Volltext aufklappen: Verbraucherinformation zu Ihrer Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (F522, mit AKB-V)
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Verbraucherinformation zu Ihrer
Kfz-Versicherung
für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen
oder Versicherungsplakette
F522 06.26 Verbraucherinformation Kfz-Versicherung mit Versicherungskennzeichen
Stand 03/2026
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Inhaltsverzeichnis Seite
Wichtige Hinweise zu Ihrer Kfz-Versicherung für Fahrzeuge
mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette 4
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 5
Wichtige Anzeigepflichten 6-7
Information zu Ihrer Kfz-Versicherung
gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 8-11
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge
mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB-V) 12-26
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
A.1.1 Was ist versichert?
A.1.2 Wer ist versichert?
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.1.5 Was ist nicht versichert?
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert?
A.2.3 Wer ist versichert?
A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
A.2.6 Fälligkeit unserer Zahlung
A.2.7 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
A.2.8 Was ist nicht versichert?
B Beginn des Vertrags und Versicherungsschutzes
C Beitragszahlung
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrages
C.2 Zahlung im Lastschriftverfahren
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
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F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall
G.1 Laufzeit und Ende des Versicherungsvertrags
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
G.5 Form und Zugang der Kündigung
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
G.8 Wagniswegfall
G.9 Rückgabe des Versicherungskennzeichens oder Entwertung der Versicherungsplakette
G.10 Außerbetriebsetzung
H Gerichtsstände
I Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen
J Embargos
Anhang 1: Art und Verwendung von Fahrzeugen 27
Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden (Kfz-USV) 28 - 30
Merkblatt zur Datenverarbeitung 31 - 34
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Wichtige Hinweise zu Ihrer Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit
Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette
Allgemeines
1. Sie gefährden Ihren Versicherungsschutz
a) durch Änderungen am Fahrzeug, die zu Abweichungen von den technischen Angaben in der
Betriebserlaubnis führen;
b) darüber hinaus in der Teilkaskoversicherung, wenn Ihr Fahrzeug nicht hinreichend gegen Diebstahl
abgesichert ist.
2. Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder -plakette dürfen nur mit der dafür vorgeschriebenen
Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung geführt werden. Wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug einer anderen Person
überlassen, vergewissern Sie sich, dass diese im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis bzw.
Prüfbescheinigung ist.
3. Übergeben Sie bei Verkauf Ihres Kraftfahrzeuges mit Versicherungskennzeichen bzw. -plakette dem
Käufer auch die Versicherungsbescheinigung, denn nach den gesetzlichen Bestimmungen geht die
Versicherung auf den Käufer über. Der Verkauf ist uns unverzüglich mitzuteilen. Will der Käufer die
Versicherung nicht mit übernehmen, so lassen Sie sich seine Kündigung aushändigen und reichen Sie
diese zusammen mit der Versicherungsbescheinigung und dem Versicherungskennzeichen an uns weiter,
überzahlte Beiträge werden Ihnen dann erstattet. Eine Versicherungsplakette müssen Sie entwerten und
uns dies auf Verlangen nachweisen.
4. Bei dauerndem Wegfall des Kraftfahrzeuges genügt die Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und
des Versicherungskennzeichens bzw. der Nachweis über die Entwertung der Plakette; überzahlte Beiträge
werden Ihnen dann erstattet.
5. Fordern Sie bei Bedarf für Fahrten ins europäische Ausland eine „Internationale Versicherungskarte“ bei
uns an.
Versicherungskennzeichen oder -plakette/Versicherungsbescheinigung
6. Das Versicherungskennzeichen bzw. die -plakette ist entsprechend der Fahrzeugzulassungsverordnung
(FZV) an dem versicherten Kraftfahrzeug anzubringen.
Das Versicherungskennzeichen bzw. die -plakette ist eine Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches.
Missbrauch ist strafbar. Bei Verlust des Versicherungskennzeichens/der Plakette ist Ersatz gegen
Rückgabe der Versicherungsbescheinigung zu beantragen.
Sorgen Sie rechtzeitig zum 01.03. des neuen Verkehrsjahres für die Beschaffung und Anbringung des
neuen Versicherungskennzeichens bzw. der neuen Versicherungsplakette.
