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Versicherungsmakler / Oldtimerversicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko zum vereinbarten Wert) / Bedingungsarchiv Oldtimerversicherung

OCC Oldtimerversicherung: die Bedingungen im Volltext

Sonderbedingungen zu den AKB der Provinzial für Veteranen, Oldtimer, Youngtimer, Newtimer und Premium Cars mit Versicherungs- oder Wiederherstellungswert, Selbstbewertung bis 100.000 Euro, Vorsorge bis 130 Prozent, ohne SF-System und mit VollkaskoPlus als Allgefahrenbaustein.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Voraussetzungen und versicherbare Fahrzeuge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mindestalter des Fahrzeugs (Jahre seit Erstzulassung oder Baujahr)ja„Oldtimer: Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre alt sind“Einleitung, Seite 1
Historisches Kennzeichen Voraussetzung (H-Kennzeichen, in Österreich Eintrag historisches Fahrzeug, in Spanien matrícula histórica)nicht geregelt
Versicherbar auch mit normalem Kennzeichen oder Saisonkennzeichenja„Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen während des Zeitraums außerhalb der Saison.“D, Seite 5
Rotes Oldtimerkennzeichen (07) oder Wechselkennzeichen versicherbarnicht geregelt
Youngtimer versicherbar (jünger als die Oldtimergrenze)ja„Youngtimer: Fahrzeuge, die zwischen 20 und 30 Jahren alt sind“Einleitung, Seite 1
Oldtimer-Krafträder versicherbarja„ist bei Krädern, neben den Schutzhelmen, auch die Sicherheitsbekleidung zum Neupreis unter den dort genannten Voraussetzungen versichert.“A.1.1, Seite 2
Sonderfahrzeuge versicherbar (Traktoren, Nutzfahrzeuge, Wohnwagen, Replikas)ja„Bei Zugmaschinen, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Traktoren / landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Anhängern / Aufliegern oder sonstigen ehemals gewerblichen Fahrzeugen besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die bei einer Nutzung entsprechend der ursprünglichen Bestimmung dieser Fahrzeugarten eingetreten sind“A.7, Seite 4
Mehrere Fahrzeuge oder eine Sammlung in einem Vertragja„Sofern für mehrere Fahrzeuge ein Sammlungsvertrag abgeschlossen wird, gilt der Autoschutzbrief für jedes Fahrzeug der Sammlung.“B, Seite 5
Alltagsfahrzeug als Voraussetzung (Zweitfahrzeug für den täglichen Gebrauch)nicht geregelt
Mindestalter von Versicherungsnehmer oder Fahrernnicht geregelt
Mindestwert des Fahrzeugsnicht geregelt
Mindestzustand verlangt (Zustandsnote, Originalzustand, verkehrssicher)nicht geregelt

Nutzung und Abstellort

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Begrenzte Jahresfahrleistungnicht geregelt
Folgen einer überschrittenen Fahrleistung (Nachzahlung statt Leistungskürzung)nicht geregelt
Nutzung beschränkt (keine Fahrten zur Arbeit, keine gewerbliche Nutzung, Liebhabernutzung)nicht geregelt
Abschließbare Garage oder geschlossener Raum Pflichtnicht geregelt
Fahrten im Winter oder ganzjährige Nutzung erlaubtnicht geregelt
Oldtimerrallyes, Ausfahrten und Gleichmäßigkeitsfahrten mitversichertja„sind Fahrten auf Rennstrecken, die im Rahmen einer Gleichmäßigkeitsfahrt mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von bis zu 80 km/h und ohne das Erfordernis einer Fahrerlizenz als untergeordnete Etappe einer Gesamtveranstaltung stattfinden, mitversichert.“A.6, Seite 4
Fahrerkreis frei oder ohne Aufschlag erweiterbarnicht geregelt

Wert, Gutachten und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fest vereinbarter Wert (Agreed Value) statt Wiederbeschaffungswertja„Wir zahlen maximal bis zum Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens (gemäß A.2.5.1.6 der AKB), höchstens jedoch den im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungswert.“A.3.1, Seite 3
