Volltext aufklappen: Bedingungen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Sportvereine und Verbände (SPV 053)
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ARAG Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung
(AVB-VH/VH 2011)
Versicherteninformationen
und Bedingungen
Stand 7.2011
PDF27517-SPV053 4.2023
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Inhalt
Versicherteninformation ARAG Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung....................................................................................................................................................4
Wichtige Hinweise ....................................................................................................................................................................................................... 7
Besondere Vereinbarungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Mitgliedsvereinen/-verbänden
im Landessportbund/-verband (Stand 01.07.2011) ..............................................................................................................................................8
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
(AVB-VH/VH 2011) – Stand 01.07.2011 ....................................................................................................................................................................9
Teil A Der Versicherungsschutz ................................................................................................................................................................................ 9
Teil B Der Versicherungsfall ..................................................................................................................................................................................... 12
Teil C Das Versicherungsverhältnis........................................................................................................................................................................ 14
ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht 3
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Versicherteninformation
ARAG Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1 Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Vertragspartner für Ihre Vermögensschaden-Haftpflicht ist die
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG (führende Gesellschaft)
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),
Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
USt-ID-Nr.: DE 811 125 216
Als beteiligte Gesellschaft:
ERGO Versicherung AG
ERGO-Platz 1, 40198 Düsseldorf
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Clemens Muth
Vorstand: Mathias Scheuber (Vorsitzender),
Dr. Christian Gründl, Christian Molt, Heiko Stüber, Dr. Feriha Zingal-Krpanic
Sitz und Handelsregister: Düsseldorf, HRB 36466
USt-ID-Nr.: DE 812 572 415
2 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist die Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und
Schutzbriefversicherung.
Die Hauptgeschäftstätigkeit der ERGO Versicherung AG ist im In- und Ausland der unmittelbare Betrieb aller Arten der
Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung.
3 Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Ver-
mögensschäden (AVB-VH/VH 2011), der Besonderen Vereinbarungen für die Vermögensschaden-Zusatzversicherung
von Mitgliedsvereinen/-verbänden im Landessportbund/-verband (Stand 01.07.2011) in der bei Antragstellung gelten-
den Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt.
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt alle Organe der Vereine und Verbände, sowie haupt- und eh-
renamtlich tätige Mitglieder, die eine satzungsgemäße Tätigkeit für den Verein/Verband ausüben.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche, die aufgrund eines Verstoßes, zu Vermögensschäden bei einem Drit-
ten oder beim Verein selbst führen.
Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produktvarianten, Leistungsar-
ten und Versicherungssummen.
4 Gesamtpreis der Versicherung
Den zu entrichtenden Gesamtpreis für die angebotene ARAG Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einschließ-
lich etwaiger Ratenzahlungszuschläge sowie der zurzeit gültigen Versicherungsteuer und die gewählte Zahlweise kön-
nen Sie dem Antrag entnehmen.
5 Zusätzliche Kosten
Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.
4 Versicherteninformation – ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht
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6 Beitragszahlung
Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an gerechnet. Er ist zu
Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen Beitragsraten, das heißt
viertel- oder halbjährlich gezahlt werden. Der Beitrag gilt bei unterjähriger Zahlungsweise bis zur Fälligkeit als gestundet.
Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
Falls Sie der ARAG ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf
dem angegebenen Konto.
7 Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
An konkrete Informationen zu Produkten der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der ge-
nannten Beiträge, hält sich die ARAG einen Monat gebunden.
8 Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist,
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Vertrag kommt durch den Antrag seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags durch den ande-
ren Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
Eine Antragsannahme durch die ARAG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder einer Annahme-
erklärung.
Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG Allgemeine
Versicherungs-AG. Die Annahme des Angebots erfolgt durch Ihre Annahmeentscheidung.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe
Ziffer 6).
9 Informationen zum Widerrufsrecht
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
schließlich der Tarifbestimmungen,
• die Widerrufsbelehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963-2850,
E-Mail service@ARAG.de
Widerrufsbelehrung
Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In-
formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.
