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Versicherungsmakler / Mietausfallversicherung / Bedingungsarchiv Mietausfall

ARAG Vermieterrechtsschutz mit Zusatzbaustein: die Bedingungen im Volltext

Mietausfallschutz als Baustein zum Vermieterrechtsschutz Komfort oder Premium: ersetzt Nutzungsentgelt samt Nebenkosten nach Kündigung bis zur Rückgabe und bis drei Monate Renovierung, für 6 oder 12 Monate, nur für Wohnraum in Deutschland.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 67 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstentschädigung je Versicherungsfall (Mietausfall)laut Versicherungsschein„bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit, höchstens jedoch bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.“Sonderbedingung 18 § 5, Seite 124
Zahl der ersetzten Monatsmieten je Versicherungsfallja„höchstens jedoch für die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer (sechs bzw. zwölf Monate).“Sonderbedingung 18 § 4, Seite 124
Höchstbetrag je Monatsmietenicht geregelt
Jahreshöchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahresnicht geregelt
Vertragsform: eigenständige Mietausfallversicherung oder Baustein zum Vermieterrechtsschutz oder zur Gebäudeversicherungnein„Vermieter können vereinbaren, dass der Versicherungsschutz um den ARAG Mietausfallschutz (Sonderbedingung 18) erweitert wird.“ARB 2026 § 29 (5), § 29 p (8), Seite 87
Nur Wohnraummietverhältnisse versicherbarja„in Deutschland gelegene, ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Wohneinheit (Wohnung oder Wohnhaus)“Sonderbedingung 18 § 2 (1), Seite 123
Gewerbliche Mietverhältnisse (Laden, Büro, Praxis) mitversicherbarnein„ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Wohneinheit“Sonderbedingung 18 § 2 (1), Seite 123
Garagen und Stellplätze mitversichert, auch als eigener Mietvertragja„Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.“ARB 2026 § 29 (1), Seite 65
Mehrere Wohneinheiten in einem Vertrag (Einzelobjekt oder Pauschaldeckung)ja„Ihre im Versicherungsvertrag bezeichnete, in Deutschland gelegene“Sonderbedingung 18 § 2 (1), Seite 123
Möblierte Vermietung, Zeitmiete und Kurzzeitvermietung (Ferienwohnung) versicherbarnicht geregelt

Mietausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausgefallene Grundmiete (Nettokaltmiete) ersetztja„Der Mietausfallschaden besteht aus dem mit dem Mieter vereinbarten Mietzins einschließlich fortlaufender Mietneben-kosten (als Pauschale oder Vorauszahlung).“Sonderbedingung 18 § 5, Seite 123
Ausgefallene Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen ersetztja„Der Mietausfallschaden besteht aus dem mit dem Mieter vereinbarten Mietzins einschließlich fortlaufender Mietneben-kosten (als Pauschale oder Vorauszahlung).“Sonderbedingung 18 § 5, Seite 123
Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung und offene Versorgerrechnungen (Strom, Gas, Wasser) ersetztnicht geregelt
Nutzungsentschädigung nach Kündigung bis zur Räumung ersetztja„Die ARAG Allgemeine ersetzt den versicherten Mietausfallschaden (das Nutzungsentgelt für den Zeitraum, in dem der Mieter nach Beendigung des Mietvertrags die Wohneinheit weiter in Anspruch nimmt)“Sonderbedingung 18 § 5, Seite 123
Mietausfall nach Räumung bis zur Wiedervermietung, etwa wegen Renovierung nach Verwüstungja„für die Dauer einer gegebenenfalls nach § 2 Absatz 2 erforderlichen Renovierung von maximal drei Monaten“Sonderbedingung 18 § 4, Seite 123
Mietkaution wird auf die Entschädigung angerechnetnicht geregelt
Karenz: die ersten Monate des Rückstands werden nicht ersetztkeine„Die Haftzeit beginnt mit dem Wirksamwerden der Kündigungserklärung.“Sonderbedingung 18 § 4, Seite 123
Mietausfall bei Insolvenz des Mieters versichertnicht geregelt
Mietausfall nach Tod des Mieters versichertnicht geregelt
Ausfall durch unberechtigte Mietminderung des Mieters versichertnein„wenn die deswegen geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter nicht gerichtlich durchsetzbar sind, zum Beispiel weil ihnen Einreden (wie die Verjährung), Einwendungen (wie Minderung) oder Gegenansprüche entgegenstehen;“Sonderbedingung 18 § 6 (1), Seite 123
Verzugszinsen und Mahnkosten ersetztnicht geregelt

Mietnomaden, Schäden und Räumung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sachschäden an der Wohnung durch den Mieter (Vandalismus, Verwüstung)nicht geregelt
Sachschäden nur ersetzt, wenn zugleich ein versicherter Mietausfall vorliegtnicht geregelt
Räumungskosten (Gerichtsvollzieher, Spedition, Berliner Räumung)nicht geregelt
Entsorgung und Einlagerung zurückgelassener Sachen des Mietersnicht geregelt
Austausch von Schlössern nach Auszug oder Räumungnicht geregelt
Reinigung und Desinfektion der Wohnung nach Räumungnicht geregelt
Unbefugte Besetzung durch Dritte (Hausbesetzung) versichertnicht geregelt

Vermieterrechtsschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rechtsschutz für Streit aus dem Mietverhältnis als Vermieter enthaltenja„Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit wegen Mieterhöhung);“ARB 2026 § 2 c), Seite 34
Versicherungssumme im Rechtsschutzja„Deutschland unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt“Leistungsübersicht § 29, Seite 18
Kosten der Zahlungsklage gegen den Mieterja„Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit wegen Mieterhöhung);“ARB 2026 § 2 c), Seite 34
Kosten der Räumungsklageja„Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit wegen Mieterhöhung);“ARB 2026 § 2 c), Seite 34
Kosten der Zwangsvollstreckung (Anzahl der Vollstreckungsversuche wörtlich)ja„Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen;“ARB 2026 § 5 (3) d), Seite 43
Freie Anwaltswahlja„Den Rechtsanwalt können Sie auswählen.“ARB 2026 § 17 (3), Seite 44
Telefonische Rechtsberatung und Prüfung des Mietvertragsja„ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10)“ARB 2026 § 29 (2), Seite 3
Selbstbeteiligung im Rechtsschutzja„Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab.“ARB 2026 § 5 (3) c), Seite 42

Voraussetzungen und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bonitätsprüfung des Mieters vor Vertragsschluss verlangtja„müssen Sie sich (zum Beispiel durch Vorlage einer Selbstauskunft des Mieters oder Einholung einer Bonitätsauskunft) Gewissheit darüber verschaffen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters geordnet sind.“Sonderbedingung 18 § 7 (1), Seite 124
Grenze für das Verhältnis von Miete zu Einkommen des Mietersnicht geregelt
Bestehende Mietverhältnisse versicherbar, nicht nur Neuvermietungenja„Für bereits bei Abschluss dieses Vertrags vermietete Wohneinheiten besteht Versicherungsschutz jedoch erst für frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn ausgesprochene Kündigungen (Wartezeit).“Sonderbedingung 18 § 3 (2), Seite 123
Keine Rückstände bei Versicherungsbeginn und Mindestdauer störungsfreier Zahlungja„wenn der Mieter vor Abschluss des Versicherungsvertrags seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht fristgerecht und vollständig nachgekommen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es zu Zahlungsrückständen oder Stundungen gekommen ist;“Sonderbedingung 18 § 6 (2), Seite 123
Schriftlicher Mietvertrag nach gesetzlichem Muster verlangtnicht geregelt
Vereinbarung einer Mietkaution verlangtnicht geregelt
Frist zur Meldung des Zahlungsverzugs an den Versichererja„Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch.“Sonderbedingung 18 § 7 (2) a), Seite 124
Pflicht zur fristlosen Kündigung bei Zahlungsverzugja„Sie das Mietverhältnis durch Kündigung beendet haben und“Sonderbedingung 18 § 3 (1), Seite 123
Pflicht zur Räumungsklage oder Zahlungsklage binnen einer Fristnicht geregelt
Zahlung erst nach Urteil, Vollstreckungstitel oder erfolgloser Vollstreckungnicht geregelt
Abtretung der Forderung gegen den Mieter an den Versichererja„müssen Sie ihr auf Verlangen eventuelle Ersatzansprüche gegen den Mieter abtreten“Sonderbedingung 18 § 7 (2) f), Seite 124

Wartezeit und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit ab Versicherungsbeginnja„Für bereits bei Abschluss dieses Vertrags vermietete Wohneinheiten besteht Versicherungsschutz jedoch erst für frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn ausgesprochene Kündigungen (Wartezeit).“Sonderbedingung 18 § 3 (2), Seite 123
Ausschluss: Vermietung an Angehörige oder Mitbewohnerja„wenn ein Mieter des betroffenen Mietverhältnisses der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte des Versicherungsnehmers ist oder ein Verwandter in direkter Linie“Sonderbedingung 18 § 6 (3), Seite 124
Ausschluss: bei Vertragsschluss bekannte oder absehbare Zahlungsschwierigkeitenja„wenn der Mieter vor Abschluss des Versicherungsvertrags seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht fristgerecht und vollständig nachgekommen ist.“Sonderbedingung 18 § 6 (2), Seite 124
Ausschluss: Streit über Mieterhöhung, Mietpreisgrenzen oder Mängelja„Einwendungen (wie Minderung) oder Gegenansprüche entgegenstehen;“Sonderbedingung 18 § 6 (1), Seite 124
Ausschluss: Leerstand und fehlende Vermietungja„In Erweiterung zu § 8 ARB endet der Versicherungsschutz, wenn die Wohneinheit nicht länger vermietet wird.“Sonderbedingung 18 § 10 (1), Seite 125
Ausschluss: behördliche oder gesetzliche Zahlungsaufschübe (Moratorium, Pandemie)nicht geregelt
Ausschluss: Untervermietung oder Nutzung entgegen dem Mietvertragnicht geregelt
Ausschluss: Vorsatz oder Mitwirkung des Vermietersja„Wenn Sie eine der in § 7 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.“Sonderbedingung 18 § 8 (1), Seite 53

Vertrag und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beim Mietausfallnicht geregelt
Mieterwechsel ohne neuen Vertrag mitversichert (Meldung genügt)nicht geregelt
Anpassung der Entschädigungsgrenze bei Mieterhöhungnicht geregelt
Mindestlaufzeit des Vertragsnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfallja„Sie und die ARAG Allgemeine können den ARAG Mietausfallschutz unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform kündigen.“Sonderbedingung 18 § 10 (2), Seite 125
Übergang des Vertrags bei Verkauf der Wohnungnicht geregelt
Geltungsbereich: Lage der Wohnung (nur Inland)ja„in Deutschland gelegene, ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Wohneinheit“Sonderbedingung 18 § 2 (1), Seite 123

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietvertrag nach Ley de Arrendamientos Urbanos verlangtnicht geregelt
Vorschuss der Mieten vor dem Urteil (adelanto de rentas)nicht geregelt
Saisonmiete (alquiler de temporada) versicherbarnicht geregelt
Förmliche Zahlungsaufforderung (burofax) als Voraussetzungnicht geregelt
Solvenzprüfung des Mieters durch den Versicherer (estudio de viabilidad)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ARAG Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) ARAG Vermieterrechtsschutz mit Zusatzbaustein

Volltext aufklappen: ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2026) mit Sonderbedingung 18: ARAG Mietausfallschutz
[Seite 1] ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2026) Leistungsübersicht, Versicherteninformation und Bedingungen Stand 03.2026 A160 03.2026 [Seite 2] Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen. 2 [Seite 3] Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vielen Dank für Ihr Vertrauen in die ARAG Rechtsschutzversicherung. Im Versicherungsfall sind wir an Ihrer Seite, Sie erhalten von uns schnelle und kompetente Unterstützung. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, uns in Rechtsfragen und rechtlichen Problemen zeitnah anzusprechen. Wir können Sie dann umfassend über unsere Leistungen informieren, mit Ihnen die nächsten Schritte besprechen und Ihnen frühzeitig die Übernahme der Kosten bestätigen. So vermeiden Sie, dass Kosten entstehen, die Ihr Versicherungsschutz nicht abdeckt. Ist bereits ein Versicherungsfall eingetreten, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit. Lesen Sie hierzu am besten die Regelungen unter § 17 der Bedingungen „Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Versicherungsfalls?“. Die Versicherungsbedingungen beschreiben Ihnen ausführlich den Inhalt der Rechtsschutzversicherung. Um Ihnen das Lesen zu erleichtern, haben wir die beigefügten Bedingungen in Abschnitte eingeteilt, die Ihnen möglichst unkompliziert Antworten auf Ihre Fragen zur Rechtsschutzversicherung geben. Leider lassen sich juristische Begriffe nicht immer vermeiden. Zu Ihrem besseren Verständnis haben wir an diesen Stellen Beispiele angeführt, die Ihnen die Formulierungen veranschaulichen. Die Aufzählung von Beispielen ist natürlich nicht abschließend. Das bedeutet, es sind auch andere als die genannten Beispiele denkbar. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung haben, rufen Sie uns am besten einfach an. Ihre ARAG SE In diesem Dokument finden Sie: · Leistungsübersicht · Informationen für Versicherte Informationen nach der Informationspflichtenverordnung § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) · Wichtige Hinweise Wichtige zusätzliche Hinweise zu den Vertragsbedingungen und Tarifgruppen · Allgemeine Bedingungen Ausführliche Beschreibung der Vertragsinhalte Ihrer Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2026) · Glossar Liste mit Erläuterungen zu erklärungsbedürftigen Begriffen ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 3 [Seite 4] ARAG Rechtsschutz Tarif 2026 – Leistungsübersicht Zeichenerklärung: mitversichert optional versicherbar nicht versichert § 21 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Europa unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt Kaution Europa 200.000 € unbegrenzt unbegrenzt Weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland 200.000 € unbegrenzt unbegrenzt Kaution weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland 200.000 € 500.000 € 1.000.000 € Mediation inkl. außergerichtliche Sachverständigenkosten S. 45, § 5 a im Rahmen der Mediation · je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € · je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern S. 101 f., und den USA Sonderbedingung 10 Mobiler Anwalt (Besuch bei Ihnen zu Hause) S. 41, § 5 (1) a) Mediation S. 45, § 5 a ARAG Dokumenten-Center Anwaltsempfehlung Leistungen Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts Schadenersatz-Rechtsschutz S. 34, § 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht S. 34, § 2 d) Steuer-Rechtsschutz S. 34, § 2 e) Sozial-Rechtsschutz S. 34, § 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen S. 34, § 2 g) aa) Straf-Rechtsschutz S. 35, § 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz S. 35, § 2 j) Opfer-Rechtsschutz S. 36, § 2 n) Park- und Halteverstöße, wenn Punkte drohen S. 35, § 2 j) i.V.m. S. 37, § 3 (2) n) Mitversicherung eines Firmen-Pkw S. 56, § 21 (5) b), S. 57, § 21 b (6) b), S. 59, § 21 p (6) b) Reise-Vertragsrechtsschutz S. 34, § 2 d) Sachverständigenkosten bei Streit mit der eigenen Vollkasko S. 42, § 5 (1) g) Telefonische psychologische Soforthilfe S. 44, § 5 (6) f) Selbstständige Nebentätigkeit mit Gesamtumsatz im Sinne S. 59, § 21 p (5) b) von § 19 UStG Mietverträge von Garagen S. 59, § 21 p (5) a) Kennzeichen-Wiederbeschaffung S. 93, Klausel 11 Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechts- S. 43, § 5 (3) c) schutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, wenn der S. 40, § 4 (6) Vertrag drei Jahre besteht. Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungs- S. 92, Klausel 8 erweiterungen Annex Fahrzeug-Schutzbrief S. 132 ff., Sonderbedingung 20 4 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 5] § 23 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr für Selbstständige Basis Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Europa unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt Kaution Europa 200.000 € unbegrenzt unbegrenzt Weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland 200.000 € unbegrenzt unbegrenzt S. 46, § 6 (2) a) Kaution weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland 200.000 € 500.000 € 1.000.000 € Mediation inkl. außergerichtliche Sachverständigenkosten S. 45, § 5 a im Rahmen der Mediation · je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € · je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern S. 101 f., und den USA Sonderbedingung 10 Mediation S. 45, § 5 a ARAG Dokumenten-Center Anwaltsempfehlung Leistungen Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts Schadenersatz-Rechtsschutz S. 34, § 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht S. 34, § 2 d) Steuer-Rechtsschutz S. 34, § 2 e) Sozial-Rechtsschutz S. 34, § 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen S. 34, § 2 g) aa) Straf-Rechtsschutz S. 35, § 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz S. 35, § 2 j) Opfer-Rechtsschutz S. 36, § 2 n) Park- und Halteverstöße, wenn Punkte drohen S. 35, § 2 j) i.V.m. S. 37, § 3 (2) n) Sachverständigenkosten bei Streit mit der eigenen Vollkasko S. 42, § 5 (1) g) Telefonische psychologische Soforthilfe S. 44, § 5 (6) f) Verfallsverfahren S. 35, § 2 j) i.V.m. S. 63, § 23 p (3) Mietverträge von Garagen S. 59, § 21 p (5) a) Kennzeichen-Wiederbeschaffung S. 93, Klausel 11 Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungs- S. 92, Klausel 8 erweiterungen Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechts- S. 43, § 5 (3) c) schutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, wenn der S. 40, § 4 (6) Vertrag drei Jahre besteht. Annexe Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige S. 166 ff., Sonderbedingung 22 § 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Kompakt Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Europa unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt Kaution Europa 300.000 € unbegrenzt unbegrenzt Weltweit 350.000 € unbegrenzt unbegrenzt Dauer des Auslandsaufenthalts 12 Monate 12 Monate 12 Monate S. 46, § 6 (2) a) Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 5 [Seite 6] § 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Kompakt Komfort Premium Fundstelle Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht bei privaten unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt S. 46, § 6 (2) b) Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden Kaution weltweit 300.000 € 500.000 € 1.000.000 € Erweiterter Straf-Rechtsschutz sofern besonders 300.000 € 300.000 € S. 96 ff., vereinbart Sonderbedingung 1 300.000 € Kaution Erweiterter Straf-Rechtsschutz sofern besonders 300.000 € 300.000 € S. 96 ff., vereinbart Sonderbedingung 1 300.000 € Mediation inkl. außergerichtliche Sachverständigenkosten S. 45, § 5 a im Rahmen der Mediation · je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € · je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Erneuerbare Energieträger auf selbst bewohnten Häusern unbegrenzt unbegrenzt S. 67, § 26 (5) d), S. 75, § 26 p (5) d) Risikoarme Kapitalanlagen (zum Beispiel Sparbuch, steuer­ unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt S. 37, § 3 (2) f) lich geförderte Altersvorsorgeprodukte) Aktien, Rentenwerte 10.000 € 20.000 € S. 66, § 26 (4) b), S. 73, § 26 p (4) g) Datenschutzrechtliche Ansprüche 250 € 500 € S. 67, § 26 (4) e), S. 75, § 26 p (4) t) Erb-Rechtsschutz, je Vertragsdauer 10.000 € S. 73, § 26 p (4) m) Beratungs-Rechtsschutz zum Elterngeld 250 € 250 € 250 € S. 69, § 26 b (4) a), S. 67, § 26 (4) g), S. 75; § 26 p (4) u) Beratungs-Rechtsschutz zur gesetzlichen Rentenversicherung 250 € 250 € 250 € S. 70, § 26 b (4) b), S. 67, § 26 (4) h), S. 75, § 26 p (4) v) Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen 1.500 € 5.000 € S. 65, § 26 (1) b), S. 71, § 26 p (1) b) Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen S. 73, § 26 p (4) e) Angelegenheiten · je Beratung 250 € · je Kalenderjahr 500 € Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebens­ 250 € 500 € 1.000 € S. 35, § 2 k) partnerschafts- und Erbrecht Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz in Unterhaltssachen 500 € 1.000 € S. 35, § 2 k) Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines 1.000 € S. 75, § 26 p, (4) w) Ehe-Vertrages, je Vertragsdauer Beratungs-Rechtsschutz für Patienten- und Sorgerechts­ 500 € 500 € 500 € S. 35, § 2 k) dd) verfügung inklusive Organspendeausweis, je Kalenderjahr Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Haustierverfü­ 250 € 500 € S. 67, § 26 (4) f), gung, je Vertragsdauer S. 72, § 26 p (4) b) bb) Rechtsschutz für Betreuungsverfahren 250 € 1.000 € unbegrenzt S. 35, § 2 k) cc) Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechts- 250 € 500 € 1.000 € S. 70, § 26 b (4) c), verstößen im Internet, je Kalenderjahr S. 67, § 26 (4) i), S. 72, § 26 p (4) a) Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung/Aktualisierung eines 500 € S. 72, § 26 p (4) b) Testaments, eines digitalen Nachlasses und einer Bestat­ tungsverfügung, je Vertragsdauer Bauherren-Rechtsschutz, je Vertragsdauer 10.000 € S. 73, § 26 p (4) k) Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S. 113, § 2 (3) · je Prüfung 100 € 100 € 100 € · je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € Webcheck, je Kalenderjahr 100 € 100 € 100 € S. 113, § 2 (4) Bonitätsselbstauskunft für Mieter unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt Bonitätscheck von Handwerksfirmen Die ersten vier Die ersten vier Die ersten vier kostenfrei, weitere zu kostenfrei, weitere zu kostenfrei, weitere zu Sonderkonditionen Sonderkonditionen Sonderkonditionen 6 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 7] § 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Kompakt Komfort Premium Fundstelle Übergabeprotokoll 2 Stück je Jahr S. 73, § 26 p (4) l) Erschließungs- und Anliegerabgaben 30.000 € S. 73, § 26 p (4) j) Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren 30.000 € S. 73, § 26 p (4) i) Ehe- und Unterhalts-Rechtsschutz als Annex zu § 26 Unterhalts-Rechtsschutz 30.000 € 30.000 € 30.000 € S. 35, § 2 m) Ehe-Rechtsschutz 30.000 € 30.000 € 30.000 € S. 35, § 2 l) DirektSchutz als Annex zu § 26 Einmaliger Universal-Rechtsschutz, je Vertragsdauer 1.000 € S. 99, Sonder- bedingung. 2, § 1 Sofortschutz für den Autokauf, je Vertragsdauer 1.000 € S. 99, Sonder- bedingung. 2, § 2 Sofortschutz für Mietverträge, je Vertragsdauer 1.000 € S. 100, Sonder- bedingung. 2, § 3 Rückwirkende Mediation, je Vertragsdauer 1.000 € S. 100, Sonder- bedingung. 2, § 4 Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern S. 101 f., und den USA Sonderbedingung 10 Steuertelefon S. 101 f., Sonderbedingung 10 Bauherrentelefon S. 101 f., Sonderbedingung 10 Mobiler Anwalt (Besuch bei Ihnen zu Hause) S. 41, § 5 (1) a) Mediation S. 45, § 5 a ARAG Dokumenten-Center Anwaltsempfehlung Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S. 113, § 2 (3) Webcheck S. 113, § 2 (4) Onlinerechtsberatung S. 113, § 2 (2) Leistungen Schadenersatz-Rechtsschutz S. 34, § 2 a) Arbeits-Rechtsschutz S. 34, § 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz S. 34, § 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht S. 34, § 2 d) Steuer-Rechtsschutz S. 34, § 2 e) Sozial-Rechtsschutz S. 34, § 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen S. 34, § 2 g) aa) Park- und Halteverstöße S. 35, § 2 j) wenn Punkte drohen wenn Fahrzeug- wenn Fahrzeug- i.V.m. führer bekannt führer bekannt S. 37, § 3 (2) n), S. 66, § 26 (4) c), S. 74, § 26 p (4) p) Verwaltungs-Rechtsschutz in Nichtverkehrssachen S. 34, § 2 g) bb) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz S. 34, § 2 h) Straf-Rechtsschutz S. 35, § 2 i) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für die Ausübung privater, S. 96 ff., nicht selbstständiger und ehrenamtlicher Tätigkeiten Sonderbedingung 1 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz S. 35, § 2 j) Opfer-Rechtsschutz S. 36, § 2 n) Anti-Stalking-Rechtsschutz S. 67, § 26 (4) d), S. 74, § 26 p (4) q) Beratungs-Rechtsschutz in Familien-, Lebenspartner­ S. 35, § 2 k) schafts- und Erbrecht Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 7 [Seite 8] § 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Kompakt Komfort Premium Fundstelle Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebens­ S. 35, § 2 k) partnerschafts- und Erbrecht Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz in Unterhaltssachen S. 35, § 2 k) Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines S. 75, § 26 p, (4) w) Ehe-Vertrages Rechtsschutz für Betreuungsverfahren S. 35, § 2 k) cc) Beratungs-Rechtsschutz für Patienten- und Sorgerechts­ S. 35, § 2 k) dd) verfügung inklusive Organspendeausweis Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments, S. 72, § 26 p (4) b) eines digitalen Nachlasses und einer Bestattungsverfügung Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer S. 67, § 26 (4) f), Haustierverfügung S. 72, § 26 p (4) b) bb) Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen S. 65, § 26 (1) b), S. 71, § 26 p (1) b) Als Arbeitgeber von hauswirtschaftlichen Beschäftigungs­ S 65, § 26 (1) b), verhältnissen S. 71, § 26 p (1) b) Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Geschäftsführer und S. 71, § 26 p (1) b) Vorstände (bis 50.000 € Gesamtjahreseinkommen hieraus) Risikoarme Kapitalanlagen (zum Beispiel Sparbuch, steuer­ S. 37, § 3 (2) f) lich geförderte Altersvorsorgeprodukte) Aktien, Rentenwerte S. 66, § 26 (4) b), S. 73, § 26 p (4) g) Erb-Rechtsschutz S. 73, § 26 p (4) m) Studienplatzklagen (fünf Verfahren pro Vertragsdauer) S. 73, § 26 p (4) h) Beratungs-Rechtsschutz für Urheberrechtsverstöße S. 70, § 26 b (4) c), im Internet S. 67, § 26 (4) i), S. 72, § 26 p (4) a) Beratungs-Rechtsschutz im Insolvenzverfahren S. 73, § 26 p (4) c) Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen S. 73, § 26 p (4) e) Angelegenheiten Vorbereitende Tätigkeiten bei bevorstehender Firmen­ S. 76, § 26 p (5) e) gründung Selbstständige Nebentätigkeit mit Gesamtumsatz im Sinne S. 74, § 26 p (4) n) von § 19 UStG kurzzeitige private Vermietung S. 65, § 26 (1) c), S. 71, § 26 p (1) c) aa) Vermietung einer Einliegerwohnung S. 71, § 26 p (1) c) bb) Erschließungs- und Anliegerabgaben S. 73, § 26 p (4) j) Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren S. 73, § 26 p (4) i) Erneuerbare Energieträger auf selbst bewohnten Ein- oder Betrieb, Erwerb und Betrieb, Erwerb und S. 67, § 26 (5) d), Zweifamilienhäusern Installation Installation S. 75, § 26 p (5) d) Bauherren-Rechtsschutz S. 73, § 26 p (4) k) Übergabeprotokoll S. 73, § 26 p (4) l) Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Bonitätsauskunft über potenzielle Mieter von Einliegerwohnungen Bonitätscheck Handwerkerfirmen Mitversicherung eines Firmen-Pkw S. 67, § 26 (5) b), S. 70, § 26 b (6) b), S. 75, § 26 p (5) b) Sachverständigenkosten bei Streit mit der eigenen Vollkasko S. 42, § 5 (1) g) Telefonische psychologische Soforthilfe S. 44, § 5 (6) f) Kennzeichen-Wiederbeschaffung S. 93, Klausel 11 Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechts- S. 43, § 5 (3) c) schutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist Musterfeststellungsklage S. 74, § 26 p (4) r) Vorversicherungsgarantie S. 74, § 26 p (4) s) 8 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 9] § 26 Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen Kompakt Komfort Premium Fundstelle Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, S. 40, § 4 (6) wenn der Vertrag drei Jahre besteht. Vorsorge-Rechtsschutz S. 92, Klausel 7 Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungs- S. 92, Klausel 8 erweiterungen Ehe- und Unterhalts-Rechtsschutz als Annex zu § 26 Ehe-Rechtsschutz: Gerichtlicher Rechtsschutz in familien­ S. 35, § 2 l) rechtlichen Angelegenheiten wegen Scheidung bzw. Aufhe­ bung und Scheidungs- bzw. Aufhebungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten Unterhalts-Rechtsschutz: Rechtsschutz für familienrechtli­ S. 35, § 2 m) che Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten, Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht DirektSchutz als Annex zu § 26 Einmaliger Universal-Rechtsschutz S. 99, Sonder- bedingung. 2, § 1 Sofortschutz für den Autokauf S. 99, Sonder- bedingung. 2, § 2 Sofortschutz für Mietverträge S. 100, Sonder- bedingung. 2, § 3 Rückwirkende Mediation S. 100, Sonder- bedingung. 2, § 4 Schutzbrief als Annex zu § 26 Top- Schutzbrief S. 138 ff., Sonderbedingung 21, Sonderbedingung 21 a, Sonderbedingung 21 b Sonderbedingungen 12, 12a und 12b web@ktiv für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Weltweit 100.000 € 200.000 € 300.000 € Mediation inkl. außergerichtliche Sachverständigenkosten S. 45, § 5 a im Rahmen der Mediation · je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € · je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Urheber-Rechtsschutz Erstberatung, auch außergericht­ auch gerichtlich, S. 103, § 2 d), max. 1.000 € für alle lich, max. 10.000 € max. 15.000 € im S. 106, § 2 (1) e), Beratungen in einem im Kalenderjahr Kalenderjahr S. 110, § 2 (1) e) Kalenderjahr Löschdienst S. 104, § 4, S. 107, § 4, S. 111, § 4 · je Versicherungsfall 100 € 100 € 100 € · je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € Reputations-Check S. 104, § 2 g), S. 107, § 2 (1) h), S. 110, § 2 (1) h) · je Löschung 100 € 100 € 100 € · je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € Aktiver Straf-Rechtsschutz, je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € S. 103, § 2 c), S. 106, § 2 (1) d), S. 110, § 2 (1) d) Digitaler Nachlass, je Vertragsdauer einmalig 500 € 500 € S. 107, § 2 (1) i), S. 110, § 2 (1) j) Kostenerstattung für Dokumente nach Identitätsdiebstahl S. 127, § 2 (6) · je Versicherungsfall 250 € 250 € · je Kalenderjahr 500 € 500 € Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 9 [Seite 10] Sonderbedingungen 12, 12a und 12b web@ktiv für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle Schadenersatzzahlung bei Identitätsmissbrauch, Mindestschaden­ Mindestschaden­ S. 107, § 2 (2), Datenbeschädigung höhe 50 € höhe 50 € S. 110, § 2 (2) · je Versicherungsfall 3.000 € 3.000 € · je Kalenderjahr 10.000 € 10.000 € web@ktiv Elektronik-Schutz für PC, Notebook, Konsole, S. 110, § 2 (3) Tablet, Peripherie und Handys · je Versicherungsfall 5.000 € · je Kalenderjahr 20.000 € Web-Check, je Kalenderjahr einmalig 100 € S. 110, § 2 (1) k) Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern S. 104, § 2 f), und den USA S. 107, § 2 (1) g), S. 110, § 2 (1) g) Mediation S. 45, § 5 a ARAG Dokumenten-Center Anwaltsempfehlung Leistungen Schadenersatz-Rechtsschutz S. 103, § 2 a), bei Verletzung der Reputation, Identitätsmissbrauch und S. 106, § 2 (1) a), Missbrauch von Zahlungsmitteln S. 109, § 2 (1) a) Unterlassungs-Rechtsschutz S. 103, § 2 a), zur Vorbeugung bei Wiederholungsgefahr S. 106, § 2 (1) a), S. 109, § 2 (1) a) Reputations-Check S. 104, § 2 g), S. 107, § 2 (1) h), S. 110, § 2 (1) h) Löschdienst rückwirkend bis zu fünf Jahre vor S. 104, § 4, Vertragsabschluss S. 107, § 4, S. 111, § 4 Telefonische psychologische Soforthilfe nach Cybermobbing S. 44, § 5 (6) f) bb) Aktiver Straf-Rechtsschutz S. 103, § 2 c), (Erstattung einer Strafanzeige) S. 106, § 2 (1) d), S. 110, § 2 (1) d) Straf-Rechtsschutz zur Verteidigung S. 103, § 2 e), (zum Beispiel Vorwurf der Beleidigung oder von Urheber­ S. 107, § 2 (1) f), rechtsverletzungen) S. 110, § 2 (1) f) Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechts- S. 103, § 2 d), verstößen S. 106, § 2 (1) e), S. 110, § 2 (1) e) Urheberrechtsschutz außergerichtlich S. 106, § 2 (1) e), S. 110, § 2 (1) e) Arbeits-Rechtsschutz S. 106, § 2 (1) b), S. 109, § 2 (1) b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht S. 106, § 2 (1) c), S. 109, § 2 (1) c) Online-Monitoring S. 30, Wichtige Hinw. Kostenerstattung für Dokumente nach Identitätsdiebstahl S. 127, § 2 (6) Digitaler Nachlass S. 107, § 2 (1) i), S. 110, § 2 (1) j) Schadenersatz-Zahlung bei S. 107, § 2 (2), Identitätsmissbrauch, Datenbeschädigung S. 110, § 2 (2) Entschädigungsleistung bei Schäden an elektronischen S. 110, § 2 (3) Geräten (web@ktiv Elektronik-Schutz) Urheberrechtsschutz gerichtlich S. 110, § 2 (1) e) Selbstständige Nebentätigkeit mit Gesamtumsatz im Sinne S. 110, § 2 (1) i) von § 19 UStG Web-Check S. 110, § 2 (1) k) Telefonische Beratung bei Spiel-, Handy- und Onlinesucht S. 44, § 5 (6) f) dd) 10 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 11] ARAG ARAG Sonderbedingungen 13 und 14 JuraCheck® Fundstelle JuraCheck® Plus Fundstelle Versicherungssummen Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S. 113, § 2 (3) S. 114, Sonderbedingung 14 i.V.m. S. 112, Sonderbedingung 13 · je Prüfung 100 € 100 € · je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € Webcheck, je Kalenderjahr 100 € S. 113, § 2 (4) 100 € S. 114, Sonderbedingung 14 i.V.m. S. 112, Sonderbedingung 13 Persönliche Rechtsberatung S. 114, Sonderbedingung 14 · je Beratung 250 € · je Kalenderjahr 500 € Leistungen ARAG JuraTel® S. 113, § 2 (1) S. 114, Sonderbedingung 14 i.V.m. S. 112, Sonderbedingung 13 Onlinerechtsberatung S. 113, § 2 (2) S. 114, Sonderbedingung 14 i.V.m. S. 112, Sonderbedingung 13 Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S. 113, § 2 (3) S. 114, Sonderbedingung 14 i.V.m. S. 112, Sonderbedingung 13 Webcheck S. 113, § 2 (4) S. 114, Sonderbedingung 14 i.V.m. S. 112, Sonderbedingung 13 Persönliche Rechtsberatung S. 114, Sonderbedingung 14 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 11 [Seite 12] § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Basis Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Europa unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt Kaution Europa 200.000 € unbegrenzt unbegrenzt Weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland unbegrenzt unbegrenzt Kaution weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland 500.000 € 1.000.000 € Mediation S. 45, § 5 a · je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € · je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Erneuerbare Energieträger 10.000 € 15.000 € S. 80, § 28 (4), S. 84, § 28 p (4) e) Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte, 10.000 € 10.000 € S. 90, Klausel 3 p zum Beispiel für eingekaufte Dienstleistungen und Produktionsmaschinen Wettbewerbsrecht 10.000 € S. 84, § 28 p (4) a) aa) Patent- und Urheber-Rechtsschutz S. 84, § 28 p (4) a) bb) · für die Geltendmachung 1.000 € · für die Abwehr 10.000 € Forderungsmanagement Plus, je Vertragsdauer 5.000 € S. 85, § 28 p (4) i) Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz S. 93, Klausel 12 · je Versicherungsfall/je Kalenderjahr 250 €/500 € · je Versicherungsfall/je Kalenderjahr nach Durchführung 500 €/1.000 € Online-Forderungsmanagement Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung, 1.000 € S. 86, § 28 p (4) o) je Versicherungsfall Kollektives Arbeitsrecht 5.000 € unbegrenzt S. 79, § 28 (1) b), S. 82, § 28 p (1) b) Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen 1.000 € 1.000 € S. 79, § 28 (1) b), S. 82, § 28 p (1) b) Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen S. 85, § 28 p (4) h) Angelegenheiten · je Beratung 250 € · je Kalenderjahr 500 € Beratungs-Rechtsschutz Unternehmervollmacht, 500 € 500 € S. 80, § 28 (4) b), je Kalenderjahr S. 84, § 28 p (4) g) Nachfolge-Beratungs-Rechtsschutz, je Vertragsdauer 500 € S. 84, § 28 p (4) g) Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S. 123, Sonderbedingung 17 i.V.m. S. 122, Sonderbedingung 16 · je Prüfung 100 € 100 € · je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € AGB-Check, je Kalenderjahr 100 € 100 € S. 123, Sonderbedingung 17 i.V.m. S. 122, Sonderbedingung 16 Webcheck, je Kalenderjahr 100 € 100 € S. 123, Sonderbedingung 17 i.V.m. S. 122, Sonderbedingung 16 Verfallsverfahren 2.500 € S. 35, § 2 j) i.V.m. S. 37, § 3 (2) n) Drohnen-Rechtsschutz, je Kalenderjahr 10.000 € 30.000 € S. 79, § 28 (1) d), S. 82, § 28 p (1) d) Bauherren-Rechtsschutz, je Vertragsdauer 10.000 € S. 84, § 28 p (4) d) Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Pächter, Die ersten vier Die ersten vier Bonitätscheck von Handwerksfirmen, kostenfrei, weitere zu kostenfrei, weitere zu Bonitätscheck von Kunden Sonderkonditionen Sonderkonditionen Übergabeprotokoll 2 Stück je Jahr S. 84, § 28 p (4) f) Erschließungs- und Anliegerabgaben 50.000 € S. 84, § 28 p (4) c) 12 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 13] § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Basis Komfort Premium Fundstelle Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren 50.000 € S. 84, § 28 p (4) b) Einmaliger Universal-Rechtsschutz, je Vertragsdauer 1.000 € S. 86, § 28 p (4) m) Erweiterter Straf-Rechtsschutz 300.000 € 300.000 € S. 96 ff., (sofern besonders vereinbart) Sonderbedingung 1 Kaution Erweiterter Straf-Rechtsschutz 300.000 € 300.000 € S. 96 ff., (sofern besonders vereinbart) Sonderbedingung 1 Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern S. 101 f., und den USA Sonderbedingung 10 Steuertelefon S. 101 f., Sonderbedingung 10 Bauherrentelefon S. 101 f., Sonderbedingung 10 Mobiler Anwalt (Besuch bei Ihnen in der Firma o. zu Hause) S. 41, § 5 (1) a) Mediation S. 45, § 5 a ARAG Dokumenten-Center Anwaltsempfehlung Online-Forderungsmanagement S. 102, Sonderbedingung 11 Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S. 123, Sonderbedingung 17 i.V.m. S. 122, Sonderbedingung 16 AGB-Check S. 123, Sonderbedingung 17 i.V.m. S. 122, Sonderbedingung 16 Webcheck S. 123, Sonderbedingung 17 i.V.m. S. 122, Sonderbedingung 16 Onlinerechtsberatung S. 113, § 2 (2) Leistungen Schadenersatz-Rechtsschutz S. 34, § 2 a) Arbeits-Rechtsschutz S. 34, § 2 b) Kollektives Arbeitsrecht S. 79, § 28 (1) b), S. 82, § 28 p (1) b) Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen S. 85, § 28 p (4) h) Angelegenheiten Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz S. 34, § 2 c) Steuer-Rechtsschutz S. 34, § 2 e) Sozial-Rechtsschutz S. 34, § 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen S. 34, § 2 g) aa) Verwaltungs-Rechtsschutz in Nichtverkehrssachen S. 34, § 2 g) bb) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz S. 34, § 2 h) Straf-Rechtsschutz S. 35, § 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz S. 35, § 2 j) Daten-Rechtsschutz vor Gericht S. 36, § 2 o) Opfer-Rechtsschutz S. 36, § 2 n) Bauherren-Rechtsschutz S. 84, § 28 p (4) d) Übergabeprotokoll S. 84, § 28 p (4) f) Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Pächter Bonitätscheck Handwerkerfirmen Bonitätscheck Kunden Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 13 [Seite 14] § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Basis Komfort Premium Fundstelle Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte S. 90, Klausel 3 Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte S. 90, Klausel 3 p Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige S. 91, Klausel 4 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz S. 100, Sonderbedingung 3 Generalunternehmerhaftung nach dem Mindestlohngesetz S. 85, § 28 p (4) j) Beratungs-Rechtsschutz Unternehmervollmacht S. 80, § 28 (4) b), S. 84, § 28 p (4) g) Nachfolge-Beratungs-Rechtsschutz S. 84, § 28 p (4) g) Forderungsmanagement Plus S. 85, § 28 p (4) i) Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz S. 93, Klausel 12 Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung S. 86, § 28 p (4) o) Wettbewerbsrecht S. 84, § 28 p (4) a) aa) Patent- und Urheber-Rechtsschutz S. 84, § 28 p (4) a) bb) Erschließungs- und Anliegerabgaben S. 84, § 28 p (4) c) Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren S. 84, § 28 p (4) b) Erneuerbare Energieträger bis 15 kWp (Kilowatt-Peak) Betrieb Betrieb, Erwerb und S. 80, § 28 (4), Installation S. 84, § 28 p (4) e) Park- und Halteverstöße S. 35, § 2 j) bei Punkten wenn Fahrzeug- wenn Fahrzeug- i.V.m. S. 37, § 3 (2) n), führer bekannt führer bekannt S. 80, § 28 (4) c), S. 85, § 28 p (4) k) Sachverständigengutachten S. 42, § 5 (1) g) (bei Streit mit der eigenen Vollkasko) Telefonische psychologische Soforthilfe S. 44, § 5 (6) f) Kennzeichen-Wiederbeschaffung S. 93, Klausel 11 Verfallsverfahren S. 35, § 2 j) i.V.m. S. 37, § 3 (2) n) Drohnen-Rechtsschutz S. 79, § 28 (1) d), S. 82, § 28 p (1) d) Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechts- S. 43, § 5 (3) c) schutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist Einmaliger Universal-Rechtsschutz S. 86, § 28 p (4) m) Vorversicherungsgarantie S. 85, § 28 p (4) l) Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, S. 40, § 4 (6) wenn der Vertrag drei Jahre besteht. Vorsorge-Rechtsschutz S. 92 f., Klausel 7 Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungs- S. 92, Klausel 8 erweiterungen Erweiterter Straf-Rechtsschutz als Annex zu § 28 Erweiterter Straf-Rechtsschutz für die Ausübung S. 96 ff., selbstständiger und ehrenamtlicher Tätigkeiten Sonderbedingung 1 Fahrzeug-Schutzbrief als Annex zu § 28 Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige S. 166, Sonderbedingung 22 14 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 15] Sonderbedingungen 15, 15a und 15b web@ktiv für Selbstständige Basis Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Weltweit 100.000 € 200.000 € 300.000 € Mediation S. 45, § 5 a · je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € · je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Urheber-Rechtsschutz Erstberatung, auch außergericht­ auch gerichtlich, S. 114, § 2 c), max. 1.000 € für alle lich, max. 10.000 € max. 10.000 € im S. 116, § 2 d), Beratungen in einem im Kalenderjahr Kalenderjahr S. 119, § 2 d) Kalenderjahr Löschdienst S. 115, § 4, S. 118, § 4, S. 121, § 4 · je Löschung 100 € 100 € 100 € · je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € Reputations-Check S. 115, § 2 f), S. 118, § 2 m), S. 120, § 2 n) · je Löschung 100 € 100 € 100 € · je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € Aktiver Straf-Rechtsschutz, je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € S. 114, § 2 b), S. 116, § 2 c), S. 119, § 2 c) Wettbewerbs-Rechtsschutz Erstberatung, auch außergericht­ S. 117, § 2 e), max. 1.000 € für alle lich und gericht­ S. 119, § 2 e) Beratungen in einem lich, max. 5.000 € Kalenderjahr je Versicherungsfall Erstellung einer Datenschutzerklärung 500 € 500 € S. 117, § 2 j), je Vertragsdauer einmalig S. 120, § 2 j) Web-Check, je Kalenderjahr einmalig 100 € 100 € S. 117, § 2 k), S. 120, § 2 k) Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern S. 115, § 2 e), und den USA S. 117, § 2 l), S. 120, § 2 m) Mediation S. 45, § 5 a ARAG Dokumenten-Center Anwaltsempfehlung Leistungen Schadenersatz-Rechtsschutz S. 114, § 2 a), bei Verletzung der Reputation, Identitätsmissbrauch und S. 116, § 2 a), Missbrauch von Zahlungsmitteln S. 119, § 2 a) Unterlassungs-Rechtsschutz S. 114, § 2 a), zur Vorbeugung bei Wiederholungsgefahr S. 116, § 2 a), S. 119, § 2 a) Reputations-Check S. 115, § 2 f), S. 118, § 2 m), S. 120, § 2 n) Löschdienst rückwirkend bis zu fünf Jahre vor S. 115, § 4, Vertragsabschluss S. 118, § 4, S. 121, § 4 Aktiver Straf-Rechtsschutz S. 114, § 2 b), (Erstattung einer Strafanzeige) S. 116, § 2 c), S. 119, § 2 c) Straf-Rechtsschutz zur Verteidigung S. 114, § 2 d), (zum Beispiel Vorwurf der Beleidigung oder von Urheber­ S. 117, § 2 f), rechtsverletzungen) S. 120, § 2 f) Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen S. 114, § 2 c), S. 116, § 2 d), S. 119, § 2 d) Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 15 [Seite 16] Sonderbedingungen 15, 15a und 15b web@ktiv für Selbstständige Basis Komfort Premium Fundstelle Urheberrechtsschutz außergerichtlich S. 116, § 2 d), S. 119, § 2 d) Arbeits-Rechtsschutz S. 116, § 2 b), S. 119, § 2 b) Beratungs-Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen S. 117, § 2 e), S. 119, § 2 e) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Datenschutz S. 117, § 2 g), S. 120, § 2 g) Verwaltungs-Rechtsschutz Datenschutz S. 117, § 2 h), S. 120, § 2 h) Daten-Rechtsschutz S. 117, § 2 i), S. 120, § 2 i) Erstellung der Datenschutzerklärung S. 117, § 2 j), S. 120, § 2 j) Webcheck S. 117, § 2 k), S. 120, § 2 k) Telefonische psychologische Soforthilfe nach Cybermobbing S. 44, § 5 (6) f) bb) Wettbewerbs-Rechtsschutz S. 119, § 2 e) Online-Monitoring S. 30, Wichtige Hinweise Versicherungsvertrags-Rechtsschutz Cyber-Policen S. 120, § 2 l) ARAG JuraCheck® ARAG JuraCheck® Plus Sonderbedingungen 16 und 17 für Selbstständige Fundstelle für Selbstständige Fundstelle Versicherungssummen Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S. 122, § 2 (4) S. 123, Sonderbedingung 17 i.V.m. S. 122, Sonderbedingung 16 · je Prüfung 100 € 100 € · je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € AGB-Check, je Kalenderjahr 100 € S. 122, § 2 (5) 100 € S. 123, Sonderbedingung 17 i.V.m. S. 122, Sonderbedingung 16 Webcheck, je Kalenderjahr 100 € S. 122, § 2 (6) 100 € S. 123, Sonderbedingung 17 i.V.m. S. 122, Sonderbedingung 16 Persönliche Rechtsberatung S. 123, Sonderbedingung 17 § 1 · je Beratung 250 € · je Kalenderjahr 500 € Leistungen ARAG JuraTel® S. 122, § 2 (1) S. 123, Sonderbedingung 17 i.V.m. S. 122, Sonderbedingung 16 Onlinerechtsberatung S. 122, § 2 (2) S. 123, Sonderbedingung 17 i.V.m. S. 122, Sonderbedingung 16 Online-Forderungsmanagement S. 122, § 2 (3) S. 123, Sonderbedingung 17 i.V.m. S. 122, Sonderbedingung 16 Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S. 122, § 2 (4) S. 123, Sonderbedingung 17 i.V.m. S. 122, Sonderbedingung 16 16 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 17] ARAG JuraCheck® ARAG JuraCheck® Plus Sonderbedingungen 16 und 17 für Selbstständige Fundstelle für Selbstständige Fundstelle AGB-Check S. 122, § 2 (5) S. 123, Sonderbedingung 17 i.V.m. S. 122, Sonderbedingung 16 Webcheck S. 122, § 2 (6) S. 123, Sonderbedingung 17 i.V.m. S. 122, Sonderbedingung 16 Persönliche Rechtsberatung S. 123, Sonderbedingung 17 § 1 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 17 [Seite 18] § 29 Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Deutschland unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt Mediation inkl. außergerichtliche Sachverständigenkosten S. 45, § 5 a im Rahmen der Mediation · je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € · je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Bonitätsselbstauskunft für Mieter unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt Bonitätscheck potenzieller Mieter/Pächter Die ersten vier Die ersten vier Die ersten vier (für Vermieter/Verpächter), kostenfrei, weitere zu kostenfrei, weitere zu kostenfrei, weitere zu Bonitätsselbstauskunft für Pächter (gewerbliche Nutzung), Sonderkonditionen Sonderkonditionen Sonderkonditionen Bonitätscheck von Handwerksfirmen Übergabeprotokoll 2 Stück je Jahr S. 89, § 29 p (6) Erschließungs- und Anliegerabgaben 30.000 € S. 89, § 29 p (3) c) Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren 30.000 € S. 89, § 29 p (3) b) Bauherren-Rechtsschutz 10.000 € S. 89, § 29 p (3) a) je Vertragsdauer Photovoltaikanlagen bis 15 kWp (Kilowatt-Peak) 10.000 € 10.000 € 10.000 € S. 89, § 29 (4), S. 88, § 29 b (4), S. 89, § 29 p (4) Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® S. 101 f., Sonderbedingung 10 Mobiler Anwalt (Besuch bei Ihnen zu Hause) S. 41, § 5 (1) a) Steuertelefon S. 101 f., Sonderbedingung 10 Bauherrentelefon S. 101 f., Sonderbedingung 10 Mediation S. 45, § 5 a ARAG Dokumenten-Center Anwaltsempfehlung Leistungen Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz S. 34, § 2 c) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz S. 35, § 2 j) Straf-Rechtsschutz S. 35, § 2 i) Steuer-Rechtsschutz S. 34, § 2 e) Online-Forderungsmanagement für Vermieter/Verpächter S. 102, Sonderbedingung 11 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht S. 34, § 2 d) Verwaltungs-Rechtsschutz S. 34, § 2 g) Opfer-Rechtsschutz S. 36, § 2 n) Bauherren-Rechtsschutz S. 89, § 29 p (3) a) Übergabeprotokoll S. 89, § 29 p (6) Erschließungs- und Anliegerabgaben S. 89, § 29 p (3) c) Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren S. 89, § 29 p (3) b) Photovoltaikanlagen bis 15 kWp (Kilowatt-Peak) Gerichtlich für den Betrieb auch außer­ Betrieb, Erwerb und S. 89, § 29 (4), Betrieb gerichtlich Installation S. 88, § 29 b (4), S. 89, § 29 p (4) Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Pächter Bonitätscheck potenzieller Mieter (für Vermieter/Verpächter) Bonitätscheck Handwerkerfirmen Außergerichtliche Sachverständigenkosten im Rahmen S. 45, § 5 a einer Mediation 18 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 19] § 29 Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis Komfort Premium Fundstelle Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechts- S. 43, § 5 (3) c) schutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, wenn der S. 40, § 4 (6) Vertrag drei Jahre besteht. Vorsorge-Rechtsschutz S. 92, Klausel 7 Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungs- S. 92, Klausel 8 erweiterungen Mietausfallschutz als Annexe zu § 29 Mietausfallschutz für vermietete Wohneinheiten S. 87, § 29 (5) für 6 oder für 12 Monate i.V.m. S. 123, Sonderbedingung 18, S. 89, § 29 p (8) i.V.m. S. 123, Sonderbedingung 18 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 19 [Seite 20] ARAG ARAG Fahrzeug- Fahrzeug-Schutz­ Schutzbrief für Sonderbedingungen 20 und 22 brief Fundstelle Selbstständige Fundstelle Geltungsbereich Europa S. 133, § 5 S. 166, § 5 Weltweit Fahrzeughilfe Hilfe bei Fahrzeugpanne, oder Fahrzeugunfall ab Wohnsitz S. 134, ab Firmensitz S. 166, § 6 (1) § 6 (1) · Wiederherstellung der Fahrbereitschaft durch ein bis 200 € S. 134, bis 600 € S. 167, Pannenhilfsfahrzeug § 6 (1) a) § 6 (1) a) · Abschleppen des Fahrzeugs bis 200 € S. 134, bis 600 € S. 167, § 6 (1) b) § 6 (1) b) · Bergen (inkl. Gepäck und nicht gewerblicher Ladung) unbegrenzt S. 134, unbegrenzt S. 167, § 6 (1) c) § 6 (1) c) · Hilfe bei Weitertransport der gewerblichen Ladung unbegrenzt S. 167, (Umlade- und Weitertransportkosten) § 6 (1) d) Zusätzliche Hilfe bei Fahrzeugpanne, Fahrzeugunfall oder 50 km S. 134, 30 km S. 167, Fahrzeugdiebstahl (ab __ km Luftlinie) Fahrzeugunfall § 6 (2) § 6 (2) · Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt Bahn 1. Kl./Flug S. 134, Bahn 1. Kl./Flug S. 167, § 6 (2) a) § 6 (2) a) · Zusätzliche Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmit­ 50 € S. 134, 50 € S. 167, teln oder Taxi § 6 (2) a) § 6 (2) a) · Übernachtung fünf/75 € S. 134, fünf/75 € S. 167, (Anzahl Übernachtung/ __ € pro Person je Tag) § 6 (2) b) § 6 (2) b) · Mietwagen (Anzahl Tage/Maximum) sieben/600 € S. 134, § 6 (2) c); sieben/1.200 € S. 168, § 6 (2) c); S. 135, § 6 (4) a) cc) S. 168, § 6 (4) a) cc) · Leihfahrräder etc. (Anzahl Tage/oder Maximum) · Nutzungsausfall anstelle Mietwagen (Anzahl Tage/__ € Tag) · Fahrzeugunterstellung bis zur Herstellung der Fahrbe­ bis zwei S.134, § 6 (2) a), S. bis zwei S. 168, reitschaft/Wiederauffindung innerhalb vier Wochen Wochen 134, § 6 (2) d) Wochen § 6 (2) d) nach Fahrzeugdiebstahl · Rücktransport des defekten Fahrzeugs aus dem Ausland – Europa unbegrenzt S. 135, unbegrenzt S. 168, § 6 (4) a) bb) § 6 (4) a) bb) – Weltweit · Pick-up der Fahrgäste in Deutschland · Fahrzeugverzollung, -verschrottung S. 135, S. 169, (Übernahme Verfahrensgebühr) § 6 (4) a) dd) § 6 (4) a) dd) · Vermittlung Restwertverkäufer · Vermittlung Reparaturwerkstätten · Ersatzteilversand (ins Ausland) S. 135, S. 168, § 6 (4) a) aa) § 6 (4) a) aa) · Beschaffung Kfz-Ersatzschlüssel · Rücktransport des fahrbereiten Fahrzeugs S. 135, S. 168, § 6 (3) d) § 6 (3) b) · Bei Eigenorganisation durch Ersatzfahrer – Europa 0,50 €/km S. 135, § 6 (3) d) 0,50 €/km S. 168, § 6 (3) b) – Weltweit Personenleistungen Hilfe bei einer Krankheit, Verletzung, Tod auf Reisen 50 km S. 135, 30 km S. 168, (ab __ km Luftlinie) § 6 (3) § 6 (3) Reisedauer sechs Wochen S. 135, sechs Wochen; bei S. 168, § 6 (3) beruflichen Reisen § 6 (3) unbegrenzt 20 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 21] ARAG ARAG Fahrzeug- Fahrzeug-Schutz­ Schutzbrief für Sonderbedingungen 20 und 22 brief Fundstelle Selbstständige Fundstelle Informationen über ärztliche Versorgung, Arztvermittlung S. 136, S. 169, § 6 (4) c) aa) § 6 (4) c) aa) Kostenübernahmegarantie Krankenhaus (Ausland) Versand Arzneimittel (Ausland) S. 136, S. 169, § 6 (4) c) bb) § 6 (4) c) bb) Bereitstellung benötigter Hilfsmittel (Ausland) Krankenrücktransport (sofern medizinisch notwendig) S. 135, S. 168, § 6 (3) a) § 6 (3) a) Mehrkosten für die außerplanmäßige Rückreise nach Ent­ lassung aus dem Krankenhaus Zusätzliche Fahrten (nur für erkrankte/verletzte Person) Kosten Krankenbesuch für eine ab 5 Tage S. 135, nahestehende Person je Schadenfall KH-Aufenthalt § 6 (3) b) Fahrt- und Übernachtungskosten pauschal S. 135, pauschal bis 1.000 € § 6 (3) b) bis 1.000 € Rückholung von Kindern Bahn 1. Kl./Flug/ S. 135, Taxi 50 €/ § 6 (3) c) max. 1.000 €/Person Fahrtkosten Organisation einer Betreuung zu Hause (ohne Kostenüber­ nahme) Hilfe im Todesfall: Bestattungs- oder Überführungskosten zum ständigen Wohnsitz Psychologische telefonische Hilfe Mehraufwand für den außerplanmäßigen Rücktransport von Haustieren Such-, Rettungs- und Bergungskosten inkl. Behandlungs­ kosten, Transportkosten zum Krankenhaus, zur Spezialklinik oder Druckkammer Umbau von Wohnung/Pkw nach Unfall-, Schwerstverlet­ zung Hilfe bei Notfällen auf Reisen Unplanmäßiger Reiseabbruch Erkrankung, Unfall, Tod von Mitreisenden oder Verwandten zu Hause, Krieg, Naturgefahren, Vermögensschaden zu Hause > 2.500 € Insolvenz des Reiseunternehmens Soforthilfe bei Zahlungsmittelverlust (Zinsloses Darlehen) S. 136, S. 169, § 6 (4) d) bb) § 6 (4) d) bb) Dokumenten- und Datenservice (anfallende Gebühr Ersatzdokument) Wohnungsschlüsselservice Reiserückrufservice Handwerkerservice bei Notfällen zu Hause Haushüter-Service Hilfe bei ungenannten Ereignissen bis 500 € S. 136, bis 500 € S. 169, § 6 (4) d) cc) § 6 (4) d) cc) Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 21 [Seite 22] Sonderbedingungen 21, 21 a und 21 b ARAG Top-Schutzbrief Basis Komfort Premium Fundstelle Hilfe bei Ausfall des Fahrzeugs – Fahrzeug-Assistance Versicherter Geltungsbereich Deutschland Europa Weltweit S. 139, § 5, S. 142, § 5, S. 154, § 5 Hilfe bei Fahrzeugausfall Soforthilfe an der Schadenstelle · Pannen- und Unfallhilfe (inkl. Kleinteile) bis 350 € bis 450 € S. 139, § 6 (2) a), S. 143, § 6 (2) a), S. 154, § 6 (2) a) · Abschleppen des Fahrzeugs zur nächsten Fachwerkstatt bis 350 € bis 450 € S. 139, § 6 (2) b), S. 143, § 6 (2) b), S. 154, § 6 (2) b) · Bergen des Fahrzeugs (inkl. privaten Gepäcks, Haustie­ bis 450 € S. 139, § 6 (2) c), ren und nicht gewerblich beförderter Ladung) bis 350 € S. 143, § 6 (2) c), S. 154, § 6 (2) c) · Mietwagen-Service nach Panne, Unfall oder Diebstahl ab 30 km Luftlinie S. 143, § 6 (2) d), S. 154, § 6 (2) d) · Pkw, Wohnmobile, Krafträder, Mopeds bis 7 Tage bis 7 Tage S. 143, § 6 (2) d), bis 500 € bis 600 € S. 154, § 6 (2) d) · Fahrräder, Pedelecs oder E-Bikes bis 50 € bis 50 € S. 143, § 6 (2) d), S. 154, § 6 (2) d) · Nutzungsausfallpauschale anstelle der Mietwagen- bis 7 Tage bis 7 Tage S. 143, § 6 (2) d), leistung 30€/Tag 50 €/Tag S. 154, § 6 (2) d) · Weiter- und Rückfahrt-Service mit Bahn oder Flugzeug Bahnfahrt 1. Klasse Bahnfahrt 1. Klasse S. 144, § 6 (2) e), anstelle des Mietwagen-Service oder Flug Economy- oder Flug Economy- S. 155, § 6 (2) e) Class Class · Kurzfahrten mit dem Taxi oder dem öffentlichen Perso­ bis 75 € bis 75€ S. 144, § 6 (2) f), nennahverkehr S. 155, § 6 (2) f) · Übernachtungs-Service für die Dauer der Reparatur oder ab 50 km Luftlinie S. 144, § 6 (2) g), bis zur Wiederauffindung des versicherten Fahrzeugs bis 3 Nächte bis 5 Nächte S. 155, § 6 (2) g) 85 €/Nacht je Person 100 €/Nacht je Per­ son Weitere Leistungen ab 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz · Autoschlüssel-Service S. 144, § 6 (3) a), S. 155, § 6 (3) a) · Fahrzeugtransport-Service und Pick-up-Service S. 144, § 6 (3) b), S. 155, § 6 (3) b) · Fahrzeugunterstellung – Im Inland bis 2 Wochen bis 2 Wochen S. 144, § 6 (3) c), S. 156, § 6 (3) c) – Im Ausland bis 4 Wochen bis 4 Wochen S. 144, § 6 (3) c), S. 156, § 6 (3) c) · Hilfe bei der Fahrzeugreparatur oder Veräußerung S. 144, § 6 (3) d), S. 156, § 6 (3) d) Leistungen im Ausland · Fahrzeugverzollung und -verschrottung im Ausland S. 145, § 6 (4) a), S. 156, § 6 (4) a) · Hilfe bei der Fahrzeugrückführung nach einem Diebstahl S. 145, § 6 (4) b), bis zu 4 Wochen nach Wiederauffindung innerhalb Europas außerhalb Europas S. 156, § 6 (4) b) bis 5.000 € bis 5.000 € · Hilfe bei sonstigen nicht genannten Fahrzeug-Leistungen 500 € 500 € S. 145, § 6 (5), S. 156, § 6 (5) Hilfe bei Notfällen auf Reisen – Reise-Assistance Versicherter Geltungsbereich Deutschland Europa Weltweit S. 139, § 5, S. 142, § 5, S. 154, § 5 Versicherte Reise (Abwesenheit vom Wohnsitz) | Reisedauer ab 50 km Luftlinie | ab 50 km Luftlinie | ab 50 km Luftlinie | S. 140, § 6 (3), bis 42 Tage bis 42 Tage bis 42 Tage S. 145, § 6 (6), S. 158, § 6 (7) 22 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 23] Sonderbedingungen 21, 21 a und 21 b ARAG Top-Schutzbrief Basis Komfort Premium Fundstelle Hilfe bei Krankheit oder Unfall S. 140, § 6 (3) a), S. 145, § 6 (6) a), S. 158, § 6 (7) a) · Soforthilfe S. 140, § 6 (3) b), S. 145, § 6 (6) b), S. 158, § 6 (7) b) – Informationen zur ärztlichen Versorgung vor Ort S. 140, § 6 (3) b), S. 145, § 6 (6) b), S. 158, § 6 (7) b) – Kontaktherstellung zu Angehörigen und Arbeitgeber S. 140, § 6 (3) b), S. 145, § 6 (6) b), S. 158, § 6 (7) b) – Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusern bis 20.000 € bis 20.000 € · Psychologische telefonische Hilfe S. 140, § 6 (3) c), S. 145, § 6 (6) c), S. 158, § 6 (7) c) · Arzneimittelversand S. 145, § 6 (6) d), S. 158, § 6 (7) d) · Krankenbesuch durch eine nahestehende Person bei vo­ bis 1.000 € bis 1.000 € S. 145, § 6 (6) e), raussichtlich bis zu 5 Tage dauerndem Krankenhausauf­ S. 158, § 6 (7) e) enthalt · Krankentransport S. 145, § 6 (6) f), S. 158, § 6 (7) f) · Transport zum nächsten Krankenhaus S. 145, § 6 (6) f) aa), S. 158, § 6 (7) f) aa) · Krankenrücktransport zum Wohnsitz (sofern medizini­ S. 145, § 6 (6) f) bb), sche angezeigt oder bei einer voraussichtlichen Aufent­ S. 158, § 6 (7) f) bb) haltsdauer von länger als 14 Tagen) · Mehrkosten bei außerplanmäßiger Rückreise nach einem S. 146, § 6 (6) f) cc), Krankenhausaufenthalt S. 158, § 6 (7) f) cc) – Übernahme der Kosten für eine Bahnfahrt 1. Klasse S. 146, § 6 (6) f) cc), oder einen Flug Economy Class S. 158, § 6 (7) f) cc) – Fahrten mit dem Taxi oder dem ÖPNV zur nächsten bis 50 € bis 50 € S. 146, § 6 (6) f) cc), Bahnstation/zum nächsten Flughafen S. 158, § 6 (7) f) cc) · Hilfe im Todesfall S. 146, § 6 (6) j), S. 159, § 6 (7) j) – Übernahme der Überführungskosten bis zum Wohnsitz bis 12.500 € bis 12.500 € S. 146, § 6 (6) j), S. 159, § 6 (7) j) – Bestattungskosten im Ausland bis 12.500 € bis 12.500 € S. 146, § 6 (6) j), S. 159, § 6 (7) j) · Rücktransport von Gepäck und Haustieren S. 146, § 6 (6) k, S. 159, § 6 (7) k) · Such-, Rettungs- und Bergungskosten bis 5.000 € bis 5.000 € S. 146, § 6 (6) m), S. 159, § 6 (7) m) · Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel bis 10.000 € bis 10.000 € S. 146, § 6 (6) n), S. 159, § 6 (7) n) Hilfe bei Abbruch der Auslandsreise im Not- oder Katastrophenfall Übernahme der Mehrkosten für eine außerplanmäßige bis 3.000 € bis 5.000 € S. 147, § 6 (7) a), Rückreise bei Erkrankung naher Verwandter, Schäden am S. 160, § 6 (8) a) Privatvermögen, Krieg im Zielort Hilfe bei Insolvenz des Reiseveranstalters bis 5.000 € bis 5.000 € S. 147, § 6 (7) b), als Darlehen als Darlehen S. 160, § 6 (8) b) Hilfe bei sonstigen Notlagen auf Reisen im Ausland · Verlust von Zahlungsmitteln Soforthilfe bis max. Soforthilfe bis max. S. 147, § 6 (8) a), 2.500 € 2.500 € S. 160, § 6 (9) a) · Dokumente-Service im Ausland S. 147, § 6 (8) b), S. 160, § 6 (9) b) · Verspätungs-Service S. 147, § 6 (8) c), S. 160, § 6 (9) c) Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 23 [Seite 24] Sonderbedingungen 21, 21 a und 21 b ARAG Top-Schutzbrief Basis Komfort Premium Fundstelle · Haus- und Wohnungsschlüssel-Service S. 148, § 6 (8) d), S. 160, § 6 (9) d) – Übernahme Versandkosten S. 148, § 6 (8) d), S. 160, § 6 (9) d) – Kosten für Öffnen der Haus- oder Wohnungstür max. 150 € max. 150 € · Hilfe bei Brillenverlust S. 148, § 6 (8) e), S. 160, § 6 (9) e) Hilfe bei Notfällen zu Hause Reiserückruf-Service S. 140, § 6 (4) a, S. 148, § 6 (9) a), S. 161, § 6 (10) a) Handwerker-Service S. 140, § 6 (4) b), S. 148, § 6 (9) b), S. 161, § 6 (10) b) Haushüter-Service S. 140, § 6 (4) c), S. 148, § 6 (9) c), S. 161, § 6 (10) c) Hilfe bei sonstigen nicht genannten Leistungen der Reise- bis 500 € bis 500 € S. 148, § 6 (11), Assistance S. 161, § 6 (12) Krankenschutz im Ausland · Versicherter Geltungsbereich S. 148, § 7, Weltweit, kein Versi­ Weltweit, kein Versi­ S. 161, § 7 cherungsschutz in cherungsschutz in Deutschland oder Deutschland oder am ausländischen am ausländischen Wohnsitz Wohnsitz · Versicherte Reisedauer S. 148, § 7 (1), bis 42 Tage bis 42 Tage S. 161, § 7 (1) · Gegenstand des Versicherungsschutzes S. 149, § 7 (2), – Ersatz von Aufwendungen für medizinische Heilbe­ S. 161, § 7 (2) handlung bei aufgetretener Krankheit – Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Un­ fallverletzungen auf einer Auslandsreise Umfang der Leistungspflicht (Auszug) Ärztliche Heilbehandlung S. 149, § 7 (4) f) aa), S. 162, § 7 (4) f) aa) Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher S. 149, § 7 (4) f) bb), Verordnung S. 162, § 7 (4) f) bb) Notwendige Zahnbehandlung, Zahnfüllungen S. 150, § 7 (4) f) cc), (einfache Ausführung), Reparatur von Zahnersatz S. 162, § 7 (4) f) cc) Röntgendiagnostik S. 150, § 7 (4) f) dd), S. 162, § 7 (4) f) dd) Stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und S. 150, § 7 (4) f) ee), Operationsnebenkosten S. 162, § 7 (4) f) ee) 24 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 25] Versicherteninformation ARAG SE nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 1 Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers Vertragspartner für die Rechtsschutzversicherung ist die ARAG SE ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995 Vertragspartner/Risikoträger · der ARAG Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz · des ARAG Mietausfallschutzes · des ARAG web@ktiv® Vermögensschadenschutzes · des ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutzes · der Kennzeichen-Wiederbeschaffung · des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefs · des ARAG Top-Schutzbriefs · des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefs für Selbstständige · des U-Haft-Supports ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Risikoträger in Bezug auf den Krankenschutz im Ausland ist die ARAG Krankenversicherungs-AG Hollerithstraße 11, 81829 München Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Roland Schäfer (Sprecher), Dr. Matthias Effinger, Dr. Jan Moritz Freyland, Dr. Felicitas Hoppe Sitz und Registergericht: München, HRB 69751 2 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung, die der ARAG Allgemeine Ver­ sicherungs-Aktiengesellschaft die Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung, die der ARAG Krankenversicherungs-AG der Betrieb der Krankenversicherung. 3 Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt. Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Ver- sicherungsfall gilt als eingetreten 1. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; b) im (erweiterten) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie im Rechts­ schutz in Ehesachen vor Gerichten nach Änderung der persönlichen Rechtslage; c) im Betreuungs-Rechtsschutz mit Einleitung des Betreuungsverfahrens; Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 25 [Seite 26] d) im Rahmen von ARAG JuraTel®, ARAG JuraCheck® und ARAG JuraCheck® Plus bei Vorliegen eines Beratungs­ bedürfnisses in eigenen Rechtsangelegenheiten; e) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. 2. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags- Rechtsschutzversicherung (SVA) a) Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis und Komfort · in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen, und hierdurch ein Vermögensschaden verursacht worden sein soll · und wenn dieser Rechtsverstoß innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist · und zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des gesetzlichen Haftpflichtanspruchs auf Ersatz des Ver­ mögensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht. Der Anspruch gilt dann als gel­ tend gemacht, wenn er gegen eine versicherte Person in Textform erhoben wird. b) Im Vermögensschaden-Rechtsschutz Premium in dem Zeitpunkt, in dem der Schadenersatzanspruch erstmalig in Textform erhoben wird. