Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Tarif KTN2 (B 511)
[Seite 1]
DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)
KombiMed Krankentagegeld Tarif KTN2
FÜR SELBSTSTÄNDIGE / FREIBERUFLICH TÄTIGE
Sehr geehrter Versicherungsnehmer,
diese AVB sind Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich
aus diesen AVB, dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.
Es gilt deutsches Recht.
Unser Leistungsversprechen für Sie kurz im Überblick. Der genaue Umfang unserer Leistungen einschließlich
der Einschränkungen ist auf den nachfolgenden Seiten geregelt.
Wir zahlen Krankentagegeld in vereinbarter Höhe für die Wir informieren Sie in Abständen von längstens drei
Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Un- Jahren über die Möglichkeit, das Krankentagegeld an-
fall. hand der allgemeinen Einkommensentwicklung zu er-
höhen. Die Annahme Ihres Antrages können wir von
Sie können ein Krankentagegeld bis zu 100% des Netto- besonderen Bedingungen (Risikozuschlag oder Leis-
einkommens vereinbaren. tungsausschluss für bestimmte Krankheiten) abhängig
Als Leistungsbeginn können Sie einen dieser Termine machen.
vereinbaren: Wir zahlen das Krankentagegeld auch bei einer statio-
4. Tag nären Rehabilitationsmaßnahme. Voraussetzung ist
8. Tag eine vorherige schriftliche Zusage.
15. Tag Gern geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft. Tele-
22. Tag fonisch erreichen Sie uns unter 0800/3746 444 (gebüh-
29. Tag renfreie Rufnummer).
43. Tag
92. Tag
183. Tag
der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit.
Die Leistungsdauer im Versicherungsfall ist unbefristet.
50063956 B 511 (7.26) BDK30101 1/10
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Unsere Leistungen
1. Was ist versichert? 2
2. Was sind unsere Leistungen? 3
3. Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein? 4
4. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? 4
5. Gibt es Wartezeiten? Wenn ja, wann beginnen sie und wie lange dauern sie? 5
6. Gilt der Versicherungsschutz in Deutschland auch außerhalb des gewöhnlichen Aufenthaltes? 5
7. Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland? 5
8. Wann erhalten Sie unsere Leistungen? 5
9. Können Sie bzw. die versicherte Person Auskunft über Gutachten oder Stellungnahmen verlangen? 5
10. Können Sie den Versicherungsschutz an die allgemeine Einkommensentwicklung anpassen? 6
11. Haben Sie Anspruch auf eine Überschussbeteiligung? 6
Teil 2 Sonstige Bestimmungen
1. Wer kann versichert werden? 6
2. Welche Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) sind zu beachten? 7
3. Welche Folgen kann die Verletzung von Obliegenheiten haben? 7
4. Wie berechnen wir die Beiträge? 7
5. Wann ist der Beitrag zu zahlen und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben? 7
6. Unter welchen Voraussetzungen können wir die Beiträge ändern? 8
7. Unter welchen Voraussetzungen können wir die AVB ändern? 8
8. Kann die versicherte Person in andere Tarife wechseln? 8
9. Welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie und welche Rechte bestehen bei einer Kündigung? 8
10. Unter welchen Voraussetzungen können wir kündigen? 9
11. Welche sonstigen Beendigungsgründe gibt es und welche Rechte bestehen bei einer solchen Beendigung? 9
12. An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden? 10
13. Welche Gerichte sind zuständig? 10
Teil 1 Unsere Leistungen
1. Was ist versichert?
1.1 Wir bieten Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit, soweit diese auf einer Krank-
heit oder einem Unfall beruht.
1.1.1 Im Versicherungsfall zahlen wir für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vereinbarter Höhe.
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen und
ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit während dieser Heilbehandlung.
1.1.2 Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn aus medizinischen Gründen keine Arbeits-
unfähigkeit mehr besteht und eine Behandlung nicht mehr erforderlich ist.
1.1.3 Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen hervorgerufen, so zahlen wir
das Krankentagegeld nur einmal.
1.1.4 Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise
ausüben kann. Dabei kommt es auf den objektiven medizinischen Befund an. Die versicherte Person darf ihre be-
rufliche Tätigkeit auch tatsächlich nicht ausüben. Sie darf auch keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
50063956 B 511 (7.26) BDK30101 2/10
[Seite 3]
1.2 Versicherungsfall ist auch der Verdienstausfall der weiblichen Versicherten, der während der Zeiten des gesetz-
lichen Mutterschutzes sowie am Entbindungstag entsteht. Voraussetzung ist, dass die Versicherte in diesem
Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Für diesen Versicherungsfall gelten alle Bestimmungen
dieser AVB sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Absätzen keine Abweichungen ergeben. Die Zeiten des
gesetzlichen Mutterschutzes sind in § 3 Absätze 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes geregelt.
