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Versicherungsmakler / Schwere-Krankheiten-Versicherung / Bedingungsarchiv Schwere-Krankheiten-Versicherung

NÜRNBERGER ErnstfallSchutz: die Bedingungen im Volltext

Eigenständige Schwere-Krankheiten-Versicherung nach Tarif NES3300C mit Kapital bei 55 Leistungsauslösern nach 14 Tagen Karenzzeit, Teilsumme bis 25.000 Euro bei Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall und Multipler Sklerose, Todesfallsumme und Kindermitversicherung.

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Grundlagen und Leistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Kapitalleistung bei Diagnose einer versicherten schweren Krankheit)laut Versicherungsschein„Im Fall des Überlebens zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.“§ 1 Absatz 3 a), Seite 2
Leistung als Rente statt oder neben dem Kapitalnicht geregelt
Mehrfachleistung: Leistung auch für eine zweite, andere schwere Krankheitnein„Die volle Versicherungssumme aufgrund einer schweren Erkrankung der versicherten Person wird im Tarif NES3300C auch bei (gleichzeitigem) Eintritt mehrerer Erkrankungen insgesamt nur einmal erbracht.“§ 1 Absatz 5, Seite 3
Teilleistung bei leichteren Formen oder Frühstadien (zum Beispiel Carcinoma in situ, kleine Eingriffe)ja, bis 25.000 €„Die Teilsumme beträgt 50 % der Versicherungssumme, maximal 25.000,00 EUR“§ 1 Absatz 6 a), Seite 3
Überlebensfrist: Leistung erst, wenn die versicherte Person eine Frist nach Diagnose überlebtja„Es besteht eine Karenzzeit von 14 Tagen“§ 1 Absatz 3 a), Seite 2
Todesfallleistung (Kapital oder Beitragsrückgewähr bei Tod ohne vorherige Leistung)ja, bis zur Versicherungssumme„Stirbt die versicherte Person während der Versicherungsdauer und ab der Vollendung ihres 7. Lebensjahrs, zahlen wir die Todesfallsumme und der Vertrag endet mit dem Tod.“§ 1 Absatz 1, Seite 1
Leistung bei unheilbarer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung (zum Beispiel unter 12 Monaten)ja, bis zur Versicherungssumme„weniger als 12 Monate, wird die Todesfallleistung auf Antrag des Versicherungsnehmers bereits vor dem Tod der versicherten Person ausgezahlt.“§ 1 Absatz 2, Seite 2
Beitragsbefreiung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitnicht geregelt
Mitversicherung von Kindern der versicherten Personja, bis 35.000 €„Mitversichert sind 50 % der Versicherungssumme für die versicherte Person, maximal jedoch 35.000,00 EUR.“§ 2 Absatz 3 a), Seite 4
Mindesteintrittsalternicht geregelt
Höchsteintrittsalternicht geregelt
Höchstes Endalter des Versicherungsschutzesnicht geregelt
Weltweiter Versicherungsschutz und Wohnsitzwechsel ins Auslandja„Der Versicherungsschutz besteht weltweit.“§ 1 Absatz 8, Seite 3
Eigenständiger Vertrag (nicht nur als Zusatz zu einer Lebens- oder BU-Versicherung)ja„Allgemeine Bedingungen für den NÜRNBERGER Ernstfallschutz nach Tarif NES3300C“Kopf, Seite 1

Krebs, Herz und Kreislauf

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zahl der versicherten Krankheiten und Eingriffe laut Katalogja„Wir listen Ihnen damit die versicherten schweren Erkrankungen sowie die sonstigen versicherten Leistungsauslöser auf.“Anlage SEL Vorbemerkung, Seite 1
Krebs (bösartiger Tumor, histologisch gesichert)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir leisten die volle Versicherungssumme, wenn aufgrund des invasiv wachsenden Krebses mindestens eine der folgenden Therapieformen medizinisch notwendig ist“Anlage SEL Ziffer I.2, Seite 2
Krebs im Frühstadium und Carcinoma in situnein„Frühformen von Krebs (Carcinoma in situ (cis))“Anlage SEL Ziffer I.2, Seite 2
Hautkrebs (Melanom ab welchem Stadium, sonstiger Hautkrebs)ja, bis zur Versicherungssumme„Alle Formen von Hautkrebs außer dem malignen Melanom (schwarzer Hautkrebs)“Anlage SEL Ziffer I.2, Seite 2
Prostatakrebs in frühen Stadien (Gleason, TNM)nicht geregelt
Herzinfarktja, bis zur Versicherungssumme„Wir leisten die volle Versicherungssumme, wenn aufgrund des frisch aufgetretenen Herzinfarkts nach dessen Auftreten und während der Versicherungsdauer ununterbrochen über einen Zeitraum von länger als 3 Monaten eine Herzleistungsschwäche“Anlage SEL Ziffer II.9, Seite 3
Schlaganfallja, bis zur Versicherungssumme„Wir leisten die volle Versicherungssumme, wenn aufgrund des Schlaganfalls nach dessen Eintritt und während der Versicherungsdauer mindestens eine der folgenden Einschränkungen ununterbrochen über einen Zeitraum von länger als 3 Monaten besteht“Anlage SEL Ziffer II.14, Seite 3
Transitorische ischämische Attacke (TIA)nein„Nicht versichert sind transitorische ischämische Attacken (TIA) und Migräneerkrankungen.“Anlage SEL Ziffer II.14, Seite 3
Bypass-Operation der Herzkranzgefäßeja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die erste Diagnose der medizinischen Notwendigkeit einer Operation am Herzen, bei der mindestens ein Bypass aufgrund einer Herzkranzgefäßverengung eingesetzt wird“Anlage SEL Ziffer II.5, Seite 2
Ballondilatation oder Stent (PTCA)ja, bis zur Versicherungssumme„Aufweitung mindestens zweier zu jeweils mehr als 70 % verengter Herzkranzgefäße durch eine Herzkatheteruntersuchung.“Anlage SEL Ziffer II.4, Seite 2
Herzklappenoperation oder Herzklappenersatzja, bis zur Versicherungssumme„Operation (offen sowie endoskopisch) an mindestens einer Herzklappe, um diese zu reparieren oder zu ersetzen“Anlage SEL Ziffer II.6, Seite 2
Operation der Hauptschlagader (Aorta)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die erste Diagnose der medizinischen Notwendigkeit einer Operation an der Körperschlagader (Aorta)“Anlage SEL Ziffer II.12, Seite 3
Kardiomyopathie und schwere Herzinsuffizienzja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die erste Diagnose einer Kardiomyopathie.“Anlage SEL Ziffer II.8, Seite 2
Gutartiger Hirntumorja, bis zur Versicherungssumme„Nicht versichert sind Zysten, Abszesse und Hämatome.“Anlage SEL Ziffer I.1, Seite 2

Nerven, Organe und Unfallfolgen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Multiple Skleroseja, bis zur Versicherungssumme„Wir leisten die volle Versicherungssumme, wenn aufgrund der Multiplen Sklerose mindestens eine der folgenden Einschränkungen“Anlage SEL Ziffer IV.29, Seite 5
Parkinson-Krankheitja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die erste Diagnose einer Parkinson-Krankheit.“Anlage SEL Ziffer IV.34, Seite 6
Alzheimer und andere Demenzen (mit Altersgrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Alzheimer-Erkrankung muss vor der Vollendung des 67. Lebensjahrs der versicherten Person fachärztlich diagnostiziert worden sein.“Anlage SEL Ziffer IV.24, Seite 5
Motoneuron-Erkrankungen (zum Beispiel ALS)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die erste Diagnose einer amyotrophischen Lateralsklerose.“Anlage SEL Ziffer IV.25, Seite 5
Komaja, bis zur Versicherungssumme„Das Koma liegt während der Versicherungsdauer ununterbrochen über einen Zeitraum von mehr als 4 Tagen vor.“Anlage SEL Ziffer VII.51, Seite 9
Lähmung von Gliedmaßenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die erste Diagnose einer Querschnittslähmung.“Anlage SEL Ziffer IV.39, Seite 7
Blindheitja, bis zur Versicherungssumme„Das Restsehvermögen (Restsehschärfe/Visus) beträgt insgesamt nicht mehr als 0,05 oder 3/60.“Anlage SEL Ziffer VII.55, Seite 10
Taubheitja, bis zur Versicherungssumme„Wörter (500 Hz bis 3 kHz) muss dabei auf beiden Ohren jeweils mindestens 80 Dezibel“Anlage SEL Ziffer VII.54, Seite 10
Verlust der Spracheja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die erste Diagnose des vollständigen Verlusts der Fähigkeit zu sprechen.“Anlage SEL Ziffer VII.53, Seite 9
Verlust von Gliedmaßenja, bis zur Versicherungssumme„Abtrennung (= Amputation) mindestens eines Armes oder Beines oberhalb des Ellenbogen- oder Kniegelenks.“Anlage SEL Ziffer V.41, Seite 7
Schwere Verbrennungenja, bis zur Versicherungssumme„Verbrennung dritten Grades, die mindestens 20 % der Körperoberfläche betrifft“Anlage SEL Ziffer V.43, Seite 8
Nierenversagen (dauerhafte Dialyse)ja, bis zur Versicherungssumme„Es erfolgt eine regelmäßige Dialyse (Blutwäsche) und diese ist medizinisch notwendig.“Anlage SEL Ziffer III.20, Seite 4
Transplantation eines lebenswichtigen Organs oder Wartelisteja, bis zur Versicherungssumme„Eine Durchführung der Transplantation ist nicht Leistungsvoraussetzung.“Anlage SEL Ziffer III.22, Seite 4
Chronisches Leber- oder Lungenversagenja, bis zur Versicherungssumme„Der Lungenfunktionswert FEV1 liegt unter 40 % (FEV1 < 40 %).“Anlage SEL Ziffer III.18, Seite 4
Bakterielle Hirnhautentzündung und Gehirnentzündung mit bleibenden Schädenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die erste Diagnose einer akuten bakteriellen Meningitis“Anlage SEL Ziffer IV.23, Seite 4
HIV-Infektion durch Bluttransfusion oder bei der Berufsausübungja, bis zur Versicherungssumme„Die HIV-Infektion erfolgte während der Versicherungsdauer sowie aufgrund einer Verletzung oder des direkten Kontakts mit Blut“Anlage SEL Ziffer VI.49, Seite 9
Weitere schwere Krankheiten außerhalb des Katalogs (Öffnungsklausel)nicht geregelt

Diagnose und Leistungsprüfung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Diagnose durch einen Facharzt der jeweiligen Fachrichtungja„Diese Voraussetzungen sind durch die im jeweiligen Leistungsauslöser (Anlage SEL) genannten Fachärzte zu attestieren.“§ 1 Absatz 3 c), Seite 2
Histologischer Befund oder bestimmte Messwerte als Pflichtnachweisnicht geregelt
Anerkennung von Diagnosen aus dem Auslandja„Die Atteste nach Absatz 5 bis 7 müssen von einem approbierten Facharzt aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union stammen.“§ 9 Absatz 9, Seite 10
Frist für die Meldung der Erkrankung mit Leistungskürzung bei Versäumnisja„Wird die unverzügliche Anzeige vorsätzlich unterlassen, leisten wir nicht.“§ 9 Absatz 2, Seite 10
Frist, in der der Versicherer über die Leistung entscheidetja„wir Ihnen innerhalb von 10 Arbeitstagen mitteilen, ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen“§ 10 Absatz 1, Seite 11
Frist, in der der Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht zurücktreten kannja„Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist 10 Jahre.“§ 7 Absatz 16, Seite 9

Wartezeiten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit ab Versicherungsbeginnja„Nur bei 3 Erkrankungen/Leistungsauslösern besteht eine Wartezeit.“§ 1 Absatz 4, Seite 2
Eigene Wartezeit für Krebsja„Sie beträgt für einen "invasiv wachsenden Krebs" (Anlage SEL - Ziffer I.2. und I.3.) 6 Monate“§ 1 Absatz 4, Seite 2
Ausschluss von Krankheiten mit Symptomen oder Diagnose vor Vertragsbeginnja„Wurde die erste Diagnose vor dem Versicherungsbeginn gestellt, besteht kein Versicherungsschutz.“§ 1 Absatz 3, Seite 2
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Selbstverletzungja„durch absichtliche Herbeiführung einer der versicherten Erkrankungen oder eines anderen Leistungsauslösers“§ 5 Absatz 1 c), Seite 7
Ausschluss bei Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauchja„unmittelbar oder mittelbar durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum der versicherten Person.“§ 5 Absatz 1 g), Seite 7
Schutz bei passiver Kriegsbeteiligung (zum Beispiel auf Reisen)ja„mit kriegerischen Ereignissen eingetreten ist, denen die versicherte Person während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war“§ 5 Absatz 1 a), Seite 7
Ausschluss bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen und Strahlungja„unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen“§ 5 Absatz 1 f), Seite 7
Ausschluss von Krankheiten infolge HIV oder AIDSnicht geregelt
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Tätigkeitennicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Garantierter Beitrag über die ganze Laufzeitnicht geregelt
Verzicht des Versicherers auf ordentliche Kündigungja„Auf dieses Kündigungsrecht (§ 19 Absätze 3 und 4 VVG) verzichten wir, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht schuldlos war.“§ 7 Absatz 8, Seite 8
Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Ereignissen (Heirat, Geburt, Immobilie)ja, bis zur Versicherungssumme„die Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung um maximal 50 % der zuletzt geltenden Versicherungssumme zu erhöhen, höchstens aber auf eine Versicherungssumme von 200.000,00 EUR“§ 15 Absatz 2, Seite 13
Dynamische Erhöhung von Beitrag und Summeja„Haben Sie mit uns Erhöhungen nach NÜRNBERGER Plus vereinbart, erhöhen sich Beiträge und Leistungen planmäßig ohne erneute Gesundheitsprüfung.“§ 15 Absatz 1, Seite 13
Kündigungsrecht der versicherten Personja„Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode“§ 17 Absatz 1, Seite 15
Beitragsfreistellung oder Rückkaufswertja„Ein Rückkaufswert wird nicht fällig.“§ 17 Absatz 2, Seite 15
Zusätzliche Leistungen wie ärztliche Zweitmeinung oder Betreuung nach Diagnosenicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: nur als Zusatzversicherung zu einer Ablebens- oder fondsgebundenen Lebensversicherungnicht geregelt
Spanien: Kostenerstattung der Behandlung schwerer Krankheiten statt Kapital (seguro de enfermedades graves im Gesundheitszweig)nicht geregelt
Spanien: begrenzende Klauseln (cláusulas limitativas), gesondert hervorgehoben und unterschrieben (Art. 3 LCS)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
NÜRNBERGER Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) NÜRNBERGER ErnstfallSchutz

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für den NÜRNBERGER Ernstfallschutz (GN331060)
[Seite 1] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Allgemeine Bedingungen für den NÜRNBERGER Ernstfallschutz nach Tarif NES3300C GN331060_202607 Inhalt Einführung § 14 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Leistung § 15 Was gilt für Erhöhungen des Beitrags und der Leistungen? §1 Welche Leistungen erbringen wir für die versicherte Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung Person? § 16 Welche anderen Möglichkeiten als eine Kündigung oder §2 Welche Leistungen erbringen wir für mitversicherte Kinder? eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung haben §3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Sie bei Zahlungsschwierigkeiten? §4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? § 17 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leis- tungen erbringen wir? §5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge- schlossen? § 18 Wann können Sie Ihren Vertrag in eine prämienfreie Versi- cherung umwandeln und welche Auswirkungen hat dies? §6 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person bzw. des mitversicherten Kindes? Kosten §7 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und § 19 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? welche Folgen hat ihre Verletzung? § 20 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? §8 Welche besonderen Verpflichtungen und Regelungen be- Sonstige Vertragsbestimmungen stehen für Raucher? § 21 Was gilt, wenn sich Ihre Postanschrift und/oder Ihr Name §9 Welche Anzeige- und Mitwirkungspflichten sind zu be- ändern? achten und was gilt bei einer Pflichtverletzung? § 22 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie? § 10 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungs- pflicht ab? § 23 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? § 11 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? § 24 Streitschlichtungsstelle, Aufsichtsbehörde und Gerichts- stand § 12 Wer erhält die Leistung? Begriffsbestimmungen Beitrag § 13 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Anlage SEL: Versicherte schwere Erkrankungen und sonstige Leis- tungsauslöser Einführung Leistung Bitte beachten Sie, dass der in den nachfolgenden Bedingungen § 1 Welche Leistungen erbringen wir für die versicherte Person? verwendete Begriff der Pflegebedürftigkeit nicht mit den Begriffen der Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Pflegebedürftigkeit Unsere Leistung bei Tod im sozialrechtlichen Sinne oder den entsprechenden Begriffen im Sinne der Versicherungsbedingungen der privaten Krankentage- (1) Stirbt die versicherte Person während der Versicherungsdauer geldversicherung übereinstimmt. und ab der Vollendung ihres 7. Lebensjahrs, zahlen wir die Todes- fallsumme und der Vertrag endet mit dem Tod. Die Todesfall- summe können Sie den Allgemeinen Vertragsdaten entnehmen. Stirbt die versicherte Person während der Versicherungsdauer und vor der Vollendung ihres 7. Lebensjahrs, zahlen wir die Todesfall- GN331060_202607 summe, maximal jedoch einen Betrag in Höhe der gewöhnlichen Beerdigungskosten im Sinne von § 150 Absätze 3 und 4 VVG (Stand 2025: 8.000,00 EUR), und der Vertrag endet mit dem Tod. a) Der Todesfallschutz besteht weltweit. Seite 1 [Seite 2] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG b) Eine Wartezeit besteht nicht. Unsere Leistung bei schwerer Erkrankung c) Eine erbrachte Teilleistung (Absatz 6) wird von der Todesfallleis- (3) Versicherungsfall ist die erste Diagnose des Eintritts einer tung abgezogen und nur noch der Differenzbetrag gezahlt, bei bei- schweren Erkrankung der versicherten Person im Sinne der Anla- tragspflichtigen Versicherungen mindestens jedoch 2.000,00 EUR ge SEL durch einen medizinischen Dienstleister (z. B. Arzt, Heilprak- und bei prämienfrei umgewandelten Versicherungen 10 % der aktu- tiker, Labor, Gesundheitsamt) während der Versicherungsdauer. ellen Todesfallsumme, mindestens 10,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person das Die erste Diagnose ist maßgeblich für den Zeitpunkt des Eintritts 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die Todesfallleistung des Versicherungsfalls. Die Kenntnis der ersten Diagnose ver- auf die Höhe der gewöhnlichen Beerdigungskosten begrenzt war. pflichtet zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls (ver- gleiche § 9 Absätze 1 und 2), auch wenn die übrigen Leistungsvor- Unsere vorgezogene Todesfallleistung aussetzungen noch nicht gegeben sind. Wurde die erste Diagnose vor dem Versicherungsbeginn gestellt, besteht kein Versicherungs- (2) Liegt keine schwere Erkrankung im Sinne von Absatz 3 in Verbin- schutz. Die in den Leistungsvoraussetzungen der jeweiligen Erkran- dung mit der Anlage SEL vor und beträgt die Restlebenserwartung kung (Anlage SEL) genannten zusätzlichen Voraussetzungen sowie der versicherten Person aufgrund einer Verletzung oder einer fort- die fachärztliche Feststellung sind nicht notwendiger Bestandteil geschrittenen oder rasch fortschreitenden unheilbaren Erkrankung der ersten Diagnose und damit weder maßgeblich für den Zeitpunkt weniger als 12 Monate, wird die Todesfallleistung auf Antrag des des Eintritts des Versicherungsfalls noch für die Pflicht zur unver- Versicherungsnehmers bereits vor dem Tod der versicherten Person züglichen Anzeige des Versicherungsfalls. ausgezahlt. Die Restlebenserwartung sowie die Verletzung bzw. die fortgeschrittene oder rasch fortschreitende unheilbare Erkrankung a) Karenzzeit: Es besteht eine Karenzzeit von 14 Tagen: Der An- müssen durch zwei voneinander unabhängig praktizierende spruch auf Leistung entsteht, wenn die versicherte Person einen Fachärzte mit entsprechender Qualifikation attestiert werden. Zeitraum von mindestens 14 Tagen seit dem Eintritt aller in der An- lage SEL genannten Leistungsvoraussetzungen überlebt. Im Fall des a) Der Versicherungsfall "vorgezogene Todesfallleistung" tritt zu Überlebens zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme. dem Zeitpunkt ein, in dem wir die beiden Facharztatteste erhalten. Der Vertrag endet dann und es besteht insbesondere kein Versiche- Maßgeblich ist das 14-tägige Überleben aller notwendigen Leis- rungsschutz mehr für schwere Erkrankungen. Wir sind befugt, das tungsvoraussetzungen, wie nachfolgend unter c) beschrieben. Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig von den Attesten zu Überlebt die versicherte Person den Eintritt der Leistungsvorausset- prüfen und weitere Erhebungen vorzunehmen (vergleiche § 9 Ab- zungen um 14 Tage, aber kann der Facharzt sein Attest erst danach satz 3 Unterabsatz 2). ausstellen, ist der Anspruch trotzdem entstanden und es wird dann nicht die Todesfallsumme, sondern die Versicherungssumme für b) Hat die versicherte Person zu dem Zeitpunkt, in dem wir die schwere Erkrankungen ausgezahlt. beiden Facharztatteste erhalten, ihr 7. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die vorgezogene Todesfallleistung entsprechend Ab- b) Leistungshöhe: Eine eventuell erbrachte Teilleistung (vergleiche satz 1 begrenzt auf einen Betrag in Höhe der gewöhnlichen Beerdi- Absatz 6) wird von der Leistung bei schwerer Erkrankung abge- gungskosten im Sinne von § 150 Absätze 3 und 4 VVG zogen und nur noch der Differenzbetrag gezahlt. (Stand 2025: 8.000,00 EUR). c) Leistungsvoraussetzungen: Voraussetzung eines Zahlungsan- c) Eine erbrachte Teilleistung (Absatz 6) wird von der vorgezogenen spruchs ist, dass neben der ersten Diagnose auch die im jeweiligen Todesfallleistung abgezogen und nur noch der Differenzbetrag ge- Leistungsauslöser (Anlage SEL) genannten zusätzlichen Leistungs- zahlt, bei beitragspflichtigen Versicherungen mindestens jedoch voraussetzungen gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind durch 2.000,00 EUR und bei prämienfrei umgewandelten Versicherungen die im jeweiligen Leistungsauslöser (Anlage SEL) genannten 10 % der aktuellen Todesfallsumme, mindestens 10,00 EUR und Fachärzte zu attestieren. Wir sind befugt, die Diagnose und die Leis- höchstens 1.000,00 EUR. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte tungsvoraussetzungen unabhängig von den Facharztattesten zu Person das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die vorge- prüfen und weitere Erhebungen vorzunehmen (vergleiche § 9 Ab- zogene Todesfallleistung auf die Höhe der gewöhnlichen Beerdi- satz 3 Unterabsatz 2). gungskosten begrenzt war. Wartezeiten für den Versicherungsfall d) Sofern Sie keine anderweitige Bezugsrechtsverfügung getroffen haben, gilt für die vorgezogene Todesfallleistung die von Ihnen ge- (4) Nur bei 3 Erkrankungen/Leistungsauslösern besteht eine Warte- gebenenfalls getroffene Bezugsrechtsverfügung "solange die versi- zeit. Sie beträgt für einen "invasiv wachsenden Krebs" (Anlage SEL - cherte Person lebt". Wird uns dagegen vor der tatsächlichen Aus- Ziffer I.2. und I.3.) 6 Monate, für eine "Angioplastie" (Anlage SEL - zahlung angezeigt, dass die versicherte Person zwischenzeitlich ver- Ziffer II.4.) 3 Monate und für eine "Bypass-Operation" (Anlage SEL - storben ist, handelt es sich bei der Auszahlung um die eigentliche Ziffer II.5.) 