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Versicherungsmakler / Vereinshaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv Vereinshaftpflicht

Allianz Vereins-Schutzbrief über Deutsches Ehrenamt: die Bedingungen im Volltext

Vereinshaftpflicht der Allianz über Deutsches Ehrenamt mit Vorstand, Mitgliedern und Angestellten, Veranstaltungen, Haus- und Grundbesitz, Bauherrenrisiko, Datenschutz und Umweltschaden, ohne Feuerwerk und Wasserfahrzeuge.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)laut Versicherungsschein„Die von uns zu leistende Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die jeweils vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.“Ziffer 1.1.3 (5) a), Seite 4
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja„Es kann vereinbart werden, dass wir die Versicherungsleistung auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzen.“Ziffer 1.1.3 (5) c), Seite 4
Reine Vermögensschäden des Vereins gegenüber Dritten (Baustein in der Vereinshaftpflicht)ja, bis zur Versicherungssumme„besteht Versicherungsschutz für Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen sonstiger Vermögensschäden, soweit sie nicht in den anderen Bestimmungen dieses Vertrags geregelt sind.“Ziffer 1.12.2, Seite 17
Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignisja, bis zur Versicherungssumme„Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall mit einem festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbeteiligung).“Ziffer 1.1.3 (5) e), Seite 5
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Vereinsreisen und Auslandsveranstaltungen)ja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle.“Ziffer 1.5.4, Seite 7
Versichertes Risiko: Tätigkeit im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks, Bindung an die Angaben im Antragja„Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als Verein aus Ihrer satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Tätigkeit.“Ziffer 1.1.1 (1), Seite 4
Ausgeschlossene oder besonders geregelte Vereinsarten (z. B. Reit-, Schützen-, Motorsport-, Flug-, Wassersport-, Jagdvereine)ja„Nicht versichert ist bei Gewerbevereinen die Haftpflicht der Vereinsmitglieder in ihrer Eigenschaft als Betriebsunternehmer, Verkäufer oder Gewerbetreibende“Ziffer 1.1.1 (1), Seite 4
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (neue Abteilungen, neue Anlagen)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz umfasst Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die für Sie nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung).“Ziffer 1.3.1, Seite 5
Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssummeja„Wir wehren die gegen Sie erhobenen Schadenersatzansprüche ab, wenn diese unberechtigt sind.“Ziffer 1.1.3 (2), Seite 4

Versicherte Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Persönliche Haftpflicht der Vorstandsmitglieder und satzungsmäßigen Organe aus ihrer Tätigkeit für den Vereinja„Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder des Vereinsvorstands oder der von diesen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft.“Ziffer 1.4.1 (1), Seite 6
Persönliche Haftpflicht der ehrenamtlichen Helfer und Beauftragten bei Vereinstätigkeitenja„Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der übrigen Vereinsmitglieder aus der Betätigung in Ihrem Interesse und für Ihre Zwecke bei Vereinsaktivitäten oder Vereinsveranstaltungen.“Ziffer 1.4.1 (2), Seite 6
Persönliche Haftpflicht der Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen und Trainingja„Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der übrigen Vereinsmitglieder aus der Betätigung in Ihrem Interesse und für Ihre Zwecke bei Vereinsaktivitäten oder Vereinsveranstaltungen.“Ziffer 1.4.1 (2), Seite 6
Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter, Übungsleiter und Trainerja„Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Angestellten des Vereins für Schäden, die diese in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für Sie verursachen.“Ziffer 1.4.1 (3), Seite 6
Nichtmitglieder, Gäste und Schnupperteilnehmer als Mitversicherte bei Vereinsveranstaltungennicht geregelt
Ansprüche der Mitversicherten untereinander und gegen den Verein (Personenschäden unter Mitgliedern)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Ausschluss gilt nicht für Ansprüche (1) der mitversicherten Personen gegen Sie oder die in Ziffer 1.4.1 Absatz 1 benannten Personen“Ziffer 2.3, Seite 18
Aufsichtspflicht über Minderjährige und Jugendgruppen (Jugendarbeit, Freizeiten)nicht geregelt
Schäden an Sachen der Ehrenamtlichen und Helfer (z. B. beschädigtes Privatfahrzeug bei Vereinsfahrten)nicht geregelt

Veranstaltungen und Anlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinsveranstaltungen (Feste, Turniere, Konzerte, Ausflüge) mitversichertja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den gewöhnlichen, satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne oder offene Wettbewerbe)“Ziffer 1.5.15, Seite 9
Grenze für Veranstaltungen nach Besucherzahl oder Art (Großveranstaltungen meldepflichtig oder ausgeschlossen)nicht geregelt
Abbrennen von Feuerwerk und Verwendung von Pyrotechnik bei Veranstaltungennein„Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstalten oder Abbrennen von Feuerwerken.“Ziffer 2.18, Seite 19
Ausschank, Bewirtung und Verkauf von Speisen und Getränken (einschließlich Lebensmittelschäden)nicht geregelt
Auf- und Abbau sowie Betrieb von Zelten, Bühnen und Tribünennicht geregelt
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Vereinsheim, Sportanlagen und Grundstücke (Verkehrssicherung)ja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer oder Besitzer (z. B. Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer) von Grundstücken“Ziffer 1.5.8 (1) a), Seite 8
Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen Räumen, Hallen und Sportstättenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht ausschließlich wegen Schäden an fremden Gebäuden oder Räumen (nicht jedoch Grundstücken)“Ziffer 1.5.11, Seite 8
Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Geräte, Instrumente, Zelte)ja, bis 300.000 €„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden, beweglichen Sachen“Ziffer 1.5.12, Seite 9
Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Vereinsräume, Hallen, Gemeinde)ja, bis 300.000 €„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für unbewegliche Sachen“Ziffer 1.5.2, Seite 6
Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben am Vereinsheim bis zur genannten Bausummeja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist Ihre bzw. deren gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten)“Ziffer 1.5.8 (1) b), Seite 8

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Tierhaltung des Vereins (Vereinspferde, Hunde im Hundesportverein, Vereinstiere)nicht geregelt
Gebrauch vereinseigener oder gemieteter Wasserfahrzeuge (Ruder-, Paddel-, Segel- und Motorboote)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen oder den mitversicherten Personen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen“Ziffer 2.12, Seite 19
Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bei Vereinstätigkeitennein„durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen“Ziffer 2.13, Seite 19
Nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen (Rasentraktor, Platzpflege) bis zur genannten Geschwindigkeitja„selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit“Ziffer 1.5.9 (1) a), Seite 8
Umweltschadensversicherung und Gewässerschäden (z. B. Heizöltank im Vereinsheim, Fischereigewässer)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß USchadG zur Sanierung von Umweltschäden.“Ziffer 1.10.1, Seite 12
Betrieb von Photovoltaikanlagen am Vereinsheim einschließlich Einspeisungja„von erneuerbaren Energien, sofern es sich um Fotovoltaik, Solarthermie, Onshore-Wind-/Wasserenergie“Ziffer 1.5.7, Seite 7
Haftung aus Datenschutzverletzungen und elektronischem Datenaustausch (Mitgliederdaten, Website)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz für Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.“Ziffer 1.12.1, Seite 17
Forderungsausfall (Schutz des Vereins bei zahlungsunfähigem Schädiger)nicht geregelt
Kosten der Strafverteidigung für Vorstand und Helferja, bis zur Versicherungssumme„In einem Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder Standesrechtsverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, übernehmen wir die Gerichtskosten“Ziffer 1.1.3 (4), Seite 4
Abhandenkommen von Vereinsgeldern und Kassenfehlbeträge (Vertrauensschaden, soweit im Werk)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, bargeldlosen Zahlungsmitteln“Ziffer 1.12.2 l), Seite 17
Vermögensschadenhaftpflicht der Organe gegenüber dem Verein (Innenhaftung des Vorstands)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaliges oder gegenwärtiges Mitglied des Vereinsvorstands“Ziffer 1.12.2 j), Seite 17

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel)ja„durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen, soweit nicht nach Ziffer 1.5.9 Versicherungsschutz besteht.“Ziffer 2.11, Seite 19
Ausschluss von Motorsport, Rennen und Wettfahrtennicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung beim Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoff (Schießsport)nicht geregelt
Ausschluss von Ansprüchen aus Verletzungen bei der Sportausübung untereinander (Sportunfall ohne grobe Regelverletzung)nicht geregelt
Ausschluss von Schäden aus Missbrauch, Misshandlung oder sexueller Belästigungnicht geregelt
Ausschluss von Berufs- und Profisport sowie gewerblichen Tätigkeiten des Vereinsnicht geregelt
Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder behördlichen Auflagenja„Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen, die einen Schaden dadurch verursachen, dass sie sich bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig verhalten.“Ziffer 1.12.2 k), Seite 17
Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafenja„Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.“Ziffer 2.19, Seite 19

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Mietsach-, Schlüssel-, Helferschäden)500 €„Sie haben bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 500 EUR selbst zu tragen.“Ziffer 1.5.12 (4), Seite 9
Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Mitgliederzahl, Veranstaltungen), Meldepflichtja„Sie sind verpflichtet, uns nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind.“Teil B Ziffer 5.1 (1), Seite 20
Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung (neue Sparten, neue Anlagen, Satzungsänderung)ja„Bitte beachten Sie Ziffer 5 „Pflichten und Folgen bei Risikoänderungen, Eintritt neuer Risiken oder Risikowegfall“.“Ziffer 1.3.3, Seite 5
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.“Teil B Ziffer 3.2.1, Seite 20
Nachhaftung nach Auflösung des Vereins oder Vertragsendeja„gilt für die Dauer von dreißig Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet“Teil B Ziffer 5.4, Seite 21
Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall)ja„Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn wir aufgrund eines Versicherungsfalls eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten für Umweltschäden geleistet haben“Teil B Ziffer 6.4 (1), Seite 21

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC de explotación (Haftung aus dem Betrieb der Asociación oder des Club im Sinn des spanischen Bedingungswerks)nicht geregelt
RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen)nicht geregelt
Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person)nicht geregelt
Versicherung der Freiwilligen nach Ley 45/2015 de Voluntariado (Haftpflicht der voluntarios gegenüber Dritten)nicht geregelt
Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Allianz Vereins-Schutzbrief über Deutsches Ehrenamt

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Vereins-Schutzbrief, Deutsches Ehrenamt (Baustein Vereinshaftpflicht)
[Seite 1] Versicherungs­bedingungen Vereins-Schutzbrief Seite 1 von 49 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Vereinshaftpflichtversicherung03 Veranstalterhaftpflichtversicherung24 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung [inklusive – falls gewählt – 3 Jahre rückwirkende Absicherung]26 Wesentliche D&O-Versicherungsbausteine [eingeschlossen in der Vermögensschaden­- ­haftpflichtversicherung] 31 Directors-&-Officers(D&O)-Versicherung [falls gewählt] 33 Rechtsschutzversicherung [falls gewählt]  41 Hinweis: Wir haben für unsere Kunden eine Rahmenvereinbarung mit einem renommierten deutschen Versicherungsanbieter geschlossen. Über diese Vereinbarung werden unsere Kunden in den Versicherungsschutz einbezogen und abgesichert. Für Sie als unseren Kunden gelten also diese vom Versicherungsanbieter gestellten Versicherungsbedingungen. Der Versicherungs- anbieter ist die Allianz. [Seite 3] Vereinshaftpflicht- versicherung [Seite 4] Teil A – Leistungsbausteine Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Leistungsbau- direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- steinen. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungen wir erbringen und in bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- welchen Fällen unsere Leistung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Da- gegenstehen. neben enthält dieser Abschnitt besondere Regelungen, die Sie in Bezug auf den jeweiligen Baustein beachten müssen (z. B. besondere Obliegenheiten, Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- Kündigung im Versicherungsfall, Beitragsangleichung). gos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvor- Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie in Teil B. schriften entgegenstehen. Baustein Haftpflichtversicherung: Haftpflichtversicherung von Vereinen (2) Schadenereignis Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.1 Versichertes Risiko, Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall und Leistungen im Versicherungsfall 1.1.3 Welche Leistungen erbringen wir im Versicherungsfall? (1) Prüfung der Haftpflichtfrage Inhalt dieses Abschnitts: Wir prüfen, ob die gegen Sie erhobenen Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Berechtigt sind Schadenersatzansprüche dann, wenn Sie aufgrund Ge- 1.1.1 Welches Risiko ist versichert? setzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädi- 1.1.2 Was ist Gegenstand der Versicherung? Wann liegt ein Versiche- gung verpflichtet und wir hierdurch gebunden sind. rungsfall vor? Was ist ein Schadenereignis? Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung ab- 1.1.3 Welche Leistungen erbringen wir im Versicherungsfall? gegeben oder geschlossen wurden, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 1.1.1 Welches Risiko ist versichert? (1) Versichertes Risiko (2) Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Versichert ist – im Rahmen des im Versicherungsschein oder seinen Nach- Wir wehren die gegen Sie erhobenen Schadenersatzansprüche ab, wenn die- trägen beschriebenen Risikos und der sonstigen Regelungen dieses Vertrags se unberechtigt sind. – Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als Verein aus Ihrer satzungs­gemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Tätigkeit. (3) Freistellung von berechtigten Schadenersatzansprüchen Wir stellen Sie von berechtigten Schadenersatzansprüchen frei. Ist Ihre Scha- Nicht versichert ist bei Gewerbevereinen die Haftpflicht der Vereinsmitglie- denersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, stellen wir der in ihrer Eigenschaft als Betriebsunternehmer, Verkäufer oder Gewerbe- Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei. treibende, auch dann nicht, wenn sie beruflich im Auftrag oder Interesse des Vereins tätig werden. (4) Kosten im Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder Standesrechtsverfahren In einem Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder Standesrechtsverfahren wegen (2) Vergabe von Leistungen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft- Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus pflichtanspruch zur Folge haben könnte, übernehmen wir die Gerichtskosten der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer); nicht versichert sowie die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns besonders vereinbar- ist jedoch die Haftpflicht der beauftragten Unternehmer selbst bzw. deren ten höheren Kosten der Verteidigung. Personals. (5) Grenzen für unsere Leistungen (3) Einrichtungen und Nebenrisiken a) Vereinbarte Versicherungssummen Der Versicherungsschutz umfasst alle Einrichtungen und Nebenrisiken des Vereins innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die von uns zu leistende Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die jeweils vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, 1.1.2 Was ist Gegenstand der Versicherung? Wann liegt ein Versiche­ wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige rungsfall vor? Was ist ein Schadenereignis? Personen erstreckt. (1) Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall, Embargobestimmung b) Kosten a) Grundsatz • Übersteigen die berechtigten Schadenersatzansprüche aus einem Ver- Ihre Haftpflichtversicherung bietet Ihnen – im Rahmen des versicherten Ri- sicherungsfall die dafür vereinbarte Versicherungssumme, tragen wir die sikos und der sonstigen Regelungen dieses Vertrags – Versicherungsschutz, Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe wenn Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre- dieser Ansprüche. tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- • Bei Versicherungsfällen im Ausland werden unsere Aufwendungen für oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachver- Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Für Umweltrisi- ständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) als Leistungen auf die Versiche- ken gemäß Ziffer 1.10 gilt der dort definierte Versicherungsfall. rungssummen angerechnet. b) Erfüllungsansprüche c) Vereinbarte Begrenzung bei mehreren Versicherungsfällen in einem Ver- sicherungsjahr Nicht Gegenstand Ihrer Haftpflichtversicherung sind Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, Es kann vereinbart werden, dass wir die Versicherungsleistung auf ein Mehr- • auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, faches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzen. Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch- d) Serienschaden führen zu können; • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten mehrere während des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle als ein Ver- • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge- sicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle einge- mäße Vertragserfüllung; treten ist, wenn diese • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; • auf derselben Ursache oder • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitli- chem Zusammenhang oder c) Sanktionen und Embargos • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Seite 4 von 49 [Seite 5] e) Selbstbeteiligung 1.2.1 Was gilt grundsätzlich für Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos? Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart, beteiligen Der Versicherungsschutz umfasst Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhun- Sie sich bei jedem Versicherungsfall mit einem festgelegten Betrag an der gen oder Erweiterungen der versicherten Risiken. Schadenersatzleistung (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs- übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft- pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die pflichtansprüche abgezogen. Ziffer 1.1.3 Absatz 5 a) bleibt unberührt. Soweit der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter 1.2.2 Welche Pflichten haben Sie bei Erhöhungen oder Erweiterungen Schadenersatzansprüche verpflichtet. des versicherten Risikos? Bitte beachten Sie Ziffer 5 „Pflichten und Folgen bei Risikoänderungen, Ein- f ) Berücksichtigung der Versicherungssumme bei Rentenzahlungen tritt neuer Risiken oder Risikowegfall“. Dort finden Sie unter Ziffer 5.1 wichtige Regelungen Wenn Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen leisten müssen und der Ka- • zu Ihrer Anzeigepflicht bei Erhöhungen oder Erweiterungen der ver- pitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sicherten Risiken, sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe- • zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung und trag der Versicherungssumme übersteigt, wird die zu leistende Rente nur im • zum Beitrag bezüglich der veränderten Risiken. Verhältnis der Versicherungssumme beziehungsweise ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet. 1.2.3 Was gilt für versehentlich nicht gemeldete, nach Versicherungs­ beginn eingetretene Risiken („Versehensklausel“)? Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf versehentlich nicht gemeldete, ordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversi- nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, soweit sie im Rahmen cherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. des versicherten Betriebs liegen und nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Sie sind verpflichtet, so- Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an laufenden Rentenzah- bald Sie sich des Versäumnisses bewusst geworden sind, unverzüglich die lungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Bei- rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Rest- trag vom Gefahreneintritt an zu entrichten. versicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 1.2.4 Was gilt bei Risikoerhöhung durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften? g) Kein Ersatz des infolge Ihrer Weigerung entstehenden Mehraufwands Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch An- diesem Fall können wir jedoch den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von erkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten scheitert, müssen einem Monat schriftlich kündigen. wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädi- gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufkommen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in dem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt h) Kumul haben. Besteht Versicherungsschutz für auf derselben Ursache beruhende unter- 1.3 Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen schiedliche Versicherungsfälle im Sinne von Ziffer 1.1.2 Absatz 1 a) und Ziffer (Vorsorgeversicherung) 1.10.3, liegt ein Kumulfall vor. Inhalt dieses Abschnitts: In diesem Kumulfall beschränkt sich die Gesamtleistung des Versicherers aus dieser Versicherung auf die höhere der je Versicherungsfall vereinbarten Ver- 1.3.1 Was umfasst Ihr Versicherungsschutz und welche Versicherungs- sicherungssummen. Bei gleich hohen Versicherungssummen besteht Versi- summen gelten? cherungsschutz bis zur Höhe einer Versicherungssumme. 1.3.2 Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht? 1.3.3 Welche Pflichten haben Sie bei Eintritt neuer Risiken? Eine sich aus einer Grund- und einer Anschlussversicherung zusammenset- zende Versicherungssumme gilt als eine Versicherungssumme. 1.3.1 Was umfasst Ihr Versicherungsschutz und welche Versicherungs­ summen gelten? Im Kumulfall gelten die Versicherungsfälle als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. Der Versicherungsschutz umfasst Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die für Sie nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversiche- Resultiert ein Versicherungsfall im Sinne des vorstehend dargestellten Kumul- rung). Diese Risiken sind im Rahmen des bestehenden Vertrags und der ver- falls aus dem störungsfreien Normalbetrieb einer Anlage, so beschränkt sich traglich vereinbarten Versicherungssummen sofort versichert. die Gesamtleistung des Versicherers aus dieser Versicherung abweichend von der vorstehend getroffenen Regelung maximal auf die in der Ziffer 1.10.11 1.3.2 Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht? Absatz 1 b) für diesen Fall vereinbarte Versicherungssumme. Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken Ist für einen der Versicherungsfälle eine Selbstbeteiligung vereinbart, kommt a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen von Kraft-, Luft- oder Wasser- diese zur Anwendung. Bei unterschiedlichen Selbstbeteiligungen findet die fahrzeugen, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Ver- höhere Selbstbeteiligung Anwendung. sicherungspflicht unterliegen. Vorsorgeversicherungsschutz besteht jedoch für nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge im Umfang der Regelung in Diese Regelungen gelten nicht für die Zusatzbausteine I und II der Umwelt- Ziffer 1.5.9 (Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger); schadensrisiken. b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 1.2 Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Inhalt dieses Abschnitts: d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurz- 1.2.1 Was gilt grundsätzlich für Erhöhungen oder Erweiterungen des ver- fristigen Versicherungsverträgen versichert werden. sicherten Risikos? 1.2.2 Welche Pflichten haben Sie bei Erhöhungen oder Erweiterungen 1.3.3 Welche Pflichten haben Sie bei Eintritt neuer Risiken? des versicherten Risikos? Bitte beachten Sie Ziffer 5 „Pflichten und Folgen bei Risikoänderungen, Ein- 1.2.3 Was gilt für versehentlich nicht gemeldete, nach Versicherungsbe- tritt neuer Risiken oder Risikowegfall“. Dort finden Sie in Ziffer 5.2 wichtige ginn eingetretene Risiken („Versehensklausel“)? Regelungen 1.2.4 Was gilt bei Risikoerhöhung durch Änderung bestehender oder Er- lass neuer Rechtsvorschriften? Seite 5 von 49 [Seite 6] • zu Ihrer Anzeigepflicht bezüglich Risiken, die nach Vertragsschluss neu Inhalt dieses Abschnitts: entstehen, • zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung und 1.5.1 Abhandenkommen von Sachen der Vereinsmitglieder und Besucher • zur einvernehmlichen Einigung über den Beitrag beziehungsweise zu 1.5.2 Abhandenkommen von Schlüsseln den Folgen, wenn keine Einigung erzielt werden kann. 1.5.3 [nicht belegt] 1.5.4 Auslandsrisiken Inhalt dieses Abschnitts: 1.5.5 Tätigkeitsschäden 1.5.6 [nicht belegt] 1.4.1 Welche Personen sind mitversichert? 1.5.7 Erzeugung und Nutzung von Energie 1.4.2 [nicht belegt] 1.5.8 Haus- und Grundbesitz/Vermietungen 1.4.3 Was gilt, wenn sich die Versicherung auch auf 1.5.9 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger andere Personen als Sie selbst erstreckt? 1.5.10 [nicht belegt] 1.5.11 Mietsachschäden an fremden, unbeweglichen Sachen (außer 1.4.1 Welche Personen sind mitversichert? Brand- und Explosionsschäden) 1.5.12 Mietsachschäden an fremden, beweglichen Sachen (außer Brand- (1) Vereinsvorstand und Explosionsschäden) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder des Vereins­ 1.5.13 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen vorstands oder der von diesen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser 1.5.14 Strahlenrisiken Eigen­schaft. 1.5.15 Veranstaltungen und Werbemaßnahmen 1.5.16 Vertragliche Haftpflichtvereinbarungen (2) Übrige Vereinsmitglieder 1.5.17 Auslösen von Fehlalarm Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der übrigen Vereinsmitglieder 1.5.18 Geothermierisiken aus der Betätigung in Ihrem Interesse und für Ihre Zwecke bei Vereinsaktivi- täten oder Vereinsveranstaltungen. Ziffer 1.5 regelt den Versicherungsschutz für allgemeine betriebliche und be- rufliche Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten- (3) Angestellte des Vereins den besonderen Ausschlüsse. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Angestellten des Vereins für Schäden, die diese in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für Sie ver- Soweit Ziffer 1.5 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auf die in ursachen. Ziffer 1.5 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwen- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen dung (z. B. Ziffer 2 Generelle Leistungsausschlüsse). Entsprechendes gilt für es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb nach So- die Regelungen innerhalb der Ziffer 1.5. zialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes 1.5.1 Abhandenkommen von Sachen der Vereinsmitglieder und Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Besucher (1) Umfang des Versicherungsschutzes (4) Weitere Regelungen zum Versicherungsschutz mitversicherter Personen Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen Ihrer Vereinsmitglieder oder Besucher. Die Bestimmungen über Sach- a) Versicherungsschutz nach Absatz 1, 2 oder 3 besteht auch, wenn die ge- schäden finden auch für Vermögensschäden entsprechende Anwendung. nannten Personen für den versicherten Verein z. B. als Fachkräfte für Arbeits- sicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Umweltschutzbeauftragte, Datenschutz- (2) Ausgeschlossene Ansprüche beauftragte, Vereinsärzte tätig werden; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkom- men von Geld, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Sparbüchern, b) Versicherungsschutz nach Absatz 1, 2 oder 3 besteht auch, wenn die ge- Urkunden, Schmucksachen oder sonstigen Wertsachen. nannten Personen aus ihrer früheren Tätigkeit für den versicherten Verein in Anspruch genommen werden; 1.5.2 Abhandenkommen von Schlüsseln (1) Umfang des Versicherungsschutzes c) Versicherungsschutz für angestellte Vereinsärzte oder angestellte Vereins- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von sanitäter besteht auch, wenn diese fremden Schlüsseln für unbewegliche Sachen, sofern sich diese Schlüssel • Erste Hilfe erbringen; rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. Code-Karten, Transpon- • von Ihnen übernommene Fürsorgemaßnahmen (z. B. Grippeschutz- der u. Ä. werden Schlüsseln gleichgesetzt. Die Bestimmungen über Sachschä- impfung für die Vereinsmitglieder) durchführen. den finden auch für Vermögensschäden entsprechende Anwendung. Nachrangigkeit des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz umfasst Soweit Versicherungsschutz durch eine Berufshaftpflichtversicherung des a) Kosten für die notwendige Auswechslung bzw. Neuprogrammierung von Vereinsarztes besteht, geht dieser vor. Schlössern oder Schließanlagen; 1.4.2 [nicht belegt] b) Kosten für vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Notschloss) oder einen Objektschutz bis zu 30 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der 1.4.3 Was gilt, wenn sich die Versicherung auch auf andere Personen als Verlust der Schlüssel festgestellt wurde; Sie selbst erstreckt? c) sonstige Schäden, die als Folge eines versicherten Verlustes von Schlüsseln (1) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließ- eintreten. lich Ihnen zu. Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versiche- rungsfall sowie unsere Jahreshöchstersatzleistung beträgt die Versicherungs- (2) Neben Ihnen sind auch die mitversicherten Personen für die Erfüllung der summe je Versicherungsfall 300.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Obliegenheiten verantwortlich. Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR. (3) Erstreckt sich die Versicherung auch oder ausschließlich auf Haftpflicht- (2) Ausgeschlossene Ansprüche ansprüche gegen andere Personen als Sie selbst, sind alle für Sie geltenden a) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Verlust von Vertragsbestimmungen auf diese Versicherten entsprechend anzuwenden. Schlüsseln zu Wertbehältnissen. (4) Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder b) Ausgeschlossen sind Ansprüche der Mitglieder des Vereinsvorstands oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder einer mitversicherten Person vorliegen, ent- deren Angehörigen im Sinne von Ziffer 2.4, die mit diesen in häuslicher Ge- fällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten meinschaft leben. Personen. 1.5.3 [nicht belegt] (5) Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 1.3) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person im Sinne von Ziffer 1.4.1, nicht jedoch auch für Sie entsteht. Seite 6 von 49 [Seite 7] 1.5.4 Auslandsrisiken Ausgeschlossene Ansprüche (1) Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Ver- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Containern, die selbst sicherungsfälle. Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträ- gen) sind und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden. (2) Ausgeschlossene Ansprüche a) Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Grundstücken, Selbstbeteiligung Gebäuden oder Räumlichkeiten im Ausland, die für Vereinszwecke genutzt werden. Sie haben bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung Dies gilt nicht für Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten, die nur kurz- 250 EUR selbst zu tragen. fristig (längstens für einen Monat) zu Wohnzwecken gemietet sind. b) Be- und Entladeschäden an der Ladung von Land- oder Wasserfahrzeugen/ b) Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen oder Berufskrank- Containern heiten von Personen, die von Ihnen im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Versichert sind jedoch Umfang des Versicherungsschutzes Haftpflichtansprüche gegen Sie oder die nach Ziffer 1.4.1 Absatz 1 mitver- sicherten Personen aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die den Be- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an der stimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Ladung von Land- oder Wasserfahrzeugen/Containern durch oder beim Be- oder Entladen von diesen, wenn c) Ausgeschlossen sind Ansprüche nach Art. 1792 ff. und 1231-1 des französi- • die Ladung nicht für Sie bestimmt ist, schen Code civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. • es sich nicht um Ihre Erzeugnisse bzw. von Ihnen, in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder d) Ausgeschlossen sind Ansprüche, für die Sie im jeweiligen Land eine Pflicht- • der Transport der Ladung nicht von Ihnen oder in Ihrem Auftrag oder versicherung abzuschließen haben. für Ihre Rechnung von Dritten übernommen wurde. e) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Selbstbeteiligung Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Un- ruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf hoheitlichen Sie haben bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung ­Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch 250 EUR selbst zu tragen. höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. c) Leitungsschäden 1.5.5 Tätigkeitsschäden (1) Definition Tätigkeitsschäden Umfang des Versicherungsschutzes Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus erge- benden Vermögensschäden durch Ihre satzungsgemäße oder sonst sich aus Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an Erdlei- dem Vereinszweck ergebende Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass tungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Sie, ein Bediensteter, ein Bevollmächtigter oder ein Beauftragter von Ihnen Leitungen) sowie elektrischen Frei- und Oberleitungen. • an diesen Sachen tätig geworden sind (Bearbeitung, Reparatur, Beför- derung, Prüfung oder dgl.), Selbstbeteiligung • diese Sachen zur Durchführung Ihrer Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfs- mittel, Materialablagefläche oder dgl. benutzt haben oder Sie haben bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung • Sachen beschädigt haben, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe- 250 EUR selbst zu tragen. reich der Tätigkeit befunden haben. a) [nicht belegt] Haben Sie, ein Bediensteter, ein Bevollmächtigter oder ein Beauftragter von Ihnen zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkeh- b) Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen rungen getroffen, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsscha- den vor. Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an sons- Bei unbeweglichen Sachen liegt ein Tätigkeitsschaden nur vor, wenn diese tigen Sachen. Sachen oder Teile von diesen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren bzw. unmittelbar benutzt wurden oder sich im unmittelbaren Einwirkungs- Ausgeschlossene Ansprüche bereich befanden. Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche wegen der Beschädigung von Sa- Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden chen, die sich bei Ihnen zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu • an fremden Sachen, die gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast sonstigen Zwecken sind, richtet sich nach den Ziffern 1.5.11, 1.5.12 und 1.10.2 Absatz 4; • auf Ihrem Betriebsgrundstück oder • aus dem Austausch, der Übermittlung oder der Bereitstellung elekt- • außerhalb Ihres Betriebsgrundstücks in Ihrer Verfügungsgewalt befin- ronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) den oder befunden haben und wegen aller sich daraus ergebenden richtet sich nach Ziffer 1.8. Vermögensschäden. (2) Umfang des Versicherungsschutzes Selbstbeteiligung Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an frem- den Sachen, die nicht gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast sind, im Sie haben bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung nachfolgend beschriebenen Umfang: 250 EUR selbst zu tragen. a) Be- und Entladeschäden an Land- oder Wasserfahrzeugen/Containern 1.5.6 [nicht belegt] Umfang des Versicherungsschutzes 1.5.7 Erzeugung und Nutzung von Energie Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von Anlagen zur Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an Land- Erzeugung und Nutzung oder Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be- oder Entladen • von erneuerbaren Energien, sofern es sich um Fotovoltaik, Solarther- von diesen. mie, Onshore-Wind-/Wasserenergie, nicht jedoch Biogasanlagen und Geothermie-Anlagen (der Versicherungsschutz für Geothermie-Anla- Für Schäden an Containern und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- gen richtet sich nach Ziffer 1.5.18), den besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von • von konventioneller Energie (z. B. Blockheizkraftwerke) zur überwie- oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden ent- genden Eigennutzung auf dem versicherten Vereinsgrundstück, so- stehen. fern für die Anlagen keine förmliche Genehmigungspflicht nach dem Seite 7 von 49 [Seite 8] Bundes-Immissionsschutzgesetz, keine Genehmigungspflicht nach Der Versicherungsschutz für Schäden an fremden, nicht versicherungspflich- dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz besteht, tigen Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern, die Sie, ein Bediensteter, ein Be- handelt. vollmächtigter oder ein Beauftragter für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit gemietet/gepachtet, geleast oder geliehen haben und wegen aller Versichert ist dabei auch Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- sich daraus ergebenden Vermögensschäden, richtet sich nach Ziffer 1.5.12. schäden ausschließlich aus Versorgungsstörungen bei der Einspeisung von Energie in ein öffentliches Netz, sofern dies nur im Nebenbetrieb erfolgt. Die b) [nicht belegt] Bestimmungen über Sachschäden finden auch für Vermögensschäden ent- sprechende Anwendung. c) Soweit nicht bereits nach a) Versicherungsschutz besteht, gilt: Der Versi- cherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Halten und 1.5.8 Haus- und Grundbesitz/Vermietungen Gebrauch von versicherungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Kraftfahr- (1) Umfang des Versicherungsschutzes zeugen einschließlich ihrer mitgeführten Anhänger, soweit sie auf beschränkt a) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer oder Besitzer (z. B. öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgeländes oder mit einer Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer) von Grundstücken – nicht behördlichen Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Straßen eingesetzt jedoch Luftlandeplätzen –, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die im Rahmen werden, richtet sich nach Ziffer 1.14. des versicherten Risikos oder für Ihre Wohnzwecke oder die Ihrer Betriebs- angehörigen genutzt werden (unabhängig davon, ob diese auch an Vereins- (2) Ihre Obliegenheiten fremde vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden). Die in Absatz 1 a) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wis- Sofern Eigentümer dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind ver- • Ihr Angehöriger im Sinne von Ziffer 2.4 Absatz 2 ist, pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten • Ihr Gesellschafter/Geschäftsführer oder dessen Angehöriger im Sinn Fahrer gebraucht wird. von Ziffer 2.4 Absatz 2 ist, • dafür gesondert gegründete Gesellschaften sind, an denen Sie einen Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plät- Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 50 % halten – dies gilt zen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, auch, wenn Sie die unternehmerische Führung übernehmen und Ihr dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der Kapital- oder Stimmrechtsanteil geringer ist – gilt: nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht dieser Personen bzw. Ge- Wenn Sie diese Obliegenheiten verletzen, gilt Ziffer 3.3 in Verbindung mit Teil sellschaften in ihrer Eigenschaft als Haus- und Grundstückseigentümer und B Ziffer 3. aus der Vermietung an Sie. Die Personen bzw. Gesellschaften sind weitere Versicherungsnehmer; diese werden uns gegenüber ausschließlich durch Sie 1.5.10 [nicht belegt] vertreten. 1.5.11 Mietsachschäden an fremden, unbeweglichen Sachen b) Versichert ist Ihre bzw. deren gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Un- (außer Brand- und Explosionsschäden) ternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, (1) Umfang des Versicherungsschutzes Erdarbeiten) auf den in a) genannten Grundstücken. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht ausschließlich wegen Schäden an fremden Gebäuden oder Räumen (nicht jedoch Grundstücken), die Sie, ein Nachrangigkeit des Versicherungsschutzes Bediensteter, ein Bevollmächtigter oder ein Beauftragter gemietet/gepachtet Soweit Versicherungsschutz durch eine eigenständige Bauherrnhaftpflicht- (nicht geleast) oder geliehen haben, in folgendem Umfang: versicherung besteht, geht dieser vor. a) an anlässlich von Vereinsreisen gemieteten/gepachteten oder geliehenen c) Versichert ist Ihre bzw. deren gesetzliche Haftpflicht wegen Senkungen Gebäuden oder Räumen und wegen aller sich daraus ergebenden Vermö- eines Grundstücks oder Erdrutschungen. gensschäden; d) Versichert ist Ihre bzw. deren gesetzliche Haftpflicht als früherer Besitzer b) an Gebäuden oder Räumen, die für andere als in Absatz 1 a) genannte Ver- dieser Grundstücke aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Be- einszwecke gemietet/gepachtet oder geliehen sind, durch Leitungswasser sitzwechsel bestand. oder Abwässer und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden; e) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der durch Arbeitsvertrag von Ihnen c) an Gebäuden oder Räumen, die für andere als in Absatz 1 a) genannte Ver- mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der einszwecke gemietet/gepachtet oder geliehen sind, durch sonstige Ursachen Grundstücke beauftragten Personen aus diesen Tätigkeiten für Sie. und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden. f ) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters oder Ausgeschlossene Ansprüche Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft. • Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung. (2) Ausgeschlossene Ansprüche • Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Heizungs-, Ausgeschlossen sind im Rahmen von Absatz 1 e) Ansprüche aus Personen- Maschi­nen-, Kessel- oder Warmwasserbereitungsanlagen, an Elektro- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach oder Gasgeräten und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögens- Sozialgesetzbuch VII handelt. Gleiches gilt für solche Dienstunfälle nach den schäden. beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes • Ausgeschlossen sind Ansprüche von Mitgliedern des Vereinsvorstands Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. oder deren Angehörigen im Sinne von Ziffer 2.4, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. (3) Geothermierisiken Der Versicherungsschutz für Risiken, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (2) Ausgeschlossene Ansprüche von Geothermie-Anlagen zurückzuführen sind, richtet sich nach Ziffer 1.5.18. a) Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Mietsachschäden durch Brand oder Explosion; hierfür richten sich der Versicherungsschutz und die Ersatzleistung 1.5.9 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nach Ziffer 1.10 „Umweltrisiken“. (1) Umfang des Versicherungsschutzes a) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Eigentum, Besitz, Halten b) Ausgeschlossen sind Ansprüche von Ihren Gesellschaftern oder deren An- oder durch den Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahr- gehörigen im Sinne von Ziffer 2.4, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft zeugen: leben. • Kraftfahrzeuge – ausgenommen Gabelstapler – mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; c) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden von Ihren gesetzlichen • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Gabelstapler mit nicht mehr als Vertretern, Repräsentanten im Sinne von Ziffer 1.4.2 oder solchen Personen, 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; die Sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines • Kraftfahrzeuge einschließlich selbstfahrender Arbeitsmaschinen, die Teils desselben angestellt haben, oder deren Angehörigen im Sinne von Ziffer nur auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen verkehren; 2.4, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. • nicht zulassungspflichtige Kfz-Anhänger. Seite 8 von 49 [Seite 9] d) Ausgeschlossen sind Ansprüche von Unternehmen, die mit Ihnen oder (2) Übernahme der gesetzlichen Haftpflicht Dritter Ihren Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter a) Versichert ist die von Ihnen als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Ent- einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen. leiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssiche- rungspflichten des Vertragspartners. 1.5.12 Mietsachschäden an fremden, beweglichen Sachen (außer Brand­ und Explosionsschäden) b) Versichert ist die von Ihnen durch Vertrag übernommene sonstige ge- (1) Umfang des Versicherungsschutzes setzliche Haftpflicht Dritter, wenn sich die Haftungsübernahme auf solche Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden, beweg- Ansprüche beschränkt, die ihre Ursache in Ihrem ursprünglichen Verantwor- lichen Sachen (z. B. Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen tungsbereich (vor Haftungsübernahme) haben. Etwaige Regressansprüche Hilfsmitteln), die Sie für Ihre satzungsgemäße oder sonst sich aus dem Ver- gegenüber dem von der Haftung freigestellten Dritten bleiben von dieser Re- einszweck ergebende Tätigkeit gemietet/gepachtet, geleast oder geliehen gelung unberührt, sofern es sich um Regressansprüche wegen Mitverschul- haben, und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden. den/Mitursächlichkeit des freigestellten Dritten handelt. (2) Ausgeschlossene Ansprüche 1.5.17 Auslösen von Fehlalarm a) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Brand oder Explo- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen versehentlich ausgelöstem sion; hierfür richten sich der Versicherungsschutz und die Ersatzleistung nach Alarm bei Dritten. Abweichend von Ziffern 1.1.1 Absatz 1 und 1.1.2 Absatz 1 Ziffer 1.10 „Umweltrisiken“. sind auch gesetzliche Ansprüche öffentlich-rechtlichen Inhalts mitversichert. Die Bestimmungen über Sachschäden finden auch für Vermögensschäden b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an versicherungspflich- entsprechende Anwendung. tigen Kraftfahrzeugen und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögens- schäden durch deren Gebrauch. 1.5.18 Geothermierisiken (1) Definition c) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Ver- Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund schleiß oder übermäßige Beanspruchung. entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heiz- anlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zur d) Ausgeschlossen sind Ansprüche der Mitglieder des Vereinsvorstands oder Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. deren Angehörigen im Sinne von Ziffer 2.4, die mit diesen in häuslicher Ge- meinschaft leben. (2) Versicherungsumfang a) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, (3) Versicherungssumme Errichtung und Betrieb von Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versiche- Erdwärmekörbe) zurückzuführen sind. rungsfall sowie unsere Jahreshöchstersatzleistung beträgt die Versicherungs- summe je Versicherungsfall 300.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle b) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR. Errichtung und Betrieb von anderen Geothermie-Anlagen, die mittels Boh- rung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärmesonden, Brunnenanlagen, (4) Selbstbeteiligung Energiepfähle), zurückzuführen sind. Sie haben bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errich- 500 EUR selbst zu tragen. Diese Selbstbeteiligung gilt nicht für Schäden durch tung der Geothermie-Anlage an Dritte vergeben sind. Leitungswasser oder Abwässer. c) Folgende Regelungen finden keine Anwendung: 1.5.13 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen • Ziffer 1.10.2 Absatz 1 a) bis e) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Ihren inländischen Sozialeinrich- • Ziffer 1.10.9.1 e) tungen für Vereinsmitglieder, auch wenn diese Einrichtungen gelegentlich • Ziffer 1.10.9.3 c) und d) durch Vereinsfremde genutzt werden, sowie aus Ihren inländischen Sicher- • Ziffer 2.15 heitseinrichtungen. • Ziffer 2.16 1.5.14 Strahlenrisiken d) Versichert ist beim Betrieb von Geothermie-Anlagen auch Ihre gesetzliche Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammen- Haftpflicht wegen Vermögensschäden ausschließlich aus Versorgungsstörun- hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen, in folgendem Rah- gen bei der Einspeisung von Energie in ein öffentliches Netz, sofern dies nur men und Umfang: im Nebenbetrieb erfolgt. Die Bestimmungen über Sachschäden finden auch für Vermögensschäden entsprechende Anwendung. a) aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; e) Mitversichert sind auch dafür gesondert gegründete Gesellschaften, an b) aus Besitz oder Verwendung von Röntgengeräten und Störstrahlern; denen Sie einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 50 % halten. Dies gilt auch, wenn Sie die unternehmerische Führung übernehmen und Ihr c) aus energiereichen ionisierenden Strahlen durch von Ihnen gelieferte Er- Kapital- oder Stimmrechtsanteil geringer ist. zeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen, sofern es sich nicht um Ansprüche wegen Schäden handelt, die durch Diese Gesellschaften sind weitere Versicherungsnehmer; diese werden uns • den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen An- gegenüber ausschließlich durch Sie vertreten. lage ausgehen; • die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusam- (3) Versicherungssumme menhängenden Lagerung bedingt sind. Es gilt die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarte Versi- cherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung. 1.5.15 Veranstaltungen und Werbemaßnahmen Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den gewöhnlichen, satzungsge- Soweit es sich jedoch um Ansprüche aus Planung, Errichtung oder Betreiben mäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen von Geothermie-Anlagen gemäß b) handelt, beträgt die Versicherungssum- (z. B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne oder offene me für Sach- und Vermögensschäden unter Anrechnung auf die vereinbarte Wettbewerbe) sowie dem Besitz oder der Unterhaltung von Reklameeinrich- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie unsere Jahreshöchstersatz- tungen (z. B. Transparente, Hinweisschilder) und der Teilnahme an Ausstellun- leistung je Versicherungsfall 1.000.000 EUR. Diese Versicherungssumme bil- gen, Messen, Symposien oder Kongressen. det zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versi- cherungsjahres. Dies gilt nicht für die Herstellung oder Lieferung von Teilen 1.5.16 Vertragliche Haftpflichtvereinbarungen für solche Anlagen. (1) Genormte Verträge mit Behörden u. Ä.) sowie Gestattungsverträge Versichert ist Ihre Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus Verträgen genorm- ten oder üblichen Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus sogenannten Gestattungs- und Einstellverträgen, z. B. Privat- anschlussgleisvereinbarung mit der Deutschen Bahn AG. Seite 9 von 49 [Seite 10] 1.6 Besondere Vereinshaftpflichtrisiken, deren Risikobegrenzungen b) Ausgeschlossen sind Ansprüche, die von Ihnen selbst, Ihren mit Ihnen in und besondere Ausschlüsse häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen nach Ziffer 2.4 oder von den nach Ziffer 1.4.1 Absatz 1 mitversicherten Personen geltend gemacht werden. Inhalt dieses Abschnitts: c) Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Mitglieder des Vereinsvorstands für 1.6.1 Vereinsringe Verbindlichkeiten des Vereins selbst. Ziffer 1.6 regelt den Versicherungsschutz für besondere betriebliche und be- d) [nicht belegt] rufliche Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten- den besonderen Ausschlüsse. e) Ausgeschlossen sind Ansprüche aus im Inland eintretenden Versicherungs- fällen, Soweit Ziffer 1.6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auf die in • die in Staaten mit Geltung des Common Law oder außerhalb der EU Ziffer 1.6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwen- geltend gemacht werden; dung (z. B. Ziffer 2 Generelle Leistungsausschlüsse). • die auf der Grundlage des Common Law geltend gemacht werden; • die nicht auf der Grundlage des Rechts der Staaten der EU beruhen. 1.6.1 Vereinsringe (1) Umfang des Versicherungsschutzes 1.7.4 Wie hoch ist Ihre Selbstbeteiligung? Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Vereinsringen. Sie haben bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch gegen den Vereinsring selbst 250 EUR selbst zu tragen. richtet. Versicherungsschutz besteht auch für den Vereinsring selbst. 1.8 Internethaftpflichtrisiken, deren Risikobegrenzungen und Unsere Ersatzpflicht bleibt auf die Quote beschränkt, die Ihrer prozentualen besondere Ausschlüsse Beteiligung an dem Vereinsring entspricht. Dabei ist es unerheblich, welchem Verein die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören. Inhalt dieses Abschnitts: (2) Ausgeschlossene Ansprüche 1.8.1 Was ist versichert? a) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an den von einzelnen Ver- 1.8.2 Was gilt für Versicherungsfälle im Ausland? einen in den Vereinsring eingebrachten Sachen und wegen aller sich daraus 1.8.3 Welche Ansprüche sind nicht versichert? ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verur- 1.8.4 Welche Ansprüche sind ausgeschlossen? sacht wurden. 1.8.5 Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie beim Umgang mit elektronischen Daten? b) Ausgeschlossen sind Ansprüche der Mitglieder des Vereinsrings unterein- 1.8.6 Welche Versicherungssumme gilt? Was gilt für ander sowie Ansprüche des Vereinsrings gegen die Vereine und umgekehrt. Serienschäden? 1.7 Diskriminierungshaftpflichtrisiken, deren Risikobegrenzungen und Ziffer 1.8 regelt den Versicherungsschutz für Internethaftpflichtrisiken, deren besondere Ausschlüsse Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus- schlüsse. Inhalt dieses Abschnitts: Soweit Ziffer 1.8 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auf die in 1.7.1 Was ist versichert? Ziffer 1.8 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwen- 1.7.2 Was gilt für Versicherungsfälle im Ausland? dung (z. B. Ziffer 2 Generelle Leistungsausschlüsse). 1.7.3 Welche Ansprüche sind ausgeschlossen? 1.7.4 Wie hoch ist Ihre Selbstbeteiligung? 1.8.1 Was ist versichert? Im Rahmen des versicherten Risikos besteht Versicherungsschutz für Ihre Ziffer 1.7 regelt den Versicherungsschutz für Diskriminierungshaftpflichtrisi- gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus ken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden beson- dem Austausch, der Übermittlung oder der Bereitstellung elektronischer deren Ausschlüsse. Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Soweit Ziffer 1.7 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auf die in Ziffer 1.7 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwen- (1) Schäden aus der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder dung (z. B. Ziffer 2 Generelle Leistungsausschlüsse). Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer­ viren oder andere Schadprogramme; 1.7.1 Was ist versichert? (2) Schäden aus der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der (1) Umfang des Versicherungsschutzes Nichterfassung oder fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermö- zwar wegen gensschäden aus Diskriminierung (Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un- • sich daraus ergebender Personen- oder Sachschäden, nicht jedoch gleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung), insbesondere nach dem weiterer Datenveränderungen sowie Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfas- sung oder korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (2) Nachrangigkeit des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz besteht nur, wenn und soweit derartige Haftpflichtan- (3) Schäden aus der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Daten- sprüche nicht über eine eigenständige Vermögensschadenhaftpflichtversi- austausch; cherung versichert sind. (4) Schäden aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten; in- 1.7.2 Was gilt für Versicherungsfälle im Ausland? soweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht Versicherungsschutz besteht für im Ausland eintretende Versicherungsfälle jedoch von Urheberrechten. aus Diskriminierung – ergänzend zu Ziffer 1.5.4 – ausschließlich, soweit die Ansprüche nach dem Recht der Staaten der Europäischen Union (EU) geltend Bei diesen Schäden tragen wir auch gemacht werden. • Gerichts- oder Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie begehrt wird, auch wenn es Ausgeschlossen sind Ansprüche, die in Staaten mit Geltung des Common Law sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; (z. B. Großbritannien und Irland) oder auf der Grundlage des Common Law • Gerichts- oder Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufskla- oder außerhalb der EU geltend gemacht werden. ge gegen Sie. 1.7.3 Welche Ansprüche sind ausgeschlossen? a) Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen, die einen Schaden dadurch verursachen, dass sie sich bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig verhalten. Die Regelung in Ziffer 1.4.3 Absatz 4 findet keine An- wendung. Seite 10 von 49 [Seite 11] Ihre Obliegenheit: 1.9 [nicht belegt] Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass wir vom Beginn eines Verfahrens 1.10 Umweltrisiken unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antrags- schrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet werden. Inhalt dieses Abschnitts: Verletzen Sie diese Obliegenheit, gilt Ziffer 3.3 in Verbindung mit Teil B Ziffer 3. 1.10.1 Was ist Gegenstand der Versicherung? 1.10.2 Welche Risiken sind versichert? 1.8.2 Was gilt für Versicherungsfälle im Ausland? 1.10.3 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Versicherungsschutz besteht für im Ausland eintretende Versicherungsfälle 1.10.4 Was gilt für Versicherungsfälle im Ausland? – ergänzend zu Ziffer 1.5.4 – ausschließlich, soweit die Ansprüche in europäi- 1.10.5 Was gilt bei Erhöhungen und Erweiterungen? schen Staaten nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 1.10.6 Wofür besteht keine Vorsorgeversicherung? 1.10.7 Welche Leistungen erbringen wir? 1.8.3 Welche Ansprüche sind nicht versichert? 1.10.8 Was gilt für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls? Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten oder 1.10.9 Welche Ansprüche und Pflichten sind ausgeschlossen? Leistungen: 1.10.10 Welche Obliegenheiten haben Sie? • Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege 1.10.11 Welche Versicherungssumme gilt? Was gilt für Serienschäden? • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung 1.10.12 Wie hoch ist Ihre Selbstbeteiligung? • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege 1.10.13 Was gilt hinsichtlich der Nachhaftung? • Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing 1.10.14 Falls besonders vereinbart: Zusatzbaustein I der Umweltschadens- • Betrieb von Rechenzentren oder Datenbanken risiken (Ansprüche nach USchadG) – welche Regelungen gelten • Betrieb von Telekommunikationsnetzen hierfür? • Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes 1.10.15 Falls besonders vereinbart: Zusatzbaustein II der Umweltschadens- bzw. der Signaturverordnung risiken (Ansprüche nach BBodSchG) – welche Regelungen gelten • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Ver- hierfür? mögensschadenhaftpflichtversicherung besteht Ziffer 1.10 regelt den Versicherungsschutz für Umwelthaftpflichtrisiken und 1.8.4 Welche Ansprüche sind ausgeschlossen? Umweltschadensrisiken (siehe Ziffer 1.10.1), deren Risikobegrenzungen und a) Ausgeschlossen sind Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch Soweit Ziffer 1.10 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auf die in übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Ziffer 1.10 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwen- • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informa- dung (z. B. Ziffer 2 Generelle Leistungsausschlüsse). tionen über Internetnutzer gesammelt werden können. Begriffserläuterung: b) Ausgeschlossen sind Ansprüche von Unternehmen, die mit Ihnen oder Ihren Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter Betriebsstörung: einer einheitlichen Leitung stehen. Die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestim- c) Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen, die einen Schaden mungsgemäßen Betriebs bei Ihnen oder bei einem Dritten. dadurch verursachen, dass sie sich bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig verhalten. Die Regelung in Ziffer 1.4.3 Absatz 4 findet keine An- Umwelteinwirkung: wendung. Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder d) Ausgeschlossen sind Ansprüche nach Art. 1792 ff. und 1231-1 des französi- sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser schen Code civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. ausgebreitet haben. Schäden durch Brand oder Explosion gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung. e) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schika- ne, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Der Umweltschaden: Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Ziffer 1.7. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer oder Schädigung des Bodens. 1.8.5 Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie beim Umgang mit elektronischen Daten? Anlagenproduktrisiko: Sie sind verpflichtet, im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsschutz nach Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Ziffer 1.8.1, Absatz 1 bis 3 Ihre auszutauschenden, zu übermittelnden bereit- Wartung von gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen oder -techniken (z. B. Viren- • Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, scanner, Firewall), die dem Stand der Technik entsprechen, zu prüfen. Diese zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. (WHG-Anlagen), • Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (Um- Verletzen Sie diese Obliegenheit, gilt Ziffer 3.3 in Verbindung mit Teil B Ziffer 3. weltHG-Anlagen), • Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen ei- 1.8.6 Welche Versicherungssumme gilt? Was gilt für Serienschäden? ner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, • Abwasseranlagen oder (1) Versicherungssumme • Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind; Es gilt die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall. Diese Ver- sicherungssumme bildet zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versiche- BBergG: rungsfälle eines Versicherungsjahres. Bundesberggesetz Vermögensschäden werden auf die Versicherungssumme für Sachschäden bzw. die pauschale Versicherungssumme angerechnet. BBodSchG: Bundes-Bodenschutzgesetz (2) Serienschäden Abweichend von Ziffer 1.1.3 Absatz 5 d) gelten mehrere während der Wirk- BImSchG: samkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle als ein Versiche- Bundes-Immissionsschutzgesetz rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese USchadG: • auf derselben Ursache, Umweltschadensgesetz • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem oder zeitlichem Zusammenhang oder • auf dem Austausch, der Übermittlung oder Bereitstellung elektroni- scher Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Seite 11 von 49 [Seite 12] 1.10.1 Was ist Gegenstand der Versicherung? c) Versicherungsschutz besteht auch, wenn Sie im Rahmen des Anlagenpro- In Ergänzung zu Ziffer 1.1.1 und 1.1.2 besteht Versicherungsschutz für: duktrisikos während der Errichtung, des Probebetriebes oder der Inbetrieb- nahme vorübergehend Inhaber solcher Anlagen sind. Umwelthaftpflichtrisiken Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen (4) Mietsachschäden durch Brand oder Explosion Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch Umwelteinwirkung. Vermö- a) Umfang des Versicherungsschutzes gensschäden sind Schäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten oder ausgeübten Gewerbebetrieb oder an wasser- Versichert ist – abweichend von Absatz 1 f ) – Ihre gesetzliche Haftpflicht we- rechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. gen Schäden durch Brand oder Explosion und alle sich daraus ergebenden Die Bestimmungen über Sachschäden finden auch für diese Vermögensschä- Vermögensschäden den entsprechende Anwendung. • an anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen gemieteten Räumen; • an für sonstige betriebliche Zwecke gemieteten, gepachteten (nicht Umweltschadensrisiken geleasten) Gebäuden oder Räumen (nicht jedoch Grundstücken); Versichert ist Ihre gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß • an fremden, beweglichen Sachen (z. B. Arbeitsgeräten, -vorlagen, USchadG zur Sanierung von Umweltschäden. Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln), die Sie für Ihre berufliche Versicherungsschutz besteht dann, wenn Sie von einer Behörde oder einem oder gewerbliche Tätigkeit gemietet/gepachtet (nicht geleast) oder sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/ geliehen haben. Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen werden. Dabei Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versiche- kommt es nicht darauf an, ob Sie auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtli- rungsfall sowie unsere Jahreshöchstersatzleistung beträgt die Versicherungs- cher Grundlage in Anspruch genommen werden. summe je Versicherungsfall 300.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR. 1.10.2 Welche Risiken sind versichert? (1) Anlagen und Risiken b) Ausgeschlossene Ansprüche Der Versicherungsschutz erstreckt sich, wenn im Versicherungsschein und • Ausgeschlossen sind Ansprüche von Ihren Gesellschaftern oder deren seinen Nachträgen nichts anderes geregelt ist, auf Ihre Anlagen oder Risiken Angehörigen im Sinne von Ziffer 2.4, die mit diesen in häuslicher Ge- (auch Abfälle) mit Ausnahme meinschaft leben. • Ausgeschlossen sind Ansprüche von Ihren gesetzlichen Vertretern, Re- a) der Lagerung in Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr präsentanten im Sinne von Ziffer 1.4.2 oder solchen Personen, die Sie als insgesamt 1.000 l Heizöl oder Kraftstoff je Betriebsgrundstück. Mitversi- zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines chert ist jedoch die Zwischenlagerung von Kraftstoff oder Heizöl in Anlagen Teils desselben angestellt haben, oder deren Angehörigen im Sinne bei Arbeiten außerhalb von Betriebsgrundstücken; von Ziffer 2.4, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. • Ausgeschlossen sind Ansprüche von Unternehmen, die mit Ihnen oder b) der Lagerung von insgesamt mehr als 10 Tonnen Altöl, gefährlicher Stoffe Ihren Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder oder gefährlicher Zubereitungen je Betriebsgrundstück (ausgenommen Heiz- unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen. öl, Gas, Kraftstoff ). Als gefährlich gelten Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 a Chemikaliengesetz; 1.10.3 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Abweichend von Ziffer 1.1.2 Absatz 1 a) und Absatz 2 ist der Versicherungsfall bei c) der Direkteinleitung (Einbringen, Einwirken) von Stoffen in ein Gewässer sowie des Betreibens von Klärwerken oder Abwasserbehandlungsanlagen. • Umwelthaftpflichtrisiken Mitversichert ist jedoch das Betreiben von oder die Direkteinleitung über die nachprüfbare erste Feststellung des Personen-, Sach- oder eines Leichtstoff- oder Schwerstoffabscheider; nach Ziffer 1.10.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Ge- schädigten, einen sonstigen Dritten oder Sie selbst; d) von Anlagen zur Verwertung/Beseitigung, Lagerung, Behandlung, Sortie- • Umweltschadensrisiken rung von Abfällen, wenn es sich um abfallwirtschaftliche Tätigkeiten handelt, die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch Sie, sowie von Deponien; die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. e) von Anlagen, die in einem förmlichen Genehmigungsverfahren nach Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung einge- § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 BImSchG zu genehmigen sind oder einer treten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Deckungs­vorsorge unterliegen; Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen bzw. eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaß- f ) von Mietsachschäden durch Brand oder Explosion. Der Versicherungs- nahmen erkennbar war. schutz hierfür richtet sich nach Absatz 4. 1.10.4 Was gilt für Versicherungsfälle im Ausland? (2) Verwendung von Stoffen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Verwendung von Stoffen im 1.10.4.1 Umwelthaftpflichtrisiken räumlichen oder gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anla- a) Umfang des Versicherungsschutzes gen oder Risiken (z. B. innerbetrieblicher Transport vom Lager zum Einsatz- Mitversichert ist – ergänzend zu Ziffer 1.5.4 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen ort) oder im Zusammenhang mit Stoffen, die in Abwässer und mit diesen in im europäischen Ausland eintretender Versicherungsfälle, die auf den Betrieb Gewässer gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. einer im Inland belegenen versicherten Anlage oder ein vom Inland ausgehen- des versichertes Risiko im Sinne von Ziffer 1.10.2 zurückzuführen sind. (3) Umweltproduktrisiko (einschließlich Anlagenproduktrisiko) a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Ansprüche oder Pflichten, b) Ausgeschlossene Ansprüche soweit diese durch von Ihnen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf den Betrieb einer im • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Ausland belegenen Anlage zurückzuführen sind. • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. 1.10.4.2 Umweltschadensrisiken Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie die Er- Versicherungsschutz besteht auch für im Geltungsbereich der EU-Umwelt- zeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, Leistungen ausgeführt haben. • die auf den Betrieb einer im Inland belegenen versicherten Anlage oder ein vom Inland ausgehendes versichertes Risiko im Sinne von Ziffer b) Soweit sich der Versicherungsschutz im Rahmen von Umweltschadensri- 1.10.2 zurückzuführen sind; siken auf Ansprüche oder Pflichten wegen Umweltschäden durch Lagerung, • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellun- Verwendung oder Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter erstreckt, be- gen, Messen, Symposien oder Kongressen; steht Versicherungsschutz ausschließlich dann, • durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass Sie dorthin • wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder geliefert haben oder haben liefern lassen; Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist und • durch Erzeugnisse, die Sie ins Ausland geliefert haben oder dorthin • der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse haben liefern lassen; nach dem Stand der Wissenschaft und Technik hätte erkannt werden • aus Bau-, Montage-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten (auch Inspek- können (Entwicklungsrisiko). tionen oder Kundendienst) oder sonstigen Leistungen. Seite 12 von 49 [Seite 13] 1.10.5 Was gilt bei Erhöhungen und Erweiterungen? Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden unter Anrechnung auf die Abweichend von Ziffer 1.2.1 erlischt der Versicherungsschutz für diejenigen vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie unsere Jahres- versicherten Anlagen, die durch Erhöhung der Lagermenge oder Leistungs- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 50 % der vereinbarten grenzen den Ausnahmen nach Ziffer 1.10.2 Absatz 1 a) bis e) zuzuordnen sind. Versicherungssumme für Sachschäden oder einer pauschalen Versicherungs- summe ersetzt. Dieser Gesamtbetrag von 50 % bildet zugleich die Höchster- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Erhöhungen des versicherten satzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Risi­kos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften im Sinne von Ziffer 1.2.4 nur, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der b) Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Das sind die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicher- zum Gegenstand haben. stellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden unter Berücksichti- Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahr- gung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder erhöhung bleiben unberührt. zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträch- tigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 1.10.6 Wofür besteht keine Vorsorgeversicherung? Abweichend von Ziffer 1.3 besteht keine Vorsorgeversicherung für Anlagen (4) Kosten eines Verteidigers im Strafverfahren und Risiken, die den Ausnahmen nach Ziffer 1.10.2 Absatz 1 a) bis e) zuzu- Abweichend von Ziffer 1.1.3 Absatz 4 gilt: ordnen sind. In einem Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder Standesrechtsverfahren wegen 1.10.7 Welche Leistungen erbringen wir? eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versiche- rungsschutz fallende Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtung zur Fol- 1.10.7.1 Umwelthaftpflichtrisiken ge haben könnte, übernehmen wir die Gerichtskosten sowie die gebühren- Es gelten die allgemeinen Regelungen dieses Vertrags. ordnungsmäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten der Verteidigung. 1.10.7.2 Umweltschadensrisiken (1) Prüfung der Verpflichtungen (5) Bevollmächtigung Abweichend von Ziffer 1.1.3 Absatz 1 und 2 gilt: Abweichend von Ziffer 6.3 Absatz 1 und 2 gilt: Wir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Verpflichtungen berechtigt Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der Ab- sind. Berechtigt sind Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen dann, wehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sons- wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder tigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen ab- Vergleichs zur Sanierungs- oder Kostentragung verpflichtet sind und wir hier- zugeben. durch gebunden sind. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen hätte. Sie, sind wir zur Verfahrens- oder Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen. Soweit Sie unberechtigt in Anspruch genommen werden, wehren wir diese Ansprüche für Sie ab. 1.10.8 Was gilt für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls? (1) Leistungsvoraussetzungen Umwelthaftpflichtrisiken (2) Freistellung Wir ersetzen, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, Abweichend von Ziffer 1.1.3 Absatz 3 gilt: • nach einer Betriebsstörung oder • aufgrund behördlicher Anordnung Wir stellen Sie von berechtigten Sanierungs- oder Kostentragungsverpflich- Ihre Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines tungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten frei. Ist Ihre Sa- sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder nach Ziffer 1.10.1 nierungs- oder Kostentragungsverpflichtung mit bindender Wirkung für uns mitversi­cherten Vermögensschadens. festgestellt, stellen wir Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch der Behörde Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen werden unbeschadet oder eines sonstigen Dritten frei. der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch Sie oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. (3) Versicherte Kosten Versichert sind nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Umweltschadensrisiken Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- oder Ge- Wir ersetzen, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, Aufwen- richtskosten: dungen für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver­ meidbar eintretenden Umweltschadens für die Versicherung nach Ziffer a) Kosten für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen 1.10.2 Absatz 1 bis 3 a) nach einer Betriebsstörung, auch bei Dritten. Dies gilt Lebensräumen oder Gewässern. in den Fällen nach Ziffer 1.10.2 Absatz 3 b) nach behördlicher Anordnung auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung. Das sind: • Kosten für die primäre Sanierung, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anord- die geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funk- nungen werden unabhängig davon übernommen, ob die Maßnahmen durch tionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen Sie, einen Dritten oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde • Kosten für die ergänzende Sanierung, d. h. für Sanierungsmaßnahmen ausge­führt werden. in Bezug auf die natürlichen Ressourcen oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung muss nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere natür­lichen Ressourcen oder Funktionen führt Zeitpunkt ist. • Kosten für die Ausgleichssanierung, d. h. für die Tätigkeiten zum Aus- gleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen oder Funk- (2) Nicht ersatzfähige Aufwendungen tionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Nicht ersatzfähig sind Aufwendungen auch, soweit sie sich mit Aufwendun- Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung voll- gen nach Absatz 1 decken – ständig entfaltet hat a) zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanie- Zwischenzeitliche Verluste sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass rung Ihrer Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen (auch gemietete, die geschädigten natürlichen Ressourcen oder Funktionen ihre ökologische gepachtete, geleaste oder dgl.), auch wenn diese früher in Ihrem Eigentum Aufgabe nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. oder Besitz standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Ab- der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung noch nicht entfaltet haben. wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Perso- nen-, Sach- oder nach Ziffer 1.10.1 mitversicherten Vermögensschadens oder Seite 13 von 49 [Seite 14] Umweltschadens, falls Ihre Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen, lichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen; das Gleiche gilt für Schäden die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. g) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden aus Eigen- b) die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend ge- tum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung/ macht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl Ihre als Beseitigung von Abfällen sowie Deponien. auch Produkte Dritter sein, die Ihre Erzeugnisse enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung Ihrerseits, zuständiger h) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden durch Behörden oder sonstiger Dritter an betriebs­ bedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene • Endverbraucher, Umwelt­einwirkungen, es sei denn, Sie erbringen den Nachweis, dass Sie nach • Endverbraucher beliefernde Händler, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umweltein- • Vertrags- oder sonstige Werkstätten, wirkung unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, Schäden nicht erkennen mussten. die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen. 1.10.9.2 Für Umwelthaftpflichtrisiken gilt zusätzlich: a) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen (3) Leistungsumfang oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verduns- und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 50 % ten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer gelangen. • der vereinbarten pauschalen Versicherungssumme oder Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen. • der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden je Betriebsstörung oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag bildet b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung zugleich unsere Höchstersatzleistung für ein Versicherungsjahr. des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten. Dieser Ausschluss findet im Rahmen des Umweltproduktrisikos nur für das 1.10.9 Welche Ansprüche und Pflichten sind ausgeschlossen? Anlagenproduktrisiko Anwendung. Bei Umweltschadensrisiken gilt jeweils: Folgende Ausschlusstatbestände gelten unabhängig davon, ob Schäden be- 1.10.9.3 Für Umweltschadensrisiken gilt zusätzlich: reits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Ar- a) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, die da- ten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr durch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen die- für die menschliche Gesundheit darstellen: se Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft 1.10.9.1 Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensrisiken: gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung a) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen bei Vertragsbeginn beruhen. bereits eingetretener Schäden. b) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, die auf Für Umwelthaftpflichtrisiken gilt dies nicht, sofern deren unmittelbare Vor- Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) eintreten, die in Ihrem Eigen- versicherer ausschließlich wegen Ablauf der Nachhaftungsfrist eines Vertrags tum stehen, standen oder von Ihnen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen keine Deckung zu gewähren hat. Versicherungsfälle nach Ablauf der Nach- sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit haftungsfrist des Vorversicherers gelten als im ersten Versicherungsjahr als es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume eingetreten. handelt. b) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, die sich c) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden am Grund- daraus ergeben, dass Sie nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grund- wasser. stücke erwerben oder in Besitz nehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen oder kontaminiert waren. d) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG. Die Regelungen in den Ziffern 2.15 und c) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, die darauf 2.16 finden keine Anwendung. zurückzuführen sind, dass Abfälle • ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, e) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden durch • ohne Genehmigung oder unter Nichtbeachtung von Auflagen oder die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Hinweisen des Verantwortlichen einer Abfallentsorgungsanlage, ins- Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlings- besondere einer Deponie oder Kompostierungsanlage, bekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und un- • unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration, fallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt • an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich ge- gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden nehmigt ist, oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht in Ihrem Besitz stehen. bereitgestellt, überlassen, gesammelt, gelagert, befördert, behandelt, gema- kelt, gehandelt, verwertet oder beseitigt werden. f ) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, die zurück- zuführen sind auf d) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten gegen die Personen, die • gentechnische Arbeiten, den Schaden dadurch verursachen, dass sie • gentechnisch veränderte Organismen (GVO), • bewusst von Gesetzen, Verordnungen, an sie gerichtete, dem Umwelt- • Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten, schutz dienende, behördliche Anordnungen oder Verfügungen abwei- • Erzeugnisse, die aus oder mithilfe von GVO hergestellt wurden. chen oder • es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem 1.10.10 Welche Obliegenheiten haben Sie? Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanwei- Die allgemeinen Regelungen dieses Vertrags zu den Obliegenheiten in Ziffer sungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder 3 und Teil B finden Anwendung. Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. (1) Für Umwelthaftpflichtrisiken gilt abweichend von Ziffer 3.1 Folgendes: Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des Versicherungsfalls? Welche Die Regelung in Ziffer 1.4.3 Absatz 4 findet keine Anwendung. Rechtsfolgen ergeben sich aus Obliegenheitsverletzungen? Sie sind verpflichtet, e) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. • uns die Feststellung einer Betriebsstörung oder eine behördliche An- Dieser Ausschluss findet im Rahmen des Umweltproduktrisikos nur für das ordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich Anlagenproduktrisiko Anwendung. ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den f ) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, die nach- Schadenumfang zu mindern und auf unser Verlangen fristgemäß Wi- weislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, derspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf hoheit- • sich mit uns über die Maßnahmen abzustimmen. Seite 14 von 49 [Seite 15] Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, werden Ihnen zung der Obliegenheit nicht für den Umfang unserer Leistungspflicht ursäch­ im Rahmen des für Aufwendungen nach Ziffer 1.10.8 Absatz 3 vereinbarten lich ist. Gesamtbetrags die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen dennoch ersetzt. 1.10.11 Welche Versicherungssumme gilt? Was gilt für Serienschäden? (1) Versicherungssumme Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten fahrlässig, gilt Ziffer 3.3 in a) Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesene Versi- Verbindung mit Teil B Ziffer 3. cherungssumme je Versicherungsfall steht für Umweltrisiken gesondert noch einmal zur Verfügung. Dies gilt auch hinsichtlich der dort ausgewiesenen Nach Teil B Ziffer 3 bleiben wir zum Ersatz etwaiger über die notwendigen Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang b) Für Versicherungsleistungen wegen Schäden, die nicht Folge einer plötz- unserer Leistungspflicht ursächlich ist. lichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Betriebsstörung sind (Normalbetriebsschäden), beschränkt (2) Für Umweltschadensrisiken gilt abweichend von den Ziffern 3.1 und 3.2 sich unsere Gesamtleistung auf die dafür vereinbarte Versicherungssumme, Folgendes: maximal jedoch jedoch 10.000.000 EUR pauschal. Welche Obliegenheiten bestehen bei unmittelbarer Gefahr eines Umwelt- schadens oder nach dessen Eintritt? Welche Rechtsfolgen erge­ben sich aus (2) Serienschaden Obliegenheitsverletzungen? Abweichend von Ziffer 1.1.3 Absatz 5 d) gelten mehrere während der Wirk- a) Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch samkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch keine öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Ansprüche erhoben wurden. • dieselbe Umwelteinwirkung, b) Sie sind verpflichtet, uns im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gefahr • mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umweltein- von Umweltschäden oder nach Eintritt eines Umweltschadens jeweils unver- wirkungen, züglich und umfassend zu informieren über • mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelt- • die Feststellung einer Betriebsstörung oder Ihre nach § 4 USchadG er- einwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, ins- forderliche Information an die zuständige Behörde; besondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, • ein behördliches Handeln Ihnen gegenüber im Zusammenhang mit • die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln, unabhängig der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens; von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienscha- • den Erlass eines Verwaltungsakts, die Erhebung eines Sanierungsan- den), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als einge- spruchs; treten gilt. • den Erlass eines Mahnbescheids; • eine gerichtliche Streitverkündung; 1.10.12 Wie hoch ist Ihre Selbstbeteiligung? • die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtli- Sie haben bei jedem Versicherungsfall 250 EUR selbst zu tragen. Dies gilt auch chen Verfahrens; für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 1.10.8. • die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstan- denen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung Diese Selbstbeteiligung gilt nicht für das Umweltproduktrisiko (Ziffer 1.10.2 eines Umweltschadens. Absatz 3) sowie bei Ansprüchen oder Pflichten wegen Schäden durch Brand oder Explosion. c) Sie sind verpflichtet, bei unmittelbarer Gefahr von Umweltschäden alles Erfor­derliche zu tun, um den Eintritt eines Umweltschadens zu verhindern. 1.10.13 Was gilt hinsichtlich der Nachhaftung? Die Aufwendungen dafür sind auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig a) Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauern- und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Scha- den Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung, besteht der denumfang zu mindern. Versicherungsschutz für solche Schäden, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Ver- d) Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind sicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßga- unverzüglich mit uns abzustimmen. be fort: • Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von zehn Jahren, vom Zeit- e) Gegen einen Mahnbescheid, einen Verwaltungsakt im Zusammenhang punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. mit Umweltschäden oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf • Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit Sanierung von Umweltschäden oder Schadenersatz im Zusammenhang mit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses gel- Umweltschäden müssen Sie fristgemäß die erforderlichen Rechtsbehelfe ein- tenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten legen. Einer Weisung unsererseits bedarf es nicht. Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis geendet hat. f ) Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens müssen Sie uns die Führung des Verfahrens überlas- b) Die Regelungen in a) gelten für den Fall entsprechend, dass während der sen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise weg- Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die fällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt, wenn Risikos abzustellen ist. gegen Sie ein Anspruch auf Erstattung von Sanierungsaufwendungen im Zu- sammenhang mit Umweltschäden gerichtlich geltend gemacht wird. 1.10.14 Falls besonders vereinbart: Zusatzbaustein I der Umweltscha­ densrisiken (Ansprüche nach USchadG) – welche Regelungen g) Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha- gelten hierfür? dens sorgen. Dabei sind unsere Weisungen zu beachten, soweit dies für Sie Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen eine Mitversicherung zumutbar ist. Sie sind verpflichtet, uns ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- dokumentiert ist, gilt: denberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulie­ rung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Be- (1) Umfang des Versicherungsschutzes arbeitung des Schadens wichtig sind, müssen uns mitgeteilt sowie alle dafür Versichert ist Ihre gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts nach Um- angeforderten Schriftstücke an uns übersandt werden. weltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden h) Wenn Sie die in a) bis g) genannten Obliegenheiten verletzen, gilt Ziffer 3.3 a) an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grund- in Verbindung mit Teil B Ziffer 3. stücken einschließlich Gewässern befinden, die in Ihrem Eigentum stehen, standen oder von Ihnen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder i) Wenn Sie eine der in a) bis g) genannten Obliegenheiten vorsätzlich ver- waren; letzen, werden Ihnen im Rahmen des für Aufwendungen vor Eintritt des Ver- sicherungsfalls nach Ziffer 1.10.8 Absatz 3 vereinbarten Gesamtbetrags die b) an Boden, der in Ihrem Eigentum steht, stand oder von Ihnen gemietet, ge- notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen dennoch ersetzt. least, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefah­ ren für die menschliche Gesundheit ausgehen; Nach Teil B Ziffer 3 bleiben wir zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen c) an Gewässern, die in Ihrem Eigentum stehen, standen oder von Ihnen vor Eintritt des Versicherungsfalls (Ziffer 1.10.8) verpflichtet, soweit die Verlet- gemie­tet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren; Seite 15 von 49 [Seite 16] d) am Grundwasser. Boden­schutzgesetz, wenn Sie Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens sind. (2) Erfordernis einer Betriebsstörung a) In diesem Zusatzbaustein besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Ergänzend zu Ziffer 1.10.7.2 Absatz 3 b) sind die dort genannten Kosten für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer Betriebsstörung bei Ihnen oder die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann versichert, soweit bei einem Dritten sind. von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern Sie diese aufgrund behörd- b) Einer Betriebsstörung nach a) steht gleich: Kontamination durch unbe- licher Anordnung infolge eines Versicherungsfalls aufwenden mussten oder kannte Dritte, d. h. eine plötzliche und unfallartige sowie rechtswidrige Hand- nach einer Betriebsstörung nach Abstimmung mit uns aufgewendet haben. lung unbekannter Dritter, wenn in deren Folge auf einem oder mehreren in diesem Vertrag versicherten Grundstück/en während der Wirksamkeit des b) Versichert ist Ihre gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts aus der Versicherungsvertrags eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder ge- Vermietung von in diesem Vertrag versicherten Grundstücken im nachfol- schützte Tiere und Pflanzen im Sinne des USchadG entsteht. gend beschriebenen Umfang: Für derartige Handlungen unbekannter Dritter gilt der Ausschluss in Ziffer Einer Betriebsstörung steht eine plötzliche und unfallartige, vom Mieter zu 1.10.9.1 c) nicht. In derartigen Fällen werden Sie einem Verursacher gleichge- vertretende Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Mieters des stellt. Als unbekannter Dritter wird jeder Dritte bezeichnet, der zum Zeitpunkt Grundstücks/Teilgrundstücks gleich, wenn Sie in deren Folge während der der nachprüfbaren ersten Feststellung des Umweltschadens nicht bekannt ist. Wirksamkeit des Versicherungsvertrags als Vermieter des versicherten Grund- stücks (3) Ausgeschlossene Kosten, Ansprüche oder Pflichten • wegen Umweltschäden gemäß USchadG oder a) Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge • wegen schädlicher Bodenveränderungen im Sinne des BBo- dSchG eines auf Grundstücken, die in Ihrem Eigentum stehen, standen oder von Ih- öffen­tlich-rechtlich nen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetrete- verpflichtet werden. nen Brands, Blitzschlags, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersu- In derartigen Fällen werden Sie abweichend von Absatz 2 einem Verursacher chung oder den Austausch von Erdreich, ebenso dessen Transport in eine De- gleichgestellt. ponie und dessen Ablagerung oder Vernichtung. Absatz 3 a) gilt insofern als gestrichen. Für Umweltschäden oder schädliche Bodenveränderungen, die von Anlagen Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine ausgehen, die in einem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden. Soweit eine in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu geneh- bestehende Sach-/Feuerversicherung im Falle eines grob fahrlässig herbei- migen sind oder einer Deckungsvorsorge unterliegen, besteht kein Versiche­ geführten Versicherungsfalls nicht oder nur teilweise leisten sollte, besteht rungsschutz. Versicherungsschutz über diese Versicherung. (2) Erfordernis einer Betriebsstörung b) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, die von a) In diesem Zusatzbaustein besteht Versicherungsschutz ausschließlich für unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen. Dies gilt nicht für das Betreiben Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer Betriebsstörung bei Ihnen oder von oder die Direkteinleitung über Leichtstoff- oder Schwerstoffabscheider bei einem Dritten sind. (z. B. Fett- oder Ölabscheider). b) Einer Betriebsstörung nach a) steht gleich: Kontamination durch unbekann- c) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, für die Sie te Dritte, d. h. eine plötzliche und unfallartige sowie rechtswidrige Handlung aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen können. unbekannter Dritter, wenn in deren Folge auf einem oder mehreren in diesem Vertrag versicherten Grundstück/en während der Wirksamkeit des Versiche- d) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, die im rungsvertrags schädliche Bodenveränderungen nach BBodSchG eintreten. Ausland eingetreten sind. Für derartige Handlungen unbekannter Dritter gilt der Ausschluss in Ziffer e) Abweichend von Ziffer 1.10.9.1 h) gilt: 1.10.9.1 c) nicht. In derartigen Fällen werden Sie einem Verursacher gleichge- Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, die durch stellt. Als unbekannter Dritter wird jeder Dritte bezeichnet, der zum Zeitpunkt betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Um- der nachprüfbaren ersten Feststellung der schädlichen Bodenveränderung welteinwirkungen entstehen. nicht bekannt ist. f ) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, die auf (3) Ausgeschlossene Kosten, Ansprüche/Pflichten Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. a) Ausgeschlossen sind Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bo- dens, soweit die Schädigung Ihres Bodens Folge einer Betriebsstörung bei (4) Versicherungssumme einem Dritten ist. Es gilt die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen für diesen Zusatz- baustein ausgewiesene Versicherungssumme je Versicherungsfall und -jahr. b) Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die in Ihrem Eigentum stehen, standen oder von Ih- (5) Selbstbeteiligung nen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetrete- a) Für Risiken, die einem Genehmigungsverfahren nach § 10 des BImSchG nen Brands, Blitzschlags, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines unterliegen, gilt: Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersu- Sie haben bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten 10 %, chung oder den Austausch von Erdreich, ebenso dessen Transport in eine De- mindestens 2.500 EUR, höchstens 25.000 EUR selbst zu tragen. ponie und dessen Ablagerung oder Vernichtung. b) Für alle anderen Risiken gilt: Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine Sie haben bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten 2.500 EUR entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden. Soweit eine selbst zu tragen. bestehende Sach-/Feuerversicherung im Falle eines grob fahrlässig herbei- geführten Versicherungsfalls nicht oder nur teilweise leisten sollte, besteht c) Für alle Risiken gilt: Versicherungsschutz über diese Versicherung. Wir sind auch in diesen Fällen zur Prüfung Ihrer Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. c) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen. Dies gilt nicht für das Betreiben 1.10.15 Falls besonders vereinbart: Zusatzbaustein II der Umweltscha­ von oder die Direkteinleitung über Leichtstoff- oder Schwerstoffabscheider densrisiken (Ansprüche nach BBodSchG) – welche Regelungen (z. B. Fett- oder Ölabscheider). gelten hierfür? Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen eine Mitversicherung d) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, für die Sie dokumentiert ist, gilt: aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen können. (1) Umfang des Versicherungsschutzes e) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, die im Aus- a) Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung land eingetreten sind. des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen nach dem Bundes- Seite 16 von 49 [Seite 17] f ) Abweichend von Ziffer 1.10.9.1 h) gilt: b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus planender, beraten- Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, die durch der, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit. betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelt­einwirkungen entstehen. c) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Ratschlägen, Empfeh- lungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen. g) Ausgeschlossen sind Ansprüche oder Pflichten wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. d) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Vermittlungsgeschäf- (4) Versicherungssumme ten aller Art. Es gilt die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen für diesen Zusatz- baustein ausgewiesene Versicherungssumme je Versicherungsfall und -jahr. e) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung. (5) Selbstbeteiligung a) Für Risiken, die einem Genehmigungsverfahren nach § 10 des BImSchG f ) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anlage-, Kredit-, Ver- unterliegen, gilt: sicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäf- Sie haben bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten 10 %, ten, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue mindestens 2.500 EUR, höchstens 50.000 EUR selbst zu tragen. oder Unterschlagung. b) Für alle anderen Risiken gilt: g) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Rationalisierung, Sie haben bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten 2.500 EUR Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstel- selbst zu tragen. lung, Austausch, Übermittlung oder Bereitstellung elektronischer Daten. c) Für alle Risiken gilt: h) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung von Wir sind auch in diesen Fällen zur Prüfung Ihrer Verpflichtung und zur Abwehr gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe- unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. werbsrechts. 1.11 [nicht belegt] i) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- oder Kostenanschlägen. 1.12 Vermögensschäden (auch Datenschutzrisiken), deren Risiko­ begrenzungen und besondere Ausschlüsse j) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaliges oder gegenwärtiges Mitglied des Vereins- Inhalt dieses Abschnitts: vorstands oder anderer vergleichbarer Vereinsorgane im Zusammenhang stehen. 1.12.1 Was gilt für Vermögensschäden aus der Verletzung von Daten- schutzgesetzen? k) Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen, die einen Schaden 1.12.2 Was gilt für sonstige Vermögensschäden? dadurch verursachen, dass sie sich bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig verhalten. Die Regelung in Ziffer 1.4.3 Absatz 4 findet keine An- Ziffer 1.12 regelt den Versicherungsschutz für Vermögensschadenrisiken (so- wendung. weit sie nicht in den anderen Bestimmungen dieses Vertrags geregelt sind), deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen l) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Abhandenkommen Ausschlüsse. von Sachen, auch z. B. von Geld, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapie- ren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen oder sonstigen Wertsachen. Soweit Ziffer 1.12 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auf die in Ziffer 1.12 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwen- 1.13 [nicht belegt] dung (z. B. Ziffer 2 Generelle Leistungsausschlüsse). 1.14 Kraftfahrzeuge AKB-Zusatzdeckung 1.12.1 Was gilt für Vermögensschäden aus der Verletzung von Daten­ schutzgesetzen? Inhalt dieses Abschnitts: (1) Umfang des Versicherungsschutzes Im Rahmen des versicherten Risikos besteht Versicherungsschutz für Ihre 1.14.1 Was ist Gegenstand der Versicherung? gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von 1.14.2 Welche Ansprüche sind ausgeschlossen? Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. 1.14.3 Was gilt zusätzlich bei Gefahrerhöhung zu der sich aus Teil B Ziffer 5 Absatz 3 ergebenden Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung? (2) Ausgeschlossene Ansprüche 1.14.4 Welche Versicherungssummen gelten? a) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schika- ne, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Der 1.14.1 Was ist Gegenstand der Versicherung? Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Ziffer 1.7. Grundlage für diesen Versicherungsschutz ist – anstelle von Teil A, Baustein Haftpflichtversicherung – Teil A, Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung: Rege- b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der lungen für Nutz- und Flottenfahrzeuge, soweit nicht nachfolgend etwas an- Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich um deres geregelt ist. Schäden aus • Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung Versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Halten und Gebrauch von ver- von Daten; sicherungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen einschließ- • Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten; lich ihrer mitgeführten Anhänger, soweit sie auf beschränkt öffentlichen • Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch; Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgeländes oder mit einer behördlichen • Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden. handelt. Nicht Gegenstand Ihrer Haftpflichtversicherung sind Ansprüche, auch wenn Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Ziffer 1.8. es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, • auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, 1.12.2 Was gilt für sonstige Vermögensschäden? Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; (1) Umfang des Versicherungsschutzes • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch- Im Rahmen des versicherten Risikos besteht Versicherungsschutz für Ihre ge- führen zu können; setzliche Haftpflicht wegen sonstiger Vermögensschäden, soweit sie nicht in • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen den anderen Bestimmungen dieses Vertrags geregelt sind. des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge- (2) Ausgeschlossene Ansprüche mäße Vertragserfüllung; a) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch von Ihnen (oder in • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder geliefer- • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. te Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. Seite 17 von 49 [Seite 18] 1.14.2 Welche Ansprüche sind ausgeschlossen? 2.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit (1) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die an von Ihnen herge- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- stellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge den dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig- einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und we- keit oder Schädlichkeit gen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden entstanden sind. Dies • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung Die Regelung in Ziffer 1.4.3 Absatz 4 findet keine Anwendung. oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auf- 2.3 Versicherte untereinander trag oder für Ihre Rechnung die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder Ausgeschlossen sind Ansprüche die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. • von Ihnen selbst oder der in Ziffer 2.5 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen; (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Gütern, die Gegen- • zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs- stand eines mit oder von Ihnen abgeschlossenen Verkehrsvertrags (Fracht-, vertrags; Speditions- oder Lagervertrag) sind, und wegen aller sich daraus ergebenden • zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- Vermögensschäden. rungsvertrags. (3) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung fremder Sachen In den genannten Fällen erstreckt sich der Ausschluss auch auf Ansprüche und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie diese Sa- von Angehörigen im Sinne von Ziffer 2.4 der vorgenannten Personen, die mit chen gemietet, gepachtet, geliehen haben oder sie Gegenstand eines beson- diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. deren Verwahrungsvertrags sind. Der Ausschluss gilt nicht für Ansprüche Versicherungsschutz hierfür wird im Rahmen von Teil A, Baustein Haftpflicht- versicherung, Ziffern 1.5.11, 1.5.12 und 1.10.2 Absatz 4 geboten. (1) der mitversicherten Personen gegen Sie oder die in Ziffer 1.4.1 Absatz 1 benannten Personen; (4) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Tätigkeitsschäden. (2) zwischen den mitversicherten Personen Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus er- gebenden Vermögensschäden durch Ihre betriebliche oder berufliche Tätig- a) wegen Personenschäden aus betrieblichen Tätigkeiten unter der Voraus- keit, die dadurch entstanden sind, dass Sie, ein Bediensteter, ein Bevollmäch- setzung, dass der den Schaden verursachende Betriebsangehörige (Schädi- tigter oder ein Beauftragter von Ihnen ger) nicht das Haftungsprivileg nach § 105 Sozialgesetzbuch VII genießt, z. B. • an diesen Sachen tätig geworden sind (Bearbeitung, Reparatur, Beför- weil es sich nicht um einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehöri- derung, Prüfung oder dgl.), gen handelt oder kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit vorliegt; • diese Sachen zur Durchführung Ihrer Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfs- mittel, Materialablagefläche oder dgl. benutzt haben oder b) wegen Sachschäden, sofern es sich nicht um Geld, bargeldlose Zahlungs- • Sachen beschädigt haben, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe- mittel, Wertpapiere, Sparbücher, Urkunden, Schmucksachen oder sonstige reich der Tätigkeit befunden haben. Wertsachen handelt; Haben Sie, ein Bediensteter, ein Bevollmächtigter oder ein Beauftragter von für a) und b) gilt: Ihnen zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkeh- Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche zwischen Ihren gesetzlichen Ver- rungen getroffen, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsscha- tretern, Repräsentanten im Sinne von Ziffer 1.4.2, Personen, die Sie mit der den vor. Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs betraut haben, Mit- gliedern des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) so- Bei unbeweglichen Sachen liegt ein Tätigkeitsschaden nur vor, wenn diese wie deren Angehörigen wegen Personen- oder Sachschäden, wenn diese Per- Sachen oder Teile von diesen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren sonen für das den Anspruch auslösende Ereignis im Betrieb Verantwortung bzw. unmittelbar benutzt wurden oder sich im unmittelbaren Einwirkungs- oder Mitverantwortung zu tragen haben; bereich befanden. (3) zwischen mehreren Versicherten wegen Vermögensschäden aus der Ver- Versicherungsschutz hierfür wird im Rahmen von Teil A, Baustein Haftpflicht- letzung von Datenschutzgesetzen sowie aus der Verletzung allgemeiner Per- versicherung, Ziffer 1.5.5 geboten. sönlichkeitsrechte, soweit hierfür nach den Ziffern 1.8.1 Absatz 4 und 1.12.1 Versicherungsschutz besteht; 1.14.3 Was gilt zusätzlich bei Gefahrerhöhung zu der sich aus Teil B Ziffer 5 Absatz 3 ergebenden Leistungsfreiheit bzw. Leistungs­ (4) aus Erste-Hilfe-Leistungen oder der Erbringung vom Arbeitgeber über- kürzung? nommener Fürsorgemaßnahmen (z. B. Grippeschutzimpfung) durch ange- Im Rahmen der Kraftfahrzeuge AKB-Zusatzdeckung ist die sich aus Teil B Zif- stellte Betriebsärzte oder Betriebssanitäter. fer 5 Absatz 3 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.4 Angehörige 5.000 EUR beschränkt. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie aus Schadensfällen Ihrer nachste- hend genannten Angehörigen, 1.14.4 Welche Versicherungssummen gelten? • die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen • die zu den im Versicherungsvertrag versicherten Personen gehören. Mindestversicherungssummen. Diese betragen derzeit (Stand: 01.07.2018) für Personenschäden 7.500.000 EUR, für Sachschäden 1.220.000 EUR, für reine Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspart- Vermögensschäden 50.000 EUR. nerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht an- derer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern 2. Generelle Leistungsausschlüsse und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Ist im Folgenden von ausgeschlossenen Ansprüchen/Versicherungsansprü- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf län- chen die Rede, beziehen sich diese auch auf Sanierungs- und Kostentra- gere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbun- gungsverpflichtungen für Umweltschadensrisiken. den sind). Neben den Ausschlüssen oder Leistungseinschränkungen in Ziffer 1 (Leis- tungsvoraussetzungen und Leistungsumfang) gelten folgende Ausschlüsse: 2.5 Vereinsvorstand, Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwalter Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie 2.1 Vorsatz • von Mitgliedern des Vereinsvorstands oder deren Angehörigen im Sin- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- ne von Ziffer 2.4.; den vorsätzlich herbeigeführt haben. Die Regelung in Ziffer 1.4.3 Absatz 4 • von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. findet keine Anwendung. In den genannten Fällen erstreckt sich der Ausschluss auch auf Ansprüche von Angehörigen – im Sinne von Ziffer 2.4 – der vorgenannten Personen, die mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Seite 18 von 49 [Seite 19] 2.6 Leasing, besondere Verwahrungsverträge, verbotene Eigenmacht und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit die- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und sen beförderten Sachen, der Insassen und wegen aller sich daraus er- wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Sachen gebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Gegenstand eines Leasingvertrags oder eines besonderen Verwahrungsver- Luft- oder Raumfahrzeuge. trags sind oder Sie diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt haben. 2.14 Kommissionsware Für Sachen, die Gegenstand eines Leasingvertrags sind, gilt dieser Ausschluss Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware und nicht, soweit nach Ziffer 1.5.12 Versicherungsschutz besteht. wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.7 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder 2.15 Bergschäden sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Be- oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in standteilen oder Zubehör und wegen aller sich daraus ergebenden Vermö- der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und wegen aller gensschäden handelt. sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer 2.16 Bergbaubetrieb mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sache oder Leistung führt. Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäure- einbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auf- trag oder für Ihre Rechnung die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder 2.17 Bahnen die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Füh- ren von Bahnen (außer Seil-, Schwebe- oder Feldbahnen zur Beförderung von 2.8 Asbest Sachen auf Betriebsgrundstücken) sowie aus der selbstständigen oder nicht Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthalti- selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. ge Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 2.18 Sprengstoffe, Feuerwerke 2.9 Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Herstellung, Verarbeitung oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Beför­derung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwe- Namensrechtsverletzungen, soweit nicht nach den Ziffern 1.7, 1.8.1 Absatz 4 cken sowie aus Veranstalten oder Abbrennen von Feuerwerken. und 1.12.1 Versicherungsschutz besteht. 2.19 Entschädigung mit Strafcharakter 2.10 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbe- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden aus der Übertra- sondere punitive oder exemplary damages. gung einer Krankheit durch Ansteckung. 2.20 Arzneimittel Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Gel- von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fäl- tungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene len besteht Versicherungsschutz, wenn Sie weder vorsätzlich noch grob fahr- Arzneimittel, für die Sie in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unterneh- lässig gehandelt haben. mer im Sinne des § 4 Abs. 18 AMG nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen haben. 2.11 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte 2.21 Offshore Person oder eine von Ihnen oder den mitversicherten Personen bestellte oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr- • Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen; zeuganhängers verursachen, soweit nicht nach Ziffer 1.5.9 Versicherungs- • Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De- schutz besteht. montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen sowie War- tungs-, Installations- oder sonstigen Service-Arbeiten im Zusammen- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug hang mit Offshore-Anlagen; oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, • Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt waren. das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Offshore-Anlagen sind im Meer gelegene Risiken, wie z. B. Ölplattformen, 2.12 Wasserfahrzeuge Bohrinseln, Pipelines, Windenergie-Anlagen. Der Offshore-Bereich beginnt Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte an der Uferlinie bei Flut. Person oder eine von Ihnen oder den mitversicherten Personen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen 2.22 Gentechnik oder für die Sie oder eine mitversicherte Person als Halter oder Besitzer eines Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie als Betreiber einer gentechnischen Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Anlage oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes wegen Personen- oder Sachschäden in- Eine Tätigkeit von Ihnen bzw. der anderen vorgenannten Personen an einem folge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn weder beruhen. Sie noch die anderen vorgenannten Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs sind und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 2.23 Verkehrsverträge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Gütern, die Gegenstand 2.13 Luft- oder Raumfahrzeuge eines mit oder von Ihnen abgeschlossenen Verkehrsvertrags (Fracht-, Spedi- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte tions- oder Lagervertrag) sind und wegen aller sich daraus ergebenden Ver- Person oder eine von Ihnen oder den mitversicherten Personen bestellte oder mögensschäden. beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs ver- ursachen oder für die Sie oder eine mitversicherte Person als Halter oder Be- 2.24 Umweltrisiken sitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Soweit nicht nach Ziffer 1.10 Versicherungsschutz besteht, sind ausgeschlossen: • Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Aus- Ausgeschlossen ist auch die Haftpflicht aus schluss gilt nicht für Schäden, die durch von Ihnen hergestellte oder • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- gelieferte Erzeugnisse (ausgenommen Abfälle), durch Arbeiten oder oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, so- sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Ab- weit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen schluss der Arbeiten entstehen. oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • Ansprüche, die gegen Sie wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Repa- schadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie ratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend Seite 19 von 49 [Seite 20] gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie von einem Dritten auf- (1) Grundsatz grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn dasselbe Risiko in mehreren Ver- auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten sicherungsverträgen haftpflichtversichert ist. in Anspruch genommen werden. Ist die Mehrfachversicherung ohne Ihr Wissen zustande gekommen, können Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender na- (2) Frist tionaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats bestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen Sie geltend gemacht geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis er- werden könnten. langt haben. 3. Ihre besonderen Obliegenheiten (3) Form Eine Aufhebungserklärung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform. Zum 3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls? Beispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Textform, sofern der Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf unser Verlangen inner- Absender daraus erkennbar ist. halb angemessener Frist beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung unserer beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um- (4) Wirksamwerden der Vertragsaufhebung stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders Die von Ihnen verlangte Aufhebung des Versicherungsschutzes wird mit Zu- gefahrdrohend. gang Ihrer Erklärung wirksam. 3.2 Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungs­ 5. Pflichten und Folgen bei Risikoänderungen, Eintritt neuer Risiken falls? oder Risikowegfall Inhalt dieses Abschnitts: 5.1 Welche Anzeigepflichten haben Sie bei Änderung des versicherten Risikos (Erhöhung oder Erweiterung) und welche Folgen ergeben 3.2.1 Wann müssen Sie uns den Versicherungsfall anzeigen? sich daraus? 3.2.2 Welche Obliegenheiten haben Sie zur Abwendung und Minderung des Schadens? (1) Anzeigepflicht 3.2.3 Wie müssen Sie uns bei der Schadenregulierung unterstützen? Sie sind verpflichtet, uns nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Än- 3.2.4 Welche Mitteilungs- und Mitwirkungsobliegenheiten haben Sie, derungen des versicherten Risikos gegenüber den zum Zwecke der Beitrags- wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche erhoben werden? bemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben 3.2.1 Wann müssen Sie uns den Versicherungsfall anzeigen? sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn auf unseren Wunsch nachzuweisen. noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden. (2) Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Anzeigepflicht Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. a) Nicht rechtzeitige Mitteilung 3.2.2 Welche Obliegenheiten haben Sie zur Abwendung und Minderung Sollten Sie die Mitteilung nicht rechtzeitig abgeben, können wir für den Zeit- des Schadens? raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie nach Möglichkeit für die Ab- für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. wendung und Minderung des Schadens sorgen. Dabei müssen Sie unsere Weisungen, soweit diese für Sie zumutbar sind, befolgen. Machen Sie die Mitteilung nachträglich, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur dann zurückerstattet, wenn 3.2.3 Wie müssen Sie uns bei der Schadenregulierung unterstützen? die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des Sie sind verpflichtet, uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberich- erhöhten Beitrags erfolgten. te zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu un- terstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des b) Unrichtige Mitteilung Schadens wichtig sind, müssen uns mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke an uns übersandt werden. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil sind wir berechtigt, von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds 3.2.4 Welche Mitteilungs- und Mitwirkungsobliegenheiten haben Sie, zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche erhoben werden? der Angaben kein Verschulden trifft. a) Wenn gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtli- ches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich (3) Beitragsregulierung der Streit verkündet wird, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), b) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehör- beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs den auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst der Mitteilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf da- erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung unsererseits bedarf es durch nicht unterschritten werden. Alle nach Ziffer 6.1 Absatz 1 nach dem nicht. Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. c) Wenn gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht wird, müssen Sie uns die Führung des Verfahrens überlassen. Wir beauftragen in 5.2 Welche Anzeigepflicht haben Sie, wenn nach Vertragsschluss neue Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht Risiken entstehen (Vorsorgeversicherung) und welche Folgen er­ sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterla- geben sich daraus? gen zur Verfügung stellen. (1) Anzeigepflicht Sie sind verpflichtet, uns innerhalb eines Monats nach Zugang einer entspre- 3.3 Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen? chenden Aufforderung jedes neue Risiko anzuzeigen. Die Aufforderung kann Die Rechtsfolgen einer Verletzung einer Obliegenheit nach diesem Vertrag auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. richten sich nach Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (2) Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Anzeigepflicht ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben. Wenn Sie ein neues Risiko nicht rechtzeitig bei uns melden, entfällt der Ver- sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4. Voraussetzungen einer Vertragsaufhebung bei Mehrfachversicherung Unter welchen Voraussetzungen können Sie bei Mehrfachversicherung eine Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie uns das neue Risiko angezeigt haben, Vertragsaufhebung verlangen und wann wird diese wirksam? so müssen Sie beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Ver- sicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeige- frist noch nicht verstrichen war. Seite 20 von 49 [Seite 21] (3) Einvernehmliche Einigung über den Beitrag und die Folgen, wenn keine den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Absatz 2 ermittelt hat, dür- Einigung erzielt werden kann fen wir den Beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durch- Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu ver- schnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmenseigenen langen. Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. Kommt zwischen Ihnen und uns keine Einigung über die Höhe dieses Bei- trags innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige zustande, entfällt der (4) Entfall der Beitragsangleichung/Anrechnung auf Folgejahre Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Liegt die Veränderung nach Absatz 2 oder Absatz 3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden 5.3 Welche Rechtsfolgen hat ein Risikowegfall für die Versicherung und Jahren zu berücksichtigen. für den Beitrag? Wenn Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, erlischt die Versicherung (5) Voraussetzungen für eine Kündigung nach einer Beitragsangleichung bezüglich dieser Risiken. In diesem Fall haben wir Anspruch auf den Beitrag, a) Kündigungsvoraussetzungen den wir hätten erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall Kenntnis Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der erlangt haben. Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung kündigen. 5.4 Was gilt hinsichtlich der Nachhaftung? Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dauer- b) Wirksamwerden der Kündigung haften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Än- Die Kündigung wird sofort, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksam- derung der Rechtsform) beendet, besteht für nach der Wirksamkeit der Ver- werdens unserer Beitragserhöhung wirksam. Wir werden Sie in der Mitteilung sicherung eingetretene Schadenereignisse Versicherungsschutz im Umfang über die Beitragsangleichung auf dieses gesetzliche Kündigungsrecht hin- des Vertrags, wie folgt: weisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Der Versicherungsschutz • gilt für die Dauer von dreißig Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung c) Erhöhung der Versicherungssteuer des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; • besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Been- Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. digung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsum- fangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöch- 6.2 Dürfen Sie den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag an einen stersatzleistung für den einzelnen Versicherungsfall, jedoch maximal Dritten abtreten? bis zur Höhe der Versicherungssumme – des Versicherungsjahres –, in Ihr Anspruch auf Freistellung von berechtigten Schadenersatzansprüchen dem das Versicherungsverhältnis endet. darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so Dritten ist zulässig. behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten. 6.3 In welchem Umfang sind wir im Versicherungsfall bevollmächtigt? Die Regelungen der Ziffer 5.4 gelten nicht für Schäden durch Umwelteinwir- (1) Abwicklung und Abwehr der Schadenersatzansprüche kungen und Umweltschäden im Sinne von Ziffer 1.10.1. Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in 6. Weitere Regelungen zum Vertrag Ihrem Namen abzugeben. 6.1 Wann werden die Versicherungsbeiträge angeglichen (Beitrags­ (2) Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche angleichung)? Welche Rechte entstehen Ihnen daraus? Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schaden- (1) Beiträge, die der Beitragsangleichung unterliegen ersatzansprüche gegen Sie, sind wir zur Prozessführung bevollmächtigt. Wir Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen und auf unsere Kosten. Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet kei- ne Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von (3) Recht zur Aufhebung oder Minderung von Rentenzahlungen der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir zur Ausübung (2) Ermittlung der Beitragsangleichung dieses Rechts bevollmächtigt. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz 6.4 Unter welchen Voraussetzungen kann die Versicherung nach Eintritt sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherungsfalls gekündigt werden? aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen (1) Kündigungsrecht Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr erhöht oder ver- Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn mindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, • wir aufgrund eines Versicherungsfalls eine Schadenersatzzahlung oder durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch eine Zahlung von Sanierungskosten für Umweltschäden geleistet ha- die speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die ben oder Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. • wir Ihren Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt haben oder • Ihnen eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zuge- Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe stellt wird. der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle. (2) Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der (3) Folgen einer ermittelten Beitragsangleichung Schadenersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zuge- Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung ver- gangen sein. pflichtet, den Beitrag um den sich aus Absatz 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Die Beitragsangleichung wird jeweils ab (3) Form der Kündigung Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt. Eine Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform. Zum Beispiel er- Im Falle einer Erhöhung entfällt die Beitragsangleichung, wenn seit dem im füllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Textform, sofern der Absender Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn noch nicht zwölf daraus erkennbar ist. Monate abgelaufen sind. Unterliegt Ihr Vertrag einer Beitragsangleichung, teilen wir Ihnen den veränderten Beitrag spätestens einen Monat vor dem (4) Wirksamwerden der Kündigung Wirksamwerden der Beitragsangleichung mit. Dies kann auch in Verbindung Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung sofort mit deren Zugang bei uns mit einer Beitragsrechnung erfolgen. wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem spä- teren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungs- Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten jahres wirksam wird. fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, Seite 21 von 49 [Seite 22] Wenn wir kündigen, wird unsere Kündigung einen Monat nach deren Zugang b) Frist für die Ausübung unserer Rechte bei Ihnen wirksam. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö- schen, wenn seit dem Abschluss des Vertrags mehr als fünf Jahre vergangen 6.5 Was gilt bezüglich Schiedsgerichtsvereinbarungen? sind. Dies gilt nicht, wenn wir von der Anzeigepflichtverletzung durch einen (1) Voraussetzungen und Verfahren Versicherungsfall Kenntnis erlangen, der vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versiche- Die Frist nach Satz 1 beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätz- rungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schieds- lich oder arglistig verletzt haben. gericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Unser Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erlischt, wenn seit a) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsit- der Abgabe Ihrer Vertragserklärung zehn Jahre vergangen sind. zende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land (3) Ihr Kündigungsrecht bei Vertragsänderung der Parteien angehören. Wenn wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand b) Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht ledig- ausschließen, können Sie den Vertrag nach Maßgabe von § 19 Absatz 6 lich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern Versicherungs­vertragsgesetz (VVG) kündigen. uns die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung fest- (4) Erweiterung des Versicherungsschutzes gelegt sein. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforder- c) Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner lich ist. Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. (5) Schriftformerfordernis (2) Ihre Obliegenheiten bei Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens Die Ausübung unseres Rechts auf Rücktritt, Kündigung, Anfechtung oder Sie sind verpflichtet, uns die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unver- Vertrags­änderung bedarf der Schriftform. züglich anzuzeigen und uns die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend unserer Mitwirkung am Verfahren des ordentlichen Rechts- 2. [nicht belegt] wegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des von Ihnen zu benennen- den Schiedsrichters ist uns eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 3. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen? Wenn Sie diese Obliegenheiten verletzen, gilt Ziffer 3.3 in Verbindung mit Teil B Ziffer 3. (1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt: Teil B – Ihre Pflichten für alle Bausteine Hier finden Sie übergreifende Pflichten und Obliegenheiten. Geregelt wer- • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leis- den auch die Folgen von Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen. Welche be- tungspflichtig. sonderen Obliegenheiten Sie in Bezug auf den jeweiligen Baustein beachten • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berech- müssen, finden Sie in Teil A. tigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollstän- Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht aus- digen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine gro- drücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine. be Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. 1. Vorvertragliche Anzeigepflicht Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Oblie- genheit (1) Anzeigepflicht • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls a) Gegenstand der Anzeigepflicht • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen be- kannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit (2) Unser Kündigungsrecht dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt Die Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir zusätzlich zu den in die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Text- Absatz 1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung form stellen. können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. b) Zurechnung der Kenntnis dritter Personen Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegen- Sie beantwortet, werden Ihnen Kenntnis und Arglist dieser Person zugerechnet. heitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. (2) Nachteilige Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung 4. Mitteilungsobliegenheit, wenn Sie auch eine andere Versicherung in Anspruch nehmen können a) Unsere Rechte bei Anzeigepflichtverletzung Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus §§ 19 bis 22 Was müssen Sie uns mitteilen, wenn Sie auch eine andere Versicherung in An- Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzun- spruch nehmen können? gen können wir (1) Ihre Mitteilungsobliegenheit • vom Vertrag zurücktreten, • von unserer Leistungspflicht frei sein, Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem an- • den Vertrag kündigen, deren Versicherer eine Leistung beanspruchen können, müssen Sie uns dies • den Vertrag ändern oder unverzüglich mitteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Versicherungssumme anzugeben. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung ste- Die Mitteilungsobliegenheit entfällt, wenn der andere Versicherer ein Unter- hen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die nehmen des Allianz-Konzerns ist. Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Seite 22 von 49 [Seite 23] (2) Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Mitteilungsobliegenheit 6. Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritte auf uns Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Mitteilungsobliegenheit richten sich Wann gehen Ihre Ersatzansprüche gegen Dritte auf uns über und welche nach Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz Obliegen­heiten müssen Sie dabei beachten? oder teilweise von der Leistungspflicht frei sein sowie ein Kündigungsrecht haben. (1) Übergang von Ersatzansprüchen 5. Gefahrerhöhung Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser An- spruch bis zu der Höhe auf uns über, in der wir den Schaden ersetzen. Der Diese Regelung gilt nicht für Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. • den Baustein Haftpflichtversicherung, sofern dieser vereinbart ist. – Bitte beachten Sie hierzu die Regelungen in Teil A, Baustein Haftpflicht- Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Ein- versicherung, Ziffern 1.2, 1.3 und 5; tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den überge- • die Bausteine Strafrechtsschutz für Unternehmen, Strafrechtsschutz gangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn sie den für Unternehmensleiter, Strafrechtsschutz für Selbstständige, sofern Schaden vorsätzlich verursacht hat. diese vereinbart sind. – Bitte beachten Sie hierzu die Regelungen in Teil A des jeweiligen Bausteins, Ziffern 5.2 und 5.3. (2) Ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen Was gilt bei Gefahrerhöhungen? Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften (1) Begriff der Gefahrerhöhung wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertrags- verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch erklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des bloßes Untätigbleiben verhindern. Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere unge- rechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforderlich ist. (2) Ihre Pflichten im Zusammenhang mit Gefahrerhöhungen (3) Folgen von Obliegenheitsverletzungen a) Verbot der Vornahme von Gefahrerhöhungen Abweichend von Ziffer 3 gilt bei Verletzung der Obliegenheiten nach Absatz Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zu- 2 Folgendes: stimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir inso- weit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegenheitsver- b) Anzeigepflichten letzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorge- Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir nommen oder gestattet haben und dies nachträglich erkennen, müssen Sie deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, sind wir berechtigt, uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Auch eine Gefahrerhöhung, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen ein- Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust getreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie davon Kennt- führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen nis erlangt haben. wir die Leistung nicht. (3) Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir • ganz oder teilweise leistungsfrei werden, • den Versicherungsvertrag kündigen, • den Beitrag erhöhen oder • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. (4) Mitversicherte Gefahrerhöhungen Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder die Gefahrerhöhung nach den Umstän­den als mitversichert anzusehen ist. (5) Form der Kündigung Unsere Kündigung nach Absatz 3 bedarf der Textform. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Textform, sofern der Absender dar- aus erkennbar ist. Seite 23 von 49 [Seite 24] Veranstalterhaftpflicht­ versicherung [Seite 25] Im Vereins-Schutzbrief inkludiert ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung, die zusätzlich zu den satzungsgemäßen Vereinsveranstaltungen auch die nicht satzungsgemäßen Vereinsver- anstaltungen abdeckt. Es gelten die Versicherungsbedingungen der Vereinshaftpflichtversiche- rung, wie in diesem Dokument beschrieben. Seite 25 von 49 [Seite 26] Vermögensschadenhaft- pflichtversicherung [inklusive – falls gewählt – drei Jahre rückwirkende Absicherung] [Seite 27] A Der Versicherungsschutz (§§ 1–4) – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadener- satzansprüche weder erhoben noch angedroht oder befürchtet worden sind. § 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Vermögensschaden, Versicherungs­nehmer, Zurechnung von Verschulden Dritter 2.3 Versicherung nach Ablauf der Meldefrist des Vorversicherers Es besteht Rückwärtsversicherung gemäß Ziffer 2.1 für Verstöße aus der Lauf- 1. Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeit, Vermögensschadenbegriff zeit des direkt vorangehenden Vertrags, die nach Ablauf dessen Meldefrist und während der Laufzeit dieses anschließenden Vertrags gemeldet werden, 1.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes soweit der Vorversicherer den Versicherungsschutz allein wegen des Ablaufs Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für der Meldefrist versagen kann. den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit – von Der Versicherungsumfang des vorangehenden Vertrags zum Zeitpunkt des ihm selbst, einem Organ entsprechend § 31 BGB oder einer Person, für die er Verstoßes begrenzt den Versicherungsschutz dieses anschließenden Vertrags. nach §§ 278, 831 BGB einzutreten hat – begangenen Verstoßes von einem an- Geht der Versicherungsschutz des vorangehenden Vertrags über den Versi- deren aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögens- cherungsschutz dieses anschließenden Vertrags bei Vertragsbeginn hinaus, schaden verantwortlich gemacht wird. besteht Versicherungsschutz nur im Umfang dieses anschließenden Vertrags zu Vertragsbeginn. Mitversichert ist der Abwehrschutz für die im Versicherungsschein bezeich- nete Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Partnerschaftsgesellschaft bzw. Entschädigungsleistungen werden auf die Jahreshöchstleistung des ersten Limited Liability Partnership (LLP), in der der Versicherungsnehmer als Gesell- Versicherungsjahres angerechnet. schafter oder Partner tätig ist. Es besteht keine Rückwärtsversicherung für Vorverträge auf Basis des Claims- made-Prinzips. Versichert sind die nach § 5 RDG erlaubnisfreien Rechtsdienstleistungen. Ausge­nommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder 3. Verstoßzeitpunkt bei Unterlassen Hono­raren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung gestiftet, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spä- Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen Versicherungs- testens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt abzuwenden. anwend­baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen- § 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes stehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den 1. Vorläufige Deckung Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechts- vorschriften entgegenstehen. 1.1 Beginn Die vorläufige Deckung wird mit entsprechender Erklärung des Versicherers 1.2 Definition des Vermögensschadens Vermögensschäden ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam. sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden 1.2 Inhalt (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sa- Die vorläufige Deckung richtet sich nach den Vertragsgrundlagen, die dem chen) sind oder sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer endgültigen Versicherungsvertrag zugrunde liegen sollen. Der Versiche- Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten. rungsnehmer erhält die für die vorläufige Deckung und den endgültigen Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. Versicherungs­vertrag geltenden Versicherungsbedingungen und die Infor- mation für Versicherungsnehmer zusammen mit dem Versicherungsschein, 2. Natürliche Personen in gemeinschaftlicher Berufsausübung auf Wunsch auch zu einem früheren Zeitpunkt. Als Gesellschafter/Mitinhaber gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesell- 2. Hauptvertrag schaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind. 2.1 Beginn mit Einlösung des Versicherungsscheins 3. Zurechnung von Verschulden Dritter Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen und in der Person eines mit der Einlösung des Versiche­rungsscheins durch rechtzeitige Zahlung der Prämie gemäß § 8, der im Antrag angegebenen Kosten und etwaiger öffent- 3.1 Gesellschafters/Mitinhabers vorliegen, gehen zulasten aller Gesellschafter/ licher Abgaben. Mitinhaber und der Gesellschaft; 2.2 Beginn bei späterer Prämieneinforderung 3.2 Organs/Repräsentanten vorliegen, gehen zulasten des Versicherungs­ Wird die erste Prämie erst nach dem als Beginn der Versicherung festgesetzten nehmers. Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. § 2 Vorwärtsversicherung und Meldefrist, Rückwärtsversicherung und Versicherung nach Ablauf der Meldefrist des Vorversicherers, Ver­ 3. Umfang des Versicherungsschutzes stoßzeitpunkt bei Unterlassen 3.1 Abwehrschutz und Freistellung 1. Vorwärtsversicherung, Meldefrist Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Schadenersatz- Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versi­ ansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten cherungsschutzes (§ 3) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße, Schadenersatzverpflichtungen. die dem Versicherer nicht später als sechs Jahre nach Beendigung des Ver- sicherungsvertrags gemeldet werden (dies gilt auch für Ziffer 2, soweit eine 3.2 Berechtigte Schadenersatzverpflichtung Rückwärtsversicherung vereinbart wurde). Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses 2. Rückwärtsversicherung [falls gewählt] oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier- durch gebunden ist. 2.1 Versicherungsumfang Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz gegen in der Vergan- 3.3 Anerkenntnisse und Vergleiche genheit vorgekommene Verstöße, die dem Versicherungsnehmer oder den Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim- versicherten Personen oder seinen Gesellschaftern/Mitinhabern bis zum Ab- mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden schluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind. Bei Antrag­ den Versicherer nur, soweit der Haftpflichtanspruch auch ohne Anerkenntnis stellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeich- oder Vergleich bestanden hätte. nen. 3.4 Vollmacht 2.2 Bekannter Verstoß Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Haft- Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsneh- pflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des mer oder von versicherten Personen, seinen Gesellschaftern/Mitinhabern als Versicherungsnehmers abzugeben. Seite 27 von 49 [Seite 28] 4. Höchstbetrag der Versicherungsleistung 8. Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der 4.1 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer – zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich abgesehen vom Kostenpunkt (s. Ziffer 7) – in jedem einzelnen Versicherungs- der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung, höchstens fall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine ein- jedoch bis zur Höhe der Versicherungssumme. malige Leistung der Versicherungssumme infrage kommt, 9. Leistungsbegrenzung bei gescheiterter Erledigung des Haftpflichtan- 4.1.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf die sich spruchs oder Zurverfügungstellung der Versicherungsleistung der Versicherungsschutz erstreckt, Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des 4.1.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens, Versicherungs­nehmers scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsmä- ßigen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat 4.1.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzu­ einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander kommen. in zeitlichem und rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. § 4 Ausschlüsse 5. Jahreshöchstleistung Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche- Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche: rungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungssumme. 1a) wenn Tätigkeiten über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische 6. Selbstbehalt des Versicherungsnehmers Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeglicher Art oder über durch An der Summe, die vom Versicherungsnehmer aufgrund richterlichen Urteils Kooperationsvereinbarungen verbundene Unternehmen im Ausland ausge- oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu übt werden; diese können durch eine besondere Vereinbarung eingeschlos- bezahlen ist (Haftpflichtsumme), wird der Versicherungsnehmer mit einem sen werden; Selbstbehalt von 10 % beteiligt, mindestens 50 EUR (Mindestselbstbehalt), höchstens jedoch 500 EUR. Abweichend hiervon kann ein anderer Selbstbe- 1b) außerhalb Europas, halt vereinbart werden. • die vor dortigen Gerichten geltend gemacht werdenwerden – dies gilt Es ist ohne Zustimmung des Versicherers nicht zulässig, dass der Versiche- auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); rungsnehmer Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die • wegen der Verletzung oder Nichtbeachtung des dortigen Rechts; darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder • wegen einer dort vorgenommenen Tätigkeit; ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechenden Betrag. 2. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 7. Prozesskosten Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, 3. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses so- wie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers 4. aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; Nebenintervention gehen voll zulasten des Versicherers. Sofern nicht im Ein- zelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechts- 5. wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Ver- anwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen. stöße beim Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicher- ten entstehen; 7.1 übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungs- 6. wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vor- summe entsprechenden Wertklasse. Dies gilt sowohl bei der Abwehr unbe- schrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch rechtigter Schadenersatzansprüche als auch bei der Freistellung des Versi- sonstige wissentliche Pflichtverletzung – wird der Vorwurf der wissentlichen cherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Bei den Pflichtverletzung erhoben, besteht Versicherungsschutz in Form der Abwehr nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige unberechtigter Schadenersatzansprüche; erbrachte Leistungen sind zu erstat- Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein. ten, wenn die wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt wird; 7.2 übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch nicht den Betrag 7. von Gesellschaftern/Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsneh- des Mindest- oder eines vereinbarten festen Selbstbehalts, so treffen den Ver- mers sowie von Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sicherer keine Kosten. sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemein- schaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels 7.3 Bei erhöhtem Mindest- oder einem oberhalb des Mindestselbstbehalts gegen seinen Vormund handelt; vereinbarten festen Selbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehaltes allein zu tra- 8. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile, und von sons- gen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrags (bis zum Streit- tigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder wert von erhöhtem Mindestselbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) Versicher­ten oder einem Gesellschafter/Mitinhaber oder Angehörigen des trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört; als Angehörige gelten; Auslagen findet die Bestimmung zu Ziffer 7.1 Satz 3 Anwendung. 8.1 der Ehegatte des Versicherungsnehmers, 7.4 Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Gesellschafter/Mitinhaber oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden eigene 8.2 der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Gebühren nicht erstattet. vergleich­barer Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten, 7.5 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Ver- 8.3 wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten sicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; Versicherungs­summe entsprechenden Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas 9. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder anders vereinbart ist. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Aufsichts­ratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände und als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Syndikus; Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwen- dung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungs­ 10. aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, falls sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Ver- Giro-, Depositen-, Kontokorrent-Devisen-Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.); sicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 11. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten bestehen, die das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versicherungsnehmer oder Ver- sicherte als Beamter oder sonst angestellt ist oder zu dem er im Verhältnis Seite 28 von 49 [Seite 29] eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands-, Verwaltungs- oder 4.2 Erfüllung Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen durch Verstöße Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Ver- bei der Rechtsverfolgung verursacht sind; sicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 12. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharak- ter (z. B. punitive oder exemplary damages) ergeben; § 6 Leistungsfreiheit, Leistungskürzung und Fortbestehen der Leistungs­pflicht bei einer Obliegenheitsverletzung nach § 5 13. aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sons- tigen Diskriminierungen. 1. Leistungsfreiheit Wird eine Obliegenheit verletzt, die dem Versicherer gegenüber zu erfül- len ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der B Der Versicherungsfall (§§ 5 und 6) Versiche­rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. § 5 Obliegenheiten im Versicherungsfall, Zahlung des Versicherers 2. Leistungskürzung Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche- 1. Versicherungsfall rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß (§ 2), der Haft­ Versicherungs­nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versi- pflichtan­sprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. cherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 2. Schadenanzeige 3. Fortbestehen der Leistungspflicht 2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsneh- inner­halb einer Woche, in Textform anzuzeigen (§ 11). mer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder 2.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers C Das Versicherungsverhältnis (§§ 7–14) abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. § 7 Versicherung für fremde Rechnung, Rückgriffsansprüche 2.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungs- 1. Versicherung für fremde Rechnung nehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. 1.1 Geltung der Vertragsbestimmungen für versicherte Personen Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche erstreckt, die ge- 2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich gel- gen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst gerichtet sind tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der (versicher­te Personen), finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Versicherungs­nehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen Gleiche gilt im Falle eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines sinngemäße Anwendung. Der Versicherungsnehmer bleibt neben den versi- Beweis­sicherungsverfahrens. cherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 2.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die 1.2 Geltendmachung der Versicherungsansprüche Erben des Versicherungsnehmers tritt anstelle der Wochenfrist jeweils eine Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich Frist von einem Monat. dem Versicherungsnehmer zu. 3. Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadenabwehr 1.3 Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst sowie seiner Angehörigen ge- 3.1 Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumutbar, verpflichtet, unter gen die (mit-)versicherten Personen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich von der Versicherung ausgeschlossen. der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit für die Abwen- dung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klar- 2. Abtretung, Verpfändung stellung des Schadensfalls dient. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zu- stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine 3.2 Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Scha- Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. denermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheits­ gemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, die 3. Rückgriffsansprüche auf den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versiche­rers für die Beurteilung des Schadensfalls erheblichen Schriftstücke 3.1 Übergang von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen Dritte einzusenden. Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso dessen Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstat- 3.3 Den aus Anlass eines Schadensfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der tung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. Sonstiger anfallender Auf- der vom Versicherer gelisteten Zahlung ohne Weiteres auf diesen über. Der wand sowie auch die Kosten eines vom Versicherungsnehmer außerge- Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend richtlich beauftragten Bevollmächtigten werden nicht erstattet. gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungs- übergang nachweisenden Urkunde verlangen. 3.4 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versi- cherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer 3.2 Rückgriff gegen freie Mitarbeiter und Angestellte des Versicherungsnehmers nicht ersetzt. Rückgriff gegen freie Mitarbeiter und Angestellte des Versicherungsnehmers, die nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind, wird nur genom- 4. Zahlung des Versicherers men, wenn der freie Mitarbeiter oder Angestellte seine Pflichten wissentlich verletzt hat. 4.1 Zeitpunkt Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender 3.3 Wahrungs- und Mitwirkungspflichten Wirkung (§ 3 Ziffer 3.2) für den Versicherer festgestellt, hat dieser den Versi- Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch gemäß Ziffer 3.1 oder ein cherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel- tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken. Die Folgen einer Ver­letzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus § 86 Abs. 2 WG. Seite 29 von 49 [Seite 30] § 8 [nicht belegt] 2.3 Leistungsfreiheit infolge unrichtiger Angaben und arglistigen Verschweigens Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen gemäß Ziffer 2.1 und 2.2 oder § 9 [nicht belegt] das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können den Versiche- rer unter den Voraussetzungen des § 26 WG berechtigen, den Versicherungs- § 10 [nicht belegt] schutz zu versagen. § 11 [nicht belegt] 3. Änderung von Anschrift und Name Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versiche- § 11 a Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers, rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs- Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem § 12 Gesellschafter, Mitinhaber Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versi- 1. Versicherungsfall cherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters/Mitinhabers (§ 1 Ziffer 2) (z. B. § 11 b Ziffer 2.2). Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter/Mitinhaber. verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 2. Durchschnittsleistung Der Versicherer tritt für diese zusammen mit einer einheitlichen Durch- 1.2 Gefahrerhebliche Umstände schnittsleistung ein. Für diese Durchschnittsleistung gilt Folgendes: Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem verein- 2.1 Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu berechnen, dass barten Inhalt abzuschließen. zunächst bei jedem einzelnen Gesellschafter/Mitinhaber festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Gesellschafter/ 1.3 Zurechnung des Vertreterwissens Mitinhaber zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller Gesellschafter/Mitinhaber und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versiche- geteilt wird; rungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 2.2 Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in § 3 Ziffer 7 in sinngemä- ßer Verbindung mit den vorstehenden Bestimmungen anzuwenden. 2. Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen 3. Anwendung auf Nichtversicherungsnehmer 2.1 Rechte des Versicherers Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht nach Maßgabe des § 7 Zif- Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus §§ 1922 fer 1.1 auch zugunsten eines Gesellschafters/Mitinhabers, der Nichtversiche- WG. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Versicherer vom rungsnehmer ist. Versicherungs­vertrag zurücktreten, leistungsfrei sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den § 13 Mitarbeiter im Anstellungsverhältnis Vertrag zu ändern. 1. Mitarbeiter als Risikoerweiterung 2.2 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Vertragsänderung Die Beschäftigung eines zuschlagspflichtigen Mitarbeiters, der nicht Gesell- Erhöht sich durch die Vertragsänderung gemäß Ziffer 2.1 der Beitrag um mehr schafter/Mitinhaber im Sinne des § 1 Ziffer 2 ist, gilt als Erweiterung des ver- als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht sicherten Risikos nach § 11 b Ziffer 2. ange­zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag nach Maßgabe von § 19 VI WG kündigen. 2. Folgen der Nichtanzeige Wird trotz Aufforderung die Beschäftigung eines Mitarbeiters nicht ange- § 11 b Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers während der zeigt, so verringert sich die Leistung (§ 12) des Versicherers, wie wenn der Mit- Vertrags­laufzeit arbeiter Gesellschafter/Mitinhaber im Sinne von § 1 Ziffer 2 wäre. 1. Vorläufige Deckung 3. Versicherungsschutz für Mitarbeiter Schließt der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Ver- In Ansehung solcher Verstöße, die vor Ablauf der Frist des § 11 b Ziffer 2.2 trag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer ab, hat er dem oder nach Bezahlung des Mitarbeiterzuschlags erfolgt sind, umfasst die Ver- bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen. sicherung im Rahmen des Versicherungsvertrags auch Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen die Mitarbeiter erhoben werden (§ 7 Ziffer 1.2). 2. Gefahrerhöhung 2.1 Selbstständige Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers § 14 Kumulsperre Treten nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers Um- stände ein, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung Unterhält der Versicherungsnehmer aufgrund zusätzlicher Qualifikationen haben (§ 11 a Ziffer 1 ), hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er davon Kenntnis weitere Versicherungsverträge und kann er für einen und denselben Ver- erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. stoß Versicherungsschutz auch aus einem weiteren Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen, begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der 2.2 Anzeigepflicht nach Aufforderung des Versicherers höchsten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung Versicherungssumme die obliegende Leistung bezüglich dieses Verstoßes; des Versicherers, die auch durch einen der Prämienrechnung beigefüg- eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 78 Abs. ten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche 2 Satz 1 WG gilt entsprechend. Ände­rungen in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Prämienbemessung gemachten Angaben eingetreten sind, zum Beispiel zuschlags­pflichtige Personen, der bei einem anderen Versicherer bestehende Versicherungsschutz für eine höhere Versicherungssumme oder der erstmali- ge Abschluss eines solchen Versicherungsvertrags, Änderungen einer Neben- tätigkeit. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforde- rung zu machen. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Seite 30 von 49 [Seite 31] Wesentliche D&O- Versiche­rungs­bausteine [eingeschlossen in der Vermögensschadenhaft- pflichtversicherung] [Seite 32] Risikobeschreibung und Besondere Bedingung zur Vermögensschadenhaftpflichtversiche- rung für Freizeit-, Kultur- und Sportvereine, sonstige Vereine und Verbände HV 4266/04 Risikobeschreibung (1) Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer sowie dem Vorstand, dem besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB, dem Präsidium, den An- gestellten und den ehrenamtlichen Vertretern Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen eines Verstoßes, der von den bezeichneten Organen und Personen bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit begangen wurde, von einem Dritten für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden (Drittschaden). Außerdem bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungs- schutz für Vermögensschäden, die er infolge eines bei Ausübung satzungs- gemäßer Tätigkeit von den bezeichneten Organen und Personen fahrlässig begangenen Verstoßes unmittelbar erlitten hat (Eigenschaden). Der gebotene Versicherungsschutz bleibt von der gesetzlichen Regelung des § 31a Abs. 1 und Abs. 2 BGB unberührt. Im Rahmen des § 31a BGB ist jeder Grad der Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz umfasst. (2) Mitversichert ist die Haftung gemäß § 10 b Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 KStG sowie § 9 Ziffer 5 Satz 13 und 15 GewStG; § 4 Ziffer 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschadenhaftpflicht- versicherung – AVB (HV 31) bleibt unberührt. Besondere Bedingung (1) In Ergänzung von § 4 AVB sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Haftpflichtansprüche a) aus der Errichtung, dem Betreiben und der Abwicklung von Versorgungs- und Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsun- fähigkeit und sonstiger Bedürftigkeit; b) aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Profisport; c) die im Zusammenhang mit der Durchführung von Bauvorhaben mit einer Bausumme von mehr als 100.000 EUR stehen. (2) Selbstbehalt Abschnitt A § 3 Ziffer 6 (Selbstbehalt) AVB gilt gestrichen. (3) Unter Zugrundelegung der angegebenen Haushaltssumme wird die Prä- mie vorläufig berechnet. Nach Ablauf des Versicherungsjahres sind Verände- rungen der Haushaltssumme gemäß § 11 b Ziffer 2 AVB auf Verlangen dem Versicherer zur Prämienregulierung bekannt zu geben. Die regulierte Prämie ist zugleich die vorläufige Prämie des laufenden Versicherungsjahres. Seite 32 von 49 [Seite 33] Directors & Officers (D&O) Versicherung [falls gewählt] [Seite 34] Hinweis a) Tochtergesellschaften sind solche Gesellschaften, auf die eine versicherte Gesellschaft vor oder bei Beginn der laufenden Versicherungsperiode unmit- Dieser Versicherungsvertrag ist eine auf dem Anspruchserhebungsprinzip telbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt durch: (Claims-Made-Prinzip) basierende Versicherung. Dies bedeutet, dass Versi- cherungsschutz für Schadenersatzansprüche besteht, die während der Dauer aa) absolute Stimmrechtsmehrheit (mehr als 50 % der Stimmrechte) oder des Versicherungsvertrags und einer sich daran anschließenden, vertraglich vereinbarten Nachmeldefrist gegen die versicherten Personen geltend bb) das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz und Geschäftspoli- gemacht werden. tik bestimmenden Verwaltungs-, Aufsichts- oder Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und die versicherte Gesellschaft gleichzeitig Gesellschaf- Kosten (siehe § 3 Ziffer 7–8 bzw. 10–11) werden auf die Versicherungssumme terin ist, oder angerechnet. cc) das Recht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags bzw. aufgrund einer § 1 Gegenstand der Versicherung Satzungsbestimmung zu bestimmen, oder 1. Versicherte Personen, Tochtergesellschaften, ODL dd) Tragung der Mehrheit der Risiken und Chancen bei wirtschaftlicher Betrach­tung, wenn das Unternehmen zur Erreichung eines eng begrenzten 1.1 Versicherte Personen und genau definierten Ziels der versicherten Gesellschaft dient (Zweckgesell- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Tätigkeit von natürlichen schaft). Dies gilt nicht, wenn es sich bei der versicherten Gesellschaft um ein Personen als ehemaliges, gegenwärtiges und künftiges Mitglied Finanzdienstleistungsinstitut handelt. a) des Vorstands oder der Geschäftsführung der Versicherungsnehmerin Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Gesellschaften, zu denen und/oder eine Tochtergesellschaft in dem unter a) beschriebenen Verhältnis steht (En- kelgesellschaft). b) des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats oder des Beirats der Versicherungsnehmerin. ee) Als Tochtergesellschaft gilt auch Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die • eine Gesellschaft, die zu einer Tochtergesellschaft wird oder werden c) Vertreter der unter § 1 Ziffern 1.1 a) – b) benannten versicherten soll, in der Phase ihrer Gründung, sofern die Versicherungsnehmerin Personen, bereits ihren beherrschenden Einfluss ausüben kann, • eine Gesellschaft, soweit sie für die Versicherungsnehmerin oder eine d) faktischen Mitglieder der unter § 1 Ziffern 1.1 a) – b) bezeichneten Tochtergesellschaft die Funktion der Komplementär-GmbH oder Kom- Gremien als versicherte Personen. plementär-AG wahrnimmt. Solche sind auch b) Für neu hinzukommende Tochtergesellschaften gilt: e) leitende Angestellte der Versicherungsnehmerin bzw. einer vom Versiche- rungsschutz umfassten Tochtergesellschaft, soweit sie im Sinne der Recht- aa) Widerspruchsrecht des Versicherers sprechung des Bundesarbeitsgerichts haftpflichtig gemacht werden können (als leitende Angestellte gelten Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin bzw. Soweit die Bilanzsumme einer neu hinzukommenden Tochtergesellschaft einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft, soweit sie 30 % der konsolidierten Bilanzsumme der Versicherungsnehmerin übersteigt, eine umfassende Handlungs- und Vertretungsvollmacht für diese Gesell- ist der Erwerb bzw. die Neugründung dem Versicherer innerhalb von sechs schaft haben und Tätigkeiten verrichten, die als leitende Tätigkeiten ange- Monaten nach Vollzug des Erwerbs bzw. der Neugründung anzuzeigen. Der sehen werden; unabhängig davon gelten Angestellte, denen die Prokura im Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf solche Tochterunternehmen, falls Sinne von § 49 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HGB erteilt wurde, stets als leitende Ange- der Versicherer nicht innerhalb einer Frist von weiteren vier Wochen wider- stellte); Generalbevollmächtigte der Versicherungsnehmerin bzw. einer vom spricht. Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft, bb) Zeitliche Erstreckung des Versicherungsschutzes f ) Liquidatoren der Versicherungsnehmerin bzw. einer vom Versicherungs- schutz umfassten Tochtergesellschaft, sofern diese nicht aufgrund eines Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu hinzukommende Tochtergesell- exter­nen Dienstleistungsvertrags tätig sind und/oder sofern die Gesellschaft schaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Pflichtverletzungen, die nach nicht in einem Insolvenzverfahren liquidiert wird, dem Vollzug des Erwerbs begangen worden sind. g) sonstige Arbeitnehmer in ihrer Funktion als benannte Compliance-Beauf- cc) Optionale Rückwirkung tragte (Compliance Officer) oder besondere vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards Beauftragte zur Sicherstellung der Compliance, z. B. als Optional kann die Versicherungsnehmerin für neu hinzukommende Tochter- Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragte, gesellschaften auch für solche Pflichtverletzungen Versicherungsschutz er- hierunter fällt auch der Zollbeauftragte, langen, die vor dem Vollzug des Erwerbs von den versicherten Personen der Tochtergesellschaft begangen worden sind; § 3 Ziffer 2.2 gilt entsprechend. h) Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Erben und Nachlassverwalter der unter § 1 Ziffern 1.1 a) – e) genannten versicherten Personen, sofern sich die c) Für ehemalige Tochtergesellschaften gilt: gegen sie gerichteten Ansprüche auf eine Pflichtverletzung der unter § 1 Zif- fern 1.1 a) – e) genannten Personen bei der Ausübung der versicherten Tä- aa) Erfüllt die Tochtergesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen nach § 1 tigkeit bezieht, Ziffer 1.2 Absatz 1 besteht fortlaufender Versicherungsschutz für diese ehe- malige Tochtergesellschaft und deren bisher versicherte Personen, jedoch i) Interimsmanager; nur für solche Pflichtverletzungen oder Sachverhalte, die vor der rechtlichen Wirksamkeit des Verlusts der direkten oder indirekten Kontrolle begangen j) Leiter der Hauptversammlung einer versicherten Gesellschaft nach deut- wurden bzw. sich ereignet haben. schem oder vergleichbarem ausländischen Recht, soweit diese Tätigkeit durch eine versicherte Person nach den Buchstaben a) oder b) übernommen bb) Vereinbarung einer separaten Nachmeldefrist mit einer eigenen Versiche- wird; ergänzend wird klargestellt, dass Angehörige der rechts-, steuer-, wirt- rungssumme für ausscheidende Tochtergesellschaften schaftsberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe, soweit diese beratende, Für eine ehemalige Tochtergesellschaft, die nicht mehr die Voraussetzungen prüfende oder forensische Aufgaben im Rahmen eines externen Dienstleis- nach § 1 Ziffer 1.2 Absatz 1 erfüllt, hat die Versicherungsnehmerin das Recht, tungsvertrags (Mandat) wahrnehmen, nicht vom Versicherungsschutz um- innerhalb von zwei Monaten nach deren Ausscheiden die Vereinbarung einer fasst sind. eigenen Versicherungssumme – gegen Mehrbeitrag – von dem Versicherer zu verlangen. Diese Vereinbarung gilt für solche Pflichtverletzungen, die bis 1.2 Tochter- und Enkelgesellschaften zum Zeitpunkt des Ausscheidens begangen worden sind; § 3 Ziffer 2.3 gilt Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften, soweit entsprechend. sie ihren Firmensitz in der EU haben. Für Pflichtverletzungen oder Sachverhalte, die der Versicherungsnehmerin oder den in Anspruch genommenen oder betroffenen Versicherten zum Zeit- punkt der rechtlichen Wirksamkeit des Verlusts der Kontrolle bekannt waren, Seite 34 von 49 [Seite 35] besteht unter dieser separaten Versicherungssumme keine Deckung. beschriebenen Umfang haftpflichtig gemacht werden, freizustellen (com- Soweit Versicherungsschutz über die eigene Versicherungssumme der Toch- pany reimbursement), so geht der Anspruch auf Versicherungsschutz aus tergesellschaft besteht, entfällt mit Beginn des Versicherungsschutzes für die diesem Vertrag in dem Umfang von der versicherten Person auf die Versi- Tochtergesellschaft der Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag. cherungsnehmerin über, in dem diese ihre Freistellungsverpflichtung erfüllt. Die Versicherungssumme hierfür beträgt 20 % der Versicherungssumme des Voraussetzung für den Übergang des Versicherungsschutzes ist, dass die Frei- Vertrags, maximal 2.000.000 EUR für die ausscheidende Tochtergesellschaft. stellungsverpflichtung nach Art und Umfang rechtlich zulässig ist. Im Fall mehrerer ausscheidender Tochtergesellschaften wird die Versiche- rungssumme für diese durch die Versicherungssumme des Vertrags begrenzt. 4. Vermögensschäden, Folgeschäden Der Versicherer kann die Vereinbarung einer separaten Nachmeldefrist für 4.1 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden ausscheidende Tochterunternehmen nur aus berechtigten Gründen ablehnen. (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Men- schen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder 1.3 Schwestergesellschaften Abhandenkommen von Sachen) sind oder sich aus solchen – von der Ver- Sofern gesondert vereinbart, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf sicherungsnehmerin, einer Tochtergesellschaft oder versicherten Personen Schwestergesellschaften. Schwestergesellschaften im Sinne dieses Vertrags verursachten – Schäden herleiten. sind solche Gesellschaften, die denselben Mehrheitsanteilseigner wie die Ver- sicherungsnehmerin haben oder von diesem nachweislich beherrscht werden. 4.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf solche Ansprüche, die a) einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung der 1.4 Outside Directorship Liability (ODL) versicher­ten Personen jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeit der versicher- sondern ausschließlich für den damit in Zusammenhang stehenden Vermö- ten Personen der Versicherungsnehmerin als ehemaliges, gegenwärtiges und gensschaden ursächlich war; künftiges Mitglied des Leitungs- bzw. Aufsichtsorgans von Drittunternehmen bzw. NPOs (Non-Profit-Organisationen, d. h. Unternehmen ohne Gewinner- b) Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren zielungsabsicht) mit Sitz in der EU, soweit die Mandate im Interesse der Ver- Ersatz, sondern um den der Versicherungsnehmerin bzw. einer vom Versiche- sicherungsnehmerin wahrgenommen werden. rungsschutz umfassten Tochtergesellschaft entstehenden eigenen Schaden, Die Versicherungssumme im Sinne von § 3 Ziffern 5 und 6 für die unter § 1 wie z. B. Gewinnverluste etc., handelt. Ziffer 1.4 Absatz 1 beschriebene Tätigkeit, und zwar sowohl für jedes einzel- ne Mandat als auch für sämtliche Mandate zusammen, beträgt 2.000.000 EUR innerhalb der Versicherungssumme (Sublimit), höchstens jedoch die im § 2 [nicht belegt] Versicherungs­schein vereinbarte Versicherungssumme. 2. Gegenstand des Versicherungsschutzes, Versicherungsfall § 3 Umfang des Versicherungsschutzes 2.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes 1. Abwehrschutz und Freistellung Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- Perso­nen wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten Tätig- sprüche und die Freistellung der versicherten Personen, im Fall des § 1 Ziffer 3 keit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögens- der Versicherungsnehmerin von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. schaden haftpflichtig gemacht werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausdrücklich auch auf die operative 1.1 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicher- Tätigkeit der versicherten Personen. ten Personen bzw. im Fall des § 1 Ziffer 3 die Versicherungsnehmerin auf- Kein Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass versicherte Personen als grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. werden. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfül- 1.2 Anerkenntnisse und Vergleiche, die von den versicherten Personen bzw. lungssurrogate nach § 281 i. V. m. § 280 BGB. im Fall des § 1 Ziffer 3 von der Versicherungsnehmerin ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Ver- 2.2 Versicherungsfall sicherer nur, soweit der Haftpflichtanspruch auch ohne Anerkenntnis oder Versicherungsfall ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Vergleich bestanden hätte. gegen die versicherten Personen während der Dauer des Versicherungsver- trags (Claims-Made-Prinzip). Ein Schadenersatzanspruch gilt als geltend ge- 1.3 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Haft- macht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch erhoben wird oder pflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der ein Dritter mitteilt, einen Anspruch zu haben. versicherten Personen bzw. im Fall des § 1 Ziffer 3 der Versicherungsnehmerin abzugeben. 2.3 Meldung von Umständen („Notice of Circumstance“-Regelung) Die versicherten Personen haben die Möglichkeit, während der Laufzeit des 1.4 Anrechnung der Eigenbeteiligung von versicherten Personen Vertrags und bis zu einer Frist von maximal 90 Tagen nach Ablauf des Vertrags Für versicherte Personen, die 100 % der Anteile an der Versicherungsnehme- dem Versicherer konkrete Umstände zu melden, die eine Inanspruchnahme rin bzw. einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft inne- der versicherten Personen möglich erscheinen lassen. haben, besteht kein Versicherungsschutz. Im Fall einer tatsächlichen späteren Inanspruchnahme aufgrund eines gemel­ Für den Fall, dass die versicherten Personen von Dritten, also nicht von der deten Umstands gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft haftpflichtig gemacht der Umstände als erfolgt. werden, kann gesondert Versicherungsschutz vereinbart werden. Die Meldung von Umständen innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Ablauf Für versicherte Personen, die nicht 100 % der Anteile innehaben, umfasst des Vertrags ist jedoch nicht möglich, wenn der Versicherungsvertrag auf- der Versicherungsschutz auch den Teil des Schadenersatzanspruchs, der der grund Zahlungsverzugs beendet worden ist. Quote einer etwaigen Beteiligung der versicherten Person, die eine Pflicht- verletzung begangen hat, an der Versicherungsnehmerin bzw. einer Tochter- 2.4 Gesetzes- und Embargovorbehalt gesellschaft entspricht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Versicherungsbestimmungen – Ver- sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspartei- 2. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes en direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embar­gos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland 2.1 Rückwirkung entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch Schadenersatzansprüche aus Pflicht- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- verletzungen, die vor Beginn des Versicherungsvertrags begangen und wäh- gos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran rend der Dauer des Versicherungsvertrags oder innerhalb der vereinbarten erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvor- Nachmeldefrist gegen die versicherten Personen geltend gemacht werden. schriften entgegenstehen 2.2 Bekannte Pflichtverletzung 3. Company Reimbursement Für vor Beginn des Versicherungsvertrags bzw. vor einer Änderung des Ver- Besteht eine Verpflichtung der Versicherungsnehmerin gegenüber versicher­ tragsinhalts/Vertragsumfangs verursachte Schadenersatzansprüche gilt dies ten Personen für den Fall, dass diese von Dritten, also nicht von der jedoch nur, soweit die Schadenersatzansprüche begründenden Pflichtverlet- Versicherungs­nehmerin oder einer Tochtergesellschaft, in dem in § 1 Ziffer 2 zungen der jeweils in Anspruch genommenen versicherten Person bei Ab- Seite 35 von 49 [Seite 36] schluss bzw. vor einer Änderung des Vertragsinhalts/Vertragsumfangs nicht 5.2 bei mehreren Haftpflichtansprüchen eines oder mehrerer Anspruchsteller, bekannt waren. die sich auf eine, durch eine oder mehrere versicherte Personen begangene Sofern der Versicherungsnehmerin bzw. einer versicherten Gesellschaft Pflichtverletzung beziehen; ein eigener versicherungsvertraglicher Anspruch aus dem Vertrag zusteht, kommt es insoweit auf die Kenntnis der Versicherungsnehmerin bzw. der 5.3 bei mehreren Haftpflichtansprüchen eines oder mehrerer Anspruchstel- jewei­ligen versicherten Gesellschaft an. ler, die sich auf mehrere, durch eine oder mehrere versicherte Personen be- gangene Pflichtverletzungen beziehen, sofern diese Pflichtverletzungen dem 2.3 Nachmeldefrist gleichen Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in zeitlichem und a) Unbegrenzte Nachmeldefrist rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nach Ablauf der ersten Versicherungsperiode, sofern diese mindestens ein Jahr gedauert hat, umfasst der Versicherungsanspruch auch solche Schaden- 5.4 Kosten sind in der Versicherungssumme inbegriffen. Eigene Kosten des ersatzansprüche, die bis zum Ablauf des Versicherungsvertrags verursacht Versicherers werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. worden sind und nach Ablauf des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden (unbegrenzte Nachmeldefrist). Voraussetzung hierfür ist die Verein- 5.5 Abwehrkostenzusatzlimit barung einer mindestens dreijährigen Vertragslaufzeit. Sollte die Versicherungssumme dieses Grundvertrags sowie aller sich daran anschließenden Exzedentenverträge durch Zahlungen für eine Versiche- b) Fünfjährige Nachmeldefrist rungsperiode vollständig verbraucht sein, so stellt der Versicherer – ungeach- Soweit eine mindestens dreijährige Laufzeit nicht vereinbart wird, gilt nach tet der vereinbarten Jahreshöchstleistung – für diese Versicherungsperiode Ablauf der ersten Versicherungsperiode eine Nachmeldefrist von fünf Jahren. einmalig einen Betrag für die Kosten in Höhe von 50 % der einfachen Ver- sicherungssumme dieses Vertrags zur Verfügung. Die vereinbarten Sublimite c) Unverfallbarkeit finden innerhalb des Zusatzlimits weiterhin Anwendung. Der Versicherungsschutz nach § 3 Ziffern 2.3 a) und b) endet jedoch spätes- tens zu dem Zeitpunkt, ab dem für die Versicherungsnehmerin oder eine vom 6. Jahreshöchstleistung Versicherungsschutz umfasste Tochtergesellschaft anderwei­tiger Versiche- Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer in je- rungsschutz besteht. dem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar. Die Jahreshöchst- Dies gilt jedoch nicht im Fall von § 3 Ziffer 2.3 a) für die ersten sechs Jah- leistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres gemel- re nach Ablauf des Versicherungsvertrags (Unverfallbarkeit), im Fall von § 3 deten Schadensfälle beträgt das Einfache der Versicherungssumme; dies gilt Ziffer 2.3 b) für die ersten drei Jahre nach Ablauf des Versicherungsvertrags. jedoch nicht für vereinbarte Sublimite. Die Vereinbarung einer zweifachen § 3 Ziffer 4 bleibt hiervon unberührt. Jahreshöchstleistung ist möglich. d) Sonstige Regelungen zur Nachmeldefrist 7. Kosten Die Nachmeldefrist entfällt für den Fall, dass der Versicherungsvertrag aufgrund Zahlungsverzugs beendet worden ist. Für die Anwendung der 7.1 Prozesskosten Vertrags­höchstleistung (§ 3 Ziffern 5 und 6) gilt die Nachmeldefrist als Teil des Die Kosten eines gegen die versicherten Personen – im Fall des § 1 Ziffer 3 zuletzt abgelaufenen Versicherungsjahres. der Versicherungsnehmerin – anhängig gewordenen, einen gedeckten Haft- pflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines e) Versicherte Personen, die ausschließlich aus Alters- oder Gesundheitsgrün- solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers von den versicherten den oder ausschließlich aufgrund einer Restrukturierung, die zum Wegfall der Personen – im Fall des § 1 Ziffer 3 der Versicherungsnehmerin – betriebenen jeweiligen Position führt, aus einer der versicherten Gesellschaften ausge- negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen, vorbehaltlich schieden sind, bleiben unter der laufenden Versicherung gedeckt. Endet die § 3 Ziffer 5, zulasten des Versicherers. Sofern nicht im Einzelfall mit dem Ver- Nachmeldefrist nach Ziffer 2.3 b) oder d), besteht für die in Absatz 1 genan­ sicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwaltskosten ent- nten Personen für innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren nach dem sprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen. Zeitpunkt des Ausscheidens eintretende Versicherungsfälle dennoch Ver- sicherungsschutz (persönliche Nachmeldefrist). Besteht zum Zeitpunkt des 7.2 Kosten eines Strafverteidigers Ausscheidens eine unbegrenzte Nachmeldefrist nach § 3 Ziffer 2.3 a), findet Wird in einem Strafverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter diese auch auf die persönliche Nachmeldefrist Anwendung. den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem 2.4 Fahrlässige Unterlassung Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, so gilt im Zwei- nach RVG, gegebenenfalls die besonders vereinbarten höheren Kosten des fel die Pflichtverletzung als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Verteidigers, soweit nicht Deckung über eine andere Versicherung bean- Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt sprucht werden kann. des Schadens abzuwenden. 7.3 Kostentragungspflicht des Versicherers für den Fall, dass die Höhe des 2.5 Kontinuität Schadenersatzanspruchs die Versicherungssumme übersteigt. Im Fall der Einschränkung des Versicherungsschutzes dieses Vertrags hinsich­ Übersteigt der geltend gemachte Schadenersatzanspruch die Versicherungs- tlich des bedingungsgemäßen Deckungsumfangs als auch der Versiche­ summe, trägt der Versicherer gleichwohl die Gebühren und Pauschsätze nach rungs­summe gilt für Pflichtverletzungen vor der Einschränkung der zu die- der dem Schadenersatzanspruch entsprechenden Wertklasse. Dies gilt so- sem Zeitpunkt gültige Deckungsumfang. wohl bei der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche als auch bei der Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. § 3 Ziffer 6 3. Geltungsbereich des Versicherungsschutzes bleibt hiervon unberührt. Der Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, weltweit mit Aus- nahme von Ansprüchen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika oder 8. Abwehr- und Kostenschutz bei Ausschlusstatbeständen Kana­da oder nach dem dort geltenden Recht geltend gemacht werden. Eben- Der Versicherer bietet Abwehr- und Kostenschutz auch hinsichtlich solcher so besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, die in den übrigen Staa- Haftpflichtansprüche, die nach § 4 Ziffern 1 und 2 vom Versicherungsschutz ten mit Geltung des Common Law außerhalb der EU, insbesondere Jamai­ka, ausgeschlossen sind. Soweit es sich um Haftpflichtansprüche nach § 4 Ziffer 1 Australien, Neuseeland, Hongkong, Singapur, Malaysia, Südafrika und Indien handelt, wird der Versicherer rückwirkend von seiner Leistungspflicht befreit, oder nach dem dort geltenden Recht geltend gemacht werden. wenn die Voraussetzungen des § 4 Ziffer 1 durch eigenes Eingeständnis oder durch straf- oder zivilgerichtliches Urteil rechtskräftig festgestellt wurden. 4. Subsidiarität Ist der geltend gemachte Schaden auch unter einem zeitlich früher abge- 9. Leistungsbegrenzung bei gescheiterter Erledigung des Haftpflichtan­ schlossenen Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmerin oder einer spruchs oder Zurverfügungstellung der Versicherungsleistung vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft versichert, so geht Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs der anderweitige Versicherungsvertrag vor (Subsidiarität). durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten der versicher- ten Personen bzw. im Fall des § 1 Ziffer 3 der Versicherungsnehmerin scheitert 5. Höchstbetrag der Versicherungsleistung oder falls der Versicherer seinen vertragsmäßigen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Wei- 5.1 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer in gerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in- frage kommt, Seite 36 von 49 [Seite 37] 10. Kosten zur Minderung des Reputationsschadens o) Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hinsichtlich Ansprüchen gegen eine versicherte Person; 10.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kos- ten zur Minderung des Reputationsschadens einer versicherten Person p) Einleitung einer Untersuchung durch eine Behörde – hierunter fallen nicht wegen eines unter den Versicherungsschutz fallenden Versicherungsfalls, Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit Straf- bzw. Ordnungswidrig­ soweit die Versicherungsnehmerin bzw. ein vom Versicherungsschutz um- keitenverfahren –, die sich auf die Organtätigkeit bezieht und im Zusammen- fasstes Tochterunternehmen die versicherte Person nicht von diesen Kosten hang mit einer Pflichtverletzung steht. freistellt. Voraussetzung ist, dass die Inanspruchnahme versicherter Personen im Die Kosten umfassen die den Umständen angemessenen und erforderlichen Rahmen eines vom Versicherungsschutz umfassten Schadenersatzanspruchs Gebühren, Honorare und Ausgaben für einen Public-Relations-Berater den wahrscheinlich ist. die versicherte Person mit der vorherigen Zustimmung des Versicherers be- Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, auftragen kann, um den Schaden für das Ansehen der versicherten Person werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des zu mindern, der aufgrund eines unter den Versicherungsschutz fallenden Ver- RVG übernommen. sicherungsfalls entstanden und durch Berichte in den Medien oder sonstigen öffentlich zugänglichen Informationsquellen nachgewiesen ist. 11.2 Die Versicherungssumme im Sinne von § 3 Ziffer 5 für den unter § 3 Ziffer 11.1 beschriebenen Versicherungsschutz beträgt maximal den 15-fachen 10.2 Die Versicherungssumme im Sinne von § 3 Ziffer 5 für den unter § 3 Zif- Jahres­nettobeitrag des Versicherungsvertrags innerhalb der Versicherungs- fer 10.1 beschriebenen Versicherungsschutz beträgt 2 % der Versicherungs- summe, mindestens jedoch 100.000 EUR (Sublimit); als Basis für die Er- summe, mindestens den Betrag von 25.000 EUR, jedoch maximal 100.000 EUR mittlung der Versicherungssumme gilt derjenige Jahresnettobeitrag zum innerhalb der Versicherungssumme (Sublimit). § 3 Ziffer 6.2 findet keine An- Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser Versicherungsleistung. § 3 Ziffer 6.2 wendung. findet keine Anwendung. 