1.2.1 Wir zahlen für die Dauer dieser Schutzfristen und für den Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertraglichem
Umfang. Die Leistungsausschlüsse nach Teil 1 Nr. 3 bleiben dabei außer Betracht. Soweit der versicherten
Person für diesen Zeitraum ein Anspruch auf anderweitigen angemessenen Ersatz für den verursachten Ver-
dienstausfall zusteht, gilt: Wir rechnen diesen auf das vereinbarte Krankentagegeld an. Als Ersatzleistungen
kommen insbesondere folgende Ansprüche in Betracht:
Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz.
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Wenn die versicherte Person während der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder am Entbindungstag arbeitsun-
fähig mit Anspruch auf Krankentagegeld ist oder wird, gilt: Wir zahlen das Krankentagegeld nur einmal bis zur
vereinbarten Höhe.
1.2.2 Für das für die Dauer der Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag gezahlte Krankentagegeld gilt: Es
darf zusammen mit den Ersatzleistungen nach Nr. 1.2.1 den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall
nicht übersteigen. Als Verdienstausfall gilt das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit
herrührende Nettoeinkommen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsver-
dienst der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Diese ergibt sich aus § 3 Absatz 1 des Mutter-
schutzgesetzes.
1.2.3 Sie müssen uns den Eintritt und die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie den Tag der Entbindung
nachweisen. Die Kosten für die Nachweise tragen Sie.
1.2.4 Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbeginn.
2. Was sind unsere Leistungen?
2.1 Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zahlen wir ab vereinbartem Leistungsbeginn Krankentagegeld in vertragli-
cher Höhe. Das Krankentagegeld zahlen wir auch für Sonn- und Feiertage.
2.2 Als Leistungsbeginn können Sie einen dieser Termine vereinbaren:
4. Tag 29. Tag
8. Tag 43. Tag
15. Tag 92. Tag
22. Tag 183. Tag
ab dem Beginn der jeweiligen vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
Für den Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit kommt es auf den Tag an, an dem sie ärztlich festgestellt wird. Dies
gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festgestellt wird.
Für Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit gilt: Der Zeitraum bis zum Leistungsbeginn beginnt jeweils neu mit
der Feststellung der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt auch bei fortbestehender Behandlungsbedürftigkeit
in demselben Versicherungsfall.
2.3 Zahlen wir Krankentagegeld auch bei Entziehungsmaßnahmen während der Arbeitsunfähigkeit?
Ja, und zwar, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
Die versicherte Person hat keinen anderweitigen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.
Wir müssen vor Beginn der Maßnahme eine schriftliche Zusage erteilt haben. Diese können wir von einer
Begutachtung über die Erfolgsaussichten durch einen von uns beauftragten Arzt abhängig machen.
Die Anzahl der Entziehungsmaßnahmen ist auf insgesamt drei Maßnahmen begrenzt. Vorangegangene Entzie-
hungsmaßnahmen rechnen wir an.
Wir zahlen kein Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen weiterer Entziehungsmaßnahmen einschließ-
lich Entziehungskuren.
2.4 Zahlen wir Krankentagegeld auch bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen während der Arbeitsunfä-
higkeit?
Ja, und zwar, wenn wir vor Beginn der Maßnahme eine schriftliche Zusage erteilt haben.
Wir zahlen kein Krankentagegeld bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während einer Vorsorge- und Rehabilitati-
onsmaßnahme.
Weitere Voraussetzungen für unsere Leistungen:
2.5 Die versicherte Person muss sich während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelassenen Arzt
oder Zahnarzt behandeln lassen. Sie kann dabei unter den niedergelassenen Ärzten bzw. Zahnärzten frei wäh-
len. Sie kann auch Einrichtungen aufsuchen, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorgesehen sind. Dies
sind z.B. zugelassene medizinische Versorgungszentren. Die Behandlung kann auch im Krankenhaus erfolgen.
Die versicherte Person hat dabei die freie Wahl unter allen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Lei-
tung stehen. Diese müssen über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen.
50063956 B 511 (7.26) BDK30101 3/10
[Seite 4]
2.6 Bei medizinisch notwendigem stationären Aufenthalt in Krankenhäusern, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbe-
handlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, gilt Folgendes: Sie müssen vor Beginn von uns eine
schriftliche Zusage eingeholt haben.
2.7 Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder
Zahnarztes nachweisen. Etwaige Kosten solcher Nachweise sind von Ihnen zu tragen. Bescheinigungen von
Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartnern, Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
nicht aus.