3 Monate. Todesfallleistung und es gilt die von Ihnen gegebenenfalls getrof- fene Bezugsrechtsverfügung "nach Ableben der versicherten Person a) Die Wartezeit beginnt an dem in den Allgemeinen Vertragsdaten GN331060_202607 bzw. nach deren Tod". genannten Versicherungsbeginn (mittags 12 Uhr) zu laufen. Tritt bei einer der 3 vorgenannten Erkrankungen/Leistungsauslöser der Ver- sicherungsfall während der Wartezeit ein, besteht für diesen kein Versicherungsschutz. Seite 2 [Seite 3] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG b) Erfolgt während der Vertragslaufzeit eine außerplanmäßige Erhö- der Teilleistungen aus allen Verträgen pro Versicherungsfall auf hung der Versicherungssumme, gelten bezüglich des erhöhten Teils 25.000,00 EUR begrenzt. entsprechende Wartezeiten, die mit dem im Nachtrag genannten Änderungstermin (mittags 12 Uhr) zu laufen beginnen. Dies gilt ins- b) Eine Teilleistung wird bei späterem Tod auf die Todesfallleistung besondere auch für Erhöhungen im Rahmen der Nachversicherungs- angerechnet, bei einem späteren Versicherungsfall auf die Versiche- garantie laut § 15 Absatz 2 bis 4. rungssumme. c) Für bereits bei Vertragsbeginn vereinbarte planmäßige Erhö- c) Der Versicherungsvertrag wird bei Auszahlung einer Teilsumme hungen nach den Besonderen Bedingungen für NÜRNBERGER Plus nicht beendet, sondern fortgeführt, jedoch ohne Versicherungs- bestehen keine Wartezeiten. Werden solche planmäßigen Erhö- schutz für weitere Teilsummen. Es kann insgesamt nur einmal eine hungen hingegen erst nachträglich während der Vertragslaufzeit Teilsumme beansprucht werden, auch bei (gleichzeitigem) Eintritt vereinbart, bestehen einmalig ab der Hinzunahme des Bausteins mehrerer Erkrankungen. NÜRNBERGER Plus entsprechende Wartezeiten, die mit dem im entsprechenden Nachtrag genannten Änderungstermin (mittags Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung 12 Uhr) zu laufen beginnen. (7) Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit d) Im Fall einer Wiederinkraftsetzung eines länger als 6 Monate prä- an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (siehe § 3). mienfrei umgewandelten Vertrags (§ 18) gelten erneut entspre- chende Wartezeiten. Sie beginnen mit dem Änderungstermin (mit- Geltungsbereich tags 12 Uhr), der in dem die Wiederinkraftsetzung dokumentie- renden Nachtrag genannt ist. Bitte prüfen Sie auch deshalb, ob (8) Der Versicherungsschutz besteht weltweit. nicht eine der in § 16 Absatz 1 bis 2 genannten Möglichkeiten Ihrem Interesse besser entspricht, da diese nicht mit einer neuerli- § 2 Welche Leistungen erbringen wir für mitversicherte Kinder? chen Wartezeit verbunden sind. Mitversicherte Kinder und Mitversicherungsdauer e) Ist Ihr Vertrag durch Ausübung der Ernstfallschutz-Anschluss- option aus einer NÜRNBERGER Fondsgebundenen Rentenversiche- (1) Kinder im Sinne dieser Mitversicherung sind leibliche und adop- rung zustande gekommen, gilt bezüglich der Wartezeiten tierte Kinder der versicherten Person sowie im Haushalt der versi- Folgendes: cherten Person lebende Stiefkinder der versicherten Person (Kinder des Ehepartners bzw. des Lebenspartners im Sinne des LPartG). • Für bereits vorher versicherte Erkrankungen/Leistungsauslöser entfällt grundsätzlich die Wartezeit. Kinder sind jeweils ab der Geburt bis zu ihrem 18. Geburtstag auto- • Haben Sie bei Abschluss des NÜRNBERGER Ernstfallschutz eine matisch mitversichert, frühestens ab Versicherungsbeginn und höhere Versicherungssumme als vorher vereinbart, so gelten be- längstens bis zur Vertragsbeendigung. Bei adoptierten Kindern und züglich des erhöhten Teils die Regelungen der Wartezeiten gemäß Stiefkindern beginnt der Mitversicherungsschutz frühestens ab dem Absatz 4 entsprechend. spätesten der folgenden Ereignisse: Keine zweite Versicherungssumme • Adoption des Kindes; • Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft der versi- (5) Die volle Versicherungssumme aufgrund einer schweren Erkran- cherten Person; kung der versicherten Person wird im Tarif NES3300C auch bei • Aufnahme des Stiefkinds in den Haushalt der versicherten Person. (gleichzeitigem) Eintritt mehrerer Erkrankungen insgesamt nur einmal erbracht. Danach endet der Vertrag. Unsere Leistung bei Tod eines mitversicherten Kindes Unsere Teilleistung bei relativ häufig auftretenden schweren Er- (2) Stirbt ein mitversichertes Kind während der Mitversicherungs- krankungen dauer, zahlen wir 50 % der aktuellen Todesfallsumme für die versi- cherte Person, maximal jedoch 5.000,00 EUR. Eine vorherige Teil- (6) Bei einem invasiv wachsenden Krebs, einem Herzinfarkt, einem leistung für die versicherte Person im Sinne des § 1 Absatz 6 min- Schlaganfall oder einer Multiplen Sklerose können Sie einen Teil der dert diese Todesfallleistung für das mitversicherte Kind nicht. Versicherungssumme abrufen, obwohl neben der ersten Diagnose nicht alle für die volle Versicherungssumme maßgeblichen Leis- a) Der Todesfallschutz besteht weltweit. tungsvoraussetzungen vorliegen. Absätze 3 und 4 gelten entspre- chend und mit der Maßgabe, dass anstatt der in der Anlage SEL - b) Wird eine Todesfallleistung für ein mitversichertes Kind erbracht, Ziffer I.2., II.9., II.14. und IV.29. genannten Leistungsvorausset- endet der Mitversicherungsschutz für dieses Kind. Sofern Sie keine zungen für die volle Versicherungssumme nur die in Anlage SEL - anderweitige Bezugsrechtsverfügung getroffen haben, gilt die von Ziffer I.3., II.10., II.15. und IV.30. genannten, weniger gewichtigen Ihnen gegebenenfalls getroffene Bezugsrechtsverfügung "solange Leistungsvoraussetzungen für die Teilsumme gegeben sein müssen. die versicherte Person lebt". GN331060_202607 a) Die Teilsumme beträgt 50 % der Versicherungssumme, maximal c) Eventuelle weitere Kinder bleiben mitversichert. 25.000,00 EUR, und ist in den Allgemeinen Vertragsdaten beziffert ausgewiesen. Bestehen bei uns mehrere Verträge mit Leistungen d) Die Summe der Todesfallleistungen für alle mitversicherten bei schwerer Erkrankung für die versicherte Person (z. B. Ernstfall- Kinder ist auf 50 % der für die versicherte Person aktuellen Todes- schutz(-Zusatz)versicherung, Ernstfallschutz Kids), ist die Summe fallsumme beschränkt. Seite 3 [Seite 4] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG e) Eine vorgezogene Todesfallleistung für Kinder ist nicht mitversi- prüfen und weitere Erhebungen vorzunehmen (vergleiche § 9 Ab- chert. satz 3 Unterabsatz 2). f) Sterben ein mitversichertes Kind und die versicherte Person d) Die Leistung wird auch bei (gleichzeitigem) Eintritt mehrerer Er- gleichzeitig oder kann nicht geklärt werden, ob die versicherte krankungen des gleichen mitversicherten Kindes nur einmal er- Person bereits vor dem Kind verstorben ist oder umgekehrt, besteht bracht. Eventuelle weitere Kinder bleiben mitversichert. nur Versicherungsschutz für die versicherte Person und kein Mitver- sicherungsschutz für das Kind. e) Ist sowohl bei einem mitversicherten Kind als auch bei der versi- cherten Person die erste Diagnose einer Erkrankung im Sinne der Unsere Leistung bei schwerer Erkrankung eines mitversicherten Anlage SEL gestellt worden und damit jeweils der Versicherungsfall Kindes eingetreten, ist für unsere Leistungspflicht entscheidend, ob das mitversicherte Kind zuerst den Ablauf der Karenzzeit überlebt oder (3) Mitversicherungsfall ist die erste Diagnose des Eintritts einer nicht. Überlebt zuerst das mitversicherte Kind seine Karenzzeit, schweren Erkrankung des mitversicherten Kindes im Sinne der Anla- zahlen wir die Mitversicherungssumme für das Kind, der Vertrag ge SEL durch einen medizinischen Dienstleister (z. B. Arzt, Heilprak- läuft weiter und nur der Mitversicherungsschutz für dieses Kind tiker, Labor, Gesundheitsamt) während der Mitversicherungsdauer. endet mit dem Ablauf der Karenzzeit. Überlebt zuerst die versi- Die erste Diagnose ist maßgeblich für den Zeitpunkt des Eintritts cherte Person die für sie geltende Karenzzeit oder stirbt die versi- des Mitversicherungsfalls. Die Kenntnis der ersten Diagnose ver- cherte Person vor Ablauf der für das Kind geltenden Karenzzeit, pflichtet zur unverzüglichen Anzeige (vergleiche § 9 Absätze 1 endet der gesamte Vertrag und damit auch der Mitversicherungs- und 2), auch wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen noch nicht schutz. Wir zahlen dann nur die Versicherungsleistung bzw. die To- gegeben sind. Wurde die erste Diagnose vor dem Mitversiche- desfallleistung für die versicherte Person und keine Mitversiche- rungsbeginn oder vor der Geburt des mitversicherten Kindes ge- rungsleistung für das Kind. stellt, besteht kein Versicherungsschutz. Die in den Leistungsvor- aussetzungen der jeweiligen Erkrankung (Anlage SEL) genannten Keine Teilsumme/vorgezogene Todesfallleistung zusätzlichen Voraussetzungen sowie die fachärztliche Feststellung sind nicht notwendiger Bestandteil der ersten Diagnose und damit (4) Der Mitversicherungsschutz für Kinder umfasst keine Teil- weder maßgeblich für den Zeitpunkt des Eintritts des Mitversiche- summen nach Anlage SEL - Ziffer I.3., II.10., II.15. und IV.30. und rungsfalls noch für die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Mit- keine vorgezogene Todesfallleistung. versicherungsfalls. Wartezeiten a) Mitversichert sind 50 % der Versicherungssumme für die versi- cherte Person, maximal jedoch 35.000,00 EUR. Eine vorherige Teil- (5) Für unsere Leistung bei Tod des mitversicherten Kindes sowie leistung (§ 1 Absatz 6) für die versicherte Person mindert diese Mit- für unsere Leistung bei schwerer Erkrankung des Kindes besteht versicherungsleistung nicht. Die Summe aller aufgrund schwerer Er- eine Wartezeit von jeweils 6 Monaten. Tritt der Mitversicherungsfall krankungen erbrachten Leistungen für alle mitversicherten Kinder während der Wartezeit ein, besteht für ihn kein Versicherungs- beträgt maximal 50 % der für die versicherte Person aktuellen Versi- schutz. cherungssumme. a) Nicht maßgeblich für den Beginn der Wartezeit ist der Zeitpunkt b) Karenzzeit: Es besteht eine Karenzzeit von 14 Tagen. Der An- der Geburt des Kindes. Die Wartezeit beginnt vielmehr an dem in spruch auf Leistung entsteht, wenn das mitversicherte Kind einen den Allgemeinen Vertragsdaten genannten Versicherungsbeginn Zeitraum von mindestens 14 Tagen seit dem Eintritt aller in der An- (mittags 12 Uhr) zu laufen oder bei adoptierten Kindern und Stief- lage SEL genannten Leistungsvoraussetzungen überlebt. Im Fall des kindern - falls später - zum Zeitpunkt des spätesten der folgenden Überlebens zahlen wir die vereinbarte Mitversicherungsleistung und Ereignisse: der Mitversicherungsschutz für dieses Kind endet mit dem Ablauf der Karenzzeit. • Adoption des Kindes; • Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft der versi- Maßgeblich ist das 14-tägige Überleben aller notwendigen Leis- cherten Person; tungsvoraussetzungen, wie nachfolgend unter c beschrieben. Über- • Aufnahme des Stiefkinds in den Haushalt der versicherten Person. lebt das mitversicherte Kind den Eintritt der Leistungsvorausset- zungen um 14 Tage, aber kann der Facharzt sein Attest erst danach Bei leiblichen Kindern kommt die Wartezeit deshalb überhaupt nicht ausstellen, ist der Anspruch trotzdem entstanden und es wird nicht mehr zum Tragen, wenn das leibliche Kind später als 6 Monate nach die mitversicherte Todesfallsumme, sondern die für das Kind mit- dem Versicherungsbeginn geboren wird. versicherte Versicherungssumme für schwere Erkrankungen ausge- zahlt. b) Erfolgt während der Vertragslaufzeit eine außerplanmäßige Erhö- hung der Versicherungssumme, gilt bezüglich des erhöhten Teils c) Leistungsvoraussetzungen: Voraussetzung eines Zahlungsan- eine entsprechende Wartezeit, die mit dem im Nachtrag genannten spruchs ist, dass neben der ersten Diagnose auch die im jeweiligen Änderungstermin (mittags 12 Uhr) zu laufen beginnt. Dies gilt ins- GN331060_202607 Leistungsauslöser (Anlage SEL) genannten zusätzlichen Leistungs- besondere auch für Erhöhungen laut § 15 Absatz 2 bis 4 im Rahmen voraussetzungen gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind durch der Nachversicherungsgarantie. die im jeweiligen Leistungsauslöser (Anlage SEL) genannten Fachärzte zu attestieren. Wir sind befugt, die Diagnose und die Leis- c) Für bereits bei Vertragsbeginn vereinbarte planmäßige Erhö- tungsvoraussetzungen unabhängig von den Facharztattesten zu hungen nach den Besonderen Bedingungen für NÜRNBERGER Plus besteht keine Wartezeit. Werden solche planmäßigen Erhöhungen Seite 4 [Seite 5] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG hingegen erst nachträglich während der Vertragslaufzeit vereinbart, Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- besteht einmalig ab der Hinzunahme des Bausteins NÜRNBERGER schuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen? Plus eine entsprechende Wartezeit, die mit dem im entsprechenden Nachtrag genannten Änderungstermin (mittags 12 Uhr) zu laufen (2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres beginnt. Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahres- d) Im Fall einer Wiederinkraftsetzung eines länger als 6 Monate prä- abschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die mienfrei umgewandelten Vertrags (§ 18) gilt erneut eine entspre- Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur chende Wartezeit. Sie beginnt mit dem Änderungstermin (mittags Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vor- 12 Uhr), der in dem die Wiederinkraftsetzung dokumentierenden gaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbei- Nachtrag genannt ist. Bitte prüfen Sie auch deshalb, ob nicht eine tragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungs- der in § 16 Absatz 1 bis 2 genannten Möglichkeiten Ihrem Interesse verordnung). besser entspricht, da diese nicht mit einer neuerlichen Wartezeit verbunden sind. Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit Mehrfacher (Mit-)Versicherungsschutz eines Kindes wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberech- tigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der (6) Ist ein Kind bei uns mehrfach (mit-)versichert, besteht für dieses Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Kind insgesamt nur Versicherungsschutz für Tod und schwere Er- Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für krankungen in Höhe des höchsten der Verträge. Dies gilt auch dann, Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Über- wenn dieser höchste Vertrag die für Kinder zulässigen Höchst- schussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in ge- summen (Tod: 5.000,00 EUR; schwere Erkrankung: 35.000,00 EUR) setzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zu- nicht ausschöpft. stimmung der Aufsichtsbehörde abweichen. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags a) Die Todesfallleistung wird zugunsten des Vertrags ausgezahlt, zu an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich dem uns der Todesfall zuerst in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) hieraus noch nicht. gemeldet wird. Danach sind wir allenfalls noch zur Zahlung der Dif- ferenz bis zur höheren Todesfallsumme des mitversicherten Kindes Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, verpflichtet. Risikoversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Be- standsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten b) Die aus mehreren Verträgen Ansprüche erhebenden Berechtigten Risiken zu berücksichtigen. haben einen Ausgleich nach § 430 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegebenenfalls untereinander zu besorgen. Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags? § 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (3) a) Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestands- gruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar (1) Die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit erhalten nach in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zur Entstehung von Über- § 153 VVG eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteili- schüssen beigetragen haben. gung an den Überschüssen und den Bewertungsreserven. Die Über- schüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach handels- Hat eine Bestandsgruppe nicht zur Entstehung von Überschüssen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften und veröffentlichen sie jähr- beigetragen, bekommt sie keine Überschüsse zugewiesen. lich im Geschäftsbericht. Ihr Vertrag erhält Anteile an den Überschüssen der Bestandsgruppe, Wir erläutern Ihnen, die in den Allgemeinen Vertragsdaten genannt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bestandsgruppe Überschüsse zugewiesen • wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss un- werden. Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr seres Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwenden (Ab- fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Ge- satz 2), schäftsbericht. Diesen können Sie bei uns anfordern. • wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags erfolgt (Absatz 3), b) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapital- • warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren anlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Ge- können (Absatz 4) und schäftsbericht ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven, die nach • wie wir die Überschüsse Ihres Vertrags verwenden (Absatz 5). gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteili- gung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Ver- trägen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. GN331060_202607 Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir monatlich neu. Ein Anspruch auf Bewertungsreserven entsteht nur dann, wenn Ver- bindlichkeiten gegenüber dem Versicherungsnehmer (bei verzinsli- cher Ansammlung von Überschussguthaben) bestehen. Seite 5 [Seite 6] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Wir teilen Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeord- b) Prämienfreie Versicherungen erhalten zu Beginn eines jeden Ver- neten Anteil an den Bewertungsreserven nach den jeweils gel- sicherungsjahrs laufende Überschussanteile in Prozent des zum tenden gesetzlichen Regelungen zu; derzeit sieht § 153 Absatz 3 Ende des Versicherungsjahrs vorhandenen Deckungskapitals. Diese VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewer- werden entsprechend Ihrer Wahl nach einer der beiden folgenden tungsreserven vor. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu Varianten verwendet: führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. • verzinsliche Ansammlung bis zum Vertragsende; • Anlage in einem Investmentfonds bzw. Fondsdepot (Invest-Bonus; Der Beteiligungsfaktor für die Zuteilung von Bewertungsreserven zu weitere Einzelheiten dazu gegebenenfalls in den Besonderen Be- Ihrem Vertrag wird jährlich nach einem verursachungsorientierten dingungen für den Invest-Bonus). Verfahren festgelegt. Für die Berechnung des Beteiligungsfaktors wird eine Maßzahl für Ihren Vertrag ermittelt, die den individuellen c) Werden die Überschüsse verzinslich angesammelt, hat Ihr Vertrag Beitrag Ihres Vertrags an der Entstehung der Bewertungsreserven nach Absatz 3 Buchstabe b Anspruch auf Bewertungsreserven. Die misst. Das Verhältnis dieser Maßzahl zur Summe der für den ge- Bewertungsreserven werden bei Vertragsbeendigung fällig (siehe samten Versichertenbestand ermittelten Maßzahlen ergibt den Be- Buchstabe d). teiligungsfaktor. Die Bewertungsreserven werden zusammen mit den verzinslich angesammelten Überschussanteilen fällig (ver- d) Bei Vertragsbeendigung wird bei der Überschussverwendung gleiche Absatz 5 Buchstabe c). Die absolute Höhe der Beteiligung Beitragsabzug nichts aus der Überschussbeteiligung ausgezahlt. an den Bewertungsreserven zum Fälligkeitstermin ergibt sich durch Verzinslich angesammelte Überschussanteile werden ausgezahlt. Multiplikation des für Ihren Vertrag gültigen Beteiligungsfaktors mit Bei Invest-Bonus wird der Zeitwert der Fondsanteile ausgezahlt. Zu- den für diesen Termin ermittelten Bewertungsreserven. Weitere In- sätzlich wird der Überschussanteil des laufenden Versicherungsjahrs formationen zur Berechnung des Beteiligungsfaktors sowie die für den Teil des Versicherungsjahrs, für den die Beiträge gezahlt Höhe der für das jeweilige Jahresende ermittelten Bewertungsre- wurden, gutgebracht. Bei prämienfreien Versicherungen wird der serven können Sie unserem Geschäftsbericht entnehmen. Überschussanteil des laufenden Versicherungsjahrs anteilig bis zum Abrechnungstermin der prämienfreien Versicherung ausgezahlt. Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht ga- rantieren? (6) Aufgrund eines ungünstigen Risikoverlaufs kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen. (4) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar § 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des versicherten Risikos. Aber auch die Entwicklung der Kosten und die Zinsentwick- (1) Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns lung des Kapitalmarkts sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen abgeschlossen haben. Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann Der Mitversicherungsschutz für Kinder im Sinne von § 2 beginnt mit auch 0,00 EUR sein. Versicherungsbeginn oder - wenn später - ab dem spätesten der folgenden Ereignisse: Welche Überschüsse gibt es und wie werden sie verwendet? • Geburt des Kindes; (5) Es gibt nachstehende Überschüsse, die wir für Sie folgender- • Adoption des Kindes; maßen verwenden: • Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft der versi- cherten Person; a) Für beitragspflichtige Versicherungen werden zu Beginn eines • Aufnahme des Stiefkinds in den Haushalt der versicherten Person. jeden Versicherungsjahrs laufende Überschussanteile in Prozent der Beitragssumme eines Jahres (ohne Risikozuschläge) zugewiesen. Jedoch bestehen vor dem in den Allgemeinen Vertragsdaten ange- Diese laufenden Überschussanteile werden für den Teil des Versi- gebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz und kein cherungsjahrs, für den die Beiträge gezahlt wurden, gutgeschrieben Mitversicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht und entsprechend Ihrer Wahl nach einer der 3 folgenden Varianten entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe § 13 verwendet: Absätze 2 und 3 sowie § 14). • verzinsliche Ansammlung bis zum Vertragsende; (2) Bei einem "invasiv wachsenden Krebs" (Anlage SEL - Ziffer I.2. • Verrechnung mit den Beiträgen (Beitragsabzug); und I.3.), einer "Angioplastie" (Anlage SEL - Ziffer II.4.) und einer • Anlage in einem Investmentfonds bzw. Fondsdepot (Invest-Bonus; "Bypass-Operation" (Anlage SEL - Ziffer II.5.) beginnt der Versiche- weitere Einzelheiten dazu gegebenenfalls in den Besonderen Be- rungsschutz erst nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit (vergleiche dingungen für den Invest-Bonus). § 1 Absatz 4). Im Rahmen der Mitversicherung von Kindern (§ 2) be- steht eine Wartezeit von jeweils 6 Monaten. Jedoch ist für den Be- ginn der Wartezeit nicht die Geburt des Kindes, sondern der nach § 2 Absatz 5 entscheidende Zeitpunkt maßgeblich. GN331060_202607 Seite 6 [Seite 7] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG § 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen führt, sodass die Erfüll- In der Anlage SEL wird in konkretem Bezug auf bestimmte Erkran- barkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewähr- kungen informatorisch auf bestimmte Ausschlüsse hingewiesen. leistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder gutachter- Dies dient nur Ihrer besseren Information. Die folgenden Aus- lich bestätigt wird; schlüsse werden dadurch weder geändert noch beschränkt. g) unmittelbar oder mittelbar durch Alkoholmissbrauch oder Dro- Ausschlüsse bei schwerer Erkrankung genkonsum der versicherten Person. Drogenkonsum meint Konsum von Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch (1) Die folgenden Ausschlüsse gelten sowohl für die Versicherung ohne Indikation (sogenannter Medikamentenmissbrauch); nicht ge- (§ 1) als auch für die Mitversicherung (§ 2). Für mitversicherte meint ist die medizinisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen Kinder gelten sie mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen je- (Medikamenten). weils nicht in der versicherten Person, sondern in der Person des mitversicherten Kindes erfüllt sein müssen. Ausschlüsse bei Tod Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person oder der Versicherungsfall beruht. Soweit nicht etwas anderes vereinbart eines mitversicherten Kindes gilt § 6. ist, leisten wir jedoch nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist: (3) Die folgenden Ausschlüsse gelten sowohl für die Versicherung (§ 1) als auch für die Mitversicherung (§ 2). Für mitversicherte a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Kinder gelten sie mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen je- Unruhen, sofern die versicherte Person aufseiten der Unruhestifter weils nicht in der versicherten Person, sondern in der Person des teilgenommen hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Versi- mitversicherten Kindes erfüllt sein müssen. cherungsfall in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, mit kriegerischen Ereignissen eingetreten ist, denen die versicherte auf welcher Ursache der Todesfall beruht. Wir gewähren Versiche- Person während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik rungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war; Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, b) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines leisten wir jedoch in folgenden Fällen nicht: Verbrechens oder Vergehens durch Sie als Versicherungsnehmer, den insoweit Anspruchsberechtigten (z. B. Bezugsberechtigter, Ab- a) Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittel- tretungsgläubiger) oder die versicherte Person. Fahrlässige Ver- barem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen. Diese Ein- stöße (z. B. im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen; schränkung unserer Leistungspflicht gilt nicht, wenn die versicherte Person während eines beruflich bedingten Aufenthalts im Ausland c) durch absichtliche Herbeiführung einer der versicherten Erkran- stirbt und sie an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt kungen oder eines anderen Leistungsauslösers, absichtliche Herbei- war. führung von Kräfteverfall, absichtliche (Selbst-)Verletzung, absicht- liche (Selbst-)Vergiftung oder versuchte (Selbst-)Tötung, sei es b) Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittel- durch Sie als Versicherungsnehmer, den insoweit Anspruchsberech- barem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, tigten (z. B. Bezugsberechtigter, Abtretungsgläubiger) oder die ver- biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Ein- sicherte Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese satz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologi- Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden schen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Frei- Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurden, setzen darauf gerichtet ist, das Leben einer Vielzahl von Personen zu werden wir leisten; gefährden, und zu einer nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrund- d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versiche- lagen führt, sodass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungs- rungsnehmer oder der insoweit Anspruchsberechtigte (z. B. Bezugs- leistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unab- berechtigter, Abtretungsgläubiger) oder die versicherte Person vor- hängigen Treuhänder gutachterlich bestätigt wird. Buchstabe a) sätzlich eine der versicherten schweren Erkrankungen oder einen bleibt unberührt. sonstigen Leistungsauslöser herbeigeführt haben bzw. hat; Zusätzlicher Ausschluss in der Mitversicherung e) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Ge- sundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße ge- (4) Folgender Ausschluss gilt nur für die Mitversicherung (§ 2) zu- fährden oder schädigen, dass zu ihrer Abwehr oder Bekämpfung der sätzlich: Wir leisten nicht, wenn der Mitversicherungsfall bzw. To- Einsatz einer Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbaren Ein- desfall mittelbar oder unmittelbar mit einer Gesundheitsstörung in richtung nötig ist; ursächlichem Zusammenhang steht, die bereits vor der Geburt des mitversicherten Kindes erstmals diagnostiziert wurde, oder wenn GN331060_202607 f) unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem vorsätzli- dem Versicherungsnehmer, der versicherten Person bzw. dem an- chen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen deren Elternteil, dem gesetzlichen Vormund des Kindes oder dem oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung Anspruchsberechtigten (Todesfall-Bezugsberechtigter, Abtretungs- von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der gläubiger) die Gesundheitsstörung bekannt war oder bekannt sein Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet ist, das Leben oder die musste. Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden, und zu einer Seite 7 [Seite 8] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen ist Rücktritt der Vertragsabschluss bzw. bei späterer Adoption der Zeitpunkt der Adoption bzw. bei Stiefkindern der Zeitpunkt der Eheschließung (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft oder - falls später - der wir vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der versi- wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeige- cherten Person. pflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, § 6 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person bzw. des falls wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen mitversicherten Kindes? (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Um- (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf von 3 Jahren seit Ab- stände geschlossen hätten. schluss des Versicherungsvertrags besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung Wenn wir nach Eintritt eines (Teil-)Versicherungsfalls bzw. des (vor- der Geistestätigkeit begangen worden ist. gezogenen) Todesfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht bezogen auf jeden einzelnen Versicherungsfall bzw. den Todesfall (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht er- unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: weiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versi- Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrer- cherung. Die 3-Jahres-Frist beginnt mit der Änderung oder Wieder- heblichen Umstand, der herstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wie- derhergestellten Teils neu zu laufen. • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls bzw. Todesfalls § 7 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- Folgen hat ihre Verletzung? pflicht ursächlich war. Vorvertragliche Anzeigepflicht Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehenden Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in (7) Wird Ihr Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufgrund der Textform (z. B. Papierform, E-Mail) gefragt haben, wahrheitsgemäß Verletzung der Anzeigepflicht beendet, steht uns der Teil des Bei- und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die trags bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem ver- einbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht Kündigung gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verlet- Textform stellen. zung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig er- folgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von (2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese - neben einem Monat kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht (§ 19 Absät- Ihnen - zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der ze 3 und 4 VVG) verzichten wir, wenn die Verletzung der Anzeige- Fragen verpflichtet. pflicht schuldlos war. (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen (9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Ver- Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefah- trag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Bei- rerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie be- trag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis handelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen gehandelt. hätten. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung (10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich nach Maßgabe des § 18 in eine prämienfreie Versicherung um. Wird der in § 18 (4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Vorausset- Absatz 3 genannte Mindestbetrag nicht erreicht, endet der Vertrag zungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (d. h. bei beitrags- pflichtigen Verträgen zur nächsten Beitragsfälligkeit, mittags • vom Vertrag zurücktreten, 12 Uhr). • den Vertrag kündigen, • den Vertrag ändern oder • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten GN331060_202607 können. Seite 8 [Seite 9] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Vertragsanpassung Irrtümliche Risikoeinschätzung (11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Ver- (18) Wir halten uns an unsere Erklärung gebunden, mit der wir den trag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Bei- Antrag angenommen haben, wenn der für die Entscheidung zustän- trag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis dige Sachbearbeiter das Risiko falsch eingeschätzt oder die An- der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen gaben des Antragstellers nicht berücksichtigt hat. hätten (Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedin- gungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Auf Nachgewiesene Abrechnungsdiagnosen dieses Anpassungsrecht verzichten wir dann, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht schuldlos war. (19) Fehlerhafte Patientendokumentationen von Ärzten und Kli- niken sowie fehlerhafte Krankenversicherungsauskünfte gehen nicht (12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie zu Ihren Lasten. Wenn Sie nachweisen, dass Umstände (z. B. Dia- unsere Mitteilung über die Vertragsanpassung erhalten haben, gnosen, Arbeitsunfähigkeits-Zeiträume) von Dritten (Ärzte, Kliniken, fristlos kündigen, wenn Krankenkassen, etc.) fehlerhaft dokumentiert bzw. gespeichert wurden und die Daten nicht den Tatsachen entsprechen (z. B. an- • wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den Beitrag um mehr als dere Erkrankung, anderer Befund), so werden wir auf die fehler- 10 % erhöhen oder haften Daten weder einen Rücktritt noch eine Kündigung noch eine • wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand Vertragsänderung noch eine Anfechtung stützen. ausschließen. Leistungserweiterung/Wiederherstellung des Vertrags Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertrags- anpassung hinweisen. (20) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versiche- rungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung (13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- des Vertrags bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten anpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mittei- Teils neu. lung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) auf die Folgen einer An- zeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Erklärungsempfänger (14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur (21) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsan- Vertragsanpassung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder passung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Er- die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. klärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Befinden Sie sich in einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden, die freie Wil- (15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder lensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geis- zur Vertragsanpassung nur innerhalb eines Monats geltend machen. testätigkeit, gilt ein Bezugsberechtigter für die Erlebensfallleis- Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung tungen als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen, in der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht be- Ermangelung eines solchen ein für die Todesfallleistung Bezugsbe- gründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen rechtigter. wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, haben, gilt nach Ihrem Tod ein für die Todesfallleistung Bezugsbe- wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. rechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist in den Fällen des Satz 2 und 3 kein Bezugsberechtigter vor- (16) Nach Ablauf von 5 Jahren seit Vertragsschluss erlöschen un- handen oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können sere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpas- wir den Inhaber eines als Urkunde ausgestellten Versicherungs- sung. Ist der Versicherungsfall bzw. Todesfall vor Ablauf dieser Frist scheins (§ 11 Absatz 1) als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist gel- entgegenzunehmen. tend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver- letzt worden, beträgt die Frist 10 Jahre. § 8 Welche besonderen Verpflichtungen und Regelungen be- stehen für Raucher? Anfechtung (1) Nichtraucher ist, wer in den vergangenen 12 Monaten vor Ab- (17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entschei- gabe seiner Vertragserklärung Nikotin weder durch den Genuss von dung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollstän- (elektrischen) Zigaretten, (elektrischen) Zigarren, (elektrischen) Zi- dige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. garillos, (elektrischen) Pfeifen noch in anderer Form (z. B. Kautabak, Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Schnupftabak) aktiv zu sich genommen hat, gleichgültig in welcher Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Menge. Raucher ist, wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt. GN331060_202607 Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Wird Ihr Versicherungsverhältnis durch unsere Anfechtung (2) Vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung fragen wir in Textform (z. B. beendet, steht uns der Teil des Beitrags bis zum Wirksamwerden Papierform, E-Mail) auch danach, ob die versicherte Person Raucher der Anfechtungserklärung zu. oder Nichtraucher im Sinne von Absatz 1 ist. Hinsichtlich der sich hieraus ergebenden Anzeigepflicht und der Rechtsfolgen einer Ver- letzung gilt § 7. Soll eine andere Person versichert werden, ist auch Seite 9 [Seite 10] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG diese - neben Ihnen - zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Be- stellen. Außerdem können wir verlangen, dass uns die Auskünfte antwortung der Frage verpflichtet. nach § 22 vorgelegt werden. § 9 Welche Anzeige- und Mitwirkungspflichten sind zu beachten (4) Tod: und was gilt bei einer Pflichtverletzung? Bei Tod sind uns auf Kosten des Anspruchstellers einzureichen: Unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls bzw. Todesfalls • der Versicherungsschein, • eine amtliche Sterbeurkunde, die Alter und Geburtsort der versi- (1) Der Versicherungsnehmer hat uns den Eintritt eines Versiche- cherten Person bzw. des mitversicherten Kindes enthält, rungsfalls bzw. Todesfalls, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, • ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis in deutscher unverzüglich anzuzeigen. Maßgeblich ist die Kenntnis des Todes der Sprache oder auf Kosten des Anspruchserhebenden in beglau- versicherten Person bzw. bei einer schweren Erkrankung die bigter deutscher Übersetzung über die Todesursache sowie über Kenntnis der ersten Diagnose (§ 1 Absatz 3 Satz 1, § 2 Absatz 3 Beginn und Verlauf der Erkrankung, die zum Tod geführt hat. Satz 1). Bei einer schweren Erkrankung haben Sie die Anzeige also unver- (5) Vorgezogene Todesfallleistung: züglich zu erstatten, sobald Ihnen die erste Diagnose bekannt ist Bei Geltendmachung einer vorgezogenen Todesfallleistung sind uns - und nicht erst, wenn die weiteren Leistungsvoraussetzungen, wie auf Kosten des Anspruchstellers einzureichen: z. B. die fachärztliche Attestierung oder das Bestehen von Ein- schränkungen über eine gewisse Dauer, erfüllt sind. Steht das Recht • der Versicherungsschein, auf die vertragliche Leistung einem Dritten zu (z. B. dem Bezugsbe- • eine Geburtsurkunde, die Namen und Geburtsort der versicherten rechtigten, Abtretungsgläubiger, Versicherten), ist auch der Dritte Person enthält, zur unverzüglichen Anzeige nach Kenntniserlangung verpflichtet. • Atteste zweier voneinander unabhängig praktizierender Fachärzte Bei dem Versicherungsfall "vorgezogene Todesfallleistung" besteht mit entsprechender Qualifikation unter ausführlicher Darstellung keine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige. Diese Leistung wird nur der Restlebenserwartung sowie der Verletzung bzw. der fortge- aufgrund eines frei gestellten Antrags erbracht. schrittenen oder rasch fortschreitenden unheilbaren Erkrankung. (2) Wird die unverzügliche Anzeige vorsätzlich unterlassen, leisten (6) Schwere Erkrankung: wir nicht. Bei grob fahrlässig unterlassener Anzeige sind wir berech- Bei Eintritt einer schweren Erkrankung sind uns auf Kosten des An- tigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent- spruchstellers einzureichen: sprechenden Verhältnis zu kürzen. Unsere Leistungspflicht bleibt aber dann bestehen, wenn wir auf andere Weise vom Eintritt des • der Versicherungsschein, Versicherungsfalls bzw. Todesfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt • eine Geburtsurkunde, die Namen und Geburtsort der versicherten haben oder wenn Sie nachweisen, dass die Anzeige nicht grob fahr- Person bzw. des mitversicherten Kindes enthält, lässig unterlassen worden ist. Die Ansprüche bleiben auch bestehen, • ausführliches Facharztattest mit dem in der Anlage SEL näher be- soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung ohne Einfluss auf die schriebenen Mindestumfang, Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist; das gilt • gegebenenfalls der Leistungsbescheid des Versicherungsträgers nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird. der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung sowie das dem Bescheid zugrunde liegende Gutachten, Mitwirkungspflichten • gegebenenfalls der Nachweis der Aufnahme auf die Transplantati- ons-Warteliste. (3) Im Folgenden erläutern wir Ihnen, welche Mitwirkungspflichten bei Tod (Absatz 4), bei Geltendmachung einer vorgezogenen To- (7) Pflegebedürftigkeit: desfallleistung (Absatz 5), bei Eintritt einer schweren Erkrankung Bei Pflegebedürftigkeit sind uns auf Kosten des Anspruchstellers (Absatz 6), bei Pflegebedürftigkeit (Absatz 7) und allgemein (Ab- zusätzlich einzureichen: satz 8) bestehen und dass Facharztatteste solche von Fachärzten aus bestimmten Ländern sein müssen (Absatz 9). • eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftig- Wir informieren Sie über weitere Mitwirkungspflichten bei der Gel- keit, tendmachung von Leistungen für ein mitversichertes Kind (Ab- • ausführliche Facharztberichte über Ursache, Beginn, Art, Verlauf satz 10). Wir stellen Ihnen außerdem dar, welche Folgen eine Ver- und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über Art und Um- letzung dieser Mitwirkungspflichten haben kann (Absätze 11 fang der Pflegebedürftigkeit, bis 12). • eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege. Wir sind befugt, die Diagnose und die Leistungsvoraussetzungen unabhängig von den Facharztattesten zu prüfen und weitere Erhe- (8) Die versicherte Person bzw. das mitversicherte Kind muss sich bungen vorzunehmen. Hierzu sind Sie verpflichtet, uns die in den der bestmöglichen medizinisch notwendigen Therapie unterziehen, folgenden Absätzen genannten Unterlagen auf Ihre Kosten zur Ver- wenn und soweit der Eintritt des Versicherungsfalls und der wei- fügung zu stellen. Unabhängig davon können wir außerdem - aller- teren Leistungsvoraussetzungen dadurch verhindert werden kann. GN331060_202607 dings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise - auch über (9) Die Atteste nach Absatz 5 bis 7 müssen von einem approbierten die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen - ver- Facharzt aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union langen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Zur stammen. Unter der Voraussetzung, dass es sich um ein praktizie- Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere rendes Mitglied der dort ansässigen Ärztekammer handelt, ist auch Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst an- ein Attest eines approbierten Facharztes aus dem jeweiligen medizi- nischen Fachgebiet aus Australien, Großbritannien, Island, Kanada, Seite 10 [Seite 11] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, der Schweiz oder den USA § 10 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ausreichend. ab? Alle Atteste sind in deutscher Sprache oder auf Kosten des An- (1) Nach Eingang der zur Prüfung vorgelegten Unterlagen werden spruchserhebenden in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzu- wir Ihnen innerhalb von 10 Arbeitstagen mitteilen, ob und in wel- legen. chem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen bzw. Sie über den Sachstand der Leistungsprüfung informieren. (10) Bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Mitversiche- Bis zur Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und rung sind folgende Informationen mitzuteilen und auf unsere Anfor- des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen werden wir Sie derung hin gegebenenfalls nachzuweisen: spätestens alle 4 Wochen über den Fortgang der Leistungsprüfung informieren. Wenn zur Leistungsentscheidung weitere Unterlagen • Verwandtschaftsverhältnis zur versicherten Person (leiblich, Stief- notwendig sind, fordern wir diese unverzüglich an. kind, adoptiert) sowie Name, Geburtstag und -ort des Kindes (Ge- burtsurkunde), § 11 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? • Zeitpunkt der Adoption (Adoptionsurkunde), • Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Eintragung der Lebenspart- (1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein sowie Nachträge in nerschaft (Heiratsurkunde), Textform (z. B. Papierform, E-Mail) übermitteln. Stellen wir diese als • Zeitpunkt der Aufnahme des Stiefkinds in den Haushalt (Meldebe- Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie scheinigung), können die Ausstellung als Urkunde verlangen. • Bestehen anderer Verträge mit Mitversicherungsschutz zugunsten des mitversicherten Kindes. (2) Den Inhaber der Urkunde des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu ver- (11) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen fügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechti- bzw. Todesfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht not- gung nachweist. wendig sind. Wenn Sie eine der in Absatz 3 bis 10 genannten Pflichten nicht erfüllen, kann dies unter anderem zur Folge haben, § 12 Wer erhält die Leistung? dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine Pflichtverletzung kann somit unter an- (1) Wenn Sie keine abweichende Bestimmung treffen, leisten wir an derem dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. Bitte er- Sie als unseren Versicherungsnehmer. füllen Sie die Mitwirkungspflichten deshalb zuvorderst in Ihrem ei- genen Interesse. Bezugsberechtigung (12) Wird eine der Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 bis 10 von (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine der nach- Ihnen, der versicherten Person oder dem Anspruchserhebenden vor- stehend bestimmten anderen Personen benennen, die die Leistung sätzlich nicht erfüllt, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. erhalten soll (Bezugsberechtigter). Haben Sie die Versicherung auf Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir die eigene Person abgeschlossen, können Sie uns als Bezugsberech- berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens tigten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) • Ihren Ehegatten oder Lebenspartner oder deren Geschwister, auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. • Ihre Verwandten und Verschwägerte gerader Linie (Beispiel Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und deren Ehegatten bzw. deren Leben- Weisen Sie nach, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig spartner), verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen. • Ihre Geschwister sowie deren Kinder, Ehegatten oder Lebens- partner, Die Ansprüche bleiben auch bestehen, soweit Sie uns nachweisen, • Ihre Adoptivkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder Stief- dass die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den eltern, Umfang unserer Leistungspflicht ist; das gilt nicht, wenn die Mitwir- • Geschwister Ihrer Eltern oder kungspflicht arglistig verletzt wird. • Kinder oder Adoptivkinder Ihres Ehegatten oder Lebenspartners Kündigung und Vertragsablauf benennen. (13) Bei Kündigung oder Vertragsablauf im Zusammenhang mit der Haben Sie die Versicherung nicht auf die eigene Person abge- Auszahlung eines etwa vorhandenen Überschussguthabens sind ein- schlossen, können Sie die versicherte Person oder deren Angehörige zureichen: im Sinne des Satz 2 als Bezugsberechtigten benennen. • der Versicherungsschein, a) Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der GN331060_202607 • ein Nachweis über die letzte Beitragszahlung. Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls bzw. Todesfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungs- falls bzw. Todesfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir mehrmals zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Zahlung ein eigener Versiche- rungsfall bzw. Todesfall ein. Seite 11 [Seite 12] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG b) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Last- sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald schriftverfahrens zu verlangen. wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert (4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. werden. (5) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrück- Abtretung und Verpfändung stände verrechnen. (3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jewei- § 14 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig ligen Versicherungsfalls bzw. Todesfalls grundsätzlich ganz oder zahlen? teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, wenn und soweit der- artige Verfügungen rechtlich möglich sind. Erster Beitrag Anzeige und Form (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Unter- sowie die Abtretung und die Verpfändung (Absatz 3) sind nur und suchungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung verlangen. Wir erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind. Der bis- dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. herige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- nehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie be- (2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls bzw. To- reits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, desfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Beitrag Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie § 13 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu ver- treten haben. (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach der ursprüngli- chen Vereinbarung monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich Folgebeitrag zahlen. (Falls Sie die Zahlweise Ihres Vertrags ändern möchten, bitten wir Folgendes zu beachten: (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlweise kalku- auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungs- liert, sodass auch ein Zinseffekt berücksichtigt ist. Beispielsweise ist frist muss mindestens 2 Wochen betragen. bei Umstellung von jährlicher auf monatliche Zahlweise der sich er- gebende Monatsbeitrag höher als ein Zwölftel des Jahresbeitrags. (4) Für einen Versicherungsfall bzw. Todesfall, der nach Ablauf der Umgekehrt ist der Jahresbeitrag niedriger als 12 Monatsbeiträge.) gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungs- (2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich (d. h. ohne schuld- falls bzw. Todesfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Vor- haftes Zögern) nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor aussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese dem mit Ihnen vereinbarten, in den Allgemeinen Vertragsdaten an- Rechtsfolge hingewiesen haben. gegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebei- träge) werden jeweils zu den in den Allgemeinen Vertragsdaten ge- (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag nannten Terminen fällig. Die Beiträge sind bis zum Ablauf der ver- ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch einbarten Beitragszahlungsdauer zu entrichten; bei Vertragsbeendi- immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. gung aufgrund Tod, vorgezogener Todesfallleistung oder Ablauf Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese der Karenzzeit des vollen Versicherungsfalls nur bis zur nächsten Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits Beitragsfälligkeit. Teilleistungen, oder der Ablauf der Karenzeit mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf eines Mitversicherungsfalles beenden hingegen nicht die Pflicht zur der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Beitragszahlung. Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie eben- falls hinweisen. (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fäl- ligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns (6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nach- eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto verein- zahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen bart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: können Sie nur • Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und • innerhalb eines Monats nach der Kündigung GN331060_202607 • Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. • oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht ein- ziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unver- Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung un- züglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu wirksam, und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungs- bzw. To- vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden desfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zah- Seite 12 [Seite 13] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG lung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versiche- • Existenzgründung (Wechsel in die berufliche Selbstständigkeit im rungsschutz. Hauptberuf, z. B. Praxis-/Kanzleigründung bzw. -übernahme) in den ersten 10 Jahren der Versicherungsdauer. Die zeitliche Ein- § 15 Was gilt für Erhöhungen des Beitrags und der Leistungen? schränkung von 10 Jahren gilt nicht für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirt- Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche Möglichkeiten schaftsprüfer; Sie haben, um Ihren Versicherungsschutz ohne erneute Gesund- • erfolgreicher Abschluss einer allgemein anerkannten Berufsausbil- heitsprüfung zu erhöhen. dung; • Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nach Erreichen eines akademi- • Dies ist durch planmäßige Erhöhungen nach NÜRNBERGER Plus schen Abschlusses; möglich, die Sie bei Versicherungsbeginn und unter bestimmten • Abschluss einer akademischen Weiterqualifizierung (z. B. Facharzt, Umständen auch noch während der Vertragsdauer vereinbaren Bachelor, Master, Staatsexamen) eines Akademikers, der eine können. Für diese enthalten die Besonderen Bedingungen für seiner Ausbildung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt; NÜRNBERGER Plus detaillierte Regelungen. • erfolgreicher Abschluss einer Höherqualifikation (z. B. Weiterbil- • Bei bestimmten Ereignissen besteht innerhalb von 12 Monaten ab dung zum Fach-/Betriebswirt oder Techniker, Meisterprüfung); dem Ereignis die Möglichkeit zu außerplanmäßigen Erhöhungen • Erhöhung des regelmäßigen Bruttomonatseinkommens aus nicht- ohne erneute Gesundheitsprüfung. Die Regelungen hierzu finden selbstständiger Tätigkeit Sie in den Absätzen 2 und 4. - um mindestens 250 EUR oder • Innerhalb der ersten 3 Jahre nach Vertragsbeginn besteht auch - um mindestens 10 % ohne bestimmte Ereignisse einmalig die Möglichkeit zu einer au- im Vergleich zum Vormonat (ohne Sonderzahlung/Bonus); ßerplanmäßigen Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung. Die • nachhaltige Gewinnsteigerung eines ausschließlich Selbststän- hierfür nötigen Voraussetzungen sind in den Absätzen 3 und 4 ge- digen um mindestens 30 % (maßgeblich: durchschnittlicher Ge- regelt. winn vor Steuern der letzten 3 Jahre im Vergleich zu den 3 davor- • Wünschen Sie unabhängig von diesen Voraussetzungen eine au- liegenden Jahren); ßerplanmäßige Erhöhung, prüfen wir gerne eine entsprechende • Erhalt der Prokura; Möglichkeit und nehmen dann eine erneute Gesundheitsprüfung • Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen vor. Vergleichen Sie hierzu Absatz 5. Rentenversicherung; • Finanzierung (Immobilienerwerb oder Finanzierung im gewerbli- Planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne erneute Ge- chen Bereich) mit einer Finanzierungssumme von mindestens sundheitsprüfung (NÜRNBERGER Plus) 25.000,00 EUR; • Wegfall des Invaliditätsschutzes aus der gesetzlichen Rentenversi- (1) Haben Sie mit uns Erhöhungen nach NÜRNBERGER Plus verein- cherung aufgrund einer Gesetzesänderung; bart, erhöhen sich Beiträge und Leistungen planmäßig ohne erneute • bei Selbstständigen, Angehörigen freier Berufe und Handwerkern: Gesundheitsprüfung. Die Erhöhung betrifft die Versicherungs- Wegfall des Berufsunfähigkeitsschutzes aus einem berufsständi- summe für schwere Erkrankungen, die Teilsumme, die Todesfall- schen Versorgungswerk oder einer betrieblichen Altersversor- summe sowie gegebenenfalls eine optional eingeschlossene Berufs- gung. unfähigkeits-Zusatzversicherung. Die detaillierten Regelungen finden Sie in den Besonderen Bedingungen für NÜRNBERGER Plus. Der Erhöhungsantrag und alle erforderlichen Nachweise müssen uns auf Ihre Kosten binnen 12 Monaten ab dem Ereignis in Textform Außerplanmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne er- (z. B. Papierform, E-Mail) zugegangen sein. Die Erhöhung wird zum neute Gesundheitsprüfung (Nachversicherungsgarantie) nächsten Monatsersten (mittags 12 Uhr) nach Zugang vorge- nommen. Für das Erhöhungsrecht maßgeblich ist das Alter der ver- (2) Ereignisabhängige Nachversicherungsgarantie sicherten Person zum Erhöhungszeitpunkt. Sie haben bei den nachfolgend genannten, die versicherte Person Zusätzlich müssen die unter Absatz 4 genannten weiteren Voraus- betreffenden und nach Versicherungsbeginn eintretenden Ereig- setzungen erfüllt sein. nissen das Recht, innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem Er- eignis und vor Vollendung des 46. Lebensjahres der versicherten (3) Ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie Person die Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung um maximal 50 % der zuletzt geltenden Versicherungssumme zu er- Der Versicherungsnehmer hat ohne besonderes Ereignis innerhalb höhen, höchstens aber auf eine Versicherungssumme von der ersten 3 Jahre nach Versicherungsbeginn und vor Vollendung 200.000,00 EUR: des 35. Lebensjahres der versicherten Person einmalig das Recht, die Leistung ohne erneute Gesundheitsprüfung um maximal 50 % • Eintritt der Volljährigkeit; der zuletzt geltenden Versicherungssumme zu erhöhen, höchstens • Heirat; aber auf eine Versicherungssumme von 200.000,00 EUR. Für das • Ehescheidung bzw. Löschung einer eingetragenen Lebenspartner- Erhöhungsrecht maßgeblich ist das Alter der versicherten Person schaft; zum beantragten Erhöhungszeitpunkt. GN331060_202607 • Tod des Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners; Das Recht besteht nicht, wenn die Versicherung mit vereinfachter • Geburt oder Adoption eines Kindes oder Beendigung der Eltern- oder ohne Gesundheitsprüfung zustande gekommen ist. zeit (mit der Besonderheit, dass die Erhöhung innerhalb von Die Erweiterung der Leistung muss mindestens 6 Monate vor dem 12 Monaten ab dem Ende der für dieses Kind genommenen El- Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll, bei uns in ternzeit verlangt werden kann); Textform (z. B. Papierform, E-Mail) beantragt werden. Außerdem Seite 13 [Seite 14] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG müssen die unter Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen er- Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung füllt sein. § 16 Welche anderen Möglichkeiten als eine Kündigung oder eine (4) Weitere Voraussetzungen der Erhöhung sind: Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten? • Bei einer Erweiterung nach Absatz 2 ist das zur Erhöhung berechti- gende Ereignis erst nach dem Versicherungsbeginn eingetreten. Entnahme der Beiträge aus etwaigem Überschussguthaben • Zum Zeitpunkt der Beantragung der Erhöhung ist weder ein Versi- cherungsfall im Sinne des § 1 Absatz 3 bis 6 eingetreten noch ein (1) Bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie beantragen, dass die Leistungsantrag wegen schwerer Erkrankung gestellt worden. Beiträge für die Versicherung aus dem Überschussguthaben ent- • Zum Zeitpunkt der Beantragung der Erhöhung ist weder ein Versi- nommen und verrechnet werden, solange das Überschussguthaben cherungsfall im Sinne einer optional eingeschlossenen Berufsunfä- hierfür ausreicht. Dies muss mit uns vor Beginn in Textform (z. B. Pa- higkeits-Zusatzversicherung eingetreten noch ein entsprechender pierform, E-Mail) vereinbart werden und kommt im vorliegenden Leistungsantrag gestellt worden. Tarif nur dann in Betracht, wenn Sie sich für die Überschussvariante • Die gesamte Versicherungssumme aller auf die versicherte Person der verzinslichen Ansammlung oder den Invest-Bonus entschieden abgeschlossenen Versicherungen mit Absicherung von schweren haben, nicht hingegen bei Beitragsabzug. Das Überschussguthaben Krankheiten (auch bei anderen Gesellschaften) darf das 7-Fache wird entsprechend gemindert. Die Entnahme und Verrechnung ist des Jahresbruttoeinkommens der versicherten Person nicht über- nicht mit neuen Wartezeiten (§ 1 Absatz 4 und § 2 Absatz 5) ver- steigen; maßgeblich ist das durchschnittliche Jahresbruttoein- bunden. kommen in den letzten 3 vollen Kalenderjahren vor dem Jahr der Erhöhung. Befristete Umwandlung mit automatischer Wiederinkraftsetzung Eine außerplanmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen im (2) Bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie beantragen, für maximal Rahmen der Nachversicherungsgarantie errechnet sich nach dem 12 Monate die Beitragszahlung auszusetzen. Dies muss mit uns in Erhöhungsbeitrag, nach dem Alter der versicherten Person zum Er- Textform (z. B. Papierform, E-Mail) vereinbart werden und hat zur höhungstermin, der restlichen Versicherungs- und Beitragszah- Voraussetzung, dass die herabgesetzte prämienfreie Versicherungs- lungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag, summe den Mindestbetrag von 1.000,00 EUR nicht unterschreitet. wobei die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, Ausscheidewahrscheinlichkeiten und Kosten) herangezogen werden. Ihr Vertrag wird für 12 Monate befristet im Sinne des § 18 umge- Ist eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen, wandelt. In dieser Zeit besteht nur reduzierter Versicherungsschutz werden deren garantierten Versicherungsleistungen im selben Ver- in Höhe der prämienfreien Versicherungsleistung nach Maßgabe hältnis wie die der Hauptversicherung erhöht; hierbei verwenden wir des § 18. Nach 12 Monaten werden der volle Versicherungsschutz ebenfalls immer die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen. ohne erneute Gesundheitsprüfung und die Beitragspflichtigkeit Alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinba- ohne neue Wartezeiten (§ 1 Absatz 4 und § 2 Absatz 5) automatisch rungen, insbesondere die Allgemeinen Bedingungen sowie die Be- wieder in Kraft gesetzt. Sie können zudem jederzeit binnen der zugsrechtsverfügungen, erstrecken sich auch auf die Erhöhung der 12 Monate in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) beantragen, dass Versicherungsleistungen. Eine außerplanmäßige Erhöhung der Ver- die Wiederinkraftsetzung bereits früher zum Beginn des nächsten sicherungsleistungen im Rahmen der Nachversicherungsgarantie Versicherungsmonats erfolgt. Die automatische Wiederinkraftset- setzt die Höchstfristen für einen Rücktritt oder eine Anfechtung zung erfordert eine Vertragsänderung. Nach der Wiederinkraftset- wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung (siehe § 6) nicht zung ist in der Regel ein höherer Beitrag erforderlich. erneut in Lauf. Die Erhöhung erstreckt sich immer auf den gesamten Vertrag. Die isolierte Erhöhung einzelner Vertragsbestandteile ist Alternativ kann der Vertrag auch mit der ursprünglichen Beitrags- nicht möglich. höhe wieder in Kraft gesetzt werden, wodurch sich der Versiche- Bezüglich des erhöhten Teils gelten neue Wartezeiten entsprechend rungsschutz reduziert. Sie haben auch die Möglichkeit, den nach an- § 1 Absatz 4 und § 2 Absatz 6. erkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Fehl- Die Erhöhungsbeiträge aus der Nachversicherung unterliegen auch betrag zum Wiederinkraftsetzungstermin nachzuzahlen, sodass der künftigen planmäßigen Erhöhungen nach NÜRNBERGER Plus, so- volle Versicherungsschutz und die ursprüngliche Beitragshöhe bei- weit die Regelungen der Besonderen Bedingungen für behalten werden können. NÜRNBERGER Plus dem nicht entgegenstehen. Beitragsstundung Außerplanmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung mit er- neuter Gesundheitsprüfung (3) Sie können für den Zeitraum von maximal 24 Monaten eine zins- lose Stundung der Beiträge unter Aufrechterhaltung des verein- (5) Wünschen Sie unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 eine Erhö- barten Versicherungsschutzes verlangen. hung des Versicherungsschutzes, haben Sie hierauf keinen Rechts- Die zu stundenden Beiträge dürfen dabei maximal so hoch sein, wie anspruch. Wir werden Ihre Anfrage aber gerne prüfen. Es wird dabei das Deckungskapital zu Beginn des Stundungszeitraums. unter anderem eine erneute Risikoprüfung stattfinden, und mögli- Auf Nachfrage weisen wir Ihnen den möglichen Stundungszeitraum GN331060_202607 cherweise können wir Ihrem Wunsch dann allenfalls dadurch ent- aus. sprechen, dass wir Ihnen den Neuabschluss eines zusätzlichen Versi- Die gestundeten Beiträge müssen Sie nach Ablauf des Stundungs- cherungsvertrags nach einem dann verkaufsoffenen Tarif anbieten. zeitraums in Form einer einmaligen Zahlung nachzahlen. Sofern Sie es wünschen kann der Ausgleich gegebenenfalls auch durch eine Verrechnung mit einem eventuell vorhandenen Deckungskapital er- folgen. Hierbei können Sie gegebenenfalls zwischen einer Verringe- Seite 14 [Seite 15] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG rung der Versicherungsleistungen und einer Erhöhung des Beitrags schluss nicht verschlechtert hat. Details zu Wiederinkraftsetzungen wählen. Eine erneute Stundung ist nur möglich, wenn die ausste- finden Sie in Absatz 7. henden Beiträge aus einer früheren Stundung vollständig beglichen wurden. Die Stundung ist nicht mit neuen Wartezeiten (§ 1 Absatz 4 (2) Die prämienfreie Versicherungsleistung wird von uns nach den und § 2 Absatz 5) verbunden. anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den nach Ab- Für eine Stundung der Beiträge ist eine vorherige Vereinbarung in satz 1 maßgeblichen Schluss der laufenden Versicherungsperiode Textform (z. B. Papierform, E-Mail) mit uns erforderlich. unter Zugrundelegung des Deckungskapitals der Versicherung be- rechnet; Beitragsrückstände werden abgesetzt. Bei der Berechnung Sonstige Möglichkeiten des Deckungskapitals wenden wir bis zur Höhe des aufsichtsrechtli- chen Höchstzillmersatzes zur Verrechnung der Abschluss- und Ver- (4) Darüber hinaus werden wir Sie bei bestehenden Zahlungs- triebskosten das sogenannte Zillmerverfahren an. Mindestens legen schwierigkeiten auf Wunsch über weitere Möglichkeiten zum Erhalt wir jedoch den Betrag des Deckungskapitals zugrunde, der sich bei des Versicherungsschutzes schriftlich informieren. gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtli- chen Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebs- § 17 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leis- kosten auf die ersten 5 Jahre der Versicherungsdauer ergibt. Be- tungen erbringen wir? trägt die vereinbarte Beitragszahlungsdauer weniger als 5 Jahre, werden diese Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die Kündigung vereinbarte Beitragszahlungsdauer verteilt. Einen Stornoabzug nehmen wir nicht vor. (1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (d. h. zur nächsten Beitragsfälligkeit - mittags Beachten Sie bitte: Die Bildung eines Kapitals ist nicht ein Vertrags- 12 Uhr) kündigen. Die Kündigung hat in Textform (z. B. Papierform, zweck Ihrer Versicherung. Das sogenannte Deckungskapital einer E-Mail) zu erfolgen. Risikoversicherung entsteht bei bestimmten Vertragsgestaltungen überhaupt nicht. Wenn es entsteht, dann nur vorübergehend, und zwar nur aus den Beitragsteilen, die nicht sofort zur Bestreitung der Vertragsbeendigung und Auszahlung der Überschussbeteiligung Leistungsfälle sowie zur Abdeckung der Abschluss- und Verwal- tungskosten benötigt werden und für die Finanzierung der noch (2) Bei Kündigung endet der Vertrag zum Schluss der laufenden ausstehenden Leistungen bestimmt sind. Das Deckungskapital dient Versicherungsperiode (d. h. zur nächsten Beitragsfälligkeit - mittags nur dazu, die Höhe des Bruttobeitrags möglichst konstant zu halten. 