versichert.
c. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- und
Eismassen
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Selbstbeteiligung bei Transportschäden Fahrzeug an einem anderen auf Sie zugelassenen Fahrzeug verur-
A.2.2.12 Die Selbstbeteiligung beträgt abweichend von A.2.12 je sachen.
Schadenfall und Fahrzeug EUR 500,-, sofern nicht eine höhere Die Schadenregulierung des Eigenschadens erfolgt so, als ob das
Selbstbeteiligung vereinbart wurde. beschädigte Fahrzeug bei uns im Umfang des schädigenden Fahr-
zeuges vollkaskoversichert wäre. Es gilt der dort vertraglich verein-
Transport auf einem Schiff, Havarie grosse barte Selbstbehalt, jedoch mindestens 500 €. Die Höchstentschädi-
A.2.2.13 Versichert sind Schäden am versicherten Fahrzeug, die bei gung beträgt 100.000 € je Versicherungsjahr.
seinem Transport auf einem Schiff dadurch entstehen, dass
a. das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht A.2.4 Wer ist versichert?
b. das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund See- Der Schutz der Fahrzeugversicherung gilt für Sie und, wenn der Ver-
gangs über Bord gespült wird trag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z.B.
des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese
c. das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anord-
Person.
net, das Fahrzeug zu opfern, um das Schiff, die Passagiere
und/oder die Ladung zu retten
A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn sich sowohl der Ha-
Versicherungsschutz in Europa und in der EU
fen, in welchem der Seetransport beginnt, als auch der Hafen, in
welchem der Seetransport bestimmungsgemäß enden sollte, im Sie haben in der Fahrzeugversicherung Versicherungsschutz in den
Geltungsbereich nach A.2.5 befindet. geographischen Grenzen Europas sowie den außer- europäischen
Sollten Ihnen auf Grund des Schadenereignisses Zahlungsansprü- Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehö-
che gegenüber Dritten zustehen, so haften wir subsidiär. ren.
Mitversicherung von Schadenfällen durch umstürzende oder herun- A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder
terfallende Gebäudeteile Verlust?
A.2.2.14 A.2.6.1 Welche Leistungen erbringen wir?
Wenn auf das Fahrzeug ein Gebäudeteil fällt oder stürzt, handelt es
sich um ein mitversichertes Ereignis.
Bei Vereinbarung Marktwert oder Wiederbeschaffungswert
Als Gebäudeteil gelten Gegenstände, die fest mit dem Gebäude ver-
bunden sind, sowie auch der Inhalt eines herabfallenden oder um- A.2.6.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs
stürzenden Gebäudeteiles. Nicht versichert ist der Austritt von oder seiner Teile zahlen wir den Marktwert oder, wenn Sie dies ver-
Löschmittel durch eine Fehlfunktion einer Sprinkleranlage. Das Ge- einbart haben, den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des
bäude muss den Voraussetzungen gemäß Anhang 1 Ziffer 4 ent- Schadeneintritts unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des
sprechen. Fahrzeugs.
Bei Glasbruch nach A.2.2.8 erstatten wir bei Totalschaden oder Zer-
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugvollversicherung störung die Glas-Ersatzteile (ohne Arbeitslohn, Dichtungen, etc.) bis
versichert? maximal 20% des versicherten Wertes des Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust Zusätzlich bei Vereinbarung Wiederaufbauwert:
oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversi- Falls vereinbart zahlen wir zusätzlich den Wiederaufbauwert des
cherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Fahrzeugs gemäß A.2.6.2.4.
Ereignisse der Fahrzeugteilversicherung Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung repa-
A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Fahrzeugteilver- rieren, gilt A.2.7.1. Im Falle einer vereinbarten Wiederaufbauversi-
sicherung nach A.2.2. cherung gilt A.2.6.2.4 und A.2.7.1 a.
Welchen Wert Sie versichert haben, entnehmen Sie Ihrem Versiche-
Unfall rungsschein.
A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein un-
mittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahr- An- und Abmeldekosten in der Fahrzeugversicherung
zeug einwirkendes Ereignis. A.2.6.1.2 Versichern Sie nach Zerstörung, Totalschaden (A.2.6.2.1
Brems-, Betriebs- und Bruchschäden sind keine Unfallschäden: AKB) oder Verlust Ihres Fahrzeugs anstelle des versicherten Fahr-
Hierzu zählen: zeugs ein anderes Fahrzeug bei uns und schließen Sie für dieses
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem bei uns ebenfalls eine Fahrzeugversicherung ab, übernehmen wir
Bremsvorgang haben, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder die von Ihnen nachgewiesenen behördlichen An- und Abmeldekos-
an den Reifen. ten bis zu EUR 150,-.
- Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich auf Grund eines Be-
triebsvorganges eintreten, z.B. durch falsche Fahrzeugbedie- Erstattung der Entsorgungskosten in der Fahrzeugversicherung
nung wird ein Schaden im Fahrzeug verursacht, falsches Betan- A.2.6.1.3 Bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs über-
ken oder verrutschende Ladung. nehmen wir die von Ihnen nachgewiesenen, notwendigen und an-
gemessenen Entsorgungskosten.
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Mate-
rialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben
Fahrzeugtransport nach Totalschaden oder Zerstörung in der Fahr-
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder zeugversicherung
Anhänger ohne Einwirkung von außen, zum Beispiel Rangier- A.2.6.1.4 Bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs erset-
schäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger zen wir die erforderlichen Kosten für das Bergen und für das Ab-
- Verwindungsschäden schleppen des Fahrzeugs vom Schadensort bis zur nächstgelege-
- Nicht als Unfallschäden gelten vorhersehbare Beschädigungen nen Werkstatt. Die Kosten werden im Rahmen der Obergrenze nach
des Fahrzeuges, die üblicherweise im Rahmen der bestim- A.2.6.2.2 (Marktwert oder Wiederbeschaffungswert) erstattet. Aus-
mungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges entstehen. genommen hiervon sind die Kosten für das Bergen der Ladung. Das
Abschleppen und Bergen eines Anhängers ist nur über die Fahr-
zeugversicherung des Anhängers versichert.
Mitversicherung von Eigenschäden Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf Grund eines
A.2.3.3 Abweichend von A.1.5.6 leisten wir in der Fahrzeugvollver- weiteren Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder
sicherung auch für kollisionsbedingte Sachschäden, die Sie oder Verein zur Leistung oder Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprü-
eine in A.1.2 a, b, c und f genannte Person mit Ihrem versicherten che unseren Leistungsverpflichtungen vor.
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A.2.6.2 Was versteht man unter Totalschaden, Marktwert, Wie- Abschleppen des Fahrzeugs und Fahrzeugabtransport
derbeschaffungswert, Wiederaufbauwert und Restwert? A.2.7.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten
Totalschaden für den Fahrzeugtransport vom Schadensort bis zur nächstgelege-
A.2.6.2.1 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kos- nen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Die Kosten für das Ab-
ten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Marktwert, beziehungs- schleppen werden auf die Obergrenzen nach A.2.7.1 angerechnet.
weise dessen Wiederbeschaffungswert, zum Zeitpunkt des Scha-
deneintritts übersteigen. A.2.8 Sachverständigen- und Gutachterkosten
Sachverständigenkosten im Schadenfall
Marktwert A.2.8.1 Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir im Scha-
A.2.6.2.2 Der Marktwert ist der Durchschnittspreis am Privatmarkt, denfall nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zuge-
der weder Mehrwertsteuer noch Händlergewinnspanne enthält. stimmt haben.
Wiederbeschaffungswert Gutachtenkosten zur Feststellung der Versicherungssumme
A.2.6.2.3 Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf A.2.8.2 Ab folgenden Wertgrenzen erfolgt die Festsetzung der Ver-
eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignis- sicherungssumme nach A.2.1 auf Grund einer aktuellen und aus-
ses bezahlen müssen. führlichen Bewertung eines geprüften und vereidigten Sachverstän-
digen. Vorzugsweise erfolgt die Feststellung auf Grund eines
Wiederaufbauwert aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen der Firma Classic
A.2.6.2.4 Der Wiederaufbauwert bezeichnet die Summe, die sich Data:
aus der Anschaffung sowie der späteren Restaurierung eines Fahr-
- bei Pkw ab einem Marktwert von EUR 50.000,-, oder wenn der
zeugs ergeben hat - unabhängig davon, ob sich dieser Preis bei ei-
Wiederbeschaffungswert beziehungsweise der Wiederauf-
nem Verkauf tatsächlich am Markt erzielen lässt. Es handelt sich
bauwert versichert werden soll
somit um einen rein rechnerisch ermittelten Wert, der sich aus der
Addition der sicht- oder belegbaren Investitionen ergibt. - bei Motorrädern ab einem Marktwert von EUR 20.000,- oder
wenn der Wiederbeschaffungswert beziehungsweise der Wie-
Übersteigen die tatsächlichen entstandenen Wiederaufbaukosten deraufbauwert versichert werden soll
für das ersatzbeschaffte Fahrzeug dessen Marktwert beziehungs- - bei sonstigen Fahrzeugarten (z.B. bei einem Lkw, Unimog, Trak-
weise Wiederbeschaffungswert, so werden auch diese Wiederauf- tor oder Wohnmobil) ist grundsätzlich ein Wertgutachten erfor-
baukosten bis zu der im Versicherungsschein genannten Summe derlich.
unter nachfolgenden Voraussetzungen ersetzt:
Das Gutachten müssen Sie uns innerhalb von zwei Monaten vorle-
gen und auf Ihre Kosten erstellen lassen.
- Bei dem, gegebenenfalls, ersatzbeschafften Fahrzeug handelt Wird unterhalb der genannten Wert-Grenze kein Gutachten einge-
es sich um ein nach Marke, Typ, Motorleistung, Ausstattung, Al- reicht, stellen wir die Versicherungssumme auf Grund von detaillier-
ter, und Erhaltungszustand identisches Fahrzeug ten Farbfotos fest. Bei Pkw werden Aufnahmen der Karosserie (von
- preisgünstigere identische Fahrzeuge befinden sich erkennbar allen Seiten), Kofferraum, Motorraum, Innenraum, Verdeck (ge-
zur Zeit der Ersatzbeschaffung nicht auf dem (nationalen oder schlossen) benötigt. Bei Motorrädern sind zwei bis drei Farbfotos
internationalen) Markt. Auf Anforderung haben Sie uns hierfür einzureichen.
durch Vorlage entsprechender Unterlagen den Nachweis zu füh-
ren (z.B. Fachzeitschriften, Internetportale etc.) Es sind grundsätzlich bei allen Fahrzeugarten Bilder einzureichen,
auch wenn nur eine Haftpflichtversicherung gewünscht wird.
- die Kosten der tatsächlichen Wiederherstellung sind durch Vor-
lage von Originalrechnungen, welche die Mehrwertsteuer aus-
Die Aufnahmen müssen Sie uns entsprechend unseren Anweisun-
weisen, hinreichend konkretisiert.
gen innerhalb von zwei Wochen nach Angebotsaufforderung vorle-
gen und auf Ihre Kosten erstellen lassen.
Restwert
A.2.6.3 Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im A.2.9 Mehrwertsteuer
beschädigten oder zerstörten Zustand. Rest- und Altteile sowie das Die Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie
unreparierte Fahrzeug verbleiben in Ihrem Eigentum. Sie werden tatsächlich angefallen ist. Den Nachweis hierfür können Sie durch
zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet. Vorlage einer Reparaturkostenrechnung bzw. im Falle einer Ersatz-
beschaffung durch Vorlage der Rechnung für das Folgefahrzeug er-
A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung? bringen. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerab-
Reparatur zugberechtigung besteht.
A.2.7.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Repa-
ratur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: A.2.10 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
a. Wird das Fahrzeug repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Wiederauffinden des Fahrzeugs
Kosten bis zur Höhe des Marktwertes, beziehungsweise des A.2.10.1 Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder aufge-
Wiederbeschaffungswertes zum Zeitpunkt des Schadenein- funden und können Sie innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zu-
tritts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt mutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen,
dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1 b. sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet.
Ist der Wiederaufbauwert versichert, werden die Kosten des Bei der Entwendung von Fahrzeugteilen beginnt die Monatsfrist
Wiederaufbaus unter den Voraussetzungen gemäß A.2.6.2.4 er- nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige, bei einer Totalent-
setzt: wendung des Fahrzeugs nach Eingang des Diebstahlfragebogens
bei uns. Wir sind verpflichtet, Ihnen den Fragebogen innerhalb von
b. Wird das Fahrzeug nicht repariert, bzw. werden die Anforderun- 3 Arbeitstagen nach der Meldung der Entwendung zu übersenden.
gen entsprechend A.2.7.1 a nicht erfüllt, zahlen wir die erforder- Hinsichtlich der Schadenmeldung gilt E.3.1.
lichen Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe des -je nach
Vereinbarung- Marktwertes oder Wiederbeschaffungswertes A.2.10.2 Wird das Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 km
nach A.2.6.2.2 oder A.2.6.2.3 abzüglich des Restwertes nach (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden, zahlen
A.2.6.3. wir für dessen Abholung die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2.
Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von
Entsorgungs- und Verbringungskosten sowie Zuschläge auf die un- 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahr-
verbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE- Aufschläge) zeugs zu dem am Fundort nächstgelegenen Bahnhof.
werden nur bei Nachweis ihres tatsächlichen Anfalles durch Vorlage
einer Rechnung übernommen. Eigentumsübergang nach Entwendung
A.2.10.3 Sind Sie nicht nach A.2.10.1 zur Rücknahme des Fahr-
zeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer.
[Seite 7]
A.2.10.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflicht- die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats. Der Ablauf
verletzung (z.B. nach D.1, E.1 oder E.3 oder wegen grober Fahrläs- der Monatsfrist berechnet sich nach A.2.10.1 Absatz 2.
sigkeit nach A.2.16.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder
aufgefunden, gilt Folgendes: A.2.15 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie
Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Verkaufserlös nach Abzug der nicht selbst gefahren sind?
erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und
und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person
um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das
Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. Wenn der Fahrer das
A.2.11 Bis zu welcher Höhe leisten wir Schadenereignis grob fahrlässig herbeigeführt hat, fordern wir un-
(Höchstentschädigung)? sere Ersatzleistung von ihm nur dann zurück, wenn er die Entwen-
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf die im Versiche- dung des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht oder den Versiche-
rungsschein genannte Versicherungssumme. Die Versicherungs- rungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
summe ergibt sich aus dem Marktwert A.2.6.2.2 oder Wiederbe- berauschender Mittel herbeigeführt hat.
schaffungswert A.2.6.2.3 beziehungsweise Wiederaufbauwert Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haft-
A.2.6.2.4 Ihres Fahrzeuges, der bei Vertragsbeginn oder während pflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter
der Vertragslaufzeit vereinbart wurde. oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Ge-
Garantie bei Wertverlust meinschaft, fordern wir auch bei grob fahrlässiger Ermöglichung der
A.2.11.1 Ist im Schadenfall der tatsächliche Marktwert bzw. Wieder- Entwendung oder bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versiche-
beschaffungswert niedriger als der im Versicherungsschein festge- rungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder an-
legte Wert, gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Vertragsschluss derer berauschender Mittel unsere Leistungen von diesem nicht zu-
der vereinbarte Marktwert beziehungsweise Wiederbeschaffungs- rück.
wert als Entschädigungsleistung.
A.2.16 Was ist nicht versichert?
