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R+V für Unternehmen: die Bedingungen im Volltext

Rahmenvertrag mit Avalklassen-Limiten, Standard- oder Sondertexten und Kreditportal; Beitrag pauschal, je Aval oder nach Zinszahlenmodell, zu zahlen bis zur vollständigen Enthaftung, dazu Sonderregeln für Altersteilzeit- und Zeitguthaben.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Avalrahmen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Avalrahmen (Gesamtrahmen, aus dem einzelne Bürgschaften abgerufen werden)ja, bis zur Versicherungssumme„Das Gesamtlimit ist die Summe aller Avalklassen-Limite eines Kautionsversicherungsvertrags.“Ziffer 2, Seite 4
Höchstbetrag je einzelner Bürgschaft (Einzelobligo)ja, bis zur Versicherungssumme„Das maximale Einzelstück wird im Kautionsversicherungsvertrag vereinbart. Dieser Wert beschreibt den größten Höchstbetrag, den wir in einem Aval als Haftung für uns übernehmen.“Ziffer 2, Seite 4
Zielgruppe des Tarifs nach Avalbedarf oder Umsatz (Ober- und Untergrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsnehmer können gewerblich, freiberuflich oder bergbaulich Tätige sein.“Ziffer 2, Seite 4
Vertragsform: Rahmenvertrag mit Abruf, Einzelbürgschaft oder Kompaktrahmen mit vereinfachter Prüfungja„In einer Avalklasse werden durch uns verschiedene Avalarten zusammengefasst.“Ziffer 2, Seite 3
Ausstellung der Urkunden über ein Onlineportal des Versicherersja„Der Auftrag kann über das R+V-Kreditportal oder auf dem von uns zur Verfügung gestellten Vordruck oder in sonst geeigneter Form mit den zur Auftragsprüfung und -verarbeitung erforderlichen Inhalten übermittelt werden.“Ziffer 5.1, Seite 6
Frist für die Ausstellung einer Bürgschaft nach Abrufnicht geregelt
Eigene Musterwortlaute des Versicherers für die einzelnen Bürgschaftsartenja„Schlägt der Versicherungsnehmer keinen Sondertext vor, verwenden wir einen Standardtext.“Ziffer 4.1, Seite 6
Übernahme von Wortlauten, die der Auftraggeber vorgibt (nach Prüfung)ja„Einen Sondertext werden wir verwenden, wenn er den Abreden des Versicherungsvertrags entspricht.“Ziffer 4.1, Seite 6
Eignung für öffentliche Auftraggeber (Bürgschaft eines Versicherers einer Bankbürgschaft gleichgestellt, etwa § 17 VOB/B, BVergG, Ley 9/2017)nicht geregelt
Mitversicherung verbundener Unternehmen und Arbeitsgemeinschaften (Arge, UTE) im selben Rahmenja„Haben mehrere Versicherungsnehmer den Kautionsversicherungsvertrag mit uns geschlossen, hat jeder von ihnen Anspruch auf die ganze Leistung aus dem Vertrag.“Ziffer 1, Seite 3

Bürgschafts- und Garantiearten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bietungsbürgschaft (Sicherheit für das Angebot im Vergabeverfahren)nicht geregelt
Vertragserfüllungsbürgschaft (Ausführung des Auftrags)nicht geregelt
Gewährleistungs- oder Mängelansprüchebürgschaft (nach der Abnahme)nicht geregelt
Ablösung von Sicherheitseinbehalten (Haftrücklass, Deckungsrücklass, retenciones) durch Bürgschaftnicht geregelt
Anzahlungs- oder Vorauszahlungsbürgschaftnicht geregelt
Zahlungsbürgschaft, auch Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGBnicht geregelt
Bürgschaft für Bauverträge mit Verbrauchern (§ 650m BGB, in Österreich § 4 BTVG)nicht geregelt
Bürgschaft für Bauträger und Vorauszahlungen von Erwerbern (§ 7 MaBV, BTVG, cantidades anticipadas nach LOE)nicht geregelt
Zoll- und Steuerbürgschaft (Zollaufschub, Verbrauchsteuern)nicht geregelt
Mietbürgschaft für gewerbliche Mietverträge (nicht Wohnungsmiete von Privatleuten)nicht geregelt
Prozessbürgschaft (Sicherheitsleistung im Gerichtsverfahren, Abwendung der Vollstreckung)nicht geregelt
Bürgschaft für Rückbau, Rekultivierung und Entsorgung (Windkraft, Deponie, Abbau)nicht geregelt
Kaution für Reiseveranstalter und Reisevermittler (Insolvenzsicherung der Kundengelder)nicht geregelt
Bürgschaften oder Garantien auf erstes Anfordernnicht geregelt
Bürgschaften gegenüber ausländischen Auftraggebern oder über Partnerversicherer im Ausland (Fronting)ja, bis zur Versicherungssumme„Ein Kreditinstitut oder Kreditversicherungsunternehmen, das R+V nach seiner Wahl, im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers mit der Übernahme einer Avalverpflichtung gegenüber einem Dritten beauftragt.“Ziffer 2 (Vorderbürge), Seite 5
Unbefristete Bürgschaften (ohne festes Enddatum)ja„unbefristeten Aval beträgt der Abrechnungszeitraum ein Jahr und wird wiederkehrend angesetzt“Ziffer 13.3.2, Seite 10

Prämie und Kosten (Regeln, keine Preise)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bemessung der Prämie: Avalprovision auf das ausgereichte Obligo, auf den Rahmen oder je Bürgschaftja„Nach der Vereinbarung ist er entweder ein fester Betrag oder errechnet sich aus der Multiplikation des vereinbarten Gesamtlimits mit dem vereinbarten Zinssatz.“Ziffer 13.2, Seite 9
Bereitstellungs- oder Rahmenprovision auf den nicht genutzten Rahmenja, bis zur Versicherungssumme„Eine Rückvergütung des Beitrags wegen mangelnder Ausnutzung eines Avalklassen-Limits oder des Gesamtlimits erfolgt grundsätzlich nicht.“Ziffer 16.1, Seite 11
Mindestprämie je Vertrag oder je Bürgschaftja, bis zur Versicherungssumme„Ist ein Mindest- oder Einmalbeitrag vereinbart, so wird nur ein darüberhinausgehender Betrag erstattet.“Ziffer 16.2, Seite 11
Ausfertigungs-, Bearbeitungs- oder Änderungsgebührenja, bis zur Versicherungssumme„Wir berechnen zusätzliche Beiträge, beispielsweise für die Übernahme oder den Tausch bzw. die Ablösung bereits bestehender Avale, die Ausstellung von Avalen mit Sondertexten und/oder Einschaltung eines Vorderbürgen, in vereinbarter Höhe.“Ziffer 13.5, Seite 10
Prämie läuft bis zur Rückgabe der Urkunde oder Enthaftungserklärung, nicht nur bis zum Enddatumja„Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages endet auch nach einer Kündigung erst, wenn wir aus der Aval Haftung vollständig entlassen wurden.“Bitte beachten Sie, Seite 2
Anteilige Erstattung der Prämie bei vorzeitiger Rückgabeja„Eine Rückvergütung gezahlter Beiträge erfolgt bei Einzelbeitragsberechnung zeitanteilig mit Reduzierung des Gesamtobligos, wenn und soweit die Reduzierung vor Ende des laufenden Abrechnungszeitraums erfolgt ist.“Ziffer 16.2, Seite 11
Anpassung der Prämiensätze bei Änderung der Bonität während der Laufzeitnicht geregelt
Behandlung der Versicherungsteuer (fällt an oder nicht)ja„Der Beitrag zur Kautionsversicherung enthält zurzeit keine Versicherungssteuer.“Ziffer 13.1, Seite 9

Rückgriff und Sicherheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückgriff des Versicherers beim Versicherungsnehmer nach Zahlung an den Auftraggeberja„Wenn wir aus einem Aval in Anspruch genommen werden, muss er uns die gezahlten Beträge und den entstandenen Aufwand erstatten.“Ziffer 1, Seite 3
Erstattung auch von Zinsen, Kosten und Rechtsverfolgungskosten des Versicherersja„Dazu gehören auch die erforderlichen und angemessenen Kosten zur Feststellung unserer Zahlungspflicht, die von uns zu zahlenden Zinsen sowie eine durch uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegende Bearbeitungsgebühr.“Ziffer 10.3, Seite 8
Stellung von Sicherheiten als Voraussetzung (Barsicherheit, Verpfändung, Grundschuld)ja„haben uns Sicherheit zu stellen, wenn und soweit dies im Kautionsversicherungsvertrag vereinbart ist.“Ziffer 7.1, Seite 7
Rückbürgschaft oder Mithaftung der Gesellschafter oder Geschäftsführernicht geregelt
Recht des Versicherers auf Nachbesicherung bei Verschlechterung der Bonitätja„haben auf unser Verlangen weitere Sicherheiten unter Anrechnung bereits geleisteter Sicherheiten in folgenden Fällen zu stellen“Ziffer 7.2, Seite 7