Bei Haftpflichtschäden
7. Melden Sie uns bitte sofort
- jedes Ereignis, das einen Schaden verursacht oder Schadenersatzansprüche zur Folge haben könnte,
- jeden Anspruch, der tatsächlich erhoben wird,
- jede gerichtliche oder polizeiliche Maßnahme, die mit einem Schadenereignis zusammenhängt,
und richten Sie sich nach unseren Weisungen.
8. Legen Sie gegen Mahnbescheide, einstweilige Verfügungen oder Arreste zur Wahrung der Fristen
Widerspruch ein.
9. Greifen Sie unseren Entschließungen nicht dadurch vor, dass Sie den Anspruch des Geschädigten
anerkennen oder befriedigen.
Bei Kaskoschäden
10. Bei Brand-, Entwendungs- und Wildschäden (sofern eine Teilkaskoversicherung besteht) benachrichtigen
Sie uns unverzüglich und bei Schäden über 150 Euro auch die Polizei.
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Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungs-
kennzeichen oder Versicherungsplakette
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG AKB-V Kfz-Versicherung 03/2026
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Kfz-Versicherung. Die
vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen
(Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Kfz-Versicherung. Sie sichert ab gegen finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Wir bieten Ihnen verschiedene Versicherungsarten an, zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung
denen Sie wählen können: ✗ Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug.
Kfz-Haftpflichtversicherung Teilkasko
✓ Leistet, wenn mit dem versicherten Fahrzeug Andere geschädigt ✗ Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Unfall oder Vandalismus.
werden.
Vollkasko
✓ Ersetzt berechtigte Ansprüche.
✗ Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Verschleiß.
✓ Wehrt unberechtigte Forderungen ab.
Kfz-Umweltschadenversicherung
Teilkasko
✗ Ansprüche, die auch ohne Rückgriff auf das
✓ Ersetzt Schäden an Ihrem Fahrzeug.
Umweltschadensgesetz gegen Sie geltend gemacht werden
✓ Versichert sind z.B. Diebstahl, Hagel, Sturm oder Glasbruch.
können.
Vollkasko
✓ Ersetzt zusätzlich zur Teilkasko Schäden an Ihrem Fahrzeug Gibt es Deckungsbeschränkungen?
durch Vandalismus oder Unfall. Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel:
Kfz-Umweltschadenversicherung
✓ Schützt Sie vor öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem
! Vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
Umweltschadensgesetz.
! Schäden, die bei Teilnahme an bestimmten Motorsport-
Versicherungssumme veranstaltungen oder -aktivitäten, einschließlich Rennen
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme je Schadenereignis entstehen.
können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. ! Grob fahrlässige Ermöglichung eines Diebstahls in der
Teilkaskoversicherung.
Wo bin ich versichert?
✓ Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
Europäischen Union gehören.
✓ Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte (IVK) ausgehändigt, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf
die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind.
Welche Verpflichtungen habe ich?
- Sie müssen die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen.
- Sie müssen bei der Beantragung des Versicherungsschutzes wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen.
- Setzen Sie sich nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ans Steuer.
- Lenken Sie das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis.
- Sie müssen uns außerdem jeden Schadenfall rechtzeitig anzeigen.
Wann und wie zahle ich?
Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie müssen diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb
von 14 Tagen) zahlen. Sie müssen uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Wann der Versicherungsschutz beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig
gezahlt haben. Die Versicherung können Sie für längstens ein Jahr abschließen. Sie endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, immer am 28. Februar, in
Schaltjahren am 29. Februar nach dem Vertragsbeginn.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag z. B. nach einem Schadenfall vorzeitig kündigen.
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Wichtige Anzeigepflichten:
Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG)
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Ihnen
gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben,
denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und
unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116
Karlsruhe, in Textform nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige
Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der
nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,
nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,
wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen
hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht
oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen
Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt,
werden die anderen Bedingungen erst ab dem laufenden Versicherungsjahr Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht
werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
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4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung
unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur
Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von
Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von Belegen
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur
Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die
sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur
Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns fristgerecht
Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen,
verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser
Obliegenheiten, können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum
vollständigen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen bleiben wir jedoch
insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige
Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen arglistig, werden wir in jedem
Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur
Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet.
