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Versicherungsmakler / Krankentagegeldversicherung / Bedingungsarchiv Krankentagegeld

MÜNCHENER VEREIN Tarif 380: die Bedingungen im Volltext

Krankentagegeld für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer mit sechs Wochen Lohnfortzahlung ab dem 43. Tag, mit Leistung bei Wiedereingliederung, Schwangerschaftskomplikationen und alkoholbedingten Erkrankungen, Ende spätestens mit 67.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbares Krankentagegeld je Kalendertag (Höchstsatz)ja, bis zur Versicherungssumme„Das Krankentagegeld beträgt mindestens 5 Euro und kann darüber hinaus nach Vereinbarung abgeschlossen oder erhöht werden.“Tarif 380 Nr. 1, Seite 13
Begrenzung des Tagegelds auf das Nettoeinkommen (Bereicherungsverbot)ja„Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen.“§ 4 Teil I Abs. 2, Seite 2
Bemessungsgrundlage des Einkommens (Zeitraum, Selbstständige: Gewinn laut Steuerbescheid)ja„Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.“§ 4 Teil I Abs. 2, Seite 3
Wählbare Karenzzeiten (Leistungsbeginn ab dem x. Tag der Arbeitsunfähigkeit)nein„Tarif 380 ab 43. Tag“Tarif 380 Nr. 1, Seite 13
Frühester Leistungsbeginn (kürzeste Karenzzeit)ja„Tarif 380 ab 43. Tag“Tarif 380 Nr. 1, Seite 13
Leistungsdauer ohne zeitliche Begrenzung (solange Arbeitsunfähigkeit besteht)nicht geregelt
Versicherungsfähige Personen (Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, GKV-Versicherte)ja„die als Arbeitnehmer regelmäßig Einkommen aus einem festen Arbeitsverhältnis beziehen“Tarif 380 Versicherungsfähigkeit, Seite 11
Tarif als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld (Aufstockung der Lücke zum Netto)ja„Anspruch auf Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben“Tarif 380 Versicherungsfähigkeit, Seite 13
Anrechnung von Lohnfortzahlung und Sozialleistungen auf das Tagegeldja„Das bei Wiedereingliederung gezahlte Gehalt wird auf die Leistung angerechnet.“Informationsblatt, Deckungsbeschränkungen, Seite 14

Leistungsumfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeitja„In Erweiterung von § 1 Absatz 3 MB/KT 2009 leistet der Versicherer auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit.“Tarif 380 Nr. 2, Seite 11
Leistung während stufenweiser Wiedereingliederungja„Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Regelung (Wiedereingliederung) wird das versicherte Krankentagegeld während der Zeit der Wiedereingliederung gezahlt.“Tarif 380 Nr. 2, Seite 13
Leistung bei stationärer Behandlung ohne oder mit verkürzter Karenzzeitnicht geregelt
Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen (§ 192 Abs. 5 VVG)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser Schutzfristen und am Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang ungeachtet der Leistungsausschlüsse nach § 5.“§ 1a Abs. 2, Seite 2
Leistung bei Erkrankung eines Kindes (Betreuung)nicht geregelt
Leistung bei psychischen Erkrankungen ohne gesonderte Einschränkungja„Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.“§ 3 Teil I Abs. 3, Seite 2
Leistung während Kur, Sanatoriumsaufenthalt oder Rehabilitationja„Ist im Verlauf einer Arbeitsunfähigkeit eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme erforderlich, wird Krankentagegeld gezahlt, wenn der Versicherer dies vor Beginn der Maßnahme schriftlich zugesagt hat.“§ 5 Teil II Nr. 4, Seite 5
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland (Europa, weltweit)ja„Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt.“§ 1 Teil I Abs. 7, Seite 2
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Organ- oder Gewebespendenicht geregelt
Leistung bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftskomplikationen außerhalb der Schutzfristenja„Krankentagegeld wird auch gezahlt für Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit als Folge von Schwangerschaft, als Folge von medizinisch notwendigem Schwangerschaftsabbruch, als Folge von Entbindung, als Folge von Früh- und Fehlgeburt.“§ 5 Teil II Nr. 2, Seite 5
Leistung rückwirkend ab Beginn bei verspäteter Anzeige (ohne Kürzung)nein„Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstage nach Maßgabe des § 10 gekürzt werden oder ganz entfallen“§ 9 Teil I Abs. 1, Seite 6

Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeitja„Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen.“§ 3 Teil I Abs. 2, Seite 2
Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung)ja„Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.“§ 3 Teil I Abs. 3, Seite 2
Wegfall der Wartezeiten bei Unfallja„Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen.“§ 3 Teil I Abs. 2, Seite 2
Anrechnung von Vorversicherungszeiten auf die Wartezeitenja„Bei Übertritt aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 3 Teil I Abs. 5 verzichtet der Versicherer auf die Einschränkung, wonach die dort nachweislich zurückgelegte Versicherungszeit nur bis zur Höhe des bisherigen Krankengeldanspruchs auf die Wartezeiten angerechnet wird.“§ 3 Teil II Nr. 1, Seite 3
Keine neue Karenzzeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursacheja„Für Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen ein- und derselben Krankheit bzw. Unfallfolge ist die Karenzzeit insgesamt nur einmal zu erfüllen, wenn zwischen Ende des vorhergehenden und Beginn des folgenden Arbeitsunfähigkeitszeitraums der Zeitabstand weniger als 6 Monate beträgt.“§ 1 Teil II Nr. 2, Seite 2

Ende der Leistung und des Vertrags

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ende der Leistung bei Berufsunfähigkeitja„mit Eintritt der Berufsunfähigkeit.“§ 15 Teil I Abs. 1 b, Seite 2
Definition der Berufsunfähigkeit (Grad, Dauer der Prognose)ja„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist.“§ 15 Teil I Abs. 1 b, Seite 8
Nachleistung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Monate)ja, bis zur Versicherungssumme„spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit“§ 15 Teil I Abs. 1 b, Seite 8
Ende bei Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrenteja„Die Leistungspflicht des Versicherers endet spätestens mit dem Bezug einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die betroffene versicherte Person.“§ 15 Teil II Nr. 2, Seite 8
Endalter des Versicherungsschutzesja„In Ergänzung zu § 15 Teil I Abs. 1c gilt die Beendigung spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres als vereinbart.“§ 15 Teil II Nr. 4, Seite 9
Fortführung oder Anwartschaft bei Arbeitslosigkeitja„Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung“§ 15 Teil I Abs. 1 a, Seite 8
Fortführung oder Anwartschaft in der Elternzeitja„kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit“§ 15 Teil II Nr. 1, Seite 9
Herabsetzung des Tagegelds bei gesunkenem Einkommen durch den Versichererja„Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.“§ 4 Teil I Abs. 4, Seite 3
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtja„Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht gemäß § 14 Teil I Abs. 1 bezüglich der versicherten Personen, die beim Versicherer gleichzeitig eine Krankheitskostenvollversicherung führen oder zusammen mit der Krankentagegeldversicherung abschließen.“§ 14 Teil II, Seite 8
Ende bei Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes ins Auslandja„bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 8 genannten, es sei denn, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.“§ 15 Teil I Abs. 1 e, Seite 8

Anpassung und Optionen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhung des Tagegelds bei Einkommensanstieg ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Verkürzung der Karenzzeit ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Umstellung bei Wechsel zwischen Angestellt und Selbstständig ohne neue Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Automatische Dynamik (regelmäßige Anpassung des Tagegelds)ja„Die Versicherungsnehmer haben in Zeitabständen von mindestens drei Jahren die Möglichkeit, das vereinbarte Krankentagegeld entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung zu erhöhen.“§ 4 Teil II Nr. 2.1.1, Seite 4
Anwartschaftsversicherung (Ruhen gegen geringen Beitrag)ja„Es besteht ein Anspruch auf Fortführung der Krankenversicherung in Form einer Anwartschaftsversicherung nach Maßgabe der Besonderen Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung in der Krankenversicherung.“§ 13 Teil II, Seite 8
Beitragsbefreiung während des Leistungsbezugsnicht geregelt
Umtauschrecht in eine Berufsunfähigkeitsversicherungnicht geregelt

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Anzeige der Arbeitsunfähigkeitja„Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist spätestens bis zu dem Tag anzuzeigen, für den erstmals Krankentagegeld zu zahlen ist.“§ 9 Teil II Nr. 1, Seite 7
Nachweisintervall der Arbeitsunfähigkeit (ärztliche Bescheinigung)ja„Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss auf einem Formular des Versicherers je nach Verlangen, spätestens alle zwei Wochen, dem Versicherer gemeldet sein.“§ 9 Teil II Nr. 2, Seite 7
Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arztja„Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.“§ 9 Teil I Abs. 3, Seite 7
Pflicht zur Anzeige eines gesunkenen Einkommensja„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.“§ 4 Teil I Abs. 3, Seite 3
Leistung nur bei Aufenthalt am Wohnsitz oder im Inland während der Arbeitsunfähigkeitja„wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland aufhält“§ 5 Teil I Abs. 1 f, Seite 4
Weitere Krankentagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Versicherersja„Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.“§ 9 Teil I Abs. 6, Seite 7

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Vorsatzja„wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen“§ 5 Teil I Abs. 1 b, Seite 5
Ausschluss bei Sucht (Alkohol, Drogen) und Entziehungsmaßnahmenja„sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren“§ 5 Teil I Abs. 1 b, Seite 5
Ausschluss bei Kriegsereignissenja„wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind“§ 5 Teil I Abs. 1 a, Seite 5
Ausschluss bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinflusskeine„Der Versicherer verzichtet auf die Leistungseinschränkung gemäß § 5 Teil I Abs. 1 c.“§ 5 Teil II Nr. 1, Seite 5
Ausschluss bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen (z. B. Schönheitsoperationen)nicht geregelt
Ausschluss von Vorerkrankungenja„Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.“§ 2 Teil I, Seite 2
Ausschluss bestimmter Sportarten oder Wettkämpfenicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Rückenleidennicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung nach Tabelle je Diagnose (baremo) statt nach tatsächlichen Tagennicht geregelt
Höchstdauer der Leistung je Fall (Tage)nicht geregelt
Zusätzliches Tagegeld bei Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Leistung nur bei Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch Seguridad Social oder Mutualidadnicht geregelt
Feste Leistung bei Geburt oder Mutterschaftnicht geregelt
Zusätzliches Kapital bei Tod oder dauernder Invaliditätnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G.
