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Versicherungsmakler / Schwere-Krankheiten-Versicherung / Bedingungsarchiv Schwere-Krankheiten-Versicherung

Swiss Life Option: die Bedingungen im Volltext

Zusatzversicherung zur Berufsunfähigkeitsversicherung, die bei zehn schweren Krankheiten ein Kapital vom 12-, 24- oder 36-fachen der monatlichen BU-Rente nach 28 Tagen Überlebensfrist zahlt, weltweit und auch für mehrere Krankheiten nacheinander.

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Grundlagen und Leistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Kapitalleistung bei Diagnose einer versicherten schweren Krankheit)laut Versicherungsschein„in Höhe der 12-, 24- oder 36-fachen garantierten monatlichen Berufsunfähigkeitsrente“A, Seite 3
Leistung als Rente statt oder neben dem Kapitalnicht geregelt
Mehrfachleistung: Leistung auch für eine zweite, andere schwere Krankheitja„Wenn bei der Versicherten Person nacheinander mehrere versicherte schwere Krankheiten eintreten, besteht unsere Leistungspflicht grundsätzlich auch für diese weiteren schweren Krankheiten.“1.2, Seite 3
Teilleistung bei leichteren Formen oder Frühstadien (zum Beispiel Carcinoma in situ, kleine Eingriffe)nicht geregelt
Überlebensfrist: Leistung erst, wenn die versicherte Person eine Frist nach Diagnose überlebtja„Der Anspruch auf die Kapitalleistung entsteht grundsätzlich 28 Tage nach Diagnose einer bedingungsgemäßen schweren Krankheit durch einen entsprechenden Facharzt, sofern die Versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt“1.1, Seite 3
Todesfallleistung (Kapital oder Beitragsrückgewähr bei Tod ohne vorherige Leistung)nicht geregelt
Leistung bei unheilbarer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung (zum Beispiel unter 12 Monaten)nicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitnicht geregelt
Mitversicherung von Kindern der versicherten Personnicht geregelt
Mindesteintrittsalternicht geregelt
Höchsteintrittsalternicht geregelt
Höchstes Endalter des Versicherungsschutzesja„Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der ... endet, erlischt auch die“14, Seite 16
Weltweiter Versicherungsschutz und Wohnsitzwechsel ins Auslandja„Unser Versicherungsschutz besteht weltweit.“2.4, Seite 8
Eigenständiger Vertrag (nicht nur als Zusatz zu einer Lebens- oder BU-Versicherung)nein„Unsere Schwere-Krankheiten-Option ist eine Zusatzversicherung“A, Seite 3

Krebs, Herz und Kreislauf

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zahl der versicherten Krankheiten und Eingriffe laut Katalogja„Die nachstehend aufgeführten Krankheiten gelten als schwere Krankheiten, wenn Sie die im jeweiligen Unterpunkt (siehe 1.5 ff.) beschriebenen Voraussetzungen erfüllen“1, Seite 3
Krebs (bösartiger Tumor, histologisch gesichert)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht nur, wenn ein Tumor ab einer Tumorgröße T2 nach der klinischen TNM-Klassifikation“1.5, Seite 4
Krebs im Frühstadium und Carcinoma in situnein„Carzinoma in situ, das heißt alle prämalignen Erkrankungen oder nicht-invasiven Krebserkrankungen“1.5, Seite 4
Hautkrebs (Melanom ab welchem Stadium, sonstiger Hautkrebs)ja, bis zur Versicherungssumme„Maligne Melanome der Haut nach TNM Klassifikation T1a N0 M0 und T1b N0 M0 und T2a N0 M0“1.5, Seite 4
Prostatakrebs in frühen Stadien (Gleason, TNM)nein„früher Prostatakrebs nach TNM Klassifikation T1a N0 M0 und T1b N0 M0“1.5, Seite 4
Herzinfarktja, bis zur Versicherungssumme„Dabei muss die Diagnose durch die folgenden Kriterien gesichert sein: Typische Brustschmerzen, Erhöhung der herzmuskelspezifischen Laborwerte (Enzyme), neu aufgetretene und für einen Herzinfarkt typische EKG-Veränderungen.“1.6, Seite 5
Schlaganfallja, bis zur Versicherungssumme„eine der folgenden neurologischen Ausfallerscheinungen mindestens drei Monate vorgelegen hat“1.7, Seite 5
Transitorische ischämische Attacke (TIA)nein„Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind vorübergehende ... (TIA, PRIND)“1.7, Seite 5
Bypass-Operation der Herzkranzgefäßenicht geregelt
Ballondilatation oder Stent (PTCA)nicht geregelt
Herzklappenoperation oder Herzklappenersatznicht geregelt
Operation der Hauptschlagader (Aorta)nicht geregelt
Kardiomyopathie und schwere Herzinsuffizienznicht geregelt
Gutartiger Hirntumorja, bis zur Versicherungssumme„ein Gehirntumor ab WHO II“1.5, Seite 4

Nerven, Organe und Unfallfolgen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Multiple Skleroseja, bis zur Versicherungssumme„Symptome über einen Zeitraum von ... mindestens sechs Monaten vorliegen.“1.8, Seite 5
Parkinson-Krankheitnicht geregelt
Alzheimer und andere Demenzen (mit Altersgrenze)nicht geregelt
Motoneuron-Erkrankungen (zum Beispiel ALS)nicht geregelt
Komaja, bis zur Versicherungssumme„mit Hilfe der Glasgow Coma Scale (GCS) mindestens 96 Stunden lang ein Wert von maximal acht Punkten ermittelt wurde“1.10, Seite 6
Lähmung von Gliedmaßenja, bis zur Versicherungssumme„Eine Querschnittslähmung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor bei einem kompletten und irreversiblen Verlust der Muskelfunktion von zwei oder mehr Gliedmaßen“1.9, Seite 6
Blindheitja, bis zur Versicherungssumme„die Sehschärfe des besseren Auges 3/60 (bzw. 0,05) oder weniger auf der Snellen-Sehprobetafel beträgt“1.11, Seite 6
Taubheitja, bis zur Versicherungssumme„Hörverlust von mindestens 60 Dezibel bei einer Tonfrequenz von 2-kHz vorliegt.“1.12, Seite 6
Verlust der Spracheja, bis zur Versicherungssumme„Der Verlust der Sprache muss über einen Zeitraum von sechs Monaten bestehen und durch ein neurologisches Gutachten nachgewiesen werden“1.13, Seite 7
Verlust von Gliedmaßennicht geregelt
Schwere Verbrennungennicht geregelt
Nierenversagen (dauerhafte Dialyse)nicht geregelt
Transplantation eines lebenswichtigen Organs oder Wartelistenicht geregelt
Chronisches Leber- oder Lungenversagennicht geregelt
Bakterielle Hirnhautentzündung und Gehirnentzündung mit bleibenden Schädennicht geregelt
HIV-Infektion durch Bluttransfusion oder bei der Berufsausübungnicht geregelt
Weitere schwere Krankheiten außerhalb des Katalogs (Öffnungsklausel)nicht geregelt

Diagnose und Leistungsprüfung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Diagnose durch einen Facharzt der jeweiligen Fachrichtungja„Die Diagnose muss durch einen Facharzt der entsprechenden Fachrichtung mit den nach aktuellem medizinischem Wissensstand üblichen Befunderhebungen und Testverfahren gestellt werden.“1.3, Seite 4
Histologischer Befund oder bestimmte Messwerte als Pflichtnachweisja„wenn ein solider Tumor durch eine feingewebliche Untersuchung (Histologie) eindeutig als bösartig (maligne) klassifiziert wurde“1.5, Seite 4
Anerkennung von Diagnosen aus dem Auslandnicht geregelt
Frist für die Meldung der Erkrankung mit Leistungskürzung bei Versäumnisja„Hierfür sind uns unverzüglich einzureichen“5.1, Seite 9
Frist, in der der Versicherer über die Leistung entscheidetja„erklären wir innerhalb von vier Wochen, ob und ab wann wir Leistungen aus der Schwere-Krankheiten-Zusatzversicherung anerkennen.“3, Seite 8
Frist, in der der Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht zurücktreten kannja„Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben.“5.3.5, Seite 11

Wartezeiten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit ab Versicherungsbeginnnicht geregelt
Eigene Wartezeit für Krebsja„zwischen Versicherungsbeginn“1.5, Seite 4
Ausschluss von Krankheiten mit Symptomen oder Diagnose vor Vertragsbeginnnicht geregelt
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Selbstverletzungja„durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit, Kräfteverfall oder Pflegebedürftigkeit, durch absichtliche Selbstverletzung oder durch versuchte Selbsttötung“4, Seite 9
Ausschluss bei Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauchja„Koma in Folge von absichtlicher Selbstverletzung oder Alkohol- oder Drogenmissbrauch“1.10, Seite 6
Schutz bei passiver Kriegsbeteiligung (zum Beispiel auf Reisen)ja„denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.“4, Seite 9
Ausschluss bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen und Strahlungja„durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen“4, Seite 9
Ausschluss von Krankheiten infolge HIV oder AIDSnicht geregelt
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Tätigkeitennicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Garantierter Beitrag über die ganze Laufzeitnicht geregelt
Verzicht des Versicherers auf ordentliche Kündigungja„Auf unser Anpassungs- und Kündigungsrecht, geregelt in § 19 VVG, verzichten wir dann, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht schuldlos, also nicht von Ihnen zu vertreten war.“5.3.5, Seite 11
Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Ereignissen (Heirat, Geburt, Immobilie)nicht geregelt
Dynamische Erhöhung von Beitrag und Summenicht geregelt
