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Versicherungsmakler / Kunst- und Wertsachenversicherung / Bedingungsarchiv Kunst und Wertsachen

Hiscox Fine Art Collections by Hiscox: die Bedingungen im Volltext

Eigenständige weltweite Allgefahrenversicherung für Kunst und Sammlungen mit Taxe, Unterversicherungsverzicht, 30 Prozent Vorsorge und Defective Title; Wertgegenstände nur nach Vereinbarung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme der Sammlung oder der Wertsachen (Gesamtsumme laut Verzeichnis)laut Versicherungsschein„Die Entschädigung für versicherte Sachen ist insgesamt je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.“Abschnitt A VI.6.1, Seite 5
Mindestversicherungssumme oder Mindestwert der Sammlung, ab der der Vertrag angeboten wirdnicht geregelt
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)ja„Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert“Abschnitt A II, Seite 3
Vertragsform: eigenständige Kunst- und Wertsachenversicherung oder Baustein der Hausratversicherungja„Fine Art & Collections by Hiscox“Titel, Seite 1
Vereinbarter Wert (Taxe): Entschädigung nach dem bei Vertragsschluss festgelegten Wert je Objekt, ohne Nachweis des Marktwerts im Schadenfallja„ersetzen wir Ihnen gemäß § 76 VVG die mit uns zuvor vereinbarten Beträge (Taxe), ansonsten den Marktwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.“Abschnitt A VI.1, Seite 4
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung (keine Kürzung, wenn die Summe zu niedrig ist)ja„Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.“Abschnitt A VI.6.5, Seite 6
Vorsorge für Wertsteigerungen der versicherten Objekte (prozentualer Aufschlag auf die Summe)ja, bis zur Versicherungssumme„Wenn eine Taxe vereinbart ist, ersetzen wir Ihnen zusätzlich, vorbehaltlich einer Überschreitung der Leistungsobergrenzen (Ziffer VI.6.), bis zu 30% dieser Taxe“Abschnitt A VI.1, Seite 4
Vorsorge für Neuerwerbungen (automatischer Schutz neu gekaufter Objekte bis zur Nachmeldung)ja, bis zur Versicherungssumme„Für Neuerwerbungen von Kunst- und Wertgegenständen und eine Werterhöhung der Gesamtheit der versicherten Sachen während einer Versicherungsperiode steht Ihnen eine zusätzliche Versicherungssumme von insgesamt bis zu 30 % der“Abschnitt A VI.6.2, Seite 5
Mitversicherung nicht einzeln aufgeführter Objekte (pauschal je Objekt oder insgesamt)nicht geregelt
Geltungsbereich (Versicherungsort, Europa oder weltweit)ja„Ihre versicherten Kunst- und Sammlungsgegenstände sind nicht nur an Ihrem Wohnsitz, sondern weltweit versichert.“Abschnitt A V, Seite 4
Außenversicherung: vorübergehende Entfernung vom Versicherungsort (Reisen, Zweitwohnsitz, Bankschließfach)ja, bis zur Versicherungssumme„Ihre versicherten Kunst- und Sammlungsgegenstände sind nicht nur an Ihrem Wohnsitz, sondern weltweit versichert.“Abschnitt A V, Seite 4

Versicherte Objekte

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gemälde, Grafiken, Skulpturen und andere Kunstwerkeja, bis zur Versicherungssumme„Gemälde; Zeichnungen, Stiche, Drucke, Fotokunst, Collagen, Grafiken; Skulpturen, Plastiken, Objektkunst, Installationen, Landart“Abschnitt A I, Seite 3
Antiquitäten, Möbel von Sammlerwert und Designobjekteja, bis zur Versicherungssumme„antiquarische Möbel, Musikinstrumente, alte Münzen und Briefmarken.“Abschnitt A I, Seite 3
Schmuck und Edelsteineja, bis zur Versicherungssumme„Wertgegenstände sind nur versichert, wenn dies im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart ist.“Abschnitt A I, Seite 3
Uhren von Sammlerwertja, bis zur Versicherungssumme„Schmuck, Armbanduhren, Juwelen, Perlen, Edelsteine“Abschnitt A I, Seite 3
Münzen, Medaillen und Edelmetalle (Barren)ja, bis zur Versicherungssumme„antiquarische Möbel, Musikinstrumente, alte Münzen und Briefmarken.“Abschnitt A I, Seite 3
Briefmarkensammlungenja, bis zur Versicherungssumme„antiquarische Möbel, Musikinstrumente, alte Münzen und Briefmarken.“Abschnitt A I, Seite 3
Weinsammlungen und Spirituosen von Sammlerwertja, bis zur Versicherungssumme„Weine, Sammlerspirituosen“Abschnitt A I, Seite 3
Musikinstrumente von Sammlerwertja, bis zur Versicherungssumme„antiquarische Möbel, Musikinstrumente, alte Münzen und Briefmarken.“Abschnitt A I, Seite 3
Bücher, Handschriften, Autographen und Fotografienja, bis zur Versicherungssumme„antiquarische Bücher, Manuskripte.“Abschnitt A I, Seite 3
Sonstige Sammlungen (Spielzeug, Modellbahnen, Militaria, Memorabilia)ja, bis zur Versicherungssumme„Wertvolle Sammler- und Liebhaberobjekte, die im Versicherungsschein in ihrer Gesamtheit aufgeführt werden, gelten als versicherte Kunstgegenstände.“Abschnitt A I, Seite 3
Oldtimer und Fahrzeugsammlungen im selben Vertragnicht geregelt
Bargeld, Wertpapiere und Urkundenja, bis zur Versicherungssumme„Bargeld, Schecks; Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere.“Abschnitt A I, Seite 3
Übriger Hausrat im selben Vertrag (Kombination Haus, Kunst und Wertsachen)nicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosion, Rauch und Rußja, bis zur Versicherungssumme„Bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel verzichten wir auf den Einwand einer grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles.“Abschnitt A III, Seite 3
