Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen 2021 für Liebhaberfahrzeuge (BE 039)
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Mannheimer Versicherung AG
BELMOT® Allgemeine Bedingungen 2021 für die
Versicherung von Liebhaberfahrzeugen
BELMOT® AVB Liebhaberfahrzeuge '21
(Stand: 01.04.2024)
BE_039_0424
Als Liebhaberfahrzeuge können in der BELMOT®-Liebhaberfahrzeuge-Versicherung D Allgemeine Bestimmungen für die
Kraftfahrzeuge versichert werden, die aufgrund der Bestimmungen nicht in der Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung,
BELMOT®-Oldtimer-Versicherung versichert werden können. Diese Kraftfahrzeuge sind
ihrem Erhaltungszustand und ihrer Verwendung entsprechend nicht als handelsübliche die Liebhaberfahrzeuge-Haftpflicht-
Kraftfahrzeuge anzusehen. Zur Versicherung in der BELMOT®-Liebhaberfahrzeuge- versicherung und die Liebhaberfahrzeuge-
Versicherung müssen sie weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und sich in Schutzbriefversicherung 8
einem guten Erhaltungs- und Pflegezustand befinden, sodass sie ab einem Alter von
30 Jahren der Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen können. § 15 Beginn des Versicherungsschutzes und vorläufige Deckung 8
§ 16 Beitragszahlung 8
Die BELMOT®-Liebhaberfahrzeuge-Versicherung umfasst je nach Inhalt des Versiche- § 17 Nutzungs- und sonstige beitragsrelevante Merkmale 9
rungsvertrages folgende Versicherungsarten: § 18 Pflichten des Versicherungsnehmers vor Eintritt eines
Schadenfalls / Folgen einer Pflichtverletzung 10
A Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung § 19 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall /
B Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung Folgen einer Pflichtverletzung 11
C Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung § 20 Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 12
§ 21 Laufzeit und Kündigung des Vertrags 12
nach Maßgabe der für die jeweilige Versicherungsart geltenden Bestimmungen und § 22 Veräußerung des Fahrzeugs / Wagniswegfall 13
der für alle drei Versicherungsarten geltenden allgemeinen Bestimmungen (D). § 23 Außerbetriebsetzung / Saisonkennzeichen
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 13
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge § 24 Schadenfreiheitsrabatt 13
abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer kann seinem Versicherungsschein § 25 Fahrzeugbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung 14
entnehmen, welche Versicherungen für das Liebhaberfahrzeug abgeschlossen wurden. § 26 Neuberechnung des Beitrags aufgrund Änderung von
beitragsrelevaten Merkmalen 14
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. § 27 Meinungsverschiedenheiten / Gerichtsstand 14
§ 28 Anzeigen und Willenserklärungen 15
§ 29 Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs
A Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung 2 in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung 15
§ 30 Bedingungsänderung 15
§1 Umfang der Versicherung 2 § 31 Kündigungsrecht 15
§2 Ausschlüsse 3 § 32 Sanktionsklausel 15
§3 Geltungsbereich 3
§4 Versicherungswert / Ersatzleistung bei Beschädigung und
Entwendung des Fahrzeugs und seiner Teile 3
§5 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit
über die Schadenhöhe 4
§6 Fälligkeit der Zahlung 4
B Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung 5
§7 Umfang der Versicherung / versicherte Personen 5
§8 Ausschlüsse 5
§9 Geltungsbereich 5
C Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung 6
§ 10 Versicherte Gefahren / Fahrzeuge und Personen 6
§ 11 Umfang der Versicherung 6
§ 12 Ausschlüsse 8
§ 13 Geltungsbereich 8
§ 14 Verpflichtung Dritter / Anrechnung ersparter
Aufwendungen 8
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A Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung nenraums infolge des Glasbruchschadens ein Höchstbetrag von
EUR 60,00 erstattet.
§1 Umfang der Versicherung Im Falle einer nicht im Sichtfeld des Fahrers liegenden Beschädi-
gung der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versi-
1 Die Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung umfasst als Fahrzeugversi- cherer bei einer Instandsetzung, die sich schadenmindernd aus-
cherung die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahr- wirkt, auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
zeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Abweichend von der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung
Teile. wird bei Glasbruchschäden generell eine Selbstbeteiligung von
2 Grunddeckung EUR 150,00 in Abzug gebracht. Diese Regelung gilt nicht, wenn
In der Grunddeckung, soweit diese vereinbart ist, trägt der Versicherer eine geringere Selbstbeteiligung vereinbart wurde.
die nachstehend aufgeführten Gefahren, denen das versicherte Fahr- g) Kurzschlussschäden an der Verkabelung
zeug während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist: Versichert sind Schäden an der Verkabelung inklusive Folgeschä-
a) Brand / Explosion den (als Höchstentschädigung gilt maximal die vereinbarte Versi-
Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit cherungssumme).
Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd h) Tierbiss
entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Tieren auf das
auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Fahrzeug inklusive Folgeschäden (als Höchstentschädigung gilt
Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben maximal die vereinbarte Versicherungssumme).
von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft- i) Tierfraß
äußerung. Versichert ist die unmittelbare Einwirkung durch Tierfraß (z. B.
Ebenfalls mitversichert gilt der Anprall und Absturz eines Flugkör- Motten, Mäuse etc.) bis maximal EUR 5.000,00.
pers, seiner Teile oder seiner Ladung. j) Fahrzeugschlüsselverlust
b) Entwendung Für den Austausch von Fahrzeugschlüsseln und -schlössern wer-
Versichert ist die Entwendung in folgenden Fällen: den die Kosten bis maximal EUR 5.000,00 übernommen. Voraus-
setzung dafür ist, dass die Schlüssel bei einem Einbruch oder Raub
Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs
entwendet wurden und die Kosten nicht bereits über eine andere
aufgrund räuberischer Erpressung.
Schadenversicherung versichert sind. Ein Ersatz erfolgt nicht bei
Unterschlagung, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Einbruch und Entwendung in das bzw. aus dem versicherten
Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräuße- Fahrzeug.
rung, noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. k) Schäden durch auslaufende Batterieflüssigkeit
Unbefugter Gebrauch, wenn der Täter im Rahmen seines Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von auslaufender Batte-
Dienstverhältnisses mit der Betreuung des Fahrzeugs beauf- rieflüssigkeit auf das versicherte Fahrzeug.
tragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Kein Ver- l) Schäden durch herabfallende Gebäudeteile
sicherungsschutz besteht, wenn der Täter in einem Nähever- Versichert sind Schäden, die durch herabfallende Gebäudeteile
hältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (Arbeitnehmer, am versicherten Fahrzeug entstehen (als Höchstentschädigung gilt
Familien- oder Haushaltsangehöriger). maximal die vereinbarte Versicherungssumme).
c) Elementarschäden Nicht versichert sind Schäden, die am versicherten Fahrzeug durch
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitz- den Austritt von Löschmitteln aus einer Sprinkleranlage entstehen,
schlag, Überschwemmung, Lawinen, Dachlawinen, Schneedruck, ohne dass zugleich ein Brand vorlag.
Erdrutsch, Muren, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung oder m) Transportschäden
Vulkanausbruch auf das Fahrzeug. Als Transport gilt die Beförderung des versicherten Fahrzeugs mit
Lawinen und Dachlawinen sind niedergehende Schnee- oder geeigneten Transportmitteln (z. B. Anhänger, Schiff, Bahn). Der
Eismassen. Muren und Erdrutsch sind Abgänge von Geröll-, Transport beginnt, sobald das versicherte Fahrzeug auf dem
Schlamm- und Gesteinsmassen in Verbindung mit evtl. Transportmittel abgestellt wurde, um es unverzüglich zu transpor-
Baumgruppen. tieren. Ende des Transports ist, sobald das versicherte Fahrzeug
Erdfall ist die plötzliche oder allmähliche Absenkung des Un- das Transportmittel verlassen hat.
tergrunds, hervorgerufen durch den Einsturz darunterliegen- 1. Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der
der Höhlen, die durch chemische oder physikalische Verwit- Beförderung des versicherten Kraftfahrzeugs entstehen:
terungsvorgänge entstanden sind (z. B. Auflösung leicht lös- - Schäden am versicherten Fahrzeug aufgrund eines Un-
licher Gesteine wie Steinsalz, Gips oder Kalkstein). falls des Transportmittels. Als Unfall gilt ein von außen
plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereig-
Erdsenkung bezeichnet die naturbedingte Absenkung oder nis.
den Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. - Mut- oder böswillige Beschädigungen oder Zerstörung
Eine Überschwemmung liegt vor, wenn Wasser in beträchtli- des versicherten Fahrzeugs durch betriebsfremde Perso-
chen Mengen sein übliches Gelände verlässt und es nicht re- nen.
gulär abfließt. Dadurch dehnt es sich auf einen sonst nicht - Verlust des versicherten Fahrzeugs.
beanspruchten Bereich aus und überflutet diesen. - Schäden durch Ausrüstungen, die der Sicherung des
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von min- Fahrzeugs während des Transports auf fremder Achse
destens Windstärke 8. dienen.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, 2. Nicht versichert sind Schäden, die während einer nicht trans-
dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das portbedingten Unterbrechung am versicherten Fahrzeug ent-
Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die stehen.
auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Fahrverhalten des 3. Vor einem Transport des versicherten Fahrzeugs mit einem
Fahrers zurückzuführen sind. Fahrzeugwert ab EUR 1 Mio. muss die Weisung des Versiche-
d) Zusammenstoß mit Tieren rers eingeholt werden.
Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit n) Transport auf einem Schiff oder einer Fähre
Tieren aller Art. Eine Beschädigung der Lackierung wird jedoch Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs
nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auf einem Schiff oder einer Fähre dadurch entstehen, dass
auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht
Fahrzeug verursacht hat (z. B. Beschädigungen an der Karosserie). oder
e) Mut- oder böswillige Handlungen das Fahrzeug aufgrund der Wetterlage oder aufgrund des
Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen (z. B. Lack zer- Seegangs über Bord gespült wird oder
kratzen, Verdeck aufschlitzen etc.) von Personen, die in keiner
Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berech- das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän an-
tigt sind insbesondere Personen anzusehen, die im Rahmen ihres ordnet, das Fahrzeug zu opfern, um die Passagiere, das
Dienstverhältnisses mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt Schiff oder die Ladung zu retten (Havarie-Grosse).
werden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Nä- Mitversichert sind außerdem Aufwendungen, die der Versiche-
heverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (Arbeitneh- rungsnehmer nach dem Prinzip der Havarieverteilung anteilig am
mer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Schaden fremder Fahrzeuge zu tragen hat, wenn diese zur Ret-
f) Glasbruch tung von Schiff und Ladung geopfert werden müssen.
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn sich sowohl der
Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Hafen, in welchem der Seetransport beginnt, als auch der Hafen,
Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abde- in welchem der Seetransport bestimmungsgemäß enden sollte, im
ckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Geltungsbereich nach § 3 befinden.
Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- Die Ansprüche aus dem Havarie-Grosse-Verfahren gehen auf den
systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Versicherer über, soweit der Versicherungsnehmer nach § 4 ent-
Nicht versichert sind Folgeschäden; jedoch ersetzt der Versicherer schädigt wird.
die Kosten für zerstörte oder beschädigte Plaketten und noch gül- Eine Haftung des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn dem Ver-
tige Autobahnvignetten, wenn ein Austausch der Frontscheibe er- sicherungsnehmer aufgrund des Schadenereignisses Zahlungsan-
forderlich ist. Zusätzlich wird für die Reinigung des Fahrzeugin- sprüche gegenüber Dritten zustehen.
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3 Allgefahren-Deckung Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch
In der Allgefahren-Deckung, soweit diese vereinbart ist, trägt der Versi- dasselbe Ereignis gleichzeitig andere, unter den Schutz der Kaskoversi-
cherer alle Gefahren, denen das versicherte Fahrzeug ausgesetzt ist, so- cherung fallende, Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.
fern sie nicht gemäß § 2 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. 10 Fahrten auf unbefestigten Straßen und Wegen (Off-Road-Fahrten)
4 Fuhrparkregelung Kein Versicherungsschutz besteht für mittelbare oder unmittelbare
Für Liebhaberfahrzeuge besteht in der Kaskoversicherung die Möglich- Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs auf unbefestigten Stra-
keit der Vereinbarung einer Fuhrparkregelung, sofern gleichzeitig Old- ßen, Wegen und Plätzen entstehen.
timer in derselben Fuhrparkregelung berücksichtig sind. Im Rahmen der
Fuhrparkregelung sind Rangierschäden in der Grunddeckung versichert §3 Geltungsbereich
(Beispiel: beim Rangieren in der Garage wird mit einem Liebhaberfahr-
zeug, das Bestandteil der Fuhrparkregelung ist, ein anderes Liebhaber- Die Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung gilt innerhalb der geographischen
fahrzeug, welches ebenfalls Bestandteil der gleichen Fuhrparkregelung Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungs-
ist, beschädigt). bereich der Europäischen Union gehören.
a) Innerhalb der Fuhrparkregelung gilt, dass Fahrzeuge, die nicht be-
wegt werden, mit einer Grunddeckung versichert sind. §4 Versicherungswert / Ersatzleistung bei Beschädigung und Entwendung
b) Fahrzeuge, die bewegt werden, sind im Rahmen der Allgefahren- des Fahrzeugs oder seiner Teile
deckung versichert.
