Versicherungsmakler / Kautionsversicherung / Bedingungsarchiv Kautionsversicherung
VHV Kautionsversicherung (AVB): die Bedingungen im Volltext
Bürgschaftslinie oder Bürgschaftsrahmen mit eigenen Textmustern für Bau-Bürgschaften und Kreditportal; Jahresabschluss unaufgefordert vorzulegen, nach Kündigung Abwicklungsentgelt bis zur Enthaftung.
In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.
- Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
- 4,97 von 5 Sternen aus 5.047 Bewertungen
- Im Schadenfall an Ihrer Seite
Diesen Tarif über NAMMERT abschließen
Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt.
Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben.
Wir bereiten Ihren Antrag bei VHV vor.
- KI hat beraten
- 2Ihre Daten
- Antrag an VHV
Danke, Ihr Antrag ist da.
Wir bereiten ihn bei VHV vor und melden uns mit den Unterlagen.
Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen und Avalrahmen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Avalrahmen (Gesamtrahmen, aus dem einzelne Bürgschaften abgerufen werden) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Versicherungsleistungen erbringt die VHV Allgemeine AG maximal – je nach Tarif – bis zu der in der Kautionszusage genannten Bürgschaftslinie bzw. bis zu dem in der Kautionszusage genannten Bürgschaftsrahmen.“ | § 3 Ziffer 3.1, Seite 2 |
| Höchstbetrag je einzelner Bürgschaft (Einzelobligo) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Für die Erteilung einer einzelnen Bürgschaft ist jeweils der in der Kautionszusage genannte Höchstbetrag (Einzellimit) maßgebend.“ | § 3 Ziffer 3.1, Seite 2 |
| Zielgruppe des Tarifs nach Avalbedarf oder Umsatz (Ober- und Untergrenze) | nicht geregelt | ||
| Vertragsform: Rahmenvertrag mit Abruf, Einzelbürgschaft oder Kompaktrahmen mit vereinfachter Prüfung | ja | „Bis zu dieser Bürgschaftslinie bzw. dieses Bürgschaftsrahmens können Bürgschaftsaufträge vom Versicherungsnehmer maximal erteilt und von der VHV Allgemeine AG angenommen werden.“ | § 3 Ziffer 3.1, Seite 2 |
| Ausstellung der Urkunden über ein Onlineportal des Versicherers | ja | „Über das VHV Kreditportal kann der Versicherungsnehmer nach Maßgabe der vereinbarten Nutzungsbedingungen der VHV Allgemeine AG insbesondere Bürgschaftsaufträge unter Verwendung der dort bereitgestellten Mustertexte für die jeweilige Bürgschaftsart erteilen“ | § 2 Ziffer 2.3, Seite 2 |
| Frist für die Ausstellung einer Bürgschaft nach Abruf | nicht geregelt | ||
| Eigene Musterwortlaute des Versicherers für die einzelnen Bürgschaftsarten | ja | „Für die Erfüllung des Bürgschaftsauftrages verwendet sie ihr eigenes Textmuster.“ | § 2 Ziffer 2.1, Seite 1 |
| Übernahme von Wortlauten, die der Auftraggeber vorgibt (nach Prüfung) | ja | „Beantragt der Versicherungsnehmer einen davon abweichenden Bürgschaftstext, kann die VHV Allgemeine AG frei über den Inhalt und den Umfang des Bürgschaftstextes entscheiden.“ | § 2 Ziffer 2.1, Seite 1 |
| Eignung für öffentliche Auftraggeber (Bürgschaft eines Versicherers einer Bankbürgschaft gleichgestellt, etwa § 17 VOB/B, BVergG, Ley 9/2017) | nicht geregelt | ||
| Mitversicherung verbundener Unternehmen und Arbeitsgemeinschaften (Arge, UTE) im selben Rahmen | nicht geregelt |
Bürgschafts- und Garantiearten
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bietungsbürgschaft (Sicherheit für das Angebot im Vergabeverfahren) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Die Bietungsbürgschaft dient i. d. R. dazu, die Einhaltung der Angebotskonditionen im Falle der Auftragserteilung sicherzustellen.“ | Vorbemerkung, Seite 1 |
| Vertragserfüllungsbürgschaft (Ausführung des Auftrags) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Die Vertragserfüllungsbürgschaft dient i. d. R. dazu, die vertragsgemäße Ausführung und Mängelansprüche sicherzustellen.“ | Vorbemerkung, Seite 1 |