11. Vorbeugende Rechtskosten 12. Gehaltsfortzahlung im Falle der Aufrechnung In Ergänzung zu § 3 Ziffer 1 übernimmt der Versicherer die monatlichen Fest- 11.1 Vom Versicherungsschutz umfasst wird auch das Recht der versicherten vergütungen versicherter Personen in der zum Zeitpunkt der Aufrechnung Person, noch vor Anhängigkeit eines Haftpflichtprozesses nach § 3 Ziffer 7.1 nach Ziffer 13 bestehenden Höhe für einen Zeitraum von maximal sechs Mo- in nachfolgend genannten Konstellationen einen Rechtsanwalt (hinsichtlich naten. Im Fall nicht versicherter Anspruchsgrundlagen oder nachträglicher der Auswahl des Rechtsanwalts wird auf § 6 Ziffer 1.4 verwiesen) zur Wahr- Erbringung dienstvertraglicher Leistungen sind die versicherten Personen zur nehmung ihrer Interessen zu beauftragen: Rückzahlung der vom Versicherer gezahlten Leistungen verpflichtet. Die Versicherungssumme im Sinne von § 3 Ziffer 5 für den unter Absatz 1 a) Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs oder eines Leistungs- beschrie­benen Versicherungsschutz beträgt 75 % des Gehalts der versi- oder Unterlassungsanspruchs gegen die Versicherungsnehmerin bzw. vom cherten Personen, begrenzt auf 10 % der Versicherungssumme, maximal Versicherungsschutz umfasste Tochtergesellschaften oder die jeweilige ver- 500.000 EUR innerhalb der Versicherungssumme (Sublimit). Sofern den ver- sicherte Person mit einem Streitwert in Höhe von mindestens 250.000 EUR; sicherten Personen – insbesondere bei Unwirksamkeit der Aufrechnung – ein sofern ein Anspruch auf Versicherungsschutz nach § 3 Ziffer 15 gegeben ist, Ersatzanspruch gegen den Aufrechnenden zusteht, geht dieser Anspruch auf richtet sich der Versicherungsumfang ausschließlich nach § 3 Ziffer 15. den Versicherer über, soweit der Versicherer die Gehaltsfortzahlung ersetzt hat. b) Verweigerung der Entlastung einer versicherten Person bzw. Antragstel- 13. Aktiver Rechtsschutz: Gerichtliche Kosten für die Geltendmachung lung auf die Verschiebung der Entlastung; von Ansprüchen aus einem Dienstverhältnis im Falle der Aufrech­ nung oder Zurückbehaltung c) vorzeitige Beendigung des Organ- bzw. Anstellungsverhältnisses einer ver- Sofern und soweit die Versicherungsnehmerin bzw. eine vom Versicherungs- sicherten Person wegen einer Pflichtverletzung; dies gilt ebenso für die kon- schutz umfasste Tochtergesellschaft gegenüber Ansprüchen aus dem Dienst- krete Inaussichtstellung der vorzeitigen Beendigung; verhältnis einer versicherten Person mit Schadenersatzansprüchen aufrech- net, die nach den Bedingungen dieses Vertrags versichert sind oder aufgrund d) Nichterbringung oder Kürzung vereinbarter Leistungen aus dem An- nach den Bedingungen dieses Vertrags versicherter Ansprüche ein Zurück- stellungsvertrag einer versicherten Person aus anderen Gründen als der behaltungsrecht an Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis geltend macht, Zahlungs­unfähigkeit der versicherten Unternehmen; erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die gerichtlichen Kosten (insbe- sondere Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten) zur Geltendmachung e) protokollierter Beschluss des Kontrollorgans bzw. der Haupt- oder Gesell­ dieser Ansprüche aus dem Dienstverhältnis (insbesondere Gehaltszahlun­gen schafterversammlung, der nach Auffassung des Kontrollorgans bzw. der bzw. Pensionsrückstellungen). Haupt- oder Gesellschafterversammlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein haftungsrelevantes Verhalten für möglich hält; 14. Unterstützung in Standes-, Disziplinar- und Aufsichtsverfahren Der Versicherer übernimmt im Falle der Einleitung eines standes-, disziplinar- f ) schriftliche Ankündigung oder Androhung eines Schadenersatzanspruchs oder aufsichtsrechtlichen Verfahrens durch eine Behörde, eine berufsständi- gegen eine versicherte Person, insbesondere auch die Beantragung eines sche oder sonstige gesetzlich ermächtigte Einrichtung gegen eine versicher- Klagezu­lassungsverfahrens nach § 148 AktG oder ein entsprechendes Verfah- te Person die Kosten der außergerichtlichen oder gerichtlichen anwaltlichen ren nach ausländischem Recht; Vertretung in dem jeweiligen Verfahren, soweit dies mit einer bei der versi- cherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung begründet wird, die entwe- g) Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Abs. 1 AktG oder ähn- der bereits einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall ausgelöst licher Rechtsvorschriften; hat oder durch die dem Versicherer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine versicherungsvertragliche Freistellungspflicht droht. h) Stellung eines gerichtlichen Antrags von Aktionären zur Bestellung eines Der Versicherer übernimmt im Falle der Einleitung eines Verfahrens einer anderen als des satzungsmäßigen Vertreters; staatlichen Behörde mit dem Ziel der Auslieferung ins Ausland (Ausliefe- rungsverfahren) gegen eine versicherte Person, soweit das Auslieferungs- i) Feststellung einer Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- verfahren mit einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtver- führung im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung; letzung begründet wird, die entweder bereits einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall ausgelöst hat oder durch die dem Versicherer j) Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens auf Widerruf oder Unterlassung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine versicherungsvertragliche Frei- aufgrund einer Pflichtverletzung; stellungspflicht droht, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrensvertretung der versicherten Person durch einen Rechtsanwalt und k) Erhebung einer Anfechtungsklage gegen ein versichertes Unternehmen; die Kosten für eine zur Verhinderung der Auslieferung zu stellende Bürgschaft oder Kaution. l) Erteilung einer Abmahnung; Die Versicherungssumme im Sinne von § 3 Ziffer 5 für den unter Absatz 1 beschriebenen Versicherungsschutz beträgt 250.000 EUR innerhalb der Ver- m) Beschluss oder schriftliche Aufforderung von Aktionären bzw. Anteilseig- sicherungssumme (Sublimit), höchstens jedoch die im Versicherungsschein nern gegenüber einem versicherten Unternehmen, einen Anspruch gegen vereinbarte Versicherungssumme. die versicherte Person geltend zu machen; Für sonstige Untersuchungen durch eine Behörde gilt § 3 Ziffer 11.1 p) unver­ ändert. n) Einreichung einer gerichtlichen Streitverkündung gegenüber einer versi- cherten Person; Seite 37 von 49 [Seite 38] 15. Auskunfts- und Unterlassungsanspruch Den versicherten Personen werden die Handlungen und Unterlassungen Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für die außergerichtliche und nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen von anderen Organmitgliedern gericht­liche Abwehr, wenn gegen eine versicherte Person im Zusammen- begangen wurden. hang mit einer Pflichtverletzung ein Auskunfts- oder Unterlassungsanspruch Auf die Regelung in § 3 Ziffer 8 wird ausdrücklich hingewiesen nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts, des Kartellrechts oder des Wettbewerbsrechts geltend gemacht wird. Es gilt 2. wegen Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter insoweit ein Sublimit in Höhe von 100.000 EUR. (z. B. punitive oder exemplary damages), 16. Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Diskriminierungstat­ 3.1 die in den Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada oder nach dem beständen dort geltenden Recht geltend gemacht werden, 16.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Inanspruchnahmen im Zu- 3.2 die in den übrigen Staaten mit Geltung des Common Law außerhalb der sammenhang mit Diskriminierungstatbeständen oder wegen der Verletzung EU, insbesondere Jamaika, Australien, Neuseeland, Hongkong, Singapur, einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere nach dem All- Malay­sia, Südafrika und Indien oder nach dem dort geltenden Recht geltend gemeinen Gleichbehandlungsgesetz. gemacht werden, Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Versicherungsnehmerin bzw. vom Versicherungsschutz umfasste Tochtergesellschaften. 3.3 die in Großbritannien, Irland oder Malta oder nach dem Recht dieser Län- Versicherungsschutz wird unabhängig davon geboten, ob es sich um einen der von der Versicherungsnehmerin bzw. einer vom Versicherungsschutz Personen-, Sach- oder Vermögensschaden handelt. umfas­sten Tochtergesellschaft geltend gemacht werden, 16.2 Die Versicherungssumme im Sinne von § 3 Ziffer 5 für den unter § 3 Ziffer 3.4 die in Großbritannien, Irland oder Malta oder nach dem Recht dieser 16.1 beschriebenen Versicherungsschutz beträgt 50.000 EUR innerhalb der Länder geltend gemacht werden und im Zusammenhang mit Ansprüchen Versicherungssumme (Sublimit); § 3 Ziffer 5.4 findet keine Anwendung. aus Anstellungsverhältnissen von Mitarbeitern, deren Begründung oder Be- endigung stehen (sog. Employment Practices Liability – EPL-Ansprüche). 17. Abwehranspruch bei Bereicherungsansprüchen Der Versicherer übernimmt für den Fall, dass gegen eine versicherte Person ein Bereicherungsanspruch geltend gemacht wird, die erforderlichen Kosten § 5 Anzeigen und Willenserklärungen der außergerichtlichen und gerichtlichen anwaltlichen Vertretung der Ab- wehr des Anspruchs. Voraussetzung ist, dass der Bereicherungsanspruch mit 1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen auch einer bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung dann in Text- oder Schriftform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Ge- begründet wird, die entweder bereits einen durch diesen Vertrag gedeckten setz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist und an die Allianz Versiche­ Versicherungsfall ausgelöst hat oder aufgrund derer die Inanspruchnahme rungs-AG, 10900 Berlin gerichtet werden. der versicherten Person im Rahmen eines vom Versicherungsschutz umfass- ten Schadenersatzanspruchs wahrscheinlich ist. 2. Die in diesem Vertrag konstituierten Anzeigepflichten, insbesondere solche Steht aufgrund schriftlich erklärten Anerkenntnisses, schriftlichen Vergleichs nach den §§ 5 a und 5 b gelten sinngemäß auch für die versicherten Personen. oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung fest, dass die Berei- cherung ungerechtfertigt war, wird der Versicherer rückwirkend von seiner 3. In Abweichung von § 47 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird der Leistungspflicht befreit. Für eine versicherte Person bereits übernommene Versicherungsnehmerin lediglich die Kenntnis und das Verhalten folgender Abwehrkosten sind von dieser dem Versicherer zurückzuerstatten. versicherter Personen zugerechnet: Es gilt insoweit ein Sublimit in Höhe von 100.000 EUR. 3.1 Vorsitzender des Vorstands/der Geschäftsleitung 18. Organisationsrechtsschutz: Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für die Abwehrkosten einer ver- 3.2 Finanzvorstand/Geschäftsführer Ressort Finanzen sicherten Gesellschaft, wenn einer versicherten Gesellschaft 3.3 Leiter der Rechts-, Steuer- und Versicherungsabteilung a) durch die für die Stiftungsaufsicht zuständige Behörde die stiftungsrechtli- che Anerkennung entzogen oder der Stiftungszweck geändert wird oder dies schriftlich angedroht wird, oder § 5 a Vorvertragliche Anzeigepflichten der Versicherungsnehmerin, Rechtsfolgen b) die Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung oder ver- gleichbarer ausländischer Bestimmungen aberkannt oder eine Aberkennung von Anzeigepflichtverletzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung schriftlich angedroht wird und die Geltendmachung eines Anspruchs gegen eine ver- 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten der Versicherungsnehmerin sicherte Person wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den vorstehenden behördlichen Maßnahmen wahrscheinlich ist. Es gilt insoweit 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche ein Sublimit in Höhe von 100.000 EUR. Umstände Die Versicherungsnehmerin hat bis zur Abgabe ihrer Vertragserklärung dem Versicherer alle ihr bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der § 4 Ausschlüsse Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versiche- rers nach § 5 a Ziffer 1.2 erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Der Versicherungsschutz bezieht sich vorbehaltlich der Regelung in § 3 Ziffer Inhalt zu schließen. Die Versicherungsnehmerin ist auch insoweit zur Anzeige 8 nicht auf Haftpflichtansprüche verpflichtet, als nach ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 1. wegen wissentlicher Abweichung von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Voll- macht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Der 1.2 Gefahrerhebliche Umstände Ausschluss bezieht sich nicht auf Versicherungsfälle wegen oder aufgrund Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des von bedingt vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem verein- barten Inhalt abzuschließen. Der Ausschluss nach § 4 Ziffer 1 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die wissentliche Pflichtverletzung allein in einer Verletzung von ausschließ- 1.3 Zurechnung des Vertreterwissens lich auf Ebene der Versicherungsnehmerin bzw. einer vom Versicherungs- Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen schutz umfas­sten Tochtergesellschaft gesetztem Recht in Form von Satzung, und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versiche- Geschäfts­ordnung, Gesellschafterbeschluss oder Weisung der Gesellschafter rungsnehmerin so behandeln lassen, als habe sie selbst davon Kenntnis besteht und die versicherte Person auf der Grundlage angemessener In- gehabt oder dies arglistig verschwiegen. formationen im Zeitpunkt der Pflichtverletzung und zum Wohl der Versiche- rungsnehmerin bzw. einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochterge- sellschaft gehandelt hat. Seite 38 von 49 [Seite 39] 2. Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen 3. Leistungsfreiheit infolge unrichtiger Angaben und arglistigen Ver­ schweigens 2.1 Rechte des Versicherers Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen nach § 5 b Ziffern 2.1 und 2.2 Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können den Ver- §§ 19–22 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Versi- sicherer unter den Voraussetzungen des § 26 VVG berechtigen, den Versiche- cherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten, leistungsfrei sein, den Vertrag rungsschutz zu versagen. kündigen, wegen arglistiger Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, Für den Fall, dass der Versicherer berechtigt wäre, den Versicherungsschutz den Vertrag zu ändern. nach Absatz 1 zu versagen, verzichtet er auf dieses ihm zustehende Recht. Für den Fall, dass der Versicherer zur Anfechtung des Vertrags aufgrund Der Verzicht gilt jedoch nicht im Hinblick auf die versicherten Personen, die arglisti­ger Täuschung oder zum Rücktritt berechtigt wäre, verzichtet der a) Anlass zur Ausübung dieses Rechts gegeben haben oder Versiche­rer auf diese ihm zustehenden Rechte. Der Verzicht gilt jedoch nicht b) Kenntnis der Handlungen hatten, die zur Ausübung dieses Rechts berech- im Hinblick auf diejenigen versicherten Personen, die tigen würden. a) Anlass zur Ausübung dieser Rechte gegeben haben oder 4. Änderung von Anschrift und Name Hat die Versicherungsnehmerin eine Änderung ihrer Anschrift dem Versiche- b) Kenntnis von den Handlungen hatten, die den Versicherer zur Ausübung rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die der Versicherungs- dieser Rechte berechtigen würden. nehmerin gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei 2.2 Kündigungsrecht der Versicherungsnehmerin bei Vertragsänderung Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend Erhöht sich durch die Vertragsänderung nach § 5 b Ziffer 2.1 der Beitrag um für den Fall einer Namensänderung der Versicherungsnehmerin. mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann die Versicherungsnehmerin den 5. Anderweitige Versicherung Vertrag nach Maßgabe von § 19 VI VVG kündigen. Versichert die Versicherungsnehmerin das Risiko auch anderweitig (An- schlussversicherung etc.), ist dies unverzüglich unter Beifügung einer Kopie des Versicherungsscheins anzuzeigen. § 5 b Anzeigepflichten der Versicherungsneh- merin während der Vertragslaufzeit § 6 Obliegenheiten im Schadensfall, Zahlung des Versicherers 1. Vorläufige Deckung Schließt die Versicherungsnehmerin den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer ab, hat sie 1. Obliegenheiten im Schadensfall dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen. 1.1 Schadenanzeige 2. Gefahrerhöhung a) Wird gegen eine versicherte Person ein Schadenersatzanspruch geltend 2.1 Selbstständige Anzeigepflicht der Versicherungsnehmerin gemacht, hat sie dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, dem Versicherer ausschließlich Ist für eine versicherte Gesellschaft erkennbar, dass ihr ein Anspruch aus dem folgende, nach Abgabe ihrer Vertragserklärung eintretenden, die übernom- Versicherungsvertrag zustehen könnte, ist dies dem Versicherer ebenfalls mene Gefahr erhöhenden Umstände mitzuteilen: unver­züglich in Textform anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahn- a) Änderungen der Kontrolle der Versicherungsnehmerin (Fusion und Über- bescheid erlassen, ist dies dem Versicherer ebenfalls unverzüglich anzuzei- nahme) gen. Gegen Mahnbescheide hat die versicherte Person bzw. im Fall des § 1 Ziffer 3 die Versicherungsnehmerin ohne die Weisung des Versicherers abzu- b) Angebot von Wertpapieren, insbesondere Aktien, der Versicherungsneh- warten, fristgemäß Widerspruch zu erheben. merin und/oder eines Tochterunternehmens zum Handel an einer Börse Wird ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gerichtlich der Streit verkündet, ist außerdem unverzüglich Anzeige zu c) Verlegung des Sitzes der Versicherungsnehmerin ins Ausland erstatten. Das Gleiche gilt im Fall eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens. d) Änderung des satzungsmäßigen Gesellschaftszwecks der Versicherungs- nehmerin b) Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. e) Erwerb einer Tochtergesellschaft, die nicht nach § 1 Ziffer 1.2 b) automa- 1.2 Mitwirkung der versicherten Personen (Versicherungsnehmerin) bei der tisch unter den Versicherungsschutz fällt Schadenabwehr f ) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über eine versicherte Ge- a) Die versicherten Personen bzw. in Fällen, in denen einer versicherten sellschaft Gesell­schaft ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zusteht, auch die Der Versicherer hat das Recht, Prämie und Bedingungen entsprechend an- versi­cherte Gesellschaft sind, soweit für sie zumutbar, verpflichtet, unter zupassen, wenn ein nach dieser Bestimmung anzeigepflichtiger Umstand Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Ab- eintritt. Wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt des anzeige- wendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur pflichtigen Umstands keine Einigung über Prämie und Bedingungen erzielt, Klarstel­lung des Schadensfalls dient. so entfällt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit dem anzeigepflichtigen Umstand und/oder der gefahrerhöhenden Tat- b) Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der sache oder Maßnahme vorbehaltlich sonstiger Regelungen rückwirkend. Die Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und befristete Deckung für neue Tochtergesellschaften sowie die Deckung im Fall wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, die auf der Insolvenz bleiben hiervon unberührt. den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versi- cherers für die Beurteilung des Schadensfalls erheblichen Schriftstücke ein- 2.2 Anzeigepflicht nach Aufforderung des Versicherers zusenden. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen der Prämienrechnung beigefügten c) Den aus Anlass eines Schadensfalls erforderlichen Schriftwechsel haben die Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Ände- versicherten Personen bzw. im Fall des § 1 Ziffer 3 die Versicherungsnehmerin rungen in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Prämien- unentgeltlich und ausschließlich in deutscher Sprache zu führen; dies gilt ins- bemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Diese Anzeige ist inner- besondere auch für vom Versicherungsschutz erfasste Tochtergesellschaften. halb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige 1.3 Anfallender Aufwand, außergerichtliche Kosten Belege nachzuweisen. Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines von den ver- sicherten Personen bzw. von der Versicherungsnehmerin außergerichtlich beauftragten Bevollmächtigten werden nur, sofern wie z. B. in § 3 Ziffer 11 gesondert geregelt, erstattet. Seite 39 von 49 [Seite 40] 1.4 Beauftragung eines Rechtsanwalts § 8 Versicherung für fremde Rechnung, Abtre- Besteht ein versicherungsvertraglicher Anspruch auf Übernahme der Kosten tung, Verpfändung, Rückgriffsansprüche eines Rechtsanwalts, steht den versicherten Personen bzw., sofern der Ver- sicherungsnehmerin ein eigener versicherungsvertraglicher Anspruch aus dem Vertrag zusteht, auch der Versicherungsnehmerin (z. B. § 1 Ziffer 3) das 1. Versicherung für fremde Rechnung Recht zu, im Einvernehmen mit dem Versicherer einen Rechtsanwalt ihrer Sofern nicht abweichend vereinbart (z. B. § 1 Ziffer 3 Company Reimbursement), Wahl zu beauftragen. stehen die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenen Rechte ausschließ­ Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, lich den versicherten Personen zu. werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen. 2. Abtretung, Verpfändung Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zu- 1.5 Eine Streitverkündung seitens der Versicherungsnehmerin oder der ver- stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine sicherten Personen an den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt. 3. Rückgriffsansprüche 2. Zahlung des Versicherers 3.1 Übergang von Ansprüchen gegen Dritte 2.1 Zeitpunkt Rückgriffsansprüche der versicher­ten Personen gegen Dritte bzw. im Fall des Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Personen bzw. im Fall § 1 Ziffer 3 der Versicherungs­nehmerin, ebenso deren Ansprüche auf Kosten- des § 1 Ziffer 3 der Versicherungsnehmerin mit bindender Wirkung (§ 3 Ziffer ersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge 1.1) für den Versicherer festgestellt, hat dieser die versicherten Personen bzw. sowie auf Abtretung nach § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleis- im Fall des § 1 Ziffer 3 Versicherungsnehmerin binnen zwei Wochen vom An- teten Zahlung ohne Weiteres auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum spruch des Dritten freizustellen. Nachteil der versicherten Personen bzw. im Fall des § 1 Ziffer 3 zum Nachteil der Versicherungs­nehmerin geltend gemacht werden. Der Versicherer kann 2.2 Erfüllung die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Ver- verlangen. sicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Soweit es sich um eine Leistung des 3.2 Wahrungs- und Mitwirkungspflicht Versicherers handelt, die im Hinblick auf eine vom Versicherungsschutz um- Die versicherte Person bzw. im Fall des § 1 Ziffer 3 die Versicherungsnehmerin fasste Tochtergesellschaft handelt, erfolgt die Leistung an die Versicherungs- hat ihren Anspruch nach § 8 Ziffer 3.1 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs nehmerin über Konten der Versicherungsnehmerin bei einem inländischen dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften Geldinstitut. zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer – soweit er- forderlich – mitzuwirken. Die Folgen einer Verletzung dieser Obliegenheit er- geben sich aus § 86 Abs. 2 VVG. § 7 Leistungsfreiheit, Leistungskürzung und Fortbestehen der Leistungspflicht bei einer § 9 [nicht belegt] Obliegenheitsverletzung nach § 6 § 10 [nicht belegt] 1. Leistungsfreiheit § 11 [nicht belegt] Wird eine Obliegenheit verletzt, die dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Oblie- genheit vorsätzlich verletzt wurde. 2. Leistungskürzung Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Wird nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen. 3. Fortbestehen der Leistungspflicht Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt worden ist. Seite 40 von 49 [Seite 41] Rechtsschutzversicherung [falls gewählt] [Seite 42] Teil A – Leistungsbausteine (1) Schadenersatz-Rechtsschutz Sie haben Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung Ihrer Scha- Baustein Vereins-Rechtsschutz denersatzansprüche, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Inhalt dieses Abschnitts: (2) Arbeits-Rechtsschutz 1.1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung? Sie haben Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen 1.2 Um welchen Rechtsschutz geht es hier? aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen 1.3 Wer und was ist versichert? hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche. 1.4 Welche Personen sind mitversichert? Was gilt hinsichtlich der mit­ ver­sicherten Personen? (3) Sozialgerichts-Rechtsschutz 1.5 Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz (Leistungsarten)? Sie haben Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen 1.6 Unter welchen Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Versiche- vor deutschen Sozialgerichten. rungsschutz? 1.7 Welche Leistungen erbringen wir nach Eintritt des Versicherungs- (4) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz falls? Sie haben Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standes- 1.8 Welche Rechte haben Sie bei der Auswahl und Beauftragung des rechtsverfahren. Rechtsanwalts? 1.9 In welchen Ländern haben Sie diesen Versicherungsschutz? (5) Strafrechtsschutz 1.10 Sanktionsklausel Sie haben Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verge- hens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange 1.1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung? Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Ihnen vorgeworfen wird, ein sol- dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im ches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben. Der Versicherungsschutz lebt Versicherungs­ antrag, im Versicherungsschein und in den nachfolgenden aber rückwirkend auf, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass Sie vor- Bedin­gungen beschrieben. sätzlich gehandelt haben. Das ist zum Beispiel bei Einstellung des Verfahrens, bei Freispruch oder Verurteilung wegen Fahrlässigkeit der Fall. 1.2 Um welchen Rechtsschutz geht es hier? Die folgenden Regelungen enthalten Einzelheiten zum Vereins- Rechtsschutz. Kein Versicherungsschutz besteht somit beim Vorwurf eines Verbrechens oder beim Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden 1.3 Wer und was ist versichert? kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug, gefährliche Körperverlet- (1) Versicherungsschutz für Vereine zung). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungsschein genannten Verein. den Ausgang des Strafverfahrens an. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Wahrnehmung rechtlicher (6) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Interessen Sie haben Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Ord- • als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer nungswidrigkeit. von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie von Anhängern; 1.6 Unter welchen Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Versiche­ • aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen, rungsschutz? dinglichen Rechten sowie steuer- und abgaberechtlichen Angelegen- (1) Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz heiten, die Grundstücke, Gebäude- oder Gebäudeteile zum Gegen- Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall stand haben; einge­treten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungs- • wegen der Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, fall eingetreten ist Gebäu­den oder Gebäudeteilen. • nach Beginn des Versicherungsschutzes und 1.4 Welche Personen sind mitversichert? Was gilt hinsichtlich der • nach Ablauf einer Wartezeit nach Absatz 5 und mitversi­cherten Personen? • bevor der Versicherungsschutz endet. 1.4.1 Welche Personen sind mitversichert? (2) Versicherungsfall (1) Mitversicherte Personen Mitversichert sind folgende Personen, soweit sie im Rahmen der Aufgaben Der Versicherungsfall ist: tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen: a) Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach Ziffer 1.5. Absatz 1: das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein a) gesetzliche Vertreter des Vereins soll. b) Angestellte des Vereins b) [entfällt] c) Mitglieder des Vereins c) In allen anderen Fällen, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor- (2) Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei mitversicherten Personen schriften verstoßen hat oder haben soll. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. (3) Maßgeblicher Zeitpunkt bei zeitlich gedehnten Versicherungsfällen Erstreckt sich ein Versicherungsfall über einen Zeitraum, tritt der Versiche- 1.4.2 Was gilt hinsichtlich der mitversicherten Personen? rungsfall mit Beginn dieses Zeitraums ein. Alle Regelungen, die für Sie gelten, gelten sinngemäß auch für mitversicherte (4) Maßgeblicher Zeitpunkt bei mehreren Versicherungsfällen Personen. Der Versicherungsumfang für die mitversicherten Personen gemäß Sind für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mehrere Versiche- Ziffer 1.4.1 ändert sich dadurch nicht. rungsfälle ursäch­lich, ist der erste entscheidend. Zu Ihren Gunsten bleiben jedoch solche Versicherungsfälle unberücksichtigt, die mehr als ein Jahr vor Für die Erfüllung der Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalls dem Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind. (siehe Ziffer 3.2) bleiben Sie neben den mitversicherten Personen verantwortlich. (5) Wartezeit und ihre Auswirkungen 1.5 Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz (Leistungsarten)? Für die Leistungsarten gemäß Ziffer 1.5 Absatz 2 und 3 gilt eine Wartezeit. Das Ihr Vereins-Rechtsschutz umfasst im Rahmen des versicherten Bereichs (Ziffer bedeutet, dass Versicherungsschutz erst besteht, wenn der Versicherungsfall 1.3) verschiedene Leistungsarten, die im Folgenden näher beschrieben werden: nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. Seite 42 von 49 [Seite 43] (6) Wechsel des Versicherers Die Kosten des Mediators werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Die Damit Sie bei einem Wechsel des Versicherers möglichst keine Nachteile Kosten, die auf Sie und Ihren Mitversicherten entfallen, tragen wir. Der Dritte haben, haben Sie in folgenden Fällen Anspruch auf Versicherungsschutz: muss seinen Kostenanteil, also 50 %, selbst bezahlen). a) Der Versicherungsfall ist in der Laufzeit unseres Vertrags eingetreten. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. Dabei kann die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Versiche­ rungs­fall ausgelöst hat, in die Laufzeit des Vertrags beim bisherigen Versiche- (2) Leistungsumfang im Ausland rer fallen. a) Vergütung des Rechtsanwalts b) Der Versicherungsfall liegt in der Laufzeit des Vertrags beim bisherigen Bei einem Versicherungsfall im Ausland können Sie entweder einen Rechts- Versi­cherer. Sie machen Ihren Anspruch aber erstmals später als drei Jahre anwalt im Ausland oder einen Rechtsanwalt in Deutschland wählen. nach Beendigung der bisherigen Versicherung geltend. Die Meldung beim bisherigen Versicherer dürfen Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- Wählen Sie einen Rechtsanwalt im Ausland, übernehmen wir folgende Kosten: säumt haben. • Wir übernehmen die Vergütung eines ausländischen Rechtsanwalts, c) Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestim­ der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist. mung des Versicherungsfalls. Der Vorversicherer erklärt, dass der Versiche- • Wenn Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen ausländischen rungsfall in unserer Vertragslaufzeit eingetreten ist und wir bestimmen den Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie Versicherungsfall auf einen Zeitpunkt in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers. tätig ist, übernehmen wir zusätzliche anwaltliche Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt. Diesen Rechts- Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen diesen Fällen, dass anwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung • Sie bei Ihrer bisherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort waren und des zustän­digen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt • Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko nur für die erste Instanz. versichert sind und • Erledigt sich die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mit der Er- • der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist. teilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung) oder mit der Ausarbeitung eines Gutachtens, übernehmen In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den wir je Versicherungsfall eine Vergütung bis zu 250 Euro. Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versichert hatten. Sie haben höchstens Versicherungsschutz im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Ver- Wählen Sie einen Rechtsanwalt in Deutschland, übernehmen wir folgende trags. Unsere Regelungen in Absatz 2 c) sowie Ziffer 2.1 b) und c) gelten in Kosten: diesen Fällen nicht. • Wir übernehmen dessen Vergütung so, als wäre der Rechtsstreit am 1.7 Welche Leistungen erbringen wir nach Eintritt des Versicherungsfalls? Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt Im Rahmen der Regelungen dieses Vertrags erbringen und vermitteln wir auf die gesetzliche Vergütung. Dienstleistungen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen und über- • Erledigt sich die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mit der Er- nehmen die in Absatz 1 bis 3 genannten Kosten. teilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung) oder mit der Ausarbeitung eines Gutachtens, übernehmen (1) Leistungsumfang im Inland wir je Versicherungsfall eine Vergütung bis zu 250 Euro, wenn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) keine der Höhe nach bestimm- a) Vergütung des Rechtsanwalts te Gebühr festsetzt. Wir übernehmen folgende Kosten: • Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Unsere b) [entfällt] Leistungen sind begrenzt auf die gesetzliche Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Die gesetzliche c) Reisekosten Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). • Wenn Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn wohnen und eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen erfolgt, Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und Sie übernehmen wir zusätzliche anwaltliche Kosten bis zur Höhe der ge- Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. setzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr Wir übernehmen die entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäfts- mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter reisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. Im Straf- und Ord- nungswidrigkeiten-Rechtsschutz, im Disziplinar- und Standes-Rechts- d) Übersetzungskosten schutz übernehmen wir diese weiteren Kosten nicht. • Erledigt sich die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mit der Er- Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen, die für die Wahrnehmung teilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft Ihrer rechtlichen Interessen im Ausland notwendig sind. Wir übernehmen (Beratung) oder mit der Ausarbeitung eines Gutachtens, übernehmen dabei auch die für die Übersetzung anfallenden Kosten. wir je Versicherungsfall eine Vergütung bis zu 250 Euro, wenn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) keine der Höhe nach bestimm- e) Dolmetscherkosten te Gebühr festsetzt. Wir tragen die übliche Vergütung eines Dolmetschers im Zusammenhang mit b) – c) [entfällt] der Verteidigung in Strafverfahren im Ausland. d) Kosten des außergerichtlichen Mediationsverfahrens f ) Neben Rechtsanwälten versicherte Berufsgruppen Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrnehmen, gelten alle wir die Kosten bis zu einem Stundensatz von 250 Euro, höchstens jedoch Regelungen, die den Rechtsanwalt betreffen, für dort ansässige rechts- und 2.000 Euro je Mediation für einen von uns vorgeschlagenen Mediator. Für alle sachkundige Bevollmächtigte entsprechend. in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen zusammen übernehmen wir höchstens 4.000 Euro. (3) Weitere Leistungen im In- und Ausland Dies gilt auch, wenn Sie und die andere Partei sich bereits auf einen anderen a) Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden Mediator geeinigt haben. Wir übernehmen die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Zu Die Mediation kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder auch diesen Kosten gehören auch online erfolgen. • Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, die von der Ver- Nehmen an der Mediation nicht versicherte Personen teil, übernehmen wir waltungsbehörde herangezogen werden, und anteilig die Kosten, die auf Sie und mitversicherte Personen entfallen (Bei- • die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungsweg. spiel: Sie und ein Mitversicherter haben einen Konflikt mit einem Dritten. b) [entfällt] Seite 43 von 49 [Seite 44] c) Gerichtskosten direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Wir übernehmen Embar­gos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland • die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und entgegenstehen. Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, und • die Kosten des Gerichtsvollziehers. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlas- d) Schieds- und Schlichtungsverfahren sen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen Ge- Neben den Ausschlüssen und Leistungseinschränkungen in Ziffer 1 (Leis- richts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für Mediation besteht tungsvoraussetzungen und Leistungsumfang) gelten folgende Ausschlüsse: nur nach Absatz 1 d) und beschränkt auf das Inland. 2. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen e) Kosten des Prozessgegners Inhalt dieses Abschnitts: Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Fest- 2.1 Welche zeitlichen Ausschlüsse gibt es? setzung verpflichtet sind. 2.2 Welche inhaltlichen Ausschlüsse gibt es? 2.3 Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? f ) Kaution 2.4 Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen? 2.5 Wann können wir Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussich- Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, ten oder wegen Mutwilligkeit ablehnen (Stichentscheid)? zahlen wir für Sie – wenn nötig – eine Kaution. Dies geschieht in Form eines 2.6 Welche Selbstbeteiligung gilt? zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe. 2.1 Welche zeitlichen Ausschlüsse gibt es? (4) Fremde Währung Kein Versicherungsschutz besteht, Wenn Sie Kosten der Absätze 1 bis 3 in fremder Währung bezahlt haben, er- statten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den a) wenn der Versicherungsfall während einer Wartezeit (siehe Ziffer 1.6 Ab- Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten verauslagt haben satz 5) eingetreten ist, (5) Voraussetzung für die Kostenübernahme b) wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Ver- Sie können verlangen, dass wir die von uns zu tragenden Kosten überneh- sicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Ziffer 1.6 Absatz men, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind oder 2 c) ausgelöst hat, diese Verpflichtung bereits erfüllt haben. c) wenn Sie uns einen Versicherungsfall melden und Sie zu diesem Zeitpunkt (6) Vereinbarte Versicherungssumme als Grenze länger als drei Jahre nicht mehr bei uns versichert sind. Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die jeweils vereinbarte Ver- sicherungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen d) [entfällt] aufgrund desselben Versicherungsfalls rechnen wir hierbei zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich 2.2 Welche inhaltlichen Ausschlüsse gibt es? und ursächlich zusammenhängen. (1) Ausschluss besonderer Risiken Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- 1.8 Welche Rechte haben Sie bei der Auswahl und Beauftragung des sen in ursächlichem Zusammenhang mit Rechtsanwalts? (1) Auswahl des Rechtsanwalts a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussper- Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. rung oder Erdbeben; Wir wählen den Rechtsanwalt aus b) Nuklear- und genetischen Schäden. a) wenn Sie das verlangen, b) oder wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende c) [entfällt] Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. (2) Ausschluss bestimmter Rechtsangelegenheiten (2) Beauftragung des Rechtsanwalts Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht schon selbst beauftragt haben, wird dieser sen von uns in Ihrem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen; 1.9 In welchen Ländern haben Sie diesen Versicherungsschutz? b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; (1) Hier sind Sie versichert: Ihr Rechtsschutz gilt, soweit sich aus Ziffer 1.5 (Leistungsarten) nichts anderes c) [entfällt] ergibt, wenn ein Gericht oder eine Behörde • in Europa, d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge- • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, schmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus • auf den Kanarischen Inseln, geistigem Eigentum; • auf Madeira, • auf den Azoren e) [entfällt] für ein Verfahren gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinter- essen dort verfolgen. f ) in ursächlichem Zusammenhang mit aa) Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekula- (2) Hier gilt Ihr Rechtsschutz mit Einschränkungen: tionsgeschäften sowie Gewinnzusagen; Außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 tragen wir, soweit sich aus Ziffer 1.5 (Leistungsarten) nichts anderes ergibt, Kosten bis zu dem im bb) dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Versicherungs­schein vereinbarten Höchstbetrag für die Wahrnehmung Ihrer • Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile); rechtlichen Interessen in Versicherungsfällen, die dort während eines längs- • Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen; tens zwölf Monate dauernden Aufenthalts eintreten. • Beteiligungen (zum Beispiel an Kapitalanlagemodellen, Gesellschaf- ten, Genossenschaften); 1.10 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- cc) der Finanzierung eines der unter aa) und bb) genannten Geschäftes; rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien g) [entfällt] Seite 44 von 49 [Seite 45] h) in ursächlichem Zusammenhang mit Dabei berechnet sich der Anteil der nicht versicherten Kosten aa) dem Erwerb oder der Veräußerung • in Fällen des Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzes, des Straf- und • eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks oder Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes, nach dem Gewicht und der • eines von Ihnen nicht selbst zu Wohnzwecken zu nutzenden bzw. ge- Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang (insbe- nutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles, sondere dem Anteil am verhängten Strafmaß oder Bußgeld); • von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten an Grundstü- • in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des nicht versicherten An- cken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, teils des Streitwerts (im Sinne des Gebühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert. bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie zu erwerben oder in (3) Unsere Rechte nach der Rechtsschutzablehnung Besitz zu nehmen beabsichtigen, Wir können Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der Sie Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage cc) der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung unterrichten und Beweismittel angeben müssen, damit dieser eine Stellung- eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich in Ihrem Eigen- nahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. tum oder Besitz befindet oder das Sie zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigen, Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr Versicherungs­schutz endgültig. Voraussetzung ist, dass wir Sie auf die mit dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben; dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen haben. i) – j) [entfällt] 2.4 Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen? Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen k) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen uns als Rechtsschutz- aufgrund von Versicherungsfällen, die Sie vorsätzlich und rechtswidrig ver- versicherer oder das für uns tätige Schadensabwicklungsunternehmen. ursacht haben, es sei denn, es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit. Wird ein solcher Zusammenhang erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von l) – n) [entfällt] uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. (3) Ausschluss Mitversicherter und bei Drittbeteiligung 2.5 Wann können wir Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussich­ Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ten oder wegen Mutwilligkeit ablehnen (Stichentscheid)? (1) Fälle der Rechtsschutzablehnung a) für Streitigkeiten zwischen Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach • mehreren Versicherungsnehmern desselben Rechtsschutzvertrags untereinander, a) in einem der Fälle der Ziffer 1.5 Absatz 1 bis 3 die Wahrnehmung der recht- • Mitversicherten gegen Sie, lichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder • Mitversicherten untereinander; b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit b) [entfällt] liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem gro- ben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir c) wenn Ansprüche oder Verbindlichkeiten auf Sie übertragen werden oder nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft übergegangen sind, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist; beeinträchtigt würden. d) wenn Sie die Ansprüche eines anderen im eigenen Namen geltend machen Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich oder wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen sollen. mitteilen, und zwar mit Begründung. (4) Ausschluss bestimmter Verfahren (2) Ihre Rechte nach der Rechtsschutzablehnung Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Wenn wir eine Leistungspflicht nach Absatz 1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragen- a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten; den Rechtsanwalt auf unsere Kosten veranlassen, eine begründete Stellung- nahme abzugeben, b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen. Aus- • ob eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und nahme: Dieser Ausschluss gilt nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Inter- • ob die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen essen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht. aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen; Die Entscheidung ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Ent- c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über scheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; abweicht. d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie in im Bauge- 2.6 Welche Selbstbeteiligung gilt? setzbuch geregelten Angelegenheiten. Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbe- teiligung ab. e) [entfällt] a) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der vierten 2.3 Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel Kein Versicherungsschutz besteht für Folgendes: entstehen. a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. b) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. b) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Er- c) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn diese gebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz von EUR 10.000. Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. In einem Vergleich mit dem Gegner erhalten Sie EUR 8.000 (= 80 % des ge- wünschten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der Kosten – d) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich Geldstrafe oder -buße unter 250 Euro. auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn eine solche Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. c) Kosten, die auf den unstreitigen oder den nicht versicherten Teil von nur teilweise vom Versicherungsschutz umfassten Versicherungsfällen entfallen. Seite 45 von 49 [Seite 46] 3. Ihre besonderen Obliegenheiten unserer Leistungspflicht vor (Subsidiarität). Es steht Ihnen jedoch frei, wel- chem Versicherer Sie den Versicherungsfall melden. Wenn Sie uns den Ver- Inhalt dieses Abschnitts: sicherungsfall melden, werden wir im Rahmen unserer Verpflichtungen in Vorleistung treten. 3.1 [entfällt] 3.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Wenn Sie Ansprüche gegen einen anderen Versicherer haben, müssen Sie uns 3.3 [entfällt] dies mitteilen. Einzelheiten können Sie Teil B Ziffer 4 entnehmen. 3.4 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung 5. Risikowegfall 3.1 [entfällt] Welche Rechtsfolgen hat der Wegfall des versicherten Interesses (Risiko­ wegfall) für den Versicherungsvertrag und für den Beitrag? 3.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Dieser Versicherungsvertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem wir davon 3.2.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Kenntnis erhalten, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi­ Versicherungs­schutz in Anspruch nehmen möchten? cherung weggefallen ist. Wenn der Vertrag endet, steht uns der Beitrag nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu. (1) Anzeige des Versicherungsfalls Wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen, 6. Weitere Regelungen zur Durchführung des Vertrags müssen Sie uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt Inhalt dieses Abschnitts: „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) 6.1 Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Beitragsanpassung? (2) Ihre Mitwirkungspflichten bei Geltendmachung des Rechtsschutzanspruchs 6.2 [entfällt] Sie müssen uns 6.3 Dürfen Sie den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag an einen • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versi- Dritten abtreten? cherungsfalls unterrichten, 6.4 Unter welchen Voraussetzungen kann die Versicherung nach Ein- • Beweismittel angeben und tritt des Versicherungsfalls gekündigt werden? • uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. 6.1 Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Beitragsanpassung? (3) Ihre weiteren Mitwirkungspflichten a) Kosten verursachende Maßnahmen (Beispiel: die Beauftragung eines 6.1.1 Zweck und Zeitpunkt der Neukalkulation Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels) müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Der Beitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (insbesondere Provisionen, Sach- und Personalkosten, Rückversicherungs- b) Sie müssen bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Ab- prämien) und Gewinnansatz kalkuliert. Wir sind berechtigt, diesen Beitrag wendung und Minderung des Schadens sorgen. für bestehende Verträge nach Maßgabe folgender Bestimmungen darauf zu Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel: überprüfen, ob er beibehalten werden kann oder angepasst werden muss Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie mög- (Neukalkulation). lich halten. Hierzu können Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen. Eine Neukalkulation der Beiträge für bestehende Verträge erfolgt mindestens Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Au- alle drei Kalenderjahre. ßerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände dies gestatten. 6.1.2 Vorgehensweise bei der Neukalkulation 3.2.2 Was müssen Sie beachten, wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragt haben? Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versiche- rungsmathematik und Versicherungstechnik. Wir gehen dazu wie folgt vor: Sie müssen nach Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: Wir fassen die Rechtsschutzversicherungen aus dem Bestand der Allianz a) Ihren Rechtsanwalt Versicherungs-AG, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ei- aa) vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, nen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammen (Risikogruppen). bb) ihm die Beweismittel angeben, cc) die möglichen Auskünfte erteilen und Falls unsere unternehmenseigenen Daten keine ausreichende Grundlage für dd) die notwendigen Unterlagen beschaffen; die Neukalkulation darstellen, werden statistische Erkenntnisse des Gesamt- verbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. herangezogen. b) uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. Neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigen 3.2.3 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten Ihres Rechtsanwalts? wir bei der Neukalkulation auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kosten­entwicklung. Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen. Dies Bei der Neukalkulation darf der Gewinnansatz nicht erhöht werden. Außer- gilt, wenn Ihr Rechtsanwalt die Abwicklung des Versicherungsfalls uns gegen- dem dürfen individuelle Beitragszuschläge und -abschläge aufgrund der über übernimmt. Neukalkulation nicht verändert werden. 3.3 [entfällt] 6.1.3 Anpassung des Beitrags 3.4 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisher kalkulierten Schaden- und Kostenbedarf, sind wir verpflichtet, den bisherigen Beitrag um die Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen? Differenz abzusenken. Ergibt die Neukalkulation einen höheren als den bis- her kalkulierten Schaden- und Kostenbedarf, haben wir das Recht, den Bei- Die Rechtsfolgen einer Verletzung der Obliegenheiten in Ziffer 3.2 richten sich trag um die Differenz zu erhöhen. nach Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben. 6.1.4 Wirksamwerden der Anpassung 4. Rangverhältnis der Leistungen bei mehreren Versicherungsverträgen Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpassungen Wie ist das Rangverhältnis der Leistungen, wenn Sie auch eine andere Ver- gelten ab dem 1. Oktober des Kalenderjahres der Neukalkulation. Die sicherung in Anspruch nehmen können? Beitrags­änderung wirkt sich für Ihren Vertrag ab Beginn desjenigen Versi- cherungsjahres aus, das jeweils am oder nach dem 1. Oktober beginnt. Die Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem ande- Anpassung unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten ren Versicherer eine Leistung beanspruchen können, geht dieser Anspruch Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind. Seite 46 von 49 [Seite 47] Wir werden Ihnen eine Beitragserhöhung rechtzeitig mitteilen. Die Mitteilung 3. Wie erfahren Sie von den Verbesserungen der Versicherungsbedingungen? muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragser- höhung zugehen. Wenn sich für Ihren Vertrag relevante Verbesserungen der Versicherungsbe- dingungen ergeben, werden wir Sie hierüber informieren. Unabhängig davon 6.1.5 Ihr Kündigungsrecht bei Beitragsanpassung wenden wir die Verbesserungen im Schadensfall automatisch an. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, können Sie den Vertrag 4. Wann entfällt die AktualitätsGarantie für einen Leistungsbaustein? innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragser- höhung kündigen. Die Aktualitätsgarantie entfällt für den jeweils betroffenen Leistungsbaustein, • wenn wir Verbesserungen bei neu abzuschließenden Verträgen nur Die Kündigung wird mit Zugang Ihrer Kündigungserklärung, frühestens gegen einen Mehrbeitrag anbieten oder jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens unserer Beitragserhöhung wirk- • wenn sich aus den neuen Versicherungsbedingungen nicht aus- sam. Wir werden Sie in der Mitteilung über die Beitragserhöhung auf dieses schließlich Verbesserungen ergeben. gesetzliche Kündigungsrecht hinweisen. Für Leistungsbausteine, die hiervon nicht betroffen sind, besteht die Aktuali- 6.2 [entfällt] tätsgarantie fort. 6.3 Dürfen Sie den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag an einen Sollte die Aktualitätsgarantie entfallen, werden wir Sie hierüber informieren. Dritten abtreten? Sie erhalten dann die Möglichkeit, zu entscheiden, ob Sie Ihren Vertrag auf unser neues Produkt mit den neuen Versicherungsbedingungen umstellen Ansprüche auf Rechtsschutzleistung können nur mit unserem schriftlichen möchten. Einverständnis abgetreten werden. Auch nach dem Entfallen der Aktualitätsgarantie bleiben Ihnen die bereits ge- 6.4 Unter welchen Voraussetzungen kann die Versicherung nach Eintritt währten Verbesserungen für Ihre Leistungsbausteine erhalten. des Versicherungsfalls gekündigt werden? (1) Kündigungsrecht und Kündigungsfrist a) Ablehnung des Versicherungsschutzes Teil B – Ihre Pflichten für alle Bausteine Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung ver- Hier finden Sie übergreifende Pflichten und Obliegenheiten. Geregelt werden pflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung auch die Folgen von Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen. Welche beson­ muss uns spätestens einen Monat, nachdem Ihnen unsere Ablehnung zuge- deren Obliegenheiten Sie in Bezug auf den jeweiligen Baustein beachten gangen ist, zugegangen sein. müssen, finden Sie in Teil A. b) Bejahung des Versicherungsschutzes Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrück­lich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine. Wenn wir unsere Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretenen Versicherungsfällen bejahen, sind Sie und wir be- 1. Vorvertragliche Anzeigepflicht rechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Kündigung muss dem Ver- Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? tragspartner spätestens innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir un- sere Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall (1) Anzeigepflicht bejaht haben. a) Gegenstand der Anzeigepflicht (2) Form der Kündigung Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen be- Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform. Zum Beispiel er- kannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt füllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Textform, sofern der Absender haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind daraus erkennbar ist. die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. (3) Wirksamwerden der Kündigung Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung mit Zugang wirksam. Sie können Die Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spä- die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Text- testens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs (siehe Teil C Ziffer form stellen. 4), wirksam wird. b) Zurechnung der Kenntnis dritter Personen Wenn wir kündigen, wird unsere Kündigung einen Monat nach Zugang bei Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Ihnen wirksam. Sie beantwortet, werden Ihnen Kenntnis und Arglist dieser Person zugerechnet. Aktualitätsgarantie (2) Nachteilige Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung Leistungsverbesserungen, die wir bei neu abzuschließenden Verträgen ohne a) Unsere Rechte bei Anzeigepflichtverletzung Mehrbeitrag anbieten, gelten auch für Sie. Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus §§ 19 bis 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzun- 1. Was leistet die Aktualitätsgarantie? gen können wir Wenn wir neue Versicherungsbedingungen für unsere Leistungsbausteine • vom Vertrag zurücktreten, einführen, die ausschließlich Verbesserungen enthalten, und wir diese bei • von unserer Leistungspflicht frei sein, neu abzuschließenden Verträgen ohne Mehrbeitrag anbieten, gelten die • den Vertrag kündigen, Verbesserungen ab deren Einführung automatisch auch für Sie. Dies betrifft • den Vertrag ändern oder Verbesserungen der Leistungsvoraussetzungen, des Leistungsumfangs, der • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Leistungsausschlüsse oder der Leistungseinschränkungen. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung ste- 2. Für welche Leistungsbausteine gilt die Aktualitätsgarantie? hen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Die Aktualitätsgarantie gilt für die von Ihnen abgeschlossenen Leistungs- bausteine. Welche Leistungsbausteine Sie abgeschlossen haben, können Sie b) Frist für die Ausübung unserer Rechte Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö­ schen, wenn seit dem Abschluss des Vertrags mehr als fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn wir von der Anzeigepflichtverletzung durch einen Versicherungsfall Kenntnis erlangen, der vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Seite 47 von 49 [Seite 48] Die Frist nach Satz 1 beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätz- Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Mitteilungsobliegenheit richten sich lich oder arglistig verletzt haben. nach Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei sein sowie ein Kündigungsrecht Unser Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erlischt, wenn seit haben. der Abgabe Ihrer Vertragserklärung zehn Jahre vergangen sind. Diese Regelung gilt nicht für (3) Ihr Kündigungsrecht bei Vertragsänderung • den Baustein Haftpflichtversicherung, sofern dieser vereinbart ist. – Wenn wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % Bitte beachten Sie hierzu die Regelungen in Teil A, Baustein Haftpflicht- erhöhen oder die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand versicherung, Ziffern 1.2, 1.3 und 5; ausschließen, können Sie den Vertrag nach Maßgabe von § 19 Absatz 6 • die Bausteine Strafrechtsschutz für Unternehmen, Strafrechtsschutz Versiche­rungsvertragsgesetz (VVG) kündigen. für Unternehmensleiter, Strafrechtsschutz für Selbstständige, sofern diese vereinbart sind. – Bitte beachten Sie hierzu die Regelungen in (4) Erweiterung des Versicherungsschutzes Teil A des jeweiligen Bausteins, Ziffern 5.2 und 5.3. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforder- Was gilt bei Gefahrerhöhungen? lich ist. 5. Gefahrerhöhung (5) Schriftformerfordernis (1) Begriff der Gefahrerhöhung Die Ausübung unseres Rechts auf Rücktritt, Kündigung, Anfechtung oder Vertrags­änderung bedarf der Schriftform. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertrags- erklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des 2. [nicht belegt] Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere unge- rechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden. 3. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen? (2) Ihre Pflichten im Zusammenhang mit Gefahrerhöhungen (1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht a) Verbot der Vornahme von Gefahrerhöhungen Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zu- oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt: stimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leis- tungspflichtig. b) Anzeigepflichten • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berech- tigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorge- der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollstän- nommen oder gestattet haben und dies nachträglich erkennen, müssen Sie digen Anspruchsverlust führen. uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Auch eine Gefahrerhöhung, • Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen ein- wir die Leistung nicht. getreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie davon Kennt- nis erlangt haben. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Oblie- (3) Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen genheit Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Voraussetzungen können wir • ganz oder teilweise leistungsfrei werden, ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. • den Versicherungsvertrag kündigen, • den Beitrag erhöhen oder (2) Unser Kündigungsrecht • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absicherung der des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir zusätzlich zu den in höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats Absatz 1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Kenntnis erlangt haben, erklären. (4) Mitversicherte Gefahrerhöhungen Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegen- heitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder die Gefahrerhöhung nach den Um- Was müssen Sie uns mitteilen, wenn Sie auch eine andere Versicherung in ständen als mitversichert anzusehen ist. Anspruch nehmen können? (5) Form der Kündigung 4. Mitteilungsobliegenheit, wenn Sie auch eine andere Versicherung in Anspruch nehmen können Unsere Kündigung nach Absatz 3 bedarf der Textform. Zum Beispiel erfüllen (1) Ihre Mitteilungsobliegenheit eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Textform, sofern der Absender daraus erkennbar ist. Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem ande­ ren Versicherer eine Leistung beanspruchen können, müssen Sie uns dies 6. Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritte auf uns unverzüglich mitteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Wann gehen Ihre Ersatzansprüche gegen Dritte auf uns über und welche Obliegen­heiten müssen Sie dabei beachten? Die Mitteilungsobliegenheit entfällt, wenn der andere Versicherer ein Unter- nehmen des Allianz-Konzerns ist. (1) Übergang von Ersatzansprüchen (2) Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Mitteilungsobliegenheit Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser An- spruch bis zu der Höhe auf uns über, in der wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Seite 48 von 49 [Seite 49] Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den über- gegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht hat. (2) Ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Untätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforderlich ist. (3) Folgen von Obliegenheitsverletzungen Abweichend von Ziffer 3 gilt bei Verletzung der Obliegenheiten nach Absatz 2 Folgendes: Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegenheits- verletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Seite 49 von 49
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