Höhe des Krankentagegeldes:
2.8 Das Krankentagegeld darf das berufliche Nettoeinkommen - auf den Kalendertag umgerechnet - nicht überstei-
gen. Sonstige Krankentage- und Krankengelder rechnen wir an. Hierzu zählen auch Zahlungen, die an die Stel-
le des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung treten.
Als maßgebliches Nettoeinkommen gilt der Gewinn vor Steuern (§ 2 Abs. 2.1 des Einkommensteuergesetzes)
aus der im Versicherungsantrag angegebenen Tätigkeit. Für die Berechnung des Gewinns sind die letzten 12
Monate vor der Antragstellung bzw. vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entscheidend.
2.9 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn sich das Nettoeinkommen dauerhaft verringert. Wir
können das Krankentagegeld entsprechend herabsetzen, wenn dieses das Nettoeinkommen übersteigt. Dies
gilt auch, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Die Herabsetzung wird zu Beginn des zweiten Ka-
lendermonats, nachdem wir von der Verringerung erfahren haben, wirksam. Bis dahin bleibt das Krankentage-
geld in der bisherigen Höhe bestehen, auch für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit.
2.10 Setzen wir das Krankentagegeld herab, haben Sie folgende Möglichkeit: Sie können die Versicherung in Höhe
des weggefallenen Krankentagegeldes als Anwartschaftsversicherung fortsetzten.
3. Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein?
3.1 Unsere Leistungspflicht wird bestimmt durch Art und Umfang unserer Versicherungsleistungen in den Leis-
tungsbeschreibungen (vgl. Teil 1 Nr. 1 und 2).
Wir leisten jedoch generell nicht für Arbeitsunfähigkeit
wegen Krankheiten und Unfällen, die jeweils durch Kriegsereignisse verursacht wurden oder als Wehr-
dienstbeschädigung anerkannt sind. Außerdem leisten wir nicht für die Folgen solcher Krankheiten und Un-
fälle.
Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die versicherte Person wird im Ausland vom Eintritt eines Kriegsereignisses überrascht,
- sie nimmt an diesem Ereignis nicht aktiv teil und
- sie hat unverschuldet keine Möglichkeit, das betroffene Gebiet zu verlassen.
wegen solcher Krankheiten und Unfälle, die von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt worden
sind, einschließlich deren Folgen.
während der Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit in keinem
Zusammenhang mit Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt bzw. Entbindung steht.
3.2 Unsere Leistungspflicht kann zusätzlich in folgenden Fällen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein:
vor Beginn und nach Ende des Versicherungsschutzes (vgl. Teil 1 Nr. 4),
bei Wartezeiten (vgl. Teil 1 Nr. 5),
bei Aufenthalten außerhalb des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland (vgl. Teil 1 Nr. 6),
bei Aufenthalten im Ausland (vgl. Teil 1 Nr. 7),
bei Verletzung von Obliegenheiten (vgl. Teil 2 Nr. 3),
bei einem Beitragsrückstand (vgl. Teil 2 Nr. 5).
4. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
4.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbe-
ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines
oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und vor Ablauf von Wartezeiten.
4.2 Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be-
sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages, aber vor Versicherungs-
beginn eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Zeit vor Beginn des Versicherungsschutzes. Bei
Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
4.3 Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Teil 2 Nr. 9 bis 11).
Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist (schwebende Versicherungsfälle). In diesen
Fällen gilt aber folgende Besonderheit: Kündigen wir das Versicherungsverhältnis, endet der Versicherungs-
schutz für schwebende Versicherungsfälle erst am dreißigsten Tage nach der Beendigung.
50063956 B 511 (7.26) BDK30101 4/10
[Seite 5]
5. Gibt es Wartezeiten? Wenn ja, wann beginnen sie und wie lange dauern sie?
5.1 Die Wartezeiten fangen mit dem Versicherungsbeginn an (vgl. Teil 1 Nr. 4.1).
5.2 Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei einem Unfall. Wir können sie aufgrund einer ärztli-
chen Untersuchung erlassen, wenn Sie dies auf einem besonderen Vordruck der DKV beantragen.
5.3 Für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie beträgt die Wartezeit acht Monate.
5.4 Zeiten einer Vorversicherung rechnen wir auf die Wartezeiten an. Dazu müssen folgende Voraussetzungen
gemeinsam erfüllt sein:
Sie müssen Tarif KTN2 spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt haben.
Dieser Tarif muss zusammen mit einer Krankheitskostenversicherung im unmittelbaren Anschluss zur Vor-
versicherung begonnen haben.
Die ununterbrochene Vorversicherungszeit müssen Sie uns nachweisen.