10 Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung
Die vereinbarte Laufzeit des Vertrags folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel dem Antrag).
Der Vertrag kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wird er
nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit
dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum En-
de des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner
drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
Versicherteninformation – ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht 5
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Leistet die ARAG eine Schadenersatzzahlung oder wird dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt, kann der Vertrag vorzeitig in Textform (zum
Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
11 Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Kommunikationssprache
Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflicht-
versicherung liegt ebenso das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Versicherung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 Zivilprozess-
ordnung (ZPO) und § 215 VVG.
Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
deutscher Sprache verfasst. Wir werden die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags in deutscher Sprache
führen.
12 Kundenmeinungen: Helfen Sie uns besser zu werden.
Ihre Meinung ist uns wichtig! Sie sind mit unseren Produkten, Informationen und unserem Service zufrieden? Oder gibt
es etwas, dass wir noch verbessern können? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an duesseldorf@ARAG-Sport.de. Ihre
Anregungen richten Sie bitte mit dem Betreff „Feedback“ an uns. Falls Sie doch einen Anlass zur Beschwerde haben,
verwenden Sie bitte den Betreff „Beschwerde“.
Wir freuen uns auf Ihre konstruktive Rückmeldung. Sie hilft uns kontinuierlich besser zu werden.
13 Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V., einer unabhängigen
Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und
Versicherungsunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle zu kontaktieren, wenn es sich um einen Anspruch
aus Ihrem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den Versiche-
rungsombudsmann unter:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie hiervon unberührt.
14 Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Eine Beschwerde Ihrerseits kann auch direkt gerichtet werden an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
6 Versicherteninformation – ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht
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Wichtige Hinweise
Allgemeine Vertragsvereinbarungen
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige und voneinander unabhängige Verträ-
ge, soweit nachfolgend nichts anderes gesagt wird. Ihnen liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensscha-
den-Zusatzversicherung der ARAG sowie die vereinbarten Klauseln und/oder Sonderbedingungen zugrunde. Alle für die ARAG
bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform entweder an die ARAG Hauptverwaltung oder an die im Versicherungs-
schein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle zu richten.
Besondere Bedingungen
1. Führung
Der führende Versicherer – ARAG Allgemeine Versicherungs-AG – ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärun-
gen des Versicherungsnehmers für den beteiligten Versicherer – ERGO Versicherung AG – entgegenzunehmen.
2. Schadenbearbeitung
Die Schadenbearbeitung erfolgt namens und im Auftrag des führenden Versicherers – ARAG Allgemeine Versiche-
rungs-AG – durch den beteiligten Versicherer – ERGO Versicherung AG.
3. Prozessführung
3.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versi-
cherer – ARAG Allgemeine Versicherungs-AG – und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
3.2 Der beteiligte Versicherer – ERGO Versicherung AG – erkennt die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig ge-
wordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen
Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
3.3 Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungs-
nehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder des mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf
einen zweiten Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so
gilt 3.2 nicht.
4. Verteilungsplan
Die Versicherungssumme und Beiträge dieses Vertrags verteilen sich auf die Versicherungsgesellschaften wie folgt:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG – führender Versicherer – 60 Prozent Anteil
ERGO Versicherung AG – beteiligter Versicherer – 40 Prozent Anteil.
Wichtige Hinweise – ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht 7
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Besondere Vereinbarungen für die Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung von Mitgliedsvereinen/-verbänden
im Landessportbund/-verband (Stand 01.07.2011)
1. Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für
Vermögensschäden (AVB-VH) und der folgenden Besonderen Vereinbarungen dem Versicherungsnehmer, seinen Or-
ganen, allen Mitarbeitern und Angestellten, die haupt-, neben- oder ehrenamtlich für den Versicherungsnehmer tätig
sind, Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen eines Verstoßes, der von den bezeichneten Organen und Perso-
nen bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit begangen wurde, von einem Dritten für einen Vermögensschaden haft-
pflichtig gemacht werden (Drittschäden). Ziffer 4.7 AVB-VH gilt nicht.
