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Mannheimer für einmalige Veranstaltungen: die Bedingungen im Volltext

Haftpflicht für einmalige Veranstaltungen nach BBR 2017 mit Vor- und Nacharbeiten je 3 Tage, Bewirtung, Zelten und Tribünen, Mietsachschäden an Räumen, Vermögensschäden und ehrenamtlichen Helfern; Feuerwerk und Hüpfburg nur nach Vereinbarung.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme für Personen- und Sachschäden (pauschal je Schadenereignis)laut Versicherungsschein
Vermögensschäden (echte Vermögensschäden, nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB“Abschnitt I B Ziff. 4.1, Seite 3
Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres oder einer Veranstaltung (Maximierung)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Dauer der Veranstaltung beträgt das Einfache der vereinbarten Versicherungssumme(n).“Abschnitt I A Ziff. 1, Seite 2
Einzelpolice für eine einmalige oder kurzfristige Veranstaltungja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Veranstalter der im Vertrag beschriebenen Veranstaltung.“Abschnitt I B Ziff. 1, Seite 2
Jahresvertrag für wiederkehrende Veranstaltungen eines Veranstaltersja„Bei Verträgen, die sich auf mehrere Veranstaltungen im Versicherungsjahr beziehen stehen die im Versicherungsschein / Nachtrag genannte(n) Versicherungssumme(n) je Veranstaltung zur Verfügung.“Abschnitt I A Ziff. 1, Seite 2
Private Feiern versicherbar (Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum, Gartenfest)nicht geregelt
Höchstzahl der Besucher oder Teilnehmer, bis zu der der Tarif giltnicht geregelt
Höchstdauer der Veranstaltung (Tage) für die Einzelpolicenicht geregelt
Auf- und Abbau sowie Vor- und Nacharbeiten mitversichertja„Erforderliche Vor- und Nacharbeiten zur Veranstaltung sind bis zu jeweils 3 Tagen“Abschnitt I B Ziff. 1, Seite 2
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit)ja„wegen im europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Anlass von Zeltlagern, Ferienwanderungen, Schul- und Studienfahrten“Abschnitt I B Ziff. 4.5.1, Seite 3

Versicherbare Veranstaltungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Straßen-, Dorf-, Stadt-, Zelt- und Vereinsfestenicht geregelt
Konzerte, auch Open Air und Rock- oder Popkonzertenicht geregelt
Märkte, Flohmärkte, Weihnachtsmärkte, Ausstellungen und Messennicht geregelt
Firmenfeiern, Betriebsausflüge, Tagungen und Kongressenicht geregelt
Sportveranstaltungen (Läufe, Turniere, Radrennen ohne Motor)nicht geregelt
Tanzveranstaltungen, Bälle, Discos und Partys mit Eintrittnicht geregelt
Umzüge, Festumzüge, Faschings- und Karnevalsumzügenicht geregelt
Kinderfeste, Ferienspiele und Veranstaltungen für Kindernicht geregelt

Einrichtungen und Angebote

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zelte, Bühnen, Tribünen und Podeste (Aufbau und Betrieb)ja„aus Aufbau, Betrieb und Abbau von Zelten, Tribünen (ohne eigenen Auf- und Abbau) und Podien, sofern sie baupolizeilich zugelassen sind und abgenommen wurden“Abschnitt I B Ziff. 2.9, Seite 2
Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräteja„falls ausdrücklich vereinbart (siehe Aufstellung der Besonderen Vereinbarungen) aus dem Betrieb einer Hüpfburg“Abschnitt I B Ziff. 2.17, Seite 3
Abbrennen von Feuerwerk und Einsatz von Pyrotechnikja„aus dem polizeilich genehmigten Abbrennen eines Feuerwerks durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker“Abschnitt I B Ziff. 2.15, Seite 3
Abgabe von Speisen und Getränken, auch Ausschank von Alkoholja„aus der Zubereitung und Abgabe von Speisen und Getränken in eigener Regie“Abschnitt I B Ziff. 2.12, Seite 3
Gebrauch nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen (bis 6 oder 20 km/h)ja„selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h“Abschnitt I B Ziff. 2.1, Seite 2
Einsatz von Tieren (Pferde, Kutschen, Ponyreiten, Streichelzoo)nicht geregelt
Werbeanlagen, Transparente, Absperrungen und Verkehrssicherung auf Wegen und Parkplätzenja„aus Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Hinweisschildern, Wegweisern, Werbetafeln, Transparenten, Plakaten usw., auch außerhalb des Veranstaltungsortes“Abschnitt I B Ziff. 2.7, Seite 2

Versicherte Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Persönliche Haftpflicht der Helfer, Ordner und ehrenamtlich Mitwirkendenja„Repräsentanten und ehrenamtlichen Helfer“Abschnitt I A Ziff. 4.4, Seite 2
Personenschäden von Helfern und Mitarbeitern untereinander (Arbeitsunfälle, Regress der Sozialversicherung)nein„Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb“Abschnitt I A Ziff. 4, Seite 2
Haftung aus der Beauftragung von Fremdfirmen (Sicherheitsdienst, Bühnenbau, Catering)ja„aus der Vergabe von (Teil-) Leistungen aus selbst übernommenen Aufträgen an fremde (Fuhr-)Unternehmen (Subunternehmer) oder selbständige Personen unter Ausschluss deren persönlicher gesetzlicher Haftpflicht“Abschnitt I B Ziff. 2.2, Seite 2
Haftpflicht von Künstlern, Musikern und Mitwirkenden auf der Bühnenicht geregelt
Haftpflicht der Teilnehmer, Sportler und Ausstellernein„der Teilnehmer, Gäste, Besucher und Zuschauer selbst“Abschnitt I B Ziff. 5.1.1, Seite 4
Mitveranstalter, Grundstückseigentümer und Gemeinde als Mitversichertenicht geregelt

Sachschäden, Mietsachen und Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Räumen, Hallen und Gebäudenja, bis zur Versicherungssumme„wegen Schäden an zu Veranstaltungszwecken gemieteten nicht geleasten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden“Abschnitt I B Ziff. 4.7, Seite 3
Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten beweglichen Sachen (Zelte, Technik, Mobiliar)nicht geregelt
Schäden an Gelände, Rasen, Wegen und Flur des Veranstaltungsortsnein„aus der Beschädigung von Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Grundstücken (siehe jedoch Ziff. 2.18)“Abschnitt I B Ziff. 5.1.9, Seite 4
Verlust fremder Schlüssel und Zugangskarten (Halle, Gemeinschaftshaus)ja, bis zur Versicherungssumme„die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), Codekarten und Transpondern“Abschnitt I B Ziff. 4.9, Seite 4
Abhandenkommen oder Beschädigung von Garderobe und abgegebenen Sachen der Besuchernein„aus der Bewachung jeglicher Art (z.B. Garderoben- oder Fahrzeugbewachung), sofern das Risiko nicht ausdrücklich unter diesem Vertrag mitversichert ist“Abschnitt I B Ziff. 5.1.8, Seite 4
Tätigkeitsschäden an fremden Sachen (Bearbeitung, Benutzung, Aufbau)ja, bis zur Versicherungssumme„Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.7 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche“Abschnitt I B Ziff. 4.8, Seite 3
Umwelthaftpflicht und Gewässerschäden (Aggregate, Generatoren, Kraftstoff)ja, bis zur Versicherungssumme„die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß Ziff. 2 in Versicherung gegebenen Risiken“Abschnitt I C Ziff. 1.2, Seite 5
Öffentlich-rechtliche Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (Biodiversität, Boden)nicht geregelt
Abwasserschäden und Schäden durch Leitungswasser in fremden Gebäudenja, bis zur Versicherungssumme„Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der durch Abwässer entsteht.“Abschnitt I B Ziff. 4.13, Seite 4

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Motorsport, Rennen und Fahrveranstaltungenja„aus Schäden infolge Teilnahme an Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training)“Abschnitt I B Ziff. 5.1.19, Seite 4
Ausschluss von Luftfahrzeugen, Ballonen, Drohnen und Flugvorführungenja„für Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampfveranstaltungen und Luftfahrtveranstaltungen“Abschnitt I B Ziff. 5.1.2, Seite 3
Ausschluss von Fahrgeschäften, Kletterwänden, Bungee und Risikoattraktionenja„aus der Durchführung von gefährlichen Leistungen (Extremsportarten wie beispielsweise River-Rafting, Bungee-Jumping, Freeclimbing), Stunts, Fallschirmspringen oder Luftfahrten“Abschnitt I B Ziff. 5.1.3, Seite 3
Ausgeschlossene Veranstaltungsarten (Festivals, Rockkonzerte, Großveranstaltungen über eine Besucherzahl)ja„für Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampfveranstaltungen und Luftfahrtveranstaltungen“Abschnitt I B Ziff. 5.1.2, Seite 3
Ausschluss bei Verstoß gegen behördliche Auflagen, Genehmigungen oder Sicherheitsvorschriftenja„die den Schaden durch wissentliches Abweichen von gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorschriften sowie Anweisungen und Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben“Abschnitt I B Ziff. 5.1.11, Seite 4
