Volltext aufklappen: ARAG Musikinstrumentenversicherung (Flyer Vereine und Verbände)
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Allgemeine Bedingungen für die Versicherung
von Musikinstrumenten 1994/2008
(AVB Musikinstrumente 1994/2008)
Stand: 01. Januar 2008
Inhaltsübersicht
1 Versicherte Gefahren, Räumlicher Geltungsbereich 13 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-
2 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden falls
3 Anzeigepflicht 14 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs-
4 Gefahrerhöhung falls
5 Prämie 15 Verletzung der Obliegenheiten
6 Wegfall des versicherten Interesses 16 Ermittlung der Ersatzleistung des Versicherers
7 Veräußerung der versicherten Sache 17 Fälligkeit der Geldleistung
8 Beginn und Ende der Versicherung 18 Verjährung
9 Versicherungswert, Unterversicherung, 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Aufwendungen 20 Gerichtsstand
10 Überversicherung 21 Anzeigen und Willenserklärungen
11 Mehrfachversicherung 22 Schlussbestimmung
12 Versicherung für fremde Rechnung
1 Versicherte Gefahren, Räumlicher Geltungsbe- nen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
reich 2.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger
1.1 Der Versicherer haftet innerhalb und außerhalb des Eingriffe von hoher Hand;
Wohnsitzes des Versicherungsnehmers für Be- 2.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen,
schädigung oder Verlust eines versicherten Ge- biochemischen Substanzen oder elektromagneti-
genstandes. schen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher
1.2 Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige
Schäden, entstanden durch: Transport, Transport- mitwirkende Ursachen;
mittelunfall, Diebstahl, Abhandenkommen, Verun- 2.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strah-
treuung, Unterschlagung, Raub, räuberische Er- lung.
pressung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand, Blitz,
Explosion, Wasser und elementare Ereignisse. 2.2 Ausgeschlossen sind Schäden und Verluste, welche
1.3 Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf 2.2.1 vorsätzlich von dem Versicherungsnehmer oder
diejenige Zeit, während der der versicherte Gegens- Versicherten mit seinem bzw. mit deren Wissen von
tand sich im Gebrauch, auf dem Transport oder in einer anderen Person herbeigeführt sind; führt der
zeitweiser Ruhe befindet. Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob
fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, sei-
1.4 Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der ne Leistung in einem der Schwere des Verschul-
versicherte Gegenstand dritten Personen zur Benut- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden
zung oder in Gewahrsam übergeben wird: in sol- Verhältnis zu kürzen;
chen Fällen dürfen diese dritten Personen jedoch
nicht von den ihnen laut Bürgerlichem Gesetzbuch 2.2.2 unmittelbar oder mittelbar auf Mängel zurückzufüh-
obliegenden Pflichten befreit werden. ren sind, die bereits bei Versicherungsabschluss
vorhanden waren;
1.5 Die Versicherung gilt für die im Versicherungsschein
angegebenen Länder. 2.2.3 von Familienangehörigen durch mut- oder böswillige
Beschädigung, Untreue oder Diebstahl herbeige-
2 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden führt werden;
2.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren 2.2.4 durch gewöhnliche Abnutzung, Entwertung oder
2.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Wertminderung entstehen; letztere kann bei Geigen,
Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Bratschen oder Violoncelli mit einem Handelswert
Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von von mindestens Euro 10.000 auf Antrag nach Maß-
Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein gabe der nachstehend aufgeführten Sonderbedin-
von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefah- gungen gedeckt werden.
ren ergeben; 2.3 Soweit nicht feststellbar, ob eine dieser Ursachen
2.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristi- vorliegt, entscheidet die überwiegende Wahrschein-
schen oder politischen Gewalthandlungen, unab- lichkeit.
hängig von der Anzahl der daran beteiligten Perso-
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3 Anzeigepflicht mie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver-
sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
3.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsneh-
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann-
mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
gang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündi-
Versicherer in Textform gefragt hat und die für den
gen.
Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. 3.5 Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 3.2 bis 3.4
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur An- zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schrift-
zeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklä- lich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
rung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in punkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige-
Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be-
gründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände an-
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet
zugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf
sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
nachträglich weitere Umstände zur Begründung sei-
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem
ner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monats-
vereinbarten Inhalt abzuschließen.
frist nicht verstrichen ist.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Zif-
rungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
fern 3.2 bis 3.4 nur zu, wenn er den Versicherungs-
gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versi-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
cherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewie-
selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig ver-
sen hat.
schwiegen.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 3.2
3.2 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den
bis 3.4 genannten Rechte nicht berufen, wenn er
gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Ver-
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un-
sicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
richtigkeit der Anzeige kannte.
3.2.1 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der
3.6 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die un-
arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
richtigen oder unvollständigen Angaben weder vor-
Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der
sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden
3.2.2 Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertrags-
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht zeit entspricht.
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
4 Gefahrerhöhung
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an- 4.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe
deren Bedingungen, geschlossen hätte. der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers
die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
3.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungs-
werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls
schutz.
oder eine Vergrößerung des Schadens oder die un-
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs- gerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht wahrscheinlicher wären.
versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber
weist, dass der unvollständig oder unrichtig ange-
nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerhebli-
zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche-
cher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
rungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
Vertragsschluss gefragt hat.
fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem
Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 4.1 liegt nicht vor,
der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglis- wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat
tig verletzt hat. oder nach den Umständen als mitversichert gelten
soll.
Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der
der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung 4.2 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der
abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
3.3 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausge-
oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
schlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich,
beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter dass er ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. rers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder ges-
tattet hat, so muss er diese dem Versicherer unver-
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
züglich anzeigen.
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi-
cherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver-
gezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin- tragserklärung unabhängig von seinem Willen ein-
gungen, geschlossen hätte. tritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versiche-
rer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
3.4 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündi-
Kenntnis erlangt hat.
gen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingun- 4.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich-
gen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- tung nach Ziffer 4.2, kann der Versicherer den Ver-
gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend trag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsneh-
Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer mer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahr-
die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die lässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfa-
anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche- cher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Ver-
rungsperiode Vertragsbestandteil. trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen,
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prä-
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
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die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. zahlung nicht zu vertreten hat.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder ein-
Fällen nach Ziffer 4.3 bekannt, kann er den Vertrag malige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versiche-
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi- rer vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie
gen. nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurück-
treten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
4.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem
dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-
schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie 5.2 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbar-
verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ten Zeitpunkt fällig.
ausschließen.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,
Erhöht sich in diesem Fall der Prämie um mehr als gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absi- Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung
cherung der höheren Gefahr aus, so kann der Ver- nicht zu vertreten hat.
sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch
nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mittei-
lung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,
auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
4.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen
Vertragsanpassung nach Ziffer 4.3 oder 4.4 erlö-
muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie
schen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab
die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und
Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung
Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
ausgeübt werden oder wenn der Zustand wieder-
angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestan-
den hat. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser
Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, be-
4.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungs-
steht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Ver-
fall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
sicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsauffor-
pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine
derung darauf hingewiesen wurde.
Pflichten nach Ziffer 4.2 vorsätzlich verletzt hat. Ver-
letzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser
fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer
Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer
mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be- hat.
weisen.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versi-
4.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 4.2 Abs. 2 u.3 cherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der die angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort.
Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leis- Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein
5.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten verein-
müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine
bart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ers-
Pflichten grob fahrlässig, so gelten Ziffer 4.6 Satz 2
ten Jahresprämie.
und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versi-
cherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhö- 5.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum verein-
hung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt barten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur
war. Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie
aber ohne Verzug gezahlt wird. Ist dem Versiche-
4.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner
rungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein
bestehen,
Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt
4.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass dafür die Haftung.
die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt
5.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhält-
des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leis-
nisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer steht dem
tungspflicht war oder
Versicherer dafür nur derjenige Teil der Prämie zu,
4.8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungs-
die Frist für die Kündigung des Versicherers abge- schutz bestanden hat. Wird das Versicherungsver-
laufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. hältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflicht-
verletzung oder durch Anfechtung des Versicherers
5 Prämie
wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem
5.1 Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der
Versicherungsscheins fällig. Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück,
kann er eine angemessene Geschäftsgebühr ver-
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder ein-
langen.
