Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kautionsversicherung für Unternehmen (AVB KTV-Unternehmen)
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AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023
R+V-Kautionsversicherung für Unternehmen
(AVB KTV-U)
Fassung 01/2023
Inhaltsverzeichnis
Seite
Gegenstand der Versicherung ...................................................................................................................... 3
1 Was leistet die Versicherung? ................................................................................................................ 3
2 Welche Begriffe werden benutzt? .......................................................................................................... 3
Übernahme von Avalen ................................................................................................................................. 5
3 Wann wird ein Aval übernommen? ........................................................................................................ 5
4 Welchen Inhalt hat ein Aval und wie wird es übermittelt? ........................................................................ 6
5 Wie wird ein Aval beauftragt? ................................................................................................................ 6
6 Wie berechnet sich ein Avalklassen-Obligo? ............................................................................................ 6
Sicherheiten ..................................................................................................................................................... 7
7 Wann ist eine Sicherheit zu stellen und wie muss sie beschaffen sein? ...................................................... 7
8 Wann und wie gibt R+V Sicherheiten frei? .............................................................................................. 7
Inanspruchnahme eines Avals ...................................................................................................................... 7
9 Was ist bei der Inanspruchnahme eines Avals zu beachten? ..................................................................... 7
Freistellung und Erstattung .............................................................................................................................. 8
10 Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen?....................................................................... 8
11 Wie werden Sicherheiten zur Freistellung und Aufwandserstattung genutzt? ............................................ 9
Versicherungsbeitrag...................................................................................................................................... 9
12 Wer schuldet den Beitrag? .................................................................................................................... 9
13 Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? .................................................................................. 9
14 Wann sind und werden Beiträge fällig? ................................................................................................. 10
15 Was geschieht, wenn der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird? ............................................................ 10
16 Gibt es Beitragsrückvergütungen? ........................................................................................................ 11
Obliegenheiten .............................................................................................................................................. 11
17 Welche Auskunfts-/Anzeigepflichten bestehen? .................................................................................... 11
Laufzeit der Kautionsversicherung .............................................................................................................. 12
18 Wann beginnt und endet der Vertrag? ................................................................................................. 12
Abwicklung der Kautionsversicherung ....................................................................................................... 12
19 Was bedeutet die Abwicklung des Versicherungsvertrags? .................................................................... 12
Weitere allgemeine Bestimmungen ............................................................................................................ 13
20 Welches Recht findet Anwendung und welches Gericht ist zuständig? .................................................... 13
21 Was ist noch zu beachten? .................................................................................................................. 13
Besondere Regelungen für Avale zur Absicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit ................... 14
22 Welche besonderen Anforderungen müssen erfüllt sein? ...................................................................... 14
Besondere Regelungen für Avale zur Absicherung von Zeitguthaben .................................................. 14
23 Welche besonderen Bedingungen müssen erfüllt sein?.......................................................................... 14
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AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023
Bitte beachten Sie:
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die
Vermittlung von Versicherungen aller Art. Darüber hinaus sind wir auch für die Sparte Kautionsversicherung zugelassen.
Als Versicherer leisten wir in der Kautionsversicherung dem Versicherungsnehmer gegenüber, keine Zahlungen. Wird
ein von uns übernommenes Aval in Anspruch genommen, muss er uns gezahlte Beträge evtl. zuzüglich entstandener
Kosten erstatten.
Der Beitrag ist bis zum Abschluss der Abwicklung des Kautionsversicherungsvertrags zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung
des Beitrages endet auch nach einer Kündigung erst, wenn wir aus der Aval Haftung vollständig entlassen wurden.
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AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023
Gegenstand der Versicherung
1 Was leistet die Versicherung?
Grundlage ist der zwischen dem Versicherungsnehmer und der R+V Allgemeine Versicherung AG
geschlossene Kautionsversicherungsvertrag.
Wir leisten aufgrund des Kautionsversicherungsvertrags im Auftrag des Versicherungsnehmers einem Dritten
Sicherheit durch Übernahme von Avalen, z.B. in Form einer Bürgschaft, Garantie und/oder sonstigen
Haftungserklärung, die nach Art, Inhalt und Sicherungszweck dem Versicherungsvertrag entsprechen. Der
Versicherungsnehmer selbst erhält aus dem Versicherungsvertrag keine Zahlung. Wenn wir aus einem Aval
in Anspruch genommen werden, muss er uns die gezahlten Beträge und den entstandenen Aufwand
erstatten.
Haben mehrere Versicherungsnehmer den Kautionsversicherungsvertrag mit uns geschlossen, hat jeder von
ihnen Anspruch auf die ganze Leistung aus dem Vertrag. Die Leistung kann insgesamt jedoch für alle
zusammen nur einmal beansprucht werden.
2 Welche Begriffe werden benutzt?
Wir verwenden standardisierte Begriffe. Diese sind hier beschrieben:
Aval
Den Begriff Aval nutzen wir als Sammelbegriff; er umfasst eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige
Haftungserklärung.
Avalart
Als Avalart bezeichnen wir die allgemeine Beschreibung des Sicherungszwecks eines Avals.
Avalgläubiger
Avalgläubiger ist die Person, die gegen uns aus dem Aval einen Anspruch hat. Das kann z.B. ein Unternehmen
sein, dass eine Bürgschaft als Sicherheit für einen Anspruch erhalten hat.
Avalklasse
In einer Avalklasse werden durch uns verschiedene Avalarten zusammengefasst. Sie sind nummeriert. Eine
Avalklasse mit kleinerer Nummer ist niedriger einzuordnen als eine Avalklasse mit höherer Nummer.
Avalklassen-Limit
Ein Avalklassen-Limit ist die maximale Summe der Höchstbeträge aller Avale, die wir im Rahmen eines
Kautionsversicherungsvertrags innerhalb einer Avalklasse übernehmen.
Avalklassen-Obligo
Ein Avalklassen-Obligo ist die Summe der Höchstbeträge aller Avale, die im Rahmen eines
Kautionsversicherungsvertrags zu einer Avalklasse von uns übernommen wurden und für die wir noch haften.