Befreiungsanspruch: Versicherer kann schon vor Zahlung Freistellung oder Sicherheit verlangenja„Der Versicherungsnehmer hat die von uns auf Inanspruchnahmen zu zahlenden Beträge auf unser Verlangen vor Auszahlung zur Verfügung zu stellen“Ziffer 10.1, Seite 8
Anhörung des Versicherungsnehmers, bevor der Versicherer an den Auftraggeber zahltja„Wir unterrichten den Versicherungsnehmer über die Inanspruchnahme eines Avals und können ihn unter angemessener Fristsetzung auffordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme gerichtliche Maßnahmen gegen den Avalgläubiger einzuleiten.“Ziffer 9.1, Seite 7
Zahlung des Versicherers ohne Prüfung von Einwendungen des Versicherungsnehmers (bindet ihn im Rückgriff)ja„Wir dürfen Zahlung leisten, ohne prüfen zu müssen, ob der geltend gemachte Anspruch gegen den Versicherungsnehmer besteht oder ihm Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruch zustehen“Ziffer 9.2, Seite 8
Abtretung von Forderungen aus dem gesicherten Vertrag an den Versicherernicht geregelt

Pflichten des Versicherungsnehmers

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vorlage von Jahresabschlüssen und Zwischenzahlen (Fristen)ja„Der Versicherungsnehmer legt uns auf Anforderung unverzüglich beispielsweise eine Bankauskunft, Vermögensaufstellung und insbesondere bei Unternehmen jeweils den aktuellen Jahresabschluss mit etwaigen Prüfberichten vor“Ziffer 17.3, Seite 11
Mitteilung wesentlicher Änderungen (Rechtsform, Gesellschafter, Zahlungsschwierigkeiten)ja„Der Versicherungsnehmer unterrichtet uns daher unaufgefordert über alle ihm bekannten, wesentlichen Änderungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bonitäts- und Kreditbeurteilung von Bedeutung sein könnten.“Ziffer 17.2, Seite 11
Vorlage des geforderten Wortlauts vor Vertragsschluss mit dem Auftraggeberja„Ist ein Sondertext gewünscht, muss er uns zur Prüfung mit eingereicht werden.“Ziffer 5.1, Seite 6
Pflicht, erledigte Urkunden zurückzufordern und zurückzugebenja„ist zur Beschaffung der Enthaftungserklärungen berechtigt und verpflichtet. Daraus entstehende Kosten sind von ihm zu tragen.“Ziffer 6.3, Seite 7
Unverzügliche Meldung von Streit mit dem Auftraggeber oder drohender Inanspruchnahmenicht geregelt
Prüfungs- und Einsichtsrecht des Versicherers in Bücher und Bauvorhabenja„Er willigt außerdem ein, dass die Avalgläubiger und ein eventuell zur Abwicklung eines Avals befasster Treuhänder, uns jederzeit über die Abwicklung und Höhe der durch das Aval besicherten Forderung oder Forderungen Auskunft erteilen.“Ziffer 9.4, Seite 8
Folgen einer Pflichtverletzung (Sperre des Rahmens, Kündigung, Schadenersatz)ja„den Verpflichtungen und Obliegenheiten uns oder den Avalgläubigern gegenüber nicht nachkommt“Ziffer 18.3, Seite 12

Laufzeit, Kündigung und Änderung des Rahmens

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsdauer und Verlängerung des Rahmenvertragsja„Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Vertragszeit ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wurde.“Ziffer 18.1, Seite 12
Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmerja„Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wurde.“Ziffer 18.1, Seite 12
Recht des Versicherers, den Rahmen jederzeit zu kürzen oder für neue Bürgschaften zu sperrenja„Wir können die Übernahme des Avals aus wichtigem Grund ablehnen.“Ziffer 3.3, Seite 5
Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer (wichtiger Grund, Bonität)ja„Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen.“Ziffer 18.3, Seite 12
Ausgereichte Bürgschaften bleiben nach Vertragsende bis zur Enthaftung bestehenja„Diese Haftung wird auch nicht beendet, wenn der Kautionsversicherungsvertrag gekündigt wird.“Ziffer 19.1, Seite 12
Ende der Haftung durch Rückgabe der Urkunde, Enthaftungserklärung oder Fristablaufja„mit Ablauf der Befristung eines Avals, wenn es nach seinem Wortlaut mit Ablauf einer bestimmten Frist erlischt, deutschem Recht unterliegt und uns vor Fristablauf für das Aval keine Inanspruchnahme zugegangen ist“Ziffer 6.2, Seite 7
Folgen der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmersja„insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Haftanordnung oder Abgabe einer Vermögensauskunft“Ziffer 18.3, Seite 12
Anwendbares Recht und Gerichtsstandja„Auf den Versicherungsvertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.“Ziffer 20, Seite 13

Ausschlüsse und Grenzen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Kreditbürgschaften für Darlehen und Finanzierungennicht geregelt
Ausschluss von Bürgschaften für Verpflichtungen Dritter (nicht Vertragspartner)nicht geregelt
Ausschluss von Global- oder Höchstbetragsbürgschaftennicht geregelt
Ausschluss oder Bedingungen für Bürgschaften in fremder Währungja„Bei Avalverpflichtungen, die in anderer Währung als dem Euro übernommen wurden, stellt er nach unserer Wahl entweder den Währungsbetrag oder dessen Gegenwert in Euro zum Stichtag zur Verfügung.“Ziffer 10.1, Seite 8
Sanktionsklausel (keine Leistung bei Embargos und Sanktionen)ja„nur dann ein Anspruch auf die Leistung aus dem Kautionsversicherungsvertrag soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien oder versicherten Personen direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos“Ziffer 3.2, Seite 5
Abgrenzung zur Mietkaution von Privatleuten (eigenes Produkt, hier nicht Gegenstand)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) R+V für Unternehmen

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kautionsversicherung für Unternehmen (AVB KTV-Unternehmen)
[Seite 1] AVB KTV-Unternehmen Fassung 01/2023 R+V-Kautionsversicherung für Unternehmen (AVB KTV-U) Fassung 01/2023 Inhaltsverzeichnis Seite Gegenstand der Versicherung ...................................................................................................................... 3 1 Was leistet die Versicherung? ................................................................................................................ 3 2 Welche Begriffe werden benutzt? .......................................................................................................... 3 Übernahme von Avalen ................................................................................................................................. 5 3 Wann wird ein Aval übernommen? ........................................................................................................ 5 4 Welchen Inhalt hat ein Aval und wie wird es übermittelt? ........................................................................ 6 5 Wie wird ein Aval beauftragt? ................................................................................................................ 6 6 Wie berechnet sich ein Avalklassen-Obligo? ............................................................................................ 6 Sicherheiten ..................................................................................................................................................... 7 7 Wann ist eine Sicherheit zu stellen und wie muss sie beschaffen sein? ...................................................... 7 8 Wann und wie gibt R+V Sicherheiten frei? .............................................................................................. 7 Inanspruchnahme eines Avals ...................................................................................................................... 