malige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem
späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt
schutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versi- eines Versicherungsfalls, so hat der Versicherer nur
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelau-
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im fenen Vertragszeit entspricht. Kündigt der Versiche-
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge auf- rer, so hat er die Prämie für das laufende Versiche-
merksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der rungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abge-
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- laufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungs-
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jahres zurückzuzahlen. eingegangen ist, kann zum Ende des dritten oder
jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer
6 Wegfall des versicherten Interesses
Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Fällt das versicherte Interesse für einen Teil der
9 Versicherungswert, Unterversicherung, Aufwen-
versicherten Gegenstände weg, so hat der Versi-
dungen
cherungsnehmer dies sofort dem Versicherer in
Text- oder Schriftform anzuzeigen. In diesem Fall 9.1 Die Versicherung darf zu keiner Bereicherung füh-
steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte ren. Der gemeine Wert des versicherten Gegens-
erheben können, wenn die Versicherung nur bis tandes am Tage des Schadens ist der Versiche-
zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt rungswert. Ein persönlicher Liebhaberwert (Affekti-
worden wäre. Dasselbe gilt, wenn das versicherte onswert) darf bei Ermittlung des Versicherungswer-
Interesse weggefallen ist, weil der Versicherungsfall tes nicht berücksichtigt werden.
eingetreten ist.
9.2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versi-
7 Veräußerung der versicherten Sache cherungsfalles niedriger als der Versicherungswert
(Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des
7.1 Wird die versicherte Sache vom Versicherungs-
Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden
nehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigen-
verhält wie die Versicherungssumme zum Versiche-
tumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die
rungswert.
während der Dauer seines Eigentums aus dem Ver-
sicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und 9.3 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
Pflichten des Versicherungsnehmers ein. rungsnehmer im Schadenfalle zur Abwendung oder
Minderung des Schadens für geboten halten durfte,
Der Veräußerer und der Erwerber haften für die
hat der Versicherer zu ersetzen. Der Ersatz der Auf-
Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Er-
wendungen und die Entschädigung dürfen zusam-
werbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als
men die Versicherungssumme nicht übersteigen,
Gesamtschuldner.
soweit die Aufwendungen nicht auf ausdrückliche
7.2 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers Veranlassung des Versicherers erfolgt sind. Bei ei-
erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon ner Unterversicherung sind die Aufwendungen nur
Kenntnis erlangt. in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Scha-
den.
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist 10 Überversicherung
von einem Monat in Schriftform zu kündigen. Dieses
Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats 10.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der
ab Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt werden. versicherten Sachen erheblich, so kann sowohl der
Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver- verlangen, dass zur Beseitigung der
hältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Überversicherung die Versicherungssumme mit
laufenden Versicherungsperiode in Schriftform zu sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
kündigen.
10.2 Von diesem Zeitpunkt an ist für die Höhe der Prämie
Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines der Betrag maßgebend, den der Versicherer
Monats seit Eigentumsübergang oder – soweit zu berechnet haben würde, wenn der Vertrag von
diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über das Bestehen vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen
einer Versicherung bestand – seit Kenntniserlan- worden wäre.
gung über die Versicherung ausgeübt werden.
10.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Überversiche-
Im Falle der Kündigung haftet der Veräußerer allein rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
für die Zahlung der Prämie. rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
7.3 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräuße- jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
rer oder Erwerber unverzüglich in Schriftform anzu- Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeit-
zeigen. punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
denden Umständen Kenntnis erlangt. Etwaige
Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer Schadensersatzansprüche des Versicherers bleiben
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- unberührt.
rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, 11 Mehrfachversicherung
und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem 11.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Inte-
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber resse gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versiche-
nicht geschlossen hätte. Der Versicherer wird nicht rungsverträgen versichert ist und entweder die Ver-
leistungsfrei, wenn diese Rechtsfolge außer Ver- sicherungssummen zusammen den Versicherungs-
hältnis zur Schwere des Verstoßes steht. wert übersteigen oder aus anderen Gründen die
Abweichend davon ist der Versicherer zur Leistung Summe der Entschädigungen, die von jedem Versi-
verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeit- cherer ohne Bestehen der anderen Versicherungen
punkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.
zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes 11.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekom-
des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung men ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
des Versicherers abgelaufen war und er nicht ge- wusste, kann er die Aufhebung des später ge-
kündigt hat. schlossenen Vertrages verlangen.
