Versicherungsmakler / Kautionsversicherung / Bedingungsarchiv Kautionsversicherung
Zurich KTV Basic: die Bedingungen im Volltext
Kompakte Avalkreditlinie gegen Jahresfestprämie mit Online-Bereitstellung; Avale werden bei einem Creditreform-Bonitätsindex über 300 abgelehnt, ab 401 kann der Versicherer fristlos kündigen.
In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.
- Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
- 4,97 von 5 Sternen aus 5.047 Bewertungen
- Im Schadenfall an Ihrer Seite
Diesen Tarif über NAMMERT abschließen
Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt.
Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben.
Wir bereiten Ihren Antrag bei Zurich vor.
- KI hat beraten
- 2Ihre Daten
- Antrag an Zurich
Danke, Ihr Antrag ist da.
Wir bereiten ihn bei Zurich vor und melden uns mit den Unterlagen.
Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen und Avalrahmen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Avalrahmen (Gesamtrahmen, aus dem einzelne Bürgschaften abgerufen werden) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer eine Avalkreditlinie gegen eine Jahresfestprämie zur Verfügung.“ | § 1, Seite 1 |
| Höchstbetrag je einzelner Bürgschaft (Einzelobligo) | nicht geregelt | ||
| Zielgruppe des Tarifs nach Avalbedarf oder Umsatz (Ober- und Untergrenze) | nicht geregelt | ||
| Vertragsform: Rahmenvertrag mit Abruf, Einzelbürgschaft oder Kompaktrahmen mit vereinfachter Prüfung | ja | „Der Versicherer übernimmt innerhalb der gewählten Avalkreditlinie Avale, mit denen er sich Avalgläubigern gegenüber verpflichtet, nach Maßgabe der Aval-Texte Zahlung zu leisten.“ | § 1, Seite 1 |
| Ausstellung der Urkunden über ein Onlineportal des Versicherers | ja | „erhebt eine Jahresfestprämie als Gegenleistung für die Online-Bereitstellung einer Avalkreditlinie“ | § 6 Nr. 2 a), Seite 2 |
| Frist für die Ausstellung einer Bürgschaft nach Abruf | nicht geregelt | ||
| Eigene Musterwortlaute des Versicherers für die einzelnen Bürgschaftsarten | nicht geregelt | ||
| Übernahme von Wortlauten, die der Auftraggeber vorgibt (nach Prüfung) | nicht geregelt | ||
| Eignung für öffentliche Auftraggeber (Bürgschaft eines Versicherers einer Bankbürgschaft gleichgestellt, etwa § 17 VOB/B, BVergG, Ley 9/2017) | nicht geregelt | ||
| Mitversicherung verbundener Unternehmen und Arbeitsgemeinschaften (Arge, UTE) im selben Rahmen | nicht geregelt |
Bürgschafts- und Garantiearten
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bietungsbürgschaft (Sicherheit für das Angebot im Vergabeverfahren) | nicht geregelt | ||
| Vertragserfüllungsbürgschaft (Ausführung des Auftrags) | nicht geregelt | ||
| Gewährleistungs- oder Mängelansprüchebürgschaft (nach der Abnahme) | nicht geregelt | ||
| Ablösung von Sicherheitseinbehalten (Haftrücklass, Deckungsrücklass, retenciones) durch Bürgschaft | nicht geregelt | ||
| Anzahlungs- oder Vorauszahlungsbürgschaft | nicht geregelt | ||
| Zahlungsbürgschaft, auch Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB | nicht geregelt | ||
| Bürgschaft für Bauverträge mit Verbrauchern (§ 650m BGB, in Österreich § 4 BTVG) | nicht geregelt | ||
| Bürgschaft für Bauträger und Vorauszahlungen von Erwerbern (§ 7 MaBV, BTVG, cantidades anticipadas nach LOE) | nicht geregelt | ||
| Zoll- und Steuerbürgschaft (Zollaufschub, Verbrauchsteuern) | nicht geregelt | ||
| Mietbürgschaft für gewerbliche Mietverträge (nicht Wohnungsmiete von Privatleuten) | nicht geregelt | ||
| Prozessbürgschaft (Sicherheitsleistung im Gerichtsverfahren, Abwendung der Vollstreckung) | nicht geregelt | ||
| Bürgschaft für Rückbau, Rekultivierung und Entsorgung (Windkraft, Deponie, Abbau) | nicht geregelt | ||
| Kaution für Reiseveranstalter und Reisevermittler (Insolvenzsicherung der Kundengelder) | nicht geregelt | ||
| Bürgschaften oder Garantien auf erstes Anfordern | nicht geregelt | ||
| Bürgschaften gegenüber ausländischen Auftraggebern oder über Partnerversicherer im Ausland (Fronting) | nicht geregelt | ||
| Unbefristete Bürgschaften (ohne festes Enddatum) | ja | „bucht unbefristete Avale erst dann aus, wenn er für die jeweiligen Avale eine bedingungslose und rechtswirksame Enthaftungserklärung des Avalgläubigers erhalten hat.“ | § 3 Nr. 1 f), Seite 1 |
Prämie und Kosten (Regeln, keine Preise)
