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Versicherungsmakler / Oldtimerversicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko zum vereinbarten Wert) / Bedingungsarchiv Oldtimerversicherung

Mannheimer Liebhaberfahrzeuge: die Bedingungen im Volltext

BELMOT Liebhaberfahrzeuge für Fahrzeuge außerhalb des Oldtimertarifs mit Grunddeckung oder Allgefahren-Deckung, Wiederbeschaffungs-, Markt- oder Wiederaufbauwert, Vorsorge 20 bis 30 Prozent, Verzicht auf Unterversicherung und Beitrag nach Fahrleistung, Abstellort und Nutzerkreis.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Voraussetzungen und versicherbare Fahrzeuge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mindestalter des Fahrzeugs (Jahre seit Erstzulassung oder Baujahr)ja„sodass sie ab einem Alter von 30 Jahren der Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen können.“Einleitung, Seite 1
Historisches Kennzeichen Voraussetzung (H-Kennzeichen, in Österreich Eintrag historisches Fahrzeug, in Spanien matrícula histórica)nicht geregelt
Versicherbar auch mit normalem Kennzeichen oder Saisonkennzeichenja„Der Beitrag für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen kann nur in der Allgefahren-Deckung auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach der Dauer der versicherten Saison berücksichtigt werden.“§ 16 (4) c, Seite 9
Rotes Oldtimerkennzeichen (07) oder Wechselkennzeichen versicherbarnicht geregelt
Youngtimer versicherbar (jünger als die Oldtimergrenze)ja„Liebhaberfahrzeuge-PKW ab Baujahr 1990“§ 17 (2), Seite 10
Oldtimer-Krafträder versicherbarja„Versicherungsnehmer und Fahrzeugnutzer eines Kraftrads müssen mindestens 30 Jahre alt sein.“§ 17 (4), Seite 10
Sonderfahrzeuge versicherbar (Traktoren, Nutzfahrzeuge, Wohnwagen, Replikas)ja„Liebhaber-Wohnmobil, -LKW, -Omnibus und -Traktor“§ 17 (2), Seite 10
Mehrere Fahrzeuge oder eine Sammlung in einem Vertragja„Für Liebhaberfahrzeuge besteht in der Kaskoversicherung die Möglichkeit der Vereinbarung einer Fuhrparkregelung, sofern gleichzeitig Oldtimer in derselben Fuhrparkregelung berücksichtig sind.“§ 1 (4), Seite 3
Alltagsfahrzeug als Voraussetzung (Zweitfahrzeug für den täglichen Gebrauch)nicht geregelt
Mindestalter von Versicherungsnehmer oder Fahrernja„Versicherungsnehmer und Fahrzeugnutzer eines Kraftrads müssen mindestens 30 Jahre alt sein.“§ 17 (4), Seite 10
Mindestwert des Fahrzeugsnicht geregelt
Mindestzustand verlangt (Zustandsnote, Originalzustand, verkehrssicher)ja„müssen sie weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und sich in einem guten Erhaltungs- und Pflegezustand befinden“Einleitung, Seite 1

Nutzung und Abstellort

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Begrenzte Jahresfahrleistungnicht geregelt
Folgen einer überschrittenen Fahrleistung (Nachzahlung statt Leistungskürzung)nicht geregelt
Nutzung beschränkt (keine Fahrten zur Arbeit, keine gewerbliche Nutzung, Liebhabernutzung)nicht geregelt
Abschließbare Garage oder geschlossener Raum Pflichtnicht geregelt
Fahrten im Winter oder ganzjährige Nutzung erlaubtnicht geregelt
Oldtimerrallyes, Ausfahrten und Gleichmäßigkeitsfahrten mitversichertja„ausgenommen bei Gleichmäßigkeitsfahrten oder Fahrsicherheitstrainings, bei denen die in Satz 1 genannten Punkte nicht zutreffen.“§ 2 (3), Seite 3
Fahrerkreis frei oder ohne Aufschlag erweiterbarja„oder ob auch sonstige Personen das Liebhaberfahrzeug nutzen.“§ 17 (4), Seite 10

Wert, Gutachten und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fest vereinbarter Wert (Agreed Value) statt Wiederbeschaffungswertja„Ist für das versicherte Fahrzeug ein Marktwert nicht ermittelbar, so gilt der im Vertrag vereinbarte Versicherungswert als Taxe (§ 76 VVG) festgesetzt.“§ 4 (1) b, Seite 3
Wertgutachten als Voraussetzungja„Der Versicherungswert ist durch ein Wertgutachten eines Kfz-Sachverständigen, welches max. 2 Jahre alt ist, nachzuweisen.“§ 4 (2) a, Seite 3
Höchstalter des Gutachtens und Pflicht zur Erneuerungja„welches max. 2 Jahre alt ist“§ 4 (2) a, Seite 3
Wertangabe ohne Gutachten (Selbsteinschätzung, Fotos) bis zu einer Grenzeja, bis 12.500 €„Bis zu einem Fahrzeugwert von EUR 12.500,00 genügt als Wertnachweis eine Selbsteinschätzung“§ 4 (2) a, Seite 3
Kosten des Gutachtens übernommennein„Anfallende Kosten für das Wertgutachten sind vom Versicherungsnehmer zu tragen.“§ 4 (2) a, Seite 3
Vorsorge für Wertsteigerung (Zuschlag auf den Gutachtenwert)ja„zahlt der Versicherer zusätzlich eine Vorsorgeversicherung von 20%. Die Vorsorgeversicherung erhöht sich auf 30%, wenn das aktuell vorliegende Wertgutachten zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 2 Jahre ist.“§ 4 (4), Seite 4
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja„auf die Anrechnung der Unterversicherung bis zu den Höchstgrenzen nach Punkt 1 und 2“§ 4 (5), Seite 4
Entschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl (Gutachtenwert, Marktwert, vereinbarter Wert)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des vereinbarten Versicherungswerts des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens“§ 4 (1), Seite 3
Reparaturkosten auch über dem Fahrzeugwert oder in Fachwerkstatt erstattetja, bis zur Versicherungssumme„Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, zahlt der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des vereinbarten Versicherungswertes gemäß Absatz 1“§ 4 (8) a, Seite 4
Original- oder Nachfertigungsteile und Restaurierungsaufwand ersetztja, bis zur Versicherungssumme„Wiederaufbauwert ist die Summe der Kosten, die der Versicherungsnehmer für die Restaurierung des beschädigten Fahrzeugs in den Originalzustand aufwenden muss“§ 4 (1) c, Seite 3
Kein Abzug neu für altnein„Von den festgestellten Kosten der Wiederherstellung und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechender Betrag abgezogen (neu für alt)“§ 4 (8), Seite 4
Restwert verbleibt beim Versicherungsnehmer oder Rückkaufrecht des Wracksja, bis zur Versicherungssumme„Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben beim Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet.“§ 4 (6), Seite 4

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme der Haftpflicht (pauschal)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Höhe der Versicherungssummen können dem Versicherungsschein entnommen werden.“§ 7 (6), Seite 5
Begrenzung je geschädigter Person bei Personenschädennicht geregelt
Anhänger und Gespann mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf.“§ 7 (5), Seite 5
Kein Schadenfreiheitssystem oder keine Rückstufung nach Schadennicht geregelt

Kasko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Teilkasko versicherbarja, bis zur Versicherungssumme„In der Grunddeckung, soweit diese vereinbart ist, trägt der Versicherer die nachstehend aufgeführten Gefahren“§ 1 (2), Seite 2
Vollkasko versicherbarnicht geregelt
Allgefahrendeckung (alles versichert, was nicht ausgeschlossen ist)ja, bis zur Versicherungssumme„In der Allgefahren-Deckung, soweit diese vereinbart ist, trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das versicherte Fahrzeug ausgesetzt ist, sofern sie nicht gemäß § 2 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.“§ 1 (3), Seite 3
Brand, Explosion, Diebstahl und Raubja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Brand und Explosion.“§ 1 (2) a, Seite 2
Sturm, Hagel, Blitz, Überschwemmung, Lawinen und Erdrutschja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Dachlawinen, Schneedruck, Erdrutsch, Muren, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung oder Vulkanausbruch auf das Fahrzeug.“§ 1 (2) c, Seite 2
Zusammenstoß mit Tieren aller Artja, bis zur Versicherungssumme„Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.“§ 1 (2) d, Seite 2
Marder- und Tierbiss mit Folgeschädenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Tieren auf das Fahrzeug inklusive Folgeschäden (als Höchstentschädigung gilt maximal die vereinbarte Versicherungssumme).“§ 1 (2) h, Seite 2
Kurzschluss und Kabelbrand an der Verkabelung mit Folgeschädenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden an der Verkabelung inklusive Folgeschäden (als Höchstentschädigung gilt maximal die vereinbarte Versicherungssumme).“§ 1 (2) g, Seite 2
Glasbruch einschließlich Scheinwerfer und Spiegelglasja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 150 €„Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten.“§ 1 (2) f, Seite 2
Mut- und böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen (z. B. Lack zerkratzen, Verdeck aufschlitzen etc.) von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.“§ 1 (2) e, Seite 2
Motor-, Getriebe- und Betriebsschädennicht geregelt
Transport auf Anhänger oder Lkw und Verladungja, bis zur Versicherungssumme„Als Transport gilt die Beförderung des versicherten Fahrzeugs mit geeigneten Transportmitteln (z. B. Anhänger, Schiff, Bahn).“§ 1 (2) m, Seite 2
Aufenthalt in Werkstatt, Ausstellung, Messe oder Museumnicht geregelt
Abgebaute Teile, Ersatzteile, Zubehör und Werkzeugnicht geregelt
Ruhende Kasko oder Garagenversicherung bei Stilllegung oder Abmeldungnicht geregelt
Fahrzeug während der Restaurierung versichertnicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeitja„leistet der Versicherer in der Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung (Teil A, §§ 1 bis 6 AVB Liebhaberfahrzeuge '20) auch, wenn der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wird.“§ 4 (12), Seite 4

Weitere Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannenhilfe und Abschleppen auch für Oldtimer (Schutzbrief)ja, bis 200 €„Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht fortsetzen, organisiert der Versicherer die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.“§ 11 (1), Seite 6
Rücktransport zur Fachwerkstatt oder nach Hauseja, bis 1.500 €„in einer vom Kunden benannte geeignete Werkstatt oder zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers in der Bundesrepublik Deutschland“§ 11 (3), Seite 6
Fahrer- oder Insassenschutznicht geregelt
Geltungsbereich (Europa, geografisches Europa, weltweit)ja„Die Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung gilt innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“§ 3, Seite 3

Selbstbeteiligung, Ausschlüsse und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskoja, bis zur Versicherungssumme„In der Grunddeckung und in der Allgefahren-Deckung wird der Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.“§ 4 (11), Seite 4
Selbstbeteiligung in der Vollkaskoja, bis zur Versicherungssumme„In der Grunddeckung und in der Allgefahren-Deckung wird der Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.“§ 4 (11), Seite 4
Ausschluss von Rennen und Rennveranstaltungen auf Höchstgeschwindigkeitja„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die beim Befahren von Rennstrecken entstehen“§ 2 (3), Seite 3
Ausschluss von Verschleiß, Rost, Materialermüdung und Alterungja„Kein Versicherungsschutz besteht für mittelbare und unmittelbare Schäden aufgrund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (insbesondere Rost, Korrosion, Oxydation, Fäulnis, Materialermüdung und/oder Licht- und Temperatureinflüsse) oder durch Verschleiß“§ 2 (4), Seite 3
Ausschluss bei fehlender Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnisnicht geregelt
Pflicht, Wertänderungen (Restaurierung, Umbau) anzuzeigenja„den Versicherungswert zu überwachen“§ 4 (2) a, Seite 3
Pflicht zur Erhaltung des Pflegezustands und sicheren Verwahrungja„Wird das Fahrzeug nicht gebraucht, muss es - besonders während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) - am angegebenen, vereinbarten Abstellort abgestellt werden.“§ 18 (1) e, Seite 10

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nur jährliche Zahlweisenicht geregelt
Laufzeit und Kündigungsfristenja„Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres“§ 21 (2) a, Seite 12
Kündigungsrecht des Versicherers nach Schadenja„Kündigung durch den Versicherer“§ 21 (3) b, Seite 12
Österreich: Fahrtenbeschränkung für historische Fahrzeuge (120 Tage) und Fahrtenbuchnicht geregelt
Spanien: Matriculación como vehículo histórico (Reglamento de Vehículos Históricos, catalogación)nicht geregelt
Spanien: Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risikennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Mannheimer Liebhaberfahrzeuge

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen 2021 für Liebhaberfahrzeuge (BE 039)
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG BELMOT® Allgemeine Bedingungen 2021 für die Versicherung von Liebhaberfahrzeugen BELMOT® AVB Liebhaberfahrzeuge '21 (Stand: 01.04.2024) BE_039_0424 Als Liebhaberfahrzeuge können in der BELMOT®-Liebhaberfahrzeuge-Versicherung D Allgemeine Bestimmungen für die Kraftfahrzeuge versichert werden, die aufgrund der Bestimmungen nicht in der Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung, BELMOT®-Oldtimer-Versicherung versichert werden können. Diese Kraftfahrzeuge sind ihrem Erhaltungszustand und ihrer Verwendung entsprechend nicht als handelsübliche die Liebhaberfahrzeuge-Haftpflicht- Kraftfahrzeuge anzusehen. Zur Versicherung in der BELMOT®-Liebhaberfahrzeuge- versicherung und die Liebhaberfahrzeuge- Versicherung müssen sie weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und sich in Schutzbriefversicherung 8 einem guten Erhaltungs- und Pflegezustand befinden, sodass sie ab einem Alter von 30 Jahren der Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen können. § 15 Beginn des Versicherungsschutzes und vorläufige Deckung 8 § 16 Beitragszahlung 8 Die BELMOT®-Liebhaberfahrzeuge-Versicherung umfasst je nach Inhalt des Versiche- § 17 Nutzungs- und sonstige beitragsrelevante Merkmale 9 rungsvertrages folgende Versicherungsarten: § 18 Pflichten des Versicherungsnehmers vor Eintritt eines Schadenfalls / Folgen einer Pflichtverletzung 10 A Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung § 19 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall / B Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung Folgen einer Pflichtverletzung 11 C Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung § 20 Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 12 § 21 Laufzeit und Kündigung des Vertrags 12 nach Maßgabe der für die jeweilige Versicherungsart geltenden Bestimmungen und § 22 Veräußerung des Fahrzeugs / Wagniswegfall 13 der für alle drei Versicherungsarten geltenden allgemeinen Bestimmungen (D). § 23 Außerbetriebsetzung / Saisonkennzeichen Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 13 Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge § 24 Schadenfreiheitsrabatt 13 abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer kann seinem Versicherungsschein § 25 Fahrzeugbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung 14 entnehmen, welche Versicherungen für das Liebhaberfahrzeug abgeschlossen wurden. § 26 Neuberechnung des Beitrags aufgrund Änderung von beitragsrelevaten Merkmalen 14 Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. § 27 Meinungsverschiedenheiten / Gerichtsstand 14 § 28 Anzeigen und Willenserklärungen 15 § 29 Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs A Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung 2 in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung 15 § 30 Bedingungsänderung 15 §1 Umfang der Versicherung 2 § 31 Kündigungsrecht 15 §2 Ausschlüsse 3 § 32 Sanktionsklausel 15 §3 Geltungsbereich 3 §4 Versicherungswert / Ersatzleistung bei Beschädigung und Entwendung des Fahrzeugs und seiner Teile 3 §5 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe 4 §6 Fälligkeit der Zahlung 4 B Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung 5 §7 Umfang der Versicherung / versicherte Personen 5 §8 Ausschlüsse 5 §9 Geltungsbereich 5 C Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung 6 § 10 Versicherte Gefahren / Fahrzeuge und Personen 6 § 11 Umfang der Versicherung 6 § 12 Ausschlüsse 8 § 13 Geltungsbereich 8 § 14 Verpflichtung Dritter / Anrechnung ersparter Aufwendungen 8 -1- [Seite 2] A Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung nenraums infolge des Glasbruchschadens ein Höchstbetrag von EUR 60,00 erstattet. §1 Umfang der Versicherung Im Falle einer nicht im Sichtfeld des Fahrers liegenden Beschädi- gung der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versi- 1 Die Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung umfasst als Fahrzeugversi- cherer bei einer Instandsetzung, die sich schadenmindernd aus- cherung die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahr- wirkt, auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung. zeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Abweichend von der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung Teile. wird bei Glasbruchschäden generell eine Selbstbeteiligung von 2 Grunddeckung EUR 150,00 in Abzug gebracht. Diese Regelung gilt nicht, wenn In der Grunddeckung, soweit diese vereinbart ist, trägt der Versicherer eine geringere Selbstbeteiligung vereinbart wurde. die nachstehend aufgeführten Gefahren, denen das versicherte Fahr- g) Kurzschlussschäden an der Verkabelung zeug während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist: Versichert sind Schäden an der Verkabelung inklusive Folgeschä- a) Brand / Explosion den (als Höchstentschädigung gilt maximal die vereinbarte Versi- Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit cherungssumme). Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd h) Tierbiss entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Tieren auf das auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Fahrzeug inklusive Folgeschäden (als Höchstentschädigung gilt Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben maximal die vereinbarte Versicherungssumme). von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft- i) Tierfraß äußerung. Versichert ist die unmittelbare Einwirkung durch Tierfraß (z. B. Ebenfalls mitversichert gilt der Anprall und Absturz eines Flugkör- Motten, Mäuse etc.) bis maximal EUR 5.000,00. pers, seiner Teile oder seiner Ladung. j) Fahrzeugschlüsselverlust b) Entwendung Für den Austausch von Fahrzeugschlüsseln und -schlössern wer- Versichert ist die Entwendung in folgenden Fällen: den die Kosten bis maximal EUR 5.000,00 übernommen. Voraus- setzung dafür ist, dass die Schlüssel bei einem Einbruch oder Raub  Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs entwendet wurden und die Kosten nicht bereits über eine andere aufgrund räuberischer Erpressung. Schadenversicherung versichert sind. Ein Ersatz erfolgt nicht bei  Unterschlagung, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Einbruch und Entwendung in das bzw. aus dem versicherten Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräuße- Fahrzeug. rung, noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. k) Schäden durch auslaufende Batterieflüssigkeit  Unbefugter Gebrauch, wenn der Täter im Rahmen seines Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von auslaufender Batte- Dienstverhältnisses mit der Betreuung des Fahrzeugs beauf- rieflüssigkeit auf das versicherte Fahrzeug. tragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Kein Ver- l) Schäden durch herabfallende Gebäudeteile sicherungsschutz besteht, wenn der Täter in einem Nähever- Versichert sind Schäden, die durch herabfallende Gebäudeteile hältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (Arbeitnehmer, am versicherten Fahrzeug entstehen (als Höchstentschädigung gilt Familien- oder Haushaltsangehöriger). maximal die vereinbarte Versicherungssumme). c) Elementarschäden Nicht versichert sind Schäden, die am versicherten Fahrzeug durch Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitz- den Austritt von Löschmitteln aus einer Sprinkleranlage entstehen, schlag, Überschwemmung, Lawinen, Dachlawinen, Schneedruck, ohne dass zugleich ein Brand vorlag. Erdrutsch, Muren, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung oder m) Transportschäden Vulkanausbruch auf das Fahrzeug. Als Transport gilt die Beförderung des versicherten Fahrzeugs mit  Lawinen und Dachlawinen sind niedergehende Schnee- oder geeigneten Transportmitteln (z. B. Anhänger, Schiff, Bahn). Der Eismassen. Muren und Erdrutsch sind Abgänge von Geröll-, Transport beginnt, sobald das versicherte Fahrzeug auf dem Schlamm- und Gesteinsmassen in Verbindung mit evtl. Transportmittel abgestellt wurde, um es unverzüglich zu transpor- Baumgruppen. tieren. Ende des Transports ist, sobald das versicherte Fahrzeug  Erdfall ist die plötzliche oder allmähliche Absenkung des Un- das Transportmittel verlassen hat. tergrunds, hervorgerufen durch den Einsturz darunterliegen- 1. Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der der Höhlen, die durch chemische oder physikalische Verwit- Beförderung des versicherten Kraftfahrzeugs entstehen: terungsvorgänge entstanden sind (z. B. Auflösung leicht lös- - Schäden am versicherten Fahrzeug aufgrund eines Un- licher Gesteine wie Steinsalz, Gips oder Kalkstein). falls des Transportmittels. Als Unfall gilt ein von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereig-  Erdsenkung bezeichnet die naturbedingte Absenkung oder nis. den Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. - Mut- oder böswillige Beschädigungen oder Zerstörung  Eine Überschwemmung liegt vor, wenn Wasser in beträchtli- des versicherten Fahrzeugs durch betriebsfremde Perso- chen Mengen sein übliches Gelände verlässt und es nicht re- nen. gulär abfließt. Dadurch dehnt es sich auf einen sonst nicht - Verlust des versicherten Fahrzeugs. beanspruchten Bereich aus und überflutet diesen. - Schäden durch Ausrüstungen, die der Sicherung des  Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von min- Fahrzeugs während des Transports auf fremder Achse destens Windstärke 8. dienen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, 2. Nicht versichert sind Schäden, die während einer nicht trans- dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das portbedingten Unterbrechung am versicherten Fahrzeug ent- Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die stehen. auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Fahrverhalten des 3. Vor einem Transport des versicherten Fahrzeugs mit einem Fahrers zurückzuführen sind. Fahrzeugwert ab EUR 1 Mio. muss die Weisung des Versiche- d) Zusammenstoß mit Tieren rers eingeholt werden. Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit n) Transport auf einem Schiff oder einer Fähre Tieren aller Art. Eine Beschädigung der Lackierung wird jedoch Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auf einem Schiff oder einer Fähre dadurch entstehen, dass auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem  das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht Fahrzeug verursacht hat (z. B. Beschädigungen an der Karosserie). oder e) Mut- oder böswillige Handlungen  das Fahrzeug aufgrund der Wetterlage oder aufgrund des Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen (z. B. Lack zer- Seegangs über Bord gespült wird oder kratzen, Verdeck aufschlitzen etc.) von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berech-  das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän an- tigt sind insbesondere Personen anzusehen, die im Rahmen ihres ordnet, das Fahrzeug zu opfern, um die Passagiere, das Dienstverhältnisses mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt Schiff oder die Ladung zu retten (Havarie-Grosse). werden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Nä- Mitversichert sind außerdem Aufwendungen, die der Versiche- heverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (Arbeitneh- rungsnehmer nach dem Prinzip der Havarieverteilung anteilig am mer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Schaden fremder Fahrzeuge zu tragen hat, wenn diese zur Ret- f) Glasbruch tung von Schiff und Ladung geopfert werden müssen. Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn sich sowohl der Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Hafen, in welchem der Seetransport beginnt, als auch der Hafen, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abde- in welchem der Seetransport bestimmungsgemäß enden sollte, im ckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Geltungsbereich nach § 3 befinden. Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- Die Ansprüche aus dem Havarie-Grosse-Verfahren gehen auf den systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Versicherer über, soweit der Versicherungsnehmer nach § 4 ent- Nicht versichert sind Folgeschäden; jedoch ersetzt der Versicherer schädigt wird. die Kosten für zerstörte oder beschädigte Plaketten und noch gül- Eine Haftung des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn dem Ver- tige Autobahnvignetten, wenn ein Austausch der Frontscheibe er- sicherungsnehmer aufgrund des Schadenereignisses Zahlungsan- forderlich ist. Zusätzlich wird für die Reinigung des Fahrzeugin- sprüche gegenüber Dritten zustehen. -2- [Seite 3] 3 Allgefahren-Deckung Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch In der Allgefahren-Deckung, soweit diese vereinbart ist, trägt der Versi- dasselbe Ereignis gleichzeitig andere, unter den Schutz der Kaskoversi- cherer alle Gefahren, denen das versicherte Fahrzeug ausgesetzt ist, so- cherung fallende, Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. fern sie nicht gemäß § 2 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. 10 Fahrten auf unbefestigten Straßen und Wegen (Off-Road-Fahrten) 4 Fuhrparkregelung Kein Versicherungsschutz besteht für mittelbare oder unmittelbare Für Liebhaberfahrzeuge besteht in der Kaskoversicherung die Möglich- Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs auf unbefestigten Stra- keit der Vereinbarung einer Fuhrparkregelung, sofern gleichzeitig Old- ßen, Wegen und Plätzen entstehen. timer in derselben Fuhrparkregelung berücksichtig sind. Im Rahmen der Fuhrparkregelung sind Rangierschäden in der Grunddeckung versichert §3 Geltungsbereich (Beispiel: beim Rangieren in der Garage wird mit einem Liebhaberfahr- zeug, das Bestandteil der Fuhrparkregelung ist, ein anderes Liebhaber- Die Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung gilt innerhalb der geographischen fahrzeug, welches ebenfalls Bestandteil der gleichen Fuhrparkregelung Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungs- ist, beschädigt). bereich der Europäischen Union gehören. a) Innerhalb der Fuhrparkregelung gilt, dass Fahrzeuge, die nicht be- wegt werden, mit einer Grunddeckung versichert sind. §4 Versicherungswert / Ersatzleistung bei Beschädigung und Entwendung b) Fahrzeuge, die bewegt werden, sind im Rahmen der Allgefahren- des Fahrzeugs oder seiner Teile deckung versichert. Die Anzahl der gleichzeitig bewegten Fahrzeuge muss individuell ver- Nachstehende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, To- einbart werden. talschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaf- §2 Ausschlüsse fungswert übersteigen. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. 1 Kriegsereignisse, innere Unruhen, hoheitliche Maßnahmen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignis- 1 Totalschaden / Zerstörung / Verlust se, innere Unruhen oder hoheitliche Maßnahmen unmittelbar oder mit- Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des vereinbarten telbar verursacht werden. Versicherungswerts des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Scha- 2 Schäden durch Kernenergie dens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie Versicherungswerte können sein: (Strahlung, radioaktive Substanzen). a) Wiederbeschaffungswert 3 Genehmigte Rennen / Befahren von Rennstrecken Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versiche- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an rungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauch- behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, tes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. Ist für das ver-  bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt sicherte Fahrzeug ein Wiederbeschaffungswert nicht ermittelbar, oder so gilt der im Vertrag vereinbarte Versicherungswert als Taxe (§ 76  die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit entschei- VVG) festgesetzt. dend ist oder b) Marktwert  die einen Renncharakter besitzen oder Marktwert ist der Preis (Endpreis ohne Mehrwertsteuer und Händ-  die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen, lerpauschale), den der Versicherungsnehmer für das versicherte entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Fahrzeug oder dessen Teile auf dem Privatmarkt (unter Verbrau- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die beim Befahren von chern) innerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz erzielt Rennstrecken entstehen, ausgenommen bei Gleichmäßigkeitsfahrten hätte. Ist für das versicherte Fahrzeug ein Marktwert nicht ermit- oder Fahrsicherheitstrainings, bei denen die in Satz 1 genannten Punkte telbar, so gilt der im Vertrag vereinbarte Versicherungswert als Ta- nicht zutreffen. xe (§ 76 VVG) festgesetzt. Rennstrecken sind offene oder abgeschlossene, abgegrenzte Strecken, c) Wiederaufbauwert welche dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zugänglich sind und auf Wiederaufbauwert ist die Summe der Kosten, die der Versiche- denen üblicherweise Rennveranstaltungen ausgetragen werden. rungsnehmer für die Restaurierung des beschädigten Fahrzeugs in Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verlet- den Originalzustand aufwenden muss; im Fall einer Entwendung zung der Pflichten nach § 18 (1) h dar. zuzüglich der Kosten für die Anschaffung eines Basisfahrzeugs 4 Alterungsprozess / Verschleiß desselben Herstellers und Typs. Die Erstattung des Wiederauf- Kein Versicherungsschutz besteht für mittelbare und unmittelbare bauwerts ist auf max. das Doppelte des Wiederbeschaffungswerts Schäden aufgrund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (insbesondere begrenzt. Rost, Korrosion, Oxydation, Fäulnis, Materialermüdung und/oder Licht- 2 Wertnachweis / fehlender Wertnachweis und Temperatureinflüsse) oder durch Verschleiß (d. h. durch eine natür- a) Wertgutachten / Selbsteinschätzung / Anschaffungsrechnung liche Abnutzung im Fahrbetrieb) an Teilen, die während der Lebensdau- Der Versicherungswert ist durch ein Wertgutachten eines Kfz- er des Fahrzeugs mehrfach ausgewechselt werden müssen. Sachverständigen, welches max. 2 Jahre alt ist, nachzuweisen. Für das Vorliegen dieser Ausschlussgründe trägt der Versicherer die Dieses ist dem Versicherer bei Vertragsabschluss und bei Ände- Nachweispflicht. rung des Versicherungswerts vorzulegen. Es obliegt dem Versiche- 5 Thermische Probleme rungsnehmer, den Versicherungswert zu überwachen und gege- Kein Versicherungsschutz besteht für mittelbare und unmittelbare benenfalls eine Anpassung des Versicherungsvertrages zu bean- Schäden auf Grund thermischer Probleme, insbesondere durch zu hohe tragen. Temperaturen, mangelnde Kühlung beim Fahrbetrieb oder sonstige Bis zu einem Fahrzeugwert von EUR 12.500,00 genügt als Wert- Überhitzung, sofern diese keine Folge einer Kollision, eines Brandes, von nachweis eine Selbsteinschätzung mittels des vorgefertigten Ungezieferfraß oder eines Tierbisses sind. Selbstbewertungsbogens der Mannheimer Versicherung AG inkl. Für das Vorliegen dieser Ausschlussgründe trägt der Versicherer die Fotodokumentation, Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I Nachweispflicht. sowie der Ergebnisse der letzten Hauptuntersuchung (z. B. TÜV) 6 Elektronische, elektrische, hydraulische und pneumatische Bauteile des versicherten Fahrzeugs. Eventuell entstehende Kosten für die Mittelbare und unmittelbare Schäden, die an elektronisch, elektrisch, Erstellung der Fotodokumentation sind vom Versicherungsnehmer hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen Bauteilen, Steuergeräten zu tragen. oder Bedienteilen (z. B. Servotronic, Schiebedach, elektrische Fensterhe- Bei Neufahrzeugen akzeptiert der Versicherer als Wertnachweis ber, Sitzheizung etc.) entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausge- auch die Anschaffungsrechnung inkl. Fotodokumentation und schlossen. Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I für das versicherte 7 Verwendung zum ursprünglichen Zweck Fahrzeug. Schäden an Zugmaschinen, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Traktoren, Ab einer Versicherungssumme von EUR 100.000,00 ist der Versi- Omnibussen, Anhängern, Campingfahrzeugen oder sonstigen ehemals cherungsnehmer verpflichtet, ein ausführliches Wertgutachten gewerblichen Fahrzeugen, die bei einer Verwendung zu ihrer ursprüng- (inkl. Bilder) eines Kfz-Sachverständigen vorzulegen. lichen Bestimmung entstehen, sind ausgeschlossen. Die Nutzung dieser Anfallende Kosten für das Wertgutachten sind vom Versiche- Fahrzeuge zu Vorführzwecken im Rahmen von Veranstaltungen für Old- rungsnehmer zu tragen. timer und Liebhaberfahrzeuge fällt nicht unter diesen Ausschluss. Die Fahrzeugbewertung kann der Versicherer seinerseits überprü- 8 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit fen lassen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungs- b) Kündigung bei fehlendem Wertnachweis nehmer vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 6 Monaten Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der nach dem vereinbarten Vertragsbeginn eine Fahrzeugbewertung Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. nach § 4 (2) a einreicht, ist der Versicherer berechtigt, innerhalb Der Versicherer kürzt allerdings nur bei der Entwendung des Fahrzeugs eines Monats nach Ablauf dieser Frist die Liebhaberfahrzeuge- oder bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses Kaskoversicherung fristlos zu kündigen (siehe § 21 (2) c). Das alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Kündigungsrecht des Versicherers entfällt, wenn der Versiche- 9 Reifenschäden rungsnehmer nachweist, dass die fehlende Vorlage nicht auf Vor- Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. satz oder grober Fahrlässigkeit beruht. -3- [Seite 4] 3 Liebhaber- / Erinnerungswert gung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat das Wahlrecht in- Ein über den Versicherungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs hinaus- nerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung des Versicherers gehendes Affektionsinteresse (z. B. Liebhaber- oder Erinnerungswert) auszuüben; nach Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den wird nicht ersetzt. Versicherer über. 4 Leistungsgrenze / Vorsorgeversicherung c) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz eines abhandengekom- Leistungsgrenze ist in allen Fällen der im Versicherungsvertrag verein- menen Gegenstands zurückerlangt, nachdem er hierfür eine Ent- barte Versicherungswert. Ist der tatsächliche Markt- oder Wiederbe- schädigung erhalten hat, die bedingungsgemäß geringer als der schaffungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenfalls höher als die vereinbarte Versicherungswert ist, so kann der Versicherungs- vereinbarte Versicherungssumme (Taxe), zahlt der Versicherer zusätzlich nehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung eine Vorsorgeversicherung von 20%. Die Vorsorgeversicherung erhöht zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen sich auf 30%, wenn das aktuell vorliegende Wertgutachten zum Scha- nach der Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der denzeitpunkt nicht älter als 2 Jahre ist. Versicherungsnehmer den Gegenstand im Einvernehmen mit dem 5 Unterversicherungsverzicht Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Ist die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme niedri- Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den An- ger als der tatsächliche Markt- oder Wiederbeschaffungswert unmittel- teil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Ent- bar vor Eintritt des Schadenfalls (Unterversicherung), verzichtet der Ver- schädigung entspricht. sicherer auf die Anrechnung der Unterversicherung bis zu den Höchst- d) Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der grenzen nach Punkt 1 und 2. Von der so ermittelten Leistungsgrenze Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in wird die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung in Abzug Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, gebracht. Abweichend hiervon wird bei Glasbruchschäden generell eine wenn die Sachen in den Fällen von a bis c bei ihm verbleiben. Selbstbeteiligung von EUR 150,00 in Abzug gebracht. Diese Regelung e) Dem Besitz eines zurückerlangten Gegenstands steht es gleich, gilt nicht, wenn eine geringere Selbstbeteiligung vereinbart wurde. wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Be- Sinkt der Wert des Liebhaberfahrzeugs, erstattet der Versicherer im To- sitz wieder zu beschaffen. talschaden- oder Totalentwendungsfall die vereinbarte Versicherungs- f) Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte summe (ohne Vorsorgeversicherung), wenn das aktuelle Wertgutachten Gegenstände zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer nicht älter als 2 Jahre ist. den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertra- 6 Restwerte gen, die ihm mit Bezug auf diesen Gegenstand zustehen. Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben beim Ver- 11 Selbstbeteiligung sicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatz- a) In der Grunddeckung und in der Allgefahren-Deckung wird der leistung angerechnet. Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. 7 Zerstörung / Verlust b) Abweichend von der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs leistet der Versicherer die wird bei Glasbruchschäden generell eine Selbstbeteiligung von nach den Absätzen 1 bis 6 zu berechnende Höchstentschädigung Zug EUR 150,00 in Abzug gebracht. Diese Regelung gilt nicht, wenn um Zug gegen die Hinterlegung der Fahrzeugschlüssel und Fahrzeug- eine geringere Selbstbeteiligung vereinbart wurde. papiere, insbesondere des Eigentumsnachweises (Zulassungsbescheini- c) Im Fall einer nicht im Sichtfeld des Fahrers liegenden Beschädi- gung Teil II), beim Versicherer. Die Wahlrechte des Versicherungsneh- gung der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versi- mers gemäß Absatz 10 werden durch die Hinterlegung nicht einge- cherer bei einer Instandsetzung, die sich schadenmindernd aus- schränkt. wirkt, auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung. 8 Reparatur d) Die Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und für Wird das Fahrzeug beschädigt, ersetzt der Versicherer die Kosten der jeden Schadenfall gesondert. nach den Absätzen 1 bis 6 zu berechnenden Höchstentschädigung ein- 12 Grobe Fahrlässigkeit schließlich der notwendigen einfachen Fracht- und Transportkosten bis a) Abweichend von § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) leistet zu folgenden Obergrenzen: der Versicherer in der Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung (Teil a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, A, §§ 1 bis 6 AVB Liebhaberfahrzeuge '20) auch, wenn der Versi- zahlt der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Hö- cherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wird. he des vereinbarten Versicherungswertes gemäß Absatz 1, sofern b) Der Leistungsausschluss wegen grober Fahrlässigkeit bleibt beste- der Versicherungsnehmer dies durch eine Rechnung nachweist. hen, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigen- Fehlt der Nachweis, zahlt der Versicherer entsprechend § 4 (8) b. tümer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be- b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachge- rauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu recht repariert wird, zahlt der Versicherer die geschätzten Kosten führen. Ebenso, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Wiederherstellung; Leistungsgrenze im Sinne des Absatzes 1 der Eigentümer durch grobe Fahrlässigkeit den Diebstahl des ist dann der vereinbarte Versicherungswert, der um den Veräuße- Fahrzeugs ermöglicht hat. rungswert des beschädigten Fahrzeugs (= Restwert) reduziert wird. §5 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Tei- Schadenhöhe len des Fahrzeugs. Abzug neu für alt 1 Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens Von den festgestellten Kosten der Wiederherstellung und der Lackie- Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließ- rung wird ein dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entspre- lich der Feststellung des Versicherungswertes oder über den Umfang chender Betrag abgezogen (neu für alt), wenn der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten kann auf Wunsch des  bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden Versicherungsnehmers vor Klageerhebung ein Sachverständigenaus- oder schuss entscheiden.  das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird. 2 Benennung eines Kfz-Sachverständigen 9 Nicht ersatzpflichtig Für den Ausschuss benennen der Versicherungsnehmer und der Versi- Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an cherer je einen Kfz-Sachverständigen. Wenn der Versicherungsnehmer Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und oder der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung Zulassungskosten, Nutzungsausfall sowie Kosten eines Ersatzwagens keinen Kfz-Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Kosten eines Kfz- Anderen bestimmt. Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die Beauftragung 3 Obmann des Kfz-Sachverständigen vom ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kfz- war. Sachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von Die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über und soweit sie tatsächlich angefallen ist. die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht be- 10 Wiedererlangung des Fahrzeugs oder seiner Teile nannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von Wird der Verbleib abhandengekommener Gegenstände (das Fahrzeug den beiden Kfz-Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. oder seine Teile) ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versi- 4 Kosten des Sachverständigenverfahrens cherer dies nach Kenntniserlangen unverzüglich dem Vertragspartner in Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind je nach Entscheidung Textform anzuzeigen. des Obmanns vom Versicherungsnehmer, dem Versicherer oder im Ver- a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz eines abhandengekom- hältnis zu den geschätzten Beträgen der beiden Kfz-Sachverständigen menen Gegenstands zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung vom Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu tragen. für diesen Gegenstand gezahlt worden ist, so behält er den An- Hinweis: Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den spruch auf die Entschädigung, falls er den Gegenstand innerhalb Rechtsweg zu beschreiten. von zwei Wochen nach der Besitzerlangung dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diesen Gegenstand ge- §6 Fälligkeit der Zahlung währte Entschädigung zurückzugeben. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz eines abhandengekom- 1 Sobald die Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt menen Gegenstands zurückerlangt, nachdem hierfür eine Ent- wurde, zahlt der Versicherer diese spätestens innerhalb von zwei Wo- schädigung in voller Höhe seines Versicherungswertes gezahlt chen. worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung 2 Der Versicherungsnehmer kann einen angemessenen Vorschuss auf die zurückzuzahlen oder den Gegenstand dem Versicherer zur Verfü- Entschädigung verlangen, wenn -4- [Seite 5]  der Versicherer seine Zahlungspflicht festgestellt hat und 9 Scheitert die Erledigung eines Haftpflichtanspruches (Anerkenntnis, Be-  sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats friedigung oder Vergleich durch den Versicherer) allein durch das Ver- nach Schadenanzeige feststellen lässt. halten des Versicherungsnehmers, gilt: der Versicherer ist gegenüber 3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es dem Versicherungsnehmer für den seit dem Zeitpunkt der Weigerung wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlt der Versicherer die Entschädi- entstehenden Mehrschaden gung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Text-  an der Hauptsache form abgegebenen Schadenanzeige.  anfallenden Zinsen und 4 Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es  anfallenden Kosten zu einem Schadenereignis, fordert der Versicherer von dieser Person von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern der Versicherer auf die- seine Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeifüh- sen Umstand hingewiesen hat. rung des Schadens nicht zurück. Jedoch ist der Versicherer berechtigt, bei grob fahrlässiger Herbeifüh- §8 Ausschlüsse rung des Schadens seine Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Ausgeschlossen von der Versicherung sind: Schadens mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft, 1 Vorsatz fordert der Versicherer die Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungs- Herbeiführung des Schadens nicht zurück. nehmer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berech- 2 Vertragliche Ansprüche tigt, seine Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Liebhaberfahr- aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusage über den Umfang der ge- zeuge-Haftpflichtversicherung gemäß § 7 (2) mitversicherte Person ei- setzlichen Haftpflicht hinausgehen. nen Schaden herbeiführt. 3 Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter B Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versi- cherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn der Versi- §7 Umfang der Versicherung / versicherte Personen cherungsnehmer z.B. als Beifahrer seines Fahrzeugs verletzt wird. 4 Beschädigung des versicherten Fahrzeugs 1 Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Ab- Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung wehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund von Haft- oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. pflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßen- 5 Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen verkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbe- Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung stimmungen des Privatrechts gegen den Versicherungsnehmer oder oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch  verbundenen Anhängers oder Aufliegers des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs (z. B. Ein- und Aussteigen sowie  geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Be- und Entladen) Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraft- a) Personen verletzt oder getötet werden, fahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleis- b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, tungen ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am ab- c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem geschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden. Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittel- 6 Beschädigung von beförderten Sachen bar zusammenhängen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen 2 Mitversicherte Personen sind: Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die a) der Halter, mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz b) der Eigentümer, besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicher- c) der Fahrer, weise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Kein Versiche- d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnis- rungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. ses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fah- 7 Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen rer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsar- Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die beiten nicht nur gelegentlich begleiten, durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entste- e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnis- hen. ses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, 8 Motorsportveranstaltuungen oder -aktivitäten f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsneh- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des mers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versi- Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, cherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstra- g) berechtigte Insassen eines als Personenkraftwagen (ausgenom- tionen, wenn men Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge), als  das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangs- Campingfahrzeug oder Wohnmobil zugelassenen Fahrzeugs, so- beschränkungen gebraucht wird und weit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.  für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtver- 3 Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstän- sicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgeset- dig geltend machen. zes besteht. 4 Regulierungsvollmacht Der Versicherer ist bevollmächtigt, gegen den Versicherungsnehmer gel- Für Schäden, die beim Befahren von Rennstrecken entstehen, gelten tend gemachte Schadenersatzansprüche in seinem Namen zu erfüllen anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland gel- oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärun- tenden Mindestversicherungssummen. Von dieser Einschränkung aus- gen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. genommen sind Gleichmäßigkeitsfahrten oder Fahrsicherheitstrainings. 5 Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahr- Hinweis: zeugen Die Pflichten nach § 18 (1) h und § 18 (2) b) sind zu beachten. Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der §9 Geltungsbereich Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese 1 Die Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung gilt innerhalb der geo- kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, graphischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten 2 In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungs- Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. summe, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, min- 6 Höchstzahlung destens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Die Zahlungen des Versicherers für ein Schadenereignis sind jeweils be- 3 Internationale Versicherungskarte schränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Wurde dem Versicherungsnehmer eine Internationale Versicherungskar- vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhän- te ausgehändigt, gilt: der Versicherungsschutz in der Liebhaberfahrzeu- gende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges ge-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten Schadenereignis. Die Höhe der Versicherungssummen können dem Ver- nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchge- sicherungsschein entnommen werden. strichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt § 9 Satz 2. 7 Übersteigen der Versicherungssummen Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich die Zahlungen des Versicherers nach den Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. 