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Information zu Ihrer Kfz-Versicherung gemäß § 1 VVG-
Informationspflichtenverordnung
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:
1. BGV-Versicherung AG,
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe,
Sitz: Karlsruhe,
Amtsgericht Mannheim, HRB 707212,
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel,
Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.), Dr. Philipp Lechner
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:
BGV-Versicherung AG,
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt die Sparten Schaden- und Unfallversicherung.
Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn,
E-Mail: poststelle@bafin.de, Tel.: 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550.
4. Für die Kfz-Versicherung gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit
Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB-V), Stand 1. März 2026. Diese Informationen
finden Sie ab der Seite 12. Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers
entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit
Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB-V) Stand 01. März 2026. Die wesentlichen
Merkmale der Versicherungsleistung können dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf Seite 5
dieser Verbraucherinformationen entnommen werden.
5. Die Beiträge in der Kfz-Versicherung richten sich zunächst nach dem gewünschten Vertragsumfang und
der vereinbarten Selbstbeteiligung. Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später
Ihrer Versicherungspolice entnehmen.
Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe können jedoch im Einzelfall
kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Vertrag mit Ihrem
Telekommunikationsanbieter.
6. Die Regelungen zur Zahlung des Beitrages entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Bedingungen für die
Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB-V)
Stand 01. März 2026.
7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises,
unseren Angeboten und Anträgen.
8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungsschein.
9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versicherungsschein.
10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
- Kündigung im Schadenfall,
- Kündigung bei Veräußerung,
- Kündigung bei Gefahrerhöhung.
Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen
Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder
Versicherungsplakette (AKB-V) Stand 01. März 2026.
11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.
13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns
einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den
Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
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Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
- der Versicherungsschein,
- die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
- diese Belehrung,
- das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
- und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im
Versicherungsschein genannten Vermittler.
Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu richten: service@bgv.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen,
übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine
Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit
ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem
Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu
ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer
hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der
Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des
Versicherungsschutzes. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben,
einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den
Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn
der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage
nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
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Unterabschnitt 1
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
zugehörige Registernummer;
2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter
gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser
geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;
3.a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3.b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des
Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist,
bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und
Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die
Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige
Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
8.a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie
mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm
in Rechnung gestellt werden;
8.b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche
zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer
spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder
deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat,
und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die
jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen;
12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und
des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag
gebunden sein soll;
13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären
ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
14.a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
14.b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen
einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
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16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen
zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht
oder über das zuständige Gericht;
18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit
Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit
Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB-V)
– Stand 1. März 2026
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende
Versicherungsarten:
- Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
- Kaskoversicherung (A.2)
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem
Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.
Für Versicherungsverträge in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung für Fahrzeuge mit
Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette, gelten diese AKB-V und der für das versicherte Risiko
maßgebende Beitragsteil (Tarif).
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich,
weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in den AKB-V gelten gleichermaßen
für alle Geschlechter.
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug
Anderen zufügen
A.1.1 Was ist versichert?
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt
A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a Personen verletzt oder getötet werden,
b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem
Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs
gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch,
soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu
erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen
pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Mitversicherung von Anhängern
A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger verbunden, erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch hierauf.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug
löst und sich noch in Bewegung befindet.
12
[Seite 13]
A.1.2 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte
Personen):
a den Halter des Fahrzeugs,
b den Eigentümer des Fahrzeugs,
c den Fahrer des Fahrzeugs,
d den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den
berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur
gelegentlich begleitet,
e Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für
dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f den Halter, Eigentümer, Fahrer und Beifahrer eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
Höchstzahlung
A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich
zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen
Mindestversicherungssummen.
Übersteigen der Versicherungssummen
A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In
diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch
selbst einstehen.
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz in Europa und in der EU
A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen
Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
Internationale Versicherungskarte (IVK)
A.1.4.2 Haben wir Ihnen die IVK ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen
nicht durchgestrichen sind. Die dort aufgeführten gesonderten Hinweise (Fußnoten) sind zu beachten.
Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
A.1.5 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer
Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings,
Tests und Demonstrationen, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
und
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des §
5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.2.
13
[Seite 14]
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
des versicherten Fahrzeugs.
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
- eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers
- eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges
Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am
abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
Beschädigung von beförderten Sachen
A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung
oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die beförderte Personen eines Kraftfahrzeugs
üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Kein Versicherungsschutz besteht für
Sachen unberechtigter beförderter Personen.