Die Anzahl der gleichzeitig bewegten Fahrzeuge muss individuell ver- Nachstehende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, To-
einbart werden. talschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die
erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaf-
§2 Ausschlüsse fungswert übersteigen. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile,
soweit nichts anderes geregelt ist.
1 Kriegsereignisse, innere Unruhen, hoheitliche Maßnahmen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignis- 1 Totalschaden / Zerstörung / Verlust
se, innere Unruhen oder hoheitliche Maßnahmen unmittelbar oder mit- Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des vereinbarten
telbar verursacht werden. Versicherungswerts des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Scha-
2 Schäden durch Kernenergie dens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie Versicherungswerte können sein:
(Strahlung, radioaktive Substanzen). a) Wiederbeschaffungswert
3 Genehmigte Rennen / Befahren von Rennstrecken Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versiche-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an rungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauch-
behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, tes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. Ist für das ver-
bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt sicherte Fahrzeug ein Wiederbeschaffungswert nicht ermittelbar,
oder so gilt der im Vertrag vereinbarte Versicherungswert als Taxe (§ 76
die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit entschei- VVG) festgesetzt.
dend ist oder b) Marktwert
die einen Renncharakter besitzen oder Marktwert ist der Preis (Endpreis ohne Mehrwertsteuer und Händ-
die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen, lerpauschale), den der Versicherungsnehmer für das versicherte
entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Fahrzeug oder dessen Teile auf dem Privatmarkt (unter Verbrau-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die beim Befahren von chern) innerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz erzielt
Rennstrecken entstehen, ausgenommen bei Gleichmäßigkeitsfahrten hätte. Ist für das versicherte Fahrzeug ein Marktwert nicht ermit-
oder Fahrsicherheitstrainings, bei denen die in Satz 1 genannten Punkte telbar, so gilt der im Vertrag vereinbarte Versicherungswert als Ta-
nicht zutreffen. xe (§ 76 VVG) festgesetzt.
Rennstrecken sind offene oder abgeschlossene, abgegrenzte Strecken, c) Wiederaufbauwert
welche dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zugänglich sind und auf Wiederaufbauwert ist die Summe der Kosten, die der Versiche-
denen üblicherweise Rennveranstaltungen ausgetragen werden. rungsnehmer für die Restaurierung des beschädigten Fahrzeugs in
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verlet- den Originalzustand aufwenden muss; im Fall einer Entwendung
zung der Pflichten nach § 18 (1) h dar. zuzüglich der Kosten für die Anschaffung eines Basisfahrzeugs
4 Alterungsprozess / Verschleiß desselben Herstellers und Typs. Die Erstattung des Wiederauf-
Kein Versicherungsschutz besteht für mittelbare und unmittelbare bauwerts ist auf max. das Doppelte des Wiederbeschaffungswerts
Schäden aufgrund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (insbesondere begrenzt.
Rost, Korrosion, Oxydation, Fäulnis, Materialermüdung und/oder Licht- 2 Wertnachweis / fehlender Wertnachweis
und Temperatureinflüsse) oder durch Verschleiß (d. h. durch eine natür- a) Wertgutachten / Selbsteinschätzung / Anschaffungsrechnung
liche Abnutzung im Fahrbetrieb) an Teilen, die während der Lebensdau- Der Versicherungswert ist durch ein Wertgutachten eines Kfz-
er des Fahrzeugs mehrfach ausgewechselt werden müssen. Sachverständigen, welches max. 2 Jahre alt ist, nachzuweisen.
Für das Vorliegen dieser Ausschlussgründe trägt der Versicherer die Dieses ist dem Versicherer bei Vertragsabschluss und bei Ände-
Nachweispflicht. rung des Versicherungswerts vorzulegen. Es obliegt dem Versiche-
5 Thermische Probleme rungsnehmer, den Versicherungswert zu überwachen und gege-
Kein Versicherungsschutz besteht für mittelbare und unmittelbare benenfalls eine Anpassung des Versicherungsvertrages zu bean-
Schäden auf Grund thermischer Probleme, insbesondere durch zu hohe tragen.
Temperaturen, mangelnde Kühlung beim Fahrbetrieb oder sonstige Bis zu einem Fahrzeugwert von EUR 12.500,00 genügt als Wert-
Überhitzung, sofern diese keine Folge einer Kollision, eines Brandes, von nachweis eine Selbsteinschätzung mittels des vorgefertigten
Ungezieferfraß oder eines Tierbisses sind. Selbstbewertungsbogens der Mannheimer Versicherung AG inkl.
Für das Vorliegen dieser Ausschlussgründe trägt der Versicherer die Fotodokumentation, Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I
Nachweispflicht. sowie der Ergebnisse der letzten Hauptuntersuchung (z. B. TÜV)
6 Elektronische, elektrische, hydraulische und pneumatische Bauteile des versicherten Fahrzeugs. Eventuell entstehende Kosten für die
Mittelbare und unmittelbare Schäden, die an elektronisch, elektrisch, Erstellung der Fotodokumentation sind vom Versicherungsnehmer
hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen Bauteilen, Steuergeräten zu tragen.
oder Bedienteilen (z. B. Servotronic, Schiebedach, elektrische Fensterhe- Bei Neufahrzeugen akzeptiert der Versicherer als Wertnachweis
ber, Sitzheizung etc.) entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausge- auch die Anschaffungsrechnung inkl. Fotodokumentation und
schlossen. Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I für das versicherte
7 Verwendung zum ursprünglichen Zweck Fahrzeug.
Schäden an Zugmaschinen, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Traktoren, Ab einer Versicherungssumme von EUR 100.000,00 ist der Versi-
Omnibussen, Anhängern, Campingfahrzeugen oder sonstigen ehemals cherungsnehmer verpflichtet, ein ausführliches Wertgutachten
gewerblichen Fahrzeugen, die bei einer Verwendung zu ihrer ursprüng- (inkl. Bilder) eines Kfz-Sachverständigen vorzulegen.
lichen Bestimmung entstehen, sind ausgeschlossen. Die Nutzung dieser Anfallende Kosten für das Wertgutachten sind vom Versiche-
Fahrzeuge zu Vorführzwecken im Rahmen von Veranstaltungen für Old- rungsnehmer zu tragen.
timer und Liebhaberfahrzeuge fällt nicht unter diesen Ausschluss. Die Fahrzeugbewertung kann der Versicherer seinerseits überprü-
8 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit fen lassen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungs- b) Kündigung bei fehlendem Wertnachweis
nehmer vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 6 Monaten
Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der nach dem vereinbarten Vertragsbeginn eine Fahrzeugbewertung
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. nach § 4 (2) a einreicht, ist der Versicherer berechtigt, innerhalb
Der Versicherer kürzt allerdings nur bei der Entwendung des Fahrzeugs eines Monats nach Ablauf dieser Frist die Liebhaberfahrzeuge-
oder bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses Kaskoversicherung fristlos zu kündigen (siehe § 21 (2) c). Das
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Kündigungsrecht des Versicherers entfällt, wenn der Versiche-
9 Reifenschäden rungsnehmer nachweist, dass die fehlende Vorlage nicht auf Vor-
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. satz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
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3 Liebhaber- / Erinnerungswert gung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat das Wahlrecht in-
Ein über den Versicherungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs hinaus- nerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung des Versicherers
gehendes Affektionsinteresse (z. B. Liebhaber- oder Erinnerungswert) auszuüben; nach Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den
wird nicht ersetzt. Versicherer über.
4 Leistungsgrenze / Vorsorgeversicherung c) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz eines abhandengekom-
Leistungsgrenze ist in allen Fällen der im Versicherungsvertrag verein- menen Gegenstands zurückerlangt, nachdem er hierfür eine Ent-
barte Versicherungswert. Ist der tatsächliche Markt- oder Wiederbe- schädigung erhalten hat, die bedingungsgemäß geringer als der
schaffungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenfalls höher als die vereinbarte Versicherungswert ist, so kann der Versicherungs-
vereinbarte Versicherungssumme (Taxe), zahlt der Versicherer zusätzlich nehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung
eine Vorsorgeversicherung von 20%. Die Vorsorgeversicherung erhöht zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen
sich auf 30%, wenn das aktuell vorliegende Wertgutachten zum Scha- nach der Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
denzeitpunkt nicht älter als 2 Jahre ist. Versicherungsnehmer den Gegenstand im Einvernehmen mit dem
5 Unterversicherungsverzicht Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem
Ist die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme niedri- Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den An-
ger als der tatsächliche Markt- oder Wiederbeschaffungswert unmittel- teil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Ent-
bar vor Eintritt des Schadenfalls (Unterversicherung), verzichtet der Ver- schädigung entspricht.
sicherer auf die Anrechnung der Unterversicherung bis zu den Höchst- d) Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der
grenzen nach Punkt 1 und 2. Von der so ermittelten Leistungsgrenze Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in
wird die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung in Abzug Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten,
gebracht. Abweichend hiervon wird bei Glasbruchschäden generell eine wenn die Sachen in den Fällen von a bis c bei ihm verbleiben.
Selbstbeteiligung von EUR 150,00 in Abzug gebracht. Diese Regelung e) Dem Besitz eines zurückerlangten Gegenstands steht es gleich,
gilt nicht, wenn eine geringere Selbstbeteiligung vereinbart wurde. wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Be-
Sinkt der Wert des Liebhaberfahrzeugs, erstattet der Versicherer im To- sitz wieder zu beschaffen.
talschaden- oder Totalentwendungsfall die vereinbarte Versicherungs- f) Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte
summe (ohne Vorsorgeversicherung), wenn das aktuelle Wertgutachten Gegenstände zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer
nicht älter als 2 Jahre ist. den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertra-
6 Restwerte gen, die ihm mit Bezug auf diesen Gegenstand zustehen.
Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben beim Ver- 11 Selbstbeteiligung
sicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatz- a) In der Grunddeckung und in der Allgefahren-Deckung wird der
leistung angerechnet. Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.
7 Zerstörung / Verlust b) Abweichend von der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung
Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs leistet der Versicherer die wird bei Glasbruchschäden generell eine Selbstbeteiligung von
nach den Absätzen 1 bis 6 zu berechnende Höchstentschädigung Zug EUR 150,00 in Abzug gebracht. Diese Regelung gilt nicht, wenn
um Zug gegen die Hinterlegung der Fahrzeugschlüssel und Fahrzeug- eine geringere Selbstbeteiligung vereinbart wurde.
papiere, insbesondere des Eigentumsnachweises (Zulassungsbescheini- c) Im Fall einer nicht im Sichtfeld des Fahrers liegenden Beschädi-
gung Teil II), beim Versicherer. Die Wahlrechte des Versicherungsneh- gung der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versi-
mers gemäß Absatz 10 werden durch die Hinterlegung nicht einge- cherer bei einer Instandsetzung, die sich schadenmindernd aus-
schränkt. wirkt, auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
8 Reparatur d) Die Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und für
Wird das Fahrzeug beschädigt, ersetzt der Versicherer die Kosten der jeden Schadenfall gesondert.
nach den Absätzen 1 bis 6 zu berechnenden Höchstentschädigung ein- 12 Grobe Fahrlässigkeit
schließlich der notwendigen einfachen Fracht- und Transportkosten bis a) Abweichend von § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) leistet
zu folgenden Obergrenzen: der Versicherer in der Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung (Teil
a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, A, §§ 1 bis 6 AVB Liebhaberfahrzeuge '20) auch, wenn der Versi-
zahlt der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Hö- cherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wird.
he des vereinbarten Versicherungswertes gemäß Absatz 1, sofern b) Der Leistungsausschluss wegen grober Fahrlässigkeit bleibt beste-
der Versicherungsnehmer dies durch eine Rechnung nachweist. hen, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigen-
Fehlt der Nachweis, zahlt der Versicherer entsprechend § 4 (8) b. tümer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be-
b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachge- rauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
recht repariert wird, zahlt der Versicherer die geschätzten Kosten führen. Ebenso, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder
der Wiederherstellung; Leistungsgrenze im Sinne des Absatzes 1 der Eigentümer durch grobe Fahrlässigkeit den Diebstahl des
ist dann der vereinbarte Versicherungswert, der um den Veräuße- Fahrzeugs ermöglicht hat.
rungswert des beschädigten Fahrzeugs (= Restwert) reduziert
wird. §5 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die
Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Tei- Schadenhöhe
len des Fahrzeugs.