Diese Regelung gilt entsprechend bei Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis, wenn ein Anspruch
auf Heilfürsorge bzw. Beihilfe bestanden hat. In diesen Fällen rechnen wir die bisherige Dienstzeit auf die War-
tezeiten an.
5.5 Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungs-
schutzes.
6. Gilt der Versicherungsschutz in Deutschland auch außerhalb des gewöhnlichen Aufenthaltes?
6.1 Hält sich die versicherte Person während der Arbeitsunfähigkeit in Deutschland nicht an Ihrem gewöhnlichen
Aufenthalt auf, gilt Folgendes: Wir zahlen das Krankentagegeld nur bei medizinisch notwendiger stationärer
Heilbehandlung. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen wir Krankentagegeld auch bei Entziehungsmaß-
nahmen und stationären Rehabilitationsmaßnahmen während der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Teil 1 Nr. 2.5 und
2.6).
6.2 Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes arbeitsunfähig, gilt
Folgendes: Wir zahlen das Krankentagegeld, solange aus medizinischen Gründen eine Rückkehr nicht möglich
ist.
7. Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland?
7.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland.
7.2 Bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland zahlen wir das Krankentagegeld für akut eingetre-
tene Krankheiten oder Unfälle.
Wir zahlen das Krankentagegeld aber nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehand-
lung in einem öffentlichen Krankenhaus.
Dies gilt auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat der Europäischen
Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums.
7.3 Für vorübergehende Aufenthalte im außereuropäischen Ausland besteht kein Versicherungsschutz. Wir können
aber mit Ihnen besondere Vereinbarungen treffen. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat
außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums endet die Versicherung.
7.4 Bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland können Sie auch verlangen, dass wir die be-
treffende Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Eine solche Versicherung er-
hält die erworbenen Rechte, bietet aber keinen Versicherungsschutz. Sie hat daher geringere Beiträge.
8. Wann erhalten Sie unsere Leistungen?
8.1 Sie erhalten die Versicherungsleistungen, sobald wir festgestellt haben, ob und in welcher Höhe wir leistungs-
pflichtig sind. Sollten wir dafür länger als einen Monat brauchen, erhalten Sie auf Wunsch vorab einen Ab-
schlag. Maßgebend dafür ist die Höhe des Betrags, den wir nach den bisherigen Feststellungen voraussichtlich
mindestens zahlen müssen. Die Monatsfrist ist unterbrochen, solange wir unsere Feststellungen infolge Ihres
Verschuldens nicht beenden können.
8.2 Sie dürfen Ihre Ansprüche auf Leistung weder abtreten noch verpfänden. Das Abtretungsverbot gilt nicht für ab
dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
9. Können Sie bzw. die versicherte Person Auskunft über Gutachten oder Stellungnahmen verlangen?
9.1 Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Über deren Inhalt
müssen wir Ihnen bzw. der versicherten Person auf Verlangen Auskunft geben. Sie bzw. die versicherte Person
sind auch berechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu nehmen.
50063956 B 511 (7.26) BDK30101 5/10
[Seite 6]
In Ausnahmefällen dürfen wir nur einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht geben. Dies
ist der Fall, wenn (therapeutische) Gründe entgegenstehen, dass Sie bzw. die versicherte Person Auskunft oder
Einsicht bekommen.
9.2 Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
werden.
9.3 Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstatten wir Ihnen die
entstandenen Kosten.
10. Können Sie den Versicherungsschutz an die allgemeine Einkommensentwicklung anpassen?
Wir informieren Sie in Abständen von längstens drei Jahren über die Möglichkeit, das Krankentagegeld anhand
der allgemeinen Einkommensentwicklung zu erhöhen. Das berufliche Nettoeinkommen der versicherten Person
darf dabei nicht überschritten werden. Anträge, die innerhalb zweier Monate nach Zugang der Information ein-
gehen, nehmen wir an. Die Annahme können wir von besonderen Bedingungen (Risikozuschlag oder Leis-
tungsausschluss für bestimmte Krankheiten) abhängig machen. Die Anpassung wird dann ohne neue Wartezei-
ten zu Beginn des Monats wirksam, der auf den Zugang des Antrages bei uns folgt.
11. Haben Sie Anspruch auf eine Überschussbeteiligung?
11.1 Vom Überschuss eines Geschäftsjahres aus der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversi-
cherung verwenden wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindestens 80% zugunsten der Versiche-
rungsnehmer.
Dabei bilden wir auch eine Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung mit folgenden Verwen-
dungsmöglichkeiten:
Wir können
die Rückstellung als Einmalbeitrag verwenden, um Beitragserhöhungen abzuwenden oder abzumildern,
die Rückstellung auszahlen,
die Leistungen erhöhen bzw. den Beitrag senken,
für gesundheitsbewusstes Verhalten eine AktivPrämie ausloben. Damit belohnen wir bestimmte von uns an-
geratene Maßnahmen, z.B. den Besuch eines Fitnesskurses.