Wertgutachten als Voraussetzungja„Sie sind verpflichtet, uns innerhalb von sechs Monaten nach vereinbartem Vertragsbeginn den Wert Ihres Fahrzeugs durch eine Fahrzeugbewertung nachzuweisen.“A.4.1, Seite 3
Höchstalter des Gutachtens und Pflicht zur Erneuerungja„Die Fahrzeugbewertung darf nicht älter als zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsbeginn, sein.“A.4.1, Seite 3
Wertangabe ohne Gutachten (Selbsteinschätzung, Fotos) bis zu einer Grenzeja, bis 100.000 €„Bei einem vereinbarten Versicherungswert bis 100.000 Euro eine Selbstbewertung mittels OCC-Bewertungsbogen inklusive Fotodokumentation.“A.4.1 a), Seite 3
Kosten des Gutachtens übernommennein„Das Gutachten müssen Sie auf eigene Kosten erstellen lassen.“A.4.1 b), Seite 3
Vorsorge für Wertsteigerung (Zuschlag auf den Gutachtenwert)ja„bis zu 130 Prozent des im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungswertes“A.5.2, Seite 4
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja„Auf den Einwand einer möglichen Unterversicherung wird verzichtet.“A.3.1, Seite 3
Entschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl (Gutachtenwert, Marktwert, vereinbarter Wert)ja, bis zur Versicherungssumme„erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs anstatt des Wiederbeschaffungswertes den im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungswert als Höchstentschädigung.“A.5.1, Seite 4
Reparaturkosten auch über dem Fahrzeugwert oder in Fachwerkstatt erstattetja, bis zur Versicherungssumme„Der Wiederherstellungswert ist der Wert, bis zu dem das beschädigte Fahrzeug über den vereinbarten Versicherungswert hinaus wieder in den Ursprungszustand unmittelbar vor Schadeneintritt versetzt werden darf.“A.3.3, Seite 3
Original- oder Nachfertigungsteile und Restaurierungsaufwand ersetztnicht geregelt
Kein Abzug neu für altnicht geregelt
Restwert verbleibt beim Versicherungsnehmer oder Rückkaufrecht des Wracksnicht geregelt

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme der Haftpflicht (pauschal)nicht geregelt
Begrenzung je geschädigter Person bei Personenschädennicht geregelt
Anhänger und Gespann mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Von versicherten Fahrzeugen mitgeführte Wohn-, Gepäck- oder Bootsanhänger sind mitversichert.“B, Seite 5
Kein Schadenfreiheitssystem oder keine Rückstufung nach Schadenja„E.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gemäß Abschnitt I der AKB“E.1, Seite 5

Kasko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Teilkasko versicherbarja, bis zur Versicherungssumme„Ergänzend zu Abschnitt A.2.2.1 der AKB besteht Versicherungsschutz auch bei Schäden durch die nachfolgend aufgeführten Ereignisse“A.2, Seite 2
Vollkasko versicherbarja, bis zur Versicherungssumme„Das Fahrzeug ist über die in der Teilkasko (A.2.2.1 der AKB) und Vollkasko (A.2.2.2 der AKB) sowie in A.2 der Sonderbedingungen“Klausel VollkaskoPlus, Seite 5
Allgefahrendeckung (alles versichert, was nicht ausgeschlossen ist)ja, bis zur Versicherungssumme„hinaus gegen jede Beschädigung, Zerstörung oder jeden Verlust versichert.“Klausel VollkaskoPlus, Seite 5
Brand, Explosion, Diebstahl und Raubnicht geregelt
Sturm, Hagel, Blitz, Überschwemmung, Lawinen und Erdrutschnicht geregelt
Zusammenstoß mit Tieren aller Artnicht geregelt
Marder- und Tierbiss mit Folgeschädenja, bis 20.000 €„sind auch Tierbissschäden, die durch Marder, Nagetiere oder Insekten an Verkleidungen, Gurten und Sitzen / Sitzbänken im Fahrzeuginnenraum verursacht werden, mitversichert.“A.2.5, Seite 2
Kurzschluss und Kabelbrand an der Verkabelung mit Folgeschädenja, bis 20.000 €„sind die Folgeschäden unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf 5.000 Euro begrenzt, sondern bis zu einem Betrag von 20.000 Euro mitversichert.“A.2.4, Seite 2
Glasbruch einschließlich Scheinwerfer und Spiegelglasnicht geregelt
Mut- und böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.“A.2.1, Seite 2
