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Versicherungsmakler / Kautionsversicherung / Bedingungsarchiv Kautionsversicherung

VHV Kautionsversicherung (AVB): die Bedingungen im Volltext

Bürgschaftslinie oder Bürgschaftsrahmen mit eigenen Textmustern für Bau-Bürgschaften und Kreditportal; Jahresabschluss unaufgefordert vorzulegen, nach Kündigung Abwicklungsentgelt bis zur Enthaftung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Avalrahmen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Avalrahmen (Gesamtrahmen, aus dem einzelne Bürgschaften abgerufen werden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsleistungen erbringt die VHV Allgemeine AG maximal – je nach Tarif – bis zu der in der Kautionszusage genannten Bürgschaftslinie bzw. bis zu dem in der Kautionszusage genannten Bürgschaftsrahmen.“§ 3 Ziffer 3.1, Seite 2
Höchstbetrag je einzelner Bürgschaft (Einzelobligo)ja, bis zur Versicherungssumme„Für die Erteilung einer einzelnen Bürgschaft ist jeweils der in der Kautionszusage genannte Höchstbetrag (Einzellimit) maßgebend.“§ 3 Ziffer 3.1, Seite 2
Zielgruppe des Tarifs nach Avalbedarf oder Umsatz (Ober- und Untergrenze)nicht geregelt
Vertragsform: Rahmenvertrag mit Abruf, Einzelbürgschaft oder Kompaktrahmen mit vereinfachter Prüfungja„Bis zu dieser Bürgschaftslinie bzw. dieses Bürgschaftsrahmens können Bürgschaftsaufträge vom Versicherungsnehmer maximal erteilt und von der VHV Allgemeine AG angenommen werden.“§ 3 Ziffer 3.1, Seite 2
Ausstellung der Urkunden über ein Onlineportal des Versicherersja„Über das VHV Kreditportal kann der Versicherungsnehmer nach Maßgabe der vereinbarten Nutzungsbedingungen der VHV Allgemeine AG insbesondere Bürgschaftsaufträge unter Verwendung der dort bereitgestellten Mustertexte für die jeweilige Bürgschaftsart erteilen“§ 2 Ziffer 2.3, Seite 2
Frist für die Ausstellung einer Bürgschaft nach Abrufnicht geregelt
Eigene Musterwortlaute des Versicherers für die einzelnen Bürgschaftsartenja„Für die Erfüllung des Bürgschaftsauftrages verwendet sie ihr eigenes Textmuster.“§ 2 Ziffer 2.1, Seite 1
Übernahme von Wortlauten, die der Auftraggeber vorgibt (nach Prüfung)ja„Beantragt der Versicherungsnehmer einen davon abweichenden Bürgschaftstext, kann die VHV Allgemeine AG frei über den Inhalt und den Umfang des Bürgschaftstextes entscheiden.“§ 2 Ziffer 2.1, Seite 1
Eignung für öffentliche Auftraggeber (Bürgschaft eines Versicherers einer Bankbürgschaft gleichgestellt, etwa § 17 VOB/B, BVergG, Ley 9/2017)nicht geregelt
Mitversicherung verbundener Unternehmen und Arbeitsgemeinschaften (Arge, UTE) im selben Rahmennicht geregelt

Bürgschafts- und Garantiearten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bietungsbürgschaft (Sicherheit für das Angebot im Vergabeverfahren)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Bietungsbürgschaft dient i. d. R. dazu, die Einhaltung der Angebotskonditionen im Falle der Auftragserteilung sicherzustellen.“Vorbemerkung, Seite 1
Vertragserfüllungsbürgschaft (Ausführung des Auftrags)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Vertragserfüllungsbürgschaft dient i. d. R. dazu, die vertragsgemäße Ausführung und Mängelansprüche sicherzustellen.“Vorbemerkung, Seite 1
Gewährleistungs- oder Mängelansprüchebürgschaft (nach der Abnahme)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Mängelansprüchebürgschaft dient i. d. R. als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Mängelansprüche.“Vorbemerkung, Seite 1
Ablösung von Sicherheitseinbehalten (Haftrücklass, Deckungsrücklass, retenciones) durch Bürgschaftnicht geregelt
Anzahlungs- oder Vorauszahlungsbürgschaftja, bis zur Versicherungssumme„Die Vorauszahlungsbürgschaft dient i. d. R. dazu, das Verlustrisiko aus vorab geleisteten Zahlungen sicherzustellen.“Vorbemerkung, Seite 1
Zahlungsbürgschaft, auch Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGBja, bis zur Versicherungssumme„Die Bauhandwerkersicherungsbürgschaft dient i. d. R. dazu, die Bezahlung der Bauleistung durch den Besteller an den Auftragnehmer sicherzustellen.“Vorbemerkung, Seite 1
Bürgschaft für Bauverträge mit Verbrauchern (§ 650m BGB, in Österreich § 4 BTVG)nicht geregelt
Bürgschaft für Bauträger und Vorauszahlungen von Erwerbern (§ 7 MaBV, BTVG, cantidades anticipadas nach LOE)nicht geregelt
