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Versicherungsmakler / E-Scooter-Versicherung (Haftpflicht mit Versicherungskennzeichen, Teilkasko) / Bedingungsarchiv E-Scooter-Versicherung

LVM Kennzeichenversicherung: die Bedingungen im Volltext

Kennzeichenvertrag nach AKB-V für Mopeds und Elektrokleinstfahrzeuge mit Plakette, Kfz-Haftpflicht und wahlweise Teilkasko mit Tierbiss- und Kurzschlussfolgeschäden bis 10.000 Euro (Elektrofahrzeuge 20.000 Euro), Kürzung bei grober Fahrlässigkeit nur bei Entwendung und Alkohol.

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Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Fahrzeuge (Elektrokleinstfahrzeuge mit Allgemeiner Betriebserlaubnis, Segways, in Spanien VMP mit Zertifikat, in Österreich E-Scooter bis 600 Watt und 25 km/h)ja„Fahrzeuge, die eine Versicherungsplakette führen müssen, sind: Kraftfahrzeuge gemäß Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung mit elektrischem Antrieb“Anhang 1.2, Seite 9
Vertragsform: eigener Kennzeichenvertrag (Deutschland), Baustein der Privathaftpflicht oder eigene Polizze (Österreich), seguro obligatorio des VMP (Spanien)ja„Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) Teilkaskoversicherung (A.2)“A, Seite 3
Versicherungsjahr (in Deutschland Verkehrsjahr 1. März bis Ende Februar, sonst Jahresvertrag mit Verlängerung)ja„läuft der Vertrag vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres (Verkehrsjahr).“G.1, Seite 8
Nachweis am Fahrzeug: Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette, in Spanien Eintrag im Register der DGTja„Hinweis: Sie müssen das Versicherungskennzeichen bzw. die Versicherungs ... plakette ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht haben.“B, Seite 7
Geltungsbereich (Inland, Europa, geografisches Europa)ja„den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“A.1.4.1, Seite 4
Mehrere Fahrzeuge in einem Vertrag (oder je Fahrzeug ein eigener Vertrag)nein„Fahrzeuge, die eine Versicherungsplakette führen müssen, sind:“Anhang 1.2, Seite 3
Mindestalter der Fahrerin oder des Fahrers laut Bedingungennicht geregelt

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme Haftpflicht pauschal je Schadenereignisja, bis zur Versicherungssumme„Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.“A.1.3.1, Seite 4
Deckungssumme für Personenschäden und Höchstbetrag je verletzter Personja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.“A.1.3.1, Seite 4
Deckungssumme für Sachschädenja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.“A.1.3.1, Seite 4
Deckungssumme für reine Vermögensschädenja, bis zur Versicherungssumme„Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen“A.1.1.1, Seite 4
Zusätzliche freiwillige Haftpflicht über die Pflichtdeckung hinaus (responsabilidad civil voluntaria)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche und Strafrechtsschutz nach einem Unfall (defensa jurídica)ja, bis zur Versicherungssumme„Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab.“A.1.1.3, Seite 4
Freie Anwaltswahl mit Höchstbetragnicht geregelt
Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Unfallgegner (reclamación de daños)nicht geregelt
Schutz bei Unfall im Ausland durch einen nicht versicherten oder ausländischen Unfallgegnernicht geregelt
Haftpflicht auch auf Privatgelände und nicht öffentlichen Wegennicht geregelt
Fahren eines fremden, geliehenen E-Scooters mitversichertnicht geregelt
Fahren eines Leih- oder Sharing-Scooters mitversichertnicht geregelt

Schäden am eigenen Fahrzeug

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Teilkasko oder Kaskodeckung für den eigenen E-Scooter abschließbarja„Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2. (Teilkasko).“A.2.1.1, Seite 5
Selbstbeteiligung in der Kasko je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.“A.2.5.8, Seite 6
Höchstwert des versicherbaren Fahrzeugs (Neupreis oder Kaufpreis)ja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs“A.2.5.6, Seite 6
Diebstahl und Raub des E-Scootersja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.“A.2.2.2, Seite 4
Vorgabe zum Abschließen (Schloss, fester Gegenstand, Mindestpreis des Schlosses) als Voraussetzung bei Diebstahlnicht geregelt
Brand und Explosion, auch durch den Akkuja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Brand und Explosion.“A.2.2.1, Seite 5
Sturm, Hagel und Blitzschlagja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Muren oder Erdbeben auf das Fahrzeug.“A.2.2.3, Seite 5
Überschwemmung und Hochwasserja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Muren oder Erdbeben auf das Fahrzeug.“A.2.2.3, Seite 5
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien)nicht geregelt
Tierbiss, auch an Kabelnja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind durch Tierbiss (z. B. Marderbiss) unmittelbar verursachte Schäden. Dadurch entstandene Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu 10.000 Euro je Schadenereignis versichert.“A.2.2.7, Seite 5
Kurzschluss und Überspannung an Elektrik und Kabelnja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Dadurch entstandene Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu 10.000 Euro je Schadenereignis versichert.“A.2.2.6, Seite 5
Schäden am Akku (Fahrzeugbatterie) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Bei der Beschädigung von Antriebsakkumulatoren von Elektrofahrzeugen verzichten wir auf den Abzug neu für alt.“A.2.5.2.3, Seite 6
Unfallschäden am eigenen E-Scooter (Vollkasko, todo riesgo)nein„Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2. (Teilkasko).“A.2.1.1, Seite 5
Mut- und böswillige Beschädigung durch Drittenicht geregelt
Entschädigung nach Neuwert, Kaufpreis oder Zeitwertja„den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.“A.2.5.1.1, Seite 5
Zeitraum, in dem der Neuwert oder Kaufpreis ersetzt wird (Monate nach Kauf)nicht geregelt

Fahrerschutz und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallschutz für die Fahrerin oder den Fahrer (accidentes personales del conductor)nicht geregelt
Leistung bei Tod der Fahrerin oder des Fahrersnicht geregelt
Leistung bei dauernder Invalidität der Fahrerin oder des Fahrersnicht geregelt
Heilkosten und Behandlungskosten nach Unfallnicht geregelt
Pannenhilfe und Hilfe bei leerem Akkunicht geregelt
Abtransport des Fahrzeugs und Rücktransport der Personja, bis zur Versicherungssumme„Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.“A.2.5.2.2, Seite 6
Kürzung der Leistung, wenn ohne Helm gefahren wurdenicht geregelt

Ausschlüsse und Leistungskürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss oder Regress bei Fahrt unter Alkohol oder Drogenja, bis 5.000 €„Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.“D.1.2.1, Seite 7
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit in der Kaskokeine„Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile handelt“A.2.8.1, Seite 6
Kein Schutz für Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis, Zertifikat oder Homologationnicht geregelt
Ausschluss bei technischer Veränderung, Entdrosselung oder höherer Geschwindigkeit als zugelassennicht geregelt
Ausschluss bei Mitnahme einer zweiten Personnicht geregelt
Ausschluss bei Rennen, Wettbewerben und Übungsfahrten dafürja„Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen).“D.1.1.4, Seite 7
Ausschluss gewerblicher Nutzung (Lieferdienst, Vermietung)ja„Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.“D.1.1.1, Seite 7
Ausschluss oder Kürzung bei Fahrt auf verbotenen Wegen (Gehweg, Autobahn, Fahrbahn wo untersagt)nicht geregelt
Ausschluss von Schäden beim Laden oder durch nicht zugelassene Ladegeräte und Akkusnicht geregelt
Kein Schutz oder Regress, wenn die Fahrerin oder der Fahrer jünger als das gesetzliche Mindestalter istnicht geregelt

Vertrag und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Obliegenheiten vor dem Schadenfall (Kennzeichen anbringen, berechtigter Fahrer, Fahrerlaubnis wo nötig)ja„Hinweis: Sie müssen das Versicherungskennzeichen bzw. die Versicherungs ... plakette ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht haben.“B, Seite 7
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Belege)ja„durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.“E.1.1.1, Seite 7
Höchstbetrag des Regresses gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzungja, bis 5.000 €„gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt.“D.2.3, Seite 7
Wer fahren darf (jeder berechtigte Fahrer oder nur benannte Personen, Altersgrenze 23 oder 25 im Beitrag)ja„Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.“D.1.1.2, Seite 7
Merkmale für den Beitrag laut Bedingungen (Alter, Versicherungsbeginn im Jahr, Wohnort)nicht geregelt
Beitrag bei Beginn im laufenden Versicherungsjahr (anteilig nach Monaten)nicht geregelt
Vertragsende ohne Kündigung mit Ablauf des Versicherungsjahresja„Der Vertrag endet mit Ende des Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“G.1, Seite 8
Kündigung und Fristen bei Verlängerungja„Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen.“G.2.1, Seite 8
Fahrzeugwechsel und Verkauf während der Laufzeitja„Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über.“G.7.1, Seite 9
Rückgabe des Kennzeichens oder Entwertung der Plakette am Vertragsendeja„Eine Versicherungsplakette müssen Sie entwerten und uns dies auf Verlangen nachweisen.“G.9, Seite 9

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) LVM Kennzeichenversicherung

Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen und weitere Informationen Kraftfahrtversicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (mit AKB-V)
[Seite 1] Vertragsgrundlagen und weitere Informationen Kraftfahrtversicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette 1 [Seite 2] LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde! nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Die nachfolgenden Informationen erhalten Sie aufgrund der Verordnung über Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis Informationspflichten bei Versicherungsverträgen. Neben den Allgemeinen zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; Versicherungsbedingungen, die Sie im Anschluss vorfinden, handelt es sich um dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt errechnet: Informationen zum Versicherer, zur angebotenen Leis­tung, zum Vertrag und Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert zum Rechtsweg. mit der Prämie gemäß Zahlungsperiode (bei jährlicher Zahlung 1/360, bei halb- Vertragspartner jährlicher Zahlung 1/180, bei vierteljährlicher Zahlung 1/90, bei monatlicher Zahlung 1/30). Ihr Vertragspartner ist der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung Kolde-Ring 21, des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem 48126 Münster. Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Registergericht: Amtsgericht Münster, HRB 178 Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Wir sind Erstversicherer im Bereich der Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Unfall-, Tier-, Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat Sach-, Rechtsschutz- und Kreditversicherungen. der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge- währen sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, Aufsichtsbehörde zurückzugewähren. Die Frist beginnt für uns mit dem Zugang und Sie mit der ­­­ für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Die Abgabe der Widerrufserklärung. Finanzdienstleis­tungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Wider- Telefon: 0228 4108-0, rufsrecht ausgeübt haben. Telefax: 0228 4108-1550. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Wesentliche Merkmale Ihrer Versicherung, Anwendbares Recht, Gesamt- Vertragsschluss. preis und Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung sowie zusätzlich anfal- lende Kosten Das Widerrufsrecht besteht nicht Auf das Versicherungsverhältnis finden die dem Vertrag zu Grunde liegenden 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, Versicherungsbedingungen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt Anwendung. Daraus ergeben sich auch die Regelungen über Art, Umfang, sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistung. Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag können Sie entsprechend der gewünschten Zahlungsperiode Ihrem Vorschlag/ 3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Antrag entnehmen. Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzver- trag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Erfüllt haben Sie Ihre Beitragsschuld, wenn wir den Beitrag erhalten haben. Beim Lastschrifteinzugsverfahren tritt Erfüllung ein, wenn Ihr Konto wirksam 4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko nach § 210 Absatz 2 des Ver- belastet ist. sicherungsvertragsgesetzes. Gültigkeitsdauer von Informationen Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen Wenn unser Vorschlag insbesondere im Hinblick auf den Beitrag befristet ist, Der Vertrag wird für ein Jahr oder eine kürzere Laufzeit geschlossen. Der können Sie dies ggf. dem Vorschlag entnehmen. ­Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug, das ein Versicherungskennzeichen oder Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist für Ihre Vertragserklärung eine V ­ ersicherungsplakette führen muss (z. B. Mofa, E-Scooter), endet mit dem Ablauf des V ­ erkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Verkehrs- Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag annehmen. jahr läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres. Besondere Kündi- In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen. gungsrechte können im Einzelfall bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie den Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungs- Ihrem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen. schein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem verein- barten Zeitpunkt. Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des Anwendbares Recht Versicherungsschutzes können Sie den dem Vertrag zu Grunde liegenden Be- Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns, insbesondere auf einen dingungen entnehmen. Sie sind an Ihre Vertragserklärung einen Monat gebun- Versicherungsvertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch- den. Die Bindefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung. land anwendbar. Regelungen bezüglich des zuständigen Gerichts können Sie Widerrufsrecht Ihren Versicherungsbedingungen entnehmen. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Sprache Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden Ihnen in deut- nachdem Sie den Versi­che­rungsschein, die Vertragsbe­stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs­bedingungen, die weiteren Informationen nach scher Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kommunikation während der Laufzeit § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 dieses Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache mit Ihnen führen. bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Außergerichtliche Beschwerdestelle/Schlichtungsstelle Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzei- tige Absendung des Widerrufs. Der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können deshalb das kostenlose Der Widerruf ist zu richten an: außer­gerichtliche Streitschlichtungsverfahren vor dem neutralen Ombudsmann LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., in Anspruch nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einver- Kolde-Ring 21, 48126 Münster, standen sein sollten. E-Mail: info@lvm.de Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter „https://www.lvm.de/vertrag- Tel.: 0800 369000, Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefon- widerrufen“ ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir netz), E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüg- lich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufser- Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. klärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Neben der Möglichkeit, die Hilfe des Ombudsmanns in Anspruch zu nehmen, Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im haben Sie auch die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die o. a. Bundes- Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und wir haben Ihnen anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wenden. 2 [Seite 3] Inhaltsübersicht Seite Seite Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung H Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände9 für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder H.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 9 ­Versicherungs­plakette (AKB-V) H.2 Gerichtsstände 9 A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?4 Anhang: Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen oder eine A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie Versicherungsplakette führen müssen9 mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen4 1.1 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen 9 A.1.1 Was ist versichert? 4 1.2 Fahrzeuge mit Versicherungsplakette 9 A.1.2 Wer ist versichert? 4 A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 4 Ergänzende Bedingungen für die Kfz-Versicherung von A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 4 Umweltschäden für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen A.1.5 Was ist nicht versichert? 4 A.2 Teilkaskoversicherung – für Schäden an Ihrem F­ ahrzeug5 oder Versicherungsplakette10 A.2.1 Was ist versichert? 5 A Kfz-Umweltschadensversicherung – für öffentlich-rechtliche A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert? 5 ­Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz10 A.2.3 Wer ist versichert? 5 A.1 Was ist versichert? 10 A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?  5 A.2 Wer ist versichert? 10 A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? 5 A.3 Versicherungssumme, Höchstzahlung 10 A.2.6 Fälligkeit unserer Zahlung 6 A.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 10 A.2.7 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, A.5 Was ist nicht versichert? 10 wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 6 B Beginn des Vertrags 10 A.2.8 Was ist nicht versichert? 6 C Beitragszahlung 10 D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? 10 E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 10 B Beginn des Vertrags7 E.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten 10 E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 11 C Beitragszahlung7 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 11 G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs 11 D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer H Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 11 ­Pflichtverletzung7 D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? 7 Satzung12 D.1.1 Bei allen Versicherungsarten 7 D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 7 Hinweise zum Datenschutz15 D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?7 Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung7 durch die deutsche V ­ ersicherungswirtschaft/Liste der Dienstleister E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?7 im Rahmen der Datenverarbeitung18 E.1.1 Bei allen Versicherungsarten 7 E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 7 E.1.3 Zusätzlich in der Teilkaskoversicherung 7 E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?8 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen8 G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall8 G.1 Laufzeit und Ende des Versicherungsvertrags 8 G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 8 G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 8 G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 9 G.5 Zugang der Kündigung 9 G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 9 G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 9 G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) 9 G.9 Rückgabe des Versicherungskennzeichens oder Entwertung der Versicherungsplakette 9 3 [Seite 4] Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungs­plakette (AKB-V) Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags f) den Halter, Eigentümer, Fahrer und Beifahrer eines nach A.1.1.5 folgende Versicherungsarten: mitversicherten Fahrzeugs. – Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig – Teilkaskoversicherung (A.2) gegen uns erheben. Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? ­Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Höchstzahlung Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf Sämtliche Personenbezeichnungen in den AKB-V gelten gleichermaßen für die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versi- männliche, weibliche und anderweitige Geschlechter. cherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versi- A Welche Leistungen umfasst Ihre cherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die Kfz-Ver­sicherung? gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Übersteigen der Versicherungssummen A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst A.1.1 Was ist versichert? einstehen. Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen anderen geschädigt A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz in Europa und in der EU a) Personen verletzt oder getötet werden, A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungs- mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine schutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensschäden), Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versiche- und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von rungsvertrags. Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßen­ verkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Internationale Versicherungskarte des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und gilt: Ihr Versiche­rungs­schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich Entladen. auch auf die dort ­genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeich- Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche nungen nicht durch­gestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in A.1.4.1 Satz 2. Geld. A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf un- A.1.5 Was ist nicht versichert? sere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach Vorsatz unbegründet sind. A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und Regulierungsvollmacht widerrechtlich herbeiführen. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatz­ Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten ansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem abzugeben. Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsport- Mitversicherung von Anhängern und abgeschleppten Fahrzeugen aktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonst- A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger verbunden, rationen, wenn ­erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz - das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschrän- umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt kungen gebraucht wird und oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungs- - für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung schutz besteht. nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder das abgeschleppte oder Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und D.1.2.2. ­geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraft­ fahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Beschädigung des versicherten Fahrzeugs A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung A.1.2 Wer ist versichert? oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Perso- Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen nen (mitversicherte Personen): A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung a) den Halter des Fahrzeugs, oder das Abhandenkommen b) den Eigentümer des Fahrzeugs, – eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers c) den Fahrer des Fahrzeugs, – eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit Fahrzeugs. dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne ge- e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit werbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, Schäden verursacht werden. 