2. Außerdem gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die er
infolge eines bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit von den bezeichneten Organen und Personen fahrlässig began-
genen Verstoßes unmittelbar erlitten hat (Eigenschäden). Ziffer 4.7 AVB-VH gilt nicht.
3. Ziffer 1.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB-VH)
findet keine Anwendung.
4. In Ergänzung von Ziffer 4. AVB-VH sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Haftpflichtansprüche, die darauf
beruhen, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit
• Berufssport
• Golfsport (Versicherungsschutz besteht jedoch für Golfclubs und -vereine und deren Betreibergesellschaften, die
Mitglied im LSV/LSB sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch ausschließlich auf Risiken aus dem übli-
chen, satzungsgemäßen Aufgabenbereich, aber nicht auf Shops, Hotelbetriebe und andere gewerbliche Bereiche)
ausgeübt werden.
5. Entsprechend Ziffer 3.3.2 AVB-VH kommt ein Selbstbehalt nicht zur Anwendung.
6. Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme sind Kosten in Höhe von 20.000 Euro pro Versicherungsjahr für die
Erneuerung der Schließanlage als Folge des Abhandenkommens von Schlüsseln mitversichert.
7. Originäre Schadenersatzansprüche gegen die versicherten Personen gemäß § 10 b (4) Satz 2 und 3 EstG und § 9 Ziffer 5
Satz 9 und 10 GewStG sowie § 9 (3) Satz 2 und 3 KStG, §§ 34, 69 AO gelten als mitversichert, auch dann, wenn es sich um
den Verlust der Gemeinnützigkeit handelt. Voraussetzung ist das Vorliegen eines schuldhaften Verstoßes einer versi-
cherten Person.
8. Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts sind
mitversichert.
9. Soweit Versicherungsschutz für die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit bereits im Rahmen der Sportversicherung
eines Landessportbundes/-verbandes oder einer anderen Sportorganisation besteht, geht die vorbezeichnete Deckung
aus dem Sportversicherungsvertrag dem Versicherungsschutz aus der Ergänzungsversicherung vor.
10. Im Übrigen gelten die AVB-VH
8 Bedingungen – ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht
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Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung
für Vermögensschäden (AVB-VH/VH 2011) – Stand 01.07.2011
Teil A Der Versicherungsschutz .............................................................................................................................................................9
Teil B Der Versicherungsfall, Obliegenheitsverletzungen................................................................................................................ 12
Teil C Das Versicherungsverhältnis ..................................................................................................................................................... 14
Teil A Der Versicherungsschutz
1 Versicherungsschutz für Vermögensschäden, mitversicherte Sachschäden, Persönliche Haftpflicht von
Geschäftsführern und sonstigen Organen des Versicherungsnehmers, Juristische Personen
1.1 Versicherungsschutz für Vermögensschäden
1.1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines
bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit – von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat – begangenen Ver-
stoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwort-
lich gemacht wird.
1.1.2 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädi-
gung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkom-
men von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten
hat, verursachten – Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.
1.2 Mitversicherte Sachschäden
1.2.1 Mitversichert sind Ansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden
a) an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken;
b) an sonstigen beweglichen Sachen; die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden,
soweit sie nicht aus Anlass technischer Berufsausübung oder der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung
wirtschaftlicher Betriebe entstehen.
1.2.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten
Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanco indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wech-
seln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung.
1.3 Persönliche Haftpflicht von Geschäftsführern und sonstigen Organen des Versicherungsnehmers
1.3.1 Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine Kapitalgesellschaft, so besteht im Rahmen und Umfang des
vereinbarten Vertrags Versicherungsschutz auch für Haftpflichtansprüche Dritter, die unmittelbar gegen Geschäfts-
führer oder sonstige Organe des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden, soweit diese in Ausübung der versi-
cherten Tätigkeit sowie namens und im Auftrage der Gesellschaft gehandelt haben.
