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Versicherungsmakler / Veranstaltungshaftpflicht / Bedingungsarchiv Veranstaltungshaftpflicht

Mannheimer Haftpflichtversicherung von Veranstaltungen: die Bedingungen im Volltext

Veranstalterhaftpflicht nach den AVB '24 mit Vor- und Nacharbeiten je 3 Tage, Bewirtung, Zelten und Tribünen, Vermögensschäden, Umweltschadensversicherung und AGG-Baustein; Feuerwerk, Hüpfburg und Garderobe nur nach Vereinbarung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 56 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme für Personen- und Sachschäden (pauschal je Schadenereignis)laut Versicherungsschein
Vermögensschäden (echte Vermögensschäden, nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.11.1, Seite 8
Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres oder einer Veranstaltung (Maximierung)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme(n) begrenzt.“A1-5.1, Seite 5
Einzelpolice für eine einmalige oder kurzfristige Veranstaltungja„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der/den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Veranstaltung(en)“A1-1.1, Seite 4
Jahresvertrag für wiederkehrende Veranstaltungen eines Veranstaltersja„Bei Versicherungsverträgen, die sich auf mehrere Veranstaltungen im Versicherungsjahr beziehen“A1-5.2, Seite 5
Private Feiern versicherbar (Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum, Gartenfest)nicht geregelt
Höchstzahl der Besucher oder Teilnehmer, bis zu der der Tarif giltnicht geregelt
Höchstdauer der Veranstaltung (Tage) für die Einzelpolicenicht geregelt
Auf- und Abbau sowie Vor- und Nacharbeiten mitversichertja„Erforderliche Vor- und Nacharbeiten zur Veranstaltung sind bis zu jeweils 3 Tagen“A1-1.1, Seite 4
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit)ja„Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Veranstaltungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.“A1-1.1, Seite 4

Versicherbare Veranstaltungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Straßen-, Dorf-, Stadt-, Zelt- und Vereinsfestenicht geregelt
Konzerte, auch Open Air und Rock- oder Popkonzertenicht geregelt
Märkte, Flohmärkte, Weihnachtsmärkte, Ausstellungen und Messennicht geregelt
Firmenfeiern, Betriebsausflüge, Tagungen und Kongressenicht geregelt
Sportveranstaltungen (Läufe, Turniere, Radrennen ohne Motor)nicht geregelt
Tanzveranstaltungen, Bälle, Discos und Partys mit Eintrittnicht geregelt
Umzüge, Festumzüge, Faschings- und Karnevalsumzügenicht geregelt
Kinderfeste, Ferienspiele und Veranstaltungen für Kindernicht geregelt

Einrichtungen und Angebote

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zelte, Bühnen, Tribünen und Podeste (Aufbau und Betrieb)ja„Aufbau, Unterhaltung, Betrieb und Abbau von Zelten, Tribünen (ohne eigenen Auf- und Abbau) und Podien, sofern sie baupolizeilich zugelassen sind und abgenommen wurden“A1-1.1.1, Seite 4
Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräteja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb einer Hüpfburg.“A1-6.21, Seite 10
Abbrennen von Feuerwerk und Einsatz von Pyrotechnikja„aus dem polizeilich genehmigten Abbrennen eines Feuerwerks durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker“A1-6.19, Seite 10
Abgabe von Speisen und Getränken, auch Ausschank von Alkoholja„Aufbau, Unterhaltung, Betrieb und Abbau von Verkaufsständen oder -buden und dgl. sowie Zubereitung und Abgabe von Speisen und Getränken in eigener Regie“A1-1.1.1, Seite 4
Gebrauch nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen (bis 6 oder 20 km/h)ja„selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit“A1-6.4.1.1 d), Seite 6
Einsatz von Tieren (Pferde, Kutschen, Ponyreiten, Streichelzoo)nicht geregelt
Werbeanlagen, Transparente, Absperrungen und Verkehrssicherung auf Wegen und Parkplätzenja„Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Hinweisschildern, Wegweisern, Werbetafeln, Transparenten, Plakaten usw., auch außerhalb des Veranstaltungsortes“A1-1.1.1, Seite 4

Versicherte Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Persönliche Haftpflicht der Helfer, Ordner und ehrenamtlich Mitwirkendenja„in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeitnehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre, Hospitanten und ehrenamtliche Helfer“A1-2.1.2, Seite 4
Personenschäden von Helfern und Mitarbeitern untereinander (Arbeitsunfälle, Regress der Sozialversicherung)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers“A1-2.1.2, Seite 4
Haftung aus der Beauftragung von Fremdfirmen (Sicherheitsdienst, Bühnenbau, Catering)ja„Versichert ist im Rahmen dieses Risikos die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer).“A1-1.2, Seite 4
Haftpflicht von Künstlern, Musikern und Mitwirkenden auf der Bühnenicht geregelt
Haftpflicht der Teilnehmer, Sportler und Ausstellernein„Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer, Gäste, Besucher und Zuschauer bei Veranstaltungen.“A1-7.37, Seite 13
Mitveranstalter, Grundstückseigentümer und Gemeinde als Mitversichertenicht geregelt

Sachschäden, Mietsachen und Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Räumen, Hallen und Gebäudenja, bis zur Versicherungssumme„zu Veranstaltungszwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dergleichen)“A1-6.6.1 a), Seite 7
Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten beweglichen Sachen (Zelte, Technik, Mobiliar)ja, bis zur Versicherungssumme„beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen der versicherten Veranstaltung(en) gemietet hat“A1-6.6.1 b), Seite 7
Schäden an Gelände, Rasen, Wegen und Flur des Veranstaltungsortsnein„Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Grundstücken“A1-7.40, Seite 13
Verlust fremder Schlüssel und Zugangskarten (Halle, Gemeinschaftshaus)ja, bis zur Versicherungssumme„ausschließlich wegen des Abhandenkommens fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für Gebäude und Räume“A1-6.3.1, Seite 6
Abhandenkommen oder Beschädigung von Garderobe und abgegebenen Sachen der Besucherja, bis zur Versicherungssumme„aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von Garderobestücken, die von Gästen in einer ständig bewachten, nur dem Garderobenpersonal zugänglichen Garderobe abgegeben worden sind“A1-6.22, Seite 11
Tätigkeitsschäden an fremden Sachen (Bearbeitung, Benutzung, Aufbau)ja, bis zur Versicherungssumme„Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit“A1-6.7, Seite 7
Umwelthaftpflicht und Gewässerschäden (Aggregate, Generatoren, Kraftstoff)ja, bis zur Versicherungssumme„Umwelthaftpflicht-Risiko“A2-1.1, Seite 14
Öffentlich-rechtliche Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (Biodiversität, Boden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden“A2-1.2.1, Seite 14
Abwasserschäden und Schäden durch Leitungswasser in fremden Gebäudenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sachschäden durch Abwässer“A1-6.13, Seite 10

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Motorsport, Rennen und Fahrveranstaltungenja„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training)“A1-7.32, Seite 13
Ausschluss von Luftfahrzeugen, Ballonen, Drohnen und Flugvorführungenja„Zu den nicht versicherten Veranstaltungen zählen Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampf- oder Luftfahrtveranstaltungen.“A1-1.1.2, Seite 4
Ausschluss von Fahrgeschäften, Kletterwänden, Bungee und Risikoattraktionenja„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen gefährlicher Leistungen (z. B. Extremsportarten wie River-Rafting, Freeclimbing, Fallschirmspringen oder Bungee-Jumping, Stunts oder Luftfahrten).“A1-7.26, Seite 13
Ausgeschlossene Veranstaltungsarten (Festivals, Rockkonzerte, Großveranstaltungen über eine Besucherzahl)ja„Zu den nicht versicherten Veranstaltungen zählen Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampf- oder Luftfahrtveranstaltungen.“A1-1.1.2, Seite 4
Ausschluss bei Verstoß gegen behördliche Auflagen, Genehmigungen oder Sicherheitsvorschriftennicht geregelt
Ausfall, Absage oder Verschiebung der Veranstaltung nicht versichert (eigene Ausfallversicherung nötig)nicht geregelt

Vertrag, Selbstbehalt und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag“A1-5.4, Seite 5
Höhere Selbstbeteiligung bei Mietsachschäden oder gemieteten Sachennicht geregelt
Abschlussfrist vor Veranstaltungsbeginn (Antrag muss vorher eingehen)nicht geregelt
Vertrag endet ohne Kündigung nach der Veranstaltungja„Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“B2-1.3, Seite 29
Beitragserstattung, wenn die Veranstaltung ausfälltja„Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht“B1-6.2.5, Seite 28
Vorgaben an den Veranstalter (Ordnerdienst, Sanitätsdienst, Sicherheitskonzept, Genehmigungen)nicht geregelt
Frist zur Schadenanzeigeja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.“B3-3.2.2 a), Seite 30
Freistellung des Grundstückseigentümers oder der Gemeinde (vertraglich übernommene Haftung)ja„durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften, öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsbetriebe oder der Deutsche Bahn AG von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter“A1-6.2.2, Seite 6
Strafrechtsschutz oder Kosten der Strafverteidigung für den Veranstalterja, bis zur Versicherungssumme„so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers sowie die Gerichtskosten“A1-4.3, Seite 5
Ansprüche wegen Diskriminierung (AGG), etwa bei Einlasskontrollenja, bis zur Versicherungssumme„wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“A3-1, Seite 24

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Mannheimer Haftpflichtversicherung von Veranstaltungen

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die Haftpflichtversicherung von Veranstaltungen (AVB HV-Veranstaltung '24), hf 610
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die Haftpflichtversicherung von Veranstaltungen AVB HV-Veranstaltung '24 (Stand: 01.01.2024) HF_610_0124 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsverzeichnis Teil A Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. Abschnitt A1 Veranstalterhaftpflichtrisiko - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken bei Veranstaltun- gen (Veranstalterhaftpflichtrisiko). A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes - Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der Risiko) Umwelt (Umweltrisiko). A1-1.1.1 Versicherte Tätigkeiten bei Veranstaltungen - Abschnitt A3 gilt für Ansprüche aus Benachteiligungen. A1-1.1.2 Nicht versicherte Veranstaltungen A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zur Beitragsbe- den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversicherten Personen und rechnung, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung, zu Schiedsgerichtsver- Repräsentanten) einbarungen und zum Abtretungsverbot. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz- Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartei- leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung) en. A1-5.1 Allgemeine Begrenzung der Leistungen A1-5.2 Begrenzung der Leistungen bei mehreren Veranstaltungen - Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. A1-5.3 Serien- und Kumulschaden - Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. A1-5.4 Selbstbeteiligung - Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A1-6 Besondere Regelungen für Veranstaltungen (Versicherungsschutz, und weitere Bestimmungen. Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-6.1 Haus- und Grundbesitz Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind – neben dem Antrag / dem Deckungs- A1-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht sowie Verkaufs- und Lieferbedin- auftrag – der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge gungen einschließlich der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligun- A1-6.3 Abhandenkommen von Sachen gen und Besonderen Vereinbarungen" A1-6.3.1 Mechanische und elektronische Schlüssel A1-6.3.2 Sachen der Betriebsangehörigen und Mitarbeiter A1-6.4 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.4.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.4.2 Versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler A1-6.5 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden A1-6.6 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Miet- sachschäden) A1-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) A1-6.7.1 Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern A1-6.7.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen A1-6.7.3 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen A1-6.8 Schäden im Ausland A1-6.8.1.1 Zeltlager, Ferienwanderungen, Schul- und Studienfahrten A1-6.8.1.2 Sonstige Veranstaltungen A1-6.9 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A1-6.10 Schäden durch Strahlen A1-6.11 Vermögensschäden A1-6.11.1 Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse A1-6.11.2 Auslösen von Fehlalarm A1-6.12 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A1-6.12.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen A1-6.12.2 Übertragung elektronischer Daten A1-6.12.3 Nicht versicherte Tätigkeiten oder Leistungen A1-6.12.4 Serienschaden A1-6.12.5 Schäden im Ausland A1-6.13 Abwasser- und Überschwemmungsschäden A1-6.14 Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh- mers A1-6.15 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage A1-6.16 Luftfahrzeuge A1-6.16.1 Nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge A1-6.16.2 Gebrauch einer Flugdrohne im Inland A1-6.17 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz A1-6.17.1 Mehrleistung für Reparatur A1-6.17.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel A1-6.18 Neuwertentschädigung A1-6.19 – falls ausdrücklich vereinbart – Abbrennen eines Feuerwerks bei Veranstaltungen A1-6.20 – falls ausdrücklich vereinbart – Eigener Tribünenbau bei Veranstal- tungen A1-6.21 – falls ausdrücklich vereinbart – Hüpfburg bei Veranstaltungen A1-6.22 – falls ausdrücklich vereinbart – Garderobenrisiko bei Veranstaltun- gen A1-6.23 – falls ausdrücklich vereinbart – Sondernutzung öffentlicher Flächen bei Veranstaltungen –1– [Seite 2] A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A2-5.2 Serien- und Kumulschaden A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A2-5.3 Selbstbeteiligung A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten oder A2-5.4 Mehraufwand/Kosten bei Anerkenntnis, Befriedigung und Vergleich des sonstigen Leistungen Versicherungsnehmers A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A2-5.5 Versicherungssummenüberschreitung A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen A2-5.6 Leistungsbegrenzung bei Rentenzahlungen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen A2-6 Besondere Regelungen für Veranstaltungen (Versicherungsschutz, A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder A2-6.1 Haus- und Grundbesitz sonstigen Leistungen A2-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht sowie Verkaufs- und Lieferbedin- A1-7.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube gungen A1-7.8 Gentechnik A2-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierungen A2-6.3.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.11 Übertragung von Krankheiten A2-6.3.2 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden A1-7.12 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau A2-6.4 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Miet- A1-7.13 Bergschäden, Bergbaubetrieb sachschäden) A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-6.5 Schäden im Ausland A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A2-6.6 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A1-7.16 Wasserfahrzeuge A2-6.7 Schäden durch Strahlen A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb A2-6.8 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt A2-6.9 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter A2-6.10 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage A1-7.20 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen A2-6.11 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz A1-7.21 Arzneimittel A2-6.11.1 Mehrleistung für Reparatur A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke A2-6.11.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe A2-6.12 Neuwertentschädigung A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen A2-7 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls A1-7.25 Umweltrisiko A2-8 Allgemeine Ausschlüsse A1-7.26 Gefährliche Leistungen A2-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden A1-7.27 Kommissionsware A2-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, A1-7.28 Grundwasser Arbeiten oder sonstigen Leistungen A1-7.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit A2-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.30 Offshore-Risiken A2-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen A1-7.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen -spendeeinrichtungen A2-8.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1-7.32 Teilnahme an Rennen inklusive Training A2-8.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder A1-7.33 Halten von Kampfhunden sonstigen Leistungen A1-7.34 Bodenabfertigungsdienste A2-8.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube A1-7.35 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär- A2-8.8 Genrisiken schlamm A2-8.8.1 Gentechnik A1-7.36 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte A2-8.8.2 Genetische Schäden A1-7.37 Teilnehmer und Besucher A2-8.9 Übertragung von Krankheiten A1-7.38 Wertsachen, Werbeträger, Zelte, Tiere und ausgestellte Sachen A2-8.10 Überschwemmungen A1-7.39 Schäden von Reitern/Fahrern und Schäden an Fahrzeugen/ A2-8.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb Schlitten/Kutschen A2-8.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.40 Schäden an Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Grundstücken A2-8.13 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A1-7.41 Sicherheitsdienstleistungen A2-8.14 Wasserfahrzeuge A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun- A2-8.15 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb gen) A2-8.16 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt A1-9 Neu hinzukommende Risiken A2-8.17 Entschädigungen mit Strafcharakter A1-10 Versehensklausel A2-8.18 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen A2-8.19 Sprengstoffe, Feuerwerke A2-8.20 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen Abschnitt A2 Umweltrisiko (URV) A2-8.21 Kleckerschäden A2-8.22 Normalbetrieb A2-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A2-8.23 Schäden vor Vertragsbeginn A2-1.1 Umwelthaftpflicht-Risiko A2-8.24 Grundstücke des Versicherungsnehmers A2-1.2 Umweltschadens-Risiko A2-8.24.1 Erwerb belasteter Grundstücke A2-1.3 Zuweisung A2-8.24.2 Schäden an Böden oder Gewässern A2-1.4 Versicherte Risiken A2-8.25 Abfälle a) Kleingebinde A2-8.25.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen b) Mitversicherte Anlagen A2-8.25.2 Abfalldeponien c) Umwelt-Produktrisiko A2-8.26 Grundwasser d) Allgemeines Umweltrisiko A2-8.26.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers e) – falls ausdrücklich vereinbart – Andere umweltrelevante Risiken A2-8.26.2 Schäden am Grundwasser A2-1.5 Transportvorgänge und mittelbares Abwasserrisiko A2-8.27 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär- A2-1.6 Subunternehmer schlamm A2-1.7 Besonderer Ausschluss vertraglich übernommener Haftung/Zusagen A2-8.28 Entwicklungsrisiko A2-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen A2-8.29 Kommissionsware den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversicherten Personen und A2-8.30 Planungs- und Bauleitungstätigkeit Repräsentanten) A2-8.31 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau A2-2.1 Versicherte Personen A2-8.32 Offshore-Risiken A2-2.2 Entsprechende Anwendung der Vertragsbestimmungen auf mitversi- A2-8.33 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und -spendeeinrichtungen cherte Personen A2-8.34 Teilnahme an Rennen inklusive Training A2-2.3 Reichweite der Risikobegrenzungen und Ausschlüsse A2-8.35 Halten von Kampfhunden A2-2.4 Erfüllung Obliegenheiten durch Versicherungsnehmer und mitversicherte A2-8.36 Bodenabfertigungsdienste Personen A2-8.37 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte A2-2.5 Repräsentanten A2-8.38 Teilnehmer und Besucher A2-3 Versicherungsfall A2-8.39 Wertsachen, Werbeträger, Zelte, Tiere und ausgestellte Sachen A2-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A2-8.40 Schäden von Reitern/Fahrern und Schäden an Fahrzeugen/ Schlit- A2-4.1 Leistungen der Versicherung ten/Kutschen A2-4.2 Vollmacht des Versicherers A2-8.41 Schäden an Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Grundstücken A2-4.3 Kosten in einem Strafverfahren A2-8.42 Sicherheitsdienstleistungen A2-4.4 Vollmacht des Versicherers in Rentenfällen A2-8.43 Gefährliche Leistungen A2-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz- A2-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun- leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung) gen) A2-5.