| Gewährleistungs- oder Mängelansprüchebürgschaft (nach der Abnahme) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Die Mängelansprüchebürgschaft dient i. d. R. als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Mängelansprüche.“ | Vorbemerkung, Seite 1 |
| Ablösung von Sicherheitseinbehalten (Haftrücklass, Deckungsrücklass, retenciones) durch Bürgschaft | nicht geregelt | ||
| Anzahlungs- oder Vorauszahlungsbürgschaft | ja, bis zur Versicherungssumme | „Die Vorauszahlungsbürgschaft dient i. d. R. dazu, das Verlustrisiko aus vorab geleisteten Zahlungen sicherzustellen.“ | Vorbemerkung, Seite 1 |
| Zahlungsbürgschaft, auch Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB | ja, bis zur Versicherungssumme | „Die Bauhandwerkersicherungsbürgschaft dient i. d. R. dazu, die Bezahlung der Bauleistung durch den Besteller an den Auftragnehmer sicherzustellen.“ | Vorbemerkung, Seite 1 |
| Bürgschaft für Bauverträge mit Verbrauchern (§ 650m BGB, in Österreich § 4 BTVG) | nicht geregelt | ||
| Bürgschaft für Bauträger und Vorauszahlungen von Erwerbern (§ 7 MaBV, BTVG, cantidades anticipadas nach LOE) | nicht geregelt | ||
| Zoll- und Steuerbürgschaft (Zollaufschub, Verbrauchsteuern) | nicht geregelt | ||
| Mietbürgschaft für gewerbliche Mietverträge (nicht Wohnungsmiete von Privatleuten) | nicht geregelt | ||
| Prozessbürgschaft (Sicherheitsleistung im Gerichtsverfahren, Abwendung der Vollstreckung) | nicht geregelt | ||
| Bürgschaft für Rückbau, Rekultivierung und Entsorgung (Windkraft, Deponie, Abbau) | nicht geregelt | ||
| Kaution für Reiseveranstalter und Reisevermittler (Insolvenzsicherung der Kundengelder) | nicht geregelt | ||
| Bürgschaften oder Garantien auf erstes Anfordern | ja | „ist bei Bürgschaften, die die Klausel „Zahlung auf erstes Anfordern“ beinhalten, dem Versicherungsnehmer gegenüber berechtigt, sofort Zahlung zu leisten“ | § 9 Ziffer 9.2 b), Seite 4 |
| Bürgschaften gegenüber ausländischen Auftraggebern oder über Partnerversicherer im Ausland (Fronting) | nicht geregelt | ||
| Unbefristete Bürgschaften (ohne festes Enddatum) | ja | „bleiben die Bürgschaften bis zur Freigabe durch den jeweiligen Bürgschaftsgläubiger und bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nebst der Enthaftungserklärung durch den Bürgschaftsgläubiger im Obligo des Versicherungsnehmers eingebucht.“ | § 2 Ziffer 2.2, Seite 1 |
Prämie und Kosten (Regeln, keine Preise)
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bemessung der Prämie: Avalprovision auf das ausgereichte Obligo, auf den Rahmen oder je Bürgschaft | ja | „je nach Tarif entweder als in Euro bezifferter Betrag oder als Prozentsatz der Bürgschaftslinie oder als Prozentsatz des Bürgschaftsobligos.“ | § 7 Ziffer 7.1, Seite 3 |
| Bereitstellungs- oder Rahmenprovision auf den nicht genutzten Rahmen | ja, bis zur Versicherungssumme | „Die VHV Allgemeine AG gewährt keine anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages, wenn die in der Kautionszusage angegebene Bürgschaftslinie oder der angegebene Bürgschaftsrahmen nicht ausgeschöpft wurden.“ | § 7 Ziffer 7.3, Seite 3 |
| Mindestprämie je Vertrag oder je Bürgschaft | nicht geregelt | ||
| Ausfertigungs-, Bearbeitungs- oder Änderungsgebühren | ja, bis zur Versicherungssumme | „Die VHV Allgemeine AG ist berechtigt, vom Versicherungsnehmer jeweils eine nach billigem Ermessen festzulegende Bearbeitungsgebühr zu erheben, mit der der Aufwand im Falle der Inanspruchnahme einer Bürgschaft abgegolten wird.“ | § 10 Ziffer 10.1, Seite 4 |
| Prämie läuft bis zur Rückgabe der Urkunde oder Enthaftungserklärung, nicht nur bis zum Enddatum | ja | „schuldet der Versicherungsnehmer der VHV Allgemeine AG ein gesondertes Abwicklungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erteilten Bürgschaften (Abwicklungszeitraum)“ | § 6 Ziffer 6.5, Seite 3 |