Zoll- und Steuerbürgschaft (Zollaufschub, Verbrauchsteuern)nicht geregelt
Mietbürgschaft für gewerbliche Mietverträge (nicht Wohnungsmiete von Privatleuten)nicht geregelt
Prozessbürgschaft (Sicherheitsleistung im Gerichtsverfahren, Abwendung der Vollstreckung)nicht geregelt
Bürgschaft für Rückbau, Rekultivierung und Entsorgung (Windkraft, Deponie, Abbau)nicht geregelt
Kaution für Reiseveranstalter und Reisevermittler (Insolvenzsicherung der Kundengelder)nicht geregelt
Bürgschaften oder Garantien auf erstes Anfordernja„ist bei Bürgschaften, die die Klausel „Zahlung auf erstes Anfordern“ beinhalten, dem Versicherungsnehmer gegenüber berechtigt, sofort Zahlung zu leisten“§ 9 Ziffer 9.2 b), Seite 4
Bürgschaften gegenüber ausländischen Auftraggebern oder über Partnerversicherer im Ausland (Fronting)nicht geregelt
Unbefristete Bürgschaften (ohne festes Enddatum)ja„bleiben die Bürgschaften bis zur Freigabe durch den jeweiligen Bürgschaftsgläubiger und bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nebst der Enthaftungserklärung durch den Bürgschaftsgläubiger im Obligo des Versicherungsnehmers eingebucht.“§ 2 Ziffer 2.2, Seite 1

Prämie und Kosten (Regeln, keine Preise)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bemessung der Prämie: Avalprovision auf das ausgereichte Obligo, auf den Rahmen oder je Bürgschaftja„je nach Tarif entweder als in Euro bezifferter Betrag oder als Prozentsatz der Bürgschaftslinie oder als Prozentsatz des Bürgschaftsobligos.“§ 7 Ziffer 7.1, Seite 3
Bereitstellungs- oder Rahmenprovision auf den nicht genutzten Rahmenja, bis zur Versicherungssumme„Die VHV Allgemeine AG gewährt keine anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages, wenn die in der Kautionszusage angegebene Bürgschaftslinie oder der angegebene Bürgschaftsrahmen nicht ausgeschöpft wurden.“§ 7 Ziffer 7.3, Seite 3
Mindestprämie je Vertrag oder je Bürgschaftnicht geregelt
Ausfertigungs-, Bearbeitungs- oder Änderungsgebührenja, bis zur Versicherungssumme„Die VHV Allgemeine AG ist berechtigt, vom Versicherungsnehmer jeweils eine nach billigem Ermessen festzulegende Bearbeitungsgebühr zu erheben, mit der der Aufwand im Falle der Inanspruchnahme einer Bürgschaft abgegolten wird.“§ 10 Ziffer 10.1, Seite 4
Prämie läuft bis zur Rückgabe der Urkunde oder Enthaftungserklärung, nicht nur bis zum Enddatumja„schuldet der Versicherungsnehmer der VHV Allgemeine AG ein gesondertes Abwicklungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erteilten Bürgschaften (Abwicklungszeitraum)“§ 6 Ziffer 6.5, Seite 3
Anteilige Erstattung der Prämie bei vorzeitiger Rückgabenein„Die VHV Allgemeine AG gewährt keine anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages, wenn die in der Kautionszusage angegebene Bürgschaftslinie oder der angegebene Bürgschaftsrahmen nicht ausgeschöpft wurden.“§ 7 Ziffer 7.3, Seite 3
Anpassung der Prämiensätze bei Änderung der Bonität während der Laufzeitnicht geregelt
Behandlung der Versicherungsteuer (fällt an oder nicht)nicht geregelt

Rückgriff und Sicherheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückgriff des Versicherers beim Versicherungsnehmer nach Zahlung an den Auftraggeberja„Der Versicherungsnehmer hat der VHV Allgemeine AG die von ihr geleisteten Zahlungen und erforderlichen Aufwendungen“§ 10 Ziffer 10.2, Seite 4
Erstattung auch von Zinsen, Kosten und Rechtsverfolgungskosten des Versicherersja„hierzu zählen insbesondere Sachverständigen-, Rechtsanwalts-, und Notarkosten einschließlich der Kosten zur Feststellung der Zahlungspflicht der VHV Allgemeine AG“§ 10 Ziffer 10.2, Seite 4
Stellung von Sicherheiten als Voraussetzung (Barsicherheit, Verpfändung, Grundschuld)ja„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der VHV Allgemeine AG Sicherheiten zu stellen.“§ 8 Ziffer 8.1, Seite 3
Rückbürgschaft oder Mithaftung der Gesellschafter oder Geschäftsführernicht geregelt
Recht des Versicherers auf Nachbesicherung bei Verschlechterung der Bonitätja„kann vom Versicherungsnehmer so lange die Bestellung oder Aufstockung von Sicherheiten verlangen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag ihrer Verpflichtungen aus der Kautionsversicherung entspricht.“§ 8 Ziffer 8.1, Seite 3