Die Entschädigung vermindert sich um zwischenzeitlich eingetre- Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
tene Schäden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht fachgerecht re- A.2.16.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vor-
pariert wurden. sätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha-
dens, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ih-
Vorsorge-Versicherung bei Wertsteigerung res Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese
A.2.11.2 Überschreitet der Marktwert bzw. Wiederbeschaffungswert Kürzung werden wir nur vornehmen, wenn Sie die Entwendung des
im Schadenfall auf Grund Wertsteigerung den jeweils vereinbarten Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht oder den Versicherungsfall
Wert, so erhöht sich Ihr Ersatzleistungsanspruch im Schadenfall auf infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berau-
maximal 120%. schender Mittel herbeigeführt haben.
Unterversicherungseinwand Motorsportliche Veranstaltungen
A.2.11.3 Ist der von Ihnen bei Vertragsschluss angegebene Markt- A.2.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Be-
wert bzw. Wiederbeschaffungswert niedriger als der tatsächliche, teiligung an motorsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen
sind wir im Schadenfall berechtigt, unsere Leistung in einem ent- es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt
sprechenden Verhältnis zu kürzen. auch für dazugehörige Übungsfahrten.
A.2.12 Selbstbeteiligung Kein Versicherungsschutz besteht auch für Vergleichsfahrten oder
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schaden- freie Trainingsfahrten, Trackdays, sowohl auf als Rennstrecken aus-
ereignis und für jedes versicherte Fahrzeug von der Entschädigung gewiesenen öffentlichen Straßen, als auch auf besonders gesicher-
abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob ten oder abgesperrten, offenen wie auch geschlossenen Rennstre-
und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. cken, solange und soweit für die Veranstaltung die Erzielung der
höchsten oder die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindig-
Bruchschaden an der Windschutzscheibe keit entscheidend ist.
A.2.12.1 Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht
durch Austausch, sondern nach vorheriger Absprache mit uns durch Reifenschäden
eine Reparatur der Scheibe behoben, werden die Reparaturkosten A.2.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder
ohne Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Rei-
fen auf Grund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden,
A.2.13 Was wir nicht ersetzen das gleichzeitig andere unter den Schutz der Fahrzeugversicherung
Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Ver- fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat.
schleißreparaturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden
wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z.B. Öl, Kühlflüssig- Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen der
keit), Wertminderung, äußeres Ansehen, Überführungskosten, Staatsgewalt
Standgeld, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines A.2.16.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch
Mietfahrzeugs. Kriegsereignisse, Aufruhr oder innere Unruhen oder durch diese ver-
ursachte Maßnahmen der Staatsgewalt.
A.2.14 Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung
A.2.14.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Ent- Schäden durch Kernenergie
schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens inner- A.2.16.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern-
halb von zwei Wochen. energie.
A.2.14.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich je-
doch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach A.2.17 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe
Eingang Ihrer Schadenanzeige feststellen, können Sie einen ange- (Sachverständigenverfahren)
messenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. A.2.17.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens
einschließlich der Feststellung des Marktwertes oder Wiederbe-
A.2.14.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwar- schaffungswert über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbei-
ten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir ten sowie die Entschädigung des Wiederaufbaus entscheidet ein
Sachverständigenausschuss.
[Seite 8]
A.2.17.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- Bergen des Fahrzeugs
fahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei A.3.2.3.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir
Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Sachverständigen für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht ge-
benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. werblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entste-
henden Kosten.
A.2.17.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein wei-
terer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn Was versteht man unter Panne und Unfall?
des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich A.3.2.3.4 Eine Panne liegt vor, wenn das Fahrzeug auf Grund eines
der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das Defektes nicht mehr fahrbereit ist. Unfall ist ein unmittelbar von au-
zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns
ßen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirken-
muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- des Ereignis.
schätzten Beträgen liegen.
A.3.2.4 Zusätzliche Hilfe bei Panne oder Unfall für Fahrer und
A.2.17.4 Bewilligt der Sachverständigenausschuss Ihre Forderung,
Insassen
müssen wir die Kosten voll übernehmen. Kommt der Ausschuss zu
einer Entscheidung, die über unser Angebot nicht hinausgeht, müs- Bei Panne oder Unfall des Fahrzeugs erbringen wir die nachfolgen-
sen Sie die Kosten des Verfahrens voll tragen. Liegt die Entschei- den Leistungen, wenn das Fahrzeug weder am Schadentag noch
dung des Ausschusses zwischen unserem Angebot und Ihrer For- am darauffolgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann:
derung, tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein.
Weiter- und / oder Rückfahrt
A.2.18 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör A.3.2.4.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversicherten Tei- a. die Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz
len gelten A.2.6 bis A.2.17 entsprechend. oder
b. die Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens
innerhalb des Geltungsbereichs gemäß A.3.5.1 und
A.3 Schutzbrief Classic c. die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz,
Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung d. die Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom
Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit ge-
Bitte beachten Sie, diese Deckung gilt nur für PKW und kann nur für macht worden ist.
PKW vereinbart werden Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter
1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2.Klasse, bei
A.3.1 Was ist versichert? größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1.Klasse oder der
Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.2 (Reisen mit dem versicherten Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für
Fahrzeug) und A.3.3. (Reisen ohne versichertes Fahrzeug) genann- nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR 50,-.
ten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistun-
gen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten Übernachtung
im Rahmen dieser Bedingungen. A.3.2.4.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer
Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchs-
A.3.2 Unterwegs mit dem versicherten Fahrzeug – fahrzeug- tens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- und / oder
und personenbezogene Hilfeleistungen Rückfahrt nach A.3.2.4.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine
A.3.2.1 Wer ist versichert? Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur
Der Versicherungsschutz unterwegs mit dem versicherten Fahrzeug Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungs-
gilt für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen kosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens EUR 50,- je Über-
(mitversicherte Personen). Berechtigte Insassen (Fahrer und alle nachtung und Person.
weiteren Insassen) sind Personen, die mit Wissen und Wollen des
Verfügungsberechtigten mit dem versicherten Fahrzeug unterwegs Mietwagen
sind. A.3.2.4.3 Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten.
Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- und / oder Rückfahrt
A.3.2.2 Notrufbeantworter nach A.3.2.4.1 oder Übernachtung nach A.3.2.4.2 die Kosten des
Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfü-
Über unseren Notrufservice (Inland: Tel.: 0800-8182200; Fax: 0800-
gung steht, jedoch höchstens für sieben Tage ab dem Tag des Scha-
8182201; Ausland: Tel.: +800-81822000) nehmen wir rund um die
deneintritts, höchstens EUR 50,- je Tag.
Uhr Notrufe entgegen und leiten sie an die zuständigen Organisati-
Fahrzeugunterstellung
onen (z.B. Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr, Abschleppunter-
nehmen, Werkstätten) weiter. Wir vermitteln Ihnen und den berech- A.3.2.4.4 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall
tigten Insassen jederzeit die bei Panne und Unfall notwendigen bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durch-
Informationen und Adressen. führung des Transportes zu einer Werkstatt untergestellt werden,
sind wir Ihnen hierbei behilflich und übernehmen die hierdurch ent-
A.3.2.3 Hilfe bei Panne und Unfall stehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt Pick-up Service
aus eigener Kraft nicht antreten oder fortsetzen, erbringen wir fol-
gende Leistungen: A.3.2.4.5 Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs und aller be-
rechtigten Personen an Ihren Wohnsitz und übernehmen die hier-
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft durch entstehenden Kosten bis maximal EUR 500,-, wenn:
A.3.2.3.1 Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft - das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall innerhalb
an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und überneh- Deutschlands nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann
men die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese und
Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug - die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der
mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf EUR 100,-. Wiederbeschaffungswert / Kaufpreis für ein gleichwertiges ge-
brauchtes Fahrzeug.
Abschleppen des Fahrzeugs und Fahrzeugabtransport Die Leistungen Weiter- und / oder Rückfahrt nach A.3.2.4.1, Über-
A.3.2.3.2 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder nachtung nach A.3.2.4.2 und Mietwagen nach A.3.2.4.3 sind in die-
fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des sem Fall ausgeschlossen.
Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter
Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der
Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf EUR 200,-; hierauf
werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene
Kosten angerechnet
[Seite 9]
A.3.2.5 Hilfe bei Fahrzeugentwendung oder Totalschaden für EUR 0,40 je Kilometer zwischen Ihrem Wohnort und dem Schaden-
Fahrer und Insassen sort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Kaufpreis berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall
übersteigen, den Sie am Tage des Schadens im Inland aufwenden bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Über-
müssen, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. nachtungen bis zu je EUR 50,- pro Person.
Wird das versicherte Fahrzeug gestohlen oder kann es in Folge ei-
nes Totalschadens nicht mehr zu Ihrem Wohnsitz zurückgefahren A.3.2.6.2 Benötigen Sie oder eine mitversicherte Person in Folge un-
werden, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen: vorhersehbarer Erkrankung oder Verletzung medizinische Hilfe auf
einer Reise, so erbringen wir folgende Leistungen:
Weiter- und / oder Rückfahrt a. Vermittlung ärztlicher Betreuung in deutscher Sprache
A.3.2.5.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet: Wir informieren Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztli-
cher Versorgung. Wir benennen Ihnen und den mitversicherten
a. die Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz
Personen, Namen und Adressen deutsch- oder englischspre-
oder
chender Ärzte und vermitteln, falls dies zur medizinischen Be-
b. die Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens treuung erforderlich ist, auch Namen und Adressen von Dol-
innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.5.1 und metschern. Falls erforderlich, stellen wir den Kontakt zwischen
c. die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz. Hausarzt und dem behandelnden Arzt bzw. behandelnden
Krankenhaus her.
Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter
1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2.Klasse, bei b. Krankenbesuch
größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1.Klasse oder der Müssen Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise
Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für sich länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten,
nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR 50,-. organisieren wir auf Wunsch den Besuch einer der Erkrankten
nahe stehenden Person und übernehmen die hierdurch entste-
Übernachtung henden Fahrt- und Übernachtungskosten für den Besucher, je-
A.3.2.5.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer doch höchstens EUR 600,-.
Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchs- c. Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel
tens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- und / oder Sind Sie oder eine mitversicherte Person auf die Benutzung
Rückfahrt nach A.3.2.5.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine medizinischer Hilfsmittel angewiesen, helfen wir bei deren Be-
Übernachtung. Sobald das Fahrzeug nach einer Entwendung wieder schaffung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kos-
aufgefunden wird und Ihnen fahrbereit zur Verfügung steht, besteht ten, jedoch höchstens EUR 10.000,-.
kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen d. Benachrichtigungs-Service
die Kosten bis höchstens EUR 50,- je Übernachtung und Person. Erkranken oder verletzen Sie oder eine mitversicherte Person
sich auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug, informie-
Mietwagen ren wir auf Wunsch Familienangehörige und Arbeitgeber.
A.3.2.5.3 Wir helfen Ihnen ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. e. Heimtransport von Haustieren
Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- und / oder Rückfahrt Können Sie oder mitversicherte Personen in Folge einer Er-
nach A.3.2.5.1 oder Übernachtung nach A.3.2.5.2 die Kosten des krankung oder Verletzung mitgeführte Haustiere nicht mehr
Mietwagens; höchstens für sieben Tage ab dem Tag des Schaden- versorgen, sorgen wir für deren Heimtransport und überneh-
eintritts, höchstens EUR 50,- je Tag. Sobald das Fahrzeug nach ei- men die hierdurch entstehenden Kosten. Als Haustiere gelten
ner Entwendung wieder aufgefunden wird und Ihnen fahrbereit zur Hunde, Katzen und andere heimische Kleintiere, jedoch keine
Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Mietwagenkos- exotischen Tiere.
ten.
f. Hausschlüssel-Service
Fahrzeugunterstellung Verlieren Sie Ihren Haus- oder Wohnungsschlüssel für Ihren
ständigen Wohnsitz in Deutschland, helfen wir Ihnen bei der
A.3.2.5.4 Muss das Fahrzeug nach einem Totalschaden bis zur
Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Nicht übernommen werden
Durchführung eines Transportes oder der Verschrottung unterge-
die Kosten der Ersatzschlüssel selbst.
stellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich und übernehmen die
hierdurch entstehenden Kosten bis zum Zeitpunkt der Schadenab-
wicklung, jedoch höchstens für zwei Wochen. Such-, Rettungs- oder Bergungskosten
A.3.2.6.3 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person gesucht, ge-
A.3.2.6 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf Reise rettet oder geborgen werden, übernehmen wir folgende Kosten:
Versichert sind Reisen mit dem im Versicherungsschein genannten - Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich recht-
Fahrzeug. Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohn- lich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit
sitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden;
ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behörd- - den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum
lich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. Benötigen Sie Krankenhaus oder zur Spezialklinik;
oder eine mitversicherte Person Hilfe in Folge unvorhersehbarer Er-
krankung oder Verletzung, oder stirbt der Fahrer auf einer Reise mit - den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu
dem versicherten Fahrzeug, erbringen wir die nachfolgend genann- ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche
ten Leistungen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unver-
diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn meidbar waren,
der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist - die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall.
oder noch vorhanden war. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf EUR 2.000,-.
Fahrzeugabholung Krankenrücktransport
A.3.2.6.1 Kann das versicherte Fahrzeug in Folge einer länger als A.3.2.6.4 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person in Folge un-
drei Tage andauernden unvorhersehbaren Erkrankung oder einer vorhersehbarer Erkrankung oder Verletzung an ihren ständigen
Verletzung des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen Wohnsitz in Deutschland zurücktransportiert werden, sorgen wir für
zurückgefahren werden, sorgen wir für den Transport des Fahrzeugs die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kos-
zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entste- ten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch not-
henden Kosten. Dies gilt auch, wenn der Fahrer verstorben ist. Ver- wendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung
anlassen Sie den Transport selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behörd-
lich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum
[Seite 10]
Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung oder Verletzung c. Fahrzeugverzollung und -verschrottung
bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Über- Muss das Fahrzeug nach der Entwendung oder Totalschaden
nachtungen bis zu je EUR 50,- pro Person. im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung und
übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit
Rückholung von Kindern Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie
A.3.2.6.5 Können mitreisende minderjährige Kinder in Folge einer Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden,
unvorhersehbaren Erkrankung, Verletzung oder des Todes ihrer Be- übernehmen wir die Verschrottungskosten.
gleitperson weder von Ihnen noch von einem anderen berechtigten
Insassen betreut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rück- Bei Krankheit oder Verletzung
fahrt mit einer Begleitperson zu deren Wohnort und übernehmen die
A.3.2.7.3 Bei unvorhersehbarer Krankheit oder Verletzung erbringen
hierdurch entstehenden Kosten.
wir zusätzlich folgende Leistungen:
Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 2.Klasse
einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung als 1.200 Bahn- a. Arzneimittelversand
kilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1.Klasse oder der Liegewa- Sind Sie oder eine mitversicherte Person zur Aufrechterhaltung
genkosten sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR 50,-. der Gesundheit im Ausland auf verschreibungspflichtige Arz-
Falls erforderlich, übernehmen wir zusätzlich die Kosten für Verpfle- neimittel angewiesen, die vor Ort nicht besorgt werden können,
gung und Unterkunft der Begleitperson, jedoch höchstens für drei sorgen wir, nach Abstimmung mit dem Hausarzt, für deren Zu-
Übernachtungen bis zu je EUR 50,-. sendung und übernehmen die hierdurch entstehenden Ver-
sandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll.
A.3.2.7 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise b. Versand von Brillen- oder Kontaktlinsen
Als Ausland gelten alle Länder außer Deutschland, soweit wir in die- Haben Sie oder eine mitversicherte Person bei einer Auslands-
sen nach A.3.5.1 Versicherungsschutz bieten. Nicht als Ausland gilt reise Brille oder Kontaktlinsen verloren, sorgen wir für die Be-
ein Land, in dem Sie oder die unter A.3.2.1 genannten mitversicher- schaffung und Zusendung einer Ersatzbrille oder von Ersatz-
ten Personen einen Wohnsitz haben. kontaktlinsen und übernehmen die hierdurch entstehenden
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland, erbringen wir Versandkosten. Nicht übernommen werden die Kosten der Er-
zusätzlich folgende Leistungen: satzbrille oder der Ersatzkontaktlinsen selbst.