Avalsumme
Die Avalsumme wird im Avalauftrag vom Versicherungsnehmer angegeben und entspricht dem für ein Aval
gewünschten Höchstbetrag. Der dann im Aval tatsächlich eingetragene Höchstbetrag kann, z. B. bei
Überschreitung des vereinbarten maximalen Einzelstücks, niedriger sein.
Bonitätsauskunft
Eine Bonitätsauskunft ist die Einholung von Informationen über die Bonität bei Wirtschaftsauskunfteien.
Bonitätsprüfung
Die Bonitätsprüfung ist die Prüfung der Vermögens- und Finanzsituation des Versicherungsnehmers als
wirtschaftliche Voraussetzung für den Abschluss eines Kautionsversicherungsvertrags und die Übernahme
eines Avals durch uns.
Enthaftung
Die Enthaftung ist die ohne Bedingungen oder Auflagen abgegebene Erklärung des Avalgläubigers, dass aus
dem Aval keine Rechte und Ansprüche mehr gegen uns geltend gemacht werden. Bei mehreren Gläubigern
müssen alle die Erklärung abgeben.
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AVB KTV-Unternehmen
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Federführung
Die Vereinbarung einer Federführung dient der Koordination des Versicherungsvertrags auf Seiten mehrerer
Versicherungsnehmer zur Durchführung des Vertrags. Dazu wird ein federführender Versicherungsnehmer
im Versicherungsschein genannt, der beispielsweise für alle Versicherungsnehmer handelt.
Gesamtlimit
Das Gesamtlimit ist die Summe aller Avalklassen-Limite eines Kautionsversicherungsvertrags.
Gesamtobligo
Das Gesamtobligo ist die Summe aller Avalklassenobligen eines Kautionsversicherungsvertrags.
Hauptverwaltung
Die Hauptverwaltung ist am Sitz der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
Höchstbetrag
Der Höchstbetrag ist im jeweiligen Aval angegeben. Dieser Betrag begrenzt unsere Haftung für dieses Aval
der Höhe nach.
Maximales Einzelstück
Das maximale Einzelstück wird im Kautionsversicherungsvertrag vereinbart. Dieser Wert beschreibt den
größten Höchstbetrag, den wir in einem Aval als Haftung für uns übernehmen.
Rating
Das Rating ist eine systematische, auf finanzmathematisch-statistischer Analyse von Erfahrungswerten
basierende Methode zur Prognose der wirtschaftlichen und bonitären Entwicklung eines Unternehmens. R+V
kann die Prognose selbst erstellen oder sich von einem Dritten zur Verfügung stellen lassen.
Sanktionen und Embargos
Sanktionen sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Union gegenüber Staaten und auch deren Listen von Personen, Unternehmen oder sonstigen
Organisationen, Gruppen oder sonstigen rechtlichen Einheiten, See- oder Luftfahrzeugen, die selbst
Gegenstand von Sanktionen sind; z. B. gemäß der Liste nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des
Rates der Europäischen Union vom 27.05.2002. Das gilt auch für Sanktionen, die durch die Vereinigten
Staaten von Amerika erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften
entgegenstehen. Ein Embargo ist das behördliche Verbot des Exports oder Imports von Gütern, Waren und
Dienstleistungen in einen bzw. aus einem bestimmten Staat.
Standardtext
Ein Standardtext ist der von uns für ein Aval vorgeschlagene Inhalt unter Berücksichtigung der vertraglichen
Abreden und des mit dem Aval beabsichtigten und mitgeteilten Zwecks.
Sondertext
Ein Sondertext ist der vom Versicherungsnehmer vorgeschlagene und beauftragte Inhalt für ein Aval.
Upload
Der Upload oder das Hochladen von Dateien bezeichnet die digitale Übermittlung von Daten über Netzwerke,
z. B. das Internet, vom Versicherungsnehmer an uns.
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer können gewerblich, freiberuflich oder bergbaulich Tätige sein. Haben mehrere
Versicherungsnehmer mit uns den Kautionsversicherungsvertrag geschlossen, werden sie u.a. als
Mitversicherungsnehmer bezeichnet.
Versicherungsperiode, Vertragszeit
Die Versicherungsperiode entspricht der Vertragszeit. Die Vertragszeit beträgt ein Jahr. Ist sie länger als ein
Jahr, so wird die erste Versicherungsperiode angepasst. Sie beginnt mit dem ersten Tag der Vertragszeit und
endet mit Ablauf des Tags, nach dem die folgenden Versicherungsperioden, für die restliche Vertragszeit, in
ganzen Jahren berechnet werden können.
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Vorderbürge
Ein Kreditinstitut oder Kreditversicherungsunternehmen, das R+V nach seiner Wahl, im Namen und Auftrag
des Versicherungsnehmers mit der Übernahme einer Avalverpflichtung gegenüber einem Dritten beauftragt.
Zinssatz
Ein in Prozent angegebener Wert bezogen auf den vereinbarten Zeitraum. Der Zinssatz ist, wenn vereinbart,
Grundlage zur Berechnung des Beitrags.
Übernahme von Avalen
3 Wann wird ein Aval übernommen?
3.1 Voraussetzungen der Avalübernahme
Die Übernahme eines Avals setzt voraus, dass
- der geschuldete Beitrag bezahlt wurde,
- uns die vereinbarte Sicherheit im Original vorliegt und
- die Bonitätsprüfung zu einem positiven Ergebnis geführt hat, das im Zeitpunkt der Übernahme des Avals
noch fortbesteht und
- der Kautionsversicherungsvertrag weder beendet ist noch sich in der Abwicklung befindet.
3.2 Verstoß gegen Sanktionen und Embargos
Es besteht – auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ein Anspruch auf die Leistung aus
dem Kautionsversicherungsvertrag soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien oder versicherten
Personen direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-,
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
3.3 Ablehnung aus wichtigem Grund
Wir können die Übernahme des Avals aus wichtigem Grund ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise
vor, wenn
- die vereinbarten Avalklassen-Limits zur Einbuchung des Höchstbetrags nicht ausreichen,
- das maximale Einzelstück überschritten wird,
- mehrere Avale zu ein und derselben Hauptschuld, z. B. einem Auftrag, Objekt oder Bauvorhaben,
beantragt werden, sogenanntes Stückelungsverbot.