Kündigungsrecht der versicherten Personja„Sie können Ihre Zusatzversicherung jederzeit zum Schluss einer Versicherungsperiode ganz oder teilweise in Textform kündigen.“15, Seite 17
Beitragsfreistellung oder Rückkaufswertja„Bei Kündigung wird kein Rückkaufswert fällig und die Zusatzversicherung erlischt.“16, Seite 17
Zusätzliche Leistungen wie ärztliche Zweitmeinung oder Betreuung nach Diagnoseja„Wir beraten und unterstützen Sie während der Vertragslaufzeit.“2.3, Seite 8

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: nur als Zusatzversicherung zu einer Ablebens- oder fondsgebundenen Lebensversicherungnicht geregelt
Spanien: Kostenerstattung der Behandlung schwerer Krankheiten statt Kapital (seguro de enfermedades graves im Gesundheitszweig)nicht geregelt
Spanien: begrenzende Klauseln (cláusulas limitativas), gesondert hervorgehoben und unterschrieben (Art. 3 LCS)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Swiss Life Lebensversicherung SE
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Swiss Life Option

Volltext aufklappen: Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung (Schwere-Krankheiten-Option), AVB_BC_SKZ_2025_01
[Seite 1] Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung Schwere-Krankheiten-Option Stand: 01.2025 (AVB_BC_SKZ_2025_01) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Schwere-Krankheiten-Option entschieden haben. Diese Allgemeinen Bedingungen stellen die rechtliche Grundlage für unseren Vertrag dar. Wenn wir in den folgenden Kapiteln die persönliche Anrede „Sie“nutzen, sprechen wir damit unse- ren Vertragspartner an. Wir nennen ihn auch Versicherungsnehmer. Sie tragen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und können Vertragsänderungen beantragen. Die Versicherte Person ist die Grundlage für die Berechnung Ihrer vertraglichen Leistungen und stellt gleichzeitig das ver- sicherte Risiko dar. Ein Beispiel: Tritt ein Leistungsfall bei der Versicherten Person ein, dann zahlen wir die vereinbarte Kapitalleistung aus. Tritt ein Leistungsfall bei dem Versicherungsnehmer ein, wird keine Vertrags- leistung fällig. Bestimmte Begriffe und Fachwörter haben wir unterstrichen. Diese markierten Wörter finden Sie in Kapitel H dieser Bedingungen. Dort erklären wir Ihnen diese. Die Unterstreichung bedeutet nicht, dass nur diese Stellen für das Vertragsverhältnis relevant sind. Eine gendergerechte Anrede ist uns wichtig. In vielen Fällen führt dies leider dazu, dass Texte schwer lesbar oder zu lang werden. Daher verwendet Swiss Life – stellvertretend für alle Ge- schlechter – die männliche Schreibweise bzw. eine neutrale Variante, wenn dies sprachlich mög- lich ist. Swiss Life Lebensversicherung SE Sitz: Garching b. München Bayerische Landesbank München Europäische Aktiengesellschaft Vorstand: Dirk von der Crone (Vors.), IBAN: DE96 7005 0000 0001 2646 27 Amtsgericht München HRB 288561 Dr. Tobias Herwig, Stefan Holzer BIC: BYLADEMMXXX Zeppelinstraße 1 •85748 Garching b. München Vorsitzender des Aufsichtsrats: Jörg Arnold Gläubiger-ID: DE17ZZZ00002672789 www.swisslife.de [Seite 2] Inhalt A Wie funktioniert Ihre Schwere- 6 Wie können Sie Ihre Beiträge senken Krankheiten-Option? 3 oder die Beitragszahlung einstellen? 12 6.1 Welche Auswirkungen auf die B Unsere Leistungen und garantierten Leistungen gibt es? 12 Einschränkungen 3 6.2 Wie können Sie den bisherigen Beitrag 1 Was ist eine schwere Krankheit im Sinne oder die bisherige garantierte Leistung dieser Bedingungen? 3 wiederherstellen? 12 1.1 Wann entsteht der Leistungsanspruch? 3 6.3 Vereinbarung eines Abzugs bei 1.2 Welche Einschränkungen gibt es für einen Beitragsfreistellung 12 Leistungsanspruch? 3 6.4 Besonderheiten bei vorübergehenden 1.3 Nachweis der Beeinträchtigung 4 Zahlungsschwierigkeiten 13 1.4 Schadenminderungspflicht und Hilfsmittel 4 1.5 Krebs 4 D Überschüsse, Überschussbetei- 1.6 Herzinfarkt 5 ligung und Bewertungsreserven 13 1.7 Schlaganfall 5 7 Was ist eine Überschussbeteiligung? 13 1.8 Multiple Sklerose 5 7.1 Beteiligung an dem Überschuss 13 1.9 Querschnittslähmung 6 7.2 Beteiligung an den Bewertungsreserven 14 1.10 Koma 6 8 Wie teilen wir Überschussanteile vor 1.11 Blindheit 6 Eintritt eines Leistungsfalls zu? 14 1.12 Taubheit 6 8.1 Beitragsverrechnung 14 1.13 Verlust der Sprache 7 8.2 Bonus 15 1.14 Schädel-Hirn-Trauma 7 8.3 Welche Option haben Sie beim Über- 2 Welche Leistungen erbringen wir? 8 schussverwendungs-System Bonus? 15 2.1 Zahlung einer Kapitalleistung 8 9 Warum können wir die Höhe der Über- 2.2 Rechnungsgrundlagen 8 schussbeteiligung nicht garantieren? 15 2.3 Welche Leistungen können Sie zusätzlich in Anspruch nehmen? 8 E Auszahlung von Leistungen 15 2.4 Sonstige Regelungen 8 10 Ab wann zahlen wir Leistungen aus? 15 3 Wann geben wir eine Erklärung zu 11 An wen zahlen wir Leistungen aus? 15 unserer Leistungspflicht ab? 8 4 In welchen Fällen ist der F Unser Vertragsverhältnis 16 Versicherungsschutz ausgeschlossen? 8 12 Welche Bedeutung hat der 5 Mitwirkungspflichten und Versicherungsschein? 16 Obliegenheiten 9 13 Wie erfolgen Anpassungen dieser 5.1 Welche Mitwirkungspflichten müssen Sie Bedingungen? 16 beachten, wenn Sie Leistungen wegen 13.1 Wann wird eine neue Bestimmung einer schweren Krankheit verlangen? 9 wirksam? 16 5.2 Hinweis zu Arztanordnungen 9 14 Wie ist das Verhältnis zur 5.3 Was bedeutet die vorvertragliche Hauptversicherung? 16 Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 10 G Kündigung der Zusatzversicherung 17 5.4 Welche Folgen hat eine Verletzung der 15 Wann und wie können Sie Ihre Mitwirkungspflicht? 11 Zusatzversicherung kündigen? 17 5.5 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das 16 Welche Folgen hat es, wenn Sie Vertragsverhältnis beziehen? 12 kündigen? 17 5.6 Was gilt bei Tod der Versicherten Person? 12 H Erläuterung wichtiger Begriffe 18 C Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten 12 Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 2 von 20 [Seite 3] A Wie funktioniert Ihre Schwere- • Schädel-Hirn-Trauma. Krankheiten-Option? 1.1 Wann entsteht der Leistungsanspruch? Unsere Schwere-Krankheiten-Option ist eine Zu- satzversicherung, die Sie im Falle einer schweren Der Anspruch auf die Kapitalleistung entsteht Krankheit im Sinne dieser Bedingungen mit einer grundsätzlich 28 Tage nach Diagnose einer be- Kapitalleistung gegen die finanziellen Folgen ab- dingungsgemäßen schweren Krankheit durch sichert. einen entsprechenden Facharzt, sofern die Versi- cherte Person diesen Zeitpunkt erlebt und es kei- Sie können sich bei Vertragsschluss für eine Kapi- ne Einschränkungen für einen Leistungsanspruch talleistung in Höhe der 12-, 24- oder 36-fachen im Sinne von 1.2 gibt. garantierten monatlichen Berufsunfähigkeitsrente der Berufsunfähigkeitsversicherung (Hauptversi- 1.2 Welche Einschränkungen gibt es für cherung) entscheiden. einen Leistungsanspruch? Beispiel: Sie haben sich bei Vertragsschluss für Auch nach Anerkennung einer Leistungspflicht eine garantierte monatliche Berufsunfähigkeits- wegen einer schweren Krankheit besteht Ihre rente in Höhe von 1.000 Euro und eine garantierte Versicherung fort. Wenn bei der Versicherten Kapitalleistung der Schwere-Krankheiten-Option Person nacheinander mehrere versicherte schwe- in Höhe der 12-fachen garantierten monatlichen re Krankheiten eintreten, besteht unsere Leis- Berufsunfähigkeitsrente entschieden. Im Falle tungspflicht grundsätzlich auch für diese weiteren einer schweren Krankheit im Sinne dieser Bedin- schweren Krankheiten. Dabei sind folgende Ein- gungen erhalten Sie dann mindestens eine ein- schränkungen zu beachten: malige Kapitalleistung in Höhe von 12.000 Euro, sofern der Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt ver- • Nach Eintritt einer schweren Krankheit gilt einbarungsgemäß geführt wurde. eine Wartezeit von drei Monaten, das heißt, der Eintritt einer weiteren schweren Krankheit während dieses Zeitraums be- B Unsere Leistungen und Einschrän- gründet keinen neuen Versicherungsfall. • Wenn die versicherte schwere Krankheit, kungen die bereits zur Leistungspflicht geführt hat, ein weiteres Mal eintritt, kann kein 1 Was ist eine schwere Krankheit im Sinne weiterer Versicherungsfall für diese dieser Bedingungen? Krankheit geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass für jede versicherte Die nachstehend aufgeführten Krankheiten gelten schwere Krankheit maximal ein einmali- als schwere Krankheiten, wenn Sie die im jeweili- ger Leistungsanspruch entsteht. gen Unterpunkt (siehe 1.5 ff.) beschriebenen Vo- • Alle mittelbaren und unmittelbaren Folgen raussetzungen erfüllen: einer eingetretenen schweren Krankheit begründen keinen weiteren Versiche- • Krebs rungsfall. • Herzinfarkt • Nach einem Herzinfarkt oder einem • Schlaganfall Schlaganfall wird nach Eintritt einer der • Multiple Sklerose