Einbruchdiebstahl und Vandalismus nach einem Einbruchja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II, Seite 3
Raub und Beraubung, auch unterwegsja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II, Seite 3
Einfacher Diebstahl (ohne Einbruch, zum Beispiel durch Gäste oder Handwerker)ja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II, Seite 3
Verlieren und unerklärliches Abhandenkommenja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II, Seite 3
Leitungswasserja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II, Seite 3
Sturm und Hagelja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II, Seite 3
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch)ja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II, Seite 3
Bruch und Beschädigung durch Missgeschick (Umstoßen, Herunterfallen)ja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II, Seite 3
Transport, auch Umzug, durch Spediteur oder selbstja, bis zur Versicherungssumme„sicherzustellen, dass Kunst- und Wertgegenstände während des Transports sach- und fachgerecht verpackt sind“Allgemeine Regelungen VII.1.1, Seite 9
Leihgaben an Museen und Ausstellungen (Nagel zu Nagel)nicht geregelt
Schäden während Restaurierung, Rahmung oder Reinigung durch Fachbetriebenicht geregelt
Terror, innere Unruhen und Streiknein„Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr.“Abschnitt A IV.5, Seite 4

Leistung im Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ersatz der Restaurierungskosten bei Teilschadenja, bis zur Versicherungssumme„ersetzen wir die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwaigen Wertminderung.“Abschnitt A VI.2, Seite 4
Ersatz der Wertminderung, die nach einer Restaurierung bleibtja, bis zur Versicherungssumme„Wenn Kunstgegenstände teilweise beschädigt werden und auch nach einer Reparatur eine Wertminderung verbleiben würde, ersetzen wir auf Ihren Wunsch anstelle der notwendigen Reparatur oder Wiederherstellungskosten, die mit uns vereinbarte Taxe“Abschnitt A VI.2, Seite 5
Paar- und Satzklausel (Ersatz des Wertverlusts des unbeschädigten Teils eines Paars oder Satzes)nicht geregelt
Rückkaufsrecht nach Wiederauffinden eines entschädigten Objektsnein„gehen die zerstörten, abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände in unser Eigentum über.“Abschnitt A VI.3, Seite 5
Künstlerrecht: Entschädigung ohne Veräußerung, wenn der Künstler ein beschädigtes Werk nicht mehr als seines anerkenntnicht geregelt
Sachverständigen- und Gutachterkosten im Schadenfallnicht geregelt
Belohnung für die Wiederbeschaffung gestohlener Objekteja, bis 15.000 €„für Reisen, Transporte oder Rechtsberatung, um abhanden gekommene Kunstgegenstände wieder zu erlangen oder vergleichbare Objekte wieder zu beschaffen“Abschnitt A VI.4.6, Seite 5
Bergungs-, Transport- und Lagerkosten nach einem Schadenja, bis zur Versicherungssumme„für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange die Lagerung am Versicherungsort nicht möglich oder zumutbar ist“Abschnitt A VI.4.3, Seite 5
Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeitja, bis 50.000 €„Bei anderen Schäden verzichten wir bis zu einem Betrag von € 50.000 auf den Einwand einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles.“Abschnitt A III, Seite 3

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählicher Verschlechterungja„Schäden durch altersbedingte oder allmähliche Zustandsveränderungen (z.B. Schimmel, Schwamm, Verschleiß)“Abschnitt A IV.1, Seite 4
Ausschluss von Schäden durch Raumklima, Licht, Temperatur oder Feuchtigkeitja„Schäden durch altersbedingte oder allmähliche Zustandsveränderungen“Abschnitt A IV.1, Seite 4
Ausschluss von Schäden durch Ungeziefer, Motten, Holzwurm oder Schimmelja„Schäden durch Ungeziefer, Insekten, Kleinstlebewesen, Schädlinge oder Nagetiere“Abschnitt A IV.2, Seite 4
Ausschluss von Schäden durch die natürliche Beschaffenheit des Objekts (innerer Verderb, Materialfehler)ja„Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische oder elektronische Defekte“Abschnitt A IV.1, Seite 4
Ausschluss von Bruch zerbrechlicher Objekte (Glas, Porzellan, Keramik) ohne Sondervereinbarungnicht geregelt
Ausschluss oder Begrenzung von Diebstahl aus Fahrzeugennicht geregelt
Einschränkung für getragenen Schmuck und getragene Uhren (Abhandenkommen beim Tragen, Sport, Baden)nicht geregelt
Ausschluss von Echtheits-, Provenienz- und Eigentumsmängeln (Rückgabe an den Berechtigten)keine„Wenn Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages Kunstgegenstände käuflich erwerben und sie mangels wirksamen Eigentumserwerbs an den rechtmäßigen Eigentümer herausgeben müssen“Abschnitt A VI.5, Seite 5
Einschränkung bei unbewohnter Wohnung (Leerstand über eine bestimmte Dauer)ja„ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht mehr genutzt wird“Allgemeine Regelungen VI.2.2, Seite 9

