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Versicherungsmakler / Schwere-Krankheiten-Versicherung / Bedingungsarchiv Schwere-Krankheiten-Versicherung

InterRisk Krebsversicherung KreVita: die Bedingungen im Volltext

Eigenständige Krebsversicherung, die die vereinbarte Summe einmal bei invasivem Krebs ab Stadium II zahlt, mit sechs Monaten Wartezeit, 5 Prozent Todesfallleistung und Kinderschutz bis 11.000 Euro.

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Grundlagen und Leistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Kapitalleistung bei Diagnose einer versicherten schweren Krankheit)laut Versicherungsschein„Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Eintritt einer Krebserkrankung (Erstdiagnose) im Sinne der Bedingungen (§ 2) der versicherten Person während der vereinbarten Versicherungsdauer“§ 1 Nr. 1, Seite 2
Leistung als Rente statt oder neben dem Kapitalnicht geregelt
Mehrfachleistung: Leistung auch für eine zweite, andere schwere Krankheitnein„Nach Eintritt des ersten Versicherungsfalles wird keine Versicherungsleistung für weitere Versicherungsfälle erbracht.“§ 2 Nr. 4, Seite 2
Teilleistung bei leichteren Formen oder Frühstadien (zum Beispiel Carcinoma in situ, kleine Eingriffe)nicht geregelt
Überlebensfrist: Leistung erst, wenn die versicherte Person eine Frist nach Diagnose überlebtnicht geregelt
Todesfallleistung (Kapital oder Beitragsrückgewähr bei Tod ohne vorherige Leistung)ja, bis zur Versicherungssumme„Bei Tod der versicherten Person während der vereinbarten Versicherungsdauer zahlen wir einen Betrag in Höhe von 5 % der vereinbarten Versicherungssumme“§ 1 Nr. 2, Seite 2
Leistung bei unheilbarer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung (zum Beispiel unter 12 Monaten)nicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitnicht geregelt
Mitversicherung von Kindern der versicherten Personja, bis 11.000 €„Für jedes Kind besteht Versicherungsschutz in Höhe von einem Drittel der entsprechenden Leistung, maximal jedoch in Höhe von 11.000 €“§ 2 Nr. 5, Seite 2
Mindesteintrittsalternicht geregelt
Höchsteintrittsalternicht geregelt
Höchstes Endalter des Versicherungsschutzesnicht geregelt
Weltweiter Versicherungsschutz und Wohnsitzwechsel ins Auslandnein„Die Diagnose der Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen muss von einem in Deutschland niedergelassenen Arzt erstellt worden sein“§ 11 Nr. 3, Seite 7
Eigenständiger Vertrag (nicht nur als Zusatz zu einer Lebens- oder BU-Versicherung)ja„Die jeweils versicherte Summe wird bei Diagnose Krebs im Sinne dieser Bedingungen (§ 2) der versicherten Person während der Versicherungsdauer fällig.“Vorbemerkung, Seite 1

Krebs, Herz und Kreislauf

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zahl der versicherten Krankheiten und Eingriffe laut Katalogja„Krebs im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn ein invasiv wachsender Krebs, der sich durch ein eigenständiges Wachstum auszeichnet und bereits in das umliegende Gewebe eingedrungen ist oder Metastasen (Fernableger) in Lymphknoten oder anderen Organen gebildet hat, eindeutig festgestellt wurde.“§ 2 Nr. 1, Seite 2
Krebs (bösartiger Tumor, histologisch gesichert)ja, bis zur Versicherungssumme„Krebs im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn ein invasiv wachsender Krebs, der sich durch ein eigenständiges Wachstum auszeichnet und bereits in das umliegende Gewebe eingedrungen ist“§ 2 Nr. 1, Seite 2
Krebs im Frühstadium und Carcinoma in situnein„Bei Krebsvorstufen und Krebsfrühformen wie zum Beispiel das Carcinoma in situ (Cis), sogenannte Borderline-Tumore oder Gebärmuttermundveränderungen wie die Zervixdysplasie (CIN I-III, PAP 1-4) wird daher nicht von uns geleistet.“§ 2 Nr. 1, Seite 2
Hautkrebs (Melanom ab welchem Stadium, sonstiger Hautkrebs)ja, bis zur Versicherungssumme„Hautkrebs, der nicht dem schwarzen Hautkrebs (dem malignen Melanom) zugeordnet werden kann, wie zum Beispiel der weiße Hautkrebs oder Dermatofibrosarkoma protuberans“§ 2 Nr. 3, Seite 2
Prostatakrebs in frühen Stadien (Gleason, TNM)ja, bis zur Versicherungssumme„solide Tumore im prognostischen Stadium I entsprechend der AJCC/UICC-Klassifikation (8. Edition)“§ 2 Nr. 3, Seite 2
Herzinfarktnicht geregelt
Schlaganfallnicht geregelt
Transitorische ischämische Attacke (TIA)nicht geregelt
Bypass-Operation der Herzkranzgefäßenicht geregelt
Ballondilatation oder Stent (PTCA)nicht geregelt
Herzklappenoperation oder Herzklappenersatznicht geregelt
Operation der Hauptschlagader (Aorta)nicht geregelt
Kardiomyopathie und schwere Herzinsuffizienznicht geregelt
Gutartiger Hirntumornein„Gehirntumore WHO Grad I.“§ 2 Nr. 3, Seite 2

Nerven, Organe und Unfallfolgen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Multiple Sklerosenicht geregelt
Parkinson-Krankheitnicht geregelt
Alzheimer und andere Demenzen (mit Altersgrenze)nicht geregelt
Motoneuron-Erkrankungen (zum Beispiel ALS)nicht geregelt
Komanicht geregelt
Lähmung von Gliedmaßennicht geregelt
Blindheitnicht geregelt
Taubheitnicht geregelt
Verlust der Sprachenicht geregelt
Verlust von Gliedmaßennicht geregelt
Schwere Verbrennungennicht geregelt
Nierenversagen (dauerhafte Dialyse)nicht geregelt
Transplantation eines lebenswichtigen Organs oder Wartelistenicht geregelt
Chronisches Leber- oder Lungenversagennicht geregelt
Bakterielle Hirnhautentzündung und Gehirnentzündung mit bleibenden Schädennicht geregelt
HIV-Infektion durch Bluttransfusion oder bei der Berufsausübungnicht geregelt
Weitere schwere Krankheiten außerhalb des Katalogs (Öffnungsklausel)nicht geregelt

Diagnose und Leistungsprüfung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Diagnose durch einen Facharzt der jeweiligen Fachrichtungja„Die Diagnose muss durch entsprechende klinische, radiologische oder histopathologische Untersuchungen bestätigt werden sowie Unterlagen über Laboruntersuchungen enthalten.“§ 11 Nr. 3, Seite 7
Histologischer Befund oder bestimmte Messwerte als Pflichtnachweisja„Die Diagnose muss durch Vorlage des histopathologischen Befundes bestätigt werden.“§ 2 Nr. 1, Seite 2
Anerkennung von Diagnosen aus dem Auslandnein„Die Diagnose der Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen muss von einem in Deutschland niedergelassenen Arzt erstellt worden sein“§ 11 Nr. 3, Seite 7
