Volltext aufklappen: Vertragsunterlagen zu Ihrer Musikinstrumentenversicherung (AVB Musikinstrumente 2019)
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Vertragsunterlagen zu Ihrer
Musikinstrumentenversicherung
InhaltsverzeichnisSeite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 2
Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 3–5
Hinweise zum Datenschutz 5–6
Hinweise zur Vermittlervergütung 6
Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 7
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung
von Musikinstrumenten (AVB Musikinstrumente 2025) 8–16
4000-4702.0626
Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d)
gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.
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Musikinstrumentenversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. / WGV-Versicherung AG
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Musikinstrumenten-
versicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertrags-
unterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen
Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Musikinstrumentenversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung,
der Zerstörung oder des Abhandenkommens des versicherten Musikinstruments infolge eines Versicherungsfalls.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Bestimmte Risiken sind nicht versichert.
Musikinstrument. Dazu gehören z.B.:
Bei besonderer Vereinbarung kann zu diesem Instru- Musikinstrumente und Zubehör, welche nicht im
ment gehörendes Zubehör mitversichert werden. Versicherungsschein aufgeführt sind,
Versicherte Gefahren Schäden aufgrund von gewöhnlicher Abnutzung,
Transportschaden, Transportmittelunfall, Verschleiß und Leimlösung,
Diebstahl, Abhandenkommen, Unterschlagung, Raub, reine Lack-, Kratz- und Schrammschäden,
Vertauschen, Liegenlassen, Liebhaberwerte und Wertminderungen.
Brand, Blitzschlag, Explosion,
Wasser, elementare Ereignisse.
Versicherte Schäden
Sachschäden infolge von Beschädigung, Zerstörung
oder Abhandenkommen infolge eines Versicherungs-
falls.
Versicherte Kosten
Versichert sind beispielsweise die infolge eines
ersicherungsfalls erforderlichen und tatsächlich
V Gibt es Deckungsbeschränkungen?
angefallenen:
!
! Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
Reparaturkosten, Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.:
Kosten der Ersatzbeschaffung,
Kosten eines Leihinstruments, ! Schäden durch Kriegsereignisse,
Versandkosten. ! Schäden durch innere Unruhen,
! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
Versicherungssumme und Versicherungswert
Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag,
der dem Versicherungswert entsprechen soll. Ist das
nicht der Fall, können Nachteile bei der Entschädi-
gungsberechnung entstehen. Die Versicherungssum-
me vereinbaren wir mit Ihnen im Versicherungsvertrag.
Wo bin ich versichert?
Die Musikinstrumentenversicherung gilt weltweit.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
– Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
– Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
– Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen,
damit der Vertrag gegebenenfalls angepasst werden kann.
€ Wann und wie zahle ich?
€ Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen, jedoch nicht vor dem im Ver
sicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monat-
lich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem
Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
ersten V
ersicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Ihr Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich automatisch um
jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres
kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Daneben können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich.
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A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1. Identität des Versicherers, ladungsfähige Zahlweise der Folgebeiträge:
Anschrift, vertretungsberechtigte Personen zum 01.01. jährlich im Voraus
Ihr Versicherer ist, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder
in Württemberg sind, die zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. oder
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus.
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir
Durch den Abschluss der Versicherung bei der Württembergische den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs-
Gemeinde-Versicherung a.G. wird eine Mitgliedschaft erworben. sen Sie den Beitrag überweisen.
Ansonsten ist Ihr Versicherer die 6. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung
WGV-Versicherung AG gestellten Informationen
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479. Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor-
Für beide Unternehmen: mationen beträgt vier Wochen.
Anschrift: Tübinger Straße 55 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt
70178 Stuttgart
Fax: 0711 1695-1100 Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs-
E-Mail: hus-vertrag@wgv.de nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch den
Sitz: Stuttgart Versicherer.
Vertretungsberechtigte Personen: Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag,
sofern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am
Vorstand: Dr. Klaus Brachmann (Vorsitzender) Tag nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der
Anja Emde Versicherungsschutz.
Hartmut Schöch
Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen gebun-
Vorsitzender des Aufsichtsrats: den.
Joachim Walter,
Landrat des Landkreises Tübingen i. R. 8. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
rechts
2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.: Widerrufsbelehrung
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen
Abschnitt 1
WGV-Versicherung AG:
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Krankenzusatzversicherungen Widerrufsrecht
3. Allgemeine Versicherungsbedingungen und Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist
wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmun-
gen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
Rechts. ▪ der Versicherungsschein,
Für das Versicherungsverhältnis in der Musikinstrumentenversiche- ▪ die Vertragsbestimmungen,
rung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Ver- einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden All
sicherung von Musikinstrumenten (AVB Musikinstrumente 2025) gemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
sowie etwaige besondere Vereinbarungen, die gesetzlichen sowie schließlich der Tarifbestimmungen,
die nachstehenden Bestimmungen und Beschreibungen des Versi- ▪ diese Belehrung,
cherungsumfangs. ▪ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland ▪ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
Anwendung. jeweils in Textform zugegangen sind.
b) Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
des Versicherers. sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Im Rahmen der Musikinstrumentenversicherung besteht Versiche- Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg
rungsschutz für das versicherte Musikinstrument und sofern verein- sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger
bart, das zu diesem Musikinstrument gehörende Zubehör. Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
Die Musikinstrumentenversicherung bietet Versicherungsschutz ins- hus-vertrag@wgv.de; ansonsten WGV-Versicherung AG, Tübin-
besondere für Schäden durch Transport, Transportmittelunfall, Dieb- ger Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
stahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, Raub, hus-vertrag@wgv.de.