Obliegenheiten und Sicherungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wertnachweis oder Gutachten als Voraussetzung (ab welchem Einzelwert)nicht geregelt
Pflicht zur Neubewertung in festen Abständennicht geregelt
Pflicht zu Verzeichnis, Fotos und Belegen der versicherten Objekteja„uns und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen“Allgemeine Regelungen VII.3.4, Seite 10
Tresorpflicht für Schmuck, Uhren und Bargeld (Grenze außerhalb des Tresors)nicht geregelt
Alarmanlage oder andere Sicherungen als Voraussetzungja„vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind“Allgemeine Regelungen VI.2.4, Seite 9
Vorgaben für Transporte (Fachspedition, Verpackung, Begleitung)ja„sicherzustellen, dass Kunst- und Wertgegenstände während des Transports sach- und fachgerecht verpackt sind“Allgemeine Regelungen VII.1.1, Seite 9
Frist zur Schadenmeldung und Anzeige bei der Polizeija„Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.“Allgemeine Regelungen VII.3.3, Seite 10
Meldung gestohlener Objekte an ein Register (Art Loss Register oder vergleichbar)nicht geregelt

Vertrag und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Von jedem Schaden tragen Sie den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt.“Abschnitt A VII, Seite 6
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristja„Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht durch uns mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird.“Allgemeine Regelungen X.2, Seite 12
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis in Textform zu kündigen.“Allgemeine Regelungen X.3, Seite 12
Beratung zu Sicherung, Lagerung, Pflege und Leihverkehr durch den Versicherernicht geregelt
Beitragsrelevante Regeln ohne Preise (Rabatt für Tresor, Alarm, schadenfreie Jahre, Selbstbeteiligung)ja„den für bestehende Verträge geltenden Prämiensatz pro € 1.000 Versicherungssumme für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen“Allgemeine Regelungen XI, Seite 13

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

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rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Hiscox Fine Art Collections by Hiscox

Volltext aufklappen: Bedingungen Fine Art Collections by Hiscox
[Seite 1] Fine Art & Collections by Hiscox Bedingungen 01/2022 [Seite 2] Fine Art & Collections by Hiscox Bedingungen 01/2022 Index Abschnitt A – Versicherungsschutz 3 I. Versicherte Sachen II. Versicherte Risiken/Versicherungsfall III. Herbeiführung des Versicherungsfalles IV. Risikoausschlüsse V. Räumlicher Geltungsbereich VI. Leistungen des Versicherers VII. Selbstbehalt Allgemeine Regelungen 7 I. Definition der Vertragsparteien II. Prämienzahlung III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss IV. Repräsentanten V. Versicherung für fremde Rechnung VI. Gefahrerhöhung VII. Obliegenheiten VIII. Subsidiäre Haftung IX. Sachverständigenverfahren X. Dauer des Versicherungsvertrages XI. Anpassung des Prämiensatzes XII. Anpassung der Versicherungssummen XIII. Innovationsklausel XIV. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstände XV. Ansprechpartner 2 [Seite 3] Fine Art & Collections by Hiscox Bedingungen 01/2022 Abschnitt A – Versicherungsschutz I. Versicherte Sachen Versichert sind Kunstgegenstände, die sich nachweislich in Ihrem Eigentum befinden oder für die Sie die Gefahr tragen. Kunstgegenstände sind folgende zum privaten Gebrauch dienende Gegenstände, soweit es sich hierbei nicht um Wertgegenstände handelt: • Gemälde; • Zeichnungen, Stiche, Drucke, Fotokunst, Collagen, Grafiken; • Skulpturen, Plastiken, Objektkunst, Installationen, Landart; • Media Art, inkl. Video Art und New Media Art; • Teppiche, Gobelins; • antiquarische Bücher, Manuskripte. Rahmen, Schutzverglasungen, Sockel, Vitrinen und Spezialbeleuchtungen der Kunstgegen- stände sind mitversichert. Wertvolle Sammler- und Liebhaberobjekte, die im Versicherungsschein in ihrer Gesamtheit aufgeführt werden, gelten als versicherte Kunstgegenstände. Als Sammlungsgegenstände gelten beispielsweise: • Weine, Sammlerspirituosen; • antiquarische Möbel, Musikinstrumente, alte Münzen und Briefmarken. Wertgegenstände sind nur versichert, wenn dies im Versicherungsschein ausdrücklich verein- bart ist. Wertgegenstände sind folgende zum privaten Gebrauch dienende Gegenstände: • Schmuck, Armbanduhren, Juwelen, Perlen, Edelsteine; • Gegenstände aus Gold, Silber und Platin; • Münzen, Medaillen; • Jagd- und Sportwaffen; • Bargeld, Schecks; • Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere. II. Versicherte Risiken/ Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Versicherungsfall Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren- Versicherung/Versicherungsfall). III. Herbeiführung Wir sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei- des Versicherungs- führen. falles Bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel verzichten wir auf den Einwand einer grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles. Bei anderen Schäden verzichten wir bis zu einem Betrag von € 50.000 auf den Einwand einer grob fahrläs- sigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Im Übrigen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem Ihrem Verschulden entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn Sie den Versiche- rungsfall grob fahrlässig herbeiführen. 