Wir entscheiden jährlich darüber, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt wir die Rückstellung verwenden.
Dabei entscheiden wir auch, welche Tarife in welcher Höhe an der Beitragsrückerstattung teilnehmen. Ein un-
abhängiger Treuhänder muss unseren Entscheidungen zustimmen.
11.2 In Ausnahmefällen dürfen wir aus der Rückstellung Beträge entnehmen, um einen drohenden Notstand (z.B.
Verlustabdeckung) abzuwenden. Dies darf nur im Interesse der versicherten Person erfolgen. Die Aufsichtsbe-
hörde muss zustimmen.
11.3 Falls wir für diesen Tarif eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorsehen, besteht ein Anspruch
für die versicherte Person, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
Aus der Versicherung der versicherten Person haben wir für das Geschäftsjahr kein Krankentagegeld ge-
zahlt.
Die Versicherung hat in diesem Tarif während des ganzen Geschäftsjahres bestanden und besteht noch am
30. Juni des folgenden Geschäftsjahres. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn die Versicherung nach Ablauf
des Geschäftsjahres wegen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder wegen Tod
geendet hat.
Für die Versicherung besteht kein Beitragsrückstand zum 31. Dezember des Geschäftsjahres.
Wir können die Höhe der Beitragsrückerstattung nach der Anzahl der aufeinander folgenden Jahre, für die ein
Anspruch besteht, staffeln. Wir zahlen die Beitragsrückerstattung nicht vor dem 1. Juli des Folgejahres aus.
Teil 2 Sonstige Bestimmungen
1. Wer kann versichert werden?
1.1 Versicherungsfähig sind Personen, die
selbstständig einen Beruf ausüben,
aus dieser Tätigkeit regelmäßige Einkünfte haben,
ihren Betrieb und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Wird dieser nachträglich in einen anderen
Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums verlegt, besteht weiter Versiche-
rungsfähigkeit. Der Versicherungsschutz ist aber eingeschränkt (vgl. Teil 1 Nr. 7.2),
nicht Berufssportler sind.
1.2 Den Wegfall einer dieser Voraussetzungen bei einer versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich anzei-
gen. Das gleiche gilt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. bei Bezug von Altersrente. Erfahren wir erst später
vom Eintritt eines solchen Ereignisses, gilt für die empfangenen Leistungen Folgendes: Soweit sich diese auf
die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses beziehen, sind sie jeweils zurückzugewähren.
50063956 B 511 (7.26) BDK30101 6/10
[Seite 7]
2. Welche Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) sind zu beachten?
2.1 Die Arbeitsunfähigkeit müssen Sie uns spätestens drei Tage nach dem vereinbarten Leistungsbeginn anzeigen.
Die erforderliche Bescheinigung des Arztes (vgl. Teil 1 Nr. 2.7) ist hierbei vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfä-
higkeit länger als zwei Wochen, müssen Sie alle zwei Wochen eine erneute Bescheinigung des Arztes vorle-
gen. Wir können diese Bescheinigung auch in anderen Abständen anfordern. Die Wiederherstellung der Ar-
beitsfähigkeit müssen Sie uns binnen drei Tagen anzeigen.
2.2 Zur Prüfung unserer Leistungspflicht und des Leistungsumfangs benötigen wir von Ihnen bzw. der versicherten
Person ggf. Auskünfte. Sie bzw. die versicherte Person sind verpflichtet, uns oder einem von uns Beauftragten
die gewünschten Auskünfte zu geben.
2.3 Auf unser Verlangen ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersu-
chen zu lassen. Die versicherte Person muss diese Untersuchung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der
Aufforderung durchführen lassen.
2.4 Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen. Die Anweisungen des Arz-
tes muss sie gewissenhaft befolgen. Sie muss alles unterlassen, was der Genesung entgegensteht.
2.5 Sie müssen jeden Wechsel des Berufes der versicherten Person unverzüglich anzeigen.
2.6 Sie dürfen eine weitere Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld nur mit unserer Zustimmung neu ab-
schließen bzw. erhöhen.