Abzug neu für alt 1 Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens
Von den festgestellten Kosten der Wiederherstellung und der Lackie- Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließ-
rung wird ein dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entspre- lich der Feststellung des Versicherungswertes oder über den Umfang
chender Betrag abgezogen (neu für alt), wenn der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten kann auf Wunsch des
bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden Versicherungsnehmers vor Klageerhebung ein Sachverständigenaus-
oder schuss entscheiden.
das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird. 2 Benennung eines Kfz-Sachverständigen
9 Nicht ersatzpflichtig Für den Ausschuss benennen der Versicherungsnehmer und der Versi-
Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an cherer je einen Kfz-Sachverständigen. Wenn der Versicherungsnehmer
Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und oder der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung
Zulassungskosten, Nutzungsausfall sowie Kosten eines Ersatzwagens keinen Kfz-Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils
und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Kosten eines Kfz- Anderen bestimmt.
Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die Beauftragung 3 Obmann
des Kfz-Sachverständigen vom ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kfz-
war. Sachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von
Die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über
und soweit sie tatsächlich angefallen ist. die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht be-
10 Wiedererlangung des Fahrzeugs oder seiner Teile nannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von
Wird der Verbleib abhandengekommener Gegenstände (das Fahrzeug den beiden Kfz-Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.
oder seine Teile) ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versi- 4 Kosten des Sachverständigenverfahrens
cherer dies nach Kenntniserlangen unverzüglich dem Vertragspartner in Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind je nach Entscheidung
Textform anzuzeigen. des Obmanns vom Versicherungsnehmer, dem Versicherer oder im Ver-
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz eines abhandengekom- hältnis zu den geschätzten Beträgen der beiden Kfz-Sachverständigen
menen Gegenstands zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung vom Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu tragen.
für diesen Gegenstand gezahlt worden ist, so behält er den An- Hinweis: Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den
spruch auf die Entschädigung, falls er den Gegenstand innerhalb Rechtsweg zu beschreiten.
von zwei Wochen nach der Besitzerlangung dem Versicherer zur
Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diesen Gegenstand ge- §6 Fälligkeit der Zahlung
währte Entschädigung zurückzugeben.
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz eines abhandengekom- 1 Sobald die Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt
menen Gegenstands zurückerlangt, nachdem hierfür eine Ent- wurde, zahlt der Versicherer diese spätestens innerhalb von zwei Wo-
schädigung in voller Höhe seines Versicherungswertes gezahlt chen.
worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung 2 Der Versicherungsnehmer kann einen angemessenen Vorschuss auf die
zurückzuzahlen oder den Gegenstand dem Versicherer zur Verfü- Entschädigung verlangen, wenn
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der Versicherer seine Zahlungspflicht festgestellt hat und 9 Scheitert die Erledigung eines Haftpflichtanspruches (Anerkenntnis, Be-
sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats friedigung oder Vergleich durch den Versicherer) allein durch das Ver-
nach Schadenanzeige feststellen lässt. halten des Versicherungsnehmers, gilt: der Versicherer ist gegenüber
3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es dem Versicherungsnehmer für den seit dem Zeitpunkt der Weigerung
wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlt der Versicherer die Entschädi- entstehenden Mehrschaden
gung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Text- an der Hauptsache
form abgegebenen Schadenanzeige. anfallenden Zinsen und
4 Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es anfallenden Kosten
zu einem Schadenereignis, fordert der Versicherer von dieser Person von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern der Versicherer auf die-
seine Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeifüh- sen Umstand hingewiesen hat.
rung des Schadens nicht zurück.
Jedoch ist der Versicherer berechtigt, bei grob fahrlässiger Herbeifüh- §8 Ausschlüsse
rung des Schadens seine Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der
Schwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
Schadens mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft, 1 Vorsatz
fordert der Versicherer die Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungs-
Herbeiführung des Schadens nicht zurück. nehmer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt.
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berech- 2 Vertragliche Ansprüche
tigt, seine Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Liebhaberfahr- aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusage über den Umfang der ge-
zeuge-Haftpflichtversicherung gemäß § 7 (2) mitversicherte Person ei- setzlichen Haftpflicht hinausgehen.
nen Schaden herbeiführt. 3 Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden,
die eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter
B Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versi-
cherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn der Versi-
§7 Umfang der Versicherung / versicherte Personen cherungsnehmer z.B. als Beifahrer seines Fahrzeugs verletzt wird.
4 Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
1 Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Ab- Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung
wehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund von Haft- oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
pflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßen- 5 Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
verkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbe- Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung
stimmungen des Privatrechts gegen den Versicherungsnehmer oder oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug
mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch verbundenen Anhängers oder Aufliegers
des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs (z. B. Ein- und Aussteigen sowie geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Be- und Entladen) Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraft-
a) Personen verletzt oder getötet werden, fahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleis-
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, tungen ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am ab-
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem geschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittel- 6 Beschädigung von beförderten Sachen
bar zusammenhängen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen
2 Mitversicherte Personen sind: Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die
a) der Halter, mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz
b) der Eigentümer, besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicher-
c) der Fahrer, weise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Kein Versiche-
d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnis- rungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
ses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fah- 7 Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
rer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsar- Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die
beiten nicht nur gelegentlich begleiten, durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entste-
e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnis- hen.
ses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, 8 Motorsportveranstaltuungen oder -aktivitäten
f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsneh- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des
mers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versi- Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität,
cherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstra-
g) berechtigte Insassen eines als Personenkraftwagen (ausgenom- tionen, wenn
men Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge), als das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangs-
Campingfahrzeug oder Wohnmobil zugelassenen Fahrzeugs, so- beschränkungen gebraucht wird und
weit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtver-
3 Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstän- sicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgeset-
dig geltend machen. zes besteht.
4 Regulierungsvollmacht
Der Versicherer ist bevollmächtigt, gegen den Versicherungsnehmer gel- Für Schäden, die beim Befahren von Rennstrecken entstehen, gelten
tend gemachte Schadenersatzansprüche in seinem Namen zu erfüllen anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland gel-
oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärun- tenden Mindestversicherungssummen. Von dieser Einschränkung aus-
gen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. genommen sind Gleichmäßigkeitsfahrten oder Fahrsicherheitstrainings.
5 Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahr- Hinweis:
zeugen Die Pflichten nach § 18 (1) h und § 18 (2) b) sind zu beachten.
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger
verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der §9 Geltungsbereich
Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten
Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese 1 Die Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung gilt innerhalb der geo-
kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, graphischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten,
wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten 2 In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungs-
Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. summe, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, min-
6 Höchstzahlung destens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen.
Die Zahlungen des Versicherers für ein Schadenereignis sind jeweils be- 3 Internationale Versicherungskarte
schränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Wurde dem Versicherungsnehmer eine Internationale Versicherungskar-
vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhän- te ausgehändigt, gilt: der Versicherungsschutz in der Liebhaberfahrzeu-
gende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges ge-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten
Schadenereignis. Die Höhe der Versicherungssummen können dem Ver- nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchge-
sicherungsschein entnommen werden. strichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt § 9 Satz 2.
7 Übersteigen der Versicherungssummen
Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich die
Zahlungen des Versicherers nach den Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In
diesem Fall muss der Versicherungsnehmer für einen nicht oder nicht
vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
8 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die
gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
-5-
[Seite 6]
C Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung 4 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringt der Versicherer
Der Schutzbrief für Liebhaberfahrzeuge kann nur gemeinsam mit dem Vertrag die nachfolgenden Leistungen unter den Voraussetzungen, dass
über die Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung für das versicherte Fahr- die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luft-
zeug abgeschlossen werden. Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht für linie vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers in
Ausfuhr- und Kurzzeitkennzeichen. Deutschland entfernt ist und
Der Beitrag für den Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief ist – soweit diese Leistun- das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauffolgenden
gen beantragt wurden – im Beitrag für die Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtver- Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen
sicherung enthalten. worden ist.
a) Weiter- oder Rückfahrt
§ 10 Versicherte Gefahren / Fahrzeuge und Personen Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
eine Rückfahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz des
1 Im Rahmen der nachstehenden Bedingungen erbringt der Versicherer Versicherungsnehmers in Deutschland oder
nach Eintritt eines Schadenfalles gemäß § 11 die im Einzelnen aufge- eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchs-
führten Leistungen als Service oder erstattet die vom Versicherungs- tens innerhalb des Geltungsbereichs nach § 13 und
nehmer aufgewendeten Kosten.
2 Versicherte Personen
eine Rückfahrt vom Zielort zum ständigen Wohnsitz des Ver-
sicherungsnehmers in Deutschland,
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und
a) bei Benutzung des versicherten Fahrzeugs für die berechtigten eine Fahrt einer Person vom ständigen Wohnsitz des Versi-
Fahrer und Insassen, cherungsnehmers oder vom Zielort zum Schadenort, wenn
b) bei sonstigen Reisen für den ehelichen oder im Versicherungs- das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.
schein genannten nichtehelichen Lebenspartner und die minder- Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klas-
jährigen Kinder der versicherten oder mitversicherten Personen. se einschließlich Zuschlägen. Zusätzlich erstattet der Versicherer
Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR 85,00. Falls
gelten sinngemäß für die mitversicherten Personen. Die Ausübung der Schadenort mehr als 1.000 km vom ständigen Wohnsitz des
der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur dem Versiche- Versicherungsnehmers entfernt ist, erfolgt die Kostenerstattung
rungsnehmer sowie dem ehelichen oder dem im Versicherungs- bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges der Economyklasse.
schein genannten nichtehelichen Lebenspartner zu. b) Übernachtung
3 Versicherte Fahrzeuge Der Versicherer hilft dem Versicherungsnehmer auf Wunsch bei
Versicherbar sind der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernimmt
Krafträder mit mehr als 50 ccm Hubraum, die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn der Versi-
Personenkraftfahrzeuge cherungsnehmer die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach
jeweils unter Einschluss mitgeführter Anhänger mit höchstens einer § 11 (4) a in Anspruch nimmt, zahlt der Versicherer nur eine
Achse (Achsen mit weniger als 100 cm Abstand gelten als eine Achse). Übernachtung. Sobald dem Versicherungsnehmer das Fahrzeug
4 Panne / Unfall wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf
Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen. weitere Übernachtungskosten. Der Versicherer übernimmt die
Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt Kosten bis höchstens EUR 85,00 je Übernachtung und Person.
einwirkendes Ereignis. c) Mietwagen
Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug durch den Versicherungsneh- Der Versicherer hilft dem Versicherungsnehmer, ein klasseähnli-
mer oder eine mitversicherte Person versehentlich ches Fahrzeug anzumieten und übernimmt die Kosten des Miet-
mit für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignetem Kraftstoff be- wagens, bis das versicherte Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfü-
tankt wurde oder gung steht. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer
für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignete Betriebsmittel (zum weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach § 11 (4) a noch
Beispiel Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Be- Übernachtung nach § 11 (4) b in Anspruch genommen hat. Der
hälter eingefüllt wurden Versicherer übernimmt die Kosten für höchstens sieben Tage und
und die Verwendung des Kraftstoffs oder der Betriebsmittel zu Schäden maximal EUR 85,00 je Tag.
oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (zum Bei- Bei Schadenfällen im Ausland werden Mietwagenkosten bis zu
spiel Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder bei weiterer Nutzung des EUR 600,00 unabhängig von der Anzahl der Tage übernommen,
Fahrzeugs führen würde. bis das versicherte Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung
Hat der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Fahr- steht.
zeug mit ungeeignetem Kraftstoff betankt oder ungeeignete Betriebs- d) Fahrzeugunterstellung
stoffe verwendet, ersetzt der Versicherer zusätzlich zu den Leistungen Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur
bei einer Panne die Kosten für das Entfernen dieser Stoffe aus allen be- Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung
troffenen Bauteilen des Fahrzeugs bis zur Höhe von insgesamt des Transports in einer Werkstatt untergestellt werden, hilft der
EUR 200,00. Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Wunsch bei der Be-
Nicht versichert sind Folgeschäden. schaffung einer Unterstellmöglichkeit. Der Versicherer übernimmt
5 Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistung des Versicherers die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei
Kosten eingespart, die er ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden Wochen.
müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe 5 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
dieser Kosten kürzen. Eine Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz des Versiche-
rungsnehmers bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen.