3 [Seite 4] Fine Art & Collections by Hiscox Bedingungen 01/2022 IV. Risikoausschlüsse Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 1. Schäden durch altersbedingte oder allmähliche Zustandsveränderungen (z.B. Schim- mel, Schwamm, Verschleiß), Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische oder elektronische Defekte, es sei denn, sie wurden durch Leitungswasser oder Über- spannung verursacht; 2. Schäden durch Ungeziefer, Insekten, Kleinstlebewesen, Schädlinge oder Nagetiere; 3. Schäden durch bestimmungsgemäßen Gebrauch; 4. Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden; 5. Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr. Ersetzt werden jedoch Explosionsschäden, die durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen in- nerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind (Blindgängerschäden); 6. Schäden durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Einziehung oder andere hoheitliche Maßnahmen; 7. Schäden durch Computer-, Programmierungs- oder Softwarefehler sowie Schäden durch Schadprogramme (z.B. Viren, Würmer oder Trojaner) und unzulässigen Zugriff oder unzulässige Nutzung des IT-Systems (z.B. Hackerangriffe). Versichert bleiben jedoch Folgeschäden, die erst durch das Dazwischentreten andersartiger Handlungen oder Ereignisse entstanden sind (z.B. Einbruchdiebstahl, Wasser- oder Feuerschaden nach vorheriger Netzwerksicherheitsverletzung). V. Räumlicher Ihre versicherten Kunst- und Sammlungsgegenstände sind nicht nur an Ihrem Wohnsitz, Geltungsbereich sondern weltweit versichert. VI. Leistungen des 1. Totalschäden Versicherers Wenn Kunst- oder Wertgegenstände völlig zerstört werden oder abhandenkommen, ersetzen wir Ihnen gemäß § 76 VVG die mit uns zuvor vereinbarten Beträge (Taxe), ansonsten den Marktwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Der Marktwert ist der nach Abzug etwaiger Kosten verbleibende Erlös, den Sie bei einem Verkauf unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles hätten erzielen können. Wenn eine Taxe vereinbart ist, ersetzen wir Ihnen zusätzlich, vorbehaltlich einer Überschreitung der Leistungsobergrenzen (Ziffer VI.6.), bis zu 30% dieser Taxe, soweit innerhalb der jeweils aktuellen Versicherungsperiode eine Werterhöhung in Bezug auf den zerstörten oder abhanden gekommenen Kunst- oder Wertgegenstand eingetreten ist. 2. Teilschäden Wenn Kunst- oder Wertgegenstände teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwaigen Wertminderung. Wir erstatten jedoch höchstens die mit uns vereinbarte Taxe, falls keine Taxe vereinbart ist, höchstens den Marktwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Wenn eine Taxe vereinbart ist, ersetzen wir Ihnen zusätzlich, vorbehaltlich einer Überschreitung der Leistungsobergrenzen (Ziffer VI.6.), bis zu 30% dieser Taxe, soweit innerhalb der jeweils aktuellen Versicherungsperiode eine Werterhöhung in Bezug auf den beschädigten Kunst- oder Wertgegenstand eingetreten ist. 4 [Seite 5] Fine Art & Collections by Hiscox Bedingungen 01/2022 Wenn Kunstgegenstände teilweise beschädigt werden und auch nach einer Repara- tur eine Wertminderung verbleiben würde, ersetzen wir auf Ihren Wunsch anstelle der notwendigen Reparatur oder Wiederherstellungskosten, die mit uns vereinbarte Taxe, wenn eine solche vereinbart ist (Cash Option). 3. Eigentumsübergang Im Falle einer Entschädigung des mit uns zuvor gemäß §76 VVG vereinbarten Betrages (Taxe), oder des Marktwertes, gehen die zerstörten, abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände in unser Eigentum über. 4. Versicherte Kosten Wir ersetzen Ihre Kosten für – auch erfolglose – Maßnahmen, die Sie zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung des Schadens für geboten halten durften, sowie folgende aufgrund eines Versicherungsfalles notwen- dig gewordene Kosten: 4.1. für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport zerstörter und beschädigter versicherter Sachen; 4.2. die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbe- schaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; 4.3. für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange die Lagerung am Ver- sicherungsort nicht möglich oder zumutbar ist; 4.4. für den Schutz (z. B. Bewachung, Notschlösser) versicherter Sachen; 4.5. für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Haus- oder Wohnungstüren, Fenster, Tresore oder Alarmsysteme oder Kraftfahrzeuge abhanden gekommenen sind; 4.6. für Reisen, Transporte oder Rechtsberatung, um abhanden gekommene Kunst- gegenstände wieder zu erlangen oder vergleichbare Objekte wieder zu be- schaffen; 4.7. für notwendige Reisen zum Versicherungsort, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person entstehen; 4.8. für die Stornierung von Privatreisen, die Ihnen entstehen, weil aufgrund eines Schadens von über € 5.000 Ihre Anwesenheit am Versicherungsort erforderlich ist, weshalb Sie eine unmittelbar bevorstehende Reise nicht antreten können bzw. eine bereits angetretene Reise nicht fortsetzen können. 