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Bedingungen 01/2022
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Bedingungen 01/2022
Index Abschnitt A – Versicherungsschutz 3
I. Versicherte Sachen
II. Versicherte Risiken/Versicherungsfall
III. Herbeiführung des Versicherungsfalles
IV. Risikoausschlüsse
V. Räumlicher Geltungsbereich
VI. Leistungen des Versicherers
VII. Selbstbehalt
Allgemeine Regelungen 7
I. Definition der Vertragsparteien
II. Prämienzahlung
III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss
IV. Repräsentanten
V. Versicherung für fremde Rechnung
VI. Gefahrerhöhung
VII. Obliegenheiten
VIII. Subsidiäre Haftung
IX. Sachverständigenverfahren
X. Dauer des Versicherungsvertrages
XI. Anpassung des Prämiensatzes
XII. Anpassung der Versicherungssummen
XIII. Innovationsklausel
XIV. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstände
XV. Ansprechpartner
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Abschnitt A – Versicherungsschutz
I. Versicherte Sachen Versichert sind Kunstgegenstände, die sich nachweislich in Ihrem Eigentum befinden oder für
die Sie die Gefahr tragen.
Kunstgegenstände sind folgende zum privaten Gebrauch dienende Gegenstände, soweit es
sich hierbei nicht um Wertgegenstände handelt:
• Gemälde;
• Zeichnungen, Stiche, Drucke, Fotokunst, Collagen, Grafiken;
• Skulpturen, Plastiken, Objektkunst, Installationen, Landart;
• Media Art, inkl. Video Art und New Media Art;
• Teppiche, Gobelins;
• antiquarische Bücher, Manuskripte.
Rahmen, Schutzverglasungen, Sockel, Vitrinen und Spezialbeleuchtungen der Kunstgegen-
stände sind mitversichert.
Wertvolle Sammler- und Liebhaberobjekte, die im Versicherungsschein in ihrer Gesamtheit
aufgeführt werden, gelten als versicherte Kunstgegenstände.
Als Sammlungsgegenstände gelten beispielsweise:
• Weine, Sammlerspirituosen;
• antiquarische Möbel, Musikinstrumente, alte Münzen und Briefmarken.
Wertgegenstände sind nur versichert, wenn dies im Versicherungsschein ausdrücklich verein-
bart ist. Wertgegenstände sind folgende zum privaten Gebrauch dienende Gegenstände:
• Schmuck, Armbanduhren, Juwelen, Perlen, Edelsteine;
• Gegenstände aus Gold, Silber und Platin;
• Münzen, Medaillen;
• Jagd- und Sportwaffen;
• Bargeld, Schecks;
• Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere.
II. Versicherte Risiken/ Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung,
Versicherungsfall Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-
Versicherung/Versicherungsfall).
III. Herbeiführung Wir sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei-
des Versicherungs- führen.
falles Bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel verzichten wir auf
den Einwand einer grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles. Bei anderen
Schäden verzichten wir bis zu einem Betrag von € 50.000 auf den Einwand einer grob fahrläs-
sigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Im Übrigen sind wir berechtigt, unsere Leistung
in einem Ihrem Verschulden entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn Sie den Versiche-
rungsfall grob fahrlässig herbeiführen.
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IV. Risikoausschlüsse Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
1. Schäden durch altersbedingte oder allmähliche Zustandsveränderungen (z.B. Schim-
mel, Schwamm, Verschleiß), Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische
oder elektronische Defekte, es sei denn, sie wurden durch Leitungswasser oder Über-
spannung verursacht;
2. Schäden durch Ungeziefer, Insekten, Kleinstlebewesen, Schädlinge oder Nagetiere;
3. Schäden durch bestimmungsgemäßen Gebrauch;
4. Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer
oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden;
5. Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Krieg,
Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr. Ersetzt
werden jedoch Explosionsschäden, die durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen in-
nerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind (Blindgängerschäden);
6. Schäden durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Einziehung oder andere hoheitliche
Maßnahmen;
7. Schäden durch Computer-, Programmierungs- oder Softwarefehler sowie Schäden
durch Schadprogramme (z.B. Viren, Würmer oder Trojaner) und unzulässigen Zugriff
oder unzulässige Nutzung des IT-Systems (z.B. Hackerangriffe). Versichert bleiben
jedoch Folgeschäden, die erst durch das Dazwischentreten andersartiger Handlungen
oder Ereignisse entstanden sind (z.B. Einbruchdiebstahl, Wasser- oder Feuerschaden
nach vorheriger Netzwerksicherheitsverletzung).