8 Beginn und Ende der Versicherung Er kann auch verlangen, dass die Versicherungs-
8.1 Die Versicherung besteht für die vereinbarte Dauer. summe auf die Prämie herabgesetzt wird, die durch
die früher geschlossene Versicherung nicht gedeckt
8.2 Beträgt diese mindestens ein Jahr, so verlängert sie ist; in diesem Fall ist die Prämie entsprechend zu
sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn mindern.
die Versicherung nicht drei Monate vor Ablauf durch
eine Partei gekündigt wird. Ein Versicherungsver- Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung er-
trag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren lischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht in-
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nerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er Ersatzpflicht des Versicherers. Der Versicherungs-
von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. nehmer hat daher den Beweis zu führen, dass die
Die Aufhebung oder Herabsetzung wird zu dem Umstände eingetreten sind, welche die Ersatzpflicht
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie bedingen, und dass die Gegenstände, für welche er
verlangt wird, dem Versicherer zugeht. Entschädigung beansprucht, den versicherten Wert
vor dem Schadenfall hatten, soweit nicht bei Antrag-
11.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversi-
stellung hierüber Nachweise vorgelegt und diese
cherung in der Absicht abgeschlossen, sich dadurch
von dem Versicherer ausdrücklich anerkannt wur-
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
den.
fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag
nichtig. Der Versicherer hat, Anspruch auf die Prä- 14.3 Bei Diebstahl, Abhandenkommen, Raub, räuberi-
mie bis zu dem Zeitpunkt, in dem er von den die scher Erpressung und Brandschaden hat der Versi-
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- cherungsnehmer Anzeige bei der zuständigen Poli-
langt. zeidienststelle und bei Bahn-, Schiffs- oder Flugrei-
sen dem zuständigen Beförderungsunternehmen zu
12 Versicherung für fremde Rechnung
erstatten.
Ist die Versicherung zugunsten Dritter abgeschlos-
14.4 Der Versicherungsnehmer hat für die Rettung des
sen, so finden die für den Versicherungsnehmer gel-
versicherten Gegenstandes aus einer drohenden
tenden Bestimmungen der Ziffern 9.3, 14 und 17 auf
oder entstandenen Gefahr bzw. bei Diebstahl oder
den Versicherten entsprechende Anwendung.
Abhandenkommen für Wiedererlangung des versi-
13 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs- cherten Gegenstandes zu sorgen (siehe auch Ziffer
falls 9.3). Wenn ein Dritter für den Schaden verantwort-
lich gemacht werden kann, so hat der Versiche-
13.1 Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, rungsnehmer den Rückgriff gegen diesen sicherzu-
behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschrif- stellen unter Beachtung der für die Beförderungsun-
ten zu beachten, insbesondere dafür Sorge zu tra- ternehmen geltenden Vorschriften.
gen, dass die versicherten Instrumente der Empfind-
lichkeit entsprechend sorgfältig behandelt und auf- 14.5 Auf Verlangen des Versicherers hat der Versiche-
bewahrt werden. Soweit die Instrumente sich nicht rungsnehmer nach Zahlung der Entschädigung et-
im Gebrauch befinden, sind sie möglichst in ihren waige Regressansprüche gegen Dritte schriftlich
dafür bestimmten Behältern zu verwahren. abzutreten und die Belege und Beweismittel ohne
Verzug, gegebenenfalls gegen Erstattung der Kos-
13.2 Bei Beförderung und Versand innerhalb und außer- ten zur Verfügung zu stellen.
halb des Wohnsitzes ist dafür Sorge zu tragen, dass
der versicherte Gegenstand in verschlossenen, zum 14.6 Der Versicherer verzichtet auf die Einrede, dass der
Transport solcher Instrumente bestimmten Behält- Versicherungsnehmer die Einschränkung der Haf-
nissen verpackt zur Beförderung oder Absendung tung der Beförderungsunternehmen oder derglei-
kommt. chen ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt
und dadurch seine Ansprüche gegen den Versiche-
13.3 Bei Versand durch die Post können Gegenstände rer ganz oder teilweise verwirkt habe.
bis zu dem im Versicherungsvertrag vereinbarten
Wert als gewöhnliches Paket aufgeliefert werden, 14.7 Wenn der Versicherungsnehmer sich bei den Ver-
während solche von höherem Wert mit dem im Ver- handlungen über Ermittlung der Entschädigung ei-
sicherungsvertrag vereinbarten Höchstbetrag in Eu- ner arglistigen Täuschung schuldig macht, so ist der
ro oder Gegenwert in Fremdwährung zu deklarieren Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber
sind. von jeder Leistungspflicht aus diesem Versiche-
rungsfall frei.