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Rechtsverstoßes nicht an. Voraussetzung ist, dass der Schadenersatzanspruch während der Vertragslaufzeit geltend gemacht wird und der ARAG vor Vertragsab­ schluss alle Umstände angezeigt wurden, die auf eine möglicherweise anstehende Geltendmachung von solchen Schadenersatzansprüchen hinweisen. c) im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, wenn innerhalb des versicherten Zeitraums, nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn, der Versicherte oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflich­ ten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, wodurch eine Streitigkeit aus dem Anstel­ lungsvertrag ausgelöst wurde. d) im Spezial-Straf-Rechtsschutz 1) im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Ver­ sicherten; 2) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz ab Einleitung eines entsprechenden förmlichen Verfahrens gegen den Versicherten; 3) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage; 4) bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren · für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, · für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme, · bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO; 5) in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen die Ladung des Versicherten zur Ausschuss­ sitzung; 6) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt; 7) in Wiederaufnahmeverfahren die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechts­ kräftig abgeschlossenen ursprünglichen Strafverfahren; 8) in Privatklageverfahren die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger; 9) bei aktiver Strafverfolgung der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstpflicht zu verletzen; 10) bei Öffentlichkeitsarbeit/private Ermittlungen der Zeitpunkt, zu dem der Betroffene begonnen hat oder be­ gonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen. Die Voraussetzungen zu 1. bis 2. müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für Versicherungsfälle, die während einer Wartezeit eintreten, besteht jedoch kein Kostenschutz. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten, Versicherungssummen und Selbstbehalten. 4 Gesamtpreis der Versicherung Die Beiträge zu Ihrer Versicherung entnehmen Sie bitte dem Antrag. 5 Zusätzliche Kosten Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an. 6 Beitragszahlung Der Beitrag kann jährlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres entrichtet werden, aber auch monatlich, viertel­ jährlich oder halbjährlich. Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags zum vereinbarten Versicherungsbeginn fällig. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung ist nicht Ihr Ver­ schulden. 26 Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 27] Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen. Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat muss der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist. Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge der möglichen Beitragsanpassung (Erhöhung oder Verminde­ rung) nach § 10 ARB. Verträge mit Beitrag nach Tarifgruppe N (Normaltarif), Tarifgruppe B (Behördenbedienstete, Beamte), Tarifgruppe S (Selbstständige) oder einem Assekuranztarif werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen hierfür gemäß § 11 ARB zu dem sich danach ergebenden, der jeweiligen Eigenschaft des Versicherungsnehmers entsprechenden Tarif fortgeführt. 7 Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen An konkrete Informationen zu Rechtsschutzprodukten, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, halten wir uns einen Monat gebunden. 8 Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindungsfrist, Beginn des Versicherungsschutzes Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Rechtsschutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden. Eine Antragsannahme der ARAG SE erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeer­ klärung. Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG SE und die Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 6). 9 Informationen zum Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen · der Versicherungsschein, · die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein­ schließlich der Tarifbestimmungen, · die Widerrufsbelehrung, · das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, · und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963 28 50, E-Mail service@ARAG.de Widerrufsbelehrung Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In­ formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag. 10 Laufzeit und Beendigung der Rechtsschutzversicherung, insbesondere durch Kündigung Die vereinbarte Laufzeit der Rechtsschutzversicherung entnehmen Sie bitte den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel Antrag). Die Rechtsschutzversicherung kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spä­ testens jedoch nach drei Jahren gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen. Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 27 [Seite 28] Lehnt die ARAG SE Versicherungsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig in Textform kündigen. Bejaht die ARAG SE ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versiche­ rungsfälle, sind der Versicherungsnehmer und die ARAG SE berechtigt, den Vertrag in Textform vorzeitig zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in diesen beiden Fällen einen Monat, das heißt, die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei der ARAG SE wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung der ARAG wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 11 Anwendbares Recht/Zuständiges Gericht/Kommunikationssprache Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung liegt ebenso das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG. Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Alle Informationen sowie die Kommunikation zum Vertragsverhältnis erfolgen in deut­ scher Sprache. 12 Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Das Interesse der ARAG ist es, die Versicherungsnehmer mit ihren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte das einmal nicht gelingen, nimmt der Versicherungsnehmer am besten direkt Kontakt zur ARAG auf, um die Angelegenheit zu klären. Dazu kann der Versicherungsnehmer auf der Homepage der ARAG SE (www.arag.de) im Impressum das Online-Be­ schwerdeformular ausfüllen. Lehnt die ARAG Versicherungsschutz ab, weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder weil sie keine hinrei­ chende Aussicht auf Erfolg verspricht, kann der Versicherungsnehmer, soweit er der Auffassung der ARAG SE nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, die Einleitung eines Stichentscheids oder Schiedsgut­ achterverfahrens von der ARAG verlangen (siehe Ziffer 7 Teil B SVA). Die Aufforderung zur Einleitung des Verfahrens ist an die ARAG zu richten (Adresse siehe Ziffer 1). Darüber hinaus ist die ARAG SE Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“ Das ist eine unabhängige Ein­ richtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versi­ cherungsunternehmen. Der Versicherungsnehmer kann sich an diese Stelle wenden, wenn es sich um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsnehmer kann weiterhin den Rechtsweg beschreiten. 13 Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de 28 Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 29] Wichtige Hinweise Allgemeine Vertragsvereinbarungen Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind grundsätzlich rechtlich selbstständige und voneinander unab­ hängige Verträge. Keine rechtlich selbstständigen Verträge stellen dar · Rechtsschutz in Ehe- und Unterhaltssachen · DirektSchutz · Erweiterter Straf-Rechtsschutz · ARAG Mietausfallschutz · ARAG Fahrzeug-Schutzbrief · ARAG Top-Schutzbrief · ARAG Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige – soweit abgeschlossen. · Online-Forderungsmanagement · ARAG JuraCheck® · ARAG JuraCheck® Plus · ARAG web@ktiv® Basis, Komfort oder Premium · ARAG JuraCheck® für Selbstständige · ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige · ARAG web@ktiv® Basis, Komfort oder Premium für Selbstständige sind nur rechtlich selbstständige Verträge, wenn sie einzeln abgeschlossen werden. Den abgeschlossenen Versicherungen liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ARAG sowie die vereinbarten Klauseln und/oder Sonderbedingungen zugrunde. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen entweder an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungs­ schein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle gerichtet werden. Sie sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist. Vertragspartner/Risikoträger Vertragspartner/Risikoträger für den Rechtsschutz ist die ARAG SE. Vertragspartner/Risikoträger · der ARAG Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz nach der Klausel 12 · des ARAG Mietausfallschutzes nach der Sonderbedingung 18 · des ARAG web@ktiv® Vermögensschäden nach der Sonderbedingung 19 · des ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutzes nach der Sonderbedingung 19 a · des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefs nach der Sonderbedingung 20 · des ARAG Top-Schutzbriefs nach der Sonderbedingung 21, 21 a und 21 b · des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefs für Selbstständige nach der Sonderbedingung 22 · von Kennzeichen Wiederbeschaffung nach der Klausel 11 ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft. Risikoträger in Bezug auf den Krankenschutz im Ausland nach der Sonderbedingung 21 a und 21 b ist die ARAG Krankenversiche­ rungs-AG. Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenheiten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft und die ARAG Krankenversicherungs-AG entgegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die · den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE, · die ARAG Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz, den ARAG Mietausfallschutz, den ARAG web@ktiv® Vermögensschä­ den, den ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz, die Kennzeichen Wiederbeschaffung, den ARAG Fahrzeug-Schutzbrief, den ARAG Top-Schutzbrief, den ARAG Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, · den Krankenschutz im Ausland betreffen, kann ausschließlich die ARAG Krankenversicherungs-AG verklagt werden bzw. klagen. Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 29 [Seite 30] ARAG-Service Online-Monitoring zu ARAG web@ktiv® Komfort und Premium für Privatpersonen und zu ARAG web@ktiv® Premium für Selbstständige Wir benennen Ihnen einen Dienstleister für einen ersten Initial-Check, mit dem Sie erfahren, ob Ihre Daten in der Vergangenheit im Darknet gehandelt wurden. Auf Wunsch werden Ihre persönlichen Daten in einem täglichen Monitoring (Online-Monitor) überwacht. Besteht die Gefahr kompromittierter Daten, erhalten Sie vom Dienstleister unverzüglich eine Nachricht mit einem Maßnahmenplan per E-Mail oder SMS. Unsere Serviceleistungen erbringen wir, solange Ihr ARAG web@ktiv® Komfort oder Premium – Vertrag bzw. Ihr ARAG web@ktiv® Premium – Vertrag für Selbstständige besteht und wir unser Service-Angebot aufrechterhalten. Wir können auch ohne vorherige Information diese Serviceleistung generell oder teilweise einstellen oder inhaltlich ändern und Servicepartner wechseln. Ihren Rechtsschutzvertrag können Sie deswegen nicht vorzeitig kündigen. Eine gesonderte Kündigung der Serviceleistung ist nicht vor­ gesehen. Wir haften nicht für Umstände im Zusammenhang mit einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Serviceleistung. Für die Erbringung der Leistung an sich und deren Inhalt ist der jeweilige Servicepartner allein verantwortlich. Tarifgruppe Tarifgruppe N (Normaltarif) Die Beiträge der Tarifgruppe N gelten in allen Fällen, in denen nicht ausdrücklich eine andere Tarifgruppe vorgesehen ist. Tarifgruppe B (Beamtentarif) Die Tarifgruppe B ist zu wählen, wenn der Versicherungsnehmer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst mit mindes­ tens 50 Prozent der wöchentlichen Regelarbeitszeit tätig ist. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe B, wird der Vertrag auf die Tarifgruppen N oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – S umgestellt. Tarifgruppe R (Tarif für Rentner) Die Tarifgruppe R ist zu wählen, · wenn der Versicherungsnehmer im Ruhe- oder Vorruhestand ist · und er sowie alle mitversicherten Personen keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausüben. Tarifgruppe P (Tarif für Pensionäre) Die Tarifgruppe P ist zu wählen, wenn · der Versicherungsnehmer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst mit mindestens 50 Prozent der wöchentlichen Regelarbeitszeit tätig war · und er jetzt im Ruhe- oder Vorruhestand ist · und er sowie alle mitversicherten Personen keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausüben. Tarifgruppe S (Selbstständigentarif) Der Tarifgruppe S sind Personen zuzuordnen, die entweder selbst oder deren mitversicherter Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit (haupt- oder nebenberuflich) mit einem Nettojahresumsatz von über 22.000 Euro ausüben. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalen­ derjahr regelt, gilt diese. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe S, wird der Vertrag auf den Normaltarif oder bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür auf den Beamtentarif umgestellt. Als selbstständige Tätigkeit gelten auch · die Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel Privatier) unter Einsatz von Fremdmitteln, und zwar selbst dann, wenn die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt; · die Tätigkeit von Geschäftsführern einer GmbH, die zugleich beherrschende Gesellschafter der GmbH sind; das sind Inhaber mit mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile; bei alleinvertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern gilt das Gleiche. 30 Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 31] Tarifgruppe A (Assekuranztarif) Der Tarifgruppe A zuzuordnen sind Personen, die für Versicherungen tätig sind. Fallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe A weg, wird das Vertragsverhältnis auf den Normaltarif N oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – auf den Beamtentarif B oder den Tarif für Selbstständige S umgestellt. Zuordnung und Umstellung erfolgen ab der der Kenntnisnahme folgenden Beitragsfälligkeit Das höhere Risiko zählt. Ist also zum Beispiel eine der zu versichernden Personen selbstständig, ist der Vertrag der Tarifgruppe S zuzuordnen. Bündelrabatte Besteht neben dem Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 bzw. § 28 p ARB für einen oder meh­ rere Inhaber/Geschäftsführer ein Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium nach § 26 bzw. § 26 p ARB, erhalten diese auf den Beitrag für den Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium nach § 26 bzw. § 26 p ARB einen Bündelrabatt. Endet der Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 bzw. § 28 p ARB, entfällt dieser Bündelrabatt. Besteht · neben einem Aktiv-Rechtsschutz Kompakt, Komfort oder Premium nach § 26 b, § 26 bzw. § 26 p ARB zusätzlich ein ARAG web@ktiv® Basis, Komfort oder Premium und/oder · neben einem Aktiv-Rechtsschutz Kompakt, Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium nach § 26 b, § 26 bzw. § 26 p ARB ein ARAG JuraCheck® Plus erhält ARAG web@ktiv® Basis, Komfort oder Premium und/oder ARAG JuraCheck® Plus einen Bündelrabatt. Endet der Aktiv-Rechtsschutz Kompakt, Komfort oder Premium nach § 26 b, § 26 bzw. § 26 p ARB, entfällt dieser Bündelrabatt. Besteht · neben einem Aktiv-Rechtsschutz Basis, Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 b, § 28 bzw. § 28 p ARB zusätzlich ein ARAG web@ktiv® Basis, Komfort oder Premium für Selbstständige und/oder · neben einem Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige nach § 28 b ARB zusätzlich ein ARAG JuraCheck® für Selbstständige oder ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige und/oder · neben einem Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 bzw. § 28 p ARB ein ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige erhält ARAG JuraCheck® für Selbstständige oder ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige und/oder ARAG web@ktiv® Basis, Komfort oder Premium für Selbstständige einen Bündelrabatt. Endet der Aktiv-Rechtsschutz Basis, Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 b, § 28 bzw. § 28 p ARB, entfällt dieser Bündelrabatt. Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 31 [Seite 32] Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2026) der ARAG SE 1 Inhalt der Versicherung.........................................................................................................................34 §1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung ............................................................................................................... 34 §2 Leistungsarten........................................................................................................................................................ 34 §3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten .............................................................................................................. 36 §3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ...................................... 38 §4 Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz..................................................................................... 39 §4a Versichererwechsel .................................................................................................................................................. 41 §5 Leistungsumfang ..................................................................................................................................................... 41 §5a Außergerichtliches Mediationsverfahren ................................................................................................................ 45 §5b Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen (Differenzdeckung) ........................................................................ 45 §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? ................................................................................................................. 45 2 Versicherungsverhältnis........................................................................................................................ 47 §7 Beginn des Versicherungsschutzes ......................................................................................................................... 47 §8 Dauer und Ende des Vertrags ................................................................................................................................. 47 §9 Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? .................................................................................................... 47 §9a Beitragsfreistellung (bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und Erwerbsminderung) ................................................ 48 § 10 Beitragsanpassung................................................................................................................................................. 49 § 11 Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung .................................................................................... 50 § 12 Wegfall des versicherten Interesses und Umzug ins Ausland ................................................................................... 51 § 13 Kündigung nach Versicherungsfall .......................................................................................................................... 51 § 14 Gesetzliche Verjährung........................................................................................................................................... 52 § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen ................................................................................................................ 52 § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung ............................................................................................. 52 3 Versicherungsfall ..................................................................................................................................53 § 17 Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten ................................................................................ 53 § 18 (nicht belegt) .......................................................................................................................................................... 54 § 19 (nicht belegt) .......................................................................................................................................................... 54 § 20 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht .......................................................................................................... 54 4 Formen des Versicherungsschutzes ..................................................................................................... 55 § 21 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Komfort für Privatpersonen ........................................................................................ 55 § 21 b Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis für Privatpersonen ............................................................................................. 56 § 21 p Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen ....................................................................................... 58 § 22 Firmen-Fahrer-Rechtsschutz .................................................................................................................................. 60 § 23 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Komfort für Selbstständige .......................................................................................... 61 § 23 b Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis für Selbstständige ............................................................................................. 62 § 23 p Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige ........................................................................................ 63 § 24 Vereins-Rechtsschutz ............................................................................................................................................. 64 § 25 (nicht belegt) .......................................................................................................................................................... 65 § 26 Aktiv-Rechtsschutz Komfort ................................................................................................................................... 65 § 26 b Aktiv-Rechtsschutz Kompakt .................................................................................................................................. 68 § 26 p Aktiv-Rechtsschutz Premium ................................................................................................................................... 71 § 27 Aktiv-Rechtsschutz für Landwirte ........................................................................................................................... 76 § 28 Aktiv-Rechtsschutz Komfort für Selbstständige...................................................................................................... 79 § 28 b Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige ........................................................................................................... 81 § 28 p Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige..................................................................................................... 82 § 29 Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Komfort ................................................................................................................... 87 § 29 b Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis ........................................................................................................................ 88 § 29 p Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Premium .................................................................................................................. 88 32 Inhaltsverzeichnis – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 33] A Standardklauseln................................................................................................................................. 90 Klausel 1 zu den ARB 2026: Single-Tarif ................................................................................................................................... 90 Klausel 2 zu den ARB 2026: (nicht belegt) ................................................................................................................................ 90 Klausel 3 zu § 28 ARB 2026: Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen ................................................... 90 Klausel 3 p zu § 28 ARB 2026: Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen .............................. 90 Klausel 4 zu § 28 ARB 2026: Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige ............................................................ 91 Klausel 5 zu den ARB 2026: (nicht belegt) ................................................................................................................................. 91 Klausel 6 zu § 28 ARB 2026: Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige ........................................................................ 91 Klausel 7 zu den ARB 2026: Vorsorge-Rechtsschutz ................................................................................................................. 92 Klausel 8 zu den ARB 2026: Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen ............................................... 92 Klausel 9 zu den ARB 2026: Dienstreise-Rechtsschutz ............................................................................................................. 92 Klausel 10 zu den ARB 2026: Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für gewerbliche Vermieter .................................................... 93 Klausel 11 zu den ARB 2026: Kennzeichen-Wiederbeschaffung ................................................................................................ 93 Klausel 12 zu § 28 ARB 2026: Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz ............................................................................ 93 B Sonderbedingungen............................................................................................................................. 96 Sonderbedingung 1 zu den ARB 2026: Erweiterter Straf-Rechtsschutz ..................................................................................... 96 Sonderbedingung 2 zu den ARB 2026: DirektSchutz ................................................................................................................ 99 Sonderbedingung 3 zu den ARB 2026: Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige ...............................................100 Sonderbedingung 4 zu den ARB 2026: (nicht belegt) .............................................................................................................. 101 Sonderbedingung 5 zu den ARB 2026: (nicht belegt) .............................................................................................................. 101 Sonderbedingung 6 zu den ARB 2026: (nicht belegt) .............................................................................................................. 101 Sonderbedingung 7 zu den ARB 2026: (nicht belegt)............................................................................................................... 101 Sonderbedingung 8 zu den ARB 2026: (nicht belegt) .............................................................................................................. 101 Sonderbedingung 9 zu den ARB 2026: (nicht belegt) .............................................................................................................. 101 Sonderbedingung 10 zu den ARB 2026: ARAG JuraTel® .......................................................................................................... 101 Sonderbedingung 11 zu den ARB 2026: Online-Forderungsmanagement ................................................................................ 102 Sonderbedingung 12 zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® Basis ............................................................................................. 103 Sonderbedingung 12 a zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® Komfort ...................................................................................... 106 Sonderbedingung 12 b zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® Premium ..................................................................................... 109 Sonderbedingung 13 zu den ARB 2026: ARAG JuraCheck® .................................................................................................... 112 Sonderbedingung 14 zu den ARB 2026: ARAG JuraCheck® Plus ............................................................................................. 114 Sonderbedingung 15 zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® für Selbstständige Basis ................................................................ 114 Sonderbedingung 15 a zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® Komfort für Selbstständige ........................................................ 116 Sonderbedingung 15 b zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® Premium für Selbstständige ....................................................... 119 Sonderbedingung 16 zu den ARB 2026: ARAG JuraCheck® für Selbstständige ....................................................................... 122 Sonderbedingung 17 zu den ARB 2026: ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige................................................................ 123 Sonderbedingung 18 zu den ARB 2026: ARAG Mietausfallschutz ............................................................................................ 123 Sonderbedingung 19 zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® Vermögensschaden....................................................................... 125 Sonderbedingung 19 a zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz ....................................................................... 129 Sonderbedingung 20 zu den ARB 2026: ARAG Fahrzeug-Schutzbrief ..................................................................................... 132 Sonderbedingung 21 zu den ARB 2026: ARAG Top-Schutzbrief Basis...................................................................................... 138 Sonderbedingung 21 a zu den ARB 2026: ARAG Top-Schutzbrief Komfort .............................................................................. 141 Sonderbedingung 21 b zu den ARB 2026: ARAG Top-Schutzbrief Premium ............................................................................. 153 Sonderbedingung 22 zu den ARB 2026: ARAG Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige ........................................................ 166 Sonderbedingung 23 zu den ARB 2026: entfällt ....................................................................................................................... 171 Glossar ........................................................................................................................................................... 172 Inhaltsverzeichnis – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 33 [Seite 34] 1 Inhalt der Versicherung §1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen und sichern Ihnen so den Zugang zum Recht. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. Gerne unterstützen wir Sie, Ihren Konflikt schnell und nachhal­ tig zu lösen. Fragen Sie uns nach Ihren Möglichkeiten. §2 Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in verschiedenen Formen vereinbart werden, die in § 21 bis § 29 beschrie­ ben sind. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Solche Schadenersatzansprüche dürfen jedoch nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. (Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernsehers oder wegen eines Autounfalls gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche aus einer Vertragsverletzung bei einer man­ gelhaften Fernseher- oder Autoreparatur. Grundlage hierfür ist der Vertrags-Rechtsschutz; siehe unter d.) b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus · Arbeitsverhältnissen; · öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bei dienstrechtlichen und versorgungsrechtlichen Ansprüchen. c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus · Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit wegen Mieterhöhung); · sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit um ein Wohnrecht); · dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel Streitigkeit um den Ver­ lauf der Grundstücksgrenze). d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen. (Ein „Schuldverhältnis“ besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann bei­ spielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer um die Herausgabe einer Sache bestehen.) Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich Schadenersatz-Rechts­ schutz (siehe oben a), Arbeits-Rechtsschutz (siehe oben b) oder Wohnungs- und Grundstück-Rechtsschutz (siehe oben c) handelt. e) Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungs­ gerichten wahrzunehmen sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen. f) Sozial-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen sowie in Widerspruchsverfahren, die die­ sen Gerichtsverfahren vorangehen. g) Verwaltungs-Rechtsschutz aa) um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwal­ tungsgerichten wahrzunehmen; bb) um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen und in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen, soweit der Versiche­ rungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten der Absätze b, c, e oder h enthalten ist. h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. (Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen von zum Beispiel Beamten oder Soldaten. Standesrecht: Dies betrifft berufsrechtliche Angelegenheiten von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.) 34 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 35] i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind, wobei Strafschärfungen oder -milderungen außer Betracht bleiben.) aa) Wird Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen – also ein Vergehen mit Bezug zum Straßenverkehr – vorgeworfen, erhalten Sie Versicherungsschutz. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) bb) Wird Ihnen ein sonstiges strafrechtliches Vergehen vorgeworfen. haben Sie Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: · Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und · Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungs­ schutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: · Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (zum Beispiel Meineid, Raub). · Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Gurt­ pflicht oder verursachen unzulässigen Lärm.) k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie zur Erstellung einer Patientenverfügung aa) für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartner­ schafts- oder erbrechtlichen Angelegenheiten (Beratungs-Rechtsschutz). Eine vereinbarte Selbstbeteiligung zie­ hen wir in diesen Fällen nicht ab. bb) Wird der Rechtsanwalt in diesen Angelegenheiten über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die hierfür anfallende gesetzliche Vergütung bis zu 250 Euro (erweiterter Beratungs-Rechtsschutz). Eine ver­ einbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Diese Leistungserweiterung gilt nicht für unter­ haltsrechtliche Angelegenheiten. cc) In Betreuungsangelegenheiten nach §§ 1814 ff. BGB, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betreuungs­ anordnung gegen Sie, eine mitversicherte Person oder einen mit den vorgenannten Personen in einem Verwandt­ schaftsverhältnis ersten oder zweiten Grades stehenden Dritten stehen, übernehmen wir die gesetzlichen Gebüh­ ren eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts für eine über die Beratung hinausgehende Wahrnehmung rechtlicher Interessen sowie entstehende Gerichtskosten insgesamt bis zu 250 Euro (Betreuungs-Rechtsschutz). dd) Für die Erstellung und Registrierung oder Änderung einer standardisierten Patientenverfügung mit Vorsorgevoll­ macht und Sorgerechtsverfügung sowie einer Erklärung zur Organspende benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister. Wenn dies gesetzlich erforderlich ist, empfehlen wir Ihnen einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr (mit Ausnahme der Registergebühren). Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs (Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung von Patienten- und Sorgerechtsverfügungen). l) Rechtsschutz in Ehesachen für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen und derjenigen Ihres ehelichen oder eingetragenen Le­ benspartners in familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Scheidung bzw. Aufhebung und Scheidungs- bzw. Aufhe­ bungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro. m) Rechtsschutz in Unterhaltssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflich­ ten und Angelegenheiten der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Sie haben Versiche­ rungsschutz unter der Voraussetzung, dass · im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Familiengericht zu entscheiden hätte; · der Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart l enthalten ist. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 35 [Seite 36] n) Opfer-Rechtsschutz 1) als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (§§ 224 ff. StGB) und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag. 2) Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im · Ermittlungsverfahren, · Nebenklageverfahren, · für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz, · für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch 3) Sie haben Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen: · Sie sind nebenklageberechtigt, · Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und · es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten. 4) Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Absatz 1, § 406 h Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz. o) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen in ursächlichem Zusammenhang mit der europäischen Datenschutz­ grundverordnung (EU-DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die Sie in Ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger verarbeitet haben oder haben verar­ beiten lassen. §3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: (1) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. b) Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Be­ handlung. c) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen, wie zum Beispiel Erschütterungen) an Grundstücken und Gebäuden. d) aa) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll, bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen, cc) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäu­ deteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen. Auch bei der Finanzierung eines der unter d) genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz. (2) a) · Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung, sondern im Rahmen der Haft­ pflichtversicherung versichert.) Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Vermieter des Miet­ fahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Dies ist aufgrund des Mietvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.) · Sie wollen Unterlassungsansprüche geltend machen oder abwehren. Ausnahme: Der Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dingli­ chen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. b) Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben). c) Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). d) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmuster- und Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. 36 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 37] e) Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. f) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finan­ zierung von Kapitalanlagengeschäften. Rechtsschutz besteht auch dann nicht, wenn es um straf- oder bußgeldbewehrte Vorwürfe im Rahmen einer ge­ planten oder erfolgten Kapitalanlage geht. Beispielsweise also, wenn: · Beteiligte das Kapitalanlagegeschäft betrügerisch vorgetäuscht haben sollen, oder · das beabsichtigte Kapitalanlagegeschäft von Anfang an nicht wirtschaftlich tragfähig gewesen sein soll, oder · bei Gelegenheit oder im Verlauf des beabsichtigten Kapitalanlagegeschäfts dafür zur Verfügung gestellte Daten zweckwidrige Verwendung gefunden haben sollen Als Kapitalanlagen gelten nicht: · Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch, soweit diese nicht in Erwartung einer Vermögensmehrung erworben werden; · Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen; · sowie aa) Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten, bb) Sparverträge, cc) Lebens- und Rentenversicherungen, auch fondgebundene Versicherungen dieser Art, dd) Geldanlagen aus vermögenswirksamen Leistungen oder in steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten. g) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit · Spiel- oder Wettverträgen; · Gewinnzusagen. h) Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts. Ausnahme: Sie haben Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k, den Rechtsschutz in Ehe- und Unterhaltssachen nach §§ 2 l, m oder Erb-Rechtsschutz nach § 26 p Absatz 4 m vereinbart. i) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. j) Streitigkeiten wegen · der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen; · Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung. k) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr aa) vor Verfassungsgerichten oder bb) vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. l) Jede Interessenwahrnehmung aa) im ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll (zum Beispiel: Zwangsversteigerung des Fahrzeugs als Folge Ihres Insolvenzantrags), bb) für Sie als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines anderen; ausgenommen hiervon ist die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle. m) Streitigkeiten · in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsangelegenheiten sowie · in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. n) In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes, bei denen das deutsche Fahreignungsregister (FAER) keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem), und dar-über hin­ aus auch in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes im Ausland. o) In Asyl- und Ausländerrechtsverfahren. p) In Verwaltungsverfahren, · in denen es um Subventionsangelegenheiten geht; Subventionen sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die ganz oder teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft oder sonstiger Gemeinwohlinteressen dienen sollen; · die dem Schutz der Umwelt dienen; · über die Vergabe von Studienplätzen. q) Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sit­ tenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 37 [Seite 38] r) Jede Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verarbeitung personenbezogener Daten (datenschutzrechtliche Ansprüche; zum Beispiel Ansprüche aus der europäischen Da­ tenschutzgrund-Verordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz). Ausnahme: Im Arbeits-Rechtsschutz nach § 2 b) besteht für datenschutzrechtliche Ansprüche Versicherungs­ schutz. (3) a) Es bestehen Streitigkeiten · zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags; · von Mitversicherten gegen Sie; · von Mitversicherten untereinander; dies gilt nicht im Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l. b) Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge­ schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. Ausnahme: Das gilt nicht für den Anti-Stalking-Rechtsschutz im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium nach § 26 Absatz 4 d und § 26 p Absatz 4 q. c) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Ver­ sicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) d) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein­ stehen. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Strei­ tigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert.) (4) Sie haben eine vorsätzliche und rechtswidrige Handlung begangen, die ursächlich für den Versicherungsfall in den Leis­ tungsarten § 2 a bis h, m und o war. Wird dies erst nachträglich bekannt, sind Sie verpflichtet, unsere Leistungen zurückzuzahlen. §3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit (1) Wir können den Rechtsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach a) die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Ausnahme: In den Fällen des § 2 h bis k und n, des § 26 p Absatz 4 a bis d sowie des § 28 p Absatz 4 d prüfen wir die Erfolgsaussichten nicht.) oder b) Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemein­ schaft der Versicherten beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begrün­ dung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) c) Haben wir den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprechen Sie dieser Ablehnung, so können wir den Rechtsschutz aus den Gründen der Buchstaben a oder b nur dann ablehnen, wenn wir Ihnen dies danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Ziffern geführt haben, in Textform mitteilen. (2) Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach (1) ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? a) Schiedsgutachterverfahren Sie können von uns die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis müssen wir Sie auffordern, uns alle nach Ihrer Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden. aa) Wenn Sie die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, müssen wir dieses Verfahren inner­ halb eines Monats einleiten und Sie hierüber unterrichten. Wenn wir das Schiedsgutachterverfahren nicht innerhalb eines Monats einleiten, besteht für Sie Versicherungsschutz im beantragten Umfang. bb) Wenn zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, müssen wir die zur Fristwahrung notwendigen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens. (Beispiele für das Einhalten von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.) Wenn der Schieds­ spruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war, müssen Sie uns diese Kosten erstatten. cc) Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der für Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Dem Schiedsgutachter müssen wir alle uns vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schieds- gutachterverfahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Entscheidung ist für uns verbindlich. 38 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 39] b) Stichentscheid Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begrün­ dete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen: · Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg? · Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend. Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab. (3) Kosten Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids tragen wir unabhängig von deren Ergebnis. §4 Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz (1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist. Der Versicherungsfall ist: a) im Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder einge­ treten sein soll; b) aa) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach § 2 k Absatz 1 und 2 im Rechtsschutz in Ehesachen nach § 2 l sowie im Erb-Rechtsschutz nach § 26 p Absatz 4 m das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der der mitversicherten Person führt; bb) im Betreuungs-Rechtsschutz nach § 2 k Absatz 3 die Einleitung des Betreuungsverfahrens; c) im Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) und im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j) der Zeitpunkt der Handlung, der im amtlichen Schuldvorwurf angegeben ist. Beispiel: Sie sollen am 1. Februar eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben und erhalten am 1. März dazu eine Mitteilung der Behörde. Der Versicherungsfall ist der 1. Februar. d) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Hierbei berücksichtigen wir · alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen), · mit denen Sie ihr Rechtsschutzbegehren begründen, · um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen. (2) Was gilt, wenn in den Fällen des Absatz 1 d mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für die rechtliche Interessenwahrnehmung ursächlich sind? Dann ist der erste entscheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete Ver­ stöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen. (3) Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maß­ geblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor · bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen (Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt seit Monaten keinen Lohn. Der Ver­ sicherungsfall ist der erste Lohnausfall.) oder · wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll (Beispiel: Bei Beginn eines Mietverhält­ nisses wird die Wohnung in mangelhaftem Zustand übergeben. Sie wird vom Vermieter erst nach mehreren Rügen des Versicherungsnehmers in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Versicherungsfall ist die Übergabe der Woh­ nung bei Mietbeginn.) (4) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: a) Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging aber voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn · einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben (Beispiele: Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallan­ zeige bei der Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis) · einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben (Beispiele: Anspruch auf BU- Rente, Unfall-Invaliditätsleistung) Zu Ihren Gunsten bleiben Anträge unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt wurden. b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens-, Leasing- oder Versicherungsvertrag geschlos­ sen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Vertrags · über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein oder · die erforderlichen Unterlagen bzw. die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht in der gehörigen Form erhalten zu haben. Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 39 [Seite 40] c) Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre nicht mehr bei uns versichert. d) Im Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festset­ zung Ihrer Abgaben (zum Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. (5) Für nachstehend genannte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit): Drei Monate Wartezeit gelten für · Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium, im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium für Selbstständige, im Vereins-Rechtsschutz sowie im Aktiv-Rechtsschutz für Landwirte (§§ 24, 26, 27, 28, 26 p, 28 p) · Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort (§ 26) · Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) im Aktiv-Rechtsschutz Kompakt (§ 26 b) · Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) im Aktiv-Rechtsschutz Kompakt (§ 26 b) · Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten (§ 2 k) cc) im Aktiv-Rechtsschutz Kompakt (§ 26 b) · Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 1 b) · Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige (Sonderbedingung 3) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Pre­ mium für Selbstständige (§§ 28, 28 p) · Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenzverfahren von Arbeitgebern (§ 26 p Absatz 4 c) · Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (§ 26 p Absatz 4 e, § 28 p Absatz 4 h) · Rechtsschutz für vorbereitende Tätigkeiten (§ 26 p Absatz 5 e) · Kollektives Arbeitsrecht (§ 28 p Absatz 1 b) · Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium und im Aktiv- Rechtsschutz Komfort und Premium für Selbstständige (§§ 26, 28, 26 p, 28 p), und Aktiv-Rechtsschutz für Landwirte (§ 27) sowie im Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis, Komfort und Premium (§§ 29, 29 b, 29 p) · Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g bb) · Rechtsschutz für einmalige Erschließungs- und Anliegerabgaben (§ 26 p Absatz 4 j, § 27 Absatz 4 c, § 28 p Absatz 4 c, § 29 p Absatz 3 c) · Rechtsschutz für Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren (§ 26 p Absatz 4 i, § 27 Absatz 4 b, § 28 p Absatz 4 b, § 29 p Absatz 3 b · Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen (Klauseln 3 und 3 p) · Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 4) · Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 6) · ARAG Mietausfallschutz für bereits vermietete Wohneinheiten (Sonderbedingung 18) Sechs Monate Wartezeit gelten für · Beitragsfreistellung (§ 9a Absatz 2 c) · Bauherren-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 4 k, § 28 p Absatz 4 d, § 29 p Absatz 3a) · Forderungsmanagement Plus (§ 28 p Absatz 4i) · Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) · ARAG Arbeitslosen-Schutz (Sonderbedingung 23) · Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) im Aktiv-Rechtsschutz Kompakt und im Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (§§ 26 b, 28 b) · Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige (Sonderbedingung 3) im Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbst­ ständige (§ 28 b) · Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) im Aktiv-Rechtsschutz Kompakt und im Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (§§ 26 b, 28 b) · Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) im Aktiv-Rechtsschutz Kompakt (§ 26 b) Ein Jahr Wartezeit gilt für · Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m) · Erb-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 4 m) Drei Jahre Wartezeit gelten für · Rechtsschutz in Ehesachen vor Gerichten (§ 2 l) · Rechtsschutz im Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen (§ 26 p Absatz 4 f) (6) Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes nach § 7 oder während der Wartezeit eingetreten, be­ steht in unseren Produkten · Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis, Komfort und Premium für Privatpersonen nach § 21, § 21 b und § 21 p, · Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis, Komfort und Premium für Selbstständige nach § 23, § 23 b und § 23 p, · Aktiv-Rechtsschutz Kompakt, Komfort und Premium für Privatpersonen nach § 26, § 26 b und § 26 p, · Aktiv-Rechtsschutz Basis, Komfort und Premium für Selbstständige nach § 28, § 28 b und § 28 p und · Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis, Komfort und Premium nach § 29, § 29 b und § 29 p dennoch Versicherungsschutz, wenn das betroffene Risiko seit mindestens drei Jahren ununterbrochen bei uns versi­ chert und der Beitrag bezahlt ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Geltendmachung gültigen Rechtsschutzvertrag. Ausnahme: Dies gilt nicht für den Bauherren-Rechtsschutz. Voraussetzung ist, dass Ihnen der Versicherungsfall bei Abschluss des Rechtsschutzvertrags noch nicht bekannt ist. 40 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 41] §4a Versichererwechsel (1) Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, besteht uns gegenüber Anspruch auf Versi­ cherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von § 4 Absatz 4): · Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn ein Fall des § 4 Absatz 4 a vorliegt. · Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. („grob fahrlässig“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) · Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslauf­ zeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Ver­ tragszeit des Vorversicherers betrifft.) · Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versi­ cherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass · Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und · der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen geben wir Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versi­ chert hatten, höchstens jedoch im Umfang unseres Vertrags. (2) Endet die bisherige Versicherung für das beantragte Risiko um 24.00 Uhr des Vortags, so beginnt der Versicherungs- schutz bei uns bereits um 0.00 Uhr des Tages, an dem Versicherungsschutz beantragt wird. §5 Leistungsumfang (1) Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahr- nehmen können: a) Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernehmen wir folgende Kosten: Die Vergütung eines einzigen Rechtsanwalts (Anzahl: 1), der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.) Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines einzigen Rechtsanwalts (Anzahl: 1), der am Ort des zustän­ digen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungs­ gesetz. Wir übernehmen auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erfor­ derlich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma) Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstatten wir bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten. Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechts­ anwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Ver­ kehrsanwalt). Alternativ übernehmen wir in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen Rechtsanwalts. Dies gilt nur für die erste Instanz. Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese wei­ teren Kosten nicht. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro: · Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, · er gibt Ihnen eine Auskunft oder · er erarbeitet für Sie ein Gutachten. b) Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen einzigen Rechtsanwalt (Anzahl: 1), der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder · ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder · ein Rechtsanwalt in Deutschland. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohn- ort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 41 [Seite 42] Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro: · Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, · er gibt Ihnen eine Auskunft oder · er erarbeitet für Sie ein Gutachten. Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungs­ stelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im örtlichen Geltungsbereich des § 6 Absatz 2 tragen wir abweichend von (1) b Absatz 1 die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen wären. Dabei legen wir das deutsche Gebührenrecht und die hier üblichen Gegenstands- und Streitwerte zugrunde. c) Wir tragen · die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht heran­ gezogen werden, · die Kosten des Gerichtsvollziehers. d) Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden. Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach § 5 a im Inland. e) Wir übernehmen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden. f) Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sach­ verständige · verfügt über die erforderliche technische Sachkunde (als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN-/ISO- Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind) · und wurde Ihnen durch uns vermittelt. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: · in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. · wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. g) Liegt bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe mit dem Kaskoversicherer kein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir · im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p · im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p · im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Verkehr nach § 26 p Absatz 1 d · im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Verkehr nach § 28 p Absatz 1 d die Kosten des Sachverständigenverfahrens, die Sie nach den für Ihren Kaskoversicherungsvertrag gültigen All­ gemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung im Falle eines Unterliegens zu tragen haben, sofern der von Ihnen zu benennende Sachverständige durch uns vermittelt wurde. h) Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatz­ ansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers gel­ tend machen wollen. i) Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn · Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und · Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Die Reisekosten zu einem inländischen Gericht übernehmen wir jedoch nur, wenn Sie – über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus – mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen. Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechts­ anwälten geltenden Sätze. Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. j) Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfah­ renskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind. 42 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 43] (2) Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie · zu deren Zahlung verpflichtet sind oder · diese Kosten bereits gezahlt haben. Bei fremder Währung erstatten wir Ihnen diese in Euro und benutzen als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben. (3) Wir können folgende Kosten nicht erstatten: a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein; b) Kosten, aa) die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro = 80 Prozent des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben; bb) die darauf entfallen, dass Sie im Rahmen einer gütlichen Einigung unstrittige Ansprüche einbezogen haben; c) Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. Ausnahmen: · Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbst­ beteiligung nur einmal ab. · Bei unseren Komfort- und Premiumprodukten ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab, sofern der Versicherungsfall mit einem ersten Beratungsgespräch nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschlossen ist. d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen; e) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und Urteil); f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt wurde; g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be­ stünde; h) Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen; i) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h bis j sowie n 1) bis 3) richtet sich der von uns zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang; j) die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. (4) Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Ver­ sicherungsfällen die sowohl auf Grund des Aktiv-Rechtsschutz für Privatpersonen oder Aktiv-Rechtsschutz für Selbst­ ständige als auch auf Grund einer Sonderbedingung versichert sind, wird höchstens eine vereinbarte Versicherungs­ summe gezahlt. Es gilt stets die höher vereinbarte Versicherungssumme. (Beispiel: Sie haben den Aktiv-Rechtsschutz Premium und den web@ktiv Premium bei uns versichert und melden uns einen Versicherungsfall im Bereich des Urhe­ berrechts. Im Aktiv-Rechtsschutz Premium besteht dafür eine Versicherungssumme von 1.000 Euro und im web@ktiv Premium eine Versicherungssumme in Höhe von 15.000 Euro. Für den gemeldeten Versicherungsfall greift nur eine Versicherungssumme und zwar die höhere Versicherungssumme von 15.000 Euro.) (5) entfällt (6) Wir sorgen a) für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzu­ nehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen; b) für die Zahlung einer Kaution, wenn nötig, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verscho­ nen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe; Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 43 [Seite 44] c) für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mit­ versicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und tragen auch die hierfür anfallenden Kosten. Außerdem benachrichtigen wir in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomati­ sche Vertretungen; d) für die Auswahl und Beauftragung aa) eines amtlich geprüften Dolmetschers für Gebärdensprache oder bb) eines Kommunikationshelfers im Sinne des § 1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV), wenn dies notwendig ist, um außergerichtlich Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die hierfür anfallenden Kosten tragen wir je Rechtsschutzfall bis zu 500 Euro. Ist ein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet, ist die Leistung subsidiär. e) auf Ihren Wunsch für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Dokumente, um im Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Kopien rechtzeitig, das heißt mindestens 14 Tage vor der Reise, zusenden. Verlieren Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes privates Dokument, benennen wir bei Bedarf diplomatische Vertretungen. Dort anfallende Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten übernehmen wir. (Reise ist jede mehrtägige Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr.) f) für psychologische telefonische Soforthilfe, wenn bei Ihnen psychische Belastungen/Beschwerden hervorgerufen wurden und Sie befürchten, dass sich die Belastungen/Beschwerden nachteilig auf Ihre Gesundheit auswirken aa) durch nach einen Verkehrsunfall · im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p · im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p · im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Verkehr nach § 26 p Absatz 1 d · im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Verkehr nach § 28 p Absatz 1 d bb) durch Cybermobbing (Das ist systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren mithilfe von Kom­ munikationsmitteln über einen längeren Zeitraum – zum Beispiel mittels E-Mails, Blogs, Diskussionsforen, so­ zialen Netzwerken oder Websites.) · im web@ktiv Basis, Komfort und Premium für Privatpersonen nach Sonderbedingungen 12; 12 a und 12 b · im web@ktiv Komfort und Premium für Selbstständige nach Sonderbedingungen 15 a und 15 b cc) bei Kündigung des Arbeitsplatzes, Mobbing, Stalking, sexueller Belästigung am Arbeitsplatz · im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Beruf nach § 26 p Absatz 1 b dd) durch Spiel-, Handy- und/oder Onlinesucht im web@aktiv Premium für Privatpersonen nach Sonderbedingung 12 b · wenn Sie dem Impuls zum Onlinespielen nicht widerstehen können, auch wenn dies gravierende Folgen in Ihrem persönlichen, familiären oder beruflichen Umfeld nach sich zu ziehen droht oder schon nach sich gezogen hat (Spielsucht) oder · wenn Sie unter einer exzessiven und unkontrollierten Nutzung des Handys (Nomophobie) und/oder des In­ ternets leiden. Wie sieht unsere Soforthilfe konkret aus? Wir vermitteln Ihnen eine angemessene psychologische telefonische Hilfe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll bei der Verarbeitung die­ ses Ereignisses unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir. (7) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten a) im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater); b) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspart­ nerschafts- und Erbrecht (§ 2 k Absatz 1 und 2 für Notare; c) im Ausland auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. (8) Einbeziehung von Legal Tech Unabhängig von einer jederzeit möglichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes vermitteln wir Ihnen auf Wunsch mit uns kooperierende Legal-Tech-Dienstleister. Das sind onlinebasierte Anbieter, die juristische Arbeitsprozesse teil- oder vollautomatisiert (zum Beispiel mittels Berechnungsmethoden oder spezieller Software) durchführen. Auf diese Weise können Sie bei geeigneten Lebenssachverhalten beispielsweise Ihre Forderung ohne bürokratischen Aufwand realisie­ ren (Beispiele: die Berechnung und Geltendmachung einer Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung oder die Einziehung von Forderungen nach Flugverspätung). Sie beauftragen den Legal-Tech-Dienstleister. Der Vertrag kommt sodann zwischen Ihnen und dem Legal-Tech- Dienstleister zu Stande. Die Kosten für die Erbringung der von uns vermittelten Legal-Tech-Dienstleistungen überneh­ men wir. (9) Haftung von Dienstleistern Die Haftung für die Tätigkeit eines von uns vermittelten Dienstleisters übernehmen wir nicht. Ein von Ihnen beauftragter Dienstleister ist Ihnen gegenüber unmittelbar haftbar. 44 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 45] §5a Außergerichtliches Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche und nachhaltige Konfliktbeilegung zu ermöglichen, übernehmen wir in Deutschland für einen von uns vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr einge­ leiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren. Angestrebt wird eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts durch die Parteien. Diese erhalten hierzu die Hilfe eines Mediators. Eine Mediation erfolgt freiwillig und eigenverantwortlich.) Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen. Die Kosten der Mediation übernehmen wir, soweit der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Im­ mobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechtsschutzvertrag vereinbart ist. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. Die Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung. Es gilt keine Wartezeit. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. §5b Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen (Differenzdeckung) (1) Sie können zu Ihrem Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Kompakt oder Premium nach §§ 26, 26 b oder 26 p oder zu Ihrem Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach §§ 28, 28 b oder 28 p eine Differenzdeckung beantragen. Diese besteht bereits ab dem auf diesen Antrag folgenden Tag – und zwar ohne Wartezeit. (2) Differenzdeckung bedeutet: Sie haben bei uns Versicherungsschutz für Leistungen, die über den Versicherungsumfang Ihrer Vorversicherung hinausgehen. (3) Die Beiträge für die Fremdversicherungsverträge, die Sie zum Zeitpunkt unseres Vertragsabschlusses entrichten, wer­ den bis zu deren Beendigung anteilsmäßig berücksichtigt. Die Dauer ist auf drei Jahre ab Versicherungsbeginn be­ grenzt. (4) Der Umfang der Differenzdeckung wird aus den vereinbarten Entschädigungs-, Kosten-, Versicherungssummen, Selbstbeteiligungen und Bedingungen ermittelt, wobei die Leistungen insgesamt nicht höher sein können als der tat­ sächlich eingetretene Schaden. (5) Eine nach Abschluss unseres Vertrags vorgenommene Änderung bestehender Fremdversicherungsverträge bewirkt keine Erweiterung der Differenzdeckung. (6) Leistet ein Fremdversicherer ganz oder teilweise nicht, weil Sie oder Ihr mitversicherter Lebenspartner mit der Zahlung des Beitrags in Verzug waren, erweitert sich dadurch die Differenzdeckung nicht. Dies gilt auch, wenn eine Obliegen­ heit verletzt wurde oder der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, (7) Sobald die Fremdversicherungsverträge (zum Beispiel durch Kündigung) enden, besteht Versicherungsschutz im mit uns vereinbarten Rahmen nur dann, wenn Sie uns hierüber rechtzeitig informiert und die von uns daraufhin ausge­ stellte Beitragsrechnung bezahlt haben. (8) Die Regeln über die Differenzdeckung finden keine Anwendung auf · Rechtsschutz in Ehe- und Unterhaltssachen nach §§ 2 l,m · Erweiterter Straf-Rechtsschutz nach der Sonderbedingung 1 · ARAG web@ktiv® Basis, Komfort und Premium nach den Sonderbedingungen 12, 12 a, 12 b · ARAG JuraCheck® und ARAG JuraCheck® Plus nach den Sonderbedingungen 13, 14 · ARAG web@ktiv® Basis, Komfort und Premium für Selbstständige nach den Sonderbedingungen15, 15 a, 15 b · ARAG JuraCheck® und ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige nach den Sonderbedingungen 16 und 17 (9) In den Fällen, in denen die Differenzdeckung nicht zur Anwendung kommt, gelten §§ 78, 79 VVG. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: (1) Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: · in Europa · in den Anliegerstaaten des Mittelmeers · auf den Kanarischen Inseln · auf Madeira · auf den Azoren · Ausnahme: Im Steuer-, Sozial- und Opfer-Rechtsschutz, im Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, im Ehe- und im Unterhalts-Rechtsschutz und im Erb-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz ausschließlich bei Zuständigkeit eines deutschen Gerichts (siehe § 2 e, f, g bb, l, m und n, § 26 p Absatz 4 m und o). Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 45 [Seite 46] (2) Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 tragen wir die Kos­ ten bis zu den im Versicherungsschein genannten Höchstbeträgen in folgenden Fällen: a) Der Versicherungsfall tritt während eines bis zu einem Jahr dauernden Aufenthalts ein. b) Es besteht Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. c) Der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahme zu Absatz 1). d) Ausnahmen: · Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammen­ hang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. · Sie haben den Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (§ 28 b) versichert. 46 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 47] 2 Versicherungsverhältnis §7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Ver­ sicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall). §8 Dauer und Ende des Vertrags (1) Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. (2) Stillschweigende Verlängerung und Kündigung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätes­ tens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. (3) Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres zugehen. §9 Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? A. Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe entrichten müssen. B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster Beitrag (1) Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen bezahlen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. (3) Rücktritt Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschul­ det haben. C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag (1) Fälligkeit Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. (2) Verzug Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug ent­ standen ist (siehe Absatz 3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. (3) Zahlungsaufforderung Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: · Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und · die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Absatz 4) mit der Fristüberschreitung verbunden sind. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 47 [Seite 48] (4) Verlust des Versicherungsschutzes Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zah­ lung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3) auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben. (5) Kündigung des Versicherungsvertrags Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3) auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz. D. Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat (1) Rechtzeitige Zahlung Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn · der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und · Sie der Einziehung nicht widersprechen. Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann? In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) un­ verzüglich zahlen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) (2) Beendigung des Lastschriftverfahrens Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben. E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung im Voraus verlangen. F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes ent­ spricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. §9a Beitragsfreistellung (bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und Erwerbsminderung) (1) Gegenstand und Voraussetzungen Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, ohne Ihren Versicherungsbeitrag zah­ len zu müssen. Die Voraussetzungen hierfür sind: · Die Regelung muss zwischen uns vereinbart sein. · Sie sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialgesetzbuch III) bzw. erwerbsgemindert (§ 43 Sozialgesetzbuch VI). Die erstmalige Beitragsfreistellung setzt voraus, dass Sie bei Eintritt des Befreiungsgrunds mindestens zwei Jahre ununterbrochen · in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und · ein Arbeitsentgelt bezogen haben, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag. Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass Sie wieder · in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und · ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag. Die Regelung gilt höchstens für fünf Jahre. Dies gilt auch dann, wenn während der Beitragsfreistellung mehrere dieser Voraussetzungen gegeben sind (Beispiel: erst Arbeitslosigkeit, dann Erwerbsunfähigkeit). Nach Ihrem Tod gilt die Beitragsfreistellung für die Person, die den Versicherungsvertrag mit uns fortführt. (2) Wann leisten wir nicht? Eine Beitragsfreistellung nach (1) tritt nicht ein, a) wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen. Davon ausgenommen ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht oder b) wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind oder c) wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Versiche­ rungsbeginn eintritt. Dies gilt nicht, wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit Folge eines Unfalls innerhalb dieses Zeitraums ist oder 48 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 49] d) wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursacht ist durch · militärische Konflikte · Innere Unruhen · Streiks oder · Nuklearschäden – ausgenommen durch eine medizinische Behandlung oder e) wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von Ihnen vorsätzlich verursacht wurde oder im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat steht. (3) Was müssen Sie tun? Den Anspruch auf Beitragsfreistellung müssen Sie unverzüglich geltend machen. (Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) Sie müssen · uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen und · uns nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung nach (1) gegeben ist. Zum Nachweis müssen Sie eine amtliche Bescheinigung vorlegen. (4) Wir können Sie höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise dafür vorzulegen, ob Sie noch die Voraus- setzung für eine Beitragsfreistellung erfüllen. Wenn Sie diesen Nachweis nicht unverzüglich erbringen, beenden wir die Beitragsfreistellung. (Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) Diese Beitragsfreistellung tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn Sie die Auskünfte und Nachweise nachreichen. Die Punkte (1) bis (3) gelten nicht im Todesfall oder solange ein anderer bereits erbrachter Nachweis für die Beitrags­ freistellung noch vorliegt. (5) Beendigung Diese Zusatzvereinbarung können wir oder Sie kündigen, und zwar drei Monate vor dem Ende jedes Versicherungsjahres. Die Zusatzvereinbarung endet automatisch zur auf das jeweilige Ereignis folgenden Hauptfälligkeit, wenn · Sie das 67. Lebensjahr erreichen; · Sie sterben und die Person, die nach Ihrem Tod Ihren Versicherungsvertrag mit uns fortführt, zum Zeitpunkt Ihres Todes das 67. Lebensjahr vollendet hat. (6) Für Mitversicherte aus Ihrem Versicherungsvertrag gilt diese Zusatzvereinbarung nicht. § 10 Beitragsanpassung (1) Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadenfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Bei­ trag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe Absatz 2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. (2) Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. (2.1) Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsan­ passung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechts­ schutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schaden­ häufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? (Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.) Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berück­ sichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: · Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz · Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen, Vereins- sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz · Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Landwirte · Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen mit Privat-, Berufs-, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 49 [Seite 50] Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung er­ mittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Ver­ träge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächstgeringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw. auf die nächstgrößere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 Prozent bis +5 Prozent werden nicht gerundet. (2.2) Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermittelten wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 2.1) entsprechend an. (3) Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, · dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und · dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinanderfolgen. (4) Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 2.1) geringer als +5 Prozent und größer als -5 Prozent ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Vorausset­ zungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibe­ halten wird, bis die 5-Prozent-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem „festgehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.) Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind. (5) Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entspre­ chend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entspre­ chend zu senken. (6) Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung über die Beitragsan­ passung folgt. Sie gilt für alle Beiträge, die nach unserer Mitteilung ab einschließlich 1. Januar fällig werden. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7). (7) Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frü­ hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 5). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. § 11 Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung (1) Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. (Beispiel: Sie haben ein Auto bei uns versichert und schaffen sich jetzt zusätzlich ein Motorrad an.) Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: · Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent. · Wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. (2) Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand inner­ halb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 50 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 51] (3) Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. (Beispiele für erforderliche Angaben: Zahl der zugelassenen Fahrzeuge, Zahl der Arbeitnehmer, Mieteinnahmen bei vermieteten Objekten. Hinweise zu beitragsrelevanten Bezugsgrößen, die für Sie maßgebend sind, finden Sie in Ihrem Versicherungsantrag.) Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: · Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben. · Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben. · Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderli­ chen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir den Umfang unserer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: · Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. · Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn · die Veränderung so unerheblich ist, dass sie nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder · ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. § 12 Wegfall des versicherten Interesses und Umzug ins Ausland (1) Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben? Dann gilt Folgendes (sofern nichts anderes vereinbart ist): · Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. · Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu. (2) Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsneh­ mer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird. (3) Wenn Sie das im Versicherungsschein bezeichnete, selbst bewohnte Wohnobjekt (Wohnung oder Einfamilienhaus) wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über und umfasst auch Versicherungsfälle, · die erst nach Ihrem Auszug aus dem bisherigen Wohnobjekt eintreten, · die sich auf das neue Wohnobjekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten. (4) Wenn Sie ein Objekt wechseln, das Sie für Ihre gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzen, dann gilt dies nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmachen. (5) Wenn Sie Ihren Erstwohnsitz oder ständigen Aufenthalt ins Ausland verlegen, endet der Vertrag ab diesem Zeitpunkt. Sie müssen uns den Umzug ins Ausland unverzüglich mitteilen („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.). § 13 Kündigung nach Versicherungsfall (1) Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. (2) Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versiche­ rungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Ein solches Kündigungs­ recht besteht nicht, wenn es sich um Versicherungsfälle aus den Bereichen ARAG JuraTel® oder Online-Forderungs­ management handelt (Ausnahme: Online-Forderungsmanagement ist als Einzelvertrag abgeschlossen, siehe Sonderbedingung 11 § 6 Absatz 2). Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zweiten bzw. letzten Versicherungsfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 51 [Seite 52] Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. § 14 Gesetzliche Verjährung (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Haben wir den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Versicherungsschutzes nach § 17 Absatz 2 entstanden ist. (2) Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt, und zwar von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. (Das heißt: Bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht.) § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen (1) Versicherungsschutz besteht für Sie und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungs- schein genannten sonstigen Personen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Perso­ nen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungs­ schutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen.) (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.) (2) Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Ausnahmen: · Es handelt sich um Ihren ehelichen/eingetragenen Lebenspartner. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen. · Im Anti-Stalking-Rechtsschutz im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium nach § 26 Absatz 4 d und § 26 p Absatz 4 q). (3) Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach § 2 n Absatz 1 getötet worden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für dessen Ehegatten oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister für die rechtliche Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger vor einem deutschen Strafgericht zugelassen werden kann. § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung (1) Richten Sie bitte alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versi­ cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle. Sie sollten auch dann in Text­ form erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist. (2) Wenn Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitteilen, genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber abzugeben haben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass Sie Ihren Namen ändern. (3) Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, wenden wir bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend an. 52 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 53] 3 Versicherungsfall § 17 Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. (1) Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? a) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) b) Sie müssen uns · vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten, · alle Beweismittel angeben und · uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). d) entfällt (2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, · bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben und · entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. (3) Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, · wenn Sie das verlangen oder · wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Das Mandatsverhältnis besteht allein zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt, das heißt, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. (4) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: · Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, · ihm die Beweismittel angeben, · ihm die möglichen Auskünfte erteilen, · die notwendigen Unterlagen beschaffen und · uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. (5) Wenn Sie eine der in Absatz 1 und Absatz 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versi­ cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand ver­ letzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war · für den Eintritt des Versicherungsfalls, · für die Feststellung des Versicherungsfalls oder · für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Zum Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kosten­ schutz gegeben.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. (6) entfällt (7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.). Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 53 [Seite 54] (8) Wenn ein anderer (zum Beispiel: Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchset­ zung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) (9) Wenn Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen anderen (zum Beispiel: Prozessgegner) erstattet wurden, die wir zuvor geleistet haben, müssen Sie uns diese zurückzahlen. § 18 (nicht belegt) § 19 (nicht belegt) § 20 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht (1) Klagen gegen uns Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: · Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder · wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. (2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: · Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. · Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. · Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Nie­ derlassung zuständig. (3) Wohnsitzverlegung ins Ausland Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der ausschließliche Ge­ richtsstand am Sitz unseres Versicherungsunternehmens. (4) Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. (5) Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. (6) Vertragssprache Alle Informationen, sowie die Kommunikation zum Vertragsverhältnis erfolgen in deutscher Sprache. 54 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 55] 4 Formen des Versicherungsschutzes § 21 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Komfort für Privatpersonen (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als · Eigentümer · Halter · Mieter · Leasingnehmer · Erwerber und · Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen (hierzu gehören zum Beispiel auch E-Bikes, E-Scooter, Segways, Skateboards mit Elektroantrieb). (2) Versicherungsschutz haben Sie mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht auch bei der Teil­ nahme am öffentlichen Verkehr als a) Fahrgast b) Fußgänger c) Radfahrer d) sonstiger Teilnehmer (zum Beispiel Inline-Skater, Rollschuh- oder Skatebordfahrer, Reiter) (3) Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens­ partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versiche­ rungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, Letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamili­ enhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist; e) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorüberge­ henden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger(s). (Be­ rechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) (4) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medi­ anten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (5) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 55 [Seite 56] Ausnahme: Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz a) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören; b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug (Anzahl: 1) zu Lande zugeordnet ist, be­ steht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonder­ fahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. (6) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahr­ lässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (7) Bei Vertragsabschluss sind alle auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen und zum Privatvermögen ge­ hörenden Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft beitragsrelevant. Ausnahme: Haben Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Motorfahrzeug zu Lande, dann ist auch dieses beitrags­ relevant. Dies gilt aber nicht für Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Miet­ wagen und Taxen. Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderli­ chen Angaben machen. Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird? Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis­ tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch beste­ hen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 21 b Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis für Privatpersonen (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als · Eigentümer · Halter · Mieter · Leasingnehmer · Erwerber und · Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen (hierzu gehören zum Beispiel auch E-Bikes, E-Scooter, Segways, Skateboards mit Elektroantrieb). (2) Versicherungsschutz haben Sie mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht auch bei der Teil­ nahme am öffentlichen Verkehr als a) Fahrgast b) Fußgänger c) Radfahrer d) sonstiger Teilnehmer (zum Beispiel Inline-Skater, Rollschuh- oder Skatebordfahrer, Reiter) 56 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 57] (3) Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens­ partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versiche­ rungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamili­ enhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist; e) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorüberge­ henden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger(s). (Be­ rechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) (4) Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in den Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) (5) Der Versicherungsschutz umfasst außerdem ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medi­ anten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (6) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Ausnahme: Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz a) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören; b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versi­ cherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sons­ tiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahr­ zeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. (7) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahr­ lässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Bei­ spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 57 [Seite 58] Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (8) Bei Vertragsabschluss sind alle auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen und zum Privatvermögen ge­ hörenden Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft beitragsrelevant. Ausnahme: Haben Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Motorfahrzeug zu Lande, dann ist auch dieses beitrags­ relevant. Dies gilt aber nicht für Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Miet­ wagen und Taxen. Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderli­ chen Angaben machen. Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird? Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis­ tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch beste­ hen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 21 p Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als · Eigentümer · Halter · Mieter · Leasingnehmer · Erwerber und · Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen (hierzu gehören zum Beispiel auch E-Bikes, E-Scooter, Segways, Skateboards mit Elektroantrieb). (2) Versicherungsschutz haben Sie mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht auch bei der Teil­ nahme am öffentlichen Verkehr als a) Fahrgast b) Fußgänger c) Radfahrer d) sonstiger Teilnehmer (zum Beispiel Inline-Skater, Rollschuh- oder Skatebordfahrer, Reiter) (3) Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens­ partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versiche­ rungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamili­ enhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist; e) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorüberge­ henden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger(s). (Be­ rechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) 58 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 59] (4) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Abweichend von Absatz 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Reisedienstleistungs-, Personentransport- und Beherbungsverträgen (Beispiele: Streitigkeiten wegen Reisemängeln mit dem Reiseveranstalter oder um Entschädigung nach Flugverspätungen) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medi­ anten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Kennzeichen-Wiederbeschaffung (Klausel 11) (5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf a) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Mieter oder Pächter von Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen. b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit. Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor? · Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und · der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt · des Versicherungsfalls höchstens die in § 19 Abs. 1 UstG genannte Summe beträgt. Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner (siehe Absatz 1) einzeln oder gemeinsam pro Kalen­ derjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen. (Beispiel für den Rechtsschutz für Nebentätigkeiten: Auf dem Weg zu einem Kunsthandwerkermarkt werden Sie verletzt, weil Ihnen jemand die Vorfahrt nimmt.) Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertrags- und Sachenrecht. (6) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Ausnahme: Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz a) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören; b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versi­ cherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sons­ tiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahr­ zeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. (7) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahr­ lässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Bei­ spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 59 [Seite 60] (8) Bei Vertragsabschluss sind alle auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen und zum Privatvermögen ge­ hörenden Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft beitragsrelevant. Ausnahme: Haben Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Motorfahrzeug zu Lande, dann ist auch dieses beitrags­ relevant. Dies gilt aber nicht für Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Miet­ wagen und Taxen. Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderli­ chen Angaben machen. Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird? Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis­ tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch beste­ hen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 22 Firmen-Fahrer-Rechtsschutz (1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannten Betriebsangehörigen in Ausübung ihrer beruf­ lichen Tätigkeit für das Unternehmen bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder diesen gehört noch auf sie zugelassen, amtlich registriert oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummern­ schild) versehen ist. Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer. (2) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medi­ anten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (3) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahr­ lässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Bei­ spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 60 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 61] § 23 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Komfort für Selbstständige (1) Sie haben Versicherungsschutz als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbstständiger, wenn Sie rechtliche Interes- sen als · Eigentümer · Halter · Mieter · Leasingnehmer · Erwerber · Fahrer von im Versicherungsvertrag bezeichneten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständ­ nis führt oder nutzt.) (2) Sie bzw. Ihr namentlich genannter gesetzlicher Vertreter haben Versicherungsschutz auch bei der Teilnahme am öf­ fentlichen Verkehr als a) Fahrer fremder Fahrzeuge b) Fahrgast c) Fußgänger d) Radfahrer Versicherungsschutz besteht jedoch nicht im Vertrags- und Sachenrecht. (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medi­ anten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d kann ausgeschlossen werden. (5) Für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. (6) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahr­ lässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Bei­ spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 61 [Seite 62] (7) Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderli­ chen Angaben machen. Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird? Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis­ tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch beste­ hen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 23 b Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis für Selbstständige (1) Sie haben Versicherungsschutz als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbstständiger, wenn Sie rechtliche Interes- sen als · Eigentümer · Halter · Mieter · Leasingnehmer · Erwerber · Fahrer von im Versicherungsvertrag bezeichneten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständ­ nis führt oder nutzt.) (2) Sie bzw. Ihr namentlich genannter gesetzlicher Vertreter haben Versicherungsschutz auch bei der Teilnahme am öf­ fentlichen Verkehr als a) Fahrer fremder Fahrzeuge b) Fahrgast c) Fußgänger d) Radfahrer Versicherungsschutz besteht jedoch nicht im Vertrags- und Sachenrecht. (3) Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in den Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) (4) Der Versicherungsschutz umfasst außerdem ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medi­ anten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d kann ausgeschlossen werden. (6) Für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. 62 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 63] (7) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahr­ lässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Bei­ spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (8) Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderli­ chen Angaben machen. Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird? Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis­ tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch beste­ hen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 23 p Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige (1) Sie haben Versicherungsschutz als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbstständiger, wenn Sie rechtliche Interes- sen als · Eigentümer · Halter · Mieter · Leasingnehmer · Erwerber · Fahrer von im Versicherungsvertrag bezeichneten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständ­ nis führt oder nutzt.) (2) Sie bzw. Ihr namentlich genannter gesetzlicher Vertreter haben Versicherungsschutz auch bei der Teilnahme am öf­ fentlichen Verkehr als a) Fahrer fremder Fahrzeuge b) Fahrgast c) Fußgänger d) Radfahrer Versicherungsschutz besteht jedoch nicht im Vertrags- und Sachenrecht. (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) In selbstständigen Verfallsverfahren übernehmen wir die Kosten des Verfahrens bis zu 2.500 Euro. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 63 [Seite 64] ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medi­ anten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Kennzeichen-Wiederbeschaffung (Klausel 11) (4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d kann ausgeschlossen werden. (5) Für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. (6) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahr­ lässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Bei­ spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (7) Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderli­ chen Angaben machen. Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird? Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis­ tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch beste­ hen, wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 24 Vereins-Rechtsschutz (1) Sie haben Versicherungsschutz für den im Versicherungsschein bezeichneten Verein sowie dessen gesetzliche Vertre­ ter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung oblie­ gen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) allerdings abweichend von § 2 e nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten, Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f) allerdings abweichend von § 2 f nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) 64 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 65] Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) (3) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als · Eigentümer · Halter · Erwerber · Mieter · Leasingnehmer · Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Verkehrs- und Fahrzeug-Rechtsschutz sind mit einem Extra-Baustein zu versichern. (4) Die versicherte Person kann im Versicherungsfall Leistungen aus dem Vereins-Rechtsschutz ohne Zustimmung des Vereins unmittelbar bei uns geltend machen. Wir leisten direkt an die versicherte Person. (5) Im Versicherungsfall verzichten wir auf unser Recht zur Aufrechnung von etwaigen Forderungen gegen den Verein gegenüber den versicherten Personen. § 25 (nicht belegt) § 26 Aktiv-Rechtsschutz Komfort (1) Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens- partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungs- schein genannt ist, haben Versicherungsschutz a) für Ihren privaten Bereich · für die Risiken des täglichen Lebens, · einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer, · auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit. Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol­ genden Tätigkeiten wahrnehmen: · eine gewerbliche Tätigkeit, · eine freiberufliche Tätigkeit, · eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst­ ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind; b) im beruflichen Bereich · für Ihre berufliche nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter); · außerdem als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse; Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi­ cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.500 Euro. c) im Immobilienbereich als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter · aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland; · zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für – die unentgeltliche Überlassung Ihrer selbstbewohnten Wohneinheit (Anzahl: 1) an Dritte, – die private Vermietung von bis zu 3 Zimmern für die Dauer von maximal 8 Wochen je Kalenderjahr in der selbstbewohnten Wohneinheit Ihrer Hauptwohnung (Erstwohnsitz). Voraussetzung ist, dass erforderliche Zu­ lassungen, Lizenzen oder andere Genehmigungen vorliegen und gültig sind. – Es besteht kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Zulassungen, Lizenzen oder an­ deren Genehmigungen. · einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst vorübergehend (zum Beispiel zu Urlaubszwecken) bewohnten Wohneinheit. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen; d) im Verkehrsbereich wenn Sie rechtliche Interessen als · Eigentümer · Halter · Mieter · Leasingnehmer · Erwerber · Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge versichert. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 65 [Seite 66] (2) Mitversichert sind a) Ihre minderjährigen Kinder. b) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an­ gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. c) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamili­ enhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. Die Mitversiche­ rung besteht auch weiter, wenn die Personen im direkten Übergang aus der häuslichen Gemeinschaft in eine Pflegeeinrichtung (zum Beispiel Pflegeheim, vollstationäre Pflege, Altersheim, betreutes Wohnen) umziehen. d) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehe­ nen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einver­ ständnis führt oder nutzt.) (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Sonderbedingung 1) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie zur Erstellung einer Patientenverfügung (§ 2 k) Im erweiterten Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k) bb) ist das Kostenlimit auf bis zu 500 Euro erhöht und um unterhaltsrechtliche Angelegenheiten erweitert. Im Betreuungs-Rechtsschutz nach § 2 k) cc) ist das Kostenlimit auf bis zu 1.000 € erhöht. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel® (Sonderbedingung 13) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im Verkehrs­ bereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich er­ scheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.500 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (4) Der Versicherungsschutz umfasst auch a) entfällt b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (abweichend von § 3 Absatz 2 f) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zu­ sammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen in Form von sowohl einzeln als auch in Fonds gekauften Aktien und Rentenwerten. Die Versicherungssumme für die Interessenwahrnehmung im jeweiligen Kapitalanlagefall beträgt insgesamt 10.000 Euro. Dies gilt für alle Streitigkeiten, die mit der Kapitalanlage zeitlich und ursächlich zusammenhängen. c) Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne 66 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 67] des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. d) Anti-Stalking-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Ein­ griffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 238 StGB (Stalking). Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person Opfer der unbefugten Nachstellung sind und Strafanzeige erstattet haben. e) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen (abwei- chend von § 3 Absatz 2 r)) bis zu einer Versicherungssumme von 250 Euro je Versicherungsfall. f) Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Haustierverfügung für die Erstellung einer standarisierten Haustierverfügung (rechtlich bindendes Vorsorgedokument, um zu regeln, was mit dem versicherten Tier geschehen soll, wenn der Tierhalter verstirbt) benennen wir einen spezialisierten Dienstleister. Wenn dies gesetzlich erforderlich ist, empfehlen wir Ihnen einen Rechtsanwalt. g) Beratungs-Rechtsschutz zum Elterngeld in Erweiterung zu § 2 f) benennen wir Ihnen auf Wunsch einen spezialisierten Dienstleister, wenn Sie sich nur ganz allgemein über die Grundlagen des Elterngelds im Sozial-Rechtsschutz informieren möchten und es sich nicht um eine rechtliche Beratung zu Ihrem konkreten Einzelfall handelt. Sie können sich dann für Sie kostenlos mit dem von uns benannten Dienstleister in Verbindung setzen. Wenn Sie darüber hinaus in diesem Zusammenhang eine rechtliche Beratung konkret zu Ihrem Einzelfall wün­ schen, empfehlen wir oder der Dienstleister Ihnen dafür einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 250 Euro pro Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Die vorgenannten Leistungen gewähren wir unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalls. h) Beratungs-Rechtsschutz zur gesetzlichen Rentenversicherung in Erweiterung zu § 2 f) benennen wir Ihnen auf Wunsch einen spezialisierten Dienstleister, wenn Sie sich nur ganz allgemein über die Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung im Sozial-Rechtsschutz informieren möchten und es sich nicht um eine rechtliche Beratung zu Ihrem konkreten Einzelfall handelt. Sie können sich dann für Sie kostenlos mit dem von uns benannten Dienstleister in Verbindung setzen. Wenn Sie darüber hinaus in diesem Zusammenhang eine rechtliche Beratung konkret zu Ihrem Einzelfall wün­ schen, empfehlen wir oder der Dienstleister Ihnen dafür einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 250 Euro pro Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Die vorgenannten Leistungen gewähren wir unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalls. i) den Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeb­ lichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wir übernehmen für alle in einem Kalenderjahr ange­ fallenen Beratungen sowie auch für eine weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht mehr als 500 Euro. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. (5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplan- ten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit. Ausnahme: Abweichend hiervon besteht a) im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören; b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug (Anzahll: 1) zu Lande zugeordnet ist, be­ steht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonder­ fahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld- Versicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger für sich abgeschlossen haben; d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zu­ sammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermieanlage) auf dem Grundstück Ihres nicht gewerblich genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 67 [Seite 68] (6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz a) für den beruflichen Bereich nach Absatz 1 b eingeschränkt wird: Sind Sie im Ruhestand oder im Vorruhestand und üben keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausge­ hende berufliche Tätigkeit aus? Gilt dies auch für die mitversicherten Personen? Dann können Sie mit uns verein­ baren, dass der berufliche Bereich nach Absatz 1 b auf folgende Leistungen beschränkt wird: · die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, die ausschließlich der Ergänzung der Ruhestandsbezüge dient, dies sind – geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV) – selbstständige Nebentätigkeiten (vgl. § 26 p Absatz 4 n), auch gelegentliche Referenten- oder Vortragstätig­ keiten; · die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflege­ verhältnisse; · die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Alters­ versorgung sowie des Beihilferechts. Beachten Sie bitte: Sollten mitversicherte Personen noch berufstätig sein, muss der berufliche Bereich nach Absatz 1 b versichert sein, damit diese den vollen Versicherungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz erhalten. b) um eine oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: aa) beruflicher Bereich (1 b) mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung so­ wie des Beihilferechts; bb) Immobilienbereich (1 c) cc) Verkehrsbereich (1 d) c) um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird: aa) Rechtsschutz in Ehe und Unterhaltssachen (§§ 2 l, m) (7) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahr­ lässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Bei­ spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 26 b Aktiv-Rechtsschutz Kompakt (1) Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens- partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungs- schein genannt ist, haben Versicherungsschutz a) für Ihren privaten Bereich · für die Risiken des täglichen Lebens, · einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer, · auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit. Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol­ genden Tätigkeiten wahrnehmen: · eine gewerbliche Tätigkeit, · eine freiberufliche Tätigkeit, · eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst­ ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind; b) im beruflichen Bereich für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter); 68 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 69] c) im Immobilienbereich als Mieter oder Nutzungsberechtigter einer selbst bewohnten Wohneinheit (Hauptwohnung) in Deutschland – der Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen; d) im Verkehrsbereich wenn Sie rechtliche Interessen als · Eigentümer · Halter · Mieter · Leasingnehmer · Erwerber · Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern wahrnehmen. Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge zu Lande versichert. (2) Mitversichert sind a) Ihre minderjährigen Kinder; b) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an­ gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; c) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehe­ nen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande so­ wie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) (3) Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren abweichend von § 2 j je­ doch nur dann, wenn Ihnen ein Fahrverbot oder der Eintrag von mindestens zwei Punkten in das deutsche Fahreignungsregister (FAER) drohen. Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie zur Erstellung einer Patientenverfügung (§ 2 k) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel® (Sonderbedingung 13) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (4) Der Versicherungsschutz umfasst außerdem a) Beratungs-Rechtsschutz zum Elterngeld in Erweiterung zu § 2 f) benennen wir Ihnen auf Wunsch einen spezialisierten Dienstleister, wenn Sie sich nur ganz allgemein über die Grundlagen des Elterngelds im Sozial-Rechtsschutz informieren möchten und es sich nicht um eine rechtliche Beratung zu Ihrem konkreten Einzelfall handelt. Sie können sich dann für Sie kostenlos mit dem von uns benannten Dienstleister in Verbindung setzen. Wenn Sie darüber hinaus in diesem Zusammenhang eine rechtliche Beratung konkret zu Ihrem Einzelfall wün­ schen, empfehlen wir oder der Dienstleister Ihnen dafür einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 250 Euro pro Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Die vorgenannten Leistungen gewähren wir unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalls. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 69 [Seite 70] b) Beratungs-Rechtsschutz zur gesetzlichen Rentenversicherung in Erweiterung zu § 2 f) benennen wir Ihnen auf Wunsch einen spezialisierten Dienstleister, wenn Sie sich nur ganz allgemein über die Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung im Sozial-Rechtsschutz informieren möchten und es sich nicht um eine rechtliche Beratung zu Ihrem konkreten Einzelfall handelt. Sie können sich dann für Sie kostenlos mit dem von uns benannten Dienstleister in Verbindung setzen. Wenn Sie darüber hinaus in diesem Zusammenhang eine rechtliche Beratung konkret zu Ihrem Einzelfall wün­ schen, empfehlen wir oder der Dienstleister Ihnen dafür einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 250 Euro pro Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Die vorgenannten Leistungen gewähren wir unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalls. c) den Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeb­ lichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wir übernehmen für alle in einem Kalenderjahr ange­ fallenen Beratungen sowie auch für eine weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht mehr als 250 Euro. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. (5) entfällt (6) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit. Ausnahme: Abweichend hiervon besteht a) im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören; b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug zu Lande zugeordnet ist, besteht Versi­ cherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sons­ tiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahr­ zeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld- Versicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger für sich abgeschlossen haben; (7) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz a) um einen der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: aa) beruflicher Bereich (1 b) mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung so­ wie des Beihilferechts bb) Immobilienbereich (1 c) cc) Verkehrsbereich (1 d) b) um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird: aa) Rechtsschutz in Ehe- und Unterhaltssachen (§§ 2 l, m) (8) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahr­ lässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Bei­ spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 70 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 71] § 26 p Aktiv-Rechtsschutz Premium (1) Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens- partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungs- schein genannt ist, haben Versicherungsschutz a) für den privaten Bereich · für die Risiken des täglichen Lebens, · einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahrgast, Radfahrer, · auch bei einer in Deutschland ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit; Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol­ genden Tätigkeiten wahrnehmen: · eine gewerbliche Tätigkeit, · eine freiberufliche Tätigkeit, · eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbststän­ diger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind; b) im beruflichen Bereich · für Ihre berufliche nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter); · außerdem als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse; · abweichend von § 3 Absatz 2 c auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsvertragsver­ hältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem Gesamtjahreseinkommen von maximal 50.000 Euro hieraus. Übersteigt das Gesamtjahreseinkommen diesen Betrag, besteht auch kein anteiliger Versiche­ rungsschutz. Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi­ cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 5.000 Euro. c) im Immobilienbereich aa) als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter · aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland · zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für – die unentgeltliche Überlassung Ihrer selbstbewohnten Wohneinheit (Anzahl: 1) an Dritte, – die private Vermietung von bis zu 3 Zimmern für die Dauer von maximal 8 Wochen je Kalenderjahr in der selbstbewohnten Wohneinheit Ihrer Hauptwohnung (Erstwohnsitz). Voraussetzung ist, dass erforderliche Zulassungen, Lizenzen oder andere Genehmigungen vorliegen und gültig sind. – Es besteht kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Zulassungen, Lizenzen oder anderen Genehmigungen. · einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst vorübergehend (zum Beispiel zu Urlaubszwe­ cken) bewohnten Wohneinheit. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen; bb) für die Vermietung einer Einliegerwohnung im von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus; d) im Verkehrsbereich wenn Sie rechtliche Interessen als · Eigentümer · Halter · Mieter · Leasingnehmer · Erwerber · Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Sie sind ferner als · Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge · Mieter oder Pächter von Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen, auch wenn der Immobilienbereich abge­ wählt ist, versichert. (2) Mitversichert sind a) Ihre minderjährigen Kinder; b) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an­ gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; c) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamili­ enhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 71 [Seite 72] Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. Die Mitversiche­ rung besteht auch weiter, wenn die Personen im direkten Übergang aus der häuslichen Gemeinschaft in eine Pflegeeinrichtung (zum Beispiel: Pflegeheim, vollstationäre Pflege, Altersheim, betreutes Wohnen) umziehen. d) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehe­ nen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einver­ ständnis führt oder nutzt.) (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Sonderbedingung 1) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie zur Erstellung einer Patientenverfügung (§ 2 k) Im erweiterten Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k bb ist das Kostenlimit auf bis zu 1.000 Euro erhöht und um unterhaltsrechtliche Angelegenheiten erweitert. Im Betreuungs-Rechtsschutz nach § 2 k cc besteht eine unbegrenzte Versiche­ rungssumme. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel® (Sonderbedingung 13) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens · im Immobilienbereich oder · im Verkehrsbereich oder · wegen Schadenersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.500 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Kennzeichen-Wiederbeschaffung, wenn der Bereich Verkehr versichert ist (Klausel 11) (4) Der Versicherungsschutz umfasst auch a) den Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeb­ lichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wir übernehmen für alle in einem Kalenderjahr ange­ fallenen Beratungen sowie auch für eine weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht mehr als 1.000 Euro. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. b) Nachlassregelungen aa) Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments, eines digitalen Nachlasses und einer Bestattungs- verfügung für die einmalige Inanspruchnahme juristischer Hilfe bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Testaments (abweichend von § 3 h), eines digitalen Nachlasses und einer Bestattungsverfügung. Die Kostenübernahme ist auf einen Leistungsfall während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8 und höchstens 500 Euro begrenzt. bb) Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Haustierverfügung für die Erstellung einer standarisierten Haustierverfügung (rechtlich bindendes Vorsorgedokument, um zu re­ geln, was mit dem versicherten Tier geschehen soll, wenn der Tierhalter verstirbt) benennen wir einen spezia­ lisierten Dienstleister. Wenn dies gesetzlich erforderlich ist, empfehlen wir Ihnen einen Rechtsanwalt 72 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 73] c) den Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenzverfahren von Arbeitgebern für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers und dadurch drohender Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b versichert ist. d) den Beratungs-Rechtsschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsver­ fahren. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. e) den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten übernehmen wir bei einem Bera­ tungsbedürfnis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Kosten bis zu 250 Euro, maximal 500 Euro im Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich nach Absatz 1 b oder Absatz 6 a versichert ist. f) entfällt g) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (abweichend von § 3 Absatz 2 f) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zu­ sammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen in Form von sowohl einzeln als auch in Fonds gekauften Aktien und Rentenwerten. Die Versicherungssumme für die Interessenwahrnehmung im jeweiligen Kapitalanlagefall beträgt insgesamt 20.000 Euro. Dies gilt für alle Streitigkeiten, die mit der Kapitalanlage zeitlich und ursächlich zusammenhängen. h) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für die Vergabe von Studienplätzen (abweichend von § 3 Absatz 2 p) für insgesamt bis zu fünf verwaltungsrechtlichen Verfahren (Hauptsacheverfahren einschließlich eines dazugehörigen Eilverfahrens) während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8. i) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m. j) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anlie­ gerabgaben. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j. Für i und j beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 30.000 Euro. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3. k) den Bauherren-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen, eingetragenen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu­ sammenlebenden sonstigen Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), für Letzteren, soweit er am Wohnsitz des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist, in der Eigenschaft als Bau­ herr(en) von – auch bisher nicht versicherten – Gebäuden oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass Rechts­ schutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit · dem Erwerb des Baugrundstücks, · der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder · baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäu­ deteils. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d und Absatz 2 f. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit. Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für · Streitigkeiten aus der Finanzierung, · die Beteiligung an Immobilienfonds. (Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Hand­ werker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzu­ reichender Sicherung der Baustelle ermittelt.) l) Kostenschutz für Übergabeprotokolle Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Überga­ beprotokollen pro Kalenderjahr je versicherter Wohneinheit in Deutschland. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung zie­ hen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. (Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleis­ ter begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll.) m) Erb-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in erbrechtlichen Streitigkeiten. Sie haben Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Gericht zu entscheiden hätte. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 73 [Seite 74] Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit. (Beispiele für den Erb-Rechtsschutz: Sie streiten mit Miterben um Ihren Anteil oder Sie wollen ein Testament an­ fechten.) n) Rechtsschutz für selbstständige Nebentätigkeiten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit. Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor? · Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und · der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls höchs­ tens die in § 19 Abs. 1 UstG genannte Summe beträgt. Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner (siehe Absatz 1) einzeln oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen. (Beispiel für den Rechtsschutz für Nebentätigkeiten: Als Zeitungsausträger werden Sie vom Hund eines Abon­ nenten gebissen.) Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertrags- und Sachenrecht. o) den Sozial-Rechtsschutz in Europa In Erweiterung zu § 2 f und abweichend von § 6 Absatz 1 haben Sie auch Versicherungsschutz in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. p) Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. q) Anti-Stalking-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Ein­ griffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 238 StGB (Stalking). Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person Opfer der unbefugten Nachstellung sind und Strafanzeige erstattet haben. r) Rechtsschutz nach Musterfeststellungsklage Wenn Sie frist- und formgerecht gemäß § 608 ZPO Ihre Ansprüche im Klageregister für Musterfeststellungsklagen im Rahmen der jeweiligen Feststellungsziele angemeldet haben und · die Musterfeststellungsklage rechtskräftig entschieden oder · durch außergerichtlichen Vergleich erledigt wurde, übernehmen wir die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, um im Anschluss Ihre individuellen Ansprüche durchzusetzen. Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn Sie Ihre Anmeldung wirksam zurückgenommen haben. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit und auf eine Wartezeit. Die Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung. Voraussetzung ist, dass · der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: privater Bereich, Immobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechts­ schutzvertrag vereinbart ist und · Sie vor der Anmeldung im Klageregister noch keinen Rechtsanwalt über eine Beratung hinaus beauftragt haben. Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Versicherungsfall ab. Diese entfällt, wenn Sie einen von uns vermittelten Rechtsanwalt aus dem bundesweiten Partnernetzwerk von Rechts­ anwälten wählen. s) Vorversicherungs-Garantie Damit Sie bei einem Versicherungswechsel zu uns möglichst keine Nachteile haben, regulieren wir im Rechts­ schutzfall nach den Bedingungen Ihres unmittelbar und nahtlos vorangehenden Vorvertrages und unter den nach­ stehenden Voraussetzungen. Unsere Leistungsgarantie gilt für diejenigen mit uns vereinbarten Bausteine bzw. Versicherungsformen, Produkt­ varianten und Zusatzversicherungen, die auch beim Vorversicherer versichert waren. (Beispiel: Beim Vorversicherer war Verkehrs-Rechtsschutz versichert, Ihr Vertrag bei uns soll sich nicht hierauf erstrecken. Dann gilt die Leis­ tungsgarantie nicht für verkehrsrechtliche Angelegenheiten.) Die Regulierung erfolgt nur auf Ihr Verlangen nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese müssen Sie uns in Textform zur Verfügung stellen. Als Versicherungsbedingungen gelten dabei lediglich Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts­ schutzversicherung sowie Sonder- und Zusatzbedingungen, die von vornherein für eine Mehrzahl von Versiche­ rungsnehmern entwickelt wurden. Einzelvertragliche Sondervereinbarungen und Assistance-Leistungen gelten nicht als Versicherungsbedingungen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass · der Rechtsschutzfall nicht später als drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist und · der Vorvertrag nicht durch den Vorversicherer gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung beendet wurde und · der Versicherungsschutz beim Vorversicherer nicht allein aufgrund einer tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatz­ versicherung bestanden hat. 74 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 75] Die Vorversicherungs-Garantie gilt nicht · für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands · beim Vorwurf eines Verbrechens im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes gemäß § 2 i ARB · für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten gemäß § 2 d ARB hinsichtlich der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers · für Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen · für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. Im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie übernehmen wir die Kosten bis zu den in den Vorverträgen vereinbar­ ten Versicherungssummen. Hiervon abweichend ist die Versicherungssumme im erweiterten Straf-Rechtsschutz auf maximal 300.000 Euro begrenzt. Bei Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung ist sie auf maximal 20.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Eine mit uns vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir ab. War beim Vorversicherer eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart, gilt die höhere Selbstbeteiligung. Spezielle Regelun­ gen zur Selbstbeteiligung (zum Beispiel kompletter oder teilweiser Selbstbeteiligungsverzicht) bleiben unberück­ sichtigt. t) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen (abwei- chend von § 3 Absatz 2 r)) bis zu einer Versicherungssumme von 500 € je Versicherungsfall. u) Beratungs-Rechtsschutz zum Elterngeld in Erweiterung zu § 2 f) benennen wir Ihnen auf Wunsch einen spezialisierten Dienstleister, wenn Sie sich nur ganz allgemein über die Grundlagen des Elterngelds im Sozial-Rechtsschutz informieren möchten und es sich nicht um eine rechtliche Beratung zu Ihrem konkreten Einzelfall handelt. Sie können sich dann für Sie kostenlos mit dem von uns benannten Dienstleister in Verbindung setzen. Wenn Sie darüber hinaus in diesem Zusammenhang eine rechtliche Beratung konkret zu Ihrem Einzelfall wün­ schen, empfehlen wir oder der Dienstleister Ihnen dafür einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 250 Euro pro Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Die vorgenannten Leistungen gewähren wir unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalls. v) Beratungs-Rechtsschutz zur gesetzlichen Rentenversicherung in Erweiterung zu § 2 f) benennen wir Ihnen auf Wunsch einen spezialisierten Dienstleister, wenn Sie sich nur ganz allgemein über die Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung im Sozial-Rechtsschutz informieren möchten und es sich nicht um eine rechtliche Beratung zu Ihrem konkreten Einzelfall handelt. Sie können sich dann für Sie kostenlos mit dem von uns benannten Dienstleister in Verbindung setzen. Wenn Sie darüber hinaus in diesem Zusammenhang eine rechtliche Beratung konkret zu Ihrem Einzelfall wün­ schen, empfehlen wir oder der Dienstleister Ihnen dafür einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 250 Euro pro Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Die vorgenannten Leistungen gewähren wir unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalls. w) Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Ehe-Vertrages für die einmalige Inanspruchnahme juristischer Hilfe bei der Erstellung eines Ehe-Vertrages (abweichend von § 3 h). Die Kostenübernahme ist auf einen Leistungsfall während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8 und höchstens 1.000 Euro begrenzt. (5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplan­ ten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit. Ausnahme: Abweichend hiervon besteht a) im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die in steuerlicher Hinsicht nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören; b) Soweit dem Betriebsvermögen ausschließlich ein einziges Motorfahrzeug (Anzahl: 1) zu Lande zugeordnet ist, be­ steht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger, nur im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonder­ fahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld- Versicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger für sich abgeschlossen haben; d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermieanlage) auf dem Grund­ stück Ihres nicht gewerblich genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 75 [Seite 76] e) Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für vorbereitende Tätigkeiten, die der Aufnahme einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit unmittelbar vorausgehen Nehmen Sie und/oder Ihr mitversicherter Lebenspartner eine nach unserem Tarif Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Ba­ sis oder Premium für Selbstständige nach § 28, § 28 b oder § 28 p versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit neu auf? Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis, die Anmietung einer hierfür vorgesehenen Gewerbeeinheit und die erstmalige Anschaffung von Einrichtungen der Betriebsstätte in Deutschland. Voraussetzung ist, dass Sie das neue Risiko ab dessen Entstehung bei uns mit § 28, § 28 b oder § 28 p versichern. Ansonsten entfällt der Versicherungsschutz nachträglich und Sie sind verpflichtet, uns die uns entstandenen Kos­ ten zu erstatten. (6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz a) für den beruflichen Bereich nach Absatz 1 b eingeschränkt wird: Sind Sie im Ruhestand oder im Vorruhestand und üben keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausge­ hende berufliche Tätigkeit aus? Gilt dies auch für die mitversicherten Personen? Dann können Sie mit uns verein­ baren, dass der berufliche Bereich nach Absatz 1 b auf folgende Leistungen beschränkt wird: · die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, die ausschließlich der Ergänzung der Ruhestandsbezüge dient; dies sind – geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV), – selbstständige Nebentätigkeiten (§ 26 p Absatz 4 n, auch für gelegentliche Referenten- oder Vortragstätig­ keiten · die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflege­ verhältnisse; · die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Alters­ versorgung sowie des Beihilferechts; · den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nach Absatz 4 e. Beachten Sie bitte: Sollten mitversicherte Personen noch berufstätig sein, muss der berufliche Bereich nach Absatz 1 b versichert sein, damit diese den vollen Versicherungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz erhalten. b) um einen oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: aa) beruflicher Bereich (1 b) mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts; bb) Immobilienbereich (1 c) cc) Verkehrsbereich (1 d) c) um den Rechtsschutz in Ehe- und Unterhaltssachen (§§ 2 l. m) erweitert wird. (7) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahr­ lässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Bei­ spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. § 27 Aktiv-Rechtsschutz für Landwirte (1) Sie haben Versicherungsschutz a) als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und die dazu­ gehörigen nicht gewerbesteuerpflichtigen land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe. Hierzu gehört auch das Betriebsrisiko von Photovoltaikanlagen. Ausnahme: Risiken aus Anschaffung und Installation von Photovoltaikan­ lagen; 76 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 77] b) für Ihren privaten Bereich für die Risiken des täglichen Lebens einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahr­ gast, Radfahrer; Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol­ genden Tätigkeiten wahrnehmen: · eine gewerbliche Tätigkeit, · eine freiberufliche Tätigkeit, · eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst­ ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind; c) im beruflichen Bereich · als Arbeitgeber für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen; · für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter); d) im Immobilienbereich · für land- oder forstwirtschaftlich genutzte – eigene, gepachtete oder verpachtete – Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile; · für die Vermietung von Ferienwohnungen an bis zu acht Gäste; · als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland sowie einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst bewohnten Wohneinheit; diesen Wohneinheiten zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen; e) im Verkehrsbereich · als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhä­ ngers oder nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge; · als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen und Anhängern. (2) Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende sonstige Lebens­ partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versiche­ rungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an­ gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamili­ enhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist; e) die in Ihrem Betrieb oder in dessen räumlicher Nähe wohnhaften Altenteiler und die in Ihrem Betrieb tätigen und dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnhaften Mitinhaber und Hoferben sowie deren eheliche, eingetragene oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende sonstige Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b), soweit diese an deren Wohnsitz amtlich gemeldet sind, und die Kinder dieser Personen im gleichen Umfang wie Ihre eigenen Kinder und Ihres mitversicherten Lebenspartners; f) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind; g) im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personen­ kreis als zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 77 [Seite 78] Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie zur Erstellung einer Patientenverfügung (§ 2 k) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im Verkehrs­ bereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich er­ scheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich a) abweichend von § 3 Absatz 2 p auch auf verwaltungsrechtliche Verfahren wegen der Kürzung von beantragten oder bereits empfangenen landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Sinne der Regelungen der Europäischen Union Zur Agrarförderung, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen aufgrund eines tatsächlichen oder behaupteten Ver- stoßes gegen Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross-Compliance-Angelegenheiten). Wird Ihnen ein vorsätzlicher Verstoß gegen Cross-Compliance-Richtlinien vorgeworfen, besteht Versicherungs­ schutz, solange nicht rechtskräftig festgestellt ist, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Wird rechtskräftig fest­ gestellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen haben, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie erbracht haben. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro. b) abweichend von § 3 Absatz 2 m auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststel­ lungs- und Flurbereinigungsverfahren. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro. c) abweichend von § 3 Absatz 2 j auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einma­ ligen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3, wenn dieser nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) innerhalb des versicherten Zeit­ raums eingetreten ist. (5) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 e) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahr­ lässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Bei­ spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird: a) Rechtsschutz in Ehe- und Unterhaltssachen (§§ 2 l,m) b) Erweiterter Straf-Rechtsschutz (Sonderbedingung 1) (7) Bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz auch für im Versicherungsschein genannte gewerbesteuer- pflichtige Nebenbetriebe des Land- oder Forstwirts (zum Beispiel Mastbetriebe, Metzgereien, Photovoltaikanlagen Be­ triebsrisiko, das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation). 78 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 79] § 28 Aktiv-Rechtsschutz Komfort für Selbstständige (1) Sie haben Versicherungsschutz a) im Firmenbereich für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit; b) als Arbeitgeber · für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienst­ verhältnissen; · für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 b). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi­ cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) für den Immobilienbereich als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland; d) für den Verkehrsbereich als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelas­ senen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummern­ schild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingneh­ mer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft. Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Hal­ ter, Erwerber, Leasingnehmer, Mieter, Pilot oder Lenker von gewerblich genutzten Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial System-UAS) mit einem Abfluggewicht bis einschließlich 4 kg. Voraussetzung ist, dass · der Pilot der Flugdrohne und die Flugdrohne für die Drohnenklassen C1 bis C3 registriert sind sowie die eID (UAS-Betreiber-ID) sichtbar auf der Flugdrohne angebracht ist und · der Pilot den notwendigen Drohnen-Führerschein besitzt und · der Pilot die zulässige Flughöhe und das Einsatzgebiet einhält und · der Pilot die Flugdrohne nicht ohne ausreichende Genehmigung über Menschenansammlungen, in besiedelten Gebieten, in dicht besiedelten Gebieten oder in der Nähe von Flugplätzen lenkt und · der Pilot die Flugdrohne nicht über den vom Hersteller vorgegebenen und von der Behörde genehmigten Zweck hinaus verwendet. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro je Kalenderjahr. Der Versicherungsschutz für Flugdrohnen im Verkehrsbereich gilt nicht für solche Drohnen die eine CE- Kennzeichnung als „Spielzeug“ (=CO-Spielzeug 2009/48 EG) aufweisen. Diese sind nicht über den Verkehrsbau­ stein versicherbar. (2) Mitversichert sind a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind; b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls · auf Ihre Firma zugelassen oder · auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder · Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat. (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o) Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 79 [Seite 80] Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte (Klausel 3) Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte (Klausel 3 p) Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 4) Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3) ARAG JuraCheck® inkl. ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 16) Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammen­ hang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbst­ ständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation). Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im Verkehrs­ bereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich er­ scheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten wer­ den auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. (4) Der Versicherungsschutz umfasst auch a) den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) von Anlagen zur Er­ zeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermiean­ lage) bis zu fünfzehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihrer selbst genutzten Gewerbeeinheiten, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro. b) den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht für Firmeninhaber Wollen Sie sich vor einer Handlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens infolge Unfalls, Krankheit oder Tod schützen? Für die Erstellung einer standardisierten Unternehmervollmacht oder deren Änderung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr. c) Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. (5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz a) um einen oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: aa) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b) bb) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c) cc) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d) b) um den erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige nach der Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 a erweitert wird. (6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (Ausnahme Versicherungsschutz für Flugdrohnen, dort gelten die Voraussetzungen nach Ab­ satz 1 d): · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahr­ lässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Bei­ spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 80 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 81] (7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die · innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und · im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. (8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. § 28 b Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige (1) Sie haben Versicherungsschutz a) im Firmenbereich für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit; b) als Arbeitgeber für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstver­ hältnissen; c) für den Immobilienbereich als Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter einer selbst genutzten Gewerbeeinheit (Betriebsstätte) in Deutsch­ land; d) für den Verkehrsbereich als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelas­ senen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummern­ schild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingneh­ mer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft. (2) Mitversichert sind a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind; b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls · auf Ihre Firma zugelassen oder · auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder · Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat. (3) Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g aa) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren abweichend von § 2 j je­ doch nur dann, wenn Ihnen ein Fahrverbot oder der Eintrag von mindestens zwei Punkten in das deutsche Fahreignungsregister (FAER) drohen Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammen- Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 81 [Seite 82] hang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbst­ ständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation). (4) Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Versicherungsfall von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt, wenn Sie eine Mediation, eine Legal-Tech- oder eine andere von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption in Anspruch nehmen. (5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um einen der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: a) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b) b) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c) c) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d) (6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahr­ lässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Bei­ spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die · innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und · im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. (8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. § 28 p Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige (1) Sie haben Versicherungsschutz a) im Firmenbereich für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit; b) als Arbeitgeber · für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienst­ verhältnissen; · für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 b); Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi­ cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) für den Immobilienbereich als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland; d) für den Verkehrsbereich als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelas­ senen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahr­ zeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft. 82 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 83] Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Hal­ ter, Erwerber, Leasingnehmer, Mieter, Pilot oder Lenker von gewerblich genutzten Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial System-UAS) mit einem Abfluggewicht bis einschließlich 4 kg. Voraussetzung ist, dass · der Pilot der Flugdrohne und die Flugdrohne für die Drohnenklassen C1 bis C3 registriert sind sowie die eID (UAS-Betreiber-ID) sichtbar auf der Flugdrohne angebracht ist und · der Pilot den notwendigen Drohnen-Führerschein besitzt und · der Pilot die zulässige Flughöhe und das Einsatzgebiet einhält und · der Pilot die Flugdrohne nicht ohne ausreichende Genehmigung über Menschenansammlungen, in besiedelten Gebieten, in dicht besiedelten Gebieten oder in der Nähe von Flugplätzen lenkt und · der Pilot die Flugdrohne nicht über den vom Hersteller vorgegebenen und von der Behörde genehmigten Zweck hinaus verwendet. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro je Kalenderjahr. Geltungsbereich ist Deutschland. Der Versicherungsschutz für Flugdrohnen im Verkehrsbereich gilt nicht für solche Drohnen die eine CE-Kenn- zeichnung als „Spielzeug“ (=CO-Spielzeug 2009/48 EG) aufweisen. Diese sind nicht über den Verkehrsbaustein versicherbar. (2) Mitversichert sind a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind; b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls · auf Ihre Firma zugelassen oder · auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder · Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat. (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Im Verkehrsbereich übernehmen wir in selbstständigen Verfallsverfahren die Kosten des Verfahrens bis zu 2.500 Euro. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o) Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte (Klausel 3) Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte (Klausel 3 p) Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 4) Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Kennzeichen-Wiederbeschaffung, wenn der Bereich Verkehr versichert ist (Klausel 11) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3) ARAG JuraCheck® inkl. ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 16) Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammen­ hang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbst­ ständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation). Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im Verkehrs­ bereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich er­ scheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro.Die Kosten wer­ den auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 83 [Seite 84] (4) Der Versicherungsschutz umfasst auch a) ein anwaltliches Beratungsgespräch zur Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungs- ansprüchen aa) aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 e). Der Ausschluss gemäß § 3 Absatz 2 d gilt nicht, wenn Sie oder ihr Gegner der jeweilige Rechteinhaber sind. (Bei­ spiel: Sie bieten Schmuck zum Verkauf an und sollen hierbei die Markenrechte Ihres namhaften Gegners ver­ letzt haben). Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Ver­ sicherungsfall maximal 10.000 Euro. bb) im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster und Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 d). Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall maximal · 1.000 Euro für die Geltendmachung von Ansprüchen und · 10.000 Euro für die Abwehr von Ansprüchen Ab wann haben Sie nach § 4 a) Anspruch auf Versicherungsschutz? · Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche abwehren wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem Sie erstmals auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden. · Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem der Gegner gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gewerbliche Schutzrechteverstoßen hat. b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m). c) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anlie­ gerabgaben (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j). Für b und c beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 Euro. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3, wenn dieser nach Ablauf von drei Monaten nach Versiche­ rungsbeginn (Wartezeit) innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist. d) den Bauherren-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer selbst in der Eigenschaft als Bauherr von – auch bisher nicht versicherten – Gebäuden oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c) versichert ist. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit · dem Erwerb des Baugrundstücks, · der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder · baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäu­ deteils. Dies gilt abweichend von § 3 (1) d und (2) f. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Ver­ tragslaufzeit. Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für · Streitigkeiten aus der Finanzierung, · die Beteiligung an Immobilienfonds. (Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Hand­ werker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzu­ reichender Sicherung der Baustelle ermittelt.) e) den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermieanlage) bis zu fünfzehn Ki­ lowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihrer selbst genutzten Gewerbeeinheiten, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 15.000 Euro. f) Kostenschutz für Übergabeprotokolle Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Überga­ beprotokollen je versicherter Gewerbeeinheit oder gemischt genutzter Einheit in Deutschland pro Kalenderjahr bis maximal 500 Euro pro Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Vo­ raussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll. g) den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Unternehmervollmacht und bei Unternehmensnachfolge · Wollen Sie sich vor einer Handlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens infolge Unfalls, Krankheit oder Tod schüt­ zen? Für die Erstellung einer standardisierten Unternehmervollmacht oder deren Änderung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür über­ nehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr. 84 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 85] · Planen Sie eine Unternehmensnachfolge? Dann übernehmen wir die Kosten einer anwaltlichen Beratung. Die Kostenübernahme ist auf einen Leistungsfall und bis zu 500 Euro während der Vertragsdauer Ihres Rechts­ schutzvertrags nach § 8 begrenzt. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht jeweils bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs. h) den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten übernehmen wir bei einem Bera­ tungsbedürfnis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten für den Versicherungsnehmer als Arbeitgeber Kosten bis zu 250 Euro, maximal 500 Euro im Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz als Arbeitgeber nach Absatz 1 b versichert ist. i) Forderungsmanagement Plus Für Zahlungsforderungen, die im Rahmen des ARAG Online-Forderungsmanagements erstmals bestritten wer­ den, übernehmen wir abweichend von Sonderbedingung 11 § 4 Absatz 3 die Kosten für die Wahrnehmung recht­ licher Interessen. Voraussetzung ist, dass die Forderung nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags entstanden ist. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 5.000 Euro pro Vertragslaufzeit. Versicherungsschutz besteht ab einem Mindeststreitwert von 1.000 Euro. Errechnet sich der Wert des Streitgegen­ stands nach mehreren Ansprüchen oder Teilansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, besteht Ver- sicherungsschutz nur für die Ansprüche oder Teilansprüche, die den zuvor genannten Mindeststreitwert übersteigen. Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt 30 Prozent, mindestens aber die vereinbarte Selbstbeteiligung. j) Rechtsschutz für die Generalunternehmerhaftung nach dem Mindestlohngesetz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Gerichten, wenn Sie aufgrund § 13 des Mindest­ lohngesetzes (MiLoG) anstelle eines anderen Unternehmers, den Sie mit der Erbringung von Werk- oder Dienst­ leistungen beauftragt haben, von dessen Arbeitnehmern oder deren Sozialversicherungsträgern in Anspruch ge­ nommen werden. Die Risikoausschlüsse gemäß § 3 (2) a und § 3 (3) c ARB finden insoweit keine Anwendung. k) Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. l) Vorversicherungs-Garantie Damit Sie bei einem Versicherungswechsel zu uns möglichst keine Nachteile haben, regulieren wir im Rechts­ schutzfall nach den Bedingungen Ihres unmittelbar und nahtlos vorangehenden Vorvertrages und unter den nach­ stehenden Voraussetzungen. Unsere Leistungsgarantie gilt für diejenigen mit uns vereinbarten Bausteine bzw. Versicherungsformen, Produktvari­ anten und Zusatzversicherungen, die auch beim Vorversicherer versichert waren. (Zum Beispiel: Beim Vorversicherer war Verkehrs-Rechtsschutz versichert, Ihr Vertrag bei uns soll sich nicht hierauf erstrecken. Dann gilt die Leistungs­ garantie nicht für verkehrsrechtliche Angelegenheiten.) Die Regulierung erfolgt nur auf Ihr Verlangen nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese müssen Sie uns in Textform zur Verfügung stellen. Als Versicherungsbedingungen gelten dabei lediglich Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts­ schutzversicherung sowie Sonder- und Zusatzbedingungen, die von vornherein für eine Mehrzahl von Versiche­ rungsnehmern entwickelt wurden. Einzelvertragliche Sondervereinbarungen und Assistance-Leistungen gelten nicht als Versicherungsbedingungen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass · der Rechtsschutzfall nicht später als drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist und · der Vorvertrag nicht durch den Vorversicherer gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung beendet wurde und · der Versicherungsschutz beim Vorversicherer nicht allein aufgrund einer tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatz­ versicherung (zum Beispiel Firmenvertrags-Rechtsschutz oder Spezial-Straf-Rechtsschutz) bestanden hat. Die Vorversicherungs-Garantie gilt nicht · für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands · beim Vorwurf eines Verbrechens im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes gemäß § 2 i ARB · für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten gemäß § 2 d ARB hinsichtlich der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers · für Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen · für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. Im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie übernehmen wir die Kosten bis zu den in den Vorverträgen vereinbarten Versicherungssummen. Hiervon abweichend ist die Versicherungssumme im erweiterten Straf-Rechtsschutz auf ma­ ximal 300.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Eine mit uns vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir ab. War beim Vorversicherer eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart, gilt die höhere Selbstbeteiligung. Spezielle Regelungen zur Selbstbeteiligung (zum Beispiel kompletter oder teilweiser Selbstbeteiligungsverzicht) bleiben unberücksichtigt. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 85 [Seite 86] m) Einmaliger Universal-Rechtsschutz für eine anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständige Tätigkeit. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außer­ gerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung. Die Versicherungssumme beträgt insge­ samt 1.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf mehrere Angelegenheiten aufgeteilt werden. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit übernehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungs­ bereich (Beispiel: Immobilien-Bereich, Verkehrs-Bereich). Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (zum Beispiel Mediation, Legal-Tech-Dienstleister). Es besteht keine Wartezeit. Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz · falls in Ihrer Angelegenheit der Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Insofern verweisen wir auf § 4 Abs 1 · oder wenn der dem einmaligen Universal-Rechtsschutz zugrunde liegende Lebenssachverhalt seinen Ursprung vor Beginn des Versicherungsschutzes hat (Beispiel: Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einem Ihrer Mitarbeiter gekündigt. Dieser wehrt sich nun gegen die Kündigung, da sie nicht gerechtfertigt sei. · für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch ge­ nommen haben · bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Eben­ falls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie · für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorge­ nommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen · wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.) Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung. n) Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG als Risikoträger ersetzt bis zu zweimal je Kalenderjahr Ausfälle von fälli­ gen, unbestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seine Kunden/Abnehmer insbesondere aus Dienstleistungs-, Werk- und Kaufverträgen. Die Versicherungssumme beträgt jeweils bis zu 250 Euro in den in Klausel 12 Forderungsausfalldeckung – Insol­ venzschutz beschriebenen Fällen. Wenn die Forderungen zur Einziehung an das ARAG Online-Forderungsmanagement übergeben wurden, erhöht sich der Betrag jeweils auf maximal 500 Euro. o) Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung für die Anfechtung eines Vertrages im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerbli­ chen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständige Tätigkeit und Ihrem Kunden aufgrund eines von Ihrem Kunden beantragten Insolvenzverfahrens (dies gilt abweichend von § 3 l) bb). Voraussetzung ist, dass · deutsches Recht Anwendung findet, · das Insolvenzverfahrens erst nach Abschluss des Vertrages zwischen Ihnen und Ihrem Kunden eröffnet wurde, · der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Kunden bereits vollständig erfüllt wurde („Vollständig erfüllt“ heißt: Sie haben die Leistung vollständig erbracht und der Kunde hat für diese Leistung vollständig bezahlt). Hinweis: Für aktive Maßnahmen Ihrerseits besteht kein Versicherungsschutz. (Beispiel: Für die Erhebung einer ne­ gativen Feststellungsklage besteht kein Versicherungsschutz). Die Versicherungssumme beträgt 1.000 Euro je Versicherungsfall. (5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz a) um eine oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: aa) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b) bb) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c) cc) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d) b) um den erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige nach der Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 a erweitert wird. (6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (Ausnahme Versicherungsschutz für Flugdrohnen, dort gelten die Voraussetzungen nach Ab­ satz 1 d): · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob 86 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 87] fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die · innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und · im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. (8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. § 29 Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Komfort (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als a) Eigentümer b) Vermieter c) Verpächter d) Mieter e) Pächter f) Nutzungsberechtigter Die Eigenschaften und das Grundstück, die Gebäude oder Gebäudeteile müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens die Einholung eines Sachverstän­ digengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergü­ tung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (3) Für Vermieter/Verpächter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11) für die Einziehung von Forderungen aus der Vermietung/Verpachtung von Wohn-/ Gewerbeeinheiten (4) Für Eigentümer/Vermieter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusam­ menhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht, Anschaffung, Installation) einer Photovoltaikanlage bis zu fünfzehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem versicherten Grundstück/Gebäude, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro. (5) Vermieter können vereinbaren, dass der Versicherungsschutz um den ARAG Mietausfallschutz (Sonderbedingung 18) erweitert wird. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 87 [Seite 88] § 29 b Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als a) Eigentümer b) Vermieter c) Verpächter d) Mieter e) Pächter f) Nutzungsberechtigter Die Eigenschaften und das Grundstück, die Gebäude oder Gebäudeteile müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in den Leistungsarten Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) (3) Der Versicherungsschutz umfasst außerdem ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens die Einholung eines Sachverstän­ digengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergü­ tung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (4) Für Eigentümer/Vermieter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten im unmittel­ baren Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht, Anschaffung, Installation) einer Photovolta­ ikanlage bis zu fünfzehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem versicherten Grundstück/Gebäude, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall be­ trägt 10.000 Euro. § 29 p Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Premium (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als a) Eigentümer b) Vermieter c) Verpächter d) Mieter e) Pächter f) Nutzungsberechtigter Die Eigenschaften und das Grundstück, die Gebäude oder Gebäudeteile müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) für Vertragsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit dem versicherten Wohn-/Gewerbeobjekt stehen, zum Beispiel: Handwerkerrechnungen, Streitig­ keiten mit Dienstleistern (Hausmeister, Reinigungsfirma, Gärtner), Verträge mit Versorgern, Versicherungsverträge, Vertrag mit Hausverwalter (sofern kein Ar­ beitsvertrag) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2g bb) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 10) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) 88 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 89] Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens die Einholung eines Sachverstän­ digengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergü­ tung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) (3) Der Versicherungsschutz umfasst auch a) den Bauherren-Rechtsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von – auch bisher nicht versicherten – Gebäuden oder Gebäudeteilen. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit · dem Erwerb des Baugrundstücks, · der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder · baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude­ teils. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d und Absatz 2 f. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit. Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für · Streitigkeiten aus der Finanzierung, · die Beteiligung an Immobilienfonds. (Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Hand­ werker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzu­ reichender Sicherung der Baustelle ermittelt.) b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m. c) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anlie­ gerabgaben. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j. Für b und c beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 30.000 Euro. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3. (4) Für Eigentümer/Vermieter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusam­ menhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bis zu fünfzehn Kilowatt- Peak (kWp) auf dem versicherten Grundstück/Gebäude, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro. (5) Für Vermieter/Verpächter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich a) Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11) für die Einziehung von Forderungen aus der Vermietung/Verpachtung von Wohn-/Gewerbeeinheiten b) Kostenschutz für Übergabeprotokolle Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Überga­ beprotokollen je versicherter Wohn- oder Gewerbeeinheit in Deutschland pro Kalenderjahr, für Gewerbeeinheiten oder gemischt genutzte Einheiten bis maximal 500 Euro pro Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung zie­ hen wir in diesen Fällen nicht ab. (Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienst­ leister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Mieter bzw. Vermieter das Übergabeprotokoll.) (6) Für Mieter/Pächter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich Kostenschutz für Übergabeprotokolle Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Übergabe­ protokollen vor Ort je versicherter Wohn- oder Gewerbeeinheit in Deutschland pro Kalenderjahr, für Gewerbeeinheiten oder gemischt genutzte Einheiten bis maximal 500 Euro pro Kalenderjahr. (Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Mieter bzw. Vermieter das Übergabeprotokoll.) (7) Für Eigentümer umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich · die vorübergehende Vermietung von bis zu acht Betten an Feriengäste, · die Vermietung einer Einliegerwohnung im von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus. (8) Vermieter können vereinbaren, dass der Versicherungsschutz um den ARAG Mietausfallschutz (Sonderbedingung 18) erweitert wird. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 89 [Seite 90] A Standardklauseln Nachfolgende Klauseln gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind: Klausel 1 zu den ARB 2026: Single-Tarif (1) Sie haben Versicherungsschutz nach unserem Single-Tarif, wenn Sie a) unverheiratet sind, b) nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, c) getrennt leben. Mitversichert sind Ihre minderjährigen und Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebens­ partnerschaft (siehe oben) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Nicht mitversichert sind der eheliche, eingetragene oder sonstige Le­ benspartner sowie verwandte oder verschwägerte Personen. (2) Falls Sie heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, erweitert sich der Versicherungsschutz von diesem Zeitpunkt an um den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner, wenn Sie uns die Heirat oder die eingetra­ gene Lebenspartnerschaft innerhalb von zwölf Monaten anzeigen. Erfolgt die Anzeige später als zwölf Monate nach Beginn der Partnerschaft, beginnt der Versicherungsschutz Ihres Partners erst mit dem Eingang der Anzeige bei uns. Von dem Zeitpunkt der Mitversicherung an ist der in unserem Tarif für den jeweiligen Versicherungsschutz von Familien geltende Beitrag zu zahlen. Klausel 2 zu den ARB 2026: (nicht belegt) Klausel 3 zu § 28 ARB 2026: Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen (1) Der Versicherungsschutz nach § 2 d ARB erstreckt sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- lichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihren Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und deren Einrichtungen stehen (Hilfsgeschäfte). (2) Kein Versicherungsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts und des Maklerrechts; b) aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen sowie der Anschaffung, Veräußerung, Fi­ nanzierung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon; c) aus schuldrechtlichen Verträgen, die im Zusammenhang mit der berufsspezifischen Tätigkeit des Betriebs oder der Berufsausübung geschlossen werden (zum Beispiel Erwerb oder Reparaturen von Produktionsmaschinen, Ho­ belbänken, Friseurwaschbecken, Zapfanlagen in Gaststätten etc.). d) Es besteht ferner kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über Mo­ torfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (3) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. Klausel 3 p zu § 28 ARB 2026: Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen (1) Der Versicherungsschutz nach § 2 d ARB erstreckt sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Hilfsgeschäften (siehe Klausel 3 Absatz 1) sowie auf die Interessenwahrnehmung aus folgenden schuldrechtlichen Verträgen: a) Kauf, Leasing, Wartung und Reparatur von ausschließlich selbst genutzten · Werkzeugen · Produktionsmaschinen · technischen Anlagen · Daten- und Informationsverarbeitungsanlagen und der dazugehörigen Software b) Einkauf folgender Dienstleistungen für das versicherte Unternehmen: · ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen · Werbedienstleistungen · ordnungsgemäße Aktenentsorgung · Catering · Messe- und Eventmanagement · Objektbewachungen Für die unter a und b beschriebenen Fälle übernehmen wir die Kosten bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 Euro je Versicherungsfall. 90 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 91] (2) Der Versicherungsschutz nach § 2 d ARB erstreckt sich auch auf die gerichtliche Geltendmachung von Regressforde­ rungen gegenüber Ihrem Auftragnehmer. Voraussetzung ist, dass Ihre Forderung aufgrund einer Lohnzahlung im Rah­ men Ihrer Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG entstanden ist. (3) Kein Versicherungsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts und des Maklerrechts; b) aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen sowie der Anschaffung, Veräußerung, Fi­ nanzierung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon. c) Es besteht ferner kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über Mo­ torfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (4) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. Klausel 4 zu § 28 ARB 2026: Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Versicherungsverträgen im Sinne des § 2 d ARB, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten selbst- ständigen Tätigkeit stehen. (2) Kein Versicherungsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen aus Versicherungsverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (3) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. Klausel 5 zu den ARB 2026: (nicht belegt) Klausel 6 zu § 28 ARB 2026: Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (1) Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Gerichten aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten nach § 2 d) ARB ausgedehnt werden. Er gilt für Ihre im Versicherungsschein genannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. Versicherungsschutz besteht, wenn der Wert des Streitgegenstands den im Versicherungsschein genannten Betrag (Mindeststreitwert) übersteigt. Errechnet sich der Wert des Streitgegenstands nach mehreren Ansprüchen oder Teil­ ansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, besteht Versicherungsschutz nur für die Ansprüche oder Teilansprüche, die den zuvor genannten Mindeststreitwert übersteigen. (2) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz über die Ausschlüsse des § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Handelsmaklerrechts; b) von im selben Rechtsschutzvertrag mitversicherten Personen untereinander im ursächlichen Zusammenhang mit einer von diesen gebildeten Büro-, Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft, auch nach deren Beendigung; c) aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (3) Für den Anspruch auf Versicherungsschutz gilt § 4 Absätze 1 d, 2 und 3 ARB. Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherungsfall vor Beendigung des Rechtsschutzvertrags gerichtlich anhängig gemacht worden ist. (4) Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall. Werden Ansprüche oder Teilansprü­ che geltend gemacht, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, gilt die Selbstbeteiligung für jeden Anspruch bzw. Teilanspruch. (5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz ausgedehnt wird auf die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen vor einem gesetzlich zuständigen Gericht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. In Verfahren außerhalb Deutschlands tragen wir Kosten nach § 5 ARB nur bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn die Verfahren in Deutschland stattfinden und diese Kosten nach deutschen Kosten- und Gebührengesetzen ermittelt würden. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 91 [Seite 92] Klausel 7 zu den ARB 2026: Vorsorge-Rechtsschutz Besteht der Versicherungsvertrag seit mindestens sechs Monaten und ändert sich Ihr Risiko oder das einer mitversicherten Person, indem · ein weiteres nach unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Kompakt oder Premium nach §§ 26, 26 b oder 26 p oder mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach §§ 28, 28 b oder 28 p oder mit Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Komfort, Basis oder Premium nach §§ 29, 29 b oder 29 p versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiel: Sie erwerben eine Eigentumswohnung, die Sie vermieten) oder · ein Versicherter eine nach unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach § 28, § 28 b oder § 28 p versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder · die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein Single heiratet), können Sie verlangen, dass der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, Aufnahme der Tätigkeit, Ent­ stehung oder Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person angepasst wird. Versicherungsschutz besteht ohne Wartezeit im tariflich entsprechendem Leistungsumfang und der gewählten Selbstbeteiligung (Vorsorgeversicherung). Ausge­ nommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Standardklauseln und Sonderbedingungen. Sie müssen uns das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung zur Dokumentierung und Beitragsberechnung anzeigen. Halten Sie diese Frist nicht ein, können Sie die Anpassung, Übertragung und/oder Begründung des (weiteren) Vertrags nur noch mit der Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gelten die War­ tezeiten nach § 4 Absatz 5 ARB. Gleiches gilt, wenn Sie binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheins Ihren Widerruf in Textform erklären. Klausel 8 zu den ARB 2026: Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen gelten Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag erhoben wird, auch für bestehende, ungekündigte Verträge, denen unsere ARB 2026 zugrunde liegen. Leistungsverbesserungen werden ab Gültigkeit dieser neuen Versicherungsbedingungen wirksam, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Sie gelten für Versiche­ rungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Klausel 9 zu den ARB 2026: Dienstreise-Rechtsschutz (1) Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer während von Ihnen angewiesenen Dienstreisen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Verträgen, die die Buchung von Hotelaufenthalten zum Gegenstand haben. Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf diese zugelassene Motorfahrzeuge oder bei der gelegent­ lichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (3) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeugs und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Eigenschaft nach § 23 oder § 28 in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthalts am Zielort. (4) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahr­ lässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Bei­ spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 92 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 93] Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (5) Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig be­ stehenden Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Versi­ cherungsschutz. Klausel 10 zu den ARB 2026: Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für gewerbliche Vermieter Sonderbedingung 3 zu den ARB 2026 gilt vereinbart. Klausel 11 zu den ARB 2026: Kennzeichen-Wiederbeschaffung Wir, die ARAG SE, haben mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft einen Gruppenversicherungsvertrag abge­ schlossen. Wenn Sie aufgrund eines Umzuges neue Kennzeichen benötigen oder die bisher an Ihrem Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder verloren gehen oder gestohlen werden, übernimmt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft danach die Kosten für · neue gleichwertige Kennzeichen (zwei Stück), · die Beschaffung des neuen Wunschkennzeichens, · die Zulassung und Ummeldung, · die erforderliche neue Feinstaubplakette und · den Zulassungsdienst inklusive den Hol- und Bringservice. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft vermittelt im Versicherungsfall einen Dienstleister, der die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Wohnort des Halters liefert. Ein Anspruch auf Geldleistung oder sonstigen geldlichen Ausgleich besteht nicht. Die ARAG leistet keinen Ersatz für Schäden, die verursacht werden durch a) die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, b) Abnutzung oder Verschleiß. Der Anspruch auf Wiederbeschaffung endet bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. In diesem Fall werden wir Sie über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages und den Fortfall der Versicherungsleistung informieren. Die Geltendmachung der Leistung bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG SE. Risikoträger von Kennzeichen-Wiederbeschaffung: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Klausel 12 zu § 28 ARB 2026: Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz Die ARAG SE hat mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen. Die ARAG Allge­ meine Versicherungs-AG erstattet Gewerbekunden, die bei der ARAG SE einen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Premium nach den ARB 2026 abgeschlossen haben, einen Forderungsausfall nach den folgenden Bedingungen. Die Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Rechtsschutzvertrages nach den ARB 2026. Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG SE. Risikoträger der Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz: ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist der Betrieb der Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 93 [Seite 94] Was müssen Sie im Leistungsfall tun? Sie melden den Forderungsausfall bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft. ARAG Allgemeine Versicherungsaktiengesellschaft ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Telefon: 0211 98 90 1405 E-Mail: service@ARAG.de Internet: www.arag.de Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG SE. Die Erstattung des Forderungsausfalls durch die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft begründet keinen Anspruch auf Rechtsschutzleistungen gegen die ARAG SE. Soweit für die ARAG Rechtsschutz Versicherung bei der ARAG SE Anzeigepflichten und/oder -fristen gelten, werden diese durch die Anzeige von Ihnen bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft nicht gewahrt. Insoweit ist eine zusätzliche An­ zeige bei der ARAG SE notwendig. Ansprechpartner im Rechtsschutzfall und Beschwerdestellen Im Forderungsausfall und bei Beschwerden, die die Behandlung von Leistungsansprüchen betreffen, ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Ansprechpartner. Das Interesse der ARAG ist es, die Versicherungsnehmer mit ihren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte das einmal nicht gelingen, nimmt der Versicherungsnehmer am besten direkt Kontakt zur ARAG auf, um die Angelegenheit zu klären. Dazu kann der Versicherungsnehmer auf der Homepage der ARAG (www.arag.de) im Impressum das Online-Beschwerdeformular ausfüllen. Darüber hinaus ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“. Das ist eine unabhängige Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ver­ brauchern und Versicherungen. Sie können sich an diese Stelle wenden, wenn es sich um · einen Anspruch aus dem Versicherungsschutz oder · dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (zum Beispiel über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Sie können auch weiter den Rechtsweg beschreiten. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, eine Beschwerde direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde zu senden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, verwendete Sprache Für den Gruppenversicherungsvertrag gilt deutsches Recht. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG. 94 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 95] Versicherungsumfang Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz Der Umfang des Versicherungsschutzes ist nachstehend beschrieben. Gegenüber einer anderweitig bestehenden Forderungsaus­ fallversicherung ist die Leistung aus diesem Vertrag subsidiär. Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um die Rechtsschutzleistungen reduziert wird. (1) Umfang des Versicherungsschutzes Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ersetzt bis zu zweimal je Kalenderjahr Ausfälle von fälligen, unbestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seine Kunden/Abnehmer insbesondere aus Dienstleistungs-, Werk- und Kaufverträgen jeweils bis zu 250 Euro. Wenn die Forderungen zur Einziehung an das ARAG Online-Forderungs­ management übergeben wurden, erhöht sich der Betrag jeweils auf maximal 500 Euro. (2) Versicherungsfall: Wann besteht Anspruch auf Versicherungsschutz? Die fällige, unbestrittene Forderung wird nicht bezahlt und es ist Zahlungsunfähigkeit des Kunden/Abnehmers einge­ treten. Dies ist der Fall, wenn a) ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgewiesen wor­ den ist: am; maßgeblich ist der Tag des Gerichtsbeschlusses, b) die Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist, maßgeblich ist der Tag des Gerichtsbeschlusses, c) mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist: an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche Zustimmung zum Vergleich gegeben haben, oder d) eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Ab­ nehmers nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, maßgeblich ist der Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangs­ vollstreckung bescheinigt wurde. e) Besonderer Fall der Zahlungsunfähigkeit bei Auslandsabnehmern Bei Auslandsabnehmern gilt die Zahlungsunfähigkeit bereits als eingetreten, wenn ein Tatbestand vorliegt, der nach dem Rechtssystem des jeweiligen Landes einem der vorgenannten Tatbestände nach a) bis d) entspricht. (3) Voraussetzungen des Versicherungsschutzes Der Versicherungsfall muss während der Laufzeit des Versicherungsvertrags und im Fall von vertraglichen Ansprüchen nach Abschluss des Dienstleistungs-, Werk- oder Kaufvertrages eintreten sein und gemeldet werden. (4) Rechtsübergang, Regress a) Mit Erbringung der Entschädigungsleistung geht die uns als Forderungsausfall gemeldete Forderung gegen den Kunden oder sonstige Verpflichtete in Höhe der geleisteten Entschädigung auf die ARAG Allgemeine Versiche­ rungs-AG über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. b) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG – bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine Ver­ sicherungs-AG hat der Versicherungsnehmer den Übergang der Ansprüche in Textform zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, muss der Versicherungsnehmer diese auf Verlangen der ARAG Allgemeine Versiche­ rungs-AG übertragen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig­ keit trägt der Versicherungsnehmer. c) Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 95 [Seite 96] B Sonderbedingungen Nachfolgende Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind: Sonderbedingung 1 zu den ARB 2026: Erweiterter Straf-Rechtsschutz §1 Gegenstand der Versicherung (1) Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag erstreckt sich der Versicherungsschutz auf a) die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen und ehrenamt­ liche Tätigkeiten (Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Selbstständige) und/oder b) den privaten Bereich sowie berufliche nicht selbstständige und ehrenamtliche Tätigkeiten (Erweiterter Straf- Rechtsschutz für Nichtselbstständige). (2) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs aa) eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist; bb) eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit Sie selbst betroffen sind oder der Rechtsschutzgewäh­ rung zugestimmt haben. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, uns die Kos­ ten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben; Ausnahme: Das Verfahren endet mit einem rechtskräftigen Strafbefehl. Dann bleibt der Versicherungsschutz auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat bestehen, soweit der Strafbefehl bis spätestens zum Ab­ schluss des Zwischenverfahrens akzeptiert wird. Auf eine Rückforderung verzichten wir. b) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit; c) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. §2 Versicherte Personen (1) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 1 Absatz 1 a) a) Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter und für die Aufsichtsorgane sowie die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie. Versichert sind auch die aus Ihren Diensten ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für Sie ergeben. b) Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch widerspre­ chen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt. c) Endet der Versicherungsvertrag durch dauerhafte Einstellung der versicherten Tätigkeit, besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter Versicherungsschutz auch für diejenigen Versicherungsfälle, welche innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Eigenschaft stehen; im Übrigen gilt Absatz 1 b nicht. (2) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 1 Absatz 1 b) a) Versicherungsschutz besteht für Sie sowie die nach § 26 ARB mitversicherten Personen. Die Wahrnehmung recht­ licher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst. b) Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch widerspre­ chen, wenn eine andere mitversicherte Person als Ihr ehelicher bzw. eingetragener Lebenspartner Versicherungs­ schutz verlangt. §3 Leistungsumfang (1) Wir tragen a) Verfahrenskosten: die Ihnen auferlegten Kosten der nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Straf­ vollstreckungsverfahren. 96 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 97] b) Rechtsanwaltskosten: aa) im erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 1 Absatz 1 a) · für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines einzigen vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts (Anzahl: 1) für – die Ihre Verteidigung in den nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren; – die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn Sie als Zeuge vernommen wer­ den und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen (Zeugenbeistand); – die Stellungnahme, die im Interesse des versicherten Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Ermitt­ lungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige be­ schuldigt werden (Firmenstellungnahme); – die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen. Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen vereinbarten Vergütung prüfen wir in ent­ sprechender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Um­ stände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unangemessen hoch, übernehmen wir also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag; · für die von Ihnen beschäftigten Personen die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungs­ gesetz (RVG) eines für diese tätigen Rechtsanwalts für die Verteidigung in den nach § 1 versicherten Ver­ fahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren; bb) im erweiterten Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 1 Absatz 1 b) · für Sie und Ihren ehelichen, eingetragenen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Lebenspartner die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines einzigen von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts (Anzahl: 1) für – Ihre Verteidigung in den nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Straf­ vollstreckungsverfahren; – die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn eine versicherte Person als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand); – die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen. Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen vereinbarten Vergütung prüfen wir in ent­ sprechender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Um­ stände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unangemessen hoch, übernehmen wir also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag; · für die mitversicherten Kinder und weitere mitversicherte Personen die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eines für diese tätigen Rechtsanwalts für die Verteidigung in den nach § 1 versicherten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren; c) Reisekosten des Rechtsanwalts die Kosten für notwendige Reisen des für Sie tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der für die vom Versicherungsschutz erfassten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; d) Sachverständigenkosten die angemessenen Kosten der von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für Ihre Verteidi­ gung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind; e) Nebenklagekosten die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen Sie anhängigen Strafverfahrens erreicht haben, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand; f) Ihre Reisekosten Ihre Reisekosten an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter an­ geordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. (2) Wir sorgen a) in Bezug auf Dolmetscherkosten für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers und tragen die dabei anfallenden Kosten, sofern eine ver­ sicherte Person im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht wird; b) in Bezug auf Übersetzungskosten für die Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit diese für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland notwendig sind, und tragen die dabei anfallenden Kosten; Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 97 [Seite 98] c) in Bezug auf eine Strafkaution für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um Sie einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution sind neben den beschuldigten Versicherten auch Sie verpflichtet, sofern Sie mit der Kautionsleistung durch uns einverstanden waren. (3) Wir tragen nicht a) die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wird; b) die im Versicherungsschein für jeden Versicherungsfall vereinbarte Selbstbeteiligung. Ein etwaiger (teilweiser) Wegfall der Selbstbeteiligung bestimmt sich nach § 5 Absatz 3 c ARB; c) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Der von uns zu tragende Kostenanteil richtet sich nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang. §4 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten (1) Es besteht kein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens. Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an. (2) Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, a) wenn Sie als Führer von Motorfahrzeugen betroffen sind und eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben sollen; b) wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr oder In­ neren Unruhen gegeben ist; c) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmus­ terrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; d) aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht; e) in ursächlichem Zusammenhang mit aa) Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen; bb) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen. f) im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden be­ ziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird. §5 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz (1) Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit Ihrer im Ver­ sicherungsvertrag genannten oder ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des versicherten Zeitraums. (2) Als Versicherungsfall gilt a) für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie; b) für die disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Ver­ fahrens gegen Sie; c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage; d) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das versicherte Unternehmen. Als eingeleitet gilt ein Ermittlungs-, standes- oder disziplinarrechtliches Verfahren, wenn es bei der zuständigen Be­ hörde/Standesorganisation als solches verfügt ist. §6 Versicherungssumme Wir zahlen in jedem Versicherungsfall bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen aufgrund desselben Versicherungsfalls nach § 5 Absatz 2 werden hierbei zusam­ mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusam­ menhängen. §7 Anzuwendendes Recht Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus diesen Sonderbedingungen oder den Vereinbarungen im Versi­ cherungsschein nicht etwas anderes ergibt, §§ 1, 5, 6 Absatz 1, 7 bis 9, 11, 13, 14, 16, 17 und 20 ARB. 98 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 99] Sonderbedingung 2 zu den ARB 2026: DirektSchutz Der Versicherungsschutz umfasst: §1 Einmaliger Universal-Rechtsschutz (1) Versicherungsumfang Es besteht Versicherungsschutz für eine anwaltliche Beratung in eigenen Angelegenheiten, wenn Sie privat oder als Arbeitnehmer betroffen sind. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit übernehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Verkehrs-Bereich). (2) Selbstbeteiligung Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese ent­ fällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (zum Beispiel Mediation, Legal-Tech-Dienstleister). (3) Wartezeit Es besteht keine Wartezeit. (4) Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz a) falls in Ihrer Angelegenheit der Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Insofern verweisen wir auf § 4 Abs 1 b) oder wenn der dem einmaligen Universal-Rechtsschutz zugrunde liegende Lebenssachverhalt seinen Ursprung vor Beginn des Versicherungsschutzes hat (Beispiel: Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Vertrag mit einem Fitnessstudio abgeschlossen und möchten diesen vorzeitig beenden) c) für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch ge­ nommen haben d) bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Ebenfalls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie e) für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenom­ men oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen f) wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Frei­ heitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.) Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 ARB 2026 kommen nicht zur Anwendung. (5) Versicherungssumme Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 1.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf mehrere Angelegen­ heiten aufgeteilt werden. §2 Sofortschutz für den Autokauf (1) Versicherungsumfang Es besteht Versicherungsschutz, wenn es zu Rechtsstreitigkeiten aus Kauf- oder Leasingverträgen über Motorfahr­ zeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft kommt. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Kauf- oder Leasingvertrag bereits bis zu zwei Wochen vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass Ihnen der Versicherungsfall bei Abschluss des Rechtsschutzvertrags noch nicht be­ kannt ist. (2) Selbstbeteiligung Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese ent­ fällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (zum Beispiel Mediation, Legal-Tech-Dienstleister). (3) Wartezeit Es besteht keine Wartezeit. (4) Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Es gelten die Risikoausschlüsse nach § 3 ARB 2026. (5) Versicherungssumme Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 1.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf mehrere Angelegen­ heiten aufgeteilt werden. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 99 [Seite 100] §3 Sofortschutz für Mietverträge (1) Versicherungsumfang Es besteht Versicherungsschutz, wenn die Wirksamkeit des Mietvertrags oder einzelner Mietvertragsklauseln strittig ist. Wir verzichten auf die Wartezeit und auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Mietvertrag bereits bis zu drei Monate vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass Ihnen der Ver­ sicherungsfall bei Abschluss des Rechtsschutzvertrags noch nicht bekannt ist. (2) Selbstbeteiligung Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 300 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese ent­ fällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (zum Beispiel Mediation, Legal-Tech-Dienstleister). (3) Wartezeit Es besteht keine Wartezeit. (4) Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Es gelten die Risikoausschlüsse nach § 3 ARB 2026. (5) Versicherungssumme Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 1.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf mehrere Angelegen­ heiten aufgeteilt werden. §4 Rückwirkende Mediation (1) Versicherungsumfang Es besteht Versicherungsschutz für eine Mediation (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren. Ange­ strebt wird eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts durch die Parteien. Diese erhalten hierzu die Hilfe eines Me­ diators. Eine Mediation erfolgt freiwillig und eigenverantwortlich.) Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit im Sinne des § 4. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen. Die Kosten der Mediation übernehmen wir, soweit der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Im­ mobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechtsschutzvertrag vereinbart ist oder unverzüglich eingeschlossen wird. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. (2) Selbstbeteiligung Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. (3) Wartezeit Es besteht keine Wartezeit. (4) Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Die Risikoausschlüsse nach § 3 ARB 2026 kommen nicht zur Anwendung. (5) Versicherungssumme Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 1.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf mehrere Angelegen­ heiten aufgeteilt werden. Sonderbedingung 3 zu den ARB 2026: Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige §1 Versicherungsnehmer Versichert sind Sie in Ausübung Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten selbstständigen Tätigkeit. §2 Versichertes Risiko Versicherungsschutz besteht für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- oder ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versiche­ rungsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen auf · Unterlassung · Beseitigung · Duldung · Vornahme von Handlungen · Entschädigung oder Schadenersatz die gegen Sie aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Tätigkeit geltend gemacht werden, sofern der Versicherungsschutz nicht bereits in anderen versi­ cherten Leistungsarten enthalten ist. 100 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 101] §3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem Sie begonnen haben oder begonnen haben sollen, gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer gleichartiger in- und ausländischer Rechtsvorschriften zu verstoßen. §4 Versicherte Kosten Wir tragen die Kosten nach § 5 Absätze 1 a bis d, g und h, 2, 3, 4, 5 a) sowie 6 c ARB. §5 Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. §6 Anzuwendende Bestimmungen Über die vorstehend genannte Regelung des § 5 ARB hinaus gelten die §§ 1, 2, 3 mit Ausnahme des Absatzes 2 a und b, § 4 Absätze 2 und 3, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB. Sonderbedingung 4 zu den ARB 2026: (nicht belegt) Sonderbedingung 5 zu den ARB 2026: (nicht belegt) Sonderbedingung 6 zu den ARB 2026: (nicht belegt) Sonderbedingung 7 zu den ARB 2026: (nicht belegt) Sonderbedingung 8 zu den ARB 2026: (nicht belegt) Sonderbedingung 9 zu den ARB 2026: (nicht belegt) Sonderbedingung 10 zu den ARB 2026: ARAG JuraTel® §1 Gegenstand von ARAG JuraTel® Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen Rechtsan­ gelegenheiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder: · Belgien · Dänemark · Estland · Frankreich · Griechenland · Großbritannien · Italien · Kroatien · Lettland · Litauen · Niederlande · Norwegen · Österreich · Polen · Portugal · Rumänien · Schweden · Schweiz · Serbien · Slowakei · Spanien · Tschechien · Türkei · Ungarn sowie die USA. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 101 [Seite 102] §2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses. §3 Leistungsumfang Wir übernehmen je telefonische Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts · in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1 a ARB, · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. In diesen Fällen gilt keine Selbstbeteiligung. §4 Anzuwendende Bestimmungen Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 7 bis 12, 14, 16, 17 und 20 ARB entsprechend. Sonderbedingung 11 zu den ARB 2026: Online-Forderungsmanagement §1 Gegenstand des Versicherungsschutzes Wir stellen Ihnen ein Internetportal zur Verfügung für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleis­ ters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen, · die mit Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätig­ keit bzw. mit der Vermietung/Verpachtung von Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten im Zusammenhang stehen, · die Sie nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt haben und · für die im Falle gerichtlicher Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig ist. §2 Leistungsumfang (1) Wir übernehmen die Kosten für den Inkassodienstleister (Inkassokosten). (2) Ferner tragen wir, solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, die Gerichtskosten für einen Mahn- und Vollstreckungs- bescheid sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung für drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Inkassodienst­ leister verauslagt hat, soweit die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (3) Neben den Inkassokosten erstatten wir auch die notwendigen Auslagen des Inkassodienstleisters für Anfragen beim Einwohnermeldeamt. (4) Die Umsatzsteuer tragen wir nur, soweit Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. §3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn a) die einzelne Zahlungsforderung mindestens 25 Euro und höchstens 250.000 Euro beträgt, b) die Rechnungsstellung längstens zwölf Monate vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgte und c) solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, das heißt, solange der Schuldner keine materiellrechtlichen Ein­ wände gegen die Forderung erhebt und d) der Schuldner Ihrer Zahlungsforderung nicht nachgekommen ist. §4 Was ist nicht versichert? (1) Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht, a) wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist, b) für die Beitreibung der Forderung im Ausland, c) wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv aus­ fällt und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind, d) wenn die Forderungen in ursächlichem Zusammenhang stehen, mit aa) Spiel- oder Wettverträgen bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften cc) Gewinnzusagen dd) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (2) Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn Sie den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zurückziehen. (3) Der Versicherungsschutz endet, wenn die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren über­ nehmen wir im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht. §5 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 11, 14, 16 und 20 ARB sinngemäß. 102 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 103] §6 Vorzeitige Vertragsbeendigung bei Vereinbarung von Online-Forderungsmanagement als Einzelvertrag Ist ARAG Online-Forderungsmanagement als Einzelvertrag vereinbart, kann der Vertrag nach Maßgabe der nachfol­ genden Bestimmungen vorzeitig gekündigt werden. (1) Wenn der durch uns benannte Inkassodienstleister den Inkassoauftrag mangels hinreichender wirtschaftlicher Erfolg­ saussichten ablehnt, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. (2) Wenn wir unsere Leistungspflicht für mindestens zwei Inkassoaufträge innerhalb von 24 Monaten bejahen, können so­ wohl Sie als auch wir nach Annahme des zweiten oder jedes weiteren Inkassoauftrags den Vertrag vorzeitig kündigen. (3) Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem der Inkassodienstleister den Inkasso- auftrag nach Absatz 1) abgelehnt oder wir den Inkassoauftrag nach Absatz 2) bejaht haben; wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. Sonderbedingung 12 zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® Basis §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz bei der privaten Nutzung des Internets. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewegen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Tor­ browser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und an­ dere Smart Devices). Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen: · eine gewerbliche Tätigkeit, · eine freiberufliche Tätigkeit, · eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbststän­ diger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. §2 Was ist versichert? a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen aa) wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“: Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen. bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankver­ bindungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Pass­ wörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit unter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. b) entfällt. c) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) oder Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. d) Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeb­ lichen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wir übernehmen je Erstberatung die Vergütung eines für Sie täti­ gen Rechtsanwalts, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen nicht mehr als 1.000 Euro. e) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, uner­ laubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 103 [Seite 104] Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) f) ARAG JuraTel® Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver­ fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts · in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. g) Reputations-Check Wir lassen das Netz für Sie nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittierende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Wir benennen Ihnen hier­ für einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. §3 Wer ist versichert? Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens­ partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Ver­ sicherungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbststän­ dige Tätigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamili­ enhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö­ schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An­ sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freibe­ ruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. c) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch Sie selbst, unab­ hängig von der jeweiligen Religion oder Konfession. d) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt. e) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. f) Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit · dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll; · dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie oder mitversicherte Personen nicht selbst zu Wohnzwecken nutzen; · der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; · der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude­ teils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möch­ ten es erwerben oder in Besitz nehmen. Auch bei der Finanzierung eines der unter f genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz. 104 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 105] g) Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rech­ ten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an · Grundstücken, · Gebäuden, · Gebäudeteilen. h) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha­ ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.) i) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. j) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit · Spiel- oder Wettverträgen, · Gewinnzusagen, · dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenom­ men hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch. k) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. l) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. m) Es bestehen Streitigkeiten · zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, · von Mitversicherten gegen Sie, · von Mitversicherten untereinander. n) Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge­ schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. o) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Ver­ sicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über­ trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) p) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein­ stehen. q) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dieser Risikoausschluss bezieht sich nicht auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wur­ den beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: (1) Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: · in Europa · in den Anliegerstaaten des Mittelmeers · auf den Kanarischen Inseln · auf Madeira · auf den Azoren (2) Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 bei Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro. Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusam­ menhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 105 [Seite 106] Sonderbedingung 12 a zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® Komfort §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der privaten Internet­ nutzung. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewegen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Tor­ browser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und an­ dere Smart Devices). Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen: · eine gewerbliche Tätigkeit, · eine freiberufliche Tätigkeit, · eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbststän­ diger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. §2 Was ist versichert? (1) Rechtsschutzleistungen a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen aa) wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“: Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website verbreitet werden. bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankver­ bindungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Pass­ wörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit unter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus · Arbeitsverhältnissen, · öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Ihnen wird aufgrund einer angeblichen rufschädi­ genden Äußerung in einem sozialen Netzwerk gekündigt). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi­ cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten · aus Verträgen, die Sie über das Internet online im eigenen Namen und Interesse abschließen, · aus Verträgen mit Providern über Ihren Zugang zum Internet, in diesem Fall auch dann, wenn der Vertrags­ schluss nicht online erfolgt, · aus Verträgen mit Car-Sharing-Anbietern · aus der kurzzeitigen Vermietung – maximal vier Wochen im Kalenderjahr – der eigenen Wohnung an Dritte (zum Beispiel Vermietung nach einem Home-Sharing-Modell wie „Airbnb“;) als Mieter bzw. Vermieter, aber nicht mit dem eigenen Vermieter oder der WEG, wenn diese die Vermietung untersagen wollen. d) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) oder Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. e) Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außerge­ richtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung für alle in einem Kalenderjahr gemeldeten Fälle bis maximal 10.000 Euro. 106 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 107] f) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Inter­ net als Medium genutzt wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) g) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver­ fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts · in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. h) Reputations-Check wir lassen das Netz für Sie nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittierende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. .Wir benennen Ihnen hierfür einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. i) Digitaler Nachlass für die Inanspruchnahme juristischer Hilfe bei der Erstellung Ihres digitalen Nachlasses benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw. soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir einmalig während der Dauer Ihres Rechtsschutzvertrages Kosten bis zu 500 Euro. (2) Entschädigungsleistungen bei Vermögensschäden durch Internetkriminalität Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft als Risikoträger ersetzt Ihnen Vermögensschäden, die im Rah­ men der Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen. Die Versicherungssumme beträgt 3.000 Euro pro Versicherungsfall und 10.000 Euro pro Versicherungsjahr in den in der Sonderbedingung 19 ARAG web@ktiv® Vermögensschaden beschriebenen Fällen. §3 Wer ist versichert? Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens­ partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB). Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Ver­ sicherungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbststän­ dige Tätigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamili­ enhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö­ schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An­ sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freibe­ ruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. c) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch Sie selbst, unab­ hängig von der jeweiligen Religion oder Konfession. d) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt. e) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 107 [Seite 108] f) Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit · dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll; · dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie oder mitversicherte Personen nicht selbst zu Wohnzwecken nutzen; · der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; · der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude­ teils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möch­ ten es erwerben oder in Besitz nehmen. Auch bei der Finanzierung eines der unter f genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz. g) Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rech­ ten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an · Grundstücken, · Gebäuden, · Gebäudeteilen. h) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha­ ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.) i) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a und den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 c. j) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit · Spiel- oder Wettverträgen, · Gewinnzusagen, · dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenom­ men hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch. k) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. l) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. m) Es bestehen Streitigkeiten · zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, · von Mitversicherten gegen Sie, · von Mitversicherten untereinander. n) Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge­ schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. o) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Ver­ sicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über­ trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) p) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein­ stehen. q) Sie haben in der Leistungsart § 2 Absatz 1 b und c den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeige­ führt. Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. r) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: (1) Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: · in Europa · in den Anliegerstaaten des Mittelmeers · auf den Kanarischen Inseln 108 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 109] · auf Madeira · auf den Azoren (2) Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 bei Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro. Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusam­ menhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 12 b zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® Premium §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der privaten Internet­ nutzung. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewegen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Tor­ browser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und an­ dere Smart Devices). Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen: · eine gewerbliche Tätigkeit, · eine freiberufliche Tätigkeit, · eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbststän­ diger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. §2 Was ist versichert? (1) Rechtsschutzleistungen a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen aa) wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“: Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun­ gen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website verbreitet werden. bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin­ dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit unter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus · Arbeitsverhältnissen, · öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Ihnen wird aufgrund einer angeblichen rufschädi­ genden Äußerung in einem sozialen Netzwerk gekündigt). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi­ cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten · aus Verträgen, die Sie über das Internet online im eigenen Namen und Interesse abschließen, · aus Verträgen mit Providern über Ihren Zugang zum Internet, in diesem Fall auch dann, wenn der Vertrags­ schluss nicht online erfolgt, · aus Verträgen mit Car-Sharing-Anbietern · aus der kurzzeitigen Vermietung – maximal vier Wochen im Kalenderjahr – der eigenen Wohnung an Dritte (zum Beispiel Vermietung nach einem Home-Sharing-Modell wie „Airbnb“;) als Mieter bzw. Vermieter, aber nicht mit dem eigenen Vermieter oder der WEG, wenn diese die Vermietung untersagen wollen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 109 [Seite 110] d) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) oder Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. e) Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, über­ nehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung sowie entstehende Gerichtskosten für alle in einem Kalenderjahr gemeldeten Fälle bis maximal 15.000 Euro. f) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Inter­ net als Medium genutzt wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) g) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver­ fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts · in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. h) Reputations-Check wir lassen das Netz für Sie nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittierende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Wir benennen Ihnen hier­ für einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. i) Rechtsschutz für selbstständige Nebentätigkeiten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit. Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor? · Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und · der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls höchs­ tens die in § 19 Abs. 1 UstG genannte Summe beträgt. Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner (siehe Absatz 1) einzeln oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen. Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertrags- und Sachenrecht. j) Digitaler Nachlass für die Erstellung Ihres digitalen Nachlasses benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw. soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir einmalig während der Dauer Ihres Rechts­ schutzvertrages Kosten bis zu 500 Euro. k) Webcheck wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung Ihrer privaten Homepage zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr bis 100 Euro. Prüfungsgegenstand sind: · die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain, · Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten, · die Vereinbarkeit des Impressums mit dem Telemediengesetz, · urheberrechtliche Risiken bei der Verwendung von Texten und Bildern. (2) Entschädigungsleistungen bei Vermögensschäden durch Internetkriminalität Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft als Risikoträger ersetzt Ihnen Vermögensschäden, die im Rah­ men der Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen. Die Versicherungssumme beträgt 3.000 Euro pro Versicherungsfall und 10.000 Euro pro Versicherungsjahr in den in der Sonderbedingung 19 ARAG web@ktiv® Vermögensschaden beschriebenen Fällen. (3) Entschädigungsleistung bei Schäden an elektronischen Geräten (web@ktiv Elektronik-Schutz) Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft als Risikoträger leistet Ersatz bei Schäden an elektronischen Geräten, die durch Unachtsamkeit, Kurzschluss, Fehlbedienung oder Missgeschick entstanden sind. Versichert sind: Handys und Smartphones, PC, Laptop, Notebook, Tablet und Spielekonsolen. Dazu ist folgendes Zu­ behör mitversichert: Maus, Tastatur, Monitor, Lautsprecher, Kopfhörer, Gamepad, Controller, Joystick, Spielelenkrad mit Pedalen, Mikrofon, Webcam und VR-Brille. 110 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 111] Die Versicherungssumme beträgt 5.000 Euro je Versicherungsfall und maximal 20.000 Euro je Versicherungsjahr in den in der Sonderbedingung 19a ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz beschriebenen Fällen. Je Versicherungsfall be­ steht eine Selbstbeteiligung von 50 Euro. §3 Wer ist versichert? Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens­ partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Ver­ sicherungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbststän­ dige Tätigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamili­ enhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö­ schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An­ sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freibe­ ruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. c) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch Sie selbst, unab­ hängig von der jeweiligen Religion oder Konfession. d) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt. e) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. f) Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit · dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll; · dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie oder mitversicherte Personen nicht selbst zu Wohnzwecken nutzen; · der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; · der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude­ teils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möch­ ten es erwerben oder in Besitz nehmen. Auch bei der Finanzierung eines der unter f genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz. g) Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rech­ ten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an · Grundstücken, · Gebäuden, · Gebäudeteilen. h) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha­ ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.) i) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a und den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 c. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 111 [Seite 112] j) Streitigkeiten im ursächlichem Zusammenhang mit · Spiel- oder Wettverträgen, · Gewinnzusagen, · dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenom­ men hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch. k) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. l) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. m) Es bestehen Streitigkeiten · zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, · von Mitversicherten gegen Sie, · von Mitversicherten untereinander. n) Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge­ schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. o) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Ver­ sicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über­ trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) p) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein­ stehen. q) Sie haben in der Leistungsart § 2 Absatz 1 b und c den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeige­ führt. Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. r) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: (1) Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: · in Europa · in den Anliegerstaaten des Mittelmeers · auf den Kanarischen Inseln · auf Madeira · auf den Azoren (2) Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 bei Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro. Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusam­ menhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 13 zu den ARB 2026: ARAG JuraCheck® §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten. Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen: · eine gewerbliche Tätigkeit, · eine freiberufliche Tätigkeit, · eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? 112 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 113] Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbststän­ diger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: (1) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts · in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. (2) Onlinerechtsberatung Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfas­ sende Rückfragen zur Onlineberatung geeignet sein. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts nach § 5 Absatz 1 a ARB. (3) Vertrags- und Arbeitszeugnischeck Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal zur Verfügung für · die Prüfung von Verträgen in Ihrem privaten Lebensbereich; · die Prüfung Ihres Arbeitszeugnisses. Je Vertrags- oder Arbeitszeugnischeck erstatten wir die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 100 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Prüfungen jedoch nicht mehr als 1.000 Euro. Es besteht kein Versicherungsschutz für die Prüfung von Verträgen bezüglich a) Erwerb, Veräußerung, Verwaltung von Kapitalanlagen; b) Kauf oder Verkauf von Gebäuden oder Grundstücken, die der notariellen Beurkundung bedürfen; c) Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; d) genehmigungs-/anzeigepflichtiger baulicher Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten. (4) Webcheck Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung Ihrer privaten Homepage zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr bis 100 Euro. Prüfungsgegenstand ist: · die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain, · Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten, · die Vereinbarkeit des Impressums mit dem Telemediengesetz, · urheberrechtliche Risiken bei der Verwendung von Texten und Bildern. §3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder zur Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten. Voraussetzung ist, dass deutsches Recht Anwendung findet. Zu prüfende Dokumente/Internetseiten müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. §4 Wer ist versichert? Mitversichert sind a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens­ partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB), Letzterer, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Ver­ sicherungsschein genannt ist; b) Ihre minderjährigen Kinder; c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an­ gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfamili­ enhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist. §5 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 5 Absatz 1 a, 7 bis 11, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 113 [Seite 114] Sonderbedingung 14 zu den ARB 2026: ARAG JuraCheck® Plus §1 Gegenstand des Versicherungsschutzes Über den Leistungsumfang von ARAG JuraCheck® (Sonderbedingung 13) hinaus haben Sie zusätzlich Anspruch auf persönliche Rechtsberatungen durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefal­ lenen Beratungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. §2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder zur Vermeidung zukünfti­ ger rechtlicher Streitigkeiten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist der Versuch zur Klärung Ihres Beratungsbedürfnisses durch eine vorange­ gangene Beratung mit ARAG JuraTel®. Sonderbedingung 15 zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® für Selbstständige Basis §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Internetnutzung für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewegen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Tor­ browser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und an­ dere Smart Devices). §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüche aa) wegen Schädigung der „E-Reputation“ Ihres Unternehmens: Als Schädigung der „E-Reputation“ gilt die Rufschädigung Ihres Unternehmens, zum Beispiel durch Beleidi­ gung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun­ gen. (Zum Beispiel: Sie werden auf einem Bewertungsportal unsachlich bewertet und wollen den Eintrag lö­ schen lassen.) bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung von Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin­ dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselementen (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Pass­ wörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten) Ihres Unternehmens durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Ihr Unternehmen schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit un­ ter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. b) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung der „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) Ihres Unternehmens oder wegen Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. c) Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätig­ keit für das versicherte Unternehmen wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wir über­ nehmen je Beratung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts, für alle in einem Ka­ lenderjahr angefallenen Beratungen nicht mehr als 1.000 Euro. d) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) 114 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 115] e) ARAG JuraTel® Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver­ fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts · in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. f) Reputations-Check Wir lassen das Netz für Ihr versichertes Unternehmen nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromit­ tierende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch ge­ löscht. Wir benennen Ihnen hierfür einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. §3 Wer ist versichert? a) Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. b) Mitversichert sind die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö­ schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An­ sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. c) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha­ ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) d) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. e) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit · Spiel- oder Wettverträgen, · Gewinnzusagen, · dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch. f) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. g) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. h) Es bestehen Streitigkeiten · zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, · von Mitversicherten gegen Sie, · von Mitversicherten untereinander. i) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Ver­ sicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über­ trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) j) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. k) entfällt l) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 115 [Seite 116] §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: · in Europa · in den Anliegerstaaten des Mittelmeers · auf den Kanarischen Inseln · auf Madeira · auf den Azoren §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 15 a zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® Komfort für Selbstständige §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Internetnutzung für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewegen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Tor­ browser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und an­ dere Smart Devices). §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüche aa) wegen Schädigung der „E-Reputation“ Ihres Unternehmens: Als Schädigung der „E-Reputation“ gilt die Rufschädigung Ihres Unternehmens, zum Beispiel durch Beleidi­ gung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun­ gen. (Zum Beispiel: Sie werden auf einem Bewertungsportal unsachlich bewertet und wollen den Eintrag lö­ schen lassen.) bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung von Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin­ dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselementen (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Pass­ wörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten) Ihres Unternehmens durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Ihr Unternehmen schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit un­ ter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. dd) wegen datenschutzrechtlicher Pflichtverletzungen. Ausnahme: Die Schadenersatzansprüche beruhen auf einer Vertragsverletzung. b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus · Arbeitsverhältnissen, · öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Aufgrund einer angeblich rufschädigenden Äußerung eines Ihrer Mitarbeiterin einem sozialen Netzwerk sprechen Sie eine Abmahnung aus). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi­ cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung der „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) Ihres Unternehmens oder wegen Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. d) Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wird der Rechts­ anwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung für alle in einem Kalenderjahr gemeldeten Fälle bis maximal 5.000 Euro. 116 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 117] e) Beratungs-Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zur Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlas­ sungsansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Ab­ satz 2 e ARB). Der Ausschluss gemäß § 3 Absatz 2 d ARB gilt nicht, wenn Sie oder ihr Gegner der jeweilige Rechteinhaber sind. (Beispiel: Sie bieten Schmuck zum Verkauf an und sollen hierbei die Markenrechte Ihres namhaften Gegners ver­ letzt haben) Ab wann haben Sie Anspruch auf Versicherungsschutz? · Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche abwehren wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem Sie erstmals auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden. · Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen wollen, ist Versicherungsfall der Zeit­ punkt, in dem der Gegner gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Wir übernehmen je Beratung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen erstatten wir maximal 1.000 Euro. f) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit in Bezug auf datenschutzrechtliche Pflichtverstöße vorgeworfen wird. h) Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Maßnahmen und Anordnungen der Datenschutz-Aufsichts­ behörden wahrzunehmen. i) Daten-Rechtsschutz um Ansprüche Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutz-Grund­ verordnung (DSGVO EU) sowie Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichti­ gung, Sperrung, Löschung personenbezogener Daten, die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Ge­ werbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen, und Unterlassung abzuwehren um Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und anderen nach Unter­ lassungsklagegesetz (U-KLaG) berechtigten Stellen abzuwehren. j) Erstellung einer Datenschutzerklärung nach DSGVO und BDSG für die Erstellung einer standardisierten Datenschutzerklärung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienst­ leister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir einmalig während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8 ARB Kosten bis zu 500 Euro. k) Webcheck wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung der Homepage des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. Gegenstand der Prüfung ist: · die Übereinstimmung von Impressum und Datenschutzbelehrung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deut­ schen Gesetzen, mit dem Telemediengesetz und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung; · die Vereinbarkeit von Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff. BGB; · die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain; · Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten. l) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver­ fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts · in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 117 [Seite 118] m) Reputations-Check Wir lassen das Netz für Ihr versichertes Unternehmen nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittie­ rende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Wir benennen Ihnen hierfür einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prü­ fung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. §3 Wer ist versichert? a) Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. b) Mitversichert sind die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö­ schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An­ sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. c) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha­ ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) d) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. e) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit · Spiel- oder Wettverträgen, · Gewinnzusagen, · dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch. f) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. g) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. h) Es bestehen Streitigkeiten · zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, · von Mitversicherten gegen Sie, · von Mitversicherten untereinander. i) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Ver­ sicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über­ trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) j) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. k) Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis § 2 d den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. l) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: · in Europa · in den Anliegerstaaten des Mittelmeers · auf den Kanarischen Inseln · auf Madeira · auf den Azoren 118 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 119] §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 15 b zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® Premium für Selbstständige §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Internetnutzung für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewegen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Tor­ browser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und an­ dere Smart Devices). §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüche aa) wegen Schädigung der „E-Reputation“ Ihres Unternehmens: Als Schädigung der „E-Reputation“ gilt die Rufschädigung Ihres Unternehmens, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen. (Zum Beispiel: Sie werden auf einem Bewertungsportal unsachlich bewertet und wollen den Eintrag löschen lassen.) bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung von Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin­ dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselementen (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Pass­ wörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten) Ihres Unternehmens durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Ihr Unternehmen schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit un­ ter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. dd) wegen datenschutzrechtlichen Pflichtverletzungen. Ausnahme: Die Schadenersatzansprüche beruhen auf einer Vertragsverletzung. b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus · Arbeitsverhältnissen, · öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Aufgrund einer angeblich rufschädigenden Äußerung eines Ihrer Mitarbeiterin einem sozialen Netzwerk sprechen Sie eine Abmahnung aus). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi­ cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung der „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) Ihres Unternehmens oder wegen Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. d) Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wird der Rechts­ anwalt über die Beratung hinaus tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung sowie entstehende Gerichtskosten für alle in einem Kalenderjahr gemeldeten Fälle bis maximal 10.000 Euro. e) Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zur Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlas­ sungsansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Ab­ satz 2 e). Der Ausschluss gemäß § 3 Absatz 2 d gilt nicht, wenn Sie oder ihr Gegner der jeweilige Rechteinhaber sind. (Beispiel: Sie bieten Schmuck zum Verkauf an und sollen hierbei die Markenrechte Ihres namhaften Gegners verletzt haben.) Ab wann haben Sie Anspruch auf Versicherungsschutz? · Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche abwehren wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem Sie erstmals auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden. · Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen wollen, ist Versicherungsfall der Zeit­ punkt, in dem der Gegner gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 119 [Seite 120] Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall ma­ ximal 5.000 Euro. f) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit in Bezug auf datenschutzrechtliche Pflichtverstöße vorgeworfen wird. h) Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Maßnahmen und Anordnungen der Datenschutz-Aufsichts­ behörden wahrzunehmen. i) Daten-Rechtsschutz um Ansprüche Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutz-Grund­ verordnung (DSGVO EU) sowie Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichti­ gung, Sperrung, Löschung personenbezogener Daten, die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Ge­ werbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen, und Unterlassung abzuwehren um Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und anderen nach Unter­ lassungsklagegesetz (U-KLaG) berechtigten Stellen abzuwehren. j) Erstellung der Datenschutzerklärung nach DSGVO und BDSG für die Erstellung einer standardisierten Datenschutzerklärung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienst­ leister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir einmalig während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8 ARB Kosten bis zu 500 Euro. k) Webcheck wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung der Homepage des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. Gegenstand der Prüfung ist: · die Übereinstimmung von Impressum und Datenschutzbelehrung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deut­ schen Gesetzen, mit dem Telemediengesetz und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung; · die Vereinbarkeit von Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff. BGB; · die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain; · Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten. l) Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Cyber-Policen um Ihre rechtlichen Interessen aus Ihren gewerblichen Versicherungsverträgen über Cyber-Risiken wahrzunehmen. m) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver­ fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts · in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. n) Reputations-Check Wir lassen das Netz für Ihr versichertes Unternehmen nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromit­ tierende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch ge­ löscht. Wir benennen Ihnen hierfür einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. §3 Wer ist versichert? a) Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. b) Mitversichert sind die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind. 120 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 121] §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö­ schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An­ sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. c) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha­ ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) d) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. e) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit · Spiel- oder Wettverträgen, · Gewinnzusagen, · dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch. f) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. g) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. h) Es bestehen Streitigkeiten · zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, · von Mitversicherten gegen Sie, · von Mitversicherten untereinander. i) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Ver­ sicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über­ trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) j) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. k) Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis § 2 d den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. l) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: · in Europa · in den Anliegerstaaten des Mittelmeers · auf den Kanarischen Inseln · auf Madeira · auf den Azoren §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 121 [Seite 122] Sonderbedingung 16 zu den ARB 2026: ARAG JuraCheck® für Selbstständige §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder zur Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten in Angelegenheiten des versicherten Unternehmens. §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: (1) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts · in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. (2) Onlinerechtsberatung Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Onlinebera­ tung geeignet sein. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts nach § 5 Absatz 1 a ARB. (3) ARAG Online-Forderungsmanagement Wir stellen Ihnen ein Internetportal zur Verfügung für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleis­ ters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen nach der Sonderbedingung 11 ARB. (4) Vertrags- und Arbeitszeugnischeck Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal zur Verfügung · für die Prüfung von Verträgen für das versicherte Unternehmen; · für die Prüfung von Arbeitszeugnissen. Je Vertrags- oder Arbeitszeugnischeck erstatten wir die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 100 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Prüfungen jedoch nicht mehr als 1.000 Euro. Es besteht kein Versicherungsschutz für die Prüfung von Verträgen bezüglich a) Erwerb, Veräußerung, Verwaltung von Kapitalanlagen; b) Kauf oder Verkauf von Gebäuden oder Grundstücken, die der notariellen Beurkundung bedürfen; c) Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; d) genehmigungs-/anzeigepflichtiger baulicher Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; e) Bildung oder Umgestaltung von Personen- oder Kapitalgesellschaften; f) Erwerb oder Nutzung von Lizenzen und sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; g) Vergabe-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht; h) Kartellrecht. (5) AGB-Check Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. (6) Webcheck Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung der Homepage des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. Gegenstand der Prüfung ist: · die Übereinstimmung von Impressum und Datenschutzbelehrung mit dem Telemediengesetz und der Dienstleis­ tungs-Informationspflichten-Verordnung; · die Vereinbarkeit von Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff. BGB; · die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain; · Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten. §3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten. Voraussetzung ist, dass deutsches Recht Anwendung findet. Etwa zu prüfende Dokumente/Internetsei­ ten müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. 122 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 123] §4 Wer ist versichert? Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. §5 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 5 Absatz 1 a, 7 bis 11, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 17 zu den ARB 2026: ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige §1 Gegenstand des Versicherungsschutzes Über den Leistungsumfang von ARAG JuraCheck® für Selbstständige (Sonderbedingung 16) hinaus haben Sie in Ange­ legenheiten des versicherten Unternehmens zusätzlich Anspruch auf persönliche Rechtsberatungen durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. §2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist der Versuch zur Klärung Ihres Beratungsbedürfnisses durch eine vorange­ gangene Beratung mit ARAG JuraTel®. Ausnahme: Wenn im Rahmen des ARAG Online-Forderungsmanagements nach Sonderbedingung 11 eine Forderung strittig wird, können Sie die persönliche Beratung auch ohne die vorherige Beratung mit ARAG JuraTel® in Anspruch nehmen. Sonderbedingung 18 zu den ARB 2026: ARAG Mietausfallschutz §1 Risikoträger des ARAG Mietausfallschutzes ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei­ ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) ent­ gegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die · den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE · den ARAG Mietausfallschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine verklagt werden bzw. klagen. §2 Gegenstand der Versicherung/Was ist versichert? Die ARAG Allgemeine ersetzt Ihnen Mietausfallschäden. Das sind Schäden an Ihrem Vermögen, die dadurch entste­ hen, dass (1) ein Mieter Ihnen Ihre im Versicherungsvertrag bezeichnete, in Deutschland gelegene, ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Wohneinheit (Wohnung oder Wohnhaus) nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt und seine Verpflichtungen auf Zahlung des Nutzungsentgelts in Höhe des Mietzinses einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten nicht erfüllt; (2) in diesen Fällen die Wohneinheit nach der verspäteten Rückgabe wegen vom Mieter rechtlich geschuldeter, aber nicht bzw. nicht fachgerecht ausgeführter Renovierungs- und Sanierungsarbeiten nicht vermietbar ist. §3 Wann haben Sie Anspruch auf Versicherungsschutz? (1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Ein Versicherungsfall ist eingetreten, wenn · Sie das Mietverhältnis durch Kündigung beendet haben und · der Mieter die Mietsache nach der Kündigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt und · der Mieter nach Wirksamwerden der von Ihnen ausgesprochenen Kündigung die Miet- sowie Mietnebenkostenzah­ lungen ganz oder teilweise einstellt. (2) Für bereits bei Abschluss dieses Vertrags vermietete Wohneinheiten besteht Versicherungsschutz jedoch erst für frü­ hestens nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn ausgesprochene Kündigungen (Wartezeit). Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 123 [Seite 124] (3) Bei Mietverhältnissen, die nach Abschluss dieses Vertrags beginnen, entfällt die Wartezeit. §4 Haftzeit Die Haftzeit beginnt mit dem Wirksamwerden der Kündigungserklärung. Der Mietausfallschaden wird ersetzt · bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mieter die Wohnung zurückgibt, sowie · für die Dauer einer gegebenenfalls nach § 2 Absatz 2 erforderlichen Renovierung von maximal drei Monaten, höchstens jedoch für die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer (sechs bzw. zwölf Monate). §5 Entschädigungsberechnung Die ARAG Allgemeine ersetzt den versicherten Mietausfallschaden (das Nutzungsentgelt für den Zeitraum, in dem der Mieter nach Beendigung des Mietvertrags die Wohneinheit weiter in Anspruch nimmt) bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit, höchstens jedoch bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze. Der Mietausfallschaden besteht aus dem mit dem Mieter vereinbarten Mietzins einschließlich fortlaufender Mietneben­ kosten (als Pauschale oder Vorauszahlung). Etwaige Zahlungen des Mieters hierauf werden angerechnet. Während einer Renovierung beschränkt sich die Entschädigung auf den Mietzins ohne Mietnebenkosten. §6 Was ist nicht versichert? Nicht ersetzt werden Mietausfallschäden, (1) wenn die deswegen geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter nicht gerichtlich durch- setzbar sind, zum Beispiel weil ihnen Einreden (wie die Verjährung), Einwendungen (wie Minderung) oder Gegenan- sprüche entgegenstehen; (2) wenn der Mieter vor Abschluss des Versicherungsvertrags seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht fristge­ recht und vollständig nachgekommen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es zu Zahlungsrückständen oder Stun­ dungen gekommen ist; (3) wenn ein Mieter des betroffenen Mietverhältnisses der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte des Versiche- rungsnehmers ist oder ein Verwandter in direkter Linie, zum Beispiel Eltern, Kinder oder Geschwister. §7 Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versiche­ rungsschutz zu erhalten. (1) vor Eintritt des Versicherungsfalls Bei Abschluss eines Mietvertrags nach Abschluss dieses Vertrags müssen Sie sich (zum Beispiel durch Vorlage einer Selbstauskunft des Mieters oder Einholung einer Bonitätsauskunft) Gewissheit darüber verschaffen, dass die wirt­ schaftlichen Verhältnisse des Mieters geordnet sind. Was ist unter geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu verstehen? Es dürfen in den Selbst- oder Bonitätsauskünf­ ten keine Hinweise auf eine schlechte Bonität des Mieters vorliegen, wie beispielsweise · eine uneinbringlich titulierte Forderung, · die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, · eine vorliegende Privatinsolvenz, · das Vorliegen eines Haftbefehls, · ein vorliegender Titel zur Zwangsvollstreckung. (2) bei Eintritt des Versicherungsfalls Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? a) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) b) Sie müssen die ARAG Allgemeine · vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und · Ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. c) Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass der Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) d) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten. e) Sie müssen nach Rückgabe der Wohneinheit unverzüglich mit einer gegebenenfalls erforderlichen Renovierung beginnen und dafür Sorge tragen, dass die Renovierungsarbeiten so schnell wie möglich abgeschlossen werden. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) f) Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Soweit die ARAG Allgemeine Ihnen den Schaden ersetzt hat, müs­ sen Sie ihr auf Verlangen eventuelle Ersatzansprüche gegen den Mieter abtreten und sie nach Übergang des 124 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 125] Ersatzanspruchs bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, unterstützen. (Verletzen Sie diese Obliegenheit, ist die ARAG Allgemeine nach Maßgabe des § 86 Absatz 2 VVG leistungsfrei.) §8 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) Wenn Sie eine der in § 7 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. (2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig­ keit haben Sie zu beweisen. (3) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, so­ weit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche­ rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist. (4) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. §9 Rückforderung der Leistung Wird festgestellt (zum Beispiel durch Urteil, Vergleich oder Klagerücknahme), dass die Mietforderung nicht oder nicht in vollem Umfang berechtigt war, sind Sie verpflichtet, der ARAG Allgemeine die gezahlten Leistungen anteilig im Umfang der nicht berechtigten Mietforderung zurückzuerstatten. (Beispiel: Es wird festgestellt, dass Ihnen aufgrund nicht beseitigter Mietmängel nur eine um 25 Prozent geminderte Miete bzw. 75 Prozent der Miete zustand, so sind Sie verpflichtet, der ARAG Allgemeine 25 Prozent der gezahlten Leistung zurückzuerstatten.) § 10 Vertragsdauer (1) In Erweiterung zu § 8 ARB endet der Versicherungsschutz, wenn die Wohneinheit nicht länger vermietet wird. (2) Sie und die ARAG Allgemeine können den ARAG Mietausfallschutz unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform kündigen. Wenn Sie kündigen, können Sie bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Wenn die ARAG Allgemeine kündigt, können Sie den ARAG Aktiv-Rechtsschutz Immobilie innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung der ARAG Allgemeine zum gleichen Zeitpunkt kündigen. (3) Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes Immobilie für Vermieter und/oder des Zusatzbausteins ARAG Mietausfallschutz. § 11 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 19 zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® Vermögensschaden Absicherung gegen Vermögensschäden durch Internetkriminalität §1 Risikoträger des ARAG web@ktiv® Vermögensschadenschutzes ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei­ ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) ent­ gegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die · den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE · den ARAG web@ktiv® Vermögensschaden betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine verklagt werden bzw. klagen. §2 Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz (Versicherungsfälle)? Die ARAG Allgemeine ersetzt Ihnen Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 125 [Seite 126] Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des in Geld messbaren Vermögens des Geschädigten schadenbedingt geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis und es sich weder um einen Sach- noch Personen­ schaden handelt. Dritte im Sinne dieser Bedingungen sind Personen, die von Ihnen oder einer in § 3 der Sonderbedingung 12 a genannten Person weder beauftragt noch berechtigt wurden. Die Versicherungssumme beträgt 3.000 Euro pro Versicherungsfall und 10.000 Euro pro Versicherungsjahr in folgen­ den Fällen: (1) Kauf von Sachen a) Sie haben eine Sache zum privaten Gebrauch ausschließlich unter Verwendung des Internets erworben und be­ zahlt (Onlinekauf). Sachen im Sinne dieser Bedingungen sind körperliche Gegenstände, die verschickt werden können. Nicht hierzu zählen solche, die lediglich einen Gegenwert verkörpern, wie zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Briefmar­ ken, Gutscheine oder Eintrittskarten. b) Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn · die Sache nicht zum avisierten Liefertermin zugegangen ist oder · erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht und für den nach der Verkehrsauffassung be­ stimmungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet ist und · Sie die Ihnen gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängelrüge aus­ geübt haben, ohne dass der Verkäufer daraufhin seinen Verpflichtungen, innerhalb einer angemessen Frist (ma­ ximal ein Monat), nachgekommen ist. (2) Identitätstäuschung bei Verkauf von Sachen a) Sie haben eine Sache ausschließlich unter Verwendung des Internets veräußert (Onlineverkauf). Dabei hat Sie der Käufer über seine Identität getäuscht, indem er die Zugangsdaten zu einem Onlineportal einer anderen Person (vermeintlicher Käufer) benutzt hat. b) Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Sie dem vermeintlichen Käufer aufgrund rechtlicher Verpflichtung den bereits erhaltenen Kaufpreis erstattet haben. (3) Missbräuchliche Kontoverfügungen a) Durch eine missbräuchliche Verfügung eines Dritten durch Phishing oder Pharming im Rahmen eines online durchgeführten Bankgeschäfts wurde Ihr Konto belastet. · Eine missbräuchliche Verfügung liegt vor, wenn der handelnde Dritte zu einer Verfügung über Ihr Vermögen weder selbst berechtigt noch von Ihnen oder einer in § 3 der Sonderbedingung 12 a genannten Person beauf­ tragt oder bevollmächtigt worden ist. · Um Phishing handelt es sich bei Verfahren, bei denen Täter mithilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten zu erlangen versuchen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus. Ziel dieser Angriffe ist es, mit den gewonnenen Daten unter der Identität des Inhabers im Onlineverkehr unerlaubte Handlungen vor­ zunehmen. · Beim Pharming handelt es sich um eine dem Phishing verwandte Art der Erlangung von vertraulichen Daten im Internet. Der Angriff erfolgt durch eine Manipulation des Systems, das das Opfer zur Benutzung des Internets gebraucht, ohne dass dessen direkte Mitwirkung notwendig wäre. Versicherungsschutz besteht dabei · nur für ausschließlich privat genutzte Bankkonten, die bei einer Niederlassung eines Kreditinstituts in der Bun­ desrepublik Deutschland geführt werden; · wenn das Kreditinstitut oder dessen Versicherer den Ersatz des Ihnen entstandenen Vermögensschadens wegen grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Kundenpflichten gegenüber der Bank teilweise oder vollständig zu Recht schriftlich abgelehnt hat. Im Fall einer teilweisen Ablehnung wird der Differenzbetrag erstattet. b) Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung Ihres Kontos eingetreten. (4) Identitätsmissbrauch a) Durch Identitätsmissbrauch hat ein Dritter Ihr ausschließlich privat genutztes Onlinekundenkonto verwendet. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Dritte zur Nutzung von personenbezogenen Daten weder selbst berechtigt noch von Ihnen oder einer in § 3 der Sonderbedingung 12 a genannten Person beauftragt oder bevollmächtigt worden ist. b) Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung Ihres Bankkontos eingetreten. (5) Datenbeschädigung/-zerstörung a) Ein Dritter hat Schadsoftware auf Ihrem internetfähigen Endgerät implementiert. b) Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Ihnen Daten oder Dateien verloren gegangen sind oder beschädigt wurden. c) Die ARAG Allgemeine ersetzt die Kosten für den Versuch der Wiederbeschaffung bzw. der Wiederherstellung aus­ schließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Dateien. Sie haben keinen Anspruch auf eine erfolgrei­ che Wiederbeschaffung bzw. Rettung. Zudem haben Sie keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Entschä­ digungsleistungen. 126 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 127] (6) Kostenerstattung für Dokumente nach einem Identitätsdiebstahl nach einem Identitätsdiebstahl (Beispiel: Ihr Kundenkonto wurde gehackt) erstattet Ihnen die ARAG Allgemeine die Ge­ bühren für den Austausch oder die Wiederbeschaffung von Zahlungskarten (Beispiel: Kreditkarte) und Identitätsdoku­ menten (Beispiel: Reisepass). Je Versicherungsfall übernimmt sie 250 Euro, insgesamt bis zu 500 Euro je Kalenderjahr. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung ist, dass Sie eine Strafanzeige wegen des Diebstahls Ihrer Iden­ titätsdaten erstattet haben. §3 Welche Voraussetzungen müssen für eine Entschädigungsleistung erfüllt sein? Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten. §4 Welche Schäden werden nicht ersetzt? Nicht ersetzt werden Schäden, (1) die bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 2 einen Betrag von 50 Euro nicht erreichen, (2) soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, (3) soweit anderweitige von Ihnen eingebundene Dienstleister (zum Beispiel Onlinebezahlsysteme oder Onlinetreuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind, (4) soweit sie von Ihnen oder Mitversicherten im Sinne von § 3 der Sonderbedingung 12 a verursacht wurden, (5) an Daten und Dateien, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (zum Beispiel sogenannte Raubkopien oder Soft­ ware, für deren Nutzung keine Berechtigung bestand), (6) durch Kauf, Verkauf oder Nutzung von Dienstleistungen, (Software-)Lizenzen, Urheberrechten, Downloads, Strom, Gas und Kauf von Tieren, (7) die in Verbindung mit dem Verkauf von Sachen stehen (§ 2 Nr. 2), sofern die Versendung der Ware vor Erhalt der Gegenleistung erfolgte, (8) aus Kauf und Verkauf von Sachen (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2), bei denen der Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnort au­ ßerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat oder der zugrunde liegende Vertrag gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt oder (9) die im Zusammenhang mit einer beruflichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstehen. §5 Welche Obliegenheiten sind vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versiche­ rungsschutz zu erhalten. Was müssen Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls tun? (1) Sie müssen auf Ihren internetfähigen Endgeräten aktuelle Sicherheitssoftware mit Spyware-Erkennung installiert ha­ ben, die auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Eine Sicherheitssoftware im Sinne dieser Bedingungen ist ein markt- übliches Programm, das dazu geeignet ist, die Betriebsbereitschaft eines Computers oder sonstigen internetfähigen Endgeräts für den gewünschten Einsatzzweck zu erhalten, die Verfügbarkeit von Daten sicherzustellen bzw. einzu­ schränken und Zugriffsrechte auf das System abzusichern. (2) Zudem müssen die Endgeräte mit einem Schutz gegen unberechtigtes Eindringen aus dem Internet ausgerüstet sein (zum Beispiel Firewall). (3) Sie müssen ein Patch-Management-Verfahren etabliert haben, das die zeitnahe Installation von relevanten Sicher­ heitspatches für DV-Systeme und Software sicherstellt. Systeme und Anwendungen, für die der Hersteller keine Si­ cherheitspatches mehr bereitstellt, dürfen nicht verwendet werden. §6 Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? (1) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Un­ verzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) (2) Sie müssen die ARAG Allgemeine vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. (3) Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versi­ cherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versi­ cherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) Im Fall des § 2 Nr. 5 (Datenbeschädigung/-zerstörung) müssen Sie Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installati­ onsmedium vorgehalten sind, dem zur Datenrettung beauftragten Unternehmen zur Verfügung stellen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 127 [Seite 128] (4) In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis Nr. 4 müssen Sie nach Schadeneintritt Strafanzeige erstatten. (5) Bei einer Datenbeschädigung/Datenzerstörung (§ 2 Nr. 5) müssen Sie · ein zur Wiederherstellung oder Reparatur von Computerhardware spezialisiertes Unternehmen mit der Wiederbe­ schaffung bzw. Wiederherstellung beauftragen; · den Nachweis führen, dass eine aktuelle Virensoftware installiert war; · auf Verlangen der ARAG Allgemeine eine Strafanzeige erstatten. (6) In den Fällen des Kaufs und Verkaufs von Sachen (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2) und des Identitätsmissbrauchs (§ 2 Nr. 4) müssen Sie der ARAG Allgemeine die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners mitteilen, soweit bekannt. (7) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten. §7 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) Wenn Sie eine der in §§ 5 und 6 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungs- schutz. (2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit haben Sie zu beweisen. (3) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, so­ weit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche­ rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist. (4) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. §8 Rechtsübergang, Regress (1) Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die ARAG Allgemeine über, soweit diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. (2) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen · Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allge­ meine – bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine haben Sie den Übergang der Ansprüche schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf Verlan­ gen der ARAG Allgemeine übertragen. · Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie­ genheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür­ zen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. (3) Die ARAG Allgemeine entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen. §9 Wiederherbeigeschaffte Sachen (1) Anzeigepflicht Sollte in den Fällen des § 2 Absatz 1 und Absatz 2 eine Lieferung der gekauften Sache oder eine Rückerstattung des Kaufpreises nachträglich noch erfolgen, haben Sie oder wir dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertrags­ partner in Textform anzuzeigen. (2) Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Haben Sie die nachgelieferte Sache erhalten, bevor Ihnen die volle Entschädigung hierfür durch die ARAG Allgemeine gezahlt worden ist, behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, falls Sie der ARAG Allgemeine die nachgelie­ ferte Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschä­ digung zurückzugeben. (3) Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Haben Sie die nachgelieferte Sache erst erhalten, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe gezahlt worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzuzahlen oder der ARAG Allgemeine die Sache zur Verfügung zu stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung auszu­ üben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf die ARAG Allgemeine über. 128 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 129] § 10 Schlussbestimmungen In den Fällen des § 2 a und b ist die ARAG Allgemeine berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverur­ sacher benannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend ge­ machten Ansprüchen einzuholen. § 11 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 19 a zu den ARB 2026: ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz Entschädigungsleistung bei Schäden an elektronischen Geräten §1 Risikoträger des ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutzes ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei­ ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) ent­ gegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann, außer in Schadenfällen, nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die · den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE · den ARAG web@ktiv® Elektronik-Schutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine verklagt werden bzw. klagen. §2 Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz (Versicherungsfälle)? (1) Versicherte Gefahren und Schäden Die ARAG Allgemeine leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie nicht rechtzeitig vorhergesehen haben. Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, ist die ARAG Allgemeine berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschaden durch a) Bedienungsfehler oder Ungeschicklichkeit; b) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; c) Bodensturze, Bruchschaden und Flüssigkeitsschäden (ohne Witterungseinflüsse); d) vorsätzliche Beschädigung durch Dritte; Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist/Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Geräts (Sachschaden) durch Konstruktionsfehler, Guss- oder Material­ fehler, Berechnungs-, Werkstatten- oder Montagefehler. (2) Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen a) die aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten notwendig werden; b) die zur Beseitigung unerheblicher Mängel erbracht werden. Dies gilt vor allem für Kratz-, Schramm- und Scheu­ erschäden. Sowie für sonstige Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen. §3 Welche Schäden werden nicht ersetzt? (1) Die ARAG Allgemeine leistet nicht für Schäden a) durch Ihre vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen; b) durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden und Ihnen bekannt waren; c) durch normale Abnutzung (Verschleiß), dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung – insbesondere von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit; d) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse; e) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe durch nicht von der ARAG Allgemei­ nen autorisierter Dritter. Sowie durch unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbe­ sondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Geräts; f) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler; g) an Batterien und Akkus; h) unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschaden; i) für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet die ARAG Allgemeine zunächst eine Entschädigung, soweit sie dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen gemäß Teil A (Rechts- übergang, Regress) auf sie über; Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 129 [Seite 130] j) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit Ihnen bekannt sein musste; Die ARAG Allgemeine leistet jedoch eine Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde. Sie leis­ tet auch dann, wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit der Zustimmung der ARAG Allgemeinen wenigstens behelfsmäßig repariert war. (2) Falls Sie bereits aus einem anderen Versicherungsvertrag Leistungen erhalten können, besteht kein Versicherungs- schutz über diesen Vertrag (Subsidiarität). §4 Welche Sachen sind versichert und welche Sachen nicht? (1) Versichert sind die sich in Ihrem oder einer mitversicherten Person (gemäß Sonderbedingung 12b Absatz 3) Besitz be­ findlichen, eigengenutzten Geräte a) Handys und Smartphones, b) PC, Laptop, Notebook, Tablet und c) Spielekonsolen sowie d) folgendes Zubehör: Maus, Tastatur, Monitor, Lautsprecher, Kopfhörer, Gamepad, Controller, Joystick, Spiele­ lenkrad inklusive Pedale, Mikrofon, Webcam und VR-Brille e) Die Sicherungsübereignung wird dem Eigentum an der versicherten Sache in diesem Falle gleichgestellt. (2) Batterien, Akkus und sonstige Ladungsspeicher sind mitversichert, sofern das versicherte Gerät einen versicherten Totalschaden erlitten hat. (3) Nicht versichert sind a) Teile von Anlagen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausge­ wechselt werden müssen; b) fremde Sachen, die nicht Ihr Eigentum oder das einer mitversicherten Person im Sinne der Sonderbedingung 12b Absatz sind; c) ausschließlich beruflich genutzte Anlagen und Geräte. §5 Versicherte Kosten (Ersatz für Aufwendungen) (1) Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf Weisung der ARAG Allgemeinen machen. b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen sind auf die Entschädigungs­ grenze gemäß § 7 (7) begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. c) Die ARAG Allgemeine hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 1 a bis b erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen. (2) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten Dies sind Kosten, die Sie infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden müssen, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden, a) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; b) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort zu be­ seitigen. (3) Kosten für die Wiederherstellung von Daten Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Andere Daten sind nicht versichert. (4) Höchstentschädigung Kosten Der Ersatz dieser Aufwendungen gemäß § 5 (1) bis (3) und die Entschädigung für versicherte Sachen sind zusammen auf die Entschädigungsgrenze gemäß § 7 (4) begrenzt. §6 Außenversicherung (1) Versicherte Sachen, die Ihr Eigentum oder das einer mitversicherten Person (gemäß Sonderbedingung 12b Absatz 3) sind oder Ihrem Gebrauch dient, sind auch weltweit versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Woh­ nung befinden. Ausnahme: Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. (2) Halten Sie oder eine mitversicherte Person (gemäß Sonderbedingung 12b Absatz 3) sich zur Ausbildung, zur Erfüllung von Wehrpflicht oder einem freiwilligem sozialen Jahr außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies solange als vorüberge­ hend, wie er nicht dort einen eigenen Haushalt gegründet hat. §7 Versicherungsfall, Entschädigungsberechnung, Entschädigungsgrenzen (1) Versicherungsfall Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirk­ lichen beginnt. 130 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 131] (2) Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wie­ derherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind a) als der Neuwert bei Geräten bis zu einem Alter von zwei Jahren; b) als der Zeitwert bei Geräten ab einem Alter von zwei Jahren. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zu­ stand. Bei der Festlegung der Ersatzleistung bleibt ein eventueller Liebhaberwert unberücksichtigt. (3) Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendun­ gen abzüglich des Werts des Altmaterials. a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen. Und auch Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; cc) De- und Remontagekosten; dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Be­ triebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. c) Die ARAG Allgemeine leistet keine Entschädigung für aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall not­ wendig gewesen wären; bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; cc) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; dd) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; ee) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit diese Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären. (4) Totalschaden Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des Altmaterials. (5) Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von (3) und (4) ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs­ falls begrenzt, wenn a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder c) das beschädigte oder zerstörte Gerät älter als zwei Jahre ist. Der Zeitwert für Sachen entspricht mindestens · 40 Prozent des Neuwerts (2) am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzeile noch zu beziehen sind, oder · 25 Prozent des Neuwerts (2) am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. Sie erwerben einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald Sie innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen verwenden wird. (7) Weitere Kosten Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt die ARAG Allgemeine im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenze nach (7). (8) Grenze der Entschädigung a) Die Höchstentschädigung pro Gerät im Schadenfall beträgt 5.000 Euro. b) Die Jahreshöchstentschädigung ist auf 20.000 Euro begrenzt. (9) Selbstbeteiligung Der nach (1) bis (7) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 50 Euro gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 131 [Seite 132] §8 Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? (1) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Un­ verzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) (2) Sie müssen die ARAG Allgemeine vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. (3) Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass der Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. Dieser bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) (4) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten. §9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) Wenn Sie eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. (2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig­ keit haben Sie zu beweisen. (3) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, so­ weit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche­ rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist. (4) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. § 10 Rechtsübergang, Regress (1) Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die ARAG Allgemeine über, soweit diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. (2) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel­ tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allgemeine – bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine haben Sie den Übergang der Ansprüche schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf Verlangen der ARAG All­ gemeine übertragen. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. (3) Die ARAG Allgemeine entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen. § 11 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 20 zu den ARB 2026: ARAG Fahrzeug-Schutzbrief §1 Risikoträger des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefes ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 132 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 133] Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei­ ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) ent­ gegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die · den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE · den ARAG Fahrzeug-Schutzbrief betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine verklagt werden bzw. klagen. §2 Was ist versichert? Die ARAG Allgemeine erbringt nach Eintritt der nachstehend genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufge­ führten Leistungen als Service oder erstattet die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. §3 Wer ist versichert? Alle Versicherungsleistungen (§ 6) stehen zu: a) Ihnen als Versicherungsnehmer; b) Ihrem ehelichen, eingetragenen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Leben­ spartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b ARB), Letzterem, soweit er an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet oder im Versicherungsschein genannt ist; c) Ihren minderjährigen Kindern; d) Ihren unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Ab­ satz 3 b ARB) lebenden volljährigen Kindern, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbststän­ dige Tätigkeit aufnehmen; e) den mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami­ lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist; f) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorüberge­ henden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande sowie Anhänger(s). (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) §4 Welche Fahrzeuge sind versichert? Versichert sind alle auf den versicherten Personenkreis (§ 3 a bis e) zugelassenen a) Kraftfahrzeuge zu Lande, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt sind, ein­ schließlich des Fahrerplatzes nicht mehr als neun Sitzplätze haben, eine Gesamtbreite von 255 Zentimeter, eine Gesamtlänge von 1.000 Zentimeter, eine Höhe von 300 Zentimeter und ein zulässiges Gesamtgewicht von vier Tonnen nicht überschreiten; b) Wohnmobile bis 320 Zentimeter Höhe und 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Ladung); c) Kraftfahrzeuge im Werkverkehr (zum Beispiel Lieferwagen) bis zu einer Nutzlast von vier Tonnen (einschließlich der Nutzlast eines mitgeführten Anhängers); d) Krafträder (über 50 Kubikzentimeter Hubraum); e) Leichtkrafträder (unter 50 Kubikzentimeter Hubraum) bzw. zulassungspflichtige Pedelecs. Versichert sind auch mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger mit höchstens einer Achse. Achsen mit weniger als 100 Zentimeter Abstand gelten als eine Achse. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugma­ schinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. §5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben mit dem Fahrzeug-Schutzbrief Versicherungsschutz · in Europa · in den Anliegerstaaten des Mittelmeers · auf den Kanarischen Inseln · auf Madeira · auf den Azoren soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 133 [Seite 134] §6 Wie hilft Ihnen der Fahrzeug-Schutzbrief? (1) Soforthilfe an der Schadenstelle bei einer Fahrzeugpanne oder Fahrzeugunfall (auch an Ihrem Wohnsitz) Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringt die ARAG Allgemeine folgende Leistungen: a) Wiederherstellung der Fahrbereitschaft durch ein Pannenhilfsfahrzeug Die ARAG Allgemeine sorgt für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pan­ nenhilfsfahrzeug und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 200 Euro. b) Abschleppen des Fahrzeugs Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt die ARAG Allgemeine für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der nicht gewerblich beförderten Ladung zur nächst­ gelegenen Fachwerkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 200 Euro. Die durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs gemäß a entstandenen Kosten werden angerechnet. c) Bergen des Fahrzeugs Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgt die ARAG Allgemeine für die Bergung des Fahrzeugs einschließ­ lich Gepäck und der nicht gewerblich beförderten Ladung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. d) Was versteht man unter einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall? Unter einer Fahrzeugpanne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Ein Fahrzeugunfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirken­ des Ereignis. (2) Hilfe nach einer Fahrzeugpanne, einem Fahrzeugunfall oder Fahrzeugdiebstahl ab 50 Kilometer Entfernung von ihrem Wohnsitz Kann das versicherte Fahrzeug · nach einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall weder am Schadentag noch am folgenden Tag wieder fahr­ bereit gemacht werden oder · wurde Ihnen das Fahrzeug gestohlen, erbringt die ARAG Allgemeine die nachfolgenden Leistungen. Voraussetzung ist, dass der Schadenort mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, an dem Sie amtlich gemeldet sind. a) Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt Die ARAG Allgemeine organisiert für Sie · die Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem Wohnsitz in Deutschland oder · die Weiterfahrt vom Schadenort zu Ihrem Zielort und · die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz oder · die Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist oder wiederaufgefun­ den wurde. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zur Höhe · der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen (zum Beispiel für Liegewagen) oder · der Kosten eines Linienflugs (Economy Class). Müssen Sie zusätzliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernimmt die ARAG Allgemeine die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 50 Euro. b) Hilfe bei Beschaffung und Buchung einer Übernachtungsmöglichkeit Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung und Buchung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernimmt die Übernachtungskosten für höchstens fünf Nächte, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zu 75 Euro je Übernachtung und Person. Nehmen Sie die Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt gemäß a in Anspruch, übernimmt die ARAG Allgemeine die Übernachtungskosten für eine Nacht. c) Hilfe bei der Beschaffung und Anmietung eines Mietwagens Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung und Anmie­ tung eines Mietwagens bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierbei entstehenden Kosten für höchstens sieben Tage bis zu insgesamt 600 Euro. Hinweis: Bei der Anmietung eines Mietwagens müssen Sie in der Regel eine gültige und international anerkannte Kreditkarte beim Mietwagenanbieter als Sicherheit hinterlegen. Nehmen Sie die Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt gemäß a) in Anspruch, übernimmt die ARAG Allgemeine die Übernachtungskosten für eine Nacht. d) Fahrzeugunterstellung Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft in einer Werkstatt oder bis zur Durchführung des Rücktransports untergestellt werden, ist die ARAG Allgemeine Ihnen hierbei behilflich und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. 134 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 135] (3) Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise ab 50 Kilometer Entfernung von Ihrem Wohnsitz Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise, erbringt die ARAG Allgemeine die nachfolgend genannten Leistungen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist. Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufenden sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. Voraussetzung ist, dass der Schadenort mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, an dem Sie amtlich gemeldet sind. a) Krankenrücktransport Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgt die ARAG Allgemeine für die Durchführung des Rücktransports und übernimmt dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Die Leistung der ARAG Allgemeine erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernimmt die ARAG Allgemeine die bis zum Rück­ transport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Über­ nachtungen bis zu je 75 Euro pro Person. b) Kosten für Krankenbesuch Müssen Sie sich auf Ihrer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge Erkrankung länger als fünf Tage in einem Krankenhaus aufhalten, zahlt die ARAG Allgemeine die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis zur Höhe von 1.000 Euro je Schadenfall. c) Rückholung von Kindern und pflegebedürftigen Erwachsenen Können mitreisende Kinder unter 18 Jahren infolge einer Erkrankung oder des Todes des Fahrers weder von Ihnen noch von einem anderen berechtigten Insassen betreut werden, sorgt die ARAG Allgemeine für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zur Höhe · der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen (zum Beispiel für Liegewagen) oder · der Kosten eines Linienflugs (Economy Class). Müssen sie zusätzliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernimmt die ARAG Allgemeine die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 50 Euro. d) Fahrzeugabholung Kann das versicherte Fahrzeug infolge einer Erkrankung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt die ARAG Allgemeine für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,50 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstattet die ARAG Allgemeine in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 75 Euro pro Person. e) Reiserückrufservice Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines Ihrer nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädi­ gung Ihres Vermögens der Rückruf Ihrer Person von einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug durch Rundfunk als notwendig, leitet die ARAG Allgemeine die erforderlichen Maßnahmen in die Wege und übernimmt die hier­ durch entstehenden Kosten. (4) Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach § 5 ohne Deutschland), der mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringt die ARAG Allgemeine zusätz­ lich folgende Leistungen: a) Bei Panne und Unfall: aa) Ersatzteilversand Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Scha­ denort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt die ARAG Allgemeine dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernimmt alle entstehenden Versandkosten. bb) Fahrzeugtransport Die ARAG Allgemeine sorgt für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn · das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und · die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. cc) Mietwagen Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Sie übernimmt anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach Absatz 2 a oder Übernachtung nach Absatz 2 b die Kosten, bis Ihnen das Fahr­ zeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 600 Euro. dd) Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine bei der Verzollung und übernimmt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 135 [Seite 136] Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernimmt die ARAG Allge­ meine die Verschrottungskosten. b) Bei Fahrzeugdiebstahl: aa) Fahrzeugunterstellung Wird das gestohlene Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden und muss es bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, übernimmt die ARAG Allgemeine die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. bb) Mietwagen Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Sie übernimmt anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach Absatz 2 a oder Übernachtung nach Absatz 2 b die Kosten, bis Ihnen das Fahr­ zeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 600 Euro. cc) Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine bei der Verzol­ lung und übernimmt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernimmt die ARAG Allge­ meine die Verschrottungskosten. c) Bei Krankheit aa) Vermittlung ärztlicher Betreuung Erkranken Sie oder erleiden Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug einen Unfall, · informiert die ARAG Allgemeine Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit mög­ lich, benennt sie Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt; · stellt sie, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her; · benachrichtigt sie auf Wunsch eine Ihnen nahestehende Person, Ihren Arbeitgeber oder Geschäftspartner. bb) Arzneimittelversand Sind Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an Ihrem Aufenthaltsort oder dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sorgt die ARAG Allgemeine nach Abstimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden Ihnen erstattet. d) Zusätzliche Hilfe aa) Ersatz von Reisedokumenten Gerät auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug ein für dieses benötigtes Dokument in Verlust, so ist die ARAG Allgemeine bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die hierbei anfallenden Ge­ bühren. bb) Ersatz von Zahlungsmitteln Geraten Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellt die ARAG Allgemeine die Verbindung zu Ihrer Hausbank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, können Sie bei der ARAG Allgemeine ein zinsloses Darlehen bis zu 5.000 Euro je Schadenfall in Anspruch nehmen. cc) Hilfeleistung in besonderen Notfällen Geraten Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug in eine besondere Notlage, die in den Absätzen 1 bis 4 nicht geregelt und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hier­ durch entstehenden Kosten bis zu 500 Euro je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaf­ fungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. §7 Was ist nicht versichert? (1) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen­ den Verhältnis zu kürzen. (2) Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. (3) Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen und Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen oder Maßnah­ men der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. (4) Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. (5) Gewerbsmäßige Personenbeförderung und Vermietung Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hatten. 136 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 137] (6) Vorhergehende Erkrankung Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn das Ereignis, aufgrund dessen die ARAG Allgemeine in Anspruch genommen werden soll, durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder durch eine Schwangerschaft verursacht wurde. (7) Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren. §8 Besondere Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Fahrzeug-Schutzbrief Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungs- schutz zu erhalten. Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? a) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) b) Sie müssen sich mit der ARAG Allgemeine darüber abstimmen, ob und welche Leistungen sie erbringen soll. Die Allgemeine unterhält einen Notdienst, der „rund um die Uhr“ besetzt ist. c) Sie müssen die ARAG Allgemeine · vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und · ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. d) Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) e) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten. §9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) Wenn Sie eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. (2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit haben Sie zu beweisen. (3) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, so­ weit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche­ rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist. (4) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. § 10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung (1) Haben Sie aufgrund der Leistungen der ARAG Allgemeine Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, kann die ARAG Allgemeine diese von ihrer Zahlung abziehen. (2) Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung der ARAG Allgemeine weder abtreten noch verpfänden. § 11 Verpflichtung Dritter (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund · anderer Versicherungsverträge (zum Beispiel Kraftfahrt-, Kranken-, Unfall-, Rechtsschutz- bzw. Schutzbriefversi­ cherung) oder · einer Mitgliedschaft in einem Automobilklub oder · einer Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers zur Hilfe oder zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen der ARAG Allgemeine vor. (2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an die ARAG Allgemeine, ist diese Ihnen gegenüber abweichend von Absatz 1 zur Leistung verpflichtet. (3) Haben Sie aufgrund desselben Schadenereignisses Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegenüber einem Dritten, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 137 [Seite 138] § 12 Vertragsdauer Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes Verkehr (§§ 21, 21 b bzw. 21 p), des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes für Privatpersonen (§§ 26, 26 b bzw. 26 p) und/oder des Zusatzbausteins ARAG Fahrzeug-Schutzbrief. § 13 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 21 zu den ARB 2026: ARAG Top-Schutzbrief Basis §1 Risikoträger des ARAG Top-Schutzbriefs Risikoträger ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Risikoträger bei bestehender Auslandsreise-Krankenversicherung (§ 7 bis § 11) ist zudem die ARAG Krankenversicherungs-AG Hollerithstr. 11, 81829 München Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Roland Schäfer (Sprecher) Dr. Matthias Effinger, Dr. Jan Moritz Freyland, Dr. Felicitas Hoppe Sitz und Registergericht: München, HRB 69751 USt-ID-Nr.: DE 811 322 452 Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei­ ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) und die ARAG Krankenversicherungs-AG entgegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die · den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE · den ARAG Top-Schutzbrief betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine bzw. die ARAG Krankenversiche­ rungs-AG hinsichtlich der Auslandsreisekrankenversicherung verklagt werden bzw. klagen. §2 Was ist versichert? Die ARAG Allgemeine erbringt nach Eintritt der nachstehend genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufge­ führten Leistungen als Service oder erstattet die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. §3 Wer ist versichert? Alle Versicherungsleistungen nach § 6 stehen zu: Beim Single-Schutzbrief · Ihnen, unserem Versicherungsnehmer Beim Familien-Schutzbrief · Ihnen, unserem Versicherungsnehmer · Ihrem ehelichen Lebenspartner oder eingetragenem Lebenspartner · Ein sonstiger Lebenspartner, soweit er/sie an Ihrem Wohnsitz gemeldet ist und mit Ihnen in einer häuslichen Ge­ meinschaft lebt Ihren Kindern oder die Kinder des mitversicherten Lebenspartners (leibliche, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder) bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungs­ bezogenes Entgelt erhalten oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, jedoch längstens bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres. Diese Voraussetzung muss uns auf Verlangen nachgewiesen werden. Erweiterter versicherter Personenkreis (Fahrzeug-Assistance) Beim Single-Schutzbrief · Erweiternd gelten berechtigte Fahrer und Insassen eines Fahrzeuges, das auf Sie zugelassen ist als mitversichert Beim Familien-Schutzbrief · Erweiternd gelten berechtigte Fahrer und Insassen eines Fahrzeuges, das auf Sie oder eine mitversicherte Person zugelassen ist als mitversichert. Berechtigter Fahrer ist jeder, der das Fahrzeug mit Zustimmung des Fahrzeughalters benutzt. 138 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 139] §4 Welche Fahrzeuge sind versichert? Versichert sind alle Fahrzeuge, · die auf Sie oder eine mitversicherte Person nach § 3 zugelassen sind, · die Sie oder eine mitversicherte Person nach § 3 als berechtigter Fahrer oder Insasse nutzen (auch fremde Fahr­ zeuge). Als Fahrzeuge gelten · Fahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse M1 oder M1G und mitgeführte Anhänger der Klasse O1 oder O2 nach dem Verzeichnis des Kraftfahrbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern · Wohnmobile bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen · Krafträder und mitgeführte Anhänger · Mopeds und mitgeführte Anhänger · Fahrräder/nicht zulassungspflichtige bzw. zulassungspflichtige Elektrofahrräder und mitgeführte Anhänger Zu gewerblichen Zwecken genutzte Fahrzeuge oder – auch privat genutzte – Personenkraftfahrzeuge, die als LKW zugelassen sind, sind nicht versichert. §5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz besteht in Deutschland. §6 Wie hilft Ihnen der ARAG Top-Schutzbrief? Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt die ARAG Allgemeine die nachfolgenden Leistungen als Service oder als Ersatz für von Ihnen aufgewandte Kosten. (1) Hilfe bei Fahrzeugausfall Fällt das von Ihnen oder den mitversicherten Personen (§ 3) geführte versicherte Fahrzeug (§ 4) wegen einer Panne, eines Unfalls oder eines Total- bzw. Teile-Diebstahls aus, erbringen wir die unter § 6 (2) a) und § 6 (2) b) genannten Leistungen. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug · durch Treibstoffmangel (Benzin, Diesel, Autogas oder Wasserstoff), · durch eine Falschbetankung (zum Beispiel Benzin statt Diesel) oder · durch Entladung des Akkumulators bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen nicht mehr fahrbereit ist. Ein Fahrzeugunfall ist jedes unmittelbare von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis. Diebstahl liegt auch bei Raub, Erpressung, Unterschlagung oder unbefugtem Gebrauch vor. Bei Fahrzeugen, die aufgrund ihres Gewichts, ihrer Breite, Länge oder Höhe nur mit speziellen Abschlepp- oder Trans­ portfahrzeugen bewegt werden können, kann die Organisation der in § 6 (2) b) beschriebenen Leistung in Ausnahme­ fällen nicht garantieren werden. In diesen Fällen ist die Organisation des speziellen Abschlepp-/Transportservices von Ihnen zu übernehmen. Nach vorheriger Absprache mit der ARAG Allgemeine werden Ihnen die entstehenden Kosten erstattet. (2) Soforthilfe an der Schadenstelle a) Pannen- und Unfallhilfe Die ARAG Allgemeine hilft bei der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannen- Hilfsfahrzeug. Die hierdurch entstehenden Kosten übernimmt die ARAG Allgemeine bis zu 350 Euro. Bei einer nicht von der ARAG Allgemeine vermittelten Pannenhilfe werden Kosten für diese Leistung bis zu 150 Euro erstattet. b) Abschleppen Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt die ARAG Allgemeine für Sie für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich des Gepäcks, der mitgeführten Haustiere und der nicht gewerblichen Ladung · in die nächstgelegene Fachwerkstatt, · bei Elektro- und Hybridfahrzeugen auch zur nächstgelegenen Ladestation. Die durch das Abschleppen entstehenden Kosten übernimmt die ARAG Allgemeine bis zu 350 Euro Wurde das Abschleppen nicht von der ARAG Allgemeine vermittelt werden Kosten bis zu 150 Euro erstattet. Die Kosten für den Einsatz eines Pannen-Hilfsfahrzeugs nach § 6 (2) a) werden dabei angerechnet. c) Bergen des Fahrzeugs Wenn das Fahrzeug von der Straße abgekommen ist, sorgt die ARAG Allgemeine für seine Bergung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Darin eingeschlossen sind Gepäck, Haustiere und nicht gewerblich beförderte Ladung. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 139 [Seite 140] (3) Wie helfen wir Ihnen bei Notfällen auf Reisen (Reise- Assistance)? Versicherte Reise. Reisedauer Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz in Deutschland · ab einer Entfernung von mindestens 50 km Luftlinie · bis zu einer Höchstdauer von ununterbrochen 42 Tagen. Als versicherte Reise gelten zum Beispiel Pauschalreisen sowie einzeln gebuchte Beförderungs- oder Mietleistungen (zum Beispiel Schiffsreisen, Flugbuchungen, gebuchte Hotelzimmer oder Ferienwohnungen). Als ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. a) Hilfe bei Krankheit und Unfall Wenn Sie auf einer Reise erkranken oder einen Unfall erleiden, erbringt die ARAG Allgemeine nachfolgende Leistungen. Ein Unfall ist ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis, durch das Sie unfreiwillig eine Gesund­ heitsschädigung erleiden. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird. Oder wenn Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden. b) Soforthilfe Die ARAG Allgemeine informiert Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, benennt die ARAG Allgemeine Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt, den Sie selbst beauftragen müssen. Die ARAG Allgemeine stellt, falls erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. Die ARAG Allgemeine benachrichtigt auf Wunsch Ihre Angehörigen und Ihren Arbeitgeber. c) Psychologische telefonische Hilfe Auf die Anfrage der versicherten Person bzw. einer der versicherten Person nahestehenden Person hin vermittelt die ARAG Allgemeine eine angemessene psychologische telefonische Hilfe und übernimmt die Kosten. Die psychologische Hilfe soll die versicherte Person und die ihr nahestehenden Personen bei der Verarbeitung des Unfalls, im Todesfall oder bei schweren Erkrankungen unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten. (4) Hilfe bei Notfällen zu Hause a) Reiserückruf-Service Wird während Ihrer Reise aufgrund eines Notfalls ein Rückruf durch den Rundfunk notwendig, leitet die ARAG Allgemeine die erforderlichen Maßnahmen in die Wege. Die ARAG Allgemeine übernimmt auch die hierdurch ent­ stehenden Kosten. Der Rundfunk entscheidet, ob ein Notruf gesendet wird. b) Handwerker-Service Wird während einer Reise Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem Wohnsitz im Inland durch unvorhergesehene Ereignisse (zum Beispiel Brand, Wasser, Einbruch, Vandalismus) erheblich beschädigt, benennt die ARAG Allge­ meine Ihnen auf Anfrage uns bekannte Handwerkerfirmen oder Dienstleistungsunternehmen, organisiert deren Einsatz für Soforthilfemaßnahmen und tritt hierfür mit einem Betrag bis zu 500 Euro in Vorlage. Die Kosten dieser Firmen zahlt die ARAG Allgemeine nicht; für deren Leistungen übernimmt die ARAG Allgemeine keine Haftung. c) Haushüter-Service Kann die von Ihnen beauftragte Person, die Ihr Haus oder Ihre Wohnung am ständigen Wohnsitz im Inland wäh­ rend Ihrer Abwesenheit betreuen soll, ihren Dienst unerwartet nicht antreten oder fortsetzen, vermittelt die ARAG Allgemeine Ihnen auf Anfrage einen ihr bekannten Haushüter. Die Kosten des Haushüters zahlt die ARAG Allgemeine nicht; für seine Leistungen übernimmt die ARAG Allgemeine keine Haftung. §7 Ausschlüsse und Leistungskürzungen Wann kann Ihnen der Top-Schutzbrief nicht helfen? (1) Sie können keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis a) durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Der Top-Schutzbrief hilft jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse über­ rascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, b) von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wurde; bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist die ARAG Allge­ meine berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen Wer vorsätzlich handelt, weiß von seiner Handlung und will auch deren Folgen, obwohl er weiß, dass die Hand-lung rechtswidrig ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie bei Ihrem Handeln einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellen bzw. beachten. c) wenn Sie mit einem Fahrzeug bei Schadeneintritt teilgenommen haben, an: · einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, · einer dazugehörigen Übungsfahrt oder, · einer Geschicklichkeitsprüfung d) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war. 140 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 141] (2) Leistungskürzung Haben Sie aufgrund der Top-Schutzbrief-Leistungen Kosten gespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwen­ den müssen, kann ihre Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten gekürzt werden. (3) Verpflichtungen Dritter a) Wie ist zu verfahren, wenn im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist? Dann geht diese Leistungsverpflichtung des Dritten vor. Gleiches gilt, wenn eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann. b) Wenn Sie Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können, steht es Ihnen frei, wel­ chem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie der ARAG Allgemeine den Schaden, wird sie im Rahmen dieses Schutzbriefs in Vorleistung treten. c) Was geschieht, wenn Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gegen Dritte haben? Dann darf die Entschädigung nicht höher sein als Ihr Gesamtschaden. §8 Pflichten nach Schadeneintritt Ihre Pflichten nach dem Eintritt eines Schadens (1) Nach dem Eintritt eines Schadenfalls müssen Sie a) der ARAG Allgemeine den Schaden (bei Krankenhausaufenthalten im Ausland nach Beginn der stationären Be­ handlung) unverzüglich anzeigen, b) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Die ARAG Allgemeine unterhält einen Notdienst, der rund um die Uhr besetzt ist, c) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten, d) der ARAG Allgemeine jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und, so­ weit erforderlich, die behandelnden Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art, Versicherungsträ­ ger, Gesundheits- und Versorgungsämter von ihrer Schweigepflicht entbinden, e) uns bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Drit­ ten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen, f) auf Verlangen Beginn und Ende jeder Auslandsreise nachweisen. (2) Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen die Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. (3) Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen zur Verfügung gestellt haben, müssen Sie unver- züglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung, an uns zu­ rückerstatten. §9 Vertragsdauer Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes für Privatpersonen (§§ 26, 26 b bzw. 26 p) und/oder des Zusatzbausteins ARAG Top-Schutzbrief. § 10 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 21 a zu den ARB 2026: ARAG Top-Schutzbrief Komfort §1 Risikoträger des ARAG Top-Schutzbriefs Risikoträger ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 141 [Seite 142] Risikoträger bei bestehender Auslandsreise-Krankenversicherung (§ 7 bis § 11) ist zudem die ARAG Krankenversicherungs-AG Hollerithstr. 11, 81829 München Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Roland Schäfer (Sprecher) Dr. Matthias Effinger, Dr. Jan Moritz Freyland, Dr. Felicitas Hoppe Sitz und Registergericht: München, HRB 69751 USt-ID-Nr.: DE 811 322 452 Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei­ ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) und die ARAG Krankenversicherungs-AG entgegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die · den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE · den ARAG Top-Schutzbrief betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine bzw. die ARAG Krankenversiche­ rungs-AG hinsichtlich der Auslandsreisekrankenversicherung verklagt werden bzw. klagen. §2 Was ist versichert? Die ARAG Allgemeine erbringt nach Eintritt der nachstehend genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufge­ führten Leistungen als Service oder erstattet die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. §3 Wer ist versichert? Alle Versicherungsleistungen nach § 6 und, sofern vereinbart, nach § 7 stehen zu: Beim Single-Schutzbrief · Ihnen, unserem Versicherungsnehmer Beim Familien-Schutzbrief · Ihnen, unserem Versicherungsnehmer · Ihrem ehelichen Lebenspartner oder eingetragenem Lebenspartner · Ein sonstiger Lebenspartner, soweit er/sie an Ihrem Wohnsitz gemeldet ist und mit Ihnen in einer häuslichen Ge­ meinschaft lebt Ihren Kindern oder die Kinder des mitversicherten Lebenspartners (leibliche, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder) bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungs­ bezogenes Entgelt erhalten oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, jedoch längstens bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres. Diese Voraussetzung muss uns auf Verlangen nachgewiesen werden. Erweiterter versicherter Personenkreis (Fahrzeug-Assistance) Beim Single-Schutzbrief · Erweiternd gelten berechtigte Fahrer und Insassen eines Fahrzeuges, das auf Sie zugelassen ist als mitversichert Beim Familien-Schutzbrief · Erweiternd gelten berechtigte Fahrer und Insassen eines Fahrzeuges, das auf Sie oder eine mitversicherte Person zugelassen ist als mitversichert. Berechtigter Fahrer ist jeder, der das Fahrzeug mit Zustimmung des Fahrzeughalters benutzt. §4 Welche Fahrzeuge sind versichert? Versichert sind alle Fahrzeuge, · die auf Sie oder eine mitversicherte Person nach § 3 zugelassen sind, · die Sie oder eine mitversicherte Person nach § 3 als berechtigter Fahrer oder Insasse nutzen (auch fremde Fahr­ zeuge). Als Fahrzeuge gelten · Fahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse M1 oder M1G und mitgeführte Anhänger der Klasse O1 oder O2 nach dem Verzeichnis des Kraftfahrbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern · Wohnmobile bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4 Tonnen · Krafträder und mitgeführte Anhänger · Mopeds und mitgeführte Anhänger · Fahrräder/nicht zulassungspflichtige bzw. zulassungspflichtige Elektrofahrräder und mitgeführte Anhänger Zu gewerblichen Zwecken genutzte Fahrzeuge oder – auch privat genutzte – Personenkraftfahrzeuge, die als LKW zugelassen sind, sind nicht versichert. §5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz besteht für Europa (geografisch), in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittel­ meers, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. 142 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 143] §6 Wie hilft Ihnen der ARAG Top-Schutzbrief? Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt die ARAG Allgemeine die nachfolgenden Leistungen als Service oder als Ersatz für von Ihnen aufgewandte Kosten. (1) Hilfe bei Fahrzeugausfall Fällt das von Ihnen oder den mitversicherten Personen (§ 3) geführte versicherte Fahrzeug (§ 4) wegen einer Panne, eines Unfalls oder eines Total- bzw. Teile-Diebstahls aus, erbringen wir die gemäß § 6 (2) a) bis d) genannten Leistungen. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug · durch Treibstoffmangel (Benzin, Diesel, Autogas oder Wasserstoff), · durch eine Falschbetankung (zum Beispiel Benzin statt Diesel) oder · durch Entladung des Akkumulators bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen nicht mehr fahrbereit ist. Ein Fahrzeugunfall ist jedes unmittelbare von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis. Diebstahl liegt auch bei Raub, Erpressung, Unterschlagung oder unbefugtem Gebrauch vor. Bei Fahrzeugen, die aufgrund ihres Gewichts, ihrer Breite, Länge oder Höhe nur mit speziellen Abschlepp- oder Trans­ portfahrzeugen bewegt werden können, kann die Organisation gemäß der in § 6 (2) b), c) und § 6 (3) b) beschriebenen Leistungen in Ausnahmefällen nicht garantieren werden. In diesen Fällen ist die Organisation des speziellen Ab­ schlepp-/Transportservices von Ihnen zu übernehmen. Nach vorheriger Absprache mit der ARAG Allgemeine werden Ihnen die entstehenden Kosten erstattet. (2) Soforthilfe an der Schadenstelle a) Pannen- und Unfallhilfe Die ARAG Allgemeine hilft bei der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannen- Hilfsfahrzeug. Die hierdurch entstehenden Kosten übernimmt die ARAG Allgemeine bis zu 450 Euro. Bei einer nicht von der ARAG Allgemeine vermittelten Pannenhilfe werden Kosten für diese Leistung bis zu 200 Euro erstattet. b) Abschleppen Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt die ARAG Allgemeine für Sie für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich des Gepäcks, der mitgeführten Haustiere und der nicht gewerblichen Ladung · in die nächstgelegene Fachwerkstatt, · bei Elektro- und Hybridfahrzeugen auch zur nächstgelegenen Ladestation. Die durch das Abschleppen entstehenden Kosten übernimmt die ARAG Allgemeine bis zu 450 Euro. Abweichend hiervon übernimmt die ARAG Allgemeine das Abschleppen zu Ihrer Wunschwerkstatt in einem Um­ kreis von 20 km Luftlinie von der Schadenstelle. Wurde das Abschleppen nicht von der ARAG Allgemeine vermittelt werden Kosten bis zu 200 Euro erstattet. Die Kosten für den Einsatz eines Pannen-Hilfsfahrzeugs nach § 6 (2) a) werden dabei angerechnet. c) Bergen des Fahrzeugs Wenn das Fahrzeug von der Straße abgekommen ist, sorgen wir für seine Bergung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Darin eingeschlossen sind Gepäck, Haustiere und nicht gewerblich beförderte Ladung. d) Mietwagen-Service nach Panne, Unfall oder Diebstahl Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen, ab einer Entfernung von 30 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz, auf Wunsch bei der Beschaffung eines Mietfahrzeugs oder Mietfahrrads und übernimmt die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu insgesamt 500 Euro; bei Leihfahrrädern übernimmt die ARAG Allgemeine maxi­ mal 50 Euro. Hinweis: Unter Kosten fallen ausschließlich die Kosten für Anmiete, sowie die Kosten für Zustellung oder Abholung des Leihfahrzeuges. Nicht übernommen werden z.B. Selbstbehalte oder individuell vereinbarte Zusatzleistungen, -versicherungen. Anstelle der Leistung nach Absatz 1 zahlt die ARAG Allgemeine bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs eine Entschädigung für den Nutzungsausfall, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu 30 Euro je Ausfalltag. Die ARAG Allgemeine übernimmt keine Leistung nach Absatz 1 und 2, wenn Sie · den Weiter- und Rückfahrt-Service (§ 6 (2) e)), · den Übernachtungs-Service (§ 6 (2) g)) in Anspruch nehmen. Hinweis: Bei der Anmietung eines Mietwagens müssen Sie in der Regel eine gültige und international anerkannte Kreditkarte beim Mietwagenanbieter als Sicherheit hinterlegen und nachweisen, dass Sie über eine gültige Fahr- erlaubnis verfügen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 143 [Seite 144] e) Weiter- und Rückfahrt-Service Die ARAG Allgemeine organisiert folgende Fahrten: · die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder zu Ihrem nächstgelegenen Zielort, · die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland sowie · die Abholung des reparierten Fahrzeugs vom Schadenort (z.B. Werkstatt) durch eine Person. Die Kosten erstattet die ARAG Allgemeine bei einfacher Entfernung bis zur Höhe · der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen oder · der Kosten eines Linienfluges (Economy-Class). Als ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. f) Kurzfahrten mit dem Taxi oder dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) In Verbindung mit dem Mietwagen-Service (§ 6 (2) d)) oder dem Weiter- und Rückfahrt-Service (§ 6 (2) e)) erstattet die ARAG Allgemeine die Kosten für Taxifahrten oder für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr · von oder zu der nächsten Mietwagen- oder Mietfahrradstation, · von oder zu der nächsten Bahnstation oder · vom oder zum nächsten Flughafen bis zu 75 Euro. g) Übernachtungs-Service Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen auf Wunsch bei der Vermittlung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernimmt die Übernachtungskosten ab einer Entfernung von 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz für höchstens drei Nächte und für maximal 85 Euro je Übernachtung und versicherter Person, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde. Nehmen Sie unseren Weiter- und Rückfahrt-Service (§ 6 (2) e)) in Anspruch, übernimmt die ARAG Allgemeine Übernachtungskosten nur für eine Nacht. (3) Weitere Leistungen ab 50 km Entfernung (Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnort) Wenn die Schadenstelle mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt liegt, er­ bringt die ARAG Allgemeine zusätzlich zu § 6 (2) die unter § 6 (3) a) bis § 6 (3) d) genannten Leistungen. Als ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. a) Autoschlüssel-Service Wenn Sie die Schlüssel für Ihr Fahrzeug verloren haben, hilft die ARAG Allgemeine bei der Beschaffung von Er­ satzschlüsseln. Sie übernimmt auch die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel. Die Kosten der Ersatzschlüssel selbst werden nicht erstattet. Wenn der Schlüssel im Fahrzeug eingeschlossen ist, organisiert die ARAG Allgemeine die Öffnung des Fahrzeugs an der Schadenstelle und trägt die Kosten. b) Fahrzeugtransport-Service und Pick-up-Service Kann das Fahrzeug am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges ge­ brauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, sorgt die ARAG Allgemeine für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt an einem anderen Ort. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlt sie höchstens 5.000 Euro. Liegt der Schadenort in Deutschland, sorgt sie dafür, dass Sie und die mitversicherten Personen möglichst zusam­ men mit dem Fahrzeug zu Ihrem Wohnsitz gebracht werden (Pick-up-Service). c) Fahrzeugunterstellung Muss das Fahrzeug bis · zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, · zur Durchführung des Transports zu einer Werkstatt, · zum Rücktransport nach einem Diebstahl oder · zur Verzollung bzw. Verschrottung im Ausland untergestellt werden, übernimmt die ARAG Allgemeine die Kosten für die Fahrzeugunterstellung: · im Inland bis zwei Wochen · im Ausland bis vier Wochen d) Hilfe bei der Fahrzeugreparatur Muss das Fahrzeug repariert werden, hilft die ARAG Allgemeine bei der Suche nach einer Werkstatt. Für die Aus­ wahl und die Leistungen der Werkstatt übernimmt sie keine Haftung. Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt die ARAG Allgemeine dafür, dass Sie sie auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernimmt alle entstehenden Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzteile selbst. (4) Weitere Leistungen im Ausland Wenn die Schadenstelle im Ausland liegt, erbringt die ARAG Allgemeine zusätzlich zu § 6 (2) und § 6 (3) die unter § 6 (4) a) und § 6 (4) b) genannten Leistungen. Ausland sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Wenn Sie aber einen Wohnsitz im Ausland haben, gilt das betreffende Land nicht als Ausland. 144 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 145] a) Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine bei der Durchführung der Verzollung. Zu­ sätzlich trägt sie die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeugs erforderlich, übernimmt die ARAG Allgemeine die hierdurch entstehenden Kosten. b) Hilfe bei der Fahrzeugrückführung Wird Ihr Fahrzeug nach einem Diebstahl im Ausland innerhalb von vier Wochen in fahrbereitem Zustand wieder aufgefunden und ist es noch nicht in fremdes Eigentum übergegangen, sorgt die ARAG Allgemeine für die Rück­ führung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz. Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von der ARAG Allgemeine als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. (5) Hilfe bei sonstigen nicht genannten Fahrzeug-Leistungen Benötigen Sie infolge einer unvorhersehbaren Notlage, die nicht durch eine bereits versicherte Serviceleistung der Fahrzeug-Assistance beseitigt werden kann, weitere Hilfeleistungen, veranlasst die ARAG Allgemeine die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich und tragen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 500 Euro. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. (6) Wie helfen wir Ihnen bei Notfällen auf Reisen (Reise- Assistance)? Versicherte Reise. Reisedauer Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz in Deutschland · ab einer Entfernung von mindestens 50 km Luftlinie · bis zu einer Höchstdauer von ununterbrochen 42 Tagen. Als versicherte Reise gelten zum Beispiel Pauschalreisen sowie einzeln gebuchte Beförderungs- oder Mietleistungen (zum Beispiel Schiffsreisen, Flugbuchungen, gebuchte Hotelzimmer oder Ferienwohnungen). Als ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. a) Hilfe bei Krankheit und Unfall Wenn Sie auf einer Reise erkranken oder einen Unfall erleiden, erbringt die ARAG Allgemeine nachfolgende Leistungen. Ein Unfall ist ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis, durch das Sie unfreiwillig eine Gesundheits­ schädigung erleiden. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbel­ säule ein Gelenk verrenkt wird. Oder wenn Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden. b) Soforthilfe Die ARAG Allgemeine informiert Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, be­ nennt die ARAG Allgemeine Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt, den Sie selbst beauftragen müssen. Die ARAG Allgemeine stellt, falls erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. Die ARAG Allgemeine benachrichtigt auf Wunsch Ihre Angehörigen und Ihren Arbeitgeber. c) Psychologische telefonische Hilfe Auf die Anfrage der versicherten Person bzw. einer der versicherten Person nahestehenden Person hin vermittelt die ARAG Allgemeine eine angemessene psychologische telefonische Hilfe und übernimmt die Kosten. Die psychologische Hilfe soll die versicherte Person und die ihr nahestehenden Personen bei der Verarbeitung des Unfalls, im Todesfall oder bei schweren Erkrankungen unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten. d) Arzneimittelversand Sind Sie zur Aufrechterhaltung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vor Ort nicht be­ sorgt werden können, angewiesen, sorgt die ARAG Allgemeine– nach Abstimmung mit Ihrem Hausarzt – für die Zusendung und übernimmt die Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Genehmigung zur Ein- und Ausfuhr erlangt werden kann, ein im Ausland erhältliches Ersatzpräparat (Generikum) benannt werden kann oder das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. e) Krankenbesuch Wenn Sie sich länger als fünf Tage im Krankenhaus aufhalten müssen, organisiert die ARAG Allgemeine den Be­ such einer Ihnen nahestehenden Person. Sie trägt die Fahrt- und Übernachtungskosten für den Besucher. Dies bis 1.000 Euro je Schadenfall. f) Krankentransport aa) Transport zum nächsten Krankenhaus Wenn Sie stationär behandelt werden müssen, übernimmt die ARAG Allgemeine die Kosten für den notwen­ digen Transport zur erforderlichen Erstversorgung, zum nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht ge­ eigneten Krankenhaus bzw. Arzt und den gegebenenfalls notwendigen Verlegungstransport von der Erstver­ sorgungseinrichtung zum nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. bb) Krankenrücktransport zum Wohnsitz Wenn Sie an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisiert die ARAG Allgemeine den Rücktransport und übernimmt die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch sinnvoll sein. Hierüber entscheidet ein von der ARAG Allgemeine beauftragter Arzt. Dauert der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich mehr als 14 Tage, können Sie in jedem Fall den Krankenrücktransport beanspruchen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 145 [Seite 146] Die ARAG Allgemeine übernimmt die Übernachtungskosten bis zum Rücktransport auch für die nicht erkrank­ ten versicherten Personen für höchstens drei Nächte und maximal 85 Euro je Übernachtung und versicherter Person. cc) Mehrkosten bei außerplanmäßiger Rückreise nach einem Krankenhausaufenthalt Die ARAG Allgemeine übernimmt die gegenüber der ursprünglichen Rückfahrt entstehenden Mehrkosten: · einer Bahnfahrt 1. Klasse einschließlich der Zuschläge oder · eines Linienflugs der Economy-Class. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr erstattet sie bis zu 50 Euro. g) Rückholung von Kindern (nur Familien-Schutzbrief) Können minderjährige Kinder nicht mehr betreut werden, weil ihre Begleitperson erkrankt, verletzt oder gestorben ist, sorgt die ARAG Allgemeine für die Rückholung der Kinder durch eine Begleitperson. Sie kann von Ihnen oder der ARAG Allgemeine ausgewählt werden. Die Kinder und Personen werden auch zurückgeholt, wenn sie selbst erkrankt oder verletzt sind und nicht mehr betreut werden können. Das gilt für den Fall, dass Sie selbst weiterreisen. In dem Fall übernimmt die ARAG Allgemeine: · die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich der Zuschläge oder · die Kosten für einen Linienflug der Economy-Class. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr erstattet sie bis zu 50 Euro. Die ARAG Allgemeine übernimmt die Übernachtungskosten für die Begleitperson für höchstens drei Nächte und maximal 85 Euro je Übernachtung und versicherter Person. h) Kinderbetreuung zu Hause (nur Familien-Schutzbrief) Müssen Ihre zu Hause gebliebenen minderjährigen Kinder infolge von Erkrankung oder Unfall betreut werden, während Sie sich auf einer Reise befinden, · benennt die ARAG Allgemeine Ihnen auf Anfrage eine Person, die die Betreuung der Kinder während Ihrer Ab­ wesenheit übernimmt und · übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis zu 50 Euro pro Tag; maximal bis zu 1.500 Euro. Das gilt auch, wenn Sie während einer Reise erkranken und die Kinder deshalb bei außerplanmäßiger Verlänge­ rung Ihrer Reise zu Hause betreut werden müssen. Für die Leistung des Betreuers übernimmt die ARAG Allgemeine keine Haftung. i) Fahrzeugrückführung bei Krankheit oder Tod des Fahrers Die ARAG Allgemeine sorgt für die Abholung Ihres Fahrzeugs und Rückführung zu Ihrem ständigen Wohnsitz, wenn · Sie Ihr Fahrzeug nicht mehr zurückfahren können, weil Sie verstorben oder mehr als drei Tage krank sind und · ein Mitreisender nicht in der Lage ist, Ihr Fahrzeug zurückzuführen. Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von der ARAG Allgemeine als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierdurch ent­ stehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlen wir höchstens 5.000 Euro. Die ARAG Allgemeine übernimmt in jedem Fall die bis zur Abholung entstehenden, durch Ihren Ausfall bedingten Übernachtungskosten für Sie und die mitversicherten Familienangehörigen/mitreisenden Personen für höchstens fünf Nächte und maximal 85 Euro je Übernachtung. j) Hilfe im Todesfall Wenn Sie oder die mitversicherten Personen auf einer Reise versterben, sorgt die ARAG Allgemeine · für die Überführung bis zum letzten ständigen Wohnsitz in Deutschland oder · in Abstimmung mit den Angehörigen für eine angemessene Bestattung im Ausland. Die ARAG Allgemeine übernimmt die entstehenden Kosten bis zu 12.500 Euro. k) Mehraufwendungen für außerplanmäßigen Rücktransport von Gepäck und Haustieren Die ARAG Allgemeine erstattet die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den außerplanmäßigen Transport von Gepäckstücken und Haustieren zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person. l) Haustierbetreuung zu Hause Müssen Ihre zu Hause gebliebenen Haustiere infolge von Erkrankung oder Unfall betreut werden, während Sie sich auf einer Reise befinden, · benennt die ARAG Allgemeine Ihnen auf Anfrage eine Betreuungsstelle oder Person, die während Ihrer Abwe­ senheit die Versorgung Ihrer Haustiere übernimmt, und · übernimmt die Kosten für die Betreuung der Haustiere bis zu 25 Euro pro Tag; maximal für zwei Wochen. Das gilt auch, wenn Sie während einer Reise erkranken und Ihre Haustiere deshalb bei außerplanmäßiger Verlän­ gerung Ihrer Reise zu Hause betreut werden müssen. Für die Leistung des Betreuers übernimmt die ARAG Allgemeine keine Haftung. m) Such-, Rettungs- und Bergungskosten nach einem Unfall Müssen Sie wegen eines Unfalles gesucht, gerettet oder geborgen werden, übernimmt die ARAG Allgemeine hier­ für die Kosten bis zu 5.000 Euro. n) Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel Sind Sie aufgrund des Unfalles auf die Benutzung medizinischer Hilfsmittel angewiesen, hilft die ARAG Allgemeine Ihnen bei der Beschaffung der benötigten Hilfsmittel. Zusätzlich beteiligt sie sich an den erforderlichen Kosten der Hilfsmittel bis zu einem Betrag von 10.000 Euro. 146 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 147] o) Beratung über Reha-Maßnahmen Nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt berät die ARAG Allgemeine Sie über Rehabilitationsmaßnah­ men und nennt Ihnen Reha-Einrichtungen. Für die Leistungen dieser Einrichtungen übernimmt die ARAG Allgemeine keine Haftung. p) Überbrückungshilfe nach Schwerstverletzungen (nur Ausland) Hat der Unfall eine Schwerstverletzung zur Folge, berät die ARAG Allgemeine Sie – soweit nötig – über Maßnah­ men zur Verbesserung Ihrer persönlichen Mobilität und zum Umbau Ihrer Wohnung oder des Zugangs zu ihr. Sie beteiligt sich an den hierfür erforderlichen Mehrkosten, die über den Anteil der Sozialversicherungsträger hin­ ausgehen, bis zu einem Betrag von 5.000 Euro. Die Schwerstverletzung ist anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalls und muss innerhalb von einem Jahr vom Unfalltage an gerechnet geltend gemacht werden. (7) Hilfe bei Abbruch der Auslandsreise im Not- oder Katastrophenfall Unter Ausland verstehen wir alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Wenn Sie aber einen Wohnsitz im Ausland haben, gilt das betreffende Land nicht als Ausland. a) Rückreise-Service Die ARAG Allgemeine ist bei der außerplanmäßigen Rückreise aus dem Ausland behilflich, sofern Sie von den folgenden Ereignissen überrascht worden sind: · Ein Mitreisender oder ein naher Verwandter ist schwer erkrankt (ein mehr als 14-tägiger Krankenhausaufenthalt ist notwendig) oder verstorben. · Sie sind finanziell (in Höhe von mehr als 2.500 Euro) erheblich geschädigt worden. · Am Zielort ist ein Krieg oder innere Unruhen ausgebrochen. Den Ausschluss wendet die ARAG Allgemeine inso­ weit nicht an. Zusätzlich übernimmt die ARAG Allgemeine die höheren Fahrtkosten, die gegenüber der ursprünglich vorgesehe­ nen Rückreise entstehen bis zu 3.000 Euro je Schadenfall und Person. Unter „nahen Verwandten“ versteht die ARAG Allgemeine Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Großeltern, Schwie­ gereltern und Schwiegerkinder. b) Hilfe bei Insolvenz des Reiseveranstalters Wenn Sie Ihre Rückreise aus dem Ausland nicht antreten können, weil Ihr Reiseveranstalter zahlungsunfähig ge­ worden ist, informiert die ARAG Allgemeine Sie über andere Möglichkeiten für Ihre Rückreise und stellt Ihnen bei Bedarf ein zinsloses Darlehen bis zu 5.000 Euro für die Kosten der Rückreise zur Verfügung. c) Hilfe bei Naturkatastrophen Ist aufgrund einer unvorhergesehenen Naturkatastrophe (zum Beispiel Lawinenabgang, Mure oder Erdbeben) am Aufenthaltsort die Weiterreise nicht möglich oder müssen Sie Ihre Reise infolge behördlicher Anordnung abbre­ chen, erbringt die ARAG Allgemeine folgende Leistungen: · Sie erstattet für nachgewiesene außerplanmäßige Verpflegungs- und Übernachtungskosten für höchstens drei Nächte und maximal 85 Euro je Übernachtung und versicherter Person, insgesamt jedoch maximal bis zu 1.000 Euro je versicherte Person. · Wenn Sie aufgrund der Naturkatastrophe nicht mit dem ursprünglich gewählten Verkehrsmittel zurückreisen können, erstattet die ARAG Allgemeine die Reisemehrkosten für jede versicherte Person in Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienflugs (Economy Class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro. · Wenn Sie aufgrund der Naturkatastrophe Ihr fahrbereites Fahrzeug am Aufenthaltsort zurücklassen müssen, sorgt die ARAG Allgemeine für die Rückholung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz. · Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von der ARAG Allgemeine als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlt die ARAG Allgemeine höchstens 5.000 Euro. (8) Hilfe bei sonstigen Notlagen auf Reisen im Ausland Unter Ausland verstehen wir alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Wenn Sie aber einen Wohnsitz im Ausland haben, gilt das betreffende Land nicht als Ausland. a) Verlust von Zahlungsmitteln (z.B. Bargeld oder Scheckkarte) Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellt die ARAG Allgemeine den Kontakt zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Scha­ denmeldung folgenden Werktag möglich, stellt sie Ihnen ein zinsloses Darlehen von bis zu 2.500 Euro je Versiche­ rungsfall zur Verfügung. b) Dokumenten-Service Haben Sie auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes Dokument verloren, benennt die ARAG Allge­ meine Ihnen Botschaften oder Konsulate und übernimmt die anfallenden Gebühren für Ersatzdokumente. Bei einem Verlust Ihrer Scheck- oder Kreditkarte informiert die ARAG Allgemeine auf Wunsch unverzüglich Ihre Bank bzw. Ihr Kreditkartenunternehmen. c) Verspätungs-Service Wenn sich Ihr Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug, Schiff) voraussichtlich mehr als vier Stunden verspätet, informiert die ARAG Allgemeine Sie über andere Reisemöglichkeiten. Außerdem hilft sie bei der Umbuchung und informiert auf Wunsch Ihre Angehörigen und Geschäftspartner. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 147 [Seite 148] d) Haus- und Wohnungsschlüssel-Service Haben Sie auf einer Reise im Ausland die Schlüssel für Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland verloren, hilft die ARAG Allgemeine bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, übernimmt die ARAG Allgemeine die Kosten für den Schlüsselnotdienst bis zu 150 Euro je Versicherungsfall. e) Hilfe bei Brillenverlust Wenn Sie auf einer Reise Ihre Brille oder Ihre Kontaktlinsen verloren haben, beschafft die ARAG Allgemeine Ihnen Ersatz. Die ARAG Allgemeine übernimmt dabei die Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzbrille oder der Ersatzkontaktlinsen. (9) Hilfe bei Notfällen zu Hause a) Reiserückruf-Service Wird während Ihrer Reise aufgrund eines Notfalls ein Rückruf durch den Rundfunk notwendig, leitet die ARAG Allgemeine die erforderlichen Maßnahmen in die Wege. Die ARAG Allgemeine übernimmt auch die hierdurch ent­ stehenden Kosten. Der Rundfunk entscheidet, ob ein Notruf gesendet wird. b) Handwerker-Service Wird während einer Reise Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem Wohnsitz im Inland durch unvorhergesehene Ereignisse (zum Beispiel Brand, Wasser, Einbruch, Vandalismus) erheblich beschädigt, benennt die ARAG Allge­ meine Ihnen auf Anfrage uns bekannte Handwerkerfirmen oder Dienstleistungsunternehmen, organisiert deren Einsatz für Soforthilfemaßnahmen und tritt hierfür mit einem Betrag bis zu 500 Euro in Vorlage. Die Kosten dieser Firmen zahlt die ARAG Allgemeine nicht; für deren Leistungen übernimmt sie keine Haftung. c) Haushüter-Service Kann die von Ihnen beauftragte Person, die Ihr Haus oder Ihre Wohnung am ständigen Wohnsitz im Inland wäh­ rend Ihrer Abwesenheit betreuen soll, ihren Dienst unerwartet nicht antreten oder fortsetzen, vermittelt die ARAG Allgemeine Ihnen auf Anfrage einen ihr bekannten Haushüter. Die Kosten des Haushüters zahlt die ARAG Allgemeine nicht; für seine Leistungen übernimmt sie keine Haftung. (10) Hilfe bei eingeschränkter Nutzung des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs innerhalb Deutschlands a) Übernachtungs-Service wegen Verspätung im öffentlichen Personennah- und -Fernverkehr Können Sie wegen Ausfall oder Verspätung von Bahn oder Bus um mehr als 30 Minuten · eine Anschlussverbindung nicht mehr erreichen und · besteht keine Möglichkeit, den Zielort in zumutbarer Zeit mit einem anderen öffentlichen Verkehrsmittel zu er­ reichen, hilft die ARAG Allgemeine Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernimmt die Kosten für eine Übernachtung für höchstens eine Nacht und maximal 85 Euro je Übernachtung und versicher­ ter Person. Anstelle der Kosten für die Übernachtung erstattet die ARAG Allgemeine Ihnen die nachgewiesenen Kosten für die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz oder zu Ihrem Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel (zum Beispiel Taxi) bis zu 50 Euro. b) Rückfahr-Service aufgrund extremer Witterungsverhältnisse im Winter im öffentlichen Personennahverkehr Können Sie wegen eines unvorhersehbaren Ausfalls aufgrund extremer Witterungsverhältnisse im Winter den öf­ fentlichen Personennahverkehr für Ihre Heimreise von der Arbeitsstätte zum ständigen Wohnsitz nicht mehr nut­ zen, erstattet die ARAG Allgemeine Ihnen die nachgewiesenen Kosten für Taxifahrten bis zu 25 Euro. c) Verlust von personifizierten und nicht übertragbaren Bus- und Bahnkarten Bei Verlust einer personifizierten und nicht übertragbaren Bus- und Bahnkarte erstattet die ARAG Allgemeine Ihnen die nachgewiesenen Kosten für die Ausstellung einer Ersatzkarte. (11) Hilfe bei sonstigen nicht genannten Leistungen der Reise-Assistance Benötigen Sie infolge einer unvorhersehbaren Notlage, die nicht durch eine bereits versicherte Serviceleistung der Reise-Assistance beseitigt werden kann, weitere Hilfeleistungen, veranlasst die ARAG Allgemeine die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 500 Euro. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. §7 Krankenschutz im Ausland (sofern besonders vereinbart) Der Krankenschutz im Ausland ist optional und Sie können ihn mit uns im Zuge der ARAG Top-Schutzbriefversicherung vereinbaren (siehe Versicherungsschein). Leistungserbringer für den Krankenschutz im Ausland und für die Regulierung der Versicherungsfälle gemäß B4 zu­ ständig ist die ARAG Krankenversicherungs-AG, Hollerithstraße 11 in 81829 München. Versicherungsfähig sind Personen gemäß § 3, deren ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Diese Voraussetzung muss uns auf Verlangen nachgewiesen werden. (1) Versicherte Reisedauer Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 42 Tage aller vorübergehenden versicherten Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden (inkl. An- und Abreisetag). Endet das Versicherungsjahr während des Auslandsaufenthalts, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist. § 7 (36) c) gilt entsprechend. 148 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 149] Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von Ihnen auf Verlangen im Leistungsfall nachzuweisen. (2) Gegenstand und Umfang des Versicherungsschutzes a) Die ARAG Krankenversicherung bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag ge­ nannte Ereignisse. Sie gewährt bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonstige vereinbarte Leistungen. b) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Auslandsreise auftretenden Krankheit, einer Verschlechterung des Gesundheitszustands oder der Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Be­ handlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausge­ dehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Ferner gelten als Versicherungsfall medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen von Schwanger­ schaftskomplikationen einschließlich Frühgeburt vor Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburt und notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch. c) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, dem Antrag, besonderen schrift- lichen Vereinbarungen, den zugrunde liegenden Allgemeine Bedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. (3) Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes a) Der Krankenschutz im Ausland beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Ab­ schluss des Versicherungsvertrags, nicht vor Zahlung des Beitrags und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz im Krankenschutz im Ausland ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate im Tarif ARAG Top-Schutzbrief versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zu diesem Tag in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgt. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Die rückwirkende Mitversicherung im Krankenschutz im Ausland ab Geburt bzw. Adoption ist nur möglich, soweit für das Neugeborene bzw. für das Adoptivkind kein anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversiche­ rungsschutz im Ausland besteht. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leistet die ARAG Krankenver­ sicherung nicht. b) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit Beendigung des Auslandsaufent­ halts bzw. des Versicherungsverhältnisses. Er endet darüber hinaus mit Ablauf des 42. Tags eines Auslandsauf­ enthalts. Hält sich eine versicherte Person während der Reise vorübergehend in einem Land auf, in dem sie einen Wohnsitz hat, so ist während dieser Zeit für die betroffene Person der Ablauf der 42 Tage gehemmt. c) Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlän­ gert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit. (4) Umfang der Leistungspflicht a) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. b) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den unter § 7 (4) b) genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel zudem aus der Apotheke oder vom Behandler bezogen werden. c) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Kranken- häusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, soweit erkennbar über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Nicht gewählt werden können Kranken­ häuser, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen sowie Rekonvaleszenten aufnehmen, es sei denn, dass nachweislich ein Notfall vorliegt und es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelt. d) Es ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. nächsterreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. e) Die ARAG Krankenversicherung leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin im Reiseland oder in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis des entsprechen­ den Reiselands oder der Bundesrepublik Deutschland als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; sie kann jedoch ihre Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Me­ thoden oder Arzneimittel angefallen wäre. f) Soweit dieser Tarif Leistungen vorsieht, sind Kosten erstattungsfähig: aa) für ärztliche Heilbehandlung; bb) für Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizini­ schen Packungen. Nicht als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe ent­ halten, gelten Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder ge­ wohnheitsmäßig genommen werden. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 149 [Seite 150] cc) für schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Repa­ raturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung, Kronen und Kieferorthopädie; dd) für Röntgendiagnostik; ee) für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten, sofern sie in einem im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhaus erfolgt; bei einem Krankenhausaufenthalt eines versi­ cherten Kindes bis zu zwölf Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer erstattungsfähig. (5) Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen Keine Leistungspflicht besteht a) für Behandlungen, von denen aufgrund ärztlicher Diagnose bei Beginn des Auslandsaufenthalts feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Auslandsreise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Auslandsreise wegen des Todes des Ehegatten bzw. Lebenspartners gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Verwand­ ten ersten Grades (Eltern, Kinder) im Ausland unternommen wurde; b) für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Auslandsreise war; c) für solche Krankheiten einschließlich deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt oder die durch Kriegsereignisse in einem Gebiet, für das vor Reiseantritt durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland insoweit eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind; d) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöh­ nungsbehandlungen; e) für ambulante Psychoanalyse und -therapie; f) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung sowie Schwangerschaftsvorsorge- untersuchungen außer in den unter § 7 (2) b) genannten Fällen; Kostenersatz wird auch geleistet, wenn der Auslandsaufenthalt infolge des vorherigen Eintritts eines Versiche­ rungsfalls oder dessen Folgen über die 36. Schwangerschaftswoche hinaus ausgedehnt werden musste; g) für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie; h) für Hilfsmittel mit Ausnahme von Gehgips, Liegeschalen, Bandagen und ärztlich verordneten Gehstützen, die we­ gen akuter Erkrankung oder unfallbedingt erforderlich sind; i) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; j) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat. k) für Behandlung durch Ehegatten bzw. Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder; Sachkosten werden erstattet; l) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. m) Kostenersatz im Sinne von § 7 (4) f) wird aber insoweit geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe im Aufent­ haltsland zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schmerzzustände erforder­ lich ist. n) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch not­ wendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. (6) Auszahlung der Versicherungsleistungen a) Die ARAG Krankenversicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die geforderten und erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Die erforderli­ chen Unterlagen sollen spätestens drei Monate nach Beendigung der Auslandsreise bzw. dem Rücktransport, der Überführung oder Bestattung eingereicht werden. b) Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Me­ dikament, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung enthalten. Leistungen oder de­ ren Ablehnung durch andere Leistungserbringer sind nachzuweisen. c) Zum Nachweis eines notwendigen Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit einzureichen. d) Die ARAG Krankenversicherung ist verpflichtet, an die mitversicherte Person zu leisten, wenn sie uns von Ihnen in Textform als empfangsberechtigt für die Versicherungsleistungen benannt wurde. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie die Leistung verlangen. 150 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 151] e) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tags, an dem die Belege bei der ARAG Krankenversicherung eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tags gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. f) Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass die ARAG Krankenver­ sicherung Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen wählt. g) Die ARAG Krankenversicherung gibt auf Ihr Verlangen oder das einer mitversicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die sie bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch Sie oder die mitver­ sicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung der ARAG Krankenversicherung eingeholt, erstattet sie die entstandenen Kosten. §8 Ausschlüsse und Leistungskürzungen Wann kann Ihnen der Top-Schutzbrief nicht helfen? (1) Sie können keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis a) durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Der Top-Schutzbrief hilft jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse über­ rascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, b) von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wurde; bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist die ARAG Allge­ meine berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen Wer vorsätzlich handelt, weiß von seiner Handlung und will auch deren Folgen, obwohl er weiß, dass die Hand-lung rechtswidrig ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie bei Ihrem Handeln einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellen bzw. beachten. c) wenn Sie mit einem Fahrzeug bei Schadeneintritt teilgenommen haben, an: · einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, · einer dazugehörigen Übungsfahrt oder, · einer Geschicklichkeitsprüfung d) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war. (2) Leistungskürzung Haben Sie aufgrund der Top-Schutzbrief-Leistungen Kosten gespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwen­ den müssen, kann ihre Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten gekürzt werden. (3) Verpflichtungen Dritter a) Wie ist zu verfahren, wenn im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist? Dann geht diese Leistungsverpflichtung des Dritten vor. Gleiches gilt, wenn eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann. b) Wenn Sie Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können, steht es Ihnen frei, wel­ chem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie der ARAG Allgemeine den Schaden, wird sie im Rahmen dieses Schutzbriefs in Vorleistung treten. c) Was geschieht, wenn Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gegen Dritte haben? Dann darf die Entschädigung nicht höher sein als Ihr Gesamtschaden. §9 Pflichten nach Schadeneintritt Ihre Pflichten nach dem Eintritt eines Schadens (1) Nach dem Eintritt eines Schadenfalls müssen Sie a) der ARAG Allgemeine den Schaden (bei Krankenhausaufenthalten im Ausland nach Beginn der stationären Be­ handlung) unverzüglich anzeigen, b) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Die ARAG Allgemeine unterhält einen Notdienst, der rund um die Uhr besetzt ist, c) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten, d) der ARAG Allgemeine jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und, so­ weit erforderlich, die behandelnden Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art, Versicherungsträ­ ger, Gesundheits- und Versorgungsämter von ihrer Schweigepflicht entbinden, e) uns bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Drit­ ten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen, f) auf Verlangen Beginn und Ende jeder Auslandsreise nachweisen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 151 [Seite 152] (2) Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen die Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. (3) Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen zur Verfügung gestellt haben, müssen Sie unver- züglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung, an uns zu­ rückerstatten. § 10 Besondere Pflichten im Leistungsfall (Obliegenheiten) Obliegenheiten bezeichnen Verhaltensregeln, die Sie und die mitversicherten Personen beachten müssen, um den An­ spruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. (1) Besondere Obliegenheiten im und nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Fahrzeug-Assistance, für die Leistungen bei schweren Unfallverletzungen und Reise-Assistance a) Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, im Versicherungsfall und nach seinem Eintritt sind Sie bei Fahrzeug-Assistance, Leistungen bei schweren Unfallverletzungen und bei Reise-Assistance verpflichtet, aa) sich mit der ARAG Allgemeine darüber abstimmen, ob und welche Leistungen sie erbringt. Die ARAG Allge­ meine unterhält einen Notdienst, der rund um die Uhr besetzt ist. bb) den Schaden so gering wie möglich zu halten und Weisungen der ARAG Allgemeine zu beachten; cc) der ARAG Allgemeine jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vor­ zulegen und, soweit erforderlich, die behandelnden Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art, Versicherungsträger, Gesundheits- und Versorgungsämter von ihrer Schweigepflicht zu entbinden; dd) der ARAG Allgemeine bei der Geltendmachung der aufgrund unserer ihrer Leistungen auf sie übergegange­ nen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und ihr die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen. ee) Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten im Versicherungsfall und nach seinem Eintritt, sind Sie bei der Leistung für schwere Unfallverletzungen verpflichtet, · der ARAG Allgemeine gegenüber nachzuweisen, dass es sich bei der verunfallten Person um eine mitversi­ cherte Person handelt. Dies kann durch das Einreichen einer Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes, einer Kopie des Personalausweises oder einer entsprechenden Urkunde über die z.B. Heirat oder eingetra­ gene Lebenspartnerschaft nachgewiesen werden. · der ARAG Allgemeine über Ansprüche gegenüber anderen leistungspflichtigen Versicherern zu informieren und ihr relevante Unterlagen wie z.B. Abrechnungsschreiben, Ablehnungsschreiben auszuhändigen. (2) Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall für den Krankenschutz im Ausland Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten sind Sie beim Krankenschutz im Ausland verpflichtet, sich auf Verlangen der ARAG Krankenversicherung durch einen von ihr beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. (3) Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten a) Verletzen Sie eine im Versicherungsfall oder nach seinem Eintritt zu beachtende Obliegenheit vorsätzlich, verlieren Sie den Versicherungsschutz. b) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine bzw. der betroffene Risikoträger be­ rechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringt die ARAG Allgemeine bzw. der be­ troffene Risikoträger die Leistung. c) Die ARAG Allgemeine bzw. der betroffene Risikoträger erbringt die Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest­ stellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist die ARAG Allgemeine bzw. der betroffene Risikoträger nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind. § 11 Vertragsdauer Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes für Privatpersonen (§§ 26, 26 b bzw. 26 p) und/oder des Zusatzbausteins ARAG Top-Schutzbrief. § 12 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20 ARB sinngemäß. 152 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 153] Sonderbedingung 21 b zu den ARB 2026: ARAG Top-Schutzbrief Premium §1 Risikoträger des ARAG Top-Schutzbriefs Risikoträger ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Risikoträger bei bestehender Auslandsreise-Krankenversicherung (§ 7 bis § 11) ist zudem die ARAG Krankenversicherungs-AG Hollerithstr. 11, 81829 München Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Roland Schäfer (Sprecher) Dr. Matthias Effinger, Dr. Jan Moritz Freyland, Dr. Felicitas Hoppe Sitz und Registergericht: München, HRB 69751 USt-ID-Nr.: DE 811 322 452 Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei­ ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) und die ARAG Krankenversicherungs-AG entgegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die · den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE · den ARAG Top-Schutzbrief betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine bzw. die ARAG Krankenversiche­ rungs-AG hinsichtlich der Auslandsreisekrankenversicherung verklagt werden bzw. klagen. §2 Was ist versichert? Die ARAG Allgemeine erbringt nach Eintritt der nachstehend genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufge­ führten Leistungen als Service oder erstattet die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. §3 Wer ist versichert? Alle Versicherungsleistungen nach § 6 und, sofern vereinbart, nach § 7 stehen zu: Beim Single-Schutzbrief · Ihnen, unserem Versicherungsnehmer Beim Familien-Schutzbrief · Ihnen, unserem Versicherungsnehmer · Ihrem ehelichen Lebenspartner oder eingetragenem Lebenspartner · Ein sonstiger Lebenspartner, soweit er/sie an Ihrem Wohnsitz gemeldet ist und mit Ihnen in einer häuslichen Ge­ meinschaft lebt Ihren Kindern oder die Kinder des mitversicherten Lebenspartners (leibliche, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder) bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungs­ bezogenes Entgelt erhalten oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, jedoch längstens bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres. Diese Voraussetzung muss uns auf Verlangen nachgewiesen werden. Erweiterter versicherter Personenkreis (Fahrzeug-Assistance) Beim Single-Schutzbrief · Erweiternd gelten berechtigte Fahrer und Insassen eines Fahrzeuges, das auf Sie zugelassen ist als mitversichert Beim Familien-Schutzbrief · Erweiternd gelten berechtigte Fahrer und Insassen eines Fahrzeuges, das auf Sie oder eine mitversicherte Person zugelassen ist als mitversichert. Berechtigter Fahrer ist jeder, der das Fahrzeug mit Zustimmung des Fahrzeughalters benutzt. §4 Welche Fahrzeuge sind versichert? Versichert sind alle Fahrzeuge, · die auf Sie oder eine mitversicherte Person nach § 3 zugelassen sind, · die Sie oder eine mitversicherte Person nach § 3 als berechtigter Fahrer oder Insasse nutzen (auch fremde Fahr­ zeuge). Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 153 [Seite 154] Als Fahrzeuge gelten · Fahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse M1 oder M1G und mitgeführte Anhänger der Klasse O1 oder O2 nach dem Verzeichnis des Kraftfahrbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern · Wohnmobile bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,25 Tonnen · Krafträder und mitgeführte Anhänger · Mopeds und mitgeführte Anhänger · Fahrräder/nicht zulassungspflichtige bzw. zulassungspflichtige Elektrofahrräder und mitgeführte Anhänger Zu gewerblichen Zwecken genutzte Fahrzeuge oder – auch privat genutzte – Personenkraftfahrzeuge, die als LKW zugelassen sind, sind nicht versichert. §5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz besteht für Europa (geografisch), in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittel­ meers, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. §6 Wie hilft Ihnen der ARAG Top-Schutzbrief? Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt die ARAG Allgemeine die nachfolgenden Leistungen als Service oder als Ersatz für von Ihnen aufgewandte Kosten. (1) Hilfe bei Fahrzeugausfall Fällt das von Ihnen oder den mitversicherten Personen (§ 3) geführte versicherte Fahrzeug (§ 4) wegen einer Panne, eines Unfalls oder eines Total- bzw. Teile-Diebstahls aus, erbringen wir die unter § 6 (2) a) bis d) genannten Leistungen. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug · durch Treibstoffmangel (Benzin, Diesel, Autogas oder Wasserstoff), · durch eine Falschbetankung (zum Beispiel Benzin statt Diesel) oder · durch Entladung des Akkumulators bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen nicht mehr fahrbereit ist. Ein Fahrzeugunfall ist jedes unmittelbare von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis. Diebstahl liegt auch bei Raub, Erpressung, Unterschlagung oder unbefugtem Gebrauch vor. Bei Fahrzeugen, die aufgrund ihres Gewichts, ihrer Breite, Länge oder Höhe nur mit speziellen Abschlepp- oder Trans­ portfahrzeugen bewegt werden können, kann die Organisation der gemäß § 6 (2) b), c) und § 6 (3) b) beschriebenen Leistungen in Ausnahmefällen nicht garantieren werden. In diesen Fällen ist die Organisation des speziellen Ab­ schlepp-/Transportservices von Ihnen zu übernehmen. Nach vorheriger Absprache mit der ARAG Allgemeine werden Ihnen die entstehenden Kosten erstattet. (2) Soforthilfe an der Schadenstelle a) Pannen- und Unfallhilfe Die ARAG Allgemeine hilft bei der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannen- Hilfsfahrzeug. Dafür besteht eine unbegrenzte Versicherungssumme. Bei einer nicht von der ARAG Allgemeine vermittelten Pannenhilfe werden Kosten für diese Leistung bis zu 250 Euro erstattet. b) Abschleppen Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt die ARAG Allgemeine für Sie für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich des Gepäcks, der mitgeführten Haustiere und der nicht gewerblichen Ladung · in die nächstgelegene Fachwerkstatt, · bei Elektro- und Hybridfahrzeugen auch zur nächstgelegenen Ladestation. Für die durch das Abschleppen entstehenden Kosten besteht eine unbegrenzte Versicherungssumme. Abweichend hiervon übernimmt die ARAG Allgemeine das Abschleppen zu Ihrer Wunschwerkstatt in einem Um­ kreis von 50 km Luftlinie von der Schadenstelle. Wurde das Abschleppen nicht von der ARAG Allgemeine vermittelt werden Kosten bis zu 250 Euro erstattet. Die Kosten für den Einsatz eines Pannen-Hilfsfahrzeugs nach § 6 (2) a) werden dabei angerechnet. c) Bergen des Fahrzeugs Wenn das Fahrzeug von der Straße abgekommen ist, sorgen wir für seine Bergung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Darin eingeschlossen sind Gepäck, Haustiere und nicht gewerblich beförderte Ladung. d) Mietwagen-Service nach Panne, Unfall oder Diebstahl Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung eines Mietfahrzeugs oder Mietfahrrads und übernimmt die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbe- schaffung eines Ersatzfahrzeugs, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu insgesamt 600 Euro; bei Leihfahrrädern übernimmt die ARAG Allgemeine maximal 50 Euro. Hinweis: Unter Kosten fallen ausschließlich die Kosten für Anmiete, sowie die Kosten für Zustellung oder Abholung des Leihfahrzeuges. Nicht übernommen werden z.B. Selbstbehalte oder individuell vereinbarte Zusatzleistungen, -versicherungen. 154 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 155] Anstelle der Leistung nach Absatz 1 zahlt die ARAG Allgemeine bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs eine Entschädigung für den Nutzungsausfall, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu 50 Euro je Ausfalltag. Die ARAG Allgemeine übernimmt keine Leistung nach Absatz 1 und 2, wenn Sie · den Weiter- und Rückfahrt-Service (§ 6 (2) e)), · den Übernachtungs-Service (§ 6 (2) g)) in Anspruch nehmen. Hinweis: Bei der Anmietung eines Mietwagens müssen Sie in der Regel eine gültige und international anerkannte Kreditkarte beim Mietwagenanbieter als Sicherheit hinterlegen und nachweisen, dass Sie über eine gültige Fahr- erlaubnis verfügen. e) Weiter- und Rückfahrt-Service Die ARAG Allgemeine organisiert folgende Fahrten: · die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder zu Ihrem nächstgelegenen Zielort, · die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland sowie · die Abholung des reparierten Fahrzeugs vom Schadenort (z.B. Werkstatt) durch eine Person. Die Kosten erstattet die ARAG Allgemeine bei einfacher Entfernung bis zur Höhe · der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen oder · der Kosten eines Linienfluges (Economy-Class). Als ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. f) Kurzfahrten mit dem Taxi oder dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) In Verbindung mit dem Mietwagen-Service (§ 6 (2) d)) oder dem Weiter- und Rückfahrt-Service (§ 6 (2) e)) erstattet die ARAG Allgemeine die Kosten für Taxifahrten oder für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr · von oder zu der nächsten Mietwagen- oder Mietfahrradstation, · von oder zu der nächsten Bahnstation oder · vom oder zum nächsten Flughafen bis zu 75 Euro. g) Übernachtungs-Service Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen auf Wunsch bei der Vermittlung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernimmt die Übernachtungskosten ab einer Entfernung von 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz für höchstens fünf Nächte und für maximal 100 Euro je Übernachtung und versicherter Person, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde. Nehmen Sie unseren Weiter- und Rückfahrt-Service (§ 6 (2) e)) in Anspruch, übernimmt die ARAG Allgemeine Übernachtungskosten nur für eine Nacht. h) Wartezeitbonus Wenn Sie aufgrund einer Panne auf Hilfe durch ein Pannen-Hilfsfahrzeug angewiesen sind und die voraussichtli­ che Wartezeit beträgt mehr als 90 Minuten, können Sie je mitreisender mitversicherter Person einmalig Aufwen­ dungen für Essen und Trinken in Höhe von maximal 25 Euro einreichen. Die Ausgabe ist nach § 10 (1) a) cc) durch einen entsprechenden Rechnungsbeleg nachzuweisen. (3) Weitere Leistungen ab 50 km Entfernung (Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnort) Wenn die Schadenstelle mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt liegt, er­ bringt die ARAG Allgemeine zusätzlich zu § 6 (2) die unter § 6 (3) a) bis § 6 (3) d) genannten Leistungen. Als ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. a) Autoschlüssel-Service Wenn Sie die Schlüssel für Ihr Fahrzeug verloren haben, hilft die ARAG Allgemeine bei der Beschaffung von Er­ satzschlüsseln. Sie übernimmt auch die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel. Die Kosten der Ersatzschlüssel selbst werden nicht erstattet. Wenn der Schlüssel im Fahrzeug eingeschlossen ist, organisiert die ARAG Allgemeine die Öffnung des Fahrzeugs an der Schadenstelle und trägt die Kosten. b) Fahrzeugtransport-Service und Pick-up-Service Kann das Fahrzeug am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges ge­ brauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, sorgt die ARAG Allgemeine für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt an einem anderen Ort. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlt sie höchstens 5.000 Euro. Liegt der Schadenort in Deutschland, sorgt sie dafür, dass Sie und die mitversicherten Personen möglichst zusam­ men mit dem Fahrzeug zu Ihrem Wohnsitz gebracht werden (Pick-up-Service). Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 155 [Seite 156] c) Fahrzeugunterstellung Muss das Fahrzeug bis · zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, · zur Durchführung des Transports zu einer Werkstatt, · zum Rücktransport nach einem Diebstahl oder · zur Verzollung bzw. Verschrottung im Ausland untergestellt werden, übernimmt die ARAG Allgemeine die Kosten für die Fahrzeugunterstellung: · im Inland bis zwei Wochen · im Ausland bis vier Wochen d) Hilfe bei der Fahrzeugreparatur Muss das Fahrzeug repariert werden, hilft die ARAG Allgemeine bei der Suche nach einer Werkstatt. Für die Aus­ wahl und die Leistungen der Werkstatt übernimmt sie keine Haftung. Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt die ARAG Allgemeine dafür, dass Sie sie auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernimmt alle entstehenden Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzteile selbst. (4) Weitere Leistungen im Ausland Wenn die Schadenstelle im Ausland liegt, erbringt die ARAG Allgemeine zusätzlich zu § 6 (2) und § 6 (3) die unter § 6 (4) a) und § 6 (4) b) genannten Leistungen. Ausland sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Wenn Sie aber einen Wohnsitz im Ausland haben, gilt das betreffende Land nicht als Ausland. a) Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine bei der Durchführung der Verzollung. Zusätzlich trägt sie die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeugs erforderlich, übernimmt die ARAG Allgemeine die hierdurch entstehenden Kosten. b) Hilfe bei der Fahrzeugrückführung Wird Ihr Fahrzeug nach einem Diebstahl im Ausland innerhalb von vier Wochen in fahrbereitem Zustand wieder aufgefunden und ist es noch nicht in fremdes Eigentum übergegangen, sorgt die ARAG Allgemeine für die Rück­ führung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz. Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von der ARAG Allgemeine als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. (5) Hilfe bei sonstigen nicht genannten Fahrzeug-Leistungen Benötigen Sie infolge einer unvorhersehbaren Notlage, die nicht durch eine bereits versicherte Serviceleistung der Fahrzeug-Assistance beseitigt werden kann, weitere Hilfeleistungen, veranlasst die ARAG Allgemeine die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich und tragen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 500 Euro. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. (6) Leistungen bei schweren Unfallverletzungen a) Voraussetzung für die Leistungen Sie oder eine mitversicherte Person erleiden in einem versicherten Fahrzeug einen Unfall. Aufgrund dieses Unfallereignisses · mussten Sie sich in eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung von mindesten zehn Tagen be­ geben oder · haben eine der nachfolgend aufgeführten schweren Unfallverletzungen erlitten: – Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks – Amputation einer ganzen Hand oder eines Fußes im unteren Sprunggelenk – Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades mit nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung – Verbrennungen 2. Grades mindestens 20 Prozent der Körperoberfläche – Verlust oder dauerhafte Sehkraftminderung auf einem Auge von mindestens 95 Prozent – Hüftgelenksnaher Oberschenkelhalsfraktur (oberhalb des Rollhügels) – gewebezerstörenden Verletzungen an mindestens zwei der folgenden Organe · Herz · Lungen · Leber · Milz · Nieren. Ein Leistungsanspruch besteht auch bei einer gewebezerstörenden Verletzung beider Lungenflügel oder beider Nieren. · Fraktur von mindestens zwei der folgenden Knochen an unterschiedlichen Gliedmaßen – Oberarmknochen – Unterarmknochen (Elle und/oder Speiche) – Oberschenkelknochen – Unterschenkelknochen (Schien- und/oder Wadenbein) 156 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 157] – Kniescheibe – Wirbelkörper – Beckenring. Der Bruch einer Elle und einer Speiche oder eines Schien- und eines Wadenbeins an derselben Gliedmaße bzw. der Bruch zweier Wirbelkörper an der Wirbelsäule gelten als eine Fraktur (Brüche von Querfortsätzen gelten nicht als eine Fraktur des Wirbelkörpers). Ein Leistungsanspruch besteht auch bei der Kombination aus mindestens einer der oben genannten gewebezer­ störenden Verletzungen eines Organs und der Fraktur eines Knochens. b) Unfall-Sachleistung Die ARAG Allgemeine erstattet die Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten für Sachen, die durch ein versichertes Unfallereignis beschädigt oder zerstört worden sind, wenn die Voraussetzungen nach § 6 (6) c) für einen Insassen des versicherten Fahrzeuges erfüllt sind. aa) Versicherte Sachen Versichert sind ausschließlich die im Folgenden aufgeführten Sachen, die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses von Ihnen oder einer mitversicherten Person mitgeführt wurden und zum Eigentum der versicherten Personen gehört. · Brillen · Uhren · Smartphone · Tablet · Laptop · Helme · Handtaschen · Rucksäcke · Koffer · Kleidung · Kindersitze · Kinderwagen. Kein Versicherungsschutz besteht für: · Sachen, die geliehen, gemietet oder geleast worden sind. · alle sonstigen Sachen, insbesondere Kontaktlinsen, Hörgeräte, Smartwatches und Sachen, die in einer Handtasche, Rucksack, Koffer oder in der Kleidung mitgetragen wurden, soweit sie nicht zu den versicher­ ten Sachen gehören. bb) Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neupreis) cc) Entschädigungsberechnung Die ARAG Allgemeine ersetzt bei · zerstörten Sachen: den Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalls; · beschädigten Sachen: die notwendigen Kosten für die Reparatur, höchstens jedoch den Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalls. Die Kosten müssen durch eine Rechnung nachgewiesen werden. dd) Entschädigungsgrenzen Die Leistung für die unter § 6 (6) a) bb) aufgeführten Sachen ist · im ARAG Top-Schutzbrief Premium für Singles auf 1.500 Euro oder · im ARAG Top-Schutzbrief Premium für Familien auf 5.000 Euro je Unfallereignis begrenzt. Ist ein Dritter zum Ersatz Ihres Schadens verpflichtet, zum Beispiel ein Hausrat- oder Haftpflichtversicherer, können Sie bei der ARAG Allgemeine nur noch die restlichen Kosten anmelden. Wenn der Dritte nicht oder nur teilweise den Schaden ersetzt, können Sie von der ARAG Allgemeine die volle oder teilweise Erstattung ver­ langen, soweit Sie die Nicht- oder Minderleistung nicht zu vertreten haben. Die hierfür benötigten Unterlagen sind uns nach § 10 (1) a) cc) einzureichen. c) Unfall-Soforthilfe Führt ein Unfall bei Ihnen oder einer mitversicherten Person zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach § 6 (6) a), leistet die ARAG Allgemeine je Unfallereignis eine einmalige Kapitalsoforthilfe in Höhe von 10.000 Euro. Sie müssen die Verletzung nach § 6 (6) a) innerhalb von drei Monaten nach dem Unfall bei der ARAG Allgemeine durch ein ärztliches Attest geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen der ARAG Allgemeine mit, dass Sie eine der genannten Verletzungen erlitten haben. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf die Kapitalsofortleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Aus­ nahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. d) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Unfälle, · die unter die Leistungsausschlüsse nach § 8 fallen, oder · die Ihnen oder einer mitversicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführen oder dies versuchen, oder · als Folge von Bewusstseinsstörung durch den Konsum von Alkohol oder Drogen. Ausnahme: Versicherungsschutz besteht bei Unfällen als Folge von Bewusstseinsstörung durch den Konsum von Alkohol beim Lenken von Kraftfahrzeugen. Jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholkonzentration nicht mehr als 1,1 Promille beträgt. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 157 [Seite 158] (7) Wie helfen wir Ihnen bei Notfällen auf Reisen (Reise- Assistance)? Versicherte Reise. Reisedauer Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz in Deutschland · ab einer Entfernung von mindestens 50 km Luftlinie · bis zu einer Höchstdauer von ununterbrochen 42 Tagen. Als versicherte Reise gelten zum Beispiel Pauschalreisen sowie einzeln gebuchte Beförderungs- oder Mietleistungen (zum Beispiel Schiffsreisen, Flugbuchungen, gebuchte Hotelzimmer oder Ferienwohnungen). Als ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. a) Hilfe bei Krankheit und Unfall Wenn Sie auf einer Reise erkranken oder einen Unfall erleiden, erbringt die ARAG Allgemeine nachfolgende Leistungen. Ein Unfall ist ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis, durch das Sie unfreiwillig eine Gesund­ heitsschädigung erleiden. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird. Oder wenn Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden. b) Soforthilfe Die ARAG Allgemeine informiert Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, benennt die ARAG Allgemeine Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt, den Sie selbst beauftragen müssen. Die ARAG Allgemeine stellt, falls erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. Die ARAG Allgemeine benachrichtigt auf Wunsch Ihre Angehörigen und Ihren Arbeitgeber. c) Psychologische telefonische Hilfe Auf die Anfrage der versicherten Person bzw. einer der versicherten Person nahestehenden Person hin vermittelt die ARAG Allgemeine eine angemessene psychologische telefonische Hilfe und übernimmt die Kosten. Die psychologische Hilfe soll die versicherte Person und die ihr nahestehenden Personen bei der Verarbeitung des Unfalls, im Todesfall oder bei schweren Erkrankungen unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten. d) Arzneimittelversand Sind Sie zur Aufrechterhaltung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vor Ort nicht be­ sorgt werden können, angewiesen, sorgt die ARAG Allgemeine– nach Abstimmung mit Ihrem Hausarzt – für die Zusendung und übernimmt die Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Genehmigung zur Ein- und Ausfuhr erlangt werden kann, ein im Ausland erhältliches Ersatzpräparat (Generikum) benannt werden kann oder das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. e) Krankenbesuch Wenn Sie sich länger als fünf Tage im Krankenhaus aufhalten müssen, organisiert die ARAG Allgemeine den Be­ such einer Ihnen nahestehenden Person. Sie trägt die Fahrt- und Übernachtungskosten für den Besucher. Dies bis 1.000 Euro je Schadenfall. f) Krankentransport aa) Transport zum nächsten Krankenhaus Wenn Sie stationär behandelt werden müssen, übernimmt die ARAG Allgemeine die Kosten für den notwen­ digen Transport zur erforderlichen Erstversorgung, zum nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht ge­ eigneten Krankenhaus bzw. Arzt und den gegebenenfalls notwendigen Verlegungstransport von der Erstver­ sorgungseinrichtung zum nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. bb) Krankenrücktransport zum Wohnsitz Wenn Sie an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisiert die ARAG Allgemeine den Rücktransport und übernimmt die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch sinnvoll sein. Hierüber entscheidet ein von der ARAG Allgemeine beauftragter Arzt. Dauert der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich mehr als 14 Tage, können Sie in jedem Fall den Krankenrücktransport beanspruchen. Die ARAG Allgemeine übernimmt die Übernachtungskosten bis zum Rücktransport auch für die nicht erkrank­ ten versicherten Personen für höchstens fünf Nächte und maximal 100 Euro je Übernachtung und versicherter Person. cc) Mehrkosten bei außerplanmäßiger Rückreise nach einem Krankenhausaufenthalt Die ARAG Allgemeine übernimmt die gegenüber der ursprünglichen Rückfahrt entstehenden Mehrkosten: · einer Bahnfahrt 1. Klasse einschließlich der Zuschläge oder · eines Linienflugs der Economy-Class. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr erstattet sie bis zu 50 Euro. g) Rückholung von Kindern (nur Familien-Schutzbrief) Können minderjährige Kinder nicht mehr betreut werden, weil ihre Begleitperson erkrankt, verletzt oder gestorben ist, sorgt die ARAG Allgemeine für die Rückholung der Kinder durch eine Begleitperson. Sie kann von Ihnen oder der ARAG Allgemeine ausgewählt werden. Die Kinder und Personen werden auch zurückgeholt, wenn sie selbst erkrankt oder verletzt sind und nicht mehr betreut werden können. Das gilt für den Fall, dass Sie selbst weiterreisen. 158 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 159] In dem Fall übernimmt die ARAG Allgemeine: · die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich der Zuschläge oder · die Kosten für einen Linienflug der Economy-Class. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr erstattet sie bis zu 50 Euro. Die ARAG Allgemeine übernimmt die Übernachtungskosten für die Begleitperson für höchstens fünf Nächte und maximal 100 Euro je Übernachtung und versicherter Person. h) Kinderbetreuung zu Hause (nur Familien-Schutzbrief) Müssen Ihre zu Hause gebliebenen minderjährigen Kinder infolge von Erkrankung oder Unfall betreut werden, während Sie sich auf einer Reise befinden, · benennt die ARAG Allgemeine Ihnen auf Anfrage eine Person, die die Betreuung der Kinder während Ihrer Ab­ wesenheit übernimmt und · übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis zu 50 Euro pro Tag; maximal bis zu 1.500 Euro. Das gilt auch, wenn Sie während einer Reise erkranken und die Kinder deshalb bei außerplanmäßiger Verlänge­ rung Ihrer Reise zu Hause betreut werden müssen. Für die Leistung des Betreuers übernimmt die ARAG Allgemeine keine Haftung. i) Fahrzeugrückführung bei Krankheit oder Tod des Fahrers Die ARAG Allgemeine sorgt für die Abholung Ihres Fahrzeugs und Rückführung zu Ihrem ständigen Wohnsitz, wenn · Sie Ihr Fahrzeug nicht mehr zurückfahren können, weil Sie verstorben oder mehr als drei Tage krank sind und · ein Mitreisender nicht in der Lage ist, Ihr Fahrzeug zurückzuführen. Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von der ARAG Allgemeine als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierdurch ent­ stehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlen wir höchstens 5.000 Euro. Die ARAG Allgemeine übernimmt in jedem Fall die bis zur Abholung entstehenden, durch Ihren Ausfall bedingten Übernachtungskosten für Sie und die mitversicherten Familienangehörigen/mitreisenden Personen für höchstens fünf Nächte und maximal 100 Euro je Übernachtung. j) Hilfe im Todesfall Wenn Sie oder die mitversicherten Personen auf einer Reise versterben, sorgt die ARAG Allgemeine · für die Überführung bis zum letzten ständigen Wohnsitz in Deutschland oder · in Abstimmung mit den Angehörigen für eine angemessene Bestattung im Ausland. Die ARAG Allgemeine übernimmt die entstehenden Kosten bis zu 12.500 Euro. k) Mehraufwendungen für außerplanmäßigen Rücktransport von Gepäck und Haustieren Die ARAG Allgemeine erstattet die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den außerplanmäßigen Transport von Gepäckstücken und Haustieren zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person. l) Haustierbetreuung zu Hause Müssen Ihre zu Hause gebliebenen Haustiere infolge von Erkrankung oder Unfall betreut werden, während Sie sich auf einer Reise befinden, · benennt die ARAG Allgemeine Ihnen auf Anfrage eine Betreuungsstelle oder Person, die während Ihrer Abwe­ senheit die Versorgung Ihrer Haustiere übernimmt, und · übernimmt die Kosten für die Betreuung der Haustiere bis zu 25 Euro pro Tag; maximal für zwei Wochen. Das gilt auch, wenn Sie während einer Reise erkranken und Ihre Haustiere deshalb bei außerplanmäßiger Verlän­ gerung Ihrer Reise zu Hause betreut werden müssen. Für die Leistung des Betreuers übernimmt die ARAG Allgemeine keine Haftung. m) Such-, Rettungs- und Bergungskosten nach einem Unfall Müssen Sie wegen eines Unfalles gesucht, gerettet oder geborgen werden, übernimmt die ARAG Allgemeine hier­ für die Kosten bis zu 5.000 Euro. n) Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel Sind Sie aufgrund des Unfalles auf die Benutzung medizinischer Hilfsmittel angewiesen, hilft die ARAG Allgemeine Ihnen bei der Beschaffung der benötigten Hilfsmittel. Zusätzlich beteiligt sie sich an den erforderlichen Kosten der Hilfsmittel bis zu einem Betrag von 10.000 Euro. o) Beratung über Reha-Maßnahmen Nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt berät die ARAG Allgemeine Sie über Rehabilitationsmaßnah­ men und nennt Ihnen Reha-Einrichtungen. Für die Leistungen dieser Einrichtungen übernimmt die ARAG Allgemeine keine Haftung. p) Überbrückungshilfe nach Schwerstverletzungen (nur Ausland) Hat der Unfall eine Schwerstverletzung zur Folge, berät die ARAG Allgemeine Sie – soweit nötig – über Maßnah­ men zur Verbesserung Ihrer persönlichen Mobilität und zum Umbau Ihrer Wohnung oder des Zugangs zu ihr. Sie beteiligt sich an den hierfür erforderlichen Mehrkosten, die über den Anteil der Sozialversicherungsträger hin­ ausgehen, bis zu einem Betrag von 5.000 Euro. Die Schwerstverletzung ist anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalls und muss innerhalb von einem Jahr vom Unfalltage an gerechnet geltend gemacht werden. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 159 [Seite 160] (8) Hilfe bei Abbruch der Auslandsreise im Not- oder Katastrophenfall Unter Ausland verstehen wir alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Wenn Sie aber einen Wohnsitz im Ausland haben, gilt das betreffende Land nicht als Ausland. a) Rückreise-Service Die ARAG Allgemeine ist bei der außerplanmäßigen Rückreise aus dem Ausland behilflich, sofern Sie von den folgenden Ereignissen überrascht worden sind: · Ein Mitreisender oder ein naher Verwandter ist schwer erkrankt (ein mehr als 14-tägiger Krankenhausaufenthalt ist notwendig) oder verstorben. · Sie sind finanziell (in Höhe von mehr als 2.500 Euro) erheblich geschädigt worden. · Am Zielort ist ein Krieg oder innere Unruhen ausgebrochen. Den Ausschluss wendet die ARAG Allgemeine inso­ weit nicht an. Zusätzlich übernimmt die ARAG Allgemeine die höheren Fahrtkosten, die gegenüber der ursprünglich vorgesehe­ nen Rückreise entstehen bis zu 5.000 Euro je Schadenfall und Person. Unter „nahen Verwandten“ versteht die ARAG Allgemeine Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Großeltern, Schwie­ gereltern und Schwiegerkinder. b) Hilfe bei Insolvenz des Reiseveranstalters Wenn Sie Ihre Rückreise aus dem Ausland nicht antreten können, weil Ihr Reiseveranstalter zahlungsunfähig ge­ worden ist, informiert die ARAG Allgemeine Sie über andere Möglichkeiten für Ihre Rückreise und stellt Ihnen bei Bedarf ein zinsloses Darlehen bis zu 5.000 Euro für die Kosten der Rückreise zur Verfügung. c) Hilfe bei Naturkatastrophen Ist aufgrund einer unvorhergesehenen Naturkatastrophe (zum Beispiel Lawinenabgang, Mure oder Erdbeben) am Aufenthaltsort die Weiterreise nicht möglich oder müssen Sie Ihre Reise infolge behördlicher Anordnung abbre­ chen, erbringt die ARAG Allgemeine folgende Leistungen: · Sie erstattet für nachgewiesene außerplanmäßige Verpflegungs- und Übernachtungskosten für höchstens drei Nächte und maximal 85 Euro je Übernachtung und versicherter Person, insgesamt jedoch maximal bis zu 1.000 Euro je versicherte Person. · Wenn Sie aufgrund der Naturkatastrophe nicht mit dem ursprünglich gewählten Verkehrsmittel zurückreisen können, erstattet die ARAG Allgemeine die Reisemehrkosten für jede versicherte Person in Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienflugs (Economy-Class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro. · Wenn Sie aufgrund der Naturkatastrophe Ihr fahrbereites Fahrzeug am Aufenthaltsort zurücklassen müssen, sorgt die ARAG Allgemeine für die Rückholung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz. · Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von der ARAG Allgemeine als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlt die ARAG Allgemeine höchstens 5.000 Euro. (9) Hilfe bei sonstigen Notlagen auf Reisen im Ausland Unter Ausland verstehen wir alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Wenn Sie aber einen Wohnsitz im Ausland haben, gilt das betreffende Land nicht als Ausland. a) Verlust von Zahlungsmitteln (z.B. Bargeld oder Scheckkarte) Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellt die ARAG Allgemeine den Kontakt zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Scha­ denmeldung folgenden Werktag möglich, stellt sie Ihnen ein zinsloses Darlehen von bis zu 2.500 Euro je Versiche­ rungsfall zur Verfügung. b) Dokumenten-Service Haben Sie auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes Dokument verloren, benennt die ARAG Allge­ meine Ihnen Botschaften oder Konsulate und übernimmt die anfallenden Gebühren für Ersatzdokumente. Bei einem Verlust Ihrer Scheck- oder Kreditkarte informiert die ARAG Allgemeine auf Wunsch unverzüglich Ihre Bank bzw. Ihr Kreditkartenunternehmen. c) Verspätungs-Service Wenn sich Ihr Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug, Schiff) voraussichtlich mehr als vier Stunden verspätet, informiert die ARAG Allgemeine Sie über andere Reisemöglichkeiten. Außerdem hilft sie bei der Umbuchung und informiert auf Wunsch Ihre Angehörigen und Geschäftspartner. d) Haus- und Wohnungsschlüssel-Service Haben Sie auf einer Reise im Ausland die Schlüssel für Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland verloren, hilft die ARAG Allgemeine bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, übernimmt die ARAG Allgemeine die Kosten für den Schlüsselnotdienst bis zu 150 Euro je Versicherungsfall. e) Hilfe bei Brillenverlust Wenn Sie auf einer Reise Ihre Brille oder Ihre Kontaktlinsen verloren haben, beschafft die ARAG Allgemeine Ihnen Ersatz. Die ARAG Allgemeine übernimmt dabei die Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzbrille oder der Ersatzkontaktlinsen. 160 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 161] (10) Hilfe bei Notfällen zu Hause a) Reiserückruf-Service Wird während Ihrer Reise aufgrund eines Notfalls ein Rückruf durch den Rundfunk notwendig, leitet die ARAG Allgemeine die erforderlichen Maßnahmen in die Wege. Die ARAG Allgemeine übernimmt auch die hierdurch ent­ stehenden Kosten. Der Rundfunk entscheidet, ob ein Notruf gesendet wird. b) Handwerker-Service Wird während einer Reise Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem Wohnsitz im Inland durch unvorhergesehene Ereignisse (zum Beispiel Brand, Wasser, Einbruch, Vandalismus) erheblich beschädigt, benennt die ARAG Allge­ meine Ihnen auf Anfrage uns bekannte Handwerkerfirmen oder Dienstleistungsunternehmen, organisiert deren Einsatz für Soforthilfemaßnahmen und tritt hierfür mit einem Betrag bis zu 500 Euro in Vorlage. Die Kosten dieser Firmen zahlt die ARAG Allgemeine nicht; für deren Leistungen übernimmt sie keine Haftung. c) Haushüter-Service Kann die von Ihnen beauftragte Person, die Ihr Haus oder Ihre Wohnung am ständigen Wohnsitz im Inland wäh­ rend Ihrer Abwesenheit betreuen soll, ihren Dienst unerwartet nicht antreten oder fortsetzen, vermittelt die ARAG Allgemeine Ihnen auf Anfrage einen ihr bekannten Haushüter. Die Kosten des Haushüters zahlt die ARAG Allgemeine nicht; für seine Leistungen übernimmt sie keine Haftung. (11) Hilfe bei eingeschränkter Nutzung des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs innerhalb Deutschlands a) Übernachtungs-Service wegen Verspätung im öffentlichen Personennah- und -Fernverkehr Können Sie wegen Ausfall oder Verspätung von Bahn oder Bus um mehr als 30 Minuten · eine Anschlussverbindung nicht mehr erreichen und · besteht keine Möglichkeit, den Zielort in zumutbarer Zeit mit einem anderen öffentlichen Verkehrsmittel zu er­ reichen, hilft die ARAG Allgemeine Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernimmt die Kosten für eine Übernachtung für höchstens eine Nacht und maximal 100 Euro je Übernachtung und versicher­ ter Person. Anstelle der Kosten für die Übernachtung erstattet die ARAG Allgemeine Ihnen die nachgewiesenen Kosten für die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz oder zu Ihrem Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel (zum Beispiel Taxi) bis zu 50 Euro. b) Rückfahr-Service aufgrund extremer Witterungsverhältnisse im Winter im öffentlichen Personennahverkehr Können Sie wegen eines unvorhersehbaren Ausfalls aufgrund extremer Witterungsverhältnisse im Winter den öf­ fentlichen Personennahverkehr für Ihre Heimreise von der Arbeitsstätte zum ständigen Wohnsitz nicht mehr nut­ zen, erstattet die ARAG Allgemeine Ihnen die nachgewiesenen Kosten für Taxifahrten bis zu 25 Euro. c) Verlust von personifizierten und nicht übertragbaren Bus- und Bahnkarten Bei Verlust einer personifizierten und nicht übertragbaren Bus- und Bahnkarte erstattet die ARAG Allgemeine Ihnen die nachgewiesenen Kosten für die Ausstellung einer Ersatzkarte. (12) Hilfe bei sonstigen nicht genannten Leistungen der Reise-Assistance Benötigen Sie infolge einer unvorhersehbaren Notlage, die nicht durch eine bereits versicherte Serviceleistung der Reise-Assistance beseitigt werden kann, weitere Hilfeleistungen, veranlasst die ARAG Allgemeine die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 500 Euro. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. §7 Krankenschutz im Ausland (sofern besonders vereinbart) Der Krankenschutz im Ausland ist optional und Sie können ihn mit uns im Zuge der ARAG Top-Schutzbriefversicherung vereinbaren (siehe Versicherungsschein). Leistungserbringer für den Krankenschutz im Ausland und für die Regulierung der Versicherungsfälle gemäß B4 zu­ ständig ist die ARAG Krankenversicherungs-AG, Hollerithstraße 11 in 81829 München. Versicherungsfähig sind Personen gemäß § 3, deren ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Diese Voraussetzung muss uns auf Verlangen nachgewiesen werden. (1) Versicherte Reisedauer Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 42 Tage aller vorübergehenden versicherten Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden (inkl. An- und Abreisetag). Endet das Versicherungsjahr während des Auslandsaufenthalts, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist. § 7 (3) c) gilt entsprechend. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von Ihnen auf Verlangen im Leistungsfall nachzuweisen. (2) Gegenstand und Umfang des Versicherungsschutzes a) Die ARAG Krankenversicherung bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag ge­ nannte Ereignisse. Sie gewährt bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonstige vereinbarte Leistungen. b) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Aus­ landsreise auftretenden Krankheit, einer Verschlechterung des Gesundheitszustands oder der Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungs- Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 161 [Seite 162] bedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Ferner gelten als Versicherungsfall medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen von Schwanger­ schaftskomplikationen einschließlich Frühgeburt vor Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburt und notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch. c) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, dem Antrag, besonderen schrift- lichen Vereinbarungen, den zugrunde liegenden Allgemeine Bedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. (3) Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes a) Der Krankenschutz im Ausland beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Ab­ schluss des Versicherungsvertrags, nicht vor Zahlung des Beitrags und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz im Krankenschutz im Ausland ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate im Tarif ARAG Top-Schutzbrief versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zu diesem Tag in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgt. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Die rückwirkende Mitversicherung im Krankenschutz im Ausland ab Geburt bzw. Adoption ist nur möglich, soweit für das Neugeborene bzw. für das Adoptivkind kein anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversiche­ rungsschutz im Ausland besteht. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leistet die ARAG Krankenver­ sicherung nicht. b) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit Beendigung des Auslandsaufent­ halts bzw. des Versicherungsverhältnisses. Er endet darüber hinaus mit Ablauf des 42. Tags eines Auslandsauf­ enthalts. Hält sich eine versicherte Person während der Reise vorübergehend in einem Land auf, in dem sie einen Wohnsitz hat, so ist während dieser Zeit für die betroffene Person der Ablauf der 42 Tage gehemmt. c) Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlän­ gert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit. (4) Umfang der Leistungspflicht a) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. b) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den unter § 7 (4) a) genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel zudem aus der Apotheke oder vom Behandler bezogen werden. c) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Kranken- häusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, soweit erkennbar über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Nicht gewählt werden können Kranken­ häuser, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen sowie Rekonvaleszenten aufnehmen, es sei denn, dass nachweislich ein Notfall vorliegt und es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelt. d) Es ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. nächsterreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. e) Die ARAG Krankenversicherung leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin im Reiseland oder in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis des entsprechen­ den Reiselands oder der Bundesrepublik Deutschland als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; sie kann jedoch ihre Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Me­ thoden oder Arzneimittel angefallen wäre. f) Soweit dieser Tarif Leistungen vorsieht, sind Kosten erstattungsfähig: aa) für ärztliche Heilbehandlung; bb) für Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizini­ schen Packungen. Nicht als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe ent­ halten, gelten Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder ge­ wohnheitsmäßig genommen werden. cc) für schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Repa­ raturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung, Kronen und Kieferorthopädie; dd) für Röntgendiagnostik; ee) für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten, sofern sie in einem im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhaus erfolgt; bei einem Krankenhausaufenthalt eines versi­ cherten Kindes bis zu zwölf Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer erstattungsfähig. 162 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 163] (5) Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen Keine Leistungspflicht besteht a) für Behandlungen, von denen aufgrund ärztlicher Diagnose bei Beginn des Auslandsaufenthalts feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Auslandsreise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Auslandsreise wegen des Todes des Ehegatten bzw. Lebenspartners gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Verwand­ ten ersten Grades (Eltern, Kinder) im Ausland unternommen wurde; b) für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Auslandsreise war; c) für solche Krankheiten einschließlich deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt oder die durch Kriegsereignisse in einem Gebiet, für das vor Reiseantritt durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland insoweit eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind; d) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöh­ nungsbehandlungen; e) für ambulante Psychoanalyse und -therapie; f) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung sowie Schwangerschaftsvorsorge- untersuchungen außer in den unter § 7 (2) c) genannten Fällen; Kostenersatz wird auch geleistet, wenn der Auslandsaufenthalt infolge des vorherigen Eintritts eines Versiche­ rungsfalls oder dessen Folgen über die 36. Schwangerschaftswoche hinaus ausgedehnt werden musste; g) für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie; h) für Hilfsmittel mit Ausnahme von Gehgips, Liegeschalen, Bandagen und ärztlich verordneten Gehstützen, die we­ gen akuter Erkrankung oder unfallbedingt erforderlich sind; i) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; j) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat. k) für Behandlung durch Ehegatten bzw. Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder; Sachkosten werden erstattet; l) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. m) Kostenersatz im Sinne von § 7 (4) f) wird aber insoweit geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe im Aufent­ haltsland zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schmerzzustände erforder­ lich ist. n) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch not­ wendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. (6) Auszahlung der Versicherungsleistungen a) Die ARAG Krankenversicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die geforderten und erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Die erforderli­ chen Unterlagen sollen spätestens drei Monate nach Beendigung der Auslandsreise bzw. dem Rücktransport, der Überführung oder Bestattung eingereicht werden. b) Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Me­ dikament, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung enthalten. Leistungen oder de­ ren Ablehnung durch andere Leistungserbringer sind nachzuweisen. c) Zum Nachweis eines notwendigen Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit einzureichen. d) Die ARAG Krankenversicherung ist verpflichtet, an die mitversicherte Person zu leisten, wenn sie uns von Ihnen in Textform als empfangsberechtigt für die Versicherungsleistungen benannt wurde. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie die Leistung verlangen. e) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tags, an dem die Belege bei der ARAG Krankenversicherung eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tags gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. f) Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass die ARAG Krankenversi­ cherung Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen wählt. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 163 [Seite 164] g) Die ARAG Krankenversicherung gibt auf Ihr Verlangen oder das einer mitversicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die sie bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch Sie oder die mitver­ sicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung der ARAG Krankenversicherung eingeholt, erstattet sie die entstandenen Kosten. §8 Ausschlüsse und Leistungskürzungen Wann kann Ihnen der Top-Schutzbrief nicht helfen? (1) Sie können keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis a) durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Der Top-Schutzbrief hilft jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse über­ rascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, b) von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wurde; bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist die ARAG Allge­ meine berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen Wer vorsätzlich handelt, weiß von seiner Handlung und will auch deren Folgen, obwohl er weiß, dass die Hand-lung rechtswidrig ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie bei Ihrem Handeln einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellen bzw. beachten. c) wenn Sie mit einem Fahrzeug bei Schadeneintritt teilgenommen haben, an: · einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, · einer dazugehörigen Übungsfahrt oder, · einer Geschicklichkeitsprüfung d) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war. (2) Leistungskürzung Haben Sie aufgrund der Top-Schutzbrief-Leistungen Kosten gespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwen­ den müssen, kann ihre Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten gekürzt werden. (3) Verpflichtungen Dritter a) Wie ist zu verfahren, wenn im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist? Dann geht diese Leistungsverpflichtung des Dritten vor. Gleiches gilt, wenn eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann. b) Wenn Sie Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können, steht es Ihnen frei, wel­ chem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie der ARAG Allgemeine den Schaden, wird sie im Rahmen dieses Schutzbriefs in Vorleistung treten. c) Was geschieht, wenn Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gegen Dritte haben? Dann darf die Entschädigung nicht höher sein als Ihr Gesamtschaden. §9 Pflichten nach Schadeneintritt Ihre Pflichten nach dem Eintritt eines Schadens (1) Nach dem Eintritt eines Schadenfalls müssen Sie a) der ARAG Allgemeine den Schaden (bei Krankenhausaufenthalten im Ausland nach Beginn der stationären Be­ handlung) unverzüglich anzeigen, b) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Die ARAG Allgemeine unterhält einen Notdienst, der rund um die Uhr besetzt ist, c) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten, d) der ARAG Allgemeine jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und, so­ weit erforderlich, die behandelnden Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art, Versicherungsträ­ ger, Gesundheits- und Versorgungsämter von ihrer Schweigepflicht entbinden, e) uns bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Drit­ ten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen, f) auf Verlangen Beginn und Ende jeder Auslandsreise nachweisen. (2) Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen die Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 164 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 165] (3) Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen zur Verfügung gestellt haben, müssen Sie unver- züglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung, an uns zu­ rückerstatten. § 10 Besondere Pflichten im Leistungsfall (Obliegenheiten) Obliegenheiten bezeichnen Verhaltensregeln, die Sie und die mitversicherten Personen beachten müssen, um den An­ spruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. (1) Besondere Obliegenheiten im und nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Fahrzeug-Assistance, für die Leistungen bei schweren Unfallverletzungen und Reise-Assistance a) Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, im Versicherungsfall und nach seinem Eintritt sind Sie bei Fahrzeug-Assistance, Leistungen bei schweren Unfallverletzungen und bei Reise-Assistance verpflichtet, aa) sich mit der ARAG Allgemeine darüber abstimmen, ob und welche Leistungen sie erbringt. Die ARAG Allge­ meine unterhält einen Notdienst, der rund um die Uhr besetzt ist. bb) den Schaden so gering wie möglich zu halten und Weisungen der ARAG Allgemeine zu beachten; cc) der ARAG Allgemeine jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vor­ zulegen und, soweit erforderlich, die behandelnden Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art, Versicherungsträger, Gesundheits- und Versorgungsämter von ihrer Schweigepflicht zu entbinden; dd) der ARAG Allgemeine bei der Geltendmachung der aufgrund unserer ihrer Leistungen auf sie übergegange­ nen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und ihr die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen. ee) Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten im Versicherungsfall und nach seinem Eintritt, sind Sie bei der Leistung für schwere Unfallverletzungen verpflichtet, · der ARAG Allgemeine gegenüber nachzuweisen, dass es sich bei der verunfallten Person um eine mitversi­ cherte Person handelt. Dies kann durch das Einreichen einer Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes, einer Kopie des Personalausweises oder einer entsprechenden Urkunde über die z.B. Heirat oder eingetra­ gene Lebenspartnerschaft nachgewiesen werden. · der ARAG Allgemeine über Ansprüche gegenüber anderen leistungspflichtigen Versicherern zu informieren und ihr relevante Unterlagen wie z.B. Abrechnungsschreiben, Ablehnungsschreiben auszuhändigen. (2) Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall für den Krankenschutz im Ausland Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten sind Sie beim Krankenschutz im Ausland verpflichtet, sich auf Verlangen der ARAG Krankenversicherung durch einen von ihr beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. (3) Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten a) Verletzen Sie eine im Versicherungsfall oder nach seinem Eintritt zu beachtende Obliegenheit vorsätzlich, verlieren Sie den Versicherungsschutz. b) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine bzw. der betroffene Risikoträger be­ rechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringt die ARAG Allgemeine bzw. der be­ troffene Risikoträger die Leistung. c) Die ARAG Allgemeine bzw. der betroffene Risikoträger erbringt die Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest­ stellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist die ARAG Allgemeine bzw. der betroffene Risikoträger nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind. § 11 Vertragsdauer Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes für Privatpersonen (§§ 26, 26 b bzw. 26 p) und/oder des Zusatzbausteins ARAG Top-Schutzbrief. § 12 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20 ARB sinngemäß. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 165 [Seite 166] Sonderbedingung 22 zu den ARB 2026: ARAG Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige §1 Risikoträger des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefs für Selbstständige ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei­ ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden ARAG Allgemeine genannt) ent­ gegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die · den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE · den ARAG Fahrzeug-Schutzbrief betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine verklagt werden bzw. klagen. §2 Was ist versichert? Die ARAG Allgemeine erbringt nach Eintritt der nachstehend genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufge­ führten Leistungen als Service oder erstattet die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. §3 Wer ist versichert? Alle Versicherungsleistungen (§ 6) stehen zu: a) Ihnen als Versicherungsnehmer; b) den von Ihnen beschäftigten Mitarbeitern, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind; c) allen Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls aa) auf Ihre Firma zugelassen oder bb) auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder cc) Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat. §4 Welche Fahrzeuge sind versichert? Versichert sind alle auf Ihre Firma zugelassenen a) Kraftfahrzeuge zu Lande, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt sind, ein­ schließlich des Fahrerplatzes nicht mehr als neun Sitzplätze haben, eine Gesamtbreite von 255 Zentimeter, eine Gesamtlänge von 1.000 Zentimeter, eine Höhe von 300 Zentimeter und ein zulässiges Gesamtgewicht von vier Tonnen nicht überschreiten; b) Wohnmobile bis 320 Zentimeter Höhe und 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Ladung); c) Kraftfahrzeuge im Werkverkehr (zum Beispiel Lieferwagen) bis zu einer Nutzlast von vier Tonnen (einschließlich der Nutzlast eines mitgeführten Anhängers); d) Krafträder (über 50 Kubikzentimeter Hubraum); e) Leichtkrafträder (unter 50 Kubikzentimeter Hubraum) bzw. zulassungspflichtige Pedelecs. Versichert sind auch mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger mit höchstens einer Achse. Achsen mit weniger als 100 Zentimeter Abstand gelten als eine Achse. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugma­ schinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen. §5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben mit dem Fahrzeug-Schutzbrief Versicherungsschutz · in Europa · in den Anliegerstaaten des Mittelmeers · auf den Kanarischen Inseln · auf Madeira · auf den Azoren soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. §6 Wie hilft Ihnen der Fahrzeug-Schutzbrief? (1) Soforthilfe an der Schadenstelle bei einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall (auch an Ihrem Firmensitz) Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringt die ARAG Allgemeine folgende Leistungen: 166 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 167] a) Wiederherstellung der Fahrbereitschaft durch ein Pannenhilfsfahrzeug Die ARAG Allgemeine sorgt für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pan­ nenhilfsfahrzeug und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 600 Euro. b) Abschleppen des Fahrzeugs Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt die ARAG Allgemeine für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der nicht gewerblich beförderten Ladung zur nächst­ gelegenen Fachwerkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 600 Euro. Die durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs gemäß a entstandenen Kosten werden angerechnet. c) Bergen des Fahrzeugs Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgt die ARAG Allgemeine für die Bergung des Fahrzeugs ein­ schließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. d) Ergänzend zu b und c übernimmt die ARAG Allgemeine Umlade- oder Weitertransportkosten für die gewerblich beförderte Ladung, sofern der Transport im Rahmen eines Werkverkehrs (im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 und § 2 Güterkraftverkehrsgesetz) durchgeführt wurde. Nicht versichert sind Transporte im gewerblichen Güterkraftver­ kehr. Kann das Fahrzeug aufgrund einer Fahrzeugpanne oder eines Fahrzeugunfalls die Fahrt aus eigener Kraft inner­ halb des gleichen Werktags nicht mehr fortsetzen, sorgt die ARAG Allgemeine · für die notwendige Umladung auf ein anderes Transportfahrzeug und · für den Weitertransport ihrer gewerblichen Ladung (bis vier Tonnen Nutzlast) zum Sitz Ihres Unternehmens oder zum ursprünglichen Bestimmungsort der Warenlieferung. Um Werkverkehr handelt es sich, wenn · die beförderten Güter ihr bzw. das Eigentums ihres Unternehmen sind, von Ihnen verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind; · die Beförderung der Anlieferung der Güter zu Ihrem Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Ver­ bringung innerhalb oder, zum Eigengebrauch, außerhalb des Unternehmens dient; · die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge von eigenen Mitarbeitern Ihrer Firma geführt werden. Im Krankheitsfall ist es Ihnen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedie­ nen; · die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit Ihres Unternehmens darstellt. Die Bestimmungen gelten auch bei der Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kom­ missionäre, soweit deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht. e) Was versteht man unter einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall? Unter einer Fahrzeugpanne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Ein Fahrzeugunfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirken­ des Ereignis. (2) Hilfe nach einer Fahrzeugpanne, einem Fahrzeugunfall oder Fahrzeugdiebstahl ab 30 Kilometer Entfernung von ihrem Firmensitz Kann das versicherte Fahrzeug · nach einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall weder am Schadentag noch am folgenden Tag wieder fahr­ bereit gemacht werden oder · wurde Ihnen das Fahrzeug gestohlen, erbringt die ARAG Allgemeine die nachfolgenden Leistungen. Voraussetzung ist, dass der Schadenort mindestens 30 Kilometer Luftlinie von Ihrem Firmensitz in Deutschland entfernt ist. a) Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt Die ARAG Allgemeine organisiert für Sie · die Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem Firmensitz in Deutschland oder · die Weiterfahrt vom Schadenort zu Ihrem Zielort und · die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Firmensitz oder · die Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist oder wiederaufgefun­ den wurde. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zur Höhe · der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen (zum Beispiel für Liegewagen) oder · der Kosten eines Linienflugs (Economy Class). Müssen Sie zusätzliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernimmt die ARAG Allgemeine die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 50 Euro. b) Hilfe bei Beschaffung und Buchung einer Übernachtungsmöglichkeit Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung und Buchung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernimmt die Übernachtungskosten für höchstens fünf Nächte, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zu 75 Euro je Übernachtung und Person. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 167 [Seite 168] Nehmen Sie die Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt gemäß a) in Anspruch, übernimmt die ARAG Allgemeine die Übernachtungskosten für eine Nacht. c) Hilfe bei der Beschaffung und Anmietung eines Mietwagens Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung eines Mietwagens und übernimmt die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Mietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Die ARAG Allgemeine übernimmt die hierbei entstehenden Kosten für höchstens sieben Tage bis zu insgesamt 1.200 Euro. Hinweis: Bei der Anmietung eines Mietwagens müssen Sie in der Regel eine gültige und international anerkannte Kreditkarte beim Mietwagenanbieter als Sicherheit hinterlegen. Nehmen Sie den Weiter- und Rückfahrtservice gemäß a) oder den Übernachtungsservice gemäß b) in Anspruch, übernimmt die ARAG Allgemeine keine Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigungen. d) Fahrzeugunterstellung Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft in einer Werkstatt oder bis zur Durchführung des Rücktransports untergestellt werden, ist die ARAG Allgemeine Ihnen hierbei behilflich und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. (3) Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise ab 30 Kilometer Entfernung von Ihrem Firmensitz Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise, erbringt die ARAG Allgemeine die nachfolgend genannten Leistungen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist. Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Firmensitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufenden sechs Wochen; bei einer überwiegend beruflich veranlassten Reise auch darüber hinaus. Voraussetzung ist, dass der Schadenort mindestens 30 Kilometer Luftlinie von Ihrem Firmensitz in Deutschland entfernt ist. a) Krankenrücktransport Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls an Ihren ständigen Wohn­ sitz oder Firmensitz zurücktransportiert werden, sorgt die ARAG Allgemeine für die Durchführung des Rücktrans­ ports und übernimmt dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Die Leistung der ARAG Allgemeine erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernimmt die ARAG Allgemeine die bis zum Rück­ transport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Über­ nachtungen bis zu je 75 Euro pro Person. b) Fahrzeugabholung Kann das versicherte Fahrzeug infolge einer Erkrankung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt die ARAG Allgemeine für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Firmensitz und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,50 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Firmensitz und dem Schadenort. Außerdem erstattet die ARAG Allgemeine in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 75 Euro pro Person. c) Reiserückrufservice Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines Ihrer nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädi­ gung Ihres Vermögens der Rückruf Ihrer Person von einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug durch Rundfunk als notwendig, leitet die ARAG Allgemeine die erforderlichen Maßnahmen in die Wege und übernimmt die hier­ durch entstehenden Kosten. (4) Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach § 5 ohne Deutschland), der mindestens 30 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Firmensitz in Deutschland entfernt ist, erbringt die ARAG Allgemeine zusätzlich folgende Leistungen: a) Bei Panne und Unfall: aa) Ersatzteilversand Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Scha­ denort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt die ARAG Allgemeine dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernimmt alle entstehenden Versandkosten. bb) Fahrzeugtransport Die ARAG Allgemeine sorgt für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Firmensitz, wenn · das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und · die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. cc) Mietwagen Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Die ARAG Allgemeine übernimmt anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach Absatz 2 a oder Übernachtung nach Absatz 2 b die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 1.200 Euro. 168 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 169] dd) Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine bei der Verzollung und übernimmt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernimmt die ARAG Allge­ meine die Verschrottungskosten. b) Bei Fahrzeugdiebstahl: aa) Fahrzeugunterstellung Wird das gestohlene Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden und muss es bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, übernimmt die ARAG Allgemeine die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. bb) Mietwagen Die ARAG Allgemeine hilft Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Sie übernimmt anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach Absatz 2 a oder Übernachtung nach Absatz 2 b die Kosten, bis Ihnen das Fahr­ zeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 1.200 Euro. cc) Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine bei der Verzol­ lung und übernimmt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernimmt die ARAG Allge­ meine die Verschrottungskosten. c) Bei Krankheit aa) Vermittlung ärztlicher Betreuung Erkranken Sie oder erleiden Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug einen Unfall, · informiert die ARAG Allgemeine Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit mög­ lich, benennt sie Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt; · stellt sie, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her; · benachrichtigt sie auf Wunsch eine Ihnen nahestehende Person, Ihre Mitarbeiter oder Geschäftspartner. bb) Arzneimittelversand Sind Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an Ihrem Aufenthaltsort oder dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sorgt die ARAG Allgemeine nach Abstimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden Ihnen erstattet. d) Zusätzliche Hilfe aa) Ersatz von Reisedokumenten Gerät auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug ein für dieses benötigtes Dokument in Verlust, so ist die ARAG Allgemeine bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die hierbei anfallenden Ge­ bühren. bb) Ersatz von Zahlungsmitteln Geraten Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellt die ARAG Allgemeine die Verbindung zu Ihrer Hausbank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, können Sie bei der ARAG Allgemeine ein Darlehen bis zu 5.000 Euro je Schadenfall in Anspruch nehmen. cc) Hilfeleistung in besonderen Notfällen Geraten Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug in eine besondere Notlage, die in den Absätzen 1 bis 4 nicht geregelt und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hier­ durch entstehenden Kosten bis zu 500 Euro je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaf­ fungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. §7 Was ist nicht versichert? (1) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen­ den Verhältnis zu kürzen. (2) Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. (3) Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen und Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen oder Maßnah­ men der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. (4) Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 169 [Seite 170] (5) Gewerbsmäßige Personenbeförderung und Vermietung Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hatten. (6) Vorhergehende Erkrankung Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn das Ereignis, aufgrund dessen die ARAG Allgemeine in Anspruch genommen werden soll, durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder durch eine Schwangerschaft verursacht wurde. (7) Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren. §8 Besondere Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Fahrzeug-Schutzbrief Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versiche­ rungsschutz zu erhalten. Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? a) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) b) Sie müssen sich mit der ARAG Allgemeine darüber abstimmen, ob und welche Leistungen sie erbringen soll. Die Allgemeine unterhält einen Notdienst, der „rund um die Uhr“ besetzt ist. c) Sie müssen die ARAG Allgemeine · vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und · ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. d) Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) e) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten. §9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) Wenn Sie eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. (2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit haben Sie zu beweisen. (3) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, so­ weit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche­ rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist. (4) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. § 10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung (1) Haben Sie aufgrund der Leistungen der ARAG Allgemeine Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, kann die ARAG Allgemeine diese von ihrer Zahlung abziehen. (2) Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung der ARAG Allgemeine weder abtreten noch verpfänden. § 11 Verpflichtung Dritter (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund · anderer Versicherungsverträge (zum Beispiel Kraftfahrt-, Kranken-, Unfall-, Rechtsschutz- bzw. Schutzbriefversi­ cherung) oder · einer Mitgliedschaft in einem Automobilklub oder · einer Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers zur Hilfe oder zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen der ARAG Allgemeine vor. (2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an die ARAG Allgemeine, ist diese Ihnen gegenüber abweichend von Absatz (1) zur Leistung verpflichtet. 170 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 171] (3) Haben Sie aufgrund desselben Schadenereignisses Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegenüber einem Dritten, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt. § 12 Vertragsdauer Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes Verkehr (§§ 23, 23 b bzw. 23 p), des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes für Privatpersonen (§§ 28, 28 b bzw. 28 p) und/oder des Zusatzbausteins ARAG Fahrzeug-Schutzbrief. § 13 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20 ARB 2026 sinngemäß. Sonderbedingung 23 zu den ARB 2026: entfällt Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 171 [Seite 172] Glossar Begriffserläuterungen von A–Z Aktuar Ein Aktuar ist ein Experte für die Bereiche Versicherung, Bausparen, Kapitalanlage und Altersversorgung. Er nutzt mathematische Methoden der Wahrscheinlichkeitstheorie und der Statistik, um finanzielle Unsicherheiten zu bewerten. Arglistige Täuschung Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt. Der Täuschende sorgt damit gezielt dafür, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führt. Aufhebungsvereinbarung Schriftliches Angebot des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages. Ein konkreter Rechtsschutzfall (behaupteter Rechts­ verstoß) ist nicht erforderlich. Betreuungsangelegenheit Betreuungsangelegenheiten umfassen alle Anliegen rund um das Thema Betreuung. Ist eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, Angelegenheiten ganz oder teilweise eigenständig zu erfüllen, wird eine Betreuung gesetzlich angeordnet. Dies geschieht dann, wenn im Vorhinein keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Bußgeld Ein Bußgeld ist eine monetäre Ahndung eines Gesetzesverstoßes. Sie wird bei Verstößen gegen geltendes Recht verhängt, wenn es sich bei der Zuwiderhandlung um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Datenschutzrechtliche Ansprüche Bei datenschutzrechtlichen Ansprüchen handelt es sich um Ansprüche aus der Verarbeitung personenbezogener Daten. Dies um­ fasst zum Beispiel Ansprüche aus · der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), · dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dingliche Rechte Dingliche Rechte sind Rechte, die immer gelten und von jedem respektiert werden müssen. Dazu gehört zum Beispiel Eigentum. Erneuerbare Energieträger Erneuerbare Energieträger sind Anlagen zur Erzeugung von zum Beispiel Strom oder Wärme durch erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, wie zum Beispiel Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke. Gerichtskosten Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts bzw. in Straf- und Bußgeldverfahren nach der Höhe der verhängten Strafe bzw. Buße. Zu den Auslagen zählen die Entschädigungen für vom Gericht herangezogene Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie die Aufwendungen anderer Behör­ den (zum Beispiel Polizei oder Feuerwehr), die für die richterliche Entscheidung notwendig waren. Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird der Ort des zuständigen Gerichts bezeichnet. Natürliche Person/Juristische Person Eine natürliche Person ist ein Mensch. Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein. Obliegenheit Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Gehalt haben und daher nicht mit Strafe bedroht sind. Sie können allerdings mit einer Geldbuße geahndet werden. Regressmaßnahmen Regressmaßnahmen sind Maßnahmen zur Durchsetzung von Regressansprüchen. Ein Regressanspruch ist zum Beispiel der An­ spruch eines Versicherers gegen den Schadenverursacher auf die gezahlte Entschädigungsleistung. Der Versicherungsnehmer muss solche Ansprüche an den Versicherer abtreten. 172 Glossar – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [Seite 173] Strafbefehl Bei einem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung leichter Kriminalität, bei dem ein schriftlicher Strafbefehl erlassen wird. Im Strafbefehlsverfahren kommt es zu einer Verurteilung, ohne dass eine mündliche Ver­ handlung stattgefunden hat. Straftat Eine Straftat ist eine Handlung, die gegen das Gesetz verstößt (zum Beispiel Diebstahl oder Körperverletzung). Sie ist immer mit einer Strafandrohung (Geld- oder Freiheitsstrafe) verknüpft. Selbstbeteiligung Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den Sie im Versicherungsfall selber zahlen müssen. Die Höhe der Selbstbeteiligung wird in der Regel bei Versicherungsabschluss vereinbart. Eine Information darüber finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Sonstige Lebenspartnerschaft Es handelt sich um Lebenspartner, die nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sonstiger Nutzungsberechtigter Bei einem Nutzungsberechtigten handelt es sich um eine Person, die eine Sache nutzen darf. Zum Beispiel aufgrund einer Woh­ nungsleihe. Tätlicher Angriff Unter einem tätlichen Angriff versteht man einen Angriff auf eine Person, welcher als Körperverletzung gewertet wird. Versicherungsombudsmann Der Versicherungsombudsmann ist eine anerkannte Schlichtungsstelle. Die Aufgabe des Versicherungsobmanns besteht darin, Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen beizu­ legen. Der Versicherungsobmann · arbeitet für Verbraucher kostenfrei, · überprüft neutral und unbürokratisch die Entscheidungen des Versicherers oder Versicherungsvermittlers, · kann Versicherer bis zu 10.000 Euro zur Leistung verpflichten, · erläutert verständlich das Ergebnis seiner Prüfung. Glossar – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 173
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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