V. Räumlicher Ihre versicherten Kunst- und Sammlungsgegenstände sind nicht nur an Ihrem Wohnsitz,
Geltungsbereich sondern weltweit versichert.
VI. Leistungen des 1. Totalschäden
Versicherers Wenn Kunst- oder Wertgegenstände völlig zerstört werden oder abhandenkommen,
ersetzen wir Ihnen gemäß § 76 VVG die mit uns zuvor vereinbarten Beträge (Taxe),
ansonsten den Marktwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Der Marktwert ist der nach Abzug etwaiger Kosten verbleibende Erlös, den Sie bei
einem Verkauf unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles hätten erzielen können.
Wenn eine Taxe vereinbart ist, ersetzen wir Ihnen zusätzlich, vorbehaltlich einer
Überschreitung der Leistungsobergrenzen (Ziffer VI.6.), bis zu 30% dieser Taxe, soweit
innerhalb der jeweils aktuellen Versicherungsperiode eine Werterhöhung in Bezug auf
den zerstörten oder abhanden gekommenen Kunst- oder Wertgegenstand eingetreten
ist.
2. Teilschäden
Wenn Kunst- oder Wertgegenstände teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die
notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten zum Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwaigen Wertminderung. Wir erstatten jedoch
höchstens die mit uns vereinbarte Taxe, falls keine Taxe vereinbart ist, höchstens den
Marktwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Wenn eine Taxe vereinbart ist, ersetzen wir Ihnen zusätzlich, vorbehaltlich einer
Überschreitung der Leistungsobergrenzen (Ziffer VI.6.), bis zu 30% dieser Taxe, soweit
innerhalb der jeweils aktuellen Versicherungsperiode eine Werterhöhung in Bezug auf
den beschädigten Kunst- oder Wertgegenstand eingetreten ist.
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Wenn Kunstgegenstände teilweise beschädigt werden und auch nach einer Repara-
tur eine Wertminderung verbleiben würde, ersetzen wir auf Ihren Wunsch anstelle der
notwendigen Reparatur oder Wiederherstellungskosten, die mit uns vereinbarte Taxe,
wenn eine solche vereinbart ist (Cash Option).
3. Eigentumsübergang
Im Falle einer Entschädigung des mit uns zuvor gemäß §76 VVG vereinbarten Betrages
(Taxe), oder des Marktwertes, gehen die zerstörten, abhanden gekommenen oder
beschädigten Gegenstände in unser Eigentum über.
4. Versicherte Kosten
Wir ersetzen Ihre Kosten für – auch erfolglose – Maßnahmen, die Sie zur Abwendung
eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung des Schadens
für geboten halten durften, sowie folgende aufgrund eines Versicherungsfalles notwen-
dig gewordene Kosten:
4.1. für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport zerstörter und
beschädigter versicherter Sachen;
4.2. die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt
werden müssen;
4.3. für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange die Lagerung am Ver-
sicherungsort nicht möglich oder zumutbar ist;
4.4. für den Schutz (z. B. Bewachung, Notschlösser) versicherter Sachen;
4.5. für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Haus- oder Wohnungstüren, Fenster,
Tresore oder Alarmsysteme oder Kraftfahrzeuge abhanden gekommenen sind;
4.6. für Reisen, Transporte oder Rechtsberatung, um abhanden gekommene Kunst-
gegenstände wieder zu erlangen oder vergleichbare Objekte wieder zu be-
schaffen;
4.7. für notwendige Reisen zum Versicherungsort, die Ihnen oder einer mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person entstehen;
4.8. für die Stornierung von Privatreisen, die Ihnen entstehen, weil aufgrund eines
Schadens von über € 5.000 Ihre Anwesenheit am Versicherungsort erforderlich
ist, weshalb Sie eine unmittelbar bevorstehende Reise nicht antreten können
bzw. eine bereits angetretene Reise nicht fortsetzen können.