8 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. -5- [Seite 6] C Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung 4 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringt der Versicherer Der Schutzbrief für Liebhaberfahrzeuge kann nur gemeinsam mit dem Vertrag die nachfolgenden Leistungen unter den Voraussetzungen, dass über die Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung für das versicherte Fahr-  die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luft- zeug abgeschlossen werden. Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht für linie vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Ausfuhr- und Kurzzeitkennzeichen. Deutschland entfernt ist und Der Beitrag für den Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief ist – soweit diese Leistun-  das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauffolgenden gen beantragt wurden – im Beitrag für die Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtver- Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen sicherung enthalten. worden ist. a) Weiter- oder Rückfahrt § 10 Versicherte Gefahren / Fahrzeuge und Personen Folgende Fahrtkosten werden erstattet:  eine Rückfahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz des 1 Im Rahmen der nachstehenden Bedingungen erbringt der Versicherer Versicherungsnehmers in Deutschland oder nach Eintritt eines Schadenfalles gemäß § 11 die im Einzelnen aufge-  eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchs- führten Leistungen als Service oder erstattet die vom Versicherungs- tens innerhalb des Geltungsbereichs nach § 13 und nehmer aufgewendeten Kosten. 2 Versicherte Personen  eine Rückfahrt vom Zielort zum ständigen Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers in Deutschland, Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und a) bei Benutzung des versicherten Fahrzeugs für die berechtigten  eine Fahrt einer Person vom ständigen Wohnsitz des Versi- Fahrer und Insassen, cherungsnehmers oder vom Zielort zum Schadenort, wenn b) bei sonstigen Reisen für den ehelichen oder im Versicherungs- das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. schein genannten nichtehelichen Lebenspartner und die minder- Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klas- jährigen Kinder der versicherten oder mitversicherten Personen. se einschließlich Zuschlägen. Zusätzlich erstattet der Versicherer Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR 85,00. Falls gelten sinngemäß für die mitversicherten Personen. Die Ausübung der Schadenort mehr als 1.000 km vom ständigen Wohnsitz des der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur dem Versiche- Versicherungsnehmers entfernt ist, erfolgt die Kostenerstattung rungsnehmer sowie dem ehelichen oder dem im Versicherungs- bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges der Economyklasse. schein genannten nichtehelichen Lebenspartner zu. b) Übernachtung 3 Versicherte Fahrzeuge Der Versicherer hilft dem Versicherungsnehmer auf Wunsch bei Versicherbar sind der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernimmt  Krafträder mit mehr als 50 ccm Hubraum, die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn der Versi-  Personenkraftfahrzeuge cherungsnehmer die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach jeweils unter Einschluss mitgeführter Anhänger mit höchstens einer § 11 (4) a in Anspruch nimmt, zahlt der Versicherer nur eine Achse (Achsen mit weniger als 100 cm Abstand gelten als eine Achse). Übernachtung. Sobald dem Versicherungsnehmer das Fahrzeug 4 Panne / Unfall wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen. weitere Übernachtungskosten. Der Versicherer übernimmt die Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt Kosten bis höchstens EUR 85,00 je Übernachtung und Person. einwirkendes Ereignis. c) Mietwagen Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug durch den Versicherungsneh- Der Versicherer hilft dem Versicherungsnehmer, ein klasseähnli- mer oder eine mitversicherte Person versehentlich ches Fahrzeug anzumieten und übernimmt die Kosten des Miet-  mit für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignetem Kraftstoff be- wagens, bis das versicherte Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfü- tankt wurde oder gung steht. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer  für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignete Betriebsmittel (zum weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach § 11 (4) a noch Beispiel Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Be- Übernachtung nach § 11 (4) b in Anspruch genommen hat. Der hälter eingefüllt wurden Versicherer übernimmt die Kosten für höchstens sieben Tage und und die Verwendung des Kraftstoffs oder der Betriebsmittel zu Schäden maximal EUR 85,00 je Tag. oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (zum Bei- Bei Schadenfällen im Ausland werden Mietwagenkosten bis zu spiel Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder bei weiterer Nutzung des EUR 600,00 unabhängig von der Anzahl der Tage übernommen, Fahrzeugs führen würde. bis das versicherte Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung Hat der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Fahr- steht. zeug mit ungeeignetem Kraftstoff betankt oder ungeeignete Betriebs- d) Fahrzeugunterstellung stoffe verwendet, ersetzt der Versicherer zusätzlich zu den Leistungen Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur bei einer Panne die Kosten für das Entfernen dieser Stoffe aus allen be- Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung troffenen Bauteilen des Fahrzeugs bis zur Höhe von insgesamt des Transports in einer Werkstatt untergestellt werden, hilft der EUR 200,00. Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Wunsch bei der Be- Nicht versichert sind Folgeschäden. schaffung einer Unterstellmöglichkeit. Der Versicherer übernimmt 5 Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistung des Versicherers die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Kosten eingespart, die er ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden Wochen. müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe 5 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise dieser Kosten kürzen. Eine Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz des Versiche- rungsnehmers bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. § 11 Umfang der Versicherung Als ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem der Versiche- rungsnehmer behördlich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält. 1 Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort Der Versicherer erbringt die nachfolgenden Leistungen unter den Vo- Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht raussetzungen, dass auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug fortsetzen, organisiert der Versicherer die Wiederherstellung der Fahrbe-  der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person unvor- reitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und trägt hersehbar erkrankt oder der Fahrer stirbt und die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung  dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km Luftlinie vom beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Deutschland Kleinteile auf EUR 200,00. entfernt ist. 2 Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits in- Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße ab- nerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder gekommen, organisiert der Versicherer seine Bergung einschließlich zum wiederholten Male) aufgetreten ist. Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hier- a) Krankenrücktransport durch entstehenden Kosten. Muss der Versicherungsnehmer infolge Erkrankung an seinen 3 Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisiert der Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht Versicherer die Durchführung des Rücktransports und übernimmt fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen Schadenstelle nicht möglich, organisiert der Versicherer das Abschlep- medizinisch notwendig sein. Die Leistung erstreckt sich auch auf pen des Fahrzeugs die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter,  in eine für das versicherte Fahrzeug geeignete Werkstatt oder wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernimmt  in einer vom Kunden benannte geeignete Werkstatt oder der Versicherer die bis zum Rücktransport entstehenden Über- nachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung be-  zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers in der Bun- dingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen desrepublik Deutschland bis zu je EUR 85,00 pro Person. einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag hierfür be- b) Rückholung von Kindern läuft sich auf EUR 1.500,00; eventuell entstandene Kosten durch den Der Versicherer organisiert die Abholung und Rückfahrt mitrei- Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs werden hierauf nicht angerechnet. sender minderjähriger Kinder mit einer Begleitperson zum ständi- gen Wohnsitz, wenn  der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und -6- [Seite 7]  die Kinder weder vom Versicherungsnehmer noch von einem f) Mietwagen anderen Insassen betreut werden können. Der Versicherer hilft dem Versicherungsnehmer, ein klasseähnli- Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten ches Fahrzeug anzumieten und übernimmt die Kosten des Miet- 1. Klasse einschließlich Zuschlägen. Zusätzlich erstattet der Versi- wagens, bis das versicherte Fahrzeug wieder aufgefunden wird cherer die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu und fahrbereit zur Verfügung steht. Der Versicherer erstattet EUR 85,00. Falls der Schadenort mehr als 1.000 km vom ständi- Mietwagenkosten bis zu EUR 600,00 unabhängig von der Anzahl gen Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt ist, erfolgt die der Tage. Kostenerstattung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges der g) Fahrzeugverzollung und -verschrottung Economyklasse. Wird das versicherte Fahrzeug nach einem Diebstahl wieder auf- c) Fahrzeugabholung gefunden und muss im Ausland verzollt werden, hilft der Versi- Der Versicherer organisiert die Verbringung des Fahrzeugs zum cherer bei der Verzollung. Der Versicherer übernimmt hierbei die ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers, wenn anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lässt der Versicherungsnehmer sein Fahr-  der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und zeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernimmt  das Fahrzeug weder vom Versicherungsnehmer noch von ei- der Versicherer die Verschrottungskosten. nem Insassen zurückgefahren werden kann. 7 Weitere Leistungen bei einer Auslandsreise Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. a) Hilfe im Todesfall Veranlasst der Versicherungsnehmer die Verbringung selbst, er- Stirbt der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit dem versicher- stattet der Versicherer die Kosten bis EUR 0,75 je gefahrener Ki- ten Fahrzeug im Ausland organisiert der Versicherer nach Ab- lometer zwischen seinem Wohnsitz und dem Schadenort. Außer- stimmung mit den Angehörigen dem erstattet der Versicherer in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahreraus-  die Bestattung im Ausland oder fall bedingten Übernachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf  die Überführung nach Deutschland. drei Übernachtungen bis zu je EUR 85,00 pro Person. Der Versicherer übernimmt hierfür die Kosten. d) Krankenbesuch Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mitversicherten Person. Muss sich der Versicherungsnehmer auf einer Reise infolge einer b) Ersatz von Reisedokumenten Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen in einem Kommen die Zulassungsbescheinigung Teil I oder andere für die Krankenhaus aufhalten, zahlt der Versicherer die Fahrt- und Fortsetzung der Reise notwendigen Reisedokumente abhanden, Übernachtungskosten für Besuche des Erkrankten durch naheste- ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und über- hende Personen bis EUR 600,00 je Schadenereignis. nimmt die hierfür anfallenden Gebühren der Ausstellungsbehörde e) Reiserückrufservice im Ausland. Wird infolge c) Ersatz von Zahlungsmitteln Gerät der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person  des Todes, während einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland  eines schweren Unfalls, durch den Verlust von Reisezahlungsmitteln aufgrund von  einer plötzlichen schweren Erkrankung  Diebstahl, des Versicherungsnehmers oder eines nahen Familienangehörigen ein Rückruf von einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug über  Raub oder Rundfunkanstalten notwendig, leitet der Versicherer die erforder-  sonstigem Abhandenkommen lichen Maßnahmen auf Antrag hin ein. Der Versicherer über- in eine finanzielle Notlage, so stellt der Versicherer den Kontakt nimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Gleiches gilt bei einer zur Hausbank der betroffenen Person her. Sofern erforderlich, ist erheblichen Schädigung seines Vermögens. der Versicherer bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur 6 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise Verfügung gestellten Betrages an die betroffene Person behilflich. Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach § 13 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie vom nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellt ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Deutschland entfernt der Versicherer der betroffenen Person einen Betrag bis zu ist, erbringt der Versicherer zusätzlich folgende Leistungen: EUR 2.000,00 zur Verfügung. Dieser Betrag ist binnen eines Mo- Bei Panne und Unfall nats nach dem Ende der Reise in einer Summe an den Versicherer a) Ersatzteilversand zurückzuzahlen. Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des d) Vermittlung ärztlicher Betreuung versicherten Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder Erkrankt der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit dem versi- in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisiert der Versiche- cherten Fahrzeug im Ausland, informiert der Versicherer ihn auf rer, dass der Versicherungsnehmer diese auf schnellstmöglichem Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Der Versi- Wege erhält. Der Versicherer übernimmt alle entstehenden Ver- cherer stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem sandkosten. Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus her b) Fahrzeugtransport und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Versicherer organisiert den Transport des Fahrzeugs zu einer e) Versand von Arzneimitteln Werkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis Ist der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit dem versicherten zur Höhe der Rücktransportkosten an den Wohnsitz des Versiche- Fahrzeug im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstel- rungsnehmers, wenn lung der Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel an- gewiesen und können weder diese noch ein Ersatzpräparat an Ort  das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in und Stelle beschafft werden, vermittelt der Versicherer nach Ab- dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit stimmung mit dem Hausarzt den Versand der Arzneimittel und gemacht werden kann und übernimmt hierfür die Kosten. Die Kosten für die Arzneimittel  die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als selbst streckt der Versicherer nur vor. Der Versicherungsnehmer der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. muss diese binnen eines Monats nach Beendigung der Reise in ei- c) Mietwagen ner Summe an den Versicherer zurückzahlen. Ein Arzneimittelver- Der Versicherer hilft dem Versicherungsnehmer, ein klasseähnli- sand erfolgt nicht, wenn keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmi- ches Fahrzeug anzumieten und übernimmt die Kosten des Miet- gung erlangt werden kann. Eine etwaige Abholung und Auslö- wagens, bis das versicherte Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfü- sung des Arzneimittels beim Zoll hat der Versicherungsnehmer gung steht. Der Versicherer erstattet Mietwagenkosten bis zu selbst zu veranlassen. Der Versicherer erstattet die Kosten für die EUR 600,00 unabhängig von der Anzahl der Tage. Abholung der Arzneimittel sowie deren Verzollung. d) Fahrzeugverzollung und -verschrottung f) Kostenerstattung bei Reiseabbruch Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland ver- Ist dem Versicherungsnehmer die planmäßige Beendigung der zollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung. Der Versi- Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland nicht oder nur zu cherer übernimmt hierbei die anfallenden Verfahrensgebühren einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zu- mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lässt der zumuten, weil: Versicherungsnehmer sein Fahrzeug verschrotten, um die Verzol- lung zu vermeiden, übernimmt der Versicherer die Verschrot-  ein Mitreisender verstorben oder schwer erkrankt ist tungskosten.  