Frist für die Meldung der Erkrankung mit Leistungskürzung bei Versäumnisja„Die Erkrankung oder der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen.“§ 11 Nr. 2, Seite 7
Frist, in der der Versicherer über die Leistung entscheidetnicht geregelt
Frist, in der der Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht zurücktreten kannja„Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben.“§ 6 Nr. 14, Seite 5

Wartezeiten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit ab Versicherungsbeginnja„Die Wartezeit beträgt sechs Monate ab dem Abschluss des Versicherungsvertrages.“§ 1 Nr. 3, Seite 2
Eigene Wartezeit für Krebsja„Die Wartezeit beträgt sechs Monate ab dem Abschluss des Versicherungsvertrages.“§ 1 Nr. 3, Seite 2
Ausschluss von Krankheiten mit Symptomen oder Diagnose vor Vertragsbeginnja„Sind zu einer Krebserkrankung im Sinne des § 2 bereits Symptome während der Wartezeit gemäß § 1 Nr. 3 aufgetreten, ist eine Leistung aufgrund dieser Krebserkrankung ausgeschlossen.“§ 2 Nr. 6, Seite 3
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Selbstverletzungnicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauchkeine„Wir leisten auch, wenn die Krebserkrankung durch einen Alkohol-, Drogen-, oder Medikamentenmissbrauch verursacht wurde oder eine Einnahme von Gift zu Grunde lag.“§ 2 Nr. 2, Seite 2
Schutz bei passiver Kriegsbeteiligung (zum Beispiel auf Reisen)ja„Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres entfällt diese Einschränkung unserer Leistungspflicht“§ 5 Nr. 2, Seite 4
Ausschluss bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen und Strahlungja„Bei Erkrankung oder Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen“§ 5 Nr. 3, Seite 4
Ausschluss von Krankheiten infolge HIV oder AIDSnicht geregelt
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Tätigkeitennicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Garantierter Beitrag über die ganze Laufzeitnicht geregelt
Verzicht des Versicherers auf ordentliche Kündigungja„Auf unser Anpassungs- und Kündigungsrecht, geregelt in § 19 VVG, verzichten wir dann, wenn die Verletzung der Anzeigeplicht schuldlos, also nicht von Ihnen zu vertreten war.“§ 6 Nr. 11, Seite 5
Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Ereignissen (Heirat, Geburt, Immobilie)nicht geregelt
Dynamische Erhöhung von Beitrag und Summenicht geregelt
Kündigungsrecht der versicherten Personja„Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode ganz oder teilweise in Textform (z. B. Papierform oder E-Mail) kündigen.“§ 9 Nr. 1, Seite 6
Beitragsfreistellung oder Rückkaufswertja„Wenn Sie Ihre Versicherung kündigen, haben Sie weder einen Anspruch auf einen Rückkaufswert noch auf eine Rückzahlung der Beiträge.“§ 9 Nr. 3, Seite 6
Zusätzliche Leistungen wie ärztliche Zweitmeinung oder Betreuung nach Diagnosenicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: nur als Zusatzversicherung zu einer Ablebens- oder fondsgebundenen Lebensversicherungnicht geregelt
Spanien: Kostenerstattung der Behandlung schwerer Krankheiten statt Kapital (seguro de enfermedades graves im Gesundheitszweig)nicht geregelt
Spanien: begrenzende Klauseln (cláusulas limitativas), gesondert hervorgehoben und unterschrieben (Art. 3 LCS)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) InterRisk Krebsversicherung KreVita

Volltext aufklappen: Bedingungen zur Krebsversicherung KreVita (B935)
[Seite 1] Bedingungen zur Krebsversicherung „KreVita“ B935 Krebsversicherung für Nichtraucher: Die jeweils versicherte Summe wird bei Diagnose Krebs im Sinne dieser Bedingungen (§ 2) der versicherten Person während der Versicherungsdauer fällig. Nichtraucher ist, wer in den letzten zwölf Monaten vor Vertragsabschluss weder Zigaretten, noch Zigarren, Pfeife oder sonstigen Tabak unter Feuer konsumiert hat und nicht beabsichtigt, in Zukunft zu rauchen. Wird die versicherte Person nach Vertragsabschluss Raucher, so sind Sie – neben der versicherten Person – dazu verpflichtet, vom Eintritt dieses Umstandes die InterRisk Lebensversicherungs-AG Vienna Insurance Group unverzüglich zu informieren, damit eine Änderung in den Rauchertarif mit dem erforderlichen Beitrag erfolgen kann. Von dem Zeitpunkt der Änderung des Nichtraucherstatus an wird noch für zwei Monate Versicherungsschutz nach der bisherigen Versicherungssumme geboten. Tritt nach Ablauf dieser Frist der Leistungsfall ein, ohne dass eine Änderungsanzeige erfolgt, reduziert sich die Versicherungssumme im Verhältnis des erforderlichen zum bisherigen Beitrag. Konsumenten von E-Zigaretten werden in den Rauchertarif eingruppiert. Für die Konsumenten von E-Zigaretten gelten deshalb ebenso die zuvor beschriebenen Regeln. Krebsversicherung allgemein: Wurde bei Antragstellung eine unrichtige Erklärung (insbesondere Nichtraucher-Erklärung bei einer Krebsversicherung für Nichtraucher) abgegeben, kann dies den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben. § 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Krebsversicherung gilt entsprechend. Inhalt I Allgemeine Bedingungen zur Krebs­versicherung § 18 Welche Sanktionen führen zum Ausschluss „KreVita“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 des Versicherungsschutzes? . . . . . . . . . . . 8 § 1 Welche Leistungen erbringen wir?. . . . . . . . 2 § 19 Was sind die Vertragsgrundlagen, welches § 2 Wann liegt der Versicherungsfall „Krebs­ Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung erkrankung“ im Sinne der Bedingungen vor?. . . 2 und wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde? . . . . 8 § 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? . . . . . 3 § 20 Wo ist der Gerichtsstand?. . . . . . . . . . . . 8 § 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? . . . . . 4 § 21 Welche außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs­verfahren stehen zur Verfügung?. . 9 § 5 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von II Anhang der Allgemeinen Bedingungen zur ABC-Waffen/-Stoffen?. . . . . . . . . . . . . . 4 Kündigung und Beitragsfreistellung Ihrer Krebsversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . 9 § 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Ver­letzung?. . . . . 4 § 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 § 8 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?. . . . . . . . . . . . . . . . 