Volltext aufklappen: Bedingungen für die ErnstfallSchutz-Zusatzversicherung NESZ2025C (GN333107)
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NÜRNBERGER
Lebensversicherung AG
Bedingungen für die NÜRNBERGER Ernstfallschutz-Zusatzversicherung
(NESZ2025C) mit Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder einer spezi-
ellen Beeinträchtigung
GN333107_202607
Inhalt
Einführung §9 Wer erhält die Leistung?
Vertragserhöhung
Leistung
§ 10 Was gilt für Erhöhungen des Beitrags und der Leistungen?
§1 Welche Leistungen erbringen wir für die versicherte
Person? Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung
§2 Welche Leistungen erbringen wir für mitversicherte Kinder? § 11 Welche anderen Möglichkeiten als eine Kündigung oder
eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung haben
§3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?
Sie bei Zahlungsschwierigkeiten?
§4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz aus der Zu-
§ 12 Wann können Sie Ihre Zusatzversicherung kündigen und
satzversicherung ausgeschlossen?
welche Leistungen erbringen wir?
§5 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und
§ 13 Wann können Sie Ihren Vertrag in eine prämienfreie Versi-
welche Folgen hat ihre Verletzung für die Zusatzversiche-
cherung umwandeln und welche Auswirkungen hat dies?
rung?
Verhältnis zur Hauptversicherung
§6 Welche besonderen Verpflichtungen und Regelungen be-
stehen für Raucher? § 14 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?
§7 Welche Anzeige- und Mitwirkungspflichten sind zu be- Begriffsbestimmungen
achten und welche Folgen hat eine Pflichtverletzung?
§8 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungs- Anlage SEL: Versicherte schwere Erkrankungen und sonstige Leis-
pflicht ab? tungsauslöser
Einführung die fachärztliche Feststellung sind nicht notwendiger Bestandteil
der ersten Diagnose und damit weder maßgeblich für den Zeitpunkt
Bitte beachten Sie, dass der in den nachfolgenden Bedingungen des Eintritts des Versicherungsfalls noch für die Pflicht zur unver-
verwendete Begriff der Pflegebedürftigkeit nicht mit den Begriffen züglichen Anzeige des Versicherungsfalls.
der Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Pflegebedürftigkeit
im sozialrechtlichen Sinne oder den entsprechenden Begriffen im a) Karenzzeit: Es besteht eine Karenzzeit von 14 Tagen: Der An-
Sinne der Versicherungsbedingungen der privaten Krankentage- spruch auf Leistung entsteht, wenn die versicherte Person einen
geldversicherung übereinstimmt. Zeitraum von mindestens 14 Tagen seit dem Eintritt aller in der An-
lage SEL genannten Leistungsvoraussetzungen überlebt. Im Fall des
Leistung Überlebens zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.
Maßgeblich ist das 14-tägige Überleben aller notwendigen Leis-
§ 1 Welche Leistungen erbringen wir für die versicherte Person? tungsvoraussetzungen, wie nachfolgend unter Buchstabe c be-
schrieben. Überlebt die versicherte Person den Eintritt der Leis-
Unsere Leistung bei schwerer Erkrankung tungsvoraussetzungen um 14 Tage, aber kann der Facharzt sein At-
test erst danach ausstellen, ist der Anspruch trotzdem entstanden.
(1) Versicherungsfall ist die erste Diagnose des Eintritts einer
b) Leistungshöhe: Eine eventuell erbrachte Teilleistung (vergleiche
schweren Erkrankung der versicherten Person im Sinne der Anlage
Absatz 4) wird von der Leistung bei schwerer Erkrankung abge-
SEL durch einen medizinischen Dienstleister (z. B. Arzt, Heilprak-
zogen und nur noch der Differenzbetrag gezahlt.
tiker, Labor, Gesundheitsamt) während der Versicherungsdauer.
Die erste Diagnose ist maßgeblich für den Zeitpunkt des Eintritts
c) Leistungsvoraussetzungen: Voraussetzung eines Zahlungsan-
des Versicherungsfalls. Die Kenntnis der ersten Diagnose ver-
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spruchs ist, dass neben der ersten Diagnose auch die im jeweiligen
pflichtet zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls (ver-
Leistungsauslöser (Anlage SEL) genannten zusätzlichen Leistungs-
gleiche § 7 Absätze 1 und 2), auch wenn die übrigen Leistungsvor-
voraussetzungen gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind durch
aussetzungen noch nicht gegeben sind. Wurde die erste Diagnose
die im jeweiligen Leistungsauslöser (Anlage SEL) genannten
vor dem Versicherungsbeginn gestellt, besteht kein Versicherungs-
Fachärzte zu attestieren. Wir sind befugt, die Diagnose und die Leis-
schutz. Die in den Leistungsvoraussetzungen der jeweiligen Erkran-
tungsvoraussetzungen unabhängig von den Facharztattesten zu
kung (Anlage SEL) genannten zusätzlichen Voraussetzungen sowie
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prüfen und weitere Erhebungen vorzunehmen (vergleiche § 7 Ab- Unsere Teilleistung bei relativ häufig auftretenden schweren Er-
satz 3 Unterabsatz 3). krankungen
Ab dem Ablauf der Karenzzeit des vollen Versicherungsfalls sind die
Beiträge für diese Zusatzversicherung noch bis zur nächsten Bei- (4) Bei einem invasiv wachsenden Krebs, einem Herzinfarkt, einem
tragsfälligkeit zu entrichten. Schlaganfall oder einer Multiplen Sklerose können Sie einen Teil der
Versicherungssumme abrufen, obwohl neben der ersten Diagnose
Wartezeiten für den Versicherungsfall nicht alle für die volle Versicherungssumme maßgeblichen Leis-
tungsvoraussetzungen vorliegen. Absätze 1 und 2 gelten entspre-
(2) Nur bei 3 Erkrankungen/Leistungsauslösern besteht eine Warte- chend und mit der Maßgabe, dass anstatt der in der Anlage SEL -
zeit. Sie beträgt für einen "invasiv wachsenden Krebs" (Anlage SEL - Ziffern I.2., II.9., II.14. und IV.29. genannten Leistungsvorausset-
Ziffern I.2. und I.3.) 6 Monate, für eine "Angioplastie" (Anlage SEL - zungen für die volle Versicherungssumme nur die in Anlage SEL -
Ziffer II.4.) 3 Monate und für eine "Bypass-Operation" (Anlage SEL - Ziffern I.3., II.10., II.15. und IV.30. genannten weniger gewichtigen
Ziffer II.5.) 3 Monate. Leistungsvoraussetzungen für die Teilsumme gegeben sein müssen.
a) Die Wartezeit beginnt an dem in den Allgemeinen Vertragsdaten a) Die Teilsumme beträgt 50 % der Versicherungssumme, maximal
genannten Versicherungsbeginn (mittags 12 Uhr) zu laufen. Tritt bei 25.000,00 EUR, und ist in den Allgemeinen Vertragsdaten beziffert
einer der 3 vorgenannten Erkrankungen/Leistungsauslöser der Ver- ausgewiesen. Bestehen bei uns mehrere Verträge mit Leistungen
sicherungsfall während der Wartezeit ein, besteht für diesen kein bei schwerer Erkrankung für die versicherte Person (z. B. Ernstfall-
Versicherungsschutz. schutz(-Zusatz)versicherung, Ernstfallschutz Kids), ist die Summe
der Teilleistungen aus allen Verträgen pro Versicherungsfall auf
b) Erfolgt während der Vertragslaufzeit eine außerplanmäßige Erhö- 25.000,00 EUR begrenzt.
hung der Versicherungssumme, gelten bezüglich des erhöhten Teils
entsprechende Wartezeiten, die mit dem im Nachtrag genannten b) Eine Teilleistung wird bei einem späteren Versicherungsfall auf
Änderungstermin (mittags 12 Uhr) zu laufen beginnen. Dies gilt ins- die Versicherungssumme angerechnet.
besondere auch für Erhöhungen im Rahmen der Nachversicherungs-
garantie laut § 10 Absätze 2 bis 4. c) Der Zusatzversicherungsvertrag wird bei Auszahlung einer Teil-
summe nicht beendet, sondern fortgeführt, jedoch ohne Versiche-
c) Für bereits bei Vertragsbeginn vereinbarte planmäßige Erhö- rungsschutz für weitere Teilsummen. Es kann insgesamt nur einmal
hungen (NÜRNBERGER Plus; vergleiche § 10 Absatz 1) bestehen eine Teilsumme beansprucht werden, auch bei (gleichzeitigem) Ein-
keine Wartezeiten. Werden solche planmäßigen Erhöhungen hin- tritt mehrerer Erkrankungen. Eine Teilleistung beendet nicht die
gegen erst nachträglich während der Vertragslaufzeit vereinbart, Pflicht zur weiteren Beitragszahlung.
bestehen einmalig ab der Hinzunahme des Bausteins
NÜRNBERGER Plus entsprechende Wartezeiten, die mit dem im Keine Leistung aus dieser Zusatzversicherung bei Tod (allenfalls
entsprechenden Nachtrag genannten Änderungstermin (mittags Überschüsse)
12 Uhr) zu laufen beginnen.
(5) Stirbt die versicherte Person bei laufender Beitragszahlung, wird
d) Im Fall einer Wiederinkraftsetzung eines länger als 6 Monate prä- diese Zusatzversicherung zur nächsten Beitragsfälligkeit beendet.
mienfrei umgewandelten Vertrags (§ 13) gelten erneut entspre- Die Beiträge sind noch bis zur nächsten Beitragsfälligkeit zu ent-
chende Wartezeiten. Sie beginnen mit dem Änderungstermin (mit- richten. War diese Zusatzversicherung zuvor prämienfrei umgewan-
tags 12 Uhr), der in dem die Wiederinkraftsetzung dokumentie- delt oder handelt es sich um eine Zusatzversicherung gegen Einmal-
renden Nachtrag genannt ist. Bitte prüfen Sie auch deshalb, ob beitrag, wird sie in diesem Fall zum nächsten Monatsersten (mittags
nicht eine der in § 11 Absätze 1 bis 3 genannten Möglichkeiten 12 Uhr) beendet. Es erfolgt keine Auszahlung eines Rückkaufswerts
Ihrem Interesse besser entspricht, da diese nicht mit einer neuerli- aus dieser Zusatzversicherung. Auch eine Rückzahlung der Beiträge
chen Wartezeit verbunden sind. können Sie nicht verlangen. Sie erhalten jedoch - wenn und soweit
vorhanden - die Überschüsse und Bewertungsreserven aus dieser
Keine zweite Versicherungssumme Zusatzversicherung (siehe § 3 Absatz 5).