Motor-, Getriebe- und Betriebsschädenja, bis zur Versicherungssumme„Motor- und Getriebeschäden durch Fehlbedienung“Klausel VollkaskoPlus, Seite 6
Transport auf Anhänger oder Lkw und Verladungja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden bei der Beförderung des Fahrzeugs mit einem geeigneten Transportmittel, die durch einen Unfall des Transportmittels entstanden sind.“A.2.2, Seite 2
Aufenthalt in Werkstatt, Ausstellung, Messe oder Museumnicht geregelt
Abgebaute Teile, Ersatzteile, Zubehör und Werkzeugja, bis zur Versicherungssumme„nur versichert, sofern die Teile bei der Wertermittlung Ihres Fahrzeugs gemäß A.4 dieser Sonderbedingungen berücksichtigt wurden.“A.1.2, Seite 2
Ruhende Kasko oder Garagenversicherung bei Stilllegung oder Abmeldungja, bis zur Versicherungssumme„besteht Versicherungsschutz auch während eines Transports des versicherten Fahrzeugs auf fremder Achse (einschließlich dem Auf- und Abladen) sowie bei vorübergehendem Abstellen außerhalb eines Einstellraumes oder umfriedeten Abstellplatzes.“D, Seite 5
Fahrzeug während der Restaurierung versichertnicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeitnicht geregelt

Weitere Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannenhilfe und Abschleppen auch für Oldtimer (Schutzbrief)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Autoschutzbrief (Abschnitt A.3 der AKB) gilt für das im Versicherungsschein aufgeführte Fahrzeug.“B, Seite 5
Rücktransport zur Fachwerkstatt oder nach Hausenicht geregelt
Fahrer- oder Insassenschutzja, bis zur Versicherungssumme„Die Fahrerschutzversicherung (Abschnitt A.5 der AKB) gilt für das im Versicherungsschein aufgeführte Fahrzeug.“C, Seite 5
Geltungsbereich (Europa, geografisches Europa, weltweit)nicht geregelt

Selbstbeteiligung, Ausschlüsse und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskonicht geregelt
Selbstbeteiligung in der Vollkaskonicht geregelt
Ausschluss von Rennen und Rennveranstaltungen auf Höchstgeschwindigkeitnicht geregelt
Ausschluss von Verschleiß, Rost, Materialermüdung und Alterungja„Mittelbare und unmittelbare Schäden auf Grund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (insbesondere Korrosion, Oxydation, Rost) oder Verschleiß“Klausel VollkaskoPlus, Seite 6
Ausschluss bei fehlender Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnisnicht geregelt
Pflicht, Wertänderungen (Restaurierung, Umbau) anzuzeigennicht geregelt
Pflicht zur Erhaltung des Pflegezustands und sicheren Verwahrungnicht geregelt

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nur jährliche Zahlweisenicht geregelt
Laufzeit und Kündigungsfristenja„sind wir berechtigt, die Kaskoversicherung außerordentlich zu kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.“A.4.3, Seite 4
Kündigungsrecht des Versicherers nach Schadennicht geregelt
Österreich: Fahrtenbeschränkung für historische Fahrzeuge (120 Tage) und Fahrtenbuchnicht geregelt
Spanien: Matriculación como vehículo histórico (Reglamento de Vehículos Históricos, catalogación)nicht geregelt
Spanien: Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risikennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
OCC Assekuradeur GmbH
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) OCC Oldtimerversicherung

Volltext aufklappen: OCC Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars
[Seite 1] Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars Stand 09.2026 Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars In diesen Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung Ihres Liebhaberfahrzeugs oder Premium Cars sind Sonderregelungen beschrieben, die von den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB, Bestandteil der Kundeninformation der Provinzial Nord Brandkasse AG) abweichen. Sofern hier nichts Abweichendes beschrieben ist, gelten für Ihren Versicherungsvertrag die Regelungen in den AKB. Liebhaberfahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind: Veteran: Fahrzeuge, die mindestens 55 Jahre alt sind Oldtimer: Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre alt sind Youngtimer: Fahrzeuge, die zwischen 20 und 30 Jahren alt sind Newtimer: Fahrzeuge, die jünger als 20 Jahre sind, nicht alltäglich genutzt werden und in der Regel nicht mehr produziert werden und Sammlungscharakter besitzen Tuningfahrzeug: Fahrzeuge, die mindestens 20 Jahre alt sind und über zeitgenössische An- bzw. Umbauten verfügen Premium Cars: aktuelle / junge Luxus- und Sportwagen ab einem Neupreis von 150.000 Euro Die Zuordnung eines Fahrzeugs in eine der oben genannten Klassen erfolgt durch OCC Assekuradeur GmbH im Rahmen des Antragsprozesses. Inhaltsverzeichnis A. Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? A.1 Was ist versichert? A.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? A.3 Welche Bedeutung haben der Versicherungswert und der Wiederherstellungswert? Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? A.4 Wertnachweis für das Fahrzeug bei Vertragsbeginn; Kosten der Wertermittlung; Kündigung bei fehlendem Wert­nachweis A.5 Erweiterter Versicherungsschutz bei regelmäßigem Wertnachweis A.6 Was ist zusätzlich versichert? A.7 Was ist nicht versichert? B. Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung C. Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird D. Ruheversicherung E. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Liebhaberfahrzeug gelten E.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gemäß Abschnitt I der AKB E.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System E.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen) Klauseln zu den Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen Klausel „VollkaskoPlus (Allgefahrendeckung)“ Klausel „Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht bei Sammlungsverträgen“ Zugunsten einer besseren Lesbarkeit beziehen sich die verwendeten Personenbezeichnungen gleichermaßen auf alle Geschlechteridentitäten. Provinzial Nord Brandkasse AG Postanschrift: 24097 Kiel Vorstand: Amtsgericht Kiel HRB 5704 Hausanschrift: Sophienblatt 33, 24114 Kiel Dr. Wolfgang Breuer (Vorsitzender), USt.-ID-Nr. DE 134858992 www.provinzial.de Patric Fedlmeier (stv. Vorsitzender), Vers.-St.-Nr. 815 V 908 1002 4314 Dr. Stefanie Alt, Sabine Krummenerl, Bankverbindung: Förde Sparkasse Nina Schmal, Dr. Ulrich Scholten, Dr. Rainer Sommer IBAN DE40 2105 0170 1400 2500 21  Finanzgruppe BIC NOLADE21KIE Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oliver Stolz 01.09.2026 I Seite 1 von 6 104-26_25.06.26 [Seite 2] Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars Stand 09.2026 A. Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? A.1 Was ist versichert? Sicherheitsbekleidung A.1.1 Ergänzend zu Abschnitt A.2.1.2.2 c) der AKB ist bei Krädern, neben den Schutzhelmen, auch die Sicherheitsbekleidung zum Neupreis unter den dort genannten Voraussetzungen versichert. Die Entschädigungsleistung ist je Schadenfall auf maximal 1.000 Euro begrenzt. Als Sicherheitsbekleidung gelten alle dem Schutz dienenden Kleidungsstücke wie z. B. Helm, Kombi oder Jacke, Hose, Stiefel und Handschuhe. Nicht versichert sind rein optische Beschädigungen, durch die die Sicherheitswirkung nicht beeinträchtigt wird. Aufbauten, Ausstattungen und nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Fahrzeug- und Zubehörteile sowie andere Spezialaufbauten A.1.2 Abweichend von Abschnitt A.2.1.2.3 und A.2.1.2.4 der AKB sind Aufbauten und Ausstattungen sowie nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Fahrzeug- und Zubehörteile und andere Spezialaufbauten / -ausrüstungen, soweit sie nicht unter A.2.1.2.2 der AKB fallen, nur versichert, sofern die Teile bei der Wertermittlung Ihres ­Fahrzeugs gemäß A.4 dieser Sonderbedingungen berücksichtigt wurden. A.