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Versicherungsmakler / Krankentagegeldversicherung / Bedingungsarchiv Krankentagegeld

HUK-COBURG KT6 bis KT52: die Bedingungen im Volltext

Krankentagegeld für Selbstständige, Freiberufler und Arbeitnehmer mit Leistungsbeginn ab dem 43. bis 365. Tag, Tagessatz in 5 Euro Stufen bis 300 Euro.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbares Krankentagegeld je Kalendertag (Höchstsatz)ja, bis 300 €„Das Krankentagegeld kann in 5 Euro-Stufen, insgesamt für alle Krankentagegeldtarife bis zu einem Tagessatz von 300 Euro täglich, gewählt werden.“Teil III I. Nr. 2, Seite 1
Begrenzung des Tagegelds auf das Nettoeinkommen (Bereicherungsverbot)nicht geregelt
Bemessungsgrundlage des Einkommens (Zeitraum, Selbstständige: Gewinn laut Steuerbescheid)nicht geregelt
Wählbare Karenzzeiten (Leistungsbeginn ab dem x. Tag der Arbeitsunfähigkeit)ja„KT6 ab dem 43. Tag KT13 ab dem 92. Tag KT26 ab dem 183. Tag KT39 ab dem 274. Tag KT52 ab dem 365. Tag“Teil III I. Nr. 1, Seite 1
Frühester Leistungsbeginn (kürzeste Karenzzeit)ja„Bei Arbeitnehmern ist entsprechend der Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber die Vereinbarung von anderen Karenzzeiten möglich.“Teil III I. Nr. 3, Seite 1
Leistungsdauer ohne zeitliche Begrenzung (solange Arbeitsunfähigkeit besteht)ja„Das versicherte Krankentagegeld wird für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit (§ 1 (3) AVB) und während der Mutterschutzfristen sowie am Entbindungstag (§ 1a AVB) in vertraglichem Umfang gezahlt.“Teil III I. Nr. 1, Seite 1
Versicherungsfähige Personen (Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, GKV-Versicherte)ja„gegen Entgelt in einem festen Arbeitsverhältnis stehen (Arbeitnehmer)“Teil III Versicherungsfähigkeit b), Seite 1
Tarif als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld (Aufstockung der Lücke zum Netto)nicht geregelt
Anrechnung von Lohnfortzahlung und Sozialleistungen auf das Tagegeldnicht geregelt

Leistungsumfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeitnicht geregelt
Leistung während stufenweiser Wiedereingliederungnicht geregelt
Leistung bei stationärer Behandlung ohne oder mit verkürzter Karenzzeitnicht geregelt
Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen (§ 192 Abs. 5 VVG)ja, bis zur Versicherungssumme„Das versicherte Krankentagegeld wird für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit (§ 1 (3) AVB) und während der Mutterschutzfristen sowie am Entbindungstag (§ 1a AVB) in vertraglichem Umfang gezahlt.“Teil III I. Nr. 1, Seite 1
Leistung bei Erkrankung eines Kindes (Betreuung)nicht geregelt
Leistung bei psychischen Erkrankungen ohne gesonderte Einschränkungnicht geregelt
Leistung während Kur, Sanatoriumsaufenthalt oder Rehabilitationnicht geregelt
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland (Europa, weltweit)nicht geregelt
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Organ- oder Gewebespendenicht geregelt
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftskomplikationen außerhalb der Schutzfristennicht geregelt
Leistung rückwirkend ab Beginn bei verspäteter Anzeige (ohne Kürzung)nicht geregelt

Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeitnicht geregelt
Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung)nicht geregelt
Wegfall der Wartezeiten bei Unfallnicht geregelt
Anrechnung von Vorversicherungszeiten auf die Wartezeitennicht geregelt
Keine neue Karenzzeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursachenicht geregelt