Befreiungsanspruch: Versicherer kann schon vor Zahlung Freistellung oder Sicherheit verlangennicht geregelt
Anhörung des Versicherungsnehmers, bevor der Versicherer an den Auftraggeber zahltja„unterrichtet den Versicherungsnehmer von der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft“§ 9 Ziffer 9.2 a), Seite 4
Zahlung des Versicherers ohne Prüfung von Einwendungen des Versicherungsnehmers (bindet ihn im Rückgriff)ja„verzichtet der VHV Allgemeine AG gegenüber ausdrücklich auf Einreden und Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der vom Bürgschaftsgläubiger geltend gemachten Ansprüche.“§ 9 Ziffer 9.1 d), Seite 3
Abtretung von Forderungen aus dem gesicherten Vertrag an den Versicherernicht geregelt

Pflichten des Versicherungsnehmers

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vorlage von Jahresabschlüssen und Zwischenzahlen (Fristen)ja„der VHV Allgemeine AG unaufgefordert und unverzüglich nach Aufstellung seines Jahresabschlusses diesen mit etwaigen Prüfberichten vorzulegen“§ 5 Ziffer 5.1, Seite 2
Mitteilung wesentlicher Änderungen (Rechtsform, Gesellschafter, Zahlungsschwierigkeiten)ja„unaufgefordert während der Dauer der Versicherung unverzüglich alle wesentlichen Veränderungen der wirtschaftlichen und/ oder rechtlichen Verhältnisse seines Unternehmens mitzuteilen“§ 5 Ziffer 5.2, Seite 2
Vorlage des geforderten Wortlauts vor Vertragsschluss mit dem Auftraggebernicht geregelt
Pflicht, erledigte Urkunden zurückzufordern und zurückzugebennicht geregelt
Unverzügliche Meldung von Streit mit dem Auftraggeber oder drohender Inanspruchnahmeja„muss im Falle der Inanspruchnahme der VHV Allgemeine AG unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme, etwaige Einreden und Einwendungen bekannt geben“§ 9 Ziffer 9.1 b), Seite 3
Prüfungs- und Einsichtsrecht des Versicherers in Bücher und Bauvorhabenja„der VHV Allgemeine AG nach Aufforderung jedwede Auskünfte und Erläuterungen über die Geschäftsentwicklung seines Unternehmens zu erteilen“§ 5 Ziffer 5.3, Seite 2
Folgen einer Pflichtverletzung (Sperre des Rahmens, Kündigung, Schadenersatz)ja„der Versicherungsnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der VHV Allgemeine AG oder einem Bürgschaftsgläubiger nicht nachkommt oder wenn er der VHV Allgemeine AG gegenüber unrichtige Angaben macht“§ 6 Ziffer 6.2 a), Seite 2

Laufzeit, Kündigung und Änderung des Rahmens

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsdauer und Verlängerung des Rahmenvertragsja„Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, soweit in der Kautionszusage nichts Abweichendes geregelt ist.“§ 4 Ziffer 4.1, Seite 2
Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmerja„Das Versicherungsverhältnis kann von jeder Vertragspartei zum Ende der laufenden Versicherungsperiode unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden.“§ 6 Ziffer 6.1, Seite 2
Recht des Versicherers, den Rahmen jederzeit zu kürzen oder für neue Bürgschaften zu sperrenja„ist berechtigt, bis zur Erledigung der Inanspruchnahme keine weiteren Bürgschaften zur Verfügung zu stellen.“§ 9 Ziffer 9.2 d), Seite 4
Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer (wichtiger Grund, Bonität)ja„beim Versicherungsnehmer erhebliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sind und einer Bürgschaftsübernahme entgegenstehen“§ 6 Ziffer 6.2 b), Seite 2
Ausgereichte Bürgschaften bleiben nach Vertragsende bis zur Enthaftung bestehenja„Mit Wirksamwerden der Kündigung wird der Vertrag abgewickelt. Der Versicherungsnehmer kann nicht verlangen, dass die VHV Allgemeine AG ihm während der Abwicklung noch weitere Bürgschaften erteilt.“§ 6 Ziffer 6.4, Seite 3
Ende der Haftung durch Rückgabe der Urkunde, Enthaftungserklärung oder Fristablaufja„bleiben die Bürgschaften bis zur Freigabe durch den jeweiligen Bürgschaftsgläubiger und bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nebst der Enthaftungserklärung durch den Bürgschaftsgläubiger im Obligo des Versicherungsnehmers eingebucht.“§ 2 Ziffer 2.2, Seite 1
Folgen der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmersnicht geregelt
Anwendbares Recht und Gerichtsstandja„Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover, der Sitz der VHV Allgemeine AG.“§ 13 Ziffer 13.3, Seite 4