3. Welche Folgen kann die Verletzung von Obliegenheiten haben?
3.1 Die Verletzung der Obliegenheiten kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Bei einer verspäteten
Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gilt dies allerdings nur solange, bis wir Ihre Anzeige erhalten haben. Wir zahlen
kein Krankentagegeld, wenn eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt wird. Wenn eine Obliegen-
heit grob fahrlässig (z.B. in besonders hohem Maße) verletzt wird, können wir unsere Leistung kürzen. Die Kür-
zung erfolgt entsprechend der Schwere des Verschuldens. Bei der Verletzung von Auskunfts- und Untersu-
chungspflichten können wir nur kürzen, wenn wir Sie hierauf in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) gesondert
hingewiesen haben. Sie erhalten jedoch dann Leistungen, wenn die Verletzung der Obliegenheit keinen Ein-
fluss auf unsere Leistungspflicht hat. Dies gilt nicht, wenn sie uns arglistig (z.B. durch eine falsche Auskunft)
täuschen.
3.2 Werden die in Nr. 2.5 und Nr. 2.6 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, können
wir den Versicherungsvertrag auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dieses Recht besteht innerhalb eines
Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung.
3.3 Wir rechnen Ihnen die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu.
4. Wie berechnen wir die Beiträge?
4.1 Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Wir berechnen ihn vom Versicherungsbeginn an. Zu Beginn der Versicherung
zahlen Sie den Beitrag, der dem Eintrittsalter der versicherten Person entspricht. Das Eintrittsalter errechnet
sich aus der Differenz zwischen dem Jahr, in dem die Versicherung beginnt und dem Geburtsjahr.
4.2 Die Beiträge berechnen wir nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Krankenversi-
cherungsaufsichtsverordnung. Die Einzelheiten sind in unseren technischen Berechnungsgrundlagen festge-
legt. Soweit eine Alterungsrückstellung gebildet wird, ist eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der
Leistungen wegen des Älterwerdens ausgeschlossen. Eine Alterungsrückstellung dient dazu, den mit zuneh-
mendem Alter eintretenden Anstieg der Krankheitskosten vorzufinanzieren.
4.3 Bei einer Änderung der Beiträge berücksichtigen wir das erreichte Alter der versicherten Person. Zur Bestim-
mung des Alters kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Änderung wirksam wird. Dem Eintrittsalter der ver-
sicherten Person tragen wir dadurch Rechnung, dass wir eine Alterungsrückstellung anrechnen.
4.4 Bei Beitragsänderungen können wir auch vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
5. Wann ist der Beitrag zu zahlen und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben?
5.1 Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versi-
cherungsschein. Der Beitrag ist am Ersten eines jeden Monats fällig. Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüg-
lich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
5.2 Im Lastschriftverfahren zahlen Sie rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum Fälligkeitstag einziehen können und
Sie der Einziehung nicht widersprechen. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen,
erhalten Sie von uns in Textform eine Zahlungsaufforderung. Wenn Sie dann den Beitrag unverzüglich zahlen,
ist die Beitragszahlung noch rechtzeitig.
5.3 Solange Sie den ersten Beitrag schuldhaft nicht zahlen, sind wir leistungsfrei und können auch vom Vertrag
50063956 B 511 (7.26) BDK30101 7/10
[Seite 8]
zurücktreten. Die nicht rechtzeitige Zahlung der Folgebeiträge kann zum Verlust des Versicherungsschutzes
und zur Kündigung des Vertrages führen. Darüber hinaus haben Sie Mahnkosten in nachgewiesener Höhe zu
zahlen, mindestens jedoch 5 Euro je Mahnung.
6. Unter welchen Voraussetzungen können wir die Beiträge ändern?
6.1 Wir garantieren im Rahmen dieser AVB Ihren Leistungsanspruch für die gesamte Dauer der Versicherung. Bei
der Kalkulation des Beitrags berücksichtigen wir z.B. die Häufigkeit und Dauer von Arbeitsunfähigkeit bei den
Versicherten. Auch die Lebenserwartung legen wir hierbei zugrunde. Spätere Änderungen bei diesen Faktoren
können die Ausgaben für unsere Leistungen beeinflussen. Wir vergleichen daher mindestens jährlich die erfor-
derlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Leistungen und Sterbewahrschein-
lichkeiten.
Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung bei den Leistungen gilt Folgendes: Bei einer Abweichung von über 5%
können wir alle Beiträge dieses Tarifs überprüfen und, soweit erforderlich, ändern. Bei einer Abweichung von
über 10% sind wir zur Prüfung dieser Beiträge und einer erforderlichen Änderung verpflichtet. Die gleiche Pflicht
haben wir bei einer Abweichung von über 5% bei den Sterbewahrscheinlichkeiten.
In allen Fällen darf die Abweichung jedoch nicht nur vorübergehend sein. Eine Beitragsänderung können wir nur
durchführen, wenn ihr ein unabhängiger Treuhänder zustimmt.
Bei einer Beitragsanpassung können wir auch einen vereinbarten Risikozuschlag ändern.