§ 11 Umfang der Versicherung Als ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem der Versiche-
rungsnehmer behördlich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält.
1 Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort Der Versicherer erbringt die nachfolgenden Leistungen unter den Vo-
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht raussetzungen, dass auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug
fortsetzen, organisiert der Versicherer die Wiederherstellung der Fahrbe- der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person unvor-
reitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und trägt hersehbar erkrankt oder der Fahrer stirbt und
die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km Luftlinie vom
beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Deutschland
Kleinteile auf EUR 200,00. entfernt ist.
2 Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits in-
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße ab- nerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder
gekommen, organisiert der Versicherer seine Bergung einschließlich zum wiederholten Male) aufgetreten ist.
Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hier- a) Krankenrücktransport
durch entstehenden Kosten. Muss der Versicherungsnehmer infolge Erkrankung an seinen
3 Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisiert der
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht Versicherer die Durchführung des Rücktransports und übernimmt
fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen
Schadenstelle nicht möglich, organisiert der Versicherer das Abschlep- medizinisch notwendig sein. Die Leistung erstreckt sich auch auf
pen des Fahrzeugs die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter,
in eine für das versicherte Fahrzeug geeignete Werkstatt oder wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernimmt
in einer vom Kunden benannte geeignete Werkstatt oder der Versicherer die bis zum Rücktransport entstehenden Über-
nachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung be-
zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers in der Bun-
dingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen
desrepublik Deutschland
bis zu je EUR 85,00 pro Person.
einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und
trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag hierfür be- b) Rückholung von Kindern
läuft sich auf EUR 1.500,00; eventuell entstandene Kosten durch den Der Versicherer organisiert die Abholung und Rückfahrt mitrei-
Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs werden hierauf nicht angerechnet. sender minderjähriger Kinder mit einer Begleitperson zum ständi-
gen Wohnsitz, wenn
der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und
-6-
[Seite 7]
die Kinder weder vom Versicherungsnehmer noch von einem f) Mietwagen
anderen Insassen betreut werden können. Der Versicherer hilft dem Versicherungsnehmer, ein klasseähnli-
Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten ches Fahrzeug anzumieten und übernimmt die Kosten des Miet-
1. Klasse einschließlich Zuschlägen. Zusätzlich erstattet der Versi- wagens, bis das versicherte Fahrzeug wieder aufgefunden wird
cherer die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu und fahrbereit zur Verfügung steht. Der Versicherer erstattet
EUR 85,00. Falls der Schadenort mehr als 1.000 km vom ständi- Mietwagenkosten bis zu EUR 600,00 unabhängig von der Anzahl
gen Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt ist, erfolgt die der Tage.
Kostenerstattung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges der g) Fahrzeugverzollung und -verschrottung
Economyklasse. Wird das versicherte Fahrzeug nach einem Diebstahl wieder auf-
c) Fahrzeugabholung gefunden und muss im Ausland verzollt werden, hilft der Versi-
Der Versicherer organisiert die Verbringung des Fahrzeugs zum cherer bei der Verzollung. Der Versicherer übernimmt hierbei die
ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers, wenn anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags
und sonstiger Steuern. Lässt der Versicherungsnehmer sein Fahr-
der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
zeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernimmt
das Fahrzeug weder vom Versicherungsnehmer noch von ei- der Versicherer die Verschrottungskosten.
nem Insassen zurückgefahren werden kann. 7 Weitere Leistungen bei einer Auslandsreise
Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. a) Hilfe im Todesfall
Veranlasst der Versicherungsnehmer die Verbringung selbst, er- Stirbt der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit dem versicher-
stattet der Versicherer die Kosten bis EUR 0,75 je gefahrener Ki- ten Fahrzeug im Ausland organisiert der Versicherer nach Ab-
lometer zwischen seinem Wohnsitz und dem Schadenort. Außer- stimmung mit den Angehörigen
dem erstattet der Versicherer in jedem Fall die bis zur Abholung
der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahreraus-
die Bestattung im Ausland oder
fall bedingten Übernachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf die Überführung nach Deutschland.
drei Übernachtungen bis zu je EUR 85,00 pro Person. Der Versicherer übernimmt hierfür die Kosten.
d) Krankenbesuch Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mitversicherten Person.
Muss sich der Versicherungsnehmer auf einer Reise infolge einer b) Ersatz von Reisedokumenten
Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen in einem Kommen die Zulassungsbescheinigung Teil I oder andere für die
Krankenhaus aufhalten, zahlt der Versicherer die Fahrt- und Fortsetzung der Reise notwendigen Reisedokumente abhanden,
Übernachtungskosten für Besuche des Erkrankten durch naheste- ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und über-
hende Personen bis EUR 600,00 je Schadenereignis. nimmt die hierfür anfallenden Gebühren der Ausstellungsbehörde
e) Reiserückrufservice im Ausland.
Wird infolge c) Ersatz von Zahlungsmitteln
Gerät der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
des Todes,
während einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland
eines schweren Unfalls, durch den Verlust von Reisezahlungsmitteln aufgrund von
einer plötzlichen schweren Erkrankung Diebstahl,
des Versicherungsnehmers oder eines nahen Familienangehörigen
ein Rückruf von einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug über
Raub oder
Rundfunkanstalten notwendig, leitet der Versicherer die erforder- sonstigem Abhandenkommen
lichen Maßnahmen auf Antrag hin ein. Der Versicherer über- in eine finanzielle Notlage, so stellt der Versicherer den Kontakt
nimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Gleiches gilt bei einer zur Hausbank der betroffenen Person her. Sofern erforderlich, ist
erheblichen Schädigung seines Vermögens. der Versicherer bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur
6 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise Verfügung gestellten Betrages an die betroffene Person behilflich.
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden
nach § 13 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie vom nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellt
ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Deutschland entfernt der Versicherer der betroffenen Person einen Betrag bis zu
ist, erbringt der Versicherer zusätzlich folgende Leistungen: EUR 2.000,00 zur Verfügung. Dieser Betrag ist binnen eines Mo-
Bei Panne und Unfall nats nach dem Ende der Reise in einer Summe an den Versicherer
a) Ersatzteilversand zurückzuzahlen.
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des d) Vermittlung ärztlicher Betreuung
versicherten Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder Erkrankt der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit dem versi-
in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisiert der Versiche- cherten Fahrzeug im Ausland, informiert der Versicherer ihn auf
rer, dass der Versicherungsnehmer diese auf schnellstmöglichem Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Der Versi-
Wege erhält. Der Versicherer übernimmt alle entstehenden Ver- cherer stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem
sandkosten. Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus her
b) Fahrzeugtransport und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
Der Versicherer organisiert den Transport des Fahrzeugs zu einer e) Versand von Arzneimitteln
Werkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis Ist der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit dem versicherten
zur Höhe der Rücktransportkosten an den Wohnsitz des Versiche- Fahrzeug im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstel-
rungsnehmers, wenn lung der Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel an-
gewiesen und können weder diese noch ein Ersatzpräparat an Ort
das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in
und Stelle beschafft werden, vermittelt der Versicherer nach Ab-
dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit
stimmung mit dem Hausarzt den Versand der Arzneimittel und
gemacht werden kann und
übernimmt hierfür die Kosten. Die Kosten für die Arzneimittel
die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als selbst streckt der Versicherer nur vor. Der Versicherungsnehmer
der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. muss diese binnen eines Monats nach Beendigung der Reise in ei-
c) Mietwagen ner Summe an den Versicherer zurückzahlen. Ein Arzneimittelver-
Der Versicherer hilft dem Versicherungsnehmer, ein klasseähnli- sand erfolgt nicht, wenn keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmi-
ches Fahrzeug anzumieten und übernimmt die Kosten des Miet- gung erlangt werden kann. Eine etwaige Abholung und Auslö-
wagens, bis das versicherte Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfü- sung des Arzneimittels beim Zoll hat der Versicherungsnehmer
gung steht. Der Versicherer erstattet Mietwagenkosten bis zu selbst zu veranlassen. Der Versicherer erstattet die Kosten für die
EUR 600,00 unabhängig von der Anzahl der Tage. Abholung der Arzneimittel sowie deren Verzollung.
d) Fahrzeugverzollung und -verschrottung f) Kostenerstattung bei Reiseabbruch
Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland ver- Ist dem Versicherungsnehmer die planmäßige Beendigung der
zollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung. Der Versi- Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland nicht oder nur zu
cherer übernimmt hierbei die anfallenden Verfahrensgebühren einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zu-
mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lässt der zumuten, weil:
Versicherungsnehmer sein Fahrzeug verschrotten, um die Verzol-
lung zu vermeiden, übernimmt der Versicherer die Verschrot-
ein Mitreisender verstorben oder schwer erkrankt ist
tungskosten. ein nicht mitreisender naher Verwandter schwer erkrankt
Bei Fahrzeugdiebstahl oder verstorben ist oder
e) Fahrzeugunterstellung eine erhebliche Schädigung seines Vermögens oder eine er-
Der Versicherer übernimmt Kosten für eine Fahrzeugunterstel- hebliche Schädigung des Vermögens eines berechtigten In-
lung, wenn das gestohlene Fahrzeug sassen vorliegt,
nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird übernimmt der Versicherer die gegenüber der ursprünglich vorge-
und sehenen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu ins-
gesamt EUR 3.000,00 je Schadenfall.
bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung
bzw. Verschrottung untergestellt werden muss.
Der Versicherer übernimmt die Kosten höchstens für zwei Wo-
chen.
-7-
[Seite 8]
g) Hilfeleistung in besonderen Notfällen 2 Vorläufiger Versicherungsschutz
Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit dem versicher- Bevor der Beitrag gezahlt ist, hat der Versicherungsnehmer nach fol-
ten Fahrzeug im Ausland in eine besondere Notlage, die in den genden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:
vorgenannten Bestimmungen nicht geregelt ist und zu deren Be- a) Grunddeckung / Allgefahrendeckung
seitigung Hilfe notwendig ist, um erhebliche Nachteile für seine In der Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung besteht vorläufiger
Gesundheit oder sein Vermögen zu vermeiden, vermittelt der Ver- Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherer oder eine hierzu
sicherer die erforderlichen Maßnahmen und übernimmt die hier- bevollmächtigte Person dies ausdrücklich zugesagt haben. Der
durch entstehenden Kosten bis zu EUR 500,00 je Schadenfall. Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung b) Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung und
von Verträgen, die vom Versicherungsnehmer abgeschlossen Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief
wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten wer- Händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Versiche-
den nicht erstattet. rungsbestätigung aus oder nennt er bei elektronischer Versiche-
rungsbestätigung dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbe-
§ 12 Ausschlüsse stätigungs-Nummer, besteht in der Liebhaberfahrzeuge-Haft-
pflichtversicherung und, sofern beantragt, beim Liebhaberfahr-
Ausgeschlossen von der Versicherung sind: zeuge-Schutzbrief vorläufiger Versicherungsschutz zum vereinbar-
1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungs- Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist
nehmer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger das Fahrzeug bereits auf den Versicherungsnehmer zugelassen,
Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten
tung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Zeitpunkt.
zu kürzen. c) Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
2 Genehmigte Rennen / Befahren von Rennstrecken In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung und beim Lieb-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an haberfahrzeuge-Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für
behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt
bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeit-
kommt oder kennzeichen geführt werden muss.
die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit entschei- Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem
dend ist oder Zulassungsverfahren stehen. Dies sind:
die einen Renncharakter besitzen oder Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelpla-
die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen, kette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersu-
entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. chung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständi-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die beim Befahren von gen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit
Rennstrecken entstehen, ausgenommen bei Gleichmäßigkeitsfahrten ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde
oder Fahrsicherheitstrainings, bei denen die in Satz 1 genannten Punkte vorab ein solches erteilt hat.
nicht zutreffen. Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher
Rennstrecken sind offene oder abgeschlossene, abgegrenzte Strecken, zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der
welche dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zugänglich sind und auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.
denen üblicherweise Rennveranstaltungen ausgetragen werden. 3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
Hinweis: die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verlet- Sobald der erste oder einmalige Versicherungsbeitrag gezahlt wurde,
zung der Pflichten nach § 18 (1) h dar. geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.