6 § 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?. . . . . . . . . . . . . 6 § 10 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 § 11 Was ist zu beachten, wenn eine Ver­sicherungsleistung verlangt wird? . . . . . . . 7 § 12 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?. . . . . . . . . . . . . . . 7 § 13 Wer erhält die Versicherungsleistung?. . . . . . 7 § 14 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?. . . . . . . . 7 § 15 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens?. . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 § 16 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 § 17 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen?. . . . . . . . . . . . . . . 8 Gültig ab 12.2025 [Seite 2] Guten Tag, 3. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für • solide Tumore im prognostischen Stadium I entspre­ unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. chend der AJCC/UICC-Klassifikation (8. Edition); • Leukämien oder maligne Lymphome im prognostischen Stadium/Schweregrad I der für die zugrunde liegende I Allgemeine Bedingungen zur Krebs­ Erkrankung gültigen Klassifikation; versicherung „KreVita“ • Hautkrebs, der nicht dem schwarzen Hautkrebs (dem malignen Melanom) zugeordnet werden kann, wie zum § 1 Welche Leistungen erbringen wir? Beispiel der weiße Hautkrebs oder Dermatofibrosarkoma 1. Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei protuberans; Eintritt einer Krebserkrankung (Erstdiagnose) im Sinne der • Vorstufen von Blutkrebs, die sich noch nicht zu einer Bedingungen (§ 2) der versicherten Person während der Leukämie/Myelom transformiert/entartet sind, wie zum vereinbarten Versicherungsdauer, dann, wenn die Erst­ Beispiel Polycythaemia vera (PV), essentielle Thrombozy­ diagnose nach Ablauf der Wartezeit gemäß Nr. 3 gestellt thämie (ET), Monoklonale Gammopathie unklarer wurde. Signifikanz (MGUS) oder myelodysplastisches Syndrom 2. Bei Tod der versicherten Person während der vereinbarten (MDS) etc.; Versicherungsdauer zahlen wir einen Betrag in Höhe von • Gehirntumore WHO Grad I. 5 % der vereinbarten Versicherungssumme, dann, wenn Der feingewebliche Nachweis kann nicht ersetzt werden der Todesfall nach Ablauf der Wartezeit gemäß Nr. 3 durch Testverfahren, die lediglich auf dem Nachweis von eingetreten ist. zirkulierenden Tumorzellen oder Tumor-assoziierten 3. Definition Wartezeit Molekülen in Körperflüssigkeiten wie Blut, Speichel, Urin Die Wartezeit beträgt sechs Monate ab dem Abschluss des oder Stuhl beruhen. Versicherungsvertrages. Dies ist der Zeitpunkt zu dem wir 4. Bei erstmaligem Entstehen des Anspruchs auf Versiche­ Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags rungsleistung zahlen wir die vereinbarte Versicherungs­ angenommen haben, frühestens jedoch der mit Ihnen leistung, damit endet der gesamte Versicherungsvertrag. vereinbarte Versicherungsbeginn. Nach Eintritt des ersten Versicherungsfalles wird keine 4. Wenn die Erstdiagnose gemäß Nr. 1 während der Warte­ Versicherungsleistung für weitere Versicherungsfälle zeit gemäß Nr. 3 gestellt wurde, erlischt der Versicherungs­ erbracht. vertrag zu diesem Zeitpunkt. Eine Leistung wird in diesem Die Versicherungsleistung wird frühestens nach der Fall nicht fällig. Wartezeit gemäß § 1 Nr. 3 fällig. 5. Sobald eine der Versicherungsleistungen gemäß Nr. 1 oder 5. Bei den in Nr. 1 und 2 definierten Krebserkrankungen Nr. 2 in Anspruch genommen wurde, erlischt der Vertrag. besteht Versicherungsschutz für alle Kinder der versicher­ Nach Ablauf der Versicherungsdauer besteht kein An­ ten Person, wenn diese zum Zeitpunkt des Versicherungs­ spruch aus der Versicherung. falles mindestens 3 Jahre alt sind, jedoch das 18. Lebens­ jahr noch nicht vollendet haben. Eine Leistung wird erbracht, wenn bei einem Kind der versicherten Person § 2 Wann liegt der Versicherungsfall „Krebser- oder einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefkind krankung“ im Sinne der Bedingungen vor? der versicherten Person eine der in Nr. 1 und 2 definierten 1. Krebs im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn ein Krebserkrankungen diagnostiziert wird. Ein Anspruch invasiv wachsender Krebs, der sich durch ein eigenständi­ entsteht jedoch frühestens nach Ablauf der Wartezeit ges Wachstum auszeichnet und bereits in das umliegende gemäß § 1 Nr. 3. Gewebe eingedrungen ist oder Metastasen (Fernableger) Keine Leistung erfolgt, wenn der Zustand des Kindes, aus in Lymphknoten oder anderen Organen gebildet hat, dem der Anspruch abgeleitet wird, direkt oder indirekt auf eindeutig festgestellt wurde. Bei Krebsvorstufen und eine Vorerkrankung zurückzuführen ist. Eine Vorerkran­ Krebsfrühformen wie zum Beispiel das Carcinoma in situ kung liegt dann vor, wenn das Kind an der Krankheit (Cis), sogenannte Borderline-Tumore oder Gebärmutterm­ bereits vor Vertragsabschluss gelitten hat. Dabei spielt es undveränderungen wie die Zervixdysplasie (CIN I-III, PAP keine Rolle, ob die Krankheit sich durch Symptome 1-4) wird daher nicht von uns geleistet. Unter dem Begriff bemerkbar gemacht hat oder nicht. Als Vorerkrankung gilt „Krebs“ verstehen wir auch bösartige Tumore des Blutes auch, wenn die Krankheit vor dem 3. Geburtstag des (Leukämien), der blutbildenden Organe und des Lymphsys­ Kindes auftritt, selbst wenn das Kind vor Vertragsabschluss tems (Morbus Hodgkin, maligne Lymphome). Die Diagno­ nicht daran litt. Bei rechtmäßig adoptierten Kindern gilt als se muss durch Vorlage des histopathologischen Befundes Vorerkrankung eine Krankheit, an der das Kind bereits bestätigt werden. zum Zeitpunkt der Adoption gelitten hat. Dabei spielt es 2. Wir leisten auch, wenn die Krebserkrankung durch einen keine Rolle, ob die Krankheit sich durch Symptome Alkohol-, Drogen-, oder Medikamentenmissbrauch bemerkbar gemacht hat oder nicht. verursacht wurde oder eine Einnahme von Gift zu Grunde Für jedes Kind besteht Versicherungsschutz in Höhe von lag. einem Drittel der entsprechenden Leistung, maximal jedoch in Höhe von 11.000 €, auch bei Bestehen mehrerer Versicherungsverträge derselben oder einer anderen versicherten Person. Bedingungen zur Krebsversicherung „KreVita“ 2 [Seite 3] Die Leistung wird nur dann ausgezahlt, wenn bei dem werden Krebsversicherungen, Risikoversicherungen, Kind die entsprechende Krebserkrankung nach Erreichen Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen des 3. Lebensjahres und vor Erreichen des 18. Lebensjahres sowie die Berufsunfähigkeitsversicherungen eigenen auftritt. Pro Kind kann ein Versicherungsanspruch nur Gruppen zugeordnet. Die Verteilung des Überschusses einmal geltend gemacht werden. für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Wird ein Versicherungsanspruch für ein Kind geltend Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie gemacht, so wird der Vertrag unverändert fortgeführt. zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Die Prämien sind in unveränderter Höhe zu entrichten. Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitrags­ rückerstattung zu, soweit er nicht in Form der sog. 6. Sind zu einer Krebserkrankung im Sinne des § 2 bereits Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussbe­ Symptome während der Wartezeit gemäß § 1 Nr. 3 rechtigten Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese aufgetreten, ist eine Leistung aufgrund dieser Krebser­ Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im krankung ausgeschlossen. Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer § 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß hiervon nach § 140 Absatz 1 des Versicherungsauf­ § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Über­ sichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstel­ schüssen (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse werden nach lung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Der Jahresab­ Absatz 1 VAG können wir die Rückstellung, im schluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwen­ und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. dung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschuss­ 1. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteili- berechtigten Versicherungsverträgen, die auf allge­ gung der Versicherungsnehmer meine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen sind, oder – sofern die Rechnungsgrundlagen auf­ entstehen, dem Risikoergebnis, den Kapitalerträgen grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorüber­ und dem übrigen Ergebnis. gehenden Änderung der Verhältnisse angepasst Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer werden müssen – zur Erhöhung der Deckungsrück­ Gesamtheit an diesen Überschüssen; dabei beachten stellung heranziehen. wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrücker­ stattung in der Lebensversicherung (Mindestzufüh­ 2. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteili- rungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. gung Ihres Vertrage Überschüsse entstehen dann, wenn Leistungsfälle und a) Ihre Versicherung gehört zum Gewinnverband D45 in Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation der Bestandsgruppe 112. Die Mittel für die Über­ angenommen. An diesen Überschüssen werden die schussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungs­ ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung verordnung am Risikoergebnis (Diagnose Krebs, entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird Sterblichkeit) grundsätzlich zu mindestens 90 % und jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grund­ Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt. sätzlich zu mindestens 50 %. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in Weitere Überschüsse können aus den Erträgen der unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht Kapitalanlagen entstehen. Von den anzurechnenden können Sie bei uns jederzeit anfordern. Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für b) Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, werden nach versicherungsmathematischen Regeln erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindes­ mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation tens den in der Mindestzuführungsverordnung ermittelt. Bei der Tarifkalkulation sind wir von der genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Krebstafel InterRisk 2016 M/F für Raucher bzw. Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich Nichtraucher ausgegangen. Hierbei werden aus den 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden geschlechterspezifischen Tafeln unter Ansetzung von zunächst die Beträge finanziert, die für die garantier­ Mischungsverhältnissen für Männer bzw. Frauen ten Versicherungsleistungen benötigt werden. Aus geschlechtsunabhängige Unisextafeln erzeugt. Als den verbleibenden Mittel wird die Überschussbeteili­ Rechnungszins wurde 1,0 % angesetzt. gung der Versicherungsnehmer dotiert. c) Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung b) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unter­ besteht die Überschussbeteiligung aus einem Sofort­ schiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb rabatt, der in Prozent des Bruttobeitrags gemäß gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammen­ Zahlweise bemessen wird. Die Zuteilung erfolgt in gefasst. Kriterium für die Bildung einer solchen anteiliger Höhe gleichbleibend für das ganze Versiche­ Gruppe ist vor allem das versicherte Risiko. Danach rungsjahr zu Beginn eines jeden Monats. Die inner­ Bedingungen zur Krebsversicherung „KreVita“ 3 [Seite 4] halb eines Zahlungsabschnitts fällig werdenden oder chemischen Stoffen sind wir von der Verpflichtung monatlichen Überschussanteile werden zu Beginn zur Leistung frei, sofern der Einsatz oder das Freisetzen dieses Zahlungsabschnitts mit den Bruttobeiträgen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von verrechnet. Ein Rechtsanspruch auf die Überschuss­ Personen zu gefährden. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt. anteile entsteht allerdings erst mit ihrer Zuteilung. Beitragsfreie Versicherungen sind nicht überschuss­ berechtigt. § 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeige- pflicht und welche Folgen hat ihre Ver­ 3. Gewinngruppen letzung? Verträge mit Verrechnung Wartezeit: keine Vorvertragliche Anzeigepflicht Risikoüberschuss: in Prozent des Jahresbeitrags 1. Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform Überschusssystem: Verrechnung; die Überschüsse werden gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig mit den Beiträgen verrechnet beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Frage nach gegenwärtigen oder 4. Warum können wir die Höhe der Überschussbeteili- früheren Erkrankungen, Funktionsstörungen und ausste­ gung nicht garantieren? henden Untersuchungen sowie sonstigen risikoerhöhenden Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Umständen (z.B. Rauchen). Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns 2. Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige dabei die Entwicklung des versicherten Risikos und der Beantwortung der Fragen verantwortlich. Kosten. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro Rücktritt betragen. 3. Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versiche­ rungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der § 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? versicherten Person (vgl. Nr. 2) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurück­ Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlos­ treten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass sen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir Beitragszahlung (vgl. § 7 Nr. 3 und 4 und § 8). kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten § 5 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge­ schlossen hätten. oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC- Waffen/-Stoffen? 4. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungs­ 1. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig falles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder dann wenn die versicherte Person in Ausübung des die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Wehr- oder Polizeidienstes oder bei Inneren Unruhen den Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Tod gefunden hat, sofern sie nicht auf Seiten der Unruhe­ ursächlich war. Haben Sie oder die versicherte Person die stifter teilgenommen hat. Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung 2. Bei Erkrankung oder Ableben der versicherten Person in verpflichtet. unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit 5. Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, kriegerischen Ereignissen sind wir allerdings von der erlischt sie, ohne dass ein Rückkaufswert anfällt. Die Verpflichtung zur Leistung frei. Nach Ablauf des ersten Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Versicherungsjahres entfällt diese Einschränkung unserer Leistungspflicht, wenn die versicherte Person in unmittel­ Kündigung barem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen 6. Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verlet­ Ereignissen erkrankt oder stirbt, denen sie während eines zung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem 3. Bei Erkrankung oder Ableben der versicherten Person in Monat kündigen. unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem 7. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun­ der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen gen, geschlossen hätten. Bedingungen zur Krebsversicherung „KreVita“ 4 [Seite 5] 8. Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich mit der Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um (§ 9 Nr. 4 16. Nr. 1 bis Nr. 15 gelten bei einer unsere Leistungspflicht bis 6). erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Nr. 14 Vertragsanpassung beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der 9. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederher­ den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gestellten Teils neu zu laufen. Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Erklärungsempfänger Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die 17. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertrags­ Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die änderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungs­ schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber periode Vertragsbestandteil. abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevoll­ 10. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhan­ Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer den oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, Mitteilung fristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen. bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. Verzicht auf Anpassungs- und Kündigungsrecht § 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu 11. Auf unser Anpassungs- und Kündigungsrecht, geregelt in § 19 VVG, verzichten wir dann, wenn die Verletzung der beachten? Anzeigeplicht schuldlos, also nicht von Ihnen zu vertreten 1. Die Beiträge zu Ihrer Krebsversicherung können Sie je nach war. Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. Die Ausübung unserer Rechte Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, 12. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi­ bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der gung und zur Vertragsanpassung nur berufen, wenn wir Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen halbes Jahr. einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir 2. Wenn Sie Ihre Beiträge vierteljährlich, halbjährlich oder müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich jährlich zahlen erhalten Sie hierfür einen entsprechenden geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu Vorauszahlungsrabatt: 2 % bei vierteljährlicher, 3 % bei dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das halbjährlicher und 5 % bei jährlicher Beitragszahlung. von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis 3. Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs­ Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstän­ schein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren de innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung Beiträge (Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbar­ angeben. ten Versicherungsperiode fällig. 13. Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsan­ 4. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, passung sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht ange­ wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag zeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem kannten. Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der 14. Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Beitrag zu dem in Nr. 3 genannten Termin eingezogen Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versiche­ werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht rungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg­ vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn lich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung Jahre. erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wieder­ holt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, Anfechtung künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu 15. Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, verlangen. falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben 5. Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung etwaige Beitragsrückstände verrechnen. Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um 6. Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen und Ihre Kosten. gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Nr. 5 gilt entsprechend. Bedingungen zur Krebsversicherung „KreVita“ 5 [Seite 6] § 8 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag beträgt 80 % des Deckungskapitals. Mit diesem Abzug nicht rechtzeitig zahlen? wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit 1. Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorge­ können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom nommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungs­ Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewie­ mathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im sen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu Anhang zu den Versicherungsbedingungen. vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen 5. Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitrags­ die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten zahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Nr. 4 zu ärztlichen Untersuchungen verlangen. berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den 2. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungs­ Mindestbetrag von 5.000 € nicht, erlischt die Versicherung. falles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in können Sie nur verlangen, wenn die verbleibende beitrags­ Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver­ pflichtige Versicherungssumme mindestens 10.000 € sicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam beträgt. gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, 6. Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nach­ wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nicht-Zahlung teilen verbunden. Der für die Bildung einer beitragsfreien nicht zu vertreten haben. Leistung zur Verfügung stehende Betrag erreicht während 3. Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie der Versicherungsdauer nicht die Summe der eingezahlten aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht recht­ Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 10) zeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, sowie Verwaltungskosten und eine Risikodeckung finan­ erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in ziert werden müssen. Nähere Informationen zur beitrags­ Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von freien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand der Ihrem Versicherungsschein bzw. Angebot beigefügten nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermin­ Tabelle entnehmen. dert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. § 10 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? § 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 1. Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten. Kündigung Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbeson­ 1. Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der dere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Versicherungsperiode ganz oder teilweise in Textform Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten (z. B. Papierform oder E-Mail) kündigen. die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der 2. Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist die Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammen­ Kündigung unwirksam, wenn die verbleibende beitrags­ hang mit der Antragsbearbeitung stehen sowie Werbeauf­ pflichtige Versicherungssumme unter einen Mindestbetrag wendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere von 10.000 € sinkt. Wenn Sie in diesem Fall Ihre Versiche­ die Verwaltungskosten. rung beenden wollen, müssen Sie diese also ganz kündigen. Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskos­ 3. Mit der Kündigung erlischt die Versicherung. Wenn Sie ten sowie der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Ihre Versicherung kündigen, haben Sie weder einen Verwaltungskosten können Sie dem Angebot entnehmen. Anspruch auf einen Rückkaufswert noch auf eine Rück­ 2. Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren zahlung der Beiträge. nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies 4. Anstelle einer Kündigung nach Nr. 1 können Sie zum dort gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für genannten Termin auch in Textform (z. B. Papierform oder Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungs­ E-Mail) verlangen, ganz oder teilweise von der Beitrags­ betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und zahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese beitragsfreie Summe herab, die nach anerkannten Regeln Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstel­ der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufen­ lungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der den Versicherungsperiode errechnet wird. Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien 3. Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt, die übrigen einen Abzug gemäß § 165 Abs. 2 in Verbindung mit § 169 Kosten über die gesamte Vertragslaufzeit. Abs. 5 VVG sowie um rückständige Beiträge. Der Abzug Bedingungen zur Krebsversicherung „KreVita“ 6 [Seite 7] 4. Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass 6. Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberech­ in der Anfangszeit Ihres Vertrages keine Beträge zur tigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der sind (siehe § 9). Nähere Informationen können Sie der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. Ihrem Versicherungsschein bzw. Angebot beigefügten Tabelle entnehmen. § 12 Welche Bedeutung hat der Versicherungs- schein? § 11 Was ist zu beachten, wenn eine Ver­ 1. Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als sicherungsleistung verlangt wird? berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versiche­ 1. Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir rungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in gegen Vorlage des Versicherungsscheins. Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass 2. Die Erkrankung oder der Tod der versicherten Person ist uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechti­ uns unverzüglich anzuzeigen. gung nachweist. 3. Im Krankheitsfall im Sinne dieser Bedingungen benötigen 2. In den Fällen des § 13 Nr. 4 brauchen wir den Nachweis wir die folgenden Nachweise: der Berechtigung nur dann anerkennen, wenn uns die Anzeige des bisherigen Berechtigten in Textform • eine Darstellung der Ursache für den Eintritt des Ver­ (z. B. Papierform oder E-Mail) vorliegt. sicherungsfalles; • Ausführliche Berichte der Ärzte, die die (Mit-)Versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder § 13 Wer erhält die Versicherungsleistung? untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf 1. Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir der Erkrankung. Ebenso sind uns Berichte von Rehabili­ an Sie als unseren Versicherungsnehmer bzw. im Todesfall tations- und Kurkliniken, in denen Behandlungen vor an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt dem Leistungsfall stattfanden, vorzulegen. haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die Ansprüche • Die Diagnose der Krebserkrankung im Sinne dieser aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsbe­ Bedingungen muss von einem in Deutschland nieder­ rechtigter). Gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich gelassenen Arzt erstellt worden sein, der weder die einer Zustimmung Dritter. Bis zum Eintritt des Versicherungs­ ver­sicherte Person selbst, der Versicherungsnehmer noch falles können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. ein Lebens-, Ehepartner oder ein Verwandter der 2. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugs­ versicherten Person oder des Versicherungsnehmers ist. berechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus • Die Diagnose muss durch entsprechende klinische, dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre radiologische oder histopathologische Untersuchungen Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur bestätigt werden sowie Unterlagen über Laborunter­ noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufge­ suchungen enthalten. hoben werden. Die entstehenden Kosten für die Nachweise hat der 3. Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag Anspruchsteller zu tragen. auch abtreten oder verpfänden. Wir behalten uns das Recht vor – dann allerdings auf 4. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts unsere Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen durch (vgl. Nr. 1 und 2) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise – von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen – gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom zu verlangen, um die Diagnose zu überprüfen. Der bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform oder Versicherte hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige E-Mail) angezeigt worden sind. Krankenanstalten, bei denen er in Behandlung war oder sein wird, sowie Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen. § 14 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das 4. Im Todesfall benötigen wir die folgenden Nachweise: Versicherungsverhältnis beziehen? • eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende 1. Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, Sterbeurkunde; müssen – soweit in diesen Bedingungen nicht anders ge­­- • ein ausführliches, ärztliches oder amtliches Zeugnis über regelt – stets in Textform erfolgen. Bitte richten Sie alle für die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen an unsere Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt Hauptverwaltung. hat. 2. Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepu­ 5. Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwen­ blik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns auch in Ihrem dige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen und Interesse eine im Inland ansässige Person benennen, die erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegen­ Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die zunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). Versicherungsleistung beansprucht. Bedingungen zur Krebsversicherung „KreVita“ 7 [Seite 8] § 15 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift • Angebotserstellung von Vertragsänderungen und deren und Ihres Namens? Durchführung; • Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen. 1. Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unver­ züglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile 2. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklä­ Abgeltungsbetrag zugrunde liegenden Annahmen in rung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des einge­ entfällt der Abgeltungsbetrag bzw. wird – im letzteren schriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Falle – entsprechend herabgesetzt. Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. § 18 Welche Sanktionen führen zum Ausschluss 2. Bei Änderung Ihres Namens gilt Nr. 1 entsprechend. des Versicherungsschutzes? 1. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun­ § 16 Welche weiteren Mitteilungspflichten gen – Versicherungsschutz und Anspruch auf jegliche haben Sie? Leistungen nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder 1. Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union, und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutsch­ Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür land entgegenstehen. notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Vertragsabschluss, bei Änderung nach Vertragsabschluss 2. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti­ oder auf Nachfrage unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes onen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika Zögern – zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwir­ und des Vereinigten Königreichs, soweit dem nicht Rechts- kung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die vorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepu­ Rechte an ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und blik Deutschland entgegenstehen. Meldungen maßgeblich ist. 2. Notwendige Informationen im Sinne von Nr. 1 sind derzeit § 19 Was sind die Vertragsgrundlagen, welches alle Umstände, die für die Beurteilung Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung • Ihrer persönlichen Steuerpflicht, und wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde? • der Steuerpflicht dritter Personen, die Rechte an ihrem 1. Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, das zum Antrag Vertrag haben und gehörende Angebot inkl. Modellrechnung, der Versiche­ • der Steuerpflicht des Leistungsempfängers rungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgebend sein können. sowie die gegebenenfalls für Ihren Vertrag geltenden Dazu zählen die deutsche oder ausländische Steuerpflicht, Besonderen Versicherungsbedingungen. Für den Vertrag die Steueridentifikationsnummer, der Geburtsort und der gelten die Rechnungsgrundlagen unseres Tarifwerkes bei Wohnsitz. Vertragsabschluss. Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und 2. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung Deutschland Anwendung. stellen, müssen Sie trotz einer nicht bestehenden Steuer­ 3. Wir als Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag pflicht damit rechnen, dass wir Ihre Vertragsdaten an in- zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Auf­ oder ausländische Steuerbehörden melden. sicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf­ sicht (BaFin), D-53117 Bonn, Graurheindorfer Str. 108. § 17 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen? § 20 Wo ist der Gerichtsstand? 1. Falls aus besonderen von Ihnen veranlassten Gründen ein 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Sitz oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag in Rechnung Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch stellen. das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung Dies gilt beispielsweise bei: eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. • Ausfertigung einer Ersatzurkunde oder von Abschriften 2. Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem des Versicherungsscheines; Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben • schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folge­ werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung beiträgen; eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts • Mahnverfahren wegen Beitragsrückständen (§§ 37 und zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt 38 VVG); sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer • Rückläufern im Lastschriftverfahren; Niederlassung. Bedingungen zur Krebsversicherung „KreVita“ 8 [Seite 9] 3. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Veränderung der Risikolage Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der  ie Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, D Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus versicherten wir unseren Sitz haben. Personen mit einem hohen und einem geringeren Risiko 4. Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder Vertragskündigung kein Nachteil entsteht. seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder­ lassung. Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital  ir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungs­ W schutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil § 21 Welche außergerichtlichen Beschwerde- des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch und Rechtsbehelfs­verfahren stehen zur den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Verfügung? Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns im Mittelpunkt. vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein, können Sie sich Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Ver­ gerne an uns wenden. Dies gibt uns die Möglichkeit, für Sie eine tragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Lösung zu finden und unseren Service zu optimieren. Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist Die InterRisk Lebensversicherungs-AG Vienna Insurance Group regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine können damit das kostenlose außergerichtliche Streitschlich­ Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. tungsverfahren in Anspruch nehmen. Den Ombudsmann der Versicherungen erreichen Sie unter Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, D-10006 Berlin oder im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Generell steht Ihnen auch die BaFin als zuständige Aufsichts­ behörde in Beschwerdefällen zur Verfügung. Die Anschrift der BaFin finden Sie unter § 19 Nr. 3. Von der Inanspruchnahme des kostenlosen außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens unberührt bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. II Anhang der Allgemeinen Bedingungen zur Kündigung und Beitragsfreistellung Ihrer Krebsversicherung Die Kündigung oder Beitragsfreistellung Ihrer Krebsversicherung ist mit Nachteilen verbunden. • Im Falle einer Kündigung haben Sie keinen Anspruch auf einen Rückkaufswert. Auch die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. • Im Falle einer Beitragsfreistellung stehen nicht unbedingt Mittel in der Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden und der in den Allgemeinen Bedingungen erwähnte Abzug erfolgt. Bei seiner Kalkulation werden folgende Umstände berücksichtigt: B935 / pdf / 06.26.8 InterRisk Lebensversicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 12059 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
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