räuberische Erpressung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand, Blitz, Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
Explosion, Wasser, unvorhergesehene Wetterereignisse, Witte- https://www.wgv.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-
rungseinflüsse und elementare Ereignisse. Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Musik Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Ein-
instrumentenversicherung verweisen wir auf die Allgemeinen Ver gangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufs-
sicherungsbedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten erklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
(AVB Musikinstrumente 2025) sowie etwaige besondere Vereinba- Widerrufsfolgen
rungen, die gesetzlichen sowie die nachstehenden Bestimmungen
und Beschreibungen des Versicherungsumfangs. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
rufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Ver-
4. Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller sicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf
Steuern und sonstigen Preisbestandteile, die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen-
zusätzliche Kosten den Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prä-
Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus mie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung
dem Antrag bzw. der Tarifauskunft. Die gesetzliche Versicherung- entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; da-
steuer ist in den Beiträgen enthalten. bei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von
Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben. 1/360 der Jahresprämie gemäß Tarifauskunft
Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw.
lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife. 1/180 der Halbjahresprämie gemäß Tarifauskunft
(bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw.
5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung
1/30 der Monatsprämie gemäß Tarifauskunft
Fälligkeit des Erstbeitrags: (bei monatlicher Prämienzahlung)
Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs- multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs
vertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange- schutz bestanden hat.
gebenen Versicherungsbeginn.
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Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Ver- 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung
sicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
genommen haben, einbehalten. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag aus- die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
schließlich unter der Verwendung von Fernkommunikations- teten Form;
mitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail, Brief 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der
o.ä.) geschlossen haben, hat der Versicherer Ihnen nur den Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfal- schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
lenden Teil der Prämie zurückzugewähren, wenn Sie dem
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Wider-
rufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in
diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh-
empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
rend der Laufzeit des Vertrages zu führen;
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versi-
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenen-
cherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer
falls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist aus-
mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
drücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
Besondere Hinweise den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
Vertrag gebunden. die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus- Ende der Widerrufsbelehrung
drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Ver
sicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht 9. Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur
ausgeübt haben. Mindestlaufzeit des Vertrages
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalen-
14 Tage nach dem Vertragsschluss. derjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit
Abschnitt 2 jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ab-
lauf dem Versicherer eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax oder
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren E-Mail) bzw. dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Kündigung
Informationen zugegangen ist.
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages
tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel-
nen aufgeführt: Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit einer Kündigungs-
frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen (z.B. Brief, Fax oder E
-Mail) kündigen. Der Versicherer kann den
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
zu stellen: Kalenderjahres schriftlich kündigen.
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlas- 11. Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
sung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzu- Recht der Versicherer der Aufnahme von
geben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor
eingetragen ist und die zugehörige Registernummer; Abschluss des Vertrages zugrunde legt
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Vor Abschluss des Versicherungsvertrages legen wir der Aufnahme
Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver- von Beziehungen zu Ihnen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, land zugrunde.
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen ei-
nes Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch 12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Anwendung.
Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalte- Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen-
ten Form; den Gerichten geltend machen:
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbe- – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie
sondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leis- betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
tung des Versicherers; Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steu- Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz
ern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien ein- oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
zeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge-
mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen schäftssitz zuständig ist.
soll, oder, wenn der genaue Preis nicht angegeben werden
kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die 13. Kommunikation während der Laufzeit des
Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; Vertrages
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbe- Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deut-
sondere zur Zahlungsweise der Prämien; scher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit
des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestell-
ten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befris- 14. Außergerichtliches Beschwerde- und
teter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; Rechtsbehelfsverfahren
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbe- Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungs-
sondere über den Beginn der Versicherung und des Versiche- verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle
rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Versicherungsombudsmann e.V.
Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; Sitz: Leipziger Straße 121
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts so- 10117 Berlin
wie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbeson- Anschrift: Postfach 08 06 32
dere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der 10006 Berlin
der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wider- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
rufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit
sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben Sache
die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
ein Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sicht oder vor Gericht anhängig ist. Zur Teilnahme an diesem Ver-
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
fahren sind wir verpflichtet.
und deutlich gestalteten Form;
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Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsom- 15. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit
budsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR ver- Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
bindlich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann e.V.
bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 EUR eine für beide Sei- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
ten unverbindliche Empfehlung abgeben. – Bereich Versicherungsaufsicht –
Graurheindorfer Straße 108
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt. 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten
Aufsichtsbehörde.
B. Hinweise zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen
personenbezogenen Daten durch die zur WGV Versicherungsgruppe wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund
gehörenden Unternehmen lage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
WGV-Versicherung AG, oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann
WGV-Lebensversicherung AG, insbesondere erforderlich sein:
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH, – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
WGV-Informatik und Media GmbH, – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für
WGV-Beteiligungsgesellschaft mbH und andere Produkte der Unternehmen der WGV Versicherungsgrup
WGV Holding AG pe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. umfragen,
– zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, mit Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
dem Ihr Versicherungsvertrag, ein anderer Vertrag oder eine sons- Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
tige Rechtsbeziehung besteht und hierzu Ihre personenbezogenen Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
Daten verarbeitet. Den jeweiligen Verantwortlichen entnehmen Sie Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
bitte Ihren Unterlagen. oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
Bei den Konzerngesellschaften Württembergische Gemeinde-Versiche tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
rung a.G., WGV-Versicherung AG, WGV-Lebensversicherung AG, in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO.