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung A2-10 Neu hinzukommende Risiken A2-5.1.1 Allgemeine Begrenzung der Leistungen A2-11 Nachhaftung A2-5.1.2 Begrenzung der Leistungen bei mehreren Veranstaltungen –2– [Seite 3] A2-12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen A2-13 Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko A2-13.1 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser A2-13.2 Betriebsstörungserfordernis A2-13.3 Ausschlüsse A2-13.4 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung A2-14 – falls ausdrücklich vereinbart – Zusatzbaustein 2 zum Umweltscha- dens-Risiko Abschnitt A3 Ansprüche aus Benachteiligungen A3-1 Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Benachteiligungsgründe A3-2 Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip) A3-3 Tochtergesellschaften A3-4 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes A3-4.1 Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Vertragsdauer A3-4.2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen A3-4.3 Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist) A3-4.4 Meldung von Umständen (Notice of Circumstance) A3-4.5 Insolvenz A3-4.6 Liquidation und Neubeherrschung A3-5 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes A3-5.1 Leistungen der Versicherung A3-5.2 Vollmacht des Versicherers A3.5.3 Versicherungssumme, Höchstersatzleistung A3-5.4 Selbstbeteiligung A3-5.5 Serien- und Kumulschaden A3-5.5.1 Serienschaden A3-5.5.2 Kumulschaden A3-5.6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich A3-6 Ausschlüsse A3-7 Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesellschaften Abschnitt A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-1 Beitragsberechnung A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung bei Jahresverträgen A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) A(GB)-5 Abtretungsverbot Teil B Allgemeiner Teil Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-4 Folgebeitrag B1-5 Lastschriftverfahren B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-2 Änderungen des Vertrags B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-4 Verjährung B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle B4-6 Anzuwendendes Recht B4-7 Sanktionsklausel B4-8 Salvatorische Klausel –3– [Seite 4] Teil A beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Abschnitt A1 Veranstalterhaftpflichtrisiko Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus- übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu- A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versi- gefügt werden. chertes Risiko) Zu den übrigen Betriebsangehörigen zählen beispielsweise auch A1-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- - Betriebsärzte und Sanitäter; che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der/den im Versiche- - in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeit- rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Veranstaltung(en) mit nehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre, Hospitan- ihren Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. ten und ehrenamtliche Helfer; - durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung Erforderliche Vor- und Nacharbeiten zur Veranstaltung sind bis zu jeweils oder sonstigen Betreuung des/der Veranstaltungsgrundstücke(s) 3 Tagen – frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung – mitversi- beauftragte Personen. chert. A1-2.1.3 der in A1-2.1.1 und A1-2.1.2 genannten Personen, wenn sie aus ihrer Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Veranstaltungen in- früheren Tätigkeit für die versicherte(n) Veranstaltung(en) in Anspruch nerhalb der Bundesrepublik Deutschland. genommen werden. Falls im Ausland Veranstaltungen versichert werden sollen, bedarf es ei- A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen ner besonderen Vereinbarung. sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. A1-1.1.1 Versicherte Tätigkeiten bei Veranstaltungen A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer Zu den versicherten Tätigkeiten bei Veranstaltungen zählen auch: mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz so- wohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Per- - Beaufsichtigung und/oder Koordinierung fremder Unternehmen bei sonen. der Ausführung von Arbeiten/Aufgaben für den Versicherungs- nehmer; A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs- nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der - Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Hinweisschildern, Wegwei- Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwort- sern, Werbetafeln, Transparenten, Plakaten usw., auch außerhalb lich. des Veranstaltungsortes; A1-2.5 Soweit es nach dem Versicherungsvertrag auf das Verhalten, das - Bereitstellung und Unterhaltung (Verkehrssicherung) des Veranstal- Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des tungsortes und Zurverfügungstellung von Parkplätzen (ohne Fahr- Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi- zeugbewachung); cherungsnehmers folgende Personen: - Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Beleuchtungs- und Beschal- a) die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften); lungsanlagen, sonstiger technischer Hilfsmittel und sanitärer Anla- gen (z. B. WC-Wagen); b) die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften); - Durchführung eines Ordnungsdienstes, der Einlasskontrolle und Si- cherung der Veranstaltung, für den Teil, der von den Versicherten c) die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); selbst durchgeführt wird; d) die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften); - Betreiben eines VIP- und Pressebereiches; e) die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts); - Einrichtung und Unterhaltung eigener Sanitätsstationen mit allen dazugehörigen Instrumenten, Apparaten und Einrichtungen, soweit f) die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann). diese in der Heilkunde anerkannt sind; Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh- - Aufbau, Unterhaltung, Betrieb und Abbau von Zelten, Tribünen mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers (ohne eigenen Auf- und Abbau) und Podien, sofern sie baupolizei- oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver- lich zugelassen sind und abgenommen wurden; trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers). - Aufbau, Unterhaltung, Betrieb und Abbau von Verkaufsständen A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall oder -buden und dgl. sowie Zubereitung und Abgabe von Speisen und Getränken in eigener Regie. A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen A1-1.1.2 Nicht versicherte Veranstaltungen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund Zu den nicht versicherten Veranstaltungen zählen Demonstrationen, po- litische Veranstaltungen, Wahlkampf- oder Luftfahrtveranstaltungen. gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen A1-1.2 Versichert ist im Rahmen dieses Risikos die gesetzliche Haftpflicht des privatrechtlichen Inhalts Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). Nicht versichert ist die Haftpflicht der Sub- von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. unternehmer selbst und deren Betriebsangehörige. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensver- zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversicher- ursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. ten Personen und Repräsentanten) A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht gesetzliche Ansprüche handelt, A1-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung der versicherten Ver- Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; anstaltung(en) angestellt hat, für Schäden, die sie in Ausführung ihrer Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursachen. b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; Hierzu zählen auch angestellte Personen wie Fachkräfte für Arbeitssi- cherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (ge- c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder mäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) sowie Beauftragte für Immissionsschutz, wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz. Erfolges; A1-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh- d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- rung ihrer betrieblichen Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verur- nungsgemäße Vertragserfüllung; sachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Ar- –4– [Seite 5] e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- tung; Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- gen. rungsfälle während des Versicherungszeitraums einer Veranstaltung auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssumme(n) begrenzt. Dies gilt A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge- gungspflichtige Personen erstreckt. setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A1-5.3 Serien- und Kumulschaden A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-5.3.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, diese b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und a) auf derselben Ursache oder c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha- b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und densersatzverpflichtungen. zeitlichem, Zusammenhang Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- beruhen. rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis- ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche- A1-5.3.2 Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom tende Versicherungsfälle, die Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der a) auf derselben Ursache oder Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin- zeitlichem, Zusammenhang dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten beruhen, freizustellen. für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver- dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei- nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche- diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be- rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann grenzt. den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre- A1-4.3 Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel- A1-5.4 Selbstbeteiligung lung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versiche- rer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem Verteidigers sowie die Gerichtskosten. im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssum- Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge- men, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei- lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- erstatten. gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 und A1-5.2 bleiben unberührt. Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts- kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen, auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur -sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- Versicherungssumme(n) angerechnet. dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos- höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili- ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An- gung) sprüche. A1-5.1 Allgemeine Begrenzung der Leistungen A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs- me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi- fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt (siehe Versi- cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, cherungsschein und seine Nachträge). Dies gilt auch dann, wenn sich so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum- der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstreckt. erstattet. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten des Versicherungsfalls. Versicherungssumme(n) begrenzt. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- A1-5.2 Begrenzung der Leistungen bei mehreren Veranstaltungen mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Bei Versicherungsverträgen, die sich auf mehrere Veranstaltungen im Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden Versicherungsjahr beziehen, steht/stehen die im Versicherungs- die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- schein/Nachtrag genannte(n) Versicherungssumme(n) je Veranstaltung summe abgesetzt. zur Verfügung. –5– [Seite 6] A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe "Aufstel- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Beson- des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der deren Vereinbarungen". Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. A1-6.3.2 Sachen der Betriebsangehörigen und Mitarbeiter A1-6 Besondere Regelungen für Veranstaltungen (Versicherungs- Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (ein- schließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebs- A1-6 regelt den Versicherungsschutz für Veranstaltungsrisiken, deren Ri- angehörigen und Mitarbeiter. Auf diese Schäden finden die Bestimmun- sikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus- gen über Sachschäden Anwendung. schlüsse. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhan- Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf denkommen von die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An- a) Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, wendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allge- b) Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern), meine Ausschlüsse). c) Scheckheften, d) Urkunden, Individuelle, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind in der e) Schmuck und "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und f) anderen Wertsachen. Besonderen Vereinbarungen" zu finden. A1-6.4 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.1 Haus- und Grundbesitz A1-6.4.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Risiken innerhalb der Anhänger Bundesrepublik Deutschland. A1-6.4.1.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ- Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nieß- lich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und braucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die für die Kraftfahrzeug-Anhängern: versicherte(n) Veranstaltung(en) benutzt werden. a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft- Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften oblie- schwindigkeit; gen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst- geschwindigkeit; A1-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht sowie Verkaufs- und Lieferbedingungen c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; Versichert ist die vom Versicherungsnehmer d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau- A1-6.2.1 als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag über- artbedingter Höchstgeschwindigkeit; nommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in die- e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ser Eigenschaft aus Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht; nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; A1-6.2.2 durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körper- f) autonom fahrende Kraftfahrzeuge gemäß b) – d). schaften, öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsbetriebe oder der Deut- sche Bahn AG von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter; A1-6.4.1.2 Die in A1-6.4.1.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berech- tigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr- A1-6.2.3 in Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelte Haftung: zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind, Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen wird sich der Versicherer auf einen darin zugunsten des Versicherungs- oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver- nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän- sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich- hat. tet wäre. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege- B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-6.3 Abhandenkommen von Sachen aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Be- triebsfremde. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht derjenigen, A1-6.3.1 Mechanische und elektronische Schlüssel denen die Fahrzeuge überlassen worden sind. Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des A1-6.4.2 Versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhandenkommens Stapler fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für Gebäude und Räume, sofern sich diese Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versi- A1-6.4.2.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des cherungsnehmers befunden haben. Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von versi- cherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtan- ausschließlich innerhalb der Veranstaltungsstätte(n). Versicherungsschutz sprüche wegen der Kosten für das notwendige Auswechseln oder Pro- besteht auch, wenn es sich bei diesen Grundstücken um beschränkt- grammieren von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorüberge- öffentliche Verkehrsflächen handelt. hende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des In diesen Fällen gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1. Schlüssels festgestellt wurde. Kein Versicherungsschutz besteht beim Gebrauch auf öffentlichen Stra- Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ßen und Wegen (Kennzeichenpflicht nach § 4 Abs. 2 Fahrzeug- wegen Schäden an oder Abhandenkommen von Sachen, die als Folge Zulassungsverordnung – FZV). eines versicherten Schlüsselverlusts eingetreten sind. A1-6.4.2.2 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den "Allgemeinen Bedingun- Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen- gen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) – Teile A.1, D und E" sowie den dung. "Ergänzenden Bedingungen für die Kfz-Umweltschadensversicherung (Kfz-USV)" in der bei Versicherungsbeginn geltenden Fassung. –6– [Seite 7] Der örtliche Geltungsbereich ergibt sich ausschließlich aus Teil A.1.4 der A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von AKB. A1-7.4 – auch Ansprüche Diese Versicherung tritt jedoch nicht an die Stelle einer nach ausländi- a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehö- schem Recht vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. rigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; A1-6.4.2.3 Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler dürfen – teilweise abweichend von Teil D.1.1 der AKB – nur von einem berechtigten und b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen geeigneten Fahrer gebraucht werden: Berechtigter Fahrer ist, wer das Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung der versicherten Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau- Veranstaltung(en) angestellt hat und deren Angehörigen gemäß chen darf. Die nach A1-2 mitversicherten Personen gelten als berechtig- A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft te Fahrer, soweit sie das Fahrzeug mit einer gültigen und ausreichenden leben; Fahrerlaubnis gebrauchen, in die Handhabung eingewiesen und mit Fahrzeugen vergleichbarer Bauart und Größe vertraut sind. c) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und un- Beim Gebrauch fremder selbstfahrender Arbeitsmaschinen oder Stapler ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; besteht der Versicherungsschutz subsidiär, d. h. Pflichtversicherungen des Fahrzeughalters gehen dieser Versicherung vor. d) wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Be- e) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas- triebsfremde, nicht jedoch aus der entgeltlichen Überlassung oder der serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle Vermietung dieser Fahrzeuge. sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht derjenigen, denen die oder Abwasser entstanden sind; Fahrzeuge überlassen worden sind. f) wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge im Rahmen der Ver- A1-6.4.2.4 Es gilt/gelten die Versicherungssumme(n) und die Jahreshöchstersatzleis- anstaltung(en) eintreten; tungen dieses Vertrages, mindestens jedoch die gesetzlich vorgeschrie- benen Mindestversicherungssummen. g) wegen Schäden infolge Transports. Die vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen finden entsprechende A1-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) Anwendung. Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus A1-6.5 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers gen Schäden durch nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden sowie sonstige nichtselbstfahrende Be- und Entladevorrichtun- a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Be- gen. förderung, Prüfung oder dergleichen), A1-6.6 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, (Mietsachschäden) Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe- oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, ge- reich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig- pachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen wor- Vermögensschäden. den, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätig- a) zu Veranstaltungszwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räu- keit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im men (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und der- unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. Büro- und Wohn- gleichen). container gelten als unbewegliche Sachen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gemietete Büro-, A1-6.7.1 Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Contai- Werkstatt- und Lagercontainer einschließlich deren wesentlichen nern Bestandteilen (nicht jedoch Einrichtungen, Produktionsanlagen und dergleichen). a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Containern ausschließlich, falls diese durch oder beim Be- und Ent- Grundstück selbst. laden entstanden sind. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs- lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und schutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Besonderen Vereinbarungen". Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn die Container b) beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus An- selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder lass von Arbeiten im Rahmen der versicherten Veranstaltung(en) Lagerverträgen) sind. gemietet hat oder die – abweichend von A1-7.5 – Gegenstand ei- nes besonderen Verwahrungsvertrages sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Teilweise abweichend von A1-7.14 umfasst der Versicherungs- schutz auch Schäden an beweglichen Sachen, die zum Be- und Ent- b) Für Schäden am Ladegut besteht – abweichend von a) – insoweit laden von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug- Versicherungsschutz, als Anhängern des Versicherungsnehmers eingesetzt werden. - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an versiche- rungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-Anhängern, Was- - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. ser- und Luftfahrzeugen (vergleiche A1-7.14 – 7.16). von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit- ten gelieferte Sachen handelt oder Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun- gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Geräte-, Maschi- - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer nen- oder Elektronikversicherungen) gehen dieser Versicherung vor. bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun- Besonderen Vereinbarungen". gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Transportversiche- rung) gehen dieser Versicherung vor. –7– [Seite 8] A1-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-6.7.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von ra- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- dioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für gen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- oder a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; Oberleitungen. b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und A1-6.7.3 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen Störstrahlern; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- c) die Verwendung zu Untersuchungs-, Prüfungs-, Steuerungs-, Nivel- gen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen. lierungs-, Navigations-, Vermessungs- und ähnlichen Zwecken. Hierzu zählen auch Tätigkeitsschäden an Dokumenten Dritter (z. B. A1-6.10.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche Kaufverträge, Baupläne), die dem Versicherungsnehmer zur Durchfüh- aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst rung der versicherten Veranstaltung(en) überlassen wurden. In Erweite- von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli- rung zu A1-3.1 besteht Versicherungsschutz auch für das Abhanden- chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen. kommen. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschä- den Anwendung. Versichert sind ausschließlich die Kosten, die dem Ver- A1-2.3 findet keine Anwendung. sicherungsnehmer für den Ersatz oder die Wiederherstellung entstehen. A1-6.11 Vermögensschäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Be- schädigung A1-6.11.1 Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse a) von Transport-, Lager- oder Logistikgut, anlässlich von Viehtrans- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- porten und beim direkten Umschlag vom und zum Schiff; gen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- b) von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder schäden entstanden sind. -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken auf dem oder außerhalb des Veranstaltungs-/Betriebsgrundstücks in seiner Verfü- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ver- gungsgewalt befinden oder befunden haben; mögensschäden c) von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug- Anhängern. a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; A1-6.8 Schäden im Ausland c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich A1-6.8.1 Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht verbundene Unternehmen; vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; A1-6.8.1.1 Zeltlager, Ferienwanderungen, Schul- und Studienfahrten e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- gen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich bei Zeltla- f) aus Reiseveranstaltung; gern, Ferienwanderungen, Schul- und Studienfahrten im europäischen Ausland mit einer Reisedauer bis zu 6 Wochen. g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al- Versichert ist dabei auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschla- nehmers aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die gung; vom Versicherungsnehmer hierbei im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Ar- h) aus beitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialge- setzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versicherungs- - Rationalisierung und Automatisierung, nehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen. - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, A1-6.8.1.2 Sonstige Veranstaltungen - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- gen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich aus Arbei- i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, ten oder Leistungen im Inland. gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung im Ausland belegener Veranstaltungsstätten. j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- schlägen; A1-6.8.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf- richtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf- Versicherungssumme(n) angerechnet. sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; A1-6.8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö- Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge- ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. A1-6.9 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A1-6.11.2 Auslösen von Fehlalarm Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel- tend gemacht werden, gelten A1-6.8.2 und A1-6.8.3. Versichert ist – abweichend von A1-6.11.1 a) – die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden durch ver- Bei Ansprüchen, die in den USA, US-Territorien oder Kanada geltend sehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Wach- gemacht werden, siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, und Rettungsdienste, nicht jedoch Folgekosten wie z. B. durch Betriebs- Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". unterbrechung oder Produktionsausfall). Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-3.1 – auch, wenn es sich um öffentlich-rechtliche A1-6.10 Schäden durch Strahlen Ansprüche handelt. –8– [Seite 9] A1-6.12 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch A1-6.12.2.2 Ausschlüsse Übertragung elektronischer Daten Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A1-6.12.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- gen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektro- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – nisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung perso- nenbezogener Daten. - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden kön- Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren nen; ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammen- hang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Verän- Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital derung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstel- stehen, geltend gemacht werden; lung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Lö- schen oder die Vernichtung. c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschä- schriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen den, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzun- sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versiche- gen herbeigeführt haben. rungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Aus- schluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-2.3 findet keine Anwendung; Der Ausschluss in A1-7.9 findet keine Anwendung. d) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz A1-6.12.2 Übertragung elektronischer Daten hierfür richtet sich nach A1-6.12.1. A1-6.12.2.1 Versicherte Schäden A1-6.12.3 Nicht versicherte Tätigkeiten oder Leistungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistun- gen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden, die we- gen: der durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließ- lich aus b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verän- c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, derung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Compu- -pflege; ter-Viren und/oder andere Schadprogramme; d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter- Providing; fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je- f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; doch weiterer Datenveränderungen sowie g) digitale Events oder Veranstaltungen ab dem Zeitpunkt der Eröff- - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. nung der Plattform. Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft er- fasster Daten; A1-6.12.4 Serienschaden c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaus- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi- tausch; cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn die- Für a) bis c) gilt: se Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine a) auf derselben Ursache, auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si- cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der zeitlichem, Zusammenhang oder Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte er- folgen. c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni- scher Daten mit gleichen Mängeln Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). beruhen. d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit A1-5.3 findet keine Anwendung. besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer er- A1-6.12.5 Schäden im Ausland setzt auch Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland aus- - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der schließlich, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, der Schweiz, dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versiche- Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland und nach deren rungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche Recht geltend gemacht werden. auf Unterlassung oder Widerruf handelt; Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und au- - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider- ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An- rufsklage gegen den Versicherungsnehmer. sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- richtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- Versicherungssumme angerechnet. lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö- Für a) bis d) gilt: ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- Der Ausschluss in A1-7.9 findet insoweit keine Anwendung. rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. –9– [Seite 10] A1-6.8 findet keine Anwendung. b) der Steuerer der Flugdrohne bei Eintritt des Versicherungsfalls min- destens 16 Jahre alt war, die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erfor- A1-6.12.6 Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versiche- derlichen Berechtigungen und Befähigungen nachweisen kann und rungssumme für Personenschäden versichert. Versicherungssumme c) der Schaden durch einen Unfall (d. h. durch ein unmittelbar von und/oder Selbstbeteiligung für andere Schäden siehe "Aufstellung der außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereig- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen nis) beim Betrieb der Flugdrohne verursacht wurde. Vereinbarungen". Ausgeschlossen sind Ansprüche A1-6.13 Abwasser- und Überschwemmungsschäden a) aus der Verletzung von Persönlichkeits-, Urheber-, gewerblichen Schutz- oder Namensrechten; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- b) wegen Vermögensschäden. gen Sachschäden Ausschließlich im Rahmen und Umfang von A1-6.16 besteht auch Versi- - durch Abwässer oder cherungsschutz für das Umwelthaftpflicht-Risiko (gemäß A2-1.1). - die entstehen durch Überschwemmungen stehender oder fließen- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der der Gewässer. Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". A1-6.14 Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versiche- rungsnehmers A1-6.17 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz Versichert sind – abweichend von A1-7.4 c) – gesetzliche Haftpflichtan- Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis- sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge- tungssummen – teilweise abweichend von A1-3.1 – auf schriftlichen benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche- Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser- rungsnehmers und ihrer Angehörigen. satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör- ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall Ausgeschlossen bleiben dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt. - Mietsachschäden, - Ansprüche wegen Abhandenkommens mechanischer oder elektro- Versicherungsschutz besteht wie folgt: nischer Schlüssel. A1-6.17.1 Mehrleistung für Reparatur A1-6.15 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch- Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not- führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit- wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk- wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden). lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh- mers gegen seinen Vertragspartner, soweit A1-6.17.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel a) der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten Haftpflichtan- Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste- die Forderung erklärt hat und hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller. b) die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig, A1-6.18 Neuwertentschädigung ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A1-3.1 – auf Wunsch Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Haftpflichtanspruchs des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum zur geltend gemachten Forderung. Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom- mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge- Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend, setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder Neuwert. teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä- Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die digung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche- rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A1-4.2 entsprechend. Vereinbarungen". A1-6.16 Luftfahrzeuge Falls folgende zusätzliche Risiken versichert werden sollen, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein A1-6.16.1 Nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge oder seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden – soweit keine abwei- chenden Regelungen enthalten sind, besteht Versicherungsschutz im Rahmen Versichert ist – abweichend von A1-7.15 – die gesetzliche Haftpflicht des der Abschnitte A1 bis A3: Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ- lich von nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen. A1-6.19 Abbrennen eines Feuerwerks bei Veranstaltungen (falls ausdrücklich vereinbart) A1-6.16.2 Gebrauch einer Flugdrohne im Inland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Versichert ist – abweichend von A1-7.15 a) – die gesetzliche Haftpflicht dem polizeilich genehmigten Abbrennen eines Feuerwerks durch einen des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch einer Flugdrohne ohne berufsmäßigen Pyrotechniker. Verbrennungsmotor (unbemannte Flugsysteme / Unmanned Aerial Sys- tems – UAS) mit einem zugelassenen Höchstgewicht beim Abflug bis zu Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotech- 5 kg im Inland. nikers. Luftfahrtveranstaltungen selbst sind nicht versichert, siehe A1-1.1.2. Die Ausschlüsse in A1-7.22 und A2-8.19 sind diesbezüglich gestrichen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn ausschließlich der Versiche- A1-6.20 Eigener Tribünenbau bei Veranstaltungen rungsnehmer oder ein nach A1-2.1 Mitversicherter als Halter nach § 33 (falls ausdrücklich vereinbart) Luftverkehrsgesetz in Anspruch genommen wird. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass dem eigenen Auf- und Abbau von Tribünen. a) sich die Flugdrohne beim Eintritt des Versicherungsfalls in einem A1-6.21 Hüpfburg bei Veranstaltungen (falls ausdrücklich vereinbart) Zustand befunden hat, der den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben einschließlich Auflagen über das Halten und den Betrieb Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus von Flugdrohnen entsprochen hat, sowie die behördlichen Geneh- dem Betrieb einer Hüpfburg. migungen, soweit erforderlich, erteilt waren, A1-6.22 Garderobenrisiko bei Veranstaltungen (falls ausdrücklich vereinbart) – 10 – [Seite 11] Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von Garderobestücken, die von Gästen in einer ständig bewachten, nur dem A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, Garderobenpersonal zugänglichen Garderobe abgegeben worden sind. gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen- dung. Die Regelung in A1-6.6.1 b) findet diesbezüglich keine Anwen- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer dung. a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Als Garderobestücke gelten auch Taschen und Schirme. Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit- versicherten Personen gehören; Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungs- nehmer nummerierte Garderobenscheine/Garderobenmarken ausgibt. Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht a) aus Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld sowie bar- anderer Staaten, geldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren (einschließlich Sparbü- - Eltern und Kinder, chern), Scheckheften, Urkunden, Schmuck und anderen Wertsa- - Adoptiveltern und -kinder, chen und solchen Gegenständen, die sich in den Garderobestücken - Schwiegereltern und -kinder, befinden; - Stiefeltern und -kinder, b) aus Schäden infolge Abhandenkommens des Garderobenscheines / - Großeltern und Enkel, der Garderobenmarke; - Geschwister sowie c) wegen Garderobestücken, die bis zur Schließung der Garderobe - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- oder Dienstbeendigung des Personals in der Garderobe nicht abge- liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und holt wurden. Kinder miteinander verbunden sind). Die Ausschlüsse in A1-7.5 und A2-8.5 von Ansprüchen wegen Schäden, b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi- die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, finden cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- keine Anwendung. hige oder betreute Person ist; Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Vereinbarungen". ein nicht rechtsfähiger Verein ist; A1-6.23 Sondernutzung öffentlicher Flächen bei Veranstaltungen (falls d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, ausdrücklich vereinbart) wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Versichert ist – insofern abweichend von A1-7.41 – die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an öffentlichen Ver- e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- kehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze, sonstige Grundstücke einschließlich tragene Partnerschaftsgesellschaft ist. der dazugehörenden Einrichtungen wie Verkehrszeichen, Leitplanken, Fangzäunen und anderen zugelassenen Leiteinrichtungen) durch eine Die Ausschlüsse unter b) bis e) gelten auch für Ansprüche von Angehö- gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) behördlich erlaubte, rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- ausschließlich veranstaltungsbedingte Sondernutzung und alle sich dar- schaft leben. aus ergebenden Vermögensschäden. A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen bleiben Schäden an unbefestigten Parkplätzen sowie öf- fentlich-rechtliche Erstattungsansprüche. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen cherungsnehmers diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht er- Vereinbarungen". langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich sonstigen Leistungen etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sen: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie- genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. A1-2.3 findet keine Anwendung. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf- A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder oder sonstigen Leistungen Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- nommen haben. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie in Kenntnis von deren Mangel- A1-7.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube haftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen erbrin- gen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- haltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw. A1-2.3 findet keine Anwendung. diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, a) gentechnische Arbeiten; b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO); rungsvertrags, c) Erzeugnisse, die c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- - Bestandteile aus GVO enthalten, rungsvertrags. - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen – 11 – [Seite 12] Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder oder Namensrechtsverletzungen. beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa- chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierun- Anspruch genommen werden. gen Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi- fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun- dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn gen. das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1-7.11 Übertragung von Krankheiten A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbe- schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen trieb. versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt A1-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass weder er noch eine Streik oder mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen A1-7.12 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau beruhen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen- oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da- tare Naturkräfte ausgewirkt haben. raus ergebenden Vermögensschäden. A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter A1-7.13 Bergschäden, Bergbaubetrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen insbesondere punitive oder exemplary damages. a) Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes A1-7.20 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun- (BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und gen Zubehör beschädigt werden; Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen Kohlenstaubexplosionen. anderer Länder. A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.21 Arzneimittel Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbereich des beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr- zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar- beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken. Ausgeschlossen sind Ansprüche A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben. in Anspruch genommen werden. A1-2.3 findet keine Anwendung. b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be- förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar- aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder a) Abbruch- und Einreißarbeiten: Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Bauwerks entspricht; Raumfahrzeugen bestimmt waren; b) Sprengungen: - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder 150 m. Raumfahrzeugen oder deren Teilen. A1-7.25 Umweltrisiko c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. Ausgeschlossen sind A1-7.16 Wasserfahrzeuge a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). – 12 – [Seite 13] Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt- Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gül- schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU- le, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen fungsmitteln und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, in Anspruch genommen wird. - durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder - in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche- Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). rungsnehmers stehen. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, A1-7.36 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz- die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer produkte auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden na- tionalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haft- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche- daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver- rungsnehmer geltend gemacht werden könnten. trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni- A1-7.26 Gefährliche Leistungen kotin als therapeutisches Mittel). Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen gefährlicher Leistungen (z. B. A1-7.37 Teilnehmer und Besucher Extremsportarten wie River-Rafting, Freeclimbing, Fallschirmspringen oder Bungee-Jumping, Stunts oder Luftfahrten). Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer, Gäste, Be- sucher und Zuschauer bei Veranstaltungen. A1-7.27 Kommissionsware A1-7.38 Wertsachen, Werbeträger, Zelte, Tiere und ausgestellte Sachen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung/ Abhan- denkommen von Wertsachen, Werbeträgern, Zelten, Requisiten, Reise- A1-7.28 Grundwasser gepäck, Tieren sowie Ausstellungsständen/-einrichtungen einschließlich ausgestellter Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Verände- den. rung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. A1-7.39 Schäden von Reitern/Fahrern und Schäden an Fahrzeugen/ A1-7.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit Schlitten/Kutschen Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Planungs- und Bauleitertätigkeiten, Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden von Reitern soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt sowie von Fahrern und Insassen von Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugen und werden. Kraftfahrzeug-Anhängern sowie Schäden an den zu Veranstaltungen verwendeten Fahrzeugen, Schlitten oder Kutschen (einschließlich Zube- A1-7.30 Offshore-Risiken hör) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus A1-7.40 Schäden an Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Grundstücken a) Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen; Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Stra- ßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Grundstücken und alle sich daraus b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De- ergebenden Vermögensschäden. montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal- A1-7.41 Sicherheitsdienstleistungen lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off- shore-Anlagen; Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht für Tätigkeiten, die unter die Pflichtversicherung gemäß Bewachungsverordnung fallen. c) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind. A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei- terungen) Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off- Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser. A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. A1-7.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und -spendeeinrichtungen Dies gilt nicht a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich- Ausgeschlossen ist die Haftpflicht der Blut- und Blutproduktehersteller tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen; sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen. b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- gepflicht unterliegen. A1-7.32 Teilnahme an Rennen inklusive Training A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge Teilnahme an oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von (Training) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel- A1-7.33 Halten von Kampfhunden chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus dem Halten von Kampfhunden. A1-9 Neu hinzukommende Risiken Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge, Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolita- hen, besteht erst nach ausdrücklicher Vereinbarung Versicherungs- no, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano, schutz. American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen. A1-10 Versehensklausel A1-7.34 Bodenabfertigungsdienste Unterbleibt versehentlich die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit im Sinne von B3-3, so beeinträchtigt das die Leistungspflicht bei einem Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten, die der Sachschaden bis zu einem in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungs- Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen. summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen" ge- nannten Betrag je Versicherungsfall nicht, wenn der Versicherungsneh- A1-7.35 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, mer nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Ob- Klärschlamm liegenheit unverzüglich erfüllt hat. – 13 – [Seite 14] A2-1.1.3 Versichert sind auch Aufwendungen des Versicherers für Kosten der Abschnitt A2 Umweltrisiko (URV) gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel- tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung (Um- Zeugen- und Gerichtskosten. welthaftpflicht-Risiko) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umweltschadens-Risiko). A2-1.2 Umweltschadens-Risiko A2-1.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Begriffsbestimmungen Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden für die gemäß A2-1.4 versicherten Risiken. Schaden durch Umwelteinwirkung A2-1.2.2 Versichert sind im Umfang von A2-5.1 folgende Kosten einschließlich Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütterun- notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwal- gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinun- tungsverfahrens- und Gerichtskosten gen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. A2-1.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: Umweltschaden a) die Kosten für die "primäre Sanierung", das heißt für Sanierungs- Ein Umweltschaden ist eine maßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Ausgangszustand zurückversetzen; - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", das heißt für Sanie- rungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen wer- den soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen Betriebsstörung und/oder Funktionen führt; Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", das heißt für die Tätig- des Versicherungsvertrags eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes keiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Res- des Versicherungsnehmers oder des Dritten. sourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sa- nierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Umwelt-Produktrisiko Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Umwelt- ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht ent- - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (Abfälle sind Erzeugnissen gleichge- faltet haben. stellt), - erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr Besonderen Vereinbarungen". gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. A2-1.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: Gesetzliche Ansprüche/Pflichten die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstel- len, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, einge- Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die Rede, beziehen sich diese sowohl dämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch auf öffentlich- Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen ge- rechtliche Pflichten und Ansprüche nach dem USchadG. genwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr dar- Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die Rede, beziehen sich diese sowohl auf stellt. gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen Inhalts als auch auf Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen nach dem USchadG. A2-1.2.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kos- ten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in An- A2-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz spruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versi- cherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grund- A2-1.1 Umwelthaftpflicht-Risiko lage in Anspruch genommen wird. A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- A2-1.3 Zuweisung che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß A2-1.4 versicher- Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Umfang des Um- ten Risiken. welthaftpflicht-Risikos versichert, soweit sie auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun- Versicherungsschutz besteht ausschließlich für gen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden; Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelteinwirkung, besteht b) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- Versicherungsschutz ausschließlich im Umfang von A1 und A3. schäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schäden aus der Verletzung Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsge- setzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren. - von Aneignungsrechten, A2-1.4 Versicherte Risiken - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe- trieb, Versichert sind die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen auf- geführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht aus- - von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. schließlich für folgende Risiken: Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt. a) Kleingebinde A2-1.1.2 Versichert sind Ausgleichsansprüche gemäß § 906 II BGB analog sowie Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (Fäs- Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I BGB und Ansprüche nach § 14 ser, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungsvermögen Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG), soweit sie gesetzlichen bis 1.000 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtlagermenge bis Schadensersatzansprüchen gleichgestellt sind. 5.000 Liter je Veranstaltungsgrundstück. – 14 – [Seite 15] sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Ar- Wird die Gesamtlagermenge der Kleingebinde von 5.000 Litern je beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers Veranstaltungsgrundstück überschritten, entfällt der Versicherungs- gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche schutz ab diesem Zeitpunkt insgesamt und es bedarf einer beson- Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus- deren Vereinbarung (siehe A2-1.4 f)). übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu- gefügt werden. b) Mitversicherte Anlagen Zu den übrigen Betriebsangehörigen zählen beispielsweise auch Tanks, die fest mit den nach A2-6.3.1 versicherten nicht versiche- - Betriebsärzte und Sanitäter; rungspflichtigen Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen Kraft- - in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeit- fahrzeugen verbunden sind. nehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre, Hospitan- ten und ehrenamtliche Helfer; c) Umwelt-Produktrisiko - durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung des/der Veranstaltungsgrundstücke(s) d) Allgemeines Umweltrisiko beauftragte Personen. Sonstige Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten des Versiche- A2-2.1.3 der in A2-2.1.1 und A2-2.1.2 genannten Personen, wenn sie aus ihrer rungsnehmers. früheren Tätigkeit für die versicherte(n) Veranstaltung(en) in Anspruch genommen werden. Hiervon ausgenommen sind: A2-2.2 Entsprechende Anwendung der Vertragsbestimmungen auf - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu- mitversicherte Personen stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmun- gen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, A2-2.3 Reichweite der Risikobegrenzungen und Ausschlüsse - das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikali- oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer sche, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz so- verändert wird. wohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Per- sonen. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungs- A2-2.4 Erfüllung Obliegenheiten durch Versicherungsnehmer und mit- schutz im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen wie versicherte Personen folgt erweitert werden: Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs- e) Andere umweltrelevante Risiken nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwort- Andere im Versicherungsschein und seinen Nachträgen aufgeführte lich. umweltrelevante Risiken, die nicht bereits nach a) bis d) versichert sind. A2-2.5 Repräsentanten A2-1.5 Transportvorgänge und mittelbares Abwasserrisiko Soweit es nach dem Versicherungsvertrag auf das Verhalten, das Ver- schulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Versicherungsschutz gemäß A2-1.4 besteht auch, wenn Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi- cherungsnehmers folgende Personen: - gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegen- ständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, a) die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften); Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein; b) die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften); - Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. c) die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); A2-1.6 Subunternehmer d) die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften); Im Rahmen des versicherten Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). e) die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts); Nicht versichert sind gesetzliche Pflichten der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörigen. f) die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann). A2-1.7 Besonderer Ausschluss vertraglich übernommener Haf- Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh- tung/Zusagen mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver- Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche, soweit trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers). sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die ge- setzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen. A2-3 Versicherungsfall A2-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversicher- ten Personen und Repräsentanten) - Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö- gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko), A2-2.1 Versicherte Personen - Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige Be- A2-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher hörde oder einen sonstigen Dritten. Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung der versicherten Ver- anstaltung(en) angestellt hat, für Schäden, die sie in Ausführung ihrer Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursachen. eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeit- punkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit Hierzu zählen auch angestellte Personen wie Fachkräfte für Arbeitssi- zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkennbar war. cherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (ge- mäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) sowie Beauftragte für Immissionsschutz, A2-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz. A2-4.1 Leistungen der Versicherung A2-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh- rung ihrer betrieblichen Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verur- Der Versicherungsschutz umfasst sachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle – 15 – [Seite 16] a) die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche, Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten gemäß A2-1.1.3 werden nicht auf die Versicherungssumme(n) angerechnet. b) die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und Für das Umweltschadens-Risiko gilt: c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und au- - Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht-Risiko), ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An- - Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umwelt- sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- schadens-Risiko). richtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. Berechtigt sind Verpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver- A2-5.1.1.3 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des gleichs zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentragung verpflichtet Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme(n) begrenzt. Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versi- cherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche- A2-5.1.2 Begrenzung der Leistungen bei mehreren Veranstaltungen rer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Bei Versicherungsverträgen, die sich auf mehrere Veranstaltungen im Versicherungsjahr beziehen, stehen die im Versicherungsschein/Nachtrag Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- genannte(n) Versicherungssumme(n) je Veranstaltung zur Verfügung. stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wo- chen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: A2-4.2 Vollmacht des Versicherers Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- rungsfälle während des Versicherungszeitraums einer Veranstaltung auf Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme(n) begrenzt. Dies dens oder der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche zweckmä- gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers schädigungspflichtige Personen erstreckt. abzugeben. A2-5.2 Serien- und Kumulschaden Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder Verwal- tungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer über Schadensersatz- A2-5.2.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende ansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen, ist der Versicherungsfälle im Rahmen des versicherten Umweltrisikos durch Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren im Namen des a) dieselbe Umwelteinwirkung, Versicherungsnehmers. b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt- A2-4.3 Kosten in einem Strafverfahren einwirkungen, Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Um- wegen welteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein inne- rer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be- a) eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- steht, oder schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann (Um- welthaftpflicht-Risiko), d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln, b) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Ver- gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungs- sicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsver- fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfäl- pflichtung zur Folge haben kann (Umweltschadens-Risiko), le als eingetreten gilt. die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem A2-5.2.2 Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung des Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die ge- Umweltrisikos eintretende Versicherungsfälle durch setzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers sowie die Gerichtskosten. a) dieselbe Ursache, Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge- b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt- hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei- einwirkungen, lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Um- erstatten. welteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein inne- rer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be- Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts- steht, oder kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor- schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen, d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln, -sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie- A2-4.4 Vollmacht des Versicherers in Rentenfällen dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver- trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei- Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab- dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be- A2-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- grenzt. höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili- gung) In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre- ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. A2-5.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung A2-5.3 Selbstbeteiligung A2-5.1.1 Allgemeine Begrenzung der Leistungen Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- A2-5.1.1.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers gemäß A2-1.1 und A2-1.2 cherungsfall ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte(n) Versicherungs- summe(n) begrenzt (siehe Versicherungsschein und seine Nachträge). - für das Umwelthaftpflicht-Risiko an der Entschädigungsleistung des Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Versicherers, entschädigungspflichtige bzw. sanierungs- oder kostentragungspflichti- - für das Umweltschadens-Risiko an den gemäß A2-1.2.2 versicher- ge Personen erstreckt. ten Kosten A2-5.1.1.2 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs- summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". – 16 – [Seite 17] A2-6.2.2 durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körper- Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die schaften, öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsbetriebe oder der Deut- Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag sche Bahn AG von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter; der begründeten Ansprüche abgezogen. A2-5.1 bleibt unberührt. A2-6.2.3 in Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelte Haftung: Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind, A2-5.4 Mehraufwand/Kosten bei Anerkenntnis, Befriedigung und Ver- wird sich der Versicherer auf einen darin zugunsten des Versicherungs- gleich des Versicherungsnehmers nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän- kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich- durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Ver- tet wäre. sicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weige- rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Kosten Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege- gemäß A2-1.1.2 sowie A2-1.2.2 und Zinsen nicht aufzukommen. lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls. A2-5.5 Versicherungssummenüberschreitung A2-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Anhänger, nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: A2-6.3.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Übersteigen die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die Anhänger Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Ver- hältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. Versichert ist – abweichend von A2-8.12 – die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ- A2-5.6 Leistungsbegrenzung bei Rentenzahlungen lich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum- a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft- me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi- fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, schwindigkeit; so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum- me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst- erstattet. geschwindigkeit; Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- schwindigkeit; Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau- artbedingter Höchstgeschwindigkeit; Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- f) autonom fahrende Kraftfahrzeuge gemäß b) bis d). summe abgesetzt. Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge- A2-6 Besondere Regelungen für Veranstaltungen (Versicherungs- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht A2-6 regelt den Versicherungsschutz für Veranstaltungsrisiken, deren Ri- von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. sikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus- schlüsse. Versicherungsschutz für diese Risiken besteht ausschließlich im Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen Umfang der gemäß A2-1.4 versicherten Risiken. oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver- sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug Soweit A2-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis die in A2-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An- hat. wendung (z. B. A2-4 – Leistungen der Versicherung oder A2-8 – Allge- meine Ausschlüsse). Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Individuelle, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus Besonderen Vereinbarungen" zu finden. der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Betriebs- fremde. Nicht versichert sind die Pflichten derjenigen, denen die Fahr- A2-6.1 Haus- und Grundbesitz zeuge überlassen worden sind. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Risiken innerhalb der A2-6.3.2 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden Bundesrepublik Deutschland. Versichert sind gesetzliche Pflichten wegen Schäden durch nichtselbst- Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers als Besit- fahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden sowie sonstige nicht- zer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbrau- selbstfahrende Be- und Entladevorrichtungen. cher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die für die ver- sicherte(n) Veranstaltung(en) benutzt werden. A2-6.4 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden) Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften oblie- Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, ge- Schneeräumen auf Gehwegen). pachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A2-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht sowie Verkaufs- und Lieferbedingungen A2-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Versichert ist/sind die vom Versicherungsnehmer a) zu Veranstaltungszwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räu- A2-6.2.1 als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag über- men (nicht jedoch an Grundstücken, Einrichtungen, Produktionsan- nommene gesetzlichen Pflichten des jeweiligen Vertragspartners (Ver- lagen und dergleichen). mieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser Eigenschaft aus Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht; Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gemietete Büro-, Werkstatt- und Lagercontainer einschließlich deren wesentlichen – 17 – [Seite 18] Bestandteilen (nicht jedoch Einrichtungen, Produktionsanlagen und Falls im Ausland belegene Anlagen oder Veranstaltungsstätten versichert dergleichen). werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden am A2-6.5.2 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: Grundstück selbst. a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten nach A2-1.1.2 werden Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- – abweichend von A2-5.1.1.2 – als Leistungen auf die Versiche- lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und rungssumme(n) angerechnet. Besonderen Vereinbarungen". b) Bei Ansprüchen, die in den USA, US-Territorien oder Kanada gel- b) beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus An- tend gemacht werden, gilt: lass von Arbeiten im Rahmen der versicherten Veranstaltung(en) gemietet hat oder die – abweichend von A2-8.5 – Gegenstand ei- Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- nes besonderen Verwahrungsvertrages sind. lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". Teilweise abweichend von A2-8.12 umfasst der Versicherungs- schutz auch Schäden an beweglichen Sachen, die zum Be- und Ent- Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten nach A2-1.1.2 laden von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug- berücksichtigt. Anhängern des Versicherungsnehmers eingesetzt werden. A2-6.5.3 Für das Umweltschadens-Risiko gilt: Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an versiche- rungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-Anhängern, Was- Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der EU- ser- und Luftfahrzeugen (vergleiche A2-8.12 – A2-8.14). Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun- Versichert sind jedoch, insoweit abweichend von A2-1.2.1, auch Pflich- gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Geräte-, Maschi- ten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- nen- oder Elektronikversicherungen) gehen dieser Versicherung vor. Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und A2-6.5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort Besonderen Vereinbarungen". außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö- ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt A2-6.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- A2-8.4 – auch Ansprüche rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehö- A2-6.6 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden rigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; Für gesetzliche Pflichten und Ansprüche aus inländischen Versicherungs- fällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten A2-6.5.2 bis b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen A2-6.5.4. Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren An- A2-6.7 Schäden durch Strahlen gehörigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben; A2-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit c) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioak- Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und un- tiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies ausschließlich für d) wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; e) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas- b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle Störstrahlern; sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser c) die Verwendung zu Untersuchungs-, Prüfungs-, Steuerungs-, Nivel- oder Abwasser entstanden sind; lierungs-, Navigations-, Vermessungs- und ähnlichen Zwecken; f) wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge im Rahmen der Ver- d) vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder anstaltung(en) eintreten; sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen io- nisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den g) wegen Schäden infolge Transports. Versicherungsnehmer ersichtlich war. A2-6.5 Schäden im Ausland Dies gilt nicht für Schäden, - die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht einer solchen Anlage ausgehen; vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. - die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. A2-6.5.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten oder Ansprüche wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich A2-6.7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst a) wenn diese auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli- einer Veranstaltung im Inland zurückzuführen sind. chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen. b) bei Zeltlagern, Ferienwanderungen, Schul- und Studienfahrten im A2-2.3 findet keine Anwendung. europäischen Ausland bis zu 6 Wochen. A2-6.8 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht Versichert ist dabei auch die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Per- Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich inso- sonen, die vom Versicherungsnehmer hierbei im Ausland eingestellt weit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern ver- oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, traglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 Handels- soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmun- gesetzbuch (HGB), Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer an- gen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich wendbarer Bestimmungen verzichtet. für den Versicherungsnehmer und für die in A2-2.1.1 genannten Personen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer Für Anlagen oder Veranstaltungsstätten besteht Versicherungsschutz Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel un- verzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie un- ter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit – 18 – [Seite 19] branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungs- - Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö- nehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko), A2-6.9 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers - Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko). Versichert sind – abweichend von A2-8.3 c) – gesetzliche Haftpflichtan- A2-7.2 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen nach A2-7.1 sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge- benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche- a) nach einer Betriebsstörung; rungsnehmers und ihrer Angehörigen. b) auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behördlicher Ausgeschlossen bleiben Mietsachschäden. Anordnung. A2-6.10 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not- der frühere Zeitpunkt ist. wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk- lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh- A2-7.