Ende der Leistung und des Vertrags

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ende der Leistung bei Berufsunfähigkeitnicht geregelt
Definition der Berufsunfähigkeit (Grad, Dauer der Prognose)nicht geregelt
Nachleistung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Monate)nicht geregelt
Ende bei Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrenteja„noch keine Rente wegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beziehen oder beanspruchen können“Teil III Versicherungsfähigkeit, Seite 1
Endalter des Versicherungsschutzesnicht geregelt
Fortführung oder Anwartschaft bei Arbeitslosigkeitnicht geregelt
Fortführung oder Anwartschaft in der Elternzeitnicht geregelt
Herabsetzung des Tagegelds bei gesunkenem Einkommen durch den Versicherernicht geregelt
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtnicht geregelt
Ende bei Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes ins Auslandnicht geregelt

Anpassung und Optionen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhung des Tagegelds bei Einkommensanstieg ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Verkürzung der Karenzzeit ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Umstellung bei Wechsel zwischen Angestellt und Selbstständig ohne neue Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Automatische Dynamik (regelmäßige Anpassung des Tagegelds)nicht geregelt
Anwartschaftsversicherung (Ruhen gegen geringen Beitrag)nicht geregelt
Beitragsbefreiung während des Leistungsbezugsnicht geregelt
Umtauschrecht in eine Berufsunfähigkeitsversicherungnicht geregelt

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Anzeige der Arbeitsunfähigkeitnicht geregelt
Nachweisintervall der Arbeitsunfähigkeit (ärztliche Bescheinigung)nicht geregelt
Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arztnicht geregelt
Pflicht zur Anzeige eines gesunkenen Einkommensnicht geregelt
Leistung nur bei Aufenthalt am Wohnsitz oder im Inland während der Arbeitsunfähigkeitja„Versicherungsfähig sind Personen, die ihren ständigen Wohnsitz“Teil III Versicherungsfähigkeit, Seite 1
Weitere Krankentagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Versicherersnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Vorsatznicht geregelt
Ausschluss bei Sucht (Alkohol, Drogen) und Entziehungsmaßnahmennicht geregelt
Ausschluss bei Kriegsereignissennicht geregelt
Ausschluss bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinflussnicht geregelt
Ausschluss bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen (z. B. Schönheitsoperationen)nicht geregelt
Ausschluss von Vorerkrankungennicht geregelt
Ausschluss bestimmter Sportarten oder Wettkämpfenicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Rückenleidennicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung nach Tabelle je Diagnose (baremo) statt nach tatsächlichen Tagennicht geregelt
Höchstdauer der Leistung je Fall (Tage)nicht geregelt
Zusätzliches Tagegeld bei Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Leistung nur bei Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch Seguridad Social oder Mutualidadnicht geregelt
Feste Leistung bei Geburt oder Mutterschaftnicht geregelt
Zusätzliches Kapital bei Tod oder dauernder Invaliditätnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) HUK-COBURG KT6 bis KT52

