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Versicherungsmakler / Kautionsversicherung / Bedingungsarchiv Kautionsversicherung

Zurich KTV Basic: die Bedingungen im Volltext

Kompakte Avalkreditlinie gegen Jahresfestprämie mit Online-Bereitstellung; Avale werden bei einem Creditreform-Bonitätsindex über 300 abgelehnt, ab 401 kann der Versicherer fristlos kündigen.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Avalrahmen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Avalrahmen (Gesamtrahmen, aus dem einzelne Bürgschaften abgerufen werden)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer eine Avalkreditlinie gegen eine Jahresfestprämie zur Verfügung.“§ 1, Seite 1
Höchstbetrag je einzelner Bürgschaft (Einzelobligo)nicht geregelt
Zielgruppe des Tarifs nach Avalbedarf oder Umsatz (Ober- und Untergrenze)nicht geregelt
Vertragsform: Rahmenvertrag mit Abruf, Einzelbürgschaft oder Kompaktrahmen mit vereinfachter Prüfungja„Der Versicherer übernimmt innerhalb der gewählten Avalkreditlinie Avale, mit denen er sich Avalgläubigern gegenüber verpflichtet, nach Maßgabe der Aval-Texte Zahlung zu leisten.“§ 1, Seite 1
Ausstellung der Urkunden über ein Onlineportal des Versicherersja„erhebt eine Jahresfestprämie als Gegenleistung für die Online-Bereitstellung einer Avalkreditlinie“§ 6 Nr. 2 a), Seite 2
Frist für die Ausstellung einer Bürgschaft nach Abrufnicht geregelt
Eigene Musterwortlaute des Versicherers für die einzelnen Bürgschaftsartennicht geregelt
Übernahme von Wortlauten, die der Auftraggeber vorgibt (nach Prüfung)nicht geregelt
Eignung für öffentliche Auftraggeber (Bürgschaft eines Versicherers einer Bankbürgschaft gleichgestellt, etwa § 17 VOB/B, BVergG, Ley 9/2017)nicht geregelt
Mitversicherung verbundener Unternehmen und Arbeitsgemeinschaften (Arge, UTE) im selben Rahmennicht geregelt

Bürgschafts- und Garantiearten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bietungsbürgschaft (Sicherheit für das Angebot im Vergabeverfahren)nicht geregelt
Vertragserfüllungsbürgschaft (Ausführung des Auftrags)nicht geregelt
Gewährleistungs- oder Mängelansprüchebürgschaft (nach der Abnahme)nicht geregelt
Ablösung von Sicherheitseinbehalten (Haftrücklass, Deckungsrücklass, retenciones) durch Bürgschaftnicht geregelt
Anzahlungs- oder Vorauszahlungsbürgschaftnicht geregelt
Zahlungsbürgschaft, auch Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGBnicht geregelt
Bürgschaft für Bauverträge mit Verbrauchern (§ 650m BGB, in Österreich § 4 BTVG)nicht geregelt
Bürgschaft für Bauträger und Vorauszahlungen von Erwerbern (§ 7 MaBV, BTVG, cantidades anticipadas nach LOE)nicht geregelt
Zoll- und Steuerbürgschaft (Zollaufschub, Verbrauchsteuern)nicht geregelt
Mietbürgschaft für gewerbliche Mietverträge (nicht Wohnungsmiete von Privatleuten)nicht geregelt
Prozessbürgschaft (Sicherheitsleistung im Gerichtsverfahren, Abwendung der Vollstreckung)nicht geregelt
Bürgschaft für Rückbau, Rekultivierung und Entsorgung (Windkraft, Deponie, Abbau)nicht geregelt
Kaution für Reiseveranstalter und Reisevermittler (Insolvenzsicherung der Kundengelder)nicht geregelt
Bürgschaften oder Garantien auf erstes Anfordernnicht geregelt
Bürgschaften gegenüber ausländischen Auftraggebern oder über Partnerversicherer im Ausland (Fronting)nicht geregelt
Unbefristete Bürgschaften (ohne festes Enddatum)ja„bucht unbefristete Avale erst dann aus, wenn er für die jeweiligen Avale eine bedingungslose und rechtswirksame Enthaftungserklärung des Avalgläubigers erhalten hat.“§ 3 Nr. 1 f), Seite 1