1.3.2 Liegt einer Inanspruchnahme der Gesellschaft sowie des Geschäftsführers beziehungsweise der Organe das gleiche
behauptete Berufsversehen zugrunde, so liegt ein einheitlicher Schadenfall vor.
1.4 Juristische Personen
Falls eine juristische Person für sich selbst Versicherung nimmt, so besteht der Versicherungsschutz hinsichtlich der
ihren Organen und Angestellten zur Last fallenden Verstöße, soweit sie diese gesetzlich zu vertreten hat, und zwar mit
der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Umstände, durch welche der Versicherungs-
schutz beeinflusst wird (vgl. z.B. Ziffer 4., 5. und/oder 6.), als bei dem Versicherungsnehmer selbst vorliegend gelten.
2 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung, Übernahme der Nachhaftung des Vorversicherers, Haftung
durch Unterlassen, Nachhaftung
2.1 Vorwärtsversicherung
Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes (Ziffer 3.1) bis zum Ablauf
des Vertrags vorkommenden Verstöße.
Bedingungen – ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht 9
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2.2 Rückwärtsversicherung
2.2.1 Die Rückwärtsversicherung bietet Deckung gegen in der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, welche dem Versiche-
rungsnehmer oder versicherten Personen oder seinen Sozien (Ziffer 12.) bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung
nicht bekannt geworden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Beginn und Ablauf zu bezeichnen.
2.2.2 Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer, mitversicherten Personen oder sei-
nen Sozien, als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehl-
sam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet wor-
den sind.
2.3 Übernahme der Nachhaftung des Vorversicherers
2.3.1 Versicherungsschutz besteht auch für Verstöße, die einen unmittelbar vorangehenden Versicherungsvertrag betreffen
und die bis zu fünf Jahren nach Ablauf des Nachhaftungsschutzes dieses Vorversicherungsvertrags entdeckt und ge-
meldet werden. Dieser Versicherungsschutz richtet sich nach den Konditionen des Vorversicherungsvertrags, soweit
diese nicht den Versicherungsschutz dieses laufenden Vertrags bezüglich Umfang und Höhe überschreiten.
2.3.2 Die Versicherungssumme für die Übernahme der Nachhaftung beträgt jedoch – soweit nicht anders vereinbart – ma-
ximal 1 Mio. Euro Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist eine endgültige Ablehnung des Vorversicherers allein
aufgrund des Ablaufs der Schadenmeldefrist der Nachhaftungsklausel.
2.3.3 Diese Übergangsregelung gilt nicht für Vorverträge auf Claims-made-Basis sowie für Verstöße, die zum Zeitpunkt des
Versichererwechsels im Sinne von Ziffer 2.2.2 bekannt sind.
2.4 Haftung durch Unterlassen
Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an
welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens ab-
zuwenden.
2.5 Nachhaftung
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem
Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden.
3 Beginn des Versicherungsschutzes, Umfang des Versicherungsschutzes, Leistungseinschränkungen,
geografischer Geltungsbereich
3.1 Beginn des Versicherungsschutzes
3.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungs-
nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 8. zahlt.
3.1.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit-
punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3.1.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Ver-
trag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versiche-
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3.1.4 Ist der erste oder einmalige Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leis-
tung gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung
nicht zu vertreten, Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-
lung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
3.1.5 Wird der erste Beitrag erst nach dem als Beginn der Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber
ohne Verzug bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt.
3.2 Umfang des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schaden-
ersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
3.3 Leistungseinschränkungen
3.3.1 Jahreshöchstleistung, Serienschaden
Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer – abgesehen vom Kostenpunkt (siehe Ziffer
3.3.4) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Sie steht pro Versicherungsjahr insgesamt höchstens
zweimal zur Verfügung. Dabei kommt nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage,
a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt;
b) bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens;
10 Bedingungen – ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht
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c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle
beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander
in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
3.3.2 Selbstbeteiligung
Eine Selbstbeteiligung oder eine Anrechnung vereinnahmter Gebühren oder Honorare des Versicherungsnehmers im
Schadenfall kommt nur dann zur Anwendung, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
3.3.3 Sicherheitsleistung
An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflicht-
summe zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
3.3.4 Prozesskosten
Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch be-
treffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom
Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Lasten des
Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:
(1) Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze
nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugelten-
den Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.
