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Versicherungsmakler / Krankentagegeldversicherung / Bedingungsarchiv Krankentagegeld

HUK-COBURG KT1 bis KT3: die Bedingungen im Volltext

Krankentagegeld für Selbstständige und Freiberufler mit Leistungsbeginn ab dem 8., 15. oder 22. Tag, Tagessatz in 5 Euro Stufen bis 180 Euro (KT1 bis 90 Euro).

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbares Krankentagegeld je Kalendertag (Höchstsatz)ja, bis 180 €„Das Krankentagegeld kann in 5 Euro-Stufen, insgesamt für alle Krankentagegeldtarife bis zu einem Tagessatz von 180 Euro täglich, gewählt werden. Im Tarif KT1 ist ein Tagessatz von höchstens 90 Euro möglich.“Teil III I. Nr. 2, Seite 1
Begrenzung des Tagegelds auf das Nettoeinkommen (Bereicherungsverbot)nicht geregelt
Bemessungsgrundlage des Einkommens (Zeitraum, Selbstständige: Gewinn laut Steuerbescheid)nicht geregelt
Wählbare Karenzzeiten (Leistungsbeginn ab dem x. Tag der Arbeitsunfähigkeit)ja„Die Zahlung des Krankentagegeldes beginnt im Tarif KT1 ab dem 8. Tag KT2 ab dem 15. Tag KT3 ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit“Teil III I. Nr. 1, Seite 1
Frühester Leistungsbeginn (kürzeste Karenzzeit)ja„Die Zahlung des Krankentagegeldes beginnt im Tarif KT1 ab dem 8. Tag“Teil III I. Nr. 1, Seite 1
Leistungsdauer ohne zeitliche Begrenzung (solange Arbeitsunfähigkeit besteht)ja„Das versicherte Krankentagegeld wird für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit (§ 1 (3) AVB) und während der Mutterschutzfristen sowie am Entbindungstag (§ 1a AVB) in vertraglichem Umfang gezahlt.“Teil III I. Nr. 1, Seite 1
Versicherungsfähige Personen (Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, GKV-Versicherte)ja„ihren Beruf selbstständig ausüben, regelmäßige Einkünfte erzielen und einkommensteuerpflichtig sind (Selbstständige)“Teil III Versicherungsfähigkeit a), Seite 1
Tarif als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld (Aufstockung der Lücke zum Netto)nicht geregelt
Anrechnung von Lohnfortzahlung und Sozialleistungen auf das Tagegeldnicht geregelt

Leistungsumfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeitnicht geregelt
Leistung während stufenweiser Wiedereingliederungnicht geregelt
Leistung bei stationärer Behandlung ohne oder mit verkürzter Karenzzeitnicht geregelt
Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen (§ 192 Abs. 5 VVG)ja, bis zur Versicherungssumme„Das versicherte Krankentagegeld wird für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit (§ 1 (3) AVB) und während der Mutterschutzfristen sowie am Entbindungstag (§ 1a AVB) in vertraglichem Umfang gezahlt.“Teil III I. Nr. 1, Seite 1
Leistung bei Erkrankung eines Kindes (Betreuung)nicht geregelt
Leistung bei psychischen Erkrankungen ohne gesonderte Einschränkungnicht geregelt
Leistung während Kur, Sanatoriumsaufenthalt oder Rehabilitationnicht geregelt
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland (Europa, weltweit)nicht geregelt
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Organ- oder Gewebespendenicht geregelt
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftskomplikationen außerhalb der Schutzfristennicht geregelt
Leistung rückwirkend ab Beginn bei verspäteter Anzeige (ohne Kürzung)nicht geregelt

Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeitnicht geregelt
Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung)nicht geregelt
Wegfall der Wartezeiten bei Unfallnicht geregelt
Anrechnung von Vorversicherungszeiten auf die Wartezeitennicht geregelt
Keine neue Karenzzeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursachenicht geregelt

Ende der Leistung und des Vertrags

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ende der Leistung bei Berufsunfähigkeitnicht geregelt
Definition der Berufsunfähigkeit (Grad, Dauer der Prognose)nicht geregelt
Nachleistung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Monate)nicht geregelt
Ende bei Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrenteja„noch keine Rente wegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beziehen oder beanspruchen können“Teil III Versicherungsfähigkeit, Seite 1
Endalter des Versicherungsschutzesnicht geregelt
Fortführung oder Anwartschaft bei Arbeitslosigkeitnicht geregelt
Fortführung oder Anwartschaft in der Elternzeitnicht geregelt
Herabsetzung des Tagegelds bei gesunkenem Einkommen durch den Versicherernicht geregelt
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtnicht geregelt
Ende bei Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes ins Auslandnicht geregelt

Anpassung und Optionen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhung des Tagegelds bei Einkommensanstieg ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Verkürzung der Karenzzeit ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Umstellung bei Wechsel zwischen Angestellt und Selbstständig ohne neue Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Automatische Dynamik (regelmäßige Anpassung des Tagegelds)nicht geregelt
Anwartschaftsversicherung (Ruhen gegen geringen Beitrag)nicht geregelt
Beitragsbefreiung während des Leistungsbezugsnicht geregelt
Umtauschrecht in eine Berufsunfähigkeitsversicherungnicht geregelt

