Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für einmalige / kurzfristige Veranstaltungen
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
(BBR) zur Spezial-Haftpflichtversicherung für
einmalige / kurzfristige Veranstaltungen
Die Haftpflichtkasse VVaG
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Stand 01/2023
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Inhaltsverzeichnis
I. Gegenstand der Versicherung 3
II. Nicht versicherte Risiken 6
III. Mitversicherte Nebenrisiken 7
IV. Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme) 8
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I. Gegenstand der Versicherung
Vertragsgrundlagen sind die beiliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-
versicherung (AHB) sowie die nachfolgenden Bestimmungen.
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seines Vorstands oder der mit der
Verrichtung bestimmter Geschäfte betrauten Personen in dieser Eigenschaft aus Festsetzung, Leitung und
Überwachung der im Versicherungsschein beschriebenen Veranstaltung, einschließlich der in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten, maximal jeweils drei Tage.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit eine gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt
oder behördliche Auflagen erfüllt sind.
2. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Angestellten des Versicherungsnehmers aus ihrer
Tätigkeit anlässlich der beschriebenen Veranstaltung.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das
gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
3. Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser
und Abwässer
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB und Ziff. 9.10 dieser Bedingungen – die gesetzliche
Haftpflicht wegen Schäden an für die Veranstaltung gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden
und/oder Räumen (nicht jedoch an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und
Gasgeräten;
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
150.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 250 EUR.
4. Abgabe von Speisen und Getränken
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Speisen und
Getränken gegen Entgelt.
5. Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten
Eingeschlossen ist gemäß Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von fremden Schlüsseln und Codekarten, soweit diese
Schlüsselfunktion haben.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die notwendigen Kosten für die Erneuerung der Schlüssel, Code-
Karten und Schließanlagen.
Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
begrenzt auf 100.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 500 EUR.
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6. Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung
6.1 Versichertes Risiko
Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um
Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung)
bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung
von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen
sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht
oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
Für Ziffer a) bis c) gilt:
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu
übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.B.
Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
Ansprüche.
Für Ziffer d) und e) gilt:
In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf
handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich,
spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses,
vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
6.2 Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die
Zusatzversicherung 1.000.000 EUR, max. jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von
Namensrechten gem. obiger Ziff. 7.18.1, 1e). Diese Versicherungssumme stellt zugleich die
Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
6.3 Serienschaden und Anrechnung von Kosten
1. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
2. Aufwendungen der Haftpflichtkasse für Kosten werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung
auf die Versicherungssumme angerechnet.
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Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung
des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch
Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf
Weisung der Haftpflichtkasse entstanden sind.
6.4 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb -wartung, -pflege;
- Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
- Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV;
- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht-
versicherung besteht.
6.5 Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
1. die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B.
Spamming),
- Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
gesammelt werden können
2. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht
werden;
3. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes
Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
7. Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz,
Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs-
und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht
übersteigt,
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren,
die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert,
wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und
Versicherungspflicht entfällt.
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Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
8. Vermögensschäden
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden
im Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
1. durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
7. aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung
Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
8. aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts (siehe jedoch 6.1 dieser Bedingungen);
9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
II. Nicht versicherte Risiken
9. Nicht versichert ist/sind – unbeschadet der Ausschlüsse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Haftpflichtversicherung (AHB) – insbesondere
9.1 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Personen (z.B. Tanz-, Musikgruppen usw.).
9.2 das Abhandenkommen (Verlust) von Sachen jeder Art,
9.3 die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung (in einer Garderobe oder in speziell für diesen
Zweck eingerichteten Behältnissen / Räumlichkeiten) abgegebenen Sachen,
9.4 Schäden aller Art an den Kleidern der mitwirkenden Personen, an Fahnen und sonstigen Ausstattungs-
stücken,
9.5 die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder
beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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9.6 Schäden an den zu der Veranstaltung hinzugezogenen oder verwendeten Kraftfahrzeugen,
Kraftfahrzeuganhängern, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie an Tieren, sonstigen Fahrzeugen, Geschirren
und Sattelzeug,
9.7 Schäden der Reiter sowie von Fahrern/Insassen von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
9.8 Schäden infolge ansteckender Tierkrankheiten,
9.9 die Haftpflicht als Halter von Tieren.
9.10 Schäden an gemieteten, gepachteten, geleasten oder dem Versicherungsnehmer für die Veranstaltung
unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Gebäuden und Räumen (einschließlich Einrichtung) siehe jedoch
Ziffer 3 dieser Bedingungen.
9.11 Schäden an bzw. durch anlässlich der Veranstaltung errichteten Tribünen und Zelten (Fest-, Restaurations-,
Tanz-, Ausstellungszelte und –buden).
10. Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind die Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf
Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der
Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher
Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
11. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung in Ziffer 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) gelten für diese Versicherung nicht.
III. Mitversicherte Nebenrisiken
12. Soweit zur Versicherung besonders beantragt und im Versicherungsschein entsprechend deklariert, gilt ferner
für
12.1 Mitversicherung der persönlichen Haftpflicht der Teilnehmer
Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär geboten (d.h. ein etwa aus anderen Versicherungen bestehender
Versicherungsschutz, z.B. Privathaftpflichtversicherung, Vereinshaftpflichtversicherung geht vor).
Nicht versichert sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der Versicherten.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das
gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
12.2 Tribünen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer Tribüne.
Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass
- die Tribüne polizeilich abgenommen ist
- die aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte
Besucherzahl im Kartenverkauf nicht überschritten wird.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Tribünen und Tribünenteilen,
Einrichtungsgegenständen sowie wegen Kleiderbeschädigung infolge Mangelhaftigkeit der Tribünen.
12.3 Zelte (Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und –buden)
12.3.1 Zeltrisiko ohne Auf- und Abbau
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes. Kein
Versicherungsschutz besteht für sämtliche Tätigkeiten während des Auf- und Abbaus des Zeltes.
Bei geliehenen / gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau
unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen.
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Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche
Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters.
12.3.2 Zeltrisiko inklusive Auf- und Abbau
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes
einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Auf- und Abbau des Zeltes.
Bei geliehenen/gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau unter
der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen.
Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche
Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters.
12.4 Abbrennen von Feuerwerken
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko des polizeilich
genehmigten Abbrennens eines Feuerwerks durch einen ausgebildeten Pyrotechniker. Nicht versichert ist die
persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers.
12.5 Veranstaltung von (Fest-)Umzügen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko der polizeilich / behördlich
genehmigten Durchführung / Ausrichtung eines (Fest-)Umzugs. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche
Haftpflicht der am (Fest-)Umzug teilnehmenden Personen.
12.6 Hüpfburgen
Versichert ist die gesetzl. Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer oder mehrerer
Hüpfburgen. Nicht versichert sind Schäden an der/den Hüpfburg/en selbst sowie die persönliche gesetzliche
Haftpflicht des Verleihers.
IV. Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme)
Klarstellende Bestimmung
Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der
Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-
Haftpflichtversicherung mitversichert, da der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) der Muster-AHB des
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. gemäß § 4 I 8 AHB in älteren
AHB-Fassungen in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist. Das bedeutet, dass Schäden durch
Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und
Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten.
Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko (vgl. hierzu
jedoch Ziff. 2 des Vertragsteils D.).
Hiervon unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.10 (bzw. § 4 I 8 AHB der älteren
Fassungen) der AHB der Haftpflichtkasse (Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
(USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
Umsetzungsgesetzen) bestehen.
Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung
gestellt werden.
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