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) MÜNCHENER VEREIN Tarif 380

Volltext aufklappen: Bedingungen PKV-Zusatz Krankentagegeldversicherung Tarif 380 (Vertragsinformationen)
[Seite 1] Ausgabe 06/2024 Allgemeine Versicherungsbedingungen 2013 (AVB/KT 2013) für die Krankentagegeldversicherung Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KT 2009) des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des Münchener Verein Der Versicherungsschutz §1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes § 1a Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag §2 Beginn des Versicherungsschutzes §3 Wartezeiten §4 Umfang der Leistungspflicht §5 Einschränkung der Leistungspflicht §6 Auszahlung der Versicherungsleistungen §7 Ende des Versicherungsschutzes Pflichten des Versicherungsnehmers §8 Beitragszahlung § 8a Beitragsberechnung § 8b Beitragsanpassung §9 Obliegenheiten § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen § 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit § 12 Aufrechnung Ende der Versicherung § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer § 14 Kündigung durch den Versicherer § 15 Sonstige Beendigungsgründe Sonstige Bestimmungen § 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Anhang 1 00 30 22/09 (06/2024) Seite 1 von 11 Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-1000, Fax 089/51 52-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de [Seite 2] Der Versicherungsschutz §1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Teil I 1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. Eine während der Behandlung neu eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festge- stellt wird, begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit oder Unfallfolge in keinem ur- sächlichen Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen hervorgeru- fen, so wird das Krankentagegeld nur einmal gezahlt. 3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizini- schem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Können zuvor arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich wieder besser in das Erwerbsleben eingegliedert werden, so besteht während der Wiedereingliederung ein Anspruch auf Krankentagegeld, sofern der Tarif oder die Tarifbedingungen dies vorsehen. 4. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. 5. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt einen Antrag auf Um- wandlung in angemessener Frist an Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundla- gen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Mit Ausnahme einer Befristung nach § 196 VVG (siehe Anhang) besteht der Umwandlungsanspruch nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen. Die Umwand- lung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. 6. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland. 7. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in ei- nem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für einen vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besonde- re Vereinbarungen getroffen werden. 8. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wird für in diesem Staat akut eingetrete- ne Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen statio- nären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Teil II 1. Versicherungsfall ist auch die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit als Folge von Schwangerschaft, als Folge von Entbindung, als Folge von Früh- und Fehlgeburt, in deren Verlauf Arbeitsun- fähigkeit ärztlich festgestellt wird. 2. Für Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen ein- und derselben Krankheit bzw. Unfallfolge ist die Karenzzeit ins- gesamt nur einmal zu erfüllen, wenn zwischen Ende des vorhergehenden und Beginn des folgenden Arbeitsunfähig- keitszeitraums der Zeitabstand weniger als 6 Monate beträgt. § 1a Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag 1. Versicherungsfall ist auch der Verdienstausfall der weiblichen Versicherten, der während der Schutzfristen nach § 3 Absätze 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, wenn die Versicherte in diesem Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Für diesen Versicherungsfall gelten die Bestimmungen der § 1 und §§ 2 bis 18 sinngemäß, so- weit sich aus den nachfolgenden Absätzen keine Abweichungen ergeben. 2. Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser Schutzfristen und am Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang ungeachtet der Leistungsausschlüsse nach § 5. Soweit der versicherten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Mutter- schaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz, auf Elterngeld nach dem Bundesel- terngeld- und Elternzeitgesetz oder auf einen anderen anderweitigen angemessenen Ersatz für den während dieser Zeit verur- sachten Verdienstausfall zusteht, wird dieser auf das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet. Wenn die versicherte Person während der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder am Entbindungstag arbeitsunfähig mit Anspruch auf Bezug von Krankenta- gegeld ist oder wird, wird das Krankentagegeld nur einmal bis zur vereinbarten Höhe gezahlt. 3. Das während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag gezahlte Krankentagegeld darf zusammen mit dem Mutterschafts- geld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und nach dem Mutterschutzgesetz, dem Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und anderen Ersatzleistungen für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall das auf den Ka- lendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Be- rechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes. 1 00 30 22/09 (06/2024) Seite 2 von 11 [Seite 3] 4. Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Absätze 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes und der Tag der Entbindung sind durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen. Dieser trägt etwaige Kosten des Nachweises. 5. Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbeginn. §2 Beginn des Versicherungsschutzes Teil I Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahme- erklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. §3 Wartezeiten Teil I 1. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. 2. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen. 3. Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. 4. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. 5. Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden sind, wird bis zur Höhe des bisherigen Krankentagegeld- oder Krankengeldanspruchs die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversiche- rung zusammen mit einer Krankheitskostenversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge. 6. Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Teil II 1. Bei Übertritt aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 3 Teil I Abs. 5 verzichtet der Versicherer auf die Einschränkung, wonach die dort nachweislich zurückgelegte Versicherungszeit nur bis zur Höhe des bisherigen Krankengeldanspruchs auf die Wartezeiten angerechnet wird. 2. Die Wartezeiten können erlassen werden. Dazu muss der Versicherungsnehmer für die ohne Wartezeit zu versichern- den Personen ärztliche Zeugnisse über deren Gesundheitszustand auf einem Formblatt des Versicherers vorlegen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. 2.1 Gehen die ärztlichen Befundberichte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung ein, gilt der Antrag für den Abschluss einer Versicherung mit bedingungsgemäßen Wartezeiten. 2.2 Bei nachträglicher Höherstufung beginnt der Versicherungsschutz hinsichtlich der Mehrleistung erst nach erneu- tem Ablauf der Wartezeit. §4 Umfang der Leistungspflicht Teil I 1. Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. 2. Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoein- kommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen. 4. Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Für einen Arbeitnehmer sind die letzten 12 Monate vor der Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf die letzten 12 Monate vor Beginn der Ar- beitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen. Für selbstständig Tätige ist das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf das letzte abgelaufene Ka- lenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen. Zeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot aufgrund von Schutzvorschriften bestand, bleiben dabei außer Betracht. Die Bestimmung des Nettoeinkommens richtet sich ungeachtet des Absatzes 2 nach den Tarifbedingungen. Die Her- absetzung des Krankentagegelds und des Beitrags werden von Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Herabsetzungser- klärung beim Versicherungsnehmer an wirksam. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang auch für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. 1 00 30 22/09 (06/2024) Seite 3 von 11 [Seite 4] 5. Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus behandelt wird. 6. Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. 7. Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebenspart- nern gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung (s. Anhang), Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus. 8. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und priva- ten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Mög- lichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. 9. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 8 erfüllen, werden die tarifli- chen Leistungen nur dann erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc- Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch bei stationärer Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. 10. Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht, für die Feststellung einer Arbeitsunfä- higkeit oder einer Berufsunfähigkeit (vgl. § 15 Abs. 1 Buchstabe b), eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe ent- gegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der An- spruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versi- cherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten. Teil II 1. Kann das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung oder Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht nachge- wiesen werden, gelten 75 % des Bruttoeinkommens als Nettoeinkommen. 2. Anpassung des Versicherungsschutzes 2.1 Allgemeine Leistungsanpassungsklausel 2.1.1 Die Versicherungsnehmer haben in Zeitabständen von mindestens drei Jahren die Möglichkeit, das verein- barte Krankentagegeld entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung zu erhöhen. Voraussetzun- gen für diese Anpassung des Versicherungsschutzes sind: a) Der Tagegeldanspruch für die versicherte Person muss mindestens 25 Euro betragen. b) Der Versicherungsbeginn bzw. die letzte Erhöhung muss wenigstens 3 Kalenderjahre zurückliegen. c) Das Nettoeinkommen der versicherten Person (vgl. § 4 Teil I Abs. 2) darf bei der Erhöhung nicht über- schritten werden. 2.1.2 Die Anpassung (Erhöhung) kann nur auf einem Formular des Versicherers beantragt werden. Dieses nennt dem Versicherungsnehmer die Höhe, bis zu der das Krankentagegeld angepasst werden kann, die Frist, in- nerhalb der der Antrag beim Versicherer eingehen muss, sowie den Zeitpunkt, zu dem die Anpassung in Kraft tritt. 