12 Uhr). Ein Rückkaufswert wird nicht fällig. Sie erhalten jedoch Die für die Bildung des Deckungskapitals zur Verfügung stehenden - wenn und soweit zum Kündigungszeitpunkt vorhanden - die aus Beitragsteile sind gemessen an den gezahlten Beiträgen während der Überschussbeteiligung vorhandenen Werte (gegebenenfalls be- der gesamten Vertragslaufzeit sehr gering. Mit Ablauf der Versiche- reits zugeteilte Überschussanteile sowie Bewertungsreserven), ver- rung ist das Deckungskapital deswegen stets wieder völlig aufge- mindert um eventuell rückständige Beiträge. braucht. Keine Beitragsrückzahlung (3) Voraussetzung für die Umwandlung in eine prämienfreie Versi- cherung ist, dass die herabgesetzte prämienfreie Versicherungs- (3) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. summe den Mindestbetrag von 1.000,00 EUR nicht unterschreitet. § 18 Wann können Sie Ihren Vertrag in eine prämienfreie Versiche- (4) Bei einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung ver- rung umwandeln und welche Auswirkungen hat dies? mindern sich alle Leistungen in gleicher Weise wie die Versiche- rungssumme. Die Regelungen aus § 1 und § 2 gelten nach einer Umwandlung Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung entsprechend. (1) Anstelle einer Kündigung können Sie bei einer beitragspflich- (5) Tritt ein Versicherungsfall oder ein Todesfall nach der Umwand- tigen Versicherung verlangen, dass die Versicherung zum Schluss lung in eine prämienfreie Versicherung ein, werden vor der Um- der laufenden Versicherungsperiode (d. h. zur nächsten Beitragsfäl- wandlung erbrachte, noch nicht verrechnete Teilleistungen nicht ligkeit - mittags 12 Uhr) in eine prämienfreie Versicherung umge- mehr voll, sondern jeweils nur noch verhältnismäßig angerechnet. wandelt wird. Dies ist in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) zu be- Die Anrechnung wird im gleichen Verhältnis herabgesetzt wie die antragen. prämienfreie Versicherungssumme zur ursprünglichen Versiche- rungssumme. Bitte prüfen Sie vor der Beantragung, ob Ihrem tatsächlichen Inter- esse nicht durch eine der in § 16 genannten Möglichkeiten besser Teilweise Umwandlung entsprochen werden kann. Die Umwandlung hat zwar unter an- derem zur Folge, dass Sie für die Zukunft von der Pflicht zur Bei- (6) Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht ist nur tragszahlung befreit sind. Gleichzeitig verringert sich aber der Versi- möglich, wenn der verbleibende Jahresbeitrag den Mindestbetrag cherungsschutz. von 120,00 EUR und die verbleibende beitragspflichtige Versiche- GN331060_202607 rungssumme den Mindestbetrag von 25.000,00 EUR nicht unter- Nach der Umwandlung haben Sie an sich keinen Anspruch auf Wie- schreiten. Sind diese Voraussetzungen nicht derinkraftsetzung der Versicherung. Wir können deshalb eine Wie- gegeben, hat das zur Folge, dass Ihr Umwandlungsantrag un- derinkraftsetzung ablehnen oder an Bedingungen knüpfen, bei- wirksam ist. In diesem Fall müssen Sie die vollständige Umwandlung spielsweise daran, dass sich Ihr Gesundheitszustand seit Vertrags- beantragen. Seite 15 [Seite 16] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Wiederinkraftsetzung sind. Die Kostenverrechnung gemäß Absatz 2 findet im Falle einer Prämienfreistellung jedoch nur eingeschränkt Anwendung, weil wir (7) Eine Wiederinkraftsetzung der prämienfreien Versicherung ist dann Mindestbeträge nach einer abweichenden Kostenverteilungs- innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Umwandlung möglich und methode berechnen und die prämienfreie Versicherungssumme ge- von einer erneuten Risikoprüfung abhängig. Im Fall der Wiederin- gebenenfalls entsprechend aufstocken (siehe § 18). Nähere Infor- kraftsetzung gelten neue Wartezeiten (§ 1 Absatz 4 und § 2 Ab- mationen zur prämienfreien Versicherungssumme können Sie den satz 5). Garantiewerten entnehmen. Die Wiederinkraftsetzung erfordert eine Vertragsänderung und ist in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) zu beantragen. Dabei gelten § 20 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? diejenigen Rechnungsgrundlagen, die der Vertrag zum Zeitpunkt der Umwandlung hatte. (1) In folgenden Fällen stellen wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten Nach einer Wiederinkraftsetzung ist in der Regel ein höherer Beitrag gesondert in Rechnung: erforderlich. Alternativ kann der Vertrag auch mit der ursprüngli- chen Beitragshöhe wieder in Kraft gesetzt werden, wodurch sich der • Erstellung von Ersatzurkunden oder Abschriften des Versiche- Versicherungsschutz reduziert. Sie haben auch die Möglichkeit, den rungsscheins oder eines Nachtrags; nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten • schriftliche Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen; Fehlbetrag zum Wiederinkraftsetzungstermin nachzuzahlen, sodass • Mahnung und/oder Kündigung wegen Verzugs mit Folgebei- der volle Versicherungsschutz und die ursprüngliche Beitragshöhe trägen; beibehalten werden können. • Rückläufer im Lastschriftverfahren; • Durchführung von Vertragsänderungen; Garantiewerte • Adress-Recherche aufgrund nicht angezeigter Anschriftenände- rung; (8) Eine Übersicht über die prämienfreien Versicherungssummen ist • Bearbeitung einer Abtretung oder Verpfändung, sofern diese bei in den Garantiewerten abgedruckt. Ihrem Vertrag möglich sind; • Entnahmen aus der freien Investmentanlage. Kosten (2) Wir haben uns bei der Bemessung der im Produktinformations- § 19 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? blatt ausgewiesenen Pauschalen an dem bei uns regelmäßig entste- henden jeweiligen Aufwand orientiert. Sofern Sie uns nachweisen, (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind von Ihnen dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem zu tragen und in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Ab- Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Sofern schluss- und Vertriebskosten sowie um übrige, in den Beitrag einkal- Sie uns nachweisen, dass der bei uns regelmäßig entstehende jewei- kulierte Kosten. lige Aufwand der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, werden wir die Pauschale entsprechend herabsetzen. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Ab- schlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem um- Sonstige Vertragsbestimmungen fassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die An- tragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachauf- § 21 Was gilt, wenn sich Ihre Postanschrift und/oder Ihr Name än- wendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung dern? stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten ge- hören insbesondere die Verwaltungskosten. (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Andernfalls können für Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu rich- der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten tende Erklärung (z. B. Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschrie- können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. benem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung 3 Tage nach Absendung des ein- (2) Wir wenden das sogenannte Zillmerverfahren an, nach dem wir geschriebenen Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Ver- Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerb- triebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der liche Niederlassung verlegt haben. ersten Beiträge, der für die Leistungen im Versicherungsfall bzw. Todesfall und für die Kosten des Versicherungsbetriebs in der jewei- (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. ligen Versicherungsperiode und für die Bildung der Deckungsrück- stellung nach § 25 Absatz 2 RechVersV in Verbindung mit § 169 § 22 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie? Absatz 3 VVG bestimmt ist. Der nach dem Zillmerverfahren zur Til- gung der Abschluss- und Vertriebskosten erforderliche Betrag ist (1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zah- Speicherung, Verarbeitung und/oder Meldung von Informationen lenden Beiträge beschränkt. Die restlichen Abschluss- und Ver- und/oder Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns GN331060_202607 triebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer ver- die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen teilt. • bei Vertragsabschluss, (3) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass insbe- • bei Änderung nach Vertragsabschluss oder sondere in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge • auf Nachfrage zur Bildung einer prämienfreien Versicherungssumme vorhanden Seite 16 [Seite 17] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) zur Verfügung per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status auch online an die Plattform dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datener- hebungen und Meldungen maßgeblich ist. https://ec.europa.eu/consumers/odr/ (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind derzeit wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den beispielsweise alle Umstände, die für die Beurteilung Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail (info@nuernberger.de) • Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit und/oder Steuer- an uns wenden. pflicht, • der steuerlichen Ansässigkeit und/oder Steuerpflicht dritter Per- Versicherungsaufsicht sonen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, und • der steuerlichen Ansässigkeit und/oder Steuerpflicht des Leis- (2) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Mei- tungsempfängers nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versiche- maßgebend sein können. rungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Dazu zählen derzeit insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steuer-Identifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Ge- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) burtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände dies nach der derzei- Sektor Versicherungsaufsicht tigen Gesetzeslage im Einzelnen sind, können Sie der FATCA-USA- Graurheindorfer Str. 108 Umsetzungsverordnung oder dem Finanzkonten-Informationsaus- 53117 Bonn tauschgesetz entnehmen. poststelle@bafin.de Telefon 0228 4108-0 (3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unter- Fax 0228 4108-1550 lagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Fol- gendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und ein- melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländi- zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. schen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn gegebenenfalls keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht. Gerichtsstand (4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu be- und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies schreiten. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versi- gilt so lange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen cherungsvermittlung gilt: Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben. (3) Für Klagen gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk § 23 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? unser Sitz liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Kla- Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland geerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz Anwendung. haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, § 24 Streitschlichtungsstelle, Aufsichtsbehörde und Gerichtsstand in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. Versicherungsombudsmann (4) Klagen gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist (1) Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zu- der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine frieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. Ombudsmann für Versicherungen wenden. (5) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Versicherungsombudsmann e. V. Aufenthalts ins Ausland, sind für Klagen die Gerichte des Staates zu- Postfach 08 06 32 ständig, in dem wir unseren Sitz haben. Dies gilt ebenso, wenn Sie 10006 Berlin eine juristische Person sind und Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung beschwerde@versicherungsombudsmann.de ins Ausland verlegen. www.versicherungsombudsmann.de Telefon 0800 3696000* Begriffsbestimmungen Fax 0800 3699000* GN331060_202607 * kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz Allgemeine Vertragsdaten: Die Allgemeinen Vertragsdaten finden Sie im Versicherungsschein und gegebenenfalls in den Ihnen über- Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für mittelten Nachträgen. Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Ver- AVB: Damit sind diese Allgemeinen Bedingungen gemeint. braucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder Seite 17 [Seite 18] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Deckungskapital: Das Deckungskapital Ihres Vertrags zu einem be- Todesfallsumme: Sie bestimmt die Höhe des Versicherungs- stimmten Zeitpunkt ist ein Wert, der nach versicherungsmathemati- schutzes für unsere Leistungen bei Tod der versicherten Person. Sie schen Grundsätzen aus den Beiträgen und Leistungen Ihres Vertrags ist von der Versicherungssumme zu unterscheiden. in Abhängigkeit von der bis zu dem Zeitpunkt zurückgelegten Lauf- zeit ermittelt wird. Beachten Sie bitte dabei, dass die Kosten für den Versicherte Person: Das ist die Person, auf deren Leben und Ge- Abschluss des Vertrags, für das Einziehen der Beiträge und die Ver- sundheitszustand die Versicherung abgeschlossen ist. Sind Sie versi- waltung Ihres Vertrags aus den Beiträgen bestritten werden. Somit cherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer, sprechen wir Sie in kann nur der verbleibende Teil des Beitrags zur Bildung des De- den Bedingungen und anhängenden Textteilen nicht unmittelbar ckungskapitals verwendet werden. an. Die dort festgelegten Rechte und Pflichten betreffen nämlich vorrangig nur den Versicherungsnehmer als unseren Vertrags- Erste Diagnose: Maßgeblich für den Zeitpunkt des Eintritts des Ver- partner. sicherungsfalls ist die erste Diagnose der schweren Erkrankung. Die erste Diagnose muss während der Versicherungsdauer erfolgt sein. Versicherungsfall: Dies bezeichnet die erste Diagnose einer Erste Diagnose ist jede erstmalige Diagnose eines medizinischen schweren Erkrankung im Sinne der Anlage SEL. Bei Tod sprechen wir Dienstleisters (z. B. Arzt, Heilpraktiker, Labor, Gesundheitsamt). Der von Todesfall. Versicherungsfall ist uns nach Kenntniserlangung von der ersten Diagnose unverzüglich anzuzeigen, auch wenn die weiteren Leis- Versicherungsjahr: Damit ist der Zeitraum eines Jahres umfasst, be- tungsvoraussetzungen, wie z. B. das fachärztliche Attest oder das ginnend jeweils an dem Monatsersten eines jeden Jahres, mittags Vorliegen von Einschränkungen über eine bestimmte Dauer, noch 12 Uhr, der dem Datum des in den Allgemeinen Vertragsdaten do- nicht gegeben sind. kumentierten Ablaufs der Versicherung entspricht. Karenzzeit: Der Anspruch auf die Versicherungsleistung bei Versicherungsmonat: Dieser dauert jeweils von einem Monats- schwerer Erkrankung erfordert neben dem Eintritt des Versiche- ersten, mittags 12 Uhr, bis zum nächsten Monatsersten, mittags rungsfalls das 14-tägige Überleben aller Leistungsvoraussetzungen. 12 Uhr. Leistungsauslöser: Die im Tarif NES3300C versicherten Leistungs- Versicherungsnehmer: Das ist die natürliche oder juristische Person auslöser sind in der Anlage SEL näher beschrieben. Es handelt sich bzw. rechtsfähige Personengesellschaft, die die Versicherung bean- zum Teil um schwere Erkrankungen, zum Teil um sonstige Leistungs- tragt hat und unser Vertragspartner wird. Er wird als solcher in den auslöser wie z. B. Operationen, Infektionen oder Pflegebedürftig- Allgemeinen Vertragsdaten genannt. keit. Versicherungsperiode: Diese entspricht bei laufender Beitragszah- Mitversichertes Kind: Kinder im Sinne der Mitversicherung (§ 2) lung dem Zeitraum zwischen 2 Beitragsfälligkeiten, beginnend und sind leibliche und adoptierte Kinder der versicherten Person sowie endend jeweils mittags 12 Uhr. Die Versicherungsperiode kann je die im Haushalt der versicherten Person lebenden Stiefkinder der nach vertraglich vereinbarter Beitragszahlweise einen Monat, ein versicherten Person. Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte Beitragszahlweise ist in den Allgemeinen Vertragsdaten abgedruckt. Nachversicherungsgarantie: In den ersten 3 Jahren nach Versiche- Bei einer prämienfreien Versicherung entspricht eine Versicherungs- rungsbeginn oder bei bestimmten Ereignissen wie z. B. Heirat, periode einem Versicherungsmonat. Scheidung oder Einkommenssteigerung mit Karrieresprung haben Sie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit, Versicherungssumme: Sie bestimmt die Höhe des Versicherungs- Ihren Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung zu er- schutzes für unsere Leistungen bei einer schweren Erkrankung der höhen. Beachten Sie hierzu bitte § 15 Absatz 2 bis 4. versicherten Person. Um die Bedingungen verständlicher zu ma- chen, sprechen wir manchmal klarstellend auch von "voller Versiche- Prämienfrei umgewandelte Versicherung: Hierunter versteht man rungssumme". Sie ist von der Teilsumme sowie von der Todesfall- eine Versicherung, die ursprünglich gegen laufende Beitragszahlung summe zu unterscheiden. Die Zahlung und Anrechnung einer Teil- abgeschlossen wurde und sodann umgewandelt worden ist. Der leistung auf die volle Versicherungsleistung führt nicht dazu, dass Versicherungsvertrag bleibt durch die Umwandlung als solcher be- Sie insgesamt weniger oder mehr als die Versicherungssumme er- stehen, wird jedoch dahingehend umgestaltet, dass die Pflicht zur halten. Beitragszahlung entfällt und sich unsere Leistungspflicht reduziert. Bitte prüfen Sie vor der Beantragung der Prämienfreistellung, ob VVG: Versicherungsvertragsgesetz Ihrem Interesse nicht durch eine der in § 16 genannten Möglich- keiten besser entsprochen werden kann. Wartezeiten: Im Rahmen des Versicherungsschutzes (§ 1) besteht nur bei 3 Erkrankungen/Leistungsauslösern eine Wartezeit (ver- Teilsumme: Bei 4 häufig vorkommenden schweren Erkrankungen, gleiche § 1 Absatz 4). Diese beträgt bei einem "invasiv wachsenden nämlich invasiv wachsendem Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall und Krebs" (Anlage SEL - Ziffer I.2. und I.3.) 6 Monate sowie bei einer Multipler Sklerose, besteht die Möglichkeit, unter den in der Anla- "Angioplastie" (Anlage SEL - Ziffer II.4.) und bei einer "Bypass-Ope- ge SEL jeweils genannten erleichterten Voraussetzungen eine Teil- ration" (Anlage SEL - Ziffer II.5.) jeweils 3 Monate. GN331060_202607 summe (50 % der Versicherungssumme, maximal 25.000,00 EUR) abzurufen, obwohl der eigentliche Versicherungsfall (noch) nicht Im Rahmen der Mitversicherung von Kindern (§ 2) besteht eine vorliegt. Im Rahmen der Mitversicherung (§ 2) besteht kein Versi- Wartezeit von 6 Monaten. Diese Wartezeit kommt dann nicht zum cherungsschutz für Teilsummen. Tragen, wenn ein leibliches Kind erst später als 6 Monate nach dem Versicherungsbeginn geboren wird, denn die Wartezeit beginnt bei leiblichen Kindern bereits mit Versicherungsbeginn. Die 6-monatige Seite 18 [Seite 19] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Wartezeit kommt bei der Mitversicherung von leiblichen Kindern Zusatzversicherungen: Sofern Sie in Ihren Vertrag Zusatzversiche- also allenfalls dann ganz oder teilweise zum Tragen, wenn das leib- rungen eingeschlossen haben, finden Sie dazu Regelungen in den liche Kind zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bereits geboren entsprechenden Bedingungen zu den einzelnen Zusatzversiche- war oder wenn es innerhalb der Wartezeit geboren wird. Für Stief- rungen, welche die AVB ergänzen und insoweit modifizieren. kinder und adoptierte Kinder kann ein abweichender Beginn der Wartezeit gelten (vergleiche § 2 Absatz 5). GN331060_202607 Seite 19
Volltext aufklappen: Anlage SEL: versicherte schwere Erkrankungen und sonstige Leistungsauslöser (GN313196)
[Seite 1] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Anlage SEL: Versicherte schwere Erkrankungen und sonstige Leistungsauslöser (GN313196_202003) Diese Anlage ist Bestandteil Ihrer Bedingungen für die NÜRNBERGER - Invasiv wachsender Krebs (Ziffer I.2. und I.3.): 6 Monate ErnstfallSchutz-Zusatzversicherung (NESZ). Wir listen Ihnen damit die - Angioplastie (Ziffer II.4.): 3 Monate versicherten schweren Erkrankungen sowie die sonstigen versicherten - Bypass-Operation (Ziffer II.5.): 3 Monate Leistungsauslöser auf. Im Rahmen der automatischen Mitversicherung von Kindern (§ 2 der Bei den derzeit praxisrelevantesten schweren Erkrankungen, nämlich Bedingungen für die NESZ) besteht eine Wartezeit von jeweils 6 Mo- naten. Diese Wartezeit kommt dann nicht zum Tragen, wenn ein leibli- - invasiv wachsender Krebs (Ziffer I.2.), ches Kind erst später als 6 Monate nach dem Versicherungsbeginn ge- - Herzinfarkt (Ziffer II.9.), boren wird. Denn wir bieten für mitversicherte Kinder schon ab der Ge- - Schlaganfall (Ziffer II.14.) und burt Versicherungsschutz. Und die Wartezeit beginnt bei leiblichen Kin- - Multiple Sklerose (Ziffer IV.29.), dern nicht erst mit der Geburt, sondern bereits mit Versicherungsbeginn. stellen wir Ihnen einen 2-stufigen Versicherungsschutz zur Verfügung: Unter jeweils näher bezeichneten Voraussetzungen (siehe Ziffer I.3., Bei einigen schweren Erkrankungen bzw. sonstigen Leistungsauslösern II.10., II.15. und IV.30.) besteht gegebenenfalls Anspruch auf eine versi- haben wir klargestellt, dass die Erkrankung nicht versichert ist, wenn sie cherte Teilsumme (50 % der Versicherungssumme, maximal mittelbar oder unmittelbar durch 25.000 EUR), obwohl der eigentliche Versicherungsfall nicht bzw. noch - Alkoholmissbrauch, nicht vorliegt. Der Versicherungsvertrag wird bei Auszahlung einer Teil- - Drogenkonsum oder summe nicht beendet, sondern mit der restlichen Versicherungssumme - eine absichtliche Vergiftung fortgeführt. Bitte beachten Sie: Teilsummen für Kinder und Jugendliche gelten nur dann, wenn das Kind selbst versicherte Person ist (§ 1 der ausgelöst wurde. Bedingungen für die NESZ), nicht hingegen im Rahmen einer auto- Drogenkonsum meint hierbei den Konsum von Rauschdrogen sowie den matischen Mitversicherung des Kindes (§ 2 der Bedingungen für die schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (sog. Medika- NESZ). mentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizinisch indizierte Ein- nahme von Arzneidrogen (Medikamenten). Nur für folgende Erkrankungen bzw. Leistungsauslöser besteht eine Diese klarstellenden Hinweise lassen § 4 der Bedingungen für die NESZ Wartezeit im Sinne von § 1 Absatz 2 der Bedingungen für die NESZ. unberührt, d. h. für alle schweren Erkrankungen (bzw. sonstigen Lei- stungsauslöser) gelten die Ausschlüsse nach § 4 der Bedingungen für die NESZ unverändert. Inhaltsübersicht zu Anlage SEL I. Gut- und bösartige Tumore 30. Multiple Sklerose - Voraussetzungen für Teilsumme 31. Multisystematrophie (MSA) 1. Gutartiger Hirntumor 32. Muskeldystrophie 2. Invasiv wachsender Krebs - Voraussetzungen für volle Versi- 33. Offene Operation im Gehirn cherungssumme 34. Parkinson-Krankheit 3. Invasiv wachsender Krebs - Voraussetzungen für Teilsumme 35. Progressive supranukleäre Blickparese 36. Primäre Lateralsklerose (PLS) II. Erkrankungen des Herzens und des Herz-Kreislauf-Systems 37. Progressive Bulbärparalyse 4. Angioplastie 38. Progressive spinale Muskelatrophie 5. Bypass-Operation 39. Querschnittslähmung 6. Erste Operation an den Herzklappen 40. Schwere Erkrankung des zentralen Nervensystems vor dem 7. Konstriktive Perikarditis 67. Geburtstag, insbesondere eine virale oder bakterielle Enze- 8. Kardiomyopathie phalitis (z. B. ausgelöst durch FSME-Viren, Herpes-Viren) und 9. Herzinfarkt - Voraussetzungen für volle Versicherungssumme Meningoenzephalitis (z. B. ausgelöst durch Meningokokken, 10. Herzinfarkt - Voraussetzungen für Teilsumme Pneumokokken, Listerien, Tuberkuloseerreger) 11. Herztransplantation 12. Offene Operation an der Körperschlagader (Aorta) V. Verletzungen 13. Operiertes Gehirnaneurysma 41. Amputation eines Armes oder Beines 14. Schlaganfall - Voraussetzungen für volle Versicherungssumme 42. Funktionsausfall oder Verlust eines Armes oder Beines 15. Schlaganfall - Voraussetzungen für Teilsumme 43. Schwere Verbrennung, Verätzung, Erfrierung 44. Schwere Verletzung des Kopfes und des Gehirns III. Erkrankungen der inneren Organe außer des Herzens und des 45. Verlust von Grundfähigkeiten infolge eines Unfalls Herz-Kreislauf-Systems 16. Ausfall der Bauchspeicheldrüsen-Funktion VI. Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe sowie 17. Fortgeschrittenes Rheuma (rheumatoide Arthritis) Infektionen 18. Schwere Erkrankung der Lunge 46. Aplastische Anämie 19. Schwere Leberfunktionsstörung 47. Fortgeschrittene Hepatitis C durch eine bestimmte berufliche 20. Schweres dialysepflichtiges Nierenversagen Tätigkeit 21. Systemischer Lupus erythematodes 48. Fortgeschrittene Hepatitis C und/oder HIV-Infektion durch 22. Organtransplantation (Leber, Niere, Lunge, Bauchspeicheldrüse) Transfusion von Blutprodukten 49. HIV-Infektion durch eine bestimmte berufliche Tätigkeit IV. Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems 50. Knochenmark-Transplantation 23. Akute bakterielle Meningitis 24. Alzheimer Erkrankung vor dem 67. Geburtstag VII. Verlust von Fähigkeiten sowie Koma 25. Amyotrophische Lateralsklerose (ALS) 51. Koma 26. Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung (CJK) 52. Pflegebedürftigkeit 15. - 67. Geburtstag 27. Familiäre Motoneuronerkrankung (MND) 53. Verlust der Sprache 28. Kinderlähmung 54. Verlust des Hörens (Taubheit) 29. Multiple Sklerose - Voraussetzungen für volle Versicherungs- 55. Verlust des Sehens (Blindheit) summe -1- [Seite 2] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG I. Gut- und bösartige Tumore II. Erkrankungen des Herzens und des Herz-Kreislauf- Systems 1. Gutartiger Hirntumor Versichert ist die erste Diagnose eines gutartigen Tumors (Neubildung 4. Angioplastie von Gewebe) im Gehirn, der Hirnnerven, der Hirnhäute oder des Rük- Versichert ist die erste Diagnose der medizinischen Notwendigkeit einer kenmarks. Aufweitung mindestens zweier zu jeweils mehr als 70 % verengter Nicht versichert sind Zysten, Abszesse und Hämatome. Herzkranzgefäße durch eine Herzkatheteruntersuchung. Leistungsvoraussetzungen: Leistungsvoraussetzungen: Aufgrund des gutartigen Tumors besteht während der Versicherungs- Die Aufweitung der Herzkranzgefäße durch eine Herzkatheteruntersu- dauer mindestens eine der folgenden Einschränkungen ununterbrochen chung muss erfolgt sein. Die Operation, deren medizinische Notwen- über einen Zeitraum von länger als 3 Monaten: digkeit und der Grad der Verengung müssen durch einen Facharzt für Kardiologie oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der - Lähmung einer Körperseite (Hemiplegie, Hemiparese) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten - Querschnittslähmung Standards bestätigt werden. - Tetraplegie - Vollständiger Verlust der Sprache (Aphasie) Wartezeit: - Vollständiger Verlust des Sehens auf mindestens einem Auge Für diese Erkrankung besteht eine Wartezeit (§ 1 Absatz 2 der Bedin- - Schwere Schluckstörungen mit der Unfähigkeit, Flüssigkeiten ohne gungen für die NESZ) von 3 Monaten ab Versicherungsbeginn. Nicht Verschlucken zu sich zu nehmen (Dysphagie) versichert ist eine Angioplastie (Aufweitung), für deren medizinische - Schwere Einschränkungen der Persönlichkeit, die einen vollständigen Notwendigkeit sich bereits innerhalb der Wartezeit Hinweise (z. B. Be- Verlust der Lebensführung verursachen, d. h. die versicherte Person schwerden) ergaben. Auf den Zeitpunkt der Durchführung der Angiopla- kann aufgrund einer psychischen, körperlichen, geistigen oder see- stie kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. lischen Behinderung ihre Angelegenheiten vollständig nicht besorgen und es liegt eine gesetzliche Betreuung vor oder deren Anordnung ist 5. Bypass-Operation nur aufgrund einer bestehenden Vorsorgevollmacht der versicherten Versichert ist die erste Diagnose der medizinischen Notwendigkeit einer Person unterblieben. Operation am Herzen, bei der mindestens ein Bypass aufgrund einer Die Erkrankung, die Einschränkungen und deren Dauer sowie der un- Herzkranzgefäßverengung eingesetzt wird und die folgenden beiden Be- mittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Neurologie dingungen erfüllt sind: oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeit- - Eröffnung des Brustkorbs mittels Durchtrennen des Brustbeins punkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards - Eröffnung des Herzbeutels diagnostiziert bzw. bestätigt werden. Leistungsvoraussetzungen: 2. Invasiv wachsender Krebs - Voraussetzungen für volle Versiche- Die Operation muss erfolgt sein. Die Operation und deren medizinische rungssumme Notwendigkeit müssen durch einen Facharzt für Kardiologie, für Herz- chirurgie oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der Versichert ist die erste Diagnose eines invasiv wachsenden Krebses. In- zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten vasiv wachsend ist der Krebs bei Vorliegen eines unkontrollierten Standards bestätigt werden. Wachstums bösartiger Zellen, die dabei in gesundes Gewebe eindringen, dieses zerstören sowie streuen (metastasieren) können. Versichert sind Wartezeit: auch Leukämien, bösartige Tumore des Lymphsystems (Lymphome), Für diese Erkrankung besteht eine Wartezeit (§ 1 Absatz 2 der Bedin- Morbus Hodgkin und maligne Knochenmarkerkrankungen. gungen für die NESZ) von 3 Monaten ab Versicherungsbeginn. Nicht versichert ist eine Bypass-Operation, für deren medizinische Notwen- Nicht versichert sind: digkeit sich bereits innerhalb der Wartezeit Hinweise (z. B. Beschwer- - Tumore, die nicht eindeutig bösartig sind (Prämaligne Tumore und den) ergaben. Auf den Zeitpunkt der Durchführung der Bypass-Operation Borderline Tumore) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. - Alle Formen von Hautkrebs außer dem malignen Melanom (schwarzer Hautkrebs) 6. Erste Operation an den Herzklappen - Frühformen von Krebs (Carcinoma in situ (cis)) Versichert ist die erste Diagnose der medizinischen Notwendigkeit einer Leistungsvoraussetzungen: Operation (offen sowie endoskopisch) an mindestens einer Herzklappe, Wir leisten die volle Versicherungssumme, wenn aufgrund des invasiv um diese zu reparieren oder zu ersetzen, wenn zuvor noch keine Opera- wachsenden Krebses mindestens eine der folgenden Therapieformen tion an dieser oder einer anderen Herzklappe erfolgte. medizinisch notwendig ist: Nicht versichert sind die reine Aufweitung einer Herzklappe (Ballondila- - Operation mit begleitender Chemo- und/oder Strahlentherapie tation) und die Rotablation von Herzklappen. - Chemotherapie Leistungsvoraussetzungen: - Strahlentherapie bei inoperablen Tumoren Die Operation muss erfolgt sein. Die Operation und deren medizinische - Palliative Therapie (Therapie bei Krebserkrankungen, bei denen keine Notwendigkeit sowie das Fehlen vorausgegangener Herzklappenopera- Heilung möglich ist) tionen müssen durch einen Facharzt für Kardiologie, für Herzchirurgie Die Erkrankung und deren medizinische Therapienotwendigkeit müssen oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeit- durch einen entsprechenden Facharzt anhand der zum Zeitpunkt des punkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnosti- bestätigt werden. ziert bzw. bestätigt werden. 7. Konstriktive Perikarditis Wartezeit: Für diese Erkrankung besteht eine Wartezeit (§ 1 Absatz 2 der Bedin- Versichert ist die erste Diagnose einer konstriktiven Perikarditis als gungen für die NESZ) von 6 Monaten ab Versicherungsbeginn. Nicht Folge einer akuten Perikarditis mit entsprechendem narbigen Umbau versichert ist ein invasiv wachsender Krebs, der innerhalb der Wartezeit (Fibrose und Kalzifikation = Verkalkung) des Herzbeutels (Perikards). diagnostiziert wird. Auf die Therapieform und/oder deren medizinische Leistungsvoraussetzungen: Notwendigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Mindestens eines der folgenden Kriterien muss erfüllt sein: 3. Invasiv wachsender Krebs - Voraussetzungen für Teilsumme - Dauerhafte Einschränkung der Herzfunktion mit reduzierter Auswurf- leistung der linken Herzkammer von weniger als 45 % Wir leisten eine Teilsumme (§ 1 Absatz 4 der Bedingungen für die NESZ) (EF < 45 %) in Höhe von 50 % der Versicherungssumme, maximal 25.000 EUR, wenn - Medizinische Notwendigkeit der operativen (Teil-)Entfernung des statt der unter Ziffer I.2. genannten Therapienotwendigkeiten mindestens Herzbeutels und erfolgte Durchführung der Operation eine der folgenden Therapieformen medizinisch notwendig ist: Die Erkrankung, die Einschränkung und die medizinische Notwendigkeit - Operative Totalentfernung des Tumors der operativen (Teil- )Entfernung sowie der unmittelbare Zusammenhang - Strahlentherapie müssen durch einen Facharzt für Kardiologie oder einer anderen ent- Alle sonstigen unter Ziffer I.2. genannten Definitionen, Leistungsvoraus- sprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Versiche- setzungen und Regelungen gelten in gleicher Weise auch für die Leistung rungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnostiziert bzw. einer Teilsumme. bestätigt werden. 8. Kardiomyopathie Versichert ist die erste Diagnose einer Kardiomyopathie. -2- [Seite 3] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Nicht versichert sind Herzvergrößerungen, Myokarditis, erworbene Kar- Leistungsvoraussetzungen: diomyopathien oder ähnliche Krankheitsbilder, die mittelbar oder un- Die Operation muss erfolgt sein. Die Operation und deren medizinische mittelbar durch Vergiftung, Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum Notwendigkeit müssen durch einen Facharzt für Neurologie, für Neuro- ausgelöst wurden. Drogenkonsum meint Konsum von Rauschdrogen so- chirurgie oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der wie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (sog. Me- zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten dikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizinisch indizierte Standards bestätigt werden. Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten). § 4 der Bedingungen für die NESZ bleibt unberührt. 14. Schlaganfall - Voraussetzungen für volle Versicherungssumme Leistungsvoraussetzungen: Versichert ist die erste Diagnose eines neu aufgetretenen Schlaganfalls Während der Versicherungsdauer muss ununterbrochen über einen Zeit- aufgrund einer Durchblutungsstörung oder einer Blutung, jeweils im Be- raum von länger als 3 Monaten im Ruhezustand Luftnot oder andere reich des Gehirns. Beschwerden gemäß klinischen Stadiums NYHA III vorliegen. Die Er- Nicht versichert sind transitorische ischämische Attacken (TIA) und Mi- krankung, die Einschränkung und deren Dauer sowie der unmittelbare gräneerkrankungen. Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Kardiologie oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Leistungsvoraussetzungen: Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnosti- Wir leisten die volle Versicherungssumme, wenn aufgrund des Schlag- ziert bzw. bestätigt werden. anfalls nach dessen Eintritt und während der Versicherungsdauer min- destens eine der folgenden Einschränkungen ununterbrochen über einen Der Versicherte muss die bestmögliche Behandlung vornehmen (§ 7 Ab- Zeitraum von länger als 3 Monaten besteht: satz 8 der Bedingungen für die NESZ). - Lähmung einer Körperseite (Hemiplegie, Hemiparese) 9. Herzinfarkt - Voraussetzungen für volle Versicherungssumme - Vollständiger Verlust der Sprache (Aphasie) - Vollständiger Verlust des Sehens auf mindestens einem Auge Versichert ist die erste Diagnose eines frisch aufgetretenen Herzinfarkts - Vollständiger Verlust der Wahrnehmung der betroffenen Körperseite (Stemi und Non-Stemi). Nicht versichert sind Angina pectoris und Ent- (Agnosie) zündungen des Herzmuskels. - Schwere Schluckstörungen mit der Unfähigkeit, Flüssigkeiten ohne Leistungsvoraussetzungen: Verschlucken zu sich zu nehmen (Dysphagie) Wir leisten die volle Versicherungssumme, wenn aufgrund des frisch - Schwere Einschränkungen der Persönlichkeit, die einen vollständigen aufgetretenen Herzinfarkts nach dessen Auftreten und während der Ver- Verlust der selbstständigen Lebensführung verursachen, d. h. die sicherungsdauer ununterbrochen über einen Zeitraum von länger als versicherte Person kann aufgrund einer psychischen, körperlichen, 3 Monaten eine Herzleistungsschwäche in Form einer reduzierten Aus- geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten vollstän- wurfleistung der linken Herzkammer von weniger als 45 % dig nicht besorgen und es liegt eine gesetzliche Betreuung vor oder (EF < 45 %) besteht. deren Anordnung ist nur aufgrund einer bestehenden Vorsorgevoll- Der Herzinfarkt und die deswegen eintretende Herzleistungsschwäche macht der versicherten Person unterblieben. sowie der unmittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Die Erkrankung, die Einschränkungen und deren Dauer sowie der un- Kardiologie oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der mittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Neurologie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeit- Standards diagnostiziert bzw. bestätigt werden. punkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnostiziert bzw. bestätigt werden. 10. Herzinfarkt - Voraussetzungen für Teilsumme Wir leisten eine Teilsumme (§ 1 Absatz 4 der Bedingungen für die NESZ) 15. Schlaganfall - Voraussetzungen für Teilsumme in Höhe von 50 % der Versicherungssumme, maximal 25.000 EUR, nach Wir leisten eine Teilsumme (§ 1 Absatz 4 der Bedingungen für die NESZ) einem frisch aufgetretenen Herzinfarkt, ohne dass die unter Ziffer II.9. in Höhe von 50 % der Versicherungssumme, maximal 25.000 EUR, wenn beschriebene Herzleistungsschwäche vorliegen muss. die unter Ziffer II.14. genannten Einschränkungen nicht vorliegen. Alle sonstigen unter Ziffer II.9. genannten Definitionen, Leistungs- Alle sonstigen unter Ziffer II.14. genannten Definitionen, Leistungs- voraussetzungen und Regelungen gelten in gleicher Weise auch für die voraussetzungen und Regelungen gelten in gleicher Weise auch für die Leistung einer Teilsumme. Leistung einer Teilsumme. 11. Herztransplantation III. Erkrankungen der inneren Organe außer des Her- Versichert ist die erste Diagnose einer bei der versicherten Person be- zens und des Herz-Kreislauf-Systems stehenden medizinischen Notwendigkeit der Transplantation des Her- zens. 16. Ausfall der Bauchspeicheldrüsen-Funktion Leistungsvoraussetzungen: Versichert ist die erste Diagnose eines Ausfalls der Bauchspeicheldrü- Eine Durchführung der Transplantation ist nicht Leistungsvoraussetzung. sen-Funktion. Die Versicherungssumme wird also z. B. auch in dem Fall gezahlt, dass nicht (rechtzeitig) ein geeignetes Transplantat gefunden wird. Die medi- Nicht versichert ist ein dauerhafter Ausfall der Bauchspeicheldrüsen- zinische Notwendigkeit der Herztransplantation muss durch einen Fach- Funktion, der mittelbar oder unmittelbar durch Alkoholmissbrauch oder arzt für Kardiologie oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung Drogenkonsum ausgelöst wurde. Drogenkonsum meint Konsum von anhand der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch an- Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne In- erkannten Standards bestätigt oder durch die Aufnahme auf eine inter- dikation (sog. Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizi- national anerkannte Warteliste für Organtransplantationen nachgewiesen nisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten). § 4 der werden. Bedingungen für die NESZ bleibt unberührt. 12. Offene Operation an der Körperschlagader (Aorta) Leistungsvoraussetzungen: Der Ausfall der Bauchspeicheldrüsen-Funktion ist dauerhaft und aufgrund Versichert ist die erste Diagnose der medizinischen Notwendigkeit einer dessen liegt während der Versicherungsdauer ein vollständiger Verlust Operation an der Körperschlagader (Aorta) aufgrund einer lebensbe- aller nachfolgenden Funktionen ununterbrochen über einen Zeitraum von drohlichen Erkrankung, bei der eine Öffnung des Bauchraums oder des länger als 3 Monaten vor: Brustkorbs mit anschließendem direkten Eingriff an der Körperschlaga- der erfolgt. - Verdauung von Fett - Verdauung von Eiweiß Nicht versichert sind operative Eingriffe mittels eines Katheters oder En- - Blutzuckerregulation (Entstehung eines insulinpflichtigen Diabetes doskops sowie Eingriffe an den von der Körperschlagader abgehenden mellitus) Gefäßen. Die Erkrankung, der Verlust der Funktionen und dessen Dauer sowie der Leistungsvoraussetzungen: unmittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Innere Die Operation muss erfolgt sein. Die Operation und deren medizinische Medizin oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der Notwendigkeit müssen durch einen Facharzt für Gefäßchirurgie oder zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt Standards diagnostiziert bzw. bestätigt werden. des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards bestä- tigt werden. 17. Fortgeschrittenes Rheuma (rheumatoide Arthritis) 13. Operiertes Gehirnaneurysma Versichert ist die erste Diagnose eines fortgeschrittenen Rheumas (rheumatoide Arthritis). Versichert ist die erste Diagnose der medizinischen Notwendigkeit der operativen Behandlung eines im Bereich des Gehirns liegenden Aneu- rysmas (Gefäßaufweitung einer Hirnschlagader) mit einem Mindestum- fang von 25 Millimetern. -3- [Seite 4] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Leistungsvoraussetzungen: - Wasseransammlungen im Bauchraum (Aszites) Das fortgeschrittene Rheuma (rheumatoide Arthritis) schreitet weiter fort - Krampfadern in der Speiseröhre oder im Magen (Varizen) und aufgrund dessen bestehen während der Versicherungsdauer min- - Schwere Blutungsneigung durch eine dauerhafte Verringerung der destens 3 der folgenden Einschränkungen ununterbrochen über einen durch die Leber gebildeten Gerinnungsbestandteile des Blutes Zeitraum von länger als 3 Monaten: (Quickwert < 40 %) - Fortbewegen im Zimmer: Die Erkrankung und die Funktionsstörungen sowie der unmittelbare Zu- Die versicherte Person benötigt - auch bei Inanspruchnahme einer sammenhang müssen durch einen Facharzt für Innere Medizin oder einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstützung einer anderen Per- anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des son für die Fortbewegung im Zimmer. Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnosti- - Aufstehen und Zubettgehen: ziert bzw. bestätigt werden. Die versicherte Person kann nur mithilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen. 20. Schweres dialysepflichtiges Nierenversagen - An- und Auskleiden: Versichert ist die erste Diagnose eines nicht wiederherstellbaren Funk- Die versicherte Person kann - auch bei Benutzung krankengerechter tionsverlusts beider Nieren. Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder aus- kleiden. Nicht versichert ist ein Funktionsverlust beider Nieren, der mittelbar oder - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken: unmittelbar durch Drogenkonsum oder Medikamentenkonsum (es sei Die versicherte Person kann - auch bei Benutzung krankengerechter denn, die Einnahme war medizinisch notwendig) ausgelöst wurde. § 4 Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer anderen Person der Bedingungen für die NESZ bleibt unberührt. essen oder trinken. - Waschen, Kämmen oder Rasieren: Leistungsvoraussetzungen: Die versicherte Person muss von einer anderen Person gewaschen, Es erfolgt eine regelmäßige Dialyse (Blutwäsche) und diese ist medizi- gekämmt oder rasiert werden, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die nisch notwendig. Die Erkrankung und die medizinische Notwendigkeit dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. der regelmäßigen Dialyse müssen durch einen Facharzt für Nephrologie - Verrichten der Notdurft: Die versicherte Person benötigt die Unter- oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeit- stützung einer anderen Person, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht punkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards alleine säubern kann oder weil sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfe- diagnostiziert bzw. bestätigt werden. nahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein 21. Systemischer Lupus erythematodes Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch Verwendung von Versichert ist die erste Diagnose eines fortschreitenden systemischen Mitteln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt Lupus erythematodes. hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine hinreichende Ein- schränkung vor. Leistungsvoraussetzungen: Der fortschreitende systemische Lupus erythematodes besteht mit einer Alternativ zum Vorliegen von mindestens 3 der vorgenannten Einschrän- Beteiligung von mindestens 2 verschiedenen der folgenden Organe: Ge- kungen genügt das Vorliegen schwerer Einschränkungen der Persön- hirn, Nieren, Herz, Lunge. Die Erkrankung und die Beteiligung von Or- lichkeit, die während der Versicherungsdauer einen vollständigen Verlust ganen müssen durch einen Facharzt für Rheumatologie oder einer an- der selbstständigen Lebensführung verursachen, d. h. die versicherte deren entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Ver- Person kann aufgrund einer psychischen, körperlichen, geistigen oder sicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnostiziert seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten vollständig nicht besorgen bzw. bestätigt werden. und es liegt eine gesetzliche Betreuung vor oder deren Anordnung ist nur aufgrund einer bestehenden Vorsorgevollmacht der versicherten Person Der Versicherte muss die bestmögliche Behandlung vornehmen (§ 7 Ab- unterblieben. satz 8 der Bedingungen für die NESZ). Die Erkrankung, das weitere Fortschreiten, die Einschränkungen und 22. Organtransplantation (Leber, Niere, Lunge, Bauchspeicheldrüse) deren Dauer sowie der unmittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Rheumatologie oder einer anderen entsprechenden Fach- Versichert ist die erste Diagnose einer bei der versicherten Person be- richtung anhand der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizi- stehenden medizinischen Notwendigkeit der Transplantation der Leber, nisch anerkannten Standards diagnostiziert bzw. bestätigt werden. der Niere, der Lunge und/oder der Bauchspeicheldrüse. Der Versicherte muss die bestmögliche Behandlung vornehmen (§ 7 Ab- Nicht versichert sind: satz 8 der Bedingungen für die NESZ). - Sogenannte Inselzelltransplantationen - Organspenden der versicherten Person an eine dritte Person 18. Schwere Erkrankung der Lunge Leistungsvoraussetzungen: Versichert ist die erste Diagnose eine schwere Erkrankung der Lunge. Eine Durchführung der Transplantation ist nicht Leistungsvoraussetzung. Die Versicherungssumme wird also z. B. auch in dem Fall gezahlt, dass Leistungsvoraussetzungen: nicht (rechtzeitig) ein geeignetes Transplantat gefunden wird. Die medi- Aufgrund der Erkrankung sind während der Versicherungsdauer die fol- zinische Notwendigkeit der Organtransplantation muss durch einen Fa- genden beiden Bedingungen ununterbrochen über einen Zeitraum von charzt für Innere Medizin oder einer anderen entsprechenden Fachrich- länger als 3 Monaten erfüllt: tung anhand der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch - Der Lungenfunktionswert FEV1 liegt unter 40 % (FEV1 < 40 %). anerkannten Standards bestätigt oder durch die Aufnahme in eine inter- - Eine dauerhafte Sauerstoffgabe ist medizinisch notwendig. national anerkannte Warteliste für Organtransplantationen nachgewiesen werden. Die Erkrankung, die Bedingungen und deren Dauer sowie der unmittel- bare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Pneumologie oder IV. Erkrankungen des zentralen und peripheren Ner- einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards dia- vensystems gnostiziert bzw. bestätigt werden. 