Ausfall, Absage oder Verschiebung der Veranstaltung nicht versichert (eigene Ausfallversicherung nötig)nicht geregelt

Vertrag, Selbstbehalt und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„beteiligt sich der Versicherungsnehmer an Schadenersatzleistungen und Kosten mit der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung“Abschnitt I A Ziff. 5.2, Seite 2
Höhere Selbstbeteiligung bei Mietsachschäden oder gemieteten Sachennicht geregelt
Abschlussfrist vor Veranstaltungsbeginn (Antrag muss vorher eingehen)nicht geregelt
Vertrag endet ohne Kündigung nach der Veranstaltungnicht geregelt
Beitragserstattung, wenn die Veranstaltung ausfälltnicht geregelt
Vorgaben an den Veranstalter (Ordnerdienst, Sanitätsdienst, Sicherheitskonzept, Genehmigungen)nicht geregelt
Frist zur Schadenanzeigenicht geregelt
Freistellung des Grundstückseigentümers oder der Gemeinde (vertraglich übernommene Haftung)ja„die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Pächter, Entleiher oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners“Abschnitt I B Ziff. 4.4, Seite 3
Strafrechtsschutz oder Kosten der Strafverteidigung für den Veranstalternicht geregelt
Ansprüche wegen Diskriminierung (AGG), etwa bei Einlasskontrollennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Mannheimer für einmalige Veranstaltungen

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen 2017 für die Haftpflichtversicherung für einmalige Veranstaltungen, hf 995s
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen 2017 der Mannheimer Versicherung AG für die Haftpflichtversicherung für einmalige Veranstaltungen Mannheimer BBR 63 '17 (Stand: 01.07.2017) HF_995s_0717 I Veranstalterhaftpflichtversicherung A Allgemeines 1 Vertragsgrundlagen 2 Brand- und Explosionsschäden 3 Kumulklausel 4 Mitversicherte Personen 5 Kosten, Selbstbeteiligung und Leistungen des Versicherers bei Auslands- schäden und inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend ge- macht werden 6 Sanktionsklausel B Veranstalter- (Betriebs-) Haftpflichtrisiko 1 Versichertes Risiko 2 Mitversicherte Nebenrisiken 3 Vorsorgeversicherung 4 Deckungserweiterungen 4.1 Vermögensschäden 4.2 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen 4.3 Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Mit- arbeiter 4.4 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 4.5 Auslandsschäden bei Zeltlagern, Ferienwanderungen, Schul- und Studienfahrten 4.6 Mietsachschäden durch Leitungs- und Abwasser 4.7 Mietsachschäden an Gebäuden und/oder Räumen 4.8 Tätigkeitsschäden 4.9 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Transpondern 4.10 Be- und Entladeschäden 4.11 Leitungs- und Leitungsfolgeschäden 4.12 Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs- nehmers 4.13 Abwasserschäden 4.14 Auslösen von Fehlalarm 5 Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen 5.1 Nicht versicherte Risiken 5.2 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luft-/Raumfahrzeuge C Umwelt-Haftpflichtversicherung 1 Gegenstand der Versicherung 2 Umfang der Versicherung 3 Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen 4 Mitversicherte Anlagen 5 Versicherungsfall 6 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 7 Nicht versicherte Tatbestände 8 Serienschadenklausel 9 Nachhaftung 10 Versicherungsfälle im Ausland D Nutzer von Internet-Technologien 1 Gegenstand der Versicherung 2 Versichertes Risiko 3 Mitversicherte Personen 4 Serienschaden/Anrechnung von Kosten 5 Auslandsschäden 6 Nicht versicherte Risiken 7 Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen II Beitragsberechnungsgrundlagen –1– [Seite 2] I Veranstalterhaftpflichtversicherung nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. A Allgemeines Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht 1 Vertragsgrundlagen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag richtet sich nach den Allge- Deutschland entgegenstehen. meinen Bedingungen der Mannheimer Versicherung AG für die Haft- 3. Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Ver- pflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen der Ver- sicherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird tragsabschnitte A bis D sowie eventuellen Besonderen Vereinbarungen vom Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter (siehe diesbezüglich Aufstellung der Besonderen Vereinbarungen). www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912 veröffentlicht. Bei Verträgen, die sich auf mehrere Veranstaltungen im Versicherungsjahr beziehen stehen die im Versicherungsschein / Nachtrag genannte(n) Versi- B Veranstalter- (Betriebs-) Haftpflichtrisiko cherungssumme(n) je Veranstaltung zur Verfügung. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Dauer der Veranstaltung beträgt das 1 Versichertes Risiko Einfache der vereinbarten Versicherungssumme(n). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Ver- anstalter der im Vertrag beschriebenen Veranstaltung. Erforderliche Vor- 2 Brand- und Explosionsschäden und Nacharbeiten zur Veranstaltung sind bis zu jeweils 3 Tagen - frühes- Durch einen Brand oder eine Explosion eingetretene Personen- und Sach- tens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung - mitversichert. schäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung eingetretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ansprüche wegen Schäden, die 2 Mitversicherte Nebenrisiken gegen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht (vgl. Ziff. 7.10 (b) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des (2) AHB) erhoben werden - es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers, für die nach Ziff. 2.6 der Umwelt- 2.1 aus dem Besitz, Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz genommen werden kann. nicht versicherungspflichtigen - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr 3 Kumulklausel als 20 km/h, Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die - sonstigen Kraftfahrzeugen aller Art mit nicht mehr als 6 km/h, - auf derselben Ursache beruhen oder - sonstigen Kraftfahrzeugen aller Art über 6 km/h, selbstfahrenden - auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, Arbeitsmaschinen/Staplern über 20 km/h und Kraftfahrzeug- insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, Anhängern, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke ver- für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiede- kehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt ner Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages öffentliche Verkehrsflächen (=Betriebsgrundstücke, die nicht aus- als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei der Mannhei- schließlich Betriebsangehörigen zugänglich sind) darstellen. mer Versicherung AG, so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffent- Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in licher Verkehrsflächen (=Betriebsgrundstücke, die nicht aus- diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be- schließlich Betriebsangehörigen zugänglich sind) ist nur mitversi- grenzt. chert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. entfällt. Sofern vorgenannte Voraussetzungen nicht vorliegen, kann Versi- 4 Mitversicherte Personen cherungsschutz für die genannten Fahrzeuge nur über eine Kraft- Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die persönliche gesetzliche Haft- fahrzeugversicherung erlangt werden. pflicht Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht 4.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung der beschriebenen Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- Veranstaltung angestellt hat, in dieser Eigenschaft; rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug 4.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Ver- nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. sicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Betriebe Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung an- oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der lässlich der beschriebenen Veranstaltung für den Versicherungsneh- Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- mer verursachen; zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche 4.3 mit der Durchführung, Leitung, Überwachung der beschriebenen Fahrerlaubnis hat. Veranstaltung beauftragten Personen in dieser Eigenschaft; Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB 4.4 Repräsentanten und ehrenamtlichen Helfer. und in Ziff. 4.3 (1) AHB. Zu 4.2 - 4.4: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen mers aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- an betriebsfremde Personen. rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Fahrzeuge überlassen worden sind. Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der- 2.2 aus der Vergabe von (Teil-) Leistungen aus selbst übernommenen selben Dienststelle zugefügt werden. Aufträgen an fremde (Fuhr-)Unternehmen (Subunternehmer) oder selbständige Personen unter Ausschluss deren persönlicher gesetzli- 5 Kosten, Selbstbeteiligung und Leistungen des Versicherers bei Auslands- cher Haftpflicht; schäden und inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend ge- 2.3 aus der Beaufsichtigung und/oder Koordinierung fremder Unter- macht werden nehmen bei der Ausführung von Arbeiten/Aufgaben im Interesse des 5.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und Versicherungsnehmers; außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach- 2.4 aus der Bereitstellung und Unterhaltung (Verkehrssicherung) des ten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- Veranstaltungsplatzes/-grundstückes bzw. Veranstaltungsgebäudes und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziff. 6.5 AHB – als und/oder -raumes; Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 2.5 aus Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Beleuchtungs- und Be- 5.2 Bei Schäden, zu denen Schadenersatzansprüche nach US-amerika- schallungsanlagen und sonstiger technischer Hilfsmittel für die Ver- nischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, beteiligt anstaltungen; sich der Versicherungsnehmer an Schadenersatzleistungen und Kos- 2.6 aus der Bereitstellung und Unterhaltung von sanitären Anlagen (z.B. ten mit der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung (siehe Aufstel- WC-Wagen); lung der Selbstbeteiligungen). 2.7 aus Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Hinweisschildern, Weg- 5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Die Verpflichtung weisern, Werbetafeln, Transparenten, Plakaten usw., auch außerhalb des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO- des Veranstaltungsortes. Der Versicherungsschutz besteht für Versi- Betrag bei einem europäischen Geldinstitut angewiesen ist. cherungsfälle ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis maximal 14 Ziff. 7.9 (Auslandsschäden) der AHB bleibt unberührt. Tage nach der Veranstaltung; 2.8 aus der Durchführung eines Ordnungsdienstes, der Einlasskontrolle 6 Sanktionsklausel und Sicherung der Veranstaltung für den Teil, der vom Versiche- 1. Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versiche- rungsnehmer selbst durchgeführt wird; rungsvertrages von deutschem Recht oder durch von deutschem 2.9 aus Aufbau, Betrieb und Abbau von Zelten, Tribünen (ohne eigenen Recht akzeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Auf- und Abbau) und Podien, sofern sie baupolizeilich zugelassen Embargobestimmungen auferlegten Verpflichtungen. sind und abgenommen wurden; bzgl. eigenem Auf- und Abbau von 2. Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel: Tribünen siehe Ziff. 2.16; Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Ver- 2.10 aus Aufbau, Betrieb und Abbau von Verkaufsständen oder -buden sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- und dgl., sofern diese von den Versicherten in eigener Regie betrie- tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi- ben werden; –2– [Seite 3] 2.11 aus dem Unterhalten eines VIP- und Pressebereiches; Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend 2.12 aus der Zubereitung und Abgabe von Speisen und Getränken in ei- von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhanden- gener Regie; kommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen, und Fahrrä- 2.13 aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kränen, Winden sowie sonsti- dern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Mitarbeiter und alle gen nicht selbstfahrenden Be- und Entladevorrichtungen; sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.14 falls ausdrücklich vereinbart (siehe versichertes Risiko) aus dem Be- Bei Kraftfahrzeugen ist jedoch Voraussetzung für den Versicherungs- trieb eines ausschließlich der versicherten Veranstaltung dienenden schutz, dass die Abstellplätze während der Dauer des Abstellens Büros; entweder ständig bewacht oder zumindest durch ausreichende Si- 2.15 falls ausdrücklich vereinbart (siehe Aufstellung der Besonderen Ver- cherung gegen die Benutzung oder den Zutritt Unbefugter ge- einbarungen) aus dem polizeilich genehmigten Abbrennen eines schützt sind. Feuerwerks durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker. Nicht versi- Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbü- chert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers. cher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkei- Die Ausschlüsse bezüglich Veranstalten/Abbrennen von Feuerwerken ten und andere Wertsachen. in Abschnitt I B Ziff. 5.1.23 und I C Ziff. 7.221 gelten insoweit nicht; 4.4 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 2.16 falls ausdrücklich vereinbart (siehe Aufstellung der Besonderen Ver- Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB - die vom Versi- einbarungen) aus dem eigenen Auf- und Abbau von Tribünen; cherungsnehmer als Mieter, Pächter, Entleiher oder Leasingnehmer 2.17 falls ausdrücklich vereinbart (siehe Aufstellung der Besonderen Ver- durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtli- einbarungen) aus dem Betrieb einer Hüpfburg; chen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verpächter, 2.18 falls ausdrücklich vereinbart (siehe Aufstellung der Besonderen Ver- Verleiher, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. einbarungen) wegen Schäden an öffentlichen Verkehrsflächen (Stra- Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. ßen, Wege, Plätze, sonstige Grundstücke einschließlich der dazuge- 4.5 Auslandsschäden bei Zeltlagern, Ferienwanderungen, Schul- und hörenden Einrichtungen wie Verkehrszeichen, Leitplanken, Fangzäu- Studienfahrten (Dauer bis 6 Wochen) nen und anderen zugelassenen Leiteinrichtungen) durch die gemäß 4.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die ge- § 29 Abs. 2 StVO behördlich erlaubte, ausschließlich veranstaltungs- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im bedingte Sondernutzung und alle sich daraus ergebenden Vermö- europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus gensschäden. Der Ausschluss in Ziff. 5.1.9 gilt insoweit nicht. Anlass von Zeltlagern, Ferienwanderungen, Schul- und Stu- Ausgeschlossen bleiben Schäden an unbefestigten Parkplätzen und dienfahrten. öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche. 4.5.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfäl- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung len und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versiche- der Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen. rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. 3 Vorsorgeversicherung Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Ar- Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und der Ziff. 4 AHB - Vorsorgeversiche- beitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen rung - finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken des Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB). bedarf besonderer Vereinbarung. Der Ausschluss gemäß Abschnitt I A Ziff. 4 „Zu Ziff. 4.2 - 4.4“ bleibt unberührt. 4 Deckungserweiterungen Abschnitt I A Ziff.5 bleibt unberührt. 4.1 Vermögensschäden 4.6 Mietsachschäden durch Leitungs- und Abwasser Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versi- Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an zu Veran- cherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung ein- staltungszwecken gemieteten - nicht geleasten - Gebäuden getreten sind. und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanla- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden gen und dgl.) durch Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus er- 4.1.1 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage gebenden Vermögensschäden. oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie- Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; 4.1.2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü- b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und sol- fender oder gutachtlicher Tätigkeit; chen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver- 4.1.3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt- sicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; schaftlich verbundene Unternehmen; c) von Angehörigen (siehe Ziff. 