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person
Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres
Fahrzeugs verletzt werden.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von
Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
Vertragliche Ansprüche
A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder
besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie
A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
A.2.1.1 Ihr Fahrzeug
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines
Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko).
A.2.1.2 Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände
Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und als
mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind
(mitversicherte Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten
Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
Beitragsfrei mitversicherte Teile
A.2.1.2.1 Folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs sind ohne
Mehrbeitrag mitversichert:
a Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile,
b Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss
verwahrtes Fahrzeugzubehör. Voraussetzung ist, dass es ausschließlich dem Gebrauch des
Fahrzeugs dient (z. B. Pannenwerkzeug),
14
[Seite 15]
c Schutzhelme, solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten
Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich
ist.
Nicht versicherbare Gegenstände
A.2.1.2.2 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, z. B. Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte
(auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung), Reisegepäck, persönliche
Gegenstände des Fahrers oder beförderter Personen.
A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert?
A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs
einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Brand und Explosion
A.2.2.1.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen
bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft
auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Nicht als Explosion gilt das Auslösen eines Airbags.
Entwendung
A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer
Erpressung.
b Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem
eigenen Interesse noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das
Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom
Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder
Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem
Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder
Haushaltsangehöriger ist.
Naturgewalten
A.2.2.1.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von
- Sturm (mindestens Windstärke 8),
- Hagel,
- Blitzschlag,
- Überschwemmung,
- Lawinen (nicht Dachlawinen)
auf das Fahrzeug.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten
Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf
ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Zusammenstoß mit Tieren
A.2.2.1.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
Tierbiss
A.2.2.1.5 Versichert sind durch Tierbiss unmittelbar verursachte Schäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen.
Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Entschädigungsobergrenze von
insgesamt 1.000 Euro mitversichert.
Glasbruch
A.2.2.1.6 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges. Als Verglasung gelten Glas- und
Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben, ausgenommen
Kunststoffscheiben von Cabrio Dächern), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur
15
[Seite 16]
Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und
Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.
Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, sind nicht
versichert.
Glasreparaturen bzw. Scheibentausch können nicht fiktiv abgerechnet werden.
Bitte beachten Sie die Regelungen zur Selbstbeteiligung nach A.2.5.8.
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
A.2.2.1.7 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden aller
Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, sind nicht versichert.
A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs
einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Ereignisse der Teilkasko
A.2.2.2.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1.
Unfall
A.2.2.2.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich
mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an
der Bremsanlage oder an den Reifen.
- Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch
falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung
oder Abnutzung haben.
- Verwindungsschäden.
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der
bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden.
Mut- oder böswillige Handlungen
A.2.2.2.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind,
das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom
Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder
Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen
Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
A.2.3 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren
Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese
Person.
A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas
sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust
des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt
ist.
16
[Seite 17]
A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert
unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz
Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1.
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?
A.2.5.1.2 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen
Wiederbeschaffungswert übersteigen.
A.2.5.1.3 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten
Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
A.2.5.1.4 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
A.2.5.1.5 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten
Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr
hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die
unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und
marktüblicher Nachlässe.
Entwendung der Fahrzeugschlüssel
A.2.5.1.6 Nach einer Entwendung der vom Hersteller ausgegebenen Fahrzeugschlüssel zahlen wir im Rahmen
der Teilkaskoversicherung die Kosten der Umcodierung bzw. die Kosten für den Austausch der
betroffenen Fahrzeugschlösser und die dazugehörigen Schlüssel bis zu einer
Entschädigungsobergrenze von 500 Euro.
Bei draht- oder schlüssellosen Zugangssystemen gilt auch die widerrechtliche Beschaffung der
Zugangsdaten durch Dritte als Entwendung der Fahrzeugschlüssel.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß A.2.5.8 ist zu berücksichtigen.
A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden
Obergrenzen:
a Lassen Sie das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren, zahlen wir die hierfür
erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine
Rechnung nachweisen.
b Lassen Sie das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht reparieren oder können Sie
nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die
erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert
verminderten Wiederbeschaffungswerts. Liegt dieser Wert ausnahmsweise über den kalkulierten
Nettoreparaturkosten, so besteht bei fiktiver Abrechnung lediglich ein Anspruch auf die
Nettoreparaturkosten.
Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze
als erforderlich.
Abschleppen
A.2.5.2.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis
zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer
Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.2.1 die Obergrenze nach A.2.5.2.1 a
oder A.2.5.2.1 b nicht überschritten werden.
Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Ihr Fahrzeug aufgrund der Beschädigung nicht mehr
fahrbereit ist.
Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
Abzug neu für alt
A.2.5.2.3 Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der
alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn
- bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
- das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
17
[Seite 18]
Mit Ausnahme des Antriebs-Akkus wird ein Abzug ab dem vierten auf die Erstzulassung des
Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres vorgenommen.
Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Antriebs-Akkus richtet sich die
Entschädigungsleistung nach der Anzahl dessen Betriebsjahre. Wir ziehen im ersten und zweiten
Betriebsjahr vom Kaufpreis einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 15 % ab. Ab dem 3. Betriebsjahr
nehmen wir für jedes weitere angefangene Betriebsjahr einen weiteren Abzug von 10 % vor.
Über Abschnitt A.2 hinausgehende Kosten (z. B. Aufräumungs- und Entsorgungskosten) erstatten wir
nicht.
Fracht- und Transportkosten
A.2.5.2.4 Wir zahlen die für die Wiederherstellung (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) notwendigen einfachen
Fracht- und sonstigen Transportkosten.
A.2.5.3 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder
ihr zugestimmt haben.
A.2.5.4 Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten
Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit
Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wiederauffinden des Fahrzeugs
A.2.5.5.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen
Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet.
Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren
Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
Eigentumsübergang nach Entwendung
A.2.5.5.2 Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir
dessen Eigentümer.
Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
- Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder
- ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum
nicht auf uns übertragen möchte.
Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder
Sie in anderer Weise Kenntnis erlangt haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht.
Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des
wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt
haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.
A.2.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.5.
A.2.5.7 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
Was wir nicht ersetzen
A.2.5.7.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls
nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl,
Kühlflüssigkeit), Kosten für Fahrzeugunterstellung, Wertminderung, Zulassungskosten,
Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
Rest- und Altteile
A.2.5.7.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum
Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.
18
[Seite 19]
A.2.5.8 Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis für jedes versicherte
Fahrzeug von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob
und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur
der Scheibe beseitigt, ersetzen wir die Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten
Selbstbeteiligung. Auf den Abzug der Selbstbeteiligung verzichten wir nicht, wenn die Reparatur bei
Gelegenheit eines Einkaufs, einer Freizeitveranstaltung oder unter vergleichbaren Umständen auf
Parkplätzen durchgeführt oder vereinbart wird.
A.2.6 Fälligkeit unserer Zahlung
A.2.6.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir
diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
A.2.6.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
- wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
- sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen
lässt.
A.2.6.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb
zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform
abgegebenen Schadenanzeige.
A.2.7 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst
gefahren sind?
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis,
fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das
Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Bestimmungen nach A.2.8.2 finden auch
Anwendung auf den berechtigten Fahrer.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2
mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
A.2.8 Was ist nicht versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.2.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
A.2.8.2 Wir verzichten Ihnen gegenüber in der Kaskoversicherung auf den Einwand der grob fahrlässigen
Herbeiführung des Schadens. Der Verzicht gilt nicht, wenn
- Sie infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage
sind, das Fahrzeug sicher zu führen oder
- Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile ermöglichen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.2.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen,
bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige
Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-
Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei
Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für
Fahrsicherheitstrainings.
Reifen
A.2.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für
Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der
Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.2.8.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen
oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
19
[Seite 20]
Schäden durch Kernenergie
A.2.8.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
B Beginn des Vertrags und Versicherungsschutzes
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig
geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen.
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen
Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
Hinweis: Sie müssen das Versicherungskennzeichen bzw. die Versicherungsplakette ordnungsgemäß
am Fahrzeug angebracht haben.
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2.
C Beitragszahlung
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Rechtzeitige Zahlung
C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des
Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb
von 14 Tagen) zu zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung
C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen
Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die
nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung
des Beitrags.
C.2 Zahlung im Lastschriftverfahren
Rechtzeitige Zahlung
C.2.1 Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der
Beitrag bei Fälligkeit eingezogen werden kann.
C.2.2 Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
dann noch rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt.