In der Person des Versicherungsnehmers liegt zudem ein solcher wichtiger Grund insbesondere vor, wenn er
- uns gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, insbesondere wenn wir in Textform
hiernach gefragt haben,
- nach unserer Einschätzung eine Bonitäts- oder Vermögensverschlechterung bei ihm eintritt oder uns
bekannt wird, insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
Haftanordnung oder Abgabe einer Vermögensauskunft.
- eine sonstige tiefgreifende Störung des gegenseitigen vertraglichen Vertrauensverhältnisses eingetreten
ist, oder
- er seinen Verpflichtungen und Obliegenheiten uns oder den Avalgläubigern gegenüber nicht nachkommt.
Ist der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, d.h. Mitversicherungsnehmern, geschlossen, gilt das
Vorstehende entsprechend zu der Person des einzelnen Mitversicherungsnehmers, für den das Aval
beantragt wird. Soll ein Aval für mehrere Mitversicherungsnehmer übernommen werden und liegt ein
Ablehnungsgrund bei wenigstens einem dieser Mitversicherungsnehmer vor, können wir auch nur bezogen
auf diesen die Übernahme ablehnen oder wenn uns die Übernahme insgesamt nicht zumutbar ist, die
Übernahme des Avals für alle ablehnen.
Lehnen wir die Übernahme eines Avals nicht ab, obwohl dazu ein wichtiger Grund vorliegt, gelten die Regeln
des Kautionsversicherungsvertrags uneingeschränkt.
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4 Welchen Inhalt hat ein Aval und wie wird es übermittelt?
4.1 Verwendung von Standard-/Sondertexten
Es werden Avale der vereinbaren Avalart übernommen. Schlägt der Versicherungsnehmer keinen Sondertext
vor, verwenden wir einen Standardtext. Einen Sondertext werden wir verwenden, wenn er den Abreden des
Versicherungsvertrags entspricht. Wir sind jedoch nicht zur Übernahme und Verwendung von Sondertexten
oder einer bestimmten Formulierung verpflichtet und entscheiden unter Berücksichtigung des Inhalts des
Kautionsversicherungsvertrags frei über Inhalt und Umfang des Avals.
4.2 Inhalt
Soweit nicht anders vereinbart, müssen Avale in deutscher Sprache abgefasst und die Geltung des Rechts der
Bundesrepublik Deutschland und eines deutschen Gerichtsstands vereinbart sein.
Wir werden insbesondere – sofern wir keine andere Weisung erhalten –,
- die selbstschuldnerische Haftung erklären, d.h. auf die Einreden der Vorausklage nach § 771 Abs.1 Nr. 1
BGB, oder vergleichbarer Vorschriften anderer Rechtskreise und
- auf die Einreden der Anfechtbarkeit und – ausgenommen bei unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen des Hauptschuldners – der Aufrechenbarkeit nach § 770 BGB oder
vergleichbarer Vorschriften anderer Rechtskreise verzichten.
- auch gegen eine Weisung des Versicherungsnehmers in ein Aval, das der Absicherung von
wiederkehrenden Ansprüchen dient, ein Kündigungsrecht, sowohl mit Kündigungsfrist als auch ohne eine
solche Frist aufnehmen. Ein solches Aval dient beispielsweise zur Absicherung von gleichartigen
Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung mit wiederkehrenden einzelnen rechtsgeschäftlichen
Vereinbarungen oder von Ansprüchen aus einem Dauerschuldverhältnis.
4.3 Form und Übermittlung eines Avals
Beides, d. h. Form und Übermittlungsweise bestimmen wir nach billigem Ermessen; dabei
berücksichtigen wir den mit dem Aval angestrebten Zweck und den Wunsch des Gläubigers, wie
der Avalvertrag abgeschlossen werden soll.
Als Form des Avals kommen beispielsweise Schriftform, Textform oder Datensatz in Betracht, als
Übermittlungsart sind insbesondere auch digitale Informationstechnologien möglich. In einem solchen Fall
werden wir den Versicherungsnehmer über die Ausführung seines Auftrags informieren.
5 Wie wird ein Aval beauftragt?
5.1 Avalauftrag
Die Übernahme einer neuen oder Änderung eines bestehenden Avals setzt einen Avalauftrag voraus. Der
Auftrag kann über das R+V-Kreditportal oder auf dem von uns zur Verfügung gestellten Vordruck oder in sonst
geeigneter Form mit den zur Auftragsprüfung und -verarbeitung erforderlichen Inhalten übermittelt
werden.
Ist ein Sondertext gewünscht, muss er uns zur Prüfung mit eingereicht werden. Im Fall der Nutzung des R+V-
Kreditportals kann dies beispielsweise durch Upload des Datei-Anhangs erfolgen. Zur Nutzung des R+V-
Kreditportals ist eine gesonderte Berechtigung notwendig.
5.2 Haftung bei Auftrag an einen Vorderbürgen
Bei Beauftragung eines Vorderbürgen sind wir nur dafür verantwortlich, diesen sorgfältig ausgewählt und
unterwiesen zu haben. Folgen wir dabei einer Weisung des Versicherungsnehmers, trifft uns insoweit keine
Haftung.
6 Wie berechnet sich ein Avalklassen-Obligo?
6.1 Erhöhung bei Übernahme eines Avals
Wird ein Aval übernommen, wird es mit seinem Höchstbetrag dem Obligo der Avalklasse hinzugerechnet, das
für seine Avalart vorgesehen ist. Zeitlich entscheidend ist das im Aval angegebene Ausstellungsdatum.
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit uns, dass ein Aval statt in seiner Avalklasse einer höheren Avalklasse
hinzugerechnet wird, erhöht es das Obligo der höheren Avalklasse, der es nun zugerechnet wird. Es gelten
aber die Bedingungen der niedrigeren Avalklasse zu der es nach den allgemeinen vertraglichen Abreden
eigentlich hinzugerechnet werden müsste. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das niedrigere
Avalklassen-Limit bereits ausgeschöpft ist.