beiden schweren Krankheiten die jeweili- • Querschnittslähmung ge andere schwere Krankheit nicht mehr • Koma vom Versicherungsschutz der Schwere- • Blindheit Krankheiten-Option umfasst. Nach einem • Taubheit Schlaganfall ist außerdem der Eintritt ei- • Verlust der Sprache Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 3 von 20 [Seite 4] nes Verlustes der Sprache nicht mehr 1.5 Krebs vom Versicherungsschutz der Schwere- Krankheiten-Option umfasst. Bei Eintritt Krebs im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, eines Herzinfarkts besteht Ihre Versiche- wenn ein solider Tumor durch eine feingewebliche rung daher ohne Versicherungsschutz für Untersuchung (Histologie) eindeutig als bösartig die schwere Krankheit Schlaganfall fort. (maligne) klassifiziert wurde und durch unkontrol- Bei Eintritt eines Schlaganfalls besteht Ih- liertes Wachstum und Ausbreitung maligner Zel- re Versicherung daher ohne Versiche- len sowie durch Zerstörung von gesundem Ge- rungsschutz für die schweren Krankheiten webe charakterisiert ist. Die Diagnose muss durch Herzinfarkt und Verlust der Sprache fort. einen qualifizierten Onkologen oder Pathologen erfolgen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn 1.3 Nachweis der Beeinträchtigung • ein Tumor ab einer Tumorgröße T2 nach Der Eintritt einer schweren Krankheit im Sinne der klinischen TNM-Klassifikation (oder dieser Bedingungen muss zu nachweisbaren phy- entsprechender alternativer Stadien- sischen Veränderungen führen und damit einer Einteilung) oder objektiven Befunderhebung zugänglich sein. Die • ein Tumor mit Lymphknoten- oder Fern- Diagnose muss durch einen Facharzt der ent- metastasen oder sprechenden Fachrichtung mit den nach aktuel- • ein Gehirntumor ab WHO II oder lem medizinischem Wissensstand üblichen Be- • Leukämie, Morbus Hodgkin oder maligne funderhebungen und Testverfahren gestellt wer- (bösartige) Lymphome den. nachgewiesen werden und zwischen Versiche- 1.4 Schadenminderungspflicht und Hilfsmit- rungsbeginn – bzw. Erhöhungszeitpunkt des Ver- tel sicherungsschutzes bezogen auf den Erhö- hungsteil – und Erstdiagnosestellung ein Zeitraum Lässt die Versicherte Person operative Behand- von mindestens sechs Monaten vergangen ist. lungen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anordnet, um die Heilung zu fördern oder die Ausdrücklich von Versicherungsschutz ausge- Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zu min- schlossen sind dern, nicht durchführen, steht dies einer Anerken- nung der Leistungen dieser Versicherung nicht • Carzinoma in situ, das heißt alle präma- entgegen. Die Versicherte Person ist allerdings lignen Erkrankungen oder nicht-invasiven aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Schaden- Krebserkrankungen (z. B. CIN-1 bis CIN-3 minderungspflicht verpflichtet, zumutbaren ärztli- bei Gebärmutterhals-veränderungen, chen Anweisungen zur Besserung ihrer gesund- Krebserkrankungen im Stadium 0), heitlichen Verhältnisse Folge zu leisten. Als zu- • früher Prostatakrebs nach TNM Klassifi- mutbar gelten alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt kation T1a N0 M0 und T1b N0 M0, des Leistungsantrags als medizinischer Standard • Maligne Melanome der Haut nach TNM der Therapie gelten. Hierbei handelt es sich bei- Klassifikation T1a N0 M0 und T1b N0 M0 spielsweise um Maßnahmen wie die Verwendung und T2a N0 M0, von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfs- • Hyperkeratosen, Basaliome und Spinali- mitteln (z. B. Verwendung von Seh- und Hörhil- ome, fen). • alle anderen Tumorerkrankungen im Sta- dium I, wenn für die Behandlung weder eine Strahlen- noch eine Chemotherapie erforderlich ist; die Notwendigkeit einer Strahlen- oder Chemotherapie ist durch Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 4 von 20 [Seite 5] einen Facharzt für Onkologie zu bestäti- schem Wissensstand nicht behebbar ist und vo- gen. raussichtlich auf Dauer fortbestehen wird: Die oben beschriebenen Stadien-Einteilungen und • Lähmungen Klassifikationen erfolgen gemäß der TNM- • Hör-, Seh-, Sprech- oder Schluckstörun- Klassifikation nach UICC/AJCC oder der Klassifi- gen kation für Lymphknotenerkrankungen nach Ann • Geh- oder Koordinationsstörungen Arbor. • Sensibilitätsstörungen • Tremor 1.6 Herzinfarkt • Bewusstseinsstörungen • Krampfanfälle Ein Herzinfarkt im Sinne dieser Bedingungen ist • Epilepsie. das Absterben von Herzmuskelgewebe in Folge unzureichender Blutzufuhr in die betroffenen Be- Als neurologische Ausfallerscheinungen gelten reiche des Herzmuskels wegen Verengung oder auch gravierende Beeinträchtigungen der intellek- Verschlusses eines oder mehrerer Herzkranzge- tuellen Fähigkeiten (z. B. Störungen der Merkfä- fäße. Es muss sich um einen während der Lauf- higkeit oder Konzentrationsfähigkeit, Persönlich- zeit des Vertrags akut aufgetretenen Infarkt han- keitsveränderungen). deln, der sich mit den zum Zeitpunkt des Leis- Der Schlaganfall muss mit einer zum Zeitpunkt tungsantrags geltenden kardiologischen bzw. des Leistungsantrags geltenden bildgebenden medizinischen Nachweisverfahren eindeutig bele- Diagnosetechnik (z. B. Computertomographie, gen lässt. Dabei muss die Diagnose durch die Kernspintomographie) eindeutig belegt werden. folgenden Kriterien gesichert sein: Typische Brustschmerzen, Erhöhung der herzmuskel- Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausge- spezifischen Laborwerte (Enzyme), neu aufgetre- schlossen sind vorübergehende Hirndurch- tene und für einen Herzinfarkt typische EKG- blutungsstörungen (TIA, PRIND) sowie migräne- Veränderungen. bedingte neurologische Ausfallserscheinungen. Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausge- 1.8 Multiple Sklerose schlossen sind stumme Herzinfarkte sowie andere akute Koronarsyndrome (z. B. Angina pectoris). Multiple Sklerose im Sinne dieser Bedingungen liegt vor bei einer entzündlichen Erkrankung des 1.7 Schlaganfall zentralen Nervensystems mit Entmarkungsherden in der weißen Substanz des Gehirns und Rü- Ein Schlaganfall (Hirninfarkt, zerebraler Insult, ckenmarks, die zu motorischen und/oder sensori- apoplektischer Insult, Apoplex, Gehirnschlag) im schen Ausfällen führen. Es muss ärztlich diagnos- Sinne dieser Bedingungen ist eine plötzlich auftre- tiziert und dokumentiert sein, dass die neurologi- tende Schädigung des Gehirns, verursacht durch schen Symptome über einen Zeitraum von unun- eine akute Minderdurchblutung des Gehirns oder terbrochen mindestens sechs Monaten vorliegen. eine Hirnblutung mit der Folge des irreversiblen Dabei müssen mit einer zum Zeitpunkt des Leis- Absterbens von Gehirnzellen und den daraus tungsantrags geltenden Diagnosetechnik (z. B. resultierenden neurologischen Störungen. Die mittels Computertomographie oder Magnetreso- Funktionsstörungen müssen dabei in einem Be- nanztomographie) typische Entmarkungsherde im reich auftreten, der durch die vom Schlaganfall Gehirn oder Rückenmark (Zerstörung des Ner- betroffene Hirnregion gesteuert wird und zur Fol- vengewebes) nachgewiesen werden. ge haben, dass eine der folgenden neurologi- schen Ausfallerscheinungen mindestens drei Mo- nate vorgelegen hat, nach aktuellem medizini- Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 5 von 20 [Seite 6] Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausge- Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausge- schlossen sind radiologisch oder klinisch isolierte schlossen sind ein medizinisch herbeigeführtes Syndrome sowie eine isolierte optische Neuritis. Koma sowie ein Koma in Folge von absichtlicher Selbstverletzung oder Alkohol- oder Drogenmiss- 1.9 Querschnittslähmung brauch. Eine Querschnittslähmung im Sinne dieser Bedin- 1.11 Blindheit gungen liegt vor bei einem kompletten und irre- versiblen Verlust der Muskelfunktion von zwei Ein Verlust der Sehfähigkeit der Versicherten oder mehr Gliedmaßen als Folge einer Erkran- Person liegt bei dauerhafter Blindheit oder hoch- kung oder einer traumatischen Verletzung des gradigem Verlust der Sehkraft beider Augen vor, Rückenmarks oder des Gehirns. Gliedmaßen in die nicht durch nichtinvasive, therapeutische diesem Sinne sind definiert als vollständiger Arm Maßnahmen (z. B. medikamentöse Einstellung) (Oberarm, Unterarm und Hand) oder vollständiges oder Sehhilfen (z. B. Brille, Kontaktlinsen) korri- Bein (Oberschenkel, Unterschenkel und Fuß). Die giert werden kann. Ein hochgradiger Verlust der Lähmung muss dabei für mindestens drei Monate Sehkraft liegt vor, wenn das Restsehvermögen vorgelegen haben und durch einen Facharzt für nach optimaler Korrektur durch medizinische Neurologie bestätigt und durch entsprechende Maßnahmen und unter Verwendung von Sehhil- klinische Befunde begründet werden. fen die Sehschärfe des besseren Auges 3/60 (bzw. 0,05) oder weniger auf der Snellen- Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausge- Sehprobetafel beträgt oder das Gesichtsfeld des schlossen sind Lähmungen aufgrund von absicht- besseren Auges auf höchstens 15 Grad Abstand lichen Selbstverletzungen oder psychischen Er- vom Zentrum eingeschränkt ist, so dass ein Ge- krankungen, aufgrund eins Guillan-Barré- samtgesichtsfeldwinkel von höchstens 30 Grad Syndroms und aufgrund periodischer bzw. heredi- besteht. Der Verlust der Sehfähigkeit muss durch tärer Paralysen. einen Facharzt für Augenheilkunde nachgewiesen werden. 