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Versicherungsmakler / Krankentagegeldversicherung / Bedingungsarchiv Krankentagegeld

LKH für Angestellte: die Bedingungen im Volltext

Krankentagegeld für Arbeitnehmer ab dem 43. bis 365. Tag, nur zusätzlich zu einer Krankheitskostenvollversicherung der LKH, mit Wiedereingliederungsgeld, Kinderkrankengeld, Kur und Entbindungspauschale.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbares Krankentagegeld je Kalendertag (Höchstsatz)nicht geregelt
Begrenzung des Tagegelds auf das Nettoeinkommen (Bereicherungsverbot)ja„Das Krankentagegeld darf zusammen mit anderen Krankentage- bzw. Krankengeldern das Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit (zzgl. bestimmter Einkommensbestandteile) nicht übersteigen.“Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1
Bemessungsgrundlage des Einkommens (Zeitraum, Selbstständige: Gewinn laut Steuerbescheid)nicht geregelt
Wählbare Karenzzeiten (Leistungsbeginn ab dem x. Tag der Arbeitsunfähigkeit)ja„nach Tarif KTA43: ab dem 43. Tag, nach Tarif KTA92: ab dem 92. Tag, nach Tarif KTA183: ab dem 183. Tag, nach Tarif KTA274: ab dem 274. Tag und nach Tarif KTA365: ab dem 365. Tag.“Was ist versichert?, Seite 1
Frühester Leistungsbeginn (kürzeste Karenzzeit)ja„nach Tarif KTA43: ab dem 43. Tag“Was ist versichert?, Seite 1
Leistungsdauer ohne zeitliche Begrenzung (solange Arbeitsunfähigkeit besteht)nicht geregelt
Versicherungsfähige Personen (Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, GKV-Versicherte)ja„Es handelt sich um eine Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer zum Schutz vor krankheitsbedingtem Verdienstausfall.“Um welche Art von Versicherung handelt es sich?, Seite 1
Tarif als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld (Aufstockung der Lücke zum Netto)nein„Sie können die KTA-Tarife nur zusätzlich zu einer bei der LKH bestehenden Krankheitskostenvollversicherung abschließen.“Um welche Art von Versicherung handelt es sich?, Seite 1
Anrechnung von Lohnfortzahlung und Sozialleistungen auf das Tagegeldnicht geregelt

Leistungsumfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeitja„Anteiliges Krankengeld bei Wiedereingliederung (Teil-Arbeitsunfähigkeit)“Was ist versichert?, Seite 1
Leistung während stufenweiser Wiedereingliederungja„Das anteilige Krankentagegeld bei Wiedereingliederung wird bis zum Ende der Wiedereingliederung, längstens jedoch für 6 Monate gezahlt.“Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1
Leistung bei stationärer Behandlung ohne oder mit verkürzter Karenzzeitnicht geregelt
Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen (§ 192 Abs. 5 VVG)ja, bis zur Versicherungssumme„Krankentagegeld während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und am Entbindungstag“Was ist versichert?, Seite 1
Leistung bei Erkrankung eines Kindes (Betreuung)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Zahlung von Kinderkrankengeld ist auf 15 Arbeitstage (max. 30 Arbeitstage) pro Kalenderjahr (Kinder jünger als 12 Jahre) begrenzt.“Gibt es Deckungsbeschränkungen?, Seite 1
Leistung bei psychischen Erkrankungen ohne gesonderte Einschränkungnicht geregelt
Leistung während Kur, Sanatoriumsaufenthalt oder Rehabilitationja„Krankentagegeld bei Kur- und Sanatoriumsbehandlungen“Was ist versichert?, Seite 1
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland (Europa, weltweit)ja„Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland wird bei Arbeitsunfähigkeit auch bei ambulanter Behandlung das tarifliche Krankentagegeld gezahlt, wenn die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nachweislich nicht antreten kann.“Wo bin ich versichert?, Seite 1
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Organ- oder Gewebespendenicht geregelt
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftskomplikationen außerhalb der Schutzfristennicht geregelt
Leistung rückwirkend ab Beginn bei verspäteter Anzeige (ohne Kürzung)nicht geregelt

Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeitnicht geregelt
Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung)ja„Für das Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag beträgt die Wartezeit acht Monate ab Versicherungsbeginn.“Wann beginnt und endet die Deckung?, Seite 2
Wegfall der Wartezeiten bei Unfallnicht geregelt
Anrechnung von Vorversicherungszeiten auf die Wartezeitennicht geregelt
Keine neue Karenzzeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursachenicht geregelt

Ende der Leistung und des Vertrags

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ende der Leistung bei Berufsunfähigkeitnicht geregelt
Definition der Berufsunfähigkeit (Grad, Dauer der Prognose)nicht geregelt
Nachleistung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Monate)nicht geregelt
Ende bei Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrentenicht geregelt
Endalter des Versicherungsschutzesnicht geregelt
Fortführung oder Anwartschaft bei Arbeitslosigkeitnicht geregelt
Fortführung oder Anwartschaft in der Elternzeitnicht geregelt
Herabsetzung des Tagegelds bei gesunkenem Einkommen durch den Versicherernicht geregelt
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtnicht geregelt
Ende bei Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes ins Auslandnicht geregelt