5. Defective Title
Wenn Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages Kunstgegenstände käuflich er-
werben und sie mangels wirksamen Eigentumserwerbs an den rechtmäßigen Eigen-
tümer herausgeben müssen, erstatten wir Ihnen den mit uns zuvor vereinbarten Betrag
(Taxe); falls keine Taxe vereinbart wurde, den Marktwert des Kunstgegenstandes,
jedoch nicht mehr als den von Ihnen bezahlten Kaufpreis.
Dies setzt voraus, dass Ihnen in dieser Höhe ein Schaden entstanden ist, dass Sie beim
Erwerb übliche Sorgfaltsmaßstäbe beachtet haben und uns der Schaden während der
Vertragslaufzeit angezeigt wurde. Die Höchstentschädigung beträgt inklusive Rechts-
beratung je Versicherungsjahr € 150.000, es sei denn, Sie haben mit uns etwas anderes
vereinbart.
6. Leistungsobergrenzen
6.1. Versicherte Sachen
Die Entschädigung für versicherte Sachen ist insgesamt je Versicherungsfall auf
die Versicherungssumme begrenzt.
6.2. Vorsorge
Für Neuerwerbungen von Kunst- und Wertgegenständen und eine Werterhöhung
der Gesamtheit der versicherten Sachen während einer Versicherungsperiode
steht Ihnen eine zusätzliche Versicherungssumme von insgesamt bis zu 30 % der
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jeweils vereinbarten Versicherungssumme für Kunstgegenstände zur Verfügung,
wenn Sie uns spätestens bis zum Ablauf der jeweils aktuellen Versicherungspe-
riode hierüber informieren (Vorsorge).
6.3. Vorsorge bei Tod des Künstlers
Für Werterhöhungen von Kunstgegenständen aufgrund des Todes eines Künst-
lers steht Ihnen für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Todestag eine zu-
sätzliche Versicherungssumme von 100 % des mit uns vereinbarten Betrags
(Taxe) zur Verfügung; falls keine Taxe vereinbart wurde, eine zusätzliche Ver-
sicherungssumme von 100 % des vor dem Tod bestehenden Marktwerts des
Kunstgegenstandes. Die Höchstentschädigung beträgt je Versicherungsjahr
€ 150.000, es sei denn, Sie haben mit uns etwas anderes vereinbart (zusätzliche
Vorsorge).
6.4. Versicherte Kosten
Die zusätzlichen Kosten der Ziffern 4.1 bis 4.4 werden in Höhe der Versiche-
rungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.
Die zusätzlichen Kosten der Ziffern 4.5 bis 4.8 werden in Höhe von 15 % der
Versicherungssumme ersetzt, jedoch nicht mit mehr als € 15.000 je Kosten-
position.
6.5. Unterversicherungsverzicht
Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.
VII. Selbstbehalt Von jedem Schaden tragen Sie den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt.
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Allgemeine Regelungen
I. Definition der 1. Versicherungsnehmer
Vertragsparteien In diesem Versicherungsvertrag Fine Art & Collections by Hiscox wird der Versiche-
rungsnehmer mit „Sie”, „Ihre” oder „Ihr” bezeichnet.
2. Versicherer
In diesem Versicherungsvertrag Fine Art & Collections by Hiscox wird der Versicherer
mit „wir”, „unser” oder „uns” bezeichnet.
II. Prämienzahlung 1. Erste oder einmalige Prämie
Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach
Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Ist die einmalige oder erste Prämie bei
Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir zur Leistung nicht verpflichtet,
es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Allerdings sind wir nur
leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der
Prämie aufmerksam gemacht haben.
Solange die einmalige oder erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist, sind wir zum Rück-
tritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
2. Folgeprämien
Die Folgeprämien sind unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der
Prämienrechnung zu zahlen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, dürfen wir
Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei
Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Bei zusammengefassten Verträgen
werden wir die Beträge jeweils getrennt angeben. Tritt der Versicherungsfall nach
Fristablauf ein und sind Sie bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen
oder Kosten in Verzug, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Nach Fristablauf können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug sind. Wir
dürfen die Kündigung mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbinden, dass sie mit
Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind.
Hierauf werden wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung
oder des Fristablaufs die Zahlung leisten, sofern nicht der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist.