3 Kriegsereignisse, innere Unruhen und hoheitliche Maßnahmen 4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignis- Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
se, innere Unruhen oder hoheitliche Maßnahmen unmittelbar oder mit- der Versicherer den Antrag unverändert angenommen hat und
telbar verursacht werden. der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein genannten
4 Schäden durch Kernenergie ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d.h. spätestens
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf der zweiwöchigen Wider-
rufsfrist – also 28 Tage nach dem auf den Erhalt des Versiche-
§ 13 Geltungsbereich rungsscheines folgenden Tag – bezahlt hat.
Es besteht dann ab Beginn kein Versicherungsschutz. Dies gilt nur,
Die Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung gilt innerhalb der geographi- wenn der Versicherungsnehmer die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertre-
schen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- ten hat.
tungsbereich der Europäischen Union gehören. 5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, die
§ 14 Verpflichtung Dritter / Anrechnung ersparter Aufwendungen vorläufige Deckung zu kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird
zwei Wochen nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1 Soweit im Schadenfall ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer 6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
aufgrund Vertrags oder Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein Wird der Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz
leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versiche- durch den Versicherungsnehmer widerrufen, endet der vorläufige Versi-
rungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsver- cherungsschutz mit dem Zugang der Widerrufserklärung beim Versiche-
pflichtungen vor. rer.
2 Wendet sich der Versicherungsnehmer nach einem Schadenereignis al- 7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
lerdings zuerst an den Versicherer, ist der Versicherer dem Versiche- a) Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes hat der
rungsnehmer gegenüber abweichend zu Satz 1 zur Leistung verpflich- Versicherer Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil
tet. des Beitrags.
3 Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistungen des Versicherers b) Hat der Versicherungsnehmer den Anlass der Kündigung des vor-
Kosten eingespart, die er ohne das Schadenereignis hätte aufwenden läufigen Versicherungsschutzes zu vertreten, ist der Versicherer
müssen, können diese von der Zahlung des Versicherers abgezogen berechtigt, in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung eine
werden. Geschäftsgebühr von mindestens EUR 100,00 zuzüglich der je-
4 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur dem weils geltenden Versicherungssteuer zu erheben.
Versicherungsnehmer sowie dem ehelichen oder dem im Versicherungs-
schein genannten nichtehelichen Lebenspartner zu. § 16 Beitragszahlung
1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
D Allgemeine Bestimmungen für die Liebhaberfahrzeuge- a) Rechtzeitige Zahlung
Kaskoversicherung, die Liebhaberfahrzeuge- Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag
Haftpflichtversicherung und die Liebhaberfahrzeuge- wird 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Der
Versicherungsnehmer muss diesen Beitrag dann unverzüglich
Schutzbriefversicherung (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zahlen.
Wurde mit dem Versicherer zur Einziehung des Beitrages das
§ 15 Beginn des Versicherungsschutzes und vorläufige Deckung
SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Beitragszahlung
rechtzeitig, wenn der Beitrag bei Fälligkeit vom Versicherer einge-
1 Beginn des Versicherungsschutzes
zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berech-
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer
tigten Einziehung nicht widerspricht. Kann der Versicherer den fäl-
den im Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt hat, je-
ligen Beitrag nicht einziehen und hat der Versicherungsnehmer
doch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlt der Versicherungs-
dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann noch rechtzei-
nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten
tig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem der Versicherer den
sich die Folgen nach § 16 (1) und § 16 (2).
Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung aufgefordert hat.
-8-
[Seite 9]
b) Nicht rechtzeitige Zahlung und für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen nur noch außerhalb des
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei- Lastschriftverfahrens erfolgen. Der Versicherer wird den Versicherungs-
trag nicht rechtzeitig, hat er von Anfang an keinen Versicherungs- nehmer in Textform darauf hinweisen, dass er verpflichtet ist, den aus-
schutz, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah- stehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Durch
lung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Hat der Versiche- Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Last-
rungsnehmer die Nichtzahlung jedoch zu vertreten, beginnt der schriftversuche kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer in
Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags und der Ver- Rechnung stellen.
sicherer ist für einen vor der Zahlung des Beitrags eingetretenen 5 Beitragsberechnung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags, bei Kurz-
Schadenfall nicht zur Leistung verpflichtet (leistungsfrei). zeit- und Saisonkennzeichen
c) Rücktrittsmöglichkeit des Versicherers a) Beitragsberechnung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei- Soll die Laufzeit des Vertrags weniger als ein Jahr betragen und
trag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre- sich nicht nach § 21 (1) b automatisch verlängern, so berechnet
ten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht bewirkt der Versicherer den Beitrag anteilig nach der Zeit, für die Versiche-
hat. rungsschutz gewährleistet wurde.
Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- Diese Regelung gilt auch bei vorübergehender Erweiterung des
nehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten Versicherungsschutzes und bei vorübergehender Änderung der
hat. Verwendung des Fahrzeugs.
Nach dem Rücktritt kann der Versicherer vom Versicherungsneh- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags wird jeder einzelne Mo-
mer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. nat mit 30 Tagen berechnet.
2 Zahlung des Folgebeitrags b) Beitragsberechnung bei Kurzzeitkennzeichen
Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitrags- Versichert der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug, das mit einem
rechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen. § 16 (1) a, Ab- amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Ver-
satz 2 gilt entsprechend. wendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer
a) Nicht rechtzeitige Zahlung von fünf Tagen zugelassen ist, berechnet der Versicherer– sofern
1. Zahlt ein Versicherungsnehmer einen Folgebeitrag nicht nicht anders vereinbart – in der Liebhaberfahrzeuge-
rechtzeitig, fordert der Versicherer ihn auf, den rückständi- Haftpflichtversicherung einen Einmalbeitrag von EUR 80,00 inklu-
gen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb von sive der jeweils gültigen Versicherungssteuer, höchstens jedoch
zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung zu zahlen. den Jahresbeitrag.
2. Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zah- Bei Nutzung von mehreren Kurzzeitkennzeichen berechnet der
lungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge Versicherer für jedes weitere Kurzzeitkennzeichen jeweils
noch nicht bezahlt, hat der Versicherungsnehmer keinen EUR 80,00 inklusive der jeweils gültigen Versicherungssteuer oder
Versicherungsschutz. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leis- den Jahresbeitrag, sofern dieser geringer ist.
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die verspä- Lässt der Versicherungsnehmer das Fahrzeug im Anschluss an die
tete Zahlung nicht zu vertreten hat. Probe- oder Überführungsfahrt mit einem ständigen amtlichen
3. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung dieser Beträge Kennzeichen zu, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkenn-
nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, zeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu ab-
kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung zuschließenden Vertrag einbezogen.
kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird unwirksam, c) Beitragsberechnung bei Saisonkennzeichen
wenn der Versicherungsnehmer diese Beträge innerhalb ei- Der Beitrag für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen kann nur in
nes Monats ab Zugang der Kündigung zahlt. Hat der Versi- der Allgefahren-Deckung auf Wunsch des Versicherungsnehmers
cherer die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausge- nach der Dauer der versicherten Saison berücksichtigt werden.
sprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn der Versi- Wünscht der Versicherungsnehmer das anteilige Verhältnis zum
cherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Jahresbeitrag, reduziert sich der Versicherungsschutz außerhalb
der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlt. des Saisonzeitraums auf eine Grunddeckung gemäß § 1 (2). Der
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zwei- ermittelte Beitrag für die Saison wird gemäß § 16 (3) erhoben.
wöchigen Zahlungsfrist bis zur Zahlung der Beiträge durch d) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Ver-
den Versicherungsnehmer eintreten, besteht kein Versiche- sicherungskennzeichen führen müssen und für Wagnisse des Kfz-
rungsschutz. Der Versicherungsschutz gilt erst wieder für Handel und -Handwerks.
Schadenereignisse nach Zahlung der Beiträge. 6 Versicherungssteuer
b) Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen und Gebüh-
Versichert der Versicherungsnehmer anstelle des bisher beim Ver- ren ist die jeweils gültige Versicherungssteuer enthalten.
sicherer versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug beim Versi- Der Prozentsatz der Versicherungssteuer richtet sich nach dem Versiche-
cherer (Fahrzeugwechsel), wendet der Versicherer für den neuen rungssteuergesetz.
Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Er wird berechnet von dem vom Versicherungsnehmer zu zahlenden
Beitrags die für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelun- Beitrag zuzüglich der Nebenkosten im Sinne von § 3 Absatz 1 Versiche-
gen zum Folgebeitrag nach § 16 (2) a an. Außerdem beruft sich rungssteuergesetz.
der Versicherer nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufi- Änderungen der Versicherungssteuer sind keine Änderungen im Sinne
gen Versicherungsschutzes nach § 15 (4). von § 25 (4) und § 25 (6). Sie haben kein Kündigungsrecht gem.
Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: § 25 (5) zur Folge.
1. Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahr- 7 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Liebhaberfahrzeuge-
zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr- Haftpflichtversicherung
zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen, Bleibt der Versicherer in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung
2. Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind aufgrund § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem
gleich. Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung ver-
3. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis wegen pflichtet, hat der Versicherer Anspruch auf den Beitrag für die Zeit die-
Nichtzahlung, kann der Versicherer vom Versicherungsneh- ser Verpflichtung. Seine Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungsver-
mer eine Geschäftsgebühr entsprechend § 16 (1) c verlan- tragsgesetz bleiben unberührt.
gen.
3 Zahlungsweise § 17 Nutzungs- und sonstige beitragsrelevante Merkmale
Beiträge für die Versicherung müssen entsprechend der vereinbarten
Zahlungsweise bezahlt werden. Welche Zahlungsweise vereinbart wur- Der Versicherungsnehmer ist vor und während des Vertrags verpflichtet, die
de, kann dem Versicherungsschein entnommen werden. beitragsrelevanten Merkmale und deren Änderungen mitzuteilen und auf An-
Die Vereinbarung der monatlichen Zahlungsweise ist nur möglich, wenn forderung des Versicherers nachzuweisen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung
der Versicherungsnehmer den Versicherer ermächtigt, die Beiträge im dieser Pflichten sind in § 26 geregelt.
Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens von seinem Konto abzubuchen. 1 Fahrleistung
Kann ein monatlicher Beitrag nicht abgebucht werden, wird der Beitrag a) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen
gemäß der vierteljährlichen Zahlungsweise sofort fällig. Die Zahlungs- richtet sich nach der vom Versicherungsnehmer anzugebenden
weise stellt der Versicherer entsprechend um. jährlichen Fahrleistung.
Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Ausfuhr- und Versicherungskennzei- b) Es gilt folgende Einteilung:
chen kann nur die jährliche Zahlungsweise vereinbart werden.