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Krankentagegeld KT6 bis KT52
[Seite 1] Krankheitskostenteilversicherung Teil III Krankheitskostenteilversicherungstarif: KT6 – KT52 gültig für ab dem 21.12.2012 abgeschlossene geschlechtsunabhängige Tarife für Selbstständige, Freiberufler und Arbeitnehmer Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für 2. Das Krankentagegeld kann in 5 Euro-Stufen, insgesamt die Krankentagegeldversicherung Teil I Musterbedingungen MB/ für alle Krankentagegeldtarife bis zu einem Tagessatz von KT 2009 und II Tarifbedingungen der HUK-COBURG-Kranken- 300 Euro täglich, gewählt werden. versicherung, soweit sie nicht ausdrücklich durch nachstehende 3. Bei Arbeitnehmern ist entsprechend der Dauer der Entgelt- Bestimmungen geändert oder ergänzt werden. fortzahlung durch den Arbeitgeber die Vereinbarung von Versicherungsfähig sind Personen, die ihren ständigen Wohnsitz anderen Karenzzeiten* möglich. Hierbei wird bei gleich- im Tätigkeitsgebiet des Versicherers haben und bleibenden Beiträgen im Tarif mit der nächst kürzeren Karenzzeit ein entsprechend höherer Tagessatz nach Ablauf 1. der vereinbarten Karenzzeit gezahlt. a) ihren Beruf selbstständig ausüben, regelmäßige Einkünfte Die Umrechnung in die höheren Tagessätze ist in den tech- erzielen und einkommensteuerpflichtig sind (Selbstständige). nischen Berechnungsgrundlagen festgelegt und wird auf Als Selbstständige gelten Angehörige der freien Berufe sowie Anfrage mitgeteilt. selbstständige Berufstätige der gewerblichen Wirtschaft, die *Die Karenzzeit ist der Zeitraum bis zu dem vorgesehenen Leistungsbeginn ihr Gewerbe bei der zuständigen Behörde (Finanzamt bzw. (z.B. KT6 mit 6 Wochen Karenzzeit, Leistungsbeginn ab dem 43. Tag). Gewerbeaufsichtsamt) angezeigt bzw. eine Gewerbeerlaubnis haben, wenn und solange die zur Ausübung der selbststän- II. Serviceleistungen digen Tätigkeit erforderlichen sachlichen Voraussetzungen fortbestehen, insbesondere Gewerberäume bzw. die der Aus- 1. Schnelligkeitsgarantie übung der Tätigkeit dienenden Räumlichkeiten sowie die zur Die HUK-COBURG-Krankenversicherung garantiert eine schnelle Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften und Bearbeitung der Leistungsanträge innerhalb von zwei Wochen. Einrichtungen zur Verfügung stehen. Sollte dies nicht innerhalb dieses Zeitraums geschehen, zahlt oder sie als „Entschuldigung“ 10 Euro. Die zwei Wochen zählen ab Posteingang bei der HUK-COBURG-Krankenversicherung AG, b) gegen Entgelt in einem festen Arbeitsverhältnis stehen Feiertage innerhalb dieses Zeitraums verlängern die Frist (Arbeitnehmer). entsprechend. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass das und Formular des Versicherers verwendet wird. 2. noch keine Rente wegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähig- 2. Gesundheitsportal keit beziehen oder beanspruchen können. Unter der Internetadresse www.huk.de können umfassende Informationen rund um das Thema Gesundheit und Aktuelles aus I. Versicherungsleistungen Medizin und Forschung abgerufen werden. 1. Das versicherte Krankentagegeld wird für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit (§ 1 (3) AVB) und während der Mutter- III. Monatsbeiträge je 5 Euro Krankentagegeld schutzfristen sowie am Entbindungstag (§ 1a AVB) in vertrag- Die Beiträge für Kinder gelten bis zur Vollendung des 16. Lebens- lichem Umfang gezahlt. jahres, die für Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebens- Die Zahlung des Krankentagegeldes beginnt im Tarif jahres. Mit dem der Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden Monat ist der dann gültige Jugendlichenbeitrag und mit dem der KT6 ab dem 43. Tag Vollendung des 21. Lebensjahres folgenden Monat der dann KT13 ab dem 92. Tag gültige Erwachsenenbeitrag zu zahlen. KT26 ab dem 183. Tag Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem jeweils gültigen KT39 ab dem 274. Tag Versicherungsschein. KT52 ab dem 365. Tag AP0­0401U, Stand: 01.2018 der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Mutterschutzfrist. HUK-COBURG-Krankenversicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Klaus-Jürgen Heitmann, Stefan Gronbach, Dr. Hans Olav Herøy, Dr. Jörg Rheinländer (stv.), Sarah Rössler, Daniel Thomas (stv.). Sitz der Aktiengesellschaft: Bahnhofsplatz, 96444 Coburg; eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 1537; St.-Nr. 9212/101/00021; E-Mail: Info@HUK-COBURG.de
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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