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6.2 Reduzierung bei Wegfall der Avalverpflichtung, Fristablauf, Enthaftung
Das Avalklassen-Obligo wird dem Grunde nach reduziert
- mit Ablauf der Befristung eines Avals, wenn es nach seinem Wortlaut mit Ablauf einer bestimmten Frist
erlischt, deutschem Recht unterliegt und uns vor Fristablauf für das Aval keine Inanspruchnahme
zugegangen ist,
- mit Zugang der Enthaftungserklärung.
Ist die Avalverpflichtung von einer anderen Forderung abhängig und folgt daher das Aval, wie z. B. die
Bürgschaft bei Abtretung, einer anderen Forderung, muss die Enthaftungserklärung auch bestätigen, dass die
Forderung, für die das Aval als Sicherheit bestellt wurde, nicht abgetreten worden ist. Die Reduzierung erfolgt
der Höhe nach, soweit die Avalhaftung von uns durch Fristablauf oder nach dem Inhalt der
Enthaftungserklärung endgültig entfällt.
6.3 Rückforderung eines Avals
Der Versicherungsnehmer und/oder Mitversicherungsnehmer ist zur Beschaffung der
Enthaftungserklärungen berechtigt und verpflichtet. Daraus entstehende Kosten sind von ihm zu tragen.
Sicherheiten
7 Wann ist eine Sicherheit zu stellen und wie muss sie beschaffen sein?
7.1 Sicherheitenvereinbarung
Der Versicherungsnehmer und/oder ein Mitversicherungsnehmer und/oder alle zusammen haben uns
Sicherheit zu stellen, wenn und soweit dies im Kautionsversicherungsvertrag vereinbart ist. Dabei gilt:
- uns gestellte Sicherheiten begrenzen unsere Ansprüche nicht und
- der Wert der Sicherheit ergibt sich nur aus der Sicherheit und nicht aus anderen Faktoren, wie
beispielsweise dem Verhältnis mehrerer Sicherheiten zueinander oder dem von der Sicherheit zum
Avalklassen-Limit.
7.2 Pflicht zur Stellung weitere Sicherheiten
Der Versicherungsnehmer und/oder ein Mitversicherungsnehmer oder alle zusammen haben auf unser
Verlangen weitere Sicherheiten unter Anrechnung bereits geleisteter Sicherheiten in folgenden Fällen zu
stellen:
- Ablehnung der Übernahme weiterer Avale, auch wenn dies bei mehreren Versicherungsnehmern nur zu
Lasten einzelner Versicherungsnehmer erfolgt,
- Kündigung der Kautionsversicherung und Vertragsbeendigung in sonstiger Weise oder
- Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Versicherungsnehmers.
Die Höhe der weiteren Sicherheit bestimmt sich nach unseren Ansprüchen, die sich aus dem
Kautionsversicherungsvertrag und der Übernahme von Avalverpflichtungen gegen den/die
Versicherungsnehmer ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder künftige – auch
aufschiebend bedingte – Ansprüche handelt.
8 Wann und wie gibt R+V Sicherheiten frei?
Wir geben eine Sicherheit ganz oder teilweise frei, wenn und soweit keine Ansprüche mehr bestehen oder
künftig entstehen können, zu deren Absicherung die Sicherheit nach der Sicherungsabrede dient. Die
Freigabe erfolgt maximal in der noch verbliebenen Höhe der Sicherheit.
Sind mehrere Sicherheiten vorhanden, entscheiden wir nach billigem Ermessen, welche Sicherheit in welcher
Höhe freigegeben wird.
Inanspruchnahme eines Avals
9 Was ist bei der Inanspruchnahme eines Avals zu beachten?
9.1 Information und Aufforderung zur Abwehr der Inanspruchnahme
Wir unterrichten den Versicherungsnehmer über die Inanspruchnahme eines Avals und können ihn unter
angemessener Fristsetzung auffordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme gerichtliche Maßnahmen gegen
den Avalgläubiger einzuleiten.
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9.2 Auszahlungsberechtigung
Wir dürfen Zahlung leisten, ohne prüfen zu müssen, ob der geltend gemachte Anspruch gegen den
Versicherungsnehmer besteht oder ihm Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruch zustehen, wenn
- die Inanspruchnahme nicht offensichtlich oder liquide beweisbar rechtsmissbräuchlich ist,
- der Aufforderung von R+V zur Abwehr der Inanspruchnahme nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen
wird, oder
- die zur Abwehr der Inanspruchnahme ergriffenen Maßnahmen erfolglos geblieben sind.
9.3 Einwendungs- und Einredeverzicht
Der Versicherungsnehmer verzichtet nur mit Wirkung uns gegenüber auf alle Einreden oder Einwendungen,
die ihm gegen die vom Avalgläubiger geltend gemachten Ansprüche zustehen. Dazu gehören insbesondere
alle Einreden und Einwendungen gegen eine Vereinbarung, die ihn zur Stellung des Avals verpflichtet hat, z.
B. wegen Unwirksamkeit einer formularmäßigen Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft, zahlbar auf
erstes Anfordern.
9.4 Pflicht zur Auskunftserteilung/Einwilligung
Der Versicherungsnehmer erteilt uns, wenn wir in Anspruch genommen werden, unverzüglich jede Auskunft,
die zur Feststellung unserer Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach erforderlich ist. Belege können
wir verlangen, wenn und soweit die Beschaffung ihm zumutbar ist.
Er willigt außerdem ein, dass die Avalgläubiger und ein eventuell zur Abwicklung eines Avals befasster
Treuhänder, uns jederzeit über die Abwicklung und Höhe der durch das Aval besicherten Forderung oder
Forderungen Auskunft erteilen.
Freistellung und Erstattung
10 Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen?