2.1.3 Die Einzelheiten der Anpassung und der Beobachtung der allgemeinen Einkommensentwicklung sind in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt. 2.2 Zusätzliche Anpassungsmöglichkeit für Arbeitnehmer Arbeitnehmer können zusätzlich bei Erhöhung ihres regelmäßigen aus der beruflichen Tätigkeit herrührenden Nettoeinkommens eine Erhöhung des versicherten Krankentagegeldes verlangen. Voraussetzungen für diese An- passung des Versicherungsschutzes sind: a) Die Höherversicherung muss innerhalb von 2 Monaten nach Änderung des Nettoeinkommens beantragt werden. b) Die prozentuale Erhöhung des Krankentagegeldes muss der nachgewiesenen prozentualen Erhöhung des Nettoeinkommens entsprechen. 2.3 Für Anpassungen (Erhöhungen) gem. Ziffer 2.1 und 2.2 entfallen neue Gesundheitsprüfungen und Wartezeiten; bestehende Risikozuschläge werden im gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag. 2.4 Für die zum Zeitpunkt einer Anpassung gem. Ziffer 2.1 und 2.2 schwebenden Versicherungsfälle besteht kein An- spruch auf die höheren Leistungen, sofern der Versicherungsfall vor Eingang des Antrages auf Höherversiche- rung beim Versicherer eingetreten ist. 3. Abweichend von § 4 Teil I Abs. 9 beruft sich der Versicherer auf die fehlende vorherige schriftliche Leistungszusage nicht, wenn - es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder - eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung deshalb durchgeführt wird, weil während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt abweichend vom bisherigen Behandlungszweck eine akute Erkrankung auftritt, die einer so- fortigen stationären Behandlung bedarf oder - ausschließlich eine oder mehrere medizinisch notwendige Operationen durchgeführt werden, die in jedem Kran- kenhaus, das die Voraussetzungen von § 4 Teil I Abs. 8 erfüllt, in der gleichen Art und Weise hätten durchgeführt werden können. §5 Einschränkung der Leistungspflicht Teil I 1 00 30 22/09 (06/2024) Seite 4 von 11 [Seite 5] 1. Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse ver- ursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlos- sen sind; b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnah- men einschließlich Entziehungskuren; c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind; d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung; e) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mut- terschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selbstständig Tätige, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit den unter d) genannten Ereignissen steht; f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich – unbeschadet des Absatzes 2 – in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet (vgl. § 4 Abs. 8 und 9). Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr aus- schließt; g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitations- träger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. 2. Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort – auch bei einem Krankenhausaufenthalt – besteht keine Leistungs- pflicht. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vo- rübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist. Teil II 1. Der Versicherer verzichtet auf die Leistungseinschränkung gemäß § 5 Teil I Abs. 1 c. 2. Krankentagegeld wird auch gezahlt für Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit als Folge von Schwangerschaft, als Folge von medizinisch notwendigem Schwangerschaftsabbruch, als Folge von Entbindung, als Folge von Früh- und Fehlge- burt. 3. Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort wird entgegen § 5 Teil I Abs. 2 im tariflichen Umfang geleistet. 4. Ist im Verlauf einer Arbeitsunfähigkeit eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme erforderlich, wird Krankentagegeld gezahlt, wenn der Versicherer dies vor Beginn der Maßnahme schriftlich zugesagt hat. §6 Auszahlung der Versicherungsleistungen Teil I 1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. 2. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). 3. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versi- cherungsnehmer die Leistung verlangen. 4. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzung können von den Leistungen abgezogen werden. 5. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt. §7 Ende des Versicherungsschutzes Teil I Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnis- ses (§§ 13 bis 15). Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1, so endet der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Endet das Ver- sicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Teil I Abs. 1 Buchstabe a) oder b). Pflichten des Versicherungsnehmers §8 Beitragszahlung Teil I 1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungs- jahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Bei- tragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen. 2. Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekün- digt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fäl- lig. 1 00 30 22/09 (06/2024) Seite 5 von 11 [Seite 6] 3. Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen. 4. Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind. 5. Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt. 6. Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirk- samwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Bei- tragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 7. Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten. Teil II 1. Für den Einschluss von Vorerkrankungen können Zuschläge zum Tarifbeitrag vereinbart werden. 2. Bei säumiger Zahlung werden Mahnkosten neben den Portokosten erhoben. 3. Barausschüttung 3.1 Die Barausschüttung ist erfolgsabhängig. Höhe und Zeitpunkt sowie Art der Ausschüttung beschließt satzungs- gemäß die Hauptversammlung. Wird eine erfolgsabhängige Barausschüttung ausgezahlt oder gutgeschrieben, so ist teilnahmeberechtigt jede versicherte Person, wenn a) für das abgelaufene Kalenderjahr keine Leistungen erbracht wurden, b) für das abgelaufene Kalenderjahr die zwölf monatlichen Beitragsraten für den ganzen Vertrag rechtzeitig und ohne Verzug bezahlt wurden und c) deren Versicherung am 1. Juli des folgenden Jahres noch besteht, es sei denn, dass sie durch Tod erlo- schen ist oder bei Eintritt der Krankenversicherungspflicht bzw. Erlangung eines Anspruchs auf Familienhil- fe beendet werden musste. 3.2 Die Barausschüttung und deren Höhe können auch davon abhängig gemacht werden, dass in mehreren aufeinan- der folgenden Kalenderjahren keine Leistungen beansprucht wurden. 3.3 Die Höhe der Barausschüttung wird anhand der im abgelaufenen Kalenderjahr versicherten Tarife festgelegt. 4. In Erweiterung zu § 8 Teil I Absatz 6 Satz 2 verzichtet der Versicherer auf das Recht auf Beitragserhöhung oder Kündi- gung gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 VVG (siehe Anhang), wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 5. Eine aufgrund inländischer oder ausländischer Rechtsvorschriften anfallende und vom Versicherer an die Steuerbe- hörden abzuführende Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer zusätzlich zum vereinbarten Beitrag an den Versicherer zu entrichten. § 8a Beitragsberechnung Teil I 1. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 2. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt; dies gilt in Ansehung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden. Dabei wird dem Eintritts- alter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen Be- rechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leis- tungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsver- hältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist. 3. Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern. 4. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungs- schutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen. § 8b Beitragsanpassung Teil I 1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen häufigerer Arbeitsunfä- higkeit der Versicherten, wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dement- sprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berech- nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treu- händers angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. 1 00 30 22/09 (06/2024) Seite 6 von 11 [Seite 7] 2. (entfallen) 3. Beitragsanpassungen sowie Änderungen von evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirk- sam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. Teil II Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz gemäß § 8b Teil I Abs. 1 beträgt bei der Gegenüberstellung der Versicherungs- leistungen 5 %. Bei der Gegenüberstellung der Sterbewahrscheinlichkeiten gilt der gesetzlich festgelegte Vomhundert- satz von 5 %. §9 Obliegenheiten Teil I 1. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetz- ten Frist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen. Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankenta- gegeld bis zum Zugangstage nach Maßgabe des § 10 gekürzt werden oder ganz entfallen; eine Zahlung vor dem im Tarif vorge- sehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen. 2. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versiche- rers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die geforderten Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen. 3. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt un- tersuchen zu lassen. 4. Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. 5. Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen. 6. Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankenta- gegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden. Teil II 1. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist spätestens bis zu dem Tag anzuzeigen, für den erstmals Krankentagegeld zu zahlen ist. Dazu ist eine ärztliche Bescheinigung über Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Ausgehzeit und Diagnose vorzu- legen. 2. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss auf einem Formular des Versicherers je nach Verlangen, spätestens alle zwei Wochen, dem Versicherer gemeldet sein. 3. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb von 8 Tagen anzuzeigen. 4. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Beurteilung der Versicherungssteuer- pflicht bei oder nach Vertragsabschluss erforderlich ist. Änderungen der in diesem Zusammenhang erteilten Auskünfte während der Vertragslaufzeit sind dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere mitzuteilen sind Änderun- gen der Angaben zum Angehörigenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und einzelnen versicherten Personen. § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Teil I 1. Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird. 2. Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung ei- ner Frist auch kündigen. 3. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsneh- mers gleich. § 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit Teil I Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15 Buchstabe b) einer versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer von dem Ein- tritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren. § 12 Aufrechnung Teil I Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungs- vereins nicht aufrechnen. Ende der Versicherung § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer Teil I 1 00 30 22/09 (06/2024) Seite 7 von 11 [Seite 8] 1. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. 2. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. 3. Wird eine versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die Krankentagegeldversicherung oder eine dafür bestehende An- wartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versiche- rer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu ver- treten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer die Krankentagegeldversicherung o- der eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versiche- rungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Ver- sicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis. 4. Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1 oder macht er von seinem Recht auf Herabsetzung gemäß § 4 Abs. 4 Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Ände- rungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versiche- rungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. 5. Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versi- cherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündi- gung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird. 6. Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzu- setzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. Teil II Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) und endet zum 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Jedes weitere Versicherungsjahr entspricht dem Kalen- derjahr. Entsprechendes gilt bei Höherstufung für den hinzukommenden Versicherungsschutz. Es besteht ein Anspruch auf Fortführung der Krankenversicherung in Form einer Anwartschaftsversicherung nach Maßgabe der Besonderen Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung in der Krankenversicherung. § 14 Kündigung durch den Versicherer Teil I 1. Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht. 2. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. 3. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen, Tarife oder auf nachträgliche Erhöhungen des Krankentagegeldes beschränkt werden. 4. Der Versicherer kann, sofern der Versicherungsnehmer die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem diese wirksam wird. Das gilt nicht für den Fall des § 13 Abs. 3. Teil II Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht gemäß § 14 Teil I Abs. 1 bezüglich der versicherten Personen, die beim Versicherer gleichzeitig eine Krankheitskostenvollversicherung führen oder zusammen mit der Krankentagegeldversicherung abschließen. § 15 Sonstige Beendigungsgründe Teil I 1. Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Vo- raussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeits- unfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif auf- geführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraus- setzung; b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit; c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflich vereinbart, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sofern eine Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart ist, hat die versicherte Person das Recht, nach Maßgabe des § 196 VVG (siehe Anhang) den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen; 1 00 30 22/09 (06/2024) Seite 8 von 11 [Seite 9] d) mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungsnehmers haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsver- hältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben; e) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 8 genannten, es sei denn, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. 2. Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben das Recht, einen von Ihnen gekündigten oder einen wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit gemäß Abs. 1 Buchstabe b) beendeten Vertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwart- schaftsversicherung fortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. Teil II 1. Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, wegen Eintritt der Berufsunfähigkeit oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beendet, kann der Ver- sicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, die Dauer der Berufsunfähigkeit oder die Dauer des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsmin- derung hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Der Antrag auf diese Umwandlung des Versicherungsverhältnisses ist innerhalb von 2 Monaten seit Aufgabe einer Erwerbs- tätigkeit, seit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder seit Bezug der Berufsunfähigkeitsrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, bei erst späterem Bekanntwerden des Ereignisses gerechnet ab diesem Zeitpunkt, zu stellen. 2. Die Leistungspflicht des Versicherers endet spätestens mit dem Bezug einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die betroffene versicherte Person. 3. Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Fortsetzung der Versicherung hin- sichtlich der betroffenen versicherten Personen in demselben oder einem anderen Krankentagegeldtarif zu verlangen, soweit die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind. Der Versicherer kann diese Weiterversicherung von besonderen Vereinbarungen abhängig machen. 4. In Ergänzung zu § 15 Teil I Abs. 1c gilt die Beendigung spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres als vereinbart. Sonstige Bestimmungen § 16 Willenserklärungen und Anzeigen Teil I Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform. § 17 Gerichtsstand Teil I 1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. 3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über dem Europäischen Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versi- cherers zuständig. § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil I 1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allge- meinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. 2. Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer ange- messen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versi- cherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin 1 00 30 22/09 (06/2024) Seite 9 von 11 [Seite 10] Internet: www.pkv-ombudsmann.de Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungs- stelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet. Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Hinweis auf die Versicherungsaufsicht Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver- tragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Hinweis auf den Rechtsweg Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versiche- rungsnehmer der Rechtsweg offen. Anhang Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) [in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung] §1 Form und Voraussetzungen (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklä- ren, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden 1) mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt; 2) zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind; 3) zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; 4) wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen. (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 14 Fälligkeit der Geldleistung (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versiche- rungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht been- det werden können. (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. § 19 Anzeigepflicht (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Ent- schluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsneh- mers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige ver- pflichtet. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. 1 00 30 22/09 (06/2024) Seite 10 von 11 [Seite 11] (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei- nem Monat zu kündigen. § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Oblie- genheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor- liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi- cherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versi- cherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absät- zen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzuge- ben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. § 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung (1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden neuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spä- testens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz ohne Risikoprü- fung oder Wartezeiten zu gewähren, soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender ist als im bisherigen Tarif. (2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall schon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeldversicherung beantragt wird, die spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet. (4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren. 1 00 30 22/09 (06/2024) Seite 11 von 11 [Seite 12] Ausgabe 01/2018 Krankentagegeldversicherung für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer Tarif 380 Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2013 (AVB 2013) für die Krankentagegeldversicherung Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KT 2009) des Verbandes der Privaten Krankenversicherung Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des Münchener Verein 1 00 45 02/01 (01/2018) Seite 1 von 2 Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-1000, Fax 089/51 52-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de [Seite 13] Versicherungsfähig sind Personen - die als Arbeitnehmer regelmäßig Einkommen aus einem festen Arbeitsverhältnis beziehen, - lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind, - Anspruch auf Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben und - bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung für sechs Wochen haben. 1. Leistungen des Versicherers Leistungsumfang Das Krankentagegeld beträgt mindestens 5 Euro und kann darüber hinaus nach Vereinbarung abgeschlossen oder erhöht wer- den. Geleistet wird das Krankentagegeld in der vereinbarten Höhe – auch für Sonn- und Feiertage – bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit und für den Verdienstausfall während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag unter Anrechnung von Ersatzleistungen in - Tarif 380 ab 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 1 MB/KT 2009 bzw. des Eintritts des Versicherungsfalles gemäß § 1a MB/KT 2009. 2. Teilarbeitsunfähigkeit In Erweiterung von § 1 Absatz 3 MB/KT 2009 leistet der Versicherer auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Teilarbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gemäß § 1 Absatz 3 MB/KT 2009 von mindestens zwölfwöchiger Dauer, für die die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. Krankentagegeld- leistungen erbracht hat, die berufliche Tätigkeit stufenweise wieder aufgenommen wird (Wiedereingliederung) und die teilweise Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nach ärztlicher Bescheinigung medizinisch angezeigt ist. Der Versicherungsnehmer hat eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung vorzulegen, ob und in welcher Höhe Krankengeld gezahlt wird sowie den Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Regelung (Wiedereingliederung) wird das versicherte Krankentagegeld wäh- rend der Zeit der Wiedereingliederung gezahlt. 3. Leistungen des Versicherungsnehmers Altersfestsetzung Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr des Versiche- rungsbeginns. Monatliche Beitragsraten Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungs- schein. 