Ausschlüsse und Grenzen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Kreditbürgschaften für Darlehen und Finanzierungennicht geregelt
Ausschluss von Bürgschaften für Verpflichtungen Dritter (nicht Vertragspartner)nicht geregelt
Ausschluss von Global- oder Höchstbetragsbürgschaftennicht geregelt
Ausschluss oder Bedingungen für Bürgschaften in fremder Währungnicht geregelt
Sanktionsklausel (keine Leistung bei Embargos und Sanktionen)ja„Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.“§ 12, Seite 4
Abgrenzung zur Mietkaution von Privatleuten (eigenes Produkt, hier nicht Gegenstand)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
VHV Allgemeine Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) VHV Kautionsversicherung (AVB)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kautionsversicherung (AVB)
[Seite 1] VHV Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kautionsversicherung (AVB) Die Ausführungsbürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 § 5. Verpflichtungen des Versicherungsnehmers . . . . . . . . . . . . . . 2 Die Mängelansprüchebürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 § 6. Beendigung der Kautionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Die Vertragserfüllungsbürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 § 7. Beiträge, Zahlungen, Fälligkeit und Verzug . . . . . . . . . . . . . . . 3 Die Bietungsbürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 § 8. Sicherheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Die Vorauszahlungsbürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 § 9. Obliegenheiten bei einer Inanspruchnahme der VHV Die Bauhandwerkersicherungsbürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Allgemeine AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 § 1. Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 § 10. Rückzahlungen und Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 § 2. Inhalt, Form und Erteilung der Bürgschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 1 § 11. Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 § 3. Höhe der Versicherungsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 § 12. Sanktionsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 § 4. Beginn der Versicherung, Dauer der Versicherung, § 13. Schlussbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Versicherungsperiode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Die Ausführungsbürgschaft dient i. d. R. dazu, die vertragsgemäße Ausführung sicherzustellen. Die Mängelansprüchebürgschaft dient i. d. R. als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Mängelansprüche. Die Vertragserfüllungsbürgschaft dient i. d. R. dazu, die vertragsgemäße Ausführung und Mängelansprüche sicherzustellen. Die Bietungsbürgschaft dient i. d. R. dazu, die Einhaltung der Angebotskonditionen im Falle der Auftragserteilung sicherzustellen. Die Vorauszahlungsbürgschaft dient i. d. R. dazu, das Verlustrisiko aus vorab geleisteten Zahlungen sicherzustellen. Die Bauhandwerkersicherungsbürgschaft dient i. d. R. dazu, die Bezahlung der Bauleistung durch den Besteller an den Auftragnehmer sicherzustellen. § 1 Gegenstand der Versicherung Die VHV Allgemeine Versicherung AG (VHV Allgemeine AG) verpflichtet sich, nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen im Auftrag des Versicherungsnehmers Bürgschaften zu übernehmen und bei Vorliegen der in den Bürgschaften genannten Voraussetzungen entspre- chende Zahlungen zu leisten. Die Übernahme einer Bürgschaft auf Grundlage der Kautionszusage erfolgt nur und erst dann, wenn a) der Versicherungsnehmer alle fälligen Beiträge nebst entstandenen Verzugszinsen und Mahnkosten gezahlt hat, b) die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers (Bonitätsprüfung) aus Sicht der VHV Allgemeine AG zu einem positiven Ergebnis geführt hat und dieses im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft noch fortbesteht, c) der VHV Allgemeine AG die beim Versicherungsnehmer angeforderten Sicherheiten im Original vorliegen, d) der Versicherungsvertrag noch nicht beendet ist, e) der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 10 Ziffer 10.2 und 10.3 AVB erfüllt hat. § 2 Inhalt, Form und Erteilung