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Versicherungsmakler / Veranstaltungshaftpflicht / Bedingungsarchiv Veranstaltungshaftpflicht

Die Haftpflichtkasse Haftpflichtkasse für einmalige und kurzfristige Veranstaltungen: die Bedingungen im Volltext

Spezial-Haftpflicht für einmalige und kurzfristige Veranstaltungen mit je drei Tagen Vor- und Nacharbeit, Bewirtung, Vermögensschäden, Schlüsselverlust und Mietsachschäden an Räumen bis 150.000 Euro; Zelte, Tribünen, Feuerwerk und Teilnehmer nur auf Antrag.

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Was der Tarif leistet: 56 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme für Personen- und Sachschäden (pauschal je Schadenereignis)laut Versicherungsschein
Vermögensschäden (echte Vermögensschäden, nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2.1 AHB“Ziff. 8, Seite 6
Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres oder einer Veranstaltung (Maximierung)nicht geregelt
Einzelpolice für eine einmalige oder kurzfristige Veranstaltungja„aus Festsetzung, Leitung und Überwachung der im Versicherungsschein beschriebenen Veranstaltung“Ziff. 1, Seite 3
Jahresvertrag für wiederkehrende Veranstaltungen eines Veranstaltersnicht geregelt
Private Feiern versicherbar (Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum, Gartenfest)nicht geregelt
Höchstzahl der Besucher oder Teilnehmer, bis zu der der Tarif giltnicht geregelt
Höchstdauer der Veranstaltung (Tage) für die Einzelpolicenicht geregelt
Auf- und Abbau sowie Vor- und Nacharbeiten mitversichertja„einschließlich der in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten, maximal jeweils drei Tage“Ziff. 1, Seite 3
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit)nicht geregelt

Versicherbare Veranstaltungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Straßen-, Dorf-, Stadt-, Zelt- und Vereinsfestenicht geregelt
Konzerte, auch Open Air und Rock- oder Popkonzertenicht geregelt
Märkte, Flohmärkte, Weihnachtsmärkte, Ausstellungen und Messennicht geregelt
Firmenfeiern, Betriebsausflüge, Tagungen und Kongressenicht geregelt
Sportveranstaltungen (Läufe, Turniere, Radrennen ohne Motor)nicht geregelt
Tanzveranstaltungen, Bälle, Discos und Partys mit Eintrittnicht geregelt
Umzüge, Festumzüge, Faschings- und Karnevalsumzügeja„aus dem Risiko der polizeilich / behördlich genehmigten Durchführung / Ausrichtung eines (Fest-)Umzugs“Ziff. 12.5, Seite 8
Kinderfeste, Ferienspiele und Veranstaltungen für Kindernicht geregelt

Einrichtungen und Angebote

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zelte, Bühnen, Tribünen und Podeste (Aufbau und Betrieb)ja„Schäden an bzw. durch anlässlich der Veranstaltung errichteten Tribünen und Zelten“Ziff. 9.11, Seite 7
Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräteja„Versichert ist die gesetzl. Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer oder mehrerer Hüpfburgen.“Ziff. 12.6, Seite 8
Abbrennen von Feuerwerk und Einsatz von Pyrotechnikja„aus dem Risiko des polizeilich genehmigten Abbrennens eines Feuerwerks durch einen ausgebildeten Pyrotechniker“Ziff. 12.4, Seite 8
Abgabe von Speisen und Getränken, auch Ausschank von Alkoholja„Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt.“Ziff. 4, Seite 3
Gebrauch nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen (bis 6 oder 20 km/h)ja„selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt“Ziff. 7, Seite 5
Einsatz von Tieren (Pferde, Kutschen, Ponyreiten, Streichelzoo)nein„die Haftpflicht als Halter von Tieren“Ziff. 9.9, Seite 7
Werbeanlagen, Transparente, Absperrungen und Verkehrssicherung auf Wegen und Parkplätzennicht geregelt