(3) Die volle Versicherungssumme aufgrund einer schweren Erkran- Sonstige Regelungen
kung der versicherten Person wird im Zusatztarif NESZ auch bei
(gleichzeitigem) Eintritt mehrerer Erkrankungen insgesamt nur (6) Der Versicherungsschutz besteht weltweit.
einmal erbracht. Danach endet die Zusatzversicherung.
(7) Im Rahmen dieser Zusatzversicherung beteiligen wir Sie an den
Überschüssen und an den Bewertungsreserven (siehe § 3).
§ 2 Welche Leistungen erbringen wir für mitversicherte Kinder?
Mitversicherte Kinder und Mitversicherungsdauer
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(1) Kinder im Sinne dieser Mitversicherung sind leibliche und adop-
tierte Kinder der versicherten Person sowie im Haushalt der versi-
cherten Person lebende Stiefkinder der versicherten Person (Kinder
des Ehepartners bzw. des Lebenspartners im Sinne des LPartG).
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Kinder sind in dieser Zusatzversicherung jeweils ab der Geburt bis zu prüfen und weitere Erhebungen vorzunehmen (vergleiche § 7 Ab-
ihrem 18. Geburtstag automatisch mitversichert, frühestens ab Ver- satz 3 Unterabsatz 3).
sicherungsbeginn und längstens bis zur Vertragsbeendigung. Bei
adoptierten Kindern und Stiefkindern beginnt der Mitversiche- d) Die Leistung wird auch bei (gleichzeitigem) Eintritt mehrerer Er-
rungsschutz frühestens ab dem spätesten der folgenden Ereignisse: krankungen des gleichen mitversicherten Kindes nur einmal er-
bracht. Eventuelle weitere Kinder bleiben mitversichert.
• Adoption des Kindes;
• Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft der versi- e) Ist sowohl bei einem mitversicherten Kind als auch bei der versi-
cherten Person; cherten Person die erste Diagnose einer Erkrankung im Sinne der
• Aufnahme des Stiefkinds in den Haushalt der versicherten Person. Anlage SEL gestellt worden und damit jeweils der Versicherungsfall
eingetreten, ist für unsere Leistungspflicht entscheidend, ob das
Unsere Leistung bei schwerer Erkrankung eines mitversicherten mitversicherte Kind zuerst den Ablauf der Karenzzeit überlebt oder
Kindes nicht. Überlebt zuerst das mitversicherte Kind seine Karenzzeit,
zahlen wir die Mitversicherungssumme für das Kind, der Vertrag
(2) Mitversicherungsfall ist die erste Diagnose des Eintritts einer läuft weiter und nur der Mitversicherungsschutz für dieses Kind
schweren Erkrankung des mitversicherten Kindes im Sinne der An- endet mit dem Ablauf der Karenzzeit. Überlebt zuerst die versi-
lage SEL durch einen medizinischen Dienstleister (z. B. Arzt, Heil- cherte Person die für sie geltende Karenzzeit oder stirbt die versi-
praktiker, Labor, Gesundheitsamt) während der Mitversicherungs- cherte Person vor Ablauf der für das Kind geltenden Karenzzeit,
dauer. Die erste Diagnose ist maßgeblich für den Zeitpunkt des Ein- endet die Zusatzversicherung und damit auch der Mitversicherungs-
tritts des Mitversicherungsfalls. schutz. Wir zahlen dann nur die Versicherungsleistung für die versi-
Die Kenntnis der ersten Diagnose verpflichtet zur unverzüglichen cherte Person und keine Mitversicherungsleistung für das Kind.
Anzeige (vergleiche § 7 Absätze 1 und 2), auch wenn die übrigen
Leistungsvoraussetzungen noch nicht gegeben sind. Wurde die f) Ein Mitversicherungsfall beendet nicht die Pflicht zur weiteren
erste Diagnose vor dem Mitversicherungsbeginn oder vor der Ge- Beitragszahlung.
burt des mitversicherten Kindes gestellt, besteht kein Versiche-
rungsschutz. Die in den Leistungsvoraussetzungen der jeweiligen Keine Teilsumme
Erkrankung (Anlage SEL) genannten zusätzlichen Voraussetzungen
sowie die fachärztliche Feststellung sind nicht notwendiger Be- (3) Der Mitversicherungsschutz für Kinder umfasst keine Teil-
standteil der ersten Diagnose und damit weder maßgeblich für den summen nach Anlage SEL - Ziffern I.3., II.10., II.15. und IV.30.
Zeitpunkt des Eintritts des Mitversicherungsfalls noch für die Pflicht
zur unverzüglichen Anzeige des Mitversicherungsfalls. Wartezeiten
a) Mitversichert sind 50 % der Versicherungssumme für die versi- (4) Für unsere Leistung bei schwerer Erkrankung des Kindes besteht
cherte Person, maximal jedoch 35.000,00 EUR. Eine vorherige Teil- eine Wartezeit von jeweils 6 Monaten. Tritt der Mitversicherungsfall
leistung (§ 1 Absatz 4) für die versicherte Person mindert diese Mit- während der Wartezeit ein, besteht für ihn kein Versicherungs-
versicherungsleistung nicht. Die Summe aller aufgrund schwerer Er- schutz.
krankungen erbrachten Leistungen für alle mitversicherten Kinder
beträgt maximal 50 % der für die versicherte Person aktuellen Versi- a) Nicht maßgeblich für den Beginn der Wartezeit ist der Zeitpunkt
cherungssumme. der Geburt des Kindes. Die Wartezeit beginnt vielmehr an dem in
den Allgemeinen Vertragsdaten genannten Versicherungsbeginn
b) Karenzzeit: Es besteht eine Karenzzeit von 14 Tagen. Der An- (mittags 12 Uhr) zu laufen oder bei adoptierten Kindern und Stief-
spruch auf Leistung entsteht, wenn das mitversicherte Kind einen kindern - falls später - zum Zeitpunkt des spätesten der folgenden
Zeitraum von mindestens 14 Tagen seit dem Eintritt aller in der An- Ereignisse:
lage SEL genannten Leistungsvoraussetzungen überlebt. Im Fall des
Überlebens zahlen wir die vereinbarte Mitversicherungsleistung und • Adoption des Kindes;
der Mitversicherungsschutz für dieses Kind endet mit dem Ablauf • Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft der versi-
der Karenzzeit. cherten Person;
Maßgeblich ist das 14-tägige Überleben aller notwendigen Leis- • Aufnahme des Stiefkinds in den Haushalt der versicherten Person.
tungsvoraussetzungen, wie nachfolgend unter Buchstabe c be-
schrieben. Überlebt das mitversicherte Kind den Eintritt der Leis- Bei leiblichen Kindern kommt die Wartezeit deshalb überhaupt nicht
tungsvoraussetzungen um 14 Tage, aber kann der Facharzt sein At- mehr zum Tragen, wenn das leibliche Kind später als 6 Monate nach
test erst danach ausstellen, ist der Anspruch trotzdem entstanden dem Versicherungsbeginn geboren wird.
und es wird die für das Kind mitversicherte Versicherungssumme für
schwere Erkrankungen ausgezahlt. b) Erfolgt während der Vertragslaufzeit eine außerplanmäßige Erhö-
hung der Versicherungssumme, gilt bezüglich des erhöhten Teils
c) Leistungsvoraussetzungen: Voraussetzung eines Zahlungsan- eine entsprechende Wartezeit, die mit dem im Nachtrag genannten
spruchs ist, dass neben der ersten Diagnose auch die im jeweiligen Änderungstermin (mittags 12 Uhr) zu laufen beginnt. Dies gilt ins-
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Leistungsauslöser (Anlage SEL) genannten zusätzlichen Leistungs- besondere auch für Erhöhungen laut § 10 Absätze 2 bis 4 im
voraussetzungen gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind durch Rahmen der Nachversicherungsgarantie.
die im jeweiligen Leistungsauslöser (Anlage SEL) genannten
Fachärzte zu attestieren. Wir sind befugt, die Diagnose und die Leis- c) Für bereits bei Vertragsbeginn vereinbarte planmäßige Erhö-
tungsvoraussetzungen unabhängig von den Facharztattesten zu hungen nach § 10 Absatz 1 (NÜRNBERGER Plus) besteht keine
Wartezeit. Werden solche planmäßigen Erhöhungen hingegen erst
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nachträglich während der Vertragslaufzeit vereinbart, besteht ein- Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über-
malig ab der Hinzunahme des Bausteins NÜRNBERGER Plus eine schuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen?
entsprechende Wartezeit, die mit dem im entsprechenden Nachtrag
genannten Änderungstermin (mittags 12 Uhr) zu laufen beginnt. (2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres
Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und
d) Im Fall einer Wiederinkraftsetzung eines länger als 6 Monate prä- aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahres-
mienfrei umgewandelten Zusatzversicherungsvertrags (§ 13) gilt er- abschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die
neut eine entsprechende Wartezeit. Sie beginnt mit dem Ände- Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur
rungstermin (mittags 12 Uhr), der in dem die Wiederinkraftsetzung Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vor-
dokumentierenden Nachtrag genannt ist. Bitte prüfen Sie auch des- gaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbei-
halb, ob nicht eine der in § 11 Absätze 1 bis 3 genannten Möglich- tragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungs-
keiten Ihrem Interesse besser entspricht, da diese nicht mit einer verordnung).
neuerlichen Wartezeit verbunden sind. Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses
führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit
Mehrfacher (Mit-)Versicherungsschutz eines Kindes wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberech-
tigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der
(5) Ist ein Kind bei uns mehrfach (mit-)versichert, besteht für dieses Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des
Kind insgesamt nur Versicherungsschutz in Höhe des höchsten der Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für
Verträge. Dies gilt auch dann, wenn dieser höchste Vertrag die für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Über-
Kinder zulässigen Höchstsummen (35.000,00 EUR) nicht aus- schussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in ge-
schöpft. setzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zu-
stimmung der Aufsichtsbehörde abweichen.