der Bürgschaft 2.1 Die VHV Allgemeine AG übernimmt die Bürgschaft nach positiv verlaufener Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 1 Satz 2 AVB und des Bürgschaftsauftrages entsprechend der Kautionszusage. Für die Erfüllung des Bürgschaftsauftrages verwendet sie ihr eige- nes Textmuster. Beantragt der Versicherungsnehmer einen davon abweichenden Bürgschaftstext, kann die VHV Allgemeine AG frei über den Inhalt und den Umfang des Bürgschaftstextes entscheiden. Sie ist nicht verpflichtet, den Textvorschlag des Versicherungsnehmers zu verwenden und bietet in solchen Fällen dem Versicherungsnehmer eine Bürgschaft nach ihrem eigenen Textmuster an. Der Versicherungsnehmer muss sich dann unverzüglich dazu erklären, ob er seinen Bürgschaftsauftrag zurücknimmt oder die ihm angebotene Bürgschaft in Erfüllung des Bürgschaftsauftrages annimmt. Die VHV Allgemeine AG kann bei der Erteilung 581.0005.01 Stand 12.2020 Druck 12.2020 von Bürgschaften auf gesetzlich vorgesehene Haftungsbeschränkungen (§§ 765 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches) verzichten und/ oder die Bürgschaft unter eine Bedingung stellen. 2.2 Die VHV Allgemeine AG erteilt die Bürgschaft schriftlich oder digital. Sie ist berechtigt, die Bürgschaft unmittelbar dem Bürgschaftsgläubiger oder dem Versicherungsnehmer zur Weiterleitung an den Bürgschaftsgläubiger zu übermitteln. Unabhängig von der Form der Bürgschaftserteilung bucht die VHV Allgemeine AG Bürgschaften, die sie erteilt, unter dem Ausfertigungsdatum in ein Bürgschaftskonto ein, das sie für den Versicherungsnehmer führt. Soweit in der Kautionszusage oder der Bürgschaft selbst keine andere Regelung getroffen wurde, bleiben die Bürgschaften bis zur Freigabe durch den jeweiligen Bürgschaftsgläubiger und bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nebst der Enthaftungserklärung durch den Bürgschaftsgläubiger im Obligo des Versicherungsnehmers eingebucht. 1 [Seite 2] 2.3 Über das VHV Kreditportal kann der Versicherungsnehmer nach Maßgabe der vereinbarten Nutzungsbedingungen der VHV Allgemeine AG insbesondere Bürgschaftsaufträge unter Verwendung der dort bereitgestellten Mustertexte für die jeweilige Bürgschaftsart erteilen oder einen davon abweichenden Text der VHV Allgemeine AG zur Verwendung hochladen, die Höhe der aktuellen Bürgschaften und deren Auslastung einsehen oder eine Erhöhung der Bürgschaftslinie beantragen (s. § 3 Ziffer 3.2 AVB). Für die Nutzung des VHV Kreditportals ist eine gesonderte Berechtigung notwendig, die die VHV Allgemeine AG auf Antrag des Versicherungsnehmers erteilen kann. Ein Anspruch auf die Erteilung der Nutzungsberechtigung besteht nicht. 2.4 Den Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen der VHV Allgemeine AG und dem Bürgschaftsgläubiger regelt die Bürgschaft. § 3 Höhe der Versicherungsleistung 3.1 Versicherungsleistungen erbringt die VHV Allgemeine AG maximal – je nach Tarif – bis zu der in der Kautionszusage genannten Bürgschaftslinie bzw. bis zu dem in der Kautionszusage genannten Bürgschaftsrahmen. Bis zu dieser Bürgschaftslinie bzw. dieses Bürgschaftsrahmens können Bürgschaftsaufträge vom Versicherungsnehmer maximal erteilt und von der VHV Allgemeine AG ange- nommen werden. Für die Erteilung einer einzelnen Bürgschaft ist jeweils der in der Kautionszusage genannte Höchstbetrag (Einzellimit) maßgebend. 3.2 Eine Erhöhung der Bürgschaftslinie bzw. des Bürgschaftsrahmens kann der Versicherungsnehmer jederzeit in Textform beantragen. Die VHV Allgemeine AG ist frei in ihrer Entscheidung, den Antrag anzunehmen oder abzulehnen. 3.3 Eine Reduzierung der Bürgschaftslinie auf eine in der „Beitragsübersicht“ angebotene niedrigere Bürgschaftslinie ist auf Antrag des Versicherungsnehmers in Textform nur mit Wirkung zur nächsten Versicherungsperiode (s. § 4 Ziffer 4.2 AVB) und nur unter Beachtung der nach der „Beitragsübersicht“ jeweils geltenden Einzellimite möglich. Der Antrag auf Reduzierung der Bürgschaftslinie bedarf der Zustimmung der VHV Allgemeine AG, die diese nicht unbillig verweigern darf. Eine Reduzierung des Bürgschaftsrahmens kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den in der Kautionszusage getroffenen Regelungen vorgenommen werden. § 4 Beginn der Versicherung, Dauer der Versicherung, Versicherungsperiode 4.1 Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, soweit in der Kautionszusage nichts Abweichendes geregelt ist. Der Versicherungsbeginn ergibt sich aus der Kautionszusage. 