ein nicht mitreisender naher Verwandter schwer erkrankt Bei Fahrzeugdiebstahl oder verstorben ist oder e) Fahrzeugunterstellung  eine erhebliche Schädigung seines Vermögens oder eine er- Der Versicherer übernimmt Kosten für eine Fahrzeugunterstel- hebliche Schädigung des Vermögens eines berechtigten In- lung, wenn das gestohlene Fahrzeug sassen vorliegt,  nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird übernimmt der Versicherer die gegenüber der ursprünglich vorge- und sehenen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu ins- gesamt EUR 3.000,00 je Schadenfall.  bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden muss. Der Versicherer übernimmt die Kosten höchstens für zwei Wo- chen. -7- [Seite 8] g) Hilfeleistung in besonderen Notfällen 2 Vorläufiger Versicherungsschutz Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit dem versicher- Bevor der Beitrag gezahlt ist, hat der Versicherungsnehmer nach fol- ten Fahrzeug im Ausland in eine besondere Notlage, die in den genden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz: vorgenannten Bestimmungen nicht geregelt ist und zu deren Be- a) Grunddeckung / Allgefahrendeckung seitigung Hilfe notwendig ist, um erhebliche Nachteile für seine In der Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung besteht vorläufiger Gesundheit oder sein Vermögen zu vermeiden, vermittelt der Ver- Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherer oder eine hierzu sicherer die erforderlichen Maßnahmen und übernimmt die hier- bevollmächtigte Person dies ausdrücklich zugesagt haben. Der durch entstehenden Kosten bis zu EUR 500,00 je Schadenfall. Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung b) Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung und von Verträgen, die vom Versicherungsnehmer abgeschlossen Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten wer- Händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Versiche- den nicht erstattet. rungsbestätigung aus oder nennt er bei elektronischer Versiche- rungsbestätigung dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbe- § 12 Ausschlüsse stätigungs-Nummer, besteht in der Liebhaberfahrzeuge-Haft- pflichtversicherung und, sofern beantragt, beim Liebhaberfahr- Ausgeschlossen von der Versicherung sind: zeuge-Schutzbrief vorläufiger Versicherungsschutz zum vereinbar- 1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungs- Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist nehmer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger das Fahrzeug bereits auf den Versicherungsnehmer zugelassen, Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten tung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Zeitpunkt. zu kürzen. c) Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 2 Genehmigte Rennen / Befahren von Rennstrecken In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung und beim Lieb- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an haberfahrzeuge-Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt  bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeit- kommt oder kennzeichen geführt werden muss.  die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit entschei- Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem dend ist oder Zulassungsverfahren stehen. Dies sind:  die einen Renncharakter besitzen oder  Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelpla-  die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen, kette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersu- entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. chung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständi- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die beim Befahren von gen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit Rennstrecken entstehen, ausgenommen bei Gleichmäßigkeitsfahrten ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde oder Fahrsicherheitstrainings, bei denen die in Satz 1 genannten Punkte vorab ein solches erteilt hat. nicht zutreffen.  Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher Rennstrecken sind offene oder abgeschlossene, abgegrenzte Strecken, zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der welche dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zugänglich sind und auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs. denen üblicherweise Rennveranstaltungen ausgetragen werden. 3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz Hinweis: die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verlet- Sobald der erste oder einmalige Versicherungsbeitrag gezahlt wurde, zung der Pflichten nach § 18 (1) h dar. geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. 3 Kriegsereignisse, innere Unruhen und hoheitliche Maßnahmen 4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignis- Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn se, innere Unruhen oder hoheitliche Maßnahmen unmittelbar oder mit-  der Versicherer den Antrag unverändert angenommen hat und telbar verursacht werden.  der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein genannten 4 Schäden durch Kernenergie ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d.h. spätestens Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf der zweiwöchigen Wider- rufsfrist – also 28 Tage nach dem auf den Erhalt des Versiche- § 13 Geltungsbereich rungsscheines folgenden Tag – bezahlt hat. Es besteht dann ab Beginn kein Versicherungsschutz. Dies gilt nur, Die Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung gilt innerhalb der geographi- wenn der Versicherungsnehmer die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertre- schen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- ten hat. tungsbereich der Europäischen Union gehören. 5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, die § 14 Verpflichtung Dritter / Anrechnung ersparter Aufwendungen vorläufige Deckung zu kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird zwei Wochen nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 1 Soweit im Schadenfall ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer 6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf aufgrund Vertrags oder Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein Wird der Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versiche- durch den Versicherungsnehmer widerrufen, endet der vorläufige Versi- rungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsver- cherungsschutz mit dem Zugang der Widerrufserklärung beim Versiche- pflichtungen vor. rer. 2 Wendet sich der Versicherungsnehmer nach einem Schadenereignis al- 7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz lerdings zuerst an den Versicherer, ist der Versicherer dem Versiche- a) Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes hat der rungsnehmer gegenüber abweichend zu Satz 1 zur Leistung verpflich- Versicherer Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil tet. des Beitrags. 3 Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistungen des Versicherers b) Hat der Versicherungsnehmer den Anlass der Kündigung des vor- Kosten eingespart, die er ohne das Schadenereignis hätte aufwenden läufigen Versicherungsschutzes zu vertreten, ist der Versicherer müssen, können diese von der Zahlung des Versicherers abgezogen berechtigt, in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung eine werden. Geschäftsgebühr von mindestens EUR 100,00 zuzüglich der je- 4 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur dem weils geltenden Versicherungssteuer zu erheben. Versicherungsnehmer sowie dem ehelichen oder dem im Versicherungs- schein genannten nichtehelichen Lebenspartner zu. § 16 Beitragszahlung 1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags D Allgemeine Bestimmungen für die Liebhaberfahrzeuge- a) Rechtzeitige Zahlung Kaskoversicherung, die Liebhaberfahrzeuge- Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag Haftpflichtversicherung und die Liebhaberfahrzeuge- wird 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Der Versicherungsnehmer muss diesen Beitrag dann unverzüglich Schutzbriefversicherung (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zahlen. Wurde mit dem Versicherer zur Einziehung des Beitrages das § 15 Beginn des Versicherungsschutzes und vorläufige Deckung SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag bei Fälligkeit vom Versicherer einge- 1 Beginn des Versicherungsschutzes zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berech- Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer tigten Einziehung nicht widerspricht. Kann der Versicherer den fäl- den im Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt hat, je- ligen Beitrag nicht einziehen und hat der Versicherungsnehmer doch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlt der Versicherungs- dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann noch rechtzei- nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten tig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem der Versicherer den sich die Folgen nach § 16 (1) und § 16 (2). Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung aufgefordert hat. -8- [Seite 9] b) Nicht rechtzeitige Zahlung und für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen nur noch außerhalb des Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei- Lastschriftverfahrens erfolgen. Der Versicherer wird den Versicherungs- trag nicht rechtzeitig, hat er von Anfang an keinen Versicherungs- nehmer in Textform darauf hinweisen, dass er verpflichtet ist, den aus- schutz, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah- stehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Durch lung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Hat der Versiche- Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Last- rungsnehmer die Nichtzahlung jedoch zu vertreten, beginnt der schriftversuche kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer in Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags und der Ver- Rechnung stellen. sicherer ist für einen vor der Zahlung des Beitrags eingetretenen 5 Beitragsberechnung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags, bei Kurz- Schadenfall nicht zur Leistung verpflichtet (leistungsfrei). zeit- und Saisonkennzeichen c) Rücktrittsmöglichkeit des Versicherers a) Beitragsberechnung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei- Soll die Laufzeit des Vertrags weniger als ein Jahr betragen und trag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre- sich nicht nach § 21 (1) b automatisch verlängern, so berechnet ten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht bewirkt der Versicherer den Beitrag anteilig nach der Zeit, für die Versiche- hat. rungsschutz gewährleistet wurde. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- Diese Regelung gilt auch bei vorübergehender Erweiterung des nehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten Versicherungsschutzes und bei vorübergehender Änderung der hat. Verwendung des Fahrzeugs. Nach dem Rücktritt kann der Versicherer vom Versicherungsneh- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags wird jeder einzelne Mo- mer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. nat mit 30 Tagen berechnet. 2 Zahlung des Folgebeitrags b) Beitragsberechnung bei Kurzzeitkennzeichen Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitrags- Versichert der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug, das mit einem rechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen. § 16 (1) a, Ab- amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Ver- satz 2 gilt entsprechend. wendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer a) Nicht rechtzeitige Zahlung von fünf Tagen zugelassen ist, berechnet der Versicherer– sofern 1. Zahlt ein Versicherungsnehmer einen Folgebeitrag nicht nicht anders vereinbart – in der Liebhaberfahrzeuge- rechtzeitig, fordert der Versicherer ihn auf, den rückständi- Haftpflichtversicherung einen Einmalbeitrag von EUR 80,00 inklu- gen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb von sive der jeweils gültigen Versicherungssteuer, höchstens jedoch zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung zu zahlen. den Jahresbeitrag. 2. Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zah- Bei Nutzung von mehreren Kurzzeitkennzeichen berechnet der lungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge Versicherer für jedes weitere Kurzzeitkennzeichen jeweils noch nicht bezahlt, hat der Versicherungsnehmer keinen EUR 80,00 inklusive der jeweils gültigen Versicherungssteuer oder Versicherungsschutz. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leis- den Jahresbeitrag, sofern dieser geringer ist. tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die verspä- Lässt der Versicherungsnehmer das Fahrzeug im Anschluss an die tete Zahlung nicht zu vertreten hat. Probe- oder Überführungsfahrt mit einem ständigen amtlichen 3. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung dieser Beträge Kennzeichen zu, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkenn- nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, zeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu ab- kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung zuschließenden Vertrag einbezogen. kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird unwirksam, c) Beitragsberechnung bei Saisonkennzeichen wenn der Versicherungsnehmer diese Beträge innerhalb ei- Der Beitrag für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen kann nur in nes Monats ab Zugang der Kündigung zahlt. Hat der Versi- der Allgefahren-Deckung auf Wunsch des Versicherungsnehmers cherer die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausge- nach der Dauer der versicherten Saison berücksichtigt werden. sprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn der Versi- Wünscht der Versicherungsnehmer das anteilige Verhältnis zum cherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Jahresbeitrag, reduziert sich der Versicherungsschutz außerhalb der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlt. des Saisonzeitraums auf eine Grunddeckung gemäß § 1 (2). Der Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zwei- ermittelte Beitrag für die Saison wird gemäß § 16 (3) erhoben. wöchigen Zahlungsfrist bis zur Zahlung der Beiträge durch d) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Ver- den Versicherungsnehmer eintreten, besteht kein Versiche- sicherungskennzeichen führen müssen und für Wagnisse des Kfz- rungsschutz. Der Versicherungsschutz gilt erst wieder für Handel und -Handwerks. Schadenereignisse nach Zahlung der Beiträge. 6 Versicherungssteuer b) Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen und Gebüh- Versichert der Versicherungsnehmer anstelle des bisher beim Ver- ren ist die jeweils gültige Versicherungssteuer enthalten. sicherer versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug beim Versi- Der Prozentsatz der Versicherungssteuer richtet sich nach dem Versiche- cherer (Fahrzeugwechsel), wendet der Versicherer für den neuen rungssteuergesetz. Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Er wird berechnet von dem vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrags die für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelun- Beitrag zuzüglich der Nebenkosten im Sinne von § 3 Absatz 1 Versiche- gen zum Folgebeitrag nach § 16 (2) a an. Außerdem beruft sich rungssteuergesetz. der Versicherer nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufi- Änderungen der Versicherungssteuer sind keine Änderungen im Sinne gen Versicherungsschutzes nach § 15 (4). von § 25 (4) und § 25 (6). Sie haben kein Kündigungsrecht gem. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: § 25 (5) zur Folge. 1. Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahr- 7 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Liebhaberfahrzeuge- zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr- Haftpflichtversicherung zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen, Bleibt der Versicherer in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung 2. Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind aufgrund § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem gleich. Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung ver- 3. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis wegen pflichtet, hat der Versicherer Anspruch auf den Beitrag für die Zeit die- Nichtzahlung, kann der Versicherer vom Versicherungsneh- ser Verpflichtung. Seine Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungsver- mer eine Geschäftsgebühr entsprechend § 16 (1) c verlan- tragsgesetz bleiben unberührt. gen. 3 Zahlungsweise § 17 Nutzungs- und sonstige beitragsrelevante Merkmale Beiträge für die Versicherung müssen entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise bezahlt werden. Welche Zahlungsweise vereinbart wur- Der Versicherungsnehmer ist vor und während des Vertrags verpflichtet, die de, kann dem Versicherungsschein entnommen werden. beitragsrelevanten Merkmale und deren Änderungen mitzuteilen und auf An- Die Vereinbarung der monatlichen Zahlungsweise ist nur möglich, wenn forderung des Versicherers nachzuweisen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Versicherungsnehmer den Versicherer ermächtigt, die Beiträge im dieser Pflichten sind in § 26 geregelt. Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens von seinem Konto abzubuchen. 1 Fahrleistung Kann ein monatlicher Beitrag nicht abgebucht werden, wird der Beitrag a) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen gemäß der vierteljährlichen Zahlungsweise sofort fällig. Die Zahlungs- richtet sich nach der vom Versicherungsnehmer anzugebenden weise stellt der Versicherer entsprechend um. jährlichen Fahrleistung. Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Ausfuhr- und Versicherungskennzei- b) Es gilt folgende Einteilung: chen kann nur die jährliche Zahlungsweise vereinbart werden. Als Versicherungsperiode gilt das Versicherungsjahr, sofern die Versi- Kilometer- Jährliche Fahrleistung cherung nicht für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen ist. Klasse Die Laufzeit des Vertrags ist in § 21 (1) geregelt. 1 bis einschließlich 1.000 km 4 SEPA-Lastschriftmandat 2 über 1.000 bis einschließlich 2.000 km Hat der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer zur Einziehung des 3 über 2.000 bis einschließlich 3.000 km Beitrages das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, muss der Versiche- 4 über 3.000 bis einschließlich 4.000 km rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für ausreichen- 5 über 4.000 bis einschließlich 5.000 km de Deckung auf seinem Konto sorgen. Kann der Versicherer den fälli- 6 über 5.000 bis einschließlich 6.000 km gen Beitrag nicht einziehen und hat dies der Versicherungsnehmer zu vertreten, kann der Versicherer die Lastschriftvereinbarung beenden -9- [Seite 10] 2 Baujahr des Liebhaberfahrzeugs § 17 (4) a Satz 2). Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen richtet Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Die sich nach dem Baujahr des Fahrzeugs. Es gilt folgende Einteilung: zum Führen des Fahrzeugs berechtigten Fahrer und deren Alter a) Liebhaberfahrzeuge-PKW müssen dem Versicherer bei Antragstellung benannt werden; dies ab Baujahr 1990 gilt nicht für Fahrer gem. § 17 (4) b. b) Liebhaber-Wohnmobil, -LKW, -Omnibus und -Traktor Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Ei- ab Baujahr 1981 bis einschließlich Baujahr 1989 gentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass ab Baujahr 1990 das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. c) Liebhaberfahrzeuge-Kraftrad d) Fahren nur mit Fahrerlaubnis ab Baujahr 1981 bis einschließlich Baujahr 1989 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We- ab Baujahr 1990 gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut- 3 Zulassung des Fahrzeugs auf einen abweichenden Halter zen. Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder In der Liebhaberfahrzeuge-Versicherung wird ein Beitragszuschlag er- der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen hoben, wenn das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zuge- lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. lassen ist. e) Abstellort des versicherten Fahrzeugs Auf den Beitragszuschlag wird verzichtet bei einer Zulassung auf Wird das Fahrzeug nicht gebraucht, muss es - besonders während a) den Ehe-/Lebenspartner des Versicherungsnehmers (in häuslicher der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) - am angegebenen, ver- Gemeinschaft) einbarten Abstellort abgestellt werden. Zum Gebrauch gehören b) den Betriebsinhaber eines gewerblichen Versicherungsnehmers, auch Fahrtunterbrechungen (z. B. während eines Ausflugs oder c) den Leasinggeber, einer Reise) sowie der Aufenthalt des Fahrzeugs in einem War- d) ein behindertes Kind oder einen behinderten Elternteil des Versi- tungs- oder Reparaturbetrieb. cherungsnehmers. f) Sicherungen gegen Diebstahl 4 Fahrzeugnutzer (Nutzerkreis) Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei Diebstahl gemäß a) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen § 1 (2) b ist, dass das Liebhaberfahrzeug durch zwei unabhängig richtet sich danach, ob das Liebhaberfahrzeug: voneinander funktionierende Sicherungen gegen Diebstahl gesi-  ausschließlich vom Versicherungsnehmer chert ist. Je nach Fahrzeugwert und Abstellort des Fahrzeugs kön- nen individuelle Sicherungen vom Versicherer gefordert werden.  und/oder von dessen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Nach dem Abstellen ist das Fahrzeug zu verschließen und alle vor- Ehe-/Lebenspartner handenen oder mit dem Versicherer vereinbarten Sicherungen gefahren wird müssen aktiviert werden.  oder ob auch sonstige Personen das Liebhaberfahrzeug nut- Vor einem Transport des versicherten Fahrzeugs mit einem Fahr- zen. zeugwert ab EUR 1 Mio. gem. § 1 (2) m müssen die Weisungen Versicherungsnehmer und Fahrzeugnutzer eines Kraftrads müssen des Versicherers eingeholt werden. mindestens 30 Jahre alt sein. g) Sicherungen am Abstellort b) Der Versicherer verzichtet auf einen Beitragszuschlag, wenn Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die mit dem  ein Kaufinteressent Versicherer für den Abstellort vereinbarten Verschlüsse und Siche-  ein Kfz-Reparateur rungseinrichtungen (z.B. Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen)  ein Hotelangestellter in Ausübung seines Dienstes oder funktionstüchtig und bei abgestelltem Fahrzeug betätigt oder ak- tiviert sind.  ein Dritter das Fahrzeug anlässlich einer Notsituation des be- h) Nicht genehmigte Rennen rechtigten Fahrers Das Fahrzeug darf nicht an behördlich nicht genehmigten kraft- fährt, selbst wenn diese Person noch nicht 25 Jahre alt ist. fahrt-sportlichen Veranstaltungen, Fahrunsicherheit des Versicherungsnehmers oder anderer berech- tigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder ande-  bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit rer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Be- ankommt oder stimmung.  die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ent- 5 Junger Nutzer scheidend ist oder Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen richtet  die einen Renncharakter besitzen oder sich nach dem Alter des jüngsten Fahrers.  die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen, Das Lebensalter, das der jüngste Fahrer zu Beginn des Versicherungsver- teilnehmen. Diese Regelung gilt auch für dazugehörige Übungs- trags erreicht hat, ist für die Einstufung maßgebend. fahrten sowie das Befahren von Rennstrecken. 6 Alter des Versicherungsnehmers Rennstrecken sind offene oder abgeschlossene, abgegrenzte Stre- Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen richtet cken, welche dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zugänglich sich nach dem Alter des Versicherungsnehmers. sind und auf denen üblicherweise Rennveranstaltungen ausgetra- Das Lebensalter, das der Versicherungsnehmer zu Beginn des Versiche- gen werden. rungsvertrages erreicht hat, ist für die Einstufung maßgebend. Hinweis: 7 Abstellort des Liebhaberfahrzeugs Die Pflichten nach § 18 (2) b und die Ausschlüsse nach § 2 (3), § 8 Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen richtet (8) und § 12 (2) sind zu beachten. sich nach dem vereinbarten Abstellort des Fahrzeugs. Abstellorte kön- 2 Zusätzliche Pflichten in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung nen sein: a) Alkohol und andere berauschende Mittel a) eigenes, umfriedetes Grundstück Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch b) überdachter Carport alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in c) abschließbare Einzel-/Doppelgarage der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. d) öffentliche Tiefgarage Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Ei- e) nicht-öffentliche Tiefgarage gentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren las- f) abschließbare Parkbox in einer Tiefgarage sen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende g) abschließbare Halle Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. h) abschließbare Sammelgarage Hinweis: Auch in der Kaskoversicherung sowie beim Autoschutz- brief besteht für solche Fahrten nach § 2 (8), § 8 (1) und § 12 (1) § 18 Pflichten des Versicherungsnehmers vor Eintritt eines Schadenfalls / kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. Folgen einer Pflichtverletzung b) Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung 1 Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs bei allen Versicherungsarten oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, a) Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angege- benen Zweck verwendet werden.  das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zu- gangsbeschränkungen gebraucht wird und b) Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer / Nutzung nur durch den angegebenen Nutzerkreis  für diesen Gebrauch eine Motorsporthaftpflichtversicherung Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes be- werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und steht. Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Die zum Führen Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Ei- des Fahrzeugs berechtigten Fahrer und deren Alter müssen dem gentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzun- Versicherer bei Antragstellung benannt werden; dies gilt nicht für gen für diese Fahrten gebrauchen lassen. Fahrer gem. § 17 (4) b. Hinweis: Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Ei- Die Pflichten nach § 18 (1) h und die Ausschlüsse nach § 2 (3), gentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass § 8 (8) und § 12 (2) sind zu beachten. das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. 3 Folgen einer Pflichtverletzung c) Nutzung von Krafträdern nur durch berechtigte Fahrer / Nutzung a) Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung nur durch den angegebenen Nutzerkreis Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine der in den vor- Krafträder dürfen ausschließlich von einem berechtigten Fahrer stehenden Absätzen genannten Pflichten, hat er keinen Versiche- mit einem Mindestalter von 30 Jahren gebraucht werden (siehe rungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten - 10 - [Seite 11] grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei- 2 Zusätzliche Pflichten in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu a) Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Pflicht Werden Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend ge- nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz macht, ist er verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht in der Liebhaberfahr- Erhebung des Anspruchs mitzuteilen. zeuge-Haftpflichtversicherung aus § 18 (1) b und c sowie § 18 (2) b) Anzeige von Kleinschäden Satz 2 ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer, dem Halter Wenn der Versicherungsnehmer einen Sachschaden, der voraus- oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, sichtlich nicht mehr als EUR 500,00 beträgt, selbst reguliert oder soweit der Versicherungsnehmer, der Halter oder Eigentümer als regulieren will, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Perso- den Schadenfall erst anzeigen, wenn ihm die Selbstregulierung nenschaden erlitten hat. nicht gelingt. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- c) Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Ver- 1. Wird ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gericht- halten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für lich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), hat er das den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden dem Ver- dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im sicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, frei, sofern der Versicherungsnehmer durch den Versicherer da- einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen rauf hingewiesen wurde. Beweisverfahrens. b) Abweichend von § 18 (3) a ist der Versicherer zur Leistung ver- Dies gilt auch bei Kleinschäden im Sinne von § 19 (2) b. pflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des 2. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer die Führung Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des des Rechtsstreits überlassen. Der Versicherer ist berechtigt, Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- auch im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsan- rungsnehmer die Pflicht arglistig verletzt. walt zu beauftragen. Diesem muss der Versicherungsnehmer c) Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Liebhaberfahrzeuge- eine Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen Haftpflichtversicherung und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung ist die sich aus 3. Bei drohendem Fristablauf § 18 (3) a ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Wenn dem Versicherungsnehmer bis spätestens zwei Tage dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen ge- vor Fristablauf keine Weisung vom Versicherer vorliegt, muss genüber auf den Betrag von höchstens je EUR 5.000,00 be- er gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Be- schränkt. hörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Wi- Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherer wegen einer vom derspruch) einlegen. Versicherungsnehmer vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 3 Zusätzliche Pflichten in der Liebhaberfahrzeuge-Grund- / Allgefahrende- 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der ckung Leistungspflicht befreit ist. a) Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile ist der begangene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Versicherungsnehmer abweichend von § 19 (1) a Punkt 1 ver- Verpflichtung zur Leistung frei. pflichtet, dem Versicherer dies unverzüglich in Textform anzuzei- gen. § 19 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall / Folgen einer b) Einholen der Weisung des Versicherers Pflichtverletzung Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile muss der Versicherungsnehmer die Wei- 1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten sungen des Versicherers einholen, soweit die Umstände dies ge- a) Anzeigepflicht statten. Der Versicherungsnehmer muss die Weisungen des Versi- 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer cherers befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch ihn füh- c) Anzeige bei der Polizei ren kann, innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen. Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit Meldet der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall un- Tieren den Betrag von EUR 300,00, ist der Versicherungsnehmer verzüglich bei der Unfall- und Pannen-Notrufzentrale, so gilt verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzei- dies als Schadenanzeige. gen. 2. Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere d) Anzeige von Kleinschäden Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, ist der Wenn der Versicherungsnehmer einen Sachschaden, der voraus- Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer un- sichtlich nicht mehr als EUR 500,00 beträgt, selbst reguliert oder verzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn der Versiche- regulieren will, muss er dem Versicherer den Schadenfall erst an- rungsnehmer dem Versicherer das Schadenereignis bereits zeigen, wenn ihm die Selbstregulierung nicht gelingt. gemeldet hat. 4 Zusätzliche Pflichten beim Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief b) Aufklärungspflicht a) Einholen der Weisung des Versicherers Der Versicherungsnehmer muss alles tun, was zur Aufklärung des Vor Inanspruchnahme einer der Leistungen des Versicherers muss Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Ver- der Versicherungsnehmer die Weisungen des Versicherers einho- sicherers erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer muss dabei len, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit insbesondere folgende Pflichten beachten: ihm dies zumutbar ist. 1. Der Versicherungsnehmer darf den Unfallort nicht verlassen, b) Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermögli- Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jede zumutbare chen ohne die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder hat den Umfang seiner Leistungspflicht gestatten. Außerdem muss der Versicherungsnehmer sich berechtigt oder entschuldigt der Versicherungsnehmer die Originalbelege zum Nachweis der vom Unfallort entfernt, muss er die Feststellung unverzüglich Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafge- von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht setzbuch). entbinden. 