7 9 Was ist bei der Inanspruchnahme eines Avals zu beachten? ..................................................................... 7 Freistellung und Erstattung .............................................................................................................................. 8 10 Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen?....................................................................... 8 11 Wie werden Sicherheiten zur Freistellung und Aufwandserstattung genutzt? ............................................ 9 Versicherungsbeitrag...................................................................................................................................... 9 12 Wer schuldet den Beitrag? .................................................................................................................... 9 13 Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? .................................................................................. 9 14 Wann sind und werden Beiträge fällig? ................................................................................................. 10 15 Was geschieht, wenn der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird? ............................................................ 10 16 Gibt es Beitragsrückvergütungen? ........................................................................................................ 11 Obliegenheiten .............................................................................................................................................. 11 17 Welche Auskunfts-/Anzeigepflichten bestehen? .................................................................................... 11 Laufzeit der Kautionsversicherung .............................................................................................................. 12 18 Wann beginnt und endet der Vertrag? ................................................................................................. 12 Abwicklung der Kautionsversicherung ....................................................................................................... 12 19 Was bedeutet die Abwicklung des Versicherungsvertrags? .................................................................... 12 Weitere allgemeine Bestimmungen ............................................................................................................ 13 20 Welches Recht findet Anwendung und welches Gericht ist zuständig? .................................................... 13 21 Was ist noch zu beachten? .................................................................................................................. 13 Besondere Regelungen für Avale zur Absicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit ................... 14 22 Welche besonderen Anforderungen müssen erfüllt sein? ...................................................................... 14 Besondere Regelungen für Avale zur Absicherung von Zeitguthaben .................................................. 14 23 Welche besonderen Bedingungen müssen erfüllt sein?.......................................................................... 14 Seite 1 von 14 [Seite 2] AVB KTV-Unternehmen Fassung 01/2023 Bitte beachten Sie: Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Darüber hinaus sind wir auch für die Sparte Kautionsversicherung zugelassen. Als Versicherer leisten wir in der Kautionsversicherung dem Versicherungsnehmer gegenüber, keine Zahlungen. Wird ein von uns übernommenes Aval in Anspruch genommen, muss er uns gezahlte Beträge evtl. zuzüglich entstandener Kosten erstatten. Der Beitrag ist bis zum Abschluss der Abwicklung des Kautionsversicherungsvertrags zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages endet auch nach einer Kündigung erst, wenn wir aus der Aval Haftung vollständig entlassen wurden. Seite 2 von 14 [Seite 3] AVB KTV-Unternehmen Fassung 01/2023 Gegenstand der Versicherung 1 Was leistet die Versicherung? Grundlage ist der zwischen dem Versicherungsnehmer und der R+V Allgemeine Versicherung AG geschlossene Kautionsversicherungsvertrag. Wir leisten aufgrund des Kautionsversicherungsvertrags im Auftrag des Versicherungsnehmers einem Dritten Sicherheit durch Übernahme von Avalen, z.B. in Form einer Bürgschaft, Garantie und/oder sonstigen Haftungserklärung, die nach Art, Inhalt und Sicherungszweck dem Versicherungsvertrag entsprechen. Der Versicherungsnehmer selbst erhält aus dem Versicherungsvertrag keine Zahlung. Wenn wir aus einem Aval in Anspruch genommen werden, muss er uns die gezahlten Beträge und den entstandenen Aufwand erstatten. Haben mehrere Versicherungsnehmer den Kautionsversicherungsvertrag mit uns geschlossen, hat jeder von ihnen Anspruch auf die ganze Leistung aus dem Vertrag. Die Leistung kann insgesamt jedoch für alle zusammen nur einmal beansprucht werden. 2 Welche Begriffe werden benutzt? Wir verwenden standardisierte Begriffe. Diese sind hier beschrieben: Aval Den Begriff Aval nutzen wir als Sammelbegriff; er umfasst eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Haftungserklärung. Avalart Als Avalart bezeichnen wir die allgemeine Beschreibung des Sicherungszwecks eines Avals. Avalgläubiger Avalgläubiger ist die Person, die gegen uns aus dem Aval einen Anspruch hat. Das kann z.B. ein Unternehmen sein, dass eine Bürgschaft als Sicherheit für einen Anspruch erhalten hat. Avalklasse In einer Avalklasse werden durch uns verschiedene Avalarten zusammengefasst. Sie sind nummeriert. Eine Avalklasse mit kleinerer Nummer ist niedriger einzuordnen als eine Avalklasse mit höherer Nummer. Avalklassen-Limit Ein Avalklassen-Limit ist die maximale Summe der Höchstbeträge aller Avale, die wir im Rahmen eines Kautionsversicherungsvertrags innerhalb einer Avalklasse übernehmen. Avalklassen-Obligo Ein Avalklassen-Obligo ist die Summe der Höchstbeträge aller Avale, die im Rahmen eines Kautionsversicherungsvertrags zu einer Avalklasse von uns übernommen wurden und für die wir noch haften. Avalsumme Die Avalsumme wird im Avalauftrag vom Versicherungsnehmer angegeben und entspricht dem für ein Aval gewünschten Höchstbetrag. Der dann im Aval tatsächlich eingetragene Höchstbetrag kann, z. B. bei Überschreitung des vereinbarten maximalen Einzelstücks, niedriger sein. Bonitätsauskunft Eine Bonitätsauskunft ist die Einholung von Informationen über die Bonität bei Wirtschaftsauskunfteien. Bonitätsprüfung Die Bonitätsprüfung ist die Prüfung der Vermögens- und Finanzsituation des Versicherungsnehmers als wirtschaftliche Voraussetzung für den Abschluss eines Kautionsversicherungsvertrags und die Übernahme eines Avals durch uns. Enthaftung Die Enthaftung ist die ohne Bedingungen oder Auflagen abgegebene Erklärung des Avalgläubigers, dass aus dem Aval keine Rechte und Ansprüche mehr gegen uns geltend gemacht werden. Bei mehreren Gläubigern müssen alle die Erklärung abgeben. Seite 3 von 14 [Seite 4] AVB KTV-Unternehmen Fassung 01/2023 Federführung Die Vereinbarung einer Federführung dient der Koordination des Versicherungsvertrags auf Seiten mehrerer Versicherungsnehmer zur Durchführung des Vertrags. Dazu wird ein federführender Versicherungsnehmer im Versicherungsschein genannt, der beispielsweise für alle Versicherungsnehmer handelt. Gesamtlimit Das Gesamtlimit ist die Summe aller Avalklassen-Limite eines Kautionsversicherungsvertrags. Gesamtobligo Das Gesamtobligo ist die Summe aller Avalklassenobligen eines