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorge- 4.1.4 aus Vermittlungsgeschäften aller Art; nannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemein- 4.1.5 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal- schaft leben; tung oder -vermittlung; d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder sei- 4.1.6 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- nen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs- und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung ste- vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue hen. oder Unterschlagung; Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. 4.1.7 aus 4.7 Mietsachschäden an Gebäuden und/oder Räumen - Rationalisierung und Automatisierung, Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an zu Veran- -wiederherstellung, staltungszwecken gemieteten - nicht geleasten - Gebäuden - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanla- Daten; gen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden 4.1.8 aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namens- Schiffe, Büro- und Wohncontainer gelten nicht als Gebäude rechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten und/oder Räume. sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche 4.1.9 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; Kostenanschlägen; b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und sol- 4.1.10 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige chen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi- oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh- cherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Lei- c) von Angehörigen (siehe Ziff. 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenann- tungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang ten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft le- stehen; ben; 4.1.11 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördli- d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen chen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverlet- unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; zung; e) wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge einer betrieblichen 4.1.12 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Tätigkeit eintreten; Geld, Wertpapieren und Wertsachen (siehe jedoch Ziff. 4.3). f) wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; 4.2 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen g) wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hier- Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.16 AHB - die gesetzliche gegen besonders versichern kann; Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB h) wegen Schäden durch Brand und Explosion. wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versi- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung cherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgeset- der Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen. zen durch Missbrauch personenbezogener Daten. 4.8 Tätigkeitsschäden Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.4 (1) AHB - gesetzliche Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander. Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerb- 4.3 Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Mitar- liche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder beiter mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden –3– [Seite 4] - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.5 AHB - gesetzliche rungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; Haftpflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden der gesetz- - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese lichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen. Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Ausgeschlossen bleiben Mietsachschäden sowie Schäden wegen Tätigkeit benutzt hat; Abhandenkommens von Schlüsseln, Codekarten oder Transpondern. - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- 4.13 Abwasserschäden rungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit- Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haft- telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. pflichtansprüche aus Sachschaden, der durch Abwässer entsteht. Büro- und Wohncontainer gelten als unbewegliche Sachen im Sinne Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. der Ziff. 7.7 AHB. 4.14 Auslösen von Fehlalarm Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Mitversichert sind - in Ergänzung zu Ziff. 2.1 AHB - Vermögens- - Beschädigung von auszuliefernden oder abzuholenden Waren; schäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z.B. Ein- - Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer satzkosten für Wach- und Rettungsdienste). Versicherungsschutz be- zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen steht - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - auch, wenn es sich hierbei Zwecken auf seinem Betriebsgrundstück oder außerhalb seines um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt. Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung befunden haben; der Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen. - Beschädigung von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen o- der Kraftfahrzeug-Anhängern; 5 Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen - Beschädigung von Transport-, Lager- und Logistikgut, anlässlich 5.1 Nicht versicherte Risiken von Viehtransporten oder beim direkten Umschlag vom und Nicht versichert ist die Haftpflicht zum Schiff; 5.1.1 der Teilnehmer, Gäste, Besucher und Zuschauer selbst; - Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern 5.1.2 für Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahl- sowie deren Ladung beim Be- und Entladen (siehe jedoch Ziff. kampfveranstaltungen und Luftfahrtveranstaltungen; 4.10); 5.1.3 wegen Personen- und Sachschäden der Teilnehmer oder - Beschädigung von Erdleitungen, Frei- und Oberleitungen (siehe Mitwirkenden aus der Durchführung von gefährlichen Leis- jedoch Ziff. 4.11). tungen (Extremsportarten wie beispielsweise River-Rafting, Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziff. Bungee-Jumping, Freeclimbing), Stunts, Fallschirmspringen 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder oder Luftfahrten; Sachen) bleiben bestehen. 5.1.4 für Beschädigung oder Verlust von Requisiten, Reisegepäck, 4.9 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Codekarten und Trans- Geldwerte, Uhren, Schmuck und sonstige Wertgegenstände; pondern 5.1.5 wegen Beschädigung oder Abhandenkommens ausgestellter Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend Sachen und Tiere sowie von Ausstellungsständen und -ein- von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhanden- richtungen; kommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für 5.1.6 aus Schäden der Reiter oder Fahrer und Insassen von Kraft-, eine zentrale Schließanlage), Codekarten und Transpondern, die sich Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug- rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben, und Anhängern; alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 5.1.7 aus Schäden an den zu der Veranstaltung verwendeten Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflicht- Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeug- ansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Anhängern, sonstigen Fahrzeugen oder Schlitten (einschließ- Schlössern und Schließanlagen bzw. Änderungsprogrammierung des lich Sattel- und Zaumzeug, Geschirre); Zugangssystems sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen 5.1.8 aus der Bewachung jeglicher Art (z.B. Garderoben- oder (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab Fahrzeugbewachung), sofern das Risiko nicht ausdrücklich dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels, der Codekar- unter diesem Vertrag mitversichert ist; te oder des Transponders festgestellt wurde. 