1 00 45 02/01 (01/2018) Seite 2 von 2 [Seite 14] Krankentagegeldversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Münchener Verein Produkt: Tarif 380 Krankenversicherung a.G. Deutschland Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über den Versicherungsschutz im Tarif Kranken- tagegeld. Diese Informationen sind nicht abschließend. Einzelheiten zum Krankenversicherungsvertrag finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2013 für die Krankentagegeldversicherung (AVB/KT 2013) und den Bedingungen des Tarifs Krankentagegeldversicherung für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer (Tarif 380), dem Antrag auf Abschluss der Krankentagegeldversicherung und dem Versicherungsschein. Damit Sie umfas- send informiert sind, lesen Sie bitte alle diese Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Private Krankentagegeldversicherung für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer mit Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung für sechs Wochen. Diese sichert Sie gegen das Verdienstausfallrisi- ko als Folge von Krankheiten oder Unfällen ab, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Der Verdienstausfall in Höhe des vereinbarten Im Interesse aller Versicherten müssen wir Tagegeldes bestimmte Leistungen vom Versicherungs-  bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit, schutz ausnehmen bzw. eine Erstattung von bestimmten Voraussetzungen abhän-  bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Wiederein- gig machen. Keine Leistungspflicht besteht gliederung), z.B. grundsätzlich bei Arbeitsunfähigkeit  während Mutterschutzfristen und am Entbin- wegen: dungstag unter Anrechnung von Ersatzleis- tungen. x auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle, einschließlich deren Fol- gen x Entziehungsmaßnahmen und Entzie- hungskuren x Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger Weitere Einschränkungen der Leistungs- pflicht finden Sie in den Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen (insbesondere § 5) und den Tarifbedingungen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? ! Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit und während Mutterschutzfristen wer- den ab 43. Tag gezahlt. ! Das bei Wiedereingliederung gezahlte Gehalt wird auf die Leistung ange- rechnet. Für bestimmte Leistungen gelten weitere Einschränkungen, die Sie in den Tarifbe- dingungen finden. Wo bin ich versichert?  Versichert ist die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland.  Bei Auslandsaufenthalten wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Krankentagegeld bezahlt. 100 07 09/01 (08.19) [Seite 15] Welche Verpflichtungen habe ich? - Ab 20 EUR Tagegeld wird vor Vertragsschluss eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. Daher müs- sen Sie uns alle geforderten Angaben zu durchgemachten oder bestehenden Beschwerden und Er- krankungen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. - Sie müssen uns den Beginn der Arbeitsunfähigkeit (mit ärztlicher Bescheinigung über Beginn, Aus- gehzeit und Diagnose) spätestens bis zu dem Tag melden, für den wir erstmals Krankentagegeld zahlen. Sind Sie wieder arbeitsfähig, müssen Sie uns dies innerhalb von acht Tagen melden. - Auf Verlangen müssen Sie uns während der Vertragslaufzeit jede Auskunft erteilen, die zur Feststel- lung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht und ihres Umfangs erforderlich ist. - Auf Verlangen ist jede versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. - Im Leistungsfall haben Sie nach Möglichkeit für eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sor- gen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. - Sollten sich Ihre Kontaktdaten oder Ihre Bankverbindung ändern, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. - Wenn Sie eine weitere Krankentageversicherung bei einem anderen Versicherer abschließen oder erhöhen wollen, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. - Wenn sich Ihr Nettoeinkommen nicht nur vorübergehend vermindert, müssen Sie uns dies unverzüg- lich mitteilen. - Wechseln Sie Ihren Beruf, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Wann und wie zahle ich? - Sie zahlen einen Monatsbeitrag, der am Ersten eines jeden Monats fällig ist. - Den ersten Beitrag müssen Sie, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. - Verspätete Beitragszahlungen können zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen. - Die Beiträge müssen Sie an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle entrichten. Wann beginnt und endet die Deckung? - Wann der Versicherungsschutz beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Versicherungsbe- ginn ist jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und nicht vor Ablauf von Wartezei- ten. - Der Vertrag endet mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, dem Bezug von Altersrente, spätestens aber mit Vollendung des 67. Lebensjahres. - Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Wie kann ich den Vertrag kündigen? - Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Hier- bei gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. - Erhöhen sich die Beiträge, können Sie Ihren Vertrag innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich kündigen. 100 07 09/01 (08.19) [Seite 16] Ausgabe 06/2026 Vertragsinformationen zur Krankentagegeldversicherung Tarif 380 Informationen zum Versicherer Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Münchener Verein Kranken- Ihr Vertragspartner ist die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. mit versicherung a.G., KVB-Team, 80283 München (oder Hausanschrift: Sitz in München, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Mün- Pettenkoferstr.19, 80336 München). Bei einem Widerruf per Telefax ist chen unter HRB 764. der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 089/51 52-4020. Wenn Sie den Vertrag online abschlossen haben, können Sie Ihr Wider- Das Unternehmen wird vertreten durch den Vorstand. Mitglied des Vor- rufsrecht auch online über unsere auf unserer Homepage stands ist Dr. Rainer Reitzler (Vorsitzender). https://www.muenchener-verein.de bereitgestellte elektronische Wider- rufsfunktion ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermit- Die Postadresse unserer Direktion lautet Pettenkoferstr. 19, 80336 Mün- teln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E- chen. Sie erreichen uns unter Telefon: 089/5152-1000, Telefax: 089/5152- Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum 1501, E-Mail: info@muenchener-verein.de Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Die ladungsfähige Anschrift des Versicherers lautet: Münchener Verein Krankenversicherung a.G., Pettenkoferstr. 19, 80336 München Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, Die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers besteht satzungsgemäß in endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Gewährung von Krankenversicherungsschutz an die Mitglieder des der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Versicherungsvereins. Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufser- klärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; von Informationen zur angebotenen Leistung dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrag beträgt der Ein- behalt bei vereinbarter monatlicher Zahlungsweise 1/30, bei vierteljähr- Ihrem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die licher Zahlungsweise 1/90, bei halbjährlicher Zahlungsweise 1/180, bei Krankentagegeldversicherung und die Tarifbestimmungen für die jährlicher Zahlungsweise 1/360 für jeden Tag, an dem Versicherungs- Krankentagegeldversicherung für gesetzlich krankenversicherte schutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistun- Arbeitnehmer nach Tarif 380 zugrunde. gen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge- Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. nommen haben, einbehalten. Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungs- Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider- leistung entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen rufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene und Tarifbestimmungen. Leistungen zurückzugewähren sind. Der Gesamtpreis Ihrer Versicherung ist im Antrag und im Versicherungs- Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, schein sowie einem eventuellen Nachtrag zum Versicherungsschein aus- zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem gewiesen. Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Wider- rufserklärung. Zusätzlich zum Beitrag fallen keine weiteren Kosten, Steuern oder Gebüh- ren an. Wenn Sie den Vertrag im Fernabsatz (das heißt Vertragsschluss per Internet, Telefon oder Post ohne persönliche Begegnung) geschlossen Die Zahlung der Versicherungsprämie erfolgt per Lastschrifteinzug. Die haben: Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie hierzu ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirk- Gültigkeitsdauer der Informationen: samen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Die vorliegenden Informationen sind nur solange gültig, wie die ihrer Erstel- Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung lung zugrunde liegenden Umstände unverändert bleiben. entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Informationen zum Vertrag Versicherer in diesem Fall einbehalten; von dem im Versicherungs- schein ausgewiesenen Beitrag beträgt der Einbehalt bei vereinbarter Zustandekommen des Vertrages monatlicher Zahlungsweise 1/30, bei vierteljährlicher Zahlungsweise Das Versicherungsverhältnis kommt nicht bereits mit Antragstellung zustan- 1/90, bei halbjährlicher Zahlungsweise 1/180, bei jährlicher Zahlungs- de, sondern erst mit der schriftlichen Annahme Ihres Antrages durch die weise 1/360 für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat. Münchener Verein Krankenversicherung a.G. oder der Übersendung bzw. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der der Aushändigung des Versicherungsscheins, sofern Sie nicht von Ihrem Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus Widerrufsrecht Gebrauch machen. dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider- rufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Widerrufsrecht Leistungen zurückzugewähren sind. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) wider- zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem rufen. Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Wider- Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen rufserklärung. • der Versicherungsschein, Besondere Hinweise • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver- Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag sicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestim- gebunden. mungen, • diese Belehrung, Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt • und die weiteren Informationen, die nach den §§ 1 – 3 der VVG- ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Informationspflichtenverordnung zur Verfügung zu stellen sind. Die- se Informationspflichten finden Sie in Abschnitt 2 der vollständigen Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Belehrung zum Widerrufsrecht in Ihrem Versicherungsschein Vertragsschluss. jeweils in Textform zugegangen sind. 100 05 43/07 (06.26) Seite: 1/2 Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-10 00, Fax 089/51 52-15 01, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de [Seite 17] Vertragsdauer/Kündigung Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeich- neten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) und endet zum 31.12. des betreffenden Kalenderjahres. Jedes weitere Versicherungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Vertrag nach Tarif 380 wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Im Anschluss daran verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Versicherungsjahr, wenn er nicht vom Versicherungsnehmer bis spätestens 30.09. eines jeden Jahres gekündigt wird. Vertragsrecht und -sprache Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages legen wir das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Im Rahmen des Abschlusses sowie für die Dauer des Vertragsverhältnisses kommt ausschließlich die deutsche Sprache zur Anwendung. Informationen zur Schlichtung von Streitigkeiten Wir sind stets bemüht, im Vertragsverhältnis alles zu Ihrer Zufriedenheit zu gestalten. Sollte es gleichwohl einmal zu Unstimmigkeiten kommen, über die wir kein Einvernehmen erzielen können, haben Sie die Möglichkeit, sich außergerichtlich an den Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel. 0800/2 55 04 44 Fax 030/20 45 89 31 zu wenden. Der Ombudsmann ist auch Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beile- gung von Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherungsvermitt- lern. Der Ombudsmann nimmt sich kostenfrei der Anliegen von Versicherten zu ihrem Versicherungsschutz an. Er behandelt eine Beschwerde nicht, wenn diese bereits vor einem Gericht, einer Schiedsstelle oder einer anderen Streitschlichtungseinrichtung verhandelt wird oder von einer solchen Stelle entschieden wurde. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.pkv-ombudsmann.de. Sie haben auch die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn zu wenden. 100 05 43/07 (06.26) [Seite 18] Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht (Der Text der Einwilligungs-/Schweigepflichtentbindung wurde mit den Datenschutzaufsichtsbehörden inhaltlich abgestimmt) Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versi- cherungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigen wir, die Münchener Verein Krankenversicherung a.G., daher Ihre datenschutzrechtliche(n) Einwilligung(en). Als Unternehmen der Krankenversicherung benötigen wir ferner Ihre Schweigepflichtentbindung, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stel- len, z. B. Assistance-Gesellschaften bei Versicherungsfällen im Ausland, weiterleiten zu dürfen. Es steht Ihnen frei, die Einwilligung/Schweigepflichtentbindung nicht abzugeben oder jederzeit später mit Wirkung für die Zukunft unter der angegebenen Adresse zu widerrufen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass ohne Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Abschluss oder die Durchführung des Versicherungsvertrages in der Regel nicht möglich sein wird. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstiger nach § 203 StGB geschützter Daten - durch die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. selbst (unter 1.), - im Zusammenhang mit der Abfrage bei Dritten (unter 2.), - bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der Münchener Verein Krankenversicherung a.G. (unter 3.) und - wenn der Vertrag nicht zustande kommt (unter 4.). Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwil- ligung nicht erkennen und daher keine eigene Erklärung abgeben können. 1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Gesundheitsdaten durch die Münchener Verein Kran- kenversicherung a.G. Ich willige ein, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. die von mir in diesem Antrag und künftig mitgeteilten Ge- sundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begründung, Durchführung oder Beendi- gung dieses Versicherungsvertrages erforderlich ist. 2. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten Falls wir zur Risikobeurteilung im Antrags- bzw. Anfrageverfahren oder zur Prüfung der Leistungspflicht Gesundheitsdaten bei Dritten abfragen müssen, werden wir uns direkt an Sie wenden. 3. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter Daten an Stellen außerhalb der Münche- ner Verein Krankenversicherung a.G. Wir verpflichten die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensi- cherheit. 3.1. Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung Für die Beurteilung der zu versichernden Risiken und zur Prüfung der Leistungspflicht kann es notwendig sein, medizinische Gut- achter einzuschalten. Wir benötigen Ihre Einwilligung und Schweigepflichtentbindung, wenn in diesem Zusammenhang Ihre Ge- sundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten übermittelt werden. Sie werden über die jeweilige Datenübermitt- lung unterrichtet. Ich willige ein, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. meine Gesundheitsdaten an medizinische Gutachter über- mittelt, soweit dies im Rahmen der Risikoprüfung oder der Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist und meine Gesundheitsda- ten dort zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. zurück übermittelt werden. Im Hinblick auf meine Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten entbinde ich die für die Mün- chener Verein Krankenversicherung a.G. tätigen Personen und die Gutachter von ihrer Schweigepflicht. 3.2. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Wir führen bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel Assistance-Dienstleistungen für Versicherungsfälle im Ausland, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung einer anderen Gesellschaft des Münchener Verein oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach § 203 StGB geschützten Daten weitergegeben, benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung und, soweit erforderlich, auch für die anderen Stellen. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsda- ten für uns erheben, verarbeiten oder nutzen unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste ist als Anlage der Einwilligungserklärung angefügt. Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter www.muenchener-verein.de eingesehen oder bei Ihrem Betreuer oder beim Münchener Verein (089/ 51 52 10 00) angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigen wir Ihre Einwilligung. Ich willige ein, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. meine Gesundheitsdaten an die in der oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Münchener Verein Krankenversicherung a.G. und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. 100 00 90/02 (05.18) Seite 1 von 2 [Seite 19] 3.3. Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass wir Ihren Versicherungsantrag oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leis- tungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob wir das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt haben. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weiterge- geben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an Rückversicherungen werden Sie durch uns unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genann- ten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. täti- gen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützten Daten von ihrer Schweige- pflicht. 3.4. Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Wir geben grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informatio- nen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z.B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei er- fährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsda- ten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Ich willige ein, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. meine Gesundheitsdaten und sonstige nach § 203 StGB geschützte Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbständigen Versiche- rungsvermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen. 4. Speicherung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten wenn der Vertrag nicht zustande kommt Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichern wir Ihre im Rahmen der Risikoprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fall, dass Sie erneut Versicherungsschutz beantragen. Wir speichern Ihre Daten auch, um mögliche Anfragen weiterer Versiche- rungen beantworten zu können. Ihre Daten werden bei uns bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Antragstel- lung gespeichert. Ich willige ein, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. meine Gesundheitsdaten – wenn der Vertrag nicht zustan- de kommt – für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres der Antragstellung zu den oben genannten Zwecken speichert und nutzt. 100 00 90/02 (05.18) Seite 2 von 2 [Seite 20] Dienstleisterliste Münchener Verein Krankenversicherung a.G. Münchener Verein Lebensversicherung AG Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste der Dienstleister, die vertragsgemäß von der Schweigepflicht geschützte Daten und / oder Gesundheitsdaten für uns erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Aufgaben, die den einzelnen Stellen übertragen sind, können Sie gerne der nachfolgenden Auflistung entnehmen. Gesellschaften der Münchener Verein Versicherungsgruppe, die von der Schweigepflicht geschützte Stammdaten der Versicherten in einem gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren nutzen: Münchener Verein Krankenversicherung a.G., Münchener Verein Lebensversicherung AG, Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG Folgende Dienstleister erheben, verarbeiten oder nutzen Gesundheitsdaten oder nach § 203 StGB geschützte Daten im Auftrag der Unternehmen der Münchener Verein Versicherungsgruppe:  Für die Münchener Verein Krankenversicherung a.G., Münchener Verein Lebensversicherung AG und Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG Deutsche Post Direkt GmbH Adressrecherche Deutsche Post Adress GmbH & Co KG Adressrecherche Dienstleister für Druck, Kuvertierung und Versand Durchführung von Postversand-Aktionen IT-Consulting-Firmen IT-techn. Prozesse/Wartung/Pflege documentus Bayern GmbH datenschutzgerechte Akten- und Datenvernichtung Infoscore Consumer Data GmbH Bonitätsprüfung ARA GmbH externes Call Center Insiders Prozesse und Technik, Wartung, Pflege und Softwareentwicklung Lector AI Mail Sortierung und Verteilung Parloa KI Telefonie MV novo GmbH Antrags-, Vertrags- und Leistungsbearbeitung  Für die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. MedCare, Coral Spring Auslandsassistenz (Unterstützung bei Fällen mit Auslandsbezug und/oder Rücktransport) Malteser Hilfsdienst gGmbH Auslandsassistance ViaMed GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung IMB Consult GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung HL CASEWORK GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung Innovas GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung MEDICPROOF GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung Gutachterpool medizinische und pflegerische Begutachtung Hilfsmittelversorger Hilfsmittelversorgung GenRe Rückversicherung PASS IT-Consulting Zulagenverwaltung, geförderte Pflegezusatzversicherung Giesecke & Devrient GmbH Herstellung Münchener Verein Card für privat Versicherte Manhillen Drucktechnik GmbH Pflegekarte COMPASS Private Pflegeberatung GmbH Pflegeberatung Thieme TeleCare GmbH Assistanceleistungen MANUTEX GmbH Assistanceleistungen almeda GmbH Assistanceleistungen iATROS GmbH Assistanceleistungen mentalis GmbH Assistanceleistungen 00 00 961/20 (10.26) Seite 1/2 Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München - Münchener Verein Lebensversicherung AG, Sitz München, HRB 211154, AG München - Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstr. 