6.2 Die Änderung und die Gründe für die Anpassung teilen wir Ihnen mit. Die Änderung wird zu Beginn des über-
nächsten Monats, der auf diese Mitteilung folgt, wirksam.
7. Unter welchen Voraussetzungen können wir die AVB ändern?
7.1 Die Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen können sich dauerhaft - z.B. durch Gesetze – ändern. In die-
sem Fall können wir die AVB an die geänderten Verhältnisse anpassen. Ein unabhängiger Treuhänder achtet
dann darauf, dass die Änderung im Interesse der Versicherten erforderlich erscheint und angemessen ist. Die
Änderung und die Gründe hierfür teilen wir Ihnen mit. Die Änderung wird zu Beginn des übernächsten Monats,
der auf unsere Mitteilung folgt, wirksam.
7.2 Durch höchstrichterliche Entscheidungen oder bestandskräftige Verwaltungsakte der Aufsichts- oder Kartellbe-
hörden können AVB-Regelungen wider Erwarten für unwirksam erklärt werden. In diesen Fällen können wir die
Regelung durch eine neue ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Versicherungsvertrages notwendig ist. Das
ist auch möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages ohne die neue Regelung für eine der Vertragsparteien
nicht zumutbar wäre. Die neue Regelung muss unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versiche-
rungsnehmer angemessen berücksichtigen. Sie wird zwei Wochen, nachdem wir Sie über die Änderung und die
hierfür maßgeblichen Gründe informiert haben, wirksam.
8. Kann die versicherte Person in andere Tarife wechseln?
8.1 Sie haben das Recht, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu verlangen.
Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die im angestrebten Tarif beschriebene Versicherungsfähigkeit
erfüllt. Wir rechnen die bis zum Wechsel erworbenen Rechte an. Der Wechsel in einen Tarif, bei dem die Bei-
träge geschlechtsabhängig kalkuliert werden, ist ausgeschlossen.
8.2 Soweit der Versicherungsschutz im neuen Tarif höher oder umfassender ist, können wir einen Leistungsaus-
schluss oder einen angemessenen Risikozuschlag verlangen. Letzteren können Sie abwenden, indem Sie für
die Mehrleistungen einen Leistungsausschluss mit uns vereinbaren. Wenn der neue Tarif Wartezeiten vorsieht,
gelten diese für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
9. Welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie und welche Rechte bestehen bei einer Kündigung?
9.1 Sie können Tarif KTN2 zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform
(z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sie können Tarif KTN2 auch nur für
einzelne versicherte Personen kündigen. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein
genannten Zeitpunkt. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versiche-
rungsjahre stimmen mit dem Kalenderjahr überein.
9.2 Bei einer Erhöhung der Beiträge können Sie die Versicherung für die hiervon betroffenen Personen kündigen.
Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Mo-
naten nach Mitteilung über die Erhöhung erfolgen. Sie wird dann zum Zeitpunkt der Änderung wirksam. Das
gleiche Recht haben Sie, wenn wir die Leistungen wegen Verminderung des Nettoeinkommens bzw. Änderung
der AVB (vgl. Teil 1 Nr. 2.9 bzw. Teil 2 Nr. 7.1) herabsetzen.
9.3 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig,
gilt Folgendes: Sie können innerhalb von drei Monaten die Versicherung rückwirkend zum Eintritt der Versiche-
rungspflicht kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Den Eintritt der Versi-
cherungspflicht müssen Sie uns nachweisen; die Frist hierzu beträgt zwei Monate. Andernfalls ist Ihre Kündi-
gung unwirksam. Die Frist beginnt erst, wenn wir Sie zum Nachweis aufgefordert haben. Die Kündigung ist trotz
50063956 B 511 (7.26) BDK30101 8/10
[Seite 9]
Versäumung der Frist wirksam, wenn Sie dies nicht zu vertreten haben. Später können Sie die Versicherung
zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen. Uns steht der
Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der
gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge.
9.4 Die Kündigung für einzelne versicherte Personen ist nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass diese von der
Kündigung erfahren haben.
9.5 Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise durch Ihre Kündigung, können die versicherten Personen
ihre Versicherung fortführen. Die Erklärung zur Fortführung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Been-
digung erfolgen.
Sie bzw. die versicherten Personen können darüber hinaus verlangen, dass wir eine gekündigte Versicherung
im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Eine Anwartschaftsversicherung erhält die erworbenen
Rechte, bietet aber keinen Versicherungsschutz. Sie hat daher geringere Beiträge.