5.1.9 aus der Beschädigung von Straßen, Wegen, Plätzen und Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden ei- sonstigen Grundstücken (siehe jedoch Ziff. 2.18); nes Schlüssel-, Codekarten- oder Transponderverlustes (z.B. wegen 5.1.10 aus der Beschädigung von Zelten, die der Durchführung der Einbruchs). Veranstaltung oder deren Vor- oder Nachbereitung dienen; Ausgeschlossen bleiben ebenso Haftpflichtansprüche aus dem Ver- 5.1.11 des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen, lust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln, die den Schaden durch wissentliches Abweichen von gesetz- Codekarten oder Transpondern zu beweglichen Sachen. lichen Bestimmungen, behördlichen Vorschriften sowie An- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung weisungen und Bedingungen des Auftraggebers herbeige- der Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen. führt haben; 4.10 Be- und Entladeschäden 5.1.12 wegen Schäden, die auf Glasfasern, Mineralfasern und diese Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind; Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeu- 5.1.13 aus Schäden an Daten, Datenträgern und Programmen so- gen sowie Containern durch oder beim Be- und Entladen, und alle wie durch Datenverarbeitung, insbesondere durch falsche sich daraus ergebenden Vermögensschäden. oder fehlerhafte Daten, Programme oder Hardware und den Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, daraus entstehenden Folgeschäden; wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- o- 5.1.14 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, an- der Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- deren feindseligen Handlungen (inkl. Terrorakten), Aufruhr, und Entladens. inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmit- Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung telbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand von Fahrzeugen und Containern. beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, Für Schäden am Ladegut besteht abweichend insoweit Versiche- soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; rungsschutz, als 5.1.15 der Endhersteller/Produzenten wegen Ansprüchen aus Ge- - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, sundheitsbeeinträchtigung aus dem Konsum von Tabak, Ta- - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bakprodukten (ausgenommen Nikotin als therapeutisches bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung Mittel) und Zusatzprodukten, die im Zusammenhang mit von Dritten gelieferte Sachen handelt oder solchen Tabakprodukten verwendet werden (z.B. Filter); - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. 5.1.16 wegen Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten über- insbesondere punitive oder exemplary damages; nommen wurde. 5.1.17 wegen Ansprüchen nach den Art. 1792 ff. und den damit Andere Versicherungen zugunsten des Versicherungsnehmers (z.B. im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. Garantie-, Montage-, Bauleistungs-, Transportversicherungen) gehen 1147 des französischen Code Civil oder gleichartigen Best- dieser Versicherung vor. immungen anderer Länder; 4.11 Leitungs- und Leitungsfolgeschäden 5.1.18 der Blut- und Blutproduktehersteller sowie Blutbanken und Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erd- Blutspendeeinrichtungen; leitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre 5.1.19 aus Schäden infolge Teilnahme an Kraftfahrzeug-Rennen und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und alle sowie den Vorbereitungen hierzu (Training); sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 5.1.20 aus dem Halten und Hüten von sogenannten Kampfhunden. Abweichend von Ziff. 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentini- die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen sche Dogge, Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Bra- Leitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden ein. sileiro, Mastino Neapolitano, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano, American Bulldog, Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Kreuzun- oder Sachen) bleiben bestehen. gen aus oder mit diesen Rassen; 4.12 Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs- 5.1.21 aus Ansprüchen wegen Schäden aus übertragbaren spon- nehmers giformen Enzephalopathien (BSE); –4– [Seite 5] 5.1.22 aus Ansprüchen wegen § 110 Abs. 1a SGB VII (Regress der 1.3 Mitversichert sind gemäß Ziff. 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Sozialversicherungsträger bei Schwarzarbeit); Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten 5.1.23 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungs- Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken rechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behan- sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken delt. (siehe jedoch Ziff. 2.15); 1.4 Im Umfang der Deckung gemäß Ziff. 2 gelten die Deckungsbaustei- 5.1.24 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Per- ne für sonen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht- - Beauftragung von Subunternehmern (ohne Fuhrunternehmen) selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; (siehe jedoch Ziff. 10.5) 5.1.25 a) wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), so- - mitversicherte Nebenrisiken weit es sich handelt um die Beschädigung von Grund- - Deckungserweiterungen stücken, deren Bestandteilen und Zubehör sowie we- gemäß des Betriebs-Haftpflichtrisikos auch für diese Versicherung. gen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Von dieser Deckungsergänzung sind folgende Bausteine des Be- b) wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des triebs-Haftpflichtrisikos ausgenommen: § 114 BBergG) durch Wasser- und Kohlensäureeinbrü- - Auslandsschäden (siehe jedoch Ziff. 10) che; - vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 5.1.26 aus Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvor- - Abwasserschäden haben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden; 1.5 Mietsachschäden aus Anlass von Geschäftsreisen durch Brand und 5.1.27 wegen Schäden aus dem Verändern der Grundwasserver- Explosion hältnisse; Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche 5.1.28 wegen Schäden aus Anlass von Abbruch- und Einreiß- Haftpflicht aus der Beschädigung von Gebäuden oder Räumen ein- arbeiten an Bauwerken; schließlich Inventar (nicht aber Maschinen, Produktionsanlagen und 5.1.29 wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magne- dgl.), die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen, Teilnahme an tischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen; Ausstellungen und Messen gemietet wurden, durch Brand und Ex- 5.1.30 wegen Umweltschäden durch Abfall; plosion und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 5.1.31 aus der Beschädigung von Kommissionsware und aller sich Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung daraus ergebenden Vermögensschäden; der Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen. 5.1.32 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arz- 1.6 Mietsachschäden durch Brand und Explosion neimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz- Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche neimittel, für die der Versicherungsnehmer in seiner Eigen- Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an zu Veran- schaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 staltungszwecken gemieteten - nicht geleasten - Gebäuden Abs. 18 AMG nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanla- treffen hat; gen und dgl.) durch Brand und Explosion und alle sich daraus erge- 5.1.33 wegen Ansprüchen, die in unmittelbarem oder mittelbarem benden Vermögensschäden. Zusammenhang mit einem Rückruf stehen. Rückruf ist die Schiffe, Büro- und Wohncontainer gelten nicht als Gebäude Aufforderung an Dritte, die vom Versicherungsnehmer her- und/oder Räume. gestellten oder gelieferten Erzeugnisse oder von ihm oder in Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche seinem Auftrag erbrachten sonstigen Leistungen auf festge- a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; stellte oder vermutete Mängel überprüfen und diese gege- b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und sol- benenfalls beheben zu lassen. Dabei kommt es nicht darauf chen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver- an, durch wen der Rückruf erfolgt oder wer zu dem Rückruf sicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; verpflichtet ist (Versicherungsnehmer, Behörde oder Sonsti- c) von Angehörigen (siehe Ziff. 