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Versicherungsmakler / Krankentagegeldversicherung / Bedingungsarchiv Krankentagegeld

ALTE OLDENBURGER KTO für Selbstständige und Arbeitnehmer: die Bedingungen im Volltext

Krankentagegeld für Selbstständige und Arbeitnehmer mit langen Karenzzeiten ab dem 43. Tag, Leistung ohne zeitliche Höchstgrenze und Anpassung bei Gehaltserhöhung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbares Krankentagegeld je Kalendertag (Höchstsatz)ja„Das Krankentagegeld beträgt mindestens 5,– EUR und kann mehrfach versichert werden“Teil III A, Seite 2
Begrenzung des Tagegelds auf das Nettoeinkommen (Bereicherungsverbot)ja„Das Krankentagegeld beträgt mindestens 5,– EUR und kann mehrfach versichert werden, jedoch darf das durchschnittliche Nettoeinkommen nicht überschritten werden.“Teil III A, Seite 2
Bemessungsgrundlage des Einkommens (Zeitraum, Selbstständige: Gewinn laut Steuerbescheid)nicht geregelt
Wählbare Karenzzeiten (Leistungsbeginn ab dem x. Tag der Arbeitsunfähigkeit)ja„KTO 6 nach Ablauf von 42 KTO 13 nach Ablauf von 91 KTO 26 nach Ablauf von 182 leistungsfreien Tagen (Karenzzeit) seit Beginn der völligen Arbeitsunfähigkeit.“Teil III A, Seite 1
Frühester Leistungsbeginn (kürzeste Karenzzeit)ja„KTO 6 nach Ablauf von 42“Teil III A, Seite 1
Leistungsdauer ohne zeitliche Begrenzung (solange Arbeitsunfähigkeit besteht)ja„Das tarifliche Krankentagegeld wird ohne zeitliche Höchstgrenze bis zum Ende vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gezahlt.“Teil III A, Seite 2
Versicherungsfähige Personen (Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, GKV-Versicherte)ja„Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer“Teil III Titel, Seite 1
Tarif als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld (Aufstockung der Lücke zum Netto)nicht geregelt
Anrechnung von Lohnfortzahlung und Sozialleistungen auf das Tagegeldja„Entsprechend der Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist die Vereinbarung von weiteren Karenzzeiten möglich.“Teil III B, Seite 2

Leistungsumfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeitnicht geregelt
Leistung während stufenweiser Wiedereingliederungnicht geregelt
Leistung bei stationärer Behandlung ohne oder mit verkürzter Karenzzeitnicht geregelt
Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen (§ 192 Abs. 5 VVG)nicht geregelt
Leistung bei Erkrankung eines Kindes (Betreuung)nicht geregelt
Leistung bei psychischen Erkrankungen ohne gesonderte Einschränkungnicht geregelt
Leistung während Kur, Sanatoriumsaufenthalt oder Rehabilitationnicht geregelt
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland (Europa, weltweit)nicht geregelt
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Organ- oder Gewebespendenicht geregelt
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftskomplikationen außerhalb der Schutzfristenja„Es besteht ein Leistungsanspruch für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz im tariflichen Umfang.“Teil III C, Seite 2
Leistung rückwirkend ab Beginn bei verspäteter Anzeige (ohne Kürzung)nicht geregelt

Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeitnicht geregelt
Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung)nicht geregelt
Wegfall der Wartezeiten bei Unfallnicht geregelt
Anrechnung von Vorversicherungszeiten auf die Wartezeitennicht geregelt
Keine neue Karenzzeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursachenicht geregelt

Ende der Leistung und des Vertrags

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ende der Leistung bei Berufsunfähigkeitnicht geregelt
Definition der Berufsunfähigkeit (Grad, Dauer der Prognose)nicht geregelt
Nachleistung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Monate)nicht geregelt
Ende bei Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrentenicht geregelt
Endalter des Versicherungsschutzesnicht geregelt
Fortführung oder Anwartschaft bei Arbeitslosigkeitnicht geregelt
Fortführung oder Anwartschaft in der Elternzeitnicht geregelt
Herabsetzung des Tagegelds bei gesunkenem Einkommen durch den Versichererja„Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das versicherte Krankentagegeld höher ist als das Nettoeinkommen, gilt § 4 Abs. 4 MB/KT 2009.“Teil III, Seite 2
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtnicht geregelt
Ende bei Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes ins Auslandnicht geregelt