2. Der Versicherungsnehmer muss die Fragen des Versicherers 5 Folgen einer Pflichtverletzung zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des a) Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Schadens und zur Leistungspflicht des Versicherers wahr- Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine der in den vor- heitsgemäß und vollständig beantworten. Der Versicherer stehenden Absätzen genannten Pflichten, hat er keinen Versiche- kann verlangen, dass ihm der Versicherungsnehmer in Text- rungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten form antwortet. grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei- 3. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer angeforder- nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu te Nachweise vorlegen, soweit es ihm billigerweise zugemu- kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Pflicht tet werden kann, diese zu beschaffen. nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz 4. Der Versicherungsnehmer muss die für die Aufklärung des bestehen. Schadens erforderlichen Weisungen des Versicherers befol- b) Abweichend von § 19 (5) a ist der Versicherer zur Leistung ver- gen, soweit dies für ihn zumutbar ist. pflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des 5. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer Untersu- Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des chungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zur Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- Leistungspflicht des Versicherers ermöglichen, soweit es ihm rungsnehmer die Pflicht arglistig verletzt. zumutbar ist. c) Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Liebhaberfahrzeuge- c) Schadenminderungspflicht Haftpflichtversicherung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schaden- In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung ist die sich aus ereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung § 19 (5) a ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung des Schadens zu sorgen. dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen ge- Er hat hierbei die Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zu- genüber auf den Betrag von höchstens je EUR 2.500,00 be- mutbar, zu befolgen. schränkt. - 11 - [Seite 12] d) Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens b) Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes je EUR 5.000,00, wenn der Versicherungsnehmer oder der Fahrer Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, einen vorläufigen Versi- des Fahrzeugs die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht cherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ih- nach § 19 (1) b und c rem Zugang beim Versicherer wirksam.  vorsätzlich und Kündigt der Versicherer einen vorläufigen Versicherungsschutz, wird die Kündigung nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem  in besonders schwerwiegender Weise Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Un- c) Kündigung wegen fehlendem Wertnachweis fallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall Wenn der Versicherungsnehmer den vom Versicherer geforderten e) Vollständige Leistungsfreiheit in der Liebhaberfahrzeuge- Wertnachweis nach § 4 (2) a nicht innerhalb einer Frist von 6 Mo- Haftpflicht-versicherung naten nach dem vereinbarten Vertragsbeginn vorlegt, ist der Ver- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten in der Absicht, sicherer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil Frist die Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung fristlos zu kündi- zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hin- gen (siehe § 4 (2) b). Das Kündigungsrecht des Versicherers ent- sichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. fällt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die fehlende f) Besonderheiten in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung Vorlage nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. bei Rechtsstreitigkeiten 3 Kündigung nach einem Schadenereignis Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach a) Kündigung durch den Versicherungsnehmer  § 19 (2) a (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter An- Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann der Versiche- sprüche), rungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss dem  § 19 (2) c Punkt 1 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Versicherer innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ver- Ansprüche) oder handlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb ei-  § 19 (2) c Punkt (Prozessführung durch den Versicherer) nes Monats zugehen, nachdem der Versicherer seine Leistungs- und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den pflicht in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung aner- Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädi- kannt oder zu Unrecht abgelehnt hat. Das gleiche gilt, wenn der gung erheblich hinausgeht, gilt: Versicherer dem Versicherungsnehmer in der Liebhaberfahrzeuge-  Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer hinsichtlich Haftpflichtversicherung die Weisung erteilt, es über den Anspruch des von ihm zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von sei- des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem ner Leistungspflicht frei. kann der Versicherungsnehmer in der Liebhaberfahrzeuge- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats  Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berech- seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergange- tigt, seine Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem nen Urteils kündigen. der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob die Kündigung so- kürzen. fort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab- lauf des Vertrags, wirksam werden soll. Es gilt § 21 (10) b und c § 20 Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Schadenereignis beim Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief nicht zur Kündigung der üb- 1 Pflichten mitversicherter Personen rigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu den Pflichten des berechtigt. Versicherungsnehmers sinngemäße Anwendung. b) Kündigung durch den Versicherer 2 Ausübung der Rechte Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann der Versicherer Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versi- den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherungs- cherungsvertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu, soweit nichts nehmer innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhand- anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind: lungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zu-  Geltendmachung von Ansprüchen in der Liebhaberfahrzeuge- gehen, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht in der Haftpflichtversicherung nach § 7 (2). Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung anerkannt oder zu 3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen Unrecht abgelehnt hat. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Ver- dem Versicherungsnehmer in der Liebhaberfahrzeuge- pflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversi- Haftpflichtversicherung die Weisung erteilt, es über den Anspruch cherten Personen. des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem Eine Ausnahme hiervon gilt in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtver- kann der Versicherer in der Liebhaberfahrzeuge- sicherung: Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats Gegenüber mitversicherten Personen kann der Versicherer sich auf die seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergange- Leistungsfreiheit nur berufen, wenn nen Urteils kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird einen  die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der Per- Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. son des Mitversicherten vorliegen oder 4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags  diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge Hat der Versicherungsnehmer einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüg- grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. lich Kosten trotz der Zahlungsaufforderung des Versicherers nach § 16 (2) a Satz 1 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, kann § 21 Laufzeit und Kündigung des Vertrags der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kün- digung des Versicherers wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh- 1 Laufzeit des Versicherungsvertrags mer diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung a) Vertragsdauer zahlt (siehe auch § 16 (2) a Satz 3). Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem Versicherungsschein. 5 Kündigung bei Verletzung der Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs b) Automatische Verlängerung Hat der Versicherungsnehmer eine seiner Pflichten beim Gebrauch des Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, Fahrzeugs nach § 18 verletzt, kann der Versicherer innerhalb eines Mo- verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nats, nachdem er von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt hat, den weder der Versicherungsnehmer noch der Versicherer den Vertrag Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Ver- kündigen. sicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflicht weder vorsätzlich noch Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Ver- grob fahrlässig verletzt hat. trags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden 6 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Fahrzeugs Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag beginnen a) Kündigung durch den Versicherungsnehmer zu lassen. Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach § 26 (9) c) Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, kann der Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist einer Kündigung bedarf. kündigen. d) Versicherungskennzeichen b) Kündigung durch den Versicherer Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug mit Versicherungs- Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach kennzeichen (z. B. Mofa) endet mit dem Ablauf des Verkehrs- § 26 (9), kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung jahres. Einer Kündigung bedarf es hierfür nicht. Das Verkehrsjahr kündigen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Ände- läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres. rung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, 2 Kündigung des Versicherungsvertrags wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem a) Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können 7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die a) Kündigung durch den Erwerber Kündigung ist nur wirksam, wenn sie der anderen Vertragspartei Veräußert der Versicherungsnehmer das Fahrzeug oder wird es spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. zwangsversteigert, geht der Vertrag nach § 22 (1) oder § 22 (4) auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei feh- - 12 - [Seite 13] lender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kün- Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er digungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wir- 3 Kündigung des Vertrags kung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet. Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach § 21 (7) a oder der Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab Versicherer nach § 21 (7) b den Vertrag kündigen. Dann kann der Versi- und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestäti- cherer den Beitrag nur vom Versicherungsnehmer verlangen. gung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegange- 4 Zwangsversteigerung nen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versi- Die Regelungen der Punkte 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, cherung wirksam. wenn das versicherte Fahrzeug zwangsversteigert wird. b) Kündigung durch den Versicherer 5 Endgültige Außerbetriebsetzung (Wagniswegfall z.B. durch Fahrzeug- Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach verschrottung) § 22 kann der Versicherer dem Erwerber gegenüber kündigen. Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht dem Versicherer der Der Versicherer hat die Kündigung innerhalb eines Monats ab Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kennt- dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem er von der Veräußerung nis erlangt. oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt hat. Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Er- § 23 Außerbetriebsetzung / Saisonkennzeichen / Fahrten mit werber wirksam. ungestempelten Kennzeichen 8 Kündigung bei Beitragserhöhung Erhöht der Versicherer aufgrund seines Beitragsanpassungsrechts nach 1 Außerbetriebsetzung (vorübergehende Stilllegung) § 25 (1 bis 4) den Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (vorübergehend stillgelegt), innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitrags- ohne dass es durch Veräußerung (§ 22) oder endgültige Außerbetriebs- erhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je- setzung (§ 22 (5)) wegfällt, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. Ei- doch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam gewor- ne Beitragsabrechnung des Versicherungsvertrags erfolgt nicht. Der den wäre. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitrags- Versicherungsschutz besteht unverändert fort. erhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und 2 Pflichten bei Außerbetriebsetzung weist den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hin. Die Während der Dauer der vorübergehenden Stilllegung ist der Versiche- Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken rungsnehmer verpflichtet, das Fahrzeug oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehen-  in einem Einstellraum (z. B. einer Einzelgarage) oder den Liebhaberfahrzeuge-Versicherungen erstrecken.  auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, 9 Kündigung bei Bedingungsänderungen Mauer umschlossen) Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsanpassung nicht nur vorübergehend abzustellen. Der Versicherungsnehmer darf nach § 30 Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in- das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten, ist der Versicherer un- kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum ter den Voraussetzungen von § 18 (3) leistungsfrei und kann den Ver- Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Der Versiche- trag in entsprechender Anwendung von § 21 (5) kündigen. rer teilt dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens einen Mo- 3 Wiederanmeldung nach vorübergehender Stilllegung nat vor dem Wirksamwerden mit und weist ihn auf sein Kündigungs- Das Ende der Außerbetriebsetzung hat der Versicherungsnehmer dem recht hin. Versicherer unverzüglich mitzuteilen. 10 Kündigung einzelner Versicherungsarten 4 Saisonkennzeichen a) Die Liebhaberfahrzeuge-Haftpflicht-, Grund- und Allgefahrende- a) Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ckung sowie der Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief sind jeweils gewährt der Versicherer den vereinbarten Versicherungsschutz rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung einer dieser Ver- auch außerhalb des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumen- träge berührt das Fortbestehen anderer nicht. tierten Zeitraums (Saison). Kündigt der Versicherungsnehmer jedoch die Liebhaberfahrzeuge- Auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers kann nur Haftpflichtversicherung, so endet auch die für dasselbe Fahrzeug in der Allgefahren-Deckung der Versicherungsschutz auf den auf bestehende Umweltschadensversicherung und - sofern beantragt dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraum beschränkt - die Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung, ohne dass es werden. Außerhalb des Saisonzeitraums reduziert sich der Versi- einer Kündigung bedarf. cherungsschutz dann auf eine Grunddeckung gemäß § 1 (2). Der b) Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, bei ermittelte Beitrag für die Saison wird gemäß § 16 (5) c erhoben. Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die Diese Regelung gilt nicht für das Fahrzeug mit dem höchsten gesamte Liebhaberfahrzeuge-Versicherung für das Fahrzeug zu Fahrzeugwert innerhalb einer Fuhrparkregelung nach § 1 (4). kündigen. b) Während der Dauer der vorübergehenden Stilllegung ist der Versi- c) Kündigt der Versicherer von mehreren für das Fahrzeug abge- cherungsnehmer verpflichtet, das Fahrzeug schlossenen Verträgen nur einen, kann der Versicherungsnehmer  in einem Einstellraum (z. B. einer Einzelgarage) oder die Kündigung auf die gesamte Liebhaberfahrzeuge-Versicherung ausdehnen. Hierzu muss der Versicherungsnehmer dem Versiche-  auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen) rer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mit- nicht nur vorübergehend abzustellen. Der Versicherungsnehmer teilen, dass er mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht darf das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht ge- einverstanden ist. Entsprechend hat der Versicherer das Recht, die brauchen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten, ist gesamte Liebhaberfahrzeuge-Versicherung zu kündigen, wenn der Versicherer unter den Voraussetzungen von § 18 (3) leistungs- der Versicherungsnehmer von mehreren nur einen Vertrag kün- frei und kann den Vertrag in entsprechender Anwendung von digt. § 21 (5) kündigen. d) Kündigt der Versicherungsnehmer oder der Versicherer nur die c) In der Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung wird Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung, gelten die Abschnit- außerhalb des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten te b und c nicht. Zeitraums (Saison) kein Versicherungsschutz gewährt. 