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-10 00, Fax 089/51 52-15 01, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de [Seite 21] Dienstleisterliste IBM Deutschland GmbH Unterstützung bei der Extraktion von Rechnungsdaten Victor Deutschland GmbH Vermittlung-,Bestands-,Leistungsbearbeitung Xempus Deutschland GmbH Digitale Anwendungen für betriebliche Krankenversicherung MediaKom GmbH & Co. KG Unterstützung bei der Leistungsbearbeitung, Lettershop, Kundentelefonie Risk-Consulting Unterstützung bei Risikoeinschätzung dataform dialog solutions GmbH Lettershop Seghorn Inkasso GmbH Forderungseinzug Creditreform Ganzmüller Groher & Kollegen KG Forderungseinzug  Für die Münchener Verein Lebensversicherung AG Pro Claims Solutions GmbH Leistungsprüfung Creditreform Ganzmüller, Groher & Kollegen KG Bonitätsprüfung New Reinsurance Company Ltd. Rückversicherung Munich Re AG Rückversicherung Swiss Re Europe S.A., Niederlassung Deutschland Rückversicherung Deutsche Post AG Post & Paket Deutschland Postidentverfahren Xempus AG Digitale Anwendungen für betriebliche Altersvorsorge ReIntra GmbH Beratungs- und Reintegrationsdienst SCHUFA Holding AG Identitätsprüfung We4 Impact GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung  Für die Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG ALLYSCA Assistance GmbH Assistanceleistungen Reha Assist Deutschland GmbH Assistanceleistungen, Heilverfahrenssteuerung, Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung Dr. med. V. Dittrich, Dr. med. Ch. Hanusa, Unterstützung bei der medizinischen Schönklinik Begutachtung / Beratungsarzt Gutachterpool Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung E+S Rückversicherung Rückversicherung GenRe Rückversicherung AXIS RE SE Rückversicherung AVUS worldwide claims service GmbH & Co. KG Auslandsregulierung 4. KH-Richtlinie AFES AG Auslandsregulierung 4. KH-Richtlinie Creditreform Ganzmüller Groher & Kollegen KG Forderungseinzug Seghorn Inkasso GmbH Forderungseinzug 00 00 961/20 (10.26) Seite 2/2 Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München - Münchener Verein Lebensversicherung AG, Sitz München, HRB 211154, AG München - Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstr. 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-10 00, Fax 089/51 52-15 01, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de [Seite 22] Datenschutzhinweise der Münchener Verein Krankenversicherung a. G. Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie und etwaig BDSG. Soweit besondere Kategorien personenbezo- andere betroffene Personen über die Verarbeitung Ih- gener Daten (z.B. Gesundheitsdaten) für Vertragszwe- rer personenbezogenen Daten durch die Münchener cke verarbeitet werden, holen wir Ihre Einwilligung ein Verein Krankenversicherung a. G. und die Ihnen oder verarbeiten auf Grundlage der DSGVO (z.B. bei nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen bei informieren Sie etwaig andere betroffene Personen Mehrfachversicherung). (z.B. versicherte Personen, Beitragszahler/innen, etc.) entsprechend. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Inte- ressen von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann Wer ist verantwortlich für die Datenverarbeitung? insbesondere erforderlich sein: Münchener Verein - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT- Krankenversicherung a. G. Betriebs, Pettenkoferstr. 19, 80336 München - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, Telefon: 089 / 5152–1000, Fax: 089 / 5152–1501 insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erken- E-Mail-Adresse: info@muenchener-verein.de nung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss- brauch hindeuten können, Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungspro- Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz – Daten- dukte und für andere Produkte der Unternehmen schutzbeauftragter – oder per E-Mail unter des Münchener Verein und deren Kooperations- datenschutz@muenchener-verein.de partner sowie für Markt- und Meinungsumfragen. Zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrund- Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezoge- lage werden Daten verarbeitet? nen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung Beratungsverpflichtung sowie zur Geltendmachung von (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), Rechtsansprüchen. der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller Woher beziehen wir Ihre Daten und welche Kate- weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat gorien von Daten verarbeiten wir? sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die Neben personenbezogenen Daten, die wir im Rahmen deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten, verar- oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt- beiten wir – soweit zur Erbringung unserer Dienstleis- schaft präzisieren. Informationen zu den Verhaltensre- tung erforderlich – personenbezogene Daten, die wir geln (Code of Conduct) können Sie im Internet unter: von für Sie zuständigen Vermittlern/Beratern oder von https://www.muenchener-verein.de/datenschutz abru- sonstigen Dritten (z.B. Auskunfteien) zulässigerweise fen. (z.B. zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund einer von Ihnen erteilten Einwilligung) erhalten haben. Wei- Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, be- terhin verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir nötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Handelsregis- für die Entscheidung über den Abschluss des Vertrages ter, Schuldnerverzeichnisse, Medien) zulässigerweise und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden gewonnen haben und verarbeiten dürfen. Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Ver- Relevante personenbezogene Daten sind Personalien tragsverhältnisses, z. B. zur Policierung, Leistungsab- (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum) und Legitimati- rechnung oder Rechnungsstellung. onsdaten (z. B. Ausweisdaten). Darüber hinaus können dies auch Dokumentationsdaten (z. B. Beratungsproto- Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versi- koll) sowie andere mit den genannten Kategorien ver- cherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer gleichbare Daten sein. Im Rahmen der Geltendma- personenbezogenen Daten nicht möglich. chung von Rechtsansprüchen verarbeiten wir erforder- lichenfalls auch Gesundheitsdaten. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Welche Empfänger bekommen Ihre personenbezo- Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife sowie genen Daten? für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Ver- Rückversicherer: tragsanpassung, -ergänzung, Gesundheitsvorsorge o- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spe- der für umfassende Auskunftserteilungen. ziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personen- Neben Rückversicherern sind auch externe Dienstleis- bezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche ter Empfänger personenbezogener Daten. Weitere In- Zwecke sind die Regelungen der DSGVO und des formationen zu deren Tätigkeit und dem Umfang und Zweck der Datenübermittlung entnehmen Sie bitte dem 100 00 78/03 (04.2024) [Seite 23] Text der Einwilligungs- und Schweigepflichterklärung im Antragsformular. Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 18, 91522 Ansbach. Vermittler Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von Tauschen wir Daten mit Ihrem früheren Versicherer einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Ver- aus? mittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Leis- Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsver- tungsdaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese trages (z. B. zur Mitnahme von Alterungsrückstellun- Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese gen) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungs- die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in falls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangele- kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von genheiten benötigen. personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im An- trag benannten früheren Versicherer erfolgen. Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Übermitteln wir Daten in ein Drittland? Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflich- außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem oder Strafverfolgungsbehörden) sowie andere Versi- Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes cherer (z.B. bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung). Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere ange- messene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche un- Wie lange speichern wir Ihre Daten? ternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU- Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich Wie treffen wir automatisierte Einzelfallentschei- sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezo- dungen? gene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der An- sprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei bei Antragstellung befragen, entscheiden wir teilweise oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen, den personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich Widerruf und die Kündigung des Vertrages oder die verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbe- Entscheidung über die Leistungspflicht im Versiche- wahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus rungsfall. Eine vollautomatisierte Entscheidung erfolgt dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und auf Grundlage mathematisch-statistischer Methoden dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen und ggf. bei der Leistungsentscheidung nach den Vor- danach bis zu zehn Jahren. gaben der Gebührenordnungen. Welche Betroffenenrechte haben Sie? Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Sie können jederzeit Auskunft über die zu Ihrer Person Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person sei- gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön- tens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berich- Standpunkts und Anfechtung der Entscheidung. Dieses tigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfäng- kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verar- lich stattgegeben wurde. beitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu- Wie holen wir Bonitätsauskünfte ein? rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu- stehen. Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interes- sen notwendig ist, fragen wir bei einer Auskunftei (z.B. Widerspruchsrecht infoscore) Informationen zur Beurteilung Ihres Zah- lungsausfallrisikos ab. Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer per- sonenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwer- bung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtig- ter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung wi- dersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situ- ation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbei- tung sprechen. Welches Beschwerderecht haben Sie? Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an unseren Datenschutzbeauftragten oder an eine Da- tenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zu- ständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: 100 00 78/03 (04.2024) [Seite 24] infoscore Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“) Consumer Data GmbH 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o.a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter: ICD-Datenschutz@experian.com erreichbar. 2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der postalischen Erreichbarkeit von Personen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z.B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprüfung, Betrugsprävention, Anschriftenermittlung, Risikosteuerung, Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung. Neben den vorgenannten Zwecken verarbeitet die ICD personenbezogene Daten auch zu weiteren Zwecken (z.B. Nachverfolgung und Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten, Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten, Qualitätsanalysen). Es können auch anonymisierte Daten verarbeitet werden. 