Kautionsversicherungsvertrags. Hauptverwaltung Die Hauptverwaltung ist am Sitz der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Höchstbetrag Der Höchstbetrag ist im jeweiligen Aval angegeben. Dieser Betrag begrenzt unsere Haftung für dieses Aval der Höhe nach. Maximales Einzelstück Das maximale Einzelstück wird im Kautionsversicherungsvertrag vereinbart. Dieser Wert beschreibt den größten Höchstbetrag, den wir in einem Aval als Haftung für uns übernehmen. Rating Das Rating ist eine systematische, auf finanzmathematisch-statistischer Analyse von Erfahrungswerten basierende Methode zur Prognose der wirtschaftlichen und bonitären Entwicklung eines Unternehmens. R+V kann die Prognose selbst erstellen oder sich von einem Dritten zur Verfügung stellen lassen. Sanktionen und Embargos Sanktionen sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union gegenüber Staaten und auch deren Listen von Personen, Unternehmen oder sonstigen Organisationen, Gruppen oder sonstigen rechtlichen Einheiten, See- oder Luftfahrzeugen, die selbst Gegenstand von Sanktionen sind; z. B. gemäß der Liste nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates der Europäischen Union vom 27.05.2002. Das gilt auch für Sanktionen, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ein Embargo ist das behördliche Verbot des Exports oder Imports von Gütern, Waren und Dienstleistungen in einen bzw. aus einem bestimmten Staat. Standardtext Ein Standardtext ist der von uns für ein Aval vorgeschlagene Inhalt unter Berücksichtigung der vertraglichen Abreden und des mit dem Aval beabsichtigten und mitgeteilten Zwecks. Sondertext Ein Sondertext ist der vom Versicherungsnehmer vorgeschlagene und beauftragte Inhalt für ein Aval. Upload Der Upload oder das Hochladen von Dateien bezeichnet die digitale Übermittlung von Daten über Netzwerke, z. B. das Internet, vom Versicherungsnehmer an uns. Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer können gewerblich, freiberuflich oder bergbaulich Tätige sein. Haben mehrere Versicherungsnehmer mit uns den Kautionsversicherungsvertrag geschlossen, werden sie u.a. als Mitversicherungsnehmer bezeichnet. Versicherungsperiode, Vertragszeit Die Versicherungsperiode entspricht der Vertragszeit. Die Vertragszeit beträgt ein Jahr. Ist sie länger als ein Jahr, so wird die erste Versicherungsperiode angepasst. Sie beginnt mit dem ersten Tag der Vertragszeit und endet mit Ablauf des Tags, nach dem die folgenden Versicherungsperioden, für die restliche Vertragszeit, in ganzen Jahren berechnet werden können. Seite 4 von 14 [Seite 5] AVB KTV-Unternehmen Fassung 01/2023 Vorderbürge Ein Kreditinstitut oder Kreditversicherungsunternehmen, das R+V nach seiner Wahl, im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers mit der Übernahme einer Avalverpflichtung gegenüber einem Dritten beauftragt. Zinssatz Ein in Prozent angegebener Wert bezogen auf den vereinbarten Zeitraum. Der Zinssatz ist, wenn vereinbart, Grundlage zur Berechnung des Beitrags. Übernahme von Avalen 3 Wann wird ein Aval übernommen? 3.1 Voraussetzungen der Avalübernahme Die Übernahme eines Avals setzt voraus, dass - der geschuldete Beitrag bezahlt wurde, - uns die vereinbarte Sicherheit im Original vorliegt und - die Bonitätsprüfung zu einem positiven Ergebnis geführt hat, das im Zeitpunkt der Übernahme des Avals noch fortbesteht und - der Kautionsversicherungsvertrag weder beendet ist noch sich in der Abwicklung befindet. 3.2 Verstoß gegen Sanktionen und Embargos Es besteht – auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ein Anspruch auf die Leistung aus dem Kautionsversicherungsvertrag soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien oder versicherten Personen direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 3.3 Ablehnung aus wichtigem Grund Wir können die Übernahme des Avals aus wichtigem Grund ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn - die vereinbarten Avalklassen-Limits zur Einbuchung des Höchstbetrags nicht ausreichen, - das maximale Einzelstück überschritten wird, - mehrere Avale zu ein und derselben Hauptschuld, z. B. einem Auftrag, Objekt oder Bauvorhaben, beantragt werden, sogenanntes Stückelungsverbot. In der Person des Versicherungsnehmers liegt zudem ein solcher wichtiger Grund insbesondere vor, wenn er - uns gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, insbesondere wenn wir in Textform hiernach gefragt haben, - nach unserer Einschätzung eine Bonitäts- oder Vermögensverschlechterung bei ihm eintritt oder uns bekannt wird, insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Haftanordnung oder Abgabe einer Vermögensauskunft. - eine sonstige tiefgreifende Störung des gegenseitigen vertraglichen Vertrauensverhältnisses eingetreten ist, oder - er seinen Verpflichtungen und Obliegenheiten uns oder den Avalgläubigern gegenüber nicht nachkommt. Ist der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, d.h. Mitversicherungsnehmern, geschlossen, gilt das Vorstehende entsprechend zu der Person des einzelnen Mitversicherungsnehmers, für den das Aval beantragt wird. Soll ein Aval für mehrere Mitversicherungsnehmer übernommen werden und liegt ein Ablehnungsgrund bei wenigstens einem dieser Mitversicherungsnehmer vor, können wir auch nur bezogen auf diesen die Übernahme ablehnen oder wenn uns die Übernahme insgesamt nicht zumutbar ist, die Übernahme des Avals für alle ablehnen. Lehnen wir die Übernahme eines Avals nicht ab, obwohl dazu ein wichtiger Grund vorliegt, gelten die Regeln des Kautionsversicherungsvertrags uneingeschränkt. Seite 5 von 14 [Seite 6] AVB KTV-Unternehmen Fassung 01/2023 4 Welchen Inhalt hat ein Aval und wie wird es übermittelt? 4.1 Verwendung von Standard-/Sondertexten Es werden Avale der vereinbaren Avalart übernommen. Schlägt der Versicherungsnehmer keinen Sondertext vor, verwenden wir einen Standardtext. Einen Sondertext werden wir verwenden, wenn er den Abreden des Versicherungsvertrags entspricht. Wir sind jedoch nicht zur Übernahme und Verwendung von Sondertexten oder einer bestimmten Formulierung verpflichtet und entscheiden unter Berücksichtigung des Inhalts des Kautionsversicherungsvertrags frei über Inhalt und Umfang des Avals. 4.2 Inhalt Soweit nicht anders vereinbart, müssen Avale in deutscher Sprache abgefasst und die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und eines deutschen Gerichtsstands vereinbart sein. Wir werden insbesondere – sofern wir keine andere Weisung erhalten –, - die selbstschuldnerische Haftung erklären, d.h. auf die Einreden der Vorausklage nach § 771 Abs.1 Nr. 1 BGB, oder vergleichbarer Vorschriften anderer Rechtskreise und - auf die Einreden der Anfechtbarkeit und – ausgenommen bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Hauptschuldners – der Aufrechenbarkeit nach § 770 BGB oder vergleichbarer Vorschriften anderer Rechtskreise verzichten. - auch gegen eine Weisung des Versicherungsnehmers in ein Aval, das der Absicherung von wiederkehrenden Ansprüchen dient, ein Kündigungsrecht, sowohl mit Kündigungsfrist als auch ohne eine solche Frist aufnehmen. Ein solches Aval dient beispielsweise zur Absicherung von gleichartigen Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung mit wiederkehrenden einzelnen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen oder von Ansprüchen aus einem Dauerschuldverhältnis. 