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Versicherungsmakler / Musikinstrumentenversicherung / Bedingungsarchiv Instrumentenversicherung

WGV Musikinstrumentenversicherung (AVB Musikinstrumente 2019): die Bedingungen im Volltext

Musikinstrumentenversicherung nach den AVB Musikinstrumente 2025, weltweit zum Neuwert, mit Diebstahl aus Kraftfahrzeugen ohne Nachtzeitklausel, Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit und Kosten bis 2.000 EUR.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 67 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Wert der versicherten Instrumente samt Zubehör)laut Versicherungsschein„Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und ... Versicherungsnehmer vereinbart und im Versicherungs“A.5.2.1, Seite 9
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)ja„Der Versicherer haftet innerhalb und außerhalb des ... Wohnsitzes des Versicherungsnehmers für Beschädi“A.1.1, Seite 8
Versicherte Instrumente (akustisch, elektrisch, elektronisch, Tasteninstrumente, Schlagwerk)ja„Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Mu“A.3.1, Seite 9
Zubehör mitversichert (Koffer, Etuis, Bögen, Ständer, Noten)ja, bis zur Versicherungssumme„Sofern beantragt erstreckt sich die Versicherung auch auf“A.3.2, Seite 9
Ton- und Bühnentechnik mitversicherbar (Verstärker, Effektgeräte, Mikrofone, PA, Licht)ja, bis zur Versicherungssumme„Aufbewahrungszubehör, Bögen, Noten-/Instrumenten- ... ständer, Verstärker, Verzerrer, Lautsprecher, Mikrofone“A.3.2, Seite 9
Ersatzwert: Neuwert, Zeitwert oder vereinbarter Wert (Taxe)ja„Versichert ist der Neuwert.“A.5.1.1, Seite 9
Vereinbarter Versicherungswert (Taxe) mit Verzicht auf Wertnachweis im Schadenfallnicht geregelt
Wertsteigerung oder Vorsorge für Wertanstieg des Instrumentsnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neu erworbene Instrumente bis zur Meldungnicht geregelt
Berufliche Nutzung mitversichert (Berufsmusiker, Lehrkräfte, Studierende)nein„Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gewerbsmäßig handelt (z.B. als Instrumentenhändler, Instrumentenbauer“A.1.4, Seite 8
Geliehene, gemietete und anvertraute fremde Instrumentenicht geregelt
Geltungsbereich (Wohnung, Deutschland, Europa, weltweit)ja„Die Versicherung gilt weltweit.“A.1.5, Seite 8

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bruch und Beschädigung durch Fallenlassen, Stoß, Umstoßenja, bis zur Versicherungssumme„für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust eines versicherten“A.1.1, Seite 8
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeitnicht geregelt
Beschädigung durch Dritte (Publikum, Mitmusiker, Böswilligkeit)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der ver“A.1.4, Seite 8
Einbruchdiebstahlja, bis zur Versicherungssumme„entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall, Diebstahl, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen“A.1.2, Seite 8
Raub und räuberische Erpressungja, bis zur Versicherungssumme„Unterschlagung, Raub, räuberische“A.1.2, Seite 8
Einfacher Diebstahl (ohne Einbruch, etwa aus Proberaum oder Garderobe)ja, bis zur Versicherungssumme„entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall, Diebstahl, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen“A.1.2, Seite 8
Abhandenkommen, Verlieren, Liegenlassenja, bis zur Versicherungssumme„Veruntreuung, Unterschlagung, Raub, räuberische Erpressung, Vertauschen, Liegenlassen“A.1.2, Seite 8
Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagelja, bis zur Versicherungssumme„Brand, Blitz, Ex ... plosion, Wasser, unvorhergesehene Wetterereignisse“A.1.2, Seite 8
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Lawine, Erdrutsch)ja, bis zur Versicherungssumme„Erpressung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand, Blitz ... und elementare Ereignisse.“A.1.2, Seite 8
Schäden durch Flüssigkeiten (umgestoßenes Getränk, Regen bei Auftritten im Freien)nicht geregelt
Überspannung, Kurzschluss und Blitz bei elektrischen Instrumenten und Techniknein„Innere Schäden und Defekte (z.B. Nichtfunktionieren, ... Kurzschluss), Röhren- und Fadenbruch sind nicht versi“A.2.2.7, Seite 9

Transport, Auftritt und Reise

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Transportschäden beim Tragen und Befördern durch den Versichertenja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schä ... den, entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall“A.1.2, Seite 8
Unfall des Transportmittels (Kfz, Bahn, Flugzeug, Schiff)ja, bis zur Versicherungssumme„entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall“A.1.2, Seite 8
Schutz bei Auftritten, Proben, Unterricht und Aufnahmenja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf die ... Zeit, während sich der versicherte Gegenstand im Ge“A.1.3, Seite 8
Diebstahl aus dem abgestellten, verschlossenen Fahrzeugja, bis zur Versicherungssumme„Transportmittelunfall, Diebstahl, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen“A.1.2, Seite 8
Nachtzeitklausel für Instrumente im Fahrzeug (kein Schutz in bestimmten Stunden)nicht geregelt
Aufgegebenes Gepäck und Frachtraum bei Flugreisennicht geregelt
Versand durch Post, Kurier, Spedition oder Frachtführerja, bis zur Versicherungssumme„Schäden, die beim Transport durch ein Beförderungs ... oder Transportunternehmen entstehen, unverzüglich bei“B.3.3.2.2.5, Seite 13
Aufbewahrung in Hotel, Backstage, Garderobe oder fremden Räumennicht geregelt
Höchstdauer von Reisen oder Auslandsaufenthaltennicht geregelt

Leistung im Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Reparaturkosten durch Fachwerkstatt oder Instrumentenbauerja, bis zur Versicherungssumme„Bei beschädigten Sachen ersetzt der Versicherer die not“A.6.2, Seite 9
Wertminderung nach fachgerechter Reparaturnein„Eine durch den Versicherungsfall etwa entstehende und ... durch die Reparatur nicht auszugleichende Wertminde ... rung wird nicht ersetzt.“A.6.3, Seite 9
Entschädigung bei Totalschaden oder Verlustja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder abhandenge“A.6.1, Seite 9
Mietinstrument oder Ersatzinstrument während der Reparaturja, bis 2.000 €„tretenden Kosten für die Überlassung eines Leihinstru“A.4.2, Seite 9
Transport zur und von der Werkstattja, bis 2.000 €„für den Versand des reparaturfähigen beschädigten In“A.4.1, Seite 9
Kosten für Sachverständige und Gutachtenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die“B.4.11.2.1, Seite 16
Such-, Bergungs- und Rückholkostenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der“B.4.11.1.1, Seite 16
Paar- und Satzklausel (Wertverlust des zusammengehörenden Rests, etwa Instrument und Bogen)nicht geregelt
Ertragsausfall oder Mehrkosten für Berufsmusiker (abgesagter Auftritt, Ersatzbeschaffung)nein„sowie für Vermögensnachteile durch Nutzungsausfall“A.6.4, Seite 9
Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherungnein„Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versiche ... rungsfalls niedriger als der Versicherungswert (Unterver“A.5.2.2, Seite 9

Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Höhere Selbstbeteiligung bei Diebstahl oder Verlustnicht geregelt
Selbstbeteiligung oder Kürzung bei Diebstahl aus dem Fahrzeugnicht geregelt
Wählbare Selbstbeteiligung gegen Beitragsnachlassnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und Alterungja„durch Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des bestim“A.2.2.4, Seite 9
Ausschluss von Schäden durch Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Klimaeinflüsse (Risse)ja„durch die Einwirkung von Hitze oder Kälte, Luftfeuchtig“A.2.2.2, Seite 9
Ausschluss von Schäden durch Ungeziefer, Holzwurm, Rost und Korrosionnicht geregelt
Ausschluss von inneren mechanischen oder elektrischen Defekten (Betriebsschaden)ja„Innere Schäden und Defekte (z.B. Nichtfunktionieren, ... Kurzschluss), Röhren- und Fadenbruch sind nicht versi“A.2.2.7, Seite 9
Ausschluss von Schrammen, Kratzern und Lackschäden ohne Funktionsbeeinträchtigungja„Gebrauchs entstanden sind sowie reine ... Lack-, Kratz- und Schrammschäden;“A.2.2.4, Seite 9
Ausschluss von Verschleißteilen (Saiten, Felle, Rohrblätter, Haare des Bogens)ja„durch Leimlösungen sowie an geplatzten Fellen oder ge“A.2.2.3, Seite 9
Ausschluss von Schäden während Reparatur, Restaurierung oder Bearbeitungja„durch die Bearbeitung, Reparatur, Restaurierung und Rei“A.2.2.5, Seite 9
Grobe Fahrlässigkeit mitversichert (Verzicht auf Kürzung)ja, bis zur Versicherungssumme„grob fahrlässig herbei, wird auf den Einwand der groben ... Fahrlässigkeit verzichtet.“B.4.13.1.2, Seite 16
Ausschluss von Beschlagnahme und behördlichem Zugriff (etwa Zoll)ja„der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe“A.2.1.3, Seite 9
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Terror und Kernenergieja„des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereig“A.2.1.1, Seite 8

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Transport nur im geeigneten Koffer oder Etuija„Bei der Beförderung, dem Transport oder Versand, hat ... der Versicherungsnehmer dafür Sorge zu tragen, dass“A.8.2, Seite 10
Beaufsichtigungspflicht unterwegs (Diebstahl nur bei Aufsicht oder Verschluss)nicht geregelt
Pflichten für Instrumente im Fahrzeug (verschlossen, nicht sichtbar, Kofferraum)nicht geregelt
Wertnachweis oder Gutachten bei Vertragsschluss erforderlichnicht geregelt
Anzeige bei der Polizei unverzüglich nach Diebstahl oder Verlustja„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen ... tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;“B.3.3.2.2.4, Seite 13
Frist zur Schadenmeldungja„em Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ... ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich“B.3.3.2.2.3, Seite 13
Zustimmung des Versicherers vor Reparatur oder Auftragnicht geregelt
Kurzzeitdeckung für einzelne Reisen, Tourneen oder Leihzeitenja„Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en“B.2.1.3, Seite 12
Pauschalvertrag für Orchester, Vereine, Musikschulen oder Ensemblesnicht geregelt
Mindestlaufzeit des Vertragsnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der“B.2.2.1, Seite 12

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
WGV-Versicherung AG, Württembergische Gemeinde-Versicherung auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) WGV Musikinstrumentenversicherung (AVB Musikinstrumente 2019)

Volltext aufklappen: Vertragsunterlagen zu Ihrer Musikinstrumentenversicherung (AVB Musikinstrumente 2019)