Bei Panne oder Unfall Verlust von Gegenständen
A.3.2.7.1 Kann das Fahrzeug bei Panne oder Unfall weder am A.3.2.7.4 Ereignet sich der Schaden bei einer Auslandsreise mit dem
Schadentag noch am darauffolgenden Tag wieder fahrbereit ge- versicherten Fahrzeug, erbringen wir bei Verlust von Gegenständen
macht werden, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen: zusätzlich folgende Leistungen:
a. Ersatzteilversand a. Ersatz von Zahlungsmitteln
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft Geraten Sie durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine fi-
des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in nanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank
dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass her. Ist dies nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem auf die
Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und überneh- Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen wir Ihnen
men alle entstehenden Versandkosten. ein zinsloses Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von EUR
b. Abschleppen des Fahrzeugs und Fahrzeugabtransport 2.000,- zur Verfügung.
Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt b. Sperrung von Kreditkarten
und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Verlieren Sie Ihre Scheck- oder Kreditkarte, benachrichtigen
Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnort, wenn wir auf Ihren Wunsch unverzüglich die betreffende Bank oder
- das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in das Kreditkartenunternehmen.
dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit c. Beschaffung von Ersatzdokumenten
gemacht werden kann und Verlieren Sie ein für die Reise benötigtes Dokument, helfen wir
- die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als Ihnen bei der Ersatzbeschaffung und übernehmen die hier-
der Wiederbeschaffungswert / Kaufpreis für ein gleichwerti- durch entstehenden Kosten.
ges gebrauchtes Fahrzeug.
c. Mietwagen Juristische Hilfeleistung, Strafverfolgung im Ausland
Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir A.3.2.7.5 Werden Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Aus-
übernehmen die Kosten bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbe- landsreise mit dem versicherten Fahrzeug verhaftet oder mit Haft
reit zur Verfügung steht, höchstens für drei Tage ab dem Tag bedroht, erbringen wir folgende Leistungen:
des Schadeneintritts, und höchstens EUR 50,- je Tag.
a. Dolmetscher, Rechtsanwalt, Diplomatische Vertretung
d. Fahrzeugverzollung und -verschrottung Wir vermitteln auf Ihren Wunsch einen Dolmetscher und beauf-
Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt wer- tragen einen kompetenten Rechtsanwalt. Falls erforderlich,
den, helfen wir bei der Verzollung und übernehmen die hierbei schalten wir zusätzlich die zuständige Botschaft bzw. das zu-
anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbe- ständige Konsulat ein.
trags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug ver-
schrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir b. Rechtskosten-Vorschuss
die Verschrottungskosten. Wir legen die im Zusammenhang mit der Strafverfolgung ent-
stehenden Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten aus.
Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf EUR
Bei Fahrzeugentwendung oder Totalschaden 2.000,-. Nicht übernommen werden die Kosten der Strafverfol-
A.3.2.7.2 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den gung selbst.
Wiederbeschaffungswert / Kaufpreis übersteigen, den Sie am Tage c. Strafkaution
des Schadens im Inland aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Wir erbringen für Sie eine von den Behörden verlangte Straf-
gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. kaution als zinsloses Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von
a. Fahrzeugunterstellung EUR 15.000,-.
Wird das gestohlene Fahrzeug nach der Entwendung im Aus- d. Benachrichtigungs-Service
land wieder aufgefunden und muss es bis zur Durchführung Werden Sie oder eine mitversicherte Person verhaftet oder mit
des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung Haft bedroht, informieren wir auf Wunsch Familienangehörige
untergestellt werden, übernehmen wir die hierdurch entstehen- und Arbeitgeber.
den Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
b. Mietwagen Rechnungen in ausländischer Währung
Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir
übernehmen anstelle der Leistung Weiter- und / oder Rückfahrt A.3.2.7.6 Begleichen Sie in ausländischer Währung ausgestellte
nach A.3.2.5.1 oder Übernachtung nach A.3.2.5.2 die Kosten Rechnungen vorab in derselben Währung, erstatten wir den ausge-
für die Rückfahrt an Ihren ständigen Wohnsitz bis höchstens legten Betrag zum Umrechnungskurs am Tage der Rechnungsbe-
EUR 500,-. gleichung in EUR.
[Seite 11]
Im Todesfall A.3.3.2.3 Bei Krankheit oder Verletzung
A.3.2.7.7 Im Fall Ihres Todes auf einer Reise mit dem versicherten Benötigen Sie oder eine mitversicherte Person Hilfe in Folge unvor-
Fahrzeug im Ausland, sorgen wir nach Abstimmung mit den Ange- hersehbarer Erkrankung oder Verletzung auf einer Reise, erbringen
hörigen für die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach wir die nachfolgend genannten Leistungen:
Deutschland und übernehmen die dadurch entstehenden Kosten. a. Krankenrücktransport
Diese Leistungen gelten nicht bei Tod einer mitversicherten Person. Müssen Sie oder eine mitversicherte Person in Folge Erkran-
kung oder Verletzung an ihren ständigen Wohnsitz in Deutsch-
A.3.2.8 Autoschlüssel-Service land zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchfüh-
Gehen Schlüssel für das versicherte Fahrzeug verloren, helfen wir rung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art
Ihnen bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernehmen und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwen-
die hierdurch entstehenden Versandkosten der Ersatzschlüssel. dig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Beglei-
Nicht übernommen werden die Kosten der Ersatzschlüssel selbst. tung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn dies
behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die
A.3.2.9 Hilfe bei Notfall zu Hause bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung
oder Verletzung bedingten Übernachtungskosten, jedoch
Ereignet sich bei einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug bei
höchstens für drei Übernachtungen bis zu je EUR 50,- pro Per-
Ihnen zu Hause ein Notfall, erbringen wir die nachfolgend genannten
son.
Leistungen:
b. Krankenbesuch
Reiserückrufservice Müssen Sie oder eine mitversicherte Person in Folge Erkran-
A.3.2.9.1 Ist in Folge einer Erkrankung, Verletzung oder des Todes kung oder Verletzung sich länger als zwei Wochen in einem
eines nahen Verwandten von Ihnen oder in Folge einer erheblichen Krankenhaus aufhalten, organisieren wir auf Wunsch den Be-
such einer der Erkrankten nahe stehenden Person und über-
Schädigung Ihres Vermögens Ihr Rückruf von einer Reise erforder-
lich, sorgen wir für eine entsprechende Rundfunkmeldung und über- nehmen die hierdurch entstehenden Fahrt- und Übernach-
nehmen die hierdurch entstehenden Kosten. tungskosten für den Besucher, jedoch höchstens EUR 600,-.
c. Rückholung von Kindern
Kinderbetreuungs-Service Können mitreisende minderjährige Kinder in Folge einer Er-
A.3.2.9.2 Müssen Ihre zu Hause gebliebenen minderjährige Kinder krankung, Verletzung oder des Todes ihrer Begleitperson we-
in Folge derer oder Ihrer Erkrankung oder Verletzung betreut wer- der von Ihnen, noch von einem anderen berechtigten Insassen
den, vermitteln wir eine zur Betreuung geeignete Person. Nicht über- betreut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt
nommen werden die Kosten der Kinderbetreuung selbst. mit einer Begleitperson zu deren Wohnort und übernehmen die
hierdurch entstehenden Kosten. Die Kostenerstattung erfolgt
Handwerker-Service bis zur Höhe der Bahnkosten 2.Klasse einschließlich Zuschlä-
gen, bei größerer Entfernung als 1.200 Bahnkilometern bis zur
A.3.2.9.3 Wird Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen
Höhe der Bahnkosten 1.Klasse oder der Liegewagenkosten so-
Wohnsitz in Deutschland durch unvorhergesehene Ereignisse (z.B.
wie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR 50,-. Falls erfor-
Brand, Wasser, Einbruch, Vandalismus) erheblich beschädigt, ver-
derlich, übernehmen wir zusätzlich die Kosten für Verpflegung
mitteln wir auf Anfrage uns bekannte Handwerkerfirmen und Dienst-
und Unterkunft der Begleitperson, jedoch höchstens für drei
leistungsunternehmen und organisieren deren Einsatz für Soforthil-
Übernachtungen bis zu je EUR 50,-.
femaßnahmen. Nicht übernommen werden die Kosten der
Soforthilfemaßnahmen selbst.
A.3.4 Versicherte Fahrzeuge
Haushüter-Service Versicherte Fahrzeuge
A.3.2.9.4 Kann eine von Ihnen beauftragte Person, die Ihr Haus oder A.3.4.1 Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahr-
Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland be- zeug, sowie die mit diesem Fahrzeug mitgeführten Wohnwagen-,
treuen soll, ihren Dienst unerwartet nicht antreten oder fortsetzen, Sport-, Gepäck- und Bootsanhänger.
vermitteln wir auf Anfrage einen uns bekannten Haushüter. Nicht
übernommen werden die Kosten des Haushüters selbst. Nicht versicherte Fahrzeuge
A.3.4.2 Nicht versichert ist das im Versicherungsschein benannte
A.3.3 Fahrten ohne versichertes Fahrzeug -personenbezogene Fahrzeug, soweit es nicht zugelassen, oder lediglich mit einem Kurz-
Hilfeleistungen zeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen zugelassen ist
A.3.3.1 Wer ist versichert?
Der Versicherungsschutz unterwegs ohne versichertes Fahrzeug gilt A.3.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): Versicherungsschutz in Europa und in der EU
- Ihren Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Lebens- A.3.5.1 Sie haben mit dem Schutzbrief Classic Versicherungs-
partner in häuslicher Gemeinschaft, schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außer-
- Ihre minderjährigen Kinder sowie Stiefkinder oder Pflegekinder, europäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
soweit diese mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Union gehören.
A.3.3.2 Hilfe bei unvorhersehbarer Krankheit oder Verletzung A.3.6 Was ist nicht versichert?
auf Reisen ohne das versicherte Fahrzeug
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Was versteht man unter einer Reise?
A.3.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vor-
A.3.3.2.1 Versichert sind Reisen ohne das im Versicherungsschein sätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha-
genannte Fahrzeug. Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständi- dens, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ih-
gen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wo- res Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese
chen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Kürzung werden wir nur vornehmen, wenn Sie den Versicherungsfall
Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berau-
schender Mittel herbeigeführt haben.
Was versteht man unter einer unvorhersehbaren Krankheit?
A.3.3.2.2 Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht Motorsportliche Veranstaltungen
bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise A.3.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Be-
(erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist oder noch teiligung an motorsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen
vorhanden war. es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt
auch für dazugehörige Übungsfahrten.
[Seite 12]
Fahrer genutzte vergleichbare Ersatzfahrzeug, jedoch höchstens für
Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen der 7 Tage.
Staatsgewalt
A.3.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Was versteht man unter berechtigten Insassen
Kriegsereignisse, Aufruhr oder innere Unruhen oder durch diese ver- (versicherte Personen)?
ursachte Maßnahmen der Staatsgewalt. A.4.2.3 Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weite-
ren Insassen), die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
Schäden durch Kernenergie rechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in
A.3.6.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern- ursächlichem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch
energie. des Fahrzeugs tätig werden.
Schäden durch terroristische Handlungen A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.3.6.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch terro- Versicherungsschutz in Europa und in der EU
ristische Handlungen. A.4.3.1 In der Kfz-Unfallversicherung besteht für versicherte Perso-
nen Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas
A.3.7 Anrechnung ersparter Aufwendungen sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich
A.3.7.1 Haben Sie auf Grund unserer Leistungen Kosten erspart, die der Europäischen Union gehören.
Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können
wir diese von unserer Zahlung abziehen. Soweit wir Leistungen bis A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung?
zu einem in EUR genannten Höchstbetrag erstatten, ist in diesem Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der
Betrag auch die Mehrwertsteuer enthalten. nachstehenden Leistungen mit welchen Versicherungssummen ver-
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei einbart sind.
der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen
ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugs- A.4.5 Leistung bei Invalidität
berechtigung besteht.
Voraussetzungen
A.3.8 Verpflichtung Dritter A.4.5.1 Invalidität liegt vor, wenn
A.3.8.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf Grund - die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer kör-
eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Ver- perlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist,
ein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprü- - die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetre-
che unseren Leistungsverpflichtungen vor. ten ist und
- die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von
A.3.8.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zu- einem Arzt schriftlich festgestellt und
erst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.8.1 zur
Leistung verpflichtet. - die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von
Ihnen bei uns geltend gemacht worden ist.
Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger
A.4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht
erwartet werden kann.
verletzt oder getötet werden Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte
Bitte beachten Sie, diese Deckung gilt nur für PKW und kann nur für Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
PKW vereinbart werden Art der Leistung
A.4.5.2 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
A.4.1 Was ist versichert?
A.4.1.1 Erleiden Sie oder eine andere in der Kfz-Unfallversicherung Berechnung der Leistung
versicherte Person einen Unfall, der in unmittelbarem Zusammen- A.4.5.3 Grundlage für die Berechnung der Leistung sind die Versi-
hang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbun- cherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
den Anhängers steht (z.B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und a. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend
Entladen), erbringen wir unter den nachstehend genannten Voraus- genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich
setzungen die vereinbarten Versicherungsleistungen. die folgenden Invaliditätsgrade:
A.4.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein - Arm 70 %
plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfaller- - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
eignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
- Hand 55 %
A.4.1.3 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstren- - Daumen 20 %
gung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder - Zeigefinger 10 %
- anderer Finger 5%
Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen wer-
den. - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
- Bein bis unterhalb des Knies 50 %
A.4.2 Wer ist versichert?
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
Pauschalsystem - Fuß 40 %
A.4.2.1 Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem - große Zehe 5%
sind die jeweiligen berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. - andere Zehe 2%
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug. - Auge 50 %
- Gehör auf einem Ohr 30 %
Die jeweils berechtigten Insassen des Fahrzeugs sind mit der ver- - Geruchssinn 10 %
einbarten Versicherungssumme versichert. Befinden sich zur Zeit - Geschmackssinn 5%
des Unfalls in dem Fahrzeug mehr berechtigte Insassen, als Sitz-
plätze im Versicherungsschein angegeben sind, verringert sich die Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der
Versicherungssumme für den einzelnen Insassen entsprechend die- entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
sem Verhältnis. b. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Inva-
liditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geis-
Fahrer-Unfallversicherung tige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind
A.4.2.2 Mit der Fahrer-Unfallversicherung ist nur der berechtigte ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Fahrer des Fahrzeugs versichert. Versichert ist das im Versiche-
c. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren
rungsschein bezeichnete Fahrzeug. Soweit das versicherte Fahr-
Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird
zeug sich nach einer Panne oder Unfall in Werkstattobhut befindet,
der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist
gilt der Versicherungsschutz auch für das von dem berechtigten
nach a und b zu bemessen.
[Seite 13]
d. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall A.4.8.2 Soweit ein Dritter der versicherten Person gegenüber auf
beeinträchtigt, werden die nach a. bis c. ermittelten Invaliditäts- Grund eines weiteren Vertrages zur Leistung oder zur Hilfe verpflich-
grade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch tet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen
nicht berücksichtigt. vor.
e. Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache inner- Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft meh-
halb eines Jahres nach dem Unfall oder, gleichgültig aus wel- rere Unfallversicherungen, können die vereinbarten Kosten nur aus
cher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein einem dieser Verträge verlangt werden.
Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach
dem Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der zuletzt erhobenen Art der Leistung
ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. A.4.8.3 Unterzieht sich die versicherte Person wegen des Unfalls ei-
ner kosmetischen Operation, übernehmen wir folgende Kosten:
Mehrleistung in der Fahrer-Unfallversicherung - nachgewiesene Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
A.4.5.4 Hat sich der Unfall vor Vollendung des 65.Lebensjahres des - Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus. Kein An-
Fahrers ereignet und hat der Unfall zu seiner Invalidität geführt, zah- spruch besteht auf Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten.
len wir ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad
- von mindestens 70 % die doppelte, Höhe der Leistung
- von mindestens 80 % die zweieinhalbfache, A.4.8.4 Wir übernehmen die nachgewiesenen Kosten bis maximal
EUR 10.000,-.
- von mindestens 90 % die dreifache
Invaliditätsleistung, jedoch höchstens EUR 600.000,- inklusive der Nicht versicherte Fahrzeuge
benannten Mehrleistung.
A.4.8.5 Kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, sofern es sich
bei dem versicherten Fahrzeug um einen Omnibus oder Omnibus-
A.4.6 Leistung bei Tod
anhänger handelt.
Voraussetzung
A.4.6.1 Voraussetzung für die Todesfallleistung ist, dass die versi- A.4.9 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall bestehende
cherte Person infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres gestorben Krankheiten oder Gebrechen?
ist. A.4.9.1 Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben
Höhe der Leistung Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verur-
A.4.6.2 Wir zahlen die für den Todesfall versicherte Summe. Ist die sachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, min-
getötete Person zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht 14 Jahre alt, dert sich entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebre-
zahlen wir höchstens EUR 10.000,-. Bei der Versicherung nach dem chens
Pauschalsystem wird der auf weitere versicherte und bei dem Unfall - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrads,
getötete Personen entfallende Teilbetrag um den durch die Sum-
menbegrenzung nach Satz 1 frei werdenden Betrag verhältnismäßig - im Todesfall sowie in allen anderen Fällen die Leistung.
erhöht, jedoch höchstens bis zu der für den Todesfall vereinbarten A.4.9.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt
Versicherungssumme. die Minderung.
A.4.7 Krankenhaustagegeld A.4.10 Fälligkeit unserer Zahlung
Voraussetzung Prüfung Ihres Anspruchs
A.4.7.1 Voraussetzung für die Zahlung des Krankenhaustagegeldes A.4.10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invali-
ist, dass die versicherte Person sich wegen des Unfalls in medizi- ditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - zu erklären, ob und in
nisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet. welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen
Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten mit dem Zugang folgender Unterlagen:
nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
Höhe der Leistung - bei Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Ab-
schluss des Heilverfahrens, soweit er für die Bemessung der In-
A.4.7.2 Wir zahlen das Krankenhaustagegeld für jeden Kalendertag
validität notwendig ist.
der vollstationären Behandlung ab dem Tag des Unfalls an gerech-
net:
A.4.10.2 Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des
- in Höhe der versicherten Summe, längstens jedoch für vier
Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir
Jahre,
- bei Invalidität bis zu 1 Promille der versicherten Summe,
- in Höhe der doppelten versicherten Summe, längstens jedoch
für 150 Tage. - bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeld-
satz.
Ein Anspruch nach A.4.7.1 besteht unterdessen nicht.
Nicht versicherte Fahrzeuge Fälligkeit der Leistung
A.4.7.3 Kein Anspruch auf die Zahlung des Krankenhaustagesgel- A.4.10.3 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit
des besteht, sofern es sich bei dem versicherten Fahrzeug um einen Ihnen über Grund und Umfang geeinigt, zahlen wir innerhalb von
Omnibus oder Omnibusanhänger handelt. zwei Wochen.
A.4.8 Kosten für kosmetische Operationen Vorschüsse
Voraussetzungen A.4.10.4 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach
fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse.
A.4.8.1 Voraussetzung für die Zahlung ist, dass sich die versicherte
Person wegen des Unfalls einer kosmetischen Operation unterzo- A.4.10.5 Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditäts-
gen hat. Als kosmetische Operation gilt ein nach Abschluss der Heil- leistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe
behandlung durchgeführter ärztlicher Eingriff mit dem Ziel, eine un-
einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
fallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der
versicherten Person zu beheben.
Die kosmetische Operation muss innerhalb von vier Jahren nach
dem Unfall, bei Minderjährigen spätestens vor Vollendung des
21.Lebensjahres erfolgen.
[Seite 14]
Neubemessung des Grades der Invalidität A.5 Fahrer-Schutzversicherung – Wenn der
A.4.10.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, Fahrer verletzt oder getötet wird
längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemes-
sen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres Bitte beachten Sie, diese Deckung gilt nur für PKW und kann nur für
verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht PKW vereinbart werden
muss
- von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leis- A.5.1 Was ist versichert?
tungspflicht nach A.4.10.1, Versichert sind, sofern die Fahrer-Schutzversicherung vereinbart ist,
- von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Personenschäden, die dadurch entstehen, dass der berechtigte
Fahrer durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs
Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person verletzt oder getötet wird.
auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten ein- Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen
schließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig
wir. eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Leistung für eine mitversicherte Person A.5.2 Wer ist versichert?
A.4.10.7 Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Per- Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter
son entfallenden Versicherungssumme an sich nur mit deren Zu- Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungs-
stimmung verlangen. berechtigten das Fahrzeug lenkt.
Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer
A.4.11 Was ist nicht versichert? gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
Straftat
A.4.11.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der ver- A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
sicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straf- Versicherungsschutz besteht in Deutschland, in allen anderen Mit-
tat begeht oder versucht. gliedstaaten der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland sowie in Andorra, Island, Liechten-
Geistes- oder Bewusstseinsstörungen / Trunkenheit stein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und im Vatikan-
A.4.11.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen der versi- staat.
cherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch
soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, A.5.4 Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?
epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Kör- Was wir ersetzen
per der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht A.5.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z.B.
jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld, behinder-
Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden. tengerechte Umbaumaßnahmen) so, als ob ein Dritter schadener-
satzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzli-
Motorsportliche Veranstaltungen chen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.
A.4.11.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei
Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen ereignen, bei de- Schmerzensgeld
nen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies A.5.4.2 Schmerzensgeld leisten wir nur ab einem unfallbedingten
gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Tagen.
Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen Vorrangige Leistungspflicht Dritter
der Staatsgewalt A.5.4.3 Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Drit-
A.4.11.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch ten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Renten-
Erdbeben verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für versicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) einen An-
Schäden durch Kriegsereignisse, Aufruhr oder innere Unruhen oder spruch auf Ersatz Ihres Schadens oder auf deckungsgleiche
durch diese verursachte Maßnahmen der Staatsgewalt. (kongruente) Leistungen haben.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgverspre-
Schäden durch Kernenergie chend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende
A.4.11.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Voraussetzungen vorliegen:
Kernenergie. - Sie haben den Anspruch schriftlich geltend gemacht
- Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruches erforder-
Bandscheiben, innere Blutungen liche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zu-
A.4.11.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Band- mutbar waren.
scheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblu- - Sie haben uns Ihre Ansprüche wirksam abgetreten.
tungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende
Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis ist. Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtret-
bar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungs-
Infektionen träger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht
oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen
A.4.11.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei
können wir erst leisten, wenn abschließend geklärt ist, dass keine
Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz,
Ansprüche gegen Dritte bestehen.
wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis so-
fort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen be- Achtung: Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche
steht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein treffen (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir die-
versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder ser Vereinbarung zugestimmt haben.
Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Kör-
per gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht Rechtsanwaltskosten, Prozesskosten
sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch A.5.4.4 Kosten eines durch Sie beauftragten Rechtsanwalts oder für
ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren. die Beschreitung des Rechtsweges übernehmen wir nicht.
Psychische Reaktionen
A.4.11.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störun- Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
gen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen A.5.4.5 Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf
Unfall verursacht wurden. die Höhe der für Personenschäden vereinbarten Versicherungs-
summe der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Mehrere zeitlich
Bauch- und Unterleibsbrüche zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten
A.4.11.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unter- als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe der Versicherungs-
leibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch summe können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kom-
mende Einwirkung entstanden sind.
[Seite 15]
A.5.5 Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder
Person einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach
Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlungen C.1.2 und C.1.3.
A.5.5.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe unsere Leis-
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz
tung festgestellt haben, zahlen wir spätestens innerhalb von zwei
Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich je- Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie bzw. die mitversicherten
doch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach Scha- Personen nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versiche-
denanzeige feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss rungsschutz:
verlangen.
Kfz-Haftpflichtversicherung und Schutzbrief Classic (nur Pkw)
Abtretung Ihrer Ansprüche an Dritte B.2.1 Händigen wir oder eine von uns bevollmächtigte Person Ihnen
A.5.5.2 Keine Regelung die zur behördlichen Zulassung notwendige Versicherungsbestäti-
gung aus, haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung und, sofern
Zahlung für eine mitversicherte Person vereinbart, für Ihren Pkw beim Schutzbrief Classic
vorläufigen Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
A.5.5.3 Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für
eine mitversicherte Person an sich selbst nur mit deren Zustimmung Dies gilt auch, wenn wir oder die bevollmächtigten Personen Ihnen
verlangen. bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbe-
stätigungsnummer nennen.
Ohne eine entsprechende Vereinbarung beginnt die vorläufige De-
A.5.6 Was ist nicht versichert?
ckung spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwen-
Kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Lenken dung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahr-
A.5.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die nicht im zeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lenken des Fahrzeugs ent- Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
stehen. Zum Lenken gehört beispielsweise nicht das Ein- und Aus-
steigen oder das Be- und Entladen. Fahrzeug-, Kfz-Unfall- und Fahrer-Schutzversicherung
B.2.2 In der Fahrzeug-, Kfz-Unfall- und Fahrer-Schutzversicherung
Straftat haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies aus-
A.5.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem drücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum
Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht vereinbarten Zeitpunkt.
oder versucht.
Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
Psychische Reaktionen B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 ge-
A.5.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störun- zahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungs-
gen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch den Un- schutz über.
fall verursacht wurden.
Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Schäden an der Bandscheibe B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
A.5.6.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Band- Sie unser Angebot unverändert angenommen und den im Versiche-
scheiben. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter die- rungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht inner-
sen Vertrag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden halb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss bezahlt haben. Sie
überwiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht. haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies gilt
nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. Für
Ansprüche Dritter den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten die Regelungen nach
A.5.6.5 Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, B.
Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend ge-
macht werden, sind ausgeschlossen. Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungs-
Rennen schutz jederzeit schriftlich zu kündigen. Ihre Kündigung wird sofort,
A.5.6.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Be- unsere Kündigung erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der
teiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzie- Kündigung bei Ihnen wirksam.
lung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazu-
gehörige Übungsfahrten. Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versiche-
Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt rungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit
A.5.6.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsge-
walt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes ha-
Schäden durch Kernenergie ben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des
A.5.6.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern- Jahresbeitrags, der sich für das versicherte Fahrzeug zum Beginn
energie. der vorläufigen Deckung aus unserem Unternehmenstarif ergibt.
B. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versiche- C. Beitragszahlung
rungsschutz Zahlungsperiode
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass Sie unser Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der verein-
Angebot annehmen, das wir Ihnen durch Zusendung des Versiche- barten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Ver-
rungsscheins abgeben. sicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche
Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Versicherungsschein entnehmen. Die Laufzeit des Vertrags, die sich
von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G ge-
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versi-
regelt.
cherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch
[Seite 16]
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Änderung der vereinbarten Zahlungsweise
Rechtzeitige Zahlung C.4.3 Monatliche Zahlungsweise setzt voraus, dass die Beiträge auf
C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Grund eines uns wirksam erteilten SEPA-Mandats von dem von
Beitrag wird spätestens zwei Wochen nach Vertragsabschluss fällig. Ihnen benannten Konto abgebucht werden können. Ist das SEPA-
Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d.h. spätestens nach Mandat nicht wirksam oder wird es widerrufen, gilt vierteljährliche
14 Tagen) zu zahlen. Für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Zahlungsweise als vereinbart; bei Fahrzeugen mit Saisonkennzei-
gelten die Regelungen nach B. chen jährliche Zahlungsweise.
Ist vierteljährliche Zahlungsweise vereinbart, kann der Abruf vom
Nicht rechtzeitige Zahlung Konto auch in jeweils drei gleichen Monatsraten erfolgen.
C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei-
C.5 Zahlung bei Saisonkennzeichen
tig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei
denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu Saisonkennzeichen
vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertre- C.5.1 Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelas-
ten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. sen sind, ist der Beitrag für die gesamte Saison zum Saisonbeginn
C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der fällig. Monatliche Zahlweise kann vereinbart werden.
Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie Beginnt der Vertrag nach Saisonbeginn, ist der Beitrag ab dem ver-
die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. einbarten Versicherungsbeginn zu entrichten.
Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr ver-
langen. Diese beträgt 10 % des Jahresbeitrags für jeden angefange- Saisonbeitrag
nen Monat ab dem vereinbarten Beginn des Versicherungsschutzes C.5.2 Der Beitrag für ein Saisonkennzeichen errechnet sich entspre-
bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbei- chend der Dauer des in der Saison tatsächlich gewährten Versiche-
trags. rungsschutzes anteilig aus dem jeweils vereinbarten Jahresbeitrag.
C.2 Zahlung des Folgebeitrags Vorzeitiges Vertragsende
Rechtzeitige Zahlung C.5.3 Endet der Versicherungsvertrag während der Saison oder wird
C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in das versicherte Fahrzeug während der Saison veräußert oder fällt
der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen. das versicherte Fahrzeug während der Saison weg, errechnet sich
der Saisonbeitrag lediglich bis zum vorzeitigen Vertragsende - antei-
Nicht rechtzeitige Zahlung lig der Saisondauer bis zu diesem Zeitpunkt.
C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie
auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens C.6 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversi-
(Kosten und Zinsen) spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach cherung
Zugang unserer Aufforderung zu zahlen. Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung auf Grund §117 Absatz
2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Been-
C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zah- digung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben
lungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Un-
bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch sere Rechte nach §116 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz blei-
zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu ben unberührt.
vertreten haben.
C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zwei- D. Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des
wöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit
Fahrzeugs?
sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam,
wenn Sie diese Beträge spätestens einen Monat nach Zugang der D.1 Bei allen Versicherungsarten
Kündigung zahlen. Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchi- D.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein ange-
gen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen gebenen Zweck verwendet werden (siehe Anhang 3 zur Begriffsbe-
Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für stimmung für Art und Verwendung von Fahrzeugen).
Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
D.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge-
Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wis-
ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.
den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr-
einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folge- zeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von ei-
beitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
den rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung nach B.2.4. Da-
für müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Fahren nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
- Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahr- D.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr- Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-
zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen, zen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahr-
- Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. zeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforder-
liche Fahrerlaubnis hat.
C.4 Zahlung mit Lastschriftvereinbarung
D.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflicht- und in der
Rechtzeitige Zahlung Fahrer-Schutzversicherung
C.4.1 Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, Alkohol und andere berauschende Mittel
ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag bei Fälligkeit von die-
D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer
sem Konto eingezogen werden kann. Konnten wir den fälligen Bei-
durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht
trag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
noch rechtzeitig, wenn sie spätestens zwei Wochen nach unserer
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr-
erneuten schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt.
zeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alko-
holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der
Nicht rechtzeitige Zahlung
Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
C.4.2 Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen Hinweis: Auch in der Fahrzeugversicherung, beim Schutzbrief Clas-
werden kann, oder widersprechen Sie einer berechtigten Einzie- sic und in der Kfz-Unfallversicherung besteht für solche Fahrten
hung, ist die Zahlung nicht rechtzeitig. Dies berechtigt uns, künftige nach A.2.16.1, A.3.6.1, A.4.11.2 kein oder nur ein eingeschränkter
Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Die Versicherungsschutz.