Prämie und Kosten (Regeln, keine Preise)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bemessung der Prämie: Avalprovision auf das ausgereichte Obligo, auf den Rahmen oder je Bürgschaftja„erhebt Prämien, die bezogen auf die Avalsumme berechnet werden, für die der Versicherer als Gegenleistung die jeweils ausgestellten Avale und die damit verbundene Übernahme einer Haftung gegenüber einem Avalgläubiger übernimmt“§ 6 Nr. 2 b), Seite 2
Bereitstellungs- oder Rahmenprovision auf den nicht genutzten Rahmenja, bis zur Versicherungssumme„erhebt eine Jahresfestprämie als Gegenleistung für die Online-Bereitstellung einer Avalkreditlinie“§ 6 Nr. 2 a), Seite 2
Mindestprämie je Vertrag oder je Bürgschaftnicht geregelt
Ausfertigungs-, Bearbeitungs- oder Änderungsgebührenja, bis zur Versicherungssumme„wird dem Versicherungsnehmer zusätzliche, nachweislich entstandene Aufwendungen/Kosten (z. B. Prämien und Gebühren auch von Dritten, Übermittlungs- und Notarkosten) in Rechnung stellen“§ 6 Nr. 2 e), Seite 2
Prämie läuft bis zur Rückgabe der Urkunde oder Enthaftungserklärung, nicht nur bis zum Enddatumnicht geregelt
Anteilige Erstattung der Prämie bei vorzeitiger Rückgabenein„erstattet keine Rückvergütung der Jahresfestprämie wegen mangelnder Ausnutzung der Avalkreditlinie oder bei Beendigung bzw. Kündigung durch den Versicherungsnehmer“§ 6 Nr. 2 d), Seite 2
Anpassung der Prämiensätze bei Änderung der Bonität während der Laufzeitnicht geregelt
Behandlung der Versicherungsteuer (fällt an oder nicht)nicht geregelt

Rückgriff und Sicherheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückgriff des Versicherers beim Versicherungsnehmer nach Zahlung an den Auftraggeberja„ist der Versicherungsnehmer unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, insbesondere Verzugszinsen, zum Ersatz verpflichtet.“§ 5 Nr. 1, Seite 1
Erstattung auch von Zinsen, Kosten und Rechtsverfolgungskosten des Versicherersja„Zahlungsansprüche sind ab Belastungsdatum bis zur Rückerstattung mit neun vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz (§§ 247, 288 BGB, 352 HGB) zu verzinsen“§ 5 Nr. 1, Seite 1
Stellung von Sicherheiten als Voraussetzung (Barsicherheit, Verpfändung, Grundschuld)ja„nach Beendigung der Kautionsversicherung den Versicherer von der Haftung aus den Avalen befreien und bis dahin auf Verlangen des Versicherers dem Versicherer eine Barsicherheit in Höhe, der noch nicht vorbehaltlos ausgebuchten Avale oder eine andere dem Versicherer genehme Sicherheit zur Verfügung stellen“§ 8 b), Seite 2
Rückbürgschaft oder Mithaftung der Gesellschafter oder Geschäftsführernicht geregelt
Recht des Versicherers auf Nachbesicherung bei Verschlechterung der Bonitätja„in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchstabe b) und c) dem Versicherer eine gesonderte Barsicherheit in Höhe der noch nicht vorbehaltlos ausgebuchten Avale leisten, ohne dass das Kautionsversicherungsverhältnis beendet sein muss“§ 8 a), Seite 2
Befreiungsanspruch: Versicherer kann schon vor Zahlung Freistellung oder Sicherheit verlangenja„nach Beendigung der Kautionsversicherung den Versicherer von der Haftung aus den Avalen befreien“§ 8 b), Seite 2
Anhörung des Versicherungsnehmers, bevor der Versicherer an den Auftraggeber zahltja„wird den Versicherungsnehmer bei Inanspruchnahme eines Avals unterrichten und ihn auffordern, unverzüglich die zur Abwehr der Inanspruchnahme geeigneten Maßnahmen einzuleiten“§ 4 Nr. 2 a), Seite 1
Zahlung des Versicherers ohne Prüfung von Einwendungen des Versicherungsnehmers (bindet ihn im Rückgriff)ja„verzichtet im Fall der Inanspruchnahme gegenüber dem Versicherer ausdrücklich auf Einwendungen und Einreden gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend gemachten Ansprüche.“§ 4 Nr. 1 d), Seite 1
Abtretung von Forderungen aus dem gesicherten Vertrag an den Versicherernicht geregelt