4.3 Form und Übermittlung eines Avals Beides, d. h. Form und Übermittlungsweise bestimmen wir nach billigem Ermessen; dabei berücksichtigen wir den mit dem Aval angestrebten Zweck und den Wunsch des Gläubigers, wie der Avalvertrag abgeschlossen werden soll. Als Form des Avals kommen beispielsweise Schriftform, Textform oder Datensatz in Betracht, als Übermittlungsart sind insbesondere auch digitale Informationstechnologien möglich. In einem solchen Fall werden wir den Versicherungsnehmer über die Ausführung seines Auftrags informieren. 5 Wie wird ein Aval beauftragt? 5.1 Avalauftrag Die Übernahme einer neuen oder Änderung eines bestehenden Avals setzt einen Avalauftrag voraus. Der Auftrag kann über das R+V-Kreditportal oder auf dem von uns zur Verfügung gestellten Vordruck oder in sonst geeigneter Form mit den zur Auftragsprüfung und -verarbeitung erforderlichen Inhalten übermittelt werden. Ist ein Sondertext gewünscht, muss er uns zur Prüfung mit eingereicht werden. Im Fall der Nutzung des R+V- Kreditportals kann dies beispielsweise durch Upload des Datei-Anhangs erfolgen. Zur Nutzung des R+V- Kreditportals ist eine gesonderte Berechtigung notwendig. 5.2 Haftung bei Auftrag an einen Vorderbürgen Bei Beauftragung eines Vorderbürgen sind wir nur dafür verantwortlich, diesen sorgfältig ausgewählt und unterwiesen zu haben. Folgen wir dabei einer Weisung des Versicherungsnehmers, trifft uns insoweit keine Haftung. 6 Wie berechnet sich ein Avalklassen-Obligo? 6.1 Erhöhung bei Übernahme eines Avals Wird ein Aval übernommen, wird es mit seinem Höchstbetrag dem Obligo der Avalklasse hinzugerechnet, das für seine Avalart vorgesehen ist. Zeitlich entscheidend ist das im Aval angegebene Ausstellungsdatum. Vereinbart der Versicherungsnehmer mit uns, dass ein Aval statt in seiner Avalklasse einer höheren Avalklasse hinzugerechnet wird, erhöht es das Obligo der höheren Avalklasse, der es nun zugerechnet wird. Es gelten aber die Bedingungen der niedrigeren Avalklasse zu der es nach den allgemeinen vertraglichen Abreden eigentlich hinzugerechnet werden müsste. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das niedrigere Avalklassen-Limit bereits ausgeschöpft ist. Seite 6 von 14 [Seite 7] AVB KTV-Unternehmen Fassung 01/2023 6.2 Reduzierung bei Wegfall der Avalverpflichtung, Fristablauf, Enthaftung Das Avalklassen-Obligo wird dem Grunde nach reduziert - mit Ablauf der Befristung eines Avals, wenn es nach seinem Wortlaut mit Ablauf einer bestimmten Frist erlischt, deutschem Recht unterliegt und uns vor Fristablauf für das Aval keine Inanspruchnahme zugegangen ist, - mit Zugang der Enthaftungserklärung. Ist die Avalverpflichtung von einer anderen Forderung abhängig und folgt daher das Aval, wie z. B. die Bürgschaft bei Abtretung, einer anderen Forderung, muss die Enthaftungserklärung auch bestätigen, dass die Forderung, für die das Aval als Sicherheit bestellt wurde, nicht abgetreten worden ist. Die Reduzierung erfolgt der Höhe nach, soweit die Avalhaftung von uns durch Fristablauf oder nach dem Inhalt der Enthaftungserklärung endgültig entfällt. 6.3 Rückforderung eines Avals Der Versicherungsnehmer und/oder Mitversicherungsnehmer ist zur Beschaffung der Enthaftungserklärungen berechtigt und verpflichtet. Daraus entstehende Kosten sind von ihm zu tragen. Sicherheiten 7 Wann ist eine Sicherheit zu stellen und wie muss sie beschaffen sein? 7.1 Sicherheitenvereinbarung Der Versicherungsnehmer und/oder ein Mitversicherungsnehmer und/oder alle zusammen haben uns Sicherheit zu stellen, wenn und soweit dies im Kautionsversicherungsvertrag vereinbart ist. Dabei gilt: - uns gestellte Sicherheiten begrenzen unsere Ansprüche nicht und - der Wert der Sicherheit ergibt sich nur aus der Sicherheit und nicht aus anderen Faktoren, wie beispielsweise dem Verhältnis mehrerer Sicherheiten zueinander oder dem von der Sicherheit zum Avalklassen-Limit. 7.2 Pflicht zur Stellung weitere Sicherheiten Der Versicherungsnehmer und/oder ein Mitversicherungsnehmer oder alle zusammen haben auf unser Verlangen weitere Sicherheiten unter Anrechnung bereits geleisteter Sicherheiten in folgenden Fällen zu stellen: - Ablehnung der Übernahme weiterer Avale, auch wenn dies bei mehreren Versicherungsnehmern nur zu Lasten einzelner Versicherungsnehmer erfolgt, - Kündigung der Kautionsversicherung und Vertragsbeendigung in sonstiger Weise oder - Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Versicherungsnehmers. Die Höhe der weiteren Sicherheit bestimmt sich nach unseren Ansprüchen, die sich aus dem Kautionsversicherungsvertrag und der Übernahme von Avalverpflichtungen gegen den/die Versicherungsnehmer ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder künftige – auch aufschiebend bedingte – Ansprüche handelt. 8 Wann und wie gibt R+V Sicherheiten frei? Wir geben eine Sicherheit ganz oder teilweise frei, wenn und soweit keine Ansprüche mehr bestehen oder künftig entstehen können, zu deren Absicherung die Sicherheit nach der Sicherungsabrede dient. Die Freigabe erfolgt maximal in der noch verbliebenen Höhe der Sicherheit. Sind mehrere Sicherheiten vorhanden, entscheiden wir nach billigem Ermessen, welche Sicherheit in welcher Höhe freigegeben wird. Inanspruchnahme eines Avals 9 Was ist bei der Inanspruchnahme eines Avals zu beachten? 9.1 Information und Aufforderung zur Abwehr der Inanspruchnahme Wir unterrichten den Versicherungsnehmer über die Inanspruchnahme eines Avals und können ihn unter angemessener Fristsetzung auffordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme gerichtliche Maßnahmen gegen den Avalgläubiger einzuleiten. Seite 7 von 14 [Seite 8] AVB KTV-Unternehmen Fassung 01/2023 9.2 Auszahlungsberechtigung Wir dürfen Zahlung leisten, ohne prüfen zu müssen, ob der geltend gemachte Anspruch gegen den Versicherungsnehmer besteht oder ihm Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruch zustehen, wenn - die Inanspruchnahme nicht offensichtlich oder liquide beweisbar rechtsmissbräuchlich ist, - der Aufforderung von R+V zur Abwehr der Inanspruchnahme nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen wird, oder - die zur Abwehr der Inanspruchnahme ergriffenen Maßnahmen erfolglos geblieben sind. 9.3 Einwendungs- und Einredeverzicht Der Versicherungsnehmer verzichtet nur mit Wirkung uns gegenüber auf alle Einreden oder Einwendungen, die ihm gegen die vom Avalgläubiger geltend gemachten Ansprüche zustehen. Dazu gehören insbesondere alle Einreden und Einwendungen gegen eine Vereinbarung, die ihn zur Stellung des Avals verpflichtet hat, z. B. wegen Unwirksamkeit einer formularmäßigen Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft, zahlbar auf erstes Anfordern. 9.4 Pflicht zur Auskunftserteilung/Einwilligung Der Versicherungsnehmer erteilt uns, wenn wir in Anspruch genommen werden, unverzüglich jede Auskunft, die zur Feststellung unserer Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach erforderlich ist. Belege können wir verlangen, wenn und soweit die Beschaffung ihm zumutbar ist. Er willigt außerdem ein, dass die Avalgläubiger und ein eventuell zur Abwicklung eines Avals befasster Treuhänder, uns jederzeit über die Abwicklung und Höhe der durch das Aval besicherten Forderung oder Forderungen Auskunft erteilen. Freistellung und Erstattung 10 Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen? 10.1 Freistellung und Erstattung durch die Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer hat die von uns auf Inanspruchnahmen zu zahlenden Beträge auf unser Verlangen vor Auszahlung zur Verfügung zu stellen oder von uns gezahlte Beträge zu erstatten. Bei Avalverpflichtungen, die in anderer Währung als dem Euro übernommen wurden, stellt er nach unserer Wahl entweder den Währungsbetrag oder dessen Gegenwert in Euro zum Stichtag zur Verfügung. Stichtag ist der Tag unserer Zahlung auf die Avalverpflichtung; soll der Betrag vor unserer Zahlung zur Verfügung gestellt werden, ist es der Tag der Anforderung. 