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bemessung der Prämie: Avalprovision auf das ausgereichte Obligo, auf den Rahmen oder je Bürgschaft | ja | „erhebt Prämien, die bezogen auf die Avalsumme berechnet werden, für die der Versicherer als Gegenleistung die jeweils ausgestellten Avale und die damit verbundene Übernahme einer Haftung gegenüber einem Avalgläubiger übernimmt“ | § 6 Nr. 2 b), Seite 2 |
| Bereitstellungs- oder Rahmenprovision auf den nicht genutzten Rahmen | ja, bis zur Versicherungssumme | „erhebt eine Jahresfestprämie als Gegenleistung für die Online-Bereitstellung einer Avalkreditlinie“ | § 6 Nr. 2 a), Seite 2 |
| Mindestprämie je Vertrag oder je Bürgschaft | nicht geregelt | ||
| Ausfertigungs-, Bearbeitungs- oder Änderungsgebühren | ja, bis zur Versicherungssumme | „wird dem Versicherungsnehmer zusätzliche, nachweislich entstandene Aufwendungen/Kosten (z. B. Prämien und Gebühren auch von Dritten, Übermittlungs- und Notarkosten) in Rechnung stellen“ | § 6 Nr. 2 e), Seite 2 |
| Prämie läuft bis zur Rückgabe der Urkunde oder Enthaftungserklärung, nicht nur bis zum Enddatum | nicht geregelt | ||
| Anteilige Erstattung der Prämie bei vorzeitiger Rückgabe | nein | „erstattet keine Rückvergütung der Jahresfestprämie wegen mangelnder Ausnutzung der Avalkreditlinie oder bei Beendigung bzw. Kündigung durch den Versicherungsnehmer“ | § 6 Nr. 2 d), Seite 2 |
| Anpassung der Prämiensätze bei Änderung der Bonität während der Laufzeit | nicht geregelt | ||
| Behandlung der Versicherungsteuer (fällt an oder nicht) | nicht geregelt |
Rückgriff und Sicherheiten
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Rückgriff des Versicherers beim Versicherungsnehmer nach Zahlung an den Auftraggeber | ja | „ist der Versicherungsnehmer unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, insbesondere Verzugszinsen, zum Ersatz verpflichtet.“ | § 5 Nr. 1, Seite 1 |
| Erstattung auch von Zinsen, Kosten und Rechtsverfolgungskosten des Versicherers | ja | „Zahlungsansprüche sind ab Belastungsdatum bis zur Rückerstattung mit neun vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz (§§ 247, 288 BGB, 352 HGB) zu verzinsen“ | § 5 Nr. 1, Seite 1 |
| Stellung von Sicherheiten als Voraussetzung (Barsicherheit, Verpfändung, Grundschuld) | ja | „nach Beendigung der Kautionsversicherung den Versicherer von der Haftung aus den Avalen befreien und bis dahin auf Verlangen des Versicherers dem Versicherer eine Barsicherheit in Höhe, der noch nicht vorbehaltlos ausgebuchten Avale oder eine andere dem Versicherer genehme Sicherheit zur Verfügung stellen“ | § 8 b), Seite 2 |
| Rückbürgschaft oder Mithaftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer | nicht geregelt | ||
| Recht des Versicherers auf Nachbesicherung bei Verschlechterung der Bonität | ja | „in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchstabe b) und c) dem Versicherer eine gesonderte Barsicherheit in Höhe der noch nicht vorbehaltlos ausgebuchten Avale leisten, ohne dass das Kautionsversicherungsverhältnis beendet sein muss“ | § 8 a), Seite 2 |
| Befreiungsanspruch: Versicherer kann schon vor Zahlung Freistellung oder Sicherheit verlangen | ja | „nach Beendigung der Kautionsversicherung den Versicherer von der Haftung aus den Avalen befreien“ | § 8 b), Seite 2 |
| Anhörung des Versicherungsnehmers, bevor der Versicherer an den Auftraggeber zahlt | ja | „wird den Versicherungsnehmer bei Inanspruchnahme eines Avals unterrichten und ihn auffordern, unverzüglich die zur Abwehr der Inanspruchnahme geeigneten Maßnahmen einzuleiten“ | § 4 Nr. 2 a), Seite 1 |
| Zahlung des Versicherers ohne Prüfung von Einwendungen des Versicherungsnehmers (bindet ihn im Rückgriff) | ja | „verzichtet im Fall der Inanspruchnahme gegenüber dem Versicherer ausdrücklich auf Einwendungen und Einreden gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend gemachten Ansprüche.“ | § 4 Nr. 1 d), Seite 1 |
| Abtretung von Forderungen aus dem gesicherten Vertrag an den Versicherer | nicht geregelt |
Pflichten des Versicherungsnehmers
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vorlage von Jahresabschlüssen und Zwischenzahlen (Fristen) | ja | „auf Anfrage des Versicherers über die Geschäftsentwicklung und alle weiteren dem Versicherer für die Kreditbeurteilung bedeutsam erscheinenden Vorgänge und Zusammenhänge jederzeit Auskunft geben und Unterlagen zur Verfügung stellen“ | § 2 a), Seite 1 |