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Aufwendungen gemäß mers gegen seinen Vertragspartner, soweit A2-7.1 und A2-7.2 von einem Dritten oder von einer Behörde im Wege der Ersatzvornahme geleistet werden. a) der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten gesetzlichen An- spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen A2-7.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen die Forderung erklärt hat und a) dem Versicherer die Feststellung einer Betriebsstörung oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, b) die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu be- ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. grenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadens- eintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu mindern und Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Anspruchs zur geltend auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch oder die gemachten Forderung. sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen behördliche Anordnun- gen einzulegen oder Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist. A2-7.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten Oblie- Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die genheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendun- Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche- gen gemäß A2-7 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A2-4.2 entsprechend. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten Oblie- genheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über A2-6.11 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausge- hende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis- rungsnehmer. tungssummen – teilweise abweichend von A2-1.1 – auf schriftlichen Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser- Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwa- satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör- iger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall ausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob- dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt. liegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur- sächlich ist. Versicherungsschutz besteht wie folgt: A2-7.6 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der A2-6.11.1 Mehrleistung für Reparatur Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch- führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit- A2-7.7 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden). sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Be- A2-6.11.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel triebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der standen; auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste- geliefert hat. hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minde- A2-6.12 Neuwertentschädigung rung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Schadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A2-1.1 – auf Wunsch des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum A2-7.8 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen – auch soweit Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom- sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken –, die im Zu- mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge- sammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum werden. Neuwert. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä- digung nach den gesetzlichen Bestimmungen. - des Versicherungsnehmers, Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der - zuständiger Behörden oder Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". - sonstiger Dritter A2-7 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die an- A2-7.1 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Aufwendungen gegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Män- des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Min- gel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchfüh- derung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten ren zu lassen. – 19 – [Seite 20] A2-8 Allgemeine Ausschlüsse d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; sen: e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- A2-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; Schäden f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri- gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- a) vorsätzlich oder schaft leben. b) durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an A2-8.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi- c) durch bewusstes cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi- cherungsnehmers diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht er- - Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach dem langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Ge- sind. brauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrol- len, Inspektionen oder Wartungen oder A2-8.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen - Unterlassen notwendiger Reparaturen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- herbeigeführt haben. nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie- A2-2.3 findet keine Anwendung. genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften A2-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis- Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur sen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf- Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- nommen haben. - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder A2-8.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf A2-2.3 findet keine Anwendung. Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineral- fasern bzw. diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind. A2-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A2-8.8 Genrisiken Ausgeschlossen sind Ansprüche A2-8.8.1 Gentechnik a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A2-8.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zu- rückzuführen sind auf b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- rungsvertrags, a) gentechnische Arbeiten; c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO); rungsvertrags. c) Erzeugnisse, die Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor- - Bestandteile aus GVO enthalten genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A2-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, A2-8.8.2 Genetische Schäden gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen genetischer Schäden. a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit- A2-8.9 Übertragung von Krankheiten versicherten Personen gehören; Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen anderer Staaten, versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist, - Eltern und Kinder, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, A2-2.3 findet keine Anwendung. - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, b) Schäden, nicht jedoch Personenschäden, die durch Krankheit der - Geschwister sowie dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- veräußerten Tiere entstanden sind, es sei denn, der Versicherungs- liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und nehmer beweist, dass weder er noch eine mitversicherte Person Kinder miteinander verbunden sind). vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi- A2-8.10 Überschwemmungen cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- hige oder betreute Person ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar- aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Über- c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer schwemmungen stehender oder fließender Gewässer. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; A2-8.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb – 20 – [Seite 21] beruhen. Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen tare Naturkräfte ausgewirkt haben. a) Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes A2-8.17 Entschädigungen mit Strafcharakter (BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt werden; Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie A2-8.18 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun- Kohlenstaubexplosionen. gen Für das Umweltschadens-Risiko gilt: Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG. anderer Länder. A2-8.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-8.19 Sprengstoffe, Feuerwerke Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar- zeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr- Feuerwerken. zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- A2-8.20 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen zeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar- A2-8.13 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche a) Abbruch- und Einreißarbeiten: in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Bauwerks entspricht; Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder b) Sprengungen: für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als in Anspruch genommen werden. 150 m. b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be- A2-8.21 Kleckerschäden förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die oder Raumfahrzeuge aus dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stof- fen, diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewäs- von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder ser oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von einer Betriebsstörung beruhen. Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährdende Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen. - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder A2-8.22 Normalbetrieb Raumfahrzeugen oder deren Teilen. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf ge- Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. nommene Umwelteinwirkungen entstehen. A2-8.14 Wasserfahrzeuge Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadensursäch- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser- fahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines A2-8.23 Schäden vor Vertragsbeginn Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser- Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind. fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges ist und wenn A2-8.24 Grundstücke des Versicherungsnehmers das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Grundstücke des Versicherungsnehmers sind solche, die A2-8.15 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb - in seinem Eigentum stehen oder standen, - von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Be- - durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. sitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am A2-8.24.1 Erwerb belasteter Grundstücke Eisenbahnbetrieb. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich A2-8.16 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi- Gewalt cherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich A2-8.24.2 Schäden an Böden oder Gewässern - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive Für das Umweltschadens-Risiko gilt: Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden an Bö- den oder an Gewässern, die auf Grundstücken des Versicherungsneh- - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen mers eintreten. – 21 – [Seite 22] Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder c) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, natürliche Lebensräume handelt. die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind. A2-8.25 Abfälle Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off- A2-8.25.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge A2-8.33 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen -spendeeinrichtungen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhaf- ter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im er- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche der Blut- und Blutpro- forderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist. duktehersteller sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen. A2-8.25.2 Abfalldeponien A2-8.34 Teilnahme an Rennen inklusive Training Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Ei- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche infolge Teilnahme an gentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endab- Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). lagerung von Abfällen. A2-8.35 Halten von Kampfhunden A2-8.26 Grundwasser Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus dem Halten von A2-8.26.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Kampfhunden. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge, der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließver- Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolita- haltens. no, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano, American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und A2-8.26.2 Schäden am Grundwasser Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen. Für das Umweltschadens-Risiko gilt: A2-8.36 Bodenabfertigungsdienste Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Tätigkeiten, die der Grundwasser. Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen. A2-8.27 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, A2-8.37 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz- Klärschlamm produkte Für das Umweltschadens-Risiko gilt: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni- Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schäd- kotin als therapeutisches Mittel). lingsbekämpfungsmitteln. A2-8.38 Teilnehmer und Besucher Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer, Gäste, Be- und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, sucher und Zuschauer bei Veranstaltungen. - durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder - in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche- A2-8.39 Wertsachen, Werbeträger, Zelte, Tiere und ausgestellte Sachen rungsnehmers stehen. Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung/ Abhan- A2-8.28 Entwicklungsrisiko denkommen von Wertsachen, Werbeträgern, Zelten, Requisiten, Reise- gepäck, Tieren sowie Ausstellungsständen/-einrichtungen einschließlich Für das Umweltschadens-Risiko gilt: ausgestellter Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- den. Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte fehlerhafte Erzeugnisse, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- A2-8.40 Schäden von Reitern/Fahrern und Schäden an Fahrzeu- bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gen/Schlitten/Kutschen nicht hätte erkannt werden können. Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden von Reitern A2-8.29 Kommissionsware sowie von Fahrern und Insassen von Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern sowie Schäden an den zu Veranstaltungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware verwendeten Fahrzeugen, Schlitten oder Kutschen (einschließlich Zube- und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. hör) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A2-8.30 Planungs- und Bauleitungstätigkeit A2-8.41 Schäden an Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Grundstücken Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Planungs- und Baulei- Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Stra- tertätigkeiten, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Grundstücken und alle sich daraus ausgeführt werden. ergebenden Vermögensschäden. A2-8.31 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau A2-8.42 Sicherheitsdienstleistungen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche durch Stollen-, Tunnel- Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche für Tätigkeiten, die unter oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da- die Pflichtversicherung gemäß Bewachungsverordnung fallen. raus ergebenden Vermögensschäden. A2-8.43 Gefährliche Leistungen A2-8.32 Offshore-Risiken Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen gefährlicher Leistungen (z. B. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Extremsportarten wie River-Rafting, Freeclimbing, Fallschirmspringen o- der Bungee-Jumping, Stunts oder Luftfahrten). a) Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen; Zu A2-8 b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De- montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder Für das Umweltschadens-Risiko gilt: Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal- lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off- Die Ausschlüsse in A2-8 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige shore-Anlagen; Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Ge- sundheit besteht. – 22 – [Seite 23] A2-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei- d) den Erlass eines Mahnbescheids, terungen) e) eine gerichtliche Streitverkündung, A2-9.1 Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhöhungen und Erweite- rungen des versicherten Risikos. Für Risiken gemäß A2-1.4 a) und b) gilt f) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtli- dies ausschließlich für mengenmäßige Veränderungen von Stoffen in- chen Verfahrens. nerhalb der dort jeweils genannten Mengengrenzen. A2-12.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung A2-9.2 Kein Versicherungsschutz besteht und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich- zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberich- b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- te zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu gepflicht unterliegen. unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle da- A2-9.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versi- für angeforderten Schriftstücke übersandt werden. cherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts- vorschriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder De- A2-12.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind ckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur, soweit es sich hierbei um A2-12.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie hang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß (2004/35/EG) handelt. Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhält- nis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kün- A2-12.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Ver- hung Kenntnis erlangt hat. fahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsan- A2-9.4 Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die an- Gefahrerhöhung bleiben unberührt. geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. A2-10 Neu hinzukommende Risiken A2-12.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- hen, besteht erst nach ausdrücklicher Vereinbarung Versicherungs- A2-13 Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko schutz. A2-13.1 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser A2-11 Nachhaftung Abweichend von A2-8.24.2 und A2-8.26.2 besteht im Rahmen und Um- A2-11.