10.2 Freistellung und Erstattung bei Mitversicherungsnehmern Soweit der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern abgeschlossen ist, haftet jeder auf die ganze Verpflichtung, d.h. für sämtliche Freistellungs- und Erstattungsansprüche, die uns -auch gegen einen anderen Mitversicherungsnehmer, z. B. wegen dessen alleinigen Avalauftrags- entstehen oder entstanden sind. Eine nur teilweise Haftung, z. B. beschränkt auf den Anteil eines Mitversicherungsnehmers am Gesamtobligo, besteht damit nicht. 10.3 Weitere Erstattungsansprüche Neben dem vorstehend beschriebenen Erstattungs- und Freistellunganspruch hat der Versicherungsnehmer uns den weiteren, sich aus der Inanspruchnahme eines Avals ergebenden Aufwand zu erstatten. Dazu gehören auch die erforderlichen und angemessenen Kosten zur Feststellung unserer Zahlungspflicht, die von uns zu zahlenden Zinsen sowie eine durch uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegende Bearbeitungsgebühr. 10.4 Fortbestand der gesetzlichen Ansprüche Soweit sich aus der Übernahme eines Avals gesetzliche Ansprüche oder Rechte, zum Beispiel ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 774 BGB oder Aufwandserstattungsanspruch nach § 670 BGB ergeben, werden diese durch die vorstehend vereinbarten vertraglichen Freistellungs- oder Aufwandserstattungsansprüche nicht berührt und bestehen unverändert fort. 10.5 Verzinsung Zahlungen, die wir an Avalgläubiger geleistet haben, sind ab Ablauf einer von uns gesetzten Zahlungsfrist bis zur Rückerstattung durch den Versicherungsnehmer mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Seite 8 von 14 [Seite 9] AVB KTV-Unternehmen Fassung 01/2023 10.6 Verzicht des Versicherungsnehmers auf Einreden oder Einwendungen Der Versicherungsnehmer verzichtet uns gegenüber und bei mehreren Versicherungsnehmern verzichten alle, bezüglich des Freistellungs- oder Aufwandserstattungsanspruch und eines wegen Zahlung an uns übergegangenen Anspruchs - ausdrücklich auf Einreden oder Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend gemachten Ansprüche sowie - auf alle Einreden und Einwendungen gegen eine Vereinbarung, die den Versicherungsnehmer zur Stellung des Avals verpflichtet hat, z. B. wegen Unwirksamkeit einer formularmäßigen Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft, zahlbar auf erstes Anfordern. 11 Wie werden Sicherheiten zur Freistellung und Aufwandserstattung genutzt? Wenn kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherheitengebers eröffnet worden ist, entscheiden wir nach billigem Ermessen über die Verwertung einer Sicherheit, einschließlich der Reihenfolge der Verwertung, wenn mehr als eine Sicherheit zur Verfügung steht. Wir sind vor der Verwertung einer Sicherheit nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer oder einen anderen, der zur Freistellung, Aufwandserstattung oder wegen eines auf uns nach Zahlung auf das Aval übergegangenen Anspruchs verpflichtet ist, in Anspruch zu nehmen. Versicherungsbeitrag 12 Wer schuldet den Beitrag? Beitragsschuldner ist der Versicherungsnehmer. Bei mehreren Versicherungsnehmern schuldet jeder einzelne den Beitrag insgesamt, aber alle zusammen nur einmal, unabhängig davon, wer die Vertragsleistung in Anspruch nimmt. Uns steht es jedoch frei, wen wir von mehreren Versicherungsnehmern zur Beitragszahlung in Anspruch nehmen und/oder auffordern. 13 Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? Der Beitrag berechnet sich nach der vereinbarten Berechnungsmethode. 13.1 Versicherungssteuer Der Beitrag zur Kautionsversicherung enthält zurzeit keine Versicherungssteuer. Wenn durch Gesetz oder behördlicher Anordnung bestimmt wird, dass Versicherungssteuer zu entrichten ist, wird R+V diese dem Beitrag hinzurechnen. Der Versicherungsnehmer hat dann den vereinbarten Beitrag zzgl. der Steuern in der jeweils vom Gesetz oder nach behördlicher Anordnung bestimmten Höhe zu entrichten. 13.2 Pauschalbeitrag/Berechnung nach Zinssatz Der Beitrag wird wiederkehrend bezogen auf die Versicherungsperiode berechnet. Nach der Vereinbarung ist er entweder ein fester Betrag oder errechnet sich aus der Multiplikation des vereinbarten Gesamtlimits mit dem vereinbarten Zinssatz. 13.3 Einzelbeitrag Wir berechnen den Beitrag für die Übernahme jedes einzelnen Avals. Der Beitrag wird für den einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt. Nach der Vereinbarung ist er ein fester Betrag, oder errechnet sich aus der Multiplikation des vereinbarten Zinssatzes mit dem Höchstbetrag des Avals. Die Berechnung beginnt am Tag der Hinzurechnung zum passenden Avalklassen-Obligo und endet am Tag der Reduzierung des Avalklassen-Obligos. Beide Tage werden dabei als ganze Tage mitgerechnet. Die Berechnungszeit ist in einen oder mehrere Abrechnungszeiträume gegliedert. Beträgt die Dauer des ersten Abrechnungszeitraums nicht mehr als einen Monat, so kann R+V den Beitrag dieses und des nächsten Abrechnungszeitraums zusammen in Rechnung stellen. Die Reduzierung erfolgt der Höhe nach, soweit unsere Haftung aus dem Aval durch Fristablauf oder nach dem Inhalt der Enthaftungserklärung endgültig entfällt. Der Tag, an dem die Haftung endet, wird als ganzer Tag berechnet. Seite 9 von 14 [Seite 10] AVB KTV-Unternehmen Fassung 01/2023 13.3.1 Angepasster Abrechnungszeitraum Ist vereinbart, dass alle Avale mit der Fälligkeit des Vertrags abgerechnet werden, beginnt ein erster kurzer Abrechnungszeitraum am Tag der Hinzurechnung des Avals zum Obligo der passenden Avalklasse und er endet mit Ablauf des letzten Tags der bei Hinzurechnung laufenden Versicherungsperiode. Danach wird als Abrechnungszeitraum wiederkehrend die jeweilige Versicherungsperiode zugrunde gelegt. 13.3.2 Avalorientierter Abrechnungszeitraum Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung zur Dauer des Abrechnungszeitraums bemisst sich dieser wie folgt, bei einem: - unbefristeten Aval beträgt der Abrechnungszeitraum ein Jahr und wird wiederkehrend angesetzt - befristeten Aval mit einer Laufzeit von einem Jahr oder weniger entspricht der Abrechnungszeitraum der Frist. - befristeten Aval mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr wird zuerst ein kurzer Abrechnungszeitraum zugrunde gelegt. Dieser kurze Zeitraum beginnt am Tag der Hinzurechnung des Avals zum Avalklassen- Obligo und endet mit Beginn des Tags, an dem die restliche Frist in ganzen Jahren gerechnet werden kann. Mit Beginn dieses Tags beträgt ein Abrechnungszeitraum dann ein Jahr und wird wiederkehrend, bis zum Ende der Befristung, angesetzt. 13.4 Beitrag nach Zinszahlenmodell Der Beitrag wird wiederkehrend nachträglich für das zuletzt beendete Kalendervierteljahr berechnet. Für das einzelne Aval ergibt sich der Beitrag aus seinem Höchstbetrag multipliziert mit dem Zeitraum, dividiert durch 100; das Ergebnis multipliziert mit dem Zinsfuß und dividiert durch 360. Der Zeitraum ist die auf das Kalendervierteljahr entfallende Laufzeit des Avals gemessen in Tagen. Der erste und der letzte Tag werden mitgezählt. Wird die Abrechnung nach dem Zinszahlenmodell beendet, so erfolgt für das dann aktuelle Kalendervierteljahr eine sofortige Abrechnung. 