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? Ergänzend zu Abschnitt A.2.2.1 der AKB besteht Versicherungsschutz auch bei Schäden durch die nachfolgend aufgeführten Ereignisse: Mut- oder böswillige Handlungen A.2.1 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberech- tigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs­berechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Transportmittelunfall A.2.2 Versichert sind Schäden bei der Beförderung des Fahrzeugs mit einem geeigneten Transportmittel, die durch einen Unfall des Transportmittels entstanden sind. Transport auf einer Fähre oder einem Schiff A.2.3 Versichert sind Schäden durch die Benutzung einer Fähre oder eines Schiffes bei folgenden Gefahren: – Strandung, Kollision oder Untergang der Fähre oder des Schiffes, – Wassereinbruch in die Fähre oder das Schiff, – Überbordgehen infolge schweren Unwetters, – Aufopferung auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff oder Ladung (Havarie-grosse). Außerdem ersetzen wir Beiträge der Havarie-grosse gemäß internationalem Seerecht bzw. anwendbarem Frachtrecht mit Ausnahme der auf das Frachtgut entfallenden Beiträge. In diesen Fällen wird eine vereinbarte Selbstbeteiligung nicht abgezogen. Ihre Ansprüche aus dem Havarie-grosse-Verfahren gehen auf uns über, soweit sie nach den Abschnitten A.2.5.1 oder A.2.5 der AKB entschädigt werden. Folgeschäden nach Kurzschluss an der Verkabelung oder nach Tierbiss A.2.4 Abweichend von A.2.2.1.6 (Kurzschlussschäden an der Verkabelung) und A.2.2.1.7 (Tierbiss) der AKB sind die Folge­schäden unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf 5.000 Euro begrenzt, sondern bis zu einem Betrag von 20.000 Euro mitversichert. Tierbiss im Fahrzeuginnenraum A.2.5 Ergänzend zu A.2.2.1.7 (Tierbiss) sind auch Tierbissschäden, die durch Marder, Nagetiere oder Insekten an Verkleidungen, Gurten und Sitzen / Sitzbänken im Fahrzeuginnenraum verursacht werden, mitversichert. 01.09.2026 I Seite 2 von 6 [Seite 3] Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars Stand 09.2026 Verlust der Fahrzeugschlüssel A.2.6 Ergänzend zu A.2.2.1.8 der AKB (Verlust der Fahrzeugschlüssel durch Einbruchdiebstahl oder Raub) übernehmen wir, wenn das Fahrzeug durch Verlust oder Funktionsuntüchtigkeit der Fahrzeugschlüssel nicht gefahren werden kann, die Kosten eines Ersatzschlüssels sowie eventuell notwendige Kosten für den Aus- tausch oder das Umcodieren der Tür- und Lenkradschlösser. Wir leisten nicht, wenn die Schlüssel durch Dieb- stahl oder Einbruchdiebstahl aus dem Fahrzeug entwendet werden. Die dafür anfallenden Kosten ersetzen wir in diesen Fällen gegen Vorlage der Rechnung bis zu einem Betrag von 500 Euro pro Versicherungsfall und maximal 1.000 Euro pro Versicherungsjahr. Eine Selbstbeteiligung wird auf diese Leistung nicht in Abzug gebracht. A.3 Welche Bedeutung haben der Versicherungswert und der Wiederherstellungswert? Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? Der Versicherungswert und – sofern vereinbart – der Wiederherstellungswert sind wichtige Grundlagen für die Entschädigungsberechnung. Je nach Vereinbarung gelten abweichend von A.2.5.8 der AKB demnach folgende Höchstentschädigungen: Bei Vereinbarung des Versicherungswertes A.3.1 Wir zahlen maximal bis zum Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens (gemäß A.2.5.1.6 der AKB), höchstens jedoch den im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungswert. Auf den Einwand einer möglichen Unterversicherung wird verzichtet. Der Versicherungswert sollte dem Wiederbeschaffungswert gemäß A.2.5.1.6 der AKB entsprechen. A.3.2 Die Regelungen zur Kaufwertentschädigung im Falle eines Totalschadens, einer Zerstörung oder eines Verlustes gemäß A.2.5.1.2a der AKB finden bei Premium Cars keine Anwendung. Bei