11 Zugang der Kündigung 5 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung und beim Liebhaber- der anderen Vertragspartei zugeht. fahrzeuge-Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulas- 12 Beitragsabrechnung nach Kündigung sungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahr- Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht dem Ver- ten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt sicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag werden muss. anteilig zu. Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulas- sungsverfahren stehen. Dies sind: § 22 Veräußerung des Fahrzeugs / Wagniswegfall  Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder 1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbe- Veräußert der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug, geht die Versiche- zirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kenn- rung auf den Erwerber über. zeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches erteilt Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entspre- hat. chend den Angaben des Erwerbers, wie er sie bei einem Neuabschluss  Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zu- des Vertrags verlangen würde, anzupassen. Der neue Beitrag gilt ab geteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbe- dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. Den Beitrag für die laufende Versicherungsperiode kann der Versicherer triebsetzung des Fahrzeugs. entweder vom Versicherungsnehmer oder vom Erwerber verlangen. § 24 Schadenfreiheitsrabatt 2 Anzeige der Veräußerung Der Versicherungsnehmer und der Erwerber sind verpflichtet, den Versi- In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflicht- und der Allgefahrendeckung wird der cherer die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich schriftlich anzuzei- Vertrag nicht nach einer Schadenfreiheits- und Schadenklasse eingestuft. Die gen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen des Ermittlung des Beitrags für das versicherte Fahrzeug ist unabhängig von einem § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschut- zes. sich daraus ergebenden Beitragssatz. - 13 - [Seite 14] Ein erworbener Schadenfreiheitsrabatt kann in den Vertrag eingebracht 2 Auswirkung auf den Beitrag werden. Der eingebrachte Rabatt wird unabhängig von schadenfreiem bzw. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. schadenbelastendem Verlauf geführt und zur gleichen SF-Stufe abgegeben, 3 Änderung der Jahresfahrleistung wie er bei Vertragsbeginn eingebracht wurde. Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Änderung § 25 Fahrzeugbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung unter Nennung des aktuellen km-Standes (aufzurunden auf volle 1.000 km) auf Kosten des Versicherungsnehmers anzuzeigen. Der Bei- 1 Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung trag wird, abweichend von Punkt 2, ab Beginn des Versicherungsjahres, Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge als Liebhaberfahrzeug ist in dem sich die Jahresfahrleistung geändert hat, nach der neuen Fahr- das Datum der ersten Zulassung des versicherten Fahrzeugs zum öffent- leistung berechnet. lichen Straßenverkehr sowie der Erhaltungszustand und die Verwen- Ist der Berechnungszeitraum für die Jahresfahrleistung länger als ein dung des Fahrzeugs. Hierbei werden folgende Baujahresgrenzen unter- Jahr, wird die Jahresfahrleistung wie folgt ermittelt: Insgesamt während schieden: des Berechnungszeitraums gefahrene Kilometer geteilt durch die Anzahl a) Liebhaberfahrzeuge-PKW der Monate des Berechnungszeitraums mal 12. ab Baujahr 1990 4 Anzeige von Änderungen b) Liebhaber-Wohnmobil, -LKW, -Omnibus und -Traktor Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur ab Baujahr 1981 bis einschließlich Baujahr 1989 Beitragsberechnung muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer ab Baujahr 1990 unverzüglich anzeigen. c) Liebhaberfahrzeuge-Kraftrad Eine Anzeigepflicht liegt bei den folgenden Merkmalen nicht vor, wenn ab Baujahr 1981 bis einschließlich Baujahr 1989 es sich: ab Baujahr 1990.  beim Fahrerkreis, 2 Art und Verwendung von Fahrzeugen  bei der Fahrzeugnutzung, Ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil I oder anderen amtli-  beim Lebensalter des Versicherungsnehmers chen Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder wird das  beim Lebensalter der Fahrzeugnutzer versicherte Fahrzeug in mehreren Versicherungsarten verwendet (z. B. um die Fahrt eines Kaufinteressenten, Angestellten eines Kfz- Hochzeitsfahrten, Selbstfahrervermietfahrzeug etc.), so ist für die Bei- Reparaturbetriebs, Hotelangestellten in Ausübung seines Dienstes oder tragsberechnung das höher einzuordnende Wagnis ausschlaggebend. von anderen Personen anlässlich einer Notfallsituation handelt, selbst Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer vor Antritt der ersten wenn diese Person nicht die entsprechenden Bedingungen des Lebens- Fahrt und dessen Beendigung den anderweitigen Einsatz unverzüglich alters gemäß den Vereinbarungen des Versicherungsvertrags erfüllt. anzeigen. Änderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (z. B. Um- Eine durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berau- bauten, Änderung der Motorleistung etc.) muss der Versicherungsneh- schender Mittel herbeigeführte Fahrunsicherheit beim Versicherungs- mer unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer eine nehmer oder einem anderen berechtigten Fahrer gilt nicht als Notfallsi- Anzeige, gelten § 18 (3) und § 21 (5) entsprechend. tuation im Sinne dieser Bestimmung. 3 Personenbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung 5 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung Bei der Zuordnung zu den individuellen Merkmalen zur Beitragsberech- Der Versicherer ist berechtigt zu überprüfen, ob die im Vertrag berück- nung (siehe § 17) werden die im Tarif vorgesehenen Merkmale zur Bei- sichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung (siehe Punkt 1) zutreffen. tragsberechnung nur berücksichtigt, wenn sie in der Person des Versi- Auf Anforderung des Versicherers hat der Versicherungsnehmer ent- cherungsnehmers, der Person des Fahrers oder bei Versicherung von sprechende Bestätigungen oder Nachweise auf seine Kosten vorzule- Leasingfahrzeugen in der Person des Leasingnehmers erfüllt sind. gen. Hinweise zur Zuordnung und Änderung der personenbezogenen 6 Folgen von unzutreffenden Angaben Merkmale zur Beitragsberechnung siehe §§ 17 und 26. a) Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merk- 4 Tarifänderung malen zur Beitragsberechnung bei Antragstellung oder während a) Der Versicherer ist berechtigt, bei bestehenden Versicherungsver- der Laufzeit des Vertrags gemacht oder Änderungen nicht ange- trägen mindestens einmal im Kalenderjahr die Beiträge in der zeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, Liebhaberfahrzeuge-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der beim Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief zu überprüfen. Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung Geprüft wird, ob die Beiträge beibehalten werden können oder entspricht. ob eine Anpassung (Erhöhung oder Reduzierung) an die Schaden- b) Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben und Kostenentwicklung vorgenommen werden muss, um das bei gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist Vertragsabschluss vereinbarte Gleichgewicht von Leistung (Ge- deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, kann der Ver- währung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung sicherer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % auf den richtigen des Versicherungsbeitrages) wiederherzustellen. Eine Tarifände- Versicherungsbeitrag für das laufende Versicherungsjahr erheben. rung (Beitragserhöhung oder -reduzierung) wird mit Beginn des 7 Folgen von Nichtangaben nächsten Versicherungsjahres wirksam. Unterlässt der Versicherungsnehmer im Antrag Angaben zu den Merk- b) Bei einer Beitragserhöhung nach § 25 (4) a teilt der Versicherer malen der Beitragsberechnung, nach denen der Versicherer gefragt hat, dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeit- berechnet der Versicherer den Beitrag von Anfang an so, als hätte der punkt des Wirksamwerdens den neuen Beitrag mit und belehrt Versicherungsnehmer die für die Beitragsberechnung für ihn ungüns- ihn über sein Kündigungsrecht nach § 21 (8) und § 25 (5). tigsten Angaben gemacht. c) In die Berechnung gemäß Punkt (4) a werden Änderungen gemäß Werden die Angaben später nachgeholt, gilt der Beitrag nach der zu- § 25 (2), § 25 (6) sowie § 26 (1 und 3) einbezogen, wenn sie treffenden Regelung ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung beim gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Beitragsverände- Versicherer als vereinbart. rungen, die sich aufgrund eines beim Versicherungsnehmer einge- 8 Folgen verspäteter Angaben tretenen Umstands nach § 25 ergeben. Bei der Berechnung hat Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des Versicherers, der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma- Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb thematik und Versicherungstechnik zu beachten. eines Monats nach, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufen- 5 Kündigungsrecht den Versicherungsjahres für dieses Merkmal zur Beitragsberechnung Führt eine Änderung nach § 25 (4) in der Liebhaberfahrzeuge- nach den für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Angaben be- Haftpflichtversicherung zu einer Beitragserhöhung, so hat der Versiche- rechnet. rungsnehmer nach § 21 (8) ein Kündigungsrecht. Werden mehrere Än- 9 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs derungen gleichzeitig wirksam, so besteht das Kündigungsrecht des Ändert sich die im Antrag bzw. im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungsnehmers nur, wenn die Änderungen in Summe zu einer Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach § 25 (2), muss der Versiche- Beitragserhöhung führen. rungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Bei der Zu- Dies gilt für die anderen Versicherungsarten jeweils entsprechend. ordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahr- 6 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Liebhaberfahrzeu- zeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ge-Haftpflichtversicherung ist. Der Versicherer kann in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung ist der Versicherer § 21 (6) kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. Erhöht berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald er aufgrund eines Gesetzes, der Versicherer den Beitrag um mehr als 10 %, hat der Versicherungs- einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet wird, den nehmer ein Kündigungsrecht nach § 21 (6). Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen. § 27 Meinungsverschiedenheiten / Gerichtsstand § 26 Neuberechnung des Beitrags aufgrund Änderung von beitragsreleva- ten Merkmalen Der Versicherer ist an der Zufriedenheit des Versicherungsnehmers interessiert. Sollte das einmal nicht der Fall sein, ist eine direkte Kontaktaufnahme des 1 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung Versicherungsnehmers mit dem Versicherer zu empfehlen, um die Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungs- Meinungsverschiedenheiten zu klären. schein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung, so ist der Versi- cherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer auf Kosten des Ver- Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer auch folgende Möglichkeiten: sicherungsnehmers anzuzeigen. Der Versicherer berechnet den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhö- hung führen. - 14 - [Seite 15] 1 Verbraucherschlichtungsstelle kann und die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver- Die geänderten Regelungen dürfen den Versicherungsnehmer als einzelne Be- pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen- dingungen oder im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrags den: nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandenen Regelungen. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 § 31 Kündigungsrecht 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000 Im Falle einer Bedingungsänderung nach § 30 hat der Versicherungsnehmer Fax.: 0800 3699000 ein Kündigungsrecht nach § 21 (8). E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de § 32 Sanktionsklausel einsehbar. 1. Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs- Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei- vertrages von deutschem Recht oder durch von deutschem Recht akzep- nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus. tierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe- 2 Versicherungsaufsicht stimmungen auferlegten Verpflichtungen. Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer 2. Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel: nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi- tragsabwicklung auf, kann sich der Versicherungsnehmer auch an die cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar- zuständige Aufsicht wenden. Das Versicherungsunternehmen unterliegt teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Deutschland entgegenstehen. Sektor Versicherungsaufsicht Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Graurheindorfer Straße 108 Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht 53117 Bonn Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik E-Mail: poststelle@bafin.de Deutschland entgegenstehen. Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108 – 1550 3. Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Die BaFin ist keine Schiedsstelle. Einzelne Streitfälle können deshalb Versicherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird nicht verbindlich entschieden werden. vom Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter 3 Rechtsweg www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912 Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechts- veröffentlicht. weg zu beschreiten. Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Lieb- haberfahrzeuge-Kaskoversicherung kann der Versicherungsnehmer auch das Sachverständigenverfahren nach § 5 nutzen. 4 Gerichtsstände a) Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer verklagt Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versiche- rungsnehmer insbesondere bei folgenden Gerichten geltend ma- chen:  dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsneh- mers örtlich zuständig ist,  dem Gericht, das für den Geschäftssitz des Versicherers ört- lich zuständig ist. b) Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer verklagt Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:  dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsneh- mers örtlich zuständig ist,  dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Nieder- lassung des Betriebs des Versicherungsnehmers befindet, wenn der Versicherungsvertrag für dessen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen wurde. 5 Wenn der Wohnsitz oder Geschäftssitz des Versicherungsnehmers ins Ausland verlegt wurde Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, Ge- schäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands ver- legt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufent- halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach § 27 (4) a das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist. § 28 Anzeigen und Willenserklärungen Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bedürfen der Textform, soweit gesetzlich oder vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist. § 29 Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungssummen gelten. § 30 Bedingungsänderung Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen des Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn sie durch – Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen dieses Vertrags be- ruhen, – unmittelbar diesen Vertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung, – einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht bzw. der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versiche- rers beanstandet wird, unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist, die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden - 15 -
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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