Regelungen nach C.1 bis C.3 finden entsprechende Anwendung.
[Seite 17]
Motorsportliche Veranstaltungen oder Aktivitäten Aufklärungspflicht
D.2.2. Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstal- E.1.3 Sie müssen alles zu tun, was zur Aufklärung des Versiche-
tung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewer- rungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist.
ben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, bei Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, - Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich er-
wenn forderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei vorge-
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zu- schriebenen Wartezeiten zu beachten. Ist die erforderliche War-
gangsbeschränkungen gebraucht wird und tezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder
entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellun-
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht- gen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach §
versicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsge- 142 Strafgesetzbuch (StGB)).
setzes besteht. - Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener-
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis-
nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten ge- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir
brauchen lassen. können verlangen, dass Sie uns in Schriftform antworten.
- Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es
Hinweis: Beachten Sie auch die Ausschlüsse nach A.1.5.2, A.2.16.2, Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaf-
A.3.6.2, A.4.11.3 und A.5.6.6. fen.
Gurtpflicht in der Fahrer-Schutzversicherung - Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli-
chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
D.2.3 Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen
Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn das Nichtanlegen ist - Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha-
gesetzlich erlaubt. denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so-
weit es Ihnen zumutbar ist.
D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Schadenminderungspflicht
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
E.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach
D.3.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten
Möglichkeit für die Minderung des Schadens und Abwendung von
Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre
Folgeschäden zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, so-
Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in ei-
weit für Sie zumutbar, zu befolgen.
nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig
E.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir bei einer Verletzung der Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Pflicht aus D.2.1 Satz 2 Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer ge- E.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie ver-
genüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter pflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des
oder der Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht Anspruchs anzuzeigen.
geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
Anzeige von Kleinschäden
D.3.2 Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, so- E.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr
weit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungs- als EUR 1.000 beträgt, selbst reguliert haben oder regulieren wollen,
falls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die
Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzten. Selbstregulierung nicht gelingt.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversiche- Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
rung
E.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z.B.
D.3.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 erge- Klage, Mahnbescheid, Antrag auf Prozesskostenhilfe), haben Sie
bende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mit- uns dies unverzüglich anzuzeigen.
versicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je
EUR 5.000,- beschränkt. E.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir
Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauf-
die jeweils gesetzlich geregelten Mindestversicherungssummen. tragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte ertei-
Dies gilt auch, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen len und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.
Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollstän-
dig oder teilweise leistungsfrei sind. Bei drohendem Fristablauf
E.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine
D.3.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vor-
Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid,
sätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Ver-
Arrest, einstweilige Verfügung oder einen Bescheid einer Behörde
pflichtung zur Leistung frei.
fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen.
E.3 Zusätzlich in der Fahrzeugversicherung
E. Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
Pflichtverletzung
E.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs sind Sie abweichend von
E.1 Bei allen Versicherungsarten E.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Anzeigepflicht
E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Einholen unserer Weisung
Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. E.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung
des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die
E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Umstände dies gestatten, und diese befolgen, soweit Ihnen dies zu-
Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie ver- mutbar ist.
pflichtet, uns dies unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das
Schadenereignis bereits gemeldet haben.
[Seite 18]
Anzeige bei der Polizei Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungs-
E.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden den pflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersu-
Betrag von EUR 500,-, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis chen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienst-
der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht ausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
auch dann, wenn Sie einem Tier ausgewichen sind, um einen Zu- Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte
sammenstoß mit dem Tier zu vermeiden. Berichte alsbald erstellt werden.
E.4 Zusätzlich beim Schutzbrief Classic (nur Pkw) Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
Anzeige eines Versicherungsfalles E.6.3 Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprü-
che gegen Dritte dienen kann. Hierzu gehört insbesondere, dass Sie
E.4.1 Abweichend von E.1.1 sind Sie verpflichtet, uns einen Scha-
unsere Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf
denfall unverzüglich telefonisch zu melden.
den Umfang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahrheits-
gemäß und vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise
Einholen unserer Weisung
müssen Sie uns vorlegen.
E.4.2 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie
unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten,
Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
E.6.4 Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung
Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht der Form- und Fristvorschriften zu wahren, soweit Ihnen dies zumut-
bar ist.
E.4.3 Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursa-
che und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leis-
E.7 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
tungspflicht gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schaden-
höhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden. E.7.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.6 geregelten
Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre
E.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung (nur Pkw) Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in ei-
Zusätzlich in der Unfallversicherung: Anzeige des Todesfalles in- nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis
nerhalb 48 Stunden zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig
verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
E.5.1 Hat der Unfall Ihren Tod oder den Tod einer versicherten Per-
son zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begüns-
E.7.2 Abweichend von E.7.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit
tigten uns dies innerhalb von 48 Stunden melden, auch wenn der
Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststel-
Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung hat in Textform zu erfolgen.
lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Blutprobe und / oder Obduk-
fang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn
tion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von der Schweige-
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversiche-
pflicht
rung
E.5.2 Nach einem Unfall sind Sie verpflichtet,
E.7.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.7.1 erge-
a. unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, bende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mit-
b. den ärztlichen Anordnungen nachzukommen, versicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je
EUR 2.500,- beschränkt.
c. die Unfallfolgen möglichst zu mindern,
d. darauf hinzuwirken, dass von uns angeforderte Berichte und E.7.4 Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht
Gutachten alsbald erstellt werden, nach E.1.3 und E.1.4 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender
e. sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen zu las- Weise verletzt (zum Beispiel bei unerlaubtem Entfernen vom Unfall-
sen, wobei wir die notwendigen Kosten, einschließlich eines ent- ort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens), erweitert
stehenden Verdienstausfalls, tragen, sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je EUR
5.000,-.
f. Ärzte, die Sie oder mitversicherte Personen - auch aus anderen
Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versiche-
Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
rer, Versicherungsträger und Behörden von der Schweigepflicht
im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz zu entbin- E.7.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem
den und zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
erteilen. schaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des er-
langten Vermögensvorteils vollständig frei.
Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstrei-
E.5.3 Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und tigkeiten
Geltendmachung der Invalidität nach A.4.5.1. E.7.6 Verletzen Sie vorsätzlich Ihre Anzeigepflicht nach E.2.1 oder
E.2.3 oder Ihre Pflicht nach E.2.4, uns die Führung eines Rechts-
Nachweis im Todesfall streits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Ent-
E.5.4 Versterben Sie oder eine mitversicherte Person, ist uns dies scheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage
durch Vorlage der Sterbeurkunde nachzuweisen. geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, sind wir außer-
dem von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des von uns zu zah-
E.6 Zusätzlich in der Fahrer-Schutzversicherung (nur Pkw) lenden Mehrbetrags vollständig frei.
E.6.1 Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt,
kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- unsere Leistungen hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der
ordnungen befolgen und uns unterrichten. Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Medizinische Aufklärung
E.6.2 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir mög- F. Rechte und Pflichten der mitversicherten
licherweise Auskünfte von Personen
- Ärzten, von denen Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder Pflichten mitversicherter Personen
untersucht wurden. F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Pflichten als Versicherungsnehmer sinngemäße Anwendung.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu er-
halten. Dazu können Sie die Ärzte und die genannten Stellen er- Ausübung der Rechte
mächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen F.2 Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus
Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer
zu, soweit nichts anderes geregelt ist.
[Seite 19]
Andere Regelungen sind: wenn im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens der Ausschuss
- Geltendmachung von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversiche- angerufen wird, kündigen.
rung nach A.1.2
G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem
- Geltendmachung von Ansprüchen durch den Inhaber oder späteren Zeitpunkt, spätestens zum Ablauf des Versicherungsver-
Eigentümer einer Firma in der Kfz-Unfallversicherung nach trags, wirksam werden soll.
A.4.2.4 b.
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des
F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, Fahrzeugs
so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert,
geht der Versicherungsvertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwer-
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: ber über. Soweit vor Veräußerung eine Kfz-Unfallversicherung be-
Mitversicherten Personen gegenüber können wir uns auf die Leis- stand, erlischt diese Versicherung zum Zeitpunkt der Veräußerung,
tungsfreiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zugrunde sofern hierzu nichts anderes vereinbart wird.
liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats
oder wenn diese Umstände der mitversicherten Person bekannt nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versi-
oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Das gleiche cherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu kündigen. Der Er-
gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses werber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder
noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen erbringen. zum Ablauf des Vertrags endet.
Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen be- G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versiche-
stehen. rung ab und legt er bei der Zulassungsstelle eine Versicherungsbe-
stätigung bzw. bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Ver-
sicherungsbestätigungs-Nummer vor, gilt dies automatisch als
G. Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird
zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
Veräußerung des Fahrzeugs
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Kündigung bei Beitragserhöhung
Vertragsdauer G.2.7 Erhöhen wir auf Grund unseres Beitragsanpassungsrechts
G.1.1 Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres nach J.1 oder J.2 oder infolge einer gesetzlichen Änderung des Leis-
oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Die Lauf- tungsumfanges oder der Deckungssummen in der Kfz-Haftpflicht-
zeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. versicherung nach J.4 den Beitrag und führen diese Änderungen ins-
gesamt zu einer Beitragserhöhung, können Sie den Vertrag
Automatische Verlängerung innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Bei-
tragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühes-
G.1.2 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlos- tens jedoch zum Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam
sen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr,
geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitragserhöhung spätestens
wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr
für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger Kündigungsrecht hin. Zusätzlich machen wir bei einer Beitragserhö-
als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu
hung nach J.2 den Unterschied zwischen bisherigem und neuem
einem bestimmten Kalendertag, z.B. dem 1.Januar eines jeden Jah- Beitrag kenntlich.
res, beginnen zu lassen.
Kündigungsrecht bei Veränderung der Tarifstruktur
Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
G.2.8 Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.5, können Sie den Ver-
G.1.3 Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr ver-
trag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Än-
einbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass derung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je-
es einer Kündigung bedarf. doch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Dies gilt
auch dann, wenn die Änderung keine Beitragserhöhung bewirkt. Wir
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwer-
Versicherungsvertrag kündigen? den mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres Betreffen die Änderungen nach J.5 die Kfz-Haftpflicht-, Fahrzeug-
G.2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres oder Kfz-Unfallversicherung, können Sie durch ausdrückliche Erklä-
kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens rung die Kündigung auch auf die übrigen Versicherungsarten erstre-
einen Monat vor Ablauf zugeht. cken.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versiche-
G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu rungsvertrag kündigen?
kündigen. Die Kündigung wird sofort mit deren Zugang bei uns wirk- Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
sam. G.3.1 Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres
kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens
Kündigung nach einem Schadenereignis einen Monat vor Ablauf zugeht.
G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den
Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zuge- G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu
hen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach
Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt haben. ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung können Sie außerdem innerhalb
eines Monats kündigen, wenn wir Ihnen die Weisung erteilen, es Kündigung nach einem Schadenereignis
über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu
G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den
lassen. Sie können auch den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Mo-
seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen nats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung
Urteils kündigen.
zugehen oder innerhalb eines Monats, nachdem wir unsere Leis-
In der Fahrzeugversicherung können Sie außerdem innerhalb eines tungspflicht anerkannt oder abgelehnt haben.
Monats seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses oder, In der Kfz-Haftpflichtversicherung können wir außerdem innerhalb
eines Monats kündigen, wenn wir Ihnen die Weisung erteilen, es
[Seite 20]
über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs und Eigentums-
lassen. Wir können auch den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats wechsel zu beachten?
seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Übergang der Versicherung auf den Erwerber
Urteils kündigen.
G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den
In der Fahrzeugversicherung können wir außerdem innerhalb eines
Erwerber über. Soweit vor Veräußerung eine Kfz-Unfallversiche-
Monats seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses oder
rung, Fahrer-Schutzversicherung oder Schutzbrief-Versicherung be-
wenn im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens der Ausschuss
stand, erlischt diese Versicherung zum Zeitpunkt der Veräußerung,
angerufen wird kündigen.
sofern hierzu nichts anderes vereinbart wird.
Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend
G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss
und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht des Vertrages verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die
spätestens nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen
den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag,
wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab der auf den Übergang der Versicherung folgt.
Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch C.2.4).
G.7.3 Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr für die Kfz-
Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahr- Versicherung können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber
zeugs verlangen.
G.3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs
nach D verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir Anzeige der Veräußerung
von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit soforti- G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung
ger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige,
Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertrags-
gesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
G.3.6 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach Kündigung des Vertrags
K.2.1.1, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Be- G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5
ruht die Veränderung auf leichter Fahrlässigkeit, wird die Kündigung und G.2.6 oder wir nach G.3.7 die Kfz-Haftpflicht und ggfs. die Fahr-
nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirk- zeugversicherung kündigen. In diesem Fall können wir den Beitrag
sam. nur von Ihnen verlangen.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahr- Zwangsversteigerung oder sonstiger Übergang der Versicherung
zeugs
G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwen-
G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs den, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird, oder das Eigentum
nach G.7 können wir die Kfz-Haftpflichtversicherung dem Erwerber an Ihrem Fahrzeug in anderer Weise auf einen Dritten übergeht.
gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Mo-
nats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräu- G.8 Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung)
ßerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere
Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag für
wirksam. die Zeit des Versicherungsschutzes, längstens jedoch bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen, zu.
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Fahrzeug- und Kfz-Unfallversicherung,
(Pkw), die Fahrer-Schutzversicherung (Pkw) sowie Schutzbrief
H. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen,
Classsic (Pkw) sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
nicht.
Ruheversicherung
G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungs- H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll
anlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird
für das Fahrzeug zu kündigen. dadurch der Versicherungsvertrag nicht beendet.
G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlosse- H.1.2 Die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Fahrzeugversicherung
nen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wo- werden nicht beendet und gehen in eine beitragsfreie Ruheversiche-
chen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fort- rung über, sofern uns die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsset-
setzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden zung mitteilt, und sie mindestens für zwei Wochen gilt. Vorausset-
sind, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekün- zung ist, dass bei uns
digt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur ei- - für das Fahrzeug in den letzten 12 Monaten vor der Außerbe-
nen Vertrag kündigen. triebssetzung mindestens 5 Monate eine Haftpflichtversicherung
bestand (keine Ruheversicherung).
G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Schutzbrief Classic oder die Die Regelungen nach Satz 1 gelten entsprechend, auch wenn nur
Fahrer-Schutzversicherung, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. eine Fahrzeugversicherung bestand, und Sie uns die behördliche
Außerbetriebsetzung nachweisen.
G.4.5 Kündigen Sie oder wir nur die Kfz-Haftpflichtversicherung, en-
den auch die für das Fahrzeug bestehenden Verträge zum Schutz- H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Fahr-
brief Classic. zeuge, die kein amtliches Kennzeichen führen müssen, für Fahr-
zeuge mit Versicherungskennzeichen (z.B. Mofas) sowie bei Verträ-
G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem gen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr im Sinne
Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind. von G.1.4.
G.5 Form und Zugang der Kündigung Umfang der Ruheversicherung
Jede Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam, H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen
wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Ver-
sicherungsschutz.
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung Der Ruheversicherungsschutz umfasst
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns - die Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn für das versicherte Fahr-
der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag an- zeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Kfz-Haftpflicht-
teilig zu. versicherung bestand.
[Seite 21]
- die Fahrzeugteilversicherung, wenn für das versicherte Fahr- I. Schadenfreiheitsrabatt-System
zeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Fahrzeugvoll-
oder Fahrzeugteilversicherung bestand. Keine Auswirkungen auf den Beitrag
Die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse, Klasse 0 oder in
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
eine Malus Klasse (M/S) hat keine Auswirkung auf den Beitrag.