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH und WGV-Informatik und Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
Media GmbH handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche nach nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
Artikel 26 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Nähere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden
Sie unter www.wgv.de/datenschutz. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen
Daten
Sie erreichen uns unter folgender Adresse:
Rückversicherer:
WGV Versicherung
70164 Stuttgart Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche
Telefon: 0711 1695-1500 rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
Fax: 0711 1695-1100 sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer
E-Mail: kundenservice@wgv.de zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko
oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög-
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner
der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauf- besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie
tragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wgv.de bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit-
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Er-
füllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um-
DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- fang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge- stellen wir Ihnen unter https://www.wgv.de/datenschutz zur Verfügung.
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber
hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für Vermittler:
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
sicherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Die- und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags-
se können Sie im Internet unter www.wgv.de/datenschutz abrufen. und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver- Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz-
trags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. dienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Da- Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
ten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver
hoch der Schaden ist. Ferner benötigen wir Ihre personenbezoge- sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter-
nen Daten zur Erbringung von Leistungen. nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zen
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags tralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kun-
sowie die Erbringung von Leistungen ist ohne die Verarbeitung denservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Ex-
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. kasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Un
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur ternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleister-
Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Ent- liste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Daten-
wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorga- verarbeitung teilnehmen.
ben. Die Daten aller mit den Unternehmen der WGV Versicherungs- Externe Dienstleister:
gruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli-
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsicht- chen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
lich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidun- Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst-
gen oder für umfassende Auskunftserteilungen. leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer
ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b Internetseite unter
DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener https://www.wgv.de/docs/rechtliches/liste_personenversicherung.pdf
Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- entnehmen.
cherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach
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Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön- Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs
nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500 wirtschaft
Kontakt aufnehmen. Es besteht die Möglichkeit, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs
Weitere Empfänger: vertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Ver-
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei- sicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des
tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge- Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge-
burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS
setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanz
GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH überprüft
behörden oder Strafverfolgungsbehörden).
anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versiche-
Datenübermittlung in ein Drittland rungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
wirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des
Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeu-
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur, ten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer
soweit Sie dem zugestimmt haben, ein Angemessenheitsbeschluss früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS
der EU-Kommission vorliegt oder andere angemessene Datenschutz- vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls von dem
garantien vorhanden sind. Informationen hierzu stellen wir Ihnen einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert wor-
gerne über die genannten Kontaktdaten zur Verfügung. den sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespei-
Dauer der Datenspeicherung chert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das an-
fragende Versicherungsunternehmen, übermittelt.
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf den folgenden Internet
genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor-
seiten: https://www.besurance-his.de. Auf Wunsch übersenden wir
kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt
Ihnen diese auch per Post. Gerne können Sie mit uns hierzu unter
werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge- der Telefonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen.
macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis
zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver
aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld- sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über-
wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforder
Jahren. lichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Betroffenenrechte
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu Bonitätsauskünfte
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön- Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten (Name, Adresse und
nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Ab-
Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu- satz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO. Übermittlungen auf der
rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
Widerspruchsrecht Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbe bezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen
zogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre- zur infoscore Consumer Data GmbH im Sinne des Artikel 14 DSGVO,
chen. das heißt Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Da
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes- tenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunfts-
sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn recht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die ge unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt.
gen die Datenverarbeitung sprechen. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-
nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500
Beschwerderecht Kontakt aufnehmen.
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben Automatisierte Einzelfallentscheidungen
genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf- Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag-
sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf- stellung befragen, kann in einzelnen Fällen vollautomatisiert über
sichtsbehörde ist: das Zustandekommen des Vertrags entschieden werden.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations-
freiheit Baden-Württemberg
Lautenschlagerstraße 20
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 615541-0
Telefax: 0711 615541-15
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
C. Hinweise zur Vermittlervergütung
Die selbstständigen Vermittler der WGV erhalten für die Vermittlung diese ist in der Versicherungsprämie enthalten. Die Vergütung der
von Versicherungsverträgen eine Kombination aus einer erfolgsun- Mitarbeiter der WGV ist unabhängig vom Abschluss eines konkreten
abhängigen und einer erfolgsabhängigen Vergütung (Provision); Versicherungsvertrags, also erfolgsunabhängig.
6
[Seite 7]
Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrter Kunde, Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzu- 3. Vertragsänderung
geben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die an-
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht kön- deren Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben
nen Sie der nachstehenden Information entnehmen. Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige-
pflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ih- der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
nen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in
Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzei- Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
gen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsan- 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
nahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mittei-
Welche Folgen können eintreten, wenn eine lung hinweisen.