Versicherte Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Persönliche Haftpflicht der Helfer, Ordner und ehrenamtlich Mitwirkendenja„Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Angestellten des Versicherungsnehmers aus ihrer Tätigkeit anlässlich der beschriebenen Veranstaltung.“Ziff. 2, Seite 3
Personenschäden von Helfern und Mitarbeitern untereinander (Arbeitsunfälle, Regress der Sozialversicherung)nein„Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.“Ziff. 2, Seite 3
Haftung aus der Beauftragung von Fremdfirmen (Sicherheitsdienst, Bühnenbau, Catering)nicht geregelt
Haftpflicht von Künstlern, Musikern und Mitwirkenden auf der Bühnenein„die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Personen (z.B. Tanz-, Musikgruppen usw.)“Ziff. 9.1, Seite 6
Haftpflicht der Teilnehmer, Sportler und Ausstellerja„Mitversicherung der persönlichen Haftpflicht der Teilnehmer“Ziff. 12.1, Seite 7
Mitveranstalter, Grundstückseigentümer und Gemeinde als Mitversichertenicht geregelt

Sachschäden, Mietsachen und Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Räumen, Hallen und Gebäudenja, bis 150.000 €, Selbstbeteiligung 250 €„Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 150.000 EUR.“Ziff. 3, Seite 3
Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten beweglichen Sachen (Zelte, Technik, Mobiliar)nicht geregelt
Schäden an Gelände, Rasen, Wegen und Flur des Veranstaltungsortsnicht geregelt
Verlust fremder Schlüssel und Zugangskarten (Halle, Gemeinschaftshaus)ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 100 €„wegen Abhandenkommens von fremden Schlüsseln und Codekarten, soweit diese Schlüsselfunktion haben“Ziff. 5, Seite 3
Abhandenkommen oder Beschädigung von Garderobe und abgegebenen Sachen der Besuchernein„die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung (in einer Garderobe oder in speziell für diesen Zweck eingerichteten Behältnissen / Räumlichkeiten) abgegebenen Sachen“Ziff. 9.3, Seite 6
Tätigkeitsschäden an fremden Sachen (Bearbeitung, Benutzung, Aufbau)nicht geregelt
Umwelthaftpflicht und Gewässerschäden (Aggregate, Generatoren, Kraftstoff)ja, bis zur Versicherungssumme„Das bedeutet, dass Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten.“Ziff. IV, Seite 8
Öffentlich-rechtliche Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (Biodiversität, Boden)nein„Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)“Ziff. IV, Seite 8
Abwasserschäden und Schäden durch Leitungswasser in fremden Gebäudennicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Motorsport, Rennen und Fahrveranstaltungennicht geregelt
Ausschluss von Luftfahrzeugen, Ballonen, Drohnen und Flugvorführungenja„Schäden der Reiter sowie von Fahrern/Insassen von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen“Ziff. 9.7, Seite 7
Ausschluss von Fahrgeschäften, Kletterwänden, Bungee und Risikoattraktionennicht geregelt
Ausgeschlossene Veranstaltungsarten (Festivals, Rockkonzerte, Großveranstaltungen über eine Besucherzahl)nicht geregelt
Ausschluss bei Verstoß gegen behördliche Auflagen, Genehmigungen oder Sicherheitsvorschriftenja„Versicherungsschutz besteht nur, soweit eine gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt oder behördliche Auflagen erfüllt sind.“Ziff. 1, Seite 3
Ausfall, Absage oder Verschiebung der Veranstaltung nicht versichert (eigene Ausfallversicherung nötig)nicht geregelt