Vereinbarung des Wiederherstellungswertes A.3.3 Wir zahlen maximal bis zur Höhe des im Versicherungsschein dokumentierten Wiederherstellungswertes. Der Wiederherstellungswert ist der Wert, bis zu dem das beschädigte Fahrzeug über den vereinbarten Ver­ sicherungswert hinaus wieder in den Ursprungszustand unmittelbar vor Schadeneintritt versetzt werden darf. Im Fall der Zerstörung oder des Verlustes gilt dies auch für die Wiederherstellung eines gleichartigen Ersatzfahrzeuges. Voraussetzung für die Entschädigung zum Wiederherstellungswert ist, dass die Wiederherstellung unter Begleitung eines von der OCC Assekuradeur GmbH benannten Sachverständigen erfolgt. Erfolgt keine Wiederherstellung, ist die Entschädigung begrenzt auf den Versicherungswert gemäß A.3.1. Kein Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls A.3.4 Einen Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls gemäß A.2.5.1.4 der AKB nehmen wir nicht vor. A.4 Wertnachweis für das Fahrzeug bei Vertragsbeginn; Kosten der Wertermittlung; Kündigung bei fehlendem Wertnachweis Wertnachweis und Kosten für die Wertermittlung A.4.1 Sie sind verpflichtet, uns innerhalb von sechs Monaten nach vereinbartem Vertragsbeginn den Wert Ihres Fahrzeugs durch eine Fahrzeugbewertung nachzuweisen. Als Nachweis erkennen wir an: a) Bei einem vereinbarten Versicherungswert bis 100.000 Euro eine Selbstbewertung mittels OCC-Bewer- tungsbogen inklusive Fotodokumentation. Die Selbstbewertung inklusive Fotodokumentation müssen Sie auf eigene Kosten erstellen. b) Ab einem Versicherungswert von 100.000 Euro oder bei Vereinbarung des Wiederherstellungswertes oder, sofern individuell vereinbart, ein detailliertes Wertgutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Dieses muss unter anderem eine umfangreiche Zustandsbeschreibung aller Fahrzeugbaugruppen sowie eine Fotodokumentation enthalten. Das Gutachten müssen Sie auf eigene Kosten erstellen lassen. c) Bei Premium Cars gilt b) entsprechend, wenn der vertraglich vereinbarte Versicherungswert über dem Neupreis des Fahrzeugs liegt. Die Fahrzeugbewertung darf nicht älter als zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsbeginn, sein. Die Fahrzeugbewertung wird unsererseits überprüft. 01.09.2026 I Seite 3 von 6 [Seite 4] Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars Stand 09.2026 A.4.2 Ist der in der Fahrzeugbewertung ausgewiesene und von uns überprüfte Versicherungswert oder – sofern vereinbart – Wiederherstellungswert niedriger als der vertraglich vereinbarte Wert ist, sind wir berechtigt, den vertraglich vereinbarten Versicherungswert bzw. Wiederherstellungswert entsprechend herabzusetzen. Hinweis: Ist der von uns überprüfte Versicherungswert bzw. Wiederherstellungswert höher als der vertraglich vereinbarte Wert, werden wir – damit Ihr Liebhaberfahrzeug bestmöglich abgesichert ist – bezüglich einer eventuellen Anpassung Ihres Vertrages Kontakt mit Ihnen aufnehmen. Kündigung bei fehlendem Wertnachweis A.4.3 Wenn Sie uns innerhalb von sechs Monaten nach dem vereinbarten Vertragsbeginn keine Fahrzeugbe- wertung nach A.4.1 einreichen, sind wir berechtigt, die Kaskoversicherung außerordentlich zu kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. Kündigen wir die Kaskoversicherung, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen – nach Zugang der Kündigung – mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge (Kfz-Haftpflichtversicherung, Autoschutzbrief, Fahrerschutzversiche- rung) nicht einverstanden sind. In unserem Kündigungsschreiben weisen wir Sie auf die von Ihnen zu berücksichtigenden Voraussetzungen – bezogen auf Ihr Kündigungsrecht auf die gesamte Kfz-Versicherung – gesondert hin. A.5 Erweiterter Versicherungsschutz bei regelmäßigem Wertnachweis Liegt uns bei Eintritt eines Schadenfalles ein Nachweis über den Fahrzeugwert gemäß A.4.1 