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
4. Ausübung unserer Rechte
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend
Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Er-
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- klärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
schlossen hätten. Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-
strichen ist.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir den- Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
noch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
oder nicht richtig angegebene Umstand Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsände
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht rung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige-
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver- 5. Stellvertretung durch eine andere Person
tragszeit entspricht. Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Per-
son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
2. Kündigung der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag- Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertre-
liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver- ters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
einem Monat kündigen. grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
7
[Seite 8]
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV-Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung
von Musikinstrumenten (AVB Musikinstrumente 2025)
Teil A – Besonderer Teil
A.1 Versicherte Gefahren, räumlicher Geltungsbereich 8
A.2 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden 8
A.3 Versicherte Sachen 9
A.4 Versicherte Kosten 9
A.5 Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung 9
A.6 Ermittlung der Ersatzleistung des Versicherers 9
A.7 Fälligkeit der Entschädigung, Verzinsung 9
A.8 Vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall,
Sicherheitsvorschriften 9
A.9 Wiederherbeigeschaffte Sachen 10
A.10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 10
A.11 Anpassung des Beitrags 10
Teil B – Allgemeiner Teil
Abschnitt B.1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 10
B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 10
B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 10
B.1.4 Folgebeitrag 11
B.1.5 Lastschriftverfahren 11
B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 11
Abschnitt B.2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags 12
B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 12
Abschnitt B.3 – Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten
B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 12
B.3.2 Gefahrerhöhung 13
B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 13
Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 14
B.4.2 Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel 14
B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 14
B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters 14
B.4.5 Verjährung 15
B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 15
B.4.7 Anzuwendendes Recht 15
B.4.8 Embargobestimmung 15
B.4.9 Überversicherung 15
B.4.10 Versicherung für fremde Rechnung 15
B.4.11 Aufwendungsersatz 16
B.4.12 Übergang von Ersatzansprüchen 16
B.4.13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 16
B.4.14 Repräsentanten 16
Teil A – Besonderer Teil A.1.4 Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der ver-
sicherte Gegenstand dritten Personen zur Benutzung
A.1 Versicherte Gefahren, räumlicher Geltungs- oder in Gewahrsam übergeben wird. Dies gilt nicht, wenn
bereich der Versicherungsnehmer gewerbsmäßig handelt (z.B.
als Instrumentenhändler, Instrumentenbauer, Musikleh-
A.1.1 Der Versicherer haftet innerhalb und außerhalb des rer).
Wohnsitzes des Versicherungsnehmers für Beschädi-
gung, Zerstörung oder Verlust eines versicherten Gegen- A.1.5 Die Versicherung gilt weltweit.
stands.
A.2 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden
A.1.2 Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schä-
den, entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall, A.2.1 Ausgeschlossene Gefahren
Diebstahl, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Abhandenkom- Ausgeschlossen sind die Gefahren
men, Veruntreuung, Unterschlagung, Raub, räuberische A.2.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereig-
Erpressung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand, Blitz, Ex- nisse;
plosion, Wasser, unvorhergesehene Wetterereignisse
A.2.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen
und elementare Ereignisse.
oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der
A.1.3 Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf die Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sons-
Zeit, während sich der versicherte Gegenstand im Ge- tigen bürgerlichen Unruhen;
brauch, auf dem Transport oder in Ruhe befindet.
8
[Seite 9]
A.2.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache, ab-
von hoher Hand; züglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter,
A.2.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, bio- Abnutzung, Gebrauch usw.) entsprechenden Betrags.
chemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wel- A.5.2 Versicherungssumme, Unterversicherung
len als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar A.5.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und
ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; Versicherungsnehmer vereinbart und im Versicherungs-
A.2.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. schein aufgeführt. Sie soll dem Versicherungswert ent-
A.2.2 Ausgeschlossene Schäden sprechen.
Ausgeschlossen sind Schäden und Verluste, welche A.5.2.2 Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versiche-
rungsfalls niedriger als der Versicherungswert (Unterver-
A.2.2.1 unmittelbar oder mittelbar auf Mängel zurückzuführen sicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens er-
sind, die bereits bei Versicherungsabschluss vorhanden setzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Ver-
waren; sicherungssumme zum Versicherungswert.
A.2.2.2 durch die Einwirkung von Hitze oder Kälte, Luftfeuchtig- Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten
keit, Temperatur- und Luftdruckschwankungen herbeige- nach A.4 und die Ermittlung der Ersatzleistung nach A.6
führt werden; gilt die Kürzung entsprechend.
A.2.2.3 durch Leimlösungen sowie an geplatzten Fellen oder ge-
rissenen Saiten eintreten; A.6 Ermittlung der Ersatzleistung des
A.2.2.4 durch Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des bestim- Versicherers
mungsgemäßen Gebrauchs entstanden sind sowie reine A.6.1 Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder abhandenge-
Lack-, Kratz- und Schrammschäden; kommenen Sachen den Versicherungswert bei Eintritt des
A.2.2.5 durch die Bearbeitung, Reparatur, Restaurierung und Rei- Versicherungsfalls, maximal die vereinbarte Versiche-
nigung durch einen Fachbetrieb entstanden sind; rungssumme.