(2) Sofern ein fester Selbstbehalt pro Schadenfall vereinbart wurde, hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten
nach dem Streitwert des Selbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrags (bis
zum Streitwert des Selbstbehalts zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch
Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu (1) Satz 2 Anwendung.
3.3.5 Abandon
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-
gleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen
Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bezie-
hungsweise der Verfügungsstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzu-
kommen.
3.4 Geografischer Geltungsbereich
3.4.1 Versicherungsschutz besteht für Berufstätigkeiten in Europa sowie für die Verletzung und Nichtbeachtung europäi-
schen Rechts, sofern Haftpflichtansprüche hieraus vor europäischen Gerichten geltend gemacht werden.
3.4.2 Dabei gilt für Schadenfälle mit Auslandsbezug Folgendes:
(1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Tätigkeiten, die durch ausländische Repräsentan-
ten, ausländische Niederlassungen (auch Hauptsitz), ausländische Zweigstellen oder über durch Kooperationsver-
einbarungen verbundene ausländische Firmen im Ausland ausgeübt werden.
(2) Sofern Haftpflichtansprüche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden, werden abweichend von Ziffer
3.2 und Ziffer 3.3.4 Satz 1 die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungs-
summe angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- oder Gerichtskosten, Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenregulie-
rungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten
auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
(3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbeson-
dere punitive oder exemplary damages.
4 Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche,
4.1 wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der
Versicherungsnehmer oder Versicherte als Beamter oder sonst angestellt ist oder zu dem er im Verhältnis eines Vor-
stehers oder eines Mitglieds eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die
Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung;
4.2 soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
4.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder
Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
4.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Verun-
treuung des Personals des Versicherten entstehen;
4.5 wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers
(Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Bedingungen – ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht 11
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Es besteht jedoch Abwehrschutz bei Vorwürfen wegen wissentlicher Pflichtverletzung, welche strittig sind. Stellt ein
Gericht rechtskräftig fest, dass diese Vorwürfe berechtigt sind, sind dem Versicherer die vorgeleisteten Prozesskosten
zu erstatten;
4.6 von Sozien, Gesellschaftern, Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers sowie von Personen, welche mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemein-
schaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Vormund oder eines Betreuten
gegen seinen Betreuer handelt.
Als Angehörige gelten:
a) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
b) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert
ist.
Schadenersatzansprüche von juristischen Personen, wenn die Mehrheit der Anteile, und von sonstigen Gesellschaften,
wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Sozius oder Angehörigen des Versiche-
rungsnehmers oder Versicherten gehört, sind von der Versicherung gleichfalls ausgeschlossen;
4.7 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands-, Aufsichts- oder Beiratsmitglied privater Unterneh-
mungen, Vereine, Verbände und als Syndikus;
4.8 aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-
Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.).
Teil B Der Versicherungsfall
5 Versicherungsfall, Schadenanzeige, weitere Behandlung des Schadenfalls, Zahlung des Versicherers
5.1 Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
zur Folge haben könnte.
5.2 Schadenanzeige
5.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (Ziffer 11.) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzu-
zeigen.
5.2.2 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, hat der Versicherungs-
nehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits ange-
zeigt hat.
5.2.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist dieser zur Anzeige inner-
halb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
5.2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder
wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Fall
eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens.
5.2.5 Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt anstelle
der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
5.3 Weitere Behandlung des Schadenfalls
5.3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hin-
sichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha-
dens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalls dient, soweit es für den Versicherungsnehmer
zumutbar ist. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung
zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf
den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls
erheblichen Schriftstücke einzusenden.
5.3.2 Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be-
standen hätte.
5.3.3 Den aus Anlass eines Schadenfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
12 Bedingungen – ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht
[Seite 13]
5.3.4 Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versi-
cherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und alle
von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügun-
gen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß
Widerspruch zu erheben und die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
5.3.5 Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
5.3.6 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer
solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.