Die aus mehreren Verträgen Ansprüche erhebenden Berechtigten Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags
haben einen Ausgleich nach § 430 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich
gegebenenfalls untereinander zu besorgen. hieraus noch nicht.
Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen,
Keine Leistung bei Tod eines mitversicherten Kindes Berufsunfähigkeitsversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammen-
gefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den
(6) Stirbt ein mitversichertes Kind während der Mitversicherungs- versicherten Risiken zu berücksichtigen.
dauer, wird keine Leistung aus der Zusatzversicherung fällig. Mit
dem Tod des mitversicherten Kindes endet der Mitversicherungs- Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags?
schutz für dieses Kind. Eventuelle weitere Kinder bleiben mitversi-
chert. (3) a) Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestands-
gruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar
§ 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zur Entstehung von Über-
schüssen beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe nicht zur
(1) Sie erhalten aus dieser Zusatzversicherung nach § 153 VVG eine Entstehung von Überschüssen beigetragen, bekommt sie keine
Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüsse zugewiesen. Der Teil Ihres Vertrags, der auf diese Zu-
Überschüssen und den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und satzversicherung entfällt, erhält Anteile an den Überschüssen der
die Bewertungsreserven ermitteln wir nach handels- und aufsichts- entsprechenden Bestandsgruppe, die in den Allgemeinen Vertrags-
rechtlichen Vorschriften und veröffentlichen sie jährlich im Ge- daten genannt ist. Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir
schäftsbericht. jedes Jahr fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in un-
serem Geschäftsbericht. Diesen können Sie bei uns anfordern.
Wir erläutern Ihnen,
b) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapital-
• wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss un- anlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Ge-
seres Unternehmens ermitteln (Absatz 2), schäftsbericht ausgewiesen sind. Da für diese Zusatzversicherung
• wie die Überschussbeteiligung dieser Zusatzversicherung bei keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung stehen,
Ihrem konkreten Vertrag erfolgt (Absatz 3), um Kapital zu bilden, entstehen auch keine oder nur geringfügige
• warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren Bewertungsreserven. Dennoch entstehende Bewertungsreserven,
können (Absatz 4) sowie die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die
• wann wir die Überschüsse für diese Zusatzversicherung Ihrem Ver- Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ermitteln wir mo-
trag gutbringen und wie wir sie je nach der von Ihnen gewählten natlich neu und ordnen den ermittelten Wert den Verträgen nach
Variante verwenden (Absatz 5). einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu.
Zeitpunkt und Höhe der Zuteilung des Anteils an den Bewertungs-
reserven aus dieser Zusatzversicherung richten sich nach den Rege-
lungen der Hauptversicherung. Derzeit sieht § 153 Absatz 3 VVG
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eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungs-
reserven vor.
Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Betei-
ligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
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Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht ga- Bei Vertragsbeendigung
rantieren?
d) Bei Beendigung des gesamten Vertrags (Haupt- und Zusatzversi-
(4) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen cherung)
ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar
sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des versicherten • wird bei der Überschussvariante Beitragsabzug keine Überschuss-
Risikos. Aber auch die Entwicklung des Kapitalmarkts und der beteiligung aus dieser Zusatzversicherung ausgezahlt;
Kosten ist von Bedeutung. • werden verzinslich angesammelte Überschussanteile und die zu-
Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht ga- gehörige Beteiligung an den Bewertungsreserven aus dieser Zu-
rantiert werden. Sie kann auch 0,00 EUR betragen. satzversicherung ausgezahlt. Zusätzlich wird bei einer beitrags-
pflichtigen Zusatzversicherung der Überschussanteil des lau-
Welche Überschüsse gibt es und wie werden sie verwendet? fenden Versicherungsjahres für den Teil des Versicherungsjahres,
für den die Beiträge gezahlt wurden, gutgebracht. Bei prämien-
(5) Es gibt nachstehende Überschüsse, die wir für Sie - gegebenen- freien Zusatzversicherungen wird der Überschussanteil des lau-
falls je nach der von Ihnen gewählten Variante - folgendermaßen fenden Versicherungsjahres anteilig bis zum Abrechnungstermin
verwenden: der prämienfreien Versicherung gutgebracht;
a) Beitragspflichtige Zusatzversicherungen (6) Aufgrund eines ungünstigen Risikoverlaufs kann eine Zuteilung
von Überschüssen entfallen.
Für beitragspflichtige Zusatzversicherungen werden zu Beginn eines
jeden Versicherungsjahres laufende Überschussanteile in Prozent § 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz aus der Zusatz-
der Beitragssumme eines Jahres (ohne Risikozuschläge) für diese versicherung ausgeschlossen?
Zusatzversicherung zugewiesen. Diese laufenden Überschussanteile
werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres für den Teil des In der Anlage SEL wird in konkretem Bezug auf bestimmte Erkran-
Versicherungsjahres, für den die Beiträge gezahlt wurden, gutge- kungen informatorisch auf bestimmte Ausschlüsse hingewiesen.
schrieben und mit den für die Zusatzversicherungen zu zahlenden Dies dient nur Ihrer besseren Information. Die folgenden Aus-
Beiträgen verrechnet (Beitragsabzug). schlüsse werden dadurch weder geändert noch beschränkt.
b) Prämienfrei umgewandelte Zusatzversicherungen Ausschlüsse bei schwerer Erkrankung
Prämienfrei umgewandelte Zusatzversicherungen erhalten zu Be- (1) Die folgenden Ausschlüsse gelten sowohl für die Versicherung
ginn eines jeden Versicherungsjahres laufende Überschussanteile in (§ 1) als auch für die Mitversicherung (§ 2). Für mitversicherte
Prozent eines zum Ende des Versicherungsjahres eventuell vorhan- Kinder gelten sie mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen je-
denen Deckungskapitals. Ist zum Ende eines Versicherungsjahres weils nicht in der versicherten Person, sondern in der Person des
kein Deckungskapital vorhanden, erhält die prämienfrei umgewan- mitversicherten Kindes erfüllt sein müssen.
delte Versicherung für dieses Jahr keine Überschüsse. Die lau-
fenden Überschussanteile werden bis zum Vertragsende verzinslich Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache
angesammelt. der Versicherungsfall beruht. Soweit nicht etwas anderes vereinbart
ist, leisten wir jedoch nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht
c) Bewertungsreserven ist:
Werden die Überschüsse verzinslich angesammelt, hat Ihre Zusatz- a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere
versicherung nach Absatz 3 Buchstabe b Anspruch auf Bewertungs- Unruhen, sofern die versicherte Person aufseiten der Unruhestifter
reserven. Der Beteiligungsfaktor für die Zuteilung von Bewertungs- teilgenommen hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Versi-
reserven zu Ihrer Zusatzversicherung wird jährlich nach einem verur- cherungsfall in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
sachungsorientierten Verfahren festgelegt. Für die Berechnung des mit kriegerischen Ereignissen eingetreten ist, denen die versicherte
Beteiligungsfaktors wird eine Maßzahl für Ihren Vertrag ermittelt, Person während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik
die den individuellen Beitrag Ihrer Zusatzversicherung an der Ent- Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war;
stehung der Bewertungsreserven misst.
Das Verhältnis dieser Maßzahl zur Summe der für den gesamten b) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines
Versichertenbestand ermittelten Maßzahlen ergibt den Beteili- Verbrechens oder Vergehens durch Sie als Versicherungsnehmer,
gungsfaktor. den insoweit Anspruchsberechtigten (z. B. Bezugsberechtigter, Ab-
tretungsgläubiger) oder die versicherte Person. Fahrlässige Ver-
Die Bewertungsreserven werden bei Beendigung des gesamten stöße (z. B. im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen;
Vertrags (Haupt- und Zusatzversicherung) zusammen mit den ver-
zinslich angesammelten Überschussanteilen fällig (siehe Buchsta- c) durch absichtliche Herbeiführung einer der versicherten Erkran-
be d). Die absolute Höhe der Beteiligung an den Bewertungsre- kungen oder eines anderen Leistungsauslösers, absichtliche Herbei-
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serven zum Fälligkeitstermin ergibt sich durch Multiplikation des für führung von Kräfteverfall, absichtliche (Selbst-)Verletzung, absicht-
Ihren Vertrag gültigen Beteiligungsfaktors mit den für diesen liche (Selbst-)Vergiftung oder versuchte (Selbst-)Tötung, sei es
Termin ermittelten Bewertungsreserven. Weitere Informationen zur durch Sie als Versicherungsnehmer, den insoweit Anspruchsberech-
Berechnung des Beteiligungsfaktors sowie die Höhe der für das je- tigten (z. B. Bezugsberechtigter, Abtretungsgläubiger) oder die ver-
weilige Jahresende ermittelten Bewertungsreserven können Sie un- sicherte Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese
serem Geschäftsbericht entnehmen.
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Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Rücktritt und Anfechtung
Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurden,
werden wir leisten; (1) Wenn der Teil des Vertrags, der auf diese Zusatzversicherung
entfällt, durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben wird, erfolgt
d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versiche- keine Zahlung eines Rückkaufswerts aus dieser Zusatzversicherung.
rungsnehmer oder der insoweit Anspruchsberechtigte (z. B. Bezugs- Auch eine Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
berechtigter, Abtretungsgläubiger) oder die versicherte Person vor- Wenn und soweit vorhanden, werden etwaige Überschussanteile
sätzlich eine der versicherten schweren Erkrankungen oder einen aus dieser Zusatzversicherung ausgezahlt.
sonstigen Leistungsauslöser herbeigeführt haben bzw. hat;
Kündigung
e) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Ge-
sundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße ge- (2) Wenn wir den Teil des Vertrags, der auf diese Zusatzversiche-
fährden oder schädigen, dass zu ihrer Abwehr oder Bekämpfung der rung entfällt, kündigen, wandelt er sich nach Maßgabe des § 13 in
Einsatz einer Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbaren Ein- eine prämienfreie Versicherung um. Wird der in § 13 Absatz 1 ge-
richtung nötig ist; nannte Mindestbetrag nicht erreicht, endet diese Zusatzversiche-
rung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (d. h. bei bei-
f) unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem vorsätzli- tragspflichtigen Verträgen zur nächsten Beitragsfälligkeit, mittags
chen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen 12 Uhr).
oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung
von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Verzicht auf Vertragsänderung bei schuldloser Verletzung
Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet ist, das Leben oder die
Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden, und zu einer (3) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Ver-
nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber trag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Bei-
den technischen Berechnungsgrundlagen führt, sodass die Erfüll- trag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis
barkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewähr- der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen
leistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder gutachter- hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rück-
lich bestätigt wird; wirkend Vertragsbestandteil. Auf dieses Änderungsrecht verzichten
wir, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht schuldlos war.
g) unmittelbar oder mittelbar durch Alkoholmissbrauch oder Dro-
genkonsum der versicherten Person. Drogenkonsum meint Konsum Nachgewiesene Abrechnungsdiagnosen
von Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch
ohne Indikation (sogenannter Medikamentenmissbrauch); nicht ge-
(4) Fehlerhafte Patientendokumentationen von Ärzten und Kliniken
meint ist die medizinisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen
sowie fehlerhafte Krankenversicherungsauskünfte gehen nicht zu
(Medikamenten).