Pflichten des Versicherungsnehmers

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vorlage von Jahresabschlüssen und Zwischenzahlen (Fristen)ja„auf Anfrage des Versicherers über die Geschäftsentwicklung und alle weiteren dem Versicherer für die Kreditbeurteilung bedeutsam erscheinenden Vorgänge und Zusammenhänge jederzeit Auskunft geben und Unterlagen zur Verfügung stellen“§ 2 a), Seite 1
Mitteilung wesentlicher Änderungen (Rechtsform, Gesellschafter, Zahlungsschwierigkeiten)ja„unaufgefordert den Versicherer über alle wesentlichen Veränderungen in seinen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen informieren, die seine Bonität verschlechtern könnten.“§ 2 b), Seite 1
Vorlage des geforderten Wortlauts vor Vertragsschluss mit dem Auftraggebernicht geregelt
Pflicht, erledigte Urkunden zurückzufordern und zurückzugebenja„wird im Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Insolvenz ausgestellte Avale nicht mehr weitergeben, sondern an den Versicherer zurückgeben“§ 3 Nr. 2 c), Seite 1
Unverzügliche Meldung von Streit mit dem Auftraggeber oder drohender Inanspruchnahmeja„wird den Versicherer in jedem Einzelfall informieren, wenn aus Verzögerungen oder Fehlleistungen bei der Ausführung des zugrundeliegenden Auftrags“§ 3 Nr. 2 b), Seite 1
Prüfungs- und Einsichtsrecht des Versicherers in Bücher und Bauvorhabenja„stimmt zu, dass die Avalgläubiger dem Versicherer über Abwicklung und Höhe der verbürgten Forderungen Auskunft geben.“§ 3 Nr. 2 d), Seite 1
Folgen einer Pflichtverletzung (Sperre des Rahmens, Kündigung, Schadenersatz)ja„kann den Kautionsversicherungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer nicht nachkommt“§ 7 Nr. 2 c), Seite 2

Laufzeit, Kündigung und Änderung des Rahmens

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsdauer und Verlängerung des Rahmenvertragsnicht geregelt
Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmerja„Der Versicherungsnehmer ist jederzeit berechtigt, den Kautionsversicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.“§ 7 Nr. 1, Seite 2
Recht des Versicherers, den Rahmen jederzeit zu kürzen oder für neue Bürgschaften zu sperrenja„kann die Übernahme eines Avals ablehnen und wird die Übernahme insbesondere dann ablehnen, wenn dem Versicherer eine Büroauskunft des Vereins Creditreform mit einem Bonitätsindex höher als 300 (BB > 300) vorliegt“§ 3 Nr. 1 c), Seite 1
Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer (wichtiger Grund, Bonität)ja„der VC (Verein Creditreform)-Bonitätsindex des Versicherungsnehmers auf oder über einen Wert von 401 (CCC ≥ 401) steigt“§ 7 Nr. 2 c), Seite 2
Ausgereichte Bürgschaften bleiben nach Vertragsende bis zur Enthaftung bestehenja„nach Beendigung der Kautionsversicherung den Versicherer von der Haftung aus den Avalen befreien“§ 8 b), Seite 2
Ende der Haftung durch Rückgabe der Urkunde, Enthaftungserklärung oder Fristablaufja„bucht Avale mit einer im Wortlaut enthaltenen zweifelsfreien Befristung aus, wenn ihm bis zum Fristablauf keine Inanspruchnahme zugegangen ist“§ 3 Nr. 1 e), Seite 1
Folgen der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmersja„Die Ersatzpflicht nach Nr. 1. erstreckt sich auch auf Aufwendungen, die dem Versicherer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers entstehen.“§ 5 Nr. 3, Seite 2
Anwendbares Recht und Gerichtsstandja„Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig - Frankfurt am Main.“§ 11, Seite 3

Ausschlüsse und Grenzen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Kreditbürgschaften für Darlehen und Finanzierungennicht geregelt
Ausschluss von Bürgschaften für Verpflichtungen Dritter (nicht Vertragspartner)nicht geregelt
Ausschluss von Global- oder Höchstbetragsbürgschaftennicht geregelt
Ausschluss oder Bedingungen für Bürgschaften in fremder Währungnicht geregelt
Sanktionsklausel (keine Leistung bei Embargos und Sanktionen)ja„gewährt bzw. leistet der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag keinen Versicherungsschutz beziehungsweise keine Zahlungen, sonstige Leistungen oder sonstige Vorteile“§ 10, Seite 3
Abgrenzung zur Mietkaution von Privatleuten (eigenes Produkt, hier nicht Gegenstand)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Zurich Insurance Europe AG, Niederlassung für Deutschland
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Zurich KTV Basic