10.1 Freistellung und Erstattung durch die Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer hat die von uns auf Inanspruchnahmen zu zahlenden Beträge auf
unser Verlangen vor Auszahlung zur Verfügung zu stellen oder von uns gezahlte Beträge zu
erstatten. Bei Avalverpflichtungen, die in anderer Währung als dem Euro übernommen wurden,
stellt er nach unserer Wahl entweder den Währungsbetrag oder dessen Gegenwert in Euro zum
Stichtag zur Verfügung. Stichtag ist der Tag unserer Zahlung auf die Avalverpflichtung; soll der
Betrag vor unserer Zahlung zur Verfügung gestellt werden, ist es der Tag der Anforderung.
10.2 Freistellung und Erstattung bei Mitversicherungsnehmern
Soweit der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern abgeschlossen ist, haftet jeder auf die ganze
Verpflichtung, d.h. für sämtliche Freistellungs- und Erstattungsansprüche, die uns -auch gegen einen anderen
Mitversicherungsnehmer, z. B. wegen dessen alleinigen Avalauftrags- entstehen oder entstanden sind. Eine
nur teilweise Haftung, z. B. beschränkt auf den Anteil eines Mitversicherungsnehmers am Gesamtobligo,
besteht damit nicht.
10.3 Weitere Erstattungsansprüche
Neben dem vorstehend beschriebenen Erstattungs- und Freistellunganspruch hat der
Versicherungsnehmer uns den weiteren, sich aus der Inanspruchnahme eines Avals ergebenden
Aufwand zu erstatten. Dazu gehören auch die erforderlichen und angemessenen Kosten zur
Feststellung unserer Zahlungspflicht, die von uns zu zahlenden Zinsen sowie eine durch uns
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegende Bearbeitungsgebühr.
10.4 Fortbestand der gesetzlichen Ansprüche
Soweit sich aus der Übernahme eines Avals gesetzliche Ansprüche oder Rechte, zum Beispiel ein gesetzlicher
Forderungsübergang nach § 774 BGB oder Aufwandserstattungsanspruch nach § 670 BGB ergeben, werden
diese durch die vorstehend vereinbarten vertraglichen Freistellungs- oder Aufwandserstattungsansprüche
nicht berührt und bestehen unverändert fort.
10.5 Verzinsung
Zahlungen, die wir an Avalgläubiger geleistet haben, sind ab Ablauf einer von uns gesetzten Zahlungsfrist bis
zur Rückerstattung durch den Versicherungsnehmer mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins
nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird dadurch nicht
ausgeschlossen.
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10.6 Verzicht des Versicherungsnehmers auf Einreden oder Einwendungen
Der Versicherungsnehmer verzichtet uns gegenüber und bei mehreren Versicherungsnehmern verzichten
alle, bezüglich des Freistellungs- oder Aufwandserstattungsanspruch und eines wegen Zahlung an uns
übergegangenen Anspruchs
- ausdrücklich auf Einreden oder Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend gemachten
Ansprüche sowie
- auf alle Einreden und Einwendungen gegen eine Vereinbarung, die den Versicherungsnehmer zur Stellung
des Avals verpflichtet hat, z. B. wegen Unwirksamkeit einer formularmäßigen Verpflichtung zur Stellung
einer Bürgschaft, zahlbar auf erstes Anfordern.
11 Wie werden Sicherheiten zur Freistellung und Aufwandserstattung genutzt?
Wenn kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherheitengebers eröffnet worden ist, entscheiden
wir nach billigem Ermessen über die Verwertung einer Sicherheit, einschließlich der Reihenfolge der
Verwertung, wenn mehr als eine Sicherheit zur Verfügung steht.
Wir sind vor der Verwertung einer Sicherheit nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer oder einen
anderen, der zur Freistellung, Aufwandserstattung oder wegen eines auf uns nach Zahlung auf das Aval
übergegangenen Anspruchs verpflichtet ist, in Anspruch zu nehmen.
Versicherungsbeitrag
12 Wer schuldet den Beitrag?
Beitragsschuldner ist der Versicherungsnehmer. Bei mehreren Versicherungsnehmern schuldet jeder
einzelne den Beitrag insgesamt, aber alle zusammen nur einmal, unabhängig davon, wer die Vertragsleistung
in Anspruch nimmt. Uns steht es jedoch frei, wen wir von mehreren Versicherungsnehmern zur
Beitragszahlung in Anspruch nehmen und/oder auffordern.
13 Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten?
Der Beitrag berechnet sich nach der vereinbarten Berechnungsmethode.
13.1 Versicherungssteuer
Der Beitrag zur Kautionsversicherung enthält zurzeit keine Versicherungssteuer. Wenn durch Gesetz oder
behördlicher Anordnung bestimmt wird, dass Versicherungssteuer zu entrichten ist, wird R+V diese dem
Beitrag hinzurechnen. Der Versicherungsnehmer hat dann den vereinbarten Beitrag zzgl. der Steuern in der
jeweils vom Gesetz oder nach behördlicher Anordnung bestimmten Höhe zu entrichten.
13.2 Pauschalbeitrag/Berechnung nach Zinssatz
Der Beitrag wird wiederkehrend bezogen auf die Versicherungsperiode berechnet. Nach der Vereinbarung ist
er entweder ein fester Betrag oder errechnet sich aus der Multiplikation des vereinbarten Gesamtlimits mit
dem vereinbarten Zinssatz.
13.3 Einzelbeitrag
Wir berechnen den Beitrag für die Übernahme jedes einzelnen Avals. Der Beitrag wird für den einzelnen
Abrechnungszeitraum gezahlt. Nach der Vereinbarung ist er ein fester Betrag, oder errechnet sich aus der
Multiplikation des vereinbarten Zinssatzes mit dem Höchstbetrag des Avals.
Die Berechnung beginnt am Tag der Hinzurechnung zum passenden Avalklassen-Obligo und endet am Tag der
Reduzierung des Avalklassen-Obligos. Beide Tage werden dabei als ganze Tage mitgerechnet. Die
Berechnungszeit ist in einen oder mehrere Abrechnungszeiträume gegliedert.