Ihren Lasten. Wenn Sie nachweisen, dass Umstände (z. B. Dia-
gnosen, Arbeitsunfähigkeits-Zeiträume) von Dritten (Ärzte, Kliniken,
Zusätzlicher Ausschluss in der Mitversicherung Krankenkassen, etc.) fehlerhaft dokumentiert bzw. gespeichert
wurden und die Daten nicht den Tatsachen entsprechen (z. B. an-
(2) Folgender Ausschluss gilt nur für die Mitversicherung (§ 2) zu- dere Erkrankung, anderer Befund), so werden wir auf die fehler-
sätzlich: Wir leisten nicht, wenn der Mitversicherungsfall mittelbar haften Daten weder einen Rücktritt noch eine Kündigung noch eine
oder unmittelbar mit einer Gesundheitsstörung in ursächlichem Zu- Vertragsänderung noch eine Anfechtung stützen.
sammenhang steht, die bereits vor der Geburt des mitversicherten
Kindes erstmals diagnostiziert wurde, oder wenn dem Versiche- Erklärungsempfänger
rungsnehmer, der versicherten Person bzw. dem anderen Elternteil,
dem gesetzlichen Vormund des Kindes oder dem Anspruchsberech-
Für die Hauptversicherung und sämtliche Zusatzversicherungen gilt
tigten (Todesfall-Bezugsberechtigter, Abtretungsgläubiger) die Ge-
in Erweiterung der Allgemeinen Bedingungen (AVB), dass wir auch
sundheitsstörung bekannt war oder bekannt sein musste.
im Fall bestimmter Störungen der Geistestätigkeit unsere Erklärung
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen ist
gegenüber bestimmten Dritten abgeben können. Das bedeutet zu-
der Vertragsabschluss bzw. bei späterer Adoption der Zeitpunkt der
sammengefasst Folgendes:
Adoption bzw. bei Stiefkindern der Zeitpunkt der Eheschließung
bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft oder - falls später - der
(5) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsände-
Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der versi-
rung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklä-
cherten Person.
rung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Befinden Sie sich in
einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden, die freie Wil-
§ 5 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche lensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geis-
Folgen hat ihre Verletzung für die Zusatzversicherung? testätigkeit, gilt ein Bezugsberechtigter für die Erlebensfallleis-
tungen als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen, in
Für die vorvertragliche Anzeigepflicht und die Folgen ihrer Verlet- Ermangelung eines solchen ein für die Todesfallleistung Bezugsbe-
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zung gelten auch in Bezug auf diese Zusatzversicherung die ent- rechtigter. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten
sprechenden Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen (AVB). benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein für die Todesfallleistung Be-
zugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzu-
nehmen. Ist in den Fällen der Sätze 2 und 3 kein Bezugsberechtigter
vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden,
können wir den Inhaber eines als Urkunde ausgestellten Versiche-
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NÜRNBERGER
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rungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegen- Mitwirkungspflichten bei Eintritt eines (Mit-)Versicherungsfalls,
zunehmen. bei Tod sowie bei Kündigung oder Vertragsablauf
§ 6 Welche besonderen Verpflichtungen und Regelungen be- (3) Nach der Anzeige des Versicherungsfalls beginnen wir mit un-
stehen für Raucher? seren Erhebungen und benötigen zu deren Durchführung Ihre Mit-
wirkung (siehe Absätze 4 bis 10). Ohne hinreichende Mitwirkung
(1) Nichtraucher ist, wer in den vergangenen 12 Monaten vor Ab- tritt in der Regel keine Fälligkeit der Versicherungsleistungen ein,
gabe seiner Vertragserklärung für diese Zusatzversicherung Nikotin und je nach dem Grad Ihres Verschuldens kann eine unterlassene
weder durch den Genuss von (elektrischen) Zigaretten, (elektri- Mitwirkung außerdem Ihren Versicherungsschutz gefährden (siehe
schen) Zigarren, (elektrischen) Zigarillos, (elektrischen) Pfeifen noch Absätze 11 und 12). Bitte kommen Sie den Mitwirkungspflichten
in anderer Form (z. B. Kautabak, Schnupftabak) aktiv zu sich ge- deshalb in Ihrem eigenen Interesse nach.
nommen hat, gleichgültig in welcher Menge. Raucher ist, wer diese
Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, welche Mitwirkungspflichten bei
Eintritt einer schweren Erkrankung (Absatz 4), bei Pflegebedürftig-
(2) Vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung für diese Zusatzversicherung keit (Absatz 5), Tod (Absatz 6), bei Kündigung oder Vertragsablauf
fragen wir in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) auch danach, ob die (Absatz 7) und allgemein (Absatz 8) bestehen und dass Facharztat-
versicherte Person Raucher oder Nichtraucher im Sinne von Ab- teste solche von Fachärzten aus bestimmten Ländern sein müssen
satz 1 ist. Hinsichtlich der sich hieraus ergebenden Anzeigepflicht (Absatz 9). Wir informieren Sie über weitere Mitwirkungspflichten
und der Rechtsfolgen einer Verletzung gilt § 5. Soll eine andere bei der Geltendmachung von Leistungen für ein mitversichertes
Person versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - zu wahr- Kind (Absatz 10). Wir stellen Ihnen außerdem dar, welche Folgen
heitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Frage ver- eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten haben kann (Absät-
pflichtet. ze 11 und 12).
§ 7 Welche Anzeige- und Mitwirkungspflichten sind zu beachten Wir sind befugt, die Diagnose und die Leistungsvoraussetzungen
und welche Folgen hat eine Pflichtverletzung? unabhängig von den Facharztattesten zu prüfen und weitere Erhe-
bungen vorzunehmen. Hierzu sind Sie verpflichtet, uns die in den
Unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls folgenden Absätzen genannten Unterlagen auf Ihre Kosten zur Ver-
fügung zu stellen. Unabhängig davon können wir außerdem - aller-
(1) Der Versicherungsnehmer hat uns den Eintritt eines Versiche- dings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch
rungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise - auch über
anzuzeigen. Maßgeblich ist bei einer schweren Erkrankung die die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen - ver-
Kenntnis der ersten Diagnose (§ 1 Absatz 1 Satz 1). Bei einer langen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Zur
schweren Erkrankung haben Sie die Anzeige also unverzüglich zu er- Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere
statten, sobald Ihnen die erste Diagnose bekannt ist - und nicht erst, Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst an-
wenn die weiteren Leistungsvoraussetzungen, wie z. B. die fachärzt- stellen.
liche Attestierung oder das Bestehen von Einschränkungen über
eine gewisse Dauer, erfüllt sind. Steht das Recht auf die vertragliche (4) Schwere Erkrankung:
Leistung einem Dritten zu (z. B. dem Bezugsberechtigten, Abtre- Bei Eintritt einer schweren Erkrankung sind uns auf Kosten des An-
tungsgläubiger, Versicherten), ist auch der Dritte zur unverzüglichen spruchstellers einzureichen:
Anzeige nach Kenntniserlangung verpflichtet.
• der Versicherungsschein,
(2) Wird die unverzügliche Anzeige vorsätzlich unterlassen, leisten • eine Geburtsurkunde, die Namen und Geburtsort der versicherten
wir nicht. Bei grob fahrlässig unterlassener Anzeige sind wir berech- Person bzw. des mitversicherten Kindes enthält,
tigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent- • ausführliches Facharztattest mit dem in der Anlage SEL näher be-
sprechenden Verhältnis zu kürzen. Unsere Leistungspflicht bleibt schriebenen Mindestumfang,
aber dann bestehen, wenn wir auf andere Weise vom Eintritt des • gegebenenfalls der Leistungsbescheid des Versicherungsträgers
Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt haben oder wenn Sie der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung sowie das dem
nachweisen, dass die Anzeige nicht grob fahrlässig unterlassen Bescheid zugrunde liegende Gutachten,
worden ist. Die Ansprüche bleiben auch bestehen, soweit Sie uns • gegebenenfalls der Nachweis der Aufnahme auf die Transplantati-
nachweisen, dass die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung ons-Warteliste.
oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist; das gilt nicht, wenn
die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird. (5) Pflegebedürftigkeit:
Bei Pflegebedürftigkeit sind uns auf Kosten des Anspruchstellers
zusätzlich zu Absatz 4 einzureichen:
• eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftig-
keit,
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• ausführliche Facharztberichte über Ursache, Beginn, Art, Verlauf
und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über Art und Um-
fang der Pflegebedürftigkeit,
• eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der
Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege.
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(6) Tod: (12) Wird eine der Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 3
Im Todesfall sind uns im Zusammenhang mit der Auszahlung eines bis 10 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhe-
aus dieser Zusatzversicherung etwa vorhandenen Überschussgutha- benden vorsätzlich nicht erfüllt, leisten wir nicht. Bei grob fahrläs-
bens (siehe § 3 Absatz 5) auf Kosten des Anspruchstellers einzurei- siger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, un-
chen: sere Leistung aus dieser Zusatzversicherung in einem der Schwere
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt
• der Versicherungsschein, nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papier-
• eine amtliche Sterbeurkunde, die Alter und Geburtsort der versi- form, E-Mail) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
cherten Person enthält. Weisen Sie nach, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig
verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen.