13.5 Zusatzbeiträge Wir berechnen zusätzliche Beiträge, beispielsweise für die Übernahme oder den Tausch bzw. die Ablösung bereits bestehender Avale, die Ausstellung von Avalen mit Sondertexten und/oder Einschaltung eines Vorderbürgen, in vereinbarter Höhe. 14 Wann sind und werden Beiträge fällig? 14.1 Pauschalbeitrag Der erste Beitrag wird bei Beginn der Versicherungsperiode fällig, es sei denn, im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung ist ein späteres Datum bestimmt. Für folgende Versicherungsperioden wird der Beitrag mit Beginn des Monatsersten fällig, in dem die Versicherungsperiode beginnt. 14.2 Einzelbeitrag und Zinszahlenmodell Ist Einzelbeitrag vereinbart, wird der Beitrag für den ersten Abrechnungszeitraum bei dessen Beginn, jedoch nicht vor Zugang der Beitragsrechnung fällig. Für folgende Abrechnungszeiträume wird der Beitrag mit Beginn des Monatsersten fällig, in dem der neue Abrechnungszeitraum jeweils beginnt. Erfolgt die Beitragsberechnung nach Zinszahlenmodell, wird der Beitrag für das Kalendervierteljahr bei dessen Ablauf sofort fällig. 14.3 Einmal- und Zusatzbeitrag Sofern nicht abweichend vereinbart, werden Einmal- und Zusatzbeiträge mit Zugang der Beitragsrechnung sofort fällig. 15 Was geschieht, wenn der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird? Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer auch ohne Mahnung in Verzug. Er hat dann an R+V Zinsen nach §§ 247, 288 BGB zu zahlen und den weiteren Verzugsschaden, z. B. Auslagen, Beiträge und Gebühren Dritter, Notarkosten oder das jeweilige Porto, zu erstatten. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zum Zahlungsverzug bei Erst- und Folgeprämie gelten nicht. Seite 10 von 14 [Seite 11] AVB KTV-Unternehmen Fassung 01/2023 16 Gibt es Beitragsrückvergütungen? 16.1 Mangelnde Ausschöpfung Avalklassen-/Gesamtlimit Eine Rückvergütung des Beitrags wegen mangelnder Ausnutzung eines Avalklassen-Limits oder des Gesamtlimits erfolgt grundsätzlich nicht. Dies gilt unabhängig von den Gründen, die zur geringen Ausnutzung führten, z. B. auch bei berechtigter Ablehnung von Avalaufträgen durch uns. 16.2 Rückvergütung bei Einzelbeitrag Eine Rückvergütung gezahlter Beiträge erfolgt bei Einzelbeitragsberechnung zeitanteilig mit Reduzierung des Gesamtobligos, wenn und soweit die Reduzierung vor Ende des laufenden Abrechnungszeitraums erfolgt ist. Ist ein Mindest- oder Einmalbeitrag vereinbart, so wird nur ein darüberhinausgehender Betrag erstattet. 16.3 Rückvergütung bei Einmal-/Zusatzbeiträgen und Zinszahlenmodell Bei vereinbarter Abrechnung nach Zinszahlenmodell und/oder vereinbartem Einmal-/Zusatzbeitrag erfolgt keine Rückvergütung bereits gezahlter Beiträge, da diese auf nachträglicher Abrechnung basiert. 16.4 Rückvergütung bei Beendigung des Kautionsversicherungsvertrags Bei Beendigung des Kautionsversicherungsvertrags gelten die Regelungen, zur Abrechnung des Beitrags während der Abwicklung nach Ziffern 19.2 und 19.3 dieser Versicherungsbedingungen. Obliegenheiten 17 Welche Auskunfts-/Anzeigepflichten bestehen? Im Rahmen der Kautionsversicherung ist die laufende Information über die wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers und/oder die der Mitversicherungsnehmer ebenso wie die damit verbundene Bonitätsprüfung, auch mittels eines Ratings, ein entscheidendes Vertragsmerkmal der Zusammenarbeit. 17.1 Allgemeine Auskünfte zur Geschäftsentwicklung Wir können vom Versicherungsnehmer Auskunft und Erläuterung über seine Finanz- und Vermögensituation und insbesondere der Geschäftsentwicklung bei Unternehmen sowie über andere für die Bonitätsprüfung und Kreditbeurteilung wichtig erscheinende Zusammenhänge verlangen. 17.2 Informationspflichten Der Versicherungsnehmer unterrichtet uns daher unaufgefordert über alle ihm bekannten, wesentlichen Änderungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bonitäts- und Kreditbeurteilung von Bedeutung sein könnten. Insbesondere sind das die Aufnahme weiterer Kredite, wie z. B. Bar- und Avalkredite und an ihn gerichtete Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen und die Absicht einem Dritten Sicherheit an seinem Vermögen einzuräumen. Solche Sicherheiten sind z. B. Belastung eines Grundstücks, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung. 17.3 Auskünfte auf Verlangen Der Versicherungsnehmer legt uns auf Anforderung unverzüglich beispielsweise eine Bankauskunft, Vermögensaufstellung und insbesondere bei Unternehmen jeweils den aktuellen Jahresabschluss mit etwaigen Prüfberichten vor, die zur Feststellung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, für uns von Bedeutung sind. Sollten bis zu einem von uns festgelegten Termin die angeforderten Informationen und Unterlagen nicht fertiggestellt oder verfügbar sein, stellt er uns auf Anforderung zumindest eine entsprechende vorläufige Auskunft, beispielweise Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zur Verfügung. Die angeforderten und Informationen und/oder Unterlagen sind dann von Ihnen unverzüglich nachzureichen. 17.4 Sonstiges Der Versicherungsnehmer hat - uns insbesondere im Fall einer Adressänderung, Umfirmierung und/oder Geselleschafterwechsel unverzüglich hierüber zu unterrichten und die neue Adressierung und jeden Kontowechsel bei erteiltem SEPA-Mandat mitzuteilen und - die gegenüber Avalgläubigern bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Seite 11 von 14 [Seite 12] AVB KTV-Unternehmen Fassung 01/2023 Laufzeit der Kautionsversicherung 18 Wann beginnt und endet der Vertrag? 18.1 Vertragszeit Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Vertragszeit ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Bei einer Vertragszeit von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 18.2 Fortgeltung des Vertrags bei Mitversicherungsnehmern Haben mehrere Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag mit uns geschlossen und wurde er mit Wirkung nicht gegenüber allen Versicherungsnehmern beendet, gelten die Regeln zur Vertragsabwicklung nur gegenüber den ausscheidenden Versicherungsnehmern; im Übrigen gelten die Regeln des Kautionsversicherungsvertrags für die verbleibenden Versicherungsnehmer uneingeschränkt fort. 18.3 Kündigung aus wichtigem Grund Das Recht zur auch fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wird durch die Regelung zur Laufzeit und ordentlichen Kündigung nicht eingeschränkt. Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes zum Widerruf bei Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten gelten nicht. Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn - der fällige Beitrag nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, - eine im Einzelfall geforderte Sicherheit nicht gestellt wurde, die gestellten Sicherheiten untergehen oder - von uns Sicherheiten nicht mehr als ausreichend angesehen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn der Versicherungsnehmer - uns gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, insbesondere wenn wir in Textform hiernach gefragt haben, - nach unserer Einschätzung eine Bonitäts- oder Vermögensverschlechterung bei ihm eintritt oder uns bekannt wird, insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Haftanordnung oder Abgabe einer Vermögensauskunft - eine sonstige tiefgreifende Störung des gegenseitigen vertraglichen Vertrauensverhältnisses eingetreten ist, oder - den Verpflichtungen und Obliegenheiten uns oder den Avalgläubigern gegenüber nicht nachkommt und - uns deshalb das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Ist der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern geschlossen, gilt das Vorstehende zur Person des einzelnen Mitversicherungsnehmers. Wir können auch gegenüber allen Mitversicherungsnehmern außerordentlich kündigen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag insgesamt nicht zumutbar ist. Kündigen wir nicht, obwohl ein wichtiger Grund vorliegt, gelten die Regeln des Kautionsversicherungsvertrags uneingeschränkt. Abwicklung der Kautionsversicherung 19 Was bedeutet die Abwicklung des Versicherungsvertrags? 