[Seite 1] Vertragsunterlagen zu Ihrer Musikinstrumentenversicherung InhaltsverzeichnisSeite Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 2 Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungs­vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 3–5 Hinweise zum Datenschutz  5–6 Hinweise zur Vermittlervergütung  6 Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 7 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten (AVB Musikinstrumente 2025) 8–16 4000-4702.0626 Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter. [Seite 2] Musikinstrumentenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten  Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. / WGV-Versicherung AG Deutschland Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Musikinstrumenten- versicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertrags- unterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungs­bedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Musikinstrumentenversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung, der Zerstörung oder des ­Abhandenkommens des versicherten Musikinstruments infolge eines Versicherungsfalls. Was ist versichert? Was ist nicht versichert?  Versichert ist das im Versicherungsschein genannte  Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Musikinstrument. Dazu gehören z.B.:  Bei besonderer Vereinbarung kann zu diesem Instru-  Musikinstrumente und Zubehör, welche nicht im ment gehörendes Zubehör mitversichert werden. ­Versicherungsschein aufgeführt sind, Versicherte Gefahren  Schäden aufgrund von gewöhnlicher Abnutzung,  Transportschaden, Transportmittelunfall, Verschleiß und Leimlösung,  Diebstahl, Abhandenkommen, Unterschlagung, Raub,  reine Lack-, Kratz- und Schrammschäden,  Vertauschen, Liegenlassen,  Liebhaberwerte und Wertminderungen.  Brand, Blitzschlag, Explosion,  Wasser, elementare Ereignisse. Versicherte Schäden  Sachschäden infolge von Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen infolge eines Versicherungs- falls. Versicherte Kosten  Versichert sind beispielsweise die infolge eines ­ er­sicherungsfalls erforderlichen und tatsächlich V Gibt es Deckungsbeschränkungen? ­ange­fallenen: ! ! Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom  Reparaturkosten, ­Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.:  Kosten der Ersatzbeschaffung,  Kosten eines Leihinstruments, ! Schäden durch Kriegsereignisse,  Versandkosten. ! Schäden durch innere Unruhen, ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. Versicherungssumme und Versicherungswert  Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Ist das nicht der Fall, können Nachteile bei der Entschädi- gungsberechnung entstehen. Die Versicherungssum- me vereinbaren wir mit Ihnen im Versicherungsvertrag. Wo bin ich versichert?  Die Musikinstrumentenversicherung gilt weltweit. Welche Verpflichtungen habe ich? – Sie müssen alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. – Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. – Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. – Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. – Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag gegebenenfalls angepasst werden kann. € Wann und wie zahle ich? € Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen, jedoch nicht vor dem im Ver­ sicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monat- lich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten V ­ ersicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Ihr Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). Daneben können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich. 2 [Seite 3] A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 1. Identität des Versicherers, ladungsfähige Zahlweise der Folgebeiträge: ­Anschrift, vertretungsberechtigte Personen zum 01.01. jährlich im Voraus Ihr Versicherer ist, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder in Württemberg sind, die zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. oder Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus. Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir Durch den Abschluss der Versicherung bei der Württembergische den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs- Gemeinde-Versicherung a.G. wird eine Mitgliedschaft erworben. sen Sie den Beitrag überweisen. Ansonsten ist Ihr Versicherer die 6. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung WGV-Versicherung AG gestellten Informationen Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479. Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor- Für beide Unternehmen: mationen beträgt vier Wochen. Anschrift: Tübinger Straße 55 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt 70178 Stuttgart Fax: 0711 1695-1100 Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs- E-Mail: hus-vertrag@wgv.de nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch den Sitz: Stuttgart Versicherer. Vertretungsberechtigte Personen: Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag, sofern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am Vorstand: Dr. Klaus Brachmann (Vorsitzender) Tag nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der Anja Emde Versicherungsschutz. Hartmut Schöch Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen gebun- Vorsitzender des Aufsichtsrats: den. Joachim Walter, Landrat des Landkreises Tübingen i. R. 8. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- rechts 2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.: Widerrufsbelehrung Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen Abschnitt 1 WGV-Versicherung AG: Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Krankenzusatzversicherungen Widerrufsrecht 3. Allgemeine Versicherungsbedingungen und Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist ­wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmun- gen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Rechts. ▪ der Versicherungsschein, Für das Versicherungsverhältnis in der Musikinstrumentenversiche- ▪ die Vertragsbestimmungen, rung gelten die Allge­meinen Versicherungsbedingungen für die Ver-  einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden All­ sicherung von Musikinstrumenten (AVB Musikinstrumente 2025) gemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein- sowie etwaige besondere Vereinbarungen, die gesetzlichen sowie schließlich der Tarifbestimmungen, die nachstehenden Bestimmungen und Beschreibungen des Versi- ▪ diese Belehrung, cherungsumfangs. ▪ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland ▪ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen Anwendung. jeweils in Textform zugegangen sind. b) Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab- des Ver­sicherers. sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Im Rahmen der Musikinstrumentenversicherung besteht Versiche- Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg rungsschutz für das versicherte Musikinstrument und sofern verein- sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger bart, das zu diesem Musikinstrument gehörende Zubehör. Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail: Die Musikinstrumentenversicherung bietet Versicherungsschutz ins- hus-vertrag@wgv.de; ansonsten WGV-Versicherung AG, Tübin- besondere für Schäden durch Transport, Transportmittelunfall, Dieb- ger Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail: stahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, Raub, hus-vertrag@wgv.de. räuberische Erpressung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand, Blitz, Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter Explosion, Wasser, unvorhergesehene Wetterereignisse, Witte- https://www.wgv.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online- rungseinflüsse und elementare Ereignisse. Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Musik­ Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Ein- instrumentenversicherung verweisen wir auf die Allgemeinen Ver­ gangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufs- sicherungsbedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten erklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. (AVB Musikinstrumente 2025) sowie etwaige besondere Vereinba- Widerrufsfolgen rungen, die gesetzlichen sowie die nachstehenden Bestimmungen und Beschreibungen des Versicherungsumfangs. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider- rufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Ver- 4. Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller sicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf Steuern und sonstigen Preisbestandteile, die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen- ­zusätzliche Kosten den Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prä- Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus mie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung dem Antrag bzw. der Tarifauskunft. Die gesetzliche Versicherung- entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; da- steuer ist in den Beiträgen enthalten. bei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben. 1/360 der Jahresprämie gemäß Tarifauskunft Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw. lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife. 1/180 der Halbjahresprämie gemäß Tarifauskunft (bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw. 5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung 1/30 der Monatsprämie gemäß Tarifauskunft Fälligkeit des Erstbeitrags: (bei monatlicher Prämienzahlung) Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs- multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs­ vertrages ­fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange- schutz bestanden hat. gebenen Versicherungsbeginn. 3 [Seite 4] Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Ver- 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung sicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich genommen haben, einbehalten. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag aus- die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal- schließlich unter der Verwendung von Fernkommunikations- teten Form; mitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail, Brief 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der o.ä.) geschlossen haben, hat der Versicherer Ihnen nur den Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab- auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfal- schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; lenden Teil der Prämie zurückzugewähren, wenn Sie dem 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht; Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Wider- rufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh- empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. rend der Laufzeit des Vertrages zu führen; Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versi- Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenen- cherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer falls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist aus- mit der Abgabe der Widerrufserklärung. drücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, Besondere Hinweise den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie Vertrag gebunden. die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus- Ende der Widerrufsbelehrung drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Ver­ sicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht 9. Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur ausgeübt haben. ­Mindestlaufzeit des Vertrages Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalen- 14 Tage nach dem Vertragsschluss. derjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit Abschnitt 2 jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ab- lauf dem Versicherer eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax oder Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren E-Mail) bzw. dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Kündigung Informationen zugegangen ist. Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa­ 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel- nen aufgeführt: Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit einer Kündigungs- frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen (z.B. Brief, Fax oder E ­ -Mail) kündigen. Der Versicherer kann den Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines zu stellen: Kalenderjahres schriftlich kündigen. 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlas- 11. Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren sung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzu- Recht der Versicherer der Aufnahme von geben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger ­Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor eingetragen ist und die zugehörige Registernummer; ­Abschluss des Vertrages zugrunde legt 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Vor Abschluss des Versicherungsvertrages legen wir der Aufnahme Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver- von Beziehungen zu Ihnen das Recht der Bundesrepublik Deutsch- sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, land zugrunde. Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen ei- nes Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch 12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Anwendung. Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalte- Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- ten Form; den Gerichten geltend machen: 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbe- – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie sondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leis- betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. tung des Versicherers; Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steu- Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz ern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien ein- oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge- mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen schäftssitz zuständig ist. soll, oder, wenn der genaue Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die 13. Kommunikation während der Laufzeit des Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; ­Vertrages 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbe- Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deut- sondere zur Zahlungsweise der Prämien; scher ­Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt. 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestell- ten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befris- 14. Außergerichtliches Beschwerde- und teter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; ­Rechts­behelfsverfahren 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbe- Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungs- sondere über den Beginn der Versicherung und des Versiche- verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Versicherungsombudsmann e.V. Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; Sitz: Leipziger Straße 121 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts so- 10117 Berlin wie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbeson- Anschrift: Postfach 08 06 32 dere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der 10006 Berlin der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wider- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de rufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Internet: www.versicherungsombudsmann.de Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben Sache die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sicht oder vor Gericht anhängig ist. Zur Teilnahme an diesem Ver- erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen fahren sind wir verpflichtet. und deutlich gestalteten Form; 4 [Seite 5] Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsom- 15. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit budsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR ver- Zuständige Aufsichtsbehörde ist die bindlich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 EUR eine für beide Sei- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ten unverbindliche Empfehlung abgeben. – Bereich Versicherungsaufsicht – Graurheindorfer Straße 108 Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt. 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten Aufsichtsbehörde. B. Hinweise zum Datenschutz Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen personenbezogenen Daten durch die zur WGV ­Versicherungsgruppe wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund­ gehörenden Unternehmen lage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns WGV-Versicherung AG, oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann WGV-Lebensversicherung AG, insbesondere erforderlich sein: WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH, – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, WGV-Informatik und Media GmbH, – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für WGV-Beteiligungsgesellschaft mbH und andere Produkte der Unternehmen der WGV Versicherungsgrup­ WGV Holding AG pe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs­ und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. umfragen, – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ­nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, mit Versicherungsmissbrauch hindeuten können. dem Ihr Versicherungsvertrag, ein anderer Vertrag oder eine sons- Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur tige Rechtsbeziehung besteht und hierzu Ihre personenbezogenen Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Daten verarbeitet. Den jeweiligen Verantwortlichen entnehmen Sie Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten bitte Ihren Unterlagen. oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei- Bei den Konzerngesellschaften Württembergische Gemeinde-Versiche­ tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen rung a.G., WGV-Versicherung AG, WGV-Lebensversicherung AG, in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO. WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH und WGV-Informatik und Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge- Media GmbH handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche nach nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der Artikel 26 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Nähere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden Sie unter www.wgv.de/datenschutz. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Sie erreichen uns unter folgender Adresse: Rückversicherer: WGV Versicherung 70164 Stuttgart Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche­ Telefon: 0711 1695-1500 rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich Fax: 0711 1695-1100 sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen ­Rückversicherer E-Mail: kundenservice@wgv.de zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög- Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauf- besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie tragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wgv.de bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit- Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Er- füllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um- DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- fang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge- stellen wir Ihnen unter https://www.wgv.de/datenschutz zur ­Verfügung. setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für Vermittler: den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver- sicherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Die- und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- se können Sie im Internet unter www.wgv.de/datenschutz abrufen. und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese ­Daten Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver- Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz- trags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. dienstleistungsangelegenheiten benötigen. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Da- Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: ten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policie­rung Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens- oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver­ hoch der Schaden ist. Ferner benötigen wir Ihre personenbezoge- sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter- nen Daten zur Erbringung von Leistungen. nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zen­ Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags tralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kun- sowie die Erbringung von Leistungen ist ohne die Verarbeitung denservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Ex- Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. kasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Un­ Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur ternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleister- Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Ent- liste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Daten- wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorga- verarbeitung teilnehmen. ben. Die Daten aller mit den Unternehmen der WGV Versicherungs- Externe Dienstleister: gruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli- gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsicht- chen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. lich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidun- Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst- gen oder für umfassende Auskunftserteilungen. leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da­ bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b Internetseite unter DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener https://www.wgv.de/docs/rechtliches/liste_personenversicherung.pdf Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- entnehmen. cherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach 5 [Seite 6] Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön- Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs­ nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500 wirtschaft Kontakt aufnehmen. Es besteht die Möglichkeit, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs­ Weitere Empfänger: vertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Ver- Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei- sicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge- ­Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge- burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanz­ GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH überprüft behörden oder Strafverfolgungsbehörden). anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versiche- Datenübermittlung in ein Drittland rungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs- wirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeu- Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur, ten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer soweit Sie dem zugestimmt haben, ein Angemessenheitsbeschluss ­früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS der EU-Kommission vorliegt oder andere angemessene Datenschutz- vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls von dem garantien vorhanden sind. Informationen hierzu stellen wir Ihnen einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert wor- ­gerne über die genannten Kontaktdaten zur Verfügung. den sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespei- Dauer der Datenspeicherung chert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das an- fragende Versiche­rungsunternehmen, übermittelt. Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf den folgenden Internet­ genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor- seiten: https://www.besurance-his.de. Auf Wunsch übersenden wir kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt Ihnen diese auch per Post. Gerne können Sie mit uns hierzu unter ­werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge- der Tele­fonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen. macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver­ aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld- sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über- wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforder­ Jahren. lichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Betroffenenrechte Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu Bonitätsauskünfte Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön- Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten (Name, Adresse und nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Ab- Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu- satz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO. Übermittlungen auf der rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Widerspruchsrecht Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen­ Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbe­ bezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen zogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre- zur infoscore Consumer Data GmbH im Sinne des Artikel 14 DSGVO, chen. das heißt Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Da­ Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes- tenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunfts- sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn recht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die ge­ unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt. gen die Datenverarbeitung sprechen. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön- nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500 Beschwerderecht Kontakt aufnehmen. Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben Automatisierte Einzelfallentscheidungen genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf- Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag- sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf- stellung befragen, kann in einzelnen Fällen vollautomatisiert über sichtsbehörde ist: das Zustandekommen des Vertrags entschieden werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations- freiheit Baden-Württemberg Lautenschlagerstraße 20 70173 Stuttgart Telefon: 0711 615541-0 Telefax: 0711 615541-15 E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de C. Hinweise zur Vermittlervergütung Die selbstständigen Vermittler der WGV erhalten für die Vermittlung diese ist in der Versicherungsprämie enthalten. Die Vergütung der von Versiche­rungsverträgen eine Kombination aus einer erfolgsun- Mitarbeiter der WGV ist unabhängig vom Abschluss eines konkreten abhängigen und einer erfolgsabhängigen Vergütung (Provision); Versicherungsvertrags, also erfolgsunabhängig. 6 [Seite 7] Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrter Kunde, Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß anderen Bedingungen, geschlossen hätten. und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzu- 3. Vertragsänderung geben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die an- Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht kön- deren Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben nen Sie der nach­stehenden Information entnehmen. Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin- Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige- pflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be­dingungen erst ab Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ih- der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. nen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzei- Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als gen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsan- 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht nahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht ­werden wir Sie in unserer Mittei- Welche Folgen können eintreten, wenn eine lung hinweisen. ­vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 4. Ausübung unserer Rechte 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver­tragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Er- angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- klärung stützen. Zur Be­gründung können wir nachträglich weitere schlossen hätten. Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver- strichen ist. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir den- Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder noch zur ­Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten oder nicht richtig angegebene Umstand Ge­fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsände­ – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht rung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein- ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige- An­zeigepflicht arglistig verletzt haben. pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver- 5. Stellvertretung durch eine andere Person tragszeit entspricht. Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Per- son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, 2. Kündigung der Kün­digung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag- Aus­übung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertre- liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver- ters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder einem Monat kündigen. grob fahr­lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 7 [Seite 8] Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. WGV-Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten (AVB Musikinstrumente 2025) Teil A – Besonderer Teil A.1 Versicherte Gefahren, räumlicher Geltungsbereich 8 A.2 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden 8 A.3 Versicherte Sachen 9 A.4 Versicherte Kosten 9 A.5 Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung 9 A.6 Ermittlung der Ersatzleistung des Versicherers 9 A.7 Fälligkeit der Entschädigung, Verzinsung 9 A.8 Vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, ­Sicherheitsvorschriften 9 A.9 Wiederherbeigeschaffte Sachen 10 A.10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 10 A.11 Anpassung des Beitrags 10 Teil B – Allgemeiner Teil Abschnitt B.1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 10 B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 10 B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 10 B.1.4 Folgebeitrag 11 B.1.5 Lastschriftverfahren 11 B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 11 Abschnitt B.2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags 12 B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 12 Abschnitt B.3 – Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 12 B.3.2 Gefahrerhöhung 13 B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 13 Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 14 B.4.2 Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel 14 B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 14 B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters 14 B.4.5 Verjährung 15 B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 15 B.4.7 Anzuwendendes Recht 15 B.4.8 Embargobestimmung 15 B.4.9 Überversicherung 15 B.4.10 Versicherung für fremde Rechnung 15 B.4.11 Aufwendungsersatz 16 B.4.12 Übergang von Ersatzansprüchen 16 B.4.13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 16 B.4.14 Repräsentanten 16 Teil A – Besonderer Teil A.1.4 Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der ver- sicherte Gegenstand dritten Personen zur Benutzung A.1 Versicherte Gefahren, räumlicher Geltungs- oder in Gewahrsam übergeben wird. Dies gilt nicht, wenn bereich der Versicherungsnehmer gewerbsmäßig handelt (z.B. als Instrumentenhändler, Instrumentenbauer, Musikleh- A.1.1 Der Versicherer haftet innerhalb und außerhalb des rer). Wohnsitzes des Versicherungsnehmers für Beschädi- gung, Zerstörung oder Verlust eines versicherten Gegen- A.1.5 Die Versicherung gilt weltweit. stands. A.2 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden A.1.2 Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schä- den, entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall, A.2.1 Ausgeschlossene Gefahren Diebstahl, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Abhandenkom- Ausgeschlossen sind die Gefahren men, Veruntreuung, Unterschlagung, Raub, räuberische A.2.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereig- Erpressung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand, Blitz, Ex- nisse; plosion, Wasser, unvorhergesehene Wetterereignisse A.2.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen und elementare Ereignisse. oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der A.1.3 Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf die Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sons- Zeit, während sich der versicherte Gegenstand im Ge- tigen bürgerlichen Unruhen; brauch, auf dem Transport oder in Ruhe befindet. 8 [Seite 9] A.2.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache, ab- von hoher Hand; züglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, A.2.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, bio- Abnutzung, Gebrauch usw.) entsprechenden Betrags. chemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wel- A.5.2 Versicherungssumme, Unterversicherung len als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar A.5.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; Versicherungsnehmer vereinbart und im Versicherungs- A.2.