A.2.2.6 von Familienangehörigen durch mut- oder böswillige Be- A.6.2 Bei beschädigten Sachen ersetzt der Versicherer die not-
schädigung, Untreue oder Diebstahl herbeigeführt wer- wendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Ver-
den; sicherungsfalls. Übersteigen die Reparaturkosten den
Versicherungswert, ist die Entschädigung auf den Versi-
A.2.2.7 für versicherte elektrische oder elektronische Musik
cherungswert begrenzt.
instrumente oder Zubehör gilt:
A.6.3 Eine durch den Versicherungsfall etwa entstehende und
Innere Schäden und Defekte (z.B. Nichtfunktionieren,
durch die Reparatur nicht auszugleichende Wertminde-
Kurzschluss), Röhren- und Fadenbruch sind nicht versi-
rung wird nicht ersetzt.
chert, es sei denn, dass diese Schäden verursacht wor-
den sind durch Brand, Blitz, Explosion, Leitungswasser, A.6.4 Für die Kosten von Verbesserungen, Veränderungen oder
Sturm, höhere Gewalt, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Gesamtauffrischungen des versicherten Gegenstands
Raub, räuberische Erpressung oder Unfall (unmittelbar sowie für Vermögensnachteile durch Nutzungsausfall
von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwir- kommt der Versicherer nicht auf.
kendes Ereignis).
A.7 Fälligkeit der Entschädigung, Verzinsung
Brand- oder Explosionsschäden, die Folgeschäden von
inneren Schäden, Defekten, Röhren- oder Fadenbruch A.7.1 Fälligkeit der Entschädigung
sind, werden jedoch ersetzt. Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den
A.2.3 Soweit nicht feststellbar, ob eine dieser Ursachen vorliegt, Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend
entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit. festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel-
A.3 Versicherte Sachen dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
A.3.1 Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Mu- beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen
sikinstrument. ist.
A.3.2 Sofern beantragt erstreckt sich die Versicherung auch auf A.7.2 Verzinsung
das zum versicherten Musikinstrument gehörende Zube- Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit
hör. nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehen-
Als Zubehör gilt: de Zinspflicht besteht:
Aufbewahrungszubehör, Bögen, Noten-/Instrumenten- A.7.2.1 Die Entschädigung ist ab der Anzeige des Schadens zu
ständer, Verstärker, Verzerrer, Lautsprecher, Mikrofone, verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung in-
Sitze, Stehhilfen und Kopfhörer. nerhalb eines Monats geleistet wird.
A.7.2.2 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen
A.4 Versicherte Kosten Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge ei- BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
nes Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich ange- bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
fallen sind, bis insgesamt maximal 2.000 EUR je Versi- A.7.2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
cherungsfall: fällig.
A.4.1 für den Versand des reparaturfähigen beschädigten In A.7.3 Hemmung
struments an einen Instrumentenbauer nach Wahl des
Versicherungsnehmers durch ein Beförderungsunterneh- Bei der Berechnung der Fristen nach A.7.1 und A.7.2.1
men; ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem wegen
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädi-
A.4.2 für die im Falle einer Reparatur oder Restaurierung auf- gung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
tretenden Kosten für die Überlassung eines Leihinstru-
ments. Das Leihinstrument selbst ist jedoch nicht versi- A.7.4 Aufschiebung der Zahlung
chert. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
A.7.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
A.5 Versicherungswert, Versicherungssumme, nehmers bestehen;
Unterversicherung A.7.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen
A.5.1 Versicherungswert den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
A.5.1.1 Versichert ist der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
der allgemein erforderlich ist, um die versicherte Sache
am ständigen Wohnort des Versicherungsnehmers in glei- A.8 Vertraglich vereinbarte, zusätzliche
cher Art und Güte wieder zu beschaffen oder sie neu her- Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
zustellen. vor dem Versicherungsfall, Sicherheits
Bei der Ermittlung des Versicherungswerts bleibt ein per- vorschriften
sönlicher Liebhaberwert (Affektionsinteresse) außer Be- A.8.1 Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behörd-
tracht. lichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu be-
A.5.1.2 Ist der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergeben- achten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die
de Zeitwert einer versicherten Sache bei Eintritt des Ver- versicherten Sachen der Empfindlichkeit und dem Wert
sicherungsfalls niedriger als 40 Prozent des Neuwerts, entsprechend sorgfältig behandelt und aufbewahrt wer-
so gilt als Versicherungswert der Zeitwert. den. Soweit sich versicherte Sachen nicht im Gebrauch
befinden, sind diese möglichst in ihrem dafür bestimmten
9 Behälter zu verwahren.
[Seite 10]
A.8.2 Bei der Beförderung, dem Transport oder Versand, hat Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag
der Versicherungsnehmer dafür Sorge zu tragen, dass mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufen-
die versicherten Sachen in einem verschlossenen, zum den Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das
Transport der versicherten Sachen bestimmten Behälter Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
sicher verpackt sind. Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
A.8.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen- Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei-
heiten, ist der Versicherer unter den in B.3.3 beschriebe- nes Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
nen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder A.10.3 Beitrag
auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Versi-
cherungsbeitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den
A.9 Wiederherbeigeschaffte Sachen Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigen-
A.9.1 Anzeigepflicht tumsübergang erfolgt.
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermit- Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet
telt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertrags-
A.10.4 Anzeigepflichten
partner in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) anzuzei-
gen. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
A.9.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht ver-
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
pflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur,
gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Ent-
wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen:
schädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält
Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach
er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sa-
dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zu-
che innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Ver-
gehen müssen und der Versicherer weist nach, dass er
fügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewähr-
den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht ge-
te Entschädigung zurückzugeben.
schlossen hätte.