4.2 Die Versicherungsperiode entspricht dem Kalenderjahr, unabhängig davon, ob dieses mit dem Geschäftsjahr des Versicherungsnehmers übereinstimmt oder nicht. § 5 Verpflichtungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 5.1 der VHV Allgemeine AG unaufgefordert und unverzüglich nach Aufstellung seines Jahresabschlusses diesen mit etwaigen Prüfberichten vorzulegen, 5.2 der VHV Allgemeine AG nicht nur auf Nachfrage im Zusammenhang mit einem Bürgschaftsauftrag, sondern darüber hinaus unaufge- fordert während der Dauer der Versicherung unverzüglich alle wesentlichen Veränderungen der wirtschaftlichen und/ oder rechtlichen Verhältnisse seines Unternehmens mitzuteilen, soweit diese aus der Sicht eines objektiven Dritten für die Bonitätsprüfung (s. § 1 Satz 2 Buchstabe b) AVB) vor und nach Bürgschaftsübernahme von Bedeutung sein könnten, insbesondere der VHV Allgemeine mitzutei- len, wenn er beabsichtigt, Dritten Sicherheiten an seinem Vermögen einzuräumen, 5.3 der VHV Allgemeine AG nach Aufforderung jedwede Auskünfte und Erläuterungen über die Geschäftsentwicklung seines Unternehmens zu erteilen, die aus Sicht der VHV Allgemeine AG im Zusammenhang mit der zu verbürgenden bzw. verbürgten Hauptforderung stehen oder anderweitig für die Bonitätsprüfung (s. § 1 Satz 2 Buchstabe b) AVB) vor und nach Bürgschaftsübernahme von Bedeutung sein könnten, und 5.4. auf Verlangen der VHV Allgemeine AG unter angemessener Fristsetzung gerichtliche Maßnahmen zur Abwehr der Inanspruchnahme gegen den Bürgschaftsgläubiger einzuleiten. Die Kosten für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 5 Satz 1 AVB trägt der Versicherungsnehmer. § 6 Beendigung der Kautionsversicherung 6.1 Das Versicherungsverhältnis kann von jeder Vertragspartei zum Ende der laufenden Versicherungsperiode unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. Die Kündigung ist dann rechtzeitig erklärt, wenn sie dem Vertragspartner inner- halb der genannten Frist zugegangen ist. 6.2 Beide Parteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen. Ein wich- tiger Grund, der die VHV Allgemeine AG zur Kündigung berechtigt, besteht insbesondere dann, wenn a) der Versicherungsnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der VHV Allgemeine AG oder einem Bürgschaftsgläubiger nicht nachkommt oder wenn er der VHV Allgemeine AG gegenüber unrichtige Angaben macht, so dass der VHV Allgemeine AG eine Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, b) beim Versicherungsnehmer erhebliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sind und einer Bürgschaftsübernahme entgegenstehen, so dass der VHV Allgemeine AG eine Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses billi- gerweise nicht zugemutet werden kann, oder c) der Versicherungsnehmer eine geforderte Sicherheit nicht stellt oder die der VHV Allgemeine AG bereits eingeräumten Sicherheiten untergehen oder nicht mehr ausreichend sind. 2 [Seite 3] 6.3 Die Kündigung nach § 6 Ziffer 6.1 AVB wird zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam, die Kündigung nach § 6 Ziffer 6.2 AVB mit Zugang beim Versicherungsnehmer. Im Fall einer Kündigung nach § 6 Ziffer 6.2 AVB, die unterjährig wirksam wird, wird die VHV Allgemeine AG den Anteil eines in der Kautionszusage ausgewiesenen Jahresbeitrages (s. § 7 Ziffer 7.1 AVB), der auf den Zeitraum ab Wirksamwerden der Kündigung bis zum Ende der Versicherungsperiode entfällt, dem Versicherungsnehmer auf ein von ihm nach Maßgabe des § 6 Ziffer 6.5 Buchstabe a) AVB geschuldetes Abwicklungsentgelt anrechnen. 6.4 Mit Wirksamwerden der Kündigung wird der Vertrag abgewickelt. Der Versicherungsnehmer kann nicht verlangen, dass die VHV Allgemeine AG ihm während der Abwicklung noch weitere Bürgschaften erteilt. 