Beträgt die Dauer des ersten Abrechnungszeitraums nicht mehr als einen Monat, so kann R+V den Beitrag
dieses und des nächsten Abrechnungszeitraums zusammen in Rechnung stellen. Die Reduzierung erfolgt der
Höhe nach, soweit unsere Haftung aus dem Aval durch Fristablauf oder nach dem Inhalt der
Enthaftungserklärung endgültig entfällt. Der Tag, an dem die Haftung endet, wird als ganzer Tag berechnet.
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13.3.1 Angepasster Abrechnungszeitraum
Ist vereinbart, dass alle Avale mit der Fälligkeit des Vertrags abgerechnet werden, beginnt ein erster kurzer
Abrechnungszeitraum am Tag der Hinzurechnung des Avals zum Obligo der passenden Avalklasse und er
endet mit Ablauf des letzten Tags der bei Hinzurechnung laufenden Versicherungsperiode. Danach wird als
Abrechnungszeitraum wiederkehrend die jeweilige Versicherungsperiode zugrunde gelegt.
13.3.2 Avalorientierter Abrechnungszeitraum
Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung zur Dauer des Abrechnungszeitraums bemisst sich dieser wie folgt,
bei einem:
- unbefristeten Aval beträgt der Abrechnungszeitraum ein Jahr und wird wiederkehrend angesetzt
- befristeten Aval mit einer Laufzeit von einem Jahr oder weniger entspricht der Abrechnungszeitraum der
Frist.
- befristeten Aval mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr wird zuerst ein kurzer Abrechnungszeitraum
zugrunde gelegt. Dieser kurze Zeitraum beginnt am Tag der Hinzurechnung des Avals zum Avalklassen-
Obligo und endet mit Beginn des Tags, an dem die restliche Frist in ganzen Jahren gerechnet werden kann.
Mit Beginn dieses Tags beträgt ein Abrechnungszeitraum dann ein Jahr und wird wiederkehrend, bis zum
Ende der Befristung, angesetzt.
13.4 Beitrag nach Zinszahlenmodell
Der Beitrag wird wiederkehrend nachträglich für das zuletzt beendete Kalendervierteljahr berechnet. Für das
einzelne Aval ergibt sich der Beitrag aus seinem Höchstbetrag multipliziert mit dem Zeitraum, dividiert durch
100; das Ergebnis multipliziert mit dem Zinsfuß und dividiert durch 360. Der Zeitraum ist die auf das
Kalendervierteljahr entfallende Laufzeit des Avals gemessen in Tagen. Der erste und der letzte Tag werden
mitgezählt.
Wird die Abrechnung nach dem Zinszahlenmodell beendet, so erfolgt für das dann aktuelle
Kalendervierteljahr eine sofortige Abrechnung.
13.5 Zusatzbeiträge
Wir berechnen zusätzliche Beiträge, beispielsweise für die Übernahme oder den Tausch bzw. die Ablösung
bereits bestehender Avale, die Ausstellung von Avalen mit Sondertexten und/oder Einschaltung eines
Vorderbürgen, in vereinbarter Höhe.
14 Wann sind und werden Beiträge fällig?
14.1 Pauschalbeitrag
Der erste Beitrag wird bei Beginn der Versicherungsperiode fällig, es sei denn, im Versicherungsschein oder
der Beitragsrechnung ist ein späteres Datum bestimmt.
Für folgende Versicherungsperioden wird der Beitrag mit Beginn des Monatsersten fällig, in dem die
Versicherungsperiode beginnt.
14.2 Einzelbeitrag und Zinszahlenmodell
Ist Einzelbeitrag vereinbart, wird der Beitrag für den ersten Abrechnungszeitraum bei dessen Beginn, jedoch
nicht vor Zugang der Beitragsrechnung fällig. Für folgende Abrechnungszeiträume wird der Beitrag mit Beginn
des Monatsersten fällig, in dem der neue Abrechnungszeitraum jeweils beginnt.
Erfolgt die Beitragsberechnung nach Zinszahlenmodell, wird der Beitrag für das Kalendervierteljahr bei dessen
Ablauf sofort fällig.
14.3 Einmal- und Zusatzbeitrag
Sofern nicht abweichend vereinbart, werden Einmal- und Zusatzbeiträge mit Zugang der Beitragsrechnung
sofort fällig.
15 Was geschieht, wenn der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird?
Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer auch ohne Mahnung in Verzug. Er
hat dann an R+V Zinsen nach §§ 247, 288 BGB zu zahlen und den weiteren Verzugsschaden, z. B. Auslagen,
Beiträge und Gebühren Dritter, Notarkosten oder das jeweilige Porto, zu erstatten.
Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zum Zahlungsverzug bei Erst- und Folgeprämie gelten
nicht.
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16 Gibt es Beitragsrückvergütungen?
16.1 Mangelnde Ausschöpfung Avalklassen-/Gesamtlimit
Eine Rückvergütung des Beitrags wegen mangelnder Ausnutzung eines Avalklassen-Limits oder des
Gesamtlimits erfolgt grundsätzlich nicht. Dies gilt unabhängig von den Gründen, die zur geringen Ausnutzung
führten, z. B. auch bei berechtigter Ablehnung von Avalaufträgen durch uns.
16.2 Rückvergütung bei Einzelbeitrag
Eine Rückvergütung gezahlter Beiträge erfolgt bei Einzelbeitragsberechnung zeitanteilig mit Reduzierung des
Gesamtobligos, wenn und soweit die Reduzierung vor Ende des laufenden Abrechnungszeitraums erfolgt ist.
Ist ein Mindest- oder Einmalbeitrag vereinbart, so wird nur ein darüberhinausgehender Betrag erstattet.
16.3 Rückvergütung bei Einmal-/Zusatzbeiträgen und Zinszahlenmodell
Bei vereinbarter Abrechnung nach Zinszahlenmodell und/oder vereinbartem Einmal-/Zusatzbeitrag erfolgt
keine Rückvergütung bereits gezahlter Beiträge, da diese auf nachträglicher Abrechnung basiert.
16.4 Rückvergütung bei Beendigung des Kautionsversicherungsvertrags
Bei Beendigung des Kautionsversicherungsvertrags gelten die Regelungen, zur Abrechnung des Beitrags
während der Abwicklung nach Ziffern 19.2 und 19.3 dieser Versicherungsbedingungen.