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kautionsversicherung, AVB Avalkredit KTV Basic 2024
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Kautionsversicherung – AVB Avalkredit KTV Basic 2024 (Fassung 01/2026) – § 1 Gegenstand der Versicherung § 4 Inanspruchnahme Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer eine 1. Der Versicherungsnehmer Avalkreditlinie gegen eine Jahresfestprämie zur Verfügung. Der Versicherer übernimmt innerhalb der a) wird dafür sorgen, dass der Versicherer aus den gewählten Avalkreditlinie Avale, mit denen er sich übernommenen Avalen nicht in Anspruch genommen Avalgläubigern gegenüber verpflichtet, nach wird, und ergreift rechtzeitig alle zur Abwehr einer Maßgabe der Aval-Texte Zahlung zu leisten. Inanspruchnahme geeigneten Maßnahmen, b) wird dem Versicherer im Fall der Inanspruchnahme unverzüglich nach Kenntnis etwaige Einreden und § 2 Pflichten des Versicherungsnehmers Einwendungen bekanntgeben und anhand von Unterlagen nachweisen, Der Versicherungsnehmer wird c) wird im Fall eines aufgrund seiner Einwände und auf a) auf Anfrage des Versicherers über die seinen Wunsch vom Versicherer geführten Geschäftsentwicklung und alle weiteren dem Rechtsstreits auf Anfordern des Versicherers eine Versicherer für die Kreditbeurteilung bedeutsam gesonderte Sicherheit in Höhe der Klageforderung erscheinenden Vorgänge und Zusammenhänge zuzüglich der geschätzten Aufwendungen für Kosten jederzeit Auskunft geben und Unterlagen zur und Zinsen stellen, Verfügung stellen, d) verzichtet im Fall der Inanspruchnahme gegenüber b) unaufgefordert den Versicherer über alle wesentlichen dem Versicherer ausdrücklich auf Einwendungen und Veränderungen in seinen wirtschaftlichen und Einreden gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend rechtlichen Verhältnissen informieren, die seine Bonität gemachten Ansprüche. verschlechtern könnten. 2. Der Versicherer § 3 Durchführung der Avalaufträge a) wird den Versicherungsnehmer bei Inanspruchnahme eines Avals unterrichten und ihn auffordern, Für die Übernahme, Änderung und Erledigung der Avale unverzüglich die zur Abwehr der Inanspruchnahme gilt: geeigneten Maßnahmen einzuleiten bzw. dem Versicherer alle Informationen zukommen zu lassen, die 1. Der Versicherer diesem eine Prüfung des geltend gemachten Anspruchs im Zuge der Inanspruchnahme a) stellt auf Antrag des Versicherungsnehmers ermöglichen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser entsprechende Avale aus, Aufforderung nicht nach oder sind seine Maßnahmen b) führt für den Versicherungsnehmer eine Avalkreditlinie erfolglos geblieben, ist der Versicherer nach erfolgter und bucht dort Avale ab Ausfertigungsdatum ein, Prüfung berechtigt, entsprechend dem Inhalt des Avals Zahlung zu leisten, c) kann die Übernahme eines Avals ablehnen und wird die Übernahme insbesondere dann ablehnen, wenn dem b) wird dem Avalgläubiger einen etwaigen Vorbehalt des Versicherer eine Büroauskunft des Vereins Versicherungsnehmers bekanntgeben, Creditreform mit einem Bonitätsindex höher als 300 c) darf an denjenigen Zahlung leisten, den er nach (BB > 300) vorliegt, sorgfältiger Prüfung als empfangsberechtigt ansieht, d) kann in seinen Avalen auf gesetzlich vorgesehene d) wird bei Inanspruchnahme aus Avalen, die ausgebucht Haftungsbeschränkungen (z. B. §§ 768 ff. BGB) worden sind, nur dann Zahlung leisten, wenn ihm eine verzichten und die Avale unter eine Bedingung stellen, Ermächtigung des Versicherungsnehmers oder eine gegen den Versicherer vollstreckbare Entscheidung e) bucht Avale mit einer im Wortlaut enthaltenen auf Zahlung vorliegt. zweifelsfreien Befristung aus, wenn ihm bis zum Fristablauf keine Inanspruchnahme zugegangen ist, f) bucht unbefristete Avale erst dann aus, wenn er für die § 5 Regressvereinbarungen jeweiligen Avale eine bedingungslose und rechtswirksame Enthaftungserklärung des 1. Entstehen dem Versicherer zum Zweck der Ausführung Avalgläubigers erhalten hat. des Kautionsversicherungsvertrags, insbesondere zur Prüfung und Erfüllung begründeter bzw. Prüfung und 2. Der Versicherungsnehmer Abwehr unbegründeter Ansprüche Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, a) erklärt sich bei Ausstellung des Avals