19.1 Beginn und Ende der Abwicklung Wir haben im Auftrag des Versicherungsnehmers die Avalhaftung gegenüber einem Avalgläubiger übernommen. Da ein Aval ein eigenständiger Vertrag ist, haften wir, bis der Avalgläubiger uns aus der Haftung vorbehaltlos entlässt. Diese Haftung wird auch nicht beendet, wenn der Kautionsversicherungsvertrag gekündigt wird. Als Basis für die Übernahme der Haftung muss der Kautionsversicherungsvertrag daher abgewickelt werden. Die Abwicklung ist abgeschlossen, wenn alle Ansprüche erledigt sind, die der Versicherungsnehmer oder wir aus dem Kautionsversicherungsvertrag und wegen der Übernahme von Avalen haben. Seite 12 von 14 [Seite 13] AVB KTV-Unternehmen Fassung 01/2023 19.2 Weitergeltende Vertragsbestimmungen Die Bedingungen des Kautionsversicherungsvertrags gelten bis zum Abschluss seiner Abwicklung fort. Gestellte Sicherheiten werden nicht ausgetauscht. Insbesondere die Bestimmungen zur Beitragsberechnung und zur Fälligkeit bleiben unverändert. Der Beitrag ist bis zum Abschluss der Abwicklung des Kautionsversicherungsvertrags zu zahlen. Dabei besteht insbesondere die bisherige Berechnung des Beitrags fort, wenn für die Beitragsberechnung Einzelbeitrag oder Abrechnung nach dem Zinszahlenmodell vereinbart war. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes über die Abrechnung der Prämie bei Beendigung eines Versicherungsvertrags, beispielsweise bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, gelten nicht. 19.3 Geänderte Bestimmungen zur Berechnung des Pauschalbeitrags Der Beitrag für die Versicherungsperiode, in der die Abwicklung beginnt, wird noch nach den ursprünglichen Regeln zur Beitragsberechnung abgerechnet. Für die folgenden Versicherungsperioden gilt dann in der Zeit der Abwicklung: War die Beitragsberechnung - mit Zinssatz vereinbart, so wird während der Abwicklung der zuletzt gültige Zinssatz mit dem Gesamtobligo multipliziert, - mit festem Beitrag vereinbart, so gilt das Verhältnis des zuletzt vor Beginn der Abwicklung vereinbarten Beitrags zum letzten vereinbarten Limit als neuer Zinssatz. Der Beitrag während der Abwicklung wird zu Beginn jeder Vertragszeit neu berechnet und ergibt sich aus dem Gesamtobligo, multipliziert mit diesem Zinssatz. Weitere allgemeine Bestimmungen 20 Welches Recht findet Anwendung und welches Gericht ist zuständig? Auf den Versicherungsvertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Gerichtsstand für alle aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Streitigkeiten und auch für nach § 774 BGB übergegangene Ansprüche ist der gesetzliche Gerichtsstand nach §§ 12, 29 Zivilprozessordnung und § 215 Versicherungsvertragsgesetz. 21 Was ist noch zu beachten? 21.1 Haftungsbeschränkung Wir haften - außer bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, dem Versicherungsnehmer gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; - nicht für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs von hoher Hand, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mitverursacht worden sind. Dies schränkt die Verpflichtung aus einem von uns übernommenen Aval nicht ein. 21.2 Aufrechnung Der Versicherungsnehmer kann gegenüber einem Anspruch von uns gegen ihn nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. 21.3 Abgabe von Anzeigen und Erklärungen, Vertragssprache Alle uns gegenüber abzugebenden Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die Vertragssprache ist Deutsch. Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers zum vorliegenden Versicherungsvertrag sind in Textform abzugeben; davon ausgenommen ist die Kündigungserklärung, die formlos möglich ist. Die Form von zusätzlichen Verträgen, beispielsweise von Sicherungsabtretungen, wird gesondert festgelegt. 21.4 Notwendige Form Änderungen oder Ergänzungen des Versicherungsverhältnisses gelten nur, soweit sie in einem Nachtrag festgelegt oder in anderer Form von uns bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Seite 13 von 14 [Seite 14] AVB KTV-Unternehmen Fassung 01/2023 21.5 Zuständige Aufsichtsbehörde Für die R+V Allgemeine Versicherung AG, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Besondere Regelungen für Avale zur Absicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit 22 Welche besonderen Anforderungen müssen erfüllt sein? 22.1 Zusätzliche Voraussetzungen zur Avalübernahme Neben den allgemeinen Voraussetzungen ist notwendig, dass R+V das schriftliche Einverständnis des Avalgläubigers, d. h. des Arbeitnehmers, vorliegt, nach der R+V Leistungen aus dem Aval ganz oder teilweise auch an solche Dritte erbringen kann, die nach sorgfältiger Prüfung von R+V als empfangsberechtigt angesehen werden, z. B. an Sozialversicherungsträger, deren Einzugsstellen oder die Finanzverwaltungen. 22.2 Weitere Informations- und Auskunftspflichten zu versicherungsrechtlichen Meldepflichten Der Versicherungsnehmer hat uns - auf Verlangen die zur Erfüllung von sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen, - die Unterlagen zu überlassen, die zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht gegenüber jedem einzelnen Arbeitnehmer erforderlich sind und - ohne Aufforderung und unverzüglich bei eingetretener als auch nur drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die zur Erfüllung von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu überlassen und - ist auch verpflichtet, uns die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu überlassen, welche nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) und der Beitragsüberwachungsverordnung, o über den Verlauf der Sozialversicherungsbeiträge, o des nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Arbeitsentgelts (Wertguthaben) und o die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (§ 23b SGB IV) gegenüber den Sozialversicherungsträgern abzugeben sind. o Besondere Regelungen für Avale zur Absicherung von Zeitguthaben 23 Welche besonderen Bedingungen müssen erfüllt sein? 23.1 Zusätzliche Voraussetzungen der Avalübernahme Neben den allgemeinen Voraussetzungen ist zur Übernahme des Avals erforderlich, dass eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen ist, in der sich der Treuhänder ausdrücklich gegenüber uns verpflichtet, - unverzüglich uns jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Anspruchs dem Grunde oder der Höhe nach erforderlich ist, - die zum Nachweis des Anspruchs erforderlichen Belege auf unser Verlangen zur Verfügung zu stellen, wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann und - einzuwilligen, dass die Avalgläubiger und uns gegenüber jederzeit über die Abwicklung und Höhe der durch das Aval besicherten Forderung oder Forderungen Auskunft erteilen. 23.2 Empfänger des Avals Das von uns übernommene Aval wird einem Treuhänder überlassen, der vom Versicherungsnehmer beauftragt wird. Die Arbeitnehmer erhalten kein eigenes Aval. R+V Allgemeine Versicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334 Stand 09/2025 Seite 14 von 14
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