Obliegenheiten
17 Welche Auskunfts-/Anzeigepflichten bestehen?
Im Rahmen der Kautionsversicherung ist die laufende Information über die wirtschaftliche Situation des
Versicherungsnehmers und/oder die der Mitversicherungsnehmer ebenso wie die damit
verbundene Bonitätsprüfung, auch mittels eines Ratings, ein entscheidendes Vertragsmerkmal
der Zusammenarbeit.
17.1 Allgemeine Auskünfte zur Geschäftsentwicklung
Wir können vom Versicherungsnehmer Auskunft und Erläuterung über seine Finanz- und Vermögensituation
und insbesondere der Geschäftsentwicklung bei Unternehmen sowie über andere für die Bonitätsprüfung
und Kreditbeurteilung wichtig erscheinende Zusammenhänge verlangen.
17.2 Informationspflichten
Der Versicherungsnehmer unterrichtet uns daher unaufgefordert über alle ihm bekannten, wesentlichen
Änderungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bonitäts- und Kreditbeurteilung von
Bedeutung sein könnten. Insbesondere sind das die Aufnahme weiterer Kredite, wie z. B. Bar- und Avalkredite
und an ihn gerichtete Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen und die Absicht einem Dritten Sicherheit
an seinem Vermögen einzuräumen. Solche Sicherheiten sind z. B. Belastung eines Grundstücks, Verpfändung,
Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung.
17.3 Auskünfte auf Verlangen
Der Versicherungsnehmer legt uns auf Anforderung unverzüglich beispielsweise eine Bankauskunft,
Vermögensaufstellung und insbesondere bei Unternehmen jeweils den aktuellen Jahresabschluss mit
etwaigen Prüfberichten vor, die zur Feststellung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, für uns von Bedeutung
sind. Sollten bis zu einem von uns festgelegten Termin die angeforderten Informationen und Unterlagen nicht
fertiggestellt oder verfügbar sein, stellt er uns auf Anforderung zumindest eine entsprechende vorläufige
Auskunft, beispielweise Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zur Verfügung. Die angeforderten und
Informationen und/oder Unterlagen sind dann von Ihnen unverzüglich nachzureichen.
17.4 Sonstiges
Der Versicherungsnehmer hat
- uns insbesondere im Fall einer Adressänderung, Umfirmierung und/oder Geselleschafterwechsel
unverzüglich hierüber zu unterrichten und die neue Adressierung und jeden Kontowechsel bei erteiltem
SEPA-Mandat mitzuteilen und
- die gegenüber Avalgläubigern bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.
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AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023
Laufzeit der Kautionsversicherung
18 Wann beginnt und endet der Vertrag?
18.1 Vertragszeit
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Vertragszeit ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein
weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Bei einer Vertragszeit von
weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen
Zeitpunkt.
18.2 Fortgeltung des Vertrags bei Mitversicherungsnehmern
Haben mehrere Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag mit uns geschlossen und wurde er mit
Wirkung nicht gegenüber allen Versicherungsnehmern beendet, gelten die Regeln zur Vertragsabwicklung
nur gegenüber den ausscheidenden Versicherungsnehmern; im Übrigen gelten die Regeln des
Kautionsversicherungsvertrags für die verbleibenden Versicherungsnehmer uneingeschränkt fort.
18.3 Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht zur auch fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wird durch die Regelung zur Laufzeit und
ordentlichen Kündigung nicht eingeschränkt. Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes zum
Widerruf bei Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten gelten nicht.
Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund
liegt beispielsweise vor, wenn
- der fällige Beitrag nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde,
- eine im Einzelfall geforderte Sicherheit nicht gestellt wurde, die gestellten Sicherheiten untergehen oder
- von uns Sicherheiten nicht mehr als ausreichend angesehen werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn der Versicherungsnehmer
- uns gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, insbesondere wenn wir in Textform
hiernach gefragt haben,
- nach unserer Einschätzung eine Bonitäts- oder Vermögensverschlechterung bei ihm eintritt oder uns
bekannt wird, insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
Haftanordnung oder Abgabe einer Vermögensauskunft
- eine sonstige tiefgreifende Störung des gegenseitigen vertraglichen Vertrauensverhältnisses eingetreten
ist, oder
- den Verpflichtungen und Obliegenheiten uns oder den Avalgläubigern gegenüber nicht nachkommt und
- uns deshalb das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Ist der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern geschlossen, gilt das Vorstehende zur Person des
einzelnen Mitversicherungsnehmers. Wir können auch gegenüber allen Mitversicherungsnehmern
außerordentlich kündigen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag insgesamt nicht zumutbar ist.
Kündigen wir nicht, obwohl ein wichtiger Grund vorliegt, gelten die Regeln des Kautionsversicherungsvertrags
uneingeschränkt.
Abwicklung der Kautionsversicherung
19 Was bedeutet die Abwicklung des Versicherungsvertrags?
19.1 Beginn und Ende der Abwicklung
Wir haben im Auftrag des Versicherungsnehmers die Avalhaftung gegenüber einem Avalgläubiger
übernommen. Da ein Aval ein eigenständiger Vertrag ist, haften wir, bis der Avalgläubiger uns aus der Haftung
vorbehaltlos entlässt. Diese Haftung wird auch nicht beendet, wenn der Kautionsversicherungsvertrag
gekündigt wird. Als Basis für die Übernahme der Haftung muss der Kautionsversicherungsvertrag daher
abgewickelt werden. Die Abwicklung ist abgeschlossen, wenn alle Ansprüche erledigt sind, die der
Versicherungsnehmer oder wir aus dem Kautionsversicherungsvertrag und wegen der Übernahme von
Avalen haben.
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AVB KTV-Unternehmen
Fassung 01/2023
19.2 Weitergeltende Vertragsbestimmungen
Die Bedingungen des Kautionsversicherungsvertrags gelten bis zum Abschluss seiner Abwicklung fort.
Gestellte Sicherheiten werden nicht ausgetauscht.