5. Defective Title Wenn Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages Kunstgegenstände käuflich er- werben und sie mangels wirksamen Eigentumserwerbs an den rechtmäßigen Eigen- tümer herausgeben müssen, erstatten wir Ihnen den mit uns zuvor vereinbarten Betrag (Taxe); falls keine Taxe vereinbart wurde, den Marktwert des Kunstgegenstandes, jedoch nicht mehr als den von Ihnen bezahlten Kaufpreis. Dies setzt voraus, dass Ihnen in dieser Höhe ein Schaden entstanden ist, dass Sie beim Erwerb übliche Sorgfaltsmaßstäbe beachtet haben und uns der Schaden während der Vertragslaufzeit angezeigt wurde. Die Höchstentschädigung beträgt inklusive Rechts- beratung je Versicherungsjahr € 150.000, es sei denn, Sie haben mit uns etwas anderes vereinbart. 6. Leistungsobergrenzen 6.1. Versicherte Sachen Die Entschädigung für versicherte Sachen ist insgesamt je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 6.2. Vorsorge Für Neuerwerbungen von Kunst- und Wertgegenständen und eine Werterhöhung der Gesamtheit der versicherten Sachen während einer Versicherungsperiode steht Ihnen eine zusätzliche Versicherungssumme von insgesamt bis zu 30 % der 5 [Seite 6] Fine Art & Collections by Hiscox Bedingungen 01/2022 jeweils vereinbarten Versicherungssumme für Kunstgegenstände zur Verfügung, wenn Sie uns spätestens bis zum Ablauf der jeweils aktuellen Versicherungspe- riode hierüber informieren (Vorsorge). 6.3. Vorsorge bei Tod des Künstlers Für Werterhöhungen von Kunstgegenständen aufgrund des Todes eines Künst- lers steht Ihnen für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Todestag eine zu- sätzliche Versicherungssumme von 100 % des mit uns vereinbarten Betrags (Taxe) zur Verfügung; falls keine Taxe vereinbart wurde, eine zusätzliche Ver- sicherungssumme von 100 % des vor dem Tod bestehenden Marktwerts des Kunstgegenstandes. Die Höchstentschädigung beträgt je Versicherungsjahr € 150.000, es sei denn, Sie haben mit uns etwas anderes vereinbart (zusätzliche Vorsorge). 6.4. Versicherte Kosten Die zusätzlichen Kosten der Ziffern 4.1 bis 4.4 werden in Höhe der Versiche- rungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. Die zusätzlichen Kosten der Ziffern 4.5 bis 4.8 werden in Höhe von 15 % der Versicherungssumme ersetzt, jedoch nicht mit mehr als € 15.000 je Kosten- position. 6.5. Unterversicherungsverzicht Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet. VII. Selbstbehalt Von jedem Schaden tragen Sie den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt. 6 [Seite 7] Fine Art & Collections by Hiscox Bedingungen 01/2022 Allgemeine Regelungen I. Definition der 1. Versicherungsnehmer Vertragsparteien In diesem Versicherungsvertrag Fine Art & Collections by Hiscox wird der Versiche- rungsnehmer mit „Sie”, „Ihre” oder „Ihr” bezeichnet. 2. Versicherer In diesem Versicherungsvertrag Fine Art & Collections by Hiscox wird der Versicherer mit „wir”, „unser” oder „uns” bezeichnet. II. Prämienzahlung 1. Erste oder einmalige Prämie Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Ist die einmalige oder erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir zur Leistung nicht verpflichtet, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Allerdings sind wir nur leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht haben. Solange die einmalige oder erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist, sind wir zum Rück- tritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2. Folgeprämien Die Folgeprämien sind unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Prämienrechnung zu zahlen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, dürfen wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Bei zusammengefassten Verträgen werden wir die Beträge jeweils getrennt angeben. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und sind Sie bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Nach Fristablauf können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug sind. Wir dürfen die Kündigung mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbinden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf werden wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder des Fristablaufs die Zahlung leisten, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. 3. Lastschriftverfahren Ist vereinbart, dass wir die Prämien von einem Konto einziehen, gilt Folgendes: Kann eine Einziehung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht fristgerecht bewirkt werden oder widersprechen Sie einer berechtigten Einziehung, gilt die Prämie als nicht rechtzeitig gezahlt. Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, gilt die Prämie erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn Sie nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlen. Zu weiteren Einziehungsversuchen sind wir nicht verpflichtet. 