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Anzeige der Arbeitsunfähigkeitnicht geregelt
Nachweisintervall der Arbeitsunfähigkeit (ärztliche Bescheinigung)nicht geregelt
Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arztnicht geregelt
Pflicht zur Anzeige eines gesunkenen Einkommensnicht geregelt
Leistung nur bei Aufenthalt am Wohnsitz oder im Inland während der Arbeitsunfähigkeitja„Versicherungsfähig sind Personen, die ihren ständigen Wohnsitz“Teil III Versicherungsfähigkeit, Seite 1
Weitere Krankentagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Versicherersnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Vorsatznicht geregelt
Ausschluss bei Sucht (Alkohol, Drogen) und Entziehungsmaßnahmennicht geregelt
Ausschluss bei Kriegsereignissennicht geregelt
Ausschluss bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinflussnicht geregelt
Ausschluss bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen (z. B. Schönheitsoperationen)nicht geregelt
Ausschluss von Vorerkrankungennicht geregelt
Ausschluss bestimmter Sportarten oder Wettkämpfenicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Rückenleidennicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung nach Tabelle je Diagnose (baremo) statt nach tatsächlichen Tagennicht geregelt
Höchstdauer der Leistung je Fall (Tage)nicht geregelt
Zusätzliches Tagegeld bei Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Leistung nur bei Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch Seguridad Social oder Mutualidadnicht geregelt
Feste Leistung bei Geburt oder Mutterschaftnicht geregelt
Zusätzliches Kapital bei Tod oder dauernder Invaliditätnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) HUK-COBURG KT1 bis KT3

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Krankentagegeld KT1 bis KT3
[Seite 1] Krankheitskostenteilversicherung Teil III Krankheitskostenteilversicherungstarif: KT1 – KT3 gültig für ab dem 21.12.2012 abgeschlossene geschlechtsunabhängige Tarife für Selbstständige und Freiberufler Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für I. Versicherungsleistungen die Krankentagegeldversicherung Teil I Musterbedingungen MB/ 1. Das versicherte Krankentagegeld wird für die Dauer einer KT 2009 und II Tarifbedingungen der HUK-COBURG-Kranken- Arbeitsunfähigkeit (§ 1 (3) AVB) und während der Mutter- versicherung, soweit sie nicht ausdrücklich durch nachstehende schutzfristen sowie am Entbindungstag (§ 1a AVB) in vertrag- Bestimmungen geändert oder ergänzt werden. lichem Umfang gezahlt. Versicherungsfähig sind Personen, die ihren ständigen Wohnsitz Die Zahlung des Krankentagegeldes beginnt im Tarif im Tätigkeitsgebiet des Versicherers haben und KT1 ab dem 8. Tag a) ihren Beruf selbstständig ausüben, regelmäßige Einkünfte KT2 ab dem 15. Tag erzielen und einkommensteuerpflichtig sind (Selbstständige) KT3 ab dem 22. Tag Als Selbstständige gelten Angehörige der freien Berufe sowie der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Mutterschutzfrist. selbstständige Berufstätige der gewerblichen Wirtschaft, die ihr Gewerbe bei der zuständigen Behörde (Finanzamt bzw. 2. Das Krankentagegeld kann in 5 Euro-Stufen, insgesamt für Gewerbeaufsichtsamt) angezeigt bzw. eine Gewerbeerlaubnis alle Krankentagegeldtarife bis zu einem Tagessatz von haben, wenn und solange die zur Ausübung der selbststän- 180 Euro täglich, gewählt werden. Im Tarif KT1 ist ein Tages- digen Tätigkeit erforderlichen sachlichen Voraussetzungen satz von höchstens 90 Euro möglich. fortbestehen, insbesondere Gewerberäume bzw. die der Ausübung der Tätigkeit dienenden Räumlichkeiten sowie die II. Serviceleistungen zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften und Einrichtungen zur Verfügung stehen. 1. Schnelligkeitsgarantie und Die HUK-COBURG-Krankenversicherung garantiert eine schnelle Bearbeitung der Leistungsanträge innerhalb von zwei Wochen. b) noch keine Rente wegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähig- Sollte dies nicht innerhalb dieses Zeitraums geschehen, zahlt sie keit beziehen oder beanspruchen können. als „Entschuldigung“ 10 Euro. Die zwei Wochen zählen ab Post- eingang bei der HUK-COBURG-Krankenversicherung AG, Feiertage innerhalb dieses Zeitraums verlängern die Frist entsprechend. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass das Formular des Versi- cherers verwendet wird. 2. Gesundheitsportal Unter der Internetadresse www.huk.de können umfassende Informationen rund um das Thema Gesundheit und Aktuelles aus Medizin und Forschung abgerufen werden. III. Monatsbeiträge je 5 Euro Krankentagegeld Die Beiträge für Kinder gelten bis zur Vollendung des 16. Lebens- jahres, die für Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebens- jahres. Mit dem der Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden Monat ist der dann gültige Jugendlichenbeitrag und mit dem der Vollendung des 21. Lebensjahres folgenden Monat der dann gültige Erwachsenenbeitrag zu zahlen. Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem jeweils gültigen Versicherungsschein. AP0­0400U, Stand: 01.2018 HUK-COBURG-Krankenversicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Klaus-Jürgen Heitmann, Stefan Gronbach, Dr. Hans Olav Herøy, Dr. Jörg Rheinländer (stv.), Sarah Rössler, Daniel Thomas (stv.). Sitz der Aktiengesellschaft: Bahnhofsplatz, 96444 Coburg; eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 1537; St.-Nr. 9212/101/00021; E-Mail: Info@HUK-COBURG.de
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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