3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbeitung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z.B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobilfunk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrages). 4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift(en), Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse(n)), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur postalischen (Nicht-)Erreichbarkeit sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert. 5. Herkunft der Daten der ICD Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten, basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (s. Nr. 4) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert sowie Daten von Adressdienstleistern. 6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD Empfänger sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder auch außerhalb in einem Drittland haben, wie Vereinigten Königreich, Indien, Costa Rica, Malaysia, USA und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z.B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Empfängern solche Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen, Rechtsanwälte, Adressdienstleister sowie (interne und externe) Dienstleister der ICD (z.B. Softwareentwickler, Support/Wartung, Rechenzentrum und Postdienstleister) oder andere Auskunfteien. Empfänger außerhalb des der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraums fallen entweder unter einen gültigen Angemessenheitsbeschluss oder haben die erforderlichen Standardvertragsklauseln zur Sicherstellung eines adäquaten Datenschutzniveaus bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterzeichnet. 7. Dauer der Datenspeicherung der ICD Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei der ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach drei Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist. 8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde -Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart- zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden. Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer - unentgeltlichen - schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft). Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter https://www.experian.de/selbstauskunft beantragen. 9. Profilbildung/Profiling/Scoring Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen. Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Nrn. 4 u. 5), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Nrn. 4 u. 5), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD. WEITER AUF SEITE 2 [Seite 25] Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO (z.B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von der ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z.B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring. Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z.B. angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner. (Stand des Dokuments: November 2023) [Seite 26] Ausgabe 06/2026 Erklärung zum Beginn des Versicherungsschutzes Widerrufsbelehrung Erklärung zum Beginn des Versicherungsschutzes Sofern der von mir beantragte Versicherungsbeginn vor dem Zeitpunkt liegt, bis zu dem ich meine Vertragserklä- rung widerrufen kann (siehe nachfolgende Widerrufsbelehrung), stimme ich zu, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Text- form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, • einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu rich- ten an: Münchener Verein Krankenversicherung a.G., KVB-Team, 80283 München (oder Hausanschrift: Pettenkoferstr.19, 80336 München). Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnum- mer zu richten: 089/51 52-4020. Wenn Sie den Vertrag online abschlossen haben, können Sie Ihr Widerrufsrecht auch online über unsere auf unserer Homepage https://www.muenchener-verein.de bereitgestellte elektronische Widerrufsfunktion ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträ- ger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wi- derrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Wider- rufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; von dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrag beträgt der Einbehalt bei vereinbarter monatlicher Zah- lungsweise 1/30, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 1/90, bei halbjährlicher Zahlungsweise 1/180, bei jähr- licher Zahlungsweise 1/360 für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat. Sie dürfen in die- sem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versi- cherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. 100 00 25/04 (06.26) Seite: 1/4 Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-10 00, Fax 089/51 52-15 01, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de [Seite 27] Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufser- klärung. Wenn Sie den Vertrag im Fernabsatz (das heißt Vertragsschluss per Internet, Telefon oder Post ohne per- sönliche Begegnung) geschlossen haben: Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie hierzu ausdrücklich zu- gestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurück- zugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; von dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrag beträgt der Einbehalt bei vereinbarter monatlicher Zahlungsweise 1/30, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 1/90, bei halbjährlicher Zahlungsweise 1/180, bei jährlicher Zahlungsweise 1/360 für jeden Tag, an dem Versi- cherungsschutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Aus- übung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufser- klärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgen- den im Einzelnen aufgeführt: Unterabschnitt 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen wer- den soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zu- gehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben; 5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fäl- ligkeit der Leistung des Versicherers; Seite: 2/4 [Seite 28] 6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versiche- rungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 7. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages so- wie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zu- sätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag ge- bunden sein soll; 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus- übung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestim- mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen ei- ner hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen ein- schließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmun-gen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer her- vorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabin- formationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Unterabschnitt 2 Zusätzliche Informationspflichten bei einer substitutiven Krankenversicherung Bei dieser Krankenversicherung hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Ab- schlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jah- resprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; 2. Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus beson- derem Anlass entstehen können; 3. Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung; 4. Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten ei- nes Wechsels in den Basistarif oder in andere Tarife gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes und der Vereinbarung von Leistungsausschlüssen sowie auf die Möglichkeit einer Prämienminderung ge- mäß § 152 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; 5. einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschrit- tenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist; 6. einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter mit höheren Beiträgen verbunden sein kann und gegebenenfalls auf einen Wechsel in den Basistarif be- schränkt ist; Seite: 3/4 [Seite 29] 7. eine Übersicht in Euro über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre; anzugeben ist, welcher monatlichen Beitrag in den dem Angebot vorangehenden zehn Jahren je- weils zu entrichten gewesen wäre, wenn der Versicherungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer Person gleichen Geschlechts wie Sie mit Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre; besteht der angebotene Tarif noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeitpunkt der Einführung des Tarifs abzu- stellen, und es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit, die seit der Einführung des Tarifs vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Entwicklung eines vergleich- baren Tarifs, der bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen. Ende der Widerrufsbelehrung Seite: 4/4 [Seite 30] Ausgabe 06/2015 Hinweise über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung (Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz) Welche Pflichten haben Sie vor Vertragsabschluss (vorvertragli- 3. Vertragsänderung che Anzeigepflichten)? Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gestellten Fra- Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die gen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir sind auf Ihre Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen Angaben angewiesen, um das Risiko richtig einschätzen zu können rückwirkend Vertragsbestandteil. Wenn Sie die Anzeigepflicht schuld- und den Beitrag in einer angemessenen Höhe zu ermitteln. los verletzt haben, steht uns das Recht zur Vertragsänderung nicht zu. Aus diesem Grund sind Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Ver- Zugang seiner Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. tragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fra- Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. gen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung 4. Ausübung unserer Rechte beimessen. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma- Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verlet- Anzeigepflicht verletzt wird? zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö- schlossen hätten. schen mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir den- arglistig verletzt haben. noch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand 5. Anfechtung Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfech- – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles ten. – noch für die Feststellung oder den Umfang seiner Leistungspflicht 6. Stellvertretung durch eine andere Person ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Per- Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stell- zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags- vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichti- zeit entspricht. gen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder 2. Kündigung Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragli- Last fällt. che Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi- gen, wenn es sich nicht um eine Krankheitskostenversicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 VVG handelt. Zu einer Krankheitskostenver- sicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 VVG zählen alle Tarife, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung beinhalten, sofern diese nicht den Versicherungs- schutz einer gesetzlichen Versicherung ergänzen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 100 05 26/00 (06.15) Seite: 1/1 Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-10 00, Fax 089/51 52-15 01, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
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