Nicht rechtzeitige Zahlung
C.2.3 Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, oder widersprechen Sie einer
berechtigten Einziehung, ist die Zahlung nicht rechtzeitig. In diesem Fall entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Durch
Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Lastschrifteinzugsversuche können wir
Ihnen in Rechnung stellen.
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.
Siehe Anhang 1 zur Begriffsbestimmung für Art und Verwendung von Fahrzeugen.
20
[Seite 21]
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie,
der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug
von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Fahren nur mit Fahrerlaubnis
D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das
Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Alkohol und andere berauschende Mittel
D.1.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer
fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist,
das Fahrzeug sicher zu führen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
D.1.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei
denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die
dazugehörigen Übungsfahrten.
Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich
Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
und
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe § 5d
des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten
Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen.
Hinweis: Beachten Sie auch den Ausschluss in der Kaskoversicherung nach A.2.8.3.
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht
grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen,
dem Halter oder dem Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der
Halter oder Eigentümer als beförderte Person, die das Fahrzeug nicht geführt hat, einen
Personenschaden erlitten haben. Unbeachtet dessen, kann ein Mitverschuldenseinwand erhoben
werden.
D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den
Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt
nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.
Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens
je 5.000 Euro beschränkt.
Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26
Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
D.2.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B.
durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
21
[Seite 22]
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
Anzeigepflicht
E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann,
innerhalb einer Woche anzuzeigen.
E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem
Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns
das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Aufklärungspflicht
E.1.1.3 Sie bzw. der berechtigte Fahrer müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des
Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten
beachten:
- Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu
ermöglichen und die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit
abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die
Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch).
- Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des
Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir
können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.
- Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden
kann, diese zu beschaffen.
- Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit
dies für Sie zumutbar ist.
Schadenminderungspflicht
E.1.1.4 Sie bzw. der berechtigte Fahrer sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit
für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.
E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
E.1.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche
nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
E.1.2.2 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid),
Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie uns dies
unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines
Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens.
E.1.2.3 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen
einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bei drohendem Fristablauf
E.1.2.4 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie
gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen
Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.
E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
E.1.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1
verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.
22
[Seite 23]
Einholen unserer Weisung
E.1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie
unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen
befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Anzeige bei der Polizei
E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit Tieren den Betrag von 500 Euro, sind
Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.3 geregelten Pflichten, haben Sie keinen
Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung
in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach,
dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist, die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.
Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens
je 2.500 Euro beschränkt.
E.2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro, wenn Sie die
Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4
- vorsätzlich und
- in besonders schwerwiegender Weise
verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder
schweren Sachschadens der Fall.
Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.2.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten
Vermögensvorteils vollständig frei.
Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
E.2.6 Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
- E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
- E.1.2.2 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
- E.1.2.3 (Prozessführung durch uns)
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und
Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
- Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig
von unserer Leistungspflicht frei.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses
Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
Pflichten mitversicherter Personen
F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung.
Ausübung der Rechte
F.2 Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen
als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist.
Eine andere Regelung ist insbesondere das Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-
Haftpflichtversicherung nach A.1.2.
23
[Seite 24]
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen
mitversicherten Personen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
- die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen
oder
- diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
bekannt waren.
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs,
Wagniswegfall
G.1 Laufzeit und Ende des Versicherungsvertrags
Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Das Verkehrsjahr beginnt am
01.März und endet mit Ablauf des Februars des Folgejahres. Der Vertrag endet mit Ende des
Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte bestehen.
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
Kündigung nach einem Schadenereignis
G.2.1 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss
uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen
oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere
Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der
Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem
Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag
bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
Urteils kündigen.
G.2.2 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.
Kündigung bei Veräußerung des Fahrzeugs
G.2.3 Veräußern Sie das Fahrzeug, geht der Vertrag nach G.7.1 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist
berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis
vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis.
Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des
Versicherungsjahres endet.
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
Uns als Versicherer stehen gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten zu, z. B. nach dem Eintritt eines
Schadenereignisses.
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
Die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die
Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht.
Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die
gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.
24
[Seite 25]
G.5 Form und Zugang der Kündigung
Jede Kündigung muss in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie
innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Verkehrsjahres steht uns der auf die Zeit des
Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
Übergang der Versicherung auf den Erwerber
G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Wir sind berechtigt, den
Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir ihn bei einem Neuabschluss des Vertrags
verlangen würden, anzupassen. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der
Versicherung folgt.