| Anteilige Erstattung der Prämie bei vorzeitiger Rückgabe | nein | „Die VHV Allgemeine AG gewährt keine anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages, wenn die in der Kautionszusage angegebene Bürgschaftslinie oder der angegebene Bürgschaftsrahmen nicht ausgeschöpft wurden.“ | § 7 Ziffer 7.3, Seite 3 |
| Anpassung der Prämiensätze bei Änderung der Bonität während der Laufzeit | nicht geregelt | ||
| Behandlung der Versicherungsteuer (fällt an oder nicht) | nicht geregelt |
Rückgriff und Sicherheiten
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Rückgriff des Versicherers beim Versicherungsnehmer nach Zahlung an den Auftraggeber | ja | „Der Versicherungsnehmer hat der VHV Allgemeine AG die von ihr geleisteten Zahlungen und erforderlichen Aufwendungen“ | § 10 Ziffer 10.2, Seite 4 |
| Erstattung auch von Zinsen, Kosten und Rechtsverfolgungskosten des Versicherers | ja | „hierzu zählen insbesondere Sachverständigen-, Rechtsanwalts-, und Notarkosten einschließlich der Kosten zur Feststellung der Zahlungspflicht der VHV Allgemeine AG“ | § 10 Ziffer 10.2, Seite 4 |
| Stellung von Sicherheiten als Voraussetzung (Barsicherheit, Verpfändung, Grundschuld) | ja | „Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der VHV Allgemeine AG Sicherheiten zu stellen.“ | § 8 Ziffer 8.1, Seite 3 |
| Rückbürgschaft oder Mithaftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer | nicht geregelt | ||
| Recht des Versicherers auf Nachbesicherung bei Verschlechterung der Bonität | ja | „kann vom Versicherungsnehmer so lange die Bestellung oder Aufstockung von Sicherheiten verlangen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag ihrer Verpflichtungen aus der Kautionsversicherung entspricht.“ | § 8 Ziffer 8.1, Seite 3 |
| Befreiungsanspruch: Versicherer kann schon vor Zahlung Freistellung oder Sicherheit verlangen | nicht geregelt | ||
| Anhörung des Versicherungsnehmers, bevor der Versicherer an den Auftraggeber zahlt | ja | „unterrichtet den Versicherungsnehmer von der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft“ | § 9 Ziffer 9.2 a), Seite 4 |
| Zahlung des Versicherers ohne Prüfung von Einwendungen des Versicherungsnehmers (bindet ihn im Rückgriff) | ja | „verzichtet der VHV Allgemeine AG gegenüber ausdrücklich auf Einreden und Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der vom Bürgschaftsgläubiger geltend gemachten Ansprüche.“ | § 9 Ziffer 9.1 d), Seite 3 |
| Abtretung von Forderungen aus dem gesicherten Vertrag an den Versicherer | nicht geregelt |
Pflichten des Versicherungsnehmers
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vorlage von Jahresabschlüssen und Zwischenzahlen (Fristen) | ja | „der VHV Allgemeine AG unaufgefordert und unverzüglich nach Aufstellung seines Jahresabschlusses diesen mit etwaigen Prüfberichten vorzulegen“ | § 5 Ziffer 5.1, Seite 2 |
| Mitteilung wesentlicher Änderungen (Rechtsform, Gesellschafter, Zahlungsschwierigkeiten) | ja | „unaufgefordert während der Dauer der Versicherung unverzüglich alle wesentlichen Veränderungen der wirtschaftlichen und/ oder rechtlichen Verhältnisse seines Unternehmens mitzuteilen“ | § 5 Ziffer 5.2, Seite 2 |
| Vorlage des geforderten Wortlauts vor Vertragsschluss mit dem Auftraggeber | nicht geregelt | ||
| Pflicht, erledigte Urkunden zurückzufordern und zurückzugeben | nicht geregelt | ||
| Unverzügliche Meldung von Streit mit dem Auftraggeber oder drohender Inanspruchnahme | ja | „muss im Falle der Inanspruchnahme der VHV Allgemeine AG unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme, etwaige Einreden und Einwendungen bekannt geben“ | § 9 Ziffer 9.1 b), Seite 3 |