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorge- ge); nannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemein- 5.1.34 wegen Schäden aus Besitz und Betrieb von Offshore- schaft leben; Anlagen. Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste ge- d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder sei- legene Risiken (z.B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, nen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung ste- Uferlinie bei mittlerem Hochwasser. hen. 5.2 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luft-/ Dieser Versicherungsschutz besteht nur subsidiär. Andere Versiche- Raumfahrzeuge rungen gehen dieser Versicherung vor. 5.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von der Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen. ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahr- 2 Umfang der Versicherung zeugen, Luft-/Raumfahrzeugen verursachen oder für die sie Falls im Vertrag besonders vereinbart, besteht ausschließlich für die dort als Halter oder Besitzer von Wasserfahrzeugen oder Luft-/ aufgeführten, den nachfolgenden Risikobausteinen zugeordneten Einzelri- Raumfahrzeugen in Anspruch genommen werden (siehe je- siken Versicherungsschutz. doch Ziff. 3.1). 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer- 5.2.2 Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, Kraftfahrzeuganhängern und Wasserfahrzeugen ist kein Ge- zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per- Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 sonen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) aufgeführt sind, Abwas- Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. seranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Ab- 5.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten wässer. (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelt- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. haftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). 5.2.4 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- sowie Schäden durch Abwässer. rung von Luft-/Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft/ 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht von Luft-/Raumfahrzeugen oder den Einbau in unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Luft/Raumfahrzeuge bestimmt waren, Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer b) Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- und Schäden durch Abwässer. holung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahr- 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen zeugen oder deren Teilen, oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich dar- Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versiche- aus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger rungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziff. 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung. C Umwelt-Haftpflichtversicherung Soweit es sich bei diesen Anlagen um Benzin-/Fett-/Ölabscheider handelt, gilt: 1 Gegenstand der Versicherung Versicherungsschutz besteht nur, wenn Einbau und Betrieb dieser 1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach Abschnitt A und den Abscheider nach den jeweiligen DIN-Richtlinien erfolgen und eine nachfolgenden Vereinbarungen. ggf. erforderliche behördliche Genehmigung vorliegt und die Nenn- 1.2 Versichert ist - abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB - im Rahmen und größe 40 nicht überschritten wird. Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelt- Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschä- haftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung). den durch Umwelteinwirkung für die gemäß Ziff. 2 in Versicherung 2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- gegebenen Risiken. tung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, –5– [Seite 6] die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 bestimmt sind, Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 6.3 genannten wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, et- Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziff. 7.14 (1) waige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendun- AHB findet insoweit keine Anwendung. gen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Ver- Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu in Ziff. 6 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs- sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versi- sigkeit trägt der Versicherungsnehmer. cherungsnehmer bestehen können. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz et- 2.7 Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im Versiche- waiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendun- rungsschein/Nachtrag beschriebenen Risiko stehen, soweit diese gen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verlet- Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen zung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich der Risi- Versicherers ursächlich ist. kobausteine Ziff. 2.1 bis 2.6 fallen, unabhängig davon, ob diese Risi- 6.5 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, kobausteine vereinbart wurden oder nicht (Umwelthaftpflicht- so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für Basisdeckung). den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerech- Zu Ziff. 2.1 bis 2.7: net, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. versicherten Anlagen gemäß Ziff. 2.1. bis 2.5 und 2.7 in Boden, Luft oder 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziff. 6.1 decken - zur Erhal- eingeleitet zu sein. tung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanie- Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2.1 bis 2.7 bezieht sich auch auf die rung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stof- gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsneh- fe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. mers; das gilt auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. 3 Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder 3.1 Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und der Ziff. 4 AHB - Vorsorge- Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- versicherung - finden für die Risikobausteine Ziff. 2.1 bis 2.6 keine oder gemäß Ziff. 1.3 mitversicherten Vermögensschadens, falls Be- Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf inso- triebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- weit besonderer Vereinbarung. nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, be- 3.2 Ziff. 3.1 (2) und 3.2 AHB - Erhöhungen und Erweiterungen - findet einträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind für die Risikobausteine Ziff. 2.1 bis 2.6 ebenfalls keine Anwendung. abzuziehen. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung der 4 Mitversicherte Anlagen Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen. Abweichend von Ziff. 1 und 2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung sonstiger 7 Nicht versicherte Tatbestände umweltgefährlicher Stoffe in Kleingebinden wie Fässer, Kanister, Dosen, Nicht versichert sind - wobei Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungs- Flaschen, etc. (siehe jedoch Ziff. 7.19), sofern die Gesamtlagermenge 1.000 falles gemäß Ziff. 6 wie Ansprüche wegen Schäden behandelt werden - l/kg nicht übersteigt und das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses 7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden nicht mehr als 250 l/kg beträgt. sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Wird ein Mengenschwellwert überschritten, erlischt - abweichend von Ziff. Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, ver- 3.1 (2) AHB - die Mitversicherung vollständig. dunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Ge- Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. wässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen. 5 Versicherungsfall 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidba- Abweichend von Ziff. 1.1 AHB ist Versicherungsfall die nachprüfbare erste re, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen ent- Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheits- stehen. schädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernich- 7.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsver- tung von Sachen) oder eines gemäß Ziff. 1.3 mitversicherten Vermögens- trags eingetreten sind. schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versi- 7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versi- cherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der cherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu werden können. diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die 7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versi- Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. cherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grund- stücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits 6 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles von einer Umwelteinwirkung betroffen waren. 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall einge- 7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von treten ist, Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. - nach einer Störung des Betriebes 7.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer oder hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonsti- - aufgrund behördlicher Anordnung ge Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Ab- der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Wird Versicherungsschutz nach Risikobaustein Ziff. 2.6 genommen, versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 1.3 mitversicherten gilt dieser Ausschluss insoweit nicht. Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder 7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer er- die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versiche- zeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen. rung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 7.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie Ziff. 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbe- bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs- schadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Behörde ausgeführt werden. 7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüg- Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanwei- lich anzuzeigen und sungen für Anwendungen, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet nicht ausführen. ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenum- 7.11 Ansprüche wegen Schäden, die auf Glasfasern, Mineralfasern und fang zu mindern und diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind. auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch ge- 7.12 Ansprüche wegen genetischer Schäden. gen behördliche Anordnungen einzulegen 7.13 Ansprüche wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, oder magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen. 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustim- 7.14 Ansprüche men. - wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 6.3 genannten sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf- Bestandteilen und Zubehör; wendungen gem. Ziff. 6 vereinbarten Gesamtbetrages (siehe Versi- - wegen Schäden beim Bergbautrieb (im Sinne des § 114 cherungsschein/Nachtrag) nur die notwendigen und objektiv geeig- BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäure- neten Aufwendungen ersetzt. einbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. –6– [Seite 7] 7.15 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte - durch dieselbe Umwelteinwirkung, des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. - durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf 7.16 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwi- anderen feindseligen Handlungen (inkl. Terrorakten), Aufruhr, inne- schen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitli- ren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf cher Zusammenhang besteht, Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das glei- gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungs- che gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten Naturkräfte ausgewirkt haben. gilt. 7.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mit- Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen. versicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhä- 9 Nachhaftung ngers verursachen (siehe jedoch Ziff. 1.4). 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges sicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 1.3 verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser- mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirk- fahrzeuges in Anspruch genommen werden. samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt waren, mit folgender Maßgabe: das auch für alle anderen Versicherten. - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an ei- Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an nem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist gerechnet. kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per- - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaf- sonen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahr- tungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. verhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in 7.18 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mit- Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des versicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeuges verursachen oder 9.2 Ziff. 9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Wirksam- für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeuges in An- keit der Versicherung ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit spruch genommen werden. der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des teilweisen Wegfalls des Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- versicherten Risikos abzustellen ist. rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 10 Versicherungsfälle im Ausland Nicht versichert ist die Haftpflicht aus 10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen - - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versi- Luft-/Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-/Raumfahrzeuge, cherungsfälle, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-/Raumfahr- - die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine zeugen oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt wa- Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziff. 2.1 - 2.7 zurückzuführen ren, sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 2.6 nur, wenn - Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland be- Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder deren stimmt waren; Teilen, - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus- und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen stellungen, Kongressen, Messen und Märkten; beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden - soweit es sich um Schäden durch Brand und Explosion durch Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/ sonstige Tätigkeiten - ausgenommen Tätigkeiten im Sinne der Raumfahrzeuge. Ziff. 2.6 - handelt, soweit diese Schäden nicht nach Ausführung 7.19 Ansprüche wegen Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Leistung oder Abschluss der Arbeiten entstehen (siehe Ziff. Halogenkohlenwasserstoffen (HKW) bzw. HKW-haltigen Substanzen 7.7). oder polychlorierten Biphenylen (PCB) oder PCB-haltigen Substanzen Der örtliche Geltungsbereich entspricht dem, wie er in der Be- stehen. Zu den HKW bzw. HKW-haltigen Substanzen zählen insbe- triebs-Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeiten vereinbart sondere die chlorierten Kohlenwasserstoffe (CKW) und die Fluorkoh- wurde. lenwasserstoffe (FKW). 10.2 Falls ausdrücklich vereinbart (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) 7.20 Ansprüche wegen Schäden aus Sprengungen, sofern nicht eine be- sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen - sondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen wor- abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versi- den ist. cherungsfälle, Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in 10.