4 [Seite 5] Beschädigung von beförderten Sachen a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen aufgrund räuberischer Erpressung. Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum versicherten Fahrzeug befördert werden. Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch zur Veräußerung noch unter Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die beförderte Personen eines Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise be- Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außer- rechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt dem Versicherungsschutz für Sachen, die beförderte Personen zum persönlichen insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreu- Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein ung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigt beförderter Personen. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Nähe- Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person verhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Muren, Erdbeben den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitz- Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. schlag, Überschwemmung, Lawinen, Muren oder Erdbeben auf das Fahrzeug. Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die 8. Lawinen sind an Berghängen oder von Gebäudedächern niedergehende durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Schnee- oder Eismassen. Muren sind an Berghängen abgehende Geröll-, Schlamm- und Gesteinsmassen. Erdbeben sind naturbedingte Erschütterungen Vertragliche Ansprüche des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie werden. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug gewor- Haftpflicht hinausgehen. fen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewal- Schäden durch Kernenergie ten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Zusammenstoß mit Tieren A.2.2.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. A.2 Teilkaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Glasbruch ­Fahrzeug A.2.2.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als ­Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, A.2.1 Was ist versichert? Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. A.2.1.1 Ihr Fahrzeug Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden. Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2. (Teilkasko). Kurzschlussschäden an der Verkabelung A.2.1.2 Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände A.2.2.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 als mitversichert aufgeführten Fahr- Kurzschluss. Dadurch entstandene Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu zeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie 10.000 Euro je Schadenereignis versichert. straßen­verkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Tierbiss Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 entsprechend, soweit nichts A.2.2.7 Versichert sind durch Tierbiss (z. B. Marderbiss) unmittelbar verursachte anderes geregelt ist. Schäden. Dadurch entstandene Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu 10.000 Euro je Schadenereignis versichert. Beitragsfrei mitversicherte Teile Zusatzleistungen für Elektrofahrzeuge A.2.1.2.1 Folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versi- cherten Fahrzeugs sind ohne Mehrbeitrag mitversichert: A.2.2.8 Bei Elektrofahrzeugen sind Folgeschäden am Fahrzeug nach Kurzschluss oder Tierbiss sowie Überspannungsschäden bis zu 20.000 Euro je Schaden- a) Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeug- ereignis versichert. teile b) Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahr- zeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör. Voraussetzung ist, dass A.2.3 Wer ist versichert? es ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Pannenwerkzeug) Der Schutz der Teilkaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch c) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsge- im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Eigentümers des mäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbun- Fahrzeugs, auch für diese Person. den sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist. A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? d) Bei Elektrofahrzeugen: Ladekarten, mobile Ladestation, Ladekabel, sofern im Sie haben in der Teilkasko Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Fahrzeug oder außerhalb unter Verschluss verwahrt oder während des Lade- ­Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich vorgangs. der Europäischen Union gehören. Nicht versicherbare Gegenstände A.2.1.2.2 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, z. B. Mobiltele- A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? fone und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, durch eine Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände des Fahrers und Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für beförderter Personen. mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert? Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert Es besteht Versicherungsschutz im Umfang einer Teilkaskoversicherung. A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir Versichert sind Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahr- den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des zeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung repa- ­Ereignisse: rieren, gilt A.2.5.2.1. Brand und Explosion Bei einem Elektrofahrzeug übernehmen wir auch die Kosten für die notwen- A.2.2.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit dige Entsorgung des Antriebsakkumulators; soweit im Schadensfall ein Dritter Flammen­bildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist Ihnen oder einer mitversicherten Person gegenüber aufgrund eines Vertrags oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht oder gesetzlicher Regelungen zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprü- als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Aus- che unseren Leistungsverpflichtungen vor. dehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Austausch der Tür- und Lenkradschlösser nach Entwendung Kraftäußerung. A.2.5.1.2 Wir ersetzen die Kosten für den Austausch von Tür- und Lenkrad- Bei Elektrofahrzeugen sind auch die durch die notwendige Lagerung des Fahr- schlössern oder die Kosten der Umprogrammierung der Schließanlage, wenn zeugs in einem Wassercontainer oder einem vergleichbaren Behältnis entste- die Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Einbruchdiebstahls – nicht aus dem henden Kosten versichert. Voraussetzung ist, dass dies erfolgt, um eine erneute Fahrzeug – oder durch Raub entwendet wurden. Entzündung des Antriebsakkumulators zu verhindern. Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert Entwendung und Neupreis? A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen: A.2.5.1.3 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Repa- 5 [Seite 6] ratur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. A.2.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? A.2.5.1.4 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezah- nach A.2.5.1.6. len müssen. A.2.5.7 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile A.2.5.1.5 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten Was wir nicht ersetzen oder zerstörten Zustand. A.2.5.7.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und A.2.5.1.6 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- Rest- und Altteile und marktüblicher Nachlässe. A.2.5.7.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. Reparatur A.2.5.8 Selbstbeteiligung A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erfor- Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von derlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entneh- a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: men, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbe- Bruchschäden an der Verglasung ersetzen wir ohne Abzug der Selbstbeteili- schaffungswerts nach A.2.5.1.4, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung gung, wenn das Glas durch ein in Abstimmung mit uns beauftragtes Unterneh- nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b. men ohne Austausch fachgerecht repariert wird. b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt: A.2.6 Fälligkeit unserer Zahlung Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur A.2.6.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.5.1.4 und A.2.5.1.5). A.2.6.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung Abschleppen verlangen, wenn A.2.5.2.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das – wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur – sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Scha- geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der denanzeige feststellen lässt. Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.2.1 die Obergrenze nach A.2.5.2.1.a oder A.2.5.2.1.b nicht überschritten werden. A.2.6.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kos- eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. ten zu übernehmen. Abzug neu für alt A.2.7 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie A.2.5.2.3 Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen nicht selbst gefahren sind? dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei – bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. – das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird. Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens wenn das Schadenereignis in den ersten 3 Jahren nach der Erstzulassung ein- entspricht, allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs tritt. oder seiner Teile und Zubehörteile handelt oder um die Herbeiführung des Bei der Beschädigung von Antriebsakkumulatoren von Elektrofahrzeugen ver- Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer zichten wir auf den Abzug neu für alt. berauschender Mittel. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in Zusatzleistungen für Elektrofahrzeuge häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst in diesen Fällen nicht zurück. A.2.5.2.4 Bei der Beschädigung des Antriebsakkumulators von Elektrofahrzeu- gen übernehmen wir die tatsächlich angefallenen Kosten für Zustandsdiagnos- Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leis- tik und Restwertermittlung, wenn wir deren Beauftragung veranlasst oder ihr tungen in voller Höhe zurückzufordern. zugestimmt haben. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversi- A.2.5.3 Sachverständigenkosten cherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauf- tragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. A.2.5.4 Mehrwertsteuer A.2.8 Was ist nicht versichert? Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwert- A.2.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich her- steuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. beiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berech- A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung tigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Wiederauffinden des Fahrzeugs Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile handelt oder um die Herbeifüh- A.2.5.5.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang rung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie anderer berauschender Mittel. zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. A.2.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder A.2.5.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt wer- ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonst- den die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt rationen. bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4. Eigentumsübergang nach Entwendung Reifen A.2.5.5.3 Sind Sie nicht nach A.2.5.5.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflich- A.2.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. tet, werden wir dessen Eigentümer. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Teilkaskoversicherung fallende A.2.5.5.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.8.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen A.2.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereig- Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung ent- nisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder standen sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung mittelbar verursacht werden. gekürzt haben. Schäden durch Kernenergie A.2.8.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. 6 [Seite 7] B Beginn des Vertrags Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2.1 Absatz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als beförderte annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins Person, die das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten bei Ihnen. haben. Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungs- D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die schein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem verein- Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den barten Zeitpunkt. Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Hinweis: Sie müssen das Versicherungskennzeichen bzw. die Versicherungs­ Pflicht arglistig verletzen. plakette ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht haben. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung D.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leis- tungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen C Beitragszahlung gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Außerdem Die Beträge sind Einmalbeiträge. Sie müssen diese vor Aushändigung der gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland gel- Beschei­ni­gung über den Abschluss des Versicherungsvertrags und Aushändi- tenden Mindestversicherungssummen. gung des Versicherungskennzeichens bzw. der Versicherungsplakette zahlen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenom- menen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind. D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs D.2.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich be­ und Folgen einer Pflichtverletzung gangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen D.1.1 Bei allen Versicherungsarten einer Pflichtverletzung Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? Zweck verwendet werden. Die Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette E.1.1 Bei allen Versicherungsarten ­finden Sie im Anhang. Anzeigepflicht Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde Verfügungsberechtigten gebraucht. im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer bereits gemeldet haben. gebraucht wird. Aufklärungspflicht Fahren nur mit Fahrerlaubnis E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbeson- oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dere folgende Pflichten beachten: dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem − Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu Nicht genehmigte Rennen ­beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich D.1.1.4 Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveran- ­berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Fest- staltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge- stellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 schwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Strafgesetzbuch). Übungsfahrten. − Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.2 und die Ausschlüsse Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und nach A.1.5.2 und A.2.8.2. vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung antworten. Alkohol und andere berauschende Mittel − Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billiger- weise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. D.1.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alko- holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das − Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisun- Fahrzeug sicher zu führen. gen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses − Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist. andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu ­führen. Schadenminderungspflicht Hinweis: Auch in der Teilkaskoversicherung besteht für solche Fahrten nach E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglich- A.2.8.1 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. keit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen. D.1.2.2 Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Demonstrationen, gebraucht werden, wenn E.1.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, -d  as Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschrän- uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen. kungen gebraucht wird und Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen - f ür diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung E.1.2.2 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter E.1.2.3 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen. berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und die Ausschlüsse müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ange- nach A.1.5.2 und A.2.8.2. forderte Unterlagen zur Verfügung stellen. Bei drohendem Fristablauf D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.1.2.4 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie einlegen. keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent- E.1.3 Zusätzlich in der Teilkaskoversicherung sprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. E.1.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie 7 [Seite 8] abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzu- Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit zeigen. nur berufen, wenn Einholen unserer Weisung – die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des E.1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mit- Mitversicherten vorliegen oder versicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände – diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zu- Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. mutbar ist. Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten Versi­ Anzeige bei der Polizei cherungssummen die in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestver­ E.1.3.3 Übersteigt ein Schaden durch Entwendung, Brand oder Zusammenstoß sicherungssummen. Entsprechendes gilt, wenn wir trotz Beendigung des des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren den Betrag von 150 Euro, sind Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistun- Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. gen erbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen bestehen. E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.3 geregelten Pflich­- ­Veräußerung des Fahrzeugs, ten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Wagniswegfall Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. G.1 Laufzeit und Ende des Versicherungsvertrags Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Soweit Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere Vor- nicht eine kürzere Laufzeit vereinbart ist, läuft der Vertrag vom 1. März bis aussetzung: Wir haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Ende Februar des Folgejahres (Verkehrsjahr). Der Vertrag endet mit Ende des Rechtsfolge hingewiesen. Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nach- weisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versiche- G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ­Versicherungsvertrag kündigen? ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung Kündigung nach einem Schadenereignis G.2.1 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kün- E.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leis- digen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der tungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro beschränkt. zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungs- E.2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je pflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn 5.000 Euro, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den E.1.1.3 und E.1.1.4 Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem kön- – vorsätzlich und nen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines – in besonders schwerwiegender Weise Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz Urteils kündigen. eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. G.2.2 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll. E.2.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen Kündigung bei Veräußerung des Fahrzeugs einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer G.2.3 Veräußern Sie das Fahrzeug, geht der Vertrag nach G.7.1 auf den Erwer- Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. ber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versiche- rung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. E.2.6 Verletzen Sie Ihre Pflichten nach Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder – E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche), spätestens zum Ablauf des Vertrags endet. – E.1.2.2 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder – E.1.2.3 (Prozessführung durch uns) G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, ­Versicherungsvertrag kündigen? gilt: Kündigung nach einem Schadenereignis – Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden G.3.1 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung – Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hin- der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zuge- sichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent- hen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht sprechenden Verhältnis zu kürzen. anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch Mindestversicherungssummen des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir E.2.7 Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats E.1.1 und E.1.2 vorsätzlich oder grob fahrlässig, gelten anstelle der vereinbarten seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils ­Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungs- kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen summen. wirksam. Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs F Rechte und Pflichten der mitversicherten G.3.2 Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach Ab- schnitt D verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Personen Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vor- Pflichten mitversicherter Personen sätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinn- Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs gemäße Anwendung. G.3.3 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs, können wir den Ausübung der Rechte Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Än- F.2 Die Ausübung der Rechte der mitversicherten ­Personen aus dem derung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kün- Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit digung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. nichts anderes ­geregelt ist. Eine andere Regelung ist insbesondere das Geltend- Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs machen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2. G.3.4 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündi- Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: gung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. 8 [Seite 9] G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Die Kfz-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung sind jeweils rechtlich selbst- Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden: ständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbeste- beschwerde@lvm.de. hen des anderen Vertrages nicht. Versicherungsaufsicht Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. H.1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterlie- einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdeh- gen wir der Aufsicht der nen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung des anderen Vertrages Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz- Sektor Versicherungsaufsicht Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de G.5 Zugang der Kündigung Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streit- fälle nicht verbindlich entscheiden kann. Rechtsweg G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung H.1.3 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. H.2 Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? H.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei Übergang der Versicherung auf den Erwerber folgenden Gerichten geltend machen: G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, G.7.2 Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Ihnen oder vom Erwerber verlangen. Nieder­lassung örtlich zuständig ist. Anzeige der Veräußerung Wenn wir Sie verklagen G.7.3 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahr- H.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei zeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den folgenden Gerichten geltend machen: Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versi- – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, cherungsschutzes. – dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Kündigung des Vertrags Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- G.7.4 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber oder wir den Vertrag oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen. Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt H.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnli­- G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) chen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Geschäfts­sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen. nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach H.2.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. G.9 Rückgabe des Versicherungskennzeichens oder Entwertung der Versicherungsplakette Anhang: Wird der Vertrag widerrufen oder vor Ablauf des Verkehrsjahres beendet, Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen oder eine ­müssen Sie uns den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen Versicherungsplakette führen müssen unverzüglich zurückgeben. Eine Versicherungsplakette müssen Sie entwerten und uns dies auf Verlangen nachweisen. 1.1 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind: 1.1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm H Meinungsverschiedenheiten und und einer Höchstgeschwindigkeit ­Gerichtsstände – bis 45 km/h – bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr ge- kommen sind H.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind – bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekom- Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind! Sollte dies einmal nicht der Fall men sind sein, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf, damit wir die Angelegenheit 1.1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als klären können: 50 ccm oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., als 4 kW beträgt und einer Höchstgeschwindigkeit Kolde-Ring 21, 48126 Münster – bis 45 km/h Telefon 0800 5863876 (kostenfrei) – bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr ge- beschwerde@lvm.de kommen sind Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten: – bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekom- Versicherungsombudsmann men sind H.1.1 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind 1.1.3 leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen 1.1.4 motorisierte Krankenfahrstühle wenden. 1.2 Fahrzeuge mit Versicherungsplakette Versicherungsombudsmann e. V. Fahrzeuge, die eine Versicherungsplakette führen müssen, sind: Postfach 080632 Kraftfahrzeuge gemäß Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung mit elektrischem 10006 Berlin Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h Internet: www.versicherungsombudsmann.de Telefon 0800 3696000, Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen – Fahrzeuge ohne Sitz (z. B. E-Scooter) Telefonnetz) – selbstbalancierende Fahrzeuge mit oder ohne Sitz (z. B. Segways) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbrau- cher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die 9 [Seite 10] Ergänzende Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden für Fahrzeuge mit Versicherungs- kennzeichen oder Versicherungsplakette A Kfz-Umweltschadensversicherung – Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen A.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen dem für öffentlich-rechtliche Ansprüche Umweltschutz dienende Gesetze, Verordnungen, behördliche Anordnungen nach dem Umwelt­schadensgesetz oder Verfügungen, entstehen. Vertragliche Ansprüche A.1 Was ist versichert? A.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen. A.1.1 Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei. Vorausset- zung ist, dass diese durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und ­unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs B Beginn des Vertrags ­(Betriebsstörung) verursacht worden sind. Abschnitt B der AKB-V gilt entsprechend. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Beste- hen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversi- cherung gedeckt. C Beitragszahlung Begründete und unbegründete Ansprüche Abschnitt C der AKB-V gilt entsprechend. A.1.2 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten wir Ersatz in Geld. A.1.3 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, weh- ren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der D Welche Pflichten haben Sie beim Höhe nach unbegründet sind. Regulierungsvollmacht ­Gebrauch des Fahrzeugs? A.1.4 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens zweck­ Es gelten die Regelungen D.1.1, D.1.2, D.2.1 und D.2.2 der AKB-V entsprechend. mäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ­abzugeben. Dies schließt Erklärungen zur Abwehr unberechtigter Inanspruch- nahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten ein. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder E Welche Pflichten haben Sie im Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung bevoll- mächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem ­Schadenfall? Namen auf unsere Kosten. E.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungs- pflichten A.2 Wer ist versichert? Besondere Anzeigepflicht A.1.2 der AKB-V gilt entsprechend. E.1.1 Sie müssen uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, - soweit zumutbar - sofort anzeigen. Dies gilt auch, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden A.3 Versicherungssumme, Höchstzahlung sind. Die Versicherungssumme beträgt 5 Millionen Euro je Schadenereignis, höchs- E.1.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu tens jedoch 10 Millionen Euro pro Versicherungsjahr. informieren über: – die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige A.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Behörde, Geltungsbereich – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Versicherungsschutz gemäß A.1.1 besteht im Anwendungsbereichs des Umweltschadens Ihnen gegenüber, USchadG in Deutschland. Versicherungsschutz besteht zudem in den Ländern – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungs- Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umwelt- richtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versiche- schadens, rungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht jedoch nur, – den Erlass eines Mahnbescheids, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. – eine gerichtliche Streitverkündung, – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen A.5 Was ist nicht versichert? Verfahrens. Vorsatz, Schäden durch Kernenergie E.1.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des A.5.1 Die Regelungen A.1.5.1 (Vorsatz) und A.1.5.9 (Kernenergie) der AKB-V Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumut- gelten entsprechend. bar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt- zen. Alle Umstände, die für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen A.5.2 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, Sie uns mitteilen. Außerdem müssen Sie uns alle dafür angeforderten Schrift- notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. stücke übersenden. Ausbringungsschäden E.1.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind A.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder unverzüglich mit uns abzustimmen. Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren. Versicherungsschutz E.1.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang besteht jedoch, wenn diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erfor- bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe derlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht. durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grund- E.1.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen stücke abdriften. eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlas- 10 [Seite 11] sen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforder­ G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, lichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung Veräußerung des Fahrzeugs stellen. Es gelten G.1 bis G.3, G.5 bis G.8 der AKB-V entsprechend. Die Kfz-Umweltschadensversicherung ist ein rechtlich selbständiger Vertrag. E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Die Kündigung dieses Vertrages berührt die anderen Kfz-Versicherungen des versicherten Fahrzeugs nicht. Bei Beendigung des Kfz-Haftpflichtvertrages Es gelten E.2.1, E.2.2, E.2.6 der AKB-V entsprechend. endet auch diese Kfz-Umweltschadensversicherung. F Rechte und Pflichten der mitversicherten H Meinungsverschiedenheiten und Personen ­Gerichtsstände Es gelten F.1, F.2 und F.3 erster Satz der AKB-V entsprechend. Abschnitt H der AKB-V gilt entsprechend. 11 [Seite 12] Satzung [Fassung 09/2023] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird erfolgt die Versicherung gegen festen Bei- B. Der Aufsichtsrat jeweils nur die männliche Form verwendet, trag und ohne dass die Versicherungsneh- die weibliche ist dabei jeweils mit einge- mer Mitglieder des Vereins werden, soweit §6 schlossen. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- dies vorsehen. Außer in den zuvor genann- sonen. ten Fällen kann der Verein Versicherungs- Die Mitgliederversammlung kann gleich- I. Allgemeines verträge gegen festen Beitrag abschließen, zeitig mit den ordentlichen Aufsichtsrats- § 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäfts- ohne dass die Versicherungsnehmer Mit- mitgliedern für ein bestimmtes Aufsichts- bereich und Geschäftsjahr glieder des Vereins werden, sofern auf ratsmitglied oder für mehrere bestimmte das Nichtmitgliedergeschäft insgesamt Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied 1. Der im Jahre 1896 gegründete Verein ist wählen, das für die Dauer der restlichen ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit höchstens ein Zehntel der Gesamtbeitrags- einnahmen des Vereins entfällt. Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und Mitgliedes an dessen Stelle tritt. führt den Namen: 3. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Ver- sicherungsverhältnis des Mitgliedes aufhört. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis LVM Landwirtschaftlicher Versiche- zur Beendigung derjenigen Mitglieder- rungsverein Münster a.G. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ver- lieren die ausscheidenden Mitglieder alle versammlung gewählt, die über die Ent- 2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, lastung für das vierte Geschäftsjahr nach (Westf.). sie bleiben jedoch für die Verbindlichkeiten dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 3. Das sachliche Arbeitsgebiet erstreckt des Vereins aus dem Geschäftsjahr, in dem Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, sich auf den unmittelbaren Betrieb aller sie ausscheiden, haftbar. wird nicht mitgerechnet. Wird in Ermange- Zweige des privaten Versicherungswesens lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- mit Ausnahme der Lebens- und Kranken- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus- versicherung. III. Organe scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt 4. Das räumliche Arbeitsgebiet erstreckt §4 sein Amt für den Rest der Amtsdauer des sich auf das In- und Ausland. Die Organe des Vereins sind: ausscheidenden Mitgliedes. 5. Der Verein ist berechtigt: A. der Vorstand Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Auf- a) sich an Versicherungsgemeinschaften B. der Aufsichtsrat sichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger zur Tragung schwererer Wagnisse zu Grund zur fristlosen Niederlegung des C. die Mitgliederversammlung. Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhal- beteiligen, Die Organe des Vereins nehmen ihre Auf- tung einer Kündigungsfrist von drei Mona- b) Rückversicherung zu nehmen und zu gaben im Unternehmensinteresse zum gewähren, ten durch schriftliche Erklärung gegenüber Wohle der Mitglieder und der Versicherten dem Vorstand niederlegen. c) Versicherungen in solchen Zweigen zu wahr. Zu dem Unternehmensinteresse des vermitteln, die er selbst nicht betreibt, 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte Vereins gehört auch ein Konzerninteresse einen Vorsitzenden und einen oder mehrere d) Bausparverträge zu vermitteln und sons- im Sinne der konzernweiten Wahrnehmung Stellvertreter. Scheidet im Laufe der Wahl- tige Vermittlungsgeschäfte zu betreiben, von Beteiligungsrechten des Vereins. periode der Vorsitzende oder einer der die mit Versicherungsgeschäften in gewählten Stellvertreter aus seinem Amt unmittelbarem Zusammenhang stehen, A. Der Vorstand aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von e) sich an anderen Versicherungsunterneh- sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- men oder solchen Kapitalgesellschaften §5 geschiedenen vorzunehmen. anderer Art, deren Gegenstand mit dem 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal- Zweck der Gesellschaft in wirtschaftli- zwei Personen. ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Auf- chem Zusammenhang steht, zu beteiligen. 2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstands- sichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhal- In allen Fällen wird eine Mitgliedschaft zum mitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann ten die Mitglieder von Ausschüssen für Verein nicht begründet. Die Beschränkun- auch stellvertretende Vorstandsmitglieder jedes Geschäftsjahr eine feste Ausschuss- gen des sachlichen Geltungsbereiches (§ 1 bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vor- vergütung. Die jeweilige Höhe der Vergü- Nr. 3) entfallen in den Fällen b, c, d und e. standsmitglied zum Vorsitzenden und eines tungen wird von der Mitgliederversamm- 6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. zum stellvertretenden Vorsitzenden des lung bestimmt. Der Vorsitzende des Vorstandes ernennen. Sofern der Aufsichts- Aufsichtsrates erhält das Doppelte der Auf- § 2 Bekanntmachungen rat nicht eine Geschäftsordnung für den sichtsratsvergütung. Den Aufsichtsratsmit- Vorstand erlässt, kann der Vorstand sich gliedern werden außerdem Reisekosten Die Bekanntmachungen des Vereins erfol- mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine erstattet. Die Mitgliederversammlung kann gen im elektronischen Bundesanzeiger. Geschäftsordnung geben. Der Vorstand weitere Leistungen an Aufsichtsratsmitglie- leitet den Verein nach Maßgabe der der beschließen, die angemessen und im II. Mitgliedschaft gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung Verhältnis zur Festvergütung von unterge- und der Geschäftsordnung. ordneter Bedeutung sein müssen, allen §3 3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden Aufsichtsratsmitgliedern nach gleichen 1. Mitglied wird jeder, der mit dem Verein mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Kriterien gewährt werden und nicht gegen einen Versicherungsvertrag abschließt oder Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt Rechtsvorschriften oder die für die Gesell- in einen bereits bestehenden Versiche- bei Stimmengleichheit seine Stimme den schaft geltenden Compliance-Regelungen rungsvertrag eintritt (Ausnahme siehe Zif- Ausschlag. Satz 2 gilt nicht bei einem verstoßen dürfen. Soweit die Aufsichtsrats- fer 2). In der Kraftfahrtversicherung kön- zweigliedrigen Vorstand. mitglieder für ihre Aufsichtsratstätigkeit nen für folgende Wagnisse keine Verträge 4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird diese mit dem Verein abgeschlossen werden: Unterstützung einen beratenden Beirat zu von der Gesellschaft erstattet. a) Kraftomnibusse jeder Art einschließlich berufen und den Umfang seiner Rechte deren Anhänger, und Pflichten durch eine Geschäftsordnung §7 b) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller. zu bestimmen. 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in 2. Den unter Ziffer 1 Aufgeführten kann 5. Der Verein wird vertreten durch: der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende kurzfristiger Versicherungsschutz (unter- a) zwei Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an jährige Versicherung) gegen festen Beitrag b) ein Vorstandsmitglied und einen Proku- der Beschlussfassung in einer Sitzung des A 100 (09/2023) gewährt werden, ohne dass sie Mitglieder risten. Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftli- des Vereins werden. In der Tierversicherung che Stimmabgaben überreichen lassen oder 12 [Seite 13] telefonisch oder per Videokonferenz zuge- festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur rates, bei dessen Verhinderung ein Stell- schaltet sind. Die schriftlichen Stimmabga- mit seiner Zustimmung vom Vorstand vor- vertreter oder ein anderes Mitglied des ben können durch andere Aufsichtsratsmit- genommen werden können. Insbesondere Aufsichtsrates. glieder überreicht werden. Für die Stimm- ist die Zustimmung des Aufsichtsrates 2. Der Versammlungsleiter kann eine von abgabe ausreichend ist die Überreichung erforderlich: der Ankündigung in der Tagesordnung eines Telegramms, eines Telefaxes oder 1. zur Erteilung von Prokuren, abweichende Reihenfolge der Verhand- einer Bilddatei, die jeweils im Original 2. zum Erwerb und zur Veräußerung von lungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt unterschrieben sind, oder einer mit einer Grundstücken, die nach Art, Umfang oder ferner die Art und Form der Abstimmung. elektronischen Signatur versehenen E-Mail. damit verbundenem Risiko von besonderer 2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Bedeutung sind, Beschlussfassung in schriftlicher, fern- § 14 3. zur Beleihung von Grundstücken, 1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor- mündlicher und anderer vergleichbarer 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die Form zulässig, wenn der Vorsitzende des schriften oder die Satzung etwas Abwei- nach Art, Umfang oder damit verbunde- chendes bestimmen, werden die Beschlüsse Aufsichtsrates eine solche Beschlussfassung nem Risiko von besonderer Bedeutung sind, anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- der Mitgliederversammlung mit einfacher rates diesem Verfahren widerspricht. Einer 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschlussfassung per Videokonferenz kann schüsse, gefasst. nicht widersprochen werden. 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- 2. Wird bei der Vornahme der Wahlen 3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn tungen. durch die Mitgliederversammlung eine mindestens die Hälfte der Mitglieder an der einfache Stimmenmehrheit bei der ersten Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- C. Die Mitgliederversammlung Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- engere Wahl unter denjenigen Personen mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei § 10 statt, denen die beiden größten Stimmen- Stimmengleichheit gibt die Stimme des Die Mitgliederversammlungen des Vereins zahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleich- Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der finden in Münster (Westf.) statt, die heit entscheidet das Los. Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. ordentlichen spätestens im Monat August. 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist § 15 eine Niederschrift zu fertigen, die von dem § 11 Die nach Gesetzen oder Verordnungen der Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen 1. Die Mitgliederversammlung wird vom staatlichen Versicherungsaufsicht bestimm- Verhinderung von einem Stellvertreter und Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen. ten Rechte einer Minderheit von Mitglie- jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmit- dern der Mitgliederversammlung stehen glied, zu unterzeichnen ist. Bei Hinzuzie- einer Minderheit von einem Zwanzigstel hung eines Protokollführers, der nicht Mit- 2. Der Vorstand ist ermächtigt, unter Wah- rung der Vorgaben des § 191 Satz 1 VAG der stimmberechtigten Mitglieder zu. glied des Aufsichtsrats ist, ist die Nieder- schrift von diesem und dem Aufsichtsrats- i.V.m. § 118a AktG vorzusehen, dass die vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von Versammlung ohne physische Präsenz der § 16 einem Stellvertreter, zu unterzeichnen. Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten am Der Mitgliederversammlung steht die Ent- Über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzun- Ort der Mitgliederversammlung abgehalten scheidung über Beitragserhöhungen inso- gen gefasst worden sind, ist eine Nieder- wird (virtuelle Mitgliederversammlung). Die weit zu, als die Erhöhungen mit Wirkung schrift zu fertigen, die von dem Vorsitzen- Ermächtigung gilt befristet für einen Zeit- für bestehende Versicherungsverhältnisse den des Aufsichtsrats, bei dessen raum von fünf Jahren nach Eintragung der erfolgen sollen. Ausgenommen hiervon Verhinderung von einem Stellvertreter, zu Satzungsänderung. sind Beitragserhöhungen aufgrund von unterzeichnen ist. 3. Der Vorstand und der Versammlungslei- Festpreisvorschriften. Satz 1 gilt ferner 5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte ter sind dazu ermächtigt, vorzusehen, die nicht für Beitragserhöhungen, die mit einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Bild- und Tonübertragung der Versamm- dem Versicherungsnehmer frei vereinbart Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- lung zuzulassen. werden, und für solche Beitragserhöhun- den, soweit es das Gesetz zulässt. An den gen, zu denen der Verein bereits aufgrund Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- der Allgemeinen Versicherungsbedingungen mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange- § 12 berechtigt ist. hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- 1. Zur Teilnahme an der Mitgliederver- vorsitzende nichts anderes bestimmt. Für sammlung ist jedes Mitglied berechtigt. Sitzungen und Beschlussfassungen der Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Teil- § 17 Ausschüsse gelten die Regelungen zum nahme an der Mitgliederversammlung ist Für Fristen und Termine, die von der Ver- Aufsichtsrat entsprechend. davon abhängig, dass die Mitglieder sich sammlung zurückberechnet werden, gilt vor der Mitgliederversammlung unter § 121 Absatz 7 AktG entsprechend. Angabe der Nummer des Versicherungs- §8 scheines anmelden. Die Anmeldung muss 1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf- dem Verein unter Verwendung der in der IV. Rechnungs- und Buch- sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, Einladung hierfür mitgeteilten Adresse führungswesen im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- mindestens sechs Tage vor der Mitglieder- treter. Die Einberufung erfolgt in Textform versammlung in Textform (§ 126b BGB) § 18 unter Mitteilung der Tagesordnung. In zugehen. Der Vorstand hat in den ersten vier Mona- dringenden Fällen kann sie auch mündlich ten des Geschäftsjahres den Jahresab- 2. Das Stimmrecht kann auch durch einen oder fernmündlich erfolgen. schluss sowie den Lagebericht für das ver- Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des 2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im gangene Geschäftsjahr aufzustellen und Vereins sein muss, ausgeübt werden. Die Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann Bevollmächtigten müssen eine vom Vertre- den Abschlussprüfern einzureichen. Er hat beschließen, dass eine Sitzung im Kalen- tenen eigenhändig unterschriebene Voll- den Jahresabschluss und den Lagebericht derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin- macht vorlegen, in der die Nummer seines unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es Versicherungsscheines angegeben ist. Ein Aufsichtsrat vorzulegen. die Geschäfte erfordern. Die Einberufung Bevollmächtigter kann höchstens drei Nach Eingang des Berichts des Aufsichts- muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- andere Mitglieder vertreten. Der Verein ist rates hat der Vorstand die Mitglieder- stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- von der Ausstellung der Vollmacht spätes- versammlung zur Entgegennahme des langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen tens sechs Tage vor der Mitgliederver- festgestellten Jahresabschlusses und des nach der Einberufung stattzufinden. sammlung in Textform zu unterrichten. Lageberichtes unverzüglich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung beschließt all- jährlich in den ersten acht Monaten des §9 § 13 Geschäftsjahres über die Entlastung des Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch 1. Den Vorsitz in den Mitgliederversamm- Vorstandes und des Aufsichtsrates und in Geschäftsordnung oder durch Beschluss lungen führt der Vorsitzende des Aufsichts- den im Gesetz vorgesehenen Fällen über 13 [Seite 14] die Feststellung des Jahresabschlusses und des Vereins übersteigt. Im Laufe des Äquivalenzverhältnis zwischen der Leistung des Lageberichtes. Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- des Vereins und den dafür zu zahlenden schiedene Mitglieder sind von jeglicher Beiträgen der von der Beitragsanpassung Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. betroffenen Mitglieder durch Erhöhung V. Rücklage, Deckung der In der Kraftverkehrsversicherung können oder Reduzierung des Beitrages zu erhal- Ausgaben, Verwendung der abweichend von Satz 4 auch im Laufe des ten. Überschüsse Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- 3. Die Änderung einer Beitragsanpassungs- schiedene Mitglieder bei der Beitragsrück- klausel nach Ziffer 1 kann erfolgen, wenn § 19 erstattung berücksichtigt werden. 1. Zur Deckung der sich aus dem Jahres- nach Vertragsschluss abschluss ergebenden Verluste und zur - die Beitragsanpassungsklausel durch tunlichsten Vermeidung von Nachschüssen VI. Vermögensanlage höchstrichterliche Rechtsprechung für ist eine Verlustrücklage anzusammeln. unwirksam erklärt wurde oder § 21 lhr werden zugeführt: - eine inhaltsgleiche Beitragsanpassungs- Die Anlage des Vermögens erfolgt nach a) mindestens der handelsrechtliche Jahres- den gesetzlichen Vorschriften. klausel durch höchstrichterliche Recht- überschuss, bis die Verlustrücklage 25 % sprechung für unwirksam erklärt wurde der Beitragseinnahme für eigene Rech- oder nung erreicht oder wieder erreicht hat, Vll. Änderung der Satzung sowie - ein neues oder geändertes Gesetz oder b) die Beiträge, die ihr weiterhin durch Einführung und Änderung eine sonstige für den Verein verbindliche Beschluss der Mitgliederversammlung der Allgemeinen Versicherungs- rechtliche Regelung oder eine neue oder überwiesen werden. geänderte höchstrichterliche Rechtspre- bedingungen chung erhebliche unmittelbare Auswir- 2. Die Verlustrücklage darf zur Deckung eines im Geschäftsjahr entstandenen Ver- § 22 kungen auf die bestehende Beitragsan- lustes nur bis zur Hälfte ihres jeweiligen 1. Änderungen der Satzung werden von passungsklausel hat oder Bestandes in Anspruch genommen werden, der Mitgliederversammlung beschlossen - die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- wobei jedoch mindestens 1.000.000 Euro und bedürfen, sofern sie sich nicht auf tungsaufsicht (BaFin) die Verwendung in der Verlustrücklage verbleiben müssen. Allgemeine Versicherungsbedingungen der Beitragsanpassungsklausel durch Ein danach noch bestehender Verlust ist, beziehen, der Genehmigung der Aufsichts- bestandskräftigen Verwaltungsakt im wenn er nicht mit Genehmigung der Ver- behörde. Wege der Missstandsaufsicht beanstan- sicherungsaufsichtsbehörde vorgetragen 2. Zur Vornahme von Änderungen der det hat. wird, durch Nachschüsse zu decken, zu Satzung, die nur die Fassung betreffen, 4. Die Änderung der Beitragsanpassungs- deren Entrichtung sämtliche Mitglieder ist der Aufsichtsrat ermächtigt. klausel darf nicht über das zur Wahrung im Verhältnis ihrer Beiträge im letzten 3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, des wirtschaftlichen Äquivalenzverhältnis- Geschäftsjahr verpflichtet sind. für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde vor ses erforderliche Maß hinausgehen und das Verbleibt nach Ausschöpfung der Nach- der Genehmigung des Abänderungsbe- Mitglied nicht benachteiligen. schusspflicht noch ein Verlust, so darf zu schlusses die Vornahme von Änderungen 5. Die geänderte Beitragsanpassungsklausel seiner Deckung die Verlustrücklage restlos verlangt, dem zu entsprechen. wirkt ab Mitteilung über die Änderung für in Anspruch genommen werden. 4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustim- die Zukunft. Eine auf Grundlage der geän- Die Mitglieder sind auch dann im Verhält- mung des Aufsichtsrates Allgemeine Ver- derten Beitragsanpassungsklausel erfolgen- nis ihrer Beiträge im letzten Geschäftsjahr sicherungsbedingungen einzuführen oder de rückwirkende Beitragsanpassung für zu Nachschüssen verpflichtet, wenn die zu ändern. Beitragszeiträume, die der Änderung der aufsichtsrechtliche Solvabilitätskapital- 5. Beitragsanpassungsklauseln in Allgemei- Beitragsanpassungsklausel vorangegangen anforderung oder die Mindestkapital- nen Versicherungsbedingungen können sind, ist nicht möglich. anforderung nicht mehr bedeckt werden. nach Maßgabe von § 23 auch mit Wirkung Die Nachschusspflicht wird jeweils auf die für bestehende Versicherungsverhältnisse Höhe der Jahresbeiträge beschränkt. geändert werden. Sonstige Änderungen der VlII. Auflösung des Vereins Der Nachschussbetrag wird für jedes ein- Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 24 zelne Mitglied gemäß den vorstehenden berühren die durch Versicherungsvertrag 1. Beschlüsse über die Auflösung des Ver- Bestimmungen durch den Vorstand mit begründeten Rechte und Pflichten der Ver- eins müssen in zwei Mitgliederversamm- Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt sicherungsnehmer nur dann, wenn diese lungen gefasst werden, die mindestens vier und jedem einzelnen Mitglied schriftlich nach Mitteilung der Änderungen binnen Wochen auseinanderliegen. Erforderlich ist mitgeteilt mit der Aufforderung zur Zah- einer ihnen vom Vorstand gesetzten Frist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der lung binnen einer Frist von vier Wochen ihre Zustimmung erteilen. erschienenen Mitglieder. Eine Bevollmäch- und dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung 6. Die Bestimmungen der §§ 3 Ziffer 1 tigung bei der Stimmabgabe gemäß § 12 die Verzugsfolgen des § 38 Versicherungs- und 3; 9 Ziffer 5 und 6; 12; 15; 16; 19 Ziff. 2 ist nicht zulässig. Die Auflösung vertragsgesetz eintreten. Ziffer 2 und 20 Ziffer 2 der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts- können auch mit Wirkung für bestehende behörde. Versicherungsverhältnisse geändert werden. § 20 2. Über die Verwendung des bei der 1. Der nach Vornahme von Abschreibungen Abwicklung etwa vorhandenen Überschus- und Wertberichtigungen sowie nach Bil- § 23 ses beschließen die beiden Mitgliederver- dung von Rücklagen und Rückstellungen 1. Beitragsanpassungsklauseln in allgemei- sammlungen. Im Übrigen gelten für die verbleibende Überschuss ist in voller Höhe nen Versicherungsbedingungen aller Auflösung und Abwicklung die gesetzlichen der Rückstellung für Beitragsrückerstat- gegenwärtig und zukünftig vom Verein Bestimmungen. tung zuzuweisen. Die Rückstellung für betriebenen Versicherungszweige können Beitragsrückerstattung ist ausschließlich auch mit Wirkung für bestehende Versiche- zur Gewährung von Beitragsrückerstattun- rungsverhältnisse geändert werden. Dies Letzte Änderung genehmigt durch gen bestimmt. gilt nur für Beitragsanpassungsklauseln, die Verfügung der Bundesanstalt für 2. Die Beitragsrückerstattungen können nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift Finanzdienstleistungsaufsicht vom für alle oder einzelne versicherte Wagnisse vereinbart werden. 9. August 2023, Geschäftszeichen: erfolgen. Sie können beschränkt werden 2. Beitragsanpassungsklauseln im Sinne VA 36-I 5002/00068#00007. auf im letzten Geschäftsjahr schadenfrei dieser Vorschrift sind Klauseln, die es dem verlaufene Risiken oder auch gestaffelt Verein ermöglichen, die Beiträge für Versi- nach der Dauer der Schadenfreiheit vor- cherungsverhältnisse an einen sich nach genommen werden. Erfolgt eine Beitrags- Vertragsabschluss verändernden Schaden- rückerstattung auch an schadenbehaftete aufwand oder an sich verändernde sonstige Risiken, so kann ihr Anteil auf den Betrag für die Beitragskalkulation relevante Auf- beschränkt werden, um den die Beitrags- wendungen anzupassen, um das bei Ver- rückerstattung die Entschädigungsleistung tragsschluss bestehende wirtschaftliche 14 [Seite 15] LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. Hinweise zum Datenschutz Stand: 1. Oktober 2025 Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die LVM Versicherung Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über Besondere Regelungen gelten für die Verar- von gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 oder die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beitung von Gesundheitsdaten. Hierfür benö- bis zu 30 Jahren). Darüber hinaus speichern durch die LVM Versicherung (LVM) und die tigen wir Ihre Einwilligung und gegebenenfalls wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden eine Entbindung von der Schweigepflicht. Diese dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Rechte. Ihre Rechte können Sie bei der für die werden separat vertrags- oder fallbezogen ein- Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle oder geholt. sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, beim Datenschutzbeauftragten der LVM geltend der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. machen. Diese und weitere Informationen zum Werden Ihre Daten für andere Die Speicherfristen betragen danach bis zu 10 Datenschutz finden Sie unter www.lvm.de/daten- Zwecke genutzt? Jahre. schutz. Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der recht- Ihre vertragsbezogenen Daten sperren wir lichen Rahmenbedingungen auch, um berechtigte 10 Jahre nach Ablauf Ihres Vertrags, sofern dem Wer ist für die Verarbeitung Ihrer keine weitergehenden Aufbewahrungspflichten, Interessen der LVM oder von Dritten zu wahren. personenbezogenen Daten verant- Nachmeldefristen oder Leistungsversprechen unse- Dies kann insbesondere erforderlich sein: wortlich? rerseits entgegenstehen. Damit stehen diese Daten • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des der Sachbearbeitung nicht mehr zu Verfügung Für die Datenverarbeitung ist die im Antrag ange- IT-Betriebs, und können auch nicht weiter verarbeitet werden. gebene Gesellschaft der LVM verantwortlich. Die • zur Werbung für unsere eigenen Versiche- Da Kunden aber häufiger auf ältere Unterlagen für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle rungsprodukte und für andere Produkte zurückgreifen wollen oder müssen, können erreichen Sie unter der Unternehmen der LVM und deren gesperrte Daten nach einem Prüfprozess durch den LVM Versicherung, Kooperationspartner sowie für Markt- und Datenschutzbeauftragten im Kundeninteresse für Kolde-Ring 21, 48126 Münster Meinungsumfragen, einen kurzen Zeitraum wieder entsperrt werden. Tel.: 0251 702-0 • zur Verhinderung und Aufklärung von Angebote und Anträge, die nicht zum Abschluss E-Mail: info@lvm.de Straftaten; insbesondere nutzen wir Daten- eines Versicherungsvertrags führen, werden analysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf 3 Jahre nach Eingang physisch gelöscht, sofern Wie erreichen Sie den Versicherungsmissbrauch hindeuten können. diese nicht mehr – beispielsweise für aktuelle Datenschutzbeauftragten der LVM? Vertragsverhandlungen – benötigt werden. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personen- Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie bezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Welche Rechtsgrundlagen liegen der per Post unter der oben genannten Anschrift mit Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtli- dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per cher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Verarbeitung Ihrer personenbezoge- E-Mail unter datenschutz@lvm.de. nen Daten zugrunde? Aufbewahrungspflichten oder im Rahmen unserer Beratungspflicht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist Warum benötigen wir Ihre Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für gesetzlich geregelt. Die Verarbeitung Ihrer perso- personenbezogenen Daten? einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten nenbezogenen Daten beruht in der Regel auf Basis Wenn Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen von Artikel 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vorvertragliche stellen, benötigen wir die von Ihnen gemachten Bestimmungen darüber zuvor informieren. Maßnahmen oder Erfüllung eines Vertrages). Sollte Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur die Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung Einschätzung des von uns zu übernehmenden Woher erhalten wir Ihre erfolgen, so ist Artikel 6 Abs. 1 lit. a DSGVO maß- Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, geblich. Eine Einwilligung können Sie jederzeit für verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des personenbezogenen Daten? die Zukunft widerrufen. Bei einer Verarbeitung Vertragsverhältnisses, z.B. zum Vertragsabschluss Ihre personenbezogenen Daten erhalten Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des oder zur Rechnungsstellung. Angaben zu Schäden wir insbesondere durch Sie im Rahmen der berechtigten Interesses der LVM beziehen wir uns oder zu Leistungsfällen benötigen wir etwa, um Antragstellung sowie im weiteren Vertragsverlauf auf Artikel 6 Abs. 1. lit. f DSGVO. prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall ein- des Versicherungsproduktes. Daneben können wir getreten und wie hoch der Schaden ist. Ihre personenbezogenen Daten auch von Dritten Gibt es weitere Regelungen für die Der Abschluss bzw. die Durchführung des erhalten. Beispiele dafür sind der Adressabgleich Verarbeitung? Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung bei der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG oder die Abfrage von Bonitätsdaten bei einer der unten Über die gesetzlichen Regelungen hinaus hat Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. genannten Wirtschaftsauskunfteien. sich die deutsche Versicherungswirtschaft Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbe- in eigenen Verhaltensregeln – dem sogenann- zogenen Daten zur Erstellung von versicherungs- Wann löschen/sperren wir Ihre ten Code of Conduct - verpflichtet, weitere spezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrecht- gespeicherten Daten? zu ergreifen. Diese Verhaltensregeln sind mit licher Vorgaben. Die Daten der mit der LVM Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden bestehenden Verträge nutzen wir für eine sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr abgestimmt und gelten für alle beigetretenen Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, bei- erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass Versicherungsunternehmen. Die „Verhaltensregeln K 102 (10/2025) spielsweise zur Beratung bei Vertragsanpassungen, personenbezogene Daten solange aufbewahrt wer- für den Umgang mit personenbezogenen Daten Vertragsergänzung, für Ermessensentscheidungen den, wie Ansprüche gegen unser Unternehmen durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ kön- oder für umfassende Auskunftserteilungen. geltend gemacht werden können (z.B. im Rahmen nen Sie im Internet unter www.lvm.de/datenschutz 1/3 15 [Seite 16] abrufen oder direkt unter datenschutz@lvm.de aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei automatisiert etwa über das Zustandekommen anfordern. der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei oder die Kündigung des Vertrags, mögliche der Bewertung von Verfahrensabläufen unter- Risikoausschlüsse, über die Höhe des von Ihnen Die LVM hat sich frühzeitig zur Einhaltung dieser stützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den zu zahlenden Versicherungsbeitrags oder über Verhaltensregeln verpflichtet. Rückversicherer nur soweit dies für die Wahrung unsere Leistungspflicht auf Basis von verabschie- unserer berechtigten Interessen oder zur deten Regeln. Tauschen wir Daten mit Ihrem Absicherung Ihres Vertrags erforderlich ist. Sie früheren Versicherer aus? Sollten vollautomatisiert Entscheidungen ohne können weitere Informationen unter den ein- menschliche Einflussnahme durchgeführt wer- Um Ihre Angaben bei Abschluss des gangs genannten Kontaktinformationen beim den, werden Sie mit der Rückmeldung dar- Versicherungsvertrages (z.B. zur Mitnahme Datenschutzbeauftragten anfordern. auf hingewiesen, sofern Ihrem Begehren nicht eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz- Datenverarbeitung innerhalb der Unter- stattgegeben wurde (Negativentscheidung). Sie Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei nehmensgruppe: Spezialisierte Bereiche unse- haben das Recht, weitere Informationen über Art Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und rer Unternehmensgruppe nehmen Aufgaben für und Umfang der Verarbeitung zu erhalten und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür die in der Gruppe verbundenen Unternehmen eine Prüfung durch einen Mitarbeiter vornehmen erforderlichen Umfang ein Austausch von per- zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zu lassen. sonenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im zwischen Ihnen und einem oder mehreren Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Unternehmen unserer Unternehmensgruppe Welche Rechte haben Sie gegen- besteht, können Ihre Daten etwa zur zentra- über der LVM? Wann holen wir Auskünfte über len Verwaltung von Anschriftendaten, für den Ihre Bonität ein? telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Ihre Rechte können Sie unter der eingangs Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder angegebenen Anschrift der verantwortlichen Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Stelle oder beim Datenschutzbeauftragten über Interessen notwendig ist, fragen wir bei zur gemeinsamen Postbearbeitung in übergreifen- den Datenbeständen verarbeitet werden. In unse- den eingangs angegebenen Kontaktweg geltend Verein Creditreform Münster rer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, machen. Scharnhorststr. 46 die an einer zentralisierten Datenverarbeitung Auskunft, Berichtigung, Löschung: Sie können 48151 Münster teilnehmen. Die Dienstleisterliste liegt ihren Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicher- oder bei Versicherungsunterlagen bei. Die jeweils aktuelle ten Daten verlangen. Darüber hinaus können Dienstleisterliste können Sie unter www.lvm.de/ Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Infoscore Consumer Data GmbH datenschutz abrufen oder unter datenschutz@ Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten Rheinstr. 99 lvm.de anfordern. verlangen. 