a) bzw. A.4.1 b) oder 4.1.c.) dieser Sonderbedingungen vor und ist dieser Nachweis nicht älter als zwei Jahre, haben Sie folgenden erweiterten Versicherungsschutz: A.5.1 Wertgarantie bei Wertverlust • Wenn ein Wertverlust eintritt, erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs anstatt des Wiederbeschaffungswertes den im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungswert als Höchstentschädigung. • Nicht versichert sind Wertverluste, die in einem veränderten Zustand des Fahrzeugs (z. B. Beschädigung, außerordend­licher Verschleiß, nicht zeitgenössischer Umbau usw.) begründet sind. A.5.2 Vorsorgeversicherung bei Wertsteigerung • Wenn eine Wertsteigerung eintritt, erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs bis zu 130 Prozent des im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungswertes oder, sofern verein- bart, des im Versicherungsschein dokumentierten Wiederherstellungswertes als Höchstentschädigung. Hinweis – Regelmäßige Überprüfung: Der Nachweis über den Fahrzeugwert sollte daher alle zwei Jahre erneuert werden, damit der Versicherungs- wert / der Wiederherstellungswert an die Preisentwicklung Ihres Liebhaberfahrzeugs angepasst werden kann und damit Sie den erweiterten Versicherungsschutz nach 5.1 und 5.2 geltend machen können. A.6 Was ist zusätzlich versichert? Abweichend von Abschnitt A.2.9.2 der AKB sind Fahrten auf Rennstrecken, die im Rahmen einer Gleichmäßig- keitsfahrt mit ­einer Durchschnittsgeschwindigkeit von bis zu 80 km/h und ohne das Erfordernis einer Fahrer- lizenz als untergeordnete Etappe einer Gesamtveranstaltung stattfinden, mitversichert. A.7 Was ist nicht versichert? Bestimmungswidrige Verwendung Bei Zugmaschinen, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Traktoren / landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Anhängern / Aufliegern oder sonstigen ehemals gewerblichen Fahrzeugen besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die bei einer Nutzung entsprechend der ursprünglichen Bestimmung dieser Fahrzeugarten eingetreten sind, z. B. bei Transport, Beförderung, Bearbeitung. Eine Nutzung zu Vorführzwecken im Rahmen von Oldtimerveranstaltungen fällt nicht unter diesen Ausschluss. 01.09.2026 I Seite 4 von 6 [Seite 5] Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars Stand 09.2026 B. Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung Sofern besonders vereinbart Der Autoschutzbrief (Abschnitt A.3 der AKB) gilt für das im Versicherungsschein aufgeführte Fahrzeug. Sofern für mehrere Fahrzeuge ein Sammlungsvertrag abgeschlossen wird, gilt der Autoschutzbrief für jedes Fahrzeug der Sammlung. Voraussetzung ist, dass das einzelne Fahrzeug nicht mehr als 7,5 t Gesamtmasse aufweist. Von versicherten Fahrzeugen mitgeführte Wohn-, Gepäck- oder Bootsanhänger sind mitversichert. C. Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird Sofern besonders vereinbart Die Fahrerschutzversicherung (Abschnitt A.5 der AKB) gilt für das im Versicherungsschein aufgeführte Fahrzeug. Sofern für mehrere Fahrzeuge ein Sammlungsvertrag abgeschlossen wird, gilt die Fahrerschutz- versicherung für jedes Fahrzeug der Sammlung. Eine Beschränkung auf Pkw und Campingfahrzeuge gemäß A.5.3 der AKB gilt nicht. Nicht versichert sind jedoch folgende Fahrzeugarten: – Zwei- und dreirädrige Krafträder / Leichtkrafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen; – Mopeds / Mofas und andere Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen; – Quads und Trikes. D. Ruheversicherung In Abänderung von Abschnitt H.1.6 der AKB (Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung) besteht Versicherungs- schutz auch während eines Transports des versicherten Fahrzeugs auf fremder Achse (einschließlich dem Auf- und Abladen) sowie bei vorübergehendem Abstellen außerhalb eines Einstellraumes oder umfriedeten Abstellplatzes. Hinweis: Das Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht gestattet. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen während des Zeitraums außerhalb der Saison. E. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Liebhaberfahrzeug gelten E.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gemäß Abschnitt I der AKB E.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System E.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen) Klauseln zu den Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars Sofern besonders vereinbart, gelten als Ergänzung zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und den oben aufgeführten Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen die nachfolgenden Klauseln für den Versicherungsvertrag Ihres Liebhaberfahrzeugs. Klausel „VollkaskoPlus (Allgefahrendeckung)“ (nicht möglich für Premium Cars) Das Fahrzeug ist über die in der Teilkasko (A.2.2.1 der AKB) und Vollkasko (A.2.2.2 der AKB) sowie in A.2 der Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen beschriebenen Schadenereignisse hinaus gegen jede Beschädigung, Zerstörung oder jeden Verlust versichert. 01.09.2026 I Seite 5 von 6 [Seite 6] Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen und Premium Cars Stand 09.2026 Nicht versichert sind weiterhin: – Die in den Abschnitten A.2.9 der AKB und A.7 der Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen genannten Ausschlüsse; – Mittelbare und unmittelbare Schäden auf Grund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (insbesondere Korrosion, Oxydation, Rost) oder Verschleiß, d. h. durch eine natürliche Abnutzung im Fahrbetrieb; – Schäden durch thermische Probleme (insbesondere durch Kühl- oder Schmiermittelmangel), sofern sie nicht Folge von Kollision, Brand oder Tierbiss sind; – Motor- und Getriebeschäden durch Fehlbedienung; – Mängel wegen fehlerhafter Ausführung von Reparaturen, Restaurationen, Um- oder Einbauten, soweit sie nicht durch einen anerkannten Fachbetrieb erfolgten. Erweiterte Vorsorgeversicherung im Rahmen von VollkaskoPlus Abweichend von Abschnitt A.5.2 der Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahrzeugen wird die Höchst­entschädigung bei einer Wertsteigerung auf bis zu 150 Prozent des Versicherungswertes oder, sofern vereinbart, des Wiederherstellungswertes erhöht. Die Ausweitung der versicherten Gefahren sowie die Erhöhung der Vorsorgeversicherung findet nur Anwendung, sofern gemäß A.4.1 a) bzw. b) der Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Liebhaberfahr- zeugen eine Fahrzeugbewertung vorliegt, die nicht älter als zwei Jahre ist. Sicherheitsbekleidung von Krad-Fahrern und Mitfahrern Abweichend von A.1.1 dieser Sonderbedingungen ist die Entschädigungsleistung für die Sicherheitskleidung nicht auf 1.000 Euro begrenzt. Klausel „Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht bei Sammlungsverträgen“ Sind die Besonderen Bedingungen Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht bei Krädern, Pkw, Campingfahrzeugen und Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen) in einem Sammlungsvertrag eingeschlossen, • gilt das Plus-Paket zusätzlich für alle weiteren Fahrzeuge – neben Kräder, Pkw, Campingfahrzeuge und Lkw bis 3,5 t (Lieferwagen) – des Sammlungsvertrages, wenn – diese Fahrzeuge bei einem Unternehmen des Provinzial Konzerns versichert sind und – der Sachschaden durch einen im Sammlungsvertrag berechtigten Fahrer verursacht wurde. • ist eine Entschädigungsleistung bei Fahrzeugen innerhalb der Sammlung, abweichend von A.1.2 der Sonderbedingungen für das Plus-Paket-Kfz-Haftpflicht, – auch über 100.000 Euro hinaus versichert und – wird eine Selbstbeteiligung nicht in Abzug gebracht. 01.09.2026 I Seite 6 von 6
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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