A.9.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm
A.9.3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem
gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer
Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versiche- bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zum Zeit-
rungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungs- punkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung
nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sa- des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt
che dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Ver- hat.
sicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von
zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde- A.11 Anpassung des Beitrags
rung des Versicherers auszuüben; nach erfolglosem Ab- Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für bestehende
lauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer Verträge an den aktuellen Schaden- und Kostenverlauf
über. anzupassen. Dabei muss der Versicherer die anerkann-
A.9.3.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ten Grundsätze der Versicherungstechnik beachten und
gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese die Merkmale zur Beitragsberechnung des bei Abschluss
Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin- des Vertrags geltenden Tarifs berücksichtigen. Der Ver-
gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so sicherer darf den Ansatz für versicherungstechnischen
kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und Gewinn, wie er eventuell bei dem bei Abschluss des Ver-
muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt trags geltenden Tarifs kalkuliert worden war, nicht erhö-
er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang hen.
einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht Der angepasste Tarif wird ab Beginn der nächsten Ver-
bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im sicherungsperiode berücksichtigt. Abweichende Verein-
Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbie- barungen (z.B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unbe-
tend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der rührt.
Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher
der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschä- Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsneh-
digung entspricht. mer die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor
Wirksamwerden mitzuteilen und den Versicherungsneh-
A.9.4 Beschädigte Sachen mer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs
kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann lung des Versicherers über die Tariferhöhung zum Zeit-
verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen punkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
von A.9.2 und A.9.3 bei ihm verbleiben.
A.9.5 Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,
Teil B – Allgemeiner Teil
wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich Abschnitt B.1 –
den Besitz wieder zu verschaffen.
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A.9.6 Übertragung der Rechte
B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück-
erlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt-
Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sa- lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
chen zustehen. oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A.10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B.1.2.1 Beitragszahlung
A.10.1 Übergang der Versicherung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder
Veräußert der Versicherungsnehmer das versicherte Mu- durch laufende Zahlungen monatlich, halbjährlich, jähr-
sikinstrument, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den lich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
Versicherungsvertrag ein. Ab diesem Zeitpunkt über- B.1.2.2 Versicherungsperiode
nimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versi-
cherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis. Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Versi-
cherungsbeginn und endet am 31.12. des betreffenden
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst ge- Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsperioden
gen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
A.10.2 Kündigung B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von B.1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
einem Monat in Textform zu kündigen. Dieses Kündi-
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mo- Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach
nats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße- dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
rung ausgeübt wird. schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
10
[Seite 11]
Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden wor-
rechts. den ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. bis zur Zahlung bestehen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach B.1.5 Lastschriftverfahren
dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt B.1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung ver-
anlasst ist. Eine monatliche Zahlweise ist nur bei erteiltem Lastschrift-
mandat möglich.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi-
cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Mo- vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen-
de Deckung des Kontos zu sorgen.
B.1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi-
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer-
nach B.1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Ver- den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn
trag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
Zahlung nicht veranlasst hat. Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- B.1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil
B.1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einma- widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus
ligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so ist anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht
der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags ein- eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
getretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflich- künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
tet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer zu verlangen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen berechtigt, eine monatliche Zahlweise auf halbjährliche
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Zahlweise umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist zur
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom
gemacht hat. Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs- B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. B.1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
B.1.4 Folgebeitrag Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver-
B.1.4.1 Fälligkeit sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah- raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan-
lungsweise jeweils zu Monats-, Halbjahres- oder Jahres- den hat.
beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt B.1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,
fällig. Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit Interesse
veranlasst wird. B.1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä-
B.1.4.2 Verzug und Schadenersatz rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfal-
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der lenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Fol- zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs-
gebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Er- nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz
satz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
zu verlangen. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
B.1.4.3 Mahnung der Versicherer zusätzlich den für das erste Versiche-
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der rungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kos- wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Ver-
ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- sicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss min- B.1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag-
destens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde- lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück,
rung betragen. so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktritts-
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je erklärung zu.
Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versi-
der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die cherers beendet, weil der einmalige oder der erste Bei-
Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) trag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
hinweist. Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B.1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung B.1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver-
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs- dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech-
nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung tungserklärung zu.
des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so B.1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver-
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver-
B.1.4.5 Kündigung nach Mahnung sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen kön-
nen, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul- beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab- Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
lauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver-
trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger B.1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei-
Wirkung kündigen. trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das In-
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs- teresse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Un-
frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi- ternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse ge-
gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem nommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
hinzuweisen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes In-
teresse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
B.1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner- Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
11
[Seite 12]
Abschnitt B.2 – Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags grob fahrlässig gemacht hat.
B.2.1.1 Vertragsdauer Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr-
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege- lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn
benen Zeitraum abgeschlossen. der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-
B.2.1.2 Stillschweigende Verlängerung rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr wird schlossen hätte.
der Versicherungsvertrag zunächst bis zum 31.12. des
folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und verlängert Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
sich um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un-
dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündi- vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
gung zugegangen ist. den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch
B.2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en- wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg-
det der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass listig verletzt hat.
es einer Kündigung bedarf. B.3.1.2.2 Kündigung
B.2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann nach B.3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündi- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
gen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zuge- Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-
gangen sein. de zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
B.2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses hätte.
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Ver- B.3.1.2.3 Vertragsänderung
sicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Ver- Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
trag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt- Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr
nis erlangt. umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
B.2.2.1 Kündigungsrecht Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbe-
standteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver-
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der
schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedin-
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-
Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist
bestandteil.
nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
B.2.2.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in-
mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi- nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün- Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In die-
digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch ser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsneh-
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam mer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
wird.