3. Lastschriftverfahren
Ist vereinbart, dass wir die Prämien von einem Konto einziehen, gilt Folgendes: Kann
eine Einziehung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht fristgerecht bewirkt
werden oder widersprechen Sie einer berechtigten Einziehung, gilt die Prämie als nicht
rechtzeitig gezahlt. Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die Sie nicht
zu vertreten haben, gilt die Prämie erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn Sie nach
schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlen. Zu weiteren
Einziehungsversuchen sind wir nicht verpflichtet.
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III. Anzeigepflichten 1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände
vor Vertragsschluss Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung haben Sie alle Ihnen bekannten Gefahrum-
stände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit Ihnen zu schließen, erheblich sind
und nach denen wir in Textform gefragt haben, anzuzeigen.
2. Folgen einer Pflichtverletzung
Verletzen Sie Ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Anzeige gefahrerheblicher Um-
stände, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn Sie Ihre Anzeige-
pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. In diesem Falle haben wir
aber das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
3. Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles
Im Falle eines Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalles sind wir nicht zur Leis-
tung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen
Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch
für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Haben Sie
Ihre Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
IV. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
V. Versicherung für 1. Rechte aus dem Vertrag
fremde Rechnung Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch im eigenen Namen
für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus
diesem Vertrag steht auch insoweit nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ver-
sicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
nehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kennt-
nis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag
Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Ver-
sicherungsnehmers ist.
3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein
Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung
des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Unabhängig
davon, ob der Vertrag mit Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt es
auf die Kenntnis des Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den Ver-
trag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht
darüber informiert hat.
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VI. Gefahrerhöhung 1. Sie dürfen nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung durch uns keine Gefahr-
erhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Über dennoch
vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhungen informieren Sie uns nach Kenntnis
unverzüglich.
2. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vor-
handenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass dadurch der Eintritt des Ver-
sicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens generell wahrscheinlicher
werden.
Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn
2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem wir (z. B. im Angebotsfragebogen) gefragt
haben;
2.2. ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht mehr genutzt
wird;
2.3. an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach
erforderlich oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen;
2.4. vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem
Zustand sind, etwa durch Wechsel des Versicherungsortes.
3. Nehmen Sie ohne vorherige Zustimmung durch uns eine Gefahrerhöhung vor oder
gestatten dies einem Dritten, so können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, es sei denn, Sie haben Ihre Verpflichtung weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig verletzt. Beruht Ihre Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
4. Tritt der Versicherungsfall nach einer von Ihnen vorgenommenen oder gestatteten
Gefahrerhöhung ein, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie Ihre Ver-
pflichtung vorsätzlich verletzt haben. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung sind
wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprech-
enden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
lässigkeit tragen Sie.
5. Erkennen Sie nachträglich, dass Sie eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet
haben, oder tritt die Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, so sind wir von
unserer Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem Ihre Anzeige uns hätte zugegangen sein
müssen. Dies gilt nicht, wenn uns die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bereits
bekannt war. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung Ihrer Anzeige-
pflicht nicht auf Vorsatz beruhte. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt,
unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis
zu kürzen. Für das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit tragen Sie die Beweislast.
VII. Obliegenheiten 1. Vor Eintritt des Versicherungsfalles:
Sie haben
1.1. sicherzustellen, dass Kunst- und Wertgegenstände während des Transports
sach- und fachgerecht verpackt sind;
1.2. alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu
beachten;
1.3. die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrich-
tungen, Dächer, Einbruchmeldeanlagen und außen angebrachte Sachen stets in
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel und Schäden unverzüglich
beseitigen zu lassen;
1.4. nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren
und alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
und entleert zu halten;
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1.5. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies
genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und
Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
1.6. Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb
angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu
einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt eines Versicherungsfalles
2.1. Wir können, nachdem wir von der Verletzung der Obliegenheit Kenntnis erlangt
haben, den mit Ihnen geschlossenen Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, es sei denn, Ihre Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
2.2. Verletzen Sie eine der vorstehenden Obliegenheiten, sind wir von der Verpflich-
tung zur Leistung frei, wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzt haben. Im
Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt,
unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver-
hältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
keit tragen Sie.
2.3. In jedem Fall bleiben wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles:
3.1. Schadenmeldung
Sie haben uns bei Eintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich zu informieren.