Insbesondere die Bestimmungen zur Beitragsberechnung und zur Fälligkeit bleiben unverändert. Der Beitrag
ist bis zum Abschluss der Abwicklung des Kautionsversicherungsvertrags zu zahlen. Dabei besteht
insbesondere die bisherige Berechnung des Beitrags fort, wenn für die Beitragsberechnung Einzelbeitrag oder
Abrechnung nach dem Zinszahlenmodell vereinbart war.
Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes über die Abrechnung der Prämie bei Beendigung eines
Versicherungsvertrags, beispielsweise bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, gelten nicht.
19.3 Geänderte Bestimmungen zur Berechnung des Pauschalbeitrags
Der Beitrag für die Versicherungsperiode, in der die Abwicklung beginnt, wird noch nach den ursprünglichen
Regeln zur Beitragsberechnung abgerechnet. Für die folgenden Versicherungsperioden gilt dann in der Zeit
der Abwicklung:
War die Beitragsberechnung
- mit Zinssatz vereinbart, so wird während der Abwicklung der zuletzt gültige Zinssatz mit dem
Gesamtobligo multipliziert,
- mit festem Beitrag vereinbart, so gilt das Verhältnis des zuletzt vor Beginn der Abwicklung vereinbarten
Beitrags zum letzten vereinbarten Limit als neuer Zinssatz.
Der Beitrag während der Abwicklung wird zu Beginn jeder Vertragszeit neu berechnet und ergibt sich aus dem
Gesamtobligo, multipliziert mit diesem Zinssatz.
Weitere allgemeine Bestimmungen
20 Welches Recht findet Anwendung und welches Gericht ist zuständig?
Auf den Versicherungsvertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Gerichtsstand für alle aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Streitigkeiten und auch für nach § 774
BGB übergegangene Ansprüche ist der gesetzliche Gerichtsstand nach §§ 12, 29 Zivilprozessordnung und §
215 Versicherungsvertragsgesetz.
21 Was ist noch zu beachten?
21.1 Haftungsbeschränkung
Wir haften
- außer bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, dem Versicherungsnehmer gegenüber nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;
- nicht für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme,
Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs von hoher Hand, Naturkatastrophen oder durch
Kernenergie mitverursacht worden sind.
Dies schränkt die Verpflichtung aus einem von uns übernommenen Aval nicht ein.
21.2 Aufrechnung
Der Versicherungsnehmer kann gegenüber einem Anspruch von uns gegen ihn nur mit einer rechtskräftig
festgestellten oder unbestrittenen Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
21.3 Abgabe von Anzeigen und Erklärungen, Vertragssprache
Alle uns gegenüber abzugebenden Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
gerichtet werden. Die Vertragssprache ist Deutsch. Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers
zum vorliegenden Versicherungsvertrag sind in Textform abzugeben; davon ausgenommen ist die
Kündigungserklärung, die formlos möglich ist. Die Form von zusätzlichen Verträgen, beispielsweise von
Sicherungsabtretungen, wird gesondert festgelegt.
21.4 Notwendige Form
Änderungen oder Ergänzungen des Versicherungsverhältnisses gelten nur, soweit sie in einem Nachtrag
festgelegt oder in anderer Form von uns bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden sind nicht
getroffen.
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Fassung 01/2023
21.5 Zuständige Aufsichtsbehörde
Für die R+V Allgemeine Versicherung AG, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
zuständige Aufsichtsbehörde. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Besondere Regelungen für Avale
zur Absicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit
22 Welche besonderen Anforderungen müssen erfüllt sein?
22.1 Zusätzliche Voraussetzungen zur Avalübernahme
Neben den allgemeinen Voraussetzungen ist notwendig, dass R+V das schriftliche Einverständnis des
Avalgläubigers, d. h. des Arbeitnehmers, vorliegt, nach der R+V Leistungen aus dem Aval ganz oder teilweise
auch an solche Dritte erbringen kann, die nach sorgfältiger Prüfung von R+V als empfangsberechtigt
angesehen werden, z. B. an Sozialversicherungsträger, deren Einzugsstellen oder die Finanzverwaltungen.
22.2 Weitere Informations- und Auskunftspflichten zu versicherungsrechtlichen Meldepflichten
Der Versicherungsnehmer hat uns
- auf Verlangen die zur Erfüllung von sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten erforderlichen
Auskünfte zu erteilen,
- die Unterlagen zu überlassen, die zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht gegenüber jedem
einzelnen Arbeitnehmer erforderlich sind und
- ohne Aufforderung und unverzüglich bei eingetretener als auch nur drohender Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung die zur Erfüllung von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu überlassen und
- ist auch verpflichtet, uns die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu überlassen, welche nach dem
Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) und der Beitragsüberwachungsverordnung,
o über den Verlauf der Sozialversicherungsbeiträge,
o des nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Arbeitsentgelts (Wertguthaben) und
o die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (§ 23b SGB IV) gegenüber den Sozialversicherungsträgern
abzugeben sind.
o
Besondere Regelungen für Avale zur Absicherung von Zeitguthaben
23 Welche besonderen Bedingungen müssen erfüllt sein?
23.1 Zusätzliche Voraussetzungen der Avalübernahme
Neben den allgemeinen Voraussetzungen ist zur Übernahme des Avals erforderlich, dass eine
Treuhandvereinbarung abgeschlossen ist, in der sich der Treuhänder ausdrücklich gegenüber uns
verpflichtet,
- unverzüglich uns jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Anspruchs dem Grunde oder der Höhe
nach erforderlich ist,
- die zum Nachweis des Anspruchs erforderlichen Belege auf unser Verlangen zur Verfügung zu stellen,
wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann und
- einzuwilligen, dass die Avalgläubiger und uns gegenüber jederzeit über die Abwicklung und Höhe der
durch das Aval besicherten Forderung oder Forderungen Auskunft erteilen.
23.2 Empfänger des Avals
Das von uns übernommene Aval wird einem Treuhänder überlassen, der vom Versicherungsnehmer
beauftragt wird. Die Arbeitnehmer erhalten kein eigenes Aval.
R+V Allgemeine Versicherung AG
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger.
Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334
Stand 09/2025 Seite 14 von 14