Als Versicherungsperiode gilt das Versicherungsjahr, sofern die Versi- Kilometer- Jährliche Fahrleistung
cherung nicht für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen ist. Klasse
Die Laufzeit des Vertrags ist in § 21 (1) geregelt. 1 bis einschließlich 1.000 km
4 SEPA-Lastschriftmandat 2 über 1.000 bis einschließlich 2.000 km
Hat der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer zur Einziehung des 3 über 2.000 bis einschließlich 3.000 km
Beitrages das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, muss der Versiche- 4 über 3.000 bis einschließlich 4.000 km
rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für ausreichen- 5 über 4.000 bis einschließlich 5.000 km
de Deckung auf seinem Konto sorgen. Kann der Versicherer den fälli- 6 über 5.000 bis einschließlich 6.000 km
gen Beitrag nicht einziehen und hat dies der Versicherungsnehmer zu
vertreten, kann der Versicherer die Lastschriftvereinbarung beenden
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2 Baujahr des Liebhaberfahrzeugs § 17 (4) a Satz 2). Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen richtet Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Die
sich nach dem Baujahr des Fahrzeugs. Es gilt folgende Einteilung: zum Führen des Fahrzeugs berechtigten Fahrer und deren Alter
a) Liebhaberfahrzeuge-PKW müssen dem Versicherer bei Antragstellung benannt werden; dies
ab Baujahr 1990 gilt nicht für Fahrer gem. § 17 (4) b.
b) Liebhaber-Wohnmobil, -LKW, -Omnibus und -Traktor Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Ei-
ab Baujahr 1981 bis einschließlich Baujahr 1989 gentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass
ab Baujahr 1990 das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
c) Liebhaberfahrzeuge-Kraftrad d) Fahren nur mit Fahrerlaubnis
ab Baujahr 1981 bis einschließlich Baujahr 1989 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
ab Baujahr 1990 gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-
3 Zulassung des Fahrzeugs auf einen abweichenden Halter zen. Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder
In der Liebhaberfahrzeuge-Versicherung wird ein Beitragszuschlag er- der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen
hoben, wenn das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zuge- lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
lassen ist. e) Abstellort des versicherten Fahrzeugs
Auf den Beitragszuschlag wird verzichtet bei einer Zulassung auf Wird das Fahrzeug nicht gebraucht, muss es - besonders während
a) den Ehe-/Lebenspartner des Versicherungsnehmers (in häuslicher der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) - am angegebenen, ver-
Gemeinschaft) einbarten Abstellort abgestellt werden. Zum Gebrauch gehören
b) den Betriebsinhaber eines gewerblichen Versicherungsnehmers, auch Fahrtunterbrechungen (z. B. während eines Ausflugs oder
c) den Leasinggeber, einer Reise) sowie der Aufenthalt des Fahrzeugs in einem War-
d) ein behindertes Kind oder einen behinderten Elternteil des Versi- tungs- oder Reparaturbetrieb.
cherungsnehmers. f) Sicherungen gegen Diebstahl
4 Fahrzeugnutzer (Nutzerkreis) Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei Diebstahl gemäß
a) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen § 1 (2) b ist, dass das Liebhaberfahrzeug durch zwei unabhängig
richtet sich danach, ob das Liebhaberfahrzeug: voneinander funktionierende Sicherungen gegen Diebstahl gesi-
ausschließlich vom Versicherungsnehmer chert ist. Je nach Fahrzeugwert und Abstellort des Fahrzeugs kön-
nen individuelle Sicherungen vom Versicherer gefordert werden.
und/oder von dessen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Nach dem Abstellen ist das Fahrzeug zu verschließen und alle vor-
Ehe-/Lebenspartner
handenen oder mit dem Versicherer vereinbarten Sicherungen
gefahren wird
müssen aktiviert werden.
oder ob auch sonstige Personen das Liebhaberfahrzeug nut- Vor einem Transport des versicherten Fahrzeugs mit einem Fahr-
zen. zeugwert ab EUR 1 Mio. gem. § 1 (2) m müssen die Weisungen
Versicherungsnehmer und Fahrzeugnutzer eines Kraftrads müssen des Versicherers eingeholt werden.
mindestens 30 Jahre alt sein. g) Sicherungen am Abstellort
b) Der Versicherer verzichtet auf einen Beitragszuschlag, wenn Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die mit dem
ein Kaufinteressent Versicherer für den Abstellort vereinbarten Verschlüsse und Siche-
ein Kfz-Reparateur rungseinrichtungen (z.B. Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen)
ein Hotelangestellter in Ausübung seines Dienstes oder funktionstüchtig und bei abgestelltem Fahrzeug betätigt oder ak-
tiviert sind.
ein Dritter das Fahrzeug anlässlich einer Notsituation des be- h) Nicht genehmigte Rennen
rechtigten Fahrers Das Fahrzeug darf nicht an behördlich nicht genehmigten kraft-
fährt, selbst wenn diese Person noch nicht 25 Jahre alt ist. fahrt-sportlichen Veranstaltungen,
Fahrunsicherheit des Versicherungsnehmers oder anderer berech-
tigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder ande- bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
rer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Be- ankommt oder
stimmung. die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ent-
5 Junger Nutzer scheidend ist oder
Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen richtet die einen Renncharakter besitzen oder
sich nach dem Alter des jüngsten Fahrers. die eine gültige FIA-Fahrerlizenz voraussetzen,
Das Lebensalter, das der jüngste Fahrer zu Beginn des Versicherungsver- teilnehmen. Diese Regelung gilt auch für dazugehörige Übungs-
trags erreicht hat, ist für die Einstufung maßgebend. fahrten sowie das Befahren von Rennstrecken.
6 Alter des Versicherungsnehmers Rennstrecken sind offene oder abgeschlossene, abgegrenzte Stre-
Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen richtet cken, welche dem öffentlichen Straßenverkehr nicht zugänglich
sich nach dem Alter des Versicherungsnehmers. sind und auf denen üblicherweise Rennveranstaltungen ausgetra-
Das Lebensalter, das der Versicherungsnehmer zu Beginn des Versiche- gen werden.
rungsvertrages erreicht hat, ist für die Einstufung maßgebend. Hinweis:
7 Abstellort des Liebhaberfahrzeugs Die Pflichten nach § 18 (2) b und die Ausschlüsse nach § 2 (3), § 8
Der Beitrag für Versicherungsverträge von Liebhaberfahrzeugen richtet (8) und § 12 (2) sind zu beachten.
sich nach dem vereinbarten Abstellort des Fahrzeugs. Abstellorte kön- 2 Zusätzliche Pflichten in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung
nen sein: a) Alkohol und andere berauschende Mittel
a) eigenes, umfriedetes Grundstück Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch
b) überdachter Carport alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in
c) abschließbare Einzel-/Doppelgarage der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
d) öffentliche Tiefgarage Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Ei-
e) nicht-öffentliche Tiefgarage gentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren las-
f) abschließbare Parkbox in einer Tiefgarage sen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende
g) abschließbare Halle Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
h) abschließbare Sammelgarage Hinweis: Auch in der Kaskoversicherung sowie beim Autoschutz-
brief besteht für solche Fahrten nach § 2 (8), § 8 (1) und § 12 (1)
§ 18 Pflichten des Versicherungsnehmers vor Eintritt eines Schadenfalls / kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
Folgen einer Pflichtverletzung b) Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung
1 Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs bei allen Versicherungsarten oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben,
a) Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn
Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angege-
benen Zweck verwendet werden.
das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zu-
gangsbeschränkungen gebraucht wird und
b) Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer / Nutzung nur
durch den angegebenen Nutzerkreis für diesen Gebrauch eine Motorsporthaftpflichtversicherung
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes be-
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und steht.
Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Die zum Führen Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Ei-
des Fahrzeugs berechtigten Fahrer und deren Alter müssen dem gentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzun-
Versicherer bei Antragstellung benannt werden; dies gilt nicht für gen für diese Fahrten gebrauchen lassen.
Fahrer gem. § 17 (4) b. Hinweis:
Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Ei- Die Pflichten nach § 18 (1) h und die Ausschlüsse nach § 2 (3),
gentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass § 8 (8) und § 12 (2) sind zu beachten.
das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. 3 Folgen einer Pflichtverletzung
c) Nutzung von Krafträdern nur durch berechtigte Fahrer / Nutzung a) Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
nur durch den angegebenen Nutzerkreis Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine der in den vor-
Krafträder dürfen ausschließlich von einem berechtigten Fahrer stehenden Absätzen genannten Pflichten, hat er keinen Versiche-
mit einem Mindestalter von 30 Jahren gebraucht werden (siehe rungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten
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grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei- 2 Zusätzliche Pflichten in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung
nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu a) Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Pflicht Werden Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend ge-
nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz macht, ist er verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der
bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht in der Liebhaberfahr- Erhebung des Anspruchs mitzuteilen.
zeuge-Haftpflichtversicherung aus § 18 (1) b und c sowie § 18 (2) b) Anzeige von Kleinschäden
Satz 2 ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer, dem Halter Wenn der Versicherungsnehmer einen Sachschaden, der voraus-
oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, sichtlich nicht mehr als EUR 500,00 beträgt, selbst reguliert oder
soweit der Versicherungsnehmer, der Halter oder Eigentümer als regulieren will, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Perso- den Schadenfall erst anzeigen, wenn ihm die Selbstregulierung
nenschaden erlitten hat. nicht gelingt.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- c) Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Ver- 1. Wird ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gericht-
halten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für lich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), hat er das
den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden dem Ver- dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im
sicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes,
frei, sofern der Versicherungsnehmer durch den Versicherer da- einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen
rauf hingewiesen wurde. Beweisverfahrens.
b) Abweichend von § 18 (3) a ist der Versicherer zur Leistung ver- Dies gilt auch bei Kleinschäden im Sinne von § 19 (2) b.
pflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des 2. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer die Führung
Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des des Rechtsstreits überlassen. Der Versicherer ist berechtigt,
Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- auch im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsan-
rungsnehmer die Pflicht arglistig verletzt. walt zu beauftragen. Diesem muss der Versicherungsnehmer
c) Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Liebhaberfahrzeuge- eine Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
Haftpflichtversicherung und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung ist die sich aus 3. Bei drohendem Fristablauf
§ 18 (3) a ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Wenn dem Versicherungsnehmer bis spätestens zwei Tage
dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen ge- vor Fristablauf keine Weisung vom Versicherer vorliegt, muss
genüber auf den Betrag von höchstens je EUR 5.000,00 be- er gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Be-
schränkt. hörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Wi-
Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherer wegen einer vom derspruch) einlegen.
Versicherungsnehmer vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 3 Zusätzliche Pflichten in der Liebhaberfahrzeuge-Grund- / Allgefahrende-
26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der ckung
Leistungspflicht befreit ist. a) Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile ist der
begangene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Versicherungsnehmer abweichend von § 19 (1) a Punkt 1 ver-
Verpflichtung zur Leistung frei. pflichtet, dem Versicherer dies unverzüglich in Textform anzuzei-
gen.
§ 19 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall / Folgen einer b) Einholen der Weisung des Versicherers
Pflichtverletzung Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs
bzw. mitversicherter Teile muss der Versicherungsnehmer die Wei-
1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten sungen des Versicherers einholen, soweit die Umstände dies ge-
a) Anzeigepflicht statten. Der Versicherungsnehmer muss die Weisungen des Versi-
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer cherers befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist.
jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch ihn füh- c) Anzeige bei der Polizei
ren kann, innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen. Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit
Meldet der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall un- Tieren den Betrag von EUR 300,00, ist der Versicherungsnehmer
verzüglich bei der Unfall- und Pannen-Notrufzentrale, so gilt verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzei-
dies als Schadenanzeige. gen.
2. Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere d) Anzeige von Kleinschäden
Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, ist der Wenn der Versicherungsnehmer einen Sachschaden, der voraus-
Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer un- sichtlich nicht mehr als EUR 500,00 beträgt, selbst reguliert oder
verzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn der Versiche- regulieren will, muss er dem Versicherer den Schadenfall erst an-
rungsnehmer dem Versicherer das Schadenereignis bereits zeigen, wenn ihm die Selbstregulierung nicht gelingt.
gemeldet hat. 4 Zusätzliche Pflichten beim Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief
b) Aufklärungspflicht a) Einholen der Weisung des Versicherers
Der Versicherungsnehmer muss alles tun, was zur Aufklärung des Vor Inanspruchnahme einer der Leistungen des Versicherers muss
Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Ver- der Versicherungsnehmer die Weisungen des Versicherers einho-
sicherers erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer muss dabei len, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit
insbesondere folgende Pflichten beachten: ihm dies zumutbar ist.
1. Der Versicherungsnehmer darf den Unfallort nicht verlassen, b) Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermögli- Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jede zumutbare
chen ohne die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über
beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder hat den Umfang seiner Leistungspflicht gestatten. Außerdem muss
der Versicherungsnehmer sich berechtigt oder entschuldigt der Versicherungsnehmer die Originalbelege zum Nachweis der
vom Unfallort entfernt, muss er die Feststellung unverzüglich Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen
nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafge- von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht
setzbuch). entbinden.
2. Der Versicherungsnehmer muss die Fragen des Versicherers 5 Folgen einer Pflichtverletzung
zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des a) Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Schadens und zur Leistungspflicht des Versicherers wahr- Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine der in den vor-
heitsgemäß und vollständig beantworten. Der Versicherer stehenden Absätzen genannten Pflichten, hat er keinen Versiche-
kann verlangen, dass ihm der Versicherungsnehmer in Text- rungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten
form antwortet. grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei-
3. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer angeforder- nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
te Nachweise vorlegen, soweit es ihm billigerweise zugemu- kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Pflicht
tet werden kann, diese zu beschaffen. nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz
4. Der Versicherungsnehmer muss die für die Aufklärung des bestehen.
Schadens erforderlichen Weisungen des Versicherers befol- b) Abweichend von § 19 (5) a ist der Versicherer zur Leistung ver-
gen, soweit dies für ihn zumutbar ist. pflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des
5. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer Untersu- Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des
chungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zur Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-
Leistungspflicht des Versicherers ermöglichen, soweit es ihm rungsnehmer die Pflicht arglistig verletzt.
zumutbar ist. c) Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Liebhaberfahrzeuge-
c) Schadenminderungspflicht Haftpflichtversicherung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schaden- In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung ist die sich aus
ereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung § 19 (5) a ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
des Schadens zu sorgen. dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen ge-
Er hat hierbei die Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zu- genüber auf den Betrag von höchstens je EUR 2.500,00 be-
mutbar, zu befolgen. schränkt.