B.3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
B.2.2.3 Kündigung durch den Versicherer Versicherers
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Mo-
nats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstän-
Abschnitt B.3 – de anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be-
Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten gründung kann er nachträglich weitere Umstände inner-
B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder halb eines Monats nach deren Kenntniserlangung ange-
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss ben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
B.3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
gefahrerhebliche Umstände
geltend gemachte Recht begründen.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
B.3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge-
fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er
Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem verein- den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
barten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-
dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer pflicht hingewiesen hat.
nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsan- B.3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
nahme, Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- tritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht be-
nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von rufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des B.3.1.6 Anfechtung
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti-
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An- ger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch B.3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs- Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündi-
sigkeit zur Last fällt. gung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
B.3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlö-
schen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
B.3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzei-
nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag gepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
12
[Seite 13]
B.3.2 Gefahrerhöhung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr-
B.3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hät-
te zugegangen sein müssen, bekannt war.
B.3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat- B.3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, B.3.2.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ge-
dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö- fahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-
ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- cherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war
spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. oder
B.3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht B.3.2.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist
nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss Kündigung nicht erfolgt war oder
gefragt hat. B.3.2.5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
B.3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B.3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-
sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Umständen als mitversichert gelten soll. B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B.3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B.3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
B.3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- B.3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
nahme durch einen Dritten gestatten. rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfül-
len hat, sind:
B.3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge- B.3.3.1.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie ver-
fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss traglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B.3.3.1.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten
B.3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags- Obliegenheiten.
erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss B.3.3.1.2 Rechtsfolgen
der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-
B.3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
Versicherer so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach-
B.3.2.3.1 Kündigungsrecht dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Ver-
trag fristlos kündigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
nach B.3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver-
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig- B.3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Versicherungsfalls
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Monat kündigen. B.3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen rung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versiche-
nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 bekannt, kann er den Ver- rungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn
trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi- zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenen-
gen. falls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn
B.3.2.3.2 Vertragsänderung die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit- liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach
punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund- pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
sätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder
die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. B.3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um B.3.3.2.2.1 d em Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die zeichnis der abhandengekommenen Sachen einzurei-
Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Ver- chen;
sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats B.3.3.2.2.2 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein- Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderun-
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi- gen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
gungsrecht hinzuweisen. zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig-
B.3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versi-
cherer aufzubewahren;
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-
tragsänderung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht B.3.3.2.2.3 d em Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls
der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung B.3.3.2.2.4 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-
bestanden hat. tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
B.3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B.3.3.2.2.5 Schäden, die beim Transport durch ein Beförderungs-
B.3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall oder Transportunternehmen entstehen, unverzüglich bei
ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, dem entsprechenden Unternehmen anzuzeigen;
wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B.3.3.2.2.6 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
B.3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versiche- kunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur
rungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist so-
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver- wie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Scha-
sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer dens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu gestatten;
beweisen. B.3.3.2.2.7 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, de-
B.3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden
ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später kann.
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die B.3.3.2.3 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs- cherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer
sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B.3.3.2.1 und
Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- B.3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den
rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
B.3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht
13
[Seite 14]
B.3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B.4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
B.3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B.4.1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
von der Verpflichtung zur Leistung frei. dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
B.3.3.2 ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul- nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
dens des Versicherungsnehmers entspricht. herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung
nicht gedeckt ist.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach
B.3.3.1 wird dieser Einwand nicht erhoben. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der
Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags wer-
B.3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des den zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung
Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä dem Versicherer zugeht.
rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- B.4.1.4.2 Die Regelungen nach B.4.1.4.1 sind auch anzuwenden,
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die- wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist,
se Rechtsfolge hingewiesen hat. dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträ-
ge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem
B.3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegen- im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,
heit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung Herabsetzung der Versicherungssummen und der Bei-
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- träge verlangen.
lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung B.4.2 Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs- Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Ver-
nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. trag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nach-
folgend Vorversicherung genannt) und ist ein versicherter
Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen Schaden eingetreten, kann der Versicherungsnehmer sei-
B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung ne Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend
machen, wenn
B.4.1.1 Anzeigepflicht
B.4.2.1 der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
Vertrags erkannt worden ist,
selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer
die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der B.4.2.2 zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der
Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versiche- Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein-
rungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssum- getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin beste-
me vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsum- henden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer mit
fang anzugeben. dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Gesell-
schaft für den Schaden zuständig ist,
B.4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B.4.2.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach
den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag be-
B.4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versiche-
steht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als
rer unter den in B.3.3 beschriebenen Voraussetzungen
auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert
zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
wäre und
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Ver-
sicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von B.4.2.4 der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klä-
der anderen Versicherung erlangt hat. rung des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche
gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer
B.4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfach
abtritt.
versicherung
B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B.4.1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche- B.4.3.1 Form, zuständige Stelle
rungssummen zusammen den Versicherungswert oder Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An-
übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschä- zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
digungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt- Textform abzugeben.
schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
B.4.1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner des Versicherers oder an die im Versicherungsschein
verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben
als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan- bestehen.
gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem-
B.4.3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens
selben Versicherer bestehen.