Vertrag, Selbstbehalt und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Höhere Selbstbeteiligung bei Mietsachschäden oder gemieteten Sachen250 €„Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 250 EUR.“Ziff. 3, Seite 3
Abschlussfrist vor Veranstaltungsbeginn (Antrag muss vorher eingehen)nicht geregelt
Vertrag endet ohne Kündigung nach der Veranstaltungnicht geregelt
Beitragserstattung, wenn die Veranstaltung ausfälltnicht geregelt
Vorgaben an den Veranstalter (Ordnerdienst, Sanitätsdienst, Sicherheitskonzept, Genehmigungen)ja„Versicherungsschutz besteht nur, soweit eine gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt oder behördliche Auflagen erfüllt sind.“Ziff. 1, Seite 3
Frist zur Schadenanzeigenicht geregelt
Freistellung des Grundstückseigentümers oder der Gemeinde (vertraglich übernommene Haftung)nicht geregelt
Strafrechtsschutz oder Kosten der Strafverteidigung für den Veranstalternicht geregelt
Ansprüche wegen Diskriminierung (AGG), etwa bei Einlasskontrollennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Die Haftpflichtkasse VVaG
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

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Als Text (Markdown) Die Haftpflichtkasse Haftpflichtkasse für einmalige und kurzfristige Veranstaltungen