23. Akute bakterielle Meningitis 19. Schwere Leberfunktionsstörung Versichert ist die erste Diagnose einer akuten bakteriellen Meningitis Versichert ist die erste Diagnose einer fortgeschrittenen Lebererkran- Leistungsvoraussetzungen: kung. Aufgrund der akuten bakteriellen Meningitis besteht während der Versi- Nicht versichert sind eine Erkrankung der Leber und Leberfunktionsstö- cherungsdauer mindestens eine der folgenden Einschränkungen unun- rungen, die mittelbar oder unmittelbar durch Alkoholmissbrauch oder terbrochen über einen Zeitraum von länger als 3 Monaten: Drogenkonsum oder durch eine von der versicherten Person absichtlich - Lähmung einer Körperseite (Hemiplegie, Hemiparese) herbeigeführte Vergiftung ausgelöst wurden. Drogenkonsum meint Kon- - Querschnittslähmung sum von Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch - Tetraplegie ohne Indikation (sog. Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die - Vollständiger Verlust der Sprache (Aphasie) medizinisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten). § 4 - Vollständiger Verlust des Sehens auf mindestens einem Auge der Bedingungen für die NESZ bleibt unberührt. - Vollständiger Verlust des Hörens auf mindestens einem Ohr Leistungsvoraussetzungen: - Epilepsie Aufgrund der Lebererkrankung bestehen während der Versicherungs- - Schwere Einschränkungen der Persönlichkeit, die einen vollständigen dauer mindestens 2 der folgenden Funktionsstörungen, die nicht voll- Verlust der Lebensführung verursachen, d. h. die versicherte Person ständig durch Medikamente beherrschbar sind: kann aufgrund einer psychischen, körperlichen, geistigen oder see- lischen Behinderung ihre Angelegenheiten vollständig nicht besorgen - Dauerhafte Gelbsucht (Ikterus) und es liegt eine gesetzliche Betreuung vor oder deren Anordnung ist - Schwere Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen im Sinne einer le- nur aufgrund einer bestehenden Vorsorgevollmacht der versicherten berbedingten Gehirnschädigung (hepatische Enzephalopathie) Person unterblieben. -4- [Seite 5] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Die Erkrankung, die Einschränkungen und deren Dauer sowie der un- Leistungsvoraussetzungen: mittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Neurologie Die Erkrankung muss durch einen Facharzt für Neurologie oder einer oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeit- anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des punkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnosti- diagnostiziert bzw. bestätigt werden. ziert werden. 24. Alzheimer-Erkrankung vor dem 67. Geburtstag 27. Familiäre Motoneuronerkrankung (MND) Versichert ist die erste Diagnose einer Alzheimer-Erkrankung. Versichert ist die erste Diagnose einer familiären Motoneuronerkrankung. Nicht versichert ist eine Alzheimer-Erkrankung, die mittelbar oder un- Leistungsvoraussetzungen: mittelbar durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum ausgelöst wurde Aufgrund der familiären Motoneuronerkrankung bestehen während der oder bei der lediglich der Verdacht auf eine Alzheimer-Erkrankung dia- Versicherungsdauer ununterbrochen über einen Zeitraum von länger als gnostiziert bzw. bestätigt wird. Drogenkonsum meint Konsum von 3 Monaten Nervenfunktionsstörungen. Die Erkrankung, die Nervenfunk- Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne In- tionsstörungen und deren Dauer sowie der unmittelbare Zusammenhang dikation (sog. Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizi- müssen durch einen Facharzt für Neurologie oder einer anderen ent- nisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten). § 4 der sprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Versiche- Bedingungen für die NESZ bleibt unberührt. rungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnostiziert bzw. bestätigt werden. Leistungsvoraussetzungen: Die Alzheimer-Erkrankung muss vor der Vollendung des 67. Lebensjahrs 28. Kinderlähmung der versicherten Person fachärztlich diagnostiziert worden sein. Auf- grund der Alzheimer-Erkrankung bestehen während der Versicherungs- Versichert ist die erste Diagnose einer akuten Kinderlähmung. dauer und vor Vollendung des 67. Lebensjahrs mindestens 3 der fol- Leistungsvoraussetzungen: genden Einschränkungen ununterbrochen über einen Zeitraum von länger Aufgrund der akuten Kinderlähmung müssen mindestens 3 der folgenden als 3 Monaten: Einschränkungen ununterbrochen über einen Zeitraum von länger als - Fortbewegen im Zimmer: 3 Monaten bestehen: Die versicherte Person benötigt - auch bei Inanspruchnahme einer - Fortbewegen im Zimmer: Gehhilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstützung einer anderen Per- Die versicherte Person benötigt - auch bei Inanspruchnahme einer son für die Fortbewegung im Zimmer. Gehhilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstützung einer anderen Per- - Aufstehen und Zubettgehen: son für die Fortbewegung im Zimmer. Die versicherte Person kann nur mithilfe einer anderen Person das - Aufstehen und Zubettgehen: Bett verlassen oder in das Bett gelangen. Die versicherte Person kann nur mithilfe einer anderen Person das - An- und Auskleiden: Bett verlassen oder in das Bett gelangen. Die versicherte Person kann - auch bei Benutzung krankengerechter - An- und Auskleiden: Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder aus- Die versicherte Person kann - auch bei Benutzung krankengerechter kleiden. Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder aus- - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken: kleiden. Die versicherte Person kann - auch bei Benutzung krankengerechter - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken: Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer anderen Person Die versicherte Person kann - auch bei Benutzung krankengerechter essen oder trinken. Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer anderen Person - Waschen, Kämmen oder Rasieren: essen oder trinken. Die versicherte Person muss von einer anderen Person gewaschen, - Waschen, Kämmen oder Rasieren: gekämmt oder rasiert werden, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die Die versicherte Person muss von einer anderen Person gewaschen, dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. gekämmt oder rasiert werden, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die - Verrichten der Notdurft: dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Die versicherte Person benötigt die Unterstützung einer anderen Per- - Verrichten der Notdurft: son, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht alleine säubern kann oder Die versicherte Person benötigt die Unterstützung einer anderen Per- weil sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel ver- son, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht alleine säubern kann oder richten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe weil sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel ver- entleert werden kann. Besteht allein Inkontinenz des Darms bzw. der richten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe Blase, die durch Verwendung von Mitteln oder speziellen Einlagen entleert werden kann. Besteht allein Inkontinenz des Darms bzw. der ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Not- Blase, die durch Verwendung von Mitteln oder speziellen Einlagen durft keine hinreichende Einschränkung vor. ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Not- Alternativ zum Vorliegen von mindestens 3 der vorgenannten Einschrän- durft keine hinreichende Einschränkung vor. kungen genügt das Vorliegen schwerer Einschränkungen der Persön- Alternativ zum Vorliegen von mindestens 3 der vorgenannten Einschrän- lichkeit vor Vollendung des 67. Lebensjahrs und während der Versiche- kungen genügt das Vorliegen schwerer Einschränkungen der Persön- rungsdauer, die einen vollständigen Verlust der selbstständigen Lebens- lichkeit, die während der Versicherungsdauer einen vollständigen Verlust führung verursachen, d. h. die versicherte Person kann aufgrund einer der selbstständigen Lebensführung verursachen, d. h. die versicherte psychischen, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Person kann aufgrund einer psychischen, körperlichen, geistigen oder Angelegenheiten vollständig nicht besorgen und es liegt eine gesetzliche seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten vollständig nicht besorgen Betreuung vor oder deren Anordnung ist nur aufgrund einer bestehenden und es liegt eine gesetzliche Betreuung vor oder deren Anordnung ist nur Vorsorgevollmacht der versicherten Person unterblieben. aufgrund einer bestehenden Vorsorgevollmacht der versicherten Person Die Erkrankung, die Einschränkungen und deren Dauer sowie der un- unterblieben. mittelbare Zusammenhang müssen vor dem 67. Lebensjahr durch einen Die Kinderlähmung, die Einschränkungen und deren Dauer sowie der Facharzt für Neurologie oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung unmittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Kinder- anhand der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch an- und Jugendmedizin, für Neurologie oder einer anderen entsprechenden erkannten Standards diagnostiziert bzw. bestätigt werden. Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schul- Der Versicherte muss die bestmögliche Behandlung vornehmen (§ 7 Ab- medizinisch anerkannten Standards diagnostiziert bzw. bestätigt werden. satz 8 der Bedingungen für die NESZ). 29. Multiple Sklerose - Voraussetzungen für volle Versicherungs- 25. Amyotrophische Lateralsklerose (ALS) summe Versichert ist die erste Diagnose einer amyotrophischen Lateralsklerose. Versichert ist die erste Diagnose einer Multiplen Sklerose. Leistungsvoraussetzungen: Leistungsvoraussetzungen: Aufgrund der amyotrophischen Lateralsklerose bestehen während der Die Multiple Sklerose führt während der Versicherungsdauer zu Ein- Versicherungsdauer ununterbrochen über einen Zeitraum von länger als schränkungen bzw. Ausfallerscheinungen. 3 Monaten Nervenfunktionsstörungen. Die Erkrankung, die Nervenfunk- Wir leisten die volle Versicherungssumme, wenn aufgrund der Multiplen tionsstörungen und deren Dauer sowie der unmittelbare Zusammenhang Sklerose mindestens eine der folgenden Einschränkungen ununterbro- müssen durch einen Facharzt für Neurologie oder einer anderen ent- chen über einen Zeitraum von länger als 3 Monaten besteht: sprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Versiche- - Fortbewegen im Zimmer: rungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnostiziert bzw. Die versicherte Person benötigt - auch bei Inanspruchnahme einer bestätigt werden. Gehhilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstützung einer anderen Per- son für die Fortbewegung im Zimmer. 26. Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung (CJK) - Aufstehen und Zubettgehen: Versichert ist die erste Diagnose einer Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung. Die versicherte Person kann nur mithilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen. -5- [Seite 6] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG - An- und Auskleiden: - Mindestens eine der folgenden Funktionseinschränkungen tritt nach Die versicherte Person kann - auch bei Benutzung krankengerechter der Operation auf und besteht während der Versicherungsdauer un- Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder aus- unterbrochen über einen Zeitraum von länger als 3 Monaten: kleiden. - Vollständige Lähmung einer Körperseite (Hemiplegie, Hemiparese) - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken: - Querschnittslähmung Die versicherte Person kann - auch bei Benutzung krankengerechter - Tetraplegie Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer anderen Person - Vollständiger Verlust der Sprache (Aphasie) essen oder trinken. - Vollständiger Verlust des Sehens auf mindestens einem Auge - Waschen, Kämmen oder Rasieren: - Vollständiger Verlust des Hörens auf mindestens einem Ohr Die versicherte Person muss von einer anderen Person gewaschen, - Epilepsie gekämmt oder rasiert werden, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die - Schwere Einschränkungen der Persönlichkeit, die einen vollstän- dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. digen Verlust der Lebensführung verursachen, d. h. die versicherte - Verrichten der Notdurft: Person kann aufgrund einer psychischen, körperlichen, geistigen Die versicherte Person benötigt die Unterstützung einer anderen Per- oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten vollständig nicht son, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht alleine säubern kann oder besorgen und es liegt eine gesetzliche Betreuung vor oder deren weil sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel ver- Anordnung ist nur aufgrund einer bestehenden Vorsorgevollmacht richten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe der versicherten Person unterblieben. entleert werden kann. Besteht allein Inkontinenz des Darms bzw. der Die Operation, deren medizinische Notwendigkeit, die Funktionsein- Blase, die durch Verwendung von Mitteln oder speziellen Einlagen schränkung und deren Dauer sowie der unmittelbare Zusammenhang ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Not- müssen durch einen Facharzt für Neurochirurgie oder einer anderen ent- durft keine hinreichende Einschränkung vor. sprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Versiche- Alternativ zum Vorliegen von mindestens einer der vorgenannten Ein- rungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards bestätigt werden. schränkungen genügt das Vorliegen schwerer Einschränkungen der Per- sönlichkeit, die während der Versicherungsdauer einen vollständigen 34. Parkinson-Krankheit Verlust der selbstständigen Lebensführung verursachen, d. h. die versi- Versichert ist die erste Diagnose einer Parkinson-Krankheit. cherte Person kann aufgrund einer psychischen, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten vollständig nicht be- Nicht versichert ist eine Parkinson-Erkrankung, die mittelbar oder un- sorgen und es liegt eine gesetzliche Betreuung vor oder deren Anordnung mittelbar durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum ausgelöst wurde ist nur aufgrund einer bestehenden Vorsorgevollmacht der versicherten oder bei der lediglich der Verdacht auf eine Parkinson-Erkrankung dia- Person unterblieben. gnostiziert bzw. bestätigt wird. Drogenkonsum meint Konsum von Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne In- Die Erkrankung, die Einschränkungen und deren Dauer sowie der un- dikation (sog. Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizi- mittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Neurologie nisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten). § 4 der oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeit- Bedingungen für die NESZ bleibt unberührt. punkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnostiziert bzw. bestätigt werden. Leistungsvoraussetzungen: Aufgrund der Parkinson-Krankheit bestehen während der Versiche- 30. Multiple Sklerose - Voraussetzungen für Teilsumme rungsdauer mindestens 3 der folgenden Einschränkungen ununterbrochen über einen Zeitraum von länger als 3 Monaten: Wir leisten eine Teilsumme (§ 1 Absatz 4 der Bedingungen für die NESZ) in Höhe von 50 % der Versicherungssumme, maximal 25.000 EUR, wenn - Fortbewegen im Zimmer: neurologische Ausfallerscheinungen aufgrund der Multiplen Sklerose Die versicherte Person benötigt - auch bei Inanspruchnahme einer bestehen, aber die unter Ziffer IV.29 genannten Einschränkungen nicht Gehhilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstützung einer anderen Per- vorliegen. son für die Fortbewegung im Zimmer. - Aufstehen und Zubettgehen: Alle sonstigen unter Ziffer IV.29. genannten Definitionen, Leistungs- Die versicherte Person kann nur mithilfe einer anderen Person das voraussetzungen und Regelungen gelten in gleicher Weise auch für die Bett verlassen oder in das Bett gelangen. Leistung einer Teilsumme. - An- und Auskleiden: Die versicherte Person kann - auch bei Benutzung krankengerechter 31. Multisystematrophie (MSA) Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder aus- Versichert ist die erste Diagnose einer Multisystematrophie (MSA). kleiden. - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken: Leistungsvoraussetzungen: Die versicherte Person kann - auch bei Benutzung krankengerechter Die Erkrankung muss durch einen Facharzt für Neurologie oder einer Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer anderen Person anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des essen oder trinken. Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnosti- - Waschen, Kämmen oder Rasieren: ziert werden. Die versicherte Person muss von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die 32. Muskeldystrophie dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Versichert ist die erste Diagnose einer Muskeldystrophie. - Verrichten der Notdurft: Die versicherte Person benötigt die Unterstützung einer anderen Per- Leistungsvoraussetzungen: son, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht alleine säubern kann oder Aufgrund der Muskeldystrophie besteht während der Versicherungsdauer weil sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel ver- mindestens eine der folgenden Einschränkungen ununterbrochen über richten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe einen Zeitraum von länger als 3 Monaten: entleert werden kann. Besteht allein Inkontinenz des Darms bzw. der - Der Versicherte kann nicht mehr als 200 Meter am Stück auf ebenem Blase, die durch Verwendung von Mitteln oder speziellen Einlagen Grund gehen. ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Not- - Der Versicherte kann nicht mehr als 6 Stufen ohne Festhalten oder durft keine hinreichende Einschränkung vor. Stehenbleiben gehen. Alternativ zum Vorliegen von mindestens 3 der vorgenannten Einschrän- - Die Vitalkapazität der Lunge des Versicherten liegt unter 50 %. kungen genügt das Vorliegen schwerer Einschränkungen der Persön- Die Erkrankung, die Einschränkung und deren Dauer sowie der un- lichkeit, die während der Versicherungsdauer einen vollständigen Verlust mittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Neurologie der selbstständigen Lebensführung verursachen, d. h. die versicherte oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeit- Person kann aufgrund einer psychischen, körperlichen, geistigen oder punkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten vollständig nicht besorgen diagnostiziert bzw. bestätigt werden. und es liegt eine gesetzliche Betreuung vor oder deren Anordnung ist nur aufgrund einer bestehenden Vorsorgevollmacht der versicherten Person 33. Offene Operation im Gehirn unterblieben. Versichert ist die erste Diagnose der medizinischen Notwendigkeit einer Die Erkrankung, die Einschränkungen und deren Dauer sowie der un- Operation im Gehirn oder in anderen im Schädel liegenden Strukturen. mittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Neurologie oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeit- Leistungsvoraussetzungen: punkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards Die Operation muss erfolgt und die folgenden beiden Bedingungen erfüllt diagnostiziert bzw. bestätigt werden. sein: Der Versicherte muss die bestmögliche Behandlung vornehmen (§ 7 Ab- - Eröffnung des Schädels durch Entfernen eines Teils des Schädelkno- satz 8 der Bedingungen für die NESZ). chens mit nachfolgender Manipulation von Strukturen innerhalb des Schädels -6- [Seite 7] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG 35. Progressive supranukleäre Blickparese - Vollständige Tetraplegie (Lähmung beider Arme und beider Beine) - Vollständige Hemiplegie (Lähmung einer Körperseite) Versichert ist die erste Diagnose einer progressiven supranukleären - Vollständige Paraplegie (Lähmung der unteren Körperhälfte) Blickparese. Die Erkrankung muss durch einen Facharzt für Neurologie oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeit- Die Querschnittslähmung und deren Dauer müssen durch einen Facharzt punkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards für Neurologie oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand diagnostiziert werden. der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnostiziert bzw. bestätigt werden. 36. Primäre Lateralsklerose (PLS) 40. Schwere Erkrankung des zentralen Nervensystems vor dem Versichert ist die erste Diagnose einer primären Lateralsklerose. 67. Geburtstag, insbesondere eine virale oder bakterielle Enzepha- Leistungsvoraussetzungen: litis (z. B. ausgelöst durch FSME-Viren, Herpes-Viren) und Menin- Aufgrund der primären Lateralsklerose bestehen während der Versiche- goenzephalitis (z. B. ausgelöst durch Meningokokken, Pneumokok- rungsdauer mindestens 3 der folgenden Einschränkungen ununterbrochen ken, Listerien, Tuberkuloseerreger) über einen Zeitraum von länger als 3 Monaten: Versichert ist die erste Diagnose einer Erkrankung des Gehirns und/oder - Fortbewegen im Zimmer: des Rückenmarks, insbesondere eine virale oder bakterielle Enzephalitis Die versicherte Person benötigt - auch bei Inanspruchnahme einer (z. B. ausgelöst durch FSME-Viren, Herpes-Viren) und Meningoenze- Gehhilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstützung einer anderen Per- phalitis (z. B. ausgelöst durch Meningokokken, Pneumokokken, Liste- son für die Fortbewegung im Zimmer. rien, Tuberkuloseerreger). - Aufstehen und Zubettgehen: Leistungsvoraussetzungen: Die versicherte Person kann nur mithilfe einer anderen Person das Es ist zu unterscheiden, ob die Erkrankung vor oder nach Vollendung des Bett verlassen oder in das Bett gelangen. 