Anpassung und Optionen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhung des Tagegelds bei Einkommensanstieg ohne Gesundheitsprüfungja„Für die Anpassung entfallen erneute Wartezeiten und eine erneute Risikoprüfung; bei Anpassungen außerhalb des Dreijahreszeitraumes jedoch nur dann, wenn der Antrag auf Anpassung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach der Gehaltserhöhung gestellt wird“Teil III D, Seite 2
Verkürzung der Karenzzeit ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Umstellung bei Wechsel zwischen Angestellt und Selbstständig ohne neue Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Automatische Dynamik (regelmäßige Anpassung des Tagegelds)ja„Der Versicherer bietet den Versicherungsnehmern mindestens alle 3 Jahre Gelegenheit, in den Krankentagegeldtarifen mit einem versicherten Krankentagegeld von mindestens 30,– EUR das vereinbarte Krankentagegeld zu erhöhen.“Teil III D, Seite 2
Anwartschaftsversicherung (Ruhen gegen geringen Beitrag)nicht geregelt
Beitragsbefreiung während des Leistungsbezugsnicht geregelt
Umtauschrecht in eine Berufsunfähigkeitsversicherungnicht geregelt

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Anzeige der Arbeitsunfähigkeitnicht geregelt
Nachweisintervall der Arbeitsunfähigkeit (ärztliche Bescheinigung)nicht geregelt
Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arztnicht geregelt
Pflicht zur Anzeige eines gesunkenen Einkommensnicht geregelt
Leistung nur bei Aufenthalt am Wohnsitz oder im Inland während der Arbeitsunfähigkeitnicht geregelt
Weitere Krankentagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Versicherersnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Vorsatznicht geregelt
Ausschluss bei Sucht (Alkohol, Drogen) und Entziehungsmaßnahmennicht geregelt
Ausschluss bei Kriegsereignissennicht geregelt
Ausschluss bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinflussnicht geregelt
Ausschluss bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen (z. B. Schönheitsoperationen)nicht geregelt
Ausschluss von Vorerkrankungennicht geregelt
Ausschluss bestimmter Sportarten oder Wettkämpfenicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Rückenleidennicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung nach Tabelle je Diagnose (baremo) statt nach tatsächlichen Tagennicht geregelt
Höchstdauer der Leistung je Fall (Tage)nicht geregelt
Zusätzliches Tagegeld bei Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Leistung nur bei Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch Seguridad Social oder Mutualidadnicht geregelt
Feste Leistung bei Geburt oder Mutterschaftnicht geregelt
Zusätzliches Kapital bei Tod oder dauernder Invaliditätnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG, ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) ALTE OLDENBURGER KTO für Selbstständige und Arbeitnehmer