änderung
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-
aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen-
dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie-
schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher
benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An-
ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
men, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in
des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Na-
Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich
mensänderung des Versicherungsnehmers.
der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen ins-
gesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als B.4.3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in Niederlassung
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
B.4.1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet
in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts- bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in die- Bestimmung nach B.4.3.2 entsprechend Anwendung.
ser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt B.4.4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
ständen Kenntnis erlangt. Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge-
genzunehmen betreffend
B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
vertrags;
14
[Seite 15]
B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
dessen Beendigung; schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, sei-
B.4.4.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des nen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, sei-
Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. nen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Ge-
richte des Staates zuständig, in dem der Versicherer sei-
B.4.4.2 Erklärungen des Versicherers nen Sitz hat.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom B.4.6.4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de-
ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zu-
B.4.5 Verjährung ständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche
grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han-
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe- bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerge-
rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang sellschaft ist.
der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versiche- Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
rers beim Anspruchsteller nicht mit. punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemei- die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi-
nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. cherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Es ist das Anliegen des Versicherers, dass der Versiche- B.4.7 Anzuwendendes Recht
rungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht der
Fall sein, so kann der Versicherungsnehmer Kontakt mit Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
dem Versicherer aufnehmen, damit die Angelegenheit B.4.8 Embargobestimmung
direkt geklärt werden kann. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
B.4.6.1 Versicherungsombudsmann mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu dem vom bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt hat, Deutschland entgegenstehen.
kann der Versicherungsnehmer sich an den Versiche- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
rungsombudsmann e.V. wenden. tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame-
Versicherungsombudsmann e.V. rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
Sitz: Leipziger Straße 121 schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
10117 Berlin gegenstehen.
Anschrift: Postfach 08 06 32 B.4.9 Überversicherung
10006 Berlin B.4.9.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des ver-
Telefon: 0800 369 6000 sicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Ver-
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de sicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen,
Internet: www.versicherungsombudsmann.de dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versiche-
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängi- rungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
ge und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich- Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Hö-
tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem he des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versi-
Schlichtungsverfahren teilzunehmen. cherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von
B.4.6.2 Versicherungsaufsicht vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden
wäre.
Bei Unzufriedenheit mit der Betreuung durch den Versi-
cherer oder bei Meinungsverschiedenheiten bei der Ver- B.4.9.2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in
tragsabwicklung kann sich der Versicherungsnehmer der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
auch an die zuständige Aufsicht wenden. rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem
Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- denden Umständen Kenntnis erlangt.
aufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
B.4.10 Versicherung für fremde Rechnung
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
– Bereich Versicherungsaufsicht – B.4.10.1 Rechte aus dem Vertrag
Graurheindorfer Straße 108 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver-
53117 Bonn trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten
Telefon: 0800 2100 500 (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus
E-Mail: poststelle@bafin.de diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und
Internet: www.bafin.de nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann ein- Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. B.4.10.2 Zahlung der Entschädigung
B.4.6.3 Hinweis auf den Rechtsweg Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbrau- den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass
cherschlichtungsstelle oder an die Versicherungsaufsicht der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der
zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechts- Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
weg offen. Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
B.4.6.4 Gerichtsstände B.4.10.3 Kenntnis und Verhalten
B.4.6.4.1 Klagen gegen den Versicherer B.4.10.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-
rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis
Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver- Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers
sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche-
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn
seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ist.
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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B.4.10.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, B.4.12 Übergang von Ersatzansprüchen
wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor- B.4.12.1 Übergang von Ersatzansprüchen
den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge-
war. gen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ver-
sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden er-
B.4.10.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, setzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-
wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag cherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen
darüber informiert hat. eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häus-
B.4.11 Aufwendungsersatz licher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
B.4.11.1 Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Schadens Schaden vorsätzlich verursacht.
B.4.11.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der B.4.12.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatz
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls ansprüchen
den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei- oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
sung des Versicherers macht. Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-
B.4.11.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, vorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatz-
um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-
diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolg- verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
Versicherers erfolgten. Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
B.4.11.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
kann er auch den Aufwendungsersatz nach B.4.11.1.1 dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
und B.4.11.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche- einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh-
rers entstanden sind. mer.
B.4.11.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent- B.4.13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
schädigung betragen zusammen höchstens die Versiche- B.4.13.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung
rungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch des Versicherungsfalls
nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche- B.4.13.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
rers entstanden sind. vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschä-
B.4.11.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß digungspflicht frei.
B.4.11.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Ver- Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
sicherungsnehmers vorzuschießen. Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
B.4.11.1.6 Bei einer Unterversicherung sind diese Aufwendungen rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Her-
nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Scha- beiführung des Schadens als bewiesen.
den. B.4.13.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
B.4.11.1.7 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der grob fahrlässig herbei, wird auf den Einwand der groben
Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis- Fahrlässigkeit verzichtet.
tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen B.4.13.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des
sind. Versicherungsfalls
B.4.11.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
Schadens wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig
B.4.11.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der
Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täu-
zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen schen versucht.
nach geboten waren. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsneh-
oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, mer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie-
vom Versicherer aufgefordert wurde. sen.
B.4.11.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, B.4.14 Repräsentanten
kann er auch den Kostenersatz nach B.4.11.2.1 entspre- Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und
chend kürzen. das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
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