mit dem Inhalt der oder Kosten, ist der Versicherungsnehmer zu übernehmenden Avale einverstanden, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, insbesondere Verzugszinsen, zum Ersatz verpflichtet. b) wird den Versicherer in jedem Einzelfall informieren, Zahlungsansprüche sind ab Belastungsdatum bis zur wenn aus Verzögerungen oder Fehlleistungen bei der Rückerstattung mit neun vom Hundert über dem Ausführung des zugrundeliegenden Auftrags oder aus jeweiligen Basiszinssatz (§§ 247, 288 BGB, 352 HGB) anderen Umständen (z. B. Mitteilungen des zu verzinsen; dem Versicherungsnehmer wird der Auftragnehmers/Avalgläubigers), eine Nachweis gestattet, dass dem Versicherer ein Inanspruchnahme aus dem Aval droht, wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. c) wird im Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen 2. Der Versicherer ist berechtigt, vom Versicherungs- Insolvenz ausgestellte Avale nicht mehr weitergeben, nehmer jeweils eine in Anlehnung an die sondern an den Versicherer zurückgeben, Geschäftsgebühr des Rechtsanwaltsvergütungs- gesetzes festzulegende Bearbeitungsgebühr d) stimmt zu, dass die Avalgläubiger dem Versicherer über Abwicklung und Höhe der verbürgten Forderungen (§ 315 BGB) zu erheben oder mit dem Auskunft geben. Versicherungsnehmer eine gesonderte Pauschale zu vereinbaren a) zur Abgeltung des eigenen Aufwands im Fall der Inanspruchnahme der Avale, 217910212 2601 Seite 1 von 3 [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für die Kautionsversicherung – AVB Avalkredit KTV Basic 2024 (Fassung 01/2026) – b) zur Abgeltung des eigenen Aufwands bei der Verein Creditreform zu verbessern. Bei fruchtlosem Abwicklung im Fall der Insolvenz des Fristablauf kann der Versicherer ebenfalls mit sofortiger Versicherungsnehmers. Wirkung den Vertrag kündigen, 3. Die Ersatzpflicht nach Nr. 1. erstreckt sich auch auf c) kann den Kautionsversicherungsvertrag aus wichtigem Aufwendungen, die dem Versicherer nach Eröffnung Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers entstehen. - der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer nicht nachkommt, z. B., wenn er ihm gegenüber unrichtige Angaben gemacht § 6 Prämien, Aufwendungen und Kosten/Fälligkeit und hat, oder Verzug - beim Versicherungsnehmer nach Einschätzung des Versicherers eine erhebliche Verschlechterung oder 1. Der Versicherungsnehmer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt oder dem Versicherer bekannt wird, oder a) erteilt dem Versicherer ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei Widerspruch oder Nichteinlösung durch die - der VC (Verein Creditreform)-Bonitätsindex des bezogene Bank/Sparkasse stellt der Versicherer bis Versicherungsnehmers auf oder über einen Wert von auf Weiteres keine neuen Avale aus, 401 (CCC ≥ 401) steigt, oder b) entrichtet bei Verzug Zinsen in Höhe von neun von - der Versicherungsnehmer eine geforderte Sicherheit Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz (§§ 247, nicht stellt, eine dem Versicherer eingeräumte 288 BGB, 352 HGB) sowie eine Mahngebühr. Ihm wird Sicherheit untergeht oder von diesem nach der Nachweis gestattet, dass dem Versicherer ein sorgfältiger Prüfung nicht mehr als ausreichende geringerer Schaden entstanden ist. Kreditsicherheit angesehen wird, oder 2. Der Versicherer - ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB vorliegt. a) erhebt eine Jahresfestprämie als Gegenleistung für die Online-Bereitstellung einer Avalkreditlinie, § 8 Freistellung/Sicherheiten b) erhebt Prämien, die bezogen auf die Avalsumme berechnet werden, für die der Versicherer als Der Versicherungsnehmer wird auf Verlangen des Gegenleistung die jeweils ausgestellten Avale und die Versicherers damit verbundene Übernahme einer Haftung gegenüber einem Avalgläubiger übernimmt, a) in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchstabe b) und c) dem c) Die Abrechnung und Einziehung erfolgt in aller Regel Versicherer eine gesonderte Barsicherheit in Höhe der für einen Zeitraum von jeweils einem Jahr (per erteiltem noch nicht vorbehaltlos ausgebuchten Avale leisten, SEPA-Lastschriftmandat). Die Abrechnung der ohne dass das Kautionsversicherungsverhältnis Jahresfestprämie erfolgt durch