H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflich-
tet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder
Sammelgarage) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahr- I.1 SF-Klassen, Klasse 0 bzw. M/S-Klassen
zeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verlet- In der Kfz-Haftpflichtversicherung richtet sich die Einstufung Ihres
zen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.3 Vertrags in eine SF-Klasse, Klasse 0 bzw. M/S-Klasse nach der
leistungsfrei. Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs.
Wiederanmeldung I.1.1 Einstufung für Pkw
H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Dauer des schadenfreien und
Klasse
Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz ununterbrochenen Verlaufs
wieder auf. Dies gilt bereits für Zulassungsfahrten. Das Ende der 25 Kalenderjahre und mehr SF 25
Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen. Hin- 24 Kalenderjahre SF 24
sichtlich der Zulassungsfahrten gilt H.3.2. 23 Kalenderjahre SF 23
22 Kalenderjahre SF 22
Ende des Vertrags und der Ruheversicherung 21 Kalenderjahre SF 21
H.1.7 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 20 Kalenderjahre SF 20
Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündi- 19 Kalenderjahre SF 19
gung bedarf. 18 Kalenderjahre SF 18
17 Kalenderjahre SF 17
H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruhe- 16 Kalenderjahre SF 16
versicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen 15 Kalenderjahre SF 15
Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzuset- 14 Kalenderjahre SF 14
zen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags auf- 13 Kalenderjahre SF 13
zufordern. 12 Kalenderjahre SF 12
11 Kalenderjahre SF 11
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 10 Kalenderjahre SF 10
9 Kalenderjahre SF 9
H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen
8 Kalenderjahre SF 8
sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während
7 Kalenderjahre SF 7
des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Sai-
6 Kalenderjahre SF 6
son).
5 Kalenderjahre SF 5
4 Kalenderjahre SF 4
H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz
3 Kalenderjahre SF 3
nach H.1.4 und H.1.5.
2 Kalenderjahre SF 2
1 Kalenderjahre SF 1
H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für
den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden
I.1.2 Übrige Fahrzeuge
Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz,
wenn diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfah- Dauer des schadenfreien und
Klasse
ren oder wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder ununterbrochenen Verlaufs
Abgasuntersuchung durchgeführt werden. 3 Kalenderjahre SF 3
2 Kalenderjahre SF 2
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 1 Kalenderjahre SF 1
Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
I.2 Ersteinstufung
H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung für die in A.3.4.1 benannten
Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahr- I.2.1 Ersteinstufung in Klasse 0
ten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für Beginnt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Übernahme eines
die ein Rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt Schadenverlaufs nach I.6, wird sie in die Klasse 0 eingestuft.
werden muss.
I.2.2 Sonderersteinstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Was sind Zulassungsfahrten? Sonderersteinstufung eines Pkw in SF-Klasse ½
H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die I.2.2.1 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines
Schadenverlaufs nach I.6, wird der Vertrag in die SF-Klasse ½ ein-
a. im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des gestuft, wenn
für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angren-
zenden Zulassungsbezirks, mit einem vorab von der Zulas- a. auf Sie oder Ihr Unternehmen bzw. Ihre Unternehmensgruppe
sungsstelle zugeteiltem, ungestempelten Kennzeichen, bereits ein Kraftfahrzeug versichert ist, das zu diesem Zeitpunkt
in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse
- zur Anbringung der Stempelplakette oder ½ eingestuft ist, oder
- zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Si-
b. auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder
cherheitsprüfung
Ihren Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft bereits ein Pkw
auf direktem Weg ausgeführt werden. versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtver-
b. nach Entfernung der Stempelplakette, mit dem bisher zugeteil- sicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist, oder
ten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetrieb- c. Sie nachweisen, dass Sie auf Grund einer gültigen Fahrerlaub-
setzung, des Fahrzeugs innerhalb Deutschlands erfolgen. nis seit mindestens drei Jahren zum Führen von Pkw oder von
Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, be-
rechtigt sind. Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedstaat der
EU, oder von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder
[Seite 22]
von einem nach I.2.5 gleichgestellten Staat erstmals erteilt wor- I.3.4 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
den. Der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einrei- Ist Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung während eines Kalenderjahres
chung einer Fotokopie Ihres Führerscheins zu führen. schadenbelastet verlaufen, wird sie zurückgestuft. Maßgeblich ist
Die Sonderersteinstufung in die SF-Klasse ½ nach I.2.2.1 b und c ist der Tag der Schadenmeldung bei uns.
ausgeschlossen, wenn auf Sie bereits ein Kraftfahrzeug versichert
ist. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurz-
zeitkennzeichen oder ein Rotes Kennzeichen führen, sofern nach-
I.2.3 Führerscheinsonderregelung folgend nichts anderes bestimmt wird.
Hat Ihr Vertrag für einen Pkw in der Klasse 0 begonnen, stufen wir
ihn auf Ihren Antrag in die SF-Klasse ½ ein, sobald Sie drei Jahre im a) Pkw
Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw oder für Krafträder, die ein amtli-
ches Kennzeichen führen müssen, sind und folgende Voraussetzun- Rückstufung bei einem bei zwei bei drei bei vier und
gen gegeben sind: aus Klasse Schaden Schäden Schäden mehr Schäden
SF 25 SF 22 SF 4 SF 1 M
- der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und
SF 24 SF 11 SF 4 SF 1 M
- Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedstaat der EU, von Is- SF 23 SF 10 SF 4 SF 1 M
land, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder von einem SF 22 SF 10 SF 4 SF 1 M
nach I.2.5 gleichgestellten Staat erstmals erteilt worden. Der SF 21 SF 10 SF 4 SF 1 M
Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer SF 20 SF 9 SF 3 SF ½ M
Fotokopie Ihres Führerscheins zu führen. SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ M
SF 18 SF 7 SF 3 SF ½ M
I.2.4 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse SF 17 SF 7 SF 2 SF ½ M
SF 16 SF 6 SF 2 SF ½ M
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb der EU, Island, Liechten-
SF 15 SF 6 SF 2 SF ½ M
stein, Norwegen oder der Schweiz sind im Rahmen der SF-
SF 14 SF 6 SF 2 SF ½ M
Ersteinstufung diesen Fahrerlaubnissen gleichgestellt, wenn sie
SF 13 SF 5 SF 2 SF ½ M
nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere
SF 12 SF 5 SF 1 S M
theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden
SF 11 SF 5 SF 1 S M
können oder nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.
SF 10 SF 4 SF 1 S M
SF 9 SF 4 SF 1 S M
I.3 Jährliche Neueinstufung
SF 8 SF 4 SF 1 S M
Wir stufen Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zum 1.Januar eines je- SF 7 SF 3 SF ½ 0 M
den Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalender- SF 6 SF 3 SF ½ 0 M
jahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schaden- SF 5 SF 2 SF ½ 0 M
meldung bei uns maßgeblich. SF 4 SF 2 SF ½ 0 M
SF 3 SF 1 S M M
Sonderregelung bei einer Unterbrechung des Versicherungsschut- SF 2 SF ½ S M M
zes SF 1 S M M M
Ist Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zum 1.Januar unterbrochen, er- SF ½ S M M M
folgt die Neueinstufung nach dessen Schadenverlauf und danach, 0 M M M M
wie lange der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Beendigung S M M M M
der Unterbrechung unterbrochen war. Berücksichtigt werden hierbei M M M M M
auch Schäden, die während der Unterbrechung des Versicherungs-
schutzes gemeldet werden.
Maßgeblich für die Neueinstufung sind in diesem Fall die Regelun- b) Übrige Fahrzeuge
gen der zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbrechung gelten-
den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Rückstufung bei einem bei zwei bei drei und
Schäden, die während der Unterbrechung des Versicherungsschut- aus Klasse Schaden Schäden mehr Schäden
zes im Kalenderjahr der Beendigung der Unterbrechung gemeldet SF 3 SF 2 SF 1 M
werden, führen erst in dem der Beendigung der Unterbrechung fol- SF 2 SF 1 SF ½ M
genden Kalenderjahr zu einer Rückstufung. SF 1 SF ½ 0 M
SF ½ 0 0 M
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung 0 0 0 M
Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Ka-
lenderjahr. I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter
Verlauf?
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf I.4.1 Schadenfreier Verlauf
Ist Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung während eines Kalenderjahres I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der
schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres un-
dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird ihre Kfz-Haftpflichtver- unterbrochen bestanden hat und uns in dieser Zeit kein Schadener-
sicherung entsprechend der Tabelle nach I.1 in die nächste bessere eignis gemeldet worden ist, für das wir Entschädigungen leisten oder
SF-Klasse eingestuft. Rückstellungen bilden mussten.
Dazu zählen nicht vom Versicherer in Auftrag gegebene Kosten für
I.3.3 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klasse ½, Klasse 0 Rechtsberatung, Prozesse und Gutachten sowie Gutachten auf
oder Malus Klassen (M/S) Grund richterlicher Anordnung (§ 402 ff. Zivilprozessordnung - ZPO).
Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjah-
res ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihre Kfz-Haftpflichtversi- I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag je-
cherung aus der SF-Klasse ½, der Klasse 0 sowie aus einer M/S- weils als schadenfrei, wenn
Klasse bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein. a. wir nur auf Grund von Abkommen der Versicherungsunterneh-
Hat Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung in der Zeit vom 2.Januar bis men untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder
1.Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung in SF-Klasse ½ oder wegen der Ausgleichspflicht auf Grund einer Mehrfachversiche-
Klasse 0 begonnen und bestand bis zum 31.Dezember mindestens rung Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden.
sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Ver- b. wir Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die
lauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt einge- Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auflösen, ohne
stuft: eine Entschädigung geleistet zu haben
- von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1, c. der Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung uns un-
- von Klasse 0 nach SF-Klasse ½. sere Entschädigung in vollem Umfang erstattet
[Seite 23]
d. wir in der Fahrzeugvollversicherung für ein Schadenereignis, Schadenverlauf einer anderen Person
das unter die Fahrzeugteilversicherung fällt, Entschädigung I.6.1.4 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von
leisten oder Rückstellungen bilden Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schaden-
e. Sie Ihre Fahrzeugvollversicherung nur deswegen in Anspruch verlaufs.
nehmen, weil eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebe-
nen Kfz-Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
in vollem Umfang haftet, Sie aber gegenüber dem Kfz-Haft- Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraus-
pflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Ver- setzungen:
sicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat
f. wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung ausschließlich einen An- Fahrzeuggruppe
spruch aus der Sondervereinbarung Ausland-Schaden-Schutz I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertra-
erfüllen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Mithaftung vorliegt, gen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahr-
d.h. zu demselben Schadenereignis auf Grund eines Anspruchs zeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer
aus der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Zahlung an einen Drit- höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen
ten oder aus der Fahrzeugversicherung eine Zahlung an Sie für wird.
den nicht über den Ausland-Schaden-Schutz gedeckten Teil des
a. Untere Fahrzeuggruppe:
Fahrzeugschadens erfolgt. Pkw, Kleinkrafträder mit amtlichen Kennzeichen, Krafträder,
g. mit dem entwendeten Fahrzeug wird auf einer Diebesfahrt ein Wohnmobile, Quads bzw. ATVs, Trikes, Funfahrzeuge sowie
Kfz-Haftpflichtschaden verursacht. Weder Sie noch der Halter, Bautruppwagen, Bestattungswagen, Bürofahrzeuge, Hub- und
der Eigentümer oder der berechtigte Besitzer des Fahrzeugs ha- Gabelstapler, Krankenwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge,
ben die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht. Lieferwagen, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Verkaufsfahr-
zeuge, Werkstattwagen.
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf b. Mittlere Fahrzeuggruppe:
I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.
Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schaden- c. Obere Fahrzeuggruppe:
ereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rück- Abschleppwagen und Pannenhilfsfahrzeuge, Feuerwehrkraft-
stellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle fahrzeuge mit Ausnahme von Gerätewagen und Gruppenwa-
nach I.4.1.2. gen (Mannschaftswagen), Lkw und Zugmaschinen im Güter-
verkehr, Omnibusse, Tier- und Viehtransporter.
I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als
Eine Übertragung ist zudem möglich
schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Ent-
schädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stu- - von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder auf eine Zugma-
fen wir Ihren Vertrag zum 1.Januar des dann folgenden Kalender- schine im Werkverkehr,
jahres zurück. - von einem Lieferwagen im Kurier- oder Postdienst oder einem
Lieferwagen, der zur entgeltlichen Warenauslieferung genutzt
I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können wird, auf einen Lkw oder auf eine Zugmaschine im Güterverkehr,
Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Ent- - von einem Lkw oder einer Zugmaschine im Werkverkehr auf ei-
schädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Ver- nen Lkw oder auf eine Zugmaschine im Güterverkehr.
pflichtung erstatten. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb Fahrzeuge, bei denen eine Übertragung nur eingeschränkt möglich
von sechs Monaten nach unserer Mitteilung oder auch innerhalb von ist
drei Monaten ab dem ersten Fälligkeitstermin des Beitrags in dem
Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr des Zugangs der Mitteilung Soweit es sich um ein nachstehend genanntes Fahrzeug handelt, ist
folgt, wird Ihr Versicherungsvertrag als schadenfrei behandelt. eine Übertragung nur möglich, wenn das Fahrzeug, von dem der
Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung unter- Schadenverlauf übernommen wird, der Art und Verwendung des
richtet und müssen wir danach im Zuge einer Wiederaufnahme der Fahrzeugs entspricht, auf das der Schadenverlauf übertragen wird:
Schadenregulierung eine weitere Entschädigung leisten, führt dies - Landwirtschaftliche Zugmaschine,
nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags. - Hub- und Gabelstapler,
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs - Quad bzw. ATV, Trike oder Fun-Fahrzeug.
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
I.6.2.2 Gehören die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch wenn dieser bei übertragen wird, keiner Fahrzeuggruppe nach I.6.2.1 an, kann der
einem anderen Versicherer bestanden hat - wird auf den Vertrag des Schadenverlauf nur übertragen werden, wenn das Fahrzeug, von
versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und dem der Schadenverlauf übernommen wird, der Art und Verwen-
I.6.3 in folgenden Fällen übernommen: dung des Fahrzeugs entspricht, auf das der Schadenverlauf übertra-
gen wird.
Fahrzeugwechsel
I.6.1.1 Sie versichern Ihr Fahrzeug anstelle eines anderen Fahr- Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von
zeugs. einer anderen Person nach I.6.1.4
I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Per-
Rabatttausch bei Veräußerung oder Außerbetriebsetzung eines an- son nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person
deren Fahrzeugs überwiegend von Ihnen gefahren wurde, und unter folgenden Vo-
I.6.1.2 Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein an- raussetzungen:
deres Fahrzeug und veräußern dieses oder setzen es ohne Ruhe- a. Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner,
versicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Ihren eingetragenen Lebenspartner, oder um Ihre Eltern, Kin-
Schadenverlaufs. der, Großeltern, Enkel oder um Ihre Geschwister. Die Übertra-
gung des Schadenverlaufs ist auch dann möglich, wenn die an-
Rabatttausch bei Erwerb eines weiteren Fahrzeugs dere Person eine juristische Person oder ein Unternehmen ist;
I.6.1.3 Sie versichern ein weiteres Fahrzeug, das überwiegend von
b. Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen
demselben Personenkreis benutzt werden soll wie das versicherte
Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft;
und beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen auf
hierzu gehört insbesondere
das weitere Fahrzeug übertragen wird.