| Prüfungs- und Einsichtsrecht des Versicherers in Bücher und Bauvorhaben | ja | „der VHV Allgemeine AG nach Aufforderung jedwede Auskünfte und Erläuterungen über die Geschäftsentwicklung seines Unternehmens zu erteilen“ | § 5 Ziffer 5.3, Seite 2 |
| Folgen einer Pflichtverletzung (Sperre des Rahmens, Kündigung, Schadenersatz) | ja | „der Versicherungsnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der VHV Allgemeine AG oder einem Bürgschaftsgläubiger nicht nachkommt oder wenn er der VHV Allgemeine AG gegenüber unrichtige Angaben macht“ | § 6 Ziffer 6.2 a), Seite 2 |
Laufzeit, Kündigung und Änderung des Rahmens
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vertragsdauer und Verlängerung des Rahmenvertrags | ja | „Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, soweit in der Kautionszusage nichts Abweichendes geregelt ist.“ | § 4 Ziffer 4.1, Seite 2 |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | „Das Versicherungsverhältnis kann von jeder Vertragspartei zum Ende der laufenden Versicherungsperiode unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden.“ | § 6 Ziffer 6.1, Seite 2 |
| Recht des Versicherers, den Rahmen jederzeit zu kürzen oder für neue Bürgschaften zu sperren | ja | „ist berechtigt, bis zur Erledigung der Inanspruchnahme keine weiteren Bürgschaften zur Verfügung zu stellen.“ | § 9 Ziffer 9.2 d), Seite 4 |
| Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer (wichtiger Grund, Bonität) | ja | „beim Versicherungsnehmer erhebliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sind und einer Bürgschaftsübernahme entgegenstehen“ | § 6 Ziffer 6.2 b), Seite 2 |
| Ausgereichte Bürgschaften bleiben nach Vertragsende bis zur Enthaftung bestehen | ja | „Mit Wirksamwerden der Kündigung wird der Vertrag abgewickelt. Der Versicherungsnehmer kann nicht verlangen, dass die VHV Allgemeine AG ihm während der Abwicklung noch weitere Bürgschaften erteilt.“ | § 6 Ziffer 6.4, Seite 3 |
| Ende der Haftung durch Rückgabe der Urkunde, Enthaftungserklärung oder Fristablauf | ja | „bleiben die Bürgschaften bis zur Freigabe durch den jeweiligen Bürgschaftsgläubiger und bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nebst der Enthaftungserklärung durch den Bürgschaftsgläubiger im Obligo des Versicherungsnehmers eingebucht.“ | § 2 Ziffer 2.2, Seite 1 |
| Folgen der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers | nicht geregelt | ||
| Anwendbares Recht und Gerichtsstand | ja | „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover, der Sitz der VHV Allgemeine AG.“ | § 13 Ziffer 13.3, Seite 4 |
Ausschlüsse und Grenzen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ausschluss von Kreditbürgschaften für Darlehen und Finanzierungen | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Bürgschaften für Verpflichtungen Dritter (nicht Vertragspartner) | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Global- oder Höchstbetragsbürgschaften | nicht geregelt | ||
| Ausschluss oder Bedingungen für Bürgschaften in fremder Währung | nicht geregelt | ||
| Sanktionsklausel (keine Leistung bei Embargos und Sanktionen) | ja | „Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.“ | § 12, Seite 4 |
| Abgrenzung zur Mietkaution von Privatleuten (eigenes Produkt, hier nicht Gegenstand) | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.
Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.
Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- VHV Allgemeine Versicherung AG
- Vertrieb
- über Makler und direkt
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kautionsversicherung (AVB) Fassung: Stand 12.2020 (581.0005.01) Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.
Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.