Anpassung und Optionen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhung des Tagegelds bei Einkommensanstieg ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Verkürzung der Karenzzeit ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Umstellung bei Wechsel zwischen Angestellt und Selbstständig ohne neue Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Automatische Dynamik (regelmäßige Anpassung des Tagegelds)nicht geregelt
Anwartschaftsversicherung (Ruhen gegen geringen Beitrag)nicht geregelt
Beitragsbefreiung während des Leistungsbezugsnicht geregelt
Umtauschrecht in eine Berufsunfähigkeitsversicherungnicht geregelt

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Anzeige der Arbeitsunfähigkeitja„Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der LKH unverzüglich anzuzeigen.“Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 2
Nachweisintervall der Arbeitsunfähigkeit (ärztliche Bescheinigung)nicht geregelt
Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arztnicht geregelt
Pflicht zur Anzeige eines gesunkenen Einkommensnicht geregelt
Leistung nur bei Aufenthalt am Wohnsitz oder im Inland während der Arbeitsunfähigkeitja„Hält sich die versicherte Person vorübergehend im Ausland auf, erhält sie für akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus.“Wo bin ich versichert?, Seite 2
Weitere Krankentagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Versicherersja„Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.“Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 1

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Vorsatzja„Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen.“Was ist nicht versichert?, Seite 1
Ausschluss bei Sucht (Alkohol, Drogen) und Entziehungsmaßnahmennicht geregelt
Ausschluss bei Kriegsereignissennicht geregelt
Ausschluss bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinflussnicht geregelt
Ausschluss bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen (z. B. Schönheitsoperationen)nicht geregelt
Ausschluss von Vorerkrankungenja„Zusätzliche Leistungs- und Risikoausschlüsse im Rahmen der Risiko- und Gesundheitsprüfung sind möglich.“Was ist nicht versichert?, Seite 1
Ausschluss bestimmter Sportarten oder Wettkämpfenicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Rückenleidennicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung nach Tabelle je Diagnose (baremo) statt nach tatsächlichen Tagennicht geregelt
Höchstdauer der Leistung je Fall (Tage)nicht geregelt
Zusätzliches Tagegeld bei Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Leistung nur bei Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch Seguridad Social oder Mutualidadnicht geregelt
Feste Leistung bei Geburt oder Mutterschaftja, bis zur Versicherungssumme„Entbindungspauschale in Höhe des zehnfachen versicherten Tagessatzes“Was ist versichert?, Seite 1
Zusätzliches Kapital bei Tod oder dauernder Invaliditätnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Landeskrankenhilfe V.V.a.G.
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) LKH für Angestellte