- 11 -
[Seite 12]
d) Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens b) Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
je EUR 5.000,00, wenn der Versicherungsnehmer oder der Fahrer Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, einen vorläufigen Versi-
des Fahrzeugs die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht cherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ih-
nach § 19 (1) b und c rem Zugang beim Versicherer wirksam.
vorsätzlich und Kündigt der Versicherer einen vorläufigen Versicherungsschutz,
wird die Kündigung nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem
in besonders schwerwiegender Weise
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Un-
c) Kündigung wegen fehlendem Wertnachweis
fallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall
Wenn der Versicherungsnehmer den vom Versicherer geforderten
e) Vollständige Leistungsfreiheit in der Liebhaberfahrzeuge-
Wertnachweis nach § 4 (2) a nicht innerhalb einer Frist von 6 Mo-
Haftpflicht-versicherung
naten nach dem vereinbarten Vertragsbeginn vorlegt, ist der Ver-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten in der Absicht,
sicherer berechtigt, innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser
sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
Frist die Liebhaberfahrzeuge-Kaskoversicherung fristlos zu kündi-
zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hin-
gen (siehe § 4 (2) b). Das Kündigungsrecht des Versicherers ent-
sichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
fällt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die fehlende
f) Besonderheiten in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung
Vorlage nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
bei Rechtsstreitigkeiten
3 Kündigung nach einem Schadenereignis
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach
a) Kündigung durch den Versicherungsnehmer
§ 19 (2) a (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter An- Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann der Versiche-
sprüche), rungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss dem
§ 19 (2) c Punkt 1 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Versicherer innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ver-
Ansprüche) oder handlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb ei-
§ 19 (2) c Punkt (Prozessführung durch den Versicherer) nes Monats zugehen, nachdem der Versicherer seine Leistungs-
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den pflicht in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung aner-
Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädi- kannt oder zu Unrecht abgelehnt hat. Das gleiche gilt, wenn der
gung erheblich hinausgeht, gilt: Versicherer dem Versicherungsnehmer in der Liebhaberfahrzeuge-
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer hinsichtlich Haftpflichtversicherung die Weisung erteilt, es über den Anspruch
des von ihm zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von sei- des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem
ner Leistungspflicht frei. kann der Versicherungsnehmer in der Liebhaberfahrzeuge-
Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berech- seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergange-
tigt, seine Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem
nen Urteils kündigen.
der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob die Kündigung so-
kürzen. fort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab-
lauf des Vertrags, wirksam werden soll. Es gilt § 21 (10) b und c
§ 20 Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Schadenereignis
beim Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief nicht zur Kündigung der üb-
1 Pflichten mitversicherter Personen
rigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu den Pflichten des
berechtigt.
Versicherungsnehmers sinngemäße Anwendung. b) Kündigung durch den Versicherer
2 Ausübung der Rechte Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses kann der Versicherer
Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versi- den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherungs-
cherungsvertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu, soweit nichts
nehmer innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhand-
anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind:
lungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zu-
Geltendmachung von Ansprüchen in der Liebhaberfahrzeuge- gehen, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht in der
Haftpflichtversicherung nach § 7 (2). Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung anerkannt oder zu
3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen Unrecht abgelehnt hat. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer
Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Ver- dem Versicherungsnehmer in der Liebhaberfahrzeuge-
pflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversi- Haftpflichtversicherung die Weisung erteilt, es über den Anspruch
cherten Personen. des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtver- kann der Versicherer in der Liebhaberfahrzeuge-
sicherung: Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats
Gegenüber mitversicherten Personen kann der Versicherer sich auf die seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergange-
Leistungsfreiheit nur berufen, wenn nen Urteils kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird einen
die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der Per- Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
son des Mitversicherten vorliegen oder 4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge Hat der Versicherungsnehmer einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüg-
grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. lich Kosten trotz der Zahlungsaufforderung des Versicherers nach
§ 16 (2) a Satz 1 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, kann
§ 21 Laufzeit und Kündigung des Vertrags der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kün-
digung des Versicherers wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh-
1 Laufzeit des Versicherungsvertrags mer diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung
a) Vertragsdauer zahlt (siehe auch § 16 (2) a Satz 3).
Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem Versicherungsschein. 5 Kündigung bei Verletzung der Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
b) Automatische Verlängerung Hat der Versicherungsnehmer eine seiner Pflichten beim Gebrauch des
Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, Fahrzeugs nach § 18 verletzt, kann der Versicherer innerhalb eines Mo-
verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nats, nachdem er von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt hat, den
weder der Versicherungsnehmer noch der Versicherer den Vertrag Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
kündigen. sicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflicht weder vorsätzlich noch
Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Ver- grob fahrlässig verletzt hat.
trags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden 6 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag beginnen a) Kündigung durch den Versicherungsnehmer
zu lassen. Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach § 26 (9)
c) Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, kann der
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
einer Kündigung bedarf. kündigen.
d) Versicherungskennzeichen b) Kündigung durch den Versicherer
Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug mit Versicherungs- Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach
kennzeichen (z. B. Mofa) endet mit dem Ablauf des Verkehrs- § 26 (9), kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung
jahres. Einer Kündigung bedarf es hierfür nicht. Das Verkehrsjahr kündigen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Ände-
läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres. rung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht,
2 Kündigung des Versicherungsvertrags wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem
a) Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können 7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die a) Kündigung durch den Erwerber
Kündigung ist nur wirksam, wenn sie der anderen Vertragspartei Veräußert der Versicherungsnehmer das Fahrzeug oder wird es
spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. zwangsversteigert, geht der Vertrag nach § 22 (1) oder § 22 (4)
auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei feh-
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lender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kün- Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er
digungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wir- 3 Kündigung des Vertrags
kung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet. Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach § 21 (7) a oder der
Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab Versicherer nach § 21 (7) b den Vertrag kündigen. Dann kann der Versi-
und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestäti- cherer den Beitrag nur vom Versicherungsnehmer verlangen.
gung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegange- 4 Zwangsversteigerung
nen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versi- Die Regelungen der Punkte 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,
cherung wirksam. wenn das versicherte Fahrzeug zwangsversteigert wird.
b) Kündigung durch den Versicherer 5 Endgültige Außerbetriebsetzung (Wagniswegfall z.B. durch Fahrzeug-
Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach verschrottung)
§ 22 kann der Versicherer dem Erwerber gegenüber kündigen. Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht dem Versicherer der
Der Versicherer hat die Kündigung innerhalb eines Monats ab Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kennt-
dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem er von der Veräußerung nis erlangt.
oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt hat. Die Kündigung
des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Er- § 23 Außerbetriebsetzung / Saisonkennzeichen / Fahrten mit
werber wirksam. ungestempelten Kennzeichen
8 Kündigung bei Beitragserhöhung
Erhöht der Versicherer aufgrund seines Beitragsanpassungsrechts nach 1 Außerbetriebsetzung (vorübergehende Stilllegung)
§ 25 (1 bis 4) den Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (vorübergehend stillgelegt),
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitrags- ohne dass es durch Veräußerung (§ 22) oder endgültige Außerbetriebs-
erhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je- setzung (§ 22 (5)) wegfällt, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. Ei-
doch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam gewor- ne Beitragsabrechnung des Versicherungsvertrags erfolgt nicht. Der
den wäre. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitrags- Versicherungsschutz besteht unverändert fort.
erhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und 2 Pflichten bei Außerbetriebsetzung
weist den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hin. Die Während der Dauer der vorübergehenden Stilllegung ist der Versiche-
Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken rungsnehmer verpflichtet, das Fahrzeug
oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehen- in einem Einstellraum (z. B. einer Einzelgarage) oder
den Liebhaberfahrzeuge-Versicherungen erstrecken. auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke,
9 Kündigung bei Bedingungsänderungen Mauer umschlossen)
Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsanpassung nicht nur vorübergehend abzustellen. Der Versicherungsnehmer darf
nach § 30 Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in- das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen.
nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten, ist der Versicherer un-
kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum ter den Voraussetzungen von § 18 (3) leistungsfrei und kann den Ver-
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Der Versiche- trag in entsprechender Anwendung von § 21 (5) kündigen.
rer teilt dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens einen Mo- 3 Wiederanmeldung nach vorübergehender Stilllegung
nat vor dem Wirksamwerden mit und weist ihn auf sein Kündigungs- Das Ende der Außerbetriebsetzung hat der Versicherungsnehmer dem
recht hin. Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
10 Kündigung einzelner Versicherungsarten 4 Saisonkennzeichen
a) Die Liebhaberfahrzeuge-Haftpflicht-, Grund- und Allgefahrende- a) Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind,
ckung sowie der Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief sind jeweils gewährt der Versicherer den vereinbarten Versicherungsschutz
rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung einer dieser Ver- auch außerhalb des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumen-
träge berührt das Fortbestehen anderer nicht. tierten Zeitraums (Saison).
Kündigt der Versicherungsnehmer jedoch die Liebhaberfahrzeuge- Auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers kann nur
Haftpflichtversicherung, so endet auch die für dasselbe Fahrzeug in der Allgefahren-Deckung der Versicherungsschutz auf den auf
bestehende Umweltschadensversicherung und - sofern beantragt dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraum beschränkt
- die Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung, ohne dass es werden. Außerhalb des Saisonzeitraums reduziert sich der Versi-
einer Kündigung bedarf. cherungsschutz dann auf eine Grunddeckung gemäß § 1 (2). Der
b) Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, bei ermittelte Beitrag für die Saison wird gemäß § 16 (5) c erhoben.
Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die Diese Regelung gilt nicht für das Fahrzeug mit dem höchsten
gesamte Liebhaberfahrzeuge-Versicherung für das Fahrzeug zu Fahrzeugwert innerhalb einer Fuhrparkregelung nach § 1 (4).
kündigen. b) Während der Dauer der vorübergehenden Stilllegung ist der Versi-
c) Kündigt der Versicherer von mehreren für das Fahrzeug abge- cherungsnehmer verpflichtet, das Fahrzeug
schlossenen Verträgen nur einen, kann der Versicherungsnehmer in einem Einstellraum (z. B. einer Einzelgarage) oder
die Kündigung auf die gesamte Liebhaberfahrzeuge-Versicherung
ausdehnen. Hierzu muss der Versicherungsnehmer dem Versiche-
auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke,
Mauer umschlossen)
rer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mit-
nicht nur vorübergehend abzustellen. Der Versicherungsnehmer
teilen, dass er mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht
darf das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht ge-
einverstanden ist. Entsprechend hat der Versicherer das Recht, die
brauchen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten, ist
gesamte Liebhaberfahrzeuge-Versicherung zu kündigen, wenn
der Versicherer unter den Voraussetzungen von § 18 (3) leistungs-
der Versicherungsnehmer von mehreren nur einen Vertrag kün-
frei und kann den Vertrag in entsprechender Anwendung von
digt.
§ 21 (5) kündigen.
d) Kündigt der Versicherungsnehmer oder der Versicherer nur die
c) In der Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung wird
Liebhaberfahrzeuge-Schutzbriefversicherung, gelten die Abschnit-
außerhalb des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten
te b und c nicht.
Zeitraums (Saison) kein Versicherungsschutz gewährt.
11 Zugang der Kündigung
5 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist
In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung und beim Liebhaber-
der anderen Vertragspartei zugeht.
fahrzeuge-Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulas-
12 Beitragsabrechnung nach Kündigung
sungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahr-
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht dem Ver-
ten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt
sicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag
werden muss.
anteilig zu.
Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulas-
sungsverfahren stehen. Dies sind:
§ 22 Veräußerung des Fahrzeugs / Wagniswegfall
Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette
sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder
1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber
einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbe-
Veräußert der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug, geht die Versiche-
zirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kenn-
rung auf den Erwerber über.
zeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches erteilt
Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entspre-
hat.
chend den Angaben des Erwerbers, wie er sie bei einem Neuabschluss
Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zu-
des Vertrags verlangen würde, anzupassen. Der neue Beitrag gilt ab
geteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbe-
dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
Den Beitrag für die laufende Versicherungsperiode kann der Versicherer triebsetzung des Fahrzeugs.
entweder vom Versicherungsnehmer oder vom Erwerber verlangen.