4. Lebensjahrs diagnostiziert wird: - An- und Auskleiden: Die versicherte Person kann - auch bei Benutzung krankengerechter i. Eine Erkrankung des Gehirns und/oder des Rückenmarks, die erstmals Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder aus- nach Vollendung des 4. Lebensjahrs aber vor Vollendung des 67. Le- kleiden. bensjahrs diagnostiziert wird, muss während der Versicherungsdauer - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken: und vor Vollendung des 67. Lebensjahrs mindestens zu einer der fol- Die versicherte Person kann - auch bei Benutzung krankengerechter genden Einschränkungen über einen Zeitraum von länger als 3 Mo- Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer anderen Person naten führen: essen oder trinken. - Unmöglichkeit des Gehens von mehr als 200 Metern über einen - Waschen, Kämmen oder Rasieren: ebenen Boden ohne Hilfsmittel Die versicherte Person muss von einer anderen Person gewaschen, - Auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße gekämmt oder rasiert werden, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die ist Essen oder Trinken ohne Hilfe einer anderen Person unmöglich. dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. - Verlust der Sprache - Verrichten der Notdurft: - Verlust der Funktion mindestens eines Armes oder Beines Die versicherte Person benötigt die Unterstützung einer anderen Per- son, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht alleine säubern kann oder Die Erkrankung, die Einschränkung und deren Dauer sowie der un- weil sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel ver- mittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Neurolo- richten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe gie oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum entleert werden kann. Besteht allein Inkontinenz des Darms bzw. der Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Blase, die durch Verwendung von Mitteln oder speziellen Einlagen Standards diagnostiziert bzw. bestätigt werden. ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Not- durft keine hinreichende Einschränkung vor. ii. Eine Erkrankung des Gehirns und/oder des Rückenmarks, die erstmals vor Vollendung des 4. Lebensjahrs diagnostiziert wird, muss vor Alternativ zum Vorliegen von mindestens 3 der vorgenannten Einschrän- Vollendung des 5. Lebensjahrs und während der Versicherungsdauer kungen genügt das Vorliegen schwerer Einschränkungen der Persön- mindestens zu einer der folgenden Einschränkungen ununterbrochen lichkeit, die während der Versicherungsdauer einen vollständigen Verlust über einen Zeitraum von länger als 12 Monaten führen: der selbstständigen Lebensführung verursachen, d. h. die versicherte Person kann aufgrund einer psychischen, körperlichen, geistigen oder - Vollständiger Stillstand der kindlichen Entwicklung in den Bereichen seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten vollständig nicht besorgen motorische, kognitive, emotionale, soziale und sprachliche Ent- und es liegt eine gesetzliche Betreuung vor oder deren Anordnung ist nur wicklung aufgrund einer bestehenden Vorsorgevollmacht der versicherten Person - Vollständiger und dauerhafter Verlust der bis dato erlangten Ent- unterblieben. wicklungsstufen der motorischen, kognitiven, emotionalen, sozialen und sprachlichen Entwicklung. Die Erkrankung, die Einschränkungen und deren Dauer sowie der un- mittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Neurologie Die Erkrankung, die Einschränkung und deren Dauer sowie der un- oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeit- mittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Neurolo- punkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards gie oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum diagnostiziert bzw. bestätigt werden. Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnostiziert bzw. bestätigt werden. Der Versicherte muss die bestmögliche Behandlung vornehmen (§ 7 Ab- satz 8 der Bedingungen für die NESZ). V. Verletzungen 37. Progressive Bulbärparalyse 41. Amputation eines Armes oder Beines Versichert ist die erste Diagnose einer progressiven Bulbärparalyse. Versichert ist die erste Diagnose der medizinischen Notwendigkeit der Abtrennung (= Amputation) mindestens eines Armes oder Beines ober- Die Erkrankung muss durch einen Facharzt für Neurologie oder einer halb des Ellenbogen- oder Kniegelenks. anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnosti- Leistungsvoraussetzungen: ziert werden. Die Amputation muss erfolgt sein. Die Amputation und deren medizi- nische Notwendigkeit müssen durch einen Facharzt für Unfallchirurgie 38. Progressive spinale Muskelatrophie oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeit- punkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards Versichert ist die erste Diagnose einer progressiven spinalen Muskel- bestätigt werden. atrophie. Die Erkrankung muss durch einen Facharzt für Neurologie oder einer 42. Funktionsausfall oder Verlust eines Armes oder Beines anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Versichert ist jeweils folgende erste Diagnose: Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnosti- ziert werden. - Vollständiger Funktionsausfall mindestens eines Armes oder Beines. - Komplette Abtrennung mindestens eines Armes oder Beines in Höhe 39. Querschnittslähmung des Oberarms oder Oberschenkels Versichert ist die erste Diagnose einer Querschnittslähmung. Leistungsvoraussetzungen: Der Funktionsausfall darf nicht durch Hilfsmittel zu beheben sein. Der Leistungsvoraussetzungen: Funktionsausfall bzw. die Abtrennung muss durch einen Facharzt für Aufgrund der Querschnittslähmung besteht während der Versicherungs- Neurologie, für Unfallchirurgie oder einer anderen entsprechenden Fach- dauer mindestens eine der folgenden Funktionseinschränkungen unun- richtung anhand der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizi- terbrochen über einen Zeitraum von länger als 3 Monaten: nisch anerkannten Standards diagnostiziert bzw. bestätigt werden. -7- [Seite 8] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG 43. Schwere Verbrennung, Verätzung, Erfrierung Leistungsvoraussetzungen: Der Unfall ereignet sich während der Versicherungsdauer und innerhalb Versichert ist jeweils folgende erste Diagnose: dieser liegt aufgrund des Unfalls mindestens eine der folgenden Ein- - Verbrennung dritten Grades, die mindestens 20 % der Körperoberflä- schränkungen vor: che betrifft - Tiefe Bewusstlosigkeit ohne Reaktion auf äußere Einflüsse von mehr - Verätzung und/oder Erfrierung, die dem vorab genannten Schweregrad als 4 Tagen, die nicht durch ein sogenanntes künstliches Koma (me- entspricht dizinisch beabsichtigt eingeleitetes Koma) verursacht wird. Leistungsvoraussetzungen: - Vollständiger und dauerhafter Verlust der Funktionsfähigkeit von Die Verbrennung, Verätzung bzw. Erfrierung muss während der Versi- mindestens einem Arm oder einem Bein oberhalb (medial) des Ellen- cherungsdauer erfolgt sein und durch einen Facharzt für Dermatologie bogen- oder Kniegelenks. oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeit- - Schwere Kopfverletzung, die dauerhaft zu einem der folgenden Funk- punkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards tionsausfälle führt: diagnostiziert bzw. bestätigt werden. - Vollständiger Verlust der Sprache (Aphasie) - Vollständiger Verlust des Sehens auf mindestens einem Auge 44. Schwere Verletzung des Kopfes und des Gehirns - Vollständiger Verlust des Hörens auf mindestens einem Ohr - Epilepsie Versichert ist die erste Diagnose einer durch eine Kopfverletzung un- - Schwere Einschränkungen der Persönlichkeit, die einen vollstän- mittelbar verursachten Schädigung des Gehirns und/oder der Gehirnner- digen Verlust der Lebensführung verursachen, d. h. die versicherte ven. Person kann aufgrund einer psychischen, körperlichen, geistigen Leistungsvoraussetzungen: oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten vollständig nicht Es ist zu unterscheiden, ob die Verletzung vor oder nach Vollendung des besorgen und es liegt eine gesetzliche Betreuung vor oder deren 4. Lebensjahrs eingetreten ist: Anordnung ist nur aufgrund einer bestehenden Vorsorgevollmacht der versicherten Person unterblieben. i. Aufgrund einer während der Versicherungsdauer durch eine Kopfver- letzung unmittelbar verursachten Schädigung des Gehirns und/oder Der Unfall und die Einschränkung sowie der unmittelbare Zusammen- der Gehirnnerven, die nach Vollendung des 4. Lebensjahrs diagnosti- hang müssen durch einen Facharzt für Unfallchirurgie oder einer anderen ziert bzw. bestätigt wird, muss während der Versicherungsdauer un- entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Versiche- unterbrochen für einen Zeitraum von länger als 3 Monaten eine der rungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnostiziert bzw. folgenden Einschränkungen bestehen, die sich nicht bessern lässt: bestätigt werden. - Lähmung einer Körperseite (Hemiplegie, Hemiparese) - Querschnittslähmung VI. Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden - Tetraplegie Organe sowie Infektionen - Vollständiger Verlust der Sprache (Aphasie) - Vollständiger Verlust des Sehens auf mindestens einem Auge 46. Aplastische Anämie - Vollständiger Verlust des Hörens auf mindestens einem Ohr Versichert ist die erste Diagnose einer aplastischen Anämie mit Ausfall - Epilepsie der körpereigenen Bildung von roten und weißen Blutkörperchen sowie - Schwere Einschränkungen der Persönlichkeit, die einen vollstän- der Blutplättchen. digen Verlust der Lebensführung verursachen, d. h. die versicherte Person kann aufgrund einer psychischen, körperlichen, geistigen Leistungsvoraussetzungen: oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten vollständig nicht Die aplastische Anämie besteht während der Versicherungsdauer unun- besorgen und es liegt eine gesetzliche Betreuung vor oder deren terbrochen über einen Zeitraum von länger als 3 Monaten. Die Erkran- Anordnung ist nur aufgrund einer bestehenden Vorsorgevollmacht kung und deren Dauer müssen durch einen Facharzt für Hämatologie oder der versicherten Person unterblieben. einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards dia- Die Verletzung, die Einschränkung und deren Dauer sowie der un- gnostiziert bzw. bestätigt werden. mittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Neurolo- gie, für Neurochirurgie oder einer anderen entsprechenden Fachrich- 47. Fortgeschrittene Hepatitis C durch eine bestimmte berufliche tung anhand der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizi- Tätigkeit nisch anerkannten Standards eindeutig diagnostiziert bzw. bestätigt Versichert ist die erste Diagnose einer Hepatitis C. werden. Leistungsvoraussetzungen: ii. Aufgrund einer während der Versicherungsdauer durch eine Kopfver- Die Hepatitis C ist fortgeschritten und erfolgte während der Versiche- letzung unmittelbar verursachten Schädigung des Gehirns und/oder rungsdauer sowie aufgrund einer Verletzung oder des direkten Kontakts der Gehirnnerven, die vor Vollendung des 4. Lebensjahrs diagnosti- mit Blut oder körperhaltigen Flüssigkeiten während der Ausübung einer ziert bzw. bestätigt wird, muss während der Versicherungsdauer der folgenden beruflichen Tätigkeiten: mindestens eine der folgenden Einschränkungen ununterbrochen über einen Zeitraum von länger als 12 Monaten bestehen: - Personal in Gesundheits- und Heilberufen (zum Beispiel Ärzte, Zahn- ärzte, Krankenpflegepersonal, medizinische Fachangestellte, medizi- - Vollständiger Stillstand der kindlichen Entwicklung in den Bereichen nische Assistenten) motorische, kognitive, emotionale, soziale und sprachliche Ent- - Krankenhauspersonal wicklung - Personal in medizinischen Labors - Vollständiger und dauerhafter Verlust der bis dato erlangten Ent- - Personal in Beerdigungsinstituten wicklungsstufen der motorischen, kognitiven, emotionalen, sozialen - Personal der Rettungsdienste und sprachlichen Entwicklung. - Personal der Feuerwehr Die Verletzung, die Einschränkung und deren Dauer sowie der un- - Polizisten mittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Kinder- Darüber hinaus müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein. und Jugendmedizin, für Kinderchirurgie oder einer anderen entspre- chenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Versicherungs- - Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Verletzung oder des Kontakts ein falls schulmedizinisch anerkannten Standards eindeutig diagnostiziert negativer Status für eine Hepatitis-C-Infektion vorlag bzw. bestätigt werden. - Eindeutige Bestätigung der Infektion mittels eindeutiger Labormarker innerhalb der ersten 6 Monate nach der Verletzung oder dem Kontakt Der Versicherte muss die bestmögliche Behandlung vornehmen (§ 7 Ab- - Bestätigung, dass die Infektion eindeutig durch eine Verletzung oder satz 8 der Bedingungen für die NESZ). den direkten Kontakt mit Blut oder körperhaltigen Flüssigkeiten wäh- rend der Ausübung einer der genannten beruflichen Tätigkeiten ver- 45. Verlust von Grundfähigkeiten infolge eines Unfalls ursacht wurde Versichert ist die erste Diagnose des Verlusts von Grundfähigkeiten in- - Schwerer durch Medikamente nicht beeinflussbarer Verlauf der Er- folge eines Unfalls (plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Er- krankung mit fortschreitender Zerstörung der Leber in Form einer Le- eignis). berzirrhose Nicht versichert ist ein Unfall, der mittelbar oder unmittelbar durch Al- Die Bestätigungen/Nachweise sind durch einen Facharzt für Laborato- koholmissbrauch oder Drogenkonsum ausgelöst wurde. Drogenkonsum riumsmedizin oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung zu er- meint Konsum von Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogen- bringen. missbrauch ohne Indikation (sog. Medikamentenmissbrauch); nicht ge- meint ist die medizinisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medi- 48. Fortgeschrittene Hepatitis-C- und/oder HIV-Infektion durch kamenten). § 4 der Bedingungen für die NESZ bleibt unberührt. Transfusion von Blutprodukten Versichert ist die erste Diagnose einer Hepatitis-C-Infektion und/oder einer HIV-Infektion. -8- [Seite 9] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Leistungsvoraussetzungen: Leistungsvoraussetzungen: Die Hepatitis C und/oder HIV-Infektion ist fortgeschritten und erfolgte Das Koma liegt während der Versicherungsdauer ununterbrochen über während der Versicherungsdauer sowie aufgrund der medizinisch not- einen Zeitraum von mehr als 4 Tagen vor. Das Koma und dessen Dauer wendigen Verabreichung eines Blutprodukts mittels Transfusion. Die müssen durch einen Facharzt für Neurologie oder einer anderen ent- Transfusion erfolgte während der Versicherungsdauer. sprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards diagnostiziert bzw. Darüber hinaus müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein: bestätigt werden. - Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Transfusion von Blutprodukten keine Infektion vorlag 52. Pflegebedürftigkeit 15. - 67. Geburtstag - Eindeutige Bestätigung der Infektion mittels eindeutiger Labormarker Versichert ist die erste Diagnose der Pflegebedürftigkeit. innerhalb der ersten 6 Monate nach Transfusion - Bestätigung, dass die Infektion eindeutig durch die Verabreichung Leistungsvoraussetzungen: eines Blutprodukts durch eine Transfusion nach Abschluss des Ver- Die Pflegebedürftigkeit muss erstmals nach Vollendung des 15., aber vor sicherungsvertrags verursacht wurde Vollendung des 67. Lebensjahrs fachärztlich festgestellt worden sein. - Bei Hepatitis C: schwerer, durch Medikamente nicht beeinflussbarer Innerhalb dieses Zeitraums und während der Versicherungsdauer müs- Verlauf der Erkrankung mit fortschreitender Zerstörung der Leber in sen mindestens 3 der folgenden Einschränkungen ununterbrochen über Form einer Leberzirrhose einen Zeitraum von länger als 3 Monaten bestehen: Die Bestätigungen/Nachweise sind durch einen Facharzt für Laborato- - Fortbewegen im Zimmer: riumsmedizin, für Transfusionsmedizin oder einer anderen entspre- Die versicherte Person benötigt - auch bei Inanspruchnahme einer chenden Fachrichtung zu erbringen. Gehhilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstützung einer anderen Per- son für die Fortbewegung im Zimmer. 49. HIV-Infektion durch eine bestimmte berufliche Tätigkeit - Aufstehen und Zubettgehen: Die versicherte Person kann nur mithilfe einer anderen Person das Versichert ist die erste Diagnose einer HIV-Infektion. Bett verlassen oder in das Bett gelangen. Leistungsvoraussetzungen: - An- und Auskleiden: Die HIV-Infektion erfolgte während der Versicherungsdauer sowie auf- Die versicherte Person kann - auch bei Benutzung krankengerechter grund einer Verletzung oder des direkten Kontakts mit Blut oder körper- Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder aus- haltigen Flüssigkeiten während der Ausübung einer der folgenden beruf- kleiden. lichen Tätigkeiten: - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken: Die versicherte Person kann - auch bei Benutzung krankengerechter - Personal in Gesundheits- und Heilberufen (zum Beispiel Ärzte, Zahn- Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer anderen Person ärzte, Krankenpflegepersonal, medizinische Fachangestellte, medizi- essen oder trinken. nische Assistenten) - Waschen, Kämmen oder Rasieren: - Krankenhauspersonal Die versicherte Person muss von einer anderen Person gewaschen, - Personal in medizinischen Labors gekämmt oder rasiert werden, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die - Personal in Beerdigungsinstituten dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. - Personal der Rettungsdienste - Verrichten der Notdurft: - Personal der Feuerwehr Die versicherte Person benötigt die Unterstützung einer anderen Per- - Polizisten son, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht alleine säubern kann oder Darüber hinaus müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein: weil sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel ver- richten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe - Bestätigung der Infektion mittels eindeutiger Labormarker entleert werden kann. Besteht allein Inkontinenz des Darms bzw. der - Bestätigung, dass die Infektion eindeutig durch eine Verletzung oder Blase, die durch Verwendung von Mitteln oder speziellen Einlagen den direkten Kontakt mit Blut oder körperhaltigen Flüssigkeiten wäh- ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Not- rend der Ausübung einer der genannten beruflichen Tätigkeiten ver- durft keine hinreichende Einschränkung vor. ursacht wurde - Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Verletzung oder des Kontakts mit Alternativ zum Vorliegen von mindestens 3 der vorgenannten Einschrän- Blut oder körperhaltigen Flüssigkeiten ein negativer Status für eine kungen genügt das Vorliegen schwerer Einschränkungen der Persön- HIV-Infektion vorlag lichkeit vor Vollendung des 67. Lebensjahrs, die während der Versiche- - Nachweis, dass die Infektion innerhalb der ersten 6 Monate nach der rungsdauer einen vollständigen Verlust der selbstständigen Lebensfüh- Verletzung bzw. dem Kontakt aufgetreten ist rung verursachen, d. h. die versicherte Person kann aufgrund einer psychischen, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Die Bestätigungen/Nachweise sind durch einen Facharzt für Laborato- Angelegenheiten vollständig nicht besorgen und es liegt eine gesetzliche riumsmedizin oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung zu er- Betreuung vor oder deren Anordnung ist nur aufgrund einer bestehenden bringen. Vorsorgevollmacht der versicherten Person unterblieben. 50. Knochenmark-Transplantation Die Pflegebedürftigkeit, die Einschränkungen und deren Dauer sowie der Versichert ist die erste Diagnose einer bei der versicherten Person be- unmittelbare Zusammenhang müssen durch einen Facharzt für Geriatrie, stehenden medizinischen Notwendigkeit der Transplantation des Kno- für Innere Medizin oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung an- chenmarks. hand der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch aner- kannten Standards diagnostiziert bzw. bestätigt werden. Nicht versichert sind Knochenmarkspenden der versicherten Person an eine dritte Person. 53. Verlust der Sprache Leistungsvoraussetzungen: Versichert ist die erste Diagnose des vollständigen Verlusts der Fähigkeit Eine Durchführung der Transplantation ist nicht Leistungsvoraussetzung. zu sprechen. Die Versicherungssumme wird also z. B. auch in dem Fall gezahlt, dass nicht (rechtzeitig) ein geeignetes Transplantat gefunden wird. Nicht versichert ist ein Verlust der Sprache, der unmittelbar oder mittel- bar auf psychischen bzw. psychiatrischen Gründen beruht. § 4 der Be- Die Transplantationsnotwendigkeit muss durch einen Facharzt für Hä- dingungen für die NESZ bleibt unberührt. matologie oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Leistungsvoraussetzungen: Standards bestätigt oder durch die Aufnahme in eine international aner- Folgende Bedingungen müssen sämtlich erfüllt sein: kannte Warteliste für Knochenmark-Transplantationen nachgewiesen - Der Verlust ist nachweislich durch eine Erkrankung oder Schädigung werden. der Stimmbänder entstanden - Der Verlust ist dauerhaft oder besteht während der Versicherungs- VII. Verlust von Fähigkeiten sowie Koma dauer ununterbrochen über einen Zeitraum von länger als 3 Monaten 51. Koma - Der Verlust ist nicht durch zumutbare Hilfsmittel zu bessern oder zu beheben. Versichert ist die erste Diagnose einer ununterbrochenen, tiefen Be- wusstlosigkeit ohne Reaktion auf äußere Einflüsse (Koma). Der Sprachverlust und dessen Dauer sowie die fehlenden Besserungs- möglichkeiten durch zumutbare Hilfsmittel müssen durch einen Facharzt Nicht versichert ist ein künstliches Koma (medizinisch beabsichtigt ein- für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde oder einer anderen entsprechenden Fa- geleitetes Koma). chrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulme- dizinisch anerkannten Standards diagnostiziert bzw. bestätigt werden. -9- [Seite 10] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG 54. Verlust des Hörens (Taubheit) Leistungsvoraussetzungen: Während der Versicherungsdauer muss ununterbrochen über einen Zeit- Versichert ist die erste Diagnose des Verlusts der Hörfähigkeit. raum von länger als 3 Monaten ein andauernder vollständiger Verlust Leistungsvoraussetzungen: der Sehfähigkeit beider Augen vorliegen, der mindestens eine der fol- Während der Versicherungsdauer muss ununterbrochen über einen Zeit- genden Bedingungen erfüllt: raum von länger als 3 Monaten ein andauernder vollständiger Verlust - Das Restsehvermögen (Restsehschärfe/Visus) beträgt insgesamt nicht der Hörfähigkeit beider Ohren vorliegen. Der Hörverlust für gesprochene mehr als 0,05 oder 3/60. Wörter (500 Hz bis 3 kHz) muss dabei auf beiden Ohren jeweils min- - Das Gesichtsfeld für die Schwarz-Weiß-Wahrnehmung ist auf weniger destens 80 Dezibel (> 80 dB) betragen und darf nicht durch zumutbare als 15 Grad Abstand vom Zentrum in alle Richtungen eingeschränkt. Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte) zu bessern sein. Der Hörverlust und dessen Ausmaß sowie die fehlenden Besserungsmöglichkeiten durch zumutbare Der Sehverlust und dessen Ausmaß dürfen nicht durch zumutbare Hilfs- Hilfsmittel müssen durch einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mittel (z. B. Brillen oder Kontaktlinsen) zu bessern sein. Der Sehverlust, oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeit- dessen Ausmaß und Dauer sowie die fehlenden Besserungsmöglichkeiten punkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards durch zumutbare Hilfsmittel müssen durch einen Facharzt für Augen- diagnostiziert bzw. bestätigt werden. heilkunde oder einer anderen entsprechenden Fachrichtung anhand der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schulmedizinisch anerkannten 55. Verlust des Sehens (Blindheit) Standards diagnostiziert bzw. bestätigt werden. Versichert ist die erste Diagnose des Verlusts der Sehfähigkeit. - 10 -
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