5.4 Zahlung des Versicherers
5.4.1 Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt,
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
5.4.2 Steht fest, was der Versicherer zu leisten hat, sind die fälligen Beträge spätestens innerhalb einer Woche, die Renten an
den Fälligkeitsterminen zu zahlen. Der Versicherer kann jedoch verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen
Schadenanteil an eine vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet.
Die einwöchige Frist läuft in diesem Fall vom Eingang der Quittung an.
5.4.3 Bei außergerichtlicher Erledigung des Versicherungsfalls soll, wenn möglich, die schriftliche Erklärung des Anspruchs-
erhebenden, dass er für seine Ansprüche befriedigt sei, beigebracht werden; der Versicherer kann Beglaubigung der
Unterschrift des Anspruchserhebenden verlangen.
5.4.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt,
in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Kreditinstitut angewiesen ist.
6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls, Rechtsfolgen bei
vorsätzlicher und grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung, Rechtsfolgen bei Verletzung von
Obliegenheiten durch arglistige Täuschung
6.1 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
6.1.1 Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Ein-
tritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von
der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
6.1.2 Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverlet-
zung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
6.2 Rechtsfolgen bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung
6.2.1 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegen-
über von der Verpflichtung zur Leistung frei.
6.2.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer
nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
6.2.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
6.3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten durch arglistige Täuschung
Hat der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nach Ziffer 5.3.1 dadurch verletzt, dass er den Versicherer über er-
hebliche Umstände arglistig täuschte oder zu täuschen versuchte, verliert er alle Ansprüche aus dem betreffenden
Versicherungsfall. Weitergehende gesetzliche Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben bestehen.
Bedingungen – ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht 13
[Seite 14]
Teil C Das Versicherungsverhältnis
7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs, Rückgriffsansprüche
7.1 Versicherung für fremde Rechnung
7.1.1 Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst
erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen
auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung.
7.1.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser
bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
7.1.3 Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst sowie seiner Angehörigen gegen versicherte Personen sind, soweit nichts
anderes vereinbart ist, von der Versicherung ausgeschlossen.
7.2 Abtretung des Versicherungsanspruchs
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetre-
ten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
7.3 Rückgriffansprüche
7.3.1 Rückgriffansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso dessen Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückga-
be hinterlegter und auf Erstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne Weiteres auf diesen über. Der Übergang kann
nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer
den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.
7.3.2 Rückgriff gegen Mitarbeiter des Versicherungsnehmers wird nur genommen, wenn diese ihre Pflichten wissentlich
verletzt haben.
7.3.3 Hat der Versicherungsnehmer auf einen Anspruch gemäß Ziffer 7.3.1 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht
verzichtet, bleibt der Versicherer nur insoweit verpflichtet, als der Versicherungsnehmer beweist, dass die Verfolgung
des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragserstattung
8.1 Beitragszahlung
8.1.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – unverzüglich nach Ablauf von zwei Wo-
chen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom
Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbei-
trags.
8.1.2 Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (Ziffer 3.1) zahlbaren regelmäßigen Folgebeiträge sind – soweit nichts
anderes vereinbart wurde – am Monatsersten des jeweiligen Beitragszeitraums, sonstige Beiträge bei Bekanntgabe an
den Versicherungsnehmer einschließlich etwaiger öffentlicher Abgaben (z.B. Versicherungssteuer) zu entrichten. Wird
der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass
er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer wird ihn in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
8.1.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, ist der Versicherer dem
Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zah-
lungsaufforderung nach Ziffer 8.1.2 darauf hingewiesen wurde.
8.1.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs-
aufforderung nach Ziffer 8.1.2 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten
Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung
eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
8.1.5 Bei Teilzahlung des Jahresbeitrags werden die noch ausstehenden Raten des Jahresbeitrags sofort fällig, wenn der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.
14 Bedingungen – ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht
[Seite 15]
8.1.6 Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer be-
rechtigten Einziehung nicht widerspricht.