(7) Kündigung und Vertragsablauf: Die Ansprüche bleiben auch bestehen, soweit Sie uns nachweisen,
Bei Kündigung des gesamten Vertrags (Haupt- und Zusatzversiche- dass die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den
rung) oder Vertragsablauf des gesamten Vertrags (Haupt- und Zu- Umfang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwir-
satzversicherung) sind uns zur Auszahlung eines aus dieser Zusatz- kungspflicht arglistig verletzt wird.
versicherung etwa vorhandenen Überschussguthabens (siehe § 3
Absatz 5) auf Kosten des Anspruchstellers einzureichen: § 8 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht
ab?
• der Versicherungsschein,
• ein Nachweis über die letzte Beitragszahlung. (1) Nach Eingang der zur Prüfung vorgelegten Unterlagen werden
wir Ihnen innerhalb von 10 Arbeitstagen mitteilen, ob und in wel-
(8) Die versicherte Person bzw. das mitversicherte Kind muss sich chem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen bzw. Sie über
der bestmöglichen medizinisch notwendigen Therapie unterziehen, den Sachstand der Leistungsprüfung informieren. Bis zur Beendi-
wenn und soweit der Eintritt des Versicherungsfalls und der wei- gung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs
teren Leistungsvoraussetzungen dadurch verhindert werden kann. der Leistung notwendigen Erhebungen werden wir Sie spätestens
alle 4 Wochen über den Fortgang der Leistungsprüfung infor-
(9) Die Atteste nach den Absätzen 4 und 5 müssen von einem ap- mieren. Wenn zur Leistungsentscheidung weitere Unterlagen not-
probierten Facharzt aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen wendig sind, fordern wir diese unverzüglich an.
Union stammen. Unter der Voraussetzung, dass es sich um ein prak-
tizierendes Mitglied der dort ansässigen Ärztekammer handelt, ist § 9 Wer erhält die Leistung?
auch ein Attest eines approbierten Facharztes aus dem jeweiligen
medizinischen Fachgebiet aus Australien, Großbritannien, Island, (1) Wenn Sie keine abweichende Bestimmung treffen, leisten wir an
Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, der Schweiz oder Sie als unseren Versicherungsnehmer.
den USA ausreichend.
Alle Atteste sind in deutscher Sprache oder auf Kosten des Anspru- Bezugsberechtigung
cherhebenden in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
(2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine der nach-
(10) Bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Mitversiche- stehend bestimmten anderen Personen benennen, die die Leistung
rung sind folgende Informationen mitzuteilen und auf unsere Anfor- erhalten soll (Bezugsberechtigter). Haben Sie die Versicherung auf
derung hin gegebenenfalls nachzuweisen: die eigene Person abgeschlossen, können Sie uns als Bezugsberech-
tigten
• Verwandtschaftsverhältnis zur versicherten Person (leiblich, Stief-
kind, adoptiert) sowie Name, Geburtstag und -ort des Kindes (Ge- • Ihren Ehegatten oder Lebenspartner oder deren Geschwister,
burtsurkunde), • Ihre Verwandten und Verschwägerte gerader Linie (Beispiel Eltern,
• Zeitpunkt der Adoption (Adoptionsurkunde), Großeltern, Kinder, Enkel und deren Ehegatten bzw. deren Leben-
• Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Eintragung der Lebenspart- spartner),
nerschaft (Heiratsurkunde), • Ihre Geschwister sowie deren Kinder, Ehegatten oder Lebens-
• Zeitpunkt der Aufnahme des Stiefkinds in den Haushalt (Meldebe- partner,
scheinigung), • Ihre Adoptivkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder Stief-
• Bestehen anderer Verträge mit Mitversicherungsschutz zugunsten eltern,
des mitversicherten Kindes. • Geschwister Ihrer Eltern oder
• Kinder oder Adoptivkinder Ihres Ehegatten oder Lebenspartners
(11) Unsere Leistungen aus dieser Zusatzversicherung werden erst
fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur benennen.
Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leis-
tungspflicht notwendig sind. Wenn Sie eine der in den Absätzen 3 Haben Sie die Versicherung nicht auf die eigene Person abge-
bis 10 genannten Pflichten nicht erfüllen, kann dies unter anderem schlossen, können Sie die versicherte Person oder deren Angehörige
zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in wel- im Sinne des Satz 2 als Bezugsberechtigten benennen.
chem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine Verletzung der Mit-
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wirkungspflicht kann somit unter anderem dazu führen, dass unsere a) Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der
Leistung aus dieser Zusatzversicherung nicht fällig wird, selbst wenn Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt
die Mitwirkung schuldlos unterbleibt. Bitte erfüllen Sie die Mitwir- des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestim-
kungspflichten deshalb zuvorderst in Ihrem eigenen Interesse. mung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit wi-
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derrufen. Wenn wir mehrmals zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Außerplanmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne er-
Zahlung ein eigener Versicherungsfall ein. neute Gesundheitsprüfung (Nachversicherungsgarantie)
b) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte (2) Ereignisabhängige Nachversicherungsgarantie
sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald
wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch Sie haben bei den nachfolgend genannten, die versicherte Person
mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert betreffenden und nach Versicherungsbeginn eintretenden Ereig-
werden. nissen das Recht, innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem Er-
eignis und vor Vollendung des 46. Lebensjahres der versicherten
Abtretung und Verpfändung Person die Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung
um maximal 50 % der zuletzt geltenden Versicherungssumme zu er-
(3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jewei- höhen, höchstens aber auf eine Versicherungssumme von
ligen Versicherungsfalls bzw. Todesfalls grundsätzlich ganz oder 200.000,00 EUR:
teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, wenn und soweit der-
artige Verfügungen rechtlich möglich sind. • Eintritt der Volljährigkeit;
• Heirat;
Anzeige und Form • Ehescheidung bzw. Löschung einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft;
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) • Tod des Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners;
sowie die Abtretung und die Verpfändung (Absatz 3) sind nur und • Geburt oder Adoption eines Kindes oder Beendigung der Eltern-
erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in zeit (mit der Besonderheit, dass die Erhöhung innerhalb von
Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind. Der bis- 12 Monaten ab dem Ende der für dieses Kind genommenen El-
herige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- ternzeit verlangt werden kann);
nehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie be- • Existenzgründung (Wechsel in die berufliche Selbstständigkeit im
reits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Hauptberuf, z. B. Praxis-/Kanzleigründung bzw. -übernahme) in
Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. den ersten 10 Jahren der Versicherungsdauer aus der Zusatzversi-
cherung. Die zeitliche Einschränkung von 10 Jahren gilt nicht für
Vertragserhöhung Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare,
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer;
§ 10 Was gilt für Erhöhungen des Beitrags und der Leistungen? • erfolgreicher Abschluss einer allgemein anerkannten Berufsausbil-
dung;
Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche Möglichkeiten • Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nach Erreichen eines akademi-
Sie haben, um Ihren Zusatzversicherungsschutz ohne erneute Ge- schen Abschlusses;
sundheitsprüfung zu erhöhen. • Abschluss einer akademischen Weiterqualifizierung (z. B. Facharzt,
Bachelor, Master, Staatsexamen) eines Akademikers, der eine
• Dies ist durch planmäßige Erhöhungen nach NÜRNBERGER Plus seiner Ausbildung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt;
möglich, die Sie bei Vertragsbeginn und unter bestimmten Um- • erfolgreicher Abschluss einer Höherqualifikation (z. B. Weiterbil-
ständen auch noch während der Vertragsdauer vereinbaren dung zum Fach-/Betriebswirt oder Techniker, Meisterprüfung);
können. Für diese enthalten die Besonderen Bedingungen für • Erhöhung des regelmäßigen Bruttomonatseinkommens aus nicht-
NÜRNBERGER Plus detaillierte Regelungen. selbstständiger Tätigkeit
• Bei bestimmten Ereignissen besteht innerhalb von 12 Monaten ab - um mindestens 250 EUR oder
dem Ereignis die Möglichkeit zu außerplanmäßigen Erhöhungen - um mindestens 10 %
ohne erneute Gesundheitsprüfung. Die Regelungen hierzu finden im Vergleich zum Vormonat (ohne Sonderzahlung/Bonus);
Sie in den Absätzen 2 und 4. • nachhaltige Gewinnsteigerung eines ausschließlich Selbststän-
• Innerhalb der ersten 3 Jahre nach Versicherungsbeginn besteht digen um mindestens 30 % (maßgeblich: durchschnittlicher Ge-
auch ohne bestimmte Ereignisse einmalig die Möglichkeit zu einer winn vor Steuern der letzten 3 Jahre im Vergleich zu den 3 davor-
außerplanmäßigen Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung. liegenden Jahren);
Die hierfür nötigen Voraussetzungen sind in den Absätzen 3 und 4 • Erhalt der Prokura;
geregelt. • Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
• Wünschen Sie unabhängig von diesen Voraussetzungen eine au- Rentenversicherung;
ßerplanmäßige Erhöhung, prüfen wir gerne eine entsprechende • Finanzierung (Immobilienerwerb oder Finanzierung im gewerbli-
Möglichkeit und nehmen dann eine erneute Gesundheitsprüfung chen Bereich) mit einer Finanzierungssumme von mindestens
vor. Vergleichen Sie hierzu Absatz 5. 25.000,00 EUR;
• Wegfall des Invaliditätsschutzes aus der gesetzlichen Rentenversi-
Planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne erneute Ge- cherung aufgrund einer Gesetzesänderung;
sundheitsprüfung (NÜRNBERGER Plus) • bei Selbstständigen, Angehörigen freier Berufe und Handwerkern:
Wegfall des Berufsunfähigkeitsschutzes aus einem berufsständi-
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schen Versorgungswerk oder einer betrieblichen Altersversor-
(1) Haben Sie mit uns Erhöhungen nach NÜRNBERGER Plus verein-
gung.
bart, erhöhen sich Beiträge und Leistungen planmäßig ohne erneute
Gesundheitsprüfung. Die detaillierten Regelungen finden Sie in den
Der Erhöhungsantrag und alle erforderlichen Nachweise müssen uns
Besonderen Bedingungen für NÜRNBERGER Plus.
auf Ihre Kosten binnen 12 Monaten ab dem Ereignis in Textform
(z. B. Papierform, E-Mail) zugegangen sein. Die Erhöhung wird zum
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NÜRNBERGER
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nächsten Monatsersten (mittags 12 Uhr) nach Zugang vorge- Die Erhöhungsbeiträge aus der Nachversicherung unterliegen auch
nommen. Für das Erhöhungsrecht maßgeblich ist das Alter der ver- künftigen planmäßigen Erhöhungen nach NÜRNBERGER Plus, so-
sicherten Person zum Erhöhungszeitpunkt. Zusätzlich müssen die weit die Regelungen der Besonderen Bedingungen für
unter Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sein. NÜRNBERGER Plus dem nicht entgegenstehen.