6.5 Stehen bei Wirksamwerden der Kündigung noch Bürgschaften im Obligo, schuldet der Versicherungsnehmer der VHV Allgemeine AG ein gesondertes Abwicklungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erteilten Bürgschaften (Abwicklungszeitraum) nach Maßgabe der folgenden Regelungen: a) ist in der Kautionszusage ein Jahresbeitrag bezogen auf die bereitgestellte Bürgschaftslinie pro Kalenderjahr vereinbart, dann schuldet der Versicherungsnehmer der VHV Allgemeine AG für den Abwicklungszeitraum ein kalenderjährlich vorschüssiges Abwicklungsentgelt. Konkret wird mit Beginn des Abwicklungszeitraumes ein vorschüssiges jährliches Abwicklungsentgelt in Höhe der in der „Beitragsübersicht“ angegebenen Prämie für diejenige Bürgschaftslinie fällig, die für das zu Beginn des Abwicklungszeitraumes vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommene Bürgschaftsobligo maßgebend wäre, wenn der Versicherungsvertrag noch fortbestünde. Führt der Versicherungsnehmer innerhalb des Abwicklungszeitraumes Bürgschaften zurück, kann er von der VHV Allgemeine AG mit Wirksamkeit ab Beginn des nächsten Kalenderjahres eine Reduzierung der Bürgschaftslinie in entsprechender Anwendung des § 3 Ziffer 3.3 AVB in Textform verlangen. Dementsprechend kann sich das Abwicklungsentgelt innerhalb eines mehrjährigen Abwicklungszeitraumes reduzieren, b) ist in der Kautionszusage ein Einmalbeitrag vereinbart, so ist mit der Zahlung desselben das Abwicklungsentgelt für den gesamten Abwicklungszeitraum abgegolten. Die VHV Allgemeine AG wird dem Versicherungsnehmer dementsprechend kein gesondertes Abwicklungsentgelt in Rechnung stellen, c) ist in der Kautionszusage ein individuell und laufzeitabhängig berechneter Jahresbeitrag in Form eines Zinssatzes auf das Bürgschaftsobligo „nach banktechnischer Berechnung“ vereinbart, schuldet der Versicherungsnehmer eben diesen Zinssatz auch während des Abwicklungszeitraumes bis zum jeweiligen Laufzeitende der Bürgschaft als vorschüssiges kalenderjährliches Abwicklungsentgelt. § 7 Beiträge, Zahlungen, Fälligkeit und Verzug 7.1 Die VHV Allgemeine AG erhebt den vereinbarten Jahres- oder Einmalbeitrag. Ob ein Jahresbeitrag oder ein Einmalbeitrag erhoben wird, ist ebenso wie die Beitragsfälligkeit in der Kautionszusage angegeben. Auch die Höhe des Jahresbeitrages oder Einmalbeitrages ist in der Kautionszusage angegeben, je nach Tarif entweder als in Euro bezifferter Betrag oder als Prozentsatz der Bürgschaftslinie oder als Prozentsatz des Bürgschaftsobligos. Der erste Jahresbeitrag oder ein Einmalbeitrag wird sofort mit Abschluss der Versicherung, d.h. mit Zugang der Kautionszusage beim Versicherungsnehmer, fällig. 7.2 Bei Zahlungsverzug ist die VHV Allgemeine AG berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. 7.3 Die VHV Allgemeine AG gewährt keine anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages, wenn die in der Kautionszusage angegebene Bürgschaftslinie oder der angegebene Bürgschaftsrahmen nicht ausgeschöpft wurden. § 8 Sicherheiten 8.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der VHV Allgemeine AG Sicherheiten zu stellen. Die VHV Allgemeine AG kann vom Versicherungsnehmer so lange die Bestellung oder Aufstockung von Sicherheiten verlangen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag ihrer Verpflichtungen aus der Kautionsversicherung entspricht. Falls der realisierbare Wert aller gestellten Sicherheiten die gegenwärtigen und zukünftigen, aber bereits absehbaren Verpflichtungen der VHV Allgemeine AG nicht nur vorübergehend überdeckt, hat die VHV Allgemeine AG nach ihrer Wahl auf Verlangen des Versicherungsnehmers Sicherheiten in Höhe der Überdeckung freizugeben; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Versicherungsnehmers Rücksicht nehmen, soweit diese für sie erkennbar sind. Die vorstehenden Regelungen zur Bestellung oder Aufstockung von Sicherheiten und deren Freigabe finden auch während des Abwicklungszeitraumes (s. § 6 Ziffer 6.5 AVB) Anwendung. 8.2 Die vom Versicherungsnehmer gestellten Sicherheiten dienen der Besicherung sämtlicher Ansprüche der VHV Allgemeine AG aus dieser Kautionsversicherung (einschließlich der Ansprüche der VHV Allgemeine AG aus der Abwicklung der Versicherung). 