13.4 Bei Versand mit der Eisenbahn hat die Auslieferung
als Expressgut zu erfolgen. 14.8 Zahlt der Versicherer eine Entschädigung wegen
Totalschaden des versicherten Instrumentes, so ver-
13.5 Bei Versand mittels Flugzeug sind die postalischen fällt dieses dem Versicherer unbeschadet des Über-
Vorschriften bzw. die Beförderungsbedingungen der gangs möglicher Ersatzansprüche gegen Dritte auf
betreffenden Luftverkehrsgesellschaft zu befolgen. den Versicherer. Wird ein gestohlener oder abhan-
13.6 Bei Beförderung durch Kraftwagen ist das versicher- den gekommener Gegenstand, für den der Versi-
te Instrument derart zu verstauen, zu befestigen und cherer Schadenersatz geleistet und das Eigentums-
zu bedecken, dass es nicht ohne Schwierigkeiten recht erworben hat, wieder zur Stelle und freien Ver-
abhanden kommen, entwendet oder beschädigt fügung des Versicherers gebracht, so kann er vom
bzw. zerstört werden sowie nicht durch Herum- Versicherungsnehmer binnen einer vom Tage der
schleudern, Herunterfallen, Witterungseinwirkungen Wiedererlangung gerechneten Frist von einem Mo-
(Nässe und/oder Hitze usw.) oder fallende andere nat durch Rückvergütung des bezahlten Betrages
Gegenstände Schaden erleiden kann. zurückerworben werden. In einem solchen Falle ü-
bernimmt der Versicherer jedoch keinerlei Gewähr
13.7 Die Beförderung durch einen Boten, ein öffentliches bezüglich des Zustandes, der Verwahrung und der
Beförderungsunternehmen oder durch besonders Beförderung des Instrumentes und die Zurücker-
vertrauenswürdige Personen hat nach Möglichkeit werbung ist unwiderruflich.
ohne jegliche Unterbrechung und auf dem kürzesten
Wege zu geschehen. 14.9 Sofern der Versicherungsnehmer – auch nach er-
folgter Schadenzahlung – irgendwelche Nachrichten
14 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs- über den Verbleib der gestohlen oder abhanden ge-
falls kommenen Gegenstände erhält, ist er verpflichtet,
14.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jeden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienst-
Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzei- stelle hiervon sofort Kenntnis zu geben und alles zu
gen und dessen Anordnungen Folge zu leisten. tun, was zur Wiedererlangung und Sicherstellung
des Gegenstandes notwendig ist.
14.2 Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis
für das Vorhandensein und den Wert der versicher- 15 Verletzung der Obliegenheiten
ten Sache zur Zeit des Versicherungsfalls; die Ver- 15.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
sicherungssumme bildet lediglich die Grenze der aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versiche-
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rungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den festgesetzten Schaden und einen Kostenvoran-
Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der schlag für dessen Behebung einzureichen.
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Ver-
17 Fälligkeit der Geldleistung
sicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass die Obliegen- 17.1. Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen
heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober nach endgültiger Feststellung des Versicherungsfal-
Fahrlässigkeit beruhte. les und des Umfangs der Leistung durch den Versi-
cherer fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige
15.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätz-
des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag ver-
lich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den
langt werden, der nach Lage der Sache mindestens
Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verlet-
zu zahlen ist.
zung einer Obliegenheit ist der Versicherer berech-
tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- 17.2 Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist
schuldens des Versicherungsnehmers entspre- nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Ver-
chenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder sicherungsfalles für das Jahr mit vier Prozent zu
teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechts-
bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche- grund höhere Zinsen verlangt werden können.
rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-
17.3 Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzah-
rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Ver-
lung und der Beginn der Verzinsung verschieben
sicherer den Versicherungsnehmer durch gesonder-
sich um den Zeitraum, um den die Feststellung der
te Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hin-
Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder
gewiesen hat.
der Höhe nach durch Verschulden des Versiche-
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die rungsnehmers verzögert wurde.
