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Versicherungsmakler / E-Scooter-Versicherung (Haftpflicht mit Versicherungskennzeichen, Teilkasko) / Bedingungsarchiv E-Scooter-Versicherung

HUK-COBURG Versicherung für Elektrokleinstfahrzeuge: die Bedingungen im Volltext

Kennzeichenvertrag nach AKB Stand 01.03.2020 mit Kfz-Haftpflicht für das Verkehrsjahr, wahlweise Teilkasko mit Diebstahl, Brand, Naturgewalten, Tierbiss und Kurzschluss (Folgeschäden bis 3.000 Euro), Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit außer bei Alkohol und Entwendung.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Fahrzeuge (Elektrokleinstfahrzeuge mit Allgemeiner Betriebserlaubnis, Segways, in Spanien VMP mit Zertifikat, in Österreich E-Scooter bis 600 Watt und 25 km/h)ja„Sprechen wir in Ihren Versicherungsbedingungen vom „Fahrzeug“, ist das im Versicherungsschein genannte Kraftfahrzeug gemeint.“Einleitung, Seite 5
Vertragsform: eigener Kennzeichenvertrag (Deutschland), Baustein der Privathaftpflicht oder eigene Polizze (Österreich), seguro obligatorio des VMP (Spanien)ja„Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) Kaskoversicherung (A.2)“Einleitung, Seite 5
Versicherungsjahr (in Deutschland Verkehrsjahr 1. März bis Ende Februar, sonst Jahresvertrag mit Verlängerung)ja„läuft der Vertrag vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres (Verkehrsjahr)“B.3, Seite 10
Nachweis am Fahrzeug: Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette, in Spanien Eintrag im Register der DGTja„Sie müssen den Beitrag gegen Aushändigung des Versicherungsscheins und des Versicherungskennzeichens bzw. der Versicherungsplakette zahlen.“C, Seite 10
Geltungsbereich (Inland, Europa, geografisches Europa)ja„Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“A.1.4, Seite 5
Mehrere Fahrzeuge in einem Vertrag (oder je Fahrzeug ein eigener Vertrag)nein„Sprechen wir in Ihren Versicherungsbedingungen vom „Fahrzeug“, ist das im Versicherungsschein genannte Kraftfahrzeug gemeint.“Einleitung, Seite 5
Mindestalter der Fahrerin oder des Fahrers laut Bedingungennicht geregelt

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme Haftpflicht pauschal je Schadenereignisja, bis zur Versicherungssumme„Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.“A.1.3, Seite 5
Deckungssumme für Personenschäden und Höchstbetrag je verletzter Personja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.“A.1.3, Seite 5
Deckungssumme für Sachschädenja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.“A.1.3, Seite 5
Deckungssumme für reine Vermögensschädenja, bis zur Versicherungssumme„Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar“A.1.1, Seite 5
Zusätzliche freiwillige Haftpflicht über die Pflichtdeckung hinaus (responsabilidad civil voluntaria)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche und Strafrechtsschutz nach einem Unfall (defensa jurídica)ja, bis zur Versicherungssumme„Unbegründete Ansprüche wehren wir auf unsere Kosten ab.“A.1.1, Seite 5
Freie Anwaltswahl mit Höchstbetragnicht geregelt
Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Unfallgegner (reclamación de daños)nicht geregelt
Schutz bei Unfall im Ausland durch einen nicht versicherten oder ausländischen Unfallgegnernicht geregelt
Haftpflicht auch auf Privatgelände und nicht öffentlichen Wegennicht geregelt
Fahren eines fremden, geliehenen E-Scooters mitversichertnicht geregelt
Fahren eines Leih- oder Sharing-Scooters mitversichertnicht geregelt

Schäden am eigenen Fahrzeug

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Teilkasko oder Kaskodeckung für den eigenen E-Scooter abschließbarja„Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Schadenereignisse“A.2.2, Seite 6
Selbstbeteiligung in der Kasko je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.“A.2.5.8, Seite 8
Höchstwert des versicherbaren Fahrzeugs (Neupreis oder Kaufpreis)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs.“A.2.5.7, Seite 8
Diebstahl und Raub des E-Scootersja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug gestohlen, geraubt oder unterschlagen wird, oder wenn die Herausgabe des Fahrzeugs erpresst wird.“A.2.2.2, Seite 6
Vorgabe zum Abschließen (Schloss, fester Gegenstand, Mindestpreis des Schlosses) als Voraussetzung bei Diebstahlnicht geregelt
Brand und Explosion, auch durch den Akkuja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Brand und Explosion.“A.2.2.1, Seite 6
Sturm, Hagel und Blitzschlagja, bis zur Versicherungssumme„Naturgewalten sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Dachlawinen oder Vulkanausbruch.“A.2.2.3, Seite 7
Überschwemmung und Hochwasserja, bis zur Versicherungssumme„Naturgewalten sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Dachlawinen oder Vulkanausbruch.“A.2.2.3, Seite 7
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien)nicht geregelt
Tierbiss, auch an Kabelnja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind unmittelbare Schäden durch Tierbiss (z. B. durch einen Marder) an Kabeln, Schläuchen, Gummimanschetten, Dämmmaterial und Leitungen.“A.2.2, Seite 6
Kurzschluss und Überspannung an Elektrik und Kabelnja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden am Fahrzeug durch Kurzschluss sind bis zu 3.000 € je Schadenfall versichert.“A.2.2, Seite 6
Schäden am Akku (Fahrzeugbatterie) mitversichertnicht geregelt
Unfallschäden am eigenen E-Scooter (Vollkasko, todo riesgo)nein„Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Schadenereignisse“A.2.2, Seite 6
Mut- und böswillige Beschädigung durch Drittenicht geregelt
Entschädigung nach Neuwert, Kaufpreis oder Zeitwertja„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert, den Restwert des Fahrzeugs ziehen wir ab.“A.2.5.1, Seite 7
Zeitraum, in dem der Neuwert oder Kaufpreis ersetzt wird (Monate nach Kauf)nicht geregelt

Fahrerschutz und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallschutz für die Fahrerin oder den Fahrer (accidentes personales del conductor)nicht geregelt
Leistung bei Tod der Fahrerin oder des Fahrersnicht geregelt
Leistung bei dauernder Invalidität der Fahrerin oder des Fahrersnicht geregelt
Heilkosten und Behandlungskosten nach Unfallnicht geregelt
Pannenhilfe und Hilfe bei leerem Akkunicht geregelt
Abtransport des Fahrzeugs und Rücktransport der Personja, bis zur Versicherungssumme„Bei Beschädigung des Fahrzeugs zahlen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.“A.2.5.2, Seite 8
Kürzung der Leistung, wenn ohne Helm gefahren wurdenicht geregelt

Ausschlüsse und Leistungskürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss oder Regress bei Fahrt unter Alkohol oder Drogenja, bis 5.000 €„Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.“D.2, Seite 10
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit in der Kaskokeine„Wir verzichten darauf, grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls einzuwenden.“A.2.8, Seite 9
Kein Schutz für Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis, Zertifikat oder Homologationnicht geregelt
Ausschluss bei technischer Veränderung, Entdrosselung oder höherer Geschwindigkeit als zugelassennicht geregelt
Ausschluss bei Mitnahme einer zweiten Personnicht geregelt
Ausschluss bei Rennen, Wettbewerben und Übungsfahrten dafürnicht geregelt
Ausschluss gewerblicher Nutzung (Lieferdienst, Vermietung)ja„Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.“D.1, Seite 10
Ausschluss oder Kürzung bei Fahrt auf verbotenen Wegen (Gehweg, Autobahn, Fahrbahn wo untersagt)nicht geregelt
Ausschluss von Schäden beim Laden oder durch nicht zugelassene Ladegeräte und Akkusnicht geregelt
Kein Schutz oder Regress, wenn die Fahrerin oder der Fahrer jünger als das gesetzliche Mindestalter istnicht geregelt