Den anteiligen Beitrag für das laufende Verkehrsjahr können Sie vom Erwerber verlangen.
Anzeige der Veräußerung
G.7.2 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.
Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der
Verlust des Versicherungsschutzes.
Kündigung des Vertrags
G.7.3 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber oder wir den Vertrag kündigen.
G.8 Wagniswegfall
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir
vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.
G.9 Rückgabe des Versicherungskennzeichens oder Entwertung der
Versicherungsplakette
Wird der Vertrag widerrufen oder vor Ablauf des Verkehrsjahres beendet, müssen Sie uns den
Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen unverzüglich zurückgeben. Eine
Versicherungsplakette müssen Sie entwerten und uns dies auf Verlangen nachweisen.
Sofern Sie uns den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen nicht aushändigen oder
uns den Nachweis über die Entwertung der Versicherungsplakette nicht vorlegen können, steht uns der
gesamte Beitrag für das laufende Verkehrsjahr zu.
G.10 Außerbetriebsetzung
Wird das Fahrzeug vorübergehend nicht benutzt, so wird dadurch die Versicherung nicht berührt.
H Gerichtsstände
Wenn Sie uns verklagen
H.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend
machen:
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich
zuständig ist.
25
[Seite 26]
Wenn wir Sie verklagen
H.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend
machen:
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
- dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn
Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
H.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach H.1 und H.2 das
Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
I Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen
Ihre Anzeigen und Willenserklärungen sind in Textform abzugeben und sollen an die im
Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im
Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
J Embargos
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
26
[Seite 27]
Anhang 1
Art und Verwendung von Fahrzeugen
1 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder -Plakette
Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen oder eine Versicherungsplakette führen müssen, sind:
1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder mit Elektromotor, dessen
maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 KW beträgt und einer Höchstgeschwindigkeit
- bis 45 km/h
- bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind
- bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder mit Elektromotor,
dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 KW beträgt und einer Höchstgeschwindigkeit
- bis 45 km/h
- bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind
- bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
1.3 Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
1.4 Motorisierte Krankenfahrstühle
1.5 Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h.
27
[Seite 28]
Bedingungen für die KFZ-Versicherung von Umweltschäden (KFZ-USV)
(Stand 01.03.2026)
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Umweltschadenversicherung?
A.1 Was ist versichert?
A.2 Wer ist versichert?
A.3 Versicherungssumme und Höchstzahlung
A.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.5 Was ist nicht versichert?
B Beginn und Ende des Vertrags sowie Versicherungsschutzes
C Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
D Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
D.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Diese Bedingungen gelten neben den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit
Versicherungskennzeichen (AKB-V 2026) und ergänzen diese entsprechend.
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Umweltschadenversicherung?
Kfz-Umweltschadenversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem
Umweltschadensgesetz.
A.1 Was ist versichert?
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt
A.1.1 Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung und Kostentragung von
Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne
oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs
(Betriebsstörung) verursacht worden sind.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des
Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts
gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die
Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.
Begründete und unbegründete Ansprüche
A.1.2 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten wir Ersatz in Geld.
A.1.3 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehren wir diese auf unsere
Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
A.1.4 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter
Inanspruchnahme durch die Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so
sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren
oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
Verpflichtung Dritter
A.1.5 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf Grund eines Vertrages oder einer Mitgliedschaft
in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche vor.
A.1.6 Wenden Sie sich nach einem Schadenfall allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber
abweichend von A.1.5 zur Leistung verpflichtet.
A.2 Wer ist versichert?
Die in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Personen sind auch in der Kfz-
Umweltschadenversicherung versichert. A.1.2 der AKB-V 2026 gilt entsprechend.
28
[Seite 29]
A.3 Versicherungssumme und Höchstzahlung
Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme beträgt bis zu 5 Mio. Euro je
Schadenfall. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als
ein einziges Schadenereignis. Unsere Höchstleistung für alle in einem Verkehrsjahr angefallenen
Schadenereignisse beträgt 10 Mio. Euro.
A.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht in Deutschland.
A.5 Was ist nicht versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger
Herbeiführung des Schadens, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
A.5.2 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Ausbringungsschäden
A.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln
resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse
bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge
plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften.