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für einmalige / kurzfristige Veranstaltungen
[Seite 1] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Spezial-Haftpflichtversicherung für einmalige / kurzfristige Veranstaltungen Die Haftpflichtkasse VVaG Darmstädter Str. 103 64380 Roßdorf Service-Center: 06154 / 601-1275 E-Mail: info@haftpflichtkasse.de www.haftpflichtkasse.de Stand 01/2023 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis I. Gegenstand der Versicherung 3 II. Nicht versicherte Risiken 6 III. Mitversicherte Nebenrisiken 7 IV. Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme) 8 Seite 2 von 8 Stand 01.01.2023 [Seite 3] I. Gegenstand der Versicherung Vertragsgrundlagen sind die beiliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht- versicherung (AHB) sowie die nachfolgenden Bestimmungen. 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seines Vorstands oder der mit der Verrichtung bestimmter Geschäfte betrauten Personen in dieser Eigenschaft aus Festsetzung, Leitung und Überwachung der im Versicherungsschein beschriebenen Veranstaltung, einschließlich der in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten, maximal jeweils drei Tage. Versicherungsschutz besteht nur, soweit eine gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt oder behördliche Auflagen erfüllt sind. 2. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Angestellten des Versicherungsnehmers aus ihrer Tätigkeit anlässlich der beschriebenen Veranstaltung. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 3. Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB und Ziff. 9.10 dieser Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an für die Veranstaltung gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 150.000 EUR. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 250 EUR. 4. Abgabe von Speisen und Getränken Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt. 5. Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten Eingeschlossen ist gemäß Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von fremden Schlüsseln und Codekarten, soweit diese Schlüsselfunktion haben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die notwendigen Kosten für die Erneuerung der Schlüssel, Code- Karten und Schließanlagen. Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 100.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 500 EUR. Seite 3 von 8 Stand 01.01.2023 [Seite 4] 6. Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung 6.1 Versichertes Risiko Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten; e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen. 6.2 Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die Zusatzversicherung 1.000.000 EUR, max. jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten gem. obiger Ziff. 7.18.1, 1e). Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. 6.3 Serienschaden und Anrechnung von Kosten 1. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 2. Aufwendungen der Haftpflichtkasse für Kosten werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Seite 4 von 8 Stand 01.01.2023 [Seite 5] Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung der Haftpflichtkasse entstanden sind. 6.4 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb -wartung, -pflege; - Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - Betrieb von Telekommunikationsnetzen; - Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV; - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht- versicherung besteht. 6.5 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche 1. die im Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming), - Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können 2. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; 3. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. 7. Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um: - selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt; - sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt, - sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen. Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt. Seite 5 von 8 Stand 01.01.2023 [Seite 6] Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor. 8. Vermögensschäden Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 1. durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; 2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 7. aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; 8. aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts (siehe jedoch 6.1 dieser Bedingungen); 9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; 11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. II. Nicht versicherte Risiken 9. Nicht versichert ist/sind – unbeschadet der Ausschlüsse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – insbesondere 9.1 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Personen (z.B. Tanz-, Musikgruppen usw.). 9.2 das Abhandenkommen (Verlust) von Sachen jeder Art, 9.3 die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung (in einer Garderobe oder in speziell für diesen Zweck eingerichteten Behältnissen / Räumlichkeiten) abgegebenen Sachen, 9.4 Schäden aller Art an den Kleidern der mitwirkenden Personen, an Fahnen und sonstigen Ausstattungs- stücken, 9.5 die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Seite 6 von 8 Stand 01.01.2023 [Seite 7] 9.6 Schäden an den zu der Veranstaltung hinzugezogenen oder verwendeten Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie an Tieren, sonstigen Fahrzeugen, Geschirren und Sattelzeug, 9.7 Schäden der Reiter sowie von Fahrern/Insassen von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, 9.8 Schäden infolge ansteckender Tierkrankheiten, 9.9 die Haftpflicht als Halter von Tieren. 9.10 Schäden an gemieteten, gepachteten, geleasten oder dem Versicherungsnehmer für die Veranstaltung unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Gebäuden und Räumen (einschließlich Einrichtung) siehe jedoch Ziffer 3 dieser Bedingungen. 9.11 Schäden an bzw. durch anlässlich der Veranstaltung errichteten Tribünen und Zelten (Fest-, Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und –buden). 10. Gemeingefahren Ausgeschlossen sind die Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 11. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung in Ziffer 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) gelten für diese Versicherung nicht. III. Mitversicherte Nebenrisiken 12. Soweit zur Versicherung besonders beantragt und im Versicherungsschein entsprechend deklariert, gilt ferner für 12.1 Mitversicherung der persönlichen Haftpflicht der Teilnehmer Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär geboten (d.h. ein etwa aus anderen Versicherungen bestehender Versicherungsschutz, z.B. Privathaftpflichtversicherung, Vereinshaftpflichtversicherung geht vor). Nicht versichert sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der Versicherten. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 12.2 Tribünen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer Tribüne. Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass - die Tribüne polizeilich abgenommen ist - die aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte Besucherzahl im Kartenverkauf nicht überschritten wird. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Tribünen und Tribünenteilen, Einrichtungsgegenständen sowie wegen Kleiderbeschädigung infolge Mangelhaftigkeit der Tribünen. 12.3 Zelte (Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und –buden) 12.3.1 Zeltrisiko ohne Auf- und Abbau Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes. Kein Versicherungsschutz besteht für sämtliche Tätigkeiten während des Auf- und Abbaus des Zeltes. Bei geliehenen / gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen. Seite 7 von 8 Stand 01.01.2023 [Seite 8] Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters. 12.3.2 Zeltrisiko inklusive Auf- und Abbau Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Auf- und Abbau des Zeltes. Bei geliehenen/gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen. Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters. 12.4 Abbrennen von Feuerwerken Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko des polizeilich genehmigten Abbrennens eines Feuerwerks durch einen ausgebildeten Pyrotechniker. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers. 12.5 Veranstaltung von (Fest-)Umzügen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko der polizeilich / behördlich genehmigten Durchführung / Ausrichtung eines (Fest-)Umzugs. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der am (Fest-)Umzug teilnehmenden Personen. 12.6 Hüpfburgen Versichert ist die gesetzl. Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer oder mehrerer Hüpfburgen. Nicht versichert sind Schäden an der/den Hüpfburg/en selbst sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verleihers. IV. Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme) Klarstellende Bestimmung Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs- Haftpflichtversicherung mitversichert, da der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) der Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. gemäß § 4 I 8 AHB in älteren AHB-Fassungen in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist. Das bedeutet, dass Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten. Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko (vgl. hierzu jedoch Ziff. 2 des Vertragsteils D.). Hiervon unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.10 (bzw. § 4 I 8 AHB der älteren Fassungen) der AHB der Haftpflichtkasse (Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen) bestehen. Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden. Seite 8 von 8 Stand 01.01.2023
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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