10. Unter welchen Voraussetzungen können wir kündigen?
10.1 Wir können Tarif KTN2 zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Mona-
ten kündigen. Haben wir Zeiten einer Vorversicherung angerechnet (vgl. Teil 1 Nr. 5.4), so verzichten wir auf
dieses Kündigungsrecht, und zwar in Höhe des bisherigen Anspruchs auf Krankengeld.
10.2 Bei nachträglicher Erhöhung des Krankentagegeldes können wir die entsprechende Vereinbarung mit einer
Frist von drei Monaten kündigen. Dies ist aber nur zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder zum En-
de eines der folgenden zwei Versicherungsjahre möglich. Bei einer Anpassung des Versicherungsschutzes an
die allgemeine Einkommensentwicklung (vgl. Teil 1 Nr. 9) verzichten wir auf dieses Kündigungsrecht.
Eine solche Anpassung können wir daher nur zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit ei-
ner Frist von drei Monaten kündigen.
10.3 Wir können Tarif KTN2 auch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus einem wichtigen Grund kündigen.
10.4 Die Kündigung können wir auf einzelne versicherte Personen beschränken.
11. Welche sonstigen Beendigungsmöglichkeiten gibt es und welche Rechte bestehen bei einer solchen
Beendigung?
11.1 Die Versicherung der versicherten Person endet
a) bei Wegfall einer Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit (vgl. Teil 2 Nr. 1.1). Sie endet zum Ende
des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist.
Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit,
gilt Folgendes: Das Versicherungsverhältnis besteht noch bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem wir Kranken-
tagegeld für diese Arbeitsunfähigkeit zahlen müssen. Es endet aber spätestens drei Monate nach Wegfall
der Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit.
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person im bisher aus-
geübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Hierbei kommt es auf den medi-
zinischen Befund an.
Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit,
gilt Folgendes: Das Versicherungsverhältnis besteht noch bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem wir Kranken-
tagegeld für diese Arbeitsunfähigkeit zahlen müssen. Es endet aber spätestens drei Monate nach Eintritt
der Berufsunfähigkeit.
c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Sie können die Versi-
cherung bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, fortführen. Voraussetzun-
gen sind,
dass weiterhin Versicherungsfähigkeit besteht und
dass Sie uns Ihren Wunsch auf Fortführung spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollen-
dung des 70. Lebensjahres mitteilen.
Tritt während der Fortführung der Versicherung Berufsunfähigkeit ein, gilt Folgendes: Die Versicherung
endet dann mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
d) mit dem Tod. Endet die Versicherung durch Ihren Tod, können die versicherten Personen ihre Versiche-
rung fortführen. Die Erklärung zur Fortführung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beendigung der
Versicherung erfolgen.
e) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des
Europäischen Wirtschaftsraums.
50063956 B 511 (7.26) BDK30101 9/10
[Seite 10]
11.2 In folgenden Fällen können Sie die Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen:
Wegfall einer Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit,
Berufsunfähigkeit,
Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland.
In diesen Fällen müssen Sie uns Ihren Wunsch auf Fortführung innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des
Ereignisses mitteilen. Bei erst späterem Bekanntwerden des Ereignisses beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt.
11.3 Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit können Sie die Fortsetzung der Versicherung in diesem oder einem ande-
ren Krankentagegeldtarif verlangen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die im angestrebten Tarif
beschriebene Versicherungsfähigkeit erfüllt. Wir können die Fortsetzung von besonderen Vereinbarungen ab-
hängig machen.
12. An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden?
Wir nehmen am Verfahren des Ombudsmanns für die Private Kranken- und Pflegeversicherung teil. Den Om-
budsmann erreichen Sie wie folgt:
Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-
ombudsmann.de.
Der Ombudsmann ist der außergerichtliche Streitschlichter für die Private Kranken- und Pflegeversicherung. Er
nimmt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und ihren Versicherungsunternehmen neutral und
unabhängig Stellung. Seine Entscheidungen sind für beide Seiten nicht bindend.
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) - Sektor Versicherungsaufsicht. Die Adresse lautet:
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de
Auch an die BaFin können Sie Beschwerden richten.
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu
wenden, steht Ihnen der Rechtsweg offen.
13. Welche Gerichte sind zuständig?
Meinungsverschiedenheiten können ggf. auch eine gerichtliche Klärung erfordern. Für Ihre Klagen gegen uns
ist das Gericht an unserem Sitz in Köln oder das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
zuständig. Für unsere Klagen gegen Sie ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Haben Sie keinen stän-
digen Wohnsitz, können wir unsere Klage an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort einreichen.
Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist das Gericht an unserem Sitz
in Köln zuständig. Dies gilt auch, wenn uns Ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Kla-
geerhebung nicht bekannt ist.
50063956 B 511 (7.26) BDK30101 10/10