(3) Ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie Außerplanmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung mit er-
neuter Gesundheitsprüfung
Der Versicherungsnehmer hat ohne besonderes Ereignis innerhalb
der ersten 3 Jahre nach Versicherungsbeginn und vor Vollendung (5) Wünschen Sie unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 eine Erhö-
des 35. Lebensjahres der versicherten Person einmalig das Recht, hung des Versicherungsschutzes dieser Zusatzversicherung, haben
die Leistung ohne erneute Gesundheitsprüfung um maximal 50 % Sie hierauf keinen Rechtsanspruch. Wir werden Ihre Anfrage aber
der zuletzt geltenden Versicherungssumme zu erhöhen, höchstens gerne prüfen. Es wird dabei unter anderem eine erneute Gesund-
aber auf eine Versicherungssumme von 200.000,00 EUR. Für das heitsprüfung stattfinden, und möglicherweise können wir Ihrem
Erhöhungsrecht maßgeblich ist das Alter der versicherten Person Wunsch dann allenfalls dadurch entsprechen, dass wir Ihnen den
zum beantragten Erhöhungszeitpunkt. Neuabschluss eines zusätzlichen Versicherungsvertrags nach einem
Das Recht besteht nicht, wenn die Versicherung mit vereinfachter dann verkaufsoffenen Tarif anbieten.
oder ohne Gesundheitsprüfung zustande gekommen ist. Die Erwei-
terung der Leistung muss mindestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt, Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung
zu dem die Erhöhung wirksam werden soll, bei uns in Textform (z. B.
Papierform, E-Mail) beantragt werden. Außerdem müssen die unter § 11 Welche anderen Möglichkeiten als eine Kündigung oder eine
Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sein. Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung haben Sie bei
Zahlungsschwierigkeiten?
(4) Weitere Voraussetzungen der Erhöhung sind:
Beitragsstundung
• Bei einer Erweiterung nach Absatz 2 ist das zur Erhöhung berechti-
gende Ereignis erst nach dem Versicherungsbeginn eingetreten.
(1) Sie können eine Stundung der Beiträge für diese Zusatzversiche-
• Zum Zeitpunkt der Beantragung der Erhöhung ist weder ein Versi-
rung unter Aufrechterhaltung des vereinbarten Versicherungs-
cherungsfall im Sinne des § 1 Absätze 1 bis 4 eingetreten noch ein
schutzes verlangen, wenn dies für die Hauptversicherung möglich
Leistungsantrag wegen schwerer Erkrankung gestellt worden.
ist.
• Zum Zeitpunkt der Beantragung der Erhöhung ist weder ein Versi-
Die Regelungen dazu entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Bedin-
cherungsfall im Sinne der Hauptversicherung und/oder einer op-
gungen der Hauptversicherung.
tional eingeschlossenen weiteren Zusatzversicherung eingetreten
noch ein entsprechender Leistungsantrag gestellt worden.
Eine Stundung der Beiträge dieser Zusatzversicherung ohne gleich-
• Die gesamte Versicherungssumme aller auf die versicherte Person
zeitige Stundung der Beiträge der Hauptversicherung ist nicht mög-
abgeschlossenen Versicherungen mit Absicherung von schweren
lich.
Krankheiten (auch bei anderen Gesellschaften) darf das 7-Fache
des Jahresbruttoeinkommens der versicherten Person nicht über-
Reduzierung der Hauptversicherung
steigen; maßgeblich ist das durchschnittliche Jahresbruttoein-
kommen in den letzten 3 vollen Kalenderjahren vor dem Jahr der
Erhöhung. (2) Sie können die Hauptversicherung und diese Zusatzversicherung
in unterschiedlichem Verhältnis entsprechend § 13 teilumwandeln,
Eine außerplanmäßige Erhöhung der Zusatzversicherungsleistungen um die Höhe der versicherten NÜRNBERGER Ernstfallschutz-Zu-
im Rahmen der Nachversicherungsgarantie errechnet sich nach dem satzversicherung möglichst aufrechtzuerhalten und gleichzeitig den
Erhöhungsbeitrag, nach dem Alter der versicherten Person zum Er- Beitragsaufwand zu reduzieren. Dadurch besteht Ihr Versicherungs-
höhungstermin, der restlichen Versicherungs- und Beitragszah- schutz für das Risiko der schweren Erkrankung ganz oder teilweise
lungsdauer der Zusatzversicherung und einem eventuell verein- fort. Vergleichen Sie hierzu § 13 Absatz 5.
barten Beitragszuschlag, wobei die ursprünglichen Rechnungs-
grundlagen (Rechnungszins, Ausscheidewahrscheinlichkeiten und § 12 Wann können Sie Ihre Zusatzversicherung kündigen und
Kosten) herangezogen werden. welche Leistungen erbringen wir?
Alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinba- Kündigung
rungen, insbesondere die Allgemeinen Bedingungen, die Bedin-
gungen für die NÜRNBERGER Ernstfallschutz-Zusatzversicherung (1) Sie können diese Zusatzversicherung zusammen mit der Haupt-
sowie die Bezugsrechtsverfügungen, erstrecken sich auch auf die versicherung oder auch nur diese Zusatzversicherung für sich allein
Erhöhung der Versicherungsleistungen dieser Zusatzversicherung. in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) kündigen.
Eine außerplanmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen im
Rahmen der Nachversicherungsgarantie setzt nicht die Höchst- Eine teilweise Kündigung dieser Zusatzversicherung setzt voraus,
fristen für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen vorvertragli- dass die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme den
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cher Anzeigepflichtverletzung (§ 5) erneut in Lauf. Es besteht kein Mindestbetrag von 10.000,00 EUR nicht unterschreitet. Wird der
Recht auf eine isolierte oder darüber hinausgehende Erhöhung einer Mindestbetrag nicht erreicht, hat das zur Folge, dass Ihre Teilkündi-
optional eingeschlossenen Zusatzversicherung. Bezüglich des er- gung unwirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall diese Zusatzversiche-
höhten Teils gelten neue Wartezeiten entsprechend § 1 Absatz 2 rung beenden wollen, müssen Sie sie also ganz kündigen.
und § 2 Absatz 4.
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Eine Kündigung der Hauptversicherung ohne gleichzeitige Kündi- spielsweise daran, dass sich Ihr Gesundheitszustand seit Vertrags-
gung dieser Zusatzversicherung ist nicht möglich, da die schluss nicht verschlechtert hat. Im Fall der Wiederinkraftsetzung
NÜRNBERGER Ernstfallschutz-Zusatzversicherung mit der Haupt- gelten neue Wartezeiten (§ 1 Absatz 2). Die Wiederinkraftsetzung
versicherung eine Einheit bildet und eine isolierte Fortführung erfordert eine Vertragsänderung. Nach der Wiederinkraftsetzung ist
dieser Zusatzversicherung als selbstständige Ernstfallschutz-Versi- in der Regel ein höherer Beitrag erforderlich. Alternativ kann der
cherung nicht möglich ist. Vertrag auch mit der ursprünglichen Beitragshöhe wieder in Kraft
gesetzt werden, wodurch sich der Versicherungsschutz reduziert.
Vertragsbeendigung und Auszahlung der Überschussbeteiligung Sie haben auch die Möglichkeit, den nach anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik ermittelten Fehlbetrag zum Wiederin-
(2) Bei Kündigung endet diese Zusatzversicherung zum Schluss der kraftsetzungstermin nachzuzahlen, sodass der volle Versicherungs-
laufenden Versicherungsperiode (d. h. bei beitragspflichtigen Ver- schutz und die ursprüngliche Beitragshöhe beibehalten werden
trägen zur nächsten Beitragsfälligkeit, mittags 12 Uhr). Es erfolgt können.
keine Zahlung eines Rückkaufswerts aus dieser Zusatzversicherung.
Bei Beendigung des gesamten Vertrags (Haupt- und Zusatzversi- (2) Die prämienfreie Versicherungsleistung dieser Zusatzversiche-
cherung) werden eventuell vorhandene Überschüsse und Bewer- rung wird von uns nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-
tungsreserven (siehe § 3 Absatz 5) aus dieser Zusatzversicherung mathematik für den nach Absatz 1 maßgeblichen Schluss der lau-
ausgezahlt. fenden Versicherungsperiode unter Zugrundelegung des Deckungs-
kapitals dieser Zusatzversicherung berechnet; Beitragsrückstände
Keine Beitragsrückzahlung werden abgesetzt. Bei der Berechnung des zugrunde liegenden De-
ckungskapitals wenden wir bis zur Höhe des aufsichtsrechtlichen
(3) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Höchstzillmersatzes zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebs-
kosten das sogenannte Zillmerverfahren an. Mindestens legen wir
§ 13 Wann können Sie Ihren Vertrag in eine prämienfreie Versiche- jedoch den Betrag des Deckungskapitals zugrunde, der sich bei
rung umwandeln und welche Auswirkungen hat dies? gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung des aufsichtsrechtli-
chen Höchstzillmersatzes angesetzten Abschluss- und Vertriebs-
kosten auf die ersten 5 Jahre der Versicherungsdauer ergibt. Be-
Umwandlung
trägt die vereinbarte Beitragszahlungsdauer weniger als 5 Jahre,
werden diese Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die
(1) Anstelle einer Kündigung können Sie bei einer beitragspflich-
vereinbarte Beitragszahlungsdauer verteilt. Einen Stornoabzug
tigen Versicherung verlangen, dass Ihr gesamter Vertrag zum
nehmen wir nicht vor.