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dau- fang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder An- ernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Ver- sprüche wegen Umweltschäden sicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungs- schutz für solche Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Ver- - an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf sicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Ver- Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum sicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, Maßgabe: geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Der Versicherungsschutz Dies gilt ausschließlich für Grundstücke, die für die gemäß Versi- a) gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des cherungsschein/Nachtrag versicherte(n) Veranstaltung(en) genutzt Versicherungsverhältnisses an gerechnet. werden. b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Be- endigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- - an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahres- oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder höchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versiche- war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Ge- rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch sundheit ausgehen. maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungs- jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Dies gilt ausschließlich für Grundstücke, die für die gemäß Versi- cherungsschein/Nachtrag versicherte(n) Veranstaltung(en) genutzt Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden werden. so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung ein- getreten. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz nach A2-14 (Zusatz- A2-11.2 A2-11.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des baustein 2) vereinbart werden. Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risi- - an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des kos abzustellen ist. Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, ge- least, gepachtet oder geliehen sind oder waren. A2-12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen Dies gilt ausschließlich für Gewässer, die sich auf Grundstücken be- finden, welche für die gemäß Versicherungsschein/Nachtrag versi- Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt B3-3.2: cherte(n) Veranstaltung(en) genutzt werden. A2-12.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis - am Grundwasser. durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sa- nierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder gelie- A2-12.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils hen sind oder waren, findet A2-1.3 dann keine Anwendung, wenn der unverzüglich und umfassend zu informieren über: Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der a) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen tion an die zuständige Behörde, Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Ge- fahrerhöhung bleiben unberührt. c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- A2-13.2 Betriebsstörungserfordernis nierung eines Umweltschadens, – 23 – [Seite 24] Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die un- mittelbare Folge einer Betriebsstörung sind. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungs- nehmer nach einer Betriebsstörung A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor- liegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbetrieb) finden - aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder keine Anwendung. - diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet A2-13.3 Ausschlüsse wurden. Die in A2-1 bis A2-12 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen A2-14.4 Ausschlüsse Zusatzbaustein. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt zusätzlich: Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von A2-14.3, soweit die Schädi- gung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung a) Dekontaminationskosten beim Dritten ist. Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich Die in A2-1 bis A2-13 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versiche- Zusatzbaustein. rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge- pachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, A2-14.5 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vereinbarungen". Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden. Abschnitt A3 Ansprüche aus Benachteiligungen b) Unterirdische Abwasseranlagen Hinweis Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die Der Versicherungsschutz nach diesem Abschnitt basiert auf dem Anspruchs- von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen. erhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip), das heißt der Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Dies gilt nicht für versicherte Abscheider. Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages oder einer sich gegebenenfalls hieran anschlie- c) Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen ßenden Nachmeldefrist. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für Kosten (siehe A-3.5.3) werden auf die Versicherungssumme angerechnet. die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver- trag Ersatz beanspruchen kann. A3-1 Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Benachteiligungs- gründe A2-13.4 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicher- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der ten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungs- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen nehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- Vereinbarungen". bestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem All- Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson- gemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aus den in A3-1 Abs. 6 ge- dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder nannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: Anspruch genommen werden. Vom Versicherungsschutz ebenfalls um- fasst sind Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden wie z. B. aus § 15 A2-14 Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko (falls ausdrücklich Abs. 2 S.1 und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG. vereinbart) Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von A2-14.1 Schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzge- Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- setz satzleistungen. Abweichend von A2-8.24.2 und über den Umfang von A2-13 (Zusatz- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften baustein 1) hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur haben. Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mitversicherte Personen sind: Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vor- Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursa- standes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder sei- cher des Schadens ist oder war. ne leitenden Angestellten. Dies gilt ausschließlich für Grundstücke, die für die gemäß Versiche- Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließ- rungsschein/Nachtrag versicherte(n) Veranstaltung(en) genutzt werden. lich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit. Für die mitversicherten Per- sonen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der be- Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder trieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Entleiher des Bodens ist oder war, findet A2-1.3 keine Anwendung. Gründe für eine Benachteiligung sind Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Ge- fahrerhöhung bleiben unberührt. - die Rasse, - die ethnische Herkunft, A2-14.2 Betriebsstörungserfordernis - das Geschlecht, - die Religion, Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Sanierung des Bodens - die Weltanschauung, wegen schädlicher Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer - eine Behinderung, Betriebsstörung sind. - das Alter, - die sexuelle Identität. A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor- liegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbetrieb) finden A3-2 Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip) keine Anwendung. Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan- A2-14.3 Versicherte Kosten spruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Per- son während der Dauer des Versicherungsvertrages oder einer sich ggf. In Ergänzung zu A2-1.2.2.2 sind die dort genannten Kosten für die Sa- hieran anschließenden Nachmeldefrist. Im Sinne dieses Vertrages ist ein nierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungs- von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit aus- nehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben gehen. wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder der mitversicherten – 24 – [Seite 25] Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs- die eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers und/oder einer nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. mitversicherten Person hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. A3-3 Tochtergesellschaften Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem eine Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach En- Mitversichert sind Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, für de des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen innerhalb dieser die im Rahmen des Versicherungsvertrags bereits Versicherungsschutz Frist von 30 Tagen nach Ende des Vertrages ist jedoch nicht möglich, besteht, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben. wenn der Versicherungsvertrag aufgrund Zahlungsverzugs beendet worden ist. Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bedingungen sind Unternehmen im Sinne von §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen der Im Fall einer tatsächlichen späteren Inanspruchnahme, die aufgrund ei- Versicherungsnehmer unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden nes gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 2 Jahren Einfluss ausüben kann, entweder durch erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel- dung der Umstände erfolgt. - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Maßgeblicher Zeitpunkt für die Meldung ist der Zugang beim Versiche- - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwal- rer. tungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder A3-4.5 Insolvenz - das Recht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit Wenn ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Versicherungsneh- diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder mers oder einer Tochtergesellschaft gestellt wird, erstreckt sich der Ver- auf Grund einer Bestimmung in der Satzung dieses Unternehmens sicherungsschutz für das betroffene Unternehmen und dessen mitversi- zu bestimmen oder cherte Personen nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteili- gungen, die bis zum Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem der In- - den Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei wirtschaftlicher solvenzantrag gestellt wurde. Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unter- nehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und ge- A3-4.6 Liquidation und Neubeherrschung nau definierten Ziels des Versicherungsnehmers dient (Zweckgesell- schaft). Wird der Versicherungsnehmer selbst freiwillig liquidiert, endet der Ver- sicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation automatisch. Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu erworbene und neu ge- gründete Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Be- Wird der Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von A3-3 nachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes oder der Grün- neu beherrscht, endet der Versicherungsschutz nicht automatisch mit dung begangen worden sind. Ablauf der Versicherungsperiode. Veräußert der Versicherungsnehmer eine Tochtergesellschaft, bezieht A3-5 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes sich der Versicherungsschutz nur auf solche Benachteiligungen, die vor dem Abschluss des der Veräußerung zugrundeliegenden Vertrages be- A3-5.1 Leistungen der Versicherung gangen worden sind. Der Versicherungsschutz umfasst A3-4 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, A3-4.1 Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Ver- tragsdauer b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer eintre- c) die Freistellung des Versicherungsnehmers und/oder der mitversi- tenden Versicherungsfälle wegen Benachteiligungen, die während der cherten Personen von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. Wird eine Benach- teiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens rungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes, hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens ab- rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi- zuwenden. gung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer A3-4.2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen und/oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versiche- rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be- innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren vor Vertragsbeginn begangen standen hätte. wurden. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers und/oder Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versiche- der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer rungsnehmer, eine Tochtergesellschaft oder eine mitversicherte Person festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer und/oder die bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte. Als bekannt gilt ei- mitversicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch freizustel- ne Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungsnehmer, einer len. Tochtergesellschaft oder mitversicherten Personen als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihnen gegenüber, wenn A3-5.2 Vollmacht des Versicherers auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Scha- densersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- worden sind. dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und/oder der A3-4.3 Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist) mitversicherten Personen abzugeben. Der Versicherungsschutz umfasst – unbeschadet der Regelung gem. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- A3-3 Abs. 3 – auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteili- densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und/oder mitver- gungen beruhen, die bis zum Ende des Versicherungsvertrages began- sicherte Personen, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. gen und innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Ende des Versiche- Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers und/oder rungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. der mitversicherten Personen. In den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug A3-5.3 Versicherungssumme, Höchstersatzleistung beendet worden ist, gilt die automatische Nachmeldefrist nicht. Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die vereinbarte Versi- Versicherungsschutz besteht für die Nachmeldefrist im Rahmen und cherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für al- nach Maßgabe der bei Ablauf der letzten Versicherungsperiode gelten- le während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle den Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils zusammen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode. und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach- ten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und A3-4.4 Meldung von Umständen (Notice of Circumstance) Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während Siehe hierzu "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe- der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände in Textform zu melden, teiligungen und Besonderen Vereinbarungen". – 25 – [Seite 26] und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die A3-5.4 Selbstbeteiligung durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); In jedem Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer den verein- barten Betrag selbst (Selbstbeteiligung). A3-6.3 - welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die Siehe hierzu "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe- außerhalb Deutschlands gefällt wurden –; teiligungen und Besonderen Vereinbarungen". - wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; A3-5.5 Serien- und Kumulschaden A3-6.4 die im Wege einer Verbandsklage (z. B. Musterfeststellungsklage), einer A3-5.5.1 Serienschaden Streitgenossenschaft oder die von Gewerkschaften oder Betriebsräten geltend gemacht werden; Unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte A3-6.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht sowie mit Arbeitskampf- maßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik); a) aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungs- nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Person(en) be- A3-6.6 auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter sowie gangen wurde oder Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versi- cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verhängt oder von b) aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versiche- ihnen übernommen worden sind; rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- son(en) begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen dem- A3-6.7 soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den selben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtli- Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinaus- chem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, gehen; als ein Versicherungsfall. A3-6.8 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozi- chung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetre- alplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um ten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrages, mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert. A3-6.9 und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maß- A3-5.5.2 Kumulschaden nahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung geltend und/oder den Arbeitsprozess haben. gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller A3-7 Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/ Tochtergesell- a) aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungs- schaften nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Person(en) be- gangen wurde oder Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind ent- sprechend auf die mitversicherten Personen und/oder Tochtergesell- b) aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versiche- schaften des Versicherungsnehmers anzuwenden. Die Ausübung der rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versiche- son(en) begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen dem- rungsnehmer zu. Er ist neben den mitversicherten Personen und/oder selben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtli- Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers für die Erfüllung der chem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen. Obliegenheiten verantwortlich. Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertra- ges oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei der Mannheimer Versicherung AG Abschnitt A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab- schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in A(GB)-1 Beitragsberechnung diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Die Berechnung des Beitrags erfolgt nach In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre- A(GB)-1.1 Zahl der Teilnehmer ten, in dem der erste Anspruch geltend gemacht wurde. Maßgebend ist die Anzahl der Teilnehmer je Veranstaltung. Veranstal- A3-5.6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich tungsteilnehmer sind sowohl Besucher als auch Mitwirkende. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru- A(GB)-1.2 sonstigen Kriterien ches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers und/oder einer mitversicherten Person schei- Maßgeblich ist die jeweils vereinbarte Beitragsberechnungsgrundlage. tert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befrie- digung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Beitrag (Beitragsregulierung) Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und A3-6 Ausschlüsse welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf A3-6.1 gegen den Versicherungsnehmer und/oder eine mitversicherte Person, Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum soweit der in Anspruch Genommene den Schaden vorsätzlich oder Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Voll- Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschie- macht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung des verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, herbeigeführt hat; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversi- dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. cherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände- A3-6.2 die von den mitversicherten Personen gemäß A3-1 geltend gemacht rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Ange- jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versi- hörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der Versicherung cherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht ausgeschlossen; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sin- unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versiche- ne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und destbeitrags werden berücksichtigt. -kinder, Schwiegereltern und -kinder; Stiefeltern und -kinder, Großeltern – 26 – [Seite 27] A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen wa- seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechts- ren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rech- normen anzugeben. nung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs- A(GB)-4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die An- von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versi- gaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er- cherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der höhten Beitrags erfolgten. Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche- zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Mitwirkung einzuräumen. A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsanglei- Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt chung bei Jahresverträgen B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Für Verträge mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr gilt: A(GB)-5 Abtretungsverbot A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet wer- findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen un- den. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. abhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergange- Teil B Allgemeiner Teil nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Be- trieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes teilbare ganze Zahl ab. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange- Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzel- gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Fol- nen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei- und Höhe der Versicherungsleistungen. trags. Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die An- zahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle. B1-2.1 Beitragszahlung A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus durchlaufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). oder als Einmalbeitrag. Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. B1-2.2 Versicherungsperiode Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in je- Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die ver- dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als einbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Ver- denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach tragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag der Vertragsdauer. nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letz- B1-2.3 Versicherungsjahr ten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über- schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertrags- dauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent- A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein- entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. folgenden Jahren zu berücksichtigen. B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Zahlung oder Nichtzahlung A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes än- dert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt tragserhöhung wirksam werden sollte. des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Widerrufrechts. Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- erhöhung zugehen. schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags- schluss zu zahlen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflich- oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, trisiken) nachdem die Zahlung veranlasst ist. A(GB)-4.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versi- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers cherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei- Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Rich- B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug teramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 ge- zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren er- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die möglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers – 27 – [Seite 28] Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi- gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder gen. durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Ver- sicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zu- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die künftige Beiträge selbst zu übermitteln. Nichtzahlung zu vertreten hat. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage- B1-4 Folgebeitrag nen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B1-4.1 Fälligkeit B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise je- weils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver- sicherungsschutz bestanden hat. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs- und fehlendem versicherten Interesse nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver- Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraus- zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent- setzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wi- standenen Schadens zu verlangen. derrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Be- trag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass B1-4.3 Mahnung der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Tele- zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten fax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis- (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. der Zahlungsaufforderung betragen. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeige- Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- pflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzel- zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. nen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi- gungsrecht) hinweist. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wor- B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung den ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi- B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi- wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Bei- cherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll- B1-4.5 Kündigung nach Mahnung ständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetz- des Interesses Kenntnis erlangt hat. ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht be- Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden steht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti- werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versi- ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hie- ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge- rauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hin- schäftsgebühr verlangen. zuweisen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab- B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo- der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah- lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung be- Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung stehen. B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B1-5 Lastschriftverfahren B2-1.1 Vertragsdauer B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Der Vertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlossen. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wor- den, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bei- B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung trags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver- vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver- noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E- tragslaufzeit eine Kündigung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi- zugegangen ist. cherers erfolgt. B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug – 28 – [Seite 29] Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi- zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge- B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen hen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos- Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche- sen hätte. rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da- rauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße- spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres in Text- rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugegangen sein. gehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll- ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes- ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes- Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten ses Kenntnis erlangt. B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall ters bis zum Vertragsschluss B2-2.1 Kündigungsrecht B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebli- che Umstände Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ge- b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei- fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An- gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach spruch gerichtlich zugestellt wird. seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Tele- fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ableh- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zu- Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes- weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder gro- tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam be Fahrlässigkeit zur Last fällt. wird. B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B2-2.3 Kündigung durch Versicherer B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab- satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück- B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. B2-3.1 Übergang der Versicherung Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versi- Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, ei- weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- nes Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos- übernommen wird. sen hätte. B2-3.2 Kündigung Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsneh- Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche- mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um- rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform stand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch- erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Ver- lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, sicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger B3-1.2.2 Kündigung Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab- nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er- satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Ver- werbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Er- trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündi- langung der Kenntnis, ausgeübt wird. gungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- B2-3.3 Beitrag gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos- sen hätte. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt- schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufen- B3-1.2.3 Vertragsänderung den Versicherungsperiode erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht allein für die Zahlung des Beitrags. angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingun- gen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen B2-3.4 Anzeigepflichten des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi- cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber un- Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand- verzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. teil. – 29 – [Seite 30] Die Vertragsänderung kann zum Wegfall des Versicherungsschutzes für einen bereits eingetretenen oder zukünftigen Versicherungsfall führen. a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche er- Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als hoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche- 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi- b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um- hinzuweisen. stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angefor- B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers derten Schriftstücke übersandt werden. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich gel- muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gericht- Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. lich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist be- wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm je- weils geltend gemachte Recht begründen. d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel- fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge- durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs- B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderli- chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver- Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung fügung stellen. oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeig- ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-1.6 Anfechtung B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- anzufechten, bleibt bestehen. cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungs- Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver- falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi- tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags- cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ab- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- lauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt B3-2 Änderungen des Vertrags hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Die vorstehenden Regelungen B3-1.1 bis B3-1.7 gelten bei Änderungen des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der des Vertrags entsprechend hinsichtlich der Änderungen. dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Abschnitt B4 Weitere Regelungen B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseiti- gen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden ge- B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren führt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Versicherungsverträgen versichert ist. B3-3.1.2 Kündigungsrecht B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine geschlossenen Vertrages verlangen. Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo- B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr- fristlos kündigen. fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh- Versicherer zugeht. mer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls B4-2.1 Form, zuständige Stelle Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungs- Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Ver- sicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu- B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha- geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver- dens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des trag etwas anderes bestimmt ist. Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche- dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste- hen. B3-3.2.2 Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt: – 30 – [Seite 31] B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver- pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen- sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver- den: sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein- geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Versicherungsombudsmann e. V. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge- Postfach 080632 gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht 10006 Berlin angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. Tel.: 0800 3696000 Fax: 0800 3699000 B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift sei- Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de nes Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der einsehbar. gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entspre- chend Anwendung. Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei- nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-6 Anzuwendendes Recht B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend B4-7 Sanktionsklausel a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs- vertrages durch deutsches Recht oder durch von deutschem Recht ak- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be- zeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe- endigung; stimmungen auferlegten Verpflichtungen. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel: und während des Versicherungsverhältnisses. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi- B4-3.2 Erklärungen des Versicherers cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar- teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus- bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- Deutschland entgegenstehen. rungsnehmer zu übermitteln. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. B4-4 Verjährung Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Deutschland entgegenstehen. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An- spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen- Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versi- den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die cherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird vom grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an- veröffentlicht. gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) B4-8 Salvatorische Klausel mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschrif- ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle B4-5.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol- chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange- lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungs- nehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs- nehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage- erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-5.3 Verbraucherschlichtungsstelle – 31 –
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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