| Mitteilung wesentlicher Änderungen (Rechtsform, Gesellschafter, Zahlungsschwierigkeiten) | ja | „unaufgefordert den Versicherer über alle wesentlichen Veränderungen in seinen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen informieren, die seine Bonität verschlechtern könnten.“ | § 2 b), Seite 1 |
| Vorlage des geforderten Wortlauts vor Vertragsschluss mit dem Auftraggeber | nicht geregelt | ||
| Pflicht, erledigte Urkunden zurückzufordern und zurückzugeben | ja | „wird im Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Insolvenz ausgestellte Avale nicht mehr weitergeben, sondern an den Versicherer zurückgeben“ | § 3 Nr. 2 c), Seite 1 |
| Unverzügliche Meldung von Streit mit dem Auftraggeber oder drohender Inanspruchnahme | ja | „wird den Versicherer in jedem Einzelfall informieren, wenn aus Verzögerungen oder Fehlleistungen bei der Ausführung des zugrundeliegenden Auftrags“ | § 3 Nr. 2 b), Seite 1 |
| Prüfungs- und Einsichtsrecht des Versicherers in Bücher und Bauvorhaben | ja | „stimmt zu, dass die Avalgläubiger dem Versicherer über Abwicklung und Höhe der verbürgten Forderungen Auskunft geben.“ | § 3 Nr. 2 d), Seite 1 |
| Folgen einer Pflichtverletzung (Sperre des Rahmens, Kündigung, Schadenersatz) | ja | „kann den Kautionsversicherungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer nicht nachkommt“ | § 7 Nr. 2 c), Seite 2 |
Laufzeit, Kündigung und Änderung des Rahmens
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vertragsdauer und Verlängerung des Rahmenvertrags | nicht geregelt | ||
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | „Der Versicherungsnehmer ist jederzeit berechtigt, den Kautionsversicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.“ | § 7 Nr. 1, Seite 2 |
| Recht des Versicherers, den Rahmen jederzeit zu kürzen oder für neue Bürgschaften zu sperren | ja | „kann die Übernahme eines Avals ablehnen und wird die Übernahme insbesondere dann ablehnen, wenn dem Versicherer eine Büroauskunft des Vereins Creditreform mit einem Bonitätsindex höher als 300 (BB > 300) vorliegt“ | § 3 Nr. 1 c), Seite 1 |
| Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer (wichtiger Grund, Bonität) | ja | „der VC (Verein Creditreform)-Bonitätsindex des Versicherungsnehmers auf oder über einen Wert von 401 (CCC ≥ 401) steigt“ | § 7 Nr. 2 c), Seite 2 |
| Ausgereichte Bürgschaften bleiben nach Vertragsende bis zur Enthaftung bestehen | ja | „nach Beendigung der Kautionsversicherung den Versicherer von der Haftung aus den Avalen befreien“ | § 8 b), Seite 2 |
| Ende der Haftung durch Rückgabe der Urkunde, Enthaftungserklärung oder Fristablauf | ja | „bucht Avale mit einer im Wortlaut enthaltenen zweifelsfreien Befristung aus, wenn ihm bis zum Fristablauf keine Inanspruchnahme zugegangen ist“ | § 3 Nr. 1 e), Seite 1 |
| Folgen der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers | ja | „Die Ersatzpflicht nach Nr. 1. erstreckt sich auch auf Aufwendungen, die dem Versicherer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers entstehen.“ | § 5 Nr. 3, Seite 2 |
| Anwendbares Recht und Gerichtsstand | ja | „Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig - Frankfurt am Main.“ | § 11, Seite 3 |
Ausschlüsse und Grenzen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ausschluss von Kreditbürgschaften für Darlehen und Finanzierungen | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Bürgschaften für Verpflichtungen Dritter (nicht Vertragspartner) | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Global- oder Höchstbetragsbürgschaften | nicht geregelt | ||
| Ausschluss oder Bedingungen für Bürgschaften in fremder Währung | nicht geregelt | ||
| Sanktionsklausel (keine Leistung bei Embargos und Sanktionen) | ja | „gewährt bzw. leistet der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag keinen Versicherungsschutz beziehungsweise keine Zahlungen, sonstige Leistungen oder sonstige Vorteile“ | § 10, Seite 3 |
| Abgrenzung zur Mietkaution von Privatleuten (eigenes Produkt, hier nicht Gegenstand) | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.
Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.
Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- Zurich Insurance Europe AG, Niederlassung für Deutschland
- Vertrieb
- über Makler erhältlich
- Allgemeine Bedingungen für die Kautionsversicherung, AVB Avalkredit KTV Basic 2024 Fassung: AVB Avalkredit KTV Basic 2024, Fassung 01/2026 Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.
Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Zurich KTV Basic