Schluss der laufenden Versicherungsperiode (d. h. zur nächsten Bei-
tragsfälligkeit, mittags 12 Uhr) in eine prämienfreie Versicherung
Beachten Sie bitte: Die Bildung eines Kapitals ist kein Vertragszweck
umgewandelt wird. Dies ist in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) zu
Ihrer Zusatzversicherung. Das sogenannte Deckungskapital einer
beantragen.
NESZ erreicht bei bestimmten Vertragsgestaltungen nie einen posi-
tiven Wert. Wenn ein positiver Wert entsteht, dann nur vorüberge-
a) Eine Umwandlung dieser Zusatzversicherung ohne gleichzeitige
hend, und zwar nur aus den Beitragsteilen, die nicht sofort zur Be-
Umwandlung der Hauptversicherung ist nicht möglich.
streitung der Leistungsfälle sowie zur Abdeckung der Abschluss-
und Verwaltungskosten benötigt werden und für die Finanzierung
Die Umwandlung dieser Zusatzversicherung setzt voraus, dass die
der noch ausstehenden Leistungen bestimmt sind. Das Deckungska-
herabgesetzte prämienfreie Versicherungssumme den Mindestbe-
pital dient nur dazu, die Höhe des Bruttobeitrags möglichst kon-
trag von 1.000,00 EUR nicht unterschreitet. Wird der Mindestbe-
stant zu halten. Die für die Bildung des Deckungskapitals zur Verfü-
trag nicht erreicht, endet die Zusatzversicherung zum Schluss der
gung stehenden Beitragsteile sind gemessen an den gezahlten Bei-
laufenden Versicherungsperiode (d. h. zur nächsten Beitragsfällig-
trägen während der gesamten Vertragslaufzeit sehr gering. Mit Ab-
keit, mittags 12 Uhr). Die Voraussetzungen für die Umwandlung der
lauf dieser Zusatzversicherung ist deren Deckungskapital deswegen
Hauptversicherung entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Bedin-
stets wieder völlig aufgebraucht.
gungen der Hauptversicherung.
(3) Bei einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung ver-
Eine Umwandlung der Hauptversicherung ohne gleichzeitige Um-
mindern sich alle Leistungen dieser Zusatzversicherung in gleicher
wandlung dieser Zusatzversicherung ist nicht möglich.
Weise wie die Versicherungssumme. Die Regelungen aus § 1 und
§ 2 gelten nach einer Umwandlung in eine prämienfreie Versiche-
b) Bitte prüfen Sie vor der Beantragung, ob Ihrem tatsächlichen In-
rung entsprechend.
teresse nicht durch eine der in § 11 genannten Möglichkeiten
besser entsprochen werden kann. Die Umwandlung hat zwar unter
(4) Tritt ein Versicherungsfall aus dieser Zusatzversicherung nach
anderem zur Folge, dass Sie für die Zukunft von der Pflicht zur Bei-
der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung ein, wird eine
tragszahlung befreit sind. Gleichzeitig verringert sich aber der Versi-
vor der Umwandlung erbrachte, noch nicht verrechnete Teilleistung
cherungsschutz der Hauptversicherung sowie dieser Zusatzversiche-
nicht mehr voll, sondern nur noch verhältnismäßig angerechnet. Die
rung.
Anrechnung wird im gleichen Verhältnis herabgesetzt wie die prä-
mienfreie Versicherungssumme dieser Zusatzversicherung zur ur-
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Nach der Umwandlung haben Sie an sich keinen Anspruch auf Wie-
sprünglichen Versicherungssumme.
derinkraftsetzung der Versicherung. Wir können deshalb eine Wie-
derinkraftsetzung ablehnen oder an Bedingungen knüpfen, bei-
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Teilweise Umwandlung Für den Tarifbaustein B gelten die AVB der Hauptversicherung. In
Bezug auf die Überschussbeteiligung gilt für den Tarifbaustein B an-
(5) Eine teilweise Umwandlung dieser Zusatzversicherung setzt statt der AVB der Hauptversicherung jedoch § 3 dieser NESZ-Be-
voraus, dass die verbleibende beitragspflichtige Versicherungs- dingungen mit folgender Ergänzung: Für Zeiten der Leistungspflicht
summe den Mindestbetrag von 10.000,00 EUR nicht unter- auf Zusatztarif B entfallende Überschussanteile (in Prozent des De-
schreitet. Wird der Mindestbetrag nicht erreicht, hat das zur Folge, ckungskapitals) bewirken eine Erhöhung der Berufsunfähigkeits-
dass Ihre Teilkündigung unwirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall rente der Hauptversicherung. Alle Erhöhungen aus der Überschuss-
diese Zusatzversicherung beenden wollen, müssen Sie sie also ganz beteiligung erfolgen jeweils zum Ende eines jeden Versicherungs-
kündigen. Eine teilweise Umwandlung der Hauptversicherung ohne jahres, frühestens ein Jahr nach Leistungsbeginn.
teilweise Umwandlung der Zusatzversicherung ist nicht möglich. Die
Voraussetzungen für die teilweise Umwandlung der Hauptversiche- (4) Bei Herabsetzung der versicherten Leistung der Hauptversiche-
rung entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Bedingungen der rung vermindert sich auch der Versicherungsschutz aus der Zusatz-
Hauptversicherung. versicherung. Die versicherte Leistung der beitragspflichtigen Zu-
satzversicherung wird auf den Betrag herabgesetzt, der dem Teil
(6) Möglich ist, dass Sie die Hauptversicherung und diese Zusatzver- der Hauptversicherungsleistung entspricht, für den der Beitrag wei-
sicherung in unterschiedlichem Verhältnis teilumwandeln, um die tergezahlt wird. Der wegfallende Teil der Zusatzversicherung wird in
Höhe des Versicherungsschutzes bei schwerer Erkrankung mög- eine prämienfreie Versicherung nach § 13 umgewandelt.
lichst aufrechtzuerhalten und den Beitragsaufwand zu reduzieren:
Sie können einerseits die Hauptversicherung bis zu der nach den für (5) Ansprüche aus dieser Zusatzversicherung, die auf einem bereits
die Hauptversicherung geltenden Bedingungen vorgeschriebenen vor der Kündigung oder prämienfreien Umwandlung der Hauptver-
Mindestleistung reduzieren, andererseits die Versicherungssumme sicherung eingetretenen Versicherungsfall beruhen, werden durch
aus der NÜRNBERGER Ernstfallschutz-Zusatzversicherung nicht die Kündigung oder die prämienfreie Umwandlung der Hauptversi-
oder nur in geringerem Verhältnis reduzieren. cherung nicht berührt. Maßgeblich ist, dass bereits vor der Kündi-
gung/Umwandlung der Hauptversicherung sämtliche im jeweiligen
Garantiewerte Leistungsauslöser der NESZ (Anlage SEL) genannten Leistungsvor-
aussetzungen gegeben und die Karenzzeit nach § 1 Absatz 1 bzw.
(7) Eine Übersicht über die prämienfreien Versicherungssummen § 2 Absatz 2 abgelaufen war.
aus dieser Zusatzversicherung ist in den Garantiewerten abgedruckt.
(6) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist,
Verhältnis zur Hauptversicherung finden die Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung
sinngemäß Anwendung auf die NESZ.
§ 14 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?
Begriffsbestimmungen
(1) Die NÜRNBERGER Ernstfallschutz-Zusatzversicherung bildet mit
der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversi- AVB: Damit sind die Allgemeinen Bedingungen gemeint.
cherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht
fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus Allgemeine Vertragsdaten: Diese Information ist Bestandteil Ihres
der Hauptversicherung endet, endet diese Zusatzversicherung. Versicherungsscheins. Sie finden sie gegebenenfalls auch in den
Ihnen übermittelten Nachträgen. Die Allgemeinen Vertragsdaten
(2) Der Beitrag zur Hauptversicherung und zu dieser Zusatzversiche- weisen unter anderem die versicherungstechnischen Daten sowie
rung bildet eine Einheit. Es handelt sich um einen einheitlichen Bei- die vertraglichen Leistungen der Haupt- und der Zusatzversiche-
trag zu einem einheitlichen Versicherungsvertrag (siehe Absatz 1 rung(en) aus.
Satz 1). Wenn wir Ihnen den Beitragsteil, der auf diese Zusatzversi-
cherung entfällt, der Höhe nach isoliert beziffern, dient dies nur zu Beitragsfreie Versicherung: Die beitragsfreie Versicherung ist ein
Ihrer besseren Information. Nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer Oberbegriff, der unter anderem den Unterfall der prämienfrei um-
dieser Zusatzversicherung vor dem Ablauf der Beitragszahlungs- gewandelten Versicherung umfasst. Unter einer beitragsfreien Ver-
dauer der Hauptversicherung reduziert sich der Gesamtbeitrag. sicherung im Sinne dieser Bedingungen für die NÜRNBERGER
Ernstfallschutz-Zusatzversicherung (NESZ) verstehen wir folgende
(3) In Ihrem Vertrag ist zusätzlich folgender Tarifbaustein B bein- Unterfälle:
haltet:
• eine Versicherung mit bereits abgelaufener Beitragszahlungs-
Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Selbstständige dauer;
Berufsunfähigkeitsversicherung und ist die versicherte Person im • eine Versicherung, die in eine prämienfreie Versicherung umge-
Sinne dieser Hauptversicherung berufsunfähig bzw. berufsunfähig wandelt worden ist (siehe hierzu auch unten unter dem Stichwort
infolge Pflegebedürftigkeit oder liegt eine spezielle Beeinträchti- "Prämienfrei umgewandelte Versicherung").
gung im Sinne des § 2 Absatz 12 der AVB vor und ist die versicherte
Person aufgrund dessen von der Pflicht zur Zahlung des auf die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder einer speziellen Be-
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Hauptversicherung entfallenden Beitrags befreit, dann befreien wir einträchtigung (Tarifbaustein B): Handelt es sich bei der Hauptver-
Sie in diesem Fall auch von der Beitragszahlungspflicht für die NESZ sicherung um eine Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung
(siehe hierzu § 1 der AVB der Hauptversicherung). Die Beitragsbe- und ist die versicherte Person berufsunfähig oder liegt eine spezielle
freiung der NESZ endet mit einer Beendigung der Beitragsbe- Beeinträchtigung im Sinne des § 2 Absatz 12 der AVB vor und ist
freiung der Hauptversicherung, spätestens mit Ablauf der Versiche- die versicherte Person aufgrund dessen von der Pflicht zur Zahlung
rungsdauer der NESZ.