Vertrag und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Obliegenheiten vor dem Schadenfall (Kennzeichen anbringen, berechtigter Fahrer, Fahrerlaubnis wo nötig)ja„Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.“D.1, Seite 10
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Belege)ja„Sie müssen uns einen Schadenfall innerhalb einer Woche anzeigen.“E.1.1, Seite 11
Höchstbetrag des Regresses gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzungja, bis 5.000 €„In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt.“D.3, Seite 10
Wer fahren darf (jeder berechtigte Fahrer oder nur benannte Personen, Altersgrenze 23 oder 25 im Beitrag)ja„Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.“D.1, Seite 10
Merkmale für den Beitrag laut Bedingungen (Alter, Versicherungsbeginn im Jahr, Wohnort)nicht geregelt
Beitrag bei Beginn im laufenden Versicherungsjahr (anteilig nach Monaten)nicht geregelt
Vertragsende ohne Kündigung mit Ablauf des Versicherungsjahresja„Der Vertrag endet mit dem Ablauf des Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“B.3, Seite 2
Kündigung und Fristen bei Verlängerungja„In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats nach folgenden Ereignissen zugeht“G.1, Seite 12
Fahrzeugwechsel und Verkauf während der Laufzeitja„Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber über.“G.4, Seite 13
Rückgabe des Kennzeichens oder Entwertung der Plakette am Vertragsendeja„Wird der Vertrag vor Ablauf des Verkehrsjahres beendet, müssen Sie uns den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen unverzüglich zurückgeben.“G.5, Seite 12

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) HUK-COBURG Versicherung für Elektrokleinstfahrzeuge

Volltext aufklappen: HUK-COBURG Kundeninformation für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (mit AKB)
[Seite 1] Kfz-Versicherung • Kundeninformation •  Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB) Stand 01.03.2020 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, diese Vereinbarungen bilden die Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der konkret zwischen Ihnen und uns vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen. Dies sind wichtige Vertragsunterlagen! Bitte bewahren Sie sie zusammen mit dem Versicherungsschein auf. Auf gute Partnerschaft Ihre HUK-COBURG und Ihre HUK-COBURG-Allgemeine KNBM6, Stand: 1.3.2020 s+g 700M HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG Bahnhofsplatz, 96440 Coburg [Seite 2] Kundeninformation Identität des Versicherers Identität des Versicherers Für Kunden der HUK-COBURG gilt: Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt: Versicherer ist die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse Versicherer ist die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG. kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg. Register-Gericht Coburg. Handelsregister-Nr. 465. Register-Gericht Coburg. Handelsregister-Nr. 100. Sitz des Unternehmens: Bahnhofsplatz, 96444 Coburg. Sitz des Unternehmens: Bahnhofsplatz, 96444 Coburg. Ladungsfähige Anschrift Ladungsfähige Anschrift Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG lautet: Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG-Allgemeine lautet: HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind 96444 Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer. Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Anschrift der Aufsichtsbehörde Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Telefon 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. Vertragsgrundlagen Grundlagen des Versicherungsvertrags werden der Antrag, der Versicherungsschein und etwaige Nachträge sowie die Versicherungs- bedingungen. Bei der HUK-COBURG gilt zusätzlich die Satzung der HUK-COBURG. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz- Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (AKB). Versicherungsschutz rund um Ihr Fahrzeug Der Versicherungsschutz rund um Ihr Fahrzeug umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versiche­rungsarten:  Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt Sie vor zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug Andere schädigen. Wir leisten Schadenersatz bis zu den vereinbarten Versicherungssummen bei begrün- deten Ansprüchen Dritter. Unberechtigte Forderungen wehren wir ab. Teilkasko. Die Teilkasko ersetzt im vereinbarten Umfang Schäden, die Ihnen durch die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust des versicherten Fahrzeugs entstehen, zum Beispiel bei Entwendung, Naturgewalten, Bruch der Verglasung, Zusammenstoß mit Tieren oder Kurzschluss an der Verkabelung. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungsarten Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Versicherungsbeitrag Die Höhe des Beitrags können Sie dem Versicherungsantrag entnehmen. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Angaben, kann sich der Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten. Sie als Versicherungsnehmer tragen die Versicherungsteuer. Der Versicherungsbeitrag ist umsatzsteuerfrei. Der Beitrag ist gegen Überlassung des Versicherungskennzeichens zur Zahlung fällig. Beginn des Versicherungsvertrags Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Ver- sicherungsscheins. Dauer und Beendigung des Vertrags Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug, das ein Versicherungskennzeichen führen muss (z. B. Mofa), endet mit dem Ablauf des Ver- kehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Verkehrsjahr läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres. Anwendbares Recht Es gilt deutsches Recht. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. –2– [Seite 3] Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben; im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Für Kunden der HUK-COBURG gilt: Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt: HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg Bahnhofsplatz Bahnhofsplatz 96440 Coburg 96440 Coburg E-Mail: Info@HUK-COBURG.de E-Mail: Info@HUK-COBURG.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Die Erstattung zu- rückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Ende der Widerrufsbelehrung Gerichtsstand Sie können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei folgenden Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder – dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungs­vertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. Meinungsverschiedenheiten Versicherungsombudsmann Sie sind mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder eine Verhandlung mit uns hat nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? Dann können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin; E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Telefon: 0800 3696000*; Fax: 0800 3699000* (*kostenlos aus deut- schen Telefonnetzen). Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Inter- net: www.versicherungsombudsmann.de. Sie haben als Verbraucher diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite) abgeschlossen? Dann können Sie für Ihre Beschwerde auch die Online-Streitbeilegungsplattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ nutzen. Ihre Beschwerde wird von dort aus an den Versicherungs- ombudsmann weitergeleitet. Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Telefon 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. Die BaFin ist keine Schiedsstelle. Sie kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Rechtsweg Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen. –3– [Seite 4] Inhaltsverzeichnis Einleitung 5 C Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 10 A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? 