[Seite 24]
- eine schriftliche Erklärung von Ihnen und der anderen Per- I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
son. Ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs stufen wir Ihre Kfz-Haft-
durch Sie ausreichend. Ist die andere Person Ihr Ehepart- pflichtversicherung in die SF-Klasse oder Klasse 0 ein, die Sie bei
ner oder eingetragener Lebenspartner, kann die Erklärung Ersteinstufung Ihres Vertrags nach I.2 bekommen hätten.
entfallen;
- die Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf
Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den
entsprechenden Zeitraum ununterbrochen im Besitz einer I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs
gültigen Fahrerlaubnis für die jeweiligen Fahrzeuge der an- folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
deren Person waren. - Art und Verwendung des Fahrzeugs,
c. die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenver- - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
laufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfrei- - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflichtversiche-
heitsrabatt in vollem Umfang auf. rung
- Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs,
Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs bei die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt
Rabatttausch nach I.6.1.2 oder I.6.1.3 haben,
I.6.2.4 Wir übernehmen den Schadenverlauf bei einem Rabatt- - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei
tausch, wenn Sie glaubhaft machen, dass die Fahrzeuge, zwischen Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass
denen der Schadenverlauf übertragen wird, überwiegend von dem- Zahlungen geleistet worden sind und
selben Personenkreis gefahren wird. Zur Glaubhaftmachung ist eine
schriftliche Erklärung von Ihnen erforderlich. - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entspre-
chende Auskünfte erteilt worden sind.
Zusätzliche Regelung für die Übernahme der Sonderersteinstufung
nach I.6.1.1 bis I.6.1.3 I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz- Haft-
I.6.2.5 Wir übernehmen den Schadenverlauf bei einer Sonder- pflichtversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer,
ersteinstufung nach I.2.2.2 es sei denn, Ihr Vertrag, für den die Son- sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu
derersteinstufung galt, endete durch Kündigung nach B.2.5, G.2.1, Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben.
G.3.1, G.2.3, G.3.3, Kündigung bei Zahlungsverzug der Folgeprämie Im Übrigen können auch Sie selbst von uns während der Vertrags-
nach § 38 VVG, oder Rücktritt wegen Zahlungsverzug der Erstprä- dauer und bei Beendigung des Vertrags Auskunft über den Scha-
mie nach § 37 VVG oder nach B.2.4. denverlauf erhalten.
I.6.3 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsüber- Abgabe von Schadenverläufen nach Sonderersteinstufungen
nahme I.8.3 Liegt Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung eine Sonderersteinstu-
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge über- fung zu Grunde, bezieht sich unsere Auskunft nur auf den tatsächli-
nommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge chen Schadenverlauf. Sonderersteinstufungen nach I.2.2 - mit Aus-
unter folgenden Voraussetzungen: nahme der Regelung nach I.2.2.1 - werden nicht berücksichtigt.
- Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Scha-
denverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Scha-
denfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf, J. Beitragsänderung auf Grund tariflicher
- Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Be-
Maßnahmen
triebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
J.1 Regionalklasse für PKW
I.6.4 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungs- Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Hal-
schutzes auf den Schadenverlauf aus? ters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeb-
Im Kalenderjahr der Beendigung der Unterbrechung lich ist ausschließlich die Wohnsitz-Postleitzahl des Halters, den uns
die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem Versiche-
I.6.4.1 Ist der Vertrag, von dem der Schadenverlauf übernommen rungsschein oder Ihrer Beitragsrechnung können Sie entnehmen,
wird, zum Zeitpunkt der Übernahme beendet (Unterbrechung des welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zuge-
Versicherungsschutzes nach Außerbetriebsetzung, Saisonkennzei- ordnet worden ist.
chen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Ri- Wir sind berechtigt den Beitrag je Leistungsbaustein während der
sikowegfall), gilt: Vertragslaufzeit einmal im Kalenderjahr neu zu kalkulieren. Hierbei
a. Ist der Vertrag höchstens ein Jahr beendet, übernehmen wir den dürfen wir die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der
Schadenverlauf, als wäre der Vertrag nicht beendet worden. Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und die Ermittlungen des
b. Ist der Vertrag mehr als ein Jahr, aber nicht länger als sieben unabhängigen Treuhänders zu den Regionalklassen berücksichti-
Jahre beendet, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor gen.
der Unterbrechung bestand. Eine damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des
nächsten Vertragsverlängerungszeitraumes wirksam.
c. Ist der Vertrag seit mehr als sieben Jahren beendet, überneh-
men wir den schadenfreien Verlauf nicht. J.2 Tarifänderung
Verlängert sich der Versicherungsvertrag nach G.1.2., sind wir be-
In dem auf die Beendigung der Unterbrechung folgenden Kalender- rechtigt, den Beitrag je Leistungsbaustein während der Vertragslauf-
jahr zeit einmal im Kalenderjahr neu zu kalkulieren.
I.6.4.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet Bei der Neukalkulation der Beiträge gelten nachfolgende Regelun-
sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und gen:
danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der a. Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma-
Übernahme bestand: thematik und Versicherungstechnik an.
a. War der Vertrag nicht länger als ein Jahr beendet, wird er ent- b. Wir fassen Versicherungsverträge, die nach versicherungsma-
sprechend seinem Verlauf so eingestuft, als hätte er ein volles thematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf er-
Kalenderjahr bestanden. Dies gilt auch, wenn der Vertrag länger warten lassen, zusammen.
als ein Jahr beendet war, im Kalenderjahr der Übernahme je-
c. Wir kalkulieren den Beitrag unter Berücksichtigung
doch mindestens sechs Monate Versicherungsschutz bestand.
- des Schaden- und Kostenbedarfs in der Vergangenheit,
b. War der Vertrag länger als ein Jahr beendet und bestand der
Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger - Ihres erwarteten Risikos,
als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schaden- - des Verlaufs Ihrer Verträge
freien Verlaufs. sowie deren voraussichtlicher Entwicklung bis zum Ende des
Kalenderjahres, welches dem Jahr der Neukalkulation folgt.
[Seite 25]
Wir sind berechtigt die statistischen Erkenntnisse des Gesamtver- K.1.3 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur
bands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und die Ermitt- Beitragsberechnung nach Anhang 1
lungen des unabhängigen Treuhänders bei der Neukalkulation zu Angaben bei Angebotsanforderung
berücksichtigen.
K.1.3.1 Sie sind verpflichtet, bei Angebotsanforderung, spätestens
bei Annahme unseres Angebots, unsere Fragen zu den im Versiche-
Ergibt diese Neukalkulation einen anderen Beitrag als den bisheri-
rungsschein aufgeführten Merkmalen zur Beitragsberechnung nach
gen, haben wir das Recht, den Beitrag in diesem Umfang zu ändern.
Anhang 1 wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
Soweit wir von einer Möglichkeit, den Beitrag zu erhöhen, keinen
Gebrauch machen, können wir entsprechend ungenutzte Anpassun-
gen jeweils vortragen und bei einer späteren Neufestsetzung des
Angaben zu Änderungen
Beitrags berücksichtigen.
K.1.3.2 Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten
J.3 Kündigungsrecht Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich an-
zeigen.
Führt eine Änderung nach J.1 oder J.2 in der Kfz-Haftpflichtversiche-
rung zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein Kün- Überprüfung der Merkmale
digungsrecht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so
K.1.3.3 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag
besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in der
berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf
Summe zu einer Beitragserhöhung führen.
Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder
Dies gilt für die Fahrzeug- und Kfz-Unfallversicherung entsprechend.
Nachweise vorzulegen.
J.4 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der
Folgen von Nichtangaben, unzutreffenden Angaben oder fehlenden
Kfz-Haftpflichtversicherung
Nachweisen
In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu K.1.3.4 Haben Sie keine, unzureichende oder unzutreffende Anga-
erhöhen, wenn wir auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung ben zu den einzelnen Voraussetzungen der Ihrem Vertrag zugrunde
oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungs- liegenden Merkmale zur Beitragsberechnung gemacht, Änderungen
umfang zu ändern oder die Deckungssumme zu erhöhen. nicht angezeigt oder kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigun-
Die geänderten Beiträge werden ab dem Zeitpunkt wirksam, von
gen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb von zwei
dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhte Deckungs- Wochen nach, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufen-
summe gelten. Fällt dabei ein Teil der Versicherungszeit in die Zeit den Vertragsverlängerungszeitraums so berechnet, als ob die Vo-
nach Wirksamwerden der Änderung des Leistungsumfanges oder
raussetzungen nach Anhang 1 nicht vorliegen würden.
der Erhöhung der Deckungssummen, ist für diese Zeit der erhöhte
Beitrag zu entrichten. Scheitern einer Abbuchung, Beitragsberichtigung
K.1.3.5 Haben Sie der Einziehung im Wege des Lastschriftverfah-
J.5 Änderung der Tarifstrukturen rens zugestimmt und das Scheitern einer Einziehung nicht zu vertre-
Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regional- ten, so gilt der vereinbarte Beitrag unverändert.
klassen, Typklassen, jährliche Fahrleistung sowie die Faktoren Widersprechen Sie einer berechtigten Einziehung oder haben Sie zu
für einzelne oder für alle im Tarif vorgesehenen Risikomerkmale zu vertreten, dass die vereinbarten Beiträge nicht rechtzeitig abgebucht
ändern, Risikomerkmale ersatzlos aufzuheben oder durch neue zu werden können, müssen Sie ab der nächsten der Abbuchung folgen-
ergänzen oder zu ersetzen. den Fälligkeit die Beiträge zahlen, die sich ohne Zustimmung zum
Lastschrifteinzug aus dem Tarif ergeben.
Wir sind berechtigt, von einem unabhängigen Treuhänder bestätigen
zu lassen, dass die geänderten Bestimmungen den anerkannten Vertragsstrafe bei unzutreffenden Angaben
Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstech- K.1.3.6 Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder
nik entsprechen und ein angemessenes Verhältnis von Versiche- Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu nied-
rungsbeitrag und Risiko gewährleisten. riger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung
Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,- zu zahlen.
Vertragsverlängerungszeitraumes wirksam. In diesem Fall haben Die Vertragsstrafe wird nur einmal fällig. Dies gilt auch, wenn Sie
Sie nach G.2.8 ein Kündigungsrecht. gleichzeitig mehrfach gegen Ihre Mitteilungspflichten nach K.1.3.1
und K.1.3.2 verstoßen haben.
K. Beitragsänderung auf Grund eines bei Ihnen Folgen von vorsätzlichen Verstößen gegen Verhaltenspflichten
eingetretenen Umstands nach Anhang 1
K.1 Merkmale zur Beitragsberechnung K.1.3.7 Haben Sie oder mitversicherte Personen vorsätzlich gegen
Verhaltenspflichten nach Anhang 1 verstoßen, die eine Beitragssen-
K.1.1 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung nach kung ermöglichten, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des lau-
Anhang 1 fenden Versicherungsjahres so berechnet, als ob die Voraussetzun-
Welche Änderungen werden berücksichtigt? gen nach Anhang 1 nicht vorliegen.
K.1.1.1 Verändern Sie oder mitversicherte Personen Merkmale, wel-
che die Beitragsberechnung gemäß Anhang 1 bestimmen, berech- Zusätzlich zur Beitragsnachberechnung ist eine Vertragsstrafe in
nen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder Höhe von EUR 500,- zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird nur einmal
zu einer Beitragserhöhung führen. fällig. Dies gilt auch, wenn Sie gleichzeitig mehrfach gegen Verhal-
tenspflichten nach Anhang 1 verstoßen haben.
Auswirkung auf den Beitrag
K.1.1.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. Lag der Dies gilt bei Verstößen gegen folgende Verhaltenspflicht:
Zeitpunkt der Änderung im vorherigen Vertragsverlängerungszeit- - Fahreralter
raum, gilt abweichend von Satz 1 der neue Beitrag rückwirkend ab - Fahrerkreis
Beginn des laufenden Vertragsverlängerungszeitraums.
Die Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn es sich um Fahrten eines
K.1.2 Änderung von sonstigen personenbezogenen Kaufinteressenten, eines Hotelangestellten im Dienst, oder um eine
Merkmalen zur Beitragsberechnung Fahrt anlässlich einer Notsituation handelt. Eine Notsituation ist zum
Beispiel nicht gegeben, wenn der Fahrer die Fahrt aufgrund Alkohol-
Veränderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung durch Zeitab- konsum nicht fortsetzen bzw. vornehmen kann.
lauf (z.B. Ihr eigenes Alter, Alter des jüngsten Fahrers) werden mit
Beginn des nächsten Vertragsverlängerungszeitraums wirksam.
[Seite 26]
Dies gilt bei Verstößen gegen folgende Fahrer-Selbstverpflichtun- Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Ver-
gen: änderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteige-
- Garage/Doppelgarage, Halle rung des Fahrzeugs führen.
- Carport b. Änderung von Gefahrenmerkmalen durch Zeitablauf:
Die Meldepflicht während der Laufzeit des Vertrags entfällt bei
Die Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn das versicherte Fahrzeug Gefahrenmerkmalen, wenn diese durch Zeitablauf mit Beginn
während einer Rallye, Veranstaltung o.ä. nicht in einer Garage o.ä. des nächsten Versicherungsjahres verändert werden (z.B. Fahr-
abgestellt werden kann. zeugalter).
K.1.3.8 Verhängen wir eine Vertragsstrafe nach K.1.3.6, K.1.3.7, c. Anzeigepflicht bei Roten Wechselkennzeichen:
werden wir uns nicht auf folgende Rechte berufen: Sie selbst sind verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und unmit-
telbar
- Rücktritt vom Vertrag, §§ 19 ff Versicherungsvertragsgesetz
(VVG), - Alle Fahrzeuge anzuzeigen, die von der Zulassungsstelle im
Fahrzeugschein für das versicherte Rote Oldtimer-Wechsel-
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 22 VVG, kennzeichen eingetragen werden, und
- Kündigungsrecht wegen Gefahrerhöhung, § 24 VVG, - alle Veränderungen im Fahrzeugbestand für das versicherte
- Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, § 26 VVG, Rote Wechselkennzeichen anzuzeigen.
- Leistungsfreiheit, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahr- Vorläufige Einstufung bei fehlenden Angaben
zeug gebraucht nach D.1.2 und D.3.1, K.2.2.2 Sind uns bei Vertragsabschluss einzelne gefahrerhebliche
- Leistungsfreiheit, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem Umstände und ihre Auswirkungen auf ein fahrzeug- oder verwen-
in der Angebotsanforderung angegebenen Zweck verwendet dungsbezogenes Merkmal, das die Beitragsberechnung bestimmt,
wird nach D.1.1 und D.3.1. noch nicht bekannt, erfolgt die erstmalige Zuordnung zu diesem
Merkmal vorläufig. In diesem Fall sind wir berechtigt, eine Korrektur
dieses Merkmals und eine entsprechende Beitragsberichtigung vor-
K.2 Fahrzeug- und verwendungsbezogene Merkmale zur zunehmen.