1.10 Koma Ausdrücklich von Versicherungsschutz ausge- Ein Koma im Sinne dieser Bedingungen liegt vor schlossen sind alle Fälle von psychogenem Seh- bei einem Zustand der Bewusstlosigkeit ohne verlust oder aufgrund neurotischer Fehlentwick- Reaktion auf äußere Reize oder körpereigene lungen. Bedürfnisse, wenn 1.12 Taubheit • mit Hilfe der Glasgow Coma Scale (GCS) mindestens 96 Stunden lang ein Wert von Ein Verlust der Hörfähigkeit liegt vor, wenn bei der maximal acht Punkten ermittelt wurde, Versicherten Person – auch unter Nutzung von • die Anwendung lebenserhaltender Maß- geeigneten Hilfsgeräten (z. B. Hörgeräte) – auf nahmen erforderlich ist und beiden Ohren anhand eines anerkannten sprach- • es zu neurologischen Ausfallerscheinun- audiometrischen Testverfahrens (z. B. Freiburger gen kommt, die länger als 30 Tage nach Wörtertest) ein dauerhafter Hörverlust von min- Beginn des Komas anhalten. destens 75 Prozent nachgewiesen wird oder ein Hörverlust von mindestens 60 Dezibel bei einer Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss Tonfrequenz von 2-kHz vorliegt. Der Verlust der durch einen Facharzt für Neurologie bestätigt Hörfähigkeit muss durch einen Facharzt für Hals- werden. Nasen-Ohrenheilkunde nachgewiesen werden. Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 6 von 20 [Seite 7] Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausge- Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt schlossen sind alle Fälle von psychogenem Hör- Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person verlust oder ein Hörverlust aufgrund neurotischer – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder Fehlentwicklung. eines Rollstuhls – die Unterstützung einer ande- ren Person für die Fortbewegung benötigt. 1.13 Verlust der Sprache Aufstehen und Zu-Bett-Gehen 1 Punkt Ein Verlust der Sprachfähigkeit liegt vor, wenn die Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person Versicherte Person ihre sprachliche Ausdrucks- nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett ver- fähigkeit nach abgeschlossenem Spracherwerb lassen oder in das Bett gelangen kann. aufgrund körperlicher Ursachen (z. B. nach einer Kopfverletzung) völlig verloren hat oder diese An- und Auskleiden 1 Punkt auch bei Verwendung geeigneter Hilfsmittel (z. B. Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person eines Kehlkopfmikrofons) so weit eingeschränkt – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung ist, dass die Versicherte Person von einem unab- – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- hängigen Dritten nicht mehr verstanden wird, weil oder auskleiden kann. sie keinen verständlichen sinnvollen Satz bilden und aussprechen kann. Einnehmen von Mahlzeiten Der Verlust der Sprache muss über einen Zeit- und Getränken 1 Punkt raum von sechs Monaten bestehen und durch ein Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person neurologisches Gutachten nachgewiesen werden, – auch bei Benutzung krankengerechter Essbe- bei aphasischen Störungen unter Verwendung stecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer entsprechender Tests, wie z. B. dem Aachener anderen Person essen oder trinken kann. Aphasie-Test. nachgewiesen werden. Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Ausdrücklich von Versicherungsschutz ausge- Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person schlossen sind alle Fälle von psychogenem von einer anderen Person gewaschen, gekämmt Sprachverlust oder ein Sprachverlust aufgrund oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht neurotischer Fehlentwicklungen. mehr fähig ist, die dafür notwendigen Körper- bewegungen auszuführen. 1.14 Schädel-Hirn-Trauma (schwere Kopfver- letzung) Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person Eine durch ein Schädel-Hirn-Trauma hervorgeru- die Unterstützung einer anderen Person benötigt, fene Schädigung des Gehirns im Sinne der Be- weil sie dingungen liegt vor, wenn die Schädigung bei der Versicherten Person dazu führt, dass • sich nach dem Stuhlgang nicht allein säu- bern kann, • dauerhaft drei oder mehr Aktivitäten des • ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer täglichen Lebens (ADL) nicht mehr Bettschüssel verrichten kann oder weil selbstständig verrichtet werden können, • der Darm bzw. die Blase nur mit fremder oder Hilfe entleert werden können. • eine dauerhafte Bettlägerigkeit vorliegt und ein Aufstehen ohne fremde Hilfe nicht Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. mehr möglich ist. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen, eines Katheters oder Unter Aktivitäten des täglichen Lebens sind zu eines Kolostomiebeutels ausgeglichen werden verstehen: kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Not- Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 7 von 20 [Seite 8] durft kein Verlust der Aktivität „Verrichten der Not- 2.4 Sonstige Regelungen durft“vor. Unser Versicherungsschutz besteht weltweit. Die genannten Einschränkungen müssen mindes- Außer den im Versicherungsschein ausgewiese- tens drei Monate lang ärztlich dokumentiert be- nen garantierten Leistungen können Sie weitere stehen. Die Diagnose des Schädel-Hirn-Traumas Leistungen aus der Überschussbeteiligung erhal- muss durch einen Facharzt für Neurologie bestä- ten (siehe Kapitel D). tigt und durch entsprechende bildgebende Befun- de (z. B. Computertomographie des Gehirns) Weitere Einzelheiten über Art, Umfang und Fällig- begründet werden. keit der Versicherungsleistung finden Sie im Ver- Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausge- sicherungsschein. Im Falle etwaiger Widersprü- schlossen ist ein Schädel-Hirn-Trauma in Folge che haben die im Versicherungsschein getroffe- eines Alkohol- oder Drogenmissbrauchs oder nen Vereinbarungen vor diesen Bedingungen einer absichtlichen Selbstverletzung. Vorrang. 2 Welche Leistungen erbringen wir? 3 Wann geben wir eine Erklärung zu unse- rer Leistungspflicht ab? 2.1 Zahlung einer Kapitalleistung Während der Prüfung Ihres Anspruchs auf Leis- Erleidet die Versicherte Person während der Ver- tung aus der Schwere-Krankheiten-Option werden sicherungsdauer eine schwere Krankheit im Sinne wir Sie jeweils innerhalb von vier Wochen nach dieser Bedingungen, erbringen wir die vereinbarte Eingang von Unterlagen gemäß 5.1 über erforder- Kapitalleistung. liche weitere Prüfungsschritte informieren oder Ihnen regelmäßig eine Zwischeninformation zu- 2.2 Rechnungsgrundlagen kommen lassen. Zusätzlich erinnern wir in regel- mäßigen Abständen – spätestens alle sechs Wo- Die geschlechtsunabhängige Beitragskalkulation chen – an fehlende Unterlagen bzw. Informatio- basiert auf unternehmenseigenen Tafeln SL nen und setzen Sie darüber in Kenntnis. 2015 CI, der Sterbetafel der Deutschen Aktuar- vereinigung DAV 2008 T und einem Rechnungs- Liegen uns alle Unterlagen und die von uns ein- zins in Höhe von 1,0 Prozent. geholten Informationen (siehe 5.1) vor, erklären wir innerhalb von vier Wochen, ob und ab wann 2.3 Welche Leistungen können Sie zusätz- wir Leistungen aus der Schwere-Krankheiten- lich in Anspruch nehmen? Zusatzversicherung anerkennen. Unterstützung während der Anwartschafts- und 4 In welchen Fällen ist der Versicherungs- Leistungsphase schutz ausgeschlossen? Wir beraten und unterstützen Sie während der Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht Vertragslaufzeit. Gerne stehen wir Ihnen auch unabhängig davon, auf welcher Ursache der Ver- telefonisch zur Verfügung, wenn Sie Fragen z. B. sicherungsfall beruht. Soweit nicht etwas anderes zum Versicherungsumfang, zur Beantragung von vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz, Leistungen oder zur Leistungsprüfung haben. wenn der Versicherungsfall verursacht ist Ebenso erhalten Sie Auskünfte zu erforderlichen Unterlagen, Nachweisen oder zur Beschreibung • unmittelbar oder mittelbar durch Kriegser- der beruflichen Tätigkeit und entsprechende For- eignisse oder innere Unruhen, sofern die mulare. Versicherte Person auf Seiten der Unru- hestifter teilgenommen hat. Diese Ein- Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 8 von 20 [Seite 9] schränkung gilt nicht, wenn die Versicher- 5 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten te Person in unmittelbarem oder mittelba- rem Zusammenhang mit kriegerischen Vor und bei Abschluss sowie während der Ver- Ereignissen eine schwere Krankheit erlei- tragslaufzeit haben Sie Mitwirkungspflichten und det oder stirbt, denen sie während eines Obliegenheiten zu beachten. Deren Verletzung Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik hat schwerwiegende Folgen. Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 5.1 Welche Mitwirkungspflichten müssen • durch vorsätzliche Ausführung oder den Sie beachten, wenn Sie Leistungen we- strafbaren Versuch eines Verbrechens gen einer schweren Krankheit verlan- oder Vergehens durch die Versicherte gen? Person. Dieser Ausschluss gilt nicht bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Ver- Zur Feststellung unserer vertraglichen Verpflich- stößen (z. B. im Straßenverkehr). tung sowie unserer Leistungspflicht muss von • durch absichtliche Herbeiführung von Ihnen der Nachweis des Bestehens einer schwe- Krankheit, Kräfteverfall oder Pflegebedürf- ren Krankheit der Versicherten Person im Sinne tigkeit, durch absichtliche Selbstverlet- dieser Bedingungen erbracht werden. Hierfür sind zung oder durch versuchte Selbsttötung, uns unverzüglich einzureichen: • durch eine widerrechtliche Handlung, mit welcher der Versicherungsnehmer, Be- • eine Darstellung der Ursache für den Ein- zugsberechtigte oder der Drittberechtigte tritt einer schweren Krankheit, im Sinne des Strafrechts vorsätzlich so- • ausführliche Berichte der Ärzte, die die wie rechtswidrig den Versicherungsfall Versicherte Person gegenwärtig behan- herbeigeführt hat, deln bzw. behandelt oder untersucht ha- • durch den vorsätzlichen Einsatz von ato- ben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf maren, biologischen oder chemischen und voraussichtliche Dauer des Leidens Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz sowie die Auswirkungen des Leidens, oder die vorsätzliche Freisetzung von ra- • Unterlagen über den Beruf der Versicher- dioaktiven, biologischen oder chemischen ten Person. Stoffen verursacht, besteht kein Versiche- rungsschutz, sofern der Einsatz oder das Die hierdurch entstehenden Kosten hat derjenige Freisetzen der Stoffe darauf gerichtet ist, zu tragen, der die Leistungen beansprucht. das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden und Die Regelungen des Abschnitts „Mitwirkungs- zu einer nicht vorhersehbaren Verände- pflichten und Obliegenheiten“der Allgemei- rung des Leistungsbedarfs gegenüber nen Bedingungen der Hauptversicherung gel- den technischen Berechnungsgrundlagen ten sinngemäß auch bei Eintritt einer schwe- führt, so dass die Erfüllbarkeit der zuge- ren Krankheit. sagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem 5.2 Hinweis zu Arztanordnungen unabhängigen Treuhänder gutachterlich bestätigt wird. Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist • durch Strahlen, die das Leben oder die nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Gesundheit zahlreicher Menschen in so Leistungen aus der Zusatzversicherung. Davon ungewöhnlichem Maße gefährden oder ausgenommen sind der ärztlich empfohlene Ein- schädigen, dass zu deren Abwehr oder satz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z. B. Bekämpfung der Einsatz einer Katastro- Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen) phenschutzbehörde oder vergleichbaren sowie ärztlich empfohlene Heilbehandlungen, die Einrichtung nötig ist. Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 9 von 20 [Seite 10] gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen richtig angegeben worden sind, können wir vom verbunden sind, wenn diese Hilfsmittel bzw. Heil- Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn die behandlungen eine sichere Aussicht auf Besse- vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich rung des Gesundheitszustands bieten. noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen An- Lässt die Versicherte Person darüber hinausge- zeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn hende ärztlich angeordnete, insbesondere opera- wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- tive Behandlungsmaßnahmen zur Heilung oder zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin- Minderung der Leistungspflicht nicht durchführen, gungen, geschlossen hätten. steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus dieser Versicherung nicht entgegen. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungs- schutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des 5.3 Was bedeutet die vorvertragliche Anzei- Versicherungsfalls erklärt, bleibt unsere Leis- gepflicht und welche Folgen hat ihre tungspflicht jedoch bestehen, wenn der nicht oder Verletzung? nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- 5.3.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Sie oder die Versicherte Person die Anzeigepflicht Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Abgabe Ihrer arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung ver- Vertragserklärung in Textform gestellten Fragen pflichtet. wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet ha- ben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt ins- Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgeho- besondere für die Fragen nach gegenwärtigen ben wird, wird keine Leistung fällig. Die Rückzah- oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen lung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Störungen und Beschwerden, ärztlichen Behand- lungen sowie zur beruflichen Tätigkeit (z. B. Tä- 5.3.3 Kündigung tigkeitsmerkmale wie Arbeitsanteil im Büro, Aus- landsaufenthalte), aber auch Fragen zur wirt- Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die schaftlichen Situation (z. B. Einkommen der letz- Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ten Jahre), zur Schul-/Berufsausbildung, zur Stel- weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit lung im Beruf (z. B. selbstständig, Auszubilden- beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung der), zum Erwerbsstatus (z. B. Schüler, Arbeits- einer Frist von einem Monat kündigen. suchender), zu beruflichen Risiken (z. B. Umgang mit Chemikalien) und zu privaten Risiken (Hobbys Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn wir den mit erhöhtem Risiko wie z. B. Tauchen, Kampf- Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten sportarten). Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – für die Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versiche- der Fragen verantwortlich. rung um (siehe Abschnitt 6). 5.3.2 Rücktritt 5.3.4 Rückwirkende Vertragsanpassung Wenn Umstände, die für die Übernahme des Ver- Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil sicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- oder der Versicherten Person nicht oder nicht zeigten Umstände, aber zu anderen Bedingun- Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 10 von 20 [Seite 11] gen, geschlossen hätten, werden die anderen 5.3.6 Anfechtung Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige- Wir können den Versicherungsvertrag auch an- pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die fechten, falls durch unrichtige oder unvollständige anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche- Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annah- rungsperiode Vertragsbestandteil. meentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der Versicherten Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfech- Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen tung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung wir den Versicherungsschutz für den nicht ange- der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis zeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag hatten. 5.3.2 gilt entsprechend. innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen. In der 5.3.7 Leistungserweiterung und Wiederher- Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungs- stellung der Versicherung recht hinweisen. Die Regelungen in 5.3.1 bis 5.3.6 gelten bei einer 5.3.5 Ausübung unserer Rechte unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versiche- Wir können die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- rung entsprechend. Die Fristen gemäß 5.3.5 be- gung oder zur Vertragsanpassung nur innerhalb ginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist der Versicherung bezüglich des geänderten oder beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der wiederhergestellten Teils neu zu laufen. Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis 5.3.8 Erklärungsempfänger erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Die Ausübung unserer vorgenannten Rechte er- Erklärung stützen. Zur Begründung können wir folgt durch eine schriftliche Erklärung, die Ihnen nachträglich weitere Umstände innerhalb eines gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. andere Person als Bevollmächtigten benannt ha- ben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberech- Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Ver- tigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entge- tragsanpassung sind ausgeschlossen, wenn wir genzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter den nicht angezeigten Umstand oder die Unrich- nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht tigkeit der Anzeige kannten. ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Die genannten Rechte können wir nur innerhalb Erklärung als bevollmächtigt ansehen. von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist 5.4 Welche Folgen hat eine Verletzung der eingetreten, können wir die Rechte auch nach Mitwirkungspflicht? Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, Solange eine Mitwirkungspflicht gemäß 5.1 von beträgt die Frist zehn Jahre. Ihnen, der Versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, Auf unser Anpassungs- und Kündigungsrecht, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. geregelt in § 19 VVG, verzichten wir dann, wenn Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir- die Verletzung der Anzeigepflicht schuldlos, also kungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung nicht von Ihnen zu vertreten war. in einem der Schwere des Verschuldens entspre- chendem Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 11 von 20 [Seite 12] wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwir- 6.1 Welche Auswirkungen auf die garantier- kungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. ten Leistungen gibt es? Die Ansprüche aus der Versicherung bleiben je- doch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Eine Senkung der Beiträge oder eine Beitragsfrei- Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang stellung für die Hauptversicherung führt zu einer sowie die Dauer unserer Leistungspflicht ist. Kürzung der Leistungen der Schwere-Krank- Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, heiten-Option grundsätzlich im gleichen Verhält- sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats nis, außer die beitragsfreien Mindestsummen zur vertragsgemäßen Leistung verpflichtet. werden nicht erreicht. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit 6.2 Wie können Sie den bisherigen Beitrag tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mittei- oder die bisherige garantierte Leistung lung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie- wiederherstellen? sen haben. Die Möglichkeiten zur Wiederherstellung des ur- 5.5 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf sprünglichen Beitrags oder der ursprünglichen das Vertragsverhältnis beziehen? Leistung richten sich nach den Bedingungen der Hauptversicherung. Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets in Textform erfolgen. Ver- 6.3 Vereinbarung eines Abzugs bei Bei- sicherungsvermittler sind zu ihrer Entgegennahme tragsfreistellung grundsätzlich nicht bevollmächtigt. Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass 5.6 Was gilt bei Tod der Versicherten Per- im Falle einer (teilweisen oder vollständigen) son? Beitragsfreistellung bzw. im Falle einer (teil- weisen oder vollständigen) Kündigung ein Der Tod der Versicherten Person ist uns in jedem Abzug erfolgt. Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versi- cherungsschein ist uns eine amtliche Sterbeur- Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. kunde im Original einzureichen, die Alter, Ge- Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir burtsort und Todeszeitpunkt nennt. Zu Unrecht halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm empfangene Leistungen sind an uns zurückzu- die Veränderung der Risikolage des verbleiben- zahlen. den Versichertenbestands ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv ge- stelltes Risikokapital vorgenommen. Wenn Sie C Überbrückung von Zahlungsschwie- uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Bei- rigkeiten tragsfreistellung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entspre- 6 Wie können Sie Ihre Beiträge senken oder chend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, die Beitragszahlung einstellen? dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Die Möglichkeiten zur Überbrückung von Zah- lungsschwierigkeiten richten sich nach den Be- dingungen der Hauptversicherung. Die Zusatzver- sicherung können Sie nur zusammen mit der Hauptversicherung beitragsfrei stellen. Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 12 von 20 [Seite 13] 6.4 Besonderheiten bei vorübergehenden Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Zahlungsschwierigkeiten Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der Stundung der Beiträge, befristete Beitragsfreistel- künftigen Beteiligung an dem Überschuss nicht lung oder Beitragssenkung garantiert werden. Die Möglichkeiten zur Überbrückung von vorüber- Es können Zins-, Risiko- und Kostenüberschüsse gehenden Zahlungsschwierigkeiten richten sich erwirtschaftet werden: nach den Bedingungen der Hauptversicherung. • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- D Überschüsse, Überschussbeteiligung ge erzielen, entsteht ein sogenannter und Bewertungsreserven Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang 7 Was ist eine Überschussbeteiligung? eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter Die Beteiligung an dem Überschuss und an den Risikoüberschuss. Bewertungsreserven nennen wir Überschussbe- • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten teiligung. Wir beteiligen Sie an dem Überschuss niedriger sind als in der Kalkulation ange- und an den Bewertungsreserven. Die Leistung setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- aus der Überschussbeteiligung kann auch null tenüberschuss. Euro betragen. Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- Bei Ihrer Versicherung werden die Risiken von schuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) mehreren Versicherungsunternehmen im Rahmen ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtli- eines Konsortiums gemeinsam getragen. Daher chen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jah- gehen in die Ermittlung der Beteiligung an dem resabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Überschuss und der Beteiligung an den Bewer- Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung tungsreserven auch die Beteiligung an dem Über- aller überschussberechtigten Verträge zur Verfü- schuss und an den Bewertungsreserven der be- gung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrecht- teiligten Konsortialgesellschaften entsprechend lichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Ver- den jeweiligen Konsortialanteilen ein. Die Höhe ordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Beteiligung an dem Überschuss wird von die- der Lebensversicherung (Mindestzuführungsver- sen Gesellschaften jährlich im Rahmen ihrer ordnung). Überschussdeklaration neu festgelegt. Die Bewer- tungsreserven für den Anteil der Konsortialgesell- Den danach zur Verfügung stehenden Teil des schaften werden von diesen Gesellschaften min- Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für destens einmal jährlich ermittelt. Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussbe- Die weiteren Erläuterungen beziehen sich auf die rechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrie- Ermittlung und Beteiligung an dem Überschuss ben haben. Sinn der Rückstellung für Beitrags- und an den Bewertungsreserven der Swiss Life rückerstattung ist es, Schwankungen des Über- als Konsortialführerin. schusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir 7.1 Beteiligung an dem Überschuss grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in ge- Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet setzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 13 von 20 [Seite 14] hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Wir veröffentlichen die festgelegten Überschuss- abweichen. anteilsätze jährlich in unserem Geschäftsbericht. Sie können den Geschäftsbericht gern bei uns Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Betei- anfordern oder im Internet auf unserer Website ligung Ihres Vertrags an dem Überschuss er- www.swisslife.de/geschaeftsbericht einsehen. geben sich aus der Zuführung zur Rückstel- lung für Beitragsrückerstattung nicht. Über den Stand Ihrer Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich. Dabei berücksichtigen wir die Über- Für die Beteiligung an dem Überschuss fassen wir schussbeteiligung Ihres Vertrags. gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Lesen Sie für weitere Informationen zur Beteili- Bestandsgruppe zu und Berufsunfähigkeits- gung an dem Überschuss die Abschnitte 8 und 9. versicherungen einer anderen Bestandsgruppe. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede 7.2 Beteiligung an den Bewertungsreserven bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Bei der Verteilung des Überschusses auf die ein- Die Schwere-Krankheiten-Option ist eine Risiko- zelnen Verträge wenden wir ein verursachungs- versicherung. Somit ist eine Schwere-Krank- orientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir inner- heiten-Option mit laufender Beitragszahlung hin- halb der Bestandsgruppen Gewinngruppen. Wir sichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreser- verteilen den Überschuss in dem Maße, wie die ven (gemäß § 153 VVG) vor Eintritt des Leis- Bestandsgruppen und Gewinngruppen zu seiner tungsfalls nicht überschussberechtigt. Entstehung beigetragen haben. Hat eine Be- standsgruppe oder eine Gewinngruppe nicht zur 8 Wie teilen wir Überschussanteile vor Ein- Entstehung des Überschusses beigetragen, be- tritt eines Leistungsfalls zu? steht insoweit kein Anspruch auf Überschussbe- teiligung. Die Überschussbeteiligung besteht aus Risiko- und Kostenüberschussanteilen. Die Überschuss- Diese Zusatzversicherung gehört zur Bestands- anteile werden von Versicherungsbeginn an er- gruppe 125. bracht. Für jede Bestands- und Gewinngruppe legt der Sie können sich bei Antragstellung für Über- Vorstand jedes Jahr auf Vorschlag des Verant- schussverwendungs-System Beitragsverrechnung wortlichen Aktuars die Höhe der Überschussan- (8.1) oder für das Überschussverwendungs- teilsätze fest (Überschussdeklaration). Abhängig System Bonus (8.2) entscheiden. Ein späterer von objektiven Risikomerkmalen können unter- Wechsel ist nur mit unserer Zustimmung möglich. schiedliche Überschussanteilsätze zur Anwen- dung kommen. Dabei achtet er darauf, dass die 8.1 Beitragsverrechnung Verteilung verursachungsorientiert erfolgt. Die jährlichen Überschussanteile werden während Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Über- der Beitragszahlungsdauer in Prozent der Beiträ- schussdeklaration Anteile an dem auf Ihre Be- ge ausgewiesen und mit den fälligen Beiträgen standsgruppe bzw. an dem auf Ihre Gewinngrup- verrechnet. pe entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Direktgutschrift zulasten Bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versiche- des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, rung wird keine Leistung fällig. Eine beitragsfreie ansonsten der Rückstellung für Beitragsrücker- Versicherung erhält keine Beteiligung an dem stattung entnommen. Überschuss. Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 14 von 20 [Seite 15] Die Höhe der Beitragsverrechnung wird jährlich im also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Rahmen der Überschussdeklaration neu fest- Euro betragen. gelegt und somit kann auch die Höhe des zu zah- lenden Beitrags jährlich schwanken. E Auszahlung von Leistungen 8.2 Bonus 10 Ab wann zahlen wir Leistungen aus? Die jährlichen Überschussanteile werden während der Versicherungsdauer für einjährige Bonusver- Der Anspruch auf Kapitalleistung entsteht grund- sicherungen verwendet, sodass nach Eintritt einer sätzlich 28 Tage nach Diagnose einer bedin- schweren Krankheit im Sinne dieser Bedingungen gungsgemäßen schweren Krankheit durch einen eine zusätzliche Leistung fällig wird. Die Bonus- entsprechenden Facharzt, sofern die Versicherte höhe bemisst sich in Prozent der garantierten Person diesen Zeitpunkt erlebt und es keine Ein- Kapitalleistung. schränkungen für einen Leistungsanspruch im Sinne von 1.2 gibt. Tritt der Versicherungsfall nicht ein, werden aus dem Bonus keine Leistungen fällig. Bei Umwand- Meldefrist lung in eine beitragsfreie Versicherung wird der Bonus in demselben Verhältnis herabgesetzt wie Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist die garantierte Versicherungsleistung. keine Meldefrist vereinbart. Werden jedoch An- sprüche so spät angemeldet, dass der Eintritt Die Höhe des Bonus wird jährlich im Rahmen der einer schweren Krankheit für die Vergangenheit Überschussdeklaration neu festgelegt. nicht mehr nachweisbar ist (z. B. weil Unterlagen nicht mehr beigebracht werden können), kann der 8.3 Welche Option haben Sie beim Über- Anspruch auf Versicherungsleistungen bei Vorlie- schussverwendungs-System Bonus? gen der übrigen Voraussetzungen frühestens mit dem Monat entstehen, für den entsprechende Sinkt der in Prozent der versicherten Leistung Nachweise vorgelegt werden. bemessene Bonus durch Anpassung des Über- schussanteilsatzes, können Sie sich ohne erneute 11 An wen zahlen wir Leistungen aus? Gesundheitsprüfung in der Höhe so nachversi- chern, dass Ihr bisheriger Versicherungsschutz Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag er- erhalten bleibt, sofern der Leistungsfall noch nicht bringen wir an Sie als unseren Versicherungs- eingetreten ist und Sie uns dies innerhalb von nehmer, falls Sie uns keine andere Person be- sechs Monaten, nachdem wir Sie über die Anpas- nannt haben, die die Ansprüche aus dem Versi- sung des Überschussanteilsatzes informiert ha- cherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll ben, in Textform mitteilen. und wir dem zugestimmt haben (Bezugsberechtig- ter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das 9 Warum können wir die Höhe der Über- Bezugsrecht jederzeit in Textform widerrufen. schussbeteiligung nicht garantieren? Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugs- Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von rechts sind uns vom bisherigen Berechtigten in vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorherseh- Textform anzuzeigen. bar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Entwick- Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der lung des versicherten Risikos und der Kosten. Die Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwer- ben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten ha- Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 15 von 20 [Seite 16] ben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zu- Wir haben Ihre und unsere Interessen zu berück- stimmung des von Ihnen Benannten geändert sichtigen. werden. Salvatorische Klausel Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugs- rechts sind uns gegenüber nur und erst dann Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtig- Versicherungsbedingungen unwirksam sind, blei- ten in Textform angezeigt worden sind. ben die übrigen dennoch wirksam. 13.1 Wann wird eine neue Bestimmung wirk- F Unser Vertragsverhältnis sam? 12 Welche Bedeutung hat der Versiche- Eine neue Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie rungsschein? unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksich- Den Inhaber des Versicherungsscheins können tigt. wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Wir kön- Außerdem muss auch mit der neuen Bestimmung nen aber verlangen, dass uns der Inhaber des das Ziel Ihres Vertrags gewahrt bleiben. Die neue Versicherungsscheins seine Berechtigung nach- Bestimmung wird Bestandteil dieses Vertrags, weist. sobald die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: Ist ein Bezugsrecht eingeräumt, brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerken- • Wir haben Ihnen die neue Bestimmung nen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bishe- mitgeteilt. Dabei müssen wir Ihnen auch rigen Berechtigten vorliegt. die Gründe nennen, die für die Änderung maßgeblich waren. 13 Wie erfolgen Anpassungen dieser Bedin- • Sie müssen die Mitteilung zwei Wochen gungen? vorher erhalten haben. Wie kann eine Bestimmung der Versicherungsbe- 14 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversiche- dingungen unwirksam werden? rung? Eine Bestimmung kann durch eine höchstrichterli- Diese Zusatzversicherung bildet mit der Haupt- che Entscheidung oder durch einen bestandskräf- versicherung, zu der sie abgeschlossen worden tigen Verwaltungsakt unwirksam werden. In die- ist, eine Einheit. Sie kann ohne die Hauptversi- sem Fall können wir die unwirksame Bestimmung cherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens durch eine neue Bestimmung ersetzen. Wir dürfen wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptver- dies allerdings nur unter folgenden Bedingungen: sicherung endet, erlischt auch die Zusatzversiche- rung. • wenn es notwendig ist, die alte durch die neue Bestimmung zu ersetzen, um den Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus Vertrag fortzuführen, oder dieser Zusatzversicherung werden durch Kündi- • wenn es für Sie oder uns eine unzumut- gung oder Beitragsfreistellung nicht berührt; dies bare Härte darstellen würde, wenn der gilt auch dann, wenn eine schwere Krankheit im Vertrag ohne neue Bestimmung bestehen Sinne dieser Bedingungen bereits vor Kündigung bleibt. oder Beitragsfreistellung eintrat, aber erst danach anerkannt oder festgestellt wird. Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 16 von 20 [Seite 17] Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwen- dung. G Kündigung der Zusatzversicherung 15 Wann und wie können Sie Ihre Zusatzver- sicherung kündigen? Sie können Ihre Zusatzversicherung jederzeit zum Schluss einer Versicherungsperiode ganz oder teilweise in Textform kündigen. Falls Sie eine vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Bei- tragszahlung vereinbart haben, können Sie auch früher als zum Ende einer Versicherungsperiode kündigen, und zwar mit Frist von einem Monat zum Ende des darauf folgenden Monats. In die- sem Fall endet die laufende Versicherungsperiode mit Ablauf dieser Frist. Eine Zusatzversicherung, für die keine Beiträge mehr zu zahlen sind (beitragsfreie Zusatz- versicherung), können Sie nur zusammen mit der Hauptversicherung kündigen. 16 Welche Folgen hat es, wenn Sie kündi- gen? Bei Kündigung wird kein Rückkaufswert fällig und die Zusatzversicherung erlischt. Eine Kündigung ist mit Nachteilen für Sie ver- bunden. Bei der Schwere-Krankheiten- Zusatzversicherung werden die Beiträge im We- sentlichen durch das getragene Risiko verbraucht. Des Weiteren müssen wir die Kosten für das Ein- ziehen der Beiträge und die Verwaltung der Versi- cherung aus den Beiträgen bestreiten. Für die Beratung bei Abschluss einer Versicherung, ins- besondere durch den Vermittler und das Einrich- ten eines Vertrags, entstehen ebenfalls Kosten. Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 17 von 20 [Seite 18] H Erläuterung wichtiger Begriffe fen, bei denen in der Regel eine operative Entfer- nung des betroffenen Bereichs angeraten ist. Aachener-Aphasie-Test (AAT) Der Aachener-Aphasie-Test (AAT) ist ein Verfah- Deckungskapital ren zur Diagnose von Aphasien (erworbene Stö- Ist der Wert der Verpflichtungen, die uns durch rungen der Sprache nach abgeschlossenem den Versicherungsvertrag entstehen. Es wird Spracherwerb) infolge von Hirnschädigungen nach anerkannten Regeln der Versicherungsma- unterschiedlicher Art. In einem standardisierten thematik berechnet. Verfahren werden die Leistungen des Nachspre- chens, Schreibens, des Lesens, des Benennens Erklärungen und des Sprachverstehens überprüft. Ein weiterer Sind Mitteilungen, die mindestens in Textform Bestandteil des AAT ist der Token-Test, der zu- erfolgen müssen und einen rechtlichen Charakter sätzliche Informationen zur Abgrenzung gegen- haben können. Beispiel: Mitteilung zu Änderung über nicht-aphasischen Störungen und zur Bewer- des Begünstigten, Beantragung einer Beitrags- tung des Schweregrads der Aphasie gibt. Bei den freistellung oder Kündigung. einzelnen Untertests werden Punkte vergeben; je weniger Punkte erreicht werden, desto schwerer Freiburger Wörtertest ist die Aphasie. Der Freiburger Wörtertest ist eine audiometrische Methode, bei der das Hörvermögen einer Person Bestandskräftiger Verwaltungsakt untersucht werden kann. Dabei werden der Per- Eine Maßnahme einer Behörde, gegen die kein son einfache Wörter in definierter Lautstärke vor- Rechtsmittel eingelegt werden kann oder ein gespielt, die dann von dieser korrekt nachgespro- Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Eine solche chen werden müssen. Behörde sind Kartellbehörden oder die Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Glasgow Coma Scale (GCS) Die Glasgow Coma Scale wird insbesondere in Bewertungsreserven der Intensivmedizin nach einer Schädel-Hirn- Bewertungsreserven entstehen, wenn der Markt- Verletzung verwendet. Mit ihrer Hilfe lassen sich wert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit Bewusstseinsstörungen quantifizieren. Bei acht dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht aus- oder weniger Punkten muss von einer schweren gewiesen sind. Funktionsstörung des Gehirns ausgegangen wer- den, die in der Regel eine künstliche Beatmung Bezugsberechtigter erforderlich macht. Ist die Person, die die Leistung erhält. Sie be- stimmen den Begünstigten im Versicherungsver- Höchstrichterliche Entscheidung trag. Ist eine bindende Entscheidung eines obersten Gerichts. Ein solches Gericht kann zum Beispiel CIN-1 bis CIN-3 der Bundesgerichtshof sein. Die Befunde der Gewebeuntersuchung, die sich im Rahmen einer Scheidenspiegelung (Kolposko- Rechnungsgrundlagen pie) mit gleichzeitiger Biopsie (Gewebeentnahme) Die geschlechtsunabhängige Beitragskalkulation aus dem zu untersuchenden Bereich ergeben basiert auf unternehmenseigenen Tafeln SL haben, werden mit der Abkürzung CIN (zervikale 2015 CI, der Sterbetafel der Deutschen Aktuar- intraepitheliale Neoplasie) bezeichnet. CIN-1 steht vereinigung DAV 2008 T und einem Rechnungs- dabei für kontrollbedürftige Befunde, bei denen zins in Höhe von 1,0 Prozent. eine spontane Heilung möglich ist. Bei CIN-3 handelt es sich um fortgeschrittene Krebsvorstu- Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 18 von 20 [Seite 19] Sicherungsvermögen Überschüsse Alle unsere Vermögensgegenstände, mit denen Überschüsse sind die Erträge, die wir erwirtschaf- wir die Ansprüche unserer Versicherungsnehmer ten abzüglich unserer Aufwendungen. In der Le- decken. bensversicherung gibt es im Wesentlichen drei Überschussarten: Zins-, Risiko- und Kostenüber- Textform schüsse. Wenn Sie uns oder wir Ihnen Mitteilungen ma- chen, kann dies in unterschiedlicher Form ge- Überschussverwendungs-System schehen. Wenn für eine Mitteilung die Textform Bezeichnet die Art und Weise, wie die zugeteilten gefordert ist, bedeutet dies Folgendes: Die Mittei- Überschussanteile verwendet werden. lung kann dann per Brief, E-Mail, in elektronischer Form über unsere Website oder Telefax erfolgen. Unzumutbare Härte Ist, wenn das Festhalten am Vertrag für eine Par- TNM-Klassifikation tei unbillig oder untragbar ist. Dies kann zum Bei- Die TNM-Klassifikation ist die medizinische Eintei- spiel in folgendem Fall gegeben sein: Eine un- lung bösartiger Krebserkrankungen in Stadien: wirksame Bestimmung entfällt und der Vertrag ist dadurch nicht mehr ausgewogen, weil eine Partei • „T“bezeichnet die Ausdehnung des Pri- einseitig begünstigt wird. Wann eine unzumutbare märtumors, wobei der nebenstehende Härte vorliegt, richtet sich nach den Umständen Zahlenzusatz in der Regel die Größe des des Einzelfalls. Tumors beschreibt (z. B. Tumor „T1“ist kleiner als Tumor „T2“). Versicherte Person • „N“beschreibt das Vorhandensein von Ist die Person, für die ein bestimmtes Risiko ver- regionären Lymphknotenmetastasen. Je sichert ist. Diese Person ist im Versicherungs- größer die nebenstehende Zahl ist, desto schein benannt. Zwei Beispiele: Bei einer Versi- ausgedehnter ist der Lymphknotenbefall cherung für den Fall des Erleidens einer schweren (z. B. bedeutet „N0“, dass keine Anzei- Krankheit versichern wir für diese Person das chen für einen Lymphknotenbefall vorlie- Risiko, dass diese Person eine schwere Krankheit gen). erleidet. • „M“beschreibt das Vorhandensein von Fernmetastasen (M0 bedeutet „keine An- Versicherungsnehmer zeichen für Fernmetastasen“, M1 bedeu- Ist die (juristische) Person, die unser Vertrags- tet „Fernmetastasen vorhanden“). partner ist. Sie schließt den Vertrag mit uns ab und erhält den Versicherungsschein. Grundsätz- Überschussanteilsätze lich betreffen den Versicherungsnehmer alle Dies sind die konkreten Prozentsätze, mit denen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag wir unsere Versicherungsnehmer an den Über- ergeben. Der Versicherungsnehmer kann von der schüssen beteiligen. Sie können sich von Jahr zu Versicherten Person und dem Begünstigten aus Jahr oder auch in der Bezugsgröße unterschei- der Versicherung abweichen. In der betrieblichen den. Beispiele: 1,0 Prozent des Beitrags oder Altersversorgung ist der Arbeitgeber der Versiche- 1,5 Prozent des Deckungskapitals. rungsnehmer. Überschussbeteiligung Versicherungsperiode An unseren Überschüssen und den Bewertungs- Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbei- reserven beteiligen wir Sie nach den gesetzlichen trags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten Vorschriften. entsprechend der Beitragszahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 19 von 20 [Seite 20] Versicherungsschein Ist eine Urkunde über unseren Versicherungsver- trag. Zu Beginn des Vertrags senden wir Ihnen den Versicherungsschein zu. Er enthält wichtige Daten zu Ihrer Versicherung, zum Beispiel: über die Beiträge, den Beginn der Versicherung oder die Versicherte Person. Den Versicherungsschein müssen Sie gut aufheben, da dieser erforderlich ist, um Leistungen aus der Versicherung zu erhal- ten. Versicherungsvertrag Ist die rechtliche Grundlage für die Versicherung, die Sie mit uns abschließen. Bedingungen für die Dread-Disease-Zusatzversicherung „Schwere-Krankheiten-Option“ (AVB_BC_SKZ_2025_01) Seite 20 von 20
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