Volltext aufklappen: Produktinformationsblatt KTA
[Seite 1] Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Landeskrankenhilfe V.V.a.G. Produkt: Krankentagegeldversicherung Deutschland für Arbeitnehmer (Tarife KTA43 - KTA365) Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über Ihren Versicherungsschutz in der Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen; letztere bestehen aus Teil I, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeld- versicherung (AVB/KTA/KTS) und Teil II, den Tarifbedingungen der Tarife KTA43, KTA92, KTA183, KTA274 und KTA365). Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer zum Schutz vor krankheitsbedingtem Verdienstausfall. Sie können die KTA-Tarife nur zusätzlich zu einer bei der LKH bestehenden Krankheitskostenvollversicherung abschließen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Krankentagegeld wird für die Dauer der ärztlich festge- Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und stellten Arbeitsunfähigkeit in Höhe des versicherten Unfälle einschließlich deren Folgen. Tagessatzes ab dem vereinbarten Tag der Arbeitsunfä- higkeit gezahlt: Zusätzliche Leistungs- und Risikoausschlüsse im - nach Tarif KTA43: ab dem 43. Tag, Rahmen der Risiko- und Gesundheitsprüfung sind möglich. Auf erforderliche Leistungsausschlüsse wird - nach Tarif KTA92: ab dem 92. Tag, durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein - nach Tarif KTA183: ab dem 183. Tag, hingewiesen. - nach Tarif KTA274: ab dem 274. Tag und - nach Tarif KTA365: ab dem 365. Tag. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten zu den Einschränkungen finden Sie in § 5 AVB/KTA/KTS und Anteiliges Krankengeld bei Wiedereingliederung (Teil- den Tarifbedingungen der Tarife KTA43 bis KTA365. Arbeitsunfähigkeit) Krankentagegeld bei Kur- und Sanatoriumsbehandlun- gen Gibt es Deckungsbeschränkungen? Kinderkrankengeld bei Erkrankungen des Kindes ohne Einhaltung der Karenzzeit Das Krankentagegeld darf zusammen mit anderen Krankentage- bzw. Krankengeldern das Nettoeinkom- Krankentagegeld während der gesetzlichen Mutter- men aus beruflicher Tätigkeit (zzgl. bestimmter Ein- schutzfristen und am Entbindungstag kommensbestandteile) nicht übersteigen. Entbindungspauschale in Höhe des zehnfachen versi- Für das Krankentagegeld, welches während der Mutter- cherten Tagessatzes, wenn das Kind innerhalb von 2 schutzfristen und am Entbindungstag gezahlt wird, be- Monaten nach Geburt bei der LKH krankenvollversichert steht eine Wartezeit von acht Monaten ab Versiche- wird rungsbeginn. Es darf zusammen mit dem Mutter- schaftsgeld, dem Elterngeld und sonstigen Ersatzleis- Einzelheiten zu den versicherten Leistungen entnehmen Sie tungen für den Verdienstausfall das Nettoeinkommen bitte § 4 der AVB/KTA/KTS und den Tarifbedingungen des aus beruflicher Tätigkeit (zzgl. bestimmter Einkom- Tarifs KTA43 bis KTA365. mensbestandteile) nicht übersteigen. Das anteilige Krankentagegeld bei Wiedereingliederung wird bis zum Ende der Wiedereingliederung, längstens h61430/12.24 jedoch für 6 Monate gezahlt. Die Zahlung von Kinderkrankengeld ist auf 15 Arbeits- tage (max. 30 Arbeitstage) pro Kalenderjahr (Kinder jünger als 12 Jahre) begrenzt. Einmalig besteht ein Anspruch auf 90 Tage, sofern z. B. eine Heilung der Krankheit bei dem Kind ausgeschlossen ist. Einzelheiten zu allen versicherten Leistungen sowie weitere Begrenzungen finden Sie in den AVB/KTA/KTS und den Tarifbedingungen der Tarife KTA43 bis KTA365. (LKH 6-143 12.24) Seite 1 von 2 [Seite 2] Informationsblatt zu Versicherungsprodukten – Landeskrankenhilfe V.V.a.G. Private Krankenversicherung: Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer (Tarife KTA43, KTA92, KTA183, KTA274, KTA365) Wo bin ich versichert? Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland. Hält sich die versicherte Person vorübergehend im Ausland auf, erhält sie für akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland wird bei Arbeitsunfähigkeit auch bei ambulanter Behandlung das tarifliche Krankentagegeld gezahlt, wenn die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nachweislich nicht antreten kann. Während der ersten zwölf Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb dieser Länder besteht ebenfalls Ver- sicherungsschutz. Bei Aufenthalten über 12 Monaten hinaus ist eine zeitlich befristete Verlängerung gegen Erhebung eines angemessenen Beitragszuschlags (Risikozuschlags) durch besondere Vereinbarung möglich (siehe § 1 Abs. 8 AVB/KTA/KTS). Welche Verpflichtungen habe ich? - Vor Vertragsschluss wird eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. Sie müssen daher alle von uns geforderten Angaben zu Ihren Vorerkrankungen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Die Nichtbeachtung kann für Sie erhebliche Konsequenzen haben. Sie können Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. - Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der LKH unverzüglich anzuzeigen. - Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen. - Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden. - Bei Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie unter anderem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich sind. Weitere Informationen zu den Verpflichtungen und den Folgen derer Verletzung finden Sie in den §§ 9-11 AVB/KTA/KTS. Wann und wie zahle ich? - Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versiche- rungsjahres (Kalenderjahr) zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beiträgen gezahlt werden. Der Beitrag ist am Ersten eines jeden Monats fällig. - Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem im Versi- cherungsschein vereinbarten Versicherungsbeginn. - Der Beitragseinzug erfolgt per SEPA-Lastschriftmandat oder per Überweisung durch den Versicherungsnehmer. - Verspätete oder nicht gezahlte Beiträge können zum Verlust des Versicherungsschutzes sowie zur Beendigung des Ver- sicherungsvertrages führen. Weitere Informationen zur Beitragszahlung finden Sie in § 8 AVB/KTA/KTS. Wann beginnt und endet die Deckung? - Das Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages. Für das Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag beträgt die Wartezeit acht Monate ab Versicherungsbeginn. - Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages, z. B. aufgrund Kündigung oder Wegfall der Versicherungsfähigkeit. Einzelheiten dazu finden Sie in den §§ 2, 7, 13, 14 und 15 AVB/KTA/KTS. Wie kann ich den Vertrag kündigen? - Sie können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres kündigen, frühstens jedoch zum Ablauf der Mindestversicherungsdauer von zwei Versicherungsjahren. - Erhöhen sich die Beiträge, können Sie Ihren Versicherungsvertrag innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ände- rungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht auch bei Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Einzelheiten finden Sie in § 13 AVB/KTA/KTS. (LKH 6-143 12.24) Seite 2 von 2
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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