3.2. Weisungen des Versicherers
Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles – soweit die Umstände es ge-
statten – unsere Weisungen zur Schadenminderung und -abwendung einzuholen
und diese zu beachten.
3.3. Polizeiliche Meldung
Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles Schäden durch Diebstahl,
Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung unverzüglich der zuständigen
Polizeidienststelle anzuzeigen.
3.4. Stehlgutliste
Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles uns und der zuständigen Polizei-
dienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
einzureichen.
3.5. Veränderung der Schadenstelle
Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Schadenstelle möglichst so
lange unverändert zu lassen, bis sie durch uns freigegeben worden ist. Sind
Veränderungen unumgänglich, sind die beschädigten Teile bis zu einer Besichti-
gung durch uns aufzubewahren.
3.6. Aufklärung des Sachverhaltes
Sie haben uns bei Eintritt eines Versicherungsfalles – soweit möglich – jede
Unter-suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Ent-schädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu vollständig und
wahrheitsgemäß – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten
Belege beizubringen.
Sie haben uns bei Eintritt eines Versicherungsfalls – soweit die Umstände es ge-
statten – jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche zu erteilen.
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3.7. Regressansprüche
Sie haben uns – soweit die Umstände es gestatten – jede Auskunft zur Aufklärung
etwaiger Regressansprüche zu erteilen.
3.8. Wiederauffindung abhanden gekommener Sachen
Sie sind verpflichtet, uns bei der Wiederauffindung versicherter Sachen unver-
züglich zu informieren.
4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
4.1. Verletzen Sie eine der vorstehenden Obliegenheiten, sind wir von der Verpflich-
tung zur Leistung frei, wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzt haben. Im
Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt,
unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver-
hältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
keit tragen Sie.
4.2. In jedem Fall bleiben wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
4.3. Bei Verletzung Ihrer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten werden wir Sie
auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform
hinweisen.
VIII. Subsidiäre Sind versicherte Risiken, Sachen oder Kosten auch bei anderen Versicherern versichert,
Haftung besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität).
Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als Versicherungsfälle
aufgrund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungssummen über den
anderen Versicherungsvertrag nicht versichert sind. Bestreitet der Versicherer des anderen
Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer
des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers vor. In
diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der
Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere
der vereinbarten Leistungen.
IX. Sachverständigen- 1. Sie und wir können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe
verfahren
des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren
kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschä-
digungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Sie können
ein Sachverständigenverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch
einseitige Erklärung uns gegenüber verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
2.1. Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die
andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachver-
ständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so
kann ihn die auffordernde Partei vom für den Schadenort zuständigen Amtsgericht
ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
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2.2. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsverfah-
rens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird
der Obmann auf Antrag einer Partei vom für den Schadenort zuständigen
Amtsgericht ernannt.
2.3. Wir dürfen als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mitbewerber von
Ihnen sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine
Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder in
einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung
eines Obmannes durch die Sachverständigen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
3.1. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhandengekommenen Sachen
sowie deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
3.2. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer etwa
verbleibenden Wertminderung;
3.3. die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen;
3.4. entstandene zusätzliche Kosten.
4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen.
Weichen diese voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Fest-
stellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entschei-
dung beiden Parteien gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
beide Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn
nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine Feststel-
lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung – vor-
behaltlich einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche Entschei-
dung.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs-
nehmers nicht berührt.
X. Dauer des Ver- 1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
sicherungsvertrages Der Versicherungsschutz beginnt um 0:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr des im Ver-
sicherungsschein genannten Zeitraums.
2. Vertragsverlängerung
Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abge-
schlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht durch uns
mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in
Textform gekündigt wird.
Sie können den Vertrag nach Ablauf eines Monats nach Vertragsbeginn jederzeit ohne
Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Sie schulden uns in diesem Fall nur die
anteilige Jahresprämie.
3. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungs-
verhältnis in Textform zu kündigen.
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Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlun-
gen über die Entschädigung zulässig. Wir haben eine Kündigungsfrist von einem Monat
einzuhalten.
XI. Anpassung des Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung unserer Kalkulationsgrundlagen (z. B. Prämien
Prämiensatzes satz Schaden- und Kostenaufwand, Stornoquote, Bestandszusammensetzung) unter Beach-
tung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik
ermittelt. Wir überprüfen jährlich, ob sich die Werte geändert haben.