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen jedem Fall ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen bei Spren- oder Teilen im Sinne von Ziff. 2.6 zurückzuführen sind, gungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m. wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland be- 7.21 Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Be- stimmt waren; förderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandels- 10.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder War- zwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken tung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 2.6 zurück- (siehe jedoch Abschnitt I B Ziff. 2.15). zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 7.22 Ansprüche wegen Schäden infolge bewusst vorschriftswidrigen Um- 10.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, gangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen. Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 2.7 zurück- Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungs- zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. schutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauf- Zu Ziff.10.2: tragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsneh- Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- mers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde. schäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des 7.23 Ansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwer- bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt ken. des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 6 werden nicht ersetzt. 7.24 Ansprüche gegen Endhersteller/Produzenten aus Gesundheitsbeein- Der örtliche Geltungsbereich entspricht dem, wie er in der Betriebs- trächtigung aus dem Konsum von Tabak, Tabakprodukten (ausge- Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeiten vereinbart wurde. nommen Nikotin als therapeutisches Mittel) und Zusatzprodukten, Zu Ziff.10.2.2 und 10.2.3: die im Zusammenhang mit solchen Tabakprodukten verwendet wer- Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für den (z.B. Filter). im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- 7.25 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere puni- oder Vertriebsniederlassungen, Läger, Baustellen und dgl. tive oder exemplary damages. 10.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und 7.26 Ansprüche nach den Art. 1792 ff. und den damit im Zusammenhang Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten be- Code Civil oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder. traut worden sind. 7.27 Ansprüche gegen Blut- und Blutproduktehersteller sowie Blutbanken Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Ver- und Blutspendeeinrichtungen. sicherungsnehmer und die unter Abschnitt I A Ziff.4.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Best- 8 Serienschadenklausel immungen des Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB). Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versi- 10.4 Für die Definition des Anlagenbegriffs ist deutsches Recht maßgeb- cherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt lich. auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- 10.5 Nicht mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die gungspflichtige Personen erstreckt. durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragen Subunterneh- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- mer entstehen sowie aus der Beteiligung der Versicherungsnehmer rungsfälle –7– [Seite 8] an Konsortien oder Arbeitsgemeinschaften mit ausländischen Part- 6.5 Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; nern. 6.6 Betrieb von Telekommunikationsnetzen; 6.7 Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV; D Nutzer von Internet-Technologien 6.8 Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht. 1 Vertragsgrundlagen Der Versicherungsschutz richtet sich nach Abschnitt A und den folgenden 7 Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen Vereinbarungen. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziff. 7 AHB Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung der Ansprüche Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen. 7.1 die im Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektro- 2 Versichertes Risiko nisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming), Versichert ist - abweichend von Ziff. 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzli- - Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte In- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Aus- formationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. 7.2 wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungs- im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um nehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich ver- Schäden aus bunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend 2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- gemacht werden; rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer- 7.3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit Viren und/oder andere Schadprogramme; diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen 2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfas- oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen sung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste wegen Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je- 7.4 auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary da- doch weiterer Datenveränderungen sowie mages); - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. 7.5 nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang ste- Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster henden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Daten; Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaus- tausch; II Beitragsberechnungsgrundlagen Für Ziff. 2.1 bis 2.3 gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu 1 Berechnung des Beitrages nach: übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen 1.1 Dauer der Veranstaltung/en und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft 1.2 Anzahl der Teilnehmer werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Teilnehmer sind Besucher und Mitwirkende. Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. 26 AHB 2 Vorläufiger Beitrag - Siehe Versicherungsschein/Nachtrag (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 2.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch 3 Der Versicherungsnehmer gibt dem Versicherer - je nach vereinbarter Bei- Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der tragsberechnungsgrundlage - innerhalb eines Monats nach Ablauf der Ver- Verletzung von Urheberrechten; sicherung bzw. des Versicherungsjahres zur endgültigen Beitragsabrech- 2.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versiche- nung bekannt (siehe auch Ziff. 13 AHB): rungsschutz für immaterielle Schäden. - Dauer der Veranstaltung/en; Für Ziff. 2.4 und 2.5 gilt: - Anzahl der Teilnehmer (siehe auch Ziff. 1.2). In Erweiterung von Ziff. 1.1 AHB ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf han- delt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 3 Mitversicherte Personen Im Umfang der Deckung gemäß Ziff. 2 gilt der Deckungsbaustein für mit- versicherte Personen gemäß Abschnitt I A Ziff. 4 auch für diese Versiche- rung. 4 Serienschaden/Anrechnung von Kosten 4.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elekt- ronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen. 4.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach- ten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 5 Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - für Versiche- rungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in euro- päischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend ge- macht werden. 6 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: 6.1 Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; 6.2 IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 6.3 Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; 6.4 Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service- Providing; –8–
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