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. schein aufgeführt. Sie soll dem Versicherungswert ent- A.2.2 Ausgeschlossene Schäden sprechen. Ausgeschlossen sind Schäden und Verluste, welche A.5.2.2 Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versiche- rungsfalls niedriger als der Versicherungswert (Unterver- A.2.2.1 unmittelbar oder mittelbar auf Mängel zurückzuführen sicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens er- sind, die bereits bei Versicherungsabschluss vorhanden setzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Ver- waren; sicherungssumme zum Versicherungswert. A.2.2.2 durch die Einwirkung von Hitze oder Kälte, Luftfeuchtig- Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten keit, Temperatur- und Luftdruckschwankungen herbeige- nach A.4 und die Ermittlung der Ersatzleistung nach A.6 führt werden; gilt die Kürzung entsprechend. A.2.2.3 durch Leimlösungen sowie an geplatzten Fellen oder ge- rissenen Saiten eintreten; A.6 Ermittlung der Ersatzleistung des A.2.2.4 durch Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des bestim- ­Versicherers mungsgemäßen Gebrauchs entstanden sind sowie reine A.6.1 Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder abhandenge- Lack-, Kratz- und Schrammschäden; kommenen Sachen den Versicherungswert bei Eintritt des A.2.2.5 durch die Bearbeitung, Reparatur, Restaurierung und Rei- Versicherungsfalls, maximal die vereinbarte Versiche- nigung durch einen Fachbetrieb entstanden sind; rungssumme. A.2.2.6 von Familienangehörigen durch mut- oder böswillige Be- A.6.2 Bei beschädigten Sachen ersetzt der Versicherer die not- schädigung, Untreue oder Diebstahl herbeigeführt wer- wendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Ver- den; sicherungsfalls. Übersteigen die Reparaturkosten den Versicherungswert, ist die Entschädigung auf den Versi- A.2.2.7 für versicherte elektrische oder elektronische Musik­ cherungswert begrenzt. instrumente oder Zubehör gilt: A.6.3 Eine durch den Versicherungsfall etwa entstehende und Innere Schäden und Defekte (z.B. Nichtfunktionieren, durch die Reparatur nicht auszugleichende Wertminde- Kurzschluss), Röhren- und Fadenbruch sind nicht versi- rung wird nicht ersetzt. chert, es sei denn, dass diese Schäden verursacht wor- den sind durch Brand, Blitz, Explosion, Leitungswasser, A.6.4 Für die Kosten von Verbesserungen, Veränderungen oder Sturm, höhere Gewalt, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Gesamtauffrischungen des versicherten Gegenstands Raub, räuberische Erpressung oder Unfall (unmittelbar sowie für Vermögensnachteile durch Nutzungsausfall von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwir- kommt der Versicherer nicht auf. kendes Ereignis). A.7 Fälligkeit der Entschädigung, Verzinsung Brand- oder Explosionsschäden, die Folgeschäden von inneren Schäden, Defekten, Röhren- oder Fadenbruch A.7.1 Fälligkeit der Entschädigung sind, werden jedoch ersetzt.  Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den A.2.3 Soweit nicht feststellbar, ob eine dieser Ursachen vorliegt, Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit. festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel- A.3 Versicherte Sachen dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung A.3.1 Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Mu- beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen sikinstrument. ist. A.3.2 Sofern beantragt erstreckt sich die Versicherung auch auf A.7.2 Verzinsung das zum versicherten Musikinstrument gehörende Zube-  Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit hör. nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehen- Als Zubehör gilt: de Zinspflicht besteht: Aufbewahrungszubehör, Bögen, Noten-/Instrumenten- A.7.2.1 Die Entschädigung ist ab der Anzeige des Schadens zu ständer, Verstärker, Verzerrer, Lautsprecher, Mikrofone, verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung in- Sitze, Stehhilfen und Kopfhörer. nerhalb eines Monats geleistet wird. A.7.2.2 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen A.4 Versicherte Kosten Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge ei- BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens nes Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich ange- bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. fallen sind, bis insgesamt maximal 2.000 EUR je Versi- A.7.2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung cherungsfall: fällig. A.4.1 für den Versand des reparaturfähigen beschädigten In­ A.7.3 Hemmung struments an einen Instrumentenbauer nach Wahl des Versicherungsnehmers durch ein Beförderungsunterneh-  Bei der Berechnung der Fristen nach A.7.1 und A.7.2.1 men; ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädi- A.4.2 für die im Falle einer Reparatur oder Restaurierung auf- gung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. tretenden Kosten für die Überlassung eines Leihinstru- ments. Das Leihinstrument selbst ist jedoch nicht versi- A.7.4 Aufschiebung der Zahlung chert.  Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange A.7.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs- A.5 Versicherungswert, Versicherungssumme, nehmers bestehen; Unterversicherung A.7.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen A.5.1 Versicherungswert den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten A.5.1.1 Versichert ist der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. der allgemein erforderlich ist, um die versicherte Sache am ständigen Wohnort des Versicherungsnehmers in glei- A.8 Vertraglich vereinbarte, zusätzliche cher Art und Güte wieder zu beschaffen oder sie neu her- Obliegen­heiten des Versicherungsnehmers zustellen. vor dem Versicherungsfall, Sicherheits­ Bei der Ermittlung des Versicherungswerts bleibt ein per- vorschriften sönlicher Liebhaberwert (Affektionsinteresse) außer Be- A.8.1 Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behörd- tracht. lichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu be- A.5.1.2 Ist der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergeben- achten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die de Zeitwert einer versicherten Sache bei Eintritt des Ver- versicherten Sachen der Empfindlichkeit und dem Wert sicherungsfalls niedriger als 40 Prozent des Neuwerts, entsprechend sorgfältig behandelt und aufbewahrt wer- so gilt als Versicherungswert der Zeitwert. den. Soweit sich versicherte Sachen nicht im Gebrauch befinden, sind diese möglichst in ihrem dafür bestimmten 9 Behälter zu verwahren. [Seite 10] A.8.2 Bei der Beförderung, dem Transport oder Versand, hat Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmer dafür Sorge zu tragen, dass mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufen- die versicherten Sachen in einem verschlossenen, zum den Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Transport der versicherten Sachen bestimmten Behälter Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines sicher verpackt sind. Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des A.8.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen- Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei- heiten, ist der Versicherer unter den in B.3.3 beschriebe- nes Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. nen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder A.10.3 Beitrag auch ganz oder teilweise leistungsfrei.  Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Versi- cherungsbeitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den A.9 Wiederherbeigeschaffte Sachen Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigen- A.9.1 Anzeigepflicht tumsübergang erfolgt.  Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermit- Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet telt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertrags- A.10.4 Anzeigepflichten partner in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) anzuzei- gen.  Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. A.9.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht ver-  Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden­ pflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Ent- wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen: schädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sa- dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zu- che innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Ver- gehen müssen und der Versicherer weist nach, dass er fügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewähr- den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht ge- te Entschädigung zurückzugeben. schlossen hätte. A.9.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm A.9.3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden­ die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versiche- bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zum Zeit- rungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungs- punkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sa- des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt che dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Ver- hat. sicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde- A.11 Anpassung des Beitrags rung des Versicherers auszuüben; nach erfolglosem Ab- Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für bestehende lauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer Verträge an den aktuellen Schaden- und Kostenverlauf über. anzupassen. Dabei muss der Versicherer die anerkann- A.9.3.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden­ ten Grundsätze der Versicherungstechnik beachten und gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese die Merkmale zur Beitragsberechnung des bei Abschluss Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin- des Vertrags geltenden Tarifs berücksichtigen. Der Ver- gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so sicherer darf den Ansatz für versicherungstechnischen kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und Gewinn, wie er eventuell bei dem bei Abschluss des Ver- muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt trags geltenden Tarifs kalkuliert worden war, nicht erhö- er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang hen. einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht Der angepasste Tarif wird ab Beginn der nächsten Ver- bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im sicherungsperiode berücksichtigt. Abweichende Verein- Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbie- barungen (z.B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unbe- tend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der rührt. Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschä- Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsneh- digung entspricht. mer die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mitzuteilen und den Versicherungsneh- A.9.4 Beschädigte Sachen mer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.  Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs­ kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei- Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann lung des Versicherers über die Tariferhöhung zum Zeit- verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen punkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. von A.9.2 und A.9.3 bei ihm verbleiben. A.9.5 Gleichstellung  Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, Teil B – Allgemeiner Teil wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich Abschnitt B.1 – den Besitz wieder zu verschaffen. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung A.9.6 Übertragung der Rechte B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück- erlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem  Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt- Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sa- lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung chen zustehen. oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode A.10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B.1.2.1 Beitragszahlung A.10.1 Übergang der Versicherung  Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder Veräußert der Versicherungsnehmer das versicherte Mu- durch laufende Zahlungen monatlich, halbjährlich, jähr- sikinstrument, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den lich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Versicherungsvertrag ein. Ab diesem Zeitpunkt über- B.1.2.2 Versicherungsperiode nimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versi- cherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis.  Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Versi- cherungsbeginn und endet am 31.12. des betreffenden Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst ge- Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsperioden gen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. fallen mit dem Kalenderjahr zusammen. A.10.2 Kündigung B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen  Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von B.1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags einem Monat in Textform zu kündigen. Dieses Kündi- gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mo-  Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach nats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße- dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs- rung ausgeübt wird. schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. 10 [Seite 11] Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden wor- rechts. den ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. bis zur Zahlung bestehen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach B.1.5 Lastschriftverfahren dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt B.1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung ver- anlasst ist.  Eine monatliche Zahlweise ist nur bei erteiltem Lastschrift- mandat möglich. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi- cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Mo- vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen- de Deckung des Kontos zu sorgen. B.1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi-  Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer- nach B.1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Ver- den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn trag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlung nicht veranlasst hat. Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- B.1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.  Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil B.1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat  Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einma- widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus ligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so ist anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags ein- eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, getretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflich- künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens tet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer zu verlangen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen berechtigt, eine monatliche Zahlweise auf halbjährliche auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Zahlweise umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist zur Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom gemacht hat. Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs- B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. B.1.6.1 Allgemeiner Grundsatz B.1.4 Folgebeitrag  Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver- B.1.4.1 Fälligkeit sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-  Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah- raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan- lungsweise jeweils zu Monats-, Halbjahres- oder Jahres- den hat. beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt B.1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, fällig. Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit Interesse veranlasst wird. B.1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä- B.1.4.2 Verzug und Schadenersatz rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfal-  Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der lenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Fol- zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs- gebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Er- nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz satz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. zu verlangen. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat B.1.4.3 Mahnung der Versicherer zusätzlich den für das erste Versiche-  Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der rungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kos- wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Ver- ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- sicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss min- B.1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag- destens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde- lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, rung betragen. so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktritts- Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je erklärung zu. Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versi- der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die cherers beendet, weil der einmalige oder der erste Bei- Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) trag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem hinweist. Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B.1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung B.1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver-  Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs- dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech- nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung tungserklärung zu. des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so B.1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver- ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver- B.1.4.5 Kündigung nach Mahnung sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen kön- nen, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt  Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul- beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab- Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. lauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger B.1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei- Wirkung kündigen. trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das In- Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs- teresse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Un- frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi- ternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse ge- gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem nommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes In- teresse in der Absicht versichert, sich dadurch einen B.1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der  Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner- Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 11 [Seite 12] Abschnitt B.2 – Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Dauer und Ende des Vertrags/­Kündigung Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags grob fahrlässig gemacht hat. B.2.1.1 Vertragsdauer Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr-  Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege- lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn benen Zeitraum abgeschlossen. der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche- B.2.1.2 Stillschweigende Verlängerung rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge-  Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr wird schlossen hätte. der Versicherungsvertrag zunächst bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und verlängert Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls sich um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un- dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündi- vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für gung zugegangen ist. den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch B.2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,  Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en- wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg- det der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass listig verletzt hat. es einer Kündigung bedarf. B.3.1.2.2 Kündigung B.2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen  Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht  Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann nach B.3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des kann der Versicherer den Vertrag kündigen. dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündi- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver- gen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zuge- Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän- gangen sein. de zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen B.2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses hätte.  Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Ver- B.3.1.2.3 Vertragsänderung sicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Ver-  Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach trag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt- Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr­ nis erlangt. umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf B.2.2.1 Kündigungsrecht Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbe- standteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver-  Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedin- Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist bestandteil. nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die B.2.2.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand  Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in- mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi- nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün- Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In die- digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch ser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsneh- zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam mer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. wird. B.3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des B.2.2.3 Kündigung durch den Versicherer Versicherers  Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach  Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Mo- nats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstän- Abschnitt B.3 – de anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be- Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten gründung kann er nachträglich weitere Umstände inner- B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder halb eines Monats nach deren Kenntniserlangung ange- seines Vertreters bis zum Vertragsschluss ben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und B.3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils gefahrerhebliche Umstände geltend gemachte Recht begründen.  Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- B.3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge- fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer  Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem verein- den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung barten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer pflicht hingewiesen hat. nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsan- B.3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers nahme, Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.  Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- tritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht be- nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von rufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des B.3.1.6 Anfechtung Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.  Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti- Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An- ger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch B.3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-  Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündi- sigkeit zur Last fällt. gung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von B.3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlö- schen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser B.3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn  Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzei- nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag gepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. 12 [Seite 13] B.3.2 Gefahrerhöhung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr- B.3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hät- te zugegangen sein müssen, bekannt war. B.3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat- B.3.2.5.3  Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, B.3.2.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ge- dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö- fahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi- ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- cherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. oder B.3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht B.3.2.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss Kündigung nicht erfolgt war oder gefragt hat. B.3.2.5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit- B.3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B.3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund- sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. Umständen als mitversichert gelten soll. B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B.3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B.3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B.3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- B.3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-  Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche- nahme durch einen Dritten gestatten. rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfül- len hat, sind: B.3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge- B.3.3.1.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie ver- fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss traglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B.3.3.1.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten B.3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags- Obliegenheiten. erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss B.3.3.1.2 Rechtsfolgen der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi- B.3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, Versicherer so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach- B.3.2.3.1 Kündigungsrecht dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Ver- trag fristlos kündigen.  Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B.3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver- kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig- B.3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Versicherungsfalls Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann  Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Monat kündigen. B.3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde- Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen rung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versiche- nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 bekannt, kann er den Ver- rungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi- zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenen- gen. falls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn B.3.2.3.2 Vertragsänderung die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-  Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit- liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund- pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. sätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. B.3.3.2.2  Der Versicherungsnehmer hat Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um B.3.3.2.2.1 d em Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver- mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die zeichnis der abhandengekommenen Sachen einzurei- Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Ver- chen; sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats B.3.3.2.2.2 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein- Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderun- Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi- gen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar gungsrecht hinzuweisen. zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig- B.3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versi- cherer aufzubewahren;  Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver- tragsänderung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht B.3.3.2.2.3 d em Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung B.3.3.2.2.4 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen- bestanden hat. tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; B.3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B.3.3.2.2.5 Schäden, die beim Transport durch ein Beförderungs- B.3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall oder Transportunternehmen entstehen, unverzüglich bei ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, dem entsprechenden Unternehmen anzuzeigen; wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B.3.3.2.2.6 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus- B.3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versiche- kunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur rungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist so- zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver- wie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Scha- sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer dens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu gestatten; beweisen. B.3.3.2.2.7 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, de- B.3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später kann. als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die B.3.3.2.3 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi- Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs- cherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B.3.3.2.1 und Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- B.3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. B.3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht 13 [Seite 14] B.3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B.4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung B.3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B.4.1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von von der Verpflichtung zur Leistung frei. dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag B.3.3.2 ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul- nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag dens des Versicherungsnehmers entspricht. herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach B.3.3.1 wird dieser Einwand nicht erhoben. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags wer- B.3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des den zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Auf­klä­ dem Versicherer zugeht. rungs­obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- B.4.1.4.2 Die Regelungen nach B.4.1.4.1 sind auch anzuwenden, nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die- wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, se Rechtsfolge hingewiesen hat. dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträ- ge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem B.3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegen- im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, heit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung Herabsetzung der Versicherungssummen und der Bei- der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- träge verlangen. lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung B.4.2 Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs-  Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Ver- nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. trag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nach- folgend Vorversicherung genannt) und ist ein versicherter Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen Schaden eingetreten, kann der Versicherungsnehmer sei- B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung ne Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn B.4.1.1 Anzeigepflicht B.4.2.1 der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses  Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- Vertrags erkannt worden ist, selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der B.4.2.2 zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versiche- Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein- rungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssum- getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin beste- me vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsum- henden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer mit fang anzugeben. dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Gesell- schaft für den Schaden zuständig ist, B.4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B.4.2.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen  Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag be- B.4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versiche- steht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als rer unter den in B.3.3 beschriebenen Voraussetzungen auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise wäre und leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Ver- sicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von B.4.2.4 der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klä- der anderen Versicherung erlangt hat. rung des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer B.4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfach­ abtritt. versicherung B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B.4.1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche- B.4.3.1 Form, zuständige Stelle rungssummen zusammen den Versicherungswert oder  Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschä- zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die digungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt- Textform abzugeben. schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung B.4.1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner des Versicherers oder an die im Versicherungsschein verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan- bestehen. gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem- B.4.3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens­ selben Versicherer bestehen. änderung Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent- über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung men, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Na- Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich mensänderung des Versicherungsnehmers. der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen ins- gesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als B.4.3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in ­Niederlassung diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.  Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der B.4.1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts- bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in die- Bestimmung nach B.4.3.2 entsprechend Anwendung. ser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt B.4.4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-  Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom ständen Kenntnis erlangt. Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- genzunehmen betreffend B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- vertrags; 14 [Seite 15] B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags- dessen Beendigung; schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, sei- B.4.4.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des nen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, sei- Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. nen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Ge- richte des Staates zuständig, in dem der Versicherer sei- B.4.4.2 Erklärungen des Versicherers nen Sitz hat.  Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom B.4.6.4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de- ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zu- B.4.5 Verjährung ständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung  Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe- bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerge- rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang sellschaft ist. der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versiche- Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- rers beim Anspruchsteller nicht mit. punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemei- die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi- nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. cherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände rungsvertrag zuständigen Niederlassung.  Es ist das Anliegen des Versicherers, dass der Versiche- B.4.7 Anzuwendendes Recht rungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, so kann der Versicherungsnehmer Kontakt mit Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. dem Versicherer aufnehmen, damit die Angelegenheit B.4.8 Embargobestimmung direkt geklärt werden kann.  Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- B.4.6.1 Versicherungsombudsmann mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange  Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu dem vom bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt hat, Deutschland entgegenstehen. kann der Versicherungsnehmer sich an den Versiche- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- rungsombudsmann e.V. wenden. tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame- Versicherungsombudsmann e.V. rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi- Sitz: Leipziger Straße 121 schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- 10117 Berlin gegenstehen. Anschrift: Postfach 08 06 32 B.4.9 Überversicherung 10006 Berlin B.4.9.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des ver- Telefon: 0800 369 6000 sicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Ver- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de sicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, Internet: www.versicherungsombudsmann.de dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versiche- Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängi- rungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. ge und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich- Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Hö- tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem he des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versi- Schlichtungsverfahren teilzunehmen. cherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von B.4.6.2 Versicherungsaufsicht vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Bei Unzufriedenheit mit der Betreuung durch den Versi- cherer oder bei Meinungsverschiedenheiten bei der Ver- B.4.9.2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in tragsabwicklung kann sich der Versicherungsnehmer der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid- auch an die zuständige Aufsicht wenden. rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün- der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- denden Umständen Kenntnis erlangt. aufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind: B.4.10 Versicherung für fremde Rechnung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – Bereich Versicherungsaufsicht – B.4.10.1 Rechte aus dem Vertrag Graurheindorfer Straße 108  Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver- 53117 Bonn trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten Telefon: 0800 2100 500 (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus E-Mail: poststelle@bafin.de diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und Internet: www.bafin.de nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann ein- Versicherte den Versicherungsschein besitzt. zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. B.4.10.2 Zahlung der Entschädigung B.4.6.3 Hinweis auf den Rechtsweg  Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbrau- den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass cherschlichtungsstelle oder an die Versicherungsaufsicht der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechts- Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit weg offen. Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. B.4.6.4 Gerichtsstände B.4.10.3 Kenntnis und Verhalten B.4.6.4.1 Klagen gegen den Versicherer B.4.10.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver- Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche- Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ist. gewöhnlichen Aufenthalt hat. 15 [Seite 16] B.4.10.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, B.4.12 Übergang von Ersatzansprüchen wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor- B.4.12.1 Übergang von Ersatzansprüchen den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar  Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge- war. gen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ver- sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden er- B.4.10.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, setzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi- wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag cherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen darüber informiert hat. eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häus- B.4.11 Aufwendungsersatz licher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel- B.4.11.1 Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schadens Schaden vorsätzlich verursacht. B.4.11.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der B.4.12.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatz­ Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls ansprüchen den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des  Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei- oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes sung des Versicherers macht. Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist- B.4.11.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, vorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatz- um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor- diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolg- verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Versicherers erfolgten. Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech- B.4.11.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- kann er auch den Aufwendungsersatz nach B.4.11.1.1 dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver- und B.4.11.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche- einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh- rers entstanden sind. mer. B.4.11.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent- B.4.13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen schädigung betragen zusammen höchstens die Versiche- B.4.13.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung rungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch des Versicherungsfalls nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche- B.4.13.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall rers entstanden sind. vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschä- B.4.11.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß digungspflicht frei. B.4.11.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Ver- Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges sicherungsnehmers vorzuschießen. Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- B.4.11.1.6 Bei einer Unterversicherung sind diese Aufwendungen rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Her- nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Scha- beiführung des Schadens als bewiesen. den. B.4.13.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall B.4.11.1.7 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der grob fahrlässig herbei, wird auf den Einwand der groben Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis- Fahrlässigkeit verzichtet. tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen B.4.13.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des sind. ­Versicherungsfalls B.4.11.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des  Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, ­Schadens wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig B.4.11.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täu- zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen schen versucht. nach geboten waren. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsneh- oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, mer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie- vom Versicherer aufgefordert wurde. sen. B.4.11.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, B.4.14 Repräsentanten kann er auch den Kostenersatz nach B.4.11.2.1 entspre-  Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und chend kürzen. das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. 16
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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