Bei einer Änderung sind wir zu Beginn jeder Versicherungsperiode berechtigt, den für beste-
hende Verträge geltenden Prämiensatz pro € 1.000 Versicherungssumme für die einzelnen
Bestandsgruppen anzupassen. Dieser neue Prämiensatz wird mit Beginn der nächsten Ver-
sicherungsperiode wirksam.
Bei einer Erhöhung des Prämiensatzes können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger
Wirkung kündigen. Andernfalls wird der Vertrag zu dem geänderten Prämiensatz fortgeführt.
XII. Anpassung der Wir können die Höhe der Versicherungssumme bei der jährlichen Vertragsverlängerung
Versicherungs- automatisch anhand des Hiscox Art Market Research (HAMR) anpassen. Die neue Ver-
summen sicherungssumme wird Ihnen von uns bekannt gegeben. Die Prämie wird aus der neuen
Versicherungssumme berechnet.
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue Versicherungssumme
können Sie der Anpassung in Textform widersprechen. Die Anpassung wird dann nicht wirk-
sam.
XIII. Innovations- Zukünftige beitragsfreie Verbesserungen des Bedingungswerkes gelten automatisch als mit
klausel versichert, soweit hierdurch nicht von besonderen Deckungsvereinbarungen abgewichen wird.
XIV. Anzuwendendes 1. Anzuwendendes Recht
Recht und Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts,
Gerichtsstände
anzuwenden.
2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns können bei dem für unseren Ge-
schäftssitz oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich
zuständigen Gericht erhoben werden.
Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Kla-
gen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen uns erhoben werden, auch das Gericht
des Ortes zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung
seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung
seinen Wohnsitz hatte.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch
das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben.
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Bedingungen 01/2022
3. Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
Für gegen Sie gerichtete Klagen ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der
Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt, haben, örtlich ausschließlich zuständig.
XV. Ansprechpartner 1. Anschrift- oder Namensänderung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift
oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. Hat der Versicherungsnehmer eine
Änderung dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung oder
andere Mitteilungen, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben sind, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte
Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
2. Versicherer
Hiscox SA
Niederlassung für Deutschland
Hauptbevollmächtigter für Deutschland: Tim Bethge
Bernhard-Wicki-Straße 3
80636 München
3. Beschwerden / Verbraucherstreitbeilegung
Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns im Mittelpunkt. Sollten Sie dennoch
einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsvermittler oder
auch gerne an uns. Dies gibt uns die Chance, für Sie eine Lösung zu finden.
Als Versicherer mit Sitz in Luxemburg unterliegt Hiscox SA der umfassenden Aufsicht
durch die Versicherungsaufsicht des Großherzogtums Luxemburg, dem Commissariat
aux Assurances (CAA), an das Sie sich im Falle einer Beschwerde unter folgender
Anschrift wenden können:
Commissariat aux Assurances
11 Rue Robert Stumper
L-2557 Luxemburg
Großherzogtum Luxembourg
Tel.: +35222 / 6911 - 1
Fax: +35222 / 6910
E-Mail: caa@caa.lu
Verbrauchern steht zudem die Möglichkeit offen, Beschwerden auch in deutscher
Sprache an den Insurance Ombudsman in Luxemburg unter folgender Anschrift zu
richten:
Insurance Ombudsman ACA
12, rue Erasme
1468 Luxembourg
Phone: +35244 / 2144 - 1
Fax: +35244 / 0289
E-Mail: mediateur@aca.lu
Für die deutsche Niederlassung von Hiscox SA ist ergänzend auch die deutsche
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Tel.: 0228 / 4108 - 0
Fax: 0228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
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Des Weiteren sind wir Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Damit ist
für Sie die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in
Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden
sein sollten. Eine entsprechende Beschwerde müsste von Ihnen an die nachstehend
aufgeführte Adresse gerichtet werden. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Das Recht
zum Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs bleibt davon unberührt.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Tel.: 0800 / 369 - 6000
+4930 / 206058 - 99 (aus dem Ausland)
Fax: 0800 / 369 - 9000
+4930 / 206058 - 98 (aus dem Ausland)
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
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