(1) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer-
den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zah-
lungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
(2) Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung wider-
rufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht
eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer
hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
8.2 Beitragsregulierung
8.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen
auf der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Ände-
rung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten
ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Aufforderung des Versiche-
rers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nach-
teil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunter-
schieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein
von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind.
8.2.2 Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Ver-
änderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versiche-
rers zur Zeit des Versicherungsabschlusses galt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Ein-
gang der Anzeige ab berechnet.
8.2.3 Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten, kann der Versicherer für die Zeit,
für welche die Angaben zu machen waren, anstelle der Beitragsregulierung (Ziffer 8.2.1) als nachzuzahlenden Beitrag
einen Betrag in Höhe des für diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber
noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, ist der Versicherer ver-
pflichtet, den etwa zuviel gezahlten Beitrag zu erstatten.
8.2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre
Anwendung.
8.3 Beitragserstattung
8.3.1 Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es nach Beginn der Versicherung rückwirkend
aufgehoben, oder ist es von Anfang an nichtig, gebührt dem Versicherer Beitrag oder Geschäftsgebühr nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen.
8.3.2 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch
auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
9 Vertragsdauer, Kündigung
9.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens
ein Jahr, bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung eine Verlängerung des Vertrags jeweils um ein Jahr. Die
Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf des Vertrags in Textform er-
klärt wird.
9.2 Kündigung
9.2.1 Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn eine Zahlung aufgrund
eines Versicherungsfalls geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig oder der Versicherungsnehmer mit einem
von ihm geltend gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen ist. Der Versicherer hat eine Kündigungs-
frist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufen-
den Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform zugehen.
9.2.2 Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechts-
streit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausge-
übt wird.
9.2.3 Die Kündigung ist nur dann rechtzeitig erklärt, wenn sie dem Vertragspartner innerhalb der jeweils vorgeschriebenen
Frist in Textform zugegangen ist.
9.2.4 Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft in Wegfall kommen, erlischt die Versicherung bezüglich dieser
Risiken. Kommt der Hauptberuf in Wegfall, gilt für die Beitragsbemessung von dem Zeitpunkt des Wegfalls an ein bis-
heriger Nebenberuf als Hauptberuf.
Bedingungen – ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht 15
[Seite 16]
10 Verjährung, Gerichtsstand, Nationales Recht und Sprache
10.1 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Berechnung der Verjährungsfrist richtet
sich nach den Vorschriften des BGB.
10.2 Gerichtsstand
10.2.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungs-
nehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
10.2.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem
Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
10.2.3 Klagen bei Verlegung des Wohn- oder Geschäftssitzes des Versicherungsnehmers in einen Staat außerhalb der Europä-
ischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens, Liechtensteins oder der Schweiz
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohn- oder Geschäftssitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Ge-
meinschaft, Islands, Norwegens, Liechtensteins oder der Schweiz, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
10.3 Nationales Recht und Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragssprache ist
Deutsch.
11 Willenserklärungen, Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers, Anzeigepflichten
des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit
11.1 Willenserklärungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben und sollen an die Haupt-
verwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Stelle gerichtet werden.
11.2 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
11.2.1 Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen über gefahrerhebliche Umstände
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge-
fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Ver-
sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch
insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in
Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind Umstände, die geeignet sind, auf den Ent-
schluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzu-
schließen.
(2) Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheb-
lichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis ge-
habt oder dies arglistig verschwiegen.
11.2.2 Rücktrittsrecht des Versicherers
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom
Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in
diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
verletzt hat.
(4) Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Zugang der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver-
tragszeit entspricht.
16 Bedingungen – ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht
[Seite 17]
11.2.3 Kündigungsrecht des Versicherers
(1) Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
nat kündigen.
(2) Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Ver-
trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
11.2.4 Vertragsänderung und Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
(1) Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeig-
ten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen
des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(2) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Textform kündigen.
11.2.5 Rechte und Pflichten des Versicherers
(1) Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 11.2.2 und Ziffer 11.2.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats in
Textform geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nach-
träglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstri-
chen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm gel-
tend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt.