76532 Baden-Baden HIS (Hinweis- und Informationssystem der Ver- Einschränkung der Verarbeitung: Ihnen kann Informationen zur Beurteilung Ihres allgemei- sicherungswirtschaft): weiterhin ein Recht auf Einschränkung der nen Zahlungsverhaltens ab. Ein berechtigtes Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- Verarbeitung Ihrer Daten zustehen. Interesse liegt unsererseits mindestens dann vor, und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS wenn bereits vor der ersten Beitragszahlung Datenübertragung: Darüber hinaus steht Ihnen GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung Versicherungsschutz bestehen soll. unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, von Anträgen, zur Sachverhaltsaufklärung bei die Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Nähere Informationen gemäß Art. 14 der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung Daten in einem strukturierten, gängigen und DSGVO zur Verarbeitung Ihrer Daten bei von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein maschinenlesbaren Format zu verlangen. der Wirtschaftsauskunftei Verein Credit- Austausch bestimmter personenbezogener Daten reform Münster stellt Ihnen diese unter z.B. über Versicherungsobjekte mit dem HIS Widerspruchsrechte: https://www.creditreform.de/muenster/datenschutz erforderlich. Über eine Meldung an das HIS wer- Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer zur Verfügung. Die Infoscore Consumer Data den Sie informiert. Nähere Informationen dazu personenbezogenen Daten zu Zwecken der GmbH stellt Ihnen diese Informationen hier entnehmen Sie bitte den ergänzenden Hinweisen Direktwerbung ohne Angabe von Gründen zu https://finance.arvato.com/icdinfoblatt/ zur zum HIS. widersprechen. Verfügung. Datenübermittlung in ein Drittland: Sollten Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung wir Daten an Dienstleister außerhalb des berechtigter Interessen, können Sie dieser Wann geben wir Ihre Daten an Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) über- Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Dritte weiter? mitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer dem Drittland durch die EU-Kommission ein die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Versicherungsverträge von einem Vermittler angemessenes Datenschutzniveau bestä- betreut werden, übermittelt unser Unternehmen tigt wurde oder andere angemessene Wo können Sie sich über den die notwendigen Daten an die Sie betreuen- Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unter- Datenschutz der LVM beschweren? den Vermittler. Dies erfolgt nur in dem für die nehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Betreuung und Beratung benötigten Umfang. Detaillierte Information dazu sowie über das Beschwerde an den eingangs genannten Dienstleister: Die LVM nutzt Dienstleister für die Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern in Datenschutzbeauftragten der LVM oder an eine Erfüllung spezieller Aufgaben. Beispiele hier- Drittländern finden Sie unter www.lvm.de/daten- Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für für sind Abschleppunternehmen, Gutachter oder schutz. Sie können die Informationen auch unter die LVM zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Unterstützungsleistungen im Schadenfall. Eine den eingangs genannten Kontaktinformationen Sie unter Auflistung der von uns eingesetzten Dienstleister beim Datenschutzbeauftragten anfordern. LDI NRW, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf können Sie der Übersicht im Anhang oder in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite Weitere Empfänger: Darüber hinaus können unter www.lvm.de/datenschutz entnehmen. wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten versichern wir gegebenenfalls bei speziellen (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). oder Strafverfolgungsbehörden). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an den Rückversicherer Gibt es automatisierte zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall Entscheidungsprozesse? machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko oder zu dass der Rückversicherer unser Unternehmen Schäden entscheiden wir unter Umständen voll- 2/3 16 [Seite 17] LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH als Ergänzung zu den allgemeinen Datenschutzhinweisen Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie darüber, Kategorien der personenbezogenen den (Der Hessische Datenschutzbeauftragte, dass wir bei Abschluss eines Versicherungsvertrags Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden). oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Daten Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten Basierend auf der HIS-Anfrage werden von ist die für das Versicherungsunternehmen zustän- oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu der Besurance HIS GmbH – abhängig von der dige Aufsichtsbehörde zuständig (hier: LDI NRW, Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Versicherungsart bzw. –sparte – die Daten der Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf). Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance Anfrage mit den dazu genutzten personenbezo- Widerspruch: Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann HIS GmbH übermitteln können. Die Besurance genen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, der Datenverarbeitung durch die Besurance HIS HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen GmbH aus Gründen, die sich aus der besonderen zu Ihrem Versicherungsobjekt und/oder zu Ihrer zum Versicherungsobjekt (z.B. Fahrzeug oder Situation der betroffenen Person ergeben, unter Person im „Hinweis- und Informationssystem der Gebäudeinformationen) sowie das anfragen- der unten genannten Anschrift widersprochen Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen de Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei werden. gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder einer HIS-Einmeldung, über die Sie gegebenenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall informiert werden, speichert die Besurance HIS Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem hindeuten können. Solche Informationen kön- GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat nen nur aufgrund einer früheren Meldung eines auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern und an wen welche Daten übermittelt wurden, Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen. solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. können Sie bei der Besurance HIS GmbH unent- Über diese Einmeldung sind Sie von dem ein- In der Versicherungssparte Leben können dies geltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfor- meldenden Versicherungsunternehmen gesondert z.B. Informationen zu möglichen Erschwernissen dern. Wir bitten Sie zu berücksichtigen, dass informiert worden. (ohne Hinweise auf Gesundheitsdaten) und die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrecht- Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf der lichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Internetseite www.besurance-his.de. erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Fahrzeugen sind z.B. Totalschäden, fikti- ve Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um Zwecke der Datenverarbeitung der einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Besurance HIS GmbH Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum benötigt die Besurance HIS GmbH im Falle einer Die Besurance HIS GmbH betreibt als daten- geltend gemachter Gebäudeschäden. Selbstauskunft von Ihnen die folgenden Angaben: schutzrechtlich Verantwortliche das Hinweis– • Name (ggf. Geburtsname, Vorname, Geburts- und Informationssystem HIS der deut- Kategorien von Empfängern der datum) schen Versicherungswirtschaft. Sie verarbei- Daten • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, tet darin personenbezogene Daten, um die Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunter- Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften Versicherungswirtschaft bei der Verarbeitung von nehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall der letzten 5 Jahre Versicherungsanträgen und –schäden zu unterstüt- im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche • Ggf. die Fahrgestellnummer (FIN) des Fahrzeugs. zen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben Ermittlungsbehörden. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z.B. Mehrfachabrechnungen einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder Dauer der Datenspeicherung II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforder- eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen lich. Versicherungsunternehmen) hindeuten können. über Personen gem. Art 17 Abs. 1a DSGVO nur für • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des Rechtsgrundlage für die eine bestimmte Zeit. Angaben über HIS-Anfragen letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. Für Datenverarbeitung die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt: Dokuments erforderlich, welches das Eigentum belegt (z.B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Die Besurance HIS GmbH verarbeitet die personen- • Personenbezogene Daten sowie Fahrzeug- und Kaufvertrags). bezogenen Daten auf Grundlage des Artikels 6 Gebäudedaten werden am Ende des vierten Abs. 1f der Datenschutzgrundverordnung der EU Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung (DSGVO). Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifü- gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum zur Wahrung der berechtigten Interessen des gen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich die Identifizierung Ihrer Person und ver- führt dies zur Verlängerung der Speicherung um ist, sofern nicht die Interessen, Grundrechte oder meiden damit mögliche Rückfragen. Sie kön- weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den nen die Selbstauskunft auch via Internet unter: beträgt in diesen Fällen 10 Jahre. Schutz personenbezogener Daten erfordern, über- www.besurance-his.de/selbstauskunft bei der wiegen. • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden Besurance HIS GmbH beantragen. bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Kontaktdaten und Anschrift der Entscheidungen über den Abschluss eines Ver- Speicherung gelöscht. Besurance HIS GmbH sicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen Betroffenenrechte Besurance HIS GmbH lediglich die Informationen für die diesbezügliche Daimlerring 4 Jede betroffene Person hat das Recht auf Entscheidungsfindung zur Verfügung. 65205 Wiesbaden Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie Telefon: +49 (0)151 506 918 44 Herkunft der Daten der Besurance auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte können gegenüber der Besurance HIS HIS GmbH GmbH unter der unten genannten Adresse gel- Die Daten im HIS stammen ausschließlich von tend gemacht werden. Darüber hinaus besteht Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS die Möglichkeit, sich an die für die Besurance einmelden. HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde zu wen- 3/3 17 [Seite 18] Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft – Code of Conduct (Stand: 08/2018) I. Einleitung Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten Versicherer in Deutschland. Ihm gehören über 450 Mitgliedsunternehmen an. Diese bieten als Risikoträger Risikoschutz und Unterstützung sowohl für private Haushalte als auch für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Der Verband setzt sich für alle die Versicherungswirtschaft betreffenden Fachfragen und für ordnungspolitische Rahmenbedingungen ein, die den Versicherern die optimale Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Die Versicherungswirtschaft ist von jeher darauf angewiesen, in großem Umfang personenbezogene Daten der Versicherten zu verwenden. Sie werden zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt, um Versicherte zu beraten und zu betreuen sowie um das zu versichernde Risiko einzuschätzen, die Leistungspflicht zu prüfen und Versiche- rungsmissbrauch im Interesse der Versichertengemeinschaft zu verhindern. Versicherungen können dabei heute ihre Auf- gaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllen. Die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und der Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherheit der Daten- verarbeitung sind für die Versicherungswirtschaft ein Kernanliegen, um das Vertrauen der Versicherten zu gewährleisten. Alle Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen nicht nur im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und aller einschlägigen bereichs- spezifischen Vorschriften über den Datenschutz stehen, sondern die beigetretenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft verpflichten sich darüber hinaus, den Grundsätzen der Transparenz, der Erforderlichkeit der verarbeiteten Daten und der Datenminimierung in besonderer Weise nachzukommen. Hierzu hat der GDV im Einvernehmen mit seinen Mitgliedsunternehmen die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit den personenbezogenen Daten der Versicherten aufgestellt. Sie schaffen für die Versicherungswirtschaft weitestgehend einheitliche Standards und fördern die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen. Unternehmen, die die branchen- internen Verhaltensregeln anwenden, stellen damit nach Auffassung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder damit sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für die Versicherungswirtschaft branchen- spezifisch konkretisiert werden. Die Mitgliedsunternehmen des GDV, die diesen Verhaltensregeln gemäß Artikel 30 beigetreten sind, verpflichten sich damit zu deren Einhaltung. Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden. Der GDV versichert seine Unterstützung bei diesem Anliegen. Die beigetretenen Unternehmen weisen ihre Führungskräfte und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, die Verhaltensregeln einzuhalten. Antragsteller und Versicherte werden über die Verhaltensregeln informiert. Darüber hinaus sollen mit den Verhaltensregeln zusätzliche Einwilligungen möglichst entbehrlich gemacht werden. Grundsätzlich sind solche nur noch für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie Gesundheitsdaten – sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung erforderlich. Für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie Gesundheitsdaten – hat der GDV gemeinsam mit den zuständigen Aufsichtsbehörden Mustererklärungen mit Hinweisen zu deren Verwendung erarbeitet. Die beigetretenen Unternehmen sind von den Datenschutzbehörden aufgefordert – angepasst an ihre Geschäftsabläufe – Einwilligungstexte zu verwenden, die der Musterklausel entsprechen. Die vorliegenden Verhaltensregeln konkretisieren und ergänzen die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Versiche- rungsbranche. Als Spezialregelungen für die beigetretenen Mitgliedsunternehmen des GDV erfassen sie die wichtigsten Verarbeitungen personenbezogener Daten, welche die Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung, Beendigung oder Akquise von Versicherungsverträgen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vornehmen. Da die Verhaltensregeln geeignet sein müssen, die Datenverarbeitung aller beigetretenen Unternehmen zu regeln, sind sie möglichst allgemeingültig formuliert. Deshalb kann es erforderlich sein, dass die einzelnen Unternehmen diese in unterneh- mensspezifischen Regelungen konkretisieren. Das mit den Verhaltensregeln erreichte Datenschutz- und Datensicherheitsni- veau wird dabei nicht unterschritten. Darüber hinaus ist es den Unternehmen unbenommen, Einzelregelungen mit daten- schutzrechtlichem Mehrwert, z. B. für besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder für die Verarbeitung von Daten im Internet, zu treffen. Haben die beigetretenen Unternehmen bereits solche besonders datenschutzfreundliche Regelungen getroffen oder bestehen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden spezielle Vereinbarungen oder Absprachen zu besonders datenschutzgerechten Verfahrensweisen, behalten diese selbstverständlich auch nach dem Beitritt zu diesen Verhaltensregeln ihre Gültigkeit. Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes. Unberührt bleiben die Vorschriften zu Rechten und Pflichten von Beschäftigten der Versicherungswirtschaft. II. Begriffsbestimmungen Für die Verhaltensregeln gelten die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutz- gesetzes. Darüber hinaus sind: Unternehmen: A 101 (06/2020) die Mitgliedsunternehmen des GDV, soweit sie das Versicherungsgeschäft als Erstversicherer betreiben sowie mit diesem in einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen verbundene Erstversicherungsunternehmen, einschließlich Pensionsfonds, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, 18 [Seite 19] Versicherungsverhältnis: Versicherungsvertrag einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden vorvertraglichen Maßnahmen und rechtlichen Verpflichtungen, Betroffene Personen: Versicherte, Antragsteller oder weitere Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs- geschäft verarbeitet werden, Versicherte: - Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen des Unternehmens, - versicherte Personen einschließlich der Teilnehmer an Gruppenversicherungen, Antragsteller: Personen, die ein Angebot angefragt haben oder einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag zustande kommt, weitere Personen: außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende betroffene Personen, wie Geschädigte, Zeugen und sonstige Personen, deren Daten das Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungs- verhältnisses verarbeitet, Geschädigte: Personen, die einen Schaden erlitten haben oder erlitten haben könnten, wie z. B. Anspruchsteller in der Haftpflichtversiche- rung, Datenverarbeitung: Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen oder Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen durch Übermitteln, Verbreiten oder Bereitstellen in einer anderen Form, Abgleichen oder Verknüpfen oder Einschränken der Verarbeitung sowie Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten, Datenerhebung: das Beschaffen von Daten über die betroffenen Personen, Automatisierte Verarbeitung: Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen, Automatisierte Entscheidung: Eine Entscheidung gegenüber einer einzelnen Person, die auf eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung gestützt wird, ohne dass eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat, Stammdaten: die allgemeinen Daten der betroffenen Personen: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kundennummer, Beruf, Familienstand, gesetzliche Vertreter, Angaben über die Art der bestehenden Verträge (wie Vertragsstatus, Beginn- und Ablaufdaten, Versicherungsnummer(n), Zahlungsart, Rollen der betroffenen Person (z. B. Versicherungsnehmer, versicherte Person, Beitragszahler, Anspruchsteller), sowie Kontoverbindung, Telekommunikationsdaten, Authentifizierungsdaten für die elektronische oder telefonische Kommunikation, Werbesperren und andere Widersprüche, Werbeeinwilligung und Sperren für Markt- und Meinungsforschung, Vollmachten und Betreuungsregelungen, zuständige Vermittler und mit den genannten Beispielen vergleichbare Daten, Dienstleister: andere Unternehmen oder Personen, die eigenverantwortlich Aufgaben für das Unternehmen wahrnehmen, Auftragsverarbeiter: eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des verant- wortlichen Unternehmens verarbeitet, Vermittler: selbstständig handelnde natürliche Personen (Handelsvertreter) und Gesellschaften, welche als Versicherungsvertreter, oder -makler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen. Schutzwürdige Interessen: Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor- dern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. III. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich (1) Die Verhaltensregeln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs- geschäft durch die Unternehmen. Dazu gehört neben dem Versicherungsverhältnis insbesondere die Erfüllung gesetz- licher Ansprüche, auch wenn ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, nicht oder nicht mehr besteht. Zum Versicherungsgeschäft gehören auch die Gestaltung und Kalkulation von Tarifen und Produkten. (2) Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz. Art. 2 Zwecke der Verarbeitung (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt für die Zwecke des Versicherungsgeschäfts grundsätzlich nur, soweit dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen erforderlich ist, insbesondere zur Bearbeitung eines Antrags, zur Beurteilung des zu versichernden Risikos, zur Erfüllung der Beratungspflichten nach dem 19 [Seite 20] Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zur Prüfung einer Leistungspflicht und zur internen Prüfung des fristgerechten Forderungsausgleichs. Sie erfolgt auch zur Prüfung und Regulierung der Ansprüche Geschädigter in der Haftpflicht- versicherung, zur Prüfung und Abwicklung von Regressforderungen, zum Abschluss und zur Durchführung von Rück- versicherungsverträgen, zur Entwicklung von Tarifen, Produkten und Services, zur Erstellung von Statistiken, für versicherungsrelevante Forschungszwecke, z. B. Unfallforschung, zur Missbrauchsbekämpfung oder zur Erfüllung gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen oder zu Zwecken der Werbung sowie der Markt- und Meinungs- forschung. (2) Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen der den betroffenen Personen bekannten Zweck- bestimmung verarbeitet. Eine Änderung oder Erweiterung der Zweckbestimmung erfolgt nur, wenn sie rechtlich zulässig ist und die betroffenen Personen nach Artikel 7 bzw. 8 dieser Verhaltensregeln darüber informiert wurden oder wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben. Art. 3 Grundsätze zur Qualität der Datenverarbeitung (1) Die Unternehmen verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten in rechtmäßiger und den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entsprechender und nachvollziehbarer Weise zu verarbeiten. (2) Die Datenverarbeitung richtet sich an dem Ziel der Datenminimierung und Speicherbegrenzung aus. Personenbezogene Daten werden vorbehaltlich der Zwecke Forschung und Statistik nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO in einer Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist. Insbesondere werden die Möglichkeiten zur Anonymisierung und Pseudonymisierung genutzt, soweit dies möglich ist und der Aufwand nicht unverhältnismäßig zu dem angestrebten Schutzzweck ist. Dabei wird die Anonymisierung der Pseudonymisierung vorgezogen. (3) Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die vorhandenen personenbezogenen Daten richtig und erforderlichenfalls auf dem aktuellen Stand gespeichert sind. Es werden alle angemessenen Maßnahmen dafür getroffen, dass nicht zutreffende oder unvollständige Daten unverzüglich berichtigt, gelöscht oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. (4) Die Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden dokumentiert. Grundsätze hierfür werden in das Datenschutz- konzept der Unternehmen aufgenommen (Art. 4 Abs. 2). Art. 4 Grundsätze der Datensicherheit (1) Zur Gewährleistung der Datensicherheit werden die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der mit der Verarbei- tung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen getroffen, um ein dem Risiko angemesse- nes Schutzniveau zu gewährleisten. Dabei werden angemessene Maßnahmen getroffen, die insbesondere gewährleisten können, dass 1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit). Mittel hierzu sind insbesondere Berechtigungskonzepte, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung personenbezogener Daten. 2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität). 3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit, Belastbarkeit). 4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität). 5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise eingegeben, übermittelt und verändert hat (Revisionsfähigkeit). 6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise doku- mentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz). (2) Die in den Unternehmen veranlassten Maßnahmen werden in ein umfassendes, die Verantwortlichkeiten regelndes Datenschutz- und -sicherheitskonzept integriert, welches unter Einbeziehung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten erstellt wird. Es beinhaltet insbesondere Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Art. 5 Einwilligung (1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Einwilligung sowie – soweit erforderlich – auf eine Schwei- gepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen gestützt wird, stellt das Unternehmen sicher, dass diese freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, wirksam und nicht widerrufen ist. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten – insbesondere Daten über die Gesundheit – verarbeitet werden, muss die diesbezügliche Einwilligung ausdrücklich abgegeben sein. (2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen auf eine Einwilligung sowie – soweit erforder- lich – auf eine Schweigepflichtentbindungserklärung gestützt wird, werden diese Erklärungen von dem gesetzlichen Vertreter eingeholt. Frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden diese Erklärungen bei entsprechender Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen von diesem selbst eingeholt. (3) Das einholende Unternehmen bzw. der die Einwilligung einholende Vermittler stellt sicher und dokumentiert, dass die betroffenen Personen zuvor über die Verantwortliche(n), den Umfang, die Form und den Zweck der Datenverarbeitung sowie die Möglichkeit der Verweigerung und die Widerruflichkeit der Einwilligung und deren Folgen informiert sind. Art. 7 Abs. 3 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt. (4) Die Einwilligung und die Schweigepflichtentbindung können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die betroffenen Personen werden über die Möglichkeiten und Folgen des Widerrufs einer Einwilligungserklärung informiert. Mögliche Folge eines wirksamen Widerrufs kann insbesondere sein, dass eine Leistung nicht erbracht werden kann. (5) Wird die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt, wird sie so hervorgeho- ben, dass sie ins Auge fällt. (6) Eine Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Das Unternehmen wird die Erklärung so dokumentieren, dass der Inhalt der jeweils erteilten Einwilligungserklärung nachgewiesen werden kann. Auf Verlangen wird den betroffenen Personen der Erklärungsinhalt zur Verfügung gestellt. 20 [Seite 21] (7) Wird die Einwilligung mündlich eingeholt, ist dies den betroffenen Personen unverzüglich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Art. 6 Besondere Kategorien personenbezogener Daten (1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Angaben über die Gesundheit) werden auf gesetzlicher Grundlage (insbesondere Art. 6 i. V. m. Art. 9 Datenschutz-Grundverord- nung) oder mit Einwilligung der betroffenen Personen nach Artikel 5 und – soweit erforderlich – aufgrund einer Schweigepflichtentbindung erhoben und verarbeitet. Eine Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen. (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf gesetzlicher Grundlage ist zulässig, insbesondere wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise für die Prüfung und Abwicklung der Ansprüche von Versicherten sowie von Geschädigten in der Haftpflichtversicherung. (3) Darüber hinaus kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betroffener Personen ohne deren Einwilligung erfolgen zur Geltendmachung, Prüfung und Abwicklung von gesetzlich geregelten Regressforderungen einerseits des Unternehmens oder andererseits eines Dritten, der gegenüber den betroffenen Personen eine Leistung erbracht hat, wie beispielsweise zur Prüfung und Abwicklung der Regressforderungen eines Sozialversicherungsträgers, Arbeitgebers oder privaten Krankenversicherers. (4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch dann zulässig sein, soweit es zur Gesundheitsvorsorge bzw. -versorgung erforderlich ist. (5) Ebenso kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung erfolgen zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder anderer Personen, wenn diese aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre Einwilligung zu geben, insbesondere wenn für diese Personen Assistance-Leistungen (z. B. Notrufdienste, Krankentrans- port aus dem Ausland oder Koordination der medizinischen Behandlung) vereinbart und sie im Leistungsfall außer Stande sind, ihre Einwilligung abzugeben, z. B. weil nach einem Unfall ein Krankentransport für eine bewusstlose Person nötig ist. (6) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt auch auf gesetzlicher Grundlage zu statis- tischen Zwecken sowie zu Forschungszwecken nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verhaltensregeln. IV. Datenerhebung Art. 7 Grundsätze zur Datenerhebung und Informationen bei Datenerhebung bei der betroffenen Person (1) Personenbezogene Daten werden in nachvollziehbarer Weise erhoben. Bei Versicherten und Antragstellern werden die Mitwirkungspflichten nach §§ 19, 31 VVG berücksichtigt. (2) Personenbezogene Daten weiterer Personen im Sinne dieser Verhaltensregeln werden erhoben und verarbeitet, wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich- tung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Erhebung von Daten von Zeugen oder von Geschädigten anlässlich einer Leistungsprüfung und -erbringung in der Haftpflichtversicherung und für Datenverarbeitungen zur Erfüllung von Direktansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder zur Erfüllung von gesetzlichen Meldepflichten. Daten nach Satz 1 können auch erhoben und verarbeitet werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen dieser Personen nicht überwiegen, beispielsweise wenn Daten eines Rechtsanwalts oder einer Reparaturwerkstatt zur Korrespondenz im Leistungsfall benötigt werden. (3) Die Unternehmen stellen sicher, dass die betroffenen Personen zur Gewährleistung der Transparenz und zur Wahrung ihrer Rechte über Folgendes unterrichtet werden: a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte), b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung, d) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, e) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO, f) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten, g) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde sowie über ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht, h) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen Folgen, i) eine ggf. gesetzlich oder vertraglich bestehende oder für einen Vertragsschluss erforderliche Pflicht zur Angabe der Daten und die Folgen der Nichtangabe und j) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und Auswirkungen dieser Verarbeitung. Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits auf andere Weise Kenntnis von ihr erlangt haben. Art. 8 Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Personen (1) Daten werden ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhoben, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung von Versicherungsverhältnissen und insbesondere auch zur Prüfung und Bearbeitung von Leistungsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer bei Gruppenversiche- rungen zulässigerweise die Daten der versicherten Personen oder bei Lebens- und Unfallversicherungen die Daten der Bezugsberechtigten angibt oder er in der Haftpflichtversicherung Angaben über den Geschädigten oder Zeugen macht. Ohne Mitwirkung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch zu Zwecken nach Art. 10 Abs. 1 erhoben werden. 21 [Seite 22] (2) Die Erhebung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten bei Dritten erfolgt – soweit erforderlich – mit wirksamer Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen und nach Maßgabe des § 213 VVG und § 18 GenDG, soweit diese Vorschriften anzuwenden sind. Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten bei Dritten kann auch erforderlich sein in den in Artikel 6 Absatz 2 bis 5 dieser Verhaltensregeln genannten Fällen. (3) Das Unternehmen, das personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhebt, stellt sicher, dass die betroffenen Personen innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nach der ersten Erlangung der Daten informiert werden über: a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte), b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung, d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, e) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, f) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 lit. f) DSGVO, g) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten, h) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde, i) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen Folgen, j) die Quelle der personenbezogenen Daten bzw. ob sie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen und k) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und Auswirkungen dieser Verarbeitung. Falls die Daten zur Kommunikation mit den betroffenen Personen verwendet werden sollen, erfolgt die Information spätestens mit der ersten Mitteilung an sie, zum Beispiel in Fällen der Benennung von Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung bei Eintritt des Leistungsfalls oder in Fällen der Benennung von Berechtigten für Notfälle, wenn dieser eintritt. Falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, erfolgt die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung. (4) Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits über die Informationen verfügen, sich die Erteilung der Informationen als unmöglich erweist oder die Information einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere wenn Daten für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden oder wenn gespei- cherte Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Die Information unterbleibt auch, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle in der Lebensversicherung, in denen sich der Versicherungsnehmer wünscht, dass ein Bezugsberechtigter nicht informiert wird. (5) Ebenso unterbleibt die Information nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO, wenn: – sie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informations- erteilung überwiegt oder – das Bekanntwerden der Informationen die behördliche Strafverfolgung gefährden würde. Daher erfolgt regelmäßig keine Information über Datenerhebungen zur Aufklärung von Widersprüchlichkeiten gemäß Artikel 15 dieser Verhaltensregeln. (6) In den Fällen des Absatzes 5 ergreift das Unternehmen geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen (z. B. Prüfung und gegebenenfalls Veranlassung weiterer Zugriffsbeschränkungen). Sofern das Unternehmen von einer Information absieht, dokumentiert es die Gründe dafür. V. Verarbeitung Personenbezogener Daten Art. 9 Verarbeitung von Stammdaten in der Unternehmensgruppe (1) Wenn das Unternehmen einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen angehört, können die Stammdaten von Antragstellern, Versicherten und weiteren Personen sowie Angaben über den Zusammenhang mit bestehenden Verträgen zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B. Telefonate, Post, Inkasso) in einem von Mitgliedern der Gruppe gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 4 dieser Verhaltensregeln (z. B. Berechtigungskonzepte) den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und die Einhaltung dieser Verhaltensregeln durch den oder die für das Verfahren Verantwortlichen gewährleistet ist. (2) Stammdaten werden aus gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren nur weiterverarbeitet, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies ist technisch und organisatorisch zu gewährleisten. (3) Erfolgt eine gemeinsame Verarbeitung von Daten gemäß Absatz 1, werden die Versicherten darüber bei Vertragsabschluss oder bei Neueinrichtung eines solchen Verfahrens in Textform informiert. Dazu hält das Unternehmen eine aktuelle Liste aller Unternehmen der Gruppe bereit, die an einer zentralisierten Bearbeitung teilnehmen und macht diese in geeigneter Form bekannt. (4) Nimmt ein Unternehmen für ein anderes Mitglied der Gruppe weitere Datenverarbeitungen vor oder finden gemeinsame Verarbeitungen mehrerer Mitglieder der Gruppe statt, richtet sich dies nach Artikel 21 bis 22a dieser Verhaltensregeln. 22 [Seite 23] Art. 10 Statistik, Tarifkalkulation und Prämienberechnung (1) Die Versicherungswirtschaft errechnet auf der Basis von Statistiken und Erfahrungswerten mit Hilfe versicherungs- mathematischer Methoden die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Versicherungsfällen sowie deren Schadenhöhe und entwickelt auf dieser Grundlage Tarife. Dazu werten Unternehmen neben Daten aus Versicherungsverhältnissen, Leistungs- und Schadenfällen auch andere Daten von Dritten (z. B. des Kraftfahrtbundesamtes) aus. (2) Die Unternehmen stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt werden, insbesondere dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die jeweilige Statistik notwendige Maß beschränkt wird. Zu diesen Maßnahmen gehört die frühzeitige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten, sofern es möglich ist, den Statistikzweck auf diese Weise zu erfüllen. (3) Eine Übermittlung von Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. oder andere Stellen zur Errechnung unternehmensübergreifender Statistiken oder Risikoklassifizierungen erfolgt grundsätzlich nur in anonymisierter oder – soweit für den Statistikzweck erforderlich – pseudonymisierter Form. Ein Rückschluss auf die betroffenen Personen durch diese Verbände erfolgt nicht. Absatz 2 gilt entsprechend. Für Kraftfahrt- und Sachversicherungsstatistiken können auch Datensätze mit personenbeziehbaren Sachangaben wie z. B. Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummern oder Standortdaten von Risikoobjekten wie beispielsweise Gebäuden übermittelt werden. (4) Für Datenverarbeitungen zu statistischen Zwecken können Unternehmen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeiten, wenn dies für den jeweiligen Statistikzweck erforderlich ist und die Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Personen an einem Ausschluss von der Verarbeitung erheblich überwiegen. Das gilt z. B. für Statistiken zur Entwicklung und Überprüfung von Tarifen oder zum gesetzlich vorgeschriebenen Risikomanagement. Die Unternehmen treffen in diesen Fällen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen und insbesondere der in Artikel 3 und 4 geregelten Grundsätze. Zu den spezifischen Maßnahmen gehören wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Daten beispiels- weise: – die Sensibilisierung der an den Verarbeitungen beteiligten Mitarbeiter und Dienstleister, – die Pseudonymisierung personenbezogener Daten nach Absatz 2 Satz 2, – die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der Unternehmen oder beim Dienstleister und – Verschlüsselung beim Transport personenbezogener Daten. Alle personenbezogenen Daten werden anonymisiert, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, der Anonymisierung stehen berechtigte Interessen der betroffenen Personen entgegen. Bis dahin werden die Identifikations- merkmale, mit denen Einzelangaben einer betroffenen Person zugeordnet werden könnten, gesondert gespeichert. Diese Identifikationsmerkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies erfordert. (5) Die betroffenen Personen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eine Statistik widersprechen, wenn aufgrund ihrer persönlichen Situation Gründe vorliegen, die der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck entgegenstehen. Das Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe (z. B. der Beantwortung von Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) erforderlich ist. (6) Zur Ermittlung der risikogerechten Prämie werden Tarife nach Absatz 1 auf die individuelle Situation des Antragstellers angewandt. Darüber hinaus kann eine Bewertung des individuellen Risikos des Antragstellers durch spezialisierte Risikoprüfer, z. B. Ärzte, in die Prämienermittlung einfließen. Hierzu werden auch personenbezogene Daten einschließlich ggf. besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten, verwendet, die nach Maßgabe dieser Verhaltensregeln verarbeitet worden sind. (7) Die Versicherungswirtschaft verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den vorstehenden Absätzen auch für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zum Beispiel zur Unfallforschung. Art. 11 Scoring Für das Scoring gelten die gesetzlichen Regelungen. Art. 12 Bonitätsdaten Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Bonitätsdaten gelten die gesetzlichen Regelungen. Art. 13 Automatisierte Einzelentscheidungen (1) Automatisierte Entscheidungen, die für die betroffenen Personen eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, werden nur unter den in Absatz 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen getroffen. (2) Eine Entscheidung, die für den Abschluss oder die Erfüllung eines Versicherungsvertrags mit der betroffenen Person oder im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist, kann automatisiert erfolgen. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben: 1. Entscheidungen gegenüber Antragstellern über den Abschluss und die Konditionen eines Versicherungsvertrages, 2. Entscheidungen gegenüber Versicherungsnehmern über Leistungsfälle im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses, 3. Entscheidungen über die Erfüllung von Merkmalen bei verhaltensbezogenen Tarifen, z. B. das Fahrverhalten honorie- rende Rabatte in der Kfz-Versicherung. (3) Automatisierte Entscheidungen über Leistungsansprüche nach einem Versicherungsvertrag, z. B. Entscheidungen gegenüber mitversicherten Personen oder Geschädigten in der Haftpflichtversicherung, sind auch dann zulässig, wenn dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird. Die Entscheidung kann im Rahmen der Leistungserbringung nach einem Versicherungsvertrag auch automatisiert ergehen, wenn die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und das Unternehmen für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfäng- lich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft, 23 [Seite 24] wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Unternehmens, auf Darlegung des eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt. (4) Darüber hinaus kann eine automatisierte Entscheidung mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. (5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung verarbeitet, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilt haben. Automatisierte Entscheidungen mit besonde- ren Kategorien personenbezogener Daten sind auch ohne Einwilligung in den Fällen des Absatzes 3 möglich. (6) Sofern automatisierte Entscheidungen zu Lasten der betroffenen Personen getroffen werden, wird mindestens das Folgende veranlasst: Das Unternehmen teilt den betroffenen Personen mit, dass eine automatisierte Entscheidung getroffen wurde. Dabei werden ihnen, sofern sie nicht bereits informiert wurden, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der automatisierten Entscheidungsfindung mitgeteilt. Auf Verlangen werden den betroffenen Personen auch die wesentlichen Gründe der Entscheidungsfindung mitgeteilt und erläutert, um ihnen die Darlegung ihres Standpunktes, das Eingreifen einer Person seitens des Unterneh- mens und die Anfechtung der Entscheidung zu ermöglichen. Dies umfasst auch die verwendeten Datenarten sowie ihre Bedeutung für die automatisierte Entscheidung. Die betroffenen Personen haben das Recht, die Entscheidung anzufech- ten. Dann wird die Entscheidung auf dieser Grundlage in einem nicht ausschließlich automatisierten Verfahren erneut geprüft. Artikel 28 Absatz 1 dieser Verhaltensregeln gilt entsprechend. (7) Der Einsatz automatisierter Entscheidungsverfahren wird dokumentiert. (8) Die Unternehmen stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit Faktoren, die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden können und das Risiko von Fehlern minimiert wird. In Hinblick auf Gesundheitsdaten werden auch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 37 Abs. 2, 22 Abs. 2 BDSG beachtet. Art. 14 Hinweis- und Informationssystem (HIS) (1) Die Unternehmen der deutschen Versicherungswirtschaft – mit Ausnahme der privaten Krankenversicherer – nutzen ein Hinweis- und Informationssystem (HIS) zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklä- rung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen. Der Betrieb und die Nutzung des HIS erfolgen auf Basis von Interessenabwägungen und festgelegten Einmeldekriterien. (2) Das HIS wird getrennt nach Versicherungssparten betrieben. In allen Sparten wird der Datenbestand in jeweils zwei Datenpools getrennt verarbeitet: in einem Datenpool für die Abfrage zur Risikoprüfung im Antragsfall (A-Pool) und in einem Pool für die Abfrage zur Leistungsprüfung (L-Pool). Die Unternehmen richten die Zugriffsberechtigungen für ihre Mitarbeiter entsprechend nach Sparten und Aufgaben getrennt ein. (3) Die Unternehmen melden Daten zu Fahrzeugen, Immobilien oder Personen an den Betreiber des HIS, wenn ein erhöhtes Risiko vorliegt oder wenn eine Auffälligkeit festgestellt wurde, soweit dies zur gegenwärtigen oder künftigen Aufde- ckung oder zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen erforderlich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dagegen sprechen. Eine Einwilligung der betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Vor einer Einmeldung von Daten zu Personen erfolgt eine Abwägung der Interessen der Unternehmen und des Betroffenen. Bei Vorliegen der festgelegten Meldekriterien ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse des Unternehmens an der Einmeldung auszugehen. Die Abwägung ist hinreichend aussagekräftig zu dokumentieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsda- ten, werden nicht an das HIS gemeldet. Wenn erhöhte Risiken in der Personenversicherung als „Erschwernis“ gemeldet werden, geschieht dies ohne die Angabe, ob sie auf Gesundheitsdaten oder einem anderen Grund, z. B. einem gefährli- chen Beruf oder Hobby, beruhen. Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten werden ebenfalls nicht an das HIS gemeldet, es sei denn, die Verarbeitung wird unter behördlicher Aufsicht vorgenommen oder dies ist nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig. (4) Die Unternehmen informieren die Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss in allgemeiner Form über das HIS unter Angabe des Verantwortlichen mit dessen Kontaktdaten. Sie benachrichtigen spätestens anlässlich der Einmeldung die betroffenen Personen mit den nach Art. 8 Absatz 3 relevanten Informationen. Eine Benachrichtigung kann in den Fällen des Art. 8 Abs. 5 dieser Verhaltensregelungen unterbleiben. (5) Ein Abruf von Daten aus dem HIS kann bei Antragstellung und im Leistungsfall erfolgen, nicht jedoch bei Auszahlung einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall. Der Datenabruf ist nicht die alleinige Grundlage für eine Entscheidung im Einzelfall. Die Informationen werden lediglich als Hinweis dafür gewertet, dass der Sachverhalt einer näheren Prüfung bedarf. Alle Datenabrufe erfolgen im automatisierten Abrufverfahren und werden protokolliert für Revisionszwecke und den Zweck, stichprobenartig deren Berechtigung prüfen zu können. (6) Soweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich, können im Leistungsfall auch Daten zwischen dem einmelden- den und dem abrufenden Unternehmen ausgetauscht werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. So werden beispielsweise Daten und Gutachten über Kfz- oder Gebäude-Schäden bei dem Unternehmen angefordert, welches einen Schaden in das HIS eingemeldet hatte. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Soweit der Datenaustausch nicht gemäß Artikel 15 dieser Verhaltensregeln erfolgt, werden die betroffenen Personen über den Datenaustausch informiert. Eine Information ist nicht erforderlich, solange die Aufklärung des Sachverhalts dadurch gefährdet würde oder wenn die betroffenen Personen auf andere Weise Kenntnis vom Datenaustausch erlangt haben. (7) Die im HIS gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 4. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzung für die Einmeldung gelöscht. Zu einer Verlängerung der Speicherdauer auf maximal 10 Jahre kommt es in der Lebensversiche- rung im Leistungsbereich oder bei erneuter Einmeldung innerhalb der regulären Speicherzeit gemäß Satz 1. Daten zu Anträgen, bei denen kein Vertrag zustande gekommen ist, werden im HIS spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem Jahr der Antragstellung gelöscht. (8) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben einen detaillierten Leitfaden zur Nutzung des HIS an die Unternehmen heraus. Art. 15 Aufklärung von Widersprüchlichkeiten (1) Die Unternehmen können jederzeit bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen, ob bei der Antragstellung oder bei Aktualisierungen von Antragsdaten während des Versicherungsverhältnisses unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde oder ob falsche oder unvollständige Sachverhalts- 24 [Seite 25] angaben bei der Feststellung eines entstandenen Schadens gemacht wurden. Zu diesem Zweck nehmen die Unternehmen Datenerhebungen und -verarbeitungen vor, soweit dies zur Aufklärung der Widersprüchlichkeiten erforderlich ist. Bei der Entscheidung, welche Daten die Unternehmen benötigen, um ihre Entscheidung auf ausreichender Tatsachenbasis zu treffen, kommt ihnen ein Beurteilungsspielraum zu. (2) Im Leistungsfall kann auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten die Prüfung nach Abs. 1 erfolgen. Dies umfasst die Einholung von Vorinformationen (z. B. Zeiträume, in denen Behandlungen oder Untersuchungen stattfanden), die es dem Unternehmen ermöglichen einzuschätzen, ob und welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Prüfung relevant sind. (3) Datenverarbeitungen zur Überprüfung der Angaben zur Risikobeurteilung bei Antragstellung erfolgen nur innerhalb von fünf Jahren, bei Krankenversicherungen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Angaben können auch nach Ablauf dieser Zeit noch überprüft werden, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Für die Prüfung, ob der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung vorsätzlich oder arglistig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, verlängert sich dieser Zeitraum auf 10 Jahre. (4) Ist die Erhebung und Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über die Gesundheit, nach Absatz 1 erforderlich, werden die betroffenen Personen entsprechend ihrer Erklärung im Versiche- rungsantrag vor einer Datenerhebung bei Dritten nach § 213 Abs. 2 VVG unterrichtet und auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen oder von den betroffenen Personen wird zuvor eine eigenständige Einwilligungs- und Schweigepflichtent- bindungserklärung eingeholt. (5) Die Möglichkeit, die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu verweigern, bleibt unbenommen und das Unternehmen informiert die betroffene Person diesbezüglich. Verweigert die betroffene Person die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung, obliegt es der betroffenen Person als Vorausset- zung für die Schadenregulierung alle erforderlichen Informationen zu beschaffen und dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmen hat in diesem Fall darzulegen, welche Informationen es bei Verweigerung der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung für erforderlich hält. Art. 16 Datenaustausch mit anderen Versicherern (1) Ein Datenaustausch zwischen einem Vorversicherer und seinem nachfolgenden Versicherer wird zur Erhebung tarifrele- vanter oder leistungsrelevanter Angaben unter Beachtung des Artikels 8 Abs. 1 vorgenommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Angaben erforderlich sind: 1. bei der Risikoeinschätzung zur Überprüfung von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadensfreiheitsklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, 2. zur Übertragung von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel, 3. zur Übertragung von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer, 4. zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten. In den Fällen der Nummern 1 und 4 ist der Datenaustausch zum Zweck der Risikoprüfung nur zulässig, wenn die betroffenen Personen bei Datenerhebung im Antrag über den möglichen Datenaustausch und dessen Zweck und Gegenstand informiert werden. Nach einem Datenaustausch zum Zweck der Leistungsprüfung werden die betroffenen Personen vom Daten erhebenden Unternehmen über einen erfolgten Datenaustausch im gleichen Umfang informiert. Artikel 15 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt. (2) Ein Datenaustausch mit anderen Versicherern außerhalb der für das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs- wirtschaft (HIS) getroffenen Regelungen erfolgt darüber hinaus, soweit dies zur Antrags- und Leistungsprüfung und -erbringung, einschließlich der Regulierung von Schäden bei gemeinsamer, mehrfacher oder kombinierter Absicherung von Risiken, des gesetzlichen Übergangs einer Forderung gegen eine andere Person oder zur Regulierung von Schäden zwischen mehreren Versicherern über bestehende Teilungs- und Regressverzichtsabkommen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem entgegen- steht. (3) Der Datenaustausch wird dokumentiert. (4) Kfz-Versicherer nutzen die bei der GDV Dienstleistungs-GmbH geführte Schadenklassendatei als Gemeinschaftseinrich- tung zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Einmeldungen erfolgen, um eine korrekte Einstufung im Schaden- freiheitsrabatt-System zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag gekündigt wird, diese Vorversicherung bei Vertragsschluss nicht angegeben wird und die unbelastete Neueinstufung in die Schadenfrei- heitsklassen tarifsystemwidrig wäre. Der Kfz-Versicherer übermittelt dazu den Namen und die Anschrift des Versiche- rungsnehmers, die Versicherungsscheinnummer, das amtliche Kennzeichen des bisher versicherten Fahrzeugs, das Datum der Beendigung des Versicherungsvertrags mit Schadenfreiheitsklasse sowie die Anzahl der noch nicht berücksichtigten Schäden im Meldejahr. Die Daten werden nur im Antragsfall abgefragt, wenn ein Versicherungsnehmer keine Übernahme eines Schadenfreiheitsrabatts aus dem Vorvertrag beantragt. Die Kfz-Versicherer informieren die Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss in den Versicherungsinformationen über die Schadenklassendatei und die Kontaktdaten der Gemeinschaftseinrichtung. Werden bei Beendigung des Versicherungsvertrages Daten eingemeldet, benachrichtigen die Kfz-Versicherer die Versicherungsnehmer über die Art der gemeldeten Daten, den Zweck der Meldung, den Datenemp- fänger (Name und Sitz der Gemeinschaftseinrichtung) und den möglichen Abruf der Daten. Datenabrufe aus der Schadenklassendatei erfolgen in einem automatisierten Verfahren. Sie werden für Revisionszwecke und stichprobenartige Berechtigungsprüfungen protokolliert. Die in der Schadenklassendatei gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einmeldung gelöscht.1) Art. 17 Datenübermittlung an Rückversicherer (1) Um jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverhältnissen in der Lage zu sein, geben Unter- nehmen einen Teil ihrer Risiken aus den Versicherungsverträgen an Rückversicherer weiter. Zum weiteren Risikoausgleich bedienen sich in einigen Fällen diese Rückversicherer ihrerseits weiterer Rückversicherer. Zur ordnungsgemäßen Begrün- dung, Durchführung oder Beendigung des Rückversicherungsvertrages werden in anonymisierter oder – soweit dies für die vorgenannten Zwecke nicht ausreichend ist – pseudonymisierter Form Daten aus dem Versicherungsantrag oder 1) Die Schadenklassendatei ist Ende 2018 eingestellt worden. Seitdem waren keine Datenübermittlungen in die Schadenklassendatei oder Abfragen aus der Datei mehr möglich. Eine eingeschränkte Verarbeitung der Daten erfolgt noch bis zum Ablauf der Speicherfrist nach Art. 16 Abs. 4 Satz 10 Code of Conduct zur Erfüllung der Betroffenenrechte, insbesondere von Auskunftsersuchen. 25 [Seite 26] –verhältnis, insbesondere Versicherungsnummer, Beitrag, Art und Höhe des Versicherungsschutzes und des Risikos sowie etwaige Risikozuschläge weitergegeben. (2) Personenbezogene Daten erhalten die Rückversicherer nur, soweit dies a) für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages erforderlich ist oder b) zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens aus den Versicherungsverhältnissen erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem Unternehmensinteresse entgegensteht. Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen des konkreten Rückversicherungsverhältnisses die Übermittlung personen- bezogener Daten an Rückversicherer aus folgenden Gründen erfolgt: a) Die Rückversicherer führen z. B. bei hohen Vertragssummen oder bei einem schwer einzustufenden Risiko im Einzelfall die Risikoprüfung und die Leistungsprüfung durch. b) Die Rückversicherer unterstützen die Unternehmen bei der Risiko- und Schadenbeurteilung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen. c) Die Rückversicherer erhalten zur Bestimmung des Umfangs der Rückversicherungsverträge einschließlich der Prüfung, ob und in welcher Höhe sie an ein und demselben Risiko beteiligt sind (Kumulkontrolle) sowie zu Abrechnungs- zwecken Listen über den Bestand der unter die Rückversicherung fallenden Verträge. d) Die Risiko- und Leistungsprüfung durch den Erstversicherer wird von den Rückversicherern stichprobenartig oder in Einzelfällen kontrolliert zur Prüfung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Erstversicherer. (3) Die Unternehmen vereinbaren mit den Rückversicherern, dass personenbezogene Daten von diesen nur zu den in Absatz 2 genannten Zwecken sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z. B. Statistiken und wissenschaftliche Forschung) verwendet werden. Außerdem vereinbaren sie, ob der Rückversicherer eine gesetzlich erforderliche Information an die betroffene Person selbst vornimmt oder ob das Unternehmen die Information des Rückversicherers an die betroffene Person weiterleitet. Im Fall der Weiterleitung vereinbaren sie auch, wie die Information erfolgt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Rückversicherer hinsichtlich der Daten, die sie nach Absatz 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Rückversicherer sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, erhalten die Rückversicherer nur, wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verhaltensregeln erfüllt sind. VI. Verarbeitung personenbezogener Daten für Vertriebszwecke und zur Markt- und Meinungsforschung Art. 18 Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung (1) Personenbezogene Daten werden für Zwecke der Werbung nur auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. a) oder f) Datenschutz-Grundverordnung und unter Beachtung von § 7 UWG verarbeitet. (2) Betroffene Personen können der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung wider- sprechen. Die personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Das Unternehmen trifft zur Umsetzung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Art. 19 Marktumfragen (1) Die Unternehmen führen Markt- und Meinungsumfragen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen durch. (2) Soweit die Unternehmen andere Stellen mit Markt- und Meinungsumfragen beauftragen, ist diese Stelle unter Nachweis der Einhaltung der Datenschutzstandards auszuwählen. Vor der Datenweitergabe sind die Einzelheiten des Vorhabens vertraglich nach den Vorgaben der Artikel 21, 22 oder 22a dieser Verhaltensregeln zu regeln. Dabei ist insbesondere festzulegen: a) dass die übermittelten und zusätzlich erhobenen Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der Umfrage möglich anonymisiert werden, b) dass die Auswertung der Daten sowie die Übermittlung der Ergebnisse der Markt- und Meinungsumfragen an die Unternehmen in möglichst anonymisierter oder in pseudonymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), erfolgen. (3) Soweit die Unternehmen selbst personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung von Markt- und Meinungs- umfragen verarbeiten oder nutzen, werden die Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der Umfrage möglich anonymisiert. Die Ergebnisse werden ausschließlich in möglichst anonymisierter oder in pseudo- nymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), gespeichert oder genutzt. (4) Soweit im Rahmen der Markt- und Meinungsumfragen geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die als Werbung zu werten sind, beispielsweise wenn bei der Datenerhebung auch absatzfördernde Äußerungen erfolgen, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten dafür nach den in Artikel 18 dieser Verhaltensregeln getroffenen Regelungen. Art. 20 Datenübermittlung an selbstständige Vermittler (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt an den betreuenden Vermittler nur, soweit es zur bedarfsgerechten Vorbereitung oder Bearbeitung eines konkreten Antrags bzw. Vertrags oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Vermittler werden auf ihre besonderen Verschwiegenheitspflichten hingewiesen. (2) Vor der erstmaligen Übermittlung personenbezogener Daten an einen Versicherungsvertreter oder im Falle eines Wechsels vom betreuenden Versicherungsvertreter auf einen anderen Versicherungsvertreter informiert das Unternehmen die Versicherten oder Antragsteller vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 möglichst frühzeitig, mindestens aber zwei Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität (Name, Sitz) des neuen Versicherungsvertreters und ihr Widerspruchsrecht. Die Benachrichtigung erfolgt nicht, wenn der Wechsel von der betroffenen Person selbst gewünscht ist. Eine Information durch den bisherigen Versicherungsvertreter 26 [Seite 27] steht einer Information durch das Unternehmen gleich. Im Falle eines Widerspruchs findet die Datenübermittlung grundsätzlich nicht statt. In diesem Fall wird die Betreuung durch einen anderen Versicherungsvertreter oder das Unternehmen selbst angeboten. (3) Eine Ausnahme von Absatz 2 besteht, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Versicherten im Einzelfall oder wegen des unerwarteten Wegfalls der Betreuung der Bestand der Vertragsverhältnisse gefährdet ist. (4) Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler oder eine Dienstleis- tungsgesellschaft von Versicherungsmaklern übermittelt werden, wenn die Versicherten oder Antragsteller dem Makler dafür eine Maklervollmacht oder eine vergleichbare Bevollmächtigung erteilt haben, die die Datenübermittlung abdeckt. Für den Fall des Wechsels des Maklers gilt zudem Absatz 2 entsprechend. (5) Eine Übermittlung von Gesundheitsdaten durch das Unternehmen an den betreuenden Vermittler erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Personen vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben hiervon unberührt. VII. Datenverarbeitung durch Auftragsverarbeiter, Dienstleister und gemeinsam Verantwortliche Art. 21 Pflichten bei der Verarbeitung im Auftrag (1) Sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung im Auftrag verarbeiten lässt (z. B. elektronische Datenverarbeitung, Scannen und Zuordnung von Eingangspost, Adressverwaltung, Antrags- und Vertragsbearbeitung, Schaden- und Leistungsbearbeitung, Sicherstellung der korrekten Verbuchung von Zahlungseingängen, Zahlungsausgang, Entsorgung von Dokumenten), wird der Auftragnehmer mindestens gemäß Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Es wird nur ein solcher Auftragnehmer ausgewählt, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet. Das Unternehmen verlangt alle erforderlichen Informationen zum Nachweis und zur Überprü- fung der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, zum Beispiel durch geeignete Zertifikate. Die Ergebnisse werden dokumentiert. (2) Jede Datenverarbeitung beim Auftragsverarbeiter erfolgt nur für die Zwecke und im Rahmen der dokumentierten Weisungen des Unternehmens. Vertragsklauseln sollen den Beauftragten für den Datenschutz vorgelegt werden, die bei Bedarf beratend mitwirken. (3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Auftragnehmer bereit. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezoge- ner Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags oder werden viele verschiedene Auftragnehmer (z. B. Dienstleister zur Aktenvernichtung an verschiedenen Unternehmensstandorten oder regionale Werkstätten) mit gleichartigen Aufgaben betraut, können die Auftragsverarbeiter – unbeschadet interner Dokumentationspflichten – in Kategorien zusammen- gefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den betroffenen Personen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten. (4) Ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne von Art. 28 Abs. 3 und 4 Datenschutz-Grundverordnung zur Verarbeitung im Auftrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. Art. 22 Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (1) Ohne Vereinbarung einer Auftragsverarbeitung können personenbezogene Daten an Dienstleister zur eigenverantwort- lichen Aufgabenerfüllung übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für die Zweckbestimmung des Versicherungsverhältnisses mit den Betroffenen erforderlich ist. Das ist insbesondere möglich, wenn Sachverständige mit der Begutachtung eines Versicherungsfalls beauftragt sind oder wenn Dienstleister zur Ausführung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen, die eine Sachleistung beinhalten, eingeschaltet werden, z. B. Krankentransport- dienstleister, Haushaltshilfen, Schlüsseldienste und ähnliche Dienstleister. (2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister und deren Verarbeitung zur eigenverantwortlichen Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben kann auch dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Dienstleister Aufgaben übernehmen, die der Geschäfts- abwicklung des Unternehmens dienen, wie beispielsweise die Risikoprüfung, Schaden- und Leistungsbearbeitung und Inkasso, sofern dies keine Auftragsverarbeitung ist und die Voraussetzungen der Absätze 4 bis 8 erfüllt sind. (3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister nach Absatz 2 unterbleibt, soweit die betroffene Person aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, dieser widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass seitens des übermittelnden Unternehmens keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung beim Dienstleister vorliegen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Übermittlung an den Dienstleister erfolgt trotz des Widerspruchs auch dann, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan- sprüchen dient. Die betroffenen Personen werden in geeigneter Weise auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. (4) Das Unternehmen schließt mit den Dienstleistern, die nach Absatz 2 tätig werden, eine vertragliche Vereinbarung, die mindestens folgende Punkte enthalten muss: – Eindeutige Beschreibung der Aufgaben des Dienstleisters; – Sicherstellung, dass die übermittelten Daten nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung verarbeitet oder genutzt werden; – Gewährleistung eines Datenschutz- und Datensicherheitsstandards, der diesen Verhaltensregeln entspricht; – Verpflichtung des Dienstleisters, dem Unternehmen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung einer beim Unterneh- men verbleibenden Auskunftspflicht erforderlich sind oder der betroffenen Person direkt Auskunft zu erteilen. (5) Diese Aufgabenauslagerungen nach Absatz 2 werden dokumentiert. (6) Unternehmen und Dienstleister vereinbaren in den Fällen des Absatzes 2 zusätzlich, dass betroffene Personen, welche durch die Übermittlung ihrer Daten an den Dienstleister oder die Verarbeitung ihrer Daten durch diesen einen Schaden erlitten haben, berechtigt sind, von beiden Parteien Schadenersatz zu verlangen. Vorrangig tritt gegenüber den betroffe- nen Personen das Unternehmen für den Ersatz des Schadens ein. Die Parteien vereinbaren, dass sie gesamtschuldnerisch 27 [Seite 28] haften und sie nur von der Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass keine von ihnen für den erlitte- nen Schaden verantwortlich ist. (7) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Dienstleister nach Absatz 2 bereit, an die Aufgaben im Wesentlichen übertragen werden. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Vertrages, können die Dienstleister in Kategorien zusammengefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Stellen, die nur einmalig tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten. (8) Das Unternehmen stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 23 bis 24c durch die Einschaltung des Dienstleisters nach Absatz 2 nicht geschmälert werden. (9) Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen von deren Aufgabenerfüllungen bleiben von den zuvor genannten Regelungen unberührt. (10) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen in diesem Rahmen nur verarbeitet werden, wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheits- pflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Dienstleister hinsichtlich der Daten, die sie nach den Absätzen 1 und 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Dienstleister sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Ver- schwiegenheit zu verpflichten. Art. 22a Gemeinsam verantwortliche Stellen (1) Eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen kann für gemeinsame Geschäftszwecke gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nach Maßgabe des Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung einrichten. (2) Die Unternehmen legen bei gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit zwei oder mehr Verantwortlichen in einer vertraglichen Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Datenschutz- Grundverordnung erfüllt, insbesondere welche Stelle welche Funktionen zur Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen übernimmt. Geregelt werden auch die Verantwortlichkeiten für die Information der betroffenen Personen. (3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Zwecke der gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit den jeweils verantwortlichen Unternehmen bereit und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt. (4) Betroffene Personen können ihre datenschutzrechtlich begründeten Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen geltend machen. VIII. Rechte der betroffenen Personen Art. 23 Auskunftsanspruch (1) Betroffene Personen haben das Recht zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und sie können Auskunft über die beim Unternehmen über sie gespeicherten Daten verlangen. (2) Verarbeitet ein Unternehmen eine große Menge von Informationen über die betroffene Person oder wird ein Auskunfts- ersuchen im Hinblick auf die zu beauskunftenden personenbezogenen Daten unspezifisch gestellt, erteilt das Unterneh- men zunächst Auskunft über die zur betroffenen Person gespeicherten Stammdaten sowie zusammenfassende Informa- tionen über die Verarbeitung und bittet die betroffene Person zu präzisieren, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Verlangen bezieht. (3) Der betroffenen Person wird entsprechend ihrer Anfrage Auskunft erteilt. Die Auskunft wird so erteilt, dass sich die betroffene Person über Art und Umfang der Verarbeitung bewusst werden und ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Es wird sichergestellt, dass die betroffene Person alle gesetzlich vorgesehenen Informationen erhält. Im Falle einer (geplanten) Weitergabe wird der betroffenen Person auch über die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die ihre Daten weitergegeben werden (sollen), Auskunft erteilt. (4) Es wird sichergestellt, dass nur die berechtigte Person die Auskunft erhält. Daher wird die Auskunft, auch wenn ein Bevollmächtigter sie verlangt, der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt. (5) Eine Auskunft erfolgt schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, beispielsweise in einem Kunden- portal. Im Falle einer elektronischen Antragstellung werden die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt nicht, wenn etwas anderes gewünscht ist oder die Authentizität des Empfängers oder die sichere Übermittlung nicht gewährleistet werden kann. Sie kann auf Verlangen der betroffenen Personen auch mündlich erfolgen, aber nur sofern die Identität der betroffenen Personen nachgewiesen wurde. (6) Durch die Auskunft dürfen nicht die Rechte und Freiheiten weiterer Personen beeinträchtigt werden. Geschäftsgeheim- nisse des Unternehmens können berücksichtigt werden. (7) Eine Auskunft kann unterbleiben, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen oder wenn das Bekanntwerden der Information die Strafverfolgung gefährden würde. Eine Auskunft unterbleibt ferner über Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Ein Beispiel sind wegen Aufbewah- rungspflichten in der Verarbeitung eingeschränkte Daten und zugriffsgeschützte Sicherungskopien (Backups). (8) In Fällen des Absatzes 7 werden die Gründe der Auskunftsverweigerung dokumentiert. Die Ablehnung der Auskunfts- erteilung wird gegenüber der betroffenen Person begründet. Die Begründung erfolgt nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung der damit verfolgte Zweck gefährdet würde, insbesondere wenn die Mitteilung der Gründe die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter oder die Strafverfol- gung beeinträchtigen würde. (9) Im Falle einer Rückversicherung (Artikel 17), Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (Arti- kel 22) oder einer Verarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche (Artikel 22a) nimmt das Unternehmen die Auskunfts- verlangen entgegen und erteilt auch alle Auskünfte, zu denen der Rückversicherer, Dienstleister oder alle Verantwort- lichen verpflichtet sind oder es stellt die Auskunftserteilung durch diese sicher. 