8.3 Unbeschadet der Regelungen in § 8 Ziffer 8.1 AVB werden die Sicherheiten nach dem Ausbuchen aller ausgestellten Bürgschaften aus dem Bürgschaftskonto und der Befriedigung sämtlicher Ansprüche der VHV Allgemeine AG aus dieser Kautionsversicherung frei- gegeben. § 9 Obliegenheiten bei einer Inanspruchnahme der VHV Allgemeine AG 9.1 Der Versicherungsnehmer a) wird zur Vermeidung einer Inanspruchnahme der VHV Allgemeine AG seine Verpflichtungen gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger ordnungsgemäß erfüllen, b) muss im Falle der Inanspruchnahme der VHV Allgemeine AG unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme, etwaige Einreden und Einwendungen bekannt geben und diese schriftlich glaubhaft machen bzw. anhand von geeigneten Nachweisen darlegen, c) hat rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Abwendung der Inanspruchnahme vorzunehmen, d) verzichtet der VHV Allgemeine AG gegenüber ausdrücklich auf Einreden und Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der vom Bürgschaftsgläubiger geltend gemachten Ansprüche. 3 [Seite 4] 9.2 Die VHV Allgemeine AG a) unterrichtet den Versicherungsnehmer von der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, b) ist bei Bürgschaften, die die Klausel „Zahlung auf erstes Anfordern“ beinhalten, dem Versicherungsnehmer gegenüber berechtigt, sofort Zahlung zu leisten, ohne prüfen zu müssen, ob der geltend gemachte Anspruch besteht und ob dem Versicherungsnehmer Einwendungen oder Einreden gegen die Forderung zustehen, es sei denn, das Zahlungsverlangen ist auf Grundlage der Unterlagen, die der VHV Allgemeine AG vorliegen, evident rechtsmissbräuchlich, c) wird im Übrigen dem Bürgschaftsgläubiger erst nach Abschluss einer Prüfung, wie sie ein ordentlicher Kaufmann auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen vornähme, Zahlung entsprechend dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde leisten und, sofern es nach dem Bürgschaftsinhalt zulässig ist, etwaige Vorbehalte des Versicherungsnehmers vor Zahlung bekannt geben, und d) ist berechtigt, bis zur Erledigung der Inanspruchnahme keine weiteren Bürgschaften zur Verfügung zu stellen. § 10 Rückzahlungen und Gebühren 10.1 Die VHV Allgemeine AG ist berechtigt, vom Versicherungsnehmer jeweils eine nach billigem Ermessen festzulegende Bearbeitungsgebühr zu erheben, mit der der Aufwand im Falle der Inanspruchnahme einer Bürgschaft abgegolten wird. 10.2 Der Versicherungsnehmer hat der VHV Allgemeine AG die von ihr geleisteten Zahlungen und erforderlichen Aufwendungen (hierzu zählen insbesondere Sachverständigen-, Rechtsanwalts-, und Notarkosten einschließlich der Kosten zur Feststellung der Zahlungspflicht der VHV Allgemeine AG) zu erstatten. Von der Erstattungspflicht unbeschadet bleiben weitergehende Ersatzansprüche der VHV Allgemeine AG. Nach erfolgter Erstattung kann der Versicherungsnehmer von der VHV Allgemeine AG die Abtretung etwaig bestehender Rückforderungsansprüche gegen Dritte verlangen. 10.3 Zahlungen, die von der VHV Allgemeine AG geleistet sind, sind ab Belastungsdatum bis zur Rückerstattung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 10.4 Bis zur vollständigen Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Abruf weiterer Bürgschaften. § 11 Haftung Die VHV Allgemeine AG haftet 11.1 dem Versicherungsnehmer gegenüber auf Schadenersatz nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dieses gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 11.2 dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, terroristische Handlungen, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren­und Zahlungsverkehrs durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mitverursacht worden sind. Dies schränkt die Verpflichtungen der VHV Allgemeine AG aus einer von ihr übernommenen Bürgschaft nicht ein. § 12 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. § 13 Schlussbestimmungen 13.1 Änderungen oder Ergänzungen des Versicherungsvertrages gelten nur, soweit sie in einem Nachtrag zum Versicherungsschein in Textform festgelegt oder auf andere Art und Weise in Textform von der VHV Allgemeine AG bestätigt worden sind. 13.2 Willenserklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, bedürfen der Textform. 13.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover, der Sitz der VHV Allgemeine AG. 13.4 Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 13.5 Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 4
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