7 [Seite 8] Fine Art & Collections by Hiscox Bedingungen 01/2022 III. Anzeigepflichten 1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände vor Vertragsschluss Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung haben Sie alle Ihnen bekannten Gefahrum- stände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit Ihnen zu schließen, erheblich sind und nach denen wir in Textform gefragt haben, anzuzeigen. 2. Folgen einer Pflichtverletzung Verletzen Sie Ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Anzeige gefahrerheblicher Um- stände, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn Sie Ihre Anzeige- pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. In diesem Falle haben wir aber das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 3. Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles Im Falle eines Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalles sind wir nicht zur Leis- tung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Haben Sie Ihre Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. IV. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. V. Versicherung für 1. Rechte aus dem Vertrag fremde Rechnung Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht auch insoweit nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ver- sicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten 3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kennt- nis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Ver- sicherungsnehmers ist. 3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Unabhängig davon, ob der Vertrag mit Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt es auf die Kenntnis des Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den Ver- trag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 8 [Seite 9] Fine Art & Collections by Hiscox Bedingungen 01/2022 VI. Gefahrerhöhung 1. Sie dürfen nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung durch uns keine Gefahr- erhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Über dennoch vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhungen informieren Sie uns nach Kenntnis unverzüglich. 2. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vor- handenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass dadurch der Eintritt des Ver- sicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens generell wahrscheinlicher werden. Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn 2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem wir (z. B. im Angebotsfragebogen) gefragt haben; 2.2. ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht mehr genutzt wird; 2.3. an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erforderlich oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen; 2.4. vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind, etwa durch Wechsel des Versicherungsortes. 3. Nehmen Sie ohne vorherige Zustimmung durch uns eine Gefahrerhöhung vor oder gestatten dies einem Dritten, so können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, Sie haben Ihre Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht Ihre Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 4. Tritt der Versicherungsfall nach einer von Ihnen vorgenommenen oder gestatteten Gefahrerhöhung ein, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie Ihre Ver- pflichtung vorsätzlich verletzt haben. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprech- enden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit tragen Sie. 5. Erkennen Sie nachträglich, dass Sie eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, oder tritt die Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, so sind wir von unserer Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem Ihre Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen. Dies gilt nicht, wenn uns die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung Ihrer Anzeige- pflicht nicht auf Vorsatz beruhte. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Für das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit tragen Sie die Beweislast. VII. Obliegenheiten 1. Vor Eintritt des Versicherungsfalles: Sie haben 1.1. sicherzustellen, dass Kunst- und Wertgegenstände während des Transports sach- und fachgerecht verpackt sind; 1.2. alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; 1.3. die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrich- tungen, Dächer, Einbruchmeldeanlagen und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel und Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen; 1.4. nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; 9 [Seite 10] Fine Art & Collections by Hiscox Bedingungen 01/2022 1.5. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; 1.6. Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt eines Versicherungsfalles 2.1. Wir können, nachdem wir von der Verletzung der Obliegenheit Kenntnis erlangt haben, den mit Ihnen geschlossenen Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, Ihre Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2.2. Verletzen Sie eine der vorstehenden Obliegenheiten, sind wir von der Verpflich- tung zur Leistung frei, wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzt haben. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit tragen Sie. 2.3. In jedem Fall bleiben wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles: 3.1. Schadenmeldung Sie haben uns bei Eintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich zu informieren. 3.2. Weisungen des Versicherers Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles – soweit die Umstände es ge- statten – unsere Weisungen zur Schadenminderung und -abwendung einzuholen und diese zu beachten. 3.3. Polizeiliche Meldung Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. 3.4. Stehlgutliste Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles uns und der zuständigen Polizei- dienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. 3.5. Veränderung der Schadenstelle Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie durch uns freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind die beschädigten Teile bis zu einer Besichti- gung durch uns aufzubewahren. 3.6. Aufklärung des Sachverhaltes Sie haben uns bei Eintritt eines Versicherungsfalles – soweit möglich – jede Unter-suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-schädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen. Sie haben uns bei Eintritt eines Versicherungsfalls – soweit die Umstände es ge- statten – jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche zu erteilen. 10 [Seite 11] Fine Art & Collections by Hiscox Bedingungen 01/2022 3.7. Regressansprüche Sie haben uns – soweit die Umstände es gestatten – jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche zu erteilen. 3.8. Wiederauffindung abhanden gekommener Sachen Sie sind verpflichtet, uns bei der Wiederauffindung versicherter Sachen unver- züglich zu informieren. 4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles 4.1. Verletzen Sie eine der vorstehenden Obliegenheiten, sind wir von der Verpflich- tung zur Leistung frei, wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzt haben. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit tragen Sie. 4.2. In jedem Fall bleiben wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 4.3. Bei Verletzung Ihrer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten werden wir Sie auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen. VIII. Subsidiäre Sind versicherte Risiken, Sachen oder Kosten auch bei anderen Versicherern versichert, Haftung besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als Versicherungsfälle aufgrund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungssummen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert sind. Bestreitet der Versicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen. IX. Sachverständigen- 1. Sie und wir können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe verfahren des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschä- digungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Sie können ein Sachverständigenverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch einseitige Erklärung uns gegenüber verlangen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 2.1. Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachver- ständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei vom für den Schadenort zuständigen Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. 11 [Seite 12] Fine Art & Collections by Hiscox Bedingungen 01/2022 2.2. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsverfah- rens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei vom für den Schadenort zuständigen Amtsgericht ernannt. 2.3. Wir dürfen als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mitbewerber von Ihnen sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. 3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 3.1. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhandengekommenen Sachen sowie deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; 3.2. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer etwa verbleibenden Wertminderung; 3.3. die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen; 3.4. entstandene zusätzliche Kosten. 4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Fest- stellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entschei- dung beiden Parteien gleichzeitig. 5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine Feststel- lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung – vor- behaltlich einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche Entschei- dung. 7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers nicht berührt. X. Dauer des Ver- 1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes sicherungsvertrages Der Versicherungsschutz beginnt um 0:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr des im Ver- sicherungsschein genannten Zeitraums. 2. Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abge- schlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht durch uns mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird. Sie können den Vertrag nach Ablauf eines Monats nach Vertragsbeginn jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Sie schulden uns in diesem Fall nur die anteilige Jahresprämie. 3. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungs- verhältnis in Textform zu kündigen. 12 [Seite 13] Fine Art & Collections by Hiscox Bedingungen 01/2022 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlun- gen über die Entschädigung zulässig. Wir haben eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. XI. Anpassung des Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung unserer Kalkulationsgrundlagen (z. B. Prämien Prämiensatzes satz Schaden- und Kostenaufwand, Stornoquote, Bestandszusammensetzung) unter Beach- tung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. Wir überprüfen jährlich, ob sich die Werte geändert haben. Bei einer Änderung sind wir zu Beginn jeder Versicherungsperiode berechtigt, den für beste- hende Verträge geltenden Prämiensatz pro € 1.000 Versicherungssumme für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen. Dieser neue Prämiensatz wird mit Beginn der nächsten Ver- sicherungsperiode wirksam. Bei einer Erhöhung des Prämiensatzes können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Andernfalls wird der Vertrag zu dem geänderten Prämiensatz fortgeführt. XII. Anpassung der Wir können die Höhe der Versicherungssumme bei der jährlichen Vertragsverlängerung Versicherungs- automatisch anhand des Hiscox Art Market Research (HAMR) anpassen. Die neue Ver- summen sicherungssumme wird Ihnen von uns bekannt gegeben. Die Prämie wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue Versicherungssumme können Sie der Anpassung in Textform widersprechen. Die Anpassung wird dann nicht wirk- sam. XIII. Innovations- Zukünftige beitragsfreie Verbesserungen des Bedingungswerkes gelten automatisch als mit klausel versichert, soweit hierdurch nicht von besonderen Deckungsvereinbarungen abgewichen wird. XIV. Anzuwendendes 1. Anzuwendendes Recht Recht und Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Gerichtsstände anzuwenden. 2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns können bei dem für unseren Ge- schäftssitz oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden. Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Kla- gen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen uns erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben. 13 [Seite 14] Fine Art & Collections by Hiscox Bedingungen 01/2022 3. Gerichtsstand für Klagen des Versicherers Für gegen Sie gerichtete Klagen ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben, örtlich ausschließlich zuständig. XV. Ansprechpartner 1. Anschrift- oder Namensänderung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung oder andere Mitteilungen, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben sind, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 2. Versicherer Hiscox SA Niederlassung für Deutschland Hauptbevollmächtigter für Deutschland: Tim Bethge Bernhard-Wicki-Straße 3 80636 München 3. Beschwerden / Verbraucherstreitbeilegung Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns im Mittelpunkt. Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsvermittler oder auch gerne an uns. Dies gibt uns die Chance, für Sie eine Lösung zu finden. Als Versicherer mit Sitz in Luxemburg unterliegt Hiscox SA der umfassenden Aufsicht durch die Versicherungsaufsicht des Großherzogtums Luxemburg, dem Commissariat aux Assurances (CAA), an das Sie sich im Falle einer Beschwerde unter folgender Anschrift wenden können: Commissariat aux Assurances 11 Rue Robert Stumper L-2557 Luxemburg Großherzogtum Luxembourg Tel.: +35222 / 6911 - 1 Fax: +35222 / 6910 E-Mail: caa@caa.lu Verbrauchern steht zudem die Möglichkeit offen, Beschwerden auch in deutscher Sprache an den Insurance Ombudsman in Luxemburg unter folgender Anschrift zu richten: Insurance Ombudsman ACA 12, rue Erasme 1468 Luxembourg Phone: +35244 / 2144 - 1 Fax: +35244 / 0289 E-Mail: mediateur@aca.lu Für die deutsche Niederlassung von Hiscox SA ist ergänzend auch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Tel.: 0228 / 4108 - 0 Fax: 0228 / 4108 - 1550 E-Mail: poststelle@bafin.de 14 [Seite 15] Fine Art & Collections by Hiscox Bedingungen 01/2022 Des Weiteren sind wir Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Damit ist für Sie die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Eine entsprechende Beschwerde müsste von Ihnen an die nachstehend aufgeführte Adresse gerichtet werden. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Das Recht zum Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs bleibt davon unberührt. Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Tel.: 0800 / 369 - 6000 +4930 / 206058 - 99 (aus dem Ausland) Fax: 0800 / 369 - 9000 +4930 / 206058 - 98 (aus dem Ausland) E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de 15
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