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt
17.4 Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu-
der Versicherungsschutz bestehen.
schieben:
15.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen,
17.4.1 wenn Zweifel über die Berechtigung des Versiche-
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
rungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
zur Beibringung des erforderlichen Nachweises;
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch
für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- 17.4.2 wenn eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersu-
sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das chung aus Anlass des Schadens gegen den Versi-
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- cherungsnehmer eingeleitet ist, bis zum Abschluss
genheit arglistig verletzt hat. dieser Untersuchung.
Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob 17.5 Die Rechte aus dieser Versicherung können ohne
der Versicherer ein ihm nach Ziffer 15.1 zustehen- ausdrückliche Zustimmung des Versicherers seitens
des Kündigungsrecht ausübt. des Versicherungsnehmers weder übertragen noch
verpfändet werden.
15.4 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen
der zuständigen Polizeidienststelle nicht angezeigt, 18 Verjährung
so kann die Entschädigung nur für diese Sachen
verweigert werden. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
16 Ermittlung der Ersatzleistung des Versicherers sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuches.
16.1 Bei eingetretenem Schaden ersetzt der Versicherer
gemäß Ziffer 9.2 bei Totalverlust den Versiche- 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall
rungswert ohne Abzug und im Falle einer reparatur-
fähigen Beschädigung, soweit der Versicherer kei- Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide
nen erstrangigen Spezialreparatur bestimmt, die Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Reparaturkosten und etwaige Versandkosten nach Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spä-
Vorlage der Originalrechnung oder beglaubigter Ab- testens einen Monat nach dem Abschluss der Ver-
schrift, vorausgesetzt, dass vorher ein Kostenvoran- handlungen über die Entschädigung zugehen. Der
schlag eingereicht und die Höhe der Reparaturkos- Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Mo-
ten von dem Versicherer anerkannt wurden. nat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer,
so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort
16.2 Für die Kosten von Verbesserungen, Veränderun- oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, je-
gen oder Gesamtauffrischungen des versicherten doch spätestens zum Schluss der laufenden Versi-
Gegenstandes sowie für Vermögensnachteile durch cherungsperiode.
Benutzungsausfall kommt der Versicherer nicht auf.
20 Gerichtsstand
16.3 Bei Schadenfällen, die sich außerhalb Europas
ereignen, soll möglichst die Wiederherstellung des 20.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
versicherten Gegenstandes in dem Lande erfolgen, den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zu-
in dem sich der Schaden ereignet hat, vorbehaltlich ständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
der Beachtung devisenrechtlicher Vorschriften. Be- seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
steht der Versicherungsnehmer darauf, dass der Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine
Gegenstand an den Hersteller oder an eine Repara- natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zu-
turstelle in einem der Länder Europas überführt ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
wird, so trägt der Versicherer die dadurch entste- zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder,
henden Transportkosten nur, wenn er vorher seine in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnli-
Genehmigung erteilt hat. Die weitere Bearbeitung chen Aufenthalt hat.
des Versicherungsfalls tritt nach dem Zeitpunkt ein 20.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Per-
zu dem der betreffende Gegenstand an den Herstel- son, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag
ler abgeliefert worden ist. In solchen Fällen ist der gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für
Versicherungsnehmer verpflichtet, die mit der Repa- seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
ratur beauftragte Stelle zu veranlassen, dem Versi- chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zu-
cherer zunächst einen genauen Bericht über den ständig ist.
ARAG – Musikinstrumente – Stand 01. Januar 2008 Seite 6/7
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20.3 Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Per- 21 Anzeigen und Willenserklärungen
son, bestimmt sich das zuständige Gericht auch
Anzeigen und Erklärungen können, soweit nichts
nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versi-
anderes bestimmt ist, in Text- oder Schriftform ab-
cherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versi-
gegeben werden.
cherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen 22 Schlussbestimmung
Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsge-
sellschaft ist. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen
etwas anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen
20.4 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt Vorschriften.
des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klage-
erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli-
che Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche-
rungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versi-
cherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
gen Niederlassung.
ARAG – Musikinstrumente – Stand 01. Januar 2008 Seite 7/7