Einzelrechnung. Der beendet sein muss, Versicherungsnehmer hat die erste Jahresfestprämie b) nach Beendigung der Kautionsversicherung den sofort bei Vertragsbeginn und darauffolgende Versicherer von der Haftung aus den Avalen befreien Jahresfestprämien bei Beginn jedes Vertragsjahres und bis dahin auf Verlangen des Versicherers dem oder im Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit im Voraus Versicherer eine Barsicherheit in Höhe, der noch nicht zu zahlen (Hauptfälligkeit), vorbehaltlos ausgebuchten Avale oder eine andere d) erstattet keine Rückvergütung der Jahresfestprämie dem Versicherer genehme Sicherheit zur Verfügung wegen mangelnder Ausnutzung der Avalkreditlinie stellen und, oder bei Beendigung bzw. Kündigung durch den c) für den Zeitraum ab Zugang des Versicherungsnehmer – unabhängig von den dazu Sicherheitenverlangens gemäß a) und/oder b) bis zu führenden Gründen (auch bei Ablehnung von dem Zeitpunkt, in dem entweder die gemäß b) Avalaufträgen gemäß § 3 Nr. 1 c), geforderte Sicherheit in voller Höhe hinterlegt worden e) wird dem Versicherungsnehmer zusätzliche, ist oder sämtliche Avale ihre endgültige Erledigung nachweislich entstandene Aufwendungen/Kosten (z. B. gefunden haben, eine verdoppelte Prämie entrichten. Prämien und Gebühren auch von Dritten, Sämtliche Sicherheiten dienen zur Besicherung aller Übermittlungs- und Notarkosten) in Rechnung stellen, gegenwärtigen und künftigen, bedingten und unbedingten f) kann bei Widerspruch oder Nichteinlösung bzw. bei Ansprüche des Versicherers aus bzw. im Zusammenhang Verzug der Prämienzahlung die Ausfertigung von mit dem Kautionsversicherungsvertrag. Dazu zählen auch weiteren Avalen aussetzen. die Erstattungs- und Ersatzansprüche wegen entstehender Aufwendungen (vgl. §§ 4 und 5 dieser Allgemeinen Bedingungen). § 7 Beendigung der Kautionsversicherung 1. Der Versicherungsnehmer ist jederzeit berechtigt, den § 9 Ausschlüsse Kautionsversicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Der Versicherer haftet dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht für Schäden, die durch Krieg, kriegerische 2. Der Versicherer Ereignisse, innere Unruhen, terroristische Anschläge, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und a) kann den Kautionsversicherungsvertrag – sofern er Zahlungsverkehrs von hoher Hand, Naturkatastrophen nicht befristet ist - jederzeit mit einer Frist von drei oder durch Kernenergie (mit)verursacht worden sind. Monaten kündigen, b) kann bei einem VC (Verein Creditreform)-Bonitätsindex des Versicherungsnehmers zwischen 300 (BB > 300) und 401 (CCC < 401) dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, seine Bewertung entsprechend der Bonitätskriterien von 217910212 2601 Seite 2 von 3 [Seite 3] Allgemeine Bedingungen für die Kautionsversicherung – AVB Avalkredit KTV Basic 2024 (Fassung 01 /2026) – § 10 Zurich Sanktionsklausel Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Vertrages gewährt bzw. leistet der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag keinen Versicherungsschutz beziehungsweise keine Zahlungen, sonstige Leistungen oder sonstige Vorteile zu Gunsten des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder eines Dritten, soweit dadurch oder durch Handlungen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten anwendbare Regelungen, Gesetze oder Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt werden. § 11 Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen des Kautionsversicherungsvertrags gelten nur, wenn und soweit sie in einem Nachtrag festgelegt oder in anderer Form vom Versicherer schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit, Änderungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Willenserklärungen und Anzeigen, die das Kautionsversicherungsverhältnis betreffen, bedürfen der Schriftform, auch in elektronischer Form. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig - Frankfurt am Main. Zuständige Aufsichtsbehörden sind Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Bereich Versicherungen - Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn 217910212 2601 Seite 3 von 3
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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