§ 24 Schadenfreiheitsrabatt
2 Anzeige der Veräußerung
Der Versicherungsnehmer und der Erwerber sind verpflichtet, den Versi-
In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflicht- und der Allgefahrendeckung wird der
cherer die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich schriftlich anzuzei-
Vertrag nicht nach einer Schadenfreiheits- und Schadenklasse eingestuft. Die
gen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen des
Ermittlung des Beitrags für das versicherte Fahrzeug ist unabhängig von einem
§ 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschut-
zes. sich daraus ergebenden Beitragssatz.
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Ein erworbener Schadenfreiheitsrabatt kann in den Vertrag eingebracht 2 Auswirkung auf den Beitrag
werden. Der eingebrachte Rabatt wird unabhängig von schadenfreiem bzw. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.
schadenbelastendem Verlauf geführt und zur gleichen SF-Stufe abgegeben, 3 Änderung der Jahresfahrleistung
wie er bei Vertragsbeginn eingebracht wurde. Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung,
ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Änderung
§ 25 Fahrzeugbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung unter Nennung des aktuellen km-Standes (aufzurunden auf volle
1.000 km) auf Kosten des Versicherungsnehmers anzuzeigen. Der Bei-
1 Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung trag wird, abweichend von Punkt 2, ab Beginn des Versicherungsjahres,
Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge als Liebhaberfahrzeug ist in dem sich die Jahresfahrleistung geändert hat, nach der neuen Fahr-
das Datum der ersten Zulassung des versicherten Fahrzeugs zum öffent- leistung berechnet.
lichen Straßenverkehr sowie der Erhaltungszustand und die Verwen- Ist der Berechnungszeitraum für die Jahresfahrleistung länger als ein
dung des Fahrzeugs. Hierbei werden folgende Baujahresgrenzen unter- Jahr, wird die Jahresfahrleistung wie folgt ermittelt: Insgesamt während
schieden: des Berechnungszeitraums gefahrene Kilometer geteilt durch die Anzahl
a) Liebhaberfahrzeuge-PKW der Monate des Berechnungszeitraums mal 12.
ab Baujahr 1990 4 Anzeige von Änderungen
b) Liebhaber-Wohnmobil, -LKW, -Omnibus und -Traktor Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur
ab Baujahr 1981 bis einschließlich Baujahr 1989 Beitragsberechnung muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
ab Baujahr 1990 unverzüglich anzeigen.
c) Liebhaberfahrzeuge-Kraftrad Eine Anzeigepflicht liegt bei den folgenden Merkmalen nicht vor, wenn
ab Baujahr 1981 bis einschließlich Baujahr 1989 es sich:
ab Baujahr 1990. beim Fahrerkreis,
2 Art und Verwendung von Fahrzeugen bei der Fahrzeugnutzung,
Ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil I oder anderen amtli- beim Lebensalter des Versicherungsnehmers
chen Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder wird das beim Lebensalter der Fahrzeugnutzer
versicherte Fahrzeug in mehreren Versicherungsarten verwendet (z. B. um die Fahrt eines Kaufinteressenten, Angestellten eines Kfz-
Hochzeitsfahrten, Selbstfahrervermietfahrzeug etc.), so ist für die Bei- Reparaturbetriebs, Hotelangestellten in Ausübung seines Dienstes oder
tragsberechnung das höher einzuordnende Wagnis ausschlaggebend. von anderen Personen anlässlich einer Notfallsituation handelt, selbst
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer vor Antritt der ersten wenn diese Person nicht die entsprechenden Bedingungen des Lebens-
Fahrt und dessen Beendigung den anderweitigen Einsatz unverzüglich alters gemäß den Vereinbarungen des Versicherungsvertrags erfüllt.
anzeigen. Änderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (z. B. Um- Eine durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berau-
bauten, Änderung der Motorleistung etc.) muss der Versicherungsneh- schender Mittel herbeigeführte Fahrunsicherheit beim Versicherungs-
mer unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer eine nehmer oder einem anderen berechtigten Fahrer gilt nicht als Notfallsi-
Anzeige, gelten § 18 (3) und § 21 (5) entsprechend. tuation im Sinne dieser Bestimmung.
3 Personenbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung 5 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
Bei der Zuordnung zu den individuellen Merkmalen zur Beitragsberech- Der Versicherer ist berechtigt zu überprüfen, ob die im Vertrag berück-
nung (siehe § 17) werden die im Tarif vorgesehenen Merkmale zur Bei- sichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung (siehe Punkt 1) zutreffen.
tragsberechnung nur berücksichtigt, wenn sie in der Person des Versi- Auf Anforderung des Versicherers hat der Versicherungsnehmer ent-
cherungsnehmers, der Person des Fahrers oder bei Versicherung von sprechende Bestätigungen oder Nachweise auf seine Kosten vorzule-
Leasingfahrzeugen in der Person des Leasingnehmers erfüllt sind. gen.
Hinweise zur Zuordnung und Änderung der personenbezogenen 6 Folgen von unzutreffenden Angaben
Merkmale zur Beitragsberechnung siehe §§ 17 und 26. a) Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merk-
4 Tarifänderung malen zur Beitragsberechnung bei Antragstellung oder während
a) Der Versicherer ist berechtigt, bei bestehenden Versicherungsver- der Laufzeit des Vertrags gemacht oder Änderungen nicht ange-
trägen mindestens einmal im Kalenderjahr die Beiträge in der zeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden,
Liebhaberfahrzeuge-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der
beim Liebhaberfahrzeuge-Schutzbrief zu überprüfen. Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung
Geprüft wird, ob die Beiträge beibehalten werden können oder entspricht.
ob eine Anpassung (Erhöhung oder Reduzierung) an die Schaden- b) Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben
und Kostenentwicklung vorgenommen werden muss, um das bei gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist
Vertragsabschluss vereinbarte Gleichgewicht von Leistung (Ge- deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, kann der Ver-
währung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung sicherer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % auf den richtigen
des Versicherungsbeitrages) wiederherzustellen. Eine Tarifände- Versicherungsbeitrag für das laufende Versicherungsjahr erheben.
rung (Beitragserhöhung oder -reduzierung) wird mit Beginn des 7 Folgen von Nichtangaben
nächsten Versicherungsjahres wirksam. Unterlässt der Versicherungsnehmer im Antrag Angaben zu den Merk-
b) Bei einer Beitragserhöhung nach § 25 (4) a teilt der Versicherer malen der Beitragsberechnung, nach denen der Versicherer gefragt hat,
dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeit- berechnet der Versicherer den Beitrag von Anfang an so, als hätte der
punkt des Wirksamwerdens den neuen Beitrag mit und belehrt Versicherungsnehmer die für die Beitragsberechnung für ihn ungüns-
ihn über sein Kündigungsrecht nach § 21 (8) und § 25 (5). tigsten Angaben gemacht.
c) In die Berechnung gemäß Punkt (4) a werden Änderungen gemäß Werden die Angaben später nachgeholt, gilt der Beitrag nach der zu-
§ 25 (2), § 25 (6) sowie § 26 (1 und 3) einbezogen, wenn sie treffenden Regelung ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung beim
gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Beitragsverände- Versicherer als vereinbart.
rungen, die sich aufgrund eines beim Versicherungsnehmer einge- 8 Folgen verspäteter Angaben
tretenen Umstands nach § 25 ergeben. Bei der Berechnung hat Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des Versicherers,
der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma- Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb
thematik und Versicherungstechnik zu beachten. eines Monats nach, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufen-
5 Kündigungsrecht den Versicherungsjahres für dieses Merkmal zur Beitragsberechnung
Führt eine Änderung nach § 25 (4) in der Liebhaberfahrzeuge- nach den für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Angaben be-
Haftpflichtversicherung zu einer Beitragserhöhung, so hat der Versiche- rechnet.
rungsnehmer nach § 21 (8) ein Kündigungsrecht. Werden mehrere Än- 9 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
derungen gleichzeitig wirksam, so besteht das Kündigungsrecht des Ändert sich die im Antrag bzw. im Versicherungsschein ausgewiesene
Versicherungsnehmers nur, wenn die Änderungen in Summe zu einer Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach § 25 (2), muss der Versiche-
Beitragserhöhung führen. rungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Bei der Zu-
Dies gilt für die anderen Versicherungsarten jeweils entsprechend. ordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahr-
6 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Liebhaberfahrzeu- zeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich
ge-Haftpflichtversicherung ist. Der Versicherer kann in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach
In der Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung ist der Versicherer § 21 (6) kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. Erhöht
berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald er aufgrund eines Gesetzes, der Versicherer den Beitrag um mehr als 10 %, hat der Versicherungs-
einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet wird, den nehmer ein Kündigungsrecht nach § 21 (6).
Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.
§ 27 Meinungsverschiedenheiten / Gerichtsstand
§ 26 Neuberechnung des Beitrags aufgrund Änderung von beitragsreleva-
ten Merkmalen Der Versicherer ist an der Zufriedenheit des Versicherungsnehmers interessiert.
Sollte das einmal nicht der Fall sein, ist eine direkte Kontaktaufnahme des
1 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung Versicherungsnehmers mit dem Versicherer zu empfehlen, um die
Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungs- Meinungsverschiedenheiten zu klären.
schein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung, so ist der Versi-
cherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer auf Kosten des Ver- Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer auch folgende Möglichkeiten:
sicherungsnehmers anzuzeigen. Der Versicherer berechnet den Beitrag
neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhö-
hung führen.
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1 Verbraucherschlichtungsstelle kann und die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen
Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört.
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver- Die geänderten Regelungen dürfen den Versicherungsnehmer als einzelne Be-
pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen- dingungen oder im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrags
den: nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandenen Regelungen.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632 § 31 Kündigungsrecht
10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 Im Falle einer Bedingungsänderung nach § 30 hat der Versicherungsnehmer
Fax.: 0800 3699000 ein Kündigungsrecht nach § 21 (8).
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de § 32 Sanktionsklausel
einsehbar. 1. Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs-
Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei- vertrages von deutschem Recht oder durch von deutschem Recht akzep-
nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus. tierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe-
2 Versicherungsaufsicht stimmungen auferlegten Verpflichtungen.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer 2. Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:
nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi-
tragsabwicklung auf, kann sich der Versicherungsnehmer auch an die cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
zuständige Aufsicht wenden. Das Versicherungsunternehmen unterliegt teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Deutschland entgegenstehen.
Sektor Versicherungsaufsicht Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Graurheindorfer Straße 108 Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
53117 Bonn Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
E-Mail: poststelle@bafin.de Deutschland entgegenstehen.
Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108 – 1550 3. Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom
Die BaFin ist keine Schiedsstelle. Einzelne Streitfälle können deshalb Versicherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird
nicht verbindlich entschieden werden. vom Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter
3 Rechtsweg www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912
Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechts- veröffentlicht.
weg zu beschreiten.
Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Lieb-
haberfahrzeuge-Kaskoversicherung kann der Versicherungsnehmer
auch das Sachverständigenverfahren nach § 5 nutzen.
4 Gerichtsstände
a) Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer verklagt
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versiche-
rungsnehmer insbesondere bei folgenden Gerichten geltend ma-
chen:
dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsneh-
mers örtlich zuständig ist,
dem Gericht, das für den Geschäftssitz des Versicherers ört-
lich zuständig ist.
b) Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer verklagt
Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsneh-
mers örtlich zuständig ist,
dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Nieder-
lassung des Betriebs des Versicherungsnehmers befindet,
wenn der Versicherungsvertrag für dessen Geschäfts- oder
Gewerbebetrieb abgeschlossen wurde.
5 Wenn der Wohnsitz oder Geschäftssitz des Versicherungsnehmers ins
Ausland verlegt wurde
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, Ge-
schäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands ver-
legt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufent-
halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend
der Regelungen nach § 27 (4) a das Gericht als vereinbart, das für den
Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.
§ 28 Anzeigen und Willenserklärungen
Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bedürfen der
Textform, soweit gesetzlich oder vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 29 Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs in der
Liebhaberfahrzeuge-Haftpflichtversicherung
Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung
verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu
erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von
dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungssummen
gelten.
§ 30 Bedingungsänderung
Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen des Vertrags zu ergänzen
oder zu ersetzen, wenn sie durch
– Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen dieses Vertrags be-
ruhen,
– unmittelbar diesen Vertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche
Rechtsprechung,
– einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht bzw. der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versiche-
rers beanstandet wird,
unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist,
die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden
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