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
A.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder
an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
entstehen.
Vertragliche Ansprüche
A.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre
gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen,
bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige
Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-
Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei
Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für
Fahrsicherheitstrainings.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen
oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
A.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Embargos
A.5.9 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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[Seite 30]
B Beginn und Ende des Vertrags sowie Versicherungsschutzes
Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet automatisch mit Beendigung der Kfz-
Haftpflichtversicherung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Versicherungsschutz besteht
rückwirkend für alle versicherten Schäden, die ab dem 30.04.2007 eintreten und zum Zeitpunkt des
Beginns des Vertrages nicht bekannt waren. Hat der Versicherungsnehmer einen Antrag gestellt, ist
der Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung für die Kenntnis maßgebend.
C Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
Beim Gebrauch des Fahrzeuges gelten die Pflichten und die Folgen von Pflichtverletzungen, die wir
mit Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbart haben. Anders als in der Kfz-
Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung nicht beschränkt. D.1.1, D.1.2,
D.2.1 und D.2.2 der AKB-V 2026 gelten entsprechend.
D Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
D.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
D.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen
könnte, – soweit zumutbar – sofort anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
D.1.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
- die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen
gegenüber,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
D.1.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere
Weisungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung
zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig
sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
D.1.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns
abzustimmen.
D.1.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
Weisung durch uns bedarf es nicht.
D.1.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben
Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen
wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Es gelten E.2.1, E.2.2. und E.2.6 der AKB-V 2026 entsprechend.
30
[Seite 31]
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Stand: 01.10.2025
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die
Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische Versicherungen.
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
BGV I Badische Versicherungen
Durlacher Allee 56
76131 Karlsruhe
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Datenschutzbeauftragter
BGV I Badische Versicherungen
Durlacher Allee 56
76131 Karlsruhe
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung
(EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen
freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft“ verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre
Gültigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch die zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere Gesellschaften verbindlich.
Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten Angaben für den
Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden
Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten
zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall
eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Bearbeitung von Schäden
sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich!
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen
Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.
Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der gesamten Kundenbeziehung,
VU.F37 10.25 Merkblatt zur Datenverarbeitung
beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende
Auskunftserteilung.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke
ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines
Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung
dazu Ihre Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 lit. j)
EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6
Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
31
[Seite 32]
- zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
- zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmensgruppe
BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe
BGV / Badische Versicherungen,
- zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von
Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie
z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder um unsere
Beratungspflichten erfüllen zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck zu
verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zuvor darüber informieren.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür
kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln,
damit dieser ein zu versicherndes Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus
ist es möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der
Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre
Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich
ist, bzw. in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Vermittler:
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler
die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und
Schadendaten.
Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die
Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und
Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesellschaften. Soweit ein
Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe
besteht, können Ihre Daten z. B. zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet werden.
Externe Dienstleister:
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil externe Dienstleister vertraglich
verpflichtet.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version unserer Internetseite unter
www.bgv.de/datenschutz entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie z. B. an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
Strafverfolgungsbehörden).
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich
sind.
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbewahrt werden, innerhalb
dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist
von drei oder bis zu dreißig Jahren).
Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.
Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen
bis zu zehn Jahren.
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[Seite 33]
Betroffenenrechte
Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über die zu Ihrer Person
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf
Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe
der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format zustehen.
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu
widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen,
wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des
Bundeslandes, in dem der Verantwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH,
Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur
Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch.
Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den Datenaustausch mit der
Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage
unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können.
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z. B. Angaben zu einem Schadenfreiheitsrabatt in
der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei
Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten
mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
Bonitätsprüfung
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der Bonitätsprüfung und um
Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter
Verwendung von Anschriftendaten zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532
Baden-Baden.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Absatz 1 lit. f) der EU-DSGVO.
Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen unserer Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,
überwiegen.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. Artikel 14 EU-DSGVO über die
infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz
zugreifen oder direkt bei der infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes
Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche
unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
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Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden, entscheiden wir
teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages und über die Höhe der von Ihnen zu
zahlenden Versicherungsprämie.
Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie ggf. von
Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die
vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur
Gewichtung der Informationen.
Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine automatisierte
Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller
von einem Mitarbeiter des zuständigen Fachbereichs manuell überprüft.
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