5 D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung 10 A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 5 D.1 Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs bei allen Versicherungsarten 10 A.1.1 Was ist versichert? 5 D.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflicht- A.1.2 Wer ist versichert? 5 versicherung 10 A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir D.3 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung bei Gebrauch (Versicherungssummen)? 5 des Fahrzeugs 10 A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungs- schutz? 6 E Ihre Pflichten im Schadenfall und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung 11 A.1.5 Was ist nicht versichert? 6 E.1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungs- A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem arten 11 Fahrzeug 6 E.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflicht- A.2.1 Was ist versichert? 6 versicherung 11 A.2.2 Versicherte Schadenereignisse 7 E.3 Zusätzliche Pflichten in der Kasko 11 A.2.3 Wer ist versichert? 7 E.4 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Umweltschaden- versicherung 11 A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 7 E.5 – nicht belegt – A.2.5 Was leisten wir im Schadenfall? 7 E.6 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung im Schadenfall 11 A.2.6 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung 8 A.2.7 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn F Rechte und Pflichten der mitversicherten Sie das Fahrzeug nicht selbst genutzt haben? 9 Personen 12 A.2.8 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? 9 G Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall 12 A.3 – nicht belegt – 9 G.1 Wann und aus welchem Anlass können Sie A.4 Kfz-Umweltschadenversicherung 9 kündigen? 12 A.4.1 Was ist versichert? 9 G.2 Wann und aus welchem Anlass können wir A.4.2. Wer ist versichert ? 9 kündigen? 13 A.4.3 Versichertes Fahrzeug 9 G.3 Beitragsabrechnung nach Kündigung 13 A.4.4 Versicherungssummen und Höchstzahlung 9 G.4 Veräußerung des Fahrzeugs 13 A.4.5 Wo besteht Versicherungsschutz? 9 G.5 Rückgabe des Versicherungskennzeichens oder Entwertung der Versicherungsplakette 13 A.4.6 Was ist nicht versichert? 9 G.6 Wagniswegfall 13 B Beginn und Dauer des Vertrags 10 H Nicht versicherbare Fahrzeuge 13 B.1 Wie kommt der Versicherungsvertrag zustande? 10 I Versicherbare Personen 13 B.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 10 B.3 Laufzeit und Ende des Vertrags 10 J Gültigkeit der Informationen 13 –4– [Seite 5] Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB) Einleitung Regulierungsvollmacht Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versiche- oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erschei- rungsvertrags folgende Versicherungsarten: nenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermes- sens abzugeben. • Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) Mitversicherung von Anhängern und abgeschleppten • Kaskoversicherung (A.2) Fahrzeugen In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist ohne Mehrbeitrag mitversi- Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger ver- chert: bunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch • Kfz-Umweltschadenversicherung (A.4) hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahr- zeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abge- Diese Versicherungsverträge sind rechtlich selbstständig. schleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versi- eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. cherungsarten und welchen Versicherungsumfang Sie für Ihr dort Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder das abge- genanntes Fahrzeug abgeschlossen haben. schleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge- Sprechen wir in Ihren Versicherungsbedingungen vom „Fahrzeug“, brauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich ist das im Versicherungsschein genannte Kraftfahrzeug gemeint. noch in Bewegung befindet. Auf Ihren Vertrag zur Kfz-Versicherung wenden wir deutsches Kfz-Umweltschadenversicherung Recht an. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst auch die Kfz- Umweltschadenversicherung für öffentlich-rechtliche An- A Welche Leistungen umfasst Ihre sprüche nach dem Umweltschadensgesetz. Zum Leis- Kfz-Versicherung? tungsumfang der Kfz-Umweltschadenversicherung siehe: „Kfz-Umweltschadenversicherung“. A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie Für die Kfz-Umweltschadenversicherung gelten die Be- mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen stimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung der nachfol- A.1.1 Was ist versichert? genden Kapitel, soweit nicht ausdrücklich anderes gere- gelt ist. Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschä- digt A.1.2 Wer ist versichert? Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie durch den Gebrauch des Fahrzeugs und für folgende Personen (mitversicherte Personen): • Personen verletzt oder getötet werden, • den Halter des Fahrzeugs, • Sachen abhandenkommen, beschädigt oder zerstört • den Eigentümer des Fahrzeugs, werden, • den Fahrer des Fahrzeugs, • reine Vermögensschäden verursacht werden • berechtigte Insassen, es sei denn, ein anderer Versi- und deshalb Schadenersatzansprüche gegen Sie oder cherer ist eintrittspflichtig, uns geltend gemacht werden. • Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn Wir regulieren auf Grund der Haftpflichtbestimmungen das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Straßenverkehrs- Zwecke gebraucht wird, gesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Haftpflicht- • den Halter, Eigentümer, Fahrer und Berufs-Beifahrer bestimmungen des Privatrechts. eines mitversicherten Fahrzeugs. Gebrauch des Fahrzeugs umfasst z. B. Fahren, Ein- und Diese Personen können Ansprüche aus dem Versiche- Aussteigen sowie Be- und Entladen. rungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder mit A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssum- einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar men)? oder unmittelbar zusammenhängen. Höchstzahlung Begründete und unbegründete Schadenersatzansprü-  che Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Schadenersatz für begründete Ansprüche leisten wir in Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Geld. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die die- Unbegründete Ansprüche wehren wir auf unsere Kosten selbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadener- ab. Das gilt auch, wenn zu hohe Ansprüche geltend ge- eignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie macht werden. dem Versicherungsschein entnehmen. –5– [Seite 6] Übersteigen der Versicherungssummen Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die In- sassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich füh- Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, ren (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflicht- außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen versicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Ge- einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schaden- brauchs üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, ersatzanspruch selbst einstehen. Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sa- A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? chen unberechtigter Insassen. Versicherungsschutz in Europa und in der EU Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte  Person Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versiche- rungsschutz in den geographischen Grenzen Europas Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermö- sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- gensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem tungsbereich der Europäischen Union gehören. Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte Fahrzeugs verletzt werden. ausgehändigt? Dann erstreckt sich Ihr Versicherungs- Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen schutz auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestri- Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögens- chen sind. schäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Umfang des Versicherungsschutzes Vertragliche Ansprüche Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im jewei- ligen Reiseland gesetzlich vorgeschriebenen Versiche- Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprü- rungsumfang. Sie haben jedoch mindestens den Versi- che, soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zu- cherungsschutz im vereinbarten Umfang. sage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hi- nausgehen. A.1.5 Was ist nicht versichert? Schäden durch Kernenergie Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie Kernenergie. vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahr- Behördlich genehmigte Fahrveranstaltung zeug Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei A.2.1 Was ist versichert? der Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt- sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzie- Ihr Fahrzeug lung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Versichert ist Ihr Fahrzeug. Bestandteile des Fahrzeugs Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. sind mitversichert, wenn sie Beschädigung des versicherten Fahrzeugs • nach dem Gesetz zulässig sind und Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, • im Fahrzeug fest eingebaut sind oder die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versi- cherten Fahrzeugs. • am Fahrzeug fest angebaut sind. Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Mitversichertes Zubehör Fahrzeugen • Folgendes Zubehör ist mitversichert, wenn es durch ein Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, Ereignis beschädigt oder zerstört wird oder abhanden- kommt, das gleichzeitig einen in der Kasko versicher- die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit ten Schaden am Fahrzeug verursacht hat: dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder • Kindersitze abgeschleppten Fahrzeugs. • Schutzhelme Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem ver- • Zubehör sicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistungen zulässigerweise und – dessen Mitführen gesetzlich vorgeschrieben ist ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei oder am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht wer- – dem Betrieb des Fahrzeugs oder der Pannenhilfe den. dient. Beschädigung von beförderten Sachen Beispiel: Ladekabel für Elektrofahrzeug Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, Nicht versicherte Sachen die Zerstörung oder das Abhandenkommen von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Alle anderen Sachen sind nicht versichert. –6– [Seite 7] A.2.2 Versicherte Schadenereignisse Zusammenstoß mit Tieren Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstö- Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befind- rung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein- lichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. schließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfol- genden Schadenereignisse: Tierbiss Brand und Explosion Versichert sind unmittelbare Schäden durch Tierbiss (z. B. durch einen Marder) an Kabeln, Schläuchen, Gummi- Versichert sind Brand und Explosion. Brand ist ein Feuer, manschetten, Dämmmaterial und Leitungen. Folgeschä- das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden den am Fahrzeug durch Tierbiss sind bis zu 3.000 € je ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft aus- Schadenfall mitversichert. zubreiten vermag. Schmor- und Sengschäden sind mit- versichert. Bruch der Verglasung Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Erpressung, unbe-  Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des fugter Gebrauch Fahrzeugs. Die Verglasung umfasst Glas- und Kunststoff- scheiben (Front-, Heck-, Trenn- und Seitenscheiben), Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug ge- Glasdächer, Spiegel und die Abdeckung von Leuchten. stohlen, geraubt oder unterschlagen wird, oder wenn die Nicht als Verglasung gelten beispielsweise Glas- und Herausgabe des Fahrzeugs erpresst wird. Kunststoffteile von Fahrzeugassistenzsystemen und Dis- Die Beschädigung des Fahrzeugs ist versichert, wenn es plays. deshalb beschädigt wurde, um das Fahrzeug, ein Fahr- Kurzschluss zeugteil oder Fahrzeuginhalt zu entwenden. Dies gilt auch, wenn die Entwendung nur versucht wurde. Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahr- zeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden am Fahrzeug Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in durch Kurzschluss sind bis zu 3.000 € je Schadenfall keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. versichert. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung A.2.3 Wer ist versichert? des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Der Schutz gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im In- Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versiche- teresse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. rungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeit- für diese Person. nehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Naturgewalten Sie sind versichert in den geographischen Grenzen Euro- Versichert ist die unmittelbare Einwirkung auf das Fahr- pas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum zeug durch Naturgewalten. Naturgewalten sind Sturm, Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erd- senkung, Erdrutsch, Lawinen oder Vulkanausbruch. A.2.5 Was leisten wir im Schadenfall? Eingeschlossen sind: A.2.5.1 Leistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust • Schäden, die dadurch verursacht werden, weil diese  ann zahlen wir den Wiederbeschaffungswert abzüg- W Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahr- lich Restwert? zeug werfen. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs • Überspannungsschäden durch Blitzschlag. Beispiel: zahlen wir den Wiederbeschaffungswert, den Restwert Blitz schlägt in Gebäude ein und verursacht einen des Fahrzeugs ziehen wir ab. Schaden an einem Elektrofahrzeug, das während des Ladevorgangs an das Stromnetz des Gebäudes ange- Sie lassen Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstö- schlossen ist. rung reparieren? Dann gilt „Leistung bei Beschädigung“. Eine unmittelbare Einwirkung liegt beispielsweise nicht Dies gilt sinngemäß auch für mitversicherte Teile. bei einem Schaden vor, der auf ein durch diese Naturge-  efinition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, D walten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzufüh- Restwert und Neupreis ren ist. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaf- mindestens Windstärke 8. fungswert übersteigen. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erd- Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den bodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdin- Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am nern ausgelöst wird. Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erd- Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im be- bodens über naturbedingten Hohlräumen. schädigten oder zerstörten Zustand. Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee oder – wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht oder Eismassen. mehr hergestellt wird – eines vergleichbaren Nachfolge- –7– [Seite 8] modells am Tag des Schadenereignisses aufgewendet tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer erstatten wir werden muss. Maßgeblich für den Neupreis ist die unver- nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. bindliche Preisempfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung A.2.5.2 Leistung bei Beschädigung Wurde Ihr Fahrzeug entwendet und anschließend wieder aufgefunden, müssen Sie es unter folgenden Vorausset- Reparatur zungen wieder zurücknehmen: Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir: • Das Fahrzeug wurde innerhalb eines Monats nach Ein- • Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repa- gang der Schadenanzeige wieder aufgefunden. riert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur • Sie können das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Be- durch eine Rechnung nachweisen. sitz nehmen. • Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht Dies gilt sinngemäß, falls ein mitversichertes Teil wieder fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine aufgefunden wird. Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer Müssen Sie das Fahrzeug oder das mitversicherte Teil vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Rest- nicht wieder zurücknehmen, werden wir dessen Eigentü- wert verminderten Wiederbeschaffungswerts. mer. Bei Beschädigung eines mitversicherten Teils gilt dies A.2.5.6 Kein Ersatz, Rest- und Altteile sinngemäß. Wir leisten nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Al- Abschleppen terungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgekosten wie Wertminderung, Überführungs- Bei Beschädigung des Fahrzeugs zahlen wir die Kosten kosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall, Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgele- eines Mietfahrzeugs, Kosten für Wartung und Inspektion genen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Wir zahlen oder Kosten eines Leih-Akkus. jedoch nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflich- tet ist, die Kosten zu übernehmen. Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug ver- bleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf A.2.5.3 Was zahlen wir sonst noch? die Leistung angerechnet. Sachverständigenkosten A.2.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädi- Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, gung)? wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zuge- stimmt haben. Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Wird der Kosten für Abholen des Fahrzeugs nach Entwendung Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt, ist der Preis eines Wird das Fahrzeug nach einer Entwendung in einer Ent- vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schaden- fernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regel- ereignisses maßgeblich. Es gilt die unverbindliche Preis- mäßigen Standort aufgefunden, zahlen wir die erforder- empfehlung des Herstellers, abzüglich orts- und markt- lichen Kosten für dessen Abholung. Wir bezahlen jedoch üblicher Nachlässe. maximal eine Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rück- A.2.5.8 Selbstbeteiligung fahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahn- kilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zu Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem dem Fundort. Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ih- rem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und Kosten für den Austausch von Schlössern oder für die  in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart Neucodierung haben. Wir bezahlen den Austausch von Tür- und Lenkradschlös- A.2.6 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung sern, wenn die Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Ein- bruchdiebstahls oder durch Raub entwendet wurden. Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Lei- stung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens in- Bei einem schlüssellosen Zugangs- und Startsystem be- nerhalb von 2 Wochen. zahlen wir die Kosten der Neucodierung des Zugangs- und Startsystems, wenn sich unberechtigte Dritte die Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich Zugangsdaten beschafft haben. Wir leisten auch, wenn jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Mo- die Herausgabe des Fahrzeugs erpresst wurde. nats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Leistung verlangen. Treibstoff und Betriebsmittel Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- Wir leisten Ersatz für den Verlust von Treibstoff und Be- warten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem triebsmitteln (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit) in Folge eines Grund zahlen wir die Leistung frühestens nach Ablauf Schadenereignisses. eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige. A.2.5.4 Umsatzsteuer Ihren Anspruch auf die Leistung können Sie vor der end- Umsatzsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese gültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Geneh- für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung migung weder abtreten noch verpfänden. –8– [Seite 9] A.2.7 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn A.4 Kfz-Umweltschadenversicherung Sie das Fahrzeug nicht selbst genutzt haben? A.4.1 Was ist versichert? Rückforderung bei Fahrlässigkeit Wir stellen Sie von Kosten frei, die Ihnen als Folge Ihrer Nutzt eine andere Person berechtigterweise das Fahr- öffentlich-rechtlichen Pflichten als Verantwortlicher nach zeug und kommt es zu einem Schadenereignis? Dann dem Umweltschadensgesetz für Umweltschäden entste- fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei hen. Voraussetzung ist, dass sie durch einen Unfall, eine schuldloser oder fahrlässiger Herbeiführung des Scha- Panne oder eine plötzlich und unfallartige Störung des dens nicht zurück. Jedoch sind wir bei grob fahrläs- bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Be- siger Herbeiführung des Schadens – unter Einfluss von triebsstörung) verursacht werden. Alkohol oder anderer berauschender Mittel und bei Ent- Dies gilt auch für Schäden auf Ihrem Grundstück. wendung des Fahrzeugs – berechtigt, unsere Leistung Sind die Ansprüche begründet, leisten wir Ersatz in Geld. soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Ver- Ein Direktanspruch eines Dritten gegen uns besteht je- schuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des doch nicht. Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Leistung selbst bei grober Fahrlässigkeit nicht Unbegründete Ansprüche wehren wir auf unsere Kosten zurück. ab. Das gilt auch, wenn zu hohe Ansprüche geltend ge- macht werden. Das gilt sinngemäß, wenn ein mitversichertes Teil genutzt Wir sind bevollmächtigt, geltend gemachte Ansprüche zu wird und es dabei zu einem Schadenereignis kommt. erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig er- Rückforderung bei Vorsatz scheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Insbesondere dürfen wir Rechts- Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir mittel ergreifen (z. B. Widerspruch einlegen, Ausset- berechtigt, unsere Leistung in voller Höhe zurückzufor- zungsantrag stellen, Klage erheben). Wir führen ein Ver- dern. waltungsverfahren oder einen Rechtsstreit in Ihrem Mieter, Entleiher oder in der Kfz-Haftpflichtversiche-  Namen und auf unsere Kosten. rung mitversicherte Personen A.4.2 Wer ist versichert? Dies gilt entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflicht- Versichert sind die in der Kfz-Haftpflichtversicherung ver- versicherung mitversicherte Person, der Mieter oder der sicherten Personen. Entleiher einen Schaden herbeiführt. A.4.3 Versichertes Fahrzeug A.2.8 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? Versichert ist das in der Kfz-Haftpflichtversicherung versi- cherte Fahrzeug, einschließlich eines zulässigerweise Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit mitgeführten Anhängers. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie A.4.4 Versicherungssummen und Höchstzahlung vorsätzlich herbeiführen. Die Versicherungssumme beträgt 5 Mio. € je Schadenfall. Wir verzichten darauf, grob fahrlässige Herbeiführung Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die die- des Versicherungsfalls einzuwenden. selbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadener- Der Verzicht gilt jedoch in folgenden Fällen nicht: eignis. A.4.5 Wo besteht Versicherungsschutz? • Sie führen den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbei. Versicherungsschutz besteht in Deutschland. • Sie ermöglichen die Entwendung des Fahrzeugs oder A.4.6 Was ist nicht versichert? seiner mitversicherten Teile. Vorsatz In diesen Fällen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie Versicherungsfalls sind wir berechtigt, unsere Leistung in vorsätzlich herbeiführen. einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden  Ansprüche, die auch privatrechtlich geltend gemacht Verhältnis zu kürzen. werden können Schäden durch Kriegsereignisse und innere Unruhen Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Ansprüche auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes auf Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Grund gesetzlicher Haftungsbestimmung des Privat- Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und durch innere Unru- rechts gegen Sie geltend gemacht werden können. hen. Dies gilt unabhängig davon, ob andere Ursachen mitwirken. Spätschäden vergangener Kriege (z. B. durch Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Explosion eines Blindgängers Jahrzehnte nach Kriegsen- Umweltschäden de) sind jedoch mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf Schäden durch Kernenergie genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch (z. B. durch Abgas-Emissionen). Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Sub-  Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Um- stanzen. Dies gilt unabhängig davon, ob andere Ursachen weltschutz dienen mitwirken. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch A.3 – nicht belegt – bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder –9– [Seite 10] an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfü- Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer gungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer Schäden durch Kernenergie gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Sub- gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der stanzen. Dies gilt unabhängig davon, ob andere Ursachen Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermög- mitwirken lichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. B Beginn und Dauer des Vertrags Fahren nur mit Fahrerlaubnis B.1 Wie kommt der Versicherungsvertrag zustande? Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentli- chen Wegen oder Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermögli- durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen. chen, dass das Fahrzeug von einem Fahrer benutzt wird, Stellen Sie bei uns einen Antrag online, führen wir Sie der nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Schritt für Schritt durch den Antragsprozess. Hier einige D.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversiche- zusätzliche Hinweise: Prüfen Sie Ihre Eingaben sorgfältig. rung Ändern Sie Ihre Eingaben, falls erforderlich. Allen Ver- tragsgrundlagen, Informationen und Erklärungen müs- Alkohol und andere berauschende Mittel sen Sie zustimmen, bevor Sie den Antrag an uns senden. Haben Sie den Antrag an uns gesandt, können Sie Ihre Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fah- Eingaben nicht mehr ändern. Ihren Antrag können Sie rer durch alkoholische Getränke oder andere berau- abspeichern oder ausdrucken. Wir bestätigen Ihnen den schende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher Zugang Ihres Antrags. Die von Ihnen eingegebenen Ver- zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der tragsdaten und den Vertragstext speichern wir. Wir prüfen Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen, dass Ihren Antrag. Dann informieren wir Sie so schnell wie das Fahrzeug von einem Fahrer gefahren wird, der durch möglich, ob wir Ihren Antrag annehmen oder ablehnen. alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel Nehmen wir Ihren Antrag an, erhalten Sie den Versiche- nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. rungsschein. Der Versicherungsschein enthält Ihre Ver- D.3 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung bei Gebrauch tragsdaten und den Vertragstext. des Fahrzeugs B.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeit- des Fahrzeugs, haben Sie keinen Versicherungsschutz. punkt. Außerdem müssen Sie das Versicherungskennzei- Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir chen bzw. die Versicherungsplakette ordnungsgemäß am berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Fahrzeug angebracht haben. Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahr- B.3 Laufzeit und Ende des Vertrags lässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz be- Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versiche- stehen. rungsschein. Soweit keine kürzere Laufzeit vereinbart Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversi- ist, läuft der Vertrag vom 1. März bis Ende Februar des cherung nach D.2 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Folgejahres (Verkehrsjahr). Der Vertrag endet mit dem Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht Ablauf des Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündi- befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahr- gung bedarf. Im Einzelfall können besondere Kündi- zeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen gungsrechte bestehen (z. B. im Schadenfall). Personenschaden erlitten haben. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie C Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch Sie müssen den Beitrag gegen Aushändigung des Versi- für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. cherungsscheins und des Versicherungskennzeichens Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen bzw. der Versicherungsplakette bezahlen. Sie als Versi- cherungsnehmer tragen die Versicherungsteuer. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haft- pflichtversicherung D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die ergebende Lei- Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung stungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mit- versicherten Personen gegenüber auf den Betrag von D.1 Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs bei allen höchstens je 5.000 € beschränkt. Versicherungsarten Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versiche- Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag rungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungs- angegebenen Zweck verwendet werden. frei sind. – 10 – [Seite 11] Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollstän- Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, wenn ein An- dig von der Verpflichtung zur Leistung frei. spruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht wird (z. B. Kfz-Umweltschadenversicherung durch Klage oder Mahnbescheid). Die Bestimmungen über die Beschränkung der Lei- Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlas- stungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen für die Kfz-Umweltschadenversicherung nicht Rechtsanwalt zu beauftragen. Sie müssen ihm Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angefor- derte Unterlagen zur Verfügung stellen. E Ihre Pflichten im Schadenfall und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung Bei drohendem Fristablauf Haben Sie eine Klage, einen Mahnbescheid, einen Be- E.1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten scheid einer Behörde erhalten oder wird im Rahmen Allgemeine Anzeigepflicht eines gegen Sie gerichteten Strafverfahrens ein vermö- gensrechtlicher Anspruch geltend gemacht? Dann müs- Sie müssen uns einen Schadenfall innerhalb einer Woche sen Sie fristgerecht Rechtsmittel einlegen, wenn Ihnen anzeigen. Es genügt, wenn Sie uns mündlich oder telefo- bis spätestens 2 Tage vor Fristablauf keine Weisung von nisch informieren. Wird das Fahrzeug entwendet, müssen uns vorliegt. Sie uns jedoch den Schadenfall in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) anzeigen. E.3 Zusätzliche Pflichten in der Kasko Sie müssen uns unverzüglich informieren, wenn die Poli- Weisungen einholen und Weisungen beachten zei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Sie müssen unsere Weisungen einholen, bevor Sie das Zusammenhang mit dem Schadenereignis ermittelt. Dies Fahrzeug verwerten oder reparieren lassen, soweit Ihnen gilt auch dann, wenn Sie den Schadenfall bereits bei uns das möglich ist. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, gemeldet haben. soweit Ihnen das zumutbar ist. Dies gilt auch bei mitver- Allgemeine Aufklärungspflicht sicherten Teilen. Sie müssen alles tun, was zur Feststellung des Schaden- Beispiele: falls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforder- • Auskünfte zu den Kosten der Reparatur einholen, lich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflich- ten beachten: • Schadenumfang z. B. durch Fotos dokumentieren, • Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erfor- soweit Ihnen das zumutbar ist. derlichen Feststellungen (z. B. zum Alkohol- und Dro- Anzeige bei der Polizei erstatten genkonsum des Unfallfahrers oder zur Unfallursache) zu ermöglichen. Sie müssen die erforderliche Wartezeit Sie müssen das Schadenereignis unverzüglich bei der einhalten, bevor Sie den Unfallort verlassen. Polizei anzeigen, wenn ein Entwendungs-, Brand- oder ein Kollisionsschaden mit Tieren 1.000 € übersteigt. • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und E.4 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Umweltschadenver- unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollstän- sicherung dig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Unverzügliche Schadenanzeige Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) antworten. Einen Schadenfall, der zu einer Leistung nach dem Um- Schaden abwenden oder mindern weltschadensgesetz führen kann, müssen Sie uns unver- Sie müssen bei Eintritt des Schadenfalls den Schaden züglich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn noch keine abwenden oder mindern, soweit Ihnen das möglich ist. Ansprüche gegen Sie erhoben wurden. Weisungen einholen und Weisungen beachten Besondere Aufklärungspflichten Sie müssen Weisungen bei uns einholen, soweit dies er- Sie müssen uns insbesondere unverzüglich und umfas- forderlich ist. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, send aufklären über: soweit Ihnen das zumutbar ist. Dies gilt insbesondere in • die Informationen an die zuständige Behörde, zu der folgenden Fällen: Sie nach dem Umweltschadensgesetz verpflichtet sind, • im Rahmen Ihrer Aufklärungspflicht zur Feststellung des Schadenfalls und des Umfangs unserer Leistungs- • das Tätigwerden der Behörde, um einen Umweltscha- pflicht den zu vermeiden, zu begrenzen oder zu sanieren, • im Rahmen Ihrer Pflicht, den Schaden zu verhindern • Ansprüche, die Dritte Ihnen gegenüber geltend ma- oder abzuwenden chen, um einen Umweltschaden zu vermeiden, zu be- grenzen oder zu sanieren. • bevor Sie eine Leistung in Anspruch nehmen. E.5 – nicht belegt – E.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversiche- rung E.6 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung im Schadenfall Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Sie müssen uns innerhalb einer Woche informieren, wenn Verletzen Sie vorsätzlich eine dieser Pflichten im Scha- gegen Sie Ansprüche geltend gemacht werden. denfall, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen – 11 – [Seite 12] Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berech- Ausübung der Rechte mitversicherter Personen tigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Ver- Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versi- Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt cherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Eine andere Regelung ist insbesondere das Geltendma- Wenn Sie eine im Schadenfall bestehende Auskunfts- chen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung. oder Aufklärungspflicht verletzten, gilt: Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversi- • Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungs- cherte Personen frei, wenn wir Sie auf diese Rechtsfolge durch geson- derte Mitteilung in Textform hingewiesen haben. Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Lei- stung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicher- • Allerdings können Sie von uns in Ausnahmefällen kei- ten Personen. nen Hinweis erwarten, etwa wenn wir keine Möglichkeit haben, Sie rechtzeitig zu informieren. Beispiel für eine Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversi- solche spontan zu erfüllende Aufklärungspflicht: Sie cherung: Mitversicherten Personen gegenüber können dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforder- wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn die lichen Feststellungen zu ermöglichen und müssen die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände erforderliche Wartezeit einhalten. • in der Person des Mitversicherten vorliegen oder Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie • der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursäch- Der Rückgriff gegen Sie bleibt in diesen Fällen bestehen. lich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig ver- letzen. G Kündigung des Vertrags,  eschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haft- B Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall pflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit G.1 Wann und aus welchem Anlass können Sie kündigen? bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Sie als Versicherungsnehmer können den Versiche- Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je rungsvertrag kündigen: 2.500 € beschränkt. Kündigung nach einem Schadenereignis Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungs- pflicht vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Sie können den Vertrag nach einem Schadenereignis Weise verletzt (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Un- kündigen. fallort trotz eines erheblichen Sach- oder Personenscha- In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung dens), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Be- wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats nach trag von höchstens je 5.000 €. folgenden Ereignissen zugeht: Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtver- • Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu sicherung Unrecht abgelehnt. Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder • Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den An- einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermö- spruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu gensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leis- lassen. tungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. • Das Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechts- kräftig geworden.  esonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei B Rechtsstreitigkeiten In der Kasko ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats zugeht, nachdem wir Sie in Text- Verletzen Sie vorsätzlich Ihre Pflicht, uns anzuzeigen, form darüber informierten, ob und in welcher Höhe wir dass ein Anspruch gegen Sie geltend gemacht wurde? leisten. Und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage ge- Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu schuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht? Dann einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab- sind wir außerdem von unserer Leistungspflicht hinsicht- lauf des Verkehrsjahres, wirksam werden soll. lich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteige-  frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind rung des Fahrzeugs wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehr- betrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent- Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsver- sprechenden Verhältnis zu kürzen. steigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, kün- Pflichten mitversicherter Personen digen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie uns recht- Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu zeitig zugeht. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Ihren Pflichten als Versicherungsnehmer sinngemäße Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Anwendung. Vertrags endet. – 12 – [Seite 13] G.2 Wann und aus welchem Anlass können wir kündigen? Kündigung des Vertrags Wir als Versicherer können den Versicherungsvertrag Im Falle der Veräußerung können der Erwerber oder wir kündigen: den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen als Veräußerer verlangen. Kündigung nach einem Schadenereignis Zwangsversteigerung Wir können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen. Die Regelungen gelten sinngemäß, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung in- nerhalb eines Monats nach folgenden Ereignissen in G.5 Rückgabe des Versicherungskennzeichens oder Ent- Textform zulässig: wertung der Versicherungsplakette • Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Wird der Vertrag vor Ablauf des Verkehrsjahres beendet, Unrecht abgelehnt. müssen Sie uns den Versicherungsschein und das Ver- sicherungskennzeichen unverzüglich zurückgeben. Eine • Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den An- Versicherungsplakette müssen Sie entwerten und uns spruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu dies auf Verlangen nachweisen. lassen. G.6 Wagniswegfall • Ein Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechts- kräftig geworden. Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B. durch In der Kasko ist die Kündigung innerhalb eines Monats Fahrzeugverschrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem nach Beendigung der Verhandlungen über die Leistung Zeitpunkt des Wagniswegfalls zu. in Textform zulässig. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen H Nicht versicherbare Fahrzeuge wirksam Nicht versicherbar sind: G.3 Beitragsabrechnung nach Kündigung • Mietwagen, Taxen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Bei einer Kündigung vor Ablauf des Verkehrsjahres steht • Risiken des gewerblichen Güterverkehrs, uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal- lende Beitrag anteilig zu. • Risiken der Kfz-Hersteller, des Kfz-Handels und des Kfz-Handwerks, G.4 Veräußerung des Fahrzeugs • Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind. Übergang der Versicherung auf den Erwerber Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht zum Zeitpunkt des Ei- I Versicherbare Personen gentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber über. Die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraft- fahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg versi- Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entspre- chert nur Personen, die dem Bereich des öffentlichen chend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Dienstes im Sinne ihrer Satzung zuzurechnen sind. Bei der Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupas- HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG ist dieser Per- sen. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Über- sonenkreis nicht versicherbar. gang der Versicherung folgt. Den Beitrag für das laufende Verkehrsjahr können wir J Gültigkeit der Informationen entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. Anzeige der Veräußerung Alle Informationen sind für das Verkehrsjahr gültig. Sie und der Erwerber müssen uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungs- vertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes. – 13 – [Seite 14] Auszug aus der Satzung der HUK-COBURG § 3 Vo­raus­set­zun­gen für die Mit­glied­schaft b) Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten; (1) Die Mitgliedschaft können erwerben c) g emeinnützige Einrichtungen der Bildung und der Wis- 1. Angehörige des öffentlichen Dienstes1 – mit Ausnahme der senschaft; Grundwehrdienstleistenden –, die bei einer der nachfol- d) kirchliche Einrichtungen. gend genannten juristischen Personen oder Einrichtungen 3. e hemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes, soweit in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, sofern ihre sie Ruhegehalt oder Rentenbezüge erhalten und nicht nichtselbstständige Tätigkeit für diese mindestens 50 v. H. mehr als geringfügig beschäftigt sind, sowie deren versor- der gesamten beruflichen Tätigkeit beansprucht: gungsberechtigte Hinterbliebene. a) Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände); 4. F amilienangehörige von Mitgliedern, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihnen unterhalten b) sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbe- werden und nicht erwerbstätig sind. sondere Religionsgemeinschaften; 5. die in Nr. 1 und 2 genannten Dienstherren und Arbeitgeber. c) Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts; 6. Erwerber von Kraftfahrzeugen, deren Vorbesitzer Mitglied d) überstaatliche oder zwischenstaatliche Einrichtungen, des Vereins waren, jedoch längstens bis zur Beendigung für die Kraftfahrtversicherung jedoch nur, soweit die der laufenden Versicherungsperiode des übernommenen Fahrzeuge dem deutschen Zulassungsverfahren unter- Vertrages. liegen. (2) Ausgeschlossen bleibt die Versicherung von Fahrzeugen, 2. Beschäftigte einer der nachstehend genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nichtselbststän- 1. die zu gewerblichen Zwecken benutzt werden, dige Tätigkeit für diese mindestens 50 v. H. der gesamten 2. die im Tarifwerk des Vereins nicht vorgesehen sind. beruflichen Tätigkeit beansprucht: § 6 Pflich­ten der Mit­glie­der a) Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren Kapital sich zu mehr als 50 v. H. in öffentlicher (4) Die Mit­glie­der müs­sen die Vo­raus­set­zun­gen für den Er­werb Hand befindet, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben und den Fortbe­stand der Mit­glied­schaft nach § 3 auf Ver­lan­ wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen gen schrift­lich nach­wei­sen. Den Weg­fall der Vo­raus­set­zun­gen würden; ha­ben die Mit­glie­der un­ver­züg­lich an­zu­zei­gen. 1 Soweit  in dieser Satzung Begriffe in ihrer männlichen Form verwendet werden, ist damit zugleich die weibliche Form gemeint. – 14 –
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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