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NÜRNBERGER
Lebensversicherung AG
des auf die Hauptversicherung entfallenden Beitrags befreit, dann NÜRNBERGER Plus: Haben Sie mit uns planmäßige Erhöhungen
befreien wir Sie in diesem Fall auch von der Beitragszahlungspflicht der Beiträge und Leistungen vereinbart (NÜRNBERGER Plus), be-
für die NESZ (siehe § 14 Absatz 3). achten Sie bitte § 10 Absatz 1 sowie die dann Ihren Versicherungs-
bedingungen beigefügten Besonderen Bedingungen für
Erste Diagnose: Maßgeblich für den Zeitpunkt des Eintritts des Ver- NÜRNBERGER Plus.
sicherungsfalls aus dieser Zusatzversicherung ist die erste Diagnose
der schweren Erkrankung. Die erste Diagnose muss während der Prämie: ein anderes Wort für Versicherungsbeitrag
Versicherungsdauer erfolgt sein. Erste Diagnose ist jede erstmalige
Diagnose eines medizinischen Dienstleisters (z. B. Arzt, Heilprak- Prämienfrei umgewandelte Versicherung: Hierunter versteht man
tiker, Labor, Gesundheitsamt). Der Versicherungsfall ist uns nach eine Versicherung, die ursprünglich gegen laufende Beitragszahlung
Kenntniserlangung von der ersten Diagnose unverzüglich anzu- abgeschlossen wurde und sodann umgewandelt worden ist. Der
zeigen, auch wenn die weiteren Leistungsvoraussetzungen, wie z. B. Versicherungsvertrag bleibt durch die Umwandlung als solcher be-
das fachärztliche Attest oder das Vorliegen von Einschränkungen stehen, wird jedoch dahingehend umgestaltet, dass die Pflicht zur
über eine bestimmte Dauer, noch nicht gegeben sind (siehe § 7 Ab- Beitragszahlung entfällt und sich unsere Leistungspflicht auf die
sätze 1 und 2). prämienfreie Versicherungsleistung reduziert. Ein Umwandeln
dieser Zusatzversicherung ohne gleichzeitiges Umwandeln der
Hauptversicherung: Versicherung, zu der diese NÜRNBERGER Hauptversicherung ist nicht möglich. Bitte prüfen Sie vor der Bean-
Ernstfallschutz-Zusatzversicherung abgeschlossen worden ist. tragung der Prämienfreistellung, ob Ihrem Interesse nicht durch
eine der in § 11 genannten Möglichkeiten besser entsprochen
Karenzzeit: Der Anspruch auf die Versicherungsleistung bei werden kann.
schwerer Erkrankung erfordert neben dem Eintritt des Versiche-
rungsfalls das 14-tägige Überleben aller Leistungsvoraussetzungen. Teilsumme: Bei 4 häufig vorkommenden schweren Erkrankungen,
Dieser Zeitraum wird bei der NESZ als Karenzzeit bezeichnet. Bitte nämlich invasiv wachsendem Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall und
beachten Sie, dass der in diesen Bedingungen verwendete Begriff Multipler Sklerose, besteht die Möglichkeit, unter den in der Anlage
der Karenzzeit nur für diese NESZ gilt und nicht für die zur Berufs- SEL jeweils genannten erleichterten Voraussetzungen eine Teil-
unfähigkeitsversicherung vereinbarten Karenzzeit. Die Karenzzeiten summe (50 % der Versicherungssumme, maximal 25.000,00 EUR)
der NESZ und anderer Versicherungen stimmen nicht unbedingt abzurufen, obwohl der eigentliche Versicherungsfall aus dieser Zu-
überein. satzversicherung (noch) nicht vorliegt. Im Rahmen der Mitversiche-
rung (§ 2) besteht kein Versicherungsschutz für Teilsummen.
Leistungsauslöser: Die im Zusatztarif NESZ versicherten Leistungs-
auslöser sind in der Anlage SEL näher beschrieben. Es handelt sich Versicherte Person: Das ist die Person, auf deren Gesundheitszu-
zum Teil um schwere Erkrankungen, zum Teil um sonstige Leistungs- stand diese Zusatzversicherung abgeschlossen ist. Sind Sie versi-
auslöser, wie z. B. Operationen, Infektionen oder Pflegebedürftig- cherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer, sprechen wir Sie in
keit. den Bedingungen und anhängenden Textteilen nicht unmittelbar
an. Die dort festgelegten Rechte und Pflichten betreffen nämlich
LPartG: Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vorrangig nur den Versicherungsnehmer als unseren Vertrags-
partner.
Mitversichertes Kind: Kinder im Sinne der Mitversicherung (§ 2)
sind leibliche und adoptierte Kinder der versicherten Person sowie Versicherungsdauer: Zeitraum, innerhalb dessen Versicherungs-
die im Haushalt der versicherten Person lebenden Stiefkinder der schutz für dieser Zusatzversicherung besteht. Die Versicherungs-
versicherten Person. dauer der NÜRNBERGER Ernstfallschutz-Zusatzversicherung kann
von der Versicherungsdauer der Hauptversicherung abweichen. Die
Mitwirkungspflichten: Bei den Mitwirkungspflichten nach § 7 Ab- Versicherungsdauer dieser NESZ können Sie den Allgemeinen Ver-
sätze 3 bis 10 handelt es sich um sogenannte Obliegenheiten. Ob- tragsdaten unter den Leistungen der NESZ entnehmen ("versichert
liegenheiten sind Pflichten minderen Grades, deren Erfüllung wir bis").
nicht einklagen können. Deren Nichterfüllung gefährdet jedoch
Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise und kann zu einem Versicherungsfall: Dies bezeichnet die erste Diagnose einer
Rechtsverlust führen (siehe § 7 Absatz 12) bzw. dazu, dass Versiche- schweren Erkrankung im Sinne der Anlage SEL.
rungsleistungen jedenfalls nicht fällig werden (siehe § 7 Absatz 11).
Bitte erfüllen Sie die Obliegenheiten deshalb in Ihrem eigenen In- Versicherungsjahr: Damit ist der Zeitraum eines Jahres umfasst, be-
teresse. Eine schnelle Erfüllung beschleunigt unsere Erhebungen ginnend jeweils an dem Monatsersten eines jeden Jahres, mittags
und führt zu einer früher möglichen Leistungsentscheidung. 12 Uhr, der dem Datum des in den Allgemeinen Vertragsdaten do-
kumentierten Ablaufs der Versicherung bzw. des Rentenbeginns
Nachversicherungsgarantie: In den ersten 3 Jahren nach Versiche- entspricht.
rungsbeginn oder bei bestimmten Ereignissen, wie z. B. Heirat,
Scheidung oder Einkommenssteigerung mit Karrieresprung, haben Versicherungsmonat: Dieser dauert jeweils von einem Monats-
Sie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit, ersten, mittags 12 Uhr, bis zum nächsten Monatsersten, mittags
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Ihren Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung zu er- 12 Uhr.
höhen. Beachten Sie hierzu bitte § 10 Absätze 2 bis 4.
Versicherungsnehmer: Das ist die natürliche oder juristische Person
NESZ: Abkürzung für diese NÜRNBERGER Ernstfallschutz-Zusatz- bzw. rechtsfähige Personengesellschaft, die die Versicherung bean-
versicherung tragt hat und unser Vertragspartner wird. Er wird als solcher in den
Allgemeinen Vertragsdaten genannt.
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Lebensversicherung AG
Versicherungsperiode: Diese entspricht bei laufender Beitragszah- VVG: Versicherungsvertragsgesetz
lung dem Zeitraum zwischen 2 Beitragsfälligkeiten, beginnend und
endend jeweils mittags 12 Uhr. Die Versicherungsperiode kann je Wartezeiten: Im Rahmen des Versicherungsschutzes aus dieser Zu-
nach vertraglich vereinbarter Beitragszahlweise einen Monat, ein satzversicherung (§ 1) besteht nur bei 3 Erkrankungen/Leistungs-
Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte auslösern eine Wartezeit (vergleiche § 1 Absatz 2). Diese beträgt
Beitragszahlweise ist in den Allgemeinen Vertragsdaten abgedruckt. bei einem "invasiv wachsenden Krebs" (Anlage SEL - Ziffern I.2.
Bei einer prämienfreien Versicherung oder bei Zahlung eines einma- und I.3.) 6 Monate sowie bei einer "Angioplastie" (Anlage SEL - Zif-
ligen Beitrags (Einmalbeitrag) entspricht eine Versicherungsperiode fer II.4.) und bei einer "Bypass-Operation" (Anlage SEL - Ziffer II.5.)
jeweils einem Versicherungsmonat. jeweils 3 Monate.
Im Rahmen der Mitversicherung von Kindern (§ 2) besteht eine
Versicherungssumme: Sie bestimmt die Höhe des Versicherungs- Wartezeit von 6 Monaten. Diese Wartezeit kommt dann nicht zum
schutzes aus dieser Zusatzversicherung für unsere Leistungen bei Tragen, wenn ein leibliches Kind erst später als 6 Monate nach dem
einer schweren Erkrankung der versicherten Person. Um die Bedin- Versicherungsbeginn geboren wird, denn die Wartezeit beginnt bei
gungen verständlicher zu machen, sprechen wir manchmal klarstel- leiblichen Kindern bereits mit Versicherungsbeginn. Die 6-monatige
lend auch von "voller Versicherungssumme". Sie ist von der Teil- Wartezeit kommt bei der Mitversicherung von leiblichen Kindern
summe zu unterscheiden. Die Zahlung und Anrechnung einer Teil- also allenfalls dann ganz oder teilweise zum Tragen, wenn das leib-
leistung auf die volle Versicherungsleistung führt nicht dazu, dass liche Kind zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bereits geboren
Sie insgesamt weniger oder mehr als die Versicherungssumme er- war oder wenn es innerhalb der Wartezeit geboren wird. Für Stief-
halten. kinder und adoptierte Kinder kann ein abweichender Beginn der
Wartezeit gelten (vergleiche § 2 Absatz 4).
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