(2) Dem Versicherer stehen die Rechte nach Ziffer 11.2.2 und Ziffer 11.2.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
(3) Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 11.2.2 und 11.2.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
11.2.6 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der An-
fechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Zugang der Anfechtungserklärung abgelaufe-
nen Vertragszeit entspricht.
11.3 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit
11.3.1 Treten Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, nach Unterzeichnung des
Antrags und vor Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer ein oder ändern sich die bei Antrags-
stellung angegebenen Umstände, ist der Versicherungsnehmer gleichfalls verpflichtet, dies anzuzeigen. Unrichtige An-
gaben zu den Gefahrumständen oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können den Versicherer
berechtigen, den Versicherungsschutz zu versagen (§ 26 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG).
11.3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer auf Befragen unverzüglich alle nach Vertragsschluss ein-
tretenden, die übernommene Gefahr erhöhenden Umstände mitzuteilen. Dies gilt sowohl für die vom Versicherungs-
nehmer als auch von Dritten mit Duldung des Versicherungsnehmers verursachten Gefahrerhöhungen.
11.3.3 Zur Vermeidung von Nachteilen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift unverzüglich
mitzuteilen. Ansonsten gelten an die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift per Einschreiben gesandte Mitteilun-
gen als rechtsverbindlich. Entsprechendes gilt für eine Namensänderung.
12 Sozien
12.1 Als Sozien gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie
durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind.
12.2 Der Versicherungsfall auch nur eines Sozius gilt als Versicherungsfall aller Sozien. Der Versicherer tritt für diese zu-
sammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung ein. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht (nach
Maßgabe der Ziffer 7.1.1) auch zugunsten eines Sozius, der Nichtversicherungsnehmer ist.
12.3 Ein Ausschlussgrund nach Ziffer 4. oder ein Rechtsverlust nach Ziffer 3.3.5 sowie nach Ziffer 6.1, der in der Person eines
Sozius vorliegt, geht zu Lasten aller Sozien. Soweit sich ein Rechtsverlust nach Ziffer 6.1 an eine Unterlassung knüpft,
wirkt das Tun eines Sozius zugunsten aller Sozien.
12.4 Für die in Ziffer 12.2 erwähnte Durchschnittsleistung gilt Folgendes:
(1) Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu berechnen, dass zunächst bei jedem einzelnen Sozius
festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Sozius zu sein, allein einzutreten hät-
te (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Nichtversiche-
rungsnehmer, geteilt wird;
(2) bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in Ziffer 3.3.4 in sinngemäßer Verbindung mit den vorstehenden
Bestimmungen anzuwenden.
Bedingungen – ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht 17
[Seite 18]
13 Mitarbeiter
13.1 Die Anstellung eines zuschlagspflichtigen Mitarbeiters, der nicht Sozius im Sinne der Ziffer 12.1 ist, gilt als Erweiterung
des versicherten Risikos nach Ziffer 8.2.
13.2 Wird trotz Aufforderung die Anstellung eines Mitarbeiters nicht angezeigt, verringert sich dem Versicherungsnehmer
gegenüber die Leistung des Versicherers, wie wenn der Mitarbeiter Sozius im Sinne der Ziffer 12.1 wäre.
13.3 In Ansehung solcher Verstöße, die vor Ablauf der Frist der Ziffer 8.2.1 oder nach Bezahlung des Mitarbeiterzuschlags
erfolgt sind, deckt die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrags auch Haftpflichtansprüche, die unmittelbar
gegen die Mitarbeiter erhoben werden (Ziffer 7.1).
14 Risikowegfall
Wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche amtliche Zulassung aufgehoben wird, gilt das
versicherte Risiko im Sinne von Ziffer 9.2.4 als weggefallen.
15 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht gemäß § 8 VVG aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu erstatten. Im Übrigen gilt § 9 VVG.
18 Bedingungen – ARAG Vermögensschaden-Haftpflicht