Volltext aufklappen: Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer KTO (AVB Teil III, Tarifstufen KTO 6, 13, 26)
[Seite 1] Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer KTO mit den Tarifstufen KTO 6, KTO 13, KTO 26 Krankentagegeldtarif für Selbstständige und Arbeitnehmer 01 / 03 [Seite 2] KTO Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer KTO mit den Tarifstufen KTO 6, KTO 13, KTO 26 Allgemeine Versicherungsbedingungen Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) umfassen diesen Tarif (Teil III) sowie (AVB) des Krankentagegeldtarifs KTO (in einem gesonderten Druckstück) die Musterbedingungen 2009 – MB/KT 2009 – des für Selbstständige und Arbeitnehmer Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (Teil I) und die Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Teil II). A Leistungen des Versicherers Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit. Das tarifliche Krankentagegeld wird ohne zeitliche Höchstgrenze bis zum Ende vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Das Krankentagegeld beträgt mindestens 5,– EUR und kann mehrfach versichert werden, jedoch darf das durchschnittliche Nettoeinkommen nicht überschritten werden. Der Anspruch auf Zahlung des versicherten Krankentagegeldes beginnt bei Tarifstufe KTO 6 nach Ablauf von 42 KTO 13 nach Ablauf von 91 KTO 26 nach Ablauf von 182 leistungsfreien Tagen (Karenzzeit) seit Beginn der völligen Arbeitsunfähigkeit. B Erweiterte Karenzzeiten Entsprechend der Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist die Vereinba- rung von weiteren Karenzzeiten möglich. Hierbei wird bei gleichbleibenden Beiträgen im Tarif mit der nächstkürzeren Karenzzeit ein entsprechend höherer Tagessatz gezahlt. Die Tagessätze sind in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt und werden auf Anfrage mitgeteilt. C Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit we- Es besteht ein Leistungsanspruch für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverbotes nach gen Schwangerschaft, Schwanger- dem Mutterschutzgesetz im tariflichen Umfang. Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungs- schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbin- verbotes werden auf die bis zum tariflichen Leistungsbeginn zurückzulegenden Tage nicht dung angerechnet. Dies gilt auch für Frauen, die keine Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz erhalten. D Anpassung des Krankentagegeldes Der Versicherer bietet den Versicherungsnehmern mindestens alle 3 Jahre Gelegenheit, in den Krankentagegeldtarifen mit einem versicherten Krankentagegeld von mindestens 30,– EUR das vereinbarte Krankentagegeld zu erhöhen. Dabei wird die Erhöhung der Bei- tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Die An- passung (Erhöhung) kann nur auf einem Formular des Versicherers beantragt werden. Die- ses nennt dem Versicherungsnehmer die Höhe, bis zu der das Krankentagegeld angepasst werden kann, die Frist, innerhalb der der Antrag beim Versicherer eingehen muss, sowie den Zeitpunkt, zu dem die Anpassung in Kraft tritt. Sofern eine darüber hinausgehende Erhöhung des Nettoeinkommens (vgl. § 4 Abs. 2 MB/KT 2009) nachgewiesen wird, erfolgt diese Anpassung entsprechend der individuellen Entwicklung des Nettoeinkommens. Die Höhe des Krankentagegeldes darf das durchschnittliche Nettoeinkommen nicht überstei- gen. Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das versicherte Krankentagegeld höher ist als das Nettoeinkommen, gilt § 4 Abs. 4 MB/KT 2009. Nimmt der Versicherungsnehmer an 2 aufeinander folgenden Leistungsanpassungen nicht teil, ohne dass ein Grund nach § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 vorliegt, so erlischt der An- spruch auf künftige Leistungsanpassungen nach Buchstabe D Absatz 1 dieses Tarifs. Eine erneute Teilnahme kann zugelassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Ge- sundheitszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird. Für Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis wird auch außerhalb des Dreijah- reszeitraumes bei einer Erhöhung des Nettoeinkommens auf Antrag des Versicherungs- nehmers das vereinbarte Tagegeld im Rahmen des Tarifs KTO entsprechend angepasst. Die Bestimmungen für die Erhöhung des Versicherungsschutzes finden grundsätzliche An- wendung. Bisher vereinbarte Risikozuschläge werden im gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag. Für den bisherigen Versicherungsschutz vereinbarte besondere Bedin- gungen gelten auch für den höheren Versicherungsschutz. Für die Anpassung entfallen erneute Wartezeiten und eine erneute Risikoprüfung; bei Anpassungen außerhalb des 02 / 03 [Seite 3] KTO Dreijahreszeitraumes jedoch nur dann, wenn der Antrag auf Anpassung spätestens in- nerhalb von 2 Monaten nach der Gehaltserhöhung gestellt wird und die prozentuale Krankentagegelderhöhung den prozentualen Anstieg des Nettogehalts nicht übersteigt. Wirksam wird die Anpassung zu dem vom Versicherer vorgeschlagenen Zeitpunkt; bei Anpassungen außerhalb des Dreijahreszeitraumes zu dem Monatsbeginn, der dem Antragseingang beim Versicherer folgt, frühestens jedoch zu Beginn des Monats, für den die Gehaltserhöhung gilt. Laufende Versicherungsfälle werden durch die Anpas- sung nicht betroffen. Der Zeitpunkt der Erhöhung und die Veränderung des Einkom- mens sind auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. E Monatliche Beitragsraten (EUR) für je Die monatliche Beitragsrate (Beitragsübersichtsblatt) richtet sich nach dem erreichten 5,– EUR Krankentagegeld Alter, maßgeblich ist die Differenz zwischen Beginn- und Geburtsjahr der versicherten Person. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KT 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 08/2010 ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Alte-Oldenburger-Platz 1 | 49377 Vechta | Telefon 04441 905-0 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de 03 / 03
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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