28 [Seite 29] Art. 23a Recht auf Datenübertragbarkeit (1) Die betroffene Person bekommt vom Unternehmen die von ihr bereitgestellten personenbezogenen Daten übertragen, wenn deren Verarbeitung auf ihrer Einwilligung oder auf einem Vertrag mit ihr beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. (2) Das Recht umfasst die Daten, die die betroffene Person gegenüber dem Unternehmen angegeben oder bereitgestellt hat. Das sind insbesondere die Daten, die von der betroffenen Person in Anträgen angegeben wurden, wie Name, Adresse und die zum zu versichernden Risiko erfragten Angaben sowie alle weiteren im Laufe des Versicherungsverhältnisses gemachten personenbezogenen Angaben, zum Beispiel bei Schadenmeldungen bereitgestellte Daten. (3) Die betroffene Person erhält die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. (4) Die betroffenen Personen können auch verlangen, dass die personenbezogenen Daten vom Unternehmen direkt an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und die Anforderungen an die Sicher- heit der Übermittlung erfüllt werden können. (5) Die Daten werden nicht direkt einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt, wenn die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt würden. Art. 24 Anspruch auf Berichtigung Erweisen sich die gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig, werden diese berichtigt. Art. 24a Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung (1) Das Unternehmen schränkt auf Verlangen der betroffenen Personen die Verarbeitung von deren Daten ein: a) solange die Richtigkeit bestrittener Daten überprüft wird, b) wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffenen Personen die weitere Speicherung der Daten verlangen, c) wenn das Unternehmen die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffenen Personen sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder d) wenn die betroffenen Personen der Verarbeitung widersprochen haben, solange nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Unternehmens gegenüber denen der betroffenen Personen überwiegen. (2) Machen die betroffenen Personen ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend, werden die Daten währenddes- sen nur noch verarbeitet: a) mit Einwilligung der betroffenen Personen, b) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, c) zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder d) aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten. (3) Betroffene Personen, die eine Einschränkung der Verarbeitung erwirkt haben, werden vom Unternehmen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird. Art. 24b Löschung (1) Personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig war, die Verarbeitung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der Daten durch das Unternehmen zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung erfolgt auch, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft an ein Kind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz- Grundverordnung erhoben worden sind. (2) Die Prüfung des Datenbestandes auf die Notwendigkeit einer Löschung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Abstän- den, mindestens einmal jährlich. Auf Verlangen der betroffenen Person wird unverzüglich geprüft, ob die von dem Verlangen erfassten Daten zu löschen sind. (3) Eine Löschung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit die Daten erforderlich sind: a) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewah- rungspflichten, b) für die in Artikel 10 genannten Verarbeitungen für statistische Zwecke, c) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke (z. B. zur Aufarbeitung des Holocaust) oder d) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Eine Löschung von Daten unterbleibt auch dann, wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, sie wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden können und das Interesse der betroffenen Personen an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall oder wenn personenbezo- gene Daten nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden müssen, wird deren Verarbeitung nach dem Grundsatz der Datenminimierung eingeschränkt. Art. 24c Benachrichtigungen über Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung (1) Das Unternehmen benachrichtigt alle Empfänger, insbesondere Rückversicherer und Versicherungsvertreter über eine auf Verlangen der betroffenen Person erforderliche Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung der Daten, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Das ist zum Beispiel auch der Fall, wenn der Empfänger die Daten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bereits gelöscht haben muss. Auf Verlangen unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person über diese Empfänger. (2) Soweit die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten aufgrund eines Verlangens der betroffenen Personen erfolgte, werden diese nach der Ausführung hierüber unterrichtet. (3) Sonstige Mitteilungspflichten bei Berichtigungen oder Löschungen personenbezogener Daten sowie bei Einschränkungen der Verarbeitung ohne Verlangen der betroffenen Person bleiben hiervon unberührt. 29 [Seite 30] Art. 24d Frist (1) Das Unternehmen kommt den Rechten gemäß Art. 23 bis 24b dieser Verhaltensregeln möglichst unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Ausübung des Rechts der betroffenen Person nach. Die Frist kann um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. In diesem Fall unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung und nennt die Gründe für die Verzögerung. IX. Einhaltung und Kontrolle Art. 25 Verantwortlichkeit (1) Die Unternehmen gewährleisten als Verantwortliche, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit beachtet werden. (2) Beschäftigte, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, werden zur Vertraulichkeit hinsichtlich personenbezogener Daten, zur Einhaltung des Datenschutzes und der diesbezüglichen Weisungen des Unternehmens sowie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet. Sie werden darüber unterrichtet, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auch als Ordnungswidrigkeit geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften durch Beschäftigte können entsprechend dem jeweils geltenden Recht arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. (3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Art. 26 Transparenz (1) Texte, die sich an betroffene Personen richten, werden informativ, transparent, verständlich und präzise sowie in klarer und einfacher Sprache formuliert. Sie werden den betroffenen Personen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt. (2) Die Unternehmen führen ein Verzeichnis über die eingesetzten Datenverarbeitungsverfahren (Verarbeitungsverzeichnis). Sie machen es den Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf Anforderung zugänglich. Überdies ist das Verarbeitungsverzeich- nis eine interne Grundlage der Unternehmen zur Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den betroffenen Personen. Art. 26a Datenschutz-Folgenabschätzung (1) Die Unternehmen prüfen insbesondere vor dem erstmaligen oder maßgeblich erweiterten Einsatz folgender Verarbeitun- gen die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung: a) Verfahren mit automatisierten Einzelentscheidungen, die sich auf Verfahren zur systematischen und umfassenden Auswertung mehrerer persönlicher Merkmale der betroffenen Personen stützen, wenn sie eine Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, wie beispiels- weise Verfahren zur automatisierten Risiko- oder Leistungsprüfung. b) Verfahren mit umfangreichen Verarbeitungen besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, zum Beispiel Verfahren zur Risiko- oder Leistungsprüfung in der Krankenversicherung, zur Risikoprüfung in der Lebensversicherung oder zur Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder c) Verfahren zur Prämienberechnung unter Verwendung verhaltensbasierter Daten betroffener Personen (z. B. für sog. Telematiktarife in der Kraftfahrtversicherung oder mit Daten aus Wearables). (2) Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen wird oder nicht und die Gründe dafür werden dokumentiert. Die Unternehmen stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass bei der Durch- führung der Datenschutz-Folgenabschätzungen der Rat der Beauftragten für den Datenschutz eingeholt wird. Art. 27 Beauftragte für den Datenschutz (1) Die Unternehmen oder eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen benennen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Beauftragte für den Datenschutz. Sie sind weisungsunabhängig und überwachen die Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften sowie dieser Verhaltensregeln. Das Unternehmen trägt der Unabhängigkeit vertraglich Rechnung. (2) Die Beauftragten überwachen die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften einschließlich der im Unternehmen bestehenden Konzepte für den Schutz personenbezogener Daten und werden zu diesem Zweck vor der Einrichtung oder nicht nur unbedeutenden Veränderung eines Verfahrens zur automa- tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig unterrichtet und wirken hieran beratend mit. (3) Dazu können sie in Abstimmung mit der jeweiligen Unternehmensleitung alle Unternehmensbereiche zu den notwen- digen Datenschutzmaßnahmen veranlassen. Insoweit haben sie ungehindertes Kontrollrecht im Unternehmen. (4) Die Beauftragten für den Datenschutz unterrichten und beraten die Unternehmen und die bei der Verarbeitung perso- nenbezogener Daten tätigen Beschäftigten über die jeweiligen besonderen Erfordernisse des Datenschutzes. (5) Daneben können sich alle betroffenen Personen jederzeit mit Anregungen, Anfragen, Auskunftsersuchen oder Beschwer- den im Zusammenhang mit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit auch an die Beauftragten für den Datenschutz wenden. Anfragen, Ersuchen und Beschwerden werden vertraulich behandelt. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben. (6) Die für den Datenschutz verantwortlichen Geschäftsführungen der Unternehmen unterstützen die Beauftragten für den Datenschutz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und arbeiten mit ihnen vertrauensvoll zusammen, um die Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften und dieser Verhaltensregeln zu gewährleisten. (7) Die Unternehmen stellen den Datenschutzbeauftragten die für die Aufgabenerfüllung und die zur Erhaltung des Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung. (8) Die Datenschutzbeauftragten arbeiten mit der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen. Sie können sich dazu jederzeit mit der jeweils zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde vertrauensvoll beraten und stehen der Aufsichtsbehörde in allen Angelegenheiten des Datenschutzes als Ansprechpartner zur Verfügung. 30 [Seite 31] Art. 28 Beschwerden und Reaktion bei Verstößen (1) Die Unternehmen werden Beschwerden von Versicherten oder sonstigen betroffenen Personen wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen sowie diese Verhaltensregeln unverzüglich bearbeiten und innerhalb einer Frist von einem Monat beantworten oder einen Zwischenbescheid geben. Ein Bericht über die ergriffenen Maßnahmen kann auch noch bis zu drei Monaten nach Antragstellung erteilt werden, wenn diese Fristverlängerung unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben. Kann der verantwortliche Fachbereich nicht zeitnah Abhilfe schaffen, hat er sich umgehend an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden. (2) Die Geschäftsführungen der Unternehmen werden bei begründeten Beschwerden so schnell wie möglich Abhilfe schaffen. (3) Sollte dies einmal nicht der Fall sein, können sich die Beauftragten für den Datenschutz an die zuständige Aufsichts- behörde für den Datenschutz wenden. Sie teilen dies den betroffenen Personen unter Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde mit. Art. 29 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, z. B. wenn sie unrechtmäßig übermittelt worden oder Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, informieren die Unternehmen unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen die Verletzung bekannt wurde, die zuständige Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bestehen insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Verletzung zu einem Identitätsdiebstahl, einem finanziellen Verlust oder einer Rufschädigung führt. (2) Das Unternehmen dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammen- hang damit stehenden Fakten, Auswirkungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation ermöglicht der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels. (3) Die betroffenen Personen werden benachrichtigt, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für ihre persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge hat. Dies erfolgt unverzüglich. Dabei wird entsprechend der Gefahren- lage entschieden, ob zunächst Maßnahmen zur Sicherung der Daten oder zur Verhinderung künftiger Verletzungen ergriffen werden. Würde eine Benachrichtigung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, z. B. wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle oder wenn eine Feststellung der betroffenen Personen nicht in vertretbarer Zeit oder mit vertretbarem technischem Aufwand möglich ist, tritt an ihre Stelle eine Information der Öffentlichkeit. (4) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt, wenn der Verantwortliche durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nicht mehr besteht. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt auch, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, es sei denn, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Benachrichtigung, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen. (5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen beschreibt in klarer einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest: a) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen, b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, c) eine Beschreibung der vom Unternehmen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verlet- zung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. (6) Die Unternehmen verpflichten ihre Auftragsverarbeiter, sie unverzüglich über Vorfälle nach Absatz 1 bei diesen zu unterrichten. (7) Die Unternehmen erstellen ein Konzept für den Umgang mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Sie stellen sicher, dass alle Verletzungen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis gelangen. Die betrieblichen Datenschutzbeauftragten berichten unmittelbar der höchsten Managementebene des Unternehmens. X. Formalia Art. 30 Beitritt (1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben. (2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden, werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit der nächsten Vertragspost in Textform informiert. (3) Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn ein Unternehmen die Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen- tiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das Unternehmen wird zudem die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren. Art. 31 Evaluierung Diese Verhaltensregeln werden bei jeder ihren Regelungsgehalt betreffenden Rechtsänderung in Bezug auf diese, spätestens aber drei Jahre nach Anwendungebeginn der Datenschutz-Grundverordnung insgesamt evaluiert. Art. 32 Inkrafttreten Diese Fassung der Verhaltensregeln gilt ab dem 1. August 2018 und ersetzt die Fassung vom 7. September 2012. 31 [Seite 32] Liste der Dienstleister Stand: 1. Januar 2026 Die jeweils aktuelle Fassung wird Ihnen mit dem Antrag ausgehändigt und kann abgerufen werden unter: www.lvm.de/Datenschutz Konzerngesellschaften innerhalb der LVM Versicherung, die gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen \ LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. \ LVM Pensionsfonds-AG \ LVM Krankenversicherungs-AG \ LVM Pensionsmanagement GmbH \ LVM Lebensversicherungs-AG \ LVM Unterstützungskasse GmbH \ LVM Rechtsschutz-Service GmbH \ LVM Finanzdienstleistungen GmbH \ LVM Vermittlungs GmbH Dienstleister, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 1): Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck Alle Gesellschaften LVM Landwirtschaftlicher Anschriften, Briefe/Versand von Postsendungen der LVM Versicherung Versicherungsverein Münster a. G. Betrieb Rechenzentrum/Anwendungsentwicklung IT-Dienstleistungen/Anwendersupport Wartung von Systemen/Anwendungen Aufbereiten, Sortieren, Scannen der Eingangspost LVM Landwirtschaftlicher Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG Anschriften/Adressermittlung Versicherungsverein Branchennetz, Unfallmeldedienst, Zentralruf und Münster a. G. Notruf der Autoversicherer (inkl. aus dem Ausland), Austausch der elektronischen Versicherungs- bestätigung (eVB), Datentransfer mit Behörden, Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Erstellung von Bescheinigungen, Anschriftenverzeichnis, GDV Dienstleistungs-GmbH Kennzeichendatenbank, Koordinierung von schwersten Ereignissen mit Kfz, Dienstleistungen im Schadensfall, Zonierung für Überschwemmungsrisiko und Einschätzung von Umweltrisiken, Wohngebäude-Vorversichereranfrage, Forschungs- und Entwicklungsverträge Cloud-Dienste/KI/Maschinelles Lernen/Datenanalyse- Microsoft Ireland Operation Ltd. tools/Kollaborations- und Produktivitätslösungen Forensische Ermittlungen von Cyberangriffen und Perseus Technologies GmbH Beseitigung von Einschränkungen nach Cyberangriffen Lieferung von Wetterdaten im Schaden-und Vds Schadenverhütung GmbH Leistungsfall Beschaffung und Vergütung von Arztberichten für Kraftfahrt-, Haftpflicht- und Unfall- Verisk Med GmbH Personenschäden, Prüfung von Rechnungen von Sozialversicherungsträgern Zusätzlich für die Bereitstellung Video Chat Assistent zur COREVAS GmbH & Co. KG Sachversicherung Unterstützung der Sachbearbeitung MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen Roland Schutzbrief-Versicherung AG Abwicklung von Fahrradschutzbriefschäden 32 [Seite 33] Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 2): Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck LVM Krankenversicherungs-AG Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung, GDV Dienstleistungs-GmbH Abrechnung für die Krankenhausleistungen, Erstellung von Bescheinigungen MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen Beschaffung von RVNR und KVNR für die Teilnahme PAV Card GmbH an der Telematikinfrastruktur LVM Lebensversicherungs-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Verfahren zum GDV Dienstleistungs-GmbH internationalen Austausch von (Steuer-)Informationen, Riester-Service LVM Pensionsmanagement GmbH Dienstleistungen zur betrieblichen Altersversorgung Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen LVM Finanzdienstleistungen Incore Asset Management Solution AG Betrieb der Anwendung „MyWebDepot“ GmbH Interhyp AG Betrieb der Finanzierungsplattform „eHyp“ LVM Pensionsfonds-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von GDV Dienstleistungs-GmbH Rentenbezugsmitteilungen LVM Unterstützungskasse GmbH Datenaustausch mit Behörden im Rahmen von GDV Dienstleistungs-GmbH gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverfahren 33 [Seite 34] Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten: Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck Alle Gesellschaften Prüfung von Gutachten/Begutachtung der LVM Versicherung Ärzte, Gutachter Versicherungsobjekte/Antrags- und Leistungsprüfung/Ärztliche Stellungnahmen Assistance-/Dienstleistungen im Schaden- Assistanceunternehmer /Leistungsfall Auslandsregulierungsbüros Abwicklung von Schäden im Ausland Anlassbezogene Betrugsbekämpfung in Detekteien begründeten Einzelfällen Wartung/Betrieb/Entwicklung von IT-Systemen, IT-Dienstleister Anwendungen und Onlineservices Erstellung von Wertgutachten und Ermittlung von Dienstleister zur Markt- und Beleihungswerten im Bereich der Immobilienfinanzierung Immobilienfinanzierung Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf Entsorger Papier und elektronischen Datenträgern Heil- und Hilfsmittellieferanten Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln Inkassounternehmen Forderungsbearbeitung Durchführung von Marketingkampagnen und Marketingdienstleister Versand von Werbemitteln Kundenbefragungen/Kundenzufriedenheits- Marktforschungsinstitute messungen Prüfdienstleister Prüfung von Rechnungen und Gutachten Rechtsanwälte Juristische Beratung, Anwaltshotline Rehabilitationsdienste Rehabilitationsmanagement Rückversicherer Monitoring von Risiken/Risikoprüfung Temporärer Kundendienst/Terminvereinbarung in Telefondienstleister bestimmten Geschäftsfeldern Übersetzungsbüros Übersetzung von Schriftstücken Antrags-, Leistungs- und Schadenbearbeitung, Vermittler Beratung 34 [Seite 36] Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit K 052 (06/2026) Versicherungs­kennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB-V) Ergänzende Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden für Fahrzeuge mit Versicherungs­kennzeichen oder Versicherungsplakette Satzung, Stand September 2023 Hinweise zum Datenschutz Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft, Stand August 2018/ Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung, Stand Januar 2026 Bedarfsgerechte Vorsorge braucht fachkundige Beratung. In der LVM-Versicherungsagentur in Ihrer Nähe erhalten Sie beides. LVM Versicherung Kolde-Ring 21 48126 Münster www.lvm.de
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