Beitragsberechnung
K.2.1 Änderung fahrzeug- und verwendungsbezogener Überprüfung der Art und Verwendung des Fahrzeugs
Merkmale K.2.2.3 Wir, oder eine von uns beauftragte Person, sind berechtigt
Welche Änderungen werden berücksichtigt? zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigte Art und Ver-
K.2.1.1 Werden fahrzeug- und verwendungsbezogene Merkmale wendung des Fahrzeugs zutrifft. Auf Anforderung haben Sie uns ent-
gemäß Anhang 2 verändert, berechnen wir den Beitrag neu. Bei ei- sprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.
ner Änderung der im Versicherungsschein ausgewiesen Art und Ver-
wendung des Fahrzeugs haben wir außerdem ein Kündigungsrecht Folgen von Nichtangaben
nach G.3.6. K.2.2.4 Kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder
Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb von zwei Wochen
K.2.1.2 Maßgeblich für die Zuordnung nach fahrzeug- und verwen- nach oder verweigern Sie diese Überprüfung, sind wir berechtigt,
dungsbezogenen Merkmalen sind die Eintragungen in der Zulas- rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres einen
sungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), hilfsweise in der Zulas- Beitragszuschlag von 100 % zu berechnen.
sungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder in anderen Verlangen wir einen Beitragszuschlag, werden wir uns nicht auf fol-
amtlichen Urkunden. Ist eine Zuordnung aus den Fahrzeugpapieren gende Rechte berufen:
oder amtlichen Urkunden nicht möglich, sind Ihre Angaben maßgeb- - Kündigungsrecht wegen Gefahrerhöhung, § 24 Versicherungs-
lich. vertragsgesetz (VVG),
Ergeben die Zulassungsbescheinigung, andere amtliche Urkunden
oder Ihre Angaben hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs - Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, § 26 VVG.
mehrere Möglichkeiten oder wird das Fahrzeug zu mehreren Ver-
wendungszwecken gebraucht, richtet sich der Beitrag nach dem hö- K.3 Jährliche Fahrleistung
her einzuordnenden Wagnis. Bei der Zuordnung nach der Verwen- K.3.1 Änderung der jährlichen Fahrleistung
dung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als
Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Welche Änderungen werden berücksichtigt?
K.3.1.1 Die Berechnung des vereinbarten Beitrags wird durch die im
Auswirkung auf den Beitrag Versicherungsschein aufgeführte Fahrleistungsklasse bestimmt. Än-
dert sich die jährliche Fahrleistung des Fahrzeugs, könnte sie die
K.2.1.3 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, an dem die Änderung ein-
tritt. Lag der Zeitpunkt der Änderung im vorherigen Versicherungs- Grenzen der vereinbarten Fahrleistungsklasse über- oder unter-
jahr, gilt abweichend von Satz 1 der neue Beitrag rückwirkend ab schreiten.
Beginn des laufenden Versicherungsjahres. Wir berechnen den Beitrag neu, wenn nach Ablauf eines Zeitraums
von 12 Monaten unter Berücksichtigung des vereinbarten und im
Versicherungsschein dokumentierten Tachostand (Kilometer-/Mei-
Veränderungen von Gefahrenmerkmalen durch Zeitablauf (z.B.
Fahrzeugalter) werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjah- lenstand) sowie des aktuellen Tachostandes (Kilometer-/Meilen-
res wirksam. stand)
- die km-Obergrenze (ggfs. Umrechnung Meilen in Kilometer) der
Vorübergehende Änderung des vereinbarten Verwendungszwecks vereinbarten Fahrleistungsklasse überschritten, oder
K.2.1.4 Wird das versicherte Fahrzeug vorübergehend als Ersatz- - die km-Untergrenze der vereinbarten Fahrleistungsklasse unter-
fahrzeug für ein anderes von Ihnen bei uns versichertes Fahrzeug schritten wurde.
während dessen Reparatur verwendet (Reparatur-Ersatzfahrzeug), Die Neuberechnung erfolgt bereits dann, wenn innerhalb des Zeit-
verzichten wir für diesen Zeitraum auch dann auf eine Beitragsbe- raums von 12 Monaten die km-Obergrenze der vereinbarten Fahr-
richtigung, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als im Versiche- leistungsklasse überschritten wird.
rungsschein angegebenen Zweck verwendet wird. Unsere Neuberechnung kann zu einer Beitragssenkung oder zu ei-
ner Beitragserhöhung führen.
K.2.2 Ihre Mitteilungspflichten
Angaben bei Angebotsanforderung und Änderungen während der Auswirkung auf den Beitrag
Vertragsdauer K.3.1.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, ab dem die geänderte
K.2.2.1 Sie sind verpflichtet, uns bei Angebotsanforderung, spätes- Fahrleistungsklasse gelten soll.
tens bei Annahme unseres Angebots, und während der Laufzeit des
Vertrags unverzüglich alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Um- Hinweis: Bei unzutreffenden Angaben oder unterlassenen Anzeigen
stände wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen, wenn diese die gilt K.3.2.5.
Beitragsberechnung bestimmen.
a. Anzeigepflicht bei werterhöhenden Umbauten
Die Meldepflicht gilt auch bei werterhöhenden Umbauten an
Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff oder Verkleidung (Tuning), die der
[Seite 27]
K.3.2 Ihre Mitteilungspflichten Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den
Angaben zu Änderungen Ombudsmann für Versicherungen wenden (Ombudsmann e.V.,
Postfach 080632, 10006 Berlin; E-Mail: beschwerde@versiche-
K.3.2.2 Sie sind verpflichtet, uns bei Veränderung der Jahresfahr-
rungsombudsmann.de, Tel.: 0800 3 696000; Fax: 0800 3 699000.
leistung des Fahrzeugs die Überschreitung der km-Obergrenze der
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für
vereinbarten Fahrleistungsklasse und den aktuellen km-Stand un-
Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Vorausset-
verzüglich anzuzeigen.
zung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber,
dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unsere Ent-
Überprüfung der Merkmale
scheidung zu überprüfen.
K.3.2.3 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob der von Ihnen angege-
bene km-Stand und die bei Ihrem Vertrag berücksichtigte Fahrleis- Versicherungsaufsicht
tungsklasse zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung ha-
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Mei-
ben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise
nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können
vorzulegen.
Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versi-
cherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesan-
Folgen von Nichtangaben oder fehlenden Nachweisen
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versiche-
K.3.2.4 Haben Sie keine Angaben zur jährlichen Fahrleistung des rungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn;
Fahrzeugs gemacht, oder kommen Sie unserer Aufforderung, Be- E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 02284108- 0; Fax: 0228 4108-
stätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht inner-halb 1550. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und
von zwei Wochen nach, berechnet sich der Beitrag rückwirkend ab einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Beginn des laufenden Vertragsverlängerungszeitraums aus der für
Sie ungünstigsten Fahrleistungsklasse. Sachverständigenverfahren in der Fahrzeugversicherung
L.1.3 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens
Folgen von unzutreffenden Angaben, Vertragsstrafe
in der Fahrzeugversicherung können Sie nach A.2.17 einen Sach-
K.3.2.5 Haben Sie unzutreffende Angaben gemacht oder Änderun- verständigenausschuss entscheiden lassen.
gen nicht angezeigt und erfolgte dadurch eine Zuordnung in eine zu
niedrige Fahrleistungsklasse, wird der Beitrag rückwirkend ab Be- L.2 Gerichtsstand
ginn des laufenden Vertragsverlängerungszeitraums, frühestens je-
doch ab Vertragsbeginn, nach der Fahrleistungsklasse berechnet, Wenn Sie uns verklagen
die der tatsächlichen jährlichen Fahrleistung entspricht. L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbe-
Zusätzlich zur Beitragserhöhung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von sondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
EUR 500,- zu zahlen. - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines sol-
Die Vertragsstrafe gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die be- chen für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt örtlich zuständig ist,
nannten Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht vorsätzlich verletzt - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be-
haben. treuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
Verhängen wir eine Vertragsstrafe, werden wir uns nicht auf fol-
gende Rechte berufen:
Wenn wir Sie verklagen
- Rücktritt vom Vertrag, §§ 19 ff. Versicherungsvertragsgesetz
(VVG), L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aus-
schließlich bei folgenden Gerichten geltend machen:
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 22 VVG,
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines sol-
- Kündigungsrecht wegen Gefahrerhöhung, § 24 VVG, chen für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt örtlich zuständig ist,
- Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, § 26 VVG, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlas-
- Leistungsfreiheit, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug sung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsver-
gebraucht nach D.1.2 und D.3.1. trag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen
haben.
K.4 Änderung des Schadenfreiheitsrabattes
K.4.1 Ihre Mitteilungspflichten zu einer Vorversicherung Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz nach Vertragsschluss
ins Ausland verlegt haben
Versichern Sie Ihr Fahrzeug bei uns nach Beendigung einer Vor-
versicherung, sind Sie verpflichtet, unsere Fragen hierzu wahrheits- L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt oder Ihren Geschäftssitz nach Vertragsschluss außerhalb
gemäß und vollständig zu beantworten.
Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohn- bzw. Geschäftssitz oder
K.4.2 Abweichende Bestätigung des Vorversicherers, gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
kannt ist, gilt abweichend vorstehender Regelungen die Zuständig-
Beitragsanpassung
keit des Gerichts als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zu-
Weichen die Angaben des Vorversicherers von Ihren Angaben ab, ständig ist.
werden wir die auf Grund Ihrer Angaben vorläufig vorgenommen
Einstufung rückwirkend ab Vertragsbeginn entsprechend den Anga- M. Sanktionsklausel
ben des Vorversicherers anpassen.
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver-
K.5 Änderung der Regionalklasse wegen Wohn- oder Firmen- sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
sitzwechsels tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
Wechselt der Halter seinen Wohn- oder Firmensitz und wird dadurch
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für
das versicherte Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet,
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbe-
Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschrif-
hörde.
ten der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
L. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind
Versicherungsombudsmann
L.1.1 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zu-
frieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von
[Seite 28]
Anhang 1 Merkmale zur Beitragsberechnung Anhang 3 Art und Verwendung von Fahrzeugen
Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Oldtimern,
Youngtimern und Sammlerfahrzeugen 1 Oldtimer, Youngtimer und Sammlerfahrzeuge
1.1 Wagnisbeschreibung für Oldtimer
1 Fahrzeugalter (gilt nur für Pkw)
Oldtimer sind motorgetriebene Landfahrzeuge. Sie haben ein Min-
Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der destalter von 30 Jahren.
Fahrzeugversicherung nach dem Baujahr des Fahrzeugs.
1.2 Wagnisbeschreibung für Youngtimer
2 Verwendungszweck Youngtimer sind Pkws, die mindestens 20 Jahre alt und jünger als
Sie bestätigen uns, dass während der Vertragsdauer das versicherte 30 Jahre sind.
Fahrzeug
a. nicht im alltäglichen Gebrauch ist; 1.3 Wagnisbeschreibung für Sammlerfahrzeuge
b. nicht gewerbsmäßig vermietet wird; Sammlerfahrzeuge sind Pkws, die jünger als 20 Jahre sind und auf
Grund geringer Produktionszahlen selten und vorsichtig bewegt wer-
c. weder zur entgeltlichen, noch zur gewerbsmäßigen Personen- den. Es sind Fahrzeuge, die Sammlercharakter haben, obwohl sie
beförderung verwendet wird; auf Grund des geringen Alters oft keinen hohen Wert haben.
d. nicht zu Transportzwecken eingesetzt wird - allenfalls zur Beför- Es besteht bei uns eine Versicherung für einen Oldtimer-Pkw.
derung von Sachen, die der Fahrer, der Beifahrer oder die In- 1.4 Hauptbaugruppen
sassen üblicherweise mit sich führen. Die Hauptbaugruppen von Oldtimer, Youngtimern oder Sammler-
fahrzeugen sind original oder zeitgenössisch ersetzt. Durch Nachbil-
3 Fahreralter - Fahrerkreis dung und/oder angepasste Austauschteile ersetzbare Teile sind: Be-
Sie bestätigen uns zu Ihrem Pkw, dass reifung, Zündkerzen, Lampen und Leuchten, Elektrik, Verglasung,
Ketten und Riemen, Bremsbeläge, Auspuffanlage. Aus Gründen des
- Sie sowie Ihr Lebenspartner, bei Zulassung auf eine Firma der Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit sind Veränderungen
Geschäftsführer sowie sein Lebenspartner, gemeinsam wäh- zulässig. Durch eine zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf
rend der Vertragsdauer einen Anteil von mindestens 90 % an der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden.
der Jahresfahrleistung des versicherten Pkws haben und
- Sie bei Vertragsbeginn das im Versicherungsschein dokumen- 2 Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kfz.
tierte Lebensalter haben und
- mindestens ein weiteres Fahrzeug auf Sie oder auf den Leben- 3 Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Fahrzeuge, die gewerbsmä-
spartner zugelassen ist; ßig ohne Fahrer vermietet werden und entsprechend zugelassen
Partner ist Ihr Ehegatte, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr sind.
Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft (Übereinstimmung eines
amtlich gemeldeten Wohnsitzes erforderlich). 4 Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ge-
Der Geschäftsführer sowie -bei entsprechender Fahrzeugnutzung- werbsmäßig ohne Fahrer vermietet werden und auf den Mieter zu-
sein Lebenspartner ist mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum zu gelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter
benennen oder durch Vertrag mindestens 6 Monate überlassen werden.
- Sie bestätigen uns, dass alle Fahrer, die jeweils einen Anteil von
mehr als 10 % an der Jahresfahrleistung des PKW haben, wäh- 5 Krafträder
rend der Vertragsdauer noch einen weiteren Pkw zum alltägli- Krafträder (Kräder) sind Fahrzeuge, die mit einem amtlichen Kenn-
chen Gebrauch auf sich zugelassen haben. Alle Fahrer sind mit zeichen als Kraftrad, mit oder ohne Beiwagen (auch ehemals Kraft-
Namen, Vornamen und Geburtsdatum zu benennen. roller, Leichtkraftrad, Leichtkraftroller) zugelassen sind.
4 Aufbewahrung 6 Anhänger sind Fahrzeuge, die über keinen eigenen Antrieb verfü-
gen, bauartbedingt hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und zur
Sie bestätigen uns, dass während der Vertragsdauer das versicherte Güterbeförderung oder für sonstige Zwecke verwendet wer-den.
Fahrzeug jeweils nach Gebrauch sowie regelmäßig nachts in der
Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr abgestellt wird
7 Wohnwagenanhänger
a. in einem verschlossenen Gebäude (Einzel- oder Doppelgarage,
Halle) oder Wohnwagenanhänger sind Anhänger, die als Anhänger-Wohnwa-
gen oder als Sonderanhänger-Wohnwagen zugelassen sind.
b. auf einem umzäunten und zugleich überdachten Platz (Carport)
oder 8 Wohnmobile bzw. Campingkraftfahrzeuge sind Kfz, die als Son-
Sie bestätigen uns, dass die nach a oder b der Unterstellung dienen- derkraftfahrzeug-Wohnmobil zugelassen sind.
den Gebäude den baurechtlichen und feuerschutzrechtlichen Best-
immungen hierzu entsprechen. 9 Lkw und Lieferwagen
Lkw und Lieferwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und
5 Fahrerlaubnis (gilt nur für Pkw) Ausstattung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (§4 Abs.4
Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Ziffer 3 PBefG).
Fahrzeugversicherung nach der Dauer Ihrer Fahrerlaubnis. Hierzu 9.1 Lkw sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit ei-
müssen Sie uns bei Vertragsbeginn das Ausstellungsdatum Ihrer ner zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.
Fahrerlaubnis mitteilen. Dies gilt nicht bei juristischen Personen. 9.2 Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahr-
zeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t.
6 Fahrleistung
Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in der 10 Zugmaschinen
Fahrzeugversicherung richten sich nach der von Ihnen anzugeben- Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder über-
den jährlichen Fahrleistung des versicherten Pkw. Bei unterjährigen wiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind,
Verträgen erfolgt eine Hochrechnung der gefahrenen Kilometer auf mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.
die jährliche Fahrleistung.
11 Landwirtschaftliche Zugmaschinen sind Zugmaschinen oder
Raupenschlepper, die früher in der Land- und Forstwirtschaft ge-
Anhang 2 Berufsgruppe (Tarifgruppe / Branche) nutzt wurden.
Keine Regelung
12 Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die entsprechend ihrer Ver-
wendung als Sonderfahrzeug zugelassen sind, und - unabhängig
von ihrer Zulassung - auf Grund ihrer Verwendung als Sonderfahr-
zeug gelten.